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RR\1172288DE.docx PE622.144v06-00
DE In Vielfalt geeint DE
Europäisches Parlament 2014-2019
Plenarsitzungsdokument
A8-0465/2018
13.12.2018
BERICHT
über grenzübergreifende Forderungen nach Rückgabe von Beutekunst aus
bewaffneten Konflikten und Kriegen
(2017/2023(INI))
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Pavel Svoboda
Verfasser der Stellungnahme (*):
Nikolaos Chountis, Ausschuss für Kultur und Bildung
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
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DE
PR_INI
INHALT
Seite
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ............ 3
BEGRÜNDUNG ...................................................................................................................... 13
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG................... 17
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS ............................ 22
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS ... 23
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DE
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu grenzübergreifenden Forderungen nach Rückgabe von Beutekunst aus bewaffneten
Konflikten und Kriegen
(2017/2023(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten und das 1999 angenommene Zweite Protokoll zu dieser
Konvention,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 1995 zur Rückgabe
geraubten Eigentums an jüdische Gemeinden1 und auf seine Entschließung vom 16. Juli
1998 zur Rückerstattung der Vermögen von Holocaust-Opfern2,
– unter Hinweis auf das im Dezember 2016 verabschiedete Maßnahmenpaket zur
Stärkung der Fähigkeit der EU zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und
organisierten Kriminalität, mit dem die im Rahmen des Aktionsplans für ein
intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung eingegangenen Verpflichtungen
vom 2. Februar 2016 (COM(2016)0050) erfüllt werden, und auf seinen Vorschlag für
eine Verordnung über die Einfuhr von Kulturgütern (COM(2017)0375),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. April 2015 zur Zerstörung von
Kulturstätten durch den ISIS/Da’esh3,
– unter Hinweis auf das am 24. Juni 1995 unterzeichnete UNIDROIT-Übereinkommen
über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüter,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern4,
– unter Hinweis auf Artikel 1 des Zusatzprotokolls der Europäischen
Menschenrechtskonvention,
– unter Hinweis auf Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember
2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern5,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
1 ABl. C 17 vom 22.1.1996, S. 199.
2 ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 166.
3 ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 55.
4 ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1.
5 ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1.
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DE
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1,
insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2003 zu einem rechtlichen
Rahmen für den freien Verkehr von Waren, deren Eigentum bestritten werden könnte,
im Binnenmarkt2,
– unter Hinweis auf die Studie aus dem Jahr 2016 „Grenzüberschreitende
Rückgabeforderungen für bei bewaffneten Konflikten und Kriegen geplünderte Kunst
und Alternativen zu Gerichtsverfahren“ der Generaldirektion Interne Politikbereiche,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) 3,
– unter Hinweis auf das UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über
Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und
Übereignung von Kulturgut,
– unter Hinweis auf die Entschließung 14232/12 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur
Schaffung eines informellen Netzes von Strafverfolgungsbehörden und Experten mit
Zuständigkeit für den Bereich der Kulturgüter (EU CULTNET),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahme des
Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0465/2018),
A. in der Erwägung, dass laut Interpol der Schwarzmarkthandel mit Kunstwerken schon
fast ebenso lukrativ ist wie der mit Drogen, Waffen und nachgeahmten Waren;
B. in der Erwägung, dass gemäß der Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kommission
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von
Kulturgütern (COM(2017)0375) 80 bis 90 % der im weltweiten Antiquitätenhandel
verkauften Güter illegaler Herkunft sind;
C. in der Erwägung, dass das Kulturerbe eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation
darstellt, auch weil es einen symbolischen Wert hat, ein kulturelles Gedächtnis der
Menschheit darstellt und die Menschen vereint; in der Erwägung, dass in den
vergangenen Jahren Kriegsparteien und terroristische Gruppierungen auf der ganzen
Welt eine Reihe von Straftaten gegen das Weltkulturerbe verübt haben und dass
wertvolle Kunstwerke, Skulpturen und archäologische Artefakte aus bestimmten
Drittländern verkauft und in die EU eingeführt und die Gewinne möglicherweise zur
Finanzierung von terroristischen Aktivitäten verwendet werden; in der Erwägung, dass
es unerlässlich ist, sich entschieden gegen den illegalen Handel mit Kulturgütern wie
1 ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.
2 ABl. C 91E vom 15.4.2004, S. 500.
3 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
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DE
Kunstwerken einzusetzen, die im Verlauf der bewaffneten Konflikte und Kriege in
Libyen, in Syrien und im Irak geraubt wurden; in der Erwägung, dass Kulturgüter von
wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung
sind und vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden müssen;
D. in der Erwägung, dass bereits kurz nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs
Anstrengungen unternommen wurden, um geraubtes Eigentum aufzufinden und in die
Herkunftsländer zurückzugeben;
E. in der Erwägung, dass im Hinblick auf das Eintreten der EU für faire Gerichtsverfahren
und Entschädigungen von Opfern sowie auf die Verfassung der UNESCO und die
Übereinkommen zum Schutz des Erbes die Rückerstattung von illegal gehandelten,
ausgegrabenen bzw. erworbenen Objekten sichergestellt werden muss;
F. in der Erwägung, dass in den Grundsätzen der Washingtoner Konferenz in Bezug auf
Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden (Washington
Principles / Washingtoner Erklärung), in der Erklärung von Vilnius („Vilnius Forum
Declaration“) und in der Erklärung von Terezin („Terezin Declaration on Holocaust Era
Assets and Related Issues“) die große Bedeutung von Entschädigungen für individuelles
unbewegliches Eigentum hervorgehoben wird; in der Erwägung, dass seit der
Washingtoner Konferenz nach Schätzungen etwa 1 000 bis 2 000 Kunstwerke
zurückerstattet wurden1; in der Erwägung, dass es kein vollständiges Verzeichnis der in
den vergangenen Jahren zurückerstatteten Kunstwerke gibt;
G. in der Erwägung, dass immer noch Kunstwerke vermisst werden und ihren
rechtmäßigen Eigentümern oder deren Erben noch nicht wieder zurückgegeben wurden;
in der Erwägung, dass Jonathan Petropoulos auf der Washingtoner Konferenz im
Jahr 1998 die Einschätzung äußerte, dass ungefähr 650 000 Kunstwerke in ganz Europa
geraubt worden seien, und dass Ronald Lauder erklärte, 11 000 Kunstwerke im Wert
von 10 Mrd. bis 30 Mrd. USD würden zu jenem Zeitpunkt (1998) noch vermisst; in der
Erwägung, dass die „Claims Conference-WJRO“ auf diese Frage zumeist erklärt, es
gebe keine genauen Schätzungen: etwa 650 000 Kunstwerke seien gestohlen worden,
und etwa 100 000 von diesen seien noch nicht wieder aufgefunden worden;
H. in der Erwägung, dass Personen, die Forderungen erheben, weiterhin einerseits
aufgrund der häufig sehr speziellen Natur dieser Forderungen und andererseits aufgrund
des Auslaufens der Gültigkeit der nach dem Krieg verabschiedeten Gesetze zur
Rückerstattung, des Rückwirkungsverbots herkömmlicher Regelungen, des Fehlens
einer Definition von „Beutekunst“ und der Bestimmungen über die Verjährung von
Ansprüchen bzw. über Ersitzung und Erwerb in gutem Glauben auf rechtliche Hürden
stoßen;
I. in der Erwägung, dass Forderungen nach Rückgabe von geraubten Kunstwerken und
Kulturgütern vor allem mit Instrumenten des Völkerrechts behandelt werden; in der
Erwägung, dass diese Bestimmungen durch schärfere Bestimmungen des
internationalen Privatrechts ergänzt werden müssen;
1 nach Angaben der „Claims Conference-WJRO Looted Art and Cultural Property Initiative“.
