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Asyl und internationales Flüchtlingsrecht. Bd. I: Völkerrechtlicher Rahmen; Bd. II: Innerstaatliche Ausgestaltung. (Österreichische Staatsdruckerei) by Ulrike Davy Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 35. Bd., 4. H. (Dezember 1997), pp. 508-509 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40799045 . Accessed: 15/06/2014 02:03 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.107 on Sun, 15 Jun 2014 02:03:32 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Asyl und internationales Flüchtlingsrecht. Bd. I: Völkerrechtlicher Rahmen; Bd. II: Innerstaatliche Ausgestaltung. (Österreichische Staatsdruckerei)by Ulrike Davy

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Asyl und internationales Flüchtlingsrecht. Bd. I: Völkerrechtlicher Rahmen; Bd. II:Innerstaatliche Ausgestaltung. (Österreichische Staatsdruckerei) by Ulrike DavyReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 35. Bd., 4. H. (Dezember 1997), pp. 508-509Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40799045 .

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- der bis zum 11. Dezember 1946 zurückreicht; denn an diesem Tag sprach die Generalversammlung der Vereinten Nationen feierlich die Anerkennung der im Statut des Nürnberger Militärtribunals enthaltenen Völkerrechtsprinzipien aus - kann auf wenig mehr als einer Druckseite abgehandelt werden. Schon 1954 brach die Diskussion über die Nürnberger Prinzipien in den Gremien der Vereinten Nationen ab. 1979 wurde sie zaghaft wieder aufgenommen. Erst die irakische Aggression gegen Kuwait im Sommer 1990 brachte sie in Schwung. Die Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien gaben der Generalversammlung Anlaß, der Völkerrechtskommission mit der Erarbeitung des Statuts eines Internationalen Strafgerichtshofs zu beauftragen. Ein Jahr später war der Entwurf fertig, den Broms sorgfäl- tig kommentiert. Nach seiner Meinung wird es allerdings noch viel Zeit brauchen, bis der Entwurf in geltendes Recht umgesetzt wird. Mittlerweile sind zwei besondere Internationale Strafgerichtshöfe eingerichtet worden, deren Statute und Tätigkeiten die Diskussion über den geplanten allgemeinen Internationalen Strafgerichtshof beeinflussen könnten. Mit einem von ihnen, nämlich dem Gerichtshof für Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien, be- schäftigen sich zwei Beiträge {von Jerome Shestack von der Harvard Law School und von Theodor Meron, New York). Der erste präsentiert einen Überblick und eine (gemäßigte) Kritik, der andere untersucht den normativen Einfluß des Gerichtshof auf das gesamte Völkerrecht. Rüdiger Wolfrum behandelt die Probleme der Verfolgung von Kriegsver- brechen durch innerstaatliche Gerichte, Albin Eser beschränkt sich auf ein Spezialthema: die Verteidigung in Kriegsverbrecherprozessen.

Als „Sondersituation" werden die folgenden Themen im dritten Teil ¿es Buches behan- delt: Kriegsverbrechen im Luft- und Seekrieg; Kriegsverbrechen in nichtinternationalen be- waffneten Konflikten (Referent: Michael Bothe); Die Behandlung von Kriegsverbrechen in Friedensregelungen. Ausdrücklich nennt der Untertitel dieser Abhandlung (von Fania Domh, Tel Aviv) die Alternativen: Strafverfolgung oder Amnestie. Außerhalb dieser Einteilung stehen die beiden Aufsätze über den Demjanjuk-Fall. Mordechai Kremnitzer (Strafrechtler an der Universität Tel Aviv) nimmt den Demjanjuk-Fall zum Anlaß, die allge- meine Frage von Zeugenaussagen in Kriegsverbrecherprozessen zu erörtern. Es geht insbe- sondere um die Verwertung von Berichten über nicht selbst Erlebtes im Demjanjuk-Fall. Ein fast 100 Seiten umfassender Anhang, der u.a. das Londoner Abkommen vom 8. August 1945 - die Grundlage des Nürnberger Prozesses -, das dazugehörige Protokoll und die Geschäftsordnung des Nürnberger Gerichtshofs ebenso wie die entsprechenden Dokumente für die Kriegsverbrecherprozesse im Fernen Osten und das Statut des Gerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda enthält, runden das Buch ab.

Kimminich

ULRIKE Davy: Asyl und internationales Flüchtlingsrecht. Bd. I: Völkerrecht- licher Rahmen; Bd. II: Innerstaatliche Ausgestaltung. Wien: Verlag Österreich (Österreichische Staatsdruckerei). 1996, XXIII, 276 S. und XXX, 435 S.

