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VORSTELLUNG RÖDL & PARTNER UNTERNEHMENSPRÄSENTATION Hamburg, FACHKUNDIG BERATEN Ellen Ashauer-Moll 20. März 2019

BERATEN - donner-reuschel.de · Textbox Vier Spalten Drei Spalten Zwei Spalten Tabelle (Vollflächig) ERFOLGSGESCHICHTE AUS DEUTSCHLAND –1977 Gründung als Ein-Mann-Kanzlei in Nürnberg

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VORSTELLUNG RÖDL & PARTNER

UNTERNEHMENSPRÄSENTATION

Hamburg,

FACHKUNDIG BERATEN

Ellen Ashauer-Moll

20. März 2019

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ERFOLGSGESCHICHTE AUS DEUTSCHLAND

– 1977 Gründung als Ein-Mann-Kanzlei in Nürnberg

– 2018 weltweit 4.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in 51 Ländern mit 111 eigenen Niederlassungen

– EIN Unternehmen, kein Netzwerk oder Franchise-System

– Alles aus einer Hand: Rechtsberatung, Steuerberatung, Steuerdeklaration und BPO, Unternehmens- und IT-Beratung, Wirtschaftsprüfung

– Spezialisiert auf deutsche international tätige Unternehmen

1.1 WIR SIND UNVERWECHSELBAR

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1.2 RÖDL & PARTNER WELTKARTE

Alle Länder inkl. Kooperationsstandorte finden Sie auf www.roedl.de/standorte

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1.3 RÖDL & PARTNER IN DEUTSCHLAND

Nürnberg Jena

Ansbach Köln

Bamberg Kulmbach

Bayreuth Ludwigshafen

Berlin Mettlach

Bielefeld München

Chemnitz Münster

Dresden Plauen

Eschborn Regensburg

Fürth Selb

Hamburg Stuttgart

Hannover Ulm

Hof

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1.4 UNSERE ERFOLGSFAKTOREN

INTERDISZIPLINARITÄT Wir garantieren Effizienz durch interdisziplinäre Projektteams.

KÜMMERER-PRINZIP Sie haben EINEN verantwortlichen Ansprechpartner.

INTERNATIONALITÄT Wir verfügen weltweit über eigene Standorte.

MANDANTENORIENTIERUNG Wir beraten praxis- und bedarfsorientiert.

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2.1 UNSERE DIENSTLEISTUNGEN IM ÜBERBLICK

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Unsere Mandanten

Steuerberatung

– Internationale Steuerplanung

– Verrechnungspreise

– Transaktionen

– Laufende Steuerberatung

– Umsatzsteuer

– Rechtsdurchsetzung und Verteidigung

– Beratung der Unternehmerfamilie

– Vermögende Privatpersonen, Spitzensportler

Steuerdeklaration und Business Process Outsourcing

– Finanzbuchhaltung

– Lohnbuchhaltung

– Jahresabschluss und Deklaration

– Laufende Beratungsleistungen

– Tax Accounting

Wirtschaftsprüfung

– Jahres- und Konzernabschlussprüfung, Quartalsreviews

– Gutachten, Sonderprüfungen und Bestätigungsleistungen

– Financial und Performance Audit

– Internationale Rechnungslegung, Reporting

– IT-Audit

Unternehmens- und IT-Beratung

– Geschäftsprozessberatung

– Unternehmensfinanzierung

– Mergers & Acquisitions

– ERP Lösungen SAP und Microsoft Dynamics AX

– IT Outsourcing und Cloud Computing

– CRM Lösung Targenio

Rechtsberatung

– „Full-Service“ Wirtschaftsrecht

– Gesellschaftsrecht

– Arbeitsrecht

– Transaktionen

– Unternehmensnachfolge

– Gesellschafterkonflikte

– Rechtsdurchsetzung

– Compliance, Prävention und Verteidigung

– Öffentliches Recht

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2.2 STEUERBERATUNG

Unternehmens- steuerrecht

– Steuerstrukturierung – Transaktionsberatung – Umsatzsteuer – Tax Accounting – Tax Compliance Management – Insolvenzsteuerrecht – Mitarbeiterbeteiligungen und betriebliche Altersvorsorge

Internationales Steuerrecht

– BEPS/Verrechnungspreise – Mitarbeiterentsendung – Grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Nachfolge, Privatvermögen

– Unternehmensnachfolge – Stiftungen – Privatvermögen/Family Offices/Vermögensnachfolge – Spitzensportler

Fonds und Immobilien

– Konzeption und Beratung von Fonds – Beratung anderer institutioneller Anleger – Immobilien

Öffentliche Hand – Public Sector/Betriebe gewerblicher Art – Energiewirtschaft/Querverbund – Gesundheitswirtschaft/NPO

