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Ortsgemeinde Miehlen BEBAUUNGSPLAN „AN DER HUNZELER STRAßE, 2. ÄNDERUNG, BIKE-PARK“ - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN - - BEGRÜNDUNG – Projekt 913-44/ Stand: August 2020

BEBAUUNGSPLAN AN DER HUNZELER STRAßE, 2 ......Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist. Bundesfernstraßengesetz

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  • Ortsgemeinde Miehlen

    BEBAUUNGSPLAN

    „AN DER HUNZELER STRAßE,

    2. ÄNDERUNG, BIKE-PARK“

    - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN -

    - BEGRÜNDUNG –

    Projekt 913-44/ Stand: August 2020

  • Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 2. Änderung, Bike-Park", Ortsgemeinde Miehlen

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    WSW & Partner GmbH, Hertelsbrunnenring 20, 67657 Kaiserslautern - Tel. 0631/34230 / Fax 0631/3423-200

    TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

  • Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 2. Änderung, Bike-Park", Ortsgemeinde Miehlen

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    Die in diesem Textteil wiedergegebenen textlichen Festsetzungen sind neben den zeichnerischen Fest-setzungen ebenfalls Bestandteil der Satzung. Als Beigabe zum Bebauungsplan enthält der Textteil zu-sätzlich die Begründung.

    Als gesetzliche Grundlagen wurden verwendet:

    Baugesetzbuch (BauGB)

    In der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBI. I S. 587) geändert worden ist.

    Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)

    In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).

    Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bun-des-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)

    In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist.

    Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräu-sche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

    In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1des Gesetzes vom 08. April 2019 (BGBl. I S. 432) geändert worden ist.

    Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

    Vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 2020(BGBl. I S. 440) geändert worden ist.

    Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Plan-zeichenverordnung - PlanzV)

    Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist.

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

    In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist.

    Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)

    In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2des Gesetzes vom 04. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist.

    Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

    In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2des Gesetzes vom 03. März 2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist.

    Bundeskleingartengesetz (BKleingG)

    Vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Septem-ber 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist.

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    Denkmalschutzgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (DSchG)

    In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), das durch Artikel 3 desGesetzes vom 03. Dezember 2014 (GVBI. S. 245) geändert worden ist.

    Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz (GemO)

    In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), die durch Artikel 37 desGesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448) geändert worden ist.

    Landesbauordnung für das Land Rheinland-Pfalz (LBauO)

    In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), mehrfach geändertdurch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 112).

    Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft für das Land Rheinland-Pfalz (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)

    Vom 06. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016(GVBl. S. 583) geändert worden ist.

    Landesstraßengesetz für das Land Rheinland-Pfalz (LStrG)

    In der Fassung der Bekanntmachung vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durchGesetz vom 05. Mai 2020 (GVBl. S. 157).

    Landeswassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (LWG)

    In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Arti-kel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVBl. S. 338).

    Landesnachbarrechtsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (LNRG)

    In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 198), das mehrfach durch Artikel1 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 209) geändert worden ist.

    Landesbodenschutzgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (LBodSchG)

    In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Arti-kel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448).

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    1 BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

    1.1 Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1,5 und 15 BauGB)

    Für die Art der Nutzung wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bike-Park“ festge-setzt.

    1.2 Öffentliche Grünflächen (§9 Abs.1 Nr.15 BauGB), Pflanzgebote, Anpflanzen von Bäumen, Sträu-chern und sonstigen Bepflanzungen (§9 Abs.1 Nr.25a BauGB)

    In der öffentlichen Grünfläche sind bauliche Anlagen wie Rampen und Hindernisse sowie Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu einer Höhe von 5 m und einer Tiefe von 1,5 m gegenüber der Geländeober-fläche zulässig.

    1.3 Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 14 BauNVO)

    Auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bike-Park“ sind Nebenanlagen bis zu einer Größe von höchstens 20 m² zulässig.

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    2 HINWEISE

    Archäologische Funde

    1. Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes(DSchG) vom 23.3.1978 (GVBI., 1,978, S.159 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBI.,2008, S.301) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende, archäologische Fund unverzüglich zumelden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegenVerlust zu sichern.

    2. Absatz 1 entbindet Bauträger/Bauherrn bzw. entsprechende Abteilungen der Verwaltung jedochnicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE.

    3. Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion Landesarchäologieein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabungen, in Absprache mit denaus-führenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschungentsprechend durchführen können. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. Je nach Umfangder evtl. not-wendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren/Bauträger finanzielle Beiträge für dieMaßnahmen erforderlich.

    Baugrund

    Bei allen Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen.

    Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu berücksichtigen.

