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Vorlage von Juni 2019 AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN EACEA 33/2019 Programm Erasmus+ Leitaktion 3 Unterstützung politischer Reformen ZENTREN DER BERUFLICHEN EXZELLENZ Leitfaden für Antragsteller

AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN EACEA … · 2020-01-30 · Sozialpartner, Bewerberländer, EFTA-Länder und die Kommission, in ... indem etablierte Zentren der beruflichen

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Vorlage von Juni 2019

AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN –

EACEA 33/2019

Programm Erasmus+

Leitaktion 3 – Unterstützung politischer Reformen

ZENTREN DER BERUFLICHEN EXZELLENZ

Leitfaden für Antragsteller

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Inhalt

1. EINLEITUNG ............................................................................................................. 4

1.1. Rechtsrahmen .................................................................................................... 4

1.2. Politischer Kontext ............................................................................................ 4

1.3. Definition von Exzellenz in der Berufsbildung ................................................. 6

2. ZIEL UND AKTIVITÄTEN ....................................................................................... 6

2.1. Ziel .................................................................................................................... 6

2.2. Tätigkeiten ......................................................................................................... 7

3. VORLÄUFIGER ZEITPLAN .................................................................................. 11

4. MITTELAUSSTATTUNG ....................................................................................... 11

5. ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN ............................................................ 11

6. KRITERIEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT ....................................................... 11

6.1. Förderfähige Partnerschaften .......................................................................... 11

6.2. Förderfähige Länder ........................................................................................ 13

6.3. Förderfähige Aktivitäten ................................................................................. 14

7. AUSSCHLUSSKRITERIEN .................................................................................... 15

7.1. Ausschluss von der Teilnahme ........................................................................ 15

7.2. Abhilfemaßnahmen ......................................................................................... 17

7.3. Ausschluss von der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ............ 17

7.4. Belege .............................................................................................................. 17

8. AUSWAHLKRITERIEN .......................................................................................... 18

8.1. Finanzielle Leistungsfähigkeit ........................................................................ 18

8.2. Operative Leistungsfähigkeit .......................................................................... 18

9. VERGABEKRITERIEN ........................................................................................... 19

10. RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN ................................................................... 23

11. FINANZBESTIMMUNGEN .................................................................................... 23

11.1. Form der Finanzhilfe ....................................................................................... 23

11.1.1 Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten ................................. 23

11.1.2 Erstattung der angegebenen förderfähigen Kosten auf der

Grundlage von Pauschalsätzen .......................................................... 24

11.1.3 Zahlungsbedingungen, Kontrollen und Prüfungen von Pauschalen . 24

11.2. Förderfähige Kosten ........................................................................................ 24

11.2.1 Förderfähige direkte Kosten .............................................................. 25

11.2.2 Förderfähige indirekte Kosten (Gemeinkosten) ................................ 26

11.3. Nicht förderfähige Kosten ............................................................................... 27

11.4. Ausgeglichener Finanzierungsplan ................................................................. 28

11.5. Berechnung des endgültigen Finanzhilfebetrags ............................................. 28

11.6. Berichterstattung und Zahlungsmodalitäten .................................................... 29

11.6.1 Zahlungsmodalitäten ......................................................................... 29

11.6.2 Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung ........................................ 30

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11.7. Sonstige finanzielle Bedingungen ................................................................... 30

12. BEKANNTMACHUNG ........................................................................................... 32

12.1. Verantwortlichkeiten der Begünstigten ........................................................... 32

12.2. Verantwortlichkeiten der Agentur und/oder der Kommission ........................ 32

13. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN ........................................ 32

14. VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN ...................... 33

14.1. Veröffentlichung ............................................................................................. 33

14.2. Registrierung über das Portal „Funding & Tender Opportunities“ ................. 33

14.3. Einreichung des Finanzhilfeantrags ................................................................ 33

14.4. Mitteilung und Veröffentlichung der Bewertungsergebnisse ......................... 34

14.5. Geltende Rechtsvorschriften ........................................................................... 34

14.6. Kontaktdaten ................................................................................................... 34

Anhänge: .................................................................................................................. 34

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1. EINLEITUNG

1.1. Rechtsrahmen

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stützt sich auf die Verordnung (EU)

Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur

Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche

Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden „Erasmus+“) für den Zeitraum von 2014 bis 2020,

und insbesondere die Leitaktion 3 „Unterstützung politischer Reformen“ (gemäß Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe c und den weiteren Ausführungen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a).1

Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ersucht die Europäische

Kommission (im Folgenden „die Kommission“) um die Einreichung von Vorschlägen zur

Einrichtung von „Zentren der beruflichen Exzellenz“. Die Finanzierung dieser Vorschläge

ist im Jahresarbeitsprogramm 2020 der Kommission über Finanzhilfen und Verträge für das

Programm Erasmus+ vorgesehen (C(2019)5823, angenommen am 7. August 2019).2

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA, im Folgenden „die

Agentur“), bevollmächtigt durch die Europäische Kommission, ist für die Durchführung der

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig.

1.2. Politischer Kontext

Das Zusammenwirken von rasanten technologischen Veränderungen, Digitalisierung,

Klimawandel, Kreislaufwirtschaft und neuen Arbeitsformen erfordert innovative Ideen, um

sicherzustellen, dass nicht nur eine Anpassung der Berufsbildung an den Wandel erfolgt,

sondern dass die Berufsbildung auch Vorreiter für die Bewältigung und Steuerung dieses

Wandels ist. Diese Entwicklungen beeinflussen nicht nur alle Aspekte des Arbeits- und

Berufslebens, sondern schaffen auch Möglichkeiten für Innovation und die Schaffung von

Arbeitsplätzen in allen Sektoren. Die Fähigkeit zu Innovationen wird zunehmend zum

entscheidenden Faktor für die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung.

Die politischen Entscheidungsträger in der Berufsbildungspolitik sehen sich neuen

Herausforderungen bei der rechtzeitigen Antizipation und Reaktion auf die sich schnell

verändernden Kompetenzanforderungen des Arbeitsmarktes und die Erwartungen der

Einzelnen gegenüber. Die „Haltbarkeit“ von Kompetenzen wird immer kürzer.

Zur Bewältigung dieser Herausforderung müssen die Berufsbildungseinrichtungen sehr viel

flexibler werden und stärker auf die Notwendigkeit einer Umgestaltung ihres Angebots

eingehen, die Unternehmen müssen sich zu aktiven Partnern bei der Konzeption und dem

Angebot von Möglichkeiten für Lernen am Arbeitsplatz entwickeln, und die Einzelnen

müssen sich das lebenslange Lernen zu eigen machen, um ihre Beschäftigungsfähigkeit,

aktive Bürgerschaft und Lebensqualität zu erhalten.

Die Art und Weise, in der wir unterrichten und lernen, muss auf diese neuen Chancen und

Herausforderungen abgestimmt werden.

Die Entwicklungen im System der beruflichen Bildung vollziehen sich häufig langsam und

schrittweise und in vielen Fällen von oben nach unten. Ein „Weiter wie bisher“ ist

möglicherweise keine sinnvolle Option für die Zukunft. Das Tempo und der Umfang des

Wandels erfordern innovative Konzepte, mit denen die Berufsbildungseinrichtungen befähigt

werden, Verständnis zu entwickeln, Engagement zu zeigen und als aktiver Partner bei der

gemeinsamen Entwicklung von Lösungen für die lokale soziale und wirtschaftliche

Entwicklung aufzutreten.

1 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R1288&from=DE 2 https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/sites/erasmusplus2/files/c_2019_5823_en_resume_annexe3_p_v1.pdf

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Ein Bottom-up-Ansatz für Exzellenz, bei dem die Berufsbildungseinrichtungen in der Lage

sind, das Qualifikationsangebot schnell an sich entwickelnde Anforderungen vor Ort

anzupassen, ist wesentlich, um die Attraktivität, Bedeutung und Qualität der Berufsbildung zu

steigern.

Die Aufforderung zu einer Initiative zur Förderung der beruflichen Exzellenz geht bereits auf

2004 zurück, als die Parteien des Kopenhagen-Prozesses, d. h. die Mitgliedstaaten,

Sozialpartner, Bewerberländer, EFTA-Länder und die Kommission, in mehreren

Kommuniqués die allgemeinen Prioritäten für die Modernisierungsagenda für die

Berufsbildung in der EU festlegten.

Im Kommuniqué von Brügge aus dem Jahr 20103 wird gefordert, dass Maßnahmen mit Blick

auf „…berufliche Exzellenz für intelligentes und nachhaltiges Wachstum“ ergriffen werden

und „die Berufsbildungseinrichtungen aktiv darin bestärkt werden, mit Unternehmen,

Designzentren, dem Kultursektor und Hochschuleinrichtungen zusammenzuarbeiten, um

„Wissenspartnerschaften“ zu bilden“.

In den „Schlussfolgerungen von Riga“ aus dem Jahr 20154 wird diese Aufforderung durch

eine „stärkere Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und Exzellenz in der

Berufsbildung weiter verstärkt.

In der Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine

hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung5 wird das Lernen am Arbeitsplatz in all

seinen Formen gefördert.

In der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2018 „Ein stärkeres Europa aufbauen: Die

Rolle der Jugend-, Bildungs- und Kulturpolitik“6 wird eine neue Initiative zur Gründung von

Exzellenzzentren für die berufliche Aus- und Weiterbildung dargelegt. Diese Zentren könnten

vorbildliche Berufsbildungsträger in allen Mitgliedstaaten miteinander vernetzen und die

Zusammenarbeit – auch mit anderen Interessenträgern – erleichtern. Zugleich sollten die

Zentren die Entwicklung hochwertiger Lehrpläne und Qualifikationen fördern, die sich am

branchenspezifischen Qualifikationsbedarf und an gesellschaftlichen Herausforderungen

ausrichten. Die Zentren sollen als Motor für Exzellenz und Innovation wirken und die

proaktive Rolle der beruflichen Aus- und Weiterbildung für die lokale und regionale

Wirtschaftsentwicklung fördern, auch indem sie die Synergien mit Hochschulen steigern und

gemeinsam dazu beitragen, dass die für unsere modernen Volkswirtschaften und

Gesellschaften benötigten Kompetenzen vermittelt werden. Die Zentren werden als

Gründerzentren und als Katalysatoren für Investitionen dienen. Nach der Mitteilung werden

die Zentren zudem Synergien mit Hochschulen ausschöpfen und auf diese Weise gemeinsam

dazu beitragen, dass die für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit benötigten Kompetenzen

vermittelt werden.

Der dreigliedrige Beratende Ausschuss für die Berufsbildung (BAB) nahm am 3. Dezember

2018 eine Stellungnahme7 an, in der eine gemeinsame Vision von Regierungen,

Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen aus den EU-Mitgliedstaaten und

Partnerländern dargelegt wird. In der Stellungnahme wird zur Einrichtung von Systemen für

eine exzellente, integrative und lebenslange berufliche Bildung nach 2020 aufgefordert, die

für die Bewältigung der künftigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen

geeignet sind. In der Stellungnahme wird die Rolle der Berufsbildung für die Unterstützung

des Erwerbs berufsspezifischer und transversaler Kompetenzen betont und zu einem

ausgeglicheneren Verhältnis der Investitionen und Finanzmittel zwischen beruflicher

3 https://www.eqavet.eu/Eqavet2017/media/Documents/brugescom_en.pdf 4 https://www.cedefop.europa.eu/fr/news-and-press/news/european-ministers-endorse-riga-conclusions-vet 5 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018H0502(01)&from=DE 6 http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2018/EN/COM-2018-268-F1-EN-MAIN-PART-1.PDF 7 https://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=en&catId=1146&newsId=9263&furtherNews=yes

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Erstausbildung und Weiterbildung aufgefordert. Des Weiteren wird die Kommission in der

Stellungnahme aufgefordert, die Einrichtung von Plattformen für Zentren der beruflichen

Exzellenz zu unterstützen.

1.3. Definition von Exzellenz in der Berufsbildung

Durch Exzellenz in der Berufsbildung werden Fähigkeiten und Kompetenzen von hohem

Wert sichergestellt, die zu qualifizierter Beschäftigung und Chancen während der gesamten

beruflichen Laufbahn führen, wodurch die Anforderungen einer innovativen, integrativen und

nachhaltigen Wirtschaft erfüllt werden.

