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Beschäftigungsmöglichkeiten ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeit, Ausbildung, Praktikum) Stand: 20.03.2018 | Francis Blumberg, BASFI, W.I.R Hamburg Informationsveranstaltung Tipps für Unternehmen zur Integration von Geflüchteten

Beschäftigungsmöglichkeiten ausländischer ... · Blaue Karte EU • Allgemeine Informationen ... (max. 6 Wochen-Praktikum, von Arbeitsagentur gefördert) • Ehrenamtliche Tätigkeit

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Page 1: Beschäftigungsmöglichkeiten ausländischer ... · Blaue Karte EU • Allgemeine Informationen ... (max. 6 Wochen-Praktikum, von Arbeitsagentur gefördert) • Ehrenamtliche Tätigkeit

Beschäftigungsmöglichkeiten ausländischer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Arbeit, Ausbildung, Praktikum)

Stand: 20.03.2018 | Francis Blumberg, BASFI, W.I.R Hamburg

Informationsveranstaltung Tipps für Unternehmen zur Integration

von Geflüchteten

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Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

SEITE 2

Inhalt • EU-Bürger

• Einreise ohne Visum

• Einreise mit Visum

• Beschäftigung von Inhabern eines

Aufenthaltstitels

• Blaue Karte EU

• Allgemeine Informationen

• Asylbewerber/Duldungsinhaber

• 3+2 Regelung (Ausbildungsduldung)

• Weitere Informationsmöglichkeiten

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EU-Bürger

Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete

SEITE 3

Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

• Einreise erfolgt ohne Visum

• Kein Aufenthaltstitel erforderlich

• Nationalpass gilt als Nachweis

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EINREISE OHNE VISUM

SEITE 4

• Angehörige folgender Staaten dürfen ohne Visum einreisen und einen Antrag

auf eine Beschäftigung stellen (§41 AufenthV):

Vereinigte Staaten von Amerika, Japan, Australien, Kanada, Israel, Republik

Korea, Neuseeland

• Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise

zu beantragen

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EINREISE MIT VISUM

SEITE 5

• Personen reisen mit dem

entsprechenden Visum ein

• können unmittelbar nach der

Einreise entsprechende

Beschäftigung beginnen

• Innerhalb der Gültigkeit des

Visums muss ein langfristiger

Aufenthaltstitel bei der

zuständigen

Ausländerabteilung beantragt

werden

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BESCHÄFTIGUNG BEI BESITZ EINES

AUFENTHALTSTITELS

SEITE 6

• Enthält der bestehende Aufenthaltstitel die Nebenbestimmung Beschäftigung

erlaubt oder Erwerbstätigkeit erlaubt, so darf der Inhaber dieses

Aufenthaltstitels jede Beschäftigung ausüben, ohne das er dazu die Erlaubnis

beantragen muss

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Zusatzblatt

Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete

SEITE 7

Auflage:

Erwerbstätigkeit gestattet,

Beschäftigung gestattet.

Wohnsitzauflage beachten.

Erwerbstätigkeit erlaubt.

Wohnung darf nur in

Hamburg genommen werden.

Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Blaue Karte EU

Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete

SEITE 8

Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Voraussetzungen:

• einen deutschen, einen anerkannten

ausländischen oder einen einem deutschen

Hochschulabschluss vergleichbaren

ausländischen Hochschulabschluss

• in bestimmten Fällen eine durch eine

mindestens fünfjährige Berufserfahrung

nachgewiesene vergleichbare Qualifikation

• in bestimmten Fällen die Agentur für Arbeit der

Beschäftigung zugestimmt hat

• Das entsprechende Mindestgehalt erzielt wird:

bei einem Mangelberuf: 40.560€ brutto/Jahr

bei allen anderen Berufen: 52.000€ brutto/Jahr

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Allgemeine Informationen zur Beschäftigung von

Asylbewerbern und Duldungsinhabern

Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete

SEITE 9

Grundsätzlich während des Asylverfahrens und

nach negativem Abschluss (ungesicherter Aufenthaltsstatus)

• Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung von der Ausländerbehörde

• Zugang zum Arbeitsmarkt nach 3 Monaten* ggfs. Zustimmung der Bundesagentur für

Arbeit erforderlich

• selbstständige Tätigkeit nicht gestattet

• keine Beschäftigung erlaubt für Angehörige sicherer Herkunftsstaaten (Albanien,

Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Ghana,

Senegal), nur im Ausnahmefall erlaubt

• keine Beschäftigung bei vorliegendem Arbeitsverbot

*bei Verpflichtung in einer (Erst) Aufnahmeeinrichtung zu wohnen

ist das Arbeiten in den ersten 6 Monaten nicht gestattet.

Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Allgemeine Informationen zu

Praktikum und Ausbildung

Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete

SEITE 10

Grundsätzlich die selben Regelungen wie bei einer Beschäftigung

In den meisten Fällen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich

(bei Ausbildung, FSJ, BFD, den meisten Praktika)

Aber: immer Genehmigung von der Ausländerbehörde

Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Allgemeine Informationen zu

Praktikum und Ausbildung

Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete

SEITE 11

Erlaubnis der Ausländerbehörde nicht erforderlich bei:

• Hospitation

• Schulpraktikum

• Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

(max. 6 Wochen-Praktikum, von Arbeitsagentur gefördert)

• Ehrenamtliche Tätigkeit

Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Asylsuchende

Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete

SEITE 12

Personen, die eingereist

und registriert sind, aber

beim Bundesamt

für Migration und

Flüchtlinge (BAMF)

noch keinen Antrag auf

Asyl gestellt haben.

Sie verfügen über

einen Ankunftsnachweis.

Nebenbestimmung:

Derzeit kein Eintrag zur

Beschäftigungserlaubnis

Aber: grundsätzlich keine

Erlaubnis zur Beschäftigung*

*in den ersten 3 Monaten

Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Asylsuchende

Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete

SEITE 13

Oder eine Bescheinigung

über die Meldung

Asylsuchender: BÜMA.

Nebenbestimmung:

Aufnahme eines Studiums

oder einer sonstigen

Berufsausbildung sowie

Erwerbstätigkeit nicht

gestattet.*

*in den ersten 3 Monaten

Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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SEITE 14

Asylbewerberinnen/Asylbewerber

Personen, die beim BAMF

einen Antrag auf Asyl

gestellt haben.

Sie verfügen über

eine Aufenthaltsgestattung.

Nebenbestimmung:

Beschäftigung nur mit

Erlaubnis der

Ausländerbehörde

In den ersten 3 Monaten:

Arbeitsaufnahme nicht

gestattet.

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SEITE 15

Geduldete

Personen, deren

Asylantrag abgelehnt wurde,

die Abschiebung ist

vorübergehend

ausgesetzt.

Sie verfügen über eine

Duldung.

Nebenbestimmung:

Beschäftigung nur mit

Erlaubnis der

Ausländerbehörde

In den ersten 3 Monaten und

bei Arbeitsverbot:

Arbeitsaufnahme nicht

gestattet.

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Anerkannte Flüchtlinge/Asylberechtigte

Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete

SEITE 16

Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde.

Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis.

Arbeit, Praktikum und Ausbildung sofort möglich.

Genehmigung der Ausländerbehörde nicht erforderlich.

Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Anerkannte Flüchtlinge/Asylberechtigte

Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete

SEITE 17

Auflage:

Erwerbstätigkeit gestattet,

Beschäftigung gestattet.

Wohnsitzauflage beachten.

Erwerbstätigkeit erlaubt.

Wohnung darf nur in

Hamburg genommen werden.

Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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3+2 Regelung Was bedeutet das?

SEITE 18

Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete

Anspruchsduldung für die gesamte Zeit der Ausbildung

Im Anschluss Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis für

2 Jahre im erlernten Beruf

Voraussetzung:

• mindestens zweijährige Berufsausbildung

• kein Arbeitsverbot

• keine konkreten Maßnahmen zur

Aufenthaltsbeendigung bevorstehen

• keine strafrechtliche Verurteilung in einem

bestimmten Umfang

Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Weitere Informationsmöglichkeiten

SEITE 19

Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete

Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Fre ie und Hanses tad t Ham burg

B e h ö r d e f ü r A r b e i t , S o z i a l e s , F a m i l i e u n d I n t e g r a t i o n

Pro jek t W . I .R -Aus länderrecht l i che Bera tung -

Mart in Needell Francis Blumberg +49 40 428 63 – 3031 +49 40 428 63 – 3034

Millerntorplatz 1 – 20359 Hamburg [email protected]

Ausländerrechtliche Beratung

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Weitere Informationsmöglichkeiten

SEITE 20

Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete

W.I.R Unternehmensservice

[email protected]

Telefon: (040) 2485 1111

Millerntorplatz 1, 20359 Hamburg

W.I.R-Unternehmensservice für Bergedorf: Tel. (040) 33 46 04 02 -19 / 20

W.I.R-Unternehmensservice für Harburg: Tel. (040) 52 47 97 45 - 8 / 9

Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Weitere Informationsmöglichkeiten

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Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete

• W.I.R - work and integration for refugees www.hamburg.de/wir (Deutsch)

• www.arbeitsagentur.de (Deutsch, Englisch, Arabisch, Französisch)

• www.bamf.de (Deutsch, Englisch, Russisch, Türkisch)

Fragen und Antworten Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen

• Dialogforum Flüchtlingshilfe www.hamburg.de/forum-fluechtlingshilfe (Deutsch)

FAQ zum Thema Integration in Ausbildung und Arbeit für Geflüchtete

Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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