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Schuldrecht Schuldrecht Reischl) Reischl)

Schuldrecht (Reischl). subjektiv-objektiver Sachmangel- begriff (§ 434 I) subjektiv-objektiver Sachmangel- begriff (§ 434 I) Relevanz von Werbeaussagen

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SchuldrechtSchuldrecht(Reischl)(Reischl)

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subjektiv-objektiver subjektiv-objektiver Sachmangel-Sachmangel-begriff (§ 434 I)begriff (§ 434 I)

Relevanz Relevanz von von WerbeaussagenWerbeaussagen

(§ 434 I S. 2)(§ 434 I S. 2)

MontageklauselMontageklausel

(§ 434 II)(§ 434 II)

subjektiv-objektiver subjektiv-objektiver Sachmangel-Sachmangel-begriff (§ 434 I)begriff (§ 434 I)

Relevanz Relevanz von von WerbeaussagenWerbeaussagen

(§ 434 I S. 2)(§ 434 I S. 2)

MontageklauselMontageklausel

(§ 434 II)(§ 434 II)

Vorrang der Nach-Vorrang der Nach-erfüllung (§ 437 Nr. 1) erfüllung (§ 437 Nr. 1)

durch Mangelbeseitigung durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung (§ 439 I)oder Ersatzlieferung (§ 439 I)

Verlängerung der Verlängerung der Gewährleistungsfrist aufGewährleistungsfrist auf

2 Jahre ab Lieferung 2 Jahre ab Lieferung ( § 438 I Nr. 3);( § 438 I Nr. 3);

verkürzbar nur bei verkürzbar nur bei gebrauchten Sachen auf gebrauchten Sachen auf ein ein

Jahr Jahr (§ 475 II)(§ 475 II)

Beweislastumkehr während Beweislastumkehr während der ersten 6 Monate (§ 476)der ersten 6 Monate (§ 476)

Aufhebung des ViehkaufsAufhebung des Viehkaufs

Regelung der Hersteller-Regelung der Hersteller-garantie (§§ 443, garantie (§§ 443, 477477))

Vorrang der Nach-Vorrang der Nach-erfüllung (§ 437 Nr. 1) erfüllung (§ 437 Nr. 1)

durch Mangelbeseitigung durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung (§ 439 I)oder Ersatzlieferung (§ 439 I)

Verlängerung der Verlängerung der Gewährleistungsfrist aufGewährleistungsfrist auf

2 Jahre ab Lieferung 2 Jahre ab Lieferung ( § 438 I Nr. 3);( § 438 I Nr. 3);

verkürzbar nur bei verkürzbar nur bei gebrauchten Sachen auf gebrauchten Sachen auf ein ein

Jahr Jahr (§ 475 II)(§ 475 II)

Beweislastumkehr während Beweislastumkehr während der ersten 6 Monate (§ 476)der ersten 6 Monate (§ 476)

Aufhebung des ViehkaufsAufhebung des Viehkaufs

Regelung der Hersteller-Regelung der Hersteller-garantie (§§ 443, garantie (§§ 443, 477477))

Unselbständiger Unselbständiger RegressRegress(§§ 437, 478 I, 479 II)(§§ 437, 478 I, 479 II)

Modifizierter Modifizierter Gewährleistungs-Gewährleistungs-anspruchanspruch

gegen Lieferantengegen Lieferanten

Selbständiger Selbständiger Regress Regress

(§§ 478 II, 479 I)(§§ 478 II, 479 I)

Aufwendungsersatz-Aufwendungsersatz-anspruchanspruch

Unselbständiger Unselbständiger RegressRegress(§§ 437, 478 I, 479 II)(§§ 437, 478 I, 479 II)

Modifizierter Modifizierter Gewährleistungs-Gewährleistungs-anspruchanspruch

gegen Lieferantengegen Lieferanten

Selbständiger Selbständiger Regress Regress

(§§ 478 II, 479 I)(§§ 478 II, 479 I)

Aufwendungsersatz-Aufwendungsersatz-anspruchanspruch

gilt für alle gilt für alle KaufverträgeKaufverträge

gilt nur für gilt nur für Verbrauchsgüter-Verbrauchsgüter-kauf ( § 474)kauf ( § 474)

Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (Unabdingbarkeit, Art. 7)Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (Unabdingbarkeit, Art. 7)

© © Klaus Reischl 2001Klaus Reischl 2001

Sachmängelbegriff Sachmängelbegriff (Art. 2)(Art. 2)

Sachmängelbegriff Sachmängelbegriff (Art. 2)(Art. 2)

Gewährleistungsrechte Gewährleistungsrechte (Art. 3, 5)(Art. 3, 5)

Gewährleistungsrechte Gewährleistungsrechte (Art. 3, 5)(Art. 3, 5)

Unternehmerrückgriff Unternehmerrückgriff (Art. 4)(Art. 4)

Unternehmerrückgriff Unternehmerrückgriff (Art. 4)(Art. 4)

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§ 312 e BGB§ 312 e BGB§ 312 e BGB§ 312 e BGB

E-Commerce-RichtlinieE-Commerce-RichtlinieEGG :„Elektronischer-EGG :„Elektronischer-

Geschäftsverkehrs-Geschäftsverkehrs-

Gesetz“Gesetz“

EGG :„Elektronischer-EGG :„Elektronischer-

Geschäftsverkehrs-Geschäftsverkehrs-

Gesetz“Gesetz“

HerkunftslandprinzipHerkunftslandprinzip

Allgemeine Allgemeine Informations-Informations-

pflichten für pflichten für DiensteanbieterDiensteanbieter

abgestuftesabgestuftesHaftungsmodellHaftungsmodellfür Internet-Providerfür Internet-Provider

HerkunftslandprinzipHerkunftslandprinzip

Allgemeine Allgemeine Informations-Informations-

pflichten für pflichten für DiensteanbieterDiensteanbieter

abgestuftesabgestuftesHaftungsmodellHaftungsmodellfür Internet-Providerfür Internet-Provider

Elektronische Elektronische Form, Form, §126 a BGB§126 a BGB

Textform, Textform, § 126 b BGB§ 126 b BGB

BeweiskraftBeweiskraftelektronischerelektronischerDokumente, Dokumente, § 292 a ZPO§ 292 a ZPO

Elektronische Elektronische Form, Form, §126 a BGB§126 a BGB

Textform, Textform, § 126 b BGB§ 126 b BGB

BeweiskraftBeweiskraftelektronischerelektronischerDokumente, Dokumente, § 292 a ZPO§ 292 a ZPO

Korrektur-Korrektur-möglichkeit möglichkeit von von

Eingabefehlern Eingabefehlern vor Bestellungvor Bestellung

Informations- Informations- und und

Bestätigungs-Bestätigungs-pflichten vor/beipflichten vor/bei

VertragsschlußVertragsschluß

Korrektur-Korrektur-möglichkeit möglichkeit von von

Eingabefehlern Eingabefehlern vor Bestellungvor Bestellung

Informations- Informations- und und

Bestätigungs-Bestätigungs-pflichten vor/beipflichten vor/bei

VertragsschlußVertragsschluß

FormAnpGFormAnpG

+ SigG-Novelle+ SigG-Novelle

FormAnpGFormAnpG

+ SigG-Novelle+ SigG-Novelle

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Formvorschriften-Anpassungs-GesetzFormvorschriften-Anpassungs-GesetzFormvorschriften-Anpassungs-GesetzFormvorschriften-Anpassungs-Gesetz

Elektronische FormElektronische Form

§ 126 a BGB§ 126 a BGB

Elektronische FormElektronische Form

§ 126 a BGB§ 126 a BGBTextformTextform

§ 126 b BGB§ 126 b BGB

TextformTextform

§ 126 b BGB§ 126 b BGB

ErsatzErsatz der vorgeschriebenen der vorgeschriebenen Schriftform durch Schriftform durch qualifizierte qualifizierte elektronische Signaturelektronische Signatur nach SigG nach SigG

Ausnahmen: Ausnahmen: §§ 623, 630, 761,766, 780 f. 492 I 2, §§ 623, 630, 761,766, 780 f. 492 I 2, 484 I 2484 I 2

Vertragsschluss nach § 126 a IIVertragsschluss nach § 126 a IIgewillkürte elektronische Formgewillkürte elektronische Formauch durch einfache elektronischeauch durch einfache elektronischeSignatur § 127 IIISignatur § 127 III

ErsatzErsatz der vorgeschriebenen der vorgeschriebenen Schriftform durch Schriftform durch qualifizierte qualifizierte elektronische Signaturelektronische Signatur nach SigG nach SigG

Ausnahmen: Ausnahmen: §§ 623, 630, 761,766, 780 f. 492 I 2, §§ 623, 630, 761,766, 780 f. 492 I 2, 484 I 2484 I 2

Vertragsschluss nach § 126 a IIVertragsschluss nach § 126 a IIgewillkürte elektronische Formgewillkürte elektronische Formauch durch einfache elektronischeauch durch einfache elektronischeSignatur § 127 IIISignatur § 127 III

UrkundeUrkundeoder andere oder andere dauerhaftedauerhafteWiedergabe von SchriftzeichenWiedergabe von Schriftzeichen

Erkennbarkeit des AbschlussesErkennbarkeit des Abschlussesdurch durch Nachbildung der UnterschriftNachbildung der Unterschriftoder andersoder anders

UrkundeUrkundeoder andere oder andere dauerhaftedauerhafteWiedergabe von SchriftzeichenWiedergabe von Schriftzeichen

Erkennbarkeit des AbschlussesErkennbarkeit des Abschlussesdurch durch Nachbildung der UnterschriftNachbildung der Unterschriftoder andersoder anders

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Formvorschriften-Anpassungs-GesetzFormvorschriften-Anpassungs-GesetzFormvorschriften-Anpassungs-GesetzFormvorschriften-Anpassungs-Gesetz

Beweiskraft elektronischer Dokumente : 292 a ZPOBeweiskraft elektronischer Dokumente : 292 a ZPOBeweiskraft elektronischer Dokumente : 292 a ZPOBeweiskraft elektronischer Dokumente : 292 a ZPO

AnscheinsbeweisAnscheinsbeweis der Echtheit der Echtheit einer i.S.v. § 126 a BGB abgegebenen Erklärungeiner i.S.v. § 126 a BGB abgegebenen Erklärung

Erschütterung nur durch Tatsachen, die es ernsthaft als möglich Erschütterung nur durch Tatsachen, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass die Erklärung erscheinen lassen, dass die Erklärung nicht mit dem Willen des nicht mit dem Willen des Signaturschlüsselinhabers Signaturschlüsselinhabers abgegeben worden istabgegeben worden ist

Problem: Problem: Erklärungsempfänger muss gegebenenfalls die Erklärungsempfänger muss gegebenenfalls die Echtheit der Echtheit der qualifizierten elektronischen Signaturqualifizierten elektronischen Signatur beweisen beweisen (sechs Voraussetzungen, hohe Anforderungen)(sechs Voraussetzungen, hohe Anforderungen)

Gelingen: Gelingen: Anscheinsbeweis überflüssigAnscheinsbeweis überflüssig

Misslingen: Misslingen: Anscheinsbeweis hilft nicht weiterAnscheinsbeweis hilft nicht weiter

Lösung: Lösung: Hohe Anforderungen an die Erschütterung des Geschehensablaufes Hohe Anforderungen an die Erschütterung des Geschehensablaufes durch den Signaturschlüsselinhaberdurch den Signaturschlüsselinhaber

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Vertragliche AnsprücheVertragliche Ansprüche Deliktische AnsprücheDeliktische Ansprüche Primär- und SekundäransprüchePrimär- und Sekundäransprüche

Vertragliche AnsprücheVertragliche Ansprüche Deliktische AnsprücheDeliktische Ansprüche Primär- und SekundäransprüchePrimär- und Sekundäransprüche

Sonder-Sonder-verjährung verjährung im Kauf- und im Kauf- und Werkvertrags-Werkvertrags-rechtrecht

Sonder-Sonder-verjährung verjährung im Kauf- und im Kauf- und Werkvertrags-Werkvertrags-rechtrecht

= Regelverjährung für alle = Regelverjährung für alle Ansprüche des BGB § 195Ansprüche des BGB § 195= Regelverjährung für alle = Regelverjährung für alle Ansprüche des BGB § 195Ansprüche des BGB § 195

Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB)Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB)

Eigentumsübertragung bei GrundstückenEigentumsübertragung bei Grundstücken

Rückgewähr von Grundpfandrechten Rückgewähr von Grundpfandrechten und sonstigen Grundstücksrechtenund sonstigen Grundstücksrechten

Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB)Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB)

Eigentumsübertragung bei GrundstückenEigentumsübertragung bei Grundstücken

Rückgewähr von Grundpfandrechten Rückgewähr von Grundpfandrechten und sonstigen Grundstücksrechtenund sonstigen Grundstücksrechten

3 Jahre3 Jahre3 Jahre3 Jahre

5 Jahre5 Jahre5 Jahre5 Jahre

2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 Jahre

Verjährung: FristenVerjährung: Fristen

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= Verjährungsfristen bei = Verjährungsfristen bei Rechten an Grundstücken Rechten an Grundstücken BGB § 196BGB § 196

= Verjährungsfristen bei = Verjährungsfristen bei Rechten an Grundstücken Rechten an Grundstücken BGB § 196BGB § 196

§ 985§ 985

Familien / ErbrechtFamilien / Erbrecht

Rechtskräftig festgestellte AnsprücheRechtskräftig festgestellte Ansprüche Vollstreckbare AnsprücheVollstreckbare Ansprüche Tabellensauszug InsolvenzverfahrenTabellensauszug Insolvenzverfahren Absolute Grenze für Verjährungsfrist-Absolute Grenze für Verjährungsfrist-vereinbarungen § 202vereinbarungen § 202

§ 985§ 985

Familien / ErbrechtFamilien / Erbrecht

Rechtskräftig festgestellte AnsprücheRechtskräftig festgestellte Ansprüche Vollstreckbare AnsprücheVollstreckbare Ansprüche Tabellensauszug InsolvenzverfahrenTabellensauszug Insolvenzverfahren Absolute Grenze für Verjährungsfrist-Absolute Grenze für Verjährungsfrist-vereinbarungen § 202vereinbarungen § 202

10 Jahre10 Jahre10 Jahre10 Jahre

Verjährung: FristenVerjährung: Fristen

30 Jahre30 Jahre30 Jahre30 Jahre§ 197 BGB§ 197 BGB

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VerjährungsbeginnVerjährungsbeginnVerjährungsbeginnVerjährungsbeginn

Regelmäßige Verjährung i.S.v. § 195Regelmäßige Verjährung i.S.v. § 195Regelmäßige Verjährung i.S.v. § 195Regelmäßige Verjährung i.S.v. § 195

EntstehungEntstehung des Anspruches des AnspruchesEntstehungEntstehung des Anspruches des Anspruches

Kennen (müssen)Kennen (müssen) von von Sachverhalt und SchuldnerSachverhalt und SchuldnerKennen (müssen)Kennen (müssen) von von

Sachverhalt und SchuldnerSachverhalt und Schuldner

++

= = JahresendeJahresende nach nach= = JahresendeJahresende nach nach

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VerjährungsbeginnVerjährungsbeginnVerjährungsbeginnVerjährungsbeginn

Andere Verjährungsfristen § 200Andere Verjährungsfristen § 200Andere Verjährungsfristen § 200Andere Verjährungsfristen § 200

Grundsatz:Grundsatz:EntstehungEntstehung

des Anspruchesdes Anspruches

Grundsatz:Grundsatz:EntstehungEntstehung

des Anspruchesdes Anspruches

§ 201§ 201TitulierteTitulierte

AnsprücheAnsprüche

§ 201§ 201TitulierteTitulierte

AnsprücheAnsprüche

SonderregelungenSonderregelungenim Kauf- undim Kauf- und

WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht§§ 438, 634 a§§ 438, 634 a

SonderregelungenSonderregelungenim Kauf- undim Kauf- und

WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht§§ 438, 634 a§§ 438, 634 a

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Höchstdauer der Verjährungsfrist :Höchstdauer der Verjährungsfrist :

Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vonwegen der Verletzung von

Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vonwegen der Verletzung von

Leben, Körper,Leben, Körper,Gesundheit, FreiheitGesundheit, Freiheit

§ 199 II§ 199 II

Leben, Körper,Leben, Körper,Gesundheit, FreiheitGesundheit, Freiheit

§ 199 II§ 199 II

sonstigen Rechtsgüternsonstigen Rechtsgütern(z.B. Eigentum, Vermögen) (z.B. Eigentum, Vermögen)

§ 199 III§ 199 III

sonstigen Rechtsgüternsonstigen Rechtsgütern(z.B. Eigentum, Vermögen) (z.B. Eigentum, Vermögen)

§ 199 III§ 199 III

30 Jahre ab schadens-30 Jahre ab schadens-auslösender Handlung auslösender Handlung (objektive Frist)(objektive Frist)erfasst nicht erfasst nicht konkurrierende konkurrierende Ansprüche wegen Ansprüche wegen Verletzung anderer Verletzung anderer Rechtsgüter aus dem Rechtsgüter aus dem selben Sachverhaltselben Sachverhalt

30 Jahre ab schadens-30 Jahre ab schadens-auslösender Handlung auslösender Handlung (objektive Frist)(objektive Frist)erfasst nicht erfasst nicht konkurrierende konkurrierende Ansprüche wegen Ansprüche wegen Verletzung anderer Verletzung anderer Rechtsgüter aus dem Rechtsgüter aus dem selben Sachverhaltselben Sachverhalt

10 Jahre ab 10 Jahre ab EntstehungEntstehung§ 199 III S. 1 Nr. 1§ 199 III S. 1 Nr. 1

10 Jahre ab 10 Jahre ab EntstehungEntstehung§ 199 III S. 1 Nr. 1§ 199 III S. 1 Nr. 1

30 Jahre ab Handlung/30 Jahre ab Handlung/PflichtverletzungPflichtverletzung(wenn die (wenn die Entstehungs-Entstehungs-voraussetzungen noch voraussetzungen noch nicht eingetreten sind)nicht eingetreten sind)§ 199 III S. 1 Nr. 2§ 199 III S. 1 Nr. 2

30 Jahre ab Handlung/30 Jahre ab Handlung/PflichtverletzungPflichtverletzung(wenn die (wenn die Entstehungs-Entstehungs-voraussetzungen noch voraussetzungen noch nicht eingetreten sind)nicht eingetreten sind)§ 199 III S. 1 Nr. 2§ 199 III S. 1 Nr. 2

§ 199 III S. 2: § 199 III S. 2: es gilt die früher endende Fristes gilt die früher endende Frist

§ 199 III S. 2: § 199 III S. 2: es gilt die früher endende Fristes gilt die früher endende Frist

Anspruchs-Anspruchs-

natur natur

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Höchstdauer der VerjährungsfristHöchstdauer der Verjährungsfrist

Sonstige AnsprücheSonstige Ansprüche§ 199 IV§ 199 IV

Sonstige AnsprücheSonstige Ansprüche§ 199 IV§ 199 IV

10 Jahre ab Entstehung10 Jahre ab Entstehung10 Jahre ab Entstehung10 Jahre ab Entstehung

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VerjährungshindernisseVerjährungshindernisse

Hemmung § 209 BGBHemmung § 209 BGBHemmung § 209 BGBHemmung § 209 BGB

VerhandlungenVerhandlungen§ 203§ 203VerhandlungenVerhandlungen§ 203§ 203

Rechtsverfol-Rechtsverfol-gunggung§ 204§ 204

Rechtsverfol-Rechtsverfol-gunggung§ 204§ 204

Sonstige Sonstige GründeGründeSonstige Sonstige GründeGründe

AblaufhemmungAblaufhemmungAblaufhemmungAblaufhemmung

Kodifizierung Kodifizierung eines „allgemeinen Rechtsgedanken“erstreckt sich eines „allgemeinen Rechtsgedanken“erstreckt sich auf gesamten Streitgegenstandauf gesamten Streitgegenstand

Problem: Problem: Stillstand der Verhandlungen („Einschlafen“): Stillstand der Verhandlungen („Einschlafen“): „Wann wäre nach Treu und Glauben der nächste „Wann wäre nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen?“Schritt zu erwarten gewesen?“

Kodifizierung Kodifizierung eines „allgemeinen Rechtsgedanken“erstreckt sich eines „allgemeinen Rechtsgedanken“erstreckt sich auf gesamten Streitgegenstandauf gesamten Streitgegenstand

Problem: Problem: Stillstand der Verhandlungen („Einschlafen“): Stillstand der Verhandlungen („Einschlafen“): „Wann wäre nach Treu und Glauben der nächste „Wann wäre nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen?“Schritt zu erwarten gewesen?“

Umstellung der Umstellung der früheren Unterbrechungstatbeständefrüheren Unterbrechungstatbestände

Neu sind z.B.:Neu sind z.B.: - Nr. 7: - Nr. 7: BeweissicherungsverfahrenBeweissicherungsverfahren

- Nr. 14:- Nr. 14: ProzesskostenhilfeProzesskostenhilfe

Umstellung der Umstellung der früheren Unterbrechungstatbeständefrüheren Unterbrechungstatbestände

Neu sind z.B.:Neu sind z.B.: - Nr. 7: - Nr. 7: BeweissicherungsverfahrenBeweissicherungsverfahren

- Nr. 14:- Nr. 14: ProzesskostenhilfeProzesskostenhilfe§§ 205 - 208§§ 205 - 208§§ 205 - 208§§ 205 - 208

§§ 210 f.§§ 210 f.§§ 210 f.§§ 210 f.

