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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_00_000_000_Titelei___01.3dGedruckt am: 14.12.2011 um 13:56:09 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_00_001_000_Vorwort___01.3dGedruckt am: 15.12.2011 um 13:52:12 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:

5www.WALHALLA.de

Das aktuelle Tarifrecht der Länder 2012Die neue Entgeltordnung

Seit der großen Tarifreform und dem In-Kraft-Treten des Tarifver-trages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sind mehr als fünfJahre vergangen. Endlich ist es den Tarifpartnern gelungen

– eine neue Entgeltordnung zum TV-L zu vereinbaren.

– den bislang bei jeder Eingruppierung zu praktizierenden Umwegüber altes Eingruppierungsrecht und Umschlüsselungstabellen ab-zuschaffen.

Das TV-L Jahrbuch Ausgabe 2012 enthält bereits die zum 1. Januar2012 in Kraft getretene neue Entgeltordnung sowie eine umfassende,mit Beispielen versehene Darstellung der wichtigsten Änderungenund der Überleitungstechnik in das neue Recht.

Die TV-L-Trends 2012 ermöglichen einen schnellen Überblick über diejüngsten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung (z. B. zumUrlaubsrecht).

Private Altersvorsorge ist in Zeiten tendenziell sinkender Renten-ansprüche wichtiger denn je. Die Tarifpartner haben die tarifvertrag-liche Möglichkeit der Entgeltumwandlung als besondere Form derAltersvorsorge bestätigt. Die vorliegende Ausgabe beinhaltet bereitsden entsprechenden (neuen) Tarifvertrag sowie eine Darstellung derMöglichkeiten und Folgen.

Alle wichtigen Rechtsgrundlagen – kompakt und komfortabel – ineinem Band

Das schlank gehaltene neue Tarifrecht verzichtet bewusst auf eigen-ständige, über das Tarifrecht hinausgehende Regelungen, so dassdeshalb häufig relevante Vorschriften anderer Gesetze maßgebendsind. Umso mehr zeichnet sich das „TV-L Jahrbuch“ als praktischeArbeitshilfe aus:

Die zur Anwendung des Tarifrechts so wichtigen angrenzenden ge-setzlichen Regelungen, etwa das Arbeitszeit-, das Teilzeit- und Befris-tungsgesetz, sind – aus Gründen der Arbeitsvereinfachung – ebensoabgedruckt. Das macht das Arbeiten mit dem „TV-L Jahrbuch Länder2012“ besonders komfortabel.

5www.WALHALLA.de

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_00_001_000_Vorwort___01.3dGedruckt am: 14.12.2011 um 13:56:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

Kompakt und handlich enthält dieses Jahrbuch

– TV-L unter Berücksichtigung der Änderungen im Zusammenhangmit der neuen Entgeltordnung – einschließlich fachlicher Kommen-tierung sowie dem aktuellen Zahlen- und Tabellenwerk 2012.

– TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten derLänder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts) mitHinweisen zur praktischen Umsetzung der Vorschriften; einschließ-lich der bereits erläuterten Änderungen im Zusammenhang mit derEinführung der neuen Entgeltordnung.

– Die brandneue Entgeltordnung zum TV-L sowie eine umfassendeDarstellung der Änderungen und Auswirkungen auf das Arbeits-verhältnis.

– Tarifvertrag für Auszubildende in Ausbildungsberufen nach demBerufsbildungsgesetz und in Pflegeberufen (TVA-L BBiG und TVA-LPflege); die aktuellen Beträge 2012 sind berücksichtigt.

– Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) und Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Ärzte) einschließlich demaktuellen Tarifabschluss vom 5. November. (Lediglich die förmlicheUmsetzung in Tarifverträge stand bei Redaktionsschluss noch aus.)

– Die von der Tarifreform unberührt gebliebenen Tarifverträge überAltersteilzeitarbeit, betriebliche Altersversorgung (Zusatzversor-gung) und Rationalisierungsschutz; auch nach dem In-Kraft-Tretendes TV-L stellen sie die Rechtsgrundlage für tarifvertragliche Leis-tungen.

– Alle wichtigen angrenzenden gesetzlichen Regelungen, etwa dasArbeitszeit-, das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer täglichen Arbeit mit demaktuellen „TV-L Jahrbuch Länder 2012“.

Bearbeiter und Verlag

6 www.WALHALLA.de

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_00_002_000_Schnelluebersicht___01.3dGedruckt am: 16.12.2011 um 13:09:39 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

Schnellübersicht Seite

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 87

Auszubildende 789

Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 827

Entgeltordnung zur Eingruppierung 865

Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1177

Stichwortverzeichnis 1243

TV-L Trends 2012 11

Die neue Entgeltordnung für die Arbeitnehmer der Länder 23

Entgeltumwandlung für Beschäftigte der Länder 69

I

II

III

IV

V

Find

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_00_003_000_Gesamtuebersicht___01.3dGedruckt am: 16.12.2011 um 13:35:24 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

I Tarifverträge für den öffentlichen Dienstder Länder

Beschäftigte der Länder

I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienstder Länder (TV-L) mit Erläuterungen ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

I.1.0 Muster für Arbeitsverträge ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500

I.2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigtender Länder in den TV-L und zur Regelung desÜbergangsrechts (TVÜ-Länder) mit Erläuterungen ... . . . 530

Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

I.3 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärztean Universitätskliniken (TV-Ärzte) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723

I.3.0 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungenzum TV-Ärzte ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762

I.3.1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärztean Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767

I.3.2 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnenund Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte(TV-Entgeltumwandlung – Ärzte) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 785

II AuszubildendeII.1.1 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder

in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz(TVA-L BBiG) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 790

II.1.2 Tarifvertrag für Auszubildende der Länderin Pflegeberufen (TVA-L Pflege) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 805

II.1.3 Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltungder Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten . 818

II.1.4 Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungender Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) .. . . . . . . . . . . . 820

Gesamtinhaltsübersicht

9www.WALHALLA.de

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_00_003_000_Gesamtuebersicht___01.3dGedruckt am: 16.12.2011 um 13:13:47 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

III Vergütung, Zulagen, RationalisierungsschutzZulagen, Zuwendungen

III.1 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagengem. § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 828

III.2 Tarifvertrag über Zulagen für Angestellte .. . . . . . . . . . . . . . . 833

III.3 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei denSicherheitsdiensten der Länder .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842

