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Konrad-Adenauer-Straße Dammstraße II 0,4 WA 11Wo E -- FH. = max. 11,00m Am Faulgraben M2 WA 2Wo GD 10 - 45° II 0,8 0,4 FH. = max. 11,00m O Am Gänseweiher Flur 3 GW Zone III " Wasserwek Rückingen " M1 Sportanlage / Schulsport WA 2Wo GD 10 - 45° II 0,8 0,4 FH. = max. 11,00m O ST ST ST ST ST ST Stadtteil Langendiebach WA 11Wo II 0,8 0,4 FH. = max. 11,00m E -- Hotel III 1,2 0,4 FH. = max. 12,00m E -- SO WA 11Wo III 1,2 0,4 FH. = max. 12,00m E -- WA 11Wo III 1,2 0,4 FH. = max. 12,00m E -- Fußweg Stadtteil Rückingen ST ST ST Fußweg Rad-/ Fußweg Wohnstraße B 3 5 3 3 3 3 9 3 10 10 12 Limes 3 7 3 3 3 Planstraße E 3 9 3 3 3 7 3 Wohn- straße A 3 3 6 3 3 3 9 3 3 Planstraße D 3 7 3 3 3 Planstraße A 10 12 Planstraße B Rad-/ Fußweg 3 5 10 10 10 3 9 3 ST Fußweg Fußweg 3 3 Planstraße C D Schutzzone Limes 30 3 3 9 3 10 10 3 3 9 3 10 3 3 10 10 Gewässerschutzstreifen gemäß Ziffer 3.17 Gewässerschutzstreifen gemäß Ziffer 3.17 DN 250 DN 1400 DN 400 DN 300 DN 250 1.9 Grünflächenbepflanzung § 9 (1) Nr. 25a BauGB Private Grünflächen: In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 80 % der nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Garten oder Grün- flächen anzulegen und zu unterhalten. Innerhalb der Limesschutzzone darf die Bepflanzung der Hausgärten nur mit flachwurzelnden Sträuchern erfolgen. Die Gar- tenfläche ist mindestens 0,5 m mit Oberboden aufzufüllen. Abgrabungen sind nicht zulässig. Öffentliche Grünflächen: Die öffentlichen Grünflächen sind vorrangig mit Gehölzen der Artenliste unter Ziffer 1.10 zu gestalten. Der Verlauf des Limes ist als Rasenfläche mit 10 Säuleneichen zu gestalten um dadurch den Verlauf des Limes zu dokumentieren. Die Fläche ist mit mindestens 0,5 m mit Oberboden aufzufüllen. Abgrabungen sind nicht zulässig. 3.12 Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt teilweise in der Wasserschutzzone III des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes für die Trinkwas- sergewinnungsanlage „Wasserwerk Rückingen“ der Kreiswerke Hanau GmbH. Auf die Einhaltung der geltenden Verbote der Festsetzungsverordnung vom 05.06.2003 (St. Anz. S. 3051 ff) wird hingewiesen. 3.13 Stellplatzsatzung Auf die Stellplatzsatzung der Stadt Erlensee wird hingewiesen. 3.14 Immissionsschutz Es wird auf die Erfordernisse der Geräuschimmissionsprognose (Anlage zur Begründung) des Büros GSA vom 12.08.2014 hingewiesen. Darüber hinaus wird auf folgendes hingewiesen: Luftwärmepumpen, Klimaanlagen, Kühlgeräte, Miniblockheizwerke und vergleichbare lärmemittierende Anlagen sind mit dem Stand der Technik aufzustellen und haben entsprechend des Leitfadens für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) in Abhängigkeit ihrer Schallleistung folgende Abstände zu schützenswerten Daueraufenthaltsräumen der Nachbarbebauung einzuhalten: Schallleistungspegel zu- zügl. Tl-Zuschlag Erforderlicher Mindestab- stand allgem. Wohngebiet 36 dB 0,1 m 39 dB 0,5m 42 dB 0,9 m 45 dB 1,4 m 48 dB 2,2 m 51 dB 3,4 m 54 dB 5,2m 57 dB 7,6m 60 dB 10,9 m 63 dB 15,6 m 66 dB 22,2 m 69 dB 27,3 m 72 dB 34,4 m 75 dB 44,6 m 78 dB 58,9 m 81 dB 79,2 m 84 dB 107,7 m 87 dB 147,5 m 90 dB 202,6 m Eine Reduzierung des Abstandes kann zugelassen werden, wenn durch Sachverständigengutachten der Nachweis er- bracht werden kann, dass unter Beachtung der Vorbelastung durch die Luft-Wärmepumpen, Klimaanlagen) der Immissi- onsrichtwert der TA Lärm im Einwirkungsbereich eingehalten werden können. Stationäre Anlagen, wie z.B. Luftwärmepumpen, dürfen keine ton- und/oder impulshaltigen oder tieffrequente Geräusche erzeugen. 3.15 Gerüche Gerüche emittierende Anlagen (z.B. Mülltonnen-, Kompostplätze, Küchendunstabzugsanlagen in privaten Haushalten, Gartengrillanlagen) sind nach dem Stand der Technik so zu errichten (z.B. Einhausung, Aufstellung entfernt schutzbedürf- tiger Daueraufenthaltsräume bzw. Daueraufenthaltsplätze) und zu betreiben, dass es zu keiner Gesundheitsgefährdung oder erheblichen Belästigungen im Bereich schutzbedürftiger Daueraufenthaltsräume nach DIN 4109 und Daueraufent- haltsflächen (z.B. Balkone, Terrassen, Freisitze) kommt. 3.16 Kampfmittel Es wird auf ein mögliches Vorkommen von Kampfmittel hingewiesen. Entsprechende Vorkehrungen sind zu treffen. 3.17 Wasserrechtlicher Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass am Nordöstlichen Rad der Landwehrgraben angrenzt. Der 10m breite Gewässerrand- streifen ab Böschungsoberkante reicht in das Plangebiet hinein.. Es wird auf die bestehenden Verbote gemäß § 38 (4) Wasserhaushaltsgesetz hingewiesen. 3. HINWEISE 3.1 Abfallwirtschaft Werden im Rahmen von Baumaßnahmen, insbesondere bei Ausschachtungsarbeiten Bodenkontaminationen und sonstige Beeinträchtigungen festgestellt, von denen eine Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgehen kann, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Staatl. Umweltamt Frankfurt und das Bauamt der Stadt zu benachrichtigen. Die weitere Vorgehensweise ist dann abzustimmen. 