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Ausführungsbestimmungen der DB Station&Service AG zur Anwendung der TSI PRM 2008* bei Stationsbauprojekten *Technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich eingeschränkt mobiler Personenim konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem“, Entscheidung der Europäischen Kommission (2008/164/EG) vom 21.12.2007, gültig eingeführt in Deutschland über TEIV zum 03.07.2008 Version 1.2 DB Station&Service AG -Zentrale- I.SBB (1) Infrastrukturelle Grundsätze Berlin/Frankfurt, 28.08.2017 AUBE TSI PRM 2008

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Ausführungsbestimmungen der DB Station&Service AG zur Anwendung der TSI PRM 2008* bei Stationsbauprojekten

*Technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich „eingeschränkt mobiler Personen“

im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem“, Entscheidung der Europäischen Kommission (2008/164/EG) vom 21.12.2007,

gültig eingeführt in Deutschland über TEIV zum 03.07.2008

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Version 1.2

DB Station&Service AG -Zentrale- I.SBB (1) Infrastrukturelle Grundsätze

Berlin/Frankfurt, 28.08.2017

AUBE TSI PRM 2008

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Impressum Herausgeber: DB Station&Service AG -Zentrale- I.SBB (1) Infrastrukturelle Grundsätze Weilburger Straße 22 60326 Frankfurt a.M.

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Inhaltsverzeichnis

0 Dokumentinformation 2

Inhaltsverzeichnis 3

Dokumentinformation 6 1

Ziele 6 1.1

Einbindung in Planungs- und Realisierungsverträge 6 1.2

Verfahren bei Differenzen zur Auslegung der TSI PRM 6 1.3

Verfahren bei erforderlichen Abweichungen aus planerischer Notwendigkeit 7 1.4

Methodik 7 1.5

Abkürzungen 7 1.6

Nutzer der Anforderung 7 1.7

Inbetriebnahme nach TEIV, Festlegung des EG-Prüfbereichs 8 2

Erforderlichkeit der EG-Prüfung 8 2.1

Planerische Umsetzung zur Festlegung des EG-Prüfbereichs 11 2.2

Anzeige nach § 9 TEIV beim Eisenbahnbundesamt 11 2.3

Anforderungen, Lösungen, Nachweise 12 3

Allgemeines 12 3.1

Parkmöglichkeiten für PRM, Kap. 4.1.2.2, TSI PRM 2008 12 3.2

Hindernisfreie Wege, Allgemeines, Kap. 4.1.2.3.1, TSI PRM 2008 13 3.3

Hindernisfreie Wege, Kennzeichnung der Wege, Kap. 4.1.2.3.2 TSI PRM 2008 15 3.4

Türen und Eingänge, Kap. 4.1.2.4, TSI PRM Stand 2008 17 3.5

Anforderung zur Fußbodenfläche, Kap. 4.1.2.5, TSI PRM 2008 19 3.6

Anforderung zur Fußbodenflächen und Unebenheiten, Kap. 4.1.2.5, TSI PRM 2008 20 3.7

Transparente Hindernisse, Kap. 4.1.2.6 TSI PRM2008 21 3.8

Toiletten und Wickeltische, Kap. 4.1.2.7. TSI PRM 2008 22 3.9

Einrichtungsgegenstände und freistehende Objekte, Kap. 4.1.2.8. TSI PRM 23 3.10

Fahrkartenschalter, Informations- und Kundenbetreuungsschalter, Kap. 4.1.2.9, TSI PRM 3.112008 25

Beleuchtung, Kap. 4.1.2.10. TSI PRM 2008 27 3.12

Visuelle Informationen: Wegweiser, Piktogramme und dynamische Informationen, Kap. 3.134.1.2.11. TSI PRM 2008 29

aus Kap. 4.1.2.11.1 TSI PRM 2008: 29

Gesprochene Informationen, Kap. 4.1.2.12. TSI PRM 2008 32 3.14

Notausgänge, Alarme, Kap. 4.1.2.13, TSI PRM 2008 33 3.15

Geometrie von Fußgängerüberführungen und Unterführungen, Kap. 4.1.2.14, TSI PRM 3.162008 34

Treppen, Kap. 4.1.2.15, TSI PRM 2008 35 3.17

Handläufe, Kap. 4.1.2.16, TSI PRM 2008 37 3.18

Rampen, Fahrtreppen, Aufzüge, Fahrsteige, Kap. 4.1.2.17. TSI PRM 2008 38 3.19

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Höhe des Bahnsteiges, Kap. 4.1.2.18.1 TSI PRM 2008 40 3.20

Abstand des Bahnsteiges, Kap. 4.1.2.18.2, TSI PRM 2008 41 3.21

Gleisanordnung entlang den Bahnsteigen, Kap. 4.1.2.18.3, TSI PRM 2008 43 3.22

Bahnsteigbreite und Bahnsteigkante, Kap. 4.1.2.19, TSI PRM 2008 44 3.23

Bahnsteigenden, Kap. 4.1.2.20. TSI PRM 2008 46 3.24

Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer, Kap. 4.1.2.21, TSI PRM 2008 47 3.25

Schienengleiche Bahnübergänge in Bahnhöfen, Kap. 4.1.2.22. TSI PRM 2008 49 3.26

Betriebliche Regelungen, Kap. 4.1.4. TSI PRM 2008 51 3.27

Instandhaltungsvorschriften, Kap. 4.1.5, TSI PRM 2008 53 3.28

Berufliche Qualifikation, Kap. 4.1.6, TSI PRM2008 54 3.29

Infrastrukturregister, Kap 4.1.8, TSI PRM 2008 55 3.30

Literaturverzeichnis mit Bezugsadresse 56 3.31

Anhang 1: Methodik der Ausführungsbestimmungen 58

A. Allgemeine methodische Vorgaben 58

B. Gliederungssystematik und Detailvorgaben 58

Anhang 2: Musterbeispiele zu Kap. 2 „Inbetriebnahme nach TEIV, Festlegung des EG-Prüfbereichs“ 60

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Dokumentinformation 1

Ziele 1.1

Die Zielsetzung des Dokuments ist es, die Auslegungsspielräume der TSI PRM durch Benennung konkreter Lösungen der DB AG zu reduzieren, um größere Planungs- und Realisierungssicherheit in den Projekten, den Planungsbüros und bei den Auftragnehmern unter Einbeziehung der Benannten Stellen der Realisierung zu erreichen sowie den Benannten Stellen für die EG-Prüfung die Lösungen bei der DB Station&Service AG dazulegen. Die Anforderungen der TSI PRM werden aus Sicht der betroffenen Mobilitätseingeschränkten so konkretisiert, um den größtmöglichen Nutzen für diese Nut-zergruppe zu erzielen. Die zu erbringenden Nachweise, zum Nachweis der Erfüllung der Lösungen der DB werden konkret beschrieben.

Toleranzen der Nachweise werden spezifiziert.Folgende hierarchische Struktur besteht:

Einbindung in Planungs- und Realisierungsverträge 1.2

Die Anwendung des Dokuments ist Bestandteil der Leistung des Planers. Der Planer plant die erfor-derlichen Lösungen und erbringt die in der jeweiligen Leistungsphase geforderten Nachweise in der Planung.

Die EP-Planung bereitet die vom AN Realisierung zu erbringenden Nachweise vor und inkludiert die-se als Bestandteil der Leistung ins Leistungsverzeichnis und die Verdingungsunterlagen.

Die Erbringung der Nachweise wird vom Technischen Projektverantwortlichen (Planung) und vom Bauüberwacher überwacht.

Verfahren bei Differenzen zur Auslegung der TSI PRM 1.3

Bei Differenzen bzgl. der hier beschriebenen Lösungen und den Anforderungen der benannten Stel-len wird eine Abstimmung mit I.SBB (1) zur Festlegung des weiteren Vorgehens durchgeführt.

TSI PRM 2008

TEIV

DB-Lösungen

Nachweise zu DB-Lösungen

Europäischer Durchführungsbeschluss

Gesetzliche Grundlage zur nationalen Einführung und Anwendung der EU-Verordnung

Ausführungsbestimmung der DB AG (Konkretisie-rung, Verweise auf Ril, Normen, etc.)

Ausführungsbestimmung der DB AG (Nachweis-verfahren)

Notifizierte nationale Vorschriften

Verweise der TSI PRM auf nationale Vorschriften, siehe hierzu Eisenbahnspezifische Liste Techni-scher Baubestimmungen ELTB (u.a. Ril 813)

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Hierzu trägt der Planer den Dissens begründet vor (Art des Dissens, Grund des Dissens). Eine Entscheidung zum weiteren Vorgehen wird durch I.SBB (1) getroffen.

Gegebenenfalls ist durch das Projekt eine Anfrage auf Technical Opinion zu erarbeiten. Die Technical Opinion ist Bestandteil des Änderungsverfahrens der TSI PRM bei der ERA.

Verfahren bei erforderlichen Abweichungen aus planerischer Notwendigkeit 1.4

Vermutlich können mit den aufgezeigten Lösungen nicht alle Fälle, z. B. aufgrund örtlicher Besonder-heiten, abgedeckt werden.

Entscheidungen zu wesentlichen Abweichungen werden nur durch I.SBB (1) getroffen, kleine Abwei-chungen sind vom technischen Projektverantwortlichen DB Station&Service AG zu dokumentieren.

Gegebenenfalls ist vom Projektverantwortlichen eine Entscheidungsvorlage zu erstellen (Darstellung der Abweichung, Begründung der Notwendigkeit). Das vorliegende Dokument wird dann fortgeschrie-ben.

Methodik 1.5

Hinweise zur Methodik dieser Ausführungsbestimmungen finden sich im Anhang 1.

Abkürzungen 1.6

AN Auftragnehmer AG Auftraggeber EG Europäische Gemeinschaft ELTB Eisenbahnspezifische Liste Technischer Baubestimmungen ERA Europäische Eisenbahnagentur PRM Persons with reduced mobility PVA Personenverkehrsanlage Ril 813 Richtlinie 813 der DB Station&Service AG „Personenbahnhöfe planen“ TSI Technische Spezifikation der Interoperabilität TEIV Transeuropäische Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

Nutzer der Anforderung 1.7

Für welche Mobilitätseingeschränkten ist die Anforderung relevant? Hier soll derjenige mobilitätsein-geschränkte Kunde genannt werden, der den maßgeblichen Nutzen bzgl. der Anforderung hat, für den die konkrete maßgeschneiderte und wirtschaftliche Lösung spezifiziert wird.

Zusammenstellung der PRM Gruppen nach TSI PRM 2008 (s. Kap. 2.2):

1. Rollstuhlfahrer

2. Personen mit Gebrechen der Gliedmaßen (auch Senioren)

3. Personen mit Gehproblemen (auch Senioren)

4. Personen mit Kindern, Kleinwüchsige, Kinder, Schwangere

5. Personen mit schwerem oder sperrigem Gepäck

6. Sehbehinderte (auch Senioren)

7. Blinde (auch Senioren)

9. Gehörlose/ Taube (auch Senioren)

10. Personen mit beeinträchtigter Kommunikationsfähigkeit u. a. fehlende Kenntnis der Landesspra-che, geistig behinderte Personen

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Inbetriebnahme nach TEIV, Festlegung des EG-Prüfbereichs 2

Die Anforderungen der TSI PRM, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 07.03.2008 wurden vollstän-dig in die DB-Richtlinienfamilie 813 „Personenbahnhöfe planen“, Stand 2012, integriert. Die konkreten Elemente der Ausstattungskataloge der DB Station&Service AG sind ebenfalls TSI PRM-konform; gleiches gilt für die Baustandards für Personenbahnhöfe.

Die Umsetzung der Ril 813, der Ausstattungen nach dem Ausstattungskatalog und der Baustandards wird in den Planungs-, und Bauverträgen verbindlich vereinbart. Die Umsetzung wird durch das EIU bzw. dessen Bevollmächtigten kontrolliert.

Die Bestätigung mittels EG-Prüfung zum Nachweis der Konformität zur TSI PRM durch eine „Benann-te Stelle“ ist zusätzlich nur beim Vorliegen bestimmter Vorrausetzungen erforderlich.

Die Kriterien, ob eine EG-Prüfung erforderlich ist, ergeben sich aus den unter Ziffer 2.1. dargestellten Voraussetzungen zum Erfordernis einer Inbetriebnahmegenehmigung nach der Transeuropäischen Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV).

Die EG-Prüfung durch „Benannte Stellen“ ist zum Teil mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbun-den. Es ist daher zwingend darauf zu achten, dass die EG-Prüfung im Projekt nur dann durchgeführt wird, wenn diese tatsächlich erforderlich ist und auf den mindestens erforderlichen Umfang begrenzt ist. Entsprechend ist der Umfang der Prüfung auf das Mindestmaß zu begrenzen (z. B. Prüfgrenze).

Erforderlichkeit der EG-Prüfung 2.1

Ein Inbetriebnahmegenehmigungsverfahren mit EG-Prüfung durch die benannten Stellen ist nach der Transeuropäischen Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV) dann durchzuführen, wenn es sich um eine erstmalige Inbetriebnahme eines Teilsystems oder um eine umfangreiche Erneuerung oder Umrüstung eines Teilsystems handelt.

Der Neubau von Personenbahnhöfen an neuen Strecken stellt dabei eine erstmalige Inbetriebnahme nach § 6 TEIV dar, der Neubau von Personenbahnhöfen an vorhandenen Strecken eine Umrüstung des Teilsystems (hier Strecke) nach § 9 TEIV.

Für den Neu- oder Umbau von Personenbahnhöfen an bestehenden Strecken unter Betrieb ist nach § 9 TEIV der Transeuropäischen Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV) das Inbetriebnahme-genehmigungsverfahren mit EG-Prüfung durch die benannten Stellen nur dann durchzuführen, wenn

1. bestimmte Anlagen erneuert oder umgerüstet werden

und

2. diese sich in Betreiberverantwortung eines EIU befinden

und

3. die Baukosten für die Erneuerung/ Umrüstung dieser Anlagen im Projekt entsprechend § 9/ Anlage 3 TEIV umfangreich sind, d. h.:

a. eine Erneuerung von Brücken oder Erneuerung/ Umrüstung von unterirdischen Perso-nenbahnhöfen, die durch eine geändertes Brandschutzkonzept ausgelöst wurde oder

b. über 400 TEUR bis 1,0 Mio EUR liegen und -nach Beurteilung des Eisenbahnbun-desamtes im Rahmen der Anzeige nach §9TEIV (siehe 2.3) - eine Änderung des Ge-samtsicherheitsniveaus beinhalten oder

c. größer 1,0 Mio. EUR sind

2.1.1 Erneuerung/ Umrüstung bestimmen

Der EG-Prüfbereich umfasst nur die Anlagen im Projekt, die erneuert oder umgerüstet werden und ist gegen Maßnahmen der Instandsetzung, des Rückbaus und gegen nicht geänderte Anla-gen wie folgt abzugrenzen:

a) „Umrüstung“ Eine „Umrüstung“ ist nach TSI PRM und § 2, Ziffer 7 TEIV definiert als „Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil eines Teilsystems, mit denen die Gesamtleistung eines Teilsystems verändert wird“.

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Hinweis: Das für Personenbahnhöfe relevante Teilsystem ist das Teilsystem Infrastruktur. Es umfasst neben allen Anlagen der Personenbahnhöfe auch Anlagen der Bahnstrecken, wie z. B. Gleise, Brücken, Tunnel.

Beispiele für Umrüstung: Neubau von zusätzlichen Bahnhöfen/ Bahnsteigen und Ausstattun-gen an Bestandsstrecken, Bau zusätzlicher neuer Aufzüge.

b) „Erneuerung“ Eine „Erneuerung“ ist nach TSI PRM und § 2 Ziffer 8 TEIV definiert als „Arbeiten zum Aus-tausch eines Teilsystems oder eines Teils davon, mit denen die Gesamtleistung eines Teil-systems nicht verändert wird“. Im Unterschied zum „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten“ wird die Anlage funk-tional wesentlich geändert.

Beispiele für Erneuerung: Die komplette Bahnsteigerneuerung mit Aufhöhung und/ oder mit räumlicher Verlegung

c) „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten“ „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten“ (Sanierung, 1:1 Austausch) ist nach § 2 TEIV definiert als „die Ersetzung von Bauteilen im Rahmen von Wartungs-und Reparaturar-beiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung“.

Instandhaltungsarbeiten können eine Sanierung oder den teilweisen oder vollständigen Er-satz von Bauteilen (1:1 Austausch) beinhalten. Hierzu gehören z. B. die Sanierung von Bahnsteigoberflächen, der Ersatz von Bauteilen in Dächern oder Personenunterführungen, aber auch der 1:1 Austausch der Bauteile eines kompletten Dachs (z. B. mit Denkmalschutz) oder eines Bahnsteiges. Sie sind nicht als „Erneuerung“ einzustufen, solange Funktion und Leistung der ausgetauschten Bauteile gleich bleiben.

Hinweis: Eine Teilverlängerung eines Bahnsteigs unter Beibehaltung der bisherigen Breite/ Höhe oder eine Teilaufhöhung ist nach Ril 813.0201 kein umfassender Umbau im Sinne § 13 (1) EBO und nach Auffassung der DB Station&Service AG auch keine Erneuerung im Sinne der TEIV, sondern ein Austausch im Zuge von Instandhaltung.

d) Rückbauten einer bestehenden Anlage Der Rückbau einer bestehenden Anlage ist nicht als Bestandteil der Erneuerung/ Umrüstung im Sinne der TEIV zu sehen. Dies gilt auch für rückzubauende Anlagen, die mit zu erneuern-den/ umzurüstenden Anlagen verbunden sind.

e) Keine Änderung von Anlagen-/teilen Die TSI gelten nicht für bestehende Anlagen. Wenn diese nicht verändert werden, sind sie zwingend aus dem EG-Prüfbereich auszuschließen. Das gilt auch für bestehende Anlagen, die mit zu erneuernden/ umzurüstenden Anlagen verbunden sind.

2.1.2 Betreiberschaft des EIU bestimmen

Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastruktur sind nach AEG neben den Anlagen der Schienenwe-ge u. a. auch Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen. Nach TSI PRM zählen zur Eisenbahninfrastruktur nur die öffentlich zugänglichen Bereiche der Bahnhöfe sowie deren Zugänge, die der Verantwortung des Infrastrukturbetreibers oder des Bahnhofsbetreibers unterliegen.

Im Sinne der TSI PRM sind im Bereich der Personenbahnhöfe folgende öffentlich zugänglichen Bereiche nicht in der Betreiberverantwortung des EIU:

Durch Gewerbebetriebe/ Vermietung (z. B. Reisendenbedarf) genutzte Bereiche

Öffentliche Zugangsbereiche in Betreiberschaft Dritter, die nicht als Eisenbahnbetriebsanla-ge gewidmet sind (z. B. Parkplätze, Gehweg, Straßen-/ Fußgängerunter-/ -überführungen in kommunaler Zuständigkeit).

Hinweis: Die Betreiberverantwortung für öffentliche Zugangsbereiche zum Bahnhof kann - auch innerhalb der Eigentumsgrenzen des Eisenbahninfrastrukturbetreibers - bei Dritten (z. B. Kommune) liegen und ist entsprechend vertraglich zu regeln.