Personalunterkünfte

III.4 Tarifvertrag über die Bewertung der Personal-unterkünfte für Angestellte .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844

Rationalisierungsschutz

III.5 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutzfür Angestellte .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848

III.6 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für dieBeschäftigten des Bundes und der Länder(TV-EntgeltU-B/L) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862

IV EingruppierungIV.0 Einführung ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 866

IV Entgeltordnung zum TV-L ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867

V Alters- und Hinterbliebenenversorgung,Altersteilzeit

V.1 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgungder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes(Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1178

V.2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit(TV ATZ) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1234

Stichwortverzeichnis .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1243

Gesamtinhaltsübersicht

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_01_001_000_Trends___01.3dGedruckt am: 14.12.2011 um 14:00:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

TV-Länder: Trends 2012Von Jörg Effertz

Durch wichtige Entscheidungen der Gerichte und ergänzende neueTarifverträge hat der TV-L für den Bereich der Beschäftigten derLänder zahlreiche Änderungen erfahren. Die aktuellen Trends für dasJahr 2012 und ihre Auswirkungen für die Beschäftigten werden imFolgenden hervorgehoben. Die Änderungen im Tarifrecht orientierensich am Aufbau des TV-L und sind den einzelnen Vorschriften zuge-ordnet. Es folgen neue Vereinbarungen aus Tarifverträgen. Bis zu derab 1. 1. 2012 geltenden neuen Entgeltordnung (siehe IV) ersteEntscheidungen ergehen, wird es noch einige Zeit dauern. Alle dar-gestellten Themen sowie weitere Punkte sind in die Erläuterungen derVorschriften eingearbeitet, auf die jeweiligen Fundstellen wird hinge-wiesen.

Tarifeinigung 2011 und Tarifumsetzung 2012

Am 1. Januar 2012 tritt die zweite Stufe des im Zuge der letztenTarifrunde am 10. März 2011 vereinbarten Erhöhungspakets in Kraft.Die Entgelte werden um 1,9 % und einen Sockelbetrag von 17 Euro(Auszubildende und Praktikanten 6 Euro) erhöht. Das Jahrbuch enthältselbstverständlich die aktuellen Entgelttabellen und darüber hinausauch alle übrigen Zahlen für das Jahr 2012, wie zum Beispiel dieStundenentgelte und Zeitzuschläge sowie die aktuellen Werte für denKinderbesitzstand des § 11 TVÜ-Länder und die aktuellen Garantie-beträge bei Höhergruppierungen.

Die neue Entgeltordnung

Im Rahmen der letzten Tarifrunde hatten sich die Tarifpartner im März2011 auf die Grundzüge einer neuen, am 1. Januar 2012 in Krafttretenden Entgeltordnung verständigt. In zeitraubender Kleinarbeitwurden diese Grundsätze in den letzten Monaten in einen ausformu-lierten Tariftext übertragen. Entsprechend der Verfahrensabrede inder Tarifrunde 2009 handelt es sich in erster Linie um einen redak-tionellen Ansatz, der zwar (endlich) den lästigen Umweg über das alteRecht der Vergütungsordnung zum BAT bzw. das Lohngruppenver-zeichnis zum MTArb abschafft; die Entgeltgruppe ergibt sich nununmittelbar aus der Entgeltordnung. Die Wertebenen sind aber

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_01_001_000_Trends___01.3dGedruckt am: 14.12.2011 um 14:00:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

vereinbarungsgemäß grundsätzlich nicht verschoben worden. Überdie reine Redaktion hinausgehende materielle Änderungen wurdennur in wenigen Bereichen vereinbart. In erster Linie betroffen sindbestimmte Merkmale der Entgeltgruppen 3 bis 8. Dort haben dieTarifpartner eine Neubewertung der auszuübenden Tätigkeiten vor-genommen und die im alten Recht zu Verläufen mit kurzem Aufstieg(bis zu sechs Jahren) führenden Tätigkeiten im Vergleich zum Niveauder Anlage 4 TVÜ einer höheren Entgeltgruppe zugewiesen.

Tragende Überlegung für die Tarifpartner war dabei der Gedanke,dass die früher nach einer kurzen Tätigkeits-/Bewährungszeit erreich-bare Vergütungsgruppe die eigentliche Wertigkeit der Tätigkeitwiderspiegelt, während es sich bei der ersten, bezogen auf die durch-schnittliche Verweildauer oder gar ein Berufsleben eher kurze Tätig-keitsphase faktisch um eine abgesenkte Eingruppierung gehandelthat.

Beispiel:

Das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1ades Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT („Beschäftigte imBüro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse undselbständige Leistungen erfordert.“) führte nach altem Rechtnach drei Jahren in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c.Dieser Verlauf führte nach näherer Maßgabe der Anlage 4 TVÜin die Entgeltgruppe E 8. Da es sich um einen kurzen Aufstieghandelt, haben die Tarifpartner die Tätigkeit nun direkt derEntgeltgruppe zugeordnet, die sich bei unmittelbarer Eingrup-pierung in die ehemalige Aufstiegsvergütungsgruppe Vb erge-ben hätte. Dies ist die sogenannte kleine E 9 (keine Stufen 5und 6; Stufe 3 nach fünf, Stufe 4 nach neun Jahren).

Ganz wichtig: Nach den in § 29a TVÜ-Länder vereinbarten Überlei-tungsregelungen führt die neue Entgeltordnung nicht zu einer um-fassenden Überprüfung der am 31. Dezember 2011 vorgefundenenEingruppierungen. Diese gelten als zutreffend. Beschäftigte sollen fürdie Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigenEntgeltgruppe eingruppiert bleiben. Die Tarifautomatik greift inso-weit nicht. Die vorläufige Zuordnung der bisherigen Vergütungs-/

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_01_001_000_Trends___01.3dGedruckt am: 14.12.2011 um 14:00:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

Lohngruppen nach der Anlage 2 bzw. 4 TVÜ-Länder gilt als Eingrup-pierung.

Ergibt sich nach der neuen Entgeltordnung für die Dauer der unverän-dert auszuübenden Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe (siehe Bei-spiel oben) als nach der bisherigen Eingruppierung, werden dieBeschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe übergeleitet, die sichnach der neuen Entgeltordnung ergibt. Der Antrag ist innerhalb einesJahres ab Inkrafttreten der Entgeltordnung zu stellen (Ausschlussfrist)und bezieht sich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgelt-ordnung.