3.2 Denkmalschutz Im Plangebiet ist mit Bodendenkmälern zu rechnen. Vor jeglichen Erdarbeiten ist die gesamte Fläche durch eine geomag- netische Prospektion zu untersuchen. Die geplanten Flächen der Straßentrasse sind nach Entfernen des Mutterbodens archäologisch zu untersuchen. Erst nach diesen beiden Maßnahmen wird über das weitere Vorgehen entschieden. Dies kann vor einer Baubegleitung bis hin zur großflächigen Ausgrabung reichen. Sollten bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen -Abteilung Archäologische Denkmalpflege- oder der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. 3.3 Baugrund, Öffentliches Kanalnetz, Gründungsberatung Es wird empfohlen, objektbezogene Baugrunduntersuchungen und Gründungsberatungen durchzuführen sowie den höchsten Grundwasserstand prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist maßgebend für die Ausführung und Sicherung an der baulichen Anlage. Insbesondere ist bei objektbezogenen Baugrunduntersuchungen mit Feststellung der höchsten Grundwasserstände über die Notwendigkeit von wasserundurchlässigen Kellerkonstruktionen (weiße Wanne) und wasserdichten Kellerfensterlichtschächten zu entscheiden. Dieser Entscheidung kommt besondere Bedeutung in Be- zug auf die dauerhafte Funktionstüchtigkeit der baulichen Anlage zu. 3.4 Regenwassernutzung Die Errichtung von Zisternen und die Nutzung des Regenwassers als Brauchwasser (z. B. Toilettenspülung) wird empfoh- len. Zur Sicherstellung der hygienischen und sicherheitstechnischen Belange sind die Anlagen nach den einschlägigen technischen Regeln auszuführen und zu betreiben. 3.5 Fotovoltaik Sonnenkollektoren und Fotovoltaik Anlagen sind erwünscht. Die Hauptfirstrichtung sollte sich in Ost-West-Richtung orien- tieren, um bei einer Nutzung der Solarenergie Vorteile zu erhalten. 3.6 Südausrichtung Wohnräume mit großen Fenstern und Terrassen sollten nach Süden bis Westen ausgerichtet werden. An der Südfassade sollte der Fensterglasanteil optimal ca. 30 % betragen. 3.7 Bodenverwendung Der kulturfähige Boden ist zu sichern und auf den Grundstücken zur Auffüllung und zur Gelände- und Gartenmodellierung zu verwenden. 3.8 Dachgestaltung Garagen Garagen benachbarter Grundstücke sind in ihrer Dachneigung, Dacheindeckung, Material und Farbton aufeinander abzu- stimmen. 3.9 Dachbegrünungen Flachdächer sollten aus ökologischen Gründen als dauerhaft begrünte Dächer ausgeführt werden. 3.10 Fassadenbegrünungen Überwiegend fensterlose Außenwandfassaden sollten dauerhaft mit Kletterpflanzen begrünt werden. Klettergerüste sollten dabei einen Achsabstand von 5 m nicht überschreiten. Pro Gerüst sollten mindestens 3 Pflanzen gepflanzt werden. Bei Selbstklimmern sollte, an den überwiegend geschlossenen Außenwänden, über die gesamte Länge mindestens 1 Pflanze pro m² gepflanzt werden. 3.11 Lichtquellen Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Licht sind helle, weitreichende künstliche Lichtquellen (z. B. Sky- Beamer), Flacker- und Laserlicht, der Einsatz von Blitzlichtstroboskopen und Werbeanlagen mit wechselndem oder be- wegtem Licht unzulässig Beleuchtungskörper sollten ein insektenfreundliches UV-Armes Lichtspektrum ausstrahlen. Lam- pen sollten nicht direkt vor stark reflektierenden Fassaden und vor Fenstern schützenswerter Daueraufenthaltsräume nach DIN 4109 angebracht werden. 2. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN § 9 (4) BauGB in Verb. mit § 81 HBO 2.1 Dachgestaltung Bei Doppelhäusern sind die Dächer in Höhe, Neigung, Form, Material und Farbe gleich zu gestalten. Dacheindeckung / Dachfarbe Es ist bei Dachneigungen über 15° nur kleinteiliges Material wie z. B. Betondachsteine, Tonziegel etc. in der Farbe Grau sowie Rottöne zulässig. Es sind auch Dachbegrünungen zulässig. Dachaufbauten Gauben sind als Sattel-, Schlepp- oder Tonnengauben auszuführen und auf die Hälfte der Hausbreite zu beschränken. Gauben haben vom First einen Mindestabstand von 0,75 m und von der Giebelwand mindestens einen Abstand von 1,50 m einzuhalten. Dies gilt auch für Zwerchhäuser. Werden mehrere Gauben auf der Dachfläche angeordnet, so sind diese auf einer Höhe auszuführen und in einem einheitlichen Format zu gestalten. 2.2 Stellplätze, Garagen und Vorgartengestaltung Es ist zulässig, Garagen an zwei Grundstücksgrenzen zu errichten. Stellplätze und Gebäudezuwegungen sind in wasser- und luftdurchlässigen Belägen herzustellen (z. B. Ökopflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen). Hierbei ist das „Merkblatt für wasserdurchlässige Befestigungen von Verkehrsflächen“ der Forschungsgesellschaft für Straßenverkehrswesen e.V. (Köln 1998) zu beachten. Bei Straßenbau in Wasserschutzgebieten ist die Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) zu beachten. Andere Gestaltungsmaterialien sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn der Versiegelungsgrad so gering wie möglich gehalten wird. Die verbleibenden Restflächen sind als Grünflächen anzulegen und mit mindestens 25 %-igem Ge- hölzanteil (siehe Artenliste) gärtnerisch zu gestalten. 2.3 Einfriedungen Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,20 m in den Wohngebieten zulässig. 