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Vermögens-reporting und –

controlling im Zusammenspiel mit der Steuer-

beratung

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STEUERLICHE HERAUSFORDERUNGEN BEI DER

VERMÖGENSANLAGE FÜR KIRCHLICHE UND

GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN

Hamburg,

KIRCHLICH INVESTIEREN

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Besteuerung von Investmentfonds (Publikumsfonds und aufsichtsrechtliche Spezialfonds)

• Trennungsprinzip als neues Besteuerungssystem

• Fonds wird „Blackbox“

• Anleger wird grundsätzlich bei cashflow besteuert

Besteuerung von Spezialinvestmentfonds (aufsichtsrechtliche Spezialfonds)

• Höchstens 100 Anleger, keine natürlichen Personen zugelassen, besondere Anlagebedingungen

• Semi-transparente Besteuerung (Transparenzoption möglich)

• Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

1. NEUE BESTEUERUNGSSYSTEME

Investmentfonds versus Spezialinvestmentfonds

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1. NEUE BESTEUERUNGSSYSTEME

Zuordnungssystem im Investmentsteuerrecht

Investmentfonds mit intransparenter Besteuerung

AIF in der Form von Personengesellschaften Keine Anwendung des Investmentsteuergesetzes, sondern allgemeine Besteuerungsregeln

OGAW § 1 Abs. 2 KAGB

(Aufsichtsrecht)

Alternative Investmentfonds AIF iSd § 1 Abs. 3 KAGB (Aufsichtsrecht)

Spezial-Investmentfonds mit semi-transparenter Besteuerung

und Transparenzoption

1-Anleger Fonds und „fiktive“

Investmentfonds

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2. BESTEUERUNG VON

INVESTMENTFONDS UND

IHREN ANLEGERN

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2.1 NEU: TRENNUNGSPRINZIP BEI INVESTMENTFONDS

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Ebene Investmentfonds Ebene Anleger

Investmentfonds

Besteuerung bestimmter Erträge im Investmentfonds mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, ggf. Gewerbesteuer (in der Regel aber Gewerbesteuerbefreiung)

• Ausschüttungen • Vorabpauschale • Gewinne bei Veräußerung

von Fondsanteilen

Steuerbefreiung bei z. B. gemeinnützigen oder kirchlichen Investoren möglich

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• Inländische Beteiligungserträge

• insbesondere inländische Dividenden, Dividendenkompensationszahlungen

• Steuersatz: 15 % Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag

• Inländische Immobilienerträge

• insbesondere Mieten

• Veräußerungsgewinne – ohne Haltefrist!

• Steuersatz: 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag

• Sonstige inländische Einkünfte

• beispielsweise Kapitalerträge aus in Deutschland grundpfandrechtlich abgesichertem Kapitalvermögen

• Steuersatz: 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag

• Andere Einkünfte/Erträge sind nicht steuerbar

2.2 FONDSEBENE

Steuerpflichtige Erträge des Fonds

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– Die Besteuerung von deutschen Dividenden auf Fondsebene stellt eine zusätzliche Steuerbelastung auf Fondsebene dar.

– Betroffen sind die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Investoren, die eigentlich steuerbefreit sind.

– Damit gehen die Teilfreistellungen auf steuerbefreiter Anlegerebene ins Leere.

– Im Vergleich zum alten Recht verschlechtert sich die steuerliche Lage nur bei Investition in inländische Fonds.

– Bei ausländischen Fonds wurde die deutsche Steuer bereits im alten Recht als ausländische Quellensteuer qualifiziert. Steuerbefreite Investoren waren insoweit bereits nach altem Recht definitiv belastet.

Wie groß ist der Nachteil eigentlich?

2.3 EBENE DER KIRCHLICHEN INVESTOREN

Nachteil ab 01.01.2018 durch Mehrbelastung

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2.3 EBENE DER KIRCHLICHEN INVESTOREN

Als Beispiel wurde der DSW Top Dividende herangezogen (Jahresbericht 2018)

Annahme:

11% inländische Dividenden

89% Sonstige Renditebestandteile

Die Steuerbelastung auf Fondsebene beträgt

1,72% (15% auf 11%).

