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Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Dialog Schwerpunktthema: Stückelung Abgabefähig oder nicht? Packungsgrößen ohne N-Bezeichnung Service Fragen zur Arzneimittelabgabe Original oder Import Retax-Fallen vermeiden Abgabeprobleme Erstattungsfähige OTC-Präparate Das OTC-Magazin des DeutschenApothekenPortals OTC Dialog plus 13 2013

Dialog - DeutschesApothekenPortal · Mit freundlicher Unterstützung von Heumann Pharma GmbH & Co. Generica KG Stückelung nur bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln! Bei nicht verschreibungspflichtigen

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Das Magazin des DeutschenApothekenPortalsDialog

Schwerpunktthema:

Stückelung

Abgabefähig oder nicht? Packungsgrößen ohne N-Bezeichnung

Service Fragen zur Arzneimittelabgabe

Original oder Import Retax-Fallen vermeiden

Abgabeprobleme Erstattungsfähige OTC-Präparate

Das OTC-Magazin des DeutschenApothekenPortalsOTC Dialogplus

132013

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I n dI e s e r Aus g A be

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Liebe Leserin, lieber Leser,

zunächst ein glückliches, gesundes und erfüllen-des Jahr 2013! In geschäftlicher Hinsicht wird sicher wieder viel Kraft und Durchhaltever-mögen sowie eine gute Portion Optimismus

gefordert sein, damit das neue Jahr – trotz aller gesundheitspolitischen Widrigkeiten – auch den erforderlichen beruflichen Erfolg bringt.

Wir von DAP möchten unseren Beitrag dazu leisten und haben uns viel vorgenommen: Wie in den ver-gangenen Jahren werden wir Sie mit mannigfalti-gen praxisrelevanten Informationen versorgen. Sehr schätzen wir den fachlichen Austausch mit Ihnen; insbesondere Ihre Fragen zu individuellen Abgabeproblemen geben wertvolle Anregungen und zeigen genau, wo in der Apotheke „der Schuh drückt“.

Schon bald wollen wir übrigens unser Angebot an Print- und Onlinemedien erweitern: Die Vorberei-tungen für unsere neuen Kundezeitschriften sind bereits weit fortgeschritten. Seien Sie gespannt!

Eine anregende Lektüre wünscht

Ihr Günter C. Beisel

Bleiben Sie mit uns im Dialog!

DAP Foren von Apothekern für Apotheker

DAP E-Mail-Newsletter

www.DeutschesApothekenPortal.de

Unsere Online-Medien:

InHaLt

Stückelung: Häufige Ursache für Abgabeprobleme 3

QMS: Bald Pflicht für alle Apotheken 10

Original oder Import? Retax-Fallen meiden 11

Fragen zur Arzneimittelabgabe 12

Impressum 17

Packungsgrößen ohne N-Bezeichnung: 20

abgabefähig oder nicht

Retax-Falle: nicht verschreibungspflichtige 27

Rezepturverordnungen

Abgabeprobleme bei erstattungsfähigen 29

OTC-Präparaten

Verschreibungspflichtige Präparate: 37

Retax auf apothekenpflichtige Alternativen

Rätsel 39

Arbeitshilfe 40

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Reta x-SeRv ice

Stückelung: Häufige Ursache für Abgabeprobleme

Bereits im DaP Dialog 8 war das Schwer-punktthema die Stückelung von arzneimit-teln. Dieses thema führt in apotheken unverändert häufig zu Unsicherheiten bei der Rezeptbelieferung, was zahlreiche anfragen an das DaP-team und Diskussio-nen im DaP Retax-Forum zeigen.

Nachfolgend zeigen wir anhand von Verordnungs-beispielen auf, wie vielfältig die Fragestellungen sind, die auf die Grundproblematik „Stückelung“ zurückgeführt werden können.

Eine Stückelung von Arzneimitteln kommt meist dann zum Tragen, wenn eine Arzneimittelmenge verordnet wird, zu der keine Packung im Handel ist.

Grundsätzlich ist die wirtschaftliche Abgabe von Arzneimitteln in § 6 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung vereinbart:

Von diesen Regelungen gibt es z. T. Abweichungen in regionalen Lieferverträgen, was jeweils überprüft werden sollte, um Retaxationen zu vermeiden.

Beispielsweise verzichtet der Regionallieferver-trag der RVO-Kassen im Bereich Nordrhein bei Ver-ordnungen über ein Vielfaches der Nmax auf das vom Arzt aufzutragende Sonderkennzeichen.

Voraussetzungen für eine Stückelung

Generelle voraussetzungen für eine Stückelung nach § 6 absatz 2 sind:

•VorliegeneinerStückzahlverordnung

•VerordneteMengefälltnichtineinenaktuellen N-Bereich

•ZurverordnetenMengeistkeineHandelspackungaufdemMarkt

Zum Thema Stückelung gibt es zwei DAP Arbeitshilfen, die Sie im Portal herunterladen können.

Eine Stückelung bei Mengen oberhalb der Nmax aus unterschiedlichen Packungsgrößen ist nicht zuläs-sig, auch das Überschreiten der Nmax mit mehreren Packungen, die einzeln kleiner sind als die Nmax, ist laut Rahmenvertrag nicht erlaubt.

Oberhalb der Nmax besteht nur die Möglichkeit, ein Vielfaches der Nmax abzugeben; solche Verord-nungen sind aber vom Arzt mit einem Sonderver-merk zu kennzeichnen. Wie dieser auszusehen hat,

„(2) Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltendenPackungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungs-größe, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschrei-bungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben. Bei nicht verschreibungs-pflichtigen Arzneimitteln ist die der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße abzuge-ben. Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung), ist nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung der Auseinzelung zulässig, soweit zwischen den Partnern des Rahmenvertrages nichts anderes vereinbart ist. Hat der Vertragsarzt eine Auseinzelung zur patientenindividuellen Versorgung (z.B. in Form einer „Verblisterung“) verordnet, bedarf es einer Einigung zwischen der Krankenkasse und der Apotheke oder deren Verbände über den Preis; § 3 Absatz 2 des Rahmenvertrages gilt entsprechend.

(3) Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel

festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

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Was gilt für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel (Non-Rx)? Bei Non-Rx gibt es kein Stückeln, dort ist immer die nächstliegende Packungsgröße abzugeben, unabhängig davon, ob die abzugebende Mengeüber oder unter der verordneten Stückzahl liegt.

Verordnet: OTC-Arzneimittel 30 St.

Normbereich: 30 St. nicht im Normbereich, keine Jumbopackung

Im Handel: 10 St. und 40 St.

Abgabe: 1 x 40 St. Es darf ggf. auch mehr abgegeben werden als verordnet.

Gelten die Stückelungsregeln auch für Nichtarzneimittel?Die Stückelungsvorschrift gem. §6 (2) Rahmenvertrag ist nur bei der Stückelung mit Arzneimitteln anzuwenden, also nicht bei Hilfsmitteln, Verbandstoffen etc.

Stückelung bei Stückzahlverordnung echter „Jumbo-Packungen“ Die als Stückzahl/Menge ausdrücklich verordnete Gesamtmenge darf diemaximal mögliche Messzahl der aktuellen PackungsV nicht überschreiten.Entscheidend ist nicht die maximale im Handel befindliche Packungsgröße,sondern nur die laut PackungsV maximal mögliche Packungsgröße. Wirddiese überschritten, so ist laut Rahmenvertrag generell keine Stückelungmit unterschiedlichen Packungsgrößen erlaubt. Es darf nur einmal diegrößte nach der Verordnung erlaubte Stückzahl abgegeben werden. Nur mitausdrücklichem ärztlichen Vermerk, z. B. „!“ ist ein Vielfaches der größten Packung erlaubt.Hier muss in der Packungsgrößenverordnung nachgeschlagen werden:http://www.deutschesapothekenportal.de/packungscheck.html

Falls Ihr Regionalvertrag eine patienten- und therapiefreundlichere Versor-gung als der Rahmenvertrag erlaubt (z. B. in WL/NR) so ist dieser vorrangig.

Keine Stückelung, wenn eine „Übergangs-Jumbo“ der verordneten Stückzahl im Handel ist! Hat der Arzt eine sogenannte „Übergangs-Jumbo“ lt. § 1 (1a) PGV unter Angabe der Stückzahl verordnet, so darf diese auch weiterhin abgegebenwerden. In diesen Fällen dürfen Sie nicht „stückeln“.

Gibt es unterschiedliche Stückelungsvorschriften je nach Kasse(Primär- oder Ersatzkasse)?Der bundesweite vdek-Vertrag enthält keine abweichenden Stückelungsrege-lungen. Wenn daher Ihr Regionalvertrag keine abweichende Regelung enthält,sind die genannten Rahmenvertragsvorschriften für alle GKV-Kassen verbindlich.

Wie wird die Stückelung bei Rx-Arzneimitteln taxiert?Anwendung der Sonder-PZN nur, wenn mit verschiedenen Packungsgrößen„gestückelt“ wird und im Abrechnungsfeld die regulären PZN der gestückeltenPackungen nicht genügend Platz haben. Eingesetzt wird die Sonder-PZN 9999057, eine „1“ in das Feld „Faktor“ und ins Feld „Taxe“ der Preis, der sich aus der Summe der gestückelten Packungen ergibt.

Alle Rechte: © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Januar 2012

Diese Seite finden Sie auch unter: www.DAPAPV.deMit freundlicher Unterstützung von Heumann Pharma GmbH & Co. Generica KG

Stückelung nur bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln!Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln darf nicht gestückelt werden.

Stückelung nur bei Stückzahl-/Mengenverordnungen!Die Stückzahl bzw. Menge muss auf der Verordnung angegeben sein.

Stückelung nur bei Verordnungsmengen, die nicht im aktuellen Normbereich liegen! Es ist zu prüfen, ob die verordnete Stückzahl einem aktuellen Normbereichzuzuordnen ist. Ist dies der Fall, so ist laut AMNOG eine Packungsgröße desaktuellen Normbereichs abzugeben. Vorrangig ist ein Rabattarzneimittel abzugeben. Entscheidend ist nicht, ob die verordnete Stückzahl tatsächlich im Handelist, sondern nur, ob diese Stückzahl einem aktuellen Normbereich laut PGVangehört.

Stückelung nur auf Packungsgrößen, die nicht im Handel sind!Dies gilt auch, wenn bspw. die Abgabe von 2 x 50 St. wirtschaftlicher wäreals die Abgabe einer verordneten, im Handel befindlichen 100er-Packung. Es gibt selbst dann keine Verpflichtung, 2 x 50 St. abzugeben, wenn die 50er-Größe im Gegensatz zur verordneten 100er-Größe rabattiert wäre. Eine derartige Stückelung ist im Rahmenvertrag nicht vereinbart.

Mit welchen Packungsgrößen muss gestückelt werden? Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss möglichst bis zur verordneten Stückzahl/Menge gestückelt werden.

Verordnet: Rx-Arzneimittel, 30 St.

Normbereich: 30 St. liegen nicht in einem Normbereich und sind keine Jumbopackung

Im Handel: 10 St., 20 St. und 50 St.

Abgabe: 1 x 20 St. und 1 x 10 St.

Wirtschaftlichkeit beachten!

Verordnet: 90 St. mit Stückzahlangabe

Im Handel: 30 St., 45 St. und 60 St.

Abgabe: Ist die Stückelung von 30 St. plus 60 St. wirtschaftlicher als die Stückelung von 2 x 45 St., so sind 30 plus 60 St. abzugeben.

Wann und wie darf die Apotheke „stückeln“?

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DeutschesApothekenPortalARBEITSHILFE 14 b

Sonder-PZN9999057 beimStückeln mitverschiedenenPackungsgrößen

Stückeln,aber nur mit

Vielfachem derNmax-Packung

Abgabe von nur1 x Nmax

(Ausnahme: abwei-chende Regelung imRegionalliefervertrag)

ja nein

Stückelung unterwirtschaftlichenGesichtspunkten

vornehmen,z.B. 30 + 60 St.,

falls wirtschaftlicherals 2 x 45 St.

Stückelung nicht möglich!Abgabe der Übergangs-Jumbo bis zum Ende der

Übergangsfrist(18 Monate ab Verlustder bisherigen Nmax-

Bezeichnung)

Stückelungmöglich

Stückelungnicht möglich

ja

Übergangs-Jumbo im Handel? Keine Stückelung!

Ausdrücklicherärztlicher Vermerk,

z.B. (!)oder

„exakte Menge“vorhanden?

Abgabeder nächstliegenden

Packungsgröße

Die Stückelungsregeln gem. § 6 (2) Rahmenvertrag sind nur bei Arzneimitteln anzuwenden, nicht bei Hilfsmitteln, Verbandstoffen etc.

© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Januar 2012

Stückelung nach § 6 Absatz 2 des Rahmenvertrages„Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“

!

nein

DeutschesApothekenPortal

ja nein

ARBEITSHILFE 14a

Alle Voraussetzungen erfüllt?

Verordnung Rx-Arzneimittel

? Menge unterhalb der Nmax(größte Messzahl)

? Stückzahl-/Mengenverordnung? Menge nicht im aktuellen N-Bereich? Packungsgröße nicht im Handel

Verordnung Rx-Arzneimittel

? Menge oberhalb der Nmax(größte Messzahl)

? Stückzahl-/Mengenverordnung? Menge nicht im aktuellen N-Bereich? Packungsgröße nicht im Handel

Verordnung Non-Rx-Arzneimittel

? Stückzahl-/Mengenverordnung? Menge nicht im aktuellen N-Bereich? Packungsgröße nicht im Handel

DAP-Arbeitshilfe_14_Schema_fCK 01.02.2012 12:22 Uhr Seite 1

Hier gelangen Sie zu den DAP Arbeitshilfen 14a und 14b: www.DAPdialog.de/1311

Rahmenvertrag

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R e ta x- S e Rv ic e

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ist nicht definiert, als Beispiel sei ein „!“ genannt oder der Passus „Menge ärztlich begründet“.

Die Regelungen des Rahmenvertrags bezüglich der Stückelung von Arzneimitteln beziehen sich auf Stückzahlverordnungen. Reine Normgrößenver-ordnungen werden hier nicht genannt.

Definition der Nmax

Zur Definition des Nmax-Bereiches ist es unerläss-lich, die Einteilung des jeweiligen Arzneimittels anhand der Packungsgrößenverordnung zu ken-nen. Selbst wenn von einem Präparat als größte Packung nur eine N2-Packung im Handel ist, so bedeutet dies nicht automatisch, dass es sich hier-bei auch um die Nmax handelt. Häufig ist durch die Packungsgrößenverordnung trotzdem ein N3-Bereich definiert, dessen Obergrenze dann die Nmax (= größte Messzahl) definiert.

Falls kein N3-Bereich definiert ist, bestimmt der nächstkleinere definierte N-Bereich die größte Messzahl. Diese liegt, im Gegensatz zum N3-Bereich, im N2- oder N1-Bereich in der Mitte der jeweilige Normbereiche.

Nachfolgend haben wir einige typische Verord-nungsbeispiele zusammengestellt, die häufig in Apotheken zu Abgabeproblemen führen.

Fall 1: Zwei n2-Packungen verordnet, n3-Bereich definiert, aber keine n3-Größe im Handel

Verordnet: 2 x Lyogen 1 taB 50 St. n2

Krankenkasse: aOK Bayern (IK 8310400)

Da die Stückzahl in der Verordnung genannt ist, wird diese Art der Verordnung in der Apotheken-praxis vereinfachend als „Stückzahlverordnung“ bezeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass immer die genannte Stückzahl abzugeben ist.

Zur Ermittlung der Abgabemenge ist von der ver-ordneten Stückzahl auszugehen:

• Fällt diese in einen aktuellen Normbereich, ist eine Packung aus diesem N-Bereich abzugeben.

• Fällt sie nicht in einen aktuellen Normbereich, so ist die verordnete Stückzahl abzugeben.

Im vorliegenden Fall ist die Stückelung nicht zuläs-sig, da die Menge von 100 Stück in einen definierten N-Bereich laut Rahmenvertrag fällt:

Allerdings ist zu diesem Präparat keine N3 im Handel:

Lösungsvorschlag:Eine Verordnung von 2 x N2 ohne zusätzliche Angabe der Stückzahl und ohne Angabe der PZN, die die Stückzahl implizieren würde. Dann liegt eine reine Normgrößenverordnung vor. Da der Rah-menvertrag sich auf Stückzahlverordnungen bezieht, sollte es bei Normgrößenverordnungen kein Problem geben. Ein zusätzlicher Sonderver-merk ist dann nicht erforderlich.

Fall 2: Vielfaches der „größten Messzahl“, Menge nach Rücksprache bestätigt

Bei folgender Verordnung wurde von der Apotheke „Menge erwünscht nach Rücksprache mit dem Arzt“ ergänzt, was nach einigen Lieferverträgen und gem. ApBetrO § 17 zur Abklärung unklarer Verordnungen erlaubt ist. Die Ergänzung wurde, wie hier vom gültigen Liefervertrag verlangt, vom Apotheker unterzeichnet und mit Datum versehen:

Verordnet: Copaxone teva 20 mg/ml 28 St. x 3

Krankenkasse: aOK Bayern (IK 8310400)

abgabe:Die vorliegende Verordnung darf nach erfolgter Ergänzung versorgt werden, da es sich um ein Viel-faches der Nmax handelt. Ob eine Rücksprache mit

Fallbeispiele

Den Online-Packungsgrößencheck finden Sie hier: www.DAPdialog.de/1312

2 x Lyogen 1 TAB 50 St. N2

Menge erwünscht nach Rücksprache mit dem Arzt 19.12.12

Copaxone Teva 20 mg/ml 28 St. x 3

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Reta x-SeRv ice

dem Arzt ausreicht oder ob eine Änderung durch den Arzt selber erfolgen muss, sollte jeweils anhand des geltenden Liefervertrags geprüft werden.

Fall 3: nur abgabe von Vielfachen der größten Messzahl erlaubt

Verordnet: 500 tabs Myfortic 180 mg

Krankenkasse: BKK Mobil Oil (IK 1520078)

Die verordneten 500 St. liegen oberhalb Nmax, eine Stückelung mit 5 x 100 ist also nicht möglich. Abgabe von 1 x 250 St. ist ok, da diese Menge zwi-schen dem N2- und N3-Bereich liegt.

Notlösung für dieses Problem: Für 500 Stück wären zwei getrennte Rezepte nötig, wobei jedoch immer die Gefahr einer Retax wegen unberechtigter angeblicher „Doppelverordnung“ drohen könnte (wir hatten in einem DAP Newslet-ter berichtet).

Eine Umschreibung auf eine reine Normgrößenver-ordnung ist auch nicht möglich, da die 250er-Packung keine N-Größe trägt. Und 5 x N2 wäre ex trem unwirtschaftlich.

Fall 4: Vielfaches der nmax, Vermerk des arztes fehlt

Verordnet: aarane n Da 3 x 10 ml x 2

Krankenkasse: Barmer GEK (IK 4080005)

Eine 10-ml-Packung des Aarane®-Dosieraerosols enthält 200 Sprühstöße, hier sind demnach 1200 Sprühstöße verordnet.Die Einordnung von Aarane® in die Packungs-größenverordnung:

Dies wird auch in der Lauer-Taxe dementsprechend dargestellt:

Bei der genannten Verordnung ist also mit 1200 Sprühstößen ein Vielfaches der Nmax verschrieben. Dennoch müsste die Verordnung vom Arzt ergänzt werden, damit keine Retaxation droht: Die Abgabe des Vielfachen der Nmax ist laut Rahmenvertrag bei Stückzahlverordnungen nur dann zulässig, wenn der Arzt durch einen Sondervermerk darauf hin-weist. Dieser sollte also beispielsweise in Form eines „!“ nachgetragen werden. Diese nachträgliche Änderung muss vom Arzt mit Unterschrift und Datum bestätigt werden.

Vorsicht bei einer Verordnung über „Aarane® 2 x 10 ml x 2“

Möchte der Arzt einem Patienten genau vier Dosier-aerosole verordnen, so ist dies aufgrund der Rege-lungen des Rahmenvertrages nur als reine Norm-größenverordnung möglich.