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VerjährungshindernisseVerjährungshindernisse

NeubeginnNeubeginnNeubeginnNeubeginn

AnerkennungAnerkennung§ 212 I Nr. 1§ 212 I Nr. 1 AnerkennungAnerkennung§ 212 I Nr. 1§ 212 I Nr. 1

Vollstreckungs-Vollstreckungs-antragantrag

Vollstreckungs-Vollstreckungs-antragantrag

Nicht: Nicht: Aufrechnung, denn der Aufrechnende bestreitet die Aufrechnung, denn der Aufrechnende bestreitet die HauptforderungHauptforderung

Nicht: Nicht: Aufrechnung, denn der Aufrechnende bestreitet die Aufrechnung, denn der Aufrechnende bestreitet die HauptforderungHauptforderung

§ 212 I Nr. 2§ 212 I Nr. 2§ 212 I Nr. 2§ 212 I Nr. 2

§ 213: § 213: Hindernisse wirken fort, wenn der Streitgegenstand gewechselt wirdHindernisse wirken fort, wenn der Streitgegenstand gewechselt wird

Art. 229 § 6 EGBGB: ÜbergangsregelungArt. 229 § 6 EGBGB: Übergangsregelung

§ 213: § 213: Hindernisse wirken fort, wenn der Streitgegenstand gewechselt wirdHindernisse wirken fort, wenn der Streitgegenstand gewechselt wird

Art. 229 § 6 EGBGB: ÜbergangsregelungArt. 229 § 6 EGBGB: Übergangsregelung

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Überleitungsvorschriften im Verjährungsrecht Art. 229 § 6 EGBGBÜberleitungsvorschriften im Verjährungsrecht Art. 229 § 6 EGBGBÜberleitungsvorschriften im Verjährungsrecht Art. 229 § 6 EGBGBÜberleitungsvorschriften im Verjährungsrecht Art. 229 § 6 EGBGB

§§ 194 ff. BGB §§ 194 ff. BGB n.Fn.F..§§ 194 ff. BGB §§ 194 ff. BGB n.Fn.F.. §§ 194 ff. BGB §§ 194 ff. BGB a.F.a.F.§§ 194 ff. BGB §§ 194 ff. BGB a.F.a.F.

Grundsatz:Grundsatz: Für alle am 01.01.2002 Für alle am 01.01.2002 bestehenden und unverjährten bestehenden und unverjährten

AnsprücheAnsprüche

Schwebende UnterbrechungSchwebende Unterbrechung nach BGB a.F. wird zum nach BGB a.F. wird zum

31.12.2001 31.12.2001 beendigtbeendigt und gilt und gilt ab ab 01.01.2002 als 01.01.2002 als HemmungHemmung

Grundsatz:Grundsatz: Für alle am 01.01.2002 Für alle am 01.01.2002 bestehenden und unverjährten bestehenden und unverjährten

AnsprücheAnsprüche

Schwebende UnterbrechungSchwebende Unterbrechung nach BGB a.F. wird zum nach BGB a.F. wird zum

31.12.2001 31.12.2001 beendigtbeendigt und gilt und gilt ab ab 01.01.2002 als 01.01.2002 als HemmungHemmung

Beginn/ Hemmung/ Beginn/ Hemmung/ Ablaufhemmung/ Neubeginn Ablaufhemmung/ Neubeginn vor vor dem 01.01.2002dem 01.01.2002

Rückbezug i.S. der §§ 212, Rückbezug i.S. der §§ 212, 212 a, 212 b212 a, 212 b(z.B. neue Klage ab (z.B. neue Klage ab

01.01.2002 nach Klagerück-01.01.2002 nach Klagerück-nahme/ Prozessurteil vor dem nahme/ Prozessurteil vor dem

01.01.2002 führt zur rückwir- 01.01.2002 führt zur rückwir- kenden Fristunterbrechung)kenden Fristunterbrechung)

Beginn/ Hemmung/ Beginn/ Hemmung/ Ablaufhemmung/ Neubeginn Ablaufhemmung/ Neubeginn vor vor dem 01.01.2002dem 01.01.2002

Rückbezug i.S. der §§ 212, Rückbezug i.S. der §§ 212, 212 a, 212 b212 a, 212 b(z.B. neue Klage ab (z.B. neue Klage ab

01.01.2002 nach Klagerück-01.01.2002 nach Klagerück-nahme/ Prozessurteil vor dem nahme/ Prozessurteil vor dem

01.01.2002 führt zur rückwir- 01.01.2002 führt zur rückwir- kenden Fristunterbrechung)kenden Fristunterbrechung)

Fristlänge:Fristlänge: Ist die Verjährungsfrist nach Ist die Verjährungsfrist nach

BGB n.F. BGB n.F. kürzerkürzer, , gilt das BGB n.F., gilt das BGB n.F., Berechnung ab 01.01.2002Berechnung ab 01.01.2002

Fristlänge:Fristlänge: Ist die Verjährungsfrist nach Ist die Verjährungsfrist nach

BGB n.F. BGB n.F. kürzerkürzer, , gilt das BGB n.F., gilt das BGB n.F., Berechnung ab 01.01.2002Berechnung ab 01.01.2002

Ist die Verjährungsfrist nach Ist die Verjährungsfrist nach BGB n.F. BGB n.F. längerlänger,,gilt weiterhin das BGB a.F.gilt weiterhin das BGB a.F.

Läuft die längere Frist nach Läuft die längere Frist nach BGB a.F. eher aus,gilt BGB a.F.BGB a.F. eher aus,gilt BGB a.F.

Ist die Verjährungsfrist nach Ist die Verjährungsfrist nach BGB n.F. BGB n.F. längerlänger,,gilt weiterhin das BGB a.F.gilt weiterhin das BGB a.F.

Läuft die längere Frist nach Läuft die längere Frist nach BGB a.F. eher aus,gilt BGB a.F.BGB a.F. eher aus,gilt BGB a.F.

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Die Rechtsfolgen der VerjährungDie Rechtsfolgen der VerjährungDie Rechtsfolgen der VerjährungDie Rechtsfolgen der Verjährung

Leistungs-Leistungs-verweigerungs-verweigerungs-

Recht Recht § 214 I§ 214 I

Leistungs-Leistungs-verweigerungs-verweigerungs-

Recht Recht § 214 I§ 214 I

Aufrechterhaltung Aufrechterhaltung der Aufrechnungslage der Aufrechnungslage

und des und des Zurückbehaltungsrechtes Zurückbehaltungsrechtes

§ 215 § 215

Aufrechterhaltung Aufrechterhaltung der Aufrechnungslage der Aufrechnungslage

und des und des Zurückbehaltungsrechtes Zurückbehaltungsrechtes

§ 215 § 215

Rückforderungs-Rückforderungs-ausschlussausschluss

§ 214 II § 214 II

Rückforderungs-Rückforderungs-ausschlussausschluss

§ 214 II § 214 II

Rücktritts-Rücktritts-ausschlußausschluß

§ 218§ 218(siehe AS)(siehe AS)

Rücktritts-Rücktritts-ausschlußausschluß

§ 218§ 218(siehe AS)(siehe AS)

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Die Rechtsfolgen der VerjährungDie Rechtsfolgen der Verjährung

Gesicherte Ansprüche § 216Gesicherte Ansprüche § 216Gesicherte Ansprüche § 216Gesicherte Ansprüche § 216

Akzessorische Akzessorische SicherheitenSicherheiten

§ 216 I§ 216 I

Akzessorische Akzessorische SicherheitenSicherheiten

§ 216 I§ 216 I

Sicherungs-Sicherungs-übereignung/übereignung/

-Zession/-Grundschuld-Zession/-Grundschuld§ 216 II 1§ 216 II 1

Sicherungs-Sicherungs-übereignung/übereignung/

-Zession/-Grundschuld-Zession/-Grundschuld§ 216 II 1§ 216 II 1

Eigentums-Eigentums-vorbehaltvorbehalt§ 216 II 2§ 216 II 2

Eigentums-Eigentums-vorbehaltvorbehalt§ 216 II 2§ 216 II 2

BefriedigungBefriedigung aus aus der Sicherheitder Sicherheitunbeschadet der unbeschadet der Verjährung desVerjährung desbesicherten besicherten Anspruches Anspruches möglich möglich (Abweichung von (Abweichung von den §§ 1137, 1169, den §§ 1137, 1169, 1211, 1254)1211, 1254)

BefriedigungBefriedigung aus aus der Sicherheitder Sicherheitunbeschadet der unbeschadet der Verjährung desVerjährung desbesicherten besicherten Anspruches Anspruches möglich möglich (Abweichung von (Abweichung von den §§ 1137, 1169, den §§ 1137, 1169, 1211, 1254)1211, 1254)

Rückforderung Rückforderung der Sicherheitder Sicherheitwegen Verjährung wegen Verjährung der besicherten der besicherten Forderung Forderung ausgeschlossenausgeschlossen

Rückforderung Rückforderung der Sicherheitder Sicherheitwegen Verjährung wegen Verjährung der besicherten der besicherten Forderung Forderung ausgeschlossenausgeschlossen

( = Kodifikation ( = Kodifikation der h.M )der h.M )RücktrittRücktritt trotz trotz Verjährung desVerjährung desLeistungsan-Leistungsan-spruches spruches zulässigzulässig(Ausnahme von (Ausnahme von § 218 I S. 1,§ 218 I S. 1,vgl. § 218 I S. 3)vgl. § 218 I S. 3)

( = Kodifikation ( = Kodifikation der h.M )der h.M )RücktrittRücktritt trotz trotz Verjährung desVerjährung desLeistungsan-Leistungsan-spruches spruches zulässigzulässig(Ausnahme von (Ausnahme von § 218 I S. 1,§ 218 I S. 1,vgl. § 218 I S. 3)vgl. § 218 I S. 3)

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Allgemeines Schuldrecht: Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von RichterrechtKodifikationen von RichterrechtAllgemeines Schuldrecht: Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von RichterrechtKodifikationen von Richterrecht

Besondere Schutzpflichten im SchuldverhältnisBesondere Schutzpflichten im Schuldverhältnis § 241 II § 241 IIBesondere Schutzpflichten im SchuldverhältnisBesondere Schutzpflichten im Schuldverhältnis § 241 II § 241 II

Störung der Geschäftsgrundlage § 313Störung der Geschäftsgrundlage § 313Störung der Geschäftsgrundlage § 313Störung der Geschäftsgrundlage § 313

Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314

Kodifikation durch Systemumstellung: pFV, § 280Kodifikation durch Systemumstellung: pFV, § 280Kodifikation durch Systemumstellung: pFV, § 280Kodifikation durch Systemumstellung: pFV, § 280

cic § 311 IIcic § 311 IIcic § 311 IIcic § 311 II

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Allgemeines Schuldrecht: Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von RichterrechtKodifikationen von RichterrechtAllgemeines Schuldrecht: Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von RichterrechtKodifikationen von Richterrecht

Besondere Schutzpflichten im SchuldverhältnisBesondere Schutzpflichten im Schuldverhältnis § 241 II § 241 IIBesondere Schutzpflichten im SchuldverhältnisBesondere Schutzpflichten im Schuldverhältnis § 241 II § 241 II

LeistungspflichtenLeistungspflichtenLeistungspflichtenLeistungspflichten

SchutzpflichtenSchutzpflichtenSchutzpflichtenSchutzpflichten

zielen auf die Veränderung der zielen auf die Veränderung der Güterlage des GläubigersGüterlage des Gläubigerszielen auf die Veränderung der zielen auf die Veränderung der Güterlage des GläubigersGüterlage des Gläubigers

sollen gegenwärtige Güterlage sollen gegenwärtige Güterlage der am Schuldverhältnis der am Schuldverhältnis Beteiligten vor Beteiligten vor Beeinträchtigungen bewahrenBeeinträchtigungen bewahren

sollen gegenwärtige Güterlage sollen gegenwärtige Güterlage der am Schuldverhältnis der am Schuldverhältnis Beteiligten vor Beteiligten vor Beeinträchtigungen bewahrenBeeinträchtigungen bewahren

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Allgemeines Schuldrecht: Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von RichterrechtKodifikationen von RichterrechtAllgemeines Schuldrecht: Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von RichterrechtKodifikationen von Richterrecht

cic § 311 IIcic § 311 IIcic § 311 IIcic § 311 II

EntstehenEntstehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses eines gesetzlichen Schuldverhältnisses im Vorfeld eines Vertrages: § 311 IIim Vorfeld eines Vertrages: § 311 II

Inhalt und ReichweiteInhalt und Reichweite offen, aber i.j.F. § 241 II offen, aber i.j.F. § 241 II

Rechtsfolge:Rechtsfolge: bei (Nicht-) Zustandekommen des bei (Nicht-) Zustandekommen des Vertrages: § 280Vertrages: § 280

§ 311 a III S. 1: Eigenhaftung des Vertreters/ § 311 a III S. 1: Eigenhaftung des Vertreters/ VerhandlungsgehilfenVerhandlungsgehilfen

§ 311 a III S. 2: Sachwalterhaftung (z.B. Auskunfts- § 311 a III S. 2: Sachwalterhaftung (z.B. Auskunfts- und Beratungsfälle)und Beratungsfälle)

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Allgemeines Schuldrecht: Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von RichterrechtKodifikationen von RichterrechtAllgemeines Schuldrecht: Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von RichterrechtKodifikationen von Richterrecht

Störung der Geschäftsgrundlage § 313Störung der Geschäftsgrundlage § 313Störung der Geschäftsgrundlage § 313Störung der Geschäftsgrundlage § 313

soll nur dassoll nur das Anerkannte Anerkannte wiedergeben und die wiedergeben und die bisherigenbisherigen strengen Anforderungen strengen Anforderungen beibehaltenbeibehalten

Fallgruppen:Fallgruppen: ÄquivalenzstörungenÄquivalenzstörungen ZweckstörungenZweckstörungen Unerschwinglichkeit („wirtschaftliche Unerschwinglichkeit („wirtschaftliche Unmöglichkeit“)Unmöglichkeit“)

§ 275 vorrangig§ 275 vorrangig

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Allgemeines Schuldrecht: Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von RichterrechtKodifikationen von RichterrechtAllgemeines Schuldrecht: Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von RichterrechtKodifikationen von Richterrecht

Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314

Dauerschuldverhältnisse (z.B. Pachtverträge, Dauerschuldverhältnisse (z.B. Pachtverträge, Leihverträge, Verwahrungsverträge, Leihverträge, Verwahrungsverträge, Versicherungsverträge, Leasingverträge, Versicherungsverträge, Leasingverträge,

Belegarztverträge) können bei Belegarztverträge) können bei Unzumutbarkeit Unzumutbarkeit gekündigt werdengekündigt werden

verdrängt § 313 und § 323verdrängt § 313 und § 323

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Allgemeines Schuldrecht: Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von RichterrechtKodifikationen von RichterrechtAllgemeines Schuldrecht: Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von RichterrechtKodifikationen von Richterrecht

Kodifikation durch Systemumstellung: pFV, § 280Kodifikation durch Systemumstellung: pFV, § 280Kodifikation durch Systemumstellung: pFV, § 280Kodifikation durch Systemumstellung: pFV, § 280

Umstellung von der Anknüpfung an Umstellung von der Anknüpfung an besondere besondere LeistungsstörungstatbeständeLeistungsstörungstatbestände (inklusive pFV) an (inklusive pFV) an den den allgemeinen Tatbestand der Pflichtverletzungallgemeinen Tatbestand der Pflichtverletzung

in § 280in § 280

zuzüglich besonderer zuzüglich besonderer „Bausteine“„Bausteine“ für die unterschiedlichen Arten von für die unterschiedlichen Arten von Schadenersatz/ LeistungsstörungenSchadenersatz/ Leistungsstörungen

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Leistungsstörungen - Überblick -Leistungsstörungen - Überblick -Leistungsstörungen - Überblick -Leistungsstörungen - Überblick -

SchlechterfüllungSchlechterfüllung(früher: (früher:

pFV, cic, §§ 459 ff., §§ 633 ff.)pFV, cic, §§ 459 ff., §§ 633 ff.)

SchlechterfüllungSchlechterfüllung(früher: (früher:

pFV, cic, §§ 459 ff., §§ 633 ff.)pFV, cic, §§ 459 ff., §§ 633 ff.)

leistungs-leistungs-bezogene Pflichtbezogene Pflicht

leistungs-leistungs-bezogene Pflichtbezogene Pflicht

z.B. z.B. schlechte schlechte Dienstleistung, Dienstleistung, mangelhafte mangelhafte Kaufsache/ Werk-Kaufsache/ Werk-leistung (beheb-leistung (beheb-barer Mangel)barer Mangel)

z.B. z.B. schlechte schlechte Dienstleistung, Dienstleistung, mangelhafte mangelhafte Kaufsache/ Werk-Kaufsache/ Werk-leistung (beheb-leistung (beheb-barer Mangel)barer Mangel)

nicht leis-nicht leis-tungsbezo-tungsbezo-gene Pflichtgene Pflicht

nicht leis-nicht leis-tungsbezo-tungsbezo-gene Pflichtgene Pflicht

z.B. cicz.B. cicz.B. cicz.B. cic z.B. :z.B. :verspätete verspätete Lieferung, Lieferung, Erfüllungs-Erfüllungs-verweigerungverweigerung

z.B. :z.B. :verspätete verspätete Lieferung, Lieferung, Erfüllungs-Erfüllungs-verweigerungverweigerung

z.B. z.B. Untergang Untergang des Leistungs-des Leistungs-objektes, objektes, unbehebbarer unbehebbarer Sach-/ Sach-/ WerkmangelWerkmangel

z.B. z.B. Untergang Untergang des Leistungs-des Leistungs-objektes, objektes, unbehebbarer unbehebbarer Sach-/ Sach-/ WerkmangelWerkmangel

VerzögerungVerzögerung der Leistung der Leistung

(früher: (früher: §§ 286, 326)§§ 286, 326)

VerzögerungVerzögerung der Leistung der Leistung

(früher: (früher: §§ 286, 326)§§ 286, 326)

Vollständiges/ Vollständiges/ teilweises Aus-teilweises Aus-

bleiben der Leis-bleiben der Leis-tungtung (früher (früher §§ 280, 325)§§ 280, 325)

Vollständiges/ Vollständiges/ teilweises Aus-teilweises Aus-

bleiben der Leis-bleiben der Leis-tungtung (früher (früher §§ 280, 325)§§ 280, 325)

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Leistungsstörungen - Überblick -Leistungsstörungen - Überblick -

SchlechterfüllungSchlechterfüllung (früher : pFV, cic, §§ 459 ff., §§ 633 ff.) (früher : pFV, cic, §§ 459 ff., §§ 633 ff.)SchlechterfüllungSchlechterfüllung (früher : pFV, cic, §§ 459 ff., §§ 633 ff.) (früher : pFV, cic, §§ 459 ff., §§ 633 ff.)

leistungsbezogene Pflichtleistungsbezogene Pflichtleistungsbezogene Pflichtleistungsbezogene Pflicht

z.B. schlechte Dienstleistung, z.B. schlechte Dienstleistung, mangelhafte Kaufsache/ Werk-mangelhafte Kaufsache/ Werk-leistung (behebbarer Mangel)leistung (behebbarer Mangel)

z.B. schlechte Dienstleistung, z.B. schlechte Dienstleistung, mangelhafte Kaufsache/ Werk-mangelhafte Kaufsache/ Werk-leistung (behebbarer Mangel)leistung (behebbarer Mangel)

nicht leistungsbezogene Pflichtnicht leistungsbezogene Pflichtnicht leistungsbezogene Pflichtnicht leistungsbezogene Pflicht

z.B. cicz.B. cicz.B. cicz.B. cic

Rücktrittsrecht § 323Rücktrittsrecht § 323 Rücktrittsrecht§ 324Rücktrittsrecht§ 324

