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Bebauungsplan Nr. 25/18 Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraßein Essen-Freisenbruch Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Bebauungsplan Nr. 25/18 Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ … · 2020-06-17 · Nr. 25/18 nach Art und Umfang bzw. Vergleich mit den Eingriffen und Auswirkungen der Be-bauungspläne

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Bebauungsplan Nr. 25/18

„Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße“

in Essen-Freisenbruch

Landschaftspflegerischer Fachbeitrag

und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

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Bebauungsplan Nr. 25/18 "Bochumer Landstraße/ Sachsenring/

Rodenseelstraße“ in Essen-Freisenbruch

Landschaftspflegerischer Begleitplan

und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Auftraggeber: Stadt Essen

Bearbeitung: Dipl.-Ing. Stefanie Jedele

Ma. Sc. Maike Fischer

Essen, im Februar 2018

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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung ................................................................................................................................ 1

2. Inhalt und Entwicklungsziel des Bebauungsplanes ................................................................ 2

3. Zustandsanalyse und Bewertung ........................................................................................... 3

3.1 Lage und Nutzungsstruktur des Plangebietes .................................................................... 3

3.2 Planerische Vorgaben ......................................................................................................... 7

3.3 Naturräumliche Gegebenheiten ......................................................................................... 8

3.4 Vegetation .......................................................................................................................... 9

3.5 Vorbelastungen ................................................................................................................. 10

3.6 Biotoptypenbewertung..................................................................................................... 10

3.7 Bewertung des Entwicklungszustandes im Plangebiet gem. der rechtsverbindlichen

Bebauungspläne Nr. 08/73, 06/67 und 36/75 .................................................................. 11

4. Konfliktanalyse ..................................................................................................................... 13

4.1 Eingriffsbeschreibung ....................................................................................................... 13

4.2 Eingriffsvermeidung und -verminderung.......................................................................... 14

4.3 Bewertung des Entwicklungszustandes im Plangebiet gem. des Bebauungsplans 25/18

und Ermittlung des Kompensationsumfanges .................................................................. 15

5. Maßnahmenplanung ............................................................................................................ 18

5.1 Schutzmaßnahmen ........................................................................................................... 18

5.2 Gestaltungs-/ Kompensationsmaßnahmen ...................................................................... 19

6. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ..................................................................................... 21

6.1 Rechtlicher Rahmen .......................................................................................................... 21

6.2 Vorkommen "planungsrelevanter Arten" ......................................................................... 22

6.2.1 Auswertung des LANUV-Infosystems und des Fundortkatasters ..................................... 22

6.2.2 Begehung zur Potenzialabschätzung und Gehölzuntersuchung ...................................... 24

6.3 Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ............................................................................ 26

6.4 Prognose artenschutzrechtlicher Tatbestände................................................................. 26

7. Zusammenfassung ................................................................................................................ 26

8. Literatur ................................................................................................................................ 28

Anhang 1: Protokoll zur Artenschutzprüfung ..................................................................................... 1

Anhang 2: Gehölzkartierung .............................................................................................................. 2

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Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Bewertung des Zustandes des Plangebietes gemäß der B-Pläne Nr. 08/73, 06/67

und 36/75 ......................................................................................................................... 12

Tab. 2: Bewertung des Zustandes des Plangebietes gemäß B-Plan 25/18. .................................. 17

Tab. 3: Im LANUV-Infosystem für den TK15-Quadranten, in welchem das Gebiet gelegen ist,

aufgelistete „planungsrelevante Arten“ und Erhaltungszustand in NRW (atlantische

Region) ............................................................................................................................. 23

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Abgrenzung des Plangebietes .......................................................................................... 4

Abb. 2: Rodenseelstraße in Richtung Norden .............................................................................. 5

Abb. 3: Wiesenfläche im Bereich der geplanten Straßendurchstreckung ................................... 5

Abb. 4: Bebauung am Hellweg ..................................................................................................... 5

Abb. 5: Ehem. Kfz-Handelsfläche an der Bochumer Landstraße/ Sachsenring ............................ 5

Abb. 6: Gehölzfläche am Sachsenring/ Hellweg ........................................................................... 6

Abb. 7: Bolz- und Spielplatz östlich des Sachsenringes ................................................................ 6

Abb. 8: Festsetzungen gemäß der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 06/67, 08/73 und

36/75. ............................................................................................................................... 8

Abb. 9: Nutzungs- und Biotoptypen im Plangebiet gemäß der rechtsverbindlichen

Bebauungspläne Nr. 06/6, 08/7, und 36/75. ................................................................ 13

Abb. 10: Nutzungs- und Biotoptypen im Plangebiet gemäß Bebauungsplan Nr. 25/18. ............. 18

Abb. 11: Abgestorbener Bergahorn mit mehreren Spechthöhlen. .............................................. 25

Abb. 12: Spechthöhle bietet kein Quartierpotenzial für Fledermäuse, da die Höhle nicht nach

obenhin ausgefault ist. ................................................................................................... 25

Abb. 13: Nicht ausgefaultes Astloch bietet ebenfalls kein Quartierpotenzial.............................. 25

Abb. 14: Stark beschädigter Stamm eines Bergahorns,

jedoch ebenfalls ohne Quartierpotenzial. ..................................................................... 25

Planverzeichnis

Bestandsplan M 1: 1000

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Bebauungsplan Nr. 25/18 "Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße“ in Essen-Freisenbruch Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

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1. Einleitung

Anlass zur Erstellung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags und Artenschutzrechtlichen

Fachbeitrags ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 25/18 „Bochumer Landstraße/ Sachsen-

ring/ Rodenseelstraße“ in Essen Freisenbruch. Im bisherigen Planverfahren wurde zunächst für die

Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 02/15 im Sommer 2015 eine frühzeitige Beteiligung der Öf-

fentlichkeit und die Beteiligung Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Zur Sicherstellung der

Gesamtplanung wurde das Gebiet nun um die notwendigen Verkehrsflächen zur Durchstreckung

der Rodenseelstraße mit dem Sachsenring erweitert. Dieses Vorhaben ist zwar bereits durch den

rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 06/67 planungsrechtlich gesichert, neueste Recht-

sprechungen zeigen jedoch, dass die Realisierung auf Grundlage älterer Bebauungspläne rechtlich

unsicher ist.

Die Aufstellung des B-Planes ergibt sich aus der derzeitigen Situation im Nahversorgungszentrum

des Stadtteils. Dieser befindet sich im Teilabschnitt der Bochumer Landstraße zwischen dem Sach-

senring im Osten und der Dammstraße im Westen. Der Trend speziell im Lebensmitteleinzelhan-

del zu größeren Verkaufsflächen führte dazu, dass auch der letzte größere Lebensmittelversorger

seinen Betrieb eingestellt hat. Da in diesem Nahversorgungszentrum keine adäquat großen Ein-

zelhandelsflächen in der gewachsenen Struktur angeboten werden können, wurde die Verwaltung

von der Bezirksvertretung VII beauftragt entsprechende Möglichkeiten im Bereich Bochumer

Landstraße / Sachsenring aufzuzeigen.

Bei der Abwägung der Inhalte des Bebauungsplanes sind nach § 1 (6) Pkt. 7 Baugesetzbuch die Be-

lange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Der vorliegende Land-

schaftspflegerische und Artenschutzrechtliche Fachbeitrag soll dazu als Entscheidungsgrundlage

dienen.

Mit den geplanten Baumaßnahmen sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die nach §

14 BNatschG i.V.m § 30 LNatSchG NRW erfasst und ausgeglichen werden müssen.

Für das Plangebiet besteht aufgrund der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 08/73, 06/67

und 36/75 bereits Baurecht. Der aufzustellende Bebauungsplan ersetzt die bestehenden Be-

bauungspläne in seinem Geltungsbereich. Es ist daher erforderlich, die vorhandenen Festsetzun-

gen der Bebauungspläne mit der neuen Planung vergleichend zu bilanzieren, um so den Kompen-

sationsbedarf zu überprüfen.

Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag umfasst folgende Inhalte bzw. Arbeitsschritte:

Erfassung der vorhandenen Biotop- bzw. Vegetationsstrukturen (einschl. bestehender Beein-

trächtigungen)

Bewertung des in den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen Nr. 08/73, 06/67 und 36/75

festgesetzten Entwicklungszustandes nach dem Essener Modell (STADT ESSEN 2003)

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Ermittlung der Eingriffe und der Auswirkungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes

Nr. 25/18 nach Art und Umfang bzw. Vergleich mit den Eingriffen und Auswirkungen der Be-

bauungspläne Nr. 08/73, 06/67 und 36/75

Maßnahmen zur Konfliktvermeidung/ -verminderung bzw. der Schutzmaßnahmen sowie der

Maßnahmen zur Integration der geplanten Bebauung

Bilanzierung des Eingriffs und der Maßnahmen zur Konfliktverminderung

Darstellung der Kompensationsmaßnahmen

2. Inhalt und Entwicklungsziel des Bebauungsplanes

Ziel der Aufstellung dieses Bebauungsplans ist die langfristige Stärkung des D-Zentrums

Freisenbruch. Es soll ein attraktiver Versorgungs- und Dienstleistungsmittelpunkt in zentraler Lage

in Freisenbruch geschaffen werden. Die Versorgungsfunktion im Stadtteil soll durch die Bereitstel-

lung von Einzelhandelsflächen, einschließlich großflächiger Lebensmittelbetriebe verbessert wer-

den und damit die Attraktivität der der Bochumer Landstraße erhöht werden. Weiterhin ist die

Bereitstellung neuer Wohnbauflächen und die Anpassung der Verkehrsinfrastruktur und Ausbau

der geplanten Durchstreckung der Rodenseelstraße mit dem Sachsenring Ziel der Planung.