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DE
J. in der Erwägung, dass die sowohl auf internationaler als auch auf europäischer Ebene
nur ungenügende Ausprägung des internationalen Privatrechts zu Rechtsunsicherheit
bei grenzüberschreitenden Fällen in Bezug auf die Rückgabe von geraubten
Kunstwerken und Kulturgütern beiträgt, und zwar nicht nur im Hinblick auf bereits
durchgeführte Transaktionen von durch die Nazis geraubten Kunstwerken, sondern
auch im Hinblick auf zukünftige Fälle;
K. in der Erwägung, dass es keine Rechtsvorschriften der EU gibt, die
Rückerstattungsforderungen in Bezug auf Kunstwerke und Kulturgüter, die im Verlauf
von bewaffneten Konflikten von Einzelpersonen geraubt wurden, ausdrücklich und
umfassend regeln;
L. in der Erwägung, dass die UNESCO in Zusammenarbeit mit den großen
Auktionshäusern, Museen und renommierten Sammlern in Europa intensive
Forschungstätigkeiten zur Herkunft dieser Werke durchführt, um sie ihren Eigentümern
zurückgeben zu können;
M. in der Erwägung, dass der Internationale Museumsrat (ICOM) zur Ergänzung der
Interpol-Datenbank über gestohlene Kunstwerke seit mehr als einem Jahrzehnt ‚Rote
Listen‘ veröffentlicht, in denen Kategorien von Objekten aufgeführt sind, die leicht dem
illegalen Handel zum Opfer fallen können;
1. verleiht seinem Bedauern darüber Ausdruck, dass es zu seiner Entschließung zu einem
rechtlichen Rahmen für den freien Verkehr von Waren, deren Eigentum bestritten
werden könnte, im Binnenmarkt, in der es die Kommission aufgefordert hat, eine Studie
über einschlägige Bestimmungen des Zivil- und Verfahrensrechts,
Provenienzforschung, Katalogisierungssysteme, alternative Verfahren der
Streitbeilegung und die Bedeutung der Schaffung einer Verwaltungsstelle zur
länderübergreifenden Koordinierung zu erstellen, praktisch keine Folgemaßnahmen
gegeben hat; vertritt die Ansicht, dass Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage für die Übertragung
von Befugnissen an die Union in diesem Bereich dienen könnte;
2. hebt hervor, dass der Raub von Kunstwerken und anderen Kulturgütern im Verlauf von
bewaffneten Konflikten und Kriegen sowie in Zeiten des Friedens ein großes
gemeinsames Problem darstellt, das sowohl durch die Verhinderung derartiger
Ereignisse als auch durch Rückgabe von geraubtem Kulturgut bekämpft werden muss,
um die Integrität des kulturellen Erbes und der kulturellen Identität von Gesellschaften,
Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen zu schützen und zu wahren;
3. weist darauf hin, dass auf EU-Ebene der Rückgabe von unter anderem im Verlauf von
bewaffneten Konflikten geraubten, gestohlenen oder rechtswidrig erworbenen
Kunstgegenständen und Kulturgütern insbesondere im Bereich des Privatrechts, des
internationalen Privatrechts und des Zivilprozessrechts zu wenig Aufmerksamkeit
gewidmet wurde; fordert die Kommission auf, grenzüberschreitende Ansprüche auf eine
Rückerstattung von Kulturgütern, die bei staatlich sanktionierten Plünderungen bzw. im
Verlauf von bewaffneten Konflikten geraubt und widerrechtlich angeeignet wurden, zu
schützen, zu unterstützen und zu bestärken; fordert die Kommission und die
Mitgliedstaaten auf, Empfehlungen und Leitlinien auszuarbeiten, um das Bewusstsein
für die Notwendigkeit zu schärfen, die nationalen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten
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DE
bei Forderungen nach Rückgabe zu unterstützen;
4. hebt hervor, dass Einrichtungen wie die UNESCO und Interpol einen verbesserten
Schutz des kulturellen Erbes fordern und hervorheben, dass es in der Verantwortung der
Staaten liege, Regelungen zu schaffen, die Rückerstattungen leichter möglich machen;
5. äußert sein Bedauern darüber, dass es keine verlässlichen Statistiken zum genauen
Umfang des Raubs von Kulturgütern und des illegalen Handels mit ihnen gibt; fordert
die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, verlässliche statistische Daten hierzu
zu erheben;
6. äußert seine Besorgnis darüber, dass sich politische und rechtliche Initiativen zumeist
ausschließlich auf Bestimmungen des öffentlichen Rechts oder des Verwaltungsrechts
bzw. des Strafrechts beschränken; hebt hervor, dass zur Schaffung eines umfassenden
Rechtsrahmens das Privatrecht stärker berücksichtigt werden muss; fordert die
zuständigen Stellen auf, alle erforderlichen Maßnahmen und Initiativen zu ergreifen, um
dies zu erreichen;
7. vertritt die Auffassung, dass weitere Untersuchungen, wie etwa das derzeit in
Deutschland durchgeführte ILLICID-Projekt, erforderlich sind, um Licht in das Dunkel
des illegalen Handels mit Kulturgut zu bringen und mehr Informationen über
Größenordnungen, Strukturen und Umfang zu gewinnen;
8. begrüßt es, dass einige Mitgliedstaaten anerkannt haben, dass die einzigartigen
Probleme im Zusammenhang mit Forderungen nach der Rückgabe von
Kunstgegenständen und Kulturgütern, die im Verlauf von bewaffneten Konflikten und
Kriegen geraubt, gestohlen oder rechtswidrig erworben wurden, gelöst werden müssen,
um rechtliche Lösungen zu finden, die die Eigentumsrechte von Privatpersonen,
staatlichen und kommunalen Einrichtungen und Glaubensgemeinschaften, die im
Verlauf eines bewaffneten Konflikts oder eines Krieges in ungerechtfertigter Weise
ihrer Kunstwerke beraubt wurden, zu schützen;
9. erklärt, dass das allgemeine Bewusstsein geschärft werden muss, damit diese illegalen
Praktiken gemeldet werden, und weist darauf hin, dass jedes seinem Besitzer geraubte
Objekt einen geschichtlichen und wissenschaftlichen Wert darstellt, der mit dem Raub
für immer verloren gegangen ist;
10. weist darauf hin, dass die Förderung der Schaffung von fairen Verfahren im Bereich des
Kunsthandels und der Rückgabe von Kunstwerken aus länderübergreifender und
weltweiter Sicht das wirksamste Mittel ist, um den illegalen Handel mit Kulturgütern
