38
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551 1 Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05. 10. 2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau UVM 3 12/6926 Ausländerrecht IM 4 12/7024 Kommunale Angelegenheit IM 5 12/7048 Ausländerrecht IM 6 12/7114 Versorgung nach LBG KM 7 12/6681 Ausländerrecht IM 8 12/6816 Bausache WM 9 12/6898 Gesetzesänderungen, Verfassungsrecht IM 10 12/6964 Ausländerrecht IM 11 12/6969 Versorgung nach LBG FM 12 12/7073 Führerscheinsache JUM/IM 13 12/7104 Kommunale Angelegenheit IM 14 12/6693 Bausache WM 15 12/6847 Öffentlicher Dienst UVM 16 12/7032 Ausländerrecht IM 17 12/7074 Ausländerrecht IM 18 12/7137 Schulwesen KM 19 12/6789 Ausländerrecht IM 20 12/6812 Denkmalschutz/ Denkmalpflege WM 21 12/7067 Forsten MLR 22 12/7105 Besoldung/Tarifrecht FM 23 12/6729 Vermessungswesen WM 24 12/6931 Sozialhilfe SM 25 12/1475 Ausländerrecht IM 26 12/6494 Gesundheitswesen SM 27 12/6998 Kommunale Angelegenheit IM 28 12/6818 Bausache WM 29 12/6870 Ausländerrecht IM 30 12/6879 Ausländerrecht IM 31 12/6880 Ausländerrecht IM 32 12/6821 Öffentlicher Dienst SM 33 12/7130 Versorgung nach LBG FM 34 12/5959 Sozialversicherung SM 35 12/6421 Familienangelegenheit SM 36 12/6942 Öffentliche Sicherheit und Ordnung IM 37 12/6979 Öffentlicher Dienst IM 38 12/7045 Ausländerrecht IM 39 12/7154 Strafvollzug JUM 40 12/6850 Staatsanwaltschaften JUM 41 12/7052 Lehrer KM Inhaltsverzeichnis

Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

  • Upload
    others

  • View
    5

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg12. Wahlperiode

Drucksache 12 / 5551

1

Beschlussempfehlungen und Berichtedes Petitionsausschusses

zu verschiedenen Eingaben

Ausgegeben: 05. 10. 2000

1 12/5624 Bausache MLR

2 12/6844 Straßenbau UVM

3 12/6926 Ausländerrecht IM

4 12/7024 KommunaleAngelegenheit IM

5 12/7048 Ausländerrecht IM

6 12/7114 Versorgung nach LBG KM

7 12/6681 Ausländerrecht IM

8 12/6816 Bausache WM

9 12/6898 Gesetzesänderungen,Verfassungsrecht IM

10 12/6964 Ausländerrecht IM

11 12/6969 Versorgung nach LBG FM

12 12/7073 Führerscheinsache JUM/IM

13 12/7104 KommunaleAngelegenheit IM

14 12/6693 Bausache WM

15 12/6847 Öffentlicher Dienst UVM

16 12/7032 Ausländerrecht IM

17 12/7074 Ausländerrecht IM

18 12/7137 Schulwesen KM

19 12/6789 Ausländerrecht IM

20 12/6812 Denkmalschutz/Denkmalpflege WM

21 12/7067 Forsten MLR

22 12/7105 Besoldung/Tarifrecht FM

23 12/6729 Vermessungswesen WM

24 12/6931 Sozialhilfe SM

25 12/1475 Ausländerrecht IM

26 12/6494 Gesundheitswesen SM

27 12/6998 KommunaleAngelegenheit IM

28 12/6818 Bausache WM

29 12/6870 Ausländerrecht IM

30 12/6879 Ausländerrecht IM

31 12/6880 Ausländerrecht IM

32 12/6821 Öffentlicher Dienst SM

33 12/7130 Versorgung nach LBG FM

34 12/5959 Sozialversicherung SM

35 12/6421 Familienangelegenheit SM

36 12/6942 Öffentliche Sicherheitund Ordnung IM

37 12/6979 Öffentlicher Dienst IM

38 12/7045 Ausländerrecht IM

39 12/7154 Strafvollzug JUM

40 12/6850 Staatsanwaltschaften JUM

41 12/7052 Lehrer KM

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Page 2: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

2

1. Petition 12/5624 betr. Bausache

Der Petent begehrt die Baugenehmigung für den Neu-bau einer Lagerhalle für Maschinen und Geräte.

Die beim Ortstermin am 8. November 1999 verein-barte Lösung wurde zwischenzeitlich umgesetzt.Nachdem der Petent am 28. März 2000 für die verein-barten Bereiche eine beschränkt persönliche Dienst-barkeit zu Gunsten von Naturschutzmaßnahmen er-stellt hatte, hat das Regierungspräsidium am 11. April2000 die für das Bauvorhaben des Petenten notwendi-ge Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsord-nung erteilt. Daraufhin wurde am 19. April 2000durch das Landratsamt eine Baugenehmigung erteilt,die Baufreigabe erfolgte am 19. Juni 2000. Damit istder erzielte Kompromiss vollständig umgesetzt.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird für erledigt erklärt.

Berichterstatter: Behringer

2. Petition 12/6844 betr. Beschwerde über dieStadt R. u. a. im Zusammenhang mit einer Bau-maßnahme

I. Gegenstand der Petition

Der Petent beanstandet, dass die Anbindung der M.mit der neuen M.-Brücke nicht ordnungsgemäß undrechtlich einwandfrei zu Stande gekommen sei.

Er macht im Einzelnen geltend:

1. Die Stadt R. habe als Bauherr und Kostenträger dieerforderliche Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie inKenntnis von im Bauuntergrund befindlichen Hin-dernissen diese zertrümmert, infolge der hierbeifreigesetzten Energien das Anwesen des Petentengeschädigt hat (Rissbildungen) und Immissionen(Lärm und Schwingungen) in unzumutbarer Weisefür den Petenten erzeugte.

2. Die Bauarbeiten für die M.-Brücke-Nord stündenin ursächlichem Zusammenhang mit dem einseiti-gen Absinken des Faulturmes der Kläranlage.

3. Die Verwaltung der Stadt R. habe in der Gemein-deratsvorlage vom 10. August 1988 Sachverhalteunzutreffend dargestellt, indem in dieser Vorlagedie Verhandlungen zum Erwerb des GrundstücksFlst.-Nr. 864 als gescheitert dargestellt worden sei-en.

4. Er sei durch die Zurückweisung seiner Dienstauf-sichtsbeschwerde gegen den Oberbürgermeister derStadt R. beschwert. Dies ist als sein Petitum dennachgereichten Unterlagen vom 28. April 2000 zuentnehmen.

5. Die Staatsanwaltschaft K. habe die von ihm erstat-teten Strafanzeigen nicht der Sache entsprechend

behandelt. Dies ergibt sich aus der Bezugnahmeauf einen Schriftwechsel mit dem Justizministeri-um (vgl. S. 6 der Petitionsschrift).

II. Die Prüfung der Petition ergab Folgendes:

1. Schilderung des Sachverhaltes

Zu Ziffer 1)

Der Stadtteil M. ist als Halbinsel von der Kernstadt R.durch die Bahnlinie abgetrennt und für den öffentli-chen Straßenverkehr nur über eine aus der Jahrhun-dertwende stammende Stahlbrücke verbunden. DieseBrücke ist im Herbst 1995 für den Straßenverkehr auf12 t im Einbahnverkehr bzw. 6/6 t im Begegnungsver-kehr beschränkt worden. Für die Anbindung der M.an die Kernstadt stand somit keine leistungsfähigeBrücke mehr zur Verfügung. Die Stadt Radolfzell hatdeshalb mit der neuen M.-Brücke eine leistungsfähigeund auch für den Schwerverkehr befahrbare Brückezur Anbindung der Halbinsel M. an die Kernstadt ge-baut. Bei der Gründung des Bauwerks waren die sehrschwierigen Grund- und Bodenverhältnissen zu be-achten. Der problematische Untergrund in R. ist allge-mein bekannt, Konsistenz und Tragfähigkeit des Bo-dens wechseln sehr häufig. Die Stadt hat deshalb imZuge der Objektplanung und -vorbereitung umfang-reiche Baugrunduntersuchungen vornehmen lassen,um über die grundsätzliche Tragwerkslösung ent-scheiden zu können. Diese Voruntersuchungen wieauch die weitergehende Planung haben ergeben, dassdas geplante Brückenbauwerk auf einem Pfahlrost ge-gründet werden muss, wobei die insgesamt 156 PfähleEinbautiefen in den Untergrund von bis zu 48m errei-chen. Zum Teil wurde erst bei Erreichen dieser Maxi-maltiefe tragfähiger Grund erreicht.

Die Stadt R. hat für die Planung ein Ingenieurbüro be-auftragt, das weltweit große Ingenieurbauwerke wieBrücken, Staudämme und Verkehrsanlagen geplanthat und für die Lösung schwieriger Bauwerksfragenanerkannt ist. Die Entscheidung für dieses Ingenieur-büro ist im Rahmen einer EG-weiten Ausschreibunggetroffen worden. Es wurde hier von Seiten der Stadtgrößtmögliche Sorgfalt bei der Auswahl von Kompe-tenz und Sachverstand geübt.

Die Baumaßnahme ist im Wesentlichen in die zweiBereiche Brückenunterbau und Brückenüberbau ge-gliedert. Die Aufgliederung des Bauvorhabens wurdedeshalb vorgenommen, weil der problematische Bau-untergrund Spezialisten als Anbieter für die Bau-grundarbeiten erforderlich machte. Aus der erfolgtenöffentlichen Ausschreibung für den Brückenunterbauging die Firma P. H. AG als günstigster Bieter hervor,die auch den Zuschlag erhielt. Im Zuge der Angebots-auswertung wurden verschiedene Gründungsvariantenauf ihre wirtschaftliche, technische und finanzielleMachbarkeit hin geprüft. Die äußerst aufwändige An-gebotswertung hatte dann eine Stahlrohrgründung mitInnenrammung zum Ergebnis. Die wesentlichenMerkmale dieser Gründungsart bestehen in dem Auf-setzen eines Stahlrohres (560 mm) von ca. 10 mLänge auf die Oberfläche des Baugrundes, in das ein

Page 3: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

3

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

Rammgewicht (Rammbär) einfällt. Dadurch wird derUntergrund vom Fuß des Stahlrohres verdrängt unddas Stahlrohr in den Erdboden eingebracht. DieserVorgang wird so lange wiederholt, bis das Stahlrohrvollständig in den Erdboden eingedrungen ist. DieZahl der Schläge pro Meter, die für das Eindringen ei-nes Stahlrohres in den Untergrund erforderlich sind,wird als Schlagzahl bezeichnet. Für jedes eingebrach-te Stahlrohr wird die Schlagzahl, das Rammgewichtund die Fallhöhe protokolliert. Diese Rammarbeitenverursachen Erschütterungen, die sich im Untergrundausbreiten und je nach Abhängigkeit der Untergrund-verhältnisse mehr oder minder große Schwingungs-amplituden erzeugen. Entscheidend für die Ramm-energie, die sich im Untergrund ausbreitet, ist jedochnicht die Schlagzahl, sondern der einzelne Ramm-schlag (das Rammgewicht und seine Fallhöhe).

