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Bundesfachtagung
Schulen
23. – 25.04.2014
in Berlin
Bereit sein rund um die Uhr ?
Ist das gute Arbeit ?
Arbeitszeitmodelle,
Regelung des § 9 TVöD
Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz
§ 3 tägliche Arbeitszeit
Max. 10 Std.
8 Std. werktäglich im Durchschnitt von 6 Monaten,
durch Tariföffnung TVöD Durchschnitt ein Jahr.
§ 5 Ruhezeit
11 Std.
Ruhezeitverkürzungen nur durch Dienstvereinbarung möglich,
auch bei Inanspruchnahme der Rufbereitschaft!
Kürzungen müssen in einem festzugelegten Zeitraum
ausgeglichen werden
Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz
Höchstarbeitszeit durchschnittlich wöchentlich 48
Std. Maximal 60 Std.
Nebentätigkeiten werden eingerechnet.
Opt.-Out ist nicht möglich, da keine Tariföffnung
Sonn- und Feiertagsarbeit möglich bei:
Nicht gewerbliche Aktionen (Schulfest)
Sportveranstaltungen
Ersatzruhetag ist zwingend !
Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister gemäß Nr. Satz 2 SR 2 r BAT
Baden-Württemberg vom 26.09.1963 in der Fassung vom 11.12.1989
§ 3
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 48,5 Stunden
wöchentlich.
(2) § 15 Abs. 2 und 4 BAT finden keine Anwendung.
Protokollerklärung:
1. bei der regelmäßigen Arbeitszeit von 48,5 Stunden ist das Verhältnis zwischen
echter Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft bei der Erledigung sämtlicher
Dienstaufgaben des Hausmeisters berücksichtigt. § 4 bleibt unberührt.
2. Soweit für die Tätigkeit von Schulhausmeistern bei der Inanspruchnahme von
Räumen für nichtschulische Zwecke angemessene besondere Entschädigungen
gewährt werden, wird die Zeit, während der der Schulhausmeister bei
derartigen Veranstaltungen dienstlich beansprucht wird, nicht als
Arbeitszeit angerechnet.
Die Zeit vor dem TVöD in Baden-Württemberg
48,5 Stunden plus nicht schulische
Zwecke
Gekündigter Bezirkszusatztarifvertrag
15 Jahre in der Nachwirkung
Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister gemäß Nr. Satz 2 SR 2 r BAT
Baden-Württemberg vom 26.09.1963 in der Fassung vom 11.12.1989 § 4
Zu § 17 – Überstunden –
(1) Die über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1) hinaus geleisteten
Arbeitsstunden werden zur Hälfte als Überstunden gewertet. Im Einzelfall
können die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten
Arbeitsstunden bis zum vollen Überstundenvergütungssatz abgegolten
werden, wenn der Umfang der dienstlichen Inanspruchnahme dies bedingt.
(2) Bestehende günstigere Regelungen über die Abgeltung von Überzeit im
Einzelfall bleiben unberührt.
Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister
(SR 2r BAT)
Nr. Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten nur für die beim Bund und im
Bereich der Tarifgemeingemeinschaft deutscher Länder beschäftigten
Hausmeister. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände können Sonderregelungen für
Hausmeister bezirklich vereinbart werden.
Gilt nicht für den Bereich BAT-O
TVÜ-VKA
§ 24 Bereitschaftszeiten
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TVöD geltende landesbezirkliche
Regelungen oder Bundesregelungen für Hausmeister sind – soweit sie
Absatz 1 widersprechen - bis zum 31.12.2005 entsprechend anzupassen.
Die landesbezirklichen für Hausmeister und
Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit getroffenen Tarifverträge
und Tarifregelungen sowie Nr. 3 SR 2r BAT-O gelten
fort. Dem Anhang zu § 9 TVöD widersprechende
Regelungen zur Arbeitszeit sind bis zum 31.12.2005
entsprechend anzupassen.
Arbeitszeitregelung für Hausmeister
in den Bundesländern
Anhang A zum § 9 TVöD
Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern
Landesbezirkliche Tarifverträge
Schleswig-Holstein (BZ müssen dokumentiert sein)
Niedersachsen/Bremen (mehr als 48 Stunden ist möglich)
NRW (46,5 Std. inkl. Bereitschaftszeiten)
Hessen (46,5 Std. inkl. Bereitschaftszeiten)
Rheinland-Pfalz / Saarland (46 Stunden)
Berlin (Ausweitung über 48 Stunden ist möglich)
Anhang A zu § 9 TVöD Bereitschaftszeiten
Hausmeisterinnen und Hausmeister (1)
„(1) Für Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht
unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende
besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der
Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD nicht
überschreiten (39 Wochenstunden).
Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf
durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. „
Die faktorsierte Arbeitszeit muss immer 39 Stunden ergeben.
Anhang A zu § 9 TVöD Bereitschaftszeiten
Hausmeisterinnen und Hausmeister
Unbestimmter Rechtsbegriff nicht unerheblicher Umfang:
Eine Definition findet sich in der Protokollnotiz Nr. 21 zu den
Tätigkeitmerkmalen für Technische Berufe im BAT:
„Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa
ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht“.
Bei 39 Stunden, wären ein Viertel = 9,75 Stunden
Bereitschaftszeiten.
Die Arbeitszeit darf trotz 9,75 Stunden Bereitschaftstunden
wöchentlich nicht verlängert werden. Erst, wenn dieses Maß
überschritten wird.
Ermittlung der Wochenarbeitszeit nach Anhang A
zu § 9 TVöD
1. Schritt: Ermittlung des Umfangs der
Bereitschaftszeiten
2. Schritt: Berechnung der Wochenarbeitszeit
Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister
TvöD (Faktorisierung) Beispiel:
Es werden 12 Std. Bereitschaftszeiten ermittelt.
12 Std. Bereitschaftszeiten x Faktor 0,5 = 6,0 Std
Vollarbeitszeit:
39 Std. - 6,0 Std. = 33,0 Std.
Wochenarbeitszeit:
Vollarbeitszeit + Bereitschaftszeit
33 Stunden + 12 Stunden = 45,0 Std.
Umsetzung Anhang zu § 9 TVöD
1. Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Arbeitszeit nach TVöD vor ?
2. Wenn ja, Ermittlung des Umfanges der BZ
3. Errechnung der wöchentlichen Arbeitszeit
4. Ist die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten gewährleistet ? (täglich 11 Std., 24 Std. im 7-Tage-Zeitraum)
5. Ist die Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit gewährleistet ?
1. Fazit
Von 70 auf 39 – 48 Wochenstunden.
Mehr planbare freie Zeit
Volle Zuschläge nach TVöD
Keine Residenzpflicht mehr
Manko:
Weniger Bruttolohn ?
1. Die Arbeitszeit ist abhängig von den
Aufgaben
Basisaufgabenkatalog
/Dienstanweisungen
außerschulische Aufgaben an
Wochenenden
VHS
2. Die Arbeitszeit ist abhängig von der Art der
zu betreuenden Objekte
• Grundschule
• Berufsschule /Berufsschulzentrum
• Schulzentren
• räumlich größere Entfernungen
3. Die Arbeitszeit ist abhängig von der
Arbeitsorganisation
Konzentration der außerschulischen Aufgaben auf
bestimmte Schulen
Poolbildung / Verbund
Springerkräfte
andere Verteilung der Aufgaben
Verlagerungen von Aufgaben auf andere Ämter
Fremdvergabe / Gebäudemanagement
Das Problem der Vielfalt
• Musterlösungen sind selten möglich !
• Unterschiedliche Tarifregelungen.
• Das Amt / Personalrat wagt sich nicht an das
Problem heran!
• Die Schulhausmeister haben zu unterschiedliche
Interessen.
• Die betreuten Objekte sind untereiander nicht
vergleichbar.
• Es gibt viele Nebenabreden, die im Weg stehen.
Arbeitszeitmodelle
• Verlängerte Arbeitszeiten an einem oder mehreren
Objekten mit 1 Shm.
• Schichtmodelle (versetzte Arbeitszeiten) mind. 2
Shm.
• Verbundmodelle (Aufgaben im Verbund, auch
kombiniert mit Schichtdiensten) Meist mehrere Shm.
• Auftragsmodelle (Kernzeiten und nach Bedarf der
Schule) meist mehrere Shm.
Mitbestimmung Personalrat
Mitbestimmung
• Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
Aufgaben der Personalvertretung
• Der Personal hat „darüber zu wachen , dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, ...Tarifverträge...Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden.“
Städte und Landkreise mit 39 Std.-Woche in Baden-
Württemberg:
Stuttgart, Freiburg, Mannheim, Ulm, Heidenheim,
Kehl, Aalen, Emmendingen, Nagold, Enzkreis,
Schwetzingen, Schwäbisch Gmünd.