2.4 Farbgebung baulicher Anlagen Die Farbgebung der baulichen Anlagen hat sich in das Landschaftsbild einzupassen. Nicht zugelassen werden Kunst- stoffverkleidungen und Imitate von natürlichen Stoffen sowie reflektierende, glänzende oder glasierte Materialien. Grelle oder glänzende Farben sind als Außenanstriche an den Wandflächen unzulässig. Die Festsetzungen gelten auch für An- bauten, Nebengebäude und Garagen, die farblich an das Hauptgebäude anzupassen sind. 1.10 Artenliste Bei der Gestaltung und Bepflanzung der Flächen nach Ziffer 1.9 sind vorrangig einheimische und standortgerechte Gehölze zu verwenden, z. B. Bäume: STU 14/16 cm Sträucher: H 80/100 cm Spitzahorn Acer platanoides Roter Hartriegel Cornus sanguinea Bergahorn Acer pseudoplatanus Haselnuss Corylus avellana Hainbuche Carpinus betulus Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Winterlinde Tilia corda Liguster Ligustrum vulgare Stieleiche Quercus robur Heckenkirsche Lonicera xylosteum Eberesche Sorbus aucuparia Hundsrose Rosa canina Eberesche Sorbus aucuparia Salweide Salix caprea Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wolliger Schneeball Viburnum lantana Schlehe Prunus spinosa Geeignete Obstsorten, Hochstamm, o.B., STU 7 cm: Apfel Birne Gelber Edelapfel Bosc`s Flaschenbirne Winterrambour Gute Graue Ditzels Rosenapfel Zwetsche Schafsnase Nancy Reneklode Kaiser Wilhelm Hauszwetsche Schöner aus Boskoop Bismarkapfel Kirsche Gewürzluike Telckners Schwarze Königskirsche, Typ Querfurt Speierling Schneiders späte Knorpelkirsche 1.11 Umgrenzung von Flächen mit Bindung zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen § 9 (1) Nr. 25b BauGB Innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist eine Erhaltung des Gehölzbestandes festgesetzt. 1.12 Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9 (1) Nr. 20 BauGB und Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz § 9 (1a) BauGB Allgemeine Bauarbeiten Der Beginn der Bauarbeiten muss rechtzeitig vor der Brutsaison bzw. rechtzeitig vor der Rückkehr der Vögel aus ihren Win- terquartieren erfolgen, sodass bei deren Ankunft im Brutgebiet bereits Baustellenbetriebsamkeit herrscht. M1 Maßnahmen innerhalb der öffentlichen Grünfäche M1 : Es erfolgt eine Gestaltung (siehe Gestaltungsplan, LP) als Grünfläche / Parkanlage . Es sind ausschließlich einheimische und standortgerechte Gehölze zu pflanzen und zu pflegen. M2 Maßnahmen innerhalb der öffentlichen Grünfäche M2 : Es erfolgt ein Waldrandaufbau mit Bäumen 2. Ordnung und Sträuchern der Artenliste 1.10. Wege sind in wassergebundener Decke herzustellen. Zur Förderung des Fledermaus- und Höhlenbrütervorkommens sind 20 Fledermauskästen und 20 Nistkästen für Höhlenbrü- ter anzubringen. 1. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN § 9 (1) BauGB 1.1 Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist als besondere Art der baulichen Nutzung das Sonstige Sondergebiet „Hotel“ gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO, das allgemeine Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO sowie öffentliche Grünfläche gemäß § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ und „Grünanlage / Schulsport“ festgesetzt. 1.2 Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist als Maß der baulichen Nutzung die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschoss- flächenzahl (GFZ) sowie die Zahl der Vollgeschosse gemäß Planeintrag nach § 17 (1) BauNVO als Höchstmaß festgesetzt. Im Rahmen der nachfolgenden Grundstücksanordnung ist zu beachten, dass die raumordnerische Vorgabe von 35-50 Wohneinheiten (WE) pro Hektar im allgemeinen Wohngebiet eingehalten wird. 1.3 Bauweise § 9 (1) Nr. 2 BauGB Die offene Bauweise ist festgesetzt. Es sind gemäß Planeintrag Einzelhäuser als Mehrfamilienhäuser (E), Einzel- und Dop- pelhäuser oder die offene Bauweise (o) in der auch Hausgruppen (Reihenhauseinheit) entstehen können, zulässig. Bei den Hausgruppen (Reihenhauseinheit ) sind als Block max. 5 zusammenhängende Hauseinheiten zulässig. 1.4 Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden § 9 (1) Nr. 6 BauGB Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in den Wohngebäuden im allgemeinen Wohngebiet ist in die Nutzungsschablone eingetragen. In den mit WA / 2Wo festgesetzten Gebieten sind in Einzelhäusern, Doppelhaushälften und Reihenhäusern maximal 2 Wohnungen zulässig, in den mit WA / 11Wo festgesetzten Gebieten sind in Einzelhäusern maximal 11 Wohnun- gen zulässig, wenn der festgesetzte Grünflächenanteil und der erforderliche Stellplatzbedarf auf dem Grundstück gesichert ist. Als ein Wohngebäude zählt das Einzelhaus, die Doppelhaushälfte oder das Reihenhaus. 1.5 Geländeoberkante/- oberfläche Festgelegte Geländeoberkante/-oberfläche ist die Oberkante Straße (Gradientenhöhe), gemessen in der Grundstücksmitte. Bei mehreren angrenzenden Verkehrsflächen ist der Mittelwert aus den Höhenlagen der angrenzenden Straßen anzuneh- men. Die Garten- bzw. Freiflächenoberkante/-oberfläche ist auf der Straßenseite mindestens auf die Höhe der Oberkante Straße zu modellieren. 1.6 Höhe baulicher Anlagen/ Berechnung der Firsthöhe § 9 (2) BauGB und § 16 (2) Nr. 4 BauNVO Die Höhenlage der baulichen Anlagen und die Firsthöhe wird von der festgelegten Geländeoberkante/-oberfläche gemessen (siehe 1.5 Geländeoberkante/-oberfläche). 