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Regierungspräsidium Darmstadt Betriebssicherheitsverordnung Betrieb von Tankstellen und Füllanlagen Eigentümer, Betreiber, Pächter Wer hat welche Pflichten und welche Punkte sollte eine rechtssichere Vertragsgestaltung berücksichtigen Dipl. Ing. U. Aich RP Darmstadt Dez. 45.1-Wiesbaden

Regierungspräsidium Darmstadt Betriebssicherheitsverordnung Betrieb von Tankstellen und Füllanlagen Eigentümer, Betreiber, Pächter Wer hat welche Pflichten

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Regierungspräsidium Darmstadt

Betriebssicherheitsverordnung Betrieb von Tankstellen und

Füllanlagen

Eigentümer, Betreiber, Pächter

Wer hat welche Pflichten und welche Punkte sollte eine rechtssichere Vertragsgestaltung berücksichtigen

Dipl. Ing. U. AichRP Darmstadt Dez. 45.1-Wiesbaden

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1. Abschnitt

2. AbschnittArbeitgebeArbeitgeberrPächterPächterAnhang 1 - 4

4. Abschnitt

3. AbschnittBetreiberBetreiberTankstelleTankstelleFüllanlageFüllanlage„„Ex-Ex-Anlage“Anlage“

Ex-Schutz

Gliederung BetrSichV

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Arbeitgeber/Betreiber

Adressat der BetrSichV

Externe Unternehmen

Qualifiziertes Personal

Notwendige Mittel

z.B. Dienstleister, Prüfpersonen,…

Aufträge/Verträge

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Zweiter und des dritter Abschnitt BetrSichV*

Betreiber3. Abschnitt:

Arbeitgeber2. Abschnitt:

Maßnahmen ermitteln

Sicherheitstech-nische Bewertung

Gefährdungsbeurteilung

Beschaffenheit

ZÜS/befähigte Person befähigte Person

§ 12 Abs. 2 BetrsichV§ 27 Abs. 3 BetrSichV

§ 7 Abs. 1,3 BetrSichVAnhang 1,4 BetrSichV

Prüfungen

?

*Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 18.12.2008 I 2768

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Wer ist Betreiber ?

Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen in Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen . Der Betreiber kann einzelne Pflichten in einem zivilrechtlichen Vertrag auf andere Personen übertragen (z.B. den Pächter).

• Mineralölfirmen: Tankstelle• Gaselieferanten: Füllanlagen

in der Regel keine Betreiber sind:• Grundstückseigentümer • Pächter von Tankstellen• Externe Dienstleister

Bei gemeinsamem Betrieb: Abstimmung wer für die einzelnen, sich überschneidenden Betrei-berpflichten verantwortlich ist.

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Pflichten bei Tankstellen, Füllanlagen

Pflichten ArbeitgeberPächter

Betreiber

Gefährdungsbeurteilung § 3 BetrSichV, TRBS 1111 X

Sicherheitstechnische Bewertung, Prüffristermitt-lung TRBS 1111 und ggf. Überprüfung durch ZÜS

X

Zoneneinteilung, Ex-Schutzmaßnahmen Explosionsschutzdokument, Unterweisung

X (X)

Bereitstellen von Arbeitsmitteln nach §§ 4, 7, BetrSichV

X

Prüfungen § 10, Anhang 4 Nr. 3.8 BetrSichV X (X)

Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen § 12 BetrSichV

X X

Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen §§ 14, 15 BetrSichV X

Unfall- und Schadensanzeige § 18 BetrSichV X X

Delegation

Delegation

Unter-stützung

Unter-stützung

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Pflichten bei Tankstellen, FüllanlagenPflichten Betreiber Delegation

auf Pächter sinnvoll

Betrieb nach dem Stand der TechnikPächter darf keine Veränderungen vornehmen!

X XX

Erhalt des ordnungsgemäßen ZustandesKennzeichnung vorhanden, sichtbar und lesbarregelmäßige Funktionsprüfungen

X

X

Überwachen der Tankstelle, FüllanlageEinweisung des Pächters

X

Veranlassen der den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.Vertragliche Vereinbarung zwischen Pächter und Betreiber, welche Maßnahmen wahrgenommen werden sollen.

X X

Stillegen der Tankstelle, Füllanlage bei Mängeln durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden .Pächter muss über die zu treffenden Maßnahmen informiert und vertraglich verpflichtet sein, den Betreiber zu informieren.

X X

X

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Betreiber muss: die für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel und Unterlagen bereitstellen,die Zugänglichkeit der zu prüfenden überwachungs- bedürftigen Anlage gewährleisten,Bei gemeinsamem Betrieb von Füllanlagen und Tankstellen ist mit zwischen den Betreibern verbindlich festzulegen: Regelungen zu wiederkehrenden Prüfungen und die Abstellung dabei ggf. festgestellter Mängel an gemeinsam genutzten Anlagenteilen einer „Betankungsanlage“ (z. B. Potentialausgleichs- system, NOT-AUS-System, Beleuchtung)

Durchführung von Prüfungen

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Der Arbeitgeber/Betreiber muss Nachweise über die entsprechende Qualifikation der befähigten Person abfordern. Er kann dann darauf vertrauen, dass die Dienstleistung erbracht wird. (LASI LV 35* - A 3.3)

Befähigten Person muss sich mit dem Auftraggeber über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung der Prüfung abstimmen.

