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aws erp-Kredite | Leitfaden | Seite 1
aws erp-Kredite
Zum Nachweis der Anerkennbarkeit von Kosten bei investiven und F&E-Projekten und der widmungsgemäßen
Verwendung von Förderungsmitteln (inklusive Mittel aus dem EFRE-Strukturfonds)
A. Einleitung
Die Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln steht im zentralen Interesse der
Förderungsgeberinnen und Förderungsgeber. Aus der Perspektive eines integrierten Qualitätsmanagements ist es
nicht ausreichend, erst bei der Projektabrechnung Festlegungen über die Förderungsfähigkeit und Anerkennbarkeit
von Kosten zu treffen, sondern bereits bei der Interpretation der Richtlinien vor Genehmigung einer Förderung
anzusetzen.
Fragen der Förderungsfähigkeit und Anerkennbarkeit von Kosten sind im Laufe der Bearbeitung eines
Förderungsfalles beginnend von der ersten Beratung über die Begutachtung eines konkreten Projektes im
Genehmigungsverfahren, bis hin zur Abrechnungskontrolle ständig zu beantworten. Die Vielfalt der Detailfragen
reduziert sich bei näherer Betrachtung auf die Behandlung von investiven Projekten einerseits, bei denen Kosten für
maschinelle Anlagen und Baulichkeiten im Mittelpunkt stehen, und auf F&E-Projekte andererseits, bei denen die
Bewertung von internen Personalkosten und die Zurechenbarkeit von Gemeinkosten die Hauptproblemfelder
darstellen.
Der vorliegende Leitfaden soll – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Orientierungshilfe für alle mit der Abwicklung und
Prüfung der Förderungsaktionen des ERP-Fonds befassten Personengruppen sein und die wichtigsten und
häufigsten Fragen hierzu beantworten.
Hauptaufgabe des Leitfadens ist es, so weit als möglich einheitliche Vorgangsweisen betreffend Form und Inhalt der
Prüfung von Anerkennbarkeit förderungsrelevanter Kosten sowie des Nachweises der widmungsgemäßen
Verwendung von Förderungsmitteln des ERP-Fonds festzulegen. In diesem Sinne liefert er einen entscheidenden
Beitrag zur Qualitätssicherung und zu mehr Transparenz im Förderungswesen.
B. Grundsätzliches
Grundsätzlich werden nur vollständige und ordnungsgemäß beendete Projekte (bzw. Teilprojekte oder in sich
abgeschlossene Projektphasen) gefördert. Demgemäß muss auch immer das gesamte abgeschlossene Projekt
abgerechnet werden. Die Abrechnung und Darstellung bis zur Höhe des seinerzeit als förderbar anerkannten
Präliminares genügt jedenfalls dann nicht, wenn die tatsächlichen (förderbaren) Projektkosten höher sind.
Wesentliche betragliche bzw. inhaltliche Änderungen (z. B. das Nichterreichen des Projektzieles, usw.) des der
Förderung zugrundeliegenden Projektes bzw. Projektteiles bedürfen zur Aufrechterhaltung der Förderung der
schriftlichen Zustimmung der Förderungsstelle.
C. Förderbare (anerkennbare) Kosten bei investiven (Teil-)Projekten
1. Allgemeines
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Kosten in investiven (Teil-)Projekten bilden ohne
Anspruch auf Vollständigkeit u.a. (siehe auch Anhang 7):
aws erp-Kredite | Leitfaden | Seite 2
— Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 05. Juli 2006 über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
— Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 08. Dezember 2006 zur Festlegung von
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und
der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 05. Juli 2006 über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
— die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der EU
— der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen der EU
— die jeweiligen Förderungsrichtlinien der spezifischen Förderungsaktion
Als zentrale Definition ergibt sich daraus, dass die förderbaren Kosten sich aus allen dem Projekt zurechenbaren
Ausgaben bzw. Aufwendungen errechnen, die direkt, und tatsächlich entstanden sind. Eine generelle Beschreibung
der förderbaren Kosten bzw. die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Kosten findet sich in den
jeweils der Förderung zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien.
2. Eindeutig förderbare (anerkennbare) Kosten
Eindeutig förderbar sind alle projektbezogenen Kosten, die bezahlt wurden und aktiviert sind (in allen
Förderungsprogrammen für betriebliche Investitionen ist grundsätzlich die Aktivierung der geförderten Investitionen
durchzuführen).
Grundsätzlich förderbar (anerkennbar) sind dabei aber nur die laut Förderungszusage genehmigten und damit dem
Projekt zuordenbaren tatsächlichen von der Förderungsnehmerin bzw. dem Förderungsnehmer bezahlten
Nettobeträge (das heißt, durchlaufende Umsatzsteuerbeträge, Skonti, Rabatte sowie noch offene Haftrücklässe, etc.,
sind nicht anerkennbar). Dieser grundsätzlich förderbare bezahlte Nettobetrag wird noch durch vom Lieferanten
angebotene aber von der Förderungsnehmerin bzw. dem Förderungsnehmer nicht lukrierte Skonti reduziert (das
heißt, erfolgte die Zahlung erst nach Ablauf einer angebotenen Skontofrist ohne Abzug von Skonto, so ist der dabei
nicht abgezogene angebotene mögliche Skonto von den bis dahin förderbaren Kosten abzuziehen – siehe auch
Punkt 4.) Finanzierungskosten).
Sowohl das Datum der jeweils dazu gehörigen Rechnung als auch der Valutatag der Zahlung müssen ausnahmslos
innerhalb der im Förderungsvertrag bzw. in der Förderungszusage festgelegten Anerkennungsfrist liegen, das gleiche
gilt auch für damit im Zusammenhang stehende Lieferungen oder Leistungen im Rahmen des Projektes
(Planungskosten vor Stichtag sind zulässig, aber nicht förderfähig).
Achtung: Für Regionalbeihilfen basierend auf den „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 -
2013“ (2006/C 54/08) gilt künftighin, dass bereits vor Beginn der Arbeiten am zu fördernden Projekt ein konkreter
Förderungsantrag bei der zuständigen Förderungsstelle eingereicht worden sein muss und diese muss den Eingang
und die grundsätzliche Förderungswürdigkeit (vorbehaltlich einer späteren detaillierten Überprüfung) schriftlich
bestätigt haben! Erst dann kann mit den Arbeiten am Projekt begonnen werden, wobei man darunter die erste
verbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagen bzw. die Aufnahme der Bauarbeiten versteht!
3. Unter bestimmten Voraussetzungen förderbare (anerkennbare) Kosten
Folgende demonstrativ aufgezählte Kostenarten bzw. Zahlungen sind unter bestimmten Voraussetzungen förderbar
(anerkennbar):
— Zahlungen von Fremdwährungskonten oder in fremder Währung: anerkennbar ist der jeweils am Tag der Zahlung
mittels Tageskurs (Eurokurs) ermittelte Eurobetrag ohne Wechsel- oder Bankspesen, etc.
— Zahlungen unter Eigentumsvorbehalt eines Dritten (meist Bank) sind grundsätzlich anerkennbar, wenn das
Wirtschaftsgut bei der Förderungsnehmerin bzw. dem Förderungsnehmer aktiviert ist und der Gegenwert der
Zahlung der Bank (an den Lieferanten) als Verbindlichkeit auf einem Bankkonto der Förderungsnehmerin bzw. des
Förderungsnehmers unmittelbar aufscheint (beide Vorgänge sind nachzuweisen).
