196
10.082 Botschaft über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Peru sowie des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Peru vom 8. September 2010

Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

  • Upload
    others

  • View
    3

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

10.082

Botschaft über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Peru sowie des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Peru

vom 8. September 2010

Page 2: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung
Page 3: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

2009-1576 6165

10.082

Botschaft über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Peru sowie des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Peru

vom 8. September 2010

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf für einen Bundesbeschluss über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Peru sowie des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Peru.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch-achtung.

8. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Page 4: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6166

Übersicht

Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Peru ist am 24. Juni 2010 von der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen in Reykjavik sowie von Peru am 14. Juli 2010 in Lima unterzeichnet worden. Das Abkommen umfasst den Handel mit Industrieprodukten (einschliesslich Fisch und andere Mee-resprodukte) und mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten, die Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, das öffentliche Beschaffungswesen, den Wettbewerb und die technische Zusammenarbeit. Der Dienstleistungshandel ist Gegenstand einer spezifischen Verhandlungsklausel. Um den Besonderheiten der Landwirt-schaftsmärkte und -politiken der einzelnen EFTA-Staaten Rechnung zu tragen, wird der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten in bilateralen Zusatz-abkommen der EFTA-Staaten mit Peru geregelt.

Das Freihandelsabkommen mit Peru verbessert auf breiter Basis den Marktzugang und die Rechtssicherheit für die Warenexporte. Den Parteien werden zudem bei Investitionen Öffnungen und Rechtsgarantien eingeräumt (niederlassungsrechtliche Garantien für Unternehmen). In Bezug auf den Schutz von Rechten an geistigem Eigentum bestätigt oder verstärkt das Abkommen für gewisse Bereiche das Schutz-niveau der bestehenden WTO-Verpflichtungen. Es enthält ausserdem Bestimmungen zur Biodiversität. In Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen haben sich die EFTA-Staaten und Peru auf ein Verpflichtungsniveau geeinigt, das demjenigen des in Revision befindlichen plurilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen nahekommt (im Gegensatz zur Schweiz und den anderen EFTA-Staaten ist Peru nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens). Damit Peru vollum-fänglich von den neuen Möglichkeiten des Freihandelsabkommens profitieren kann, sieht dieses Begleitmassnahmen und technische Unterstützung vor.

Peru ist gegenwärtig bemüht, sein Netz von Präferenzabkommen auszudehnen. Das vorliegende Abkommen ermöglicht den EFTA-Staaten, ihre Wirtschafts- und Han-delsbeziehungen mit Peru zu verstärken und besonders allfällige Diskriminierungen aus präferenziellen Abkommen zu beseitigen, die Peru mit einigen unserer Haupt-konkurrenten, unter anderem mit den USA, Kanada, der EU und Japan, abgeschlos-sen hat oder aushandelt.

Peru gehört zu den zehn wichtigsten Handelspartnern der Schweiz in Lateinameri-ka. Die peruanische Wirtschaft verfügt über ein erhebliches Wachstumspotenzial, das die Schweizer Wirtschaftsakteure dank diesem Abkommen vermehrt werden nutzen können. Die Schweizer Exporte nach Peru beliefen sich im Jahr 2009 auf insgesamt rund 95 Millionen Franken, die Warenimporte aus Peru auf rund 41 Millionen Franken. Ende 2008 betrug die Höhe der schweizerischen Direktinves-titionen in Peru etwa 440 Millionen Franken.

Page 5: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6167

Inhaltsverzeichnis

Übersicht 6166 1 Würdigung des Abkommens 6169 2 Ausgangslage der Beziehungen zwischen der Schweiz und Peru 6171

2.1 Wirtschaftsentwicklung und Aussenwirtschaftspolitik Perus 6172 2.2 Menschenrechtslage in Peru 6173 2.3 Vertragliche Beziehungen zwischen der Schweiz und Peru

und Zusammenarbeit in internationalen Organisationen 6174 2.3.1 Bilaterale vertragliche Beziehungen 6174 2.3.2 Zusammenarbeit in internationalen Organisationen 6175 2.3.3 Internationale Übereinkommen und Protokolle

über den Umweltschutz 6175 2.3.4 Perus Aktivitäten auf regionaler Ebene 6175

2.4 Handelsverkehr und Investitionen 6176 2.5 Schweizer Entwicklungszusammenarbeit mit Peru 6176

3 Verlauf der Verhandlungen 6178 4 Inhalt des Freihandelsabkommens 6179

4.1 Warenverkehr 6180 4.1.1 Zollabbau und Handelsdisziplinen 6180 4.1.2 Bestimmungen zu den verarbeiteten Landwirtschaftserzeugnissen 6182 4.1.3 Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung 6182

4.2 Dienstleistungen 6183 4.2.1 Anerkennung von Qualifikationen 6184

4.3 Investitionen 6184 4.4 Geistiges Eigentum 6186 4.5 Öffentliches Beschaffungswesen 6188 4.6 Wettbewerb 6190 4.7 Wirtschaftliche Zusammenarbeit 6191 4.8 Weitere Bestimmungen 6192

4.8.1 Institutionelle Bestimmungen 6192 4.8.2 Streitbeilegung 6193 4.8.3 Präambel, Allgemeine Bestimmungen, Transparenz- und

Schlussbestimmungen 6194 5 Inhalt des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz–Peru 6195 6 Inkrafttreten 6197 7 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund, die Kantone

und die Gemeinden 6197 8 Volkswirtschaftliche Auswirkungen 6198 9 Legislaturplanung 6198 10 Bezug zur WTO und Verhältnis zum europäischen Recht 6198 11 Geltung für das Fürstentum Liechtenstein 6199

Page 6: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6168

12 Veröffentlichung der Anhänge zum Freihandelsabkommen EFTA-Peru 6199

13 Verfassungsmässigkeit 6200

Anhänge: 1 Bundesbeschluss über die Genehmigung des Freihandelsabkommens

zwischen den EFTA-Staaten und Peru und des Landwirtschafts-abkommens zwischen der Schweiz und Peru (Entwurf) 6203

2 Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten 6205

3 Abkommen über die Landwirtschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru 6279

Page 7: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6169

Botschaft

1 Würdigung des Abkommens

Das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen den EFTA-Staaten (Island, Liechten-stein, Norwegen, Schweiz) und Peru, das die EFTA-Staaten am 24. Juni 2010 in Reykjavik und Peru am 14. Juli 2010 in Lima unterzeichnet haben, umfasst den Handel mit Industriegütern (einschliesslich Fisch und andere Meeresprodukte) und mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten, die Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, das öffentliche Beschaffungswesen, den Wettbewerb und die technische Zusammenarbeit. Der Dienstleistungshandel ist Gegenstand einer spezi-fischen Verhandlungsklausel. Wie bei den bisherigen EFTA-Freihandelsabkommen wird der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten in Landwirtschafts-abkommen geregelt, welche die einzelnen EFTA-Staaten und Peru bilateral abge-schlossen haben, um den Besonderheiten der Landwirtschaftsmärkte und -politiken der EFTA-Staaten Rechnung zu tragen (s. Ziff. 5).

Das Freihandelsabkommen mit Peru verbessert auf breiter Basis den Marktzugang und die Rechtssicherheit für die Schweizer Wirtschaftsakteure, vor allem in den Bereichen Warenverkehr und Investitionen. Für Waren bringt das Abkommen die gegenseitige Zollbefreiung, wobei Peru für gewisse sensible Produkte Übergangs-fristen gewährt wurden. Bei den Investitionen basiert das Abkommen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung für Investitionen bei ihrem Marktzugang. In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums bestätigt das Abkommen das Niveau der bestehenden WTO-Verpflichtungen oder verstärkt sie in gewissen Bereichen sogar. Wie das Freihandelsabkommen mit Kolumbien enthält auch dasjenige mit Peru Bestimmungen zur Biodiversität, namentlich um Umweltfragen stärker Rech-nung zu tragen. Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ist das Abkommen mit Peru mit dem Text des in Revision befindlichen plurilateralen WTO-Abkom-mens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) vergleichbar. So wird die Integration Perus, das nicht Mitglied des GPA ist, in einen fortgeschrittenen Libera-lisierungsprozess ermöglicht. Um eine wirksame Umsetzung des Abkommens zu gewährleisten, sieht dieses für Peru Begleitmassnahmen im Rahmen der wirtschaft-lichen Zusammenarbeit und der technischen Unterstützung durch die EFTA oder ihre Mitgliedstaaten vor. In Bezug auf den Dienstleistungshandel bestätigt das Abkommen angesichts der bei den Verhandlungen festgestellten deutlichen Unter-schiede in der Herangehensweise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)1; darüber hinaus sieht eine Bestimmung vor, dass spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens Verhandlungen zu einem Kapitel über den Handel mit Dienstleistungen geführt werden. Zudem sind gewisse besondere Aspekte im Zu-sammenhang mit der Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbrin-gern Gegenstand von materiellen Bestimmungen. Das Abkommen enthält ausserdem besondere Bestimmungen über den elektronischen Handel («e-Commerce»).

1 SR 0.632.20 Anhang 1.B

Page 8: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6170

Das Freihandelsabkommen mit Peru erweitert das Netz von Freihandelsabkommen, das die EFTA-Staaten seit Beginn der 1990er-Jahre mit Drittstaaten ausbauen. Es ist Teil der von den EFTA-Staaten verfolgten geografischen und inhaltlichen Auswei-tung der EFTA-Freihandelspolitik. Nachdem sich die EFTA-Staaten zunächst vor allem um den Abschluss von Freihandelsabkommen für den Warenverkehr mit den Staaten Mittel- und Osteuropas sowie des Mittelmeerraums bemüht hatten, haben sie seit Ende der 1990er-Jahre ihr Netz von Freihandelsabkommen auch auf Partner in Übersee ausgedehnt und beziehen zusätzlich zum Warenverkehr und zum geistigen Eigentum die Bereiche Dienstleistungen, Investitionen und öffentliches Beschaf-fungswesen in die Abkommen ein. Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten verfügen gegenwärtig über 16 Freihandelsabkommen2 mit Partnern ausserhalb der Europäischen Union. Ausserdem wurden mit Albanien (Abkommen vom 17.12.2009), Kolumbien (Abkommen vom 25.11.2008), den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten3 (Abkommen vom 22.6.2009), Ser-bien (Abkommen vom 17.12.2009) und mit der Ukraine (Abkommen vom 24.6.2010) Freihandelsabkommen unterzeichnet. Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung sind Verhandlungen mit Russland und Indonesien, insbesondere mit Malaysia und Vietnam sind exploratorische Pro-zesse im Gang. Auf bilateraler Ebene verfügt die Schweiz ausserdem über ein Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft mit Japan (in Kraft seit dem 1.9.2009). Die Schweiz verfolgt ausserdem einen exploratorischen Prozess für ein mögliches Freihandelsabkommen mit China.

Für die Schweiz als stark exportabhängiges Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten, das überdies keiner grösseren Einheit wie der Europäischen Union (EU) angehört, stellt der Abschluss von Freihandelsabkommen einen der drei Hauptpfeiler ihrer Politik der Marktöffnung und der Verbesserung der Rahmenbe-dingungen für den internationalen Handel dar; die beiden anderen Pfeiler sind die Zugehörigkeit zur WTO und die Beziehungen mit der EU. Der spezifische Beitrag der Freihandelsabkommen zu den Zielen der Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz ist die Vermeidung oder die rasche Beseitigung von Diskriminierungen, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, welche unsere Handelspartner mit unseren Konkur-renten abgeschlossen haben. Dies lässt sich nur durch den Abschluss von Präferenz-abkommen mit diesen Handelspartnern erreichen. Mit dem Abschluss von Freihan-delsabkommen (in der Regel im Rahmen der EFTA) zielt die Schweiz darauf ab, ihren Unternehmen einen Zugang zu den ausländischen Märkten zu verschaffen, der mindestens gleichwertig ist wie derjenige, von dem ihre wichtigsten Konkurrenten (wie die EU, die USA und Japan) profitieren. Gleichzeitig verbessern diese Abkommen auf breiter Basis die Rahmenbedingungen, die Rechtssicherheit und die Stabilität unserer Wirtschaftsbeziehungen mit den betroffenen Ländern. Auch dort, wo die Vermeidung von Diskriminierungen nicht im Vordergrund steht, leisten Freihandelsabkommen einen Beitrag zur Diversifikation und zur Dynamisierung

2 Ägypten (SR 0.632.313.211), Chile (SR 0.632.312.141), Israel (SR 0.632.314.491), Jordanien (SR 0.632.314.671), Kanada (SR 0.632.312.32), Kroatien (SR 0.632.312.911), Libanon (SR 0.632.314.891), Marokko (SR 0.632.315.491), Mazedonien (SR 0.632.315.201.1), Mexiko (SR 0.632.315.631.1), PLO/Palästinensische Behörde (SR 0.632.316.251), Republik Korea (SR 0.632.312.811), Singapur (SR 0.632.316.891.1), Südafrikanische Zollunion (SACU: Südafrika, Botsuana, Lesotho, Namibia, Swasiland) (SR 0.632.311.181), Tunesien (SR 0.632.317.581), Türkei (SR 0.632.317.613).

3 GCC: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate.

Page 9: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6171

unserer Aussenwirtschaftsbeziehungen. In Lateinamerika zählt Peru zu den zehn wichtigsten Handelspartnern der Schweiz.

Zu einem Zeitpunkt, da Peru sein Netz von Präferenzabkommen erweitert, wird dieses Abkommen die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen der Schweiz mit die-sem Land stärken und allfällige Diskriminierungen aus präferenziellen Abkommen beseitigen, die Peru mit einigen unserer Hauptkonkurrenten abgeschlossen hat oder aushandelt. Peru verfügt über Freihandelsabkommen und wirtschaftliche Ergän-zungsabkommen namentlich mit Mexiko (in Kraft seit März 1987), Kuba (in Kraft seit Oktober 2000), dem MERCOSUR4 (in Kraft seit November 2005), Chile (in Kraft seit März 2009), den USA (in Kraft seit Februar 2009), Kanada (in Kraft seit August 2009), Singapur (in Kraft seit August 2009) und China (in Kraft seit März 2010). Die EU hat im Juni 2007 Verhandlungen für ein Freihandelsabkommen mit der Andengemeinschaft aufgenommen. Angesichts der bisher bescheidenen Fort-schritte mit dieser regionalen Organisation hat Peru beschlossen, die Verhandlungen mit der EU auf bilateraler Basis fortzusetzen, die im Februar 2010 abgeschlossen wurden. Peru führt ausserdem FHA-Verhandlungen mit Thailand, Korea und Japan.

Das FHA mit Peru ist für die EFTA-Staaten nach den Abkommen mit Mexiko (in Kraft seit 1.7.2001), Singapur (1.1.2003), Chile (1.12.2004), Südkorea (1.9.2006), der SACU5 (1.5.2008), Kanada (1.7.2009), Kolumbien (Abkommen unterzeichnet am 25.11.2008) und den Mitgliedsländern des GCC6 (unterzeichnet am 22.6.2009) das neunte Freihandelsabkommen mit einem Partner ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums und ausserdem das achte mit umfassendem Geltungsbereich.

Für Peru ist dieses Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten das erste unter-zeichnete Freihandelsabkommen mit europäischen Partnern.

2 Ausgangslage der Beziehungen zwischen der Schweiz und Peru

Dieses EFTA-Freihandelsabkommen erfolgt im Rahmen der ausgezeichneten und engen Beziehungen, die die Schweiz und Peru seit Langem unterhalten. Waren die Beziehungen zwischen den beiden Ländern anfänglich vor allem auf Entwicklungs-zusammenarbeit und humanitäre Hilfe ausgerichtet, so haben sie sich im Lauf der Jahre ziemlich vertieft und reichen nunmehr über diesen Rahmen hinaus. Heute verfügen die Schweiz und Peru über ein breites Zusammenarbeitsspektrum in zahl-reichen Bereichen, die ebenso den Handel, die Umwelt und die nachhaltige Wirt-schaftsentwicklung erfassen wie die wesentlichen Grundsätze des Völkerrechts und die Einhaltung sozialer Rechte. Ob auf vertraglicher oder informeller Ebene, die enge und starke Bindung, die die beiden Länder eint, kommt ebenso auf bilateraler Ebene wie im Rahmen ihrer gemeinsamen Präsenz in internationalen Organisationen zum Tragen.

4 Gemeinsamer Markt Südamerikas: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay. 5 Südafrikanische Zollunion (SACU: Südafrika, Botsuana, Lesotho, Namibia, Swasiland). 6 GCC: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate.

Page 10: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6172

2.1 Wirtschaftsentwicklung und Aussenwirtschaftspolitik Perus

Ab Mitte der 2000er-Jahre hat Peru seine beste Wirtschaftsleistung seit den 1960er-Jahren sowie das schnellste Wachstum Lateinamerikas verzeichnet. Heute ist Peru nach Brasilien, Mexiko, Argentinien, Venezuela, Kolumbien und Chile die siebt-grösste Volkswirtschaft Lateinamerikas. Seine Wirtschaft beruht auf der Förderung, der Verarbeitung und der Ausfuhr von Natur-, Agrar- und Meeresressourcen. Die Landwirtschaft trägt im Umfang von 10 Prozent zum Bruttoinlandprodukt (BIP) des Landes bei und beschäftigt mehr als einen Drittel der aktiven Bevölkerung. Die Landwirtschaftskulturen teilen sich in zwei Bereiche auf: den Nahrungsmittelanbau, der sich auf kleine Betriebe der Andenregionen (der Sierra) konzentriert, und die für den Export bestimmten Kulturen, die von grossen Genossenschaftshöfen in den küstennahen Ebenen stammen. Zu den Hauptkulturen gehören Zuckerrohr, Reis, Kartoffeln, Mais, Maniok, Kaffee, Spargeln (Peru ist der weltgrösste Exporteur), Gerste, Weizen und Baumwolle. Die Wälder, die mehr als die Hälfte des Gebiets bedecken, werden noch wenig genutzt. Peru vermarktet gleichwohl Balsaholz und Balatagummi, Kautschuk und eine Vielzahl an Heilpflanzen. Die Fischereiindustrie, die sich nach dem Zweiten Weltkrieg beträchtlich entwickelt hat, ist ebenfalls ein entscheidender Sektor der peruanischen Wirtschaft, doch sank zwischen 2000 und 2006 ihr Anteil an den Gesamtausfuhren des Landes um fast die Hälfte (derzeit 8 % der Gesamtausfuhren). Peru bleibt gleichwohl einer der weltweit grössten Expor-teure von Fischmehl. Das Land verfügt auch über bedeutende Mengen an vielfälti-gen Bodenschätzen wie Silber (das Land ist der zweitgrösste Produzent der Welt), Blei, Zinn, Kupfer, Gold, Zink, Öl und Erdgas. Die Produktion von Bergbau- und Erdölprodukten hat im Verlauf der letzten zehn Jahre insbesondere aufgrund von ausländischen Direktinvestitionen und des Anstiegs der Weltpreise für Rohstoffe beträchtlich zugenommen. Zwischen 2000 und 2006 ist der Anteil der Exporte von Bergbauprodukten und Brennstoffen an allen Exporten Perus von 55 Prozent auf 72 Prozent gestiegen. Die Verarbeitungs- und Industrietätigkeiten konzentrieren sich namentlich auf die Produktion von Textilien, chemischen Produkten, Lebensmitteln und Fischereiprodukten. Der Tertiärsektor, der etwa 58 Prozent des BIP generiert und etwas weniger als 50 Prozent der aktiven Bevölkerung beschäftigt, beruht zu grossem Teil auf Transport- und Tourismusdienstleistungen.

Trotz einer Verlangsamung des Wachstums im Jahr 2001 ist das BIP Perus im Zeitraum von 2000–2008 um durchschnittlich 5,6 Prozent pro Jahr gestiegen, ein-hergehend mit einer stabilen Arbeitslosenquote und einer niedrigen Inflation. Dieses solide Wachstum wurde von einer vorsichtigen makroökonomischen Lenkung insbesondere der Staatsverschuldung, die zwischen 2007 und 2008 von 47 Prozent auf 24 Prozent des BIP gesunken ist, sowie von der Umsetzung neuer struktureller Reformen begünstigt. Das günstige Aussenumfeld, das Handel und Investitionen fördert, hat ebenfalls viel zu den guten Wirtschaftsergebnissen Perus der vergange-nen Jahre beigetragen. 2007 und 2008 ist die peruanische Wirtschaft – stimuliert durch die weltweit erhöhten Rohstoffpreise der Bergbauindustrie und durch eine aktive Politik zur Liberalisierung des Handels durch die Regierung – real um 8,9 Prozent beziehungsweise 9,8 Prozent gewachsen, was der besten Leistung des Landes in den vergangenen zwölf Jahren entspricht. Wenn auch die jüngste weltwei-te Finanz- und Wirtschaftskrise das Wirtschaftswachstum Perus nicht grundsätzlich in Frage gestellt hatte, hat doch der Wachstumsrhythmus 2009 (+0,6 %) eindeutig eine Verlangsamung erfahren. 2010 dürfte das BIP wieder ein Wachstum von unge-

Page 11: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6173

fähr 4,5 Prozent erreichen. Die schnelle Expansion Perus hat merklich dazu beige-tragen, dass die Armut in den letzten Jahren reduziert werden konnte; die Unter-beschäftigung bleibt dennoch hoch.

Peru verfolgt eine stark auf Öffnung ausgerichtete Wirtschaftspolitik und beabsich-tigt, seine Integration in den internationalen Handel – der rund 42 Prozent zu seinem BIP beiträgt, gegenüber nur 27 Prozent im Jahr 2000 – zu beschleunigen. Neben der WTO stützt sich Peru dabei auf regionale Organisationen wie die ALADI (Latein-amerikanische Integrationsvereinigung), die Andengemeinschaft7 oder die APEC8 (Asiatisch-pazifisches Zusammenarbeitsforum) als wesentliche Instrumente seiner Aussenwirtschaftspolitik. Peru ist gegenwärtig bestrebt, seine Stellung durch den Abschluss bilateraler Präferenzabkommen zu verstärken. Vor dem Freihandelsab-kommen mit den EFTA-Staaten hat Peru entsprechende Abkommen mit Chile, den USA, Singapur, Kanada und China sowie wirtschaftliche Ergänzungsabkommen (ACE) mit Mexiko, Kuba und dem MERCOSUR abgeschlossen. Ausserdem hat Peru kürzlich Freihandelsverhandlungen mit der EU abgeschlossen. Zudem sind Verhandlungen für FHA oder ACE im Gang oder werden demnächst aufgenommen mit Südkorea, Thailand, Japan und sieben APEC-Mitgliedern, im Rahmen des FHA-Projektes als «Transpazifische Partnerschaft9» bezeichnet.

2.2 Menschenrechtslage in Peru

Die Menschenrechtslage hat sich seit Ende der zehnjährigen Präsidentschaft von Fujimori (1990–2000) – einem Zeitraum, der von Aktivitäten terroristischer Grup-pierungen (wie dem Leuchtenden Pfad) sowie von Repression, Korruption und allgemeiner Schwächung der Staatsinstitutionen geprägt war – bedeutend verbessert. Die Verurteilung von Alberto Fujimori 2009 zu 25 Jahren Haft wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen hat der peruanischen Justiz ausdrückliche Anerken-nung von Menschenrechtskreisen eingetragen. Während seiner Amtszeit im Men-schenrechtsrat von 2006–2008 hat sich Peru verpflichtet, die Stärkung von Demo-kratie und Rechtsstaat sowie der tatsächlichen Verwirklichung der Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten fortzuführen. Es hat auch die Bedeutung der Arbeit der Wahrheits- und Versöhnungskommission betont. Diese Kommission, die 2001 gegründet wurde und aus mehreren Mitgliedern der Zivilgesellschaft besteht, hat Perus bewaffneten Konflikt der Jahre 1980–2000 untersucht und ihren Schluss-bericht 2003 veröffentlicht. Anlässlich der 2008 unter Schirmherrschaft der Verein-ten Nationen durchgeführten allgemeinen regelmässigen Menschenrechtsüberprü-fung, der sich Peru freiwillig unterzogen hat, haben sich die Prüferstaaten bezüglich der Menschenrechtslage in Peru relativ positiv gezeigt. Kürzlich hat sich die Regie-rung ausserdem verpflichtet, ihre internen Anstrengungen insbesondere bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen und der Urbevölkerung fortzusetzen.

7 Kolumbien, Peru, Bolivien und Ecuador. Venezuela gab im November 2006 seinen Austritt bekannt. Argentinien, Brasilien, Uruguay, Paraguay und Chile sind assoziierte Mitglieder, während Mexiko und Panama den Status von Beobachterländern haben.

8 Australien, Brunei, Chile, China, Hongkong, Indonesien, Japan, Kanada, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Papua-Neuguinea, Philippinen, Russland, Singapur, Südkorea, Taipeh, Thailand, USA und Vietnam.

9 TransPacific Partnership (TPP). Die sieben anderen Mitglieder der APEC, die am TPP-Projekt teilnehmen, sind: Australien, Brunei, Chile, USA, Neuseeland, Singapur und Vietnam.

Page 12: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6174

Aufgrund des noch grossen regionalen sozioökonomischen Gefälles zwischen der Hauptstadt, der Küstenregion und dem Norden des Landes – die von der jüngsten wirtschaftlichen Aufschwungphase profitiert haben – und dem Grossteil der Anden-regionen, in denen die Armut noch gross ist (etwa 36 % der Bevölkerung), entwi-ckeln sich in diesen Zonen regelmässig soziale Konflikte.

Die Schweiz unternimmt im Rahmen ihres Engagements zur Menschenrechtsförde-rung in Peru viele Anstrengungen im Bereich der Stärkung der demokratischen Institutionen durch Massnahmen namentlich in den Bereichen Dezentralisation, Zugang zur Justiz, Unterstützung von Ombudsstellen und Konfliktprävention.

2.3 Vertragliche Beziehungen zwischen der Schweiz und Peru und Zusammenarbeit in internationalen Organisationen

Im Allgemeinen unterhalten die Schweiz und Peru ausgezeichnete Beziehungen. 2009 haben die beiden Länder den 125. Geburtstag der Zusammenarbeit, die offi-ziell im Jahr 1884 durch die Ernennung des ersten Schweizer Konsuls in Peru begonnen hatte, gefeiert. Seither haben die beiden Länder ihre vertraglichen Bezie-hungen stetig weiter entwickelt, namentlich durch den Abschluss mehrerer bilatera-ler Abkommen, die ein breites Spektrum an Bereichen umfassen.

2.3.1 Bilaterale vertragliche Beziehungen

Ausser dem EFTA-Freihandelsabkommen verfügen die beiden Länder über ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen10 (1991), das ein wichtiges Instrument der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ist, über ein Rechtshilfeabkommen11 (1997) und ein Luftverkehrsabkommen12 (2000). 2004 hat in Lima eine erste Verhandlungsrunde über ein Doppelbesteuerungsabkommen stattgefunden. Aufgrund unterschiedlicher Interessenslage wurden diese Verhand-lungen bis auf Weiteres vertagt. Im Rahmen der technischen Zusammenarbeit der Schweiz mit Peru (s. Ziff. 2.5 unten) haben die beiden Länder auch mehrere Abkommen unterzeichnet, darunter insbesondere eines zur Verhinderung des rechts-widrigen Handels mit archäologischen Gütern; der Prozess zur Ratifizierung dieses Abkommens ist seitens des peruanischen Parlaments noch nicht abgeschlossen. Ausserdem wurden im Februar 2010 die Verhandlungen zwischen der Schweiz und Peru über ein Abkommen über die Überstellung verurteilter Personen abgeschlos-sen. Darüber hinaus haben die Schweiz und Peru im Bewusstsein ihrer immer enge-ren Verbindung sowie ihres bestehenden breiten Zusammenarbeitsspektrums 2009 einen informellen Mechanismus politischer Konsultationen eingerichtet, der es ermöglicht, dass Fragen zu den Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf Regierungsebene erörtert werden können.

10 SR 0.975.264.1 11 SR 0.351.964.1 12 SR 0.748.127.196.41

Page 13: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6175

2.3.2 Zusammenarbeit in internationalen Organisationen

Die Tatsache, dass die Schweiz und Peru beide den wichtigsten internationalen Organisationen angehören, eröffnet ihnen ebenfalls die Möglichkeit zu Meinungs-austausch, Dialog oder auch Ad-hoc-Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsa-mem Interesse und somit zur Vertiefung ihrer Beziehungen. Wie die Schweiz ist Peru Vertragspartei der Charta der Vereinten Nationen und hat insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationa-len Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert. Peru hat derzeit einen Sitz im Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) sowie in der Kommis-sion für Friedenskonsolidierung inne. Peru ist wie die Schweiz in mehreren UNO-Plattformen (Global Compact, Klimawandel usw.) präsent und hat sein Interesse für Schweizer Initiativen ausgedrückt (Einführung eines Verhaltenskodex für private Sicherheitsunternehmen, Terrorismusbekämpfung) und eine übereinstimmende Sichtweise im Bereich der Menschenrechte (gegenseitige Unterstützung der Kandi-datur für den Menschenrechtsrat) unter Beweis gestellt. Als Signatarstaat der Genfer Erklärung über Waffengewalt und Entwicklung hat Peru die 2008 von der Schweiz eingebrachte Resolution zur Verminderung und Verhütung bewaffneter Gewalt13 unterstützt, die zur Vorlegung eines beachteten Berichts geführt hat. Ausserhalb seiner UNO-Mitgliedschaft ist Peru Mitglied namentlich der WTO (s. Ziff. 10), der internationalen Finanzinstitutionen – Weltbank und Internationaler Währungsfonds – sowie der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). Bei Letzterer hat Peru eben-so wie die Schweiz die acht grundlegenden Konventionen im Bereich des Arbeits-rechts ratifiziert.

2.3.3 Internationale Übereinkommen und Protokolle über den Umweltschutz

Im Bewusstsein der grossen Bedeutung, welche die Erhaltung der Biodiversität und die nachhaltige Entwicklung für die Zukunft des Landes haben, hat Peru die wich-tigsten internationalen Übereinkommen und Protokolle über den Umweltschutz ratifiziert, namentlich das Protokoll von Kyoto (Reduktion von Treibhausgasen), das Montrealer Protokoll (Ozonschicht), das Basler Übereinkommen (Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung), das Übereinkommen über die Biodiversität, die internationalen Tropenholz-Überein-kommen usw. Innenpolitisch hat sich die peruanische Regierung 2008 ausserdem mit der Schaffung eines Umweltministeriums beschäftigt und so ihre Verbundenheit mit der nachhaltigen Entwicklung und einer gesunden Umweltbewirtschaftung bewiesen.

2.3.4 Perus Aktivitäten auf regionaler Ebene

Peru engagiert sich ebenfalls aktiv auf regionaler Ebene. Trotz wachsender Bedeu-tung seiner Wirtschaftsbeziehungen mit Asien und eines immer noch beträchtlichen Gewichts seines Handels mit den Vereinigten Staaten betrachtet Peru Lateinamerika weiterhin als für seine Aussenpolitik strategisch vorrangiges Gebiet. Peru ist insbe-

13 Resolution 63/23 der UNO-Generalversammlung.

Page 14: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6176

sondere Mitglied der Andengemeinschaft (CAN), deren Präsidentschaft es pro tempore bis Juli 2010 wahrgenommen hat. Es gehört auch zur Union Südamerikani-scher Nationen (UNASUR), die 2008 gegründet wurde und den zwölf südamerikani-schen Mitgliedsländern ermöglicht, sich über spezifische politische und wirtschaftli-che Fragen der Region zu unterhalten. Peru ist auch Mitglied der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS), bei der die Schweiz einen Beobachterstatus innehat, der Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik (CEPAL), der Inter-amerikanischen Entwicklungsbank (IDB), deren Mitglied die Schweiz ist, der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (ALADI) sowie des Asiatisch-pazifischen Zusammenarbeitsforums (APEC). Ausserdem war Peru im November 2008 Gastgeber des APEC-Gipfels, was der peruanischen Vision einer transpazifi-schen Zusammenarbeit zwischen Asien und Südamerika neuen Auftrieb verlieh.

2.4 Handelsverkehr und Investitionen

Peru gehört zu den zehn wichtigsten Handelspartnern der Schweiz in Lateinamerika. 2009 beliefen sich die Schweizer Einfuhren aus Peru auf etwa 41 Millionen Franken (–27 % gegenüber dem Vorjahr) und bestanden grösstenteils aus Landwirtschaftser-zeugnissen (Kaffee, Bananen, Gemüse und Gemüsezubereitungen) (82 %), gefolgt von Metallen (7 %), Maschinen (6 %) sowie Textil- und Bekleidungsprodukten (3 %). Die Schweizer Exporte nach Peru beliefen sich 2009 auf 95 Millionen Franken (–22 %) und konzentrierten sich vorwiegend auf Chemikalien und pharma-zeutische Produkte (37 %), Maschinen und Elektroapparate (35,5 %), optische und medizinische Geräte (10 %) sowie Uhren (8,5 %). Das Gesamtvolumen der schwei-zerischen Direktinvestitionen in Peru betrug 2008 etwa 440 Millionen Franken. Ausser dem Handelssektor sind zahlreiche Schweizer Industrie-, Bau- und Dienst-leistungsunternehmen (insbesondere Logistik, Warenprüfung und Transporte) vor Ort vertreten.

2.5 Schweizer Entwicklungszusammenarbeit mit Peru

Die Schweiz engagiert sich seit vielen Jahren aktiv für die Entwicklung Perus. Peru ist seit rund 45 Jahren Partnerland der Direktion für Entwicklung und Zusammenar-beit (DEZA) und hat von Anfang an von Unterstützungsprogrammen und -mass-nahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die ländliche Entwicklung und die Armutsbekämpfung profitiert (technische Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe). Im Verlauf der 1990er-Jahre ist die Schweizer Präsenz in Peru durch den Aufbau von makroökonomischen Unterstützungsmassnahmen (Reduktion von Zahlungsrück-ständen und Schuldenerlass) des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) verstärkt worden. In Ergänzung zur DEZA-Tätigkeit verstärkte das SECO während des Zeit-raums von 2003–2008 sein Engagement mit der Umsetzung eines breiten Assistenz-programms mit besonderem Schwerpunkt auf der Handels- und Investitionsförde-rung.

Um der neuen wirtschaftlichen Situation Perus, das ein Land mittleren Einkommens geworden ist, Rechnung zu tragen, hat die Schweiz 2008 beschlossen, ihre Ziele und Instrumente anzupassen und als Ersatz für das bilaterale DEZA-Programm, das Ende 2011 ausläuft, das SECO-Engagement zu verstärken. Die Schweizer Länderstrategie

Page 15: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6177

für Peru 2009–2011 soll für einen harmonischen Übergang von den Instrumenten der DEZA zu den Instrumenten des SECO in Peru sorgen und so die Kontinuität der Präsenz, des Engagements und der Unterstützung der Schweiz zugunsten dieses Landes gewährleisten. Das jährliche Budget zur Verwirklichung der SECO-Akti-vitäten in Peru dürfte mittelfristig von gegenwärtig 5 Millionen Franken auf 15 Mil-lionen Franken steigen.

Im Rahmen des SECO-Assistenzprogramms 2003–2008 war die Schweiz insbeson-dere bestrebt, zugunsten von KMU umweltfreundliche Produktionsmethoden zu fördern (Cleaner Production Center; sogenannt «grüne» Kreditlinien), das nationale peruanische Programm Bio Trade zur Förderung von Biodiversitäts-Erzeugnissen zu unterstützen, durch Vermittlung des Swiss Import Promotion Program (SIPPO) Perus Fähigkeit zur Vermarktung von Landwirtschaftserzeugnissen, Fisch und traditionellen Handwerksprodukten (wie Schmuck, Alpaca-Kleidung) zu vergrös-sern, die Schaffung von Strukturen zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus im Süden des Landes zu unterstützen, die Finanzstrukturen des Landes zu stärken sowie die Unternehmensregistrierung auf Gemeindeebene zu vereinfachen. Die Mehrheit dieser Projekte wird im Rahmen der SECO-Länderstrategie 2009–2011 weiterge-führt.

Gegenwärtig orientieren sich die Schweizer Aktivitäten für Peru, das ein Schwer-punktland der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit ist, an vier Stossrich-tungen:

i) die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Privatsek-tors, insbesondere der KMU,

ii) die Stärkung des Finanzsektors zur nachhaltigen Sicherstellung der makro-ökonomischen Stabilität und des effektiven Einbezugs von KMU,

iii) die Stärkung des öffentlichen Finanzwesens als Grundlage für eine ausgegli-chene wirtschaftliche Entwicklung im Rahmen des Dezentralisierungspro-zesses, und

iv) die Steigerung von Ökoeffizienz und erneuerbaren Energien zur Verbesse-rung des Klimaschutzes.

Zu diesem Zweck und um dem Umstand, dass Klimaschutz und Armutsbekämpfung zusammen gehören, besser Rechnung zu tragen, hat die Schweiz im August 2009 mit Peru ein spezifisches Zusammenarbeitsabkommen zur Unterstützung des Landes im Recycling elektronischer Abfälle («e-Waste») abgeschlossen. Neben der Weiter-führung von Projekten insbesondere bezüglich Cleaner Production Centers, «grü-nen» Kreditlinien und dem Programm Bio Trade beteiligt sich die Schweiz im Rahmen ihres grossen Engagements für die nachhaltige Entwicklung auch an öffent-lich-privaten Partnerschaften zur Entwicklung von Verkehrsinfrastrukturen und Telekommunikationsdienstleistungen für ländliche und periurbane Regionen in Peru. Sie engagiert sich ausserdem in mehreren Städten und Gemeinden in Projekten zur Sanierung der Trinkwasserversorgung und zur Abfallbewirtschaftung. Im Rah-men des SECO-Engagements bei der Internationalen Tropenholzorganisation (ITTO) unterstützt die Schweiz zudem ein Projekt zur Förderung des Konsums von legalem Holz durch grössere Transparenz in der gesamten Produktionskette. Im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über die Biodiversität unterstützt die Schweiz darüber hinaus ein Projekt zur Vereinfachung der (hochkomplexen) institu-tionellen und rechtlichen Bedingungen in Peru für den Zugang zu genetischen Res-

Page 16: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6178

sourcen und für den gerechten Ausgleich der Vorteile aus genetischen Ressourcen und trägt damit zur Entwicklung eines soliden internationalen Regimes bei. Dieses Engagement fügt sich gut in das Freihandelsabkommen ein, das im Kapitel über das geistige Eigentum ebenfalls Biodiversitätsbestimmungen vorsieht.

Die Schweiz ist auch in der sozialen Nachhaltigkeit aktiv. In Zusammenarbeit mit örtlichen Nichtregierungsorganisationen ist sie bestrebt, die peruanischen KMU davon zu überzeugen, dass bessere Arbeitsbedingungen und ein besserer Arbeit-nehmerschutz ebenso wie ökoeffizientere Produktionsmethoden positive Aus-wirkungen sowohl auf die Produktivität als auch auf die Lebensfähigkeit des Unternehmens haben. Durch ein Projekt zum Thema der unternehmerischen Sozial-verantwortung werden die peruanischen KMU darin unterstützt, die Unterneh-mensprozesse und -strukturen zu optimieren. Diese Projekte sowie die Aktionen im Umweltbereich sind die Stossrichtungen der SECO-Assistenzmassnahmen für Peru.

Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Entwicklung der peruanischen KMU ist die Schweiz zudem daran, die Handelskapazität Perus zu fördern. In Zusammenarbeit mit dem Internationalen Handelszentrum (ITC) führt sie beispiels-weise ein systemisches Grossprojekt durch, welches das Netz und die Wechselwir-kungen zwischen den verschiedenen Akteuren des peruanischen Exportsektors stärken soll. Das Programm umfasst auf regionaler, lokaler sowie unternehmerischer Ebene eine Reihe von Massnahmen und Aktionen. Im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Dezentralisierungsbestrebungen der peruanischen Regierung unter-stützt die Schweiz auch ein Projekt zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus (Verbesserung der Rahmenbedingungen und der Qualität des Angebots sowie Berücksichtigung ökologischer, kultureller und sozialer Gesichtspunkte). Die Schweiz beteiligt sich in Zusammenarbeit mit dem World Trade Institute (WTI) auch am Aufbau eines regionalen Kompetenzzentrums für Lateinamerika. Weitere Initiativen im Bereich Handelsförderung befinden sich ebenfalls in Umsetzung.

3 Verlauf der Verhandlungen

2005 bekundeten Peru und Kolumbien gegenüber den EFTA-Staaten ihr gemeinsa-mes Interesse, Verhandlungen im Hinblick auf ein Freihandelsabkommen aufzu-nehmen. Die EFTA-Staaten schlugen Peru und Kolumbien vor, als ersten Schritt eine Zusammenarbeitserklärung zu unterzeichnen, um die Möglichkeiten einer intensiveren wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu prüfen. Diese Erklärungen wurden mit Peru am 24. April 2006 in Genf und mit Kolumbien am 17. Mai 2006 in Bern unterzeichnet. Die mit den Zusammenarbeitserklärungen geschaffenen Gemischten Ausschüsse trafen sich zum ersten Mal am 3. Oktober 2006 in Lima (EFTA-Peru) und am 5. Oktober 2006 in Bogotá (EFTA-Kolumbien). An diesen Treffen bekräftigten die Behörden Perus und Kolumbiens ihr Interesse an der Aufnahme gemeinsamer Freihandelsverhandlungen mit den EFTA-Staaten. Nach technischen Gesprächen im Frühjahr 2007 wurden die Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Peru beziehungsweise Kolumbien am 4. Juni 2007 in Bogotá eröffnet.

Die Verhandlungen wurden in fünf Runden (vom 4.–8. Juni 2007 in Bogotá, 27.–31. Aug. 2007 in Lima, 28. Okt.–3. Nov. 2007 in Genf, 1.–6. April 2008 in Bogotá und 27.–31. Okt. 2008 in Lima) geführt, wobei die letzte Runde nur noch zwischen der EFTA und Peru stattfand. Aufgrund der unterschiedlichen Themen, die

Page 17: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6179

nach der vierten Verhandlungsrunde von April 2008 noch offen waren, hatten die EFTA-Staaten auf der einen sowie Peru und Kolumbien auf der anderen Seite näm-lich vereinbart, die Verhandlungen getrennt weiterzuführen14. Ausserdem fanden zwei Zwischentreffen auf Expertenebene statt, eines vom 17.–21. Dezember 2007 in Brüssel, das andere vom 11.–16. Februar 2008 in Genf. Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Peru sowie die bilateralen Landwirtschaftsabkom-men der einzelnen EFTA-Staaten mit Peru wurden am 31. Oktober 2008 in Lima paraphiert und von den EFTA-Staaten anlässlich ihres Ministertreffens am 24. Juni 2010 in Reykjavik sowie von Peru am 14. Juli 2010 in Lima unterzeichnet.

In den Verhandlungen mit Peru galt es abweichende Interessen der Vertragsparteien zu überwinden, die sich aufgrund unterschiedlicher regionaler Traditionen und Bedingungen ergaben. Dies galt vor allem für den Handel mit Landwirtschaftspro-dukten und Dienstleistungen. Die Schwierigkeiten wurden dadurch verstärkt, dass das vorliegende Freihandelsabkommen das erste Abkommen Perus mit europäischen Partnern ist und dass Peru der Cairns-Gruppe angehört. Diese Gruppe verlangt in der WTO eine radikale Liberalisierung des Landwirtschaftssektors. In Bezug auf den Dienstleistungshandel mussten die Vertragsparteien angesichts des grossen Unter-schiedes in der Herangehensweise, der bei der Verhandlung zwischen den EFTA-Staaten und Peru festgestellt wurde, das Kapitel zu diesem Bereich im Wesentlichen auf die Aufführung einer Verhandlungsklausel beschränken. Die EFTA-Staaten favorisierten einen Ansatz, der auf dem Allgemeinen WTO-Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) beruht, während Peru einen permissiveren Ansatz favorisierte, der auf dem Nordamerikanischen Freihandelsabkommen (NAFTA) beruht und aus seinem Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten floss. Eine Annahme der peruanischen Positionen hätte daher für die EFTA einen Präzedenzfall dargestellt, der ihre Verhandlungsinteressen gegenüber künftigen Freihandelspartnern einschränken könnte. Trotz dieser schwierigen Ausgangslage konnten die EFTA-Staaten und Peru ihre jeweiligen Interessen in Übereinstimmung bringen und die Verhandlungen konnten in etwas mehr als einem Jahr abgeschlossen werden, ohne dass die Schweiz darüber hinaus Landwirtschaftskonzessionen einge-hen musste, die ihre Landwirtschaftspolitik in Frage gestellte hätte.

4 Inhalt des Freihandelsabkommens

Die Freihandelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Peru werden durch das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Peru (Präam-bel und Art. 1.1–13.8, Anhänge I–XIV) und das bilaterale Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Peru (Art. 1–12, Anhänge I–III) begründet.

Das Freihandelsabkommen (Anhang 2 zu dieser Botschaft) besteht aus 13 Kapiteln (Allgemeine Bestimmungen, Warenverkehr, landwirtschaftliche Verarbeitungser-zeugnisse, Dienstleistungshandel, Investitionen, Schutz des geistigen Eigentums, öffentliches Beschaffungswesen, Wettbewerbspolitik, Transparenz, Zusammen-arbeit, Verwaltung des Abkommens, Streitbeilegung, Schlussbestimmungen). Das Abkommen umfasst 14 Anhänge, die Bestandteil des Abkommens bilden

14 Die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kolumbien wurden am 12. Juni 2008 in Crans-Montana VS abgeschlossen. Das Abkom-men wurde am 25. November 2008 in Genf unterzeichnet. Die Schweiz hat es am 29. Oktober 2009 ratifiziert.

Page 18: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6180

(Art. 13.1). Die Landwirtschaftsabkommen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und Peru (Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Peru, Anhang 3 dieser Botschaft, s. Ziff. 5) sind für die betroffenen Vertragsparteien Bestandteil der Instrumente für die Errichtung einer Freihandelszone (Art. 13.6 des Freihandels-abkommens und Art. 11 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens).

4.1 Warenverkehr

Der Geltungsbereich von Kapitel 2 (Warenverkehr) des Freihandelsabkommens umfasst die Industrieprodukte der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems gemäss dem Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 198315 über das Harmo-nisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, Fisch und andere Meeresprodukte sowie landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte (Art. 2.1). Die letztgenannte Warenkategorie ist Gegenstand zusätzlicher Bestimmungen in Kapi-tel 3 des Abkommens.

4.1.1 Zollabbau und Handelsdisziplinen

Die Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich Zollabbau (Art. 2.6 und Anhänge II, III, IV, VIII und IX) sind asymmetrisch. Wie andere EFTA-Frei-handelsabkommen berücksichtigt das Abkommen somit das unterschiedliche wirt-schaftliche Entwicklungsniveau der EFTA-Staaten und Peru. Mit Ausnahme einiger Tarifpositionen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik (insbesondere Futtermittel, Anhang II) beseitigen die EFTA-Staaten mit Inkrafttreten des Abkommens die Zölle auf Industrieprodukten und Fisch vollumfänglich. Glei-ches gilt für Peru für etwa 80 % seiner Tariflinien. Für die Beseitigung der übrigen Zölle wurden Peru Übergangsfristen zwischen 5 und 10 Jahren zugestanden. Peru hat besondere Sensibilitäten für einige Industrieprodukte wie chemische und phar-mazeutische Produkte, Farben und Lacke, Kunststoffprodukte, Lederwaren und Schuhe, gewisse Elektromaschinen und -geräte sowie Personenwagen geltend gemacht. Für den Bereich Fisch und andere Meeresprodukte ist ebenfalls ein asym-metrischer Zollabbau zugunsten von Peru vorgesehen, wobei die Übergangsfristen 10 Jahre und mehr betragen (Anhang IV, Art. 4).

Wie die anderen EFTA-Freihandelsabkommen enthält auch das vorliegende Abkommen Bestimmungen zum Verbot von Exportzöllen (Art. 2.8) sowie von mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung beim Import und Export (Art. 2.9). Das Abkommen sieht ausserdem die Anwendung der Inlän-derbehandlung vor (Art. 2.11). Anhang IX enthält allerdings Bestimmungen, die von der Inländerbehandlung und dem Verbot mengenmässiger Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung abweichen. Aus Gründen der öffentlichen Gesund-heit und des Umweltschutzes verbietet Peru die Einfuhr von gewissen Gebraucht-waren. So sieht das Abkommen für vier Produktkategorien (Kleider und Schuhe, Autos, Motoren und Autoteile, Pneus sowie gewisse Maschinen und Apparate, die radioaktive Substanzen verwenden) Ausnahmen von der Inländerbehandlung und dem Zollabbaumechanismus vor. Im Gegenzug hat Peru den EFTA-Staaten einge-

15 SR 0.632.11

Page 19: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6181

räumt, dass für wieder aufbereitete Güter, die in zehn Tarifpositionen enthalten sind (insbesondere Dampfturbinen, Industrie- und Laboratoriumsöfen, Krane, Aufzüge und Rolltreppen, gewisse Maschinen und Messgeräte sowie gewisse Militärfahr-zeuge und Luftfahrzeuge), von diesen Ausnahmebestimmungen, die ihren Zugang zum peruanischen Markt einschränken, nicht erfasst werden. Diese Produkte kom-men ebenfalls in den Genuss der Zollbefreiung und des präferenziellen Marktzu-gangs. Eine spezifische Klausel sieht vor, dass die Liste spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens überprüft wird (Anhang IX, Art. 4). Ausserdem und wie bei den Verpflichtungen, die Peru in seinem Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten eingegangen ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, keine Zölle, Abgaben oder Massnahmen mit gleicher Wirkung auf die Ausfuhr von Waren anzuwenden, sofern solche Abgaben oder Massnahmen nicht auch für die selben Waren angewendet werden, die für den inländischen Konsum bestimmt sind (Art. 2.8).

Für eine Reihe weiterer handelsrelevanter Massnahmen verweist das Freihandelsab-kommen auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO. Dies ist der Fall für staatliche Handelsunternehmen (Art. 2.12), gesundheitspolizeiliche und pflanzen-schutzrechtliche Massnahmen (SPS, Art. 2.13), technische Vorschriften (TBT, Art. 2.14), Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (Art. 2.15), Antidumping-Massnahmen (Art. 2.16), allgemeine Schutzmassnahmen (Art. 2.17) und allgemeine Ausnahmebestimmungen, insbesondere jene zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und der inneren und äusseren Sicherheit des Landes (Art. 2.19 und Art. 2.20).

