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Rechtsprechung 118 bbl 2008, Heft 3 Juni © Springer-Verlag 2008 fenheit des bewilligten Raumes ist es aber mangels Kü- che und Sanitärräumen ausgeschlossen, dort ein Cafe/ Restaurant der in Rede stehenden Art zu betreiben. Zusammenfassend ergibt sich, dass der (entspre- chend dem Bauantrag) bewilligte Verwendungszweck „Geschäſt“ nicht auch die Nutzung dieser Räumlich- keiten als Cafe/Restaurant abdeckt. Sollten die Beschwerdeausführungen dahin zu ver- stehen sein, dass die Nutzung als Cafe/Restaurant wenn schon nicht durch den bewilligten Verwendungszweck „Geschäſt“ gedeckt sei, dessen ungeachtet aber nicht konsensbedürſtig und daher rechtmäßig wäre, weshalb (so die Tendenz der Ausführungen) der Unterlassungs- auſtrag zu Unrecht ergangen sei, wäre auch dies schon deshalb unzutreffend, weil die Nutzungsänderung baubewilligungspflichtig im Grund des § 20 Abs 1 lit c TBO 2001 ist, denn sie kann auf die Zulässigkeit des betreffenden Gebäudeteiles nach den bau- oder raum- ordnungsrechtlichen Vorschriſten von Einfluss sein. (Abweisung) Ortsüblicher Stadel im Freiland DOI 10.1007/s00738-008-0410-6 § 20 Abs 2 lit d tir BauO 2001; § 41 Abs 2 tir ROG 2006 Ein Stadel ist ein für landwirtschaftliche Zwecke übliches Gebäude zur Unterbringung von Heu bzw Feldfrüchten. Für die Frage der „Ortsüblichkeit“ ist primär auf das betreffende Gebiet abzustellen, in dem ein solcher Stadel errichtet werden soll, und auf allfällige (Gestaltungs-) Eigenheiten dieses Ge- bietes. Sollte es in diesem Gebiet keinen Stadel ge- ben, ist das Beobachtungsgebiet entsprechend auszuweiten, um zur Beurteilung der „Ortsüb- lichkeit“ die regionalen Besonderheiten erfassen zu können. VwGH 31.1.2008, 2007/06/0219 <90> Kfz-Abstellflächen; Befreiung; Ausgleichsabgaben DOI 10.1007/s00738-008-0411-5 § 8 Abs 4 tir BauO 2001; § 6 tir Verkehrsaufschlie- ßungsabgabenG; § 68 AVG Im Falle der nachträglichen Schaffung der Stell- plätze, von deren Schaffung eine Befreiung erteilt wurde, besteht kein Rechtsanspruch auf „Befrei- ung von der erteilten Befreiung“. VwGH 31.3.2008, 2007/06/0273 <91> Vorarlberg Bauanzeige; baubehördliche Ermittlungspflichten; verspätete Erledigung; Hochwasserabflussbereich; (Mindest-) Abstände; unzulässige projektändernde Auflagen DOI 10.1007/s00738-008-0412-4 §§ 29 Abs 5, 32, 33 Abs 2 bis 4 vlbg BauG Ist unklar, ob eine Eingabe als Bauantrag oder als Bauanzeige zu werten ist, hat die Baubehörde durch geeignete Maßnahmen für die erforderliche Aufklärung zu sorgen. Solange nicht unmissverständlich geklärt ist (hier: im Berufungsverfahren), ob es sich bei der verfahrenseinleitenden (Bau-) Eingabe um einen Bauantrag oder um eine Bauanzeige handelt, ist eine verspätete (hier: erstinstanzliche) Erledi- gung noch nicht rechtswidrig (iSd § 33 Abs 4 2. Satz vlbg BauG). Eine projektändernde Auflage, die wegen Hochwassergefahr zu einer Abrückung des Nebengebäudes von der Grundgrenze (hier: 3 m anstatt der projektierten 2 m) verpflichtet, ist un- zulässig. VwGH 18.12.2007, 2007/06/0076 <92> Aus der Begründung: Das ggst Objekt ist ein Gebäude, und zwar ein Nebengebäude. Da es projektgemäß den erforderlichen Mindestabstand von 2 m von der Grund- grenze einhält, handelt es sich hier um ein anzeige- pflichtiges Bauvorhaben iSd § 19 lit a BauG und nicht um ein solches iSd § 19 lit d iVm § 18 Abs 1 lit c BauG, wie die bel Beh zutreffend erkannt hat. Damit ist das Vorhaben entgegen der Auffassung der bel Beh nicht bloß grundsätzlich, sondern ausschließlich anzeige- pflichtig, sodass die Durchführung eines Baubewilli- gungsverfahrens nicht in Betracht kommt (und daher die darauf gegründeten Überlegungen der bel Beh in- haltlich rechtswidrig sind). Vom Wortlaut her vermittelte die einleitende Bau- eingabe des (unvertretenen) Bf den Eindruck, es handle sich dabei um einen Bauantrag (also um einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung) und nicht um eine Bauanzeige. Die Baubeh hat diese Eingabe zunächst auch als Bauantrag behandelt, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass sie iSd § 28 Abs 4 BauG mit der Erledigung bis zur Erteilung der naturschutzbeh Bewil- ligung zugewartet hat. Offenbar im Zuge der abschließenden Erledigung in erster Instanz hat die Baubeh zutreffend erkannt, dass es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben handelt (wenngleich die dem erstinstanzlichen Bescheid zu ent- nehmende rechtliche Qualifikation unrichtig war) und hat die Eingabe als Bauanzeige behandelt. Ist unklar, ob eine Eingabe als Bauantrag oder als Bauanzeige zu werten ist, hat die Baubeh durch geeig- nete Maßnahmen für die erforderliche Aulärung zu

