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Frist zur Abgabe der Stellungnahme: 17.08.2007 Stand: 17.08.2007 Teil 1 Ausschussvorlage INA/16/73 eingegangene Stellungnahmen zu der mündlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) – Drucks. 16/7033 – und dem Entschließungsantrag der Fraktion der CDU betreffend Import gefährlicher Wildtiere verbieten – Drucks. 16/7034 – sowie dem Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucks. 16/7121 – 1. Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz S. 1 2. Regierungspräsidium Darmstadt S. 59 3. Regierungspräsidium Gießen S. 67 4. Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. (ZZF) S. 70 5. Landestierschutzbeauftragte Hessen S. 74 6. Tierschutzverein Limburg S. 81 7. Dr. Dr. Wolfgang Pausch S. 85 8. Deutscher Tierschutzbund e. V. S. 90 9. Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Darmstadt S. 95 10. Menschen für Tierrechte, Tierversuchsgegner Hessen e. V. S. 119 11. Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V. (bmt), Landesgeschäftsstelle Hessen S. 122 –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 12. unaufgefordert eingegangene Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e. V. (DGHT) S. 125

Ausschussvorlage INA/16/73 - starweb.hessen.destarweb.hessen.de/cache/AV/16/INA/INA-AV-073-T1.pdf · Zur Information über Gifttiere darf auch auf das Informationsangebot der Toxikologischen

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Frist zur Abgabe der Stellungnahme: 17.08.2007 Stand: 17.08.2007

Teil 1

Ausschussvorlage INA/16/73 eingegangene Stellungnahmen zu der mündlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) – Drucks. 16/7033 – und dem Entschließungsantrag der Fraktion der CDU betreffend Import gefährlicher Wildtiere verbieten – Drucks. 16/7034 – sowie dem Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucks. 16/7121 – 1. Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz S. 1 2. Regierungspräsidium Darmstadt S. 59 3. Regierungspräsidium Gießen S. 67 4. Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. (ZZF) S. 70 5. Landestierschutzbeauftragte Hessen S. 74 6. Tierschutzverein Limburg S. 81 7. Dr. Dr. Wolfgang Pausch S. 85 8. Deutscher Tierschutzbund e. V. S. 90 9. Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Darmstadt S. 95 10. Menschen für Tierrechte, Tierversuchsgegner Hessen e. V. S. 119 11. Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V. (bmt), Landesgeschäftsstelle Hessen S. 122 –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 12. unaufgefordert eingegangene Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e. V. (DGHT) S. 125

Geschäftsstelle: Bramscher Allee 5, D-49565 Bramsche, Tel. (0 54 68) 92 51 56, Fax (0 54 68) 92 51 57, Email: [email protected]

Bankverbindung: Kreissparkasse Bersenbrück, Kontonummer 23 43 48 06, Bankleitzahl 265 515 40

An den Vorsitzenden des Innenausschusses 26. Juli 2007 des Hessischen Landtages Herrn Horst Klee Schlossplatz 1 – 3 65183 Wiesbaden Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Drucksache 16/7033, sowie zum Entschließungsantrag der Fraktion der CDU und dem Änderungsantrag der Fraktion B90/Die Grünen, Drucksachen 16/7034 und 16/7121 Sehr geehrter Herr Klee, die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. begrüßt das Vorhaben der Fraktion der CDU, das Halten gefährlicher Tiere zu reglementieren. Wir bedanken uns außerdem für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese finden Sie in der Anlage. Mit freundlichen Grüßen

Marion Selig Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. Anlagen:

- Stellungnahme der TVT zum Gesetzentwurf zur Änderung des HSOG - Bayerische Liste gefährlicher Tiere - „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz – Haltung von Wildtieren“ des

Bundesverbandes der Unfallkassen (Ausgabe Januar 2005) – beinhaltet eine Liste gefährlicher und besonders gefährlicher Tiere auf Seiten 39 und 40.

TVTTierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>1

Geschäftsstelle: Bramscher Allee 5, D-49565 Bramsche, Tel. (0 54 68) 92 51 56, Fax (0 54 68) 92 51 57, Email: [email protected]

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Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Drucksache 16/7033, sowie zum Entschließungsantrag der Fraktion der CDU und dem Änderungsantrag der Fraktion B90/Die Grünen, Drucksachen 16/7034 und 16/7121 Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. begrüßt das Vorhaben der Fraktion der CDU, das Halten gefährlicher Tiere zu reglementieren. Das Halten solcher Tiere kann nicht nur ein erhebliches Verletzungs- und Gefährdungspotenzial für Menschen bedeuten, sondern ist in vielen Privathaltungen auch tierschutzrelevant. Anmerkungen zu dem vorgeschlagenen § 43 a HSOG: Absatz 1 Im letzten Satz „Ein berechtigtes Interesse kann für die Haltung zum Zwecke der Wissenschaft oder Forschung oder für vergleichbare Zwecke angenommen werden.“ ist die Formulierung „für vergleichbare Zwecke“ nicht näher erklärt und daher ungenau. Sie ist zudem nicht erforderlich und kann entfallen, da der Begriff „Wissenschaft oder Forschung“ ausreichend ist. Absatz 2 und 3 Keine Anmerkungen. Absatz 4 Dieser Absatz regelt, dass ordnungswidrig handelt, wer dem Verbot des Haltens gefährlicher Tiere nach Absatz 1 zuwiderhandelt. Es sollte zusätzlich erfasst werden, dass auch das Züchten und Verkaufen gefährlicher Tiere eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn für die Haltung keine Genehmigung vorliegt. Das vorgesehene Bußgeld (bis zu 5.000 Euro) ist vergleichsweise gering. Da von gefährlichen Tieren eine erhebliche – bis lebensbedrohliche – Gefährdung ausgehen kann, sollte das Bußgeld bei ordnungswidrigem Handeln höher angesetzt werden. Die entsprechenden bayerischen Regelungen sehen z. B. ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro, die Regelungen in Berlin und Schleswig-Holstein sogar ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro vor. Liste der vom Verbot erfassten Tiere Wir schlagen vor, bei der Erstellung dieser Liste, auf die in der Begründung verwiesen wird, auf folgende, bereits existierende und in der Praxis bewährte Listen zurückzugreifen (liegen dieser Stellungnahme bei):

- „Liste der gefährlichen Tiere“, die in Bayern beim Vollzug des dortigen Artikels 37 „Halten gefährlicher Tiere“ des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes angewandt wird;

- Liste der gefährlichen und besonders gefährlichen Tiere in „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz – Haltung von Wildtieren“ des Bundesverbandes der Unfallkassen (Ausgabe Januar 2005).

TVTTierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.

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Entschließungsantrag der Fraktion der CDU Ein Importverbot gefährlicher Tiere ist eine sinnvolle Ergänzung des geplanten Verbots der Haltung in Privathand. Ausnahmeregelungen für zoologische oder wissenschaftliche Einrichtungen können in einem entsprechenden Gesetz vorgesehen werden. Änderungsantrag der Fraktion B90/Die Grünen Auch bei der Haltung, Zucht, Handel sowie Import ungefährlicher Tiere wild lebender Arten besteht erheblicher Handlungsbedarf. Es ist grundsätzlich zu begrüßen, wenn das Land Hessen sich für eine Regelung der Haltung dieser Tiere auf Bundesebene einsetzt. Dabei sollte ein Sachkundenachweis für die Haltung exotischer Tiere vorgesehen werden. 26.07.2007 Marion Selig für die TVT e.V.

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Sonderbereiche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Liste der gefährlichen Tiere Vorbemerkung: Ein Tier wildlebender Art ist dann gefährlich im Sinne des Gesetzes, wenn es einer Tiergattung angehört, die erfahrungsgemäß Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erwarten lässt. Ob es im Einzelfall diese Eigenschaft noch besitzt, spielt keine Rolle (Leitsatz BayObLG Beschluß vom 12.11.1985). Insbesondere sind gem. Vorgabe derzeit* die nachstehenden Tiergruppen/Tierarten als gefährliche Tiere wildlebender Arten eingestuft, deren Haltung erlaubnispflichtig ist: Säugetiere (Mammalia) alle Affen mit Ausnahme der Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithricidae), Großbären (Ursidae), Katzen (Felidae):Geparde (Acinonyx jubatus), Pumas (Profelis concolor), Ozelot (Leopardus pardalis), Schneeleopard (Uncia uncia), Nebelparder (Neofelis nebulosa), Tiger (Panthera tigris), Jaguar (Panthera onca), Leopard (Panthera pardus), Löwe (Panthera leo), Luchse (Lynx), Serval (Leptailurus serval), Hyänen (Hyaenidae), Wölfe Canis lupus), einschließlich deren Mischlinge mit Hunden, afrikanische Wildhunde (Lycaon pictus)Große Robben: Walrosse (Odobenidae), Bullen von See-Elefanten (Mirounga), Klappmützen (Crystophora) und anderen großen Robben, Asiatische Elefanten (Elephas), afrikanische Elefanten (Loxodonta), Nashörner (Rhinocerotidae), Tapire (Tapiridae), Flusspferde (Hippo-potamidae), Giraffen (Giraffidae), Männliche Großkamele (Camelus), Männliche Großhirsche mit Geweih der Arten Elch (Alces alces) und Wapiti (Cervus elaphus), Männliche Antilopen der Arten Elenantilope (Taurotragus orxy) , Rappenantilope (Hippotragus niger), Säbel-antilope (Oryx gazella) und andere männliche Großantilopen, Wildrinder: Anoas (Bubalus sp.), Kaffernbüffel (Syncerus caffer), Gaur (Bos gaurus), Banteng (Bos javanicus), Bison (Bison bison), Wisent (Bison bonasus), Wildpferde (Equus przewalski) Reptilien (classis reptilia) (Hinweis: Bei Längenangaben ist stets das erwachsene (adulte) Tier entscheidend, also unterfallen auch Jungtiere, die momentan diese Maße vielleicht noch nicht erreicht haben, der Regelung ! Panzerechsen Ordnung (ordo) Crocodylia: Alle, hierunter fallen alle Unterordnungen (subordo), Familien (familia), Gattungen (genus) und Arten (species) wie Krokodile, Alligatoren, Gaviale und Kaimane mit Ausnahme der Glattstirnkaimane Gattung (genus) Paleosuchus. Riesenschlangen Familie (familia) Boidae): Arten (species): Tigerpython (Python molurus), Felsenpython (Python sebae), südlicher Felsenpython (Python natalensis), Netzpython (Python reticulatus), große Anakonda (Eunectes murinus), südliche Anakonda (Eunectes notaeus), Schauensees Anakonda (Eunectes deschauenseei), Beni Anakonda (Eunectes beniensis), Abgottschlange (Boa constrictor), Amethystpython (Morelia amethistina), Papua-Wasserpython (Apodora papuana), Olivpython (Liasis olivaceus), Oenpellipython (Morelia oenpelliensis) Unterarten (subspecies): Diamantpython (Morelia argus argus), Rautenpython (Morelia argus variegata), Wichtig: Auch andere Riesenschlangen, die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Länge von 3 m überschreiten, sind erlaubnispflichtig ! Giftschlangen Überfamilie (superfamilia) caenophidia: Giftnattern Familie (familia) Elapidae: alle Arten der Gattungen (genus): Todesottern (Acanthophis), Schildkobras (Aspidelaps), Wasserkobras (Boulengerina), Kraits (Bungarus), Mambas (Dendroaspis), Ringhalskobras (Hemachatus), Bauchdrüsenottern (Maticora), Echte Korallenschlangen (Micrurus), Echte Kobras (Naja), Tigerottern (Notechis), Königskobras (Ophiophagus), Taipans (Oxyuranus), Schwarzottern (Pseudechis), Waldkobras (Pseudohaje), Australische Scheinkobras (Pseudonaja), Wüstenkobras (Walterinnesia); Vipern Familie (familia) Viperidae: alle Arten der Gattungen (genus)

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Buschvipern (Atheris), Puffottern (Bitis), Hornvipern (Cerastes), Sandrassel-Ottern (Echis), Macmahon-Vipern (Eristicophis), Trughornvipern (Pseudocerastes), Echte Vipern (Vipera); Grubenottern Familie (familia) Crotalidae: alle Arten der Gattungen (genus): Dreieckskopfottern (Agkistrodon), Lanzenottern (Bothrops), Klapperschlangen (Crotalus), Buschmeister (Lachesis), Zwergklapperschlangen (Sistrurus), Asiatische Lanzenottern (Trimesurus) Trugnattern Familie (familia) Boiginae die Gattungen (genus): Peitschennattern (Ahaetulla), Nachtbaumnattern (Boiga), Sandrennnattern (Psammophis), Boomslang (Dispholidus), Baumnattern (Thelotornis), Tigernattern (Rhabdophis tigrinus) Seeschlangen Familie (familia) Hydrophiidae: vollständig Schnappschildkröten Art (species) Chelydra serpentina und Geierschildkröten der Art (species) Macroclemys temminckii; Wichtig: Andere Wasser- und Sumpfschildkröten, die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Panzerlänge von 50 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig Krustenechsen Familie (familia) Helodermatidae: vollständig Warane Familie (familia) Varanidae: Arten (species): Wüstenwaran (Varanus griseus), Nilwaran (Varanus niloticus), Bengalenwaran (Varanus bengalensis), Bindenwaran (Varanus salvator), Komodowaran (Varanus komodoensis), Weißkehlwaran (Varanus albigularis), Grosswaran (Varanus giganteus), Goulds Waran (Varanus gouldii), Papua-Waran (Varanus salvadorii), Grey`s Waran (Varanus olivaceus), Buntwaran (Varanus varius); Wichtig: Andere Warane (Varanidae), die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Körperlänge (ohne Schwanz) von 60 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig Leguane Familie (familia) Iguanidae: Die Art (species) Nashornleguan (Cyclura cornuta); Wichtig: Andere Leguane (Iguanidae), die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Körperlänge (ohne Schwanz) von 60 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig ! Wirbellose Tiere (Invertebrata) Skorpione (ordo/Ordnung scorpiones) Gattungen (genus): Buthus, Mesobuthus, Compsobuthus, Lychas, Orthochirus, Urodacus, Uroplectes, Vaejovis, Bothriurus, Buthacus, Buthotus, Androctonus, Tityus, Leiurus, Centruroides, Nebo, Hemiscorpius; dto Parabuthus; Pauschaler Hinweis zu Skorpionen: Sind die beiden Greifzangen (Scheren) des Skorpions jeweils breiter (kräftiger) als der mit dem Giftstachel versehene Schwanz, so könnte das Tier mindergiftig sein = Wer starke Scheren besitzt, ist auf das Gift nicht so angewiesen (zitiert aus: Vergiftung durch Skorpionstiche; Autoren Kleber/Wagner/Felgenhauer/Kunze/Zilker in Dt. Ärzteblatt 25.06.1999). erheblich giftige Spinnen Gattungen (genus) einschliesslich von Synonymen: Trechona, Atrax, Hadronycha, Harpactirella, Latrodectus, Loxosceles, Mastrophora, Phoneutria, Cheiracanthium, Sicarius, Hogna, Macrothele, Actinopus, Badumna, Cteniza, Bothriocyrtum, Ummidia, Idiommata, Ixeuticus, Miturga, Phrynarachne, Tegenaria, Lampona, Olios, Pandercetes, Pediana, Isopeda, Heteropoda, Delena, Saotes, Typostola, Poecilotheria*, Selenocosmia* *Hinweis zu Vogelspinnen: Aus der Familie (familia) Vogelspinnen/Theraphosidae sind nur die Gattung (genus) Poecilotheria* Unterfamilie (subfamilia) Poecilotheriinae) und die Gattung (genus) Selenocosmia* Unterfamilie (subfamilia) Selenocosmiinae) derzeit von der Halteerlaubnispflicht des Art. 37 LStVG erfasst. Alle Skorpione, Spinnen und Hundertfüßler, deren Art nicht eindeutig bestimmt werden kann, sind grundsätzlich als gefährlich und deshalb als erlaubnispflichtig anzusehen. *Wichtiger Hinweis: Da die zoologische Nomenklatur ständigen Anpassungen und Veränderungen unterworfen ist, kann dies zu Art- und Gattungsnamensänderungen führen; für manche Arten und Gattungen sind auch mehrere Synonyme gebräuchlich. Im Regelfall sollten die eindeutigen wissenschaftlichen Namen der Tiere verwendet werden ( Gattung/ genus, ggf Art/species oder Unterart/subspecies).

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Für Rückfragen steht das Kreisverwaltungsreferat München, HA I - Sicherheit und Ordnung. Gewerbe HA I / 22, Ruppertstr. 11, 80466 München Tel. 089/ 233-44646 Fax: 089/ 233-44642 zur Verfügung Hinweis: Zur Information über Gifttiere darf auch auf das Informationsangebot der Toxikologischen Abteilung der II. Med. Klinik der Technischen Universität München, Ismaninger Str. 22, 81675 München und des Giftnotruf München - 089/19240 hingewiesen werden.

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GUV-R 116/BGR 116Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Haltung von Wildtieren

Ausgabe Januar 2005

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Herausgeber

Bundesverband der UnfallkassenFockensteinstraße 1, 81539 Münchenwww.unfallkassen.de

Ausgabe Januar 2005

Erarbeitet vom Sachgebiet „Tiergehege“der Fachgruppe „Forsten“ desBundesverbandes der Unfallkassen.

Bestell-Nr. GUV-R 116, zu beziehen vomzuständigen Unfallversicherungsträger, siehe vorletzte Umschlagseite.

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz (GUV-Regeln) sind Zusammenstellungenbzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus• staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)

und/oder• Vorschriften der Unfallversicherungsträger (Unfallverhütungsvorschriften)

und/oder• technischen Spezifikationen

und/oder• den Erfahrungen der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

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GUV-R 116/BGR 116GUV-R 116/BGR 116Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Haltung von Wildtieren

Ausgabe Januar 2005

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Inhaltsverzeichnis

4

Seite

Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

1 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und

Gesundheit bei der Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

3.1 Mechanische Gefährdungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113.1.1 Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113.1.2 Rutschgefahr beim Begehen von Gehegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113.1.3 Absturzsicherungen in Gehegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113.1.4 Fußböden in Arbeitsräumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123.1.5 Türen und Tore . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

3.2 Elektrische Gefährdungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

3.3 Biologische Gefährdungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133.3.1 Infektionskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133.3.2 Sensibilisierende Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153.3.3 Hygiene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

3.4 Gefährdungen bei Taucherarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

3.5 Gefährdungen durch Umgebungsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183.5.1 Beleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183.5.2 Klima . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183.5.3 Ungünstige Körperhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

3.6 Gefährdungen durch gefährliche oder besonders gefährliche Tiere . . 193.6.1 Bauliche Anforderungen an Einrichtungen zur Haltung

von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren . . . . . . . . . . . . . . . 193.6.1.1 Gehege der Sicherheitsstufe III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193.6.1.2 Gehege der Sicherheitsstufe II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223.6.1.3 Gehege der Sicherheitsstufe I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233.6.1.4 Gehege der Sicherheitsstufe A (Aquarien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233.6.1.5 Gehege der Sicherheitsstufe T (Aquarien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233.6.1.6 Gehege der Sicherheitsstufe D (Durchfahrgehege) . . . . . . . . . . . . . . . . . 243.6.2 Spezielle Hilfseinrichtungen zur Haltung von gefährlichen

oder besonders gefährlichen Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

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GUV-R 116/BGR 116

3.6.2.1 Tierfanggeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263.6.2.2 Behälter für Tiertransporte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263.6.2.3 Abwehrgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263.6.3 Umgang mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren . . . . . . . . 273.6.3.1 Arbeiten im Gehege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273.6.3.2 Arbeiten zwischen Gehegeeinfriedung und Umwehrung

oder im Bedienungsgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293.6.3.3 Einfangen von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren . . . . . . 293.6.3.4 Behandlung von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren . . . . 303.6.3.5 Umgang mit Gifttieren in Terrarien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

3.7 Innerbetrieblicher Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323.7.1 Auswahl der Versicherten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323.7.2 Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333.7.3 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333.7.4 Unterweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343.7.5 Besondere Regelungen für den Alarmfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343.7.6 Prüfungen, Kontrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

4 Zeitpunkt der Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

Anhang 1: Vorschriften und Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

Anhang 2: Einschätzung des Risikopotenzials von Wildtieren . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

Anhang 3: Bauliche Anforderungen an Gehege in Abhängigkeitvom Risikopotenzial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

Anhang 4: Betriebsanweisung, Tierpflegerische Arbeiten – allgemein . . . . . . . . . . . 43

Anhang 5: Betriebsanweisung, Haltung von Gifttieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

Anhang 6: Betriebsanweisung nach Biostoffverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

Anhang 7: Alarmplan, Giftschlangenbiss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

Anhang 8: Alarmplan, Ausbruch gefährlicher Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

Anhang 9: Alarmplan, Feuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

Anhang 10: Beispiel für einen Hautschutzplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

5

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>11

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Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz richten sich in erster Linie an den Unter-nehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatli-chen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wegeaufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheits-gefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den Regeln enthaltenen Empfehlungen,insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten davon ausgehen, dass er da-mit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten undarbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatli-cher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technischeRegeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfall-verhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemachtoder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungs-möglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Die Haltung von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren erfordert zum Schutzvon Personen besondere sicherheitstechnische Vorkehrungen.