    Radonvorsorge

    Gemäß der Ausführung des Landesamtes für Geologie und Bergbau [s. Karte: https://mapclient.lgb-rlp.de/?app=lgb&view_id=18] liegt das Plangebiet in einer Region, in der in der Bodenluft ein hohes Radonpotential (>100 kBq/m³) festgestellt wurde, das in Abhängigkeit von den jeweiligen Gesteins-schichten stark schwanken kann. Nach Einschätzung des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Ver-braucherschutz Rheinland-Pfalz lassen aber die bisher in Rheinland-Pfalz gemessenen Konzentrationen den Schluss zu, dass bei geeigneter Bauausführung praktisch überall Gebäude errichtet werden können, die den notwendigen Schutz vor Radon bieten. Mit steigender Radonkonzentration erhöht sich aber das Risiko einer Erkrankung an Lungenkrebs. Vom Bundesamt für Strahlenschutz werden bauliche und sons-tige Vorsorgemaßnahmen empfohlen, um den Eintritt von Radon in das Gebäude bzw. sein Einwirken auf den Menschen weitgehend zu verhindern.

    Sorgfalt bei der Radonabwehr sollte auch für die Gebäude ohne Unterkellerung gelten, weil in nicht unterkellerten Gebäuden im statistischen Mittel die Radonkonzentrationen im Erdgeschoss höher als in unterkellerten Gebäuden sind. Die Frostschürzen unter nicht unterkellerten Gebäuden verhindern, dass Bodenluft mit Radon über die kapillarbrechende Schotterschicht nach außen abgeleitet werden kann. Unter diesen Bedingungen können sich unter dem Gebäude höhere als die gemessenen Ra-donkonzentrationen einstellen. Weitere Informationen sind u.a. dem Radon-Handbuch des Bundes-amtes für Strahlenschutz, der Radon-Informationsstelle beim Landesamt für Umwelt, Wasserwirt-schaft und Gewerbeaufsicht (Oppenheim) sowie folgender Seite zu entnehmen: http://mapserver.lgb-rlp.de/php_radon/meta/erlaeuterungen.pdf.

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    DIN-Vorschriften

    Die in den textlichen Festsetzungen, der Planbegründung und den Hinweisen angegebenen DIN-Vorschriften sind zu beziehen über den Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin oder können bei der Bauverwaltung der Verbandsgemeinde Nastätten während den üblichen Dienststunden eingesehen werden.

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    BEGRÜNDUNG

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    Inhalt

    1 Allgemein ........................................................................................................................ 4

    1.1 Lage des Plangebietes .......................................................................................................... 4

    1.2 Erfordernis und Zielsetzung ................................................................................................. 5

    2 Verfahren........................................................................................................................ 5

    3 Rahmenbedingungen ...................................................................................................... 7

    3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen .......................................................................................... 7

    3.1.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung ....................................................................... 7

    3.1.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ..................................................................... 8

    3.1.3 Verbindliche Bauleitplanung ............................................................................................. 8

    4 Bestandsbeschreibung .................................................................................................... 9

    4.1 Beschreibung des Plangebiets .............................................................................................. 9

    4.2 Topographie ...................................................................................................................... 10

    4.3 Grundwasser und Baugrundverhältnisse ............................................................................ 10

    4.4 Altlasten ........................................................................................................................... 10

    5 Städtebauliches Konzept ............................................................................................... 11

    5.1 Geplante Bebauung ........................................................................................................... 11

    5.2 Verkehrliche Erschließung ................................................................................................. 12

    5.3 Ver- und Entsorgung .......................................................................................................... 12

    6 Erforderlichkeit der Planinhalte ..................................................................................... 12

    6.1 Art der Nutzung / Öffentliche Grünfläche ........................................................................... 12

    6.2 Nebenanlagen ................................................................................................................... 13

    7 Umweltbelange ............................................................................................................. 14

    7.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .............................................................................. 14

    7.2 Boden und Fläche .............................................................................................................. 15

    7.3 Wasser und Grundwasser .................................................................................................. 16

    7.4 Klima und Lufthygiene ....................................................................................................... 16

    7.5 Stadt- und Landschaftsbild ................................................................................................. 17

    7.6 Kultur- und sonstige Sachgüter .......................................................................................... 17

    7.7 Mensch und Gesundheit .................................................................................................... 17

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    Abbildungsverzeichnis

    Abbildung 1 Lage des Plangebietes im Gesamtkontext (ohne Maßstab) ................................................... 4

    Abbildung 2 Ausschnitt des Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald (Stand: 2014) (ohne

    Maßstab) ...................................................................................................................................................... 7

    Abbildung 3 Darstellung des Plangebietes im FNP der VG Nastätten (Stand: 2019) (ohne Maßstab) ....... 8