Zu Ziffer 2):

Der Petent ist der Meinung, die Gründungsarbeitenfür die M.-Brücke hätten die im Januar 2000 eingetre-tene Schiefstellung des Faulturmes der Kläranlage be-wirkt. Er hat sich mit dieser Frage an das für die Klär-anlage zuständige Landratsamt gewandt und von dortmit Schreiben vom 14. März 2000 Antwort erhalten.Danach wird ausgeschlossen, dass die Schiefstellungursächlich mit den Gründungsarbeiten zusammen-hängt. Es wurden vom Landratsamt materialtechni-sche Untersuchungen vorgenommen, deren Ergebnis-auswertung noch nicht vorliegt. Der weitere in dieserSache geführte Schriftverkehr, der im Ton und Argu-mentationsaufbau seitens des Petenten nicht sachdien-lich war, brachte keine weitere Aufklärung. Die StadtR. wie auch das Landratsamt K. halten nach wie voreinen Zusammenhang zwischen den Gründungsarbei-ten für die M.-Brücke im Jahre 1998 und der im Ja-nuar 2000 festgestellten Schiefstellung des Faultur-mes für nicht gegeben.

Zu Ziffer 3)

Der Petent führt aus, dass die Stadt R. Ratsvorlagen„getürkt“ habe, um damit eine für sie günstige Be-schlusslage herbeizuführen. Gemeint ist hier wohl dieGemeinderatsvorlage vom 10. August 1988, bei der esum den zu fassenden Aufstellungsbeschluss für denBebauungsplan „M.-Anbindung-Nord“ ging. Die StadtR. hat sich schon zum Zeitpunkt der Bebauungsplan-aufstellung im Jahre 1988/89 sowie im Rahmen derStadtentwicklungsplanung von verschiedenen unab-hängigen Verkehrsgutachten leiten lassen, die in ihremErgebnis eine Anbindung der Halbinsel M. im nördli-chen Bereich eindeutig favorisierten. Zur rechtlichenSicherung des Neubaus hat der Gemeinderat den Be-bauungsplan „M.-Anbindung-Nord“ als Satzung ver-abschiedet. Der Bebauungsplan ist seit 21. Februar1990 rechtskräftig. Am 8. April 1992 hat der Gemein-derat der Stadt R. den vorrangigen Bau der Nord-brücke beschlossen. In den folgenden Jahren hat derGemeinderat dann nochmals einen Südbrückenan-schluss diskutiert, jedoch am 4. Juli 1995 endgültig dieAnbindung der M. auf der Grundlage des Bebauungs-planes „M.-Anbindung-Nord“ beschlossen.

Zu Ziffer 4):

Der Petent hat mit Schreiben vom 10. Juni 1994 andas Regierungspräsidium eine Dienstaufsichtsbe-schwerde gegen den Oberbürgermeister der Stadt R.in einer abfallrechtlichen Angelegenheit gerichtet. DieBeschwerde wurde vom Regierungspräsidium mitEntscheidung vom 11. Juli 1994 zurückgewiesen,weil keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Ver-halten des Oberbürgermeisters vorlagen. Nachdemder Petent mit Schreiben vom 11. April 1996 beimRegierungspräsidium nochmals auf seine Dienstauf-sichtsbeschwerde hingewiesen hatte, wurde ihm vomRegierungspräsidium eine Mehrfertigung der Ent-scheidung vom 11. Juli 1994 übersandt. WeitereDienstaufsichtsbeschwerden des Petenten gegen denOberbürgermeister liegen dem Regierungspräsidiumnicht vor.

Zu Ziffer 5)

Mit seinen Strafanzeigen vom 19. Februar 1997 und13. August 1999 erstrebte der Petent die Einleitung ei-nes Ermittlungsverfahrens wegen Sachbeschädigungund Körperverletzung mit Todesfolge gegen denOberbürgermeister von R. und andere mögliche Be-schuldigte.

Die Strafanzeigen stehen im Zusammenhang mit derDurchführung des Baues der M.-Anbindung Nord inder Nähe des Hauses des Petenten. Der Petent ist derAuffassung, dass in Folge von im Zuge des Bauvorha-bens durchgeführter Pfahlrammungen Beschädigun-gen an seinem Anwesen aufgetreten seien. Er ist fer-ner der Meinung, die Rammstöße seien für den Todseines damals schwerst behinderten Vaters mitverant-wortlich gewesen.

Der Strafanzeige des Petenten vom 19. Februar1997 gab die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom23. April 1997 keine Folge. Seinem erneuten Antragvom 13. August 1999 auf Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens entsprach die Staatsanwaltschaftebenfalls nicht. Die dagegen gerichtete Dienstauf-sichtsbeschwerde des Petenten wies die General-staatsanwaltschaft K. durch Bescheid vom 14. Sep-tember 1999 zurück. Seine weitere Dienstaufsichts-beschwerde wurde durch Schreiben des Justizminis-teriums vom 11. Februar 2000 abschlägig beschie-den.

Der Petent moniert in diesem Zusammenhang, dassihm das Justizministerium eine von ihm eingereichteBildermappe nicht zurückgesandt habe. Ein entspre-chender Wunsch des Petenten ließ sich dem bisheri-gen Schriftverkehr allerdings nicht entnehmen. MitSchreiben vom 17. Mai 2000 wurde ihm die Licht-bildmappe zurückgegeben.

2. Beurteilung des Sachverhaltes und Rechtliche Wür-digung

Zu Ziffer 1) und 2):

Die vom Petenten behauptete Kausalität von Bauar-beiten und Rissbildung an seinem in Nachbarschaftbefindlichen Anwesen ist Gegenstand einer Klage vor

Page 4: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

4

dem Landgericht K. gegen die Stadt R.. Dieser vor-ausgegangen war ein selbstständiges Beweissiche-rungsverfahren, welches im Hauptsacheverfahren bei-gezogen wurde. Gegenstand des Beweissicherungs-verfahrens war die Frage, inwieweit die Bautätigkeitan der M.-Brücke-Nord (Rammpfahlgründung) ur-sächlich für die im Anwesen des Petenten aufgetrete-nen Risse war und die Stadt R. die erforderliche Sorg-faltspflicht dadurch ggf. verletzt hat. Im Gerichtsver-fahren hat das Gericht einen unabhängigen Gutachterbeigezogen. Die Aussagen dieses Gutachters hinsicht-lich der Kausalität von Rissbildung und Baumaßnah-me sowie der Verletzung von Sorgfaltspflichten wur-den von der Stadt im Rahmen der Klageerwiderungnicht anerkannt. Dem Vortrag der Stadt ist das Ge-richt in Teilen gefolgt und hat ein Ergänzungsgutach-ten angefordert, das die widersprüchlichen Aussagender Gutachter im Verfahren abschließend klären soll.In diesem Ergänzungsgutachten soll vor allem die Ur-sache der Rissbildung begutachtet und bewertet wer-den.

Die Stadt R. hat vor Beginn der Gründungsarbeiten inWahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht versucht, denKreis der potenziell gefährdeten Nachbarbebauung zuermitteln, um bereits im Vorfeld jedwede Beeinträch-tigung einschätzen zu können. Sie hat sich dazu derDurchführung von Proberammungen bedient, um ei-nerseits zu ermitteln, in welchen Bereichen Schwin-gungen mit einer Energie angetroffen werden, diemöglicherweise zur Schädigung von Bausubstanzführen können. Die Versuche dienten darüber hinausauch der Optimierung von Fallhöhe und Fallgewicht.Die Probeversuche wurden durch Schwingungsunter-suchungen begleitet und protokolliert, die nach deraktuell geltenden Norm DIN 4105 durchgeführt wur-den. Diese sehr zeit- und kostenaufwändigen Vorun-tersuchungen haben somit die „Verdachtsflächen“ fürmöglicherweise beeinträchtigte Bausubstanzen festge-legt. Bedauerlicherweise hat es der Petent der Stadtverweigert, sein Gebäude in diese Voruntersuchungeinzubeziehen, so dass im Rahmen der Voruntersu-chungen für das Gebäude des Petenten keine Erkennt-nisse vorliegen. (Hinweis: Das Verhalten des Petentenin dieser Sache wurde vom Verwaltungsgericht in derVerwaltungsrechtssache G. gegen Stadt R. kritischgewürdigt. Zitat: „. . . Insoweit ist – außerhalb desvorliegenden Verfahrens – anzumerken, dass sich derAntragsteller (hier der Petent) in dieser Hinsicht wi-dersprüchlich verhält, indem er den Gutachtern desBauunternehmens den Zutritt auf sein Grundstückverwehrt und dort auch die Einrichtung von Messstel-len nicht zulässt...“).

Unabhängig von der Verwehrung des Zutritts zumHaus des Petenten wurde im Rahmen der Schwin-gungsuntersuchungen festgestellt, dass eine wesent-lich geringere Schwingungsenergie an näher liegen-den Gebäuden zur Baustelle angetroffen wurde, sodass an dem weiter entfernt liegenden Gebäude desPetenten nicht mit Schäden gerechnet werden muss.Das mit den Schwingungsuntersuchungen beauftragteIngenieurbüro ist ein öffentlich vereidigter und be-stellter Sachverständiger.

Nach Vorlage der aus der Proberammung und denSchwingungsuntersuchungen gewonnenen Ergebnis-se, die die Unbedenklichkeit der Rammarbeiten bele-gen, wurden die eigentlichen Rammarbeiten aufge-nommen. Der Petent führt aus, die Stadt R. habe imZuge der Rammarbeiten ihr bekannte Hindernissewillkürlich zertrümmert und diese Maßnahmen seienausschlaggebend für die Erschütterungen im Unter-grund, eine Folge davon sei die Rissbildung am An-wesen des Petenten. Diese Behauptung wird von derStadt R. zurückgewiesen. Soweit Hindernisse im Be-reich der späteren Brückenfundamente (Rammstellen)vorhanden gewesen seien, seien diese bereits im Zugeder Baufeldfreimachung beseitigt worden. Die be-schriebene Gründungsart ließe es im Übrigen nichtzu, mit einem Stahlrohr ein im Untergrund befindli-ches Betonfundament zu durchdringen. Vielmehr wä-re bei einem solchen Vorgehen das Stahlrohr sowiedas Arbeitsgerät in kürzester Zeit unbrauchbar undzerstört. Es ist allerdings einzuräumen, dass die sub-jektive Wahrnehmung der Erschütterung im Zuge derGründungsarbeiten – vor allem für den Laien – einenwesentlich nachhaltigeren Eindruck hinterlässt als diehierbei freigesetzte Energie tatsächlich erzeugenkann. Dieser Umstand mag zur Fehleinschätzung sei-tens des Petenten geführt haben.