Um mögliche Risiken beim Umgang mit dem Tier zu minimieren, ist eine umfassendeAusbildung und ständige Weiterbildung des Tierpflegers unumgänglich. Hierbei sindinsbesondere auch Arbeitssicherheitsaspekte mit einzubeziehen.

Vorbemerkung

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>12

GUV-R 116/BGR 116

7

1 Anwendungsbereich

Diese Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz finden Anwendung auf Einrichtun-gen und Anlagen zur Haltung von Wildtieren. Sie gelten z.B. für folgende Einrichtungenund Anlagen:

– Zoologische Gärten,

– Tierparks,

– Wildgehege/Wildtierparks,

– Heimat-Tiergärten,

– Safariparks,

– Tierhaltung in Forschungsinstituten,

– Schaugatter,

– Vogelparks,

– Schauaquarien,

– Schauterrarien,

– Tierheime (wenn Wildtiere aufgenommen werden).

Diese Regeln finden auch Anwendung auf domestizierte Tierformen, die in den Einrich-tungen wie Wildtiere gehalten werden und von denen Gefahren wie von Wildtierenausgehen.

Diese Regeln finden keine Anwendung auf

– Schausteller und Zirkusunternehmen,

– Tierzuchtbetriebe und Betriebe mit Wildtieren zur Fleischerzeugung, soweit sie nicht zugleich zu oben genannten Einrichtungen gehören,

– Jagdgatter.

Für die Wildtierhaltung in Schausteller- und Zirkusunternehmen siehe auch

Unfallverhütungsvorschrift „Schausteller- und Zirkusunternehmen“ (BGV C 2).

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>13

GUV-R 116/BGR 1162 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:

Wildtiere sind alle Angehörigen nicht domestizierter Tierformen.

Gefährliche Tiere sind Wildtiere und domestizierte Tiere, die durch ihre Körperkräfte,Waffen oder Gifte in Verbindung mit gefährdendem Verhalten, Personen in erheblichemMaße verletzen können.

Ein gefährdendes Verhalten kann vorhersehbar (z.B. in der Brunft, beim

Führen von Jungtieren) oder unerwartet (z.B. Verhaltensänderung durch

Erkranken oder Erschrecken) auftreten.

Besonders gefährliche Tiere sind Wildtiere und domestizierte Tiere, bei denen derKontakt mit Lebensgefahr verbunden sein kann.

Je nach Risikopotenzial und Haltungsbedingungen der verschiedenen Tier-

arten ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Gehege ein-

schließlich der Sicherheitseinrichtungen und den Umgang mit diesen Tieren.

Beispiele für die Einschätzung des Risikopotenzials von Wildtieren sowie

für bauliche Anforderungen an Gehege in Abhängigkeit vom Risikopoten-

zial siehe Anhang 2 und 3.

Gehege sind Einrichtungen, die für die Haltung von Tieren bestimmt sind.

Gehege sind z.B. Bauten, Räume sowie Flächen jeder Art und Größenord-

nung, die für die Haltung von Tieren eingefriedet (eingehegt) sind. Hierzu

gehören auch Aquarien, Delphinarien, Terrarien, Volieren, Ställe, Absperr-

boxen.

Gehege können wie folgt eingeteilt werden:

– Innen- und Außengehege,

– Gehege, die Besucher nur von außen einsehen können,

– Gehege, durch die Besucher gehen können,

– Gehege, durch die Besucher in gesicherter Weise fahren oder gefahren

werden,

– Gehege außerhalb der Besucherbereiche, die der Unterbringung der

Tiere, z.B. während der Nacht, zur Zucht, bei Krankheiten, zur Quaran-

täne oder zur Eingewöhnung dienen.

Die verschiedenen Gehegearten können einzeln oder in Kombination vor-

kommen.

8

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>14

GUV-R 116/BGR 116

Gehegeeinfriedungen sind Einrichtungen, die Gehege unmittelbar begrenzen, ein-schließlich der zugehörigen Türen, Tore und Schieber.

Dies sind z.B. Zäune, Gitter, Gatter, Mauern, Verglasungen, Wasser- oder

Trockengräben, Elektrozäune.

Sicherheitsstufen legen Anforderungen an die sichere Gestaltung von Gehegen ein-schließlich Schleusen, Schieber, Türen und den dazugehörigen Sicherheitseinrichtun-gen, in Abhängigkeit vom Risikopotenzial und den Haltungsbedingungen der Tierartfest.

Es werden Gehege der Sicherheitsstufen III, II, I, A (Aquarien), T (Terrarien)

und D (Durchfahrgehege) unterschieden.

Schleusen sind den Gehegezugängen vorgelagerte Räume, die über innere Schleusen-türen und äußere Schleusentüren verfügen und die ein Freikommen von Tieren verhin-dern sollen.

Die Größe der Schleuse muss es ermöglichen, dass für alle ständig anfal-

lenden Arbeiten, z.B. für Materialtransport nur jeweils eine Schleusentür

geöffnet werden muss.

Schieber sind Einrichtungen in Gehegeeinfriedungen, die Gehege gegeneinander ab-trennen oder miteinander verbinden.

Türen und Tore sind Einrichtungen, die dem Verkehr von Personen oder Transport-zwecken dienen.

Dienen diese Einrichtungen auch dem Durchgang von Tieren, sind es

Schieber.

Bedienungsgänge sind Arbeitsbereiche und Verkehrswege außerhalb der Gehege zurVersorgung und Pflege der Tiere.

Schutzbereiche sind Bereiche in Gehegen, in denen Versicherte vor Angriffen durchTiere geschützt sind.

Umwehrungen sind Einrichtungen, die ein Erreichen der Gehegeeinfriedung von derBesucherseite aus erschweren und den erforderlichen Sicherheitsabstand markieren.

Dies sind z.B. Abschrankungen, Verglasungen, Hecken, Wasserflächen.

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>15

GUV-R 116/BGR 116

Tierhaltung umfasst die Unterbringung, Versorgung, Pflege und Zucht der Tiere.

Tierpflegerische Arbeiten sind alle Maßnahmen, die zum Wohlbefinden und zurGesunderhaltung der Tiere erforderlich sind.

Tierpfleger sind Versicherte, die ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in der Tier-pflege haben und die die mit tierpflegerischen Arbeiten verbundenen Gefährdungenund Maßnahmen zu deren Abwehr kennen.

Ausreichende Kenntnisse sind z.B. gegeben, wenn eine Berufsausbildung

als Zootierpfleger vorliegt.

Betreten eines Geheges ist dann gegeben, wenn sich der Versicherte innerhalb derGehegeeinfriedung befindet.

Das Hineingreifen in ein Aquarium oder Terrarium ist dem Betreten gleich-

zusetzen.

Kontakt zu einem gefährlichen oder zu einem besonders gefährlichen Tier ist dann ge-geben, wenn sich ein Versicherter im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Tieres be-findet.

Immobilisation sind alle Maßnahmen, die die Bewegungsfähigkeit des Tieres ein-schränken oder verhindern, um Tätigkeiten am Tier gefahrlos durchführen zu können.

Dies kann z.B. durch medikamentöse Immobilisation oder durch Behand-

lungsstände erreicht werden.

Taucherarbeiten sind alle Taucheinsätze, die eine Tauchtiefe von 10 m nicht über-schreiten, bei denen die Tauchgänge gut zu überblicken sind und die Gegebenheitendes „Freitauchens“ nicht erfüllt sind.

Der gute Überblick wird in der Regel durch Sichtscheiben ermöglicht. Die

Gegebenheiten des Freitauchens sind z.B. bei fehlendem Einblick durch

trübes Wasser oder sehr große Becken erfüllt.

Betriebszeit sind die Arbeitszeiten, in denen tierpflegerische Arbeiten durchgeführtwerden.

Schiebern ist die Tätigkeit, durch die Tiere in einem Gehege abgetrennt oder veran-lasst werden, von einem Gehege ins andere zu wechseln.

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>16

GUV-R 116/BGR 1163 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Mechanische Gefährdungen

3.1.1 Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr

Bei Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr, die außerhalb der Ruf- oder Sichtweite von an-deren Arbeitsplätzen durchgeführt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dassMöglichkeiten vorhanden sind, mit denen im Gefahrfall Personen zur Hilfeleistung her-beigerufen werden können.

Beispiele für gefährliche Arbeiten:

– Arbeiten, bei denen ein Kontakt mit besonders gefährlichen Tieren mög-

lich ist,

– Arbeiten mit Absturzgefahr an Gräben von Gehegen,

– Arbeiten am und auf dem Wasser,

– Arbeiten im Wasser.

Vgl. § 8 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“,

(GUV-V A 1 bzw. BGV A 1).

3.1.2 Rutschgefahr beim Begehen von Gehegen

Bereiche in Gehegen, die für Arbeiten begangen werden müssen, sind so zu gestalten,dass ein sicheres Arbeiten möglich ist.

Dies kann z.B. dadurch erreicht werden, dass

– bei zu begehenden Flächen die Neigung 12,5% (1:8) nicht überschritten

wird,

– bei betrieblicher Erfordernis größerer Neigungen Maßnahmen getroffen

werden, die einen sicheren Stand und eine sichere Begehbarkeit gewähr-

leisten, z.B. das Tragen von Schutzschuhen mit profilierter Sohle,

– Fußböden mit rutschhemmenden Oberflächen eingebaut werden,

– zur Überwindung von Höhenunterschieden neben Treppen auch Tritt-

möglichkeiten vorgesehen werden.

3.1.3 Absturzsicherungen in Gehegen

Bei Absturzhöhen von mehr als 2,0 m in Gehegen sind Absturzsicherungen vorzuse-hen. Sofern dies aus tierhalterischen Gründen nicht möglich ist, sind andere Sicherun-gen vorzusehen, die ein Abstürzen von Versicherten verhindern.

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>17

GUV-R 116/BGR 116

Siehe auch § 12 Abs. 1 Ziffer 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“

(GUV-V C 22, bisher GUV 6.1 bzw. BGV C 22).

Siehe auch Abschnitt 3.4.2 der GUV-Regel „Gärtnerische Arbeiten“

(GUV-R 2109).

Siehe auch GUV-Regel „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

gegen Absturz“ (GUV-R 198, bisher GUV 10.4) bzw. BG-Regel „Einsatz von

persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ (BGR 198).

Eine Sicherung gegen Absturz kann z.B. die Benutzung von Auffanggurten

sein, die an geeigneten Anschlagpunkten festgemacht sind.

3.1.4 Fußböden in Arbeitsräumen

Fußböden in Arbeitsräumen müssen sicher begehbar und leicht zu reinigen sein.

Siehe auch § 3 Arbeitsstättenverordnung.

Fußbodenbeläge, wie z.B. keramische Fliesen, Estriche u.a. sind rutschhem-

mend (R 9 – R 12) auszuführen. Für Futterküchen wird die Bewertungsgrup-

pe R 12 – V 4 und für Kühlräume die Bewertungsgruppe R 12 vorgeschlagen.

Siehe auch GUV-Regel „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen

mit Rutschgefahr“ (GUV-R 181, bisher GUV 26.18) bzw. BG-Regel „Fußböden

in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ (BGR 181).

Fußböden sind so zu gestalten, dass in fließfähiger Menge auf den Boden gelangendeFlüssigkeiten abgeführt werden können.

Dies kann durch leichtes Gefälle des Fußbodens gegen Ablauföffnungen

oder Ablaufrinnen erreicht werden.

Ablauföffnungen und ähnliche Vertiefungen in Verkehrsbereichen sind so zu gestalten,dass sie tritt- und kippsicher sowie ausreichend belastbar und bodengleich abgedecktsind.

Ablaufrinnen sind trittsicher auszuführen. Das kann erreicht werden durch bodenglei-che Abdeckung oder durch die konstruktive Gestaltung bei offenen Rinnen.

Die Ablaufrinnen sollen nach Möglichkeit farblich vom übrigen Fußboden

abgesetzt sein.

Ablauföffnungen sind an den Stellen anzuordnen, an denen ein Flüssigkeitsanfall zuerwarten ist. Ihre Zahl ist nach der anfallenden Flüssigkeitsmenge zu bemessen.

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>18

GUV-R 116/BGR 116

3.1.5 Türen und Tore

Türen und Tore sollen eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m und eine lichte Breitevon mindestens 0,8 m haben.

3.2 Elektrische Gefährdungen

Futterküchen, Gehege und den Gehegen vorgelagerte Bedienungsgänge sind alsfeuchte und nasse Räume anzusehen.

Elektrische Anlagen sind so zu installieren, dass sie außerhalb des Einwirkungsberei-ches der Tiere liegen. Dies gilt nicht für Elektrozäune, die ein Entweichen von Tierenverhindern sollen.

3.3 Biologische Gefährdungen

3.3.1 Infektionskrankheiten

Es sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mögliche Infektionsgefahren zu ermit-teln, zu bewerten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Mögliche Infektionsgefahren bestehen durch von Tieren auf den Menschen

übertragbare Krankheiten (Zooanthroponosen), z.B. durch folgende Mikro-

organismenarten und Parasiten:

– Campylobacter,

– Chlamydia,

– Salmonella,

– Hepatitis A- und B-Viren,

– Shigella,

– Parasitosen: Ascariden, Oxyuren, Capillaria, Echinococcus, Strongyloides.

Bei tierpflegerischen Arbeiten, bei tierärztlichen Untersuchungen und

Behandlungen sowie bei Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungs-

arbeiten in Gehegen können Mikroorganismen freigesetzt werden und der

Versicherte kann mit ihnen in Kontakt kommen. Im Sinne der Biostoffver-

ordnung handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen

Arbeitsstoffen.

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>19

GUV-R 116/BGR 116

Siehe auch § 7 Biostoffverordnung und TRBA 400 „Handlungsanleitung zur

Gefährdungsbeurteilung“.

Bei Tätigkeiten mit gesundheitlich unverdächtigen Tieren ist die Einhaltung anerkann-ter Hygieneregeln ausreichend.

Siehe auch TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforde-

rungen“.

Der direkte Kontakt zu Tieren, die Symptome einer auf den Menschen übertragbarenKrankheit aufweisen, sowie zu von diesen Tieren stammenden Tiermaterial, einschließ-lich der Einstreu, ist zu vermeiden oder durch geeignete Schutzmaßnahmen eine Über-tragung der Infektionserreger auf den Versicherten zu verhindern.

Schutzmaßnahmen können z.B. sein:

– das Tragen von Schutzkleidung und -handschuhen,

– das Tragen von Atemschutz,

– Zutrittsbeschränkungen,

– die Absonderung erkrankter Tiere.

Siehe auch TRBA 230 „Landwirtschaftliche Nutztierhaltung“.

Siehe auch BG-Information „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Affen“

(BGI 788).

Für die Durchführung veterinärmedizinischer Untersuchungen und Behand-

lungen wird auf die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheits-

wesen und der Wohlfahrtspflege“ hingewiesen.

Es ist eine arbeitsbereichsbezogene Betriebsanweisung zu erstellen und die Versicher-ten sind anhand dieser in Abhängigkeit von der Tierart zu Infektionsgefahren undSchutzmaßnahmen arbeitsplatzbezogen zu unterweisen.

Siehe auch § 12 Biostoffverordnung.

Anhang 6 enthält ein Beispiel für eine Betriebsanweisung nach der Bio-

stoffverordnung.

Für Tierpfleger ist vor Aufnahme der Tätigkeiten und dann in regelmäßigen Abständeneine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen.

Siehe auch § 15 Biostoffverordnung.

Hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird auf den Berufsgenos-

senschaftlichen Grundsatz G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“

(BGG 904-42) und die „Auswahlkriterien für spezielle arbeitsmedizinische

14

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>20

GUV-R 116/BGR 116

Vorsorgeuntersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsät-

zen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 ,Tätigkeiten mit

Infektionsgefährdung‘“ (BGI 504-42) verwiesen.

Bei Kontakten zu Primaten ist den Versicherten eine Impfung gegen Hepatitis A und Banzubieten.

Eine zusätzliche Impfung gegen Tollwut kann in Betracht kommen. Ein

Impfschutz gegen Diphtherie, Tetanus und Polio wird empfohlen.

Jugendliche dürfen keine tierpflegerischen Arbeiten bei Tieren durchführen, die aneiner auf den Menschen übertragbaren Krankheit erkrankt sind. Dies gilt nicht, soweitihr Einsatz zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich und die ständige Aufsichtdurch einen Fachkundigen gewährleistet ist.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Werdende Mütter dürfen keine tierpflegerischen Arbeiten ausführen, wenn die Wildtie-re eine auf den Menschen übertragbare Krankheit aufweisen oder der Verdacht dazubesteht.

Siehe auch §§ 4, 5 „Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz“

(MuSchArbV).

3.3.2 Sensibilisierende Stoffe

Mögliche sensibilisierende Wirkungen der bei tierpflegerischen Arbeiten vorhandenenStoffe sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Stäube und Aerosole sind komplexe Gemische unterschiedlicher Zusammen-

setzung. Sie können zu einer Sensibilisierung führen.

In der Atemluft enthaltene Stoffe mit einer sensibilisierenden oder toxi-

schen Wirkung können z.B. sein:

– Teile von Federn und Tierhaaren,

– Parasitenkot,

– Futtermittelstäube.

Siehe auch § 7 Biostoffverordnung.

Bei Kontakten zu einatembaren allergenen Stäuben sind geeignete Schutzmaßnahmenzu treffen.

Eine Schutzmaßnahme kann der Einsatz von geeignetem Atemschutz sein.

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>21

GUV-R 116/BGR 116

Bei Hinweisen auf allergische Erkrankungen, die auf die Tätigkeit zurückgeführt wer-den können, hat der Unternehmer arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zuveranlassen.

Insbesondere kann es bei Kontakten zu Tieren, Futtermitteln, Reinigungs-

mitteln und Baustoffen an der Haut und den Atemwegen zu allergischen

Erkrankungen kommen.

Zur Vorbeugung von allergischen Hauterkrankungen sind Hautschutzpläne aufzustellen.

Anhang 10 enthält ein Beispiel für die Aufstellung eines Hautschutzplanes.

3.3.3 Hygiene

In Gehegen und den Gehegen vorgelagerten Räumen darf nicht gegessen, getrunkenoder geraucht werden.

Es ist sicherzustellen, dass für die Versicherten mindestens in der Nähe der Gehegeeine Handwaschgelegenheit vorhanden ist.

Nach dem Abschluss tierpflegerischer Arbeiten ist eine sorgfältige Handreinigungdurchzuführen.

Hinsichtlich weiterer hygienischer Maßnahmen wird auf die TRBA 500

„Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“ verwiesen.

Bei vorhandenen Infektionsgefahren können besondere hygienische

Schutzmaßnahmen erforderlich sein.

3.4 Gefährdungen bei Taucherarbeiten

Taucherarbeiten dürfen nur von Versicherten durchgeführt werden, die über eine prak-tische und theoretische Ausbildung für Taucher mit erfolgreich bestandener Abschluss-prüfung verfügen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Ausbildung der Versicherten, die als Taucher eingesetzt werden, muss

mindestens den Anforderungen der Norm pr EN 14 153-2 „Dienstleistungen

des Freizeittauchens; Mindestanforderungen an die Ausbildung von Frei-

zeitgerätetauchern; Teil 2: Ausbildungsstufe 2 – Selbstständiger Taucher“

entsprechen.

Als Taucher dürfen nur gesundheitlich geeignete Versicherte eingesetzt werden.

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>22

GUV-R 116/BGR 116

Die gesundheitliche Eignung ist durch eine arbeitsmedizinische Vorsorge-

untersuchung nach dem „Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 31

,Überdruck‘“ (BGG 904-31) nachzuweisen.

Taucheinsätze dürfen nur von mindestens zwei im Tauchen ausgebildeten Versichertendurchgeführt werden.

Ein als Taucher ausgebildeter Versicherter ist als Taucheinsatzführer mit der Wahrneh-mung der Aufsicht über die Taucharbeiten zu bestimmen. Dieser hat die Einsatzbedin-gungen zu beurteilen und bei festgestellten Gefährdungen Maßnahmen zur Gefahren-abwehr und zur Bergung eines Tauchers aus dem Becken im Notfall festzulegen.

Bei der Beurteilung der Einsatzbedingungen sind auch Gefährdungen durch

technische Einrichtungen oder Dekorationen zu berücksichtigen.

