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VR 75 Seite 1 von 15 VR 75 überarbeitet von RiFG Goessl Die Aufgabe hat 15 Seiten. Becker Schneider Barth & Kollegen Becker Schneider Barth & Kollegen Postfach 14 01 78 19053 Schwerin An das Verwaltungsgericht Schwerin Wismarsche Straße 323a 19055 Schwerin K l a g e der Eheleute Rosi und Manfred Neubert, Kastanienstraße 22a, 19053 Schwerin, Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Becker, Schneider, Barth & Kollegen, Mecklenburgstraße 6, 19053 Schwerin, gegen die Landeshauptstadt Schwerin, vertreten durch den Oberbürgermeister, Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin, Beklagte, beizuladen: B.M.S. Recycling GmbH, vertreten durch ihre alleinige Geschäftsführerin Pia Koll, Benrather Straße 40, 19055 Schwerin, wegen: Altglascontainern. Namens und mit beigefügter Vollmacht der Kläger erhebe ich Klage und werde beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, den Containerstandort für die Sammlung von Altglas, der sich in der Kastanienstraße/Ecke Weidenstraße in un- Rechtsanwälte Dr. Paul Becker * Dr. Beate Schneider * Martina Barth ** Dr. Christian Hollerbach Irina von Holz ** Michael Kestner * Zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht **Zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht Mecklenburgstraße 6 19053 Schwerin Reg.-Nr. 956/11 hol/ma Bei Antwort und Zahlung bitte angeben. Tel. 0385 / 21038 - 42 Fax 0385 / 21038 - 100 Datum: 04.10.2011

Becker Schneider Barth & Kollegen - Berlin.de · 2020. 7. 22. · 03.02.2011 drei Altglascontainer aufgestellt, nachdem die Beklagte mit Entscheidung vom 03.01.2011 ihr diesen Standort

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VR 75 überarbeitet von RiFG Goessl

Die Aufgabe hat 15 Seiten.

Becker Schneider Barth & Kollegen

Becker Schneider Barth & Kollegen Postfach 14 01 78 19053 Schwerin

An das Verwaltungsgericht Schwerin Wismarsche Straße 323a 19055 Schwerin

K l a g e

der Eheleute Rosi und Manfred Neubert, Kastanienstraße 22a, 19053 Schwerin,

Kläger,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Becker, Schneider, Barth & Kollegen,

Mecklenburgstraße 6, 19053 Schwerin,

gegen

die Landeshauptstadt Schwerin, vertreten durch den Oberbürgermeister, Am Packhof 2-6,

19053 Schwerin,

Beklagte,

beizuladen: B.M.S. Recycling GmbH, vertreten durch ihre alleinige Geschäftsführerin Pia Koll,

Benrather Straße 40, 19055 Schwerin,

wegen: Altglascontainern.

Namens und mit beigefügter Vollmacht der Kläger erhebe ich Klage und werde beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, den Containerstandort für die Sammlung von Altglas, der sich in der Kastanienstraße/Ecke Weidenstraße in un-

Rechtsanwälte

Dr. Paul Becker * Dr. Beate Schneider * Martina Barth ** Dr. Christian Hollerbach Irina von Holz ** Michael Kestner * Zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht **Zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mecklenburgstraße 6 19053 Schwerin Reg.-Nr. 956/11 hol/ma

Bei Antwort und Zahlung bitte angeben. Tel. 0385 / 21038 - 42 Fax 0385 / 21038 - 100 Datum: 04.10.2011

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mittelbarer Nähe zu dem Grundstück der Kläger befindet, vollständig aufzugeben;

2. hilfsweise der Beklagten aufzugeben, die Hinweisschilder auf die Ein-wurfzeiten an dem Altglas-Sammelstandort, welcher sich in der Kasta-nienstraße/Ecke Weidenstraße in unmittelbarer Nähe zu dem Grund-stück der Kläger befindet, dahingehend zu ergänzen, dass ein Zuwi-derhandeln gegen die angegebenen Nutzungszeiten (werktags von 07:00 bis 20:00 Uhr) nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes eine bußgeldbe-wehrte Ordnungswidrigkeit darstellt;

3. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründung:

I.