Zu Ziffer 3):

Der Vorwurf des Petenten, die Stadtverwaltung habein der Gemeinderatsvorlage vom 10. August 1988 un-zutreffend dargestellt, dass die Grundstücksverhand-lungen zum Erwerb eines für den Anschluss über dieWaldstraße erforderlichen Grundstücks gescheitertseien, wird von der Stadt zurückgewiesen. Die Stadthat glaubhaft dargelegt, dass sie mit den Grundstücks-eigentümern in den Jahren 1987 bis 1992 mehrfachintensive Verhandlungen geführt hat. Der Grund-stückserwerb kam nicht zu Stande, weil der von denEigentümern geforderte Kaufpreis weit über dem vomGutachterausschuss ermittelten Verkehrswert lag.

Zu Ziffer 4):

Bei Dienstaufsichtsbeschwerden handelt es sich umformlose Rechtsbehelfe, die sich ausschließlich gegendas persönliche Verhalten eines Bediensteten richten.Sachliche Entscheidungen der Stadt R., wie die vomGemeinderat beschlossene Trassenführung, könnennicht mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen denOberbürgermeister als ausführendes Organ angegrif-fen werden. Das Regierungspräsidium hat die Diens-taufsichtsbeschwerde daher zu Recht zurückgewiesen.

Zu Ziffer 5):

Zunächst sind dem Vorbringen des Petenten keine zu-reichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vor-liegen einer strafrechtlich relevanten Sachbeschädi-gung durch Verantwortliche der Stadtverwaltung R.zu entnehmen. Selbst wenn das Gericht im Rahmendes gegen die Stadt R. geführten Zivilrechtsstreits zudem Schluss kommen würde – wie dies auch in demin der Petitionsschrift angesprochenen Rechtsanwalts-schriftsatz vom 10. Dezember 1999 behauptet wird –,

Page 5: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

5

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

die Stadt R. sei für die behaupteten Sachbeschädigun-gen mitverantwortlich, liegt die Annahme fern, dieVerantwortlichen der Stadt hätten insoweit mit demerforderlichen Vorsatz gehandelt.

Auch was den Vorwurf der Körperverletzung mit To-desfolge zum Nachteil des Vaters des Petenten an-geht, verneint die Staatsanwaltschaft Konstanz hinrei-chende tatsächliche Anhaltspunkte für die Einleitungeines Ermittlungsverfahrens, weil es jedenfalls imsubjektiven Bereich an einem zumindest bedingtenVorsatz der Angezeigten fehle. Auch seien die erfor-derlichen Elemente für einen etwaigen Vorwurf derfahrlässigen Tötung bei den Angezeigten nicht er-sichtlich.

Soweit der Petent in seiner Eingabe vom 11. April2000 auf bestimmte Personen besonders hinweist, daihm „dabei gewisse Verdachtsmomente auf Bestech-lichkeit deuten“, ist es ihm unbenommen, Strafanzei-ge zu erstatten, die er gemäß §158 Abs. 1 StPO beider Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamtendes Polizeidienstes und den Amtsgerichten anbringenkann.

Soweit der Petent schließlich Entscheidungen desVerwaltungsgerichts F. kritisiert, sind dem Justiz-ministerium wegen der verfassungsrechtlich verbürg-ten richterlichen Unabhängigkeit Ausführungen hier-zu verwehrt.

III. Ergebnis:

Der Gemeinderat der Stadt R. hat in eigener Zustän-digkeit über die künftige Erschließung der M. ent-schieden. Die Rechtsgrundlage der neuen M.-Brückeist der in rechtlich einwandfreier Weise zu Stande ge-kommene Bebauungsplan „M.-Anbindung-Nord“.Der Bau der M.-Brücke erfolgte unter Einhaltung dergültigen Baunormen. Die Gründungsart entsprichtden anerkannten Regeln der Baukunst. Die Ursachender Rissbildung im Haus des Petenten und die hierzuerforderliche Schadensabklärung ist erst nach Ab-schluss des anhängigen Rechtsstreites vor dem Land-gericht K. möglich. Es ist zu erwarten, dass das vomGericht angeforderte Ergänzungsgutachten die Klä-rung dieser Frage bringen wird.

Beschlussempfehlung:

Auf Grund der geschilderten Sach- undRechtslage kann der Petition nicht abgehol-fen werden.

Berichterstatter: Behringer

3. Petition 12/6926 betr. Aufenthaltsgenehmigung

Der Petent begehrt ein vorübergehendes Bleiberechtin der Bundesrepublik Deutschland.

Der Petent, ein 1942 geborener jugoslawischer Staats-angehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus demKosovo, ist im August 1993 in das Bundesgebiet ein-

gereist. Er ist nach eigenen Angaben verwitwet, seineKinder leben im Kosovo.

Auf Grund der tatsächlichen Unmöglichkeit von Ab-schiebungen in die Bundesrepublik Jugoslawien wur-de der Aufenthalt des Petenten geduldet. Im März1995 forderte die Ausländerbehörde den Petenten un-ter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. DerBescheid ist bestandskräftig.

Im Dezember 1999 wurde dem Petenten gemäß § 56Abs.6 AuslG die Abschiebung angekündigt. Nach-dem der Petent im Februar 2000 nochmals auf seineAusreisepflicht und die Vorteile einer freiwilligenAusreise hingewiesen worden war, erklärte er EndeMärz 2000 gegenüber der Ausländerbehörde, dass ernicht freiwillig ausreisen werde. Im Mai 2000 wurdeder Petent in den Kosovo abgeschoben.

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Der Petent war vollziehbar zur Ausreise verpflichtet.Ein weiteres Aufenthaltsrecht war auch nicht im Hin-blick auf die Erwerbstätigkeit des Petenten und dasInteresse seines Arbeitgebers an einer weiteren Be-schäftigung möglich. Geduldeten wird die Ausübungeiner unselbständigen Erwerbstätigkeit ausländer-rechtlich allenfalls bis zur Aufenthaltsbeendigung er-laubt. Ein Bleiberecht für die Zeit danach kann aus ei-nem solchen Beschäftigungsverhältnis nicht hergelei-tet werden. Das Bemühen, sich in Deutschland zu in-tegrieren und sich ohne die Inanspruchnahme öffentli-cher Mittel eine neue Existenz aufzubauen, kann nichtzu einem Bleiberecht führen. Auch unter Berücksich-tigung des Vortrages des Petenten, sein Wohnhaus imKosovo sei zerstört, befindet sich der Petent nicht ineiner anderen Situation als zahlreiche andere Kosovo-Albaner auch, die wieder in ihre Heimat zurückkehrenmüssen.

Die Verhältnisse im Kosovo haben sich mit Beginnder UN-Verwaltung im Jahre 1999 erheblich verbes-sert. Inzwischen ist es den Kosovo-Albanern nacheinhelliger Auffassung der Innenminister von Bundund Ländern möglich und zumutbar, wieder in ihreHeimat zurückzukehren. Die Innenministerkonferenzhat dem gemäß in ihrer Sitzung vom 19. November1999 alle Kosovo-Albaner ohne dauerhaftes Aufent-haltsrecht zur freiwilligen Rückkehr aufgerufen undzugleich beschlossen, dass die Rückführung im We-sentlichen bis zum Ende des Jahres 2000 abgeschlos-sen sein soll. Auch Arbeitgeber müssten sich frühzei-tig auf die Rückkehr ihrer ausreisepflichtigen Mitar-beiter einstellen. Unbeschadet der Vorrangigkeit derfreiwilligen Ausreise seien gegebenenfalls auchZwangsmaßnahmen anzuwenden. Die von den Innen-ministern am 19. November 1999 ebenfalls beschlos-sene Härtefallregelung für ausländische Familien mitlangjährigem Aufenthalt gilt ausdrücklich nicht fürPersonen aus der Bundesrepublik Jugoslawien ein-schließlich Kosovo.

Dem entsprechend ist nach den Rückführungsregelun-gen des Innenministeriums vom 2. Februar 2000 und23. Mai 2000 die Rückkehr aller ausreisepflichtigenKosovo-Albaner vorgesehen, wobei das Prinzip derFreiwilligkeit absoluten Vorrang genießt. Das Land

Page 6: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

6

unterstützt die freiwillige Rückkehr mit finanziellenHilfen, um den Rückkehrern die Wiedereingliederungin ihrer Heimat zu erleichtern. Das Land betreibt dieRückkehr der Flüchtlinge auch weiterhin konsequentund mit Nachdruck. Allerdings muss schon wegen dergroßen Personenzahl – wie bereits bei den bosnischenBürgerkriegsflüchtlingen – eine gewisse zeitlicheStaffelung erfolgen. So werden nach den Rück-führungsregelungen des Innenministeriums Straftäter,Sozialleistungsempfänger sowie Flüchtlinge, die nichtarbeiten dürfen, vorrangig zurückgeführt. Zugleichtragen die Regelungen den Interessen der Familienmit schulpflichtigen Kindern, aber auch der Auszubil-denden und Erwerbstätigen sowie deren Arbeitgebern– in gewissem zeitlichen Rahmen – Rechnung. Sowird z. B. Familien mit schulpflichtigen Kindern derAufenthalt bis zum 31. August 2000 (Schuljahresen-de) ermöglicht.

Bei Familien mit mindestens einem minderjährigenKind kann einem bereits legal erwerbstätigen Famili-enmitglied ein weiterer Arbeitsaufenthalt durch ent-sprechende Verlängerung der Ausreisefrist einge-räumt werden, wenn die Erwerbstätigkeit bis zum Ab-lauf der Ausreisefrist gesichert ist und die übrige Fa-milie freiwillig zu dem für ihre vorzeitige Ausreisefestgesetzten Termin ausreist. Der Aufenthalt des er-werbstätigen Familienmitglieds kann längstens bis 30.November 2000 zugelassen werden. Da der Petent al-lein stehend war, bestand keine Möglichkeit, seinenAufenthalt bis zum 30. November 2000 zu dulden.

Die Möglichkeit, den Aufenthalt erwerbstätiger Koso-vo-Flüchtlinge vorübergehend bis Sommer 2001 zudulden, setzt nach den geltenden Rückführungsrege-lungen vor allem ein – vom Arbeitgeber darzulegen-des – berechtigtes Interesse an der vorübergehendenWeiterbeschäftigung des Ausländers, ein seit Ende Ja-nuar 1999 ununterbrochen bestehendes Arbeitsver-hältnis sowie eine verbindliche Ausreisevereinbarungfür den Termin zur freiwilligen Ausreise einschließ-lich dem Verzicht auf jegliche Rechtsbehelfe voraus.Da der Petent nicht seit 1. Februar 1999 ohne Unter-brechung bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war, wa-ren die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Einevorübergehende Verlängerung der Duldung des Pe-tenten auf dieser Grundlage wäre daher ebenfallsnicht möglich gewesen.