Die Widmung als Betriebsanlage erfolgt bei neuen oder zu ändernden Zugängen im Zuge des planrechtlichen Verfahrens nach § 18 AEG durch das Eisenbahnbundesamt.

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Das Eisenbahnbundesamt ist daher über die Betreiberverantwortung Dritter vom Antragstel-ler auf Planrecht zu informieren.

2.1.3 Baukosten für „umfangreiche Erneuerung/Umrüstung“ nach § 9 Anlage 3 TEIV bewerten.

Eine EG-Prüfung ist nur dann durchzuführen, wenn die Wertgrenze gemäß 2.1 erreicht ist. Vor der Ermittlung der Wertgrenze sind die Baukosten der betroffenen Anlagen zu bestimmen. Aus den Baukosten des Projektes sind im Sinne der Wertgrenze nach § 9 Anlage 3 TEIV Kos-tenbestandteile heraus zu rechnen, einerseits für Austausch im Rahmen der Instandhaltung und Rückbau und andererseits für Anlagen, die sich nicht in der Betreiberschaft eines EIU befinden.

Für jede einzelne Anlage ist zu hinterfragen, inwieweit dies der Fall ist.

Die relevanten Baukosten können demnach entsprechend 2.1.1 und 2.1.2 wie folgt bestimmt werden:

GWU des Projekts abzüglich

Sämtliche Planungskosten 1

Baukosten für Anlagen außerhalb des EG-Prüfbereichs 2

Baukosten für Anlagen Dritter (BKZ) 3

Baukosten für Instandhaltung (I) 4

Baukosten für „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten“ im Sinne TEIV 5

Baunebenkosten (u. a. Sicherungsleistungen, Baustelleneinrichtung) 6

Baukosten für Rückbauten 7

Baukosten für Bauprovisorien und Baubehelfe 8

Anpassungs-und Zusammenhangsmaßnahmen 9(z. B. Herstellung Solllage des Gleises, Signalanpassung)

Nach Ermittlung der relevanten Baukosten ist der Vergleich mit den Wertgrenzen unter 2.1 durchzu-führen und die Erforderlichkeit der EG-Prüfung zu bestimmen.

Die Darstellung der Begründung der Erforderlichkeit der EG-Prüfung erfolgt im Erläuterungsbericht.

Musterbeispiele sind im Anhang 2.1 enthalten.

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Planerische Umsetzung zur Festlegung des EG-Prüfbereichs 2.2

Anlagen, die keine Eisenbahninfrastruktur sind oder die nicht im Sinne der TSI/ TEIV erneuert oder umgerüstet werden, sind zwingend aus der EG-Prüfung auszunehmen.

Bestandsanlagen, die mit zu erneuernden oder umzurüstenden Anlagen verbunden sind, sind dabei abzugrenzen.

Der Planer schlägt dem Bauherrn/ Antragsteller anlagenbezogen den EG-Prüfbereich gemäß den zuvor genannten Kriterien auf dem Lageplan vor (Quelle: FLIMAS).

Auf dieser Basis trifft der Bauherrnvertreter/Antragsteller die Festlegung.

Die anlagenbezogene Bewertung der Kriterien wird im Erläuterungsbericht im Kapitel 8 Rechtsange-legenheiten (siehe Ril 813.0103A03) erläutert. Hier ist der EG-Prüfbereich mit Baumaßnahmen der Erneuerung/ Umrüstung zu beschreiben in inhaltlicher Abgrenzung zu:

Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten,

Rückbauten,

Bestandsanlagen, die verbleiben oder wiederverwendet werden (z. B. Bahnsteigausstattung)

Anlagen in Betreiberschaft Dritter, die nicht zur Eisenbahninfrastruktur zählen.

Der EG-Prüfbereich wird mit einer magenta-farbenen Strichpunkt-Linie abgegrenzt.

Die innerhalb des EG-Prüfbereichs von der EG-Prüfung ausgenommenen Maßnahmen bzw. (wieder-verwendete) Bestandsanlagen sind tabellarisch gesondert darzustellen.

Weiterhin ist der „hindernisfreie Weg“ innerhalb des EG-Prüfbereichs darzustellen.

Um Zeichnungen lesbar zu halten, wird die Prüfgrenze im lichten Abstand ihrer Strichstärke seitlich versetzt dargestellt; weitere Hervorhebungen sind zu vermeiden.

Musterbeispiele sind im Anhang 2.2. enthalten.

Anzeige nach § 9 TEIV beim Eisenbahnbundesamt 2.3

Die Baumaßnahmen eines Bauprojekts, die eine Erneuerung/ Umrüstung von Eisenbahninfrastruktur darstellen, sind über eine Anzeige nach § 9 TEIV in der Entwurfsplanung beim Eisenbahnbundesamt anzuzeigen.

Die Anzeige erhält folgende Bestandteile:

1. Anschreiben des Antragstellers DB Station&Service AG mit seiner Vor-Bewertung, ob die Bau-maßnahmen nach TEIV eines Inbetriebnahmegenehmigungsverfahren mit EG-Prüfung bedürfen.

2. Vordruck nach Anhang 3.2. der VV Bau 4.3 des Eisenbahnbundesamts, ausgefüllt entsprechend TM 2013- 09-I.SBA/ I.SBB „Leitfaden Bauen unter Weiterführung des Be-triebs bei Stationsbauprojekten im Geltungsbereich der TEIV*.

3. Auszug Kap. 8 Rechtsangelegenheiten des Erläuterungsberichts mit Berechnung der relevanten Baukosten entsprechend Abschnitt 2.2.

Das Eisenbahnbundesamt entscheidet auf Basis der Anzeige über das Erfordernis einer Inbetrieb-nahmegenehmigung nach TEIV mit EG-Prüfung.

*verfügbar unter Informationsplattform der DB Station&Service AG im Internet:

http://www1.deutschebahn.com/sus-infoplattform/start

http://www1.deutschebahn.com/sus-infoplattform/start/dokumentensuche_ueberblick/dokumentensuche_dokumentenart/7991954/TM_2013-09_I_SBA-I_SBB.html?start=40

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AUBE TSI PRM 2008 12

Anforderungen, Lösungen, Nachweise 3

Allgemeines 3.1

Hinweise zur Methodik zu den Ausführungen des Kapitels 3 finden Sie Anhang 1.

Parkmöglichkeiten für PRM, Kap. 4.1.2.2, TSI PRM 2008 3.2

a) Wenn ein Parkplatz zum Bahnhof gehört, sind Stellplätze für PRM zu reservieren, die über eine Nutzungsberechtigung für Behindertenparkplätze verfügen. Diese Stellplätze müssen sich auf dem Parkplatz möglichst nahe an einem PRM-gerechten Eingang befinden.

b) Weitere eisenbahnspezifische Anforderungen liegen nicht vor, da für Parkplätze europäische oder nationale Vorschriften gelten (einschließlich, - jedoch nicht nur beschränkt auf - Anzahl der Stell-plätze, Zugang, Standort, Abmessungen, Werkstoffe, Farben, Zeichen und Beleuchtung).

3.2.1 Geltungsbereich

Diese Anforderung gilt für Parkmöglichkeiten entlang des hindernisfreien Weges im EG-Prüfbereich.

3.2.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf die PRM-Nutzergruppen:

1. Rollstuhlfahrer

3.2.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu a)-b) Ril 813.0202 Abschnitt 3 (5) „Parkplätze an hindernisfreien Wegen“ Parkplätze, die im Verantwortungsbereich des Eisenbahnunternehmens neu gebaut oder umfassend umgebaut werden, sind barrierefrei nach nationalen Anforderungen - hier nach der DIN 18024-1 - zu planen und möglichst nah am hindernisfreien Weg einzurichten. Hinweis: Die DIN 18024-1 durch die DIN 18040-3: 2014-12 ersetzt.

3.2.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planung stellt den Parkplatz einschl. Stellplätze PRM und deren Lage am hindernisfreien Weg in den Planunterlagen mit Bemaßung dar, wenn dieser im EG-Prüfbereich liegt.

3.2.5 Nachweise der AN Realisierung

Ein mit der Örtlichkeit übereinstimmender Plan ist vorzulegen. Die Stellplätze PRM sind fotodokumen-tarisch nachzuweisen.

3.2.6 Toleranzen

-entfällt-

3.2.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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Hindernisfreie Wege, Allgemeines, Kap. 4.1.2.3.1, TSI PRM 2008 3.3

a) Ein hindernisfreier Weg ist ein Weg, auf dem sich PRM jeder Kategorie uneingeschränkt bewe-gen können. Ein solcher Weg kann Rampen oder Aufzüge umfassen, sofern deren Konstruktion und Betrieb im Einklang mit Abschnitt 4.1.2.17 stehen.

b) Für die Verbindung zwischen den folgenden Punkten und Diensten (falls vorhanden) muss min-destens ein hindernisfreier Weg vorhanden sein:

Haltestellen für andere Beförderungsanbindungen innerhalb der Bahnhofsgrenzen (z. B. Taxi, Bus, Straßenbahn, U-Bahn, Fähre)

Parkplätze

zugängliche Ein- und Ausgänge

Informationsschalter

sonstige Informationssysteme

Einrichtungen für den Fahrkartenkauf und die Fahrkartenkontrolle

Kundenbetreuung

Wartebereiche

Gepäckaufbewahrungsmöglichkeiten

Toiletteneinrichtungen

Bahnsteige c) Alle hindernisfreien Wege, Treppen, Fußgängerüberführungen und Unterführungen müssen

über eine lichte Breite von mindestens 1.600 mm bei einer lichten Höhe von mindestens 2.300 mm über die gesamte lichte Breite hinweg verfügen. In der Mindestanforderung an die Breite ist die gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Breite für das Reisendenaufkommen nicht berücksichtigt. Diese Anforderung gilt nicht für Fahrtreppen, Fahrsteige und Aufzüge.

d) Die Länge der hindernisfreien Wege muss der kürzesten praktikablen Entfernung entsprechen. e) Die Fußbodenoberflächen der hindernisfreien Wege müssen reflexionsfrei sein. f) Für neue Bahnhöfe mit einem Aufkommen von weniger als 1.000 Reisenden pro Tag (ein-

schließlich abreisender und ankommender Reisender) müssen keine Aufzüge oder Rampen vorgesehen werden, die im Normalfall erforderlich sind, um die vollständige Einhaltung dieses Abschnitts zu erreichen, sofern in einem anderen Bahnhof im Umkreis von 30 km an der glei-chen Strecke ein vollständig konformer hindernisfreier Weg vorhanden ist. In diesen Fällen muss im Entwurf für neue Bahnhöfe die vorsorgliche Möglichkeit der künftigen Installation eines Aufzugs und/oder von Rampen vorgesehen sein, damit die Zugänglichkeit des Bahnhofs für PRM aller Kategorien ermöglicht wird.

g) Ergänzung zu f) aus 7.3.1.3 TSI PRM: Bei bestehender Infrastruktur ist, wenn in einem Umkreis von 50 km ein anderer barrierefreier Bahnhof liegt, eine Rampenanlage/Aufzugsanlage nicht verpflichtend. Des Weiteren ist bei be-stehender Infrastruktur die Anforderung an die lichte Höhe von Treppen nicht verpflichtend.

3.3.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten nur für Anlagen, die innerhalb der Bahnhofsgrenzen und in der Betrei-berschaft der DB Station&Service AG liegen. Darüber hinaus muss der Prüfbereich durch den An-tragsteller festgelegt werden.

3.3.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.3.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu a) Ril 813.0202 Abschnitt 3 „Hindernisfreier Weg im Geltungsbereich der TSI PRM“, Abschnitt 6 „Rampen“ und Abschnitt 7 „Aufzüge“ Ril 813.0204 Abschnitt 2 „Allgemeine Anforderungen“ Auslegung der TSI PRM Nr. 1 „Anwendungsbereich“

zu b), d) Ril 813.0202 Abschnitt 3 „Hindernisfreier Weg im Geltungsbereich der TSI PRM“ zu c) Ril 813.0202 Abschnitt 4 „Gehwege“, Abschnitt 5 „Treppen“ und Abschnitt 9 „Personen-

unter- und Personenüberführungen“ Ril 813.0203 Abschnitt 3 „Bahnsteigdächer - Bemessung der Bahnsteigdächer“

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AUBE TSI PRM 2008 14

zu e) Gemäß Auslegung der TSI PRM Nr. 2 „Kontrast und Reflexion“ des Anwenderkreises TSI PRM wird für die Materialien der Fußbodenbeläge die Reflexionsfreiheit nicht nach-gewiesen

zu f), g) Ril 813.0202 Abschnitt 2 „Bahnsteigzugänge, Allgemeines“ Bahnsteige sind nicht Bestandteil des hindernisfreien Weges, da diese in Kap. 3.22 spe-zifiziert sind. Der hindernisfreie Weg umfasst daher nicht die Bahnsteige an sich und die darauf befindlichen Wartebereiche und Informationssysteme.

Ein Beispiel für die Darstellung des hindernisfreien Weges befindet sich in Anlage 1 und 2.

3.3.4 Nachweise der AN Planung

Darstellung des hindernisfreien Weges in den Planunterlagen (Grundriss, Schnitte). Für die Mindestbreiten und -höhen ist der Ausbauzustand maßgebend; Sockel-, Wand-, und Decken-verkleidungen müssen berücksichtigt sein und sind nachzuweisen in maßgebenden Schnittführungen.

Die Reflexionsfreiheit wird entsprechend Auslegung zur TSI PRM Nr. 2 „Kontrast und Reflexion“ nicht betrachtet.

zu f), g) Wenn auf Grund der 1.000-Reisende-Regelung keine Aufzüge oder lange Rampen vorgese-hen sind, sind im Erläuterungsbericht die Entfallkriterien (Reisende/ Tag, Benennung und Entfernung des nächsten barrierefreien Bf) zu benennen. Die spätere Nachrüstbarkeit der Aufzüge/ Rampen ist in den Planunterlagen nachzuweisen.

3.3.5 Nachweise der AN Realisierung

zu b) und d) Ein mit der Örtlichkeit übereinstimmender Plan mit Kennzeichnung des hinderniss-freien Wegs ist vorzulegen.

Zu c) Der AN weist durch eine Fotodokumentation der Messung und der Ergebnisse nach, dass die Mindestbreiten und -höhen an den Engstellen im Ausbauzustand eingehalten worden sind.

Zu e) Die Reflexionsfreiheit muss nicht nachgewiesen werden Zu f) und g) Kommt die 1.000 Reisende-Regel zum Einsatz, ist der nächste Bahnhof mit vollkom-

men hindernisfreien Weg zu benennen.

3.3.6 Toleranzen

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2008 15

Hindernisfreie Wege, Kennzeichnung der Wege, Kap. 4.1.2.3.2 TSI PRM 2008 3.4

a) Hindernisfreie Wege sind eindeutig durch visuelle Informationen gemäß Abschnitt 4.1.2.11 zu kennzeichnen.

b) Für sehbehinderte Personen sind die visuellen Informationen auf dem hindernisfreien Weg durch mindestens eine der folgenden Optionen bereitzustellen: Leiteinrichtungen für Blinde und Sehbe-hinderte, akustische Informationen, taktile Zeichen, Zeichen mit akustischen Ansagen, Karten in Braille-Schrift.

c) Wenn ein taktiler Weg vorhanden ist, muss dieser die nationalen Vorschriften erfüllen und über die gesamte Länge der vorhandenen hindernisfreien Wege zur Verfügung stehen.

d) Sind entlang dem hindernisfreien Weg zum Bahnsteig Handläufe oder Wände in Reichweite, so müssen Kurzinformationen (z. B. Nummer des Bahnsteigs oder Richtungsinformationen) in Braille-Schrift und in prismatischen Buchstaben bzw. Zahlen auf der Rückseite des Handlaufs bzw. an der Wand auf einer Höhe zwischen 850 mm und 1.000 mm angebracht sein. Als taktile Piktogramme sind lediglich Zahlen und Pfeile zulässig.

3.4.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten entlang des hindernisfreien Weges.

3.4.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf die PRM-Nutzergruppen:

6. Sehbehinderte (auch Senioren) 7. Blinde (auch Senioren)

3.4.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu a) Ril 813.0202 Abschnitt 3 (4) „Kennzeichnung hindernisfreier Wege“, hier insbesondere Kenn-zeichnung durch das einheitliche Wegeleit- und Informationssystem nach Ril 813.03 „Perso-nenbahnhöfe planen - Wegeleit- und Informationssysteme“

zu b) DB Station&Service AG sieht aus den genannten Optionen „Leiteinrichtungen für Blinde und Sehbehinderte“ in Form von taktilen Leitsystemen nach Ril 813.0205 vor.

zu c) Ril 813.0205 Abschnitt 4 „Taktiles Leitsystem im hindernisfreien Weg nach TSI PRM“ Der taktile Weg ist in der nationalen Vorschrift Ril 813.0205 (siehe Eisenbahnspezifische Liste Technischer Baubestimmungen (ELTB) des Eisenbahnbundesamtes) spezifiziert. Danach werden je nach baulicher Situation entweder Bodenindikatoren mit Rippen- oder Noppenstruk-tur oder sonstige bauliche Leitelemente (Borde, Zäune, Wände, Geländer, Handläufe usw.) eingesetzt. Bodenindikatoren und umgebender Bodenbelag (ggf. Begleitstreifen) müssen der Ril 813.0205 entsprechen.

zu d) Bei DB Station&Service AG werden Kurzinformationen nur als „Taktile Handlaufschilder“ an Handläufen von Treppen und Rampen angebracht. Kurzinformationen sind keine taktilen Zeichen als Interoperabilitätskomponente im Sinne von Kap. 6 „Konformitäts- und/ oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung“ der TSI PRM. Für die Gestaltung der Kurzinformationen auf taktilen Handlaufschildern ist die Ril 813.0304 maßgebend. Für die Anbringung der Handlaufschilder ist die Ril 813.0205 Abschnitt 1 (6) und ergänzend die TM 2014-03 zu berücksichtigen, siehe nachfolgender Auszug:

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AUBE TSI PRM 2008 16

3.4.4 Nachweise der AN Planung

Mittels Grundriss, Schnitten und Ausstattungs- und Wegeleitplan, sind die Lage, der Inhalt der Kennzeichnung (Vorgabe der taktilen Information) sowie die materiellen Eigenschaften vorzugeben. Der AN Planung weist in dem Ausstattungs- und Wegeleitplan die geforderten Informationen gem. Prüfpunkt a) b) und c) und d) für den hindernisfreien Weg mit genauer Positionierung nach. Anforde-rungen an Oberflächen sind im Ausführungsplan vorzugeben (Material, Rauhigkeit, Farbton).

zu b), c) In den Verdingungsunterlagen sind Bodenindikatoren und umgebender Bodenbelag (ggf.

Begleitstreifen) nach der Ril 813.0205 i.V. mit DIN 32984 auszuschreiben.

zu d) Für Planung und Erstellung von taktilen Handlaufschildern sind Rahmenvertragspartner der DB Station&Service AG zu beauftragen. Diese erstellen auf der Grundlage des v. g. Ausstat-tungs- und Wegeleitplans einen Werk- und Montageplan der taktilen Handlaufschilder mit De-taildarstellung der Beschriftung in Braille- und Prismenschrift.

Siehe hierzu Musterplan „Hindernisfreier Weg“.

