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20.10.2015 www.thw.de 1 Basisausbildung I Lernabschnitt 1.0 Aufbau, Aufgaben und Einheiten des THW Überarbeitet von der Projektgruppe Agenda Ausbildung. Ein besonderer Dank gilt Thomas Scheibe (Bsb Ausbildung, GSt Köln), der bei der Entwicklung dieser Unterlage mitgewirkt hat.

Basisausbildung I Lernabschnitt 1.0 Aufbau, Aufgaben und … · 2015. 10. 20. · Basisausbildung I Lernabschnitt 1.0 Aufbau, Aufgaben und Einheiten des THW Überarbeitet von der

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  • 20.10.2015 www.thw.de 1

    Basisausbildung I

    Lernabschnitt 1.0 Aufbau, Aufgaben und

    Einheiten des THW

    Überarbeitet von der Projektgruppe Agenda Ausbildung. Ein

    besonderer Dank gilt Thomas Scheibe (Bsb Ausbildung, GSt

    Köln), der bei der Entwicklung dieser Unterlage mitgewirkt

    hat.

  • 20.10.2015

    THW-Geschichte

  • 20.10.2015

    Das Technische Hilfswerk blickt auf 55 Jahre ehrenamtliches Engagement zurück.

    Am 16. September 1950 erhielt Otto Lummitzsch den schriftlichen Auftrag des damaligen Bundesinnenministers Gustav Heinemann, mit der Aufstellung eines zivilen Ordnungsdienstes zu beginnen.

    Heute ist die Bundesanstalt eine der modernsten Hilfsorganisationen weltweit.

    Die Gründung

  • 20.10.2015

    Es war die Zeit der politischen und kulturellen Veränderungen und Neuerungen im Nachkriegs-Europa, als sich Heinemann und Lummitzsch am 22. August 1950 in Bonn zu Gesprächen über den Aufbau eines zivilen Schutzinstrumentes in der Bundesrepublik trafen.

    Im Zivil- und Katastrophenschutz waren zum damaligen Zeitpunkt kaum Strukturen in der neu gegründeten Republik vorhanden. Daher bedeutet die mündliche Zusage, die der Bundesinnenminister an jenem Abend gab, eine entscheidende Neuerung im deutschen Zivil- und Katastrophenschutz.

    Die Gründung

  • 20.10.2015

    Einen Monat später, am 16. September, hielt Otto Lummitzsch den Auftrag Heinemanns in Händen, mit „den Arbeiten für die Aufstellung eines zivilen Ordnungsdienstes“ zu beginnen.

    Dies war die Geburtsstunde des Technischen Hilfswerks und Otto Lummitzsch wurde der erste Direktor. Seit 1953 ist das THW durch den Errichtungserlass des Bundesinnenministeriums eine Bundesanstalt.

    Die Gründung

  • 20.10.2015

    „Das THW ist ein wichtiger Baustein im Katastrophenschutz Deutschlands, dies wurde in besonderer Weise anlässlich der Fußball-WM deutlich“ sagt Albrecht Broemme, Präsident des THW.

    Die Leistungsfähigkeit des THW hängt -neben der technischen Ausstattung - vom Ausbildungsstand der Helferinnen und der Helfer ab, das gilt für die Basisausbildung, für die Führungsausbildung und für Ausbildungslehrgänge von Spezialisten.

    Von Leonardo da Vinci stammt die Feststellung, die auch im 21. Jahrhundert noch gilt: "Wissen ist das Kind der Erfahrung" - und in der Ausbildung beim THW stecken über 50 Jahre Erfahrung! "

    Die Gegenwart

  • 20.10.2015

    Rechtliche Grundlagen

  • 20.10.2015

    Das Technisches Hilfswerk (THW) ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministerium des Innern.

    Grundlegende Regelungen sind im „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW-Helferrechtsgesetz –THW-HelfRG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108) getroffen.

    Rechtliche Grundlagen

  • 20.10.2015 www.thw.de 9

    Der gesetzliche Auftrag des THW (§1 THW-HeRG)

    Technische Hilfe im Ausland

    im Auftrag der Bundesregierung

    Technische Hilfe im Inland

    „Örtliche Gefahrenabwehr“auf Anforderung der zuständigen Stellen

    Technische Hilfe im Zivilschutz

  • 20.10.2015 www.thw.de 10

    Stellung der Helfer (1)

    Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Diese Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. (§ 1

    (3) THW-HelfRG).

  • 20.10.2015 www.thw.de 11

    Helfer im Sinne des Helferrechtsgesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.

    Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anforderungen Folge zu leisten.

    Stellung der Helfer (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 12

    Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten.

    Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist.

    Stellung der Helfer (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 13

    Helfern dürfen aus ihrer Dienstpflicht im THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in den sozialen Sicherungssystemen entstehen.

    Für Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen ist jeder Helfer von seinem Arbeitgeber von der Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Dem Arbeitgeber wird der fortzuzahlende Arbeitslohn / das fortzuzahlende Gehalt auf Antrag vom THW erstattet. Für Selbstständige gilt eine besondere Regelung.

    Soziale Sicherung

  • 20.10.2015 www.thw.de 14

    Der Bundesminister des Innern hat durch die „Verordnung über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk“ (THW-Mitwirkungsverordnung) vom 11. Januar 2004 Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses geregelt.

    Weitere Regelungen sind in der „Richtlinie über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk“ vom 01.01.2002 (Helferrichtlinie) enthalten.

    Mitwirkungsverordnung und Helferrichtlinie

  • 20.10.2015 www.thw.de 15

    Nach der Mitwirkungsverordnung können im THW Helfer als

    • Aktiver Helfer und aktive Helferin

    • Reservehelfer und Reservehelferin

    • Althelfer und Althelferin

    • Junghelfer und Junghelferin

    mitwirken.

    Helferstatus

  • 20.10.2015 www.thw.de 16

    ... kann werden, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und zum uneingeschränkten Dienst im THW bereit ist. Aktive Helfer wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des Technischen Hilfswerks mit.

    Sie können in besondere Funktionen (Trupp-, Gruppen-, Zugführer, Kraftfahrer, Sanitäter usw.) berufen werden und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.

    Aktive Helferin/Aktiver Helfer (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 17

    Nach § 9 der Helferrichtlinie

    hat jede jeder aktiver Helfer mindestens eine Dienstzeit von 120 Stunden pro Jahr zu leisten.

    Aktive Helferin/Aktiver Helfer (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 18

    Als aktiver Helfer kann in das THW aufgenommen werden, wer

    • für den Dienst im THW im Frieden und im Verteidigungsfall zur Verfügung steht.

    • seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und

    • die erforderliche Tauglichkeit besitzt,

    • das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat und noch nicht 60 Jahre alt ist,

    Aufnahme (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 19

    Der Bewerber ist vor Aufnahme über Wesen und Aufgabe des THW sowie die Rechte und Pflichten eines Helfers zu informieren.

    Die Aufnahme des neuen Helfers und damit die Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt durch die Annahme des Aufnahmeantrags durch den Ortsbeauftragten.

    Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

    Aufnahme (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 20

    Das Dienstverhältnis des aktiven Helfers / der aktiven Helferin beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. Innerhalb der Probezeit können das THW als auch der Helfer ohne Angabe von Gründen das Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung beenden.

    Die Dauer der Probezeit kann aus wichtigem Grund entfallen, verkürzt oder bis zu insgesamt zwölf Monate verlängert werden.

    Aufnahme (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 21

    Strebt ein Helfer seine Freistellung vom Wehr- bzw. Zivildienst an, so gibt er bei seiner Aufnahme in das THW gleichzeitig die nach § 13 a des Wehrpflichtgesetzes oder §

    14 (1) des Zivildienstgesetzes vorgesehene Verpflichtungserklärung (Freistellungsantrag) ab.

    Freistellung von der Wehrpflicht bzw. Zivildienst (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 22

    Erst nach Zustimmung zu dem Freistellungsantrag durch das Kreiswehrersatzamt bzw. das Bundesamt für den Zivildienst ist der Helfer vom Wehr- bzw. Zivildienst freigestellt.

    Freistellung von der Wehrpflicht bzw. Zivildienst (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 23

    ... kann werden, wer als aktiver Helfer mitgewirkt hat und sich weiterhin für Einsätze zur Verfügung stellt.

    Reservehelfer behalten ihre persönliche Ausstattung und können zu Einsätzen herangezogen werden, wenn die hierfür erforderlichen aktiven Helfer im Ortsverband nicht zur Verfügung stehen.

    Sie nehmen an den zur Aufrechterhaltung des notwendigen Kenntnis- und Wissenstandes erforderlichen Fortbildungs-Veranstaltungen teil.

    Reservehelferin/Reservehelfer (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 24

    Der Mindestumfang der Dienstleistung beträgt 1/5 derjenigen des aktiven Helfers.

    Die persönliche Ausstattung bewahren Reservehelfer privat auf, soweit im Ortsverband keine Unterbringungs-möglichkeit besteht.

    Sie tragen Dienststellungskennzeichen.

    Reservehelferin/Reservehelfer (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 25

    ... kann werden, wer als aktiver Helfer oder Reservehelfer mitgewirkt hat und dem Technischen Hilfswerk kameradschaftlich verbunden bleiben möchte. Althelfer nehmen nicht mehr regelmäßig am Dienst teil, können aber mit ihrem Einverständnis zu Einsätzen und besonderen Ausbildungsveranstaltungen herangezogen werden, sofern sie körperlich geeignet sind.

    Althelferin/Althelfer

  • 20.10.2015 www.thw.de 26

    ... kann werden, wer das zehnte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und an einer späteren Übernahme als aktiver Helfer interessiert ist.

    Junghelfer erhalten eine kind- oder jugendgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf ihre spätere Verwendung als aktive Helfer oder Helferin vorbereiten soll.

    Sie werden nicht zur unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen.

    Junghelferin/Junghelfer

  • 20.10.2015 www.thw.de 27

    Junghelfer können vor der Übernahme als Aktiver Helfer anhand des Jugendausbildungsleitfadens an den Inhalten der Basisausbildung I ausgebildet werden.

    Junghelfer, die im Zeitraum Ihrer Mitgliedschaft in der THW-Jugend gemäß Jugendausbildungsleitfaden ausgebildet wurden und erfolgreich die Basisausbildung I-Prüfung abgeschlossen haben, sind bis zur späteren Übernahme als aktiver Helfer Junghelfer in Ihrer Jugendgruppe.

    Junghelferin/Junghelfer

  • 20.10.2015 www.thw.de 28

    Jeder Helfer hat die Pflicht

    • sich über die für ihn maßgeblichen Diensttermine zu informieren,

    • an den angeordneten Dienstveranstaltungen (Ausbildungsveranstaltungen, Lehrgängen, Übungen und Einsätzen) pünktlich und regelmäßig teilzunehmen,

    • die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten,

    Pflichten der Helferin/des Helfers (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 29

    • der Berufung in besondere Funktionen Folge zu leisten; von einer Berufung soll Abstand genommen werden, wenn diese für den Helfer wegen persönlicher, insbesondere beruflicher und familiärer Gründe eine besondere Härte darstellen würde,

    • dienstlichen Weisungen nachzukommen,

    Pflichten der Helferin/des Helfers (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 30

    • sich in die Gemeinschaft einzufügen, sich kameradschaftlich zu verhalten und das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht zu schädigen.

    • Ausstattung und Einrichtungen sorgfältig und nur zu dienstlichen Zwecken zu verwenden, sowie die überlassene persönliche Ausstattung beim Ausscheiden aus dem THW unverzüglich zurückzugeben oder Wertersatz zu leisten,

    Pflichten der Helferin/des Helfers (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 31

    Jeder Helfer hat das Recht

    • auf Ausbildung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,

    • auf Erstattung barer Auslagen,

    • auf persönliche Ausstattung nach der Stärke- und Ausstattungsnachweisung,

    Rechte der Helferin/des Helfers (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 32

    Jeder Helfer hat das Recht

    • auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung und auf fortgewährte Leistungen bei Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit,

    • Versicherungsschutz bei Unfällen während des Dienstes und auf dem Weg zur oder von der Unterkunft,

    Rechte der Helferin/des Helfers (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 33

    Jeder Helfer hat das Recht

    • auf Erholungsurlaub (6 Wochen im Kalenderjahr),

    • auf Dienstbefreiung (nur aus wichtigem Grund und mit Genehmigung des Ortsbeauftragten),

    • auf Sonderurlaub (auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen)

    Rechte der Helferin/des Helfers (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 34

    Jedem Helfer stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Kalenderjahr zu.

    Dieser Urlaub ist nicht übertragbar.

    Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden, wobei die Dauer eines Abschnitts mindestens eine Woche betragen muss. Die Urlaubswoche läuft von Montag bis Sonntag.

    Erholungsurlaub (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 35

    Der Urlaub soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden.

    Aus wichtigem Grund (z.B. Großeinsatz des Ortsverbandes) kann der Erholungsurlaub versagt werden. Er endet mit der Feststellung des Spannungs-oder Verteidigungsfalles.

    Erholungsurlaub (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 36

    Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann dem Helfer / der Helferin aus wichtigem Grund Dienstbefreiung gewährt werden. Als wichtiger Grund kommen z.B. familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung (Erwartete Niederkunft der Ehefrau, Facharbeiterprüfung o.ä.) in Betracht.

    Dienstbefreiung ist grundsätzliche vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte.

    Dienstbefreiung

  • 20.10.2015 www.thw.de 37

    Beim Eintritt in das THW als aktiver Helfer, beim Statuswechsel vom Junghelfer zum aktiven Helfer und bei sonstigem Bedarf wird der Helfer gesundheitlich untersucht

    • Ärztliches Untersuchungsergebnis nach § 17

    Absatz 5 WPflG nicht älter als halbes Jahr oder eine arbeitsmedizinische Untersuchung.

    Arbeitsmedizinische Untersuchung

  • 20.10.2015 www.thw.de 38

    Ist ein Helfer infolge Erkrankung nicht in der Lage, am Dienst teilzunehmen, so hat er dies unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuzeigen.