— Zahlungen mittels Gegenverrechnung (darunter ist der Ausgleich beiderseitiger Ansprüche aus Lieferungen und
Leistungen aus der jeweils üblichen Geschäftstätigkeit zu verstehen; siehe auch § 355 UGB) sind, wenn eindeutig
nachvollziehbar, und der Ausgleich fristenkonform (Investitionsdurchführungsfrist) erfolgt, anerkennbar.
aws erp-Kredite | Leitfaden | Seite 3
— Davon zu unterscheiden sind Zahlungen, bei denen mittels in Zahlung geben (Rückgabe) eines anderen (meist
gebrauchten) Wirtschaftsgutes zumindest ein Teil des Kaufpreises geleistet wird. Dabei wird der vom Lieferanten
angerechnete Betrag für die Rücknahme des alten Wirtschaftsgutes (meist ein „Vorgängermodell“) nicht als
förderbar anerkannt, sondern nur der darüber hinausgehende zusätzliche (echte) Zahlungsbetrag. Es macht dabei
keinen Unterschied, ob die Anrechnung durch den Lieferanten (oder auch einem Dritten) direkt auf der
förderungsgegenständlichen Rechnung ausgewiesen ist, oder in einem gesonderten Vorgang erfasst ist (das
heißt, keine Förderung von reinen Ersatzinvestitionen - „Nettozuwachsförderung“).
— Eigenleistungen der Förderungsnehmerin bzw. des Förderungsnehmers müssen belegmäßig (projektbezogene
individuelle transparente Zeitaufzeichnungen, individuelle Lohnnachweise, Materialentnahmescheine, Kalkulation,
etc.) nachvollziehbar sein und in ihrer bzw. seiner Bewertung dem im Kapitel F&E hinsichtlich Personal-, Material-
und Gemeinkosten Gesagten entsprechen. Sie müssen jedenfalls aktiviert sein (Ausnahme F&E-Projekte, siehe
dort) und zwingend mittels Bestätigung einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen
werden. Bei Projekten welche auch mit EU-Strukturfondsmittel gefördert wurden, können nur nachgewiesene und
förderbare Gemeinkosten im Zuge von abgerechneten Eigenleistungen anerkannt werden, das heißt, keine
Anerkennung von (zwanzig Prozent) pauschalen Gemeinkosten (siehe Kapitel F&E).
— Leasing: Bei mittels aws erp-Krediten geförderten Projekten können Leasingfinanzierte Investitionen (indirektes
Leasing) anerkannt werden, wenn die Leasingnehmerin bzw. der Leasingnehmer schon beim Kreditantrag ein
entsprechendes verbindliches Leasinganbot hierzu vorgelegt hat.
Bei diesen durch Leasing finanzierten einzelnen Wirtschaftsgütern ist grundsätzlich darauf zu achten, dass der
jeweilige Leasingvertrag einen der gewöhnlichen Nutzungsdauer des geleasten Wirtschaftsgutes annähernd
entsprechenden Leasingzeitraum vorsieht, oder eine Rückkaufklausel enthält. Mit den Förderungsmitteln sind
grundsätzlich Mietvorauszahlungen zu leisten, welche 30 % des Nettohandelswertes des Leasinggutes nicht
übersteigen (bzw. 50 % inklusive Kaution). Anrechenbar sind für die Ausnützung des aws erp-Kredites nur die
tatsächlich geleisteten Zahlungen (Mietvorauszahlung, Kaution, Leasingraten). Für die Feststellung der aws erp-
anerkennbaren Kosten wird allerdings der Nettohandelswert laut Leasingvertrag anerkannt (ebenso wie für die
Bemessung der aws erp-Kreditquote).
Bei Zuschussförderungen (z. B. ELER, AMFG, EFRE) werden leasingfinanzierte Investitionen derzeit nicht
praktiziert.
— Mietkauf: Bei mittels aws erp-Kredit-geförderten Projekten können Finanzierungen von Investitionen mittels
sogenannten Mietkauf anerkannt werden, wenn das entsprechende Wirtschaftsgut bei der Förderungsnehmerin
bzw. beim Förderungsnehmer aktiviert ist, dem ERP-Fonds keine Finanzierungskosten (Zinsen, Provisionen, etc.)
abgerechnet werden und die Dauer des vertraglich festgelegten Mietkaufes (letzte Rate) innerhalb der
genehmigten Investitionsdurchführungsfrist liegt. Die vollständige Bezahlung des Wirtschaftsgutes durch die den
Mietkauf abwickelnde Gesellschaft (meist Bank oder Leasingunternehmen) an den ursprünglichen Lieferanten ist
nachzuweisen.
Bei Zuschussförderungen (z. B. ELER, AMFG, EFRE) werden mietkauffinanzierte Investitionen derzeit nicht
praktiziert.
— Zahlungen (Rechnungen) innerhalb eines Konzernes (bzw. innerhalb verbundener Unternehmen) für im Konzern
hergestellte (oder veredelte) Wirtschaftsgüter oder dergleichen sind grundsätzlich anerkennbar, wenn diese
eindeutig nachvollziehbar sind und in ihrer Höhe den üblichen Nettohandelswert eines solchen zugrundeliegenden
Wirtschaftsgutes nicht übersteigen. Der Nachweis hierzu ist in Zweifelsfällen von der Förderungsnehmerin bzw.
vom Förderungsnehmer zu erbringen. Auch Zahlungen für konzernintern an die Förderungsnehmerin bzw. an den
Förderungsnehmer weitergegebene reine Handelsware ohne jegliche Wertschöpfung zu Einstandskosten ohne
Aufschlag sind anerkennbar wenn eindeutig nachvollziehbar. (Zu Kosten für den Erwerb von Patenten, Lizenzen,
technischer Kenntnisse innerhalb verbundener Unternehmen siehe Punkt 4.)
— Zahlungen an (Rechnungen von) Zwischenhändler(n) sind dann anerkennbar wenn entweder das Wirtschaftsgut
anders nicht zu erwerben war (z. B. Generalvertreterinnen, Handelsvertreter, etc.) oder das Wirtschaftsgut ohne
Aufschläge von Dritten erworben werden konnte. Einen entsprechenden Nachweis hat die Förderungsnehmerin
bzw. der Förderungsnehmer im Zweifelsfall zu erbringen.
— Vertragserrichtungskosten (Notar) sind anerkennbar, wenn sie im unmittelbaren (förderbaren)
Projektzusammenhang stehen (ohne öffentliche Gebühren und Abgaben) und im Förderungsvertrag
(Kostengliederung) angeführt sind.
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— Büroeinrichtung: In den Förderungsprogrammen für betriebliche Investitionen (aws erp-Regionalprogramm, aws
erp-Technologieprogramm, aws erp-KMU-Programm, aws Arbeitsmarktförderung) sind unter Einrichtungen
grundsätzlich Produktionseinrichtungen zu verstehen. Um förderbar zu sein, sollten Büroeinrichtungen einen klar
definierten Projektbezug haben und im Förderungsvertrag (Kostengliederung) angeführt sein. Beispielsweise kann
bei industrienahen Dienstleistern oder Unternehmensgründungen (oder Neuerrichtungen) die Büroeinrichtung als
projektgegenständlich dargestellt werden. In aws erp-Technologieprojekten kann die Büroausstattung
projektgegenständlich sein, wenn sie ausschließlich für Forschungszwecke benützt wird. Im aws erp-
Infrastrukturprogramm ist explizit (siehe Richtlinien) die Ausstattung des Zentrumsmanagements und eine
Basisausstattung des Technologie- oder Gründerzentrums generell förderungsfähig, so ferne die Einrichtungen
bei der Errichtungs- bzw. Betriebsgesellschaft, nicht aber bei den angesiedelten Firmen aktiviert werden.