Es gilt das allgemeine Vertragsrecht

Beauftragung „externer“ befähigter Personen

*http://lasi.osha.de/docs/Neue_Leitlinien_LV_35.pdf

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Betreiberpflichten bei Tankstellen, FüllanlagenBeantragen der Erlaubnis gemäß § 13 BetrSichV erstmalig und nach Änderung der Bauart oder Betriebsweise, nach wesentlicher Veränderung *

Antragsunterlagen müssen vollständig, ortsbezogen und aussagekräftig seinGelände muss groß genug sein- keine Ex-oder Wirkbereiche außerhalb! Betreiber muss die Erlaubnispflicht ermitteln oder ermitteln lassen, wenn Änderungen vorgenommen werden: Beispiele: - Umbelegung auf E 85 - Zapfsäule wird getauscht, Zahl der gleichzeitig nutzbaren Abgabeeinheiten wird erhöht;

Wenn eine Erlaubnispflicht der Maßnahme von den Ausführendennicht erkannt wird, z.B. Architekturbüro kann eine Ordnungs-widrigkeitsverfahren gegen den Betreiber die Folge sein !

*s. hierzu TRBS 1122

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,…wie mehrfach telefonisch besprochen, sende ich Ihnen als Anlage Schnittstellenbeschreibung für die Erdgasverdichteranlage zu. Mit der Bitte um eine Bestätigung über die Übergabestelle zwischenGas-Lieferant und Tankstellenbetreiber oberhalb der Erdgaszapfsäule.

Anfrage: Betreiber Erdgas-Füllanlage an Betreiber der Tankstelle:

Inhalt der Anfrage:

1. Schnittstellenbeschreibung:

Gasversorger ist zuständig für Störungen am VerdichterMineralöl-Betreiber ist zuständig für Störungen an der Erdgas-Zapfsäule

Schnittstelle: Übergabemagnetventile der Erdgaszapfsäulen

2. Verhalten bei Gasaustritt: wer unterweist das Personal des Pächters? 

Auflage im Erlaubnisbescheid: Abstimmung zwischen Tankstellenbetreiber und

Betreiber der Erdgas-Füllanlage muss erfolgen

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Antwort an Erdgas-Füllanlagen-Betreiber:

Wie eben tel. abgestimmt, sende ich Ihnen die Dokumentation, die Grundlage meiner Einweisung des Tankstellenpartners (Herr XX) im Jahr XXXX war. Auf Basis unserer Erdgas-Dokumentation aus den Ordnern sollte der Tankstellenpartner eine eigene Einweisung seines Personals erstellen, von allen Mitarbeitern unterschreiben lassen und im Ordner ablegen. Dieses Verfahren gilt für alle NN-Tankstellen, da dieser Punkt oft durch die Aufsichtsbehörde überprüft wird. Zu der Schnittstellenbeschreibung kann ich Ihnen leider kein Dokument mehr liefern. Nach meinem Kenntnisstand wurde die Schnittstelle im CNG-Tankstellenvertrag zwischen NN und dem Gasversorgungsunternehmen im Paragraph 1 (Errichtung einer CNG-Betankungsanlage) Absatz 3 geregelt.

Auflage im Erlaubnisbescheid: Abstimmung zwischen Tankstellenbetreiber und

Betreiber der Erdgas-Füllanlage muss erfolgen

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Pflichten des Pächters als Arbeitgeber

Gefährdungsbeurteilung/ Erstellen eines Explosionsschutzdokumentes

Erstellen von Betriebsanweisungen

Unterweisung seiner Beschäftigten gemäß § 14 ArbSchG, § 14 GefStoffV und § 9 BetrSichV über die bei Tankstellen auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung z.B. Einsatz von Feuerlöschern vor der erstmaligen Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, anhand einer Betriebsanweisung

Prüfungen nach § 10 BetrSichV z.B. Druckbehälter für Reifendruckprüfung.

Unterstützung durch den Betreiber sollte Bestandteil des Pachtvertrages sein

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Arbeitgeber/Betreiber Kann sein Haftungsrisiko durch eine geeignete “gerichtsfeste” Organisation erheblich beschränken – Trotzdem: Versicherungsmanagement ist notwendig!

Grundsatz:Außer bei Gefährdungshaftung gilt im Zivil- und Strafrecht keine Haftung ohne Verschulden Zivilrecht: Haftung aus Vertrag (z.B. Werkvertrag)

Haftung aus Delikt (§ 823 BGB) Gefährdungshaftung

- Betrieb gefährlicher Anlagen (UmweltHG) - Inverkehrbringen von Produkten (ProdHaftG)

Strafrecht: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Pflichten/Haftung

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TatbestandTäter erfüllt den Tatbestand eines Strafgesetzes

RechtswidrigkeitTatbestand wird rechtswidrig erfüllt, d.h. ohne Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes

VerschuldenVorsatz oder Fahrlässigkeit des Täters; Täter muss persönlich vorwerfbar gehandelt oder unterlassen (Personen mit „Garantenstellung“) haben

Rechtsfolge: Strafe/GeldbußeSchwere des persönlichen Verschuldens ist maßgeblichfür das Strafmass/Bußgeld

Straftat Ordnungswidrigkeit- Prüfschritte