Darüber hinaus sieht das Abkommen die Bestimmung von Kontaktstellen für Fragen zu den technischen Vorschriften (TBT) sowie im Bereich der gesundheitspolizeili-chen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen (SPS) vor. Für letztere ist ausser-dem die Einrichtung eines Forums auf Expertenebene geplant. In Bezug auf Subven-tionen und Ausgleichsmassnahmen sieht das Abkommen über die WTO-Regeln hinaus vor, dass jede Vertragspartei Konsultationen verlangen kann, bevor eine Partei eine Untersuchung gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen16 einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention fest-zustellen. Dieses Konsultationsverfahren lässt den beteiligten Parteien eine Frist von 30 Tagen, um eine gütliche Einigung zu erreichen und so das WTO-Verfahren zu vermeiden. Ein analoger Konsultationsmechanismus mit zwingenden Fristen ist auch vorgesehen, bevor eine Antidumping-Untersuchung bei der WTO eingeleitet wird (Art. 2.16 Abs. 2). Sollte das Freihandelsabkommen zu Marktstörungen führen, so ermöglicht eine auf 10 Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens beschränkte bilate-rale Schutzklausel für Industrieprodukte das Ergreifen befristeter Schutzmassnah-men (Art. 2.18). Parallel dazu und über diesen Zeitraum hinaus bleibt die WTO-Schutzklausel anwendbar, wobei die Parteien sich verpflichten, diese nicht anzu-rufen, wenn ihre Ausfuhren nicht die Ursache für die zu behebenden Störungen sind (Art. 2.17).

16 SR 0.632.20 Anhang 1A.13

Page 20: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6182

4.1.2 Bestimmungen zu den verarbeiteten Landwirtschaftserzeugnissen

Kapitel 3 (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) des Freihandelsabkom-mens ergänzt die allgemeinen Bestimmungen zum Warenhandel. Üblicherweise behandelt die EFTA die Regeln für den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbei-tungserzeugnissen im Kapitel über den Warenverkehr. Da die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse jedoch zugleich eine industrielle Komponente und eine Agrarrohstoff-Komponente enthalten, zog Peru es vor, den Handel mit diesen Pro-dukten nicht ausschliesslich dem System für die Industrieprodukte zu unterstellen. Die detaillierte Regelung des Handels mit verarbeiteten Landwirtschaftserzeugnis-sen ist daher in diesem separaten Kapitel enthalten.

Für verarbeitete Landwirtschaftserzeugnisse gewähren die EFTA-Staaten Peru Kon-zessionen in Form einer präferenziellen Behandlung, die derjenigen für Produkte aus der EU entspricht (Art. 3.3 Abs. 1 und Anhang III). Die EFTA-Staaten beseitigen das Industrieschutzelement der Zölle, behalten jedoch das Recht, auf Einfuhren Abgaben zu erheben und auf Ausfuhren Rückerstattungen auszurichten, um den Unterschied zwischen den Rohstoffpreisen auf den EFTA-Märkten und auf dem Weltmarkt auszugleichen (Art. 3.2). Für andere verarbeitete Landwirtschaftserzeugnisse, die keine sensiblen Rohstoffe für die Landwirtschaftspolitik der EFTA-Staaten enthalten (beispielsweise für Kaffee, Kakao, Mineralwasser, Bier, Spirituosen und Essig), gewähren die EFTA-Staaten Peru einen zollfreien Zugang zu ihren Märkten. Peru senkt im Gegenzug seine Zölle auf den tiefsten Satz, den die EFTA-Staaten gewäh-ren. Ab Inkrafttreten des Abkommens oder am Ende der Übergangsfrist, die je nach Sensibilität des Produkts fünf bis zehn Jahre dauert, gewährt Peru den EFTA-Staaten auch Konzession in Form von Zollsenkungen oder -beseitigungen. So geniesst die Schweiz die Zollbefreiung auf verarbeitete Produkte wie Kaffee, gewisse Lebens-mittelzubereitungen (insbesondere Suppen, Saucen, Erzeugnisse auf Kaffeebasis) und Mineralwasser. Für verarbeitete Produkte wie Schokolade, gewisse Konfiserie- und Backwaren, Konfitüren und Lebensmittel für Kinder gewährt Peru Zollsenkun-gen. Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien zur Beseitigung aller Exportbeihilfen für Erzeugnisse, die Gegenstand von Zollkonzessionen sind. Be-schliesst eine Partei Rückerstattungen auf Ausfuhren solcher Produkte, kann die andere Partei als Kompensation die Zollsätze auf den betroffenen importierten Produkten erhöhen (Art. 3.4). Peru darf ausserdem sein Preisbandsystem beibehal-ten, das auf eine beschränkte Anzahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse anwendbar ist (Art. 3.5). Dieses System, das ein Instrument der gemeinsamen Landwirtschaftspoli-tik der Andengemeinschaft darstellt, der Peru angehört, ist ein Preisstabilisierungs-mechanismus. Die Verbesserung des gegenseitigen Marktzugangs wird regelmässig im Rahmen einer besonderen Revisionsklausel geprüft (Art. 3.7).

4.1.3 Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung

Die Ursprungsregeln (Art. 2.3 und Anhang V), deren Erfüllung Voraussetzung dafür ist, dass eine Ware unter die präferenziellen Regeln des Freihandelsabkommens bezüglich Zölle und Schutzmassnahmen fällt, übernehmen weitgehend das europäi-sche Modell. Allerdings sind sie wie in den Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko, Chile oder Kolumbien bezüglich der Industrieprodukte

Page 21: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6183

inhaltlich etwas weniger restriktiv ausgestaltet. Dies entspricht den Interessen der Vertragsparteien, da ihre Unternehmen wegen der relativ kleinen Heimmärkte einen grösseren Anteil von Vorprodukten von ausserhalb der Freihandelszone beziehen müssen. Nicht vorgesehen ist hingegen die in den europäischen Abkommen enthal-tene allgemeine Toleranz von 10 % für Verarbeitungen in Drittstaaten (outward processing). Die EFTA-Staaten haben auch auf das Verbot der Rückerstattung von Importzöllen auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendeten Vormaterialien (drawback) verzichtet. Die Direktversandregel ermöglicht es, ohne Ursprungsverlust der Waren Sendungen in Transitdrittländern aufzuteilen (Anhang V, Art. 14). Diese Bestimmung erhöht die logistische Flexibilität der Schweizer Exportindustrie und erleichtert damit unsere Ausfuhren. Der Ursprungs-nachweis ist aus den europäischen Abkommen übernommen, also das Formular «Warenbescheinigung EUR.1» und der Ursprungsnachweis auf der Rechnung, einschliesslich der möglichen Inanspruchnahme des ermächtigten Ausführers.

Das Abkommen enthält auch Bestimmungen zur Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Art. 2.3 und Anhang VI), die den Zollbehörden der Vertragsparteien erlauben, zur Gewährleistung der korrekten Anwendung der Zollgesetzgebung auf Amtshilfe zurückzugreifen. Im Sinne der Erleichterung des Handels enthält das Abkommen ausserdem Massnahmen zur Handelserleichterung (Art. 2.4 und Anhang VII). Diese verpflichten die Parteien insbesondere zur Einhaltung der internationalen Standards bei der Ausgestaltung der Zollverfahren. Ferner können die Exporteure ihre Zoller-klärungen auf elektronischem Weg einreichen. Peru erhält jedoch eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens, um die notwendigen Anpassungen vornehmen zu können.

Das Freihandelsabkommen setzt einen gemischten Unterausschuss für Fragen zu den Ursprungsregeln, den Zollverfahren und zur Handelserleichterung ein (s. Ziff. 4.8.1), der beauftragt ist, den Informationsaustausch über Zollfragen, die Regelung von Fragen zur Verwaltungszusammenarbeit und die Vorbereitung technischer Ände-rungen in Bezug auf den Handel wahrzunehmen (Art. 2.5 und Anhang V, Art. 33).

4.2 Dienstleistungen

Das mit Peru abgeschlossene Freihandelsabkommen enthält bezüglich Dienstleis-tungen keinen Regelkorpus, der mit den Teilen «Dienstleistungen» anderer kürzlich abgeschlossener Abkommen vergleichbar wäre. Unter Kapitel 4 des Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten, die sie nach dem Allge-meinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen der WTO (GATS)17 eingegangen sind, und vereinbaren, dass ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens Verhandlungen über ein Kapitel über den Dienstleistungshandel geführt werden (Art. 4.1). Zudem sind gewisse besondere Aspekte im Zusammenhang mit Dienst-leistungen Gegenstand von materiellen Bestimmungen. Es geht dabei um die Aner-kennung der Qualifikation von Dienstleistungsanbietern (Art. 4.2 und Anhang X). Die Bestimmungen zur Anerkennung von Qualifikationen (Art. 4.2) sind mit denje-nigen des GATS deckungsgleich. Indessen sind spezifischen Zusatzregeln zur Aner-kennung im Anhang über die Anerkennung von Qualifikationen enthalten (s. Ziff. 4.2.1). Der Artikel über die Anerkennung von Qualifikationen und der Anhang

17 SR 0.632.20 Anhang 1.B

Page 22: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6184

über die Anerkennung von Qualifikationen sind mit den entsprechenden Bestim-mungen in den mit Kolumbien, Japan und den Mitgliedstaaten des Kooperations-rates der Arabischen Golfstaaten (GCC)18 abgeschlossenen Freihandelsabkommen deckungsgleich.

4.2.1 Anerkennung von Qualifikationen

Anhang X des Freihandelsabkommens enthält zusätzliche und über das GATS hinausgehende Bestimmungen zur Anerkennung von Qualifikationen. Er findet auf die Anerkennung von ihm Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erworbenen Befähigungen Anwendung (Art. 1). Die Parteien ermutigen ihre zuständigen Behör-den und Berufsverbände zur Anerkennung von Qualifikationen einer anderen Ver-tragspartei (Art. 4). Neben den Anforderungen für die Genehmigung, Zulassung oder Beglaubigung von Dienstleistungsanbietern verpflichtet Anhang X die Vertragspar-teien auch, über Verfahren zu verfügen, die sicherstellen, dass ein Dienstleistungs-anbieter die Anerkennung von Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Qualifi-kations- oder Zulassungserfordernissen oder Beglaubigungen beantragen kann, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erworben beziehungsweise ausgestellt wurden. Im Falle von Unzulänglichkeiten wird der Antragsteller darüber informiert, und es werden ihm Massnahmen für den Erhalt der Anerkennung vorgeschlagen, beispielsweise der Erwerb zusätzlicher Erfahrung unter Aufsicht eines Experten, eine zusätzliche Ausbildung oder das Ablegen einer Prüfung (Art. 2). Das Freihan-delsabkommen sieht schliesslich vor, dass die Parteien Kontaktstellen errichten oder bezeichnen, bei denen die Dienstleistungserbringer Informationen zu Anforderungen und Verfahren für die Erteilung, Erneuerung oder Beibehaltung von Lizenzen und Qualifikationserfordernissen sowie Informationen zu den Verfahren für die Beantra-gung einer Anerkennung von Qualifikationen erhalten können (Art. 3).

4.3 Investitionen

Die Investitionsbestimmungen (Kap. 5) des Freihandelsabkommens mit Peru bezie-hen sich ausschliesslich auf die Niederlassung von Unternehmen, anders gesagt den Marktzutritt für Direktinvestitionen (Phase des sog. «pre-establishment»), und erfassen alle Sektoren mit Ausnahme der Dienstleistungen (Art. 5.1). Mangels eines vollständigen Kapitels zu Dienstleistungen richten sich die Investitionen in den Dienstleistungssektoren in der «pre-establishment»-Phase nach den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)19 der WTO, während der Investitionsschutz (Phase des sog. «post-establishment») für die Schweiz durch ihr bilaterales Abkommen mit Peru über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen erfasst wird. Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Peru über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen ist seit dem 23. November 199320 in Kraft. Das Investitions-schutzabkommen findet auf einmal zugelassene Investitionen Anwendung und sieht für diese insbesondere eine diskriminierungsfreie Behandlung, völkerrechtliche

18 GCC: Bahrein, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate. 19 SR 0.632.20 Anhang 1.B 20 SR 0.975.264.1

Page 23: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6185

Garantien bei Enteignung sowie den freien Transfer des Kapitals und damit zusam-menhängender Zahlungen vor. Gemeinsam decken das Freihandels- und das bilate-rale Investitionsschutzabkommen den ganzen Investitionszyklus ab, vom Marktzu-tritt über den Betrieb bis zur Liquidation der Investition.

Das Freihandelsabkommen sieht vor, dass die Investoren der Vertragsparteien das Recht erhalten, in einer anderen Vertragspartei unter den gleichen Bedingungen wie Inländer ein Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen (Art. 5.3). Der Grundsatz der Inländerbehandlung des Freihandelsabkommens erfasst die Gründung, den Erwerb und die Führung von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie von Zweigniederlassungen oder Vertretungen. Als Investoren im Sinne des Abkommens gelten natürliche und juristische Personen aus einer Vertragspartei. Das Diskriminierungsverbot gilt grundsätzlich ohne Ausnahme. Die Vertragsparteien können allerdings Vorbehalte in Form einer Negativliste anbringen (Art. 5.4 und Anhang XI). Die Vertragsparteien haben solche Vorbehalte oder Ausnahmen (Ungleichbehandlung zwischen nationalen und ausländischen Investoren) in der einen oder anderen Form angewendet.

Die schweizerischen Vorbehalte beziehen sich auf den Erwerb von Grundstücken sowie auf gewisse Bestimmungen des Gesellschaftsrechts und auf bestimmte Erlasse im Energiesektor. Die gegenwärtigen Vorbehalte Perus betreffen vor allem die Kleinfischerei, einige Bestimmungen des Gesellschaftsrechts (namentlich die Anfor-derung eines gewissen Anteils inländischer Beschäftigter), die audiovisuellen Medien und das peruanische Kunsthandwerk. Ferner behält sich Peru das Recht vor, diskriminierende Massnahmen in mehreren Wirtschaftssektoren oder zugunsten von Personengruppen einzuführen oder beizubehalten. Diese Massnahmen betreffen insbesondere das Eigentum von Grundstücken entlang der Landesgrenzen, der Meeresküste sowie auf zu Peru gehörende Inseln oder bezwecken den Schutz von benachteiligten Minderheiten oder ethnischen Gruppen. Das Hinzufügen nachträgli-cher Vorbehalte in der Negativliste bleibt möglich, sofern das Verpflichtungsniveau der Vertragsparteien (Peru und die EFTA-Staaten) insgesamt nicht vermindert und die anderen Vertragsparteien benachrichtigt oder auf ihr Verlangen konsultiert werden (Art. 5.4 Abs. 4). Die EFTA-Staaten und Peru haben die Vorbehalte perio-disch im Hinblick auf deren Verminderung oder Beseitigung zu überprüfen (Art. 5.4 Abs. 3 und Art. 5.9).

Im Unterschied insbesondere zum Freihandelsabkommen, das mit Kolumbien abge-schlossen wurde, enthält jenes mit Peru keine Bestimmungen zum freien Kapital- und Zahlungsverkehr. Das rührt daher, dass Peru sich nicht überzeugen liess, dass die Übernahme des GATS-Transferartikels keine Übernahme der Liste mit Ausnah-men von der Transferfreiheit erfordert, wie sie das Investitionskapitel zwischen Peru und den USA nach Vorbild des Nordamerikanischen Freihandelsabkommen (NAFTA) vorsieht. Die EFTA war aber ausserstande, zusätzlich zu den GATS-Bestimmungen eine Liste mit Ausnahmen zum freien Transfer anzunehmen. Die Tatsache, dass die Parteien erreicht haben, das Kapitel gleichwohl und in Ermange-lung einer solchen Disziplin anzunehmen, ist das Ergebnis besonderer Umstände: Einerseits verfügen die Schweiz und Norwegen über die Garantie des freien Trans-fers durch ihre jeweiligen bilateralen Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen. Da andererseits die inländische peruanische Investitionsgesetzgebung Garantien zum freien Kapitaltransfer enthält, haben Liech-tenstein und Island die peruanischen Bestimmungen für hinreichend gehalten, um das Kapitel sogar ohne bilaterales Schutzabkommen mit Peru anzunehmen. Das

Page 24: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6186

Abkommen enthält ferner eine Revisionsklausel, die ausdrücklich vorsieht, dass die Parteien im Lichte der im Dienstleistungsbereich möglichen Verhandlungen die Gelegenheit zur Aufnahme einer Transferklausel prüfen (Art. 5.9).

Damit eine Vertragspartei in der Lage ist, in einer anderen Vertragspartei getätigte Investitionen zu verwalten, sieht eine Bestimmung zum Personal in Schlüsselposi-tionen vor, dass der Investor und sein Personal in Schlüsselpositionen (z.B. Füh-rungskräfte, Beraterinnen und Berater, Experten) ins Gastland einreisen dürfen. Die nationalen Gesetzgebungen der Parteien über den Zugang zum Arbeitsmarkt bleiben jedoch ausdrücklich vorbehalten (Art. 5.5). Diese Bestimmung enthält somit für die Schweiz keine Verpflichtung, die über ihre Gesetzgebung hinausgeht.

Für übliche Ausnahmen, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der Gesundheit, gelten die Regeln von Artikel XIV GATS sinngemäss (Art. 5.8).

4.4 Geistiges Eigentum

Kapitel 6 (Schutz des geistigen Eigentums) verpflichtet die Parteien, einen effekti-ven Immaterialgüterschutz gemäss den spezifischen Bestimmungen des Freihandels-abkommens zu gewährleisten (Art. 6.1). Die Parteien sorgen dafür, dass die Rechte an geistigem Eigentum eingehalten werden; insbesondere sind geeignete Massnah-men gegen Fälschung und Piraterie vorzusehen. Die Grundsätze der Inländerbehand-lung und der Meistbegünstigung gelten gemäss den relevanten Bestimmungen des TRIPS-Abkommens der WTO (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum21). Die Parteien anerkennen, dass der Schutz und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum zur Förderung der technischen Innovation sowie zu deren Verbreitung beitragen und so das gesellschaftliche und wirtschaftliche Wohl fördern, indem ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Parteien respektiert wird (Art. 6.2). Die durch das Freihandelsabkommen geschütz-ten Kategorien des geistigen Eigentums werden in Artikel 6.3 präzisiert.

In Artikel 6.4 bestätigen die Parteien ihre Verpflichtungen unter denjenigen interna-tionalen Abkommen, welche die Grundpfeiler des heute international geltenden Immaterialgüterrechtsschutzes darstellen, namentlich der Pariser Verbandsüberein-kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert am 14. Juli 196722, der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert am 24. Juli 197123, und dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausüben-den Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)24. Ausserdem verpflichten sich die Parteien, bis zum Inkrafttreten des Abkommens weiteren internationalen Abkommen zur Harmonisierung und zum Schutz des geistigen Eigentums beizutreten, namentlich dem Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren25, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen26 sowie dem Vertrag vom 19. Juni 197027 über die interna-

21 SR 0.632.20 Anhang 1.C 22 SR 0.232.04 23 SR 0.231.15 24 SR 0.231.171 25 SR 0.232.145.1 26 SR 0.232.162 27 SR 0.232.141.1

Page 25: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6187

tionale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. Ferner treten die Parteien innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Abkommens dem WIPO-Vertrag über Dar-bietungen und Tonträger28 sowie dem WIPO-Urheberrechtsvertrag29 bei. Schliess-lich verpflichten sich die Parteien, so bald wie möglich dem Protokoll vom 27. Juni 198930 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle31 beizutreten.

Wie beim Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kolumbien enthält jenes mit Peru Bestimmungen zu den geistigen Eigentumsrechten an geneti-schen Ressourcen und zum traditionellen Wissen (Art. 6.5). Die Rechte und Pflich-ten der EFTA-Staaten und Perus in Bezug auf den Zugang zu genetischen Ressour-cen und auf die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung dieser genetischen Ressourcen ergeben, richten sich weiter nach dem Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (CBD)32. Das Freihandelsabkommen anerkennt die Bedeutung und den Wert der biologischen Vielfalt und des dazugehörigen traditionellen Wissens. Die Parteien sind gehalten, die Bedingungen für den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen in Übereinstim-mung mit den Grundsätzen und Bestimmungen des geltenden Binnen- und Völker-rechts festzulegen. So sollen sie verlangen, dass Patentanmeldungen eine Deklara-tion der Herkunft oder Quelle einer genetischen Ressource enthalten, zu welcher der Erfinder oder Patentanmelder Zugang hatte. Ferner ergreifen die Parteien gegebe-nenfalls Massnahmen zur Sicherstellung einer gerechten und ausgewogenen Auftei-lung der Vorteile, die sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen oder tradi-tionellem Wissen ergeben.

Weiter enthält das Abkommen materielle Schutzstandards bezüglich bestimmter Immaterialgüterrechtsbereiche. Im Bereich der Marken haben die Parteien unter anderem vereinbart, den Schutzumfang auf Klangmarken auszudehnen, und sie verpflichten sich zur Stärkung des Schutzes notorischer Marken sowie von Marken und Kennzeichen im Internet durch die Übernahme der entsprechenden gemeinsa-men Empfehlungen der WIPO (Art. 6.6). In Bezug auf geografische Herkunftsanga-ben gewährleistet das Abkommen einen Schutz vor der Verwendung und Registrie-rung von Bezeichnungen, welche geografische Angaben für Produkte oder Dienstleistungen verwenden, die nicht aus dem angegebenen Gebiet stammen, oder welche die Öffentlichkeit hinsichtlich der wirklichen Herkunft der Produkte und Dienstleistungen irreführen könnten (Art. 6.7). Im Wunsch, den Schutz der geografi-schen Angaben weiter zu verstärken, sind die Schweiz und Peru ausserdem überein gekommen, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Freihandelsabkommens ein bilaterales Abkommen über den Schutz und die gegenseitige Anerkennung der geografischen Angaben auszuhandeln und abzuschliessen (Art. 6.7 Abs. 5). Bei den Urheberrechten werden die Persönlichkeitsrechte auf visuelle Darbietungen ausge-dehnt (Art. 6.8). Im Bereich der Patente entspricht das durch das Freihandelsab-kommen gewährte Schutzniveau den Standards und Verpflichtungen des TRIPS-Abkommens (Art. 6.9). Ferner wird bestimmt, dass die Parteien die Möglichkeit prüfen, einen Patentschutz für Pflanzen zu gewährleisten, falls in ihrer nationalen

28 SR 0.231.171.1 29 SR 0.231.151 30 SR 0.232.112.4 31 SR 0.232.121.4 32 SR 0.451.43

Page 26: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6188

Gesetzgebung kein solcher besteht. Das Abkommen sieht ausserdem vor, dass die Parteien den Schutz von Arzneimittelpatenten über die übliche Schutzdauer hinaus verlängern können, um die Verkürzung der tatsächlichen Patentdauer aufgrund der benötigten Zeit für das Marktzulassungsverfahren zu kompensieren (Art. 6.9 Abs. 5). Diese Bestimmung entspricht den Verpflichtungen, die Peru in diesem Bereich im Freihandelsabkommen mit den USA eingegangen ist. Auch im Bereich des Schutzes vertraulicher Testergebnisse, die während des Marktzulassungsverfahrens vorzule-gen sind, haben die Parteien das gleiche Schutzniveau vereinbart, das im Freihan-delsabkommen zwischen Peru und den USA festgelegt ist. So beträgt die Schutz-dauer für vertrauliche Testergebnisse im Fall von agrochemischen Erzeugnissen 10 Jahre und im Fall von Arzneimitteln üblicherweise 5 Jahre, wobei für letztere eine kürzere Schutzdauer möglich ist (Art. 6.11). Im Unterschied zu Kolumbien war Peru nicht in der Lage, der EFTA für Arzneimittel zu garantieren, dass eine kürzere Schutzdauer auf ausserordentliche und durch öffentliche Gesundheitsinteressen begründete Fälle beschränkt würde. Schliesslich bemüht sich Peru, die Schutzdauer für gewerbliche Muster von 10 auf 15 oder mehr Jahre zu erhöhen (Art. 6.10).

Die Bestimmungen des Kapitels zu den Verfahren für den Erwerb, die Aufrechter-haltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum entsprechen grundsätzlich dem Standard des TRIPS-Abkommens. Das Freihandelsabkommen enthält zudem eine Bestimmung zur Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation zwischen den Parteien (Art. 6.18). Dazu werden Kon-taktstellen bezeichnet (Anhang XII).

Das Abkommen mit Peru geht im Bereich des geistigen Eigentums in verschiedener Hinsicht über das TRIPS-Abkommen (und damit die WTO) hinaus und stellt somit auch in diesem Bereich einen Fortschritt gegenüber dem multilateralen System dar. Abgesehen von einigen kleineren Abweichungen entsprechen die Bestimmungen des Abkommens dem entsprechenden Kapitel des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Kolumbien. Die Schweiz verfügt im internationalen Ver-gleich über ein sehr gut ausgebautes System für den Schutz der geistigen Eigentums-rechte, das ein hohes Schutzniveau gewährleistet. Die entsprechenden Abkommens-bestimmungen enthalten somit keine Verpflichtungen, die über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften hinausgehen.

4.5 Öffentliches Beschaffungswesen

Kapitel 7 (Öffentliches Beschaffungswesen) regelt die Bedingungen und Verfahren für den Zugang zu den öffentlichen Märkten zwischen den Vertragsparteien. Es übernimmt die Grundbestimmungen des in Revision befindlichen plurilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (revidiertes GPA33). Dies gilt insbesondere für den Anwendungs- und Geltungsbereich (Art. 7.1), die Grundsätze der Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung (laut denen jede Vertragspartei den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern der anderen Vertragsparteien eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie ihren inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt,

33 Die Vertragsparteien des plurilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sind sich seit Dezember 2006 über den Entwurfstext des revidierten GPA einig. Die Verhandlungen über die spezifischen Verpflichtungen der einzelnen Länder sind jedoch noch im Gang.

Page 27: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6189

Art. 7.4), das Verbot von Kompensationsgeschäften (sog. «offsets», Art. 7.8), die Informationen über die Angebots- und Vergabesysteme (Art. 7.9 und 7.10), die Teilnahmebedingungen (Art. 7.10–7.13), die Vergabeunterlagen (Art. 7.14–7.16), die Fristen (Art. 7.17), die Angebote und die Zuschlagserteilung (Art. 7.18–7.20 und 7.21–7.24), die Transparenz und die Weitergabe von Informationen (Art. 7.25 und 7.26), die Beschwerdeverfahren (Art. 7.27) sowie die Ausnahmeklauseln (Art. 7.2). Peru betrachtet wie die EFTA-Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) insbesondere die Rahmenverträge als integrierenden Bestandteil der Verfah-ren, weshalb dieses Instrument im Artikel zu den Vergabeverfahren erscheint (Art. 7.18).

Marktzugang wird denselben Beschaffungsstellen, Waren, Dienstleistungen und Bauaufträgen wie in den Verpflichtungen der Schweiz nach dem GPA vom 15. April 199434 gewährt (Anhänge XIII und XIV). Das Abkommen enthält darüber hinaus eine Klausel – auch «inhouse»-Klausel genannt –, die es ermöglicht, die zwischen Vergabestellen getätigten Beschaffungen auszunehmen. Wie schon im GPA gegen-über den anderen EFTA-Staaten und der EU sowie im Fall der Freihandelsabkom-men zwischen den EFTA-Staaten und Chile respektive Kolumbien hat die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Gemeindeebene den relevanten Bestim-mungen des Abkommens unterstellt. Bei den Schwellenwerten gelten für die Schweiz diejenigen des GPA, während Peru deutlich niedrigere Schwellenwerte anwendet (nämlich die Schwellenwerte seines Freihandelsabkommens mit den USA). Die Schwellenwerte bestimmen, ab welchem Betrag eine Beschaffung dem Abkommen unterstellt ist und grundsätzlich ausgeschrieben werden muss. Um die Reziprozität in diesem Bereich sicherzustellen, haben die EFTA und Peru eine Bestimmung vereinbart, welche die Bedeutung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Peru an den Märkten der EFTA-Staaten festhält. Allerdings ergeben sich daraus weder neue Verpflichtungen noch eine Diskriminie-rung für die Schweiz (Art. 7.29).

Weitere Bestimmungen betreffen die Verwendung von elektronischen Kommu-nikationsmitteln (Art. 7.5), die Änderung der Listen der Beschaffungsstellen (Art. 7.28), die technische Zusammenarbeit (s. Ziff. 4.7), vor allem im Hinblick auf ein besseres Verständnis der jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme sowie auf die Teilnahme von KMU (Art. 7.30), sowie die Möglichkeit für die Parteien, unter sich die Ausdehnung der Konzessionen, die eine Partei nach Inkrafttreten des Abkommens einem Drittstaat gewähren könnte, auszuhandeln (Art. 7.31).

Mit den Bestimmungen des Freihandelsabkommens zum öffentlichen Beschaf-fungswesen erreichen die EFTA-Staaten und Peru ein Niveau des gegenseitigen Marktzugangs, das weitgehend demjenigen des GPA und, für die EFTA, dem von Peru den USA gewährten Niveau entspricht. Angesichts der Tatsache, dass die Parteien darüber hinaus bereit waren, die Gemeinden den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens zu unterstellen, kommt der Geltungsbereich auch demjenigen des bilateralen Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaf-fungswesens gleich, das die Schweiz und die EU 1999 abgeschlossen haben35. Dieses Ergebnis ist umso bedeutender, als Peru im Gegensatz zu den EFTA-Staaten

34 SR 632.231.422 35 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen

Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens; SR 0.172.052.68.

Page 28: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6190

noch nicht GPA-Mitglied ist und zumindest zu diesem Zeitpunkt den Beitritt zu diesem Übereinkommen nicht in Betracht zieht.

4.6 Wettbewerb

Die Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Auslandinves-titionen kann durch wettbewerbsbehindernde Praktiken von Unternehmen beein-trächtigt werden. Daher sehen die EFTA-Freihandelsabkommen üblicherweise Bestimmungen zum Schutz des Wettbewerbs vor wettbewerbsbeschränkenden Verhalten und zum Verbot von wettbewerbsbehindernden Praktiken vor; jedoch bezwecken sie keine Harmonisierung der Wettbewerbspolitiken der Parteien.

Die allgemeinen Grundsätze der Wettbewerbspolitik in Peru werden in der Verfas-sung aufgezählt (Recht auf freie Privatinitiative; der Staat als Förderer der freien Wirtschaft; wirtschaftlicher Plurilateralismus; Wettbewerbsaufsicht auf dem Markt) und in einem Rechtsbeschluss von 1991 präzisiert. Dieser untersagt Handlungen und Verhalten, die den freien Wettbewerbs durch andere Praktiken oder Absprachen beschränken oder verfälschen, sowie Handlungen und Verhalten, die einen Miss-brauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen und negative Auswirkungen auf die allgemeine Wohlfahrt haben. In gewissen besonderen Sektoren wie der Elektrizität oder der Telekommunikation richten sich die Wettbewerbspraktiken nach spezifischen Mechanismen. Im Allgemeinen ist es Aufgabe des Nationalen Instituts für die Verteidigung des Wettbewerbs und den Schutz des geistigen Eigen-tums, die Anwendung der allgemeinen Regeln des freien Wettbewerbs in allen Sektoren zu überwachen; eine Ausnahme bildet die Telekommunikation, deren Kontrolle zwei anderen Institutionen obliegt.

In Kapitel 8 (Wettbewerbspolitik) anerkennen die Parteien, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken oder andere abgestimmte Verhaltensweisen mit dem guten Funktionieren des Freihandelsabkommens unvereinbar sind (Art. 8.1). Sie verpflich-ten sich, ihre nationale Wettbewerbsgesetzgebung transparent, nichtdiskriminierend und gerecht anzuwenden, damit keine solchen Praktiken die aus dem Abkommen erwachsenden Vorteile einschränken (Art 8.2 Abs. 2). Ausdrücklich erwähnt sind in dieser Hinsicht wettbewerbsbehindernde horizontale oder vertikale Abreden zwi-schen Unternehmen, abgesprochene Praktiken oder der Missbrauch einer markt-beherrschenden Stellung (Art. 8.2 Abs. 1). Solche Praktiken fallen in der Schweiz unter das Kartellgesetz vom 6. Oktober 199536.

Ausserdem enthält das Abkommen eine Reihe von Regeln zur Stärkung der Zusam-menarbeit zwischen den Parteien zur Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts (Art. 8.3). Zu erwähnen ist dabei die gegenseitige Notifizierung von Vollzugsmass-nahmen im Bereich des Wettbewerbsrechts, welche die Interessen einer anderen Vertragspartei berühren (Art. 8.3 Abs. 2), die Möglichkeit, zu Massnahmen einer anderen Partei Stellung zu nehmen (Art. 8.3 Abs. 3) oder zu verlangen, dass sie Praktiken, die den Wettbewerb behindern und die Interessen einer anderen Partei beeinträchtigen, unterlässt (Art. 8.3 Abs. 4), die Ermutigung zum Informa-tionsaustausch (Art. 8.3 Abs. 5) und die Möglichkeit für die Parteien, Zusammen-arbeitsabkommen auf diesem Gebiet abzuschliessen (Art. 8.3 Abs. 6). Der Informa-tionsaustausch bleibt den nationalen Vertraulichkeitsbestimmungen unterworfen.

36 KG, geändert am 20. Juni 2003; SR 251

Page 29: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6191

Ferner sieht das Abkommen die Möglichkeit vor, Konsultationen in dem durch das Abkommen geschaffenen Gemischten Ausschuss abzuhalten (Art. 8.4, s. Ziff. 4.8.1).

Die Wettbewerbsdisziplinen des Abkommens gelten für alle vom Abkommen erfass-ten Wirtschaftsaktivitäten und beziehen sich auf das Verhalten sowohl privater als auch öffentlicher Unternehmen (Art. 8.5). Streitigkeiten über die Anwendung der Regeln von Kapitel 8 werden dem in Kapitel 12 beschriebenen Streitbeilegungs-mechanismus nicht unterstellt (Art. 8.6, s. Ziff. 4.8.2).

4.7 Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Wie andere EFTA-Freihandelsabkommen mit Partnern, deren Entwicklungsstand von dem der EFTA-Staaten abweicht, enthält dieses Abkommen Bestimmungen zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit und zur technischen Unterstützung. Diese sind in Kapitel 10 (Zusammenarbeit) enthalten. Diese Zusammenarbeit konzentriert sich auf Bereiche, die dem guten Funktionieren des Abkommens und der Umsetzung seiner Ziele dienen sollen (Art. 10.1). Ausdrücklich erwähnt werden in dieser Hinsicht die Festigung und Weiterentwicklung der Handelsbefähigung, die Schaffung neuer Handels- und Investitionsmöglichkeiten, die Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, die Unterstützung des Wirtschaftswachstums sowie die Armuts-bekämpfung. Ausserdem wird ein bedeutender Teil der Stärkung der lokalen Kapa-zitäten zur Umsetzung von Umwelt- und Sozialgrundsätzen gewidmet werden. Um die Wirksamkeit der Hilfe sicherzustellen, werden die Kooperationsmassnahmen von den nationalen Strategien und Prioritäten der Parteien abhängig sein. Gewisse abkommensspezifische Projekte werden durch das EFTA-Sekretariat durchgeführt, gewisse andere bilateral durch die Mitgliedstaaten (Art. 10.2).

Die Schweiz beabsichtigt darüber hinaus, gezielt technische Zusammenarbeitsmass-nahmen in der Grössenordnung von einer Million Franken pro Jahr zur Verfügung zu stellen (trade capacity building). Die Massnahmen sollen es Peru erlauben, vollumfänglich von den neuen Gelegenheiten zu profitieren, die das Freihandels-abkommen bietet, und seine Integration in die Weltwirtschaft fördern. Die Projekte erfolgen im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit zugunsten dieses Landes, das zu den sieben prioritären Ländern für die bilateralen Tätigkeiten des SECO in diesem Bereich zählt. Die vom SECO entwickelten und verwalteten Projekte werden im Rahmen der Kredite für die wirtschaftliche Entwicklungs-zusammenarbeit für die Periode 2009–201237 durchgeführt. Diese Zusammenarbeit zugunsten Perus wird somit wie in der Vergangenheit dem üblichen Betrag entspre-chen, den das SECO ihm widmet, also durchschnittlich zwischen zehn und fünfzehn Millionen Schweizer Franken jährlich, wovon drei bis vier Millionen zugunsten der Handelsförderung.

Kontaktstellen in beiden Parteien erleichtern die Umsetzung der Massnahmen und Projekte (Art. 10.3).

37 Bundesbeschluss vom 8. Dez. 2008 über die Finanzierung der wirtschafts- und handels-politischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit; BBl 2009 443.

Page 30: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6192

4.8 Weitere Bestimmungen

4.8.1 Institutionelle Bestimmungen

Um das einwandfreie Funktionieren des Abkommens sowie die ordnungsgemässe Anwendung der Abkommensregeln sicherzustellen, wird nach Kapitel 11 (Verwal-tung des Abkommens) ein Gemischter Ausschuss eingesetzt (Art. 11.1). Dieser Ausschuss, der sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt, hat insbe-sondere die Aufgabe, die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien zu überwachen (Art. 11.1 Abs. 2 Bst. a), die Möglichkeit der Erweiterung und Ver-tiefung der Verpflichtungen zu prüfen (Art. 11.1 Abs. 2 Bst. c) und bei allfälligen Problemen der Anwendung des Abkommens Konsultationen abzuhalten. In gewis-sen Fällen überträgt das Abkommen dem Gemischten Ausschuss ausserdem Ent-scheidungskompetenzen.

So überträgt das Abkommen dem Gemischten Ausschuss die Kompetenz, Unteraus-schüsse oder Arbeitsgruppen einzusetzen, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (Art. 11.1 Abs. 3 Bst. a), und zwar zusätzlich zum Unterausschuss über Warenverkehr, Ursprungsregeln und Zollangelegenheiten, der bereits im Abkommen vorgesehen ist (Art. 2.5). Sie arbeiten im Auftrag des Gemischten Aus-schusses (oder, im Fall des Unterausschusses über Warenverkehr, Ursprungsregeln und Zollangelegenheiten, auf der Grundlage des im Abkommen festgelegten Auf-trags).

Ausserdem kann der Gemischte Ausschuss Abkommensänderungen formulieren und ausarbeiten (Art. 11.1 Abs. 3 Bst. c). Im Allgemeinen werden diese Vorschläge den Vertragsparteien zur Genehmigung und Ratifizierung gemäss ihren jeweiligen internen Verfahren vorgelegt. Änderungen von Anhängen und Appendizes des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss hingegen selbstständig vornehmen (Art. 11.1 Abs. 3 Bst. b). Diese Kompetenz wird ihm übertragen, um das Verfahren für technische Anpassungen zu vereinfachen und so die Verwaltung des Abkom-mens zu erleichtern. Mehrere Anhänge der EFTA-Freihandelsabkommen werden regelmässig aufdatiert, insbesondere um Entwicklungen im internationalen Handels-system (z.B. WTO, Weltzollrat, andere Freihandelsbeziehungen der EFTA-Staaten und ihrer Partner) Rechnung zu tragen. Solche Beschlüsse des Gemischten Aus-schusses fallen in der Schweiz üblicherweise in die Genehmigungskompetenz des Bundesrates.38 Der Bundesrat informiert die Bundesversammlung über diese Ände-rungen im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung über die von ihm in eigener Kompetenz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Ein besonderes Verfahren ist vorgesehen, wenn die Parteien nicht in der Lage sind, einen Beschluss des Aus-schusses sofort in Kraft zu setzen (Art. 11.1 Abs. 4).

Als paritätisches Organ fasst der Gemischte Ausschuss seine Beschlüsse durch Konsens (Art. 11.1 Abs. 8). Diese sind somit nur bindend, wenn alle Parteien ihr Einverständnis abgegeben haben. Der Gemischte Ausschuss kann ebenfalls Empfeh-lungen zuhanden der Parteien abgeben (Art. 11.1 Abs. 7).

Jede Partei bezeichnet eine Kontaktstelle, die das Sekretariat dieses Abkommens wahrnimmt (Art. 11.2 Abs. 1).

38 Im Sinn von Art. 7a Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG); SR 172.010.

Page 31: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6193

4.8.2 Streitbeilegung

Kapitel 12 (Streitbeilegung) sieht ein detailliertes Konsultations- und Schiedsverfah-ren vor (Art. 12.1–12.17), das ausgelöst werden kann, wenn eine Vertragspartei eine Massnahme einer anderen Vertragspartei als eine Verletzung der Pflichten aus diesem Abkommen betrachtet (Art. 12.2). Falls der Streitfall sowohl Bestimmungen des Freihandelsabkommens als auch WTO-Bestimmungen betrifft, kann er nach Wahl der beschwerdeführenden Seite entweder dem Streitschlichtungsverfahren des Freihandelsabkommens oder demjenigen der WTO unterstellt werden (Art. 12.3 Abs. 2). Ein späterer Wechsel des Verfahrens ist jedoch ausgeschlossen.

Artikel 12.5 regelt die formellen Konsultationen, welche die Parteien abhalten müs-sen, bevor sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen können. Die Partei, welche die Konsultationen veranlasst, informiert auch die am Streit nicht beteiligten Vertragsparteien über ihr Begehren. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, ausser wenn eine Streitpartei damit nicht einverstanden ist. In letzterem Fall bleiben die Konsultationen bilateral (zwischen Peru auf der einen Seite und dem oder den EFTA-Staaten auf der anderen Seite). Im Fall einer einver-nehmlichen Lösung des Streitfalls werden die anderen Vertragsparteien darüber informiert (Art. 12.5 Abs. 8).

Falls der Streitpunkt nicht innerhalb von 60 Tagen (in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 45 Tagen) mittels des erwähnten Konsultationsverfahrens bereinigt werden kann oder falls die Konsultationen nicht innerhalb der im Abkommen fest-gelegten Fristen abgehalten werden (in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 30 Tagen, innerhalb von 45 Tagen für alle anderen Angelegenheiten, es sei denn, die Parteien hätten sich auf eine andere Frist geeinigt) oder aber, falls die um Konsul-tationen ersuchte Vertragspartei dem entsprechenden Antrag nicht innerhalb von 15 Tagen nach dessen Erhalt entsprochen hat, kann die beschwerdeführende Ver-tragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen (Art. 12.6). Wie in anderen EFTA-Freihandelsabkommen können die Vertragsparteien, die nicht am Streit beteiligt sind, unter gewissen Bedingungen als interessierte Parteien am Schiedsverfahren teilnehmen (Art. 12.7).

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, wobei die klagende und die beklagte Seite je ein Mitglied ernennt (Art. 12.8 Abs. 1 und 2). Das Mitglied, das den Vorsitz führt, wird von beiden Seiten zusammen ernannt, die je bis zu 4 Kandidatinnen oder Kandidaten für den Vorsitz vorschlagen dürfen. Können sich die Streitparteien nicht einigen, so wird die Ernennung dem Generaldirektor der Welthandelsorganisation (WTO) übertragen (Art. 12.8 Abs. 4). Die Auswahl der Mitglieder des Schiedsgerichts erfolgt in einer objektiven und unparteiischen Art und Weise; sie müssen über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügen, um ihre Aufgabe zu erfüllen (Art. 12.9). Spätestens 90 Tage (in dringlichen Angele-genheiten innerhalb von 50 Tagen) nach seiner Einsetzung legt das Schiedsgericht seinen ersten Bericht vor. Die Streitparteien können innert 14 Tagen dazu Stellung nehmen (Art. 12.13 Abs. 1 und 2). Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innert 30 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts den Schlussbericht vor (Art. 12.13 Abs. 2). Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und für die Streitparteien bindend (Art. 12.16 Abs. 1). Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitpar-teien nichts anderes bestimmen (Art. 12.10 Abs. 4). Die Streitparteien treffen die geeigneten Massnahmen zur Umsetzung der Entscheide. Falls die Parteien sich nicht

Page 32: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6194

auf die zu treffenden Massnahmen verständigen können oder falls eine Partei sich nicht an die vereinbarte Umsetzung hält, halten die Parteien neue Konsultationen ab (Art. 12.16 Abs. 3). Falls keine Vereinbarung erreicht wird, kann die klagende Ver-tragspartei der beklagten Partei Vorteile, die nach dem Abkommen gewährt werden, aussetzen (Art. 12.17 Abs. 1 Bst. b). In diesem Fall muss die vorübergehende Aus-setzung solcher Vorteile in gleichwertigem Ausmass erfolgen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind und die das Schiedsgericht für abkommens-widrig befunden hat.

4.8.3 Präambel, Allgemeine Bestimmungen, Transparenz- und Schlussbestimmungen

Die Präambel hält die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Rahmen des Freihandelsabkommens fest, indem diese in den grösseren Zusam-menhang ihrer Beziehungen und der Förderung der Beziehungen zwischen Europa und Südamerika gestellt werden. Die Parteien unterstreichen und bestätigen die Bedeutung, die sie der Achtung der Grundrechte und der Prinzipien der Demokratie, der Menschenrechte, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie der Arbeitnehmerrechte, den völkerrechtlichen Verpflichtungen – insbesondere der Charta der Vereinten Nationen39 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrech-te beziehungsweise den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) – sowie dem Umweltschutz und der nachhaltigen Entwicklung beimessen. Die Präambel übernimmt auch die in Artikel 1.2 (Zielsetzung) festgehaltenen Ziele, d.h. die WTO-konforme Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung der Investitionen und des Wettbewerbs, die auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens, die Förderung der Armutsbekämpfung, den Schutz der Rechte an geistigem Eigentums und die Aus-weitung des Welthandels. Ferner bekräftigen die Parteien ihre Unterstützung der Prinzipien der Unternehmensführung des UN Global Compact40 und ihre Absicht, Transparenz zu fördern sowie Korruption zu verhindern und zu bekämpfen.

Artikel 1.1 des Kapitels 1 (Allgemeine Bestimmungen) hält fest, dass die EFTA-Staaten und Peru durch den Abschluss des Freihandelsabkommens und der bilate-ralen Zusatzabkommen über den Handel mit Landwirtschaftsprodukten eine Frei-handelszone errichten. Andere Regeln betreffen die Anwendbarkeit des Abkommens für das Hoheitsgebiet von Svalbard (Art. 1.3) und das Verhältnis zu anderen interna-tionalen Abkommen (Art. 1.4). Das Abkommen hat auf die Rechte und Pflichten zwischen den EFTA-Staaten keine Wirkung (Art. 1.5) und schränkt die Steuerhoheit der Parteien nicht ein (Art. 1.7). Vorbehalten sind in dieser Hinsicht allerdings die Disziplinen zur Sicherstellung des Grundsatzes der Inländerbehandlung (Art. 2.11 und 5.3) in den betroffenen Bereichen.

Um der wachsenden Bedeutung des elektronischen Handels bei der Entwicklung des internationalen Handels im Allgemeinen Rechnung zu tragen, enthält das Freihan-delsabkommen einen Artikel (Art. 1.8) und einen Anhang (Anhang I) zu diesem Thema. In diesem Artikel anerkennen die Parteien einerseits die wachsende Bedeu-tung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen, andererseits ver-

39 SR 0.120 40 http://www.unglobalcompact.org/languages/german/index.html

Page 33: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6195

pflichten sie sich, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken, um die Bestimmungen des Abkommens zum Warenhandel (s. Ziff. 4.1) und zum Dienstleis-tungshandel (s. Ziff. 4.2) zu festigen. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit, die hauptsächlich auf einem Informationsaustausch beruht, werden im Anhang geregelt. Im Anhang anerkennen die Parteien auch das Potenzial des elektronischen Handels zur Verbesserung des internationalen Handels, die Bedeutung, keine Hindernisse für die Nutzung und Entwicklung des elektronischen Handels zu errichten, sowie das Bedürfnis, ein vertrauenswürdiges Umfeld für die Nutzerinnen und Nutzer zu schaf-fen. Schliesslich bestätigen die Parteien ihre Absicht, ihre Bestrebungen zur Förde-rung des elektronischen Handels zwischen ihnen fortzuführen.

Kapitel 9 (Transparenz, Art. 9.1 und 9.2) regelt die Informationspflichten der Par-teien. Einerseits müssen diese ihre Gesetze, Vorschriften und allgemein anwendba-ren Verwaltungsentscheide veröffentlichen oder zugänglich machen, ebenso interna-tionale Abkommen und, soweit verfügbar, Gerichtsentscheide, die einen Einfluss auf die Umsetzung des Freihandelsabkommens haben können. Zu dieser allgemeinen Verpflichtung kommt die Pflicht hinzu, im Rahmen des in der nationalen Gesetz-gebung Zulässigen Informationen zur Verfügung zu stellen und spezifische Fragen im Zusammenhang mit Massnahmen zu beantworten, welche die Anwendung des Abkommens berühren. Innert 90 Tagen nach dessen Inkrafttreten bezeichnet jede Vertragspartei ihre für diesen Informationsaustausch zuständige Behörde und gibt diese den übrigen Vertragsparteien bekannt.

Kapitel 13 (Schlussbestimmungen) regelt das Inkrafttreten des Abkommens (Art. 13.2, s. Ziff. 6), die Änderungen (Art. 13.3, s. Ziff. 4.8.1), den Rücktritt einer Partei oder das Erlöschen des Abkommens (Art. 13.5), das Verhältnis zwischen dem Hauptabkommen und den Zusatzabkommen (Art. 13.6, s. Ziff. 5) sowie die Auf-nahme neuer Parteien. Das Abkommen ermöglicht – auf Einladung des Gemischten Ausschusses und zu Bedingungen, die mit den Parteien ausgehandelt werden müssen – den Beitritt neuer Parteien (Art. 13.4). Im Fall von Abweichungen zwischen dem verbindlichen englischen und spanischen Wortlaut des Freihandelsabkommens geht der englische Text vor (Art. 13.7). Die Regierung Norwegens ist Depositar des Abkommens (Art. 13.8).

5 Inhalt des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz–Peru

Angesichts der Tatsache, dass die schweizerischen Importe aus Peru zu einem nicht vernachlässigbaren Teil aus Landwirtschaftsprodukten bestehen (s. Ziff. 2), gestalte-ten sich die bilateralen Agrarverhandlungen recht schwierig. Dennoch konnten die wichtigsten Erwartungen Perus bezüglich Konzessionen der Schweiz für den Handel mit Landwirtschaftsprodukten im Wesentlichen erfüllt werden, ohne dass die Schweiz Konzessionen machen musste, die ihre Landwirtschaftspolitik in Frage stellen.

Die bilateralen Landwirtschaftsabkommen der einzelnen EFTA-Staaten mit Peru decken den Handel mit Landwirtschaftsprodukten ab, die vom Freihandelsabkom-men nicht erfasst werden (Art. 2). Die bilateralen Abkommen sind rechtlich mit dem Freihandelsabkommen verbunden (Art. 11, s. Ziff. 4.8.3) und können keine eigenständige Rechtswirkung erlangen. Das Abkommen über die Landwirtschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru (Anhang 3

Page 34: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6196

zu dieser Botschaft) ist auch auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar (Art. 1 Abs. 2).

