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4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
in Bezug auf die palliative Versorgung
in der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Thomas Schindler
(Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin)
eMail: [email protected]
Was gibt es NEUES im Berliner Palliativen Netzwerk?
Berlin, 11. März 2008
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
Drei wichtige europaweite Veröffentlichungen in 2004
� WHO Regionalbüro Europa:
Palliative Care – The Solid Facts
� WHO Regionalbüro Europa:
Better Palliative Care for Older People
� Ministerkomitee des Europarats:
Empfehlung des Ministerkomitees
an die Mitgliedsstaaten zur Struk-
turierung der palliativmedizinischen
und –pflegerischen Versorgung ����
� Fundgrube: www.dgpalliativmedizin.de
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
� Der palliativmedizinische Ansatz
„Alle im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte sollten mit den grundlegenden palliativmedizinischen Prinzipien vertraut sein und diese … umsetzen können.“
� Allgemeine Palliativversorgung
Einige im Gesundheitswesen tätige Fachkräfte sind zwar nicht ausschließlich im palliativmedizinischen Bereich tätig, haben aber Fortbildungen absolviert und erweiterte Kenntnisse in diesem Bereich. Diese können als Träger einer allgemeinen Palliativversorgung beschrieben werden.
� Spezialisierte Palliativversorgung
„Spezialisierte Palliativversorgung bezeichnet solche Dienste, deren Haupt-tätigkeit in der Bereitstellung von Palliativversorgung besteht. Diese Dienste betreuen in der Regel Patienten mit komplexen und schwierigen Bedürfnissen.“
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
Auf welchen Ebenen findet Palliativmedizin statt?
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
0 1 1 10 014 9 50
2043
58
500
60
159147
1400
0
100
200
300
400
1986 1992 1998 2008
Ambulante Palliativdienste
Palliativstationen
Stationäre HospizeAmbulante Hospizdienste
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
Entwicklung von Palliativversorgung & Hospizarbeit in Deutschland
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
3046 53
6878
4331 39
20 19 18
60
1611
23
18
normal
(0,21 Mio)
RP-MP
(n=463)
PP
(n=836)
PM
(n=1279)
NRW-MP
(n=644)
PP & PM
(n=462)
Krankenhaus
Pflegeheim
stat. Hospiz
zu Hause
Erhebungsjahr
1999:Palliativ-Pflege (PP)Palliativ-Medizin (PM)PP & PM
2000:normal RP-Modellprojekt
2002:NRW-Modellprojekt
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
Sterbeorte von Krebspatienten: je nach Versorgungsstruktur
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
� Brumley R et al.: Increased satisfaction with care and lower costs: results of a
randomized trial of in-home palliative care. J Am Geriatr Soc 2007; 55(7): 993-1000
� Ziel: Klärung, ob der Einsatz eines Palliative Care Teams (PCT) die Patientenzufriedenheit
verbessert, Gesundheitsausgaben senkt und den Anteil häuslicher Sterbefälle steigert.
� Methode: Zwei unterschiedlich strukturierte Settings in zwei Bundesstaaten wurden prospektiv
miteinander verglichen.
� Teilnehmer: Unheilbar kranke Patienten (N=298) mit einer begrenzten Lebenserwartung
(Prognose < 1 Jahr) und mindestens einem Krkh.-Aufenthalt in den letzten 12 Monaten.
� Zielparameter: u.a. Patientenzufriedenheit, Sterbeort und Kosten der Versorgung.
� Ergebnis: Die Patienten, die zusätzlich von einem PCT versorgt wurden, waren
zufriedener und starben häufiger in der eigenen Häuslichkeit. Sie suchten seltener
die Notfallambulanzen der Krankenhäuser auf und wurden auch seltener einge-
wiesen. Dadurch konnten die Kosten der Versorgung signifikant gesenkt werden.
This study … presents strong evidence for reforming end-of-life care.