3.4.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu a) Ein mit der Örtlichkeit übereinstimmender Plan ist vorzulegen, der den Standort der Kennzeich-nung des hindernisfreien Wegs darstellt.

Zu b) die Darstellung der visuellen Information ist unter Angabe der Position fotodokumentarisch fest-zuhalten

Zu d) Die Anbringung der Kurzinformationen ist fotodokumentarisch nachzuweisen.

3.4.6 Toleranzen

-entfällt-

3.4.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

Kurzinformationen werden bei der DB Station&Service AG an Handläufen angeboten, da sie hier leicht auffindbar und ertastbar sind. Die Anbringung an der Wand findet wegen der schlechteren Auf-findbarkeit keine Anwendung bei der DB Station&Service AG.

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AUBE TSI PRM 2008 17

Türen und Eingänge, Kap. 4.1.2.4, TSI PRM Stand 2008 3.5

a) Dieser Abschnitt gilt für alle Türen und Eingänge auf hindernisfreien Wegen. b) Es ist mindestens ein PRM-gerechter Eingang zum Bahnhof und ein PRM-gerechter Eingang zu

den Bahnsteigen bereitzustellen. c) Türen und Eingänge müssen über eine lichte Öffnungsweite von mindestens 800 mm und eine

lichte Höhe von mindestens 2.100 mm verfügen. d) Es sind manuell bediente, halbautomatische oder automatische Türen zulässig. e) Bedienelemente zum Betätigen der Tür müssen in einer Höhe zwischen 800 mm und 1.200 mm

angebracht sein. f) Manuell bediente Türen (keine Schiebetüren) sind auf beiden Seiten der Tür mit horizontalen Pa-

nikbeschlägen auszustatten, die sich über die gesamte Breite der Tür erstrecken. g) Automatische und halbautomatische Türen müssen Vorrichtungen umfassen, die verhindern, dass

Reisende während des Betriebs der Türen eingeklemmt werden. h) Wenn Drucktasten oder andere Fernbedienungseinrichtungen zum Betätigen der Türen verwendet

werden, muss das Bedienelement in Kontrast zur Umgebung stehen und mit einem Kraftaufwand von maximal 15 Newton zu betätigen sein.

i) Wenn separate Drucktasten zum Öffnen und Schließen übereinander angebracht werden, muss die Taste zum Öffnen grundsätzlich über der Taste zum Schließen montiert sein.

j) Die Mitte des Bedienelements muss sich in einer Höhe zwischen 800 mm und 1.200 mm über dem Fußboden befinden. Bedienelemente dieser Art müssen durch Abtasten identifizierbar sein (z. B. durch taktile Markierungen). Außerdem muss die Funktion des Bedienelements deutlich werden.

k) Der Kraftaufwand zum Öffnen und Schließen einer manuell bedienten Tür darf bei Windstille 25 Newton nicht überschreiten.

l) Zum Ein- und Ausklinken einer manuell bedienten Tür muss der Griff mit der Handfläche mit einem Kraftaufwand von maximal 20 Newton betätigt werden können.

m) Wird eine Drehtür eingesetzt, so muss angrenzend an die Drehtür eine weitere Tür, die keine Drehtür sein darf, vorhanden sein, die uneingeschränkt genutzt werden kann.

n) Schwellen an Türen und Eingängen dürfen nicht höher als 25 mm sein. Sind Schwellen vorhan-den, müssen diese in Kontrast zum unmittelbaren Hintergrund stehen.

3.5.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für alle Türen und Eingänge entlang des hindernisfreien Weges innerhalb des EG-Prüfbereichs, die als PRM-gerechter Eingang zum Bahnhofgebäude oder zu den Bahnstei-gen dienen.

3.5.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.5.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu a)-c) Ril 813.0204 Abschnitt 3 (1) „Türen und Eingänge“ Für Türen und Eingänge ist eine lichte Breite von mindestens 90 cm vorzusehen. zu d)-f) Ril 813.0460 Teil 4, Abschnitt 1 „Automatiktüren“ Bei der DB Station&Service AG wird bei Neu- und umfassenden Umbauten als PRM-

gerechte Tür für Eingänge zum Bahnhofsgebäude oder zu den Bahnsteigen grundsätzlich eine Automatikschiebetür mit Steuerung durch Bewegungsmelder als Standardlösung ein-gesetzt. Dafür werden keine manuellen Bedienelemente eingesetzt.

zu h)-l) Drucktasten für Türen finden bei der DB Station&Service AG in der Regel keine Anwen-dung.

zu g) Ril 813.0460 Teil 4, Abschnitt 1 (2) „Vorschriften“ DIN 18650 (automatische Türsysteme - Anforderungen, Prüfverfahren und Sicherheit) zu m) Ril 813.0460 Teil 4, Abschnitt 1 (5) „Sicherheitstechnische Anforderungen“

Im Störungs- oder Panikfall muss durch ein selbstüberwachendes Notöffnungssystem je-derzeit der sichere Durchgang nach außen gewährleistet sein.

zu n) Schwellen sind bei Neu- und Umbauten des Fußbodenbelages von Türen und Eingängen nicht zu planen. Sind Sauberlaufzonen im Türbereich erforderlich, sind diese ohne Schwel-le an den Fußbodenbelag anzuschließen.

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AUBE TSI PRM 2008 18

Ausnahmen: Denkmalgeschützte Türen können im Einzelfall nicht verändert werden und sind ggf. ma-nuell oder halbautomatisch zu bedienen. In diesem Fall müssen die Punkte d) – l) in das Leistungsverzeichnis mit eingebracht werden.

3.5.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planung weist die Mindesthöhe und -weite der Türen und Eingänge gemäß Ril 813.0204 in den Planunterlagen nach.

Der Nachweis der Ausschreibung von Automatiktüren erfolgt entsprechend den Anforderungen des AG, Ril 813.0460 im Leistungsverzeichnis.

Es ist die Entscheidung des AGs, im Falle von Denkmalschutzanforderungen eine Ergänzung des Leistungsverzeichnisses um die Punkte f) bis l) vorzunehmen.

Falls im Sonderfall Türen mit Drucktasten ausgeschrieben werden, ist für die Drucktasten eine EG-Konformitätserklärung vom Tür-Herstellers zu fordern.

3.5.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu b), m) Ein mit der Örtlichkeit übereinstimmender Plan ist vorzulegen. Der PRM-gerechte Eingang zum Bahnhof und Bahnsteig ist zu kennzeichnen.

Zu c), e), i), j) Per Fotodokumentation der Messung ist die Einhaltung der Türhöhen, Türbreiten und die Höhe der Bedienelemente nachzuweisen.

Zu h) Für Drucktasten (Sonderfall) ist die EG-Konformitätserklärung des Tür-Herstellers vorzulegen.

Bei elektrotechnischen Anlagen ist die Abnahme von einem zugelassenen Abnahmeprüfer oder ver-gleichbar verantwortlich durchzuführen und es sind die Abnahmeprotokolle vorzulegen.

3.5.6 Toleranzen

-entfällt-

3.5.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

Als Drehtüren werden hier Karusselltüren im Sinne der DIN 18040 bezeichnet.

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AUBE TSI PRM 2008 19

Anforderung zur Fußbodenfläche, Kap. 4.1.2.5, TSI PRM 2008 3.6

a) Alle Fußbodenoberflächen müssen im Einklang mit den nationalen Vorschriften für öffentliche Ge-bäude rutschfest sein.

3.6.1 Geltungsbereich

Die Anforderung zur Rutschfestigkeit gilt für alle Fußbodenoberflächen der Personenbahnhöfe, die von Kunden für Verkehrszwecke genutzt werden (Bahnsteige, Bahnsteigzugänge im Außenbereich und Verkehrswege in Empfangsgebäuden), sofern der Bereich neu oder umgebaut wird und unter den EG-Prüfbereich fällt.

3.6.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderung zielt auf alle PRM-Nutzergruppen, besonders auf

2. Personen mit Gebrechen der Gliedmaßen (auch Senioren) 3. Personen mit Gehproblemen (auch Senioren)

3.6.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu a) Für Bahnsteige Ril 813.0201 Abschnitt 4 (12) „Bahnsteigbeläge“ Für Bahnsteigzugänge Ril 813.0202 Abschnitt 4 (6) „Bodenbeläge“ Für Bodenindikatoren Ril 813.0205 Abschnitt 2 (1) siehe Ril 813.0201 4 (12)

Für werkseitig hergestellte Beläge (z. B. Pflaster-und Plattenbeläge, Bodenindikatoren) ist das R-Wert-Verfahren für den Grad der Rutschhemmung nach DIN 51130 anzuwenden.

Bei baustellenseitig hergestellten Fußbodenoberflächen (z. B. nachträglich auf Bahnsteigen aufge-brachte Markierungen als Sicherungselement Schraffur), für die das standardisierte Laborprüfverfah-ren nach DIN 51130 nicht angewendet werden kann, ist über andere Nachweisverfahren die ausrei-chende Rutschhemmung nachzuweisen.

Zur Bewertung wird hier das Merkblatt FGSV 407 herangezogen. Dabei ist eine Mikrorauheit von mindestens 55 SRT und beim Einsatz in bewitterten Außenbereichen zusätzlich eine Makrorauheit mit einem AM-Wert (Abflusszeit) von höchstens 40 s nachzuweisen.

3.6.4 Nachweise der AN Planung

Die Anforderungen hinsichtlich Material, Rutschfestigkeit, Farbton, Art der Verlegung, Toleranzen an die verschiedenen Oberflächen wie Belag, Schächte, Rinnen, Treppen, etc. sind in einem Ausfüh-rungsplan (Zonenplan) vorzugeben. Schnittdarstellungen ergänzen die Planvorgabe. AN Planung weist nach, dass er in den Verdingungsunterlagen den Prüfnachweis über den Nachweis durch den AN Realisierung fordert:

für jeden werkseitig hergestellten Bodenbelag, der nach Zonenplan eingesetzt werden soll, den Nachweis des jeweiligen R-Wertes durch ein anerkanntes Prüfinstitut

ggf. für baustellenseitig hergestellte Fußbodenoberflächen einen Prüfnachweis nach dem SRT -Verfahren nach FGSV 407

3.6.5 Nachweise der AN Realisierung

Der AN liefert Prüfnachweise gemäß 3.5.4.

Die Prüfnachweise sind im Rahmen der Bemusterung der werksseitig hergestellten - und vor Teilab-nahme – der baustellenseitig hergestellten Bodenbeläge vorzulegen.

3.6.6 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

Die in der TSI PRM geforderten nationalen Vorschriften sind hier die DB Richtlinien Ril 813.0201, 813.0202 und 813.0205, die als eisenbahnspezifische technische Baubestimmungen durch das Ei-senbahnbundesamt (siehe ELTB, www. Eisenbahnbundesamt.de) eingeführt worden.

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AUBE TSI PRM 2008 20

Anforderung zur Fußbodenflächen und Unebenheiten, Kap. 4.1.2.5, TSI PRM 2008 3.7

a) Innerhalb der Bahnhofsgebäude dürfen die Fußböden auf allen Fußwegen Unebenheiten von ma-ximal 5 mm aufweisen. Ausgenommen sind taktile Leitsysteme, Entwässerungsrinnen und taktile Warneinrichtungen.

3.7.1 Geltungsbereich

Die Anforderung gilt für Fußböden auf allen Fußwegen innerhalb von Bahnhofsgebäuden. Fußwege sind hindernisfreie Wege, die von Kunden für Verkehrszwecke genutzt werden außerhalb von Ver-marktungsbereichen oder außerhalb von sonstigen Bereichen, die nicht dem Verkehrszweck dienen. Nicht erreichbare oder nicht unmittelbar genutzte Bereiche sind von der Anforderung nicht umfasst.

3.7.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderung zielt auf alle PRM-Nutzergruppen, besonders auf

2. Personen mit Gebrechen der Gliedmaßen (auch Senioren) 3. Personen mit Gehproblemen (auch Senioren)

3.7.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu a) Ril 813.0204 Abschnitt 3 (2) „Fußboden“

3.7.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planer weist nach, dass in den Verdingungsunterlagen die Einhaltung der Verlege-genauigkeit für Fußböden im Bahnhofsgebäude von 5 mm gefordert wird.

Er weist nach durch entsprechende Detaildarstellungen in den Ausführungsplänen nach, dass durch die geplanten aufgehenden Bauteile die Toleranz von 5 mm nicht überschritten wird.

3.7.5 Nachweise der AN Realisierung

Der Nachweis erfolgt durch ein Protokoll der Bauüberwachung über eine gemeinsame Begehung mit dem AN und mit dem Anlagenbetreiber und einer positiven Inaugenscheinnahme des AG.

Bei offensichtlichen Unebenheiten sind Messungen durchzuführen.

3.7.6 Toleranzen

-entfällt-

3.7.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2008 21

Transparente Hindernisse, Kap. 4.1.2.6 TSI PRM2008 3.8

a) Transparente Hindernisse in Form von Glastüren oder transparenten Wänden auf oder entlang den von Reisenden hauptsächlich genutzten Wegen sind durch mindestens zwei deutlich sichtbare Bänder mit Zeichen, Logos, Emblemen oder Verzierungen zu kennzeichnen, von denen das eine Band in einer Höhe zwischen 1.500 mm und 2.000 mm und das andere Band in einer Höhe zwi-schen 850 mm und 1.050 mm anzubringen ist. Diese Markierungen müssen in Kontrast zum Hin-tergrund stehen, vor dem sie zu sehen sind. Die Mindesthöhe dieser Markierungen beträgt 100 mm.

b) Entlang transparenter Wände sind derartige Markierungen nicht erforderlich, sofern die Reisenden durch andere Objekte vor einem Aufprall auf die Wand geschützt sind, beispielsweise durch Hand-läufe oder durchgängige Sitzbänke.

3.8.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für Glastüren oder transparenten Wände auf oder entlang den von Reisen-den hauptsächlich genutzten Wegen.

Hinweis: Ein Hindernis ist transparent, wenn mehr als 75 % der Oberfläche aus einem transparenten Werkstoff bestehen (TSI PRM 4.2.2.4.3.1).

3.8.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.8.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

zu a) Die Anforderungen der TSI PRM zu Markierungen für Glastüren-/ wände sind enthalten in:

Ril 813.0204 Abschnitt 3 (3) „Transparente Hindernisse, Glaswände und -türen“

Ausstattungskataloge im Abschnitt „Wind- und Wetterschutzsysteme“, „Aufzugseinhau-sungen“ und Abschnitt „Glastürenbeschriftung“

Für Glaswände mit einer Höhe von max. 950 mm (z. B. bei Balustraden, Geländern) und bei transpa-renten Shopfassaden ist keine Kennzeichnung erforderlich (siehe Leitfaden zur Anwendung der TSI PRM 2015, Anhang 3).

3.8.4 Nachweise der AN Planung

Es ist ein Ausführungsplan – Wandansicht – zu erstellen in dem die vorgesehene Art der Ausführung (Lage, Bauform, Farbe, Oberflächenqualität) vorgegeben wird. Ausstattungselemente sind nach Aus-stattungskatalog vorzusehen.

3.8.5 Nachweise der AN Realisierung

Der AN weist nach, dass er die Ausführung gem. Ausstattungskatalog erstellt hat oder:

Der AN weist für Anwendungen außerhalb des Ausstattungskatalogs nach, dass die Markierungen im Kontrast zum Hintergrund stehen bzw. selbstkontrastierend sind. Hierzu dient eine gemeinsame Be-gehung des AN mit dem Anlagenbetreiber.

Bei der Abnahme ist die Einhaltung der Abmessungen fotodokumentarisch nachzuweisen.

3.8.6 Toleranzen

-entfällt-

3.8.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

Eine Schaufensterauslage weist in der Regel bereits Markierungen durch Werbung, etc. aus, die für ausreichenden Kontrast sorgen. Daher sind für Shopfassaden individuelle Lösungen möglich.

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AUBE TSI PRM 2008 22

Toiletten und Wickeltische, Kap. 4.1.2.7. TSI PRM 2008 3.9

a) Sofern in einem Bahnhof Toiletten verfügbar sind, muss mindestens eine rollstuhlgerechte, ge-schlechtsneutrale Toilettenkabine vorhanden sein.

b) Ferner ist ein für Frauen und Männer zugänglicher Wickeltisch für Babys bereitzustellen, Diese Wickeltische müssen den Anforderungen in Abschnitt 4.1.2.7.2 entsprechen.

c) Damit auch Reisende mit sperrigem Gepäck die Toiletten verwenden können, müssen die Toilet-tenkabinen mindestens 900 mm breit und 1.700 mm (wenn sich die Türen nach innen öffnen) bzw. 1.500 mm (wenn sich die Tür nach außen öffnet oder es sich um eine Schiebetür handelt) lang sein. Die Tür und alle Eingänge zu den Toiletteneinrichtungen müssen über eine lichte Breite von mindestens 650 mm verfügen.

d) Im Hinblick auf die Abmessungen und die Ausstattung von rollstuhlgerechten Toiletten gelten eu-ropäische und nationale Vorschriften.

3.9.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für Toiletten und Wickeltische innerhalb der Bahnhofsgrenzen.

3.9.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf die PRM-Nutzergruppen:

1. Rollstuhlfahrer 2. Personen mit Gebrechen der Gliedmaßen (auch Senioren) 3. Personen mit Gehproblemen (auch Senioren) 4. Personen mit Kindern, Kleinwüchsige, Kinder, Schwangere

5. Personen mit schwerem oder sperrigem Gepäck

3.9.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

zu a-d) Die Anforderungen der TSI PRM sind enthalten in Ril 813.0204 Abschnitt 3 (5) „Toiletten“ und Abschnitt 3 (10) „EG-Konformitätsbewertung (hier für Wickeltische)“.

Bei der Vermietung von Flächen der DB Station&Service AG für Toiletten ist im Mietvertrag zu for-dern, dass bei Erneuerungen/ Umrüstungen alle Einrichtungen der Toiletten die Anforderungen der TSI PRM und der Ril 813.0204 erfüllen müssen.

3.9.4 Nachweise der AN Planung

Nachweis durch Darstellung der Lage des behinderten WC in der Verkehrsstation im Grundriss der vermaßten Planvorgaben.

zu b) Wenn Wickeltische geplant sind, ist eine EG-Konformitätserklärung nach Abschnitt 4.1.2.7.2TSI PRM durch den Hersteller vorzulegen.

3.9.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu a) und c) Die Position von Toilette und Wickelraum sowie die räumlichen Gegebenheiten werden in der Ausführungsplanung verzeichnet und die Umsetzung fotodokumentarisch protokolliert.

Zu b) und d) Wenn Wickeltische eingebaut werden, muss eine EG-Konformitätserklärung nach Ab-schnitt 4.1.2.7.2 TSI PRM vom Hersteller vorliegen.