Einzelheiten zur neuen Entgeltordnung (abgedruckt unter IV.2) undderen Inkrafttreten sind in dem nachfolgenden Schwerpunktthemaausführlich dargestellt.

Neuer Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

In Zeiten tendenziell sinkender Rentenansprüche ist die private Alters-vorsorge wichtiger denn je. Die Tarifpartner haben dies erkannt unddie tarifvertragliche Möglichkeit der Entgeltumwandlung als besonde-rer Form der Altersvorsorge bestätigt. Den entsprechenden (neuen)Tarifvertrag sowie eine Darstellung der Möglichkeiten finden Sieunter III.6.

Politische Treuepflicht (§ 3 TV-L)

Aktives Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei oder derenJugendorganisation kann die personenbedingte Kündigung eines imöffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers begründen. Das giltauch dann, wenn die Partei nicht durch das Bundesverfassungsgerichtfür verfassungswidrig erklärt worden ist. Hat allerdings der Arbeit-geber den Arbeitnehmer wegen politischer Betätigung abgemahnt,gibt er damit grundsätzlich zu erkennen, dass er die Fortsetzung desArbeitsverhältnisses für zumutbar erachtet, wenn zukünftig verfas-sungsfeindliche Aktivitäten unterbleiben. Er kann eine spätere Kündi-gung deshalb nicht ausschließlich auf Verhalten stützen, das schonseiner Abmahnung zugrunde lag (vgl. Erläuterungen unter I.1 § 3 zuAbs. 1 Satz 2).

Betriebsübergang bei Privatisierung (§ 4 TV-L)

Die Anwendung der Regelungen des § 613a BGB im Bereich desöffentlichen Dienstes ist ebenso wenig unproblematisch wie die nicht

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_01_001_000_Trends___01.3dGedruckt am: 14.12.2011 um 14:00:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

selten gewählte Variante der Personalüberleitung durch Gesetz oderVerordnung. Das zeigt zuletzt die Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts (BVerfG) vom 25. Januar 2011. Das BVerfG hat in dieserEntscheidung den gesetzlich geregelten Personalübergang im Rahmender Privatisierung der Hessener Universitätskliniken gerügt. Diesgeschah vor allen Dingen mit Blick auf die Identität von Gesetzgeberund Arbeitgeber (jeweils Land Hessen), die dazu führt, dass derArbeitgeber sich wegen seiner gleichzeitigen Funktion als GesetzgeberVorteile verschaffen kann. Das BVerfG hat darin einen Eingriff in diegrundgesetzlich (Art. 12 Abs. 1 GG) geschützte Freiheit der Berufswahl,zu der auch die Freiheit der Wahl des Vertragspartners gehört,gesehen.

Da das Urteil auf die besondere „Privatisierungsgeschichte“ derHessener Universitätskliniken bezogen ist, sind Zweifel an seineruneingeschränkten Anwendbarkeit in anderen Privatisierungsfällenangebracht. Das Urteil sollte bei anstehenden Privatisierungen gleich-wohl mit Blick auf mögliche Parallelen geprüft werden, da zumindestdie Hürden dafür höher geworden sind.

Dienstfrei an Feiertagen (§ 6 TV-L)

§ 8 Abs. 3 Satz 3 TV-L bestimmt, dass sich die Soll-Arbeitszeit für jedenFeiertag, der auf einen Werktag fällt, vermindert. Dies gilt aber nacheiner Protokollerklärung dazu nur, wenn die Beschäftigten an diesemTag dienstplanmäßig frei haben und die Sollzeit eigentlich nach-arbeiten müssten. Beschäftigte, bei denen die Arbeitszeit wegen desFeiertages ausfällt (die also an diesem Tag nicht ohnehin nach Dienst-plan frei hatten), brauchen die Zeit nicht nachzuarbeiten und sindnicht von der Regelung betroffen. Dies hat das BAG nunmit Urteil vom8. Dezember 2010 bestätigt.

Schichtarbeit und individuell wechselnde Arbeitszeiten (§ 7 TV-L)

Schichtarbeit im tariflichen Sinne erfordert einen regelmäßigen Wech-sel des Beginns der täglichen Arbeitszeit, der durch einen Schichtplanverursacht ist. Individuell wechselnde Arbeitszeiten des Arbeitnehmersreichen nicht aus (so BAG vom 23. Juni 2010).

Keine Unterbrechung der Wechselschicht durch Urlaub (§ 7 TV-L)

Wegen Urlaub entfielen die regelmäßigen Nachtschichten, die immerin der ersten Monatshälfte lagen, für einen Beschäftigten. Die nächs-ten Nachtschichten standen deshalb planmäßig wieder zu Beginn des

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_01_001_000_Trends___01.3dGedruckt am: 14.12.2011 um 14:00:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

nächsten Monats an. Für die Restarbeitszeit im Urlaubsmonat zahltedie Arbeitgeberin dann keine Wechsel-/Nachtschichtzuschläge nach§ 7 Abs. 1 TV-L.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass auch für denUrlaubsmonat die Wechselschichtzulage zu zahlen ist. Können wegenUrlaub oder Krankheit die regelmäßigen Nachtschichten nicht er-bracht werden, muss die Zulage dennoch weitergezahlt werden (vgl.Erläuterungen zu § 7 Abs. 1 TV-L).

Zuschläge bei kirchlichen Feiertagen (§ 8 TV-L)

Oster- und Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen, sondern kirchlicheFeiertage. Für diese Tage ist deshalb nur der Sonntagszuschlag des § 8Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c TV-L und nicht der höhere Feiertagszuschlagnach Buchstabe d der Vorschrift zu zahlen.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10. März 2010 undmit Urteil vom 17. August 2011 für den Oster- und den Pfingstsonntagausdrücklich bestätigt. Diese Tage werden im neuen Tarifrecht wie alleanderen Sonntage behandelt (vgl. Erläuterungen zu TV-L § 8 I.1). Nurwenn sie (wie z. B. im brandenburgischen Feiertagsgesetz) ausdrück-lich zu gesetzlichen Feiertagen erhoben werden, kommen Feiertags-zuschläge in Betracht.

Vorwegzahlung erhöhter Stufenentgelte (§ 16 TV-L)

Im Hinblick auf die zu erreichende spätere Endstufe kann Beschäftig-ten „vorweg“ ein höheres Entgelt nach § 16 TV-L gewährt werden.Welche Zulagen gezahlt werden können, wenn eine höhere Stufenicht mehr erreicht werden kann, wird ausführlicher erläutert (vgl.Erläuterungen zu § 16 TV-L I.1).