— Außenanlagen: Außenanlagen, wie Zufahrtsstraßen, Freilagerplätze, Parkplätze, Beleuchtung, Markierungen und
Grundstücksbegrünung, etc. sind im Regelfall als Baukosten zu behandeln und grundsätzlich im
projektnotwendigen Ausmaß förderfähig.
— Sozialräume: Wie für alle anderen Baukosten gilt auch hier, dass grundsätzlich ein Projektbezug herzustellen ist
und die Anerkennung auf das projektnotwendige Ausmaß beschränkt ist. Einrichtungen für Sozialräume sind nicht
förderbar.
Beispielsweise kann bei einer substantiellen Betriebserweiterung und einer entsprechenden Aufstockung des
Beschäftigtenstandes aufgrund von Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes oder ähnliches die Miterrichtung von
Sozialräumen zwingend vorgeschrieben und somit projektnotwendig sein.
— Netzbereitstellungsentgelte (für Strombezugsrechte zur Bereitstellung von sogenannten Netz- bzw. Stromebenen)
bei Projektbezug (nicht gemeint ist dabei das sogenannte Netzzutrittsentgelt zur erstmaligen Herstellung eines
Stromanschlusses).
— Schulungskosten: Beihilfen, die Einzelpersonen (auch auf dem Umweg über eine Pauschalverrechnung mit dem
Betrieb) für Höherqualifizierungsmaßnahmen und Ausbildungsmaßnahmen gewährt werden, müssen bei der EU
als solche notifiziert sein. Die aws erp-Programme sind nicht als Ausbildungsbeihilfen notifiziert.
Folgende Schulungskosten können bei investiven Projekten anfallen:
„Einschulung“ auf eine neue Produktionsanlage durch den Maschinenhersteller oder andere Externe: Hierbei
handelt es sich um eine projektbezogene externe Beratung, die zumeist normal fakturiert wird und oft bereits im
Lieferumfang der Maschine enthalten ist. Unabhängig davon, wo diese Einschulung stattfindet, sind lediglich die
dafür fakturierten Kosten förderbar (siehe Richtlinien: immaterielle Kosten), nicht jedoch die internen
Personalkosten für den Zeitaufwand der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder etwaige Reisekosten zum
Ort der Einschulung. In der Kostengliederung sollten diese Kosten zweckmäßigerweise als externe Beratung
klassifiziert werden.
Einschulung auf neue Anlagen durch internes Personal: Hierbei handelt es sich um laufenden Betriebsaufwand,
der zudem nicht aktivierungsfähig ist. Diese Kosten sind nicht förderungsfähig.
Besuch von Kursen (projektunspezifische Höherqualifizierung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, z. B.
Standardsoftware, Sprachen, Managementseminare, ...) Hierbei handelt es sich um eine Ausbildungsmaßnahme
für die jeweiligen Einzelpersonen. Ein Projektbezug ist nicht herstellbar. Diese Kosten sind daher nicht förderbar.
4. Eindeutig nicht förderbare (anerkennbare) Kosten sind
— Kosten für gebrauchte Wirtschaftsgüter (Ausnahmen bei gebrauchten Wirtschaftsgütern aus Konkursen möglich).
Ebenso sind Zuleistungen (z. B., Montage, etc.) zu gebrauchten Wirtschaftsgütern nicht förderbar (außer bei
wirklich substantieller Änderung des gebrauchten Wirtschaftsgutes möglich)
— Umsatzsteuer und andere Steuern (Abgaben) und Gebühren sofern sie nicht tatsächlich und endgültig von der
bzw. vom Begünstigten getragen werden
— Abbruchkosten (gemeint sind nur großflächige Abrisskosten wie z. B. Abriss ganzer Gebäude, nicht reine
Adaptierungen oder Umbauten)
— Finanzierungskosten (darunter sind auch auf der Rechnung angebotene, aber nicht lukrierte Skonti zu verstehen)
— Bankspesen, (z. B. Umwechselspesen, Bankprovisionen bei Nichteurozahlungen, etc.)
— Kosten für einzelne geringwertige Wirtschaftsgüter, die nicht Teil eines über diese Grenze hinausgehenden
Wirtschaftsgutes sind (und nicht aktiviert werden)
— Kosten für kurzlebige Wirtschaftsgüter
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— Kosten für nicht aktivierte Investitionen (gilt nicht für die reinen aws erp-Technologieförderungsprogramme
— Kosten für nicht am genehmigten Projektstandort befindliche Wirtschaftsgüter (bei Regionalförderungen)
— Kosten für Kfz (außer innerbetriebliche Transportmittel ohne öffentliche Zulassung)
— Kosten für Mobiltelefone, mobile Digitalkameras, Rasenmäher, Schneepflüge, allgemeine Reinigungsgeräte oder
ähnliches
— Kosten für Laptops (oder dergleichen), die nicht unmittelbar und ausschließlich am Investitionsstandort für den
produktiven Bereich verwendet werden (Regionalförderung)
— Kosten für Bewirtung, Gleichenfeiern oder ähnliches
— Kosten für eigene Bauaufsicht und eigene Bauplanung
— Kosten für Ersatzteile (Ausnahme: Erstausstattungen)
— Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung (Reparaturen)
— Betriebsmittel (z. B. Kraftstoffe, etc.)
— Kosten für den Erwerb von Patenten, Lizenzen oder technischen Kenntnissen innerhalb von verbundenen
Unternehmen i.w.S.
— Rechnungen, die nicht auf die Förderungsnehmerin bzw. den Förderungsnehmer lauten, bzw. Zahlungen, die
nicht von der Förderungsnehmerin bzw. vom Förderungsnehmer geleistet wurden
— (Teil-) Beträge aus Zahlungen für Investitionen, für die nachträglich Gutschriften gewährt bzw. rückverrechnet
wurden (in Höhe der Gutschrift). Gleiches gilt für Haftrücklässe die gegen eine aufrechte Bankgarantie des
Lieferanten bezahlt wurden.
(Anmerkung: Behandlung von Wirtschaftsgütern aus Konkursen: keine EU-Finanzierung)
D. Förderbare (anerkennbare) Kosten in F&E-(Teil-)Projekten
1. Allgemeines
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Kosten in F&E-Projekten bilden
— der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen der EU
— die jeweiligen Förderungsrichtlinien der spezifischen Förderungsaktion
— in Einzelfällen wo Projekte aus dem EFRE-Strukturfonds unterstützt werden: Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 05. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 08. Dezember 2006 zur Festlegung von
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und
der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 05. Juli 2006 über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Als zentrale Definition ergibt sich daraus, dass die förderbaren Kosten sich aus allen dem Projekt zurechenbaren
Ausgaben bzw. Aufwendungen errechnen, die direkt, tatsächlich und zusätzlich (zum herkömmlichen
Betriebsaufwand) entstanden sind.
Generell nicht förderbar sind unter anderem folgende Kostenarten:
— Marketing, Werbung und Vertrieb
— Finanzierungskosten
— kalkulatorische Wagnisse
— kalkulatorische Zinsen
— Gewinntangente
Ebenfalls nicht förderbar sind des weiteren Kosten vor dem vertraglich festgelegten Anerkennungsstichtag).