Die Kläger sind gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks in der Kastanienstraße 22a in

19053 Schwerin. Das Grundstück ist über einen im Eigentum der Gemeinde stehenden Zu-

weg erreichbar, der von der gemeindlichen Kastanienstraße abführt. Unmittelbar an der Kas-

tanienstraße neben der Zufahrt zu dem klägerischen Haus hat die Beizuladende am

03.02.2011 drei Altglascontainer aufgestellt, nachdem die Beklagte mit Entscheidung vom

03.01.2011 ihr diesen Standort zugewiesen hatte. Ein Altglascontainer ist für Weißglas, einer

für Grünglas und einer für Braunglas bestimmt.

Seitdem sind die Kläger als unmittelbare Nachbarn unerträglichen Lärmimmissionen ausge-

setzt. Durch das Einwerfen von Glas in die Sammelbehälter entstehen Splitter-, Klirr- und

Dröhngeräusche, die überraschend impulsartig auftreten und deren Häufigkeit deutlich stö-

rend ist. Hinzu kommen die ebenfalls lästigen üblichen Begleitgeräusche der Anlieferung der

Altmaterialien mit Kraftfahrzeugen, das An- und Abfahren, das Schließen von Autotüren und

Kofferraumdeckeln, das Laufenlassen von Motoren und Autoradios wie auch die Geräusche

der Entleerung des in den Behältern befindlichen Materials in abholende Lastkraftwagen.

Soweit hieran Zweifel bestehen sollten,

beantragen wir gemäß § 86 VwGO die Einholung eines Sachverständigengutachtens

zur Feststellung des Lärms, der sich auf die Räume im Haus der Kläger auswirkt.

Zudem beantragen wir ausdrücklich

gemäß § 86 VwGO eine Besichtigung der Örtlichkeit durch das Gericht zu Beweiszwe-

cken.

Die Kläger haben sich bereits des Öfteren an die Beklagte gewandt, um eine Aufgabe des

Altglasstandortes, zumindest aber einen Hinweis darauf zu erreichen, dass ein Zuwiderhan-

deln gegen die angegebenen Benutzungszeiten eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit

darstellt. Kopien der Schreiben der Kläger vom 03.03.2011, vom 15.06.2011 und 15.07.2011

(Anlagen K 1 bis K 3) liegen bei. Da die Beklagte keinen Anlass zum Handeln sah und den

Klägern lapidar mit Schreiben vom 30.09.2011 mitteilte, dass sie ihre Entscheidung nicht

noch einmal überdenken werde, ist nunmehr Klage geboten.

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II.

Die Kläger sind durch die Glascontainer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt.

Gemäß § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) sind schädliche Umwelteinwirkungen

zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, ferner sind die nach dem

Stand der Technik unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu

beschränken.

Die Gesundheit der Kläger wird dadurch beeinträchtigt, dass Mitbürger die Container oftmals

zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nutzen. Dies müssen die Kläger nicht hinnehmen.

Die Standortentscheidung der Beklagten ist verfehlt. Die Beklagte hat vor ihrer Entscheidung

nicht umfassend und ausführlich sämtliche anderweitig in Betracht kommenden Standorte im

Einzelnen auf ihre Geeignetheit geprüft und in ihre Überlegungen einbezogen. Allein schon in

unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks wären andere Standorte denkbar gewe-

sen, wie z.B. der Parkplatz an der Abzweigung Pappelstraße/Erlenstraße oder die neben dem

Jugendheim in der Pappelstraße 8 gelegene Rasenfläche.

Hinzu kommt, dass der von der Beklagten in Absprache mit der Beizuladenden ausgewählte

derzeitige Standort zum Einwurf von Altglas außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten ein-

lädt, weil er verkehrsgünstig gelegen ist. Die Beklagte hätte einen abgelegeneren Standort

suchen müssen, bei dem eine Belästigung direkter Anwohner nicht naheliegt.

