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Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Ausgabe 38 April 2017 Rx-Schwerpunkt Update BtM OTC-Schwerpunkt Schleimhautschäden unter Chemo-/ Strahlentherapie

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Das Magazin des DeutschenApothekenPortals

Ausgabe38

April 2017

Rx-SchwerpunktUpdate BtM

OTC-SchwerpunktSchleimhautschäden unter Chemo-/ Strahlentherapie

Es geht nicht nur um Tiotropium,es geht auch um lange Spaziergänge

mit dem Hund.

Braltus® 10 Mikrogramm Hartkapseln mit Pulver zur Inhalation

Wirkstoff: Tiotropiumbromid. Zusammensetzung: Jede Kps. enth. 16 Mikrogramm Tiotropiumbromid entspr. 13 Mikrogramm Tiotropium. Die aus dem Mundstück des Zonda®-Inhalators abgegebene Dosis beträgt 10 Mikrogramm Tiotropium pro Kps. Sonst. Bestandt.: Lactose-Monohydrat (enth. Milchprotein). Anwendungsgebiete: Dauerhaft einzusetzender Bronchodilatator zur Linderung von Symptomen bei chronischer obstruktiver Lungenerkrankung (COPD), bei Erw. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gg. den Wirkstoff, Atropin od. einen seiner Derivate, wie z. B. Ipratropium od. Oxitropium od. den sonst. Bestandt. Lactose-Monohydrat (enth. Milchprotein). Warnhinw.: Kps. enth. Lactose-Monohydrat. Schwangerschaft/Stillzeit: Aus Vorsichtsgründen soll eine Anwendung währ. der Schwangerschaft vermieden werden. Währ. der Stillzeit Anwendung nicht empfohlen. Nebenwirkungen: Dehydrierung. Schwindel, Kopfschmerz, Geschmacksstör., Insomnie. Verschwommenes Sehen, Glaukom, erhöhter Augeninnendruck. Vorhofflimmern, supraventrikuläre Tachykardie, Tachykardie, Palpitationen. Pharyngitis, Dysphonie, Husten, Bronchospasmus, Epistaxis, Laryngitis, Sinusitis. Trockener Mund, gastroösophagealer Reflux, Obstipation, oropharyngeale Candidose, intestinale Obstruktion, inkl. paralytischem Ileus, Gingivitis, Glossitis, Dysphagie, Stomatitis, Übelkeit, Karies. Hautausschlag, Urtikaria, Juckreiz, Überempfindlichkeitsreaktionen (inkl. Reaktionen vom Soforttyp), Angioödem, anaphylaktische Reaktion, Hautinfektion, Hautulkus, trockene Haut. Gelenk-schwellung. Dysurie, Harnverhalt, Harnwegsinfekte. Lactose kann Spuren von Milchprotein enth., das bei Pat. mit schwerer Überempfindlichkeit od. Allergie gg. Milchprotein Reaktionen verursachen kann. Dosierung: Erw. ab 18 J.: Einmal tgl. den Inhalt von 1 Kps. mit dem Zonda®-Inhalator inhalieren. Verschreibungspflichtig. Stand: Juni 2016 TEVA GmbH, Graf-Arco-Str. 3, 89079 Ulm

* Die Wirkstoffmenge, die dem Anwender aus dem Gerät pro Dosis zur Verfügung steht (d. h., die durch das Mundstück des Geräts abgegeben wird).1, 2

1. Richtlinie zur pharmazeutischen Qualität von Inhalations- und Nasenprodukten (Guideline in the pharmaceutical quality of inhalation and nasal products). 2006. Abrufbar unter http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Scientific_guideline/2009/09/WC500003568.pdf. Abgerufen: September 2015.

2. Fachinformation Spiriva® 18µg (HandiHaler®), Stand: November 2014.

Abgegebene Dosis 10 µg identisch Spiriva® HandiHaler® *

www.aktiv-durch-atmen.de

• Transparente Kapsel

• Ein neuer Inhalator in jeder Braltus®-Packung

• Neu: Rabattverträge mit vielen KrankenkassenAOK Bayern, AOK Bremen, AOK Hessen, AOK Niedersachsen, AOK Nord-Ost, AOK Nord-West, AOK plus, AOK Rheinland/Hamburg, AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, AOK Sachsen-Anhalt, Barmer GEK, Deutsche BKK, DAK, IKK classic, KKH, Knappschaft/Bahn/See, Techniker Krankenkasse, Bosch BKK und viele weitere Betriebskrankenkassen

6TEZAS16035_DAP AZ 200x294_Kapsel_RZ2.indd 1 03.11.16 12:05

DAP Dialog » Editorial 3

Liebe Leserin, lieber Leser,

vielleicht haben Sie es in der letzten Ausgabe des DAP Dialogs bereits gelesen: Das DeutscheApothekenPor-tal feiert in diesem Jahr sein 10-jähriges Bestehen. Die-ses Jubiläum haben wir auch an unserem Stand auf der Interpharm in Bonn gefeiert, wo es neben Antworten zu Fragen rund um die Arzneimittelabgabe auch ein Quiz mit vielen Gewinne(r)n gab. Großer Beliebtheit erfreute sich auch wieder das DAP Retax-Forum mit Vorträgen zur regelkonformen Rezeptbelieferung und der Vermeidung von Retaxationen. Einige Eindrücke von der diesjährigen Interpharm bekommen Sie ab Seite 18.

Auch in den nächsten Jahren möchten wir Sie bei der Arzneimittelabgabe und Beratung in der Apotheke unterstützen – nicht zuletzt mit den Beiträgen hier im DAP Dialog. Ein (stets) aktuelles Thema ist z. B. die Belieferung von BtM-Rezepten: Nach der Erweite-rung der Substitutionsausschlussliste im letzten Jahr, die verschiedene Opioide betraf, kommen dieses Jahr Neuerungen bei der Vergütung sowie das neue „Can-nabisgesetz“ auf die Apotheken zu. Einen Überblick über Altbekanntes sowie aktuelle Änderungen gibt der Rx-Schwerpunktbeitrag ab Seite 6.

Das OTC-Schwerpunktthema (ab Seite 30) lautet die-ses Mal „Schleimhautschäden bei Krebstherapien“ – ein Thema, bei dem eine fachkundige Beratung in der Apotheke eine große Hilfe für die Patienten sein kann, denn bei der ärztlichen Behandlung steht die onkologi-sche Indikation im Vordergrund; Begleiterscheinungen wie Schädigungen der Haut und Schleimhäute werden dabei oft in Kauf genommen, obwohl es gute Behand-lungsoptionen gibt. Weitere Beratungsthemen in dieser Ausgabe sind die Behandlung von Sportverletzungen (Seite 34/35) und Nagelpilz (Seite 36 ff.) sowie das Taxieren von Rezepturen (Seite 44). Auch eine Apo-theke stellt sich wieder vor, diesmal mit einem Fokus auf dem Thema „Medikationsplan“ (Seite 42/43).

Möchten auch Sie einmal im DAP Dialog über Ihre Schwerpunktthemen und -tätigkeiten berichten? Dann schreiben Sie eine Nachricht an [email protected].

Wir freuen uns, mit Ihnen im Dialog zu bleiben!

Ihre Dagmar Engels

4 Inhalt « DAP Dialog

Rx Schwerpunkt Update BtM

Update BtM: Bekanntes, Änderungen und Neuerungen 6

OTC Schwerpunkt Schleimhautschäden unter Chemo- und Strahlentherapie

Schleimhautschäden unter Chemo-/Strahlentherapie –

Richtige Beratung in der Apotheke 30

Rezept & Retax

Rx-Abgabeprobleme – Das DAP-Team antwortet 12

Einspruch stattgegeben mit Hilfe des DAP 28

Fragen zur OTX-Arzneimittelabgabe – Das DAP-Team antwortet 40

Exklusiv für DAP Premium-Abonnenten – Der Erstattungs-Checkplus 41

Recht

Import und Bezugsoriginal - Was ist zu beachten? 15

Aktuelles

Der Retax-Experte im Gespräch – Interview mit Dieter Drinhaus 16

DAP Poster – Neue Rabattverträge der AOK 17

Interview mit dem Gründer der DAP GmbH – Günter Beisel im Gespräch 18

Das DeutscheApothekenPortal auf der Interpharm 2017 20

Coop-Study 2017 – Bewertung von Apothekenkooperationen 26

Taxieren in der Rezeptur – Ab April gibt es mehr Geld für Rezepturzubereitungen 44

Aktuelle US-Studie: Antibiotika erhöhen das Risiko chronischer Rhinosinusitis 47

Beratung

Neuer Beratungsleitfaden zu Muskel- und Gelenkschmerzen 34

Fuß- und Nagelpilz – Vorbeugung, Behandlung, Beratung 36

Beratungsleitfaden Nagelpilz (Onychomykose) 37

Apothekenportrait

Medikationsplan in der Apotheke – Was gut ist und was verbessert werden kann 42

Service

Inhalative Therapie – Rezeptbelieferung und Beratung 22

Orale Kontrazeptiva – Wichtige Hinweise zur Rezeptbelieferung 24

Ist das Marketing – oder kann das weg? 46

Impressum 47

Beilagen

DAP Poster: Inhalationssysteme; Orale Kontrazeptiva; Rabattvertragsposter AOK

Beratungskarten: Neuropad®; Ciclopirox Winthrop® Nagellack

Ausgabe38

SchwerpunktUpdate BtM

6 Schwerpunkt « DAP Dialog

Update BtMBekanntes, Änderungen und Neuerungen

Die Belieferung von BtM-Rezepten erfordert im-mer größere Aufmerksamkeit in Apotheken, nicht zuletzt wegen der Erweiterung der Substitutions-ausschlussliste im letzten Jahr. In diesem Jahr sind weitere Neuerungen zu erwarten: So wird es zukünftig eine höhere Vergütung für Apotheken für die Abrechnung von BtM geben und auch das neue „Cannabisgesetz“ wird nicht spurlos an den Apotheken vorbeigehen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über Altbekanntes und die zu er-wartenden Neuerungen.

Bei der Abgabe von Betäubungsmitteln (BtM) sind in der Apotheke zahlreiche Vorschriften zu beachten –

von speziellen Rezeptformalien bis hin zu Dokumen-tationsauflagen. Die Grundlagen für die Belieferung liefern das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sowie die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). Natürlich sind ebenfalls die Vorgaben der Apotheken-betriebsordnung (ApBetrO), des Rahmenvertrags und der jeweils zutreffenden Lieferverträge zu beachten – nachfolgend ein Vergleich zwischen einem BtM-Rezept und einem „normalen“ Kassenrezept.

DAP Retax-Arbeitshilfe 11 „Erforder-liche Angaben auf dem BtM-Rezept“:

www.DAPdialog.de/3813

BtM-Rezept Kassenrezept

Rezeptformular3-teiliges BtM-Rezept (Teil I: Durchschlag zur Dokumentation in der Apotheke; Teil II: Deckblatt zur Verrechnung mit der Krankenkasse; Teil III: Durchschlag zum Verbleib in der Arztpraxis)

Muster-16-Rezept

Vorgaben zur Rezeptausstellung• Nach § 9 BtMVV• Besonderheiten:

- Eindeutige Arzneimittelbezeichnung, ggf. zusätzlich mit Angabe von Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form und Darreichungsform; bei Pflastern zusätzlich Angabe der Beladungsmenge

- Eindeutige Mengenangabe in Gramm, Milliliter oder Stückzahl- Gebrauchsanweisung unter Angabe der Einzel- und Tagesgabe oder Hinweis

auf Vorliegen einer schriftl. Anweisung- Buchstaben auf der Verordnung für Sonderregelungen:

A: Bei Überschreitung der Höchstverschreibungsmenge oder Anzahl der verordneten BtM innerhalb von 30 Tagen N: Beim Nachreichen einer notfallbedingten Verschreibung S und SZ: Im Falle der Verschreibung zur Substitution K: Bei Verschreibung für Kauffahrteischiffe

- Bei Gemeinschaftspraxen ist der Verordner im Stempel zu unterstreichen- Im Vertretungsfall muss der Arzt mit dem Vermerk „i. V.“ unterschreiben

• Nach § 2 AMVV• Besonderheiten:

- Seit Juli 2015 beim Arztstempel auf Angabe von Arztvorname und -nachname sowie der Telefonnummer achten

Rezeptgültigkeit7 Tage nach Ausstellungsdatum In der Regel 1 Monat ab Ausstellungsdatum (Hilfsmittel-

rezepte: 28 Tage)Weitere gesetzliche Vorgaben• Beachtung der Höchstmengen nach §§ 2–4 BtMVV• Dokumentation von Erwerb und Abgabe von BtM nach § 13 BtMVV

Ggf. wirkstoff- bzw. produktbezogene Sonderregelungen wie z. B. die Vorgaben für Isotretinoinverordnungen für Frauen im gebärfähigen Alter

Beachtung von Rabattverträgen?Ja JaBeachtung von Vorgaben zu Stückelung/Mehrfachverordnung?Ja, wobei BtM stückzahlgenau zu verordnen und abzugeben sind JaBeachtung der Importquote?Ja JaGültigkeit der Substitutionsausschlussliste?Ja, für die dort gelisteten Opioide mit den entsprechenden Vorgaben (s. Seite 7) Ja, für die dort gelisteten Wirkstoffe

DAP Dialog » Schwerpunkt 7

Neuerungen 2016Im letzten Jahr gab es Änderungen in verschiedenen Gesetzes- bzw. Vertragstexten, die sich auch auf die Belieferung von BtM-Rezepten auswirken, z. B. die Aufnahme von drei Betäubungsmitteln in die Substitu-tionsausschlussliste.

HeilungsmöglichkeitenSo wurden im novellierten § 3 des Rahmenvertrags erweiterte Heilungsmöglichkeiten für Apotheken defi-niert, die Retaxationen aus rein „formalen“ Gründen vorbeugen sollen. Die Heilungsmöglichkeiten auf BtM-Rezepten leiten sich aus § 12 Abs. 2 BtMVV ab und wurden dementsprechend in den Rahmenvertrag übernommen.

Nach § 3 (1) Punkt 3 und 6 darf die Apotheke mit Aus-nahme der Arztunterschrift alle Angaben auf dem Rezept ergänzen bzw. korrigieren, wenn dies zuvor mit dem Arzt besprochen und schließlich auf allen Teilen des Rezeptes dokumentiert und mit Datum und Kürzel abgezeichnet wurde. Hierbei ist zu beachten, dass Änderungen auf dem BtM-Rezept nur dann vor-genommen werden dürfen, wenn die Verordnung einen erkennbaren Irrtum enthält, bestimmte Angaben unle-serlich sind oder fehlen. Ausnahmen sind die Angaben zum Patienten: Diese dürfen auch ohne Rücksprache ergänzt bzw. korrigiert werden, sofern der Überbringer des Rezeptes diese zweifelsfrei nachweisen kann.

Darüber hinaus findet sich in § 3 Rahmenvertrag eine Regelung, die Retaxationen unterbindet, wenn der Ver-merk „i. V.“ im Vertretungsfall fehlt, die Apotheke aber nicht erkennen konnte, dass die Unterschrift nicht zum Praxisinhaber gehört.

Auszug aus § 3 (1) Rahmenvertrag:„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]- es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsi-

cherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […]

3. Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkenn-baren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1 – 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1 – 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.

Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgeben-den auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzu-zeichnen. Eine Rücksprache mit dem Arzt ist hinsichtlich der Angaben nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 AMVV und §§ 9 Absatz 1 Nr. 1, 11 Absatz 1 Nr. 1 BtMVV nicht erforder-lich, wenn der Überbringer des Verordnungsblattes diese Angaben nachweist oder glaubhaft versichert oder die Angaben anderweitig ersichtlich sind. Die Freistellung von der Rücksprache gilt auch dann, wenn bei einem dringenden Fall diese nicht möglich ist, das verordnete Arzneimittel sich für die Apotheke jedoch zweifelsfrei aus der Verordnung ergibt und damit gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 3 BtMVV bzw. § 17 Absatz 5a ApBetrO abgegeben wurde. Zudem muss der Arzt im Nachhinein unverzüg-lich durch den Apothekenleiter informiert worden sein. […]6. bezogen auf die BtMVV jeweils für alle drei Teile der Verschreibung (§ 12 Absatz 2 BtMVV) der Vermerk i. V. für den Vertretungsfall fehlt, die Apotheke aber aus der Unterschrift nicht erkennen kann, dass Praxisinhaber (Stempel) und Aussteller nicht identisch sind“.

Substitutionsausschlussliste

Im August 2016 wurde die Substitutionsausschlussliste um weitere Wirkstoffe ergänzt, die von der Substitu-tion unter bestimmten Voraussetzungen generell ausge-schlossen sind. Seitdem dürfen auch folgende Opioide nicht mehr ausgetauscht werden:• Buprenorphin: Austauschverbot von transdermalen

Pflastern mit unterschiedlicher Applikationshöchst-dauer, z. B. bis zu 3 Tage bzw. bis zu 4 Tage

• Hydromorphon: Austauschverbot für Retardtablet-ten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäu-figkeit, z. B. alle 12 bzw. alle 24 Stunden

• Oxycodon: Austauschverbot für Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit, z. B. alle 12 bzw. alle 24 Stunden

Verordnungsbeispiel:

DAP Retax-Arbeitshilfe 58 „Heilungs-möglichkeiten nach § 3 Rahmenvertrag“:

www.DAPdialog.de/3814

Hydromorphon ratio 8 mg RET 100 St. N3 Dosierung gemäß schriftlicher Anweisung

8 Schwerpunkt « DAP Dialog

Krankenkasse: Barmer, IK 104080005

Bei Eingabe ins Kassensystem werden drei Rabattarti-kel als Abgabemöglichkeit angezeigt.

Da es sich um Präparate handelt, die neben gleichem Wirkstoff, gleicher Wirkstoffmenge und gleicher Packungsgröße auch die gleiche Applikationshäufig-keit haben, ist hier ein Austausch auf ein Rabattarz-neimittel verpflichtend (es sei denn, einem Austausch stehen Pharmazeutische Bedenken entgegen – diese müssten dann auf dem Rezept mit Sonder-PZN und handschriftlichem Vermerk (mit Datum und Handzei-chen abgezeichnet) dokumentiert werden).

Verordnungsbeispiel:

Krankenkasse: Techniker Krankenkasse, IK 100577508

Bei diesem Beispiel werden keine Rabattartikel ange-zeigt, es erscheint bei einer Vergleichssuche lediglich ein Alternativpräparat (welches AV ist und offensicht-lich der Vorgänger des verordneten Präparates).

Dass es zum verordneten Hydromorphonpräparat keine Rabattartikel gibt, liegt daran, dass mögliche wirkstoffgleiche Präparate eine andere Applikations-häufigkeit haben und damit aufgrund des Substitutions-ausschlusses nicht als Alternativen in Frage kommen.

Wichtig:Präparate, die eine identische Applikationsdauer bzw. Applikationshäufigkeit haben, unterliegen nicht dem Austauschverbot. In solchen Fällen muss die Apotheke auf das Vorhandensein von Rabattartikeln prüfen und einen Austausch vornehmen, sofern der Arzt kein Aut-

idem-Kreuz gesetzt hat bzw. einem Austausch Pharma-zeutische Bedenken entgegenstehen.

Neuerungen 2017

Erhöhung der BtM-Gebühr nach AM-VSGBei der Bestellung von BtM und bei der Bearbeitung von BtM-Rezepten entsteht Apotheken schon allein durch die Dokumentationsvorgaben ein größerer Auf-wand, als dies bei den meisten „klassischen“ Rezepten und Arzneimitteln der Fall ist. Bislang konnten Apo-theken bei Abgabe eines BtMs nach § 7 der Arzneimit-telpreisverordnung (AMPreisV) per Sonder-PZN eine Pauschale in Höhe von 0,26 Euro abrechnen.