und die Entwicklung des illegalen Kunstmarktes zu bekämpfen sowie die Rückgabe zu
fördern, sowohl mit Blick auf die präventive Wirkung als auch auf die Auswirkungen
im Bereich von Zwangsmaßnahmen und Sanktionierung;
11. ist der Auffassung, dass die Kommission unter Berücksichtigung der im
UNIDROIT‑ Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte
Kulturgüter festgelegten Grundsätze die Zusammenarbeit mit Drittländern und
nutzbringende Partnerschaften mit diesen anstreben sollte, um so über Bestimmungen
zu verfügen, mit denen dem Raub und Schmuggel von Kunstwerken und Kulturgütern
wirksam vorgebeugt werden kann, und um einen uneingeschränkt transparenten,
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verantwortungsvollen und ethischen weltweiten Kunstmarkt zu erreichen;
12. vertritt die Ansicht, dass EU-Rechtsakte, die sich auch auf das internationale Privatrecht
beziehen, nur für zukünftige Transaktionen geeignet wären;
13. ist der Auffassung, dass das jahrelange Zaudern und Ausweichen beendet werden muss,
damit ein verantwortungsvoller und ethischen Anforderungen genügender europäischer
Kunstmarkt entstehen kann; fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen im Bereich
des Zivilrechts zu ermitteln, die dazu beitragen können, die schwierigen Probleme zu
überwinden, denen sich Privatpersonen gegenübersehen, die die Rückerstattung von
Kunstwerken fordern, die ihnen tatsächlich gehören; fordert die Kommission zugleich
auf, einen neuen Diskussionsrahmen auszuarbeiten, um die besten Verfahren und
Lösungen für Gegenwart und Zukunft zu ermitteln;
14. begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2017 über die Einfuhr von Kulturgütern
(COM(2017)0375) sowie die vom Parlament am 25. Oktober 2018 angenommenen
Abänderungen zu dem Vorschlag; bekräftigt angesichts des globalen Charakters des
Kunstmarkts und der Anzahl der sich in Privatbesitz befindlichen Objekte, dass weitere
Anstrengungen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Rückgabe von im Verlauf von
bewaffneten Konflikten und Kriegen geraubten Kunstwerken und Kulturgütern
unternommen werden müssen; betont, dass sich die Provenienzforschung und die
europäische Zusammenarbeit als hilfreich für die Identifizierung gestohlener
Gegenstände und ihre anschließende Rückgabe erwiesen haben und dass dadurch in
einigen Fällen die Finanzierung von terroristischen Gruppen oder Kriegen verhindert
werden konnte;
15. bedauert, dass einer Vielzahl von grenzübergreifenden Rückgabeforderungen aufgrund
fehlender, laxer oder unterschiedlicher Rechtsvorschriften in den einzelnen
Mitgliedstaaten in Bezug auf Provenienzforschung und Sorgfaltspflicht nicht wirksam
und koordiniert nachgekommen werden kann, wodurch möglicherweise Plünderungen
und illegaler Handel gefördert und dadurch Anreize für den Schmuggel geschaffen
werden; weist darauf hin, dass das jeweils anzuwendende Verfahren sämtlichen
Akteuren, wie etwa Museen, Kunsthändlern, Sammlern, Touristen und Reisenden,
aufgrund fehlender gemeinsamer Standards häufig unklar ist; fordert die Kommission
daher auf, die Vorschriften in Bezug auf die Provenienzforschung zu harmonisieren und
einige der Grundsätze des UNIDROIT‑ Übereinkommens von 1995 über gestohlene
oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter aufzunehmen;
16. betont, dass der systematische Rückgriff auf eine hochwertige und unabhängige
Provenienzforschung dringend aktiv gefördert werden muss, um geraubte Kunstwerke
zu identifizieren, deren Rückgabe an die rechtmäßigen Eigentümer zu erleichtern, einen
vollkommen transparenten, verantwortungsvollen und ethischen Kunstmarkt zu
schaffen und Plünderungen sowie dem illegalen Handel mit Kunstwerken und
Kulturgütern aus bewaffneten Konflikten und Kriegen wirksam vorzubeugen und ihnen
entgegenzuwirken; weist in diesem Zusammenhang auf die von den europäischen
Finanzierungsinstrumenten gebotenen Möglichkeiten hin; fordert die Kommission und
die Mitgliedstaaten auf, besondere Fortbildungsprogramme im Bereich der
Provenienzforschung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu fördern und zu
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unterstützen, damit vor allem die Personen, die an der Bekämpfung des illegalen
Handels mit Kulturgütern mitwirken, ihr Fachwissen etwa im Rahmen von
grenzüberschreitenden Projekten ausbauen und verbessern können;
17. vertritt die Ansicht, dass die Provenienzforschung eng mit der Sorgfaltspflicht
verbunden ist, die für den Erwerb von Kunstwerken gilt, und für alle Akteure des
Kunstmarktes von großer Bedeutung ist, da der wissentliche oder fahrlässige Erwerb
gestohlener Kunstwerke gemäß dem nationalen Recht bestimmter Staaten strafbar ist;
18. ist der Auffassung, dass selbstverständlich Anstrengungen unternommen werden
sollten, eine umfassende Auflistung aller Kulturgegenstände, – auch Juden gehörenden
Kulturgegenstände – die von den Nazis und ihren Verbündeten geraubt wurden, vom
Zeitpunkt der Plünderung bis zur Gegenwart zu erstellen; fordert die Kommission auf,
ein Katalogisierungssystem zu fördern, das auch öffentlichen Stellen und privaten
Kunstsammlungen zugänglich ist und in dem Angaben über den Sachstand geraubter,
gestohlener oder illegal erworbener Kulturgüter und den genauen Status bestehender
Forderungen zusammengeführt werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf,
Digitalisierungsprojekte zu unterstützen, mit denen digitale Datenbanken eingerichtet
oder bestehende Datenbanken verknüpft werden, um den Austausch dieser Daten und
die Provenienzforschung zu erleichtern;
19. vertritt die Ansicht, dass für eine ordnungsgemäße Provenienzforschung ein möglichst
detailliertes Dokumentations- oder Transaktionsregister erstellt werden muss; fordert
die Kommission auf, die Ausarbeitung gemeinsamer Leitlinien für derartige Register
aktiv zu unterstützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitgliedstaaten
dazu anzuhalten, eine allgemeine Verpflichtung für sämtliche Akteure des Kunstmarkts
einzuführen, ein solches Transaktionsregister zu führen, und sie generell darin zu
bestärken, dem UNIDROIT‑ Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder
rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter beizutreten;
20. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Tätigkeiten im Bereich der
Provenienzforschung in der gesamten Union zu fördern und finanziell zu unterstützen;
empfiehlt, dass die Kommission ein Diskussionsforum organisiert, damit ein Austausch
über bewährte Verfahren stattfindet und die besten Lösungen für die Gegenwart und die
Zukunft gefunden werden;
21. fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines alternativen Verfahrens der
Streitbeilegung für Fälle der Rückforderung von Kunstwerken und Kulturgütern zu
prüfen, um die bestehenden rechtlichen Hürden zu überwinden, wie etwa Mischformen
zwischen Schiedsverfahren und Mediation; betont, wie wichtig eindeutige Standards
und transparente, neutrale Verfahren sind;
22. weist darauf hin, dass Verjährungsfristen bei Rückgabesachen häufig zu
Schwierigkeiten für die Personen führen, die Forderungen erheben; fordert die
Kommission auf, diese Angelegenheit zu prüfen und dafür zu sorgen, dass bei der
Regelung der Verjährungsfrist für Rückerstattungsforderungen etwa für von den Nazis
geraubte Kunstwerke ein Gleichgewicht gefunden wird, das sowohl den Schutz der
Interessen der Opfer von Raub und Diebstahl als auch den Schutz der Interessen des
Marktes Rechnung trägt; vertritt die Auffassung, dass das US-Gesetz zur Rückgabe von
während des Holocausts enteigneter Kunst („Holocaust Expropriated Art Recovery
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DE
Act“) als Beispiel dienen könnte;
23. fordert die Kommission auf, die Schaffung von Rechtsakten zu erwägen, um den
Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Forderungen für die Rückgabe von im Verlauf
von bewaffneten Konflikten und Kriegen geraubten Kunstwerken und Kulturgütern
durch Instrumente des internationalen Privatrechts auszubauen;
24. fordert die zuständigen Organe und Einrichtungen der EU auf, die Mitgliedstaaten dazu
anzuhalten, Informationen über bei der Provenienzforschung in Bezug auf Kulturgüter
verwendete Verfahren untereinander auszutauschen und ihre Zusammenarbeit zu
intensivieren, um die Kontrollmaßnahmen und Verwaltungsverfahren, mit denen die
Herkunft von Kulturgütern festgestellt werden soll, zu vereinheitlichen;
25. weist darauf hin, dass es auf der Ebene der Mitgliedstaaten an einer Koordinierung bei
der Auslegung des Begriffs der ‚Sorgfaltspflicht’ fehlt; fordert die Kommission auf, den
Begriff der ‚Sorgfaltspflicht’ in Bezug auf den guten Glauben zu präzisieren; verweist
als Beispiel auf Artikel 16 des Schweizer Bundesgesetzes über den internationalen
Kulturgütertransfer, das es im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen
verbietet, sich an dem Transfer eines Kulturguts zu beteiligen, wenn sie Zweifel an der
Provenienz des Objekts haben; weist darauf hin, dass mit diesem Gesetz die Beweislast
zum Teil beim Verkäufer liegt, sich der Besitzer eines Kunstwerks jedoch nicht auf den
Grundsatz des guten Glaubens berufen kann, wenn er nicht nachweisen kann, dass er
zum Zeitpunkt des Kaufs diese Frage in angemessener Weise geprüft hat; fordert die
Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Kunstmarkt und auch
potenzielle Käufer von Artefakten für die Bedeutung der Provenienzforschung
sensibilisiert werden sollen, da die Provenienzforschung im Zusammenhang mit der
Sorgfaltspflicht steht;
26. fordert die Kommission nachdrücklich auf, allgemeine Grundsätze für den Zugang zu
öffentlichen oder privaten Archiven zu entwickeln, die Informationen über die Identität
und den Aufbewahrungsort von Gütern enthalten, und eine umfassende Erfassung der
bestehenden Datenbanken zu Kulturgütern durchzuführen und die Schaffung einer
zentralen, regelmäßig aktualisierten Metadatenbank in Erwägung zu ziehen, in der die
verfügbaren Informationen erfasst werden und zu der alle einschlägigen Akteure
Zugang haben; vertritt die Ansicht, dass auf der Grundlage dieser zentralen
Metadatenbank ein allgemeines Katalogisierungssystem eingerichtet werden sollte, in
dessen Rahmen standardisierte Objektidentifizierungen genutzt werden könnten; fordert
die Kommission daher auf, die Einführung der vom Internationalen Museumsrat
(ICOM) und anderen Einrichtungen entwickelten und verbreiteten
Objektidentifizierungen als Marktstandard im gesamten Binnenmarkt zu fördern; weist
darauf hin, dass diese Datenbank an die Interpol-Datenbank gestohlener
Kunstgegenstände gekoppelt sein und regelmäßig aktualisiert werden sollte;
27. ist der Auffassung, dass die Erstellung eines Dokumentations- oder
Transaktionsregisters für Kulturgüter eine weitere nützliche Ergänzung der vorstehend
genannten Datenbank sein könnte, um eine gründlichere und präzisere
Provenienzforschung zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, eine allgemeine
Verpflichtung für sämtliche Akteure des Kunstmarkts einzuführen, derartige
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Dokumentations- oder Transaktionsregister zu unterhalten, und sie generell darin zu
bestärken, dem UNIDROIT‑ Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder
rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter beizutreten;
28. vertritt die Ansicht, dass die zentrale Datenbank auf der Grundlage eines allgemeinen
Katalogisierungssystems arbeiten sollte, mit dem die Objekte in standardisierter Weise
identifiziert werden (wobei Merkmale wie Material, verwendete Technik, Maße,
Beschriftungen, Thema, Datum oder Zeitraum usw. berücksichtigt werden sollten);
29. fordert die Kommission auf, allgemeine Grundsätze zur Feststellung von Eigentums-
