Upload
vuongkiet
View
215
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
Stadt Georgsmarienhütte
Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“
1. Änderung
Verfahren nach § 13a BauGB
Begründung
F A S S U N G Z U M S A T Z U N G S B E S C H L U S S 1 0 – 2 0 1 3
PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
PETER FLASPÖHLER DIPL.-ING.
ARCHITEKT & STADTPLANER FALKENWEG 16
31840 HESSISCH OLDENDORF FON: 0 (49) 51 52 – 96 24 66 FAX: 0 (49) 51 52 – 96 24 67 [email protected]
www.peter-flaspoehler.de
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
Auftraggeber:
Stadt Georgsmarienhütte Fachbereich IV Postfach 1420 49112 Georgsmarienhütte
Planverfasser:
PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
PETER FLASPÖHLER DIPL.-ING.
ARCHITEKT & STADTPLANER FALKENWEG 16
31840 HESSISCH OLDENDORF FON: 0 (49) 51 52 – 96 24 66 FAX: 0 (49) 51 52 – 96 24 67 [email protected]
www.peter-flaspoehler.de
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Peter Flaspöhler, Architekt & Stadtplaner Dipl.-Ing. Barbara Wiebusch, Landschaftsplanerin
0 Gliederung
1 Anlass, Rahmenbedingungen und gewähltes Verfahren Seite 2
2 Geltungsbereich 4
3 Planerische und sonstige Vorgaben 4
3.1 Regionales Raumordnungsprogramm Landkreis Osnabrück (RROP) 4
3.2 Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Osnabrück (LRP) 5
3.3 Flächennutzungsplan der Stadt Georgsmarienhütte (FNP) 5
3.4 Landschaftsplan der Stadt Georgsmarienhütte (LP) 8
4 Zustand des Plangebiets 8
5 Städtebauliches Konzept, Ziel und Zweck der Planung 9
6 Festsetzungen zur baulichen Nutzung 11
6.1 Art der baulichen Nutzung 11
6.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baugrenzen und Stellung baulicher Anlagen 11
6.3 Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind 12
7 Örtliche Bauvorschriften über Gestaltung 13
7.1 Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften 13
7.2 Bereich 1, östliche und südliche Reihenhausbebauung 14
7.3 Bereich 2, westliche und nördliche Einzel- und Doppelhausbebauung 14
7.4 Bereich 3, Kopfbau 15
7.5 Ordnungswidrigkeiten gem. § 80 NBauO 16
8 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen und „Grüne Mitte“ 16
9 Private Grünfläche 16
10 Flächen für Wald 17
11 Städtebauliche Werte 17
12 Erschließung und archäologische Hinweise 18
12.1 Verkehrliche Erschließung 18
12.2 Ver- und Entsorgung 18
12.3 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 19
12.4 Archäologische Hinweise 19
13 Altlasten, Altablagerungen und Altstandorte 20
13.1 Altlasten 20
13.2 Altablagerungen 20
13.3 Altstandorte 21
13.4 Rüstungsaltlasten, militärische Altlasten 24
14 Kosten 25
15 Bodenordnung 25
16 Beschluss 25
Anlage: Altlastenplan zum Bebauungsplan 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
2 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
1 Anlass, Rahmenbedingungen und gewähltes Verfahren
Seit den fünfziger Jahren entstand, auf der Grundlage des Bebauungsplans Mühlenbrink, in diesem
südlichen Teil der ehemaligen selbständigen Gemeinde Oesede, ein attraktives Wohngebiet, mit
den dazugehörigen Bildungs-, sozialen und kirchlichen Einrichtungen. Hier siedelten sich überwie-
gend Familien mit Kindern an. Die vorherrschende Bauform bilden Ein- und Zweifamilienhäuser.
Aufgrund der demografischen Veränderungen, die in Georgsmarienhütte durch den Rückgang der
jungen Bevölkerungsgruppen und der Zunahme älterer und alter Menschen gekennzeichnet ist,
konnte der Schulstandort Overbergschule im Stadtteil Oesede nicht aufrecht erhalten werden und
wurde im Jahre 2011 geschlossen.
Mit der Zielsetzung, ein geeignetes städtebauliches Bebauungs- und Nutzungskonzept für das
Schulgelände zu finden, lobte die Stadt Georgsmarienhütte im Jahre 2012 einen Architektenwett-
bewerb nach RAW aus. Es wurden 10 Planungsbüros zur Teilnahme aufgefordert. In der Auslobung
wurde darauf hingewiesen, dass die Stadt Georgsmarienhütte eine Wohnnutzung am Standort
präferiert, wobei es den Teilnehmern überlassen war, die Art und Form des Wohnens zu bestim-
men. Weiterhin war es Aufgabenstellung, die Nutzung oder Teilnutzung der vorhandenen Gebäu-
de zu überprüfen, in diesem Zusammenhang erwartete die Stadt auch Vorschläge für anderweitige
Nutzungen. Der Wettbewerb wurde in der Zeit vom 20.03.2012 bis 19.04.2012 durchgeführt. Den
ersten Preis erhielt der Entwurf des Büros Reinders Architekten aus Osnabrück, der nachfolgend
abgebildet ist.
Abb. 1
Erster Preis des
städtebaulichen
Wettbewerbs
Overbergschule
Reinders Architek-
ten, Osnabrück
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
3 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
Um auf der Basis des Wettbewerbsergebnisses einen Investor zu finden, führte die Stadt daraufhin
ein Investorenbieterverfahren durch. Es wurden durch verschiedene Investoren Realisierungsvor-
schläge vorgestellt. Nach eingehender Beratung, sprachen sich die politischen Gremien der Stadt
für die Realisierungskonzeption der MBN Bau AG aus Georgsmarienhütte aus, die nachfolgend
dargestellt ist.
Abb. 2
Bebauungs- und
Erschließungs-
konzept auf der
Basis des ersten
Preisträgers
MBN Bau AG
GMHütte
Im Unterschied zum Wettbewerbsentwurf sieht das Bebauungs- und Erschließungskonzept der
Firma MBN die Zufahrt von Südosten durch den viertelkreisförmigen Verbindungsbau vor, der des-
halb unterbrochen werden soll. Die durch Reinders Architekten geplante südliche Umfahrt soll
falle, stattdessen sind beidseitig der Platzsituation „grüne Mitte“ Erschließungswege für die Kfz-
Erschließung vorgesehen. Diese Erschließungslösung erscheint erheblich wirtschaftlicher als die
des Wettbewerbssiegers.
Das Baugebiet soll nun möglichst zeitnah realisiert werden. Da der rechtskräftige Bebauungsplan
Nr. 108 das ehemalige Schulgrundstück als Fläche für den Gemeinbedarf festsetzt, ist die Änderung
des Bebauungsplans „Mühlenbrink“ erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die angestrebte Wohnbebauung zu schaffen. Deshalb hat der Verwaltungsausschuss den Aufstel-
lungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Mühlenbrink“ gefasst.
Aufgabenstellung der Bauleitplanung ist es u. a. die städtebaulichen und architektonischen An-
sprüche des Siegerentwurfs, als auch ökonomische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Dieser Bebauungsplan dient Maßnahmen der Innenentwicklung. Der Plan setzt eine zulässige
Grundfläche im Sinne des § 19 BauNVO fest, die weniger als 20.000 m2 beträgt und begründet
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
4 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung unterliegen. Es liegen keine Hinweise vor, dass Beeinträchtigungen der in § 1 (6) 7b
BauGB genannten Schutzgüter vorliegen könnten. Der Bebauungsplan Nr. 108, 1. Änderung erfüllt
somit die Anforderungen des § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) und kann im
beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Nach § 13a (2) 4 BauGB gelten die durch diese Bau-
leitplanung zu erwartenden Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig,
so dass die Umweltprüfung und der Umweltbericht entfallen.