Bauanzeige; baubehördliche Ermittlungspflichten; verspätete Erledigung; Hochwasserabflussbereich; (Mindest-) Abstände; unzulässige projektändernde Auflagen

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Rechtsprechung118bbl2008, Heft 3

Juni

© Springer-Verlag 2008

fenheit des bewilligten Raumes ist es aber mangels Kü-che und Sanitärräumen ausgeschlossen, dort ein Cafe/Restaurant der in Rede stehenden Art zu betreiben.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der (entspre-chend dem Bauantrag) bewilligte Verwendungszweck „Geschäft“ nicht auch die Nutzung dieser Räumlich-keiten als Cafe/Restaurant abdeckt.

Sollten die Beschwerdeausführungen dahin zu ver-stehen sein, dass die Nutzung als Cafe/Restaurant wenn schon nicht durch den bewilligten Verwendungszweck „Geschäft“ gedeckt sei, dessen ungeachtet aber nicht konsensbedürftig und daher rechtmäßig wäre, weshalb (so die Tendenz der Ausführungen) der Unterlassungs-auftrag zu Unrecht ergangen sei, wäre auch dies schon deshalb unzutreffend, weil die Nutzungsänderung baubewilligungspflichtig im Grund des § 20 Abs 1 lit c TBO 2001 ist, denn sie kann auf die Zulässigkeit des betreffenden Gebäudeteiles nach den bau- oder raum-ordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein. (Abweisung)

Ortsüblicher Stadel im Freiland

DOI 10.1007/s00738-008-0410-6

§ 20 Abs 2 lit d tir BauO 2001; § 41 Abs 2 tir ROG 2006

Ein Stadel ist ein für landwirtschaftliche Zwecke übliches Gebäude zur Unterbringung von Heu bzw Feldfrüchten.

Für die Frage der „Ortsüblichkeit“ ist primär auf das betreffende Gebiet abzustellen, in dem ein solcher Stadel errichtet werden soll, und auf allfällige (Gestaltungs­) Eigenheiten dieses Ge­bietes.

Sollte es in diesem Gebiet keinen Stadel ge­ben, ist das Beobachtungsgebiet entsprechend auszuweiten, um zur Beurteilung der „Ortsüb­lichkeit“ die regionalen Besonderheiten erfassen zu können.

VwGH 31.1.2008, 2007/06/0219 <90>

Kfz-Abstellflächen; Befreiung; Ausgleichsabgaben

DOI 10.1007/s00738-008-0411-5

§ 8 Abs 4 tir BauO 2001; § 6 tir Verkehrsaufschlie­ßungsabgabenG; § 68 AVG

Im Falle der nachträglichen Schaffung der Stell­plätze, von deren Schaffung eine Befreiung erteilt wurde, besteht kein Rechtsanspruch auf „Befrei­ung von der erteilten Befreiung“.

VwGH 31.3.2008, 2007/06/0273 <91>

Vorarlberg

Bauanzeige; baubehördliche Ermittlungspflichten; verspätete Erledigung; Hochwasserabflussbereich; (Mindest-) Abstände; unzulässige projektändernde Auflagen

DOI 10.1007/s00738-008-0412-4

§§ 29 Abs 5, 32, 33 Abs 2 bis 4 vlbg BauG

Ist unklar, ob eine Eingabe als Bauantrag oder als Bauanzeige zu werten ist, hat die Baubehörde durch geeignete Maßnahmen für die erforderliche Aufklärung zu sorgen.