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
Der Nutzen von Angeboten der spezialisierten Palliativversorgung
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
� GKV-WettbewerbsStärkungsGesetz (in Kraft getreten: 1.4.2007)
1. Die Einführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung alsindividuellen Leistungsanspruch im Rahmen der GKV ins SGB V.
2. Zusätzliche 80 Mio. Euro für die spezialisierte ambulante Palliativ-versorgung im Jahr 2007 (mit deutlich steigender Tendenz in denFolgejahren), ohne das die Vergütung der niedergelassenen Ärzte darum bereinigt wird. (Der größte Posten für Mehrausgaben im Rahmen der Gesundheitsreform!!!)
3. Auch Krankenhäuser und Heime können die Leistungsektorenübergreifend anbieten.
4. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung kann auch von Krankenhausärzten verordnet werden.
5. Die mögliche Weiterverwendung von „Betäubungsmitteln“(= starke Opioide) von gestorbenen Patienten in Heimen und Hospizen.
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
GKV-WSG (Erfreuliches! ���� §§ 37b & 132d SGB V)
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
� § 37b SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
(1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit
fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung,
die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf
spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Die Leistung ist von einem
Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen. Die spezialisierte ambulante
Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen
einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und
Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach
Satz 1 in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Dabei sind die
besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen.
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
GKV-WSG (§ 37b Abs.1 SGB V)
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
� Spezialisierte Teams und/oder bessere Vernetzung?� Wenn spezialisierte Teams – wo soll deren Basis sein? � Größe der Teams?� Zusammensetzung der Teams?� Qualifizierung der Teammitglieder?� Zielgruppe?� Beginn der Betreuung?� Beratung und/oder Versorgung?� Wenn Versorgung – welche Versorgung?� Erreichbarkeit der Teams? (24h? Sicherstellung?)� Eigenständige Verordnung von Arzneimitteln? (BtM-Bevoratung?) � Eigenständige Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln?� Art der sektorenübergreifenden Tätigkeit?� Art der Zusammenarbeit: Hauptamt / Ehrenamt?
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
Offene Fragen
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
� Spezialisierte Teams und/oder bessere Vernetzung?� Wenn spezialisierte Teams – wo soll deren Basis sein? � Größe der Teams?� Zusammensetzung der Teams?� Qualifizierung der Teammitglieder?� Zielgruppe?� Beginn der Versorgung?� Beratung und/oder Versorgung?� Wenn Versorgung – welche Versorgung?� Erreichbarkeit der Teams? (24h? Sicherstellung?)� Eigenständige Verordnung von Arzneimitteln? (BtM-Bevorratung?) � Eigenständige Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln?� Art der sektorenübergreifenden Tätigkeit?� Art der Zusammenarbeit: Hauptamt / Ehrenamt?
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
Offene Fragen > Antworten in der G-BA-Richtlinie
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
� § 132d SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
(1) Über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung einschließlich der Vergütung und deren Abrechnung schließen die Krankenkassen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37b Verträge mit geeigneten Einrichtungen oder Personen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. In den Verträgen ist ergänzend zu regeln, in welcher Weise die Leistungserbringer auch beratend tätig werden.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, der Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Empfehlungen1. die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung,2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung,3. Maßstäbe für eine bedarfsgerechte Versorgung mit spez. amb. Pall.-Vers.fest.