Sie ist durch einen ganzheitlichen am Lernenden orientierten Ansatz gekennzeichnet, bei

dem die Berufsbildung

i. ein wesentlicher Teil von Qualifikationsökosystemen ist, die zu den Strategien für die

regionale Entwicklung8, Innovation9 und intelligente Spezialisierungen10 beitragen;

ii. ein Teil von Wissensdreiecken darstellt, die sich durch eine enge Zusammenarbeit mit

anderen Bildungs- und Ausbildungsbereichen, der Wissenschaftsgemeinschaft und

Unternehmen auszeichnen;

iii. die Lernenden befähigt, sowohl berufliche als auch Schlüsselkompetenzen11 durch ein

hochwertiges Angebot zu erwerben, das durch Qualitätssicherung untermauert wird,

sich auf innovative Formen von Partnerschaften mit der Arbeitswelt stützt und durch die

berufliche Weiterbildung von Lehrkräften und Ausbildern, innovative pädagogische

Konzepte sowie Mobilitäts- und Internationalisierungsstrategien unterstützt wird.

2. Ziel und Aktivitäten

2.1. Ziel

Das übergeordnete Ziel der Aufforderung besteht darin, die Einrichtung und Entwicklung von

transnationalen Kooperationsplattformen von Zentren der beruflichen Exzellenz zu

unterstützen, damit in einem bestimmten lokalen Kontext tätige Zentren auf europäischer

Ebene vernetzt werden.

Sie zielt darauf ab, auf zwei Ebenen eine europäische Dimension in die Exzellenz der

Berufsbildung zu integrieren:

1) National: in einem bestimmten lokalen Kontext die Einbindung von Zentren der

beruflichen Exzellenz in lokale Strukturen für Innovation und Kompetenzen und ihre

Vernetzung auf europäischer Ebene, sowie

2) Transnational: durch Plattformen für Zentren der beruflichen Exzellenz, mit denen

Partner, die ein gemeinsames Interesse an der Entwicklung von Konzepten für

berufliche Exzellenz haben, im Wege einer engen Zusammenarbeit und nachhaltiger

8 Regionalentwicklungspolitik – Regionale Entwicklung ist ein breit gefasster Begriff, worunter aber allgemeine

Bemühungen zur Verringerung regionaler Unterschiede durch die Unterstützung von Wirtschaftstätigkeiten (zur

Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Erzeugung von Wohlstand) in den Regionen zu verstehen sind. Siehe

http://www.oecd.org/cfe/regional-policy/regionaldevelopment.htm 9 Eine Innovation ist die Einführung eines neuen oder deutlich verbesserten Produkts (Ware oder Dienstleistung) oder

Verfahrens, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf Geschäftspraxis,

Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen. Siehe https://stats.oecd.org/glossary/detail.asp?ID=6865 10 Intelligente Spezialisierung ist ein ortsbezogener Ansatz, der sich durch die Ermittlung strategischer

Maßnahmenbereiche auf der Grundlage einer Analyse der Stärken und des Potenzials der Wirtschaft und eines

sogenannten „Entrepreneurial Discovery Process“ mit einer umfassenden Beteiligung von Interessengruppen

auszeichnet. Sie ist nach außen orientiert und umfasst eine breite Perspektive von Innovation, einschließlich, aber

keineswegs beschränkt auf technologieorientierte Ansätze, wobei sie sich auf wirksame Überwachungsmechanismen

stützt. Siehe http://s3platform.jrc.ec.europa.eu/what-is-smart-specialisation- 11 Entsprechend der Definition in der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges

Lernen. Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018H0604(01)&from=DE

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Partnerschaften zusammengeführt werden.

Die transnationalen Kooperationsplattformen sollen Zentren der beruflichen Exzellenz

zusammenführen, die sich wie folgt auszeichnen:

gemeinsames Interesse an spezifischen Sektoren oder Berufen (z. B. Luftfahrt,

Elektromobilität, Gesundheitswesen, Tourismus usw.) oder

gemeinsame Entwicklung innovativer Konzepte zur Bewältigung gesellschaftlicher,

technologischer und wirtschaftlicher Herausforderungen (z. B. Klimawandel,

Digitalisierung, künstliche Intelligenz, nachhaltige Entwicklungsziele, Integration von

Migranten, Unterstützung von Lernenden mit Behinderungen/besonderen Bedürfnissen,

Weiterbildung von Menschen mit niedrigem Bildungsstand und/oder geringer

Qualifikation usw.).

Mit den Plattformen sollen Referenzpunkte für die Berufsbildung mit weltweitem

Vorbildcharakter geschaffen werden. Diese werden integrativ ausgerichtet sein und

bestehende Zentren der beruflichen Exzellenz in verschiedenen Ländern zusammenbringen

oder das Modell erweitern, indem etablierte Zentren der beruflichen Bildung in einem Land

mit Partnern in einem anderen Land vernetzt werden, die Zentren der beruflichen Exzellenz

innerhalb ihrer lokalen Strukturen entwickeln wollen, um dadurch zu einer

„Aufwärtskonvergenz“ der Exzellenz in der Berufsbildung beizutragen.

Die Zentren der beruflichen Exzellenz zielen nicht darauf ab, neue

Berufsbildungseinrichtungen und -infrastrukturen von Grund auf neu aufzubauen (obwohl sie

dies auch beinhalten können, ist dieser Aspekt nicht von der vorliegenden Aufforderung

abgedeckt).

Vielmehr soll eine Reihe von lokalen/regionalen Partnern zusammengebracht werden,

darunter Aus- und Weiterbildungsanbieter, Hochschuleinrichtungen, einschließlich

Fachhochschulen und polytechnischen Instituten, Forschungseinrichtungen,

Wissenschaftsparks, Unternehmen, soziale Unternehmen, Kammern und ihre Verbände,

Sozialpartner, sektorale Qualifikationsbeiräte, Berufs-/Branchenverbände, nationale und

regionale Behörden und Entwicklungsagenturen, öffentliche Arbeitsverwaltungen usw..

Die Zentren der beruflichen Exzellenz gehen im Hinblick auf Exzellenz nach einem „Bottom-

up“-Konzept vor, bei dem Berufsbildungseinrichtungen ihr Qualifizierungsangebot rasch an

die sich wandelnden Bedürfnisse vor Ort anpassen können

2.2. Tätigkeiten

Zentren der beruflichen Exzellenz zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen systemischen

Ansatz verfolgen, durch den Berufsbildungseinrichtungen aktiv an der gemeinsamen

Schaffung von Qualifikationsökosystemen zusammen mit einer Vielzahl von

lokalen/regionalen Partnern mitwirken können.

Zentren der beruflichen Exzellenz sollen weit über das einfache Angebot einer hochwertigen

beruflichen Qualifikation hinausgehen.

Zu den für Zentren der beruflichen Exzellenz charakteristischen Merkmalen zählt eine Reihe

der Tätigkeiten (nicht erschöpfend), die unter den nachfolgend genannten drei Clustern

zusammengefasst werden.

Die Ziele der Projekte werden auf der Grundlage einer Kombination einer Untergruppe der

folgenden Tätigkeiten erreicht (diese können mit anderen von den Partnern vereinbarten

Tätigkeiten ergänzt werden):

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Cluster 1 –Lehre und Lernen

i. Vermittlung arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen im Rahmen eines Kontinuum-

Ansatzes für lebenslanges Lernen. Kombination von Angeboten für Kompetenzen

durch eine berufliche Erstausbildung mit Weiterbildungsangeboten (für

Weiterbildung und Umschulung), basierend auf der Antizipation von Qualifikationen.

ii. Bereitstellung von Beratungsdiensten und Validierung früherer Lernerfahrungen.

iii. Entwicklung innovativer Lehrpläne, die sich sowohl auf technische Kompetenzen als

auch auf Schlüsselkompetenzen12 konzentrieren, wobei die europäischen

Kompetenzrahmen (z. B. DigComp, EntreComp usw.) und Tools (z. B. SELFIE)

genutzt werden.

iv. Entwicklung innovativer, am Lernenden orientierter Lehr- und Lernmethoden,

darunter interdisziplinäres, projektbasiertes und kompetenzbasiertes Lernen, unter

vollständiger Nutzung digitaler Technologien (z. B. MOOCs, Simulatoren, virtuelle

Realität usw.).

v. Förderung der Exzellenz der Lernenden13 durch Maßnahmen, die Lernenden in der

Berufsbildung Anreize zur Erkundung ihres individuellen Innovations- und kreativen

Potenzials geben, was zu einem positiven Kreislauf von Vorteilen für die Lernenden,

Lehrkräfte und die Berufsbildungseinrichtung führt, die bewährte Praktiken in reguläre

Programme integrieren kann.

vi. Entwicklung einer modularen und auf Lernende ausgerichteten transnationalen

Regelung der beruflichen Bildung (Lehrpläne und/oder Qualifikationen), um so die

Mobilität der Lernenden und Mitarbeiter sowie die Anerkennung auf regionaler

und/oder nationaler Ebene zu erleichtern.

vii. Bereitstellung von Programmen einer höheren Berufsausbildung und Entwicklung

flexibler Wege zwischen Berufsbildung und Hochschuleinrichtungen.

viii. Investition in die kontinuierliche Weiterbildung von Lehrern und Ausbildern, sowohl im

Hinblick auf pädagogische als auch technische Fähigkeiten sowie zur Umsetzung einer

Qualitätskultur, die auf definierten Managementsystemen basiert.

ix. Einrichtung solider Qualitätssicherungsmechanismen, die auf europäische Tools und

Instrumente abgestimmt sind. Dies kann auch Maßnahmen zur Zertifizierung von

Bildungs- und Ausbildungsanbietern auf der Grundlage von Standards, die von

einschlägigen nationalen und/oder internationalen Normungsorganisationen

entwickelt wurden, umfassen – z. B. ISO 21001 oder EFQM.

x. Einrichtung wirksamer Rückkopplungsschleifen und Nachverfolgungssysteme für

Absolventen, die eine zeitnahe Anpassung des Lernangebots an die sich verändernden

Bedürfnisse des Arbeitsmarktes ermöglichen.

Cluster 2 – Zusammenarbeit und Partnerschaft

xi. Beitrag zur Schaffung und Verbreitung neuen Wissens gemeinsam mit anderen

Interessengruppen, z. B. durch gemeinsame Forschung und Entwicklung mit

Universitäten, Forschungs- und Entwicklungsabteilungen in Unternehmen,

Forschungseinrichtungen usw..

xii. Gründung von Partnerschaften zwischen Unternehmen und Bildungseinrichtungen

für Lehrstellen, Praktika, die gemeinsame Nutzung von Ausrüstung, den Austausch von

Mitarbeitern und Lehrkräften zwischen Unternehmen und Berufsbildungszentren usw.

xiii. Zusammenarbeit mit lokalen KMU über Innovationszentren,

Technologieverbreitungszentren und Projekte für angewandte Forschung14 unter 12 Entsprechend der Definition in der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges

Lernen. 13 Siehe z. B. die niederländische Exzellenzinitiative MBO www.rocmn.nl/up 14 Siehe beispielsweise kanadische Colleges und Institute hinsichtlich der Nutzung von anwendungsorientierter Forschung

zur Stärkung ihrer Innovationskapazitäten und Förderung ihrer soliden Beziehungen mit der Industrie und kommunalen

Führungskräften https://www.collegesinstitutes.ca/policyfocus/applied-research/

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Einbeziehung der an der Berufsbildung Teilnehmenden und Mitarbeiter.

xiv. Bereitstellung von technischer Unterstützung, Bedarfsermittlung, Tools und Methoden

für KMU sowie maßgeschneiderte Schulungen zur Unterstützung ihrer Angebote für die

Lehrlingsausbildung und Weiterbildung/Umschulung.

xv. Bereitstellung oder Unterstützung von Gründerzentren für Lernende in der

Berufsbildung damit diese unternehmerische Fertigkeiten und Initiativen entwickeln

können.

xvi. Entwicklung von Internationalisierungsstrategien zur Förderung der

grenzüberschreitenden Mobilität von Lernenden, Lehrern, Ausbildern und

Führungskräften in der beruflichen Bildung. Das könnte auch vorbereitende Arbeiten

zur Erleichterung der Mobilität einschließen, z. B. Lehrprogramme oder Kurse zu EU-

Studien, um das Verständnis des europäischen Integrationsprozesses und seiner Stellung

in einer globalisierten Welt zu verbessern (z. B. inspiriert von den Jean-Monnet-

Aktionen).

xvii. Durchführung und aktive Beteiligung an Kampagnen und Aktivitäten, die auf eine

Steigerung der Attraktivität der beruflichen Bildung und die Sensibilisierung für mit

Qualifikationen der beruflichen Bildung einhergehenden Lebensperspektiven und

Beschäftigungsmöglichkeiten abzielen. Durch diese Initiativen könnte das Interesse von

mehr Menschen (einschließlich Lernenden an Primar- und Sekundarschulen) für

bestimmte Berufe geweckt werden und sie können einen Beitrag zur europäischen

Woche der Berufsbildung leisten.

xviii. Teilnahme an nationalen und internationalen Berufswettbewerben zur Steigerung der

Attraktivität und Exzellenz in der Berufsbildung.

xix. Entwicklung von „Internationalen Berufsbildungs-Campussen/-Akademien“ für

Schüler in Grundschulen, weiterführenden Schulen und Berufsschulen, Lehrer und

Ausbilder, Führungskräfte in Berufsbildungseinrichtungen sowie für Personen, die

zukünftige berufliche Studienoptionen in Erwägung ziehen. Diese könnten sich auf

bestimmte Berufsfelder, Produkte oder Dienstleistungen konzentrieren.