Solange nicht unmissverständlich geklärt ist (hier: im Berufungsverfahren), ob es sich bei der verfahrenseinleitenden (Bau­) Eingabe um einen Bauantrag oder um eine Bauanzeige handelt, ist eine verspätete (hier: erstinstanzliche) Erledi­gung noch nicht rechtswidrig (iSd § 33 Abs 4 2. Satz vlbg BauG).

Eine projektändernde Auflage, die wegen Hochwassergefahr zu einer Abrückung des Nebengebäudes von der Grundgrenze (hier: 3 m anstatt der projektierten 2 m) verpflichtet, ist un­zulässig.

VwGH 18.12.2007, 2007/06/0076 <92>

Aus der Begründung: Das ggst Objekt ist ein Gebäude, und zwar ein Nebengebäude. Da es projektgemäß den erforderlichen Mindestabstand von 2 m von der Grund-grenze einhält, handelt es sich hier um ein anzeige-pflichtiges Bauvorhaben iSd § 19 lit a BauG und nicht um ein solches iSd § 19 lit d iVm § 18 Abs 1 lit c BauG, wie die bel Beh zutreffend erkannt hat. Damit ist das Vorhaben entgegen der Auffassung der bel Beh nicht bloß grundsätzlich, sondern ausschließlich anzeige-pflichtig, sodass die Durchführung eines Baubewilli-gungsverfahrens nicht in Betracht kommt (und daher die darauf gegründeten Überlegungen der bel Beh in-haltlich rechtswidrig sind).

Vom Wortlaut her vermittelte die einleitende Bau-eingabe des (unvertretenen) Bf den Eindruck, es handle sich dabei um einen Bauantrag (also um einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung) und nicht um eine Bauanzeige. Die Baubeh hat diese Eingabe zunächst auch als Bauantrag behandelt, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass sie iSd § 28 Abs 4 BauG mit der Erledigung bis zur Erteilung der naturschutzbeh Bewil-ligung zugewartet hat.

Offenbar im Zuge der abschließenden Erledigung in erster Instanz hat die Baubeh zutreffend erkannt, dass es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben handelt (wenngleich die dem erstinstanzlichen Bescheid zu ent-nehmende rechtliche Qualifikation unrichtig war) und hat die Eingabe als Bauanzeige behandelt.

Ist unklar, ob eine Eingabe als Bauantrag oder als Bauanzeige zu werten ist, hat die Baubeh durch geeig-nete Maßnahmen für die erforderliche Aufklärung zu

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© Springer-Verlag 2008

sorgen. Das hätte an sich vor Erlassung des erstinstanz-lichen Bescheides erfolgen sollen; mit der Berufung des (weiterhin unvertretenen) Bf war aber ausreichend klar gestellt, dass er seine Eingabe als Bauanzeige behandelt wissen wollte.

Solange aber nicht unmissverständlich geklärt war, ob es sich bei der einleitenden Eingabe v 22.5.2006 um einen Bauantrag oder um eine Bauanzeige handelte, konnten entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Wirkungen des § 33 Abs 4 2. Satz BauG nicht eintreten. Der erstinstanzliche Bescheid ist daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung schon deshalb nicht rechtswidrig aus dem Grunde des § 33 Abs 4 zweiter Satz BauG (verspätete Erlassung).

Richtig ist aber die insoweit übereinstimmende Auf-fassung der bel Beh und des Bf, dass die – projektän-dernde – Auflage, die die Baubeh erteilt haben, nämlich das Gebäude 3 m von der Grenze abzurücken, unzuläs-sig war, weil eine solche Auflage nicht durch § 33 Abs 2 letzter Satz iVm § 29 Abs 5 BauG gedeckt ist.

Die Baubeh hätten daher auf Grundlage ihrer Auf-fassung, die Errichtung des Gebäudes komme nur in einer Entfernung von 3 m von der Grundgrenze in Betracht, nach § 33 Abs 3 BauG vorgehen müssen. (Aufhebung)

Sonderwidmung „Krankenhaus“; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

DOI 10.1007/s00738-008-0413-3

§ 8 vlbg BauG; § 20 vlbg RPlG

Obwohl für „Sonderflächen“ kein ausdrücklicher Immissionsschutz gesetzlich festlegt worden ist, ergibt sich eine Beschränkung der zulässigen Immissionen aus der Natur der Sache (hier: „Krankenhaus“).