    Abbildung 4 Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 1. Änderung“; Änderungsbereich „An der

    Hunzeler Straße, 2.Änderung, Bike-Park“ rot dargestellt (ohne Maßstab) ................................................. 9

    Abbildung 5: Nutzungen (ohne Maßstab) ................................................................................................. 10

    Abbildung 6: Planung Bike-Park ................................................................................................................. 11

    Abbildung 7: Entwurf Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 2. Änderung – Bike-Park“ .................... 12

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    1 Allgemein

    1.1 Lage des Plangebietes

    Das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplanes „An der Hunzeler Straße, 2. Änderung“ befindet sich

    am nördlichen Rand der Ortsgemeinde Miehlen. Die bisherige Nutzung der Fläche wird weitestgehend

    planungsrechtlich mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 1. Änderung“ als

    Bolzplatz sowie als Spielplatz gesichert. Die Ortsgemeinde beabsichtigt diese bestehende öffentliche

    Grünfläche, die sich im Eigentum der Gemeinde befindet, mit der Zweckbestimmung „Bike-Park“ aus-

    zuweisen. Der Geltungsbereich weist eine Fläche von 0,34 ha aus.

    Abbildung 1 Lage des Plangebietes im Gesamtkontext (ohne Maßstab)

    (Quelle Bild: https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/index.php, Stand 09.03.2020)

    Das Plangebiet ist wie folgt begrenzt:

    Im Norden durch einen Bolzplatz,

    Im Osten durch eine landespflegerische Ausgleichsmaßnahme (Grünfläche),

    Im Süden durch landwirtschaftliche Flächen,

    Im Westen durch eine Erschließungsstraße mit angrenzendem Bürgerhaus.

    Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Hunzeler Straße, 2. Änderung“ umfasst teilweise die

    Flur 42 mit der Flurstücksnummer 280.

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    1.2 Erfordernis und Zielsetzung

    Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „An der Hunzeler Straße, 2. Änderung“ sollen in der Ortsge-

    meinde Miehlen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um eine Fläche in in-

    nerörtlicher Lage zu entwickeln. Die Maßnahme dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen im In-

    nenbereich und ist somit als Maßnahme der Innenentwicklung zu bewerten.

    Der Planbereich der vorliegenden Bebauungsplanänderung umfasst eine als Spielplatz ausgewiesene

    Fläche, welche östlich des Bürgerhauses liegt. Im Bereich des Jugendzentrums unterhält die Ortsge-

    meinde einen Freizeitbereich, der mehrere Spiel- und Sportmöglichkeiten sowie einen Bolzplatz enthält.

    Dabei sind jedoch keine Anlagen für Fahrräder berücksichtigt. Die Anlage des vorhandenen Skateparks

    ist für Fahrräder nicht geeignet, wodurch die steigende Nachfrage für den Fahrradsport somit nicht ge-

    deckt werden kann. Damit die Attraktivität der Ortsgemeinde über die Gemeindegrenzen hinaus ausge-

    baut wird, soll ein Bike-Park für Mountainbike- und BMX-Räder errichtet werden. Dies würde das Frei-

    zeitangebot in der Ortsgemeinde Miehlen ergänzen und der steigenden Nachfrage Rechnung tragen.

    Der rechtskräftige Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 1. Änderung“ sieht auf der Fläche eine Nut-

    zung für Sport und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ vor. Folglich ist eine Änderung

    des Bebauungsplanes notwendig, damit die Zulässigkeit des Vorhabens planungsrechtlich gesichert

    werden kann. Zudem wird eine hieran angrenzende landwirtschaftliche Fläche für den Bike-Park mit

    überplant. Hierbei ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Hunzeler Straße, 2.Änderung, Bike-

    Park“ notwendig.

    2 Verfahren

    Das Bebauungsplanverfahren soll nach §13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im verein-

    fachten Verfahren erfolgen und gemäß §13a im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Im be-

    schleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB gelten die Beteiligungsvorschriften gemäß § 13 (2) und (3)

    Satz 1 BauGB.

    Nach § 13a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Ver-

    fahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Demnach entfällt für Bebauungspläne der Innenentwick-

    lung die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Gemäß § 13

    BauGB kann ein vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes angewendet werden,

    wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegen und keine Anhaltspunkte

    für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB vorliegen. Demgegen-

    über ist die Durchführung des beschleunigten Verfahrens ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungs-

    plan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltver-

    träglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht

    unterliegen.