Cluster 3 – Leitung und Finanzierung

xx. Gewährleistung eines wirksamen Managements auf allen Ebenen unter Einbeziehung

einschlägiger Interessengruppen, insbesondere von Unternehmen, Kammern, Berufs-

und Branchenverbänden, nationalen und regionalen Behörden und Sozialpartnern.

xxi. Aktive Einbindung in die allgemeinen nationalen Kompetenzmanagementsysteme und

Verknüpfung mit beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen auf lokaler,

regionaler, nationaler und europäischer Ebene.

xxii. Integration in Wirtschafts- und Innovationsstrategien und -systeme auf lokaler,

regionaler, nationaler und europäischer Ebene, um Innovation und Wachstum proaktiv

mitzugestalten.

xxiii. Entwicklung nachhaltiger Finanzmodelle, die öffentliche und private Finanzierungen

sowie Einkommen schaffende Maßnahmen kombinieren.

xxiv. Unterstützung der Attraktivität ausländischer Investitionsprojekte durch rechtzeitige

Bereitstellung von Kompetenzen für vor Ort investierende Unternehmen.

xxv. Umfassende Nutzung von EU-Finanzierungsinstrumenten und EU-Fonds. Diese

können die Unterstützung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, die Mobilität

von Lernenden und Personal, Tätigkeiten der angewandten Forschung,

Infrastrukturinvestitionen zur Modernisierung von Berufsbildungszentren mit moderner

Ausstattung, Einführung von Managementsystemen zur Sicherstellung von Exzellenz

und Nachhaltigkeit von Berufsbildungsorganisationen und der von ihnen angebotenen

Dienstleistungen usw. umfassen.

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Bei den Projekten müssen, soweit zweckdienlich, EU-weite Instrumente und Werkzeuge15

eingesetzt werden.

Ziel sollte außerdem sein, eine integrative Dimension einzubeziehen, indem Maßnahmen

aufgenommen werden, die zur Unterstützung von Diversität beitragen und – insbesondere

durch innovative und integrierte Konzepte – die Verantwortung für gemeinsame Werte,

Gleichheit, einschließlich der Gleichstellung von Männern und Frauen, sowie

Nichtdiskriminierung und soziale Eingliederung, auch mit Blick auf Menschen mit

besonderen Bedürfnissen/weniger Chancen, fördern.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf digitalen Kompetenzen, da sie für alle Berufsprofile

auf dem gesamten Arbeitsmarkt zunehmend an Bedeutung gewinnen, sowie auf Kompetenzen

zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft und ökologischeren

Wirtschaft, um den neu entstehenden beruflichen Anforderungen hinsichtlich „grüner“

Kompetenzen und einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung zu tragen.

Es ist nachzuweisen, dass

i. mit den Projekten enge und dauerhafte Beziehungen sowohl auf lokaler als auch

transnationaler Ebene zwischen dem Berufsbildungssektor und Unternehmen (diese

können durch Kammern oder Verbände vertreten sein) aufgebaut werden sollen, die

sich durch gegenseitige Beziehungen und Wechselwirkungen zum beiderseitigen

Vorteil auszeichnen, und

ii. die Aktivitäten miteinander verzahnt und reflexive Beziehungen zwischen den

unterschiedlichen Aktivitäten und Dienstleistungen aufgebaut werden sollen und

iii. die Projekte fest in umfassendere Rahmen für regionale Entwicklung, Innovation

und/oder intelligente Spezialisierungsstrategien verankert sind. Dabei kann es sich

entweder um bereits vorhandene Strategien handeln (die genau zu beschreiben sind)

oder um Strategien, die im Rahmen des Projekts noch zu entwickeln sind (zusammen

mit einer Beschreibung, wie das Projekt zu diesen Strategien beiträgt).

Sofern Mobilitätsaktivitäten für Lernende und Personal vorgeschlagen werden, sollten diese

direkt einen Beitrag zu den Zielen des Projekts leisten und fest in die Projektlogik insgesamt

integriert sein.

Die vorgeschlagenen Aktivitäten sollten mit einem Mehrwert verbunden sein und eine direkte

Wirkung auf das Erreichen der Projektziele aufweisen.

Während der Laufzeit der Projekte müssen konkrete Ergebnisse erzielt werden und es muss

der Nachweis dafür erbracht werden, dass die Ergebnisse des Projekts nach Ende der EU-

Finanzierung weitergeführt werden.

Antragsteller müssen einen langfristigen Aktionsplan für die progressive Anwendung von

Projektergebnissen nach Abschluss des Projekts beifügen. Dieser Plan sollte sich auf

nachhaltige Partnerschaften zwischen Anbietern im Bereich der allgemeinen und beruflichen

Bildung und wichtigen Vertretern der Industrie auf geeigneter Ebene stützen. Er sollte die

Ermittlung geeigneter Verwaltungsstrukturen beinhalten sowie Pläne für Skalierbarkeit und

finanzielle Tragfähigkeit. Außerdem sollte er gewährleisten, dass der Arbeit der Plattformen

entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird und sie im großen Maßstab verbreitet wird.

15 Wie der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR), das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung

(ECVET), der europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der Berufsbildung (EQAVET), die Empfehlung

des Rates zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung, die Empfehlung

des Rates zu Schlüsselkompetenzen usw.

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In dem Aktionsplan ist auch darzulegen, inwiefern die Durchführung des Projekts durch EU-

Fördermöglichkeiten (z. B. Europäische Strukturfonds, Europäischer Fonds für strategische

Investitionen, Erasmus+, COSME, sektorspezifische Programme) sowie nationale und

regionale Förderung (und private Finanzmittel) unterstützt werden kann. Hierbei sind auch

nationale und regionale Strategien für intelligente Spezialisierungen zu berücksichtigen.

3. VORLÄUFIGER ZEITPLAN

Phasen Datum und Zeitpunkt oder Zeitraum

(Richtwert)

a) Veröffentlichung der Aufforderung Oktober 2019

b) Frist für die Einreichung von Anträgen 20.2.2020, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel)

c) Bewertungszeitraum Februar–Juni 2020

d) Benachrichtigung der Antragsteller Juli 2020

e) Unterzeichnung der

Finanzhilfevereinbarung August–September 2020

f) Beginn der Maßnahme 1.10.2020 oder 1.11.2020

4. MITTELAUSSTATTUNG

Die für die Kofinanzierung von Projekten zweckgebundenen Mittel sind auf insgesamt

20 Mio. EUR veranschlagt.

Der Finanzbeitrag der Europäischen Union ist auf höchstens 80 % der förderfähigen

Gesamtkosten beschränkt.

Die EU-Finanzhilfe für ein Projekt beläuft sich auf höchstens 4 Mio. EUR.

Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

5. ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN

Die Anträge müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Sie sind spätestens bis zum 20. Februar 2020, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel)

einzureichen.

Sie sind online unter Verwendung des dafür vorgesehenen elektronischen

Antragsformulars (eForm) einzureichen.

Sie sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union einzureichen.

Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden abgelehnt.

6. KRITERIEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT

Anträge, die die folgenden Kriterien erfüllen, werden einer eingehenden Bewertung

unterzogen.

6.1. Förderfähige Partnerschaften

Die Partnerschaft muss mindestens acht vollwertige Partner umfassen, von denen

mindestens vier Erasmus+-Programmländer sind (davon mindestens zwei Mitgliedstaaten

der Europäischen Union).

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Einzubeziehen sind aus jedem Land

a) mindestens ein Unternehmen oder ein Industrie- oder Branchenvertreter, (z. B.

Kammern oder Wirtschaftsverbände) und

b) mindestens ein Berufsbildungsanbieter (auf sekundärer und/oder tertiärer Stufe16).

Einer der genannten Partner wird als koordinierende Einrichtung fungieren, die den Antrag

auf Finanzhilfe im Rahmen von Erasmus+ im Namen der Partnerschaft einreicht.

Je nach der spezifischen Art des Vorschlags kann die Beteiligung einer weiteren

öffentlichen/privaten Organisation, die im Bereich berufliche Aus- und Weiterbildung oder in

der Arbeitswelt tätig ist, von Belang sein.

Dazu können sinnvollerweise öffentliche Arbeitsverwaltungen, regionale

Entwicklungsbehörden/-agenturen, nationale/regionale Qualifikationsbehörden,

Forschungseinrichtungen, Innovationsagenturen, soziale Unternehmen, Gewerkschaften,

Organisation im Bereich soziale Eingliederung und Wiedereingliederung usw. zählen.

Organisationen aus den am Programm Erasmus+ teilnehmenden Ländern und/oder

Partnerländern können assoziierte Partner sein, sofern nachgewiesen wird, dass ihre

Teilnahme für die Zentren der beruflichen Exzellenz einen zusätzlichen Nutzen

darstellt.

Mit den Antragstellern verbundene Einrichtungen können im Rahmen dieser Aufforderung

zur Einreichung von Vorschlägen keine Finanzmittel erhalten. Nur rechtmäßig gegründete

Organisationen sind förderfähig. Natürliche Personen sind nicht förderfähig.

Welche Funktion haben die an Zentren der beruflichen Exzellenz beteiligten

Organisationen?

Koordinierende Organisation (Erasmus+-Programmland)

Eine teilnehmende Organisation, die den Projektvorschlag im Namen aller Partner

einreicht. Der Koordinator trägt die volle Verantwortung dafür, dass das Projekt in

Einklang mit der Finanzhilfevereinbarung umgesetzt wird. Seine Koordinierungsaufgaben

beinhalten die folgenden Pflichten:

Koordinierung der Arbeit des Konsortiums in Einklang mit dem Arbeitsplan;

Überwachung der Durchführung der Maßnahme;

Mittlerfunktion für die gesamte Kommunikation zwischen den Begünstigten und der

Agentur.

Vollwertige Partner (Erasmus+-Programmland)

Teilnehmende Organisationen, die aktiv zur Umsetzung des Projekts beitragen.

Assoziierte Partner (optional) (Programm- und/oder Partnerländer von Erasmus+)

Zentren der beruflichen Exzellenz können assoziierte Partner aus dem öffentlichen oder

privaten Sektor beteiligen, die zur Umsetzung projektspezifischer Aufgaben/Aktivitäten

beitragen oder die Verbreitung und die Nachhaltigkeit des Projekts unterstützen. Mit Blick

auf die Vertragsabwicklung gelten diese assoziierten Partner nicht als zu den

Projektpartnern gehörig und erhalten auch keine EU-Mittel. Die Beteiligung und die

Funktionen assoziierter Partner im Zusammenhang mit den verschiedenen Tätigkeiten im

Rahmen eines Projekts müssen jedoch klar beschrieben werden.

Die folgenden Belege sind von der koordinierenden Organisation im Namen der gesamten

16 Die Anträge dürfen jedoch nicht nur Aktivitäten umfassen, die ausschließlich auf Lernende auf der tertiären Stufe

abzielen; Anträge mit Schwerpunkt auf der Berufsbildung auf tertiärer Stufe (EQR-Stufen 6 bis 8) müssen mindestens

eine weitere Qualifikationsstufe der Berufsbildung zwischen den EQR-Stufen 3 bis 5 umfassen.

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Partnerschaft mit Ausnahme assoziierter Partner einzureichen, sofern das Projekt für eine

Förderung vorgeschlagen wird (Diese Unterlagen dürfen nicht dem eForm beigefügt werden

und werden in der Antragsphase nicht verlangt. Sie sind von den erfolgreichen Antragstellern

zum Zeitpunkt der Mitteilung der Auswahlergebnisse einzureichen.):

Private Einrichtungen: Auszug aus dem Amts- oder Gesetzblatt, Kopie der Satzung,

Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, Nachweis über die Umsatzsteuerpflicht

(sind Handelsregister- und Umsatzsteuernummer identisch, wie dies in einigen Ländern

der Fall ist, wird nur eines dieser Dokumente benötigt)

Öffentliche Einrichtungen: Kopie der Entschließung oder Entscheidung oder eines

anderen amtlichen Dokuments zur Gründung der öffentlich-rechtlichen Einrichtung

Vollmachten: Zusätzlich zu den Belegen für ihre Rechtsform müssen die vollwertigen

Partner des Projekts Vollmachten unterzeichnen und einreichen, in denen der

Unterzeichnende bestätigt, dass der Koordinator die vorstehend aufgeführten Aufgaben im

Namen der Partnerschaft während der Durchführung des Projekts wahrnimmt.

