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Bekanntmachung über die Auslegung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 42 b - Ohmstraße Der Gemeinderat hat am 20.12.2005 den Bebauungsplan Nr. 42 b - für das Gebiet an der Ohmstraße als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan liegt samt Begründung und Umweltbericht ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Sauerlach, Bahnhofstraße 1, 82054 Sauerlach, Zimmer-10-, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort auf Dauer eingesehen werden. Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft. Hinweis gemäß § 215 BauBG: Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Sauerlach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen. Sauerlach, den 27.01.2006 Gemeinde Sauerlach .,.- -, 3 Walter Gigi 1. Bürgermeister >-' ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln angebracht am 27.01.2006 abgenommen am 27.02.2006

Bebauungsplanes Nr. 42 b - Ohmstraße · (Siegel) -A (Walter Gigi, Erster Bürgermeister) Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan erfolgte am .;

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Page 1: Bebauungsplanes Nr. 42 b - Ohmstraße · (Siegel) -A (Walter Gigi, Erster Bürgermeister) Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan erfolgte am .;

Bekanntmachung über die Auslegung der Satzung des

Bebauungsplanes Nr. 42 b - Ohmstraße

Der Gemeinderat hat am 20.12.2005 den Bebauungsplan Nr. 42 b - für das Gebiet an der Ohmstraße als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan liegt samt Begründung und Umweltbericht ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Sauerlach, Bahnhofstraße 1, 82054 Sauerlach, Zimmer-10-, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort auf Dauer eingesehen werden.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis gemäß § 215 BauBG:

Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Sauerlach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.

Sauerlach, den 27.01.2006 Gemeinde Sauerlach .,.- -,

3 Walter Gigi 1. Bürgermeister

> - '

ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln

angebracht am 27.01.2006 abgenommen am 27.02.2006

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LANDRATSAMT MÜNCHEN

Landratsamt München • Postfach 95 02 60 -81518 München

An Team8.1.2-a

im Hause

Öffnungszeiten: Di. und Do. von 08.00 bis 12.00 Uhr und Do. von 14.00 bis 17.30 Uhr

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitar­beiter haben flexible Arbeitszeit. Daher empfehlen wir Ihnen, Termine zu vereinbaren.

Ihr Zeichen Bitte bei Antwort angeben Ansprechpartner/-in Ihre Nachricht vom Unser Zeichen

7.1 .3- 0194/04/BL Frau Gnyp

Durchwahl Zimmer-Nr. München, 089/6221-Tel. 2582 E 3.14 03.03.2006 Fax 2639

E-Mail: [email protected]

Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 42 b - Ohmstraße der Gemeinde Sauerlach

Anlagen: 1 Bebauungsplan 1 Begründung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Gemeinde Sauerlach hat am 27.01.2006 die Genehmigung des o.g. Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wurde mit diesem Datum rechtskräftig. Die beigefügten Unterlagen sind für die dortigen Akten bestimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Schuff '•f

* **

Telefon 089/6221-0 Dienstgebäude Telefax 089/6221-2278 Mariahilfplatz 17 Internet www.landkreis-muenchen.de 81541 München E-Mail [email protected]

Erreichbar mit fiir.).1frll!i ihr- Li—1̂= IV Bus Linie 52 Haltestelle Manahilfplatz

Parkmöglichkeiton Ti-na-age LRA (Zufahrt über Ohlmüllerstr.) Offeriti. Parkplatz am Mariahilfplatz

Bankverbindungen Kreissparkasse München Stamberg (BLZ 702 501 50) Konto Nr. 109 Postbank München (BLZ 700 100 80) Konto Nr. 481 85-804

EMAS

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Gemeinde Sauerlach Lkr. München

Bebauungsplan Nr. 42 b - Ohmstraße

Planfertiger Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München Körperschaft des öffentlichen Rechts Geschäftsstelle - Uhlandstr. 5, 80336 München

Az.: 610-41/2-26 b Bearb.: Ge/Man

Plandatum 14.09.2004 21.09.2004 25.01.2005 10.05.2005 20.12.2005

. i 6

So.