oder Besitzrecht sowie Regelungen zu Verjährung und Beweisnormen sowie zu dem
Begriff des Raubs und der Kunst zu benennen und dabei die in den Mitgliedstaaten
hierzu bestehenden Bestimmungen zu berücksichtigen;
30. fordert die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer auf, alle erforderlichen
Anstrengungen zu unternehmen, um Maßnahmen zur Schaffung von Verfahren zu
ergreifen, die die Rückgabe der in dieser Entschließung genannten Güter befördern, und
dabei zu beachten, dass die Rückgabe von im Verlauf von Verbrechen gegen die
Menschlichkeit geraubten, gestohlenen oder illegal erworbenen Kunstwerken an die
Anspruchsberechtigten gemäß Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen
Menschenrechtskonvention von übergeordneter Bedeutung ist;
31. betont, dass die Kommission unter Berücksichtigung der im
UNIDROIT‑ Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte
Kulturgüter festgelegten Grundsätze sowie von Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur
Europäischen Menschenrechtskonvention die Zusammenarbeit mit Drittländern und
nutzbringende Partnerschaften mit diesen anstreben sollte, um so über Bestimmungen
zu verfügen, mit denen dem Raub und Schmuggel von Kunstwerken und Kulturgütern
wirksam vorgebeugt werden kann, und um einen uneingeschränkt transparenten,
verantwortungsvollen und ethischen weltweiten Kunstmarkt zu erreichen;
32. weist darauf hin, dass die Achtung und die Wertschätzung von Kunstwerken und
anderen Kulturgütern als Symbole des kulturellen Erbes durch Bildung gefördert
werden und dass ihr daher eine wichtige Rolle dabei zukommt, dem Raub von
Kulturgütern und dem illegalen Handel mit ihnen vorzubeugen und entgegenzuwirken;
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesbezügliche Bildungs- und
Sensibilisierungsmaßnahmen, auch im nichtformalen und informellen Rahmen, zu
fördern und zu unterstützen;
33. fordert die Kommission und alle jeweils zuständigen Stellen auf, Maßnahmen zu
ergreifen, mit denen der Kunstmarkt und auch potenzielle Käufer von Artefakten für die
Bedeutung der Provenienzforschung sensibilisiert werden sollen, da die
Provenienzforschung im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht steht;
34. weist darauf hin, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen Polizei und Zoll auf
europäischer und internationaler Eben für den Kampf gegen den illegalen Handel mit
Werken, die zum Kulturerbe gehören, von entscheidender Bedeutung ist;
35. befürwortet die Idee, dass grenzübergreifende Verfahren für die Rückgabe von
geraubten, gestohlenen oder illegal erworbenen Kunstwerken und Kulturgütern und die
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DE
aktive Förderung der Provenienzforschung im Rahmen der Initiative „Europäisches Jahr
des Kulturerbes 2018“ behandelt werden sollten; fordert die Kommission und die von
ihr eingerichtete Arbeitsgruppe daher auf, diesen Punkt in den Arbeitsplan
aufzunehmen, in dem die Aktivitäten für das Europäische Jahr des Kulturerbes 2018
aufgeführt sind;
°
° °
36. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie
den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
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BEGRÜNDUNG
Das Thema Beutekunst und Rückerstattung von Kulturgütern hat in den vergangenen Jahren
sowohl in der Geschichtswissenschaft als auch im öffentlichen Bewusstsein an Bedeutung
gewonnen. Der Raub von Kulturgütern, die im Verlauf von kriegerischen
Auseinandersetzungen durch Gewalt, Konfiszierung oder scheinbar rechtmäßige
Transaktionen oder Auktionen gestohlen wurden, bleibt Teil der Menschheitsgeschichte.
Sowohl in der Kolonialzeit als auch während der jüngsten Konflikte in Syrien und dem Irak
kam es zu umfangreichen Plünderungen von Kulturgütern, was nach wie vor ein großes
Problem darstellt.
Einer der größten organisierten und institutionalisierten Raubzüge von Kunstwerken in der
ganzen Geschichte geschah während des Zweiten Weltkriegs. Millionen von kulturell
bedeutsamen Objekten wurden von den Nazis konfisziert oder gestohlen; heute, über 70 Jahre
nach Kriegsende, sind Tausende Objekte immer noch nicht wieder aufgefunden und ihren
rechtmäßigen Eigentümern oder deren Erben zurückgegeben worden. Gerichte sind oft nicht
imstande, Rückgabeforderungen inhaltlich zu bewerten.
Aus völkerrechtlicher Sicht waren diese Plünderungen unrechtmäßig. Im Verlauf des Krieges
erklärten die Vereinten Nationen, dass geraubtes Eigentum, das von staatlichen Stellen
zurückgewonnen wurde, an das Herkunftsland übergeben werden müsse, um dann wieder
seinem ursprünglichen Eigentümer übergeben zu werden. Diesem geraubten Eigentum wurde
bei den Nürnberger Prozessen ein besonderer Status zugestanden, indem in Artikel 6 Absatz b
des Londoner Statuts festgelegt wurde, dass der Raub von privatem Eigentum während des
Krieges gemäß dem Völkerrecht eine Straftat darstellte. In dem abschließenden Urteil der
Nürnberger Prozesse stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass bestimmte Raubaktionen, die
nach dem 1. September 1939 durchgeführt wurden, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit
darstellten. In nach dem Krieg in der Schweiz, Belgien, Frankreich, Deutschland,
Griechenland, Italien und den Niederlanden verabschiedeten Gesetzen wurde dieses Prinzip
anerkannt, so dass eine rechtliche Vermutung zugunsten des ursprünglichen Eigentümers
eines in jener Zeit geraubten Gutes geschaffen wurde. Das Auslaufen der Gültigkeit der nach
dem Krieg verabschiedeten Gesetze zur Rückerstattung, das Rückwirkungsverbot
herkömmlicher Regelungen und verschiedene rechtliche Prinzipien, wie etwa die Verjährung
von Ansprüchen oder Ersitzung und Erwerb in gutem Glauben, sowie das Fehlen einer
Definition von Raubkunst trugen dazu bei, dass es internationale Normen in Bezug auf private
Ansprüche auf von den Nazis geraubte Kunstwerke gibt.