6.2. Förderfähige Länder

Folgende Länder nehmen am Programm Erasmus+ teil:

Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)

Belgien

Bulgarien

Tschechische Republik

Dänemark

Deutschland

Estland

Irland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Kroatien

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Ungarn

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakei

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich17

Programmländer außerhalb der EU

Island

Liechtenstein

Norwegen

Republik Nordmazedonien

Türkei

Serbien

Partnerländer des Programms Erasmus+:

Benachbarte Partnerländer der EU

Region 1: Länder des westlichen Balkans

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo18, Montenegro

Region 2: Länder der Östlichen Partnerschaft

Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau und das völkerrechtlich anerkannte

Hoheitsgebiet der Ukraine

Region 3: Länder des südlichen Mittelmeerraums

Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina19, Syrien und Tunesien.

Region 4: Russische Föderation

Völkerrechtlich anerkanntes Hoheitsgebiet Russlands

Sonstige Partnerländer

Region 5: Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstaat

17 Für britische Antragsteller: Bitte beachten Sie, dass die Förderfähigkeitskriterien während der gesamten Laufzeit der

Finanzhilfe erfüllt sein müssen. Tritt das Vereinigte Königreich während der Laufzeit der Finanzhilfe aus der EU aus,

ohne eine Vereinbarung mit der EU zu treffen, die insbesondere sicherstellt, dass britische Antragsteller weiterhin

förderfähig sind, wird die Zahlung von EU-Mitteln an Sie eingestellt (wobei Sie jedoch nach Möglichkeit weiterhin am

Projekt teilnehmen), oder Sie müssen sich gemäß Artikel II.17.3.1(a) der Finanzhilfevereinbarung aus dem Projekt

zurückziehen. 18 Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-

Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. 19 Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen

Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt.

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Region 6: Asien

Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien,

Kambodscha, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Pakistan, Philippinen, Sri

Lanka, Thailand und Vietnam.

Region 7: Zentralasien

Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

Region 8: Lateinamerika

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras,

Kolumbien, Kuba, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru und Venezuela.

Region 9: Irak, Iran und Jemen

Region 10: Südafrika

Region 11: AKP-Länder

Angola, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Äthiopien, Bahamas, Barbados, Belize, Benin,

Botswana, Burkina Faso, Burundi, Cook-Inseln, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti,

Eritrea, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Jamaika,

Kamerun, Kap Verde, Kenia, Kiribati, Komoren, Kongo, Kongo – Demokratische Republik,

Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien

(Föderierte Staaten), Mosambik, Namibia, Nauru, Niger, Nigeria, Niue, Palau, Papua-Neuguinea,

Republik Côte d'Ivoire, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, São Tomé und Príncipe, Senegal,

Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die

Grenadinen, Sudan, Südsudan, Surinam, Swasiland, Tansania, Timor-Leste – Demokratische

Republik, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tuvalu, Uganda, Vanuatu,

Zentralafrikanische Republik.

Region 12: Industrieländer: Länder des Golfkooperationsrates

Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate

Region 13: Sonstige Industrieländer

Australien, Brunei, Kanada, Chile, Hongkong, Japan, (Republik) Korea, Macao, Neuseeland,

Singapur, Taiwan, Vereinigte Staaten von Amerika, Uruguay

Region 14: Färöer, Schweiz

Jede Teilnahme muss in Einklang mit den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische

Union vorgesehenen allgemeinen Werten der EU stehen: Achtung der Menschenwürde,

Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte

einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.20

6.3. Förderfähige Aktivitäten

Siehe die in Abschnitt 2.2 beschriebenen Aktivitäten. Das Projekt muss maßgebliche

Ergebnisse in Verbindung mit

mindestens drei Tätigkeiten, die unter Cluster 1 – Lehre und Lernen aufgeführt sind,

und

mindestens drei Tätigkeiten, die unter Cluster 2 – Zusammenarbeit und

Partnerschaft aufgeführt sind, und

mindestens zwei Tätigkeiten, die unter Cluster 3 –Leitung und Finanzierung

aufgeführt sind, aufweisen.

Darüber hinaus kann der Antragsteller Tätigkeiten aufnehmen, die nicht in Abschnitt 2.2

angegeben sind. Für diese muss belegt werden, dass sie besonders geeignet sind, um die Ziele

der Aufforderung und die ermittelten Bedürfnisse zu erfüllen, und sie sind als eine kohärente

Reihe von Tätigkeiten zu berücksichtigen und darzustellen.

Zentren der beruflichen Exzellenz sind auf Organisationen ausgerichtet, die berufliche Aus-

und Weiterbildung auf den EQR-Stufen 3 bis 8 anbieten, einschließlich des

Sekundarbereichs II, des postsekundären nicht-tertiären Bereichs sowie des Tertiärbereichs

20 https://eur-lex.europa.eu/eli/treaty/teu_2012/art_2/oj?locale=de

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(z. B. Fachhochschulen, polytechnische Einrichtungen usw.). Allerdings dürfen die Anträge

nicht nur Tätigkeiten umfassen, die auf Lernende des Tertiärbereichs ausgerichtet sind.

Anträge, die sich auf die Berufsbildung im Tertiärbereich konzentrieren (EQF-Stufen 6 bis 8),

müssen mindestens ein weiteres berufliches Qualifikationsniveau der EQR-Stufen 3 bis 5

sowie eine solide Komponente für das Lernen am Arbeitsplatz21 beinhalten.

Die Aktivitäten müssen am 1. Oktober 2020 oder am 1. November 2020 beginnen.

Die Laufzeit der Projekte beträgt 4 Jahre. Es werden keine Anträge für Projekte mit einer

kürzeren oder längeren Laufzeit als der in dieser Aufforderung festgelegten Laufzeit

akzeptiert.

Die Tätigkeiten müssen in einem der Erasmus+-Programmländer (EU-Mitgliedstaaten und

Programmländer außerhalb der EU) stattfinden.

7. AUSSCHLUSSKRITERIEN

7.1. Ausschluss von der Teilnahme

In den nachstehend beschriebenen Fällen schließt der Anweisungsbefugte Antragsteller von

der Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aus:

(a) Der Antragsteller ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren

oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder

Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche

Tätigkeit wurde eingestellt oder er befindet sich aufgrund eines in den EU- oder den

nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer

vergleichbaren Lage.

(b) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde

festgestellt, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern

oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß den geltenden Rechtsvorschriften nicht

nachgekommen ist.

(c) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde

festgestellt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere

Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze,

Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form

von rechtswidrigem Handeln, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt. Dazu

zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:

(i) falsche Erklärungen, die im Zuge der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur

Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der

Förderfähigkeits- oder der Auswahlkriterien bzw. bei der Auftragsausführung, der

Erfüllung einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses in

betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit abgegeben wurden;

(ii) Absprachen mit anderen Antragstellern mit dem Ziel einer

Wettbewerbsverzerrung;

(iii) Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums;

(iv) Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der Agentur während

des Vergabeverfahrens;

(v) Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die

unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden könnten.

21 Was als Lernen am Arbeitsplatz anzusehen ist, wird in der folgenden Veröffentlichung der Europäischen Kommission

festgelegt: http://ec.europa.eu/education/policy/vocational-policy/doc/alliance/work-based-learning-in-europe_en.pdf

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(d) Durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller

sich der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

(i) Betrug im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen

Parlaments und des Rates sowie des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates

vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der

finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;

(ii) Bestechung in Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 bzw.

des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten

Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der

Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

beteiligt sind, oder Handlungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des

Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates, oder Bestechung gemäß den geltenden

Rechtsvorschriften;

(iii) Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung im Sinne

des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates;

(iv) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3, 4

und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates;

(v) terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen

Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 und des Artikels 3 des

Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch

im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;

(vi) Kinderarbeit und andere Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel

im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments

und des Rates.

(e) Der Antragsteller hat bei der Ausführung eines aus dem Unionshaushalt finanzierten

Auftrags, einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses erhebliche

Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige

Beendigung des Auftrags bzw. eine Aufhebung der Vereinbarung oder des Beschlusses

oder die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von

Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen,

Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des

Rechnungshofs aufgedeckt wurden.

(f) Durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder eine endgültige

Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller eine

Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom)

Nr. 2988/95 des Rates begangen hat.

(g) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung

wurde festgestellt, dass der Antragsteller ein Unternehmen in einem anderen Land

gegründet hat mit der Absicht, steuerliche, soziale oder andere zwingend

vorgeschriebene rechtliche Verpflichtungen in dem Land, in dem sich sein Sitz, seine

zentrale Verwaltung oder sein Hauptgeschäftssitz befindet, zu umgehen.

(h) In Bezug auf die nach den Buchstaben c bis g genannten Situationen unterliegt der

Antragsteller:

(i) Sachverhalten, die im Zuge von Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen der

Europäischen Staatsanwaltschaft nach ihrer Errichtung, des Rechnungshofs, des

Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung oder bei einer internen

Rechnungsprüfung oder bei sonstigen, unter der Verantwortung des

Anweisungsbefugten eines Organs der Europäischen Union, eines europäischen

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Amtes oder einer Agentur oder Einrichtung der EU durchgeführten

Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden;

(ii) nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen oder nicht endgültigen

Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die

von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Normen des Berufsstandes

zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden;

(iii) Sachverhalten, auf die in Entscheidungen von Personen oder Stellen Bezug

genommen wird, die mit Aufgaben zur Ausführung des EU-Haushalts betraut

sind;

(iv) von Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Verwendung von

Mitteln der Union;

(v) Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen das

Wettbewerbsrecht der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen

Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder

gegen nationales Wettbewerbsrecht; oder

(vi) Entscheidungen über einen Ausschluss durch einen Anweisungsbefugten eines

Organs der EU, eines europäischen Amtes oder einer Agentur oder Einrichtung

der EU.

7.2. Abhilfemaßnahmen

Wenn ein Antragsteller angibt, dass er sich in einer der vorstehend aufgeführten

Ausschlusssituationen (siehe Abschnitt 7.1) befindet, sind die Maßnahmen anzugeben, die er

ergriffen hat, um bezüglich der Ausschlusssituation Abhilfe zu schaffen und somit seine

Zuverlässigkeit nachzuweisen. Dazu können z. B. technische, organisatorische und personelle

Maßnahmen zählen, die dazu dienen, sein Verhalten zu ändern, ein weiteres Auftreten zu

verhindern, ferner Entschädigungen oder die Zahlung von Geldstrafen oder von Steuern oder

Sozialbeiträgen. Die einschlägigen Nachweise, mit denen eingeleitete Abhilfemaßnahmen

angemessen belegt werden, sind in den Anhang zu dieser Erklärung aufzunehmen. Dies gilt

nicht für die unter Buchstabe d von Abschnitt 7.1 aufgeführten Situationen.

7.3. Ausschluss von der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Der Anweisungsbefugte wird keine Finanzhilfe an einen Antragsteller vergeben, der

(a) sich in einer der in Abschnitt 7.1 dargelegten Ausschlusssituationen befindet oder

(b) die Auskünfte, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht

oder nicht erteilt hat oder

(c) zuvor an der Erstellung von Unterlagen für das Vergabeverfahren mitgewirkt hat, wenn

dies zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung einschließlich einer

Wettbewerbsverzerrung führt, die auf andere Weise nicht behoben werden kann.

Antragsteller können mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen (Ausschluss) belegt werden,

wenn sich Auskünfte oder Informationen, die für die Teilnahme an diesem Verfahren gemacht

wurden, als falsch erweisen.

7.4. Belege

Antragsteller müssen eine ehrenwörtliche Erklärung vorlegen, in der sie bestätigen, dass sie

sich nicht in einer der in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 der Haushaltsordnung

genannten Situationen befinden, und das entsprechende Formular ausfüllen, das dem dieser

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beiliegenden Antragsformular beigefügt ist.

Der Koordinator eines Konsortiums unterzeichnet im Namen aller Antragsteller eine

Erklärung.

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Die ehrenwörtliche Erklärung ist unter der folgenden Adresse abrufbar: hhttps://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/ka3-centers-of-vocational-excellence_en.