Bei Taucheinsätzen ist für eine geeignete Kommunikation zwischen den Tauchern unddem Sicherungstaucher zu sorgen.

Dies kann z.B. erreicht werden durch:

– eine bestehende Sichtverbindung mit vereinbarten Zeichen,

– die Verwendung einer Signalleine,

– Sprechfunk.

Ein Taucher hat sich als Sicherungstaucher außerhalb des Beckens tauchbereit aufzu-halten.

Siehe auch GUV-Regel „Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungs-

unternehmen“ (GUV-R 2101, bisher GUV 10.7).

Für den Taucheinsatz dürfen nur geeignete Geräte und Hilfsmittel eingesetzt werden.

Hinweise für die Eignung von Geräten und Hilfsmitteln sind in der GUV-

Regel „Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen“

(GUV-R 2101, bisher GUV 10.7) enthalten.

Geräte und Hilfsmittel für den Taucheinsatz sind regelmäßig zu prüfen. Für die Prüfungist Abschnitt 6 der GUV-Regel „Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunter-nehmen“ (GUV-R 2101, bisher GUV 10.7) anzuwenden.

Versicherten, die mit Taucharbeiten beschäftigt werden, ist eine geeignete Schutzklei-dung zur Verfügung zu stellen.

Geeignete Schutzkleidung kann z.B. ein Ganzkörper-Neoprenanzug ein-

schließlich Hand- und Fußschutz sein.

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>23

GUV-R 116/BGR 116

Bei Gefährdungen, die sich aus dem Tierbesatz ergeben können, sind die Vorgabennach Abschnitt 3.6.3 zu beachten.

Bei Tauchtiefen von mehr als 10 m bzw. beim Freitauchen sind die Anforderungen derGUV-Regel „Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen“ (GUV-R 2101,bisher GUV 10.7) zu beachten.

3.5 Gefährdungen durch Umgebungsbedingungen

3.5.1 Beleuchtung

Es ist sicherzustellen, dass zu begehende Innengehege ausreichend beleuchtet wer-den können.

Bei künstlicher Beleuchtung werden folgende mittlere Beleuchtungsstärken

empfohlen:

– Innengehege 50 lux

– Nachttierhäuser 1 lux

3.5.2 Klima

Bei Arbeiten in Gehegen mit stark erhöhter Lufttemperatur und Luftfeuchte bzw. starkerniedrigten Lufttemperaturen sind Maßnahmen zu treffen, die die Belastung der Ver-sicherten herabsetzen.

Erhöhte Luftfeuchtigkeit und erhöhte Temperaturen, die arbeitsbedingte

Gesundheitsgefahren bzw. Belastungen verursachen, können z.B. in

Tropenhäusern auftreten.

Durch entsprechende arbeitsorganisatorische Maßnahmen oder Bereitstel-

lung von geeigneter Arbeitskleidung kann eine Minderung der Belastungen

erreicht werden.

Siehe auch „Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 30 ,Hitzearbeiten‘“

(BGG 904-30) und „Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsät-

zen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen – G 30 ,Hitzearbei-

ten‘“ (BGI 504-30).

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>24

GUV-R 116/BGR 116

3.5.3 Ungünstige Körperhaltung

Gehege sind so auszuführen, dass sie in den Bereichen, die Betreten werden sollen,eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m haben.

3.6 Gefährdungen durch gefährliche oder besonders

gefährliche Tiere

3.6.1 Bauliche Anforderungen an Einrichtungen zur Haltung von gefährlichen

oder besonders gefährlichen Tieren

3.6.1.1 Gehege der Sicherheitsstufe III

Es ist sicher zu stellen, dass Gehege und Schieber in ausreichender Anzahl vorhandensind.

Ausreichend bedeutet, dass für Reinigungs-, Instandhaltungs-, und Dekora-

tionsarbeiten die Arbeitsbereiche freigeschiebert werden können.

Die Bauweise der Gehege ist so zu gestalten, dass mindestens zwei aneinander liegen-de Gehege freigeschiebert werden können.

Das Freischiebern kann z.B. für die Ausführung von Arbeiten am Schieber

erforderlich sein.

Vor allen Zugängen von Gehegen sind Schleusen erforderlich.

Dies gilt nicht für Zugänge, die nur gelegentlich genutzt werden, z.B. für

den Materialtransport mit LKW. Diese Zugänge dürfen nicht für regelmäßig

durchzuführende Arbeiten genutzt werden. Zugangsberechtigungen für die-

se Zugänge sind durch besondere Betriebsanweisungen zu regeln. Das Öff-

nen der Zugänge soll nur mit besonderem Werkzeug möglich sein.

Auf Schleusen kann auch verzichtet werden, wenn ein Entweichen von Tie-

ren durch die Abmessungen der Gehegezugänge verhindert ist. Dies kann

z.B. bei Elefanten der Fall sein.

Äußere Schleusentüren sind so zu gestalten, dass vor dem Öffnen die volle Einsehbar-keit in die Schleuse ermöglicht wird.

Schleusen müssen voll einsehbar sein, um überprüfen zu können, ob sich

ein besonders gefährliches Tier in der Schleuse befindet. Zur Gewährleis-

tung der vollen Einsehbarkeit können auch Spiegel, Spione, zusätzliche

Fenster und Sehschlitze oder bei Bedarf technische Hilfsmittel wie z.B.

Videokameras genutzt werden.

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>25

GUV-R 116/BGR 116

Gehege sind so zu gestalten, dass Türen in ausreichender Zahl vorhanden sind. Es darfkein gefangener Raum entstehen. Ein Fluchtweg muss immer gegeben sein.

Ein gefangener Raum ist ein Bereich, der ausschließlich durch ein anderes

Gehege erreicht oder verlassen werden kann.

Gehegeeinfriedungen, Schieber sowie Türen und Tore von Gehegen und Schleusensind so zu gestalten, dass

– Personen nicht gefährdet werden

und

– Tiere nicht entweichen können.

Bei der Bemessung und Gestaltung der Gehegeeinfriedung, Schieber sowie

Türen und Tore sind in Abhängigkeit des Tieres z.B. folgende Einflussgrö-

ßen zu berücksichtigen:

– Körperkräfte,

– individuelle Fähigkeiten,

– psychologische Barrieren.

Lässt die Gehegeeinfriedung ein Durch-, Unter- oder Übergreifen des Tieres zum Bedie-nungsgang hin zu, ist der Bedienungsgang so breit zu bemessen, dass ein ungefährde-ter Durchgang von mindestens 0,8 m Breite gewährleistet ist.

Türen von Gehegen und Schleusen sind so zu gestalten, dass sie entgegen der Flucht-richtung aufschlagen.

Dadurch soll ein Freikommen von Tieren bei nicht verschlossenen Gehege-

türen erschwert werden.

Türen und Tore von Gehegen und Schleusen sind so zu gestalten, dass sie gegen dasÖffnen durch Tiere durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen gesichert sind.

Dies kann z.B. sein:

– Schloss und Riegel,

– zwei getrennte Riegel,

– zwei Schlösser.

Türen und Tore von Gehegen und Schleusen sind so zu gestalten, dass sie gegen dasÖffnen durch Unbefugte gesichert sind.

Unbefugte können sowohl Betriebsfremde (z.B. Besucher oder Mitarbeiter

externer Firmen) aber auch eigene Mitarbeiter des Betriebes sein.

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>26

GUV-R 116/BGR 116

Bei der Sicherung gegen Unbefugte sollte auch das mutwillige Aufbrechen

von Sicherungen berücksichtigt werden.

Eine Sicherung gegen das Öffnen von Gehegetüren durch Unbefugte kann dadurch ge-geben sein, dass sich die Gehegetüren in für Unbefugte unzugänglichen Bereichen be-finden.

Schieber sind so zu gestalten, dass sie in keiner Stellung von Tieren funktionsunfähiggemacht werden können.

Die Funktionsfähigkeit kann z.B. durch Verkanten oder Ausheben beein-

trächtigt werden

Schieber einschließlich deren Sicherungen dürfen nur von einem sicheren Bereichaußerhalb der Gehege betätigt werden können.

Es ist sicher zu stellen, dass die Schieberöffnungen vom Betätigungsplatz aus einseh-bar sind.

Die Zuordnung von Betätigungseinrichtung und Schieberflügel ist eindeutig zu gestal-ten.

Schieber von Gehegen sind so zu gestalten, dass sie in geschlossener Stellung gegenBetätigung durch Tiere durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen gesichertsind.

Sicherungen können z.B. sein:

– Eigengewicht der Schieberflügel und hand- oder kraftbetriebene Riegel-

einrichtung,

– selbsthemmende Getriebe und hand- oder kraftbetriebene Riegelein-

richtung,

– zwei voneinander unabhängige hand- oder kraftbetriebene Riegel-

einrichtung,

– eine zwangsläufig wirksame Riegeleinrichtung und das Eigengewicht

der Schieberflügel.

Schieber sind so zu gestalten, dass sie gegen Betätigung durch Unbefugte gesichertwerden können.

Sicherung gegen Betätigung durch Unbefugte können z.B. sein:

– Art der Schieberbetätigung, z.B. Schlüsselschalter,

– durch Vorhängeschlösser verhinderte Betätigung.

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>27

GUV-R 116/BGR 116

Schieber oder Schiebersicherungen sind so zu gestalten, dass eine Betätigung durcheine andere als die im Gehege befindliche Person sicher verhindert werden kann.

Diese zusätzliche Sicherung kann eine „Sicherung der Sicherung“ oder eine

Sicherung der Betätigung durch „persönliche“ Vorhängeschlösser sein.

Pneumatisch, hydraulisch oder elektrisch angetriebene Schieber sind so zu gestalten,dass sie auch bei Energieausfall in der jeweiligen Stellung sicher gehalten werden.

Fütterungs- und Tränkeinrichtungen sind so zu gestalten, dass die Beschickung, Betä-tigung und Reinigung gefahrlos erfolgen kann.

Geeignet sind z.B.:

– Futterklappen,

– Futterladen,

– Pfannen,

– Gabeln, Zangen, Spieße,

– von außen zu bedienende oder automatische Tränken.

Umwehrungen sind vorzusehen, wenn der Kontakt zwischen Versicherten und gefährli-chem Tier nicht bereits durch die Gehegeeinfriedung vermieden ist.

Dies gilt nicht für Bedienungsgänge.

Umwehrungen müssen in jedem Fall sicherstellen, dass sich die Reichweiten von Versi-cherten und gefährlichem Tier nicht überschneiden. Ein Abstand von 1,5 m darf jedochnicht unterschritten werden.

3.6.1.2 Gehege der Sicherheitsstufe II

Für Gehege der Sicherheitsstufe II gelten geringere Anforderungen als für Gehege derSicherheitsstufe III. Deshalb können abweichend von den Anforderungen an Gehegeder Sicherheitsstufe III bei Gehegen der Sicherheitsstufe II unter Berücksichtigung desRisikos und der Haltungsbedingungen entfallen:

– die zweifache Sicherung der Türen und Tore von Gehegen gegen die Betätigungdurch Tiere,

Eine einfache Sicherung ist ausreichend.

– die zweifache Sicherung der Schieber von Gehegen gegen die Betätigung durchTiere,

Eine einfache Sicherung ist ausreichend.

– Schleusen vor allen Zugängen von Gehegen.

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>28

GUV-R 116/BGR 116

3.6.1.3 Gehege der Sicherheitsstufe I

Für Gehege der Sicherheitsstufe I gelten geringere Anforderungen als für Gehege derSicherheitsstufe II und III. Deshalb können abweichend von den Anforderungen anGehege der Sicherheitsstufe III bei Gehegen der Sicherheitsstufe I unter Berücksichti-gung des Risikos und der Haltungsbedingungen entfallen:

– die Möglichkeit, dass zwei aneinander liegende Gehege freigeschiebert werdenkönnen,

Eine Zwei-Gliedrigkeit der Gehegeanlage ist ausreichend. Zwei-Gliedrigkeit

bedeutet, dass zwei aneinander liegende Gehege durch einen Schieber mit-

einander verbunden oder getrennt werden können.

– die zweifache Sicherung der Türen und Tore von Gehegen gegen die Betätigungdurch Tiere,

Eine einfache Sicherung ist ausreichend.

– die zweifache Sicherung der Schieber von Gehegen gegen Betätigung durch Tiere,

Eine einfache Sicherung ist ausreichend.

– die Schleusen vor allen Zugängen von Gehegen,

– die Umwehrung.

3.6.1.4 Gehege der Sicherheitsstufe A (Aquarien)

Auf Aquarien sind die Forderungen an Gehege der Sicherheitsstufe I, II und III nicht an-zuwenden.

Aquarien, die mit besonders gefährlichen Tieren besetzt sind, ist eine Möglichkeit zurTrennung von Versicherten und besonders gefährlichem Tier vorzusehen.

Eine Trennung kann z.B. erreicht werden durch:

– Sicherheitskäfige,

– Absperrschieber.

Abwehrgeräte sind in der Regel als Schutz vor Angriffen nicht ausreichend.

3.6.1.5 Gehege der Sicherheitsstufe T (Terrarien)

Auf Terrarien sind die Forderungen an Gehege der Sicherheitsstufe I, II und III nicht an-zuwenden.

23

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>29

GUV-R 116/BGR 116

Terrarien sind so zu gestalten, dass

– Personen nicht gefährdet werden

und

– Tiere nicht entweichen können.

Bei der Bemessung und Gestaltung der Gehegeeinfriedung sind in Abhän-

gigkeit des Tieres folgende Einflussgrößen zu berücksichtigen:

– Körperkräfte,

– individuelle Fähigkeiten.

In Terrarien, die mit besonders gefährlichen Tieren besetzt sind, ist eine Möglichkeitzur Trennung von Versicherten und besonders gefährlichem Tier vorzusehen.

Diese Maßnahmen können z.B. sein:

– Schieber,

– Jalousien,

– Schlupfkästen.

Bedienöffnungen bei nicht begehbaren Terrarien können auch nach außen aufschla-gen. Bei begehbaren Terrarien ist eine lichte Höhe von 2,0 m zu gewährleisten.

Trennelemente, Bedienöffnungen bzw. Türen von Terrarien sind so zu gestalten, dasssie gegen das Öffnen durch Tiere und Unbefugte gesichert werden können.

Bei besonders gefährlichen Tieren sind die Bedienöffnungen bzw. Türen so zu gestal-ten, dass sie gegen das Öffnen zweifach gesichert werden können.

Der Raum, in dem sich die Bedienöffnungen bzw. Türen des Terrariums befinden, sollso gestaltet sein, dass keine Tiere entweichen können.

Diese Forderung beinhaltet, dass alle Öffnungen, z.B. Lüftungsklappen, die

den betreffenden Tieren eine Fluchtmöglichkeit bieten, geschlossen werden

können.

3.6.1.6 Gehege der Sicherheitsstufe D (Durchfahrgehege)

Für Gehege der Sicherheitsstufe D gelten die Anforderungen an Gehege derSicherheitsstufe I, II oder III und folgende zusätzliche Anforderungen:

In mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren besetzten Durchfahrgehegensollen Schutzbereiche vorhanden sein.

24

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>30

GUV-R 116/BGR 116

Als Schutzbereiche geeignet sind z.B.:

– gesicherte stationäre Beobachtungsstände,

– Fahrzeuge mit geschlossenem Aufbau.

Der Fahrzeugaufbau muss so gestaltet sein, dass er den Kräften und Fähigkeiten derTiere entsprechend ausgelegt ist.

Stationäre Schutzbereiche sind so zu gestalten, dass sie ohne Betreten des Gehegeserreichbar sind.

Das wird z.B. erreicht durch

– Schleusen, die mit einem Kraftfahrzeug anfahrbar sind und vom Kraft-

fahrzeug aus gefahrlos betätigt werden können,

– Zugänge über gesicherte Brücken.

Es ist sicher zu stellen, dass für Versicherte, die sich innerhalb des Durchfahrgehegesaufhalten, Kommunikationseinrichtungen vorhanden sind, mit denen zu einer zentra-len Stelle außerhalb des Geheges Verbindung aufgenommen werden kann.

Dies wird z.B. durch eine Sprechfunkanlage erreicht.

Zufahrten und Ausfahrten von Gehegen, die mit gefährlichen oder besonders gefährli-chen Tieren besetzt sind, sind als Schleusen auszubilden. Bei besonders gefährlichenTieren sind die Türen oder Tore mit gegenseitiger Zwangsverriegelung auszuführen.Die Schleuse ist so zu gestalten, dass sie vom Betätigungsort der Tür- oder Torantriebeaus vollständig einsehbar ist.

Durchfahrten zwischen benachbarten Tiergehegen mit gleichem Gefähr-

dungspotenzial sind keine Zu- und Ausfahrten im Sinne dieses Abschnitts.

Betriebsfahrzeuge, z.B. Kontroll- und Bergungsfahrzeuge sind als solche eindeutig undsichtbar zu kennzeichnen.

Für das Bergen defekter Fahrzeuge sind geeignete Einrichtungen vorzusehen, dieeinen Schutz der Versicherten vor gefährlichen oder besonders gefährlichen Tierenjederzeit sicherstellen.

Dies können z.B. Bergungsfahrzeuge sein, die so ausgerüstet sind, dass

zum Bergen ein Aussteigen nicht erforderlich ist.

Zur Mindestausstattung von Bergungsfahrzeugen gehören:

– Feuerlöscher,

– Lautsprecher,

– Erste-Hilfe-Ausstattung,

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>31

GUV-R 116/BGR 116

– Abwehrgeräte,

– Sprechverbindung (z.B. Funk).

3.6.2 Spezielle Hilfseinrichtungen zur Haltung von gefährlichen oder besonders

gefährlichen Tieren

3.6.2.1 Tierfanggeräte

Für das Einfangen gefährlicher oder besonders gefährlicher Tiere sind Geräte und Hilfs-mittel in ausreichender Zahl und geeigneter Ausführung vorzuhalten.

Solche Geräte und Hilfsmittel sind z.B.:

– Kescher,

– Netze,

– Stockschlingen,

– Fanggabeln,

– Fangkisten,

– Fangklappen.

Für das Einfangen von Tieren können auch Betäubungsgeräte durch Vete-

rinärmediziner oder andere zugelassene Personen eingesetzt werden.

3.6.2.2 Behälter für Tiertransporte

Behälter für Tiertransporte müssen der Tierart entsprechend ausgeführt und so be-schaffen sein, dass beim Einsperren und Hinauslassen sowie beim Transport von Tie-ren Versicherte nicht gefährdet werden können.

Hinweise für die Ausführung siehe auch aktuelles Handbuch „International

Air Transport Association“ (IATA).

3.6.2.3 Abwehrgeräte

Für das Abwehren angreifender gefährlicher oder besonders gefährlicher Tiere sindGeräte und Hilfsmittel in ausreichender Zahl und geeigneter Ausführung vor Ort bereit-zuhalten.

Solche Abwehrgeräte und Hilfsmittel sind z.B.:

– Schutzschilde,

– Besen,

– Stangen,

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>32

GUV-R 116/BGR 116

– angeschlossener Wasserschlauch,

– Elefantenhaken,

– Schlangenhaken.

Schusswaffen sind als Abwehrmittel nicht zulässig.

3.6.3 Umgang mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren

3.6.3.1 Arbeiten im Gehege

Gehege dürfen nur dann betreten werden, wenn das Gehege zuvor von gefährlichenoder besonders gefährlichen Tieren freigeschiebert worden ist.

Ein Betreten des Geheges ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Gefährdungsbeurtei-lung durchgeführt und Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen wurden.

Siehe auch § 5 Arbeitsschutzgesetz.

Siehe auch § 3 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“

(GUV-V A 1 bzw. BGV A 1).

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind z.B. zu beachten:

– Individuelle Eigenschaften des Tieres (Zahmheit),

– Besondere Erregungszustände,

– Angriffsdistanz/Fluchtdistanz,

– Alter des Tieres,

– Saisonale Besonderheiten (Brunft-, Aufzuchtsverhalten),

– Gehegegröße,

– Gehegestruktur,

– Ausbildung/ Erfahrung des Tierpflegers,

– Vorhandensein geeigneter Abwehrgeräte oder sonstiger Hilfsmittel,

– Vorhandensein geeigneter PSA.

Ein ausnahmsweises Betreten der Gehege kann notwendig oder möglich sein:

– Tierpflegerische Arbeiten machen das Betreten des Geheges erforderlich.

Das Betreten des Geheges kann erforderlich sein

– zur Behandlung,

– zur Verabreichung von Medikamenten,

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>33

GUV-R 116/BGR 116

– zur Pflege,

– zum Einfangen.

– Es wird ein Training mit bestimmten Einzeltieren durch vertraute, namentlichbenannte Versicherte durchgeführt.

Dies kann z.B. sein:

– die Durchführung von Apellübungen mit Elefanten,

– die Schaufütterung von Seelöwen.