In F&E-Förderungsprogrammen (wie z. B. aws erp-Technologieprogramm) ist die Aktivierung nicht zwingend
erforderlich.
aws erp-Kredite | Leitfaden | Seite 6
Kostenarten
a) Personalkosten
Personaleinzelkosten
Förderbar sind laut den einschlägigen Richtlinien ausschließlich Personalkosten von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, die ganz oder teilweise für das betrachtete F&E-Vorhaben eingesetzt werden. Die Personalkosten
setzen sich aus den direkten Gehalts- bzw. Lohnkosten und den Personalnebenkosten zusammen.
Zur Berechnung der Personalkosten und Personalnebenkosten ist vom Grundsatz auszugehen, dass nur individuell
ermittelte Stundensätze auf Basis des Bruttogehalts (ev. Bruttolohns) und der Normalarbeitszeit der jeweiligen
Projektmitarbeiterin bzw. des jeweiligen Projektmitarbeiters anerkannt werden können. Es wird die vereinfachende
Annahme getroffen, dass das geförderte Projekt im Rahmen der Normalarbeitszeit durchgeführt wird. Überstunden-
zuschläge finden daher in den anerkannten Personalkosten keine Berücksichtigung.
Als Personalnebenkosten gelten Sonderzahlungen, Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Sozialleistungen,
Abfertigungen, bezahlte Nichtanwesenheitszeiten (Urlaub, Krankenstand, Feiertage). Die Personalnebenkosten
können als Zuschlagsatz zu den direkten Gehalts- bzw. Lohnkosten ausgedrückt werden. Es werden grundsätzlich
nur nachgewiesene Gehaltsnebenkosten anerkannt. Eine pauschale Anerkennung von z. B. 100 %
Gehaltsnebenkosten zum Bruttomonatsgehalt kann nicht erfolgen.
Zur Ermittlung der anerkennbaren Kosten wird bei der Abrechnung der Stundensatz inklusive der anteiligen
Personalnebenkosten dann mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gemäß der projekt- und personenbezogenen
Zeitaufzeichnungen multipliziert.
Beispiel:
— Ein Projekt hat einen Durchführungszeitraum von einem Jahr.
— Eine Projektmitarbeiterin bzw. ein Projektmitarbeiter erhält über den gesamten Projektzeitraum ein
gleichbleibendes Bruttomonatsgehalt von EUR 4.000,00 bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden.
Ihr bzw. sein Stundensatz ohne Berücksichtigung der Personalnebenkosten errechnet sich daher aus
Bruttomonatsgehalt × 12
_________________________________________
Wochenstunden Normalarbeitszeit × 52,25 Wochen
Mit den Zahlen des Beispiels ergibt sich so ein Stundensatz ohne Personalnebenkosten in Höhe von
EUR 23,87.
— Es wurden zwei Bruttogehälter Sonderzahlung und darüber hinaus keine Sozialleistungen oder geldwerte
Leistungen (vertraglich geregelte Leistungsprämie, Dienstwagen, Jahresnetzkarte etc.) ausbezahlt oder erbracht.
— Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat fünf Wochen Urlaub konsumiert und befand sich elf Tage im
Krankenstand.
Damit hat das Unternehmen bezogen auf diese Mitarbeiterin bzw. diesen Mitarbeiter Personalnebenkosten in Höhe
von 96 % des Bruttogehalts nachgewiesen.
Der Stundensatz für die Berechnung der anerkennbaren Kosten beträgt daher EUR 46,78.
Es wurden gemäß Projektaufzeichnungen 1.200 Stunden für das Projekt geleistet. Die anerkennbaren Kosten für
diese Mitarbeiterin bzw. diesen Mitarbeiter betragen daher EUR 56.139,23.
Hinweis: Ändert sich das Bruttogehalt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters oder die Grundlagen für die
Berechnung der Personalnebenkosten während der Projektlaufzeit, sind für den Nachweis der tatsächlich
entstandenen und anerkennbaren Kosten entsprechende Zeitabschnitte zu bilden, und für jeden Abschnitt die jeweils
zutreffenden Stundensätze zu errechnen und mit der Anzahl der in den jeweiligen Zeitabschnitten geleisteten
projektbezogenen Stunden zu multiplizieren.
aws erp-Kredite | Leitfaden | Seite 7
Personalgemeinkosten
Förderungsfähig sind Overheadkosten, die direkt durch das F&E-Projekt verursacht werden und nur mit extrem
hohem Aufwand als Einzelkosten zu identifizieren wären.
Die Zuteilung der Gemeinkosten muss transparent und plausibel sein. Die Gemeinkosten müssen (z. B. nach
Arbeitszeit, Gehaltskosten, Bürofläche) sämtliche für das Unternehmen (Betrieb, Dienststelle) insgesamt sachlich in
Betracht kommenden Kostenstellen (und nicht nur einzelnen EU-kofinanzierten Vorhaben) zugeordnet werden. Die
einem EU-kofinanzierten Vorhaben zugerechneten Gemeinkosten dürfen keine Elemente enthalten, die von einer EU-
Kofinanzierung grundsätzlich ausgeschlossen sind (z. B. Finanzierungskosten, kalkulatorische Kosten). Direkt dem
Vorhaben als Einzelkosten verrechnete Kosten dürfen nicht gleichzeitig auch in den Gemeinkosten verrechnet
werden.
Grundsätzlich müssen auch Gemeinkosten durch tatsächliche Zahlungen nachgewiesen werden.
i) Ermittlung bei Unternehmen ohne Kostenträgerrechnung
Bei Unternehmen ohne Kostenrechnung ist die detaillierte Ermittlung des tatsächlichen Gemeinkostensatzes mangels
dazu notwendiger Aufzeichnungen unmöglich.
Bei Unternehmen mit adäquater Kostenrechnung ist es trotzdem oft sehr aufwändig, die nicht förderungsfähigen
Kostenarten herauszufiltern.
Im Rahmen des aws erp-Technologieprogramms kann bei nicht EU-kofinanzierten Projekten in begründeten Fällen
zur Vereinfachung der Abwicklung bei der Abrechnung die pauschale Anerkennung von 20 % Gemeinkosten auf den
zuvor ermittelten individuellen Stundensatz vereinbart werden.
ii) Ermittlung bei Unternehmen mit Kostenträgerrechnung
Bei Vorliegen einer vollständigen und kohärenten Kostenstellen- bzw. Kostenträgerrechnung werden höhere
Gemeinkostenzuschläge akzeptiert, wenn
— alle nicht förderungsfähigen Kostenarten herausgefiltert wurden, und
— der Zuordnungsmechanismus der Gemeinkosten offen gelegt wurde.
Insbesondere sind herauszufiltern:
— Marketing, Werbung und Vertrieb
— Finanzierungskosten
— kalkulatorische Wagnisse
— kalkulatorische Zinsen
— Gewinntangente
— einzelverrechnete Kosten
— Abschreibungen für Anlagen, die ohnehin zur Gänze einzelverrechnet werden.
— Umlage von Unterauslastungen anderer Unternehmensbereiche auf die Kostensätze des F&E-Bereiches.
Sonderfall: Geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter
Ist eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer zu 25 % oder weniger am Unternehmen beteiligt, gilt sie bzw. er
als Angestellte bzw. Angestellter. Die Ermittlung ihres bzw. seines Stundensatzes erfolgt analog zu Punkt 2. a) und b).
Ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hingegen zu mehr als 25 % am Unternehmen beteiligt, gibt es in
der Regel keine vertraglich geregelten, zahlungswirksamen Gehaltskosten und es gilt folgende Regelung:
— Als förderbar anerkannt werden ausschließlich die projektbezogenen Arbeitsstunden von geschäftsführenden
Gesellschafterinnen und Gesellschaftern kleinster Unternehmen (das sind in der Regel Unternehmen mit maximal
zehn unselbstständig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aber im Übrigen der KMU-Definition der
EK entsprechen).
— Arbeitsstunden von Geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern größerer Unternehmen werden
nicht anerkannt.
aws erp-Kredite | Leitfaden | Seite 8
— Es können akzeptable Personalkosten gegebenenfalls durch einen gut dokumentierten Nachweis von
Opportunitätskosten (was würde die Erbringung der Leistung durch einen Angestellten vergleichbarer
Qualifikation kosten?) glaubhaft gemacht werden.
HINWEIS: Wegen der erheblichen Nachweisprobleme sollte eine derartige Form der Projektträgerschaft bei EU-
kofinanzierten Projekten jedoch möglichst vermieden werden.
b) Sachkosten und Sonstige Kosten
Externe F&E-Kosten
Aufwendungen für externe F&E-Aufträge mit direktem Projektbezug sind förderungsfähig.
Alle anerkennbaren externen Kosten verstehen sich exklusive Abgaben, wie z. B. Umsatzsteuer (mit Ausnahmen).
Reisekosten
Reisekosten (Diäten, Nächtigungskosten, Fahrtkosten) sind anrechenbar, wenn sie nach den steuerrechtlichen
Bestimmungen in Österreich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können oder den dienstrechtlichen
Regelungen für öffentlich Bedienstete entsprechen.
Sachkosten
Darunter ist Material, das ausschließlich für das F&E-Projekt genutzt wird, zu verstehen; jedoch werden geringwertige
Wirtschaftsgüter im Allgemeinen nicht anerkannt. Ebenfalls keine Förderbarkeit besteht für Werbe-, Vertriebs- und
Marketingaufwendungen.
Anlagen („Maschinenstunden“)
Maschinelle Anlagen, die im Zuge von Pilot- bzw. Demonstrationsvorhaben über einen definierten Zeitraum
(Projektlaufzeit) ausschließlich für dieses Projekt verwendet werden, können in Form einer aliquotierten Abschreibung,
oder, wenn sie nicht ausschließlich für das F&E-Vorhaben verwendet werden, in Form von Maschinenstundensätzen
anerkannt werden. Anhand von Bilanz und Anlagenspiegel ist hierbei die Dauer des Abschreibungszeitraums – unter
Umständen gemeinsam mit der Förderungswerberin bzw. dem Förderungswerber – zu bestimmen. Für EDV-Hard-
und Software wird seitens des ERP-Fonds generell mit dreijähriger Abschreibungsdauer gerechnet, im Rahmen des
aws erp-Technologieprogramms wird projektbezogene Hard- und Software – soferne richtliniengemäß zulässig – in
vollem Kostenumfang anerkannt.
Leasing
Behandlung erfolgt sinngemäß wie bei investiven Projekten bzw. Projektteilen.
E. Art des Nachweises
1. Nachweis bei investiven Projekten
a) Gesamtverwendungsnachweis (= GVN) bzw. Endabrechnung („Soll-Ist-Vergelich“)
Grundsätzlich hat jede aws erp-Förderungsabrechnung aus einer Gegenüberstellung des Präliminare gemäß
Förderungszusage (analog der Gliederung des in der jeweiligen Förderungsbewilligung genehmigten
Investitionsvorhabens) mit den tatsächlichen Ist-Kosten zu bestehen (= Gesamtverwendungsnachweis, GVN)
Ein nicht verbindliches Muster ist in Anlage 1 dargestellt.
Der Gesamtverwendungsnachweis stellt eine Zusammenfassung der unter b.) beschriebenen Kredit (Förderungs-)
Verwendungsnachweisliste dar. Der GVN ist generell von der Förderungsnehmerin bzw. vom Förderungsnehmer
firmenmäßig zu fertigen. Bei Abrechnungen von aws erp-Krediten ist zusätzlich von der aws erp-Treuhandbank
bankmäßig mit dem Passus” anhand der Originalbelege überprüft und für in Ordnung befunden” zu unterfertigen.
Neben den Gesamtkosten in den einzelnen Kostenpositionen sind auch gegenüber dem Projektrahmen entstandene
Mehr- oder Minderkosten ziffernmäßig darzustellen. Etwaige Kostenabweichungen von 10 % oder mehr gegenüber
den gemäß der jeweiligen Förderungszusage genehmigten Ansätzen oder generelle Änderungen des Projektes
sollten formlos auf einem separaten Beiblatt kurz begründet werden.
aws erp-Kredite | Leitfaden | Seite 9
b) Kredit-(Förderungs-)-Verwendungsnachweisliste: (= KVN-Liste oder Detailliste).
Jedem Gesamtverwendungsnachweis ist zwingend eine KVN-Liste beizufügen. Hier sind die einzelnen im GVN
bereits positionsweise zusammengefassten Rechnungen und Zahlungen detailliert aufzulisten. Diese Auflistung soll
eine blockweise Zuordnung zu den Positionsbezeichnungen des GVN ermöglichen.
Ein nicht verbindliches Muster hierfür ist in Anlage 2 dargestellt.
Die KVN-Liste sollte neben der Bezeichnung der Förderungsnehmerin bzw. dem Förderungsnehmer und der
jeweiligen Förderungszusagenummer enthalten:
— Zuordnung zur Teilposition (Pos.Nr.) des Projektes gemäß Förderungszusage (sinnvoll wäre die Verwendung
eines eigenen Blattes pro Teilposition)
— Gegenstand: Bezeichnung der Art der Investitionen bzw. des Investitionsgutes
— Zahlungsempfängerin bzw. Zahlungsempfänger (Lieferant): Bezeichnung des Rechnungslegers bzw. Lieferanten
— Sonstiges (z. B. Währung, etc.)
— Rechnungsbetrag (brutto) so wie er auf der Rechnung aufscheint
— Rechnungsdatum
— Zahlungsdatum (Valutatag)
— Datum der Lieferung bzw. der Leistung oder (für Regionalbeihilfen auf Basis der sogenannten „Regionalleitlinien“)
des Beginns der Bauarbeiten bzw. der ersten Verpflichtung zur verbindlichen Bestellung von Anlagen.
— Zahlungsbetrag in Euro brutto
— Förderungsrelevante Kosten: hier ist der jeweils tatsächlich bezahlte Betrag ohne Umsatzsteuer, ohne Rabatte,
Skonti (auch ohne angebotene nicht lukrierte) sowie eventuell noch offener Haftrücklässe oder dergleichen
anzugeben (und nicht die oftmals theoretischen Rechnungsnettobeträge)
— Seitennummer
— Zwischensumme bzw. Seitenüberträge
— Datum und firmenmäßige Fertigung (Stempel und Unterschrift)
— Bei aws erp-Krediten: bankmäßige Fertigung
c) Teilabrechnungen von geförderten Projekten
Auch für Teilabrechnungen von geförderten Projekten gilt das unter a.) und b.) Angeführte.
2. Nachweis bei F&E- (Teil-) Projekten
Auch bei F&E- (Teil-) Projekten gilt das unter 1.) gesagte sinngemäß.