Beispiel für die Mehrbelastung eines deutschen Investmentfonds

11%

89%

inländische Dividenden Sonstige Renditebestandteile

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Aktuell: Selbstdeklaration des Fonds

Voraussetzungen

Anteilseigner dürfen nur steuerbefreite Anleger sein (Anlagebedingungen)

§ 36a EStG auf Fondsebene

Nur Anteilsrücknahme

Nachweis des kirchlichen Anlegers: Vorlage NVB

Anteilsklasse, § 10 InvStG

Auf Antrag des Fonds

Voraussetzungen

Mindesthaltedauer 3 Monate

§ 36a EStG auf Fondsebene

Nachweise des

kirchlichen Anlegers

Vorlage NVB

Investmentanteil-Bestandsnachweis von Depotstelle

Steuerbefreiung, § 8 InvStG

Soweit vom Steuerabzug kein Abstand genommen worden ist (nachrangig)

Antrag auf Erstattung durch Investmentfonds

Zwei-Jahresfrist ab Geschäftsjahresende des Fonds

§ 36a EStG auf Fondsebene

Vorlage der Nachweise (Statusbescheinigung, NVB, Investmentanteil – Bestandsnachweis)

u. a.

Erstattung, § 11 InvStG

Formalistisch, Abhängigkeit von Anträgen des Investmentfonds, Auszahlung des Befreiungsbetrages (Steuerbetrag), Damoklesschwert § 36a EStG auf Fondsebene

2.4 STEUERBEFREIUNGSARTEN BEI INVESTMENTFONDS

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3. BESTEUERUNG VON

SPEZIAL-

INVESTMENTFONDS UND

IHREN ANLEGERN

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3.1 NEU: SEMI-TRANSPARENZPRINZIP BEI

SPEZIALINVESTMENTFONDS

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Ebene Investmentfonds Ebene Anleger

Investmentfonds

Besteuerung bestimmter Erträge im Investmentfonds mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag (und gewerbesteuerbefreit)

• Ausgeschüttete Erträge • Ausschüttungsgleiche

Erträge • Transparenzoption für im

Fonds steuerpflichtige Erträge

Steuerbefreiung bei gemeinnützigen oder kirchlichen Investoren möglich

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3.2 TRANSPARENZOPTION BEI SPEZIAL-INVESTMENTFONDS

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Inländische Beteiligungserträge

Steuerbelastung auf Fondsebene

Steuerbelastung beim kirchlichen

Investor

Keine Ausübung der Transparenzoption Ausübung der Transparenzoption (durch Fonds)

15 % inkl. SolZ

– Abstandnahme vom Steuerabzug > Behandlung analog Direktanlage

– Vorlage NV-Bescheinigung durch kirchlichen Investor

steuerfrei steuerfrei

steuerfrei

– Nachweis der Steuerbefreiung

– NV 02

– Letzter ergangener Feststellungsbescheid

– Bescheinigung über Gemeinnützigkeit

– Nachweis der Steuerbefreiung

– NV 02

– Letzter ergangener Feststellungsbescheid

– Bescheinigung über Gemeinnützigkeit

– Anleger gilt als Gläubiger der inländischen Beteiligungserträge und ist Schuldner der Kapitalertragsteuer

– Ausschüttung nicht abgeführter KESt und SolZ

Beachte: §36a EStG !!

– Verwahrstelle führt Kapitalertragsteuer ab

steuerpflichtig

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4. KAPITALERTRAG-

STEUER – PROBLEMFELD

§ 36A ESTG

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Anrechnung der vollen Kapitalertragsteuer bei Dividendenerträgen / Genussscheinerträgen nur, wenn der Anleger

• die Mindesthaltedauer von 45 Tagen erfüllt,

– Anleger muss wirtschaftlicher Eigentümer sein

– Mindesthaltedauer muss im Zeitraum 45 Tage vor und 45 Tage nach Dividendenstichtag erfüllt sein

• während der Mindesthaltedauer das Mindestwertänderungsrisiko von 70% trägt und

• nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge überwiegend, mittelbar oder unmittelbar an andere Personen zu vergüten.

Wird eine der Voraussetzung nicht erfüllt (kumulative Voraussetzungen), werden nur 2/5 der Kapitalertragsteuer angerechnet. Der nicht anrechenbare Teil der Kapitalertragsteuer ist auf Antrag abziehbar.

Ausnahme: Gesamtdividendenbetrag / Jahr <= 20.000 EUR oder Haltedauer > 1 Jahr

Bei kirchlichen Investoren erfolgt keine Erhebung von Kapitalertragsteuer, eine Anrechnung ist im Regelfall nicht relevant.

Warum ist § 36a EStG dennoch für kirchliche Investoren wichtig?

4.1 PROBLEMFELD § 36A ESTG - GRUNDSATZ

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Wird Kapitalertragsteuer aufgrund Steuerbefreiung nicht abgezogen oder erstattet und erfüllt Anleger nicht die Voraussetzungen des § 36a EStG (Nachweispflicht durch den Anleger):

Anzeigepflicht beim Betriebsstättenfinanzamt (keine Formvorschrift, jedoch Schriftform empfohlen) und

Zahlungsverpflichtung in Höhe von 3/5 des unterbliebenen Steuerabzugs (Steuererhebung trotz Steuerbefreiung)

Kapitalertragsteueranmeldung durch den Anleger

• Resultat: Definitive Steuerbelastung in Höhe von 3/5 der Kapitalertragsteuer, obwohl die Erträge eigentlich steuerbefreit sein sollten.

