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Rechtsprechung 70 bbl 2010, Heft 2 April © Springer-Verlag 2010 Wien Nachbarbegriff; Fruchtgenussberechtigter; keine Par- teistellung DOI 10.1007/s00738-010-0821-z § 134 Abs 3 wr BauO; §§ 353 f, 509 ABGB Einem benachbarten Fruchtgenussberechtigten kommt keine Parteistellung im Baubewilligungs- verfahren zu. VwGH 20.10.2009, 2006/05/0170 <47> Aus der Begründung: Die Parteistellung der Anrainer setzt nicht nur voraus, dass die betreffenden Anrainer in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd § 134a BO berührt werden und dies rechtzeitig geltend machen, sondern darüber hinaus die Stellung als Eigen- tümer (Miteigentümer) einer benachbarten Liegen- schaſt. Was Eigentum ist, ist in den §§ 353 f ABGB de- finiert. Davon zu unterscheiden sind alle anderen Nut- zungsrechte dinglicher oder schuldrechtlicher Natur, wie Fruchtgenuss-, Miet- oder Pachtrechte. Die Zu- rückweisung der Berufung der Erstbf mangels Partei- stellung erfolgte daher zurecht. (Abweisung) Fahnenmast; baubewilligungspflichtige Maßnahme DOI 10.1007/s00738-010-0822-y §§ 60 Abs 1 lit b, 62a Abs 1 Z 19 wr BauO Die Aufstellung eines Fahnenmasten (hier: in ei- ner Höhe von ca 5 m) ist – außer auf öffentlichen Verkehrsflächen – baubewilligungspflichtig. VwGH 20.10.2009, 2008/05/0020 <48> Bauauftrag; Eigentümer der baulichen Anlage; Eigen- tümerfeststellung; Vorfrage; Mitwirkungspflichten des Grundeigentümers DOI 10.1007/s00738-010-0823-x §§ 129 Abs 10, 129b Abs 2 wr BauO; § 38 AVG Ist der Eigentümer einer baulichen Anlage vom Grundeigentümer verschieden, ist der Grundei- gentümer im Bauauftragsverfahren verpflichtet, den Eigentümer der baulichen Anlage bekannt zu geben. Die Baubehörde selbst muss keine um- fangreichen Erhebungen anstellen. VwGH 20.10.2009, 2008/05/0264 <49> Aus der Begründung: In einem Bauauſtragsverfahren nach § 129 Abs 10 BO hat zwar die Baubeh die Frage, wer Eigentümer einer Baulichkeit ist, als Vorfrage iSd § 38 AVG unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beantworten (vgl das Erk v 23.7.2009, 2006/05/0027, mwN). Im Fall, dass der (die) Eigentümer des (der) Bauwerke auf einer Liegenschaſt vom Grundeigentümer verschieden sind, ist jedoch die Baubeh nicht verpflichtet, selbst umfangreiche Erhe- bungen über die Eigentümer an den vom Bauauſtrag betroffenen Bauwerke anzustellen, vielmehr kann sie den Grundeigentümer – wie dies auch von der Beh erster Instanz durchgeführt wurde – iSd § 129b Abs 2 2. Satz auffordern bekannt zu geben, wer Eigentümer der Bauwerke auf seiner Liegenschaſt ist. Kommt der Liegenschaſtseigentümer seiner Auskunſtspflicht iSd § 129b Abs 2 3. Satz BO nicht (ausreichend) nach, so tritt der Grundeigentümer in die Stellung des von der Beh durch Auſtrag zu Verpflichtenden Eigentümers der Baulichkeit ein. In einem solchen Fall ist die Beh be- rechtigt, einen Beseitigungsauſtrag selbst für den Fall zu erteilen, dass der Liegenschaſtseigentümer nicht auch Eigentümer der Anlagen ist. Die Bestimmung dient dem Zweck, den vom Gesetz geforderten Zustand herbeizuführen, weil der Grundeigentümer die Mög- lichkeit besitzt, eine Bauführung auf seiner Liegen- schaſt nicht zuzulassen (vgl hiezu das Erk v 28.4.1987, 87/05/0015). Die Baubeh erster Instanz hat in ihrem Bauauſtrag v 31.3.2008 festgestellt, dass der Grundeigentümer trotz beh Aufforderung die Eigentümer an den vom Auſtrag betroffenen baulichen Anlagen nicht wahrheitsgemäß bekannt gegeben hat. Tri dies zu, ist nach der hier anzuwendenden Rechtslage von der Baubeh nicht nä- her zu klären, wer Eigentümer der baulichen Anlagen ist. In diesem Fall könnte es nicht für rechtswidrig er- kannt werden, wenn der auf § 129 Abs 10 BO gestützte Auſtrag gem § 129b Abs 3 BO an den Grundeigentümer erteilt wird. (Auebung) Gültigkeitsdauer der Baubewilligung; Feststellungs- bescheid; Rechtskraftbestätigung DOI 10.1007/s00738-010-0824-9 §§ 72, 74 wr BauO Der Bauwerber hat einen Rechtsanspruch auf be- scheidmäßige Feststellung des Eintritts der Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides. Wurde der Baubewilligungsbescheid gegenüber einem Nachbarn nicht erlassen, tritt die Rechts- kraft des Baubewilligungsbescheides nicht ein. In diesem Fall beginnt die Frist für den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung gar nicht zu laufen. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0259 <50> Aus der Begründung: (…) Gem § 72 BO darf – von den hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen des § 62 BO oder § 70a BO abgesehen – der Bau begonnen und wei- tergeführt werden, wenn die erstinstanzliche Baube- willigung gegenüber dem Bauwerber und jenen Perso- nen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gem § 134 Abs 3 BO erhoben haben,