F. Prüfung von Projektkosten
1. Allgemeines
Eine Prüfung von förderungsrelevanten Kosten sollte grundsätzlich vor Ort erfolgen und nur aufgrund bereits
vorliegender Verwendungsnachweislisten (siehe Punkt E 1.)) sowie anhand der dazugehörigen Originalbelege.
Dies sind im Wesentlichen:
— Rechnungen (Definition der Rechnung laut Umsatzsteuergesetzgebung; wenn nötig inklusive Bestellungen,
Lieferscheinen, Anboten, Verträgen, etc.)
— Zahlungsunterlagen (Zahlscheine, Kassabelege, Auszüge elektronischer Zahlungsmedien, etc.)
— Bankauszüge und -belege (Kassabuch) als Nachweis der erfolgten Zahlung
— Anlageverzeichnis (Inventar, Sachkonten)
— (testierte) Bilanzen und G+V
— Aktivierungsnachweis durch Wirtschaftsprüferin bzw. Wirtschaftsprüfer
— Projektbezogene individuelle transparente Zeitaufzeichnungen (Stundenlisten) oder dergleichen
— Lohn- und Gehaltsaufzeichnungen
— Materialentnahmescheine oder dergleichen
— Kostenrechnung
— Sonstige geeignete Unterlagen
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Rechnungen sind immer (ohne Ausnahme) anhand des Originals zu prüfen! Hinsichtlich des Zahlungsbeleges und
des Kontoauszuges, etc. kann den jeweiligen betrieblichen Umständen entsprechend, in begründeten Fällen, auch
anhand einer Kopie geprüft werden (es sollten diesfalls allerdings stichprobenartig einige Originale eingesehen und
verglichen werden).
Belege welche zur Aufbewahrung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen gescannt, verfilmt (Mikrofiches
von Originalen), oder sonst wie elektronisch erfasst wurden, können als Originale anerkannt werden. Liegen diese
Unterlagen nur in elektronischer Form vor, so muss das verwendete EDV-System anerkannten Sicherheitsstandards
genügen, die die Gewähr bieten, dass die aufbewahrten Unterlagen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen
und dass sie für Rechnungsprüfungszwecke glaubwürdig sind.
2. Abgrenzung „Bau“ (Gebäude) – „Technische Anlagen“ (Maschine)
Definition für Bauten (Gebäude)
Bauten (Gebäude) sind (nach der auch für die handelsrechtliche Bilanzierung verwendeten Definition im Steuerrecht)
Bauwerke auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, die Menschen, Tieren oder Sachen durch räumliche
Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren, den Aufenthalt von Menschen gestatten können, fest mit
dem Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest sind. Auch unter der Erdoberfläche
befindliche Bauwerke können Gebäude sein.
Diese Definition ist für unsere Problemstellung zur konkreten Abgrenzung zwischen eventuell nicht förderbarem Bau
und förderbarer technischer Anlage (Maschine) noch nicht ausreichend, sondern hat bestenfalls allgemeinen
Informationswert.
Maßgeblich zur Unterscheidung erscheint die Behandlung bei der Bilanzierung (Aktivierung) zu sein, sofern diese im
Einklang mit den Gliederungsvorschriften der Bilanz gemäß § 224 UGB steht.
Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichem Anlagevermögen (technischer Einrichtung) ist wesentlich
die wirtschaftliche Zweckbestimmung bzw. die Verkehrsauffassung (siehe auch Steuerrecht und Spruchpraxis des
Verwaltungsgerichtshofes), das heißt, Einrichtungen und technische Anlagen, die im Wirtschaftsverkehr als Teile eines
Gebäudes angesehen werden sind in der Bilanz auch unter der Position Bauten (Gebäude) auszuweisen!
Bei Wohn- und Geschäftsgebäuden (Bürogebäuden) zählen nach der Verkehrsauffassung die meisten technischen
Gebäudeeinrichtungen (z. B. Elektro- und Sanitärinstallationen, Heizungs- und Klimaanlagen, Nachrichtenanlagen,
Fahrstühle) zum Gebäude. Ausnahmen gelten für Sonderinstallationen für bestimmte Räume, die wegen deren
besonderer Nutzung erforderlich sind (z. B. Sondervorrichtungen für Räume, in denen zentrale
Datenverarbeitungsanlagen untergebracht sind) oder andere mit dem Gebäude fest verbundene Einrichtungen, die
einen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Betriebsprozess haben (z. B. Rohrpostanlagen).
Bei Fabriksgebäuden (Produktionshallen, Lagerhallen) sind technische Einrichtungen weniger dazu bestimmt, den
Aufenthalt der Menschen im Raum angenehm zu gestalten, sondern die Produktion bzw. Leistungserbringung zu
ermöglichen oder ihren Ablauf zu verbessern. Installationen für Kraftstrom, Einrichtungen zur Wärmeversorgung,
Transporteinrichtungen, etc. werden, auch wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind, meist zum beweglichen
Anlagevermögen gezählt. Der Ausweis im Posten Technische Anlagen und Maschinen hat dann zu erfolgen, wenn
der Nutzungs- und Funktionszusammenhang weniger zum Gebäude als zum Betriebsprozess besteht.
Bei Gebäuden, die der Umhüllung einer technischen Betriebsanlage dienen, wie z. B. den baulichen Umschließungen
von Energiezentralen, ist der Ausweis im Bilanzposten Bauten üblich, obwohl diesen Bauten keine von der
technischen Anlage gesonderte Nutzungsmöglichkeit und Funktion zukommt und der Abschreibungszeitraum für
diese Bauten daher in der Regel mit dem Abschreibungszeitraum für die in dem Gebäude befindliche technische
Betriebsanlage übereinstimmt.
Eindeutig zu den Liegenschaften zu zählen sind die Außenanlagen (Straßen, Plätze, Kanäle, Schächte, Stützmauern,
die zur Herstellung bestimmter Niveauverhältnisse errichtet werden einschließlich der Kosten der damit verbundenen
Erdbewegungen), dasselbe gilt für die Einfriedung von Grundstücken.
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Außerhalb von Gebäuden befindliche Betriebsanlagen die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, wie
Rohrleitungen, Eisenbahnanlagen (Schienen), Trafostationen, werden im Bilanzposten Technische Anlagen und
Maschinen ausgewiesen.
Zusammengefasst gesagt sollte man bei der Unterscheidung Bau – Technische Anlagen sich an der jeweiligen
Aktivierung orientieren.
Wenn diese zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Förderbarkeit oder Nichtförderbarkeit meist noch nicht erfolgt ist,
sollte man folgendermaßen vorgehen:
— Frage an Firma: Wo wird diese Kostenposition aktiviert? (Bau oder technische Anlage/Maschine?). Ist dies im
Einklang mit obig gesagtem, dann sind diese Kosten auch förderungstechnisch so zu behandeln, das heißt, sie
sind förderbare Kosten oder eben nicht.
— Wo wurde eventuell eine analoge Kostenposition bisher (früher) von Firma aktiviert? (Wie war es bisher?) Vorsicht
ist geboten, wenn bisher auf Gebäude und jetzt auf einmal technische Einrichtung.
— Bei Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft der Firma ist eigene Prüfung und Aufteilung der Kosten w.o.
notwendig.
Behandlung nach Verkehrsauffassung
bei reinen
Bürogebäuden bei Produktionsgebäude (Lagehallten)
Elektro, Sanitär, Heizung, Klima,
Nachrichtenanlagen, Fahrstühle, etc. eher Gebäude eher technische Einrichtung
Wenn gar nichts mehr hilft:
Faustregel: „Was ich nicht entfernen kann, ohne das Gebäude zu beschädigen, gehört zum Gebäude“.