§ 7 AMPreisV:„Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 15 der Betäubungsmittel-Verschrei-bungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1978 (BGBl. I S. 537) nachzuweisen ist, können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 0,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“

Es ist begrüßenswert, dass diese Pauschale, die seit 1978 unverändert Bestand hat, mit dem neuen Arznei-mittel-Versorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG) auf den Betrag von 2,91 Euro erhöht wird. Der Bundestag hat am 9. März 2017 das AM-VSG beschlossen; es wird vor-aussichtlich im April in Kraft treten.

„Cannabisgesetz“Die in Cannabis enthaltenen Cannabinoide Tetrahy-drocannabinol (THC) sowie Cannabidiol (CBD) sind bei verschiedenen Indikationen von Bedeutung. Indi-kationsbeispiele sind Spastiken bei multipler Sklerose, Appetitlosigkeit, Übelkeit/Erbrechen (v. a. im Zusam-menhang mit Chemotherapie) und neuropathische Schmerzen.

Übersicht der Cannabinoide, die bisher über eine Apo-theke auf entsprechende Verschreibung eines Arztes bezogen werden konnten:

Rezepturarzneimittel:Ausgangsstoff Dronabinol (THC)• Dronabinol-Kapseln 2,5 mg / 5 mg / 10 mg nach NRF

22.7• Ölige Dronabinol-Tropfen 25 mg/ml nach NRF 22.8

Ausgangsstoff Cannabidiol (fällt nicht unter das BtM-Recht)• Ölige Cannabidiol-Lösung 50 mg/ml nach NRF 22.10

Abb.: ADG-Verkaufs-Center, Stand 01.03.2017

Abb.: ADG-Verkaufs-Center, Stand 01.03.2017

Hydromorphon Aristo long 8 mg RET 100 St. N3Dosierung: alle 24 Stunden 1 Tablette (1 x abends)

DAP Dialog » Schwerpunkt 9

Fertigarzneimittel:• Sativex® Spray zur Anwendung in der Mundhöhle;

Wirkstoff: THC und CBD aus Cannabis-sativa- Extrakt (Nabiximol); Indikation: Zur Verbesserung von Symptomen bei Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Spastik aufgrund von multipler Sklerose (MS), die nicht angemessen auf eine andere anti-spas-tische Arzneimitteltherapie angesprochen haben und die eine klinisch erhebliche Verbesserung von mit der Spastik verbundenen Symptomen während eines Anfangstherapieversuchs aufzeigen

• Canemes® Kapseln; Wirkstoff: Nabilon (= vollsyn-thetisches Derivat von Delta-9-THC); Indikation: Für die Behandlung von chemotherapiebedingter Emesis und Nausea bei jenen Krebspatienten, die auf andere antiemetische Behandlungen nicht adäquat ansprechen

Bisher konnten nur wenige Patienten in Deutschland Cannabis in Form von getrockneten Blüten bzw. Can-nabisextrakten legal über eine Apotheke beziehen. Dazu musste beim BfArM eine Sondergenehmigung „zum Zweck der ärztlich begleiteten Selbsttherapie“ eingeholt werden. Eine Abrechnung mit der Kranken-kasse war bislang nicht möglich.

Mit dem „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrecht-licher und anderer Vorschriften“ wurden in verschie-denen Gesetzestexten Änderungen vorgenommen, die es zukünftig ermöglichen, dass Cannabisblüten bzw. - extrakte sowie Dronabinol oder Nabilon für bestimmte Patienten bei ausgewählten Indikationen auf BtM- Rezept verordnet werden können. Das Gesetz wurde im Januar verabschiedet, am 9. März 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit seit 10. März 2017 in Kraft.

Die Änderungen im Überblick:

Neuer Absatz 2a in § 19 BtMG:„(2a) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwe-cken unterliegt der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Über-einkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) wahr. Der Kauf von Can-nabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesins-titut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-stoffe erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-dukte legt unter Berücksichtigung der für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kosten seinen Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken fest.“

Der Anbau zu medizinischen Zwecken unterliegt der Kontrolle des BfArM. Die sogenannte Cannabisagentur innerhalb des BfArM legt einen Herstellerabgabepreis für den Verkauf zu medizinischen Zwecken fest.

Anpassung der Anlagen II und III des BtMG:Es wird in Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht ver-schreibungsfähige BtM) die Position „Cannabis (Mari-huana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) – sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken bestimmt sind“ gestrichen und gleichzeitig in Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige BtM) die entsprechende Position geändert in:

„Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) – nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Abs. 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-stoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen, die als Fertigarz-neimittel zugelassen sind“

Definition einer Verschreibungshöchstmenge:Es wird eine Höchstmenge für die Menge an Cannabis-blüten festgelegt, die ein Arzt maximal innerhalb von 30 Tagen für einen Patienten verschreiben darf.

§ 2 (1a) BtMVV:„2a. Cannabis in Form von getrockneten Blüten 100.000 mg“

Übersicht neuer NRF-Vorschriften:

• Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdamp-

fung (NRF 22.12.)

• Cannabisblüten in Einzeldosen zur Inhalation

nach Verdampfung (NRF 22.13.)

• Cannabisblüten zur Teezubereitung (NRF 22.14.)

• Cannabisblüten in Einzeldosen zur Teezuberei-

tung (NRF 22.15.)

• Ölige Cannabisölharz-Lösung 25 mg/ml Drona-

binol (NRF 22.11.)

• Ethanolische Dronabinol-Lösung 10 mg/ml zur

Inhalation (NRF 22.16.)

10 Schwerpunkt « DAP Dialog

Verankerung eines Versorgungsanspruchs im Sozialgesetzbuch V (SGB V):Im SGB V wird die zentrale Änderung vorgenommen, die für Versicherte mit schwerwiegenden Erkrankungen einen Versorgungsanspruch auf Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakt oder auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon festlegt.

§ 31 (6) SGB V:„Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardi-sierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Stan-dard entsprechende Leistunga) nicht zur Verfügung steht oderb) im Einzelfall […] nicht zur Anwendung kommen kann,2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.“

In diesem Abschnitt werden ebenfalls weitere Details zur Versorgung definiert. So muss vor Beginn der Leis-tung vom Arzt eine Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden, die nur in begründeten Ausnahmefäl-len abgelehnt werden darf. Außerdem wird vom BfArM über einen Zeitraum von 60 Monaten nach Inkrafttre-ten des Gesetzes eine Begleiterhebung zum Einsatz der genannten Arzneimittel durchgeführt, deren Ergebnis nach Abschluss auf den Seiten des BfArM veröffentlicht wird. Die hierfür erforderlichen Daten werden von den Ärzten in anonymisierter Form übermittelt. Der Versi-cherte muss über diese Datenerhebung informiert wer-den. Das Ergebnis dieser Erhebung soll dann dem G-BA als Grundlage dienen, um die weitere Erstattungsfähig-keit von Cannabis zu beurteilen.

Umsetzung des Cannabisgesetzes in der (Apotheken-)PraxisApotheken sollten also damit rechnen, dass sie zukünf-tig BtM-Rezepte zulasten einer Krankenkasse erhalten, auf denen z. B. Cannabisblüten verordnet sind. Wichtig ist, dass der Arzt die genaue Sorte der Cannabisblüten angibt, da jede Sorte unterschiedliche Mengen an THC und CBD enthält. Genaue Angaben zu einer Dosierung sind vermutlich zumindest zu Beginn der Therapie schwierig, da die Dosierung für jeden Patienten indi-viduell einzustellen ist. Dennoch muss der Apotheke eine Dosierungsanleitung vorliegen, die auf der abzu-gebenden Zubereitung angegeben werden kann. Die Applikation erfolgt bevorzugt per Inhalation, dafür

gibt es spezielle Verdampfer. Auch eine orale Applika-tion ist denkbar, z. B. in Form eines Tees, allerdings ist zu beachten, dass die Cannabinoide nicht wasserlöslich sind. Hilfreich sind bei der Abfüllung/Herstellung die alten und neuen Vorschriften des NRF. Vor der Erst-verordnung muss eine Genehmigung durch die Kran-kenkasse erfolgen, nur dann werden die Kosten auch übernommen. Für die Abrechnung finden sich in der Technischen Anlage 1 auch zwei neue Sonder-PZN:• Abrechnung von cannabishaltigen Zubereitungen

oder Cannabisblüten: 06460665• Abrechnung von cannabishaltigen Fertigarzneimit-

teln ohne PZN: 06460671

Auf einen Blick

• Bei BtM-Rezepten ist immer auf die Erfüllung

aller Formalien zu achten.

• Dokumentationsvorgaben sind zu beachten.

• Auch bei BtM kann die Apotheke viele Angaben

(teils nach Rücksprache mit dem Arzt) heilen.

• Grundsätzlich gibt es auch für BtM Rabattverträ-

ge, die berücksichtigt werden müssen.

• Mittlerweile sind drei Opioide in bestimm-

ten Darreichungsformen auf der Substituti-

onsausschlussliste zu finden (Buprenorphin

transdermale Pflaster, Hydromorphon- und

Oxycodon-Retardtabletten); ein Austausch ist

aber nur dann verboten, wenn die Präparate eine

unterschiedliche Applikationshöchstdauer bzw.

Applikationshäufigkeit haben.

• Nach vielen Jahren „Stillstand“ wurde im AM-

VSG eine Erhöhung der BtM-Gebühr von 0,26 €

auf 2,91 € beschlossen.

• Das „Cannabisgesetz“, das am 10. März 2017 in

Kraft trat, ermöglicht nicht nur die Abgabe von

Fertigarzneimitteln auf Basis von Cannabis, son-

dern auch die Abgabe von Cannabisblüten und

-extrakten zulasten der GKV.

Download Cannabis-Merkblatt:

www.DAPdialog.de/3899

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DAP Dialog 11

Abgabehilfe Bufori Easyhaler®:

www.DAPdialog.de/3821

Neuer Bufori Easyhaler®

Patienten mit Asthma und COPD brauchen ihr Device nicht mehr zu wechseln

Das Easyhaler®-Inhalationssystem überzeugt durch einfache Anwendung, die keine Koordina-tion zwischen Dosisauslösung und Inhalation erfordert, sowie eine zuverlässige präzise Do-sisfreisetzung auch bei niedrigem Inspirations-fluss. Jetzt ist neben den Monowirkstoffen auch ein Kombinationsarzneimittel erhältlich: Mit dem neuen Bufori Easyhaler® steht die Budesonid/For-moterol-Fixkombination zur Verfügung.

Damit ist eine zugleich bronchienerweiternde und anti-entzündliche Behandlung mit dem unkomplizierten und effektiven Easyhaler®-System möglich. Der Vorteil für Patienten mit Asthma und COPD: Über alle Stufen der Erkrankung hinweg kann ein Inhalationssystem beibehalten werden.

Für ein unmittelbares Erreichen der Atemwege steht mit dem Easyhaler® (Orion Pharma) ein bewährtes, un kompliziert und sicher anzuwendendes Inhala-tionssystem zur Verfügung. Der Easyhaler® bringt den Wirkstoff bei Gewährleistung einer dosiskonstanten Abgabe an seinen Bestimmungsort. Selbst bei krank-heitsbedingt geringem Inspirationsfluss ab 28 I/min wird die adäquate Wirkstoffdosis sicher freigesetzt.

Orion Pharma bietet den Bufori Easyhaler® seit Januar 2017 in den Dosierungen 80 μg/4,5 μg, 160 μg/4,5 μg und 320 μg/9 μg an. Die Zulassung wurde für unter-schiedliche Anwendungsbereiche und Altersgruppen erteilt. Alle drei Wirkstärken sind für die regelmäßige Asthmatherapie bei Erwachsenen und Jugendlichen von 12 bis 17 Jahren zugelassen, wenn die Anwendung eines inhalativen Kortikosteroids und eines lang wirksamen β2-Adreno-zeptor-Agonisten in Kombination angezeigt ist.* Für die symptomati-sche Behandlung bei COPD sind die Dosierungen 160 μg/4,5 μg und 320 μg/9 μg bei Erwachse-nen ab 18 Jahren zugelassen.**

Umfangreiches BeratungsmaterialFür die Beratung in der Apotheke bietet Orion Pharma umfangreiches Material an. Dazu gehören Abgabehil-fen und die Inhalationsanleitung in 16 Sprachen (u. a. jetzt auch Arabisch, Farsi, Dari und Tirinya), die über DAP online unter der Rubrik Beratung/Patienten-informationen abgerufen werden können. Ebenfalls über DAP kann auf ein Easyhaler®-Anwendungsvideo zugegriffen werden. Informationen insbesondere zu Anwendungsbereichen und Altersgruppen der unter-schiedlichen Easyhaler®-Arzneimittel sind unter fol-gendem Link zu beachten: http://easyhaler.de/fachkreise/easyhaler/ pflichtangaben

Für Fragen und weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den pharmazeutischen Unternehmer:

Orion Pharma GmbH, Notkestraße 9, 22607 HamburgPhone +49 (0)40 89 96 89 - 0Fax +49 (0)40 89 96 89 - 96E-Mail [email protected] www.orionpharma.de

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Inhalationsanleitungen in 16 Sprachen

Atemwegspatienten müssen in der Apotheke be-

sonders intensiv beraten werden. Die Frage „Ist der

Patient in der Lage, sein System sicher zu bedie-

nen und zuverlässig zu inhalieren?“ sollte auch bei

Nachverordnungen immer wieder gestellt werden.

Für das Easyhaler®-System bietet Orion Pharma

kostenloses Training und ausführliche Inhalations-

anleitungen in 16 Sprachen an. Das macht es leicht,

Apothekenkunden den Umgang mit dem einfachen

System zu veranschaulichen.

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* Wirkstärke 80 µg/4,5 µg nicht zur Behandlung schweren Asthmas anwenden. Weitere Einzelheiten siehe Fachinformation.

** Bei Patienten mit einem FEV1 < 70 % des Sollwerts (nach Anwendung eines Bronchodila-tators) und wiederholten Exazerbationen in der Vorgeschichte, die trotz einer regelmäßigen Therapie mit Bronchodilatatoren auftreten.

12 DAP Dialog

Rx-AbgabeproblemeDas DAP-Team antwortet

Für Apothekenmitarbeiter sind folgende Fragen fast alltäglich: Darf das ausgestellte Rezept so belie-fert werden? Droht eine Retaxation? Täglich erreichen DAP viele interessante Fragen und Fälle, von denen wir Ihnen im Folgenden einige vorstellen.

Fall 1

Darf bei Abgabe von Concerta in einen Normbereich gestückelt werden?

Frage:Wir haben eine Frage zu einer BtM-Verordnung: „Con-certa 18 mg 2 x 30 Retardtbl.“, verordnet mit „A“. Benötigt man zusätzlich noch ein „!“ oder den Vermerk „Menge ärztlich begründet“?

Antwort: Die verordnete Menge von 2 x 30 Tabletten kann dem bestehenden, aber nicht durch eine im Handel befind-liche Packungsgröße besetzten N2-Bereich zugeordnet werden. Für Methylphenidat gelten gemäß Packungs-größenverordnung die folgenden Normbereiche:

§ 6 Abs. 2 Rahmenvertrag, in dem Stückzahlverord-nungen unterhalb Nmax, die keinem bestehenden N-Be-reich zugeordnet werden können, geregelt werden, enthält keine passende Regelung für die Stückelung in den N-Bereich. Deshalb ist der neue § 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. e Rahmenvertrag anzuwenden. Dort ist seit dem 1. Juni 2016 festgelegt, dass die Apo-theke bei Verordnungen, für die § 6 keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und der Rabattverträge Packungen bis zu der vom Arzt verord-neten Menge abgeben darf.

Deshalb ist auch kein Zusatzvermerk des Arztes für die Rezeptbelieferung erforderlich. Die verordnete Menge darf zulasten der Kasse abgerechnet werden.

Fall 2

Austausch auf rabattiertes Original

Frage:Uns liegt eine Importverordnung mit Aut-idem-Kreuz zulasten der TK vor.Rabattiert ist jedoch das Original. Welches Produkt müssen wir abgeben?

Antwort: Da Importe und Original als gleich gelten, muss auch bei einer Importverordnung mit gesetztem Aut-idem-Kreuz das rabattierte Original abgegeben werden. So steht es auch im Arzneiliefervertrag der vdek-Kassen:

§ 4 Abs. 12 vdek-AVV „Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und / oder seiner Pharmazent-ralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“

Rezept & Retax «

DAP Retax-Arbeitshilfe 11 „Erforder-liche Angaben auf dem BtM-Rezept“

www.DAPdialog.de/3813

Abb.: Normbereiche für Methylphenidat

Quelle: DAP PZN-Checkplus

DAP Dialog 13

Auch bei Arzneimitteln der Substitutionsausschluss-liste muss aufgrund eines Rabattvertrags zwischen Ori-ginalen und Importen ausgetauscht werden:

§ 4 Abs. 13 vdek-AVV „Analog zu Absatz 12 kann bei Verordnungen mit Fer-tigarzneimitteln, die von der Substitutionsausschluss-liste erfasst sind, ein Austausch zwischen importiertem Arzneimittel und Bezugsarzneimittel erfolgen. Reine Wirkstoffverordnungen, ohne Nennung des konkreten Handelsnamens, sind als unklare Verordnung einzustu-fen. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Abklärung hinsichtlich des tatsächlich abzugebenden Fertigarznei-mittels mit dem Verordner.“

Sie müssen demnach das rabattierte Originalprodukt abgeben. Nur wenn der Arzt den Hinweis „aus medi-zinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch“ zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz auf die Verordnung aufgebracht hat, darf bei Ersatzkassen kein Austausch erfolgen.

Fall 3

N1-Mehrfachverordnung ohne „!“ möglich?

Frage:Es liegt eine Verordnung über MCP 10 mg Ampulle 4 x N1 zulasten der BKK VBU vor.Dürfen wir 4 Packungen abgeben, obwohl das „!“ fehlt?

Antwort: Mehrfachverordnungen können Sie mit dem DAP PZN-Checkplus überprüfen. Einfach PZN und Menge einge-ben:

Gemäß § 6 Abs. 2 Rahmenvertrag dürfen Sie Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die unterhalb der Nmax (größte Messzahl) liegen, die in keinen Norm-bereich fallen und von denen keine Packungsgröße im Handel ist, stückeln:

§ 6 Abs. 2 Rahmenvertrag „Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößen-verordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaft-licher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordne-ten Menge abzugeben.“

Ein besonderer Vermerk wird in § 6 Abs. 3 nur für viel-fache Mengen der größten Messzahl gefordert, sodass Sie hier vier Packungen wie verordnet abgeben dürfen. Auch reine Normgrößenverordnungen dürfen gestü-ckelt werden, denn diese Verordnungen bestimmter Packungsmengen sind in § 6 Rahmenvertrag gar nicht geregelt.

» Rezept & Retax

Archiv der Abgabeprobleme:

www.DAPdialog.de/3833

Arbeitshilfe 18 „Abgabe Original vs. Import“:

www.DAPdialog.de/3822

Quelle: DAP PZN-Checkplus

Quelle: DAP PZN-Checkplus

14 DAP DialogRezept & Retax «

Fall 4

Darf ein T-Rezept in Vertretung ausgestellt werden?

Frage:Uns liegt ein T-Rezept über „Revlimid 2,5 mg HKP 21 St. N1“ vor. Zu diesem Rezept haben wir zwei Fragen:1. Der unterschreibende Arzt ist ein Vertretungsarzt. Ist

dies bei T-Rezepten zulässig?2. Die drei Kreuze bezüglich der Informationspflicht

sind handschriftlich gesetzt und nicht zusätzlich abgezeichnet. Ist dies ausreichend?

