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AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN – EACEA 04/2017
Programm Erasmus+
Leitaktion 2 – Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von
bewährten Verfahren
Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten
LEITFADEN FÜR ANTRAGSTELLER
Bei Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen ist die englische
Fassung maßgeblich.
-2-
1. EINLEITUNG – HINTERGRUND
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stützt sich auf die Verordnung (EU)
Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine
und berufliche Bildung, Jugend und Sport für den Zeitraum von 2014 bis 2020.
Auf der Grundlage der Verordnung und insbesondere der Leitaktion 2 „Zusammenarbeit zur
Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren“ (wie in Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe b ausgeführt und in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b näher dargelegt) ruft
die Europäische Kommission („die Kommission“) in Zusammenarbeit mit der
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur („die Agentur“) zur Einreichung von
Vorschlägen für die Einrichtung oder Entwicklung von Allianzen für branchenspezifische
Fertigkeiten auf. Die Agentur wurde von der Kommission mit der Verwaltung dieser
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beauftragt.1
In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b ist die Unterstützung von Partnerschaften in der Form von
„Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten zwischen Bildungs- bzw.
Berufsbildungsanbietern und der Arbeitswelt mit dem Ziel vorgesehen, die
Beschäftigungsfähigkeit zu fördern, zur Erstellung neuer branchenspezifischer oder
branchenübergreifender Curricula beizutragen, innovative Methoden beruflicher Lehre, Aus-
und Weiterbildung zu entwickeln und die Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der
Union in die Praxis umzusetzen“.
Die Aktion Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten wird ein wichtiges Instrument
sein, um die Umsetzung der Europäischen Agenda für neue Kompetenzen2 zu
unterstützen. Die Aktion wird einen Beitrag zur Verbesserung der Qualität und Relevanz der
Systeme für die berufliche Aus- und Weiterbildung in Europa entsprechend den Darlegungen
im Gemeinsamen Bericht 2015 zur allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020)3 und
den Schlussfolgerungen von Riga aus dem Jahr 20154, in denen eine neue Reihe von
mittelfristigen Ergebnissen vereinbart wurde, leisten.
Im Zuge der am 10. Juni 2016 angenommenen Europäischen Agenda für neue Kompetenzen
wurde die „Blaupause zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen“ eingeführt, um
branchenspezifische Lösungen zu finden, die Mobilisierung und Koordinierung von
Schlüsselakteuren zu erleichtern, Investitionen anzukurbeln und eine strategischere
Verwendung von EU- und nationalen Finanzierungsmöglichkeiten zu unterstützen. Ziel ist es,
eine branchenspezifische Strategie in eine umfassende Kompetenzstrategie im Einklang mit
der auf EU-Ebene für die Blaupause festgelegten integrierten Methodik umzusetzen. Die
Blaupause baut auf früheren von der Europäischen Kommission mit Interessenträgern zur
Bekämpfung eines Missverhältnisses von Kompetenzangebot und -nachfrage auf sektoraler
Ebene durchgeführten Arbeiten auf, insbesondere den branchenspezifischen
Qualifikationsräten5 und den Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten im Rahmen von
Erasmus+6.
Die auf der Tagung der für die berufliche Bildung zuständigen Minister, der europäischen
Sozialpartner und der Europäischen Kommission am 22. Juni 2015 angenommenen
„Schlussfolgerungen von Riga“ enthalten fünf mittelfristige Ziele, auf die im
1 Jahresarbeitsprogramm 2017 für die Durchführung des Programms Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine
und berufliche Bildung, Jugend und Sport 2 http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1223&langId=de 3 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52015XG1215(02)&from=DE 4 http://ec.europa.eu/education/policy/vocational-policy/doc/2015-riga-conclusions_en.pdf 5 Finanziert durch das EU-Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI), um dem Qualifikationsbedarf in
bestimmten Branchen Rechnung zu tragen. Siehe: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=784&langId=de. 6 Im Rahmen von Erasmus+ finanzierte Projekte: Siehe: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/actions/key-action-2-
cooperation-for-innovation-and-exchange-good-practices/sector-skills-alliances_en
-3-
Zeitraum 2015-2020 der Schwerpunkt zu legen ist. Des Weiteren wird die Kommission
aufgefordert, die Umsetzung der mittelfristigen Ziele in den teilnehmenden Ländern zu
unterstützen, indem den auf EU-Ebene gemeinsamen Herausforderungen im Bereich
branchenspezifische Kompetenzen Rechnung getragen und politische Reformen in der
Berufsbildung durch Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des Europäischen Struktur- und
Investitionsfonds (ESIF) und des Programms Erasmus+ unterstützt werden.
2. ZIELE UND THEMEN
2.1. Ziele
Ziel der Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten ist es, Qualifikationsdefizite bei einem
oder mehreren Berufsprofilen in einer bestimmten Branche abzubauen. Hierfür ermitteln sie
bestehende oder sich abzeichnende spezifische Arbeitsmarktanforderungen (Nachfrageseite)
und verbessern die Möglichkeiten, den Arbeitsmarktanforderungen auf allen Ebenen der
Systeme der beruflichen Erst- und Weiterbildung Rechnung zu tragen (Angebotsseite). Auf
der Grundlage von Erkenntnissen über den Qualifikationsbedarf unterstützen die Allianzen
für branchenspezifische Fertigkeiten die Entwicklung und Bereitstellung von
grenzüberschreitenden Berufsbildungsinhalten sowie von Unterrichts- und
Ausbildungsmethoden für europäische Kernberufsprofile.
Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für die strategische Branchenzusammenarbeit
für Kompetenzen ermitteln und entwickeln konkrete Aktionen mit dem Ziel, zur
Unterstützung der allgemeinen branchenspezifischen Wachstumsstrategie
Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage in Einklang zu bringen.
2.2. Themen und Einzelziele
Die Projekte können diese Zielvorgaben durch die Einreichung von Vorschlägen zu einem der
nachstehenden „Lose“ erreichen.
Los 1 – Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für die Ermittlung des
Qualifikationsbedarfs
Aufgabe dieser Allianzen ist es, detaillierte Erkenntnisse über Qualifikationsbedarf und
Qualifikationsdefizite in einem spezifischen Wirtschaftszweig zu ermitteln und
bereitzustellen. Diese Arbeiten eröffnen die Möglichkeit, solche Defizite durch
Ausbildungsangebote entweder im Bereich der beruflichen Erst- und Weiterbildung oder in
anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung abzubauen.
Die Ermittlung und Bestimmung des künftigen Qualifikationsbedarfs sollte durch
Forschungsarbeiten zur Untersuchung der Arbeitsmarktanforderungen in der betreffenden
Branche untermauert werden. Der Qualifikationsbedarf sollte für die relevanten
Berufsprofile der Branche ermittelt werden, wobei gegebenenfalls die europäische
Klassifizierung für Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO-Klassifikation)
heranzuziehen ist. Wo es sich anbietet, sollten Informationen über Kompetenzen, die die
europäischen branchenspezifischen Qualifikationsräte zusammengetragen haben, und
bereits vorliegende Studien zu branchenspezifischen Qualifikationen, einschließlich der
Ergebnisse früherer Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten, verwendet werden.
Das EU-Kompetenzpanorama „Skills Panorama“ bietet eine Fülle von Informationen,
Analysen und Studien zu Berufen (Tätigkeiten) und Branchen:
http://skillspanorama.cedefop.europa.eu/en
Die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Arbeitsmarktakteuren (z. B.
Ministerien für Arbeit, Sozialpartnern, Bildungs- und Ausbildungsanbietern, Stellen für
Arbeitsmarktinformationen, Unternehmen, einschließlich KMU, Handelskammern,
-4-
öffentlichen Arbeitsverwaltungen und privaten Arbeitsvermittlungsagenturen sowie
nationalen statistischen Ämtern) sollte mit dem Ziel organisiert werden, anhaltende
Qualifikationsdefizite und Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und
Qualifikationsnachfrage bei verschiedenen Berufsprofilen auf Branchenebene zu ermitteln
und zu antizipieren. Ein wichtiges Element ist die Maximierung von Synergien mit
anderen branchenspezifischen Initiativen.
Los 2 – Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für die Entwicklung und
Erstellung von Berufsbildungsangeboten
Aufgabe dieser Allianzen ist es, den ermittelten Qualifikationsdefiziten und dem
festgestellten Qualifikationsbedarf in einem bestimmten Wirtschaftszweig durch die
Entwicklung von Lehrplänen und von Methoden für die Durchführung von Unterricht und
Ausbildung Rechnung zu tragen. Die Lehrpläne und Ausbildungsmethoden sollten Lernen
am Arbeitsplatz als wichtige Komponente beinhalten und grenzüberschreitende Mobilität
von Lernenden fördern.
Die Partner müssen bei der Durchführung beruflicher Erst- und Weiterbildung oder der
Festlegung von Qualifikationsstandards auf der Basis von Tätigkeitsprofilen,
gegebenenfalls unter Verwendung der ESCO-Klassifikation, vorhandene
Forschungserkenntnisse zu berufsspezifischem Qualifikationsbedarf auswerten. Wo es sich
anbietet, sollten Informationen über Kompetenzen, die die europäischen
branchenspezifischen Qualifikationsräte zusammengetragen haben, und bereits vorliegende
Studien zu branchenspezifischen Qualifikationen, einschließlich der Ergebnisse früherer
Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten, verwendet werden. Das EU-
Kompetenzpanorama „Skills Panorama“ bietet eine Fülle von Informationen, Analysen
und Studien zu Berufen (Tätigkeiten) und Branchen:
http://skillspanorama.cedefop.europa.eu/en.
Bei der Entwicklung und Bereitstellung von Ausbildungslehrplänen sind die folgenden
Grundprinzipien zu beachten: i) Qualitätssicherung, einschließlich wirksamer Systeme
für die Weiterverfolgung des Werdegangs von Lernenden und Rückmeldungsschleifen, ii)
lernergebnisorientierte Lehrpläne und Qualifikationen, iii) modulare Umsetzung in allen
Phasen, iv) Aufnahme längerer Zeiten des Lernens am Arbeitsplatz, v) Einbeziehung von
internationalem Fachwissen (Mobilität von Lernenden, Lehrkräften und Ausbildern).
Die in der Allianz zusammengeschlossenen Partner sollten in dem Vorschlag darlegen,
welche Maßnahmen sie in den Ländern und in der Branche, auf die sich ihre Tätigkeit
erstreckt, im Hinblick auf die förmliche Anerkennung des neuen bzw. angepassten
Ausbildungslehrplans und der neuen bzw. angepassten Qualifikationen ergreifen werden
und wie sie die aus dem Projekt hervorgehenden Ergebnisse nach Auslaufen der EU-
Förderung weiterverfolgen werden. Es wird erwartet, dass die Allianzen für
branchenspezifische Fertigkeiten durch die Art und Weise der Durchführung der
vorgeschlagenen Maßnahmen die Auswirkungen auf einen oder mehrere zugehörige
Berufe einer bestimmten Branche maximieren werden.
Los 3 – Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für die Anwendung eines
neuen strategischen Ansatzes („Blaupause“) zur Branchenzusammenarbeit für
Kompetenzen
Die Blaupause zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen ist eine der zehn
Maßnahmen der Europäischen Agenda für neue Kompetenzen (siehe Beschreibung auf der
Europa-Website7). Sie dient dazu, den Stand der Erkenntnisse über Kompetenzen zu
7 http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=8848&lang=de
-5-
verbessern und eine klare Strategie sowie Instrumente für den Abbau von
Qualifikationsdefiziten in spezifischen Wirtschaftszweigen bereitzustellen. Sie wird in den
folgenden sechs Branchen8 in Form von Pilotprojekten angewandt: Automobilindustrie,
Verteidigung, Meerestechnologie, Geoinformationen aus dem All, Textil-, Bekleidungs-,
Leder- und Schuhindustrie sowie Fremdenverkehr.
Aufgabe der Allianzen im Rahmen von Los 3 wird die Unterstützung der Anwendung der
Blaupause durch die Entwicklung branchenspezifischer Qualifizierungsstrategien sein.
Eine branchenspezifische Strategie muss sich systemisch und strukturell auf den Abbau
von Qualifikationsdefiziten auswirken und eine angemessene Qualität und ein
angemessenes Niveau der Kompetenzen sicherstellen, um Wachstum, Innovation und
Wettbewerbsfähigkeit in der betreffenden Branche zu unterstützen. Sie muss klare
Maßnahmen und Etappen und eindeutige Vorgaben für Ergebnisse beinhalten, wobei es
darum geht, Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage miteinander in Einklang
zu bringen, um die branchenspezifische Wachstumsstrategie als Ganzes zu unterstützen.
Die branchenspezifische Qualifizierungsstrategie wird dazu beitragen, den Talentpool zu
stärken und die Anpassung der Arbeitnehmerschaft an die Anforderungen, die mit den
industriellen Entwicklungen und den Marktentwicklungen in der Branche verbunden sind,
zu unterstützen und auf diese Weise die langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu fördern.
Besondere Aufmerksamkeit ist hierbei den neuen technologischen Entwicklungen (z. B. in
den Bereichen digitale Technologien und wichtige Schlüsseltechnologien) zu widmen.
Die Zielvorgaben für Los 1 (Vorhersage der Qualifikationsnachfrage) und Los 2 (Reaktion
auf den ermittelten Qualifikationsbedarf durch Entwicklung und Erstellung von
Berufsbildungsangeboten) sind in die branchenspezifische Qualifizierungsstrategie
aufzunehmen.
Die Partner müssen eine Allianz auf EU-Ebene zur Branchenzusammenarbeit für
Kompetenzen und die Durchführung konkreter bedarfsorientierter Maßnahmen bilden.
Die Allianz wird sich unter Führung der Branche aus weiteren relevanten
Interessenvertretern zusammensetzen, z. B. aus Bildungs- und Ausbildungsanbietern,
Sozialpartnern, Clustern und Netzwerken, Forschungsinstituten, statistischen Stellen,
Arbeitsvermittlungen und für Qualifikationen zuständigen Behörden (nach Möglichkeit).
2.3. Durchzuführende Aktivitäten und erwartete Ergebnisse
Der Vorschlag beinhaltet kohärente und umfassende Maßnahmen und Leistungsergebnisse,
die im Einklang mit den folgenden Vorgaben für die einzelnen Lose stehen, soweit sie für
die betreffende Branche relevant sind.
Für alle drei Lose gilt, dass ein besonderer Schwerpunkt auf digitalen Kompetenzen
liegen muss, da diese Kenntnisse für alle Tätigkeitsprofile auf dem gesamten Arbeitsmarkt
immer wichtiger werden. Hierbei sollten Synergien mit der neuen Initiative „Digital Skills
and Jobs Coalition“ (Koalition für digitale Fertigkeiten und Beschäftigung) und mit
Maßnahmen zur Förderung von Kompetenzen für Schlüsseltechnologien9 hergestellt
werden. Ferner muss der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft unterstützt werden;
hierzu sind Änderungen bei den Qualifikationen und nationalen Lehrplänen vorzunehmen,
um den sich abzeichnenden Anforderungen in Bezug auf „grüne Kompetenzen“
Rechnung zu tragen.
8 Branchen werden nach der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft – NACE von
Eurostat definiert. 9 https://ec.europa.eu/growth/industry/key-enabling-technologies/eu-actions_de
-6-
LOS 1: ALLIANZEN FÜR BRANCHENSPEZIFISCHE FERTIGKEITEN FÜR DIE
ERMITTLUNG DES QUALIFIKATIONSBEDARFS
Festlegung des Bedarfs an Kompetenzen und Ausbildungsangeboten in einem spezifischen
Wirtschaftszweig:
Erfassung und Auswertung von Erkenntnissen zum Qualifikationsbedarf auf dem
Arbeitsmarkt in einem bestimmten Wirtschaftszweig, unter anderem unter Verwendung
des EU-Kompetenzpanoramas (z. B. von Qualifikationsprognosen des Cedefop,
verschiedenen Erhebungsdaten, analytischen Schlaglichtern) sowie gegebenenfalls der
Arbeiten der europäischen branchenspezifischen Qualifikationsräte oder früherer
Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten;
Analyse der Trends und Herausforderungen, die kennzeichnend für die Branche und
ihren Arbeitsmarkt sind, wobei der Schwerpunkt auf Faktoren liegt, von denen Impulse
für Veränderungen ausgehen, die sich auf die Qualifikationsnachfrage und das
Qualifikationsangebot in der Branche auswirken können (z. B. Automatisierung,
Demografie);
auf der Basis der beschriebenen Aktivitäten: Bereitstellung einer detaillierten
Bewertung der aktuellen und der prognostizierten Qualifikationsdefizite,
Qualifikationslücken und Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und
Qualifikationsnachfrage in der Branche (sowohl in Bezug auf tätigkeitsspezifische
Kompetenzen als auch auf soziale Kompetenzen) sowie der Notwendigkeit,
Berufsprofile zu überprüfen, wobei unter anderem auf der Grundlage ihrer
Auswirkungen auf das Potenzial für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der
Branche und auf die Beschäftigung (voraussichtlicher Verlust von Arbeitsplätzen,
schwer zu besetzende Stellen usw.) eine Reihenfolge für die Überprüfung der
Berufsprofile festzulegen ist;
Analyse der potenziellen Auswirkungen dieses Qualifikationsbedarfs auf Wachstum
und Beschäftigung in der Branche;
Analyse wichtiger Trends, die sich auf eng miteinander verbundene Branchen
auswirken, zur Erfassung potenzieller Spill-over-Effekte;
Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungsangeboten gegebenenfalls auf der Grundlage der
in der ESCO-Klassifikation enthaltenen Berufsprofile;
Bereitstellung aller relevanten qualitativen Belege und quantitativen Daten über
Kompetenzen, Beschäftigung und Wirtschaftsleistung der Branche für die EU-Ebene
und/oder die Länderebene in elektronischer Form, im Format LOD (Linked Open Data),
damit sie in das EU-Kompetenzpanorama eingespeist werden können
(http://skillspanorama.cedefop.europa.eu/en)10.