2 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 108 „Mühlenbrink“ be-
trifft das Grundstück der ehemaligen Overbergschule und südlich, westlich und nördlich daran
anschließende Grundstücksflächen, die sich als Wald darstellen.
Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus der Planzeichnung. Er wurde so gewählt, um im Rah-
men der geordneten städtebaulichen Innenentwicklung die planungsrechtlichen Voraussetzungen
zur Verbesserung des Wohnungsangebotes im Stadtteil Oesede durch Nachverdichtung zu schaf-
fen.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 3,8 ha.
Das Plangebiet selbst war bisher teilweise Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 108 „Mühlenbrink“
der ehemaligen Gemeinde Oesede. Mit Inkrafttreten dieser Bauleitplanung treten die bisher wirk-
samen Festsetzungen im Änderungsbereich außer Kraft und werden durch die Festsetzungen die-
ser 1. Änderung ersetzt.
3 Planerische und sonstige Vorgaben
3.1 Regionales Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück (RROP)
Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) für den Landkreis Osnabrück ist ein Instrument
der Regionalplanung, um die raumstrukturellen Voraussetzungen für eine umweltgerechte und
zukunftsgerichtete Entwicklung für den Landkreis zu schaffen1.
Das RROP für den Landkreis Osnabrück ist seit dem 09.04.2005 rechtskräftig. Die zeichnerischen
Darstellungen des RROP weisen die Stadt Georgsmarienhütte als Mittelzentrum aus. Mittelzentren
dienen der Bereitstellung zentraler Einrichtungen zur Deckung des gehobenen Bedarfs. Daneben ist die
1 Zitat: www.landkreis-osnabrueck.de
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
5 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
Stadt Georgsmarienhütte im RROP als Standort mit den Schwerpunktaufgaben Sicherung und Ent-
wicklung von Wohnstätten und Arbeitsstätten sowie als Standort mit der besonderen Entwicklungsauf-
gabe Erholung festgelegt. Die zeichnerischen Darstellungen des RROP treffen für das Plangebiet
keine konkreten Aussagen.
Gemäß RROP kommt dem Wald als wichtiges raumbedeutsames Landschafts- und Lebenselement eine
große Bedeutung zu. Auf seine Erhaltung, Pflege und Entwicklung… ist daher bei allen Planungen hin-
zuwirken. Die in ihrer Bedeutung zukünftig weiter zunehmenden Nutz-, Schutz und Erholungsfunktio-
nen des Waldes sind grundsätzlich gleichrangig und auf der gesamten Waldfläche gleichzeitig zu erfül-
len. Bebauungen und störende Nutzungen sollen zum Waldrand einen ausreichenden Abstand einhal-
ten.
Die Festsetzungen dieser 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 108 sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Bebauung des Änderungsbereichs mit Wohnhäusern schaffen. Dieses Ziel
entspricht der regionalplanerisch festgelegten Schwerpunktaufgabe Entwicklung von Wohnstätten.
Die neu geplante Wohnbebauung rückt nicht näher an den Waldrand heran, als es durch die be-
stehende Bebauung der Fall ist, bzw. als es durch die Baugrenzenführung des rechtskräftigen Be-
bauungsplans Nr. 108 bereits ermöglicht wird. Die Planung steht damit nicht in Konkurrenz zu den
Zielsetzungen und Festsetzungen der Raumordnung.
3.2 Landschaftsrahmenplan für den Landkreises Osnabrück (LRP)
Der Landschaftsrahmenplan (LRP) ist ein eigenständiger Fachplan auf der Ebene der Landkreise,
der die überörtlich konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege darstellt. In Bezug auf die Schutzgebiete ist er die maßgebliche Planungsgrund-
lage hinsichtlich der zu entwickelnden Schutzgebietskonzepte. Der LRP des Landkreises Osnabrück
wurde 1992 erarbeitet. Er weist für das Plangebiet keine Landschaftsschutzgebiete, Naturschutz-
gebiete, Naturdenkmäler oder nach § 30 BNatSchG (ehemals § 28a NNatSchG) geschützten Bioto-
pe aus. Ebenso werden keine Altlastenstandorte verzeichnet. Der am westlichen Geltungsbereichs-
rand verlaufende Windchenbrinkbach ist ein Gewässer 2. Ordnung, der aus dem Teutoburger Wald
kommend, im Stadtgebiet in die Düte mündet. Die Waldflächen werden als solche dargestellt.
3.3 Flächennutzungsplan der Stadt Georgsmarienhütte (FNP)
Im Flächennutzungsplan (FNP) sind die städtebaulichen Entwicklungsziele der Stadt Georgsma-
rienhütte flächenbezogen dargestellt. Der genehmigte Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Ge-
orgsmarienhütte stellt den Bereich der ehemaligen Overbergschule auf ca. 1 ha als Flächen für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule dar. Der übrige Geltungsbereich dieser 1. Ände-
rung des Bebauungsplans Nr. 108 wird durch den FNP als Wald dargestellt.
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
6 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
Aktuell besteht kein Bedarf zur Errichtung einer Gemeinbedarfseinrichtung in diesem Bereich, statt-
dessen wird die Realisierung von Wohnungen angestrebt. Auf der Ebene des Flächennutzungs-
plans wird deshalb die Gemeinbedarfsdarstellung durch die Darstellung Wohnbauflächen ersetzt.
Die Darstellung Wald bleibt unverändert.
Da dieser Bebauungsplan nach den Vorschriften des § 13a BauGB aufgestellt wird, ist der Flächen-
nutzungsplan der Stadt Georgsmarienhütte für den betroffenen Teil gemäß § 13a (2) 2 BauGB im
Wege der Berichtigung anzupassen. Der FNP wird künftig im Änderungsbereich Wohnbauflächen
und weiterhin Wald darstellen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind somit aus den Darstellungen bzw. angepassten Dar-
stellungen des Flächennutzungsplans entwickelt.
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
7 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
Bisher wirksame Flächennutzungsplandarstellung
Angepasste Flächennutzungsplandarstellung
Planzeichenerklärung
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
Abb. 4
Plandarstellung
Berichtigung des Flächennutzungsplans der Stadt Georgsmarienhütte
M. 1:5000
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
8 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
3.4 Landschaftsplan der Stadt Georgsmarienhütte (LP)
Der Landschaftsplan ist ein Fachplan auf der Ebene der Flächennutzungspläne und umfasst in der
Regel den unbesiedelten Bereich einer Gemeinde. Der Landschaftsplan der Stadt Georgsmarien-
hütte wurde im Jahr 1987 vom Planungsbüro Daber vorgelegt.
Als potentiell natürliche Vegetation (nach Weber 1979) wird Sternmieren-Eichen-Buchenwald im
Übergangsbereich zum artenreichen Hainsimsen-Buchenwald angegeben. Insbesondere in den
hängigen Bereichen ist die Buche vorherrschende Baumart. Für den konkreten Bereich des ehema-
ligen Schulgeländes werden keine Aussagen getroffen, der außerhalb des Geltungsbereichs am
westlichen Hangfuß verlaufende Windchenbrinkbach wird an seinem Oberlauf zusammen mit den
Bereichen ehemaligere Buchenniederwälder als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 15) vorge-
schlagen.
Die Waldbereiche am Schulgelände sind bedeutsame Frischluftentstehungsgebiete für die angren-
zenden Siedlungsflächen.
Der Windchenbrinkbach ist eine wichtige Grünverbindung, wobei den angrenzenden Waldflächen
eine hohe Bedeutung in der Erholungsfunktion zugewiesen wird. Diese Funktion soll durch Erhö-
hung des Laubholzanteils und Verringerung von Nadelgehölzen gestärkt werden.
Der LP bemängelt die insbesondere in den besiedelten Bereichen oft fehlenden Waldrändern.