Schadensersatzanspruch Schadensersatzanspruch neben neben der Leistung, § 280 Ider Leistung, § 280 I

Schadensersatzanspruch Schadensersatzanspruch nebenneben der Leistung, § 280 I der Leistung, § 280 I

Schadensersatzanspruch Schadensersatzanspruch anstelle anstelle der Leistung, § 281der Leistung, § 281

Schadensersatzanspruch Schadensersatzanspruch anstelle anstelle der Leistung, § 282der Leistung, § 282

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z.B. :z.B. :verspätete Lieferung, verspätete Lieferung, ErfüllungsverweigerungErfüllungsverweigerung

z.B. :z.B. :verspätete Lieferung, verspätete Lieferung, ErfüllungsverweigerungErfüllungsverweigerung

z.B. z.B. Untergang des Leistungs-Untergang des Leistungs-objektes, unbehebbarer objektes, unbehebbarer Sach-/ WerkmangelSach-/ Werkmangel

z.B. z.B. Untergang des Leistungs-Untergang des Leistungs-objektes, unbehebbarer objektes, unbehebbarer Sach-/ WerkmangelSach-/ Werkmangel

VerzögerungVerzögerung der Leistung der Leistung (früher: §§ 286, 326)(früher: §§ 286, 326)

VerzögerungVerzögerung der Leistung der Leistung (früher: §§ 286, 326)(früher: §§ 286, 326)

vollständiges/ teilweises vollständiges/ teilweises Ausbleiben der LeistungAusbleiben der Leistung

(früher §§ 280, 325)(früher §§ 280, 325)

vollständiges/ teilweises vollständiges/ teilweises Ausbleiben der LeistungAusbleiben der Leistung

(früher §§ 280, 325)(früher §§ 280, 325)

Leistungsstörungen - Überblick -Leistungsstörungen - Überblick -

Rücktrittsrecht § 323Rücktrittsrecht § 323

Schadensersatzanspruch Schadensersatzanspruch neben neben der Leistung, der Leistung,

§ 280 II, 286§ 280 II, 286

Schadensersatzanspruch Schadensersatzanspruch anstelle anstelle der Leistung, § 281der Leistung, § 281

Leistungsbefreiung § 275Leistungsbefreiung § 275

Gegenleistung bzw. Gegenleistung bzw. Rücktrittsrecht Rücktrittsrecht entfallen, entfallen,

§ 326§ 326

Schadensersatzanspruch, Schadensersatzanspruch, §§ 280 III, 283 oder 311 a II§§ 280 III, 283 oder 311 a II

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Kaufvertrag Kaufvertrag § 437§ 437

Kaufvertrag Kaufvertrag § 437§ 437

Werkvertrag Werkvertrag § 634§ 634

Werkvertrag Werkvertrag § 634§ 634

Neben Neben der Leistungder Leistung(„Kleiner („Kleiner Schadens-Schadens-ersatz“)ersatz“)§ 280 I§ 280 I

Neben Neben der Leistungder Leistung(„Kleiner („Kleiner Schadens-Schadens-ersatz“)ersatz“)§ 280 I§ 280 I

Anstelle Anstelle der Leistungder Leistung(„Großer („Großer Schadens-Schadens-ersatz“)ersatz“)§§ 280 III, 281§§ 280 III, 281

Anstelle Anstelle der Leistungder Leistung(„Großer („Großer Schadens-Schadens-ersatz“)ersatz“)§§ 280 III, 281§§ 280 III, 281

Pflichtverletzung - Überblick - Pflichtverletzung - Überblick - (leistungsbezogene Pflicht z.B. Schlechtleistung)(leistungsbezogene Pflicht z.B. Schlechtleistung)

Pflichtverletzung - Überblick - Pflichtverletzung - Überblick - (leistungsbezogene Pflicht z.B. Schlechtleistung)(leistungsbezogene Pflicht z.B. Schlechtleistung)

Rücktritt Rücktritt § 323§ 323

Rücktritt Rücktritt § 323§ 323

SchadensersatzSchadensersatzSchadensersatzSchadensersatz Ersatz Ersatz frustrierter frustrierter

Aufwendungen Aufwendungen § 284§ 284

Ersatz Ersatz frustrierter frustrierter

Aufwendungen Aufwendungen § 284§ 284

Sonderrechte des Sonderrechte des Käufers oder Käufers oder

BestellersBestellers

Sonderrechte des Sonderrechte des Käufers oder Käufers oder

BestellersBestellers

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Pflichtverletzung (leistungsbezogene Pflicht z.B. Schlechtleistung)Pflichtverletzung (leistungsbezogene Pflicht z.B. Schlechtleistung)

Rücktritt § 323Rücktritt § 323Rücktritt § 323Rücktritt § 323

Verschuldensunabhängig Verschuldensunabhängig Fristsetzung oder Ausnahme Fristsetzung oder Ausnahme nach § 323 II, IIInach § 323 II, III

Ausschluss in Folge der Unerheblichkeit, Ausschluss in Folge der Unerheblichkeit, § 323 IV S. 2§ 323 IV S. 2

Ausschluss in Folge des Vertretenmüssens/ Ausschluss in Folge des Vertretenmüssens/ Verzugs des Gläubigers, Verzugs des Gläubigers, § 323 V§ 323 V

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Pflichtverletzung (leistungsbezogene Pflicht z.B. Schlechtleistung)Pflichtverletzung (leistungsbezogene Pflicht z.B. Schlechtleistung)

SchadensersatzSchadensersatzSchadensersatzSchadensersatz

Ersatz Ersatz frustrierter Auf-frustrierter Auf-

wendungen § 284wendungen § 284

Ersatz Ersatz frustrierter Auf-frustrierter Auf-

wendungen § 284wendungen § 284

neben neben der Leistungder Leistung

„Kleiner Schadensersatz“ „Kleiner Schadensersatz“ § 280 I§ 280 I

neben neben der Leistungder Leistung

„Kleiner Schadensersatz“ „Kleiner Schadensersatz“ § 280 I§ 280 I

Verschulden wird Verschulden wird indiziert,indiziert,§ 280 I S. 2§ 280 I S. 2

Voraus-Voraus-setzungen wie setzungen wie beim Schadens-beim Schadens-ersatzersatz

anstelleanstelle der Leistung der Leistung

„Großer Schadensersatz“„Großer Schadensersatz“§§ 280 III, 281§§ 280 III, 281

anstelleanstelle der Leistung der Leistung

„Großer Schadensersatz“„Großer Schadensersatz“§§ 280 III, 281§§ 280 III, 281

Verschulden wird Verschulden wird indiziert, § 280 I S. 2indiziert, § 280 I S. 2

Fristsetzung oder Aus-Fristsetzung oder Aus-nahme nach § 281 II, IIInahme nach § 281 II, III

Ausschluss in Folge Ausschluss in Folge der Unerheblichkeit, der Unerheblichkeit,

§ 281 I S. 3§ 281 I S. 3

Erlöschen der Leis-Erlöschen der Leis-tungspflicht, § 281 IIItungspflicht, § 281 III

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Pflichtverletzung (leistungsbezogene Pflicht z.B. Schlechtleistung)Pflichtverletzung (leistungsbezogene Pflicht z.B. Schlechtleistung)

Sonderrechte des Käufers oder BestellersSonderrechte des Käufers oder BestellersSonderrechte des Käufers oder BestellersSonderrechte des Käufers oder Bestellers

Kaufvertrag § 437Kaufvertrag § 437Kaufvertrag § 437Kaufvertrag § 437

NacherfüllungNacherfüllung § 439 § 439

Minderung Minderung § 441§ 441

Besondere Vorschriften Besondere Vorschriften für Rücktritt und für Rücktritt und

SchadensersatzanspruchSchadensersatzanspruch § 440§ 440

Werkvertrag § 634Werkvertrag § 634Werkvertrag § 634Werkvertrag § 634

NacherfüllungNacherfüllung § 635 § 635

SelbstvornahmeSelbstvornahme§ 637§ 637

MinderungMinderung § 638§ 638

Besondere Vorschriften Besondere Vorschriften für Rücktritt und für Rücktritt und

SchadensersatzanspruchSchadensersatzanspruch § 636§ 636

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Pflichtverletzung : nicht leistungsbezogene PflichtPflichtverletzung : nicht leistungsbezogene Pflicht(z.B. c.i.c., Beschädigung während der Arbeiten(z.B. c.i.c., Beschädigung während der Arbeiten

Pflichtverletzung : nicht leistungsbezogene PflichtPflichtverletzung : nicht leistungsbezogene Pflicht(z.B. c.i.c., Beschädigung während der Arbeiten(z.B. c.i.c., Beschädigung während der Arbeiten

Rücktritt § Rücktritt § 324 324

Rücktritt § Rücktritt § 324 324

Verletzung Verletzung einer Pflicht einer Pflicht i.S.v. § 241 IIi.S.v. § 241 II

Festhalten Festhalten am Vertrag am Vertrag ist ist unzumutbarunzumutbar

Schadensersatz Schadensersatz § 282§ 282

Schadensersatz Schadensersatz § 282§ 282

Neben Neben der der LeistungLeistung

§ 280 I§ 280 I

Neben Neben der der LeistungLeistung

§ 280 I§ 280 I

Verschulden Verschulden wird indiziert wird indiziert § 280 I S. 2§ 280 I S. 2

Anstelle Anstelle der Leistungder Leistung§§ 280 III, 282§§ 280 III, 282

Anstelle Anstelle der Leistungder Leistung§§ 280 III, 282§§ 280 III, 282

Verschulden wird indiziert, Verschulden wird indiziert, § 280 I S. 2§ 280 I S. 2

Pflichtverletzung i.S.v. Pflichtverletzung i.S.v. § 241 II§ 241 II

Leistungserbringung durch Leistungserbringung durch den Schuldner ist dem den Schuldner ist dem Gläubiger aufgrund der Gläubiger aufgrund der Pflichtverletzung Pflichtverletzung unzumutbar unzumutbar gewordengeworden

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Verzögerung Verzögerung der fälligen und nachholbaren Leistungder fälligen und nachholbaren Leistung

Verzögerung Verzögerung der fälligen und nachholbaren Leistungder fälligen und nachholbaren Leistung

unverschuldete unverschuldete VerspätungVerspätung

unverschuldete unverschuldete VerspätungVerspätung

verschuldete verschuldete VerspätungVerspätung

verschuldete verschuldete VerspätungVerspätung

Page 32: Schuldrecht (Reischl). subjektiv-objektiver Sachmangel- begriff (§ 434 I) subjektiv-objektiver Sachmangel- begriff (§ 434 I) Relevanz von Werbeaussagen

Verzögerung der fälligen und nachholbaren LeistungVerzögerung der fälligen und nachholbaren LeistungVerzögerung der fälligen und nachholbaren LeistungVerzögerung der fälligen und nachholbaren Leistung

unverschuldete Verspätung unverschuldete Verspätung unverschuldete Verspätung unverschuldete Verspätung

VerschuldensunabhängigVerschuldensunabhängig

erfolgloser Fristablauf oder Ausnahme nach § 323 II, IIIerfolgloser Fristablauf oder Ausnahme nach § 323 II, III

Ausschluss, wenn der Gläubiger für die Verspätung Ausschluss, wenn der Gläubiger für die Verspätung eigenverantwortlich ist/ sich imeigenverantwortlich ist/ sich im

Annahmeverzug befindet § 323 VAnnahmeverzug befindet § 323 V

Verspätete Verspätete TeilleistungTeilleistung: : Rücktritt vom Gesamtvertrag ist nur bei Rücktritt vom Gesamtvertrag ist nur bei InteressenfortfallInteressenfortfall möglichmöglich

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Verzögerung der fälligen und nachholbaren LeistungVerzögerung der fälligen und nachholbaren Leistung

verschuldete Verspätung verschuldete Verspätung verschuldete Verspätung verschuldete Verspätung

VerzugsvoraussetzungenVerzugsvoraussetzungen:: § 286 § 286

30-Tages-Frist für Entgelt-30-Tages-Frist für Entgelt-forderungen, lässt die forderungen, lässt die Mahnung Mahnung unberührtunberührt

gilt für Verbraucher nur bei gilt für Verbraucher nur bei besonderem Hinweisbesonderem Hinweis

Verzugszinsen:Verzugszinsen: § 288 § 288 Basiszinssatz (§ 247) + 5 % Basiszinssatz (§ 247) + 5 % gegebenenfalls höhere gegebenenfalls höhere

ZinsenZinsen

VerzugsvoraussetzungenVerzugsvoraussetzungen:: § 286 § 286

30-Tages-Frist für Entgelt-30-Tages-Frist für Entgelt-forderungen, lässt die forderungen, lässt die Mahnung Mahnung unberührtunberührt

gilt für Verbraucher nur bei gilt für Verbraucher nur bei besonderem Hinweisbesonderem Hinweis

Verzugszinsen:Verzugszinsen: § 288 § 288 Basiszinssatz (§ 247) + 5 % Basiszinssatz (§ 247) + 5 % gegebenenfalls höhere gegebenenfalls höhere

ZinsenZinsen

„„Großer Schadenersatz-Großer Schadenersatz-anspruch“anspruch“§§ 280 III, 281§§ 280 III, 281

„„Großer Schadenersatz-Großer Schadenersatz-anspruch“anspruch“§§ 280 III, 281§§ 280 III, 281

Kombination von Kombination von Schadensersatz § 281 Schadensersatz § 281 und Rücktritt § 325und Rücktritt § 325

Kombination von Kombination von Schadensersatz § 281 Schadensersatz § 281 und Rücktritt § 325und Rücktritt § 325

Differenztheorie auch im Differenztheorie auch im Falle der VorleistungFalle der Vorleistung

Schadensersatz Schadensersatz neben neben der der Leistung („Verzugsschaden“)Leistung („Verzugsschaden“)§§ 280 II, 286, 280 I§§ 280 II, 286, 280 I

Schadensersatz Schadensersatz neben neben der der Leistung („Verzugsschaden“)Leistung („Verzugsschaden“)§§ 280 II, 286, 280 I§§ 280 II, 286, 280 I

Schadenersatz Schadenersatz anstelle anstelle der Leistungder LeistungSchadenersatz Schadenersatz anstelle anstelle der Leistungder Leistung

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„„Echte“ UnmöglichkeitEchte“ Unmöglichkeit= unüberwindbare = unüberwindbare LeistungshindernisseLeistungshindernisse§ 275 I§ 275 I

„„Echte“ UnmöglichkeitEchte“ Unmöglichkeit= unüberwindbare = unüberwindbare LeistungshindernisseLeistungshindernisse§ 275 I§ 275 I

„„Unechte“ UnmöglichkeitUnechte“ Unmöglichkeit= theoretische überwindbare = theoretische überwindbare Leistungshindernisse, die Leistungshindernisse, die aber nur mit unverhältnis-aber nur mit unverhältnis-mäßigem Aufwand beseitigt mäßigem Aufwand beseitigt werden könnenwerden können

„„Unechte“ UnmöglichkeitUnechte“ Unmöglichkeit= theoretische überwindbare = theoretische überwindbare Leistungshindernisse, die Leistungshindernisse, die aber nur mit unverhältnis-aber nur mit unverhältnis-mäßigem Aufwand beseitigt mäßigem Aufwand beseitigt werden könnenwerden können

Faktische/ Faktische/ Praktische Praktische Unmöglich-Unmöglich-keitkeit

§ 275 II§ 275 II

Faktische/ Faktische/ Praktische Praktische Unmöglich-Unmöglich-keitkeit

§ 275 II§ 275 II

Persönliche Persönliche Unzumut-Unzumut-barkeit barkeit „psychische „psychische Unmöglich-Unmöglich-keit“ keit“ § 275 III§ 275 III

Persönliche Persönliche Unzumut-Unzumut-barkeit barkeit „psychische „psychische Unmöglich-Unmöglich-keit“ keit“ § 275 III§ 275 III

Wirtschaft-Wirtschaft-liche Unmög-liche Unmög-lichkeitlichkeit„„Uner-Uner-schwinglich-schwinglich-keit“keit“§ 313 I§ 313 I

Wirtschaft-Wirtschaft-liche Unmög-liche Unmög-lichkeitlichkeit„„Uner-Uner-schwinglich-schwinglich-keit“keit“§ 313 I§ 313 I

vollständiges oder teilweises Ausbleiben der vollständiges oder teilweises Ausbleiben der Leistung § 275Leistung § 275

vollständiges oder teilweises Ausbleiben der vollständiges oder teilweises Ausbleiben der Leistung § 275Leistung § 275

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„„Echte“ UnmöglichkeitEchte“ Unmöglichkeit= unüberwindbare Leistungshindernisse= unüberwindbare Leistungshindernisse

§ 275 I§ 275 I

„„Echte“ UnmöglichkeitEchte“ Unmöglichkeit= unüberwindbare Leistungshindernisse= unüberwindbare Leistungshindernisse

§ 275 I§ 275 I

vollständiges oder teilweises Ausbleiben der vollständiges oder teilweises Ausbleiben der Leistung § 275Leistung § 275

vollständiges oder teilweises Ausbleiben der vollständiges oder teilweises Ausbleiben der Leistung § 275Leistung § 275

Vertrag bleibt wirksam (§ 311 a I)Vertrag bleibt wirksam (§ 311 a I)

Objektive und subjektive UnmöglichkeitObjektive und subjektive Unmöglichkeit

Anfängliche und nachträgliche UnmöglichkeitAnfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit

Vertrag bleibt wirksam (§ 311 a I)Vertrag bleibt wirksam (§ 311 a I)

Objektive und subjektive UnmöglichkeitObjektive und subjektive Unmöglichkeit

Anfängliche und nachträgliche UnmöglichkeitAnfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit

Leistungsbefreiung kraft GesetzesLeistungsbefreiung kraft Gesetzes(verschuldensunabhängig)(verschuldensunabhängig)

Leistungsbefreiung kraft GesetzesLeistungsbefreiung kraft Gesetzes(verschuldensunabhängig)(verschuldensunabhängig)

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Faktische/ Praktische UnmöglichkeitFaktische/ Praktische Unmöglichkeit§ 275 II§ 275 II

Faktische/ Praktische UnmöglichkeitFaktische/ Praktische Unmöglichkeit§ 275 II§ 275 II

Persönliche Unzumutbarkeit Persönliche Unzumutbarkeit „psychische Unmöglichkeit“„psychische Unmöglichkeit“

§ 275 III§ 275 III

Persönliche Unzumutbarkeit Persönliche Unzumutbarkeit „psychische Unmöglichkeit“„psychische Unmöglichkeit“

§ 275 III§ 275 III

Bsp: Bsp: Ring auf dem Grund des SeesRing auf dem Grund des Sees

Maßstab für den Aufwand istMaßstab für den Aufwand istausschließlich dasausschließlich dasLeistunginteresse des GläubigersLeistunginteresse des Gläubigers

(§ 275 II S. 1)(§ 275 II S. 1)

Vertretenmüssen des SchuldnersVertretenmüssen des Schuldnersist (erschwerend) zu berück-ist (erschwerend) zu berück-sichtigen (§ 275 II S. 2)sichtigen (§ 275 II S. 2)

Bsp: Bsp: Kind der Sängerin istKind der Sängerin ist

schwer erkrankt,schwer erkrankt,

„„Wehrdienstfall“Wehrdienstfall“

Arzt- /Behördenbesuch Arzt- /Behördenbesuch während der Arbeitszeitwährend der Arbeitszeit

vollständiges oder teilweises Ausbleiben der vollständiges oder teilweises Ausbleiben der Leistung § 275Leistung § 275

vollständiges oder teilweises Ausbleiben der vollständiges oder teilweises Ausbleiben der Leistung § 275Leistung § 275

„„Unechte“ UnmöglichkeitUnechte“ Unmöglichkeit= theoretische überwindbare Leistungshindernisse, die aber nur mit = theoretische überwindbare Leistungshindernisse, die aber nur mit

unverhältnismäßigem Aufwand beseitigt werden könnenunverhältnismäßigem Aufwand beseitigt werden können

„„Unechte“ UnmöglichkeitUnechte“ Unmöglichkeit= theoretische überwindbare Leistungshindernisse, die aber nur mit = theoretische überwindbare Leistungshindernisse, die aber nur mit

unverhältnismäßigem Aufwand beseitigt werden könnenunverhältnismäßigem Aufwand beseitigt werden können