Außerdem greift der von der Beklagten festgelegte Standort auch in den Anliegergebrauch

ein. Die Kläger können weder den vor ihrem Grundstück liegenden und zu ihrem Grundstück

führenden gemeindlichen Zuweg noch ihr eigenes Grundstück ungehindert nutzen, da bis-

weilen Nutzer der Altglascontainer den Zuweg blockieren und das klägerische Grundstück für

Wendemanöver nutzen.

Sollte sich das Gericht trotz allem nicht in der Lage sehen, dem in erster Linie gestellten An-

trag auf vollständige Aufhebung des Containerstandortes zu folgen, so ist zumindest der

hilfsweise gestellte Antrag zu 2) begründet. Auch in anderen Bereichen, z.B. im Straßenver-

kehr, erfolgen Hinweise auf bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten. Ein Hinweis darauf,

dass die Nutzer ordnungswidrig handeln, wenn sie entgegen der vorgesehenen Nutzungszei-

ten Altglas in den Container einwerfen, ist zur Verhinderung von Missbrauch geeignet.

Mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklären sich die Kläger bereits vorab einver-

standen.

Dr. Hollerbach Rechtsanwalt

Hinweis: Von einem Abdruck der beigefügten ordnungsgemäßen Vollmacht wurde abgese-hen. Die Anlagen K 1 bis K 3 wurden ebenfalls nicht abgedruckt. Es ist davon auszugehen, dass sie der Klageschrift beigefügt waren und den angegebenen Inhalt haben.

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Landeshauptstadt Schwerin

Der Oberbürgermeister

An das

Verwaltungsgericht Schwerin

Wismarsche Straße 323a

19055 Schwerin

Ihr Zeichen Mein Zeichen Unsere Durchwahl: E-Mail: Datum

462 876 - 0899/2011 0385 / 89 - 29144 [email protected] 03.11.2011

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Neubert ./. Landeshauptstadt Schwerin

13 K 2203/11

wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Begründung:

I.

Die Beklagte musste sich Ende 2010 nach einem neuen Platz für die bis dahin in der Nähe der

Kastanienstraße 53 stehenden Altglascontainer umschauen, da sie das Grundstück an einen

Privatinvestor verkauft hatte und nun anderweitig den Bedarf nach einem Altglassammelplatz

decken musste. In fußläufiger Nähe befand sich die im Eigentum der Beklagten stehende,

neben dem klägerischen Grundstück gelegene Freifläche. Unter Berücksichtigung anderer

Handlungsoptionen und in Abstimmung mit der Beizuladenden entschied sich die Beklagte

am 03.01.2011 für diesen Standort. Die Beklagte vereinbarte daraufhin mit der Beizuladen-

den, dass sie auf dem Grundstück drei Altglascontainer aufstellen dürfe. Die Beizuladende

stellte dort absprachegemäß am 03.02.2011 einen Weißglas-, einen Grünglas- und einen

Braunglascontainer auf. Seitdem leert die Beizuladende die Container einmal wöchentlich

und führt das Altglas einer umweltgerechten Wiederverwertung zu. Zum Schutz der Anwoh-

ner hat die Beklagte Hinweisschilder auf die Nutzungszeiten angebracht und lässt regelmäßig

durch ihren kommunalen Ordnungsdienst kontrollieren, ob die Nutzungszeiten werktags von

07:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingehalten werden. Verstöße gegen die Nutzungszeiten konnte der

Ordnungsdienst bislang nicht feststellen. Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die

mit der Nutzung der Altglassammelbehälter verbundenen Geräuschimmissionen und die von

der Beklagten getroffene Standortentscheidung.

II.

Die Kläger werden durch die Container keiner unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung ausge-

setzt.