Durch Ausweitung von Siedlungen werden Waldbereiche angeschnitten, ohne dass ein neuer
Waldrand aufgebaut wird. Als Ziel wird daher im LP die Erhaltung und Schaffung artenreicher
Waldränder formuliert. Bei Waldanschnitte, z.B. durch Siedlungserweiterung sollte ein mindestens
5 m breiter Streifen für den Waldrandaufbau vorgesehen werden. Dies dient nicht nur dem Arten-,
Biotop- und Waldschutz (z.B. vor Windbruchgefahr), sondern verbessert auch das Landschaftsbild
und damit das Naturerleben und die Erholungsfunktion des Waldes.
4 Zustand des Plangebiets
Beim Plangebiet selbst handelt es sich um den westlichen Teil einer Anhöhe im Stadtteil Oesede. Es
gliedert sich in zwei sehr unterschiedlich geprägt Bereiche, das ehemalige Schulgelände und die
auf drei Seiten daran anschließende Waldfläche.
Das Grundstück der ehemaligen Schule liegt an exponierter Stelle auf dem Hochplateau. Hier ist
das Gelände fast eben, es hat eine leichte Nordhanglage. Während sich das Plateau nach Osten hin
fortsetzte, fällt es südlich, westlich und nördlich stark ab. Diese Hangbereiche sind mit Buchenwald
bestockt. Der nach Norden weisende Hangbereich wurde 2007 durch den Sturm „Kyrill“ stark be-
schädigt und besteht überwiegend aus neu aufwachsendem Baum- und Strauchbestand.
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
9 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
Das Schulgebäude ist ein- bis zweigeschossiger Komplex, von drei miteinander verbundenen Ge-
bäudeteilen. Der Eingangsbereich wird durch einen viertelkreisförmigen Verbindungsbau betont.
Dieser liegt als „Scharnier“ zwischen den beiden erhaltenswerten ersten Bauabschnitten des Jahres
1952. Das prägende Baumaterial dieser Gebäude ist Sandstein in Verbindung mit Putzflächen.
Der Schulhof ist größtenteils versiegelt, randlich befinden sich Beetflächen mit unterschiedlichem
Strauchbewuchs und einigen älteren Ahorn- und Lindenbäumen. Der Schulhof öffnet sich nach
Norden zum Hang hin und gewährt über die sich neu bewaldende Fläche einen guten Ausblick
über Georgsmarienhütte. Außerhalb des Schulhofbereiches stehen einige Bäume, die zum Teil aus
der Anfangszeit der Schule stammen. Besonders der Eingangsbereich ist durch über 50 Jahre alte
Stieleichen geprägt. Um den Gebäudekomplex finden sich noch einige alte Bäume der Grün-
dungszeit der Schule wie Ahorn, Amerikanische Roteichen und Rosskastanie, teilweise aber auch
Bäume jüngeren Datums.
Das Gelände wird stark durch die südlich und westlich angrenzenden Waldbereiche geprägt. Die
relativ ebene Grünfläche geht fast nahtlos in den Waldbereich mit hohen Buchen über, das Gelän-
de fällt dann steil zum Windchenbrinkbach ab. Der Hangbereich im Norden vermittelt durch den
Jungaufwuchs unterschiedlicher Strauch- und Baumarten (vor allem Ahorn) noch nicht den Ein-
druck eines Waldes, sondern eher einer verbuschten Fläche.
Zwischen der südlichen Bebauung und dem Waldrand befindet sich eine Grünfläche, die als private
Grünfläche festgesetzt werden soll. Hier verläuft aktuell auch eine Zuwegung, die als Feuerwehrzu-
fahrt genutzt werden kann. Es handelt sich floristisch um eine mesophile, artenarme Wiesenfläche
mit vereinzeltem Baumbestand. Hier befinden sich die schon erwähnten Ahorne und Roteichen
aus der Gründungszeit, aber auch eine Esche, Rosskastanie und eine serbische Fichte jüngeren
Datums sowie einige ca. 30 Jahre alten Obstgehölze (Kirsche und Birne).
5 Städtebauliches Konzept, Ziel und Zweck der Planung
Das städtebauliche Konzept dieser Bebauungsplanänderung basiert auf den planerischen Vorga-
ben des Wettbewerbsbeitrags von Reinders Architekten und der darauf aufbauenden Realisie-
rungskonzeption der Firma MBN Bau AG.
Wesentliches dieser Bauleitplanung Ziel ist es, die dem Wettbewerbsergebnis zu Grunde liegende
Idee der Synthese zwischen den bestehenden historisch geprägten Gebäuden und einer moder-
nen Architektursprache durch geeignete Festsetzungen und Bauvorschriften planungsrechtlich
abzusichern. Daneben müssen auch ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigt werden, um die
Realisierung einer Folgenutzung für das Schulgrundstück zu gewährleisten.
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
10 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
Auf dem Gelände der ehemaligen Overbergschule soll ein in sich geschlossener attraktiver Sied-
lungsbereich entstehen, der sich in Bezug auf die Wohn- und Gestaltungsqualität positiv von den
üblichen Neubausiedlungen abhebt. Da das Gebiet mit der gemeinschaftlich nutzbaren „grünen
Mitte“, dem umgebenden Wald und der Nähe zum Kindergarten, besonders attraktiv für Familien
mit Kindern sein wird, ist es bauleitplanerische Aufgabe, durch geeignete Festsetzungen auch die
Verbindung von Familie und Beruf zu stärken. Neben der Wohnnutzung, die im Gebiet mit unter-
schiedlichen Wohnungsangeboten vorherrschend angestrebt wird, soll deshalb auch die Verknüp-
fung von Wohnen und Arbeiten ermöglicht werden.
Die Überplanung dieses Bereichs erfolgt nach dem Grundsatz, durch Umnutzung, bauliche Ergän-
zung und Nachverdichtung innerhalb bestehender Siedlungsbereiche, der gezielten Innentwick-
lung Vorrang einzuräumen und der fortschreitenden Landschaftszersiedlung entgegenzuwirken.
Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes sind darüber hinaus folgende Ziele und Zwecke ver-
bunden:
• Fortentwicklung des Stadtteils Oesede als attraktiven Wohnstandort,
• Entgegenwirken von Abwanderungsprozessen aus dem Stadtgebiet,
• Verbesserte Auslastung der bestehenden Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen,
• Entgegenwirken einseitig überalterter und Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bevölke-
rungsstrukturen,
• Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung,
• Förderung der mittelständischen Wirtschaft.
Zum globalen Klimaschutz sollen beim Bauen grundsätzlich energiebedingte Emissionen von kli-
marelevanten Gasen durch Energieeinsparungen und den Einsatz erneuerbarer Energien reduziert
werden. Es werden folgende Maßnahmen beim Hausbau empfohlen:
• Optimale Wärmedämmung und Dichtigkeit der Wohnhäuser, möglichst Passivhausbauweise,
• kompakte Baukörper mit Ausrichtung zur Sonne,
• Einsatz von Solarenergie zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung,
• Reduzieren des Energiebedarfs der Wohnhäuser z. B. durch den Einsatz von Fotovoltaik und
Wärmerückgewinnungsanlagen
Vor dem Hintergrund der Nähe zum Wald sind die Belange von Natur und Landschaft besonders zu
berücksichtigen. Der Bebauungsplan beinhaltet diesbezüglich folgende Zielsetzungen:
• Einhaltung eines ausreichenden Abstands zum Waldrand durch die Bebauung von mindes-
tens 10 m,
• Erhalt der Waldfläche als Erholungsraum, Erosionsschutz der Hangbereiche und als Klima-
schutzbereich für die Frischluftversorgung der besiedelten Gebiete,
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
11 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
• Erhöhung des Laubholzanteils im Waldbereich,
• Aufbau eines artenreichen Waldsaums von mindestens 5 m zur Verbesserung des Land-
schaftsbildes und damit der Erholungsfunktion sowie zur Stabilisierung des Waldrandes (vgl.