Unterschiedliche Berücksichtigung von Berufserfahrungen (§ 16 TV-L)

Zeiten der Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber bzw. bei einemanderen Arbeitgeber können nach § 16 Abs. 2 Satz 2 bzw. Satz 3 TV-Lunterschiedlich berücksichtigt werden. Das BAG sieht darin nachseinem Urteil vom 23. September 2010 keine Verletzung des Gleich-heitssatzes des Artikel 3 Abs. 1 GG.

Die betroffenen Beschäftigtengruppen sind nach Auffassung desGerichts bereits nicht vergleichbar. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L diene demSchutz des Besitzstandes von bereits früher bei demselben Arbeitgeber

TV-L Trends 2012

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_01_001_000_Trends___01.3dGedruckt am: 14.12.2011 um 14:00:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

Beschäftigten bei kurzfristigen Unterbrechungen des Arbeitsverhält-nisses.

Beschäftigte, die von einem anderen Arbeitgeber zum jetzigen Arbeit-geber wechseln, wiesen einen solchen, von den Tarifvertragsparteienals schutzwürdig angesehenen Besitzstand nicht auf.

Darüber hinaus durften die Tarifvertragsparteien bei typisierenderBetrachtung annehmen, dass in der weit überwiegenden Mehrzahlvon Fällen eine nicht länger als sechs Monate zurückliegende Tätigkeitbeim selben Arbeitgeber, die eine einschlägige Berufserfahrung ver-mittelt hat, den Beschäftigten befähigt, nach seiner Wiedereinstellungdie im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrungschneller in vollem Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzusetzen,als dies einem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung inden oftmals gänzlich andersartigen Strukturen bei anderen Arbeit-gebern, namentlich bei solchen der Privatwirtschaft, erworben hat.

Außerdem durften sie einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigtenin den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufs-erfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten.

Baustellenzulage als Erschwerniszuschlag? (§ 19 TV-L)

In § 19 TV-L sind Erschwerniszuschläge geregelt. Ungeklärt war dieFrage, ob die alte Regelung im BAT zu Baustellenzulagen unterGeltung des TVöD weiterzuzahlen ist. Das BAG hat mit Urteil vom21. April 2010 – 10 AZR 3003/09 – entschieden, dass ein Anspruch aufdie sogenannte Baustellenzulage (§ 33 Abs. 2 BAT) mit Inkrafttretendes TV-L nicht mehr besteht. Übertarifliche Zahlungen sind von dieserEntscheidung nicht berührt (vgl. Erläuterungen zu TV-L § 19 I.1).

„Tirol-Entscheidung“: Urlaubsberechnung bei Änderung derArbeitszeit (§ 26 TV-L)

Der EuGH hat mit seiner sogenannten Tirol-Entscheidung (Urteil vom22. April 2010) festgestellt, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist,dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit alsdem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späterenZeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht. Folglich darfdurch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeitbeim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung derAnspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit derVollbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden.

TV-L Trends 2012

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_01_001_000_Trends___01.3dGedruckt am: 14.12.2011 um 14:00:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

Die Feststellungen des EuGH betreffen das aus Sicht des deutschenUrlaubsrechts eher exotische Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, daseinen Urlaubsanspruch in Dienststunden gewährt und nicht in Tagen,wie das deutsche Recht. Eine Übertragbarkeit des Urteils auf die nachdeutschem Recht vorzunehmende Urlaubsberechnung, die faktischkeine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeit beinhaltet, ist daherwohl ausgeschlossen. An der Berechnung des Urlaubsentgelts nachdem Lohnausfallprinzip (für den Urlaubszeitraum ist das Entgelt fort-zuzahlen, welches der Beschäftigte erhalten hätte, wenn er weitergearbeitet hätte) kann bei Resturlaubsansprüchen, die vor einerArbeitszeitverkürzung erworben wurden und tatsächlich bis zumWechsel des Arbeitszeitmodells nicht in Anspruch genommen werdenkonnten, kaum festgehalten werden.

Keine Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen (§ 26 TV-L)

Lange Zeit war unklar, ob die Erben eines verstorbenen Beschäftigtendie Zahlung einer Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaubverlangen können. Hierzu gibt es jetzt eine höchstrichterliche Ent-scheidung des Bundesarbeitsgerichts: Mit dem Tod des Arbeitnehmerserlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich deshalb nicht mehr nach§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz in einen Abgeltungsanspruch um (vgl.Erläuterungen unter I.1 § 26 Anhang 2).

Arbeitsbefreiung bei Umzug aus dienstlichen oder betrieblichenGründen (§ 29 TV-L)

In der Praxis bereitet die Auslegung von § 29 Abs. 1 Buchstabe c TV-Loft Schwierigkeiten. Denn die Tarifpartner haben nicht erläutert, wasunter dienstlichen oder betrieblichen Gründen für einen Umzuganzuerkennen ist. Auch zu der Vorgängerregelung in § 52 BAT fehltenkonkrete Einzelheiten. Aus den Änderungen zu den früheren Vor-schriften leitet der Verfasser eine weite Auslegung des § 29 TV-L ab(vgl. die neuen Erläuterungen zu TV-L § 29 I.1).

Zuvor-Beschäftigung und Befristung (§ 30 TV-L)

Nach Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist einesachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht statthaft,wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oderunbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine „Zuvor-Beschäfti-gung“ im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Auffassung des BAG (Urteilvom 6. April 2011) nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr

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als drei Jahre zurückliegt. Das ergibt nach der Begründung des BAGdie an ihrem Sinn und Zweck orientierte, verfassungskonforme Aus-legung der gesetzlichen Regelung. Diese solle zum einen Arbeitgebernermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Markt-bedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren, und fürArbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung schaffen. Zumandern sollen durch das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ Befris-tungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindertwerden. Das Verbot könne allerdings auch zu einem Einstellungs-hindernis werden. Seine Anwendung ist daher nach Meinung des BAGnur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungs-ketten erforderlich ist. Das sei bei langer Zeit zurückliegenden frühe-ren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall. Hier recht-fertige der Gesetzeszweck die Beschränkung der Vertragsfreiheit derArbeitsvertragsparteien und die damit verbundene Einschränkung derBerufswahlfreiheit des Arbeitnehmers nicht. Die Gefahr missbräuchli-cher Befristungsketten bestehe regelmäßig nicht mehr, wenn zwi-schen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sach-grundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen.