Bauauftrag; Eigentümer der baulichen Anlage; Eigentümerfeststellung; Vorfrage; Mitwirkungspflichten des Grundeigentümers

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Page 1: Bauauftrag; Eigentümer der baulichen Anlage; Eigentümerfeststellung; Vorfrage; Mitwirkungspflichten des Grundeigentümers

Rechtsprechung70bbl2010, Heft 2

April

© Springer-Verlag 2010

Wien

Nachbarbegriff; Fruchtgenussberechtigter; keine Par-teistellung

DOI 10.1007/s00738-010-0821-z

§ 134 Abs 3 wr BauO; §§ 353 f, 509 ABGB

Einem benachbarten Fruchtgenussberechtigten kommt keine Parteistellung im Baubewilligungs-verfahren zu.

VwGH 20.10.2009, 2006/05/0170 <47>

Aus der Begründung: Die Parteistellung der Anrainer setzt nicht nur voraus, dass die betreffenden Anrainer in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd § 134a BO berührt werden und dies rechtzeitig geltend machen, sondern darüber hinaus die Stellung als Eigen-tümer (Miteigentümer) einer benachbarten Liegen-schaft. Was Eigentum ist, ist in den §§ 353 f ABGB de-finiert. Davon zu unterscheiden sind alle anderen Nut-zungsrechte dinglicher oder schuldrechtlicher Natur, wie Fruchtgenuss-, Miet- oder Pachtrechte. Die Zu-rückweisung der Berufung der Erstbf mangels Partei-stellung erfolgte daher zurecht. (Abweisung)

Fahnenmast; baubewilligungspflichtige Maßnahme

DOI 10.1007/s00738-010-0822-y

§§ 60 Abs 1 lit b, 62a Abs 1 Z 19 wr BauO

Die Aufstellung eines Fahnenmasten (hier: in ei-ner Höhe von ca 5 m) ist – außer auf öffentlichen Verkehrsflächen – baubewilligungspflichtig.