    Für die vorgesehene Nutzungsänderung der öffentlichen Grünfläche, Bolzplatz erfolgt die Aufstellung

    des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“. Die

    Durchführung des Verfahrens nach §13a BauGB wird als rechtkonform angesehen, da die Anforderun-

    gen des § 13a BauGB erfüllt werden:

    Die festgesetzte zulässige Grundfläche liegt unter dem unteren Schwellenwert des § 13 a Abs.1

    Nr.1 BauGB.

    Es handelt sich um eine Änderung des Bebauungsplans. Gemäß §13a Abs. 4 BauGB gelten die

    Vorschriften des §13a Abs.1-3 BauGB entsprechend.

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    Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchfüh-

    rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-

    prüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet (§ 13a Abs. 1 S. 3 BauGB).

    Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter

    liegen nicht vor (§ 13a Abs. 1 S. 5 BauGB).

    Im Ergebnis kann der Bebauungsplan somit im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Demnach ist auch von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abzusehen. Ebenso ist §4c BauGB nicht anzuwenden.

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    3 Rahmenbedingungen

    3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen

    3.1.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung

    Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Bauleitpläne, d.h. sowohl der Flächennutzungsplan als

    auch der Bebauungsplan, an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Ziele der Raumordnung sind ge-

    mäß § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) verbindliche Vorgaben in Form von textlichen oder zeichneri-

    schen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die

    im regionalen Raumordnungsplan (RROP) getroffenen Aussagen dienen als Anregungen bzw. Orientie-

    rung für Maßnahmen der zukünftigen Ortsentwicklung und sind sowohl in der Bauleitplanung als auch

    bei Fachplanungen zu beachten.

    Das Plangebiet liegt im Bereich des Regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald (geneh-

    migt in 2014). Das Gebiet ist dort als Vorbehaltsgebiet für Erholung und Tourismus dargestellt. Südlich

    angrenzend befindet sich zudem ein Vorbehaltsgebiet regionaler Biotopverbund. Weitere Festlegungen

    werden für die Fläche nicht getroffen.

    Der Regionale Raumordnungsplan stellt die Vorgaben nicht parzellenscharf dar, daher ist ein eventuel-

    les tangieren der an das Plangebiet angrenzenden verbindlichen Zielvorgaben auf der nachstehenden

    Ebene der Flächennutzungsplanung genauer zu betrachten.

    Aufgrund des bisherigen rechtskräftigen Bebauungsplanes für dieses Gebiet entstehen keine Konflikte

    mit den Zielen der Raumordnung.

    Abbildung 2 Ausschnitt des Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald (Stand: 2014) (ohne Maßstab)

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    Begründung Seite 8

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    3.1.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

    Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem übergeordneten Flächennutzungsplan zu

    entwickeln.

    In dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Nastätten wird die für die Nutzungsänderung vor-

    gesehene Fläche des betrachteten Plangebietes als Grünflächen für Sport- und Spielplatz dargestellt.

    Der vorliegende Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 2. Änderung, Bike-Park“ wird folglich aus dem

    Flächennutzungsplan entwickelt.

    Abbildung 3 Darstellung des Plangebietes im FNP der VG Nastätten (Stand: 2019) (ohne Maßstab)

    3.1.3 Verbindliche Bauleitplanung

    Für den nördlichen Bereich des Plangebiets besteht der rechtskräftige Bebauungsplan „An der Hunzeler

    Straße, 1. Änderung“.

    Dieser weist für das Plangebiet der 2. Änderung einen Bolzplatz sowie einen Spielplatz aus. Zudem ist

    entlang der Außengrenzen ein Pflanzgebot für hochstämmige, großkronige Laubbäume vorgesehen.

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    Abbildung 4 Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 1. Änderung“; Änderungsbereich „An der Hunzeler Straße, 2.Änderung, Bike-Park“ rot

    dargestellt (ohne Maßstab)

    4 Bestandsbeschreibung

    4.1 Beschreibung des Plangebiets

    Das Plangebiet liegt nördlich des Ortkernes und ist aktuell durch eine öffentliche Grünfläche geprägt,

    welche im Norden eine Nutzung als Bolzplatz aufweist. Im südlichen Teilbereich wird zudem eine land-

    wirtschaftlich genutzte Fläche überplant. Abgegrenzt wird das Gebiet im Norden durch den Bolzplatz

    und einen Wirtschaftsweg, der an den Sportplatzgraben (Gewässer 3. Ordnung), anschließt. Im Westen

    befindet sich die Erschließungsstraße des Bürgerhauses. Somit liegt das Bürgerhaus in unmittelbarer

    Nähe des Plangebiets. Südlich des Bürgerhauses befindet sich zudem ein Spielplatz, wodruch die bisher

    als Spielplatz vorgesehene Fläche für diese Nutzung nicht mehr benötigt wird. Die östliche Abgrenzung

    des Plangebietes stellt eine landesplanerische Ausgleichsfläche dar, die einen Übergang zur Offenland-

    schaft schafft.

  • Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 2. Änderung, Bike-Park“, Ortsgemeinde Miehlen

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    Abbildung 5: Nutzungen (ohne Maßstab)

    4.2 Topographie

    Das Plangebiet liegt bei 211,25 m ü. NHN und stellt sich durch die Nutzung als Bolzplatz eben dar.1

    4.3 Grundwasser und Baugrundverhältnisse

    Die durchschnittlichen jährlichen Niederschläge liegen bei 650-800 mm/a. Die Grundwasserneubildung

    liegt bei 75-100 mm pro Jahr.2

    Die Ortsgemeinde Miehlen liegt in der Bodengroßlandschaft der der Ton- und Schluffschiefer mit wech-

    selnden Anteilen an Grauwacke, Kalkstein, Sandstein und Quarzit z.T. wechselnd mit Lösslehm im Osten.

    Das Plangebiet liegt in der Bodengroßlandschaft der Auen und Niedertrassen. Die nutzbare Feldkapazi-

    tät ist mittel und die Bodenfunktionsbewertung gering.3

    Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze verläuft ein Wassergraben, der Sportplatzgraben, ein Gewäs-

    ser 3. Ordnung.

    4.4 Altlasten

    Altstandorte, schädliche Bodenveränderungen oder Altlastenverdachtsflächen sind zum derzeitigen

    Planungsstand nicht bekannt.

    1 Lanis, https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/index.php, Stand 10.06.2020

    2 Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz, https://geoportal-wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/8266/, Stand 10.06.2020

    3 Landesamt für Geologie und Boden Rheinland-Pfalz, https://mapclient.lgb-rlp.de/?app=lgb&view_id=18, Stand 10.06.2020

  • Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 2. Änderung, Bike-Park“, Ortsgemeinde Miehlen

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    5 Städtebauliches Konzept

    5.1 Geplante Bebauung

    Bike-Parks sind an den Mountainbike Sport orientierte Gesamtanlagen. Diese Anlagen bestehen meist

    aus mehreren, verschiedenen Strecken (Trails), Abschnitten (Dirt Jump Park/ Flowline) und Bereichen

    (Pumptrack Area / Kids Park / Übungsparcour).

    Der Bik-Park ergänzt das Freizeitangebot der Ortsgemeinde Miehlen. Daher soll die Sportanlage pla-

    nungsrechtlich gesichert werden und vor allem die Sportmöglichkeiten für die jüngere Bevölkerungs-

    gruppen ergänzen.

    Die Lage des Bike-Parks an dieser Stelle bietet sich an, da die umgebenden Nutzungen bereits durch

    Sport- und Spielanlagen geprägt sind und somit das vorhandene Angebot erweitert wird. Zudem ist die

    Fläche im Flächennutzungsplan bereits als öffentliche Grünfläche ausgewiesen, deren Zweckbestim-

    mung lediglich geändert werden muss.

    Die Detailplanung kann den nachfolgenden Abbildungen entnommen werden. Vorgesehen sind mehre-

    re Tracks, welche durch Aufschüttungen, Abgrabungen und Geländemodellierungen eine Reliefierung

    erhalten. Hierdurch entstehen mehre Rampen und Sprünge sowie ähnliche Einbauten.

    Draufsicht

    Blick nach Südwesten

    Abbildung 6: Planung Bike-Park

  • Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 2. Änderung, Bike-Park“, Ortsgemeinde Miehlen

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    5.2 Verkehrliche Erschließung

    Die Haupterschließung erfolgt über die L 323 und die anschließende Wegeverbindung.

    Die fußläufige Erschließung aus der südlich angrenzenden Ortslage wird über den vorhandenen Feldweg Nr. 108 sichergestellt, welcher eine verkehrssicher Erreichbarkeit, vor allem für die Kinder und Jugendli-chen, sicherstellt.

    Die vorhandenen Erschließungswege werden durch die Planung nicht tangiert bzw. bleiben im derzeiti-gen Zustand erhalten.

    5.3 Ver- und Entsorgung

    Das Abflussverhalten sowie die Versorgung des Plangebiets „An der Hunzeler Straße, 2. Änderung, Bike-Park“ werden durch die Nutzungsänderung nicht verändert.

    6 Erforderlichkeit der Planinhalte

    6.1 Art der Nutzung / Öffentliche Grünfläche

    Für das Plangebiet wird eine öffentliche Grünfläche für Sport-und Spielanlagen (gem. §9 Abs.1 Nr.5 und

    15 BauGB) mit der Zweckbestimmung „Bike-Park“ festgesetzt. Damit wird der steigenden Nachfrage an

    Fahrradsport in der Gemeinde Miehlen Rechnung getragen. Zudem kann ebenfalls der Freizeitbereich

    erweitert und räumlich konzentriert werden.