Bei einer Verordnung über Aarane 2 x 10 ml x 2 liegt die verordnete Menge von 800 Sprühstößen oberhalb des Nmax-Bereichs. Bei Verordnungen, die die maximale Messzahl überschreiten, darf die Apotheke maximal eine Packung abgeben, die innerhalb des größten N-Bereiches liegt oder – mit entsprechendem Arztvermerk – ein Vielfaches die-ser Packung.

Hier könnte demnach nur eine Packung à 3 x 10  ml abgegeben werden. Bei Abgabe von zwei Packungen à 2 x 10 ml droht eine Retaxation auf den Preis der 3er-Packung.

Eine Menge von 4 Stück kann nur dann abgege-ben werden, wenn eine reine Normgrößenverord-

Hier können Sie den DAP Newsletter nachlesen: www.DAPdialog.de/1313

500 Tabs Myfortic 180 mg Dos 1–0–1 Menge ist notwendig

Aarane N DA 3 x 10 ml x 2

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Reta x-SeRv ice

6 www.DeutschesApothekenPortal.de

nung vom Arzt ausgestellt wird (Aarane 2 x N2), da sich die Regelungen des Rahmenvertrags auf Stück-zahlverordnungen beziehen.

Fall 5: Vielfaches eines Hilfsmittels, keine Gültigkeit der normgrößen

Regelungen des Rahmenvertrags zur Arzneimittel-belieferung gelten nicht für Hilfsmittel, sondern beziehen sich auf die Arzneimittelversorgung. Daher gibt es hier nicht die bei Arzneimitteln so häufig auftretenden „Mengenprobleme“. Allerdings ist bei Hilfsmittelrezepten auf jeden Fall darauf zu achten, dass die Diagnose auf dem Rezept angege-ben ist und der Patient den Empfang quittiert.

Verordnet: 2 x novofine 12 0,36 x 12 mm Kan 100 St.

Krankenkasse: aOK Bayern (IK 8310400)

Fall 6: Zwei n2-Packungen verordnet, ohne Sondervermerk des arztes

Verordnet: Valdoxan Servier 2 x n2

Krankenkasse: DaK (IK 4067996)

In diesem Fall liegt eine reine Normgrößenverord-nung vor und zusätzlich stellt die verordnete Menge auch kein Vielfaches der Nmax dar. Daher ist ein Son-dervermerk des Arztes nicht erforderlich.

Wäre die Verordnung als Stückzahlverordnung mit „Valdoxan Servier 28 St. N2 x 2“ ausgestellt, so könnte diese Menge ebenfalls beliefert werden. Dies ergibt ein Blick in die PackungsV:

Die verordnete Menge von 56 Stück liegt zwischen dem N2- und N3- Bereich. Damit sind alle Voraus-setzungen für die Stückelung erfüllt und die Abgabe von zwei Packungen à 28 St. ist möglich.

Die genannten Verordnungsbeispiele stehen stellvertretend für viele andere Verordnungen,

die in Apotheken beinahe täglich so oder in ähnlicher Form vorkommen. Zur Retax-Vorbeu-

gung ist in vielen Fällen ein Blick in die Packungsgrößenverordnung erforderlich, um die

verordnete Menge auf Abgabefähigkeit zu überprüfen.

Hier ein Überblick über die häufigsten Fragestellungen mit Lösungsvorschlägen:

Dürfen Verordnungen von mehreren Packungen in Form von reinen Normgrößenverord-nungen beliefert werden? (Siehe Fall 6)

JA, da sich die Regelungen des Rahmenvertrages nur auf Verordnungen nach Stück-zahl beziehen.

Dürfen bei Stückzahlverordnungen zwei N2-Packungen abgegeben werden, auch wenn ein N3-Bereich definiert ist, in den die verordnete Menge hineinfällt? (Siehe Fall 1)

NEIN, eine Stückelung ist nach Rahmenvertrag nur zulässig, wenn die verordnete Menge nicht einem aktuellen N-Bereich zuzuordnen ist.

Lösungsvorschlag: Verordnung als reine Normgrößenverordnung.

Tipps zum Umgang mit der Stückelung in der Praxis

2 x Novofine 12 0.36 x 12 mm KAN 100 St. Diab mell. Typ 2/insulinpfl. Monatsbedarf

Valdoxan Servier 2 x N2

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Reta x-SeRv ice

Hier gehts zum Online- Packungsgrößencheck : www.DAPdialog.de/1312

Hier finden Sie die DAP Arbeitshilfen: www.DAPdialog.de/1316

Müssen bei Hilfsmittelverordnungen die Stückelungsregelungen beachtet werden? (Siehe Fall 5)

NEIN, die Rahmenvertragsregelungen zur Stückelung beziehen sich nur auf Arznei-mittel, bei Hilfsmitteln sind die Aussagen der entsprechenden Hilfsmittellieferverträgen zu berücksichtigen.

Dürfen Stückzahlverordnungen über ein Vielfaches der Nmax auch ohne Sonder-vermerk des Arztes beliefert werden? (Siehe Fall 2 und Fall 4)

NEIN, es sei denn, im jeweils gültigen Regionalliefervertrag wird auf den Sonderver-merk des Arztes verzichtet (beispielsweise im Bereich Nordrhein bei RVO-Kassen).

Lösungsvorschlag: Fehlt der Sondervermerk, so sollte dies – je nach Liefervertrag – nach Rücksprache mit dem Arzt durch die Apotheke bzw. durch den Arzt ergänzt werden.

Dürfen bei Stückzahlverordnungen zwei N2-Packungen abgegeben werden, wenn die Gesamtmenge den Nmax-Bereich überschreitet? (Siehe Fall 4)

NEIN, hier droht eine Retax auf den Preis einer Packung des Nmax

-Bereiches.

Lösungsvorschlag: Mit dem Arzt abklären, ob die Abgabe einer Nmax

-Packung erwünscht ist, alternativ eine reine Normgrößenverordnung anfordern.

Dürfen mehrere Packungen von Arzneimitteln ohne N-Kennzeichen gestückelt wer-den, wenn damit der Nmax-Bereich überschritten wird? (Siehe Fall 3)

NEIN, sofern es sich nicht um ein Vielfaches der Nmax

handelt. Viele Packungen ohne aktuelles N-Kennzeichen sind zu Lasten der GKV abgabefähig (siehe auch Beitrag auf Seite 20 ff. des vorliegenden DAP Dialog). Werden mehrere Packungen eines solchen Arzneimittels verordnet, so muss ebenfalls überprüft werden, in welchen Bereich die verordnete Menge fällt. Ist die Menge geringer als die N

max und fällt nicht in einen

aktuellen N-Bereich, so darf gestückelt werden. Liegt die verordnete Menge innerhalb eines N-Bereichs oder oberhalb der N

max, so ist die Stückelung nicht erlaubt.

Lösungsvorschlag: Wenn bei Mehrfachverordnungen von Packungen ohne N-Bezei-chungen der N

max-Bereich überschritten wird, sollten die Packungen jeweils auf einzel-

nen Rezepten verschrieben werden.

FaZIt:Wir haben anhand dieser Beispiele, die in Apotheken beinahe täglich so oder in ähnlicher Form auftreten, gesehen, dass die derzeitigen Abgabevorschriften häufig kaum zu lösende Probleme aufwerfen.

Um Retaxationen aus den genannten Gründen vorzubeugen, empfiehlt es sich, sich bis ins Detail mit der Thematik vertraut zu machen. Dazu gibt es unter www.deutschesapothekenportal.de verschiedene Services:

•Online-Packungsgrößencheck

•DAPArbeitshilfen

Schnelle Unterstützung finden Sie auch im Retax-Forum unter www.retaxforum.de.

Darüber hinaus beantworten wir auch weiterhin Ihre Anfragen, die Sie uns am besten per E-Mail oder Fax zukommen lassen. E-Mail: [email protected], Fax: 0221/22283322

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auS de R i N duSt R i e

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Andere Optik, gleicher Inhalt: Mit Beginn 2013 sind die viel verordneten Easyhaler®-Pulverinhalatoren wieder in die Hände von Orion Pharma übergegangen. Der Original-Hersteller bietet die Wirkstoffe Budesonid, Beclometason und Salbutamol im bekann-ten Device mit kleiner Sortimentserweite-rung und neuen Verpackungen an. Zudem hält Orion umfangreiche Servicematerialien für apotheken, Ärzte und Patienten rund um die Easyhaler®-atemwegstherapie bereit.

In den letzten Jahren wurde der Vertrieb aller Easyhaler®-Präparate in Deutschland von dem Kooperationspartner Hexal übernommen. Somit steckten auch die Budesonid-, Beclometason- und Salbuta-mol-Easyhaler® in Hexal-Ver-packungen. Jetzt ist Orion Pharma in eigener Regie für die patentierten und ohnehin immer schon von Orion produ-zierten Easyhaler®-Präparate

aktiv. Das bedeutet: In den neuen prägnanten Ver-packungen mit stilisiertem Windmühlen-Logo steckt garantiert der gewohnte Easyhaler®.

Vorteile in der atemwegs therapie durch den Easyhaler®

Bis heute ist der Easyhaler® Pulverinhalator einzig-artig in der Atemwegstherapie und bringt ganz ent-scheidende Vorteile mit sich: Der treibgasfrei prä-zise funktionierende Easyhaler® ist besonders sicher in der Anwendung, hat eine überlegene Dosiskonstanz und ist atemzugunabhängig tiefen-wirksam. Daher ist der Easyhaler® auch für Patien-ten mit niedrigem Atemstrom oder Kinder ideal geeignet. Die Monopräparate ermöglichen zudem eine sehr gezielte und individuell angepasste Behandlung.

Die Easyhaler® Inhalatoren sind die meistverord-neten Pulverinhalatoren und werden von Ärzten und Patienten sowohl für die einfache Anwendbar-keit als auch für die verlässliche Par tikel bereit-

Easyhaler®-Atemwegstherapeutika wieder beim Originalhersteller

stellung und damit Wirksamkeit geschätzt. Darauf können sich Menschen mit Atemwegserkrankun-gen auch in Zukunft verlassen.

Orion Pharma stellt atemwegs therapie in den Fokus

Die deutsche Orion Pharma intensiviert ihr Enga-gement im pneumologischen Bereich und über-nimmt folglich auch in Deutschland die alleinige Verantwortung für die Salbu-, Budesonid- und Beclomet-Easyhaler®. Orion wird das bewährte Sortiment in den gewohnten Dosierungen und Normgrößen beibehalten und im Bereich Budeso-nid drei häufig nachgefragte Mengeneinheiten zusätzlich anbieten. Darüber hinaus unterstützt Orion Apotheken, Ärzte und Patienten mit einem umfangreichen Serviceangebot.

neue PZn und hinterlegtes Infomaterial seit 1. Januar 2013

Seit Jahresbeginn sind Beratungsmaterialien von Orion hinterlegt und die Präparate in neuem Gewand mit neuen PZN erhältlich. Ein fließender Übergang erleichtert Pharmazeuten die Umstel-lung auf die Easyhaler® von Orion: Die im Markt befindliche Ware von Hexal sollte zunächst abgege-ben werden, Retouren sind nicht notwendig. Unter www.easyhaler.de sind weiterführende Informa-tionen erhältlich.

Mit freundlicher Unterstützung von Orion Pharma

Mehr Infos zu Unternehmen und Produkten finden Sie auf: www.DAPdialog.de/1327

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Gerade bei inhalativen arzneimitteln kommt es häufig zu abgabeproblemen, z. B. weil die von der EDV angezeigten abgabeop-tionen Substitutionen auf ein anderes Inha-lationsgerät beinhalten können. Die Frage nach der Rezeptbelieferung erschwert sich, wenn meh rere Packungen auf einem Rezept oder Packungen ohne n-Kennzeichnung ver-ordnet sind.

Anhand der folgenden Beispiele möchten wir derar-tige Abgabeprobleme bei Inhalationstherapeutika und den richtigen Umgang mit ihnen erläutern.

Beispiel 1: Mehrere Packungen sind auf einem Rezept verordnet

Nicht selten kommt es vor, dass ein Arzt mehr als eine Packung eines Arzneimittels auf einem Rezept verordnet.

Verordnet ist: 2 x Bronchospray novo 200 ED 2 St.

Hier ist also die N2-Größe von Bronchospray® 2 x verordnet, allerdings als Stückzahlverordnung. Nun muss überprüft werden, ob alle Voraussetzun-gen zum Stückeln erfüllt sind. Insgesamt sind 800 ED verordnet, die allerdings die Nmax (600 ED) über-steigen und kein Vielfaches der Nmax darstellen. Ein Stückeln ist hier somit nicht erlaubt. Da der Rah-menvertrag sich aber nur auf Stückzahlverordnun-gen bezieht, dürften bei einer reinen Normgrößen-verordnung („Bronchospray® novo 2 x N2“) 2 Packungen der N2 abgegeben werden.

Beispiel 2: apotheken-EDV zeigt Substitu-tion auf ein anderes Inhalationsgerät an

Aufgrund von Rabattverträgen kann es dazu kom-men, dass ein verordnetes Arzneimittel in der Apo-theke durch ein wirkstoffgleiches, rabattbegünstig-tes Präparat ausgetauscht werden muss. Allerdings ist eine durch die EDV angezeigte Substitution bei inhalativen Arzneimitteln oft kritisch zu hinterfra-gen, wie folgendes Beispiel zeigt.

Verordnet ist: Budecort 200 novolizer 200 Hub Refill 1 St. n2 (IK: 4080005)

Rezepte über inhalative Arzneimittel richtig beliefern

Bei Eingabe in die Lauer-Taxe wird Budes® Easyhaler® als Rabattarzneimittel angezeigt, das somit vorrangig vor dem verordneten Budecort® abzugeben wäre. Die Anwendung der zugehörigen Inhalationssysteme Novolizer® und Easyhaler® unterscheidet sich allerdings, so dass es zu Verun-sicherungen und Anwendungsfehlern kommen kann, wenn der Patient nicht sein vertrautes Gerät erhält. Um den Therapieerfolg nicht zu gefährden, sollte bei inhalativen Arzneimitteln solch ein Aus-tausch durch Pharmazeutische Bedenken verhin-dert werden.1 Bei formal korrekter Dokumentation sind hierbei keine Retaxationen zu erwarten.

Beispiel 3: Eine Packung ohne n-Kenn-zeichnung ist verordnet

Bei Verordnungen von Packungen ohne Normgröße stellt sich immer wieder die Frage, ob diese zu Las-ten der GKV abgegeben werden können. Dies muss tatsächlich in jedem Einzelfall überprüft werden, wie im nachfolgenden Beispiel dargestellt.

Verordnet ist: Budecort 200 novolizer 200 Hub Refill 2 St.

Da diese Pa- ckung in der Lauer-Taxe ohne Normgröße gelistet ist, muss als nächstes ein Blick in die Packungsgrößen-Verordnung geworfen wer-den. Für Budecort® mit dem Wirkstoff Budesonid gelten aktuell folgende N-Bereiche: N1 = 80–120; N2 = 180–220; N3 = 570–600.

Budecort® 200 Novolizer® 200 Hub Refill 2 St. ent-hält insgesamt 400 Einzeldosen, liegt also zwischen dem aktuellen N2- und N3-Bereich und trägt somit keine Normgröße. Das Abgabeverbot von Packun-gen ohne N-Kennzeichen bezieht sich nur auf Packungen, die die größte Messzahl nach PackungsV überschreiten (sog. Jumbopackungen). Packungen, die zwischen zwei Packungsgrößen liegen, sind bei Stückzahlverordnungen zu Lasten der GKV abga-befähig. Die im Beispiel vorliegende Verordnung dürfte also beliefert werden.1 Nationale Versorgungsleitlinie Asthma, Version 1.3 Juli 2011

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Seit Inkrafttreten der neuen apotheken-betriebsordnung zum 12. Juni 2012 muss der apothekenleiter nach § 2a absatz 1 ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) betrei-ben. Für die Umsetzung des geforderten Qualitätsmanagementsystems haben die apothekenleiter im Rahmen einer Über-gangsregelung 24 Monate Zeit.

Im Juni 2014 müssen somit alle Apotheken über ein entsprechendes QMS verfügen. Wer zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Apothekenbetriebs-ordnung noch kein QMS unterhält, begeht eine Ord-nungswidrigkeit.

Hauptziel eines QMS ist die Verbesserung der Arz-neimittelsicherheit und die Minimierung der Feh-lerquote. Weiterhin fordert der Gesetzgeber, dass die internen Arbeitsabläufe durch regelmäßige Selbstinspektion überprüft und erforderliche Änderungen vorgenommen werden. Zusätzlich sollten Apotheken nach ApBetrO § 2a Absatz 2 regelmäßig an Maßnahmen zu externen Qualitäts-überprüfungen wie z. B. den sog. Ringversuchen teilnehmen.

Die Dokumentation und Festlegung der internen Arbeitsabläufe müssen schriftlich fixiert und in einem QMS-Handbuch zusammengefasst werden. Wie ein solches Handbuch auszusehen hat, ist nicht festgelegt. Es empfiehlt sich aber, ein Handbuch anzulegen, in dem die Prozesse systematisch beschrieben sind, denn nur so ist eine praxisnahe Umsetzung gewährleistet.

tipps zur Erstellung eines QMS-Handbuches

Als Grundlage für die Erstellung des Handbuches eignen sich die Leitlinien der Bundesapotheker-kammer, denn diese beschreiben den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Ein Mitar-

Qualitätsmanagementsysteme: Bald Pflicht für alle Apotheken

beiter der Apotheke sollte hauptverantwortlich für die Einführung und Entwicklung des QMS sein. Dieser sogenannte QM-Beauftragte (QMB) koordi-niert den gesamten Entstehungsprozess. Er hält auch Kontakt zu externen Beratern und steht in regelmäßiger Absprache mit dem Apothekenleiter.

Externe Berater bieten wertvolle Unterstützung bei der Einführung und Weiterentwicklung eines QMS. Dies ist besonders von Vorteil, wenn die Apo-theke eine Zertifizierung anstrebt – diese ist zwar keine Pflicht, aber sinnvoll, besonders im Hinblick auf eine Apothekenrevision. Außerdem dokumen-tiert sie auch den Kunden die Qualität der Apothe-kendienstleistung. Möglichkeiten zur Zertifizie-rung bieten die Apothekenkammern oder andere Anbieter wie TÜV und DEKRA. Die Gültigkeit des Zertifikats beträgt drei Jahre, nach Ablauf ist eine Rezertifizierung erforderlich.

DAP Umfrage: Wie weit sind apotheken hierzulande mit ihren QM-Bemühungen?

In einer aktuellen DAP-Umfrage haben wir dieses Thema aufgegriffen und fragten die Apotheken:

Wie sieht es in ihrer apotheke aus? HabenSiebereitseinQM-System?

Das Ergebnis: Über 50 % der teilnehmenden Apo-theken erfüllen die Vorschrift bereits jetzt und unterhalten ein zertifiziertes QM-System. Die Ant-worten im Einzelnen:

ApBetrO § 2a (1):

„Mit dem Qualitätsmanagementsystem müssen die betrieblichen Abläufe festgelegt und dokumentiert werden. Das QMS muss insbeson-dere gewährleisten, dass die Arzneimittel nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt, geprüft und gelagert werden … sowie eine ausreichende Beratungsleistung erfolgt“

Antwort

Ja, das QMS ist zertifiziert 54 %

Ja, aber ohne externe Zertifizierung 9 %

Nein, aber wir planen ein durch die Apothe-kerkammer zertifiziertes QMS 7 %

Nein, aber wir planen ein durch einen externen Dienstleister zertifiziertes QMS 6 %

Nein, aber wir planen ein QMS ohne Zertifizierung mit Überprüfung durch Selbstinspektion

12 %

Nein, wir verzichten derzeit noch auf die Einführung eines QM-Systems 12 %

n=348

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Original oder Import? Retax-Fallen meiden

Bei arzneimittel-Verordnungen muss in der apotheke zunächst überprüft werden, ob das verordnete Präparat abgabefähig ist oder ob es durch ein anderes, z. B. einen preisgünstigen Import, substituiert werden muss. Gerade die Frage „Original oder Import?“ kann zur Retax-Falle werden, wie folgende Verordnungsbeispiele zeigen.