1.7 Führung von Versorgungsleitungen § 9 (1) Nr. 13 BauGB Alle Versorgungsleitungen (wie z. B. Telekommunikationsleitungen + Elektroleitungen bis einschließlich 20 KV-Leitungen usw.) sind unterirdisch zu verlegen. 1.8 Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes § 9 (1) Nr. 24 BauGB Die Fassadenbauteile (d. h. Fenster, Außenwände und Dachflächen) schutzbedürftiger Räume müssen die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach den Tabellen 8 und 9 der DIN 4109 vom November 1989- Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise für die folgenden Lärmpegelbereiche erfüllen: Westliche Baugebiete entlang der Konrad-Adenauer-Straße Fassaden entlang der westlichen Baugrenze und seitlich Fassaden bis zu einer Tiefe von 15 m zur westlichen Baugrenze: Lärmpegelbereich III alle übrigen Gebäudefassaden: Lärmpegelbereich II Alle übrigen Baugebiete Lärmpegelbereich II Schallgedämpfte Belüftungseinrichtungen: Für Schlafräume {Schlafzimmer, Kinderzimmer, Einzimmerappartements, Hotelzimmer), die nur über Fenster in Fassaden- bereichen im Lärmpegelbereich III belüftet werden können, sind schallgedämpfte Belüftungseinrichtungen vorzusehen, die ein zusätzliches Lüften der Räume auch ohne das Öffnen der Fenster ermöglichen (z. B. durch in den Fensterrahmen inte- grierte Schalldämmlüfter). Bei der Berechnung des resultierenden Schalldämm-Maßes. der Außenbauteile ist die Schalldämmung der Belüftungsein- richtungen im Betriebszustand zu berücksichtigen. Im Bauantragsverfahren sind für Bauvorhaben sind die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Bebauungsplan Nr. 37 "Neue Mitte II - Konrad-Adenauer-Straße" (6. Änderung "Zentraler Bereich") Stadt Erlensee Stadtteil Langendiebach und Rückingen M. 1 : 1000 Übersichtskarte . Ausfertigung 01.04.2016 Egel Egentenmeier Egel Fertiggestellt Geprüft Entwickelt Bearbeitet Projekt Nr. 11043 - 00 Verfahrensstand Satzung Bebauungsplan Nr. 37 "Neue Mitte II - Konrad-Adenauer-Straße" M. 1:1000 Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinfomationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation. Bauweise Geschossflächenzahl Zahl der Vollgeschosse Dachform / Dachneigung Grundflächenzahl Art der baulichen Nutzung Füllschema der Nutzungsschablone 1. Planzeichen für Bauleitpläne gemäß Planzeichenverordnung PlanZV WA Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB 2. Allgemeines Wohngebiet § 4 BauNVO Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß §§ 17 und 20 BauNVO 0,8 3. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB z.B. Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß §§ 17 und 20 BauNVO Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß §§ 17 und 19 BauNVO 0,4 II z.B. maximale Firsthöhe = 11,00 m als Höchtsmaß über Bezugspunkt Geländeoberkante/- oberfläche FH = max. 11,00 m z.B. Bauweise, Baugrenzen § 9 (1) Nr. 2 BauGB 4. Offene Bauweise § 22 (2) BauNVO O nur Einzelhäuser zulässig § 22 (2) BauNVO E 5. Überbaubare Grundstücksflächen Überbaubare Grundstücksflächen § 9 (1) Nr. 2 BauGB nicht überbaubare Grundstücksflächen Straßenverkehrsflächen § 9 (1) Nr. 11 BauGB 6. Straßenverkehrsfläche -öffentlich- Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung -öffentlich- Zweckbestimmung : Stellplätze -öffentlich- Grünflächen § 9 (1) Nr. 15 BauGB 9. Öffentliche Grünfläche Zweckbestimmung : Parkanlage Zweckbestimmung : Elektrizität (Standorthinweis Trafostation) Flächen für Versorgungsanlagen Flächen für Versorgungsanlagen § 9 (1) Nr. 12 BauGB 7. Flächen und Maßnahmen für den Ausgleich § 9 (1a) BauGB 11. Maßnahmenfläche M1 M1 Flächen für die Wasserwirtschaft § 9 (1) Nr. 16 BauGB 10. Schutzgebiet für Grund- und Quellwassergewinnung Wasserschutzgebiet Zone III A GW Zone III A Umgrenzung von Flächen mit Bindung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstige Bepflanzung § 9 (1) Nr. 25b BauGB Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft § 9 (1) Nr. 20, 25 BauGB 12. Erhaltung von Bäumen Firsthöhe Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft § 9 (1) Nr. 20 BauGB Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes § 9 (7) BauGB Sonstige Festsetzungen 14. Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.B. Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb des Baugebietes § 16 (5) BauNVO GD 10°- 45° Geneigte Dachflächen zulässig mit Angabe der Dachneigung Maßlinie / Maßzahl 3 vorhandene Grundstücksgrenzen Sonstige Planzeichen 15. 13. Regelung für den Denkmalschutz § 9 (6) BauGB Vermerk : Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles-Limes), die dem Denkmalschutz unterliegen D Maßnahmenfläche M2 M2 Zweckbestimmung : Sportanlage / Schulsport Anpflanzen von Bäumen ST Hauptversorgungsleitungen § 9 (1) Nr. 13 BauGB A 8. unterirdisch, Abwasserkanal Beschränkung der Zahl der Wohnungen § 9 (1) Nr. 6 BauGB Pro Wohngebäude sind höchstens 2 Wohnungen zulässig z.B. WA 2Wo Baugrenze § 23 (3) BauNVO z.B. SO Sonstiges Sondergebiet "Hotel" § 11 Abs.3 BauNVO Hotel Bebauungsplan Nr. 37 "Neue Mitte II - Konrad-Adenauer-Straße" Private Grünfläche