Am Packhof 2-6 19053 Schwerin

Auskunft erteilt: Herr Ebert Zimmer: 273 Telefon: 0385 / 89 - 2910 Telefax: 0385 / 89 - 2900

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Die Notwendigkeit der Aufstellung der Altglascontainer ergibt sich für die Landeshauptstadt

Schwerin aus dem im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verankerten Grundsatz des Vor-

rangs der Wiederverwertung. Aus diesem Grunde ist es notwendig und zulässig, die Altglas-

container insbesondere in Wohngebieten aufzustellen, da hauptsächlich dort die Altglasabfälle

anfallen. Die hierdurch typischerweise entstehenden Geräusche sind sozialadäquat und zu-

mutbar. Insbesondere übersteigen diese nicht in unzumutbarer Weise die Anforderungen des

§ 22 BImschG.

Die Vorgaben des "RAL Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V." für

lärmgeminderte Sammelbehälter werden eingehalten. Danach müssen - wie hier - mit dem

Umweltzeichen "Der blaue Engel" gekennzeichnete Altglascontainer einen Schallleistungspe-

gel von höchstens 91 db (A) einhalten. Hiervon ist angesichts der in der Verwaltungsakte be-

findlichen Prüfungszeugnisse auszugehen. Diese weisen für alle drei Container Messwerte

von 73 db(A) als Schallleistungspegel für die leeren und 74 db(A) für die gefüllten Container

aus.

Auch reicht ein gelegentliches rücksichtsloses Verhalten Einzelner für eine Standortaufgabe

nicht aus. Der Containerstandort wird von der Beklagten in einem festen Turnus kontrolliert.

Bei den von der Beklagten in der Vergangenheit veranlassten Kontrollen des Standortes durch

das Ordnungsamt, die auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten stattfanden, konnte kein

Missbrauch festgestellt werden. Eine nahezu ständige Überwachung des Standortes, wie von

der Klägerseite gefordert, ist der Beklagten nicht möglich, dies ist aber auch nicht üblich und

erforderlich.

Dem Vorschlag der Gegenseite, einen abgelegeneren Standort zu wählen, kann nicht gefolgt

werden, da die allgemeine Erfahrung gezeigt hat, dass gerade ein gepflegter, der sozialen

Kontrolle unterliegender Standort weitaus weniger der Gefahr des Missbrauchs unterliegt als

ein abgelegenerer Standort.

Der Containerstellplatz greift auch nicht in den durch Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich

geschützten Kern des Anliegergebrauchs ein. Dieser ist gewährleistet, wenn eine genügende

Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz hergestellt ist. Die Gewährleistung der Zugäng-

lichkeit umfasst keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der

Grundstücksverbindung mit der Straße. Erst recht vermittelt sie keinen Anspruch auf Beibe-

haltung einer vorteilhaften Verkehrsverbindung sowie der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit

der Zu- und Abfahrt.

Die Hinweise der Beklagten auf die Nutzungszeiten sind ausreichend. Sie gehen über eine

bloße Empfehlung hinaus. Der Verweis der Kläger auf § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 32. Verordnung

zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 32. BImschV passt nicht so recht.

Nach alledem ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist.

Es wird mitgeteilt, dass die Beklagte mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ein-

verstanden ist, wenn nicht der Rechtsstreit auf einen Einzelrichter übertragen wird. Zwei Ab-

schriften dieses Schriftsatzes sind in der Anlage beigefügt.

Im Auftrag

Ebert

Stadtamtsrat

Anlage: Verwaltungsvorgang (2 Hefte)

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An das Verwaltungsgericht Schwerin Wismarsche Straße 323a 19055 Schwerin

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Neubert ./. Landeshauptstadt Schwerin - 13 K 2203/11 -

wird beantragt,

die Klage abzuweisen. Begründung: Die Beigeladene schließt sich vollumfänglich den Argumenten der Beklagten an. Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt sich die Beigeladene ebenfalls ein-verstanden. Hochachtungsvoll

Pia Koll

Geschäftsführerin

Hinweise:

Der Verwaltungsvorgang war dem Erwiderungsschriftsatz beigefügt und enthält u.a. die o.g. Prüfzeugnisse. Hieraus ergibt sich, dass der Inhalt der Prüfzeugnisse richtig angegeben ist. Es ist davon auszugehen, dass sich darüber hinaus aus dem Verwaltungsvorgang keine weiteren für die Fallbearbeitung relevanten Erkenntnisse ergeben.

Mit Beschluss vom 15.11.2011 hat das Verwaltungsgericht Schwerin ordnungsgemäß die B.M.S. Recycling GmbH beigeladen.

B.M.S. Recycling GmbH Alleinige Geschäftsführerin: Pia Koll Benrather Straße 40 19055 Schwerin Telefon: 0385 / 8659-773 Telefax: 0385 / 8659-770 Datum: 05.12.2011 Unser Zeichen: BMS/Ko-67558

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Becker Schneider Barth & Kollegen

Becker Schneider Barth & Kollegen Postfach 14 01 78 19053 Schwerin

An das Verwaltungsgericht Schwerin Wismarsche Straße 323a 19055 Schwerin In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Neubert ./. Landeshauptstadt Schwerin

13 K 2203/11

müssen wir leider mitteilen, dass die Klägerin am 02.02.2012 verstorben ist. Der Kläger ist

Rechtsnachfolger und Alleinerbe. Eine Ausfertigung des Erbscheins fügen wir bei (Anlage

K 4).

Der Kläger führt nunmehr das Verfahren allein weiter und verzichtet auch als Rechtsnachfol-

ger seiner verstorbenen Ehefrau auf eine mündliche Verhandlung.

Dr. Hollerbach Rechtsanwalt

Rechtsanwälte

Dr. Paul Becker * Dr. Beate Schneider * Martina Barth ** Dr. Christian Hollerbach Irina von Holz ** Michael Kestner * Zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht **Zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mecklenburgstraße 6 19053 Schwerin Reg.-Nr. 956/11 hol/ma

Bei Antwort und Zahlung bitte angeben. Tel. 0385 / 21038 - 42 Fax 0385 / 21038 - 100 Datum: 13.03.2012

Hinweis: Von einem Abdruck der beigefügten Anlage K 4 wurde abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass sie den Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Rechtsnach-folge bestätigt.

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13 K 2203/11

VERWALTUNGSGERICHT SCHWERIN

Niederschrift

über die Ortsbesichtigung am 13.07.2012 in Schwerin

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des Herrn Manfred Neubert, Kastanienstraße 22a, 19053 Schwerin,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Becker, Schneider, Barth & Kollegen,

Mecklenburgstraße 6, 19053 Schwerin,

gegen

die Landeshauptstadt Schwerin, vertreten durch den Oberbürgermeister,

Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin,

Beklagte,

Beigeladene: B.M.S. Recycling GmbH, vertreten durch ihre alleinige Geschäftsführerin Pia

Koll, Benrather Straße 40, 19055 Schwerin,

wegen: Altglascontainern.

Gegenwärtig: Richter am Verwaltungsgericht Schulz als Berichterstatter

VG-Beschäftigter Reif als Protokollführer

Es erscheinen:

der Kläger persönlich und Rechtsanwalt Dr. Hollerbach.

Für die Beklagte: Stadtamtsrat Ebert unter Bezugnahme auf die Generalterminsvollmacht.

Für die Beigeladene: Geschäftsführerin Frau Koll.

Die Örtlichkeit wird besichtigt und die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen erörtert.

Auf Befragen erklärt Herr Ebert: "Es gibt für das Gebiet keinen Bebauungsplan."

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Die Beteiligten erklären übereinstimmend: "Wir gehen davon aus, dass es sich um ein

Mischgebiet handelt."

Das Wohngebäude des Klägers liegt etwa 18 m von dem Containerstandort entfernt. Die

Einfahrt zu dem klägerischen Grundstück erfolgt über einen an die öffentliche Straße "Kasta-

nienstraße" angrenzenden gemeindlichen Zuweg. Auf dem klägerischen Grundstück selbst

sind weder ein Tor noch ein sonstiges Zufahrtshindernis errichtet.

Der Berichterstatter nimmt die unmittelbare Umgebung des klägerischen Hauses in Augen-

schein:

Neben dem klägerischen Grundstück, im Haus Weidenstraße 28, befindet sich eine Arztpra-

xis. Gegenüber der Arztpraxis, im Haus Weidenstraße 27, befindet sich ein Getränkeshop

mit mehreren Parkplätzen (Fotografie 1). Im Haus Kastanienstraße 22, etwa 25 m entfernt,

befindet sich ein Blumengeschäft.

Der Containerstandplatz wird in Augenschein genommen. Derzeit sind drei Container vor-

handen, einer für Weißglas, einer für Grünglas sowie einer für Braunglas. Es wird ein Foto

gefertigt (Fotografie 2). Alle drei Container sind mit dem Umweltzeichen "Der blaue Engel"

gekennzeichnet.

Auf Befragen erklärt der Vertreter der Beklagten: Es handelt sich um die im gesamten Stadt-

gebiet üblicherweise aufgestellten Container. Dies sei dem Vertreter der Beklagten auf Be-

fragen von der Beigeladenen ausdrücklich bestätigt worden. Die Inaugenscheinnahme

ergibt, dass es sich um Container mit ca. 30 cm Durchmesser aufweisenden Einwurföffnun-

gen handelt. Entsprechende Abprall- oder Ableiteinrichtungen und ein Schallschutz vermit-

telnder Gummimantel an den Einwurföffnungen sind jeweils vorhanden.

Vor den Containern befinden sich an jeder Seite auf Holzpflöcken befestigte Schilder, auf

denen jeweils auf folgende Einwurfmodalitäten in roter Schrift hingewiesen wird:

"Die Nutzer dieses Sammelplatzes werden um Rücksichtnahme auf ihre Mitbür-

ger gebeten. Der Einwurf von Altglas in die Container ist an Werktagen nur von

07:00 bis 20:00 Uhr gestattet.

Landeshauptstadt Schwerin. Der Oberbürgermeister."

Die Beklagte hat neben dem Containerstandort einen eigenen Parkplatz mit 3 Kfz-

Stellplätzen für die Nutzer der Altglascontainer geschaffen.

Auf Befragen erklärt der Vertreter der Beklagten: "Das Grundstück, auf dem sich der Contai-

nerstandort und die Parkfläche befinden, steht in städtischem Eigentum."

Mit den Beteiligten werden in fußläufiger Nähe mögliche Alternativstandorte abgegangen.

Zunächst wird die Rasenparkanlage neben dem Jugendheim der Stadt Pappelstraße 8 in

Augenschein genommen. Dabei handelt es sich um eine begrünte Rasenfläche mit Baumbe-

stand. Es werden Fotografien gefertigt (Fotografien 3 bis 7).

Auf Befragen erklärt der Vertreter der Beklagten: "Bei der Fläche handelt es sich um städti-

sches Eigentum."

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Unmittelbar vor der Grünfläche befindet sich eine Bushaltestelle. Eine eigene Haltebucht für

Busse ist nicht vorhanden. Diese halten vielmehr auf der Pappelstraße. Auch insoweit wird

eine Fotografie gefertigt (Fotografie 8). In fußläufiger Entfernung befinden sich keine Halte-

buchten für Pkw. Die Pappelstraße ist ausweislich entsprechender am Straßenrand befindli-

cher Hinweisschilder lediglich für eine Nutzlast von 22 t ausgebaut. Die Geschäftsführerin

der Beigeladenen weist darauf hin, dass die Entsorgungsfahrzeuge der Beigeladenen bis zu

26 t ausgelegt sind. Ferner weist sie darauf hin, dass die Entsorgungsfahrzeuge den jetzigen

Containerstandplatz über die Kastanienstraße anfahren und über diese auch wieder abfah-

ren.

Als zweiter möglicher Alternativstandort wird ein Parkplatz an der Abzweigung Pappelstra-

ße/Erlenstraße in Augenschein genommen. Dabei handelt es sich um einen Parkplatz, des-

sen Umgebung durch reine Wohnbebauung gekennzeichnet ist. Auch insoweit werden Foto-

grafien gefertigt (Fotografien 9 bis 10).

Auf Befragen erklärt der Vertreter des Beklagten: "Der Parkplatz steht ebenfalls im städti-

schen Eigentum."

Beide Alternativstandorte werden auf der Übersichtskarte Anlage zum Protokoll mit S 1 (Ra-

senfläche) und S 2 (Parkplatz) gekennzeichnet.

Die Erörterung wird im Garten des klägerischen Anwesens fortgesetzt.

Auf Befragen erklärt der Vertreter der Beklagten: "In der Straße Kastanienstra-

ße/Pappelstraße verkehrt eine Buslinie in beiden Richtungen am Jugendheim vorbei bis

21:00 Uhr, montags bis freitags im 10 Minutentakt, samstags im Stundentakt und sonntags

nie."

Die Sach- und Rechtslage wird nochmals eingehend erörtert.

Die Beteiligten erklären jeweils, dass sie an ihrem erteilten Einverständnis mit einer Ent-

scheidung im schriftlichen Verfahren festhalten wollen; sie verweisen jeweils insoweit auf

ihre Schriftsätze.

Beginn der Ortsbesichtigung:

10:00 Uhr

Ende der Ortsbesichtigung:

11:25 Uhr

Schulz Reif Richter am Verwaltungsgericht VG-Beschäftigter als Protokollführer

Hinweis: Von einem Abdruck der Fotografien 1 bis 10 wurde abgesehen. Es ist davon auszu-gehen, dass sie die Ergebnisse des Ortstermins bestätigen.

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Bearbeitervermerk:

I. 1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin ist zu entwerfen. Sie ergeht am

06. September 2012. Die Namen der Richter sind zu fingieren. Es ist auf alle aufgewor-fenen Rechtsfragen – ggfs. in Hilfsentscheidungsgründen – einzugehen. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO und § 117 Abs. 5 VwGO sind nicht anzuwenden. Eine Rechtsmittelbeleh-rung ist nicht zu fertigen; es genügt die Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels sowie seiner gesetzlichen Grundlage(n). Eine Streitwertfestsetzung ist erlassen.

2. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Anhörungen, Vollmachten, Unterschriften, etc.) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt.

3. Es ist davon auszugehen, dass die von den Beteiligten vorgetragenen tatsächlichen An-gaben zutreffend sind, soweit diese von den Beteiligten nicht streitig dargestellt wurden. Nicht abgedruckte Anträge, Schreiben, Berichte und sonstige Schriftstücke haben den vorgetragenen Inhalt. Soweit Unterlagen nicht abgedruckt, aber wiedergegeben sind, ist deren Wiedergabe zutreffend. Soweit Unterlagen weder abgedruckt noch wiedergegeben sind, sind sie für die Bearbeitung ohne Belang.

4. Werden in einzelnen Punkten die Gewährung des rechtlichen Gehörs, Ermittlungen oder Beweisaufnahmen für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern, sodann jedoch zu un-terstellen, dass entsprechende Maßnahmen durchgeführt wurden, aber keine über die bereits vorliegenden Unterlagen hinausgehende Erkenntnisse ergeben haben. Wird die getroffene Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, so ist zu unterstellen, dass ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, er hiervon jedoch keinen Gebrauch ge-macht hat.

II.

1. Es ist davon auszugehen, dass

a) die Landeshauptstadt Schwerin wirksam die B.M.S. Recycling GmbH mit dem Ein-sammeln und Befördern angefallenen und ihr überlassenen Altglases im Sinne von § 5 Abs. 7 LAbfG beauftragt hat;

b) es sich bei den aufgestellten Altglascontainern um ortsfeste Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG und damit um Anlagen im Sinne diese Gesetzes han-delt, die allerdings keiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BImSchG in Verbindung mit der 4. BImSchV bedürfen;

c) die behördlichen Zuständigkeiten gewahrt sind und etwaige behördliche Beteiligungs-rechte beachtet wurden;

d) die Landeshauptstadt Schwerin eine kreisfreie Stadt ist und im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Schwerin liegt;

e) Mecklenburg-Vorpommern keinen Gebrauch von der Möglichkeit des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gemacht hat.

2. Soweit es über die im Anhang abgedruckten Normen hinaus auf landesrechtliche Vor-schriften ankommen sollte, ist das für Ihre Ausbildung maßgebliche Landesrecht heran-zuziehen. Auf weitere Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die im Sach-verhalt oder in den im Anhang abgedruckten Normen ausdrücklich in Bezug genommen werden, kommt es für die Lösung des Falles nicht an.

3. Vorschriften der Landes-Immissionsschutzgesetze sowie weitere landesrechtliche Vor-schriften das Abfallrecht betreffend – mit Ausnahme des im Anhang auszugsweise abge-druckten § 5 LAbfG – sind nicht zu prüfen.

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4. Der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.

Zugelassene Hilfsmittel:

a.) Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung)

b.) Sartorius, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze (Loseblattsammlung)

c.) Trojahn, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung oder

v. Brünneck / Wolff / Dombert, Landesrecht Brandenburg

d.) Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung

e.) Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz

Anhang:

I. Abfallgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LAbfG)

- Auszug - (…) § 5 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind (…) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sin-ne der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. (2) Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger umfasst insbesonde-re

- das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu über-lassenden Abfälle,

- Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen,

- die Standortfindung, Planung, Errichtung und Erweiterung, Um- und Nachrüstung und den Betrieb der zur Entsorgung ihres Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanla-gen

- sowie die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.

(…) (7) Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen kommunaler Zusammenarbeit (…) bedienen sowie geeignete Dritte damit beauftragen. (…)

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II. Vorgaben des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung

für lärmgeminderte Sammelbehälter - Auszug -

Februar 2007

(…) Ziff. 3.1 ein mit dem Umweltzeichen "Der blaue Engel" gekennzeichneter Altglascontainer muss ei-nen Schallleistungspegel von höchstens 91 dB (A) einhalten. (…)

III. Merkblatt des Umweltbundesamtes "Vermeidung von Lärmproblemen bei der

Altglassammlung in Wohngebieten" - Auszug -

(…) Bei Verwendung von Altglascontainern (…) wird ein Abstand zwischen Container und Immis-sionsort von mindestens 12 m als ausreichend angesehen. (…)

IV. 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes

- Auszug - (…) Abschnitt 3 Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen (…) § 7 Betrieb in Wohngebieten (1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten (…) nach den §§ (…) 3, 4, 4a (…) der Baunutzungsverordnung (…) dürfen im Freien

1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,

(…) Anhang (…) 22 Altglassammelbehälter (…)

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Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 9 Ordnungswidrigkeiten (…) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesimmissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt

(…)

V. Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.05.2000

zur Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung

im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen - Auszug -

(…) Artikel 1 Ziele Mit dieser Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über (…) von zur Ver-wendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen harmonisiert werden. (…) Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für die (…) in Anhang I definierten zur Verwendung im Freien vorge-sehenen Geräte und Maschinen. (…) Anhang I (…) 22. Altglassammelbehälter Behälter aus beliebigem Material zur Einsammlung von Flaschen. Er verfügt über mindes-tens eine Öffnung zum Einwerfen der Flaschen und eine weitere zum Leeren des Behälters. (…)

Hinweis: Von einem Abdruck der in Klammern befindlichen Inhalte (…) wurde jeweils abge-sehen. Es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten Bestandteile für die Bearbei-tung nicht von Bedeutung sind.