Das Asyl liegt am Schnittpunkt von Völkerrecht, Staatsrecht und Verwaltungsrecht. So ist es kein Wunder, daß fast bei jeder Detailfrage dieses weit verästelten Spezialgebiets nicht nur Berührungen, sondern auch gegenseitige Durchdringungen dieser drei Rechtsgebiete zu be- achten sind. Dennoch ist es zweckmäßig, zunächst den „völkerrechtlichen Rahmen" der Asylproblematik zu behandeln. Mit Recht führt àie Autorin bereits im Vorwort aus, „daß die internationalen Regelwerke über den Inhalt der staatlichen Schutzgewährung von Anfang an auch Bestimmungen enthalten, die das 'Asyl' und die Asylgewährung betreffen" (S. V). Sehr behutsam tastet sich die Autorin an die Kernpunkte dieser Problematik heran. Selbst der Herausarbeitung des Begriffs „Asylrecht" stellt sie Überlegungen über Souveränität und ter- ritoriale Hoheitsgewalt voran, um dann den Begriff des Asylrechts im objektiven Sinn zu umschreiben als die Summe von „Rechtsnormen, die die in der territorialen Hoheitsgewalt eingeschlossene Befugnis zur Regelung der Einreise, des Aufenthalts und der Rechtsstellung

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von Fremden für eine bestimmte Personengruppe näher ausgestalten oder begrenzen, weil die Fremden für besonders schutzwürdig erachtet werden" (S. 11).

Ein geschichtlicher Rückblick darf natürlich in einer so gründlichen wissenschaftlichen Arbeit nicht fehlen. Er beginnt im 19. Jahrhundert und führt alsbald zur Zwischenkriegszeit und zur Situation am Ende des Zweiten Weltkriegs. Im Vorfeld der Ausarbeitung des Status des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und der Flüchtlings- konvention von 1951 entspann sich eine Diskussion über den Flüchtlingsbegriff, den die Autorin anschaulich darstellt, um zu erläutern, daß sich das Statut ¿es UNHCR ursprüng- lich auf einen größeren Begünstigtenkreis bezog als die Flüchtlingskonvention. Die Pro- blematik setzt sich fort in der Asylrechtsdeklaration von 1967 und in der Asylrechts- konferenz von 1977, von der damals die Experten mit besonderer Enttäuschung zurückkehr- ten. Auf der Grundlage dieser heute bereits als rechtshistorisch zu bezeichnenden Vor- arbeiten untersucht die Autorin die Elemente und Dimensionen der Asylbegriffe (mit Recht verwendet sie die Mehrzahl) und präzisiert sie mit Blick auf das eigentliche Ziel ihrer Untersuchung, nämlich die Beantwortung der Frage, ob die jüngsten westeuropäischen Asylrechtsreformen vor den völkerrechtlichen Verpflichtungen Bestand haben oder nicht.

Zur Beantwortung dieser Frage müssen Probleme erörtert werden, die in der Literatur der letzten Jahre sehr häufig behandelt worden sind. Kein Wissenschaftler kann hierzu inhaltlich Neues bringen. Neu ist jedoch die Vorgehensweise der Autorin. Sie behandelt zunächst den Problemkreis „Flüchtlingskonvention und staatliche Zuwanderungskontrolle". Unter dieser Überschrift berichtet sie über die Asylrechtsreformen in Deutschland, Belgien, Groß- britannien, der Schweiz, Österreich, den Niederlanden und Frankreich, wobei sie dem Sammelbegriff „Asylmißbrauch" einen vergleichenden Unterabschnitt widmet. Den völker- rechtlichen Rahmen hierzu bieten die Artikel 31-33 der Flüchtlingskonvention. Ihnen gel- ten die drei folgenden Abschnitte, die den eigentlichen Hauptteil des Buches bilden. In sei- nem Mittelpunkt steht das Refoulement- Verbot. Mit großem Geschick schält die Autorin aus den Artikeln 31 und 33 der Flüchtlingskonvention eine Reihe asylrechtlicher Ver- pflichtungen der Signatarstaaten heraus. Ganz exakt wird aufgezeigt, welche Personenkreise jeweils die Begünstigten dieser völkerrechtlichen Verpflichtungen sind, denen das innerstaat- liche Recht Rechnung tragen muß.

Im II. Band werden die für diese Problematik relevanten innerstaatlichen Regelungen am Maßstab der völkerrechtlichen Rechtslage gemessen. An der Spitze steht der Begriff der an- derweitigen Sicherheit. Der breiteste Raum wird selbstverständlich dem österreichischen Recht eingeräumt. Aber auch Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande, Schweden und die Schweiz werden untersucht. Wieder kommt die Autorin zum Ergebnis, daß es sich hier um einen Sammelbegriff handelt, der in den einzelnen Ländern unterschiedlich gehandhabt wird. Überwiegend auf Österreich zugeschnitten - aber auch mit Seitenblick auf die anderen westeuropäischen Länder - ist der umfangreiche letzte Teil ¿es Buches über den Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Ausweisung und Zurückweisung (in den Überschriften verwendet die Autorin vorsichtigerweise die engli- schen Begriffe, um deutlich zu machen, daß die Flüchtlingskonvention Maßstab bleibt). Mit großer Sorgfalt zeigt sie Rechtsschutzlücken im österreichischen Recht auf. Auch dieser Teil des Buches ist nicht nur für österreichische Leser von Interesse, sondern stellt einen wertvol- len Beitrag zur Rechtsvergleichung dar. Ingesamt aber ist das umfangreiche Werk ein ein- drucksvoller Beweis für die Nützlichkeit der Messung innerstaatlicher Normen am gelten- den Völkerrecht im Interesse der durch das Völkerrecht zumindest mittelbar geschützten Einzelpersonen.

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