Die Gemeinde Sauerlach erlässt aufgrund §§2, 9 und 10 Baugesetzbuch -BauGB-, Art. 91 Bayerische Bauordnung -BayBO- und Art. 23 Gemeindeordnung für den Frei­staat Bayern -GO- diesen Bebauungsplan als

Satzung.

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I I

A Festsetzungen

1 Geltungsbereich

1.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs

1.2 Dieser Bebauungsplan ersetzt für seinen Bereich die Festsetzungen des rechts­kräftigen Bebauungsplans „Nr. 42 a Robert-Bosch-Straße".

2 Art der baulichen Nutzung

2.1 Q £ Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO

2.2 Nicht zulässig sind Lagerplätze für Schrott, Abfälle und Autowracks oder ähn­lich wirkende Lagerflächen.

2.3 Nicht zulässig sind Anlagen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO.

2.4 Untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sind allgemein zuläs­sig, sofern sie in ihrer Gestaltung dem Hauptgebäude angepasst sind.

3 Maß der baulichen Nutzung

3.1 QR 9 8 0 Höchstzulässige Größe der überbaubaren Grundfläche innerhalb des Bauraums (z. B. 980 qm).

3.2 Die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO darf durch Grundflächen nach § 19 Abs. 4 BauNVO um mehr als 50% bis zu einer maximalen Grundflä­chenzahl von 0,8 überschritten werden, wenn dies für Stellplätze einschließlich ihrer Zufahrten sowie für die Anlieferung per Lkw erforderlich ist.

3.3 Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt 9,50 m, gemessen zwischen der na­türlichen oder festgesetzten Geländehöhe und dem Firstpunkt.

4 Überbaubare Grundstücksfläche (Bauraum)

Baugrenze (Umgrenzung des Bauraums)

5 Bauliche Gestaltung

5.1 Für die Fassadengestaltung sind nur Wände in hellen Farben, nicht spiegelnde Glasflächen oder Holzverschalungen zulässig.

5.2 Dächer sind als Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 15° und 18° auszubilden. Als Materialien werden naturrote Dachziegel bzw. Dachsteine fest­gesetzt.

5.3 Vorgeschriebene Hauptfirstrichtung

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5.4 Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie sind als zusammenhängende Dach­oder Fassadenflächen zulässig, soweit sie mit der Baugestaltung in Einklang stehen.

Werbeanlagen

Werbeanlagen sind nur unterhalb oder unmittelbar über der Dachtraufe von Ge­bäuden in Form des Firmennamens oder des Firmenlogos zulässig. Bewegte und wechselnd leuchtende Anlagen sowie Fahnen an Masten sind allgemein unzu­lässig.

7 Garagen und Stellplätze

7.1 Garagen oder Tiefgaragen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig.

7.2 §Ü Stellplätze für Pkw

7.3 Die oberirdischen Kfz-Stellplätze sind wasserdurchlässig zu befestigen, z. B. als wassergebundene Decke oder als Pflaster mit breiten Fugen, und durch Bäume zu gliedern. Die Zufahrten und Fahrgassen sind staubfrei herzustellen.

7.4 Für die Zahl der notwendigen Pkw-Stellplätze ist die Stellplatz- und Garagensat­zung der Gemeinde Sauerlach vom 01 .02 .2000 zugrunde zu legen.

8 Einfriedungen

Als Einfriedungen sind maximal 2,20 m hohe, sockellose, grüne Maschendraht­zäune vorgeschrieben. Sie sind mindestens 2,0 m von der äußeren Grund­stücksgrenze nach innen anzuordnen.