Gehölzliste),
• Bei Waldumbau bzw. Waldbaumaßnahmen verstärkte Verwendung von Baumarten 2. Ord-
nung/Nebenbaumarten (Feldahorn, Hainbuche, Vogelkirsche, Eberesche, vgl. Gehölzliste) ins-
besondere im siedlungsnahen Bereich,
• Erhalt der Grünfläche mit den dort vorhandenen, 40 - 50 jährigen Gehölzen (Ahorn, Eiche,
Rosskastanie) als Puffer zum Waldrand
6 Festsetzungen zur baulichen Nutzung
6.1 Art der baulichen Nutzung
Die verbindlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans für die städtebauliche Ordnung bilden
die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der zuvor beschriebenen Ziele und Zwe-
cke. Dabei stellt der Bebauungsplan eine „Angebotsplanung“ dar, in dessen Geltungsbereich
grundsätzlich die nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen Nutzungen errichtet und
betrieben werden dürfen, sofern sie nicht durch entsprechende Festsetzungen ausgeschlossen
worden sind.
Die zur Bebauung vorgesehenen Bereiche werden entsprechend den Planungszielen und unter
Berücksichtigung der benachbarten Bebauung als allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO
festgesetzt. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
Von den nach § 4 (3) BauNVO in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
sollen in diesem Baugebiet Gartenbaubetriebe, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Tank-
stellen auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, da die Errichtung dieser i. d. R. flächeninten-
siven Nutzungen der planerischen Zielsetzung einer Entwicklung von Grundstücken für den Woh-
nungsbau entgegensteht.
6.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baugrenzen und Stellung baulicher Anlagen
Das Maß der baulichen Nutzung wird im allgemeinen Wohngebiet (WA) dieses Bebauungsplans
durch die Grundflächenzahl, die Anzahl der Vollgeschosse, teilweise in Verbindung mit einer ma-
ximalen Firsthöhe, bestimmt. Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl im Baugebiet ist nicht
erforderlich, da durch die übrigen bauleitplanerischen Vorgaben ausreichen und eine Umsetzung
der städtebaulichen Zielsetzungen gewährleisten.
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
12 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets (WA) wird eine einheitliche von Grundflächenzahl von 0,4
festgesetzt. Damit werden im gesamten Baugebiet eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstü-
cke und eine flächensparende Bauweise ermöglicht. Zudem wird sichergestellt, dass zwischen den
Baukörpern ausreichende Freiräume verbleiben. Ein 400 m2 großes Baugrundstück zu Grunde ge-
legt, kann durch das Hauptgebäude eine maximale Grundfläche von 160 m2 versiegelt werden.
Hinzu kommt die Überschreitungsmöglichkeit der zulässigen Grundfläche, entsprechend den Vor-
gaben des § 19 BauNVO, durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätze gem. § 12 BauNVO
mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Gelän-
deoberfläche von maximal 50%.
Am östlichen und südlichen Rand des allgemeinen Wohngebiets soll die bestehende Bebauung
entweder erhalten bleiben oder in gleichartiger Kubatur neu errichtet werden. Der Baugrenzenver-
lauf Bebauungsplan orientiert sich deshalb am Bebauungsbestand des Jahres 1952. Vor dem Hin-
tergrund des Bebauungsbestands wird in diesen Bereichen maximal ein Vollgeschoss festgesetzt. In
Verbindung mit der durch die Baugrenzenführung vorgegeben überbaubaren Grundstücksfläche,
der hier zulässigen geschlossenen Bauweise und der festgesetzten traufständigen Gebäudestellung
wird so die Realisierung einer dem Bestand gleichartigen Bebauung vorbereitet. Hinzu kommen
die Regelungen der örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung, die unter Punkt 7 dargestellt und
begründet werden.
Für den bestehenden prägnanten nordöstlichen Kopfbau werden entsprechend dem Baubestand
mindestens zwei und höchstens drei Vollgeschosse festgesetzt. In diesem Bereich gilt die festgesetzte
Gebäudestellung nicht.
Das Baugebiet soll sich nach Westen und Süden zum bestehenden Wald hin öffnen. Der Wettbe-
werbsentwurf sieht hier eine Neubebauung in zeitgemäßer Flachdacharchitektur vor. In diesen
Bereichen ist deshalb eine offene Bebauungsstruktur als Einzel- und Doppelhäuser geplant. Damit
die vorgesehene Stadtvillenartige Bebauung als prägnanter Gegenpol zur riegelartigen Bebauung
am östlichen und südlichen Gebietsrand in Erscheinung treten kann, setzt der Bebauungsplan für
das westliche Baufeld zwingend zwei Vollgeschosse fest. Für das nördliche Baufeld sind am Sied-
lungsrand mindestens zwei und höchstens drei Vollgeschosse zulässig. Die hier zulässige maximale
Dreigeschossigkeit orientiert sich am bestehenden nordöstlichen Kopfbau. Um eine überdimensi-
onierte Bebauung auszuschließen, wird in diesem Bereich eine maximale Firsthöhe festgesetzt.
6.3 Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind
Um aus dem inneren Bereich der Siedlung Ausblicke in die Landschaft zu ermöglichen, setzt der
Bebauungsplan Flächen fest, die von Bebauung freizuhalten sind (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB). Im
Bereich des Baufensters mit II-III Vollgeschossen als Mindest und Höchstmaß sind mindestens zwei
Sichtachsen aus dem Gebiet heraus in nördliche Richtung freizuhalten. Die Breite der jeweiligen
Sichtachse muss mindestens 6 m betragen. Innerhalb dieser Sichtachsen sind bauliche Anlagen
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
13 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
jeglicher Art, insbesondere Garagen gem. § 12 BauNVO und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO,
unzulässig. Einfriedungen sind innerhalb der Sichtachsen nur bis zu einer Höhe von 1 m über dem
fertig gestellten Gelände zulässig.
7 Örtliche Bauvorschriften über Gestaltung
Nach § 84 (3) NBauO i. V. mit § 1 Abs. 9 BauNVO können Gemeinden, um bestimmte städtebauliche
oder baugestalterische Absichten zu verwirklichen, durch örtliche Bauvorschriften für bestimmte
Teile des Gemeindegebietes besondere Anforderungen an Gestaltung von Gebäuden stellen.
Durch diese Bauvorschriften können insbesondere Regelungen für die Auswahl der Baustoffe und
Farben sowie für die Neigung der Dächer getroffen werden (vgl. § 84 Abs. 3 Nr. 1)
Wie bereits in dieser Begründung dargestellt, ist es die wesentliche Aufgabenstellung dieser Bau-
leitplanung, einen planungsrechtlichen Rahmen zu schaffen, der die Umsetzung der städtebauli-
chen und architektonischen Ambitionen des Siegerentwurfs gewährleistet, aber auch wirtschaftli-
che Gesichtspunkte berücksichtigt. Ziel ist es, ein Siedlungsgefüge zu schaffen und zu erhalten,
dass durch die Symbiose von historischen und modernen Architekturformen gebildet wird, wobei
die Harmonie der Farben und Materialien die Verbindung zwischen diesen beiden Elementen dar-
stellt.
7.1 Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften
Der Geltungsbereich dieser örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung ist identisch mit dem im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung festgesetzten allgemei-
nen Wohngebiet. Die im Rahmen dieser örtlichen Bauschriften getroffenen Regelungen beziehen
sich jeweils auf die im nachfolgenden Übersichtsplan gekennzeichneten Bereiche.