Im nichttarifären Bereich wird auf die relevanten Regeln der WTO (Art. 8) bezie-hungsweise auf diejenigen des Freihandelsabkommens (Art. 5) verwiesen. Dies gilt auch für die Schutzmassnahmen bei Marktstörungen. Bei Streitfällen kann entweder das Streitbeilegungsverfahren der WTO oder dasjenige des Freihandelsabkommens (s. Ziff. 4.8.2) angerufen werden. Zur Verwaltung und Weiterentwicklung des Landwirtschaftsabkommens wird ein bilateraler Landwirtschaftsausschuss eingesetzt (Art. 6). Er wird voraussichtlich gleichzeitig mit den Sitzungen des Gemischten Ausschusses des Freihandelsabkommens tagen.

Im tarifären Bereich gestehen sich die Parteien Zollkonzessionen für eine Reihe von Produkten zu. Peru gewährt der Schweiz ab Inkrafttreten des Abkommens die Zoll-befreiung für 73 % der Tariflinien der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, insbesondere für Wein, Zigarren und Zigaretten. Darüber hinaus räumt Peru der Schweiz ein zollfreies Kontingent von jährlich 500 Tonnen für alle Käse ein. Die für Käse ausserhalb dieses Kontingents geltenden Zölle werden am Ende einer Über-gangsfrist von 17 Jahren vollständig aufgehoben. Der Schweiz wird daneben auch ein Zollfreikontingent von jährlich 100 Tonnen Trockenfleisch gewährt (Anhang I).

Im Gegenzug konsolidiert die Schweiz vertraglich nahezu 95 % der Konzessionen, die sich Peru bisher autonom im Rahmen ihres Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährt hat. Für die restlichen Produkte, die bisher ebenfalls einen vergüns-tigten Zugang nach APS genossen haben, wird die Schweiz die Anwendung des APS verlängern, solange sie ihr APS-System aufrechterhält und Peru darunter fällt. Dies betrifft vornehmlich sensible Produkte wie Zucker, für die die Schweiz nicht in der Lage ist, vertragliche Konzessionen zu gewähren. Die Situation im Bereich des Agrarhandels für die Produkte, die weiterhin autonom vom APS abgedeckt werden, wird nach Abschluss der Umsetzungsphase der Doha-Runde oder spätestens 8 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens überprüft (Art. 3 Abs. 3). Die Schweiz gewährt ebenfalls Konzessionen (Anhang II) in Form von Reduktion oder Beseitigung der Einfuhrzölle für eine Reihe von Erzeugnissen, für die Peru ein besonderes Interesse geltend gemacht hat, insbesondere für Schnittblumen, Spargeln, verschiedene Gewürze, Artischocken, Bananen, Zigaretten und Zigarren, Käse, Tafeltrauben und Gemüsezubereitungen. Soweit anwendbar bewegen sich die Zugeständnisse der Schweiz im Rahmen der WTO-Zollkontingente und der saisonalen Einschrän-kungen.

Mit Ausnahme einer Senkung des Einfuhrzolls auf Schnittblumen um 20 % ausser-halb des WTO-Zollkontingents41 hat die Schweiz keine Zugeständnisse gemacht, die sie nicht bereits anderen Freihandelspartnern gewährt oder autonom im Rahmen des APS zugestanden hat. Der Zollschutz für Produkte, die für die Schweizer Landwirt-schaft sensibel sind, bleibt aufrechterhalten. Das Abkommen hat auch keine Aus-wirkungen auf bestehende multilaterale Verpflichtungen der Schweiz.

Die Ursprungsregeln (s. Ziff. 4.1.3) und die Bestimmungen zu den Zollverfahren des Freihandelsabkommens gelten für den Handel mit Landwirtschaftsprodukten, die vom bilateralen Landwirtschaftsabkommen erfasst werden (Art. 4).

41 Eine solche Konzession war der Schweiz angesichts der intern gebilligten Reformen zu diesen Erzeugnissen, namentlich der schrittweisen Senkung des Zollsatzes ausserhalb des Kontingents auf das Niveau des Kontingentsatzes, möglich.

Page 35: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6197

6 Inkrafttreten

Artikel 13.2 Absatz 2 des Freihandelsabkommens legt fest, dass dieses für die Partei-en, die ihre Ratifikationsurkunde mindestens zwei Monate zuvor hinterlegt haben, am 1. Juni 2011 in Kraft tritt, falls Peru dazu gehört. Andernfalls tritt das Abkom-men zwischen Peru und einem EFTA-Staat am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch Peru und diesen Staat in Kraft (Art. 13.2 Abs. 3). Für die EFTA-Staaten, die ihre Ratifikationsurkunde nach Inkraft-treten des Abkommens hinterlegen, tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft (Art. 13.2 Abs. 4). Soweit die nationalen Vorschriften dies erlauben, können die Parteien die Abkommen vorläufig anwenden. Das Landwirtschaftsabkommen tritt nach Artikel 13.6 Absatz 1 des Freihandelsabkommens und nach Artikel 11 Absatz 2 des bilate-ralen Landwirtschaftsabkommens gleichzeitig mit dem Freihandelsabkommen in Kraft.

7 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden

Die Schweiz gewährt Peru schon bisher im Rahmen des Allgemeinen Präferenz-systems (APS) auf autonomer Basis einseitige Zollzugeständnisse in weitgehend gleichem Umfang wie gemäss dem neuen Abkommen (s. Ziff. 4.1.1). Da ein Grossteil der Einfuhren aus Peru bereits im Rahmen des APS zollbefreit ist, werden die Zolleinnahmen nur in dem (beschränkten) Masse zurückgehen, in dem die Zuge-ständnisse des Abkommens über diejenigen des APS hinausgehen (z.B. für Bananen oder Tafeltrauben). 2009 betrugen die auf den Einfuhren aus Peru erhobenen Zölle insgesamt rund 1,8 Millionen Franken. Der aus dem Freihandelsabkommen resultie-rende Rückgang der Zolleinnahmen, der höchstens 1,8 Millionen Franken pro Jahr erreichen dürfte, ist zudem in Beziehung zur Verbesserung der Absatzperspektiven für die Schweizer Exporte auf dem peruanischen Markt zu setzen.

Die Begleitmassnahmen (Wirtschaftszusammenarbeit und technische Unterstützung) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Freihandelsabkommens mit Peru erfol-gen im Rahmen der bestehenden Kredite und Finanzmittel in diesem Bereich (s. Ziff. 4.7).

Personelle Auswirkungen beim Bund können sich aus der steigenden Gesamtzahl umzusetzender und weiter zu entwickelnder Freihandelsabkommen ergeben. Für den Zeitraum 2010–2014 wurden entsprechende Ressourcen bewilligt. Für diesen Zeit-raum haben die vorliegenden Abkommen keine weitere personelle Aufstockung zur Folge. Der Ressourcenbedarf für die Aushandlung neuer und die Umsetzung und Weiterentwicklung aller bestehenden Freihandelsabkommen nach 2014 wird vom EVD im Jahre 2013 neu beurteilt. Für die Kantone und Gemeinden haben die Abkommen mit Peru keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

Page 36: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6198

8 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Dank dem Freihandelsabkommen werden die EFTA-Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den diskriminierungsfreien Marktzugang für Industrieprodukte auf dem peruanischen Markt erhalten (insbesondere gegenüber unseren Hauptkonkur-renten aus den USA, Kanada, der EU und Japan, die mit Peru ebenfalls Präferenz-abkommen abgeschlossen haben oder ein solches zurzeit aushandeln). Weiter erreichen die EFTA-Staaten und Peru einen Zugang zu öffentlichen Beschaffungs-märkten, dessen Verpflichtungsniveau weitgehend vergleichbar ist mit demjenigen des in Revision befindlichen GPA. Bezüglich des geistigen Eigentums wird der Schutz über den WTO/TRIPS-Standard hinaus gefestigt und verbessert. Die Frei-handelspartner erhalten schliesslich Öffnungen und Rechtsgarantien für Investi-tionen.

Dank dem Zollabbau sowie der Garantie des diskriminierungsfreien Marktzugangs für Investitionen und zum öffentlichen Beschaffungswesen wirken sich die Abkom-men mit Peru auf Unternehmen sowie Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz und in Peru positiv aus. Insbesondere wird der Wegfall peruanischer Ein-fuhrzölle die schweizerischen Exporte nach Peru begünstigen. Auch wenn sich die Zollentlastung der Importe aus Peru angesichts des schon heute tiefen schweizeri-schen Zollniveaus in Grenzen hält (s. Ziff. 7), werden die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz sowie die Unternehmen unseres Landes, die Vorpro-dukte aus Peru einführen, ebenfalls entsprechend entlastet. Alle diese Elemente tragen zu einer Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz bei.

Da die Zugeständnisse der Schweiz an Peru im Bereich der Landwirtschaft entweder schon anderen Freihandelspartnern oder Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zugestanden worden sind und durchwegs im Rahmen der WTO-Zollkontingente (soweit vorhanden) gewährt werden, sind keine nennens-werten Auswirkungen auf die schweizerische Landwirtschaft zu erwarten (s. Ziff. 5).

9 Legislaturplanung

Das Freihandelsabkommen mit Peru und das bilaterale Landwirtschaftabkommen fallen unter die Massnahme «Ausbau des Netzes von Freihandelsabkommen mit Partnern ausserhalb der EU», die in der Botschaft vom 23. Januar 200842 über die Legislaturplanung 2007–2011 und im Bundesbeschluss vom 18. September 200843 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt sind.

10 Bezug zur WTO und Verhältnis zum europäischen Recht

Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten sowie Peru sind Mitglieder der WTO. Sowohl die Schweiz als auch die anderen EFTA-Staaten und Peru sind der Auffas-sung, dass das vorliegende Abkommen im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen steht. Freihandelsabkommen unter-

42 BBl 2008 784 und 817 43 BBl 2008 8544

Page 37: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6199

liegen der Überprüfung durch das zuständige WTO-Organ und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein.

Der Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten steht weder mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen noch mit den Zielen der europäischen Integra-tionspolitik der Schweiz in Widerspruch. Es werden namentlich keine Rechte und Pflichten im Verhältnis zur Europäischen Union berührt.

11 Geltung für das Fürstentum Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Unterzeichnerstaat des Frei-handelsabkommens mit Peru. Aufgrund des Vertrags vom 29. März 192344 zwi-schen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein (Zollvertrag), wendet die Schweiz die im Freihandelsabkommen enthaltenen Bestimmungen über den Waren-verkehr auch auf Liechtenstein an. Aufgrund des Zollvertrags gilt auch das bilaterale Landwirtschaftsabkommen mit Peru für das Fürstentum Liechtenstein (Art. 1 Abs. 2 des Landwirtschaftsabkommens).

12 Veröffentlichung der Anhänge zum Freihandelsabkommen EFTA-Peru

Es gibt keine Originalfassung der vorliegenden Abkommen in einer der Schweizer Amtssprachen. Der Abschluss der vorliegenden Abkommen in Englisch entspricht jedoch der gleichbleibenden Praxis, welche die Schweiz im Bereich der Verhand-lungen und des Abschlusses von Freihandelsabkommen in der Vergangenheit ver-folgt hat. Diese Praxis steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 4. Juni 201045 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (SpV) sowie der zugehörigen Erläuterungen, die der Bundesrat beide mit Beschluss vom 4. Juni 201046 verabschiedet hat. Aus-serdem würde die Erstellung von Originalfassungen in den Amtssprachen aller Vertragsparteien angesichts des Umfangs solcher Abkommen den Einsatz unver-hältnismässiger Mittel erfordern.

Das Fehlen einer Originalfassung des Abkommenstextes in einer der Schweizer Amtssprachen macht es nichtsdestoweniger erforderlich, den Text des Abkommens mit Ausnahme seiner Anhänge und Protokolle in die drei Amtssprachen zu überset-zen. Die Anhänge zum Freihandelsabkommen umfassen insgesamt mehrere hundert Seiten. Es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen technischer Natur. Nach den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe b, 13 Absatz 3 und 14 Absatz 2 des Publika-tionsgesetzes (PublG) vom 18. Juni 200447 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Publika-tionsverordnung vom 17. November 200448 kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Die Anhänge können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bundespublikationen, 3003

44 SR 0.631.112.514 45 SR 441.11 46 http://www.bak.admin.ch/themen/sprachen_und_kulturelle_minderheiten/00506/

00616/index.html?lang=de 47 SR 170.512 48 SR 170.512.1

Page 38: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6200

Bern49 bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats ver-fügbar50. Übersetzungen von Anhang V des Freihandelsabkommens über die Ursprungsregeln und Zollverfahren werden ausserdem von der Eidgenössischen Zollverwaltung elektronisch publiziert51. Ferner wurden die in Anhang I und Anhang III des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Peru aufgeführte original spanisch abgefasste Liste der von Peru der Schweiz gewährten Landwirtschaftskonzessionen und die ebenfalls in original spanischer Sprache abgefasste Liste zum peruanischen Preisbandsystem («price band system»), die in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht werden, in ihrer Ursprungssprache belassen. Mangels erwiesener Gleichwertigkeit zwischen dem peruanischen Zolltarif, auf dem diese Listen beruhen, und dem Schweizer Zolltarif rechtfertigt sich diese Beibehal-tung aus Gründen der Rechtssicherheit. In der Vergangenheit wurde ebenso vorge-gangen, namentlich bei den bilateralen Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko, Chile, Südkorea, Kolumbien oder den GCC-Mitgliedstaaten. Hingegen wurde der Rest der Anhänge I und III zum bilateralen Landwirtschaftsab-kommen zwischen der Schweiz und Peru in die drei Amtssprachen übersetzt.

13 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)52 sind die auswärtigen Ange-legenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen dem fakultativen Staatsvertragsreferendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, die den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder die wich-tige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

Das Freihandelsabkommen kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden (Art. 13.5 des Freihandelsabkommens). Diese Kündigung bewirkt die automatische Beendigung des Landwirtschaftsab-kommens (Art. 13.6 Abs. 2 des Freihandelsabkommens und Art. 11 Abs. 4 des Landwirtschaftsabkommens). Es liegt kein Beitritt zu einer internationalen Organi-sation vor. Für die Umsetzung der Abkommen sind keine Anpassungen auf Geset-zesstufe erforderlich.

Die vorliegenden Abkommen enthalten rechtsetzende Bestimmungen (Zollkonzes-sionen, Gleichbehandlungsgrundsatz usw.). Zur Frage, ob es sich dabei um wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV handelt (vgl. auch Art. 22 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes53, ParlG), die das fakulta-tive Referendum nach sich ziehen würden, ist einerseits festzuhalten, dass die Abkommensbestimmungen im Rahmen der Verordnungskompetenzen, welche das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198654 dem Bundesrat in Bezug auf Zollkonzessio-nen einräumt, umgesetzt werden können. Anderseits sind die Bestimmungen nicht

49 http://www.bundespublikationen.admin.ch/de.html? 50 http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/peru.aspx 51 http://www.ezv.admin.ch/index.html?lang=de 52 SR 101 53 SR 171.10 54 SR 632.10

Page 39: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6201

als grundlegend einzustufen: Sie ersetzen kein innerstaatliches Recht und treffen keine Grundsatzentscheide für die nationale Gesetzgebung. Die Verpflichtungen dieser Abkommen bewegen sich im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlos-sener internationaler Abkommen. Inhaltlich sind sie vergleichbar ausgestaltet wie andere im EFTA-Rahmen abgeschlossene Drittlandabkommen, und sie sind von ähnlichem rechtlichem, wirtschaftlichem und politischem Gewicht. Die in einzelnen Bereichen festzustellenden Unterschiede (z.B. in den Bereichen Handelserleichte-rung oder Biodiversität) haben im Vergleich zum Inhalt von früher abgeschlossenen Abkommen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz zur Folge.

Anlässlich der Beratung der Motion 04.3203 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 22. April 2004 sowie bei den Beratungen der Botschaften zu den später abgeschlossenen Freihandelsabkommen haben beide Räte die Haltung des Bundesrates jeweils unterstützt, wonach internationale Abkommen, die diesen Kriterien entsprechen, nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Arti-kel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen.

Aus Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Vernehmlassungsgesetzes (VlG)55 ergibt sich, dass bei einem internationalen Abkommen, das nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist und keine wesentlichen Interessen der Kantone betrifft, grundsätzlich kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird, ausser wenn es sich um ein Vorhaben von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und kultureller Tragweite handelt oder wenn dieses in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen wird. Die vorliegenden Abkommen entsprechen bezüglich Inhalt sowie finanzieller, politischer oder wirtschaftlicher Bedeutung im Wesentlichen den früher abgeschlossenen Freihandelsabkommen und Agrarabkommen der Schweiz. Es handelt sich somit um kein Vorhaben von besonderer Tragweite im Sinne des VlG, und die Kantone wurden gemäss Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK)56 sowohl bei der Vorbereitung des Verhandlungsmandats als auch, soweit erforderlich, während den Verhandlungen beigezogen. Da die Abkommen auch nicht in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden, konnte auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet werden.

55 SR 172.061 56 SR 138.1

Page 40: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

6202

Page 41: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

2010-1771 6203

Anhang 1

Bundesbeschluss Entwurf

über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Peru und des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Peru

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20102,

beschliesst:

Art. 1 1 Die folgenden Abkommen werden genehmigt:

a. Freihandelsabkommen vom 24. Juni und 14. Juli 20103 zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten;

b. Abkommen vom 24. Juni und 14. Juli 20104 über die Landwirtschaft zwi-schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

1 SR 101 2 BBl 2010 6165 3 SR …; BBl 2010 6205 4 SR …; BBl 2010 6279

Page 42: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Peru und des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Peru. BB

6204

Page 43: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

2010-1772 6205

Anhang 2

Übersetzung1

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten2

Unterzeichnet in Reykjavik am 24. Juni 2010 und in Lima am 14. Juli 2010

Präambel

Die Republik Peru, (nachfolgend als «Peru» bezeichnet) einerseits,

und Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet)

andererseits, wobei jeder einzelne Staat als eine «Vertragspartei» und alle gemein-sam als die «Vertragsparteien» bezeichnet werden:

entschlossen, die besonderen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zwi-schen ihnen zu festigen, und mit dem Wunsch, durch die Beseitigung von Handels-hemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten und eine weitere internationale Zusammenarbeit insbeson-dere zwischen Europa und Südamerika zu fördern;

eingedenk der zwischen Peru und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande, insbesondere der in Genf am 24. April 2006 unterzeichneten gemeinsamen Zusam-menarbeitserklärung, und mit dem Wunsch, diese Bande durch die Errichtung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzu-stellen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Men-schenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen3 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen guter Unternehmens- und Regie-rungsführung und nachhaltigem Wirtschaftswachstum und in Bekräftigung ihrer Unterstützung der Prinzipien der Unternehmungsführung des UN Global Compact und ihrer Absicht, Transparenz zu fördern sowie Korruption zu verhindern und zu bekämpfen;

1 Übersetzung des englischen Originaltextes. 2 Die Anhänge zum Abkommen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bun-

despublikationen, 3003 Bern bezogen werden und sind auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar: http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/peru.aspx.

3 SR 0.120

Page 44: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6206

aufbauend auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet)4 und der anderen darunter fallenden Abkommen sowie anderer multilateraler und bilateraler Zusammenarbeitsinstrumente ergeben;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeiter, einschliesslich der Grundsätze der Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)5, denen beide Vertragsparteien angehören;

mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern und durch die Ausweitung von Handel und Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen zu gewährleisten und damit eine breit gefächerte Wirtschaftsentwicklung zur Armuts-bekämpfung zu fördern und Gelegenheiten zu nachhaltigen Wirtschaftsalternativen zum Anbau von Betäubungsmittelpflanzen zu schaffen;

im Willen, ihre Fähigkeit zum Schutz der öffentlichen Wohlfahrt zu erhalten;

in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern;

entschlossen, in ihren Hoheitsgebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Waren und Dienstleistungen zu errichten und für Handel, Geschäftstätigkeit und Investitionen durch die Errichtung von klaren und gegenseitig vorteilhaften Regeln einen berechenbaren Rechtsrahmen sicherzustellen;

anerkennend, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch die Errichtung von wettbewerbshemmenden Schranken beeinträchtigt werden sollen;

entschlossen, Kreativität und Innovation durch den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum zu fördern und zugleich einen Ausgleich zu wahren zwischen den Rechts-inhabern und den Interessen der Öffentlichkeit im Allgemeinen wie von Bildung, Forschung, öffentlicher Gesundheit und Zugang zu Informationen im Besonderen;

entschlossen, dieses Abkommen im Einklang mit Schutz und Erhaltung der Umwelt umzusetzen, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen zu stärken;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

4 SR 0.632.20 5 SR 0.820.1

Page 45: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6207

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone

Die Vertragsparteien dieses Abkommens errichten durch dieses Abkommen und die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Zusatzabkommen, die gleichzeitig zwischen Peru und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden, eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens6 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen7 (nachfolgend als «GATS» bezeichnet).

Art. 1.2 Zielsetzung

Die Ziele dieses Abkommens sind:

(a) die Liberalisierung des Warenhandels im Einklang mit Artikel XXIV GATT 19948;

(b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Arti-kel V GATS9;

(c) die substanzielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihan-delszone, um zur nachhaltigen Entwicklung der Vertragsparteien beizutragen;

(d) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;

(e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;

(f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an Geistigem Eigentum;

(g) durch den Abbau von Handels- und Investitionshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten; und

(h) zur Ausweitung und Vergrösserung der Vorteile dieses Abkommens, zur Armutsbekämpfung und zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wirt-schaftsentwicklung die Zusammenarbeit in Bezug auf die Vergrösserung der Handelsbefähigung («Trade Capacity Building») sicherzustellen.

Art. 1.3 Svalbard

Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenhandels nicht für das Hoheitsgebiet von Svalbard.

6 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 7 SR 0.632.20, Anhang 1.B 8 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 9 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Page 46: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6208

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem WTO-Abkommen10 und den anderen darun-ter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Abkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.

Art. 1.5 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Handels- und Wirtschafts-beziehungen zwischen Peru einerseits und jedem einzelnen EFTA-Staat anderseits, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten.

2. Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 192311 zwischen der Schweiz und Liech-tenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallen-den Angelegenheiten.

Art. 1.6 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierun-gen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.7 Besteuerung

1. Mit Ausnahme folgender Disziplinen schränkt dieses Abkommen die Steuer-hoheit zur Ergreifung von fiskalischen Massnahmen12 einer Vertragspartei nicht ein:

(a) Artikel 2.11 (Inländerbehandlung) und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel im selben Masse Wir-kung zu verleihen wie Artikel III GATT 199413;

(b) Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) vorbehältlich Artikel 5.8 (Ausnahmen).

2. Ungeachtet von Absatz 1 berührt dieses Abkommen keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unver-einbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Übereinkommen soll letzteres bezüglich dieser Unvereinbarkeit Vorrang haben.

10 SR 0.632.20 11 SR 0.631.112.514 12 Es herrscht Einigkeit darüber, dass von fiskalischen Massnahmen nicht eingeschlossen

warden: Einfuhrzölle oder -massnahmen nach Artikel 2.2. Buchstabe (b) Ziffern (ii) und (iii) (Begriffsbestimmungen).

13 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Page 47: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6209

Art. 1.8 Elektronischer Handel

Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Waren- und Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten sich die Vertragspar-teien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels zu gegenseiti-gem Nutzen zu verstärken. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien den Anwendungsbereich in Anhang I (Elektronischer Handel) festgelegt.

Art. 1.9 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt, soweit nicht abweichend bestimmt:

(a) «Tage» bedeutet Kalendertage;

(b) «Waren» bezeichnet jegliche Waren, Erzeugnisse, Artikel oder Materialien;

(c) «juristische Person» bezeichnet eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesell-schaften, treuhänderisch tätigen Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen und Verbände;

(d) «Massnahme» bezeichnet Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Erfordernisse, Bestimmungen oder Praktiken;

(e) «Staatangehöriger» bezeichnet eine natürliche Person, welche nach dem Recht einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit besitzt oder das Recht auf ständige Niederlassung in dieser Vertragspartei hat;

(f) «Person» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person.

2. Kapitel Warenverkehr

Art. 2.1 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren:

(a) Waren, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren14 (nachfolgend als «das HS» bezeichnet) fallen, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse (Ausgenommene Erzeugnisse);

(b) landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Anhang III (Landwirt-schaftliche Verarbeitungserzeugnissen) unter gebührender Beachtung der im 3. Kapitel (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehenen Bestimmungen; und

14 SR 0.632.11

Page 48: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6210

(c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte).

Art. 2.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten, sofern nicht abweichend bestimmt:

(a) «Zollbehörde» die Behörde, welche nach Binnenrecht einer Vertragspartei für die Durchführung ihrer Zollgesetzgebung verantwortlich ist;

(b) «Einfuhrzölle» jegliche Abgabe oder jegliche Gebühr einschliesslich jegli-cher Art von Steuerzuschlag oder Zusatzgebühr, die auf oder im Zusammen-hang mit der Wareneinfuhr erhoben wird, nicht jedoch: (i) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel III

Absatz 2 GATT 199415, (ii) Antidumping- oder Ausgleichszölle, die nach Artikel VI GATT 1994

erhoben werden, oder (iii) Gebühren oder andere Angaben im Zusammenhang mit Einfuhren, die

der erbrachten Dienstleistung entsprechen;

(c) «Zollgesetzgebung» jegliche Rechts- oder Regulierungsbestimmung einer Vertragspartei zu Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren und deren Unterstellung unter jegliches Zollverfahren, einschliesslich Verbots-, Beschränkungs- und Kontrollmassnahmen.

Art. 2.3 Ursprungsregeln und Amtshilfe im Zollbereich

1. Die Bestimmungen über Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit sind in Anhang V (Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit) aufgeführt.

2. Die Bestimmungen über Amtshilfe im Zollbereich sind in Anhang VI (Gegensei-tige Amtshilfe im Zollbereich) aufgeführt.

Art. 2.4 Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen Peru und den EFTA-Staaten:

(a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;

(b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinan-der, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von interna-tionalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu erhöhen; und

(c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen;

dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang VII (Zollverfahren und Handelserleichterung).

15 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Page 49: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6211

Art. 2.5 Einsetzung eines Unterausschusses über Warenverkehr, Ursprungsregeln und Zollangelegenheiten

1. Hiermit wird ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Warenver-kehr, Ursprungsregeln und Zollangelegenheiten eingesetzt.

2. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen, sind die Aufgaben des Unterausschusses der Informationsaustausch, die Überprüfung der Entwicklungen, die Bemühung um Lösungen für alle technischen Meinungsver-schiedenheiten, die sich zwischen den Vertragsparteien ergeben können, die Vorbe-reitung technischer Änderungen in Bezug auf die Anhänge II (Ausgenommene Erzeugnisse), III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte), V (Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit), VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich), VII (Zollverfahren und Handelserleich-terung) und VIII (Industriegüter) sowie die Unterstützung des Gemischten Aus-schusses.

3. Der Unterausschuss wird für eine vereinbarte Dauer abwechslungsweise von einem Vertreter Perus oder eines EFTA-Staates präsidiert. Der Vorsitzende wird am ersten Treffen des Unterausschusses gewählt. Der Unterausschuss handelt in gegen-seitigem Einvernehmen.

4. Der Unterausschuss erstattet dem Gemischten Ausschuss Bericht. Der Unteraus-schuss kann in Angelegenheiten mit Bezug zu seinen Aufgaben dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen abgeben.

5. Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich. Er kann vom Gemischten Aus-schuss oder auf eigene Initiative des Vorsitzenden oder auf Begehren jeder Ver-tragspartei einberufen werden. Der Tagungsort wechselt zwischen Peru und einem EFTA-Staat ab.

6. Der Vorsitzende bereitet in Konsultation mit den Vertragsparteien eine provisori-sche Traktandenliste vor und stellt sie ihnen in aller Regel spätestens zwei Wochen vor dem Treffen zu.

Art. 2.6 Abbau von Einfuhrzöllen

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens baut Peru seine Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verar-beitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Industrie-güter) ab.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten jegliche Ein-fuhrzölle für Waren mit Ursprung in Peru, die von Artikel 2.1 (Geltungsbereich) erfasst werden, soweit in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungser-zeugnisse) und IV (Fische und andere Meeresprodukte) nicht anders bestimmt.

3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen zur Prüfung einer beschleunigten Beseitigung der in den jeweiligen Anhängen aufgeführten Einfuhr-zölle abgehalten. Ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur beschleunigten Beseitigung eines Einfuhrzolls geht jeglicher Zollansatz- oder Zollabbaukategorie nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische

Page 50: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6212

und andere Meereserzeugnisse) und VIII (Industriegüter) vor, falls es von den Ver-tragsparteien im Einklang mit ihren binnenrechtlichen Bestimmungen gutgeheissen worden ist.

4. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden keine neuen Zölle oder andere Gebühren in Bezug auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei eingeführt, noch werden die bereits bestehenden erhöht.

5. Die Vertragsparteien anerkennen ihre Befugnis:

(a) nach einer unilateralen Zollsenkung einen Zoll auf die in der Zollabbauliste jeder Vertragspartei festgehaltene Höhe des jeweiligen Jahres anzuheben; oder

(b) einen Zoll in Anwendung von Artikel 12.17 (Nichtanwendung und Ausset-zung von Vorteilen) zu erhöhen.

Art. 2.7 Ausgangssatz

1. Für Waren entspricht der Ausgangszollansatz, auf den die in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meerespro-dukte) und VIII (Industriegüter) aufgeführten schrittweisen Senkungen anzuwenden sind, dem am 1. April 2007 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes.

2. Senkt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ihren ange-wendeten Meistbegünstigungsansatz auf Einfuhren, so findet dieser Zollansatz nur Anwendung, falls er unter dem gemäss den entsprechenden Anhängen berechneten Zollansatz liegt.

Art. 2.8 Ausfuhrzölle, -steuern oder andere Ausfuhrgebühren

Keine Vertragspartei führt Ausfuhrzölle, -steuern oder andere Gebühren für Waren-ausfuhren in eine andere Vertragspartei ein oder behält sie bei, sofern der Zoll, die Steuer oder die Gebühr nicht auch für diese Waren eingeführt oder beibehalten wird, die für den inländischen Konsum bestimmt sind.

Art. 2.9 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

1. Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden im Einklang mit Artikel XI GATT 199416, der hiermit zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, andere Verbote oder Beschränkungen als Zölle, Steuern oder andere Abgaben beseitigt, gleichviel ob diese in Gestalt von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder mittels irgendeines anderen Verfahrens angewendet werden.

2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Absatz 1 eine Vertragspartei abhält von der Einführung oder Beibehaltung von:

(a) Preisanforderungen für Aus- und Einfuhren, soweit nicht in Durchsetzung von Ausgleichs- oder Antidumpingmassnahmen und Zusagen erlaubt; oder

16 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Page 51: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6213

(b) Einfuhrlizenzen, die an die Erfüllung einer Leistungsanforderung geknüpft sind.

3. Keine Vertragspartei ergreift eine Massnahme, die mit dem WTO-Übereinkom-men über Einfuhrlizenzverfahren17 unvereinbar ist, oder hält eine solche Massnahme aufrecht. Jedes neue Einfuhrlizenzverfahren und jegliche Änderung bestehender Einfuhrlizenzverfahren oder Produktelisten ist, soweit durchführbar, 21 Tage vor dem Zeitpunkt zu veröffentlichen, in dem die Anforderung wirksam wird, in keinem Fall aber später als zu diesem Zeitpunkt.

4. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Massnahmen nach Anhang IX (Gebraucht-waren).

Art. 2.10 Verwaltungsgebühren und Formalitäten

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Gebühren und Abgaben jeder anderen Art als Ein- und Ausfuhrzölle und Steuern gemäss Artikel III GATT 199418 im Einklang mit Artikel VIII Absatz 1 GATT 1994 und seinen Auslegungserläute-rungen angewendet werden.

2. Keine Vertragspartei verlangt im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren einer anderen Vertragspartei konsularische Transaktionen, einschliesslich damit zusammenhängenden Gebühren und Abgaben. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnen «konsularische Transaktionen» alle Akte konsularischer Vertretungen der einführenden Vertragspartei in die ausführende Vertragspartei mit dem Zweck, Konsulatsfakturen oder Konsulatsvermerke für Warenrechnungen, Ursprungsbe-scheinigungen, Frachtlisten, Ausfuhrdeklarationen des Versenders oder jede andere Zolldokumentation zu erhalten, die für oder in Zusammenhang mit Einfuhren benö-tigt werden.

3. Jede Vertragspartei macht und hält aufdatierte Informationen über ihre Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr im Internet zugänglich.

Art. 2.11 Inländerbehandlung

Vorbehältlich Anhang IX (Gebrauchtwaren) wenden die Vertragsparteien im Ein-klang mit Artikel III GATT 199419, einschliesslich seiner Auslegungserläuterungen, der hiermit mutatis mutandis zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, Inländerbehandlung an.

Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunter-nehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 199420 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

17 SR 0.632.20, Anhang 1A.12 18 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 19 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 20 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Page 52: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6214

199421, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 2.13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzen-schutzrechtlicher Massnahmen22 (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeich-net) und aus den Entscheiden des WTO-Ausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zur Anwendung des SPS-Übereinkommens ergeben. Für die Zwecke dieses Kapitels und für jegliche Mitteilung zwischen den Vertragsparteien zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Ange-legenheiten werden die Begriffsbestimmungen von Anhang A des SPS-Übereinkom-mens sowie das Glossar der harmonisierten Begriffe der einschlägigen internatio-nalen Organisationen angewendet.

2. Die Vertragsparteien arbeiten unbeschadet vom Recht, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze notwendigen Massnahmen zu ergreifen und ein angemessenes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau zu erreichen, mit dem Ziel, den bilateralen Handel zu erleichtern, zusammen an der wirksamen Durchführung des SPS-Übereinkommens und der weiteren Bestimmungen in diesem Artikel.

3. Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens setzen die Vertragsparteien ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Mass-nahmen in Kontroll-, Inspektions-, Genehmigungs- oder Bescheinigungszusammen-hang nicht ohne wissenschaftliche Rechtfertigung zur Einschränkung des Markt-zugangs an.

4. Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesund-heitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und ihre gesundheitspolizei-lichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern.

5. Peru und jeder EFTA-Staat arbeiten bei Bedarf bilaterale Abkommen aus, ein-schliesslich solcher zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

6. Die Vertragsparteien vereinbaren, bei Inkrafttreten dieses Abkommens Ansprech-stellen für Notifikation und Informationsaustausch zu Belangen gesundheitspolizei-licher und pflanzenschutzrechtlicher Themen zu bezeichnen und sich gegenseitig mitzuteilen.

7. Die Vertragsparteien setzen hiermit ein Forum für SPS-Sachverständige ein. Das Forum tritt auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien so weit als möglich, moderne Kommunikationsmittel wie elektronische Kommunikation, Video- oder Telefonkonferenzen einzusetzen oder es so einzurichten, dass die Tref-

21 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b 22 SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Page 53: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6215

fen parallel zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder des WTO-Aus-schusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen stattfinden. Das Forum soll unter anderem:

(a) die Durchführung dieses Artikels überblicken und sicherstellen;

(b) Massnahmen berücksichtigen, welche geeignet sind, den Marktzugang einer anderen Vertragspartei zu beeinträchtigen oder beeinträchtigt zu haben, um im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen angemessene und rechtzeitige Lösungen zu finden;

(c) den Fortschritt bei Marktzugangsinteressen der Vertragsparteien beurteilen;

(d) weitere Entwicklungen des SPS-Übereinkommens diskutieren;

(e) die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Abkommen ergeben, beachten; und

(f) nach Bedarf technische Sachverständigengruppen bilden.

Art. 2.14 Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse23 (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet), das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jewei-ligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:

(a) der Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;

(b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationa-len Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC);

(c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewer-tungsergebnissen von Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akk-reditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind; und

(d) die Verstärkung der Transparenz in der Entwicklung von technischen Vor-schriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, um unter anderem sicherzustellen, dass alle anerkannten technischen Vorschrif-

23 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Page 54: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6216

ten mit unentgeltlichem und öffentlichem Zugang offiziell im Internet veröf-fentlicht werden. Hält eine Vertragspartei an einem Eingangshafen Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei wegen einer festgestellten Nichterfüllung technischer Vorschriften fest, so erklärt sie dem Importeur umgehend die Gründe für die Festhaltung.

3. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von bezeichneten Ansprech-stellen für Angelegenheiten rund um technische Handelshemmnisse aus, um techni-sche Konsultationen und den Informationsaustausch zu allen Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben können, zu vereinfachen.

4. Ersucht eine Vertragspartei um Informationen oder Erklärungen nach den Bestimmungen dieses Artikels, so stellt die ersuchte Vertragspartei solche Informa-tionen oder Erklärungen gedruckt oder in elektronischer Form innert angemessener Zeit zur Verfügung. Die ersuchte Vertragspartei ist bestrebt, innert 60 Tagen auf ein solches Ersuchen zu antworten.

5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine andere Vertragspartei mit dem TBT-Übereinkommen unvereinbare Massnahmen ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem Markt beeinträchtigen könnten oder beeinträchtigt haben, kann sie über die nach Absatz 3 bezeichnete und eingesetzte Ansprechstelle technische Konsultatio-nen verlangen, um eine angemessene Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden. Solche Konsultationen, die im Rahmen des Gemischten Ausschusses oder ausserhalb dieses Rahmens abgehalten werden können, sind innert 40 Tagen nach Zeitpunkt des Erhalts des Ersuchens durchzuführen. Konsultationen können auch über Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden. Konsultatio-nen innerhalb des Gemischten Ausschusses gelten als Konsultationen nach Arti-kel 12.5 (Konsultationen).

Art. 2.15 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnah-men richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI GATT 199424 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs-massnahmen25.

2. Bevor eine Vertragspartei eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Peru oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen nach Artikel 11 des WTO-Überein-kommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festzustellen, benachrich-tigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu fin-den. Die Konsultationen finden innert 15 Tagen nach Zeitpunkt des Erhalts der Notifikation im Rahmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien statt, falls eine Vertragspartei dies verlangt.

24 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 25 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

Page 55: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6217

3. Kapitel 12 (Streitbeilegung) findet auf diesen Artikel mit Ausnahme von Absatz 2 keine Anwendung.

Art. 2.16 Antidumping

1. Die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnah-men richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach Artikel VI GATT 199426 und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199427 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet).

2. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des WTO-Antidumping-Über-einkommens eingeleitet wird, unterrichtet die betroffene Vertragspartei schriftlich die andere Vertragspartei, deren Ware vermutungsweise Gegenstand einer Dum-pingpraxis ist, über den Antrag und ermöglicht ihr Konsultationen, um innert einer Frist von 20 Tagen eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Kann keine Lösung gefunden werden, so behält jede Vertragspartei ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen.

3. Der Gemischte Ausschuss unterzieht diesen Artikel einer Prüfung, um festlegen zu können, ob sein Inhalt weiterhin zur Erreichung der politischen Ziele der Ver-tragsparteien erforderlich ist.

4. Kapitel 12 (Streitbeilegung) findet auf diesen Artikel mit Ausnahme vom Absatz 2 keine Anwendung.

Art. 2.17 Allgemeine Schutzmassnahmen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Artikel XIX GATT 199428 und aus dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen29 (nachfolgend als «das Schutzmassnahmen-Übereinkommen» bezeichnet) ergeben.

2. Ergreift eine Vertragspartei nach den WTO-Vorschriften gemäss Absatz 1 Mass-nahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer oder mehrerer Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, führt einen solchen Ausschluss im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung durch.

3. Keine Vertragspartei darf bezüglich einer Ware gleichzeitig:

(a) eine bilaterale Schutzmassnahme durchführen; und

(b) eine Massnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmassnah-men-Übereinkommen ergreifen.

26 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 27 SR 0.632.20, Anhang 1A.8 28 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 29 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Page 56: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6218

Art. 2.18 Bilaterale Schutzmassnahmen

1. Wird während der Übergangsfrist ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertrags-partei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Reduktion oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöh-ten Mengen und unter derartigen Bedingungen in eine andere Vertragspartei einge-führt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirt-schaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zuge-fügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen dieses Artikels minimal erfor-derlichen Schutzmassnahmen ergreifen.

2. Für die Zwecke dieses Artikels:

(a) bezeichnet «Übergangsfrist» zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens. Für Waren des Anhangs VIII (Industriegüter), deren Dauer zur Aufhebung des Zolls von mehr als zehn Jahren bestimmt ist, bedeutet «Übergangsfrist» die in diesem Anhang für diese Waren festgelegte Zeitspanne; und

(b) bedeutet «erhebliche Ursache» eine Ursache, die wichtiger ist als jede andere Ursache.

3. Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den in den Artikeln 3 und 4 des Schutzmassnahmen-Übereinkommens30 festgelegten Verfahrens- und Begriffsbestimmungen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

4. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder deren Anwendung auszuweiten, setzt unverzüglich und in jedem Fall spätestens 30 Tage vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragspar-teien darüber in Kenntnis. Die Mitteilung enthält alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der beabsichtigten Massnahme sowie des Abschlussdatums der Unter-suchung gemäss Absatz 3, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme.

5. Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, räumt nach Konsultationen mit der anderen Vertragspartei einen gegenseitig vereinbarten Aus-gleich durch eine Handelsliberalisierung in Form von Konzessionen ein, die im Wesentlichen die gleichen Auswirkungen auf den Handel oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, räumt innert 15 Tagen nach dem Datum der Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme eine Gelegenheit für solche Konsultationen ein.

30 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Page 57: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6219

6. Sind die Bedingungen der Absätze 1 und 3 erfüllt, so kann die einführende Ver-tragspartei zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens oder der Gefahr eines solchen bis zum erforderlichen Ausmass:

(a) die weitere Reduktion eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder

(b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergrei-

fung der Massnahme, und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen-

dete Meistbegünstigungsansatz.

7. Keine Vertragspartei hält eine Schutzmassnahme aufrecht:

(a) die über das Mass und die Dauer hinausgeht, die zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung einer Anpas-sung erforderlich ist;

(b) über einen länger als zwei Jahre dauernden Zeitraum. Die Dauer kann um bis zu einem Jahr verlängert werden, falls die zuständige Behörde im Ein-klang mit den Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 feststellt, dass die Massnahme weiterhin zur Verhütung oder Behebung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung einer Anpassung erforderlich ist und der Nachweis erbracht ist, dass die inländische Wirtschaft sich anpasst; oder

(c) über den Ablauf der Übergangsfrist hinaus.

8. Keine bilaterale Schutzmassnahme kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war.

9. Innert 30 Tagen nach Notifikationszeitpunkt gemäss Absatz 4 eröffnet die Ver-tragspartei, welche ein Schutzverfahren nach diesem Kapitel durchführt, Konsulta-tionen mit der Vertragspartei, deren Erzeugnis Gegenstand dieses Verfahrens ist, um eine beiderseits annehmbare Lösung der Angelegenheit zu erleichtern, und notifi-ziert den Vertragsparteien das Ergebnis der Konsultationen. Kommt keine solche Lösung zustande, so kann die einführende Vertragspartei eine Massnahme nach Absatz 6 ergreifen.

10. Bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs gemäss Absatz 5 kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der Massnahme betroffen ist, Ausgleichs-massnahmen ergreifen. Die Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden sofort den anderen Vertragsparteien bekanntgegeben. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichmassnahme ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichs-massnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die minimal erforderliche Dauer, um die im Wesentlichen gleichen Handelseffekte zu erreichen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die Massnahme nach Absatz 6 angewendet wird.

Page 58: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6220

11. Zur Erleichterung der Anpassung in einer Situation, in der die erwartete Dauer einer Schutzmassnahme ein Jahr oder mehr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, welche die Massnahme anwendet, diese während der Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen.

12. Bei Beendigung der Massnahme beträgt der Zollansatz die Höhe, die ohne die Massnahme gegolten hätte.

13. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder-gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass ein-deutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertrags-partei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet umge-hend die anderen Vertragsparteien hiervon. Während der Geltungsdauer der vorläu-figen Schutzmassnahme sind die entsprechenden Voraussetzungen und Verfahren nach den Absätzen 3–10 einzuhalten.

14. Jede vorläufige Schutzmassnahme endet spätestens innert 180 Tagen. Es gelten folgende Modalitäten:

(a) Die Geltungsdauer einer vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer der Schutzmassnahme nach Absatz 7 und deren Verlängerungen hinzuge-rechnet;

(b) eine vorläufige Schutzmassnahme darf nur als Zollerhöhung gemäss Absatz 6 verhängt werden. Jeder bezahlte zusätzliche Zoll ist unverzüglich zurück-zuerstatten und jede Kaution freizugeben, falls die Untersuchung nach Absatz 3 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Absatz 1 gegeben sind; und

(c) jeder gegenseitig vereinbarte Ausgleich und jede gegenseitig vereinbarte Ausgleichsmassnahme basieren auf der gesamten Geltungsdauer der provi-sorischen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme.

Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertrags-parteien in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen nach Artikel XX GATT 199431, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.20 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertrags-parteien in Bezug auf Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit nach Artikel XXI GATT 199432, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

31 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 32 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Page 59: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6221

3. Kapitel Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Art. 3.1 Geltungsbereich

1. Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse werden vom 2. Kapitel (Waren-verkehr) geregelt, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.

2. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft33 ergeben.

Art. 3.2 Preisausgleichsmassnahmen

1. Um den unterschiedlichen Kosten der landwirtschaftlichen Grundstoffe in Erzeugnissen nach Artikel 3.3 (Zollkonzessionen) Rechnung zu tragen, schliesst dieses Abkommen die Erhebung eines Zolles bei der Einfuhr nicht aus.

2. Der Zoll, der bei der Einfuhr erhoben wird, basiert auf der Unterschiede zwischen dem Inland- und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Grundstoffe, die in den betroffenen Erzeugnissen sind, darf diese aber nicht überschreiten.

Art. 3.3 Zollkonzessionen

1. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3.2 (Preisausgleichs-massnahmen) gewähren die EFTA-Staaten auf die in Appendix 1 zu Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Peru eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die der Europäischen Union gewährt wurde.

2. Auf Grundlage jeder Reduktion von Einfuhrzöllen nach Absatz 1, welche die EFTA-Staaten Peru gewähren, senkt Peru umgekehrt seine Einfuhrzölle. Die Reduk-tion ist proportional zur geringsten Senkung, die ein EFTA-Staat Peru gewährt.

3. Für die in Appendix 2 zu Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeug-nisse) aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat senkt Peru seine Einfuhrzölle, wie dies in diesem Appendix vorgesehen ist.

Art. 3.4 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

1. Ungeachtet von Artikel 3.1 Absatz 2 werde Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft34 von den Vertragsparteien in ihrem Handel mit Erzeugnissen, die Gegenstand von Zollkon-zessionen nach dem vorliegenden Abkommen sind, nicht beschlossen, beibehalten, eingeführt oder wiedereingeführt.

33 SR 0.632.20, Anhang 1A.3 34 SR 0.632.20, Anhang 1A.3

Page 60: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6222

2. Beschliesst eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen nach Absatz 1 für ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Zollkonzession im Einklang mit Artikel 3.3 (Zoll-konzessionen) ist, behält sie solche bei oder führt sie sie ein oder wieder ein, so können die anderen Vertragsparteien den Zollansatz für diese Einfuhren bis zum angewendeten Meistbegünstigungsansatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, erhöhen. Erhöht eine Vertragspartei den Zollansatz, so notifiziert sie dies den anderen Ver-tragsparteien innert 30 Tagen nach dem Datum der Erhöhung des Zollansatzes.

Art. 3.5 Preisbandsystem

Peru darf sein Preisbandsystem für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Appendix 3 zu Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) beibehalten.

Art. 3.6 Notifikation

1. Die EFTA-Staaten notifieren Peru frühzeitig, spätestens aber 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens, alle Massnahmen nach Artikel 3.2 (Preisaus-gleichsmassnahmen).

2. Die EFTA-Staaten informieren Peru über alle Änderungen in der Behandlung, die sie der Europäischen Union gewähren.

Art. 3.7 Konsultationen

Peru und die EFTA-Staaten überprüfen regelmässig die Entwicklung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die von diesem Kapitel erfasst werden. Die Vertragsparteien entscheiden im Licht dieser Prüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Euro-päischen Union oder innerhalb der WTO über Änderungen dieses Kapitels.

4. Kapitel Dienstleistungshandel

Art. 4.1 Dienstleistungshandel

1. Die Vertragsparteien bestätigen die Rechte und Pflichten zwischen ihnen gemäss dem GATS35.

2. Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des Dienstleistungs-handels für ihre Wirtschaften. Sie arbeiten in ihren Bemühungen zur schrittweisen Entwicklung und Ausweitung ihrer Zusammenarbeit mit dem Ziel zusammen, die günstigsten Bedingungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung und zusätz-lichen Öffnung ihrer Märkte für den Dienstleistungshandel zu schaffen.

3. Die Vertragsparteien können im Gemischten Ausschuss gemeinsam alle Angele-genheiten mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen überprüfen.

35 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Page 61: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6223

4. Die Vertragsparteien handeln auf gegenseitig vorteilhafter Grundlage und unter Beachtung von Artikel V GATS ein Kapitel über den Dienstleistungshandel, ein-schliesslich internationaler Hochseeverkehrsdienstleistungen aus, das insgesamt ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten sicherstellt. Diese Verhandlungen finden spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 4.2 Anerkennung

1. Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Normen oder Krite-rien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungser-bringern36 und vorbehältlich der Erfordernisse nach Absatz 3 zieht jede Vertragspar-tei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Diese Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.

2. Anerkennt eine Vertragspartei durch eine Übereinkunft oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulas-sungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der ande-ren Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3. Eine Vertragspartei darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung ihrer Normen oder Kriterien für die Zulassung und der Genehmi-gung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminie-rung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.

4. Anhang X (Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern) legt in Bezug auf die Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern der Vertragsparteien weitere Rechte und Pflichten fest.

36 Für den Zweck dieses Artikels und des Anhangs X (Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern) bedeutet «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht.

Page 62: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6224

5. Kapitel Investitionen

Art. 5.1 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die gewerbliche Niederlassung in allen Sektoren, mit Aus-nahme sämtlicher Dienstleistungssektoren.

Art. 5.2 Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a) bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine nach peruanischem Recht oder nach dem Recht eines EFTA-Staates gegründete oder anderwei-tig errichtete juristische Person, die in Peru oder im betreffenden EFTA-Staat eine echte wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet;

(b) bedeutet «natürliche Person» einen Staatsangehörigen von Peru oder einem EFTA-Staat gemäss ihrem jeweiligen Recht;

(c) bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruf-licher Niederlassung durch unter anderem: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Per-

son, oder (ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertre-

tung,

im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

2. In Bezug auf natürliche Personen findet dieses Kapitel keine Anwendung auf das Suchen oder Annehmen einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt und verleiht kein Anrecht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei.