Nach der Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten1, dem Übereinkommen von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur
Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut2 und dem
UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter aus
dem Jahr 19953 wurde auf der Washingtoner Konferenz das Problem der
Provenienzforschung und der Rückerstattung von Kunstwerken an ihre rechtmäßigen
Eigentümer oder deren Erben wieder auf die Tagesordnung der internationalen Gemeinschaft
1 14. Mai 1954, 249 UNTS 240.
2 17. November 1970, 823 UNTS 231.
3 24. Juni 1995, 34 ILM 1322.
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DE
gesetzt. Die internationale Praxis ist heutzutage typischerweise durch mangelnde Transparenz
gekennzeichnet: Häufig erfolgt die Beilegung von Fällen und die ‚Klärung’ des Status von
Werken durch vertrauliche Abmachungen und ohne rechtliche Begründungen. Österreich,
Frankreich, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und Deutschland haben jedoch
Gremien geschaffen, die Institutionen bei der Bearbeitung von Rückforderungsfällen zur Seite
stehen sollen. Im September 2018 haben das Stockholmer Moderna Museet und das
schwedische Nationalmuseum der schwedischen Regierung einen Vorschlag unterbreitet, in
dem ebenfalls die Schaffung eines unabhängigen Gremiums gefordert wird, das bei der
Bearbeitung von Fällen in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nazis geraubt wurden,
Hilfestellung leisten soll.
Sachverständige lokaler, nationaler und internationaler Einrichtungen wie Ministerien,
Museen, Auktionshäuser, Archiven, Galerien oder auch Privatsammlungen haben damit
begonnen, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Kunstwelt dazu veranlasst werden soll,
faire Verfahren zur Identifizierung, Zurückgewinnung und Rückerstattung geraubter Kunst zu
verwenden. Die Branche ist jedoch weiterhin zwischen Ländern, Institutionen und
Berufsgruppen aufgesplittert und es herrscht immer noch eine deutliche Tendenz, sich auf
bestimmte Fälle oder Sammlungen zu konzentrieren1. Dies geht auch aus der vom
Rechtsausschuss bei der Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten in
Auftrag gegebenen Studie „Grenzüberschreitende Rückgabeforderungen für bei bewaffneten
Konflikten und Kriegen geplünderte Kunst und Alternativen zu Gerichtsverfahren“ hervor.
Vor diesem Hintergrund unternahm die Europäische Union zahlreiche Bemühungen, den
Auswirkungen des Kunstraubs während des Zweiten Weltkriegs zu begegnen. Der erste
Schritt war die Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern, in der ein Verfahren für die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, mit dem das kulturelle
Erbe der Mitgliedstaaten besser geschützt und bewahrt werden sollte. Danach folgte schon
bald die Annahme einer Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 1995
zur Rückgabe geraubten Eigentums an jüdische Gemeinden und die Annahme einer weiteren
Entschließung vom 16. Juli 1998 zur Rückgabe von Eigentum der Opfer des Holocaust. Der
De-Clerq-Bericht über einen rechtlichen Rahmen für den freien Verkehr von Waren, deren
Eigentum bestritten werden könnte, im Binnenmarkt, wurde am 17. November 2003 im
Ausschuss einstimmig angenommen2. Einen Monat später verabschiedete das Plenum des
Europäischen Parlaments mit einer überwältigenden Mehrheit von 487 Ja- gegen 10 Nein-
Stimmen eine Entschließung, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, alle
erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um Maßnahmen zu ergreifen, die für die
Schaffung von Verfahren erforderlich sind, mit denen die Rückgabe geraubter Kunstwerke an
die Anspruchsberechtigten erleichtert wird. Zudem wurde die Kommission in der
Entschließung aufgefordert, eine Studie über verschiedene Aspekte des Zivil- und
Verfahrensrechts, der Provenienzforschung, der Katalogisierungssysteme, der alternativen
Verfahren der Streitbeilegung und die Bedeutung der Schaffung einer Verwaltungsstelle zur
länderübergreifenden Koordinierung zu erstellen. Die Kommission hat jedoch keine
Folgemaßnahmen zu den Forderungen des Parlaments ergriffen.
1 Dies geht auch aus der vom Rechtsausschuss bei der Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle
Angelegenheiten in Auftrag gegebenen Studie „Grenzüberschreitende Rückgabeforderungen für bei
bewaffneten Konflikten und Kriegen geplünderte Kunst und Alternativen zu Gerichtsverfahren“ hervor. 2 A5-0278/2003.
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Auf internationaler Ebene gibt es keine einheitlichen Bestimmungen zur Lösung von
Konflikten hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit in diesem Bereich. Mit der
Verordnung (EU) Nr. 1215/20121 („Brüssel-I-Verordnung“) und dem Lugano-
Übereinkommen von 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen soll im Voraus festgestellt
werden, welches Gericht bzw. welche Gerichte für einen bestimmten Fall zuständig sind.
Artikel 7 Absatz 4 der Brüssel-I-Verordnung legt das für die Prüfung von auf das Eigentum
an einem Kulturgut gestützten zivilrechtlichen Ansprüchen auf Rückgabe des jeweiligen
Objekts zuständige Gericht fest. Ihre Anwendung beschränkt sich jedoch auf die durch die
Richtlinie 93/7/EG (mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2014/60/EU ersetzt)
definierte Kategorie der Kulturgüter. Die Brüssel-I-Verordnung sorgt für eine gewisse
Sicherheit bei Normenkollisionen in Bezug auf die Wahl des Gerichtsstands, aber nicht bei
der Wahl des anzuwendenden Rechts, den Verjährungsbestimmungen, den Beweisnormen
oder der Art und Weise des Erwerbs von Eigentumstiteln. Diese Fragen werden in der
Verordnung (EG) Nr. 593/20082 („Rom I“) und der Verordnung (EG) 864/20073 („Rom II“)
geregelt. Rom I und II gelten für Forderungen in Bezug auf gestohlene oder geraubte
Kunstwerke oder Kunstwerke, deren Eigentumsübertragung unter Zwang erfolgte, wenn die
Forderung aus einer vertrags- oder zivilrechtlichen Streitigkeit erwachsen ist. Indem sie
festlegen, welches Recht anzuwenden ist, bestimmen diese Verordnungen zudem die
Verjährungsbestimmungen, die Art und Weise des Erwerbs von gültigen Eigentumstiteln und
die Beweisnormen, die für den Fall Gültigkeit haben. Diese Verordnungen sind jedoch auf
zukünftige Fälle ausgerichtet und gelten nur für Verträge, die seit dem 17. Dezember 2009
abgeschlossen wurden, und für Ereignisse, die am oder nach dem 11. Januar 2009 einen
Schaden nach sich ziehen. Forderungen, die gegen Beklagte erhoben werden, die ihren
Wohnsitz außerhalb der Mitgliedstaaten haben, fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. In
diesen Fällen bestimmen die Regelungen des internationalen Privatrechts dieses Staates
darüber, welches Gericht zuständig ist.