LeistungsverweigerungsrechtLeistungsverweigerungsrecht(verschuldensunabhängig)(verschuldensunabhängig)

LeistungsverweigerungsrechtLeistungsverweigerungsrecht(verschuldensunabhängig)(verschuldensunabhängig)

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Wirtschaftliche UnmöglichkeitWirtschaftliche Unmöglichkeit„„Unerschwinglichkeit“Unerschwinglichkeit“

§ 313 I§ 313 I

Wirtschaftliche UnmöglichkeitWirtschaftliche Unmöglichkeit„„Unerschwinglichkeit“Unerschwinglichkeit“

§ 313 I§ 313 I

vollständiges oder teilweises Ausbleiben der vollständiges oder teilweises Ausbleiben der Leistung § 275Leistung § 275

vollständiges oder teilweises Ausbleiben der vollständiges oder teilweises Ausbleiben der Leistung § 275Leistung § 275

VertragsanspassungVertragsanspassungoder Rücktrittsrechtoder Rücktrittsrecht

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Leistungsbefreiende (un)echte Unmöglichkeit i.S.v. § 275 ILeistungsbefreiende (un)echte Unmöglichkeit i.S.v. § 275 I

Der Vertrag bleibt immer wirksam, § 311 a I, aber:Der Vertrag bleibt immer wirksam, § 311 a I, aber:Der Vertrag bleibt immer wirksam, § 311 a I, aber:Der Vertrag bleibt immer wirksam, § 311 a I, aber:

verschuldensunabhängige Leistungsbefreiungverschuldensunabhängige Leistungsbefreiungverschuldensunabhängige Leistungsbefreiungverschuldensunabhängige Leistungsbefreiung

Primärleistung § 275Primärleistung § 275Primärleistung § 275Primärleistung § 275

Entfällt Entfällt automatisch automatisch i.F.d. § 275 Ii.F.d. § 275 IEntfällt Entfällt automatisch automatisch i.F.d. § 275 Ii.F.d. § 275 I

Leistungsverweigerungsrecht Leistungsverweigerungsrecht i.F.d. § 275 II, IIIi.F.d. § 275 II, IIILeistungsverweigerungsrecht Leistungsverweigerungsrecht i.F.d. § 275 II, IIIi.F.d. § 275 II, III

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Leistungsbefreiende (un)echte Unmöglichkeit i.S.v. § 275 ILeistungsbefreiende (un)echte Unmöglichkeit i.S.v. § 275 ILeistungsbefreiende (un)echte Unmöglichkeit i.S.v. § 275 ILeistungsbefreiende (un)echte Unmöglichkeit i.S.v. § 275 I

Primärleistung § 275Primärleistung § 275Primärleistung § 275Primärleistung § 275 Gegenleistung § 326Gegenleistung § 326Gegenleistung § 326Gegenleistung § 326

Entfällt Entfällt automatischautomatisch

i.F.d. § 275 Ii.F.d. § 275 I

Entfällt Entfällt automatischautomatisch

i.F.d. § 275 Ii.F.d. § 275 I

Leistungs-Leistungs-verweigerungs-verweigerungs-

rechtrechti.F.d. § 275 II, IIIi.F.d. § 275 II, III

Leistungs-Leistungs-verweigerungs-verweigerungs-

rechtrechti.F.d. § 275 II, IIIi.F.d. § 275 II, III

Vollunmöglichkeit § 326 I entfällt vollständigVollunmöglichkeit § 326 I entfällt vollständig Vollunmöglichkeit § 326 I entfällt vollständigVollunmöglichkeit § 326 I entfällt vollständig

Zweifel über die Unmöglichkeit § 326 V Zweifel über die Unmöglichkeit § 326 V Rücktrittsrecht ohne FristsetzungRücktrittsrecht ohne Fristsetzung Zweifel über die Unmöglichkeit § 326 V Zweifel über die Unmöglichkeit § 326 V Rücktrittsrecht ohne FristsetzungRücktrittsrecht ohne Fristsetzung

Qualitative Unmöglichkeit (unbehebarer Qualitative Unmöglichkeit (unbehebarer Sachmangel § 326 V) Rücktritts- oder Sachmangel § 326 V) Rücktritts- oder MinderungsrechtMinderungsrecht

Qualitative Unmöglichkeit (unbehebarer Qualitative Unmöglichkeit (unbehebarer Sachmangel § 326 V) Rücktritts- oder Sachmangel § 326 V) Rücktritts- oder MinderungsrechtMinderungsrecht

Teilunmöglichkeit § 326 I S. 1 HS 2 entfällt Teilunmöglichkeit § 326 I S. 1 HS 2 entfällt anteilig oder Rücktrittsrecht vom Gesamt-anteilig oder Rücktrittsrecht vom Gesamt-vertrag (ohne Fristsetzung) bei Interessen-vertrag (ohne Fristsetzung) bei Interessen-fortfall (§§ 326 V, 323 IV S. 1)fortfall (§§ 326 V, 323 IV S. 1)

Teilunmöglichkeit § 326 I S. 1 HS 2 entfällt Teilunmöglichkeit § 326 I S. 1 HS 2 entfällt anteilig oder Rücktrittsrecht vom Gesamt-anteilig oder Rücktrittsrecht vom Gesamt-vertrag (ohne Fristsetzung) bei Interessen-vertrag (ohne Fristsetzung) bei Interessen-fortfall (§§ 326 V, 323 IV S. 1)fortfall (§§ 326 V, 323 IV S. 1)

Der Vertrag bleibt immer wirksam, § 311 a I, aber: Der Vertrag bleibt immer wirksam, § 311 a I, aber: (verschuldensunabhängige) Leistungsbefreiung(verschuldensunabhängige) Leistungsbefreiung

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Haftungsbegründende (un)echte Unmöglichkeit i.S.v. § 275 IHaftungsbegründende (un)echte Unmöglichkeit i.S.v. § 275 IHaftungsbegründende (un)echte Unmöglichkeit i.S.v. § 275 IHaftungsbegründende (un)echte Unmöglichkeit i.S.v. § 275 I

Der Vertrag bleibt immer wirksam, § 311 a I, aber:Der Vertrag bleibt immer wirksam, § 311 a I, aber:

HaftungsbegründungHaftungsbegründung HaftungsbegründungHaftungsbegründung

SurrogatSurrogat§ 285§ 285

SurrogatSurrogat§ 285§ 285

Rückfor-Rückfor-derung derung der Gegen-der Gegen-leistung leistung § 326 IV§ 326 IV

Rückfor-Rückfor-derung derung der Gegen-der Gegen-leistung leistung § 326 IV§ 326 IV

Kennen (müssen) Kennen (müssen) des Leistungs-des Leistungs-hindernisseshindernisses

Schadensersatz-Schadensersatz-anspruch/anspruch/

Aufwendungs-Aufwendungs-ersatzanspruch ersatzanspruch

(positives (positives Interesse)Interesse)

Kennen (müssen) Kennen (müssen) des Leistungs-des Leistungs-hindernisseshindernisses

Schadensersatz-Schadensersatz-anspruch/anspruch/

Aufwendungs-Aufwendungs-ersatzanspruch ersatzanspruch

(positives (positives Interesse)Interesse)

Verschulden in Verschulden in Bezug auf das Bezug auf das Leistungs-Leistungs-

hindernishindernis

Schadens-Schadens-ersatzanspruch/ ersatzanspruch/

Aufwendungs-Aufwendungs-ersatzanspruchersatzanspruch

Verschulden in Verschulden in Bezug auf das Bezug auf das Leistungs-Leistungs-

hindernishindernis

Schadens-Schadens-ersatzanspruch/ ersatzanspruch/

Aufwendungs-Aufwendungs-ersatzanspruchersatzanspruch

VerschuldensunabhängigVerschuldensunabhängigVerschuldensunabhängigVerschuldensunabhängig VerschuldensabhängigVerschuldensabhängigVerschuldensabhängigVerschuldensabhängig

Anfängliche Anfängliche UnmöglichkeitUnmöglichkeit

§ 311 a II§ 311 a II

Anfängliche Anfängliche UnmöglichkeitUnmöglichkeit

§ 311 a II§ 311 a II

Nachträgliche Nachträgliche UnmöglichkeitUnmöglichkeit

§ 283§ 283

Nachträgliche Nachträgliche UnmöglichkeitUnmöglichkeit

§ 283§ 283

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Vertrag bleibt Vertrag bleibt wirksamwirksam, § 311 a I , § 311 a I (Aufgabe des bisherigen § 306)(Aufgabe des bisherigen § 306)Vertrag bleibt Vertrag bleibt wirksamwirksam, § 311 a I , § 311 a I (Aufgabe des bisherigen § 306)(Aufgabe des bisherigen § 306)

Leistungspflicht ist Leistungspflicht ist ausgeschlossenausgeschlossenoderodereinredebehafteteinredebehaftet, § 275, § 275

Leistungspflicht ist Leistungspflicht ist ausgeschlossenausgeschlossenoderodereinredebehafteteinredebehaftet, § 275, § 275

GegenleistungspflichtGegenleistungspflicht entfällt, § 326 I-III entfällt, § 326 I-IIIoderoderRücktrittsrecht,Rücktrittsrecht, § 326 V § 326 V(qualitative, zweifelhafte und Teilunmöglichkeit)(qualitative, zweifelhafte und Teilunmöglichkeit)

GegenleistungspflichtGegenleistungspflicht entfällt, § 326 I-III entfällt, § 326 I-IIIoderoderRücktrittsrecht,Rücktrittsrecht, § 326 V § 326 V(qualitative, zweifelhafte und Teilunmöglichkeit)(qualitative, zweifelhafte und Teilunmöglichkeit)

SchadensersatzSchadensersatz anstelle der Leistung anstelle der LeistungoderoderAufwendungsersatzAufwendungsersatz, § 311 a II, § 311 a II

SchadensersatzSchadensersatz anstelle der Leistung anstelle der LeistungoderoderAufwendungsersatzAufwendungsersatz, § 311 a II, § 311 a II

Anfängliche Unmöglichkeit § 311 aAnfängliche Unmöglichkeit § 311 a Anfängliche Unmöglichkeit § 311 aAnfängliche Unmöglichkeit § 311 a

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SchadensersatzSchadensersatz anstelle der Leistung anstelle der Leistung oder oder AufwendungsersatzAufwendungsersatz, § 311 a II, § 311 a II SchadensersatzSchadensersatz anstelle der Leistung anstelle der Leistung oder oder AufwendungsersatzAufwendungsersatz, § 311 a II, § 311 a II

VerschuldenVerschulden wird indiziert, wird indiziert, § 311 a II S. 1 HS 1§ 311 a II S. 1 HS 1Anknüpfungspunkt =Anknüpfungspunkt =

Kennen(müssen)Kennen(müssen) der der anfänglichen Unmöglichkeitanfänglichen Unmöglichkeit

oderoder

§ 276: Übernahme Garantie § 276: Übernahme Garantie (z.B. Leistungszusage)(z.B. Leistungszusage)

Beschaffungsrisiko Beschaffungsrisiko (z.B. Gattungsschuld = § 279 (z.B. Gattungsschuld = § 279 BGB a.F.), BGB a.F.), d.h. d.h. der Schuldner haftet für der Schuldner haftet für

dessen Überwindungdessen Überwindung

VerschuldenVerschulden wird indiziert, wird indiziert, § 311 a II S. 1 HS 1§ 311 a II S. 1 HS 1Anknüpfungspunkt =Anknüpfungspunkt =

Kennen(müssen)Kennen(müssen) der der anfänglichen Unmöglichkeitanfänglichen Unmöglichkeit

oderoder

§ 276: Übernahme Garantie § 276: Übernahme Garantie (z.B. Leistungszusage)(z.B. Leistungszusage)

Beschaffungsrisiko Beschaffungsrisiko (z.B. Gattungsschuld = § 279 (z.B. Gattungsschuld = § 279 BGB a.F.), BGB a.F.), d.h. d.h. der Schuldner haftet für der Schuldner haftet für

dessen Überwindungdessen Überwindung

Positives InteressePositives Interesse(wg. Nichterfüllung des (wg. Nichterfüllung des Leistungsversprechens)Leistungsversprechens)

Positives InteressePositives Interesse(wg. Nichterfüllung des (wg. Nichterfüllung des Leistungsversprechens)Leistungsversprechens)

Kein VerschuldenKein Verschulden§ 122 analog§ 122 analog

(Streitig)(Streitig)

Anfängliche Unmöglichkeit § 311 aAnfängliche Unmöglichkeit § 311 a Anfängliche Unmöglichkeit § 311 aAnfängliche Unmöglichkeit § 311 a

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Überblick: Überblick:

Schadensersatz wegen PflichtverletzungSchadensersatz wegen PflichtverletzungÜberblick: Überblick:

Schadensersatz wegen PflichtverletzungSchadensersatz wegen Pflichtverletzung

neben neben der Leistungder Leistung

neben neben der Leistungder Leistung

anstelle anstelle der Leistungder Leistung

anstelle anstelle der Leistungder Leistung

Verschulden stets erforderlichVerschulden stets erforderlichVerschulden stets erforderlichVerschulden stets erforderlich

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Überblick: Überblick:

Schadensersatz wegen PflichtverletzungSchadensersatz wegen PflichtverletzungÜberblick: Überblick:

Schadensersatz wegen PflichtverletzungSchadensersatz wegen Pflichtverletzung

neben neben der Leistungder Leistung

neben neben der Leistungder Leistung

Verschulden stets erforderlichVerschulden stets erforderlichVerschulden stets erforderlichVerschulden stets erforderlich

GrundtatbestandGrundtatbestand§ 280 I§ 280 I

GrundtatbestandGrundtatbestand§ 280 I§ 280 I

VerzugsschadenVerzugsschaden§§ 280 II, 286§§ 280 II, 286

VerzugsschadenVerzugsschaden§§ 280 II, 286§§ 280 II, 286

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Verschulden stets erforderlichVerschulden stets erforderlichVerschulden stets erforderlichVerschulden stets erforderlich

Überblick: Überblick:

Schadensersatz wegen PflichtverletzungSchadensersatz wegen PflichtverletzungÜberblick: Überblick:

Schadensersatz wegen PflichtverletzungSchadensersatz wegen Pflichtverletzung

Leistungsbezogene Leistungsbezogene Pflichtverletzung Pflichtverletzung §§ 280 III, 281§§ 280 III, 281

Leistungsbezogene Leistungsbezogene Pflichtverletzung Pflichtverletzung §§ 280 III, 281§§ 280 III, 281

Nichtleistungs- Nichtleistungs- bezogene bezogene Rücksichtnahme- Rücksichtnahme- pflicht pflicht (§ 241 II) § 282(§ 241 II) § 282

Nichtleistungs- Nichtleistungs- bezogene bezogene Rücksichtnahme- Rücksichtnahme- pflicht pflicht (§ 241 II) § 282(§ 241 II) § 282

Anfängliche Anfängliche Unmöglichkeit Unmöglichkeit § 311 a II§ 311 a II

Anfängliche Anfängliche Unmöglichkeit Unmöglichkeit § 311 a II§ 311 a II

Nachträgliche Nachträgliche Unmöglichkeit Unmöglichkeit §§ 280 III, 283§§ 280 III, 283

Nachträgliche Nachträgliche Unmöglichkeit Unmöglichkeit §§ 280 III, 283§§ 280 III, 283

SchlechtleistungSchlechtleistungSchlechtleistungSchlechtleistung Verzögerung der Verzögerung der LeistungLeistung

Verzögerung der Verzögerung der LeistungLeistung

UnmöglichkeitUnmöglichkeitUnmöglichkeitUnmöglichkeit

anstelle der Leistunganstelle der Leistunganstelle der Leistunganstelle der Leistung

§§ 280 III, 281§§ 280 III, 281§§ 280 III, 281§§ 280 III, 281

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Überblick: Rücktrittsrecht wegen PflichtverletzungÜberblick: Rücktrittsrecht wegen PflichtverletzungÜberblick: Rücktrittsrecht wegen PflichtverletzungÜberblick: Rücktrittsrecht wegen Pflichtverletzung

Schlechtleistung Schlechtleistung §§ 323 f.§§ 323 f.

Schlechtleistung Schlechtleistung §§ 323 f.§§ 323 f.

Verzögerung Verzögerung § 323§ 323

Verzögerung Verzögerung § 323§ 323

Leistungsbezogene Leistungsbezogene Pflichtverletzung Pflichtverletzung

§ 323§ 323

Leistungsbezogene Leistungsbezogene Pflichtverletzung Pflichtverletzung

§ 323§ 323

Nichtleisungs-Nichtleisungs-bezogene bezogene

Pflichtverletzung Pflichtverletzung (§ 241 II) § 324(§ 241 II) § 324

Nichtleisungs-Nichtleisungs-bezogene bezogene

Pflichtverletzung Pflichtverletzung (§ 241 II) § 324(§ 241 II) § 324

Volle Volle UnmöglichkeitUnmöglichkeit

§ 326 I§ 326 I

WegfallWegfall

Volle Volle UnmöglichkeitUnmöglichkeit

§ 326 I§ 326 I

WegfallWegfall

TeilunmöglichkeitTeilunmöglichkeit§ 326 I S. 1 HS 2§ 326 I S. 1 HS 2

Teilwegfall und Teilwegfall und RücktrittRücktritt

TeilunmöglichkeitTeilunmöglichkeit§ 326 I S. 1 HS 2§ 326 I S. 1 HS 2

Teilwegfall und Teilwegfall und RücktrittRücktritt

Zweifelhafte Zweifelhafte UnmöglichkeitUnmöglichkeit

§ 326 V§ 326 V

RücktrittRücktritt

Zweifelhafte Zweifelhafte UnmöglichkeitUnmöglichkeit

§ 326 V§ 326 V

RücktrittRücktritt

Qualitative Qualitative UnmöglichkeitUnmöglichkeit

§ 326 V§ 326 V

RücktrittRücktritt

Qualitative Qualitative UnmöglichkeitUnmöglichkeit

§ 326 V§ 326 V

RücktrittRücktritt

Unmöglichkeit Unmöglichkeit § 326§ 326

Unmöglichkeit Unmöglichkeit § 326§ 326

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Vorübergehende UnmöglichkeitVorübergehende Unmöglichkeit Vorübergehende UnmöglichkeitVorübergehende Unmöglichkeit

Überschreiten des Überschreiten des Erfüllungszeitraumes Erfüllungszeitraumes (absolutes Fixgeschäft) (absolutes Fixgeschäft) oder oder UnzumutbarkeitUnzumutbarkeit weiteren Zuwartens weiteren Zuwartens

Überschreiten des Überschreiten des Erfüllungszeitraumes Erfüllungszeitraumes (absolutes Fixgeschäft) (absolutes Fixgeschäft) oder oder UnzumutbarkeitUnzumutbarkeit weiteren Zuwartens weiteren Zuwartens

Grund der Nichtleistung ist Grund der Nichtleistung ist zweifelhaft/ nicht nachweisbarzweifelhaft/ nicht nachweisbarGrund der Nichtleistung ist Grund der Nichtleistung ist zweifelhaft/ nicht nachweisbarzweifelhaft/ nicht nachweisbar

Grund der Nichtleistung ist Grund der Nichtleistung ist nachweisbar vorübergehendnachweisbar vorübergehendGrund der Nichtleistung ist Grund der Nichtleistung ist nachweisbar vorübergehendnachweisbar vorübergehend

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Überschreiten des Überschreiten des Erfüllungszeitraumes Erfüllungszeitraumes (absolutes Fixgeschäft) (absolutes Fixgeschäft) oder oder UnzumutbarkeitUnzumutbarkeit weiteren Zuwartens weiteren Zuwartens

Überschreiten des Überschreiten des Erfüllungszeitraumes Erfüllungszeitraumes (absolutes Fixgeschäft) (absolutes Fixgeschäft) oder oder UnzumutbarkeitUnzumutbarkeit weiteren Zuwartens weiteren Zuwartens

Primärleistungspflicht:Primärleistungspflicht: § 275 I § 275 I

Gegenleistungspflicht:Gegenleistungspflicht: § 326 I S. 1§ 326 I S. 1

Schadensersatzanspruch: §§ 280, 283 oder 311 aSchadensersatzanspruch: §§ 280, 283 oder 311 a

Vorübergehende UnmöglichkeitVorübergehende Unmöglichkeit Vorübergehende UnmöglichkeitVorübergehende Unmöglichkeit

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Vorübergehende UnmöglichkeitVorübergehende Unmöglichkeit Vorübergehende UnmöglichkeitVorübergehende Unmöglichkeit