Art. 5.3 Inländerbehandlung

In Bezug auf die gewerbliche Niederlassung und vorbehältlich der in Anhang XI (Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen in vergleich-baren Situationen gewährt.

Art. 5.4 Vorbehalte

1. Die Inländerbehandlung gemäss Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) gilt nicht für:

(a) Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang XI (Vorbehalte) aufge-führt sind;

Page 63: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6225

(b) eine Änderung zu einem Vorbehalt gemäss Buchstabe (a), soweit diese Änderung nicht die Unvereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 5.3 (Inlän-derbehandlung) vergrössert; und

(c) neue Vorbehalte, die von einer Vertragspartei im Einklang mit Absatz 4 getroffen und dem Anhang XI (Vorbehalte) angefügt werden, falls diese Vorbehalte nicht das Gesamtverpflichtungsniveau dieser Vertragspartei nach diesem Abkommen beeinträchtigen;

soweit ein derartiger Vorbehalt diesen Artikel verletzt.

2. Im Rahmen der in Artikel 5.9 (Überprüfung) vorgesehenen Überprüfung prüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre den Status der in Anhang XI (Vorbe-halte) aufgeführten Vorbehalte, um diese zu verringern oder aufzuheben.

3. Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien jeder-zeit in Anhang XI (Vorbehalte) aufgeführte Vorbehalte vollständig oder teilweise aufheben.

4. Beschliesst eine Vertragspartei einen neuen Vorbehalt nach Absatz 1 Buchstabe (c), so notifiziert die betreffende Vertragspartei den Vorbehalt umgehend den ande-ren Vertragsparteien. Nach Erhalt einer solchen Notifikation kann jede andere Ver-tragspartei Konsultationen über diesen Vorbehalt und dazugehörige Angelegenhei-ten verlangen. Solche Konsultationen werden ohne Verzug aufgenommen.

Art. 5.5 Personal in Schlüsselpositionen

1. Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei und Personal in Schlüsselposi-tionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Tätigkeit im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlas-sung, einschliesslich für Beratung oder technische Dienstleistungen, in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend Einreise und Aufenthalt.

2. Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natür-lichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerbli-chen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung jegliches Personal in Schlüsselpositionen zu beschäftigen, sofern dieses Personal über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhal-ten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingun-gen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselposi-tionen erteilt wird.

3. Die Vertragsparteien gewähren unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern von Personal in Schlüsselpositio-nen, dem nach den Absätzen 1 und 2 vorübergehend Einreise, Aufenthalt und Arbeitsbewilligung gewährt worden ist, vorübergehend Einreise und Aufenthalt und stellt ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte und die minderjähri-gen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.

Page 64: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6226

Art. 5.6 Recht auf Regulierungstätigkeit

Vorbehältlich der Bestimmungen dieses Kapitels und von Anhang XI (Vorbehalte) wird eine Vertragspartei nicht daran gehindert, die gewerbliche Niederlassung im Sinne von Artikel 5.2 Absatz 1 Buchstabe (c) (Begriffsbestimmungen) zu regeln.

Art. 5.7 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Die Bestimmungen dieses Kapitels werden unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Abkommen, denen Peru und ein EFTA-Staat angehören, angewendet. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass behauptete Verstösse gegen dieses Kapitel nicht über die Streitbei-legungsmechanismen aus einem Investitionsschutzabkommen zwischen Peru und einem EFTA-Staat geltend gemacht werden können.

Art. 5.8 Ausnahme

Die Ausnahme nach Artikel XIV Buchstabe (d) GATS37 wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt.

Art. 5.9 Überprüfung

1. Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit untersucht, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwi-ckeln.

2. Im Hinblick auf Artikel 4.1 Absatz 4 (Dienstleistungshandel) streben die Ver-tragsparteien so weit wie angebracht nach Widerspruchsfreiheit mit den Ergebnissen künftiger Verhandlungen über das 4. Kapitel (Dienstleistungshandel), insbesondere in Bezug auf Verpflichtungen zu Zahlungen und Überweisungen.

6. Kapitel Schutz des Geistigen Eigentums

Art. 6.1 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksa-men und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sowie den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte im Falle der Verletzung, der Fälschung und der Piraterie.

2. Jede Vertragspartei setzt die Bestimmungen dieses Kapitels um und kann, muss aber nicht, in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den in diesem Kapitel geforderten aufnehmen, sofern dieser Schutz den Bestimmungen dieses Kapitels nicht zuwiderläuft.

37 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Page 65: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6227

3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar-teien eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz38 des Geistigen Eigentums nicht benachteiligt, vorbehältlich der in den Artikeln 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum39 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) vorgesehenen Ausnahmen.

4. In Bezug auf den Schutz des Geistigen Eigentums werden unter Vorbehalt der Ausnahmen von Artikel 4 und 5 des TRIPS-Abkommens alle Vorteile, Vergünsti-gungen, Vorrechte oder Befreiungen, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt, unmittelbar und bedingungslos den Staatsangehöri-gen der anderen Vertragsparteien gewährt.

5. In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens können Vertragsparteien, falls nötig, geeignete Massnahmen, die mit dem vorliegenden Abkommen vereinbar sein müssen, ergreifen, um den Missbrauch von Rechten an Geistigem Eigentum durch den Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietrans-fer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.

Art. 6.2 Grundsätze

1. In Übereinstimmung mit Artikel 7 des TRIPS-Abkommens40 anerkennen die Vertragsparteien, dass der Schutz und die Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum zur Förderung der technischen Innovation sowie zum Transfer und zur Verbreitung von Technologie beitragen sollen, dem beiderseitigen Vorteil der Pro-duzenten und der Nutzer technischen Wissens dienen sollen, auf eine dem gesell-schaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträgliche Weise erfolgen und zu einem Gleichgewicht der Rechte und Pflichten führen sollen.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass Technologietransfer dazu beiträgt, die Landesressourcen zur Schaffung einer guten und tragfähigen technologischen Grundlage zu stärken.

3. Die Vertragsparteien anerkennen den Einfluss von Informations- und Kommuni-kationstechnologien auf Schaffung und Nutzung von Werken der Literatur und der Kunst.

4. In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 des TRIPS-Abkommens können die Vertragsparteien bei der Ausarbeitung oder Änderung ihrer Gesetze und Vorschrif-ten die Massnahmen treffen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interesses in den für ihre sozioöko-nomische und technologische Entwicklung entscheidend wichtigen Sektoren not-

38 Im Sinne der Absätze 3 und 4 schliesst «Schutz» die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Kapitel ausdrücklich behandelten Rechte an Geistigem Eigentum betreffen.

39 SR 0.632.20, Anhang 1.C 40 SR 0.632.20, Anhang 1.C

Page 66: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6228

wendig sind, sofern diese Massnahmen mit den Bestimmungen dieses Kapitels vereinbar sind.

5. Die Vertragsparteien anerkennen die Grundsätze der von der WTO am 14. November 2001 an ihrer vierten Ministerkonferenz in Doha (Katar) verabschie-deten Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit, des am 30. August 2003 verabschiedeten Beschlusses des WTO-Generalrates zur Imple-mentierung von Absatz 6 der Doha-Erklärung und der am 6. Dezember 2005 vom WTO-Generalrat verabschiedeten Änderung des TRIPS-Abkommens.

Art. 6.3 Begriffsbestimmung des Geistigen Eigentums

Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff «Geistiges Eigentum» alle Arten des Geistigen Eigentums, die Gegenstand von Artikel 6.6 (Marken) bis 6.11 (Schutz vertraulicher Informationen und Massnahmen bezüglich bestimmter regu-lierter Erzeugnisse) sind.

Art. 6.4 Internationale Konventionen

1. Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel bekräftigen die Ver-tragsparteien ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus dem TRIPS-Abkommen41, einschliesslich des Rechts, die Ausnahmen anzuwenden und Flexibilitäten zu nut-zen, aus jedem anderen multilateralen Abkommen mit Bezug zu Geistigem Eigen-tum sowie aus unter Schirmherrschaft der Weltorganisation für Geistiges Eigen-tum42 (nachfolgend als «WIPO» bezeichnet) stehenden Abkommen, denen sie angehören, insbesondere:

(a) der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188343 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967, nachfolgend als «Pariser Verbandsübereinkunft» bezeichnet);

(b) der Berner Übereinkunft vom 9. September 188644 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971); und

(c) dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 196145 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeun-ternehmen (Rom-Abkommen).

2. Die Vertragsparteien dieses Abkommens, die nicht einem oder mehreren der untenstehenden Abkommen angehören, ratifizieren die folgenden multilateralen Abkommen bei Inkrafttreten dieses Abkommens oder treten ihnen bis zu diesem Zeitpunkt bei:

41 SR 0.632.20, Anhang 1.C 42 SR 0.230 43 SR 0.232.04 44 SR 0.231.15 45 SR 0.231.171

Page 67: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6229

(a) Budapester Vertrag vom 28. April 197746 über die internationale Anerken-nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patent-verfahren;

(b) Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1978 (UPOV-Übereinkommen 1978)47 oder Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1991 (UPOV-Übereinkommen 1991)48; und

(c) Vertrag vom 19. Juni 197049 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washingtoner Fassung, revidiert 1979 und geändert 1984).

3. Die Vertragsparteien dieses Abkommens, die nicht einem oder mehreren der untenstehenden Abkommen angehören, ratifizieren die folgenden multilateralen Abkommen innert Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder treten ihnen bis zu diesem Zeitpunkt bei:

(a) WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 199650 über Darbietungen und Tonträger (WPPT, WIPO Performances and Phonograms Treaty); und

(b) WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 199651 (WCT, WIPO Copy-right Treaty).

4. Die Vertragsparteien unternehmen möglichst rasch die erforderlichen Schritte, um den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsparteien den Beitritt zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle52 und zum Protokoll vom 27. Juni 198953 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken zur Annahme vorzulegen.

5. Die Vertragsparteien dieses Abkommens können in gegenseitigem Einvernehmen übereinkommen, einen Meinungsaustausch von Sachverständigen zu bestehenden oder künftigen internationalen Abkommen zu Rechten an Geistigem Eigentum und über jede andere Angelegenheit zu Rechten an Geistigem Eigentum, auf die sich die Vertragsparteien einigen, durchzuführen.

Art. 6.5 Massnahmen zur biologischen Vielfalt

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre souveränen Rechte in Bezug auf ihre natür-lichen Ressourcen und anerkennen ihre Rechte und Pflichten nach dem Überein-kommen über die Biologische Vielfalt in Bezug auf den Zugang zu genetischen Ressourcen und auf die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung dieser genetischen Ressourcen ergeben.

46 SR 0.232.145.1 47 SR 0.232.162 48 SR 0.232.163 49 SR 0.232.141.1 50 SR 0.231.171.1 51 SR 0.231.151 52 SR 0.232.121.4 53 SR 0.232.112.4

Page 68: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6230

2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung und den Wert ihrer biologischen Vielfalt und dazugehöriger traditioneller Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften. Jede Vertragspartei legt die Bedingungen für den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen nach geltenden innerstaatlichen und inter-nationalen Rechtsvorschriften fest.

3. Die Vertragsparteien anerkennen vergangene, gegenwärtige und künftige Bei-träge von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften und ihre Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von biologi-schen und genetischen Ressourcen sowie den Beitrag der traditionellen Kenntnisse ihrer eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften zu Kultur und wirtschaft-licher und sozialer Entwicklung der Nationen im Allgemeinen.

4. Die Vertragsparteien prüfen die Zusammenarbeit in Fällen der Nichteinhaltung von geltenden Rechtsvorschriften zum Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellen Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen.

5. Die Vertragsparteien verlangen nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dass Patentanmeldungen eine Deklaration der Herkunft oder Quelle einer geneti-schen Ressource enthalten, zu welcher der Erfinder oder Patentanmelder Zugang hatte. Soweit in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehen, verlangen die Vertrags-parteien auch die Erfüllung der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung und wenden die Bestimmungen dieses Artikels auf traditionelle Kenntnisse an.

6. Die Vertragsparteien sorgen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Massnahmen oder Sanktionen im Bereich des Verwaltungs-, Zivil- oder Strafrechts, falls der Erfinder oder Patentanmelder Herkunft oder Quelle vorsätzlich falsch oder irreführend deklariert. Das Gericht darf die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

7. Wenn das Gesetz einer Vertragspartei dies vorsieht, unterliegt der Zugang:

(a) zu genetischen Ressourcen der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vor-herigen Zustimmung der Partei, welche die genetischen Ressourcen zur Ver-fügung stellt; und

(b) zu traditionellen Kenntnissen von eingeborenen und ortsansässigen Gemein-schaften, welche diesen Ressourcen zugehören, der Zustimmung und Betei-ligung dieser Gemeinschaften.

8. Jede Vertragspartei ergreift politische, gesetzliche und administrative Massnah-men, um die Erfüllung von Bestimmungen und Bedingungen der Vertragsparteien zum Zugang zu derartigen genetischen Ressourcen zu erleichtern.

9. Die Vertragsparteien bestätigen und anerkennen ihre gegenüber einander beste-henden Rechte und Pflichten aus dem Internationalen Vertrag über pflanzengeneti-sche Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der Ernährungs- und Landwirt-schaftsorganisation.

10. Die Vertragsparteien ergreifen wo geeignet gesetzliche, administrative oder politische Massnahmen zur Sicherstellung der gerechten und ausgewogenen Auftei-lung der Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen oder dazugehö-

Page 69: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6231

riger traditioneller Kenntnisse ergeben. Eine derartige Aufteilung beruht auf gegen-seitig vereinbarten Bestimmungen.

Art. 6.6 Marken

1. Die Vertragsparteien gewähren den Inhabern der Rechte an Marken für Waren- oder Dienstleistungen angemessenen und wirksamen Schutz. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter, einschliesslich Wörterkom-binationen, Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelementen, Klängen und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken ein-tragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Vertragsparteien ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Vertragsparteien dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen.

2. Die Vertragsparteien verwenden die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (nachfolgend als «Internationale Klassifikation» bezeichnet) nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195754 und seinen geltenden Änderungen zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleis-tungen, für welche die Marken gelten sollen.

3. Die Waren- und Dienstleistungsklassen der Internationalen Klassifikation dürfen nicht dazu verwendet werden festzulegen, ob Waren oder Dienstleistungen, die für eine besondere Marke aufgeführt sind, gleich oder anders als diejenigen einer ande-ren Marke sind.

4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken (1999) und der Gemeinsamen Emp-fehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerbli-chen Kennzeichenrechten im Internet (2001), die von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalver-sammlung verabschiedet worden sind, und folgen den Grundsätzen dieser Empfeh-lungen.

Art. 6.7 Geografische Angaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen und geografische Herkunftsangaben

1. Die Vertragsparteien dieses Abkommens stellen in ihren innerstaatlichen Rechts-vorschriften angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geografischer Angaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen55 und geografischer Herkunftsangaben sicher.

54 SR 0.232.112.7 55 Der Bestimmtheit halber: Hat eine Vertragspartei in ihren innerstaatlichen Rechtsvor-

schriften den Schutz von Ursprungsbezeichnungen vorgesehen, so verlangt dieses Abkommen keine Änderung daran.

Page 70: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6232

2. Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a) sind «geografische Angaben» Angaben, die Waren als aus dem Hoheitsge-biet einer Vertragspartei oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal dieser Waren im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist; und

(b) sind «geografische Herkunftsangaben» Namen, Ausdrücke, Bilder, Fahnen oder Zeichen, die unmittelbar oder mittelbar Verweise auf ein bestimmtes Land, eine Region, eine Ortschaft oder einen Ort als geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen darstellen. Keine Bestimmung dieses Abkommens verlangt von einer Vertragspartei, ihre Gesetzgebung zu ändern, falls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ihre inner-staatlichen Rechtsvorschriften den Schutz von geografischen Herkunfts-angaben auf Fälle beschränken, in denen eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Waren oder Dienstleistungen im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zuzu-schreiben ist.

3. Eine geografische Herkunftsangabe darf im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, wenn die Angabe bezüglich der geografischen Herkunft falsch oder irreführend ist oder wenn ihre Verwendung geeignet ist, die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen, oder einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft56 darstellt.

4. Unbeschadet von Artikel 23 des TRIPS-Abkommens57 sehen die Vertragspartei-en die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien die Verwendung einer geografischen Angabe untersagen können, die für gleiche oder vergleichbare Waren gebraucht wird, welche ihren Ursprung nicht im bezeichneten Gebiet haben, und deren Verwendung die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft dieser Waren irreführt oder zu Verwechslungen Anlass gibt, oder einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft dar-stellt.

5. Zur weiteren Stärkung des Schutzes von geografischen Angaben untereinander kommen Peru und die Schweiz überein, ein bilaterales Abkommen über die gegen-seitige Anerkennung und den gegenseitigen Schutz von geografischen Angaben auszuhandeln, mit dem Ziel, es innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom-mens abzuschliessen. Jede andere Vertragspartei dieses Abkommens kann den Verhandlungen oder nach seinem Inkrafttreten dem Abkommen beitreten.

56 SR 0.232.04 57 SR 0.632.20, Anhang 1.C

Page 71: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6233

Art. 6.8 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den Urhebern von Werken der Literatur und der Kunst und den ausführenden Künstlern, den Herstellern von Ton-trägern und den Sendeunternehmen einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer Werke, Aufführungen, Tonträger und Sendungen.

2. Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber zumindest das Recht auf Anerkennung der Urheber-schaft und das Recht, sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten.

3. Die dem Urheber nach Absatz 2 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach den Rechtsvorschrif-ten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu berufen sind.

4. Die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 werden den ausführenden Künstlern hinsichtlich ihrer Live- oder aufgezeichneten Darbietungen mutatis mutandis gewährt.

Art. 6.9 Patente

1. Patente werden für Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinde-rischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Vorbehältlich von Absatz 3 erfolgen die Erteilung von Patenten und die Ausübung von Patentrechten unab-hängig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeug-nisse eingeführt oder im Land selber hergestellt werden.

2. Jede Vertragspartei kann Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten, einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Ver-wertung verbietet.

3. Jede Vertragspartei kann von der Patentierbarkeit auch ausschliessen:

(a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behand-lung von Menschen oder Tieren; und

(b) Pflanzen und Tiere mit Ausnahme von Mikroorganismen sowie im Wesent-lichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme nichtbiologischer und mikrobiologischer Verfahren. Die Ver-tragsparteien sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis oder durch eine Ver-bindung beider vor. Ungeachtet des Vorhergehenden unternimmt eine Ver-tragspartei, die keinen Patentschutz für Pflanzen vorsieht, angemessene

Page 72: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6234

Anstrengungen, um einen mit Absatz 1 vereinbaren Patentschutz zur Verfü-gung zu stellen.

4. Jede Vertragspartei gibt sich die grösste Mühe, Patent- und Marktzulassungsan-meldungen rasch zu behandeln, um unangemessene Verzögerungen zu vermeiden. Die Vertragsparteien arbeiten zur Erreichung dieses Ziels zusammen und unterstüt-zen einander.

5. Jede Vertragspartei kann für ein patentgeschütztes Arzneimittel eine Wiederher-stellung oder Entschädigung der Patentdauer oder der Patentrechte vorsehen, um den Patentinhaber für die unangemessene Verkürzung der tatsächlichen Patentdauer zu entschädigen, die auf das Marktzulassungsverfahren in Bezug auf die erste gewerb-liche Vermarktung des Erzeugnisses im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zurück-zuführen ist. Eine Wiederherstellung nach diesem Absatz verleiht alle Ausschliess-lichkeitsrechte eines Patents nach denselben Beschränkungen und Ausnahmen des zugrundeliegenden Patents.

Art. 6.10 Designs

Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrem Landesrecht einen angemessenen und wirksamen Schutz von Designs, insbesondere durch eine in Übereinstimmung mit international vorherrschenden Normen angemessene Schutzdauer. Die Vertragspar-teien bemühen sich, ihre jeweilige Schutzdauer zu harmonisieren.

Art. 6.11 Schutz vertraulicher Informationen und Massnahmen bezüglich regulierter Erzeugnisse

1. Die Vertragsparteien dieses Abkommens schützen vertrauliche Informationen in Übereinstimmung mit Artikel 39 des TRIPS-Abkommens58.

2. Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung von pharmazeutischen und agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe59 verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse in Bezug auf Sicherheit und Wirksamkeit vor, deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfor-dert, so wird sie für einen angemessenen Zeitraum, der im Fall von Arzneimitteln üblicherweise fünf Jahre und im Fall von agrochemischen Erzeugnissen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Marktzulassung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei beträgt, die Vermarktung von Erzeugnissen, die denselben neuen chemischen Stoff enthal-ten, auf der Grundlage der vom ersten Anmelder stammenden Informationen ohne dessen Einverständnis nicht erlauben. Vorbehältlich dieser Bestimmung gibt es keine Beschränkung für eine Vertragspartei, für solche Erzeugnisse auf der Grund-lage von Studien zu Bioäquivalenz oder Bioverfügbarkeit verkürzte Zulassungsver-fahren einzuführen.

58 SR 0.632.20, Anhang 1.C 59 Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet ein «neues agrochemisches Erzeugnis» ein

Erzeugnis, das einen chemischen Stoff enthält, der im Hoheitsgebiet der Vertragspartei nicht vorgängig zugelassen worden ist. Muss eine Vertragspartei zur Umsetzung dieses Abkommens den Begriff «neuer chemischer Stoff» für Arzneimittel in ihrem innerstaatli-chen Recht bestimmen, so berücksichtigt sie die international vorherrschenden Normen und erledigt dies vor Inkrafttreten dieses Abkommens.

Page 73: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6235

3. Die Abstützung oder der Verweis auf Angaben nach Absatz 2 kann erlaubt werden:

(a) wenn die Zulassung für wiedereingeführte Erzeugnisse gedacht ist, die vor ihrer Ausfuhr bereits zugelassen worden sind; und

(b) zur Vermeidung einer unnötigen Verdoppelung von Versuchen mit agro-chemischen Erzeugnissen an Wirbeltieren, wenn der Erstanmelder angemes-sen entschädigt wird.

4. Eine Vertragspartei kann Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergreifen in Übereinstimmung mit:

(a) der Umsetzung der Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit60 (nachfolgend als «Erklärung» bezeichnet);

(b) einer von den WTO-Mitgliedern zur Umsetzung der Erklärung angenomme-nen Entbindung von Bestimmungen des TRIPS-Abkommens; und

(c) jeglicher Änderung des TRIPS-Abkommens zur Umsetzung der Erklärung.

5. Stützt sich eine Vertragspartei auf die von einer anderen Vertragspartei erteilte Marktzulassung und erteilt sie die Zulassung innert sechs Monaten nach Einreichung eines in der Vertragspartei eingereichten vollständigen Antrags auf Marktzulassung, so beginnt die angemessene Dauer der ausschliesslichen Verwendung der im Zusammenhang mit dem Erhalt der Zulassung vorgelegten Angaben am Tag der ersten Marktzulassung.

Art. 6.12 Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an Geistigem Eigentum

Setzt der Erwerb eines Rechts an Geistigem Eigentum die Gewährung oder die Eintragung des Rechts voraus, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Ver-fahren für die Gewährung oder die Eintragung mit denjenigen des TRIPS-Abkom-mens61, insbesondere von dessen Artikel 62, gleichwertig sind.

Art. 6.13 Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum

Die Vertragsparteien erlassen in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen zur Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum, die mit denjenigen des TRIPS-Abkommens62, insbesondere von dessen Artikeln 41–61, gleichwertig sind.

Art. 6.14 Recht auf Auskunft in Zivil- und Verwaltungsverfahren

Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die Justizbehörden in Zivil- und Ver-waltungsverfahren befugt sind, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, den Rechtsin-haber von der Identität Dritter, die an der Herstellung und an der Verbreitung der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, und von ihren

60 WT/MIN(01)/DEC/2. 61 SR 0.632.20, Anhang 1.C 62 SR 0.632.20, Anhang 1.C

Page 74: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6236

Verbreitungswegen in Kenntnis zu setzen, sofern diese Massnahme der Schwere der Verletzung nicht unangemessen ist.63

Art. 6.15 Aussetzung der Freigabe durch die zuständigen Behörden

1. Die Vertragsparteien sehen Verfahren vor, in denen ein Rechtsinhaber, der trif-tige Gründe zu der Annahme hat, dass es zur Einfuhr von Waren, die Urheberrechte oder Marken verletzen, kommen kann, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen. Die Vertragsparteien prüfen die Anwendung solcher Mass-nahmen für andere Rechte an Geistigem Eigentum.

2. Es herrscht Einigkeit darüber, dass es keine Verpflichtung zur Anwendung von Verfahren nach Absatz 1 zur Aussetzung der Freigabe von Waren gibt, die vom Rechtsinhaber oder mit dessen Einverständnis auf den Markt eines anderen Landes gebracht worden sind.

Art. 6.16 Recht auf Beschau

1. Die zuständigen Behörden geben der Person, die einen Antrag auf Aufschub der Freigabe von Waren stellt, und anderen am Aufschub beteiligten Personen Gelegen-heit, die Waren, deren Freigabe ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu besichtigen.

2. Die zuständigen Behörden können bei der Prüfung von Waren Proben entnehmen und sie nach Massgabe der in der betreffenden Vertragspartei geltenden Vorschrif-ten auf ausdrücklichen Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschliesslich zur Ana-lyse und zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens übergeben oder übermitteln. Sofern die Umstände es gestatten, müssen die Proben nach Abschluss der techni-schen Analyse zurückgegeben werden, bevor gegebenenfalls die Waren überlassen werden oder ihre Zurückhaltung aufgehoben wird. Analysen dieser Proben werden unter der alleinigen Verantwortung des Rechtsinhabers durchgeführt.

Art. 6.17 Haftungsanerkennung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit

1. Die zuständigen Behörden sind befugt, vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit, die ausreicht, um den Beklagten und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen, oder nach ihrem inner-staatlichen Recht eine Anerkennungserklärung für die Haftung für die Schäden aus der Aussetzung der Freigabe zu verlangen.

2. Die Kaution oder gleichwertige Sicherheit darf den Rückgriff auf diese Verfahren nicht unangemessen einschränken.

63 Der Bestimmtheit halber: Diese Bestimmung gilt nicht, wenn sie im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Garantien steht.

Page 75: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6237

Art. 6.18 Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation, der Verbreitung technologischer Information und der Errichtung und Stärkung ihrer technologischen Fähigkeiten und suchen unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen die Zusammenarbeit auf solchen Gebieten.

2. Zwischen Peru und der Schweiz kann die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten insbesondere auf den jeweiligen Absichtserklärungen zwischen dem Staatssekreta-riat für Bildung und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Consejo Nacional de Ciencia, Tecno-logía e Innovación Tecnológica (CONCYTEC) vom 28. Dezember 2006 beruhen.

3. Entsprechend können Peru und die Schweiz Gelegenheit zur Zusammenarbeit nach diesem Artikel suchen und fördern und sich, wo geeignet, an gemeinschaftli-chen wissenschaftlichen Forschungsprojekten beteiligen. Die Ämter nach Absatz 2 dienen als Ansprechstellen zur Vereinfachung der Entwicklung von gemeinschaftli-chen Projekten und überprüfen regelmässig den Stand solcher Zusammenarbeit durch gemeinsam vereinbarte Mittel.

4. Peru einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits suchen Gelegenheiten zur Zusammenarbeit nach diesem Artikel. Solche Zusammenarbeit beruht auf gemeinsam beschlossenen Bestimmungen und wird durch angemessene Mittel formalisiert.

5. Alle Vorschläge oder Anfragen an eine Vertragspartei in Bezug auf wissenschaft-liche und technologische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien werden an die in Anhang XII (Ansprechstellen für wissenschaftliche Zusammenarbeit) aufge-führten Ansprechstellen gerichtet.

7. Kapitel Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 7.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf erfass-te Beschaffungen. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet «erfasste Beschaffung» die Beschaffung für staatliche Zwecke:

(a) von Waren, Dienstleistungen oder einer beliebigen Kombination davon: (i) gemäss den in Anhang XIII (Erfasste Beschaffungsstellen) jeder Ver-

tragspartei vorgesehenen spezifischen Verpflichtungen, und (ii) die nicht in der Absicht beschafft werden, sie kommerziell zu verkaufen

oder weiterzuverkaufen oder für die Herstellung oder das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf oder Wei-terverkauf zu verwenden;

Page 76: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6238

(b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Miete-Kauf, mit oder ohne Kaufoption;

(c) deren nach Absätzen 3 und 4 geschätzter Wert den entsprechenden Schwel-lenwert nach den Appendizes 1–3 von Anhang XIII (Erfasste Beschaffungs-stellen) erreicht oder übersteigt;

(d) die von einer Beschaffungsstelle getätigt wird; und

(e) den Bedingungen nach den Anhängen XIII (Erfasste Beschaffungsstellen) und XIV (Allgemeine Anmerkungen) unterliegt.

2. Dieses Kapitel gilt nicht für:

(a) nicht vertraglich geregelte Vereinbarungen oder jegliche Form von Hilfe, die eine Vertragspartei, einschliesslich eines Staatsunternehmens, leistet, ein-schliesslich Zusammenarbeitsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Sub-ventionen, Kapitalzuschüssen, Bürgschaften und Steueranreizen;

(b) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwah-rungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen und von Verkaufs-, Rückzahlungs- und Ver-triebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel64 einschliesslich Darlehen und Staatsanleihen, kurzfristigen Anleihen und anderen Wertschriften;

(c) Beschaffungen, die mit internationalen Kapitalzuschüssen, Darlehen oder anderer Hilfe finanziert werden, wenn das anwendbaren Verfahren oder die anwendbaren Bedingungen mit diesem Kapitel nicht vereinbar wären;

(d) Aufträge, die vergeben werden gemäss: (i) einem internationalen Übereinkommen und die für die gemeinsame

Durchführung oder den gemeinsamen Betrieb eines Projekts der Ver-tragsparteien bestimmt sind, oder

(ii) einem internationalen Übereinkommen, das sich auf Stationierung von Truppen bezieht;

(e) öffentliche Arbeitsverträge und zugehörige Beschäftigungsmassnahmen; oder

(f) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder anderen Immobilien und den Rechten daran.

3. Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung zur Ermittlung ein, ob sie eine erfasste Beschaffung ist, so:

(a) ist es ihr untersagt, die Beschaffung in mehrere Beschaffungen aufzuteilen oder eine Bewertungsmethode so anzuwenden, dass die Beschaffung ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Kapitels ausgenommen wird;

64 Der Bestimmtheit halber: Dieses Kapitel gilt nicht für die Beschaffung von Bank- oder Finanzdienstleistungen oder für spezialisierte Dienste im Zusammenhang mit dem Einge-hen öffentlicher Schulden oder staatlicher Schuldenverwaltung.

Page 77: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6239

(b) berücksichtigt die Beschaffungsstelle alle Arten der Vergütungen wie Prä-mien, Gebühren, Kommissionen, Zinsen und andere Einkommensströme, die aus dem Vertrag hervorgehen können, sowie bei allfälligen Optionsklauseln den maximalen Gesamtwert der Beschaffung einschliesslich der Options-käufe; und

(c) muss die Beschaffungsstelle den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über deren Gesamtdauer einberechnen, wenn für eine Beschaf-fung Teillieferungen vorgesehen sind oder mehrere Aufträge gleichzeitig und über eine bestimmte Dauer einem oder mehreren Anbietern vergeben werden.

4. Ist der geschätzte maximale Gesamtwert einer Beschaffung über deren Gesamt-dauer unbekannt, so unterliegt die Beschaffung diesem Kapitel.

5. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, neue Beschaffungsstrate-gien, -verfahren oder -vertragsklauseln zu entwickeln, sofern sie mit diesem Kapitel vereinbar sind.

Art. 7.2 Ausnahmen zu diesem Kapitel

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern eine Vertragspartei nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen oder Aus-künfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet.

2. Unter dem Vorbehalt, dass derartige Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Han-dels führen, hindern die Bestimmungen dieses Kapitels keine Vertragspartei daran, Massnahmen zu beschliessen oder beizubehalten:

(a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;

(b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;

(c) zum Schutz des Geistigen Eigentums; oder

(d) in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen von Menschen mit Behinderun-gen, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen.

3. Es herrscht unter den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass Absatz 2 Buch-stabe (b) Umweltmassnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen einschliesst.

Art. 7.3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a) bedeutet «Bedingungen für die Teilnahme» jegliche Eintragung, Qualifika-tion oder andere Voraussetzung zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren;

Page 78: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6240

(b) bedeuten «Bauaufträge» Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tief-bauprojekten gemäss Abschnitt 51 der Zentralen Produkteklassifikation der Vereinten Nationen (CPC);

(c) bedeutet «schriftlich» ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wort-laut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann. Dies kann elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten umfassen;

(d) bedeuten «Massnahmen» Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung;

(e) bedeutet «Beschaffung» das Verfahren, durch welches eine Regierung Waren oder Dienstleistungen oder eine beliebige Kombination davon zur Nutzung erlangt oder erwirbt, und zwar für staatliche Zwecke und nicht in der Absicht, diese kommerziell zu verkaufen oder weiterzuverkaufen oder für die Herstellung oder das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf oder Wiederverkauf zu verwenden;

(f) bedeuten «Beschaffungsstellen» Stellen im Sinne der Appendizes 1–3 von Anhang XIII (Erfasste Beschaffungsstellen);

(g) bedeutet «qualifizierter Anbieter» einen Anbieter, der von einer Beschaf-fungsstelle anerkannt wird, weil er die Teilnahmebedingungen erfüllt;

(h) schliessen «Dienstleistungen» Bauleistungen ein, sofern keine anderslauten-de Bestimmung vorliegt;

(i) ist «Norm» ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Regeln, Richtli-nien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht ver-pflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kenn-zeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder sich ausschliesslich damit befassen;

(j) bedeutet «Anbieter» eine Person oder eine Personengruppe, die einer Beschaffungsstelle Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte; und

(k) bedeuten «technische Spezifikationen» Vergabeanforderungen, die: (i) die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmes-

sungen einer zu kaufenden Ware oder Dienstleistung oder die Produk-tions- oder Bereitstellungsprozesse und -verfahren festlegen, oder

(ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kenn-zeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln.

Page 79: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6241

Art. 7.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1. In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der erfassten Beschaffungen gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, den Waren und Dienstleis-tungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienst-leistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weni-ger günstig als diejenige ist, die sie ihren inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.

2. In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der erfassten Beschaffungen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon ab:

(a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der aus-ländischen Kontrolle oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; und

(b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertrags-partei sind.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfah-ren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und -formalitäten und Massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistun-gen, ausgenommen Massnahmen betreffend das einschlägige öffentliche Beschaf-fungswesen.

Art. 7.5 Informationstechnologie

1. Die Vertragsparteien bemühen sich soweit wie möglich und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunika-tionsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentli-chen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Beschaffungsstellen gebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen.

2. Bei der elektronischen Abwicklung einer erfassten Beschaffung sorgt die betref-fende Beschaffungsstelle dafür:

(a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Computerprogramme, ein-schliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Computerprogrammen; und

(b) dass Vorkehrungen bestehen, um die Unversehrtheit von Anträgen auf Teil-nahme und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.

Page 80: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6242

Art. 7.6 Durchführung von Beschaffungen

Die Beschaffungsstelle führt einschlägige Beschaffungen transparent und unpartei-isch auf eine Art und Weise durch, so dass:

(a) sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie die offene, selektive und freihändige Vergabe nach Artikel 7.18 (Vergabemethoden) bis 7.20 (Freihändige Vergabe) eingesetzt werden;

(b) keine Interessenkonflikte entstehen; und

(c) korrupte Praktiken verhindert werden.

Art. 7.7 Ursprungsregeln

Jede Vertragspartei wendet in Bezug auf die erfassten Beschaffungen von Waren dieselben Ursprungsregeln an, die sie im normalen Handelsverkehr auf diese Waren anwendet.

Art. 7.8 Kompensationsgeschäfte

1. Für erfasste Beschaffungen streben die Vertragsparteien einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen in keinem Beschaffungsstadium Kompensationsgeschäfte weder an noch berücksichtigen, erzwingen oder setzen sie sie durch.

2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «Kompensationsgeschäfte» Auflagen oder Projekte, die darauf abzielen, mit Vorschriften bezüglich nationaler Rohstoffan-teile, Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbi-lanzschwierigkeiten zu beheben.

Art. 7.9 Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht alle allgemein gültigen Massnahmen in Bezug auf die erfasste Beschaffung und jede Änderung dieser Informationen unverzüglich in den nach Appendix 2 von Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikationsorganen, einschliesslich offiziell bezeichneter elektronischer Medien.

2. Auf Ersuchen stellt jede Vertragspartei einer anderen Vertragspartei eine Erklä-rung in Bezug auf solche Informationen zur Verfügung.

Art. 7.10 Bekanntmachung von Beschaffungen

1. Die Beschaffungsstelle veröffentlicht ausser in den Fällen nach Artikel 7.20 Absatz 2 (Freihändige Vergabe) für jede erfasste Beschaffung eine Bekanntmachung (nachfolgend als «Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung» bezeichnet), mit der Anbieter eingeladen werden, Angebote für oder gegebenenfalls Anmeldun-gen zur Teilnahme an dieser Beschaffung zu unterbreiten. Die Bekanntmachung wird in den Papier- und elektronischen Medien nach Appendix 2 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) veröffentlicht und muss während der gesamten festge-legten Eingabefrist für die entsprechende Beschaffung zugänglich sein.

Page 81: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6243

2. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel stehen in jeder Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung:

(a) eine Beschreibung der beabsichtigten Beschaffung;

(b) die Beschaffungsmethode;

(c) alle Teilnahmebedingungen, die von den Anbietern zu erfüllen sind;

(d) der Name der Beschaffungsstelle, welche die Bekanntmachung veröffent-licht;

(e) die Adresse und Kontaktstelle, bei denen Anbieter alle Dokumente in Bezug auf die Beschaffung erhalten können;

(f) gegebenenfalls die Adresse und die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Beschaffung;

(g) die Adresse und die Frist für die Einreichung von Angeboten;

(h) die Lieferdaten für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags; und

(i) der Hinweis, dass die Beschaffung unter dieses Kapitel fällt.

3. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachungen rechtzeitig mit Mitteln, die den interessierten Anbietern der Vertragsparteien grösstmöglichen und diskriminierungsfreien Zugang bieten. Diese Mittel sind kostenlos über einen einzi-gen, in Appendix 2 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) benannten, Zugangspunkt zugänglich.

4. Jede Vertragspartei fordert ihre Beschaffungsstellen dazu auf, einmal pro Geschäftsjahr so früh wie möglich in einem in Appendix 2 zu Anhang XIV (Allge-meine Anmerkungen) aufgeführten elektronischen Publikationsorgan Informationen zu künftigen Beschaffungsplänen der Beschaffungsstelle zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung sollte den Gegenstand der Beschaffung und das Datum enthalten, auf das die Veröffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung geplant ist.

Art. 7.11 Teilnahmebedingungen

1. Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt:

(a) beschränkt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen die Bedingungen für die Teilnahme an Beschaffungen auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter die rechtlichen, finan-ziellen, kommerziellen und technischen Fähigkeiten hat, um die betreffende Beschaffungsleistung zu erbringen, und beurteilt diese Fähigkeiten aufgrund seiner Geschäftstätigkeit inner- und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Ver-tragspartei, in dem er sich befindet;

(b) trifft eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen ihre Ent-scheidung allein aufgrund von Bedingungen, die sie im Voraus in Bekannt-machungen oder Vergabeunterlagen genannt hat;

Page 82: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6244

(c) darf die Beschaffungsstelle nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Beschaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle der bestimmten Vertragspartei erhalten hat;

(d) darf eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen; und

(e) anerkennt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen alle inländischen Anbieter und alle Anbieter einer anderen Vertragspartei, wel-che die Teilnahmebedingungen erfüllen, als qualifiziert und lässt sie an der Beschaffung teilnehmen.

2. Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen:

(a) Konkurs;

(b) unwahre Aussagen;

(c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung eines oder mehrerer früherer Aufträge;

(d) rechtskräftiges Urteil wegen eines schweren Verbrechens oder sonstiger schwerer Delikte;

(e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die kom-merzielle Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder

(f) Nichtbezahlung von Steuern.

Art. 7.12 Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren

1. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, in das sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen.

2. Die Beschaffungsstellen dürfen Registrierungssysteme oder Qualifikationsver-fahren nicht mit der Absicht oder Wirkung einführen oder anwenden, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hemmnisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen.

3. Die Beschaffungsstelle benachrichtigt jeden Anbieter, der seine Anerkennung als qualifizierter Anbieter beantragt hat, unverzüglich über ihre Entscheidung darüber, ob er qualifiziert sei oder nicht. Lehnt eine Beschaffungsstelle einen Antrag auf Qualifikation ab oder anerkennt sie einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert, so gibt sie ihm auf sein Ersuchen unverzüglich eine schriftliche Erklärung ab.

Art. 7.13 Mehrfach verwendbare Listen

1. Eine Beschaffungsstelle kann eine mehrfach verwendbare Liste von Anbietern (nachfolgend als «mehrfach verwendbare Liste» bezeichnet) erstellen oder beibehal-ten, sofern eine Anzeige im nach Appendix 2 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmer-

Page 83: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6245

kungen) geeigneten Publikationsorgan veröffentlicht wird, in der Anbieter eingela-den werden, die Aufnahme in die Liste zu beantragen.

2. Die Bekanntmachung nach Absatz 1 umfasst:

(a) eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder entsprechender Kategorien, für die die mehrfach verwendbare Liste eingesetzt werden kann;

(b) Fristen zur Einreichung von Anträgen auf Aufnahme in die Liste;

(c) die von den Anbietern zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Methoden, nach denen die betreffende Beschaffungsstelle überprüft, ob der Anbieter diese Bedingungen erfüllt;

(d) Namen und Adresse der Beschaffungsstelle und alle sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und die ein-schlägigen Unterlagen zur Liste zu erhalten;

(e) die Gültigkeitsdauer der Liste und die Mittel zu ihrer Erneuerung oder Beendigung oder, sofern keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Methode, mit der die Einstellung der Liste bekanntgegeben wird; und

(f) der Hinweis, dass die Liste für Beschaffungen verwendet werden kann, die von diesem Kapitel erfasst werden.

3. Eine Beschaffungsstelle erlaubt es den Anbietern, jederzeit eine Aufnahme in die mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in diese Liste auf.

Art. 7.14 Vergabeunterlagen

1. Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Vergabeunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote vorzuberei-ten und einzureichen. Die Vergabeunterlagen enthalten eine vollständige Beschrei-bung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Bekanntmachung der beab-sichtigten Beschaffung gemäss Artikel 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen) enthalten sind:

(a) die Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge oder, falls die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen und aller zu erfüllenden Anforderungen einschliesslich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeich-nungen und Instruktionen;

(b) alle Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter diesbezüglich einreichen müssen;

(c) sämtliche Bewertungskriterien, die bei der Zuschlagserteilung berücksichtigt werden, mit ihrer relativen Bedeutung, sofern nicht der Preis das alleinige Kriterium ist;

(d) die Anforderungen bezüglich Authentifizierung und Verschlüsselung oder den elektronischen Empfang von Daten, falls die Beschaffungsstelle die Beschaffung elektronisch abwickelt;

Page 84: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6246

(e) die Regeln, einschliesslich der Angabe jener Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen, nach denen die Versteigerung durchge-führt wird, falls die Beschaffungsstelle eine elektronische Versteigerung gemäss Artikel 7.21 (Elektronische Versteigerungen) durchführt.

(f) das Datum, die Uhrzeit und der Ort für die Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei zugelassen sind, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;

(g) alle anderen Modalitäten und Bedingungen, einschliesslich der Zahlungsbe-dingungen und Einschränkungen bei der Art, wie Angebote eingereicht wer-den, zum Beispiel auf Papier oder elektronisch; und

(h) Liefertermine für die Waren oder Dienstleistungen oder die Auftragsdauer.

2. Bieten die auftragvergebenden Stellen keinen direkten elektronischen Zugang zu allen Vergabeunterlagen und Hilfsdokumenten an, so machen sie auf Ersuchen jedes interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Vergabeunterlagen unverzüglich zugänglich.

Art. 7.15 Technische Spezifikationen

1. Die Beschaffungsstellen dürfen technische Spezifikationen weder ausarbeiten, annehmen oder anwenden noch dürfen sie Verfahren für die Konformitätsbescheini-gung in der Absicht vorschreiben, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zwischen Vertragsparteien zu schaffen.

2. Schreibt eine Beschaffungsstelle technische Spezifikationen für die zu beschaf-fenden Waren oder Dienstleistungen vor, so:

(a) legt sie gegebenenfalls die technische Spezifikation eher bezüglich Anforde-rungen an Leistung und Funktion als bezüglich Konzeption oder beschrei-bender Eigenschaften fest; und

(b) gründet die technische Spezifikation gegebenenfalls auf allfällig vorhandene internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.

3. Die Beschaffungsstellen schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, bestimmte Hersteller oder Anbieter eine Anforderung darstellen, sofern es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und in diesem Fall in den Vergabeunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» eben-falls aufgenommen werden.

4. Die Beschaffungsstellen dürfen nicht auf eine wettbewerbshindernde Art und Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annah-me technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.

Page 85: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6247

5. Der Sicherheit halber herrscht es Einigkeit unter den Vertragsparteien, dass eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen im Rahmen dieses Artikels technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung von natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt ausarbeiten, einführen oder anwenden darf.

Art. 7.16 Änderungen von Vergabeunterlagen und technischen Spezifikationen

Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder die technischen Anforderungen der Beschaffung oder der Vergabeunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern ausgehändigt wurden, oder ändert sie eine Bekanntma-chung oder Vergabeunterlagen oder gibt sie sie neu heraus, so übermittelt sie sämtli-che Änderungen, geänderten oder neuen Bekanntmachungen oder Vergabeunterla-gen schriftlich:

(a) soweit diese bekannt sind, allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung teilnehmen, und in allen anderen Fällen auf gleiche Art und Weise wie die ursprüngliche Information übermittelt wurde; und

(b) innert angemessener Frist, sodass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können.

Art. 7.17 Fristen

Beschaffungsstellen bemessen unter Berücksichtigung der Art und Komplexität die Beschaffung der Fristen so, dass die Anbieter Anträge auf Teilnahme an einer Beschaffung einreichen und entsprechende Angebote ausarbeiten und abgeben können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach den Bedingungen nach Appendix 3 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) an.

Art. 7.18 Vergabeverfahren

1. Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge durch offene, selektive oder freihändige Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und auf nichtdiskriminierende Art und Weise.

2. Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a) bedeutet «offene Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der alle interes-sierten Anbieter ein Angebot abgeben können. Die Vertragsparteien kom-men überein, dass offene Vergabeverfahren Modalitäten wie Rahmenver-träge und Rückwärtsversteigerungen nach ihrer jeweiligen Gesetzgebung einschliessen;

(b) bedeutet «selektive Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter einlädt, ein Angebot abzu-geben; und

(c) bedeutet «freihändige Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Ver-bindung setzt.

Page 86: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6248

Art. 7.19 Selektive Vergabe

1. Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, eine selektive Vergabe durchzuführen, so hat sie:

(a) in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung mindestens die Informationen gemäss Artikel 7.10 Absatz 2 Buchstaben (a), (b), (c), (d), (e), (f) und (i) (Bekanntmachung von Beschaffungen) anzugeben und die Anbie-ter einzuladen, ein Ersuchen um Teilnahme einzureichen; und

(b) wenn die Frist für die Einreichung von Angeboten zu laufen beginnt, den qualifizierten Anbietern mindestens die Informationen gemäss Artikel 7.10 Absatz 2 Buchstaben (g) und (h) (Bekanntmachung von Beschaffungen) anzugeben und diese gemäss Appendix 3 Absatz 2 zu Anhang XIV (Allge-meine Anmerkungen) zu informieren.

2. Die Beschaffungsstellen anerkennen inländische Anbieter und Anbieter einer anderen Vertragspartei, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte Beschaf-fung erfüllen, als qualifiziert, sofern die Beschaffungsstelle in ihrer Bekanntma-chung der beabsichtigten Beschaffung oder den Vergabeunterlagen, falls diese öffentlich zugänglich sind, nicht eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbie-ter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter angibt.

3. Werden die Vergabeunterlagen bei der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Absatz 1 nicht öffentlich zugänglich gemacht, so sorgt die Beschaffungsstel-le dafür, dass diese Unterlagen allen ausgewählten qualifizierten Anbietern gleich-zeitig zur Verfügung gestellt werden.

4. Die Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, können nach den Bedingungen gemäss Artikel 7.10 (Bekanntmachung von Beschaf-fungen) aus diesen Listen diejenigen Anbieter auswählen, die sie zur Angebotsab-gabe einladen.

Art. 7.20 Freihändige Vergabe

1. Sofern die Beschaffungsstelle diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwendet, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder zum Schutz inländischer Anbieter einsetzt, kann sie das freihändige Verfahren anwenden und braucht die Artikel 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen), 7.11 (Teilnahmebedingungen), 7.14 (Vergabeunterlagen), 7.15 (Technische Spezifikationen), 7.16 (Änderungen von Vergabeunterlagen und technischen Spezifikationen), 7.17 (Fristen), 7.21 (Elektronische Versteigerungen), 7.22 (Verhandlungen), 7.23 (Öffnung der Ange-bote) und 7.24 (Zuschlagserteilung) unter den folgenden Bedingungen nicht anzu-wenden:

(a) sofern die Anforderungen in den Vergabeunterlagen nicht erheblich geändert werden und sofern: (i) keine Angebote eingingen oder kein Anbieter um Teilnahme ersuchte, (ii) keine Angebote eingingen, die den wesentlichen Anforderungen der

Vergabeunterlagen entsprachen,

Page 87: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6249

(iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllte, oder (iv) die eingereichten Angebote untereinander abgesprochen sind;

(b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine angemessene Alternative, Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt: (i) bei der Beschaffung eines Kunstwerks, (ii) Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrech-

ten, oder (iii) mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen;

(c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern der Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen: (i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der

Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienst-leistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und

(ii) eine derartige Trennung der Beschaffungsstelle erhebliche Schwierig-keiten oder substanzielle Mehrkosten bereiten würde;

(d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dring-lichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in offener oder selek-tiver Vergabe nicht rechtzeitig beschafft werden;

(e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;

(f) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstware oder -dienst-leistungbeschafft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden;

(g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur äusserst befristet bei Ausnahmeverkäufen wie Liquidierung, Konkurs-verwaltung, öffentlicher Versteigerung oder Konkurs, nicht aber für Rou-tinekäufe üblicher Anbieter ergeben; oder

(h) bei Aufträgen, die dem Gewinner eines vorausgehenden Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt: (i) dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Kapi-

tels insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Bekannt-machung einer beabsichtigten Beschaffung gemäss Artikel 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen) entspricht, und

(ii) dass die Teilnehmer von einem unabhängigen Gremium beurteilt wer-den und dem Gewinner die Weiterbearbeitung in Aussicht gestellt wird.