Ende des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Altersgrenze(§ 33 TV-L)

Das Arbeitsverhältnis einer zur Gebäudereinigung beschäftigten Mit-arbeiterin endet ohne besondere Kündigung mit der Erreichung desRentenalters unter Bezugnahme auf § 33 TV-L. Die Mitarbeiterin sahdarin eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters und klagte.

Das Arbeitsgericht Hamburg ließ die Vereinbarkeit des deutschenRechts, das diese Beendung nach § 10 Nr. 5 des Allgemeinen Gleichbe-handlungsgesetzes zulässt, mit dem Europarecht überprüfen. Nachdem Urteil des EuGH vom 12. Oktober 2010 kann die Altersgrenze des§ 33 TV-L, nach der das Arbeitsverhältnis mit Beginn der abschlags-freien Regelaltersrente endet, als rechtmäßig angesehen werden (vgl.Erläuterungen zu TV-L § 33 I.1).

Kündigung bei Freiheitsstrafe (§ 34 TV-L)

Nach dem Urteil des BAG vom 24. März 2011 ist die Verbüßung einermehrjährigen Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet, die ordentlicheKündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Haben die derstrafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinenBezug zum Arbeitsverhältnis, kommt regelmäßig nur eine personen-

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_01_001_000_Trends___01.3dGedruckt am: 14.12.2011 um 14:00:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

bedingte Kündigung in Betracht. Sowohl bei den Anforderungen anden Kündigungsgrund als auch bei der einzelfallbezogenen Interes-senabwägung ist nach Meinung des BAG zu berücksichtigen, dass derArbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einher-gehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat.

Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Überbrückung der Fehlzeit typi-scherweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten alsbei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit.Zudem ist auf die voraussichtliche Dauer der LeistungsunmöglichkeitBedacht zu nehmen. Jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmerrechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängtworden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nach Auffassungdes BAG in der Regel dauerhaft neu besetzen. Die Kündigung desinhaftierten Beschäftigten ist aus einem in der Person des Klägersliegenden Grund gerechtfertigt.

Ausschlussfrist bei Urlaubsabgeltungsansprüchen (§ 37 TV-L)

Ob (gesetzliche) Urlaubsabgeltungsansprüche einer tariflichen Aus-schlussfrist unterliegen (konkret des § 37 TV-L), ist lang umstrittengewesen. Das BAG bejaht dies nun in Abweichung von seiner bisheri-gen Rechtsprechung.

Übergangsregelung zu Vergütung nach Lebensaltersstufen(§ 5 TVÜ-L)

Besondere Beachtung verdient das topaktuelle Urteil des EuGH zumBestandsschutz der Vergütung nach Lebensaltersstufen. Das Gerichtstellt darin die Rechtmäßigkeit des Überleitungsverfahrens vom BAT inden TV-L (und den TVöD) fest – betragsmäßige Überleitung auf derGrundlage eines Vergleichsentgelts –, obwohl damit die vom EuGHfestgestellte Diskriminierung Jüngerer durch das Lebensaltersstufen-system des BAT noch vorübergehend fortgesetzt werde. Das von denTarifpartnern mit der Überleitung verbundene Ziel der Besitzstands-wahrung rechtfertige aber diese vorübergehende Fortsetzung. Letzt-lich beseitige der TVöD die Diskriminierung Jüngerer, indem er stattLebensaltersstufen nun Steigerungsstufen in Abhängigkeit von derBerufserfahrung vorsehe.

Überleitung bei Eheleuten (§ 5 TVÜ-Länder)

Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts zur Überleitung der Be-schäftigten vom BAT in den TV-L war der Ortszuschlag zu berück-

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_01_001_000_Trends___01.3dGedruckt am: 14.12.2011 um 14:00:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

sichtigen. Schwierigkeiten ergaben sich insbesondere dann, wenn auchder Ehegatte einen (ggf. anteiligen) Verheirateten-Ortszuschlag er-hielt.

Mit einem besonderen, in der Praxis aber gar nicht so seltenen Fallhatte sich das BAG in seinem Urteil vom 19. Oktober 2010 auseinander-zusetzen:

Der Kläger war mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beidem beklagten Land beschäftigt. Auch seine ebenso teilzeitbeschäf-tigte Ehefrau stand im öffentlichen Dienst. Auf beide Arbeitsverhält-nisse fand ursprünglich der BAT Anwendung. Der Kläger und seineEhefrau erhielten deshalb den Unterschiedsbetrag zwischen denStufen 1 und 2 des Ortszuschlags (Ehegattenanteil) ohne zeitanteiligeKürzung bis zur Überleitung der Ehefrau des Klägers in den TVöD am1. Oktober 2005 jeweils zur Hälfte. Da die Ehefrau des Klägers seit derÜberleitung in den TVöD nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war,zahlte das beklagte Land dem Kläger ab diesem Zeitpunkt zwar denvollen Ehegattenanteil, verminderte diesen jedoch wegen der Teilzeit-beschäftigung des Klägers um die Hälfte. Die Anwendung dieserKürzungsregelung war nicht mehr gemäß § 29 Abschn. B Abs. 5Satz 2 BAT ausgeschlossen, weil der Ehegatte des Angestellten nachder Überleitung in den TVöD nicht mehr ortszuschlagsberechtigt imSinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT war. Diesen so gekürztenOrtszuschlag legte das beklagte Land auch bei der Berechnung desVergleichsentgelts anlässlich der Überleitung des Klägers in den TV-Lzum 1. November 2006 zugrunde. Mit seiner Klage verlangte derKläger den Differenzbetrag zum ungekürzten Ortszuschlag und dieZahlung eines entsprechend höheren Entgelts nach seiner Überleitungin den TV-L.

Die Klage blieb erfolglos. Der Kläger hatte nach Auffassung des BAGnach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD nur Anspruch aufden entsprechend seiner Teilzeit gekürzten Ortszuschlag. Deshalbhabe das beklagte Land bei der Überleitung des Klägers in den TV-Ldas Vergleichsentgelt zutreffend ermittelt. Zwar habe sich aufgrundder Überleitung der Ehefrau des Klägers in den TVöD und der Kürzungdes ehegattenbezogenen Ortszuschlags des Klägers das Familienein-kommen vermindert. Die Tarifvertragsparteien seien jedoch nichtverpflichtet gewesen, bei der Aufstellung der Überleitungsregelungenden bestehenden Zustand unter Berücksichtigung jeglicher Beschäfti-gungskonstellation überzuleitender Ehepaare zu erhalten.