VwGH 20.10.2009, 2008/05/0020 <48>

Bauauftrag; Eigentümer der baulichen Anlage; Eigen-tümerfeststellung; Vorfrage; Mitwirkungspflichten des Grundeigentümers

DOI 10.1007/s00738-010-0823-x

§§ 129 Abs 10, 129b Abs 2 wr BauO; § 38 AVG

Ist der Eigentümer einer baulichen Anlage vom Grundeigentümer verschieden, ist der Grundei-gentümer im Bauauftragsverfahren verpflichtet, den Eigentümer der baulichen Anlage bekannt zu geben. Die Baubehörde selbst muss keine um-fangreichen Erhebungen anstellen.

VwGH 20.10.2009, 2008/05/0264 <49>

Aus der Begründung: In einem Bauauftragsverfahren nach § 129 Abs 10 BO hat zwar die Baubeh die Frage, wer Eigentümer einer Baulichkeit ist, als Vorfrage iSd § 38 AVG unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beantworten (vgl das Erk v 23.7.2009, 2006/05/0027, mwN). Im Fall, dass der (die)

Eigentümer des (der) Bauwerke auf einer Liegenschaft vom Grundeigentümer verschieden sind, ist jedoch die Baubeh nicht verpflichtet, selbst umfangreiche Erhe-bungen über die Eigentümer an den vom Bauauftrag betroffenen Bauwerke anzustellen, vielmehr kann sie den Grundeigentümer – wie dies auch von der Beh erster Instanz durchgeführt wurde – iSd § 129b Abs 2 2. Satz auffordern bekannt zu geben, wer Eigentümer der Bauwerke auf seiner Liegenschaft ist. Kommt der Liegenschaftseigentümer seiner Auskunftspflicht iSd § 129b Abs 2 3. Satz BO nicht (ausreichend) nach, so tritt der Grundeigentümer in die Stellung des von der Beh durch Auftrag zu Verpflichtenden Eigentümers der Baulichkeit ein. In einem solchen Fall ist die Beh be-rechtigt, einen Beseitigungsauftrag selbst für den Fall zu erteilen, dass der Liegenschaftseigentümer nicht auch Eigentümer der Anlagen ist. Die Bestimmung dient dem Zweck, den vom Gesetz geforderten Zustand herbeizuführen, weil der Grundeigentümer die Mög-lichkeit besitzt, eine Bauführung auf seiner Liegen-schaft nicht zuzulassen (vgl hiezu das Erk v 28.4.1987, 87/05/0015).

Die Baubeh erster Instanz hat in ihrem Bauauftrag v 31.3.2008 festgestellt, dass der Grundeigentümer trotz beh Aufforderung die Eigentümer an den vom Auftrag betroffenen baulichen Anlagen nicht wahrheitsgemäß bekannt gegeben hat. Trifft dies zu, ist nach der hier anzuwendenden Rechtslage von der Baubeh nicht nä-her zu klären, wer Eigentümer der baulichen Anlagen ist. In diesem Fall könnte es nicht für rechtswidrig er-kannt werden, wenn der auf § 129 Abs 10 BO gestützte Auftrag gem § 129b Abs 3 BO an den Grundeigentümer erteilt wird. (Aufhebung)

Gültigkeitsdauer der Baubewilligung; Feststellungs-bescheid; Rechtskraftbestätigung

DOI 10.1007/s00738-010-0824-9

§§ 72, 74 wr BauO

Der Bauwerber hat einen Rechtsanspruch auf be-scheidmäßige Feststellung des Eintritts der Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides. Wurde der Baubewilligungsbescheid gegenüber einem Nachbarn nicht erlassen, tritt die Rechts-kraft des Baubewilligungsbescheides nicht ein. In diesem Fall beginnt die Frist für den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung gar nicht zu laufen.

VwGH 23.11.2009, 2008/05/0259 <50>

Aus der Begründung: (…) Gem § 72 BO darf – von den hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen des § 62 BO oder § 70a BO abgesehen – der Bau begonnen und wei-tergeführt werden, wenn die erstinstanzliche Baube-willigung gegenüber dem Bauwerber und jenen Perso-nen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gem § 134 Abs 3 BO erhoben haben,