Diese Ziele sollen durch folgende planungsrechtliche Festsetzungen im B-Plan erreicht werden:

Das B-Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 4,6 ha. Vier Teilgebiete mit einer Flächen-

größe von rd. 11.400 m² werden als allgemeine Wohngebiete (WA 1-4) mit einer Grundflächen-

zahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 festgesetzt. Ein Bereich mit einer

Gesamtflächengröße von 8.700 m² wird als sonstiges Sondergebiet (SO) „Nahversorgungszentrum

mit Wohnen und Dienstleistungen“ festgesetzt. Die Grundflächenzahl ist für das Sondergebiet mit

0,9 festgelegt. Durch die Versiegelung durch Stellplätze und ihre Zufahrten darf diese bis zu einer

GRZ von 0,95 überschritten werden. Die GFZ beträgt 2,4. Für eine Teilfläche im Westen des Gel-

tungsbereiches wird die Festsetzung als reines Wohngebiet (WR) aus dem bestehenden B-Plan

übernommen. Die Fläche am Südrand des Plangebietes, östlich des Sachsenrings wurde aus der

bereits bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche herausgenommen. Hier gilt nun, wie für die an-

grenzenden Flächen außerhalb des Bebauungsplanes §34 BauGB.

Ein weiteres städtebauliches Ziel der Gesamtplanung ist die Durchstreckung der Rodenseelstraße

mit dem Sachsenring. Entsprechend der Verkehrsplanung der Stadt Essen setzt der Bebauungs-

plan die notwendigen Flächen innerhalb des Bebauungsplanes als öffentliche Verkehrsfläche fest.

Die Planstraße, die der verkehrlichen Erschließung der Wohngebiete 1 bis 3 dient, wird ebenfalls

als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Zur fußläufigen Anbindung an die Alleestraße wird ein

Weg mit der Sonderbestimmung als Fußgänger und Radfahrbereich festgesetzt.

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Zur Durchgrünung und zur Verhinderung der Aufheizung versiegelter Flächen ist auf privaten

Stellplatzanlagen die Pflanzung von einem standortgerechten, mind. mittelkronigen Baum pro 5

Stellplätze festgesetzt worden.

Flachdächer sind mindestens extensiv, mit einer Vegetationstragschicht von min. 10 cm zu begrü-

nen.

Im Bereich Hellweg / Sachsenring wird eine ca. 800 m² große Fläche als öffentliche Grünfläche mit

der Zweckbestimmung Spielplatz Typ B festgesetzt. Südlich des Sondergebietes werden östlich

und westlich des Sachsenringes zwei Flächen entsprechend ihrer bisherigen Nutzung als öffentli-

che Grünflächen (Dauerkleingärten) festgesetzt. Diese Flächen werden nicht mehr als öffentliche

Verkehrsfläche benötigt.

3. Zustandsanalyse und Bewertung

3.1 Lage und Nutzungsstruktur des Plangebietes

Das ca. 4,8 ha große Plangebiet befindet sich am östlichen Stadtrand von Essen, im Stadtteil

Freisenbruch

Das ca. 4,6 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk VII, Stadtteil Freisenbruch (Abb. 1). und wird

maßgeblich begrenzt:

im Norden durch die Straßenbegrenzungslinie von der Bochumer Landstraße Hs. Nr. 339 nach

Osten bis zur Haus Nr. 361, dann nach Norden entlang der Vorbehaltsfläche bis zur gedachten

Linie zwischen den Häusern Bochumer Landstraße Nr. 256 und 249, dann nach Süden entlang

der Rodenseelstraße und der Vorbehaltsfläche bis zum Renzelweg,

im Osten durch eine gedachte Linie zwischen der Bochumer Landstraße Haus Nr.387 und der

Straße Hellweg in H• im Osten durch eine gedachte Linie zwischen dem Renzelweg im Norden

und dem Hellweg in Höhe Haus Nr. 215 im Südenöhe des Hauses Nr.215,

im Süden durch die nördliche Straßenbegrenzungslinie des Hellweg von Nr. 215 bis zum Sach-

senring dann weiter entlang der südlichen Straßenbegrenzungslinie des Sachsenring bis zum

Gebäude Hs. Nr. 41, dann nach Norden zum Parkplatz der Kleingartenanlage und weiter nach

Westen entlang der nördlichen Grenze der Kleingartenanlage bis zur östliche Grundstücks-

grenze des Gebäudes Alleestraße Nr. 1a-5b, und

im Westen durch eine gedachte Linie zwischen der östlichen Grundstücksgrenze des Gebäu-

des Alleestraße Nr. 1a-5b und dem Gebäude Hellweg Nr. 180 und weiter nach Norden bis ge-

dachten Linie zwischen den Gebäuden Bochumer Landstraße Nr. 348 und Bochumer Land-

straße Nr. 339

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Ältere Bestandsbebauung befindet sich entlang der Rodenseelstraße, der Bochumer Landstraße

und dem Hellweg (Abb. 4). Entlang des Sachsenringes ist das Plangebiet überwiegend unbebaut.

Die für das Plangebiet rechtsverbindlichen Bebauungspläne wurden nur in kleineren Teilgebieten rea-

lisiert.

Abb. 1: Abgrenzung des Plangebietes

Im nördlichen Plangebiet befindet sich die Rodenseelstraße mit angrenzender Wohnbebauung.

Ab der Kreuzung mit der Straße „Im Haferfeld“ verläuft auf der Ostseite ein breiter Rasenstreifen

in Richtung Norden (Abb. 2). Südlich umfasst das Plangebiet die bereits durch den B-Plan Nr.

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06/67 von Bebauung freigehaltene Fläche für die Straßendurchstreckung. Die Fläche stellt sich als

extensive Wiesenfläche dar (Abb. 3).

An der Einmündung des Sachsenring zur Bochumer Landstraße befindet sich eine größtenteils as-

phaltierte Gewerbefläche, die in der Vergangenheit von einem KFZ-Händler genutzt wurde. In die-

sem Bereich stocken drei ältere Einzelbäume, eine Linde und zwei Platanen mit starkem bis sehr

starkem Baumholz (Abb. 5).

Abb. 2: Rodenseelstraße in Richtung Norden

Abb. 3: Wiesenfläche im Bereich der geplanten Straßendurchstreckung

Abb. 4: Bebauung am Hellweg

Abb. 5: Ehem. Kfz-Handelsfläche an der Bochu-mer Landstraße/ Sachsenring

Südlich des Hellwegs befinden sich einzelne Wohngebäude sowie Kleingärten und Grabeland mit

entsprechenden Gartenlauben, Rasen und Ziergehölzen.

Östlich der Kleingärten erstreckt sich bis zum Sachsenring eine ca. 8.600 m² große Gehölzfläche

mit waldähnlichem Charakter (Abb. 6). Es handelt sich bei der Fläche um Wald i.S. des Gesetzes.

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Die Fläche wird von den Hauptbaumarten Esche, Birke und Bergahorn mit Stammdurchmessern

von 30 cm und 50 cm dominiert. Dazwischen stocken vereinzelt Gehölze mit stärkerem Baumholz.

Weiterhin kommen heimische Arten wie Linde und Traubenkirsche vor. Vereinzelt sind, vermut-

lich durch eine ehemalige Gartennutzung der Fläche, Obstbäume wie Apfel, Birne und Kirsche

vorhanden. Im Unterwuchs sind Brombeere, Hasel, Holunder und Weißdorn zu finden. Stellenwei-

se kommen Brennessel und japanischer Staudenknöterich vor. Die Fläche ist durch Ablagerungen

von Müll und Grünabfällen beeinträchtigt.

Östlich des Sachsenringes setzt sich die Wohnbebauung an der Bochumer Landstraße fort. Die

Gartengrundstücke reichen bis zum Bolz- und Spielplatz (Abb. 7) am südlich verlaufenden Hell-

weg. Die Gärten sind überwiegend artenarm mit Rasen und Ziergehölzen gestaltet. Ein brachlie-

gendes Grundstück ist vollständig mit Gehölzen und Sträuchern bewachsen. Neben Ziergehölzen

wie Kirsche und einigen Nadelgehölzen aus ehemaliger Gartennutzung haben sich hier Strauchbe-

stände aus Brombeere und Hasel entwickelt. Stellenweise finden sich Flächen mit

Gehölzaufwuchs von Pionierarten wie Birke und Weide. Der Bolz- und Spielplatz stellt sich als Ra-

senfläche mit Ballspielfläche und Spielgeräten dar, der zum Sachsenring mit einem Ballfangzaun

begrenzt wird.

Abb. 6: Gehölzfläche am Sachsenring/ Hellweg

Abb. 7: Bolz- und Spielplatz östlich des Sach-senringes

Alle heutigen Biotop- und Nutzungstypen sind im Bestandsplan dargestellt. Eine Übersicht des

Gehölzbestandes im Plangebiet ist im Anhang des Fachbeitrags zu finden. Grundlage der Bewer-

tung und Bilanzierung ist jedoch der Zustand gemäß der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr.