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_01_001_000_Trends___01.3dGedruckt am: 14.12.2011 um 14:00:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

Übergangsregelungen für Bewährungsaufstiege undVergütungsgruppenzulagen (§§ 8 und 9 TVÜ-Länder)

Im Zuge der Verhandlungen für eine neue Entgeltordnung wurdeEinvernehmen darüber erzielt, die zum 31. Dezember 2010 ausgelau-fenen Übergangsregelungen für Bewährungsaufstiege bzw. Ver-gütungsgruppenzulagen in den §§ 8 und 9 TVÜ-Länder bis zum31. Oktober 2012 zu verlängern. Die tarifvertragliche Umsetzung istim Rahmen der Tarifverträge zur Tarifrunde 2011 erfolgt und knüpft„nahtlos“ an die bisherige Regelung an. Somit können dann (wiebisher auf Antrag) bestimmte Bewährungsaufstiege auch nach dem31. Dezember 2010 noch erfolgen; Entsprechendes gilt für Ver-gütungsgruppenzulagen.

Kein Wegfall von kinderbezogenen Entgelten wegen Unwirksamkeitvon „Gegenkonkurrenzregelungen“ (§ 11 TVÜ-Länder)

Zu Zeiten des BAT waren Regelungen weit verbreitet, nach denenkinderbezogene Entgeltbestandteile entfallen, wenn der Ehepartnersolche erhielt. Das sahen u. a. die Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritasvor.

Öffentliche Arbeitgeber haben diese Kürzung unter Berufung auf § 11TVÜ-L fortgeführt und Besitzstand nur für den gekürzten „Altstand“gewährt. Dies ist unzulässig, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt ent-schieden hat. Ab dem Überleitungsmonat kann eine entsprechendeBesitzstandszulage erlangt werden (vgl. Erläuterungen zu § 11 Abs. 1TVÜ-L I.2).

Bereitschaftszeiten: Entschädigung bei überlangenWochenarbeitszeiten (§ 23 TVÜ-L)

Die normale Wochenarbeitszeit ist in § 6 TV-L geregelt, die Bereit-schaftszeiten in § 9 TV-L. Als Obergrenze gilt eine Gesamtarbeitszeitvon 48 Wochenstunden. Hierin sind auch Bereitschaftszeiten zuberücksichtigen.

Wird die Grenze von 48 Stunden überschritten, dann kann derBeschäftigte nach EU-Recht eine Entschädigung verlangen, wie derEuropäische Gerichtshof im Fall eines Feuerwehrmannes aus Halle mitUrteil vom 11. November 2010 – Rs C-429/09 entschieden hat (vgl.Erläuterungen zu TVÜ-Länder § 23 I.2). Die Form der Entschädigung,also Freizeitausgleich oder Entgeltzahlungen, kann der Mitgliedstaatselbst gestalten. In Verfahren vor den deutschen Gerichten wurde

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_01_001_000_Trends___01.3dGedruckt am: 14.12.2011 um 14:00:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

bisher oft argumentiert, die zusätzliche Bezahlung könne immer nurab einem Antrag für die Zukunft, aber nie rückwirkend verlangtwerden. Eine solche Einschränkung kennt das EU-Recht aber nicht, siewürde zudem auch die effektive Umsetzung des EU-Rechts aushebeln.

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_01_001_000_Trends___01.3dGedruckt am: 14.12.2011 um 14:00:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

Die neue Entgeltordnung für dieArbeitnehmer der Länder

Von Jörg Effertz

Überblick

Nun ist sie nach sehr langen Verhandlungen und einem redaktionellenSchlussspurt endlich da – die neue Entgeltordnung für die Beschäftig-ten der Länder (abgedruckt unter IV). Vor tiefer gehenden Detail-betrachtungen ist an dieser Stelle ein Lob an alle Akteure angebracht.Es ist beeindruckend, was sie in den letzten Monaten um das Gerüstder zuvor vereinbarten Eckpunkte herum aufgebaut haben. Das neueWerk ist übersichtlicher, in manchen Bereichen schlanker und ins-gesamt anwenderfreundlicher. Da – dem redaktionellen Auftragfolgend – wo immer möglich auf Bewährtes zurückgegriffen wurde,hat die neue Entgeltordnung dennoch einen hohen Wiedererken-nungswert und stellt weder den Praktiker vor unlösbare Eingruppie-rungsprobleme noch lässt sie eine Welle von gerichtlichen Eingruppie-rungsstreitigkeiten erwarten. Dazu tragen sicher auch die mit vielAugenmaß vereinbarten Überleitungsregelungen bei.

Die nachstehenden Ausführungen sollen zum einen zum besserenVerständnis des von den Tarifpartnern gewählten Weges beitragen,der im Vergleich zu ganz frühen Überlegungen eher eine Reform alseine Revolution darstellt. Zum anderen bieten sie einen ersten Über-blick über die wichtigsten Details der neuen Entgeltordnung und ihrInkraftsetzen.

Rückschau auf die Entstehungsgeschichte

Die jetzige Entgeltordnung sowie ihr auf bewährte Grundsätze zu-rückgreifendes Konzept lassen sich ohne eine Rückschau auf ihre langeEntstehungsgeschichte kaum verstehen. Die nachstehenden Verfah-rensschritte verdeutlichen, beginnend beim Inkrafttreten des Tarif-vertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), die Entwick-lung und den zunehmenden Druck auf die Tarifpartner, eine Entgelt-ordnung zum TV-L zu vereinbaren.

I. Ausgangslage nach Inkrafttreten des TV-L

Im Verlauf der Verhandlungen zum TV-L und zu dem damit einher-gehenden Übergangs- bzw. Überleitungsrecht des TVÜ-Länder hatten

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die Tarifpartner die Themen „zentrale Eingruppierungsvorschrift“ und„Entgeltordnung“ im Interesse der zügigen Einführung eines moder-nen Tarifrechts zurückgestellt und letztlich den TV-L ohne Neu-regelung dieser Themen vereinbart. Ursprünglich war beabsichtigt,die fehlenden Regelungen kurzfristig nachzuholen. Ein konkretesDatum für eine neue Entgeltordnung wurde bei den Verhandlungenzum TV-L nicht vereinbart.