8. AUSWAHLKRITERIEN

Die Antragsteller müssen eine ausgefüllte und unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung

vorlegen, in der bestätigt wird, dass sie finanziell und in operativer Hinsicht in der Lage sind,

die vorgeschlagenen Aktivitäten durchzuführen.

8.1. Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, um

ihre Tätigkeit während des gesamten Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wird,

aufrechtzuerhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen zu können. Die finanzielle

Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird anhand der nachstehend aufgeführten Unterlagen

bewertet, die nur von den ausgewählten Antragstellern einzureichen sind:

eine ehrenwörtliche Erklärung;

die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz für das letzte abgeschlossene

Geschäftsjahr;

bei neu gegründeten Rechtspersonen kann der Geschäftsplan die vorstehenden

Unterlagen ersetzen;

ein von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellter Prüfbericht, in dem die

Rechnungslegung für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr bescheinigt wird. Falls

kein Prüfbericht vorliegt UND ein Bericht nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, muss

eine vom bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers unterzeichnete Selbsterklärung

vorgelegt werden, in der die Richtigkeit des Abschlusses für das letzte abgeschlossene

Geschäftsjahr bestätigt wird.

Kommt die Agentur aufgrund der eingereichten Unterlagen zu dem Schluss, dass die

finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, kann sie

weitere Informationen verlangen;

eine Finanzhilfevereinbarung ohne Vorfinanzierung anbieten;

eine Finanzhilfevereinbarung mit einer Vorfinanzierung in Teilbeträgen anbieten;

eine Finanzhilfevereinbarung mit einer durch eine Bankbürgschaft abgesicherten

Vorfinanzierung anbieten (siehe Abschnitt 11.6.2);

gegebenenfalls die gesamtschuldnerische finanzielle Haftung aller Mitbegünstigten

fordern;

den Antrag ablehnen.

8.2. Operative Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen

Qualifikationen verfügen, um das vorgeschlagene Projekt vollständig durchführen zu können.

In diesem Zusammenhang müssen die Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung sowie im

Rahmen der ausführlichen Projektbeschreibung die folgenden ergänzenden Unterlagen

einreichen:

eine Beschreibung der maßgeblichen Kompetenzen und Erfahrung der Personen, die

hauptsächlich für die Leitung und Umsetzung des Projekts verantwortlich sind,

gegebenenfalls zusammen mit einer Liste aktueller Veröffentlichungen im Bereich des

Projekts;

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eine erschöpfende Liste der früheren oder noch laufenden Projekte und durchgeführten

Aktivitäten, die in Zusammenhang mit den Zielen der Aufforderung zur Einreichung von

Vorschlägen stehen.

9. VERGABEKRITERIEN

Förderfähige Anträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

Kriterien Punktzahl

1. Relevanz des Projekts (Mindestanforderung: 18 Punkte) .../35 Punkte

Politischer Bezug: In dem Vorschlag wird eine transnationale

Kooperationsplattform für Zentren der beruflichen Exzellenz

eingerichtet und entwickelt, die auf die Förderung der Exzellenz in

der Berufsbildung ausgerichtet ist.

Kohärenz: Umfang, in dem der Vorschlag auf einer fundierten

Bedarfsanalyse beruht, die Ziele klar definiert und realistisch sind

sowie Aspekte betreffen, die für die beteiligten Organisationen

und die Aktion von Bedeutung sind.

Innovation: Bei dem Vorschlag werden moderne Methoden und

Verfahren einbezogen und er führt zu innovativen Ergebnissen

und Lösungen in dem entsprechenden Bereich im Allgemeinen

oder für den geografischen Kontext, in dem das Projekt umgesetzt

wird (z. B. Inhalt, erzielte Ergebnisse, angewandte

Arbeitsmethoden, beteiligte Organisationen und Personen bzw.

Zielpublikum).

Regionale Dimension: Aus dem Vorschlag gehen seine

Integration und sein Beitrag zu den Strategien für die regionale

Entwicklung, Innovation und intelligente Spezialisierungen auf der

Grundlage der Ermittlung lokaler/regionaler Anforderungen und

Herausforderungen hervor.

Zusammenarbeit und Partnerschaften: Umfang, in dem der

Vorschlag geeignet ist für die Realisierung einer soliden und

dauerhaften Beziehung auf lokaler und transnationaler Ebene

zwischen dem Berufsbildungssektor und Unternehmen (diese

können durch Kammern oder Verbände vertreten sein), die sich

durch eine gegenseitige und für beide Seiten nutzbringende

Wechselwirkung auszeichnet.

Europäischer Mehrwert: Der Vorschlag belegt eindeutig den

Mehrwert auf individueller (Lernende und/oder Personal),

institutioneller und systemischer Ebene, der durch Ergebnisse

erzielt wird, die von den Partnern ohne eine europäische

Zusammenarbeit nur schwer zu erreichen wäre.

Internationalisierung: Der Vorschlag belegt den Beitrag zur

internationalen Dimension der Exzellenz der Berufsbildung,

einschließlich der Entwicklung von Strategien zur Förderung der

transnationalen Mobilität und für nachhaltige Partnerschaften in

der Berufsbildung.

Digitale Kompetenzen: Umfang, in dem in dem Vorschlag

Aktivitäten (z. B. Antizipation des Qualifikationsbedarfs,

innovative Lehrpläne und Unterrichtsmethoden, Leitlinien usw.) in

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Zusammenhang mit der Entwicklung digitaler Kompetenzen

vorgesehen sind.

„Grüne“ Kompetenzen: Umfang, in dem in dem Vorschlag

Aktivitäten (z. B. Antizipation des Qualifikationsbedarfs,

innovative Lehrpläne und Unterrichtsmethoden, Leitlinien usw.) in

Zusammenhang mit dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

und ökologischeren Wirtschaft vorgesehen sind.

Soziale Dimension: Der Vorschlag beinhaltet bei den

verschiedenen Aktionen einen horizontalen Aspekt, um der

Diversität Rechnung zu tragen und gemeinsame Werte, Gleichheit,

einschließlich der Gleichstellung von Männern und Frauen, sowie

Nichtdiskriminierung und soziale Eingliederung, auch mit Blick

auf Menschen mit besonderen Bedürfnissen/weniger Chancen, zu

fördern.

2. Qualität der Projektkonzeption und --durchführung

(Mindestanforderung: 13 Punkte)

.../25 Punkte

Kohärenz: Die gesamte Projektkonzeption gewährleistet

Stimmigkeit zwischen Projektzielen, Aktivitäten und dem

vorgeschlagenen Finanzierungsplan. Der Vorschlag beinhaltet

kohärente und umfassende Aktivitäten und Dienstleistungen, die

den ermittelten Bedarf erfüllen und zu den erwarteten Ergebnissen

führen.

Methodik: Qualität und Durchführbarkeit der vorgeschlagenen

Methode und ihre Eignung zur Erzielung der erwarteten

Ergebnisse.

Struktur: Klarheit, Vollständigkeit und Qualität des

Arbeitsprogramms, einschließlich entsprechender Phasen für die

Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Nutzung, Bewertung

und Verbreitung.

Management: Es sind klare Regelungen für das

Projektmanagement vorgesehen. Zeitvorgaben, Organisation,

Aufgabenstellungen und Zuständigkeiten sind klar beschrieben

und realistisch. Im Vorschlag sind für jede Aktivität geeignete

Mittel vorgesehen.

Finanzierungsplan: Der Finanzierungsplan beinhaltet

angemessene Mittel für eine erfolgreiche Durchführung des

Projekts und wurde weder zu hoch noch zu niedrig angesetzt.

Finanz- und Qualitätskontrolle: Kontrollmaßnahmen (laufende

Qualitätsbewertung, Peer-Reviews, Benchmarking usw.) und

Qualitätsindikatoren gewährleisten eine hochwertige und

kostenwirksame Durchführung des Projekts.

Die mit dem Projekt verbundenen Herausforderungen und Risiken

sind klar definiert und es sind angemessene Aktionen zur

Abschwächung der Risiken und zur Begrenzung der

Herausforderungen vorgesehen.

Evaluierungen durch Sachverständige sind als wesentliche

Bestandteile des Projekts vorgesehen.

Das Arbeitsprogramm des Zentrums für berufliche Exzellenz

umfasst eine unabhängige externe Qualitätsbewertung zur Halbzeit

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und am Ende der Laufzeit des Projekts.

Wenn das Projekt Mobilitätsaktivitäten (für Lernende und/oder

Personal) umfasst:

die Qualität der praktischen Regelungen, der Verwaltung und

der Unterstützungsmodalitäten;

die Eignung dieser Aktivitäten im Hinblick auf die Projektziele

und die Zahl der Teilnehmer;

die Qualität der Regelungen zur Anerkennung und Validierung

der Lernergebnisse der Teilnehmer in Einklang mit den

Grundsätzen der europäischen Transparenz- und

Anerkennungsinstrumente.

3. Qualität des Projektkonsortiums und der

Kooperationsvereinbarungen (Mindestanforderung: 11 Punkte)

.../20 Punkte

Zusammensetzung: Das Projekt zeichnet sich durch eine

sinnvolle Zusammensetzung einander ergänzender teilnehmender

Einrichtungen aus, die insgesamt über das Profil, die Erfahrung

und Fachkompetenz verfügen, die für die erfolgreiche Umsetzung

aller Aspekte des Projekts erforderlich sind.

Aufwärtskonvergenz: Umfang, in dem die Partnerschaft

Organisationen aus den Bereichen Berufsbildung oder Arbeitswelt

zusammenführt, die sich durch unterschiedliche Phasen der

Entwicklung von Konzepten der beruflichen Exzellenz

auszeichnen, und einen reibungslosen und wirksamen Austausch

von Fachkenntnissen und Wissen unter diesen Partnern

ermöglicht.

Geografische Dimension: Umfang, in dem die Partnerschaft

maßgebliche Partner aus verschiedenen geografischen Gebieten

einschließt, Grad, in dem der Antragsteller die geografische

Zusammensetzung begründet und ihre Relevanz für das Erreichen

der Ziele des Zentrums der beruflichen Exzellenz nachweist, sowie

Umfang, in dem die Partnerschaft ein breites und geeignetes

Spektrum an einschlägigen Akteuren auf lokaler und regionaler

Ebene umfasst.

Engagement: Die Verteilung der Verantwortung und der

Aufgaben ist klar und angemessen; sie zeigt das Engagement und

die aktiven Beiträge aller teilnehmenden Organisationen im

Verhältnis zu ihren besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten.

Aufgaben: Der Koordinator zeichnet sich durch eine hohe

Qualität seines Managements, die Fähigkeit zur Koordinierung

eines transnationalen Netzwerks sowie Führungsfähigkeit in einer

komplexen Umgebung aus.

Individuelle Aufgaben werden auf der Grundlage des speziellen

Know-hows jedes einzelnen Partners zugewiesen.

Zusammenarbeit: Es wird ein wirksamer Mechanismus

vorgeschlagen, um eine gute Abstimmung, gute

Entscheidungsprozesse und eine gute Kommunikation der

teilnehmenden Organisationen, der Teilnehmer und sonstiger

maßgeblicher Akteure sicherzustellen.

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4. Wirkung und Verbreitung (Mindestanforderung: 11 Punkte) .../20 Punkte

Nutzung: Aus dem Vorschlag geht hervor, wie die Ergebnisse des

Projekts von den Partnern und anderen Akteuren verwendet

werden. Im Vorschlag wird erläutert, wie die Nutzung während

der Durchführung des Projekts und darüber hinaus gemessen wird.

Verbreitung: Der Vorschlag beinhaltet einen eindeutigen Plan für

die Verbreitung von Ergebnissen und umfasst geeignete Ziele,

Aktivitäten sowie einen Zeitplan, Instrumente und Kanäle, um

sicherzustellen, dass die Ergebnisse und Vorteile wirksam unter

Interessenträgern, politischen Entscheidungsträgern, Beratern,

Unternehmen und jungen Lernenden usw. während der Laufzeit

des Projekts und darüber hinaus verbreitet werden; der Vorschlag

enthält zudem Angaben, welche Partner für die Verbreitung

zuständig sind, und enthält Belege zum Nachweis ihrer jeweiligen

Erfahrung im Zusammenhang mit Verbreitungsmaßnahmen.

Wirkung: Der Vorschlag zeigt die mögliche Wirkung des

Projekts:

auf Teilnehmer und teilnehmende Organisationen während und

nach der Laufzeit des Projekts;

über die unmittelbar an einem Projekt teilnehmenden

Organisationen und Personen hinaus auf lokaler, regionaler,

nationaler und/oder europäischer Ebene.

