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Wettbewerbsrechtliche Aspekte der Umstrukturierung der ÖBB Arbeitsausschuss für Verkehrsrecht Wien, 22. April 2005. a.Univ.-Prof. Dr. Arno Kahl Universität Innsbruck. Trennung von Infrastruktur und Absatz als Voraussetzung für Wettbewerb. - PowerPoint PPT Presentation
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Wettbewerbsrechtliche Wettbewerbsrechtliche Aspekte der Aspekte der
Umstrukturierung der ÖBBUmstrukturierung der ÖBB
Arbeitsausschuss für VerkehrsrechtArbeitsausschuss für VerkehrsrechtWien, 22. April 2005Wien, 22. April 2005
a.Univ.-Prof. Dr. Arno KahlUniversität Innsbruck
Trennung von Infrastruktur und Trennung von Infrastruktur und Absatz als Voraussetzung für Absatz als Voraussetzung für
WettbewerbWettbewerb
Rechnerische Trennung: lediglich kostenrechnerische Trennung; Bereiche bleiben in einem gemeinsamen Unternehmen integriert; Gefahr der Diskriminierung.
Organisatorische Trennung: eigener kosten- und ergebnisverantwortlicher Geschäftsbereich Fahrweg; Diskriminierungen zu befürchten.
Institutionelle Trennung: Bereiche sind in verschiedenen Unternehmen angesiedelt, die möglichst auch finanziell nicht miteinander verflochten sein sollen; wettbewerbliche Idealvorstellung.
Wettbewerbsrechtliche AspekteWettbewerbsrechtliche Aspekte- der Beginn der Liberalisierung -- der Beginn der Liberalisierung -
RL 91/440/EWG: sehr beschränkte Zugangsrechte sowie bloß rechnerische Trennung.
RL 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen.
RL 95/19/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten.
Im Wesentlichen wirkungslos, weshalb einzelne Staaten selbstständig ihre Märkte öffneten.
Wettbewerbsrechtliche AspekteWettbewerbsrechtliche Aspekte- Weiterentwicklung der Zugangsrechte - Weiterentwicklung der Zugangsrechte
(RL 2001/12/EG) -(RL 2001/12/EG) -
Güterverkehr: Liberalisierung bis 2006 (grenzüberschreitender Verkehr) bzw bis 2007 (nicht-grenzüberschreitender Verkehr).
Personenverkehr: Netzzugang weiterhin nur für „internationale Gruppierungen“.
Wettbewerbsrechtliche AspekteWettbewerbsrechtliche Aspekte- Weiterentwicklung der Trennung von Netz - Weiterentwicklung der Trennung von Netz
und Absatz (RL 2001/12/EG) -und Absatz (RL 2001/12/EG) -
Getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen.
Institutionelle Trennung weiterhin bloß als Möglichkeit.
Spezifische Behandlung für den Wettbewerb besonders sensibler Funktionen (zB Zulassung von Eisenbahnunternehmen, Trassenzuweisung, Wegeentgelte).
Art 6 RL 91/440/EWG idgF: … Unternehmen, die selbst keine Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen.
Art 4 Abs 2 und 14 Abs 2 RL 2001/14/EG: rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen unabhängiges Infrastrukturunternehmen.
ÖBB Infrastruktur Betrieb AG als Zuweisungsstelle.
Wettbewerbsrechtliche AspekteWettbewerbsrechtliche Aspekte- ÖBB Infrastruktur AG als Zuweisungsstelle? - ÖBB Infrastruktur AG als Zuweisungsstelle?
--
Bedenken hinsichtlich der DB-Netz AG in Deutschland führten zu einem Bündel an gesetzlichen Bestimmungen, die die Unabhängigkeit künftig garantieren sollen.
Zweifel auch hinsichtlich der ÖBB Infrastruktur Betrieb AG: Zielsetzung einer einheitlichen strategischen Ausrichtung; Tochtergesellschaften nur „weitgehend“ selbstständig; bloß gesellschaftsrechtliche Maßnahmen; Abhängigkeit der Gesellschaft von Bundeszuschüssen.
Wettbewerbsrechtliche AspekteWettbewerbsrechtliche Aspekte- Quersubventionierungsverbot -- Quersubventionierungsverbot -
Art 9 RL 91/440/EWG: Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Personenverkehrsleistungen sind in den entsprechenden Rechnungen getrennt auszuweisen und dürfen nicht auf Tätigkeitsbereiche übertragen werden, die andere Verkehrsleistungen oder sonstige Geschäfte betreffen.
Art 1 Abs 5 VO 1191/69/EWG: Pflicht der im Personenverkehr gemeinwirtschaftlich tätigen Unternehmen, diese Verkehrsdienste „in einem gesonderten Unternehmensbereich zu erbringen, der mindestens folgende Anforderungen erfüllt:- getrennte Rechnungsführung für jeden dieser
Tätigkeitsbereiche und entsprechende Zuordnung der Aktiva nach den geltenden Buchungsregeln;
- Ausgleich der Ausgaben durch die Betriebseinnahmen und durch die Zahlungen der öffentlichen Hand ohne die Möglichkeit von Transfers von oder zu anderen Unternehmensbereichen.“