Lediglich in der Niederschriftserklärung zu den §§ 12 und 13 TV-L(Eingruppierung, Eingruppierung in besonderen Fällen) fand sich einZieldatum (30. 09. 2009), dessen Verstreichen aber – abgesehen voneiner Verhandlungszusage zur Anpassung von Übergangsregelungen– keine Sanktionen o. Ä. zur Folge hatte. In der Rückschau kann mandiese Verfahrensweise bzw. die dahinter stehende Einschätzung derTarifpartner, eine Entgeltordnung werde sich bald finden lassen, nurals erfrischend naiv bezeichnen. Bei etwas pragmatischerer Betrach-tung muss man aber zugestehen, dass ohne die Entzerrung vonallgemeinem Manteltarifrecht einerseits und Entgeltordnung anderer-seits der Wechsel vom BAT/MTArb in den TV-L – und damit die größteTarifreform seit Inkrafttreten des BAT im Jahr 1961 – nicht zu schulterngewesen wäre.

Um die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006und der Vereinbarung eines neuen Eingruppierungsrechts zu überbrü-cken und in dieser Zeit die Zuordnung von Beschäftigten zu denEntgeltgruppen des TV-L zu gewährleisten, hatten die Tarifpartnerden vorübergehenden Fortbestand der alten zentralen Eingruppie-rungsvorschriften der §§ 22, 23 BAT bzw. des TV Lohngruppen, derVergütungsordnung zum BAT sowie des Lohngruppenverzeichnissesvereinbart (§ 17 Abs. 1 TVÜ-Länder). Dabei waren bestimmte Maß-gaben zu beachten, wie z. B. der in § 17 Abs. 5 TVÜ-Länder festgelegteFortfall von Aufstiegen etc. Die zentrale Vorschrift des § 17 TVÜ-Länder war flankiert durch Übergangsregelungen (z. B. für die Voll-endung begonnener Aufstiege in § 8 TVÜ-Länder und die Gewährungvon Vergütungsgruppenzulagen in § 9 TVÜ-Länder). Daneben konn-ten bestimmte Vergütungsbestandteile des alten Rechts bis zur Ver-einbarung einer neuen Entgeltordnung fortgezahlt oder sogar erst-malig bewilligt werden (z. B. Techniker-, Meister- und Programmier-zulagen nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Ländersowie § 17 Abs. 6 TVÜ-Länder).

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Grundsystematik der Übergangsregelungen zur Eingruppierung war,dass zunächst im alten Recht der Eingruppierung/Einreihung einetarifgerechte Vergütungs-/Lohngruppe ermittelt und diese dann nachnäherer Maßgabe der Anlage 4 zum TVÜ-Länder in die neue Entgelt-gruppe „umgeschlüsselt“ wurde. Ausnahmen bestanden nur für Rand-bereiche (Entgeltgruppe 1 TV-L und Vergütungsgruppe I BAT) sowiefür die mittlerweile anderweitig tariflich geregelte Berufsgruppe derÄrzte. Den Tarifpartnern war bei Vereinbarung des neuen Rechts klar,dass der Umweg über das alte Recht keine Dauerlösung darstellenkonnte. Dies nicht nur aufgrund des durch den Umweg über das alteEingruppierungsrecht verursachten Mehraufwandes, sondern auchwegen als ungerecht empfundener Eingruppierungsergebnisse. Ins-besondere der Umstand, dass bei Neueinstellungen und Tätigkeits-wechseln nach dem 1. November 2006 für die Beschäftigten derehemaligen Vergütungsgruppen BAT X bis Vc nach näherer Maßgabeder Anlage 4 zum TVÜ-Länder oft eine geringere Eingruppierung alsfür übergeleitete Beschäftigte vorgesehen war, führte in der Praxis zuUnverständnis und Unmut.

Beispiel:

Der Eingruppierungsverlauf Vergütungsgruppe Vc BAT mit Be-währungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Vb BAT führte nachnäherer Maßgabe der Anlage 4 TVÜ-Länder in die EntgeltgruppeE 8, in die auch Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vc BATführten. Beschäftigte, die im Zeitpunkt der Überleitung bereitsdie Vergütungsgruppe Vb BAT erreicht hatten, wurden in diesogenannte kleine E 9 (keine Stufen 5 und 6; Stufe 3 nach5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3) übernom-men. Die neu eingesetzten Beschäftigten erhielten somit ein umeine Entgeltgruppe niedrigeres Entgelt als ihre Vorgänger aufdieser Stelle.

II. Tarifrunde 2009

Nachdem alle (zum Teil eher zaghaften) Versuche zur Reform desEingruppierungsrechts wegen weit auseinanderliegender Vorstellun-gen und einer nicht einmal ansatzweise einzuhaltenden Kostenneu-

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_01_001_000_Trends___01.3dGedruckt am: 14.12.2011 um 14:00:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

tralität gescheitert sind, haben sich die Tarifpartner in der Tarifrunde2009 auf einen bahnbrechenden konzeptionellen Neuansatz derHerangehensweise an das „Projekt Entgeltordnung“ verständigt. AlsZiffer 7 des Einigungspapiers vom 1. März 2009 haben sie folgendeVerfahrensabrede über die Herangehensweise an eine neue Entgelt-ordnung getroffen:

Verhandlungen zur Entgeltordnung des TV-L

Es wird vereinbart, unverzüglich nach den Sommerferien Verhandlungenzur Entgeltordnung (einschließlich des Lehrerbereichs) aufzunehmen.Grundlage sollen die – zunächst von gegenstandslos gewordenen Tätig-keitsmerkmalen redaktionell zu bereinigenden – Fallgruppen des all-gemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT und die bestehenden zusätzlichenTätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen der Länder (ein-schließlich der Anlage 1b zum BAT) und die Eingruppierungsmerkmaleder Arbeiterinnen und Arbeiter sein, aus denen Funktionsmerkmale(bisher Tätigkeitsmerkmale) für den besonderen Bedarf der Landesver-waltungen und -einrichtungen entwickelt werden sollen.