Ein wichtiger Aspekt für die Erzielung von Fortschritten bei grenzübergreifenden
Forderungen nach Rückgabe von Beutekunst aus bewaffneten Konflikten und Kriegen ist die
Festlegung des Geltungsbereichs. Dieser kann grob gesagt in drei allgemeine Kategorien
eingeteilt werden:
1. Raub und Diebstahl, der in historischen Zeiträumen wie etwa während der Kolonialzeit,
stattfand;
2. Raub und Diebstahl, der in der jüngeren Vergangenheit, wie etwa während des Zweiten
Weltkriegs, stattfand;
3. Raub und Diebstahl, der gegenwärtig stattfindet bzw. in Zukunft stattfinden wird.
1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (Neufassung) (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1). 2 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6). 3 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das
auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199 vom 31.7.2007,
S. 40).
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Diese drei Kategorien müssen in unterschiedlicher Weise behandelt werden und erfordern
unterschiedliche politische Instrumente.
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28.6.2018
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG
für den Rechtsausschuss
zu grenzübergreifenden Forderungen nach Rückgabe von Beutekunst aus bewaffneten
Konflikten und Kriegen
(2017/2023(INI))
Verfasser der Stellungnahme (*): Nikolaos Chountis
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende
Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. weist darauf hin, dass die Achtung für und die Wertschätzung von Kunstwerken und
anderen Kulturgütern als Symbole des kulturellen Erbes und der kulturellen Identität
durch Bildung gefördert werden und ihr daher eine wichtige Rolle dabei zukommt, der
widerrechtlichen Aneignung von und dem illegalen Handel mit Kulturgütern
vorzubeugen und ihnen entgegenzuwirken; fordert die Kommission und die
Mitgliedstaaten auf, diesbezügliche Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, auch
im nichtformalen und informellen Rahmen, zu fördern und zu unterstützen;
2. hebt hervor, dass der grenzübergreifende Charakter der meisten Rückgabeforderungen
einen eindeutigen und kohärenten grenzübergreifenden Ansatz erfordert, mit dem die
bestehenden Schwierigkeiten überwunden und leichter gerechte und faire Lösungen
erzielt werden können; fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines
Beratungsgremiums auf Unionsebene ins Auge zu fassen, das die Mitgliedstaaten und
andere Akteure bei ihren Bemühungen, Kunstwerke und andere Kulturgüter, die im
Rahmen von Plünderungen erbeutet wurden, ausfindig zu machen und zu identifizieren,
unterstützt und ihre Rückgabe an die rechtmäßigen Eigentümer beschleunigt;
3. betont, dass der Diebstahl von Kunstwerken und anderen Kulturgütern im Rahmen von
bewaffneten Konflikten und Kriegen sowie in Zeiten des Friedens ein zentrales
gemeinsames Anliegen darstellt, dem sowohl im Hinblick auf die Vermeidung als auch
auf die Rückgabe von gestohlenen Kulturgütern Rechnung getragen werden muss, um
die Integrität des kulturellen Erbes und der kulturellen Identität von Gesellschaften,
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Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen zu schützen und zu wahren;
4. betont, dass der systematische Rückgriff auf eine hochwertige und unabhängige
Provenienzforschung dringend aktiv gefördert werden muss, um Beutekunst zu
identifizieren, deren Rückgabe an die rechtmäßigen Eigentümer zu erleichtern, einen
vollkommen transparenten, verantwortungsvollen und ethischen Kunstmarkt zu
schaffen und Plünderungen sowie dem Handel mit Kunstwerken und Kulturgütern aus
bewaffneten Konflikten und Kriegen wirksam vorzubeugen und ihnen
entgegenzuwirken; weist in diesem Zusammenhang auf die von den europäischen
Finanzierungsinstrumenten gebotenen Möglichkeiten hin; fordert die Kommission und
die Mitgliedstaaten auf, besondere Fortbildungsprogramme im Bereich der
Provenienzforschung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu fördern und zu
unterstützen, damit vor allem die Personen, die an der Bekämpfung des illegalen
Handels mit Kulturgütern mitwirken, ihr Fachwissen, auch durch grenzüberschreitende
Projekte, ausbauen und verbessern können;
5. begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 13. Juli 2017 für eine Verordnung über die
Einfuhr von Kulturgütern; hebt hervor, dass es im Hinblick auf die grenzübergreifende
Rückgabe von Kunstwerken und Kulturgütern, die im Rahmen von bewaffneten
Konflikten und Kriegen entwendet wurden, angesichts der weltweiten Reichweite des
Kunstmarktes und der Anzahl der sich in Privatbesitz befindlichen Gegenstände
weiterer Anstrengungen bedarf; betont, dass sich die Provenienzforschung und die
europäische Zusammenarbeit für die Identifizierung gestohlener Gegenstände als
hilfreich erwiesen haben, wodurch diese anschließend zurückgegeben und in einigen
Fällen die Finanzierung von terroristischen Gruppen bzw. Kriegen verhindert werden
konnten;
6. ist sich dessen bewusst, dass die Provenienzforschung eng mit der Sorgfaltspflicht
verbunden ist, die für den Erwerb von Kunstwerken gilt, und für alle Akteure des
Kunstmarktes von großer Bedeutung ist, da der wissentliche oder fahrlässige Erwerb
gestohlener Kunstwerke gemäß dem nationalen Recht bestimmter Staaten strafbar ist;
7. fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den
illegalen Handel mit Kulturgütern, die aus dem Hoheitsgebiet von Staaten im
Kriegszustand wie Syrien und Irak stammen, zu beenden und dadurch zu verhindern,
dass Kulturgüter als Finanzierungsquelle für Terrorismus genutzt werden;
8. bedauert, dass einer Vielzahl von grenzübergreifenden Rückgabeforderungen aufgrund
fehlender, laxer oder unterschiedlicher Rechtsvorschriften in den einzelnen
Mitgliedstaaten in Bezug auf die Provenienzforschung und die Sorgfaltspflicht nicht
wirksam und koordiniert nachgekommen werden kann, wodurch möglicherweise
Plünderungen und der Handel mit Beutekunst gefördert und Anreize für den Schmuggel
geschaffen werden; weist darauf hin, dass das geltende Verfahren sämtlichen Akteuren,
wie Museen, Kunsthändlern, Sammlern, Touristen und Reisenden, aufgrund fehlender
gemeinsamer Standards häufig unklar ist; fordert die Kommission daher auf, die
Vorschriften in Bezug auf die Provenienzforschung zu harmonisieren und einige der