Verordnung 1: Valdoxan® Import

Verordnet: Valdoxan® 25 mg Fta Pharma Westen, n3

Krankenkasse: aOK nordwest, IK 3411401

Vor der Rezeptbelieferung muss überprüft werden, ob mit der betreffenden Krankenkasse ein Rabatt-vertrag besteht. Denn nach den Regelungen des Rahmenvertrags ist die Apotheke verpflichtet, ein rabattiertes Präparat vorrangig vor nicht rabattier-ten Alternativen abzugeben. Dies gilt sowohl beim Vergleich von Original und Generika als auch beim Vergleich von Original und Import.

Im vorliegenden Fall ist das Original Valdoxan® von Servier rabattiert, so dass dieses vorrangig abgegeben werden muss. Würde ohne Begründung statt dem rabattierten Original der verordnete, nicht rabattierte Import abgegeben, wäre eine Reta-xation aufgrund der Nichtabgabe eines Rabattarz-neimittels zu erwarten.

Selbst wenn ein Valdoxan®-Import mit Kreuz ver-ordnet wäre, müsste das rabattierte Original abge-geben werden. Denn das Aut-idem-Kreuz verhin-dert nur den Austausch zwischen wirkstoffgleichen Arzneimitteln (z. B. Original vs. Generikum), nicht jedoch zwischen wirkstoffidentischen, wie es bei Original und Import der Fall ist.

Fazit: Wenn das Original valdoxan® rabattiert ist, mussdieses,auchbeiImportverordnung,vor-rangig abgegeben werden.

Verordnung 2: Original Valdoxan®

Verordnet: Valdoxan® 25 mg Fta Servier, 98 St. n3

Krankenkasse: tK, IK 0177504

In diesem Fall liegt kein Rabattvertrag vor. Daher ist zu prüfen, ob ein preisgünstiger Import erhält-lich ist. Denn im Rahmenvertrag über die Arznei-mittelversorgung ist verankert, dass Apotheken zur Abgabe von Importen verpflichtet sind, sofern diese preisgünstig sind. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Import 15 € oder 15 % günsti-ger ist als das Bezugsarzneimittel. Zum Preisver-gleich wird allerdings nicht der „normale Verkaufs-preis“ (VK) herangezogen, sondern der Kassen-Nettopreis, der aus normalem VK abzüglich Her-stellerrabatt berechnet wird. Dieser ist in der EDV oft nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Ein sorg-fältiger Preisvergleich lohnt sich aber, denn erfüllt ein Import diese 15/15-Regel nicht, wird die Abgabe nicht auf die Importquote angerechnet.

Ein Blick in die EDV zeigt, dass derzeit (Stand 12/2012) für Valdoxan® nur Importe im Handel sind, die nicht als preisgünstig im Sinne des Rah-menvertrags gelten (Lauer-Taxe: Kennzeichnung mit großem „I“ ), so dass in diesem Fall das Original Valdoxan® auch abgegeben werden kann. Wird den-noch ein Import abgegeben, bringt dies keine Vor-teile für die Importquote. Zwei Importe sind sogar teurer als das Original, so dass bei einer Substitu-tion des Originals auf einen dieser beiden Importe eine Retaxation zu erwarten wäre.

Abb.: Anzeige des VK abzüglich des Herstellerrabatts (APb-VK) in der Lauer-Taxe und Kennzeichnung von nicht preis-günstigen Importen mit großem „I“ (Stand 12/2012)

Fazit: ist das Original valdoxan® verordnet, so kanndieses auch abgeben werden und muss nicht durch einen import substituiert werden, da zur-zeit kein preisgünstiger import im Handel ist.

Valdoxan 25 mg FTA Pharma Westen 98 St. N3

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Fragen zur ArzneimittelabgabeMitglieder des Retax-Forums antworten

Jeden tag sehen sich apotheken mit abga-beproblemen konfrontiert. Entsprechende anfragen werden täglich im Retax-Forum diskutiert oder erreichen DaP per Mail, tele-fon oder Fax. Einige interessante Fälle haben wir nachfol-gend für Sie zusammengestellt:

FaLL 2

FaLL 3

FaLL 1

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Fem 7 in der Packungsgrößenverordnung

Anfrage:

Bei folgender Verordnung fällt uns die Zuordnung in die Packungsgrößenliste sehr schwer: Fem 7 50 µg Pflaster 12 St. N2. Ist diese Zuordnung zum N2-Bereich korrekt bzw. unter welchem Stichwort finden wir die korrekte Zeile in der Übersicht?

Antwort:

Die Einteilung der Fem-7-Pflaster erfolgt anhand der Zyklenzahl in Anlage 5 der Packungsgrößenver-ordnung im Bereich „Pflaster“:

Mit den enthaltenen 12 Pflastern werden 3 Zyklen abgedeckt, daher handelt es sich um eine N2-Packung.

Abgabe von AV-Artikeln

Anfrage:

Wir hatten eine Verordnung über Omeprazol biomo, 20 mg, 60 KMR zu Lasten der DAK (IK 1567995). Beliefert haben wir das Rezept mit dem Rabattpart-ner Omeprazol KSK, 20 mg, 60 KAP. Nun kam das Rezept vom Rechenzentrum zurück, mit dem Hin-weis, dass der abgegebene Artikel „AV“ ist. Aber diese Artikel darf man doch beliefern, oder?

Antwort:

Der Status AV heißt, dass ein Artikel außer Handel geht, Restbestände aber abverkauft werden dür-

Rabattvertrag Oekolp Creme

Anfrage:

Verordnet zu Lasten der IKK Nord 1300129 ist Oekolp Vaginalcreme 25 g. Die EDV zeigt als Rabattartikel Xapro Creme 35 g an. Die Menge weicht doch deut-lich von der verordneten ab. Unter welche Katego-rie fällt die Creme laut PackungsV? Ist ein Aus-tausch zwischen diesen beiden Mengen laut Liste zulässig und damit verpflichtend oder handelt es sich um eine fehlerhafte Meldung des Systems?

Antwort:

Die Oekolp Creme wird nach Packungsgrößenverord-nung wie folgt eingeteilt: Darreichungsformen zur rektalen und vaginalen Anwendung, Estriol, nicht abgeteilte Form: N1 = 24–36; N2 = 45–55; N3 = 95–100.

Demnach trägt sowohl die Oekolp Creme mit 25 g eine N1-Normgröße als auch die rabattierte Xapro Vaginalcreme mit 35 g, da beide dem N1-Bereich zugeordnet werden. Somit ist auch ein Austausch im Rahmen des Rabattvertrags möglich bzw. sogar ver-pflichtend. Ihre EDV zeigt die Rabattverträge also völlig korrekt an!

Zum Thema Rabattverträge gibt es zahlreiche Dis-kussionen im DAP Retax-Forum.

Hier gehts zum DAP Retax-Forum: www.DAPdialog.de/1321

Hier finden Sie den Online-Packungsgrößen-Check: www.DAPdialog.de/1312

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FaLL 4

FaLL 5

Nur Movicol auf BtM-Rezept

Anfrage:

Wir haben ein BtM-Rezept vorliegen, auf dem nur Movicol steht. Dürfen wir dieses Rezept beliefern?

Antwort:

Auf einem BtM-Rezept dürfen „Nicht-BtMs“ nur in Kombination mit einem BtM verordnet werden. Dies schreibt § 8 (1) der BtMVV vor:

§ 8 Betäubungsmittelrezept(1) Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt. Die Teile I und II der Verschreibung sind zur Vorlage in einer Apotheke, im Falle des Verschreibens von Diamorphin nach § 5 Absatz 9a zur Vorlage bei einem pharmazeuti-schen Unternehmer, bestimmt, Teil III verbleibt bei dem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, an den das Betäubungsmit-telrezept ausgegeben wurde.

Sie sollten abklären, ob der Arzt möglicherweise auch ein BtM verordnen wollte und dementspre-chend ein neues BtM-Rezept (BtM plus Movicol) oder ein normales Rezept über Movicol ausstellen lassen.

Austausch Azulfidine

Anfrage:

Wir haben eine Verordnung über Azulfidine 300 St. (PZN 1251483), Krankenkasse: BEK (IK 1780006).

Die EDV findet zwar eine Rabattarznei (Sulfasalazin Hexal, PZN 3440633), aber die Austauschbarkeit ist nicht eindeutig. Müssen wir austauschen?

Antwort:

Wirkstoffe/Wirkstärke, Darreichungsform und Packungsgröße sind zwar identisch, es muss also überprüft werden, ob eine Indikationsübereinstim-mung in mind. einer Indikation vorliegt:

Azulfidine:

Sulfasalazin Hexal:

Die Ausschnitte aus der Lauer-Taxe zu den Indika-tionen zeigen, dass es hier keine Übereinstimmung gibt. Laut Rahmenvertrag muss aber mindestens in einer Indikation eine Übereinstimmung vorliegen, damit ein Austausch zulässig ist. Da dies hier nicht der Fall ist, darf nicht ausgetauscht werden.

Viele interessante Retax-Fälle finden Sie auch im DAP Newsletter-Archiv.

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Hier gehts zur DAP Lageroptimierung: www.DAPdialog.de/1322

Hier gehts zum DAP Newsletter-Archiv: www.DAPdialog.de/1323

fen. Daher steht Ihrer Abgabe nach unserer Ansicht nichts im Wege. Falls Zweifel aufkommen sollten, dass Sie den AV-Rabattartikel noch beziehen konn-ten, haben Sie ja sicherlich eine Großhandelsrech-nung, die den Einkauf nachweisen kann.

In der DAP Lageroptimierung können Sie pro Wirk-stoff überprüfen, bei welchen Krankenkassen wel-cher Anbieter rabattiert ist.

Anwendungsgebiete (Indikationen)1. Akutbehandlung und Rezidivprophylaxe der Colitis ulcerosa2. Akutbehandlung des milden bis moderaten Morbus Crohn bei Befall des Colons3. Arthropathien bei chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen

Anwendungsgebiete (Indikationen)1. Behandlung der aktiven rheumatoiden Arthritis (chronische Polyarthritis) des Erwach-

senen.2. Behandlung der aktiven juvenilen idiopathischen Oligoarthritis (Enthesitis-assoziierte

Arthritis) ab dem 6. Lebensjahr, die unzureichend auf nichtsteroidale Antiphlogistika (non-steroidal anti-inflammatory drugs, NSAIDs) und/oder Glukokortikoidinjektionen angesprochen hat.

3. Behandlung der aktiven juvenilen idiopathischen Polyarthritis und polyarthritischen Spondylarthritis ab dem 6. Lebensjahr (Enthesitis-assoziierte Arthritis), die unzurei-chend auf nichtsteroidale Antiphlogistika (non-steroidal anti-inflammatory drugs, NSAIDs) angesprochen hat.

Hinweis: Das Arzneimittel ist nicht zur Behandlung systemischer Verlaufsformen der juvenilen idiopathischen Arthritis (JIA) geeignet.

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FaLL 6Darreichungsformen Ibandronsäure

Anfrage:

Verordnet ist bei der AOK Bayern (IK=8310400) Bon-dronat 6 mg DFL 1 St. N1. Gibt man dies (Import!) im Kassenprogramm ein, wird als Rabattartikel nur das Präparat von ct vorgeschlagen. Ausgehend von Bon dronat 6 mg von Roche werden aber auch an dere Rabattartikel angezeigt (z. B. AL, Hexal, Stada). Ein Import ist zwar billiger als das Original, aber teurer als die Rabattartikel. Was darf/muss abgegeben werden?

Antwort:

Laut G-BA-Liste der austauschbaren Darreichungs-formen ist für den Wirkstoff Ibandronsäure nichts hinterlegt, das bedeutet, Sie dürfen die verordnete Darreichungsform „Durchstechflasche“ nicht gegen ein Arzneimittel mit der Darreichungsform „Infusionskonzentrat“ substituieren.

Starten Sie Ihre Rabattsuche ausgehend von einem Import mit der Darreichungsform DFL, erhalten Sie folgendes Ergebnis:

Zur Belieferung sollten Sie von der verordneten Darreichungsform (DFL) ausgehen, damit es hier nicht zu Retaxationen kommt.

Hier gelangen Sie direkt zur Datenbank der austauschbaren Darreichungsformen: www.DAPdialog.de/1324

FaLL 7 Jumbopackung Cefasel

Anfrage:

Uns liegt ein Rezept über Cefasel 300 300 St. vor. 100 St. sind eine N3-Packung. 300 St. haben keine Normgröße. Können wir stückeln, wenn der Arzt die Menge begründet oder muss er 3 x 100 aufschrei-ben? Oder können wir mit einer Begründung auch 300 St. abgeben, damit der Patient nicht dreimal die Rezeptgebühr bezahlen muss?

Antwort:

Die 300er-Packung Cefasel ist eine Jumbopackung, die nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden kann.

Für Mineralstoffpräparate gilt:

Es handelt sich bei der verordneten Menge also um ein Vielfaches der Nmax, das heißt, Sie können diese Menge mit 3 x 100 Stück beliefern, sofern der Arzt die Menge durch einen entsprechenden Vermerk bestätigt („!“), die Zuzahlung wird bei dieser Stü-ckelung natürlich dreimal fällig.

Die 300er-Packung könnten Sie höchstens nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse abgeben.

DAP Arbeitshilfen zum Thema Stückelung finden Sie hier: www.DAPdialog.de/1325

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FaLL 8Jumbopackung auf Sprechstundenbedarf

Anfrage:

Paracetamol comp Stada 100 Stück ist ja nicht mehr abgabefähig zu Lasten der GKV, da es sich um eine Jumbopackung handelt. Wie sieht es im Sprech-stundenbedarf aus? Darf das Präparat weiterhin abgegeben werden?

Antwort:

Paracetamol comp Stada mit 100 Stück ist tatsäch-lich eine Jumbopackung. Die Einteilung laut PackungsV erfolgt bei Analgetika, Kombinationen mit Codein, ohne Zulassung für Tumorschmerz. Auf Sprechstundenbedarf dürfen aus wirtschaft lichen Gründen auch Jumbopackungen bzw. Klinikpackun-gen abgegeben werden. Daher darf die 100er Para-cetamol comp auf Sprechstundenbedarf weiterhin abgeben werden. Ebenso darf die 100er natürlich

„Warum muss ich hier so lange warten?“, „Weshalb bekomme ich nicht mehr mein gewohntes arzneimittel?“, „Was machen Sie eigentlich mit den 5 Euro Zuzahlung, die ich immer leisten muss?“ So oder so ähnlich geht es wohl hierzulande täglich in den apotheken zu. Zugegeben: Das deutsche Gesundheitssystem mit seinen ganzen Regelungen zu Zuzahlung, Substitution und vielem mehr ist für Fachleute schon kompli-ziert genug. Für Patienten ist es dement-sprechend häufig noch schwieriger zu ver-stehen.

Um Apotheker und PTA in ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen, werden wir – neben dem DAP Dialog – auch für Kunden eine neue Zeitschrift herausge-

ArzneiKompassDie neue DAP Kundenzeitschrift

ben. Darin werden wir Apotheken-kunden erklären, wofür im täglichen Kundengespräch oft keine Zeit und Gelegenheit mehr ist: Warum es oft so kompliziert ist, ein Rezept rasch zu beliefern, warum eine Verord-nung ausgetauscht werden muss, warum eine Zuzahlung zu leisten ist und wie hoch diese ist. Darüber hin-aus werden neue Therapiemethoden und neue Arzneimittel vorgestellt.

Die neuen DAP-Kundenzeitschrif-ten ArzneiKompass werden erstmals der März-Ausgabe des DAP Dialog beiliegen. Seien Sie gespannt!

weiterhin auf Privatrezept abgegeben werden. Zu Lasten der GKV darf die 100er nur nach Einzelgeneh-migung durch die Krankenkasse abgegeben werden. Andernfalls darf mit 5 x 20 Stück beliefert werden, sofern der Arzt durch einen Sondervermerk („!“) die verordnete Menge bestätigt hat. Dann muss der Patient alelrdings auch fünf mal die Zuzahlung leis-ten. Zum diesem Thema gibt es zahlreiche Diskussio-nen im DAP Retax-Forum.

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KompassAlles über Blutzuckermessgeräte

Wer bekommt Ihre Rezeptgebühr?

Asthmasprays: Warum die richtige An-wendung so wichtig ist

Das Magazin aus Ihrer Apotheke

Arznei

Warum bekomme ich oft nicht das

verordnete Arzneimittel?

Hier gehts zum DAP Newsletter-Archiv: www.DAPdialog.de/1323

Hier gehts zum DAP Retax-Forum: www.DAPdialog.de/1321

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Zur Behandlung verschiedener Gelenker-krankungen (z.B. arthrose) steht häufig die Schmerzlinderung im Fokus der therapie. Dazu werden vielfach nichtsteroidale anti-rheumatika (nSaR) eingesetzt, bevorzugt kombiniert mit Protonenpumpenhemmern (PPI), die die typischen nebenwirkungen der nSaR am Magen reduzieren.

Bisher erhielten Patienten zur Schmerzlinderung und zum begleitenden Magenschutz meist zwei Ein-zelpräparate. Mit Vimovo™ steht nun eine Fixkom-bination aus 500 mg des NSAR Naproxen mit 20 mg des PPI Esomeprazol zur Verfügung. Dies ist für den Patienten eine Erleichterung der Therapie, da er mit einer Tablette beide Wirkstoffe einnimmt. Vimovo™ ist bereits seit April 2012 auf dem deutschen Markt.

Vimovo™ – Verordnungs- und erstat-tungsfähig auch für GKV-Versicherte

Bisher galt für Kombinationen von Antiphlogistika oder Antirheumatika in fixer Kombination mit ande-ren Wirkstoffen gemäß der Anlage 3 Nummer 18 der Arzneimittelrichtlinie des G-BA („Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung“) ein Verordnungsaus-schluss, das heißt bei Verordnung entsprechender Arzneimittel zu Lasten einer gesetzlichen Kranken-kasse drohte dem Arzt ein Regress.

Schmerztherapie mit integriertem Magen-schutz: Verordnungsfähigkeit bestätigt

Vor dem Hintergrund der erstmaligen Zulassung von Vimovo™ hat der Unterausschuss Arzneimittel des G-BA kürzlich die Änderung der Arzneimittel-richtlinie beschlossen. Fixe Kombinationen von NSAR und PPI sind nun vom bisherigen Verord-nungsausschluß ausgenommen. Damit ist die Ver-ordnung und Abgabe von Vimovo™ zu Lasten der GKV zulässig, ohne dass dem Arzt ein Regress bzw. der Apotheke eine Retaxation droht.

Indikation und Einnahme von Vimovo™

Vimovo™ wird in einer Dosierung von 2 x täglich einer Tablette zur symptomatischen Behandlung von Arthrose, rheumatoider Arthritis und ankylo-sierender Spondylitis bei Patienten eingesetzt, bei denen ein Risiko der Entwicklung von Magen- und/oder Duodenalulzera in Zusammenhang mit der Anwendung von NSAR besteht und bei denen eine Behandlung mit niedrigeren Dosierungen Napro-xen oder anderen NSAR als nicht ausreichend erachtet wird. Die Tablette darf aufgrund der Gale-nik nicht geteilt werden und sollte mindestens eine halbe Stunde vor der Mahlzeit mit Wasser einge-nommen werden.

Referenz: Fachinformation Vimovo™

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DIE VIMOVO™-taBLEttEDie Vimovo™-Tablette besteht aus einer Esomeprazol-Ummantelung, die im Magen freigesetzt wird und einem säureresistent überzogenen Naproxen-Kern, der im Darm freigesetzt wird.