2. Die Beschaffungsstellen erstatten über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung

Page 88: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6250

der Umstände und Bedingungen nach Absatz 1, die die freihändige Vergabe recht-fertigten.

Art. 7.21 Elektronische Versteigerungen

1. Beabsichtigt eine Beschaffungsstelle eine erfasste Beschaffung mithilfe einer elektronischen Versteigerung durchzuführen, so stellt sie vor dem Beginn der elekt-ronischen Versteigerung jedem Teilnehmer Folgendes zur Verfügung:

(a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Vergabeunterlagen genannten Bewertungskrite-rien beruht, die während der Versteigerung für die automatische Erstellung oder Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird;

(b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; und

(c) alle weiteren Informationen zur Abwicklung der Versteigerung.

2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «elektronische Versteigerung» ein iteratives Verfahren, bei dem Anbieter mittels elektronischer Vorrichtungen neue Preise und/oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Evaluationskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht.

Art. 7.22 Verhandlungen

1. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen:

(a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung gemäss Artikel 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen) angekündigt wurde; oder

(b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen eindeutig das günstigste ist.

2. Während der Verhandlungen dürfen die Beschaffungsstellen die teilnehmenden Anbieter weder bevorzugen noch benachteiligen.

3. Eine Beschaffungsstelle:

(a) stellt sicher, dass die Ablehnung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Bewertungskriterien der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erfolgt; und

(b) setzt nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Ange-bote.

Page 89: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6251

Art. 7.23 Öffnung der Angebote

1. Eine Beschaffungsstelle nimmt nach Verfahren, die einen lauteren und unparteii-schen Beschaffungsprozess und die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten, die Angebote entgegen und öffnet sie. Sie behandelt die Angebote mindestens bis zur Öffnung der Angebote vertraulich.

2. Gibt eine Beschaffungsstelle Anbietern Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern bieten.

Art. 7.24 Zuschlagserteilung

1. Eine Beschaffungsstelle verlangt, dass ein Angebot, um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden:

(a) schriftlich eingereicht wird und zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentli-chen Anforderungen der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen ent-spricht; und

(b) von einem Anbieter eingereicht wird, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.

2. Sofern eine Beschaffungsstelle nicht beschliesst, dass es nicht im öffentlichen Interesse ist, einen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Anbieter, von dem sie festgestellt hat, dass er die Teilnahmebedingungen erfüllt und voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und dessen Angebot ausschliesslich aufgrund der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen als das günstigste oder, wo der Preis das alleinige Kriterium bildet, als dasjenige mit dem tiefsten Preis feststeht.

3. Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als die Preise anderer eingereichter Angebote, so kann sie beim Anbieter nachprüfen, ob er in der Lage ist, die Teilnahmebedingungen und die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.

4. Eine Beschaffungsstelle darf eine Beschaffung nicht absagen und erteilte Auf-träge nicht beenden oder ändern, um die Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu umgehen.

Art. 7.25 Transparenz von Beschaffungsinformationen

1. Eine Beschaffungsstelle informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich von Artikel 7.26 (Weitergabe von Informationen) erklärt die Beschaffungsstelle einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolg-reichen Anbieters mit.

2. Eine Beschaffungsstelle veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag in Papier- oder elektronischer Form in einem in Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) aufgeführten Publikationsorgan eine Bekanntmachung, die mindes-tens die folgenden Angaben zum Auftrag enthält:

Page 90: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6252

(a) Name und Adresse der Beschaffungsstelle;

(b) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen;

(c) das Datum der Vergabe;

(d) Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters;

(e) den Wert des Auftrags; und

(f) die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wo das Vergabeverfah-ren nach Artikel 7.20 (Freihändige Vergabe) eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, welche ein solches Verfahren rechtfertigen.

3. Eine Beschaffungsstelle bewahrt Aufzeichnungen und Unterlagen der Vergabe-verfahren von erfassten Beschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Arti-kel 7.20 Absatz 2 (Freihändige Vergabe), für eine Dauer von mindestens drei Jahren nach Zuschlagserteilung auf.

Art. 7.26 Weitergabe von Informationen

1. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei macht eine Vertragspartei unverzüg-lich alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung, ob eine Beschaffung ordnungs-gemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Die Information enthält Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots.

2. Eine Vertragspartei, Beschaffungsstelle oder Überprüfungsbehörde darf Informa-tionen einer Person, die diese zur Verfügung gestellt und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht als vertraulich bezeichnet hat, ohne Ermächtigung dieser Person nicht weitergeben.

3. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon absehen, einem bestimmten Anbie-ter Informationen weiterzugeben, wenn sie den lauteren Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.

4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie eine Ver-tragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Überprüfungs-organe, zur Weitergabe vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Kapitels verpflichtet, wenn dies:

(a) den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde;

(b) den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte;

(c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen beeinträchtigen würde, einschliesslich des Schutzes des Geistigen Eigentums; oder

(d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.

Art. 7.27 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern

1. Erhebt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer Beschaffung Beschwerde wegen einer vermuteten Verletzung dieses Kapitels, so fordern die Vertragsparteien

Page 91: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6253

zur erleichterten Regelung solcher Beschwerden den Anbieter auf, mittels Konsulta-tionen eine Klärung mit ihren Beschaffungsstellen anzustreben.

2. Jede Vertragspartei legt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein zügiges, wirksa-mes, transparentes und nichtdiskriminierendes Überprüfungsverfahren auf Verwal-tungs- oder Gerichtsebene fest, damit ein Anbieter im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, an denen er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde gegen vermute-te Verletzungen dieses Kapitels erheben kann.

3. Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende First gewährt, die mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu welchem dem Anbieter der Anlass der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.

4. Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung entgegennimmt, überprüft und angemessene Feststellungen und Emp-fehlungen abgibt.

5. Wenn zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 4 erwähnte Behörde die Beschwerde prüft, hat die Vertragspartei sicherzustellen, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer unparteilichen, von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann.

6. Handelt es sich beim Überprüfungsorgan nicht um ein Gericht, so wird es entwe-der einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen oder es muss Verfahren anwenden, aufgrund deren:

(a) die Beschaffungsstelle schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt;

(b) die Teilnehmer am Verfahren (nachfolgend als «Teilnehmer» bezeichnet) anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft;

(c) die Teilnehmer Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben;

(d) die Teilnehmer zum ganzen Verfahren Zugang haben;

(e) die Teilnehmer verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen einvernommen werden; und

(f) Entscheidungen oder Empfehlungen zu Beschwerden zügig, schriftlich und mit Begründung jeder Entscheidung oder Empfehlung abgegeben werden.

7. Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder behält sie bei, die Folgendes vorse-hen:

(a) rasch greifende Übergangsmassnahmen, damit der Anbieter uneingeschränkt an der Beschaffung teilnehmen kann. Diese Übergangsmassnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass bei der Entscheidung über die Verhängung solcher Massnahmen allfällige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die

Page 92: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6254

betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; und

(b) Korrekturmassnahmen oder Entschädigung für erlittene Verluste oder Schä-den, falls ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung dieses Kapitels oder, falls der Anbieter nach innerstaatlichem Recht einer Ver-tragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Kapitels Beschwerde zu erheben, eine Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels durch eine Beschaffungsstelle vorliegt, wobei sich die Korrekturmassnahmen oder Ent-schädigungen auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen können.

Art. 7.28 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

1. Eine Vertragspartei kann Berichtigungen rein formeller Natur zum Geltungs-bereich nach diesem Kapitel oder geringfügige Änderungen ihrer Listen in Anhang XIII (Erfasste Beschaffungsstellen) vornehmen, sofern sie diese den anderen Ver-tragsparteien schriftlich notifiziert und keine Vertragspartei innert 30 Tagen nach der Notifikation schriftlich dagegen Einspruch erhebt. Eine Vertragspartei, die eine solche Berichtigung oder geringfügige Änderung vornimmt, muss den anderen Vertragsparteien keine ausgleichenden Anpassungen gewähren.

2. Eine Vertragspartei kann den Geltungsbereich dieses Kapitels auch anderweitig ändern, falls sie:

(a) dies den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und vorbehältlich der Ausnahme nach Absatz 3 gleichzeitig annehmbare ausgleichende Anpassungen gewährt, um einen vergleichbaren Stand des Geltungsbereichs wie vor der Änderung zu wahren; und

(b) keine Vertragspartei innert 30 Tagen ab der Notifikation Einspruch erhebt.

3. Eine Vertragspartei muss keine ausgleichenden Anpassungen anbieten, wenn die Vertragsparteien sich einig sind, dass die vorgeschlagene Änderung eine Beschaf-fungsstelle betrifft, über die eine Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss tatsächlich aufgegeben hat. Erhebt eine Vertragspartei Einspruch gegen die Aussage, dass eine solche Regierungskontrolle oder ein solcher Regierungseinfluss tatsächlich aufgehoben worden ist, so kann die Einspruch erhebende Vertragspartei zur Klärung der Art von Regierungskontrolle oder -einfluss und zur Erreichung einer Einigung über die weitere Erfassung der Beschaffungseinheit nach diesem Kapitel weitere Informationen oder Konsultationen verlangen.

Art. 7.29 Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (nachfolgend als «KMU» bezeichnet) am öffentlichen Beschaffungswesen. Die Vertragsparteien anerkennen ebenso die Bedeutung von Geschäftsbündnissen zwischen Anbietern jeder Vertragspartei und insbesondere von KMU.

Page 93: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6255

2. Die Vertragsparteien vereinbaren, gemeinsam darauf hinzuarbeiten, auf die besonderen Bedürfnisse von KMU abgestimmte Informationen auszutauschen und den Zugang von KMU zu Verfahren, Methoden und Zuschlagsbedingungen des öffentlichen Beschaffungswesens zu erleichtern.

Art. 7.30 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten, insbeson-dere für KMU zu erreichen.

2. Gemäss Kapitel 10 (Zusammenarbeit) streben die Vertragsparteien die Zusam-menarbeit in Angelegenheiten wie den folgenden an:

(a) Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen;

(b) Austausch von Erfahrungen und Informationen wie Regulierungsrahmen, am besten geeignete Methoden und Statistiken.

Art. 7.31 Weitere Verhandlungen

Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Drittpartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt, die über diejenigen nach dem Geltungsbereich dieses Kapitels hinausgehen, so erklärt sie sich auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszu-dehnen.

8. Kapitel Wettbewerbspolitik

Art. 8.1 Ziele

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken die aus der Liberalisierung nach diesem Abkommen erwachsenden Vorteile verei-teln können. Solche Geschäftspraktiken sind mit dem ordnungsgemässen Funktio-nieren dieses Abkommens insoweit unvereinbar, als sie den Handel zwischen Peru und einem EFTA-Staat beeinträchtigen können.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze anzuwenden, um solche Praktiken zu verbieten, und in Angelegenheiten, die unter dieses Kapitel fallen, zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit besteht aus Notifikationen, Informationsaustausch, technischer Hilfe und Konsultationen.

Page 94: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6256

Art. 8.2 Wettbewerbswidrige Praktiken

1. Für die Zwecke dieses Kapitels beziehen sich «wettbewerbswidrige Praktiken» auf:

(a) horizontale oder vertikale Abreden, aufeinander abgestimmte Verhaltens-weisen oder Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die das Ziel oder die Wirkung haben, den Wettbewerb zu verhindern, zu beschränken oder zu verzerren; und

(b) den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.

2. Die Durchsetzungspolitik der nationalen Behörden der Vertragsparteien steht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit.

3. Wo anwendbar kann Peru seine Pflichten nach diesem Artikel mit dem Wettbe-werbsrecht der Andengemeinschaft und deren Durchsetzungsbehörde erfüllen. Die Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel finden nur zwischen Peru und den EFTA-Staaten Anwendung.

Art. 8.3 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, unter Vorbehalt ihres nationa-len Rechts und durch ihre zuständigen Behörden in Angelegenheiten zur Durchset-zung des Wettbewerbsrechts zusammenzuarbeiten.

2. Jede Vertragspartei setzt eine andere Vertragspartei über Durchsetzungsmass-nahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken, welche die wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei berühren können, in Kenntnis. Diese Notifikationen sind hinreichend bestimmt, um es der unterrichteten Vertragspartei zu ermöglichen, eine erste Bewertung der Wirkung der Durchsetzungsmassnahmen in ihrem Hoheits-gebiet vorzunehmen.

3. Jede Vertragspartei berücksichtigt im Einklang mit ihrem Recht die wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien während der Anwendung ihrer Durchset-zungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine wettbewerbswidrige Praxis die wichtigen Interessen einer anderen Vertragspartei beeinträchtigen kann, so kann sie dieser Vertragspartei durch ihre zuständige Behörde ihre Einschätzung der Lage mitteilen. Unbeschadet jeglichen Tätigwerdens entsprechend ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer uneingeschränkten abschliessenden Entscheidungsfreiheit, prüft die ersuchte Vertragspartei sorgfältig die Einschätzung der ersuchenden Vertragspartei.

4. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei angewendete wettbewerbswidrige Praxis erhebliche nachteilige Aus-wirkungen in ihrem Hoheitsgebiet oder auf die Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien hat, so kann sie verlangen, dass die andere Vertragspartei angemes-sene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Ersuchen soll möglichst genau die Art und Wirkung der fraglichen wettbewerbswidrigen Praxis beschreiben. Die ersuchte Vertragspartei prüft, ob sie gegen die im Ersuchen genannte wettbewerbswidrige Praxis eine Durchsetzungsmassnahme einleitet, und benachrichtigt die ersuchende

Page 95: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6257

Vertragspartei von ihrer Entscheidung sowie dem Ergebnis einer solchen Massnah-me.

5. Die Vertragsparteien werden ermutigt, Informationen, einschliesslich solche, die nicht öffentlich zugänglich sind, auszutauschen, sofern dies nicht eine laufende Untersuchung beeinträchtigt. Jeder Austausch von Informationen unterliegt den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Vertraulichkeitsregeln und -normen. Von keiner Vertragspartei kann die Herausgabe von Informationen verlangt werden, wenn dies im Widerspruch zu ihren Rechtsvorschriften bezüglich der Erteilung von Informationen steht. Jede Vertragspartei behandelt die erhaltenen Informationen vertraulich innerhalb der Beschränkungen, welche die erteilende Vertragspartei zur Verwendung solcher Informationen vorschreibt.

6. Um die Zusammenarbeit weiter zu stärken, können die Vertragsparteien Zusam-menarbeitsabkommen abschliessen.

Art. 8.4 Konsultationen

Unbeschadet der uneingeschränkten Freiheit jeder Vertragspartei, ihre Wettbe-werbspolitik und ihre Wettbewerbsgesetzgebung zu entwickeln, beizubehalten und durchzusetzen, kann jede Vertragspartei zur Förderung des Verständnisses zwischen den Vertragsparteien oder zur Behandlung jeder unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheit Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses verlangen. Das Ersuchen bezeichnet die Gründe für die Konsultationen. Konsultationen werden unverzüglich abgehalten mit dem Zweck, eine mit den Zielen nach diesem Kapitel übereinstimmende Entscheidung zu treffen. Im Einklang mit den Kriterien und Normen gemäss Artikel 8.3 Absatz 5 (Zusammenarbeit) stellen die betroffenen Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss jegliche erforderliche Unterstützung und Information zur Verfügung.

Art. 8.5 Staats- und Monopolunternehmen

1. Keine Bestimmung dieses Kapitels hindert eine Vertragspartei daran, ein Staats- und/oder Monopolunternehmen zu gründen oder beizubehalten.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Staats- und Monopolunternehmen keine wettbewerbswidrigen Praktiken ergreifen oder aufrechterhalten, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, sofern die Umsetzung dieser Bestimmung nicht rechtlich oder faktisch der Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben entgegensteht.

3. Dieser Artikel gilt nicht für das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 8.6 Streitbeilegung

Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach dem 12. Kapitel (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

Page 96: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6258

9. Kapitel Transparenz

Art. 9.1 Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verwal-tungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, veröffentlicht wer-den oder anderweitig in einer Weise zugänglich gemacht werden, damit es Personen und anderen interessierten Parteien erlaubt ist, davon Kenntnis zu nehmen.

2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Gerichtsentscheide, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren können, zu veröffentlichen oder anderweitig zugäng-lich zu machen.

3. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf konkrete Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfü-gung.

4. Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Weitergabe vertrau-licher Informationen, welche die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig entgegenstehen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden.

5. Erteilt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Abkommen als vertraulich bezeichnete Informationen, so wahrt die andere Vertragspartei die Vertraulichkeit der Informationen.

6. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen nach anderen Kapiteln haben letztere Vorrang in Bezug auf diese Unvereinbarkeit.

Art. 9.2 Notifikationen

1. Eine Notifikation oder jede andere schriftliche Mitteilung, die entweder eine Frist nach diesem Abkommen eröffnet oder während einer solchen Frist erfolgen muss, gilt unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen als erhalten, wenn sie gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst oder andere Kommunikati-onsmittel, bei denen sich der Erhalt belegen lässt, zugestellt wurde.

2. Unbeschadet von Artikel 11.2 (Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen) bezeichnet jede Vertragspartei dieses Abkommens eine Behörde, die für den Erhalt von Notifikationen oder schriftlichen Mitteilungen nach Absatz 1 zuständig ist, und gibt diese Bezeichnung den anderen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach Inkraft-treten dieses Abkommens bekannt.

Page 97: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6259

10. Kapitel Zusammenarbeit

Art. 10.1 Geltungsbereich und Zielsetzung

1. Die Vertragsparteien beschliessen die Förderung der Zusammenarbeit zur Unter-stützung von Initiativen zur Handelsbefähigung (Trade Capacity Building, nachfol-gend als «TCB» bezeichnet), um die Vorteile aus diesem Abkommen unter gemein-sam beschlossenen Bedingungen und in Übereinstimmung mit nationalen Strategien und Politikzielen auszudehnen und zu verbessern.

2. Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel verfolgt folgende Ziele:

(a) die Festigung und Weiterentwicklung der bestehenden Beziehungen in Bezug auf TCB zwischen den Vertragsparteien;

(b) die Vergrösserung und Schaffung neuer Handels- und Investitionsmöglich-keiten, die Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation; und

(c) die Umsetzung dieses Abkommens und die Optimierung seiner Ergebnisse, um Wirtschaftswachstum und -entwicklung einen Impuls zu geben und zur Armutsbekämpfung beizutragen.

Art. 10.2 Methoden und Mittel

1. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die wirksamsten Metho-den und Mittel zur Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden. Dazu koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisa-tionen und schaffen gegebenenfalls Synergien mit anderen Arten der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.

2. Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel wird entweder durch EFTA-Tätig-keiten, bilateral oder durch eine Kombination von beidem erbracht.

3. Die Vertragsparteien verwenden zur Umsetzung dieses Kapitels unter anderem folgende Instrumente:

(a) Austausch von Informationen und Erfahrung;

(b) gemeinsame Bestimmung, Entwicklung und Umsetzung von Projekten und innovativen Zusammenarbeitstätigkeiten, einschliesslich Seminaren und Workshops; und

(c) technische und administrative Zusammenarbeit.

4. Die Vertragsparteien können Projekte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit TCB unter Beteiligung von nationalen und internationalen Sachverständigen und Institutionen in die Wege leiten und umsetzen.

Page 98: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6260

Art. 10.3 Gemischter Ausschuss und Ansprechstellen

1. Zur Umsetzung dieses Kapitels werden die folgenden Ansprechstellen bestimmt:

(a) für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat; und

(b) für Peru: das Ministerium für Aussenhandel und Tourismus.

2. Die Ansprechstellen sind für die Kanalisierung der Projektvorschläge verantwort-lich. Zudem sind sie für Führung und Entwicklung von Zusammenarbeitsprojekten der EFTA verantwortlich und sind die Verbindungen zum Gemischten Ausschuss. Zu diesem Zweck erstellen sie Regeln und Verfahren zur Erleichterung dieser Arbeit.

3. Für die Zusammenarbeit auf bilateraler Grundlage nach diesem Kapitel bestim-men EFTA-Staaten, die an einer solchen Zusammenarbeit teilnehmen, eine Ansprechstelle.

4. Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmässig die Umsetzung dieses Kapitels und wirkt gegebenenfalls als Koordinationsgremium.

11. Kapitel Verwaltung des Abkommens

Art. 11.1 Gemischter Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Peru ein, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden von Ministern oder hohen Beamten vertreten, die zu diesem Zweck entsendet werden.

2. Der Gemischte Ausschuss:

(a) beaufsichtigt die Erfüllung und ordnungsgemässe Anwendung der Bestim-mungen dieses Abkommens;

(b) beurteilt die Ergebnisse, die mit der Anwendung dieses Abkommens erreicht werden;

(c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens, einschliesslich der Möglichkeit, verbleibende Handelshemmnisse und andere Massnahmen zu beseitigen, welche die Geschäftstätigkeit zwischen Peru und den EFTA-Staaten einschränken;

(d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unter-ausschüsse und Arbeitsgruppen und schlägt ihnen zweckdienliche Handlun-gen vor;

(e) gibt sich eine Geschäftsordnung;

(f) gibt auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Stellungnahme zu Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ab;

(g) sucht in Übereinstimmung mit dem 12. Kapitel (Streitbeilegung) Lösungen für Streitigkeiten zu Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens;

Page 99: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6261

(h) bestimmt die Höhe der Entschädigungen und Kostenerstattungen, die Schiedsrichtern ausbezahlt werden;

(i) erarbeitet und verabschiedet Musterverfahrensregeln für Schiedsverfahren, die einen Verhaltenskodex für Schiedsrichter einschliessen; und

(j) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt oder ihm von den Vertragsparteien zugewiesen wird.

3. Der Gemischte Ausschuss kann:

(a) Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet, und ihnen Aufga-ben übertragen. Vorbehältlich spezieller abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auf-trag des Gemischten Ausschusses;

(b) die Änderung der Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen beschliessen. Vorbehältlich Absatz 4 kann er einen Zeitpunkt für das Inkraft-treten solcher Beschlüsse festlegen; und

(c) die Vertragsparteien für künftige Verhandlungen einberufen, um die Vertie-fung der bereits erreichten Liberalisierung in den von diesem Abkommen erfassten unterschiedlichen Sektoren zu prüfen.

4. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften ange-nommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertrags-partei dem Depositar notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt werden, sofern nicht der Beschluss einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Ver-tragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, falls Peru und mindestens ein EFTA-Staat unter diesen Vertragsparteien sind. Eine Ver-tragspartei kann einen Beschluss des Gemischten Ausschusses unter Vorbehalt ihrer Rechtsvorschriften bis zum Inkrafttreten des Beschlusses vorläufig anwenden.

5. Der Gemischte Ausschuss kommt nach Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre, zu einer ordentlichen Sitzung und im Fall eines schriftlichen Ersuchens einer Ver-tragspartei an die anderen Vertragsparteien zu einer ausserordentlichen Sitzung, zusammen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nicht anders vereinbaren.

6. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen des Gemischten Ausschusses abwechselnd in Lima und in Genf oder mittels verfügbarer technologischer Vorrichtungen statt. Solche Sitzungen werden von Peru und einem EFTA-Staat gemeinsam präsidiert.

7. Der Gemischte Ausschuss kann in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen und in anderen Angelegenheiten Empfehlungen abgeben.

8. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und formuliert seine Empfeh-lungen im gegenseitigen Einvernehmen.

Page 100: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6262

Art. 11.2 Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen

1. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Abkommenskoordinator und gibt diesen den anderen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens bekannt.

2. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt:

(a) arbeiten die Abkommenskoordinatoren gemeinsam Traktandenlisten aus, erledigen andere Vorbereitungen für die Treffen des Gemischten Ausschus-ses und führen nach Beschlüssen des Gemischten Ausschusses gegebenen-falls weitere Anschlussarbeiten aus;

(b) dienen die Abkommenskoordinatoren den Vertragsparteien als Kontaktstel-le, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in jeder von die-sem Abkommen erfassten Angelegenheit zu erleichtern;

(c) benennen die Abkommenskoordinatoren auf Ersuchen einer Vertragspartei das für eine bestimmte Angelegenheit verantwortliche Amt oder den ver-antwortlichen Sachbearbeiter und tragen dazu bei, nach Bedarf die Kommu-nikation zu vereinfachen; und

(d) bearbeiten die Abkommenskoordinatoren jede andere Angelegenheit, die ihnen der Gemischte Ausschuss zuweist.

3. Jede Vertragspartei ist für die Betriebskosten und Ausgaben ihres Abkommens-koordinators verantwortlich.

12. Kapitel Streitbeilegung

Art. 12.1 Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit, Konsul-tationen und andere Mittel jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufrie-denstellende Lösung aller Angelegenheiten zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten.

Art. 12.2 Geltungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für die Beilegung aller Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere in dem Fall, dass eine Vertragspartei eine Massnahme einer anderen Vertragspartei als mit den Pflichten aus diesem Abkommen nicht vereinbar betrach-tet.

Page 101: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6263

Art. 12.3 Wahl des Forums

1. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen65 ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführen-den Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden.

2. Sobald die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines WTO-Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung66 oder eines Schiedsgerichts nach diesem Abkommen gemäss Artikel 12.6 Absatz 1 (Antrag auf ein Schiedsgericht) beantragt hat, schliesst das gewählte Forum bezüglich der strittigen Angelegenheit die Benutzung des anderen aus, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

3. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkom-men gegen eine andere Vertragspartei anstrengt, unterrichtet sie die anderen Ver-tragsparteien von ihrer Absicht.

Art. 12.4 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange-wendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können weitergeführt werden während eines laufenden Verfahrens vor einem Schiedsgericht, das in Übereinstim-mung mit diesem Kapitel einberufen worden ist.

2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kom-men, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.

Art. 12.5 Konsultationen

1. Eine Vertragspartei kann in Bezug auf jede Angelegenheit nach Artikel 12.2 (Geltungsbereich) schriftlich Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei bean-tragen. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien in schriftlicher Form darüber.

2. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls die antragstellende und die ersuchte Vertragspartei dies so vereinbaren.

3. Der Antrag auf Konsultationen führt die Gründe für die Beschwerde auf, ein-schliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme und einer Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Beschwerde.

4. Konsultationen beginnen innert:

(a) 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen in dringlichen Ange-legenheiten67;

65 SR 0.632.20 66 SR 0.632.20, Anhang 2 67 Dringliche Angelegenheiten schliessen Waren (Landwirtschaft, Fische und Industrie) und

Dienstleistungen ein, die ihre Qualität oder ihren momentanen Zustand rasch verlieren. Dringliche Angelegenheiten schliessen jene verderblichen Waren und Dienstleistungen ein, die nach Ablauf eines gewissen Zeitpunktes ihren Handelswert verlieren.

Page 102: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6264

(b) 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen für alle anderen Ange-legenheiten; oder

(c) derjenigen Frist, auf die sich die konsultierenden Vertragsparteien einigen.

5. Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels technischer Vorrichtungen, die den konsultierenden Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Persönliche Konsultationen finden an dem Ort statt, auf den sich die konsultierenden Vertragsparteien geeinigt haben. Haben sie sich nicht einigen können, so finden die Konsultationen in Lima statt.

6. Die konsultierenden Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die geltende Massnahme das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens berühren kann, und behan-deln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen auf die gleiche Art und Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat.

7. Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der konsultierenden Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht.

8. Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.

Art. 12.6 Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Eine konsultierende Vertragspartei kann schriftlich die Einsetzung eines Schieds-gerichts beantragen:

(a) wenn die um Konsultationen ersuchte Vertragspartei dem entsprechenden Antrag nicht innert 15 Tagen nach dessen Erhalt entsprochen hat;

(b) wenn nicht innert der Fristen nach Artikel 12.5 (Konsultationen) oder innert jeder anderen Frist, auf die sich die konsultierenden Vertragsparteien einigen können, Konsultationen begonnen haben; oder

(c) im Fall, dass die konsultierenden Vertragsparteien die Angelegenheit nicht innert 60 Tagen oder, in dringlichen Angelegenheiten, innert 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen oder innert jeder anderen Frist, auf die sich die betroffenen Vertragsparteien einigen können, gelöst haben.

2. Die beschwerdeführende Vertragspartei stellt den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts der Vertragspartei zu, gegen die sich die Beschwerde richtet. Der Antrag enthält eine Begründung des Antrags, die Beschreibung der spezifischen Massnahmen und eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage der Beschwerde, die zur klaren Darstellung des Problems ausreichend ist.

3. Eine Kopie des Antrags wird den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens zugestellt, damit sie über eine Teilnahme an der Streitigkeit befinden können.

4. Sofern von den Streitparteien nicht anders bestimmt, wird das Schiedsgericht entsprechend der Art und Weise ausgewählt, wie dies mit den Bestimmungen dieses Kapitels und den Musterverfahrensregeln vereinbar ist, und richtet sich auch bei der Erfüllung seiner Aufgaben danach.

Page 103: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6265

Art. 12.7 Teilnahme Dritter

Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann, mit schriftlicher Bekanntma-chung an die Streitparteien, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

Art. 12.8 Zusammenstellung des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt das Datum, an dem der Vorsitzende ernannt wird.

2. Jede Streitpartei ernennt innert 20 Tagen, nachdem die beklagte Vertragspartei, den Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei erhalten hat, einen Schiedsrich-ter, der Staatsangehöriger der genannten Vertragspartei sein kann, schlägt bis zu vier Kandidaten für den Vorsitz des Gerichts vor und notifiziert der anderen Streitpartei schriftlich den Namen des Schiedsrichters und der vorgeschlagenen Kandidaten für den Vorsitz des Schiedsgerichts, einschliesslich sachdienlicher Hintergrundinforma-tionen.

3. Innert zehn Tagen, nachdem die beklagte Vertragspartei den Antrag auf Einset-zung eines Schiedsgerichts erhalten hat, bemühen sich die Streitparteien, sich aus den von beiden Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten auf einen Vorsitzen-den des Schiedsgerichts zu einigen und diesen zu ernennen.

4. Wenn nicht alle drei Schiedsrichter innert 30 Tagen, nachdem die beklagte Ver-tragspartei, den Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts erhalten hat, bezeichnet oder ernannt worden sind, werden auf Antrag einer jeglichen Streitpartei die erfor-derlichen Ernennungen vom Generaldirektor der WTO vorgenommen, nachdem er die Streitparteien konsultiert hat. Diese Ernennung sollte innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Antrags vorgenommen werden.

5. Tritt ein ernannter Schiedsrichter zurück, wird er abberufen oder kann er nicht mehr tätig sein, so wird ein Ersatzrichter folgendermassen ernannt:

(a) im Fall eines von einer Vertragspartei ernannten Schiedsrichters bestimmt diese Vertragspartei innert 15 Tagen einen neuen Schiedsrichter, widrigen-falls der Ersatzrichter nach Absatz 4 ernannt wird; und

(b) im Fall des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen sich die Vertragspar-teien innert 30 Tagen auf einen Ersatzrichter, widrigenfalls der Ersatzrichter nach Absatz 4 ernannt wird.

6. Jede Verfahrensfrist wird für die Dauer ausgesetzt, die zum Zeitpunkt beginnt, an dem der Schiedsrichter oder der Vorsitzende zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr tätig sein kann, und zum Zeitpunkt der Ernennung des Ersatzrichters endet.

7. Ist der Generaldirektor der WTO ausserstande, die Ernennungen nach diesem Kapitel vorzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Streitpartei, so werden die Ernennungen von einem stellvertretenden Generaldirektor der WTO vorgenommen.

Page 104: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6266

Art. 12.9 Qualifikation der Schiedsrichter

1. Schiedsrichter:

(a) haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder in der Bei-legung von Streitigkeiten, die unter internationale Handelsabkommen fallen;

(b) werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit und einwandfreiem Urteilsvermögen ausgewählt;

(c) sind unabhängig von jeder Vertragspartei, sind nicht mit ihnen verbunden und nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen; und

(d) entsprechen dem nach den Musterverfahrensregeln erstellten Verhaltens-kodex.

2. Hat eine Streitpartei berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit eines Schiedsrich-ters mit dem nach den Musterverfahrensregeln erstellten Verhaltenskodex, so kann sie der anderen Streitpartei die Abberufung des Schiedsrichters vorschlagen. Willigt die andere Streitpartei nicht ein oder tritt der Schiedsrichter nicht zurück, so obliegt der Entscheid dem Generaldirektor der WTO.

Art. 12.10 Aufgabe des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht nimmt im Licht der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völker-rechts und im Licht der Eingaben und Argumente der Streitparteien sowie anderer während des Verfahrens erhaltener Informationen, eine objektive Beurteilung der ihm vorgelegten Angelegenheit vor und trifft in Übereinstimmung mit dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts und mit dem Mandat die zur Beilegung der Streitigkeit erforderlichen Feststellungen.

2. Sofern von den Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts anders vereinbart, lautet dessen Mandat wie folgt:

«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag genannte Angelegenheit zu prüfen und Feststellungen, Entscheide und Empfehlungen gemäss Artikel 12.13 Absatz 3 (Bericht des Schiedsgerichts) zu treffen.»

3. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide einschliesslich der Verabschiedung des Berichts in der Regel durch Konsens. Kann das Schiedsgericht keine Einstimmigkeit erreichen, so kann es Mehrheitsentscheide treffen. Kein Schiedsgericht legt offen, welche Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.

4. Die Berichte sowie alle anderen Entscheide des Schiedsgerichts werden den Vertragsparteien mitgeteilt. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitpar-teien nichts anderes bestimmen.

Page 105: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6267

Art. 12.11 Musterverfahrensregeln

1. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt. Die Streitparteien können andere Regeln vereinbaren, die das Gericht anzuwenden hat.

2. Innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens verabschiedet der Gemischte Ausschuss die Musterverfahrensregeln, die mindestens die Erfüllung von Folgendem sicherstellen:

(a) Jede Streitpartei hat das Recht, mindestens einmal vor dem Schiedsgericht angehört zu werden und die Gelegenheit zu erhalten, schriftlich Eingaben und Gegendarstellungen einzureichen;

(b) die Anhörungen vor dem Schiedsgericht sind öffentlich, sofern von den Schiedsparteien nicht anders vereinbart;

(c) den Schutz von Informationen, die von einer Vertragspartei als vertraulich bezeichnet worden sind;

(d) sofern die Streitpartien nichts anderes vereinbaren, finden die Anhörungen in Washington D.C. statt;

(e) bei Vorbringung mündlicher Argumente haben die Streitparteien das Recht, entweder ihre eigene Sprache oder das Englische zu verwenden. Schriftliche Eingaben sind in Spanisch mit englischer Übersetzung oder in Englisch mit spanischer Übersetzung einzureichen;

(f) auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative kann das Schiedsge-richt von Sachverständigen Informationen und technischen Rat einholen, die es als angebracht erachtet;

(g) die Kosten jeder Streitpartei, einschliesslich der Kosten für die Übersetzung der schriftlichen Eingaben, die Verwaltungsaufwendungen der Streitparteien und andere Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchfüh-rung der Verfahren, werden von jeder Streitpartei selbst getragen; und

(h) die Kosten für die Schiedsrichter und die Verwaltungskosten der mündlichen Anhörungen, einschliesslich der Dolmetscherdienste, werden von den Streit-parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann indessen eine abweichende Kostenaufteilung unter Berücksichtigung unter anderem der Besonderheiten des Falls und anderer Umstände, die als von Bedeutung erachtet werden können, beschliessen.

Art. 12.12 Zusammenlegung von Verfahren

Stellt mehr als eine Vertragspartei Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts bezüglich derselben Angelegenheit oder Massnahme, so wird wenn immer möglich ein einziges Schiedsgericht zur Prüfung der Beschwerden zur selben Angelegenheit eingesetzt.

Page 106: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6268

Art. 12.13 Bericht des Schiedsgerichts

1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht innert 90 Tagen, und im Fall von dringlichen Angelegenheiten innert 50 Tagen, nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen ersten Bericht vor.

2. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innert 14 Tagen nach Vorlage seines ersten Berichts schriftlich dazu ihre Stellungnahme unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innert 30 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts den abschliessenden Schiedsspruch vor.

3. Bericht und abschliessender Schiedsspruch enthalten:

(a) die Tatsachen- und Rechtsfeststellungen sowie die Gründe, auf denen sie beruhen, einschliesslich des Entscheids darüber, ob eine Streitpartei ihren Pflichten nach diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, oder jeglicher anderer nach dem Mandat beantragter Feststellung;

(b) Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit und zur Umsetzung des Schiedsspruchs;

(c) falls beantragt, Feststellungen über die Höhe der nachteiligen Handelsaus-wirkungen, die der beschwerdeführenden Vertragspartei dadurch entstanden sind, dass die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtete, die Pflichten nach dem Abkommen nicht erfüllt hat; und

(d) falls beantragt, eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs.

Art. 12.14 Antrag auf Klärung des Schiedsspruchs

1. Eine Streitpartei kann innert 10 Tagen nach Vorlage des Schiedsspruchs dem Schiedsgericht den schriftlichen Antrag auf Klärung jeglicher Feststellung oder Empfehlung im Schiedsspruch unterbreiten, die sie für unklar hält. Das Schieds-gericht beantwortet den Antrag innert 10 Tagen nach der Einreichung.

2. Die Einreichung eines Antrags nach Absatz 1 lässt die Fristen gemäss Arti-kel 12.16 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) und Artikel 12.17 (Nicht-umsetzung und Aussetzung von Vorteilen) unberührt, sofern das Gericht nicht anders entscheidet.

Art. 12.15 Aussetzung und Beendigung des Verfahrens

1. Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, die Tätigkeit des Schiedsgerichts für eine Dauer von höchstens 12 Monaten auszusetzen, beginnend mit dem Zeit-punkt einer solchen Vereinbarung. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2. Erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und haben die Streitparteien keine Vereinbarung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt, so hindert diese Bestim-mung keine Streitpartei daran, eine neue Beschwerde in der gleichen Angelegenheit einzureichen.

Page 107: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6269

3. Die Streitparteien können übereinkommen, die Verfahren vor einem Schiedsge-richt jederzeit durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schieds-gerichts zu beenden.

4. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheiten eine neue Beschwerde zu erheben.

5. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 12.16 Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich

1. Die Entscheide des Schiedsgerichts in Angelegenheiten nach Artikel 12.13 (Bericht des Schiedsgerichts) Absatz 3 Buchstaben (a) und (d) sind endgültig und für die Streitparteien bindend.

2. Die beklagte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Schiedsspruchs, wann und wie sie den Entscheid umset-zen wird. Die beklagte Vertragspartei setzt den Entscheid unverzüglich oder, falls undurchführbar, innerhalb einer angemessenen Zeitdauer um, sofern der Schieds-spruch keine Zeitdauer für die Umsetzung des Entscheids gemäss Artikel 12.13 (Bericht des Schiedsgerichts) Absatz 3 Buchstabe (d) festlegt oder die Streitparteien eine andere Zeitdauer vereinbaren. Die beklagte Vertragspartei berücksichtigt für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids alle Empfehlungen des Schiedsgerichts.

3. Die beklagte Vertragspartei kann der beschwerdeführenden Vertragspartei innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Schiedsspruchs auch notifizieren, dass sie die Umsetzung des Entscheids für undurchführbar hält, und Ausgleich anbieten. Hält die beschwerdeführende Vertragspartei den vorgeschlagenen Ausgleich für nicht annehmbar oder nicht detailliert genug für eine genaue Abschätzung, so kann sie eine Konsultation zur Erreichung einer Vereinbarung über den Ausgleich beantra-gen. Besteht 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Erhalts dieses Antrages keine Aus-gleichsvereinbarung, hat die beklagte Vertragspartei den Entscheid des ursprüngli-chen Schiedsgerichts gemäss Absatz 2 zu erfüllen.

Art. 12.17 Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen

1. Falls die beklagte Vertragspartei:

(a) den im Schiedsspruch enthaltenen Entscheid nicht innert der Frist nach Arti-kel 12.16 Absatz 2 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) umsetzt; oder

(b) eine Ausgleichsvereinbarung nach Artikel 12.16 (Umsetzung des Schieds-spruchs und Ausgleich) nicht innert des zwischen den Vertragsparteien ver-einbarten Zeitraums erfüllt, kann die beschwerdeführende Vertragspartei unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Höhe der nachteiligen Han-

Page 108: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6270

delsauswirkungen nach Artikel 12.13 Absatz 3 Buchstabe (c) (Bericht des Schiedsgerichts) Vorteile aus diesem Abkommen in gleichwertigem Aus-mass aussetzen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind, die das Schiedsgerichts für abkommenswidrig befunden hat.

2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile nach Absatz 1 ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme berührten Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für mit den Pflichten aus diesem Abkommen unvereinbar befun-den hat. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Ausset-zung von Vorteilen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführ-bar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

3. Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird von der beschwerde-führenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die als Verletzung dieses Abkommens befunden wurde, mit den Entscheiden des Schiedsgerichts in Übereinstimmung gebracht worden ist oder bis die Streitparteien die Streitigkeit anderweitig beigelegt haben.

4. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der beklagten Vertrags-partei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innert 15 Tagen nach dieser Notifikation kann die beklagte Ver-tragspartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, über jede Uneinigkeit in Bezug auf die notifizierte Aussetzung zu entscheiden, einschliesslich der Frage, ob die Aussetzung von Vorteilen gerechtfertigt ist und ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, übertrieben sind. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen ab diesem Antrag und ist endgültig und bindend. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat.

5. Im Fall einer Uneinigkeit darüber, ob die beklagte Vertragspartei den Schieds-spruch innerhalb des Zeitraums nach Artikel 12.16 Absatz 2 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) umgesetzt hat, kann jede Streitpartei die Streitigkeit vor das ursprüngliche Schiedsgericht bringen. Der Bericht des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innert 45 Tagen ab diesem Antrag und ist endgültig und bindend. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat.

6. Auf Antrag einer Streitpartei beurteilt das ursprüngliche Schiedsgericht, ob die Umsetzungsmassnahmen, die ergriffen worden sind, nachdem die beschwerdefüh-rende Vertragspartei Vorteile ausgesetzt hat, mit den Entscheiden des Schiedsge-richts nach diesem Kapitel vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. In diesem Fall ergeht der Entscheid des Schiedsgerichts innert 30 Tagen nach der Anrufung.

7. Ein Schiedsgericht nach diesem Artikel besteht wenn immer möglich aus den Angehörigen des ursprünglichen Schiedsgerichts. Ist einer der Schiedsrichter gestor-ben, zurückgetreten, abberufen worden oder anderweitig unverfügbar, so wird dieser Schiedsrichter durch einen Schiedsgerichts ersetzt, der gemäss Artikel 12.8 Absatz 5 (Zusammenstellung des Schiedsgerichts) ernannt wird.

Page 109: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6271

13. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 13.1 Anhänge, Appendizes und Fussnoten

Die Anhänge, Appendizes und Fussnoten zu diesem Abkommen sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 13.2 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-gungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2. Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 2011 in Kraft, falls Peru und mindestens ein EFTA-Staat mindestens zwei Monate zuvor ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwen-dung notifiziert haben.

3. Tritt dieses Abkommen nicht am 1. Juni 2011 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem sowohl Peru als auch mindestens ein EFTA-Staat ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben.

4. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-urkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monates nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

5. Hat Peru dieses Abkommen ratifiziert, so kann ein EFTA-Staat bei ausstehender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diesen Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden, falls dies seine gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen zulassen. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert und gilt ab dem ersten Tag des dritten Monats nach dieser Notifikation.

6. Wird das Abkommen von einer Vertragspartei nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt und wurde es von dieser Vertragspartei vorläufig angewendet, gilt Arti-kel 13.5 Absatz 1 (Rücktritt) mutatis mutandis. Die vorläufige Anwendung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt fortgeführt, an dem der Depositar die Notifikation der Vertragspartei bezüglich Nichtratifikation, Nichtan-nahme oder Nichtgenehmigung des Abkommens erhält.

Art. 13.3 Änderungen

1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderun-gen dieses Abkommens zur Prüfung und Genehmigung vorlegen.

2. Unbeschadet von Artikel 11.1 Artikel 3 Buchstabe (b) (Gemischter Ausschuss) werden Änderungen dieses Abkommens nach Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Page 110: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6272

gemäss ihren jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen unterbreitet.

3. Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

4. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass eine Änderung für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt haben, falls sich Peru und mindestens ein EFTA-Staat unter diesen Vertragsparteien befin-den. Eine Vertragspartei kann bei ausstehender Ratifikation, Annahme oder Geneh-migung der Änderung unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Bestimmungen und ab Notifikation des Depositars die Änderung vorläufig anwenden.

5. Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-urkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 13.4 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werden können.

2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Zustimmungsurkunde der Vertragsparteien und der Beitrittsurkunde des beitretenden Staates in Kraft.

Art. 13.5 Rücktritt

1. Jede Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertrags-parteien von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

2. Tritt Peru zurück, so erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt wirksam wird.

3. Tritt ein EFTA-Staat vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurück, so tritt dieser EFTA-Staat gleichzeitig und in Über-einstimmung mit Absatz 1 von diesem Abkommen zurück.

Art. 13.6 Verhältnis zu den Zusatzabkommen

1. Dieses Abkommen tritt zwischen Peru und einem EFTA-Staat erst in Kraft oder wird erst dann provisorisch angewendet, wenn das landwirtschaftliche Zusatzab-kommen zwischen Peru und diesem EFTA-Staat nach Artikel 1.1 (Errichtung einer Freihandelszone) gleichzeitig in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Es bleibt so lange in Kraft, wie das Zusatzabkommen zwischen diesen Vertragsparteien in Kraft bleibt.

Page 111: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6273

2. Tritt Peru oder ein einzelner EFTA-Staat von dem landwirtschaftlichen Zusatz-abkommen zwischen Peru und diesem EFTA-Staat zurück, so besteht Einigkeit, dass damit auch der Rücktritt von diesem Abkommen einhergeht. Beide Rücktritte wer-den zum Zeitpunkt wirksam, an dem der erste Rücktritt nach Artikel 13.5 (Rücktritt) Wirkung erlangt.

Art. 13.7 Verbindliche Texte

1. Vorbehältlich der Ausnahmen nach Absatz 2 sind die englischen und spanischen Texte dieses Abkommens gleichermassen gültig und verbindlich. Im Abweichungs-fall geht der englische Text vor.

2. Die folgenden Texte sind jeweils ausschliesslich in Englisch oder Spanisch gültig und verbindlich:

(a) in Englisch: (i) die Tabelle in Anhang II (Ausgenommene Erzeugnisse), (ii) Appendix 1 zu Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeug-

nisse), und (iii) die Tabellen 1 und 2 in Anhang IV (Fische und andere Meerespro-

dukte).

(b) in Spanisch: (i) die Appendizes 2 und 3 zu Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbei-

tungserzeugnisse), (ii) die Tabelle 3 in Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte), und (iii) die Tabelle in Anhang VIII (Industriegüter).

Art. 13.8 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.