Die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze, die redaktionell bereinigtenFallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT und die zuentwickelnden Funktionsmerkmale sollen die Entgeltordnung des TV-Lbilden und sind alsbald in Kraft zu setzen. Zusätzlich wird für einzelneVerwaltungen, über deren Eignung sich die Tarifvertragsparteien eini-gen, versuchsweise als lediglich rechnerische Eingruppierungsgrundlageein gesondert zu vereinbarendes Modell erprobt. Nach Ablauf voneineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses gesondert vereinbartenModells werden die Tarifvertragsparteien die Geeignetheit und Auswir-kungen der geltenden und erprobten Modelle überprüfen.

Wesentliche Neuerung zu allen vorangegangenen Verhandlungs-ansätzen war die von den Tarifpartnern verabredete Aufteilung inzwei Schritte, nämlich erstens die redaktionelle Bereinigung undÜberarbeitung des bestehenden Eingruppierungs-/Einreihungssystemsund Inkraftsetzen dieses ersten Ergebnisses und zweitens die spätereVereinbarung und Erprobung neuer Bezahlungsmodelle.

III. Tarifrunde 2011 und darauf aufbauendeRedaktionsverhandlungen

Die auf der Grundlage der Vereinbarung der Tarifrunde 2009 geführ-ten Verhandlungen stellten sich – trotz des reduzierten Ansatzes – alssehr schwierig heraus.

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Datei: W:/3B2_7949_TV-L/7949_01_001_000_Trends___01.3dGedruckt am: 14.12.2011 um 14:00:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

Erst im Rahmen bzw. im Einigungspaket der Tarifrunde 2011 ist es denTarifpartnern am 10. März 2011 gelungen, die Verhandlungen zumAbschluss zu bringen und eine zentrale Eingruppierungsvorschriftsowie die Eckpunkte einer neuen Entgeltordnung zu vereinbaren. Sietritt am 1. Januar 2012 in Kraft und löst die nachfolgend unter Idargestellte und nun bereits rund fünf Jahre praktizierte Übergangs-lösung ab.In der Zeit von März bis Dezember 2011 haben die Fachleute derTarifpartner die vereinbarten Eckpunkte mit Leben gefüllt und dieneue Entgeltordnung als „durchgeschriebene Fassung“ ausgearbeitet.Daneben mussten die Überleitungsregelungen ausformuliert, in denTVÜ-Länder eingearbeitet und Folgeänderungen im TV-L berücksich-tigt werden.

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I. Zentrale Eingruppierungsvorschriften

Die Eingruppierungsvorschrift der §§ 12, 13 TV-L wurde aus den §§ 22,23 BAT entwickelt.§§ 12 und 13 TV-L haben den folgenden Wortlaut:

§ 12 TV-L Eingruppierung

(1) 1Die Eingruppierung des/der Beschäftigten richtet sich nach denTätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäf-tigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätig-keitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehendauszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszuübende Tätigkeitentspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlichmindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommendie Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeits-merkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einerAnforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeits-vorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind dieseArbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist,insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmalmehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß,ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jedeAnforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätig-keitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des/derBeschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

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Protokollerklärungen zu Absatz 1:

1. 1Arbeitsvorgänge sindArbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangs-arbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zueinem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis füh-ren (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, einesWiderspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Personoder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung einesEKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit).2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darfdabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten wer-den.

2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einemTätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einerniedrigeren Entgeltgruppe.

(2) Die Entgeltgruppe des/der Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzu-geben.

§ 13 TV-L Eingruppierung in besonderen Fällen

1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nichtübertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12Abs. 1 Satz 3) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie denTätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgelt-gruppe entspricht (§ 12 Abs. 1 Satz 4 bis 8), und hat die/der Beschäftigtedie höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt,ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höherenEntgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermo-nate gilt § 14 sinngemäß. 3Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigenTätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit oder Vor-bereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehrals sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit indie Frist von sechs Monaten eingerechnet. 4Bei einer längeren Unter-brechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginntdie Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. 5Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeitzugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungs-gruppe entspricht, gilt § 14 sinngemäß.

Anmerkungen zu den zentralen Eingruppierungsvorschriften

Die zentralen Eingruppierungsvorschriften enthalten im Vergleichzum bisherigen Recht keine materiellen Veränderungen; sie sind– auch für ehemalige Arbeiter – eng an die Formulierung der §§ 12,

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13 BAT angelehnt. Insbesondere die tragenden Gedanken der Tarif-automatik, die Anknüpfung an die auszuübende Tätigkeit, die Bildungvon Arbeitsvorgängen, die Notwendigkeit eines eingruppierungsrele-vanten Umfangs der Tätigkeit usw. entsprechen dem bisherigen Recht,das sich bewährt hat und für dessen Auslegung auf eine in Jahr-zehnten gewachsene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.Im Einzelnen ist dazu Folgendes anzumerken:

§ 12 TV-L: Eingruppierung

Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach der Tätigkeit,die aufgrund des Arbeitsvertrages auf Dauer auszuüben ist. Entschei-dend ist also die Gestaltung des Arbeitsvertrages. Die Vereinbarung imArbeitsvertrag über die auszuübende Tätigkeit begründet einenAnspruch auf Beschäftigung mit entsprechenden Tätigkeiten und istmaßgebend für die Eingruppierung und damit auch für das Entgelt. ImInteresse der Klarheit ist die Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag – ggf. alsÄnderung – anzugeben (§ 12 Abs. 2 TV-L).

Die Eingruppierung selbst erfolgt aufgrund der Tarifautomatik. Siebedarf keines förmlichen Aktes, ein solcher hat nur deklaratorischenCharakter.

§ 12 TV-L: Geltungsbereich

§ 12 TV-L bestimmt:

K welche Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend ist, nämlichdie gesamte auszuübende Tätigkeit.

K in welchem zeitlichen Umfang die in den Tätigkeitsmerkmalenbeschriebene Tätigkeit als Voraussetzung für die Eingruppierungausgeübt werden muss (grundsätzlich mindestens zur Hälfte).

Gegenstand der Bewertung ist jeder einzelne Arbeitsvorgang inner-halb der gesamten auszuübenden Tätigkeit.

§ 12 TV-L: Tätigkeitsmerkmale und Arbeitsvorgänge

§ 12 TV-L gilt sowohl für die Eingruppierung bei Neueinstellungen alsauch bei Übertragung einer anderen Tätigkeit. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3TV-L sind Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätig-keitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehendauszuübende Tätigkeit entspricht.

Die neue Entgeltordnung

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