3. Stichprobe (gilt nicht für EU-geförderte Projekte)
Die Prüfung einer Förderungsabrechnung kann auch mit Hilfe eines geeigneten Stichprobenverfahrens durchgeführt
werden (Ausnahme: Prüfung von Projektabrechnungen für EU-Förderungen). Dieses sollte mindestens die Qualität
des sogenannten „Dollar Unit Sampling“-Verfahrens (oder gleichwertiger) aufweisen. Dabei ist bei der Prüfung der
Belege grundsätzlich auf ein repräsentatives Verhältnis zwischen großen, mittleren, kleineren und kleinsten
Investitionen zu achten.
Unbedingt zu prüfen sind:
— die summenmäßig größten Positionen
— Positionen unter EUR 400,00 (ob GWG bzw. kurzlebig)
— Positionen der Verwendungsnachweisliste, die Teilzahlungen beinhalten
— Leasingfinanzierte Wirtschaftsgüter
— Gegenverrechnungen
— Konzerninterne Leistungen bzw. Umsätze
— Eigenleistungen (zumindest Systemprüfung)
— Fremdwährungsrechnungen bzw. -zahlungen (Systemprüfung)
Werden bei der Prüfung der Belege systematische oder eindeutig nicht förderbare Kosten betreffende Mängel
festgestellt, so sind die Abrechnungsunterlagen (KVN-Liste) gemeinsam mit der Förderungsnehmerin bzw. dem
Förderungsnehmer umfassend zu korrigieren.
Bei Feststellung von wesentlichen Mängeln der Abrechnung hat darüber hinaus eine Vollprüfung zu erfolgen (= 100 %
der abgerechneten Summe).
4. Vor-Ort-Prüfung
Darüber hinaus sollte jedes geförderte Projekt anhand z. B. der KVN-Liste sowie des sogenannten Inventars bzw.
Anlageverzeichnisses, etc., zumindest repräsentativ stichprobenartig dahingehend geprüft werden, ob die
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abgerechneten Baulichkeiten, Maschinen bzw. maschinellen Anlagen, etc., auch tatsächlich vor Ort vorhanden (und
in Betrieb) sind. Bei mit EU-Mitteln geförderten Projekten kommen die speziellen Bedingungen für diese zur
Anwendung (z. B. bei EFRE-Förderung zwingend Kontrolle vor Ort, etc.)
5. Prüfbericht
Die geprüften Projektteile sind nachvollziehbar zu kennzeichnen, über die Prüfung ist ein Prüfprotokoll oder
Prüfbericht anzufertigen (siehe Muster Anhang 6). Die Originalbelege (Rechnungen) sind zur Vermeidung von
Doppelförderungen zu entwerten!
G. Sonderfall aws erp-Kleinkredite
Für aws erp-Kleinkredite ist, mit der in den Richtlinien dazu gemachten Einschränkungen, das in den Punkten A bis F
zu Abwicklung und Kontrolle gesagte grundsätzlich ebenfalls zu beachten. Allerdings sollte im Hinblick auf eine
Verhältnismäßigkeit in der Abwicklung, ein dem angemessener, möglichst geringer Aufwand Platz greifen. Zudem ist
bei diesen Krediten ein breiteres Spektrum an anerkennbaren Kosten zulässig (Details dazu siehe in den jeweiligen
Richtlinien) als bei allen anderen aws erp-Krediten, wie z. B. Betriebsmittel, etc.
Als Abrechnung vorzulegen seitens der aws erp-Treuhandbank ist jedenfalls eine zumindest mit der „Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes“ stichprobenartig geprüfte und bestätigte Rechnungsaufstellung (KVN-Liste) und ein Soll-
Ist-Vergleich (GVN). Auf eine belegmäßige Nachvollziehbarkeit bei eventuell möglichen späteren Kontrollen durch den
ERP-Fonds ist die Kreditnehmerin bzw. der Kreditnehmer aber ausdrücklich hinzuweisen.
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H. Anhänge
Anhang 4
Merkliste für die Systemprüfung der Kostenaufzeichnung und Kostenrechnung bei der
Förderungswerberin bzw. beim Förderungswerber
Wurde das gesamte Projekt abgerechnet?
Wurde das Projektziel erreicht?
Gibt es individuelle personen- und projektbezogene Zeitaufzeichnungen?
Werden diese Aufzeichnungen ausschließlich für das geförderte Projekt erstellt?
Können Daten nachträglich verändert werden?
Enthalten die Zeitaufzeichnungen Tätigkeitsvermerke?
Erfolgen die Zeitaufzeichnungen regelmäßig?
Gibt es Nebenaufzeichnungen und sind diese nachvollziehbar?
Hat das Unternehmen eine Kostenrechnung?
Ist das Kostenrechnungssystem in das Gesamtunternehmen integriert?
Welche Kostenarten sind erfasst?
Welche Kostenstellen werden gebildet?
Wie sind Kostenträger definiert?
Anhang 5
Checkliste erp-EFRE-Kontrolle für die Prüfung von investiven Projekten (vor Ort)
Firma:
GZ:
FV-Nr.:
— Bin ich ausreichend über zu kontrollierendes Projekt und Firma, etc. informiert (Gutachten, Rechtsform, Projekt,) etc.?
— Information der Kundin bzw. des Kunden über Zweck und Ablauf der Kontrolle (Wer bin ich? Was will ich? Worum
geht es eigentlich? Wichtig: Unsere Aufgabe ist es eventuelle inhaltliche bzw. formelle Mängel bei der Ab-
rechnung gemeinsam mit der Kundin bzw. dem Kunden zu korrigieren, um Förderungen möglichst erhalten zu
können und um damit Sicherheit für etwaige EU-Prüfungen etc. zu erlangen, etc.)
— Sind ausreichend Budgetmittel zur Auszahlung der Förderungsvaluta vorhanden?
— Gibt es Abänderungen zum Förderungsvertrag (Fristen, Projekt, Rechtsform, Firmenwortlaut, etc.)?
— Gibt es besondere Auflagen im Förderungsvertrag? Sind diese erfüllt?
— Gibt es für das Projekt noch andere Förderungen? Wenn ja, welche?
— Gibt es vollständige KVN-Listen und (Teil-)GVN?
— Wurden Originalbelege (zumindest die Rechnung, Zahlungsbelege und Bankauszüge unter Umständen auch in
Kopie) vorgelegt? Sind diese vollständig?
— Wurde das gesamte Projekt abgerechnet? Sind alle Teilzahlungen inklusive Schlussrechnung erfasst? Sind noch
Haftrücklässe offen (Bankgarantien)?
— Wurde das Projektziel erreicht?
— Ist die Fristenkonformität gegeben (z. B. erste verbindliche Bestellung, Beginn der Bauarbeiten bei
Regionalförderungen)? Sind Fristverlängerungen notwendig? Wenn ja, bis wann?
— Sind tatsächliche Nettokosten (Mehrwertsteuer, Skonti, Rabatte und Haftrücklässe abgezogen) abgerechnet?
Wurden angebotene nicht lukrierte Skonti abgezogen?
— Ist die Stichprobe repräsentativ (nicht bei EU-Förderungen)?
— Liegt ein Anlagenverzeichnis vor (oder zumindest Sachkonten)? Geprüft?