08/73, 06/67 und 36/75.

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3.2 Planerische Vorgaben

Flächennutzungsplan

Der regionalplanerische Teil des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) stellt den Planbereich

überwiegend als “Allgemeinen Siedlungsbereich/ASB“ dar. Lediglich im Süden wird ein kleiner Bereich

als „Waldbereiche“ und „Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“

(BSLE) dargestellt. Die Bochumer Landstraße (Ost/West) wird als Straße für den vorwiegend überregi-

onalen und regionalen Verkehr dargestellt.

Auf Ebene des Flächennutzungsplans stellt der RFNP den Planbereich überwiegend als Wohnbaufläche

dar. Lediglich im Süden wird ein kleiner Bereich als Wald dargestellt. Dies lässt sich jedoch mit der dem

Maßstab geschuldeten Planungsunschärfe erklären. Dafür spricht auch, dass dieser Bereich im rechts-

verbindlichen Bebauungsplan als Wohngebiet festgesetzt ist.

Die Bochumer Landstraße (Ost/West) und die Straßen Sachsenring/ Rodenseelstraße (Nord/Süd) sind

als Flächen für örtliche Hauptverkehrszüge dargestellt.

Bebauungsplan

Aufgrund der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 06/67, 08/73 und 36/75 besteht für das Plan-

gebiet bereits Baurecht. Der Zustand gemäß dieser Bebauungspläne ist in Abb. 8 wiedergegeben. Im

zentralen Bereich ist eine öffentliche Verkehrsfläche mit Anbindung nach Norden und Süden festge-

setzt. Das westlich der Verkehrsfläche liegende Quartier ist als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt,

der Südteil des Gebietes als Reines Wohngebiet. Das östliche Plangebiet ist ebenfalls als Reines Wohn-

gebiet festgesetzt. Die Umsetzung der B-Pläne ist nur in Teilgebieten realisiert worden.

Landschaftsplan

Das Plangebiet befindet sich im Übergangsbereich zum Landschaftsplan 2, der zurzeit erarbeitet

wird, jedoch nicht im Geltungsbereich des rechtsgültigen Landschaftsplanes der Stadt Essen.

Sonstige Vorgaben

Für das Plangebiet gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Essen vom 6. Juli 2001, zuletzt geändert

durch die Satzung vom 6. Oktober 2005. Die Beseitigung jeglichen Baumbestandes im Plangebiet,

der unter die Baumschutzsatzung fällt, ist nur nach Vorliegen einer entsprechenden Fällgenehmi-

gung möglich. Die Waldfläche ist hiervon ausgenommen.

Bei der größeren Gehölzfläche handelt es sich um Wald i.S. d. Gesetzes. Nach § 43 (1) a) LFoG be-

darf es für Bebauungspläne nach § 30 BauGB, für die eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist

keiner Waldumwandlungsgenehmigung.

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Abb. 8: Festsetzungen gemäß der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 06/67, 08/73 und

36/75.

3.3 Naturräumliche Gegebenheiten

Naturräumliche Zuordnung

Das Plangebiet befindet sich im Bereich der naturräumlichen Einheit 545 „Westenhellweg“. Dieser

Naturraum ist durch eine leicht gewellte, lössbedeckte Fastebene gekennzeichnet, die nach Nor-

den hin allmählich absinkt. Der Löss erreicht Mächtigkeiten von bis zu 10 m. Die Entwässerung er-

folgt in nördlicher Richtung zur Emscher. (PAFFEN et al. 1963).

Geologie

Den geologischen Untergrund bildet Kalkmergelstein aus der Oberkreide sowie Sandstein aus dem

Oberkarbon. Sie sind mit lehmigem Schluff aus Solifluktionsbildung des Jungpleistozäns über-

36/75

06/67

08/73

06/67

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deckt. Es handelt sich vorwiegend um schwach kiesige bis stark lehmige Schluffe (GEOLOGISCHER

DIENST NRW 2003).

Böden

Der anstehende Bodentyp ist eine Pseudogley-Parabraunerde, vereinzelt erodiert und im südöst-

lichen Teil des Plangebietes ein typisches Kolluvium aus lehmigem Schluff. (GEOLOGISCHER DIENST

NRW 2003).

Bei beiden Bodentypen handelt es sich um besonders schutzwürdige fruchtbare Böden aufgrund

ihrer Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit. Aufgrund der

anthropogenen Nutzungen im Plangebiet können die Böden jedoch nicht mehr als ungestört gel-

ten.

Grundwasser

Das Grundwasser steht im Plangebiet tiefer als 19 dm unter Flur an. (GEOLOGISCHER DIENST NRW

2003).

Klima

Das Klima unterliegt großräumig einem maritimen Einfluss und ist durch kühle Sommer und milde

Winter gekennzeichnet. Die vorherrschende Windrichtung ist SW. Die mittlere Niederschlagshöhe

liegt zwischen 800mm/ Jahr, die Jahresmitteltemperatur bei 9,0-9,5° C.

Im Bereich der Bochumer Landstraße hat sich laut synthetischer Klimafunktionskarte der Klima-

analyse der Stadt Essen ein Stadtrandklimatop ausgebildet. Die überwiegend locker bebauten und

gut durchgrünten Wohnsiedlungen sind gut durchlüftet und bewirken nur schwache Wärmein-

seln.

Ab dem Hellweg ist im südlichen Plangebiet der Klimatop „Parkklima" ausgewiesen. Je nach Be-

wuchs werden die Temperatur- und Strahlungsamplituden mehr oder weniger gedämpft. Park-

klimatope sind meist bioklimatisch wertvolle „Klimaoasen“.

3.4 Vegetation

Heutige potentielle natürliche Vegetation

Die heutige potentielle natürliche Vegetation (hpnV), welche sich nach Einstellung aller anthropo-

genen Einflüsse entwickeln würde, würde vom Flattergras-Buchenwald, stellenweise Perlgras-

Buchenwald gebildet. In dieser Waldgesellschaft ist der vorherrschenden Buche auf Lösslehmbö-

den die Stieleiche stammweise beigemischt; vereinzelt auch die Hainbuche (TRAUTMANN 1972).

Reale Vegetation

Durch die anthropogene Nutzung zeigt die reale Vegetation des Plangebietes starke Abweichun-

gen von der hpnV. Dies äußert sich auch in der Zusammensetzung der Gehölzbestände. Im Be-

reich der größeren Gehölzfläche kommen überwiegend Arten wie Birke und Esche vor. In den Gär-

ten bzw. Kleingärten stocken viele typische Gartenziergehölze wie z.B. Flieder, verschiedene Koni-

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feren, Liguster, Korkenzieherweide usw., auch in der Krautschicht sind zahlreiche Zierarten vertre-

ten.

3.5 Vorbelastungen

Bei der asphaltierten Freifläche zwischen dem Gebäude Bochumer Landstraße 358 und dem Sach-

senring, die zuletzt immer wieder gewerblich genutzt wurde, handelt es sich um das Grundstück

einer ehemaligen Tankstelle. Das Grundstück ist unter der Ordnungsnummer 45/5.02 „ehemalige

Esso Tankstelle“ im Altlastenkataster der Stadt Essen verzeichnet. Die Fläche weist nach vorlie-

gendem Erkenntnisstand eine erhebliche Belastung auf. Ansonsten gibt es keine Hinweise auf Alt-

lasten.

Der Geltungsbereich des B-Planes liegt im Einwirkungsbereich ehemaligen, oberflächennahen

Bergbaus. Aus derartigen Abbautätigkeiten können zukünftig noch Tagesbrüche sowie unter-

schiedliche Senkungen und Setzungen an der Geländeoberfläche auftreten.

3.6 Biotoptypenbewertung

Um eine vergleichbare Beurteilung der Biotopfunktion einzelner Teilflächen und räumlich-

funktional miteinander vernetzter Bereiche zu ermöglichen, ist eine Bewertung erforderlich. Des-

gleichen stellt die Bewertung die Grundlage für die nachfolgende Ermittlung des Eingriffsumfan-

ges sowie der erforderlichen Flächenkompensation nach Landschaftsrecht dar.

Zur Bewertung wurde das „Essener Modell zur Landschaftsrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsbe-

rechnung“ herangezogen (STADT ESSEN 2003). Es stellt eine Weiterentwicklung des „Verfahrens zur

Überprüfung des Mindestumfanges von Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in die

Biotopfunktion“ nach LUDWIG (1991a) dar. Dieses wiederum basiert auf der vom gleichen Autor

entwickelten „Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen“ (LUD-

WIG 1991b).

Die Biotoptypen werden dabei mit Hilfe folgender naturschutzrelevanter Parameter bewertet:

Natürlichkeitsgrad (N)

Wiederherstellbarkeit (W)

Gefährdungsgrad (G)

Maturität (M)

Struktur- und Artenvielfalt (SV)

Häufigkeit (H)

Vollkommenheit (V)

Auf einer ordinalen Skala erfolgt dabei eine Einteilung in die Bewertungsstufen 0-5, wobei mit

steigender Zahl auch die Bedeutung des Parameters zunimmt.