LOS 2: ALLIANZEN FÜR BRANCHENSPEZIFISCHE FERTIGKEITEN FÜR DIE
ENTWICKLUNG UND ERSTELLUNG VON
BERUFSBILDUNGSANGEBOTEN
Entwicklung von grenzüberschreitenden branchenweiten Ausbildungslehrplänen:
Auf der Basis des ermittelten Qualifikationsbedarfs für spezifische Berufsprofile in
10 Dies sollte unter Verwendung des praktischen Rahmens von Cedefop für die Einbeziehung von Daten zu
branchenspezifischen Kompetenzen in das Kompetenzpanorama erfolgen.
http://skillspanorama.cedefop.europa.eu/en/useful_resources/including-sectoral-skills-evidence-skills-panorama-practical-
framework
-7-
einem bestimmten Wirtschaftszweig: Ermittlung und Entwicklung von Lehrplänen oder
Qualifikationsstandards für die berufliche Erst- und Weiterbildung (im Einklang mit
dem Europäischen Qualifikationsrahmen, EQR, und auf der Grundlage der ESCO-
Klassifikation), um diesem Bedarf Rechnung zu tragen;
Übertragung des Qualifikationsbedarfs in innovative lernergebnisorientierte modulare
Programme und/oder Qualifikationen für den Bereich der beruflichen Erst- und
Weiterbildung (unter Anwendung des Leistungspunktesystems für die berufliche
Bildung, ECVET, bei der Entwicklung von Qualifikationen, die sich aus Einheiten von
Lernergebnissen zusammensetzen), um Transparenz und Vergleichbarkeit
sicherzustellen, wobei auch die Erfordernisse einer Validierung von früher (im Rahmen
nicht-formalen oder informellen Lernens) erworbenen Kenntnissen und/oder
Kompetenzen zu berücksichtigen sind;
Anwendung des Qualitätsmanagements auf den neuen Ausbildungsinhalt, indem
entweder die Grundsätze für Qualitätssicherung des EQAVET angewandt werden oder
bereits bestehende Qualitätssicherungssysteme genutzt werden, die jedoch mit dem
EQAVET in Einklang stehen müssen;
Einbeziehung von Zeiten des Lernens am Arbeitsplatz in die neuen Ausbildungsinhalte,
einschließlich Möglichkeiten zur Anwendung des Wissens in konkreten Situationen des
Arbeitsalltags und nach Möglichkeit Einbettung von grenzüberschreitenden
Lernerfahrungen;
Entwicklung von Angeboten im Bereich der beruflichen Erst- und Weiterbildung, bei
denen der Schwerpunkt sowohl auf tätigkeitsspezifischen Kompetenzen als auch auf
Schlüsselkompetenzen11
, sozialen Kompetenzen und MINT-Fächern (Mathematik,
Informatik, Naturwissenschaften und Technik) liegt, wobei auch wirksame
Möglichkeiten zum Erwerb und zur Entwicklung dieser Kompetenzen insbesondere in
berufsbezogenen Ausbildungsumgebungen zu schaffen sind;
Förderung relevanter branchenspezifischer Qualifikationen im Bereich der beruflichen
Erst- und Weiterbildung (einschließlich grenzüberschreitender gemeinsamer
Programme von mehreren Anbietern im Bereich der beruflichen Erst- und
Weiterbildung) und Unterstützung von Vereinbarungen über ihre Anerkennung durch
Anwendung der Grundsätze des ECVET und Bezugnahme auf die Qualifikationen der
nationalen und europäischen Qualifikationsrahmen, NQR und EQR, sowie weiterer
relevanter europäischer Tools und Instrumente in der jeweiligen Branche;
Verbesserung der Anerkennung von Qualifikationen auf europäischer und nationaler
Ebene innerhalb einer Branche durch Förderung und Vereinbarung von
branchenspezifischen Qualifikationen, Ermöglichung grenzüberschreitender
Zertifizierung sowie Herstellung von gegenseitigem Vertrauen, Mitwirkung am Ausbau
der Mobilität von Lernenden und der beruflichen Mobilität in dem Sektor;
Ermittlung, Dokumentation und Förderung von erfolgreichen Projekten und bewährten
Verfahrensweisen, die Kompetenzen oder Qualifikationen zum Gegenstand haben,
sowie solchen, die Partnerschaften mit mehreren Beteiligten fördern, einschließlich
Beteiligten aus anderen Branchen oder von außerhalb Europas, und Vorlage detaillierter
Vorschläge gegebenenfalls zur Übernahme oder Ausweitung solcher Projekte und
bewährten Verfahrensweisen;
gegebenenfalls Gewährleistung, dass die Ergebnisse des Projekts im ODF-Format
11
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006H0962&from=DE
-8-
verfügbar sind, um in das EU-Kompetenzpanorama und in die ESCO-Klassifikation
eingespeist werden zu können.
Bereitstellung von Ausbildungslehrplänen:
Ermittlung der am besten geeigneten Methoden für die Bereitstellung der Lehrpläne,
wobei innovative Unterrichts- und Lernkonzepte, ein strategischer und integrierter
Einsatz von IKT [hybrides Lernen (Blended Learning), Simulatoren usw.] und offene
Bildungsressourcen (z. B. MOOC – offene Online-Lehrveranstaltungen12 und VOOC –
offene berufsbildende Online-Lehrveranstaltungen13) berücksichtigt werden sollten;
Ermittlung von Möglichkeiten, innovative Unterrichts- und Lernmethoden im Bereich
der beruflichen Erst- und Weiterbildung anzuwenden, um den Erfordernissen
spezifischer Zielgruppen von Lernenden gerecht zu werden; auch durch die Möglichkeit
des Lernens am Arbeitsplatz;
Entwicklung von Maßnahmen zur Erleichterung der Übertragung von Wissen im
Bereich der beruflichen Erst- und Weiterbildung zwischen den Generationen;
Beschreibung der Möglichkeiten, wie im Rahmen von Bewertungsmethoden
und -verfahren alle Lernformen, einschließlich des Lernens am Arbeitsplatz,
berücksichtigt werden können und wie die Validierung von Qualifikationen und
Kompetenzen, die vor der Ausbildung erworben wurden, erleichtert werden kann;
Ermittlung geeigneter Maßnahmen zur Weiterverfolgung des Werdegangs von
Lernenden nach ihrer Ausbildung, um „Rückmeldungsschleifen“14
zu erhalten. Für
diese Weiterverfolgungs- und Rückmeldungssysteme können Informationen von
Unternehmen und Lernenden/Arbeitnehmern sowie Informationen aus öffentlichen
Ressourcen und von Arbeitsmarktbeteiligten herangezogen werden.
Vorlage von Vorschlägen für geeignete Maßnahmen zur formellen Anerkennung der
neuen oder angepassten Ausbildungslehrpläne und Ausbildungsqualifikationen in den
teilnehmenden Ländern und in der erfassten Branche bzw. den erfassten Branchen;
Planung der progressiven Anwendung der Projektergebnisse zur Herbeiführung von
systemischen Auswirkungen.
LOS 3: ALLIANZEN FÜR BRANCHENSPEZIFISCHE FERTIGKEITEN FÜR DIE
ANWENDUNG EINES NEUEN STRATEGISCHEN ANSATZES
(„BLAUPAUSE“) ZUR BRANCHENZUSAMMENARBEIT FÜR
KOMPETENZEN:
Mit den für dieses Los gegründeten Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten wird
eine nachhaltige Zusammenarbeit zur Entwicklung von Kompetenzen eingerichtet, an der
12
Massive Open Online Courses (MOOC) sind offene Online-Lehrveranstaltungen, die auf eine unbeschränkte
Teilnahme und einen offenen Zugang über das Internet abzielen. Zusätzlich zu traditionellen
Unterrichtsmaterialien wie gefilmten Vorträgen, Vorlesungen und Problem-Sets bieten zahlreiche MOOC
interaktive Nutzerforen, um die Interaktion auf Gemeinschaftsebene unter Studierenden, Lehrkräften und
Assistenzlehrkräften zu unterstützen. 13
Ein VOOC ist eine berufsbildende offene Online-Lehrveranstaltung. Es handelt sich um eine offene Online-
Lehrveranstaltung, die auf eine unbeschränkte Teilnahme und einen offenen Zugang über das Internet abzielt. Zusätzlich zu
traditionellen Unterrichtsmaterialien wie gefilmten Vorträgen, Vorlesungen und Arbeitsblättern bieten zahlreiche VOOC
interaktive Nutzerforen, um die Interaktion auf Gemeinschaftsebene zwischen Studierenden, Lehrkräften und
Assistenzlehrkräften zu unterstützen. Es handelt sich um eine Form einer offenen Online-Lehrveranstaltung (MOOC),
deren Schwerpunkt jedoch auf beruflicher Bildung liegt und bei der die Besonderheiten der beruflichen Bildung
berücksichtigt werden. 14 Siehe mittelfristiges Ziel 2 in den Schlussfolgerungen von Riga aus dem Jahr 2015:
http://ec.europa.eu/dgs/education_culture/repository/education/policy/vocational-policy/doc/2015-riga-conclusions_en.pdf
-9-
wichtige industrielle Interessenvertreter in einer bestimmten Branche, Bildungs- und
Ausbildungsanbieter sowie Behörden beteiligt sind.
Die Allianzen entwickeln eine branchenspezifische Qualifizierungsstrategie, um die Ziele
der festgelegten Wachstumsstrategie für die Branche zu unterstützen. Diese Strategie sollte
als erstes wichtiges Ergebnis aus dem Projekt hervorgehen; konkrete Aktionen sowie klare
Maßnahmen und Etappen und eindeutige Vorgaben für Ergebnisse beinhalten und
Anregungen dafür geben, wie Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage
miteinander in Einklang gebracht werden können.
In der Strategie sollte detailliert aufgezeigt werden, wie sich wichtige Trends, z. B. globale,
gesellschaftliche und technologische Entwicklungen in der Branche, vermutlich auf die
Beschäftigung und den Qualifikationsbedarf auswirken werden. In der Strategie sollte der
voraussichtliche Zeitplan angegeben und besondere Sorgfalt auf die Auswirkungen der
digitalen Technologien und der Schlüsseltechnologien verwendet werden.
Für dieses Los gegründete Allianzen nehmen Bezug auf die Maßnahmen des Loses 1
(sofern dies für die jeweilige Branche anwendbar ist) und des Loses 2. Insbesondere sind
die folgenden Aktivitäten zu berücksichtigen:
Bereitstellung einer detaillierten Bewertung der aktuellen und der prognostizierten
Qualifikationsdefizite, Qualifikationslücken und Missverhältnisse zwischen
Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage in der Branche sowie der
Notwendigkeit, Berufsprofile zu überprüfen, wobei unter anderem auf der Grundlage
ihrer Auswirkungen auf das Potenzial für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der
Branche und auf die Beschäftigung (voraussichtlicher Verlust von Arbeitsplätzen,
schwer zu besetzende Stellen usw.) eine Reihenfolge für die Überprüfung der
Berufsprofile festzulegen ist;
Entwicklung einer gemeinsamen Methode für die Bewertung der aktuellen Situation
und für die Vorhersage künftiger Anforderungen sowie Überwachung des Fortschritts
(jährlich) und der Entwicklung von Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage
auf der Grundlage glaubwürdiger Prognoseszenarien;
Ermittlung von Berufsprofilen, die überarbeitet oder erarbeitet werden müssen, des
entsprechenden Qualifikationsbedarfs und des erforderlichen Qualifikationsniveaus,
wobei gegebenenfalls die Berufsprofile der ESCO-Klassifikation und bestehende
Kompetenzrahmen15 herangezogen werden sollten und gegebenenfalls die Entwicklung
branchenspezifischer Kompetenzrahmen in Erwägung gezogen werden sollte;
Ermittlung, Beschreibung und Benennung von Prioritäten für die Überprüfung oder
Festlegung neuer Qualifikationen auf der Grundlage der entsprechenden Berufsprofile;
Förderung der Entwicklung konkreter Lösungen für Angebote im Bereich der
beruflichen Erst- und Weiterbildung (einschließlich Angeboten im Hochschulbereich)
sowie für Partnerschaften zwischen Unternehmen-Bildungssektor-Forschung;
Entwicklung konkreter Lösungen für die Förderung der Mobilität von Berufsschülern,
Arbeitsuchenden und Praktikanten in ganz Europa in der Branche, Nutzung
vorhandener EU-Instrumente (z. B. Erasmus+, EURES, Drop‘Pin, Europäische
Ausbildungsallianz);
Entwicklung von Maßnahmen für die Förderung der Attraktivität der Branche bei der
15
z. B. der „Digital Competence Framework for Citizens“ (Rahmen für digitale Kompetenzen für Bürger), der
„Entrepreneurship Competence Framework“ (Kompetenzrahmen für Unternehmertum) und der European e-
Competence Framework (e-CF)
-10-
Berufswahl, die sich insbesondere an junge Menschen richten, wobei gleichzeitig ein
ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen in der Branche anzustreben ist;
Erarbeitung eines industrieorientierten langfristigen Aktionsplans für die progressive
Anwendung von Projektergebnissen nach Abschluss des Projekts. Dieser Plan sollte
sich auf nachhaltige Partnerschaften zwischen Anbietern im Bereich der allgemeinen
und beruflichen Bildung und wichtigen Vertretern der Industrie auf geeigneter Ebene
stützen. Er sollte die Ermittlung geeigneter Verwaltungsstrukturen beinhalten sowie
Pläne für Skalierbarkeit und finanzielle Nachhaltigkeit. Er sollte auch die angemessene
Bekanntmachung und weite Verbreitung der Arbeiten der Allianz unter anderem auf der
politischen Ebene der EU und der nationalen politischen Ebene sicherstellen und
detaillierte Angaben zur Einführung auf nationaler und/oder regionaler Ebene mit den
relevanten staatlichen und branchenbezogenen Behörden beinhalten.
In dem Aktionsplan ist auch darzulegen, inwiefern die Qualifizierungsstrategie durch
EU-Fördermöglichkeiten (z. B. Europäische Strukturfonds, Europäischer Fonds für
strategische Investitionen, Erasmus+, COSME, sektorspezifische Programme) sowie
nationale und regionale Förderung unterstützt werden kann. Hierbei sind auch nationale
und regionale Strategien für intelligente Spezialisierungen zu berücksichtigen. Auf der
Grundlage von Beispielen bewährter Verfahrensweisen könnten Modelle für eine
zielgerichtete Verwendung dieser Fördermittel unter anderem für die
Weiterqualifizierung von Arbeitnehmern entwickelt werden.
Bereitstellung aller relevanten qualitativen Belege und quantitativen Daten für die EU-
Ebene und/oder die nationale Ebene im Format LOD (Linked Open Data)16.
Die folgenden Informationen sind für die einzelnen der sechs Pilotbranchen zu
berücksichtigen:
Automobil-
industrie
Zur Sicherstellung von Komplementarität und Synergien müssen die Aktivitäten mit den
vorliegenden Erkenntnissen für die Branche kompatibel sein, unter anderem mit den
Maßnahmen und Orientierungshilfen
im Abschlussbericht des europäischen Qualifikationsrates der Automobilindustrie;
in der branchenspezifischen Wettbewerbsstrategie – Ergebnis des Prozesses GEAR
203017
.
Verteidigung
Zur Sicherstellung von Komplementarität und Synergien müssen die Aktivitäten mit den
vorliegenden Erkenntnissen für die Branche kompatibel sein, unter anderem mit den
Maßnahmen und Orientierungshilfen
im Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan (voraussichtliche Annahme im
Dezember 2016);
in der European Global Strategy on Foreign and Security Policy (europäische
globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik), Juni 2016;
in der Mitteilung „Auf dem Weg zu einem wettbewerbsfähigeren und effizienteren
Verteidigungs- und Sicherheitssektor“, COM (2013)542;
im Fahrplan zur Umsetzung der Mitteilung, COM(2014)387;
in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Dezember 2013;
in der Study on Skills and Competences in Defence (Studie zu Fähigkeiten und
Kompetenzen im Verteidigungssektor), 2015 und
allen übrigen für Kompetenzen im Verteidigungsbereich relevanten Maßnahmen.
16 Dies sollte unter Verwendung des praktischen Rahmens von Cedefop für die Einbeziehung von Daten zu
branchenspezifischen Kompetenzen in das Kompetenzpanorama erfolgen.
http://skillspanorama.cedefop.europa.eu/en/useful_resources/including-sectoral-skills-evidence-skills-panorama-practical-
framework 17
https://ec.europa.eu/growth/sectors/automotive/policy-strategy_de
-11-
Meeres-
technologie
Zur Sicherstellung von Komplementarität und Synergien müssen die Aktivitäten mit den
vorliegenden Erkenntnissen für die Branche kompatibel sein, unter anderem mit den
Maßnahmen und Orientierungshilfen
die auf die Ergebnisse des branchenspezifischen Qualifikationsrates für
Meerestechnologie zurückgehen18
;
in der Mitteilung zu Innovation in der Blauen Wirtschaft: Nutzung des Potenzials unserer
Meere und Ozeane für Wachstum und Beschäftigung19
;
in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „Blue Careers in Europe“20
(blaue
Karrieremöglichkeiten in Europa).