— Ist die Zuordnung der abgerechneten Beträge zu genehmigtem Projekt eindeutig möglich
(Projektnummern)?
— Gibt es Gegenverrechnungen (an Zahlung statt)? Wenn ja, sind diese nachvollziehbar, etc.?
— Wurden Eigenleistungen abgerechnet? Wenn ja, Personal- und/oder/keine Materialkosten? Projektbezogene
Zeitaufzeichnungen? Kalkulation in Ordnung? Aktivierung?
— Gibt es konzerninterne Leistungen und Umsätze? Wenn ja, sind diese nachvollziehbar und in Ordnung?
— Gibt es Fremdwährungsrechnungen bzw. -zahlungen? Wenn ja, richtig abgerechnet (Kurs, Bankspesen)?
— Wurden die geförderten Wirtschaftsgüter aktiviert? Wurden GWG bzw. kurzlebige Wirtschaftsgüter abgezogen?
Aktivierungsbestätigung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers vorliegend?
— Wurden Wirtschaftsgüter über Leasing oder Mietkauf finanziert?
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— Besteht Eigentumsvorbehalt?
— Wurden gebrauchte Wirtschaftsgüter abgerechnet? Zuleistungen dazu?
— Wurden Abbruchkosten abgerechnet?
— Wurden sonstige nicht förderbare Kosten abgerechnet (siehe aws erp-Leitfaden)?
— Sind projektgegenständliche Bauten, Maschinen und maschinelle Anlagen, etc. vor Ort vorhanden und in Betrieb?
Maschinen (Anlagen-)kontrolle durchgeführt? Protokoll dazu?
— Liegt Schreiben der Kundin bzw. des Kunden über Kontonummer zur Überweisung vor?
— Sind die wettbewerbsrechtlichen Barwerthöchstgrenzen eingehalten?
— Sind vergaberechtliche Bestimmungen zu beachten?
— Sind eventuelle Publizitätsvorschriften eingehalten (Projekttafel, etc.)?
— GKK-Bestätigung (nur bei EFRE-Endabrechnung) vorliegend?
— Wurden Kopien der wesentlichen Belege zu beanstandeten (nicht anerkannten) Positionen der Abrechnung für
den Prüfungsakt angefertigt?
— Wurden die Originalbelege entwertet? Doppelförderungen?
— Originalbelege zurückgegeben? Bestätigung darüber vorliegend („Originalbelege [x-Ordner] vollständig zurück
erhalten am ...“)?
— Ergebnis der Kontrolle? Kommt es zu Kürzungen der Förderungen?
— Information der Kundin bzw. des Kunden über Ergebnis der Prüfung?
Anhang 6
Beispiel der wesentlichsten Punkte eines Prüfungsprotokolls bzw. Prüfberichtes
— Geprüfte Förderung (FV-Nr., etc.)
— betreffend Firma
— aws erp-Treuhandbank (bei aws erp-Kredit)
— Tag der Überprüfung
— Ort
— Kontrollorgan
— Auskunftsgeberin bzw. Auskunftsgeber
— gefördertes Projekt
— ursprüngliche Projekthöhe
— Förderungshöhe
— Art und Ausmaß der Prüfung (Stichprobe oder Vollprüfung, etc.)
— Bezeichnung bzw. Beschreibung der festgestellten Mängel (bzw. besonderer Problemstellungen)
— Abzugspositionen (summenmäßig)
— Ergebnis der Prüfung (neue anerkennbare Kosten)
— Auswirkungen der Prüfung (Konsequenzen)
— Sonstiges
— Unterschrift zumindest des Kontrollorganes
Anhang 7
Rechtsquellen: (Auszug)
— Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 05. Juli 2006 über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
— Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 08. Dezember 2006 zur Festlegung von
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und
der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 05. Juli 2006 über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
— Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013, ABl. C 54 vom 04. März 2006
— ERP-Fonds-Gesetz, BGBl 1962/207 in der geltenden Fassung
— aws erp-Richtlinien in der jeweils zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der EKK über die Förderung geltenden
Fassung
— Allgemeine Richtlinien für die Vergabe von Bundesförderungen (ARR 2004)
— Subsidiäre nationale Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben mit Kofinanzierung aus dem Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Österreich gemäß Art. 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr.1083/2006
des Rates
Gegenstand der
Rechnung
Lieferant/
Zahlungsempfänger
Lieferung/
Leistung
oder
verbindliche
Bestellung/
Beginn der
Bauarbeiten
**
angebotene
Skonti
(laut Rechnung)
förderungs-
relevante
Kosten
(= Nettobetrag der
Zahlung abzüglich
Rabatte, Skonti*,
offene
Haftrücklagen,
Bankspesen, etc.)
Kurzbeschreibung der
Anschaffung/Investitionausführende Firma Datum Währung Brutto Datum Währung Brutto Datum in % in EUR
* WICHTIG! Bei sämtlichen Förderungen müssen angebotene, aber nicht lukrierte Skonti ebenfalls abgezogen werden!
** je nach Festlegung in KZE bzw. Förderungsvertrag (siehe dort)
Anhand der Originalbelege überprüft und in Ordnung befunden
bankmäßige Fertigung bei erp-Kreditenfirmenmäßige Fertigung der Förderungsnehmerin bzw. des Förderungsnehmers
Summe/Übertrag Summe/Übertrag Summe/Übertrag
Kredit-(Förderungs-)-Verwendungsnachweis-Liste (erp-KVN-Liste)
Formblatt 1 (detaillierte Auflistung der Kosten) - Rechnungen/Zahlungen anerkennbar ab ...
Rechnung
(Angabe der Währung kann bei EUR
entfallen)
Zahlung
(Angabe der Währung kann bei EUR
entfallen
Abrechnung
Förderungsnehmerin bzw.
FV-Nr. oder KZE-Nr.
Datum
Positio
n laut
FV
Kredit-(Förderungs-)-Verwendungsnachweis-Liste (erp-KVN-Liste) | Abrechnung | Seite 1
Soll Ist
Mehr-
/Minderkosten
Position laut
FV
Bezeichnung laut Gliederung des
Vorhabens (die Positionen sind exakt aus
dem Beiblatt zum Förderungsvertrag
"Gliederung des Vorhabens" bzw. zur
Kreditzusage (KZE) zu übernehmen)
genehmigter Betrag
laut "Gliederung des
Vorhabens" gemäß
Förderungsvertrag bzw.
gemäß Kreditzusage
(KZE) in EUR
realisierte
Investitionen
gemäß Formblatt
1/KVN-Liste, Spalte
"projektrelevante
Kosten" in EUR
Differenz der Spalten
"Soll" und "Ist";
Abweichungen über 10
% sind zu begründen
in EUR
0,00 0,00 0,00
* nichtzutreffendes streichen
Summe/Übertrag
Übertrag
bankmäßige Fertigung bei aws erp-Krediten
firmenmäßige Fertigung der Förderungsnehmerin bzw. des
Förderungsnehmers
Anhand der Originalbelege überprüft und in Ordnung befunden
Zurodnung zu Position
Gesamt-(Teil-)-Verwendungsnachweis (GVN)
(Soll-/Ist-Vergleich) Teil-/Endabrechnung - Formblatt 2
Für das Projekt wurden andere Förderungen
genehmigt
Abrechnung
Förderungsnehmerin bzw. Förderungsnehmer
FV-Nr. oder KZE-Nr.
Datum
Ja Nein
Gesamt-(Teil-)Verwendungsnachweis (GVN) | Abrechnung | Seite 1