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Das „Essener Modell“ weicht bei den Kriterien „Wiederherstellbarkeit“, „Gefährdungsgrad“,

„Struktur- und Artenvielfalt“ sowie „Häufigkeit“ von dem Verfahren nach LUDWIG (1991b) ab. Die

Anpassungen wurden vorgenommen, um die Methode ohne Einschränkungen auf Ballungsräume

anwenden zu können.

Zur Ermittlung des Flächenwertes werden für jeden Biotoptyp alle Wertzahlen zum Biotopwert

(BW) aufsummiert und mit der entsprechenden Flächengröße multipliziert. Die Summe aller Ein-

zelflächenwerte ergibt den Gesamtflächenwert. Die Wertigkeit, d.h. die Biotopfunktion einer Flä-

che, ist umso größer, je höher der Gesamtflächenwert ist.

Weil sich das Plangebiet im Geltungsbereich drei rechtsverbindlicher Bebauungspläne (Nr. 08/73,

06/67 und 36/75) befindet, besteht für die Flächen bereits Baurecht. Bei der Biotoptypenbewer-

tung ist folglich nicht der Istzustand des Plangebietes, sondern der Entwicklungszustand gemäß

der rechtsverbindlichen Bebauungspläne zugrunde zu legen.

3.7 Bewertung des Entwicklungszustandes im Plangebiet gem. der

rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 08/73, 06/67 und 36/75

Die öffentliche Straßenverkehrsfläche (VA) wird mit 0 bewertet. Bei den Allgemeinen und Reinen

Wohngebieten wird die überbaubare Grundstücksfläche komplett als Gebäude (HN) bilanziert und

erhält den Biotopwert 0. Bei allen Flächen mit einer GRZ von 0,4 wird davon ausgegangen, dass

sie um die maximal möglichen 50 % durch nicht überbaute Tiefgaragen, Zufahrten usw. über-

schritten wird (GRZ=0,6). Die verbleibenden Flächen innerhalb der Allgemeinen und Reinen

Wohngebiete werden als Ziergrünflächen/Gärten (HJ0) bilanziert. Der öffentliche Spielplatz und

die Dauerkleingärten (HS) erhalten einen Biotopwert von 8 bzw. 9.

In den drei rechtskräftigen Bebauungsplänen gibt es keine Festsetzungen bezüglich der Belange

von Natur und Landschaft oder sonstige Begrünungsfestsetzungen.

Nutzungs- und Biotoptypen gemäß der Bebauungspläne Nr. 08/73, 06/67 und 36/75 sind in Abb. 9

wiedergegeben, die entsprechende Bewertung in Tab. 1 aufgeführt. Demnach beträgt der Ge-

samtflächenwert A für den Zustand gemäß der rechtsverbindlichen Bebauungspläne 80.650.

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Tab. 1: Bewertung des Zustandes des Plangebietes gemäß der B-Pläne Nr. 08/73, 06/67 und 36/75

EingriffsbilanzierungBezeichnung des Vorhabens:

Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum B-Plan Nr. 25/18

"Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße"

Code Nutzungs- / Biotoptyp Fläche

( ent sprechend B io t op t ypelist e des LA N U V ) in m² N W G M SV H V BW Flächenwert

A.

HNGebäudeflächen mit GRZ 0,4

innerhalb der Baugrenzen8.370 0 0 0 0 0 0 0 0 0

VA7

überbaubare (versiegelte)

Grundstücksfläche bis zur max.

Überschreitung = GRZ 0,6

3.330 0 0 0 0 0 0 0 0 0

VA Öffentliche Straßenverkehrsflächen 25.950 0 0 0 0 0 0 0 0 0

HJ0Gärten und Ziergrünflächen mit

geringem Gehölzbestand7.800 1 2 1 1 2 1 1 9 70.200

HSÖffentliche Grünfläche

(Dauerkleingarten)450 1 2 1 1 2 1 1 9 4.050

SP Öffentliche Grünfläche (Spielplatz) 800 1 1 1 1 2 1 1 8 6.400

Gesamtfläche: (Summe Sp. 3) 46.700

Gesamtflächenwert A: (Summe Sp. 12) 80.650

Zustand des Plangebietes gemäß der rechtsverbindlichen B-Pläne Nr.08/73, 06/67

und 36/75

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Abb. 9: Nutzungs- und Biotoptypen im Plangebiet gemäß der rechtsverbindlichen Bebauungs-pläne Nr. 06/6, 08/7, und 36/75.

4. Konfliktanalyse

4.1 Eingriffsbeschreibung

Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 4 Landschaftsgesetz NW „Veränderungen der Ge-

stalt von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild

erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können“. Diese Beeinträchtigungen sind nach § 4 (4) LG

NW zu vermeiden bzw. unvermeidbare Eingriffe sind durch funktional geeignete Maßnahmen des

Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.

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Durch die geplanten Flächennutzungen des Bebauungsplanes sind folgende potenziellen Auswir-

kungen auf den Ist-Zustand des Plangebietes zu betrachten:

nachhaltige Beeinträchtigung von Biotopen und deren Funktionen

baubedingte Beeinträchtigung von gewachsenen Böden (Bodenbewegungen, Bodenverdich-

tungen durch Baufahrzeuge, Bodenverunreinigungen)

nachhaltige Beeinträchtigung von Boden, Wasserhaushalt und Geländeklima (Bodenversiege-

lung, Verminderung der Grundwasserneubildungsrate, Einschränkung des Boden-Luft-

Austausches)

Die überbaubaren Grundstücksflächen haben eine Größe von 15.110 m², die der öffentlichen

Straßenverkehrsflächen 23.245 m². Der Anteil versiegelter Flächen bezogen auf die Gesamtfläche

von 46.700 m² liegt damit sehr hoch, so dass der Boden nur noch eingeschränkt als Lebensraum

für Tiere und Pflanzen zur Verfügung steht. Durch die Flächenversiegelung vermindert sich der

Boden-Luft-Austausch, es kommt zu erhöhtem Oberflächenabfluss und einer Verminderung der

Grundwasserneubildungsrate.

Die lokalklimatische Ausgleichs- und Austauschfunktion, welche durch die zum heutigen Zeitpunkt

bestehende Gehölzfläche (6.800 m²), die extensive Wiesenfläche und die Kleingärten vorhanden

ist, wird durch Umsetzung des B-Planes beeinträchtigt. Bei Umsetzung des B-Planes werden alle

größeren Gehölzbestände, einige Einzelbäume und die große Wiesenfläche innerhalb des Plange-

bietes entfallen. Infolge der starken Versiegelung des Plangebietes kann es zu

Überwärmungserscheinungen kommen. Dabei handelt es sich um einen nachhaltigen Eingriff, der

jedoch aufgrund fehlender Freiflächen nur durch die geplanten Festsetzungen wie Dachbegrü-

nungen, die Anlage eines Gehölzstreifens am Südwestrand des Plangebietes und Einzelbaum-

pflanzungen gemindert wird. Die Vegetationsschicht der Dachbegrünung, die Baumkronen und

Gehölzflächen senken die Wärmebelastung und verfügen über eine Filterfunktion.

Weiterhin kommt es bei Realisierung des Nahversorgungszentrums zu einem erhöhten Verkehrs-

aufkommen, wodurch entsprechend höhere Lärmbelastungen entstehen.

4.2 Eingriffsvermeidung und -verminderung

Eine Vermeidung der Eingriffe ist aufgrund der Flächengröße und der Art und Weise der Bebau-

ung nicht möglich. Folgende Maßnahmen sind zur Eingriffsvermeidung und –minderung vorgese-

hen:

Zur Verminderung des Eingriffs sind Gebäudeflächen, die als Flachdächer ausgebildet

werden, extensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Die Mindeststärke der Drän-,

Filter- und Vegetationstragschicht beträgt 6 cm.

Zur Gliederung und Belebung des Baugebietes mit Grün sind die privaten Stellplatzanla-

gen mit Bäumen zu begrünen. Je pro 5 Stellplätze ist ein standortgerechter, mindestens

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mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen und mit einem mindestens 1,5m x 1,5m großen be-

grünten Baumbeet und einem Anfahrschutz zu versehen.

Im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist zur Durchgrünung des Straßenrau-

mes die Anlage von Begleitgrünflächen und die Pflanzung von Straßenbäumen vorgese-

hen.

Pflanzfläche zwischen WA1 und der südlichen Kleingartenanlage

Die Dachbegrünung dient der verminderten Aufheizung der Luft in einem dicht bebauten Gebiet

und der Speicherung von Regenwasser mit dem Effekt des verzögerten Abflusses. Die Begrünung

der eingeschossigen Gebäudeteile sowie der Tiefgaragen soll insbesondere der Gliederung und

Belebung des Gebietes mit Grün dienen. Auf diese Weise soll das Gebiet insbesondere attraktiv

gestaltet und die notwendigen Freiflächen für die Wohnbebauung geschaffen werden. Die Aufhei-

zung des Gebietes durch versiegelte Flächen wird abgemildert und das Regenwasser gespeichert,

so dass es verzögert der Kanalisation, der Regenwasserversickerungsanlage oder dem nächsten

Vorfluter zufließen kann.