3.9.6 Toleranzen

-entfällt-

3.9.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2008 23

Einrichtungsgegenstände und freistehende Objekte, Kap. 4.1.2.8. TSI PRM 3.10

a) Alle Einrichtungsgegenstände und frei stehenden Objekte in Bahnhöfen müssen in Kontrast zu ihrem Hintergrund stehen und über abgerundete Kanten verfügen.

b) Einrichtungsgegenstände und frei stehende Objekte sind so zu positionieren, dass sie Blinde oder Sehbehinderte nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen sie von Blinden mit einem Stock ertastet werden können.

c) Auskragende Objekte, die in einer Höhe von unter 2.100 mm angebracht sind und mehr als 150 mm auskragen, sind durch ein Hindernis auf einer Höhe von maximal 300 mm kenntlich zu machen, das von einem Blinden mit einem Stock ertastet werden kann.

d) Unterhalb einer Höhe von 2.100 mm dürfen sich keine hängenden Objekte befinden. e) Auf jedem Bahnsteig, auf dem Reisenden das Warten auf Züge gestattet ist, sowie in jedem Ru-

hebereich ist mindestens ein wettergeschützter Bereich mit ergonomischen Sitzmöglichkeiten be-reitzustellen. Alle Sitze müssen über eine Rückenlehne verfügen, und mindestens ein Drittel der Sitze muss mit Armlehnen ausgestattet sein. Außerdem müssen ein Geländer zum Anlehnen im Stehen von mindestens 1.400 mm Länge sowie ein Rollstuhlplatz vorhanden sein.

3.10.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für Einrichtungsgegenstände und freistehende Objekte innerhalb der Bahnhofsgrenzen. Definitionen entsprechend dem Anwendungsleitfaden zur TSI PRM 2015 (ERA/GUI/02-2013/INT 1.1 vom 18.5.2015) „Einrichtungsgegenstände und frei stehende Objekte sind befestigte oder bewegliche Elemente, die nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und Hindernisse darstellen können, z. B. Lichtmasten, Infor-mationssäulen und Abfalleimer.Elemente, die nicht unter diese Definition fallen, sind: Einrichtungen zur Signalgebung, Aufzüge, Außentreppen, Wände, alle frei hängenden Objekte in ei-ner Höhe von über 210 cm über dem Boden und Gegenstände, die senkrecht zur Laufrichtung eine Abmessung von über 200 cm aufweisen (z. B. Zaun, Unterstellmöglichkeit zum Warten). Der Hintergrund ist in diesem Zusammenhang der Boden in der Umgebung des Einrichtungsgegen-stands und/oder des frei stehenden Objekts und jede daran angrenzende Wand oder Konstruktion, sofern vorhanden“.

3.10.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.10.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Für folgende Ausstattungselemente der DB Station&Service AG liegen EG-Prüfzertifikate bzw. EG-Zwischenprüfbescheinigungen einer Benannten Stelle über die Konformität zur TSI PRM vor:

1. Schriftart im Wegeleitsystem der DB S&S 2. Sitzbank Einfach + Remissio + Sedeo*, 3. Wetterschutzhaus Standard + Vandalismusresistent 4. Vitrine Rahmenlos + Standard + Vanda*, 5. Streugutbehälter Kugel + Quader 6. Abfallbehälter vandalismusresistent + Abfallbehälter vandalismusresistent mit Ascher 7. Abfallbehälter Einfach 8. Abfallbehälter Mehrfachtrennung 9. Ascher

Die EG-Prüfzertifikate (EG-Zwischenprüfbescheinigungen) finden Sie für die v.g. Austattungselemen-te in Wiki-Personenbahnhöfe unter „00 TSI PRM konforme Ausstattungselemente“ http://wiki.bahn-net.db.de/confluence/display/sus/00+TSI+PRM+konforme+Ausstattungselemente

Zu beachten ist dabei, dass die EG-Prüfzertifkate nicht den Kontrast zum Hintergrund/Fußbodenbelag (siehe zu a) und die Positionierung (siehe zu b)-d)) abdecken.

Die Anforderungen der TSI PRM sind enthalten:

zu a)-e) Ril 813.0204 Abschnitt 3 (4) „Freistehende Objekte, Wartebereiche“ Ausstattungskataloge DB Station&Service AG zu a) Die Ausstattungen aus den Ausstattungskatalogen haben abgerundete Kanten und sind in der Standard-Farbgebung RAL 9006 (Weißaluminium) sowie RAL 9007(Graualuminium) verfügbar.

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Sie verfügen über einen ausreichenden Kontrast zu unmittelbar angrenzenden Bodenbelä-gen nach Ril 813.0205

Bei andersfarbigen Bodenbelägen ist der ausreichende Kontrast für alle Einrichtungsgegen-stände und freistehende Objekte gemäß Auslegung der TSI PRM Nr. 2 Kontrast und Reflexi-on zu planen. Eine Standardlösung für eine „in sich selbst in Kontrast stehende Markierung“ enthält TM 2015-13 I.SBB „Kontrastgestaltung der Personenbahnhöfe nach TSI PRM 2015“.

zu b)-c) Die Einrichtungsgegenstände, Sitzbänke und Vitrinen aus den Ausstattungskatalogen wer-den mit einem Orientierungsbügel ausgestattet, die von blinden Kunden mit dem Stock ertas-tet werden können. Hierfür liegen EG-Zwischenprüfbescheinigungen vor.

Geländer für offene Bereiche unter auskragenden Objekten (z. B. aufwärtsführende Trep-pen) sind mit Tastleisten in max. 300 mm Höhe auszustatten (s. Pkt. 3.16.3 e).

zu e) Wettergeschützte Bereiche bei der DB Station&Service AG sind Bereiche unter Bahnsteig-dächern oder in Wetterschutzhäusern. Für die Sitze kommen Standardelemente gemäß Ausstattungskatalogen zum Einsatz. Als Spezifizierung eines Geländers zum Anlehnen im Stehen wird die Anforderung durch Wände oder Brüstungen der Wetterschutzhäuser von mindestens 1.400 mm Länge erfüllt.

3.10.4 Nachweise der AN Planung

Es ist ein Grundrissplan zu erstellen in dem die Ausstattungselemente mit Maßangaben angegeben sind. Das zur Ausführung vorgesehene Element ist anzugeben (Ausstattungskatalog, separater De-tailplan).

Mit Schnittdarstellungen erfolgt der Nachweis der Mindesthöhe von 2.100 m unter hängen-den Objekten

Es sind die Farben der Oberflächen im Ausführungsplan vorzugeben. In kurzer tabellarischer Aufstellung sind die Kontraste (bei abweichender Ausstattung nach Ausstattungskatalog) zu berechnen. Das Ergebnis dient als Nachweis.

Der AN Planung bringt die Anforderungen an die geplanten Einrichtungsgegenstände und freistehen-de Objekte in die Verdingungsunterlagen ein:

Farbgebung mit ausreichendem Kontrast/ Lichtreflexionsgrad zum angrenzenden Bodenbe-lag oder Vorgabe einer selbst-kontrastierenden Markierung sowie

bei Sitzbänken und Vitrinen aus den Ausstattungskatalogen das Erfordernis eines Orientie-rungsbügels ein.

Der AN Planung stellt die EG-Zwischenprüfbescheinigungen für die zu Einsatz kommenden Ausstattungselemente zusammen.

3.10.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu a) Die Anforderungen hinsichtlich Kontrasts werden mittels Produktdatenblatt oder ähnliche Kon-formitätserklärung nachgewiesen. Der AN legt Lieferscheine von Standardausstattungen nach den Ausstattungskatalogen vor. Der Hersteller bringt Nachweise bzgl. der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Anforderungen an den Kontrast/ Lichtreflexionsgrad.

Zu b) Die Position der Einrichtungsgegenstände ist fotodokumentarisch nachzuweisen.

Zu c), d) und e) Der Nachweis der Messung von Mindesthöhen erfolgt fotodokumentarisch.

3.10.6 Toleranzen

Alle Maßangaben zählen nur im ausgebauten Zustand.

3.10.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

Temporäre Einrichtungsgegenstände, die Werbung beinhalten, sind in sich selbst in Kontrast ste-hend. Ein Wetterschutzhaus muss ein Dach haben, aber nicht zwingend Wände.

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Fahrkartenschalter, Informations- und Kundenbetreuungsschalter, Kap. 4.1.2.9, TSI PRM 3.112008

a) Stehen entlang dem hindernisfreien Weg besetzte Fahrkartenschalter, Informations- und Kunden-betreuungsschalter zur Verfügung, muss mindestens ein Schalter ab der Schalterunterseite min-destens 650 mm hoch sein, über eine Kniemulde von mindestens 300 mm Tiefe verfügen und mindestens 600 mm breit sein. Die Höhe der oberen Fläche bzw. ein mindestens 300 mm breiter und 200 mm tiefer Teil der oberen Fläche muss zwischen 700 mm und 800 mm betragen. Dieser Bereich muss für Rollstuhlfahrer zur Verfügung gestellt werden. Für andere PRM sind alternative Sitzplatzvorkehrungen zu treffen.

b) Befindet sich eine Glastrennwand zwischen dem Fahrgast und dem Kundenbetreuer am Fahrkar-tenschalter, muss die Möglichkeit gegeben sein, diese zu entfernen. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Gegensprechanlage zu installieren. Glastrennwände dieser Art müssen aus klarem Glas bestehen.

c) Mindestens ein Fahrkartenschalter muss so ausgestattet sein, dass hörbehinderte PRM die dort gesprochenen Informationen durch Umstellen ihrer Hörhilfe auf die Position „ T “ verstehen kön-nen.

d) Sind elektronische Geräte zur Anzeige von Preisinformationen für den Kundenbetreuer vorhanden, so müssen diese so angebracht sein, dass der Preis auch für den Käufer der Fahrkarte sichtbar ist.

e) Wenn entlang einem hindernisfreien Weg in einem Bahnhof Fahrkartenverkaufsautomaten verfüg-bar sind, muss mindestens einer dieser Automaten die Anforderungen in Abschnitt 4.1.2.9.2 erfül-len. Auszug 4.1.2.9.2:

f) Sind Geräte zur Fahrkartenkontrolle vorhanden, muss mindestens eines dieser Geräte über einen

freien Durchgang mit einer Breite von mindestens 800 mm verfügen und die Durchfahrt eines Roll-stuhls mit bis zu 1 200 mm Länge ermöglichen.

g) Werden Drehkreuze verwendet, muss für PRM während der Betriebszeiten ein alternativer Durch-gangspunkt zur Verfügung stehen.

3.11.1 Geltungsbereich

Fahrkartenschalter, Informations- und Kundenbetreuungsschalter entlang des hindernisfreien Weges innerhalb des EG-Prüfbereiches innerhalb der Bahnhofsgrenzen, die von Bahnunternehmen betrie-ben werden.

3.11.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.11.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

siehe Ril 813.0204 Abschnitt 3 (6), (9) und (10)

Fahrausweisautomaten, Entwerter und Fahrkartenverkaufszentren (z. B. DB Reisezentrum) werden von Eisenbahnverkehrsunternehmen betrieben. Die DB Station&Service AG stellt hier Stellflächen oder Mieträume über Miet-/ Gestattungsverträge zur Verfügung.

Bei der Vermietung von Flächen der DB Station&Service AG für Fahrkartenverkaufszentren ist im Mietvertrag zu fordern, dass bei Erneuerungen/ Umrüstungen alle Einrichtungen der Fahrkartenver-kaufszentren die Anforderungen der TSI PRM erfüllen müssen.

Für geplante Fahrausweisautomaten am hindernisfreien Weg ist durch das Eisenbahnverkehrsunter-nehmen eine EG-Konformitätsbescheinigung als Interoperabilitätskomponente vorzulegen. Für Fahr-ausweisautomaten der DB Vertrieb werden noch Geräte von einem Rahmenvertrag vor Inkraftset-zung der TSI PRM 2008 abgerufen. In diesem Fall ist eine einzelfallbezogene Nichtgeltungserklärung

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von DB Vertrieb bei der DB Station&Service AG vorzulegen. Diese Dokumente sind bereits in der Planungsphase einzufordern und müssen spätestens zur Montage der Fahrausweisautomaten vorlie-gen.

Als Kundeninformationsschalter bietet die DB Station&Service AG das Produkt „DB Information“ ent-sprechend den Ausstattungskatalogen an. Werden Induktionsschleifen für Hörbehinderte angeboten, sind diese durch das Symbol entsprechend Anhang N, N.5 TSI PRM zu kennzeichnen.

3.11.4 Nachweise der AN Planung

zu a)-d): Sind Fahrkartenverkaufs- oder Kundeninformationsschalter geplant, stellt der AN Planung die Ausstattungen mit Hinweisen zu Einhaltung der Mindestanforderungen für Schalter a)-d) in den Planunterlagen dar. Im Plan ist die Aufstellrichtung vorzugeben.

zu e)-g): Sind Stellflächen für Fahrausweisautomaten, -Kontrollgeräte oder –Entwerter geplant, stellt der AN Planung die Stellflächen ggf. mit Angaben zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach e)-g) in den Planunterlagen dar.

In den Verdingungsunterlagen ist aufzunehmen: Für Fahrausweisautomaten, die innerhalb des EG-Prüfbereichs von Bahnunternehmen aufgestellt werden sollen, ist eine EG-Konformitätsbescheinigung des Automatenherstellers vorzulegen oder eine Nichtgeltungserklärung von DB Vertrieb.

3.11.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu a), c), e) und f) Es ist die EG-Konformitätserklärungen für Fahrkartenautomaten, Fahrkartenent-werter, Fahrkartenkontrollautomaten und Geräten zur Gehörlosenunterstützung vorzulegen.

Zu d) und g) Die Nachweise zur Ausrichtung von Anzeigen und alternativen Durchgangspunkten er-folgt fotodokumentarisch.

3.11.6 Toleranzen

-entfällt-

3.11.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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Beleuchtung, Kap. 4.1.2.10. TSI PRM 2008 3.12

a) Die Beleuchtung des Bahnhofsvorplatzes muss die europäischen und nationalen Vorschriften er-füllen.

b) Vom zugänglichen Eingang zum Gebäude bis zum Zugang zum Bahnsteigbereich muss die Stärke der Beleuchtung des hindernisfreien Wegs innerhalb der Grenzen des Bahnhofsgebäudes auf Fußbodenhöhe mindestens 100 Lux betragen. Die erforderliche minimale Beleuchtungsstärke am Haupteingang, auf den Treppen und am Ende von Rampen muss auf Fußbodenhöhe 100 Lux be-tragen. Ist hierfür künstliche Beleuchtung erforderlich, so muss die erforderliche Beleuchtungsstär-ke mindestens 40 Lux über der Beleuchtungsstärke des Umgebungslichts liegen und über eine kältere Farbtemperatur verfügen.

c) Die Beleuchtung von Bahnsteigen und anderen externen für Reisende zugänglichen Bereichen muss auf Fußbodenebene über eine durchschnittliche Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux verfügen, die Beleuchtungsstärke darf 10 Lux in keinem Fall unterschreiten.

d) Wenn zum Lesen von ausführlichen Informationen künstliche Beleuchtung erforderlich ist, sind die Standorte dieser Informationen mit einer Beleuchtungsstärke, die mindestens um 15 Lux über der Beleuchtungsstärke der unmittelbaren Umgebung liegt, zu beleuchten. Solch eine Beleuchtung muss außerdem über eine andere Farbtemperatur als die unmittelbare Umgebung verfügen.

e) Die Notbeleuchtung muss die europäischen und nationalen Vorschriften erfüllen.

3.12.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten entlang den von Reisenden hauptsächlich genutzten Wegen innerhalb der Bahnhofsgrenzen.

3.12.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen, ausgenommen Gruppe 7. Blinde

3.12.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu a)-e) Ril 813.05 „Personenbahnhöfe planen; Beleuchtungsanlagen“, ergänzt mit der TM 2013-05 I .SBA_Rev01

Ril 813.0504 „Leuchtenauswahlliste“ (online bei DB Portal) zu a) Ril 813.0502 Abschnitt 3 (28) „Grundsatz“ und Ril 813.0502A01-Lichttechnische Anforderun-

gen, ergänzt mit der TM 2013-05 I.SBA_Rev01 zu b) Ril 813.0502 Abschnitt 2 „Empfangshallen“ und Ril 813.0502A01-Lichttechnische Anforde-

rungen, ergänzt mit der TM 2013-05 I.SBA_Rev01 Die Farbtemperatur ist nicht definiert und wird somit nicht bewertet. zu c) Ril 813.0502 Abschnitt 3 „Bahnsteige in PVA“ und Ril 813.0502A01-Lichttechnische Anforde-

rungen, ergänzt mit der TM 2013-05 I.SBA_Rev01 zu d) Die Farbtemperatur ist nicht definiert und wird somit nicht bewertet. zu e) Ril 813.0503 Abschnitt 1 „Notbeleuchtungsanlagen“; DIN EN 12464

3.12.4 Nachweise der AN Planung

Der AN bestätigt im Erläuterungsbericht die Einhaltung der Richtlinien. Es ist vom Planprüfer eine fachtechnische Beleuchtungsplanung mit Beleuchtungsberechnung und Prüfbericht zu erstellen. In der Beleuchtungsberechnung wird die Erfüllung der lichttechnischen Anforderungen nachgewiesen.

3.12.5 Nachweise der AN Realisierung

Bei der Abnahme durch einen zugelassenen Abnahmeprüfer ist eine Abnahmeniederschrift der Be-leuchtungsanlage mit Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Beleuchtungsstärke durch das Messprotokoll 813.0502V02 verantwortlich durchzuführen. Es ist außerdem für alle Leuchten und Leuchtmittel zu bestätigen, dass die verwendeten Leuchten und Leuchtmittel nach Planung bzw. gem. Äquivalent anderer Hersteller eingebaut worden sind.

3.12.6 Toleranzen

Die Mindestwerte sind einzuhalten.

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3.12.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

Die vorgenannten Anforderungen der TSI PRM wurden durch die Technical Opinion (TO) der ERA (Nr. ERA/OPI/2012-03/INT) ergänzt. Eine alternative Anwendung der Anforderungen der TO (aus EN 12464) ist möglich.

Die Farbtemperatur ist nicht definiert und wird somit nicht bewertet.