    Zur Realisierung des Bike-Parks sind bauliche Anlagen wie Rampen und Hindernisse sowie Abgrabungen

    und Aufschüttungen zulässig. Diese werden bezüglich ihrer Höhe gegenüber der bestehenden Gelände-

    oberfläche gesteuert.

    Im rechtskräftigen Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 1. Änderung“ sind anzupflanzende

    Bäume festgesetzt. Auf diese Festsetzung wird in der vorliegenden Änderung verzichtet, da

    diese den sicheren Betrieb der Bike-Anlage stören, aufgrund einer möglichen Kollisionsgefahr,

    aber auch durch einen möglichen Bodenanhieb durch Baumwurzeln.

    Abbildung 7: Entwurf Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 2. Änderung – Bike-Park“

  • Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 2. Änderung, Bike-Park“, Ortsgemeinde Miehlen

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    6.2 Nebenanlagen

    Im Bereich des Bike-Parks werden Nebenanlagen bis maximal 20 m² zugelassen. Hierdurch kann flexibel

    auf mögliche Anlagen, wie z.B. Wetterschutzhütten o.ä. reagiert werden, ohne diese bereits ortsgebun-

    den festzusetzen.

  • Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 2. Änderung, Bike-Park“, Ortsgemeinde Miehlen

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    7 Umweltbelange

    Für die Beurteilung der Umwelterheblichkeit sowie ggf. die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen

    ist das Aufstellungsverfahren des vorliegenden Bebauungsplanes relevant. Der Bebauungsplan wird

    gemäß § 13a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB aufgestellt. Die hierzu erforderlichen Kriterien wer-

    den erfüllt:

    a. Die bei Durchführung des Bebauungsplanes voraussichtlich versiegelte Fläche liegt unterhalb des in § 13 a Abs.1 BauGB aufgeführten Schwellenwertes von 20.000 m². b. Die Zulässigkeit von Vorhaben mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht wird weder vorbereitet noch be-gründet. c. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB (FFH- und Vogelschutzgebiete) beeinträchtigt werden.

    d. Es bestehen weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermei-

    dung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-

    Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

    Nach § 13 a Abs.2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird daher in diesem Verfahren von der Um-

    weltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Ausle-

    gung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammen-

    fassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

    Dementsprechend sind auch kein Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie die Überwachung etwaiger

    negativer Umweltauswirkungen (Monitoring) notwendig.

    Die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB sowie die abwä-

    gungsrelevanten Umweltauswirkungen, die sich durch die Planung ergeben, werden im Nachfolgenden

    mit ihren entsprechenden Wirkungsfeldern betrachtet und bewertet.

    7.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

    Das Plangebiet wird derzeit als Grünfläche/Bolzplatz und als Ackerfläche genutzt. Gehölzstrukturen sind

    nicht anzutreffen. Dieser Bereich besitzt entsprechend seiner Ausstattung und seiner niedrigen Be-

    wuchshöhe folglich nur einen eingeschränkten Wert als Lebensraum für wildlebende Tiere und ist zu-

    dem durch die derzeitige Nutzung als Bolzplatz bereits permanenten Störungen ausgesetzt. Im Bereich

    der Ackerfläche sind ferner Bodenverdichtungen vorhanden.

    Die heutige potenzielle natürliche Vegetation (HpnV) bezeichnet die Gesamtheit der Pflanzengesell-

    schaften, die sich aufgrund der am jeweiligen Standort herrschenden abiotischen Faktoren wie Boden,

    Wasser und Klima natürlicherweise und ohne Beeinflussung durch den Menschen einstellen würden. Da

    in unserer Kulturlandschaft natürliche, vom Menschen nicht veränderte Flächen, nur sehr selten zu fin-

    den sind, kann die Rekonstruktion der potenziellen Endgesellschaft am jeweiligen Standort dazu beitra-

    gen, möglichst landschaftsgerechte und ökologisch sinnvolle Rekultivierungs- und Ausgleichsmaßnah-

    men durchzuführen. Die heutige potentielle natürliche Vegetation (HPNV) im Plangebiet liegt im Bereich

    von Hainsimsen-Buchenwald.4

    4 http://www.geoportal.rlp.de/portal/karten.html?LAYER[zoom]=1&LAYER[id]=38954&LAYER[visible]=0&LAYER[querylayer]=0, Stand 10.06.2020

  • Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 2. Änderung, Bike-Park“, Ortsgemeinde Miehlen

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    Das Areal selbst liegt innerhalb des Naturparks Nassau, weist jedoch keine schützenswerten Biotope

    auf.5

    Aufgrund der derzeitigen anthropogenen Überformung in Form eines angrenzenden Bolzplatzes und

    einer Grünfläche, ist mit geringen Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt im Zuge

    der Nutzungsänderung des Bebauungsplans zu rechnen.