Geoinfor-
mationen aus
dem All
Zur Sicherstellung von Komplementarität und Synergien müssen die Aktivitäten mit den
vorliegenden Erkenntnissen für die Branche kompatibel sein, unter anderem mit den
Maßnahmen und Orientierungshilfen
in der Raumfahrtstrategie für Europa (kurz vor dem Abschluss, voraussichtliche
Annahme am 26. Oktober 2016).
Textil-,
Bekleidungs-,
Leder- und
Schuh-
industrie
Zur Sicherstellung von Komplementarität und Synergien müssen die Aktivitäten mit den
vorliegenden Erkenntnissen für die Branche kompatibel sein, unter anderem mit den
Maßnahmen und Orientierungshilfen
die auf die Ergebnisse des europäischen Qualifikationsrates für die Textil-, Bekleidungs-,
Leder- und Schuhindustrie zurückgehen;
aus Ergebnissen der ESCO-Referenzgruppe zur Fertigung von Textilien, Bekleidung,
Lederwaren, Schuhe und damit verwandten Produkten;
aus Ergebnissen von Projekten, die von der Textil-, Bekleidungs-, Leder- und
Schuhindustrie im Rahmen der europäischen Kompetenzallianz, Wissensallianz,
Leonardo da Vinci usw. durchgeführt wurden.
Fremden-
verkehr
Zur Sicherstellung von Komplementarität und Synergien müssen die Aktivitäten mit den
vorliegenden Erkenntnissen für die Branche kompatibel sein, unter anderem mit den
Maßnahmen und Orientierungshilfen
die in der Studie „Mapping and Performance check of the supply side of tourism
education and training“21
(Erfassung und Leistungskontrolle der Angebotsseite der
beruflichen Bildung im Bereich Fremdenverkehr) aufgeführt werden;
der Studie „Mapping the skills needs to improve the accessibility and safety of tourism
services for disabled people and people with special needs“22
(Erfassung des
Qualifikationsbedarfs zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Sicherheit von
Fremdenverkehrsleistungen für behinderte Menschen und Menschen mit besonderen
Bedürfnissen);
aus Ergebnissen der informellen Konsultation zu der Frage, wie EU-Initiativen und -
Finanzierungsmöglichkeiten für die Entwicklung von Kompetenzen im
Fremdenverkehrssektor zielgerichteter gestaltet werden können23
;
aus der Nachverfolgung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen: „Enhancing
quality jobs, apprenticeships and traineeships in the tourism sector across Europe“
(Verbesserung der Qualität von Arbeitsplätzen, Ausbildungsplätzen und
Praktikumsstellen im Fremdenverkehrssektor in Europa), veröffentlicht am 5. April
2016 24
.
18
http://www.easy-content.be/Documents/Open.aspx?guid={EFFE02BD-34A7-47EB-826E-46F035DE32C9} 19
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=COM:2014:254:REV1&from=DE 20 https://ec.europa.eu/easme/en/call-proposals-blue-careers-europe 21 http://ec.europa.eu/growth/sectors/tourism/support-business/skills_de 22 http://bookshop.europa.eu/de/verbesserung-der-information-behinderter-menschen-ueber-barrierefreie-tourismusangebote-
pbNB6004587/ 23 https://ec.europa.eu/growth/sectors/tourism/support-business/skills_de 24 https://ec.europa.eu/growth/sectors/tourism/support-business/skills_de
-12-
3. ZEITPLAN
Phasen Vorläufiger Zeitplan
a) Veröffentlichung der Aufforderung 24. Januar 2017
b) Frist für die Einreichung von Anträgen 2. Mai 2017
12.00 Uhr (MEZ)
c) Bewertungszeitraum 2. Mai 2017 bis
21. Juli 2017
d) Benachrichtigung der Antragsteller September 2017
e) Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung September bis November
2017
f) Beginn der Maßnahme 1. Dezember 2017 bis
31. Januar 2018
4. MITTELAUSSTATTUNG
Die für die Kofinanzierung von Projekten zweckgebundenen Mittel sind auf insgesamt
28 Mio. EUR veranschlagt und werden zwischen den Losen wie folgt aufgeteilt:
Losnummer
Indikativer
Gesamtbetrag
(EUR)
Voraussichtliche Zahl der
Finanzhilfevereinbarungen
Maximaler
Gesamtbetrag
pro Projekt
(EUR)
Projektdauer
1 1 000 000 3 330 000 2 Jahre
500 000 3 Jahre
2 3 000 000 4 700 000 2 Jahre
1 000 000 3 Jahre
3 24 000 000 6 4 000 000 4 Jahre
Der EU-Kofinanzierungssatz wird sich auf maximal 80 % belaufen.
Für Los 3 wird nur ein Vorschlag für jede Pilotbranche ausgewählt.
Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden für die Projekte Finanzhilfen gewährt,
die den qualitativen Kriterien am besten entsprechen.
Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
-13-
5. ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN
Die Anträge müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen spätestens bis zu dem in Abschnitt 3 der vorliegenden Aufforderung zur
Einreichung von Vorschlägen genannten Termin für die Einreichung von Vorschlägen
übermittelt werden.
Sie sind schriftlich ausschließlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen
offiziellen Online-Antragsformulars einzureichen.
Sie müssen in einer der Amtssprachen der EU verfasst sein.
Beachten Sie bitte, dass nur Anträge berücksichtigt werden, die unter Verwendung des
elektronischen Formulars (eForm) eingereicht werden.
Dem Antragsformular sind ein ausgeglichener Finanzierungsplan und alle weiteren im
Antragsformular aufgeführten Unterlagen beizufügen.
Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden abgelehnt.
Um einen Antrag einzureichen, müssen die Begünstigten und verbundenen Einrichtungen
ihren Teilnehmeridentifikationscode (Participant Identification Code, PIC) im
Antragsformular angeben. Zum Erhalt des PIC ist die Registrierung der Organisation im
einheitlichen Registrierungssystem (Unique Registration Facility – URF) über das
Teilnehmerportal Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Bürgerschaft und Freiwilligenarbeit
erforderlich. Das einheitliche Registrierungssystem wird auch von anderen Dienststellen der
Europäischen Kommission genutzt. Wenn ein Antragsteller, ein Partner oder eine verbundene
Einrichtung bereits einen PIC hat, der im Rahmen anderer Programme (z. B. der
Forschungsprogramme) verwendet wurde, so gilt dieser PIC auch für die vorliegende
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
Über das Teilnehmerportal können die Begünstigten und verbundenen Einrichtungen
Angaben zu ihrer Rechtsform machen oder aktualisieren und dazu die erforderlichen rechts-
und finanzbezogenen Unterlagen hochladen.
Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt 14.2.
-14-
6. FÖRDERKRITERIEN
Anträge, die die folgenden Kriterien erfüllen, werden einer eingehenden Bewertung
unterzogen.
Los 1 – Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für die Ermittlung des
Qualifikationsbedarfs
Förderfähige
teilnehmende
Organisationen
Folgende Organisationen und ihre verbundenen Einrichtungen25
sind in einer Allianz im
Rahmen des Loses 1 förderfähig. Sie müssen öffentliche oder private Einrichtungen mit
Sitz in einem Programmland sein (siehe Abschnitt 6.3).
Europäische und/oder nationale Sozialpartner;
Ministerien für Arbeit oder damit verbundene Stellen (Behörden oder Agenturen);
öffentliche Arbeitsverwaltungen bzw. private Arbeitsvermittlungsagenturen;
Arbeitsmarkt-Forschungsinstitute, nationale Ämter für Statistik;
öffentliche oder private kleine, mittlere oder große Unternehmen (einschließlich
gemeinwirtschaftlicher Unternehmen);
Agenturen für Wirtschaftsförderung;
Industrie- und Handelskammern oder Gewerkschaften;
branchen- oder berufsspezifische Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbände;
Handwerkskammern;
europäische oder nationale Dachverbände der Branche.
lokale, regionale oder nationale Bildungs- oder Ausbildungsanbieter;
branchenbezogene Forschungsinstitute;
Stellen für Laufbahnberatung, Berufsberatung und Informationsdienstleistungen;
Behörden, die auf regionaler oder nationaler Ebene für die Bereiche allgemeine und
berufliche Bildung zuständig sind.
Wer ist
antragsberechtigt?
Jede teilnehmende Organisation mit Sitz in einem Programmland kann einen Antrag
stellen. Die antragstellende Organisation reicht den Projektvorschlag im Namen aller an
dem Projekt beteiligten Organisationen ein.
Zahl und Profil
der teilnehmenden
Organisationen
Die Allianz für branchenspezifische Fertigkeiten muss mindestens zwölf
Programmländer abdecken; sie muss sich aus mindestens zwei Organisationen
zusammensetzen, von denen mindestens eine den Wirtschaftszweig und mindestens
eine einen Bildungs- und Ausbildungsanbieter vertritt.
Die geografische Reichweite muss durch die Beteiligung von nationalen Einrichtungen
und/oder durch europaweit agierende Dachverbände26
oder Europäische Sozialpartner
gewährleistet sein. Die Kapazität zur Abdeckung von mehr als einem Land der Allianz
durch europaweit agierende Organisationen oder Sozialpartner muss zum Zeitpunkt der
Antragstellung nachgewiesen werden. Eine Definition der Funktionen der teilnehmenden
Organisationen findet sich in Abschnitt 6.2.
Projektdauer 2 oder 3 Jahre. Die Dauer muss bei der Antragstellung je nach Projektziel und Art der im
betreffenden Zeitraum geplanten Aktivitäten angeben werden.
25 Verbundene Einrichtungen: Juristische Personen, die mit Begünstigten rechtlich oder finanziell verbunden sind, wenn diese
Verbindung weder auf die Maßnahme beschränkt ist noch zum alleinigen Zweck ihrer Durchführung eingegangen wurde,
können als verbundene Einrichtungen an der Maßnahme teilnehmen.
26 Eine europäische Dachorganisation ist eine Vereinigung von (häufig verwandten branchenspezifischen) nationalen
Mitgliedsorganisationen, die ihre Aktivitäten koordinieren, einen gemeinsamen Zweck verfolgen und sich dafür einsetzen,
ihre gemeinsamen Interessen auf europäischer Ebene zu schützen.
-15-
Los 2 – Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für die Entwicklung und
Erstellung von Berufsbildungsangeboten
Förderfähige
teilnehmende
Organisationen
Folgende Organisationen und ihre verbundenen Einrichtungen27
sind in einer Allianz im
Rahmen des Loses 2 förderfähig. Sie müssen öffentliche oder private Einrichtungen mit
Sitz in einem Programmland sein (siehe Abschnitt 6.3).
Öffentliche oder private Unternehmen (einschließlich gemeinwirtschaftlicher
Unternehmen), insbesondere Unternehmen mit eigenem Fortbildungsbereich,
Unternehmen, die Lehrlinge ausbilden, und Unternehmen, die sich an gemeinsamen
Ausbildungsangeboten (kooperativen Ausbildungsprojekten) beteiligen;
EU-Organisationen oder nationale Organisationen, die Vertretungen von Industrie,
kleinen und mittleren Unternehmen, relevanten branchenbezogenen Organisationen
sind;
öffentliche und private Anbieter im Bereich der beruflichen Erst- und
Weiterbildung, einschließlich überbetrieblicher Ausbildungszentren und
Hochschulinstitutionen, die Berufsbildung anbieten;
Netzwerke von Anbietern im Bereich der beruflichen Erst- und Weiterbildung und
europäische oder nationale Organisationen, die Berufsbildungsanbieter
repräsentieren;
Behörden, die auf regionaler oder nationaler Ebene für die Bereiche allgemeine und
berufliche Bildung zuständig sind, und Ministerien;
Organisationen oder Netzwerke, die auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene
Sozialpartner, die Industrie, Branchenverbände, Berufsverbände und
Interessengruppen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung vertreten,
einschließlich Jugendorganisationen;
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Gewerkschaften und
andere Stellen mit Mittlerfunktion;
branchenspezifische Qualifikationsräte;
Agenturen für Wirtschaftsförderung, statistische Stellen und
Forschungseinrichtungen;
Gremien der Kultur- und Kreativwirtschaft;
Stellen für Laufbahnberatung, Berufsberatung, Informationsdienstleistungen und
Arbeitsvermittlung;
Zulassungs-, Zertifizierungs-, Anerkennungs- oder Qualifizierungsstellen (Stellen
mit „Regulierungsfunktion“).
Wer ist
antragsberechtigt?
Jede teilnehmende Organisation mit Sitz in einem Programmland kann einen Antrag
stellen. Die antragstellende Organisation reicht den Projektvorschlag im Namen aller an
dem Projekt beteiligten Organisationen ein.
Zahl und Profil
der teilnehmenden
Organisationen
Die Allianz für branchenspezifische Fertigkeiten muss mindestens vier
Programmländer abdecken; sie muss sich aus mindestens acht Organisationen
zusammensetzen, von denen mindestens drei Unternehmens-, Industrie- oder
Branchenvertretungen (z. B. Kammern oder Berufsverbände) und mindestens drei
Bildungs- und Ausbildungsanbieter sind. Eine Definition der Funktionen der
teilnehmenden Organisationen findet sich in Abschnitt 6.2.
Projektdauer 2 oder 3 Jahre. Die Dauer muss bei der Antragstellung je nach Projektziel und Art der
im betreffenden Zeitraum geplanten Aktivitäten angeben werden.
27 Verbundene Einrichtungen: Juristische Personen, die mit Begünstigten rechtlich oder finanziell verbunden sind, wenn diese
Verbindung weder auf die Maßnahme beschränkt ist noch zum alleinigen Zweck ihrer Durchführung eingegangen wurde,
können als verbundene Einrichtungen an der Maßnahme teilnehmen.
-16-
Los 3 – Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für die Anwendung eines neuen
strategischen Ansatzes („Blaupause“) zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen
Förderfähige
teilnehmende
Organisationen
Folgende Organisationen und ihre verbundenen Einrichtungen28
sind in einer Allianz
im Rahmen des Loses 3 förderfähig. Sie müssen öffentliche oder private Einrichtungen
mit Sitz in einem Programmland sein (siehe Abschnitt 6.3).
Öffentliche oder private Unternehmen der ausgewählten Pilotbranchen,
insbesondere Unternehmen mit eigenem Fortbildungsbereich, Unternehmen, die
Lehrlinge ausbilden, und Unternehmen, die sich an gemeinsamen
Ausbildungsangeboten (kooperativen Ausbildungsprojekten) beteiligen;
EU-Organisationen oder nationale Organisationen, die Vertretungen von Industrie,
kleinen und mittleren Unternehmen, relevanten branchenbezogenen Organisationen
sind;
öffentliche oder private Bildungs- und Ausbildungsanbieter, einschließlich
Ausbildungszentren und Hochschulinstitutionen, die Berufsbildung anbieten (und
Militärakademien des Verteidigungssektors);
Netzwerke von Bildungs- und Berufsbildungsanbietern und europäische oder
nationale Organisationen, die Bildungs- und Berufsbildungsanbieter repräsentieren;
Behörden, die auf regionaler oder nationaler Ebene für die Bereiche allgemeine und
berufliche Bildung zuständig sind, und zugehörige Ministerien;
Organisationen oder Netzwerke, die auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene
Sozialpartner, die Industrie, Branchenverbände, Berufsverbände und
Interessengruppen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung vertreten,
einschließlich Jugendorganisationen;
Industrie- und Handelskammern, Gewerkschaften und andere relevante
sektorbezogene Stellen mit Mittlerfunktion;
branchenspezifische Qualifikationsräte;
Agenturen für Wirtschaftsförderung, statistische Stellen und
Forschungseinrichtungen;
Stellen für Laufbahnberatung, Berufsberatung, Informationsdienstleistungen und
Arbeitsvermittlung;
Zulassungs-, Zertifizierungs-, Anerkennungs- oder Qualifizierungsstellen (Stellen
mit „Regulierungsfunktion“).
Stellen, die relevante Behörden auf regionaler und nationaler Ebene vertreten.
Wer ist
antragsberechtigt?
Jede teilnehmende Organisation mit Sitz in einem Programmland kann einen Antrag
stellen. Die antragstellende Organisation reicht den Projektvorschlag im Namen aller an
dem Projekt beteiligten Organisationen ein.
Zahl und Profil der
teilnehmenden
Organisationen
Die Allianz für branchenspezifische Fertigkeiten muss mindestens sechs
Programmländer abdecken; sie muss sich aus mindestens zwölf Organisationen
zusammensetzen, von denen mindestens fünf Unternehmens-, Industrie- oder
Branchenvertretungen (z. B. Kammern oder Berufsverbände) und mindestens fünf
Bildungs- und Ausbildungsanbieter sind. Eine Definition der Funktionen der
teilnehmenden Organisationen findet sich in Abschnitt 6.2.
Projektdauer 4 Jahre
28 Verbundene Einrichtungen: Juristische Personen, die mit Begünstigten rechtlich oder finanziell verbunden sind, wenn diese
Verbindung weder auf die Maßnahme beschränkt ist noch zum alleinigen Zweck ihrer Durchführung eingegangen wurde,
können als verbundene Einrichtungen an der Maßnahme teilnehmen.
-17-
6.1. Welche spezifischen Branchen können einen Antrag für die einzelnen Lose stellen?
Eine Organisation kann als Antragsteller an mehreren Vorschlägen und Losen beteiligt sein,
sofern die Vorschläge unterschiedliche Branchen betreffen. Beispielsweise kann eine
Kammer oder ein Berufsbildungsanbieter über Fachwissen in mehreren Branchen verfügen
und für mehrere Projekte oder Lose in unterschiedlichen Branchen einen Antrag einreichen.