Grund der Nichtleistung ist Grund der Nichtleistung ist zweifelhaft/ nicht nachweisbarzweifelhaft/ nicht nachweisbarGrund der Nichtleistung ist Grund der Nichtleistung ist zweifelhaft/ nicht nachweisbarzweifelhaft/ nicht nachweisbar

FristsetzungFristsetzung FristsetzungFristsetzung

Rücktritt:Rücktritt: § 323 oder § 326 V§ 323 oder § 326 V

Schadensersatzanspruch §§ 280/281 oder Schadensersatzanspruch §§ 280/281 oder §§ 280/283 oder § 311 a II§§ 280/283 oder § 311 a II

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Grund der Nichtleistung ist Grund der Nichtleistung ist nachweisbar vorübergehendnachweisbar vorübergehendGrund der Nichtleistung ist Grund der Nichtleistung ist nachweisbar vorübergehendnachweisbar vorübergehend

Rücktritt § 323Rücktritt § 323

Schadensersatzanspruch § 281Schadensersatzanspruch § 281

FristsetzungFristsetzung FristsetzungFristsetzung

Vorübergehende UnmöglichkeitVorübergehende Unmöglichkeit Vorübergehende UnmöglichkeitVorübergehende Unmöglichkeit

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Das Haftungsmodell des § 276Das Haftungsmodell des § 276Das Haftungsmodell des § 276Das Haftungsmodell des § 276

VerschuldenshaftungVerschuldenshaftungVerschuldenshaftungVerschuldenshaftung

§ 276 I S. 1 HS. 1: § 276 I S. 1 HS. 1: Vorsatz und FahrlässigkeitVorsatz und Fahrlässigkeit(§ 280 I S. 2: wird indiziert)(§ 280 I S. 2: wird indiziert)

§ 276 I S. 1 HS. 2: § 276 I S. 1 HS. 2: ÜbernahmeÜbernahme

GarantieGarantieGarantieGarantie BeschaffungsrisikoBeschaffungsrisikoBeschaffungsrisikoBeschaffungsrisiko

z.B. z.B. EigenschaftszusicherungEigenschaftszusicherung

z.B. Gattungsschuld z.B. Gattungsschuld = Regelfall = Regelfall Haftung für Haftung für anfängliches Unvermögenanfängliches Unvermögen

Kriterien:Kriterien: VertragsinhaltVertragsinhalt Umstände des EinzelfallesUmstände des Einzelfalles Art des RisikosArt des Risikos

Risiko-/ GarantiehaftungRisiko-/ GarantiehaftungRisiko-/ GarantiehaftungRisiko-/ Garantiehaftung

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§ 323§ 323§ 323§ 323

§ 324§ 324§ 324§ 324

§ 326 V§ 326 V§ 326 V§ 326 V

§ 281 IV§ 281 IV§ 281 IV§ 281 IV

§ 326 IV (früher 323 III)§ 326 IV (früher 323 III)§ 326 IV (früher 323 III)§ 326 IV (früher 323 III)

§ 439 IV/§ 635 IV (Nachlieferung)§ 439 IV/§ 635 IV (Nachlieferung)§ 439 IV/§ 635 IV (Nachlieferung)§ 439 IV/§ 635 IV (Nachlieferung)

§ 441 IV/§ 638 IV (Minderung)§ 441 IV/§ 638 IV (Minderung)§ 441 IV/§ 638 IV (Minderung)§ 441 IV/§ 638 IV (Minderung)

§ 503 II§ 503 II§ 503 II§ 503 II

§§ 355, 357§§ 355, 357§§ 355, 357§§ 355, 357

Gesetzliche Anordnung der Rückabwicklung nach den §§ 346 f.Gesetzliche Anordnung der Rückabwicklung nach den §§ 346 f.Gesetzliche Anordnung der Rückabwicklung nach den §§ 346 f.Gesetzliche Anordnung der Rückabwicklung nach den §§ 346 f.

Abwicklung gestörter Abwicklung gestörter SchuldverhältnisseSchuldverhältnisse

Abwicklung gestörter Abwicklung gestörter SchuldverhältnisseSchuldverhältnisse

Unsicherheit der Unsicherheit der Vertragserfüllung § 321 IIVertragserfüllung § 321 II

Unsicherheit der Unsicherheit der Vertragserfüllung § 321 IIVertragserfüllung § 321 II

PflichtverletzungPflichtverletzungPflichtverletzungPflichtverletzung

VerbraucherschutzVerbraucherschutzVerbraucherschutzVerbraucherschutz

Störung der Störung der Geschäftsgrundlage Geschäftsgrundlage

§ 313 III S. 1§ 313 III S. 1

Störung der Störung der Geschäftsgrundlage Geschäftsgrundlage

§ 313 III S. 1§ 313 III S. 1

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WertersatzanspruchWertersatzanspruch1)1) des jeweils Berechtigten des jeweils Berechtigten

§ 346 II S. 1§ 346 II S. 1WertersatzanspruchWertersatzanspruch1)1) des jeweils Berechtigten des jeweils Berechtigten

§ 346 II S. 1§ 346 II S. 1

Nr. 1Nr. 1Nr. 1Nr. 1 Nr. 2Nr. 2Nr. 2Nr. 2 Nr. 3Nr. 3Nr. 3Nr. 3

Dauerschuld-Dauerschuld-verhältnisseverhältnisse

Dauerschuld-Dauerschuld-verhältnisseverhältnisse

Verbrauch/-Verbrauch/-Veräußerung/-Veräußerung/-

BelastungBelastung

Verbrauch/-Verbrauch/-Veräußerung/-Veräußerung/-

BelastungBelastung

Verarbeitung/-Verarbeitung/-UmgestaltungUmgestaltungVerarbeitung/-Verarbeitung/-UmgestaltungUmgestaltung

GebrauchGebrauchGebrauchGebrauch

1)1)Herausgabepflicht der gezogenen NutzungenHerausgabepflicht der gezogenen Nutzungen

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Wertersatzanspruch des jeweils BerechtigtenWertersatzanspruch des jeweils Berechtigten§ 346 II S. 1§ 346 II S. 1

Wertersatzanspruch des jeweils BerechtigtenWertersatzanspruch des jeweils Berechtigten§ 346 II S. 1§ 346 II S. 1

Nr. 1Nr. 1Nr. 1Nr. 1

da Dauerschuldverhältnisse i.d.R. durch Kündigung und da Dauerschuldverhältnisse i.d.R. durch Kündigung und vertragsimmanente Regeln abgewickelt werdenvertragsimmanente Regeln abgewickelt werden

unkörperliche Werkleistungen (Reise, Konzert, Architekt) unkörperliche Werkleistungen (Reise, Konzert, Architekt) oder untrennbare/fest verbundene Werkleistungen oder untrennbare/fest verbundene Werkleistungen

geringer Anwendungsbereich,geringer Anwendungsbereich,

Hauptfälle:Hauptfälle:

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Wertersatzanspruch des jeweils BerechtigtenWertersatzanspruch des jeweils Berechtigten§ 346 II S. 1§ 346 II S. 1

Wertersatzanspruch des jeweils BerechtigtenWertersatzanspruch des jeweils Berechtigten§ 346 II S. 1§ 346 II S. 1

Nr. 2Nr. 2Nr. 2Nr. 2

Verbrauch/-Verbrauch/-Veräußerung/-Veräußerung/-

BelastungBelastung

Verbrauch/-Verbrauch/-Veräußerung/-Veräußerung/-

BelastungBelastung

Verarbeitung/-Verarbeitung/-UmgestaltungUmgestaltungVerarbeitung/-Verarbeitung/-UmgestaltungUmgestaltung

Starrer Wertersatzgrundsatz, Starrer Wertersatzgrundsatz, selbst wenn der Rücktrittsberechtigte die selbst wenn der Rücktrittsberechtigte die Sache unschwer zurückerwerben könnte Sache unschwer zurückerwerben könnte (Lit.: nur Wertersatz, wenn Rückgewähr (Lit.: nur Wertersatz, wenn Rückgewähr unmöglich ist)unmöglich ist)

Starrer Wertersatzgrundsatz, Starrer Wertersatzgrundsatz, selbst wenn der Rücktrittsberechtigte die selbst wenn der Rücktrittsberechtigte die Sache unschwer zurückerwerben könnte Sache unschwer zurückerwerben könnte (Lit.: nur Wertersatz, wenn Rückgewähr (Lit.: nur Wertersatz, wenn Rückgewähr unmöglich ist)unmöglich ist)

Ausnahme in Abs. 3 Nr. 1, Ausnahme in Abs. 3 Nr. 1, wenn sich der Rücktrittsgrund wenn sich der Rücktrittsgrund erst während der Verarbeitung zeigterst während der Verarbeitung zeigt

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Wertersatzanspruch des jeweils BerechtigtenWertersatzanspruch des jeweils Berechtigten§ 346 II S. 1Nr. 3§ 346 II S. 1Nr. 3

Wertersatzanspruch des jeweils BerechtigtenWertersatzanspruch des jeweils Berechtigten§ 346 II S. 1Nr. 3§ 346 II S. 1Nr. 3

GebrauchGebrauchGebrauchGebrauch

Verschlechterung Verschlechterung oder Untergangoder Untergang

Verschlechterung Verschlechterung oder Untergangoder Untergang

Ausnahme: Ausnahme: berechtigter Gebrauchberechtigter Gebrauch

Ausnahme: Ausnahme: berechtigter Gebrauchberechtigter Gebrauch

vertraglich vereinbart odervertraglich vereinbart odernach Verkehrsauffassungnach Verkehrsauffassung

der Rücktrittsgegner trägt die Gefahr von Verschlechterung / Untergang, der Rücktrittsgegner trägt die Gefahr von Verschlechterung / Untergang, wenn der Rücktrittsberechtigte die Sache vertragsgemäß gebraucht wenn der Rücktrittsberechtigte die Sache vertragsgemäß gebraucht (weitere Verschärfung: Abs. 3 S. 1 Nr. 3)(weitere Verschärfung: Abs. 3 S. 1 Nr. 3)

auch im Falle der Zerstörung (str.)auch im Falle der Zerstörung (str.)

Folge:Folge:

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Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II durch III = Rücktrittdurch III = Rücktritt

ohne ohne SachrückgabeSachrückgabe und ohne und ohne ErsatzanspruchErsatzanspruch

Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II durch III = Rücktrittdurch III = Rücktritt

ohne ohne SachrückgabeSachrückgabe und ohne und ohne ErsatzanspruchErsatzanspruch

§ 346 III Nr. 1§ 346 III Nr. 1§ 346 III Nr. 1§ 346 III Nr. 1

... der zum Rücktritt berechtigende Mangel zeigt sich erst bei ... der zum Rücktritt berechtigende Mangel zeigt sich erst bei Verarbeitung und Umgestaltung...Verarbeitung und Umgestaltung...

Kunststoffgranulat wird zu Trinkflaschen verarbeitetKunststoffgranulat wird zu Trinkflaschen verarbeitet

Stoffe werden zu Hosen verarbeitetStoffe werden zu Hosen verarbeitet

= Risiko des Lieferanten= Risiko des Lieferanten

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§ 346 III Nr. 2§ 346 III Nr. 2§ 346 III Nr. 2§ 346 III Nr. 2

= der Untergang beruht auf einem vom = der Untergang beruht auf einem vom Verkäufer zu vertretenden SachmangelVerkäufer zu vertretenden Sachmangel

Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II durch III = Rücktrittdurch III = Rücktritt

ohne ohne SachrückgabeSachrückgabe und ohne und ohne ErsatzanspruchErsatzanspruch

Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II durch III = Rücktrittdurch III = Rücktritt

ohne ohne SachrückgabeSachrückgabe und ohne und ohne ErsatzanspruchErsatzanspruch

...der Gläubiger die Verschlechterung oder den ...der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat Untergang zu vertreten hat Hauptfall 1:Hauptfall 1:Hauptfall 1:Hauptfall 1:

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§ 346 III Nr. 2§ 346 III Nr. 2§ 346 III Nr. 2§ 346 III Nr. 2

Aber:Aber: Hauptfall 2 ist nicht gegeben, Hauptfall 2 ist nicht gegeben, wenn das Unwetter nur über dem Wohnort des Käufers aufzieht oder der wenn das Unwetter nur über dem Wohnort des Käufers aufzieht oder der Verkäufer es in die Garage gestellt hätte, der Käufer aber keine Garage Verkäufer es in die Garage gestellt hätte, der Käufer aber keine Garage hathat

Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II durch III = Rücktrittdurch III = Rücktritt

ohne ohne SachrückgabeSachrückgabe und ohne und ohne ErsatzanspruchErsatzanspruch

Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II durch III = Rücktrittdurch III = Rücktritt

ohne ohne SachrückgabeSachrückgabe und ohne und ohne ErsatzanspruchErsatzanspruch

LitLit.: Ausdehnung im Sinne von „höherer Gewalt“, weil die Gefahrtragung des .: Ausdehnung im Sinne von „höherer Gewalt“, weil die Gefahrtragung des Berechtigten im Übrigen nicht gerechtfertigt istBerechtigten im Übrigen nicht gerechtfertigt ist

...soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu ...soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat vertreten hat

oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäreoder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre

Hauptfall 2:Hauptfall 2:Hauptfall 2:Hauptfall 2:

das gekauftes Auto wird bei Unwetter zerstörtdas gekauftes Auto wird bei Unwetter zerstört

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§ 346 III Nr. 3 § 346 III Nr. 3 (gesetzliches Rücktrittsrecht)(gesetzliches Rücktrittsrecht)§ 346 III Nr. 3 § 346 III Nr. 3 (gesetzliches Rücktrittsrecht)(gesetzliches Rücktrittsrecht)

Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II durch III = Rücktrittdurch III = Rücktritt

ohne ohne SachrückgabeSachrückgabe und ohne und ohne ErsatzanspruchErsatzanspruch

Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II durch III = Rücktrittdurch III = Rücktritt

ohne ohne SachrückgabeSachrückgabe und ohne und ohne ErsatzanspruchErsatzanspruch

wenn ...die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten wenn ...die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Anggelegenheiten anzuwenden pflegtdie er in eigenen Anggelegenheiten anzuwenden pflegt

WortlautWortlaut zu eng: auch Veräußerung und Verbrauch zu eng: auch Veräußerung und Verbrauch

= Haftung des Rücktrittsberechtigten = Haftung des Rücktrittsberechtigten zwischenzwischen Kenntnis des Kenntnis des Rücktrittsrechtes und RücktrittserklärungRücktrittsrechtes und Rücktrittserklärung

„„Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten“ Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten“ = bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit muss der = bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit muss der Rücktrittsgegner persönlichen Schlendrian hinnehmen : Rücktrittsgegner persönlichen Schlendrian hinnehmen : Überprivilegierung des RücktrittsberechtigtenÜberprivilegierung des Rücktrittsberechtigten

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Abschluss des KaufvertragesAbschluss des KaufvertragesAbschluss des KaufvertragesAbschluss des Kaufvertrages

Der Rücktrittsberechtigte ist Vollrechtsinhaber; Der Rücktrittsberechtigte ist Vollrechtsinhaber; erlaubt ist jeder Gebrauch, der dem Vertragszweck entspricht : erlaubt ist jeder Gebrauch, der dem Vertragszweck entspricht : z.B.z.B.

Essensverbrauch bei einem Menü,Essensverbrauch bei einem Menü, Verkauf der Ware,Verkauf der Ware, Geländefahrt mit dem AutoGeländefahrt mit dem Auto

Grenze:Grenze: vorsätzliche Beschädigungvorsätzliche Beschädigung § 242 Ausschluss des Rücktrittsrechtes§ 242 Ausschluss des Rücktrittsrechtes

Der Rücktrittsberechtigte ist Vollrechtsinhaber; Der Rücktrittsberechtigte ist Vollrechtsinhaber; erlaubt ist jeder Gebrauch, der dem Vertragszweck entspricht : erlaubt ist jeder Gebrauch, der dem Vertragszweck entspricht : z.B.z.B.

Essensverbrauch bei einem Menü,Essensverbrauch bei einem Menü, Verkauf der Ware,Verkauf der Ware, Geländefahrt mit dem AutoGeländefahrt mit dem Auto

Grenze:Grenze: vorsätzliche Beschädigungvorsätzliche Beschädigung § 242 Ausschluss des Rücktrittsrechtes§ 242 Ausschluss des Rücktrittsrechtes

Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten bei Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten bei gesetzlichem Rücktrittsrechtgesetzlichem Rücktrittsrecht

(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden)(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden)

Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten bei Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten bei gesetzlichem Rücktrittsrechtgesetzlichem Rücktrittsrecht

(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden)(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden)

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Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten bei gesetzlichem Rücktrittsrechtbei gesetzlichem Rücktrittsrecht

(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden)(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden)

Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten bei gesetzlichem Rücktrittsrechtbei gesetzlichem Rücktrittsrecht

(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden)(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden)

Fahrlässige Unkenntnis des Mangels Fahrlässige Unkenntnis des Mangels = „Kennenmüssen des Rücktrittsgrundes“= „Kennenmüssen des Rücktrittsgrundes“

Fahrlässige Unkenntnis des Mangels Fahrlässige Unkenntnis des Mangels = „Kennenmüssen des Rücktrittsgrundes“= „Kennenmüssen des Rücktrittsgrundes“

Haftung aus den §§ 346 IV, 280 I Haftung aus den §§ 346 IV, 280 I für sorgsamen Umgang mit der Sachefür sorgsamen Umgang mit der Sache

Haftung aus den §§ 346 IV, 280 I Haftung aus den §§ 346 IV, 280 I für sorgsamen Umgang mit der Sachefür sorgsamen Umgang mit der Sache

z.B.: K hört seltsame Motorgeräuschez.B.: K hört seltsame Motorgeräuschez.B.: K hört seltsame Motorgeräuschez.B.: K hört seltsame Motorgeräusche

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§ 276: jegliche Gefährdung i.S. einer Risikoerhöhung§ 276: jegliche Gefährdung i.S. einer Risikoerhöhung (z.B. Geländefahrt mit VW-Golf) (z.B. Geländefahrt mit VW-Golf)

§ 276: jegliche Gefährdung i.S. einer Risikoerhöhung§ 276: jegliche Gefährdung i.S. einer Risikoerhöhung (z.B. Geländefahrt mit VW-Golf) (z.B. Geländefahrt mit VW-Golf)

z.B.: K lässt im Motorraum nachsehenz.B.: K lässt im Motorraum nachsehenz.B.: K lässt im Motorraum nachsehenz.B.: K lässt im Motorraum nachsehen

„„Kenntnisgründe“Kenntnisgründe“„„Kenntnisgründe“Kenntnisgründe“

Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten bei gesetzlichem Rücktrittsrechtbei gesetzlichem Rücktrittsrecht

(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden)(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden)

Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten bei gesetzlichem Rücktrittsrechtbei gesetzlichem Rücktrittsrecht

(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden)(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden)

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Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten bei gesetzlichem Rücktrittsrechtbei gesetzlichem Rücktrittsrecht

(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden)(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden)

Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten bei gesetzlichem Rücktrittsrechtbei gesetzlichem Rücktrittsrecht

(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden)(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden)

Rücktrittserklärung § 346 IVRücktrittserklärung § 346 IVRücktrittserklärung § 346 IVRücktrittserklärung § 346 IV

Verzug mit Rückgewähr: § 280 II, § 286 oder § 281Verzug mit Rückgewähr: § 280 II, § 286 oder § 281

Unmöglich der Rückgewähr: § 280 III, § 283Unmöglich der Rückgewähr: § 280 III, § 283

Beschädigung und Rückgewähr: § 280 IBeschädigung und Rückgewähr: § 280 I

§ 276: alles unterlassen, was die Erfüllung § 276: alles unterlassen, was die Erfüllung der Rückgewährungspflicht gefährden könnteder Rückgewährungspflicht gefährden könnte

Verzug mit Rückgewähr: § 280 II, § 286 oder § 281Verzug mit Rückgewähr: § 280 II, § 286 oder § 281

Unmöglich der Rückgewähr: § 280 III, § 283Unmöglich der Rückgewähr: § 280 III, § 283

Beschädigung und Rückgewähr: § 280 IBeschädigung und Rückgewähr: § 280 I

§ 276: alles unterlassen, was die Erfüllung § 276: alles unterlassen, was die Erfüllung der Rückgewährungspflicht gefährden könnteder Rückgewährungspflicht gefährden könnte

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TatsächlicheTatsächliche gezogene Nutzungen gezogene NutzungenTatsächlicheTatsächliche gezogene Nutzungen gezogene Nutzungen