• Hintergrund: Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen durch Zwischenschaltung einer steuerbefreiten Person („Cum/Cum-Geschäfte“)

4.2 PROBLEMFELD § 36A ESTG – ANZEIGE- UND ABFÜHRUNGSPFLICHT

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4.3 PRÜFSCHEMA § 36A ESTG

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Gesamtbetrag inländische

Dividenden <= 20.000 EUR?

Haltedauer je Aktie > 1 Jahr

(bankübergreifend!) ?

Mindesthaltedauer erfüllt?

Mindestwertänderungsrisiko

getragen (Beachtung nahe

stehende Person) ?

Vergütung des Kapitalertrags?

Keine Anmeldung oder Nachzahlung der Kapitalertragsteuer

ja

ja

Anmeldung und Nachzahlung der Kapitalertragsteuer durch den kirchlichen

Investor

ja

ja

nein

nein

nein

nein

ja

nein

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Grundsatz Steuerabzug bankseits

– Prüfungspflicht für § 36a EStG auf Ebene

steuerbefreiter gemeinnütziger, mildtätiger und

kirchlicher Anleger

– Haftungsfrage z. B. für Stiftungsvorstände für zu

Unrecht nicht gezahlte Kapitalertragsteuer

– Anzeige- und Zahlungspflichten wurden nicht

erfüllt, weil durch Weitergabeverpflichtung der

Dividenden keine Liquidität mehr vorhanden war

§ 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG

– Körperschaften, Vermögensmassen und

Personenvereinigungen, die

– gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sind und damit

steuerbefreit gem. § 5 Nr. 9 KStG

– Erträge > 20.000 EUR

– Haltedauer < 1 Jahr wirtschaftlicher Eigentümer

Folge

Vorbelastung der Dividenden bereits auf

Bankebene in Höhe von 3/5 (15%)

Steuerfreistellung nur in Höhe von 2/5

Anwendung auf ab 01.01.2019 zufließende

Dividendenerträge

„Enthaftung“ für Verantwortliche

aber

Liquiditätsabfluss

Erstattungsantrag beim zuständigen

Betriebsstättenfinanzamt des Anlegers

Juristische Person des öffentlichen Rechts?

4.4 STEUERABZUG TROTZ NV-BESCHEINIGUNG AB 01.01.2019

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4.4 STEUERABZUG TROTZ NV-BESCHEINIGUNG AB 01.01.2019

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Steuerabzug bankseits

§ 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG

– Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen, die

– gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sind und damit steuerbefreit gem. § 5 Nr. 9 KStG

– Erträge > 20.000 EUR

– Haltedauer < 1 Jahr wirtschaftlicher Eigentümer

Nachtrag zum Vortrag am 14.03.2019 - Diskussion

M. E. fallen Juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht unter den Abzug. Diese sind zwar

Körperschaften, nicht jedoch gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 EStG befreit, da sie ja erst gar nicht in die

Steuerpflicht fallen. JPöR sind nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art Steuersubjekt – die

Vermögensverwaltung fällt da nicht drunter und benötigt daher auch keine Befreiung nach § 5 Nr. 9

KStG. Somit greift der § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG nicht für jPöR. Es besteht m. E. weiterhin die

Prüfpflicht für jPöR, ob § 36a EStG greift, da eben kein Steuerabzug durch die Bank erfolgt.

Empfehlung: Welche NV-Bescheingung erhalten ab 2019? Der Steuerabzug durch die Bank wird

sich nach den neuen NV-Bescheinigungen richten.

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Bei Ausübung der Transparenzoption eines Spezialinvestmentfonds greifen analog die Regelungen des § 36a EStG!

• Anleger wird Gläubiger der Kapitalerträge und Schuldner der Kapitalertragsteuer

• Haftung für nicht erhobene oder erstattete Steuer liegt beim Anleger

• Anleger muss Einhaltung der Voraussetzungen nach § 36a EStG auf Ebene des Fonds und auf eigener Ebene prüfen

• Anzeige- und Abführungspflicht des Anlegers gegenüber seinem Finanzamt bei Nichteinhaltung durch den Fonds

• § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG m. E. analog anwendbar

4.4 PROBLEMFELD §36A ESTG - TRANSPARENZOPTION

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ANSPRECHPARTNERIN

ELLEN ASHAUER-MOLL

Partnerin

Steuerberaterin

T +49 941 2976 626

M +49 175 585 3894

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