    Die Kosten dieser Bescheinigung trägt der Helfer.

    Die Krankmeldung hat vor der jeweiligen Dienstveranstaltung, spätestens jedoch drei Werktage danach beim Ortsverband vorzuliegen.

    Liegt diese Bescheinigung vor Beginn der Dienstveranstaltung nicht vor, so hat der Helfer telefonisch seine Verhinderung beim Ortsbeauftragten anzuzeigen.

    Erkrankung/Unfall

  • 20.10.2015 www.thw.de 39

    Mögliche Dienstpflichtverletzungen:

    • unentschuldigtes Fehlen bei Dienstveranstaltungen sowie verspätete Anzeige der Dienstverhinderung oder verspätete Vorlage der Krankmeldung,

    • Weigerung, am Dienst teilzunehmen,

    • Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen

    • vorsätzliche oder grobe fahrlässige Beschädigung oder Verlust der Ausstattung sowie Benutzung für private Zwecke ohne Genehmigung,

    Dienstpflichtverletzung (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 40

    • Alkoholmissbrauch oder Genuss sonstiger berauschender Mittel im Dienst,

    • Nichtmitteilung und verspätete Mitteilung der für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen personenbezogenen Daten,

    • Fahren von Dienstfahrzeugen ohne

    • Fahrerlaubnis (Führerschein)

    • THW-Fahrgenehmigung oder

    • Fahrauftrag,

    Dienstpflichtverletzung (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 41

    • schuldhafter Verstoß gegen Dienst- Ausbildungs- oder Unfallverhütungsvorschriften,

    • Schädigung des Ansehens des THW.

    Dienstpflichtverletzung (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 42

    • Im Falle einer Dienstpflichtverletzung kann der Helfer vom Ortsbeauftragten schriftlich ermahnt werden.

    Gegen diese Ermahnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Ortsbeauftragten Widerspruch eingelegt werden.

    • Hilft der Ortsbeauftragte dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Landesbeauftragte.

    Mögliche Folgen von Dienstpflichtverletzungen (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 43

    • Ein grober Verstoß bzw. wiederholte Dienstpflichtverletzung kann die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zur Folge haben.

    • Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die übernommenen Pflichten , der so schwerwiegend ist, dass die Fortsetzung des Helferdienstverhältnisses für das THW unzumutbar ist, kann der Helfer entlassen werden.

    Mögliche Folgen von Dienstpflichtverletzungen (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 44

    Die Zugehörigkeit eines Helfers zum THW endet:

    • bei aktiven Helfern und bei Reservehelfern mit Vollendung des 60. Lebensjahres, es sei denn, sie werden Althelfer im THW

    • bei Junghelfer mit Vollendung des 18. Lebensjahres, es sei denn, sie wirken als aktive Helfer weiterhin mit,

    • durch schriftliche Erklärung des Helfers (Kündigungsfrist: vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres),

    Beendigung des Dienstverhältnisses (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 45

    • durch Entlassung

    • bei schweren Dienstpflichtverletzungen,

    • während der Probezeit ohne Angabe von Gründen,

    • wenn die körperliche, geistige oder fachliche Eignung nicht mehr gegeben ist,

    • wenn sich der Helfer nicht zum demokratischen Rechtsstaat bekennt,

    • bei Ausschluss vom Wahlrecht nach § 13

    Bundeswahlgesetz

    Beendigung des Dienstverhältnisses (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 46

    • durch Entlassung

    • bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt

    • bei Auflösung von Einrichtungen oder deren Einheiten, in dem der Helfer mitwirkt.

    Beendigung des Dienstverhältnisses (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 47

    Die Wahrung der Interessen einzelner Helfer oder einer Mehrzahl von Helfern erfolgt durch gewählte Helfervertretungen.

    Helfervertretungen sind auf den Organisationsstufen des THW:

    • auf Landesebene der Landessprecher

    • auf Ortsebene der Helfersprecher

    • auf Bundesebene der Bundessprecher

    Aufgaben der Helfervertretungen

  • 20.10.2015 www.thw.de 48

    Der Helfersprecher vertritt die Belange der Helfer gegenüber dem Ortsbeauftragten.

    Er wirkt mit bei:

    • Entlassung eines Helfers ohne dessen Antrag,

    • grundsätzlichen Angelegenheiten des Ortsverbandes,

    • Beauftragung, Bestellung und Abberufung von Führungskräften,

    • Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Helfern untereinander oder mit Führungskräften auf Antrag eines der Betroffenen,

    Aufgaben der Helfervertretungen im Ortsverband

  • 20.10.2015 www.thw.de 49

    • Dienst- und Ausbildungsplangestaltung,

    • Einrichtung und Ordnung der Unterkunft ,

    • Berufung der Ortsbeauftragten.

    Aufgaben der Helfervertretungen im Ortsverband

  • 20.10.2015 www.thw.de 50

    Die Struktur und Gliederung des THW

  • 20.10.2015 www.thw.de 51

    Leitung

    66 Geschäftsstellen

    665 OrtsverbändeMit mehr als 70.000 ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern

    8 Landesverbände mit

    2 Schulen

    2 Logistikzentren

    Nairobi

    Die Gliederung

  • 20.10.2015 www.thw.de 52

    Verhältnis hauptamtliche Mitarbeiter zu ehrenamtlichen Helfern

    1,2 % ha. Mitarbeiter

    98,8 %ea. Helfer

    über 8.400

    Das THW - Fakten

  • 20.10.2015 www.thw.de 53

    Die Gesamtleitung des THW obliegt dem Präsidenten.Die THW-Leitung gliedert sich in drei Abteilungen mit insgesamt 14 Referaten:

    Präsident THW

    Vize-Präsident THW

    Präsidialbüro

    Controlling

    Innenrevision

    Abteilung Ehrenamt

    Abteilung EinsatzAbteilung Zentrale

    Dienstleitungen

    Aufbau der THW-Leitung

  • 20.10.2015 www.thw.de 54

    Abteilung Ehrenamt Abteilung EinsatzAbteilung Zentrale Dienstleistungen

    EA 1

    Grundsatzangelegenheiten

    EA 2

    Helferangelegenheiten

    EA 3

    Aus- und Fortbildung EA

    EA 4Öffentlichkeitsarbeit.

    Medienarbeit und Jugend

    E 1Führungs- und Einsatz-

    Grundsätze, Inlandseinsätze

    E 2Auslandsprojekte

    E 3Internationale Zusammenarbeit

    E 4Logistik

    E 5Technik

    Z 1Personalmanagement/

    -entwicklung

    Z 2Organisationsangelegenheiten,

    Innerer Dienst, Bau- und Liegenschaftsverwaltung

    Z 3Finanzmanagement

    Z 4Rechtsangelegenheiten und

    Vertragsmanagement

    Z 5Informations- und

    Kommunikationstechnik

    Struktur der THW-Leitung

  • 20.10.2015 www.thw.de 55

    Leitung

    LB-DSt:1 SbE

    Zentrale Dienste

    Methodik/Didaktik / QS

    Planung/Entwicklung

    BUS Hoya

    BUS Neuhausen SchulmanagerIn SchulmanagerIn

    ZAF:

    Zentralbereich

    Lehrbereich

    Zentrum fürAus- und Fortbildung

    (ZAF)ZentrumsleiterInAnbindung als Referat

    in der Abteilung EA

    GSt:1 BSb

    OV:1 AB

    Leitung, Führung & Telekommunikation

    Ausland

    Spezialisten & Funktioner

    Jugend

    Spezialisten & Funktioner

    Unterführer

    Ausbilder

    Erprobung

    Strukur des Zentrum für Aus- und Fortbildung (ZAF)

  • 20.10.2015 www.thw.de 56

    Unterhalb der THW-Leitung gliedert sich die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk in acht Landes- / Länderverbände.