Bebauungsplan Neue Mitte II-m - erlensee.de · Es erfolgt ein Waldrandaufbau mit Bäumen 2. Ordnung und Sträuchern der Artenliste 1.10. Wege sind in wassergebundener D eck herzust

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Gewässerschutzstreifengemäß Ziffer 3.17

Gewässerschutzstreifengemäß Ziffer 3.17

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1.9 Grünflächenbepflanzung § 9 (1) Nr. 25a BauGB

Private Grünflächen: In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 80 % der nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Garten oder Grün-flächen anzulegen und zu unterhalten.

Innerhalb der Limesschutzzone darf die Bepflanzung der Hausgärten nur mit flachwurzelnden Sträuchern erfolgen. Die Gar-tenfläche ist mindestens 0,5 m mit Oberboden aufzufüllen. Abgrabungen sind nicht zulässig.

Öffentliche Grünflächen: Die öffentlichen Grünflächen sind vorrangig mit Gehölzen der Artenliste unter Ziffer 1.10 zu gestalten. Der Verlauf des Limes ist als Rasenfläche mit 10 Säuleneichen zu gestalten um dadurch den Verlauf des Limes zu dokumentieren. Die Fläche ist mit mindestens 0,5 m mit Oberboden aufzufüllen. Abgrabungen sind nicht zulässig.

3.12 Wasserschutzgebiet

Das Plangebiet liegt teilweise in der Wasserschutzzone III des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes für die Trinkwas-sergewinnungsanlage „Wasserwerk Rückingen“ der Kreiswerke Hanau GmbH. Auf die Einhaltung der geltenden Verbote der Festsetzungsverordnung vom 05.06.2003 (St. Anz. S. 3051 ff) wird hingewiesen.

3.13 Stellplatzsatzung

Auf die Stellplatzsatzung der Stadt Erlensee wird hingewiesen. 3.14 Immissionsschutz

Es wird auf die Erfordernisse der Geräuschimmissionsprognose (Anlage zur Begründung) des Büros GSA vom 12.08.2014 hingewiesen.

Darüber hinaus wird auf folgendes hingewiesen: Luftwärmepumpen, Klimaanlagen, Kühlgeräte, Miniblockheizwerke und vergleichbare lärmemittierende Anlagen sind mit dem Stand der Technik aufzustellen und haben entsprechend des Leitfadens für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) in Abhängigkeit ihrer Schallleistung folgende Abstände zu schützenswerten Daueraufenthaltsräumen der Nachbarbebauung einzuhalten:

Schallleistungspegel zu-zügl. Tl-Zuschlag

Erforderlicher Mindestab-stand allgem. Wohngebiet

36 dB 0,1 m 39 dB 0,5m 42 dB 0,9 m 45 dB 1,4 m 48 dB 2,2 m 51 dB 3,4 m 54 dB 5,2m 57 dB 7,6m 60 dB 10,9 m 63 dB 15,6 m 66 dB 22,2 m 69 dB 27,3 m 72 dB 34,4 m 75 dB 44,6 m 78 dB 58,9 m 81 dB 79,2 m 84 dB 107,7 m 87 dB 147,5 m 90 dB 202,6 m

Eine Reduzierung des Abstandes kann zugelassen werden, wenn durch Sachverständigengutachten der Nachweis er-bracht werden kann, dass unter Beachtung der Vorbelastung durch die Luft-Wärmepumpen, Klimaanlagen) der Immissi-onsrichtwert der TA Lärm im Einwirkungsbereich eingehalten werden können.

Stationäre Anlagen, wie z.B. Luftwärmepumpen, dürfen keine ton- und/oder impulshaltigen oder tieffrequente Geräusche erzeugen.

3.15 Gerüche

Gerüche emittierende Anlagen (z.B. Mülltonnen-, Kompostplätze, Küchendunstabzugsanlagen in privaten Haushalten, Gartengrillanlagen) sind nach dem Stand der Technik so zu errichten (z.B. Einhausung, Aufstellung entfernt schutzbedürf-tiger Daueraufenthaltsräume bzw. Daueraufenthaltsplätze) und zu betreiben, dass es zu keiner Gesundheitsgefährdung oder erheblichen Belästigungen im Bereich schutzbedürftiger Daueraufenthaltsräume nach DIN 4109 und Daueraufent-haltsflächen (z.B. Balkone, Terrassen, Freisitze) kommt.

3.16 Kampfmittel

Es wird auf ein mögliches Vorkommen von Kampfmittel hingewiesen. Entsprechende Vorkehrungen sind zu treffen. 3.17 Wasserrechtlicher Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass am Nordöstlichen Rad der Landwehrgraben angrenzt. Der 10m breite Gewässerrand-streifen ab Böschungsoberkante reicht in das Plangebiet hinein.. Es wird auf die bestehenden Verbote gemäß § 38 (4) Wasserhaushaltsgesetz hingewiesen.

3. HINWEISE 3.1 Abfallwirtschaft

Werden im Rahmen von Baumaßnahmen, insbesondere bei Ausschachtungsarbeiten Bodenkontaminationen und sonstige Beeinträchtigungen festgestellt, von denen eine Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgehen kann, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Staatl. Umweltamt Frankfurt und das Bauamt der Stadt zu benachrichtigen. Die weitere Vorgehensweise ist dann abzustimmen.