Die Baumpflanzungen auf privaten Stellplatzanlagen und entlang der öffentlichen Straßenver-

kehrsfläche soll die Attraktivität des Baugebietes steigern, zur Gliederung und Belebung des Land-

schaftsbildes beitragen und für eine Beschattung der versiegelten Flächen sorgen. Dadurch soll

die Aufheizung der Flächen vermindert und ein positiver klimatischer Effekt erzielt werden.

Die Anpflanzung im südwestlichen Plangebiet soll die vorhanden Grünflächen (Dauerkleingärten)

zum Wohngebiet hin abschirmen und den geringen Gehölzanteil im Plangebiet erhöhen. Somit

wird ein Trittsteinbiotop und Rückzugsort für verschiedene Tierarten angrenzender Flächen ge-

schaffen.

Weiterhin ist zu prüfen ob das anfallende Niederschlagswasser (gemäß § 44 LWG NW) auf den

Grundstücken versickert werden kann.

4.3 Bewertung des Entwicklungszustandes im Plangebiet gem. des Be-

bauungsplans 25/18 und Ermittlung des Kompensationsumfanges

Die Veränderung von Grundflächen durch die geplante Bebauung stellt einen nachhaltigen Eingriff

in den Naturhaushalt dar. Ein großer Teil der zur Zeit bestehenden Grün- und Gehölzflächen hätte

aufgrund des bestehenden Baurechts (rechtsverbindliche Bebauungspläne Nr. 08/73, 06/67 und

36/75) bebaut werden können. Es ist nun festzustellen, ob es bei vollständiger Umsetzung des Bau-

rechtes durch den B-Plan Nr. 25/18 zu stärkeren oder weniger intensiven Eingriffen in Natur und Land-

schaft gegenüber den alten Bebauungsplänen kommt. Die Maßnahmen zur Verminderung werden bei

der Berechnung des Kompensationsumfanges berücksichtigt, da sich dadurch die Eingriffsintensität

reduziert.

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Zur Ermittlung des Kompensationsumfanges wird analog zur Biotoptypenbewertung für den Aus-

gangszustand des Plangebietes auch für den Zustand nach Umsetzung der Planung eine Bewer-

tung vorgenommen. Dabei wird von einem Entwicklungszeitraum von 25 -30 Jahren ausgegangen,

d.h. der Zustand nach 30 Jahren wird bei der Bewertung zugrunde gelegt.

Die Bewertung der Nutzungs- und Biotoptypen gem. B-Plan Nr. 25/18 ist in Tab. 2 dargestellt. Eine

zeichnerische Darstellung der zu bewertenden Nutzungs- und Biotoptypen ist der Abb. 8 zu ent-

nehmen.

Bei der Bewertung wird vom maximal möglichen Bebauungszustand ausgegangen. Die

überbaubaren Grundstücksflächen gehen somit für die Allgemeinen Wohngebiete mit der GRZ

von 0,4 und einer zulässigen Überschreitung von 50 % (GRZ =0,6) für Garagen und Stellplätze mit

ihren Zufahrten ein, das Sondergebiet wird mit der GRZ von 0,95 angerechnet, da die GRZ von 0,9

bis 0,95 überschritten werden darf.

Von den Flächen mit Vollversiegelung (Biotopwert 0) wurden die Flächen abgezogen, für die eine

Dachbegrünung festgesetzt wurde. Diese wurden dem Nutzungstyp „eingeschossige Gebäude mit

intensiver Dachbegrünung“ zugeordnet. Die öffentlichen Grünflächen und die Verkehrsflächen

gehen mit ihrer real dargestellten Fläche in die Bewertung ein. Die Fläche des reinen Wohngebie-

tes im Südwesten wird mit dem Biotoptyp Garten bewertet, da es sich hier um Bestandsflächen

handelt. Die Fläche am Südrand des Plangebietes, östlich des Sachsenrings wurde aus der bereits

bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche herausgenommen. Hier gilt nun §34 BauGB und die Flä-

che wird entsprechend der heutigen Nutzung als Garten und Ziergrünfläche (HJ0) bewertet.

Das Kriterium „Vollkommenheit“ wird aufgrund der fehlenden Strukturierung und des geringen zu

erwartenden Artenbestandes bei allen Nutzungs- und Biotoptypen eher niedrig angesetzt.

Insgesamt ergibt sich aus der Summe der Einzelflächenwerte ein Gesamtflächenwert B von

76.555 (Tab. 2). Damit entsteht aufgrund des etwas größeren Anteils versiegelter Flächen trotz

der eingriffsminimierenden Maßnahmen eine geringere Wertigkeit dem Ist-Zustand gegenüber.

Die Gesamtbilanz, welche sich durch Subtraktion des Gesamtflächenwertes A (80.650) vom Ge-

samtflächenwert B (76.555) errechnet, ergibt demnach ein Defizit von -4.095 (Tab. 2).

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Tab. 2: Bewertung des Zustandes des Plangebietes gemäß B-Plan 25/18.

EingriffsbilanzierungBezeichnung des Vorhabens:

Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum B-Plan Nr. 25/18

"Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße"

Code Nutzungs- / Biotoptyp Fläche

( ent sprechend B io t op t ypenlist e des LA N U V ) in m² N W G M SV H V BW Flächenwert

B. Zustand des Plangebietes gemäß des Bebauungsplans 25/18

HN Gebäudeflächen mit GRZ 0,4 bzw.

GRZ 0,9 innerhalb der Baugrenzen12.090 0 0 0 0 0 0 0 0 0

VA7

überbaubare (versiegelte)

Grundstücksfläche bis zur max.

Überschreitung = GRZ 0,6 bzw. 0,95

3.020 0 0 0 0 0 0 0 0 0

BB11 Hecke / Gehölzstreifen (Fläche zum

Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern

und sonstigen Bepflanzungen)

450 2 2 1 3 2 2 2 14 6.300

HJ0Gärten und Ziergrünflächen mit

geringem Gehölzbestand5.655 1 2 1 1 2 1 1 9 50.895

VA Öffentliche Straßenverkehrsflächen 23.245 0 0 0 0 0 0 0 0 0

HSÖffentliche Grünfläche

(Dauerkleingarten)1.440 1 2 1 1 2 1 1 9 12.960

SP Öffentliche Grünfläche (Spielplatz) 800 1 1 1 1 2 1 1 8 6.400

Gesamtfläche: (Summe Sp. 3) 46.700

Gesamtflächenwert B: (Summe Sp. 12) 76.555

Gesamtflächenwert A: (Summe Sp. 12) 80.650

Gesamtbilanz -4.095

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Abb. 10: Nutzungs- und Biotoptypen im Plangebiet gemäß Bebauungsplan Nr. 25/18.

5. Maßnahmenplanung

5.1 Schutzmaßnahmen

Zur Reduzierung der Beeinträchtigungen während der Bauphase sind generell folgende Maßnah-

men vorzusehen:

rasche Abwicklung der Bauausführung, um die damit verbundenen Belästigungen und Beein-

trächtigungen zeitlich zu begrenzen und möglichst gering zu halten

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Lagerung von boden- und wassergefährdenden Stoffen nur auf befestigten Flächen

vorsichtiges Abschieben des unbelasteten Oberbodens, ordnungsgemäße Lagerung (Schutz

vor Austrocknung und Erosion), ggf. mit Zwischenbegrünung, und Wiedereinbau in die dafür

vorgesehenen Grünbereiche (DIN 18300 – Erdarbeiten und DIN 18915 – Bodenarbeiten)

Baumschutzmaßnahmen gemäß DIN 18920 sind dann durchzuführen, wenn der Bebauungsplan in

Teilmaßnahmen realisiert wird und bestehender Gehölzbestand erhalten werden kann.

5.2 Gestaltungs-/ Kompensationsmaßnahmen

Die Gestaltungsmaßnahmen dienen der Eingriffsverminderung (vgl. Kap.4.2). Das folgende Anfor-

derungsprofil zeigt die wichtigsten Gestaltungsprämissen für die städtebaulichen und ökologi-

schen Belange:

dauerhafte Begrünung und Erhaltung der nicht bebaubaren und für die Bebauung nicht erfor-

derlichen Flächen von Baugrundstücken

Begrünung von Flächdächern mit extensiver Dachbegrünung

Baumpflanzungen auf privaten Stellplatzanlagen und im Bereich der öffentlichen Straßenver-

kehrsfläche

Baumpflanzungen und Baumbeete auf privaten Stellplatzanlagen:

Zur Gestaltung, Durchgrünung und Beschattung ist auf privaten Pkw-Stellplatzanlagen pro 5 Stell-

plätzen ein standortgerechter, mindestens mittelkroniger Laubbaum, in der Pflanzgüte von min-

destens Stammumfang 18-20 cm, anzupflanzen. Die Bäume sind über die Stellplatzanlage verteilt

anzupflanzen; die Baumbeete müssen mindestens 1,5m x 1,5m groß und begrünt sein, sie sind mit

einem Anfahrschutz zu versehen. Diese Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten; ausfallende

Bäume sind entsprechend nachzupflanzen.