Antwort: Zwar werden T-Rezepte personenbezogen für einen Arzt ausgestellt, im Vertretungsfall darf aber der vertre-tende Arzt diese Rezepte nutzen, sofern er ebenfalls im T-Register gelistet ist. Ist der verordnende Arzt nicht im Stempel genannt, dann sollte sein Name noch zusätz-lich zur Unterschrift aufgeführt werden, ebenso seine Berufsbezeichnung. Die Kreuze dürfen handschriftlich gesetzt werden; dies ist nach dem novellierten § 3 des Rahmenvertrags kein Retaxierungsgrund mehr.

§ 3 Rahmenvertrag „Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] 5. bezogen auf T-Rezepte nach § 3a AMVV a. die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen ver-rutscht, aber zuordnungsfähig ist; b. die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen handschriftlich durch den Arzt erfolgt ist.“

Fall 5

Abgabe der Kombipackung wirtschaft-licher?

Frage:Auf einem DAK-Rezept (108367998) wurde 1 x Isopto Max 5 ml Augentropfen und in der zweiten Zeile 1 x Isopto Max 3,5 g Augensalbe verordnet. Muss jetzt die Kombipackung abgegeben werden (aus wirtschaftlichen Gründen) oder, wie verordnet, die bei-den Einzelpackungen?

Antwort: Da keine Rabattverträge zu beachten sind, ist die Abgabe der Kombipackung wirtschaftlicher für die Krankenkasse.

§ 12 SGB V „(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Not-wendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht not-wendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“

Da die Kombipackung sowohl für den Patienten als auch für die Kasse wirtschaftlicher ist, sollten Sie diese vorrangig abgeben. Über einen ähnlichen Fall (Floxal AT und AS) haben wir schon einmal berichtet. Hier wurden die Einzelpro-dukte abgegeben und es wurde auf die Kombipackung retaxiert.

Arbeitshilfe 56 „Erforderliche Angaben auf dem T-Rezept“:

www.DAPdialog.de/3834

Artikel aus dem Tagesfragen-Archiv vom 2. September 2013:

www.DAPdialog.de/3835

DAP Dialog 15

Import und BezugsoriginalWas ist zu beachten?

Der Vorrang rabattbegünstigter Arzneimittel ist nicht nur im Verhältnis Original/Generikum, son-dern auch im Verhältnis Original/Import zu beach-ten (§ 129 Abs. 1 Satz 7 SGB V). Im Verhältnis Ori-ginal/Import besteht die Besonderheit, dass die Setzung des Aut-idem-Kreuzes der Abgabe eines Imports anstelle des Bezugsoriginals (und umge-kehrt) nicht entgegensteht (vgl. z. B. § 4 Abs. 12 Satz 1 AVV-vdek) – und zwar auch dann nicht, wenn der Arzt das Arzneimittel unter Nennung von PZN und/oder Namen des Importeurs verordnet hat.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist einem Arznei-mittel aus der Europäischen Union dann eine arznei-mittelrechtliche Zulassung in einem (vereinfachten) Verfahren der Formalzulassung zu erteilen, wenn das Importarzneimittel in dem EU-Staat, in dem es erwor-ben wurde, zugelassen und „im Wesentlichen gleich“ mit dem Arzneimittel ist, für das in Deutschland bereits eine gültige nationale Zulassung besteht. „Im Wesent lichen gleich“ bedeutet gemäß der Homepage des BfArM, dass Art und Menge des arzneilich wirksamen Bestand-teils sowie Darreichungsform und Art der Anwendung identisch sind. Import und Bezugsoriginal sind daher – anders als Generikum und Referenzarzneimittel – nicht nur gleich bezüglich Wirkstoff und Darreichungsform, sondern werden arzneimittelrechtlich als identische Arzneimittel gesehen. Nur bezüglich der Hilfsstoffe darf das Importarzneimittel vom Bezugs original abweichen.

„Identisch“ oder nur gleich?Diese im Arzneimittelrecht angelegte „Identität“ von Import und Bezugsoriginal hat zur Folge, dass die Abgabe des Imports anstelle des in der ärztlichen Ver-schreibung genannten Bezugsoriginals (genauso wie umgekehrt die Abgabe des Bezugsoriginals anstelle des in der ärztlichen Verschreibung genannten Importarz-neimittels) keine Substitution im Sinne des § 129 SGB V darstellt. Denn die Apotheke gibt nicht ein „Idem“, ein „Gleiches“ zum verordneten Arzneimittel ab, sondern ein zu diesem „identisches“ Arzneimittel. Beim „Aus-tausch“ zwischen Import und Bezugsoriginal wird also nicht ein anderes als das verordnete Arzneimit-tel abgegeben, sondern das verordnete. Dasselbe gilt, wenn anstelle des verordneten Importarzneimittels ein anderes Importarzneimittel abgegeben wird, das aber dasselbe Bezugsoriginal hat wie das verordnete.

Wird hingegen das verordnete Arzneimittel durch ein Importarzneimittel ersetzt, für das ein anderes Arznei-mittel das Bezugsarzneimittel bildet, so stellt dies eine Substitution, d. h. die Abgabe eines anderen als des ver-ordneten Arzneimittels dar. Eine solche Substitution ist der Apotheke nicht erlaubt, wenn der verordnende Arzt das Aut-idem-Kreuz gesetzt hat. Hat der Arzt dagegen kein Aut-idem-Kreuz gesetzt, ist die Apotheke nach Maßgabe der Voraussetzungen, die auch sonst für eine Substitution gelten, zum Austausch berechtigt und ver-pflichtet, in diesem Fall ist der „andere“ Import mit einem Generikum gleichzusetzen. Insoweit ist insbe-sondere § 129 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu berücksichtigen, wonach das Ersatzarzneimittel „die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform“ besitzen muss. Die gleiche Darreichungsform ist dann gegeben, wenn die Darreichungsformen in den Preis- und Produktinfor-mationen nach § 2 Abs. 6 RahmenV als gleich bezeich-net sind.

Unterschiedlich deklarierte Darreichungs-formenMit der Erteilung der Zulassung ist behördlicherseits festgestellt, dass die Darreichungsform des Imports „identisch“ ist zu der des Bezugsoriginals. Dennoch kann es vorkommen, dass die Darreichungsform in den Verzeichnisdiensten der Apotheken anders dekla-riert ist, als die Darreichungsform des Bezugsoriginals – denn bezüglich der Darreichungsformen bezieht sich das BfArM auf die Standardbegrifflichkeiten der EU. Für die Annahme der Zulassungsbehörde, dass die Dar-reichungsform von Import und Bezugsoriginal iden-tisch ist, reicht es, wenn es sich bei beiden Arzneimitteln um eine Injektionslösung zur subkutanen Anwendung handelt. Vor diesem Hintergrund kann es daher dazu kommen, dass zu einem Arzneimittel, für welches das Kassensystem auf der Grundlage der IFA-Informations-dienste die Darreichungsform „FER“ (Fertigspritzen) anzeigt, ein zugelassenes Importarzneimittel existiert, für welches das Kassensystem die Darreichungsform „ILO“ (Injektions-Lösung) anzeigt (oder umgekehrt). Gleichwohl darf die Apotheke das Importarzneimittel anstelle des Bezugsoriginals abgeben (und umgekehrt) bzw. ist sie aufgrund des Vorrangs rabattbegünstigter Arzneimittel hierzu sogar verpflichtet.

Dr. habil. Sabine Wesser, Rechtsanwältin

» Recht

16 DAP Dialog

Der Retax-Experte im GesprächInterview mit Dieter Drinhaus

Dieter Drinhaus ist selbständiger Apotheker und betreibt die Alte Apotheke in Eichendorf. „Neben-bei“ ist er Autor der Retaxfallen des gleichnamigen Buches des Deutschen Apotheker Verlags, arbei-tet als freier Mitarbeiter für das DeutscheApothe-kenPortal und fungiert als wichtiger Experte zum Thema Retaxierung. Wir haben ihn im Rahmen des DAP-Jubiläums interviewt.

DAP: Sie sind seit neun Jahren freier Mitarbeiter des DeutschenApothekenPortals. Wie kam die Zusammen-arbeit überhaupt zustande?Dieter Drinhaus: Bereits seit 2002 hatte ich die Mög-lichkeit, mich als Mitglied im Internetdiskussionsfo-rum „Apothekenforum“ online mit meinen Kolleginnen und Kollegen über alle Themen auszutauschen, die den selbständigen Apothekern Probleme bereiteten. Dazu gehörten seit 2007 zunehmend auch Probleme rund um die Rabattverträge. Nachdem ich in der Deutschen Apo-theker Zeitung Leserbriefe zu diesen Themenbereich veröffentlichen durfte, wurde ich 2008 vom Gründer und damaligen Geschäftsführer des DeutschenApothe-kenPortals (DAP), Günter Beisel, gebeten, beim Aufbau eines „Retaxforums“ im DAP zu helfen und dieses zu moderieren.

DAP: Welche Bereiche und Aufgaben betreuen Sie bei DAP rund um das Thema Retax? Dieter Drinhaus: Zunächst war eigentlich nur eine Betreuung des Retaxforums geplant, die aber angesichts der ständig steigenden Mitgliederzahl und des enormen Interesses schnell um weitere Dienstleistungen erwei-tert wurde: Retax-Newsletter, Arbeitshilfen, Retax-rätsel zur Rezeptversorgung, Hilfe bei persön lichen Apothekenanfragen, die Erstellung einer längst über-fälligen PZN/Normgrößen-Zuordnung, Retaxstem pel, Betreuung der Retaxfälle des DAP-Dialogs, etc.

DAP: Gab es einen bestimmten Auslöser dafür, dass Sie sich so intensiv mit dem Thema Retaxierung auseinan-dergesetzt haben?Dieter Drinhaus: Es gab in der Tat eine persönliche Retaxation als Auslöser. Vor vielen Jahren wurde mir eine Sprechstundenverordnung „sehr kreativ“ gekürzt, obwohl der verordnende Arzt, der Hersteller und auch mein Apothekerverband die korrekte Abgabemenge

bestätigten. Die Krankenkasse zeigte sich jedoch keiner Argumentation oder Bestätigung zugänglich. Mir wurde damals geraten, die Angelegenheit einem Anwalt zu übergeben, was mir angesichts der speziel-len Problematik zu unsicher erschien. Zudem wurde uns Apothekern zu dieser Zeit immer versichert, dass Retaxationen kein großes Problem wären und meist nur Einzelfälle betreffen würden. Damals beschloss ich, mich der Retaxproblematik anzunehmen, um meinen Kolleginnen und Kollegen einen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen und ihnen das Gefühl zu nehmen, dass sie alle nur bedauerliche Einzelfälle seien.

DAP: Wie viele Retaxationen von Apotheken haben Sie schätzungsweise schon bearbeitet?Dieter Drinhaus: Wenn ich nur von den neun Jahren meiner Mitarbeit im DAP ausgehe, ergeben sich bei sie-ben Arbeitstagen pro Woche (auch an Sonn- und Feier-tagen und sogar online im Urlaub) und mindestens fünf Anfragen täglich bestimmt über 16.000 Fälle. Es gab aber auch Tage, an denen ich an die 300 E-Mails lesen und teilweise auch beantworten musste. All dies wäre mittlerweile ohne die tatkräftige Unterstützung meiner tollen Kolleginnen des DAP-Teams nicht annähernd zu schaffen. Nicht zuletzt wäre meine Tätigkeit ohne die kompetente, praxisnahe Unterstützung der mittlerweile über 8.700 Apotheken im „Retaxforum“ gar nicht mög-lich: Ein stets aktueller „Erfahrungspool“, auf den kein Prüfungsdienstleister zugreifen kann.

DAP: Gibt es einen besonders spektakulären Fall, der Ihnen in Erinnerung geblieben ist?Dieter Drinhaus: Es sind gar nicht so sehr die spek-takulären, existenzbedrohenden 5-stelligen Retaxatio-nen, die die Apotheken meist nach einem Bericht im DAP-Retax-Newsletter ausräumen können, sondern die Fälle, in denen die Apotheke als letztes „Glied in der Nahrungskette“ finanziell für Fehler Dritter (Arzt, EDV, fehlende Vereinbarung) zur Kasse gebeten wird. Besonders ärgerlich sind auch Einmischungen von Rezeptprüfstellen in die ureigensten Fachbereiche der Apotheken: Nichtanerkennung Pharmazeutischer Bedenken, Vorgaben zur Rezepturherstellung oder das Anmaßen amtlicher Befugnisse, z. B. bei BtM-Verord-nungen, ohne dass den Krankenkassen hierdurch ein finanzieller Schaden entstanden ist.

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DAP Dialog 17 » Aktuelles

Zur Person:Dieter Drinhaus hat in Passau und München Pharmazie

studiert und ist seit 1980 selbständiger Apotheker. Er ist

Inhaber und Leiter der Alten Apotheke in Eichendorf. Als

freier Mitarbeiter und Retax-Experte arbeitet er auch für

das DeutscheApothekenPortal und ist dort Verfasser des

Retaxfalles im Rahmen des wöchentlichen Retax-News-

letters, Moderator des Retax-Forums und wichtiger An-

sprechpartner rund um das Thema Retaxierung. Sind Sie

auch von einer Retaxation betroffen, dann mailen Sie Ihre

anonymisierten Unterlagen an: [email protected].

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DAP: Wie könnte aus Ihrer Sicht eine bessere Zusam-menarbeit zwischen Apotheken und Krankenkassen aussehen, um Retaxationen zu vermeiden?Dieter Drinhaus: Früher gab es in der Tat häufi-ger einen „kurzen Dienstweg“ im direkten klärenden Gespräch mit der zuständigen Krankenkasse. Seit überwiegend Prüfungsdienstleiter mit Retaxationen Geld verdienen, ist eine Zusammenarbeit zum Wohle

der Patienten zunehmend schwieriger geworden. Dass daran leider auch der neue Rahmenvertrag im Schieds-verfahren nicht viel geändert hat, mussten mittlerweile schon viele Apotheken zur Kenntnis nehmen. Hier helfen in der Tat leider nur juristisch eindeutige, retax-sichere Vertragsbestimmungen oder gesetzliche Vor-schriften.

Zum Download des Posters:

www.DAPdialog.de/3837

Dieter Drinhaus

DAP PosterNeue Rabattverträge der AOK

Zum 1. Juni 2017 treten bundesweit neue Rabatt-verträge der AOK in Kraft. Zur erleichterten Anpas-sung des Apothekenlagers liegt dieser Ausgabe ein Rabattvertragsposter mit einer Übersicht der Rabattarzneimittel bei.

Für die insgesamt 11 AOKen treten zum 1. Juni 2017 neue Rabattverträge in Kraft. Nach der 18. Ausschrei-bungsrunde wurden Verträge zu 108 Wirkstoffen mit einer Laufzeit von zwei Jahren ausgehandelt.

Auf dem DAP Rabattvertragsposter sind alle relevanten Wirkstoffe mit zugehörigem Hersteller erfasst, so dass das Lager entsprechend der neuen Verträge angepasst werden kann. Die Übersicht steht auf dem Deutschen-ApothekenPortal zum Download zur Verfügung.

18 DAP DialogAktuelles «

Interview mit dem Gründer der DAP GmbHGünter Beisel im Gespräch

2007 gründete Günter Beisel die DAP GmbH – inzwischen besteht das Unternehmen seit zehn Jahren. Nina Strathmann, Mitglied der aktuellen Geschäftsführung, traf den Unternehmer und ehe-maligen Geschäftsführer des DeutschenApothe-kenPortals zum Gespräch.

Nina Strathmann: Wie sind Sie eigentlich auf die Idee gekommen, das DeutscheApothekenPortal zu gründen?Günter Beisel: Ich beschäftige mich schon immer mit der Auswirkung gesundheitspolitischer Entschei-dungen auf den Arzneimittelmarkt. Als z. B. die ers-ten Rabattverträge kamen, war mir klar, dass dies den Pharmamarkt grundsätzlich verändern wird. Da die Kassen zu Beginn ein „Geheimnis“ aus den Rabattver-trägen machten, hatte ich das Ziel, Transparenz in das Rabattvertragswesen zu bringen und gründete das DeutscheApothekenPortal. Hier sollte sich jeder über die abgeschlossenen Verträge informieren können.

Anfangs verordneten die Ärzte kaum rabattierte Arz-nei mittel und die Apotheker gaben nur in geringem Um fang rabattierte Präparate ab. Daher entschloss sich der Gesetzgeber, die Retaxation als Druckmittel – aller-dings nur gegenüber den Apotheken – einzusetzen. Dies war unsere eigentliche Geburtsstunde, denn jetzt galt es, den Apothekern – kostenlos – zu helfen, um Retaxie-run gen zu vermeiden. Bis heute haben wir eine Vielzahl von Services und Arbeitshilfen entwickelt, mit denen wir den Apotheken die tägliche Arbeit erleichtern. Übri-gens hat mich der Apotheker Dieter Drinhaus hierbei von Anfang an maßgeblich unterstützt. Nach zehn Jah-ren Retaxierung muss ich aber auch sagen, dass die Apo-thekerverbände das frühzeitige Gegensteuern gegen das „Retaxationsdrama“ völlig verschlafen haben.

Nina Strathmann: Sie hatten die richtige Idee zur rich-tigen Zeit. Mit welchem Service haben Sie gestartet und

wie konnten Sie so ein großes Vertrauen auf Apotheker-seite aufbauen?Günter Beisel: Neben dem Onlineportal veröffent-lichten wir seit September 2007 monatlich ein Rabatt-vertragsposter, das anfangs der DAZ und PZ, später unserem DAP Dialog beilag. Dieses Poster ist insge-samt 67-mal erschienen. Finanziert haben wir es über Sponsoren der pharmazeutischen Industrie, wobei mein Grundsatz darin bestand, bei unseren Services und Abgabeempfehlungen ausschließlich die Bedürf-nisse und den Nutzen der Apotheken im Blick zu haben. Hierfür belohnten und belohnen uns die Apotheker/innen nun schon seit zehn Jahren mit ihrem Vertrauen.

Nina Strathmann: Seit 2011 gibt es neben den Online-Medien das Printmagazin DAP Dialog. Warum haben Sie sich dazu entschieden, das Angebot um die-ses Printmedium zu erweitern?Günter Beisel: Apotheker/innen sind eine der online-affinsten Berufsgruppen, die ich kenne – übrigens im Gegensatz zu den Ärzten. Trotzdem: Es gibt Themen und Inhalte, die einer größeren Nachhaltigkeit bedür-fen, als dies online möglich ist. Deshalb habe ich mich 2011 entschlossen, neben dem DeutschenApotheken-Portal noch eine eigene Zeitschrift, den DAP Dialog, zu etablieren. Wir haben auch einmal den Versuch gestar-tet, den Patienten in einer Kundenzeitschrift Apothe-kenthemen und -nöte zu vermitteln. Dieses Projekt ist aber von den Apotheken nicht angenommen worden.

Nina Strathmann: Welches Projekt hat Ihnen am bes-ten gefallen? Oder welcher Service kam bei den Apo-theken am besten an?Günter Beisel: Eines unserer innovativsten und auf-wändigsten Projekte war der PZN-Check. Hierfür benö-tigten wir über ein Jahr Vorbereitungszeit. Aber die Mühe hat sich gelohnt: Der PZN-Check ist noch heute der meistgenutzte DAP-Service.