Belästigungen durch Immissionen aus einem widmungswidrigen Vorhaben (hier: Krankenhaus „mit Zentralküche für fünf weitere Krankenhäu­ser“) können grundsätzlich nicht als „ortsüblich“ angesehen werden.

Immissionen können allerdings nicht als „Be­lästigungen“ qualifiziert werden, wenn sie in einem vorhandenen „Ist­Zustand“ an Immissio­nen gleichsam untergehen und daher den beste­henden Zustand nicht wahrnehmbar verändern bzw aus der Sicht des Nachbarn verschlechtern.

VwGH 28.2.2008, 2007/06/0287 <93>

Aus der Begründung: § 20 RPG sieht die Möglichkeit vor, ua in Bauflächen, somit auch in Wohngebieten, Vorbehaltsflächen festzulegen. Davon wurde im hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan durch die Wid-mung des Areals als Sonderfläche – Krankenhaus (un-terlegt mit Wohngebiet) Gebrauch gemacht (wobei der Beisatz „unterlegt mit Wohngebiet“ zum Ausdruck bringt, dass die Vorbehaltsfläche im Wohngebiet fest-

gelegt wurde). Nun trifft es zwar zu, wie die bel Beh ausgeführt hat, dass § 20 RPG für die Flächenwid-mungskategorie „Sonderfläche“ nicht ausdrücklich einen Immissionsschutz festlegt, was auch angesichts der gesetzlichen Ermächtigung, Sonderflächen in ganz unterschiedlichen Flächenwidmungskategorien festzu-legen, generell-abstrakt nicht gut möglich wäre. Viel-mehr ergibt sich eine Beschränkung der zulässigen Immissionen aus der Natur der Sache, nämlich aus dem festgelegten Verwendungszweck, hier also „Kranken-haus“ (dies durchaus im Einklang mit der umgebenden Widmung „Wohngebiet“). Damit sind die von einem solchen Krankenhaus und den damit typischerweise verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen (wie Wirtschaftshof oder auch Küche) üblicherweise ausge-henden Immissionen nach dem zuvor Gesagten hinzu-nehmen.

Zutreffend verweisen die Bf aber darauf, dass der Verwendungszweck dieser Sonderfläche mit „Kran-kenhaus“ festgelegt ist (was, wie gesagt, die typischer-weise damit verbundenen infrastrukturellen Einrich-tungen mit einschließt), nicht aber mit „Krankenhaus mit Zentralküche für fünf weitere Krankenhäuser“, hier also nicht eine Zentralküche umfasst, deren Ka-pazität, bezogen auf das Mittagessen, durch das ggst Krankenhaus zu weniger als einem Drittel ausgelastet ist (die 30 Portionen Mittagessen für die nahegelegene Schule an Unterrichtstagen fallen dabei nicht ins Ge-wicht und sind im Beschwerdefall nicht relevant). Zu prüfen sind daher die projektbedingten Auswirkungen der Immissionen, die sich daraus ergeben, dass die Zentralküche auch für die Versorgung anderer Kran-kenhäuser dienen soll (was sinngemäß für die korres-pondierenden Immissionen aus dem Betrieb des Wirt-schaftshofes gilt). Das haben die Gemeindebeh zutref-fend erkannt. Belästigungen durch Immissionen aus einem widmungswidrigen Vorhaben können grund-sätzlich nicht als ortsüblich iSd § 8 BauG angesehen werden (vgl dazu das Erk v 17.3.1994, 93/06/0096, zum insoweit ähnlichen § 6 Abs 10 des früheren BauG 1972). Andererseits können Immissionen dieser Art dann nicht als „Belästigungen“ iSd § 8 BauG qualifiziert wer-den, wenn sie in einem vorhandenen „Ist-Zustand“ an Immissionen gleichsam untergehen, daher den beste-henden Zustand nicht wahrnehmbar verändern (aus der Sicht des Nachbarn: verschlechtern).

Aus diesen Überlegungen ergibt sich für den Be-schwerdefall Folgendes: Was die Geruchsimmissionen durch den Betrieb der Küche anlangt, sind die Beh des Verwaltungsverfahrens der als schlüssig erachteten Be-urteilung des lufthygienischen Sachverständigen ge-folgt, wonach die näher dargelegten Grenzwertkrite-rien beim Betrieb der Zentralküche nicht überschritten und beim Betrieb der Zentralküche im Vergleich zu einer Küche nur für den Bedarf dieses Krankenhauses am selben Standort mit keiner wahrnehmbaren Verän-derung der Immissionsbelastung durch Gerüche zu rechnen ist (wobei der Sachverständige darauf verwie-sen hat, dass die Emissionsquellstärke und damit die