9 Verkehr

9.1 Straßenbegrenzungslinie für öffentliche Verkehrsfläche

öffentliche Verkehrsfläche 9.2

• 9.3 W~ Grundstückszufahrt

10 Grünordnung

10.1 Die unbebauten Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht unbedingt als Geh-, Fahr- und Lagerflächen sowie als Stellplätze erforderlich sind, gärtnerisch zu gestalten. Mindestens 2 0 % der Grundstücksfläche sind als Vegetationsfläche mit direktem Bodenanschluss auszubilden.

10.2 p—n—o—c—a Fläche zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern -Q Q Q 0 . der festgesetzten Arten und Größe (siehe Ziff. 10.5)

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B Hinweise und nachrichtliche Übernahmen

Bestehende Grundstücksgrenze

Aufzuhebende Grundstücksgrenze

852/2 Flurstücksnummer, z. B. Fl. Nr. 852/2

Schema für geplantes Gebäude

Wasserwirtschaft

5.1 Das Bauvorhaben ist vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen.

5.2 Die Grundstücksentwässerung muss nach den anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986 ff) erfolgen.

5.3 Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dächern, befestigten Verkehrs- und sonstigen Flächen ist möglichst breitflächig zu versickern. Die Flächenversiege­lung ist auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. Unterirdische Versi-ckerungsanlagen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erstellt werden

5.4 Niederschlagswasserversickerungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine Kontaktnahme mit dem Landratsamt München, Sachgebiet Wasserrecht, wird empfohlen.

5.5 Um eine Verunreinigung des Untergrundes bzw. des Grundwassers durch anfal­lende Wässer zu verhindern, ist der eventuelle Tiefgaragenboden (siehe Festset­zung A 7.1) dicht auszuführen, wenn mindestens einer der nachfolgenden Punk­te zutrifft:

• wenn in der Tiefgarage Kfz gewaschen werden,

• wenn die Tiefgaragenzufahrt nicht an die Schmutzwasserkanalisation ange­schlossen ist,

• wenn automatische Löscheinrichtungen (z. B. Sprinkleranlagen) vorhanden sind,

• wenn der Tiefgaragenboden nass gereinigt wi rd .

6 Verkehr

Beim Bauantrag sollen Fahrradabstellmöglichkeiten in ausreichender Zahl vorge­sehen werden.

Grünordnung

Zur Sicherung der Grünordnung ist bei der Baueingabe gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 10 BauVorlV ein Freiflächengestaltungsplan beizugeben, in dem die Maßgaben die­ses Bebauungsplans berücksichtigt sind.

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Verfahrensvermerke

1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat am 22.06.2004 gefasst und am 12.11.2004 ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger zum Bebauungsplan-Vorentwurf in der Fassung vom 21.09.2004 hat in der Zeit vom 22.11.2004 bis 22.12.2004 stattgefunden (§ 3 Abs. 1 BauGB).

Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Vorentwurf in der Fassung vom 21.09.2004 hat in der Zeit vom 22.11.2004 bis 22.12.2004 stattgefunden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Die öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 25.01.2005 gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom 25.01.2005 hat in der Zeit vom 24.03.2005 bis 25.04.2005 stattgefunden (§ 3 Abs. 2 BauGB).

Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom 10.05.2005 hat in der Zeit vom 11.11.2005 bis 25.11.2005 stattgefunden (§ 3 Abs. 3 BauGB altes Recht).

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in der Fassung vom 20.12.2005 wurde vom Gemeinderat am 20.12.2005 gefasst (§10 Abs. 1 BauGB).

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Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan erfolgte am .; dabei wurde auf die Rechtsfolgen der §§44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der Fassung vom 20.12.2005 in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

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Page 8: Bebauungsplanes Nr. 42 b - Ohmstraße · (Siegel) -A (Walter Gigi, Erster Bürgermeister) Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan erfolgte am .;

Zu begrünende Fläche

Zu pflanzende Bäume gem. Ziff. 10.5

10.5 Für die aufgrund dieser Festsetzungen zu pflanzenden Gehölze sind folgende standortgemäßen, heimischen Baum- und Straucharten sowie Pflanzgrößen vor­geschrieben:

Bäume:

z. B. Buche, Eiche, Kiefer, Linde, Birke, Zitterpappel, Eberesche, Salweide, Esche, Ulme, Bergahorn.

