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182bbl2009, Heft 5
Oktober
© Springer-Verlag 2009
Rechtsprechung
Öffentliches RechtBearbeitet von K. Giese
Burgenland
Bescheidmäßige Festlegung von Bebauungsgrundla-gen; Bebauungsweise; Baulinien; Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens; Abgrenzung des Beurteilungsgebietes; subjektiv-öffentliche Nachbar-rechte
DOI 10.1007/s00738-009-0691-4
§ 5 Abs 1 und 3 bgld BauG 1997; § 52 AVG
Die bescheidmäßige Festlegung von Bebauungs-weise bzw Baulinien erfordert eine nachvollzieh-bare Begründung, die insbesondere bei Fragen des Ortsbildes auf ein schlüssiges Sachverstän-digengutachten gestützt werden muss.
Der (Amts-) Sachverständige muss im Rahmen des Befundes eine Abgrenzung des Beurteilungs-gebietes vornehmen sowie den darin vorhande-nen Baubestand einschließlich Abständen zu Grundgrenzen eingehend beschreiben.
Im Fall von Nachbareinwendungen ist die Bau-behörde zur Prüfung verpflichtet, ob zum Zwecke des Anrainerschutzes Baulinien festzulegen sind.
VwGH 27.5.2009, 2007/05/0071 <128>
Kärnten
Beleuchtungsturm; Mindestabstände
DOI 10.1007/s00738-009-0692-3
§§ 4 Abs 3, 5 Abs 1, 10 Abs 2 krnt Bauvorschrif-ten
Beleuchtungstürme (hier: zum Bestrahlen einer Hotelfassade) sind mangels eines umschlossenen Raums bauliche Anlagen (und keine Gebäude).
Bei Beleuchtungstürmen ist der erforderliche Mindestabstand nach den Bestimmungen gemäß § 4 Abs 3 krnt BauV zu ermitteln.
Bei einem Grundrissausmaß des Beleuch-tungsturms von 90 cm x 130 cm und einer Höhe von 5,25 m ist ein Abstand von 0,80 m nicht zu gering.
VwGH 27.5.2009, 2007/05/0069 <129>
Aus der Begründung: Die hier gegenständlichen Be-leuchtungstürme, die jedenfalls nicht raumbildend sind, wurden zu Recht von den Verwaltungsbeh als „bauliche Anlagen“ qualifiziert; dem hat sich auch der
Bf angeschlossen. Nach ihrem äußeren Erscheinungs-bild sind sie auch nicht einem Gebäude iSd § 10 Abs 2 KBV ähnlich; schon wegen ihrer Größe sind sie mit den in den Erläuterungen (s Hauer/Pallitsch, Kärntner Bau-recht4, 405) genannten Beispielen (Aussichtsturm, Silo) nicht vergleichbar. (…)
Auf die Verletzung anderer in § 4 Abs 3 genannter Anforderungen hat sich der Bf nicht (bzw bezüglich lit c) nicht mehr) berufen; er vermeint vielmehr, dass gem § 5 Abs 2 KBV der Mindestabstand einzuhalten wäre.
Dabei verkennt er, dass nach dem eindeutigen Wort-laut des § 5 Abs 1 KBV die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes (auch iSd § 10 Abs 2 KBV) zu ermitteln ist. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist das Mindestmaß dann anzunehmen, wenn sich aus Abs 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m ergibt. Daraus folgt unzweifelhaft, dass diese Bestimmung ausschließlich bei Gebäuden Anwendung findet. Bei baulichen Anlagen der hier zu beurteilenden Art kann eine solche Abstandsfläche nicht ermittelt werden, daher ist deren Mindestabstand entweder nach den Kriterien des § 4 Abs 3 oder nach den Kriterien des § 10 Abs 1 KBV zu ermitteln. Dass danach der hier gegebene Abstand von 0,80 m zu gering wäre, ist aber nicht hervorgekommen. (Abweisung)
Oberösterreich
Geschäftsbauten; Flächenwidmung „Kerngebiet“; Er-mittlung der Gesamtverkaufsfläche; Zusammenrech-nungsverbot für Kerngebiete
DOI 10.1007/s00738-009-0693-2
§ 35 Abs 1 Z 2 oö BauO 1994; §§ 23 Abs 3, 24 Abs 1 und 2 oö ROG 1994; §§ 97, 103 oö GemO 1990
Im „Kerngebiet“ sind Verkaufsflächen mehrerer (örtlich, betriebsorganisatorisch, funktionell, wirtschaftsstrukturell zusammenhängender) Handelsbetriebe ausnahmsweise nicht zusam-menzuzählen.
Auf Grund der Ausnahme vom Zusammenrech-nungsgebot muss die Baubehörde bezüglich der maßgeblichen Schwellenwerte für die Zulässig-keit der Geschäftsbauten eindeutig feststellen, ob ein oder mehrere Handelsbetriebe vorliegen.
Der Begriff „Handelsbetrieb“ darf nicht mit dem eines Gebäudes gleichgesetzt werden.
VwGH 27.5.2009, 2007/05/0087 <130>
Aus der Begründung: Aus [§§ 23 Abs 3, 24 Abs 1 und 2 oö ROG] folgt zunächst, dass Geschäftsbauten, also