Weitere Informationen zu Vimovo™ im Fachkreisebereich unter: www.vimovo.de

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Welches Insulin passt zu welchem Insu-linpen? Welche nadel passt auf einen bestimmten Pen? Bei der Vielzahl an Insu-linpens und Zubehör geht leicht der Über-blick verloren. abhilfe schafft ein neues Pos-ter des DeutschenapothekenPortals.

Das neue DAP Poster „Insulinpens & Zubehör“ gibt eine Übersicht über die 14 gängigsten Insulinpens und fünf Fertigpens. Wichtige Eigenschaften wie einstellbare Einheiten oder maximale Spritzeinhei-ten sind auf einen Blick zu erkennen. Zu jedem Pen werden außerdem die dazugehörigen Insuline sowie die jeweils auf den Pen passenden Nadeln gezeigt. Das Poster liegt dieser Ausgabe bei und steht außerdem kostenlos zum Download zur Ver-fügung.

Rabatt verträge über Humaninsuline

Auch für Humaninsuline gibt es bereits Rabattver-träge zwischen Krankenkassen und pharmazeuti-schen Unternehmen. Die Krankenkasse DAK-Gesundheit hatte z. B. im Juli 2012 einen Rabattver-trag für Originalpräparate zur Behandlung mit Humaninsulin ausgeschrieben und den beiden Herstellern Novo Nordisk und Sanofi Aventis den Zuschlag erteilt. Anders als bei anderen Arzneimit-teln besteht bei diesem Wirkstoff aber keine Aus-tauschpflicht in der Apotheke. Die Versicherten müssten daher keine Sorge haben, ihr altbewährtes

Neuer DAP Service: Kostenloses Poster zu Insulinpens und Zubehör

Insulin nicht mehr bekommen zu können, so ein Vertreter der DAK-Gesundheit. Sie erhielten wei-terhin das ihnen bekannte Präparat – auch über die Vertragsdauer von zwei Jahren. Die Entscheidung für das jeweilige Präparat treffe weiterhin der Arzt. Ein Wechsel auf die Rabattpartner solle nur dann in Betracht kommen, wenn Patienten aus medizini-schen Gründen umgestellt werden, etwa weil sich die Therapie insgesamt geändert hat oder zum ers-ten Mal ein Insulin verordnet wird.

S e r v ice - Pa r t n e r f ü r A p o t h e ke n

Insulinpens & Zubehör(Auswahl)

Arbeitshilfe

pens FertIgpens

Pen

Berlipen AreoBerlin Chemie

Diapen 3.1Haselmeier

Diapen 3.2Haselmeier

Humapen Luxura

Lilly

Humapen Luxura HD

Lilly

Novopen 4 Novo Nordisk

Novopen Echo Novo Nordisk

Autopen Classic, grün

Autopen Classic, blau

Autopen 24, grün

Autopen 24, grün

pendiq pendiq

Clikstar Sanofi

Tactipen* Sanofi

Kwikpen Berlin Chemie

Kwikpen Lilly

Flexpen Novo Nordisk

Innolet Novo Nordisk

Solostar Sanofi

Einstellb. Einh. 1 unit 1 unit 2 units 1 unit 0,5 units 1 unit 0,5 units 1 unit 2 units 1 unit 2 units 0,1 units ab 0,5 1 unit 1 unit Keine Angabe des Herstellers 1 unit 1 unit 1 unit 1 unit

Max. Spritz einh. 60 I.E. 29 I.E. 58 I.E. 60 I.E. 30 I.E. 1–60 I.E. 1–30 I.E. 21 I.E. 42 I.E. 21 I.E. 42 I.E. 60 I.E. 80 I.E. 60 I.E. Keine Angabe des Herstellers 60 I.E. 1–60 I.E. 1–50 I.E. 80 I.E.

Korrektur der Einstellung

Drehung des Dosierknopfes ohne Insulin­

verlust

Drehung des Dosierknopfes ohne Insulin­

verlust

Drehung des Dosierknopfes ohne Insulin­

verlust

Ohne Insulin­verlust

Ohne Insulin­verlust

Korrektur ohne Insulinverlust

möglich

Korrektur ohne Insulinverlust

möglichMit Insulin verlust Mit Insulin verlust Mit Insulin verlust Mit Insulin verlust Durch Betätigen

der +­ oder ­TasteOhne Insulin­

verlustOhne Insulin­

verlustKeine Angabe des Herstellers

Ohne Insulin­verlust durch Zurückdrehen

Korrektur ohne Insulinverlust

möglich

Korrektur ohne Insulinverlust

möglich

Zurückdrehen des Dosierknopfes ohne Insulin­

verlust

Gehäuse MetallgehäuseAluminium/

farbiger Kunst­stoff

Aluminium/farbiger Kunst­

stoffMetallgehäuse Metallgehäuse Metallgehäuse Metallgehäuse Kunststoff Kunststoff Kunststoff Kunststoff Polycarbonat

Kunststoff: Makrolon® Metall Keine Angabe

des Herstellers Kunststoff Keine Angabe des Herstellers

Keine Angabe des Herstellers Polycarbonat

Kon trolle der Einstellung

Einrasten und deutliches

Klicken

Keine Angabe des Herstellers

Keine Angabe des Herstellers

Hör­ und spürbare Klick­

geräusche

Hör­ und spürbare Klick­

geräusche

Hör­ und spürbare Klick­

geräusche

Hör­ und spürbare Klick­

geräusche

Hör­ und spürbare Klick­

geräusche

Hör­ und spürbare Klick­

geräusche

Hör­ und spürbare Klick­

geräusche

Hör­ und spürbare Klick­

geräusche

Im manuellen Modus möglich

Hör­ und spürbare Klick­

geräusche

Keine Angabe des Herstellers

Keine Angabe des Herstellers

Keine Angabe des Herstellers

Keine Angabe des Herstellers Hörbares Klicken

Klicken pro eingestellter

Insulin­Einheit

Lesbarkeit der Einstellung

Keine Angabe des Herstellers

Keine Angabe des Herstellers

Keine Angabe des Herstellers

Gut lesbare Zahlen

Gut lesbare Zahlen

Keine Angabe des Herstellers

Keine Angabe des Herstellers

Kein Sicht fenster, aber große Zahlen

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Großes, gut lesbares

Display

Gut lesbare Zahlen

Großes Dosisfenster

Keine Angabe des Herstellers

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Keine Angabe des Herstellers

Leichte Ablesbarkeit

Gut lesbare Zahlen

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H30/70Berlinsulin® H

BasalBerlinsulin® H

NormalLiprolog®

Liprolog® Mix 25Liprolog® Mix 50

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Berlinsulin® H Normal

Humalog®

Humalog® Mix 25Humalog® Mix 50Huminsulin® Basal

Huminsulin® NormalHuminsulin® Profil III

Insuman® BasalInsuman® Comb

Insuman® Comb 25Insuman® Comb 50

Insuman® RapidLantus®

Liprolog®

Liprolog® Mix 25Liprolog® Mix 50

Apidra®

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Berlinsulin® H Normal

Humalog®

Humalog® Mix 25Humalog® Mix 50Huminsulin® Basal

Huminsulin® NormalHuminsulin® Profil III

Insuman® BasalInsuman® Comb

Insuman® Comb 25Insuman® Comb 50

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Liprolog® Mix 25Liprolog® Mix 50

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Huminsulin® Normal

Huminsulin® Profil III

Humalog®

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Huminsulin® Normal

Huminsulin® Profil III

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Berlinsulin® H30/70

Berlinsulin® H Basal

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Humalog®

Humalog® Mix 25Humalog® Mix 50Huminsulin® Basal

Huminsulin® Normal

Huminsulin® Profil III

Liprolog®

Liprolog® Mix 25Liprolog® Mix 50

Berlinsulin® H30/70

Berlinsulin® H Basal

Berlinsulin® H Normal

Humalog®

Humalog® Mix 25Humalog® Mix 50Huminsulin® Basal

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Huminsulin® Profil III

Liprolog®

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Liprolog® KwikPen™Liprolog® Mix25™

KwikPen™Liprolog® Mix50™ KwikPen

Humalog® KwikPen™Humalog® Mix25™

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rabattvertrags-laufzeit-Checkim deutschenApothekenportalHinweis auf neue RabattverträgeMit der 16. AMG­Novelle ist das Ende der Portfolioverträge beschlossen. In diesem Zusammenhang werden derzeit von den Kassen viele neue Rabattverträge ausgeschrieben. Mit dem neuen DAP­ Service kann zur Lager optimierung geprüft werden, wann bei welcher Kasse zu wel­chem Wirkstoff ein neuer Rabatt­vertrag beginnen wird. Zum Rabattvertrag- Laufzeit-Check:www.DAPdialog.de/1388

IMPRESSUMDAP DIALOG Das Magazin des DeutschenApothekenPortalsAusgabe 13/2013Verlag: DAP GmbH DeutschesApothekenPortalGeschäftsführer: Günter C. Beisel Agrippinawerft 22, 50678 Köln Tel. +49 (0)221 222 83 0 Fax: +49 (0)221 222 8 33 22 E-Mail: [email protected]: 2193-0449Chefredaktion: Günter C. Beisel (verantwortlich) Agrippinawerft 22, 50678 KölnLeitung Retax-Redaktion: Dieter DrinhausLeitung med.-wiss. Redaktion: Dr. Dagmar EngelsRedaktion: Christina Dunkel, Nina MiddelAnzeigenleitung: Gabriele H. SteinhauerGestaltung: FAI GmbH

Urheber- und VerlagsrechtDie Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz festgelegten Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unaufgeforderten Zusendung von Beiträgen und Informationen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informationen in Datenban-ken einzustellen, die vom Verlag oder von mit diesem kooperierenden Dritten geführt werden. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über den Verlag.

GebrauchsnamenDie Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind.

Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 BerlinVertrieb: Bauer Vertriebs KG

Der DAP DIALOG ist IVW geprüft.

Der Verlag DAP ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft LA-MED.

Hier gehts zum Download des neuen Posters „Insulinpens & Zubehör“: www.DAPdialog.de/1355

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auS de R i N duSt R i e

Bei BtM ist wie bei „normalen“ arznei-mitteln ein austausch im Rahmen von Rabattverträgen zulässig bzw. verpflich-tend. Voraussetzung: Die anforderungen von Rahmenvertrag und BtMVV müssen erfüllt sein. Eine aktuelle Stolperfalle gibt es hier beim Wirkstoff Methylphenidat in Medi-kinet® retard bzw. Medikinet® adult.

Bei dem sowohl in Medikinet® retard als auch in Medikinet® adult enthaltenen Wirkstoff Methyl-phenidat handelt es sich um ein indirekt wirkendes Sympathomimetikum, das zur Behandlung der ADHS begleitend zu weiteren therapeutischen Maßnahmen eingesetzt wird.

Retax-Falle bei Rezeptbelieferung

Erhält die Apotheke eine Verordnung über Mediki-net® adult (derzeit einziges zur Anwendung bei Erwachsenen zugelassenes methylphenidathaltiges Arzneimittel), so ist zunächst zu prüfen, ob ein vor-rangig zu beachtender Rabattvertrag vorliegt.

Beispiel:

Verordnet: Medikinet adult 30 mg, 50 St.

Krankenkasse: BaRMER GEK, IK 4080005

Manche EDV-Systeme zeigen je nach Voreinstellung einen Substitutionsvorschlag an. Zwar liegt für das verordnete Medikinet® adult bei dieser GKV kein Rabattvertrag vor, jedoch ist das wirkstoffgleiche Präparat Medikinet® retard rabattiert (in der Abb. erkennbar am „%“-Zeichen). Lediglich durch kleine Symbole erfolgt – oft nicht auf den ersten Blick ersichtlich – der Hinweis, dass nicht alle erforder-lichen Kriterien für einen Austausch erfüllt sind und der Substitutionsvorschlag somit gegenstandslos ist.

Anzeige der Vergleichssuche in der Lauer-Taxe:

Achtung: Die Spalte „IÜ“ (= Indikationsüberein-stimmung) beim Rabattartikel bleibt leer. Eine voll-ständige bzw. teilweise „IÜ“ würde hier angezeigt.

Der nähere Indikationsvergleich ergibt, dass die Präparate verschiedene Indikationen haben:

Austauschproblematik: Methylphenidat-Verordnungen bei Erwachsenen

Übereinstimmende Indikationen würden bei bei-den Präparaten schwarz dargestellt. Blau gekenn-zeichnete Indikationen sind zusätzlich vorhanden, Rot gekennzeichnete fehlen im Vergleich zum Aus-gangsartikel Medikinet® adult.

Dies bestätigen auch die Fachinfos der beiden Arzneimittel. Es gibt keine Indikationsüberein-stimmung – auch nicht teilweise. Dies wäre aber, neben identischem Wirkstoff und Wirkstärke sowie der gleichen Packungsgröße, Voraussetzung für den Austausch im Rahmen eines Rabattvertrages.

Fazit: DerAustauschvonMedikinet®adultaufMedi-kinet® retard (bzw. auch umgekehrt) ist nicht zulässig, sondernbirgteineRetax-Gefahr fürdieApotheke!DaeswedereineAustauschver-pflichtung noch eine austauschberechtigung gibt, ist es auch nicht erforderlich, bei Nichtab-gabe des Rabattproduktes „Pharmazeutische Bedenken“ geltend zu machen!

18 www.DeutschesApothekenPortal.de

Weitere Infos zu Medikinet® adult/Medikinet® retard finden Sie hier: www.DAPdialog.de/1376

Hier gehts zu den Fachinfos von Medikinet® adult/Medikinet® retard www.DAPdialog.de/1375

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www.DeutschesApothekenPortal.de 19

F ORt Bi l du NG / S e Rv ic e

Neu im DeutschenApothekenPortal:

Zertifizierte Fortbildung „Thrombose“

Neuer Service: Rabattvertrags-Laufzeit-Check

Eine thrombose ist eine akute Erkran-kung der Blutgefäße, die zu einem teilweisen oder vollständigen Verschluss des betroffe-nen Gefäßes führt. Besonders häufig kom-men thrombosen in den Venen der Beine vor.

Zur Behandlung und Prophylaxe stehen verschie-dene gerinnungshemmende Medikamente zur Ver-fügung, sehr häufig werden z. B. niedermolekulare Heparine eingesetzt, die in der Regel mit Hilfe von Fertigspritzen subkutan injiziert werden.

Patienten können die Injektion auch selbst vor-nehmen. Das setzt voraus, dass sie ausreichend über die richtige und sichere Anwendung der Sprit-zen informiert wurden. Eine fachkundige Beratung in der Apotheke ist daher essentiell.

Mit den Änderungen der aMG-novelle werden in den kommenden Monaten alle Portfolio-Rabattverträge ihre Gültigkeit verlieren. In diesem Zusammenhang werden erneut viele Wirkstoffe von den Krankenkas-sen für neue Rabattverträge ausgeschrie-ben.

Für Apotheken bedeutet das, dass die Lagerhaltung entsprechend der Rabattverträge aktualisiert wer-den muss und dass viele Patienten wieder neue Rabattarzneimittel erhalten werden. Damit Apo-theken vorausschauend planen können, gibt es den neuen DAP Service „Rabattvertrags-Laufzeit-Check“.

Nach Auswahl eines Wirkstoffes wird angezeigt, wann bei welcher Krankenkasse neue Rabattver-träge zu diesem Wirkstoff starten. Teilt die jewei-lige Krankenkasse bereits weitere Informationen

Im DeutschenApothekenPortal steht ab sofort eine mit 3 Punkten zertifizierte Fortbildung zur Verfü-gung, die umfassendes Hintergrundwissen zur Indikation Thrombose (Lektion 1) und der Behand-lung und Prophylaxe mit Antikoagulantien (Lek-tion 2) vermittelt. In der Lektion 3 erhalten die Teil-nehmer außerdem wichtige Hinweise zur Arznei-mittelabgabe und der Beratung in der Apotheke. Die Fortbildung kann bequem heruntergeladen werden – die T e i l n a h m e ist wie immer kostenlos.

wie z. B. die PZN der rabattierten Arzneimittel mit, können diese über den Button „Details“ abgerufen werden.

Hier finden Sie die Fortbildung „Thrombose“: www.DAPdialog.de/1378

Den Rabattvertrags-Laufzeit-Check finden Sie hier: www.DAPdialog.de/1388

3 PUNKTE für Apotheker/PTAs

Von der Apothekerkammer

zertifiziert

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a B G a Be - S e Rv ic e

Seit zum 01.11.2012 die zweite 18-mona-tige Übergangsfrist laut PackungsV ausge-laufen ist, müssen apotheken bei arzneimit-teln ohne n-Bezeichnung vermehrt prüfen, ob diese noch abgabefähig sind oder nicht. Dies sorgt regelmäßig für Probleme bei der Rezeptbelieferung.

Die häufigsten Probleme bei der Prüfung in der Apo-theke:

• Immer noch finden sich falsche Normgrö-ßenkennzeichnungen in der Apotheken-EDV.

• Falsch gemeldete N-Kennzeichnungen können oft nicht von der Apotheke überprüft werden, da die Einteilung der Normbereiche häufig nicht mit den Indikationsangaben der ABDATA-Datenbank übereinstimmen.

• Die Apotheke kann bei Arzneimitteln mit mehreren Indikationen eines Arzneimittels nicht feststellen, welche Indikation ein Hersteller für seine Normgrößenzuordnung gewählt hat. So können auch aut-idem-iden-tische Präparate aufgrund unterschiedlicher Zuordnung trotz deutlich abweichender Packungsgrößen die gleiche N-Bezeichnung tragen und somit als austauschbar gelten.

• Es gibt immer noch keine verbindliche Datenbank zur Zuordnung aller im Handel befindlichen Arzneimittel zu den Normbe-reichen der PackungsV.

• Die Abgabe der Apotheke unterscheidet sich bei Stückzahl- und Normgrößenverordnung, EDV-Systeme können jedoch nicht nach der Verordnungsart unterscheiden.

Angesichts dieser Probleme können auch die Soft-warehäuser der Apotheken keine korrekten Substi-tutionsanzeigen mehr gewährleisten: Die Substitu-tionsentscheidung wird zunehmend auf die Apo-theken verlagert.

Im DAP Retax-Forum wurden bereits im Juli 2012 die zu erwartenden Probleme mit abgelaufenen Übergangskennzeichen diskutiert. Aufgrund der interpretationsfähigen Formulierung des § 5 (2) PackungsV hieß es damals, dass die PackungsV sich lediglich auf das Inverkehrbringen durch die

Packungsgrößen ohne N-Bezeichnung: abgabefähig oder nicht?

Pharmazeutischen Unternehmer beziehen würde und eine abgabe durch die Apotheke daher weiter-hin möglich sei.

Wenige Tage vor Ablauf der Übergangsfrist zum 01.11.2012 verkündeten jedoch die Krankenkassen, dass die Abgabe von ehemaligen Übergangsjumbos durch die Apotheke nicht mehr möglich sei, dass die Apotheken zur Überprüfung der abgelaufenen N3-Kennzeichnung verpflichtet seien und dass diese bei Nichtbeachtung entsprechend retaxiert würden. Die Apotheken müssen also bei der Bewältigung ihrer Prüfpflicht „manuelle“ Prüfungen durchfüh-ren, um weiterhin abgabefähige Übergangspackun-gen von bereits abgelaufenen zu unterscheiden.

arzneimittel ohne n-Bezeichnung

Es gibt eine Vielzahl von Arzneimitteln, die ohne aktuelles N-Kennzeichen im Handel sind.

Die Stückzahlen einiger Arzneimittel fallen zwi-schen zwei Normgrößenbereiche oder liegen unter-halb des N1-Bereichs. Diese Packungen ohne N-Kennzeichnung dürfen weiterhin bei Stückzahl-verordnung zu Lasten der GKV abgegeben werden.

Andere Arzneimittel haben durch ein Absenken der größten Messzahl ihre N3-Kennzeichnung ver-loren. Übersteigt die Menge die größte Messzahl laut aktueller Packungsgrößenverordnung, so dür-fen diese Packungen für weitere 18 Monate ab In-krafttreten der Änderung in den Verkehr gebracht und durch die Apotheke abgegeben werden.