Mittel- bis großkronige Bäume (Hochstamm, 3xv., m. B., StU 18-20) z.B.:

Spitzahorn (Acer platanoides)

Feldahorn (Acer campestre)

Hainbuche (Carpinus betulus)

Eiche (Quercus robur, Quercus petraea)

Winterlinde (Tilia cordata)

Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Zum Ausgleich für entfallende Gehölzflächen und zur Abschirmung der angrenzenden Kleingärten

zum Wohn- und Nahversorgungszentrum sind in einem 6m breiten Streifen Bäume und Sträucher

der potenziellen natürlichen Vegetation in einem Pflanzverband von 1,5m x 1,5m anzupflanzen.

Sträucher sind in der Pflanzgüte von mindestens Höhe 60-100 cm anzupflanzen. Dort, wo eine

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entsprechende Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern vorhanden ist, ist eine Anpflanzung nicht

erforderlich. Diese An- und Bepflanzungen sind dauerhaft zu erhalten; ausfallende Bäume und

Sträucher sind entsprechend nach zu pflanzen. Es ist die Pflanzliste des Landschaftsplans Essen zu

beachten.

Es werden folgende Arten vorgeschlagen:

Großkronige Bäume:

Bergahorn (Acer pseudoplatanus)

Esche (Fraxinus excelsior)

Stieleiche (Quercus robur)

Winterlinde (Tilia cordata)

Vogelkirsche (Prunus avium)

Sträucher:

Kornelkirsche (Cornus mas)

Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea)

Hasel (Corylus avellana)

Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna)

Faulbaum (Frangula alnus)

Schlehe (Prunus spinosa)

Hundsrose (Rosa canina)

Dachbegrünungen:

Extensive Dachbegrünung

Flachdächer sind mindestens extensiv zu begrünen. Die Mindeststärke der Drän-, Filter- und Vege-

tationstragschicht beträgt 10 cm. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen

sind Hallen sowie Dachflächenbereiche, die für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen

oder für erforderliche haustechnische Einrichtungen genutzt werden.

Öffentliche Grünfläche:

Auf der 800 m² großen öffentliche Grünfläche im Nordosten des Bebauungsplanes ist ein Spiel-

platz Typ B anzulegen. Die Flächen im Süden, angrenzend an den Sachsenring bleiben entspre-

chend der heutigen Nutzung Flächen für Dauerkleingärten.

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6. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

6.1 Rechtlicher Rahmen

Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Beurteilung ergibt sich aus den

Artenschutzbestimmungen in §§ 44-45 BNatSchG. In § 44 Abs. 1 BNatSchG ist ein umfangreicher

Verbotskatalog zum Artenschutz aufgeführt. Das Ziel des Artenschutzes besteht bei genehmi-

gungspflichtigen Planungs- oder Zulassungsvorhaben vor allem darin, den Erhalt der Populationen

und die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sicherzustel-

len. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein artenschutzrechtlicher Verstoß nicht vor, wenn die öko-

logischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam-

menhang weiterhin erfüllt werden. Soweit erforderlich, können dazu vorgezogene Ausgleichs-

maßnahmen festgesetzt werden.

Bebauungspläne selbst können zwar keine artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Abs. 1

BNatSchG erfüllen. Möglich ist dies jedoch später durch die Realisierung der konkreten Bauvorha-

ben. Deshalb ist bereits bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes eine Arten-

schutzrechtliche Prüfung vorzunehmen (s. Nr. 3.2 in MWEBWV & MKULNV 2010).

Bei genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsvorhaben beschränkt sich der Prüfumfang

einer Artenschutzprüfung auf die europäisch geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

und die „europäischen Vogelarten“. Sind andere „besonders geschützte Arten“ betroffen, liegt bei

Handlungen zur Durchführung eines Eingriffes oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-,

Besitz- und Vermarktungsverbote vor (§ 44 Abs. 5 BNatSchG).

Da sich unter den Vogelarten zahlreiche „Allerweltsarten“ befinden, wurde für Nordrhein-

Westfalen eine Planungshilfe erstellt, welche die Arten auflistet, die bei der artenschutzrechtli-

chen Prüfung in Fachplanungen einzeln zu bearbeiten sind (MUNLV 2007,

www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start; vgl. auch Erläuterungen bei KIEL

2005). Sie werden als „planungsrelevante Arten“ bezeichnet. Eine aktuelle Liste kann von der

Website des LANUV (www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe) her-

untergeladen werden.

Bei genehmigungspflichtigen Planungs- oder Zulassungsvorhaben besteht das Ziel des Artenschut-

zes vor allem darin, den Erhalt der Populationen und die ökologischen Funktionen der betroffenen

Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sicherzustellen. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein arten-

schutzrechtlicher Verstoß nicht vor, wenn der Eingriff nach § 15 BNatSchG zulässig ist und in Be-

zug auf die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die „europäischen Vogelarten“ die ökolo-

gischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammen-

hang weiterhin erfüllt werden. Soweit erforderlich, können dazu vorgezogene Ausgleichsmaß-

nahmen festgesetzt werden.

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Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG können bei einer Betroffenheit von

„FFHAnhang- IV-Arten“ und „europäischen Vogelarten“ nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt wer-

den, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, zumutbare

Alternativen fehlen und der Erhaltungszustand der Populationen einer Art sich nicht verschlech-

tert.

6.2 Vorkommen "planungsrelevanter Arten"

Zur Ermittlung des Artenspektrums im Vorhabensbereich (B-Plan 25/18 "Bochumer Landstraße/

Sachsenring/ Rodenseelstraße) vorkommender „planungsrelevanter Arten“ wurde zunächst das

Infosystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und

Verbraucherschutz NRW (LANUV) ausgewertet, das Listen der „planungsrelevanten Arten“ für die

einzelnen Quadranten der Messtischblätter (TK25) enthält. Zudem wurden Daten bei der Unteren

Landschaftsbehörde (Fundortkataster) abgefragt.

Das Lebensraumpotenzial für „planungsrelevante Arten“ wurde ferner bei einer Begehung des

Geländes im Februar 2016 und für den erweiterten Geltungsbereiches im Herbst 2018 abge-

schätzt.

6.2.1 Auswertung des LANUV-Infosystems und des Fundortkatasters

Für den Quadranten 2 (oben rechts) des Messtischblattes 4508 sind im Infosystem des LANUV 25

„planungsrelevante Arten“ aufgeführt, davon zwei Fledermausarten 22 Vogelarten und eine Am-

phibienart (Tab. 3).

Vorkommen der meisten dieser Arten können für den Planungsbereich sicher ausgeschlossen

werden, weil entsprechende Lebensräume nicht vorhanden sind. Dies gilt für fast alle Vogelarten,

die z. T. Wälder oder größere Gehölzbestände besiedeln (z. B. Habicht Accipiter gentilis, Mäuse-

bussard Buteo buteo, Waldohreule Asia otus, Kleinspecht Dryobates minor), an Gewässer und

Feuchtgebiete gebunden sind (z. B. Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis, Flussregenpfeifer

Charadrius dubius) oder als Arten der offenen Agrarlandschaft gelten (z. B. Kiebitz Vanellus

vanellus, Feldlerche Alauda arvensis, Rauchschwalbe Hirundo rustica).

Von den Fledermäusen muss die Wasserfledermaus Myotis daubentonii nicht weiter betrachtet

werden, da sie bevorzugt über Gewässern jagt, die im Betrachtungsraum nicht vorhanden sind.

Ein Vorkommen der weit verbreiteten Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus wäre hingegen

denkbar.

Für die Geburtshelferkröte sind keine geeigneten Laichgewässer und Landhabitate wie

Steinbrücheche oder Abgrabungsflächen vorhanden.

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Nach Auskunft von Hr. Porrmann/ULB Essen vom 22.02.2016 sind im Fundortkataster für den Be-

trachtungsraum und die angrenzenden Grünflächen keine Kartierungen/Vorkommen planungsre-

levanter Arten hinterlegt.

Tab. 3: Im LANUV-Infosystem für den TK15-Quadranten, in welchem das Gebiet gelegen ist, aufge-listete „planungsrelevante Arten“ und Erhaltungszustand in NRW (atlantische Region): = günstig, = ungünstig / unzureichend, = ungünstig / schlecht, = unbekannt; = sich verbessernd, = sich verschlechternd

Art streng geschützt besonders ge-schützt

FFH-RL, V-RL

SÄUGETIERE

Wasserfledermaus Myotis daubentonii

Anh. IV

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus

Anh. IV

VÖGEL

Habicht Accipiter gentilis

Sperber Accipiter nisus

Feldlerche Alauda arvensis

Waldohreule Asio otus

Steinkauz Ahene noctua

Mäusebussard Buteo buteo

Bluthänfling Carduelis cannabina

Flussregenpfeifer Charadrius dubius

Art. 4 (2)

Kuckuck Cuculus canorus

Mehlschwalbe Delichon urbica

Kleinspecht Dryobates minor

Baumfalke Falco subbuteo

Art. 4 (2)

Turmfalke Falco tinnunculus

Rauchschwalbe Hirundo rustica

Feldsperling Passer montanus

Gartenrotschwanz Rallus aquaticus

Art. 4 (2)

Girlitz Serinus serinus

Waldkauz Strix aluco

Star Sturnus vulgaris

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Art streng geschützt besonders ge-schützt

FFH-RL, V-RL

Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis

Art. 4 (2)

Schleiereule Tyto alba

Kiebitz Vanellus vanellus Art. 4 (2)

AMPHIBIEN

Geburtshelferkröte Alytes obstetricans

Anh. IV

6.2.2 Begehung zur Potenzialabschätzung und Gehölzuntersuchung

Am 29.02.2016 und 15.08.2018 (Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes) wurde

das Planungsgebiet begangen und hinsichtlich des Lebensraumpotenzials für „planungsrelevante“

Arten überprüft. Dabei wurden die dort vorhandenen Bäume mit überwiegend geringen bis

höchstens mittlerem Baumholz untersucht.