Da der Petent sich geweigert hatte, seiner Ausreise-pflicht freiwillig nachzukommen, musste er mit seinerAbschiebung rechnen. Da bei Einlegung der Petitionbereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet waren,konnte auch im Hinblick auf die Petition nicht von derAbschiebung abgesehen werden.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Behringer

4. Petition 12/7024 betr. Kommunalrecht (Wahldes Ortsvorstehers)

Der Petent wendet sich gegen das Verfahren zur Wahldes Ortsvorstehers in der Ortschaft B. der GemeindeS. und begehrt eine Änderung der gesetzlichen Rege-lung über das Wahlverfahren.

Für die Wahl des Ortsvorstehers lag dem Ortschafts-rat die Bewerbung des bisherigen Ortsvorstehers undein weiterer Vorschlag aus der Mitte des Ortschafts-rats vor. Der bisherige Ortsvorsteher ist nicht Mitglieddes Ortschaftsrats. In geheimer Abstimmung hat derOrtschaftsrat entschieden, dem Gemeinderat den ausder Mitte des Ortschaftsrats ausgewählten Kandidatenzur Wahl zum Ortsvorsteher vorzuschlagen. Der Ge-meinderat hat diesem Vorschlag entsprochen und die-sen Kandidaten zum Ortsvorsteher gewählt.

Der Petent kritisiert, dass die vom Ortschaftsrat vor-geschlagene und vom Gemeinderat gewählte Personvon einer Splittergruppe des Ortschaftsrats „geheim-gehalten“ worden sei. Die Bevölkerung sei von dieserundemokratischen und ungerechten Vorgehensweiseüberrumpelt worden. Um eine solche Vorgehensweiseverhindern zu können schlägt der Petent vor, denOrtsvorsteher entweder direkt von den Bürgern derOrtschaft wählen zu lassen oder aber die Kandidatenmindestens zwei Wochen vor der Wahl öffentlich be-kannt zu geben.

Die Gemeinden entscheiden über die Wahl der Orts-vorsteher in ihrem Gebiet im Rahmen ihres Selbstver-waltungsrechts in eigener Verantwortung. Ein Ein-greifen im Wege der staatlichen Rechtsaufsicht ist indiesem Bereich nur bei Rechtsverstößen möglich.Rechtsverstöße bei der Wahl des Ortsvorstehers imOrtsteil B. liegen aber nicht vor. Die Gemeinde hatdie für die Wahl des Ortsvorstehers maßgeblichen Re-gelungen nach §71 Abs. 1 der Gemeindeordnung (Ge-mO) beachtet, was auch von dem Petenten nicht inFrage gestellt wird. Der Entscheidung des Gesetzge-bers zur Ausgestaltung des Wahlverfahrens liegen fol-gende Erwägungen zugrunde:

1. Der Ortsvorsteher wird nach § 71 Abs. 1 GemOvom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsratsaus dem Kreis der zum Ortschaftsrat wählbarenBürger gewählt. Mit diesem sorgfältig austariertenWahlverfahren, bei dem durch Zusammenwirkendes Gemeinderats und des Ortschaftsrats sowohldie Belange der Gesamtgemeinde als auch der Ort-schaft berücksichtigt werden sollen, wird der Dop-pelfunktion des Ortsvorstehers Rechnung getragen.Der Ortsvorsteher ist Interessenvertreter und Ver-trauensmann der Ortschaft. Als Leiter der örtlichenVerwaltung wird er zugleich aber auch mit vielfäl-tigen und verantwortungsvollen Aufgaben in derGemeindeverwaltung betraut und ist deshalb ge-genüber dem Bürgermeister weisungsgebunden.Die Einführung der Direktwahl des Ortsvorstehersdurch die in der Ortschaft wahlberechtigten Bürgerwürde eine Gewichtsverlagerung zu Lasten der Ge-samtgemeinde herbeiführen. Außerdem würde dieDirektwahl überhöhte Erwartungen der Bevölke-

Page 7: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

7

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

rung an zusätzliche Entscheidungsbefugnisse desOrtsvorstehers nach sich ziehen, denen nicht ent-sprochen werden könnte, ohne zugleich das Ge-samtverhältnis zwischen der Gesamtgemeinde undihren Ortschaften zu verändern.

Initiativen zur Änderung dieses Wahlverfahrenswurden wiederholt zurückgewiesen (zuletzt: Ge-setzentwurf der SPD vom 26. März 1998, Drs.12/2686).

2. Die von dem Petenten vorgeschlagene Alternative,die Kandidaten für die Wahl des Ortsvorstehersmindestens zwei Wochen vor der Wahl den Bür-gern bekannt zu geben, kann nicht befürwortet wer-den. Die Gemeinderäte und Ortschaftsräte entschei-den im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nurdurch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeu-gung (§ 32 Abs. 3 i. V. m. § 72 GemO). An Ver-pflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheitbeschränkt wird, sind sie nicht gebunden. Eineförmliche Bekanntgabe der zur Wahl des Ortsvor-stehers vorgeschlagenen Personen würde dasWahlverfahren ohne ersichtlichen Grund verzö-gern; sie hätte keine Auswirkungen auf das Rechtder Ortschafts- und Gemeinderäte, ihre Entschei-dung in freier Überzeugung durch geheime Wahlzu treffen. Eine öffentliche Bekanntgabe dieserPersonen wäre nur bei einer Direktwahl des Orts-vorstehers durch die in der Ortschaft wohnendenBürger zu begründen.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Behringer

5. Petition 12/7048 betr. Aufenthaltsgenehmigung

Die Petenten begehren ein Bleiberecht für die Bun-desrepublik Deutschland.

Bei den Petenten handelt es sich um ein pakistani-sches Ehepaar im Alter von 39 und 37 Jahren mit dreiminderjährigen Kindern im Alter von zwölf, acht unddrei Jahren. Sie gehören der Ahmadiyya-Glaubensge-meinschaft an. Die beiden jüngeren Kinder wurden imBundesgebiet geboren.

Die Eltern reisten zusammen mit dem ältesten Kindim April 1991 in die Bundesrepublik Deutschland einund beantragten im Mai 1991 die Anerkennung alsAsylberechtigte. Mit Bescheid vom 28. Dezember1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung aus-ländischer Flüchtlinge den Antrag ab, stellte fest, dassdie Voraussetzungen nach §51 Abs. 1 AuslG und Ab-schiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlie-gen und drohte die Abschiebung an. Die gegen denBescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsge-richt mit Urteil vom 19. Oktober 1995 ab. Mit Be-schluss vom 2. Januar 1996 lehnte der Verwaltungs-gerichtshof Baden-Württemberg den Antrag auf Zu-

lassung der Berufung ab. Das Asylverfahren ist unan-fechtbar abgeschlossen.

Am 30. Januar 1996 stellten die Petenten einen Asyl-folgeantrag. Das Bundesamt lehnte am 16. August1996 die Durchführung eines weiteren Verfahrens ab.Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungs-gericht durch Urteil vom 9. Dezember 1996 ab. DerAntrag auf Zulassung der Berufung blieb ebenfalls er-folglos (Beschluss des VGH BW vom 30. Januar1997). Das Folgeverfahren ist seit dem 6. Februar1997 rechtskräftig abgeschlossen.

Für das achtjährige Kind wurde im November 1995ebenfalls ein Asylantrag gestellt. Diesen Antrag lehn-te das Bundesamt mit Bescheid vom 14. Dezember1995 ab. Auch die dagegen gerichtete Klage hattenach dem Urteil des Verwaltungsgerichts am 19. De-zember 1996 keinen Erfolg. Das Asylverfahren ist seitdem 17. Februar 1997 rechtskräftig abgeschlossen.

Für das jüngste Kind wurde am 22. Januar 1997 einAsylantrag gestellt. Auch diesen Asylantrag lehntedas Bundesamt mit Bescheid vom 12. Juni 1997 ab.Dieses Verfahren ist nach erfolglosem Zulassungsver-fahren seit dem 2. März 1998 unanfechtbar abge-schlossen.

Am 27. Mai 1997 stellten die Petenten für sich und ih-re beiden Kinder einen weiteren Asylfolgeantrag. MitBescheid vom 26. August 1997 lehnte es das Bundes-amt erneut ab, ein neues Asylverfahren durchzu-führen. Mit Urteil vom 8. Dezember 1997 wies dasVerwaltungsgericht die dagegen erhobene Klage ab.Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung führtenicht zum Erfolg. Der VGH BW lehnte diesen mitBeschluss vom 3. Februar 1998 ab. Dieses Verfahrenist seit dem 4. März 1998 rechtskräftig abgeschlossen.

Eine für den 27. Oktober 1997 geplante Aufenthalts-beendigung des Familienvaters konnte nicht vollzo-gen werden, weil beim Verwaltungsgericht ein Antragauf einstweiligen Rechtsschutz gestellt wurde, der erstam 18. Februar 1998 abgelehnt wurde.

Am 28. März 1998 sollte die gesamte Familie in ihrHeimatland abgeschoben werden. Die vorgeseheneAbschiebung musste jedoch gestoppt werden, weil am19. März 1998 ein dritter Asylfolgeantrag gestellt wor-den war. Die Durchführung eines weiteren Asylverfah-rens lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 4. Mai1998 ab. Im Hinblick auf die nach § 71 Abs. 5 AsylVfGverstrichene 2-Jahres-Frist war eine neue Abschie-bungsandrohung zu erlassen. Auf die dagegen erhobe-ne Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht dasBundesamt mit Urteil vom 4. Februar 1999, ein weite-res Asylverfahren durchzuführen. Auf die Berufungdes Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten än-derte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württembergdieses Urteil mit Beschluss vom 1. März 2000 und wiesdie Klage ab. Gegen die Nichtzulassung der Revisionwurde Beschwerde erhoben, über die das Bundesver-waltungsgericht noch nicht entschieden hat.

Die Petenten bestreiten ihren Lebensunterhalt über-wiegend aus öffentlichen Mitteln. Der Vater arbeitetlediglich zeitweise in geringem Umfang.