    Verantwortlicher Leiter eines Landes- bzw. Länderverbandes ist der Landesbeauftragte (LB).

    Die LB-Dienststelle gliedert sich wie folgt auf:

    Fachreferat ReferatZentrale Verwaltung

    Landesbeauftragter

    Die Struktur der Landes- und Länderverbände

  • 20.10.2015 www.thw.de 57

    Länderverband Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein

    Länderverband Bremen, Niedersachsen

    Länderverband Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt

    Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Länderverband Sachsen, Thüringen

    Länderverband Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland

    Landesverband Baden-Württemberg

    Landesverband Bayern

    Bundesanstalt THW (THW-Leitung)

    Logistikzentrum Logistikzentrum Heiligenhaus (LogH)

    Bundesschule Hoya (BuS Hoya)

    Bundesschule Neuhausen (BuS Neuhausen)

    Die Landes- und Länderverbände

  • 20.10.2015 www.thw.de 58

    Jeder Landes-/Länderverband gliedert sich in mehrere Geschäftsführerbereiche (GFB).

    Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Ihm unter-stehen weitere Mitarbeiter:

    Sachbearbeiter Einsatz (Sb E)

    BürosachbearbeiterAusstattung (Bsb Ausst)

    BürosachbearbeiterAusbildung (Bsb Ausb)

    Sachbearbeiter Verwaltung (Sb V)

    BürosachbearbeiterVerwaltung (Bsb V)

    Gerätehandwerker (Ghw)

    Geschäftsführer (GF)

    Die Geschäftsführerbereiche

  • 20.10.2015 www.thw.de 59

    Der Ortsverband als ehrenamtliche Organisationseinheit ist die Einsatzbasis des THW.

    Der Ortsbeauftragte ist der Dienststellenleiter des Ortsverbandes.

    Ein Ortsverband besteht immer aus:

    • einem OV-Stab zur Verwaltung,

    • mindestens einem Technischen Zug

    • und der Jugendgruppe.

    Das THW vor Ort

  • 20.10.2015 www.thw.de 60

    Der Ortsbeauftragte (OB) leitet den Ortsverband.

    • Er repräsentiert das THW vor Ort.

    • Er vertritt die Interessen und fördert das Ansehen des THW.

    • Er sorgt für vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten, Geschäftsführer und Einheitsführer.

    • Er beruft den Ortsausschuss ein.

    Die Aufgaben des Ortsbeauftragten

  • 20.10.2015 www.thw.de 61

    • Er hat den Vorsitz im Ortsausschuss inne.

    • Maßnahmen der Einsatzvorbereitung und -durchführung

    • Ausbildung der Helfer seines Ortsverbandes

    Darüber hinaus trägt er die Verantwortung für:

    • Helferaufnahme, Dienstüberwachung usw.

    • Darstellung des Ortsverbandes in der Öffentlichkeit

    • Beachtung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzvorschriften

    Die Aufgaben des Ortsbeauftragten

  • 20.10.2015 www.thw.de 62

    Dem Ortsbeauftragten steht ein Stab von Helfern für die Erledigung dieser Aufgaben zur Seite:

    Der OV-Stab

  • 20.10.2015 www.thw.de 63

    Ortsbeauftragter (OB)

    Ausbildungsbeauftragter (AB)

    Schirrmeister (SM)

    Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit und

    Helferwerbung (BÖH)Jugendbetreuer (JB)

    Koch Verwaltungshelfer (VwHe)

    Stv. Ortsbeauftragter (stv. OB)

    Fachberater

    Der OV-Stab

  • 20.10.2015 www.thw.de 64

    Der stellvertretende Ortsbeauftragte (stv. OB) vertritt den Ortsbeauftragten in der Leitung des Ortsverbandes, darüber hinaus leitet er den OV-Stab.

    Aufgaben des stellvertretenden Ortsbeauftragten

  • 20.10.2015 www.thw.de 65

    Der Ausbildungsbeauftragte (AB) koordiniert und steuert verantwortlich die Ausbildung im Ortsverband.

    Er vertritt den stv. Ortsbeauftragten in seiner Abwesenheit.

    Aufgaben des Ausbildungsbeauftragten

  • 20.10.2015 www.thw.de 66

    Die Fachberater (FB) berät Einsatzleiter und Stäbe.

    Außerhalb von Einsätzen, hält er Verbindung mit Führungskräften Dritter, wirkt mit bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungen und Übungen.

    Er wirkt mit bei der Erstellung und

    Aktualisierung der vorbereitenden

    Einsatzunterlagen.

    Aufgaben des Fachberaters

  • 20.10.2015 www.thw.de 67

    Der Schirrmeister (SM) ist für die Wartung und Pflege der Ausstattung und deren Verwaltung verantwortlich.

    Aufgaben des Schirrmeister

    Aufgaben des Jugendbetreuers

    Dem Jugendbetreuer (JB) obliegt die Betreuung und Ausbildung der Jugendgruppe im Ortsverband.

    Der OV-Stab

  • 20.10.2015 www.thw.de 68

    Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit und Helferwerbung (BÖH) unterstützt den Ortsbeauftragten bei allen nach innen und außen wirkenden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.

    Aufgaben desBeauftragten fürÖffentlichkeitsarbeit und Helferwerbung

    Der OV-Stab

  • 20.10.2015 www.thw.de 69

    Der Koch ist für die Eigenversorgung des Ortsverbandes verantwortlich.

    Aufgaben des Koch

    Aufgaben des Verwaltungshelfers

    Der Verwaltungshelfer (VwHe) unterstützt den Ortsbeauftragten bei der ordnungsgemäßen Abwicklung der Verwaltungsarbeiten im OV

    Der OV-Stab

  • 20.10.2015 www.thw.de 70

    Der Ortsausschuss berät den Ortsbeauftragten.