Unterzeichnet durch die EFTA Staaten in Reykjavik am 24. Juni 2010 und durch Peru in Lima am 14. Juli 2010, in einer Originalausfertigung in englischer und spanischer Sprache, die bei der Regierung von Norwegen (Depositar) hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Page 112: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6274

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1 Errichtung einer FreihandelszoneArt. 1.2 Zielsetzung Art. 1.3 Svalbard Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen AbkommenArt. 1.5 Umfang der erfassten Handels- und WirtschaftsbeziehungenArt. 1.6 Zentrale, regionale und lokale Regierungen Art. 1.7 BesteuerungArt. 1.8 Elektronischer HandelArt. 1.9 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen

2. Kapitel: Warenverkehr Art. 2.1 GeltungsbereichArt. 2.2 BegriffsbestimmungenArt. 2.3 Ursprungsregeln und Amtshilfe im ZollbereichArt. 2.4 HandelserleichterungArt. 2.5 Einsetzung eines Unterausschusses über Warenverkehr, Ursprungs-

regeln und ZollangelegenheitenArt. 2.6 Abbau von EinfuhrzöllenArt. 2.7 AusgangssatzArt. 2.8 Ausfuhrzölle, -steuern oder andere AusfuhrgebührenArt. 2.9 Ein- und AusfuhrbeschränkungenArt. 2.10 Verwaltungsgebühren und FormalitätenArt. 2.11 InländerbehandlungArt. 2.12 Staatliche HandelsunternehmenArt. 2.13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche MassnahmenArt. 2.14 Technische VorschriftenArt. 2.15 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen Art. 2.16 AntidumpingArt. 2.17 Allgemeine SchutzmassnahmenArt. 2.18 Bilaterale SchutzmassnahmenArt. 2.19 Allgemeine AusnahmenArt. 2.20 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

3. Kapitel: Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Art. 3.1 GeltungsbereichArt. 3.2 PreisausgleichsmassnahmenArt. 3.3 ZollkonzessionenArt. 3.4 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen Art. 3.5 PreisbandsystemArt. 3.6 NotifikationArt. 3.7 Konsultationen

Page 113: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6275

4. Kapitel: Dienstleistungshandel Art. 4.1 DienstleistungshandelArt. 4.2 Anerkennung

5. Kapitel: Investitionen Art. 5.1 GeltungsbereichArt. 5.2 BegriffsbestimmungenArt. 5.3 InländerbehandlungArt. 5.4 VorbehalteArt. 5.5 Personal in Schlüsselpositionen Art. 5.6 Recht auf Regulierungstätigkeit Art. 5.7 Verhältnis zu anderen internationalen AbkommenArt. 5.8 AusnahmeArt. 5.9 Überprüfung

6. Kapitel: Schutz des geistigen Eigentums Art. 6.1 Allgemeine BestimmungenArt. 6.2 GrundsätzeArt. 6.3 Begriffsbestimmung des Geistigen EigentumsArt. 6.4 Internationale KonventionenArt. 6.5 Massnahmen zur biologischen VielfaltArt. 6.6 MarkenArt. 6.7 Geografische Angaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen und

geografische Herkunftsangaben Art. 6.8 Urheberrecht und verwandte SchutzrechteArt. 6.9 PatenteArt. 6.10 DesignsArt. 6.11 Schutz vertraulicher Informationen und Massnahmen bezüglich regu-

lierter ErzeugnisseArt. 6.12 Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an Geistigem EigentumArt. 6.13 Durchsetzung der Rechte an Geistigem EigentumArt. 6.14 Recht auf Auskunft in Zivil- und VerwaltungsverfahrenArt. 6.15 Aussetzung der Freigabe durch die zuständigen BehördenArt. 6.16 Recht auf BeschauArt. 6.17 Haftungsanerkennung, Kaution oder gleichwertige SicherheitArt. 6.18 Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

7. Kapitel: Öffentliches Beschaffungswesen Art. 7.1 Anwendungs- und GeltungsbereichArt. 7.2 Ausnahmen zu diesem Kapitel Art. 7.3 BegriffsbestimmungenArt. 7.4 Inländerbehandlung und NichtdiskriminierungArt. 7.5 InformationstechnologieArt. 7.6 Durchführung von BeschaffungenArt. 7.7 UrsprungsregelnArt. 7.8 KompensationsgeschäfteArt. 7.9 Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungs-

wesen

Page 114: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6276

Art. 7.10 Bekanntmachung von BeschaffungenArt. 7.11 TeilnahmebedingungenArt. 7.12 Registrierungssysteme und QualifikationsverfahrenArt. 7.13 Mehrfach verwendbare ListenArt. 7.14 VergabeunterlagenArt. 7.15 Technische SpezifikationenArt. 7.16 Änderungen von Vergabeunterlagen und technischen SpezifikationenArt. 7.17 Fristen Art. 7.18 VergabeverfahrenArt. 7.19 Selektive VergabeArt. 7.20 Freihändige VergabeArt. 7.21 Elektronische VersteigerungenArt. 7.22 VerhandlungenArt. 7.23 Öffnung der AngeboteArt. 7.24 ZuschlagserteilungArt. 7.25 Transparenz von Beschaffungsinformationen Art. 7.26 Weitergabe von InformationenArt. 7.27 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von AnbieternArt. 7.28 Änderungen und Berichtigungen des GeltungsbereichsArt. 7.29 Teilnahme von kleinen und mittleren UnternehmenArt. 7.30 ZusammenarbeitArt. 7.31 Weitere Verhandlungen

8. Kapitel: Wettbewerbspolitik Art. 8.1 Ziele Art. 8.2 Wettbewerbswidrige PraktikenArt. 8.3 ZusammenarbeitArt. 8.4 KonsultationenArt. 8.5 Staats- und MonopolunternehmenArt. 8.6 Streitbeilegung

9. Kapitel: Transparenz Art. 9.1 Veröffentlichung und Herausgabe von InformationenArt. 9.2 Notifikationen

10. Kapitel: Zusammenarbeit Art. 10.1 Geltungsbereich und ZielsetzungArt. 10.2 Methoden und MittelArt. 10.3 Gemischter Ausschuss und Ansprechstellen

11. Kapitel: Verwaltung des Abkommens Art. 11.1 Gemischter AusschussArt. 11.2 Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen

12. Kapitel: Streitbeilegung Art. 12.1 ZusammenarbeitArt. 12.2 GeltungsbereichArt. 12.3 Wahl des ForumsArt. 12.4 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

Page 115: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6277

Art. 12.5 KonsultationenArt. 12.6 Antrag auf Einsetzung eines SchiedsgerichtsArt. 12.7 Teilnahme DritterArt. 12.8 Zusammenstellung des SchiedsgerichtsArt. 12.9 Qualifikation der Schiedsrichter Art. 12.10 Aufgabe des SchiedsgerichtsArt. 12.11 MusterverfahrensregelnArt. 12.12 Zusammenlegung von Verfahren Art. 12.13 Bericht des SchiedsgerichtsArt. 12.14 Antrag auf Klärung des SchiedsspruchsArt. 12.15 Aussetzung und Beendigung des VerfahrensArt. 12.16 Umsetzung des Schiedsspruchs und AusgleichArt. 12.17 Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen

13. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 13.1 Anhänge, Appendizes und FussnotenArt. 13.2 InkrafttretenArt. 13.3 ÄnderungenArt. 13.4 BeitrittArt. 13.5 RücktrittArt. 13.6 Verhältnis zu den ZusatzabkommenArt. 13.7 Verbindliche TexteArt. 13.8 Depositar

Liste der Anhänge68

Annex I Referred to in Article 1.8 (Electronic Commerce) regarding Electronic Com-merce

Annex II Referred to in Subparagraph (a) of Article 2.1 (Scope) regarding Excluded Products

Annex III Referred to in Subparagraph (b) of Article 2.1 (Scope) and Paragraphs 1 to 3 of Articles 2.6 (Dismantling of Import Duties), Paragraph 1 of Article 2.7 (Base Rate), Paragraphs 1 and 3 of Article 3.3 (Tariff Concessions), and Article 3.5 (Price Band System) regarding Processed Agricultural Products

Appendix 1 to Annex III Products Originating in Peru and Imported into an EFTA State

Appendix 2 to Annex III Products Originating in an EFTA State and Imported into Peru

Appendix 3 to Annex III Price Band System of PeruAnnex IV Referred to in Subparagraph (c) of Article 2.1 (Scope), 2.6 (Dismantling of

Import Duties), and Paragraph 1 of Article 2.7 (Base Rate) regarding Fish and Other Marine Products

68 Die Anhänge und die Protokolle sind nur in englischer Originalsprache verfügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/peru.aspx

Page 116: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

6278

Annex V Referred to in Paragraph 1 to Article 2.3 (Rules of Origin and Mutual Assis-tance in Customs Matters) regarding Rules of Origin and Administrative Co-operation

Appendix 1 to Annex V Introductory Notes to the List in Appendix 2 Appendix 2 to Annex V List of Working or Processing required to be

carried out on Non-Originating Materials in order that the Product manufactured can obtain Origi-nating Status

Appendix 3a to Annex V Specimens of Movement Certificates EUR.1 and Applications for Movement Certificates EUR.1

Appendix 3b to Annex V Origin Declaration Annex VI Referred to in Paragraph 2 of Article 2.3 (Rules of Origin and Mutual Assis-

tance in Customs Matters) regarding Mutual Administrative Assistance in Customs Matters

Annex VII Referred to in Article 2.4 (Trade Facilitation) regarding Customs Procedures and Trade Facilitation

Annex VIII Referred to in Paragraphs 1 and 3 of Article 2.6 (Dismantling of Import Duties) and Paragraph 1 of Article 2.7 (Base Rate) regarding Industrial Goods

Annex IX Referred to in Paragraph 4 of Article 2.9 (Import and Export Restrictions) and Article 2.11 (National Treatment) regarding Used Goods

Annex X Referred to in Paragraph 4 of Article 4.2 (Recognition) regarding Recognition of Qualifications of Service Suppliers

Annex XI Referred to in Article 5.3 (National Treatment) and Article 5.4 (Reservations) regarding Reservations

Appendix 1 to Annex XI Reservations by Peru Appendix 2 to Annex XI Reservations by Iceland Appendix 3 to Annex XI Reservations by Liechtenstein Appendix 4 to Annex XI Reservations by Norway Appendix 5 to Annex XI Reservations by SwitzerlandAnnex XII Referred to in Paragraph 5 of Article 6.18 regarding Contact Points for Scien-

tific CollaborationAnnex XIII Referred to in Subparagraphs 1(c) and (e) of Article 7.1 (Scope and Coverage),

Subparagraph (f) of Article 7.3 (Definitions), and Paragraph 1 of Article 7.28 (Modifications and Rectifications to Coverage) regarding Covered Entities

Appendix 1 to Annex XIII Entities at Central Government Level Appendix 2 to Annex XIII Entities at Sub-Central Government Level Appendix 3 to Annex XIII Entities Operating in the Utilities Sector and

Other Covered Entities Appendix 4 to Annex XIII Goods Appendix 5 to Annex XIII Services Appendix 6 to Annex XIII Construction Services Appendix 7 to Annex XIII General NotesAnnex XIV Referred to in Subparagraph 1(e) of Article 7.1 (Scope and Coverage), Para-

graph 1 to Article 7.9 (Publication of Procurement Information), Paragraphs 1, 3 and 4 of Article 7.10 (Publication of Notices), Paragraph 1 of Article 7.13 (Multi-Use List), Article 7.17 (Time Limits), and Subparagraph 1 (b) of Arti-cle 7.19 (Selective Tendering) regarding General Notes

Appendix 1 to Annex XIV Public Works Concessions Appendix 2 to Annex XIV Means of Publication Appendix 3 to Annex XIV Time Limits Appendix 4 to Annex XIV Value of Thresholds

Page 117: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

2010-1773 6279

Anhang 3

Übersetzung1

Abkommen über die Landwirtschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru

Unterzeichnet in Reykjavik am 24. Juni 2010 und in Lima am 14. Juli 2010

Art. 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Grunder-zeugnissen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) zwischen der Schwei-zerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als «die Schweiz» bezeichnet) und der Republik Peru (nachfolgend als «Peru» bezeichnet), jeweils als eine «Vertragspar-tei» bezeichnet, wird abgeschlossen im Anschluss an das Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten (nachfolgend als «das Freihan-delsabkommen» bezeichnet), insbesondere nach Artikel 1.1 (Errichtung einer Frei-handelszone) des Freihandelsabkommens, das am 24. Juni 2010 gleichzeitig unter-zeichnet wird.

2. Dieses Abkommen gilt ebenso für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 19232 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-schaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 2 Allgemeine Regeln

Dieses Abkommen gilt für von den Vertragsparteien ergriffene oder beibehaltene Massnahmen bezüglich folgender landwirtschaftlicher Erzeugnisse:

(a) landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter die Kapitel 1–24 des Harmonisier-ten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren3 (nachfolgend als «das HS» bezeichnet) fallen und nicht in den Anhängen III (Landwirtschaft-liche Verarbeitungserzeugnisse) oder IV (Fische und andere Meeresproduk-te) des Freihandelsabkommens aufgeführt sind; und

(b) Erzeugnisse, die von Anhang II (Ausgenommene Erzeugnisse) des Freihan-delsabkommens erfasst werden.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes. 2 SR 0.631.112.514 3 SR 0.632.11

Page 118: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6280

Art. 3 Zollkonzessionen

1. Peru gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse schweizeri-schen Ursprungs nach Anhang I (Konzessionen Perus an die Schweiz). Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse peruanischen Ursprungs nach Anhang II (Konzessionen der Schweiz an Peru).

2. Für Erzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe (a) (Allgemeine Regeln) peruanischen Ursprungs, die nicht von Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnis-se) des Freihandelsabkommens erfasst werden, gewährt die Schweiz eine Behand-lung, die nicht weniger günstig ist als für Entwicklungsländer unter dem Schweizeri-schen Allgemeinen Präferenzsystem (APS), solange Peru Berechtigter dieses Systems ist.

3. In Übereinstimmung mit Artikel 7 (Weitere Liberalisierung) wird die Verpflich-tung nach Absatz 2 nach Ablauf der Umsetzungsdauer der Doha-Runde der WTO überprüft, spätestens aber 8 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

Art. 4 Ursprungsregeln und Zollverfahren

1. Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen zur Zusammenarbeit in Zollangele-genheiten in Anhang V (Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit) des Freihandelsabkommens gelten für dieses Abkommen unter Vorbehalt der Ausnahme nach Absatz 2. Jeder Verweis auf «EFTA-Staaten» in diesem Anhang ist als Ver-weis auf die Schweiz zu verstehen.

2. Für den Zweck dieses Abkommens gilt Artikel 3 (Ursprungskumulierung) von Anhang V (Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit) des Freihandels-abkommens nicht für unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse, die von der Schweiz in einen anderen EFTA-Staat oder von einem EFTA-Staat in die Schweiz ausgeführt werden.

Art. 5 Bestimmungen des Freihandelsabkommens

Soweit in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, gelten für dieses Abkommen mutatis mutandis die folgenden Bestimmungen des Freihandelsabkommens: Artikel 1.1 (Errichtung einer Freihandelszone), 1.2 (Zielsetzung), 1.3 (Svalbard), 1.4 (Ver-hältnis zu anderen internationalen Abkommen), 1.6 (Zentrale, regionale und lokale Regierungen), 1.7 (Besteuerung), 1.9 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen), 2.2 (Begriffsbestimmungen), 2.3 (Ursprungsregeln und Amtshilfe im Zollbereich), 2.4 (Handelserleichterung), 2.8 (Ausfuhrzölle, -steuern oder andere Ausfuhrgebüh-ren), 2.9 (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen), 2.10 (Verwaltungsgebühren und For-malitäten), 2.11 (Inländerbehandlung), 2.12 (Staatliche Handelsunternehmen), 2.13 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen), 2.14 (Techni-sche Vorschriften), 2.15 (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen), 2.16 (Anti-dumping), 2.17 (Allgemeine Schutzmassnahmen), 2.18 (Bilaterale Schutzmassnah-men), 2.19 (Allgemeine Ausnahmen), 2.20 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit), 8.3 (Zusammenarbeit), 13.1 (Anhänge, Appendizes und Fussnoten), 13.3 (Änderungen), 13.5 (Rücktritt) sowie das 9. (Transparenz) und 12. Kapitel (Streitbeilegung).

Page 119: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6281

Art. 6 Bilateraler Ausschuss

1. Hiermit wird ein Bilateraler Ausschuss zum Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzt. Er tagt auf Ersuchen einer der Vertragsparteien. Um einen effizienten Einsatz der Ressourcen zur ermöglichen, sind die Vertragsparteien soweit wie möglich bestrebt, technische Kommunikationsmittel wie elektronische Kommunikation, Video- oder Telefonkonferenzen zu verwenden, und tagen so oft wie erforderlich, wobei sie vorzugsweise Tagungen des Gemischten Ausschusses des Freihandelsabkommens nutzen.

2. Der Bilaterale Ausschuss:

(a) beaufsichtigt die Umsetzung und Verwaltung der Verpflichtungen nach die-sem Abkommen;

(b) beurteilt die Entwicklungen im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnis-sen nach diesem Abkommen und dessen Auswirkung auf den Landwirt-schaftssektor der Vertragsparteien;

(c) führt im Rahmen der jeweiligen Landwirtschaftspolitik der Vertragsparteien die Bemühungen zu weiterer Liberalisierung des Handels mit landwirt-schaftlichen Erzeugnissen fort;

(d) ist bestrebt, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens beizulegen; und

(e) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.

Art. 7 Weitere Liberalisierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung ihres Landwirtschaftshandels fortzuführen, wobei sie die Struktur dieses Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen ihnen, die besondere Empfindlichkeit solcher Erzeugnisse und die Entwicklung der Landwirt-schaftspolitik auf beiden Seiten berücksichtigen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander zur Erreichung einer weiteren Liberali-sierung ihres Landwirtschaftshandels, einschliesslich durch Verbesserungen beim Marktzugang durch Senkung oder Aufhebung von Zöllen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und durch Ausdehnung des Bereichs von landwirtschaftlichen Erzeug-nissen, die von diesem Abkommen erfasst werden.

Art. 8 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft4 ergeben.

4 SR 0.632.20, Anhang 1A.3

Page 120: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6282

Art. 9 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

1. Ungeachtet von Artikel 8 beschliessen die Vertragsparteien in ihrem Handel mit Erzeugnissen, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach diesem Abkommen sind, keine Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung des WTO-Übereinkom-mens über die Landwirtschaft5 ein, noch behalten sie sie bei, führen sie ein oder wieder ein.

2. Beschliesst eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen auf ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Zollkonzession im Einklang mit Artikel 3 ist, behält sie sie bei oder führt sie sie ein oder wieder ein, so kann die andere Vertragspartei den Zollan-satz auf solche Einfuhren bis zum angewendeten Meistbegünstigungsansatz erhöhen, der zu diesem Zeitpunkt in Kraft ist. Erhöht eine Vertragspartei den Zollansatz, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei spätestens 30 Tage vor Ergreifung der Massnahme.

Art. 10 Preisbandsystem

Peru darf sein Preisbandsystem für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Anhang III (Preisbandsystem von Peru) aufrechterhalten.

Art. 11 Inkrafttreten und Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem Freihandelsabkommen

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien.

2. Dieses Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft oder wird zum selben Zeitpunkt vorläufig angewendet, wie das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und Peru in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, wie seine Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandels-abkommens bleiben.

3. Tritt dieses Abkommen nicht nach Absatz 2 in Kraft und wurde es von einer Vertragspartei vorläufig angewendet, so gilt mutatis mutandis Artikel 13.5 Absatz 1 (Rücktritt) des Freihandelsabkommens. Die vorläufige Anwendung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt fortgeführt, an dem eine Vertrags-partei die Notifikation der anderen Vertragspartei bezüglich Nichtratifikation, Nicht-annahme oder Nichtgenehmigung erhält.

4. Tritt die Schweiz oder Peru vom Freihandelsabkommen zurück, so besteht Einig-keit, dass damit auch der Rücktritt von diesem Abkommen einhergeht. Beide Rück-tritte werden zum Zeitpunkt wirksam, an dem der erste Rücktritt nach Artikel 13.5 (Rücktritt) des Freihandelsabkommens Wirksamkeit erlangt.

5 SR 0.632.20, Anhang 1A.3

Page 121: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6283

Art. 12 Verbindliche Texte

1. Vorbehältlich der Ausnahmen nach Absatz 2 sind die englischen und spanischen Texte dieses Abkommens gleichermassen gültig und verbindlich. Im Abweichungs-fall geht der englische Text vor.

2. Die folgenden Texte sind jeweils ausschliesslich in Englisch oder Spanisch gültig und verbindlich:

(a) in Englisch: Anhang II (Konzessionen der Schweiz an Peru); und

(b) in Spanisch: (i) die Tabelle zu Anhang I (Konzessionen Perus an die Schweiz), und (ii) Anhang III (Preisbandsystem von Peru).

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen durch die Schweiz in Reykjavik am 24. Juni 2010 und durch Peru in Lima am 14. Juli 2010, in zwei Originalausfertigungen in englischer und spanischer Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Republik Peru:

Doris Leuthard Martin Perez Monteverde

Page 122: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6284

Anhang I

Konzessionen Perus an die Schweiz

1. Die folgenden Abstufungskategorien, die in der Tabelle zu diesem Anhang aufgeführt sind, gelten für den Abbau von Einfuhrzöllen durch Peru nach Artikel 3 (Zollkonzessionen) dieses Abkommens:

(a) Zölle auf Ursprungswaren nach Abstufungskategorie A werden vollumfäng-lich aufgehoben, und solche Waren werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens zollfrei;

(b) Zölle auf Ursprungswaren nach Abstufungskategorie B werden in fünf glei-chen jährlichen Schritten ab Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben, und solche Waren werden mit Wirkung ab 1. Januar des fünften Jahres zoll-frei;

(c) Zölle auf Ursprungswaren nach Abstufungskategorie C werden in zehn glei-chen jährlichen Schritten ab Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben, und solche Waren werden mit Wirkung ab 1. Januar des zehnten Jahres zoll-frei;

(d) Zölle auf Ursprungswaren nach Abstufungskategorie D werden bei Inkraft-treten dieses Abkommens auf die in der Spalte Bemerkungen dieses Anhangs aufgeführte Höhe gesenkt;

(e) Zölle auf Ursprungswaren nach Abstufungskategorie E sind von der Zoll-beseitigung ausgenommen;

(f) Zölle auf Ursprungswaren nach Abstufungskategorie F werden im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 100 metrischen Tonnen aufgehoben. Für Waren ausserhalb des Zollkontingents ist der angewendete Meistbegüns-tigungsansatz anwendbar; und

(g) Zölle auf Ursprungswaren nach Abstufungskategorie G werden im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 500 metrischen Tonnen aufgehoben. Einfuhrzölle für solche Waren ausserhalb des Zollkontingents werden in sie-ben gleichen jährlichen Schritten ab dem zehnten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben, und solche Waren werden ab 1. Januar des 17. Jahres zollfrei.

2. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet das erste Jahr das Jahr, in dem dieses Abkommen nach Artikel 11 (Inkrafttreten und Verhältnis zwischen diesem Abkom-men und dem Freihandelsabkommen) dieses Abkommens in Kraft tritt.

3. Für die Zwecke dieses Anhangs wird jeder jährliche Schritt, beginnend im zwei-ten Jahr, auf den 1. Januar des entsprechenden Jahres wirksam.

Page 123: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6285

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

0101101000 Caballos reproductores de raza pura, vivos 0 A0101102000 Asnos reproductores de raza pura, vivos 0 A0101901100 Caballos para carrera, vivos 12 A0101901900 Demás caballos, vivos 12 A0101909000 Demás asnos, mulos y burdéganos, vivos 0 A0102100000 Bovinos reproductores de raza pura, vivos 0 A0102901000 Bovinos para lidia, vivos 12 A0102909000 Demás bovinos, vivos 0 A0103100000 Porcinos reproductores de raza pura, vivos 0 A0103910000 Demás porcinos, de peso inferior a 50 kg,

vivos 0 A

0103920000 Demás porcinos, de peso superior o igual a 50 kg, vivos

0 A

0104101000 Ovinos reproductores de raza pura, vivos 0 A0104109000 Demás ovinos, vivos 0 A0104201000 Caprinos reproductores de raza pura, vivos 0 A0104209000 Demás caprinos, vivos 0 A0105110000 Gallos y gallinas, de peso inferior o igual

a 185 g., vivos 12 A

0105120000 Pavos (gallipavos), de peso inferior o igual a 185 g., vivos

12 A

0105190000 Patos, gansos y pintadas, de peso inferior o igual a 185 g., vivos

12 A

0105940000 Gallos y gallinas, de peso superior a 185 g., vivos

0 A

0105990000 Patos, gansos, pavos (gallipavos) y pintadas, de peso superior a 185 g., vivos

12 A

0106110000 Primates, vivos 12 A0106120000 Ballenas, delfines y marsopas (mamíferos

del orden Cetáceos); manatíes y dugongos (mamíferos del orden Sirenios), vivos

12 A

0106191100 Llamas (Lama glama), incluidos los guana-cos, vivas

12 A

0106191200 Alpacas (Lama pacus), vivas 12 A0106191900 Demás camélidos sudamericanos, vivos 12 A0106199000 Demás mamíferos, vivos 12 A0106200000 Reptiles (incluidas las serpientes y tortugas

de mar), vivos 12 A

0106310000 Aves de rapiña, vivas 12 A0106320000 Psitaciformes (incluidos los loros, guaca-

mayos, cacatúas y demás papagayos), vivos 12 A

0106390000 Demás aves, vivas 12 A0106901000 Insectos, vivos 12 A0106909000 Demás animales, vivos 12 A

Page 124: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6286

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

0201100000 Carne de bovino, en canales o medias canales, fresca o regrigerada

25 E

0201200000 Demás cortes (trozos) sin deshuesar, de carne de bovino, frescas o regrigeradas

25 E

0201301000 «Cortes finos» de carne de bovino, deshuesada, fresca o refrigerada

25 E

0201309000 Demás carnes de bovino, deshuesada, fresca o refrigerada

25 E

0202100000 Carne de bovino, en canales o medias canales, congelada

25 D 17 %

0202200000 Demás cortes (trozos) sin deshuesar, de carne de bovino, congeladas

25 D 17 %

0202301000 «Cortes finos» de carne de bovino, deshuesada, congelada

25 D 17 %

0202309000 Demás carnes de bovino, deshuesada, congelada

25 D 17 %

0203110000 Carne de porcinos, en canales o medias canales, fresca o refrigerada

25 E

0203120000 Piernas, paletas, y sus trozos, sin deshuesar, de porcino, frescas o refrigeradas

25 E

0203190000 Demás carnes de porcino, fresca o refrigerada 25 E0203210000 Carne de porcinos, en canales o medias

canales, congelada 25 E

0203220000 Piernas, paletas, y sus trozos, sin deshuesar, de porcino, congeladas

25 E

0203290000 Demás carnes de porcino, congeladas 25 E0204100000 Carnes en canales o medias canales de

cordero, frescas o refrigeradas 25 E

0204210000 Carnes de ovino, en canales o medias canales, frescas o refrigeradas

25 E

0204220000 Demás cortes (trozos) sin deshuesar, de ovino, frescas o refrigeradas

25 E

0204230000 Carne de ovino, deshuesadas, frescas o refrigeradas

25 E

0204300000 Carnes en canales o medias canales de cordero, congeladas

25 E

0204410000 Carnes de ovino, en canales o medias canales, congeladas

25 E

0204420000 Demás cortes (trozos) sin deshuesar, de ovino, congeladas

25 E

0204430000 Carne de ovino, deshuesadas, congeladas 25 E0204500000 Carne de animales de la especie caprina,

fresca, refrigerada o congelada 25 E

0205000000 Carne de animales de las especies caballar, asnal o mular, fresca, refrigerada o congelada

12 E

0206100000 Despojos comestibles de la especie bovina, frescos o refrigerados

12 E

Page 125: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6287

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

0206210000 Lenguas de bovino, congeladas 12 E0206220000 Hígados de bovino, congeladas 12 E0206290000 Demás despojos comestibles de bovino,

congelados 12 E

0206300000 Despojos comestibles e la especie porcina, frescos o refrigerados

17 D 9 %

0206410000 Hígados de porcinos, congelados 12 E0206490000 Demás despojos comestibles de porcinos,

congelados 17 E

0206800000 Despojos comestibles de animales de las especies ovina, caprina, caballar, asnal o mular, frescos o refrigerados

12 E

0206900000 Despojos comestibles de animales de las especies ovina, caprina, caballar, asnal o mular, congelados

12 E

0207110000 Carne de gallo o gallina, sin trocear, frescos o refrigerados

25 E

0207120000 Carne de gallo o gallina, sin trocear, congelados

25 E

0207131000 «Medios y cuartos traseros, incluidos sus trozos», de gallo o gallina, frescos o refrige-rados

25 E

0207139000 Demás trozos y despojos, de gallo o gallina, frescos o refrigerados

25 E

0207141000 «Medios y cuartos traseros, incluidos sus trozos», de gallo o gallina, congelados

25 E

0207149000 Demás trozos y despojos, de gallo o gallina, congelados

25 E

0207240000 Carne de pavo (gallipavo), sin trocear, frescos o refrigerados

25 E

0207250000 Carne de pavo (gallipavo), sin trocear, congelados

25 E

0207260000 Trozos y despojos, de pavo (gallipavo), frescos o refrigerados

25 E

0207270000 Trozos y despojos, de pavo (gallipavo), congelados

25 E

0207320000 Carne de pavo, ganso o pintada, sin trocear, frescos o refrigerados

25 E

0207330000 Carne de pavo, ganso o pintada, sin trocear, congelados

25 E

0207340000 Hígados grasos, de pavo, ganso o pintada, frescos o refrigerados

25 E

0207350000 Demás despojos comestibles de pavo, ganso o pintada, frescos o refrigerados

25 E

0207360000 Carne y despojos comestibles de pavo, ganso o pintada, congelados

25 E

Page 126: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6288

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

0208100000 Carne y despojos comestibles de conejo o liebre, frescos, refrigerados o congelados

25 A

0208300000 Carne y despojos comestibles de primates, frescos, refrigerados o congelados

25 A

0208500000 Carne y despojos comestibles de reptiles (incluidas las serpientes y tortugas de mar), frescos, refrigerados o congelados

25 A

0208900000 Demás carnes y despojos comestibles, frescos, refrigerados o congelados

25 E

0209001000 Tocino sin partes magras, frescos, refrigera-dos, congelados, salados o en salmuera, secos o ahumados.

25 E

0209009000 Grasas de cerdo o de ave, sin fundir ni extraer de otro modo, frescos, refrigerados, congela-dos, salados o en salmuera, secos o ahuma-dos.

25 E

0210110000 Jamones, paletas, y sus trozos, sin deshuesar, de porcino

25 D 17 %

0210120000 Tocino entreverado de panza (panceta) y sus trozos, de porcino

25 D 17 %

0210190000 Demás carnes y despojos comestibles, de porcinos, salados o en salmuera, secos o ahumados

25 D 17 %

0210200000 Carne de la especie bovina, salados o en salmuera, secos o ahumados

25 F

0210910000 Carne y despojos comestibles, de primates, salados o en salmuera, secos o ahumados, incluidos la harina y polvo comestibles, de carne o de despojos.

25 A

0210920000 Carne y despojos comestibles, de ballenas, delfines y marsopas (mamíferos del orden Cetáceos); de manatíes y dugones o dugon-gos (mamíferos del orden Sirenios), salados o en salmuera, secos o ahumados, incluidos la harina y polvo comestibles, de car

25 A

0210930000 Carne y despojos comestibles, de reptiles (incluidas las serpientes y tortugas de mar), salados o en salmuera, secos o ahumados, incluidos la harina y polvo comestibles, de carne o de despojos.

25 A

0210991000 Harina y polvo comestibles, de carne o de despojos

25 D 17 %

0210999000 Demás carnes y despojos comestibles, salados o en salmuera, secos o ahumados, incluidos la harina y polvo comestibles, de carne o de despojos.

25 D 17 %

0401100000 Leche y nata (crema), sin concentrar, sin adición de azúcar ni otro edulcorante, con un contenido de materias grasas inferior o igual al 1 % en peso

25 E

Page 127: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6289

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

0401200000 Leche y nata (crema), sin concentrar, sin adición de azúcar ni otro edulcorante, con un contenido de materias grasas superior al 1 % pero inferior o igual al 6 %, en peso

25 E

0401300000 Leche y nata (crema), sin concentrar, sin adición de azúcar ni otro edulcorante, con un contenido de materias grasas superior al 6 % en peso

25 D 17 %

0402101000 Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas inferior o igual al 1,5 % en peso, con adición de azúcar u otro edulcoran-te, en envases de contenido neto inferior o igual a 2,5 kg.

25 E

0402109000 Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas inferior o igual al 1,5 % en peso, con adición de azúcar u otro edulcoran-te, en envases de contenido neto superior a 2,5 kg.

25 E

0402211100 Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas superior o igual al 26 % en peso, sobre producto seco, sin adición de azúcar ni otro edulcorante, en envases de contenido neto inferior o igual a 2,5 kg

25 E

0402211900 Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas superior o igual al 26 % en peso, sobre producto seco, sin adición de azúcar ni otro edulcorante, en envases de contenido neto superior a 2,5 kg.

25 E

0402219100 Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas superior al 1,5 % pero infe-rior al 26 % en peso, sobre producto seco, sin adición de azúcar ni otro edulcorante, en envases de contenido neto inferior o igual a 2,5 kg

25 E

0402219900 Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas superior al 1,5 % pero infe-rior al 26 % en peso, sobre producto seco, sin adición de azúcar ni otro edulcorante, en envases de contenido superior a 2,5 kg.

25 E

0402291100 Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas superior o igual al 26 % en peso, sobre producto seco, con adición de azúcar u otro edulcorante, en envases de contenido neto inferior o igual a 2,5 kg

25 E

Page 128: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6290

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

0402291900 Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas superior o igual al 26 % en peso, sobre producto seco, con adición de azúcar u otro edulcorante, en envases de contenido neto superior a 2,5 kg

25 E

0402299100 Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas superior al 1,5 % pero infe-rior al 26 % en peso, sobre producto seco, con adición de azúcar u otro edulcorante, en envases de contenido neto inferior o igual a 2,5 kg

25 E

0402299900 Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas superior al 1,5 % pero infe-rior al 26 % en peso, sobre producto seco, con adición de azúcar u otro edulcorante, en envases de contenido neto superior a 2,5 kg

25 E

0402911000 Leche evaporada 25 E0402919000 Demás leche y nata (crema), sin adición de

azúcar ni otro edulcorante 25 E

0402991000 Leche condensada 25 E0402999000 Demás leche y nata (crema), con adición de

azúcar u otro edulcorante 25 E

0404101000 Lactosuero parcial o totalmente desminerali-zado

25 D 9 %

0404109000 Demás lactosuero, aunque esté modificado, incluso concentrado o con adición de azúcar u otro edulcorante

25 D 9 %

0404900000 Productos constituidos por los componentes naturales de la leche, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante.

25 D 9 %

0405100000 Mantequilla (manteca) 25 E0405200000 Pastas lácteas para untar 25 E0405902000 Grasa láctea anhidra («butteroil») 25 E0405909000 Demás materias grasas de la leche 25 E0406100000 Queso fresco (sin madurar), incluido el del

lactosuero, y requesón 25 G

0406200000 Queso de cualquier tipo, rallado o en polvo 25 G0406300000 Queso fundido, excepto el rallado o en polvo 25 G0406400000 Queso de pasta azul 25 G0406904000 Queso con un contenido de humedad inferior

al 50 % en peso, calculado sobre una base totalmente desgrasada

25 G

0406905000 Queso con un contenido de humedad superior o igual al 50 % pero inferior al 56 %, en peso, calculado sobre una base totalmente desgra-sada

25 G

Page 129: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6291

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

0406906000 Quesos con un contenido de humedad supe-rior o igual al 56 % pero inferior al 69 %, en peso, calculado sobre una base totalmente desgrasada

25 G

0406909000 Demás quesos 25 G0407001000 Huevos de ave para incubar 12 A0407002000 Huevos de ave para producción de vacunas

(libres de patógenos específicos) 12 A

0407009000 Demás huevos de ave con cáscara (cascarón), frescos, conservados o cocidos

12 C

0408110000 Yemas de huevo secas 12 C0408190000 Yemas de huevo, frescos, secos, cocidos en

agua o vapor, moldeados, congelados o conservados de otro modo, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

12 C

0408910000 Huevos de ave sin cáscara (cascarón), secos 12 C0408990000 Huevos de ave sin cáscara (cascarón), fres-

cos, cocidos en agua o vapor, moldeados, congelados o conservados de otro modo, incluso con adición de azúcar u otro edulco-rante

12 C

0409001000 Miel natural, en recipientes con capacidad superior o igual a 300 kg

25 A

0409009000 Miel natural, excepto en recipientes con capacidad superior o igual a 300 kg

25 A

0410000000 Productos comestibles de origen animal no expresados ni comprendidos en otra parte

20 D 17 %

0504001000 Estómagos (mondongos) de animales, enteros o en trozos, frescos, refrigerados, congelados, salados o en salmuera, secos o ahumados.

12 C

0504002000 Tripas de animales, enteros o en trozos, frescos, refrigerados, congelados, salados o en salmuera, secos o ahumados.

12 A

0504003000 Vejigas de animales, enteros o en trozos, frescos, refrigerados, congelados, salados o en salmuera, secos o ahumados.

12 A

0506100000 Oseína y huesos acidulados 12 A0506900000 Huesos y núcleos córneos, en bruto, desgra-

sados, simplemente preparados (pero sin cortar en forma determinada), desgelatiniza-dos; polvo y desperdicios de estas materias.

12 A

0511100000 Semen de bovino 0 A0511991000 Cochinilla e insectos similares 12 A0511993000 Semen animal, excepto de bovino 0 A0511994000 Embriones 0 A0511999020 Esponjas naturales de origen animal 0 A

Page 130: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6292

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

0511999090 Demás productos de origen animal no expre-sados ni comprendidos en otra parte; anima-les muertos de los Capítulos 1 ó 3, impropios para la alimentación humana

12 A

0601100000 Bulbos, cebollas, tubérculos, raíces y bulbos tuberosos, turiones y rizomas, en reposo vegetativo

0 A

0601200000 Bulbos, cebollas, tubérculos, raíces y bulbos tuberosos, turiones y rizomas, en vegetación o en flor; plantas y raíces de achicoria

0 A

0602101000 Orquídeas 0 A0602109000 Demás esquejes sin enraizar e injertos 0 A0602200000 Arboles, arbustos y matas, de frutas o de

otros frutos comestibles, incluso injertados 0 A

0602300000 Rododendros y azaleas, incluso injertados 0 A0602400000 Rosales, incluso injertados 0 A0602901000 Orquídeas, incluidos sus esquejes enraizados 0 A0602909000 Demás plantas vivas (incluidas sus raíces) y

esquejes; micelios 0 A

0603110000 Rosas, frescas 12 A0603121000 Claveles miniatura, frescas 12 A0603129000 Demás claveles, excepto miniatura, frescas 12 A0603130000 Orquídeas, frescas 12 A0603141000 Pompones, frescos 12 A0603149000 Demas crisantemos, frescos 12 A0603191000 Gypsophila (Lluvia, ilusión) (Gypsophilia

paniculata L), frescas 12 A

0603192000 Aster, frescos 12 A0603193000 Alstroemeria, frescos 12 A0603194000 Gerbera, frescos 12 A0603199000 Demás flores y capullos cortados para ramos

o adornos, frescos 12 A

0603900000 Flores y capullos, cortados para ramos o adornos, secos, blanqueados, teñidos, impregnados o preparados de otra forma

12 A

0604100000 Musgos y líquenes, para ramos o adornos, frescos, secos, blanqueados, teñidos, impre-gnados o preparados de otra forma.

12 A

0604910000 Follaje, hojas, ramas y demás partes de plantas, sin flores ni capullos, y hierbas para ramos o adornos, frescos

12 A

0604990000 Follaje, hojas, ramas y demás partes de plantas, sin flores ni capullos, y hierbas para ramos o adornos, secos, blanqueados, teñidos, impregnados o preparados de otra forma

12 A

0701100000 Papas (patatas) frescas o refrigeradas, para siembra

0 A

Page 131: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6293

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

0701900000 Demás papas (patatas) frescas o refrigeradas 25 E0702000000 Tomates frescos o refrigerados 12 A0703100000 Cebollas y chalotes, frescos o refrigerados 25 A0703201000 Ajos frescos o refrigerados, para siembra 25 A0703209000 Ajos frescos o refrigerados, excepto para

siembra 25 A

0703900000 Puerros y demás hortalizas aliáceas (incluso «silvestres»), frescos o refrigerados.

25 A

0704100000 Coliflores y brécoles («broccoli»), frescos o refrigerados.

12 A

0704200000 Coles (repollitos) de Bruselas, frescos o refrigerados

12 A

0704900000 Coles, coles rizadas, colinabos y productos comestibles similares del género Brassica, frescos o refrigerados

12 A

0705110000 Lechugas repolladas, frescas o refrigeradas 12 A0705190000 Demás lechugas, frescas o refrigeradas 12 A0705210000 Endibia «witloof» (Cichorium intybus var

foliosum), frescas o refrigeradas 12 A

0705290000 Achicorias, comprendidas la escarola, frescas o refrigeradas

12 A

0706100000 Zanahorias y nabos, frescos o refrigerados 12 A0706900000 Remolachas para ensalada, salsifíes, apiona-

bos, rábanos y raíces comestibles similares, frescos o refrigerados

12 A

0707000000 Pepinos y pepinillos, frescos o refrigerados 12 A0708100000 Arvejas (guisantes, chícharos) (Pisum sati-

vum), frescas o refrigeradas 25 A

0708200000 Frijoles (fréjoles, porotos, alubias, judías) (Vigna spp, Phaseolus spp), frescas o refrige-radas

25 A

0708900000 Demás hortalizas de vaina, aunque estén desvainadas, frescas o refrigeradas

25 A

0709200000 Espárragos, frescos o refrigerados 12 A0709300000 Berenjenas, frescas o refrigeradas 12 A0709400000 Apio, excepto el apionabo, frescos o refrige-

rados 12 A

0709510000 Hongos del género Agaricus, frescos o refrigerados

12 A

0709590000 Demás hongos y trufas, frescos o refrigerados 12 A0709600000 Frutos de los géneros Capsicum o Pimenta,

frescas o refrigeradas 12 A

0709700000 Espinacas (incluida la de Nueva Zelanda) y armuelles, frescas o refrigeradas

12 A

0709901000 Maíz dulce (Zea mays var saccharata), frescas o refrigeradas

12 A

Page 132: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6294

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

0709902000 Aceitunas, frescas o refrigeradas 12 A0709903000 Alcachofas (alcauciles), frescas o refrigeradas 12 A0709909000 Demás hortalizas (incluso «silvestres»),

frescas o refrigeradas 12 A

0710100000 Papas (patatas), congeladas 25 E0710210000 Arvejas (guisantes, chícharos) (Pisum sati-

vum), congeladas 25 A

0710220000 Frijoles (fréjoles, porotos, alubias, judías) (Vigna spp, Phaseolus spp), congeladas

25 A

0710290000 Demás hortalizas (incluso «silvestres»), aunque estén cocidas en agua o vapor, congeladas

20 A

0710300000 Espinacas (incluida la de Nueva Zelanda) y armuelles, congeladas

20 A

0710801000 Espárragos, congeladas 20 A0710809000 Demás hortalizas (incluso «silvestres»),

congeladas 20 A

0710900000 Mezclas de hortalizas (incluso «silvestres»), congeladas

20 A

0711200000 Aceitunas conservadas provisionalmente, pero todavía impropias para consumo inme-diato

20 A

0711400000 Pepinos y pepinillos conservadas provisio-nalmente, pero todavía impropias para consumo inmediato

20 A

0711510000 Hongos del género Agaricus conservadas provisionalmente, pero todavía impropias para consumo inmediato

20 A

0711590000 Demás hongos y trufas conservadas provisio-nalmente, pero todavía impropias para consumo inmediato

20 A

0711900000 Demás hortalizas; mezclas de hortalizas, conservadas provisionalmente, pero todavía impropias para consumo inmediato

20 A

0712200000 Cebollas, secas 25 A0712310000 Hongos del género Agaricus, secos 25 A0712320000 Orejas de Judas (Auricularia spp), secas 25 A0712330000 Hongos gelatinosos (Tremella spp), secos 25 A0712390000 Demás hongos; trufas, secas 25 A0712901000 Ajos, secos 25 A0712902000 Maíz dulce para la siembra 25 A0712909000 Demás hortalizas (incluso «silvestres»);

mezclas de hortalizas (incluso «silvestres») 25 A

0713101000 Arvejas (guisantes, chícharos) (Pisum sati-vum), para siembra

0 A

0713109010 Arvejas (guisantes, chícharos) (Pisum sati-vum), enteras, excepto para siembra

25 A

Page 133: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6295

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

0713109020 Arvejas (guisantes, chícharos) (Pisum sati-vum), partidas, excepto para siembra

25 A

0713201000 Garbanzos, para siembra 0 A0713209000 Garbanzos, excepto para siembra 25 A0713311000 Frijoles (fréjoles, porotos, alubias, judías)

de las especies Vigna mungo (L) Hepper o Vigna radiata (L) Wilczek, para siembra

0 A

0713319000 Frijoles (fréjoles, porotos, alubias, judías) de las especies Vigna mungo (L) Hepper o Vigna radiata (L) Wilczek, excepto para siembra

25 A

0713321000 Frijoles (fréjoles, porotos, alubias, judías) Adzuki (Phaseolus o Vigna angularis), para siembra

0 A

0713329000 Frijoles (fréjoles, porotos, alubias, judías) Adzuki (Phaseolus o Vigna angularis), excepto para siembra

25 A

0713331100 Frijol (fréjol, poroto, alubia, judía) común (Phaseolus vulgaris), negro, para siembra

0 A

0713331900 Demás frijoles (fréjol, poroto, alubia, judía) común (Phaseolus vulgaris), para siembra

0 A

0713339100 Frijol (fréjol, poroto, alubia, judía) común (Phaseolus vulgaris), negro, excepto para siembra

25 A

0713339200 Frijol (fréjol, poroto, alubia, judía) común (Phaseolus vulgaris), canario, excepto para siembra

25 A

0713339900 Demás frijoles (fréjol, poroto, alubia, judía) común (Phaseolus vulgaris), excepto para siembra

25 A

0713391000 Demás frijoles (fréjoles, porotos, alubias, judías) (Vigna spp., Phaseolus spp.), para siembra

0 A

0713399100 Pallares (Phaseolus lunatus), excepto para siembra

25 A

0713399200 Castilla (frijol ojo negro) (Vigna ungui-culata), excepto para siembra

25 A

0713399900 Demás frijoles (fréjoles, porotos, alubias, judías) (Vigna spp., Phaseolus spp.), excepto para siembra

25 A

0713401000 Lentejas, para siembra 0 A0713409000 Lentejas, exepto para siembra 25 A0713501000 Habas (Vicia faba var. major), haba caballar

(Vicia faba var. equina) y haba menor (Vicia faba var. minor), para siembra

0 A

0713509000 Habas (Vicia faba var. major), haba caballar (Vicia faba var. equina) y haba menor (Vicia faba var. minor), excepto para siembra

25 A

Page 134: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6296

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

0713901000 Demás hortalizas de vaina secas desvainadas, aunque estén mondadas o partidas, para siembra

0 A

0713909000 Demás hortalizas de vaina secas desvainadas, aunque estén mondadas o partidas, excepto para siembra

25 A

0714100000 Raíces de yuca (mandioca), frescos, refrige-rados, congelados o secos, incluso troceados o en «pellets»

12 A

0714201000 Camotes (batatas, boniatos), para siembra, frescos, refrigerados, congelados o secos, incluso troceados o en «pellets»

12 A

0714209000 Camotes (batatas, boniatos), excepto para siembra, frescos, refrigerados, congelados o secos, incluso troceados o en «pellets»

12 A

0714901000 Maca (Lepidium meyenii), frescos, refrigera-dos, congelados o secos, incluso troceados o en «pellets»

12 A

0714909000 Arrurruz o salep, aguaturmas (patacas), y raíces y tubérculos similares ricos en fécula o inulina, frescos, refrigerados, congelados o secos, incluso troceados o en «pellets»; médula de sagú.

12 A

0801111000 Cocos secos para siembra 25 A0801119000 Cocos secos, excepto para siembra 25 A0801190000 Cocos frescos 25 A0801210000 Nueces del Brasi, con cáscara, frescos o secos 25 A0801220000 Nueces del Brasi, sin cáscara, frescos o secos 25 A0801310000 Nueces de marañón (merey, cajuil, anacardo,

«cajú»), con cáscara, frescos o secos 25 A

0801320000 Nueces de marañón (merey, cajuil, anacardo, «cajú»), sin cáscara, frescos o secos

25 A

0802110000 Almendras, con cáscara, frescos o secos 25 A0802121000 Almendras, sin cáscara, para siembra, frescos

o secos 25 A

0802129000 Almendras, sin cáscara, excepto para siem-bra, frescos o secos

25 A

0802210000 Avellanas (Corylus spp., con cáscara, frescos o secos

25 A

0802220000 Avellanas (Corylus spp., sin cáscara, frescos o secos

25 A

0802310000 Nueces de nogal, con cáscara, frescos o secos 25 A0802320000 Nueces de nogal, sin cáscara, frescos o secos 25 A0802400000 Castañas (Castanea spp), frescas o secas,

incluso sin cáscara o mondados 25 A

0802500000 Pistachos, frescos o secos, incluso sin cáscara o mondados

25 A

Page 135: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6297

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

0802600000 Nueces de macadamia, frescos o secos, incluso sin cáscara o mondados

25 A

0802900000 Demás frutos de cáscara frescos o secos, incluso sin cáscara o mondados

25 A

0803001100 Bananas o plátanos frescos, tipo «plantain» (plátano para cocción)

25 A

0803001200 Bananas o plátanos frescos, tipo «cavendish valery»

25 A

0803001300 Bocadillo (manzanito, orito) (Musa acumi-nata)

25 A

0803001900 Demás bananas o plátanos frescos 25 A0803002000 Bananas o plátanos secos 25 A0804100000 Dátiles, frescos o secos 25 A0804200000 Higos, frescos o secos 25 A0804300000 Piñas (ananás), frescas o secas 25 A0804400000 Aguacates (paltas), frescas o secas 25 A0804501000 Guayabas, frescas o secas 25 A0804502000 Mangos y mangostanes, frescos o secos 25 A0805100000 Naranjas, frescas o secas 25 A0805201000 Mandarinas (incluidas las tangerinas y

satsumas), frescas o secas 25 A

0805202000 Tangelo (Citrus reticulata x Citrus paradisis), frescos o secos

25 A

0805209000 Clementinas, wilkings e híbridos similares de agrios (cítricos), frescas o secas

25 A

0805400000 Toronjas o pomelos, frescas o secas 25 A0805501000 Limones (Citrus limon, Citrus limonum),

frescos o secos 25 A

0805502100 Limón (limón sutil, limón común, limón criollo) (Citrus aurantifolia), frescos o secos

25 A

0805502200 Lima Tahití (limón Tahití) (Citrus latifolia), frescas o secas

25 A

0805900000 Demás agrios (cítricos) frescos o secos 25 A0806100000 Uvas frescas 25 A0806200000 Uvas secas, incluidas las pasas 25 A0807110000 Sandías frescas 25 A0807190000 Melones frescos 25 A0807200000 Papayas frescas 25 A0808100000 Manzanas frescas 25 A0808201000 Peras frescas 25 A0808202000 Membrillos frescos 25 A0809100000 Damascos (albaricoques, chabacanos),

frescos 25 A

0809200000 Cerezas, frescas 25 A

Page 136: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6298

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

0809300000 Duraznos (melocotones), incluidos los griñones y nectarinas, frescos

25 A

0809400000 Ciruelas y endrinas, frescas 25 A0810100000 Fresas (frutillas), frescas 25 A0810200000 Frambuesas, zarzamoras, moras y moras-

frambuesa, frescas 25 A

0810400000 Arándanos rojos, mirtilos y demás frutos del género Vaccinium, frescos

25 A

0810500000 Kiwis, frescos 25 A0810600000 Duriones, frescos 25 A0810901000 Granadilla, «maracuyá» (parchita) y demás

frutas de la pasión (Passiflora spp), frescas 25 A

0810902000 Chirimoya, guanábana y demás anonas (Annona spp), frescas

25 A

0810903000 Tomate de árbol (lima tomate, tamarillo) (Cyphomandra betacea), frescos

25 A

0810904000 Pitahayas (Cereus spp), frescas 25 A0810905000 Uchuvas (uvillas) (Physalis peruviana),

frescas 25 A

0810909000 Demás frutas u otros frutos, frescos 25 A0811101000 Fresas (frutillas), sin cocer o cocidos en agua

o vapor, congelados, con adición de azúcar u otro edulcorante

25 A

0811109000 Demás fresas (frutillas), sin cocer o cocidos en agua o vapor, congelados

25 A

0811200000 Frambuesas, zarzamoras, moras, moras-frambuesa y grosellas, sin cocer o cocidos en agua o vapor, congelados,, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

25 A

0811901000 Demás frutas y otros frutos, , sin cocer o cocidos en agua o vapor, congelados, con adición de azúcar u otro edulcorante

25 A

0811909100 Mango (Mangifera indica L.), sin cocer o cocidos en agua o vapor, congelados

25 A

0811909200 Camu Camu (Myrciaria dubia), sin cocer o cocidos en agua o vapor, congelados

25 A

0811909300 Camu Camu (Myrciaria dubia), sin cocer o cocidos en agua o vapor, congelados

25 A

0811909400 «Maracuyá» (parchita) (Passiflora edulis), sin cocer o cocidos en agua o vapor, congela-dos

25 A

0811909500 Guanábana (Annona muricata), sin cocer o cocidos en agua o vapor, congelados

25 A

0811909600 Papaya, sin cocer o cocidos en agua o vapor, congelados

25 A

0811909900 Demás frutas y otros frutos, sin cocer o cocidos en agua o vapor, congelados

25 A

Page 137: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6299

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

0812100000 Cerezas, conservadas provisionalmente (por ejemplo: con gas sulfuroso o con agua salada, sulfurosa o adicionada de otras sustancias para dicha conservación), pero todavía impropios para consumo inmediato

25 A

0812902000 Duraznos (melocotones), incluidos los griñones y nectarinas, conservados provisio-nalmente (por ejemplo: con gas sulfuroso o con agua salada, sulfurosa o adicionada de otras sustancias para dicha conservación), pero todavía impropios para consumo in

25 A

0812909000 Demás frutas y otros frutos, conservados provisionalmente (por ejemplo: con gas sulfuroso o con agua salada, sulfurosa o adicionada de otras sustancias para dicha conservación), pero todavía impropios para consumo inmediato

25 A

0813100000 Damascos (albaricoques, chabacanos), secos 25 A0813200000 Ciruelas, secas 25 A0813300000 Manzanas, secas 25 A0813400000 Demás frutas u otros frutos, secos 25 A0813500000 Mezclas de frutas u otros frutos, secos, o de

frutos de cáscara de este Capítulo 25 A

0814001000 Cortezas de limón (limón sutil, limón común, limón criollo) (Citrus aurantifolia), frescas, congeladas, secas o presentadas en agua salada, sulfurosa o adicionada de otras sustancias para su conservación provisional

25 A

0814009000 Demás cortezas de agrios (cítricos), melones o sandías, frescas, congeladas, secas o pre-sentadas en agua salada, sulfurosa o adicio-nada de otras sustancias para su conservación provisional

25 A

0903000000 Yerba mate 20 A0904110000 Pimienta sin triturar ni pulverizar 12 A0904120000 Pimienta triturada o pulverizada 12 A0904201010 Paprika (Capsicum annuum, L.), entera 12 A0904201020 Paprika (Capsicum annuum, L.), en trozos o

rodajas 12 A

0904201030 Paprika (Capsicum annuum, L.), triturados o pulverizados

12 A

0904209000 Demás frutos de los géneros Capsicum o Pimenta, secos, triturados o pulverizados, excepto Paprika (Capsicum annuum, L.)