– Bei Jungtieren sind bis zu einem gewissen Alter keine erheblichen Verletzungendurch Waffen des Tieres zu erwarten.

– Personen müssen aus akuter Gefahr gerettet werden.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich festzuhalten und laufend zuüberprüfen.

Auf Grund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung ist eine schriftliche Betriebs-anweisung zu erstellen.

Vor dem Betreten eines Geheges ist durch die nachstehenden Maßnahmen und Kon-trollen sicherzustellen, dass ein unbeabsichtigter Kontakt mit gefährlichen oder beson-ders gefährlichen Tieren ausgeschlossen und ein Freikommen verhindert ist:

– Alle Schieber, die zu mit Tieren besetzen Nachbargehegen führen, sind zu schlie-ßen und bei Gehegen der Sicherheitsstufe II und I einfach, bei Gehegen der Sicher-heitsstufe III zweifach gegen das Öffnen durch Tiere zu sichern.

– Zur Instandsetzung von Schiebern der Sicherheitsstufe II und III sind beide an denSchieber grenzenden Gehege von Tieren freizuschiebern .

– Alle Schieber, die zu mit Tieren besetzen Nachbargehegen führen, sind bei Gehe-gen der Sicherheitsstufe II, III und I gegen das Öffnen durch Unbefugte zu sichern.

– Alle Schieber, die zu mit Tieren besetzen Nachbargehegen führen, sind bei Gehe-gen der Sicherheitsstufe III mit einer zusätzlichen Sicherung (persönliche Siche-rung) gegen irrtümliches oder unbefugtes Betätigen zu sichern.

– Äußere Schleusentüren dürfen bei Gehegen der Sicherheitsstufe III nur dann geöff-net werden, wenn die inneren Schleusentüren geschlossen sind. Innere Schleusen-türen dürfen nur dann geöffnet werden, wenn die äußeren Schleusentüren ge-schlossen sind.

– Bei Gehegen der Sicherheitsstufe A und T sind vorhandene trennende Schutzein-richtungen zu benutzen.

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>34

GUV-R 116/BGR 116

Bei Gehegen der Sicherheitsstufe II, III, I, A und T, welche mit gefährlichen oder be-sonders gefährlichen Tieren besetzt sind, ist sicher zu stellen, dass beim Betreten dieauf Grund der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich getroffenen Maßnahmen beachtetwerden.

Beim Verlassen der Gehege sind die Türen von Gehegen der Sicherheitsstufe II und Ieinfach, der Sicherheitsstufe III zweifach zu sichern. Gehege der Sicherheitsstufe Tsind in Abhängigkeit des von der Tierart ausgehenden Gefährdungspotenzials einfachoder zweifach zu sichern.

Ist bei Arbeiten der Kontakt zu besonders gefährlichen Tieren möglich, muss zu einemzweiten Versicherten Ruf- oder Sichtverbindung bestehen, der in der Lage ist, im Ge-fahrfall unverzüglich sachgerechte Hilfe zu leisten.

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Kontakt im Bedienungsgang nicht be-

reits durch die Gehegeeinfriedung vermieden ist.

Siehe auch § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“

(GUV-V A 1 bzw. BGV A 1).

3.6.3.2 Arbeiten zwischen Gehegeeinfriedung und Umwehrung oder im

Bedienungsgang

Wird im Bereich zwischen Gehegeeinfriedung und Umwehrung gearbeitet, und ist derKontakt mit einem gefährlichen oder besonders gefährlichen Tier nicht bereits durchdie Gehegeeinfriedung vermieden, ist das Gehege vor Aufnahme der Arbeiten freizu-schiebern.

Ist der Kontakt mit einem gefährlichen oder besonders gefährlichen Tier im Bedie-nungsgang nicht bereits durch die Gehegeeinfriedung vermieden, so ist ein ausrei-chender Sicherheitsabstand einzuhalten.

Der ausreichende Sicherheitsabstand kann z.B. durch eine farbliche Markie-

rung gekennzeichnet werden.

3.6.3.3 Einfangen von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren

Für das Einfangen von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren sind nur aus-gebildete oder erfahrene Tierpfleger einzusetzen. Jugendliche dürfen für das Fangennur eingesetzt werden, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig istund die Aufsicht durch einen fachkundigen Tierpfleger gewährleistet ist.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>35

GUV-R 116/BGR 116

Es ist ein weisungsbefugter Aufsicht Führender zu benennen.

Siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“

(GUV-V A1 bzw. BGV A 1).

Es ist eine ausreichende Anzahl geeigneter Tierfang- und Abwehrgeräte sowie persön-liche Schutzausrüstung bereitzustellen. Die Versicherten haben diese bestimmungs-gemäß zu benutzen.

Behälter für Tiertransporte sind beim Einsperren und Hinauslassen von Tieren sowiebeim Transport gegen Verrutschen und Kippen zu sichern.

3.6.3.4 Behandlung von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren

Die Behandlung von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren ist so durchzu-führen, dass Gefährdungen für Versicherte möglichst vermieden werden.

Dies kann z.B. erreicht werden durch:

– Fixierung des Tieres durch Festhalten oder Festbinden,

– Benutzung von Behandlungsständen,

– Immobilisation der Tiere.

Für die medikamentelle Immobilisation muss die erforderliche Sachkunde vorliegen.Für die unbeabsichtigte Aufnahme von medikamentellen Immobilisationsmitteln durchVersicherte, sind Gegenmittel in ausreichender Menge am Behandlungsort bereitzu-stellen.

Die Sicherheitshinweise der Arzneimittelhersteller sind zu beachten.

Siehe auch § 24 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der

Prävention“ (GUV-V A 1 bzw. BGV A1).

3.6.3.5 Umgang mit Gifttieren in Terrarien

Solange ein mit Gifttieren besetztes Gehege geöffnet ist, muss

– ein zweiter Versicherter anwesend sein der ebenfalls die Anforderungen desAbschnittes 3.7.2 erfüllt

und

– der Raum, in dem sich das Gehege befindet, geschlossen und gegen das Betretendurch Unbefugte gesichert sein.

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>36

GUV-R 116/BGR 116

Das Schließen des Raumes beinhaltet, dass alle Öffnungen, z.B. Lüftungs-

klappen, die den betreffenden Tieren eine Fluchtmöglichkeit bieten kön-

nen, verschlossen sind.

Siehe auch §§ 9 und 24 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze

der Prävention“ (GUV-V A 1 bzw. BGV A 1).

Bedienöffnungen bzw. Türen von Terrarien sind nach dem Verlassen des Geheges ein-fach zu sichern.

Bei der Fütterung und Pflege von Gifttieren sind Fanggeräte, Abwehrgeräte und Hilfs-mittel bereitzuhalten sowie bestimmungsgemäß zu benutzen.

Fanggeräte, Abwehrgeräte und Hilfsmittel für die Fütterung sind z.B.

Haken, Futterstock und Futterpinzette.

Es sind unter Mitwirkung eines mit der besonderen Problematik vertrauten Arztes dieNotfallmaßnahmen nach einer Gifteinwirkung in einem Plan tierspezifisch und schrift-lich festzulegen.

Unter Gifteinwirkung versteht man z.B. den Biss oder Stich eines Gifttieres.

Es sind mit den örtlich zuständigen medizinischen Einrichtungen, z.B. Krankenhäusern,Absprachen hinsichtlich weiterführender Behandlungen zu treffen und schriftlich fest-zuhalten.

Vgl. auch § 24 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Präven-

tion“ (GUV-V A 1 bzw. BGV A 1).

Es ist sicher zu stellen, dass im Falle einer Gifteinwirkung Seren gegen die Gifte dervorhandenen Gifttiere rechtzeitig in ausreichender Menge und Wirksamkeit zur Verfü-gung stehen.

Sofern für bestimmte Gifttiere keine Seren zu erhalten sind, ist bei anzunehmenderLebensgefahr im Falle eines Bisses, eine Haltung dieser Tiere nur dann zulässig, wennauch unter Berücksichtigung der spezifischen Haltungsbedingungen für alle anfallen-den Arbeiten ein Kontakt zwischen Tier und Versicherten durch technische Maßnah-men ausgeschlossen werden kann.

31

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>37

GUV-R 116/BGR 116

3.7 Innerbetrieblicher Arbeitsschutz

3.7.1 Auswahl der Versicherten

Jeder Betrieb, in dem gefährliche oder besonders gefährliche Tiere gehalten werden,muss über eine ausreichende Anzahl von Tierpflegern, mindestens jedoch über einenwährend der Betriebszeit anwesenden Tierpfleger verfügen. Eine Abweichung hiervonist nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Der zuständige Unfallversicherungsträgerist hiervon schriftlich zu benachrichtigen.

Die Ausnahme ist zu begrenzen auf die Person, den Betrieb und die zu be-

treuenden Tierarten. Grundvoraussetzung für die Abweichung ist eine lang-

jährige Erfahrung des Versicherten und gleichwertige Kenntnisse bezogen

auf die zu betreuende Tierart in diesem Betrieb.

Während der Arbeit in Bereichen mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tierenmuss der Unternehmer oder ein von ihm bestellter Aufsicht Führender im Betrieb an-wesend sein.

Aufsicht Führer ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und

für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichen-

de Kenntnisse und Erfahrung besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe auch § 8 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der

Prävention“ (GUV-V A 1 bzw. BGV A 1).

In Bereichen, in denen gefährliche oder besonders gefährliche Tiere gehalten werden,dürfen nur Versicherte beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Jugendliche können in Bereichen beschäftigt werden, in denen gefährliche oder beson-ders gefährliche Tiere gehalten werden, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungs-zieles in der Berufsausbildung erforderlich ist und ihr Schutz durch die ständige Auf-sicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Für die Haltung von Gifttieren dürfen nur speziell ausgebildete Tierpfleger eingesetztwerden.

Siehe auch § 8 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der

Prävention“ (GUV-V A 1 bzw. BGV A 1).

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<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>38

GUV-R 116/BGR 116

3.7.2 Erste Hilfe

Es ist dafür zu sorgen, dass für die Durchführung von Leistungen der Ersten HilfeErsthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

Siehe auch § 26 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Präven-

tion“ (GUV-V A 1 bzw. BGV A 1).

Abweichend von der vorgeschriebenen Mindestanzahl ist diese zu erhöhen, wenn z.B.durch die räumlichen Verhältnisse im Betrieb, zur Sicherstellung einer Ersten Hilfe dieserforderlich ist.

Eine höhere Anzahl kann z.B. bei weit auseinander liegenden Revieren

erforderlich sein.

Offene Wunden sind sofort zu versorgen.

Zu den offenen Wunden zählen auch Kratzer und Schürfwunden.

Siehe auch § 24 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der

Prävention“ (GUV-V A 1 bzw. BGV A 1).

Mit Arbeiten in der Haltung von Gifttieren dürfen nur Tierpfleger beschäftigt werden,die eine Ersthelferausbildung erhalten haben und zusätzlich für die Erstversorgungnach Gifteinwirkung unterwiesen sind.

Siehe auch Anhang 7 „Alarmplan Giftschlangenbiss“.

Bei der Ausbildung in der Ersten Hilfe sind zusätzliche Kenntnisse über die Erstversor-gung bei Verletzungen, die aus besonderen Gefährdungen resultieren, zu vermitteln.

Besondere Gefährdungen resultieren z.B. aus folgenden Arbeiten:

– Taucherarbeiten,

– Umgang mit Chemikalien,

– Arbeiten in Wasseraufbereitungsanlagen.

Vgl. auch § 26 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der

Prävention“ (GUV-V A 1 bzw. BGV A 1).

3.7.3 Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und Sprache zu erstellen. Sie sollenmindestens enthalten:

– Anwendungsbereich,

– Gefahren für Mensch und Umwelt,

33

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>39

GUV-R 116/BGR 116

– Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,

– Verhalten bei Störungen,

– Verhalten bei Unfällen und Maßnahmen der Ersten Hilfe,

– Instandhaltung,

– Regelungen zum Genuss von Alkohol, Medikamenten und anderen berauschendenMitteln.

Die Betriebsanweisungen sind den Versicherten bekannt zu machen und an geeigne-ten Stellen gut sichtbar auszulegen oder auszuhängen.

Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

Beispiele für Betriebsanweisungen siehe Anhang 4, 5 und 6. Die Muster-

Betriebsanweisungen sind den betrieblichen Gegebenheiten anzupassen!

3.7.4 Unterweisungen

Die Versicherten sind auf Grundlage der Betriebsanweisung über die bei ihren Tätig-keiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor derAufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindes-tens jedoch einmal jährlich zu unterweisen.

Zur Unterweisung gehören z.B. auch Brandschutzübungen und Übungen

besonderer Alarmfälle.

Siehe auch § 12 Biostoffverordnung und § 9 Betriebssicherheitsverordnung.

Die durchgeführten Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren.

Es sollen Inhalt der Unterweisung und Teilnehmer an der Unterweisung

dokumentiert werden.

Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Präven-

tion“ (GUV-V A 1 bzw. BGV A 1).

3.7.5 Besondere Regelungen für den Alarmfall

Es sind Alarmpläne aufzustellen, insbesondere für

– das Verhalten bei Bränden,

– das Einfangen freigekommener Tiere,

– die Einwirkung von Tiergiften,

– die Durchführung von Bergungsarbeiten bei Unfällen,

– die Behebung von Fahrzeugdefekten in Durchfahrgehegen.

34

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>40

GUV-R 116/BGR 116

Die Alarmpläne regeln den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen, den Ein-

satz der Personen und Mittel und berücksichtigen zusätzliche Gefahren.

Erforderliche Maßnahmen sind tierspezifisch aufzuführen.

Die Alarmpläne sind mit den Hilfe bringenden Stellen, wie z.B. Feuerwehr,

Rettungsdienst oder Polizei abzustimmen und auf aktuellem Stand zu hal-

ten.

Voraussetzung für den geregelten Ablauf des Alarmplanes ist, dass der Un-

ternehmer oder ein von ihm bestellter Aufsicht Führer jederzeit erreichbar ist.

Beispiele für Alarmpläne siehe Anhang 7, 8 und 9.

Es sind Einrichtungen vorzuhalten, damit im Alarmfall die Versicherten informiert wer-den können.

Die Art der Einrichtung, z.B. Sprechfunk, Mobilfunkgerät, Eurosignalemp-

fänger, Lautsprecheranlage oder Leuchtzeichen ist abhängig von der Größe

und Übersichtlichkeit des Betriebes.

3.7.6 Prüfungen, Kontrollen

Gehegeeinfriedungen der Sicherheitsstufe III, II, I, A, T und D sind täglich durch Sicht-kontrollen zu prüfen.

Siehe auch § 10 Betriebssicherheitsverordnung.

Es ist dafür zu sorgen, dass in Gehegen der Sicherheitsstufe III, II, I, T und D Funktions-kontrollen der Schließvorrichtungen, Schieber und Sicherungen regelmäßig durchge-führt werden.

Festgestellte Mängel an Gehegeeinfriedungen, Schließvorrichtungen, Schiebern oderSicherungen von Gehegen der Sicherheitsstufe III, II, I, A, T und D sind unverzüglich zubeseitigen.

35

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>41

GUV-R 116/BGR 1164 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist anzuwenden ab Januar 2005,soweit nicht Inhalte dieser Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz nach geltendenRechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachtensind.

Sie ersetzt die „Sicherheitsregeln für die Haltung von Wildtieren“ (GUV-R 116, bisherGUV 17.17 bzw. BGR 116) vom April 1992.

36

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>42

GUV-R 116/BGR 116Anhang 1

Vorschriften und Regeln

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zu-sammengefasst:

1. Gesetze/Verordnungen

(Bezugsquelle: Buchhandel, zuständiger Unfallversicherungsträger oderCarl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),

Biostoffverordnung mit den technischen Regeln,

• TRBA 230 – Landwirtschaftliche Nutztierhaltung,

• TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege,

• TRBA 400 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung,

• TRBA 500 – Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen,

Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG),

Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV).

2. Unfallverhütungsvorschriften, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Informationen

(Bezugsquelle: Schriften mit GUV-Nr. zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger,Schriften mit BGV-/BGR-/BGI-bzw. VBG-/ZH 1-Nummer zu beziehen vom Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1 bzw. BGV A 1),

Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A 4, bisher GUV 0.6 bzw.BGV A 4),

Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (GUV-V C 22, bisher GUV 6.1 bzw. BGV C 22),

Unfallverhütungsvorschrift „Schausteller- und Zirkusunternehmen“ (BGV C 2),

Unfallverhütungsvorschrift „Taucherarbeiten“ (BGV C 23),

GUV-/BG-Regel „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ (GUV-R 181, bisher GUV 26.18 bzw. BGR 181),

GUV-Regel „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ (GUV-R 198,bisher GUV 10.4) bzw. BG-Regel „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegenAbsturz (BGR 198),

GUV-Regel „Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen“ (GUV-R 2101,bisher GUV 10.7),

GUV-Regel „Gärtnerische Arbeiten“ (GUV-R 2109),

37

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>43

GUV-R 116/BGR 116

Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach denBerufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen –• „Hitzearbeiten“ (BGI 504-30),• „Überdruck“ (BGI 504-31),• „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ (BGI 504-42),

BG-Information „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Affen (BGI 788).

3. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln

Grundsatz G 30 – „Hitzearbeiten“ (BGG 904-30),

Grundsatz G 31 – „Überdruck“ (BGG 904-31),

Grundsatz G 42 – „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ (BGG 904-42).

4. Weitere Schriften

Handbuch „International Air Transport Association“ (IATA).

38

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>44

GUV-R 116/BGR 116Anhang 2

Einschätzung des Risikopotenzials von Wildtieren

• Das Risikopotenzial des Tierbestandes ist nach den aktuellen Erkenntnissen der Tiergärtnereizu ermitteln.

• Bei der Ermittlung des Risikopotenzials sind zusätzlich die individuellen Eigenschaften zuberücksichtigen.

• Die folgende Zuordnung zu gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren hat beispielhaf-ten Charakter.

• Maßnahmen zum Umgang hat der Unternehmer nach Maßgabe des Abschnitts 3.6.3 zu ver-anlassen.

39

Gefährliche Tiere Besonders gefährliche Tiere

Säugetiere

Affen ab Makakengröße Menschenaffen und männliche Paviane

Großbären

Geparde, Kleinkatzen in Einzelfällen alle Großkatzen (außer Geparde)

Wölfe, afrikanische Wildhunde Fleckenhyänen

große Robben (Klappmützen, Bullen von großen Robben in See-Elefanten) Einzelfällen

Elefanten Elefantenbullen

Einzeltiere (besonders männliche) bei: männliche Großhirsche in der Brunft impferdeartigen Tieren, Tapiren, Nas- Einzelfallhörnern, Schweinearten, Flusspferden, Alt- und Neuweltkamelen, Hirschen,Giraffen, Antilopen, Rindern

Vögel

Harpyie, Strauß, Kasuar, in Einzelfällen in Einzelfällen Kasuar und männlichemännliche Nandus und Emus Strauße

Reptilien

Giftschlangen (Kreuzotter, Hornviper) Kobra, Mamba, Puffotter, KlapperschlangeRiesenschlangen ab etwa 3 m Länge KrustenechsenKrokodile ab ca. 2 m Länge, große Warane Krokodile ab ca. 3 m Länge

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>45

GUV-R 116/BGR 116

40

Gefährliche Tiere Besonders gefährliche Tiere

Fische

Haie ab ca. 1 m Länge große Haie ab ca. 2 m Längeaquatische Gifttiere (inkl. Wirbellose) SteinfischeRotfeuerfischeFischarten, die stark elektrische Feldererzeugen

Wirbellose

Skorpione, Skolopender, Giftspinnen

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>46

Gehege der Gehege der Gehege der Gehege der Gehege der Gehege der

Sicherheitsstufe III Sicherheitsstufe II Sicherheitsstufe I Sicherheitsstufe A Sicherheitsstufe T Sicherheitsstufe D

(Aquarien) (Terrarien) (Durchfahrgehege)

• Das Risikopotenzial des Tierbestandes ist nach den aktuellen Erkenntnissen der Tiergärtnerei zu ermitteln.

• Nach dem ermittelten Risikopotenzial ist die erforderliche Sicherheitsstufe (sichere Gestaltung der Gehege) zu bestimmen.

• Die folgende Zuordnung gefährlicher oder besonders gefährlicher Tiere zu den Sicherheitsstufen hat beispielhaften Charakter.