GebrauchsvorteileGebrauchsvorteile = anteilig lineare Wertminderung = anteilig lineare Wertminderung

(z.B. Kfz und sonstige Alltagsgüter)(z.B. Kfz und sonstige Alltagsgüter)

GebrauchsvorteileGebrauchsvorteile = anteilig lineare Wertminderung = anteilig lineare Wertminderung

(z.B. Kfz und sonstige Alltagsgüter)(z.B. Kfz und sonstige Alltagsgüter)

Pauschalierung Pauschalierung durch Miet-/Pachtzins = wenn keine durch Miet-/Pachtzins = wenn keine Wertminderung eintritt (z.B. Grundstück, Kunstwerk)Wertminderung eintritt (z.B. Grundstück, Kunstwerk)Pauschalierung Pauschalierung durch Miet-/Pachtzins = wenn keine durch Miet-/Pachtzins = wenn keine Wertminderung eintritt (z.B. Grundstück, Kunstwerk)Wertminderung eintritt (z.B. Grundstück, Kunstwerk)

VerbrauchsvorteileVerbrauchsvorteile (str., Argument: § 346 II S. 1 Nr. 2) (str., Argument: § 346 II S. 1 Nr. 2)

= vertragsgemäßer Verbrauch)= vertragsgemäßer Verbrauch)

(z.B. Gänge eines Menüs vor der „Schnecke im (z.B. Gänge eines Menüs vor der „Schnecke im Salat“)Salat“)

VerbrauchsvorteileVerbrauchsvorteile (str., Argument: § 346 II S. 1 Nr. 2) (str., Argument: § 346 II S. 1 Nr. 2)

= vertragsgemäßer Verbrauch)= vertragsgemäßer Verbrauch)

(z.B. Gänge eines Menüs vor der „Schnecke im (z.B. Gänge eines Menüs vor der „Schnecke im Salat“)Salat“)

Nutzungen: § 346 INutzungen: § 346 I Nutzungen: § 346 INutzungen: § 346 I

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Nutzungen § 347Nutzungen § 347Nutzungen § 347Nutzungen § 347

verschuldensunabhängigverschuldensunabhängig (anders als § 347 S. 2, § 987 II BGB), (anders als § 347 S. 2, § 987 II BGB), aber aber Privilegierung Privilegierung des gesetzlich Rücktrittsberechtigten, der die des gesetzlich Rücktrittsberechtigten, der die eigenübliche Sorgfalt anwenden darfeigenübliche Sorgfalt anwenden darf

(= h.M. zu § 347 S. 2 BGB, da vor der Kenntnis nur nach (= h.M. zu § 347 S. 2 BGB, da vor der Kenntnis nur nach Bereicherungsrecht gehaftet wird)Bereicherungsrecht gehaftet wird)

Bsp.: Ein Landwirt kauft ein mangelhaftes Grundstück und lässt Bsp.: Ein Landwirt kauft ein mangelhaftes Grundstück und lässt es bracht liegen es bracht liegen er schuldet nicht Ersatz der nicht er schuldet nicht Ersatz der nicht

eingefahrenen Ernteeingefahrenen Ernte

ordnungsgemäße Wirtschaft:ordnungsgemäße Wirtschaft: „objektiver Sorgfaltsstandard einer „objektiver Sorgfaltsstandard einer vernünftigen Wirtschaft“vernünftigen Wirtschaft“

Bsp.: keine Verpflichtung, ein Kfz täglich zu fahren Bsp.: keine Verpflichtung, ein Kfz täglich zu fahren kein Ersatz kein Ersatz wegen nicht gezogener Nutzungenwegen nicht gezogener Nutzungen

Zinsersatzregelung:Zinsersatzregelung: privilegiert Privatmann, der Geld empfangen privilegiert Privatmann, der Geld empfangen und nicht angelegt hat (früher: § 347 S. 3)und nicht angelegt hat (früher: § 347 S. 3)

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§ 347 II: Aufwendungsersatzanspruch§ 347 II: Aufwendungsersatzanspruch§ 347 II: Aufwendungsersatzanspruch§ 347 II: Aufwendungsersatzanspruch

notwendige Verwendungen =notwendige Verwendungen =

Solche Aufwendungen, die der Sache unmittelbare zugute kommen Solche Aufwendungen, die der Sache unmittelbare zugute kommen und ihrer Erhaltung oder Bewirtschaftung oder Wiederherstellung und ihrer Erhaltung oder Bewirtschaftung oder Wiederherstellung dienen oder ohne die die Sache nicht genutzt werden könntedienen oder ohne die die Sache nicht genutzt werden könnte

z.B. Reparatur einer Gebäudeheizung, z.B. Reparatur einer Gebäudeheizung, nicht: Sonderinteressen, z.B. Restaurierung eines zerstörten Autosnicht: Sonderinteressen, z.B. Restaurierung eines zerstörten Autos

gewöhnliche Erhaltungskostengewöhnliche Erhaltungskosten

nicht:nicht: derjenige, der § 346 III Nr. 3 privilegiert wird derjenige, der § 346 III Nr. 3 privilegiert wird ( also keinen Wertersatz zahlt)( also keinen Wertersatz zahlt)

Ersatz für nutzungsermöglichende Aufwendungen, da er Ersatz für nutzungsermöglichende Aufwendungen, da er dem Rücktrittsgegner die Nutzungen ersetzen muss; dem Rücktrittsgegner die Nutzungen ersetzen muss; dieser ist also bereichert (z.B. Instandsetzung des Motors)dieser ist also bereichert (z.B. Instandsetzung des Motors)

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Nützliche Aufwendungen =Nützliche Aufwendungen =

Solche Aufwendungen, die den Wert der Sache steigern Solche Aufwendungen, die den Wert der Sache steigern oder Übermaßnutzungen ermöglichen, wenn der oder Übermaßnutzungen ermöglichen, wenn der

Rücktrittsgegner bereichert wirdRücktrittsgegner bereichert wird

Grundregel: Grundregel:

„Nutzungen und Verwendungsersatz gehören „Nutzungen und Verwendungsersatz gehören zusammen“zusammen“

§ 347 II: Aufwendungsersatzanspruch§ 347 II: Aufwendungsersatzanspruch§ 347 II: Aufwendungsersatzanspruch§ 347 II: Aufwendungsersatzanspruch

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Kaufrecht Kaufrecht - Wesentliche Neuerungen im Überblick-- Wesentliche Neuerungen im Überblick-Kaufrecht Kaufrecht - Wesentliche Neuerungen im Überblick-- Wesentliche Neuerungen im Überblick-

Ergänzung durch „besonderes Gewährleistungsrecht“Ergänzung durch „besonderes Gewährleistungsrecht“

-- Besondere Verjährungsfristen Besondere Verjährungsfristen

Neuordnung des SachmangelsNeuordnung des Sachmangels

-- Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-RiLi Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-RiLi

Anwendbarkeit der §§ 280 ff. Anwendbarkeit der §§ 280 ff. durch Normierung der „Erfüllungstheorie“durch Normierung der „Erfüllungstheorie“

-- Besondere Rechtsbehelfe des Käufers Besondere Rechtsbehelfe des Käufers

-- Beseitigung von Abgrenzungsschwierigkeiten Beseitigung von Abgrenzungsschwierigkeiten

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Einführung eines besonderen VerbrauchsgüterkaufrechtsEinführung eines besonderen Verbrauchsgüterkaufrechts

Kaufrecht Kaufrecht - Wesentliche Neuerungen im Überblick-- Wesentliche Neuerungen im Überblick-Kaufrecht Kaufrecht - Wesentliche Neuerungen im Überblick-- Wesentliche Neuerungen im Überblick-

Angleichung des Haftungssystems bei Angleichung des Haftungssystems bei Kauf- und WerkvertragKauf- und Werkvertrag

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Systematik der KäuferrechteSystematik der KäuferrechteSystematik der KäuferrechteSystematik der Käuferrechte

§ 433 I S. 2: Lieferung einer mangelfreien Sache = § 433 I S. 2: Lieferung einer mangelfreien Sache = HauptpflichtHauptpflicht

Sachmangel: § 434Sachmangel: § 434Sachmangel: § 434Sachmangel: § 434

1. Stufe1. Stufe1. Stufe1. Stufe NacherfüllungNacherfüllungNacherfüllungNacherfüllung

UnmöglichkeitUnmöglichkeitUnmöglichkeitUnmöglichkeit VerweigerungVerweigerungVerweigerungVerweigerung FehlschlagenFehlschlagenFehlschlagenFehlschlagen

2. Stufe2. Stufe2. Stufe2. Stufe Rück-Rück-tritttritt

Rück-Rück-tritttritt

Minde -Minde -rungrung

Minde -Minde -rungrung

SchadensSchadens- ersatz- ersatz

SchadensSchadens- ersatz- ersatz

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Der geltend gemachte Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch Schadensersatzanspruch stellt sich nicht als Surrogat stellt sich nicht als Surrogat für die Leistung dar, sondern für die Leistung dar, sondern tritt neben den weiter tritt neben den weiter bestehenden Anspruch auf bestehenden Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung.ordnungsgemäße Erfüllung.

Der geltend gemachte Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch Schadensersatzanspruch stellt sich nicht als Surrogat stellt sich nicht als Surrogat für die Leistung dar, sondern für die Leistung dar, sondern tritt neben den weiter tritt neben den weiter bestehenden Anspruch auf bestehenden Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung.ordnungsgemäße Erfüllung.

Haftungssystem im KaufvertragsrechtHaftungssystem im Kaufvertragsrecht-Schadensersatz--Schadensersatz-

Haftungssystem im KaufvertragsrechtHaftungssystem im Kaufvertragsrecht-Schadensersatz--Schadensersatz-

Schadensersatz Schadensersatz nebenneben der Leistung der Leistung

§ 280 I§ 280 I

Schadensersatz Schadensersatz nebenneben der Leistung der Leistung

§ 280 I§ 280 I

Schadensersatz Schadensersatz anstelleanstelle der Leistung der Leistung

§ 280 III§ 280 III

Schadensersatz Schadensersatz anstelleanstelle der Leistung der Leistung

§ 280 III§ 280 III

Der geltend gemachte Der geltend gemachte Schadensersatz tritt an die Schadensersatz tritt an die Stelle des Anspruchs auf Stelle des Anspruchs auf ordnungsgemäße Leistung, ordnungsgemäße Leistung, so dass die ursprünglich so dass die ursprünglich geschuldete Leistung nicht geschuldete Leistung nicht mehr verlangt werden kann.mehr verlangt werden kann.

Der geltend gemachte Der geltend gemachte Schadensersatz tritt an die Schadensersatz tritt an die Stelle des Anspruchs auf Stelle des Anspruchs auf ordnungsgemäße Leistung, ordnungsgemäße Leistung, so dass die ursprünglich so dass die ursprünglich geschuldete Leistung nicht geschuldete Leistung nicht mehr verlangt werden kann.mehr verlangt werden kann.

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Im Übrigen Im Übrigen jeder Schadenjeder Schaden, der infolge der Mangelhaftigkeit entsteht, wenn der , der infolge der Mangelhaftigkeit entsteht, wenn der Käufer auf die - noch mögliche - Nacherfüllung besteht, Käufer auf die - noch mögliche - Nacherfüllung besteht, z.B. Gewinn, der entgeht, weil die mangelhafte Sache nicht verkauft werden z.B. Gewinn, der entgeht, weil die mangelhafte Sache nicht verkauft werden konntekonnte

Im Übrigen Im Übrigen jeder Schadenjeder Schaden, der infolge der Mangelhaftigkeit entsteht, wenn der , der infolge der Mangelhaftigkeit entsteht, wenn der Käufer auf die - noch mögliche - Nacherfüllung besteht, Käufer auf die - noch mögliche - Nacherfüllung besteht, z.B. Gewinn, der entgeht, weil die mangelhafte Sache nicht verkauft werden z.B. Gewinn, der entgeht, weil die mangelhafte Sache nicht verkauft werden konntekonnte

Haftungssystem im KaufvertragsrechtHaftungssystem im KaufvertragsrechtSchadensersatz Schadensersatz nebenneben der Leistung (§ 280 I) der Leistung (§ 280 I)

Haftungssystem im KaufvertragsrechtHaftungssystem im KaufvertragsrechtSchadensersatz Schadensersatz nebenneben der Leistung (§ 280 I) der Leistung (§ 280 I)

HauptanwendungsfälleHauptanwendungsfälle::HauptanwendungsfälleHauptanwendungsfälle::

MangelfolgeschädenMangelfolgeschäden , ,die an anderen Rechtsgütern als an der gekauften Ware eintreten, die an anderen Rechtsgütern als an der gekauften Ware eintreten, z.B.: Heilbehandlungskostenz.B.: Heilbehandlungskosten

MangelfolgeschädenMangelfolgeschäden , ,die an anderen Rechtsgütern als an der gekauften Ware eintreten, die an anderen Rechtsgütern als an der gekauften Ware eintreten, z.B.: Heilbehandlungskostenz.B.: Heilbehandlungskosten

KontrollfrageKontrollfrage:: Will der Anspruchsinhaber am Vertrag festhalten?Will der Anspruchsinhaber am Vertrag festhalten?KontrollfrageKontrollfrage:: Will der Anspruchsinhaber am Vertrag festhalten?Will der Anspruchsinhaber am Vertrag festhalten?

VerspätungsschädenVerspätungsschäden,, die entstehen, weil die Leistung später als vereinbart erbracht wird die entstehen, weil die Leistung später als vereinbart erbracht wird (Gesetzesmaterialien: §§ 280 II, 286 noch nicht einschlägig, (Gesetzesmaterialien: §§ 280 II, 286 noch nicht einschlägig, wenn nur Nacherfüllung erforderlich ist; sehr zweifelhaft!)wenn nur Nacherfüllung erforderlich ist; sehr zweifelhaft!)

VerspätungsschädenVerspätungsschäden,, die entstehen, weil die Leistung später als vereinbart erbracht wird die entstehen, weil die Leistung später als vereinbart erbracht wird (Gesetzesmaterialien: §§ 280 II, 286 noch nicht einschlägig, (Gesetzesmaterialien: §§ 280 II, 286 noch nicht einschlägig, wenn nur Nacherfüllung erforderlich ist; sehr zweifelhaft!)wenn nur Nacherfüllung erforderlich ist; sehr zweifelhaft!)

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Haftungssystem im KaufvertragsrechtHaftungssystem im KaufvertragsrechtSchadensersatz Schadensersatz anstelleanstelle der Leistung (§ 280 III) der Leistung (§ 280 III)

Haftungssystem im KaufvertragsrechtHaftungssystem im KaufvertragsrechtSchadensersatz Schadensersatz anstelleanstelle der Leistung (§ 280 III) der Leistung (§ 280 III)

HauptanwendungsfälleHauptanwendungsfälle::HauptanwendungsfälleHauptanwendungsfälle::

§ 281: Mangelschaden§ 281: Mangelschaden (= Minderwert der Kaufsache infolge des (= Minderwert der Kaufsache infolge des Mangels o. sonst. mangelbedingter Schaden), den der Käufer anstelle Mangels o. sonst. mangelbedingter Schaden), den der Käufer anstelle des Anspruchs auf mangelfreie Nacherfüllung geltend macht; des Anspruchs auf mangelfreie Nacherfüllung geltend macht; z.B.: z.B.: entgangener Gewinn, wenn Käufer iFd § 281 an der Nacherfüllung kein entgangener Gewinn, wenn Käufer iFd § 281 an der Nacherfüllung kein Interesse mehr hatInteresse mehr hat

§ 281: Mangelschaden§ 281: Mangelschaden (= Minderwert der Kaufsache infolge des (= Minderwert der Kaufsache infolge des Mangels o. sonst. mangelbedingter Schaden), den der Käufer anstelle Mangels o. sonst. mangelbedingter Schaden), den der Käufer anstelle des Anspruchs auf mangelfreie Nacherfüllung geltend macht; des Anspruchs auf mangelfreie Nacherfüllung geltend macht; z.B.: z.B.: entgangener Gewinn, wenn Käufer iFd § 281 an der Nacherfüllung kein entgangener Gewinn, wenn Käufer iFd § 281 an der Nacherfüllung kein Interesse mehr hatInteresse mehr hat

§ 283:§ 283: Schaden, der infolge der Schaden, der infolge der UnmöglichkeitUnmöglichkeit des Eintritts des des Eintritts des Leistungserfolges eintritt (weil die geschuldete Leistung jetzt nicht mehr Leistungserfolges eintritt (weil die geschuldete Leistung jetzt nicht mehr erbracht werden kann); erbracht werden kann); z.B.: entgangener Gewinn, wenn die z.B.: entgangener Gewinn, wenn die Nacherfüllung unmöglich geworden istNacherfüllung unmöglich geworden ist

§ 283:§ 283: Schaden, der infolge der Schaden, der infolge der UnmöglichkeitUnmöglichkeit des Eintritts des des Eintritts des Leistungserfolges eintritt (weil die geschuldete Leistung jetzt nicht mehr Leistungserfolges eintritt (weil die geschuldete Leistung jetzt nicht mehr erbracht werden kann); erbracht werden kann); z.B.: entgangener Gewinn, wenn die z.B.: entgangener Gewinn, wenn die Nacherfüllung unmöglich geworden istNacherfüllung unmöglich geworden ist

§ 282: § 282: Schaden, der durch Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Schaden, der durch Verletzung einer nicht leistungsbezogenen SchutzpflichtSchutzpflicht iSv § 241 II entsteht (weil insoweit kein Anspruch auf iSv § 241 II entsteht (weil insoweit kein Anspruch auf ordnungsgemäße Leistung besteht) ordnungsgemäße Leistung besteht)

§ 282: § 282: Schaden, der durch Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Schaden, der durch Verletzung einer nicht leistungsbezogenen SchutzpflichtSchutzpflicht iSv § 241 II entsteht (weil insoweit kein Anspruch auf iSv § 241 II entsteht (weil insoweit kein Anspruch auf ordnungsgemäße Leistung besteht) ordnungsgemäße Leistung besteht)

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Ersatzlieferung (nur Gattungskauf)Ersatzlieferung (nur Gattungskauf) Ersatzlieferung (nur Gattungskauf)Ersatzlieferung (nur Gattungskauf)

Nachbesserung (Stückkauf/ Gattungskauf)Nachbesserung (Stückkauf/ Gattungskauf) Nachbesserung (Stückkauf/ Gattungskauf)Nachbesserung (Stückkauf/ Gattungskauf)

Rechte des KäufersRechte des Käufers Rechte des KäufersRechte des Käufers

Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439

Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 VRücktritt, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 VRücktritt, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V

Schadensersatz statt Leistung, §§ 437 Nr. 3, 440, 281Schadensersatz statt Leistung, §§ 437 Nr. 3, 440, 281 Schadensersatz statt Leistung, §§ 437 Nr. 3, 440, 281Schadensersatz statt Leistung, §§ 437 Nr. 3, 440, 281

Minderung, § 441Minderung, § 441 Minderung, § 441Minderung, § 441

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Ersatzlieferung (nur Gattungskauf)Ersatzlieferung (nur Gattungskauf) Ersatzlieferung (nur Gattungskauf)Ersatzlieferung (nur Gattungskauf)

Nachbesserung (Stückkauf/ Gattungskauf)Nachbesserung (Stückkauf/ Gattungskauf) Nachbesserung (Stückkauf/ Gattungskauf)Nachbesserung (Stückkauf/ Gattungskauf)

Rechte des KäufersRechte des Käufers

(Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439)(Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439)Rechte des KäufersRechte des Käufers

(Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439)(Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439)

abgestuftes Verweigerungsrecht abgestuftes Verweigerungsrecht des Verkäufersnach § 439 III bzw. § 275 II, IIIdes Verkäufersnach § 439 III bzw. § 275 II, III(z.B.: Händler ohne Werkstatt oder zumutbare Fremdwerkstatt)(z.B.: Händler ohne Werkstatt oder zumutbare Fremdwerkstatt)

Fehlschlagen (2x):Fehlschlagen (2x): Rücktritt/Schadensersatz ohne weitere FristsetzungRücktritt/Schadensersatz ohne weitere Fristsetzung

Verkäufer trägt die Kosten , § 439 IIVerkäufer trägt die Kosten , § 439 II

Wahlrecht des KäufersWahlrecht des Käufers

-- beschränkt i.F.d. Unmöglichkeit der ausgewählten Artbeschränkt i.F.d. Unmöglichkeit der ausgewählten Art

-- Ablehnungsrecht der Auswahl des Käufers wenn Ablehnungsrecht der Auswahl des Käufers wenn für den Verkäufer unverhältnismäßigfür den Verkäufer unverhältnismäßig

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Rechte des KäufersRechte des Käufers

Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 VRücktritt, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 VRechte des KäufersRechte des Käufers

Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 VRücktritt, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V

Verschulden ist nicht erforderlichVerschulden ist nicht erforderlich

grundsätzlich Fristsetzung erforderlich grundsätzlich Fristsetzung erforderlich (Ausnahme: Fehlschlagen, § 440), aber geringe (Ausnahme: Fehlschlagen, § 440), aber geringe Anforderungen infolge richtlinienkonformer Auslegung.Anforderungen infolge richtlinienkonformer Auslegung.