Los 3 ist ausschließlich den folgenden sechs Teilsektoren vorbehalten:
1. Automobilindustrie, wobei sich eine Allianz aus mindestens den folgenden
Teilsektoren zusammensetzen muss::
i. Fahrzeugherstellung
ii. Automobilzulieferer
iii. Autohandel und Anschlussmarkt.
2. Verteidigung, wobei eine Allianz mindestens drei der vier folgenden Bereiche
umfassen muss:
i. Landstreitkräfte
ii. Luftstreitkräfte
iii. Seestreitkräfte
iv. Raumfahrt.
3. Meerestechnologie29
, wobei eine Allianz mindestens die folgenden Bereiche umfassen
muss:
i. traditionelle Sektoren (Schiffsbau, Öl und Gas usw.)
ii. neu entstehende Sektoren (Offshore-Windkraft, Meeresenergie usw.)
iii. Meeresforschung.
Sonstige Sektoren der blauen Wirtschaft (d. h. Aquakultur, Meeresbiotechnologie,
Überwachung und Beobachtung usw.) werden einbezogen, sofern sie für relevant
erachtet werden.
4. Geoinformationen aus dem All30
, wobei eine Allianz mindestens drei der folgenden
Bereiche umfassen muss:
i. integrierte Anwendungen
ii. Fernerkundung
iii. intelligente Städte
iv. Klimawandel und gesellschaftliche Herausforderungen
v. Rohstoffe, Überwachung von Gesundheits- und Ernährungsfragen.
5. Textil-, Bekleidungs-, Leder- und Schuhindustrie, wobei eine Allianz
Regionen/Länder umfassen muss, in denen die Textil-, Bekleidungs-, Leder- und
Schuhindustrie eine wichtige Rolle im Bereich der Produktion spielt (ein hoher
Beschäftigungsanteil oder ein hoher Anteil des Mehrwerts der Volkswirtschaft).
6. Fremdenverkehr, wobei ein Allianz die folgenden Bereiche abdecken muss:
29
Die meerestechnische Industrie umfasst alle Unternehmen, die im Bereich Konzeption, Bau, Wartung und Reparatur von
Schiffen und anderen maritimen Strukturen tätig sind, einschließlich der vollständigen Lieferkette von Systemen,
Ausrüstung und Dienstleistungen, die durch Forschungs- und Bildungseinrichtungen unterstützt werden. 30 Die Geoinformationsbranche umfasst Einzelpersonen, private Unternehmen, Organisationen ohne Erwerbszweck,
Hochschul- und Forschungseinrichtungen sowie staatliche Stellen, die sich mit der Forschung, Entwicklung, Herstellung,
Umsetzung und dem Einsatz von Geoinformatik (EDV-Auswertung von Geofaktoren) sowie der Erfassung, Speicherung,
Aufnahme, Verwaltung, Zuordnung, Analyse, Darstellung und Verteilung von geografischen Informationen befassen –
d. h. Informationen, die mit einem bestimmten Standort auf der Erde verknüpft sind.
(https://metacarta.wordpress.com/2008/08/07/what-is-the-geospatial-industry/).
-18-
i. Hotel- und Gaststättengewerbe
ii. Nahrungsmittel und Getränke
iii. Reisebüros
iv. Attraktionen und Erholung.
Alle übrigen Sektoren sind im Rahmen von Los 1 oder Los 2 förderfähig.
Die sechs im Rahmen von Los 3 förderfähigen Pilotsektoren sind nicht unter Los 1 oder
Los 2 förderfähig.
6.2. Welche Funktion haben die an Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten
beteiligten Organisationen?
Antragsteller/Koordinator: die juristische Person, die den Projektvorschlag im Namen aller
Begünstigten einreicht. Der Koordinator trägt die volle Verantwortung dafür, dass das Projekt
in Einklang mit der Finanzhilfevereinbarung umgesetzt wird. Seine Koordinierungsfunktion
beinhaltet unter anderem die folgenden Pflichten:
Er vertritt die Allianz gegenüber der Europäischen Kommission und handelt im Namen
des Konsortiums.
Er übernimmt die finanzielle und rechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße
operative, administrative und finanzielle Durchführung des gesamten Projekts.
Er koordiniert das Projekt in Zusammenarbeit mit allen anderen Begünstigten.
Sobald das Projekt ausgewählt ist, muss der Antragsteller die Vollmachten aller an dem
Konsortium beteiligten Begünstigten vorlegen, in denen diese ihre Teilnahme bestätigen.
Begünstigte: juristische Personen, die an dem Konsortium beteiligt sind und aktiv zur
Begründung der Allianz für branchenspezifische Fertigkeiten beitragen. Jeder Begünstigte
muss eine Vollmacht unterzeichnen, mit der der Unterzeichnende zustimmt, dass der
Antragsteller die geplanten Aufgaben im Namen der Allianz während der Durchführung des
Projekts wahrnimmt.
Weitere Informationen über die Pflichten des Antragstellers und der Begünstigten finden sich
in den Artikeln II.1.1, II.1.2 und II.1.3 des Musters für die Finanzhilfevereinbarung.
Assoziierte Partner (optional): An Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten können
assoziierte Partner beteiligt sein, die Beiträge zu den Aktivitäten der Allianzen leisten. Sie
sind nicht an vertragliche Vorschriften gebunden, weil sie keine Finanzmittel erhalten. Die
Beteiligung und die Funktionen assoziierter Partner im Zusammenhang mit den
verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen eines Projekts müssen jedoch klar beschrieben werden.
Verbundene Einrichtungen: Juristische Personen, die mit Begünstigten rechtlich oder
finanziell verbunden sind, wenn diese Verbindung weder auf die Maßnahme beschränkt ist
noch zum alleinigen Zweck ihrer Durchführung eingegangen wurde, können als verbundene
Einrichtungen an der Maßnahme teilnehmen.
Zu diesem Zweck müssen die Begünstigten die mit ihnen verbundenen Einrichtungen im
Antragsformular angeben. Es sind Belege zum Nachweis der Zugehörigkeit (rechtliche oder
finanzielle Verbindung) sowie zur Bestätigung, dass sie die Förderfähigkeits- und Nicht-
Ausschlusskriterien erfüllen, vorzulegen.
6.3. Welche Länder sind förderfähig?
Förderfähig sind ausschließlich Anträge juristischer Personen, die in einem der folgenden am
Programm Erasmus+ beteiligten Ländern niedergelassen sind:
die am Programm Erasmus+ teilnehmenden Länder:
-19-
-die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
-Programmländer außerhalb der EU: ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,
Island, Liechtenstein, Norwegen, Türkei.
6.4. Förderfähige Aktivitäten
Siehe die in Abschnitt 2.3 beschriebenen förderfähigen Aktivitäten.
Die Aktivitäten müssen zwischen 1. Dezember 2017 und 31. Januar 2018 beginnen.
Es werden keine Anträge für Projekte akzeptiert, für die eine kürzere oder längere als die in
dieser Aufforderung festgelegte Laufzeit vorgesehen ist.
Eine Verlängerung des Förderzeitraums über die maximale Laufzeit hinaus ist nicht möglich.
Sollte der Begünstigte nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Beginn des Projekts
jedoch feststellen, dass es – aus hinreichend nachgewiesenen und nicht von ihm zu
verantwortenden Gründen – unmöglich geworden ist, das Projekt in der vorgesehenen
Laufzeit abzuschließen, kann eine Verlängerung des Förderzeitraums gewährt werden. Eine
solche Verlängerung um höchstens sechs Monate kann gewährt werden, wenn dies vor Ablauf
der in der Vereinbarung genannten Frist beantragt wird. Der Gesamtbetrag der gewährten
Finanzhilfe ändert sich nicht.
7. AUSSCHLUSSKRITERIEN
7.1. Ausschluss von der Teilnahme
Von der Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen
werden Antragsteller, Begünstigte bzw. verbundene Einrichtungen, auf die Folgendes zutrifft:
a) Die betreffende Person ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem
Insolvenzverfahren oder in Liquidation, ihre Vermögenswerte werden von einem
Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, sie befindet sich in einem
Vergleichsverfahren, ihre gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt, oder sie befindet sich
aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen
Verfahrens in einer vergleichbaren Lage.
b) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung
wurde festgestellt, dass der Antragsteller, Begünstigte bzw. die verbundene Einrichtung
den jeweiligen Verpflichtungen zur Entrichtung ihrer Steuern oder
Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Recht des Landes der Niederlassung, des
Landes des Anweisungsbeauftragten oder des Landes der Durchführung der Finanzhilfe
nicht nachgekommen ist.
c) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung
wurde festgestellt, dass der Antragsteller, Begünstigte bzw. die verbundene Einrichtung
im Rahmen der jeweiligen beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung aufgrund
eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen des
entsprechenden Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem
Handeln begangen hat, das sich auf die berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn
dieses Handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere
folgende Verhaltensweisen:
i. falsche Erklärungen, die im Zuge der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur
Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der
Eignungskriterien bzw. bei der Auftragsausführung, der Erfüllung einer
Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses in betrügerischer Absicht
oder durch Fahrlässigkeit abgegeben wurden,
ii. Absprachen mit anderen Personen mit dem Ziel einer Verfälschung des Wettbewerbs,
-20-
iii. Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums,
iv. Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der Agentur während des
Vergabeverfahrens,
v. Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die
unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden könnten.
d) Durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass der
Antragsteller, Begünstigte bzw. die verbundene Einrichtung sich einer der folgenden
Straftaten schuldig gemacht hat:
i. Betrug im Sinne des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995
ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften;
ii. Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai
1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der
Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union beteiligt sind, und des Artikels 2 Absatz 1 des
Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates sowie Bestechung im Sinne des Rechts
des Landes des zuständigen Anweisungsbefugten, des Landes der Niederlassung des
Antragstellers, des Begünstigten oder der verbundenen Einrichtung oder des Landes
der Durchführung der Finanzhilfe;
iii. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des
Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates;
iv. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
v. Straftaten mit terroristischem Hintergrund oder Straftaten im Zusammenhang mit
terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des
Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch im
Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;
vi. Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels im Sinne der Definition in
Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
e) Der Antragsteller hat bei der Ausführung eines aus dem Unionshaushalt finanzierten
Auftrags, einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses erhebliche
Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige
Beendigung des Auftrags, die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder
anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch
Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten,
des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden.
f) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung
wurde festgestellt, dass der Antragsteller, der Begünstigte oder die verbundene
Einrichtung eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates begangen hat.
g) In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen
Verwaltungsentscheidung befindet sich der Antragsteller, der Begünstigte bzw. die
verbundene Einrichtung in einer der unter den Buchstaben c bis f oben dargelegten
Situationen auf der Grundlage von
i. Sachverhalten, die im Zuge von Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen des
Rechnungshofs, des OLAF oder bei einer internen Rechnungsprüfung, oder bei
sonstigen, unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten eines Organs der
Europäischen Union, eines europäischen Amtes oder einer Agentur oder Einrichtung
-21-
der EU durchgeführten Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen
festgestellt wurden;
ii. nicht endgültigen Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen
können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Normen des
Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden;
iii. Beschlüssen der EZB, der EIB, des Europäischen Investitionsfonds oder
internationaler Organisationen;
iv. Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen die
Wettbewerbsregeln der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen
Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder
gegen nationales Wettbewerbsrecht;
v. Entscheidungen über einen Ausschluss durch einen Anweisungsbefugten eines
Organs der EU, eines europäischen Amtes oder einer Agentur oder Einrichtung der
EU;
h) Eine Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des
betreffenden Antragstellers, Begünstigten oder der verbundenen Einrichtung ist oder
darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse bezüglich des Antragstellers hat
(dazu zählen Unternehmensleiter, Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane
und Fälle, in denen eine Person eine Mehrheit der Anteile hält), befindet sich in einer
oder mehreren der in den Buchstaben c bis f oben genannten Situationen.
i) Eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden dieses
Antragstellers, Begünstigten oder der verbundenen Einrichtung haftet, befindet sich in
einer oder mehreren der in den Buchstaben a oder b genannten Situationen.
Wenn sich ein Antragsteller, Begünstigter oder eine verbundene Einrichtung in einer der
vorstehend aufgeführten Ausschlusssituationen befindet, sind die Maßnahmen anzugeben, die
er/sie ergriffen hat, um bezüglich der Ausschlusssituation Abhilfe zu schaffen und somit seine
Zuverlässigkeit nachzuweisen. Dazu können technische, organisatorische und personelle
Maßnahmen zählen, die dazu dienen, ein weiteres Auftreten zu verhindern, sowie
Entschädigungen oder die Zahlung von Geldstrafen. Dies gilt nicht für die in Buchstabe d
dieses Abschnitts aufgeführten Situationen.
In den in den Buchstaben c bis f oben genannten Situationen kann die Agentur in
Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- oder endgültigen Verwaltungsentscheidung
einen Antragsteller, Begünstigten oder eine verbundene Einrichtung vorläufig von der
Teilnahme an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausschließen, wenn die
Teilnahme eine ernste und unmittelbare Gefahr für die finanziellen Interessen der Union
darstellen würde.
7.2. Ausschluss vom Vergabeverfahren
Einem Antragsteller, Begünstigten oder einer verbundenen Einrichtung wird im Rahmen des
Verfahrens keine Finanzhilfe gewährt, wenn er bzw. sie:
a) sich in einer der in Abschnitt 7.1 dargelegten Ausschlusssituationen befindet;
b) die Auskünfte, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht
oder nicht erteilt hat;
c) zuvor an der Erstellung von Unterlagen für die Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen mitgewirkt hat, sodass eine Wettbewerbsverzerrung entsteht, die auf
andere Weise nicht behoben werden kann.
Dieselben Ausschlusskriterien gelten für verbundene Einrichtungen.
-22-
Antragsteller, Begünstigte bzw. verbundene Einrichtungen können von diesem Verfahren
ausgeschlossen und mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen (Ausschluss oder finanzielle
Sanktion) belegt werden, wenn sich Auskünfte oder Informationen, die für die Teilnahme an
diesem Verfahren gemacht wurden, als falsch erweisen.
Die Antragsteller, Begünstigte bzw. die verbundene Einrichtung werden darauf hingewiesen,
dass die Agentur die folgenden Informationen über den Ausschluss bzw. gegebenenfalls die
finanzielle Sanktion in den Fällen nach den Buchstaben c, d, e und f des Abschnitts 7.1 auf
ihrer Internetseite veröffentlichen kann31:
a) der Name des betreffenden Antragstellers, Begünstigten bzw. der verbundenen
Einrichtung;
b) die Ausschlusssituation;
c) die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktion.
Bei einer vorläufigen rechtlichen Bewertung (d. h. in Ermangelung einer rechtskräftigen
Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung) ist in der Veröffentlichung darauf
hinzuweisen, dass keine rechtskräftige Gerichts- bzw. endgültige Verwaltungsentscheidung
vorliegt. In diesen Fällen werden Informationen über die vom Antragsteller, Begünstigten
bzw. der verbundenen Einrichtung eingelegten Rechtsmittel, deren Stand und Ergebnisse
sowie revidierte Entscheidungen des Anweisungsbefugten unverzüglich veröffentlicht. Wenn
es sich um eine finanzielle Sanktion handelt, wird in der Veröffentlichung auch angegeben,
ob die Sanktion bezahlt wurde.
Die Entscheidung über die Veröffentlichung der Informationen wird von der Agentur je nach
Lage des Falles entweder aufgrund einer einschlägigen rechtskräftigen Gerichts- bzw.
endgültigen Verwaltungsentscheidung oder aufgrund einer vorläufigen rechtlichen Bewertung
getroffen. Diese Entscheidung wird drei Monate nach ihrer Zustellung an den
Wirtschaftsteilnehmer wirksam.
Die veröffentlichten Informationen werden wieder gelöscht, sobald der Ausschluss
ausgelaufen ist. Bei finanziellen Sanktionen wird die Veröffentlichung sechs Monate nach
Zahlung dieser Sanktion gelöscht.
Im Falle von personenbezogenen Daten weist die Agentur den Antragsteller, Begünstigten
oder die verbundene Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf seine/ihre
Rechte im Rahmen der anwendbaren Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die
Ausübung dieser Rechte hin.
7.3. Beizufügende Unterlagen
Die Antragsteller müssen eine ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen, in der sie bestätigen,
dass sie sich nicht in einer der in den Abschnitten 7.1 und 7.2 genannten Situationen befinden,
und das entsprechende Formular ausfüllen, das dem dieser Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen beigefügten Antragsformular beiliegt. Gegebenenfalls sind die einschlägigen
Nachweise, mit denen eingeleitete Abhilfemaßnahmen angemessen belegt werden, in den
Anhang zu dieser Erklärung aufzunehmen.
31 Diese Informationen werden nicht veröffentlicht,
a) wenn die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss;
b) wenn aufgrund der Verhältnismäßigkeit und der Höhe der finanziellen Sanktion eine Veröffentlichung dem
betreffenden Antragsteller, Begünstigten bzw. der verbundenen Einrichtung unverhältnismäßig großen Schaden zufügen
würde oder anderweitig unverhältnismäßig wäre;
c) wenn natürliche Personen betroffen sind, es sei denn, die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist unter anderem
durch die Schwere des Verstoßes oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union ausnahmsweise
gerechtfertigt. In diesen Fällen sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung von Informationen das Recht auf
Privatsphäre und andere in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegte Rechte gebührend zu berücksichtigen.