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Visuelle Informationen: Wegweiser, Piktogramme und dynamische Informationen, Kap. 3.134.1.2.11. TSI PRM 2008

aus Kap. 4.1.2.11.1 TSI PRM 2008:

a) In einem Bahnhof müssen alle Informationen von einheitlicher Art und Weise sein und den europä-ischen oder nationalen Vorschriften entsprechen.

b) Für alle schriftlichen Informationen müssen serifenlose Schriften in Groß- und Kleinschreibung (d. h. nicht ausschließlich Großbuchstaben) verwendet werden.

c) Komprimierte Ober- und Unterlängen dürfen nicht verwendet werden. Unterlängen sind deutlich erkennbar darzustellen und müssen über ein Größenverhältnis von min-destens 20 % der Großbuchstaben verfügen.

d) Alle verfügbaren Informationen müssen mit dem allgemeinen Leit- und Informationssystem im Ein-klang stehen, insbesondere im Hinblick auf die Farbgebung und den Kontrast auf Bahnsteigen und an Eingängen.

e) Visuelle Informationen müssen bei allen Lichtverhältnissen während der Betriebszeiten des Bahn-hofs lesbar sein.

f) Visuelle Informationen müssen in Kontrast zu ihrem Hintergrund stehen. g) Stehen dynamische visuelle Informationen zur Verfügung, müssen diese mit den wesentlichen

gesprochenen Informationen, die gegeben werden, im Einklang stehen. h) Die folgenden Informationen müssen vorhanden sein:

Sicherheitsinformationen und -anweisungen im Einklang mit europäischen oder nationalen Vorschriften;

Warn-, Verbots- und Gebotszeichen im Einklang mit europäischen oder nationalen Vorschrif-ten;

Informationen über die Abfahrt von Zügen;

Kennzeichnung von Bahnhofseinrichtungen, sofern vorhanden, und Zugangswege zu diesen Einrichtungen.

i) Informationen sind an allen Stellen, an denen Reisende entscheiden müssen, welchen Weg sie wählen, sowie in Abständen von maximal 100 m den Weg entlang anzubringen. Zeichen, Symbole und Piktogramme sind über den gesamten Weg hinweg einheitlich zu verwenden. [.….]

j) An folgenden Orten sind taktile Zeichen anzubringen:

Toiletten (Funktionsinformationen und gegebenenfalls Notrufinformationen);

Aufzüge (gemäß EN 81-70:2003 Anhang E.4). k) [.….] l) Die folgenden PRM-spezifischen grafischen Symbole und Piktogramme sind anzubringen:

— ein Zeichen entsprechend dem internationalen Symbol für Einrichtungen für behinderte Perso-nen, wie in den Abschnitten N.2 und N.4 in Anhang N beschrieben; — Richtungsinformationen für hindernisfreie Wege und rollstuhlgerechte Einrichtungen; — Kennzeichnung der Universaltoiletten; — bei Verfügbarkeit von Wagenstandanzeigern am Bahnsteig Kennzeichnung der Einstiege für Rollstuhlfahrer. Es ist zulässig, die Symbole mit anderen Symbolen zu kombinieren (z. B. Aufzug, Toiletten).

m) Sind Induktionsschleifen angebracht, müssen diese durch ein Zeichen gemäß den Abschnitten N.2 und N.5 in Anhang N gekennzeichnet sein.

n) [.….] o) Sind Anrufmöglichkeiten zum Anfordern von Unterstützung oder Informationen vorhanden, müs-

sen diese durch ein Zeichen gemäß den Abschnitten N.2 und N.6 in Anhang N gekennzeichnet werden.

p) Falls vorhanden, müssen Notrufmöglichkeiten — über visuelle und taktile Symbole verfügen, — durch ein Zeichen gemäß den Abschnitten N.2 und N.7 in Anhang N gekennzeichnet sein und über Folgendes verfügen: — einen visuellen und hörbaren Hinweis darauf, dass das Gerät bedient wurde; — erforderlichenfalls weitere Informationen zur Bedienung.

q) Sind in Universaltoiletten und in rollstuhlgerechten Toiletten klappbare Handläufe vorhanden, so ist ein grafisches Symbol anzubringen, das den Handlauf sowohl in ausgeklappter als auch in einge-klappter Position zeigt.

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r) An jedem Ort dürfen zur Kennzeichnung einer einzigen Richtung nebeneinander maximal fünf Pik-togramme zusammen mit einem Pfeil verwendet werden.

Aus Kap. 4.1.2.11.2 TSI PRM 2008 (Anforderungen für die Interoperabilitätskomponenten „Dy-namische visuelle Information bzw. „Anzeigen“):

s) Die Größe von Anzeigen muss so gehalten sein, dass die Namen einzelner Bahnhöfe oder die Wörter von Mitteilungen vollständig angezeigt werden können. Bahnhofsnamen bzw. Wörter von Mitteilungen müssen mindestens zwei Sekunden lang sichtbar sein.

t) Wird eine durchlaufende Anzeige (horizontal oder vertikal) verwendet, so ist jedes vollständige Wort mindestens zwei Sekunden lang anzuzeigen. Die horizontale Durchlaufgeschwindigkeit darf sechs Zeichen pro Sekunde nicht überschreiten. Die Mindesthöhe der Buchstaben ist nach folgen-der Formel zu berechnen: Leseentfernung in mm dividiert durch 250 = Schrifthöhe (Beispiel: 10 000 mm/250 = 40 mm).

u) Sämtliche Sicherheits-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen müssen Piktogramme enthalten und im Einklang mit ISO 3864-1 gestaltet werden.

v) Die maximale Leseentfernung ist ein Merkmal der Interoperabilitätskomponente.

3.13.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten im Bereich des Bahnhofes im EG-Prüfbereich.

3.13.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen, ausgenommen Gruppe 7. Blinde.

3.13.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

zu a-i), r) Ril 813.0204 Abschnitt 3 (8) Ril 813.03 „Wegeleit- und Informationssysteme“,

Ausstattungskataloge, hier Beschilderung und dynamische Fahrgastinformation. Für die Typografie im Wegeleit- und Informationssystem der DB Station&Service AG liegen EG-Zwischenprüfbescheinigungen einer Benannten Stelle über die Konformität mit TSI PRM vor in Wiki –Personenbahnhöfe.

zu g) Visuelle dynamische Fahrgastinformationsanlagen (FIA) werden bei der DB Stati-on&Service AG entsprechend den Ausstattungskatalogen und -matrix als Zuganzeiger, Monitore, Informationstafeln oder als Dynamische Schriftanzeiger (DSA) eingesetzt. Als gesprochene akustische Informationen werden elektrische Lautsprecheranlagen (ELA) oder Akustikmodule zum DSA eingesetzt.

zu h) Informationen über die Abfahrt von Zügen werden mindestens einmal als Aushangfahrplä-ne bereitgestellt.

zu j) Anwendung ggf. siehe Kapitel 4.8. „Toiletten“ und 4.18. „Aufzüge“. zu l)-q) Piktogramme und Zeichen müssen dem Ausführungshandbuch 813.93 (Design Manual) 1.5

„Piktogramme im Wegeleitsystem“ entsprechen. https://marketingportal.extranet.deutschebahn.com/index.php?status=display&window=win

_pdf zu m) Anwendung ggf. siehe Kap. 4.10. „Fahrkartenschalter, Informations- und Kundenbetreu-

ungsschalter“ zu o)-p) Anruf- und Notrufmöglichkeiten finden nach den Ausstattungskatalogen bei DB Sta-

tion&Service AG in der Regel keine Anwendung. zu q) Anwendung siehe Kap. 4.8. „Toiletten“ zu s)-v) Es liegen der DB Station&Service AG für die Anzeigen „Dynamischer Schriftanzeiger“,

„Zuganzeiger“ und „Informationstafel“ EG-Prüfzertifikate zum Nachweis der Konformität zur TSI PRM von den Herstellern vor.

3.13.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planung stellt grob die Wegeleitung, Piktogramme und Dynamische Informationsanlagen ent-sprechend den Anforderungen aus Ril 813 03 und den Ausstattungskatalogen grafisch in den Planun-terlagen (Ausstattungs- und Wegeleitplan) dar. Im Leistungsverzeichnis sind Montageleistungen für die Interoperabilitätskomponenten Zuganzeiger, Informationstafeln oder DSA so auszuschreiben, dass nur Geräte mit EG- Konformitätserklärungen des Herstellers eingebaut werden dürfen.

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AUBE TSI PRM 2008 31

3.13.5 Nachweise der AN Realisierung

zu a-f), h) Der AN Bau erklärt die Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung nach. zu g) Der AN Bau legt die Abnahmeniederschrift vor. zu s)-v) Der AN Bau legt EG-Konformitätserklärungen zum Nachweis der Konformität zur TSI

PRM von den Herstellern vor.

3.13.6 Toleranzen

-entfällt-

3.13.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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Gesprochene Informationen, Kap. 4.1.2.12. TSI PRM 2008 3.14

a) Der RASTI-Wert gesprochener Informationen muss in allen Bereichen gemäß IEC 60268-16 Teil 1 mindestens 0,5 betragen.

b) Falls vorhanden, müssen gesprochene Informationen den wesentlichen visuellen Informationen entsprechen, die angezeigt werden.

c) Werden gesprochene Informationen nicht automatisch bereitgestellt, muss eine akustische Kom-munikationsanlage vorhanden sein, über die Nutzer auf Anforderung Informationen erhalten kön-nen.

3.14.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten im EG-Prüfbereich.

3.14.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen, ausgenommen 9. Gehörlose/ Taube.

3.14.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Siehe Ril 813.0450 Abschnitt 6

Siehe Ril 513.1601 Abschnitt 3 (6)

Ausstattungskataloge und -matrix

zu a) Die Sprachverständlichkeit (RASTI-Wert oder STI-PA-WERT) von elektrischen Lautspre-cheranlagen (ELA) der DB in den jeweils zu beschallenden Bereichen wird durch Einhaltung des DB Regelwerkes Ril 813.0450 Abschnitt 6 (10) und der Ausstattungsvorgaben „Beschal-lung auf Bahnsteigen - Sprachverständlichkeit“ erfüllt. Hinweis zu a): Gemäß RFU-PRM-073 wird von den benannten Stellen auf den Nachweis von RASTI-Messungen verzichtet.

zu b) Der dynamische Schriftanzeiger (DSA) als Anzeige wird kombiniert mit gesprochen Informa-tionen über ein Akustikmodul in einseitiger oder zweiseitiger Form angeboten. DSA-Akustikmodule sind gemäß Ril 513.1601 keine elektrischen Lautsprecheranlagen, die Anfor-derungen nach a) gelten daher nicht. Der visuelle und akustische Wahrnehmungsbereich nach den Anforderungen der TSI PRM beträgt jeweils ca. 12 m. Die wesentliche inhaltliche Übereinstimmung der Informationen wird durch Einhaltung der Ril 513.1601 erfüllt.

zu c) In der Regel finden bei DB Station&Service AG automatisch bereitgestellte Informationen über die Lösungen zu a) und b) Anwendung; siehe Ausstattungsmatrix. Akustische Kommunikationsanlagen als Wechselsprechanlagen zur Kundeninformation (z. B. Informationsstelen) kommen bei der DB Station &Service AG in der Regel nicht zum Einsatz.

3.14.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planung stellt die ausgewählte akustische Anlage grafisch in den Planunterlagen dar. Dazu können Textfahnen, Textfenster oder Anlagenverweise gewählt werden.

In den Verdingungsunterlagen ist die ausgewählte akustische Anlage mit den DB-Regelwerksanforderungen anzugeben.

3.14.5 Nachweise der AN Realisierung

Der AN Bau legt die Abnahmeniederschrift eines TK-Fachspezialisten und zusätzlich - bei Beschal-lungsanlagen zur Reisendenwarnung - eines EBA-zugelassenen Abnahmeprüfers vor.

3.14.6 Toleranzen

-entfällt-

3.14.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2008 33

Notausgänge, Alarme, Kap. 4.1.2.13, TSI PRM 2008 3.15

a) Notausgänge und Alarme müssen die europäischen oder nationalen Vorschriften erfüllen.

3.15.1 Geltungsbereich

Die Anforderung gilt nur innerhalb von Empfangsgebäuden, Bahnsteighallen und unterirdischen Bahnhöfen.

3.15.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.15.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Notausgänge und Alarme werden in den Abschnitten 8 und 12 des Brandschutzkonzeptes behandelt. Alarmanlagen müssen die Anforderungen nach Ril 813.0450 Abschnitt 9 „Gefahrenmelde- und Alarmanlagen“ erfüllen.

3.15.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planung stellt Notausgänge und Alarmanlagen in den Planunterlagen entsprechend den Festlegungen im Brandschutzkonzept dar. In den Verdingungsunterlagen ist, wenn Alarmanlagen gemäß Brandschutzkonzept erforderlich sind, auf die Anforderungen gemäß 813.0450 Abschnitt 9 „Gefahrenmelde- und Alarmanlagen“ zu verwei-sen.

3.15.5 Nachweise der AN Realisierung

Der AN Realisierung für Alarmanlagen legt die Abnahmeniederschrift eines zugelassenen Abnahme-prüfers vor.

3.15.6 Toleranzen

-entfällt-

3.15.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2008 34

Geometrie von Fußgängerüberführungen und Unterführungen, Kap. 4.1.2.14, TSI PRM 3.162008

a) Wenn innerhalb der Bahnhofsgrenzen entlang dem regulären Fußweg für Reisende Fußgänger-überführungen oder Unterführungen verwendet werden, so müssen diese über ihre gesamte Län-ge hinweg über einen hindernisfreien Bereich verfügen, der mindestens 1.600 mm breit ist und über eine lichte Höhe von mindestens 2.300 mm verfügt. Die Anforderung an die minimale Breite berücksichtigt nicht die zusätzliche Breite, die gegebenenfalls für ein hohes Reisendenaufkommen erforderlich ist. Derartige zusätzliche Breiten müssen im Einklang mit nationalen Vorschriften ste-hen.

Für bestehende Infrastruktur sind die Anforderungen an die lichte Breite und die lichte Höhe nicht verpflichtend (siehe 7.3.1.3 TSI PRM).

3.16.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für Fußgängerüber- und Fußgängerunterführungen innerhalb der Bahn-hofsgrenzen entlang des hauptsächlich genutzten Fußweges als hindernisfreien Weg.

3.16.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderung zielt auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.16.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Ril 813.0202 Abschnitt 9 „Höhenfreie Kreuzungen - Perso-nenunter- und Personenüberführungen“ enthalten. Der Nachweis ausreichender Breite nach dem Reisendenaufkommen erfolgt nach Ril 813.0202A01 als nationale Vorschrift.

3.16.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planung erstellt vollständig vermaßte Grundrisse und Schnitte der Fußgängerüberführungen und Unterführungen. Die Mindesthöhe (2100mm) und Mindestbreite (1600mm) des hindernisfreien Weges wird im geplanten Ausbauzustand in maßgebenden Schnittführungen nachgewiesen.

3.16.5 Nachweise der AN Realisierung

Ein mit der Örtlichkeit übereinstimmender Plan ist vorzulegen. Der AN weist durch Fotodokumentation der Messung nach, dass die Mindestbreite eingehalten worden ist.

3.16.6 Toleranzen

Mindestbreiten und -höhen dürfen nicht unterschritten werden.

3.16.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

Die Auslegung ist darauf begründet, dass der hauptsächlich genutzte Fußweg der hindernisfreie Weg ist.

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AUBE TSI PRM 2008 35

Treppen, Kap. 4.1.2.15, TSI PRM 2008 3.17

a) Treppen müssen die europäischen und nationalen Vorschriften erfüllen. b) Treppen auf dem Hauptfußweg müssen, gemessen zwischen den Handläufen, über eine hinder-

nisfreie Breite von mindestens 1.600 mm verfügen. In der Mindestanforderung an die Breite ist die gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Breite für das Reisendenaufkommen nicht berücksichtigt.

c) Alle Trittflächen der Stufen müssen rutschfest sein. d) Sowohl vor der ersten Stufe nach oben als auch vor der ersten Stufe nach unten ist über die ge-

samte Breite der Stufe ein taktiles Band anzubringen. Dieses Band muss mindestens 400 mm tief sein, in Kontrast zur Fußbodenoberfläche stehen und in die Fußbodenoberfläche integriert werden. Derartige Bänder müssen sich von den Bändern unterscheiden, die, falls vorhanden, als Kenn-zeichnung des taktilen Leitsystems verwendet werden.

e) Offene Bereiche unter Treppen sind so zu schützen, dass Reisende nicht versehentlich mit tra-genden Stützen und Bereichen mit eingeschränkter lichter Höhe kollidieren.

Für bestehende Infrastruktur sind die Anforderungen an die lichte Breite und die lichte Höhe nicht verpflichtend (siehe 7.3.1.3 TSI PRM).

3.17.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für alle Treppen innerhalb der Bahnhofsgrenzen entlang des hauptsächlich genutzten Fußweges (Hauptzugang).

3.17.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderung zielt auf alle PRM-Nutzergruppen, ausgenommen 1. Rollstuhlfahrer.

3.17.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu a) Ril 813.0202 Abschnitt 5 „Treppen“ TM 2014-03 I.SBB „Treppen und Handläufe“

zu b) Ril 813.0202 Abschnitt 5 (2) „Bemessung der Treppenbreite“ Bei der Bemessung der Treppenbreite ist das Reisendenaufkommen zu berücksichtigen. zu c) Ril 813.0202 Abs. 5(11) bzw. Ril 813.0201 Abschnitt 4 (12) „Bahnsteigbeläge“ zu d) Ril 813.0205 Abschnitt 3 (2) „Farbe/ Kontrast der Bodenindikatoren auf Bahnsteigen im Au-

ßenbereich“ Ril 813.0205 Abschnitt 5 (3) „Bodenindikatoren an Treppen“ Als „Taktiles Band“ ist unmittelbar vor der obersten und untersten Treppenstufe ein Aufmerk-samkeitsfeld mit Noppenstruktur mit min. 60 cm Tiefe über die Breite der Treppe zu verlegen. Der ausreichende Kontrast wird erreicht, wenn in der Regel weiße Aufmerksamkeitsfelder mit dunkelgrauen Bodenbelägen entsprechend den Ausstattungskatalogen kombiniert werden. Bei anderen Farbkombinationen ist der ausreichende Kontrast zwischen Aufmerksamkeits-feld/ angrenzenden Bodenbelag gemäß Ril 813.0205 in Verbindung mit DIN 32984 durch den Hersteller nachzuweisen

zu e) Ril 813.0202 Abschnitt 5 Unterlaufschutz, Durchgangshöhe bei aufwärts führenden Treppen. Geeignete Sicherungsmaßnahmen für Blinde und Sehbehinderte sind z. B. die Anordnung von Automaten oder Barrieren, die den Bereich unter 2,30 m Durchgangshöhe absperren. Die Barriere ist mit einer Tastleiste für Blinde und Sehbehinderte entsprechend Ril 813.0204, Abschnitt 4 (3) auszustatten.

3.17.4 Nachweise der AN Planung

Der Entwurf- und Ausführungsplaner weist im Erläuterungsbericht, sowie in der Planung darauf hin, ob es sich um eine Bestandsanlage, einen Teilumbau oder einen Neubau handelt.

Es ist ein Treppenplan auf dem Hauptfußweg zu erstellen. Der Plan ist vollständig vermaßt und ent-hält Vorgaben zu den Oberflächen (Farbe, Rutschfestigkeit, Kennzeichnungen der Stufen). Bei auf-wärtsführenden Treppen ist ein Unterlaufschutz (2,30 m) vorzusehen.

Im Leistungsverzeichnis sind folgende Anforderungen aufzunehmen:

Angaben zum erforderlichen R-Wert für den Treppenbelag nach Ril 813.0201 Abs. 4 (12) sowie R-Wert-Nachweise durch den Hersteller des Treppenbelags.

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AUBE TSI PRM 2008 36

beim zur Treppe angrenzenden Bodenbelag Aufmerksamkeitsfelder vor der ersten und der letz-ten Stufe nach RIL 813.0205. Der Nachweis des ausreichenden Kontrastes ist bei weißen Auf-merksamkeitsfeldern mit dunkelgrauem Bodenbelag nicht erforderlich, für andere Farbkombina-tionen muss der Hersteller des Bodenbelags vor der Treppe einen Kontrastnachweis gemäß. Ril 813.0205 in Verbindung mit DIN 32984 erbringen.

Bei aufwärtsführenden Treppen sind in relevanten Plänen die offenen Bereiche mit Durch-gangshöhen kleiner 2,30 m und die Maßnahmen zum Schutz insbesondere Blinder und Sehbe-hinderter vor einem Betreten dieser Bereiche/ Unterlaufen der Treppe darzustellen.