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
GKV-WSG (§ 132d Abs.1+2 SGB V)
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Grundlagen und Ziele
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
§ 3 Anforderungen an die Erkrankungen
§ 4 Besonders aufwändige Versorgung
§ 5 Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
§ 6 Zusammenarbeit der Leistungserbringer
§ 7 Verordnung von SAPV
§ 8 Prüfung der Leistungsansprüche durch die Krankenkasse
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
G-BA-Richtlinie zur Verordnung von SAPV (20.12.2007)
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
G-BA-Richtlinie zur Verordnung von SAPV (20.12.2007)
§ 4 Besonders aufwändige Versorgung
(1) Bedarf nach einer besonders aufwändigen Versorgung besteht, soweit die anderweitigen ambulanten Versorgungsformen sowie ggf. die Leistungen des ambulanten Hospizdienstes nicht oder nur unter besonderer Koordination ausreichen würden, um die Ziele nach § 1 Abs.1 zu erreichen. Anhaltspunkt dafür ist das Vorliegen eines komplexen Symptomgeschehens, dessen Behandlung spezifische palliativmedizinische und / oder palliativpflegerische Kenntnisse und Erfahrungen sowie ein interdisziplinär, insbesondere zwischen Ärzten und Pflegekräften in besonderem Maße abgestimmtes Konzept voraussetzt. Ein Symptomgeschehen ist in der Regel komplex, wennmindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:ausgeprägte Schmerzsymptomatikausgeprägte neurologische / psychiatrische / psychische Symptomatikausgeprägte respiratorische / kardiale Symptomatikausgeprägte gastrointestinale Symptomatikausgeprägte ulzerierende / exulzerierende Wunden oder Tumoreausgeprägte urogenitale Symptomatik
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
G-BA-Richtlinie zur Verordnung von SAPV (20.12.2007)
§ 5 Inhalt & Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
(2) SAPV wird ausschließlich von Leistungserbringern nach § 132d SGB V erbracht. Sie wird nach Bedarf intermittierend oder durchgängig erbracht, soweit das bestehende ambulante Versorgungsangebot (§ 1 Abs.4), insbesondere die allgemeine Palliativversorgung nicht ausreicht, um die Ziele nach § 1 Abs.1 zu erreichen. Sie kann dem jeweiligen aktuellen Versorgungsbedarf entsprechend als> Beratungsleistung,> Koordination der Versorgung,> additiv unterstützende Teilversorgung,> vollständige Versorgungerbracht werden. Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und sind wirtschaftlich zu erbringen.
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
G-BA-Richtlinie zur Verordnung von SAPV (20.12.2007)
§ 5 Inhalt & Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
(2) SAPV wird ausschließlich von Leistungserbringern nach § 132d SGB V erbracht. Sie wird nach Bedarf intermittierend oder durchgängig erbracht, soweit das bestehende ambulante Versorgungsangebot (§ 1 Abs.4), insbesondere die allgemeine Palliativversorgung nicht ausreicht, um die Ziele nach § 1 Abs.1 zu erreichen. Sie kann dem jeweiligen aktuellen Versorgungsbedarf entsprechend als> Beratungsleistung,> Koordination der Versorgung,> additiv unterstützende Teilversorgung,> vollständige Versorgungerbracht werden. Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und sind wirtschaftlich zu erbringen.
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
Absolute Zahl Pro 1 Mio Einwohner
Bremen 27 39 / 1 Mio Einwohner
Niedersachsen 273 34 / 1 Mio Einwohner
Hessen 165 27 / 1 Mio Einwohner
Schleswig-Holstein 64 23 / 1 Mio Einwohner
Rheinland-Pfalz 90 22 / 1 Mio Einwohner
Gesamtes Bundesgebiet 1.536 19 / 1 Mio Einwohner
Sachsen 54 13 / 1 Mio Einwohner
Sachsen-Anhalt 26 10 / 1 Mio Einwohner
Bayern 100 8 / 1 Mio Einwohner
Brandenburg 22 8 / 1 Mio Einwohner
Berlin 24 7 / 1 Mio Einwohner
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
Ärzte/Ärztinnen mit Zusatzbezeichnung Palliativmedizin (Stand: 11/2007)