Page 8: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

8

Soweit sich die Petenten auf politische Verfolgungbzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53AuslG berufen, ist die Petition der Zuständigkeit desLandes entzogen. Die Entscheidung über das Vorlie-gen politischer Verfolgung auch im Sinne von § 51AuslG ist beim Bundesamt für die Anerkennung aus-ländischer Flüchtlinge konzentriert. Nach dem Asyl-verfahrensgesetz entscheidet das Bundesamt auchüber das Vorliegen von Abschiebungshindernissennach §53 AuslG und erlässt die Abschiebungsandro-hung. Die Entscheidungen des Bundesamtes bindendie Ausländerbehörden des Landes. Das Land hat in-soweit keine Prüfungs- oder Entscheidungskompetenzmehr. Die Petition wurde diesbezüglich an den Deut-schen Bundestag abgegeben.

Im Übrigen kann der Petition nicht abgeholfen wer-den.

Die Petenten müssen ausreisen, wenn sie im derzeitlaufenden Asylfolgeverfahren mit ihrem Asylbegeh-ren nicht durchdringen können und Unanfechtbarkeitder Entscheidung eingetreten ist. Es besteht eine un-mittelbare gesetzliche Pflicht der Ausländer, die zurDurchführung eines Asylverfahrens in das Bundesge-biet eingereist sind und deren Asylantrag abgelehntwurde, die Bundesrepublik Deutschland wieder zuverlassen. Darauf muss schon aus Gründen derGleichbehandlung bestanden werden.

Den Petenten steht auch aus asylunabhängigen Grün-den kein Bleiberecht zu. Das Bemühen, sich in diehiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren sowie dieTatsache, dass die beiden jüngeren Kinder hier gebo-ren sind, die Schule besuchen und hier Freunde ha-ben, verleiht ihnen keinen dauerhaften Aufenthaltsan-spruch. Die Petenten befinden sich insoweit in keineranderen Situation als zahlreiche andere abgelehnteAsylbewerber, die nach zum Teil langjährigem asyl-verfahrensbedingtem Aufenthalt im Bundesgebietwieder ausreisen müssen.

Insbesondere können sich die Petenten nicht auf dieAnordnung des Innenministeriums nach § 32 AuslGüber die Härtefallregelung für ausländische Familienmit langjährigem Aufenthalt vom 12. Januar 2000 be-rufen. Sie sind zwar vor dem maßgeblichen Stichtageingereist, erfüllen jedoch nicht die Integrationsbedin-gung des gesicherten Lebensunterhalts, weil ihr Le-bensunterhalt zum überwiegenden Teil aus Mittelnder Sozialhilfe bestritten werden muss. Außerdemstellten die Petenten wiederholt Folgeanträge, dienicht zur Durchführung weiterer Asylverfahren führ-ten. Die Petenten haben damit ihre Aufenthaltsbeendi-gung vorsätzlich hinausgezögert, was einen Aus-schlussgrund von der Härtefallregelung darstellt.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Behringer

6. Petition 12/7114 betr. Versetzung in den Ruhe-stand, Umstellungszeitpunkt von Gehalt aufPension

Der Petent begehrt mit seiner Petition für zwei Mona-te die Weiterzahlung seiner Bezüge als aktiver Beam-ter (statt Versorgungsbezüge), hilfsweise die Zurück-datierung der Versetzungsverfügung in den Ruhe-stand vom Monat Mai in den Monat April.

Der Petent (geboren 1948) stellte am 27. Januar 2000den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegenDienstunfähigkeit. Am 9. März 2000 wurde er amts-ärztlich untersucht. Mit Schreiben vom 15. März 2000hat das zuständige Landratsamt (Gesundheitsamt) dasOberschulamt verständigt, dass bei dem PetentenDienstunfähigkeit festgestellt wurde. Da der Petentjünger als 55 Jahre ist, hat das Oberschulamt über dasKultusministerium das Einvernehmen des Finanzmi-nisteriums zur Versetzung des Petenten in den Ruhe-stand wegen Dienstunfähigkeit eingeholt. Das Finanz-ministerium hat sein Einvernehmen mit Schreibenvom 19. April 2000 erteilt. Das Oberschulamt wurdevom Kultusministerium mit Schreiben vom 2. Mai2000 verständigt und hat mit Schreiben vom 8. Mai2000 die Versetzung in den Ruhestand verfügt. DieseVerfügung ging dem Petenten am 10. Mai 2000 zu.Damit ist der Petent gem. § 59 Abs. 1 des Landesbe-amtengesetzes, in der seit 1. Mai 2000 geltenden Fas-sung, mit Wirkung vom Ablauf des Monats Mai inden Ruhestand versetzt.

Der Beamte begehrt mit seiner Petition den Zeitpunktder Versetzung in den Ruhestand auf Ende Juli hinaus-zuschieben. Er bringt vor, dass er durch die Änderungdes Landesbeamtengesetzes mit Wirkung vom 1. Mai2000 in ungerechtfertigter Weise benachteiligt würde.Nach der alten Fassung des §59 Abs.1 des Landesbe-amtengesetzes wäre der Petent mit dem Ablauf derdrei Monate, die auf den Monat folgen, in dem dieVersetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteiltworden ist, in den Ruhestand getreten. Da er seineVerfügung zur Versetzung in den Ruhestand nur weni-ge Tage nach In-Kraft-Treten des neuen §59 des Lan-desbeamtengesetzes erhalten habe, bittet er um eineÜbergangslösung. Der Petent bringt zur Begründungvor, dass in anderen Fällen das Zurruhesetzungsver-fahren bis zum Abschluss durch die Verfügung längergedauert habe.

Das Kultusministerium sieht keine Möglichkeit demAntrag des Petenten zu entsprechen. Ein Hinausschie-ben des Zeitpunktes zur Versetzung in den Ruhestandist nach dem neugefassten § 59 des Landesbeamtenge-setzes nicht möglich. Eine Übergangsregelung ist imLandesbeamtengesetz nicht vorgesehen. Auch dievom Petenten angeregte Rückdatierung der Verset-zungsverfügung in den Ruhestand vom 10. Mai in denMonat April mit der Folge, dass nach altem Recht derBeamte erst mit Ablauf des Monats Juli 2000 in denRuhestand versetzt würde, ist rechtlich ausgeschlos-sen. Das Oberschulamt hat auch rechtmäßig gehan-delt, wenn es den Petenten sofort nach Vorliegen dererforderlichen Unterlagen in den Ruhestand wegenDienstunfähigkeit versetzt hat. Ergänzend sei er-

Page 9: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

9

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

wähnt, dass der Petent seit 3. Oktober 1999 wegen Er-krankung keinen Dienst geleistet hat (mit Ausnahmeeines wenige Tage dauernden Arbeitsversuches imFebruar 2000) und in seinem Antrag vom 27. Januar2000 um Versetzung in den Ruhestand bat, sobald derBescheid des Amtsarztes vorliegt. Auch das Vorbrin-gen, dass in anderen Fällen die Dauer zwischen An-tragsstellung und Versetzung in den Ruhestand längergewesen sei, kann an der dargestellten Rechtslagenichts ändern. In anderen Fällen, bei denen die Diens-tunfähigkeit nicht so eindeutig festgestellt werdenkann wie beim Petenten, ist das Verfahren häufig zeit-aufwändiger, da Gutachten von Fachärzten/Fachärz-tinnen eingeholt werden müssen.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Behringer

7. Petition 12/6681 betr. Aufenthaltsgenehmigung

Die Petenten begehren ein Bleiberecht in der Bundes-republik Deutschland.

Bei den Petenten handelt es sich um ein 1963 bzw.1970 geborenes jugoslawisches Ehepaar albanischerVolkszugehörigkeit mit drei 1992, 1993 bzw. 1995geborenen Kindern.

Die Petenten reisten zusammen mit dem ältesten Kindim September 1993 in das Bundesgebiet ein. Sie be-antragten für sich und ihre beiden ältesten Kinder dieAnerkennung als Asylberechtigte. Durch Bescheiddes Bundesamts für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge vom 8. Juni 1994 wurde der Asylantragabgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass wederdie Voraussetzungen des §51 Abs. 1 AuslG noch Ab-schiebungshindernisse nach §53 AuslG vorliegen undden Petenten die Abschiebung angedroht. Die hierge-gen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwal-tungsgerichts vom 22. November 1994 abgewiesen.Das Asylverfahren ist seit dem 17. Januar 1995rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Für das jüngste Kind der Petenten wurde im Mai 1995ein Asylantrag gestellt, welcher durch Bescheid desBundesamts vom 29. Mai 1995 abgelehnt wurde. DasAsylverfahren dieses Kindes ist nach einer Entschei-dung des Verwaltungsgerichts vom September 1995seit dem 14. November 1995 rechtskräftig abge-schlossen.

Der Aufenthalt der Petenten musste in der Folgezeitwegen der tatsächlichen Unmöglichkeit von Abschie-bungen in die Bundesrepublik Jugoslawien geduldetwerden. Im Juni 1999 stellte die gesamte FamilieAsylfolgeanträge. Mit Bescheid vom 19. November1999 lehnte das Bundesamt die Durchführung weite-rer Asylverfahren ab, verneinte das Vorliegen vonAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG unddrohte den Petenten die Abschiebung in die Bundes-

republik Jugoslawien (Kosovo) an. Der hiergegen ge-stellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde durchBeschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar2000 abgelehnt.

Wegen einer Wespengiftallergie der 1993 geborenenTochter und einer möglicherweise daraus resultieren-den schwer wiegenden Gesundheitsgefährdung imSinne eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshinder-nisses, änderte das Verwaltungsgericht durch Be-schluss vom 18. Mai 2000 seinen ursprünglichen Be-schluss und ordnete die aufschiebende Wirkung derKlage gegen den Bundesamtsbescheid vom 19. No-vember 1999 an. Über diese Klage hat das Verwal-tungsgericht noch nicht entschieden. Daher wird derAufenthalt der Petenten derzeit geduldet.

Die Petenten beziehen Leistungen nach dem Asylbe-werberleistungsgesetz.

Soweit sich die Petenten auf politische Verfolgungbzw. das Vorliegen von Abschiebungshindernissenim Sinne der §§51 und 53 AuslG berufen, ist die Peti-tion der Zuständigkeit des Landes entzogen. Die Ent-scheidung über das Vorliegen politischer Verfolgung– auch im Sinne des § 51 Abs.1 AuslG – ist beimBundesamt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge konzentriert. Nach dem Asylverfahrens-gesetz entscheidet das Bundesamt für die Anerken-nung ausländischer Flüchtlinge auch über das Vorlie-gen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslGund erlässt die Abschiebungsandrohung. Die asyl-rechtlichen Entscheidungen des Bundesamtes und derVerwaltungsgerichte binden die Ausländerbehördendes Landes. Die konkrete Frage, ob die Petenten aufGrund der Wespengiftallergie ihres Kindes nicht inihre Heimat zurückkehren können, weil die medizini-sche Versorgung dort nicht gewährleistet ist, ist Ge-genstand des laufenden verwaltungsgerichtlichenVerfahrens. Das Land hat insoweit keine Prüfungs-und Entscheidungskompetenz mehr.