Abb. 7
Übersichtsplan
Bereiche der örtlichen
Bauvorschriften über Gestaltung
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
14 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
7.2 Bereich 1, östliche und südliche Reihenhausbebauung
Das städtebauliche Planungskonzept sieht die Ausbildung von geschlossenen Bauriegeln am östli-
chen und südlichen Rand des Plangebietes vor, die in ihrer Architektursprache an die Bebauung
des Jahres 1952 angelehnt sind, sofern die ursprünglichen Baukörper nicht erhalten bleiben kön-
nen. Der Bebauungsbestand wird geprägt durch die Baustoffe Putz und Sandstein. Die langgezo-
genen Baukörper haben ein symmetrisches Satteldach mit etwa 32° Dachneidung und sind mit
braunen Dachziegeln eingedeckt. Besonders prägnant sind der viertelkreisförmige Verbindungs-
bau als Scharnier zwischen den beiden Flügeln und der dominante Kopfbau, der den nördlichen
Abschluss bildet. Um das Ziel der Erhaltung dieser Baugestalt zu erreichen, trifft der Bebauungs-
plan bereits Festsetzungen, insbesondere zur Stellung baulicher Anlagen, zur Bauweise und zur
Geschossigkeit, die durch folgende Vorschriften zur Baugestalt ergänzt werden.
Dächer
Die Dächer der Hauptgebäude sind als symmetrisch geneigte Satteldächer mit Dachneigungen von 30
bis 38° auszubilden.
Die Dacheindeckung der Hauptgebäude hat mit Ziegeln oder Betondachsteinen in Farbtönen rotbraun
bis braun vergleichbar den RAL-Farbtönen 3007, 3011, 8003 bis 8014, 8022 zu erfolgen. Glänzende und
reflektierende Materialien sind ausgeschlossen.
Dachgauben sind ausschließlich als Schlepp- oder Flachdachgauben mit senkrechten Seitenwänden
zulässig.
Für untergeordnete Dächer und für Dachgauben sowie deren senkrechte Seitenwände sind abweichen-
de Materialien und Farben zulässig.
Allgemein zulässig sind ebenso Dachfenster, Glasdächer bei Wintergärten und Solarelemente.
Außenfassaden
Als vorherrschendes Außenwandmaterial der Hauptgebäude sind Putz in gebrochenen Farbtönen weiß,
hellgrau bis hellgelb vergleichbar den RAL-Farbtönen 1000 bis 1003, 1013 bis 1015, 7032, 7035, 9001,
9002, 9010, 9016, 9018 oder Sandstein zu verwenden. Eine Kombination von Putz und Sandstein ist zu-
lässig und erwünscht. Erwünscht ist insbesondere die Verwendung von Sandstein für den Sockel und zur
Umrandung der Fenster- und Türöffnungen.
Für Teilflächen der Außenfassaden sind bis maximal insgesamt 1/3 der jeweiligen Fassadenfläche Holz,
natur belassen oder pastellfarbig hell lasiert sowie Zink oder Kupfer zulässig.
7.3 Bereich 2, westliche und nördliche Einzel- und Doppelhausbebauung
Im Bereich 2 wird eine Neubebauung entstehen. Diese soll in der Architektur zur Bebauung des
Bereiches 1 kontrastieren, die verwendeten Materialien und Farben sollen jedoch deutliche Bezüge
zur übrigen Bebauung aufweisen und somit das verbindende Element darstellen. Die Neubebau-
ung soll in sich homogen bzw. relativ einheitlich gestaltet werden, um als kontrastierendes En-
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
15 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
semble zur übrigen Bebauung wirken zu können. Hierzu trifft der Bebauungsplan bereits geeignete
Festsetzungen in Bezug auf die Baugrenzenführung und die Anzahl der Vollgeschosse, die durch
örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung von Dächern und Außenfassaden ergänzt werden, wobei
die individuelle Baufreiheit nicht über Gebühr eingeschränkt wird.
Die Modernität der Bebauung dieses Bereichs soll durch die Ausbildung von Flachdächern unter-
strichen werden. Bei der Gestaltung der Außenfassaden soll das Material Putz in den Farbtönen
weiß, hellgrau bis hellgelb vorherrschen, so kann die Verbindung zur historischen Bebauung her-
gestellt werden. Im Einzelnen werden die folgenden Vorschriften getroffen.
Dächer
Die Dächer der Hauptgebäude sind als Flachdächer bis maximal 2° Neigung auszubilden.
Untergeordnete Dächer und Dächer von Wintergärten sind als geneigte Dächer zulässig.
Allgemein zulässig sind Solarelemente. Diese müssen, sofern sie aufgeständert auf dem Flachdach er-
richtet werden, einen Abstand von mindestens 1,5 m den äußeren Dachkanten aufweisen.
Außenfassaden
Als vorherrschendes Außenwandmaterial der Hauptgebäude ist Putz in gebrochenen Farbtönen weiß,
hellgrau bis hellgelb vergleichbar den RAL-Farbtönen 1000 bis 1003, 1013 bis 1015, 7032, 7035, 9001,
9002, 9010, 9016, 9018 zu verwenden.
Allgemein zulässig sind an der Außenfassade senkrecht angebrachte Solarelemente.
Für Teilflächen der Außenfassaden sind bis maximal insgesamt 1/3 der jeweiligen Fassadenfläche Sand-
stein, Holz, natur belassen oder pastellfarbig hell lasiert sowie Zink oder Kupfer zulässig.
7.4 Bereich 3, Kopfbau
Der dominante Kopfbau besteht aus Sandsteinmauerwerk und besitzt ein steiles Walmdach. Der
Erhalt dieses Gebäudeteils ist wünschenswert. Im Falle seiner Beseitigung sollte an der gleichen
Stelle ein ähnlich prägnantes Gebäude errichtet werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb in die-
sem Bereich mindestens zwei und maximal drei Vollgeschosse fest. Diese Festsetzung wird durch
die nachfolgenden Bauvorschriften ergänzt, um zu gewährleisten, dass hier ein Gebäude verbleibt
bzw. entsteht, welches als dominanter Kopfbau mit Bezügen zur historischen Bebauungssituation
in Erscheinung tritt.
Dächer
Die Dacheindeckung der Hauptgebäude hat mit Ziegeln oder Betondachsteinen vergleichbar den RAL-
Farbtönen 3007, 3011, 8003 bis 8014, 8022 zu erfolgen. Glänzende und reflektierende Materialien sind
ausgeschlossen.
Außenfassaden
Als prägendes Außenwandmaterial der Hauptgebäude ist Sandstein zulässig.
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
16 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
Für Teilflächen der Außenfassaden und zur Gliederung sind bis maximal insgesamt 1/2 der jeweiligen
Fassadenfläche sind Putz in gebrochenen Farbtönen weiß, hellgrau bis hellgelb vergleichbar den RAL-
Farbtönen 1000 bis 1003, 1013 bis 1015, 7032, 7035, 9001, 9002, 9010, 9016, 9018, natur belassenes oder
pastellfarbig hell lasiertes Holz sowie Zink oder Kupfer zulässig.
7.5 Ordnungswidrigkeiten gem. § 80 NBauO
Nach § 80 NBauO können Verstöße gegen Gestaltungssatzungen als Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße bis zu 500.000 € belegt werden. Bezogen auf die hier getroffenen Regelungen, ist im
Falle des Verstoßes, eine Geldbuße bis zu 5.000 € als angemessen anzusehen. Es wird deshalb die
nachfolgende Regelung getroffen. Ordnungswidrig handelt gem. § 80 Abs. 3 NBauO, wer dieser örtli-
chen Bauvorschrift zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können gem. § 80 Abs. 5 NBauO mit einer
Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
8 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen und „Grüne Mitte“
Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen stellen die innere Erschließung
des Baugebiets sicher. Sie sind deshalb als Geh-, Fahr und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Ent-
sorgungsträger und als Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anwohner und Anlieger festgesetzt. Inner-
halb des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes sind die zur Erschließung der Baugrundstücke erforderli-
chen Straßen und Wege einschließlich gemeinschaftlich nutzbarer PKW-Stellplätze anzulegen.