41

Säugetiere

• Menschenaffenund männliche Paviane

• Großbären

• alle Großkatzen(außer Geparde)

• Fleckenhyänen

• Seeelefanten-bullen

• Elefantenbullen

Säugetiere

• Affen ab Makakengröße

• Großhirsche

• Geparde

• Wölfe, afrikanischeWildhunde

• große Robben(Klappmützen,Seeelefanten)

• Elefanten

Säugetiere

• Großhirsche(großflächigeWildgehege)

Vögel

• Harpyie, Strauße,Kasuare

Fische

• aquatischeGifttiere (inkl. Wirbellose)

• Haie (ab ca. 1 m Länge)

• Steinfische

• alle Fischarten, diestark elektrischeFelder erzeugen

• Rotfeuerfische

Reptilien

• Giftschlangen,Riesenschlangen(ab ca. 3 m Länge)

• Krustenechsen

• große Warane,Krokodile (ab ca. 2 m Länge)

Wirbellose

• Skorpione,Giftspinnen, Skolopender

Gilt für alle gefährlichen und besondersgefährlichen Tiere

Anhang 3

Bauliche Anforderungen an Gehege in Abhängigkeit vom Risikopotenzial

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>47

Zoo/Tierpark Betriebsanweisung Datum/UnterschriftTierpflegerische Arbeiten

................................ – allgemein – ...............................

Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

AnwendungsbereichDiese Betriebsanweisung gilt für den Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Durchführungvon tierpflegerischen Arbeiten im Revier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verantwortlicher Reviertierpfleger: . . . . . . . . . . . . . . . . . Stellvertreter: . . . . . . . . . . . . . . . .

gesundheitliche Gefährdung der Tierpfleger

• Lebensgefahr bei Kontakt mit gefährlichen Tieren,• Verletzungsgefahren durch Tiere,• Biologische Gefährdungen,• Gefahren bei Verwendung durch technische Arbeitsmittel, Geräte und

Einrichtungen• Gefährdungen beim Umgang mit Gefahrstoffen,• Gefährdungen bei Arbeiten mit Absturzgefahr,• Gefährdung der Allgemeinheit bei Entweichen von gefährlichen Tieren

in die Umwelt.

11. Beschäftigte Jugendliche unterliegen einer besonderen Sorgfalts- und Aufsichtspflicht. Mit gefährli-chen Arbeiten im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen Jugendliche nur beschäftigt wer-den, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Auf-sicht eines Fachkundigen jederzeit gewährleistet ist.

12. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist auch bei jugendlichen Praktikanten verbindlich einzuhalten. DasPraktikum ist nur in Anwesenheit von verantwortlichen Aufsicht Führenden auszuführen und im Be-reich mit besonders gefährlichen und gefährlichen Tieren unzulässig.Die Bedienung von Schiebern, Gehegetüren u.ä. Einrichtungen in diesen Bereichen ist jugendlichenPraktikanten ausdrücklich untersagt.

13. Unter Einfluss von Alkohol und Rauschmitteln sowie Medikamenten, die das Reaktions- und Auf-nahmevermögen einschränken, darf die tierpflegerische Arbeit nicht aufgenommen werden. DerGenuss von alkoholischen Getränken ist bis zum Ende der Dienstzeit nicht erlaubt.

14. Der Tierbestand ist täglich auf seine Gesundheit und eventuell auffälliges Verhalten zu prüfen.

15. Der einwandfreie Zustand der Gehegeeinfriedungen ist täglich zu prüfen.Die Schließeinrichtungen von Türen, Toren und Schiebern sind regelmäßigen Funktionskontrollen zuunterziehen. Eine nur zugezogene oder zugestoßene Tür fällt oft nicht ins Schloss. Ein Tierpflegerhat sich stets durch kurzen Gegendruck von der ordnungsgemäßen Schließung zu überzeugen.

16. Verkehrswege sind freizuhalten.

17. In allen Bereichen mit erhöhter Brandgefahr (z.B. Heuböden, Kistenlager, Stallungen, trocken gela-gertem Rindenmulch) sind Rauchen und offenes Licht verboten.

18. Arbeitsmittel sind zweckentsprechend zu verwenden.

19. Maschinen und Geräte dürfen ohne zugehörige Schutzeinrichtungen nicht betrieben werden.

10. Der Umgang mit Gefahrstoffen ist nur den besonders unterwiesenen Personen gestattet. Die jewei-ligen Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge mit der dazugehörenden Betriebsanweisungnach Gefahrstoffverordnung sind zu beachten.

11. Die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen, wie Sicherheitsschuhe, Schutz-handschuhe, Schutzbekleidung, Atemschutz, Schutzbrille u.Ä. sind zu benutzen.

42

Anhang 4

Die Muster-Betriebsanweisung ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen, d.h. dass nicht zutreffende Aussagen zu streichen, andererseits notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind.

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>48

Verhalten bei Störungen

Verhalten bei Unfällen – Erste Hilfe

Instandhaltung – Entsorgung

Folgen bei Nichtbeachtung

12. Sauberkeit und Hygiene sind in der Tierpflege von besonderer Bedeutung. Nach allen Arbeiten inTierbereichen und nach der Futterzubereitung sind die Hände gründlich zu waschen (Hautpflegenach Hautschutzplan).

13. Spezielle Betriebsanweisungen sind zu beachten. Dies gilt z.B. bei der Pflege von Tieren, beim Um-gang mit biologischen Arbeitsstoffen, bei Desinfektionsmaßnahmen und der Arbeit mit Maschinenund Geräten.

14. Von Betriebsfremden ist nicht zu erwarten, dass sie sich der speziellen Gefahren im Tierpflegebe-reich bewusst sind. Für Besucher, Freunde und Verwandte ist es daher grundsätzlich verboten,nicht öffentliche Bereiche einschließlich der Aufenthaltsräume für Tierpfleger zu betreten. Dies giltauch für Arbeiter von Fremdfirmen, soweit sie nicht dort Auftragsarbeiten auszuführen haben. WennMitarbeiter von Fremdfirmen Arbeiten in Anlagen ausführen, die mit gefährlichen oder sehr gefährli-chen Tieren besetzt sind, muss ein Tierpfleger anwesend sein. Verbindungswege, -türen oder Gän-ge zwischen Besucherbereichen und nicht öffentlichen Bereichen sind verschlossen zu halten.

15. Der verantwortliche Revier- oder Bereichsleiter oder dessen Stellvertreter müssen neue Mitarbeitervor Arbeitsaufnahme, ansonsten mindestens einmal jährlich über die allgemeine Betriebsanwei-sung und die spezielle Betriebsanweisung der Tierart unterweisen. Dies ist schriftlich zu dokumen-tieren (z.B. im Unterweisungsbuch).

16. Im Übrigen ist die GUV-/BG-Regel „Haltung von Wildtieren“ (GUV-R 116 bzw. BGR 116) zu beach-ten. Sie ist zur Einsicht ausgelegt im . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

17. Die Beschäftigten haben die Kenntnisnahme der allgemeinen Betriebsanweisung durch Unterschriftzu bestätigen (z.B. im Unterweisungsbuch).

11. Bestehende Alarmpläne (z.B. Alarmplan bei einem Tierausbruch oder für den Brandfall) sind zu be-achten.

12. Festgestellte Mängel an Gehegeeinrichtungen u.ä. technischen Einrichtungen sind sofort zu beseiti-gen oder die Reparatur (Reparaturauftrag) zu veranlassen sowie die Nichtbenutzung der defektentechnischen Einrichtungen durch andere Beschäftigte sicherzustellen.

13. Defekte Maschinen sind außer Betrieb zu nehmen.

Sämtliche Verletzungen behandeln lassen.Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen. Das Verbandbuch befin-det sich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ersthelfer: . . . . . . . . . . . . Verbandskasten: . . . . . . . . . . . . . . . . .

Arzt: . . . . . . . . . . . . . . . . Rettungsleitstelle: . . . . . . . . . . . . . . . .

Erforderliche Instandsetzungen, Wartungen bzw. Reparaturen sind durch fachlich geeignete Personenauszuführen.

Nicht mehr benötigte Gefahrstoffe sind sachgerecht zu entsorgen.

Gesundheitliche Folgen: Verletzungen, Erkrankungen und Sachschäden

Rechtliche Folgen: u.a. nach Arbeitsrechtnach Zivilrechtnach OWiGnach StGBnach SGB VII

GUV-R 116/BGR 116

43

Die Muster-Betriebsanweisung ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen, d.h. dass nicht zutreffende Aussagen zu streichen, andererseits notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind.

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>49

Zoo/Tierpark Betriebsanweisung Datum/Unterschrift

................................ Haltung von Gifttieren ...............................

Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

AnwendungsbereichDiese Betriebsanweisung gilt für den Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Durchführungtierpflegerischer Arbeiten in der Gifttierhaltung.

gesundheitliche Gefährdung der Tierpfleger

• durch Gifteinwirkung bei Schlangenbiss,

• durch Gifteinwirkung bei einem Stich,

• durch äußere Verletzungen.

Gefährdung der Allgemeinheit bei Entweichen von Gifttieren in die Umwelt.

Allgemeines

Während der Besuchszeit ist jedes Öffnen der mit Gifttieren besetzten Terrarien untersagt.

Mit Gifttieren besetzte Terrarien sind verschlossen zu halten.

Die Funktionsfähigkeit der Schlösser ist täglich zu prüfen.

Keine Beschäftigung von Jugendlichen mit tierpflegerischen Arbeiten in der Gifttierhaltung. Dies giltnicht, soweit die Beschäftigung von Jugendlichen zur Erreichung des Ausbildungsziels einer beruflichenAusbilung erforderlich und die ständige Aufsicht durch einen Fachkundigen gewährleistet ist.

Tierpflegerische Arbeiten bei Gifttieren dürfen von folgenden Tierpflegern durchgeführt werden:

Name Vorname Funktion

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Tierpflegerische Arbeiten

Bei allen tierpflegerischen Arbeiten muss stets ein zweiter Tierpfleger in Sichtweite anwesend sein, umin Gefahrsituationen eingreifen zu können.

Vor dem Öffnen von Terrarien sind Türen und andere Öffnungen, durch die Gifttiere ins Freie entweichenkönnen, zu schließen.

Das Umsetzen von Gifttieren darf nur nach besonderer Anweisung erfolgen. Anweisungsberechtigt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name und Funktion einsetzen).

Vor Beginn der tierpflegerischen Arbeiten sind die erforderlichen Hilfsmittel, wie

– Fanggeräte,– Abwehrgeräte,– Haken,– Futterpinzette,– Futterhakenam Arbeitsort bereitzulegen.

Die Scheibenreinigung darf erst erfolgen, wenn die Gifttiere sicher abgetrennt sind (abgeschiebert,durch Jalousie abgetrennt oder in Schlupfkasten verwahrt).

44

Die Muster-Betriebsanweisung ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen, d.h. dass nicht zutreffende Aussagen zu streichen, andererseits notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind.

Anhang 5

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>50

Verhalten bei Unfällen – Erste Hilfe

Für die Zugabe der Futtertiere

– Futterstock,– Futterpinzettebenutzen.

Entweichen von Tieren

Bei Scheibenbruch eines Terrariums sind die Besucher aus diesem Bereich zu entfernen. Danach Türenund Öffnungen verschließen, durch die Gifttiere entweichen können.

Prüfen, ob sich noch alle Gifttiere im Terrarium befinden.

Bei defektem Terrarium (z.B. gebrochene Scheibe) Giftschlangen abschiebern oder Jalousie schließen.

Vorgesetzten sofort über Schaden informieren, Tel.: . . . . . . . . . . . . . . .

Entwichene Gifttiere im Auge behalten, allein keinen Fangversuch unternehmen, das Tier in Ruhe lassen.

Das Einfangen eines entwichenen Gifttieres erst bei Anwesenheit eines zweiten Tierpflegers beginnen.

Sämtliche Verletzungen behandeln lassen.Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen.Weitere Verhaltensanforderungen sind dem

Alarmplan „Giftschlangenbiss“

zu entnehmen.

Ersthelfer: . . . . . . . . . . . . Verbandskasten: . . . . . . . . . . . . . . . . .

Arzt: . . . . . . . . . . . . . . . . Rettungsleitstelle: . . . . . . . . . . . . . . . .

GUV-R 116/BGR 116

45

Die Muster-Betriebsanweisung ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen, d.h. dass nicht zutreffende Aussagen zu streichen, andererseits notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind.

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>51

Zoo/Tierpark Betriebsanweisung Datum/Unterschrift

................................ nach § 12 Biostoffverordnung ...............................

Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Anwendungsbereich, GefahrenbezeichnungDiese Betriebsanweisung gilt für den Schutz vor Gesundheitsgefahren bei der Durchführung tier-pflegerischer Arbeiten im Revier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

gesundheitliche Gefährdung der Tierpfleger:

• durch ungezielten Umgang mit biologischen Stoffen, die beim Men-schen Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufenkönnen,

• durch von Tieren auf den Menschen übertragbare Krankheiten, wie z.B.– Shigellose,– Parasitosen,– Salmonellose,– Toxoplasmose,– Brucellose,– Ornithose,– Tollwut,– Hepatitis A und B (bei Umgang mit Primaten),

• durch allergene Wirkung von Schimmelpilzen.

Aufnahmepfade:

• mit der Atemluft (Infektionserreger, Stäube, Aerosole),

• über die Haut, besonders Riss-, Biss- und Schnittverletzungen odervorgeschädigter Haut,

• über den Mund (versehentliches Verschlucken).

Es ist auf besondere Hygiene zu achten.

Während der Durchführung von tierpflegerischen Arbeiten kein essen,trinken oder rauchen. Keine Lebensmittel in den Tierunterkünften auf-bewahren.

Vor Arbeitspausen und bei Schichtende gründliche Reinigung der Händeund des Gesichts. Zum Abtrocknen Einmal-(Papier)-handtücher verwen-den. Hautpflege nach Hautschutzplan durchführen.

Durchnässung der Arbeitskleidung vermeiden; durchnässte und ver-schmutzte Arbeitskleidung wechseln. Arbeitskleidung getrennt vonStraßenkleidung aufbewahren.

Werden bei Tieren Krankheitssymptome festgestellt, ist umgehend eineveterinärmedizinische Untersuchung und Behandlung zu veranlassen.

Bei dringendem Verdacht auf Tierkrankheiten, die auf den Menschen über-tragbar sind, sind die Abstimmung mit Veterinärmediziner und Betriebsarztbesondere Schutzmaßnahmen für die Durchführung tierpflegerischer Arbei-ten zu treffen, wie z.B. Tragen von Schutzkleidung, Schutzhandschuhen,Atemschutz, Desinfektionsmaßnahmen, Begrenzung der Zahl der Tierpfle-ger, die Zugang zum erkrankten Tier haben, Zutrittsverbot für Unbefugte.

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Die Muster-Betriebsanweisung ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen, d.h. dass nicht zutreffende Aussagen zu streichen, andererseits notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind.

Anhang 6

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>52

Verhalten bei Unfällen – Erste Hilfe

GUV-R 116/BGR 116

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Die Muster-Betriebsanweisung ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen, d.h. dass nicht zutreffende Aussagen zu streichen, andererseits notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind.

Durchführung von Schutzimpfungen als Schutz vor Infektionen.

Keine Beschäftigung von Jugendlichen und werdenden Müttern mit tier-pflegerischen Arbeiten, wenn Tiere an Krankheiten erkrankt sind, die aufden Menschen übertragbar sind. Dies gilt nicht, soweit die Beschäftigungvon Jugendlichen zur Erreichung des Ausbildungsziels einer beruflichenAusbildung erforderlich und die ständige Aufsicht durch einen Fachkundi-gen gewährleistet ist.

Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach demberufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42.

Bei der Fütterung übermäßige Staubentwicklung vermeiden, sonst Atem-schutz verwenden. Bei der Arbeit mit Flüssigkeitsstrahlern (Hochdruckreini-ger) wegen der Aerosolbildung geeigneten Atemschutz benutzen.

Sämtliche Verletzungen behandeln lassen.Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen.

Ersthelfer: . . . . . . . . . . . . Verbandskasten: . . . . . . . . . . . . . . . . .

Arzt: . . . . . . . . . . . . . . . . Rettungsleitstelle: . . . . . . . . . . . . . . . .

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>53

48

Anhang 7

Tierpark / Zoo Datum / Unterschrift

Aufgaben des Gebissenen:

● Giftschlangenterrarium sofort schließen,

● zweiten Tierpfleger alarmieren und zur Hilfe rufen,

● falls eine Giftschlange entwichen ist, sich aus dem Gefahrenbereich begeben, Türen und Öffnungen schließen,

● ruhig bleiben und körperliche Anstrengungen vermeiden.

Aufgaben des herbeigerufenen Tierpflegers/Ersthelfers:

● Notarzt rufen oderRettungsleitstelle informieren,

● Vorgesetzte informieren,

● Verletzten absolut ruhig lagern,

● den Verletzten mit Decke warm halten,

● (spezielle Maßnahmen der ersten Hilfe bei Gifteinwirkung, die tierartspezi-fisch durch Zooleitung und mit örtlich zuständiger medizinischer Einrichtung/Arzt abgestimmt sind, durchführen; erforderliche Maßnahmen hier eintragen),

● beim Verletzten bleiben und beruhigend einwirken,

● auf Zettel notieren: Bisszeit und Schlangenart, Notiz dem behandelnden Arzt zurVerfügung stellen.

Aufgaben der Zooleitung:

● Benachrichtigung des mit Notfallmaßnahmen nach Schlangenbiss vertrauten Arztes mit Angabe der Schlangenart,

● Information des Rettungsdienstes/Notarzt, dass der Verletzte nur zum benannten Arzt/Krankenhaus transportiert werden darf,

● Serum und Arztinformation bereithalten und Arzt zur Verfügung stellen.

A L A R M P L A NGiftschlangenbiss

(Name,

Bezeichnungen

und Telefon-Nr.

einsetzen)

Was geschah?

Wo geschah es?

Wie viele Verletzte?

Welche Verletzungsart?

Zooleitung

Tel.

Bereichstierpfleger

Tel.

(Name und Telefon

einsetzen)

(Name des Arztes/

Krankenhauses

mit Adresse hier

eintragen)

Der Alarmplan ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen. Andere Formen der Darstellung sind möglich.

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>54

49

Anhang 8

A L A R M P L A NAusbruch gefährlicher Tiere

Tierpfleger

Diensthabender, Tageshauptkasse, ZentraleTelefon-Nr. eintragen

EINSATZLEITUNGDirektor, Kuratoren, Verwaltungsleitung

Durchsage:

Alarm mitTreffpunkt

Tierpfleger

Tierbeobachten

Handwerker

Zugängezum Zoo/Tierpark

überwachen

Eingängeüberwachen

Besucher inSicherheit

bringen

Fangaktion

Betäubungs-und

Schusswaffen

Fang- undSchutzgeräte

Polizei 110

Feuerwehr 112

Der Alarmplan ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen. Andere Formen der Darstellung sind möglich.

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>55

50

Anhang 9

A L A R M P L A NFeuer

Tierpfleger

Diensthabender, Tageshauptkasse, ZentraleTelefon-Nr. eintragen

EINSATZLEITUNGDirektor, Kuratoren, Verwaltungsleitung

Durchsage

Alarm mitTreffpunkt

Tierpfleger

Tierebeobachten

Handwerker

Besucher inSicherheit

bringen

Rettungsaktion

Feuerwehr 112

Polizei 110

Tiere sichern

bis zum Eintreffen der Feuerwehr:

– alle Personen aus dem Gefahrenbereich bringen,

– Verletzten Erste Hilfe leisten,– alle Tiere, soweit möglich aus dem

Gefahrenbereich bringen,– Brandbekämpfung aufnehmen, wenn

ohne eigene Gefährdung möglich,– Verkehrswege und Zufahrten für die

Feuerwehr freihalten,– nach Eintreffen der Feuerwehr den

Einsatzleiter einweisen, über ● Lage und Ausdehnung der Brandstelle,● Gefährdung von Personen und Tieren,● Zufahrt zur Brandstelle.

WO ist?WAS passiert?WER meldet?

Der Alarmplan ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen. Andere Formen der Darstellung sind möglich.

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>56

51

H A U T S C H U T Z P L A N

Haut gefährdende Tätigkeit

Hautschutz-mittelvor der Arbeit

Schutzhand-schuhewährend derArbeit

Haut-reinigungsmittel

Hautpflege-mittelnach derReinigung

Nass- undFeuchtarbeitz.B.Desinfektionsmitteln,Haushaltsreinigern,sowie Laugen undSäuren in geringerKonzentration

Produktnameeinsetzen

Produktnameeinsetzen

Produktnameeinsetzen

Produktnameeinsetzen

MechanischreizendeArbeitsstoffez.B.Sandund sonstigemech.Belastungen,z.B. durchArbeitsmaterial,Handwerkszeuge

Produktnameeinsetzen

Produktnameeinsetzen

Produktnameeinsetzen

Produktnameeinsetzen

BiologischeBelastungz.B. Bakterien,Pilze,Viren

Produktnameeinsetzen

Produktnameeinsetzen

Produktnameeinsetzen

Produktnameeinsetzen

Geeignete Produkte zum Hautschutz sind in Abstimmung mit dem Betriebsarzt auszuwählen und unter ihremProduktnamen in den Hautschutzplan einzutragen.