Im Übrigen kann der Petition nicht abgeholfen wer-den.

Die Petenten haben das Bundesgebiet wieder zu ver-lassen, sofern im laufenden Asylfolgeverfahren keineAbschiebungshindernisse festgestellt werden. Es be-steht eine unmittelbare gesetzliche Pflicht der Auslän-der, die zur Durchführung eines Asylverfahrens in dasBundesgebiet eingereist sind und deren Asylantragabgelehnt wurde, die Bundesrepublik Deutschlandwieder zu verlassen.

Aus sonstigen Gründen könnte den Petenten kein wei-teres Aufenthaltsrecht eingeräumt werden.

Dass sich die Petenten nach eigenem Empfinden gutim Bundesgebiet eingelebt haben, kann nicht zu ei-nem Bleiberecht führen. Die Petenten befinden sichinsofern in keiner anderen Situation als zahlreiche an-dere Asylbewerber auch, die nach einem erfolglosenAsylverfahren wieder in ihr Heimatland zurückkehrenmüssen.

Die Verhältnisse im Kosovo haben sich mit Beginnder UN-Verwaltung im Jahre 1999 erheblich verbes-sert. Inzwischen ist es den Kosovo-Albanern nach

Page 10: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

einhelliger Auffassung der Innenminister von Bundund Ländern möglich und zumutbar, wieder in ihreHeimat zurückzukehren. Die Innenministerkonferenzhat dem gemäß in ihrer Sitzung vom 19. November1999 alle Kosovo-Albaner ohne dauerhaftes Aufent-haltsrecht zur freiwilligen Rückkehr aufgerufen undzugleich beschlossen, dass die Rückführung im We-sentlichen bis zum Ende des Jahres 2000 abgeschlos-sen sein soll. Auch Arbeitgeber müssten sich frühzei-tig auf die Rückkehr ihrer ausreisepflichtigen Mitar-beiter einstellen. Unbeschadet der Vorrangigkeit derfreiwilligen Ausreise seien gegebenenfalls auchZwangsmaßnahmen anzuwenden. Die von den Innen-ministern am 19. November 1999 ebenfalls beschlos-sene Härtefallregelung für ausländische Familien mitlangjährigem Aufenthalt gilt ausdrücklich nicht fürPersonen aus der Bundesrepublik Jugoslawien ein-schließlich Kosovo.

Dementsprechend ist nach den Rückführungsregelun-gen des Innenministeriums vom 2. Februar 2000 und23. Mai 2000 die Rückkehr aller ausreisepflichtigenKosovo-Albaner vorgesehen, wobei das Prinzip derFreiwilligkeit absoluten Vorrang genießt. Das Landunterstützt die freiwillige Rückkehr mit finanziellenHilfen, um den Rückkehrern die Wiedereingliederungin ihrer Heimat zu erleichtern. Das Land betreibt dieRückkehr der Flüchtlinge auch weiterhin konsequentund mit Nachdruck. Allerdings muss schon wegen dergroßen Personenzahl – wie bereits bei den bosnischenBürgerkriegsflüchtlingen – eine gewisse zeitlicheStaffelung erfolgen. So werden nach den Rück-führungsregelungen des Innenministeriums Straftäter,Sozialleistungsempfänger sowie Flüchtlinge, die nichtarbeiten dürfen, vorrangig zurückgeführt. Zugleichtragen die Regelungen den Interessen der Familienmit schulpflichtigen Kindern, aber auch der Auszubil-denden und Erwerbstätigen sowie deren Arbeitgebern– in gewissem zeitlichen Rahmen – Rechnung. Sowird z. B. Familien mit schulpflichtigen Kindern derAufenthalt bis zum 31. August 2000 (Schuljahresen-de) ermöglicht. Auch Auszubildende und Studentenkönnen unter bestimmten Voraussetzungen noch biszum 30. November 2000 bleiben, wenn sie dadurcheinen qualifizierten Abschluss erreichen.

Aus tatsächlichen Gründen ist zu erwarten, dass dieRückführung der Flüchtlinge aus dem Kosovo imJahr 2000 nicht vollständig abgeschlossen werdenkann, sondern vielmehr auch im Jahr 2001 wird fort-geführt werden müssen. Deshalb ist es bei seit länge-rer Zeit erwerbstätigen, nicht auf öffentliche Mittelangewiesenen Kosovo-Flüchtlingen in begründetenFällen vertretbar, Ausreiseregelungen zu treffen, dieeinen Ausreisetermin bis längstens Sommer 2001vorsehen.

Sofern das Verwaltungsgericht im laufenden Asylfol-geverfahren kein zielstaatsbezogenes Abschiebungs-hindernis feststellt, wird das Regierungspräsidium imRahmen der dargestellten Kosovo-Regelungen auf ei-ne freiwillige Ausreise der Petenten hinwirken. So-fern die Petenten ihrer dann bestehenden Ausreise-pflicht nicht freiwillig nachkommen, müssen sie mitder zwangsweisen Rückführung rechnen.

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

10

Derzeit stehen aufenthaltsbeendende Maßnahmen we-gen des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfah-rens nicht an.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Capezzuto

8. Petition 12/6816 betr. Bebauungsplanänderung;Erhalt der „Drei-Hügel-Wiese“

Die Petentin wendet sich gegen eine Bebauungs-planänderung für das unbebaute gemeindeeigeneFlst.-Nr. 2684 im Bebauungsplangebiet „Landäcker“.Im Interesse der Kinder soll die „Spielplatznutzung“des unbebauten Grundstücks („Drei-Hügel-Wiese“)erhalten bleiben.

Alternativ wird von der Petentin vorgeschlagen, denauf dem Flst.-Nr.2700 angelegten Spielplatz aufzulö-sen und dieses Grundstück zu bebauen. Der Spielplatzauf dem Flst.-Nr. 2700 verursache Folgekosten; die„Drei-Hügel-Wiese“ müsse dagegen lediglich gemähtwerden. Von der Petentin wird auf den Flächenabzugfür die Erschließung des Baugebiets, Spielplätze undfür den Kindergarten hingewiesen.

1. Sachverhalt

Der seit dem Jahr 1974 rechtsverbindliche Bebauungs-plan „Landäcker“ setzt für das Grundstück, Flst.-Nr.2684, eine Gemeinbedarfsfläche für die Errichtung ei-nes Kindergartens fest. Auf Grund der zu erwartendenBevölkerungsentwicklung sowie der baulichen Erwei-terung eines bestehenden Kindergartens, außerhalb desBebauungsplangebiets „Landäcker“, kann nach Auf-fassung der Gemeinde auf einen Kindergartenneubauauf dem Flst.-Nr. 2684 verzichtet werden.

Im Jahr 1979 wurde in der Gemeinde über die Anle-gung von Spielplätzen und Grünanlagen im Baugebiet„Landäcker“ diskutiert. In der Vorlage vom 8. März1979 für die Beratung im Technischen Ausschuss undim Gemeinderat wurde das Flst.-Nr. 2684 als „Spiel-platz“ bezeichnet. In der Vorlage ist weiter ausge-führt, dass der Spielplatz auf dem ehemaligen Kinder-gartengrundstück vorläufig ebenfalls nicht zur Aus-führung kommen soll, weil auf dieses Grundstückvermutlich der Kinderspielplatz Wasenstraße „evaku-iert“ werden soll oder dieses Grundstück einer ande-ren Verwendung (Bebauung durch die EvangelischeKirchengemeinde) zugeführt werden könnte.

Das Grundstück ist derzeit in einfachster Form gärt-nerisch angelegt, d. h. es ist ein Wiesengrundstück,auf dem Geländemodelierungen vorgenommen wur-den. Darüber hinaus sind dort keine typischen „Spiel-platzeinrichtungen“ vorhanden.

Der Gemeinderat hat am 7. April 1992 für das Flst.-Nr. 2684 eine Bebauungsplanänderung nach § 2Abs.1 S. 1 BauGB beschlossen. Demnach soll für dasFlst.-Nr. 2684 eine Wohnbebauung festgesetzt wer-

Page 11: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

11

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

den. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 16. April1992 im Amtsblatt der Gemeinde nach §2 Abs. 1 S. 2Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht.Das Bebauungsplanänderungsverfahren wurde dannjedoch nicht fortgeführt.

Unter Berücksichtigung des langen Zeitraums seit derFassung des Aufstellungsbeschlusses für die Ände-rung des Bebauungsplans „Landäcker“ hat der Ge-meinderat am 23. März 2000 die Angelegenheit er-neut behandelt und nochmals eine Bebauungsplanän-derung für den Bereich des Flst.-Nr. 2684 beschlos-sen. Die Gemeindeverwaltung wurde gleichzeitig be-auftragt, parallel zum Änderungsverfahren die Mög-lichkeit zur Schaffung eines Bolzplatzes im Bereichnördlich des Ortsteils N. zu untersuchen. Die öffentli-che Bekanntgabe des Beschlusses ist noch nicht er-folgt.

Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Landäcker“ist auf dem Flst.-Nr. 2700 ein Spielplatz ausgewiesenund entsprechend angelegt. Er weist nach Auffassungder Gemeinde mit seiner Möblierung einen hohenStandard auf. Der Spielplatz grenzt an eine Landes-straße an. Der Spielplatz ist sowohl nach Westen, alsauch nach Norden hin durch einen ausreichendenLärmschutzwall mit einer intensiven Bepflanzung ab-geschirmt, so dass eine Gefährdung der Kinder nichtgegeben ist. Die Gemeinde hält eine Verlegung diesesSpielplatzes in die Mitte des Baugebiets aus Kos-tengründen sowie aus bauleitplanerischen Gesichts-punkten für falsch.

Zur Bodenordnung wird von der Gemeinde mitgeteilt,dass nach der Gesamtabrechnung für das Baugebiet„Landäcker“ aus dem Jahr 1982 von der Gemeinde N.Einwurfsflächen von etwa 49 ar in die Baulandumle-gung eingebracht wurden. Für die gesamten öffentli-chen Flächen (Straßen, Wohn- und Gehwege, Grün-flächen, Kinderspielplätze und Lärmschutzwall ) sind32,26% anzusetzen. Darin ist das Kindergartengrund-stück nicht enthalten. Das Kindergartengrundstückwurde aus der Einwurfsfläche der Gemeinde N. zuge-teilt.

2. Rechtliche Würdigung

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB sind die Bauleitpläne vonder Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellenund zu ändern.

Die Gemeinde hat, da die Fläche für einen Kindergar-ten nicht mehr benötigt wird, den Aufstellungsbe-schluss zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebau-ungsplans „Landäcker“ nach § 2 Abs. 1 S. 1 BauGBrechtmäßig gefasst.