Im Zentrum des Wohnquartiers soll eine „Grüne Mitte“ als Grün- bzw. Freiraum angelegt werden.
Hierbei handelt es sich um einen gemeinschaftlich nutzbaren multifunktionalen Platz, der als
Spiel-, Kommunikations- und Aufenthaltsbereich für die Bewohner zur Verfügung steht und durch
diese kreativ genutzt werden kann. Eine entsprechende Ausgestaltung dieses Freiraums trägt zur
besonderen Attraktivität und Einzigartigkeit des Wohnquartiers bei, und unterscheidet es von den
üblichen Neubaugebieten. Diese hohe Aufenthaltsqualität kann jedoch nur erreicht und aufrecht
erhalten werden, wenn die Bewohner des Quartiers durch ihr Engagement dazu beitragen. Die
„Grüne Mitte“ ist Bestandteil des durch das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umgrenzten Bereichs.
Der besondere Nutzungszweck gem. § 9 Abs 1 Nr. 9 BauGB als gemeinschaftlich nutzbarer Frei-
raum wird durch eine entsprechende textliche Festsetzung definiert.
9 Private Grünfläche
Zwischen der bestehenden Bebauung und der bestehenden Waldfläche befindet sich eine Grünan-
lage, die künftig als private Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden soll. Diese
Fläche ist von Bebauung jeglicher Art freizuhalten. Die artenarme Wiesenfläche soll extensiv ge-
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
17 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
pflegt werden, d. h. mehrer Mähgänge sind möglich, aber keine Dünung der Wiese. Der alte Baum-
bestand der über 40 jährigen Laubbäume ist zu erhalten und wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB
festgesetzt. Um die visuelle Vielfalt und die Erholungsqualität zu steigern soll vor dem Wald ein 5 m
breiter Streifen mit Sträuchern aus der Gehölzliste als artenreicher Waldrand aufgebaut werden.
Die vorhandene Zuwegung soll als Feuerwehrzufahrt und zur Waldbewirtschaftung erhalten blei-
ben.
10 Flächen für Wald
Im Süden, Westen und Norden des Plangebietes werden die vorhanden Waldflächen als Flächen
für den Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB festgesetzt. Diese Flächen sind als Waldflächen zu er-
halten und können im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft genutzt werden. Der hohe
Laubholzanteil soll gemäß den Vorgaben des Landschaftsplans erhalten bleiben. Bei Waldumbau-
maßnahmen sind insbesondere im siedlungsnahen Beeich verstärkt Bäume 2. Ord-
nung/Nebenbaumarten laut Gehölzliste zu verwenden, um die Verschattung durch sehr hohe
Bäume wie die Buche für den Siedlungsbereich zu minimieren.
Die sich neu bewaldende Fläche im Norden soll behutsam zu einem locker bestockten und arten-
reichen Wald aus Nebenbaumarten wie Feldahorn, Hainbuche, Vogelkirsche, Eberesche (vgl. Ge-
hölzliste) entwickelt werden.
11 Städtebauliche Werte
Festsetzung Fläche
Allgemeines Wohngebiet (WA) 12.765 m2
Grünfläche 1.322 m2
Fläche für Wald 24.500 m2
Gesamtfläche des Plangebiets 38.587 m2
Baugebiet Fläche GRZ Grundfläche gem. § 19 BauNVO
Allgemeines Wohngebiet (WA) 12.765 m2 0,4 5.106 m2
Überschreitung gem. § 19 (4) BauNVO 12.765 m2 0,2 2.553 m2
Gesamt mögliche Grundfläche im Plangebiet 7.659 m2
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
18 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
12 Erschließung und archäologische Hinweise
12.1 Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Erschließung der Baugrundstücke erfolgt durch die Overbergstraße, an die das
Grundstück der ehemaligen Overbergschule anschließt. Um die Einfahrt in das Quartier insbeson-
dere für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge und das Müllfahrzeug zu gewährleisten, soll der vier-
telkreisförmige Verbindungsbau auf einer Breite von ca. 7 m zurückgebaut werden.
Innerhalb der neuen Siedlung werden in den Bereichen des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts (2)
Straßen und Wege zur verkehrlichen Erschließung angelegt. Die verkehrliche Erschließung der
Baugrundstücke muss den Anforderungen DVNBauO an die Zuwegung und die Anordnungen der
baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück der entsprechen. Im Rahmen der späteren Ausbaupla-
nung sind die Verkehrswege so zu planen, dass sie durchgängig mit Einsatz- und Hilfeleistungs-
fahrzeugen befahren werden können. Die Fahrbahnbreiten, Kurvenradien und Lichtraumprofile
der befahrbaren Flächen einschließlich der Wendebereiche sind analog § 2 DVNBauO zu wählen.
Ein erforderlicher Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsfahrzeugen muss jederzeit ordnungsgemäß
und ungehindert möglich sein.
12.2 Ver- und Entsorgung
Träger der Strom- und Gasversorgung sind die Stadtwerke Georgsmarienhütte.
Die Trinkwasserversorgung erfolgt durch die Stadtwerke Georgsmarienhütte GmbH.
Träger der Löschwasserversorgung ist die Stadt Georgsmarienhütte. Die Stadt hat diesbezüglich den
Grundschutz zu gewährleisten.
Träger der Abwasserentsorgung ist das Stadtwerke Georgsmarienhütte GmbH.
Das Baugebiet wird an das zentrale Kommunikationsnetz der Telekom angeschlossen. Es wird dar-
auf hingewiesen, dass in allen Straßen bzw. Gehwegen geeignete und ausreichende Trassen mit
einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen
sind. Beginn und Ablauf der Erschließungsarbeiten sind der Deutschen Telekom Technik GmbH so
früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen.
Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien der Kabel Deutschland. Die Anlagen sind
bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern. Sie dürfen nicht überbaut, vorhandene Über-
deckungen dürfen nicht verringert werden. Sollte eine Umverlegung der Leitungen erforderlich
werden, ist die Beauftragung mindestens 3 Monate vor Baubeginn erforderlich.
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
19 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
Hinsichtlich Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und
Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgemeinschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe
1989 zu beachten. Durch die Baumpflanzungen sollte der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung
der unterirdischen Leitungsnetze nicht behindert werden.
Die Abfallbeseitigung erfolgt durch den Landkreis Osnabrück. Innerhalb der neuen Siedlung wer-
den in den Bereichen des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts (2) Straßen und Wege zur verkehrlichen
Erschließung angelegt, die für die Befahrbarkeit durch das Müllfahrzeug ausreichend zu bemessen
sind. Auf die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95 wird verwiesen.
Für das auf den privaten Grundstücken anfallende Oberflächenwasser sind nach § 96 NWG (zu § 56
WHG) die jeweiligen Grundstückseigentümer zuständig, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss
an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fort-
leiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Da dies
im Plangebiet der Fall ist, liegt die Beseitigungspflicht des Niederschlagswassers gem. § 96 (3) 1
NWG bei der Gemeinde. Das Grundstück der Overbergschule ist an den öffentlichen Regenwasser-
kanal angeschlossen. Eine Zunahme der anfallenden Oberflächenwassermenge ist nicht zu erwar-
ten, da der mögliche Versiegelungsgrad durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans mit der
GRZ 0,4 unverändert bleibt.
Die Stadt Georgsmarienhütte befürwortet die Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwas-
ser. Die Einleitung von Brauchwasser in die öffentliche SW-Kanalisation der Stadtwerke Georgsma-
rienhütte ist anzeigepflichtig.