    Der Ortsausschuss besteht aus

    • dem Ortsbeauftragten (Vorsitz)

    • den Mitgliedern des OV-Stabes

    • den Einheitsführern

    • dem Helfersprecher

    • dem stv. Helfersprecher

    Der Ortsauschuss

  • 20.10.2015 www.thw.de 71

    ... ist unter anderem beratend zuständig für

    1. Grundsätzliche Angelegenheiten des Ortsverbandes, insbesondere bezüglich der organisatorischen und haushaltsmäßigen Fragen, wie beispielsweise

    • der Organisation

    • der Einsatzplanung (einschließlich Hilfeleistungen)

    • der Ausbildung

    • der Helferbetreuung

    • der Öffentlichkeitsarbeit

    • der Verwaltung

    Der Ortsauschuss

  • 20.10.2015 www.thw.de 72

    2. Fragen zur Einrichtung und Ordnung der Unterkunft

    3. Helfererhaltung und –gewinnung sowie Jugendarbeit im Ortsverband

    ... ist unter anderem beratend zuständig für

    Der Ortsauschuss

  • 20.10.2015 www.thw.de 73

    Silber (weiß) auf Blau

    Ortsbeauftragte

    Gold auf Blau

    AusbildungsbeauftragteFachberater

    • Schirrmeister

    • Beauftragte für Öffentlichkeits-arbeit und Helferwerbung

    • Jugendbetreuer

    Stellvertretender Ortsbeauftragte

    KochVerwaltungshelfer

    Dienststellungskennzeichen

  • 20.10.2015 www.thw.de 74

    Hellblau auf Dunkelblau

    Zugtruppführer

    Zugführer

    Gruppenführer

    Truppführer

    Dienststellungskennzeichen

  • 20.10.2015 www.thw.de 75

    Taktische Einheiten

    und Ausstattung

  • 20.10.2015 www.thw.de 76

    Sie ist eine Einheit, die auf Grund ihrer Führung, Stärke und Ausrüstung in der Lage ist, einen ihrer Aufgabenstellung entsprechenden Auftrag selbständig zu erfüllen.

    Im Falle eines Zivilschutzeinsatz muss die taktische Einheit die ersten 12 Stunden ohne fremde Unterstützung selbständig arbeiten können.

    Was ist eine taktische Einheit

  • 20.10.2015 www.thw.de 77

    Das THW kommt immer dann zum Einsatz, wenn es durch zuständige Stellen angefordert wird.

    Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat das THW als einsatztaktische Einheiten

    Technische Züge

    aufgestellt.

    Taktische Einheiten und Ausstattung des THW

  • 20.10.2015 www.thw.de 78

    ... ist die Basiseinheit des THW. Zu ihm gehören immer

    • ein Zugtrupp,

    • mindestens eine Bergungsgruppeund

    • mindestens eine Fachgruppe.

    Zugtrupp 1. Bergungsgruppe 2. Bergungsgruppe Fachgruppe

    Der Technische Zug (TZ)

  • 20.10.2015 www.thw.de 79

    • Zugtrupp (ZTr)

    • 1. Bergungsgruppe (B1)

    • 2. Bergungsgruppe (B2)

    • Fachgruppe Räumen (FGr R)

    • Fachgruppe Wassergefahren (FGr W)

    • Fachgruppe Brückenbau (FGr BrB)

    • Fachgruppe Ortung (FGr O)

    • Fachgruppe Sprengen (FGr Sp)

    Folgende (Teil-) Einheiten wurden aufgestellt:

  • 20.10.2015 www.thw.de 80

    • Fachgruppe Infrastruktur (FGr I)

    • Fachgruppe Elektroversorgung (FGr E)

    • Fachgruppe Trinkwasserversorgung (FGr TW)

    • Fachgruppe Wasserschaden / Pumpen (FGr WP)

    • Fachgruppe Ölschaden (FGr Öl)

    • Fachgruppe Beleuchtung (FGr Bel)

    • Fachgruppe Logistik (FGr Log)

    • Fachgruppe Führung / Kommunikation (FGr FK)

    Folgende (Teil-) Einheiten wurden aufgestellt:

  • 20.10.2015 www.thw.de 81

    1 / 1 / 2 / 4

    Gesamtstärke

    Helfer

    Unterführer (hier: Zugtruppführer)

    Zugführer

    Die Stärkemeldung von Einheiten wird nach genauen Vorgaben gemeldet.

    Beispiel Zugtrupp

    Die Einheit meldet sich bei Ihrem Vorgesetzten mit einer Stärke von:

    1 Zugführer 1 Unterführer 2 Helfer

    Die Gesamtstärke beträgt also 4 Helfer und wird zur besseren Übersichtlichkeit immer unterstrichen.

    Die Stärkemeldung

  • 20.10.2015 www.thw.de 82

    Mannschafts-transportwagen (MTW)

    1 / 1 / 2 / 4

    Gesamtstärke

    Helfer

    Unterführer (hier: Zugtruppführer)

    Zugführer

    Der Zugtrupp [ZTr] (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 83

    dient der Führung des Technischen Zuges.

    Im Einsatz richtet er eine Führungsstelle für den Technischen Zug ein und betreibt sie.

    Ferner organisiert der Zugtruppden Personal- und Materialeinsatzsowie die Logistik der unterstellten Einheiten.

    Der Zugtrupp [ZTr] (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 84

    Geräteausstattung:

    • Führungsmittel

    • Kommunikationsmittel

    • Erkundungsgerät

    • Verkehrssicherungsmittel

    Der Zugtrupp [ZTr] (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 85

    - / 2 / 7 / 9

    Gerätekraftwagen I (GKW I)

    Anhänger 7 t (Anh 7t)

    Die 1. Bergungsgruppe [B 1] (1)

    Gabelstabler 30 kN

    (Stabler 3)

    ASHJeweils mindestens zweimal pro Landes-/Länderverband wird die Ausstattung der 1. Bergungsgruppe durch eine universelle Abstütz-und Sicherungs-Komponente aus Holzbauteilen Abstütz-System Holz (ASH) ergänzt.

  • 20.10.2015 www.thw.de 86

    ... rettet Menschen und Tiere und birgt Sachwerte aus Gefahrenlagen, einschließlich Wassergefahren. Sie führt Sicherungsarbeiten an Schadenstellen durch, leistet leichte Räumarbeiten und richtet Wege und Übergänge her.

    Die 1. Bergungsgruppe [B 1] (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 87

    Geräteausstattung (u.a.):

    • Schweiß- und Brennschneidgerät

    • Kettenmotorsägen

    • Atemschutzgeräte

    • Krankentransportausstattung

    • Hebekissen

    • Stromerzeuger

    • Leitern

    • Einsatzgerüstsystem

    Die 1. Bergungsgruppe [B 1] (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 88

    Einige 1. Bergungsgruppen sind mit dem „Abstützsystem Holz“ (ASH) oder „Einsatz-Gerüstsystem“ (EGS) ausgestattet.

    Das ASH besteht u.a. aus vorgefertigten 20/24 cm Holzbalken.

    Damit ist ein Abstützen von Hauswänden auf 15 m Höhe und 10 m Breite möglich.

    Durch diesen „Systembaukasten“ entfällt die langwierige Beschaffung der notwendigen Hölzer – ein entscheidender Zeitvorteil!

    Die 1. Bergungsgruppe [B 1] (4)

  • 20.10.2015 www.thw.de 89

    - / 2 / 7 / 9

    Mehrzweckkraftwagen 4,5 t (MzKW 4,5t)

    Netzersatzanlage 50 kVA / Lichtmast (NEA50LiMa)

    A

    - / 3 / 9 / 122. Bergungsgruppe, Typ B [B 2 (B)]

    Mehrzweckkraftwagen 4,5 t (MzKW 4,5t)

    Netzersatzanlage 50 kVA / Lichtmast (NEA50LiMa)

    B

    2. Bergungsgruppe, Typ A [B 2 (A)]

    Die 2. Bergungsgruppe [B 2] (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 90

    ... unterstützt technisch und personell die Fachgruppen der Technischen Züge, vor allem durch die Bereitstellung von elektrischer Energie und Licht. Sie führt schweres Gerät mit.