-23-
Die Erklärung ist unter der folgenden Adresse abrufbar: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-
plus/funding/sector-skills-alliances-2017_en
Die folgenden Unterlagen sind vorzulegen, wenn das Projekt für eine Finanzierung
vorgeschlagen wird. Diese Unterlagen können nicht dem Online-Antragsformular beigefügt
werden und werden nicht in der Antragsphase verlangt:
private Einrichtung: Auszug aus dem Amts- oder Gesetzblatt, Kopie der Satzung,
Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, Nachweis über die Umsatzsteuerpflicht
(sind Handelsregister- und Umsatzsteuernummer identisch, wie dies in einigen Ländern
der Fall ist, wird nur eines dieser Dokumente benötigt);
öffentliche Einrichtung: Kopie der Entschließung oder Entscheidung oder eines
anderen amtlichen Dokuments zur Gründung der öffentlich-rechtlichen Einrichtung;
Konsortium: Schreiben der einzelnen Mitglieder zur Bestätigung ihrer Teilnahme am
Projekt (zusätzlich zu den Nachweisen zu ihrem Rechtsstatus);
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit: Dokumente, die nachweisen, dass der/die
Vertreter befugt ist/sind, im Namen der Einrichtung rechtliche Verpflichtungen
einzugehen;
verbundene Einrichtungen: Belege (Satzung oder gleichwertige Urkunde oder
konsolidierter Abschluss) zum Nachweis der Zugehörigkeit (rechtliche oder finanzielle
Verbindung) sowie zur Bestätigung, dass die Förderfähigkeits- und Nicht-
Ausschlusskriterien erfüllt werden.
8. AUSWAHLKRITERIEN
Die Antragsteller müssen eine ausgefüllte und unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung
vorlegen, in der bestätigt wird, dass sie finanziell und in operativer Hinsicht in der Lage sind,
die vorgeschlagenen Aktivitäten durchzuführen.
Verbundene Einrichtungen werden nicht anhand der Auswahlkriterien überprüft. Diese
Überprüfung erfolgt auf Ebene des Begünstigten, mit dem sie verbunden sind.
8.1. Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit
sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Maßnahme bzw.
während des Jahres, für das eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer
Finanzierung beteiligen können. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird
anhand der folgenden Unterlagen bewertet, die mit dem Antrag einzureichen sind:
a) Finanzhilfen mit geringem Wert (bis zu 60 000 EUR):
- eine ehrenwörtliche Erklärung
b) Finanzhilfen über 60 000 EUR:
- eine ehrenwörtliche Erklärung;
- die Jahresabschlüsse (einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und
Anhänge) der letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre;
- Formular zur finanziellen Leistungsfähigkeit im Antragsformular, ergänzt um die
relevanten gesetzlichen Bilanzdaten, sodass die in dem Formular aufgeführten
Kennzahlen errechnet werden können.
c) Finanzhilfen für eine Maßnahme über 750 000 EUR, zusätzlich:
-24-
- ein von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellter Prüfbericht, in dem
die Rechnungslegung für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr bescheinigt wird.
Bei einem gemeinsamen Antrag mehrerer Antragsteller (Konsortium) gelten die in den
Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte für den Koordinator und der in Buchstabe c
genannte Schwellenwert für jeden einzelnen Antragsteller.
Kommt der zuständige Anweisungsbefugte aufgrund der eingereichten Unterlagen zu dem
Schluss, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, kann er:
- weitere Informationen verlangen;
- eine Finanzhilfevereinbarung ohne Vorfinanzierung anbieten;
- eine Finanzhilfevereinbarung mit einer Vorfinanzierung in Teilbeträgen anbieten;
- eine Finanzhilfevereinbarung mit einer durch eine Bankbürgschaft abgesicherten
Vorfinanzierung anbieten (siehe Abschnitt 11.4.);
- gegebenenfalls die gesamtschuldnerische finanzielle Haftung aller Mitbegünstigten fordern;
- den Antrag ablehnen.
8.2. Operative Leistungsfähigkeit
Die Antragsteller müssen über die erforderlichen Fachkompetenzen und beruflichen
Qualifikationen verfügen, um die vorgeschlagene Maßnahme vollständig durchführen zu
können. In diesem Zusammenhang müssen die Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung
sowie die folgenden Nachweise einreichen:
- Beschreibung des Profils der Personen, die für Verwaltung und Durchführung der
Maßnahme in jeder Partnereinrichtung primär zuständig sind (gegebenenfalls zusammen mit
einer Liste der maßgeblichen Veröffentlichungen, wie im Bereich Forschung und Bildung);
- eine vollständige Aufstellung bereits durchgeführter Projekte und Aktivitäten in Verbindung
mit den durchzuführenden Maßnahmen.
9. VERGABEKRITERIEN
Förderfähige Anträge/Projekte werden anhand folgender Kriterien beurteilt:
-25-
9.1. Vergabekriterien für Los 1 – Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für
die Ermittlung des Qualifikationsbedarfs
Relevanz des Projekts
(maximal 25 Punkte)
• Verbindung zum Politikfeld: Der Vorschlag trägt zur Erreichung der
europäischen Ziele im Bereich der Ermittlung des Qualifikationsbedarfs
sowie der Abschätzung des Qualifizierungsbedarfs bei.
• Digitale Kompetenzen: Umfang, in dem nach dem Vorschlag vorgesehen
ist, den Bedarf an digitalen Kompetenzen zu erforschen. Vorschläge, die
diesen Aspekt berücksichtigen, haben eine hohe Relevanz.
• Grüne Kompetenzen: Umfang, in dem nach dem Vorschlag vorgesehen ist,
den Bedarf an grünen Kompetenzen zu erforschen. Vorschläge, die diesen
Aspekt berücksichtigen, haben eine hohe Relevanz.
• Zweck: Der Vorschlag ist für die Ziele der in Abschnitt 2 beschriebenen
Maßnahme, Themen und Aktivitäten relevant.
• Kohärenz: Die Ziele beruhen auf einer fundierten Bedarfsanalyse. Sie sind
klar definiert, realistisch und betreffen Aspekte, die für die beteiligten
Organisationen und die Aktion von Bedeutung sind.
• Innovation: Der Vorschlag berücksichtigt den neuesten Stand der
Erkenntnisse bei Methoden und Verfahren und führt zu innovativen
Ergebnissen und Lösungen.
• Europäischer Mehrwert: Aus dem Vorschlag ist eindeutig ein Mehrwert
ersichtlich, der sich aus der länderübergreifenden Zusammenarbeit ergibt.
Qualität der
Projektkonzeption
und -durchführung
(maximal 30 Punkte)
• Kohärenz: Die gesamte Projektkonzeption gewährleistet Stimmigkeit
zwischen Projektzielen, Methoden, Aktivitäten und dem vorgeschlagenen
Finanzierungsplan. Der Vorschlag beinhaltet kohärente und umfassende
Aktivitäten, die den ermittelten Bedarf erfüllen und zu den erwarteten
Ergebnissen führen.
• Struktur: Das Arbeitsprogramm ist klar und verständlich und umfasst
sämtliche Phasen (Vorbereitung, Durchführung, Nutzung, Überwachung,
Evaluierung und Verbreitung).
• Management: Es sind klare Regelungen für das Projektmanagement
vorgesehen. Zeitvorgaben, Organisation, Aufgabenstellungen und
Zuständigkeiten sind klar beschrieben und realistisch. Im Vorschlag sind
für jede Aktivität geeignete Mittel vorgesehen.
• Finanzierungsplan: Der Finanzierungsplan beinhaltet angemessene Mittel
für eine erfolgreiche Durchführung des Projekts und wurde weder zu hoch
noch zu niedrig angesetzt.
• Finanz- und Qualitätskontrolle: Kontrollmaßnahmen (laufende
Qualitätsbewertung, Experten-/Peer-Reviews, Benchmarking usw.) und
Qualitätsindikatoren gewährleisten eine hochwertige und kostenwirksame
Durchführung des Projekts. Die mit dem Projekt verbundenen
Herausforderungen und Risiken sind klar definiert und es sind
angemessene Aktionen zur Abschwächung der Risiken und zur
Begrenzung der Herausforderungen vorgesehen. Expertenbasierte
Evaluierungen sind als wesentliche Bestandteile des Projekts vorgesehen.
Das Arbeitsprogramm der Allianz umfasst eine unabhängige externe
Qualitätsbewertung zur Halbzeit und am Ende der Laufzeit des Projekts.
-26-
Qualität des Projektteams
und der
Kooperationsvereinbarungen
(maximal 25 Punkte)
• Struktur: Die Zusammensetzung der Allianz richtet sich nach den
Projektzielen; je nach Bedarf werden Fachwissen und Kompetenzen
zusammengebracht, die für die Ermittlung des Qualifikationsbedarfs sowie
die Abschätzung des Qualifizierungsbedarfs, des Qualifikationsangebots
und allgemeinere Fragen der Qualifizierungspolitik erforderlich sind. Die
Partner führen system- und branchenspezifische Informationen sowie
fundierte Kenntnisse über den Qualifikationsbedarf und Lehr- und
Ausbildungsverfahren in der von ihnen vertretenen Branche zusammen. Sind europäische und/oder nationale Sozialpartner beteiligt, denen
eindeutige Rollen für die Ermittlung und Abschätzung des
Qualifikationsbedarfs in der genannten Branche zugewiesen werden, so
wird dies als hoch relevant angesehen. Die Repräsentativität und das
Fachwissen der Partner im betreffenden Wirtschaftszweig und auf
europäischer Ebene werden überzeugend dargestellt. Das Spektrum der
maßgeblichen Partner in den an der Allianz beteiligten Programmländern
sollte so breit gefächert und so repräsentativ sein, dass die Allianz mit
hoher Wahrscheinlichkeit Wirkungen in den in die Allianz einbezogenen
Ländern zeigen wird (z. B. aufgrund der Beteiligung von
Branchenverbänden oder Sozialpartnern auf europäischer Ebene).
• Engagement: Die Verteilung der Verantwortung und der Aufgaben ist klar
und angemessen; sie zeigt das Engagement und die aktiven Beiträge aller
teilnehmenden Organisationen im Verhältnis zu ihren besonderen
Fachkenntnissen und Fähigkeiten.
• Aufgaben: Der Koordinator zeichnet sich durch eine hohe Qualität seines
Managements und seiner Koordinierung eines transnationalen Netzwerks
sowie Führungsfähigkeit in einer komplexen Umgebung aus. Individuelle
Aufgaben werden auf der Grundlage des speziellen Know-hows jedes
einzelnen Partners zugewiesen.
• Zusammenarbeit/Teamgeist: Es wird ein wirksamer Mechanismus
vorgeschlagen, um eine gute Abstimmung, gute Entscheidungsprozesse
und eine gute Kommunikation der teilnehmenden Organisationen, der
Teilnehmer und sonstiger maßgeblicher Akteure sicherzustellen.
-27-
Wirkung und Verbreitung
(maximal 20 Punkte)
• Nutzung: Aus dem Vorschlag geht hervor, wie die Ergebnisse der Allianz
von den Partnern und anderen Akteuren verwendet werden. Im Vorschlag
wird erläutert, wie die Nutzung während der Durchführung des Projekts
und darüber hinaus gemessen wird.
• Verbreitung: Der Vorschlag beinhaltet einen eindeutigen Plan für die
Verbreitung von Ergebnissen und umfasst geeignete Aktivitäten sowie
einen Zeitplan, Instrumente und Kanäle, um sicherzustellen, dass die
Ergebnisse und Vorteile wirksam unter Interessenträgern, politischen
Entscheidungsträgern, Beratern, Unternehmen und jungen Lernenden in
der Pflichtschulbildung zur Aufklärung über auf dem Arbeitsmarkt stark
nachgefragte Berufsbilder bzw. über Berufsbilder, die zur Gründung neuer
Unternehmen führen könnten, während der Laufzeit des Projekts und
darüber hinaus verbreitet werden; der Vorschlag enthält Angaben, welche
Partner für die Verbreitung zuständig sind, und enthält Belege zum
Nachweis ihrer jeweiligen Erfahrung im Zusammenhang mit
Verbreitungsmaßnahmen.
• Wirkung: Aus dem Vorschlag ist eine gesellschaftliche und wirtschaftliche
Relevanz und Wirkung ersichtlich. Der Vorschlag wird die Partner
wahrscheinlich erheblich besser in die Lage versetzen, die betreffenden
Bildungsmaßnahmen im europäischen Kontext durchzuführen. Außerdem
sieht der Vorschlag geeignete Maßnahmen zur Überwachung der erzielten
Fortschritte und zur Bewertung der erwarteten (kurz- und langfristigen)
Wirkung vor.
• Offener Zugang32
: Gegebenenfalls wird in dem Vorschlag erläutert, wie
die erstellten Materialien, Dokumente und Medien ohne unangemessene
Beschränkungen im Format LOD (Linked Open Data) frei zugänglich
gemacht und durch offene Lizenzen beworben werden33
.
• Nachhaltigkeit: In dem Vorschlag werden angemessene Maßnahmen und
Mittel aufgeführt, mit denen gewährleistet ist, dass die durch die Allianz
erzielten Ergebnisse und Vorteile eine nachhaltige Wirkung über den
Lebenszyklus des Projekts hinaus aufweisen. Er enthält Informationen
darüber, wie dem künftigen Qualifikationsbedarf der Branche durch
Ausbildungsangebote und die Gestaltung von Lehrplänen Rechnung
getragen werden kann. Dabei kann es sich um Angebote der Berufsbildung
oder andere Angebote der allgemeinen und beruflichen Bildung handeln.
Im Vorschlag wird erläutert, wie und mit welchen Mitteln (außer den
verfügbaren EU-Mitteln) dies geschehen soll.
32 Der Begünstigte muss alle mit Mitteln aus dem Programm Erasmus+ finanzierten Bildungsmaterialien kostenlos und im
Rahmen offener Lizenzen veröffentlichen. 33 Es handelt sich um eine Möglichkeit, bei der der Inhaber eines Werks jedem die Nutzung, Weitergabe und Anpassung
betreffenden Materialien gestattet. Mit jedem Material ist eine Lizenz verbunden. Eine offene Lizenz ist keine Übertragung
von Urheberrechten oder von Rechten des geistigen Eigentums oder der Nutzung.
-28-
9.2. Vergabekriterien für Los 2 – Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für
die Entwicklung und Erstellung von Berufsbildungsangeboten
Relevanz des Projekts
(maximal 25 Punkte)
• Verbindung zu EU-Strategien und -Initiativen: Bei dem Vorschlag werden
die europäischen Ziele im Bereich Berufsbildung berücksichtigt und er
trägt zu ihrer Erreichung bei; es wird der Sichtbarkeit von vorhandenen
EU-Instrumenten und -Initiativen zur Kompetenzentwicklung Rechnung
getragen und ein Beitrag hierzu geleistet; falls zutreffend, zielt der
Vorschlag auf die Arbeit eines europäischen branchenspezifischen
Qualifikationsrates ab.
• Repräsentation der Berufsbildung: Der Allianz gehören Partner an, die die
Gestaltung und das Angebot der Berufsbildung angemessen vertreten.
• Repräsentation des Wirtschaftszweigs: Der Allianz gehören Partner an, die
den betreffenden Wirtschaftszweig angemessen vertreten.
• Digitale Kompetenzen: der Umfang, in dem der Vorschlag digitale
Kompetenzen in die Ausbildungsinhalte für eines oder mehrere der
entsprechenden maßgeblichen Berufsprofile integriert. Vorschläge, die
diesen Aspekt berücksichtigen, haben eine hohe Relevanz.
• Grüne Kompetenzen: der Umfang, in dem der Vorschlag grüne
Kompetenzen in die Ausbildungsinhalte eines oder mehrerer der
entsprechenden maßgeblichen Berufsprofile integriert. Vorschläge, die
diesen Aspekt berücksichtigen, haben eine hohe Relevanz.
• Zweck: Der Vorschlag ist für die Ziele der in Abschnitt 2 beschriebenen
Maßnahme, Themen und Aktivitäten relevant.
• Kohärenz: Die Ziele beruhen auf einer fundierten Bedarfsanalyse. Sie sind
klar definiert, realistisch und betreffen Aspekte, die für die beteiligten
Organisationen und die Aktion von Bedeutung sind.
• Innovation: Der Vorschlag berücksichtigt den neuesten Stand der
Erkenntnisse bei Methoden und Verfahren und führt zu innovativen
Ergebnissen und Lösungen.
• Europäischer Mehrwert: Aus dem Vorschlag ist eindeutig ein Mehrwert
ersichtlich, der sich aus der länderübergreifenden Zusammenarbeit ergibt.
Qualität der
Projektkonzeption
und -durchführung
(maximal 30 Punkte)
• Kohärenz: Die gesamte Projektkonzeption gewährleistet Stimmigkeit
zwischen Projektzielen, Methoden, Aktivitäten und dem vorgeschlagenen
Finanzierungsplan. Der Vorschlag ist zusammenhängend und verständlich
aufgebaut und beschreibt geeignete, konkrete und praktische Aktivitäten,
die dem ermittelten Bedarf entsprechen und zu den erwarteten Ergebnissen
führen.
• Struktur: Das Arbeitsprogramm ist klar und verständlich und umfasst
sämtliche Phasen (Vorbereitung, Durchführung, Nutzung, Überwachung,
Evaluierung und Verbreitung).