3.2 Denkmalschutz

Im Plangebiet ist mit Bodendenkmälern zu rechnen. Vor jeglichen Erdarbeiten ist die gesamte Fläche durch eine geomag-netische Prospektion zu untersuchen. Die geplanten Flächen der Straßentrasse sind nach Entfernen des Mutterbodens archäologisch zu untersuchen. Erst nach diesen beiden Maßnahmen wird über das weitere Vorgehen entschieden. Dies kann vor einer Baubegleitung bis hin zur großflächigen Ausgrabung reichen. Sollten bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen -Abteilung Archäologische Denkmalpflege- oder der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

3.3 Baugrund, Öffentliches Kanalnetz, Gründungsberatung

Es wird empfohlen, objektbezogene Baugrunduntersuchungen und Gründungsberatungen durchzuführen sowie den höchsten Grundwasserstand prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist maßgebend für die Ausführung und Sicherung an der baulichen Anlage. Insbesondere ist bei objektbezogenen Baugrunduntersuchungen mit Feststellung der höchsten Grundwasserstände über die Notwendigkeit von wasserundurchlässigen Kellerkonstruktionen (weiße Wanne) und wasserdichten Kellerfensterlichtschächten zu entscheiden. Dieser Entscheidung kommt besondere Bedeutung in Be-zug auf die dauerhafte Funktionstüchtigkeit der baulichen Anlage zu.

3.4 Regenwassernutzung

Die Errichtung von Zisternen und die Nutzung des Regenwassers als Brauchwasser (z. B. Toilettenspülung) wird empfoh-len. Zur Sicherstellung der hygienischen und sicherheitstechnischen Belange sind die Anlagen nach den einschlägigen technischen Regeln auszuführen und zu betreiben.

3.5 Fotovoltaik

Sonnenkollektoren und Fotovoltaik Anlagen sind erwünscht. Die Hauptfirstrichtung sollte sich in Ost-West-Richtung orien-tieren, um bei einer Nutzung der Solarenergie Vorteile zu erhalten.

3.6 Südausrichtung

Wohnräume mit großen Fenstern und Terrassen sollten nach Süden bis Westen ausgerichtet werden. An der Südfassade sollte der Fensterglasanteil optimal ca. 30 % betragen.

3.7 Bodenverwendung

Der kulturfähige Boden ist zu sichern und auf den Grundstücken zur Auffüllung und zur Gelände- und Gartenmodellierung zu verwenden.

3.8 Dachgestaltung Garagen

Garagen benachbarter Grundstücke sind in ihrer Dachneigung, Dacheindeckung, Material und Farbton aufeinander abzu-stimmen.

3.9 Dachbegrünungen

Flachdächer sollten aus ökologischen Gründen als dauerhaft begrünte Dächer ausgeführt werden. 3.10 Fassadenbegrünungen

Überwiegend fensterlose Außenwandfassaden sollten dauerhaft mit Kletterpflanzen begrünt werden. Klettergerüste sollten dabei einen Achsabstand von 5 m nicht überschreiten. Pro Gerüst sollten mindestens 3 Pflanzen gepflanzt werden. Bei Selbstklimmern sollte, an den überwiegend geschlossenen Außenwänden, über die gesamte Länge mindestens 1 Pflanze pro m² gepflanzt werden.

3.11 Lichtquellen

Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Licht sind helle, weitreichende künstliche Lichtquellen (z. B. Sky-Beamer), Flacker- und Laserlicht, der Einsatz von Blitzlichtstroboskopen und Werbeanlagen mit wechselndem oder be-wegtem Licht unzulässig Beleuchtungskörper sollten ein insektenfreundliches UV-Armes Lichtspektrum ausstrahlen. Lam-pen sollten nicht direkt vor stark reflektierenden Fassaden und vor Fenstern schützenswerter Daueraufenthaltsräume nach DIN 4109 angebracht werden.

2. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN § 9 (4) BauGB in Verb. mit § 81 HBO 2.1 Dachgestaltung

Bei Doppelhäusern sind die Dächer in Höhe, Neigung, Form, Material und Farbe gleich zu gestalten.

Dacheindeckung / Dachfarbe

Es ist bei Dachneigungen über 15° nur kleinteiliges Material wie z. B. Betondachsteine, Tonziegel etc. in der Farbe Grau sowie Rottöne zulässig. Es sind auch Dachbegrünungen zulässig.

Dachaufbauten Gauben sind als Sattel-, Schlepp- oder Tonnengauben auszuführen und auf die Hälfte der Hausbreite zu beschränken. Gauben haben vom First einen Mindestabstand von 0,75 m und von der Giebelwand mindestens einen Abstand von 1,50 m einzuhalten. Dies gilt auch für Zwerchhäuser. Werden mehrere Gauben auf der Dachfläche angeordnet, so sind diese auf einer Höhe auszuführen und in einem einheitlichen Format zu gestalten.

2.2 Stellplätze, Garagen und Vorgartengestaltung

Es ist zulässig, Garagen an zwei Grundstücksgrenzen zu errichten. Stellplätze und Gebäudezuwegungen sind in wasser- und luftdurchlässigen Belägen herzustellen (z. B. Ökopflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen). Hierbei ist das „Merkblatt für wasserdurchlässige Befestigungen von Verkehrsflächen“ der Forschungsgesellschaft für Straßenverkehrswesen e.V. (Köln 1998) zu beachten. Bei Straßenbau in Wasserschutzgebieten ist die Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) zu beachten. Andere Gestaltungsmaterialien sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn der Versiegelungsgrad so gering wie möglich gehalten wird. Die verbleibenden Restflächen sind als Grünflächen anzulegen und mit mindestens 25 %-igem Ge-hölzanteil (siehe Artenliste) gärtnerisch zu gestalten.

2.3 Einfriedungen

Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,20 m in den Wohngebieten zulässig. 2.4 Farbgebung baulicher Anlagen

Die Farbgebung der baulichen Anlagen hat sich in das Landschaftsbild einzupassen. Nicht zugelassen werden Kunst-stoffverkleidungen und Imitate von natürlichen Stoffen sowie reflektierende, glänzende oder glasierte Materialien. Grelle oder glänzende Farben sind als Außenanstriche an den Wandflächen unzulässig. Die Festsetzungen gelten auch für An-bauten, Nebengebäude und Garagen, die farblich an das Hauptgebäude anzupassen sind.