Der Vorschlag umfasst Maßnahmen sowie Ziele und Indikatoren

zur Überwachung der Fortschritte und Bewertung der erwarteten

Wirkung (kurz- und langfristig).

Nachhaltigkeit: In dem Vorschlag wird erläutert, wie das Zentrum

der beruflichen Exzellenz eingerichtet und weiterentwickelt wird.

Der Vorschlag beinhaltet die Konzeption eines langfristigen

Aktionsplans für die progressive Anwendung von

Projektergebnissen nach Abschluss des Projekts. Dieser Plan sollte

sich auf nachhaltige Partnerschaften zwischen Anbietern im

Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und wichtigen

Vertretern der Industrie auf geeigneter Ebene stützen. Er sollte die

Ermittlung geeigneter Verwaltungsstrukturen beinhalten sowie

Pläne für Skalierbarkeit und finanzielle Nachhaltigkeit,

einschließlich der Angabe der (europäischen, nationalen und

privaten) Finanzmittel, umfassen, um sicherzustellen, dass die

Ergebnisse und erzielten Vorteile sich durch langfristige

Nachhaltigkeit auszeichnen.

Insgesamt …/100 Punkte

Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Anträge mindestens 70 Punkte

(von insgesamt 100 Punkten) erzielen, wobei für jedes der vier Vergabekriterien auch die

notwendige Mindestanforderung berücksichtigt wird.

Qualitätssicherung ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass durch die

Plattformen für die Zentren der beruflichen Exzellenz die erwarteten Ergebnisse erreicht

werden und eine Wirkung erzielt wird, die weit über die Wirkung hinausgeht, die durch

Zentren der beruflichen Exzellenz erreicht werden könnte. Es wird erwartet, dass die

Partnerschaften Ergebnisse erzielen, die allgemein in der entsprechenden Branche übertragbar

sind.

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Evaluierungen durch Sachverständige sind als wesentliche Bestandteile des Projekts

einzubeziehen. Das Arbeitsprogramm sollte daher unabhängige externe Qualitätsbewertungen

zur Halbzeit und am Ende der Laufzeit des Projekts beinhalten, deren Ergebnisse zusammen

mit dem Fortschrittsbericht bzw. dem Abschlussbericht des Projekts vorgelegt werden. Im

Fortschrittsbericht müssen die teilnehmenden Zentren der beruflichen Exzellenz die

Durchführung von Folgemaßnahmen aufgrund der Empfehlung der Qualitätsbewertung zur

Halbzeit nachweisen.

Generell sollten die Ergebnisse innerhalb der Grenzen der bestehenden nationalen und

europäischen Rechtsrahmen als freie Lehr- und Lernmaterialien sowie auf einschlägigen

Plattformen der jeweiligen Berufs- oder Branchenverbände oder der zuständigen Behörden

zur Verfügung gestellt werden. In dem Vorschlag wird beschrieben, wie die erstellten

Materialien, Dokumente und Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich und in den sozialen

Medien ohne unangemessene Beschränkungen frei zugänglich gemacht und durch offene

Lizenzen beworben werden.

Die Plattformen der Zentren für berufliche Exzellenz sind eine neue und ambitionierte Aktion

und unterliegen einer besonderen Überwachung. Es wird eine aktive Mitwirkung aller

Teilnehmer und Akteure sowie ihre Teilnahme an von der Agentur und der Europäischen

Kommission organisierten Sitzungen und Veranstaltungen erwartet. Es sind Finanzmittel für

bis zu drei Sitzungen pro Jahr vorzusehen.

10. RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN

Im Fall der Vergabe einer Finanzhilfe durch die Agentur wird dem Antragsteller eine

Finanzhilfevereinbarung übermittelt, in der die Bedingungen und die Höhe der Finanzhilfe in

Euro sowie das Verfahren zur formellen Festschreibung der Vereinbarung zwischen den

Parteien beschrieben sind.

Die beiden Exemplare des Originals der Vereinbarung sind zunächst vom rechtlichen

Vertreter der koordinierenden Organisation im Namen des Konsortiums zu unterzeichnen und

unverzüglich an die Agentur zurückzuschicken.

Die Agentur unterzeichnet sie als letzte Partei.

11. FINANZBESTIMMUNGEN

11.1. Form der Finanzhilfe

11.1.1 Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten

Zur Bestimmung der Höhe der Finanzhilfe wird auf die tatsächlich angefallenen,

förderfähigen und vom Begünstigten ausgewiesenen Kosten ein maximaler

Kofinanzierungssatz von 80 % angewendet.

Belege

Der endgültige Betrag der dem Begünstigten zu gewährenden Finanzhilfe wird nach

Abschluss der Maßnahme berechnet, und zwar nach Genehmigung des Zahlungsantrags, der

folgende Unterlagen enthält:

einen Abschlussbericht mit detaillierten Angaben über die Durchführung und die

Ergebnisse der Maßnahme;

eine Schlussabrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten.

Der Begünstigte muss als Voraussetzung für die abschließende Zahlung einen

„Prüfungsbericht zum abschließenden Finanzbericht – Typ II“ einreichen, der von einem

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zugelassenen Rechnungsprüfer oder im Falle öffentlicher Einrichtungen von einem

zuständigen und unabhängigen Beamten erstellt wird.

Das Verfahren und das Format, die von dem zugelassenen Rechnungsprüfer oder im Falle

öffentlicher Einrichtungen von einem zuständigen und unabhängigen Beamten eingehalten

werden müssen, sind im folgenden Leitfaden detailliert beschrieben:

https://eacea.ec.europa.eu/sites/eacea-site/files/annex_iv_guidance_notes_audit_type_ii_03-

2014_de.pdf

Das im Leitfaden vorgegebene Berichtsformat ist zwingend einzuhalten.

11.1.2 Erstattung der angegebenen förderfähigen Kosten auf der Grundlage

von Pauschalsätzen

Nach der Anerkennung der Kosten, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, wird eine

Pauschale von bis zu 7 % der förderfähigen direkten Kosten (Erstattung von Kosten auf der

Grundlage von Pauschalsätzen) zur Abdeckung der indirekten Kosten gezahlt.

11.1.3 Zahlungsbedingungen, Kontrollen und Prüfungen von Pauschalen

Ein auf einer Pauschale beruhender Beitrag wird in voller Höhe ausgezahlt, sofern die

Maßnahme sachgerecht (in der erforderlichen Qualität, vollständig und rechtzeitig) umgesetzt

wurde. Falls die Umsetzung der Maßnahme nicht sachgerecht erfolgt ist, wird die Höhe der

Finanzhilfe entsprechend gekürzt. Siehe auch Schritt 4 in Abschnitt 11.5.

Die Erfüllung der genannten Bedingungen und/oder die Erzielung der Ergebnisse, die die

Zahlung der Pauschale gemäß Abschnitt 11.1.2 auslösen, ggf. einschließlich der Erzielung

von Leistungen und/oder Ergebnissen, wird spätestens vor Auszahlung des Restbetrags

überprüft. Außerdem kann die Erfüllung dieser Bedingungen und/oder die Erzielung dieser

Ergebnisse im Rahmen von Ex-post-Kontrollen überprüft werden.

Hierzu wird vom Begünstigten im Fall von Überprüfungen, Kontrollen und Audits verlangt,

den erforderlichen Beitrag, auf den die Pauschale angewendet wird, zu leisten.

Die Höhe der Pauschalen gemäß Abschnitt 11.1.2 kann im Rahmen von Ex-post-Kontrollen

nicht beanstandet werden. Dies lässt die Möglichkeit, die Finanzhilfe wie vorstehend

beschrieben bzw. im Fall von Unregelmäßigkeiten, Betrug oder der Verletzung sonstiger

Pflichten zu kürzen, unberührt.

Die Zahlung der Finanzhilfe auf Basis von Pauschalen im Sinne von Abschnitt 11.1.2 berührt

nicht das Recht auf Zugang zu den gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen der Begünstigten

für folgende Zwecke:

Überprüfung mit Blick auf künftige Finanzhilfen oder

Schutz der finanziellen Interessen der Union, z. B. Aufdeckung von Betrug,

Unregelmäßigkeiten oder Verletzungen von Pflichten.

11.2. Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten müssen alle nachstehend genannten Kriterien erfüllen:

Sie entstehen dem Begünstigen.

Sie fallen während der Dauer der Maßnahme an, mit Ausnahme der Kosten für

Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen.

Der Beginn des Zeitraums der Förderfähigkeit von Kosten wird in der

Finanzhilfevereinbarung angegeben.

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Kann ein Begünstigter nachweisen, dass die Maßnahme vor Unterzeichnung

der Vereinbarung eingeleitet werden musste, so können auch vor der

Unterzeichnung angefallene Ausgaben genehmigt werden. Der Förderzeitraum

darf jedoch keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Einreichung des

Finanzhilfeantrags beginnen.

Sie sind im Finanzierungsplan der Maßnahme aufgeführt.

Sie sind für die Durchführung der Maßnahme, die mit der Finanzhilfe gefördert

werden soll, erforderlich.

Sie sind feststellbar und überprüfbar, und sie sind insbesondere in der Buchführung

des Begünstigten entsprechend den im Land der Niederlassung des Begünstigten

geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen und entsprechend den

Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten erfasst.

Sie erfüllen die Anforderungen der geltenden Steuer- und Sozialgesetzgebung.

Sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der

Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf Sparsamkeit

und Effizienz.

Die internen Buchführungs- und Rechnungsprüfungsverfahren des Begünstigten müssen eine

unmittelbare Zuordnung der im Rahmen der Maßnahme aufgeführten Ausgaben und

Einnahmen zu den entsprechenden Buchungsposten und Belegen gestatten.

Förderfähige Kosten können direkte oder indirekte Kosten sein.

11.2.1 Förderfähige direkte Kosten

Als förderfähige direkte Kosten der Maßnahme gelten die spezifischen Kosten, die unter

gebührender Berücksichtigung der vorstehend genannten Bedingungen für die

Förderfähigkeit unmittelbar mit der Durchführung der Maßnahme in Zusammenhang stehen

und ihr somit direkt zuzuordnen sind, beispielsweise:

(a) Aufwendungen für das Personal, das auf der Grundlage eines mit dem Begünstigten

geschlossenen Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Beschäftigungsverhältnisses

tätig ist und der Maßnahme zugeordnet wird, sofern diese Kosten der üblichen

Entgeltpolitik des Begünstigten entsprechen.

Diese Kosten umfassen die tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben

und weiterer in die Vergütung eingehender, auf gesetzlichen Vorgaben beruhenden

Kosten. Sie können auch weitere Arbeitsentgelte einschließlich Zahlungen auf der

Grundlage zusätzlicher Verträge unabhängig von der Art dieser Verträge umfassen,

sofern die Bezahlung einheitlich ist und der Bezahlung entspricht, die für die gleiche

Art von Arbeit oder Fachkompetenz in allen anderen Fällen gezahlt wird, unabhängig

von der jeweiligen Finanzierungsquelle.

Auch Aufwendungen für natürliche Personen, die auf der Grundlage eines anderen mit

dem Begünstigten geschlossenen Vertrags als eines Beschäftigungsvertrags tätig sind

oder dem Begünstigten von einem Dritten gegen Bezahlung überlassen werden, können

unter den Personalkosten erfasst werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(i) Der Betreffende arbeitet unter Bedingungen, die mit denen eines

Angestellten vergleichbar sind (insbesondere in Bezug auf die

Arbeitsorganisation, die ausgeführten Aufgaben und die Räumlichkeiten,

in denen sie ausgeführt werden);

(ii) die Ergebnisse der Arbeit sind Eigentum des Begünstigten (sofern nicht in

Ausnahmefällen anders vereinbart); und

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(iii) die Kosten unterscheiden sich nicht wesentlich von den Kosten für das

Personal, das ähnliche Aufgaben im Rahmen eines Beschäftigungsvertrags

mit dem Begünstigten erfüllt.

(b) Reisekosten und damit verbundene Tagegelder können ebenfalls berücksichtigt werden,

sofern diese Kosten der üblichen Praxis des Begünstigten entsprechen.

(c) Die Abschreibungskosten für Anlagen oder sonstige Vermögenswerte (neu oder

gebraucht) können entsprechend der Zwischenbilanz berücksichtigt werden, sofern der

Vermögenswert

(i) im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards und den

üblichen Rechnungslegungsverfahren des Begünstigten abgeschrieben

wird und

(ii) im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung dargelegten Regeln

für die Durchführung von Verträgen erworben wurde, wenn der Erwerb im

Durchführungszeitraum erfolgte.