Nach Ablauf der 18 Monate ist die Abgabe dieser Packungen nicht mehr möglich. Der Apotheke obliegt eine Prüfpflicht, ob eine Packung ohne N-Bezeichnung abgabefähig ist oder nicht.

20 www.DeutschesApothekenPortal.de

§ 2 (5) Packungsv: „(…) Nach Änderungen oder Aufhebungen von Messzahlen für Packungsgrößenkennzeichen oder sonstigen Änderungen der Zuordnung von Packungsgrößenkennzeichen durch diese Verord-nung können pharmazeutische Unternehmer Packungen mit ungültig gewordenen Packungs-größenkennzeichen auf der äußeren Umhüllung spätestens bis zum Ablauf von 18  Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Packungsgrößenverordnung in Verkehr bringen (…).“

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Ausgangspunkt für die recherche nach Packungs-größen ohne n-Kennzeichnungen ist immer eine Stückzahlverordnung.

Abzugrenzen davon sind reine Normgrößen- verordnungen.

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a B G a Be - S e Rv ic e

Umsetzung der Prüfpflicht in der apotheke

Ergänzend zu den Arbeitshilfen 19a und 19b gibt es nun die DAP Arbeitshilfe 19c, die Unterstützung bei der Prüfung auf Abgabefähigkeit von Packungen ohne N-Bezeich-nungen liefert.

Nachfolgend wird anhand der Arbeitshilfe 19c erläu-tert, wie bei der Prüfiung von Arzneimitteln ohne N-Bezeichnung vorzugehen ist.

normgrößenverordnungEs ist ausschließlich eine normgröße genannt

z. B. Zyprexa Velotab 5 mg N1

Stückzahl/MengenverordnungDie Stückzahl/Menge oder die Stückzahl implizierende PZn ist auf der Verordnung genannt.

Zyprexa Velotab 5 mg 35 St.

Zyprexa Velotab 5 mg 56 St. N2

Zyprexa Velotab 5 mg 70 St. N3

Zyprexa Velotab 5 mg 98 St. PZN 7662833

Beispiel 1: Stückzahlverordnung über Zyprexa 98 St. (siehe Beispiel 1 der arbeitshilfe 19c)

1. Ist die verordnete Stückzahl 98 einem aktuellen N-Bereich zuzuordnen?

Die Recherche in der PackungsV zeigt, dass Zyprexa unter dem Wirkstoffnamen Olanzapin eingeordnet ist:

Unter Olanzapin werden in Anlage 1, abgeteilte Darreichungsformen, die aktuellen N-Bereiche dar-gestellt:

2. Ergebnis bewerten:

Unsere verordnete Stückzahl liegt oberhalb der derzeit größten Messzahl N3 = 67–70.

3. Ist diese Jumbopackung aufgrund der Übergangsvorschrift der PackungsV noch abgabefähig?

Um dies zu prüfen, muss die Apotheke auch in den älteren PackungsV recherieren.

Die aktuelle und die älteren Versionen der PackungsV finden Sie im DeutschenApothekenPor-tal.

Es empfiehlt sich, ausgehend von der aktuellen PackungsV, die vorhergehenden PackungsV anzu-sehen, um ggf. Zeit zu sparen:

Die DAP Arbeitshilfe 19c können Sie unter folgendem Link abrufen: www.DAPdialog.de/1396

Hier gehts zur aktuellen Version der PackungsV (Stand 01.02.2012): www.DAPdialog.de/1381

Hier gehts zur PackungsV Stand 01.05.2011: www.DAPdialog.de/1382

Hier gehts zur PackungsV Stand 01.01.2011: www.DAPdialog.de/1383

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Weitere Infos und Diskussionen zu diesem Thema im DAP Retax-Forum: www.DAPdialog.de/1385

a) PackungsV zum 01.02.2012

Zwischenergebnis: Die 98er war bereits am 01.02.2012 keine N3 mehr! Hätte diese Größe jedoch erst zum 01.02.2012 ihre N3-Bezeichnung verloren, so dürfte sie ab diesem Datum noch für weitere 18 Monate abgegeben wer-den (bis zum 31.07.2013), daher muss weiter zurückliegend gesucht werden.

b) PackungsV zum 01.05.2011

Auch in der PackungsV zum 01.05.2011 war die 98er schon keine N3 mehr. Damit ist die Abgabefä-higkeit zum 01.11.2012 erloschen.

Fazit:Die98erZyprexahatihreN3-Bezeichnungvormehrals18Monatenverloren,eshandeltsichnicht mehr um eine Übergangsjumbo. die 98er darf seit dem 01.11.2012 nicht mehr zu lasten der GKv abgegeben werden!

Für die Abgabefähigkeit ehemaliger Übergangsgrö-ßen spielt es keine Rolle, ob das Präparat als Stück-zahlverordnung oder mit der alten, abgelaufenen N-Bezeichnung verordnet wurde. Ebenso haben noch bestehende Rabattverträge keinen Einfluss auf die Abgabefähigkeit.

Ehemalige Jumbopackungen, deren Übergangs-frist zum 01.11.2012 (oder früher) ausgelaufen ist, dürfen in keinem Fall mehr zu Lasten der GKV abgegeben werden!

Beispiel 2: Vimovo 30 Stück

1. Ist die verordnete Stückzahl 30 einem aktuellen N-Bereich zuzuordnen?

In diesem Fall ist die Wirkstoffkombination nicht in der PackungsV aufgeführt, sodass die Suche anhand der Indikation bzw. der Arzneimittelgruppe (ABDA-Warengruppe ist in der Software im ABDA Artikel-stamm hinterlegt) durchgeführt wird.

Vimovo wird unter „Antirheumatika“ einsortiert:Nun vergleicht man die gefundenen Normbereiche mit der verordneten Stückzahl:

Die verordnete Stückzahl liegt hier zwischen zwei Normbereichen (zwischen N1 und N2).

2. Ergebnis bewerten:

Die Menge liegt nicht oberhalb der Nmax, es handelt sich nicht um eine Jumbopackung.

Fazit:DieverordneteMengevon30St.darfzuLasteneiner GKv abgegeben werden. dies gilt analog auchfürVimovo60St.,derenMengezwischendemN2-undN3-Bereichliegt.

unklare verordnungenErhält die Apotheke unklare Verordnungen wie z. B. eine reine Normgrößenverordnung für Arznei-mittel, die ohne N-Bezeichung im Handel sind, so sollte zur Sicherheit jeweils mit dem Arzt die gewünschte Menge abgesprochen werden.

aRZnEIMIttEL, DIE nICHt MEHR aBGEGEBEn WERDEn DÜRFEnEine Liste mit Arzneimitteln, die seit dem 01.11.2012 nicht mehr abgegeben werden dürfen, finden Sie hier: www.DAPdialog.de/1384Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständig-keit und lebt von Ihrer Mitarbeit. Wenn Ihnen weitere Arzneimittel auffallen, die früher Übergangsjumbos waren und nun nicht mehr abgegeben werden dürfen, so teilen Sie uns diese bitte mit. Schreiben Sie [email protected]. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.

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St i l BlÜ t e N

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Weitere Stilblüten finden Sie im Retax-Forum: www.DAPdialog.de/1386

Von Indianersalbe und intergalaktischen Schocks: Apotheken-Stilblüten

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Dass apothekerinnen und apotheker trotz aMnOG, Packungsgrößenverordnung und Co. ihren Humor nicht verlieren, zeigt ein besonderer Bereich des DaP Retax-Forums: Seit über 2 Jahren sammeln die Forumsmitglieder hier fleißig amüsante Begebenheiten aus dem apothekenalltag. Von falsch verstandenen Präparatenamen, mysteriösen Verordnungen bis zur nicht ganz korrekten anwendung ist alles dabei. Wir haben Ihnen ein „Best-of“ zusammenge-stellt.

Heute in der Offizin:Kunde: ... Salbe mit Beinwell aus der Werbung ...Kollegin: ... ah, Sie meinen die mit dem Indianer ...Kunde (todernst): „Da ist ein Indianer drin?“

Gerade eben passiert: „Ich brauche was gegen Reizhusten.“ Nach längerer Diskussion gebe ich ACC akut 600 Brausetabletten ab. Beratung zur korrekten Einnahme (morgens, Frühstück, auflösen, tagsüber viel Flüssigkeit...) – Verkauf abgeschlossen.Der Kunde daraufhin: „Ich nehm dann gleich mal eine!“ Und zack, BT als Lutschtablette benutzt. Ich hab dann ein Glas Wasser dazu gereicht …

Ich hatte letztens eine Verordnung über ein Paar Oberschenkelkompressionskniestrümpfe KKL 2!Jetzt suchen wir noch einen Hersteller, der uns einen ausreichend dehnbaren Strumpf liefern kann, um diese Anforderung zu erfüllen...

Unsere PTA hatte die Mutter eines benachbarten Orthopäden, die dort auch als MFA arbeitet, als Kundin. Sie legt ein Rezept über Ibuprofen 600 20  St. vor, unsere PTA holt Ibuflam (einer von mehreren Rabattpartnern) aus der Schublade und wird angepampt: „Ich will nicht den Billig-Ersatz! Ich will das ORGINAL!“PTA hat kurz gezögert und dann Ibu-ratiopharm geholt (auch Vertragsartikel). Reaktion: „Geht doch!“

Ebengeradeverkauft:1 x Nasenspray von AOL für Erwachsene. (Inter-netzugang inklusive für nur 2,34 € pro Monat!)

Eine Kundin will ihre Tropfen gegen den inter-galaktischen Schock nach Wespenstich.

Ich bin jetzt 22 Jahre in der Offizin, aber diese Idee ist neu für mich (gerade eben im Kundengespräch erfahren): Xalatan Augentropfen PFIZER 3 x 2,5 mlIch gebe die Packung der Kundin in die Hand, sie öffnet diese sogleich und schraubt alle drei Fla-schen auf und wieder zu, während ich mich um die Rezeptbedruckung kümmere. Als ich das bemerke, ist es schon zu spät. Leicht irritiert frage ich, warum sie das gemacht hat. Sie antwortet, „weil wir in Urlaub fahren und die Augentropfen unterwegs nicht kühlen können!“ Auf der Packung steht wört-lich: „Im Kühlschrank aufbewahren. Kann nach dem Öffnen bei Zimmertemperatur aufbewahrt werden (unter 25 °C).“

Kunde kommt in die Apotheke und verlangt „Ein-mal 20 Latex“. Zum Glück wusste er, dass es ein Mittel gegen Blähungen sein soll, darum war es dann doch recht einfach …

Ein Kunde beschwert sich über Spiriva: „Wie lange soll ich das denn inhalieren, ich hab nicht so viel Zeit.“ Ich frage, wie lange so eine Inhalation denn dauere (länger als 15 Sekunden kann das ja wohl nicht sein). Der Kunde antwortete: „20 Minuten – der Arzt hat gesagt: Kapsel rein, anstechen und inhalie-ren, bis ich nichts mehr höre.“

Kundin: „Ich hätte gerne ein Paket Traubenzucker. Aber wenn es geht zuckerfrei bitte!“

Eine Kundin kam ganz aufgeregt mit ihrem Rezept vom Arzt: „Ich habe gerade den Befund bekommen: Ich habe einen Helikopter-Bakter!“

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auS deR iNduStRie

24 www.DeutschesApothekenPortal.de

Bei Mehrfachverordnungen einer Packungsgröße lohnt oft ein Blick in die Packungsgrößenverordnung, um einer Retax vorzubeugen.

Nachfolgend zwei typische Retax-Fallen am Bei-spiel von Aarane®: Das Dosieraerosol Aarane®, das zur Verhütung und Behandlung von Atemnot bei Asthma eingesetzt wird, enthält eine Kombination aus Cromoglicinsäure und Reproterol, also einen Mastzellstabilisator sowie ein Sympathomimeti-kum. Einordnung von Aarane® in die PackungsV:

Verordnung über ein Vielfaches der nmax

Verordnet: aarane n Da 3 x 10 ml x 2

Krankenkasse: BaRMER GEK, IK 4080005

Einordnung in die Packungsgrößen-verordnung und die Folgen

Eine 10-ml-Packung des Aarane®-Dosieraerosols ent hält 200 Sprühstöße, hier ist demnach mit 1200 Sprühstößen ein Vielfaches der Nmax verord-net. Zur Retax-Vermeidung müsste der Arzt einen Sondervermerk wie z. B. „!“ (plus Datum und Unter-schrift) ergänzen, dies fordert der Rahmenvertrag bei Stück zahlverordnungen über ein Vielfaches der Nmax.

Wie wäre mit einer Verordnung über aarane® 2 x 10 ml x 2 umzugehen?Die hier verordnete Menge von 800 Sprühstößen liegt oberhalb der Nmax und ist kein Vielfaches der Nmax. Nach Rahmenvertrag darf die Apotheke hier maximal eine Packung der Nmax-Größe abgeben, also nur einmal 3 x 10 ml. Wird mit zwei Packungen à 2 x 10 ml beliefert, droht eine Retax auf den Preis der 3er-Packung. Da sich der Rahmenvertrag auf Stückzahlverordnungen bezieht, wäre die Menge von 4 Stück bei einer reinen Normgrößenverord-nung „Aarane 2 x N2“ abgabefähig.

Die 16. aMG-novelle, die am 26.10.2012 in Kraft trat, macht nun endgültig Schluss mit Portfolioverträgen. Diese Verträge beziehen sich auf das gesamte Sortiment eines Herstellers.

Eigentlich müssen Krankenkassen schon seit 2009 ihre Rabattverträge öffentlich ausschreiben. Doch viele Kassen haben ihre Portfolioverträge seitdem nicht gekündigt und berufen sich auf lange Laufzei-ten. Sechs Monate nach Verkündigung der 16. AMG-Novelle, also am 26.04.2013, werden die letz-ten Portfolioverträge unwirksam. In Zukunft sollen dann nur noch Verträge gelten, die nach vergabe-rechtlichen Grundsätzen ausgeschrieben werden. Deshalb wird von den Kassen derzeit eine Vielzahl von Ausschreibungen durchgeführt. Eine weitere

16. AMG-Novelle: Endgültiges Aus für Portfolioverträge

Maßgabe der AMG-Novelle ist, dass Rabattverträge nicht länger als zwei Jahre laufen sollen.

DaP-Service zur Lageroptimierung in der apotheke

Zur Lageroptimierung im Hinblick auf Rabattver-träge bietet das DeutscheApothekenportal einen neuen Service an. Mit nur wenigen Klicks kann man sich die meist rabattierten Arzneimittel ausge-wählter Krankenkassen und den Beginn neuer Ver-träge anzeigen lassen. Mit diesem Service kann die Lageroptimierung in der Apotheke effizient unter-stützt werden.

Hier gehts zur DAP Lageroptimierung: www.DAPdialog.de/1322

Die Fachinformation zu Aarane® können Sie unter www.DAPdialog.de/1393 downloaden.

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auS de R i N duSt R i e

Jetzt Original-identisches Memantine-Generikum bei Alzheimer-Demenz verfügbar

Der Wirkstoff Memantine wird zur Behandlung der moderaten bis schweren alzheimer-Demenz eingesetzt. Seit Herbst letzten Jahres sind neben dem Original axura® verschiedene Memantine-Generika auf dem Markt. auch der Original-anbieter Merz hat mit Memantine Merz® ein eigenes Generikum eingeführt. Sowohl das Original axura® als auch das Original-identische Memantine Merz® sind laktosefrei.

Manche Ärzte entscheiden sich nach Patentablauf eines Arzneimittels bewusst für ein Generikum. Viele Patienten reagieren jedoch verunsichert, wenn der Arzt anstelle ihres gewohnten Originals ein Generikum verordnet. Dieses kann sich in Zusammensetzung, Packungsgrößen, Farbe und Form der Tabletten vom Original unterscheiden und somit die Compliance des Patienten gefährden. Gerade bei kritischen Indikationen wie Alzheimer-Demenz ist die Compliance aber enorm wichtig, um den gewünschten Therapieeffekt zu erzielen.

Neu: Memantine Merz® – das Original-identische Generikum

Mit Memantine Merz® ist nun ein Generikum ver-fügbar, das günstiger ist als Axura® und zu gleich die Therapietreue des Patienten unterstützt: • Es stammt aus der gleichen Produktion wie das

Original Axura® und weist somit die gleiche hohe Qualität auf.

• Es enthält denselben Wirkstoff wie Axura® in identischer Dosierung.

• Die Zusammensetzung der enthaltenen Hilfs-stoffe ist exakt gleich.

• Alle Tabletten sind auch bei Memantine Merz® laktosefrei.

• Das Aussehen der Tabletten ist identisch mit Axura® und kann so aufwändige Erklärungen wegen Umstellung auf anders aussehende Tabletten gegenüber Patienten und Betreuenden vermindern.

• Es kann im gleichen Einnahmeschema einge-nommen werden wie Axura®.

Fazit: MemantineMerz® entspricht zu 100 % der OriginalqualitätvonAxura®.

Auch das Produktportfolio ist identisch zum Origi-nal, sodass alle Packungsgrößen und Wirkstärken mit dem Generikum bedient werden können.

Hohe abdeckung von Rabattverträgen sowohl bei Memantine Merz® als auch beim Original axura®

Zusätzlich gewährleistet eine hohe Abdeckung durch Rabattverträge für Meman-tine Merz®, dass es für die Mehrheit der GKV-Versi-cherten als Rabattvertrags-arzneimittel abgegeben werden kann.

Auch die Abgabe des Originals Axura® ist durch eine Reihe von Rabattverträgen bei unterschied-lichen Krankenkassen gesichert, sodass selbst bei Verordnungen über generische Memantine-Pro-dukte in vielen Fällen Axura® abgegeben werden kann.

Weitere Informationen rund um die Belieferung von Rezepten über Axura® und Memantine Merz® und zur Anwendung von Pharmazeutischen Beden-ken innerhalb dieser kritischen Indikation finden Sie im DeutschenApothekenPortal.

Infos zur Abgabe von Axura® und Memantine Merz® finden Sie hier: www.DAPdialog.de/1373

Hier gehts zur Übersicht der Kassen mit Rabattvertrag für Axura®: www.DAPdialog.de/1372

Die Rabattvertragsübersicht für Memantine Merz® finden Sie hier: www.DAPdialog.de/1371

Abb. Rabattvertrags-übersicht für Memantine Merz® 20 mg 98 St.

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auS de R i N duSt R i e

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Hier gelangen Sie zum DAP Rabattvertragscheck: www.DAPdialog.de/1391

Importsubstitution von Original- arzneimitteln mit Devices gut abwägen

Verordnungen über Originale werden in der apotheke häufig durch Importe substi-tuiert. Diese Substitution kann allerdings erhebliche anwendungsprobleme mit sich bringen, wenn das arzneimittel mit einem speziellen Device appliziert wird.

Fallbeispiel Copaxone®

Zur Erleichterung der Applikation von Copaxone®-Fertigspritzen ist das automatische Injektionssys-tem autoject 2 im Handel erhältlich, das von ca. 90 % der Patienten verwendet wird. Die Injizierhilfe ermöglicht nicht nur eine sichere Injektion, sondern durch die vereinfachte Handhabung auch mehr Möglichkeiten, die tägliche Injektionsstelle zu wechseln, wie z. B. an Schulter und Gesäß, die bei manueller Injektion nur schwer zugänglich sind.

Probleme bei der applikation von Importen mittels Device

Werden diese Injizierhilfen allerdings statt mit dem Origi-nal mit einem Import beladen, kann ein zusätzlicher „Import-Aufkleber“ Probleme bei der Anwendung bereiten: Die Fer-tigspritzen passen nicht mehr optimal in den autoject 2, wodurch es beim Beladen sogar zum kostspieligen Bruch der Fertigspritzen oder zum Austritt der Injektionsflüssig-keit kommen kann. Eine feuchte Injektionsnadel kann zu verstärkten Irritationen an der Einstichstelle führen. Auf-grund möglicher Schwierig-keiten beim Beladen besteht außerdem die Gefahr, dass die Injektionstiefe bei der Appli-kation nicht ausreichend ist, wodurch ebenfalls Hautirrita-tionen auftreten können.