Ausschluss i.F.d. UnerheblichkeitAusschluss i.F.d. Unerheblichkeit

Fehlerhaftigkeit eines Lieferteils:Fehlerhaftigkeit eines Lieferteils: jederzeit Gesamtrücktritt (§ 323 V S. 2), jederzeit Gesamtrücktritt (§ 323 V S. 2), sofern Gesamtvertrag (§ 469 S. 2 aF)sofern Gesamtvertrag (§ 469 S. 2 aF)

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Rechte des KäufersRechte des Käufers

Schadensersatz statt Leistung, §§ 437 Nr. 3, 440, 281Schadensersatz statt Leistung, §§ 437 Nr. 3, 440, 281Rechte des KäufersRechte des Käufers

Schadensersatz statt Leistung, §§ 437 Nr. 3, 440, 281Schadensersatz statt Leistung, §§ 437 Nr. 3, 440, 281

Verschulden ist nicht erforderlichVerschulden ist nicht erforderlich

grundsätzlich Fristsetzung erforderlichgrundsätzlich Fristsetzung erforderlich(Ausnahme: Fehlschlagen, § 440, richtlinienkonforme (Ausnahme: Fehlschlagen, § 440, richtlinienkonforme Auslegung)Auslegung)

Ausschluss i.F.d. UnerheblichkeitAusschluss i.F.d. Unerheblichkeit

Zugesicherte Eigenschaft/ Garantiehaftung Zugesicherte Eigenschaft/ Garantiehaftung nach § 276 I S. 1 HS 2nach § 276 I S. 1 HS 2

- Kleiner Schadensersatz- Kleiner Schadensersatz

- Großer Schadensersatz- Großer Schadensersatz

- Schadensersatz + Rücktritt- Schadensersatz + Rücktritt

InhaltInhalt

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Rechte des KäufersRechte des Käufers

Minderung, § 441Minderung, § 441Rechte des KäufersRechte des Käufers

Minderung, § 441Minderung, § 441

Verschulden ist nicht erforderlichVerschulden ist nicht erforderlich

GestaltungsrechtGestaltungsrecht

Rücktrittsvoraussetzungen müssen erfüllt seinRücktrittsvoraussetzungen müssen erfüllt sein

Anteilige Herabsetzung des KaufpreisesAnteilige Herabsetzung des Kaufpreises

Rückforderung des überbezahlten Betrags Rückforderung des überbezahlten Betrags

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I Nr. 1: 30 JahreI Nr. 1: 30 JahreI Nr. 1: 30 JahreI Nr. 1: 30 Jahre

I Nr. 2: 5 JahreI Nr. 2: 5 JahreI Nr. 2: 5 JahreI Nr. 2: 5 Jahre

Regelfall = I Nr. 3: 2 JahreRegelfall = I Nr. 3: 2 JahreRegelfall = I Nr. 3: 2 JahreRegelfall = I Nr. 3: 2 Jahre

Sonderregelung für Rücktritt/Minderung: §218Sonderregelung für Rücktritt/Minderung: §218Sonderregelung für Rücktritt/Minderung: §218Sonderregelung für Rücktritt/Minderung: §218

Verjährung, § 438Verjährung, § 438 (= objektives System, § 438 II)(= objektives System, § 438 II) Verjährung, § 438Verjährung, § 438 (= objektives System, § 438 II)(= objektives System, § 438 II)

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I Nr. 1: 30 JahreI Nr. 1: 30 JahreI Nr. 1: 30 JahreI Nr. 1: 30 Jahre

Verjährung, § 438Verjährung, § 438 (= objektives System, § 438 II)(= objektives System, § 438 II) Verjährung, § 438Verjährung, § 438 (= objektives System, § 438 II)(= objektives System, § 438 II)

„„Evikationshaftung“Evikationshaftung“z.B.: Käufer muss gestohlene Sache an den z.B.: Käufer muss gestohlene Sache an den

Eigentümer herausgebenEigentümer herausgeben

Ins Grundbuch eingetragene RechteIns Grundbuch eingetragene Rechte

z.B.: Eintragung zwischen Vertragsschluss und z.B.: Eintragung zwischen Vertragsschluss und GefahrübergangGefahrübergang

(Eigentümer bleibt verfügungsbefugt, Erwerber (Eigentümer bleibt verfügungsbefugt, Erwerber erhält keine Eintragungsbenachrichtigung, erhält keine Eintragungsbenachrichtigung, Eigentumseintragung erfolgt erst viele Jahre Eigentumseintragung erfolgt erst viele Jahre später)später)

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I Nr. 2: 5 JahreI Nr. 2: 5 JahreI Nr. 2: 5 JahreI Nr. 2: 5 Jahre

Verjährung, § 438Verjährung, § 438 (= objektives System, § 438 II)(= objektives System, § 438 II) Verjährung, § 438Verjährung, § 438 (= objektives System, § 438 II)(= objektives System, § 438 II)

Einbau in BauwerkEinbau in Bauwerk entsprechend dem objektiven Verwendungszweckentsprechend dem objektiven Verwendungszweck

(z.B.: Baumaterial)(z.B.: Baumaterial)

BauwerkeBauwerke

z.B. Kauf eines neue errichteten Hauses/einer z.B. Kauf eines neue errichteten Hauses/einer Eigentumswohnung Eigentumswohnung

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Regelfall = I Nr. 3: 2 JahreRegelfall = I Nr. 3: 2 JahreRegelfall = I Nr. 3: 2 JahreRegelfall = I Nr. 3: 2 Jahre

Verjährung, § 438Verjährung, § 438 (= objektives System, § 438 II)(= objektives System, § 438 II) Verjährung, § 438Verjährung, § 438 (= objektives System, § 438 II)(= objektives System, § 438 II)

Keine Haltbarkeitsgarantie (Keine Haltbarkeitsgarantie ( §§ 443, 477) §§ 443, 477), sondern: , sondern: K hat mehr Zeit, um den Mangel geltend zu machenK hat mehr Zeit, um den Mangel geltend zu machen

Problem 1: Problem 1: gilt auch für mangelbedingte Schadenersatzansprüche gilt auch für mangelbedingte Schadenersatzansprüche

(Zusammenhang erforderlich)!(Zusammenhang erforderlich)!

ungerechtfertigte Priviliegierung des Verkäufers, ungerechtfertigte Priviliegierung des Verkäufers, Beibehaltung Beibehaltung einer Gewährleistungsrechtsonderordnung, die gerade abgeschafft einer Gewährleistungsrechtsonderordnung, die gerade abgeschafft werden sollte Lit.: Mangelfolgeschaden daher abgrenzen und der werden sollte Lit.: Mangelfolgeschaden daher abgrenzen und der Regelverjährung (§ 195) unterwerfen Regelverjährung (§ 195) unterwerfen

(dann wie bisher Abgrenzung MS-MFS erforderlich!) (dann wie bisher Abgrenzung MS-MFS erforderlich!)

Problem 2: Problem 2: „Weiterfresser-Fälle“, da § 823-Anspruch nach „Weiterfresser-Fälle“, da § 823-Anspruch nach §§ 195, 199 verjährt (Beginn: § 199 I!)§§ 195, 199 verjährt (Beginn: § 199 I!)

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Sonderregelung für Rücktritt/Minderung: §218Sonderregelung für Rücktritt/Minderung: §218Sonderregelung für Rücktritt/Minderung: §218Sonderregelung für Rücktritt/Minderung: §218

Verjährung, § 438Verjährung, § 438 (= objektives System, § 438 II)(= objektives System, § 438 II) Verjährung, § 438Verjährung, § 438 (= objektives System, § 438 II)(= objektives System, § 438 II)

Problem: Problem:

Gestaltungsrechte verjähren nicht, also ist Anbindung an den Gestaltungsrechte verjähren nicht, also ist Anbindung an den Nacherfüllungsanspruch erforderlichNacherfüllungsanspruch erforderlich

Lsg.: §§ 438 IV S. 1/V, 218Lsg.: §§ 438 IV S. 1/V, 218

§ 438 IV s. 2: § 438 IV s. 2:

K kann Zahlung nach Ablauf der Verjährung auch ohne K kann Zahlung nach Ablauf der Verjährung auch ohne vorherige Mängelanzeige ablehnen! vorherige Mängelanzeige ablehnen!

(anders § 478 a.F, der rechtzeitige Anzeige verlangte)(anders § 478 a.F, der rechtzeitige Anzeige verlangte)

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Sachmangel, § 434 - Besonderheiten -Sachmangel, § 434 - Besonderheiten -Sachmangel, § 434 - Besonderheiten -Sachmangel, § 434 - Besonderheiten - Normierung des subjektiv-objektiven Fehlerbegriffs:Normierung des subjektiv-objektiven Fehlerbegriffs:

Abs. 1: Maßstab = Abs. 1: Maßstab =

-- S. 1: vertraglich bestimmte Beschaffenheit (= bisherige hM) S. 1: vertraglich bestimmte Beschaffenheit (= bisherige hM)

-- S. 2 Nr. 1: Vereinbarung einer S. 2 Nr. 1: Vereinbarung einer besonderen besonderen VerwendungVerwendung

-- S. 2 Nr. 2: Eignung für S. 2 Nr. 2: Eignung für üblicheübliche Verwendung Verwendung undund Aufweisen Aufweisen der gewöhnlichen Beschaffenheit (= objektiver Fehlerbegriff) der gewöhnlichen Beschaffenheit (= objektiver Fehlerbegriff)

S. 2 S. 3: öffentliche (Gehilfen-)S. 2 S. 3: öffentliche (Gehilfen-)ÄußerungenÄußerungen und konkrete und konkrete Werbeaussagen Werbeaussagen (auch des Herstellers), z.B. Benzinverbrauch; (auch des Herstellers), z.B. Benzinverbrauch; Kennen(müssen) erforderlich; Widerruf möglichKennen(müssen) erforderlich; Widerruf möglich

Abs. 2: fehlerhafte Montage(-anleitung)Abs. 2: fehlerhafte Montage(-anleitung)

Abs. 3: Gleichschaltung von Mangel + Aliud + MinusAbs. 3: Gleichschaltung von Mangel + Aliud + Minus

-- Wegfall der Abgrenzungstheorien (z.B. § 378 BGB analog) Wegfall der Abgrenzungstheorien (z.B. § 378 BGB analog)

-- Bsp. Sommer-/Winterweizenfall: BGH NJW 1968, 640: Bsp. Sommer-/Winterweizenfall: BGH NJW 1968, 640: Nachlieferung (§ 326 a.F.); jetzt: Mangel, §§ 434 III, 437 n.F. Nachlieferung (§ 326 a.F.); jetzt: Mangel, §§ 434 III, 437 n.F.

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VerbrauchsgüterkaufVerbrauchsgüterkauf

§ 475 Einschränkung von Individualvereinbarungen § 475 Einschränkung von Individualvereinbarungen § 475 Einschränkung von Individualvereinbarungen § 475 Einschränkung von Individualvereinbarungen

§ 476 Beweislastumkehr§ 476 Beweislastumkehr§ 476 Beweislastumkehr§ 476 Beweislastumkehr

§§ 478 ff.Verkäuferregress bei seinem Lieferanten§§ 478 ff.Verkäuferregress bei seinem Lieferanten§§ 478 ff.Verkäuferregress bei seinem Lieferanten§§ 478 ff.Verkäuferregress bei seinem Lieferanten

UnternehmerUnternehmer VerbraucherVerbraucher

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Unternehmerregress §§ 478, 479Unternehmerregress §§ 478, 479Unternehmerregress §§ 478, 479Unternehmerregress §§ 478, 479

VerbraucherVerbraucher

- Käufer -- Käufer -

UnternehmerUnternehmer

- Verkäufer -- Verkäufer -

UnternehmerUnternehmer

- Lieferant -- Lieferant -

UnternehmerUnternehmer

- Lieferant -- Lieferant -

§ 433§ 433

„„Durchreichung“ des Gewährleistungs-Durchreichung“ des Gewährleistungs-aufwandes innerhalb der Lieferketteaufwandes innerhalb der Lieferkette

§ 437§ 437 § 437§ 437 § 437§ 437

§ 433§ 433 § 433§ 433

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BauwerkeBauwerkeBauwerkeBauwerke

Errichtung eines Hauses/ einer Eigentumswohnung Errichtung eines Hauses/ einer Eigentumswohnung auf eigenem Grundstück auf eigenem Grundstück („Hausbau“)(„Hausbau“)Errichtung eines Hauses/ einer Eigentumswohnung Errichtung eines Hauses/ einer Eigentumswohnung auf eigenem Grundstück auf eigenem Grundstück („Hausbau“)(„Hausbau“)

Errichtung eines Hauses/einer Eigentumswohnung auf Errichtung eines Hauses/einer Eigentumswohnung auf fremdem Grundstück fremdem Grundstück und Übereignung nach Fertigstellung und Übereignung nach Fertigstellung („Bauträgermodell“)(„Bauträgermodell“)

Errichtung eines Hauses/einer Eigentumswohnung auf Errichtung eines Hauses/einer Eigentumswohnung auf fremdem Grundstück fremdem Grundstück und Übereignung nach Fertigstellung und Übereignung nach Fertigstellung („Bauträgermodell“)(„Bauträgermodell“)

Kauf eines neu errichteten Hausgrundstückes / Kauf eines neu errichteten Hausgrundstückes / Eigentumswohnung Eigentumswohnung („Doppelshaushälfte“, „Altbausanierung“)(„Doppelshaushälfte“, „Altbausanierung“)

Kauf eines neu errichteten Hausgrundstückes / Kauf eines neu errichteten Hausgrundstückes / Eigentumswohnung Eigentumswohnung („Doppelshaushälfte“, „Altbausanierung“)(„Doppelshaushälfte“, „Altbausanierung“)

Kauf eines bereits fertiggestellten Hausgrundstückes/ Kauf eines bereits fertiggestellten Hausgrundstückes/ Eigentumswohnung Eigentumswohnung („Gebraucht-Immobilie“)(„Gebraucht-Immobilie“)Kauf eines bereits fertiggestellten Hausgrundstückes/ Kauf eines bereits fertiggestellten Hausgrundstückes/ Eigentumswohnung Eigentumswohnung („Gebraucht-Immobilie“)(„Gebraucht-Immobilie“)

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BauwerkeBauwerkeBauwerkeBauwerke

Errichtung eines Hauses/einer Eigentumswohnung Errichtung eines Hauses/einer Eigentumswohnung auf eigenem Grundstück auf eigenem Grundstück („Hausbau“)(„Hausbau“)Errichtung eines Hauses/einer Eigentumswohnung Errichtung eines Hauses/einer Eigentumswohnung auf eigenem Grundstück auf eigenem Grundstück („Hausbau“)(„Hausbau“)

WerkvertragWerkvertrag

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BauwerkeBauwerkeBauwerkeBauwerke

Errichtung eines Hauses/einer Eigentumswohnung auf Errichtung eines Hauses/einer Eigentumswohnung auf fremdem Grundstück fremdem Grundstück und Übereignung nach Fertigstellung und Übereignung nach Fertigstellung („Bauträgermodell“)(„Bauträgermodell“)

Errichtung eines Hauses/einer Eigentumswohnung auf Errichtung eines Hauses/einer Eigentumswohnung auf fremdem Grundstück fremdem Grundstück und Übereignung nach Fertigstellung und Übereignung nach Fertigstellung („Bauträgermodell“)(„Bauträgermodell“)

Typengemischter VertragTypengemischter Vertrag

KaufvertragKaufvertrag WerkvertragWerkvertrag

GrundstückGrundstück HausbauHausbau

kann so bleiben, weil Käufer keine Nachteile erleidetkann so bleiben, weil Käufer keine Nachteile erleidet

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BauwerkeBauwerkeBauwerkeBauwerke

Kauf eines neu errichteten Hausgrundstückes / Kauf eines neu errichteten Hausgrundstückes / Eigentumswohnung Eigentumswohnung („Doppelshaushälfte“, „Altbausanierung“)(„Doppelshaushälfte“, „Altbausanierung“)

Kauf eines neu errichteten Hausgrundstückes / Kauf eines neu errichteten Hausgrundstückes / Eigentumswohnung Eigentumswohnung („Doppelshaushälfte“, „Altbausanierung“)(„Doppelshaushälfte“, „Altbausanierung“)

BGH: BGH: Kein Kaufvertrag, weil das Gewährleistungsrecht Kein Kaufvertrag, weil das Gewährleistungsrecht unzureichend ist, der Vertrag muss daher als unzureichend ist, der Vertrag muss daher als Werkvertrag behandelt werdenWerkvertrag behandelt werden

BGB n.F.: BGB n.F.: Kaufvertrag, weil Angleichung vollzogen wurdeKaufvertrag, weil Angleichung vollzogen wurde

Vorteil: Vorteil: Keine Umqualifikation „contra legem“ nur der Keine Umqualifikation „contra legem“ nur der Gewährleistungsrechte halberGewährleistungsrechte halber

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Kauf eines bereits fertiggestellten Hausgrundstückes/ Kauf eines bereits fertiggestellten Hausgrundstückes/ Eigentumswohnung Eigentumswohnung („Gebraucht - Immobilie“)(„Gebraucht - Immobilie“)Kauf eines bereits fertiggestellten Hausgrundstückes/ Kauf eines bereits fertiggestellten Hausgrundstückes/ Eigentumswohnung Eigentumswohnung („Gebraucht - Immobilie“)(„Gebraucht - Immobilie“)

BauwerkeBauwerkeBauwerkeBauwerke

BGB n.F.:BGB n.F.:

KaufvertragKaufvertrag

Keine Beschränkung auf unbenutzte Immobilien, weil Keine Beschränkung auf unbenutzte Immobilien, weil auch beim Kauf von Baumaterial (§ 438 I Nr. 2) nicht auch beim Kauf von Baumaterial (§ 438 I Nr. 2) nicht nach neu/gebraucht differenziert wirdnach neu/gebraucht differenziert wird

Wichtig: Wichtig:

§ 309 Nr. 8 b ff) verbietet nur bei § 309 Nr. 8 b ff) verbietet nur bei neu erstelltenneu erstellten Sachen Sachen (bzw. umfassend saniertem Altbau) eine Verjährungs-(bzw. umfassend saniertem Altbau) eine Verjährungs-verkürzung entgegen § 438 I Nr. 2, verkürzung entgegen § 438 I Nr. 2,

nicht bei Gebrauchtimmobiliennicht bei Gebrauchtimmobilien Ausschluss im Rahmen von § 309 Nr. 7, 307 möglich Ausschluss im Rahmen von § 309 Nr. 7, 307 möglich

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Besonderheiten beim WerkvertragBesonderheiten beim WerkvertragBesonderheiten beim WerkvertragBesonderheiten beim Werkvertrag

Gewährleistungsanspruch § 634Gewährleistungsanspruch § 634Gewährleistungsanspruch § 634Gewährleistungsanspruch § 634

Verjährung § 634 aVerjährung § 634 aVerjährung § 634 aVerjährung § 634 a

Kosten(vor)anschlag § 632 IIIKosten(vor)anschlag § 632 IIIKosten(vor)anschlag § 632 IIIKosten(vor)anschlag § 632 III

Kaufrecht § 651Kaufrecht § 651Kaufrecht § 651Kaufrecht § 651

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Besonderheiten beim WerkvertragBesonderheiten beim WerkvertragBesonderheiten beim WerkvertragBesonderheiten beim Werkvertrag

Gewährleistungsanspruch § 634Gewährleistungsanspruch § 634Gewährleistungsanspruch § 634Gewährleistungsanspruch § 634

Nr. 1: Nr. 1: Wahlrecht hat UnternehmerWahlrecht hat Unternehmer

Nr. 2: Nr. 2: Nach Fristablauf :Nach Fristablauf :

SelbstvornahmeSelbstvornahme

+ Vorschuss+ Vorschuss

+ Aufwendungsersatz+ Aufwendungsersatz

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Besonderheiten beim WerkvertragBesonderheiten beim WerkvertragBesonderheiten beim WerkvertragBesonderheiten beim Werkvertrag