Die Stadtwerke Georgsmarienhütte weisen auf folgendes hin:
Das gesammelte Dachflächenwasser darf nur für Zwecke verwandt werden, für die keine Trinkwas-
serqualität erforderlich ist. Auch für Kinder muss die Verwechselung von Trinkwasser und Brauch-
wasser ausgeschlossen werden. Ist eine Brauchwassernutzung nicht in vollem Umfang möglich, ist
an die Niederschlagswasserkanalisation anzuschließen.
12.3 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Plangebiet ist an das Netz des ÖPNV angeschlossen. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet
befinden sich Bushaltestellen.
12.4 Archäologische Hinweise
Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten archäologische ur- oder frühgeschichtliche Boden-
funde (das können sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige
Bodenverfärbungen oder Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
20 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
oder Denkmale der Erdgeschichte (hier: Überreste oder spuren – z. B. Versteinerungen -, die Auf-
schluss über die Entwicklung tiereischen oder pflanzlichen Lebens in vergangenen Erdperioden
oder die Entwicklung der Erde geben) freigelegt werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des NDSchG
meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Osnabrück
(Stadt- und Kreisarchäologie im Osnabrücker Land, Lotter Straße 2, 49078 Osnabrück, Tel.
0541/323-2277 oder -4433) sowie dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege – Referat
Archäologie unmittelbar und unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der
leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des
NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren
Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten
gestattet.
13 Altlasten, Altablagerungen und Altstandorte2
13.1 Altlasten
Nach dem heutigen Kenntnisstand ist nicht von einer Beeinflussung des Plangebietes, insbesonde-
re des für eine Wohnbebauung vorgesehenen Bereiches durch Altlasten über die Immissionspfade
Wasser, Boden und Bodenluft auszugehen. Die im Nachfolgenden einzeln aufgeführten Flächen
sind in der Anlage im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt.
13.2 Altablagerungen
Im Plangebiet selbst sind keine Altablagerungen bekannt.
Im Umkreis von bis zu 500 Metern sind folgende Altablagerungen bekannt und im Nds. Altlasten-
programm erfasst:
- Altablagerung Nr. 459019410, 350 m nordöstlich des Plangebietes
- Altablagerung Nr. 459019425, 30 m nordöstlich des Plangebietes
- Altablagerung Nr. 459019473, 350 m nördlich des Plangebietes
Auf diesen Flächen kamen, soweit bekannt, folgende Materialien zur Ablagerung:
- Altablagerung Nr. 459019410, Inertstoffdeponie mit hausmülldeponieähnlichem Charakter
- Altablagerung Nr. 459019425, Hütten- bzw. Stahlwerksabfälle, evtl. Gießereiabfälle
- Altablagerung Nr. 459019473, Gießereialtsande, Hochofenschlacken
2 Quelle: Vermerk: Bebauungsplan 108 - 1. Änderung, Mühlenbrink, Bearbeitung des Punktes Altlasten für das B-Plan Verfahren, 06.06.2013 Möllenkamp, Stadt Georgsmarienhütte
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
21 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
Zu Altablagerung 10
Bei der Fläche handelt es sich um einen ehemaligen Sandabbau bis maximal 17 Meter Tiefe. Seit
1979 wurden für diese Fläche mehrere Genehmigungen für die Verfüllung mit Bodenaushub und
Bauschutt sowie Keramikabfälle, Glasabfälle und Abfälle aus der Steinfabrikation erteilt. Die Abla-
gerung der genannten Materialien mit gefährlichen Inhaltsstoffen wurde ausgeschlossen. Die De-
ponie ist zwischenzeitlich stillgelegt worden und mit mindestens einem Meter kulturfähigem Bo-
den abgedeckt und rekultiviert worden. Die Basis der Ablagerung liegt nach den Erkenntnissen der
im Auftrag des Landkreises Osnabrück durchgeführten gezielten Nachermittlungen an Altablage-
rungen oberhalb des Grundwasserspiegels. Auf einer Teilfläche der Deponie wird heute ein Grün-
abfallsammelplatz des Landkreises Osnabrück betrieben.
Hinsichtlich der im Zuge dieses Planverfahrens angestrebten Nutzung als Wohnbaufläche sind für
die Schaffung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse bezüglich dieser Ablagerung folgende
Feststellungen zu treffen:
Eine Beeinträchtigung über den Emissionspfad Boden ist aufgrund der für die Ablagerung geneh-
migten Stoffe sowie die erfolgte Abdeckung der Fläche mit kulturfähigem Boden nicht zu erwar-
ten.
Eine Beeinträchtigung des Plangebietes über den Emissionspfad Bodenluft ist nicht zu erwarten,
da, wie oben beschrieben, Inertmaterialien zur Ablagerung gekommen sind. Sollten dennoch Ma-
terialien, wie Grünabfälle oder Hausmüllbestandteile, die ein Gasbildungspotential enthalten kön-
nen, mit eingelagert worden sein, ist nicht davon auszugehen, dass dieses zu einer messbaren Be-
einträchtigung durch Gasbildungen führt, da wenigstens 90% der verbrachten Stoffe Inertmateria-
lien sind und zum Plangebiet ein Abstand von mehr als 350 Metern vorhanden ist.
Nach Auskunft der Unteren Bodenschutzbehörde wurde bisher keine Gasbildung oder anderweiti-
ge Emissionen beobachtet.
Für den Emissionspfad Wasser ist in den gezielten Nachermittlungen an Altablagerungen im Auf-
trag des Landkreises Osnabrück die Grundwasserfließrichtung mit Nordost, vom Plangebiet weg,
angegeben.
Zu Altablagerung 25
Die Fläche ist an die nördliche Bergflanke des hier überplanten Bereiches angelehnt. Sie liegt so an
der Bergflanke, dass die Oberflächenentwässerung über das hier vorhandene Tal in Richtung
Nordwesten erfolgen wird. In den gezielten Nachermittlungen an Altablagerungen im Auftrag des
Landkreises Osnabrück ist für das Grundwasser eine Fließrichtung nach Nordosten, vom Plangebiet
weg, aufgeführt. Von einer Beeinträchtigung des Plangebietes über den Emissionspfad Wasser ist
daher nicht auszugehen.
Die Fläche ist vollständig abgedeckt bzw. bebaut. Der Höhenunterschied zu dem für eine Wohn-
bebauung vorgesehenen Bereich des Plangebietes beträgt 15 Meter.
Aufgrund der Topographie und der zur Ablagerung gekommenen Stoffe ist nicht von einer Beein-
trächtigung des Plangebietes über die Emissionspfade Boden und Bodenluft auszugehen.
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
22 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
Zu Altablagerung 73
Diese Altablagerung liegt im Tal des Oeseder Baches und entwässert über diesen, vom Plangebiet
weg, zur Düte hin.
Eine Beeinflussung des Plangebietes über den Emissionspfad Wasser ist daher nicht auszugehen.
Eine Beeinflussung über die Emissionspfade Boden und Bodenluft sind aufgrund der zur Ablage-
rung gekommenen Inhaltsstoffe und des vollständigen Bewuchses der Fläche auszuschließen.
Eine Beeinflussung des für eine Wohnbebauung vorgesehenen Bereiches des Plangebietes durch
diese Flächen über die Pfade Wasser, Boden und Bodenluft ist aufgrund der exponierten Höhenla-
ge zu den aufgeführten Flächen auszuschließen.
Neben diesen bereits in das Nds. Altlastenprogramm aufgenommenen Flächen befinden sich bei
Auswertung der alten topographischen Karten (TK‘s) noch 8 Flächen im Umkreis von 500 Metern
um das Plangebiet, die eine Veränderung erfahren haben.
Fläche 1
20 m östlich des Plangebietes
Diese in den alten TK’s eingetragene Böschung ist nach 1963 im Zusammenhang mit der erfolgten
Bebauung von der Karte verschwunden.