Das (weitere) Bebauungsplanänderungsverfahren istnach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzu-führen. Demnach sind nach § 3 BauGB die Bürger amAufstellungsverfahren zu beteiligen. Die Petentin hatsomit im weiteren Verfahren nach §3 BauGB dieMöglichkeit, ihre Anregungen vorzubringen. Die imRahmen des Bebauungsplanverfahrens vorgebrachtenöffentlichen und privaten Belange sind nach § 1Abs. 6 BauGB von der Gemeinde gegeneinander unduntereinander gerecht abzuwägen.

Nach § 47 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)kann auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen,die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlas-sen wurden, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein Normenkontrollverfahren durchge-führt werden. Nach §47 Abs.2 VwGO kann den An-trag jede natürliche und juristische Person, die geltendmacht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwen-dung in ihren Rechten verletzt zu sein, stellen. DerPetentin bleibt es zu gegebener Zeit unbenommen, imRahmen eines Normenkontrollverfahrens prüfen zulassen, ob die Gemeinde das Gebot der gerechten Ab-wägung verletzt hat oder ob das Zurückstellen einesbestimmten Belanges noch von dem gemeindlichenPlanungsermessen gedeckt wurde.

Am 24. Juli 2000 hat ein Vor-Ort-Termin einer Kom-mission des Petitionsausschusses stattgefunden.

Die Gesamtproblematik wurde mit allen Beteiligtenausführlich erörtert. Alternative Lösungsmöglichkei-ten wurden diskutiert und müssen vertieft werden.

Die Gemeinde und der Gemeinderat werden gebeten,dies im Rahmen einer vorgezogenen Bürgerbeteili-gung anzugehen.

Vor Ort waren sich alle Beteiligten einig.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird für erledigt erklärt.

Berichterstatter: Döpper

9. Petition 12/6898 betr. Zulassung eines Volksbe-gehrens zur Änderung der Gemeinde- und derLandkreisordnung

Die Petenten wenden sich gegen den Bescheid des In-nenministeriums vom 21. März 2000, mit dem die Zu-lassung eines Volksbegehrens zu einem Gesetzent-wurf zur Änderung der Gemeindeordnung und derLandkreisordnung wegen Unvereinbarkeit wesentli-cher Punkte mit dem Grundgesetz und der Landesver-fassung abgelehnt wurde. Der Bescheid, von dem derLandtag nach §27 Abs. 2 des Volksabstimmungsge-setzes unterrichtet worden ist, liegt mitsamt dem Ge-setzentwurf als Landtagsdrucksache 12/ 5055 vor.

Nach dem Begehren der Petenten soll der Petitions-ausschuss bzw. der Landtag das Innenministeriumauffordern, den Ablehnungsbescheid zurückzuneh-men, also das Volksbegehren zu dem vorgelegten Ge-setzentwurf zuzulassen. Die Initiative „Mehr Demo-kratie e.V.“ habe mit der Vorlage von mehr als dengesetzlich geforderten 10 000 Unterstützungsunter-schriften für den Zulassungsantrag die Voraussetzungfür die Durchführung des Volksbegehrens erfüllt.Mehr habe das Innenministerium nicht zu prüfen. Im

Page 12: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

12

Übrigen sei das Innenministerium an den Vorberei-tungen für die Unterschriftenaktion beteiligt gewesenund habe den ihm auch inhaltlich bekannten Gesetz-entwurf nicht beanstandet.

In gleichem Sachzusammenhang liegt dem Landtagauch ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/ DieGrünen zur Änderung der Gemeindeordnung und derLandkreisordnung vor, der inhalts- und weitgehendwortgleich mit dem genannten Volksbegehrens-Ge-setzentwurf ist (Drs. 12/ 4892, ber. Fassung). Dieserist vom Landtag – zusammen mit einem Gesetzent-wurf der Fraktion der SPD (Drs. 12/ 4888, ebenfalls zuBürgerbegehren und Bürgerentscheid in Gemeinde-und Landkreisordnung) – in Erster Lesung am 22.März 2000 behandelt und zur weiteren Beratung anden Innenausschuss überwiesen worden. Zwischen-zeitlich liegen zu diesen beiden Gesetzentwürfen auchdie für die Weiterbehandlung im Innenausschuss er-forderlichen Anhörungsäußerungen der kommunalenLandesverbände vor (Drs. 12/5147 und 5148).

Die Auffassung der Petenten, das Innenministeriumhabe lediglich die korrekte Vorlage der gesetzlich ge-forderten Unterstützungsunterschriften zu prüfen, istrechtlich unzutreffend. Nach ausdrücklicher Regelungdes Volksabstimmungsgesetzes ist für die Zulassungeines Volksbegehrens über einen Gesetzentwurf nichtnur die vorschriftsmäßige Antragstellung erforderlich,sondern die Gesetzesvorlage darf auch nicht demGrundgesetz oder der Landesverfassung widerspre-chen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Volksabstimmungsgeset-zes i.d.F. vom 27. Februar 1984, GBl. S. 178). Einederartige Prüfung eines zur Volksgesetzgebung vor-gelegten Gesetzentwurfs auf seine Verfassungsmäßig-keit, wie sie auch in anderen Ländern vorgeschriebenist, will sicherstellen, dass nicht solche Gesetzentwür-fe das weitere Volksgesetzgebungsverfahren durch-laufen, die wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigenRegelungen selbst nach erfolgreichem Überwindender weiteren Verfahrensstufen (Zustandekommen desVolksbegehrens und Erreichen der erforderlichenMehrheit bei der Volksabstimmung) keine Rechtsver-bindlichkeit erlangen können. Diese Prüfung trägt so-mit der Eingebundenheit von Landesgesetzen in diehöherrangigen Vorschriften sowie dem UmstandRechnung, dass das Volksgesetzgebungsverfahrenweniger Vorkehrungen zur Sicherung der Gemein-wohlorientierung von Gesetzentwürfen enthält als das– in der Petition damit verglichene – parlamentarischeGesetzgebungsverfahren (vgl. Urteil des Staatsge-richtshofs Bremen vom 14. Februar 2000, BayVBl.2000, 342, zu den Möglichkeiten, Chancen und Gren-zen von Volksgesetzgebung gegenüber der parlamen-tarischen Gesetzgebung).

In Baden-Württemberg ist eine weitere Prüfung eineszur Volksgesetzgebung vorgelegten Gesetzentwurfsauf seine Verfassungsmäßigkeit in den späteren Ver-fahrensstufen (Volksbegehren, Volksabstimmung)nicht mehr vorgesehen und nicht mehr möglich. Diein der Petition angesprochene Möglichkeit des Land-tags, im letzten Verfahrensstadium dem Volk eineneigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorzule-gen (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung), be-

trifft politisch in Frage kommende Alternativlösun-gen. Sie ersetzt aber nicht die verfassungsrechtlichePrüfung der zum Volksgesetzgebungsverfahren vor-gelegten Gesetzentwürfe, die aus den dargelegtenGründen vom Gesetzgeber vor der Zulassung desVolksbegehrens vorgeschrieben worden ist. Mit die-ser verfassungsrechtlichen Prüfung hat der Gesetzge-ber im Volksabstimmungsgesetz das Innenministeri-um beauftragt.

Gemäß § 27 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzeshaben die Vertrauensleute der Antragsteller inzwi-schen den Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg angerufen. Im Verfahren vor demStaatsgerichtshof sind bereits Klageschrift und Erwi-derung gewechselt und der Klägerseite ist eine weite-re Schriftsatzfrist bis 20. Juli 2000 gesetzt worden.Dieser Prozess ist nunmehr das Verfahren, wo dieaufgeworfenen Grundsatzfragen in rechtlicher Hin-sicht zu klären sind.

Der Vorwurf der Petenten, das Innenministerium, dasbei den Vorbereitungen für die Unterschriftenaktionbeteiligt gewesen sei, habe den ihm auch inhaltlichbekannten Gesetzentwurf nicht beanstandet, trifftnicht zu. Seit Beginn der Kontakte der Initiatoren zumInnenministerium (Schreiben Herr R. vom 11. Sep-tember 1997 mit einem Gesetzentwurf damaliger Fas-sung und Schreiben der Petentin K. vom 2. Juni 1998mit Gesetzentwurf) wurde eine verfahrensrechtlicheBeratung durch das Innenministerium erbeten undauch durchgeführt. Das Innenministerium klammertedabei den Inhalt des Gesetzentwurfs aus und gab sei-ne verfahrensrechtlichen Hinweise (z. B. zu dem vor-geschriebenen Vordruck für die Unterschriftenlistezum Zulassungsantrag, Anlage 8 zur Landesstimm-ordnung vom 27. Februar 1984, GBl. S. 199) stetsausdrücklich unter dem Vorbehalt der späteren Zulas-sungsentscheidung des Innenministeriums. Dass derGesetzentwurf verfassungskonform sein muss, warden Initiatoren von Anfang an bekannt; schon im er-wähnten ersten Schreiben vom 11. September 1997teilten sie mit, dass sie dies durch einen Rechtsanwaltüberprüfen ließen. Auch bei den weiteren Kontaktenzu Verfahrensfragen, z. B. bei einem eingehenden Ge-spräch mit Vorstandsmitgliedern am 3. Februar 2000zu dem für Mai 2000 geplanten Volksbegehren, ließdas Innenministerium keinen Zweifel daran, dass dieVerfassungskonformität zu den gesetzlichen Zulas-sungsvoraussetzungen gehört. Die Verantwortunghierfür lag und liegt bei den Initiatoren eines zumVolksbegehren vorgelegten Gesetzentwurfs. Das In-nenministerium achtet stets darauf, dass es als das fürdie spätere Zulassungsentscheidung verantwortlicheMinisterium auf die Willensbildung der Volksgesetz-gebungsinitiative inhaltlich nicht Einfluss nimmt.

Beschlussempfehlung:

Es kann hinsichtlich der mit der Petition be-gehrten Änderungen der Gemeindeordnungund der Landkreisordnung auf die parla-mentarische Weiterbehandlung der beidengenannten, dem Landtag vorliegenden Frak-tionsentwürfe, hinsichtlich der verfassungs-

Page 13: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

13

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

rechtlichen Klärung auf das anhängigeStaatsgerichtshofsverfahren verwiesen wer-den.

Berichterstatter: Döpper

10. Petition 12/6964 betr. Aufenthaltsgenehmigung

Die Petenten begehren ein Daueraufenthaltsrecht inDeutschland.

Bei den Petenten handelt es sich um ein knapp 44-bzw. 47-jähriges Ehepaar. Die Petenten sind bosni-sche Staatsangehörige serbischer Volkszugehörigkeit.Sie haben ein erwachsenes und ein minderjährigesKind, die bei der Schwester der Petentin in Belgradleben.

Sie reisten im Mai 1992 mit einem Visum für 35 Tageals Erdbeerpflücker in die Bundesrepublik Deutsch-land ein. In der Folgezeit erhielten die Petenten Dul-dungen; zeitweise waren sie im Besitz von Aufent-haltsbefugnissen.