    Die 2. Bergungsgruppe [B 2] (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 91

    Geräteausstattung (u.a.):

    • Stromerzeuger 50 kVA

    • Elektro-Schweißgerät

    • Kettenmotorsägen

    • Atemschutzgeräte

    • Krankentransportausstattung

    • Tauchpumpen

    • Hebekissen

    • Leitern

    Die 2. Bergungsgruppe [B 2 (A)] (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 92

    ... ist zusätzlich mit Geräten zur „schweren Bergung“ ausgestattet:

    • Hebekissen 135 t

    • Betonkettensäge

    • Kernbohrgerät

    • Plasmaschneider

    Betonkettensäge

    Die 2. Bergungsgruppe [B 2 (B)] (4)

  • 20.10.2015 www.thw.de 93

    - / 3 / 9 / 12

    Die Fachgruppe Infrastruktur führt zur Beseitigung von Gefahren und Notlagen notwendige Sicherungs- oder Absperrmaßnahmen an Elektro-, Wasser-, Gas- und Abwasserleitungen im Bereich der Haus- und Gebäudetechnik durch.

    Mannschaftslastwagen IV (MLW IV)

    Mannschaftslastwagen IV (MLW IV)

    Die Fachgruppe Infrastruktur [FGr I] (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 94

    ... setzt wichtige Verteiler- und Verbraucheranlagen auf der Ebene Hausanschluss wieder instand.

    Richtet Elektro-, Wasser- und Abwassersysteme in Notunterkünften und Einrichtungen öffentlichen Interesses ein und stellt die Stromversorgung von Einsatzgeräten an der Schadensstelle sicher.

    Sie wirkt beim Betrieb von Notbrunnen mit.

    Die Fachgruppe Infrastruktur [FGr I] (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 95

    Geräteausstattung (u.a.):• Werkstattausstattung Haus-

    und Elektroinstallation • Verschlussausstattung Rohre • Pumpenausstattung • Energieverteilersatz • Baustromverteiler • Messgerät Elektro • Schweißgeräte• Löt-Ausstattung

    Die Fachgruppe Infrastruktur [FGr I] (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 96

    Anhänger Drucklufterzeuger (Anh DLE)

    alternativ

    Anh. Tieflader (Anh Tiefl)

    Bergungsräumgerät –Radlader (BRmG-R)

    LKW-Kipper, 9 t (LKW-K 9t)

    Bergungsräumgerät –Bagger (BRmG-B) mit

    Anbaugerät

    A

    - / 2 / 7 / 9

    Die Fachgruppe Räumen, Typ A [FGr R (A)]

  • 20.10.2015 www.thw.de 97

    Lastkraftwagen-Kipper 7 t (LKW-K 7t)

    Anhänger-Tieflader 5t (Anh Tiefl 5t)

    Bergungsräumgerät, klein (BRmG, kl)

    Die Fachgruppe Räumen, Typ B ist mit einem kleineren Bergungsräumgerät ausgestattet.

    - / 2 / 7 / 9

    B

    Die Fachgruppe Räumen, Typ B [FGr R (B)]

  • 20.10.2015 www.thw.de 98

    ... beseitigt Hindernisse und Trümmer oder ebnet diese ein, schafft Zu- und Abfahrtswege. Sie unterstützt das Vordringen zu Eingeschlossenen (z.B. durch Beseitigen großer Trümmer) und führt unaufschiebbare Sicherungsarbeiten durch.

    Die Fachgruppe Räumen

  • 20.10.2015 www.thw.de 99

    Geräteausstattung (u.a.):

    • Bergungsräumgerät mit

    • Tieflöffel

    • Polygreifer

    • Palettengabel

    • Hydr. Aufbruchhammer

    • Anschlagmittel

    • Drucklufterzeuger

    Die Fachgruppe Räumen, Typ A [FGr R (A)]

  • 20.10.2015 www.thw.de 100

    - / 2 / 4 / 6

    Die Fachgruppe Sprengen übernimmt unter Einsatz der Sprengtechnik Aufgaben zur Rettung von Menschen und Tieren, zur Erhaltung bedeutender Sachwerte sowie zur Beseitigung von Gefahrenquellen.

    Sp

    Mannschafts-transportwagen V (MTW V)

    Die Fachgruppe Sprengen [FGr Sp] (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 101

    Geräteausstattung (u.a.):

    • Sprengausstattung

    • Werkzeugausstattung für Sprengvorbereitung

    • Absperrmaterial

    Die Fachgruppe Sprengen [FGr Sp] (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 102

    - / 3 / 9 / 12

    A

    2 x Mehrzweck-Arbeitsboot (MzAB) auf Transport-Anhänger (Anh MzAB)

    Schlauchboot 1 t (SchlB 1t) auf Transportanhänger (Anh SchlB)

    Lastkraftwagen 7 t Ladekran 19 mt (LKW 7t Lkr 19 mt) und Gerätecontainer

    Die Fachgruppe Wassergefahren, Typ A [FGr W (A)]

    alternativ S-Boot

  • 20.10.2015 www.thw.de 103

    Transport von Frischmilch währenddes Elbe-Hochwassers

    4 Mehrzweck-Ponton (MzPt) auf Ponton-Transport-Anhänger (Anh Pt)

    Schlauchboot 1 t (SchlB 1t) auf Transportanhänger (Anh SchlB)

    Lastkraftwagen 7 t Ladekran 19 mt (LKW 7t Lkr 19 mt)

    - / 3 / 9 / 12

    B

    Die Fachgruppe Wassergefahren, Typ B [FGr W (B)]

  • 20.10.2015 www.thw.de 104

    ... rettet Menschen und Tiere und birgt Sachwerte aus Wassergefahren. Bei Hochwasser wirkt sie zusammen mit anderen Einsatzkräften bei der Versorgung der Bevölkerung mit und transportiert schwere Lasten. Ferner arbeitet sie bei der Damm- und Deichsicherung mit.

    Mehrzweck-Arbeitsboot beim Sandsacktransport

    Die Fachgruppe Wassergefahren

  • 20.10.2015 www.thw.de 105

    Die Geräteausstattung der FGr W beinhaltet die Boots- und Fahrausstattungen, Sicherheits- und Rettungsmittel, Handwerkszeug und eine erweiterte Funkausstattung.

    Die Gerätschaften werden in einem 10´´-Container, der gleichzeitig Gerätedepot an der Einsatzstelle sein kann, verstaut und mit dem LKW transportiert.