2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 Jahre Herstellung, Planung Herstellung, Planung (z.B. Herstellung/ Wartung)(z.B. Herstellung/ Wartung)Herstellung, Planung Herstellung, Planung (z.B. Herstellung/ Wartung)(z.B. Herstellung/ Wartung)

3 Jahre3 Jahre3 Jahre3 Jahre Rest : Regelm. VerjährungRest : Regelm. Verjährung(z.B. Beratungsvertrag)(z.B. Beratungsvertrag)Rest : Regelm. VerjährungRest : Regelm. Verjährung(z.B. Beratungsvertrag)(z.B. Beratungsvertrag)

5 Jahre5 Jahre5 Jahre5 Jahre Herstellung/Planung Herstellung/Planung BauwerkBauwerkHerstellung/Planung Herstellung/Planung BauwerkBauwerk

::::::

Verjährung § 634 aVerjährung § 634 aVerjährung § 634 aVerjährung § 634 a

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Besonderheiten beim WerkvertragBesonderheiten beim WerkvertragBesonderheiten beim WerkvertragBesonderheiten beim Werkvertrag

Kosten(vor)anschlag § 632 IIIKosten(vor)anschlag § 632 IIIKosten(vor)anschlag § 632 IIIKosten(vor)anschlag § 632 III

Kaufrecht § 651Kaufrecht § 651Kaufrecht § 651Kaufrecht § 651

Im Zweifel Im Zweifel nichtnicht zu vergüten zu vergüten (§ 632 III)(§ 632 III)

Vereinfachte Regelung desVereinfachte Regelung desWerklieferungsvertragesWerklieferungsvertrages

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Schadensersatz beim WerkvertragSchadensersatz beim Werkvertrag Schadensersatz beim WerkvertragSchadensersatz beim Werkvertrag

Unbehebbarer Unbehebbarer WerkmangelWerkmangel

Unbehebbarer Unbehebbarer WerkmangelWerkmangel

§ 280, § 280, § 283 § 283

oder § 311 a IIoder § 311 a II

Behebbarer Behebbarer Werkmangel Werkmangel Behebbarer Behebbarer

Werkmangel Werkmangel

§§ 280, 281§§ 280, 281

Fehlen einer zugesicherten Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft/GarantiehaftungEigenschaft/GarantiehaftungFehlen einer zugesicherten Fehlen einer zugesicherten

Eigenschaft/GarantiehaftungEigenschaft/Garantiehaftung

Im Rahmen von § 276 Im Rahmen von § 276 als als

Verschulden anzusehenVerschulden anzusehen

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AGB: §§ 305 ff. BGB AGB: §§ 305 ff. BGB - Besonderheiten - (1)- Besonderheiten - (1)AGB: §§ 305 ff. BGB AGB: §§ 305 ff. BGB - Besonderheiten - (1)- Besonderheiten - (1)

§ 305 a§ 305 a§ 305 a§ 305 aBesondere Einbeziehungsfälle, Besondere Einbeziehungsfälle, z.B.: z.B.: Nahverkehrstarife, Post, TelekomNahverkehrstarife, Post, Telekom

Besondere Einbeziehungsfälle, Besondere Einbeziehungsfälle, z.B.: z.B.: Nahverkehrstarife, Post, TelekomNahverkehrstarife, Post, Telekom

§ 307 = § 307 = General-General-

klausel zur klausel zur Inhalts-Inhalts-kontrollekontrolle

§ 307 = § 307 = General-General-

klausel zur klausel zur Inhalts-Inhalts-kontrollekontrolle

Neu: Neu: Normierung des Normierung des Transparenzgebotes Transparenzgebotes (wie bisherige Rechtsprechung zu § 9 ABGB)(wie bisherige Rechtsprechung zu § 9 ABGB)

§ 307 II Nr. 2§ 307 II Nr. 2Infolge der Verlagerung der Fixierung des Infolge der Verlagerung der Fixierung des

Pflichtprogrammes in den Vertrag wird Nr. 2 Pflichtprogrammes in den Vertrag wird Nr. 2 wichtiger als Nr. 1wichtiger als Nr. 1

führt zu einer restriktiven Zulässigkeit der führt zu einer restriktiven Zulässigkeit der Sanktionsfreistellung von PflichtverletzungenSanktionsfreistellung von Pflichtverletzungen

Pflichtenprogramm muss im Vertrag genauer Pflichtenprogramm muss im Vertrag genauer als früher festgelegt werdenals früher festgelegt werden

Neu: Neu: Normierung des Normierung des Transparenzgebotes Transparenzgebotes (wie bisherige Rechtsprechung zu § 9 ABGB)(wie bisherige Rechtsprechung zu § 9 ABGB)

§ 307 II Nr. 2§ 307 II Nr. 2Infolge der Verlagerung der Fixierung des Infolge der Verlagerung der Fixierung des

Pflichtprogrammes in den Vertrag wird Nr. 2 Pflichtprogrammes in den Vertrag wird Nr. 2 wichtiger als Nr. 1wichtiger als Nr. 1

führt zu einer restriktiven Zulässigkeit der führt zu einer restriktiven Zulässigkeit der Sanktionsfreistellung von PflichtverletzungenSanktionsfreistellung von Pflichtverletzungen

Pflichtenprogramm muss im Vertrag genauer Pflichtenprogramm muss im Vertrag genauer als früher festgelegt werdenals früher festgelegt werden

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AGB: §§ 305 ff. BGB AGB: §§ 305 ff. BGB - Besonderheiten - (2)- Besonderheiten - (2)AGB: §§ 305 ff. BGB AGB: §§ 305 ff. BGB - Besonderheiten - (2)- Besonderheiten - (2)

§ 309 Nr. 5 b§ 309 Nr. 5 b§ 309 Nr. 5 b§ 309 Nr. 5 b

Schadenspauschalierungsklauseln sind nur Schadenspauschalierungsklauseln sind nur wirksam, wirksam, wenn Nachweis ausdrücklich zugelassen wird wenn Nachweis ausdrücklich zugelassen wird (wesentlich strenger als bisherige Recht-(wesentlich strenger als bisherige Recht-sprechung)sprechung)

Schadenspauschalierungsklauseln sind nur Schadenspauschalierungsklauseln sind nur wirksam, wirksam, wenn Nachweis ausdrücklich zugelassen wird wenn Nachweis ausdrücklich zugelassen wird (wesentlich strenger als bisherige Recht-(wesentlich strenger als bisherige Recht-sprechung)sprechung)

§ 309 Nr. 7 § 309 Nr. 7 Haftungs-Haftungs-

ausschlussausschluss

§ 309 Nr. 7 § 309 Nr. 7 Haftungs-Haftungs-

ausschlussausschluss

Aufgrund der Vereinheitlichung der Pflichtver-Aufgrund der Vereinheitlichung der Pflichtver-letzungstatbestände (§ 280) wird nicht mehr nach letzungstatbestände (§ 280) wird nicht mehr nach der Art der Pflichtverletzung differenziertder Art der Pflichtverletzung differenziert

Haftung für Haftung für KörperschädenKörperschäden auch im Falle leichter auch im Falle leichter Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit nichtnicht einschränkbar einschränkbar

Pauschaler HA für „Mängelansprüche“ ist unwirk-Pauschaler HA für „Mängelansprüche“ ist unwirk-sam, selbst wenn § 475 II-Frist eingehalten wird sam, selbst wenn § 475 II-Frist eingehalten wird

Aufgrund der Vereinheitlichung der Pflichtver-Aufgrund der Vereinheitlichung der Pflichtver-letzungstatbestände (§ 280) wird nicht mehr nach letzungstatbestände (§ 280) wird nicht mehr nach der Art der Pflichtverletzung differenziertder Art der Pflichtverletzung differenziert

Haftung für Haftung für KörperschädenKörperschäden auch im Falle leichter auch im Falle leichter Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit nichtnicht einschränkbar einschränkbar

Pauschaler HA für „Mängelansprüche“ ist unwirk-Pauschaler HA für „Mängelansprüche“ ist unwirk-sam, selbst wenn § 475 II-Frist eingehalten wird sam, selbst wenn § 475 II-Frist eingehalten wird

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AGB: §§ 305 ff. BGB AGB: §§ 305 ff. BGB - Besonderheiten - (3)- Besonderheiten - (3)AGB: §§ 305 ff. BGB AGB: §§ 305 ff. BGB - Besonderheiten - (3)- Besonderheiten - (3)

§ 309 Nr. 8 b § 309 Nr. 8 b MängelMängel

§ 309 Nr. 8 b § 309 Nr. 8 b MängelMängel

Gilt vorrangig für den Werkvertrag, Gilt vorrangig für den Werkvertrag, weil die §§ 474 ff. vorgehenweil die §§ 474 ff. vorgehen

Verjährung: Verjährung: Mindestfrist von 1 Jahr auch außerhalb Mindestfrist von 1 Jahr auch außerhalb von Verbrauchsgüterkaufverträgenvon Verbrauchsgüterkaufverträgen

Nr. 8 b ff): Nr. 8 b ff): Verjährungsfrist bei Bauwerk/-material ist Verjährungsfrist bei Bauwerk/-material ist „AGB-fest“ (Ausnahme: VOB/B)„AGB-fest“ (Ausnahme: VOB/B)

Gilt vorrangig für den Werkvertrag, Gilt vorrangig für den Werkvertrag, weil die §§ 474 ff. vorgehenweil die §§ 474 ff. vorgehen

Verjährung: Verjährung: Mindestfrist von 1 Jahr auch außerhalb Mindestfrist von 1 Jahr auch außerhalb von Verbrauchsgüterkaufverträgenvon Verbrauchsgüterkaufverträgen

Nr. 8 b ff): Nr. 8 b ff): Verjährungsfrist bei Bauwerk/-material ist Verjährungsfrist bei Bauwerk/-material ist „AGB-fest“ (Ausnahme: VOB/B)„AGB-fest“ (Ausnahme: VOB/B)

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Verbraucherschutzrecht (1)Verbraucherschutzrecht (1)Verbraucherschutzrecht (1)Verbraucherschutzrecht (1)

Haustür-Haustür-geschäftegeschäfte

§ 312 § 312

Haustür-Haustür-geschäftegeschäfte

§ 312 § 312

Widerrufsrecht, §§ 312 I, 355Widerrufsrecht, §§ 312 I, 355

Subsidiarität, § 312 aSubsidiarität, § 312 a

Widerrufsrecht, §§ 312 I, 355Widerrufsrecht, §§ 312 I, 355

Subsidiarität, § 312 aSubsidiarität, § 312 a

Fernabsatz-Fernabsatz-verträge verträge

§§ 312 b ff.§§ 312 b ff.

Fernabsatz-Fernabsatz-verträge verträge

§§ 312 b ff.§§ 312 b ff.

Widerrufsrecht, § 312 d IWiderrufsrecht, § 312 d I

PflichtendualismusPflichtendualismus

vor Vertragsschluss: § 312 c Ivor Vertragsschluss: § 312 c I

später bei der Lieferung: § 312 c IIspäter bei der Lieferung: § 312 c II

AblaufhemmungAblaufhemmung der § 355 - Frist bis zur der § 355 - Frist bis zur Erfüllung der Pflichten aus § 312 c IIErfüllung der Pflichten aus § 312 c II

AusnahmetatbeständeAusnahmetatbestände

§ 312 d IV: kein Widerrufsrecht§ 312 d IV: kein Widerrufsrecht

§ 312 b II: kein Fernabsatzvertrag§ 312 b II: kein Fernabsatzvertrag

Widerrufsrecht, § 312 d IWiderrufsrecht, § 312 d I

PflichtendualismusPflichtendualismus

vor Vertragsschluss: § 312 c Ivor Vertragsschluss: § 312 c I

später bei der Lieferung: § 312 c IIspäter bei der Lieferung: § 312 c II

AblaufhemmungAblaufhemmung der § 355 - Frist bis zur der § 355 - Frist bis zur Erfüllung der Pflichten aus § 312 c IIErfüllung der Pflichten aus § 312 c II

AusnahmetatbeständeAusnahmetatbestände

§ 312 d IV: kein Widerrufsrecht§ 312 d IV: kein Widerrufsrecht

§ 312 b II: kein Fernabsatzvertrag§ 312 b II: kein Fernabsatzvertrag

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Verbraucherschutzrecht (2)Verbraucherschutzrecht (2)Verbraucherschutzrecht (2)Verbraucherschutzrecht (2)

E-Commerce E-Commerce § 312 e§ 312 eE-Commerce E-Commerce § 312 e§ 312 e

Kein Widerrufsrecht,Kein Widerrufsrecht, nur Ablaufhemmung der nur Ablaufhemmung der § 355 – Frist, wenn z.B. nach § 312 d I § 355 – Frist, wenn z.B. nach § 312 d I ein Widerrufsrecht bestehtein Widerrufsrecht besteht

Geringerer Anwendungsbereich, Geringerer Anwendungsbereich, da § 312 e II Nr. 1 E-Mail-Kommunikation da § 312 e II Nr. 1 E-Mail-Kommunikation

ausschließtausschließt

Keine Vertragswirksamkeit Keine Vertragswirksamkeit nach § 134 BGB i.F.d. nach § 134 BGB i.F.d. Nichterfüllung der Informationspflichten Nichterfüllung der Informationspflichten

Aber: Aber: Ausschluss des § 122 - Anspruches,Ausschluss des § 122 - Anspruches, wenn der Unternehmer den Irrtum verursachtwenn der Unternehmer den Irrtum verursacht

Kein Widerrufsrecht,Kein Widerrufsrecht, nur Ablaufhemmung der nur Ablaufhemmung der § 355 – Frist, wenn z.B. nach § 312 d I § 355 – Frist, wenn z.B. nach § 312 d I ein Widerrufsrecht bestehtein Widerrufsrecht besteht

Geringerer Anwendungsbereich, Geringerer Anwendungsbereich, da § 312 e II Nr. 1 E-Mail-Kommunikation da § 312 e II Nr. 1 E-Mail-Kommunikation

ausschließtausschließt

Keine Vertragswirksamkeit Keine Vertragswirksamkeit nach § 134 BGB i.F.d. nach § 134 BGB i.F.d. Nichterfüllung der Informationspflichten Nichterfüllung der Informationspflichten

Aber: Aber: Ausschluss des § 122 - Anspruches,Ausschluss des § 122 - Anspruches, wenn der Unternehmer den Irrtum verursachtwenn der Unternehmer den Irrtum verursacht

Teilzeit-Wohn-Teilzeit-Wohn-rechtverträge §§ 481 ff.rechtverträge §§ 481 ff.Teilzeit-Wohn-Teilzeit-Wohn-rechtverträge §§ 481 ff.rechtverträge §§ 481 ff.

Verbraucher-Verbraucher-darlehensverträge §§ 491 ff.darlehensverträge §§ 491 ff.Verbraucher-Verbraucher-darlehensverträge §§ 491 ff.darlehensverträge §§ 491 ff.

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§ 357 Wertersatz (nach § 346 II, III)§ 357 Wertersatz (nach § 346 II, III)§ 357 Wertersatz (nach § 346 II, III)§ 357 Wertersatz (nach § 346 II, III)

VerschuldensunabhängigVerschuldensunabhängig

Privilegierung nach § 346 III S. 1 Nr. 3 Privilegierung nach § 346 III S. 1 Nr. 3 entfälltentfällt, wenn der , wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt worden istVerbraucher ordnungsgemäß belehrt worden ist

(Grund: er haftet dann wie ein vertraglich zum Rücktritt (Grund: er haftet dann wie ein vertraglich zum Rücktritt Berechtigter) Berechtigter)

HaftungserweiterungHaftungserweiterung nach § 346 II S. 1 Nr. 3 nach § 346 II S. 1 Nr. 3

haftet auch für die bestimmungsgemäße haftet auch für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme in Folge der Belehrung darüber Ingebrauchnahme in Folge der Belehrung darüber

(z.B. Wertverlust durch Erstzulassung)(z.B. Wertverlust durch Erstzulassung)

VerschuldensunabhängigVerschuldensunabhängig

Privilegierung nach § 346 III S. 1 Nr. 3 Privilegierung nach § 346 III S. 1 Nr. 3 entfälltentfällt, wenn der , wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt worden istVerbraucher ordnungsgemäß belehrt worden ist

(Grund: er haftet dann wie ein vertraglich zum Rücktritt (Grund: er haftet dann wie ein vertraglich zum Rücktritt Berechtigter) Berechtigter)

HaftungserweiterungHaftungserweiterung nach § 346 II S. 1 Nr. 3 nach § 346 II S. 1 Nr. 3

haftet auch für die bestimmungsgemäße haftet auch für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme in Folge der Belehrung darüber Ingebrauchnahme in Folge der Belehrung darüber

(z.B. Wertverlust durch Erstzulassung)(z.B. Wertverlust durch Erstzulassung)

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DarlehensrechtDarlehensrechtDarlehensrechtDarlehensrecht

DarlehensvertragDarlehensvertrag

§§ 488 ff.§§ 488 ff.

DarlehensvertragDarlehensvertrag

§§ 488 ff.§§ 488 ff.

GeldGeld gegen gegen Zinsen Zinsen (nach Vereinbarung)(nach Vereinbarung)

OrdentlichesOrdentliches und und ausserordentliches ausserordentliches Kündigungsrecht (z.B. Verschlechterung der Kündigungsrecht (z.B. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder des besicherten Vermögensverhältnisse oder des besicherten Gegenstandes)Gegenstandes)

GeldGeld gegen gegen Zinsen Zinsen (nach Vereinbarung)(nach Vereinbarung)

OrdentlichesOrdentliches und und ausserordentliches ausserordentliches Kündigungsrecht (z.B. Verschlechterung der Kündigungsrecht (z.B. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder des besicherten Vermögensverhältnisse oder des besicherten Gegenstandes)Gegenstandes)

Verbraucher-Verbraucher-

Darlehens-Darlehens-VertragVertrag

§§ 491 ff.§§ 491 ff.

Verbraucher-Verbraucher-

Darlehens-Darlehens-VertragVertrag

§§ 491 ff.§§ 491 ff.

Schriftform, Schriftform, elektronische Form ist ausgeschlossenelektronische Form ist ausgeschlossen

gilt auch für die Vollmacht (§ 492 IV)gilt auch für die Vollmacht (§ 492 IV)

Nichtigkeit: § 494 INichtigkeit: § 494 I

Widerrufsrecht: § 495Widerrufsrecht: § 495

Schriftform, Schriftform, elektronische Form ist ausgeschlossenelektronische Form ist ausgeschlossen

gilt auch für die Vollmacht (§ 492 IV)gilt auch für die Vollmacht (§ 492 IV)

Nichtigkeit: § 494 INichtigkeit: § 494 I

Widerrufsrecht: § 495Widerrufsrecht: § 495

Page 105: Schuldrecht (Reischl). subjektiv-objektiver Sachmangel- begriff (§ 434 I) subjektiv-objektiver Sachmangel- begriff (§ 434 I) Relevanz von Werbeaussagen

DarlehensrechtDarlehensrechtDarlehensrechtDarlehensrecht

Finanzierungs-Finanzierungs-hilfehilfe

§§ 499 ff.§§ 499 ff.

Finanzierungs-Finanzierungs-hilfehilfe

§§ 499 ff.§§ 499 ff.

Unternehmer + VerbraucherUnternehmer + Verbraucher

Teilzahlungsgeschäfte, Teilzahlungsgeschäfte, FinanzierungsleasingverträgeFinanzierungsleasingverträge

Informationspflichten: § 502Informationspflichten: § 502

Nichtigkeit: § 502 IIINichtigkeit: § 502 III

Widerrufsrecht (§ 495) Widerrufsrecht (§ 495) oder Rückgaberecht: § 503oder Rückgaberecht: § 503

Unternehmer + VerbraucherUnternehmer + Verbraucher

Teilzahlungsgeschäfte, Teilzahlungsgeschäfte, FinanzierungsleasingverträgeFinanzierungsleasingverträge

Informationspflichten: § 502Informationspflichten: § 502

Nichtigkeit: § 502 IIINichtigkeit: § 502 III

Widerrufsrecht (§ 495) Widerrufsrecht (§ 495) oder Rückgaberecht: § 503oder Rückgaberecht: § 503

Ratenlieferungs-Ratenlieferungs-

vertragvertrag

§§ 505 ff.§§ 505 ff.

Ratenlieferungs-Ratenlieferungs-

vertragvertrag

§§ 505 ff.§§ 505 ff.