Der Fokus lag auf Basis des unter 6.2 ermittelten Artenspektrums auf dem Habitatpotenzial für

Fledermäuse.

Alle betroffenen bzw. im Nahbereich des Vorhabens vorhandenen Bäume wurden auf Baumhöh-

len, Ausfaulungen, Stammrisse, abstehende Borke u. a. für Fledermäuse geeignete Strukturen un-

tersucht. Außerdem wurde auf Kotspuren, Fraßreste, Drüsensekrete oder Haare von Fledermäu-

sen geachtet.

Die Abbildungen 9-12 zeigen den Gehölzbestand sowie Ansätze besonderer Strukturen. Lediglich

in einem einzigen Fall sind Baumhöhlen ausfindig gemacht worden. Es handelt sich um einen ab-

gestorbenen Bergahorn mit geringem Baumholz, der mehrere Spechthöhlen aufweist (Abb. 9 u.

10). Für den im entsprechenden Messtischquadranten vorkommenden Kleinspecht sind jedoch

keine weiteren geeigneten Habitatstrukturen vorhanden. Er bevorzugt "Auwälder, alte Eichen-

und Eichenmischwälder, Birken- und Erlenwälder, tritt aber auch in alten, totholzreichen Buchen-

wäldern und Pappelforsten" auf (GRÜNEBERG et al. 2013). Aufgrund der beschriebenen Lebens-

raumansprüche ist ein Vorkommen des Kleinspechtes auszuschließen.

Die vorhandenen Baumhöhlen bieten auch Fledermäusen kein Quartierpotenzial, da sie keine ge-

eigneten Hangplätze aufweisen. Andere für Fledermäuse geeignete Baumhöhlen u. a. geeignete

Strukturen sind nicht ausfindig gemacht worden, wodurch sich auch für Fledermäuse kein Quar-

tierpotenzial ergibt.

Bei einigen Bäumen sind erste Ansätze von Höhlen- oder Spaltenquartieren für Fledermäuse vor-

zufinden, die Astlöcher und anderen Stammschäden sind jedoch nicht tief genug ausgefault/ aus-

geprägt (Abb. 11 u. 12).

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Bei der Gehölzuntersuchung sind des Weiteren keine Nester, etwa von Rabenkrähen oder Horste

von Greifvögeln, ausfindig gemacht worden.

Auch im Bereich der Wiesenfläche ist nur im Randbereich zur Bochumer Landstraße eine ältere

Vogelkirsche vorzufinden, die jedoch kein Quartierpotenzial aufweist. Da das betrachtete Gebiet

keine nennenswerte Funktion für planungsrelevante Arten aufweist und auch von vielen Störfak-

toren beeinträchtigt ist, lässt sich keine Betroffenheit für diese Arten ableiten. Fortpflanzungs-

oder Ruhestätten sind nicht vorhanden. Zur Nahrungssuche bestehen genügend Ausweichmög-

lichkeiten im Umfeld.

Abb. 11: Abgestorbener Bergahorn mit mehre-ren Spechthöhlen.

Abb. 12: Spechthöhle bietet kein Quartierpo-

tenzial für Fledermäuse, da die Höhle nicht nach obenhin ausgefault ist.

Abb. 13: Nicht ausgefaultes Astloch bietet ebenfalls kein Quartierpotenzial.

Abb. 14: Stark beschädigter Stamm eines

Bergahorns, jedoch ebenfalls ohne Quartierpotenzial.

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6.3 Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen

Die Rodungsarbeiten sind innerhalb des Zeitraumes von Anfang Oktober bis Ende Februar – also

außerhalb der Brut- bzw. Fortpflanzungszeit – durchzuführen, um keine Nester zu zerstören oder

sonstige Störungen zu verursachen.

Weitere Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen oder eine Beschränkung der Bauzeiten sind aus

artenschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich.

Zur Aufrechterhaltung der Funktion für Fledermäuse (Überflüge, Nahrungshabitat) sollten in

größtmöglichem Umfang neue Gehölzbestände (vorwiegend Bäume) etabliert werden, die zur

Nahrungssuche und ggf. auch als Leitstruktur dienen können.

6.4 Prognose artenschutzrechtlicher Tatbestände

Bei Durchführung der unter 6.3 beschriebenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ist nicht da-

von auszugehen, dass artenschutzrechtliche Tatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das

Vorhaben ausgelöst werden. Es ist nicht zu erwarten, dass Tiere verletzt oder getötet werden (§

44 Abs. 1 Nr. 1). Es werden auch keine Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,

Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich gestört werden, dass sich der Erhaltungszu-

stand der lokalen Population verschlechtern würde (§ 44 Abs. 1 Nr. 2). Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3) sind ebenfalls nicht betroffen.

Bezüglich der nicht „planungsrelevanten“, häufigeren Vogelarten werden Betroffenheiten da-

durch ausgeschlossen, dass die Rodung und Vorbereitung der Bauflächen außerhalb der Brutzeit

stattfindet. Es ist davon auszugehen, dass sie im näheren Umfeld neue Lebensräume finden.

Da nicht von einer Auslösung artenschutzrechtlich relevanter Tatbestände auszugehen ist, wird

die Beantragung einer Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht als erforderlich angesehen.

7. Zusammenfassung

Der vorliegende Landschaftspflegerische Fachbeitrag und Artenschutzrechtliche Fachbeitrag zum

Bebauungsplan Nr. 25/18 „Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße“ in Essen-

Freisenbruch umfasst die Beurteilung der Eingriffe in Natur- und Landschaft durch die geplante

Bebauung, die Darstellung des erforderlichen Kompensationsumfangs sowie die Prognose arten-

schutzrechtlicher Tatbestände.

Für die geplante Bebauung werden insgesamt rd. 4,6 ha Fläche in Anspruch genommen, bei der es

sich um bereits bebaute Flächen, Gärten, Kleingärten, eine Wiesenfläche und eine Gehölzfläche

handelt.

Für das Plangebiet besteht aufgrund der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 08/73, 06/67

und 36/75 bereits Baurecht. Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird der Entwicklungszu-

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stand gemäß der Bebauungspläne mit der neuen Planung vergleichend bilanziert, um so den

Kompensationsbedarf zu überprüfen.

In der Gesamtbilanz ergibt sich ein Kompensationsüberschuss von 22.330 Wertpunkten vom Be-

bauungsplan 25/18 zum Zustand der Bebauungspläne Nr. 08/73, 06/67 und 36/75. Der Anteil öf-

fentlicher Straßenverkehrsfläche wurde etwas reduziert wodurch sich der Anteil öffentlicher

Grünfläche leicht erhöht hat. Da der Anteil der überbaubaren Gründstücksflächen im Bebauungs-

plan 25/18 etwas höher liegt als in den rechtsgültigen B-Plänen, ergibt sich trotz Festsetzungen

bezüglich Natur, Landschaft und Begrünung eine Eingriffssteigerung, die insgesamt zu einen Kom-

pensationsdefizit führt.

Abschließend lässt sich festhalten, dass sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 25/18

trotz Minderungsmaßnahmen wie Dachbegrünungen, Anpflanzungen und Stellplatzbegrünung ein

Kompensationsbedarf von 4.095 Biotopwertpunkten gegenüber den alten Bebauungsplänen

ergibt. Bei Gegenüberstellung des heutigen Zustandes des Plangebietes erhöht sich der Anteil der

versiegelten Flächen erheblich.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 25/18 ergeben sich keine Betroffenheiten „planungs-

relevanter Arten“ und somit keine artenschutzrechtlichen Verstöße gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG.

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8. Literatur

GEOLOGISCHES LANDESAMT (Hrsg.; 1980): Geologische Karte von Nordrhein-Westfalen

1:100.000, Blatt C 4706 Düsseldorf-Essen. Krefeld.

GEOLOGISCHES LANDESAMT (Hrsg.; 1984): Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen 1:50.000,

Blatt L 4508 Essen. Krefeld.

GRÜNEBERG, C., S.R. SUDMANN, J. WEISS, M. JÖBGES, H. KÖNIG, V. LASKE, M. SCHMITZ & A. SKIBBE (2013):

Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. NWO & LANUV (Hrsg.), LWL-Museum für Naturkunde,

Münster.

LUDWIG, D. (1991a): Verfahren zur Überprüfung des Mindestumfanges von Ausgleichs- bzw. Er-

satzmaßnahmen bei Eingriffen in die Biotopfunktion. Bochum.

LUDWIG, D. (1991b): Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen.

Bochum.

MUNLV – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW

(2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefähr-

dungen, Maßnahmen. Düsseldorf.

MKULNV – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

des Landes NRW (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur

Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei

Planungs- oder Zulassungsverfahren (VVArtenschutz). Runderlass vom 13.04.2010, in der Fas-

sung der ersten Änderung vom 15.09.2010.