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
� „Die Leistung soll nur durch Leistungserbringer abgegeben werden,
die in einer interdisziplinären Versorgungsstruktur, bestehend
insbesondere aus qualifizierten Ärzten und Pflegekräften unter
Beteiligung der Hospize, organisiert sind (Palliative Care Teams).“
� „Es wird davon ausgegangen, dass es für die Kompetenzen der im
Palliative Care Team tätigen Ärzte nicht darauf ankommt, in welcher
ärztlichen Funktion sie im übrigen tätig sind. So hat zum Beispiel ein
Arzt, der im übrigen im Krankenhaus tätig ist, aus dem Team heraus
die gleichen Kompetenzen zur Verordnung von Arzneimitteln, wie ein
Arzt der im übrigen als Vertragsarzt tätig ist.“
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
Aus dem BMG-Schreiben zur Genehmigung der SAPV-Richtlinie (14.2.2008)
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
� Zu § 37b Abs.1 SGB V
„Nach Schätzungen von Experten haben ca. 10 % aller Sterbenden
einen besonderen Versorgungsbedarf, der im Rahmen der
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung abzudecken ist. Die
übrigen Palliativpatienten werden weiterhin in den derzeitigen
Strukturen, insbesondere durch Vertragsärzte, Pflegedienste und
stationäre Einrichtungen palliativmedizinisch versorgt.“
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
Begründung der Bundesregierung im Gesetzentwurf (I)
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
� Zu § 132d Abs.1 SGB V
„Die SAPV ist nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung, weil es
sich um eine ärztliche und pflegerische Komplexleistung einschließlich
von Koordinierungsanteilen handelt, die über Leistungsart und –umfang
der vertragsärztlichen Versorgung hinausgeht. Diese Leistung ist bisher
in dieser Weise nicht erbracht und vergütet worden. Dies gilt auch für den
ärztlichen Leistungsanteil, der in dieser spezifischen Weise nicht in der
vertragsärztlichen Versorgung erbracht und damit auch nicht von der
Gesamtvergütung erfasst wurde. Demzufolge ist auch die
Gesamtvergütung nicht um die Kosten für den ärztlichen Leistungsanteil
der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu bereinigen.“
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
Begründung der Bundesregierung im Gesetzentwurf (II)
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
� GKV-WSG: Aussage zur Finanzierung der SAPV
���� Jährliche Mehrausgaben resultieren ab 2007 aus folgenden Maßnahmen:
> Verbesserung der Palliativversorgung
in 2007: rd. 0,08 Mrd. € in 2009: rd. 0,18 Mrd. €
in 2008: rd. 0,13 Mrd. € in 2010: rd. 0,24 Mrd. €
� Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (2/2008)
„Da die erforderlichen Richtlinien erst 2008 in Kraft treten werden,
sind 2007 keine Ausgaben für spezialisierte ambulante
Palliativversorgung erfolgt.“
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
Begründung der Bundesregierung im Gesetzentwurf (III)
4. Berliner Infobörse des Arbeitskreises Palliative Pflege (DGP / RG Berlin)
� Finanzierung (angelehnt an ursprüngliche Modellannahmen)
���� Annahme 1: 240 Mio € werden pro Jahr für SAPV zur Verfügung gestellt
���� Annahme 2: 330 Teams in Deutschland (1 Team pro 250.000 Einwohner)
= 14 Palliative Care Teams in Berlin
���� Annahme 3: Verteilung der Gelder wie folgt
> 60 % für Palliative Care Teams (= 144 Mio € = 436.000 € pro Team / a)
> 20 % für behandelnde Ärzte (= 48 Mio € = 600 € pro Sterbefall / 2 p.a.)
> 20 % für zusätzlich induzierte Massnahmen (Pflege, Arzneimittel, H&H)
� Mögliche Finanzierung in Berlin
���� Palliative Care Teams in Berlin: 14 x 436.000 € = 6,10 Mio € / Jahr
���� Behandelnde Ärzte in Berlin: = 2,04 Mio € / Jahr
���� Zusätzlich induzierte Maßnahmen in Berlin: = 2,04 Mio € / Jahr
Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform
Finanzielle Überlegungen (unverbindliche Schätzung)