    Die Fachgruppe Wassergefahren, Typ B [FGr W (B)]

  • 20.10.2015 www.thw.de 106

    - / 3 / 9 / 12

    6 xA

    Mannschaftstransport-wagen (MTW)

    Rettungshunde-Transportanhänger (AnhHund)

    - / 2 / 7 / 9

    Die Fachgruppe Ortung, Typ B [FGr O (B)]

    B

    Mannschaftstransport-wagen (MTW)

    A

    Die Fachgruppe Ortung, Typ A [FGr O (A)]

    Die Fachgruppe Ortung [FGr O]

  • 20.10.2015 www.thw.de 107

    ... erkundet Schadensgebiete und ortet Verschüttete und Eingeschlossene mittels technischer Ortungsgeräte und durch den Einsatz ausgebildeter und geprüfter Rettungshunde.

    Sie unterstützt insbesondere Bergungseinheiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

    Die Fachgruppe Ortung [FGr O]

  • 20.10.2015 www.thw.de 108

    Geräteausstattung (u.a.):

    • Verschüttetensuchgerät

    • Rettungs- und Sanitätsausstattung

    • Sicherungsausstattung

    • Erkundungsausstattung

    • Verkehrssicherungsgerät

    Die Fachgruppe Ortung, Typ A [FGr O (A)]

  • 20.10.2015 www.thw.de 109

    - / 2 / 7 / 9

    Lastkraftwagen 7t mit Ladebordwand (LKW 7t Lbw)

    Netzersatzanlage 200 kVA (Anh NEA 200)

    Die Fachgruppe Elektroversorgung [FGr E] (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 110

    ... betreibt temporäre Stromversorgung mittels Netzersatzanlagen für Notunterkünfte, kommunale Energieversorgungsanlagen, Einrichtungen und Betriebe öffentlichen Interesses sowie für andere Bedarfsträger.

    Sie führt zur Abwehr von Gefahren unaufschiebbare Reparaturarbeiten an elektrischen Versorgungsanlagen durch.

    Die Fachgruppe Elektroversorgung [FGr E] (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 111

    Geräteausstattung (u.a.):

    • Netzersatzanlage 200 kVA

    • Energieverteilersatz und Kabel

    • Baustromverteiler

    • Werkstattausstattung Kabel/Freileitung

    • Werkzeug Elektriker

    • Werkzeug Kabelmonteur

    • Mess- und Prüfgeräte

    • Flutlichtleuchtensatz

    Die Fachgruppe Elektroversorgung [FGr E] (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 112

    Lastkraftwagen 7 t mit Ladebordwand (LKW 7 t Lbw)

    - / 2 / 7 / 9

    Anhänger 7 t(Anh 7 t)

    Mannschaftlastwagen IV (MLW IV)

    Schmutzwasser-Kreiselpumpe 5000 oder 15.000l/min (Anh SwPu 5000/15.000)

    Die Fachgruppe Wasserschaden/Pumpen [FGr WP] (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 113

    ... führt zur Abwehr von Gefahren bei Überflutungen und Überschwemmungen größeren Ausmaßes Pump- und Lenzarbeiten durch, beseitigt Abwasser aus Schadengebieten (u. a. durch Absperren und Pumparbeiten im Bereich der Kanalisation) und bekämpft schädigend eindringendes Schmutzwasser (z. B. in Kellern, Schutzräumen, Brunnen und anderen Anlagen öffentlichen Interesses).

    Die Fachgruppe Wasserschaden/Pumpen [FGr WP] (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 114

    Geräteausstattung (u.a.):

    • Werkstattausstattung Abwasser

    • Tauchpumpen (Gesamtförderleistung 10.000 l/min)

    • Schmutzwasserkreiselpumpe(5.000 oder 15.000 l/min)

    • Pumpenzubehör

    • Brennerausstattung

    • Flutlichtleuchtensatz

    • Schlauchpflegegerät

    Die Fachgruppe Wasserschaden/Pumpen [FGr WP] (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 115

    THW

    - / 3 / 15 / 18

    Lastkraftwagen 7t mit Ladebordwand (LKW 7 t Lbw)

    Anhänger 7 t(Anh 7t)

    Mannschaftstransport-wagen V (MTW V)

    Die Fachgruppe Trinkwasserversorgung [FGr TW] (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 116

    ... betreibt die Trinkwasser-versorgung in Großschadenslagen mittels mobiler Trinkwasserauf-bereitungsanlagen.

    Sie fördert, lagert, transportiert und verteilt Trinkwasser für die betroffene Bevölkerung.

    Sie versorgt Notunterkünfte, Einrichtungen und Betriebe öffentlichen Interesses sowie andere Hilfskräfte, im Besonderen im Rahmen der humanitären Hilfe im Ausland.

    Die Fachgruppe Trinkwasserversorgung [FGr TW] (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 117

    Geräteausstattung (u.a.):• Wasseranalyseausstattung • Messgeräte Wasser • Pumpenausstattung• Werkstattausstattung

    Wasserinstallation • Schweiß- und

    Brennschneidegerät • Flutlichtleuchtensatz • Stromerzeuger 8 kVA • Verschiedene

    Trinkwasser-aufbereitungsanlagen

    Die Fachgruppe Trinkwasserversorgung [FGr TW] (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 118

    Mehrzweckkraftwagen, Typ A (MzKW-A)

    Anhänger 18 t Plattform (Anh 18 t Cont)

    - / 4 / 14 = 18

    Lastkraftwagen mit Ladekran 30 mt (LKW-K Lkr 30 mt)

    Die Fachgruppe Brückenbau [FGr BrB] (1)

    Schlauchboot 1 t (SchlB 1t) auf Transportanhänger (Anh SchlB)

  • 20.10.2015 www.thw.de 119

    ... errichtet temporäre Übergänge und Brücken und repariert zerstörte Brückenteile für die Bevölkerung, bei Fluchtbewegungen, zur Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Versorgung, für die Einheiten des THW und für andere Hilfskräfte, insbesondere im Rahmen der humanitären Hilfe im Ausland.

    Die Fachgruppe Brückenbau [FGr BrB] (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 120

    Geräteausstattung (u.a.):• Erdbohrgerät • Zuggerät 32 kN • Zuggerät 16 kN • Hydraulische Heber• Vermessungsausstattung • Stromerzeuger 3 kVA • Schlauchboot, Paddel

    Die Fachgruppe Brückenbau [FGr BrB] (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 121

    - / 4 / 14 / 18

    Lastkraftwagen mit Ladekran 30 mt (LKW-K Lkr 30 mt)

    Lastkraftwagen 16 t Nutzlast, Wechsellader (LKW 16 t WLF)

    Tiefbettanhänger mit Separations-Anlage (SepCon 160)

    ÖlA

    Die Fachgruppe Ölschaden, Typ A [FGr Ö (A)] (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 122

    Tiefbettanhänger(Anh SepCon)

    Mitnahme-Stapler 3 t(Stapler 3 t, gl)

    ÖlB

    - / 4 / 14 / 18

    Lastkraftwagen mit Ladekran 30 mt (LKW-K Lkr 30 mt)

    Lastkraftwagen 16 t Nutzlast, Wechsellader (LKW 16 t WLF)

    Die Fachgruppe Ölschaden, Typ B [FGr Ö (B)] (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 123

    Lastkraftwagen 16 t Nutzlast, Wechsellader (LKW 16 t WLF)

    Tiefbettanhänger(Anh SepCon)

    Mitnahme-Stapler 3t(Stapler 3 t, gl)

    ÖlC

    Separationsanlage 40 m³/h (SepCon 40)

    - / 4 / 14 / 18

    Die Fachgruppe Ölschaden, Typ C [FGr Ö (C)] (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 124

    ... bekämpft und beseitigt Ölschäden größeren Ausmaßes, auf dem Wasser und auf Land (durch Abskimmen von Öl auf Wasserflächen, etc., Eindämmen durch Ölsperren, Abdichten von Lecks), füllt Mineralöl um, fängt ausgelaufenes Öl auf und separiert Wasser von Öl.