Complianceprobleme bei Substitution

Hinzu kommt, dass sich Patienten mit Multipler Sklerose oft in einer schwierigen psychischen Situ-ation befinden. Bei der Substitution des Originals auf einen Import können dadurch Irritationen und Compliance-Probleme auftreten. Der Austausch einer Original-Copaxone®-Fertigspritze (TEVA) durch einen Import sollte daher immer gut abgewo-gen werden.

Original Copaxone® ist Rabattarznei-mittel

Ist das Original Copaxone® Rabattarzneimittel, so ist dieses vorrangig vor nicht rabattierten Importen abzugeben (siehe Kasten).

Weißer Importaufkleber

Original: Vollständiges Hinein-gleiten der Spritze ohne manuelles Nach-helfen.

Import:Unvollständiges Hin-eingleiten der Spritze durch Importaufkle-ber. Manuelles Nach-helfen notwendig.

tEVa InFORMIERt

Seit Januar bestehen bereits mit etwa 40 Kranken-kassen Rabattverträge zu Copaxone.

Ab 1. März 2013 werden Rabattverträge mit ca. 80 weiteren Krankenkassen abgeschlossen. Somit wird das original Copaxone® teva für mehr als die Hälfte aller GKV-Versicherten rabattiert sein. Damit besteht eine Abgabepflicht für Copaxone® teva für die Patienten der entsprechenden Krankenkassen.*

Für welche Krankenkassen Copaxone® von Teva im Einzelfall rabattiert ist, kann im Rabattvertragscheck überprüft werden.

*(sofern der Arzt die Originalabgabe nicht ausdrücklich mit Aut-idem-Kreuz und Sondervermerk verbietet.)

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Rezepturen, die eine individuelle Patien-

tenversorgung ermöglichen, sind oft für

Apotheken nicht mehr kostendeckend.

Zunehmend erreichen Apotheken auch in

diesem Bereich Retaxationen.

Besteht für Rezepturen mit nicht verschrei-bungspflichtigen Bestandteilen eine Prüfpflicht für die Apotheke?

Diese Frage wird oft an das DAP-Team und im DAP Retax-Forum gestellt. Die unterschiedlichen Mei-nungen zwischen Rezeptprüfstellen und Apothe-ken haben immer wieder Retaxationen zur Folge.

Früher war diese Frage immer mit einem eindeu-tigen „Nein“ zu beantworten. Mittlerweile gestaltet sich die Antwort zunehmend schwerer, da es regio-nale Lieferverträge gibt, die den Apotheken eine entsprechende Prüfpflicht auferlegen.

Dass diese „Prüfpflicht“ nicht immer eindeutig erkennbar und zudem auch je nach Standpunkt interpretierbar ist, zeigt die folgende Retax:

Verordnet: Zinkoxid 5,0 g Talcum 5,0 g Oleum Hyperici 5,0 g Glycerin 2,5 g Adeps lanae 7,5 g Bepanthen Slb. ad 200,00 g

Kasse: AOK Baden Württemberg

Hierzu schreibt die betroffene Apotheke im Forum:

„Hallo liebe Kollegen, unserer Apotheke wird folgendes zur Last gelegt … (sprich Vollretax). Ist dies berechtigt?

Retax-Falle: Nicht verschreibungs- pflichtige Rezepturverordnungen

Im OTC Dialog werden unter anderem Abgabeprobleme bei erstattungsfähigen OTC-Arzneimitteln und Medizin-produkten aufgegriffen

Die Rezeptur ist für eine erwachsene Patientin verordnet. Leider handelt es sich hierbei um ausschließlich nicht verschreibungspflichtige Stoffe. Kein Stoff/keine Substanz ist in der Ausnahmeliste Anlage 1 Abschnitt F enthalten.

Müssen wir den Regress akzeptieren?“

Als Begründung für die Retaxation wurde der Apo-theke von der Krankenkasse Folgendes mitgeteilt:

Begründung fällt unter „Sonstige" und in unse-

rem Fall: keine verschreibungspflichtigen Stoffe“

Für die Apotheke ist jedoch nur verbindlich, was in Lieferverträgen vereinbart wurde. Das hat auch das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Urtei-len immer wieder betont.

Daher legte die Apotheke schriftlich Einspruch ein und bat um aussagekräftige Begründung.

Hier ein Auszug aus der schriftlichen Ablehnung des Einspruchs vom 23.10.12:

Die OTC-Rubrik im DAP DialogOTC Dialog

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R e ta x- S e Rv ic e

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Was steht nun tatsächlich in der vertraglichen Regelung mit der AOK BW?

Ergänzungsvertrag BW zum Rahmenvertrag § 3 (7) zur Prüfpflicht :

Zwar heißt es in der Einleitung des § 3 (7), dass die Apotheke grundsätzlich nicht zur Prüfung der Ver-ordnungsfähigkeit verpflichtet ist. Allerdings wer-den im Folgenden alle gesetzlichen Vorschriften, die AM-RL und auch die PackungsV aufgeführt, bei deren Nicht beachtung in der ärztlichen Verord-nung dennoch eine Abgabe ausgeschlossen ist.

Ein Blick in die angeführten §§ 31 und 34 des SGB V zeigt, dass hier nur von Fertigarzneimitteln, nicht aber von der Rezepturherstellung die Rede ist.

Nachfolgend ein Auszug aus § 34 SGB V:

Auch der angeführte § 12 der AM-RL bezieht sich nur auf Arzneimittel und nicht auf Individualrezep-turen. Die Vorschriften in § 12 Abs.  1 bis 10 der Richtlinie in Verbindung mit dieser Anlage regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige arzneimittel zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind.

Da hier individuelle Rezepturanfertigungen in der Apotheke nicht ausdrücklich als verordnungs-fähig genannt werden, ist leider davon auszugehen, dass diese nicht verordnungsfähig sind.Maßgebendist jedoch,dass imArzneiliefer-

vertrag der Apotheke ausdrücklich auf dieseAbgabebeschränkungen verwiesenwird,washier leider der Fall ist.

Da im Arzneiliefervertrag BW ausdrücklich auf die überwiegend die Ärzte betreffende Arzneimit-tel-Richtlinie Bezug genommen wird, wird aus der fehlenden „Verordnungsfähigkeit“ der Ärzte auch eine fehlende „Abgabefähigkeit“ der Apotheke.

Dass die in § 3 (7) Arzneiliefervertrag aufgeführ-ten SGB-V-Vorschriften und die AM-RL den Aus-schluss der Abgabefähigkeit von Rezepturen mit nicht verschreibungspflichtigen Bestandteilen nicht explizit erwähnen, sieht offensichtlich auch die Rezeptprüfstelle der AOK BW so, daher wird in der Einspruchsablehnung ausdrücklich darauf ver-wiesen: „Nach übereinstimmender ansicht der vertragspartner fallen auch Rezepturen unter die hier formulierte Prüfpflicht“.

Diese Retaxation wird somit wohl kaum noch abzuwenden sein.

In anderen Lieferverträgen ist dies eindeutiger geregelt, was für alle Beteiligten Handlungssicher-heit schafft.

Auszug aus dem Liefervertrag für Sachsen und Thüringen:

§ 3 (7) „Die Apotheke ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Verord­nungsfähigkeit/Erstattungsfähigkeit des verordneten Mittels verpflich­tet. Verordnet der Vertragsarzt jedoch ein Mittel, das nach § 31 Abs. 1 oder nach § 34 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 (AM-RL) keine Leistung der GKV ist oder nach § 34 Abs. 3 SGB V (sog. Negativliste) oder gemäß der Packungsgrößenverordnung von der Versorgung ausgeschlossen ist, darf das Mittel nicht zu Lasten der Kran­kenkassen abgegeben werden. Diese Abgabebeschränkung gilt nicht, sofern es sich um einen indikationsbezogenen Ausschluss handelt. Maß­gebend ist die aktuelle Kennzeichnung in der großen deutschen Speziali­tätentaxe (Lauer­Taxe) zum Zeitpunkt der Abgabe. [Protokollnotiz: Die Vertragspartner werden sich diesbezüglich neu verständigen, sobald auf der Ebene der SPIKK eine vergleichbare Datenbank existiert.]“

(12) Enthält eine Rezeptur ausschließlich Nichtarz­neimittel bzw. nichtverschreibungspflichtige Kom­ponenten und sind diese nicht von der Richtlinie nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V (OTC-Übersicht) als Ausnahme erfasst, kann die Rezeptur für Versi­cherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht zu Lasten der AOK PLUS abgegeben werden.

§ 34 Ausgeschlossene Arznei­, Heil­ und Hilfsmittel

(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungs­pflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkran­kungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkran­kungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tra­gen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richt­linie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeit-barer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für:

1. versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,2. versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit

Entwicklungsstörungen …

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a B G a Be - S e Rv ic e

Abgabeprobleme gibt es nicht nur bei

verschreibungspflichtigen Arzneimitteln,

sondern auch bei OTC-Präparaten, die zu Las-

ten einer GKV verordnet werden. Dann

spricht man von sog. OTX-Präparaten. Dies

zeigen zahlreiche Anfragen an DAP. Nachfol-

gend einige Beispiele aus der Praxis.

Abgabeprobleme bei erstattungsfähigen OTC-Präparaten

FALL 1

Calcimagon-Verordnung ohne N-Kennzeichen

Anfrage:

Uns liegt eine Verordnung über Calcimagon D3 Nycomed 112 St KTA N3 vor. Unser EDV-System zeigt als Rabattpartner das Präparat von Sandoz, aller­dings mit 100 Stück, welches ebenso wie die 112er kein N­Kennzeichen hat.

Muss hier ausgetauscht werden?  Darf man diese Packungen überhaupt abgeben, da sie ja keine N­Kennzeichen haben?

Antwort:

Packungen ohne N­Bezeichnungen können zu Las­ten der GKV abgegeben werden, wenn es sich nicht um Jumbopackungen handelt und eine Stückzahl­verordnung vorliegt. Eine Stückzahlverordnung liegt bei der beschriebenen Verordnung vor. Beide genannten Präparate werden wie folgt eingeordnet: N1: 16–24, N2: 45–55, N3: 114–120.

Die Stückzahlen von 112 bzw. 100 Kautabletten lie­gen zwischen dem N2­ und N3­Bereich.Somit han­delt es sich jeweils nicht um Jumbopackungen. Allerdings ist ein Austausch nicht zulässig, da es unterschiedliche Stückzahlen sind, die nicht dem­selben N­Bereich angehören.

Aus Rahmenvertrag § 4 Abs. 1 geht hervor, dass die Stückzahl in der Verordnung maßgeblich ist. Damit ist es nicht möglich, eine verordnete Menge von 112 Stück gegen 100 Stück auszutauschen.

FALL 2

FALL 3

Medizinprodukt und Arzneimittel auf einem Rezept

Anfrage:

Können ein Medizinprodukt – in unserem Fall Movicol Beutel 100 Stück – und ein Arzneimittel wie z. B. Metoprolol 100 mg 50 Stück zusammen auf einem Rezept verordnet werden oder müssen zwei getrennte Verordnungen angefordert werden (ähnlich wie bei Arzneimittel und Hilfsmittel, wo zwei getrennte Rezepte nötig sind)?

Antwort:

Medizinprodukt und Arzneimittel dürfen im Gegen­satz zu Arzneimittel und Hilfsmittel gemeinsam auf einem Rezept verordnet werden. Hilfsmittel zählen nicht zum ärztlichen Budget und werden daher von den Kassen abrechnungstechnisch getrennt erfasst.

Achtung ist generell geboten, wenn ein Medizin­produkt auf dem Rezept verordnet ist. Hier muss geprüft werden, ob dieses auch erstattungsfähig ist. Eine Übersicht über Medizinprodukte, die in der Apotheke zu Lasten der GKV abgegeben werden dürfen und die entsprechende Befristung für die Abgabe, finden Sie auf einer Liste, die der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) erstellt.

Rekawan Verordnung unter Angabe der N­Größe und Stückzahl

Anfrage:

Ich habe eine Verordnung vorliegen, auf der Rekawan 100 St FTA N2 x 2 § 16.4.21 von einem Arzt zu Lasten der AOK Niedersachsen (IK 2114819) ver­ordnet ist. Wenn ich richtig liege, dürfte ich nur eine Packung abgeben, ist das richtig? Grund: Stückzahlverordnung, nicht verschrei­bungspflichtig, keine Packung mit 100 Stück im Handel, nächstliegende Packung (einzige im Han­del befindliche Packung) = 50 St.

Hier gehts zur Datenbank „Verord-nungsfähige Medizinprodukte“: www.OTCdialog.de/0332

Hier gehts zum Online- Packungsgrößencheck: www.OTCdialog.de/0312

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a B G a Be - S e Rv ic e

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Antwort:

Eine Stückelung oberhalb der größten Messzahl ist laut Rahmenvertrag nur mit einem Vielfachen der größten Messzahl (hier = 100) möglich und dann auch nur mit entsprechendem ärtzlichen Sonder­vermerk wie beispielsweise „!“ oder „Menge ärzt­lich begründet“.

Wenn die Verordnung sowohl die Stückzahl als auch die Normgröße enthält, ist nach § 4 Absatz 1c die verordnete Stückzahl maßgeblich (hier = 100). Sollte es Rabattvertragsarzneimittel geben, die in den Normgrößenbereich fallen, sind diese abzuge­ben.

Dies ist aber hier nicht der Fall. Hier dürften nach Rahmenvertrag nur 1 x 50 Stück abgegeben werden.

Lösung:

Um den Patient mit 100 Stück Rekawan zu versor­gen, sollte es der Arzt bei einer reinen Normgrö­ßen­Verordnung über „2 x N2“ ohne Angabe der Stückzahl belassen, denn der Rahmenvertrag bezieht sich nur auf Stückzahlverordnungen.

90er­Kalinor Brausetabletten ohne N­Kenn­zeichen erstattungsfähig?

Anfrage:

Wir sind uns nicht sicher, wie es mit der Erstat­tungsfähigkeit der 90er­Kalinor Brausetabletten aussieht. Eingestuft ist sie laut EDV als „XN“, in der Packungsgrößenhilfe konnte ich den Wirkstoff aber nicht finden. Können Sie uns weiterhelfen?

Antwort:

Kalinor ist ein Arzneimittel, welches in der OTC-Übersicht der erstattungsfähigen Arzneimittel nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelistet ist.

Die Eingruppierung nach PackungsV verhält sich folgendermaßen: Da Kalinor in die Gruppe der Mineralstoffpräparate gehört, hat die 90er Kalinor keine N­Bezeichnung, denn 90 Stück liegen zwi­schen zwei Normgrößenbereichen. Die größte Messzahl von 100 ist nicht überschritten, damit ist die Packung abgabe­ und erstattungsfähig.

Hier finden Sie eine Arbeitshilfe zu diesem Thema: www.OTCdialog.de/0333

FALL 5

FALL 4

Vitamin­B12­Ampullen ohne Normgröße auf Kassenrezept

Anfrage:

Dürfen wir Vitamin B12 ratio mit 60 Ampullen auf Kassenrezept abgeben? Laut OTC-Liste darf man dieses Vitamin bei Dialyse­Patienten abgeben. Wir sind trotzdem unsicher, denn die Packung hat keine N­Bezeichnung.

Antwort:

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen auch Arzneimittel ohne N­Bezeichnung abgegeben wer­den: Es muss eine Stückzahlverordnung vorliegen und es darf sich nicht um eine Jumbopackung han­deln.

Für die Vitamin­B12­Ampullen gilt folgende Einord­nung laut PackungsV:

Damit ist die 60er­Packung eine Jumbopackung, die nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden darf!

Denkbar ist eine Stückelung mit einem Vielfachen der Nmax, also mit 3 x 20 Stück. Voraussetzung ist die Stückzahlverordnung und ein entsprechender Ver­merk des Arztes zur verordneten Menge.

Dieser Vermerk ist wichtig, wenn ein Vielfaches der Nmax beliefert wird. Der Rahmenvertrag nach § 129 SGB V fordert nach § 6 Absatz 3 diesen besonderen Vermerk des Arztes. Dieser kann ein „!“ oder „Menge ärztlich begründet“ sein.

Es gibt mehrere DAP Arbeitshilfen, die sich mit die­sem Thema beschäftigen.

Hier gehts zum Online- Packungsgrößencheck: www.OTCdialog.de/0312

Verordnungen mit ausschließlicher Angabe einer N-Bezeichnung

Voraussetzung:

Auf der Verordnung ist weder eine Stückzahl, noch eine die Stückzahl impli-zierende PZN angegeben! Wenn bei einer Normgrößenverordnung eines Handelsnamens die verordnete Normgröße nicht zugeordnet werden kann,dann sollte die Stückzahl mit dem Arzt abgeklärt werden (unklare Verord-nung gemäß ApBetrO § 17 (5)).

Sonderfall Klinikpackung

• Keine Abgabe auf Einzelverordnungen zu Lasten der GKV. In Einzelfällen kann eine Abgabe möglich sein, wenn eine Vereinbarung mit der Kranken-kasse vorliegt, Genehmigung darüber dokumentieren.

• Für Sprechstundenbedarf Abgabe möglich und aus Wirtschaftlichkeits-gründen erwünscht.

© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Juli 2012

Nach Stückzahl verordnete Menge liegt unterhalbdes Nmax-Bereiches lt. aktueller PackungsV:

Packung ohne N-Kennzeichung

• Voraussetzung: Stückzahlverordnung liegt vor.

Laut Mitteilung von Apothekerverbänden sind auch Packungsgrößen ohne N-Bezeichnung, diedie größte Messzahl nicht übersteigen, abgabefähig, wenn sie nach Änderung der Packungs-größenverordnung und nach Änderung der Messzahlen auf den Markt gekommen sind.

Seite 2 von 2

a) verordnete Stückzahl fällt nicht in einen aktuellen N-Bereich: Abgabe der verordneten Menge

b) verordnete Stückzahl fällt in einen aktuellen N-Bereich: Abgabe einer entsprechenden N-Größe (Rabattverträge und Abgabe-vorschriften beachten)

• Laut Rahmenvertrag kann die Apotheke bei N-Verordnungen wählen,

– wenn im alten und im aktuellen N-Bereich Rabattarzneien sind. – wenn weder im alten noch im aktuellen N-Bereich Rabattarzneien sind.

• Ansonsten entscheidet die Lage der Rabattarznei über die Abgabe:

– Liegt diese im neuen Bereich, MUSS die neue N-Größe abgegeben werden.– Liegt diese im alten Bereich, DARF eine Packung des alten N-Bereiches

abgegeben werden.

Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung

Die Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung zu Lasten der GKVist in einigen Fällen möglich. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Stück-zahlverordnung.

Die nachfolgenden Erläuterungen betreffen nur Arzneimittel, aber nicht die Abgabe von Medizinprodukten, Verbandstoffen, Teststreifen, Diätetika oder die Abgabe als Sprechstunden-bedarf. Die Erläuterungen bzgl. der Arzneimittel gelten auch, wenn die Nmax bei nicht definiertemN3-Bereich eine N2-Größe betrifft.

Nach Stückzahl verordnete Menge liegt oberhalb des Nmax-Bereiches lt. aktueller PackungsV:

„Übergangsjumbo“

• Verlust des N3-Kennzeichens durch Änderung der PackungsV zum 01.01.2011, 01.05.2011 oder 01.02.2012. Diese Bedingung ist nur erfüllt, wenn die betreffende Packungsgröße

a) bereits vor der entsprechenden PackungsV-Änderung im Handel war und

b) vor der betreffenden PackungsV-Änderung ein gültiges N-Kennzeichengetragen hat.

Klärungsbedarf:

Auch wenn es kein explizites Abgabeverbot für die Apotheke gibt, bleibt die Erstattungdurch die GKV nach Ablauf der Übergangsfrist unklar, da § 1 (1a) PGV die Verwendung derÜbergangs-N-Bezeichnung nur für 18 Monate erlaubt und § 2(4) PGV die Abgabe von Packungen, deren Inhalt die größte Messzahl übersteigt, untersagt.