Die Apothekerverbände haben das Retaxationsdrama

verschlafen

Apotheker/innen sind eine der online affinsten Berufs-

gruppen, die ich kenne

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DAP Dialog 19 » Aktuelles

Anwendungsvideo Zonda®-Inhalator:

www.DAPdialog.de/3843

Abgabehilfe Braltus®:

www.DAPdialog.de/3841

Patienteninformation Braltus®:

www.DAPdialog.de/3842

Nina Strathmann: Mit welchen Themen beschäftigen Sie sich heute oder seitdem Sie bei DAP ausgestiegen sind?Günter Beisel: In all den DAP-Jahren musste ich immer wieder feststellen, dass der Arzt durch formal falsche oder unklare Rezeptausstellung den größten Teil der Abgabeprobleme verursacht. Deshalb gründete ich eine neue Firma, die sich mit der formal korrekten Rezept-

ausstellung durch den Arzt beschäftigt. Schwerpunkt-mäßig geht es dabei um innovative und preissensible Arzneimittel. Glauben Sie mir, da gibt es noch eine Menge zu tun.

Nina Strathmann: Herr Beisel, vielen Dank für das Gespräch.

Zur Person:Günter Beisel studierte Malerei, Graphik und Kunst-

geschichte.

Bereits seit seinem Studium beschäftigt er sich mit

gesundheitspolitischen Themen und gründete in diesem

Bereich verschiedene Firmen, so u. a. 2007 DAP –

DeutschesApothekenPortal, das er bis Februar 2016 als

Geschäftsführer leitete.

2015 gründete er Rp. – DeutschesArztPortal, das nieder-

gelassene Ärzte bei der Lösung von Verordnungsproble-

men unterstützt.

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Günter Beisel

Wichtige Apothekeninformation zu Braltus®

Kein Austausch von Braltus® auf Nachfüllpackungen anderer Hersteller

Braltus® (Wirkstoff: Tiotropiumbromid) ist ein COPD-Medikament zur Inhalation, das mit einem Kapsel-Inhalator (Zonda®-Inhalator) appliziert wird. Bei der Rezeptbelieferung ist darauf zu ach-ten, dass ein auf Braltus® eingestellter Patient kei-ne Nachfüllpackungen anderer Hersteller erhält.

In jeder Braltus®-Packung von N1 bis N3 ist ein neuer Zonda®-Inhalator enthalten. Bei anderen aut-idem- fähigen Präparaten ist dies jedoch nicht der Fall: Ab der N2-Packung sind ausschließlich Nachfüllpackun-gen erhältlich. Deshalb muss bei der Abgabe aufge-passt werden: Der Zonda®-Inhalator darf keinesfalls mit Tiotropium-Kapseln anderer Hersteller angewen-det werden! Ein entsprechender Austausch darf in der Apotheke nicht vorgenommen werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Patient dann auch mit dem zugehörigen Inhalator inhaliert.

20 DAP DialogAktuelles «

Das DeutscheApothekenPortal auf der Interpharm 2017

Vom 31. März bis zum 1. April 2017 fand in Bonn mit der Interpharm der größte pharmazeutische Fortbildungskongress in Deutschland statt. Zum dritten Mal war das DeutscheApothekenPortal wieder mit einem eigenen Stand sowie dem DAP Retax-Forum dabei.

Jedes Jahr ist die Interpharm ein Anziehungspunkt für Apotheker, PTA, PKA, Pharmazieingenieure, Pharma-ziestudierende und PTA-Schüler, die sich hier fortbil-den und eine attraktive Ausstellung besuchen können. Auch dieses Jahr war das DAP dabei.

Großes Interesse beim DAP Retax-Forum Unsere Kolleginnen Gisela Will und Christina Dunkel – zwei approbierte Apothekerinnen mit viel praktischer Erfahrung – hielten am Samstag Vorträge zu Retax-Re-geln, welche anhand von Praxisbeispielen erklärt wur-den, sowie zu Neuigkeiten aus dem Retax-Dschungel. Das Publikum verfolgte die Vorträge mit großem Inte-resse und konnte anschließend im Rahmen einer Frage-runde Fragen an unsere DAP-Expertinnen stellen.

Persönliche Hilfe und Informationen am Stand An unserem Stand waren ebenfalls Kolleginnen vor Ort, um Rede und Antwort rund um das Thema Retax und Abgabeprobleme zu stehen. Bei unserem DAP-Quiz konnten die Besucher ihr Wissen in verschiedenen Kategorien, wie z. B. Rezept, Retax, Recht oder zum

Abb.: Apothekerin Marina Herpertz

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DAP Dialog 21 » Aktuelles

DAP testen. Eine Belohnung gab es in Form von Wun-derkerzen, Stressbällen in Form einer Kapsel und Sach-büchern. Als Hauptgewinn wurde ein iPad Air 2 verlost. Zusätzlich gab es beim IP-Memo-Gewinnspiel des Deutschen Apotheker Verlags unsere Retax-Stempel zu gewinnen.

An unserem Stand wurden nicht nur konkrete Fragen beantwortet, sondern auch unser DAP Dialog und die Beratungskarten vorgestellt. Auch einen Einblick in das DAP Portal mit den verschiedenen Services, wie z. B. den PZN-Checkplus konnte man gewinnen. Dank dieser Arbeitshilfen können Apothekenmitarbeiter Probleme bei der Rezeptbelieferung oft selbständig lösen. Viele

Besucher unseres Standes meldeten sich auch gleich für den praxisnahen DAP Newsletter an und trugen sich für den Versand des DAP Dialoges ein.

10 Jahre DAP: Das DeutscheApotheken-Portal feiert Geburtstag!Bereits zehn Jahre ist es her, dass Unternehmer Günter Beisel seine Vision vom Rabattvertragsspezialisten ver-wirklichte. Seitdem hat sich viel getan: Das Team hat sich zahlenmäßig mehr als vervier-facht und zahlreiche Medien und Services haben das Portfolio vervollständigt. Die Interpharm haben wir zum Anlass genommen, um dieses Ereignis ein bisschen mit Ihnen zu feiern!

Wir sagen Danke!

An beiden Tagen der Interpharm erhielten wir viel Lob für unsere umfangreichen Services, die den Apotheken-mitarbeitern die tägliche Arbeit erleichtern. Wir bedan-ken uns bei allen, die uns besucht und uns ein Feedback gegeben haben.

Wir freuen uns, Ihnen weiterhin mit Rat und Tat zur Seite stehen zu können!

Abb.: DAP-Stand

Abb.: Die DAP-Mitarbeiter auf der Interpharm

Jahre

Ein starkes Team!

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22 DAP DialogService «

Inhalative TherapieRezeptbelieferung und Beratung

Die Apotheke kann auf verschiedene Weise Ein-fluss auf eine inhalative Therapie nehmen: Zum ei-nen durch Beratung und Schulung zur Inhalations-technik und zum anderen durch die Sicherstellung einer gleichbleibenden Therapie trotz Rabattver-trägen. Dabei ist es für Apothekenmitarbeiter un-erlässlich, die Kriterien für eine Substitution von Inhalativa zu kennen.

Um zu entscheiden, ob eine Substitution bei einem inhalativen Arzneimittel die Therapiesicherheit gefährdet, sollten zunächst die Aut-idem-Kriterien näher betrachtet werden. Hier ergeben sich für inhala-tive Arzneimittel zwei Probleme:• Wie ist das Kriterium der gleichen Wirkstärke zu

beurteilen?• Darf ein Austausch trotz unterschiedlicher Devices

vorgenommen werden?

Abgabe über Mundstück entscheidetWenn man sich die Angaben zur Wirkstärke bei Inhala-tiva anschaut, kann dies verwirrend sein. Meist sind in der Fachinformation unterschiedliche Angaben zu fin-den.

Beispiel: Symbicort® 160 µg/4,5 µg• Im Behältnis pro Inhalation abgemessene Menge:

Budesonid 200 µg + Formoterolfumarat-Dihydrat 6 µg• Pro Inhalation über das Mundstück abgegebene

Menge: Budesonid 160 µg + Formoterolfumarat- Dihydrat 4,5 µg

Nach welcher Angabe richtet sich also die Aut-idem-Aus-tauschbarkeit? In der Regel wird hierzu ausschließlich die über das Mundstück abgegebene Dosis herangezo-gen. Diese Dosis muss bei austauschbaren Inhalativa identisch sein. Die anderen Angaben zur Wirkstoff-menge können abweichen, da sie von den Eigenschaf-ten des Inhalators abhängen.

Device-Austausch: Ja oder Nein?Hat der Arzt „aut idem“ nicht ausgeschlossen, kann es dazu kommen, dass ein Patient aufgrund von Rabatt-verträgen auf ein anderes Device umgestellt werden müsste. Ein solcher Austausch ist immer kritisch zu hinterfragen. Insbesondere sollten zunächst patien-tenindividuelle Faktoren einbezogen werden, z. B.:

• Kann der Austausch dem Patienten ohne Beeinträch-tigung der Compliance verständlich gemacht wer-den?

• Ist der Patient in der Lage, das neue Inhalationsgerät korrekt zu bedienen?

Ein Austausch darf nur vorgenommen werden, wenn die sichere, richtige Anwendung des Inhalationsgerätes durch eine Schulung sichergestellt wurde. Wird tatsäch-lich ein Austausch des Device vorgenommen, sollte dies in Rücksprache mit dem Arzt geschehen. Möchte er einen Austausch verhindern, muss er ein „Aut-idem-Kreuz“ setzen. Bei zu erwartenden Therapieproblemen können in der Apotheke Pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden.

Richtige Technik ist allesViele Patienten wenden Inhalationsgeräte falsch an, laut der 2007 durchgeführten VITA-Studie sind es sogar bis zu 80 %. Umso wichtiger ist die Schulung und regel-mäßige Überprüfung der Inhalationstechnik.

Die häufigsten Fehler:• Kopf nicht leicht nach hinten geneigt (betrifft

Dosieraerosole)• Atem nach der Inhalation nicht 5–10 Sekunden ange-

halten• Mundstück nach Inhalation nicht gesäubert (betrifft

Pulverinhalatoren)• Nicht rasch über Lippenbremse oder Nase ausgeat-

met• Dosieraerosol nicht (stark genug) geschüttelt • Mund nach Anwendung eines Glucocorticoids nicht

ausgespült

DAP Poster für eine gute BeratungUnterstützende Materialien und Schemata bietet das DeutscheApothekenPortal, z. B. mit einem Übersichts-poster zu Inhalativa. Das aktuelle Poster mit vielen Informationen für Ihre Beratung liegt dieser Ausgabe bei.

Download Poster Inhalationssysteme:

www.DAPdialog.de/3847

DAP Dialog 23 » Aus der Industrie

Leitliniengerechte Therapie mit i.v. Eisencarboxymaltose Eisenmangel bei chronischen Erkrankungen

Bei einigen chronischen Erkrankungen kann ein gleichzeitig vorliegender Eisenmangel die Symp-tome verschlechtern, wie z. B. bei chronischer Herzinsuffizienz, chronischen Darmerkrankungen und Tumorleiden.1–3 Eine leitliniengerechte Thera-pie der Eisenmangelzustände ist in vielen Fällen mit i.v. Eisencarboxymaltose möglich.

Bei Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz (CHI) besteht häufig ein Eisenmangel, der die Prognose der Erkrankung verschlechtern kann.1 So ist eine Eisen-mangelanämie mit vermehrten Symptomen1, schlechte-rer Organfunktion1, einem erhöhten Hospitalisierungs-risiko4 und einer verringerten Lebensqualität1 assozi-iert. Der Zusammenhang zwischen Herzinsuffizienz und Eisenmangel wird in der Leitlinie der Europäischen Gesellschaft für Kardiologie (ESC) berücksichtigt: Demnach sollte bei jedem neu diagnostizierten Pati-enten parallel auf einen Eisenmangel getestet werden.1

Bei Patienten mit Herzinsuffizienz und verminderter Ejektionsfraktion sollte laut ESC-Leitlinie die Behand-lung eines vorliegenden Eisenmangels mit intravenös (i.v.) applizierter Eisencarboxymaltose in Erwägung gezogen werden.1

Dextranfreier Eisenkomplex: EisencarboxymaltoseDie Eisencarboxymaltose-Lösung Ferinject® wird für die intravenöse Therapie von Eisenmangel eingesetzt, wenn eine orale Therapie unwirksam oder nicht durch-führbar ist.5 Die Eigenschaften dieses dextranfreien Wirkstoffkomplexes – insbesondere die Stabilität – ermöglichen eine schnelle Verabreichung von bis zu 1.000 mg Eisen.6 Ferinject® wurde in klinischen Studien auf Wirksamkeit und Sicherheit getestet, unter ande-rem bei Patienten mit Herzinsuffizienz und chronisch entzündlichen Darm erkrankungen (CED).4,7–9 Demnach führte eine symptomatische Therapie mit i.v. Eisencar-boxymaltose bei Patienten mit Herzinsuffizienz und gleichzeitigem Eisenmangel zu einer Symptombesse-rung und einem verminderten Hospitalisierungsrisiko über einen Zeitraum von einem Jahr.4 Eine Studie bei CED-Patienten mit Eisenmangelanämie zeigte, dass die Therapie mit dem dextranfreien Eisenkomplex das

Wiederauftreten einer Anämie erfolgreich verhindern konnte.9

Anämie bei CED: i.v. Eisen erste WahlAuch bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) ist Eisenmangel eine häufige Komplikation.2 In den ECCO-Leitlinien wird bei einer Eisenmangelanä-mie die i.v. Gabe von Eisen (z. B. Eisencarboxymaltose) bei aktiver CED, vorheriger Unverträglichkeit von ora-lem Eisen, Hämoglobin-Werten < 10 mg/dl oder Thera-pien mit Erythropoese-stimulierenden Substanzen als Therapie der ersten Wahl empfohlen.2,9

Eisensubstitution bei Tumor- und Chemo-therapie-induzierter AnämieTumore oder verschiedene Arten der Chemotherapie können ebenfalls einen Eisenmangel und Anämie ver-ursachen.3,10 In der Leitlinie „Eisenmangel und Eisen-mangelanämie“ der DGHO wird eine i.v. Eisensubsti-tution, z. B. mit Eisencarboxymaltose, bei Tumorpa-tienten als sinnvoll erachtet, insbesondere wenn diese bereits Erythropoese-stimulierende Wachstumsfak-toren (EPO) erhalten haben, eine orale Eisensubstitu-tion nicht vertragen wird bzw. nicht ausreicht oder eine Eisenresorptionsstörung vorliegt.11

Fachinformation Ferinject® unter www.ferinject.de

Fazit

In der Therapie von Eisenmangelzuständen, die in

Zusammenhang mit chronischen Erkrankungen

auftreten, kann eine intravenöse Eisensubstitution

sinnvoll sein. Entsprechende Empfehlungen finden

sich in den Leitlinien zu chronischer Herzinsuffizi-

enz, chronischen Darmerkrankungen und Tumor-

und Chemotherapie-induzierter Anämie.1,2,11

Zu den Quellenangaben:

www.DAPdialog.de/3849

24 DAP DialogService «

Orale Kontrazeptiva Wichtige Hinweise zur Rezeptbelieferung

Arzneimittel zur Empfängnisverhütung werden in Apotheken täglich abgegeben – häufig auf Grund-lage eines Privatrezeptes, in einigen Fällen aber auch auf Grundlage eines Kassenrezeptes. Ins-besondere in diesen Fällen können Fragen auf-kommen. Erstattet die Gesetzliche Krankenversi-cherung das Arzneimittel auch, wenn es vom Arzt verordnet worden ist? Und welche Rolle spielt da-bei das Alter der Patientin?

Bis zum 20. Geburtstag darf der Arzt für seine Patien-tin die „Pille“ auf einem Kassenrezept verordnen. Die Gesetzesgrundlage dazu findet sich im SGB V (§ 24a). Hinsichtlich der Zuzahlung gilt die gleiche Regel wie bei allen anderen Arzneimitteln:• Bis zum 18. Geburtstag fällt keine Zuzahlung an• Ab dem 18. Geburtstag fällt die gesetzliche Zuzah-

lung an

Kassenrezept: Abgabe ab dem 20. GeburtstagDie Verordnung eines empfängnisverhütenden Mittels ist ab dem 20. Geburtstag in der Regel nicht mehr auf einem Kassenrezept, sondern nur auf einem Privatre-zept möglich. Es gibt jedoch Sonderfälle, in denen die Verordnung weiterhin zulasten der GKV möglich ist, wie Zusatzindikationen oder eine medizinisch indi-zierte Kontrazeption. Im Falle einer Zusatzindikation ist das Präparat für ein zusätzliches Anwendungsgebiet zugelassen und kann für dieses verordnet werden, z. B. zur• Behandlung der mäßig schweren bis schweren Akne,

wenn zuvor eine topische Therapie oder systemische Antibiotikatherapie versagt hat

• Behandlung des Hirsutismus bei Frauen im gebär-fähigen Alter

Des Weiteren ist die Abgabe der „Pille“ auf Kassen-rezept möglich, wenn die Kontrazeption medizinisch notwendig ist, wie z. B. bei der Behandlung von Akne mit oralen Isotretinoinpräparaten bei Frauen im gebär-fähigen Alter. Eine Empfängnisverhütung ist immer dann medizinisch indiziert, wenn gebärfähige Frauen mit fruchtschädigenden Wirkstoffen behandelt werden.

Poster Orale KontrazeptivaWeitere wichtige Hinweise zur Erstattungsfähigkeit und zur Abgabe – auch für Notfallkontrazeptiva – finden Apothekenteams auf dem Poster „Orale Kontrazeptiva – Übersicht & Services“, das dieser Ausgabe des DAP Dialoges beiliegt und auf der Seite des DeutschenApo-thekenPortals zum Download bereit steht.

Download Poster Orale Kontrazeptiva:

www.DAPdialog.de/3851

Erstattungsfähigkeit von oralen Kontrazep tiva in Abhängigkeit vom Alter

< 20 Jahre:

Abgabe zulasten der GKV

≥ 20 Jahre:

• Abgabe zulasten der GKV bei Zusatzindika-

tionen (z. B. zur Behandlung der Akne oder des

Hirsutismus)

• Abgabe zulasten der GKV im Rahmen einer

medizinisch indizierten Kontrazeption (etwa bei

Therapie mit fruchtschädigenden Wirkstoffen,

z. B. Methotrexat, Isotretinoin, Thalidomid)

DAV-Rezepturgipfelfür Apotheker und PTA

Fortbildung mit Ausstellung

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5. Juli 2017 | 09:00 – 17:30 UhrHaus der Wirtschaft, Stuttgart

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ZERTIFIZIERTE FORTBILDUN

G

7

PUNKTE

26 DAP DialogAktuelles «

Coop-Study 2017Bewertung von Apothekenkooperationen

Die achte Apothekenkooperationsstudie „ Coop- Study 2017“ wurde im November und Dezember 2016 gemeinsam von DAP (DeutschesApotheken-Portal) und QuintilesIMS durchgeführt. Hierbei wurden aus einer Stichprobe von rund 12.380 Apo-thekerInnen die Meinungen von 650 ApothekerIn-nen eingeholt.

In der Studie wurden generelle Fragestellungen bezüg-lich Apothekenkooperationen mit Fokus auf Mitglie-derzufriedenheit, Empfehlungsverhalten, kritische Erfolgsfaktoren und Bewertung des Leistungsport-folios der Kooperationen untersucht. Die wichtigsten Ergebnisse stellte Julia Weyh (QuintilesIMS) auf dem vom BVDAK (Bundesverband Deutscher Apotheken-kooperationen e. V.) veranstalteten Kooperationsgipfel am 15. Februar 2017 in München vor. Anschließend kür-ten Nina Strathmann (DAP) und Klaus Hölzel (Redak-tion A&K GbR) die diesjährigen Gewinner.

Hohe Zufriedenheit der Kooperations-mitgliederDas allgemein sehr hohe Zufriedenheitsniveau der ApothekerInnen mit ihren Kooperationen konnte auch in der diesjährigen Studie bestätigt werden. 84 Prozent aller befragten ApothekerInnen sind mit ihrer (Haupt-)Kooperation zufrieden oder sehr zufrieden. Lediglich zwei Prozent der Teilnehmer gaben an, unzufrieden zu sein.