Auch die Kosten für die Miete oder das Leasen von Anlagen oder sonstigen

Vermögenswerten kommen in Betracht, sofern diese Kosten nicht über den

Abschreibungskosten von vergleichbaren Anlagen oder ähnlichen Vermögenswerten

liegen und keine Finanzierungsgebühren beinhalten.

Bei der Bestimmung der förderfähigen Kosten wird nur der Teil der Abschreibungs-,

Miet- oder Leasingkosten berücksichtigt, der auf den Durchführungszeitraum des

Projekts entfällt und der tatsächlichen Nutzung für die Zwecke der Maßnahme

entspricht.

(d) Kosten für Betriebsmittel werden ebenfalls berücksichtigt, sofern sie

(i) im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung dargelegten Regeln

für die Durchführung von Verträgen erworben werden und

(ii) der Maßnahme direkt zugeordnet werden.

(e) Kosten, die unmittelbar aufgrund der Anforderungen der Vereinbarung entstehen

(Verbreitung von Informationen, besondere Auswertung der Maßnahme,

Rechnungsprüfungen, Übersetzungen, Vervielfältigung), einschließlich der Kosten der

verlangten Sicherheitsleistungen, werden berücksichtigt, sofern die entsprechenden

Dienstleistungen im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung dargelegten

Regeln für die Durchführung von Verträgen stehen.

(f) Kosten, die im Zusammenhang mit Unteraufträgen entstehen, können berücksichtigt

werden, sofern die in der Finanzhilfevereinbarung dargelegten besonderen Bedingungen

für die Untervergabe erfüllt sind.

(g) Kosten aus der finanziellen Unterstützung Dritter, sofern die in der

Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

(h) von dem Begünstigten gezahlte Abgaben, Steuern und Gebühren, vor allem

Mehrwertsteuer (MwSt.), vorausgesetzt, diese sind in den förderfähigen direkten Kosten

enthalten, und sofern in der Finanzhilfevereinbarung nichts anderes festgelegt ist.

11.2.2 Förderfähige indirekte Kosten (Gemeinkosten)

Indirekte Kosten sind Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der

Maßnahme stehen und ihr daher nicht unmittelbar zugeordnet werden können.

Für die Förderung kann ein Pauschalbetrag in Höhe von maximal 7 % der gesamten

förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme als indirekte Kosten berücksichtigt werden;

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dieser Betrag entspricht den allgemeinen Verwaltungskosten des Begünstigten, die der

Maßnahme zugeordnet werden können. Als indirekte Kosten dürfen keine Kosten angegeben

werden, die unter einer anderen Rubrik des Finanzierungsplans ausgewiesen wurden.

Hinweis: Antragsteller, die einen aus dem Haushalt der EU oder der Euratom finanzierten

Betriebskostenzuschuss erhalten, dürfen für den von dem Betriebskostenzuschuss

abgedeckten Zeitraum bzw. für die entsprechenden Zeiträume keine indirekten Kosten geltend

machen, es sei denn, sie können nachweisen, dass der Betriebskostenzuschuss keine Kosten

der Maßnahme abdeckt.

Als entsprechender Nachweis sollte der Begünstigte grundsätzlich

(a) ein analytisches Kostenrechnungssystem anwenden, das eine gesonderte Darstellung

aller Kosten (einschließlich der Gemeinkosten) ermöglicht, die dem

Betriebskostenzuschuss und der Finanzhilfe für die Maßnahme zuzuordnen sind. Zu

diesem Zweck sollte der Begünstigte zuverlässige Buchungscodes und

Verteilungsschlüssel verwenden, die eine gerechte, objektive und realistische

Zuordnung der Kosten gewährleisten.

(b) Getrennt auszuweisen sind:

(i) alle Kosten, die im Rahmen der Betriebskostenzuschüsse anfallen (d. h. für

Personal, allgemeine laufende Kosten und sonstige Betriebskosten, die mit

dem Teil der üblichen jährlichen Tätigkeiten des Begünstigten

zusammenhängen), und

(ii) alle Kosten, die im Rahmen der maßnahmenbezogenen Finanzhilfen anfallen

(einschließlich der indirekten Kosten, die tatsächlich im Zusammenhang mit

der Maßnahme entstehen).

Wenn der Betriebskostenzuschuss die gesamten üblichen jährlichen Tätigkeiten und den

gesamten Haushalt des Begünstigten abdeckt, darf der Begünstigte im Rahmen der

maßnahmenbezogenen Finanzhilfe keine indirekten Kosten geltend machen.

Beispiele für indirekte Kosten:

alle Kosten für Ausrüstung in Zusammenhang mit der Verwaltung des Projekts (z. B.

Computer, Notebooks);

Kommunikationskosten (Porto, Fax, Telefon, Internetzugang, Postsendungen usw.);

Infrastrukturkosten (Miete, Strom usw.) der Räumlichkeiten, in denen das Projekt

durchgeführt wird;

Büromaterial;

Fotokopien.

11.3. Nicht förderfähige Kosten

Folgende Posten gelten nicht als förderfähige Kosten:

(a) Kapitalerträge und Dividenden, die von einem Begünstigten ausgezahlt werden;

(b) Verbindlichkeiten und Schuldendienste;

(c) Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten;

(d) Zinsverpflichtungen;

(e) zweifelhafte Forderungen;

(f) Wechselkursverluste;

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(g) von der Bank eines Begünstigten in Rechnung gestellte Kosten für Überweisungen der

Agentur;

(h) Kosten, die der Begünstigte im Zusammenhang mit einer anderen Maßnahme geltend

macht, für die eine Finanzhilfe aus dem Haushalt der Europäischen Union gezahlt wird.

Diese Finanzhilfen umfassen von einem Mitgliedstaat gewährte und aus dem Haushalt der

Union finanzierte Finanzhilfen sowie von anderen Stellen als der Agentur für die Zwecke

der Ausführung des Haushaltsplans der Union gewährte Finanzhilfen. Insbesondere

können Begünstigte, die einen aus dem Haushalt der EU oder der Euratom finanzierten

Betriebskostenzuschuss erhalten, für den von dem Betriebskostenzuschuss abgedeckten

Zeitraum bzw. für die entsprechenden Zeiträume keine indirekten Kosten geltend machen,

es sei denn, sie können nachweisen, dass der Betriebskostenzuschuss keine Kosten der

Maßnahme umfasst;

(i) Sachleistungen Dritter;

(j) unverhältnismäßig hohe oder unbedachte Ausgaben;

(k) abzugsfähige Mehrwertsteuer.

Weitere Informationen über Kosten in Zusammenhang mit Banküberweisungen sind

Artikel II.24.11 der Finanzhilfevereinbarung zu entnehmen.

Kosten, die nach den in Abschnitt 11.2 aufgeführten Kriterien als förderfähig betrachtet

werden können, gelten als nicht förderfähig, wenn sie nicht durch geeignete

Buchführungsunterlagen belegt werden. Darüber hinaus werden interne Unterlagen nicht als

gültige Nachweise akzeptiert.

11.4. Ausgeglichener Finanzierungsplan

Dem Antragsformular muss ein Finanzierungsplan für die Maßnahme beigefügt werden. Die

Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein. Der Finanzierungsplan ist in Euro

aufzustellen. Wenn die Kosten der Antragsteller nicht in Euro entstehen, sind zur

Umrechnung die auf der InforEuro-Website veröffentlichten Wechselkurse zu verwenden:

http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm

Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die für die Durchführung der Maßnahme

erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union

bereitgestellt werden.

Als Kofinanzierungsmittel für die Maßnahme kommen z. B. in Betracht:

die Eigenmittel des Begünstigten;

Einnahmen aus der Maßnahme;

Finanzbeiträge Dritter.

11.5. Berechnung des endgültigen Finanzhilfebetrags

Der endgültige Finanzhilfebetrag wird von der Agentur zum Zeitpunkt der Zahlung des

Restbetrags berechnet. Die Berechnung umfasst folgende Schritte:

Schritt 1 – Anwendung des Erstattungssatzes auf die förderfähigen Kosten und

Addition der Pauschalbeiträge

Der Betrag im Rahmen von Schritt 1 wird durch Anwendung des Erstattungssatzes gemäß

Abschnitt 11.1.1 auf die tatsächlich angefallenen und von der Agentur anerkannten

förderfähigen Kosten ermittelt, einschließlich der in Form von Pauschalbeiträgen

ausgewiesenen Kosten, auf die der Kofinanzierungssatz gemäß Abschnitt 11.1.2 Anwendung

findet.

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Schritt 2 – Begrenzung des maximalen Finanzhilfebetrags

Der Gesamtbetrag, der von der Agentur an die Begünstigten gezahlt wird, darf in keinem Fall

höher sein als der in der Finanzhilfevereinbarung angegebene maximale Finanzhilfebetrag.

Falls der gemäß Schritt 1 ermittelte Betrag höher als dieser Höchstbetrag ist, wird der

endgültige Finanzhilfebetrag auf den letztgenannten Betrag beschränkt.

Falls die von Freiwilligen geleistete Arbeit als Teil der direkten förderfähigen Kosten

angegeben wird, beschränkt sich der endgültige Finanzhilfebetrag auf die Höhe der von der

Agentur anerkannten förderfähigen Gesamtkosten abzüglich des Betrags der von Freiwilligen

geleisteten und von der Agentur anerkannten Arbeit.

Schritt 3 – Kürzung aufgrund der Gewinnverbotsregel

Unter „Gewinn“ ist ein Überschuss der Einnahmen gegenüber den förderfähigen

Gesamtkosten der Maßnahme zu verstehen, wobei Einnahmen dem Betrag entsprechen, der

gemäß den Schritten 1 und 2 ermittelt wurde, zuzüglich der Einnahmen aus der Maßnahme

für Begünstigte mit Ausnahme von Organisationen ohne Erwerbszweck.

Sach- und Finanzbeiträge Dritter gelten nicht als Einnahmen.

Die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme entsprechen den von der Agentur

anerkannten konsolidierten förderfähigen Gesamtkosten.

Einnahmen aus der Maßnahme entsprechen den konsolidierten Einnahmen, die für

Begünstigte mit Ausnahme von Organisationen ohne Erwerbszweck am Tag, an dem die

Aufforderung zur Zahlung des Restbetrags erstellt wird, erzielt, generiert oder bestätigt

werden.

Wird ein Gewinn erzielt, so wird dieser im Verhältnis zum endgültigen Erstattungssatz der

von der Agentur anerkannten tatsächlichen förderfähigen Kosten der Maßnahme in Abzug

gebracht.

Schritt 4 – Kürzung aufgrund einer unsachgemäßen Umsetzung oder einer

Verletzung anderer Pflichten

Die Agentur kann den maximalen Finanzhilfebetrag kürzen, wenn die Maßnahme nicht

ordnungsgemäß ausgeführt wurde (d. h. wenn sie nicht oder mangelhaft, teilweise oder zu

spät umgesetzt wurde) oder wenn eine andere Verpflichtung aus der Vereinbarung verletzt

wurde. Die Höhe der Kürzung verhält sich proportional zu dem Umfang, in dem die

Maßnahme unsachgemäß umgesetzt wurde, bzw. zur Schwere der Verletzung.

11.6. Berichterstattung und Zahlungsmodalitäten

11.6.1 Zahlungsmodalitäten

Der Begünstigte kann folgende Zahlungen beantragen, sofern die Bedingungen der

Finanzhilfevereinbarung erfüllt sind (z. B. Zahlungsfristen, Obergrenzen usw.). Den

Zahlungsaufforderungen sind die nachstehend aufgeführten und in der

Finanzhilfevereinbarung im Einzelnen genannten Dokumente beizufügen:

Zahlungsaufforderung Begleitunterlagen

Eine Vorfinanzierung in Höhe von 40 % des

maximalen Finanzhilfebetrags

(a) gegebenenfalls (bei einer schwachen

finanziellen Leistungsfähigkeit) eine

Sicherheitsleistung (siehe

Abschnitt 11.6.2)

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Eine zweite Vorfinanzierung in Höhe von 40 %

des maximalen Finanzhilfebetrags

(a) Fortschrittsbericht

(b) Erklärung über die Verwendung der

vorherigen Vorfinanzierungstranche

(c) gegebenenfalls (bei einer schwachen

finanziellen Leistungsfähigkeit) eine

Sicherheitsleistung (siehe

Abschnitt 11.6.2)

Zahlung des Restbetrags

Die Agentur bestimmt die Höhe des Betrags dieser

Zahlung auf der Grundlage der Berechnung des

endgültigen Finanzhilfebetrags (siehe 11.5 –

Berechnung des endgültigen Finanzhilfebetrags und

Abschnitt 11.1.1 – Belege). Falls die Gesamtsumme

früherer Zahlungen den endgültigen

Finanzhilfebetrag übersteigt, hat der Begünstigte

den zu viel gezahlten Betrag auf der Grundlage

einer Rückforderungsanordnung zurückzuzahlen.