„Echte Jumbo“

• Packungsgröße lag bereits vor der ersten PGV-Änderung oberhalb der Nmax

Die 18-monatige Übergangsfrist ab Verlust des N3-Kennzeichens beziehtsich nur auf das Inverkehrbringen durch den Hersteller, die Abgabe durchdie Apotheke ist weiterhin möglich. Noch im Handel befindliche „Übergangs-jumbos“ bleiben weiterhin abgabefähig. Eine Prüfpflicht für die Apothekebesteht lt. Mitteilung des DAV nicht.

© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Juli 2012

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DeutschesApothekenPortal 19ARBEITSHILFE

Keine Abgabe zu Lasten der GKV (in Einzelfällen kann eine Abgabe möglichsein, wenn eine Vereinbarung mit der Krankenkasse vorliegt, Genehmigungdarüber dokumentieren) Abgabe einer

entsprechenden N-Größe

Rabattverträge und Abgabevorschriften beachten

Abgabe möglich„Übergangsjumbos“, die sich

noch im Handel befinden, bleiben weiterhin abgabefähig.

Lt. Mitteilung des DAV keine Prüfpflicht für die Apotheke.

Rabattverträge beachten

„Echte Jumbo“• Packungsgröße lag bereits

vor der ersten PGV-Änderung zum 01.01.2011 oberhalb der Nmax

Verordnete Stückzahlfällt nicht in aktuellen

N-Bereich

Verordnete Stückzahlfällt in aktuellen

N-Bereich

Keine Abgabe zu Lasten der GKV

In Einzelfällen Abgabe möglichnach Genehmigung durch die

Krankenkasse

Abgabe der verordneten

MengeRabattverträge für

Arzneimittel mit identischerMenge beachten

© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: August 2012

Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-BezeichnungDie Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung zu Lasten der GKV ist in einigen Fällen möglich.

Voraussetzung ist das Vorliegen einer Stückzahlverordnung. Das Schema betrifft nur Arzneimittel, nicht aber die Abgabe von Medizinprodukten, Verbandstoffen, Teststreifen, Diätetika oder die Abgabe als Sprechstundenbedarf.

DeutschesApothekenPortalARBEITSHILFE 19 a

„Übergangsjumbo“• Verlust des N3-Kennzeichens

durch eine der bisherigen Änderungen der PackungsV

• 18-monatige Übergangsfrist abVerlust des N3-Kennzeichens bezieht sich nur auf Inverkehr-bringen durch den Hersteller, die Abgabe durch die Apothekeist weiterhin möglich

Die verordnete Menge liegt oberhalbdes Nmax-Bereiches laut aktueller PackungsV:

Die verordnete Menge liegt unterhalbdes Nmax-Bereiches laut aktueller PackungsV:

Voraussetzung für die Abgabe einer Packung ohne N-Kennzeichen: Stückzahlverordnung

Abgabe von Arzneimitteln ohne N-Bezeichnung Teil 1: www.OTCdialog.de/0334

Abgabe von Arzneimitteln ohne N-Bezeichnung Teil 2: www.OTCdialog.de/0335

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www.DeutschesApothekenPortal.de 31

a B G a Be - S e Rv ic e

Bei Verordnungen von Medizinprodukten

auf GKV-Rezept stellt sich in Apotheken oft

die Frage nach der Erstattungsfähigkeit

durch die gesetzliche Krankenkasse. Sind der

Apotheke die geltenden Gesetzmäßigkeiten

nicht bekannt, so kann durchaus eine Retaxa-

tion die Folge sein.

Nach § 31 des SGB V dürfen nur solche Medizinpro-dukte zu Lasten der GKV abgerechnet werden, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie „Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“ nament-lich aufführt. Dies gilt sowohl für Erwachsene als auch für Kinder, sodass auch bei Verordnungen über Medizinprodukte für Kinder unter 12 Jahren jeweils geprüft werden muss, ob das Medizinpro-dukt in der Anlage V aufgeführt ist.

Anlage V des G-BA: Produktname, Indikation, Befristung

Zusätzlich ist zu beachten, dass die Erstattungsfä-higkeit der in der Anlage V genannten Medizinpro-dukte für bestimmte Indikationen gilt und zeitlich befristet ist. Ob die entsprechende Indikation vor-liegt, liegt im Ermessen des Arztes und muss von Apotheken nicht überprüft werden.

Die Anlage V der verordnungsfähigen Medizin-produkte wurde von DAP in Form einer Online-Datenbank umgesetzt. Hier kann anhand der Pro-duktnamen die Verordnungsfähigkeit überprüft werden.

achtung: Zum Teil gibt es regional abweichende Liefervereinbarungen, sodass in einigen Regionen vor Belieferung eines Medizinproduktes eine Genehmigung bei der Krankenkasse erforderlich sein kann, obwohl das Medizinprodukt in der Anlage V aufgeführt ist. Dies sollte jeweils individu-ell überprüft werden, wird aber in der Regel von der EDV auch angezeigt.

Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten

Wie ist in der Apotheke bei Verordnun-gen über Medizinprodukte vorzugehen?

Die Vorgehensweise in der Apotheke ist nachfol-gend an einem Beispiel erläutert:

Ein Blick in die Taxe zeigt, dass es sich bei diesem Produkt nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein Medizinprodukt handelt:

Die nachfolgende Überprüfung erfolgt anhand der Anlage V des G-BA:

Zur Datenbank der erstattungs- fähigen Medizinprodukte: www.OTCdialog.de/0332

Verordnet: Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation, Eifelfango, 40 x 5 ml

Krankenkasse: AOK Rheinland/Hamburg, IK 4212505

ERGEBNIS Da das verordnete Produkt „Isotonische Kochsalz­lösung zur Inhalation“ von Eifelfango in der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte aufge­führt ist und auch die Befristung nicht abgelaufen ist, kann das Präparat zu Lasten der GKV abgege­ben werden. Dies gilt sowohl für die verordnete als auch für alle anderen im Handel befindlichen Packungsgrößen.

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Nasalia mit Zusatznutzen

A R B E I T S h I L F EOTC Dialog

Packungs- größen/PZN

Preis1 Roh- ertrag6

Indikation Inhaltsstoff Dosierung/max. Anwendungsdauer

Haltbarkeit nach Anbruch

Zusatznutzen Konservie-rungsmittel

Hersteller

Rhinospray® plus

10 mlPZN 07610138

5,90 € 1,90 € Zum Abschwellen bei Fließ­schnupfen und allergischem Schnupfen/Zur Erleichterung des Sekret­abflusses bei Nasenneben-höhlenentzündung und bei Tubenkatarrh in Verbindung mit Schnupfen2

Tramazolinhydro­chlorid, Povidon, Glycerol, Hypro­mellose, ätheri­sche Öle (Cineol, Levomenthol, D-Campher) 2

Für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene nach Bedarf bis zu 3­mal täglich einen Sprühstoß pro Nasenloch/ nur zur kurzfristigen Anwendung (5–7 Tage)2

12 Monate2 • Zusätzliche Pflege der Nasenschleimhaut durch die Hilfsstoffe Povidon, Glycerol und Hypromellose

• Gefühl der Frische und freien Atem durch ätherische Öle (Cineol, Levomenthol, D-Campher)2

Benzalkonium­chlorid2

Boehringer Ingelheim

hysan® Salinspray

10 mlPZN 09508220

3,95 € 1,27 € Zur Befeuchtung und natür­lichen Abschwellung der Nasenschleimhaut3

Hypertone Meersalz lösung (entspr. 2,7 % Meersalz)3

Mehrmals täglich 1–2 Sprühstöße/ keine Einschränkung der Anwendungsdauer3

6 Monate3 • Natürliche Abschwellung • Hervorragend verträglich, da

konservierungsmittelfrei• Kann dazu beitragen, die

Anwendung abschwellender Nasensprays zu reduzieren3

Nein3 Ursapharm

hysan® Pflegespray

10 mlPZN 06587265

5,59 € 1,80 € Zur verbesserten Befeuchtung, Erfrischung und Pflege der Nasenschleimhaut3

Natriumhyaluro­nat und Dexpan­thenol3

Mehrmals täglich 1–2 Sprühstöße/ keine Einschränkung der Anwendungsdauer3

6 Monate3 • Pflegt die geschädigte Schleimhaut während und nach dem Schnupfen

• Mit hochwertiger Hyaluron­säure und Dexpanthenol

• Konservierungsmittelfrei3

Nein3 Ursapharm

hysan® Nasensalbe 5 gPZN 09440545

4,95 € 1,59 € Unterstützt die natürliche Funktion von Haut und Schleim­haut/pflegt, befeuchtet und unterstützt die Regeneration der Schleimhaut z. B. bei Schnupfen3

Vitamin A (250 I.E./g Retinolpal­mitat)3

3 x täglich/ keine Einschränkung der Anwendungsdauer3

3 Monate3 • Pflegt und regeneriert den vorderen Nasenbereich

• Gut verträglich, da konser-vierungsmittelfrei

• Für Kinder, Schwangere und Stillende geeignet3

Nein3 Ursapharm

GeloSitin® Nasenpflege

15 mlPZN 03941654

8,50 € 2,29 € Zur physikalischen Behandlung und Befeuchtung trockener oder geschädigter Nasen­schleimhaut4

Raffiniertes Sesamöl, Oran­genöl, Citronenöl, Antioxidantien ­ g emisch4

Für Erwachsene und Kinder ab 3 Jahren nach Bedarf mehrmals täglich 1–2 Sprühstöße4

6–7 Wochen4 • Langanhaltende Befeuchtung• Spürbare Pflege5

Nein5 Pohl­Boskamp

Olynth® salin Dosierspray

15 mlPZN 08425213

4,41 € 1,42 € Zur unterstützenden Behand­lung bei verstopfter Nase/Zur Reinigung und Befeuchtung der Nasenschleimhaut4

Isotonische Salzl ösung4

Je nach Bedarf mehrmals täglich einen Sprühstoß4

12 Wochen4 • Salzlösung befeuchtet die Nasenschleimhaut und verbessert die Reinigung der Schleimhaut

• Die Nasenatmung wird erleichtert4

Nein4 Johnson & Johnson

Als Nasalia bezeichnet man

alle Präparate, die an und in

der Nase angewendet werden.

Zu dieser Gruppe zählen z.B.

Sprays, Tropfen und halbfeste

Zubereitungen. Im Durch-

schnitt werden etwa 7–8

Nasensprays pro Sekunde in

öffentlichen Apotheken

Deutschlands abgegeben.

Das Hauptanwendungsgebiet für Nasalia ist der klassische Schnup-fen (Rhinitis). Eine Rhinitis kann durch eine Infektion mit Erkäl-tungsviren oder eine Allergie aus-gelöst werden. Als Folge produziert die Nase vermehrt Schleim, wodurch die Nasenatmung oft stark eingeschränkt ist. Zur Behandlung dieses Symptoms kommen häufig Nasalia zum Ein-satz, die einen abschwellenden Inhaltsstoff beinhalten. Nasalia, die ausschließlich abschwellend wirken, können jedoch die Schleim-haut austrocknen. Daher gibt es mittlerweile auch Präparate mit zusätzlichen Inhaltsstoffen, die die Nase während der Behandlung pflegen, heilen und befeuchten und sich daher optimal für eine Zusat-zempfehlung eignen.

Da es verschiedene Produkte in dieser Kategorie gibt, haben wir eine Übersicht zum Thema „Nasa-lia mit Zusatznutzen“ zusammen-gestellt. Diese beinhaltet wichtige Angaben für die Beratung in der Apotheke und gibt zudem Aus-kunft zu wirtschaftlichen Aspek-ten.

WIRTsCHAfTlICHes BeRATeN: PRäPARATeveRgleICH

Die Tabelle zum Download und Ausdrucken unter: www.OTCdialog.de/0341

1. Preisstand 01.01.2013 bezogen auf die beispielhafte Packungsgröße 2. Firmeninformation Boehringer Ingelheim 3. Firmeninformation Ursapharm

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Nasalia mit Zusatznutzen

Packungs- größen/PZN

Preis1 Roh- ertrag6

Indikation Inhaltsstoff Dosierung/max. Anwendungsdauer

Haltbarkeit nach Anbruch

Zusatznutzen Konservie-rungsmittel

Hersteller

Rhinospray® plus

10 mlPZN 07610138

5,90 € 1,90 € Zum Abschwellen bei Fließ­schnupfen und allergischem Schnupfen/Zur Erleichterung des Sekret­abflusses bei Nasenneben-höhlenentzündung und bei Tubenkatarrh in Verbindung mit Schnupfen2

Tramazolinhydro­chlorid, Povidon, Glycerol, Hypro­mellose, ätheri­sche Öle (Cineol, Levomenthol, D-Campher) 2

Für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene nach Bedarf bis zu 3­mal täglich einen Sprühstoß pro Nasenloch/ nur zur kurzfristigen Anwendung (5–7 Tage)2

12 Monate2 • Zusätzliche Pflege der Nasenschleimhaut durch die Hilfsstoffe Povidon, Glycerol und Hypromellose

• Gefühl der Frische und freien Atem durch ätherische Öle (Cineol, Levomenthol, D-Campher)2

Benzalkonium­chlorid2

Boehringer Ingelheim

hysan® Salinspray

10 mlPZN 09508220

3,95 € 1,27 € Zur Befeuchtung und natür­lichen Abschwellung der Nasenschleimhaut3

Hypertone Meersalz lösung (entspr. 2,7 % Meersalz)3

Mehrmals täglich 1–2 Sprühstöße/ keine Einschränkung der Anwendungsdauer3

6 Monate3 • Natürliche Abschwellung • Hervorragend verträglich, da

konservierungsmittelfrei• Kann dazu beitragen, die

Anwendung abschwellender Nasensprays zu reduzieren3

Nein3 Ursapharm

hysan® Pflegespray

10 mlPZN 06587265

5,59 € 1,80 € Zur verbesserten Befeuchtung, Erfrischung und Pflege der Nasenschleimhaut3

Natriumhyaluro­nat und Dexpan­thenol3

Mehrmals täglich 1–2 Sprühstöße/ keine Einschränkung der Anwendungsdauer3

6 Monate3 • Pflegt die geschädigte Schleimhaut während und nach dem Schnupfen

• Mit hochwertiger Hyaluron­säure und Dexpanthenol

• Konservierungsmittelfrei3

Nein3 Ursapharm

hysan® Nasensalbe 5 gPZN 09440545

4,95 € 1,59 € Unterstützt die natürliche Funktion von Haut und Schleim­haut/pflegt, befeuchtet und unterstützt die Regeneration der Schleimhaut z. B. bei Schnupfen3

Vitamin A (250 I.E./g Retinolpal­mitat)3

3 x täglich/ keine Einschränkung der Anwendungsdauer3

3 Monate3 • Pflegt und regeneriert den vorderen Nasenbereich

• Gut verträglich, da konser-vierungsmittelfrei

• Für Kinder, Schwangere und Stillende geeignet3

Nein3 Ursapharm

GeloSitin® Nasenpflege

15 mlPZN 03941654

8,50 € 2,29 € Zur physikalischen Behandlung und Befeuchtung trockener oder geschädigter Nasen­schleimhaut4

Raffiniertes Sesamöl, Oran­genöl, Citronenöl, Antioxidantien ­ g emisch4

Für Erwachsene und Kinder ab 3 Jahren nach Bedarf mehrmals täglich 1–2 Sprühstöße4

6–7 Wochen4 • Langanhaltende Befeuchtung• Spürbare Pflege5

Nein5 Pohl­Boskamp

Olynth® salin Dosierspray

15 mlPZN 08425213

4,41 € 1,42 € Zur unterstützenden Behand­lung bei verstopfter Nase/Zur Reinigung und Befeuchtung der Nasenschleimhaut4

Isotonische Salzl ösung4

Je nach Bedarf mehrmals täglich einen Sprühstoß4

12 Wochen4 • Salzlösung befeuchtet die Nasenschleimhaut und verbessert die Reinigung der Schleimhaut

• Die Nasenatmung wird erleichtert4

Nein4 Johnson & Johnson

4. Lauertaxe, Stand Januar 2013 5. Firmeninformation Pohl-Boskamp, www.gelositin-nasenpflege.de, abgerufen 09.01.20136. Berechnung Rohertrag: VK -EK

1,19

alle Daten ohne Gewähr

Infos zu den

hysan® -Produkten

auf Seite 36

Infos zu den

hysan® -Produkten

auf Seite 36

Infos zu den

hysan® -Produkten

auf Seite 36

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S e Rv ic e

Zur Deckung der Betriebskosten spielt

die Optimierung des Rohertrags bei OTC-

Produkten eine wichtige Rolle.

Rohertrag=VK(brutto)-MwSt.-EK

Nach einer DAP-Befragung in 180 Apotheken berücksichtigen 71 % der Apotheker den Rohertrag bei der Ertragsplanung.

OTC-Quartalsbericht von IMS

Hier bietet übrigens der OTC-Quartalsbericht von IMS „Einblicke–ApothekenmarktKOMPAKT“ eine interessante Unterstützung. Neben OTC-Ran-kings und Preisvergleichen sowie Preisentwicklun-gen in den einzelnen Distributionskanälen findet man darin wichtige Rohertragsinformationen der meistverkauften OTC-Produkte.

Rohertrag – eine wichtige betriebswirtschaftliche Kennzahl

AntwortWir orientieren uns regelmäßig am Rohertrag und können ihn in der EDV abrufen. 29 %

Wir orientieren uns meistens am VK, der Rohertrag ist für uns weniger wichtig. 9 %

Bei uns spielt der Rohertrag vor allem bei der Be- stückung der Sicht-/Freiwahl eine Rolle: Dort werden Produkte mit bestmöglichem Rohertrag platziert.

42 %

Mit dem Rohertrag beschäftigen wir uns so gut wie nie, weitere Informationen dazu wären aber hilfreich. 20 %

n=180

Studienangebot der WDA - WirtschaftsakademieDeutscher Apotheker GmbH

Die WDA ist eine Führungsakademie für Apotheker/innen. Ziel der Akademie ist es,den Pharmazeuten qualitativ hochwertige und richtungsweisende Weiterbildung anzubieten,für bessere berufliche Chancen und langfristigen Erfolg.

STUDIUM

Gesamtdauer:Unterrichtseinheiten:Einteilung:

Wochenstunden:

3 Semester9 Wochen3 Wochen pro Semesterje wöchentlich 8.00 - 17.00 Uhr45 h / Gesamtstunden: 405 h

Studienort:Wissenschatlicher Leiter:

Universität Bayreuth, 95447 BayreuthProf. Dr. Dr. h.c. Peter Oberender

MBA ”Health Care Management”

Voraussetzung:

Gesamtdauer:Unterrichtseinheit:Masterarbeit:

Abschluss des Studiengang “PraktischerBetriebswirt für die Pharmazie”1 Semester3 Wochen (Präsenzpflicht)3 Monate

Information und Anmeldung unterwww.wda-akademie.de oder Tel. 069/79200513

StudienbeginnNovember 2012 -

Jetzt anmelden!

”Praktischer Betriebswirt für die Pharmazie”

Das Studienangebot der WDA Wirtschaftsakademie Deutscher Apotheker GmbH

„Praktischer Betriebswirt für die Pharmazie“ MBA „Health Care Management“

Gesamtdauer: 3 SemesterUnterrichtseinheiten: 9 WochenEinteilung: 3 Wochen pro Semester je wöchentlich 8.00 - 17.00 UhrWochenstunden: 45 h / Gesamtstunden: 405 h

Voraussetzung: Abschluss des Studiengang „Praktischer Betriebswirt für die Pharmazie“Gesamtdauer: 1 Semester Unterrichtseinheit: 3 Wochen (Präsenzpflicht)Masterarbeit: 3 Monate

Studienbeginn November 2013 Jetzt anmelden!