    Die Fachgruppe Ölschaden (4)

  • 20.10.2015 www.thw.de 125

    Geräteausstattung (u.a.):• Ölsperren • Pumpenausstattung • Messgerät • Skimmerausstattung • Förderleitungen • Ölauffangbehälter (ca. 100m³) • Stromerzeuger • Hydraulikaggregat • Ölbekämpfungswerkzeug • Schutzausstattung

    Die Fachgruppe Ölschaden, Typ A [FGr Ö (A)] (5)

  • 20.10.2015 www.thw.de 126

    Die Fachgruppe Beleuchtung, Typ A [FGr Bel (A)] - / 2 / 7 / 9

    BelA

    Mannschaftslastwagen IV (MLW IV)

    Anhänger Lichtmast (Anh LiMa)

    Die Fachgruppe Beleuchtung, Typ B [FGr Bel (B)]

    - / 2 / 7 / 9

    BelB

    Mannschaftslastwagen IV (MLW IV)

    BelB

    Die Fachgruppe Beleuchtung [FGr Bel] (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 127

    ...führt mit ihrer Ausstattung großflächige Ausleuchtungen durch, sie unterstützt damit andere Einheiten des THW oder anderer Bedarfsträger.

    Die Fachgruppe Beleuchtung [FGr Bel] (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 128

    Geräteausstattung (u.a.):• Lichtgiraffe oder

    Großbeleuchtungsgerät• Stromerzeuger• div. Scheinwerfer• 6 „Power-Moon“

    Die Fachgruppe Beleuchtung [FGr Bel] (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 129

    5 / 5 / 8 / 18

    Führungskraft-wagen (FüKW)

    Führung- und Kommunikations-kraftwagen (FüKomW)

    Fernmeldekraft-wagen (FmKW)

    Führungs- und Lageanhänger (Anh FüLa)

    Die Fachgruppe Führung und Kommunikation [FGr FK] (1)

  • 20.10.2015 www.thw.de 130

    ... dient der Führung von Einheiten des THW im Schadengebiet.

    Sie richtet eine Führungsstelle in der Einsatzoption einer Einsatzabschnittsleitung oder zur Unterstützung einer Technischen Einsatzleitung ein und betreibt diese.

    Sie errichtet, betreibt und unterhält Kommunikationsverbindungen zur Einsatzleitung, der Gefahrenabwehr-behörde und zu den unterstellten Einheiten.

    Die Fachgruppe Führung und Kommunikation [FGr FK] (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 131

    Geräteausstattung (u.a.):• Mobile Relaisfunk-

    stellengeräte 2m/4m-Band

    • Mobilfunkgeräte • Feldkabel- und

    Feldfernkabel-bauausstattung

    • Mobile TK-Anlagen (analog und ISDN)

    • Feldmäßiges TK-System für Wähl- und OB-Betrieb (TF-System)

    • Führungshilfsmittel

    Die Fachgruppe Führung und Kommunikation [FGr FK] (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 132

    - / 1 / 5 / 6

    LKW-Kipper, 9 t (LKW-K 9t)

    Mannschaftslastwagen V (MLW V)

    Werkstatt-Anhänger (Anh. Werk)

    Führungstrupp (PKW Kombi)

    Die Fachgruppe Logistik [FGr Log M] Materialerhaltungstrupp (1)

    1 / 1 / 1 / 3

  • 20.10.2015 www.thw.de 133

    ... der Fachgruppe Logistik führt während und auch außerhalb von Einsätzen in den Einheiten und Einrichtungen des THW Reparatur-und Wartungsarbeiten durch, die von diesen nicht selbst erledigtwerden können.

    Ferner versorgt sie die THW-Einheiten mit Verbrauchsgütern einschließlich Betriebsstoffen.

    Weiter übernimmt sie allgemeine Transportaufgaben.

    Die Fachgruppe Logistik [FGr Log M] Materialerhaltungstrupp (2)

  • 20.10.2015 www.thw.de 134

    Mannschaftslastwagen V (MLW V)

    Lastkraftwagen 7 t mit Ladebordwand(LKW 7 t Lbw)

    AnhängerFeldkochherd(Anh FKH)

    - / 1 / 8 / 9

    Die Fachgruppe Logistik [FGr Log V] Verpflegungstrupp (3)

  • 20.10.2015 www.thw.de 135

    ... der Fachgruppe Logistik versorgt die Einheiten und Einrichtungen des THW und anderer Bedarfsträger mit Verpflegung und Getränken.

    Die Fachgruppe Logistik [FGr Log V] Verpflegungstrupp (4)

  • 20.10.2015 www.thw.de 136

    Geräteausstattung (u.a.):• Reparatur- und

    Werkstattausstattung • Meß- und Prüfgerät • Ersatzteile • Universalzelt • Küchengerät zum

    Feldkochherd • Behälterausstattung

    Lebensmittel, und Trinkwasser

    • Tische und Bänke

    Log-M

    Log-V

    Die Fachgruppe Logistik [FGr Log V] (5)

  • 20.10.2015 www.thw.de 137

    Die Leitsätze des THW

  • 20.10.2015 www.thw.de 138

    Das Leitbild verpflichtet alle Angehörigen des Technischen Hilfswerkes.

    o

    Wir sind eine ehrenamtlich getragene Organisation der Bundesrepublik Deutschland.

    o

    Unser im THW-Helferrechtsgesetz festgelegter Auftrag ist Leistung technisch-humanitärer Hilfe, auch weltweit, und

    im Zivilschutz.o

    Wir sind ein THW – identifizieren uns mit unserem Staat und bekennen den Auftrag als unser gemeinsames Ziel.

    o

    In Verantwortung für unser Ziel bereiten wir uns mit aller Kraft und allem Können für den Einsatz vor.

    Die Leitsätze des THW

  • 20.10.2015 www.thw.de 139

    Kameradschaft, Verlässlichkeit, Loyalität und gegenseitige Achtung prägen unseren Umgang miteinander.

    o

    Die Mitgestaltung der Helferschaft in den Gremien ist Voraussetzung bei der Führung und Weiterentwicklung des

    THW.o

    Kommunikation ist unser wichtigstes Führungsinstrument.o

    Jede Herausforderung wird als Chance zur Verbesserung betrachtet.

    o

    Die THW-Jugend ist unsere Zukunft.

    Die Leitsätze des THW

  • 20.10.2015 www.thw.de 140

    Die Leitsätze des THW

  • 20.10.2015 www.thw.de 141

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