Grundsätze des UNIDROIT‑ Übereinkommens von 1995 über gestohlene oder
rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter aufzunehmen;
9. weist darauf hin, dass die zunehmende Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf
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Kunstwerke und Kulturgüter, die während des Zweiten Weltkriegs gestohlen wurden,
und unlängst die Zunahme der Fälle von widerrechtlicher Aneignung von Kunstwerken
und Kulturgütern während der Konflikte in Irak und in Syrien neben der Bedeutung der
Provenienzforschung dazu geführt haben, dass nützliche Ressourcen für die Ermittlung
der Eigentumsgeschichte eines Kunstwerks entwickelt wurden; würdigt die von Museen
und anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ergriffenen Initiativen, in deren
Rahmen Instrumente entwickelt werden sollen, um die Provenienzforschung zu
erleichtern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende
Bestandsaufnahme der bestehenden Datenbanken durchzuführen und die Schaffung
einer zentralen Metadatenbank in Erwägung zu ziehen, in der die verfügbaren
Informationen erfasst werden, die regelmäßig aktualisiert wird und zu der alle
einschlägigen Akteure Zugang haben;
10. ist der Ansicht, dass auf der Grundlage dieser zentralen Metadatenbank ein
gemeinsames Katalogsystem eingerichtet werden sollte, das auf dem Object-ID-
Standard beruhen könnte; fordert die Kommission daher auf, die Einführung des
Object-ID-Standards, der vom Internationalen Museumsrat (ICOM) und anderen
Einrichtungen entwickelt und unterstützt wurde, als Marktstandard im gesamten
Binnenmarkt zu fördern;
11. ist der Auffassung, dass es für eine ordnungsgemäße Provenienzforschung erforderlich
ist, dokumentarische Aufzeichnungen anzufertigen und ein möglichst detailliertes
Transaktionsregister zu erstellen; fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung
gemeinsamer Leitlinien zu solchen Registern aktiv zu unterstützen und geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, eine allgemeine
Verpflichtung für sämtliche Akteure des Kunstmarkts einzuführen, ein solches
Transaktionsregister zu unterhalten, und sie generell darin zu bestärken, dem
UNIDROIT‑ Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte
Kulturgüter beizutreten;
12. ist der Ansicht, dass die Kommission im Hinblick auf nutzbringende Partnerschaften die
Zusammenarbeit mit Drittländern anstreben und zu diesem Zweck die im
UNIDROIT‑ Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte
Kulturgüter festgelegten Grundsätze berücksichtigen sollte, um so über eine Reihe von
Vorschriften zu verfügen, mit denen Plünderungen und dem Schmuggel von
Kunstwerken und Kulturgütern wirksam vorgebeugt werden kann, und einen
uneingeschränkt transparenten, verantwortungsvollen und ethischen weltweiten
Kunstmarkt zu erreichen;
13. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, Informationen über
bestehende Verfahren in Bezug auf die Überprüfung der Provenienz von Kulturgütern
untereinander auszutauschen und ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die
Kontrollmaßnahmen und Verwaltungsverfahren, mit denen die Provenienz von
Kulturgütern festgestellt werden soll, zu harmonisieren;
14. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Tätigkeiten im Bereich der
Provenienzforschung EU‑ weit zu fördern und finanziell zu unterstützen; empfiehlt,
dass die Kommission ein Diskussionsforum organisiert, damit ein Austausch über
bewährte Verfahren stattfindet und die besten Lösungen für die Gegenwart und die
Zukunft gefunden werden;
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DE
15. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Kunstmarkt und
auch potenzielle Käufer von Artefakten für die Bedeutung der Provenienzforschung
sensibilisiert werden sollen, da die Provenienzforschung im Zusammenhang mit der
Sorgfaltspflicht steht;
16. befürwortet die Idee, dass grenzübergreifende Verfahren für die Rückgabe von
Kunstwerken und Kulturgütern, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten und
Kriegen entwendet wurden, und die aktive Förderung der Provenienzforschung im
Rahmen der Initiative „Europäisches Jahr des Kulturerbes 2018“ behandelt werden
sollten; fordert die Kommission und die von ihr eingerichtete Arbeitsgruppe daher auf,
diesen Punkt in den Arbeitsplan aufzunehmen, in dem die Aktivitäten für das
Europäische Jahr des Kulturerbes 2018 aufgeführt sind.
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DE
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme 23.1.2018
Ergebnis der Schlussabstimmung +:
–:
0:
24
3
1
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Mitglieder
Isabella Adinolfi, Dominique Bilde, Andrea Bocskor, Nikolaos
Chountis, Silvia Costa, Mircea Diaconu, Damian Drăghici, Angel
Dzhambazki, Jill Evans, María Teresa Giménez Barbat, Petra
Kammerevert, Svetoslav Hristov Malinov, Curzio Maltese, Rupert
Matthews, Stefano Maullu, Luigi Morgano, John Procter, Michaela
Šojdrová, Yana Toom, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Julie Ward,
Bogdan Brunon Wenta, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej
Zdrojewski, Krystyna Łybacka
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Stellvertreter
Algirdas Saudargas
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DE
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme 20.11.2018
Ergebnis der Schlussabstimmung +:
–:
0:
17
1
0
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Mitglieder
Joëlle Bergeron, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Mady
Delvaux, Mary Honeyball, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann,
António Marinho e Pinto, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda,
Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Stellvertreter
Sergio Gaetano Cofferati, Luis de Grandes Pascual, Tiemo Wölken,
Kosma Złotowski
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DE
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
17 +
ALDE Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto
EFDD Joëlle Bergeron
GUE/NGL Kostas Chrysogonos
PPE Daniel Buda, Luis de Grandes Pascual, Pavel Svoboda, Axel Voss, Francis Zammit
Dimech, Tadeusz Zwiefka
S&D Sergio Gaetano Cofferati, Mady Delvaux, Mary Honeyball, Sylvia-Yvonne Kaufmann,
Evelyn Regner, Tiemo Wölken
VERTS/ALE Julia Reda
1 -
ECR Kosma Złotowski
0 0
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung