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Reehtsprechung. 43
Deutsche Demokratische Republik. Haltbarkeitsdauer fiir koehfertige Suppen.
t~undver/i2gung des Ministeriums /iZr Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen ]~epublik veto 28. Apri l 1952. - - (Das Deutsche Gesundheitswesen, Amt]. Tell 1352, S. 114.)
Die Haltbarkeitsdauer muB be~ragen bei a) Kochfertigen Suppen in PreBform: 6 Monate, b) Nicht geprel3ten kochfer~igen Suppen in Kleinpackungen: 4 Monate. Bei Kleinpaekungen ist die I-Ialtbarkeitsdauer auf der Umhfillung anzugeben, entweder durch
Benennung des Monats, in dem dis Haltbarkeitsdauer endet, oder dutch Angabe des I-IersteIlungs- rages. Grol]packungen sind mit dem Herstellungstag und dem Aufdruck: ,,Zum alsbaldigen Ver- brauch bestimmt" zu kennzeichnen. F. Egger (Mannheim).
Bedarfsgegenst~inde, technische Produkte, Werkstoffe usw.
Baden-Wiirttemberg. Herstel!ung yon Kalt-Dauerwell-Fliissigkeiten.
Erlafl de8 lnnenministeriums Baden-Wi2rttemberg veto 27. Nov. 1952. - - (Nicht im Druck ver- 6ffentlieht.)
Der ErlaB entspriche nach InhaI~ und Einteilung praktiseh vSllig dem einsehI/~gigen Erlal] yon Nordrhein-Westfalen [diese Z. (Ges. u. VO.) 91, 35 (1950) ; 9~/33, 19 (1951) ; 34/95, 47, 54 (1952)], Es fehlt jedoeh die Vorschrift, dab die Herstellung besonderer Genehmigung dureh das zust~ndige Ministerinm bcdarfi Der in Ziff. 5 des Erlasses geforderte Aufdruck ,, Vorsieht nicht unverdiZnnt verwenden" ist dutch einen in roter Schrift auf weil]em Grund anzubringenden Aufdruck ,,D~e Gebrauchsanweisung ist zu beachten" ersetzt. F. Egger (Mannheim).
Rechtsprechung. Nieht die Bezeiehnung des Stories, sondern die Zweckbestimmung entseheidet, ob ein Lebensmittel vorliegt. (Inverkehrbringen yon far Lebensmittelzweeke bestimmter, iiberm~Big wasserhaltiger
Buttermilch als ,,Futter-Buttermilch".) Urteil des Stra/senats des Oberlandesgerichts Oldenburg, Ss. 286/82, veto 2. Dezember 1952.
Der Angeklagte war yon dem Amtsgericht 1%rden wegen Vergehens gegen das Lebensmittel- gesetz zu 300 DM Geldstrafe verurteilt worden; seine Berufung hatte das Landgericht Aurich verworfen, jedoch die Geldstrafe auf 100 DM erm/~13igt. Aueh gegen dieses Urteil legte der Ange- klagte Revision ein. Die Verhandinng vor dem Oberlandesgerieht ergab folgenden Tatbestand:
Der Angeklagte ist Leiter einer Genossenschaftsmolkerei. Die Mflchablieferer, auch soweit sie keine Genossen sind, erhalten rege]m~Big gegcn Bezahlung Buttermileh, aus der Buttermilch- brei fiir sic nnd ffir das bei ihnen besch~ftigte Gesinde bereitet wird. Etwa im Jahre 1940 hatte der Genossenschaftsvorstand beschlossen, dab der den Ablieferern gegen Bezahlung zurfick- gegebenen Buttermilch mehr Wasser zugesetzt werden daft, als gesetzlich vorgesehcn ist. Aa diesen ]3eschluB hielt sich der Angeklagte, obwohl ihm bekannt war, dab die zur/ickgegebene Buttermilch als Lebensmittel verwendet wurde. Im Jahre 1950 stellte die Lebensmittelfiber- wachung den Verstol3 lest und verwarnte den Angeldagten. Dieser bezeichnete darauf in den Gesehaftspapieren die zurfickgegebene Buttermilch als ,,Futter-Buttermilch". Wiederholte Kontrollen in den folgenden Jahren ergaben Wasserzus/~tze bis zu 30%. In seinem Urteil schloB sich das Oberlandesgericht der Auffassung des Landgeriehts an, dab trotz der gew/~hlten Kenn- zeichnung ein Lebensmittel vorliegt. Zwar wird ein Futtermittel, wenn es yon Mensehen genossen wird, nicht ohne weiteres zum Lebensmittel; aueh ist zuzugeben, dab der ]3egriff,,Buttermileh" sowohl im Zusammenhang mit dem Lebensmittel- als auch mit dem Futtcrmittelgesetz gebraucht wird. Trotzdem schlieBt die Bezeichnung ,,Futter-Buttermilch" nicht die MSglichkeit aus, dab es sich in Wahrheit doch um ein Lebensmittel handelt, zumal die Bezeichnung nicht ernst ge- meint ist und nur gew~hlt wurde, um die bestehenden Gesetzesvorschriften zu umgehen. Aus- schlaggebend ffir die ]3eantwortung der Frage, ob es sieh um ein Lebensmittel handele, ist allein