(b) technischer Abschlussbericht

(c) Schlussabrechnung

(d) Bescheinigung über die

Kostenaufstellung und die zugrunde

liegenden Abrechnungen

Falls die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, kommt Abschnitt 8.1 oben zur

Anwendung.

11.6.2 Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung

Es kann eine Sicherheitsleistung in Höhe der Vorfinanzierung verlangt werden, um die mit

der Vorfinanzierung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Die auf Euro lautende Sicherheit wird von einem zugelassenen Bank- oder Finanzinstitut mit

Sitz in einem der EU-Mitgliedstaaten gestellt. Wenn der Begünstigte seinen Sitz in einem

Drittstaat hat, kann die Agentur zustimmen, dass eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in

diesem Drittstaat die Sicherheit stellen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass die Bank oder das

Finanzinstitut eine gleichwertige Sicherheit und gleichwertige Merkmale wie eine Bank bzw.

ein Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat bietet. Beträge, die sich auf Sperrkonten

befinden, werden nicht als finanzielle Sicherheitsleistungen akzeptiert.

Die Sicherheitsleistung kann ersetzt werden durch

eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder

eine Solidarbürgschaft der an derselben Finanzhilfevereinbarung beteiligten

Begünstigten einer Maßnahme.

Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den

Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags, die gemäß den Bedingungen der

Finanzhilfevereinbarung an den Begünstigten geleistet werden.

11.7. Sonstige finanzielle Bedingungen

a) Kumulierungsverbot

Für eine Maßnahme kann jeweils nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt der

Europäischen Union gewährt werden.

Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union

finanziert werden. Um dies zu gewährleisten, haben die Antragsteller im

Antragsformular die Quellen und Beträge der Fördermittel der Europäischen Union,

die sie in dem betreffenden Haushaltsjahr für dieselbe Maßnahme, einen Teil der

Maßnahme oder ihre Betriebskosten erhalten bzw. beantragt haben, sowie sonstige

Fördermittel anzugeben, die sie für dieselbe Maßnahme erhalten oder beantragt haben.

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b) Rückwirkungsverbot

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene

Maßnahmen ist nicht zulässig.

Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden,

wenn der Antragsteller im Finanzhilfeantrag nachweisen kann, dass die Maßnahme

noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder der Zustellung des

Finanzhilfebeschlusses anlaufen musste.

In diesen Fällen dürfen die förderfähigen Kosten nicht vor dem Tag der Einreichung

des Antrags auf Finanzhilfe bzw. dem Tag der Benennung der koordinierenden Stelle,

je nachdem, was früher eintritt, entstanden sein.

c) Durchführungsaufträge/Untervergabe

Erfordert die Durchführung der Maßnahme die Vergabe von Aufträgen

(Durchführungsaufträge), kann der Begünstigte gemäß seiner üblichen Einkaufspraxis

dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. gegebenenfalls dem Angebot mit dem

niedrigsten Preis den Zuschlag erteilen; dabei vermeidet er Interessenkonflikte.

Der Begünstigte ist gehalten, das Vergabeverfahren klar zu dokumentieren und diese

Unterlagen für eine eventuelle Prüfung aufzubewahren.

Einrichtungen, die als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU

oder als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU handeln,

müssen die geltenden nationalen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge

einhalten.

Die Begünstigten können Aufgaben, die Teil der Maßnahme sind, über einen

Unterauftrag vergeben. In diesem Fall müssen sie dafür sorgen, dass neben den

vorstehend genannten Bedingungen, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den

Zuschlag zu erteilen und Interessenkonflikte zu vermeiden, auch folgende

Bedingungen erfüllt werden:

a) Kernaufgaben der Maßnahme dürfen nicht an Unterauftragnehmer vergeben

werden.

b) Die Untervergabe von Aufgaben ist in Anbetracht der Art der Maßnahme und der

Erfordernisse ihrer Durchführung gerechtfertigt.

c) Die für die Untervergabe veranschlagten Kosten müssen im Finanzierungsplan

eindeutig ausgewiesen werden.

d) Der Begünstigte hat die Agentur von jedweder Untervergabe von Aufgaben, die

nicht in der Maßnahmenbeschreibung vorgesehen ist, in Kenntnis zu setzen, und

die Agentur muss hierzu ihre Zustimmung erteilen. Die Agentur kann die

Zustimmung erteilen,

(i) bevor Unteraufträge vergeben werden, sofern der Begünstigte eine Änderung

beantragt,

(ii) nachdem Aufgaben untervergeben wurden, sofern

die Untervergabe im Zwischenbericht oder im technischen

Abschlussbericht besonders begründet wird und

die Untervergabe keine Änderungen der Finanzhilfevereinbarung nach

sich zieht, was den Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe infrage

stellen oder einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung der Antragsteller

darstellen würde.

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e) Die Begünstigten stellen sicher, dass bestimmte Bedingungen, die für Begünstigte

gelten und in der Finanzhilfevereinbarung genannt sind (z. B. Bekanntmachung,

Geheimhaltung usw.), auch von den Unterauftragnehmern erfüllt werden.

d) Finanzielle Unterstützung Dritter

Im Rahmen der Anträge darf keine finanzielle Unterstützung Dritter vorgesehen sein.

12. BEKANNTMACHUNG

12.1. Verantwortlichkeiten der Begünstigten

Die Begünstigten müssen in allen Veröffentlichungen oder im Zusammenhang mit

Aktivitäten, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf den Beitrag der Europäischen

Union hinweisen.

Diesbezüglich sind die Begünstigten gehalten, in allen im Rahmen des kofinanzierten Projekts

erstellten Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und anderen Produkten den Namen

und das Logo der Europäischen Kommission deutlich sichtbar aufzuführen.

Hierzu sind der Text, das Logo und der Haftungsausschluss zu verwenden, die von der

Agentur zur Verfügung gestellt werden und unter der Internetadresse

https://eacea.ec.europa.eu/about-eacea/visual-identity_en werden können.

Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht umfassend nach, so kann die Finanzhilfe

entsprechend den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung gekürzt werden.

12.2. Verantwortlichkeiten der Agentur und/oder der Kommission

Mit Ausnahme der natürlichen Personen bewilligten Stipendien und anderer direkter

Unterstützung für bedürftige natürliche Personen werden alle Informationen in Verbindung

mit den im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen auf der Website der Organe

der Europäischen Union bis spätestens 30. Juni des Jahres veröffentlicht, das auf das

Haushaltsjahr folgt, in dem die Finanzhilfen bewilligt wurden.

Die Agentur und/oder die Kommission veröffentlichen folgende Angaben:

Name des Begünstigten;

Adresse des Begünstigten;

Gegenstand der Finanzhilfe;

Betrag der gewährten Finanzhilfe.

Auf hinreichend begründeten Antrag des Begünstigten hin kann auf die Bekanntmachung

verzichtet werden, sofern die Offenlegung die in der Charta der Grundrechte der

Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten der betreffenden natürlichen Personen

bedrohen oder den geschäftlichen Interessen der Begünstigten schaden würde.

13. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Die Antwort auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ist mit der Erfassung und

Verarbeitung personenbezogener Daten (wie Name und Adresse) verbunden.

Diese Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,

zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des

Beschlusses Nr. 1247/2002/EG verarbeitet.

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Sofern nichts anderes angegeben ist, werden die Fragen und personenbezogenen Daten, die

für die Bewertung des Antrags gemäß der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

verlangt werden, ausschließlich zu diesem Zweck von der Abteilung oder dem Referat

verarbeitet, die bzw. das für das entsprechende Finanzhilfeprogramm der Europäischen Union

zuständig ist (für die Verarbeitung der Daten verantwortliche Stelle).

Personenbezogene Daten können im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) von der

Kommission gespeichert werden, falls eine der Situationen nach Artikel 136 und 141 der

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auf den Begünstigten zutrifft. Weitere Informationen

finden Sie in der Datenschutzerklärung unter: https://eacea.ec.europa.eu/sites/eacea-

site/files/privacy_statement-eacea_grants.pdf.

14. VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

14.1. Veröffentlichung

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird im Amtsblatt der Europäischen

Union und auf der Website der EACEA unter folgender Adresse veröffentlicht: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/ka3-centers-of-vocational-excellence_en.

14.2. Registrierung über das Portal „Funding & Tender Opportunities“

Vor der Einreichung eines elektronischen Antrags müssen die Antragsteller und vollwertigen

Partner ihre Organisation im Teilnehmerregister über das Portal „Funding & Tender

opportunities“ registrieren und erhalten einen Teilnehmeridentifikationscode („Participant

Identification Code“, PIC, neunstellige Zahl), der als eindeutige Kennung ihrer Organisation

im Teilnehmerregister dient. Der PIC ist im Antragsformular anzugeben.

Das Teilnehmerregister auf dem Portal „Funding & Tender Opportunities“ dient der

Verwaltung aller rechtlichen und finanziellen Informationen über die Organisationen.

Informationen zur Registrierung sind im Portal unter folgender Adresse abrufbar: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/how-to-participate/participant-

register.

Über das Teilnehmerportal können die Antragsteller außerdem verschiedene Dokumente zu

ihrer Organisation hochladen.

Diese Unterlagen müssen nur einmal hochgeladen werden und werden bei späteren Anträgen

derselben Organisation nicht erneut verlangt.

Nähere Informationen zu den Unterlagen, die über das Portal hochgeladen werden müssen,

sind unter folgender Adresse abrufbar: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/ka3-

centers-of-vocational-excellence_en.

14.3. Einreichung des Finanzhilfeantrags

Die Vorschläge müssen gemäß den in Abschnitt 5 dargelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen

eingereicht werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist darf an den Anträgen keine Änderung

mehr vorgenommen werden. Falls jedoch Klärungsbedarf besteht oder sachliche Fehler

berichtigt werden müssen, kann sich die Agentur während des Bewertungsverfahrens mit dem

Antragsteller in Verbindung setzen.

Die Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens unterrichtet.

Elektronische Einreichung

Die Antragsteller sind gehalten, sich unter https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/ka3-

centers-of-vocational-excellence_en anzumelden und das Verfahren für die Einreichung von

Anträgen zu befolgen.

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Eine detaillierte Projektbeschreibung, die ehrenwörtliche Erklärung und ein in den

offiziellen Formularen ausgewiesener ausgeglichener Finanzierungsplan der Maßnahme

sind dem elektronischen Antrag (eForm) als Anhang beizufügen.

14.4. Mitteilung und Veröffentlichung der Bewertungsergebnisse

Die Antragsteller werden einzeln über das Ergebnis des Bewertungsverfahrens informiert,

wozu dem gesetzlichen Vertreter der antragstellenden Organisation spätestens sechs Monate

nach Ablauf der Antragsfrist über das Portal „Funding & Tender Opportunities“ ein von der

Agentur unterzeichnetes Schreiben als registriertes Dokument übermittelt wird. Die

Beurteilung und Auswahl der Anträge sowie die Entscheidung über die Gewährung einer

Finanzhilfe finden innerhalb dieser sechs Monate statt.

Erst nach Abschluss dieser Verfahren werden die Listen der ausgewählten Projekte auf der

Website der Agentur veröffentlicht: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/selection-results_en.

Der rechtliche Vertreter der antragstellenden Organisation erhält eine E-Mail, in der

angegeben wird, wann das Benachrichtigungsschreiben auf dem Portal „Funding & Tender

Opportunities“ verfügbar ist.

Es liegt in der Verantwortung des Antragstellers, im Antrag die richtige E-Mail-Adresse des

rechtlichen Vertreters anzugeben.

Falls die offizielle Mitteilung im Portal „Funding & Tender Opportunities“ mehr als zehn

Tage lang nicht geöffnet wird, gilt die offizielle Mitteilung für die Agentur als anerkannt.

14.5. Geltende Rechtsvorschriften

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für

allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse

Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG.

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur

Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013,

(EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU)

Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung

(EU, Euratom) Nr. 966/2012 PE/13/2018/REV/1 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222).

14.6. Kontaktdaten

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Bereich Berufsbildung der Exekutivagentur Bildung,

Audiovisuelles und Kultur:

[email protected]

Anhänge

- Anlagen zum elektronischen Formular (eForm)

Ausführliche Projektbeschreibung

Ehrenwörtliche Erklärung

Finanzierungsplan der Maßnahme

- Sonstige Anhänge

Allgemeine Anweisungen

Muster für die Finanzhilfevereinbarung

Benutzerleitfaden „eForm user guide“