    7.2 Boden und Fläche

    Der Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 2.Änderung, Bike-Park“ umfasst eine Fläche von 3.420 m².

    Die Ortsgemeinde Miehlen liegt in der Bodengroßlandschaft der der Ton- und Schluffschiefer mit wech-

    selnden Anteilen an Grauwacke, Kalkstein, Sandstein und Quarzit z.T. wechselnd mit Lösslehm im Osten.

    Die Bodenfunktionsbewertung wird als gering eingestuft sowie die nutzbare Feldkapazität als mittel.

    Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches mit intensiver Bruchtektonik in dem ein lokal hohes

    (>100 kBq/m³) Radonpotential ermittelt wurde.6

    Bodenversiegelungen sind nicht anzutreffen. Allerdings resultiert durch die Nutzung als Bolzplatz und

    Ackerfläche eine Bodenverdichtung.

    Das Plangebiet weist eine geringe Hangneigung von

  • Bebauungsplan „An der Hunzeler Straße, 2. Änderung, Bike-Park“, Ortsgemeinde Miehlen

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    Während der Bauphase kann es zu Abgrabungen und Aufschüttungen auf den Boden, zu Erschütterun-

    gen und unter Umständen zu Stoffeinträgen durch den Einsatz von Maschinen oder die Lagerung von

    Baumaterialien kommen.

    Im Plangebiet soll durch die geplante Nutzung keine Fläche versiegelt werden. Es wird lediglich eine

    Umschichtung von Boden zur Schaffung einer Sportstätte vorgenommen.

    Erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind durch die Planung nicht zu erwarten.

    7.3 Wasser und Grundwasser

    Wasser tritt als Oberflächenwasser, Grundwasser und atmosphärisches Wasser in Erscheinung. Zwi-

    schen Oberflächengewässern, Grundwasserspiegel und Grundwasserfließrichtung besteht dabei ein

    enger funktionaler Zusammenhang.

    Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Es tangiert keine gesetzlichen Überschwem-

    mungsgebiete. Der Sportplatzgraben ein Gewässer 3.Ordnung, grenzt im Norden des Bolzplatzes an.8

    In Miehlen ist mit einer Niederschlagsmenge von ca. 650-800 mm/a zu rechnen. Es ist nicht davon aus-

    zugehen, dass die Umsetzung der Planung zu einer Verschlechterung des Wasserrückhaltevermögens

    sowie einer Verringerung der Versickerungsrate und damit zu einer verringerten Grundwasserneubil-

    dung beiträgt. Die Grundwasserneubildung liegt derzeit bei 75-100 mm/a.9

    Es kann innerhalb des Baustellenbereichs und der Baustelleneinrichtungsflächen während des Baube-

    triebes zu Schadstoffeinträgen in das Grundwasser kommen. Durch entsprechende Maßnahmen (z.B.

    Wasserhaltungsmaßnahmen, Verwendung schadstoffarmer Baumaterialien, Vorsichtsmaßnahmen bei

    den Baufahrzeugen, etc.) können diese Einträge vermieden oder zumindest verringert werden.

    Die Fläche des Bebauungsplans „An der Hunzeler Straße, 2. Änderung“ ist derzeit unversiegelt und trägt

    zur Grundwasserneubildung bei. Durch den Bike-Park wird es zu keiner Versiegelung der Fläche kom-

    men, wodurch die Infiltrationsfähigkeit des Bodens erhalten bleibt.

    7.4 Klima und Lufthygiene

    Die Umweltbelange Klima und Luft sind in der Umweltprüfung eng miteinander verbunden. Während

    unter dem Aspekt Luft in erster Linie die stofflichen Aspekte behandelt werden (Lufthygiene), beschäf-

    tigt sich das Thema Klima vor allem mit den funktionalen Zusammenhängen des Luftaustausches und

    dem Strahlungshaushalt.

    In dieser Bauphase können Lärm und Erschütterungen auftreten. Aufgrund der geringen Größe des

    Plangebietes ist jedoch mit der Realisierung des Bebauungsplanes nicht mit relevanten nachteiligen

    Auswirkungen auf das lokale Klima zu rechnen.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass durch die kleinräumige Maßnahme keine klimatischen Ver-

    änderungen zu erwarten sind, auch nicht bezogen auf das Kleinklima. Der Aspekt Luftverunreinigung ist

    ebenfalls zu vernachlässigen.