12 A

0905000000 Vainilla 12 A0906110000 Canela (Cinnamomum zeylanicum Blume),

sin triturar ni pulverizar 12 A

0906190000 Flores de canelero, sin triturar ni pulverizar 12 A

Page 138: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6300

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

0906200000 Canela y flores de canelero, trituradas o pulverizadas

12 A

0907000000 Clavo (frutos, clavillos y pedúnculos) 12 A0908100000 Nuez moscada 12 A0908200000 Macis 12 A0908300000 Amomos y cardamomos 12 A0909100000 Semillas de anís o de badiana 12 A0909201000 Semillas de cilantro, para siembra 12 A0909209000 Semillas de cilantro, excepto para siembra 12 A0909300000 Semillas de comino 12 A0909400000 Semillas de alcaravea 12 A0909500000 Semillas de hinojo; bayas de enebro 12 A0910100000 Jengibre 12 A0910200000 Azafrán 12 A0910300000 Cúrcuma 12 A0910910000 Mezclas previstas en la Nota 1 b) de este

Capítulo 12 A

0910991000 Hojas de laurel 12 A0910999000 Demás especias 12 A1001101000 Trigo duro, para siembra 0 A1001109000 Demás trigo duro, excepto para siembra 17 A1001901000 Trigo para siembra 0 A1001902000 Demás trigos 17 A1001903000 Morcajo (tranquillón) 12 A1002001000 Centeno para siembra 0 A1002009000 Demás centeno, excepto para siembra 25 A1003001000 Cebada para siembra 0 A1003009000 Demás cebadas, excepto para siembra 17 A1004001000 Avena para siembra 0 A1004009000 Demás avenas, excepto para siembra 25 A1005100000 Maíz para siembra 0 A1005901100 Maíz amarillo, excepto para siembra 12 E1005901200 Maíz blanco, excepto para siembra 17 C1005902000 Maíz reventón (Zea mays convar micro-

sperma o Zea mays var everta), excepto para siembra

12 B

1005903000 Maíz blanco (maíz gigante delCuzco), excepto para siembra

12 C

1005904000 Morado (Zea mays amilacea cv. morado), excepto para siembra

12 C

1005909000 Demás maíces, excepto para siembra 17 C1006101000 Arroz para siembra 0 A

Page 139: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6301

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

1006109000 Demás arroces, excepto para siembra 25 E1006200000 Arroz descascarillado (arroz cargo o arroz

pardo) 25 E

1006300000 Arroz semiblanqueado o blanqueado, incluso pulido o glaseado

25 E

1006400000 Arroz partido 25 E1007001000 Sorgo de grano (granífero), para siembra 0 A1007009000 Demás sorgo de grano (granífero), excepto

para siembra 17 B

1008101000 Alforfón, para siembra 0 A1008109000 Alforfón, excepto para siembra 0 A1008201000 Mijo para siembra 0 A1008209000 Mijo, excepto para siembra 12 A1008301000 Alpiste, para siembra 12 A1008309000 Alpiste, excepto para siembra 12 A1008901100 Quinua (Chenopodium quinoa), para siembra 12 A1008901900 Quinua (Chenopodium quinoa), excepto para

siembra 12 A

1008909100 Demás cereales, para siembra 12 A1008909200 Kiwicha (Amaranthus caudatus), excepto

para siembra 12 A

1008909900 Demás cereales 12 A1101000000 Harina de trigo o de morcajo (tranquillón) 25 A1102100000 Harina de centeno 12 A1102200000 Harina de maíz 17 E1102900000 Demás harina de cereales 12 E1103110000 Grañones y sémola, de trigo 25 B1103130000 Grañones y sémola, de maíz 17 E1103190000 Grañones y sémola, de los demás cereales 12 E1103200000 «Pellets» de cereales 12 E1104120000 Granos aplastados o en copos, de avena 25 E1104190000 Granos aplastados o en copos, de los demás

cereales 25 E

1104220000 Avena mondados, perlados, troceados o quebrantados

25 E

1104230000 Maíz mondados, perlados, troceados o quebrantados

25 E

1104291000 Cebada mondados, perlados, troceados o quebrantados

25 E

1104299000 Demás granos trabajados (por ejemplo: mondados, perlados, troceados o quebranta-dos)

25 E

1104300000 Germen de cereales entero, aplastado, en copos o molido

25 D 9 %

Page 140: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6302

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

1105100000 Harina, sémola y polvo, de papa (patata) 12 E1105200000 Copos, gránulos y «pellets», de papa (patata) 12 E1106100000 Harina, sémola y polvo de las hortalizas

de la partida 0713 12 A

1106201000 Harina, sémola y polvo de maca (Lepidium meyenii)

12 A

1106209000 Harina, sémola y polvo de sagú o de las raíces o tubérculos de la partida 07.14

12 A

1106301000 Harina, sémola y polvo de bananas o plátanos 12 A1106302000 Harina, sémola y polvo de lúcuma (Lúcuma

Obovata) 12 A

1106309000 Demas harinas, sémolas y polvos de los demás productos del Capítulo 8

12 A

1107100000 Malta (de cebada u otros cereales), sin tostar 17 A1107200000 Malta (de cebada u otros cereales), tostada 17 A1108110000 Almidón de trigo 12 E1108120000 Almidón de maíz 17 E1108130000 Fécula de papa (patata) 12 E1108140000 Fécula de yuca (mandioca) 12 E1108190000 Demás almidones y féculas 12 E1108200000 Inulina 12 E1109000000 Gluten de trigo, incluso seco 12 A1201001000 Habas (porotos, frijoles, fréjoles) de soja

(soya), para siembra 0 A

1201009000 Habas (porotos, frijoles, fréjoles) de soja (soya), incluso quebrantadas, excepto para siembra

0 A

1202101000 Maní con cáscara, para siembra 0 A1202109000 Maní con cáscara, incluso quebrantadas,

excepto para siembra 12 A

1202200000 Maní sin cáscara, incluso quebrantados 12 A1203000000 Copra 12 A1204001000 Semilla de lino, para siembra 0 A1204009000 Semilla de lino, incluso quebrantada, excepto

para siembra 12 A

1205101000 Semillas de nabo (nabina) o de colza con bajo contenido de ácido erúcico, para siembra

0 A

1205109000 Semillas de nabo (nabina) o de colza con bajo contenido de ácido erúcico, excepto para siembra

0 A

1205901000 Semillas de nabo (nabina) o de colza, para siembra

0 A

1205909000 Semillas de nabo (nabina) o de colza, incluso quebrantadas, excepto para siembra

12 A

1206001000 Semilla de girasol, para siembra 0 A

Page 141: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6303

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

1206009000 Semilla de girasol, incluso quebrantada, excepto para siembra

12 A

1207201000 Semilla de algodón, para siembra 0 A1207209000 Semilla de algodón, incluso quebrantada,

excepto para siembra 12 A

1207401000 Semilla de sésamo (ajonjolí) para siembra 0 A1207409000 Demás semilla de sésamo (ajonjolí) 12 A1207501000 semillas de mostaza para siembra 0 A1207509000 Demás semillas de mostaza 0 A1207910000 Semilla de amapola (adormidera) 12 A1207991100 Semillas de nuez y almendra de palma, para

siembra 0 A

1207991900 Demás semillas y frutos oleaginosos, para siembra

0 A

1207999100 Semilla de Karité, excepto para siembra 12 A1207999900 Demás semillas y frutos oleaginosos, excepto

para siembra 12 A

1208100000 Harina de habas (porotos, frijoles, fréjoles) de soja (soya)

12 A

1208900000 Demás harinas de semillas o de frutos oleagi-nosos, excepto la harina de mostaza

12 A

1209100000 Semilla de remolacha azucarera 0 A1209210000 Semilla de alfalfa 0 A1209220000 Semilla de trébol (Trifolium spp) 0 A1209230000 Semilla de festucas 0 A1209240000 Semilla de pasto azul de Kentucky

(Poa pratensis L) 0 A

1209250000 Semilla de ballico (Lolium multiflorum Lam, Lolium perenne L)

0 A

1209290000 Demás semillas forrajeras 0 A1209300000 Semillas de plantas herbáceas utilizadas

principalmente por sus flores 0 A

1209911000 Smilla de cebollas, puerros (poros), ajos y demás hortalizas del género Allium

0 A

1209912000 Semilla de coles, coliflores, brócoli, nabos y demás hortalizas del género Brassica

0 A

1209913000 Semilla de zanahoria (Daucus carota) 0 A1209914000 Semilla de lechuga (Lactuca sativa) 0 A1209915000 Semilla de tomates (Licopersicum spp) 0 A1209919000 Demás semillas de hortalizas (incluso

«silvestres») 0 A

1209991000 Semillas de árboles frutales o forestales 0 A1209992000 Semillas de tabaco 0 A1209993000 Semillas de tara (Caesalpinea spinosa) 0 A

Page 142: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6304

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

1209994000 Semillas de achiote (onoto, bija) 0 A1209999000 Demás semillas, frutos y esporas, para

siembra 0 A

1210100000 Conos de lúpulo sin triturar ni moler ni en «pellets»

0 A

1210200000 Conos de lúpulo triturados, molidos o en «pellets»; lupulino

0 A

1211200000 Raíces de «ginseng» 12 A1211300000 Hojas de coca 12 A1211400000 Paja de adormidera 12 A1211903000 Orégano (Origanum vulgare) 12 A1211905000 Uña de gato (Uncaria tomentosa) 12 A1211906000 Hierbaluisa (Cymbopogon citratus) 12 A1211909040 Piretro (pelitre) 12 A1211909090 Demás plantas, partes de plantas, semillas y

frutos de las especies utilizadas principal-mente en perfumería, medicina o para usos insecticidas, parasiticidas o similares, frescos o secos, incluso cortados, quebrantados o pulverizados

12 A

1212200000 Algas 12 A1212910000 Remolacha azucarera 12 A1212991000 Caña de azúcar 12 A1212999010 Algarrobas y sus semillas 12 A1212999090 Huesos (carozos) y almendras de frutos y

demás productos vegetales (incluidas las raíces de achicoria sin tostar de la variedad Cichorium intybus sativum) empleados principalmente en la alimentación humana, no expresados ni comprendidos en otra parte.

12 A

1213000000 Paja y cascabillo de cereales, en bruto, incluso picados, molidos, prensados o en «pellets»

12 A

1214100000 Harina y «pellets» de alfalfa 12 A1214900000 Nabos forrajeros, remolachas forrajeras,

raíces forrajeras, heno, trébol, esparceta, coles forrajeras, altramuces, vezas y produc-tos forrajeros similares, incluso en «pellets»

12 A

1301200000 Goma arábiga 0 A1301904000 Goma tragacanto 0 A1301909010 Goma laca 0 A1301909090 Demás gomas, resinas, gomorresinas y

oleorresinas (por ejemplo: bálsamos), natura-les

12 A

1302111000 Concentrado de paja de adormidera 12 A1302119000 Demás jugos y extractos vegetales 12 A

Page 143: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6305

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

1302199900 Demás jugos y extractos vegetales, excepto presentados o acondicionados para la venta al por menor

12 A

1404909010 Materias vegetales de las especies utilizadas principalmente para relleno, incluso en capas aun con soporte de otras materias, excepto «Kapok»

0 A

1404909090 Demás productos vegetales no expresados ni comprendidos en otra parte

12 A

1501001000 Grasa de cerdo (incluida la manteca de cerdo) 12 E1501003000 Grasa de ave 12 E1502001100 Sebo en rama y demás grasas en bruto,

desnaturalizados 12 A

1502001900 Demás sebos en rama y demás grasas en bruto, excepto desnaturalizados

12 A

1502009000 Demás grasa de animales de las especies bovina, ovina o caprina, excepto las de la partida 15.03

0 A

1503000000 Estearina solar, aceite de manteca de cerdo, oleoestearina, oleomargarina y aceite de sebo, sin emulsionar, mezclar ni preparar de otro modo

0 A

1505001000 Grasa de lana en bruto (suarda o suintina) 0 A1505009100 Lanolina 0 A1505009900 Demás grasas de lana y sustancias grasas

derivadas 0 A

1506001000 Aceite de pie de buey 0 A1506009000 Demás grasas y aceites animales, y sus

fracciones, incluso refinados, pero sin modi-ficar químicamente

0 A

1507100000 Aceite de soja (soya) en bruto, incluso desgomado

0 A

1507901000 Aceite de soja (soya), refinado, con adición de sustancias desnaturalizantes en una pro-porción inferior o igual al 1 %

12 A

1507909000 Aceite de soja (soya), refinado, excepto, con adición de sustancias desnaturalizantes en una proporción inferior o igual al 1 %

12 A

1508100000 Aceite de maní (cacahuete, cacahuate) en bruto

0 A

1508900000 Aceite de maní (cacahuete, cacahuate) y sus fracciones, refinado, pero sin modificar químicamente.

12 A

1509100000 Aceite de oliva virgen 12 E1509900000 Aceite de oliva y sus fracciones, refinado,

pero sin modificar químicamente. 12 E

Page 144: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6306

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

1510000000 Demás aceites y sus fracciones obtenidos exclusivamente de aceituna, incluso refina-dos, pero sin modificar químicamente, y mezclas de estos aceites o fracciones con los aceites o fracciones de la partida 1509

12 C

1511100000 Aceite de palma en bruto 12 B1511900000 Aceite de palma y sus fracciones, refinado,

pero sin modificar químicamente 12 C

1512111000 Aceites de girasol en bruto 0 A1512112000 Aceites de cártamo en bruto 0 A1512191000 Demás aceites de girasol, excepto en bruto 12 B1512192000 Demás aceites de cártamo, excepto en bruto 12 B1512210000 Aceite de algodón en bruto, incluso sin

gosipol 12 B

1512290000 Demás aceites de algodón, excepto en bruto, incluso sin gosipol

12 B

1513110000 Aceite de coco (de copra), en bruto 0 A1513190000 Demás aceite de coco (de copra) y sus frac-

ciones 0 A

1513211000 Aceites de almendra de palma, en bruto 12 A1513212000 Aceites de babasú, en bruto 0 A1513291000 Aceite refinado de almendra de palma 12 B1513292000 Aceite refinado de babasú 12 A1514110000 Aceites de nabo (de nabina) o de colza con

bajo contenido de ácido erúcico, en bruto 0 A

1514190000 Demás aceites de nabo (de nabina) o de colza con bajo contenido de ácido erúcico, excepto en bruto

12 A

1514910000 Demás aceites en bruto 0 A1514990000 Demás aceites, excepto en bruto 12 A1515110000 Aceite de lino (de linaza), en bruto 0 A1515190000 Demás aceite de lino (de linaza), excepto en

bruto 12 B

1515210000 Aceite de maíz, en bruto 12 E1515290000 Aceite de maíz, excepto en bruto 12 E1515300000 Aceite de ricino y sus fracciones 0 A1515500000 Aceite de sésamo (ajonjolí) y sus fracciones 12 A1515900010 Aceite de tung y sus fracciones 0 A1515900090 Demás grasas y aceites vegetales fijos (inclu-

ido el aceite de jojoba), y sus fracciones, incluso refinados, pero sin modificar quími-camente

12 B

1601000000 Embutidos y productos similares de carne, despojos o sangre; preparaciones alimenticias a base de estos productos

25 D 17 %

Page 145: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6307

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

1602100000 Preparaciones homogeneizadas 25 D 17 % 1602200000 Preparaciones y conservas de hígado de

cualquier animal 25 D 17 %

1602311000 Preparaciones y conservas de pavo (galli-pavo), en trozos sazonados y congelados

25 D 17 %

1602319000 Demás preparaciones y conservas de pavo (gallipavo)

25 D 17 %

1602321100 Preparaciones y conservas de gallo o gallina, medios y cuartos traseros, incluidos sus trozos

25 D 17 %

1602321900 Demás preparaciones y conservas de gallo o gallina, en trozos sazonados y congelados

25 D 17 %

1602329000 Demás preparaciones y conservas de gallo o gallina

25 D 17 %

1602391000 Preparaciones y conservas de las demás aves de la partida 01.05, en trozos sazonados y congelados

25 D 17 %

1602399000 Demás preparaciones y conservas de las demás aves de la partida 01.05, excepto en trozos sazonados y congelados

25 D 17 %

1602410000 Jamones y trozos de jamón de la especie porcina

25 D 17 %

1602420000 Paletas y trozos de paleta de la especie porcina

25 D 17 %

1602490000 Demás, preparaciones y conservas de la especie porcina incluidas las mezclas

25 D 17 %

1602500000 Preparaciones y conservas de la especie bovina

25 D 17 %

1602900000 Demás preparaciones y conservas, incluidas las preparaciones de sangre de cualquier animal

25 D 17 %

1701111000 Chancaca (panela, raspadura) 12 A1701119000 Azúcar en bruto de caña, sin adición

de aromatizante ni colorante, excepto la chancaca (panela, raspadura)

25 A

1701120000 Azúcar en bruto de remolacha, sin adición de aromatizante ni colorante

25 E

1701910000 Azúcar de caña o de remolacha refinados y sacarosa químicamente pura, en estado sólido, con adición de aromatizante o colo-rante

12 B

1701991000 Sacarosa químicamente pura 12 C1701999000 Demás azúcares de caña o de remolacha, en

estado sólido. 25 E

1702110000 Lactosa y jarabe de lactosa, con un contenido de lactosa superior o igual al 99 % en peso, expresado en lactosa anhidra, calculado sobre producto seco

0 A

Page 146: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6308

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

1702191000 Lactosa 0 A1702192000 Jarabe de lactosa 12 C1702200000 Azúcar y jarabe de arce («maple») 12 A1702301000 Glucosa y jarabe de glucosa, sin fructosa o

con un contenido de fructosa, calculado sobre producto seco, inferior al 20 % en peso, con un contenido de glucosa superior o igual al 99 % en peso, expresado en glucosa anhidra, calculado sobre producto seco (Dextrosa)

0 A

1702302000 Jarabe de glucosa 17 E1702309000 Glucosas, sin fructosa o con un contenido

de fructosa, calculado sobre producto seco, inferior al 20 % en peso.

12 C

1702401000 Glucosa 17 C1702402000 Jarabe de glucosa 17 C1702600000 Demás fructosas y jarabe de fructosa, con un

contenido de fructosa sobre producto seco superior al 50 % en peso, excepto el azúcar invertido

12 E

1703100000 Melaza de caña 12 A1703900000 Demás melazas procedentes de la extracción

o del refinado del azúcar, excepto de caña 12 A

1801001100 Cacao en grano, crudo, para siembra 12 A1801001900 Cacao en grano, crudo, excepto para siembra 12 A1801002000 Cacao en grano, entero o partido, tostado 12 A1802000000 Cáscara, películas y demás residuos de cacao 12 A2001100000 Pepinos y pepinillos, preparados o conserva-

dos en vinagre o en ácido acético. 25 D 17 %

2002100000 Tomates enteros o en trozos, preparados o conservados (excepto en vinagre o en ácido acético).

25 A

2003100000 Hongos del género Agaricus preparados o conservados (excepto en vinagre o en ácido acético).

25 A

2003200000 Trufas preparados o conservados (excepto en vinagre o en ácido acético).

25 A

2003900000 Demás hongos preparados o conservados (excepto en vinagre o en ácido acético).

25 A

2005100000 Hortalizas homogeneizadas preparadas o conservadas (excepto en vinagre o en ácido acético), sin congelar

25 A

2005400000 Arvejas (guisantes, chícharos) (Pisum sati-vum) preparadas o conservadas (excepto en vinagre o en ácido acético), sin congelar

25 B

2005510000 Frijoles (fréjoles, porotos, alubias, judías) (Vigna spp., Phaseolus spp.), desvainados, preparadas o conservadas (excepto en vinagre o en ácido acético), sin congelar

25 A

Page 147: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6309

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

2005590000 Demás frijoles (fréjoles, porotos, alubias, judías) (Vigna spp., Phaseolus spp.), prepara-das o conservadas (excepto en vinagre o en ácido acético), sin congelar

25 A

2005600000 Espárragos preparadas o conservadas (excep-to en vinagre o en ácido acético), sin congelar

25 A

2005700000 Aceitunas preparadas o conservadas (excepto en vinagre o en ácido acético), sin congelar

25 D 17 %

2005910000 Brotes de bambú preparadas o conservadas (excepto en vinagre o en ácido acético), sin congelar

25 A

2005991000 Alcachofas (alcauciles) preparadas o conser-vadas (excepto en vinagre o en ácido acéti-co), sin congelar

25 A

2005992000 Pimiento piquillo (Capsicum annuum) preparadas o conservadas (excepto en vinagre o en ácido acético), sin congelar

25 A

2005999000 Demás hortalizas y las mezclas de hortalizas preparadas o conservadas (excepto en vinagre o en ácido acético), sin congelar

25 A

2008191000 Nueces de marañón (merey, cajuil, anacardo, «cajú») preparados o conservados de otro modo, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante o alcohol

25 A

2008192000 Pistachos preparados o conservados de otro modo, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante o alcohol

25 A

2008199000 Demás, incluidas las mezclas, preparados o conservados de otro modo, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante o alcohol

25 A

2008201000 Piñas (ananás), preparados o conservados en agua con adición de azúcar u otro edulco-rante, incluido el jarabe

25 A

2008209000 Demás piñas (ananás), preparados o conser-vados de otro modo, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante o alcohol

25 A

2008300000 Agrios (cítricos), preparados o conservados de otro modo, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante o alcohol

25 A

2008400000 Peras, preparados o conservados de otro modo, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante o alcohol

25 A

2008500000 Damascos (albaricoques, chabacanos), preparados o conservados de otro modo, incluso con adición de azúcar u otro edulco-rante o alcohol

25 A

2008601000 Cerezas, preparados o conservados en agua con adición de azúcar u otro edulcorante, incluido el jarabe

25 A

Page 148: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6310

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

2008609000 Demás cerezas, preparados o conservados de otro modo, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante o alcoho

25 A

2008702000 Duraznos (melocotones), incluidos los griñones y nectarinas, preparados o conser-vados en agua con adición de azúcar u otro edulcorante, incluido el jarabe

25 A

2008709000 Demás duraznos (melocotones), incluidos los griñones y nectarinas, preparados o conser-vados de otro modo, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante o alcohol

25 A

2008800000 Fresas (frutillas) preparados o conservados de otro modo, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante o alcohol

25 A

2008920000 Mezclas de frutos y demás partes comestibles de plantas, preparados o conservados de otro modo, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante o alcohol

25 A

2009110000 Jugo de naranja, sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante, congelado

25 D 9 %

2009120000 Jugo de naranja, sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante, sin congelar, de valor Brix inferior o igual a 20

25 D 9 %

2009190000 Demás jugos de naranja, sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

25 D 9 %

2009210000 Jugo de toronja o pomelo, sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante, de valor Brix inferior o igual a 20

25 A

2009290000 Demás jugo de toronja o pomelo, sin fermen-tar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

25 A

2009310000 Jugo de cualquier otro agrio (cítrico), sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante, de valor Brix inferior o igual a 20

25 B

2009391000 Jugo de limón de la subpartida 0805.50.21, sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulco-rante

25 B

2009399000 Demás jugo de cualquier otro agrio (cítrico), sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulco-rante

25 B

2009410000 Jugo de piña (ananá), sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante, de valor Brix inferior o igual a 20

25 A

Page 149: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6311

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

2009490000 Demás jugo de piña (ananá), sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

25 A

2009500000 Jugo de tomate, sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

25 A

2009610000 Jugo de uva (incluido el mosto), sin fermen-tar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante, de valor Brix inferior o igual a 30

25 A

2009690000 Demás jugo de uva (incluido el mosto), sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

25 A

2009710000 Jugo de manzana, sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante, de valor Brix inferior o igual a 20

25 A

2009790000 Demás jugos de manzana, sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

25 A

2009801100 Jugo de papaya, sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

25 A

2009801200 Jugo de «maracuyá» (parchita) (Passiflora edulis), sin fermentar y sin adición de alco-hol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

25 A

2009801300 Jugo de guanábana (Annona muricata), sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

25 A

2009801400 Jugo de mango, sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

25 A

2009801500 Jugo de camu camu (Myrciaria dubia), sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

25 A

2009801900 Demás jugos de cualquier otra fruta o fruto, sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

25 A

2009802000 Jugo de hortaliza , sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

25 A

2009900000 Mezclas de jugos, sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

25 A

2204100000 Vino espumoso 17 B2204210000 Demás vinos; mosto de uva en el que la

fermentación se ha impedido o cortado añadiendo alcoholEn recipientes con capaci-dad inferior o igual a 2 l

17 B

Page 150: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6312

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

2204291000 Mosto de uva en el que la fermentación se ha impedido o cortado añadiendo alcohol (mosto apagado)

0 A

2204299000 Vinos en capacidad superior a 2 litros 17 B2204300000 Demás mostos de uva 17 B2206000000 Demás bebidas fermentadas (por ejemplo:

sidra, perada, aguamiel); mezclas de bebidas fermentadas y mezclas de bebidas fermenta-das y bebidas no alcohólicas, no expresadas ni comprendidas en otra parte

17 A

2207100000 Alcohol etílico sin desnaturalizar con grado alcohólico volumétrico superior o igual al 80 % vol

12 A

2302100000 Salvados, moyuelos y demás residuos del cernido, de la molienda o de otros tratamien-tos del maíz, incluso en «pellets»

12 A

2302300000 Salvados, moyuelos y demás residuos del cernido, de la molienda o de otros tratamien-tos del trigo, incluso en «pellets»

12 A

2302400010 Salvados, moyuelos y demás residuos del cernido, de la molienda o de otros tratamien-tos del arroz, incluso en «pellets»

12 A

2302400090 Salvados, moyuelos y demás residuos del cernido, de la molienda o de otros tratamien-tos de los demás cereales, incluso en «pel-lets»

12 A

2302500000 Salvados, moyuelos y demás residuos del cernido, de la molienda o de otros tratamien-tos de leguminosas

12 A

2303100000 Residuos de la industria del almidón y residuos similares

12 A

2303200000 Pulpa de remolacha, bagazo de caña de azúcar y demás desperdicios de la industria azucarera

12 A

2303300000 Heces y desperdicios de cervecería o de destilería

12 A

2304000000 Tortas y demás residuos sólidos de la extrac-ción del aceite de soja (soya), incluso moli-dos o en «pellets»

0 A

2305000000 Tortas y demás residuos sólidos de la extrac-ción del aceite de maní (cacahuete, cacahua-te), incluso molidos o en «pellets»

0 A

2306100000 Tortas y demás residuos sólidos de la extrac-ción de grasas o aceites de semillas de algo-dón, incluso molidos o en «pellets»

12 A

2306200000 Tortas y demás residuos sólidos de la extrac-ción de grasas o aceites de semillas de lino, incluso molidos o en «pellets»

0 A

Page 151: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6313

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

2306300000 Tortas y demás residuos sólidos de la extrac-ción de grasas o aceites de semillas de gira-sol, incluso molidos o en «pellets»

12 A

2306410000 Tortas y demás residuos sólidos de la extrac-ción de grasas o aceites de semillas de semil-las de nabo (nabina) o de colza, con bajo contenido de ácido erúcico, incluso molidos o en «pellets»

12 A

2306490000 Demás tortas y demás residuos sólidos de la extracción de grasas o aceites de semillas de semillas de nabo (nabina) o de colza, incluso molidos o en «pellets»

12 A

2306500000 Tortas y demás residuos sólidos de la extrac-ción de grasas o aceites de semillas de coco o de copra, incluso molidos o en «pellets»

12 A

2306600000 Tortas y demás residuos sólidos de la extrac-ción de grasas o aceites de semillas de nuez o de almendra de palma, incluso molidos o en «pellets»

12 A

2306900000 Demás tortas y demás residuos sólidos de la extracción de grasas o aceites vegetales, incluso molidos o en «pellets», excepto los de las partidas 23.04 ó 23.05

12 A

2307000000 Lías o heces de vino; tártaro bruto 12 A2308001000 Harina de flores de marigold 12 A2308009000 Demás materias vegetales y desperdicios

vegetales, residuos y subproductos vegetales, incluso en «pellets», de los tipos utilizados para la alimentación de los animales, no expresados ni comprendidos en otra parte

12 A

2309101000 Alimentos para perros o gatos, acondiciona-dos para la venta al por menor, presentados en latas herméticas

12 A

2309109000 Demás alimentos para perros o gatos, acondi-cionados para la venta al por menor

12 A

2401101000 Tabaco negro sin desvenar o desnervar 12 A2401102000 Tabaco rubio sin desvenar o desnervar 12 A2401201000 Tabaco negro total o parcialmente desvenado

o desnervado 12 A

2401202000 Tabaco rubio total o parcialmente desvenado o desnervado

12 A

2401300000 Desperdicios de tabaco 12 A2402100000 Cigarros (puros) (incluso despuntados) y

cigarritos (puritos), que contengan tabaco 12 A

2402201000 Cigarrillos de tabaco negro 12 A2402202000 Cigarrillos de tabaco rubio 12 A2402900000 Cigarros (puros) (incluso despuntados),

cigarritos (puritos) y cigarrillos de sucedáne-os del tabaco

12 A

Page 152: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6314

Tariflinie Beschreibung Ausgangs-ansatz

Abbau-kategorie

Bemerkun-gen

2403100000 Tabaco para fumar, incluso con sucedáneos de tabaco en cualquier proporción

12 A

2403910000 Tabaco «homogeneizado» o «reconstituido» 12 A2403990000 Demás tabacos y sucedáneos del tabaco,

elaborados;extractos y jugos de tabaco 12 A

3501100000 Caseína 0 A3501901000 Colas de caseína 12 A3501909000 Caseinatos y demás derivados de la caseína 0 A3502110000 Ovulina seca 12 B3502190000 Demás ovulinas 12 B3502200000 Lactoalbúmina, incluidos los concentrados

de dos o más proteínas del lactosuero 12 A

3502901000 Albúminas 12 A3502909000 Albuminatos y demás derivados de las

albúminas 0 A

3505100000 Dextrina y demás almidones y féculas modi-ficados

17 E

3505200000 Colas 12 A3809100000 Aprestos y productos de acabado, acelerado-

res de tintura o de fijación de materias colo-rantes y demás productos y preparaciones, a base de materias amiláceas, de los tipos utilizados en la industria textil, del papel, del cuero o industrias simila

12 A

3823110000 Acido esteárico 12 B3823120000 Acido oleico 12 B3823130000 Acidos grasos del «tall oil» 12 B3823190000 Demás acidos grasos monocarboxílicos

industriales; aceites ácidos del refinado 0 A

3823701000 Alcohol laurílico 0 A3823702000 Alcohol cetílico 0 A3823703000 Alcohol estearílico 0 A3823709000 Demás alcoholes grasos industriales 0 A

Page 153: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6315

Anhang II

Konzessionen der Schweiz an Peru

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

01 Lebende Tiere0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend pro Einheit pro Einheit

– reinrassige Zuchttiere: – – Pferde: 0101.1011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 1)

eingeführt:frei

– andere: – – andere: – – – zum Schlachten: 0101.9091 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:80.00

– – – andere: 0101.9095 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 1)

eingeführt:frei

0102 Tiere der Rindviehgattung, lebend – andere: – – zum Schlachten: 0102.9011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:85.00

– – andere: 0102.9091 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 2)

eingeführt:frei

0103 Tiere der Schweinegattung, lebend – andere: – – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg: 0103.9110 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 3)

eingeführt (andere Zuchttiere):33.00

0103.9120 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt (Schlachttiere):

30.00

– – mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr: 0103.9210 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 3)

eingeführt (andere Zuchttiere):10.00

0103.9220 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt (Schlachttiere):

30.00

0104 Tiere der Schaf- oder Ziegengattung, lebend – der Schafgattung: 0104.1010 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 4)

eingeführt (Zuchttiere):5.00

0104.1020 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt (Schlachttiere):

20.00

– der Ziegengattung: 0104.2010 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 4)

eingeführt (Zuchttiere):3.00

Page 154: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6316

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

0105 Hausgeflügel: Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend

pro 100 kg brutto

pro 100 kg brutto

– mit einem Gewicht von nicht mehr als 185 g: 0105.1100 – – Hühner: frei0105.1200 – – Truthühner: frei0105.1900 – – andere: frei – andere: 0105.9900 – – andere: frei0106 Andere Tiere, lebend – Säugetiere:0106.1100 – – Primaten: freiex 0106.1200 – – Wale, Delfine und Tümmler (Säugetiere

der Ordnung der Cetacea); Sirenen und Seekühe (Säugetiere der Ordnung der Sirenen):

frei6

0106.1900 – – andere: frei0106.2000 – Reptilien (einschliesslich Schlangen und

Meeresschildkröten):frei

– Vögel: 0106.3100 – – Greifvögel: frei0106.3200 – – Papageienvögel (einschliesslich Papageien,

Sittiche, Aras und Kakadus):frei

– – andere:0106.3990 – – – andere: frei0106.9000 – andere: frei02 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte 0201 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung,

frisch oder gekühlt

– in ganzen oder halben Tierkörpern: – – von Kälbern:0201.1011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:85.00

– – andere:0201.1091 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt9.00

– andere Stücke, nicht ausgebeint: – – von Kälbern:0201.2011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:9.00

– – andere:0201.2091 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:9.00

– ausgebeint: – – von Kälbern:0201.3011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:9.00

– – andere:0201.3091 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:9.00

6 Auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährde-ten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES Übereinkommen) herscht ein Import-verbot für Wale und daraus hergestelle Produkteimport.

Page 155: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6317

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

0202 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren – in ganzen oder halben Tierkörpern: – – von Kälbern: 0202.1011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:85.00

– – andere: 0202.1091 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:9.00

– andere Stücke, nicht ausgebeint: – – von Kälbern: 0202.2011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:9.00

– – andere: 0202.2091 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:9.00

– ausgebeint: – – von Kälbern: 0202.3011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:9.00

– – andere: 0202.3091 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:9.00

0203 Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt oder gefroren

– frisch oder gekühlt: – – in ganzen oder halben Tierkörpern: 0203.1110 – – – von Wildschweinen: frei – – – andere: 0203.1191 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:30.00

– – Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint:

0203.1210 – – – von Wildschweinen: frei – – – andere: 0203.1291 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:40.00

– – anderes: 0203.1910 – – – von Wildschweinen: frei – – – anderes: 0203.1981 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:40.00

– gefroren: – – in ganzen oder halben Tierkörpern: 0203.2110 – – – von Wildschweinen: frei – – – andere: 0203.2191 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:30.00

– – Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint:

0203.2210 – – – von Wildschweinen: frei – – – andere: 0203.2291 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:40.00

Page 156: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6318

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – anderes:0203.2910 – – – von Wildschweinen: frei – – – anderes:0203.2981 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:40.00

0204 Fleisch von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, frisch, gekühlt oder gefroren

– ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt:

0204.1010 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt:

20.00

– anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, frisch oder gekühlt:

– – in ganzen oder halben Tierkörpern:0204.2110 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:20.00

– – in anderen Stücken, nicht ausgebeint:0204.2210 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:20.00

– – ausgebeint:0204.2310 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:20.00

– ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren:

0204.3010 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt:

20.00

– anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, gefroren:

– – in ganzen oder halben Tierkörpern:0204.4110 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:20.00

– – in anderen Stücken, nicht ausgebeint:0204.4210 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:20.00

– – ausgebeint:0204.4310 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:20.00

– Fleisch von Tieren der Ziegengattung:0204.5010 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:40.00

0205 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0205.0010 – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt: 11.000206 Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren

der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengat-tung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln,frisch, gekühlt oder gefroren

– von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt:

– – Zungen:0206.1011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:9.00

Page 157: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6319

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – Lebern: 0206.1021 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:144.00

– – andere: 0206.1091 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:9.00

– von Tieren der Rindviehgattung, gefroren: – – Zungen: 0206.2110 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:70.00

– – Lebern: 0206.2210 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:40.00

– – andere: 0206.2910 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:100.00

– von Tieren der Schweinegattung, frisch oder gekühlt:

0206.3010 – – von Wildschweinen: frei – – andere: 0206.3091 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:40.00

– von Tieren der Schweinegattung, gefroren: – – Lebern: 0206.4110 – – – von Wildschweinen: frei – – – andere: 0206.4191 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:38.00

– – andere: 0206.4910 – – – von Wildschweinen: frei – – – andere: 0206.4991 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:38.00

– andere, frisch oder gekühlt: 0206.8010 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:9.00

– andere, gefroren: 0206.9010 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:10.00

0207 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

– von Hühnern: – – nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt: 0207.1110 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:6.00

– – nicht in Stücke zerteilt, gefroren: 0207.1210 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:15.00

– – Stücke und Schlachtnebenprodukte, gefroren: – – – Brüste: 0207.1481 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:15.00

– – – andere: 0207.1491 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:15.00

Page 158: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6320

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– von Truthühnern: – – nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt: 0207.2410 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:6.00

– – nicht in Stücke zerteilt, gefroren:0207.2510 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:6.00

– – Stücke und Schlachtnebenprodukte, gefroren: – – – Brüste:0207.2781 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:15.00

– – – andere:0207.2791 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:30.00

– von Enten, Gänsen oder Perlhühnern: – – nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt: – – – Enten:0207.3211 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:6.00

– – – andere:0207.3291 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:6.00

– – nicht in Stücke zerteilt, gefroren: – – – Enten:0207.3311 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:15.00

– – – andere:0207.3391 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:15.00

– Fettlebern, frisch oder gekühlt:0207.3400 – – Fettlebern, frisch oder gekühlt: 9.50 – – andere, gefroren:0207.3610 – – – Fettlebern: 36.33 – – – andere:0207.3691 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:30.00

0208 Anderes Fleisch und andere geniessbare Schlacht-nebenprodukte, frisch, gekühlt oder gefroren

0208.1000 – von Kaninchen oder Hasen: 11.000208.3000 – von Primaten: frei0208.5000 – von Reptilien (einschliesslich Schlangen und

Meeresschildkröten):frei

– andere: 0208.9010 – – von Wild: frei0210 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte,

gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräu-chert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten

– Fleisch von Tieren der Schweinegattung: – – Schinken, Schultern und Stücke davon,

nicht ausgebeint:0210.1110 – – – von Wildschweinen: frei – – – andere:0210.1191 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:150.00

Page 159: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6321

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – anderes: 0210.1910 – – – von Wildschweinen: frei – – – anderes: 0210.1991 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:150.00

04 Milch und Molkereiprodukte; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

– in Pulverform, granuliert oder in anderen festen Formen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 Gewichtsprozent:

– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

– – – Milch: 0402.2111 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 7)

eingeführt:25.00

– andere: – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen

Süssstoffen:

0402.9110 – – – Milch: 5.000406 Käse und Quark frei 0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder

gekocht

0407.0010 – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 9) eingeführt: 47.00 0408 Vogeleier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet,

in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

– andere: – – getrocknet: 0408.9110 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 10)

eingeführt:239.00

– – andere: 0408.9910 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 11)

eingeführt:71.00

0409.0000 Natürlicher Honig 19.00 0410.0000 Geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit

weder genannt noch inbegriffen frei

05 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0504 Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0504.0010 – Labmagen: frei – andere Magen von Tieren der Nrn. 0101–0104;

Kutteln:

0504.0039 – – andere: 0.500504.0090 – andere: frei

Page 160: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6322

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe

0506.1000 – Knochenknorpel (Ossein) und mit Säure behandelte Knochen:

frei

0506.9000 – andere: frei0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder ge-

nannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet

pro Anwen-dungseinheit

pro Anwen-dungseinheit

– Samen von Stieren:0511.1010 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 12)

eingeführt:frei

– andere: – – andere: pro 100 kg

bruttopro 100 kg

brutto0511.9980 – – – andere: frei06 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwur-

zeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212

– Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend:

0601.1010 – – Tulpen: 17.000601.1090 – – andere: frei – Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen,

Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln:

0601.2010 – – Zichoriensetzlinge: 1.400601.2020 – – mit Erdballen, auch in Kübeln oder Töpfen,

ausgenommen Tulpen und Zichoriensetzlinge:frei

– – andere:0601.2091 – – – mit Knospen oder Blüten: frei0601.2099 – – – andere: frei0602 Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer

Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel

0602.1000 – Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser: frei – Bäume, Sträucher und Büsche, von geniessbaren

Fruchtarten, auch veredelt: – – Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge): – – – andere:0602.2051 – – – – mit nackten Wurzeln: frei0602.2059 – – – – andere: 5.20 – – andere: – – – mit nackten Wurzeln:0602.2079 – – – – andere: frei – – – andere:0602.2089 – – – – andere: frei0602.3000 – Rhododendren und Azaleen, auch veredelt: frei

Page 161: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6323

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– Rosen, auch veredelt: 0602.4010 – – Rosenwildlinge und Rosenwildstämme: 5.20 – – andere: 0602.4091 – – – mit nackten Wurzeln: 3.80 0602.4099 – – – andere: 3.80 – andere: – – Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von

Nutzpflanzen; Pilzmyzel:

0602.9019 – – – andere: 5.20 – – andere: ex 0602.9091 – – – mit nackten Wurzeln, Pflanzen zu

Zierzwecken2.00

ex 0602.9091 – – – mit nackten Wurzeln, andere als Pflanzen zu Zierzwecken

15.00

0602.9099 – – – andere: 4.60 0603 Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten,

zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt

– frisch: – – Rosen: – – – vom 1. Mai bis 25. Oktober: 0603.1110 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)

eingeführt:frei

0603.1120 – – – – andere: 25 %0603.1130 – – – vom 26. Oktober bis 30. April: frei – – Nelken: – – – vom 1. Mai bis 25. Oktober: 0603.1210 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)

eingeführt:frei

0603.1220 – – – – andere: 25 %0603.1230 – – – vom 26. Oktober bis 30. April: frei – – Orchideen: – – – vom 1. Mai bis 25. Oktober: 0603.1310 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)

eingeführt:20.00

0603.1320 – – – – andere: 20 %0603.1330 – – – vom 26. Oktober bis 30. April: frei – – Chrysanthemen: – – – vom 1. Mai bis 25. Oktober: 0603.1410 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)

eingeführt:frei

0603.1420 – – – – andere: 25 %0603.1430 – – – vom 26. Oktober bis 30. April: frei – – andere: – – – vom 1. Mai bis 25. Oktober: – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)

eingeführt:

0603.1911 – – – – – verholzend: 20.00 0603.1919 – – – – – andere: 20.00 – – – – andere: 0603.1921 – – – – – verholzend: 20 %0603.1929 – – – – – andere: 20 % – – – vom 26. Oktober bis 30. April: 0603.1930 – – – – Tulpen: frei

Page 162: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6324

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – – – andere:0603.1931 – – – – – verholzend: frei0603.1939 – – – – – andere: frei – andere: 0603.9010 – – getrocknet, im Naturzustand: frei0603.9090 – – andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert usw.): frei0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile,

ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt

– Moose und Flechten:0604.1010 – – frisch oder bloss getrocknet: frei0604.1090 – – andere: frei – andere: – – frisch: – – – verholzend:0604.9111 – – – – Weihnachtsbäume und Nadelholzzweige: frei0604.9119 – – – – andere: frei0604.9190 – – – andere: frei – – andere:0604.9910 – – – bloss getrocknet: frei0604.9990 – – – andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert usw.): frei07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen,

zu Ernährungszwecken

0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt – Saatkartoffeln:0701.1010 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14)

eingeführt:1.40

– andere: 0701.9010 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14)

eingeführt:3.00

0702 Tomaten, frisch oder gekühlt – Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):0702.0010 – – vom 21. Oktober bis 30. April: frei – Peretti-Tomaten (längliche Form):0702.0020 – – vom 21. Oktober bis 30. April: frei – andere Tomaten, mit einem Durchmesser

von 80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten): 0702.0030 – – vom 21. Oktober bis 30. April: frei – andere: 0702.0090 – – vom 21. Oktober bis 30. April: frei0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und

andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

– Speisezwiebeln und Schalotten: – – Setzzwiebeln:0703.1011 – – – vom 1. Mai bis 30. Juni: frei – – – vom 1. Juli bis 30. April:0703.1013 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – andere Speisezwiebeln und Schalotten: – – – weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr

(Cipollotte):

Page 163: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6325

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

0703.1020 – – – – vom 31. Oktober bis 31. März: frei – – – – vom 1. April bis 30. Oktober: 0703.1021 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – – weisse flache Speisezwiebeln, mit einem Durchmesser von 35 mm oder weniger:

0703.1030 – – – – vom 31. Oktober bis 31. März: frei – – – – vom 1. April bis 30. Oktober: 0703.1031 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – – Wildzwiebeln (Lampagioni): 0703.1040 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai: frei – – – – vom 30. Mai bis 15. Mai: 0703.1041 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – – Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von 70 mm oder mehr:

0703.1050 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai: frei – – – – vom 30. Mai bis 15. Mai: 0703.1051 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – – Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten, andere als solche der Nrn. 0703.1030/1039:

0703.1060 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai: frei – – – – vom 30. Mai bis 15. Mai: 0703.1061 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – – andere Speisezwiebeln: 0703.1070 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai: frei – – – – vom 30. Mai bis 15. Mai: 0703.1071 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

0703.1080 – – – Schalotten: frei 0703.2000 – Knoblauch: frei – Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten: – – langschaftiger Lauch (höchstens 1/6 der

Schaftlänge grün, wenn geschnitten nur weiss), zum Abpacken in Verkaufsschalen:

0703.9010 – – – vom 16. Februar bis Ende Februar: 5.00 – – – vom 1. März bis 15. Februar: 0703.9011 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – anderer Lauch: 0703.9020 – – – vom 16. Februar bis Ende Februar: 5.00 – – – vom 1. März bis 15. Februar: 0703.9021 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

0703.9090 – – andere: frei 0704 Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und

ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

– Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl: – – Cimone: 0704.1010 – – – vom 1. Dezember bis 30. April: frei

Page 164: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6326

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – – vom 1. Mai bis 30. November:0704.1011 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – Romanesco:0704.1020 – – – vom 1. Dezember bis 30. April: frei – – – vom 1. Mai bis 30. November:0704.1021 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – andere:0704.1090 – – – vom 1. Dezember bis 30. April: frei – – – vom 1. Mai bis 30. November:0704.1091 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– Rosenkohl:0704.2010 – – vom 1. Februar bis 31. August: 5.00 – – vom 1. September bis 31. Januar:0704.2011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

– andere: – – Rotkohl:0704.9011 – – – vom 16. Mai bis 29. Mai: frei – – – vom 30. Mai bis 15. Mai:0704.9018 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – Weisskohl:0704.9020 – – – vom 2. Mai bis 14. Mai: frei – – – vom 15. Mai bis 1. Mai:0704.9021 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – Spitzkabis:0704.9030 – – – vom 16. März bis 31. März: frei – – – vom 1. April bis 15. März:0704.9031 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – Wirsing:0704.9040 – – – vom 11. Mai bis 24. Mai: frei – – – vom 25. Mai bis 10. Mai:0704.9041 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – Broccoli:0704.9050 – – – vom 1. Dezember bis 30. April: frei – – – vom 1. Mai bis 30. November:0704.9051 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – Chinakohl:0704.9060 – – – vom 2. März bis 9. April: 5.00 – – – vom 10. April bis 1. März:0704.9061 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

– – Pak-Choi:0704.9063 – – – vom 2. März bis 9. April: 5.00 – – – vom 10. April bis 1. März:0704.9064 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

Page 165: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6327

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – Kohlrabi: 0704.9070 – – – vom 16. Dezember bis 14. März: 5.00 – – – vom 15. März bis 15. Dezember: 0704.9071 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

– – Federkohl: 0704.9080 – – – vom 11. Mai bis 24. Mai: 5.00 – – – vom 25. Mai bis 10. Mai: 0704.9081 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

0704.9090 – – andere: 5.00 0705 Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium

spp.), frisch oder gekühlt

– Salate: – – Kopfsalat: – – – Eisbergsalat ohne Umblatt: 0705.1111 – – – – vom 1. Januar bis Ende Februar: 3.50 – – – – vom 1. März bis 31. Dezember: 0705.1118 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:3.50

– – – Batavia und andere Eisbergsalate: 0705.1120 – – – – vom 1. Januar bis Ende Februar: 3.50 – – – – vom 1. März bis 31. Dezember: 0705.1121 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:3.50

– – – anderer: 0705.1191 – – – – vom 11. Dezember bis Ende Februar: 5.00 – – – – vom 1. März bis 10. Dezember: 0705.1198 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

– – andere: – – – Lattich: 0705.1910 – – – – vom 21. Dezember bis Ende Februar: 5.00 – – – – vom 1. März bis 20. Dezember: 0705.1911 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

– – – Lattughino: – – – – Eichenlaubsalat: 0705.1920 – – – – – vom 21. Dezember bis Ende Februar: 5.00 – – – – – vom 1. März bis 20. Dezember: 0705.1921 – – – – – – innerhalb des Zollkontingents