Studienort: Universität Bayreuth, 95447 Bayreuth Wissenschatlicher Leiter: Prof. Dr. Dr. h.c. Peter OberenderInformation und Anmeldung unter www.wda-akademie.de oder Tel. 069/79200513

Die WDA ist eine Führungsakademie für Apotheker/innen. Ziel der Akademie ist es, den Pharmazeuten qualitativ hochwertige und richtungsweisende Weiterbildung anzubieten, für bessere berufliche Chancen und langfristigen Erfolg.

daP-umfrage zum Rohertrag

Wie wichtig ist ihnen der Rohertrag bei derAbgabevonOTC-Produkten?

Der OTC-Quartalsbericht von IMS ist für eine Jahresgebühr von 96,– € hier abonnierbar: www.OTCdialog.de/0371

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www.DeutschesApothekenPortal.de 35

S e Rv ic e

Kundenmagazine sind ein wichtiges Kun-

denbindungsinstrument für Apotheker. Das

Kölner Institut für handelsforschung (IFh)

hat ermittelt, dass für 40 % der Kunden das

„Angebot einer Kundenzeitschrift“ ein wich-

tiges Kriterium für die Wahl ihrer Apotheke

ist. Besonders die seriöse Ratgeberfunktion

von Apothekenzeitschriften wird dabei von

den Kunden geschätzt.

Mit einem Kundenmagazin können Sie gleichzeitig Lesefreude wecken und Ihre Serviceorientierung unterstreichen. Mit individualisierten Werbeein-drucken oder Umlegern können Sie sich und Ihre Leistungen präsentieren. Untersuchungen zeigen, dass Kundenmagazine die Nachfrage z. B. bei neuen Produkten deutlich erhöhen. Produkte, die in „Ihrer“ Zeitschrift beworben wurden, werden auch in Ihrer Apotheke gekauft.

Nach welchen Kriterien wählt man eine Kundenzeitschrift aus?

die Kundenzeitschrift sollte drei Kriterien erfüllen:

1.RedaktionelleQualitätEine gut gemachte Kundenzeitschrift zeichnet sich durch hochwertigen Journalismus aus. Die Artikel sind gut recherchiert und laiengerecht aufbereitet. Trotzdem müssen alle Informatio-nen wissenschaftlich fundiert sein – es geht schließlich um die Gesundheit und den guten Ruf der Apotheke.

2.ApothekennäheDer Apotheker soll sicher sein können, dass in seinem Kundenmagazin auch die gesundheits-politischen Standpunkte seines Berufsstandes vertreten sind und die politischen Forderungen des Berufsstandes untermauert werden. Die Berichte sollten die Leistungen der Apotheken hervorheben und über Empfehlungen in den Artikeln immer wieder in die Apotheke vor Ort zurückführen.

Kundenzeitschriften aus der Apotheke – worauf es ankommt!

3.GünstigerPreisMarketing ist wichtig, aber Marketing muss nicht teuer sein. Es gibt Apotheken-Kundenzeit-schriften, die kostenlos sind oder bereits mit einem kleinen Budget sinnvoll eingesetzt wer-den können. Mit einem Baukasten-System kann der Apotheker sein Wunschwerbemittel zusam-menstellen. Ob neutral, mit TV-Programm, mit professionellem Werbeeindruck oder individu-alisiertem Umleger – so kann jeder nach seinem Bedarf entscheiden.

Wie setzt man Kundenzeitschriften optimal ein?

Kundenzeitschriften sollten aktiv beim Kauf von Produkten an die Kunden abgegeben werden. Das heißt, den Kunden die Zeitung zeigen und mit einem Satz wie z. B. „Ich schenke Ihnen noch unser aktu-elles Gesundheitsmagazin“ überreichen. Damit nimmt der Kunde die Zeitung bewusst als wert-schätzendes Geschenk und Belohnung für den getä-tigten Umsatz wahr.

Die Kundenzeitung vorher selber lesen!

Der Inhalt der Kundenzeitung sollte den Offizin-Mitarbeitern bekannt sein. Nur dann kann bei der Abgabe gezielt auf Themen oder Beratungsaspekte hingewiesen werden. So zeigen sie echtes Interesse am Kunden, bleiben im Dialog und schaffen die wichtige Kundenbindung.

NeU ab März 2013ArzneiKompassDie Kunden-zeitschrift des Deutschen-Apotheken-Portals

12012

KompassAlles über Blutzuckermessgeräte

Wer bekommt Ihre Rezeptgebühr?

Asthmasprays: Warum die richtige An-wendung so wichtig ist

Das Magazin aus Ihrer Apotheke

Arznei

Warum bekomme ich oft nicht das

verordnete Arzneimittel?

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36

auS de R i N duSt R i e

www.DeutschesApothekenPortal.de

Die Nase hat vielfältige Funktionen: Sie

dient der Atmung, der Abwehr von Krankhei-

ten sowie dem Riechen. Daher ist eine

gesunde Nase für das Wohlbefinden eines

Menschen besonders wichtig.

Die Probleme mit der Nase können sehr vielfältig sein und von einer verstopften, die meist bei Schnupfen auftritt, bis zu einer trockenen Nase rei-chen. Die Betroffenen gehen meistens zuerst in die Apotheke. Dann ist es besonders wichtig, das Prob-lem des Kunden zu erkennen, um ein individuell geeignetes Produkt empfehlen zu können.

Erste Hilfe bei Schnupfennasen

Ein Schnupfen wird meistens durch eine Infektion mit Erkältungserregern ausgelöst, die in die Nasen-schleimhaut eindringen und dort eine Entzündung verursachen. Infolgedessen schwillt die Nasen-schleimhaut an und es wird vermehrt Nasensekret gebildet. Ein Schnupfen äußert sich meistens in Form einer „laufenden Nase“ und einer verstopften Nase, durch die die Nasenatmung und somit das Wohlbefinden stark beeinträchtigt werden kann.

Für Erwachsene und Schulkinder ist hysan® Schnupfenspray eine gute Empfehlung. Durch den Wirkstoff Xylometazolinhydrochlorid schwillt die Nasenschleimhaut schnell und zuverlässig ab. Dadurch ist richtiges Durchatmen wieder möglich. Für Kinder zwischen 2 und 6 Jahren eignet sich das spezielle hysan® Schnupfenspray für Kinder mit demselben Wirkstoff in geringerer Konzentration. Beide Schnupfensprays sollten nicht länger als sie-ben Tage angewendet werden.

NatürlicheAlternative

Eine natürliche Alternative zu hysan® Schnupfen-spray bietet das hysan® Salinspray mit hypertoner Meersalzlösung. Es sorgt auf sanfte Weise für ein Abschwellen der Nasenschleimhaut und verflüssigt den Schleim, so dass ein freies Durchatmen ermög-licht wird.

Wenn Nasennebenhöhlen zuschwellen

Die den Schnupfen auslösenden Bakterien und Viren können sich auch in den Nasennebenhöhlen festsetzen. Auch hier schwillt infolgedessen die

Fachkundige Beratung für jede Nase

Schleimhaut an, was sich in Form von Schmerzen und einem Druckgefühl im Bereich der Nasenne-benhöhlen äußert. In diesen Fällen eignen sich Bro-melaintabletten hysan®, die auch eine ideale Zusatzempfehlung zu hysan® Schnupfenspray oder hysan® Salinspray sind. Das in Bromelaintabletten hysan® enthaltene Enzym Bromelain sorgt für ein Abschwellen der Nasennebenhöhlen und ein leich-teres Abfließen des Sekrets.

Pflege für trockene, spröde und gereizte Nasenschleimhaut

Durch einen Schnupfen wird der schützende Feuch-tigkeits- und Schleimfilm der Nasenschleimhaut gestört. Insbesondere während und kurz nach dem Schnupfen bilden sich Krusten und Borken auf der rissigen und spröden Nasenschleimhaut, die unan-genehm sein können.

Für eine schnelle Regeneration der Nasen-schleimhaut sind Substanzen wie Hyaluronsäure und Dexpanthenol zu empfehlen, die in hysan® Pflegespray enthalten sind.

Als Zusatzempfehlung, insbesondere bei wun-dem Naseneingang, bietet sich hier hysan® Nasen-salbe an. Diese pflegt und regeneriert den vorderen Bereich der Nase durch das enthaltene Vitamin A.

Befeuchtung für trockene Nasen

Die Nasenschleimhaut kann durch diverse Umwelt-einflüsse wie Heizungsluft, Kälte u. a. austrocknen und so ihre Funktion nicht mehr optimal erfüllen. Dies kann zu Juckreiz und Brennen führen. Um die Nasenschleimhaut effektiv und anhaltend zu befeuchten, eignet sich der körpereigene Stoff Hyaluronsäure. Dieser ist in hysan® Nasenspray enthalten, das für Kinder und Erwachsene geeignet ist. Für Babys und Säuglinge ist Hyaluronsäure in Form von hysan® Nasentropfen erhältlich. Da beide Produkte keine Konservierungsmittel enthal-ten, sind diese hervorragend verträglich.

Zusätzliche Informationen zu hysan®-Produkten bieten die beiliegenden Beratungskarten. Diese können auch unter www.OTCdialog.de/0374 her-untergeladen werden.

Aktuelles Angebot mit bis zu 30 % Sonderrabatt:

www.OTCdialog.de/0342

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www.DeutschesApothekenPortal.de 37

R e ta x- Fa l l e

Im ersten OTC Dialog berichteten wir dar-

über, dass es bei Omeprazol-Verordnungen

zu Problemen kommen kann, da es sowohl

rezeptpflichtige als auch nicht verschrei-

bungspflichtige Präparate gibt. Je nach Ver-

ordnung kann die Abgabe des nicht ver-

schreibungspflichtigen Arzneimittels ver-

pflichtend sein. Eine vergleichbare Proble-

matik findet sich beim Wirkstoff Ibuprofen.

Während Apothekerverbände häufig anfragenden Kollegen mitteilen, dass bei ärztlicher Verordnung eines verschreibungspflichtigen Präparates (Rx-Produkt) auch ein verschreibungspflichtiges und somit auch erstattungsfähiges Produkt abzugeben sei, vertreten manche Rezeptprüfstellen die gegen-teilige Meinung. Sie verweigern der Apotheke die Erstattung des rezeptpflichtigen Präparates mit der Begründung, dass sowohl der Arzt als auch die Apo-theke zur wirtschaftlichen Versorgung verpflichtet seien und somit gegen ein nicht verschreibungs-pflichtiges Präparat, welches der Patient i. d. R. selbst bezahlen muss, ausgetauscht werden müsse.

Zwischen den Meinungen steht wie so häufig die Apotheke vor Ort, die bei Vorlage einer entspre-chenden Verordnung unverzüglich entscheiden muss, wie der Patient versorgt werden darf. Nicht selten sieht sie sich dabei dem Ärger der Patienten ausgesetzt, wenn der Patient das Medikament aus eigener Tasche bezahlen muss.

Variante 1: Namentliche Ibuprofen 400-Firmenverordnung

Ein rezeptpflichtiges verordnetes ProduktwurdeaufeinnichtverschreibungspflichtigesProdukt retaxiert, welches der versicherte selbst bezahlen muss. Über solche Retaxationen berichteten wir bereits Ende 2010 in einem Newsletter.

Verschreibungspflichtige Präparate: Retax auf apothekenpflichtige Alternativen Teil 2: Beispiel Ibuprofen 400 mg

Verordnet war ein rezeptpflichtiges, erstattungsfä-higes Präparat, die Rezeptprüfstelle retaxierte jedoch auf ein nicht erstattungsfähiges OTC-Pro-dukt, welches nicht erstattungsfähig ist.

Der damals beschriebene Fall hat sich seit unserem Newsletterbericht entschärft, denn mittlerweile werden zu unserer damaligen Verordnung über „Ibuhexal® 400 FTA 10 St.“ aktuell keine rabattier-ten, OTC-Alternativen mehr angezeigt. Das Rabatt-symbol in der Spalte „RabV“ findet sich nur bei erstattungsfähigen Rx-Produkten .

Zusätzlich wäre die Retaxation seit Inkrafttreten des AMNOG nicht mehr möglich, da keine gemein-same Indikation existiert. Dies ist jedoch seit Inkrafttreten des AMNOG eines der Austausch-kriterien.

Wirtschaftliche Versorgung?

Hier gehts zu dem Newsletterbeitrag: www.OTCdialog.de/0361

Ibuhexal 400 mg FTA 10 St.

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R e ta x- Fa l l e

www.DeutschesApothekenPortal.de

Variante 2: Arzt gibt OTC-Produkt vor und verbietet den Austausch gegen erstattungsfähiges Rx-Produkt

Hier wurde bewusst gemäß der ärztlichen Vorga-ben ein nicht erstattungsfähiges Produkt zu Lasten der DAK (IK 4067996) verordnet und gegen den Austausch in ein erstattungsfähiges Rx-Produkt mit dem Aut-idem-Kreuz geschützt.

Auch im Hinblick auf eine wirtschaftliche Ver-sorgung darf ein Aut-idem-Kreuz nicht ignoriert werden, daher ist ein Austausch in diesem Fall nicht erlaubt.

Variante 3: Ibuprofen-Wirkstoffverordnung

Anders stellt sich jedoch die Situation bei einer Wirkstoffverordnung dar, bei der der Arzt ja keine spezielle Indikation vorgibt, die zur Abgabeent-scheidung herangezogen werden kann.

apotheke hat rezeptpflichtige und nicht rezeptpflichtige Rabattarzneien zur auswahl

Wenn keine vorrangige Abgabe aufgrund von Rabattverträgen vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, Retax-vorbeugend das nicht verschreibungs-pflichtige Produkt abzugeben, welches der Patient jedoch selbst bezahlen muss.

Andernfalls läuft die Apotheke Gefahr, dass sie das abgegebene Produkt selbst bezahlen muss.

Auszug aus dem Retax-Schreiben einer Kranken-kasse:

Es handelt sich um eine Wirkstoffverordnung mit Angabe der Dosierung. Dieser Wirkstoff ist in dieser Dosierung auch als verschreibungs-freies Arzneimittel erhältlich.

In der Arzneimittel-Richtlinie § 12 Abs. 11, Satz 2 und 3 heißt es: „Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt soll nicht verschrei-bungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behand-lung einer Erkrankung medizinisch notwen-dig, zweckmäßig und ausreichend sind. In die-sen Fällen kann die Verordnung eines ver-schreibungspflichtigen Arzneimittels unwirt-schaftlich sein.“

Gemäß ApBetrO müssen die abgegebenen Arz-neimittel auch den Vorschriften des SGB V und damit auch dem in der Arzneimittel-Richtlinie konkretisierten Wirtschaftlichkeitsgebot ent-sprechen (§ 17 Abs. 5).

In diesem Fall hat der Arzt (...) durch die Wirk-stoffverordnung die Auswahl nach Wirtschaft-lichkeits-Gesichtspunkten der Apotheke über-lassen. Daher hätte durch die Apotheke (...) ein nicht verschreibungspflichtiges (...) Präparat zu Lasten des Versicherten abgegeben werden müssen.

Obwohl solche sogenannten OTC-Switch-Probleme bereits seit Inkrafttreten der verstärkten Umset-zung von Rabattverträgen am 01.04.2007 bekannt sind, haben es die Vertragspartner leider bis heute nicht geschafft, den Apotheken eine verbindliche und von Kassen- und Apothekerseite akzeptierte Versorgungsvorschrift an die Hand zu geben.

Da von diesem Problem nicht nur die Wirkstoffe Omeprazol und Ibuprofen betroffen sind, werden wir auch in künftigen Ausgaben des OTC Dialogs über ähnliche Fälle berichten.

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2

3

4

5

6

7

1 2 3 4 5 6 7

Investi-tions-betrag

ohneKennt-nisse

griechi-scheVorsilbe:Stern

Buch-staben-folge

starkesBrett

ant-worten

fair ge-urteilt

Kassen-zettel

Arktis-bewohner

unge-zwungen,salopp

Gall-apfel

Staats-ange-hörigkeit

lange,schmaleMeeres-buchtSchliffimBeneh-men

auf-klapp-barerBehälter

Sohn derAphro-dite

Futter-pflanze

Haupt-stadtWest-Samoas

Finan-zierungs-form

einMusiker

US-Western-legende(Wyatt)

ein deut-scherReichs-kanzler

Stadtan derWeser

Zweigdes Wein-stocks

Geburts-stättevon Zeus

oberhalbvon

Volk inSüdafrika

Buch derBibel

Holzschnei-den

Urein-wohnerJapans

Staffel-lauf

gehor-chen

Süß-wasser-fisch

Karibik-Insel

scherz-haft: US-Soldaten

Südost-europäer(Mz.)

eineDicht-form

Ein-siedler

Stadt inArgenti-nien(Buenos)

Einzel-stück

Sprint

Garten-wander-schau(Abk.)

altgrie-chischeGrab-säule

Stadt aufSizilien

Wind-seiten

Zeitnot

Vornamed. Schau-spielersVentura

großeRaum-station(Abk.)

Spitz-nameEisen-howers

ausgest.Riesen-lauf-vogel

einLeicht-metall

Bausatz(engl.)

VornamedesSängersPresley

Prali-nen-füllung

Stich-proben

griechi-scherBuch-stabe

englisch:Zeh

39

R ät S e l

Rätseln Sie mit!Finden Sie das richtige Lösungswort!

Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können, benötigen wir folgende Daten:

Faxen Sie die Lösung an 0221/222 8 33 22

Sie möchten uns die Lösung lieber mailen? Kein Problem: [email protected] Betreff: Rätsel DIALOG 13 Einsendeschluss: 03.03.2013. Es gelten die allgemeinen Daten- schutz bestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Nachname, Vorname

Apotheke

Straße

PLZ/Ort

E-Mail-Adresse

aRBEItSHILFE

Packungsgrößen ohne N-Bezeichnung: Abgabefähig oder nicht?

Wie ist die Prüfpflicht bei Packungen ohne n-Bezeichnungen in der apotheke umzuset-zen?

Arzneimittel ohne N-Bezeichnung sorgen häufig für Unsicherheiten. Die Apotheke muss prüfen, ob die verordnete Packung zu Lasten der GKV abgabe fähig ist oder nicht.

Hilfestellung zur Vorgehensweise bei der Um-setzung der Prüfpflicht gibt Ihnen die neue DAP Arbeitshilfe 19c. Diese finden Sie auf der Rückseite und zum Ausdrucken unter:

www.DAPdialog.de/1396

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Investi-tions-betrag

ohneKennt-nisse

griechi-scheVorsilbe:Stern

Buch-staben-folge

starkesBrett

ant-worten

fair ge-urteilt

Kassen-zettel

Arktis-bewohner

unge-zwungen,salopp

Gall-apfel

Staats-ange-hörigkeit

lange,schmaleMeeres-buchtSchliffimBeneh-men

auf-klapp-barerBehälter

Sohn derAphro-dite

Futter-pflanze

Haupt-stadtWest-Samoas

Finan-zierungs-form

einMusiker

US-Western-legende(Wyatt)

ein deut-scherReichs-kanzler

Stadtan derWeser

Zweigdes Wein-stocks

Geburts-stättevon Zeus

oberhalbvon

Volk inSüdafrika

Buch derBibel

Holzschnei-den

Urein-wohnerJapans

Staffel-lauf

gehor-chen

Süß-wasser-fisch

Karibik-Insel

scherz-haft: US-Soldaten

Südost-europäer(Mz.)

eineDicht-form

Ein-siedler

Stadt inArgenti-nien(Buenos)

Einzel-stück

Sprint

Garten-wander-schau(Abk.)

altgrie-chischeGrab-säule

Stadt aufSizilien

Wind-seiten

Zeitnot

Vornamed. Schau-spielersVentura

großeRaum-station(Abk.)

Spitz-nameEisen-howers

ausgest.Riesen-lauf-vogel

einLeicht-metall

Bausatz(engl.)

VornamedesSängersPresley

Prali-nen-füllung

Stich-proben

griechi-scherBuch-stabe

englisch:Zeh

Wie heißt die neue Kundenzeitschrift des DeutschenApothekenPortals, die im März erscheint? ARZNEI

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