MWEBWV – Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW & MKULNV –

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft Natur- und Verbraucherschutz NRW

(2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben.

Gemeinsame Handlungsempfehlung vom 24.08.2010.

PAFFEN, K., A. SCHÜTTLER & H. MÜLLER-MINY (1963): Die naturräumlichen Einheiten auf

Blatt 108/109 Düsseldorf-Erkelenz. Geographische Landesaufnahme 1:200.000,

Naturräumliche Gliederung Deutschlands. Bad Godesberg.

RVR GEODATENSERVER: Synthetische Klimafunktionskarte Stadt Essen

(http://217.78.131.130/kvr/klimaclient/viewer.htm), abgerufen am 16.02.2016

STADT BOCHUM, ESSEN, GELSENKIRCHEN, HERNE, MÜLHEIM AN DER RUHR UND OBERHAUSEN (2010): Regiona-

ler Flächennutzungsplan, Stand 01.05.2014.

STADT ESSEN (2000): STÖB – Stadtökologischer Beitrag für den Essener Norden (Entwurf).

Essen.

STADT ESSEN (2003): Landschaftsrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsberechnung (Essener

Modell). Essen.

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STADT ESSEN – Amt für Stadtplanung und Bauordnung (2018): Begründung einschließlich Umwelt-

bericht zum Bebauungsplan Nr. 25/18 „Bochumer Landstraße/Sachsenring/ Rodenseelstraße“,

Stand: 09.10.2018

TRAUTMANN, W. (1972): Vegetation (Potentielle natürliche Vegetation). Deutscher Planungs-

atlas, Band 1: Nordrhein-Westfalen, Lieferung 3. Hannover.

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Anhang 1:

Protokoll zur Artenschutzprüfung

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Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll – A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)

Allgemeine Angaben

Plan/Vorhaben (Bezeichnung): .

Plan-/Vorhabenträger (Name): Antragstellung (Datum): .

Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)

Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? g

ja

nein

Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)

Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:

Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichs-maßnahmen oder eines Risikomanagements)? G

ja

nein

Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.

Stufe III: Ausnahmeverfahren

Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:

1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?

ja

nein

2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogel-

arten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?

g

ja

nein

.

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Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG

Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“: Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden

öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV- Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).

Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)

Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).

Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG

Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“: Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine

Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.

Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.

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Anhang 2:

Gehölzkartierung

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Gehölzkartierung

Projekt: B-Plan 25/18 Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße

Datum: 27.10.2015/14.08.2018

Nr. Gehölztyp /

Code

Wert- stufe

Größenangaben Artenangaben und Beschreibung (Gehölz-Codes)

Stamm- durch- messer in cm

Höhe in m

Kronen- durch- messer

in m

1 Einzelbaum

BF3 30 ta 60 16 12 Platane

2

Einzelbaum

BF3 90 ta 70 16 12 Spitzahorn

3 Gehölzstreifen

BD3 100 ta2-3

5-25 Spitzahorn, Esche, Hartriegel, Brombeere, Hasel

4 Gehölzstreifen BD3 70 ta2

Robinie, Hainbuche, Esche, Eiche, Trau-benkirsche, Brombeere, Rose

5 Einzelbaum

BF3 30 ta2 15 4 2 Baumhasel

6

Einzelbaum

BF3 30 ta2 30 8 6 Baumhasel

7 Gehölzstreifen

BD3 100 ta2-3

10-20 Traubenkirsche, Eberesche, Bergahorn, Salweide, Holunder, Brombeere, Hartriegel

8 Einzelbaum

BF3 90 ta2 15-20 8 Bergahorn, mehrstämmig

9 Einzelbaum

BF3 90 ta 60 15 12 Vogelkirsche

10 Einzelbaum

BF3 90 ta1 40/40 12 8-10 2 Bergahorn, 2-stämmig

11 Einzelbaum

BF3 90 ta1 40/40 12 10 Birke, 2-stämmig,

12 Einzelbaum

BF3 90 ta1 40 10 8 Spitzahorn

13 Einzelbaum

BF3 90 ta3 10 5 4 Linde

14 Einzelbaum

BF3 30 ta 75 16 14 Roßkastanie

15 Einzelbaum

BF3 90 ta2 20-25 6 Bergahorn

16 Einzelbaum

BF3 90 ta 65 15 Linde

17 Einzelbaum

BF3 30 ta1 45 15 Esche, Äste z.T. abgestorben

18 Einzelbaum

BF3 90 ta1 40 14 Bergahorn

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Gehölzkartierung

Projekt: B-Plan 25/18 Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße

Datum: 27.10.2015/14.08.2018

Nr. Gehölztyp /

Code

Wert- stufe

Größenangaben Artenangaben und Beschreibung (Gehölz-Codes)

Stamm- durch- messer in cm

Höhe in m

Kronen- durch- messer

in m

19 Gebüsch

BB 100

Brombeergebüsch

20

Gebüsch BB0 50

Hartriegel, Felsenbirne, Zierjohannisbeere

21

Einzelbaum BF3 90 ta1

35 10 8 Linde

22

Baumreihe

BF1 90 ta1

30 8 6 Linden

23 Wald

AG2 90 ta1-2g

7 10-70

30-50

Brombeere, Linde, Birke, Traubenkirsche, Hasel, Esche, Apfel, Bergahorn, Birne, Ho-lunder, Kirsche, Jap. Staudenknöterich, Weißdorn, Brennessel

24

Einzelbaum

BF3 30 ta11

5 90-100 18 14 Platane

25

Einzelbaum

BF3 90 ta

8 60-70 16 10 Linde

26

Baumreihe BF1 30 ta2

20-25 8 3 Fichten

27

Wald AG2 90 ta2 m

6 Birke, Weide, Brombeere, Eiche, Schmet-terlingsstrauch

28

Einzelbaum BF3 90 ta

8 50 12 10 Birke

29

Baumgruppe

BF2 90 ta2

7 20-30 10 8 4 Birken

30

Gebüsch

BB0 100

6 Salweide

Bäume die gem. der Baumschutzsatzung der Stadt Essen mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm geschützt sind. Erläuterung der Gehölzcodes:

Anteil der lebensraumtypischen Arten Stammdurchmesser

Wald (A) 30 = 0 - < 30 % 50 = 30 - < 50 % 70 = 50 - < 70 % 90 = 70 - < 90 % 100 = 90 - 100

Gebüsch, Hecke, Ge- hölzstreifen (BB, BD) 50 = 0 - < 50 % 70 = 50 - < 70 % 100 = 70 - 100 %

Baumgruppe, -reihe, Einzelbaum (BF) 30 = 0 - < 30 % 90 = 70 - 100 %

ta11 = sehr starkes Baumholz (80-100 cm) ta = starkes Baumholz (50-80 cm) ta1 = mittleres Baumholz (38-50 cm) ta2 = geringes Baumholz (14-38 cm) ta3 = Stangenholz (7-14 cm) ta5 = Jungwuchs (< 7 cm)

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246

55

324

75

903

267

111

675

122

748

266

195

260

218

87

292

327

330

24

325

298

752

25

898

396

16

274

201

281

63

201

131

231

243

83

325

78

259

231

79

234

113

190

216

67

237

278

194

244

155

885

8

294

258

80

258

376

326

252

383

709

65

221

364

173

238

253

447

54

190

53

130

326

215

248

295

106

45

254

771

19

239

97

236

196

496

17

400

211

297

119

902

256

175

710

109

373

6

323

52

232

258

126

261

197

814

327

333

397

451

76

312

56

255

115

53

182

450

135

176

401

196

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Neu-

Grundschule)

Antoniusschule

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(städt. kath.

Kirche

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Auftraggeber:

Auftragnehmer:

Projekt:

Plan:

Essen, Februar 2019

Blatt-Nr.:

Plan-Nr.:

Maßstab:

gepr.:

gez.:

bearb.:

Landschaftspflegerischer und Artenschutzrechtlicher

Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 25/18

Bochumer Landstraße/ Sachsenring/ Rodenseelstraße

Bestandsplan

1

1: 1000

Ha

Je

Je

1

Planung gem. B-Plan 25/18

Grenze des räumlichen

Geltungsbereich

Baugrenze

öffentliche Grünfläche

(Kleingarten/ Spielplatz)

Straßenbegrenzungslinie

Abgrenzung

unterschiedlicher Nutzungen

Bestandsplan

Gehölzstreifen, -gruppe (BD)

Gebüsch (BB0) / Hecke (BD0)

Einzelbaum (BF3) / Baumgruppe (BF)

Feldgehölz, Gehölzfläche (BA)/ Wald(AG)

Gras- und Hochstaudenflur (K / LB)

extensive Wiese (EA)

Rasen (HM4)

Kleingarten/ Grabeland (HS)

Garten/ Vorgarten (HJ)

Gebäude (HN)

Gehölz-Nr.

Gehölze (überwiegend lebensraumtypisch)

Gehölzstreifen, -gruppe (BD)

Gebüsch (BB0)

Einzelbaum (BF3) / Baumgruppe (BF)

Gehölze (überwiegend nicht lebensraumtypisch)

123

sonstige Biotoptypen

Bestand

Sportplatz/ Spielplatz (SP)

Gartenbrache (HJ4)

Straße/ versiegelte Fläche (VF0)

Schotter/ teilversiegelte Fläche (VF1)