(K-Nr. 15) eingeführt:5.00

– – – – Lollo, rot: 0705.1930 – – – – – vom 21. Dezember bis Ende Februar: 5.00 – – – – – vom 1. März bis 20. Dezember: 0705.1931 – – – – – – innerhalb des Zollkontingents

(K-Nr. 15) eingeführt:5.00

– – – – anderer Lollo: 0705.1940 – – – – – vom 21. Dezember bis Ende Februar: 5.00 – – – – – vom 1. März bis 20. Dezember: 0705.1941 – – – – – – innerhalb des Zollkontingents

(K-Nr. 15) eingeführt:5.00

– – – – anderer: 0705.1950 – – – – – vom 21. Dezember bis Ende Februar: 5.00

Page 166: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6328

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – – – – vom 1. März bis 20. Dezember:0705.1951 – – – – – – innerhalb des Zollkontingents

(K-Nr. 15) eingeführt:5.00

– – – andere:0705.1990 – – – – vom 21. Dezember bis 14. Februar: 5.00 – – – – vom 15. Februar bis 20. Dezember: 0705.1991 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

– Zichorien: – – Witloof-Zichorie (Cichorium intybus var.

foliosum):0705.2110 – – – vom 21. Mai bis 30. September: 3.50 – – – vom 1. Oktober bis 20. Mai:0705.2111 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:3.50

0706 Karotten (Möhren), Weissrüben, Rotrüben (Randen), Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

– Karotten (Möhren) und Weissrüben: – – Karotten (Möhren): – – – mit Laub, in Bündeln:0706.1010 – – – – vom 11. Mai bis 24. Mai: 2.00 – – – – vom 25. Mai bis 10. Mai:0706.1011 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:2.00

– – – andere:0706.1020 – – – – vom 11. Mai bis 24. Mai: 2.00 – – – – vom 25. Mai bis 10. Mai:0706.1021 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:2.00

– – Weissrüben:0706.1030 – – – vom 16. Januar bis 31. Januar: 2.00 – – – vom 1. Februar bis 15. Januar:0706.1031 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:2.00

– andere: – – Salatrüben (Rotrüben, Randen):0706.9011 – – – vom 16. Juni bis 29. Juni: 2.00 – – – vom 30. Juni bis 15. Juni:0706.9018 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:2.00

– – Schwarzwurzeln:0706.9021 – – – vom 16. Mai bis 14. September: 3.50 – – – vom 15. September bis 15. Mai:0706.9028 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:3.50

– – Knollensellerie: – – – Suppensellerie (mit Laub, Knollendurch-

messer weniger als 7 cm):0706.9030 – – – – vom 1. Januar bis 14. Januar: 5.00 – – – – vom 15. Januar bis 31. Dezember:0706.9031 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

Page 167: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6329

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – – anderer: 0706.9040 – – – – vom 16. Juni bis 29. Juni: 5.00 – – – – vom 30. Juni bis 15. Juni: 0706.9041 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

– – Rettiche (ausgenommen Meerrettich): 0706.9050 – – – vom 16. Januar bis Ende Februar: 5.00 – – – vom 1. März bis 15. Januar: 0706.9051 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

– – Radieschen: 0706.9060 – – – vom 11. Januar bis 9. Februar: 5.00 – – – vom 10. Februar bis 10. Januar: 0706.9061 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

0706.9090 – – andere: 5.00 0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt – Gurken: – – Salatgurken: 0707.0010 – – – vom 21. Oktober bis 14. April: 5.00 – – – vom 15. April bis 20. Oktober: 0707.0011 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

– – Nostrano- oder Slicer-Gurken: 0707.0020 – – – vom 21. Oktober bis 14. April: 5.00 – – – vom 15. April bis 20. Oktober: 0707.0021 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

– – Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm:

0707.0030 – – – vom 21. Oktober bis 14. April: 5.00 – – – vom 15. April bis 20. Oktober: 0707.0031 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – andere Gurken: 0707.0040 – – – vom 21. Oktober bis 14. April: 5.00 – – – vom 15. April bis 20. Oktober: 0707.0041 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

0707.0050 – Cornichons: 3.50 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt – Erbsen (Pisum sativum): – – Kefen: 0708.1010 – – – vom 16. August bis 19. Mai: frei – – – vom 20. Mai bis 15. August: 0708.1011 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – andere: 0708.1020 – – – vom 16. August bis 19. Mai: frei – – – vom 20. Mai bis 15. August: 0708.1021 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

Page 168: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6330

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):0708.2010 – – Auskernbohnen: frei – – Schwertbohnen (sog. Piattoni- oder

Cocobohnen):0708.2021 – – – vom 16. November bis 14. Juni: frei – – – vom 15. Juni bis 15. November:0708.2028 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – Spargel- oder Schnurbohnen (long beans): 0708.2031 – – – vom 16. November bis 14. Juni: frei – – – vom 15. Juni bis 15. November:0708.2038 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück je kg): 0708.2041 – – – vom 16. November bis 14. Juni: frei – – – vom 15. Juni bis 15. November:0708.2048 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – andere:0708.2091 – – – vom 16. November bis 14. Juni: frei – – – vom 15. Juni bis 15. November:0708.2098 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– andere Hülsenfrüchte: – – andere: – – – zur menschlichen Ernährung:0708.9080 – – – – vom 1. November bis 31. Mai: frei – – – – vom 1. Juni bis 31. Oktober:0708.9081 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

0708.9090 – – – andere: frei0709 Andere Gemüse, frisch oder gekühlt – Spargeln: – – Grünspargeln:0709.2010 – – – vom 16. Juni bis 30. April: frei – – – vom 1. Mai bis 15. Juni:0709.2011 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

0709.2090 – – andere: 2.50 – Auberginen:0709.3010 – – vom 16. Oktober bis 31. Mai: frei – – vom 1. Juni bis 15. Oktober:0709.3011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

– Sellerie, ausgenommen Knollensellerie: – – grüner Stangensellerie:0709.4010 – – – vom 1. Januar bis 30. April: 5.00 – – – vom 1. Mai bis 31. Dezember:0709.4011 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

– – gebleichter Stangensellerie:0709.4020 – – – vom 1. Januar bis 30. April: 5.00 – – – vom 1. Mai bis 31. Dezember:0709.4021 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

Page 169: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6331

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – anderer: 0709.4090 – – – vom 1. Januar bis 14. Januar: 5.00 – – – vom 15. Januar bis 31. Dezember: 0709.4091 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

– Pilze und Trüffeln: 0709.5100 – – Pilze der Gattung Agaricus: frei 0709.5900 – – andere: frei – Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta: – – Peperoni: 0709.6011 – – – vom 1. November bis 31. März: frei 0709.6012 – – – vom 1. April bis 31. Oktober: 5.000709.6090 – – andere: frei – Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia) und

Gartenmelde:

– – Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia): 0709.7010 – – – vom 16. Dezember bis 14. Februar: 5.00 – – – vom 15. Februar bis 15. Dezember: 0709.7011 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

0709.7090 – – andere: 3.50 – andere: – – Kardy: – – – vom 1. Oktober bis 10. März: 0709.9018 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:frei

– – Petersilie: 0709.9040 – – – vom 1. Januar bis 14. März: 5.00 – – – vom 15. März bis 31. Dezember: 0709.9041 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

– – Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten): 0709.9050 – – – vom 31. Oktober bis 19. April: 5.00 – – – vom 20. April bis 30. Oktober: 0709.9051 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

0709.9080 – – Kresse, Löwenzahn: 3.50 – – Artischocken: 0709.9083 – – – vom 1. November bis 31. Mai: frei – – – vom 1. Juni bis 31. Oktober: 0709.9084 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)

eingeführt:5.00

– – andere: 0709.9099 – – – andere: 3.50 0710 Gemüse, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf

gekocht, gefroren

0710.80 – andere Gemüse: ex 0710.8090 – – andere, Spargeln, Artischocken, Capsicum,

Pimenta27.5

0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservieren-den Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmit-telbaren Genuss nicht geeignet

0711.2000 – Oliven: frei

Page 170: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6332

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

0711.4000 – Gurken und Cornichons: frei – Pilze und Trüffeln:0711.5100 – – Pilze der Gattung Agaricus: frei0711.5900 – – andere: frei – andere Gemüse; Gemüsemischungen:0711.9020 – – Kapern: freiex 0711.9090 – – andere, Speisezwiebeln; Früchte der Gattungen

Capsicum oder Pimenta frei

0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulver-form, aber nicht weiter zubereitet

0712.2000 – Speisezwiebeln: frei – Pilze, Judasohren (Auricularia spp.), Zitterlinge,

Silberohren (Tremella spp.) und Trüffeln:0712.3100 – – Pilze der Gattung Agaricus: frei0712.3200 – – Judasohren (Auricularia spp.): frei0712.3300 – – Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.): frei0712.3900 – – andere: frei – andere Gemüse; Gemüsemischungen: – – Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben

geschnitten, aber nicht weiter zubereitet: 0712.9021 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14)

eingeführt:10.00

– – andere:ex 0712.9081 – – – in Behältnissen von mehr als 5 kg, Knoblauch

und Tomaten, ungermischtfrei

ex 0712.9089 – – – andere, Knoblauch, Tomaten ungemischt frei0713 Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält

oder zerkleinert

– Erbsen (Pisum sativum): – – ganz, unbearbeitet:0713.1019 – – – andere: frei – – andere:0713.1099 – – – andere: frei – Kichererbsen: – – ganz, unbearbeitet:0713.2019 – – – andere: frei – – andere:0713.2099 – – – andere: frei – Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): – – Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper

oder Vigna radiata (L.) Wilczek: – – – ganz, unbearbeitet:0713.3119 – – – – andere: frei – – – andere:0713.3199 – – – – andere: frei – – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna

angularis): – – – ganz, unbearbeitet:0713.3219 – – – – andere: frei – – – andere:0713.3299 – – – – andere: frei – – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): – – – ganz, unbearbeitet:0713.3319 – – – – andere: frei

Page 171: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6333

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – – andere: 0713.3399 – – – – andere: frei – – andere: – – – ganz, unbearbeitet: 0713.3919 – – – – andere: frei – – – andere: 0713.3999 – – – – andere: frei – Linsen: – – ganz, unbearbeitet: 0713.4019 – – – andere: frei – – andere: 0713.4099 – – – andere: frei – Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen

(Vicia faba var. major) und Pferdebohnen oder Ackerbohnen (Vicia faba var. equina, Vicia faba var. minor):

– – ganz, unbearbeitet: – – – zur Aussaat: 0713.5015 – – – – Ackerbohnen (Vicia faba var. minor): frei 0713.5018 – – – – andere: frei 0713.5019 – – – andere: frei – – andere: 0713.5099 – – – andere: frei – andere: – – ganz, unbearbeitet: 0713.9019 – – – andere: frei – – andere: 0713.9099 – – – andere: frei 0714 Wurzeln von Maniok, Maranta oder Salep, Topinam-

bur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knol-len mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücke zerteilt oder agglomeriert in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

– Wurzeln von Maniok: 0714.1090 – – andere: frei – Süsskartoffeln: 0714.2090 – – andere: frei – andere: 0714.9090 – – andere: frei 08 Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten

oder von Melonen

0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

– Kokosnüsse: 0801.1100 – – getrocknet: frei 0801.1900 – – andere: frei – Paranüsse: 0801.2100 – – in der Schale: frei 0801.2200 – – ohne Schale: frei – Acajounüsse: 0801.3100 – – in der Schale: frei 0801.3200 – – ohne Schale: frei

Page 172: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6334

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

– Mandeln:0802.1100 – – in der Schale: frei0802.1200 – – ohne Schale: frei – Haselnüsse (Corylus spp.): – – ohne Schale:0802.2290 – – – andere: frei – Walnüsse: – – in der Schale:0802.3190 – – – andere: frei – – ohne Schale:0802.3290 – – – andere: frei0802.4000 – Esskastanien und Maronen (Castanea spp.): frei0802.5000 – Pistazien: frei0802.6000 – Macadamianüsse: frei – andere: 0802.9020 – – tropische Früchte: frei0802.9090 – – andere: frei0803.0000 Bananen, einschliesslich Mehlbananen,

frisch oder getrocknetfrei

0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet

0804.1000 – Datteln: frei – Feigen: 0804.2010 – – frisch: frei0804.2020 – – getrocknet: frei0804.3000 – Ananas: frei0804.4000 – Avocadobirnen: frei0804.5000 – Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen: frei0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet0805.1000 – Orangen: frei0805.2000 – Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und

Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:

frei

0805.4000 – Pampelmusen und Grapefruits: frei0805.5000 – Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia): frei

0805.9000 – andere: frei0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet – frisch: – – zum Tafelgenuss:ex 0806.1012 – – – vom 01. Dezember bis 14. Juli: frei0806.2000 – getrocknet: frei0807 Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und

Papayafrüchte, frisch

– Melonen (einschliesslich Wassermelonen): 0807.1100 – – Wassermelonen: frei0807.1900 – – andere: frei0807.2000 – Papayafrüchte: frei

Page 173: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6335

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch – Äpfel: – – zu Most- und Brennzwecken: 0808.1011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20)

eingeführt:2.00

– – andere Äpfel: – – – in offener Packung: 0808.1021 – – – – vom 15. Juni bis 14. Juli: 2.00 – – – – vom 15. Juli bis 14. Juni: 0808.1022 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17)

eingeführt:2.00

– – – in anderer Packung: 0808.1031 – – – – vom 15. Juni bis 14. Juli: 2.50 – – – – vom 15. Juli bis 14. Juni: 0808.1032 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17)

eingeführt:2.50

– Birnen und Quitten: – – zu Most- und Brennzwecken: 0808.2011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20)

eingeführt:2.00

– – andere Birnen und Quitten: – – – in offener Packung: 0808.2021 – – – – vom 1. April bis 30. Juni: 2.00 – – – – vom 1. Juli bis 31. März: 0808.2022 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17)

eingeführt:2.00

– – – in anderer Packung: 0808.2031 – – – – vom 1. April bis 30. Juni: 2.50 – – – – vom 1. Juli bis 31. März: 0808.2032 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 17)

eingeführt:2.50

0809 Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

– Aprikosen: – – in offener Packung: 0809.1011 – – – vom 1. September bis 30. Juni: 3.00 – – – vom 1. Juli bis 31. August: 0809.1018 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)

eingeführt:3.00

– – in anderer Packung: 0809.1091 – – – vom 1. September bis 30. Juni: 5.00 – – – vom 1. Juli bis 31. August: 0809.1098 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)

eingeführt:5.00

– Kirschen: 0809.2010 – – vom 1. September bis 19. Mai: 3.00 – – vom 20. Mai bis 31. August: 0809.2011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)

eingeführt:3.00

0809.40 – Pflaumen und Schlehen: – – in offener Packung: – – – Pflaumen: 0809.4012 – – – – vom 1. Oktober bis 30. Juni: 3.00

Page 174: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6336

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – – – vom 1. Juli bis 30. September:0809.4013 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)

eingeführt:3.00

0809.4015 – – – Schlehen: 3.00 – – in anderer Packung: – – – Pflaumen:0809.4092 – – – – vom 1. Oktober bis 30. Juni: 10.00 – – – – vom 1. Juli bis 30. September:0809.4093 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)

eingeführt:10.00

0809.4095 – – – Schlehen: 10.000810 Andere Früchte, frisch – Erdbeeren:0810.1010 – – vom 1. September bis 14. Mai: frei – – vom 15. Mai bis 31. August:0810.1011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)

eingeführt:frei

– Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren:

– – Himbeeren:0810.2010 – – – vom 15. September bis 31. Mai: frei – – – vom 1. Juni bis 14. September:0810.2011 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)

eingeführt:frei

– – Brombeeren:0810.2020 – – – vom 1. November bis 30. Juni: frei – – – vom 1. Juli bis 31. Oktober:0810.2021 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)

eingeführt:frei

0810.2030 – – Maulbeeren und Loganbeeren: frei0810.4000 – Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte

der Gattung Vaccinium:frei

0810.5000 – Kiwi: frei0810.6000 – Durian: frei – andere: 0810.9092 – – tropische Früchte: frei – – Johannisbeeren, einschliesslich Cassis:0810.9093 – – – vom 16. September bis 14. Juni: 5.00 – – – vom 15. Juni bis 15. September:0810.9094 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)

eingeführt:5.00

0810.9096 – – Stachelbeeren: 5.000810.9099 – – andere: frei0811 Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf

gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

0811.1000 – Erdbeeren: 15.50 – Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,

Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren:0811.2010 – – Himbeeren mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süssstoffen:26.00

0811.2090 – – andere: 15.50 – andere: 0811.9010 – – Heidelbeeren: frei

Page 175: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6337

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – tropische Früchte: 0811.9021 – – – Karambolen: frei 0811.9029 – – – andere: frei 0811.9090 – – andere: frei 0812 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch

Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservieren-den Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmit-telbaren Genuss nicht geeignet

– andere: 0812.9010 – – tropische Früchte: frei ex 0812.9080 – – andere, andere als Erdbeeren 3.50 0813 Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801

bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

0813.1000 – Aprikosen: frei – Pflaumen: 0813.2010 – – ganz: frei 0813.2090 – – andere: frei 0813.3000 – Äpfel: 29.00 – andere Früchte: – – Birnen: 0813.4011 – – – ganze: 7.60 0813.4019 – – – andere: frei – – andere: – – – Steinobst, anderes, ganz: 0813.4089 – – – – andere: frei – – – andere: ex 0813.4099 – – – – andere, tropische Früchte 2.00 – Mischungen von getrockneten Früchten oder

von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

– – von Schalenfrüchten der Nrn. 0801 oder 0802: – – – mehr als 50 Gewichtsprozent Mandeln

und/oder Walnüsse enthaltend:

ex 0813.5019 – – – – andere, aus tropischen Früchten frei – – – andere: ex 0813.5029 – – – – andere, aus tropischen Früchten frei 0814.0000 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

(einschliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet

frei

09 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze 0904 Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen

Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform

– Pfeffer: 0904.1100 – – weder zerrieben noch in Pulverform: frei 0904.1200 – – zerrieben oder in Pulverform: frei – Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta,

getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:

0904.2010 – – nicht verarbeitet: frei 0904.2090 – – andere: frei

Page 176: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6338

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

0905.0000 Vanille frei0906 Zimt und Zimtblüten – weder zerrieben noch in Pulverform:0906.1100 – – Cinnamon (Cinnamomum zeylanicum Blume): frei0906.1900 – – andere: frei0906.2000 – zerrieben oder in Pulverform: frei0907.0000 Gewürznelken (Mutternelken, Nelkenstiele) frei0908 Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und

Kardamomen

– Muskatnüsse:0908.1010 – – nicht verarbeitet: frei0908.1090 – – andere: frei – Muskatblüten:0908.2010 – – nicht verarbeitet: frei0908.2090 – – andere: frei – Amomen und Kardamomen:0908.3010 – – nicht verarbeitet: frei0908.3090 – – andere: frei0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuz-

kümmel- oder Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

0909.1000 – Anis- oder Sternanisfrüchte: frei0909.2000 – Korianderfrüchte: frei0909.3000 – Kreuzkümmelfrüchte: frei0909.4000 – Kümmelfrüchte: frei0909.5000 – Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren: frei0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter,

Curry und andere Gewürze

0910.1000 – Ingwer: frei0910.2000 – Safran: frei0910.3000 – Kurkuma: frei – andere Gewürze:0910.9100 – – Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b)

zu diesem Kapitel:frei

0910.9900 – – andere: frei10 Getreide 1005 Mais – anderer: – – anderer:1005.9090 – – – anderer: frei1006 Reis – Reis, geschält (Cargo-Reis oder Braunreis): 1006.2090 – – anderer: frei – Reis, geschliffen oder halbgeschliffen,

auch poliert oder glasiert:1006.3010 – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier: 3.001006.3090 – – anderer: frei – Bruchreis:1006.4010 – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier: 3.001006.4090 – – anderer: frei1007 Körnersorghum – anderes: 1007.0090 – – anderes: frei

Page 177: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6339

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

1008 Buchweizen, Hirse und Kanariensaat; anderes Getreide

– anderes Getreide: – – anderes: – – – anderes: – – – – zur menschlichen Ernährung: – – – – – anderes: ex 1008.9059 – – – – – – anderes, Quinoa (Chenopodium

quinoa). Kiwicha frei

1008.9099 – – – – anderes: frei 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber

von Weizen

1102 Mehl von Getreide, anderes als von Weizen oder Mengkorn

– Mehl von Mais: 1102.2090 – – anderes: frei 1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält,

gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen

– Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen:

– – andere: – – – andere: 1104.3099 – – – – andere: frei 1106 Mehl, Griess und Pulver von trockenen Hülsen-

früchten der Nr. 0713, von Sagomark oder von Wurzeln oder Knollen der Nr. 0714 und von Erzeugnissen des Kapitels 8

– von trockenen Hülsenfrüchten der Nr. 0713: 1106.1090 – – andere: frei – von Sagomark oder von Wurzeln oder Knollen

der Nr. 0714:

1106.2090 – – andere: frei – von Erzeugnissen des Kapitels 8: 1106.3090 – – andere: frei 1107 Malz, auch geröstet – nicht geröstet: – – nicht zerkleinert: 1107.1019 – – – anderes: frei – geröstet: – – nicht zerkleinert: 1107.2019 – – – anderes: frei 1108 Stärke; Inulin – Stärke: – – Weizenstärke: 1108.1110 – – – zur Herstellung von Bier: 5.001108.1190 – – – andere: frei – – Maisstärke: 1108.1210 – – – zur Herstellung von Bier: 5.001108.1290 – – – andere: frei

Page 178: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6340

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – Kartoffelstärke:1108.1310 – – – zur Herstellung von Bier: 3.001108.1390 – – – andere: frei – – Maniokstärke (Cassavestärke):1108.1410 – – – zur Herstellung von Bier: 6.001108.1490 – – – andere: frei – – andere Stärke: – – – Reisstärke:1108.1911 – – – – zur Herstellung von Bier: 3.001108.1919 – – – – andere: frei – – – andere:1108.1991 – – – – zur Herstellung von Bier: 5.001108.1999 – – – – andere: frei – Inulin: 1108.2010 – – zur Herstellung von Bier: 5.001108.2090 – – anderes: frei12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene

Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

1201 Sojabohnen, auch geschrotet – zur Ölgewinnung:1201.0099 – – andere: 0.101202 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise

hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet

– in der Schale: – – andere:1202.1091 – – – für die menschliche Ernährung: frei1202.1099 – – – andere: 0.10 – geschält oder geschrotet: – – andere:1202.2091 – – – für die menschliche Ernährung: frei1202.2099 – – – andere: 0.101203 Kopra 1203.0090 – andere: 0.101204 Leinsamen, auch geschrotet – andere: 1204.0099 – – andere: 0.101205 Rübsen- oder Rapssamen, auch geschrotet – Rübsen- oder Rapssamen mit geringem Gehalt

an Erucasäure: – – Rübsensamen: – – – andere:1205.1031 – – – – für die menschliche Ernährung: 0.101205.1039 – – – – andere: 0.10 – – Rapssamen: – – – andere:1205.1061 – – – – für die menschliche Ernährung: 0.101205.1069 – – – – andere: 0.10 – andere: – – Rübsensamen: – – – andere:1205.9031 – – – – für die menschliche Ernährung: 0.101205.9039 – – – – andere: 0.10

Page 179: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6341

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – Rapssamen: – – – andere: 1205.9061 – – – – für die menschliche Ernährung: 0.101205.9069 – – – – andere: 0.101206 Sonnenblumensamen, auch geschrotet – ungeschält: – – andere: 1206.0031 – – – für die menschliche Ernährung: 0.101206.0039 – – – andere: 0.10 – geschält: – – andere: 1206.0061 – – – für die menschliche Ernährung: 0.101206.0069 – – – andere: 0.101207 Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte,

auch geschrotet

– Baumwollsamen: – – andere: 1207.2091 – – – für die menschliche Ernährung: 0.101207.2099 – – – andere: 0.10 – Sesamsamen: – – andere: 1207.4091 – – – für die menschliche Ernährung: 0.101207.4099 – – – andere: 0.10 – Senfsamen: – – andere: 1207.5091 – – – für die menschliche Ernährung: 0.101207.5099 – – – andere: 0.10 – andere: – – Mohnsamen: – – – andere: 1207.9118 – – – – für die menschliche Ernährung: 0.101207.9119 – – – – andere: 0.10 – – andere: – – – Sheanüsse: – – – – andere: 1207.9927 – – – – – für die menschliche Ernährung 0.101207.9929 – – – – – andere 0.10 – – – andere: – – – – andere: 1207.9998 – – – – – für die menschliche Ernährung: 0.101207.9999 – – – – – andere: 0.101208 Mehl von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten,

ausgenommen Senfmehl

– von Sojabohnen: 1208.1090 – – anderes: frei – anderes: 1208.9090 – – anderes: frei 1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat – Samen von Zuckerrüben: 1209.1090 – – andere: frei – Samen von Futterpflanzen: 1209.2100 – – von Luzerne: frei 1209.2200 – – von Klee (Trifolium spp.): frei 1209.2300 – – von Schwingel: frei

Page 180: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6342

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

1209.2400 – – von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.): frei1209.2500 – – von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam.,

Lolium perenne L.):frei

– – andere: – – – von Wicken und Lupinen:1209.2919 – – – – andere: frei1209.2960 – – – von Wiesenlieschgras: frei1209.2980 – – – von Knaulgras, Goldhafer, Fromental,

Trespe und anderen Grassamen:frei

1209.2990 – – – andere: frei Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich

ihrer Blüten wegen kultiviert werden

1209.3000 – Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich ihrer Blüten wegen kultiviert werden:

frei

– andere: 1209.9100 – – Samen von Gemüsen: frei – – andere: – – – andere:1209.9999 – – – – andere: frei1210 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet,

auch zerkleinert, gemahlen oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin)

1210.1000 – Hopfen (Blütenzapfen), weder zerkleinert, noch gemahlen noch in Form von Pellets:

frei

1210.2000 – Hopfen (Blütenzapfen), zerkleinert oder gemahlen, auch in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin):

frei

1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schäd-lingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform

1211.2000 – Ginsengwurzeln: frei1211.3000 – Cocablätter: frei1211.4000 – Mohnstroh: frei1211.9000 – andere: frei1212 Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr,

frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht gerös-tet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbe-griffen

– andere: – – Zuckerrüben:1212.9190 – – – andere: frei – – andere: – – – Zichorienwurzeln, getrocknet:1212.9919 – – – – andere: frei – – – Johannisbrot, einschliesslich

Johannisbrotkerne:1212.9921 – – – – Johannisbrotkerne: frei

Page 181: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6343

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – – – andere: 1212.9929 – – – – – andere: frei – – – andere: 1212.9999 – – – – andere: frei 1214 Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu Futterzwecken,

Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch agglomeriert in Form von Pellets

– Mehl und Agglomerate in Form von Pellets, von Luzerne:

1214.1090 – – andere: frei – andere: 1214.9090 – – andere: frei 13 Gummis, Harze und andere Pflanzensäfte und

-auszüge

1301 Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame)

1301.2000 – Gummi arabicum: frei – andere: 1301.9010 – – natürliche Balsame: frei 1301.9080 – – andere: frei 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse

ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

1506 Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

– andere: ex 1506.0091 – – in Zisternen oder Metallfässern, zu technischen

Zweckenfrei

ex 1506.0099 – – andere, zu technischen Zwecken frei 1508 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert,

aber nicht chemisch modifiziert

– rohes Öl: ex 1508.1090 – – anderes, zu technischen Zwecken frei – andere: – – Fraktionen mit einem Schmelzpunkt,

der über demjenigen des Erdnussöls liegt:

– – – andere: ex 1508.9018 – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zwecken frei

ex 1508.9019 – – – – andere, zu technischen Zwecken frei – – – andere: ex 1508.9098 – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zwecken frei

ex 1508.9099 – – – – andere, zu technischen Zwecken frei 1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert

– nicht behandelt: – – andere: 1509.1091 – – – in Behältnissen aus Glas, mit einem

Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:61.00

1509.1099 – – – andere: 87.00

Page 182: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6344

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– andere: – – andere:1509.9091 – – – in Behältnissen aus Glas, mit einem

Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: 60.60

1509.9099 – – – andere: 87.001510 Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle

und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509

– andere: ex 1510.0091 – – roh, zu technischen Zwecken freiex 1510.0099 – – andere, zu technischen Zwecken frei1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert,

aber nicht chemisch modifiziert

– rohes Öl: ex 1511.1090 – – anderes, zu technischen Zwecken frei – andere: – – Fraktionen mit einem Schmelzpunkt,

der über demjenigen des Palmöls liegt: – – – andere:ex 1511.9018 – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zweckenfrei

ex 1511.9019 – – – – anderes, zu technischen Zwecken frei – – andere: – – – andere:ex 1511.9098 – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zweckenfrei

ex 1511.9099 – – – – anderes, zu technischen Zwecken frei1512 Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl

und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

– Sonnenblumenöl oder Safloröl und ihre Fraktionen:

– – rohe Öle:ex 1512.1190 – – – andere, zu technischen Zwecken frei1512.19 – – andere: – – – Fraktionen mit einem Schmelzpunkt,

der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt:

– – – – andere:ex 1512.1918 – – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zweckenfrei

ex 1512.1919 – – – – – anderes, zu technischen Zwecken frei – – – andere: – – – – andere:ex 1512.1998 – – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zweckenfrei

ex 1512.1999 – – – – – anderes, zu technischen Zwecken frei – Baumwollsamenöl und seine Fraktionen: – – rohes Öl, auch von Gossypol befreit:ex 1512.2190 – – – anderes, zu technischen Zwecken frei

Page 183: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6345

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – andere: – – – andere: ex 1512.2991 – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zwecken frei

ex 1512.2999 – – – – anderes, zu technischen Zwecken frei 1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und

ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

– Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen: – – rohes Öl: ex 1513.1190 – – – anderes, zu technischen Zwecken frei – – andere: – – – Fraktionen mit einem Schmelzpunkt, der über

demjenigen des Kokosöls (Kopraöl) liegt:

– – – – andere: ex 1513.1918 – – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zweckenfrei

ex 1513.1919 – – – – – andere, zu technischen Zwecken frei – – – andere: – – – – andere: ex 1513.1998 – – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zweckenfrei

ex 1513.1999 – – – – – andere, zu technischen Zwecken frei – Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen: – – rohe Öle: ex 1513.2190 – – – andere, zu technischen Zwecken frei – – andere: – – – Fraktionen mit einem Schmelzpunkt,

der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt:

– – – – andere: ex 1513.2918 – – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zweckenfrei

ex 1513.2919 – – – – – andere, zu technischen Zwecken frei – – – andere: – – – – andere: ex 1513.2998 – – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zweckenfrei

ex 1513.2999 – – – – – andere, zu technischen Zwecken frei 1514 Rüböl, Rapsöl oder Senföl und ihre Fraktionen,

auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

– Rüb- oder Rapsöl mit geringem Gehalt an Erucasäure und ihre Fraktionen:

– – rohe Öle: ex 1514.1190 – – – andere, zu technischen Zwecken frei – – andere: – – – andere: ex 1514.1991 – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zwecken frei

ex 1514.1999 – – – – andere, zu technischen Zwecken frei – andere: – – rohe Öle: ex 1514.9190 – – – andere, zu technischen Zwecken frei

Page 184: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6346

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – andere: – – – andere:ex 1514.9991 – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zweckenfrei

ex 1514.9999 – – – – andere, zu technischen Zwecken frei1515 Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche

Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

– Maisöl und seine Fraktionen: – – rohes Öl:ex 1515.2190 – – – anderes, zu technischen Zwecken frei – – andere: – – – andere:ex 1515.2991 – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zweckenfrei

ex 1515.2999 – – – – andere, zu technischen Zwecken frei – Rizinusöl und seine Fraktionen: – – andere:ex 1515.3091 – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zweckenfrei

ex 1515.3099 – – – andere, zu technischen Zwecken frei – Sesamöl und seine Fraktionen: – – rohes Öl:ex 1515.5019 – – – anderes, zu technischen Zwecken frei – – andere: – – – andere:ex 1515.5091 – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zweckenfrei

ex 1515.5099 – – – – andere, zu technischen Zwecken frei – andere: – – Getreidekeimöl: – – – anderes:ex 1515.9013 – – – – roh, zu technischen Zwecken frei – – – – anderes:ex 1515.9018 – – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zweckenfrei

ex 1515.9019 – – – – – anderes, zu technischen Zwecken frei – – Jojoba-Öl und seine Fraktionen: – – – andere:ex 1515.9028 – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zweckenfrei

ex 1515.9029 – – – – andere, zu technischen Zwecken frei – – andere: – – – andere:ex 1515.9098 – – – – in Zisternen oder Metallfässern,

zu technischen Zweckenfrei

ex 1515.9099 – – – – andere, zu technischen Zwecken frei1516 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre

Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet

– pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen: – – andere: – – – in Zisternen oder Metallfässern:ex 1516.2093 – – – – andere, zu technischen Zwecken frei

Page 185: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6347

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – – andere: ex 1516.2098 – – – – andere, zu technischen Zwecken frei 1518 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre

Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

– nicht geniessbare Mischungen pflanzlicher Öle: ex 1518.0019 – – andere, zu technischen Zwecken frei – Sojaöl, epoxidiert: 1518.0089 – – andere: frei 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren,

Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittel-zubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

– andere: – – von denen in den Nrn. 0101–0104 genannten

Tieren, ausgenommen von Wildschweinen:

1601.0021 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt:

110.00

– – von Geflügel der Nr. 0105: 1601.0031 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:15.00

1601.0049 – – andere: 110.00 1602 Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch,

Schlachtnebenprodukten oder Blut

– homogenisierte Zubereitungen: 1602.1010 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)

eingeführt:42.50

– aus Lebern aller Tierarten: 1602.2010 – – auf der Grundlage von Gänseleber: frei – von Geflügel der Nr. 0105: – – von Truthühnern: 1602.3110 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:25.00

– – von Hühnern: 1602.3210 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:25.00

– – andere: 1602.3910 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:25.00

– von Schweinen: – – Schinken und Stücke davon: – – – Dosenschinken: 1602.4111 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6)

eingeführt:52.00

Page 186: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6348

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

17 Zucker und Zuckerwaren1702 Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine

Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

– Ahornzucker und Ahornsirup:1702.2020 – – in Sirupform: frei – andere, einschliesslich Invertzucker und andere

Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von 50 Gewichtsprozent:

– – fest: 1702.9022 – – – Rüben- und Rohrzucker, karamellisiert: 19.301702.9023 – – – Malto-Dextrin: 12.101702.9028 – – – andere: 18.7018 Kakao und Zubereitungen aus Kakao1801.0000 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder

geröstet frei

1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und andere Kakao-abfälle

1802.0090 – andere: frei20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen

Pflanzenteilen

2001 Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

– andere: – – Früchte:2001.9011 – – – tropische: frei – – Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile: – – – andere:2001.9092 – – – – Palmherzen; Yamswurzeln, Süsskartoffeln

und ähnliche geniessbare Pflanzenteile der Nr. 0714:

frei

ex 2001.9098 – – – – andere, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, Oliven, Kapern und Artischocken

frei

2002 Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essig-säure zubereitet oder haltbar gemacht

– Tomaten, ganz oder in Stücken:2002.1010 – – in Behältnissen von mehr als 5 kg: 2.502002.1020 – – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: 4.50 – andere: 2002.9010 – – in Behältnissen von mehr als 5 kg: frei – – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:2002.9021 – – – Tomatenpulpe, Tomatenpüree und

Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen:

frei

Page 187: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6349

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

2002.9029 – – – andere: frei 2003 Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit

Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2003.1000 – Pilze der Gattung Agaricus: frei 2003.2000 – Trüffeln: frei 2003.9000 – andere: frei 2004 Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig

oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006

– andere Gemüse und Gemüsemischungen: – – in Behältnissen von mehr als 5 kg: 2004.9011 – – – Spargeln: 21.00 2004.9012 – – – Oliven: frei 2004.9018 – – – andere Gemüse: 32.50 – – – Gemüsemischungen: 2004.9039 – – – – andere Mischungen: 32.50 – – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: 2004.9041 – – – Spargeln: 11.00 2004.9042 – – – Oliven: frei 2004.9049 – – – andere Gemüse: 45.50 – – – Gemüsemischungen: 2004.9069 – – – – andere Mischungen: 45.50 2005 Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006

– Erbsen (Pisum sativum): 2005.4090 – – andere: 45.50 – Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): – – Bohnen, ausgelöst: 2005.5190 – – – andere: 45.50 – Spargeln: 2005.6010 – – in Behältnissen von mehr als 5 kg: 15.50 2005.6090 – – andere: 7.00 – Oliven: 2005.7010 – – in Behältnissen von mehr als 5 kg: frei 2005.7090 – – andere: frei – andere Gemüse und Gemüsemischungen: – – Bambussprossen: 2005.9110 – – – in Behältnissen von mehr als 5 kg: 17.50 2005.9190 – – – andere: 24.50 – – andere: – – – andere, in Behältnissen von mehr als 5 kg: ex 2005.9911 – – – – andere Gemüse, Früchte der Gattungen

Capsicum oder Pimenta, Kapern und Artischocken

10.00

– – – – Gemüsemischungen: ex 2005.9939 – – – – – andere Mischungen, Früchte

der Gattungen Capsicum oder Pimenta, Kapern und Artischocken

10.00

– – – andere, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

ex 2005.9941 – – – – andere Gemüse, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, Kapern und Artischocken

15.00

Page 188: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6350

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – – – Gemüsemischungen:ex 2005.9969 – – – – – andere Mischungen, Früchte

der Gattungen Capsicum oder Pimenta, Kapern und Artischocken

15.00

2006 Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflan-zenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2006.0010 – tropische Früchte, Schalen tropischer Früchte: freiex 2006.0080 – andere, andere als Äpfel und Birnen frei2008 Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile,

in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt:

– – andere, einschliesslich Mischungen:2008.1910 – – – tropische Früchte: frei2008.1990 – – – andere: 3.502008.2000 – Ananas: frei – Zitrusfrüchte:2008.3010 – – Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen

Süssstoffen:5.50

2008.3090 – – andere: frei – Pfirsiche, einschliesslich Brugnolen und

Nektarinen:2008.7010 – – Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen

Süssstoffen:frei

2008.7090 – – andere: frei2008.8000 – Erdbeeren: 19.50 – andere, einschliesslich Mischungen,

ausgenommen solche der Nr. 2008.19: – – Mischungen:2008.9211 – – – von tropischen Früchten: frei2008.9299 – – – andere: 8.00 – – andere: – – – Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen

Süssstoffen:2008.9911 – – – – von tropischen Früchten: frei2008.9919 – – – – andere: 13.00 – – – andere: – – – – andere Früchte:2008.9996 – – – – – tropische Früchte: frei2008.9997 – – – – – andere: 20.002009 Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost)

oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

– Orangensaft: – – gefroren:2009.1110 – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen

Süssstoffen:frei

2009.1120 – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

35.00

Page 189: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6351

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– – nicht gefroren, mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20:

2009.1210 – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

frei

2009.1220 – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

35.00

– – anderer: 2009.1930 – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen

Süssstoffen:frei

2009.1940 – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

35.00

– Pampelmusen oder Grapefruitsaft: – – mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20: 2009.2120 – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süssstoffen:35.00

– – anderer: 2009.2910 – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen

Süssstoffen:frei

2009.2920 – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

35.00

– Saft anderer Zitrusfrüchte: – – mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20: – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen

Süssstoffen:

2009.3111 – – – – Zitronensaft, roh (auch stabilisiert): frei ex 2009.3119 – – – – anderer, Zitronensaft, gereinigt,

zu technischen Zwecken frei

– – anderer: – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen

Süssstoffen:

2009.3911 – – – – Agro-cotto: frei ex 2009.3919 – – – – anderer, Zitronensaft, gereinigt,

zu technischen Zwecken frei

– Ananassaft: – – mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20: 2009.4110 – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen

Süssstoffen:frei

2009.4120 – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

frei

– – anderer: 2009.4910 – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen

Süssstoffen:frei

2009.4920 – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

frei

2009.5000 – Tomatensaft: frei – Traubensaft (einschliesslich Traubenmost): – – anderer: 2009.6910 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 22)

eingeführt:50.00

– Saft anderer Früchte oder Gemüse: 2009.8010 – – Gemüsesaft: 10.00 – – andere: – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen

Süssstoffen:

Page 190: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6352

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

2009.8081 – – – – von tropischen Früchten: frei2009.8089 – – – – andere: 14.00 – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süssstoffen:2009.8098 – – – – von tropischen Früchten: frei2009.8099 – – – – andere: 45.50 – Mischungen von Säften: – – Gemüsesäfte: – – – Kernobstsaft enthaltend:2009.9011 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21)

eingeführt:6.00

2009.9029 – – – andere: 13.00 – – andere: – – – andere, ohne Zusatz von Zucker oder

anderen Süssstoffen: – – – – andere:2009.9061 – – – – – auf der Grundlage von tropischen

Früchten:frei

ex 2009.9069 – – – – – andere, ohne Traubensaft oder Erdbeersaft

frei

– – – – andere:2009.9098 – – – – – auf der Grundlage von tropischen

Früchten:frei

ex 2009.9099 – – – – – andere, ohne Traubensaft oder Erdbeersaft

frei

22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig frei2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit

Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009

2204.1000 – Schaumwein: 65.00 – anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung

durch Zusatz von Alkohol verhindert oder aufgehalten wurde:

– – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:

2204.2150 – – – Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen: 7.50 – – andere:2204.2950 – – – Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen: 7.50 pro Liter pro Liter

2204.3000 – anderer Traubenmost: frei23 Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie;

zubereitete Tierfutterpro 100 kg

bruttopro 100 kg

brutto

2301 Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben

– Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten; Grieben:

2301.1090 – – andere: frei

Page 191: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6353

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

2302 Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets

– von Mais: 2302.1090 – – andere: frei – von Weizen: 2302.3090 – – andere: frei – von anderem Getreide: – – von Reis: 2302.4080 – – – andere: frei – – andere: 2302.4099 – – – andere: frei – von Hülsenfrüchten: 2302.5090 – – andere: frei 2303 Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche

Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets

– Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände:

2303.1090 – – andere: frei – ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und

andere Abfälle von der Zuckergewinnung:

2303.2090 – – andere: frei – Treber und Abfälle aus Brauereien oder

Brennereien:

2303.3090 – – andere: frei 2304 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus

der Gewinnung von Sojaöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets

2304.0090 – andere: frei 2305 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der

Gewinnung von Erdnussöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets

2305.0090 – andere: frei 2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der

Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn. 2304 oder 2305

– aus Baumwollsamen: 2306.1090 – – andere: frei – aus Leinsamen: 2306.2090 – – andere: frei – aus Sonnenblumensamen: 2306.3090 – – andere: frei – aus Rübsen- oder Rapssamen: – – aus Rübsen- oder Rapssamen mit geringem

Gehalt an Erucasäure:

2306.4190 – – – andere: frei – – andere: 2306.4990 – – – andere: frei

Page 192: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6354

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeter präferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

– aus Kokosnüssen oder Kopra:2306.5090 – – andere: frei – aus Palmnüssen oder Palmkernen:2306.6090 – – andere: frei – andere: – – aus Maiskeimen:2306.9019 – – – andere: frei – – andere:2306.9029 – – – andere: frei2307.0000 Weinhefe (Weintrub); Weinstein, roh frei2308 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle,

pflanzliche Rückstände und pflanzliche Neben-produkte der für die Tierfütterung verwendeten Art, auch agglomeriert in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2308.0090 – andere: frei2309 Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten

Art

– andere: 2309.9020 – – Tierfutter aus Muschelschalenschrot;

Vogelfutter aus mineralischen Stoffen:frei

– – Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren, unvermischt, auch eingedickt oder in Pulverform:

2309.9049 – – – andere: frei – – andere: – – – für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-,

Schweine- und Pferdegattung sowie für Kaninchen und Hausgeflügel:

– – – – kein Milch- oder Molkepulver enthaltend:2309.9082 – – – – – Zubereitungen aus Mineralstoffen,

auch mit Zusatz von Spurenelementen, Vitaminen oder medizinischen Wirkstoffen:

12.00

2309.9090 – – – andere: frei24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe2401 Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle – Tabak, nicht entrippt:2401.1010 – – zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren,

Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak:

frei

– Tabak, teilweise oder ganz entrippt:2401.2010 – – zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren,

Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak:

frei

– Tabakabfälle:2401.3010 – – zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren,

Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak:

frei

Page 193: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6355

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung Angewendeterpräferenzieller

Zollansatz

Präferenzieller Zollansatz

MFN minus

2402 Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2402.1000 – Zigarren (einschliesslich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend:

frei

– Zigaretten, Tabak enthaltend: 2402.2010 – – im Stückgewicht von mehr als 1,35 g: frei 2402.2020 – – im Stückgewicht von nicht mehr als 1,35 g: frei 2403 Anderer Tabak und andere Tabakersatzstoffe, verar-

beitet; homogenisierter oder rekonstituierter Tabak; Tabakextrakte und Tabaklaugen

– andere: 2403.9100 – – homogenisierter oder rekonstituierter Tabak: frei – – andere: 2403.9910 – – – Kau-, Rollen- und Schnupftabak: frei 2403.9920 – – – Tabakextrakte: frei 2403.9930 – – – Tabaklauge: frei 3502 Albumine (einschliesslich Eiweisskonzentrate mehre-

rer Molkenproteine, mit einem auf die Trocken-substanz berechneten Gehalt an Molkenproteinen von mehr als 80 Gewichtsprozent), Albuminate und andere Albuminderivate

3502.2000 – Milchalbumin, einschliesslich Konzentrate, die zwei oder mehr Molkenproteine enthalten:

frei

3502.9000 – andere: frei 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken

(z.B. vorgelatinierte oder veresterte Stärken); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

– Dextrine und andere modifizierte Stärken: 3505.1090 – – andere: frei 3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus

der Raffination; technische Fettalkohole

– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

3823.1300 – – Tallölfettsäuren: frei 3823.7000 – technische Fettalkohole: frei

Page 194: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6356

Anhang III

Preisbandsystem von Peru

Die unten aufgeführten Erzeugnisse unterliegen in Übereinstimmung mit Artikel 10 (Preisbandsystem) dieses Abkommens dem im Supreme Decree Nr. 115-2001-EF und seinen Änderungen eingeführten Preisbandsystem.

Línea Arancelaria

Descripcíon

0401100000 – Leche y nata (crema), sin concentrar, sin adición de azúcar ni otro edulco- rante, con un contenido de materias grasas inferior o igual al 1 % en peso

0401200000 – Leche y nata (crema), sin concentrar, sin adición de azúcar ni otro edulco- rante, con un contenido de materias grasas superior al 1 % pero inferior o igual al 6 %, en peso

0402101000 – – Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas inferior o igual al 1,5 % en peso, con adición de azúcar u otro edulcorante, en envases de contenido neto inferior o igual a 2,5 kg

0402109000 – – Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas inferior o igual al 1,5 % en peso, con adición de azúcar u otro edulcorante, en envases de contenido neto superior a 2,5 kg

0402211100 – – – – Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas superior o igual al 26 % en peso, sobre producto seco, sin adición de azúcar ni otro edulcorante, en envases de contenido neto inferior o igual a 2,5 kg

0402211900 – – – – Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas superior o igual al 26 % en peso, sobre producto seco, sin adición de azúcar ni otro edulcorante, en envases de contenido neto superior a 2,5 kg

0402219100 – – – – Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas superior al 1,5 % pero inferior al 26 % en peso, sobre producto seco, sin adición de azúcar ni otro edulcorante, en envases de contenido neto inferior o igual a 2,5 kg

0402219900 – – – – Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas superior al 1,5 % pero inferior al 26 % en peso, sobre producto seco, sin adición de azúcar ni otro edulcorante, en envases de contenido superior a 2,5 kg

0402291100 – – – – Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas superior o igual al 26 % en peso, sobre producto seco, con adición de azúcar u otro edulcorante, en envases de contenido neto inferior o igual a 2,5 kg

0402291900 – – – – Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas superior o igual al 26 % en peso, sobre producto seco, con adición de azúcar u otro edulcorante, en envases de contenido neto superior a 2,5 kg

0402299100 – – – – Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas superior al 1,5 % pero inferior al 26 % en peso, sobre producto seco, con adición de azúcar u otro edulcorante, en envases de contenido neto inferior o igual a 2,5 kg

Page 195: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6357

Línea Arancelaria

Descripcíon

0402299900 – – – – Leche y nata (crema), en polvo, gránulos o demás formas sólidas, con un contenido de materias grasas superior al 1,5 % pero inferior al 26 % en peso, sobre producto seco, con adición de azúcar u otro edulcorante, en envases de contenido neto superior a 2,5 kg

0402991000 – – – Leche condensada0404109000 – – Demás lactosuero, aunque esté modificado, incluso concentrado

o con adición de azúcar u otro edulcorante0405100000 – Mantequilla (manteca)0405902000 – – Grasa láctea anhidra («butteroil»)0405909000 – – Demás materias grasas de la leche0406300000 – Queso fundido, excepto el rallado o en polvo0406904000 – – Queso con un contenido de humedad inferior al 50 % en peso, calculado

sobre una base totalmente desgrasada0406905000 – – Queso con un contenido de humedad superior o igual al 50 % pero

inferior al 56 %, en peso, calculado sobre una base totalmente desgrasada 0406906000 – – Quesos con un contenido de humedad superior o igual al 56 % pero

inferior al 69 %, en peso, calculado sobre una base totalmente desgrasada 0406909000 – Demás quesos1005901100 – – – Maíz amarillo, excepto para siembra1005901200 – – – Maíz blanco, excepto para siembra1005909000 – – Demás maíces, excepto para siembra1006109000 – – Demás arroces, excepto para siembra1006200000 – Arroz descascarillado (arroz cargo o arroz pardo)1006300000 – Arroz semiblanqueado o blanqueado, incluso pulido o glaseado1006400000 – Arroz partido1007009000 – Demás sorgo de grano (granífero), excepto para siembra1103130000 – – Grañones y sémola, de maíz 1108120000 – – Almidón de maíz1108130000 – – Fécula de papa (patata)1701119000 – – – Azúcar en bruto de caña, sin adición de aromatizante ni colorante,

excepto la chancaca (panela, raspadura)1701120000 – – Azúcar en bruto de remolacha, sin adición de aromatizante ni colorante 1701999000 – – – Demás azúcares de caña o de remolacha, en estado sólido1702302000 – – Jarabe de glucosa1702600000 – Demás fructosas y jarabe de fructosa, con un contenido de fructosa sobre

producto seco superior al 50 % en peso, excepto el azúcar invertido2309909000 – – Demás preparaciones de los tipos utilizados para la alimentación

de los animales3505100000 – Dextrina y demás almidones y féculas modificados

Page 196: Botschaft - Federal Council...Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung

Abkommen über die Landwirtschaft mit Peru

6358