• Methodik: Der Vorschlag entspricht und beruht auf EU-Werkzeugen und -
Instrumenten in Zusammenhang mit Kompetenzen und Berufen, wie dem
EQR34
, dem Europäischen Leistungspunktesystem für die Berufsbildung
(ECVET)35
, dem Europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung
in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET)36
, Europass37
,
EURES38
, Drop 'Pin39
, ESCO40
, usw. Nach Möglichkeit sollten in dem
Vorschlag frühere einschlägige Aktivitäten (z. B. Initiativen der
Mitgliedstaaten, Gemeinschaften für Wissensinnovation – KIC des EIT41
,
34 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32008H0506(01) 35 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1473612465372&uri=CELEX:32009H0708(02) 36 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1473612641346&uri=CELEX:32009H0708(01) 37 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1473612732264&uri=CELEX:32004D2241 38
https://ec.europa.eu/eures/public/homepage?lang=de 39 https://ec.europa.eu/eures/droppin/de 40 https://ec.europa.eu/esco/portal/home 41 https://eit.europa.eu/activities/innovation-communities
-29-
frühere und laufende Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten42,
)
berücksichtigt und genutzt werden. Der Vorschlag beruht auf dem auf
Lernergebnissen ausgerichteten ECVET (Einheiten von Lernergebnissen)
sowie den Qualitätssicherungsgrundsätzen im Einklang mit EQAVET.
• Management: Es sind klare Regelungen für das Projektmanagement
vorgesehen. Zeitvorgaben, Organisation, Aufgabenstellungen und
Zuständigkeiten sind klar beschrieben und realistisch. Im Vorschlag sind
für jede Aktivität geeignete Mittel vorgesehen.
• Finanzierungsplan: Der Finanzierungsplan beinhaltet angemessene Mittel
für eine erfolgreiche Durchführung des Projekts und wurde weder zu hoch
noch zu niedrig angesetzt.
• Die Qualität der Regelungen zur Anerkennung und Validierung der
Lernergebnisse der Teilnehmer entsprechen den Grundsätzen der
europäischen Transparenz- und Anerkennungsinstrumente.
• Finanz- und Qualitätskontrolle: Kontrollmaßnahmen (laufende
Qualitätsbewertung, Experten-/Peer-Reviews, Benchmarking usw.) und
Qualitätsindikatoren gewährleisten eine hochwertige und kostenwirksame
Durchführung des Projekts. Die mit dem Projekt verbundenen
Herausforderungen und Risiken sind klar definiert und es sind
angemessene Aktionen zur Abschwächung der Risiken und zur
Begrenzung der Herausforderungen vorgesehen. Expertenbasierte
Evaluierungen sind als wesentliche Bestandteile des Projekts vorgesehen.
Das Arbeitsprogramm der Allianz umfasst eine unabhängige externe
Qualitätsbewertung zur Halbzeit und am Ende der Laufzeit des Projekts.
Qualität des Projektteams
und der
Kooperationsvereinbarungen
(maximal 25 Punkte)
• Struktur: Die Zusammensetzung der Allianz steht in Übereinstimmung mit
den Projektzielen; je nach Bedarf werden Fachwissen und Kompetenzen
zusammengebracht, die für die Konzeption von Lehrplänen, die Gestaltung
von Qualifikationsstandards, Methoden für die Ausbildungsmaßnahmen
und die Politik der beruflichen Bildung erforderlich sind. Die
Repräsentativität und das Fachwissen der Partner im betreffenden
Wirtschaftszweig und auf europäischer Ebene werden überzeugend
dargestellt. Die Partner führen system- und branchenspezifische
Informationen sowie fundierte Kenntnisse über den Qualifikationsbedarf
und Lehr- und Ausbildungsverfahren in der von ihnen vertretenen Branche
zusammen. Der Beteiligung von Sozialpartnern auf europäischer und/oder
nationaler Ebene in den an der Allianz beteiligten Ländern, denen eine
eindeutige Rolle bei der Erstellung des Lehrplans/der Lehrpläne sowie der
Gewährleistung von Lernen am Arbeitsplatz zugewiesen wird, ist von
hoher Bedeutung. Das Spektrum der maßgeblichen Partner in den an der
Allianz beteiligten Programmländern sollte so breit gefächert und so
repräsentativ sein, dass die Allianz über große Kapazitäten für die
Durchführung in den in die Allianz einbezogenen Ländern verfügt (z. B.
durch die der Beteiligung von Branchenverbänden oder Sozialpartnern auf
europäischer Ebene). Sofern an dem Vorschlag zudem Stellen mit
Regulierungsaufgaben in der Berufsbildung beteiligt sind, wird diesem
Aspekt hohe Bedeutung beigemessen.
• Engagement: Die Verteilung der Verantwortung und der Aufgaben ist klar
und angemessen; sie zeigt das Engagement und die aktiven Beiträge aller
teilnehmenden Organisationen im Verhältnis zu ihren besonderen
Fachkenntnissen und Fähigkeiten.
• Aufgaben: Der Koordinator zeichnet sich durch eine hohe Qualität seines
Managements und seiner Koordinierung eines transnationalen Netzwerks
sowie Führungsfähigkeit in einer komplexen Umgebung aus. Individuelle
Aufgaben werden auf der Grundlage des speziellen Know-hows jedes
einzelnen Partners zugewiesen.
• Zusammenarbeit/Teamgeist: Es wird ein wirksamer Mechanismus
vorgeschlagen, um eine gute Abstimmung, gute Entscheidungsprozesse
42 http://ec.europa.eu/education/policy/vocational-policy/sector-skills_de.htm
-30-
und eine gute Kommunikation der teilnehmenden Organisationen, der
Teilnehmer und sonstiger maßgeblicher Akteure sicherzustellen.
Wirkung und Verbreitung
(maximal 20 Punkte)
• Nutzung: Aus dem Vorschlag geht hervor, wie die Ergebnisse der Allianz
von den Partnern und anderen Akteuren verwendet werden. Im Vorschlag
wird erläutert, wie die Nutzung während der Durchführung des Projekts
und darüber hinaus gemessen wird.
• Verbreitung: Der Vorschlag beinhaltet einen eindeutigen Plan für die
Verbreitung von Ergebnissen und umfasst geeignete Aktivitäten sowie
einen Zeitplan, Instrumente und Kanäle, um sicherzustellen, dass die
Ergebnisse und Vorteile wirksam unter Interessenträgern, politischen
Entscheidungsträgern, Beratern, Unternehmen und jungen Lernenden in
der Pflichtschulbildung zur Aufklärung über auf dem Arbeitsmarkt stark
nachgefragte Berufsbilder bzw. über Berufsbilder, die zur Gründung neuer
Unternehmen führen könnten, während der Laufzeit des Projekts und
darüber hinaus verbreitet werden; der Vorschlag enthält Angaben, welche
Partner für die Verbreitung zuständig sind, und enthält Belege zum
Nachweis ihrer jeweiligen Erfahrung im Zusammenhang mit
Verbreitungsmaßnahmen.
• Wirkung: Aus dem Vorschlag ist eine gesellschaftliche und wirtschaftliche
Relevanz und Wirkung ersichtlich. Es sind Partner mit einer maßgeblichen
Rolle innerhalb des betreffenden Wirtschaftszweiges, unter anderem in der
allgemeinen und beruflichen Bildung, beteiligt. Er beinhaltet Maßnahmen
sowie Ziele und Indikatoren für die Überwachung der Fortschritte und
Bewertung der erwarteten (kurz- und langfristigen) Wirkung. Er umfasst
Stellen mit Regulierungsfunktionen (insbesondere im Bereich
Qualifikationen), die direkt an der Sicherstellung der Anerkennung oder
Zertifizierung des Ausbildungsinhalts des Vorschlags beteiligt sind. Falls
eine europäische Dachorganisation des Wirtschaftszweigs, die
entweder Sozialpartner oder die betreffende Branche vertritt, ein
vollwertiger Partner ist, wird dem hohe Relevanz beigemessen.
• Offener Zugang: Gegebenenfalls wird in dem Vorschlag beschrieben, wie
die erstellten Materialien, Dokumente und Medien ohne unangemessene
Beschränkungen frei zugänglich gemacht und durch offene Lizenzen
beworben werden.
• Nachhaltigkeit: In dem Vorschlag wird erläutert, wie der Aktionsplan für
die Einführung auf nationaler und regionaler Ebene erarbeitet wird. Der
Vorschlag beinhaltet angemessene Maßnahmen und die Angabe von
Finanzmitteln (europäisch, national und privat), um zu gewährleisten, dass
die Ergebnisse und die durch die Allianz erzielten Vorteile langfristig eine
nachhaltige Wirkung aufweisen.
-31-
9.3. Vergabekriterien für Los 3 – Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für
die Anwendung strategischer Ansätze („Blaupause“) zur
Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen
Relevanz des Projekts
(maximal 25 Punkte)
• Verbindung zu EU-Strategien und -Initiativen: Bei dem Vorschlag werden
die europäischen Ziele im Bereich Berufsbildung berücksichtigt und er
trägt zu ihrer Erreichung bei; es wird der Sichtbarkeit von vorhandenen
EU-Instrumenten und -Initiativen zur Kompetenzentwicklung Rechnung
getragen und ein Beitrag hierzu geleistet; falls zutreffend, zielt der
Vorschlag auf die Arbeit eines europäischen branchenspezifischen
Qualifikationsrates ab.
• Repräsentation des Bildungsbereichs: Der Allianz gehören Partner an, die
die Bildungsanbieter angemessen vertreten.
• Repräsentation des Wirtschaftszweigs: Der Allianz gehören Partner an, die
den betreffenden Wirtschaftszweig angemessen vertreten.
• Digitale Kompetenzen sowie Kompetenzen in Schlüsseltechnologien:
Umfang, in dem bei dem Vorschlag diese Kompetenzen in die
Ausbildungsinhalte für eines oder mehrere der entsprechenden
maßgeblichen Berufsprofile integriert werden. Vorschläge, die diesen
Aspekt berücksichtigen, haben eine hohe Relevanz.
• Grüne Kompetenzen: der Umfang, in dem der Vorschlag grüne
Kompetenzen in die Ausbildungsinhalte eines oder mehrerer der
entsprechenden maßgeblichen Berufsprofile integriert. Vorschläge, die
diesen Aspekt berücksichtigen, haben eine hohe Relevanz.
• Zweck: Der Vorschlag ist für die Ziele der in Abschnitt 2 beschriebenen
Maßnahme, Themen und Aktivitäten relevant. Der Vorschlag trägt zum
Aufbau länderübergreifender Netze und von Kooperationsinstrumenten
zwischen einschlägigen Interessenträgern bei, um die allgemeine Bildung
an den sich abzeichnenden Bedarf des Wirtschaftszweigs anzupassen.
• Kohärenz: Die Ziele beruhen auf einer fundierten Bedarfsanalyse. Sie sind
klar definiert, realistisch und betreffen Aspekte, die für die beteiligten
Organisationen und die Aktion von Bedeutung sind.
• Innovation: Der Vorschlag berücksichtigt den neuesten Stand der
Erkenntnisse bei Methoden und Verfahren und führt zu innovativen
Ergebnissen und Lösungen.
• Europäischer Mehrwert: Aus dem Vorschlag ist eindeutig ein Mehrwert
ersichtlich, der sich aus der länderübergreifenden Zusammenarbeit ergibt.
• Verbindung zu bestehenden EU-Initiativen: Bei dem Vorschlag wird der
Sichtbarkeit von vorhandenen EU-Instrumenten und -Initiativen zur
Kompetenzentwicklung Rechnung getragen wird und er trägt hierzu bei.
Qualität der
Projektkonzeption
und -durchführung
(maximal 30 Punkte)
• Kohärenz: Die gesamte Projektkonzeption gewährleistet Stimmigkeit
zwischen Projektzielen, Methoden, Aktivitäten und dem vorgeschlagenen
Finanzierungsplan. Der Vorschlag ist zusammenhängend und verständlich
aufgebaut und beschreibt geeignete, konkrete und praktische Aktivitäten,
die dem ermittelten Bedarf entsprechen und zu den erwarteten Ergebnissen
führen.
• Struktur: Das Arbeitsprogramm ist klar und verständlich und umfasst
sämtliche Phasen (Vorbereitung, Durchführung, Nutzung, Überwachung,
Evaluierung und Verbreitung).
• Methodik: Der Vorschlag entspricht und beruht auf EU-Werkzeugen und -
Instrumenten in Zusammenhang mit Kompetenzen und Berufen, wie dem
EQR43
, dem Europäischen Leistungspunktesystem für die Berufsbildung
(ECVET)44
, dem Europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung
in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET)45
, Europass46
,
43 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32008H0506(01) 44 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1473612465372&uri=CELEX:32009H0708(02) 45 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1473612641346&uri=CELEX:32009H0708(01)
-32-
EURES47
, Drop 'Pin48
, ESCO49
, usw. Nach Möglichkeit sollten bei dem
Vorschlag frühere einschlägige Aktivitäten (z. B. Initiativen der
Mitgliedstaaten, Gemeinschaften für Wissensinnovation – KIC des EIT50
,
Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten51.
) berücksichtigt und
genutzt werden. Der Vorschlag beruht auf dem auf Lernergebnissen
ausgerichteten ECVET (Einheiten von Lernergebnissen) sowie den
Qualitätssicherungsgrundsätzen im Einklang mit dem EQAVET.
• Management: Es sind klare Regelungen für das Projektmanagement
vorgesehen. Zeitvorgaben, Organisation, Aufgabenstellungen und
Zuständigkeiten sind klar beschrieben und realistisch. Im Vorschlag sind
für jede Aktivität geeignete Mittel vorgesehen.
• Finanzierungsplan: Der Finanzierungsplan beinhaltet angemessene Mittel
für eine erfolgreiche Durchführung des Projekts und wurde weder zu hoch
noch zu niedrig angesetzt.
• Die Qualität der Regelungen zur Anerkennung und Validierung der
Lernergebnisse der Teilnehmer entsprechen den Grundsätzen der
europäischen Transparenz- und Anerkennungsinstrumente.
• Finanz- und Qualitätskontrolle: Kontrollmaßnahmen (laufende
Qualitätsbewertung, Experten-/Peer-Reviews, Benchmarking usw.) und
Qualitätsindikatoren gewährleisten eine hochwertige und kostenwirksame
Durchführung des Projekts. Die mit dem Projekt verbundenen
Herausforderungen und Risiken sind klar definiert und es sind
angemessene Aktionen zur Abschwächung der Risiken und zur
Begrenzung der Herausforderungen vorgesehen. Expertenbasierte
Evaluierungen sind als wesentliche Bestandteile des Projekts vorgesehen.
Das Arbeitsprogramm der Allianz umfasst eine unabhängige externe
Qualitätsbewertung zur Halbzeit und am Ende der Laufzeit des Projekts.
Qualität des Projektteams
und der
Kooperationsvereinbarungen
(maximal 25 Punkte)
• Struktur: Die Zusammensetzung der Allianz steht in Übereinstimmung mit
den Projektzielen; je nach Bedarf werden Fachwissen und Kompetenzen
zusammengebracht, die für die Ermittlung des Qualifikationsbedarfs sowie
die Abschätzung des Qualifizierungsbedarfs, das Qualifikationsangebot,
die Konzeption von Lehrplänen, die Gestaltung von
Qualifikationsstandards, Methoden für die Ausbildungsmaßnahmen und
die Politik der beruflichen Bildung erforderlich sind. Die Partner führen
system- und branchenspezifische Informationen sowie fundierte
Kenntnisse über den Qualifikationsbedarf und Lehr- und
Ausbildungsverfahren in der von ihnen vertretenen Branche zusammen. Die Allianz gewährleistet eine angemessene Repräsentativität des
gesamten Wirtschaftszweiges: Die Repräsentativität und das Fachwissen
der Partner im betreffenden Wirtschaftszweig und auf europäischer Ebene
werden überzeugend dargestellt. Der Beteiligung von Sozialpartnern auf
europäischer und/oder nationaler Ebene in den an der Allianz beteiligten
Ländern, wird eine hohe Bedeutung beigemessen. Das geografische
Spektrum der maßgeblichen Partner in den an der Allianz beteiligten
Programmländern sollte so breit gefächert und so repräsentativ sein, dass
die Allianz über große Kapazitäten für die Durchführung in den
einbezogenen Ländern verfügt (z. B. durch die Beteiligung von
Branchenverbänden und/oder Sozialpartnern auf europäischer Ebene).
Sofern an dem Vorschlag zudem Stellen mit Regulierungsaufgaben in der
Berufsbildung beteiligt sind, wird diesem Aspekt hohe Bedeutung
beigemessen.
• Engagement: Die Verteilung der Verantwortung und der Aufgaben ist klar
und angemessen; sie zeigt das Engagement und die aktiven Beiträge aller
46 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1473612732264&uri=CELEX:32004D2241 47
https://ec.europa.eu/eures/public/homepage?lang=de 48 https://ec.europa.eu/eures/droppin/de 49 https://ec.europa.eu/esco/portal/home 50 https://eit.europa.eu/activities/innovation-communities 51 http://ec.europa.eu/education/policy/vocational-policy/sector-skills_de.htm
-33-
teilnehmenden Organisationen im Verhältnis zu ihren besonderen
Fachkenntnissen und Fähigkeiten.
• Aufgaben: Der Koordinator zeichnet sich durch eine hohe Qualität seines
Managements und seiner Koordinierung eines transnationalen Netzwerks
sowie Führungsfähigkeit in einer komplexen Umgebung aus. Individuelle
Aufgaben werden auf der Grundlage des speziellen Know-hows jedes
einzelnen Partners zugewiesen.
• Zusammenarbeit/Teamgeist: Es wird ein wirksamer Mechanismus
vorgeschlagen, um eine gute Abstimmung, gute Entscheidungsprozesse
und eine gute Kommunikation der teilnehmenden Organisationen, der
Teilnehmer und sonstiger maßgeblicher Akteure sicherzustellen.