Beste Kooperationen 2017Die Teilnehmer der Studie sollten u. a. die Kooperatio-nen benennen, die sie am stärksten mit einer bestimm-ten Eigenschaft in Verbindung bringen. Die Top-Ko-operation des Jahres 2016, Gesund leben Apotheken, konnte sich auch dieses Jahr wieder ganz vorne platzie-ren: In der Wahrnehmung der ApothekerInnen ist sie in den Kategorien „Beste Eigenmarke“, „Beste Schulung“ sowie „Beste Betreuung durch die Zentrale“ auf Platz 1. Die Top-Kooperation des Jahres 2015, LINDA, konnte sich ebenfalls in vielen Kategorien einen der ersten drei Plätze sichern. Die Top-Platzierung erzielte sie in Sachen „Beste Marketingunterstützung“ und „Beste Erfolgschancen in der Zukunft“. Auch Guten Tag Apo-theke ist in vielen Kategorien unter den Top-3-Platzie-rungen, in der Kategorie „Beste Gewinnorientierung“ sogar auf Platz 1.

Migasa (beste Regionalkooperation) und Babyfreund-liche Apotheke (beste Fachkooperation) zählen eben-falls zu den diesjährigen Gewinnern.

Beste Partner der KooperationenRatiopharm konnte sich erneut gegen Hexal durch-setzen und ist somit der beste Industriepartner der Kooperationen 2017. Als bester Softwarepartner für Apothekenkooperationen hat sich Awinta vor ADG und Lauer-Fischer etabliert. Kohlpharma erhält die klare Spitzenposition als begehrtester Arzneimittelim-porteur vor EMRamed und EurimPharm. L’Oréal wird von der Apothekergemeinschaft als Favorit knapp vor Beiersdorf und Pierre Fabre unter den Kosmetikherstel-lern wahrgenommen. BD-Rowa konnte sich erneut als präferierter Automatenhersteller durchsetzen. Zu den neu abgefragten Kategorien zählen das beste Bankinsti-tut (Apo-Bank) und das beste Apothekenrechenzentrum (ARZ).

Die Apothekenkooperationsstudie „Coop-Study 2017“ kann als Berichtsband mit CD oder als pdf-Datei bei DAP unter [email protected] bestellt werden.

Abb.: Coop-Study 2017: „Wie zufrieden sind Sie aktuell

mit Ihrer Hauptkooperation?“ (N = 650)

Sehr zufrieden 36 %

Zufrieden 48 %

Weniger zufrieden 14 %

Unzufrieden 2 %

84 %

DAP Dialog 27

GlatirameracetatWas ist in der Apotheke zu beachten?

Der rabattvertragsbedingte Austausch von Arznei-mitteln mit dem Wirkstoff Glatirameracetat wird derzeit von Experten als kritisch beurteilt, da „ge-nerische“ Präparate aufgrund unterschiedlicher Herstellungsbedingungen lediglich als wirkstoff-ähnlich betrachtet werden können. Was sollte die Apotheke also beachten?

Der Wirkstoff Glatirameracetat (Original Copaxone® 20 mg/ml, TEVA) ist ein komplex zusammengesetztes Gemisch bestimmter Aminosäuren und wird den Non-Biological-Complex-Drugs (NBCDs) zugeordnet.1,2 Deshalb rät die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft bei NBCDs wie Glatirameracetat, die zur Dauertherapie eingesetzt werden, von einer Aut-idem-Substitution ab.2

Glatirameracetat: Austausch kritischBei der Beurteilung einer Substitution sind neben der fraglichen Wirkstoffgleichheit auch andere Faktoren relevant, wie z. B. dass es sich bei MS um eine kritische Indikation handelt, die eine konstante Dauertherapie erfordert. Darüber hinaus kann die Handhabung der Fertigspritzen bei unterschiedlichen Präparaten variie-ren, was im schlimmsten Fall zu Anwendungsfehlern führen kann. Copaxone® 20 mg/ml wird z. B. mit dem CSYNC™-Autoinjektor angewendet.

„Aktiv mit MS“-Service Die Firma TEVA bietet ein Betreuungsnetzwerk für MS-Patienten an, die Copaxone® 20 mg/ml erhalten. „Aktiv mit MS“ beinhaltet einen Schwesternservice, den Erfahrungsaustausch auf Veranstaltungen, im Internet und über ein Patientenmagazin sowie eine individuelle telefonische Beratung. Bei Umstellung auf ein anderes Präparat können Patienten an diesem Programm nicht mehr teilnehmen.

Umfassende Informationen zu Krankheitsbild, Wirk-stoff und Rezeptbelieferung werden in einer DAP-Fort-bildung zum Thema „Therapie der multiplen Sklerose mit Fokus auf Glatirameracetat“ vermittelt. Bei erfolg-reicher Teilnahme werden 100 DAPs-Punkte gutge-schrieben (Registrierung erforderlich).

Hilfestellung bei der Rezeptbelieferung bietet eine Abgabehilfe zu Copaxone® 20 mg/ml.

1 Fachinformation Copaxone® 20 mg/ml Injektionslösung in einer Fertigspritze, Stand: Dezem-ber 2016.

2 Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft; House of Pharma & Healthcare. Statement zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln mit komplex zusammengesetzten Wirkstoffen auf Grundlage eines Expertentreffens. Stand: September 2016. http://www.houseofpharma.de/expertentreffen/statement-nbcd/?L=0 (22.03.2017).

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Zur Fortbildung:

www.DAPdialog.de/3853

Fazit

Für die Rezeptbelieferung ergibt sich ein Leit-

satz: Bei Arzneimitteln wie Glatirameracetat, die

zu den NBCDs zählen, ist ein Präparatewechsel

bei gut eingestellten Patienten zu vermeiden. Die

bestehenden Abgabevorschriften müssen dabei

natürlich beachtet werden, wie z. B. die richtige

Dokumentation von Pharmazeutischen Bedenken.

Zur Abgabehilfe:

www.DAPdialog.de/3854

COPAXONE® 20 mg/ml Injektionslösung in einer FertigspritzeWirkstoff: Glatirameracetat. Zusammensetzung: 1 ml Injektionslösung enth. 20 mg Glatirameracetat*, entspr. 18 mg Glatiramer pro Fertigspritze. *Das durchschnittl. Molekulargewicht der Glatirameracetat-Mischung liegt im Bereich von 5.000 bis 9.000 Dalton. Aufgrund der Komplexität der Zusammensetzung kann kein spezifisches Polypeptid mit einer bestimmten Aminosäuresequenz charakterisiert werden, obwohl die endgül-tige Glatirameracetat-Zusammensetzung nicht vollkommen zufällig ist. Sonst. Bestandt.: Mannitol (Ph.Eur.) Wasser für Injektionszwecke. Anwendungsgebiete: Behandl. der schubförmigen multiplen Sklerose (MS). Copaxone ist nicht indiziert bei primär od. sekundär progredienter MS. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit ggü. Glatirameracetat od. Mannitol. Schwangerschaft/Stillzeit: Aus Vorsichtsgründen soll eine Anwen-dung währ. der Schwangerschaft vermieden werden, es sei denn, dass der Nutzen für die Mutter das Risiko für den Fetus überwiegt. Vorsicht bei Gabe an stillende Mütter. Nebenwirkungen: Infektionen, Influenza, Bronchitis, Gastroenteritis, Herpes simplex, Otitis media, Rhinitis, Zahnabszess, Candida-Mykose der Vagina, Abszess, Zellulitis, Furunkel, Herpes zoster, Pyelonephritis. Benignes Hautneoplasma, Neoplasma, Haut-krebs. Lymphadenopathie, Leukozytose, Leukopenie, Splenomegalie, Thrombozytopenie, abnorme Lymphozyten-Morphologie. Überempfindlichkeitsreaktionen. Struma, Hyperthyreose. Anorexie, Gewichtszunahme, Alkohol-Intoleranz, Gicht, Hyperlipidämie, erhöhtes Blutnatrium, verringertes Serumferritin. Angst, Depression, Nervosität, abnorme Träume, Verwirrtheit, Euphorie, Halluzinationen, Feindseligkeit, Manie, Persönlich-keitsstör., Suizidversuch. Kopfschmerzen, Dysgeusie, erhöhter Muskeltonus, Migräne, Sprachstör., Synkope, Tremor, Karpaltunnelsyndrom, kognitive Stör., Konvulsion, Dysgraphie, Dyslexie, Dystonie, motorische Stör., Myoklonus, Neuritis, neuromuskuläre Blockade, Nystagmus, Lähmung, Peroneuslähmung, Stupor, Gesichtsfeldstör. Diplopie, Funktionsstör. der Augen, Katarakt, Schädigung der Hornhaut, Trockenes Auge, Augenblu-tung, Ptosis, Mydriasis, Optikusatrophie. Funktionsstör. der Ohren. Palpitationen, Tachykardie, Extrasystolen, Sinusbradykardie, paroxysmale Tachykardie. Vasodilatation, Krampfadern. Dyspnoe, Husten, saisonale Rhinitis, Apnoe, Nasenbluten, Hyperventilation, Laryngospasmus, Funktionsstör. der Lunge, Gefühl des Erstickens. Übelkeit, anorektale Funktionsstör., Obstipation, Zahnkaries, Dyspepsie, Dysphagie, Darminkonti-nenz, Erbrechen, Kolitis, Dickdarmpolypen, Enterokolitis, Aufstoßen, ösophageales Geschwür, Parodontitis, rektale Blutung, Vergrößerung d. Speicheldrüse. Abnormer Leberfunktionstest, Cholelithiasis, Hepatomega-lie. Rash, Ekchymose, Hyperhidrose, Pruritus, Stör. d Haut, Urtikaria, Angioödem, Kontakt-Dermatitis, Erythema nodosum, Haut-Knötchen. Arthralgie, Rückenschmerzen, Nackenschmerzen, Arthritis, Bursitis, Flanken-schmerzen, Muskelatrophie, Osteoarthritis. Harndrang, Pollakisurie, Harnretention, Hämaturie, Nephrolithiasis, Harnwegserkrankungen, Harnanomalie. Abort, Brustschwellung, Erektionsstör., Beckenvorfall, Priapismus, Funktionsstör. d. Prostata, anormaler Zervix-Abstrich, Stör. d. Testis, Vaginalblutung, Stör. d. Vulva u. d. Vagina. Asthenie, Brustschmerzen, Reaktionen an der Injektionsstelle, Schmerz, Schüttelfrost, Ge-sichtsödem, Atrophie an der Injektionsstelle einschl. lokalisierter Lipodystrophie, lokale Reaktionen, peripheres Ödem, Ödem, Pyrexie. Zyste, Katergefühl, allg. Unterkühlung, unmittelbare Post-Injektions-Reaktion, Entzündung, Nekrose an d. Injektionsstelle, Schleimhautstör. Post-Impfungs-Syndrom. Seltene Berichte von anaphylaktoiden Reaktionen bei m. Copaxone behandelten MS-Pat. stammen aus nicht kontrollierten klin. Studien u. aus d. Erfahrungen nach Markteinführung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte d. Fachinformation. Dosierung: Erw.: 20 mg Glatirameracetat (entspr. einer Fertigspritze) als einmal tg. subkutane In-jektion. Es wurden keine prospektiven, randomisierten, kontrollierten klin. Studien od. Untersuchungen zur Pharmakokinetik bei Kdn. u. Jugendl. durchgeführt. Die in begrenztem Umfang veröffentl. Daten weisen je-doch darauf hin, dass d. Sicherheitsprofil bei Jugendl. von 12 bis 18 J., die tgl. 20 mg Copaxone s.c. erhalten, mit dem von Erw. vergleichbar ist. Zur Anwend. von Copaxone bei Kdrn. und Jugendl. unter 12 J. liegen nicht genügend Daten vor, um eine Empfehlung zur Anwend. geben zu können. Daher bei dieser Pat.-gruppe nicht anwenden. Verschreibungspflichtig. Stand: Dezember 2016. Zulassungsinhaber: TEVA GmbH, Graf-Arco-Str. 3, 89079 Ulm.

28 DAP DialogRezept & Retax «

Einspruch stattgegeben mit Hilfe des DAPVerordneter Import darf abgegeben werden

Das DeutscheApothekenPortal versteht sich als Serviceportal für Apotheker und unterstützt die Arbeit in der Praxis nicht nur durch Datenbanken, das Retaxforum, Arbeitshilfen oder Beratungskar-ten, sondern beantwortet auch Fragen zu Abgabe-problemen oder Retaxierungen. Im Folgenden stellen wir Ihnen eine der vielen Retaxierungs-anfragen mit Happy End vor:

Im November hatte uns ein Kollege die Retaxierung einer Verordnung über Faslodex 25 mg Inj. Lösung 2 Stück N2 Inopha (mit Aut-idem-Kreuz) zulasten der Barmer GEK zugesandt, mit der Bitte um Prüfung auf Richtigkeit und der Frage, ob ein Einspruch möglich sei.

Der Grund für die Retaxierung war die Abgabe eines unwirtschaftlichen Importes. Der Abrechnungsbetrag wurde um 61,24 Euro auf das zu dieser Zeit preisgüns-tigere Original gekürzt.

Nach Recherche dieses Falles stellten wir fest, dass diese Retaxierung von der Barmer zurückgenommen werden müsse, denn die Apotheke darf gemäß Rahmen-vertrag, sofern kein Rabattvertrag besteht, das nament-lich verordnete oder eines der drei preisgünstigsten Alternativprodukte abgeben. Der betroffene Kollege hatte den namentlich verordneten Import der INOPHA GmbH (PZN 09704323) abgegeben.

Ein Rabattvertrag musste im Februar 2016 nicht beach-tet werden.

Zwar war der abgegebene Import zum Abgabezeitpunkt teurer als das Original der Firma AstraZeneca, er wurde jedoch namentlich verordnet!

§ 4 Abs. 4 Rahmenvertrag:„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arz-neimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigs-ten Arzneimittel und im Falle der aut idem – Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein impor-tiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgüns-tigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“

Da der vdek-Vertrag als ergänzender Vertrag keine andere Regelung enthält, war es völlig korrekt, das namentlich verordnete Produkt abzugeben.

Zusätzlich hat der Arzt noch ein Aut-idem-Kreuz gesetzt, was den Wunsch nach diesem Import noch bekräftigt, auch wenn dies nicht vor einem Austausch gegen ein rabattiertes anderes Import oder das Original geschützt hätte.

DAP riet daher dem Apotheker dringend zu einem Ein-spruch, was dann letztendlich auch Erfolg hatte:

Hier die kurze Erfolgsmeldung des Kollegen.

„Die Retaxierung wurde nach Einspruch am 27.02.2017 ohne Präjudiz für die Zukunft zurück genommen. Sie hatten mir auf meine Anfrage zum Einspruch geraten. Mit Erfolg!!Vielen Dank für Ihre Hilfe!“

Abb.: Original-Import-Vergleich zum Abgabezeitpunkt, Lauer-Taxe online, Stand: 15.02.2016

Die OTC-Rubrik im DAP Dialog

OTC DialogSchwerpunktSchleimhautschäden unter Chemo-/ Strahlentherapie

30 Schwerpunkt « OTC Dialog

Schleimhautschäden unter Chemo-/StrahlentherapieRichtige Beratung in der Apotheke

Quälende Nebenwirkungen von Chemo- bzw. Strahlentherapie stellen u. a. Schleimhautschä-den dar, die Patienten sehr in der Lebensqualität beeinträchtigen können. Hier kann die Apotheke mit einer kompetenten Beratung unterstützen.

Die im Rahmen einer Chemotherapie eingesetzten Zytostatika sowie die Strahlentherapie wirken über die schnelle Teilungsrate von Tumorzellen. Es gibt im menschlichen Körper allerdings auch gesunde Zellen mit schneller Zellteilung, die ebenfalls in Mitleiden-schaft gezogen werden.

Solche Zellen finden sich beispielsweise in den Haar-wurzeln, im Knochenmark und in Schleimhäuten (z. B.

Mund, Rachen, Speiseröhre, Magen-Darm-Trakt) und eine Beeinträchtigung dieser Zellen durch eine Krebs-therapie zieht oft die gefürchteten Nebenwirkungen wie Haarausfall, Blutbildveränderungen und Schleimhaut-entzündungen nach sich.

Die Ausprägung der Nebenwirkungen hängt dabei einerseits von der Art der Therapie und den eingesetz-ten Wirkstoffen ab, andererseits aber auch von der all-gemeinen Konstitution eines Patienten.

Schleimhautschäden: Definition und EntstehungAls Mukositis wird allgemein eine Entzündung der Schleimhäute bezeichnet. Ist diese nur auf den Mund F

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OTC Dialog » Schwerpunkt 31

begrenzt, so spricht man von einer Stomatitis, sind Mund- und Rachenraum betroffen, so ist von einer ora-len Mukositis die Rede. Betroffen sind dabei meistens die Innenseiten der Wangen, die Seiten und die Unter-seite der Zunge und der Rachen.

Zunächst kommt es zu einer Zellschädigung durch die eingesetzten Zytostatika bzw. durch eine Strah-lentherapie. Es folgen entzündliche Veränderungen der Schleimhaut. Zusätzlich begünstigt eine – oft eben-falls durch die Chemotherapie ausgelöste – Xerosto-mie (Mundtrockenheit) eine orale Mukositis, da eine Besiedlung mit schädlichen Keimen begünstigt wird und das komplexe Gleichgewicht im Mund-Rachen-Raum aus dem Tritt gerät.

Eine orale Mukositis macht sich typischerweise durch folgende Symptome bemerkbar:• Rötung, Schwellung, Brennen im Mund• Schluckbeschwerden• Heiße oder scharfe Speisen reizen• Schmerzhafte Geschwüre (Ulzerationen)

Oft folgen Infektionen mit Bakterien oder Pilzen und die teils starken Schmerzen beeinträchtigen Patienten im schlimmsten Fall derart, dass die Aufnahme von Nahrung über den Mund unmöglich wird.

Unerlässlich für den Patienten: ProphylaxeEine Prophylaxe kann die schädlichen Folgen einer Chemo- oder Strahlentherapie im Bereich der Mund-schleimhaut deutlich abmildern. Dazu gehören vor allem eine sorgfältige Mundhygiene sowie eine regel-mäßige Kontrolle der Mund- und Rachenschleimhaut.

Behandlung der oralen MukositisDie Behandlung einer oralen Mukositis richtet sich nach dem Schweregrad der Schädigung. Leichte Probleme kann ein Patient oft in Eigenregie zum Beispiel mit verschiedenen Mundspüllösungen behandeln. Schwere Verlaufsformen werden zudem mit teils systemisch angewendeten Schmerzmitteln behandelt. Kommt eine Infektion hinzu, werden auch Antibiotika und Antimy-kotika verordnet.

Unterstützung durch die ApothekeZunächst steht die Aufklärung über wichtige Prophylaxe maßnahmen im Zentrum des Beratungs-gesprächs. Je nach Beschwerdebild muss die Apotheke dann abschätzen, ob eine Selbstbehandlung noch mög-lich und sinnvoll ist oder direkt an den Arzt verwiesen wird.

Bei Empfehlung konkreter Präparate zur Behandlung der oralen Mukositis oder auch einer Xerostomie kann die Apotheke auch Hinweise zur Verordnungs-/Erstat-tungssituation geben. So ist nach der OTC-Ausnahme-liste beispielsweise synthetischer Speichel durchaus auch für Erwachsene zulasten einer GKV verordnungs-fähig, sofern die Mundtrockenheit durch eine onkolo-gische Erkrankung verursacht wurde.