1.10 Artenliste Bei der Gestaltung und Bepflanzung der Flächen nach Ziffer 1.9 sind vorrangig einheimische und standortgerechte Gehölze zu verwenden, z. B.

Bäume: STU 14/16 cm Sträucher: H 80/100 cm Spitzahorn Acer platanoides Roter Hartriegel Cornus sanguinea Bergahorn Acer pseudoplatanus Haselnuss Corylus avellana Hainbuche Carpinus betulus Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Winterlinde Tilia corda Liguster Ligustrum vulgare Stieleiche Quercus robur Heckenkirsche Lonicera xylosteum Eberesche Sorbus aucuparia Hundsrose Rosa canina Eberesche Sorbus aucuparia Salweide Salix caprea Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wolliger Schneeball Viburnum lantana Schlehe Prunus spinosa

Geeignete Obstsorten, Hochstamm, o.B., STU 7 cm: Apfel Birne Gelber Edelapfel Bosc`s Flaschenbirne Winterrambour Gute Graue Ditzels Rosenapfel Zwetsche Schafsnase Nancy Reneklode Kaiser Wilhelm Hauszwetsche Schöner aus Boskoop Bismarkapfel Kirsche Gewürzluike Telckners Schwarze Königskirsche, Typ Querfurt Speierling Schneiders späte Knorpelkirsche

1.11 Umgrenzung von Flächen mit Bindung zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern

und sonstigen Bepflanzungen § 9 (1) Nr. 25b BauGB

Innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist eine Erhaltung des Gehölzbestandes festgesetzt. 1.12 Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9 (1) Nr. 20 BauGB und Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz § 9 (1a) BauGB

Allgemeine Bauarbeiten Der Beginn der Bauarbeiten muss rechtzeitig vor der Brutsaison bzw. rechtzeitig vor der Rückkehr der Vögel aus ihren Win-terquartieren erfolgen, sodass bei deren Ankunft im Brutgebiet bereits Baustellenbetriebsamkeit herrscht.

M1 Maßnahmen innerhalb der öffentlichen Grünfäche M1 :

Es erfolgt eine Gestaltung (siehe Gestaltungsplan, LP) als Grünfläche / Parkanlage . Es sind ausschließlich einheimische und standortgerechte Gehölze zu pflanzen und zu pflegen.

M2 Maßnahmen innerhalb der öffentlichen Grünfäche M2 :

Es erfolgt ein Waldrandaufbau mit Bäumen 2. Ordnung und Sträuchern der Artenliste 1.10. Wege sind in wassergebundener Decke herzustellen. Zur Förderung des Fledermaus- und Höhlenbrütervorkommens sind 20 Fledermauskästen und 20 Nistkästen für Höhlenbrü-ter anzubringen.

1. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN § 9 (1) BauGB 1.1 Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist als besondere Art der baulichen Nutzung das Sonstige Sondergebiet „Hotel“ gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO, das allgemeine Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO sowie öffentliche Grünfläche gemäß § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ und „Grünanlage / Schulsport“ festgesetzt.

1.2 Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist als Maß der baulichen Nutzung die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschoss-flächenzahl (GFZ) sowie die Zahl der Vollgeschosse gemäß Planeintrag nach § 17 (1) BauNVO als Höchstmaß festgesetzt.

Im Rahmen der nachfolgenden Grundstücksanordnung ist zu beachten, dass die raumordnerische Vorgabe von 35-50 Wohneinheiten (WE) pro Hektar im allgemeinen Wohngebiet eingehalten wird.

1.3 Bauweise

§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

Die offene Bauweise ist festgesetzt. Es sind gemäß Planeintrag Einzelhäuser als Mehrfamilienhäuser (E), Einzel- und Dop-pelhäuser oder die offene Bauweise (o) in der auch Hausgruppen (Reihenhauseinheit) entstehen können, zulässig. Bei den Hausgruppen (Reihenhauseinheit ) sind als Block max. 5 zusammenhängende Hauseinheiten zulässig.

1.4 Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden

§ 9 (1) Nr. 6 BauGB

Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in den Wohngebäuden im allgemeinen Wohngebiet ist in die Nutzungsschablone eingetragen. In den mit WA / 2Wo festgesetzten Gebieten sind in Einzelhäusern, Doppelhaushälften und Reihenhäusern maximal 2 Wohnungen zulässig, in den mit WA / 11Wo festgesetzten Gebieten sind in Einzelhäusern maximal 11 Wohnun-gen zulässig, wenn der festgesetzte Grünflächenanteil und der erforderliche Stellplatzbedarf auf dem Grundstück gesichert ist. Als ein Wohngebäude zählt das Einzelhaus, die Doppelhaushälfte oder das Reihenhaus.

1.5 Geländeoberkante/- oberfläche

Festgelegte Geländeoberkante/-oberfläche ist die Oberkante Straße (Gradientenhöhe), gemessen in der Grundstücksmitte. Bei mehreren angrenzenden Verkehrsflächen ist der Mittelwert aus den Höhenlagen der angrenzenden Straßen anzuneh-men. Die Garten- bzw. Freiflächenoberkante/-oberfläche ist auf der Straßenseite mindestens auf die Höhe der Oberkante Straße zu modellieren.

1.6 Höhe baulicher Anlagen/ Berechnung der Firsthöhe § 9 (2) BauGB und § 16 (2) Nr. 4 BauNVO

Die Höhenlage der baulichen Anlagen und die Firsthöhe wird von der festgelegten Geländeoberkante/-oberfläche gemessen (siehe 1.5 Geländeoberkante/-oberfläche).

1.7 Führung von Versorgungsleitungen

§ 9 (1) Nr. 13 BauGB

Alle Versorgungsleitungen (wie z. B. Telekommunikationsleitungen + Elektroleitungen bis einschließlich 20 KV-Leitungen usw.) sind unterirdisch zu verlegen.