    Erhebliche klimatische Beeinträchtigungen sind durch das Bauvorhaben also nicht zu erwarten.

    8 Geoportal Wasser RLP, http://www.gda-wasser.rlp.de/GDAWasser/client/gisclient/index.html?applicationId=28061, Stand 10.06.2020

    9 Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz, https://geoportal-wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/8266/, Stand 10.06.2020

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    7.5 Stadt- und Landschaftsbild

    Die Bewertung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion ist eher der Subjektivität des Betrach-

    ters unterworfen, als die Bewertung der bereits genannten Naturraumpotenziale. Dennoch ist die be-

    sondere Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion notwendig, da bereits das

    Bundesnaturschutzgesetz in § 1 die Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungs-

    wertes von Natur und Landschaft als Ziel des Naturschutzes und der Landespflege nennt.

    Das Plangebiet befindet sich in der Großlandschaft Taunus im Landschaftsraum des Nastätter Mulde.

    Die Nastätter Mulde wird durch das breite und flache Tal am Mittellauf des Mühlbachs geprägt, der das

    Gebiet von Südost nach Nordwest durchfließt. Der Raum ist vergleichsweise dicht besiedelt. Insbeson-

    dere Nastätten, aber auch Miehlen weisen eine deutliche Tendenz zum Wachstum und zur Ansiedlung

    von Industrie und Gewerbe auf.10

    Derzeit stellt sich das Landschaftsbild als ein Bolzplatz sowie als eine Grünfläche und Ackerfläche am

    nördlichen Ortsrand von Miehlen dar. Angrenzend sind weitere Sport- und Spielanlagen anzutreffen

    sowie das Bürgerhaus. In Miehlen dominieren Wohngebäude mit entsprechend gestalteten Hausgärten

    das Erscheinungsbild der Gemeinde. Durch die Errichtung des Bike-Parks wird das Sportangebot im be-

    treffenden Bereich erweitert und fügt sich somit in die vorhandenen Nutzungen ein.

    7.6 Kultur- und sonstige Sachgüter

    Während der Begriff "Kulturgüter" auch rechtlich klar umrissen ist, wird der Begriff der „sonstigen Sach-

    güter“ weder im UVPG noch in den relevanten Richtlinien oder dem BauGB eindeutig definiert. Hinwei-

    se ergeben sich jedoch zumindest aus Vorschriften wie der UVPG-VwV. Demnach lassen sie sich als Gü-

    ter definieren, die zwar selbst nicht die Qualität von Kulturgütern haben, jedoch von gesellschaftlicher

    Bedeutung sind, da sie wirtschaftliche Werte darstellen, deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben einge-

    schränkt werden können.

    Nach derzeitigem Kenntnisstand sind innerhalb des Plangebietes keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter

    vorhanden. Eine Beeinträchtigung kann daher nicht angenommen werden

    7.7 Mensch und Gesundheit

    Der Mensch kann in vielerlei Hinsicht von bauleitplanerischen Vorhaben unmittelbar oder mittelbar

    beeinträchtigt werden, wobei sich bei der Erfassung und Bewertung teilweise Überschneidungen mit

    den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltbelange sind allein solche

    Auswirkungen relevant, welche sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen,

    nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen. Gesundheit und

    Wohlbefinden sind dabei an die im Plangebiet und dem von ihm beeinflussten benachbarten Gebieten

    bestehenden und geplanten Funktionen, Arbeiten und Erholung, gekoppelt. Die in den übrigen Schutz-

    gutkapiteln gemachten Angaben (inkl. einzelner Umweltziele) dienen daher auch dem Gesundheits-

    schutz des Menschen.

    Mit der Realisierung des Bebauungsplanes wird es zu temporären Störungen, infolge von Baulärm,

    Staub oder Baustellenverkehr, kommen. Mögliche Störwirkungen auf die Menschen sind, aufgrund der

    Entfernung zur Wohnbebauung geringfügig.

    10 Lanis, https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/index.php, Stand 10.06.2020

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    Begründung Seite 18

    WSW & Partner GmbH, Hertelsbrunnenring 20, 67657 Kaiserslautern - Tel. 0631/34230 / Fax 0631/3423-200

    Durch das Vorhaben wird die Erholungsfunktion in der Ortsgemeinde gestärkt und aufgrund der Lage

    kommt es zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf die Bevölkerung. Zudem wird die Fitness und Ge-

    sundheit gefordert und ein Treffpunkt für Miehlen geschaffen.

    913-44_Deckblatt.pdf913_44_Textliche Festsetzungen_200805.pdf913_44_Begründung_Vorentwurf_200805.pdf