Verordnungsbeispiel:

Dieses apothekenpflichtige Arzneimittel kann für Erwachsene auf GKV-Rezept verordnet werden. Fol-gender Hinweis findet sich in der Taxe:

Zudem sollte die Apotheke im Beratungsgespräch immer hervorheben, dass gerade im Rahmen einer belastenden Chemotherapie eine ausgewogene und aus-reichende Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme außer-ordentlich wichtig ist. Eventuell ist es für den Patienten auch sinnvoll, zusätzliche Kalorien über sogenannte „Astronautenkost“ zu sich zu nehmen. Wichtige Bera-tungshinweise zum Thema sind auf einem Merkblatt zusammengefasst (s. auch S. 32).

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Glandosane neutral Spraydose 1 x 50 ml

Abb.: Lauer-Taxe Online, Stand 15.03.2017

Fazit

Eine quälende Nebenwirkung einer Chemothera-

pie/Strahlentherapie ist die orale Mukositis. Diese

wird sich in vielen Fällen nicht komplett vermeiden

lassen, dennoch kann die Apotheke ihren Patienten

im Rahmen eines Beratungsgespräches mit Tipps

zur Prophylaxe und der Empfehlung unterstützen-

der Fertigprodukte zur Seite stehen.

Merkblatt „Schleimhautschäden unter Chemotherapie/Strahlentherapie“:

www.OTCdialog.de/3862

Merkblatt

© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: März 2017

Schleimhautschäden unter Chemotherapie

1 Laut Lauer-Taxe bzw. Produktinformationen

Präparateempfehlungen:

Präparat Anwendungsgebiet1 Produktklasse Stichworte für die Beratung

Glandosane® Mundspray neutral

Glandosane® Mundspray aromatisiert

Mundtrockenheit jeder GeneseZur Mundpflege auf der Intensivstation

Apothekenpflichtiges Arzneimittel; Verordnung nach OTC-Ausnahme- liste des G-BA möglich

Regeneration des natürlichen Feuchtigkeits-zustands im Mundraum Mit neutralem oder aromatischem Geschmack

Glandomed® Mundspüllösung

Zur schonenden, milden und gründlichen Reinigung des Mundes, insbesondere bei oraler Mukositis

Medizinprodukt Regelmäßige Anwendung verringert Plaquebildung sowie Infektionen im Mund und lindert BeschwerdenOhne Alkohol

LipoSaliva® Mund-befeuchtung Spray

Zur Unterstützung und Förderung des natürlichen Heilungsprozesses bei durch Trockenheit bedingten Reizungen der MundschleimhautAls Speichelersatz bei Mundtro-ckenheit unterschiedlicher Ursachen

Medizinprodukt Langanhaltende Stabilisierung des Feuchtigkeitsfilms im MundraumFörderung und Unterstützung des natürlichen Heilungsprozesses bei Reizungen der MundschleimhautMit frischem Menthol- und Orangenaroma

OraLife® Gel Zur Behandlung der oralen Mukositis, Stomatitis und zum Schutz der Mund- und Rachen-schleimhaut

Medizinprodukt Schnelle Entzündungshemmung und Schmerzreduzierung, kühlender EffektWiederherstellung der physiologischen Funktionsfähigkeit der Mundschleimhaut

OraLife® Mundwasser

Zur Behandlung der oralen Mukositis, Stomatitis und zum Schutz der Mund- und Rachen-schleimhaut

Medizinprodukt Schnelle Entzündungshemmung und Schmerzreduzierung, kühlender EffektWiederherstellung der physiologischen Funktionsfähigkeit der Mundschleimhaut

TraLife® Spray Zur Behandlung der oralen Mukositis und zum Schutz der Mund- und Rachenschleimhaut

Medizinprodukt Applikator für die hinteren Bereiche von Mund- und RachenraumSchnelle Entzündungshemmung und Schmerzreduzierung, kühlender EffektWiederherstellung der physiologischen Funktionsfähigkeit der Mundschleimhaut

Tipps zur Prophylaxe:

• Regelmäßige Mundspülungen

• Zahnpflege mit einer weichen Zahnbürste

• Ggf. Reinigung der Zahnzwischenräume mit Zahnsei-

de/Interdentalbürstchen (Achtung: Verletzungsgefahr

des Zahnfleisches)

• Vermeidung von zusätzlichen Reizen wie scharfen,

zu heißen oder zu säurehaltigen Lebensmitteln und

Getränken, Alkohol, Tabak

• Regelmäßige Kontrolle der Mund- und Rachen-

schleimhaut durch Arzt und ggf. Zahnarzt

Verhaltenstipps bei oraler Mukositis:

• Sorgfältige Mundhygiene (s. Prophylaxe)

• Essen/Getränke lauwarm verzehren

• Scharfes und stark gewürztes Essen meiden

• Essen mit Soße „rutscht“ besser

• Speisen als Suppe zubereiten oder pürieren

• Mehrere kleinere Mahlzeiten anstelle von wenigen

größeren

• Ggf. Einnahme hochkalorischer Trinknahrung

Wenn die Spucke wegbleibt.

Glandosane® bei Mundtrockenheit.

Wissensdurstig? Fordern Sie Infomaterial an: [email protected] oder telefonisch 06101/3042-0Glandosane® / Glandosane® aromatisiert Zus.: 50 ml Spray enth.: Carmellose-Natrium 0,5075 g, Sorbitol 1,5225 g, Kaliumchlorid 0,0609 g, Natriumchlorid 0,0428 g, Kaliummonohydrogenphosphat 0,0174 g, Calciumchlorid 2H2O 0,0074 g, Magnesiumchlorid-Hexahydrat 0,0026 g. Sonst. Bestandt.: Kohlen-dioxid, Sorbinsäure, Na triumbenzoat, gereinigtes Wasser, Salzsäure, Natriumhydroxid; Glandosane® aromatisiert: Zitronen-Likör-Aroma. Anw.: Mund-trockenheit jeder Genese, insbes. b. d. radiogenen Sialadenitis, zur Mundpflege auf der Intensivstation. Gegenanz.: Überempf. gg. d. Wirkst. od. e. d. sonst. Bestandt. NW: lokale Beschwerden im Mund u. Hals. Angaben gekürzt – weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte d. Fach- bzw. Gebrauchsinformation. Stand der Information: Februar 2014 cell pharm GmbH, Theodor-Heuss-Str. 52, 61118 Bad Vilbel

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MUND-WASSERGEL

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Schleimhautschäden unter Chemotherapie

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MomeAllerg 50 Mikrogramm/Sprühstoß Nasenspray, SuspensionWirkstoff: Mometasonfuroat (Ph.Eur.) Zusammensetzung: 1 Sprühstoß enth. 50 µg Mometasonfuroat (Ph.Eur.) (als Monohydrat) und 0,02 mg Benzalkoniumchlorid als Kons.-mittel. Sonst. Bestandt.: Glycerol, Polysorbat 80, Mikrokr. Cellulose und Carmel-lose-Natrium, Citronensäure-Monohydrat, Natriumcitrat (Ph.Eur.), Ger. Wasser Anwendungsgebiete: Zur Anw. bei Erwachsenen zur symptomat. Beh. der saisonalen allerg. Rhinitis, nach der Erstdiagnose einer saisonalen allerg. Rhinitis durch einen Arzt. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen Mometasonfuroat oder einen sonst. Bestandt. Darf nicht angew. werden, wenn eine unbeh. Inf. im Bereich der Nasenschleimhaut, wie Herpes simplex, vorliegt. Patienten nach Nasenoperationen oder -verletzungen sollten bis zur Ausheilung Kortikosteroide nicht nasal anwenden. Nebenwirkungen: Sehr häufig: Epistaxis. Häufig: Pharyngitis, Inf. der oberen Atemwege; Kopfschmerzen; Brennen und Reizung in der Nase, nasale Ulzeration; Reizung im Rachen. Nicht bekannt: Überempfindlichkeit einschl. anaphylakt. Reakt., Angioödem, Bronchospasmus, Dyspnoe; Glaukom, erhöhter Augeninnendruck, Katarakte; Nasenseptumperforation; Störungen des Geschmacks- und Geruchssinns. System. Wirkungen können bei nasalen Kortikosteroiden auftreten, insb. bei hohen Dosen über längere Zeit. Warnhinweise: Enthält Benzalkoniumchlorid, das zu Irritationen der Nase führen kann. Apothekenpflichtig Stand: Oktober 2016 GALENpharma GmbH, Wittland 13, 24109 Kiel, Tel.: (0431) 58518-0, Fax: (0431) 58518-20

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Neuer Beratungsleitfaden zu Muskel- und Gelenkschmerzen Therapie in der Selbstmedikation

Schmerzen in Muskeln und Gelenken sind in Deutschland weit verbreitet. Häufig führt der erste Weg in die Apotheke, um die Beschwerden mittels Selbstmedikation zu lindern. In diesen Fällen ist Ihre Beratungskompetenz gefragt. Um Sie darin zu unterstützen, gibt es ab sofort einen neuen Be-ratungsleitfaden zum Thema Muskel- und Gelenk-schmerzen.

Muskel- und Gelenkschmerzen werden häufig mit Analgetika behandelt, die sowohl systemisch als auch lokal eingesetzt werden können. Diese können aber Nebenwirkungen mit sich bringen, insbesondere wenn sie langfristig angewendet oder gleichzeitig andere Arzneimittel eingenommen werden.

Als nebenwirkungsarme Alternative bietet sich eine natürliche Schmerzbehandlung an. So hat z. B. die Kombination aus Pfefferminzöl, Eucalyptusöl und Rosmarinöl lokal aufgebracht eine kühlende, durchblu-tungsfördernde und schmerzlindernde Wirkung.

Beratungsleitfaden Muskel- und Gelenk-schmerzenFestigen Sie Ihr Wissen für Ihre Beratungstätigkeit mit dem nachfolgenden Beratungsleitfaden zum Thema Muskel- und Gelenkschmerzen.

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Den Beratungsleitfaden können Sie auch downloaden.

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Beratungsleitfaden

Muskel- und Gelenkschmerzen

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lokal und/oder systemisch – Analgetika, NSAR

z. B. Ibuprofen, Diclofenac, Paracetamol, Acetyl-salicylsäure

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lokal-durchblutungsfördernde Externa

z. B. Capsaicin, Nonivamid, Kombination aus Pfefferminzöl, Eucalyptusöl und Rosmarinöl

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Bitte beachten:

• Über kürzestmöglichen Zeitraum anwenden � nur bei akuten Beschwerden einsetzbar

• Nebenwirkungen und Wechselwirkungen möglich

• Kontraindikationen beachten!

Bitte beachten:

• Keine Beschränkung der Anwendungsdauer � auch bei länger andauernden Schmerzen einsetzbar

• Geringes Nebenwirkungspotenzial

Natürlich Analgetischeventuell in Kombination

Fragen für das BeratungsgesprächFür wen ist das Mittel? Wie äußern sich die Beschwerden? Wann treten diese auf? Wie lange halten diese an? Sind die Auslöser bekannt? Was wurde bereits unternommen? Wurde vom Arzt bereits eine Diagnose erstellt? Werden bereits

Arzneimittel eingenommen? Muss auf Unverträglichkeiten geachtet werden?

SymptomeSchmerzen in Muskeln und Gelenken wie z. B. durch übermäßige Belastung, Zerrungen, Prellungen, Verstauchungen,

lokale Entzündungen oder Rheuma

Wann zum Arzt?Bei länger bestehenden, immer wiederkehrenden, sowie plötzlich und ohne äußeren Einfluss auftretenden Schmerzen,

starken Schwellungen, Fieber oder bei schweren Verletzungen

Therapie in der Selbstmedikation

Trommsdorff® Schmerzcreme. Zusammensetzung: 10 g Creme enthalten: 0,625 g Pfefferminzöl, 0,625 g Eucalyptusöl, 0,400 g Rosmarinöl. Sonstige Bestandteile: Mittelkettige Triglyceride, Hartfett, Gly-cerol(dihydrogencitrat)stearat, Glycerolmono/dispeisefettsäureester, Cetylpalmitat, Xanthangummi, Gebleichtes Wachs, Octyldodecanol, Gereinigtes Wasser. Anwendungsgebiete: In äußerlicher Anwendung zur unterstützenden Behandlung rheumatischer Beschwerden und Muskelschmerzen. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen einen der Wirkstoffe oder einen der sonstigen Bestandteile, Stillzeit, Verschluss der Gallenwege, Gallenblasenentzündung, schwere Leberschäden, geschädigte Haut (z.B. Verletzungen, Verbrennungen), Haut- und Kinderkrankheiten mit Exanthem, Asthma bronchiale, Keuchhusten, Pseudokrupp, andere Atemwegserkrankungen, die mit einer ausgeprägten Überempfindlichkeit der Atemwege einhergehen. Trommsdorff Schmerzcreme darf wegen des Gehaltes an Pfefferminzöl, Eucalyptusöl und Rosmarinöl nicht bei Säuglingen und Kindern bis zu 2 Jahren angewendet werden. Nebenwirkungen: Selten: allergische Symptome wie z.B. Hautausschläge, Rötungen, Bla-senbildungen, Nesselsucht, Schwellungen, Kontaktekzeme oder verstärkte Reizerscheinungen an Haut und Schleimhäuten sowie Bronchospasmen. Das Einatmen von cineolhaltigen ätherischen Ölen kann in seltenen Fällen Hustenreiz auslösen. Bei äußerer großflächiger Anwendung können Vergiftungserscheinungen auftreten, z.B. Nierenversagen und ZNS-Schäden. Bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch (Verschlucken) können Übelkeit, Erbrechen und Durchfall auftreten. Bei entsprechend sensibilisierten Patienten können durch Pfefferminzöl, Eucalyptusöl und Rosmarinöl Überempfindlichkeitsreaktionen (ein-schließlich Atemnot) ausgelöst werden. Pfefferminzöl, Eucalyptusöl und Rosmarinöl können bei Säuglingen und Kindern bis zu 2 Jahren einen Laryngospasmus hervorrufen. Trommsdorff GmbH & Co. KG, 52475 Alsdorf. Stand: Juni 2016.

Mit freundlicher Unterstützung von Trommsdorff GmbH & Co. KG

Produktsteckbrief – Trommsdorff® SchmerzcremeWirkstoffe: Pfefferminzöl, Eucalyptusöl, Rosmarinöl

Indikation: Zur unterstützenden Behandlung von Muskelschmerzen und rheumatischen Beschwerden

Packungsgrößen: 100 g PZN 10088993

Anwendung: 3- bis 5-mal täglich in die Haut einmassieren

Hinweis: Anwendbar für Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren

Weitere Informationen: www.trommsdorff-schmerzcreme.de

36 OTC Dialog

Fuß- und NagelpilzVorbeugung, Behandlung, Beratung

Mindestens 10 Prozent der Bevölkerung leiden un-ter Fuß- oder Nagelpilz. Betroffene haben häufig einen hohen Leidensdruck, denn die Pilzerkran-kung kann nicht nur Schmerzen verursachen, son-dern belastet den Patienten aufgrund der Verfär-bung und Verformung des betroffenen Fuß- oder Fingernagels auch emotional.

UrsachenNagelpilz oder Onychomykose (von Onycho = Nagel, Mykose = Pilzerkrankung) wird in den meisten Fällen durch Fadenpilze, sogenannte Dermatophyten, selte-ner durch Hefe- oder Schimmelpilze verursacht. Die Übertragung erfolgt über Hautschuppen von Mensch zu Mensch.

RisikogruppenSportler sind dem gefährdeten Personenkreis zuzuord-nen, da in Gemeinschaftsduschen und Umkleidekabi-nen ein Klima herrscht, das Pilzen gefällt. Zum anderen sorgt das Tragen eines Sportschuhs für pilzfreundliche Bedingungen. Auch ältere Menschen und besonders Diabetiker sind anfälliger für eine Infektion, da die Durchblutung meist schlechter und das Immunsystem schwächer ist.

SymptomeDer Pilzbefall beginnt meist am vorderen Rand des Nagels, von wo er sich über die gesamte Nagelplatte ausbreitet und die Struktur des Nagelmaterials folgen-dermaßen verändert:• brüchige Nägel und Abspaltung einzelner Nagel-

schichten• weiße Streifen oder Flecken• weißliche bis gelblich-braune Verfärbungen• Veränderung der Nagelplatte

BehandlungEs stehen verschiedene antimykotische Wirkstoffe in unterschiedlichen Darreichungsformen zur Verfügung (Lacke, Cremes, etc.), die die Pilze gezielt abtöten, bzw. ihr Wachstum hemmen.

Zusätzlich kommen nagelerweichende Wirkstoffe, wie z. B. Harnstoff, zum Einsatz, damit die Wirkstoffe besser und schneller in die darunter liegenden Nagel-schichten eindringen können und die luftgefüllten

Hohlräume, in denen die Pilzsporen sitzen, freigelegt werden.

Sind die Pilze jedoch bereits tiefer in den Nagel vor-gedrungen und wird auch der nachwachsende Nagel immer wieder von neuem infiziert, ist eine systemische Behandlung mit Tabletten oder Kapseln erforderlich. Der pilztötende Wirkstoff erreicht die Nägel dann über die Blutbahn und lagert sich in die Nagelmatrix ein.

Wann zum Arzt?Grundsätzlich sollten Kinder, Schwangere und Stillende sowie Diabetiker, Immungeschwächte oder Pa tienten mit starken Durchblutungsstörungen zum Arzt geschickt werden, ebenso Patienten mit einer Erst-infektion, um diese von anderen Erkrankungen sicher abgrenzen zu können.

Auch Patienten mit Rezidiven oder falls trotz Therapie keine Besserung eintritt, sollten einen Arzt aufsuchen. Sind mehr als drei Nägel oder die Wachstumsphase des Nagels betroffen sowie bei starken Schmerzen des Patienten ist ein Arztbesuch unerlässlich.

Beratungstipps zur VorbeugungFolgende Tipps können Sie Ihren Patienten geben, um einer erneuten Infektion vorzubeugen:• Barfuß laufen vermeiden, besonders in öffentlichen

Einrichtungen wie Saunen, Schwimmbädern, Hotels• Handtücher, Badematten, Socken und Bettwäsche

bei Temperaturen über 60 °C Grad waschen, besser kochen

• Passende und bequeme Schuhe wählen (atmungs-aktives Material wie Leder oder Microfaser leitet Fußfeuchte schnell nach außen); möglichst jeden Tag andere Schuhe wählen, damit die einzelnen Paare gut trocknen können; Socken (möglichst aus natürlichen Materialien) täglich wechseln

• Nägel regelmäßig pflegen• Diabetes mellitus unbedingt entsprechend behandeln

lassen, auf gute Blutzuckerwerte achten• Nach dem Baden und Duschen Füße gründlich

abtrocknen; besonders auf die Zehenzwischenräume achten

Im Folgenden stellen wir einige Präparate, ihre Anwen-dung und Tipps zur Beratung vor.

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Beratungsleitfaden

Nagelpilz (Onychomykose)Durch Pilze hervorgerufene Erkrankung der Nägel

Fragen für das BeratungsgesprächFür wen ist das Mittel? Welche Beschwerden sind vorhanden? Wie viele Nägel sind betroffen? Wie stark ist der Nagel

betroffen, mit oder ohne Befall der Wachstumszone? Wurde vom Arzt bereits eine Diagnose gestellt? Was wurde schon unternommen? Sind weitere Erkrankungen vorhanden, z. B. Diabetes? Muss auf Unverträglichkeiten geachtet werden?

SymptomeVerfärbungen (gelb-braun), Absplitterung, starke Verhornung, Verdickung, Veränderung der Nagelplatte ACHTUNG: Kinder, Schwangere, Stillende, Immungeschwächte, Diabetiker sowie Patienten mit starken

Durchblutungsstörungen, Erstinfektion (zum Ausschluss anderer Erkrankungen), immer wiederkehrende Beschwerden (Rezidiv), keine Besserung trotz Therapie, Befall > 3 Nägel, Befall der Wachstumszone und starke Schmerzen } ARZT!