Anhang 10

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>57

Hinweis:

Seit Oktober 2002 ist das BUK-Regelwerk „Sicherheit und Gesundheitsschutz“ neu strukturiertund mit neuen Bezeichnungen und Bestellnummern versehen. In Abstimmung mit dem Haupt-verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurden sämtliche Veröffentlichungen denKategorien „Unfallverhütungsvorschriften“, „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz“,„Informationen“ und „Grundsätze“ zugeordnet.

Bei anstehenden Überarbeitungen oder Nachdrucken werden die Veröffentlichungen auf dieneuen Bezeichnungen und Bestellnummern umgestellt. Dabei wird zur Erleichterung für einenÜbergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren den neuen Bestellnummern die bisherige Bestellnum-mer angefügt.

Des Weiteren kann die Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung einer sogenannten Transferliste entnommen werden, die u.a. im Druckschriftenverzeichnis und auf derHomepage des Bundesverbandes der Unfallkassen (www.unfallkassen.de) veröffentlicht ist.

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 1>>58

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 2>>59

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 2>>60

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 2>>61

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 2>>62

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 2>>63

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 2>>64

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 2>>65

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 2>>66

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 3>>67

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 3>>68

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 3>>69

1

Stellungnahme des Zentralverbandes Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands (ZZF) e.V.

zu Hessischer Landtag – Drucksache 16/7033 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicher-heit und Ordnung (HSOG) Hessischer Landtag – Drucksache 16/7034 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU betreffend Import gefährlicher Wildtiere verbieten Hessischer Landtag – Drucksache 16/7121 Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN zu dem Entschließungsantrag der Fraktion der CDU betreffend Import gefährlicher Wildtiere verbieten – Drucksache 16/7034 Der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands (ZZF) e.V. begrüßt die Initiative zur Beschränkung und Reglementierung der Haltung gefährlicher Wildtiere durch Privatper-sonen. Die Haltung gefährlicher Tiere durch Privatpersonen bedeutet nicht nur ein erhebli-ches Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung, sondern weist häufig auch tierschutzrelevante Aspekte auf. Die Gefährlichkeit vieler Tierarten folgt oftmals aus der erreichbaren Körpergrö-ße, z.B. bei Großkatzen oder Bären, aber auch bei Krokodilen. Für Privatpersonen ergibt sich daraus nicht selten ein tierschutzrelevantes Platzproblem, d.h., ein für die dauerhafte Haltung eines solchen Tieres ausreichend großes Gehege läßt sich auf der verfügbaren Flä-che gar nicht einrichten. Vielfach bedeuten die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, man denke beispielsweise an die Bevorratung von Antiseren bei der Haltung von Giftschlangen, eine erhebliche finanzielle Belastung. Einsparungsbemühungen seitens der Halter führen leicht zu einem erhöhten Gefährdungspotential für den Menschen. „Die nicht gewerbsmäßige Haltung“ gefährlicher Wildtiere, d.h., die Haltung solcher Tiere durch Privatpersonen, grundsätzlich zu verbieten und lediglich behördliche Ausnahmege-nehmigungen vorzusehen (§ 43a Abs. 1 des o.g. Änderungsentwurfs zum HSOG – Hessi-scher Landtag – Drucksache 16/7033), findet unter der Voraussetzung, daß von diesen Tie-ren eine echte lebensgefährliche Bedrohung ausgehen kann, die ausdrückliche Zustimmung des ZZF. Wir geben zu bedenken, daß dieser Gesetzesvorschlag einen unbestimmten Rechtsbegriff, nämlich „gefährliche Tiere“, mit weiteren unbestimmten Rechtsbegriffen zu erklären sucht. Für den Bürger ist dies nicht verständlich, ja sogar eine Zumutung. Dem glaubt der An-tragsteller mit einer Verwaltungsvorschrift begegnen zu können. Auf Seite 4 der Drucksache 16/7033 wird im letzten Absatz unter Begründung zu Artikel 1 diese Verwaltungsvorschrift erwähnt, die u.a. eine Liste der Tierarten beinhalten soll, die von der Definition des Begriffs „Gefährliche Tiere“ in § 43 a Abs. 1 Satz 2 des vorliegenden Än-derungsentwurfs erfaßt sein sollen. Der Vorteil einer Verwaltungsvorschrift besteht darin, daß eine solche jederzeit und ohne parlamentarischen Aufwand neuen Gegebenheiten an-gepaßt werden könnte. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß eine Verwaltungsvorschrift nur für die zuständigen Behörden verbindlich ist und auch nur diesen bekannt gemacht wird. Für die Halter ergibt sich daraus nicht die damit beabsichtigte Rechtssicherheit. Mehr noch: Weil eine Verwaltungsvorschrift für die Halter nicht rechtsverbindlich ist, kann eine unge-nehmigte Haltung einer darin aufgeführten Art nicht zwangsläufig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wer von der Einstufung einer bestimmten Art als gefährliches Wildtier und dem daraus resultierenden Genehmigungsvorbehalt keine offizielle Kenntnis erhalten kann,

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 4>>70

2

verhält sich nicht ordnungswidrig, wenn er ein solches Tier ohne behördliche Ausnahmege-nehmigung hält. Die Gefährlichkeit einer bestimmten Art wird von verschiedenen Personen und Kreisen zu-dem mitunter recht unterschiedlich beurteilt. Trotz einer Verwaltungsvorschrift und in einem gewissen Sinne dann sogar aufgrund einer solchen wäre mit zahlreichen verwaltungsrechtli-chen Verfahren zu rechnen, in deren Mittelpunkt die Frage nach der tatsächlich von der je-weiligen Art ausgehenden Gefahr stehen würde. Dabei dürften kostenintensive Expertengut-achten von entscheidender Bedeutung sein. Da dann aber auch die konkreten Haltungsbe-dingungen und beispielsweise die Sachkenntnis des Halters zu berücksichtigen sein werden, wird es zu ein und derselben Art recht unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen geben. Weder ein „berechtigtes Interesse an der Haltung“, gleich wie begründet, noch „Wissenschaft oder Forschung“ bieten jeweils für sich oder in Kombination miteinander eine Gewähr für ausreichende Sicherheit bei der Haltung gefährlicher Wildtiere. Ausreichender Schutz vor den von gefährlichen Wildtieren ausgehenden Risiken setzt umfassende Sachkenntnis der Halter sowie hinreichend gesicherte Haltungseinrichtungen voraus. Sachkenntnis und be-hördlich unter Sicherheits- und Tierschutzaspekten genehmigte Haltungseinrichtungen soll-ten daher als weitere zwingende Voraussetzungen für eine ordnungsbehördliche Ausnah-megenehmigung zur Haltung einer gefährlichen Tierart in das Gesetz aufgenommen werden. Eine besondere Schwierigkeit kann sich ergeben, wenn mit „Forschung oder Wissenschaft“ das unbedingt zu fordernde „berechtigte Interesse an der Haltung“ begründet wurde. Mit dem Abschluß des jeweiligen Forschungsvorhabens würde ein wesentliches Kriterium für eine zuvor erteilte behördliche Ausnahmegenehmigung entfallen. Die Ausnahmegenehmigung wäre damit ungültig. Es ergibt sich dann die Frage nach dem weiteren Verbleib des Tieres bzw. der Tiere. Die genehmigende Behörde wäre verpflichtet, den weiteren Verbleib des Tie-res bzw. der Tiere zu organisieren und müßte, je nach Falllage, auch für die entstehenden Kosten aufkommen. Daß „Forschung oder Wissenschaft“ grundsätzlich auch bei Privatpersonen ein „berechtigtes Interesse an der Haltung“ begründen können, ist unbestritten. Werden diese beiden Kriterien im Gesetz aber ausdrücklich erwähnt, wenn auch nur als Beispiele, dürfte ihnen faktisch eine gegenüber anderen denkbaren Kriterien hervorgehobene Bedeutung beigemessen werden, sowohl seitens der Behörden als auch der Halter und schließlich auch seitens der Gerichte. Wegen der damit verbundenen besonderen Schwierigkeiten sollte auf die Erwähnung im Gesetz verzichtet werden. Gleichwohl bliebe es den zuständigen Behörden auch dann un-benommen, „Forschung oder Wissenschaft“ als Begründung für ein „berechtigtes Interesse an der Haltung“ anzuerkennen. Nach Auffassung des ZZF kommt trotz des dann unvermeidlichen parlamentarischen Auf-wandes als Ergänzung zu der vorgeschlagenen Gesetzesänderung nur eine Verordnung in Betracht. Darin wäre rechtsverbindlich zu regeln, welche Arten als gefährlich zu gelten ha-ben. Ferner könnte eine solche Verordnung konkrete Bestimmungen für den im Gesetz zu verankernden Sachkundenachweis sowie für die Anforderungen an die Haltungseinrichtun-gen unter Sicherheitsaspekten beinhalten. Dabei ließe sich wiederum bestimmen, daß die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen nicht zu Lasten tierschutzrelevanter Aspekte ge-hen dürfen.

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 4>>71

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Die dargelegten Überlegungen führen zu folgendem Formulierungsvorschlag für „§ 43a – Halten gefährlicher Tiere – Abs. 1: (1) Die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art ist verboten. Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind. Tierarten, die diese Kriterien erfül-len, sind in einer Verordnung aufzulisten. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Halterin oder der Halter ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, ausreichende Sachkunde in bezug auf die sichere und tierschutzgerechte Haltung der Tierart oder Tierarten, auf die sich der jeweilige Antrag be-zieht, nachgewiesen hat und die dafür zur Verfügung stehenden Haltungseinrichtungen be-hördlich als ausreichend beurteilt wurden. Einzelheiten zum Nachweis der Sachkunde sowie zu den Anforderungen an die Haltungseinrichtungen regelt eine Verordnung.“ Alternativ kommt in Betracht, die Liste der als gefährlich eingestuften Tierarten als Anlage in das Gesetz aufzunehmen. Folgende Formulierung wäre für diesen Fall denkbar: „§ 43a – Halten gefährlicher Tiere – Abs. 1: (1) Die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art ist verboten. Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind. Tierarten, die diese Kriterien erfül-len, sind in Anlage … aufgeführt. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Halterin oder der Halter ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, ausreichende Sachkunde in bezug auf die sichere und tierschutzge-rechte Haltung der Tierart oder Tierarten, auf die sich der jeweilige Antrag bezieht, nachge-wiesen hat und die dafür zur Verfügung stehenden Haltungseinrichtungen behördlich als ausreichend beurteilt wurden. Einzelheiten zum Nachweis der Sachkunde sowie zu den An-forderungen an die Haltungseinrichtungen regelt eine Verordnung.“ Der ZZF betrachtet ein Importverbot für gefährliche Wildtiere als eine sinnvolle Ergänzung zu einem landesrechtlichen Haltungsverbot. Der entsprechende Entschließungsantrag der Fraktion der CDU betreffend Import gefährlicher Wildtiere verbieten – Hessischer Landtag – Drucksache 16/7034 – findet daher die uneingeschränkte Zustimmung des ZZF. Allerdings ist darauf aufmerksam zu machen, daß Importverbote immer wieder zu einem Anstieg illegaler Importe geführt haben, was auch in diesem Falle zu befürchten ist. Insofern ist damit zu rechnen, daß die Gefährdung der Bevölkerung durch dann jedweder ordnungs-behördlichen Überwachung entzogene gefährliche Wildtiere in einem gewissen Umfang an-steigen wird, wenn das Importverbot nicht strikt überwacht wird und illegale Importe behörd-lich nicht unterbunden werden können. Dann könnte das Importverbot dem Ziel von mehr Schutz der Bevölkerung vor den von gefährlichen Wildtieren ausgehenden Risiken faktisch entgegenstehen. Ferner ist zu bedenken, daß von einem generellen Importverbot auch Zoologische Gärten betroffen wären, im Falle von Ausnahmen für derartige Einrichtungen durch erfolgreiche Nachzucht aber trotz Importverbot Exemplare gefährlicher Wildtierarten für die Haltung durch Privatpersonen zur Verfügung stehen könnten. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß ein nationales Importverbot mit EG-rechtlichen Grundprinzipien nicht vereinbar wäre und ein im EG-Recht verankertes Importverbot u.U. mit internationalen Handelsabkommen kollidieren könnte. So verstößt beispielsweise das EG-Importverbot für Wildvögel gegen die Bestimmungen der WTO.

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 4>>72

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Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN – Hessischer Landtag – Drucksache 16/7121 – wird seitens des ZZF als verzichtbar betrachtet, da tier- und arten-schutzrechtliche Bestimmungen zum einen existieren und sich zum anderen ausschließlich an der Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Individuums bzw. der jeweiligen Art zu orientieren haben. Eine Unterscheidung in gefährliche und ungefährliche Tiere ist unter Tier- und Arten-schutzaspekten als nicht zielführend abzulehnen. Die Antragsteller übersehen, daß es sich bei dem Gesetzentwurf, die Haltung gefährlicher Wildtiere betreffend, um eine Änderung des HSOG handelt. Tierschutzaspekte spielen formal hierbei keine Rolle, sind lediglich als Ne-benergebnis zu erwarten, wobei insbesondere von Bedeutung ist, daß dieser Gesetzentwurf nicht etwa mehr Sicherheit zu Lasten des Tierschutzes zum Inhalt hat. Festzustellende Defizite im Bereich des Tier- und Artenschutzes sind in der Regel nicht Fol-ge unzureichender Bestimmungen, sondern resultieren aus Vollzugsdefiziten, die wiederum nicht den Behördenmitarbeitern anzulasten sind, sondern ganz allgemein der Politik, die zwar immer wieder neue, teilweise sinnvolle, teilweise weniger sinnvolle und insbesondere oft überaus komplizierte Bestimmungen schafft, ohne deren Umsetzung durch die zuständi-gen Vollzugsbehörden zu berücksichtigen, d.h., ohne die Behörden personell, technisch und finanziell entsprechend auszustatten. Regelungen einzufordern, die zum einen bereits exis-tieren und die zum anderen lediglich aufgrund von Vollzugsdefiziten nicht immer zu den zu wünschenden Resultaten führen, zeugt von einer gewissen Realitätsferne. Allein mit be-drucktem Papier lassen sich Mißstände in aller Regel nicht beseitigen. Die Aufklärung der Öffentlichkeit über tierschutzrelevante Mißstände in den verschiedenen Bereichen der Tierhaltung kann nur eingeschränkt Aufgabe der Politik und damit der Landes-regierung sein. Aus Sicht des ZZF ist es eher Aufgabe der Öffentlichkeit, namentlich der ein-schlägigen Verbände und Organisationen, aber auch der zuständigen Vollzugsbehörden, die Politik auf festgestellte Mißstände aufmerksam zu machen und Abhilfe einzufordern. Aus Sicht des ZZF kommt die Hessische Landesregierung der Forderung nach Aufklärung der Öffentlichkeit bereits heute in größerem Umfang nach, als dies grundsätzlich erwartet wer-den kann. Die Landesregierung mißt dem Tierschutz erkennbar einen sehr hohen Stellwert bei, sodaß es aus Sicht des ZZF keines Beschlusses des Landtags bedarf, der die Landes-regierung zu mehr Rechtsetzungs- und Informationsaktivitäten auffordert. Die Öffentlichkeit auch über „tierschutzwürdige Bedingungen beim Transport“ von Tieren aufzuklären, findet selbstverständlich die Zustimmung des ZZF. Wiesbaden, den 07.08.2007

Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands (ZZF) e.V.

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 4>>73

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 5>>74

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 5>>75

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 5>>76

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 5>>77

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 5>>78

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 5>>79

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 5>>80

Tierschutzverein Limburg-Weilburg e. V. Hans-Jürgen Bigos Anhörung Innenausschuss / Hessischer Landtag am 29.08. 2007 Referat Es ist nun mal nicht vom Tisch zu weisen, die deutschen Bürger sind ein

tierliebes Volk, das betrifft nahezu alle Tierarten.

Über den Leidensweg der sog. Exoten, die zumeist aus den Ländern der

Dritten Welt stammen, machen sich hier die wenigsten Gedanken.

Schon gar nicht, wenn es sich um sog. „Prestigetiere“ handelt, so z.Bsp.

die grosse Anzahl der seltensten Aquarienfische, Papageien und nun

seit einigen Jahren auch Reptilien.

Man müsste sehr viele neue Gesetzesentwürfe einbringen, sei es nun

wegen der gefährlichen Heimtiere oder zum Schutz der mittlerweile vom

Aussterben bedrohten Tierarten, die durch die verstärkte Heimtierhaltung

in Europa gefährdet sind.

Ein gutes Beispiel ist in diesem Zusammenhang eine Anfrage auf

Unterstützung vom Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz

aus dem Wetteraukreis, wo ein neues Reptilienfachgeschäft eröffnet

werden soll. Hier zeigt sich ganz deutlich, schon die Liste der zu

handelnden Tierarten ist massiv überzogen, aber man kann ja so gut mit

der Massenware Tiere werben… Der normale Kunde ist natürlich

beeindruckt von der Vielfalt, die ihm geboten wird und denkt nicht weiter

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 6>>81

über das hiermit verbundene Leiden nach. Wir brauchen eigentlich keine

Riesensalamander von 1,80 Meter Länge, noch gibt es Gründe,

Blindwühlen, Netzwühlen, Querzahnmolche oder Krokodile zu halten,

von der großen Anzahl der Frösche und Kröten ganz zu schweigen.

Tiere, die weltweit mittlerweile vom Artensterben betroffen sind.

Die Krönung des Angebotes in diesem Geschäft sollten natürlich die Gift-

schlangen darstellen! Somit nimmt das Fiasco seinen Lauf.

Der Händler mag ja noch einen Befähigungsnachweis haben, aber beim

Endverbraucher Kunde hört diese unabdingbare Voraussetzung dann

auf. Das Lieblingstier wird oftmals ohne jegliche Vorkenntnisse

ausgesucht, es werden falsche Beratungsgespräche geführt, weil der

Händler zumeist selbst die diversen Tierarten nicht ausreichend kennt.

Nun passiert es allzu oft, dass sich ein Händler mit seinem Angebot an

Tieren verkalkuliert hat, hier findet er dann auf den immer häufiger statt-

findenden Börsen einen guten Absatz. Ursprünglich wurden diese

Börsen ins Leben gerufen, um engagierten fach- und sachkundigen

Tierhaltern von artenaussterbenden Tieren die Chance zu geben, deren

Nachzuchten selektiv und fachkundig an qualifizierte Personen

weiterzureichen. Dies war als Beitrag gedacht, dem Aussterben vieler

Tierarten entgegenzuwirken.

Nachzuchten von aussterbenden Tierarten, wenn sie selektiv und

qualifiziert durchgeführt werden, sind notwendig und sollten nicht

gänzlich verboten werden. Seriöse fach- und sachkundige Leute gibt es

genügend in unserem Land, der Aufgabenbereich von Mitgliedern des

DGHT und auch von Mitgliedsunternehmen des ZZF müsste maßgeblich

erweitert und gefördert werden. Wie eingangs erwähnt, ist ein

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 6>>82

Befähigungsnachweis und die Pflicht einer Mitgliedschaft wie z.Bsp. im

DGHT unabdingbare Voraussetzung, insbesondere für die Haltung

gefährlicher Tiere. Weiterhin ist hier die fach- und sachkundige seriöse

Beratung in den Zoofachgeschäften gefordert. Praktikas zum Beispiel in

unseren zoologischen Gärten wären eine weitere alternative Vorgabe

und Lehrgänge, wie es in anderen Berufszweigen auch praktiziert wird.

In meiner Heimatstadt Rostock wurden regelmäßig Lehrgänge vom

zoologischen Garten angeboten, diese und auch die regelmäßig stattfin-

denden Vorträge wurden rege besucht.

Auf keinen Fall sollte es für Jedermann erlaubt sein, sich mit

gefährlichen Heimtieren zu schmücken. Der Befähigungsnachweis, und

eine Haltererlaubnis sollten mit Kostenauflagen verbunden sein, so dass

man auch bereit sein muß, finanzielle Opfer im vorhinein zu erbringen.

Rund 80 Millionen Zierfische sterben in Deutschland jährlich völlig

sinnlos, Arten wie Muränen, Haie, Rotfeuerfische und Steinfische etc.,

etc., nur weil die Halter nicht befähigt sind.

Abschließend darf ich aufgrund meiner langjährigen praktischen

Erfahrung sagen, dass Nachweispflichten und Kontrollen sich besser

gestalten lassen als nur generelle Verbote. Dass dieser Weg erfolgreich

bestritten werden kann, zeigt unser Nachbarland, die Schweiz. Dort geht

man diesen Weg und nicht nur die Tiere profitieren von den nicht

angemeldeten Kontrollen. Ein Weg, der auch für die Haltung gefährlicher

Heimtiere unabdingbare Voraussetzung wäre. Kompromissbereitschaft

ist hier meines Erachtens gefragt, mehr als ein endgültiges

Haltungsverbot. Artenerhaltungsprogramme sollten unterstützt und

gefördert werden, um auch den bereits vorhandenen Genpool aufrecht

zu erhalten.