Sträucher:

z. B. Weißdorn, Haselnuss, Heckenkirsche, Pfaffenhütchen, Hartriegel, Wolliger Schneeball, Kreuzdorn, Holunder, Faulbaum. Es sind jeweils mindestens drei Stück der gleichen Art zu pflanzen.

Pflanzgrößen Bäume:

Hochstämme 3 bis 4 mal verpflanzt, Stammumfang 18-20 cm bzw. Größe 3,50 m.

Pflanzgrößen Sträucher:

2 mal verpflanzt, Größe 80-100 cm.

10.6 Die festgesetzten Gehölzpflanzungen sind spätestens ein Jahr nach Errichtung der Gebäude durchzuführen.

10.7 Fensterlose Fassaden sind mit rankenden Pflanzen zu begrünen.

10.8 I i L I Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur ; T I ! Entwicklung von Natur und Landschaft - Ausgleichs­

fläche

10.9 Die Ausgleichsfläche ist in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde als extensives Grünland (Wiese) anzulegen und locker mit Baumgruppen zu bepflan­zen.

11 Vermaßung

TK5-J^ Maßangabe in Metern, z. B. 5,0 m

10.3

10.4

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8 Immissionsschutz

8.1 Auf gelegentliche Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen, die von den benach­barten landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgehen, wird vorsorglich hingewie­sen.

8.2 Die von dem Schießbetrieb gelegentlich ausgehenden Emissionen der rund 250 m östlich gelegenen Sportschützenanlage sind zu dulden.

8.3 Die lärmbeaufschlagten Außenflächen von Räumen, insbesondere von Wohnun­gen (Art. 45 BayBO), Aufenthaltsräumen in Geschäfts-, Büro- und Verwaltungs­gebäuden sowie Einzelhandelsbetrieben müssen ein resultierendes bewertetes Bauschalldämm-Maß entsprechend Tabelle 8, 9 und 10 der DIN 4109 aufwei­sen. Eine ausreichende Belüftung (keine Verschlechterung der Schalldämmung) ist hierbei zu berücksichtigen. Für alle schutzbedürftigen Räume i.S. der Nummer 4.1 der DIN 4109 hat der Entwurfsverfasser (im Rahmen des Bauvollzugs) in Abhängigkeit des maßgebli­chen Lärmpegels das erforderliche Bauschalldämm-Maß nach vorgenannter DIN Norm festzulegen. Die benachbarte Bogenschießanlage (einschl. Vereinsheim) ist bei der Auslegung der Bauschalldämm-Maße entsprechend zu berücksichtigen.

8.4 Für alle innerhalb des Plangebietes zur Ausführung kommenden gewerblichen Nutzungen ist zum jeweiligen Bauantrag oder Antrag auf Nutzungsänderung bzw. Genehmigungs-Freistellungsverfahren vor Baubeginn ein Schallschutzgut­achten vorzulegen, das unter Berücksichtigung sämtlicher im Einwirkbereich lie­gender Anlagen und Betriebe die Einhaltung der gemäß TA-Lärm zulässigen Im­missionsrichtwerte und maßgeblichen Spitzenschallpegel nachweist. Ausnah­men hiervon sind im Einzelfall mit Zustimmung des Landratsamts möglich, so­weit offensichtlich und ohne detaillierte Prüfung erkennbar ist, dass sich die Schallleistung im Plangebiet nicht erhöht.

Kartengrundlage: Digitale Flurkarte

Maßentnahme: Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet; keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen aus­zugleichen.

1 6. Jan. 2005 München, den

Lè.^L&.4ûAl£ (Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München)

16. Jrr..20ÜS Sauerlach, den

Planfertiger:

Gemeinde:

(Walter Gigi, Erster Bürgermeister)

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