Nagelpilztherapie in der SelbstmedikationRegeldauer Nagelpilzbehandlung: 3–6 Monate

Harnstoff

• 40 %, in der Regel im Set mit Pflastern• als Okklusivverband über 7 Tage bis 3 Wochen• anschließend: Weiterbehandlung mit lokalem Antimykotikum, z. B. Nagellack

Harnstoff mit Antimykotikum: Bifonazol1

• Fixkombi 1 % Bifonazol mit 40 % Harnstoff: 1 x täglich• als Okklusivverband über 7–14 Tage mit sichtbarem Fortschritt• anschließend: 1 x täglich Bifonazol-Creme für 3–4 Wochen

• 1–2 x pro Woche

• Vor der 1. Behandlung: Erkrankte Nagelbereiche so gut wie möglich abfeilen

• Wasserunlösliche Lacke im Handel

• Lack ca. 5 Minuten trocknen lassen

• Vor dem Auftragen: Immer Nagel abfeilen/anrauen und Lackreste entfernen

Harnstoffhaltige Creme entfernt infiziertes Nagelmaterial, verkürzt die Behandlungsdauer

Antimykotischer Lack durchsichtig

Zusatzhinweise: Handtuch täglich wechseln, Socken und Wäsche bei mind. 60 °C waschen (ggf. Hygiene-spüler verwenden), Schuhe mind. 24 Stunden auslüften lassen (ggf. desinfizieren), für eine gute Durchblutung sorgen (ggf. Massage), „Barfuß-Zonen“ meiden (ggf. Schlappen anziehen), Einwegnagelfeilen und -spatel verwenden (ggf. mit Alkoholtupfer desinfizieren)

Wasserlösliche Lacke:• 1 x tägl. abends vor dem Schlafengehen• Für Diabetiker geeignet, kein Verletzungsrisiko

durch Feilen• Punktgenauer Auftrag nicht notwendig, umge-

bende Haut kann + soll mitbehandelt werden• Lack trocknet schnell ( 30 Sek.) und bildet einen

unsichtbaren Film, der in den Nagel einzieht• Lack kann mit Wasser abgewaschen werden,

kein Nagellackentferner oder Alkohol notwendig• Kein Feilen notwendig

Wasserunlösliche Lacke:• Je nach Produkt und Behandlungsmonat

täglich, alle 2 Tage oder einmal pro Woche• Vor jeder Anwendung befallenes Nagel-

material mit einer Einmalfeile abtragen• Lack in dünner Schicht gleichmäßig auf den

erkrankten Nagel und die seitlichen Nagelteile auftragen

• Lack trocknen lassen• 1 x wöchentlich wird die gesamte Lackschicht

abgelöst (meist beigelegter Entferner)

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1 Arzneimittel-Beispiele in der Übersichtstabelle (Folgeseite)

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Arzneimittel/Hersteller Anwendung/Dosierung Hinweise/Vorteile

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naloc™ LösungPZN 09515384 10 mlMEDA Pharma GmbH & Co. KG

Lösung 1 x täglich bevorzugt abends als dünne Schicht auf den gesamten betroffe-nen Nagel auftragen

Es ist wichtig, dass die Lösung auch unter dem freien Rand aller befallenen Nägel aufgetragen wird

Nach dem Auftragen den Nagel ein paar Minuten trocknen lassen.

Behandlungsdauer: i. d. R. 3–6 Monate

• Verbessert das Erscheinungsbild der Nägel

• Enthält eine patentierte Formel mit Harnstoff, Milchsäure und Propylenglycol

• Ohne Konservierungsmittel oder Duftstoffe

• Keratolytischer Effekt

• Medizinprodukt

• Ohne Anfeilen

Weitere Informationen: www.naloc.de

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Canesten® Extra Nagelset PZN 00619053 1 St.Set: Salbe mit 1 % Bifonazol u. 40 % Harnstoff sowie 15 wasserfesten Hygienepflastern und einem SpatelBayer Vital GmbH

1. Salbe 1 x täglich als dünne Schicht auf den gesamten betroffenen Nagel auftragen

2. Nagel mit dem beiliegenden Pflaster überkleben und 24 Std. einwirken lassen

3. Nägel ca. 10 Min. in warmem Wasser baden und anschließend mit dem Spatel aufgeweichte kranke Nagelsubstanz vorsichtig abtragen*

Behandlungsdauer: 7–14 Tage

* Nur der infizierte Nagel wird angeweicht. Gesunde Nagelsubstanz bleibt erhalten.

• Nach der Entfernung infizierter Nagelbereiche die Behandlung mit Canesten® Extra Creme (PZN 00679612) 1 x täglich über 3–4 Wochen weiterführen

Weitere Informationen: www.canesten.de

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Amofin® 5 % NagellackPZN 11861573 3 ml N1PZN 11861596 5 ml N2GALENpharma GmbH

1 x wöchentlich auf die befallenen Finger- oder Fußnägel auftragen

Betroffene Nagelteile mit einer der beigefüg-ten Einmal-Nagelfeilen so gut wie möglich abfeilen und die Nageloberfläche mit einem Alkoholtupfer reinigen. Mit Hilfe eines Spa-tels den Nagellack auf den gesamten Nagel auftragen und 3–5 Minuten trocknen lassen

Spatel nicht am Gefäßrand abstreifen. Fla-sche im Anschluss wieder fest verschließen.

Behandlungsdauer: 6 Monate (Fingernägel), 9–12 Monate (Fußnägel)

• SMS-Erinnerung 1 x pro Woche

• Medizinischer Nagellack gegen Nagelpilz*

• Preiswert

• Muss nur 1x wöchentlich aufgetragen werden

• Einmal-Nagelfeilen, Spatel und Alkoholtupfer sind in der Packung enthalten

Weitere Information: www.amofin.de

* Nur zur Behandlung der Nagelpilzerkrankung ohne Beteiligung des Nagelbetts

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Ciclopirox Winthrop® Nagellack PZN 03792680 3 g N1 PZN 03792697 6 g N2Zentiva Pharma GmbH

Erwachsene: Lösung im ersten Monat jeden zweiten Tag in dünner Schicht auf den erkrankten Nagel auftragen. Erkranktes Material weitestgehend abschneiden/abfei-len. Im zweiten Behandlungsmonat kann die Anwendung auf mindestens 2 x wöchentlich, ab dem dritten Behandlungsmonat auf 1 x wöchentlich verringert werden.

Behandlungsdauer: ohne ärztliche Beglei-tung max. 6 Monate

• Breites Wirkspektrum: Nachgewiesene fungizide und sporozide Wirkung1

• Auch für Diabetiker geeignet2

• Bewährt in der Anwendung: So einfach wie ein normaler Nagellack

• Ermöglicht die zusätzliche Anwendung von kosmetischem Nagellack nach dem Trocknen

• Komplettpaket inklusive Einmalfeilen und Alkoholtupfer

Weitere Informationen: www.ciclopirox-winthrop.deSADE.GCCICZ.17.03.0753

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Ciclopoli® gegen NagelpilzPZN 08907113 3,3 ml N1PZN 08907143 6,6 ml N2TAURUS PHARMA

Erwachsene: Der Nagellack wird einmal pro Tag in einer dünnen Schicht auf den erkrankten Nagel / die erkrankten Nägel und die umliegende Haut vor dem Zubettgehen gepinselt. Der Lack ist bereits nach 30 Sekunden getrocknet und zieht über Nacht in den Nagel ein. Lackreste können am nächsten Morgen mit Wasser abgewaschen werden.

Kinder und Jugendliche: Die Wirksamkeit ist bei Kindern und Jugendlichen unter 18  Jahren nicht bekannt.

• Einzigartige Galenik: Lackgrundlage auf HPCH-Basis ist wasserlöslich

• Hervorragender Wirkstofftransport bis ins Nagelbett

• Wirksamkeit bei allen gängigen Pilzerregern und deren Sporen

• Einfache und bequeme Anwendung: kein Feilen, kein Lösungsmittel

• Geeignet für Diabetiker

Weitere Informationen: www.ciclopoli.de

1 Ciclopirox hat in vitro Untersuchungen sporozide und fungizide Wirkung gezeigt. Fachinformation Ciclopirox Winthrop Nagellack (Stand: Oktober 2016) 2 Seebacher C et al. (2001) Cutis 68: 17–22

OTC Dialog 39 » Anzeige

Mit MomeAllerg® gegen den HeuschnupfenDirektbestellangebot nutzen

Die Pollensaison beginnt und damit für viele Men-schen das Leid mit dem Heuschnupfen. Jetzt steht den Betroffenen, sofern bereits die Erstdiagnose einer saisonalen allergischen Rhinitis durch einen Arzt gestellt wurde, mit MomeAllerg® ein nasales Glucocorticoid zur Verfügung, das rezeptfrei in der Apotheke erhältlich ist.

Sobald die Pollensaison beginnt, leiden viele Allergiker unter einer laufenden oder verstopften Nase, Juckreiz, Niesen und Niesreiz. Zur Behandlung dieser Symptome eignen sich lokal wirksame Substanzen, wie z. B. anti-allergische Nasensprays, die die Symptome direkt an Ort und Stelle lindern können.

Nasales Glucocorticoid rezeptfrei erhältlichWurde eine saisonale allergische Rhinitis durch einen Arzt diagnostiziert, so steht erwachsenen Patienten mit MomeAllerg® ein lokal antiallergisch, entzündungs-hemmend und abschwellend wirkendes Nasenspray zur Verfügung. Der darin enthaltene Wirkstoff Mometa-sonfuroat gehört zu den nasalen Glucocorticoiden und wurde im Oktober 2016 für bestimmte Indikationen aus der Rezeptflicht entlassen.

MomeAllerg® regelmäßig anwenden für vollen therapeutischen NutzenUm den vollen therapeutischen Nutzen zu erzielen, sollte MomeAllerg® regelmäßig angewendet werden, d. h. Erwachsene geben einmal täglich zwei Sprühstöße in jedes Nasenloch. Patienten, die unter mäßigen bis schweren Symptomen einer saisonalen allergischen Rhinitis leiden, können die Behandlung bereits einige Tage vor dem voraussichtlichen Beginn der Pollensai-son starten.

Bei der Anwendung sollten jedoch ein paar Hinweise beachtet werden, die Sie Ihren Kunden mit an die Hand geben können.

Tipps zur AnwendungVor der ersten Anwendung muss die Dosierpumpe solange betätigt werden, bis ein gleichmäßiger Sprüh-nebel abgegeben wird. Dies ist nach ca. zehn Sprühstö-ßen der Fall. Vor jeder Anwendung muss der Behälter

gut geschüttelt werden. Liegt die letzte Anwendung von MomeAllerg® zwei Wochen zurück, so sind vor der nächsten Anwendung zwei Sprühstöße abzugeben, um ein erneutes Vorfüllen der Pumpe zu erzielen. Nach jeder Anwendung sollte die Düse mit einem Tuch sorg-fältig gereinigt werden, zusätzlich sollte das Nasen-stück regelmäßig in lauwarmem Wasser gereinigt und anschließend unter fließendem Wasser abgespült wer-den.

Nutzen Sie die Gelegenheit – bevorraten Sie sich jetzt!Bereiten Sie sich auf die Allergiesaison vor und nut-zen Sie die attraktiven Direktbestellangebote zu MomeAllerg® Nasenspray, das für Erwachsene ab 18 Jahren bei saisonaler allergischer Rhinitis nach der Erstdiagnose durch den Arzt verschreibungsfrei ist.

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Mehr Informationen zum aktuellen Direktbestell-angebot sowie ein Bestellfax finden Sie unter www.galenpharma.de/momeallerg, Passwort: Apotheke.

Hilfe bei der BeratungZur Unterstützung Ihrer Beratungstätigkeit finden Sie im DeutschenApothekenPortal eine hilfreiche Bera-tungskarte zu MomeAllerg®.

Den Pflichttext zu MomeAllerg® finden Sie unter www.OTCdialog.de/3866.

Beratungskarte MomeAllerg®:

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Fragen zur OTX-ArzneimittelabgabeDas DAP-Team antwortet

Das DAP erreichen täglich zahlreiche Anfragen zu Rx-Arzneimitteln – aber auch im OTC-Bereich sind häufig Fragen zur Rezeptbelieferung zu klären: Ist das verordnete OTC-Präparat erstattungsfähig? Ist eine Stückelung erlaubt? Im Folgenden stellen wir Ihnen ein paar dieser Fragen vor.

Fall 1

Otovowen auf GKV-Rezept erlaubt?

Frage: Wir sind unsicher, ob eine Abgabe auf Kassenrezept möglich ist, da das Präparat keine Normgröße trägt. Verordnet ist zulasten der AOK Rheinland-Pfalz/Saar-land (IK 107310373): „Otovowen Trpf. 30 ml“.

Antwort: Für Otovowen besteht ein Verordnungsausschluss gemäß Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL). Dies bedeutet, dass die GKV die Kosten hierfür in der Regel nicht erstattet. Entsprechende Informationen lassen sich auch in den meisten EDV-Systemen abrufen:

„Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse gemäß Anlage III der ArzneimittelrichlinieOtologika,- ausgenommen Antibiotika und Corticosteroide auch in fixer Kombination untereinander zur lokalen Anwen-dung bei Entzündungen des äußeren Gehörganges

- ausgenommen Ciprofloxacin zur lokalen Anwendung als alleinige Therapie bei chronisch eitriger Entzün-dung des Mittelohrs mit Trommelfelldefekt (mit Trom-melfellperforation).

Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist, von der genannten Ausnahme abgesehen, eine Verord-nung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.“

Auch für Kinder und Jugendliche ist die Verordnung zulasten der GKV unwirtschaftlich. Es empfiehlt sich, Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt zu halten und diesen über die Verordnungssituation zu informie-ren, denn der Arzt hat so mit einem Regress zu rechnen.

Besteht der Arzt auf die Verordnung zulasten der GKV, können Sie die erfolgte Rücksprache auf dem Rezept dokumentieren und das verordnete Präparat abgeben.

Fall 2

Hydroclean plus auf GKV-Rezept beliefern?

Frage: Wir haben eine Verordnung über das Medizinprodukt Hydroclean plus 4 cm (PZN 0127404) erhalten (Kran-kenkasse: IKK Südwest, IK 109303301). Das Produkt ist allerdings nicht in der G-BA-Liste der verordnungs-fähigen Medizinprodukte aufgeführt.Dürfen wir es somit nicht beliefern?

Antwort: Hydroclean ist zwar ein Medizinprodukt, wird aber zu den Verbandstoffen und Pflastern gezählt und darf daher zulasten der GKV abgegeben werden:In § 31 SGB V ist die Erstattung von Verbandstoffen wie folgt verankert:

„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arznei-mittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versor-gung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“

Rezept & Retax «

DAP Tagesfragen-Archiv:

www.OTCdialog.de/3871

OTC Dialog 41

Zu den Medizinprodukten zählen folgende Gruppen:• Medizinprodukte mit Arzneicharakter• Hilfsmittel (z. B. Blutzuckermessgeräte)• Verbandmittel (z. B. Verbandstoffe und Pflaster)• Teststreifen (z. B. Accu Chek)

Nur Medizinprodukte mit Arzneicharakter müssen in der Anlage V der AM-RL des G-BA gelistet sein, um von den Kassen erstattet zu werden. Verbandstoffe, Blut- und Harnteststreifen sowie Hilfs-mittel sind von den Regelungen der AM-RL nicht betrof-fen und können zulasten einer GKV abgegeben werden, ohne in der Anlage V zu stehen.

Beachten Sie auch, dass die Abrechnung der Verband-stoffe zu dem von der jeweiligen Krankenkasse fest-gelegten Vertragspreis erfolgt (vgl. Abb.).

DAP Retax-Arbeitshilfe 40 „Medizin-produkte auf GKV-Rezept“:

www.OTCdialog.de/3872

» Rezept & Retax

Abb. Ausschnitt aus der ADG Software, Beispiel IKK

Südwest, Stand: März 2017

Exklusiv für DAP Premium-AbonnentenDer Erstattungs-Checkplus

Ist die Abgabe auf Kassenrezept möglich?Seit kurzem bietet das DeutscheApothekenPortal exklusiv für alle DAP Premium-Abonnenten einen neuen Service an – den Erstattungs-Checkplus. Dieser Service beantwortet die Frage nach der Erstattungs-fähigkeit eines Produktes zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dabei werden sämtliche im Handel befindlichen Präparate (OTC/Rx-Arznei-mittel, Hilfsmittel, Medizinprodukte, Verbandmittel, Diätetika) berücksichtigt. Zusätzlich liefert der Service Begründungen und nützliche Links – alles auf einen Blick!

Abb.: PZN-Eingabe Erstattungs-Checkplus

Quelle: DAP

Zur Registrierung DAP Premium:

www.OTCdialog.de/3875

Zum Erstattungs-Checkplus (Registrie-rung bei DAP Premium erforderlich):

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So einfach geht’s:

1. PZN eingeben

2. Alter auswählen

3. „Überprüfen“ anklicken

42 OTC DialogApothekenporträt «

Medikationsplan in der ApothekeWas gut ist und was verbessert werden kann

Seit Oktober letzten Jahres haben Patienten, die mehr als drei Arzneimittel zur Dauertherapie ein-nehmen, ein Recht auf Erhalt eines vom Arzt er-stellten Medikationsplans. Hierbei wurden die Verantwortlichkeiten vor allem in die Hände der Ärzte gelegt und Apotheker nur am Rande berück-sichtigt. Die Apothekerin Barbara Pförtner, die im Apothekenalltag mit Medikationsplänen umgeht, erzählt von ihrer Sicht der Dinge.

DAP: Wie sehen Ihre bisherigen Erfahrungen mit dem Medikationsplan aus? Pförtner: Wir haben bereits verschiedene Medikations-pläne erstellt, auch unter verschiedenen Vorgaben der Patienten. Einige wollen über die Einnahme genauer Bescheid wissen, andere mehr über ihre Medikation, welches Medikament für welche Erkrankung nötig ist, wieder andere nutzen ihn nur zur Kommunikation mit den Ärzten, um diesen ihre gesamte Medikation aufzu-zeigen. In allen Fällen, in denen wir einen Plan erstellt haben, gab es ein positives Feedback der Patienten und auch der Ärzte.

DAP: Sind Sie der Meinung, dass der Medikationsplan geeignet ist, die Arzneimitteltherapiesicherheit zu ver-bessern?Pförtner: Auf jeden Fall. Durch unsere erstellten Medi-kationspläne konnte z. B. aufgedeckt werden, dass Patienten versehentlich vergessen hatten, eines ihrer Medikamente per Rezept nachzubestellen und dann ein viertel Jahr einfach nur mal drei statt vier Medikamente genommen haben oder auch, dass Patienten ihre Medi-kamente bereits für vier Wochen im Voraus gestellt hat-ten, ohne zu wissen, dass sie feuchtigkeitsempfindliche Medikamente in ihrer Medikation hatten.

DAP: Sind aus Ihrer Sicht die Zuständigkeiten hinsicht-lich Erstellung und Aktualisierung des Medikations-plans ausreichend geregelt?Pförtner: Nein. Viele Patienten fragen als erstes bei uns an, um den Plan zu bekommen. Manche Ärzte leh-nen das Erstellen noch ab. Wenn ein Medikationsplan

der Ärzte vorliegt, ist den Patienten nicht klar, dass auch wir dafür da sind, diesen zu ergänzen.

DAP: Bedeutet der Medikationsplan für Sie einen erheblich größeren Zeitaufwand?Pförtner: Natürlich. Wenn wir den Plan ganz neu erstellen, ohne dass ein Arztplan vorliegt, so nehmen wir deshalb auch eine Jahresgebühr. Darin sind die komplette Erstellung, regelmäßige Aktualisierungen, Interaktions-Checks, die richtige Einnahme, leitlini-engerechte Therapie, richtige Lagerung und die Beant-wortung aller offenen Fragen, die der Patient uns vor-legt, enthalten.

DAP: Haben Sie Verbesserungsvorschläge für das Kon-zept des Medikationsplans?Pförtner: Aus meiner Sicht sollte als erstes die Sicht der Ärzte auf den Plan geändert werden. Im Moment sehen sie darin nur ein lästiges Übel, dass die Helferin möglichst schnell nebenbei erledigen soll. Kein Wun-der, dass so der Nutzen angezweifelt wird.

DAP: Wie beurteilen Sie das System ATHINA im Ver-gleich zum bundeseinheitlichen Medikationsplan?[Anm. d. Redaktion: Arzneimitteltherapiesicherheit in Apotheken, kurz ATHINA, ist ein Projekt in Nieder-sachsen (und Nordrhein) und eine Methode zum Medi-kationsmanagement. Hierbei beraten Apotheker fun-diert Patienten, die mehrere Medikamente einnehmen, analysieren deren Medikation, erkennen Probleme und schlagen Verbesserungen vor. (Apothekerkammer Nie-dersachsen)]Pförtner: Bei ATHINA wird nicht nur die Medika-tion aller Ärzte sowie die Selbstmedikation in einem Plan vollständig zusammengetragen wie beim bun-deseinheitlichen Medikationsplan, sondern auch routine mäßig ein Interaktionscheck durchgeführt, die Arzneimittel werden zusätzlich auf ihre Haltbarkeit, auf Doppelverordnungen und auch leitliniengerechte

Viele Patienten fragen als erstes bei uns an.

Bei ATHINA wird regelmäßig ein Interaktionscheck durchgeführt und die Haltbarkeit überprüft.

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Medikation geprüft, soweit das im Einzelfall möglich ist. Außerdem stehen wir dem Patienten zur Seite, wenn es um Anwendungsprobleme bei der Arzneimit-teleinnahme geht, informieren, ob Tabletten geteilt oder auch im Voraus gestellt werden dürfen und ob auf Besonderheiten in Zusammenhang mit Nahrungsmit-teln zu achten ist.

DAP: Welche Rolle spielt das Thema Medikationsplan in Ihrer Apotheke? Pförtner: Wir haben aus Zeitgründen im Moment kei-nen Schwerpunkt darauf gesetzt, sind aber z. B. im AOK-Vertrag, der im März 2017 anläuft, mit vertreten. Ärzte können dann ein Rezept für die Erstellung des Medikationsplans durch die Apotheke ausstellen oder auch ein Konsil anfordern. Das wird von der AOK mit 60 Euro honoriert. Die Patienten, die ein Anrecht auf die Erstellung eines Medikationsplans haben, werden in diesem Fall von den Krankenkassen ausgesucht und angeschrieben.

Zur Person: Barbara Pförtner, angestellte Apothekerin in der

Markt-Apotheke im Gesundheitszentrum in Winsen

an der Luhe, ist seit 22 Jahren Apothekerin. Sie ist

ausgebildete ATHINA-Apothekerin und hat außerdem

viele weitere Fortbildungen durchlaufen. Dass man nie

aufhört zu lernen, macht ihrer Meinung nach den Beruf

des Apothekers gerade aus. Die Markt-Apotheke ist

Bestandteil eines Gesundheitszentrums, in dem nicht

nur Ärzte verschiedener Fachrichtungen, sondern auch

Logopäden, Physio- und Ergotherapeuten, Pflege-

dienste sowie Zahnarzt und Heilpraktiker vertreten sind.

Das Apothekenteam unterstützt außerdem die Arbeit

des Ärztenetzes ELAN und führt offene Sprechstunden

für Ältere, Kranke und Pflegebedürftige bzw. deren

Angehörige durch.

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Quelle: Fachinformation Ciclopoli gegen Nagelpilz (Stand: Januar 2017)

Randomisierte, zweiarmige Studie über 48 Wochen, die Ciclopoli Nagellack, täglich angewendet, mit einem handelsüblichen 5% Amorolfin Nagellack auf Acrylatbasis, zweimal wö-chentlich aufgetragen, verglich. Alle Effektivitätsparameter wurden am Groß zehennagel als Zielnagel ausgewertet. Die Studie erreichte ihr primäres Ziel, nach 12 Wochen Behandlung war Ciclopoli Nagellack hinsichtlich der Umwandlung zu negativer Kultur vs. Amorolfin 5% Nagellack nicht unterlegen. Nach 48 Wochen waren die Prozentzahlen der Patienten mit Komplett-Heilung, Therapie-Erfolg und mykologischer Heilung durchgängig höher als in der Referenzgruppe.

*Therapie-Erfolg = Konversion zu negativer KOH-Mikroskopie und negativer Pilzkultur und ≤ 10% Restbefall des Nagels (verblindeter Gutachter)

Ciclopoli® gegen Nagelpilz · Wirkstoff: 8% Ciclopirox. Zusammensetzung: 1 g wirkstoffhalt. Nagellack enthält 80 mg Ciclopirox. Sonst. Bestandteile: Ethylacetat, Ethanol 96%, Cetylstearylalkohol, Hydroxypropylchitosan, gereinigtes Wasser. Anwendungsgebiete: Pilzerkrankungen der Nägel durch Dermatophyten und/oder andere Ciclopirox-sensitive Pilze. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen einen Inhaltsstoff. Kinder unter 18 Jahren (fehlende Erfahrung). Nebenwirkungen: Sehr selten Rötung, Schuppung, Brennen und Jucken an den behandelten Stellen. Warnhinweis: Enthält Cetylstearylalkohol, örtlich begrenzte Hautreizungen (z. B. irritative Kontaktdermatitis) möglich. Apothekenpflichtig. Stand: Jan. 2017. Polichem SA; 50, Val Fleuri; LU-1526 Luxemburg. Mitvertrieb: Almirall Hermal GmbH, Geschäftsbereich Taurus Pharma; Scholtzstr. 3; D-21465 Reinbek; [email protected]

44 OTC DialogAktuelles «

Taxieren in der RezepturAb April gibt es mehr Geld für Rezepturzubereitungen

Der Bundestag hat im März 2017 das Arzneimit-tel-Versorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG) be-schlossen. Vor allem Apotheken kommt die Geset-zesänderung zugute: Diese dürfen sich z. B. über eine verbesserte Vergütung von Rezepturen freu-en. Nach Zustimmung durch den Bundesrat wird das Gesetz voraussichtlich im April in Kraft treten.

Die Preisberechnung von Standard-Rezepturarznei-mitteln ist in § 5 der Arzneimittelpreisverordnung ( AMPreisV) geregelt. Durch die Gesetzesänderung wird nun der Tatsache Rechnung getragen, dass angesichts des zunehmenden Prüfungs-, Herstellungs- und Doku-mentationsaufwands die Vergütung für Rezepturen in vielen Fällen kaum noch kostendeckend war.

Höhere Vergütung für RezepturenDer übliche Festzuschlag von 8,35 Euro bei Fertigarz-neimitteln wird zukünftig auch bei Rezepturen aufge-schlagen. Der Endpreis eines rezepturmäßig hergestell-ten Arzneimittels setzt sich dann wie folgt zusammen:

VK = (mengenanteiliger EK der Stoffe + 90 % Festzu-schlag) + (EK der Verpackung + 90 % Festzuschlag) + Rezepturzuschlag + 8,35 € Festzuschlag + 19 % Mehrwertsteuer

Zudem werden die Arbeitspreise für die Herstellung von Rezepturen (Rezepturzuschläge) um jeweils einen Euro erhöht.

Neue Rezepturzuschläge nach § 5 AMPreisV:

DAP ArbeitshilfeWeitere Hinweise sowie eine Beispiel-Taxierung finden Sie auf der aktualisierten DAP Arbeitshilfe „Taxieren von Rezepturen“.

Herstellungstechnik Zuschlag

Herstellung eines Arzneimittels durch Zuberei-tung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen

z. B. bis 500 g → 3,50 Euro

Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von Flüssigkeiten

z. B. bis 300 g → 3,50 Euro

Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern, Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen

z. B. bis 200 g → 6,00 Euro

Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen

z. B. bis 300 g → 6,00 Euro

Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen z. B. bis 50 St. → 8,00 Euro

Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen, Vaginalkugeln und für das Füllen von Kapseln

z. B. bis 12 St. → 8,00 Euro

Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung einer Sterilisation, Sterilfiltration oder asepti-scher Zubereitung

z. B. bis 300 g → 8,00 Euro

Zuschmelzen von Ampullen z. B. bis 6 St. → 8,00 Euro

DAP Arbeitshilfe „Taxieren von Rezepturen“:

www.OTCdialog.de/3881

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OTC Dialog 45 » Anzeige

Stark in der Rezeptur: Caelo und DAP kooperierenGemeinsam für eine sichere Rezepturpraxis

Die Bearbeitung von Rezepturverordnungen ist meist mit einem hohen Aufwand verbunden und durch die vielen unterschiedlichen Vorschriften zur Herstellung und Abrechnung bestehen oft Unsicherheiten und Fragen bezüglich der korrek-ten Vorgehensweise. Apothekenmitarbeiter wün-schen sich dabei Unterstützung.

Eine Umfrage zum Thema „Rezepturen“ im Februar dieses Jahres ergab, dass sich Apothekenmitarbeiter DAP nicht nur als Retaxspezialist und Ratgeber für die korrekte Arzneimittelbelieferung an Ihrer Seite wün-schen, sondern auch als Rezepturpartner. Um Ihnen daher auch in diesem Themengebiet kompetente und nützliche Hilfestellungen bieten zu können, wird DAP in Zukunft mit Caelo zusammenarbeiten.

Kooperation der JubilareWer sich mit Rezepturen beschäftigt, der kommt an Caelo nicht vorbei. Das Unternehmen ist Marktführer bei den Ausgangsstoffen für die Eigenherstellung in den Apotheken mit einer sehr breiten Produktpalette und höchstem Qualitätsanspruch. Caelo feiert aktuell sein 130-jähriges Bestehen, das DeutscheApotheken-Portal 10 Jahre DAP. Freuen Sie sich auf neue, hilf-reiche Services als Ergebnis dieser Kooperation!

Caelo Apotheken-ServiceBei Fragen rund um die Rezepturherstellung können Sie sich auch jetzt schon an die Caelo Rezeptur-Hot-line wenden (Tel.: 0 21 03/49 94 222, Montag bis Freitag 9–12 h und 16–18 h) oder das kostenlose Caelo Rezep-turforum nutzen: www.rezepturforum.de.

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46 OTC Dialog

Ist das Marketing – oder kann das weg? Die Kunst, POS-Promotion und Werbemittel in der Apotheke richtig einzusetzen

Ist das Kunst oder kann das weg? Kunst liegt oft im Auge des Betrachters und kann daher Gegen-stand von Missverständnissen werden. Auf einer Feier im Schloss Morsbroich in Leverkusen geriet 1973 die mit Filz und Fett versehene „Badewanne“ des Kunstprofessors Joseph Beuys durch Zufall in die Hände von zwei Damen. Um Gläser zu spü-len wurde die Wanne geputzt, bis sie blitzblank war. 13 Jahre später erwischte es den Künstler ein zweites Mal: In der Düsseldorfer Kunstakademie beseitigte eine Reinigungskraft die Installation „Fettecke“, die Beuys aus fünf Kilogramm Butter gefertigt hatte.

Werbemittel sind in der Regel leichter als solche – also als Verkaufsförderung – zu erkennen. Viele Displays, Schaufensterdeko- bzw. Faktise-Artikel, Flyer, Poster, Mobilees, Regalwobbler und weitere POS-Promotions-mittel landen dennoch in der Tonne.

Displays in den meisten ApothekenLaut der Werbemittelplatzierungs-Studie 2015 werden Displays (mit Ware) in nahezu allen Apotheken auf-gestellt. Im Rahmen der Studie wurden durchschnitt-lich zehn Displays pro Apotheke erfasst, davon 5,5 HV- und 4,4 Bodendisplays pro Apotheke. Weiterhin favorisieren viele Hersteller Papp-Displays gegenüber Acryl-Displays, wobei der Trend in Richtung kreative, exklusive, auffällige und vor allem höherwertige Dis-plays geht. Es überrascht wenig, dass die Distribution bzw. das Platzierungspotenzial in großen, stark fre-quentierten bzw. umsatzstarken Apotheken am größ-ten ist. Allerdings sind die Unterschiede nicht so groß wie erwartet: In größeren Apotheken wurden ca. sechs HV-Displays pro Apotheke, in kleineren Apotheken vier HV-Displays gezählt. Analog ist die Verteilung bei den Bodendisplays.

Regalbetoner werden in der Freiwahl häufiger einge-setzt als in der Sichtwahl. Laut Studie stehen in der Frei-wahl annähernd doppelt so viele Regalbetoner wie in der Sichtwahl. Sowohl Sichtwahl- als auch Freiwahl-Re-galbetoner wurden in fast 70 % der Apotheken erfasst. Schaufenster-Dekorationen werden in acht von zehn Apotheken vorgefunden; 28 % der Apotheken zeigten

große Marken-Platzierungen. Multiproduktposter werden in nahezu jeder zweiten Apotheke eingesetzt.

Welche Werbemittel kommen wirklich zum Einsatz?Es stellen sich folgende Fragen:

LESEN SIE online WEITER:

www.OTCdialog.de/3883

Frank Weißenfeldt ist Senior Manager bei QuintilesIMS – IMS Health GmbH & Co. OHG – in Frankfurt am Main. QuintilesIMS ist ein führender internationaler Anbieter von integrierten Informations- und Techno-logielösungen, der Kunden im Gesundheitsbereich dabei unterstützt, ihre klinischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Ergebnisse zu verbessern. Quin-tilesIMS ist durch die Fusion von Quintiles und IMS Health entstanden. Der Diplom-Betriebswirt und MBA der University of Bradford blickt auf 20 Jahre Erfah-rung in der Beratung, im Projektmanagement und im Marketing zurück. Frank Weißenfeldt ist seit dem Jahr 2000 bei dem weltweit tätigen Beratungs-, Technolo-gie- und Marktforschungsunternehmen.

Nach der Wahrnehmung verschiedener Aufgaben im Produktmanagement leitet er seit April 2010 u. a. das Apotheken-Panelmanagement. Darüber hinaus organisiert er Ma-nagement-Consulting- und Produktentwicklungs-Projekte, moderiert Arbeitsgruppen und Spezial-Foren. Frank Weißenfeldt ist Autor zahlreicher Fachpublikationen und regelmäßig als Referent zu Themen mit gesundheitspolitischem bzw. betriebswirtschaftlichem Bezug tätig.

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Abb.: Werbemitteldurchsetzung in Apotheken

( Ausschnitt)

Quelle: GS1 Germany

n=465 Apotheken, mit

Werbemittelbezug(100 % der Apotheken)

HV-Display

n=119 Apotheken, mit

Werbemittelbezug (26 % der

Apotheken)

n=362 Apotheken, mit

Werbemittelbezug (78 % der

Apotheken)

n=291 Apotheken, mit

Werbemittelbezug(63 % der

Apotheken)

Faktise/Dummy

n=415 Apotheken, mit

Werbemittelbezug (89 % der

Apotheken)

Mobilee

56% 10% 20% 13% 10%

HV-Displays wurden in 56 % der Apotheken, die das Material erhalten

haben, vorgefunden.

Werbemitteldurchsetzung in Apotheken …

Quelle: GS1 Germany

Regal-Werbemittel Schaufenster-Deko

Regal-Werbemittel wurden in 10 % der Apotheken, die das Material erhalten

haben, vorgefunden.

Schaufenster-Deko wurde in 20 % der Apotheken, die das Material erhalten haben, vorgefunden.

Faktise-/Dummy-Werbemittel wurden in 13 % der Apotheken, die das Material erhalten

haben, vorgefunden.

Mobilee wurden in 10 % der Apotheken, die das Material erhalten haben,vorgefunden.

OTC Dialog 47

Impressum

DAP DIALOG Das Magazin des DeutschenApothekenPortalsAusgabe: 38/2017ISSN: 2193-0449

Verlag: DAP GmbH DeutschesApothekenPortal

Geschäftsführung: Dr. Dagmar Engels, Nina Strathmann, Sarah WessingerAgrippinawerft 22, 50678 Köln Tel.: +49 (0)221 222 83 0 Fax: +49 (0)221 222 8 33 22 E-Mail: [email protected]

Chefredaktion: Dr. Dagmar Engels (verantwortlich)Agrippinawerft 22, 50678 Köln Retax-Beratung: Dieter Drinhaus

Redaktionsleitung: Johanna Krull Redaktion: Dr. Almut Aspelin, Juliane Brüggen, Christina Dunkel, Nadine Graf, Marina Herpertz, Nina Strathmann, Heike Warmers, Gisela Will

Anzeigenleitung: Gabriele H. Steinhauer

Gestaltungskonzept: Wessinger und Peng GmbHGestaltung: FAI GmbH Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 BerlinVertrieb: Bauer Vertriebs KG

Urheber- und VerlagsrechtDie Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz fest-gelegten Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unauf-geforderten Zusendung von Beiträgen und Informationen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informationen in Datenbanken einzustellen, die vom Verlag oder von mit die-sem kooperierenden Dritten geführt werden. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über den Verlag.

GebrauchsnamenDie Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnun-gen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft han-delt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind.

HaftungsausschlussDer DAP Dialog ist eine Arbeitshilfe für Fachkreise. Trotz größter Sorgfalt und Expertise kann für die Richtigkeit der Inhalte keine Haftung übernommen werden.

Der DAP DIALOG ist IVW geprüft.

Der Verlag DAP ist Mitglied der

Arbeitsgemeinschaft LA-MED.

» Aktuelles

Zum vollständigen Pressetext:

www.OTCdialog.de/3884

Aktuelle US-Studie: Antibiotika erhöhen das Risiko chronischer Rhinosinusitis3-fach wirksame Senföle bei Erkältungen bevorzugt einsetzen

Eschborn, 21. März 2017 – Bei akuten unkomplizier-ten Infektionen der Atemwege sollten bevorzugt wirksame pflanzliche Substanzen wie Isothiocya-nate (Senföle) aus Kapuzinerkresse und Meerret-tich eingesetzt werden.

Diese Empfehlung eines Expertengremiums1 wird durch das Ergebnis einer aktuellen US-Studie2 bekräf-tigt. HNO-Ärzte aus Massachusetts konnten demnach belegen, dass jede Antibiotikaeinnahme das Risiko chronischer Rhinosinusitis verdoppelt. Bei den Studi-enteilnehmern war der häufigste Verschreibungsgrund für ein Antibiotikum eine akute Pharyngitis, die meist durch Influenzaviren oder Rhinoviren ausgelöst wird. Bei In-vitro-Untersuchungen der Universität Gießen vermochte eine Senfölmischung (ANGOCIN® Anti- Infekt N) die Vermehrung des H1N1-Influenzavirus in menschlichen Lungenzellkulturen um nahezu 100 % zu

hemmen3. Die hochpotenten Pflanzenstoffe bekämp-fen darüber hinaus auch die häufigsten Rhinoviren. „Die Studienergebnisse der amerikanischen Forscher sprechen daher für den Einsatz der Isothiocyanate bei akuten unkomplizierten Atemwegsinfektionen“, sagt Prof. Ludger Klimek, Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-heilkunde aus Wiesbaden. Die gut verträglichen Pflan-zenstoffe wirken zahlreichen Studien zufolge ebenfalls antiphlogistisch4–10 und antibakteriell11–17. „Aufgrund dieser 3-fachen Wirksamkeit könnten die Isothiocya-nate somit auch möglichen bakteriellen Superinfektio-nen entgegenwirken“, so Klimek weiter ...

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© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: April 2017

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