1.8 Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes § 9 (1) Nr. 24 BauGB

Die Fassadenbauteile (d. h. Fenster, Außenwände und Dachflächen) schutzbedürftiger Räume müssen die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach den Tabellen 8 und 9 der DIN 4109 vom November 1989- Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise für die folgenden Lärmpegelbereiche erfüllen:

Westliche Baugebiete entlang der Konrad-Adenauer-Straße Fassaden entlang der westlichen Baugrenze und seitlich Fassaden bis zu einer Tiefe von 15 m zur westlichen Baugrenze: Lärmpegelbereich III alle übrigen Gebäudefassaden: Lärmpegelbereich II Alle übrigen Baugebiete Lärmpegelbereich II

Schallgedämpfte Belüftungseinrichtungen: Für Schlafräume {Schlafzimmer, Kinderzimmer, Einzimmerappartements, Hotelzimmer), die nur über Fenster in Fassaden-bereichen im Lärmpegelbereich III belüftet werden können, sind schallgedämpfte Belüftungseinrichtungen vorzusehen, die ein zusätzliches Lüften der Räume auch ohne das Öffnen der Fenster ermöglichen (z. B. durch in den Fensterrahmen inte-grierte Schalldämmlüfter).

Bei der Berechnung des resultierenden Schalldämm-Maßes. der Außenbauteile ist die Schalldämmung der Belüftungsein-richtungen im Betriebszustand zu berücksichtigen.

Im Bauantragsverfahren sind für Bauvorhaben sind die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

Bebauungsplan Nr. 37"Neue Mitte II - Konrad-Adenauer-Straße"

(6. Änderung "Zentraler Bereich")

Stadt ErlenseeStadtteil Langendiebach und Rückingen

M. 1 : 1000

Übersichtskarte

. Ausfertigung

01.04.2016

Egel

Egentenmeier

Egel

Fertiggestellt

Geprüft

Entwickelt

BearbeitetProjekt Nr.

11043 - 00

Verfahrensstand

Satzung

Bebauungsplan Nr. 37 "Neue Mitte II - Konrad-Adenauer-Straße"

M. 1:1000

Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinfomationssystem (ALKIS)der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation.

Bauweise

Geschossflächenzahl

Zahl der Vollgeschosse

Dachform / Dachneigung

Grundflächenzahl

Art der baulichen Nutzung

Füllschema der Nutzungsschablone1.Planzeichen für Bauleitpläne gemäß Planzeichenverordnung PlanZV

WA

Art der baulichen Nutzung§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

2.

Allgemeines Wohngebiet § 4 BauNVO

Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß §§ 17 und 20 BauNVO0,8

3. Maß der baulichen Nutzung§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

z.B.

Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß §§ 17 und 20 BauNVO

Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß §§ 17 und 19 BauNVO0,4

IIz.B.

maximale Firsthöhe = 11,00 m als Höchtsmaßüber Bezugspunkt Geländeoberkante/- oberfläche

FH = max.11,00 m

z.B.

Bauweise, Baugrenzen§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

4.

Offene Bauweise § 22 (2) BauNVOO

nur Einzelhäuser zulässig § 22 (2) BauNVOE

5.

Überbaubare Grundstücksflächen

Überbaubare Grundstücksflächen§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

nicht überbaubare Grundstücksflächen

Straßenverkehrsflächen§ 9 (1) Nr. 11 BauGB

6.

Straßenverkehrsfläche -öffentlich-

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung -öffentlich-

Zweckbestimmung :

Stellplätze -öffentlich-

Grünflächen§ 9 (1) Nr. 15 BauGB

9.

Öffentliche Grünfläche

Zweckbestimmung :

Parkanlage

Zweckbestimmung :

Elektrizität (Standorthinweis Trafostation)

Flächen für Versorgungsanlagen

Flächen für Versorgungsanlagen§ 9 (1) Nr. 12 BauGB

7.

Flächen und Maßnahmen für den Ausgleich§ 9 (1a) BauGB

11.

Maßnahmenfläche M1M1

Flächen für die Wasserwirtschaft§ 9 (1) Nr. 16 BauGB

10.

Schutzgebiet für Grund- und QuellwassergewinnungWasserschutzgebiet Zone III A

GWZone III A

Umgrenzung von Flächen mit Bindung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchernund sonstige Bepflanzung § 9 (1) Nr. 25b BauGB

Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zurEntwicklung von Boden, Natur und Landschaft§ 9 (1) Nr. 20, 25 BauGB

12.

Erhaltung von Bäumen

Firsthöhe

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklungvon Boden, Natur und Landschaft § 9 (1) Nr. 20 BauGB

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes § 9 (7) BauGB

Sonstige Festsetzungen14.

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.B. Abgrenzung des Maßes der baulichenNutzung innerhalb des Baugebietes § 16 (5) BauNVO

GD10°- 45° Geneigte Dachflächen zulässig mit Angabe der Dachneigung

Maßlinie / Maßzahl3

vorhandene Grundstücksgrenzen

Sonstige Planzeichen15.

13. Regelung für den Denkmalschutz§ 9 (6) BauGBVermerk :Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles-Limes), die dem Denkmalschutzunterliegen

D

Maßnahmenfläche M2M2

Zweckbestimmung :

Sportanlage / Schulsport

Anpflanzen von Bäumen

ST

Hauptversorgungsleitungen§ 9 (1) Nr. 13 BauGB

A

8.

unterirdisch, Abwasserkanal

Beschränkung der Zahl der Wohnungen § 9 (1) Nr. 6 BauGBPro Wohngebäude sind höchstens 2 Wohnungen zulässig

z.B. WA2Wo

Baugrenze § 23 (3) BauNVO

z.B.

SO Sonstiges Sondergebiet "Hotel" § 11 Abs.3 BauNVOHotel

Bebauungsplan Nr. 37 "Neue Mitte II - Konrad-Adenauer-Straße"

Private Grünfläche