3.17.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu b) Die Messung der Durchgangsbreite ist durch ein Messprotokoll oder fotodokumentarisch zu dokumentieren.

Zu c) Die R-Wert–Nachweise und ggf. Kontrastnachweise des Herstellers für Aufmerksamkeitsfelder/ Bodenbelag sind vorzulegen.

zu d) Prüfprotokolle des Herstellers dienen dem Kontrastnachweis. Zu e) Bei aufwärtsführenden Treppen ist den relevanten Planunterlagen und mittels Fotodokumenta-

tion zu belegen, dass die Bereiche unter Treppen mit einer lichten Durchganghöhe kleiner 2,30 m für Blinde und Sehbehinderte gesichert sind.

3.17.6 Toleranzen

Die Mindestmaße für die hindernisfreie Breite und die Mindestdurchgangshöhe dürfen nicht unter-schritten werden.

3.17.7 Begründung zur Auslegung/ der DB–Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2008 37

Handläufe, Kap. 4.1.2.16, TSI PRM 2008 3.18

a) Treppen und Rampen sind auf beiden Seiten und auf zwei Ebenen mit Handläufen auszustatten. Der obere Handlauf ist in einer Höhe zwischen 850 mm und 1.000 mm über der Fußbodenoberflä-che anzubringen. Der untere Handlauf ist in einer Höhe zwischen 500 mm und 750 mm über der Fußbodenoberfläche anzubringen.

b) Der freie Raum zwischen dem Handlauf und anderen Teilen des Bauwerks mit Ausnahme der Hal-terungen muss mindestens 40 mm betragen.

c) Handläufe sind durchgehend anzubringen. d) Im Fall von Treppen müssen Handläufe mindestens 300 mm über die oberste und unterste Stufe

hinausgehen. (Diese Verlängerungen der Handläufe können gebogen angebracht werden, damit sie kein Hindernis darstellen.)

e) Es sind abgerundete Handläufe anzubringen, die über einen Querschnitt von 30 mm bis 50 mm (äquivalenter Durchmesser) verfügen müssen.

f) Die Handläufe müssen in Kontrast zu den Wänden in der Umgebung stehen.

3.18.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für Treppen und Rampen innerhalb der Bahnhofsgrenzen.

3.18.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.18.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu a)-f) Ril 813.0202 Abschnitt 5 (8) „Handläufe der Treppenanlagen“ TM 2014-03 I.SBB zur Ril 813.0202 Abschnitt 5 „Treppen“ Ril 813.0202 Abschnitt 6 (6) „Handläufe der Rampen“

zu f) In der Regel finden Handläufe aus Edelstahl Anwendung, diese sind gemäß Auslegung der TSI PRM Nr.2 Kontrast und Reflexion“ (Anlage 3) bei Oberflächen K300 und K500 in sich selbst in Kontrast stehend.

3.18.4 Nachweise der AN Planung

Im Treppenplan sind die Höhen, Handlaufdurchmesser und Abstände des Handlaufes, das Material und die Befestigung vorgegeben. Ergänzende Textangaben sind möglich.

3.18.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu a)-e) Die Höhen, Abstände und Durchmesser sind per Fotodokumentation der Messung nachzu-weisen.

Zu f) Ein Nachweis des Kontrasts ist bei Edelstahl (K300-K500) nicht erforderlich.

3.18.6 Toleranzen

Die Höhenmaße für die Anbringung des oberen bzw. unteren Handlaufs dürfen nicht über- oder un-terschritten werden. Der Mindestabstand zur Wand darf nicht unterschritten werden.

3.18.7 Begründung zur Auslegung/der DB–Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2008 38

Rampen, Fahrtreppen, Aufzüge, Fahrsteige, Kap. 4.1.2.17. TSI PRM 2008 3.19

a) Wenn keine Aufzüge vorhanden sind, müssen für PRM, die keine Treppen benutzen können, Rampen bereitgestellt werden.

b) Die Rampen müssen die europäischen oder nationalen Vorschriften erfüllen. c) Die Höchstgeschwindigkeit von Fahrtreppen, falls vorhanden, darf 0,65 m/s nicht überschreiten.

Die Bauweise der Fahrtreppen muss im Einklang mit europäischen oder nationalen Vorschriften stehen.

d) Aufzüge, die die Anforderungen nach EN 81-70:2003 Abschnitt 5.3.2.1 Tabelle 1 erfüllen, sind be-reit zu stellen, wenn keine Rampen verfügbar sind.

e) Die Höchstgeschwindigkeit von Fahrsteigen darf 0,75 m/s nicht überschreiten. Die Neigung darf maximal 12° (21,3 %) betragen. Die Bauweise der Fahrsteige muss im Einklang mit europäischen oder nationalen Vorschriften stehen.

3.19.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für alle Rampen, Fahrtreppen, Aufzüge und Fahrsteige der Personenbahn-höfe, die von Kunden für Verkehrszwecke genutzt werden (Bahnsteige, Bahnsteigzugänge im Au-ßenbereich und Verkehrswege in Empfangsgebäuden), sofern der Bereich neu oder umgebaut wird und unter den EG-Prüfbereich fällt.

3.19.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zu Rampen/Aufzug zielen insbesondere auf die PRM-Nutzergruppen:

1. Rollstuhlfahrer

2. Personen mit Gebrechen der Gliedmaßen (auch Senioren)

3. Personen mit Gehproblemen (auch Senioren, auch Schwangere)

4. Personen mit Kindern, Kleinwüchsige, Kinder

5. Personen mit schwerem oder sperrigem Gepäck

Die Anforderungen zu Fahrtreppen/ Fahrsteigen schließen PRM-Nutzergruppen aus:

1. Rollstuhlfahrer

4. Personen mit Kinderwagen

5. Personen mit schwerem oder sperrigem Gepäck

3.19.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu a) Ril 813.0202 Abschnitt 2 (4) „1.000-Reisende-Regelung“ zu b) Ril 813.0202 Abschnitt 6 „Rampen“ zu c), e) Ril 813.0202 Abschnitt 8 „Fahrtreppen/ Fahrsteige“ zu d) Ril 813.0202 Abschnitt 7 „Aufzüge“

Auslegung zur TSI PRM Nr. 4 „Aufzüge“

3.19.4 Nachweise der AN Planung

Aufzüge: Darstellung in den Planunterlagen mit genauer Typbezeichnung nach EN 81-70:2003. Liefer-/ Montageleistungen von Aufzügen sind so auszuschreiben, dass der Hersteller des Aufzuges mit einer EG-Prüfbescheinigung die Anwendung EN 81-70:2003 und für die taktilen Zeichen gemäß den Anforderungen der EN 81-70:2003 Anhang E.4 nachweist.

Fahrtreppen/ Fahrsteige: Darstellung in den Planunterlagen mit Angaben zur max. Fahrgeschwindigkeit und Neigung.

Rampen: Darstellung mit genauer Bemaßung in den Planunterlagen (Grundriss, Schnitte, Draufsicht).

3.19.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu a) Ein mit der Örtlichkeit übereinstimmender Plan ist vorzulegen.

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AUBE TSI PRM 2008 39

Zu b) Rampen: AN weist die Einhaltung am Ausführungsplan durch eine Messdokumentation oder Eintrag der Messergebnisse in den Ausführungsplan nach.

Zu c) Fahrtreppen/Fahrsteige: Der fachtechnischer Prüfbericht des Fachspezialisten Fördertechnik und dem Abnahmeprotokoll des zugelassenen Abnahmeprüfers sowie EG-Konformitätserklärung des Herstellers zur Einhaltung der EN 115-1 auf Basis einer ZÜS-Prüfbescheinigung dienen dem Nachweis.

Zu d) Aufzüge: Der Nachweis ist durch Einreichung der Werks- und Montagepläne des Herstellers, des fachtechnischen Prüfberichts des Fachspezialisten Fördertechnik und dem Abnahme-protokoll des zugelassenen Abnahmeprüfers sowie, EG-Konformitätserklärung des Herstel-lers zur Einhaltung der EN 81-70:2003 möglich.

3.19.6 Toleranzen

Für Aufzüge und Fahrtreppen/ Fahrsteigen gelten die erhöhten Anforderungen der Ril 813.0202.

3.19.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

Die erhöhten Anforderungen der Ril 813.0202 zu Aufzügen und Fahrtreppen/ Fahrsteigen ergeben sich aus weiterführenden Randbedingungen und Zwangspunkten wie z. B. Vandalismus, Bewitterung, Örtlichkeiten.

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AUBE TSI PRM 2008 40

Höhe des Bahnsteiges, Kap. 4.1.2.18.1 TSI PRM 2008 3.20

a) Für Bahnsteige im konventionellen Eisenbahnnetz sind für die Höhe des Bahnsteigs über der Schienenoberkante zwei Nennwerte zulässig: 550 mm und 760 mm. Hierbei sind Toleranzen von – 35 mm/+ 0 mm erlaubt.

b) Für Bahnsteige des konventionellen Eisenbahnnetzes, an denen Straßenbahnen (z. B. Stadtbahn oder Tram-Train) halten, ist für den Bahnsteig eine Nennhöhe zwischen 300 mm und 380 mm zu-lässig. Hierbei sind Toleranzen von +/ – 20 mm erlaubt.

c) In Gleisbögen mit einem Radius von unter 500 m darf die Höhe des Bahnsteigs den Nennwert über- oder unterschreiten, vorausgesetzt die erste nutzbare Stufe des Fahrzeugs entspricht Abbil-dung 11 in Abschnitt 4.2.2.12.1. ergänzend:

d) Kap 7.1.1.1 TSI PRM: „Sonderfall Deutschland“ Im Fall von S-Bahn-Diensten ist eine Bahnsteig-höhe von 960 mm über der Schienenoberkante zulässig.

e) Für Bahnsteige an Gleisen des TEN-HGV (siehe Infrastrukturregister- TEN–Spurplan) gilt zusätz-lich Ziffer 4.2.20.4 TSI Infrastruktur HGV (2008/217/EG) Bahnsteighöhe.

3.20.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für Bahnsteige EG-Prüfbereich.

3.20.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.20.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Die Anforderungen der TSI PRM sind in Abschnitten der Ril 813 enthalten:

zu a)-e) Ril 813.0102 Abschnitt 7: Die Bahnsteignennhöhe wird durch die DB Station&Service AG auf der Grundlage des Bahnsteighöhenkonzeptes der DB AG festgelegt und mit der Aufgabenstellung zum Projekt (Projektauftrag) dokumentiert. Ril 813.0201A03 Abschnitt 3 „Einbaumaße für Bahnsteige“ und Abschnitt 4 „Herstellung der Bahnsteigkanten und Herstellung der Soll-Gleislage“: Für die Planung und Realisierung gelten die in der Ril 813.0201A03 enthaltenden Einbau-maße (hier vertikale Höhenmaße) mit den dort genannten Toleranzen. (Hinweis: Die vertikalen Höhenmaße in Ril 813.0201A03 wurden auf der Grundlage der DIN EN 15273-3: 2011 so berechnet, dass die unter b) genannten Toleranzen eingehalten sind).

3.20.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planung stellt alle für die Realisierung erforderlichen vertikalen und horizontalen Einbaumaße in Bezug auf die Soll-Gleislage in den Planunterlagen (insbesondere Querschnitten) einschl. der zu-lässigen Toleranzen dar. Im Leistungsverzeichnis ist die Schlussvermessung mit auszuschreiben.

3.20.5 Nachweise der AN Realisierung

Der AN Realisierung weist die Einhaltung der Einbaumaße basierend auf der Solltrassierung nach Lage und Höhe in den zulässigen Toleranzen mit örtlichem Aufmaß nach. Die Schlussvermessung ist durchzuführen. Das Höhenmaß ist an den Bahnsteigenden sowie alle 30 m im geraden Gleis und alle 10 m in Gleisbögen zu kontrollieren/ nachzuweisen. Ein vom Bauüberwacher gegengezeichnetes Messprotokoll ist vorzulegen.

3.20.6 Toleranzen

Es gelten die Toleranzen nach Ril 813.0201A03, Abschnitt 4 (1).

3.20.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2008 41

Abstand des Bahnsteiges, Kap. 4.1.2.18.2, TSI PRM 2008 3.21

a) Bei Bahnsteigen im konventionellen Eisenbahnnetz gilt für Bahnsteigkanten auf den Nennhöhen 550 mm und 760 mm (offener Punkt; für das minimale Lichtraumprofil gelten nationale Vorschrif-ten, bis die TSI nach Veröffentlichung von EN 15273-3:2006 überarbeitet ist) das definierte mini-male Lichtraumprofil; der Wert bq0 senkrecht zur Gleisachse parallel zur Laufebene ist mit der nachfolgend genannten Formel zu berechnen, in der jedoch die Auswirkungen der folgenden Fak-toren nicht berücksichtigt sind:

Spurerweiterung in Gleisbögen

Überhöhung

Weichen und Kreuzungen

quasi-statische Neigung

konstruktions- und instandhaltungsspezifische Toleranzen Dabei gilt: bq0 = 1 650 + (3 750 / R) R ist der Bogenradius des Gleises in Metern.

b) Der berechnete Wert bqlim ist in prEN 15273-3:2006 definiert und berücksichtigt alle weiteren Wer-te, die nicht in der Formel für bq0 enthalten sind. Der tatsächliche Wert von bq für den Abstand der Bahnsteigkanten von der Gleisachse parallel zur Laufebene berücksichtigt Schwankungen auf-grund der Toleranz Tq für den Abstand der Bahnsteigkanten oder deren Instandhaltung: bqlim ≤ bq ≤ bqlim + Tq. Für die Toleranz Tq gilt: 0 ≤ Tq ≤ 50 mm.

c) Die sich aus der quasi-statischen Seitenneigung des Lichtraumprofils infolge einer Überhöhung ergebenden zusätzlichen Spaltmaße sind durch eine auskragende Bahnsteigkante an der bogen-äußeren Seite des Bahnsteigs auszugleichen. Zu berücksichtigen sind nur solche Anteile, die sich aus einer Überhöhung von mehr als 25 mm ergeben. Dadurch ist der tatsächliche Abstand möglicherweise größer als der geplante Abstand. Ergänzend:

d) Für Bahnsteige an Gleisen des TEN-HGV (siehe Infrastrukturregister- TEN –Spurplan) gilt zu-sätzlich Ziffer 4.2.20.5 TSI Infrastruktur HGV (2008/217/EG) Abstand von der Gleismitte

3.21.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für Bahnsteige im EG-Prüfbereich, dessen Anforderungen sich auf die Gleissolllage beziehen.

3.21.2 Nutzer der Anforderung

Diese Anforderungen gelten für alle PRM-Nutzergruppen.

3.21.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

zu a)-c) Ril 813.0201A03 Abschnitt 3 „Einbaumaße für Bahnsteige“ und Abschnitt 4 „Herstellung der Bahnsteigkanten und Herstellung der Soll-Gleislage“: Für die Planung und Realisierung gelten die in der Ril 813.0201A03 enthaltenden Einbau-maße (hier horizontale Höhenmaße) mit den dort genannten Toleranzen. Die Abstandsmaße beziehen sich auf die Gleissolllage. (Hinweis: Die horizontalen Einbaumaße (Abstandsmaße) in Ril 813.0201A03 wurden auf der Grundlage der DIN EN 15273-3: 2011 so berechnet, dass die unter b) genannten Toleranzen eingehalten sind).

3.21.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planung stellt das Abstandsmaß der Bahnsteigkante zur Gleissolllage in den Planunterlagen dar. Im Grundriss und Querschnitt sind die Einbaumaße und Toleranzen darzustellen. Im Leistungs-verzeichnis ist die Schlussvermessung mit auszuschreiben.

3.21.5 Nachweise der AN Realisierung

Der AN weist die Einhaltung der Einbaumaße in den zulässigen Toleranzen nach. Die Schlussver-messung ist durchzuführen. Das Abstandsmaß ist an den Bahnsteigenden sowie alle 30 m im gera-den Gleis und alle 10 m in Gleisbögen zu kontrollieren/ nachzuweisen. Ein vom Bauüberwacher ge-gengezeichnetes Messprotokoll ist vorzulegen.

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AUBE TSI PRM 2008 42

3.21.6 Toleranzen

Es gelten die Toleranzen nach Ril 813.0201A03, Abschnitt 4 (1).

3.21.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2008 43

Gleisanordnung entlang den Bahnsteigen, Kap. 4.1.2.18.3, TSI PRM 2008 3.22

Hinweis (am Ende des Prozesses aus der TSI PRM CR zu entfernen): Bahnsteige auf Strecken der Kategorie I des Hochgeschwindigkeitsnetzes müssen die TSI INS HS erfüllen.

Hinweis (zur TSI INS HS hinzuzufügen): Bahnsteige an Strecken der Kategorien II und III des Hoch-geschwindigkeitsnetzes müssen die Anforderungen in Abschnitt 4.1.2.18.3 der TSI PRM CR erfüllen.

Bei Bahnsteigen im konventionellen Eisenbahnnetz müssen die Gleise an Bahnsteigen vorzugsweise gerade sein. Ein Radius von 300 m darf jedoch an keiner Stelle unterschritten werden.

Für Bahnsteige im TEN-HGV gilt: Ziffer 4.2.20.6 TSI Infrastruktur HGV (2008/217/EG) Trassierung entlang von Bahnsteigen

Strecken der Kategorie I: Das Gleis neben den Bahnsteigen soll vorzugsweise gerade sein und darf an keiner Stelle einen Ra-dius von weniger als 500 m aufweisen.

Strecken der Kategorien II und III: Wenn die in 4.2.20.4 vorgeschriebenen Werte aufgrund des Gleisverlaufs nicht eingehalten werden können (d. h. R<500 m), so sind die Werte für die Höhe und den Abstand der Bahnsteigkanten so zu wählen, dass sie dem Gleisverlauf und den in 4.2.3 beschriebenen, auf den Lichtraum bezogenen Vorgaben entsprechen.

Für Bahnsteige im konventionellen TEN im Geltungsbereich der 4.2.5.2 TSI Infrastruktur CR (2011/275/EU) gilt bezüglich der Überhöhung des Gleises am Bahnsteig: Die beim Entwurf geplante Überhöhung der Gleise neben Bahnhofsbahnsteigen darf 110 mm nicht überschreiten.

3.22.1 Geltungsbereich

Die Anforderung gilt für neue Bahnsteigstandorte oder für Bahnsteige, die zusammen mit den Bahn-steiggleisen erneuert/ umgerüstet werden und im EG-Prüfbereich liegen.

3.22.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf keine der PRM-Nutzergruppen.