Wirkung und Verbreitung
(maximal 20 Punkte)
• Nutzung: Aus dem Vorschlag geht hervor, wie die Ergebnisse der Allianz
in den Partnerländern eingeführt werden.
• Verbreitung: Der Vorschlag beinhaltet einen eindeutigen Plan für die
Verbreitung von Ergebnissen und umfasst geeignete Aktivitäten sowie
einen Zeitplan, Instrumente und Kanäle, um sicherzustellen, dass die
Ergebnisse und Vorteile wirksam unter Interessenträgern, politischen
Entscheidungsträgern, Beratern, Unternehmen und jungen Lernenden in
der Pflichtschulbildung zur Aufklärung über auf dem Arbeitsmarkt stark
nachgefragte Berufsbilder bzw. über Berufsbilder, die zur Gründung neuer
Unternehmen führen könnten, während der Laufzeit des Projekts und
darüber hinaus verbreitet werden; der Vorschlag enthält Angaben, welche
Partner für die Verbreitung zuständig sind, und enthält Belege zum
Nachweis ihrer jeweiligen Erfahrung im Zusammenhang mit
Verbreitungsmaßnahmen.
• Wirkung: Aus dem Vorschlag ist eine gesellschaftliche und wirtschaftliche
Relevanz und Wirkung ersichtlich. Es sind Partner mit einer maßgeblichen
Rolle innerhalb des betreffenden Wirtschaftszweiges, unter anderem in der
allgemeinen und beruflichen Bildung, beteiligt. Er beinhaltet Maßnahmen
sowie Ziele und Indikatoren für die Überwachung der Fortschritte und
Bewertung der erwarteten (kurz- und langfristigen) Wirkung. Er umfasst
Stellen mit Regulierungsfunktionen (insbesondere im Bereich
Qualifikationen), die direkt an der Sicherstellung der Anerkennung oder
Zertifizierung des Ausbildungsinhalts des Vorschlags beteiligt sind. Falls
eine europäische Dachorganisation des Wirtschaftszweigs, die
entweder Sozialpartner oder die betreffende Branche vertritt, ein
vollwertiger Partner ist, wird dem hohe Relevanz beigemessen.
• Offener Zugang: Gegebenenfalls wird im Vorschlag erläutert, wie die
erstellten Materialien, Dokumente und Medien durch freie Lizenzen ohne
unverhältnismäßige Einschränkungen kostenlos zugänglich gemacht
werden.
• Nachhaltigkeit: In dem Vorschlag wird erläutert, wie der Aktionsplan für
die Einführung auf nationaler und regionaler Ebene erarbeitet wird. Der
Vorschlag beinhaltet angemessene Maßnahmen und es werden
(europäische, nationale und private) Finanzmittel angegeben, mit denen
gewährleistet wird, dass die Ergebnisse und die durch die Allianz erzielten
Vorteile langfristig eine nachhaltige Wirkung über die Projektlaufzeit
hinaus aufweisen.
-34-
9.4. Mindestwerte für die Vergabekriterien
Projekte können nur dann gefördert werden, wenn sie mindestens 70 Punkte erzielen. Zudem
müssen sie mindestens 13 Punkte für die Kategorien „Relevanz des Projekts“ und „Qualität
des Projektteams und der Kooperationsvereinbarungen“, 16 Punkte für die Kategorie
„Qualität der Projektkonzeption und -durchführung“ und 11 Punkte für die Kategorie
„Wirkung und Verbreitung“ erhalten.
10. RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN
Im Fall der Vergabe einer Finanzhilfe durch die Agentur wird dem Begünstigten eine
Finanzhilfevereinbarung übermittelt, in der die Bedingungen und die Höhe der Finanzhilfe in
Euro sowie das Verfahren zur formellen Festschreibung der Verpflichtungen der Parteien
beschrieben sind.
Finanzhilfevereinbarung:
Der Begünstigte erhält zwei Ausfertigungen der Originalvereinbarung, die von ihm im
Namen des Konsortiums zu unterzeichnen und umgehend an die Agentur
zurückzusenden sind. Die Agentur unterzeichnet als letzte Partei.
Wichtiger Hinweis: Die Gewährung einer Finanzhilfe begründet keinen Anspruch auf eine
Finanzhilfe in nachfolgenden Jahren.
11. FINANZBESTIMMUNGEN
11.1. Allgemeine Grundsätze
a) Kumulierungsverbot
Finanzhilfen für Maßnahmen:
Für eine Maßnahme kann jeweils nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt der
Europäischen Union gewährt werden.
Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union
finanziert werden. Um dies zu gewährleisten, sind von den Antragstellern im
Antragsformular die Quellen und Beträge der Fördermittel der Europäischen Union,
die sie in dem betreffenden Haushaltsjahr für dieselbe Maßnahme, einen Teil der
Maßnahme oder ihre Betriebskosten erhalten bzw. beantragt haben, sowie sonstige
Fördermittel anzugeben, die sie für dieselbe Maßnahme erhalten oder beantragt haben.
b) Rückwirkungsverbot
Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene
Maßnahmen ist nicht zulässig.
Finanzhilfen für Maßnahmen:
Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden,
wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor
Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste.
In diesem Fall dürfen die förderfähigen Kosten nicht vor dem Zeitpunkt der
Antragstellung getätigt worden sein.
c) Kofinanzierung
Kofinanzierung bedeutet, dass die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen
Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union bereitgestellt
-35-
werden dürfen.
Als Kofinanzierungsmittel für die Maßnahme kommen z. B. in Betracht:
Eigenmittel des Begünstigten
Einnahmen aus der Maßnahme
Finanzbeiträge Dritter.
d) Ausgeglichener Finanzierungsplan
Dem Antragsformular ist ein ausgeglichener Finanzierungsplan für die Maßnahme
beizufügen.
Die Tabelle zum Finanzierungsplan ist in Euro aufzustellen.
e) Durchführungsaufträge/Untervergabe
Erfordert die Durchführung der Maßnahme die Vergabe von Aufträgen
(Durchführungsaufträge), hat der Begünstigte dem wirtschaftlich günstigsten Angebot
bzw. gegebenenfalls dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag zu erteilen;
dabei vermeidet er Interessenkonflikte und bewahrt die Unterlagen für eine eventuelle
Prüfung auf.
Bei der Vergabe eines Auftrags mit einem Wert von mehr als 60 000 EUR muss der
Begünstigte zusätzliche Vorschriften beachten, die in der dieser Aufforderung zur
Einreichung von Vorschlägen als Anhang beigefügten Finanzhilfevereinbarung
enthalten sind. Darüber hinaus ist der Begünstigte gehalten, das Vergabeverfahren klar
zu dokumentieren und diese Unterlagen für eine eventuelle Prüfung aufzubewahren.
Einrichtungen, die als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU52
oder im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU53
handeln, müssen die geltenden nationalen
Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge einhalten.
Im Falle einer Untervergabe, d. h. der Übertragung bestimmter Aufgaben oder
Tätigkeiten, die laut der im Vorschlag enthaltenen Beschreibung Teil der Maßnahme
sind und die der Begünstigte nicht selbst ausführen kann, sind die für
Durchführungsaufträge geltenden Bestimmungen (siehe oben) sowie folgende
Bedingungen einzuhalten:
- Sie betrifft nur die Umsetzung eines begrenzten Teils der Maßnahme.
- Sie ist hinsichtlich der Art der Maßnahme gerechtfertigt und für ihre Umsetzung
erforderlich.
- Sie ist im Vorschlag eindeutig anzugeben, andernfalls muss eine vorherige
schriftliche Genehmigung von der Agentur eingeholt werden.
f) Finanzielle Unterstützung Dritter
Die Anträge dürfen keine finanzielle Unterstützung Dritter vorsehen.
11.2. Formen der Finanzierung
Finanzierung ausschließlich in Form von Pauschalbeträgen, Einheitskosten und/oder
Pauschalsätzen
52
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche
Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG. 53 Richtlinie 2014/25/EU (zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG) über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste: http://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0025
-36-
Die für die Pauschalbeträge, Einheitskosten und/oder Pauschalsätze angewandten Grundsätze
wurden auf Grundlage des BESCHLUSSES C(2013)8550 DER KOMMISSION vom
4. Dezember 2013 zur Verwendung von Pauschalbeträgen, Erstattung auf der Grundlage von
Einheitskosten und Pauschalfinanzierung im Rahmen des Programms „Erasmus+“54.
festgelegt.
Die EU-Finanzhilfe beruht auf dem System der Einheitskosten. Das System der
Einheitskosten ist eine vereinfachte Form zur Ermittlung der Finanzhilfe. Naturgemäß handelt
es sich bei vereinfachten Formen von Finanzhilfen um Beiträge zu den Hauptkosten eines
Projekts und nicht um eine exakte Erstattung der tatsächlichen Kosten, die in Verbindung mit
den konkreten Tätigkeiten im Rahmen des Projekts entstehen.
Die Höhe der Einheitskosten wird auf Grundlage der tatsächlichen Kosten von Projekten in
der Vergangenheit festgelegt, wobei sichergestellt wird, dass die anhand des Systems der
Einheitskosten berechnete endgültige Finanzhilfe durchschnittlich die gleiche Höhe wie die
auf Grundlage der tatsächlichen Kosten berechnete endgültige Finanzhilfe aufweist.
Da das System der Einheitskosten sämtliche mit einem Projekt in Zusammenhang stehende
Kosten abdecken muss (Reise- und Aufenthaltskosten, Unterauftragsvergabe, Ausrüstung
usw.), wurde dies bei der Simulationen und der Bestimmung der Höhe der Einheitskosten
berücksichtigt.
Bei Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten werden die festgelegten Einheitskosten auf
die Personalkomponente eines Projekts angewandt. Dabei werden die Einheitskosten, die auf
einen Arbeitstag einer Person in der jeweiligen Kategorie angewandt werden, anhand eines
Rasters von vier Personalkategorien und vier Ländergruppen bestimmt.
Grundlage für die Berechnung des Beitrags der EU sind die Zahl der Tage und das Profil des
Personals aus den einzelnen Ländern.
Die einzelnen Einheitskosten werden mit der Zahl der für das Projekt investierten Einheiten
(Tage) multipliziert. Daraus ergibt sich der maximale EU-Gesamtbeitrag zum Projekt, mit
dem alle unmittelbar mit der Umsetzung des Projekts verbundenen Tätigkeiten abgedeckt
werden, einschließlich Projektmanagement, Projektsitzungen, Ergebnisse geistiger Arbeit
(etwa Lehrpläne, Lehrmaterialien, freie Lern- und Lehrmaterialien, IT-Instrumente, Analysen,
Studien usw.), Verbreitung, Beteiligung an Veranstaltungen, Konferenzen, Reisen usw.
HINWEIS: Die Berechnung der Einheitskosten für eine Tätigkeit und die Ergebnisse beruht
ausschließlich auf dem Personaleinsatz. Bei der Berechnung der „Zahl der Tage“ ist dabei
ausschließlich das von den Partnereinrichtungen beschäftigte fest angestellte und befristet
angestellte Personal sowie Leihpersonal zu berücksichtigen, das in der ausführlichen
Projektbeschreibung aufgeführt ist (fest angestelltes Personal mit einem Arbeitsvertrag mit
einer der Partnereinrichtungen, befristet angestelltes Personal mit einem Arbeitsvertrag mit
einer der Partnereinrichtungen, Leiharbeitskräfte, die durch eine spezialisierte externe
Agentur eingestellt werden, Personal, das auf Grundlage eines an einen Arbeitsvertrag nach
den nationalen Vorschriften angeglichenen Vertrages tätig ist).
54 http://ec.europa.eu/dgs/education_culture/more_info/awp/docs/c_2013_8550.pdf
-37-
Beantragter Höchstbetrag
Die Berechnung der beantragten Finanzhilfe erfolgt auf Basis der folgenden
Berechnungsmethode:
𝐵𝑒𝑎𝑛𝑡𝑟𝑎𝑔𝑡𝑒 𝐹𝑖𝑛𝑎𝑛𝑧ℎ𝑖𝑙𝑓𝑒 = 𝑣𝑜𝑟𝑎𝑏 𝑓𝑒𝑠𝑡𝑔𝑒𝑙𝑒𝑔𝑡𝑒 𝐵𝑒𝑡𝑟ä𝑔𝑒 ∗ 𝑍𝑎ℎ𝑙 𝑑𝑒𝑟 𝐸𝑖𝑛ℎ𝑒𝑖𝑡𝑒𝑛 (𝑇𝑎𝑔𝑒) ∗
Vorab festgelegte Beträge in Euro pro
Tag
X
Zahl der förderfähigen Einheiten (Tage)
Die Beträge hängen von folgenden Faktoren
ab: a) Berufsprofil/Beschäftigungsvertrag
des an dem Projekt beteiligten Personals
und b) Land der Organisation, die die
Aktivität durchführt.
(Mit Blick auf die Beträge ist die folgende
Tabelle für die Höhe der Einheitskosten
heranzuziehen.)
„Zahl der Arbeitstage in Zusammenhang mit der
Durchführung des Projekts“. Im Einklang mit
Kapitel 11.2
Berufsprofil/Beschäftigungsvertrag
des Personals,
das an dem
Projekt beteiligt ist
Land
der Organisation,
die die Aktivität durchführt
Führungskräfte
Lehrkräfte/Aus
bilder/Wissens
chaftler
Techniker Verwaltung
Dänemark, Irland, Luxemburg,
Niederlande, Österreich,
Schweden, Liechtenstein,
Norwegen
353 289 228 189
Belgien, Deutschland, Frankreich,
Italien, Finnland, Vereinigtes
Königreich, Island
336 257 194 157
Griechenland, Malta, Portugal, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Zypern 197 164 122 93
Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Ungarn, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Türkei
106 88 66 47
Der beantragte Betrag muss auf der vorstehend erläuterten Berechnungsmethode beruhen,
wobei der in Abschnitt 4 genannte Höchstbetrag der Finanzhilfe im Einklang mit den in dem
Antrag vorgesehenen Aktivitäten/Ergebnissen zu berücksichtigen ist.
Der Finanzhilfebetrag darf den beantragten Betrag nicht übersteigen. Die Beträge werden in
Euro angegeben. Mit der Annahme eines Antrags verpflichtet sich die Exekutivagentur nicht,
eine Finanzhilfe in der vom Begünstigten beantragten Höhe zu gewähren.
-38-
Berechnung des endgültigen Finanzhilfebetrags
Der endgültige Betrag der dem Begünstigten zu gewährenden Finanzhilfe wird nach
Abschluss der Maßnahme berechnet und zwar nach:
- Genehmigung eines Zahlungsantrags, der zusammen mit einem Abschlussbericht mit
detaillierten Angaben zur Durchführung und zu den Ergebnissen der Maßnahme eingereicht
wurde;
- Überprüfung der Durchführung der Aktivitäten und/oder Erbringung der Leistungen, die im
Antrag vorgesehen waren;
- Einreichung der nach der Finanzhilfevereinbarung erforderlichen Belege.
Der endgültige Betrag der Finanzhilfe wird ausschließlich auf der Grundlage des
Abschlussberichts über die Durchführung sowie der qualitativen und quantitativen Nachweise
ermittelt, die die Überprüfung der Einhaltung der in der Beschreibung der Maßnahme
festgelegten Bedingungen ermöglichen.
Sofern diese Bedingungen nur teilweise erfüllt werden, erfolgt die endgültige Zahlung anteilig
auf Grundlage der tatsächlichen Umsetzung.
Für die vollständig auf Einheitskosten beruhende Finanzhilfe wird der endgültige Betrag der
Finanzhilfe nach Prüfung des Abschlussberichts über die Durchführung bestimmt, sofern der
endgültige Betrag geringer ist als der in der Vereinbarung als absoluter Wert angegebene
maximale EU-Gesamtbeitrag. Wenn hingegen die Zahl der erstellten und verbrauchten
Einheiten höher ist als veranschlagt, beläuft sich der endgültige Betrag der Finanzhilfe auf
den in der Vereinbarung festgelegten maximalen EU-Gesamtbeitrag.
Im Zuge der Berichterstattung hat der Koordinator die Zahl der Arbeitstage pro
Personalkategorie für jeden der Begünstigten anzugeben, gegebenenfalls einschließlich
verbundener Einrichtungen, und muss dabei sicherstellen, dass alle Personaltage
unter gebührender Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Bedingungen
bestimmbar sind und unmittelbar den förderfähigen Aktivitäten zugeordnet und somit
unmittelbar verbucht und mit offiziellen Dokumenten belegt werden können;
der für jede Person anwendbaren Personalkategorie jeweils einer der im
Antragsformular aufgeführten vier Kategorien entspricht und mit dem
Berufsprofil/Beschäftigungsvertrag der betreffenden Person (Internationale
Standardklassifikation der Berufe – ISCO) in Zusammenhang steht;
mit den tatsächlich von den Begünstigten durchgeführten Aktivitäten in
Zusammenhang stehen und sich nur auf die tatsächliche Zahl der erstellten oder
verbrauchten Einheiten beziehen, die bei der Berechnung der Finanzhilfe auf
Grundlage von Einheitskosten geltend gemacht werden können;
tatsächlich in der Buchführung entsprechend den geltenden
Rechnungsführungsprinzipien und unter Einhaltung der Anforderungen der geltenden
Steuer- und Sozialgesetzgebung erfasst sind;
-39-
den in der Aufstellung der Mitbegünstigten explizit genannten juristischen Personen
und gegebenenfalls verbundenen Einrichtungen entstanden sind;
mit Artikel 11.2 in Einklang stehen.