Fläche 2
100 m südöstlich des Plangebietes
Diese in den alten TK’s eingetragene Böschung ist nach und nach zwischen 1938 und 1963 im Zu-
sammenhang mit der jeweils erfolgten Bebauung von der Karte verschwunden.
Fläche 3
360 m südöstlich des Plangebietes
Diese in den alten TK’s eingetragene Böschung ist nach 1938 im Zuge der erfolgten Bebauung von
der Karte verschwunden.
Fläche 4
400 m nordwestlich des Plangebietes
Diese Fläche ist im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugebietes Harkenesch Feld Ende
der 70’er Jahre bei den Kanal- und Straßenbauarbeiten verschwunden. Der heute vorhandene Re-
genkanal liegt in etwa 2 Metern Tiefe.
Wie auf dem Luftbild aus dem Jahre 1975 erkennbar ist, handelte es sich um eine etwa 1-2 Meter
tiefe Talstruktur, die als Wiese genutzt wurde. Der sich nach Süden hin öffnende und auslaufende
Teilbereich wurde mit Häusern bebaut.
Fläche 5
470 m nördlich des Plangebietes
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
23 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
Nach den Recherchen handelt es sich bei dieser in der topographischen Karte bis 1938 eingetrage-
nen Böschung um die Abgrabungskante für zwei Hausgärten. 1949 ist in der TK um diese beiden
Häuser herum ein Wohngebiet eingetragen. In diesem Zuge wurde diese Böschung nicht mehr in
der TK verzeichnet.
Heute ist an dieser Stelle noch immer ein Geländesprung zwischen den benachbarten Grundstü-
cken vorhanden, der durch eine Mauer abgefangen wird.
Fläche 6
290 m nordwestlich des Plangebietes
Diese in der topographischen Karte als Böschung innerhalb einer Ackerfläche bis 1963 eingetrage-
ne Fläche ist in den stereographischen Luftbildern 1953 und 1975 nicht als solche erkennbar. Es ist
lediglich insgesamt ein steiler Böschungsabfall über einen großen Bereich erkennbar (ca. 10 Meter
auf 100 Meter).
Verschwunden aus der TK ist die Böschung im Zuge der hier erfolgten Bebauung „Menkhausfeld“
in den Jahren 1979- 1981. Auf dem Luftbild aus dem Jahre 1979 ist die Veränderung der Topogra-
phie durch den Straßenneubau bereits deutlich erkennbar.
Heute sind in diesem Bereich die sehr steil ansteigende Mozart- und Brahmsstr. vorhanden. Die
Häuser besitzen entweder sehr steile Gärten oder diese sind terrassenförmig angelegt worden, mit
Höhenunterschieden von Grundstück zu Grundstück von etwa 1-2 Metern.
Fläche 7
470 m westlich des Plangebietes
Der in der TK von 1963 noch eingetragene Feldweg, der in einem Teilbereich mit einer Böschung
dargestellt ist, ist auf dem Lufdtbild von 1975 nur noch als Fahrspur erkennbar. Die Böschung ist im
Zuge der Bebauung „Menkhausfeld“ in den Jahren 1979- 1981 verschwunden.
Fläche 8
70 m westlich des Plangebietes
Die Böschungssignatur dieser Fläche ist 1982 nicht mehr in der TK eingetragen.
Die Südböschung ist heute noch erkennbar, ebenso die Senkenstruktur selber. Auf dem Luftbild
aus dem Jahre 1979 ist erkennbar, dass die an der Nordgrenze der Fläche verlaufende Zufahrt zum
Gehöft im Zuge des Straßenbaus für das Baugebiet „Menkhausfeld“ in die neue Straßentrasse ver-
legt wurde und die Nordböschung für den Baustellenverkehr eingeebnet wurde. Nach Abnschluss
der Arbeiten wurde die Fläche wieder als Wiese hergestellt.
Fläche 9
Westlich an das Plangebiet anschließend
Hierbei handelt es sich um denTalzug des Oeseder Baches zwischen „Waldwiese“ und „Wind-
chenbrinkbach“
In diesem Bereich wurde die gesamte Talstruktur in den Jahren zwischen 1963 und 1981 verändert.
Der Bachlauf wurde auf großen Strecken verrohrt, um die neue Nutzung als Freizeit- und Sportflä-
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
24 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
chen zu ermöglichen. Straßen, Teichanlagen und ein Regenrückhaltebecken entstanden hier eben-
falls. Im Bereich der „Waldwiese“ erfolgte eine Veränderung durch die Wohnbebauung.
Eine Beeinflussung des für eine Wohnbebauung vorgesehenen Bereiches des Plangebietes durch
diese Flächen über die Pfade Wasser, Boden und Bodenluft ist aufgrund der exponierten Höhenla-
ge zu den aufgeführten Flächen auszuschließen.
13.3 Altstandorte
Im Plangebiet selbst sind keine Altstandorte bekannt.
Im Umkreis von bis zu 500 Metern ist folgender Altstandort bekannt und in der Anlage im Maßstab
1:5 000 dargestellt.
Altstandort 4590192215007
320 m östlich des Plangebietes
Für diesen Standort wird von der Unteren Bodenschutzbehörde eine frühere Nutzung als chemi-
sche Reinigung und ein Betrieb der Klimatechnik benannt.
Die benannte Nutzung durch einen Betrieb der Klimatechnik lässt keine Gefährdung des Plange-
bietes erkennen, da die möglicherweise zum Einsatz gekommenen Kältemittel eher leichtflüchtig
sind und ein Eindringen in den Untergrund nicht zu vermuten ist. Eine Konkretisierung ob eine
potentiell mögliche Grundwassergefährdung vorliegen könnte, sollte im Rahmen einer gezielten
Standortbewertung durch die zuständige Fachbehörde erfolgen.
Für die benannte Nutzung einer Chemischen Reinigung liegen keine Erkenntnisse über mögliche
eingesetzte kontaminationenverursachende Stoffe vor. Topographisch ist der Standort durch eine
Kuppe vom Plangebiet getrennt.
Da die beschriebene Nutzung einer chemischen Reinigung innerhalb des Gebäudes erfolgt sein
dürfte, wäre die Voraussetzung für eine mögliche Kontamination darin zu sehen, dass eine unsach-
gemäße Handhabung erfolgte und die bautechnischen Voraussetzungen mangelhaft wären.
Eine Konkretisierung dieser potentiell möglichen Grundwassergefährdung sollte im Rahmen einer
gezielten Standortbewertung durch die zuständige Fachbehörde erfolgen.
Eine Beeinflussung des Plangebietes durch diesen Altstandort über die Emissionspfade Wasser,
Boden und Bodenluft ist aufgrund der Entfernung und der Topographie nicht zu erwarten.
13.4 Rüstungsaltlasten, militärische Altlasten
Rüstungsaltlasten und/oder militärische Altlasten sind im Plangebiet und im 500 Meter-Radius
nicht bekannt.
Stadt Georgsmarienhütte, Bebauungsplan Nr. 108 „Mühlenbrink“, 1. Änderung
Begründung
25 PLANUNGSBÜRO FLASPÖHLER
14 Kosten
Die Stadt Georgsmarienhütte beabsichtigt mit einem Erschließungsträger einen Erschließungsver-
trag gemäß § 124 BauGB abzuschließen in dem die Kosten der Erschließung auf den Erschließungs-
träger übertragen werden. Somit entstehen der Stadt Georgsmarienhütte durch diese Bauleitpla-
nung keine Kosten.
15 Bodenordnung
Maßnahmen zur Bodenordnung sind nicht erforderlich.
16 Beschluss
Die vorstehende Begründung hat der Rat der Stadt Georgsmarienhütte in seiner Sitzung am
XX.XX.XXXX als Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Georgsmarienhütte,
Bürgermeister