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 6>>83

Mein Wunsch und Bestreben ist es jedoch, dass man

Sensationshaschern und profitgierigen Leuten, die zu Lasten von Tieren

handeln, das Handwerk legt, und zwar wirkungsvoll und schnell.

Ein generelles Verbot würde sicher auch bewirken, dass unsere Wälder

und Wiesen sich in Kürze über einen großen Artenzuwachs erfreuen

müssten, Tiere, denen der Normalbürger mit Sicherheit bei seinem

Wald- und Wiesenspaziergang nicht gerne begegnen würde, ganz zu

schweigen von den Folgen und Auswirkungen, die dieser Artenzuwachs

auf unsere heimische Tier- und Pflanzenwelt mit sich bringen würde.

Zoologischen Gärten ist es zumeist nicht möglich, die diversen Exoten

aufzunehmen, das gleiche gilt für die Mehrzahl der Tierheime.

Und gefährliche Heimtiere sind schon allerorts reichlich vorhanden.

Allein aus den Kommunen bei uns im Kreis Limburg-Weilburg und den

an unser Tierheim angrenzenden Gemeinden aus Rheinland-Pfalz gab

es schon die Boa Constrictor, die Königspythons, Klapperschlangen und

Hornvipern, die ich zur Zeit noch auftrags des Tierheimes in Pflege habe,

Kaiserskorpione, Vogelspinnen, die Bananenspinne, Leguane, Echsen

und vieles mehr.

Kaum vorstellbar, wo die Tiere überall landen würden, würde es nun ein

generelles Haltungsverbot geben.

Der Import von Tieren, und hier insbesondere der Import von

gefährlichen Reptilien und Amphibien, muss unbedingt unterbunden

werden. Die Entnahme von Tieren aus der Natur muss aufhören.

Hans-Joachim Bigos

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 6>>84

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Dr. Dr. Wolfgang Pausch Bensheim, 13. August 2007 Theodor-Storm-Weg 30 Tel.: 0172/9851384 64625 Bensheim Hessischer Landtag Der Vorsitzende des Innenausschusses Schlossplatz 1 – 3 65183 Wiesbaden

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) - Drucks. 16/7033 - Mündliche Anhörung im Innenausschuss des Hessischen Landtages; hier: schriftliche Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren, zu dem o.g. Gesetzentwurf nehme ich wie folgt Stellung: 1. Zur Systematik

Der Gesetzentwurf zur Haltung gefährlicher Tiere beabsichtigt, diese Regelung im Anschluss an die Vorschriften zur Sicherstellung aufzunehmen. Die Stellung dieser geplanten Neuregelung (§ 43 a HSOG) ist meines Erachtens nach systemwidrig. Er würde an die im HSOG geregelten polizeilichen und gefahren-abwehrbehördlichen Befugnisnormen anschließen. Betrachtet man die Struktur dieser beabsichtigten Regelung, erscheint sie in diesem Zusammenhang als ein Fremdkörper. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, also um eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung. Ein Verstoß gegen Abs. 1 kann gem. Abs. 4 der Neuregelung mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden (vgl. dazu Göhler Ordnungswidrigkeitengesetz, § 1 Rn. 1 ff.). Eine vergleichbare Regelung ist im HSOG nicht vorgesehen. Das HSOG weist den zuständigen Behörden Befugnisse im Rahmen der Gefahrenabwehr zu. Die Maß-nahmen zur Durchsetzung dieser polizeilichen Verfügungen sind im 4. Abschnitt des HSOG geregelt. Die §§ 47 ff. regeln für die Polizei und Ordnungsbehörden ab-schließend, welche Zwangsmittel zur Durchsetzung der polizeilichen Verfügung an-zuwenden sind. Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld, sowie der unmittelbare Zwang (vgl. §§ 47, 48 ff. HSOG).

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 7>>85

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Diese Systematik durchbricht die geplante Neuregelung des § 43 a HSOG. Sie ent-hält ein Verbot zur Haltung gefährlicher Tiere und pönalisiert dieses mit einer Geld-buße. Mit dieser Maßnahme, die den Charakter einer Strafverfolgungsmaßnahme trägt, werden die Grenzen zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung in unzulässiger Weise überschritten. In Absatz 3 der geplanten Neuregelung wird weiterhin darauf hingewiesen, dass § 43 a (neu) keine abschließende Regelung darstelle. Zu Recht wird ausgeführt, dass bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (hierzu zählen auch Verstöße gegen § 121 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) die Polizeibehörden und die Gefahrenabwehrbehörden die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 11 ff. HSOG treffen können. Damit wird zu Recht dargelegt, dass bereits – ohne diese Neuregelung – Gefahren, die von gefährlichen Tieren ausgehen können, im Rahmen der bestehenden Befugnisnormen beseitigt werden können. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich bei Erlass einer gefahren-abwehrbehördlichen oder polizeilichen Verfügung eine konkrete Gefahr drohen muss. Eine derartige konkrete Gefahr ist jedoch dem § 43 a (neu) HSOG nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich hier um die Abwehr einer abstrakten Gefahr. Diese liegt vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass wegen bestimmter Geschehnisse, Handlungen oder Zustände ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt. Die Ziele der geplanten Neuregelung wären besser im Rahmen einer Gefahrenab-wehrverordnung gemäß § 71 ff. HSOG zu regeln, da hier Gebote oder Verbote aus-gesprochen werden, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbe-stimmte Anzahl von Personen gerichtet und zur Gefahrenabwehr (abstrakte Gefahr) erforderlich sind. Denkbar wäre, diesen Gesetzesentwurf in die bereits geltende „Hundeverordnung“ zu integrieren, da hier von einem durchaus vergleich-baren Regelungsgehalt ausgegangen werden kann. 2. Zur Frage des Regelungsbedarfs Der Gesetzentwurf begründet die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung allge-mein mit einem Anstieg der Haltung von exotischen gefährlichen Wildtieren. Ein Ziel der Landesregierung ist es, die in Hessen bestehenden Regelungen, Ver-ordnung und Gesetze ständig auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Zur Klärung der Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Regelungsbedarf besteht, wäre es sicherlich hilfreich gewesen, die Frage zu beantworten, in wie vielen Fällen es in Hessen in den letzten Jahren zu Problemen mit der Haltung von exotischen gefähr-lichen Tieren gekommen ist, um welche Probleme es sich gehandelt hat und mit welchem bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen diese Probleme gelöst bzw. nicht gelöst werden konnten?

<<Ausschussvorlage INA/16/73>> <<Teil 1/Nr. 7>>86

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3. Zu den Bestimmungen des Gesetzesentwurfes im Einzelnen Ausgehend von der Absicht des Gesetzgebers, eine Verwaltungsvorschrift zu ver-fassen, in der insbesondere eine Liste der vom Verbot erfassten Tiere, Hinweise zum „berechtigten Interesse“ Einbeziehung anderer Behörden in das Ausnahmege-nehmigungsverfahren enthalten, verstoßen die in Abs. 1 unbestimmten Rechtsbe-griffe nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Absatz 2 ist m.E. nach in dieser Fassung nicht konsequent. Geht man wie der Ge-setzgeber davon aus, dass von gefährlichen Tieren im Sinne des Absatzes 1 eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so ist nicht nachvollziehbar, dass Absatz 1 dann keine Anwendung für die bereits gehaltenen gefährlichen Tiere sowie ihre bereits erzeugten Nachkömmlinge findet, wenn die Haltung bis spätestens 30. April 2008 schriftlich angezeigt wird. Das Rückwirkungsverbot hat seine Wurzeln im Rechttaatsprinzip. Der dort begründete Grundsatz des Vertrauens-schutzes bedeutet Schutz des Vertrauens in die Beständigkeit und Nachhaltigkeit der Gesetze. Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen zulässig. Eine allgemein anerkannte Begründung für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung sind zwingende Gründe des Gemeinwohls, welche die Rückwirkung erfordern. Hier sind wiederum die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Einerseits ist die allgemeine Handlungsfreiheit der Tierhalter zu berücksichtigen, andererseits Leib und Leben der übrigen Bevölkerung, die bei einer unsachgemäßen Tierhaltung einer erheblichen Gefahr ausgesetzt werden würden. Geht man, wie der Gesetzgeber, von einer erheblichen Gefährdung für Leib und Leben der Bevölkerung durch die unsach-gemäße Haltung gefährlicher exotischer Tiere aus, so dürfte es nicht schwer fallen, die Ausnahme vom Rückwirkungsverbot zu begründen. Gegen die Absätze 3 und 4 bestehen keine Bedenken. Der Gesetzentwurf ist auch geeignet den gewünschten Zweck zu erreichen. Ziel der Regelung ist es Mensch und Tier vor Risiken nicht artgerechter Haltung zu schützen. Eine solche Gefahr ist für die gewerbliche Haltung bereits durch § 11 Tierschutzge-setz eingedämmt. Demnach ist die gewerbliche Haltung ein genehmigungspflichtiges Gewerbe, wobei bei Verstößen die Erlaubnis entzogen wird (§ 35 Gewerbeordnung). Der Bereich der nichtgewerbsmäßigen Haltung derartiger Tiere ist nicht geregelt. Durch die Osterweiterung, sowie die Erschließung neuer Märkte im Internet steigt das Risiko, dass Tiere in unsachgemäße Hände gelangen und nicht artgerecht ge-halten werden. Es besteht von daher ein erhebliches Risiko für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die nichtartgerecht gehaltenen Tiere. Ein Verbot der nichtgewerbs-mäßigen Haltung eines gefährlichen Tieres einer wildlebenden Art ist sicherlich geeignet diese Gefahren erheblich zu verringern.

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Bedenken bestehen gegen die Erforderlichkeit dieser Regelung. Erforderlich ist eine Norm wenn es kein milderes, ebenso effizientes Mittel gibt das erstrebte Ziel zu erreichen. Die Regelung sieht vor, die nicht gewerbsmäßige Haltung gefährlicher Tiere generell zu verbieten. Eine Ausnahmeregelung soll lediglich beim Nachweis eines berechtigten Interesses vorliegen. Dieses wird begründet z.B. für Zwecke der Wissenschaft oder Forschung. Fraglich ist, ob das Ziel nicht ebenso effektiv erreicht werden kann, wenn der Landesgesetzgeber von einem generellen Verbot absieht. Zwar enthält die Norm Möglichkeiten für Ausnahmeregelungen, die auch Einzelfallentscheidungen ermöglicht. Diese Flexibilität ist jedoch nicht aus-reichend um auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse reagieren zu können. Die Interessen der Bürger sind weit gefächert. Das Interesse an Tieren wird nicht allein durch die Haltung von Hund oder Katze gestillt. Dieser Wunsch ist zunächst durchaus legitim, sofern nicht ein artgeschütztes Tier angeschafft wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr nicht durch die Haltung der Tiere entsteht, sondern durch den nicht artgerechten Umgang mit ihnen. Dies kann jedoch ebenso effektiv z.B. durch die Einführung einer Erlaubnispflicht erreicht werden. Ein Wesenstest wäre wenig praktikabel. Erscheint zudem auch nicht notwendig. Anders als bei Hunden, kommen Dritte selten in Kontakt mit den Tieren. Sie werden vor-wiegend im häuslichen Bereich gehalten. Daher ist eine Anknüpfung am Tier-halter zweckmäßiger. Allein die fehlende Sachkunde führt zu Gefahren. Wird diese durch den Halter nachgewiesen, ist auch die Gefahr einer nichtartgerechten Haltung nicht mehr in diesem Umfang gegeben. . So in Bayern: Art. 37 des Landesstraf-Verordnungsgesetz LStVG (Verbot mit Er-laubnisvorbehalt). Unter anderem heißt es in Abs. 2: „Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen...“ In Niedersachsen wurde im Zusammenhang mit diesem Problem die Verordnung über die Haltung gefährlicher Tiere (GefTVO) erlassen. Hier wird die Haltung von Hunden und anderen gefährlichen Tieren gemeinsam geregelt. Die gefährlichen Tiere werden nach ihrer Gattung in der Anlage 2 aufgelistet. Auch hier besteht ge-mäß §§ 3,4 der Verordnung ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein generelles Verbot ist zwar der einfachste Weg um das angestrebte Ziel zu er-reichen wäre aber m.E. nach unverhältnismäßig. Ein weniger intensiver Eingriff in die Grundrechte der Tierhalter ist es, von einem generellen Verbot abzusehen und die Sachkunde sowie Zuverlässigkeit als entscheidendes Kriterium in den Vorder-grund zu stellen. Hierdurch wird das legitime Ziel ebenso effektiv erreicht jedoch mit weniger einschneidenden Regelungen.

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4. Zusammenfassung Abschließend ist festzustellen, dass die Problematik dieses Gesetzentwurfes nicht in dem HSOG geregelt werden sollte, da es sich hierbei offensichtlich um die Regelung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes handelt. Der Inhalt dieses Gesetzentwurfes sollte m.E. entweder in einer eigenen Gefahrenabwehrverordnung geregelt oder in die bereits bestehende Hundeverordnung integriert werden (vgl. z.B. die Regelungen in Niedersachsen). Weiterhin bestehen Bedenken, ob diese Regelung dem Grundsatz der Verhält-nismäßigkeit im weiteren Sinne entspricht. Wie oben ausgeführt, wären durchaus mildere Mittel – als ein grundsätzliches Verbot – denkbar. Mit freundlichen Grüßen Dr. Dr. W. Pausch

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Dr. Karin Jung, Eingang: 14.08.07 AVV der Stadt Darmstadt 16.08.2007

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Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des HSOG (Drucksache 16/7033) Einfügung eines neuen § 43a Grundsätzlich wird von meiner Seite die Ergänzung des HSOG durch den § 43a „Halten gefährlicher Tiere“ begrüßt. Der Jahresbericht der hessischen Landestierschutzbeauftragten liefert zu dieser Thematik auf den Seiten 19-21 einen Überblick (s. Anlage). Der Änderungsantrag der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ (…“dass sich die Landesregierung neben einem Einsatz für den Importstopp für gefährliche Wildtiere auf Bundesebene zudem für den Tierschutz von ungefährlichen Wildtieren einsetzt“) wird von meiner Seite befürwortet, da es sich hierbei nicht nur um ein ordnungsrechtliches Problem handelt. Als besonders problematisch erachtet werden jedoch die Sätze 3 und 4 des v.g. § da gleichzeitig die Möglichkeit von Ausnahmen eingeräumt wird, worüber dann die örtlichen Ordnungsbehörden zu befinden haben! Für diese Ausnahmen soll der Halter ein berechtigtes Interesse nachweisen, wobei letzteres angenommen wird für die Haltung zum Zwecke der Wissenschaft oder Forschung oder für vergleichbare Zwecke. Die Sätze 3 und 4 sind m.E. inhaltlich völlig unzureichend, stellen damit hohe fachliche Anforderungen an die Mitarbeiter/Innen der örtl. Ordnungsbehörde und bürden diesen eine m.E. unverhältnismäßige Verantwortung auf. Bei einer Haltung zum Zwecke der Wissenschaft oder Forschung könnte ggf. bereits eine Gewerbsmäßigkeit vorliegen, wenn die Tierhaltung z. B. in einem Pharmaunternehmen stattfindet; die Haltung eines gefährlichen Tieres im Rahmen eines Forschungsprojektes könnte aber auch im Versuchstierbereich einer Universität oder Zoolog. Gartens erfolgen. Warum sollte demnach ein einzelner Tierhalter ein gefährliches Tier aus wissenschaftl. Gründen halten, wenn er nicht in ein entsprechendes Projekt einer Universität, Hochschule, eines pharmazeutischen Unternehmens oder zoolog. Garten eingebunden ist? Sollte ein Tierhalter die Haltung eines gefährlichen Tieres im Privatbereich mit dem Vorhaben begründen, dass dies aus wissenschaftl. Gründen erforderlich sei, müsste demnach größte Vorsicht geboten sein. Bei einem geplanten Tierversuchsvorhaben müsste der Tierhalter ohnehin einen Antrag auf Genehmigung gemäß §§ 8 und 8a Tierschutzgesetzgesetz stellen, der wiederum hier in Hessen von dem Regierungspräsidium (Veterinärdezernat) beschieden wird. Des Weiteren bedarf es einer näheren Interpretation des Begriffes „vergleichbare Zwecke“. Abgesehen von dem Vorhaben, die Haltung gefährlicher Tiere zu reglementieren, besteht m. E. gleichermaßen die große Notwendigkeit, auch die Haltung ungefährlicher exotischer Tiere gesetzlich zu regeln, z. B. durch eine auf dem Tierschutzgesetz basierende Verordnung.

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Dr. Karin Jung, Eingang: 14.08.07 AVV der Stadt Darmstadt 16.08.2007

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Der Trend in der Heimtierhaltung geht zunehmend in Richtung „exotische bzw. ausgefallene Heimtiere“, wobei deren Haltungsansprüche nur den wenigsten Tierhaltern bekannt sind. In zahlreichen Fällen ist es bei Vor-Ort-Kontrollen so, dass ohne Hinzuziehen eines Sachkundigen keine Einstufung vorgenommen werden kann, ob z. B. eine Schlange oder Skorpion gefährlich oder ungefährlich ist. Allein schon aus diesen Gründen sind lokale Ordnungs- und Veterinärbehörden weitgehend überfordert. Ohne Begleitung durch einen Reptiliensachkundigen, der bei Gefahr im Verzug auch das betreffende Tier einfangen kann, wird die praktische Umsetzung des § 43a HSOG nicht möglich sein. Zu den Ausführungen von Frau Birgit Zeimetz-Lorz (CDU): In diesem Beitrag wurde als Negativbeispiel u. a. auch der in Darmstadt unter tierschutzwidrigen Umständen gehaltene Waran zitiert. Hierbei handelte es sich jedoch primär um ein Tierschutz- sowie um ein menschliches Problem und weniger um eine Gefährdung. Als die Meldung damals durch die Polizei beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz einging, hieß es jedoch zunächst, dass der Tierhalter (der übrigens tot in der Whg. aufgefunden wurde) allem Anschein nach Schlangen halte. Deswegen musste ja auch der Tierarzt des Vivariums in Darmstadt hinzugezogen werden, zumal die wenigsten Amtstierärzte sich mit Schlangen auskennen und noch weniger in der Lage sind, diese einzufangen! In der Tat wird die Dunkelziffer der in Wohnungen gehaltenen exotischen Tiere hoch sein, wobei die zuständigen Behörden i. d. R. eher zufällig von solchen Haltungen erfahren, meist über Nachbarn oder Wohnungsbesuchern. Im Gegensatz zu Hunden oder Katzen, die sich in Notlagen zumindest durch Lautäußerungen bemerkbar machen können, ist dies den Reptilien und Spinnentieren nicht eigen. Der Vorschlag der CDU-Fraktion, eine Bundesratsiniative für ein Importverbot von gefährlichen Wildtieren zu erlassen, wird von fachlicher Seite ausdrücklich begrüßt. Zu den Ausführungen von Frau Ursula Hamann (Bündnis 90/Die Grünen): Tatsächlich haben Reptilienbörsen während der letzten Jahre einen großen Zulauf erfahren. Hier besteht die große Gefahr, dass sich z. B. eigentlich sachunkundige Besucher spontan zu einem Kauf von Tieren hinreißen lassen und später erst bemerken, dass sie mit den Haltungsanforderungen überfordert sind. Oftmals erfährt er auf einer Börse auch nicht, wie groß die erworbene Jungschlange als Adulte wird! Natürlich gibt es auch Zoogeschäfte bzw. Zooabteilungen in Baumärkten, bei denen die fachliche Beratung mangelhaft ist. Bedenklich ist auch die Art und Weise, wie die Tiere auf den Reptilienbörsen präsentiert werden. Man beobachtet häufig viel zu kleine, beengte Behältnisse (s.Foto), bei denen teilweise die speziellen Anforderungen an Temperatur und Luftfeuchtigkeit nicht eingehalten werden. Des Weiteren ist zu beobachten, dass Behältnisse nur unzureichend gegen das Entweichen gesichert sind (s. Foto).