11.3. Zahlungsmodalitäten
Der Begünstigte erhält innerhalb von 30 Tagen, nachdem die letzte der beiden Parteien die
Vereinbarung unterzeichnet hat, eine Vorfinanzierung in Höhe von 40 % des
Finanzhilfebetrags, sofern er alle erforderlichen Sicherheiten geleistet hat.
Eine zweite Vorfinanzierungszahlung von 40 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe erhält der
Begünstigte innerhalb von 60 Tagen nach Eingang eines Fortschrittsberichts über die
Durchführung der Maßnahme bei der Agentur. Der Berichtszeitraum umfasst die ersten
12 Monate für Projekte mit einer Laufzeit von zwei Jahren, die ersten 18 Monate für Projekte
mit einer Laufzeit von drei Jahren sowie die ersten 24 Monate für Projekte mit einer Laufzeit
von vier Jahren. Bei Projekten mit einer Laufzeit von vier Jahren können ergänzende Berichte
angefordert werden. Diese zweite Vorfinanzierungszahlung kann erst geleistet werden, wenn
mindestens 70 % der vorangegangenen Vorfinanzierungszahlung in Anspruch genommen
wurden. Wurden weniger als 70 % einer Vorfinanzierung verwendet, wird der Betrag der
nächsten Zahlung um den nicht verwendeten Betrag dieser Vorfinanzierung gekürzt.
Die Agentur bestimmt die Höhe der dem Begünstigten zu zahlenden Abschlusszahlung auf
der Grundlage der Berechnung des endgültigen Finanzhilfebetrags (siehe Abschnitt 11.2
oben). Falls die Gesamtsumme früherer Zahlungen den endgültigen Finanzhilfebetrag
übersteigt, hat der Begünstigte den von der Kommission zu viel gezahlten Betrag auf der
Grundlage einer Rückforderungsanordnung zurückzuzahlen.
11.4. Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung
Bei unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann eine
Sicherheitsleistung in Höhe der Vorfinanzierung verlangt werden, um die mit der
Vorfinanzierung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.
Die auf Euro lautende Sicherheit wird von einer zugelassenen Bank oder einem zugelassenen
Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt. Ist der
Begünstigte in einem Drittland niedergelassen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte
eine von einer Bank oder einem Finanzinstitut mit Sitz in diesem Drittland gestellte Sicherheit
akzeptieren, wenn er der Auffassung ist, dass diese Bank oder dieses Finanzinstitut die
gleichen Garantien und Merkmale aufweist wie eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat. Beträge, die sich auf Sperrkonten befinden, werden nicht als finanzielle
Sicherheitsleistungen akzeptiert.
Diese Sicherheit kann durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder die
Solidarbürgschaft der an derselben Finanzhilfevereinbarung beteiligten Begünstigten einer
Aktion ersetzt werden.
Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den
Zwischenzahlungen oder den Zahlungen von Restbeträgen, die gemäß der
Finanzhilfevereinbarung an den Begünstigten geleistet werden.
Dieses Erfordernis gilt nicht für:
-40-
öffentliche Einrichtungen und internationale Organisationen des öffentlichen Rechts,
die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen eingerichtet wurden, sowie deren
Sonderagenturen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder die
Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften.
12. PUBLIZITÄT
12.1. Verantwortlichkeiten der Begünstigten
Die Begünstigten müssen in allen Veröffentlichungen oder im Zusammenhang mit
Aktivitäten, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf den Beitrag der Europäischen
Union hinweisen.
Diesbezüglich sind die Begünstigten gehalten, in allen im Rahmen des kofinanzierten Projekts
erstellten Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und anderen Produkten den Namen
und das Logo der Europäischen Kommission deutlich sichtbar aufzuführen.
Hierbei sind der Text, das Logo und der Haftungsausschluss zu verwenden, die unter
http://eacea.ec.europa.eu/uber-eacea/visuelle-identitat_de zur Verfügung stehen.
Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht umfassend nach, kann die ihm gewährte
Finanzhilfe entsprechend den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung oder des
Finanzhilfebeschlusses gekürzt werden.
12.2. Verantwortlichkeiten der Agentur und/oder der Kommission
Mit Ausnahme der natürlichen Personen bewilligten Stipendien und anderer direkter
Unterstützung für bedürftige natürliche Personen werden alle Informationen in Verbindung
mit den im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen auf der Website der Organe
der Europäischen Union bis spätestens 30. Juni des Jahres veröffentlicht, das auf das
Haushaltsjahr folgt, in dem die Finanzhilfen bewilligt wurden.
Die Agentur und/oder die Kommission veröffentlichen folgende Angaben:
Name des Begünstigten
Sitz des Begünstigten: wenn es sich bei dem Begünstigten um eine juristische Person
handelt, die Adresse; wenn es sich bei dem Begünstigten um eine natürliche Person
handelt, die Region gemäß der Definition auf NUTS-2-Ebene55
, falls der Begünstigte
in der EU ansässig ist, oder eine gleichwertige Angabe, falls der Begünstigte
außerhalb der EU ansässig ist
Betrag der gewährten Finanzhilfe
Art und Zweck der Finanzhilfe.
Auf ein angemessenes und hinreichend begründetes Ersuchen des Begünstigten hin kann auf
die Bekanntmachung verzichtet werden, sofern die Offenlegung die in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten der betreffenden
natürlichen Personen bedrohen oder den geschäftlichen Interessen der Begünstigten schaden
würde.
55
Amtsblatt der Europäischen Union L 39 vom 10.2.2007.
-41-
13. DATENSCHUTZ
Alle personenbezogenen Daten (Namen, Adressen, Lebensläufe usw.) werden gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr
verarbeitet.56
Der Antragsteller hat alle nicht als optional gekennzeichneten Fragen im Antragsformular zu
beantworten, damit der Finanzhilfeantrag gemäß der Leistungsbeschreibung der Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen bewertet und weiterverarbeitet werden kann.
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck von der Abteilung oder
dem Referat verarbeitet, die bzw. das für das jeweilige Finanzhilfeprogramm der
Europäischen Union zuständig ist (für die Verarbeitung der Daten verantwortliche Stelle).
Personenbezogene Daten können, wenn deren Kenntnis notwendig ist, an Dritte
weitergegeben werden, die an der Bewertung der Anträge oder am Verwaltungsverfahren für
die Gewährung der Finanzhilfe beteiligt sind. Dies erfolgt unbeschadet der Weitergabe an
Einrichtungen, die gemäß dem Recht der Europäischen Union für Überwachungs- und
Prüfungsaufgaben zuständig sind. Insbesondere können personenbezogene Daten zum
Zwecke der Wahrung der finanziellen Interessen der Union internen Auditdiensten, dem
Europäischen Rechnungshof, dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten oder
dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie zwischen den
Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen übermittelt werden. Der
Antragsteller hat das Recht, Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten und die
Berichtigung der Daten zu erwirken. Bei Fragen zu diesen Daten wird der Antragsteller
gebeten, sich an die für die Verarbeitung verantwortliche Stelle zu wenden. Antragsteller
können sich jederzeit an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden. Eine
ausführliche Datenschutzerklärung, einschließlich Kontaktdaten, ist auf der Website der
EACEA verfügbar:
http://eacea.ec.europa.eu/about/documents/calls_gen_conditions/eacea_grants_privacy_statem
ent.pdf
Antragsteller und, falls es sich um juristische Personen handelt, Personen, die Mitglieder des
Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des Antragstellers sind oder über
entsprechende Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse verfügen, bzw.
natürliche oder juristische Personen, die unbeschränkt für die Schulden des Antragstellers
haften, werden darauf hingewiesen, dass ihre personenbezogenen Daten (Name, Vorname von
natürlichen Personen, Anschrift, Rechtsform sowie Name und Vorname der Personen mit
Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnissen bei juristischen Personen) vom
Anweisungsbefugten der Agentur im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES)
gespeichert werden können, falls eine der Situationen nach der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1),
56 ABl. L 8 vom 12.1.2001.
-42-
geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Oktober 2015 (ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1) auf sie zutrifft.
-43-
14. VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN
14.1. Veröffentlichung
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird im Amtsblatt der Europäischen
Union und auf der Website der EACEA unter folgender Adresse veröffentlicht:
https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/sector-skills-alliances-2017_en.
14.2. Registrierung im Teilnehmerportal
Vor Einreichung eines elektronischen Antrags müssen die Antragsteller und verbundenen
Einrichtungen ihre Organisation im Teilnehmerportal Bildung, Audiovisuelles, Kultur,
Bürgerschaft und Freiwilligenarbeit (Participant Portal) registrieren und erhalten einen
Teilnehmeridentifikationscode (Participant Identification Code, PIC). Im Antragsformular
wird die Angabe dieses Codes verlangt.
Das Teilnehmerportal dient der Verwaltung aller rechtlichen und finanziellen Informationen
über die Organisationen. Informationen zur Registrierung sind im Portal unter folgender
Adresse abrufbar:
http://ec.europa.eu/education/participants/portal
Über das Teilnehmerportal können die Antragsteller außerdem verschiedene Dokumente zu
ihrer Organisation hochladen. Diese Unterlagen sind einmalig hochzuladen und werden bei
späteren Anträgen derselben Organisation nicht erneut verlangt.
Nähere Informationen zu den Unterlagen, die über das Portal hochgeladen werden müssen,
sind unter dem folgenden Link abrufbar: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-
plus/funding/sector-skills-alliances-2017_en
14.3. Einreichung des Finanzhilfeantrags
Vorschläge sind gemäß den in Abschnitt 5 dargelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen bis zu
dem in Abschnitt 3 angegebenen Termin einzureichen.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist dürfen an den Anträgen keine Änderungen mehr
vorgenommen werden. Falls jedoch Klärungsbedarf besteht oder sachliche Fehler berichtigt
werden müssen, kann sich die Agentur hierzu während des Bewertungsverfahrens mit dem
Antragsteller in Verbindung setzen.
Elektronische Einreichung
Die Antragsteller werden gebeten, sich unter https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-
plus/funding/sector-skills-alliances-2017_en anzumelden und das Verfahren für die
Einreichung von Anträgen zu befolgen.
14.4. Geltende Rechtsvorschriften
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
(ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 (ABl. L 286 vom
30.10.2015, S. 1) geänderten Fassung;
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die
-44-
Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für
den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
Rechtsgrundlage für das Programm http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-
plus/documents/erasmus-plus-legal-base_en.pdf
14.5. Kontaktdaten
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an:
Vytaute Ezerskiene (Projektmanager)
-45-
GLOSSAR
Grundkompetenzen: Lesen, Mathematik, Naturwissenschaften und Technologiewissen;
diese Fähigkeiten zählen zu den Schlüsselkompetenzen (siehe unten).
Lehrplan: Gesamtpaket vom Maßnahmen, das bei der Gestaltung, Organisation und Planung
eines Angebots im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung umgesetzt wird. Dies
umfasst die Festlegung der Lernergebnisse, -inhalte, -methoden (einschließlich
Leistungsbewertung) und -mittel sowie Regelungen für die Ausbildung von Lehrkräften und
Ausbildern.
Unternehmen: jedes wirtschaftlich tätige Unternehmen, unabhängig von Größe, Rechtsform
oder Wirtschaftsbereich, in dem es tätig ist.
Schlüsselkompetenzen: Kommunikation in der Muttersprache; Kommunikation in
Fremdsprachen; mathematische, wissenschaftliche und technologische Kompetenz
(Kompetenzen in MINT-Fächern); Computerkompetenz; Lernkompetenz; soziale Kompetenz
sowie Bürgerkompetenz; Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz;
Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit.
MOOC: Massive Open Online Courses (MOOC); diese sind auf eine unbeschränkte
Teilnahme und einen offenen Zugang über das Internet ausgerichtet. Zusätzlich zu
traditionellen Unterrichtsmaterialien wie gefilmten Vorträgen, Vorlesungen und Problem-Sets
bieten zahlreiche MOOC interaktive Nutzerforen, um die Interaktion auf Gemeinschaftsebene
unter Studierenden, Lehrkräften und Assistenzlehrkräften zu unterstützen.
Berufsprofil: die Fähigkeiten, Kompetenzen, Kenntnisse und Qualifikationen, die in der
Regel für einen bestimmten Beruf von Bedeutung sind.
Offener Zugang: Der Begünstigte muss alle mit Mitteln aus dem Programm Erasmus+
finanzierten Bildungsmaterialien kostenlos und im Rahmen offener Lizenzen veröffentlichen.
Offene Lizenz: eine Möglichkeit, bei der der Inhaber eines Werks jedem die Nutzung,
Weitergabe und Anpassung der betreffenden Materialien gestattet. Mit jedem Material ist eine
Lizenz verbunden. Eine offene Lizenz ist keine Übertragung von Urheberrechten oder von
Rechten des geistigen Eigentums oder der Nutzung.
Qualifikation: das formelle Ergebnis (Zeugnis, Diplom oder Titel) eines
Beurteilungsprozesses, das erzielt wird, wenn eine zuständige Stelle feststellt, dass die
betreffende Person Lernergebnisse erreicht hat, die bestimmten Standards entsprechen, oder
die erforderlichen Kompetenzen für die Wahrnehmung einer Aufgabe in einem bestimmten
Arbeitsbereich besitzt. Mit einer Qualifikation wird eine offizielle Anerkennung des Werts
von Lernergebnissen auf dem Arbeitsmarkt sowie in der allgemeinen und beruflichen Bildung
verliehen.
Qualifikationsstandard: die Normen und Spezifikationen, mit denen die Vergabe eines
Zeugnisses oder eines Diploms geregelt wird. Sie stehen in direktem Zusammenhang mit
Berufs-, Bildungs- und Beurteilungsstandards.
-46-
Strategien für intelligente Spezialisierungen: Intelligente Spezialisierung ist ein
strategischer Ansatz für die Wirtschaftsentwicklung durch eine gezielte Unterstützung für
Forschung und Innovation, der in der Leitinitiative „Innovationsunion“ im Rahmen der
Strategie Europa 2020 als Schlüsselaktion der Kohäsionspolitik im Bereich Innovation
veröffentlicht wurde. Die Entwicklung von Forschungs- und Innovationsstrategien für
Intelligente Spezialisierung wurde als Voraussetzung für Länder und Regionen
vorgeschlagen, die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in
Anspruch nehmen möchten. Damit sollen wirksamere und effizientere politische
Innovationsstrategien auf nationaler und regionaler Ebene sichergestellt werden, um die
Wirkung einer EU-Finanzierung zu maximieren.
Sozialunternehmen: ein Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, das nicht im Sinne
der Richtlinie 2004/39/EG Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 an einem geregelten Markt notiert
ist und das 1) im Einklang mit seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder jeglichen
anderen satzungsmäßigen Unterlagen nicht die Erzielung von Gewinnen für seine
Eigentümer, Mitglieder oder Anteilseigner, sondern die Erzielung messbarer, positiver
sozialer Auswirkungen als vorrangiges Ziel sieht, wobei das Unternehmen a) innovative
Dienstleistungen oder Waren bereitstellt, die zu einer sozialen Wirkung führen; und/oder b)
eine innovative Art und Weise der Herstellung seiner Waren oder der Erbringung seiner
Dienstleistungen anwendet, die seine soziale Zielsetzung verkörpert; 2) seine Gewinne in
erster Linie zur Erreichung seiner vorrangigen Ziele einsetzt, statt sie auszuschütten, und im
Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige ausnahmsweise Gewinnausschüttung an
Anteilsinhaber und Besitzer festgelegt hat, damit solche Gewinnausschüttungen seine
vorrangigen Ziele nicht untergraben; und 3) in unternehmerischer, verantwortlicher und
transparenter Weise verwaltet wird, insbesondere durch Einbindung von Arbeitskräften,
Kunden und/oder Beteiligten, die von seiner Unternehmenstätigkeit betroffen sind.
Unter sozialen oder Querschnittskompetenzen sind die Fähigkeit zum kritischen Denken,
die Fähigkeit zur Eigeninitiative, zur Problemlösung und zur Zusammenarbeit zu verstehen;
diese Kompetenzen zählen zu den Schlüsselkompetenzen (siehe unten).
Spill-over-Effekte: die Auswirkungen einer Aktivität, die eine weitere Verbreitung finden als
ursprünglich beabsichtigt. In den Wirtschaftswissenschaften bezeichnen sie jede indirekte
Wirkung von öffentlichen Ausgaben.
VOOC: Vocational Open Online Course (berufsbildende offene Online-Lehrveranstaltung).
Eine Online-Lehrveranstaltung, die auf eine unbeschränkte Teilnahme und einen offenen
Zugang über das Internet abzielt. Zusätzlich zu traditionellen Unterrichtsmaterialien wie
gefilmten Vorträgen, Vorlesungen und Arbeitsblättern bieten zahlreiche VOOC interaktive
Nutzerforen, um die Interaktion auf Gemeinschaftsebene zwischen Studierenden, Lehrkräften
und Assistenzlehrkräften zu unterstützen. Es handelt sich um eine Form einer offenen Online-
Lehrveranstaltung (MOOC), deren Schwerpunkt jedoch auf beruflicher Bildung liegt und bei
der die Besonderheiten der beruflichen Bildung berücksichtigt werden.
-47-
ANHÄNGE:
Antragsformular (ausführliche Projektbeschreibung und Tabelle zum
Finanzierungsplan)
Hinweise zum Ausfüllen des Antragspakets
Muster für die Finanzhilfevereinbarung
Vorlage für den Fortschritts-/Abschlussbericht und die Kostenaufstellung
Leitfaden und Antragsformular für Änderungen