3.22.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

zu a) Ril 813.0201A03 Abschnitt 1 „Planung der Lage neuer Personenbahnhöfe bzw. Bahnsteig-standorte am Gleis“

3.22.4 Nachweise der AN Planung

Der Nachweis erfolgt durch Vorlage folgender Unterlagen:

Trassierungsentwürfe/-pläne gem. Ril 883.0030

Prüfbericht fahrdynamische und oberbautechnische Prüfung gem. Ril 823.0900

Prüfbericht gleisgeometrische Prüfung gem. Ril 883.0040, Abschn. 6 (2)3 (in Spalte 4 wenn vorhanden, sonst in Spalte 5)

alternativ bei unveränderter Bestandstrassierung: Trassenpläne gem. Ril 885.1102

3.22.5 Nachweise der AN Realisierung

-entfällt-

3.22.6 Toleranzen

-entfällt-

3.22.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2008 44

Bahnsteigbreite und Bahnsteigkante, Kap. 4.1.2.19, TSI PRM 2008 3.23

a) Die Bahnsteigbreite darf über die gesamte Länge des Bahnsteigs bestimmten Schwankungen un-terliegen. Die Mindestbahnsteigbreite ohne Hindernisse muss dem größeren der folgenden Werte entsprechen:

Breite des Gefahrenbereichs zuzüglich der Breite einer Gehspur/ freizuhaltenden Fläche pro Seite von je 800 mm (insgesamt 1.600 mm) oder

2.500 mm bei einem Außenbahnsteig bzw. 3.300 mm bei einem Mittelbahnsteig (für diese Abmes-sung ist an den Bahnsteigenden eine Verjüngung auf 2.500 mm zulässig).

b) In der Mindestanforderung für die Breite ist die gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Breite für das Reisendenaufkommen nicht berücksichtigt.

c) In der angegebenen freizuhaltenden Fläche von 1.600 mm sind kleine Hindernisse mit weniger als 1.000 mm Länge (z. B. Masten, Pylonen, Kabinen, Sitze) zulässig. Der Abstand zwischen der Bahnsteigkante und dem Hindernis muss mindestens 1.600 mm betragen. Zwischen dem Rand des Hindernisses und dem Gefahrenbereich muss ein Abstand von 800 mm freigehalten werden.

d) Beträgt der Abstand zwischen zwei beliebigen kleinen Hindernissen weniger als 2.400 mm, gelten die beiden Hindernisse als ein großes Hindernis.

e) Der Abstand zwischen dem Rand von Hindernissen wie Wänden, Sitzbereichen, Aufzügen und Treppen mit einer Länge zwischen 1.000 mm und 10.000 mm und dem Rand des Gefahrenbe-reichs muss mindestens 1.200 mm betragen. Der Abstand zwischen der Bahnsteigkante und dem Rand dieses Hindernisses darf 2.000 mm nicht unterschreiten.

f) Der Abstand zwischen dem Rand von Hindernissen wie Wänden, Sitzbereichen, Fahrsteigen und Treppen mit einer Länge über 10.000 mm und dem Rand des Gefahrenbereichs muss mindestens 1.600 mm betragen. Der Abstand zwischen der Bahnsteigkante und dem Rand dieses Hindernis-ses darf 2.400 mm nicht unterschreiten.

g) Sind fahrzeug- oder bahnsteigseitig Hilfsvorrichtungen vorhanden, die Rollstuhlfahrern das Ein- oder Aussteigen erleichtern, ist an der Einstiegs- bzw. Ausstiegsstelle für Rollstühle auf Bahn-steighöhe zwischen dem Rand der Hilfseinrichtung und dem nächsten Hindernis auf dem Bahn-steig bzw. dem gegenüberliegenden Gefahrenbereich ein freier Bereich von mindestens 1.500 mm einzuhalten. In einem neuen Bahnhof ist diese Anforderung für alle Züge zu erfüllen, die planmä-ßig am Bahnsteig halten.

h) Der Gefahrenbereich eines Bahnsteigs beginnt an der den Schienen zugewandten Bahnsteigkante und wird als der Bereich definiert, in dem Reisende je nach Geschwindigkeit der vorbeifahrenden Züge aufgrund der Wirbelzone gefährlichen Kräften ausgesetzt sein können. Für das konventionel-le Eisenbahnsystem muss dieser Gefahrenbereich im Einklang mit nationalen Vorschriften stehen.

i) Der Rand des Gefahrenbereichs muss an der den Schienen zugewandten Bahnsteigkante durch visuelle und taktile Warnungen gekennzeichnet werden. Die taktile Markierung muss nationale Vorschriften erfüllen.

j) Die visuelle Warnung muss in einer zum Hintergrund in Kontrast stehenden rutschfesten Warnlinie mit einer Breite von mindestens 100 mm bestehen.

k) Die Farbe des Werkstoffs an der den Schienen zugewandten Bahnsteigkante muss in Kontrast zu dem dunklen Spalt zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeug stehen. Es sind rutschfeste Werkstoffe zu verwenden.

Für bestehende Infrastruktur sind die Anforderungen nicht verpflichtend, wenn die Ursache in nicht beweglichen vorhandenen Hindernissen auf oder neben dem Bahnsteig besteht (TSI PRM 7.3.1.5).

3.23.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten entlang des gesamten Bahnsteigbereichs.

3.23.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.23.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

zu a)-b) Ril 813.0201 Abschnitt 3 „Bemessung der Bahnsteige“, Bahnsteigbreite zu c)-f) Ril 813.0201A04 Abschnitt 3 „Mindestbreite des Bahnsteigs in Bereichen mit Hindernissen“ zu g) Ril 813.0201A04 Abschnitt 5 „Bahnsteigbreite im Einsatzbereich von Einstiegshilfen“ zu h)-k) Ril 813.0205 Abschnitt 3 „ Taktiles Leitsystem auf Bahnsteigen“,

Auslegung der TSI PRM Nr.2 „Kontrast und Reflexion".

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AUBE TSI PRM 2008 45

3.23.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planung weist die Einhaltung der Anforderungen durch die Darstellung mit Bemaßung im Plandokument nach. Es ist ein Grundriss des Bahnsteiges mit Darstellung der visuellen und taktilen Markierung des Randes des Gefahrenbereichs (Taktiler Leitstreifen) und der Hindernisse vorzulegen. Die Maße der Abstände der Hindernisse zur Bahnsteigkante und zum Gefahrenbereich sowie ggf. dem Einsatzbereich von bahnsteig- oder fahrzeugseitigen Einstiegshilfen sind einzutragen. Für die einzuhaltenden Mindestabstände zum Rand des Gefahrenbereiches/ der frei zu haltenden Fläche ist der ausgebaute Zustand (z. B. mit Sockelverkleidungen an Stützen oder Aufzügen) maßgebend. Der Nachweis ausreichender Breite nach dem Reisendenaufkommen erfolgt nach Ril 813.0202A01 als nationale Vorschrift.

zu i), j) In den Verdingungsunterlagen sind Bahnsteigbeläge und taktile Leitstreifen (Bodenindi-katoren) zur Kennzeichnung des Gefahrenbereichs gemäß RIL 813.0205 auszuschreiben:

Der Nachweis des ausreichenden Kontrastes ist bei weißen Bodenindikatoren mit dunkel-grauem Bodenbelag entsprechend den Ausstattungskatalogen nicht erforderlich.

Für andere Farbkombinationen muss der Hersteller des Bodenbelags einen Kontrastnach-weis gemäß Ril 813.0205 in Verbindung mit DIN 32984 erbringen.

Falls weiße Schraffurelemente an der Bahnsteigkante entsprechend den Ausstattungskata-logen erforderlich sind, sind diese immer mit dunkelgrauen Bodenbelägen zu kombinieren.

zu k) Der Bodenbelag unmittelbar an der Bahnsteigkante (Kantenabdeckung) ist weiß/ sehr hell mit taktiler Strukturierung auszuschreiben.

3.23.5 Nachweise der AN Realisierung

Die Messungen und dessen Ergebnis sind fotodokumentarisch und in einem Protokoll nachzuweisen.

3.23.6 Toleranzen

-entfällt-

3.23.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung -entfällt-

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AUBE TSI PRM 2008 46

Bahnsteigenden, Kap. 4.1.2.20. TSI PRM 2008 3.24

a) Das Bahnsteigende ist durch visuelle und taktile Markierungen zu kennzeichnen.

3.24.1 Geltungsbereich

Die Anforderung gilt entlang des hindernisfreien Weges.

3.24.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderung zielt auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.24.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

zu a) Ril 813.0201 Abschnitt 4 (8) „Bahnsteigenden“ Ril 813.0205 Abschnitt 3 Taktiles Leitsystem auf Bahnsteigen Ausstattungskataloge DB Station&Service AG: Warnschild „Durchgang für Unbefugte verbo-ten“.

3.24.4 Nachweise der AN Planung

Der AN Planung weist die Darstellung des taktilen Abschlussstreifens nach Ril 813.0205 und die Pla-nung des Warnschildes in den Plandokumenten nach.

3.24.5 Nachweise der AN Realisierung

Der AN weist den Einbau des Abschlussstreifen und des Warnschildes durch eine Fotodokumentation nach.

3.24.6 Toleranzen

-entfällt-

3.24.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2008 47

Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer, Kap. 4.1.2.21, TSI PRM 2008 3.25

a) Wenn in einem Bahnhof mit barrierefreien Wegen gemäß Abschnitt 4.1.2.3.1 an einem Bahnsteig planmäßig Züge mit rollstuhlgerechten Türöffnungen halten, ist eine Einstiegshilfe vorzusehen, die zwischen der Türöffnung und dem Bahnsteig verwendet wird, um Rollstuhlfahrer ein- bzw. ausstei-gen zu lassen, es sei denn die folgenden Bedingungen sind nachweislich erfüllt:

Der Abstand zwischen der Türschwelle und der Bahnsteigkante beträgt horizontal maximal 75 mm und vertikal maximal 50 mm und

der Zug hält auf der gleichen Strecke im Umkreis von 30 km an einem anderen Bahnhof, an dem Einstiegshilfen verfügbar sind.

b) Der verantwortliche Infrastrukturbetreiber (oder der Bahnhofsbetreiber, sofern dieser das verant-wortliche Unternehmen ist) und das Eisenbahnunternehmen müssen sich in Bezug auf die Verwal-tung der Einstiegshilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parla-ments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Reisenden im grenzüberschreitenden Ei-senbahnverkehr (1) darüber einigen, welche Partei für die Bereitstellung von Einstiegshilfen zu-ständig ist. Der Infrastrukturbetreiber (oder der Bahnhofsbetreiber) und das Eisenbahnunterneh-men müssen sicherstellen, dass die Verteilung der vereinbarten Zuständigkeiten die bestmögliche Gesamtlösung gewährleistet. In derartigen Abkommen ist Folgendes festzulegen:

die Bahnsteige auf dem Bahnhof, an denen der Infrastrukturbetreiber bzw. der Bahnhofsbe-treiber eine Einstiegshilfe bereitzustellen hat, sowie die Fahrzeuge, für die die Einstiegshilfen verwendet werden;

die Bahnsteige auf dem Bahnhof, an denen das Eisenbahnunternehmen eine Einstiegshilfe bereitzustellen hat, sowie die Fahrzeuge, für die die Einstiegshilfen verwendet werden;

die Fahrzeuge, für die das Eisenbahnunternehmen eine Einstiegshilfe bereitzustellen hat, so-wie die Bahnsteige, an denen diese Fahrzeuge verwendet werden;

die spezifischen Vorschriften zum Anhalten der Züge, um Abschnitt 4.1.2.19 (Bereich für Ein-stiegshilfen für Rollstuhlfahrer) gerecht zu werden.

Das Eisenbahnunternehmen muss in seinem Sicherheitsmanagementsystem angeben, worin sei-ne Verpflichtungen im Hinblick auf solche Abkommen bestehen und wie es diese zu erfüllen ge-denkt. Der Infrastrukturbetreiber muss ebenfalls in seinem Sicherheitsmanagementsystem angeben, wo-rin seine Verpflichtungen im Hinblick auf solche Abkommen bestehen und wie er diese zu erfüllen gedenkt.

c) In den obigen Abschnitten gilt der Bahnhofsbetreiber, der die Bahnsteige betreibt, als „Betreiber der Infrastruktur“ (Infrastrukturbetreiber) im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 91/440/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70.

d) Wird der Zustand erreicht, dass alle Arten von Fahrzeugen, die am Bahnsteig halten, mit an dem Bahnsteig verwendbaren Einstiegshilfen ausgestattet sind, ist es nicht mehr erforderlich, bahn-steigseitige Einstiegshilfen bereitzustellen.

e) Die Einstiegshilfe muss die Anforderungen in Abschnitt 4.1.2.21.2 erfüllen. Wenn die Position roll-stuhlgerechter Einstiege vordefiniert ist, können die Bahnsteigpositionen für rollstuhlgerechte Tür-öffnungen mit dem internationalen Symbol für Einrichtungen für behinderte Personen gekenn-zeichnet werden. Die Gestaltung solcher Zeichen muss im Einklang mit den Abschnitten N.2 und N.4 in Anhang N stehen. Rampen Eine von einem Bediensteten zu bedienende Zugangsrampe, unabhängig davon, ob es sich um eine manuelle oder halbautomatische Rampe handelt, ist bereitzustellen und muss fahrzeug- oder bahnsteigseitig aufbewahrt werden. Die Rampe muss die Anforderungen in Abschnitt 4.1.2.21.2 erfüllen. Hublifte Wird ein Hublift verwendet, muss dieser im Einklang mit den Anforderungen in Abschnitt 4.1.2.21.2 stehen.

3.25.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für bahnsteiggebundene Einstiegshilfen auf Bahnsteigen im EG-Prüfbereich, wenn diese mit der Aufgabenstellung zum Projekt (Projektauftrag) vorgegeben sind.

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AUBE TSI PRM 2008 48

3.25.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf die PRM-Nutzergruppe:1. Rollstuhlfahrer

3.25.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

zu a)-d) Im Internet sind „Zugangsregelungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß VO 1371/2007 der DB Station&Service AG“ veröffentlicht.

zu e) Die DB AG hat Rahmenverträge mit Herstellern von Einstiegshilfen abgeschlossen. Für diese Hublifte haben die Hersteller Nachweis bezüglich der Konformität zur Abschnitt 4.1.2.21.2 TSI PRM erbracht.

3.25.4 Nachweise der AN Planung

Wenn laut Aufgabenstellung zum Projekt ein Standort für eine bahnsteiggebundene Einstiegshilfe vorgesehen ist, stellt der AN Planung den Aufbewahrungsstandort in den Planunterlagen dar. Die Bahnsteigpositionen für rollstuhlgerechte Einstiege können, wenn diese örtlich vordefiniert sind, durch ein Symbol für behinderte Personen im Einklang mit Anhang N, N.2 und N.4 gekennzeichnet werden.

3.25.5 Nachweise der AN Realisierung

Zu a) und b) Die Position der Einstiegshilfe ist fotodokumentarisch nachzuweisen. Alternativ ist der Bahnhof gleicher Strecke zu benennen.

Zu e) Die EG-Konformitätserklärung des Herstellers dient dem Nachweis.

3.25.6 Toleranzen

-entfällt-

3.25.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2008 49

Schienengleiche Bahnübergänge in Bahnhöfen, Kap. 4.1.2.22. TSI PRM 2008 3.26

a) Sofern Reisenden gemäß den nationalen Vorschriften die Nutzung von schienengleichen Bahn-übergängen gestattet und dies erforderlich ist, um einen hindernisfreien Weg zu ermöglichen, müssen derartige Bahnübergänge auch für alle Arten von PRM zugänglich sein.

b) Die Bahnübergänge sind so zu gestalten, dass das kleinste Rad eines Rollstuhls gemäß Anhang M nicht zwischen der Oberfläche des Übergangs und der Schiene stecken bleiben kann.

Die Begrenzungen der Oberfläche des Bahnübergangs sind durch visuelle und taktile Markierun-gen zu kennzeichnen.

3.26.1 Geltungsbereich

Die Anforderungen gelten für schienengleiche Bahnübergänge in Bahnhöfen. Schiengleiche Bahn-übergänge sind hier Reisendenübergänge im Sinne des § 11 (1) EBO und Bahnübergänge, die als Reisendenzugang genutzt werden. Reisendenübergänge sind keine Bahnübergänge im Sinne der EBO.

3.26.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen alle PRM-Nutzergruppen, insbesondere auf die PRM-Nutzergruppe:

1. Rollstuhlfahrer

3.26.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

zu a) Ril 813.0202A02 „Barrierefreie Regelausführung für Reisendenübergänge mit Umlaufsperre“. Für Umlaufsperren sind Lösungen ab 90 cm Breite zulässig (siehe Ziffer 3.4.13 Anwen-dungsleitfaden zur TSI PRM 2015) Für die sichere Überquerbarkeit eines Reisendenübergangs (RÜ) von blinden und sehbehin-derten Personen stehen folgende Sicherungsarten zur Verfügung:

Überwachung des RÜ durch Personal

Sicherung nach Ril 413.0504 „Reisendensicherung an höhengleichen Reisendenüber-gängen betrieblich planen“, Abschnitt 2 mit Lichtzeichenanlagen, sofern diese mit akusti-schen Einrichtungen für Blinde und Sehbehinderte ausgestattet sind oder mit Vollschran-kenabschluss.

Sicherung über betriebl. Regelungen (z.B. Ausschluss von Zugfahrten während der Rei-sendennutzung des RÜ, Überwachung des RÜ durch Triebfahrzeugführer)

zu b) Ril 813.0202, Abschnitt 10 (4)

Die taktile/visuelle Markierung der Begrenzung des Reisendenübergangs erfolgt durch Bo-denindikatoren im Bereich des Bahnsteigzugangs jeweils vor dem Reisendenübergang nach Ril 813.0205 Abschnitt 5 (8) „Bodenindikatoren bei Reisendenübergängen“. Der Nachweis des ausreichenden Kontrastes ist bei weißen Bodenindikatoren mit dunkel-grauem Bodenbelag entsprechend den Ausstattungskatalogen nicht erforderlich. Für andere Farbkombinationen muss der Hersteller des Bodenbelags einen Kontrastnachweis gemäß Ril 813.0205 in Verbindung mit DIN 32984 erbringen.

ANHANG M Transportabler Rollstuhl

M.1 Umfang In diesem Anhang sind die Höchstwerte für die technische Ausführung transportabler Rollstühle festgelegt. M.2 Merkmale Technische Mindestanforderungen: Grundlegende Abmessungen

Breite 700 mm zuzüglich 50 mm an jeder Seite für die Hände bei Fortbewegung

Länge 1 200 mm zuzüglich 50 mm für die Füße

Räder: Das kleinste Rad muss einen Spalt mit 75 mm horizontaler und 50 mm vertikaler Abmessung bewältigen. Höhe: Höchstens 1 375 mm einschließlich eines männlichen Rollstuhlfahrers (95. Perzentil) Wendekreis: 1 500 mm Gewicht: Höchstgewicht 200 kg für Rollstuhl mit Rollstuhlfahrer (einschließlich Gepäck) Überwindbare Hindernishöhe und Bodenfreiheit:

Überwindbare Hindernishöhe 50 mm (höchstens), Bodenfreiheit 60 mm (mindestens) Maximaler Neigungswinkel, bei dem der Rollstuhl stabil bleibt:

Dynamische Stabilität in allen Richtungen bei einem Winkel von 6 Grad

Statische Stabilität in allen Richtungen (einschließlich bei angezogener Bremse) bei einem Winkel von 9 Grad

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AUBE TSI PRM 2008 50

3.26.4 Nachweise der AN Planung

Werden schienengleiche Bahnübergänge im EG-Prüfbereich erneuert oder umgerüstet, darf der Spalt zwischen Gleisabdeckung und Schiene maximal 75 mm horizontal/ 50 mm vertikal betragen. In den Verdingungsunterlagen ist für die Herstellung der Gleisabdeckung die vorgenannte Anforderung zu erfüllen.