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Dr. Karin Jung, Eingang: 14.08.07 AVV der Stadt Darmstadt 16.08.2007

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Auch wenn Börsen i. d. R. maximal auf 1-2 Tage beschränkt werden, können diese durchaus zu einem Belastungstest für zahlreiche Spezies werden. Die Behauptung von Frau Hamann, dass der Handel mit exotischen Wildtierarten, die meistens auch noch aus Wildfängen stammen, extrem gewachsen sein soll, ist m. E. zu pauschal und bedarf daher einer näheren Präzisierung. Ein Großteil exotischer Wildtiere kann heute nämlich mühelos nachgezüchtet werden. Man denke an das Beispiel „Raubkatzen in zoologischen Gärten und Zirkussen“. Die Überpopulation führt schon zu makabren Lösungen, wobei überzählige Tiere getötet und als Futtertiere genutzt werden. Allein mit einem strikten Importverbot von Wildtieren wird die gesamte Problematik auch nicht gelöst, da, wie bereits erwähnt, Nachzuchten oftmals problemlos möglich sind. In der Tat sollte der Gesetzgeber aufgefordert werden, sich grundsätzlich sowohl für einen besseren Tierschutz „gefährlicher als auch ungefährlicher Wildtiere“ einzusetzen. Der Weg dahin geht jedoch nur über eine Bundesratsiniative. Entsprechende, auf der Basis des § 2a des Tierschutzgesetzes zu erlassende Rechtsverordnungen sind längst überfällig, z. B. eine VO zum Schutz von Reptilien, eine VO zum Schutz von Heimtieren in privaten Haltungen oder eine VO zum Schutz von Säugetieren in Zoologischen Gärten und Zirkussen. Das BMVEL hat zwar zahlreiche Gutachten und Leitlinien auf den Weg gebracht, diese werden jedoch erfahrungsgemäß von den Gerichten nicht als verbindlich anerkannt. Zu den Ausführungen von Frau Brigitte Hofmeyer (SPD): Besondere Aufmerksamkeit im Zusammenhang mit der Einführung eines § 43a muss der Frage gewidmet werden, auf welche Weise und anhand welcher Kriterien die Ordnungsbehörde vor Ort Ausnahmen von dem Verbot zulassen kann. Dieser Hinweis von der O.g. ist, wie bereits eingangs von mir ausgeführt, mit der wichtigste Punkt. Weder die lokalen Ordnungs-, noch die Veterinärbehörden werden in der Lage sein, hier eine „fachlich angemessene sowie rechtlich unangreifbare Entscheidung“ zu treffen, ganz einfach deswegen, weil zum einen die Ausführungen in den Sätzen 3 und 4 des § 43a zu unbestimmt sind, zum anderen oftmals die Fachkompetenz zur Beurteilung der Haltung gefährlicher Wildtiere nicht vorhanden ist. Abgesehen hiervon stellt sich die Frage, inwieweit Ordnungs- und auch Veterinärbehörden ein Betretungsrecht nach dem HSOG haben, wenn es darum geht, eine entsprechende Wildtierhaltung zu überprüfen. Auch die Möglichkeit der Beschlagnahme bedarf einer eingehenden Prüfung. Für den Amtstierarzt gibt es lediglich ein Betretungsrecht nach § 16 Tierschutzgesetz. Resümee: Die Absicht, das HSOG durch einen § 43a zu ergänzen ist grundsätzlich nachzuvollziehen, vor vorschnellen Entschlüssen ist jedoch zu warnen. Erkenntnisse aus anderen Bundesländern, in denen vergleichbare Regelungen existieren, sollten Berücksichtigung finden (s. Anlage: „Rechtliche Fragen der Haltung gefährlicher Terrarientiere“, Dtsch. Tierärztl. Wochenschrift 110, Heft 5, Mai 2003, s. Anlage). Unbestimmte und nicht hinreichend kommentierte Begriffe in dem

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Text des § müssen vermieden werden, da sie sonst im Vollzug auf massive Hindernisse stoßen und rechtlich leicht angreifbar sind. Eine Überprüfung der Anträge und Überwachung der Haltung „gefährlicher Wildtiere“ ist nur bei entsprechender qualitativer und quantitativer Personalausstattung in den Ordnungs- und Veterinärbehörden möglich, wobei letztere nur im Rahmen der Amtshilfe tätig wären. Aufgrund der finanziellen Probleme vieler Kommunen, so auch der Stadt Darmstadt, wäre eine praktische Umsetzung des § 43a kaum möglich. Zudem gäbe es erhebliche Probleme im Falle der Beschlagnahme von gefährlichen Tieren, da die Unterbringung erfahrungsgemäß die größten Schwierigkeiten aufwirft, auch die Gefahren einer möglichen Verletzung durch ein „gefährliches Tier“ dürfen nicht außer acht gelassen werden. Wertvolle Hinweise sind der Broschüre GUV-R 116/BGR 116 der gesetzlichen Unfallversicherung zu entnehmen (Internetseite: http://www.unfallkasse-hessen.de) Für die Stadt Darmstadt würde die Einführung des § 43a ein erhebliches Vollzugsproblem bedeuten, dass gleichzeitig mit relevanten finanziellen Auswirkungen einhergehen würde! gez. Dr. Karin Jung (Veterinärdirektorin)

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2.3. Wildtiere ■ 2.3.1. Initiativen zu exotischen Tieren in Privathand „Exotische“ Tiere in Privathand Insbesondere nach der Erweiterung der Europäischen Union nach Osten verstärkte sich der Handel mit „exotischen“ Tieren (Reptilien, Amphibien, Spinnen und Säugetierarten, wie Raubkatzen, etc.) spürbar. Wirklich detailliertes Zahlenmaterial liegt nicht vor und kann auch nicht vorliegen, da es tierschutzrechtlich keine Meldepflicht gibt. Ersichtlich ist die Situation aber aus Anzeigen und auf Internetseiten, Erfahrungsberichten von Amtstierärztinnen/-ärzten und Zeitungsberichten. Interessant ist es dabei auch, dass 2006 allein über den Frankfurter Flughafen rund 670.000 Reptilien legal importiert wurden. Die EU garantiert den freien Warenfluss, so dass Einfuhrverbote eigentlich nur dann durchzusetzen sind, wenn eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung der Verbraucher existiert. Für artgeschützte Tiere gibt es zwar (je nach Schutzgrad) unterschiedliche Vorschriften, aber viele betroffene Tierarten sind nicht artgeschützt. Längst werden die Tiere nicht nur über Zoohandlungen und organisierte Züchter (wie z.B. Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie) verkauft, sondern über 20 Kleinanzeigen in Tageszeitungen, Journalen, in denen kostenfrei inseriert werden kann und natürlich im Internet. Die Preise für viele „exotische“ Tiere, insbesondere Reptilien, befinden sich dabei auf rasanter Talfahrt. Lockangebote z.T. unter dem Einkaufspreis sind nicht mehr selten. Ein weiterer Hauptumschlagspunkt sind sog. Börsen. Ursprünglich gedacht als Treffpunkte für einzelne Liebhaber und seriöse Züchter, sind diese mittlerweile Eldorados für gewerbliche Händler jeglicher Art. Dort ist es oft der Anblick, der auch völlig Unwissende zum Kauf verführt. Für die Durchführung von Börsen wurden vom Bund in Zusammenarbeit mit verschiedenen Organisationen Richtlinien erarbeitet, die 2006 veröffentlicht wurden. Ob diese Richtlinien dann auch vor Ort durch alle Veterinärbehörden gleichermaßen stringent umgesetzt werden, ist nicht abzuschätzen. In der Vergangenheit reichte die unterschiedliche Überwachung der Börsen von Untersagung über differenzierte Auflagen bis zu völlig freier, unkontrollierter Durchführung (desselben Veranstalters!). In Hessen werden die Folgen des gestiegenen Handels vor allem dann sichtbar, wenn solche Tiere von ihren Besitzern in leeren Wohnungen zurück gelassen wurden (insbesondere, wenn es sich dabei um giftige Tiere, wie Giftspinnen, giftige Schlangen oder Skorpione handelte). Oft erfahren die Behörden auch eher zufällig von solchen Haltungen. Vor diesem Hintergrund schlug die LBT 2006 zwei Maßnahmen vor:

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Zum einen sah sie die Notwendigkeit - analog zu verschiedenen anderen Bundesländern die private Haltung gefährlicher Wildtiere restriktiver zu regeln. Eine bundesweite Regelung dazu wäre aus Sicht der LBT äußerst begrüßenswert, scheint aber aufgrund der Zuständigkeiten und der föderalen Struktur in Deutschland kaum erreichbar. In Zusammenarbeit mit verschiedenen Spezialisten der entsprechenden Verbände sowie Universitäten und Giftzentralen, entstand eine Liste gefährlicher Tiere, die den Menschen schwer oder lebensbedrohlich verletzen oder töten können sowie giftige Tiere, deren Biss oder Stich starke Schmerzen und/oder erhebliche lokale Schädigungen (z.B. Nekrosen) hervorrufen oder erhebliche systemische Giftwirkungen bis hin zur Todesfolge haben. 21 Am 19. Dezember 2006 beschloss die Hessische Landesregierung in ihrer Regierungsrunde das Anliegen umzusetzen. Neben einer Änderung des HSOG wurde auch beschlossen, über einen Entschließungsantrag die Bundesregierung aufzufordern, den Import solcher gefährlichen Tiere zu verbieten. Zudem erging der Prüfantrag, inwieweit ein Sachkundenachweis für sämtliche Reptilienhalterinnen und -halter sinnvoll sein könnte. Damit wurde auch einem weiteren Anliegen der LBT Rechnung getragen. Nach Auffassung der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) sind nämlich 70 % der Erkrankungen, die bei Reptilien in der Praxis festgestellt wurden, durch Haltungs- oder Fütterungsfehler bedingt. Eine Umfrage der LBT zu dieser Problematik an allen Veterinärmedizinischen Fakultäten in Deutschland, bestätigte diese Einschätzung. So besteht hier sicherlich dringender Handlungsbedarf, Halterinnen und Halter fortzubilden und sachkundiger zu machen. Inwieweit dies durch Aufklärung und gemeinschaftliche Aktionen mit Tierärzteschaft und Experten der Verbände geschehen soll oder eine strengere Gesetzgebung notwendig ist, wird 2007 die LBT weiterhin beschäftigen. ■

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Steppenwaran

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Waran in Terrarium, Bodennähe

Waran im Tierheim Darmstadt

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Menschen für Tierrechte - Tierversuchsgegner Hessen e.V., Kurmainzerstr.45, 65929 Frankfurt

Stellungnahme

zu dem Gesetzentwurf der Fraktion CDU für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Hessischen

Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) – Drucks.16/7033 -

Die Zahl der in Deutschland gehaltenen exotischen Wildtiere bleibt in einer Grauzone. Schätzun-

gen von bis zu 100.000 Tieren zeigen lediglich eine Tendenz, hier muss mit deutlich höheren

Zahlen gerechnet werden. Es gibt zu viele Wege der Beschaffung und Haltung, die es fast jedem

Interessenten ermöglichen, Spaß an der Exotik und auch deren Gefahren zu haben. Falsche Hal-

tungsbedingungen, generelle Unkenntnis der Verhaltensweisen aber auch die grundlegende Situa-

tion der Eingrenzung eines Wildtiers auf engstem unnatürlichem Raum geben einem großen

Spektrum negativer Auswirkungen einen endlosen Nährboden.

Deutschlands Wildtiere unterliegen einer scharfen Haltungsbestimmung, die auch dem Menschen

vertrauten Arten den rechtlichen Anspruch auf Freiheit zugesteht. Insoweit ist es nicht nachvoll-

ziehbar, dass bis zum heutigen Tage diverse exotische Spinnenarten, Reptilien, Säuger, Vögel

aber auch Insekten in Hobbyunterbringungen zwischen Hifi-Anlagen und anderem Zimmeridylle

ihr Leben fristen müssen. Dass aufgrund solcher Einzwängung Aggressions- und Abwehrverhal-

ten arttypisch aber auch darüber hinaus wesentlich potenziert auftritt, steht mit dieser artwidrigen

Situation in direktem Zusammenhang. Keine noch so „natürlich“ ausgestaltete Voliere und kein

tropisch klimatisiertes Terrarium können den Lebensbedürfnissen auch nur entfernt gerecht wer-

den. Die meist traumatisierten Wildtiere überleben in vielen Fällen diese Belastung nicht, da aber

die Beschaffung von Nachschub problemlos ist, steht einer Neubesetzung in noch so ungeeigne-

ten Unterbringungen nichts im Wege. Hier ist also kein Lerneffekt erkennbar, es wird gehalten

was gefällt. Potenzielle Sachkundigkeit ist kein Argument für defizitäre Haltungsbedingungen.

Im Fokus des Antrages der CDU-Fraktion steht der Schutz des Menschen vor Gefahren. Um die-

sen Schutz zu gewährleisten, muss neben der Haltung gefährlicher Wildtiere auch ein Verbot des

Importes gefordert werden, sodass dem Interessenten an Wildtieren ein solcher Zugriff untersagt

und auch die Möglichkeit zu illegalem Erwerb versagt bleibt. Die Ursache für Verletzungen und

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Menschen für Tierrechte - Tierversuchsgegner Hessen e.V., Kurmainzerstr.45, 65929 Frankfurt

auch den tödlichen Ausgang durch Exotenhaltung für Mensch und Tier liegt in der Haltung an

sich, insoweit können Kompromisse im Sinne von spezifischen Haltungsverordnungen oder

Sachkundenachweisen nicht akzeptiert werden. Auch die Formulierung von Ausnahmenregelun-

gen erscheint nicht akzeptabel. Formulierungen wie:

Vom Verbot des Absatzes 1 darf die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn

gegen die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters keine Bedenken bestehen,

die Tierhalterin oder der Tierhalter über die für die Haltung der jeweiligen Tierart erforderli-

che Sachkunde verfügt

eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie eine angemessene Ernährung

und Pflege des Tieres sichergestellt sind,

gewährleistet ist, dass das Tier ausbruchsicher gehalten wird und sich andere Personen als die

Tierhalterin oder der Tierhalter keinen Zugang zu dem Tier verschaffen können

bei der Haltung eines Tieres einer giftigen Art die Tierhalterin oder der Tierhalter geeignete

Gegenmittel (Seren) in gebrauchsfähigem Zustand und Behandlungsempfehlungen bereithält,

auch sonst keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, durch die Haltung

des gefährlichen Tieres werde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet.1

sind kontraproduktiv, öffnen Missbrauch wieder alle Türen und relativieren den Sinn einer Ver-

ordnung.

Mit einem Antrag sollte unmissverständlich geklärt werden, dass die Haltung und auch der Han-

del gefährlicher Wildtiere zu privaten oder auch gewerblichen Zwecken untersagt werden muss.

Die Gefahr geht in erster Linie von dem potenziellen Halter aus, der durch seine Tierhaltung sich

und andere Menschen wie auch die Tiere selber in unverantwortlicher Weise unplanbaren Situa-

tionen aussetzt. Hier muss also eine konsequente Handlung einsetzen, die nicht von Ausnahme-

regelungen unterlaufen werden kann. Es muss ein Bewusstsein geschaffen werden, dass es Tier-

arten gibt, die nicht in künstlichen Arealen gehalten werden können. Zu diesen Arten zählen un-

ter anderem Affen (Simiae), Wildhunde (Canidae), Bären (Ursidae), Hyänen (Hyaenidae), Wild-

1 Vgl. §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), durch § 10 des Gesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045) § 1 Verbot der nichtgewerblichen Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten

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katzen (Felidae) Schildkröten wie Chelydra serpentina etc., Panzerechsen (Crocodylia), Schlan-

gen wie Boidae, Pythoninae, Boinae etc.

Weiterhin sollte in den Rahmen des Antrages einbezogen werden, dass auch zahlreiche als nicht

gefährlich definierte exotische Wildtiere unter den Bedingungen einer stark eingegrenzten Hal-

tungsbedingung ein wenn auch artuntypisches Aggressionsverhalten zeigen können.

Die Vielzahl von Unfällen mit nicht artgerecht gehaltenen exotischen Wildtieren weist auf die

Notwendigkeit einer konsequenten Handlung hin, die fernab einer sinnwidrigen Symptombe-

handlung mit Einschläferung der falsch gehaltenen Tiere liegt.

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An den Vorsitzenden des Innenausschusses des Hessischen Landtags Herrn Horst Klee Schlossplatz 1-3 65183 Wiesbaden 16.08.2007 Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) - Drucks. 16/7033 - Sehr geehrter Herr Klee, anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme zu dem oben genannten Gesetzentwurf, in der Hoffnung, dass unsere Änderungsvorschläge im Zuge der Novellierung berücksichtigt werden. Der Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V. begrüßt ausdrücklich die Initiative der CDU-Landtagsfraktion, die ein Verbot der Haltung ge-fährlicher Tiere in Privathand zum Ziel hat. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Mike Ruckelshaus Leiter der Landesgeschäftsstelle Hessen

Landesverband Hessen/ Rheinland-Pfalz/Saarland Geschäftsstelle und Tierheim „Elisabethenhof“ Reichelsheim Siedlerstr. 2 61203 Reichelsheim Telefon 0 6035 / 59 16 Telefax 0 6035 / 96 11 18 www.tierheim-elisabethenhof.de [email protected] Spendenkonto Frankfurter Sparkasse Konto 5 975 BLZ 500 502 01 Als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt Beiträge und Spenden sind steuerlich absetzbar Mitglied im Deutschen Spendenrat

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Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU für ein Neun-tes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentli-che Sicherheit und Ordnung (HSOG) – Drucksache 16/7033 – Allgemeines Der Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V. (bmt) begrüßt ausdrücklich den von der Landtagsfraktion der CDU vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des HSOG. Ein Verbot der nichtgewerbsmäßigen Haltung gefährlicher Wildtiere stellt für uns einen wichtigen und notwendigen Schritt in die richtige Richtung dar. Vor dem Hintergrund, dass die Haltung gefährlicher Tiere bislang lediglich in sechs Bundesländern geregelt ist, begrüßen wir besonders die Absicht der Landesregierung, sich auf Bundesebene für ein Importverbot für gefährliche Wildtiere einzusetzen. Unter Tierschutzaspekten lehnt der bmt generell die Haltung exotischer Wildtiere in Pri-vathand ab, unabhängig davon, ob diese ungefährlich oder gefährlich sind bzw. im Ein-zelfall eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen darstellen. Wild lebende Tiere sind aufgrund ihrer spezifischen biologischen Haltungsansprüche für die Privathaltung nicht geeignet. Das gilt in noch stärkerem Maße, wenn es sich um Wildfänge handelt. Tierschutzrelevant sind ebenso die hohen Mortalitätsraten vom Fang bis zum Export der Tiere. Darüber hinaus begünstigt der massenhafte Handel mit Wild-tieren die Wilderei und den Tierschmuggel und ist verantwortlich für den Rückgang zahlreicher Arten. Weitere Probleme ergeben sich hierzulande durch das Entweichen der Tiere aus Pri-vathaltungen, das Aussetzen und die Abgabe in Tierheimen, die in den meisten Fällen eine artgerechte Unterbringung nicht gewährleisten können. Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf Zu § 43a (1) Die Ausnahmeregelung „zum Zwecke der Wissenschaft oder Forschung“ sollte vom Gesetzgeber äußerst restriktiv gefasst werden und nur für Forschungsprojekte an Hochschulen und Instituten gelten. Der Antragsteller sollte Art, Dauer, Anzahl der Tiere und Ziel des Forschungsprojektes detailliert belegen müssen. Darüber hinaus sollte der Antragsteller bei der Einrichtung beschäftigt sein bzw. zur Benutzung der Einrichtung befugt sein. Ferner sollte die Ausnahmeregelung an den Nachweis geknüpft sein, dass eine den Anforderungen des §2 Tierschutzgesetzes (TierSchG) entsprechende Unter-bringung und Pflege der Tiere vorliegt und die medizinische Versorgung der Tiere si-chergestellt ist. Weiter sollte der Antragsteller über einen spezifischen Sachkunde-nachweis verfügen.

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Die Zuständigkeit zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung sollte nicht bei den örtli-chen Ordnungsbehörden angesiedelt werden, sondern vielmehr bei den Regierungs-präsidien, da hier die fachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Zusatz „oder für vergleichbare Zwecke“ sollte entfallen, da hier eine verbindliche Definition fehlt. Zu § 43a (2) Für die Erteilung der vorgesehenen Ausnahmeregelung für gefährliche Tiere, die bereits vor dem Inkrafttreten des Verbots gehalten wurden, sollte der Anzeigende folgende Be-dingungen erfüllen:

• Spezifischer Sachkundenachweis, • Nachweis, dass eine den Anforderungen nach § 2 TierSchG entsprechende Un-

terbringung und Pflege der Tiere vorliegt, • Glaubwürdiger Nachweis, dass das Tier/die Tiere tatsächlich vor dem Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Verbotes gehalten wurde/n. Zu § 43a (4) Der Bußgeldrahmen sollte von den jetzt vorgesehenen Fünftausend Euro drastisch er-höht werden. Darüber hinaus sollten ebenfalls die Zucht und der Handel mit gefährli-chen Tieren mit Geldbußen geahndet werden.

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