In der Ausführungsplanung ist ein Detail mit dem zulässigen max. Spaltmaß darzustellen.

3.26.5 Nachweise der AN Realisierung

Der AN weist die Einhaltung des max. zulässigen Spaltmaßes durch Fotodokumentation der Messung nach.

3.26.6 Toleranzen

-entfällt-

3.26.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2008 51

Betriebliche Regelungen, Kap. 4.1.4. TSI PRM 2008 3.27

a) Die folgenden betrieblichen Regelungen sind nicht Teil der Bewertung des Teilsystems „Infrastruk-tur“.

b) Diese TSI legt keine betrieblichen Regelungen für die Evakuierung in gefährlichen Situationen fest, sondern lediglich die relevanten technischen Anforderungen. Der Zweck der technischen Anforde-rungen an das Teilsystem „Infrastruktur“ besteht darin, die Evakuierung aller betroffenen Perso-nen, einschließlich PRM, zu erleichtern.

c) Angesichts der in Kapitel 3 angegebenen grundlegenden Anforderungen ergeben sich für das Teil-system „Infrastruktur“ im Sinne des in Abschnitt 1.1 definierten technischen Anwendungsbereichs folgende betriebliche Regelungen:

Allgemeines Der Infrastrukturbetreiber oder Bahnhofsbetreiber muss über eine schriftlich festgehaltene Strategie verfügen, mit der sichergestellt werden soll, dass PRM aller Kategorien während der gesamten Betriebszeit die Infrastruktur für Reisende im Sinne der technischen Anforderungen dieser TSI nutzen können. Außerdem muss die Strategie in geeignetem Rahmen mit der Stra-tegie jedes Eisenbahnunternehmens vereinbar sein, das die Einrichtungen nutzen möchte (siehe Abschnitt 4.2.4). Zur Umsetzung der Strategie sind für das Personal in ausreichendem Maße Informationen, Verfahren und Schulungen bereitzustellen. Die Strategie für die Infra-struktur muss betriebliche Regelungen für mindestens folgende Bereiche umfassen, darf sich jedoch nicht auf diese Bereiche beschränken:

Hindernisfreie Wege Erfüllt ein neuer, erneuerter oder umgerüsteter Bahnhof mit einem täglichen Reisendenauf-kommen von maximal 1 000 Reisenden (einschließlich abreisender und ankommender Reisender, Durchschnittswert über einen Zeitraum von zwölf Monaten) die Anforderun-gen bezüglich der Teilbereiche Aufzüge und/oder Rampen im Rahmen der Anforderungen an hindernisfreie Wege im Sinne von Abschnitt 4.1.2.3.1 nicht, so sind für die Abwicklung der Be-förderung von Rollstuhlfahrern mit Hilfe eines zugänglichen Verkehrsmittels zwischen diesem nicht-zugänglichen Bahnhof und dem nächsten zugänglichen Bahnhof an derselben Strecke die nationalen Vorschriften einzuhalten.

Zugänglichkeit des Bahnhofs Die freie Verfügbarkeit von Informationen zum Grad der Zugänglichkeit aller Bahnhöfe ist in betrieblichen Regelungen festzuhalten.

Unbesetzte Bahnhöfe — Fahrkartenverkauf für sehbehinderte Reisende Im Hinblick auf unbesetzte Bahnhöfe, auf denen der Fahrkartenverkauf ausschließlich durch Verkaufsautomaten abgewickelt wird (siehe Abschnitt 4.1.2.9), müssen schriftliche betriebliche Regelungen festgelegt und umgesetzt werden. In solchen Situationen muss jederzeit eine al-ternative Möglichkeit zum Fahrkartenkauf durch sehbehinderte Reisende vorhanden sein (z. B. Möglichkeit des Fahrkartenkaufs im Zug oder am Zielbahnhof).

[…]

3.27.1 Geltungsbereich

Die betrieblichen Regelungen gelten für den Bahnhofbetreiber eines erneuerten oder umgerüsteten Bahnhofs nach der Inbetriebnahme. Sie gelten nicht für AN Planung oder Realisierung. Sie unterliegen nicht der EG-Prüfung

3.27.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen

3.27.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Im Internet sind „Zugangsregelungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit einge-schränkter Mobilität gemäß VO 1371/2007 der DB Station&Service AG“ veröffentlicht.

3.27.4 Nachweise der AN Planung

-entfällt-

3.27.5 Nachweise der AN Realisierung

entfällt

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AUBE TSI PRM 2008 52

3.27.6 Toleranzen

-entfällt

3.27.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt

Page 53: Ausführungsbestimmungen der DB Station&Service AG zur ... · 2.1.1 Erneuerung/ Umrüstung bestimmen Der EG-Prüfbereich umfasst nur die Anlagen im Projekt, die erneuert oder umgerüstet

AUBE TSI PRM 2008 53

Instandhaltungsvorschriften, Kap. 4.1.5, TSI PRM 2008 3.28

a) Angesichts der in Kapitel 3 angegebenen grundlegenden Anforderungen ergeben sich für das Teil-system „Infrastruktur“ im Sinne des in Abschnitt 1.1 definierten technischen Anwendungsbereichs folgende Instandhaltungsvorschriften: Der Infrastrukturbetreiber oder Bahnhofsbetreiber muss Verfahren vorsehen, mit denen sicherge-stellt wird, dass für PRM während Instandhaltungs-, Austausch- oder Reparaturarbeiten an von PRM genutzten Einrichtungen alternative Hilfestellung angeboten wird.

3.28.1 Geltungsbereich

Die betrieblichen Regelungen gelten für den Bahnhofbetreiber eines erneuerten oder umgerüsteten Bahnhofs nach der Inbetriebnahme. Sie gelten nicht für AN Planung oder Realisierung.

3.28.2 Nutzer der Anforderung

Die Anforderungen zielen auf alle PRM-Nutzergruppen.

3.28.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Zur Inbetriebnahme eines Bahnhofs nach Abschluss der Erneuerungs-/ Umrüstungsarbeiten gibt der Bahnhofsmanager als Vertreter des Bahnhofsbetreibers eine Erklärung über das Verfahren alternati-ver Hilfestellung für PRM bei Instandhaltungsarbeiten ab. Ein Muster für diese Erklärung ist im Wiki abgelegt1.

3.28.4 Nachweise der AN Planung

Vorlage der für die betreffende Verkehrsstation ausgefüllten Erklärung nach Pkt. 3.28.3

3.28.5 Nachweise der AN Realisierung

-entfällt-

3.28.6 Toleranzen

-entfällt-

3.28.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

1 http://wiki.bahn-

net.db.de/confluence/download/attachments/66394920/2016_01_20_Verfahrensregelung%20Instandhaltungsvorschriften%20TSI%20PRM%202008-2015.docx?version=1&modificationDate=1459768463905&api=v2

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AUBE TSI PRM 2008 54

Berufliche Qualifikation, Kap. 4.1.6, TSI PRM2008 3.29

a) Die beruflichen Qualifikationen des Personals im Rahmen dieser TSI, die im Hinblick auf den Be-trieb des Teilsystems „Infrastruktur“ im Sinne des technischen Anwendungsbereichs gemäß Ab-schnitt 1.1 sowie im Sinne der betrieblichen Regelungen in Abschnitt 4.1.4 erforderlich sind, wer-den nachfolgend beschrieben.

b) In der beruflichen Ausbildung der Bediensteten, die Züge begleiten, auf Bahnhöfen Dienste und Hilfestellung für Reisende leisten und Fahrkarten verkaufen, ist die Sensibilisierung für die Themen Behinderung und Gleichstellung, einschließlich der besonderen Bedürfnisse von PRM aller Kate-gorien, zu berücksichtigen.

c) In der beruflichen Ausbildung der Techniker und Betreiber, die für die Instandhaltung und den Be-trieb der Infrastruktur verantwortlich sind, ist die Sensibilisierung für die Themen Behinderung und Gleichstellung, einschließlich der besonderen Bedürfnisse von PRM jeder Kategorie, ebenfalls zu berücksichtigen.

3.29.1 Geltungsbereich

Die betrieblichen Regelungen gelten für den Bahnhofbetreiber eines erneuerten oder umgerüsteten Bahnhofs nach der Inbetriebnahme. Sie gelten nicht für AN Planung oder Realisierung.

3.29.2 Nutzer der Anforderung

Alle PRM -Gruppen

3.29.3 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

zu b), c) Service-, Betriebs- und Instandhaltungspersonal in den Bahnhöfen der DB Station&Service AG werden auf Umgang mit Kunden, insbesondere auch PRM-Kunden regelmäßig geschult.

3.29.4 Nachweise der AN Planung

-entfällt-

3.29.5 Nachweise der AN Realisierung

-entfällt-

3.29.6 Toleranzen

-entfällt-

3.29.7 Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

-entfällt-

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AUBE TSI PRM 2008 55

Infrastrukturregister, Kap 4.1.8, TSI PRM 2008 3.30

a) Das Infrastrukturregister muss im Hinblick auf diese TSI Folgendes umfassen:

den geografischen Anwendungsbereich im Sinne von Abschnitt 1.2;

Auflistung der Bahnhöfe im definierten geografischen Anwendungsbereich, die dieser TSI un-terliegen;

Auflistung der vorhandenen Bahnsteige auf jedem angegebenen Bahnhof, die in den Anwen-dungsbereich dieser TSI fallen.

b) Für jeden angegebenen Bahnhof und unter Einbeziehung aller Bahnsteige, die in den Anwen-dungsbereich dieser TSI fallen, sind die folgenden Merkmale aufzulisten und im Hinblick auf die entsprechenden Abschnitte in der TSI zu beschreiben:

Parkmöglichkeiten gemäß Abschnitt 4.1.2.2;

hindernisfreie Wege gemäß Abschnitt 4.1.2.3;

taktile Leitsysteme (falls vorhanden) gemäß Abschnitt 4.1.2.3.2;

Toiletten, einschließlich rollstuhlgerechter Toiletten, gemäß Abschnitt 4.1.2.7;

Fahrkartenschalter, Informations- und Kundenbetreuungsschalter gemäß Abschnitt 4.1.2.9;

visuelle Informationssysteme gemäß Abschnitt 4.1.2.11;

Rampen, Fahrtreppen, Aufzüge oder Fahrsteige gemäß Abschnitt 4.1.2.17;

Höhe, Abstand, Breite und Länge jedes Bahnsteigs gemäß Abschnitten 4.1.2.18 und 4.1.2.19;

Einstiegshilfen (falls vorhanden) und deren Beschreibung gemäß Abschnitt 4.1.2.21;

schienengleiche Bahnübergänge, sofern diese von PRM genutzt werden dürfen, gemäß Ab-schnitt 4.1.2.22.

c) Wurden nationale Vorschriften angewendet, um die Konformität mit dieser TSI zu gewährleisten, sind die entsprechenden Vorschriften und Abschnitte an der entsprechenden Stelle im Register anzugeben.

3.30.1 Geltungsbereich

Die o. g. Regelungen a) und b) sind nicht mehr gültig. Sie wurden aufgehoben durch den Durchführungsbeschluss 2011/633/EU (RINF) Dieser wurde revisioniert und aktualisiert durch den Durchführungsbeschluss vom 2014/880/ EU „Gemeinsame Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister“

3.30.2 Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Hinweis: Nach 2014/880/ EU DB betreffen DB Station&Service AG folgende Daten für das Infrastruk-turregister der DB Netz AG:

Punkt 1.2.1.0.6.5 Bahnsteighöhe Punkt 1.2.1.0.6.6 Bahnsteigunterstützung für abfahrende Züge (Abfertigungshilfen) Punkt 1.2.1.0.6.7 Nutzungsspanne der Einstiegshilfen am Bahnsteig

(Bahnsteiggebunde Hublifte oder mobile Rampen für Rollstuhlfahrer)

Sofern diese Daten von der Baumaßnahme betroffen sind, hat der technisch Projektverantwortliche diese nach Projektabschluss an die für das Infrastrukturregister zuständige Stelle der DB Netz AG zu liefern: http://fahrweg.dbnetze.com/fahrweg-de/nutzungsbedingungen/infrastrukturregister [email protected]

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AUBE TSI PRM 2008 56

Literaturverzeichnis mit Bezugsadresse 3.31

DB-Regelwerk

DB-Richtlinien (u.a. Modulfamilie 813)

Bezug: DB Kommunikationstechnik GmbH, Logistikcenter (T.CVM 4), Kriegsstraße 136, 76133 Karlsruhe

Ausstattungskataloge sind hinterlegt unter:

https://marketingportal.extranet.deutschebahn.com/login.php

Technische Mitteilungen usw. sind verfügbar auf der Informationsplattform der DB Stati-on&Service AG im Internet unter:

http://www1.deutschebahn.com/sus-infoplattform/start

Auslegungen der TSI PRM 2008 (Nr. 1-4) vom Anwenderkreis TSI PRM, folgende Dokumente sind im Intranet der DB AG unter WIKI Personenbahnhöfe verfügbar:

http://wiki.bahn-net.db.de/confluence/pages/viewpage.action?pageId=66394920

Auslegung der TSI PRM Einführung

Auslegung Nr. 1 Anwendungsbereich

Auslegung Nr. 2 Kontrast und Reflexion (RFU PRM 053) Arbeitshilfe: Kontrastnachweis und -berechnung zur Auslegung der TSI PRM Nr. 2

Auslegung Nr. 3 Abnahme

Auslegung Nr. 4 Aufzüge

Übergangsregelung zur Beleuchtung TSI-PRM

DIN

Bezug: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

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AUBE TSI PRM 2008 57

Anhang

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AUBE TSI PRM 2008 58

Anhang 1: Methodik der Ausführungsbestimmungen

A. Allgemeine methodische Vorgaben

Auf möglichst nur einer Seite soll für jede Anforderung der TSI PRM die Auslegung und die vorzule-genden Nachweise beschrieben werden. Möglichst kurze Texte. Nur Begründungen, die zum Ver-ständnis erforderlich sind, können auch noch auf der Folgeseite beschrieben werden. Es sollen keine Prozesse beschrieben werden, sondern nur inhaltliche Vorgaben oder Prüfvorschriften.

B. Gliederungssystematik und Detailvorgaben

Zu den einzelnen Punkten (Spezifikationen) gelten folgende Hinweise:

Gliederungspunkt, Spezifikation, Kapitel xy TSI PRM,

die konkrete Anforderung zitieren

1. Geltungsbereich

Bsp.: Für welche Anlagen gilt die Anforderung? Welche Funktionalitäten sind betroffen?

2. Nutzer der Anforderung

Für welche Mobilitätseingeschränkten ist die Anforderung relevant? Hier soll derjenige mobilitätsein-geschränkte Kunde genannt werden, der den maßgeblichen Nutzen bzgl. der Anforderung hat, für den die konkrete maßgeschneiderte und wirtschaftliche Lösung spezifiziert wird. Zusammenstellung der PRM Gruppen nach TSI PRM 2008 (s. Kap 2.2).

1. Rollstuhlfahrer 2. Personen mit Gebrechen der Gliedmaßen (auch Senioren) 3. Personen mit Gehproblemen (auch Senioren, auch Schwangere) 4. Personen mit Kindern, Kleinwüchsige, Kinder 5. Personen mit schwerem oder sperrigem Gepäck

6. Sehbehinderte (auch Senioren) 7. Blinde (auch Senioren) 8. Hörbehinderte (auch Senioren) 9. Gehörlose/ Taube (auch Senioren) 10. Personen mit beeinträchtigter Kommunikationsfähigkeit u. a. fehlende Kenntnis der Landes-

sprache, geistig behinderte Personen

Hinweis: Die Gruppe der Senioren wurde den TSI PRM-Gruppen 2,3,6,7,8,9 zugeordnet. Die Gruppe 4 wurde aus mehreren TSI PRM–Gruppen kombiniert.

3. Lösungen der DB zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

Es wird konkret beschrieben, wie die Anforderungen der TSI PRM in Deutschland umgesetzt wer-den.

a) Es wird dargestellt, wo die Anforderungen der TSI PRM in den RIL der DB umgesetzt werden. Sofern optionale Möglichkeiten in der TSI PRM vorgesehen werden, wird dargestellt, welche ausgewählt werden.

b) Stellt die nationale Regel höhere Anforderungen so ist die höhere nationale Anforderung als Lösung konkret zu benennen (z. B. statt einer Mindestbreite von x werden y cm national ge-fordert). Der Nachweis der Erfüllung der nationalen Regel reicht dann aus.

c) Konkrete Lösungen werden explizit genannt: a. Nutzung von Standard-Ausstattungselementen, Vitrinen, Dynamische Schriftanzeiger,

Schraffuren. b. Auch die Abstimmung eines taktilen Leitstreifens mit dem Blindenverband ist eine Lö-

sung. c. Baustandards, Lastenhefte, Standard-LV

d) Darzustellen ist ggf. auch, was als Lösung durch die DB Station&Service nicht vorgesehen ist, um Diskussionen über Auslegungen mit den benannten Stellen zu reduzieren bzw. das nicht gemeinte kann in der Begründung aufgezeigt werden

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AUBE TSI PRM 2008 59

4. Nachweise der AN Planung

Die vom Planer vorzulegenden Nachweise sind zu beschreiben, wie er die Lösung umgesetzt hat z. B. rechnerischer Nachweis, Abstimmungsprotokoll Blindenverband, Nutzung der Standards, etc.

5. Nachweise der AN Realisierung

Es werden die von den AN Realisierung (Bau, Elektro, Ausstattung, IT/ TK) explizit vorzulegenden Nachweis Dokumente benannt und die Prüfungen konkret beschrieben, sofern in Normen nichts fest-gelegt ist, z. B. Vorlage der Prüfnachweise der verwendeten Baustoffe (Rutschfestigkeit), Messen der Durchgangsbreite, EG-Konformitätserklärungen der Komponenten.

Die Nachweise der Konformitätserklärungen von Komponenten müssen vor der Realisierung vorlie-gen.

6.Toleranzen

Die akzeptablen Toleranzen werden beschrieben. Welche Genauigkeit ist erreichbar? Was sind na-türliche, systembedingte Betriebstoleranzen?

7. Begründung zur Auslegung/ der DB-Lösung

Sofern in der TSI PRM nicht konkret auf die oben zitierten Punkte eingegangen wird, bitte hier dar-stellen, warum die Lösung gewählt wurde und aus Sicht der DB die Anforderung der TSI PRM voll erfüllt.

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AUBE TSI PRM 2008 60

Anhang 2: Musterbeispiele zu Kap. 2 „Inbetriebnahme nach TEIV, Festlegung des EG-Prüfbereichs“

Anhang 2.1.

Musterbeispiele für Kap 8 Rechtsangelegenheiten im Muster-Erläuterungsbericht (siehe Ril 813.0103)

Anhang 2.1.1. MusterEB_ Umbau Bf Xstadt

Anhang 2.1.2 MusterEB_Umbau Bf Zheim

Anhang 2.2

Musterbeispiele für Lageplan zur Darstellung des EG-Prüfbereichs mit hindernisfreiem Weg

Anhang 2.2.1 MusterLageplan_Umbau Bf Xstadt

Anhang 2.2.2. MusterLageplan_Umbau Bf Zheim