Nach vorheriger Anhörung wurden die Petenten imJuni 1997 unter Androhung der Abschiebung nachBosnien-Herzegowina zur Ausreise aus dem Bundes-gebiet aufgefordert. Hiergegen erhoben sie Wider-spruch, der im Mai 1998 zurückgewiesen wurde. Diehiergegen erhobene Klage wurde im Januar 1999zurückgenommen. Gleichzeitig verpflichteten sich diePetenten, bis zum 15. April 1999 freiwillig auszurei-sen. Dieser eingegangenen Verpflichtung kamen siejedoch nicht nach.

Anfang 1999 bemühten sich die Petenten beim Ra-phaels-Werk um eine Weiterwanderung in die USA,parallel dazu über die in der Petitionsschrift genannteprivate Firma um eine Weiterwanderung nach Kana-da. Beide Verfahren blieben erfolglos; gegen die pri-vate Firma wird inzwischen auf Grund einer Anzeigeder Petenten wegen Betrugs ermittelt.

Zeitweise war der Petent wegen einer in Bosnien undHerzegowina nicht behandelbaren Hauterkrankungnicht reisefähig. Nachdem sichergestellt ist, dass derPetent eine ausreichende Menge an Medikamenten er-halten wird, um die Behandlung auch im Heimatlandweiterführen zu können, teilte die Ausländerbehördeder Petentin Mitte März mit, dass eine freiwilligeAusreise noch bis Ende März möglich sei, andernfallsdie Abschiebung eingeleitet werde.

Die Petenten waren im Besitz einer Grenzübertrittsbe-scheinigung bis 15. Mai 2000. Am 12. Mai 2000sprach die Petentin zusammen mit einer Dolmetsche-rin bei der zuständigen Ausländerbehörde vor. Sielegte eine von ihr selbst und ihrem Ehemann unter-schriebene Erklärung vor, dass sie bereit seien, dieBundesrepublik freiwillig zu verlassen. Da sie dienötigen Vorbereitungen für die Ausreise noch nichtgetroffen hätten, bat sie um eine Verlängerung derGrenzübertrittsbescheinigung für eine Woche. Die-sem Antrag wurde zugestimmt und um Vorsprache

am Montag, 15. Mai 2000, zusammen mit ihrem Ehe-mann gebeten. Am Montag, dem 15. Mai 2000, wurdevon den Petenten nochmals geltend gemacht, ihr Hausin Bosnien sei nicht bewohnbar und sie könnten des-halb nicht zurückkehren. Den Petenten wurde darauf-hin nochmals erläutert, dass die Grenzübertrittsbe-scheinigung nur deshalb verlängert wurde, weil am12. Mai 2000 eine schriftliche Erklärung über die frei-willige Ausreise vorgelegt wurde und die Petentinauch den Ausreisewillen bei ihrer Vorsprache erklär-te. Auch die IOM-Gelder für die freiwillige Rückkehrkönnten nur beantragt werden, wenn die Petentenwirklich freiwillig ausreisten. Nach Unterschreibender IOM-Anträge wurde den Petenten nochmals er-klärt, dass sie mit einer Abschiebung rechnen müssen,sofern sie nicht freiwillig ausreisen. Anhaltspunktedafür, dass sie nicht freiwillig ausreisen werden, seiennochmalige eingelegte Rechtsmittel.

Die Petenten sind beide erwerbstätig. Der Petent istals Montagehelfer beschäftigt, die Petentin arbeitet ineiner Arztpraxis.

Nachdem der Bürgerkrieg in Bosnien und Herzegowi-na seit über 4½ Jahren beendet ist und mehr als 90 %der Flüchtlinge in ihre Heimat zurückgekehrt sind,kommt ein weiteres Bleiberecht für die Petentenschon aus Gleichbehandlungsgründen nicht in Be-tracht. Die Petenten haben geltend gemacht, nichtnach Bosnien und Herzegowina, sondern in die Bun-desrepublik Jugoslawien ausreisen zu wollen, da sichihre Kinder dort aufhalten. Sie haben sich jedoch inkeiner Weise um jugoslawische Pässe oder um eineEinreise- bzw. Aufenthaltsgenehmigung für die Bun-desrepublik Jugoslawien bemüht, so dass die Ernst-haftigkeit der Rückkehrbereitschaft in Zweifel zu zie-hen ist.

Den Petenten kann auch kein bürgerkriegsunabhängi-ges Aufenthaltsrecht eingeräumt werden. Insbesonde-re gehört die Tätigkeit des Petenten als Montagehelfernicht zu den Berufen, bei denen nach der Arbeitsauf-enthalteverordnung des Bundes (AAV) eine Ausnah-me vom generellen Anwerbestopp möglich wäre. An-haltspunkte für ein besonderes öffentliches Interessenach § 8 AAV bestehen nicht.

Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30AuslG ist ebenfalls nicht möglich. Die Petenten haltensich im Inland auf, was die Anwendung des Absatzes1 ausschließt, jedoch nicht rechtmäßig, wie von Ab-satz 2 gefordert. Auch ist nicht ersichtlich, dass derfreiwilligen Ausreise oder der Abschiebung der Pe-tenten Hindernisse entgegen stehen könnten, die diesenicht zu vertreten haben, so dass § 30 Abs. 3 und 4AuslG nicht zur Anwendung kommen.

Den Petenten kann auch nicht ein vorübergehendesAufenthaltsrecht eingeräumt werden, um ihnen dieWeiterwanderung nach Kanada zu ermöglichen. Dieskäme allenfalls in Betracht, wenn die Ausreise in Bäl-de zu erwarten wäre. Dies ist bei den Petenten jedochnicht der Fall. Es bestehen weder Anhaltspunkte füreinen Erfolg noch über einen Zeitpunkt der Entschei-dung über die Einwanderungsanträge der Petenten.Allein der Wunsch der Petenten, nach Kanada weiter

Page 14: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

14

zu wandern, kann nicht zur Gewährung eines vorläu-figen Aufenthaltsrechts in Deutschland führen. ImÜbrigen können sich die Petenten auch von ihremHeimatland aus um eine Einwanderung bemühen.

Auch das anhängige Strafverfahren gegen die Privat-firma kann nicht dazu führen, dass den Petenten einvorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt wird.Dieses Verfahren kann auch vom Heimatland ausweiter verfolgt werden, zumal die Petenten hier an-waltlich vertreten sind. Die Firma war der zuständi-gen Ausländerbehörde nicht bekannt, weshalb die Pe-tenten auch nicht über die „Unzuverlässigkeit der Fir-ma“ informiert werden konnten. Die Anschuldigun-gen des Petitionsverfassers sind daher völlig aus derLuft gegriffen. Entsprechendes gilt für die mit Schrei-ben vom 17. Mai 2000 vorgebrachte Beschuldigung,die Petenten seien von Mitarbeitern der Ausländer-behörde gezwungen worden, eine Erklärung über diefreiwillige Ausreise zu unterzeichnen.

Andere Gründe, den Petenten den weiteren Aufenthaltin Deutschland zu gestatten, sind nicht ersichtlich.

Beschlussempfehlung:

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslagekann der Petition nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Fischer

11. Petition 12/6969 betr. Versorgungsbezüge

I.

Die Petentin bezieht vom Landesamt für Besoldungund Versorgung (LBV) seit 1. Januar 1999 ein Wit-wengeld. Vom gleichen Zeitpunkt an erhält sie vonder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversi-cherung.

Seit der Festsetzung des Witwengeldes ist es bei denZahlungen des LBV zu unterschiedlichen Auszah-lungsbeträgen gekommen, die bei der Petentin zu ei-ner gewissen Unsicherheit geführt haben.

Mit der Eingabe bittet die Petentin, vertreten durchihren Sohn, das LBV anzuweisen, einen verbindlichenBescheid über die Höhe des ihr zustehenden Witwen-geldes zu erstellen.

II.

Die Prüfung der Petition hat Folgendes ergeben:

Die erstmalige Zahlung des Witwengeldes einschließ-lich des Sterbegeldes erfolgte mit Bescheid vom 18.Dezember 1998 im Monat Februar 1999 unter Ver-rechnung einer zunächst gewährten Abschlagszah-lung. Gleichzeitig mit der Zahlungsaufnahme musstedas LBV wegen des Zusammentreffens von Witwen-geld und Witwenrente eine Rentenanrechnung beimWitwengeld nach § 55 Beamtenversorgungsgesetz

(BeamtVG) durchführen. Nach §55 BeamtVG wirdbeim Zusammentreffen von Witwengeld mit einerRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dasWitwengeld nur bis zu einer bestimmten Höchstgren-ze gezahlt. Wird die Höchstgrenze überschritten, soruht der jeweils übersteigende Teil des Witwengeldes.

Die Witwenrente beträgt bis zum Ende des 3. Kalen-dermonats nach dem Ablauf des Monats, in dem derEhegatte verstorben ist 100 v. H. der Rente des Ver-storbenen und anschließend 60 v. H. Im April 1999musste daher nach Ablauf des sogenannten Sterbe-vierteljahres eine Änderung der Rentenanrechnungmit der verringerten Witwenrente vorgenommen wer-den.

Im Monat Juli 1999 wurden auf Grund des Gesetzesüber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbe-zügen in Bund und Ländern 1999 vom 19. November1999 (BGBl. I. S. 2198) die Versorgungsbezüge ab 1.Juni 1999 erhöht und für die Monate März bis Mai1999 eine einmalige Zahlung entsprechend den ge-setzlichen Vorgaben gewährt.

Durch die Verordnung der Bundesregierung zur An-passung der Renten vom 27. Mai 1999 (BGBl. I S.1078) erfolgte ab 1. Juli 1999 die alljährliche Renten-anpassung für das Jahr 1999. Die entsprechende Neu-berechnung des Witwengeldes unter Anrechnung dererhöhten Rente erfolgte rückwirkend zum 1. Juli imMonat September 1999.

Im Dezember 1999 erhielt die Petentin zum Witwen-geld eine Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwen-dungsgesetz.

Infolge der Änderung des Einkommensteuergesetzeszum 1. Januar 2000 und des dadurch bedingten gerin-geren Lohnsteuerabzugs war die Nettoauszahlung imJanuar 2000 entsprechend zu erhöhen.

Die verspätete Vorlage der Lohnsteuerkarte für dasJahr 2000 sowie des Witwenrentenbescheids der BfAvom 20. April 1999 (vorgelegt im Februar 2000), hat-ten wiederum rückwirkende Änderungen in der Höheder Bezüge zur Folge.

Im Monat April 2000 wurden der Petentin auf Grundeines Eingabefehlers des LBV zu hohe Bezüge über-wiesen. Die zuständige Bearbeiterin hat die Petentindarüber telefonisch informiert und mit ihr einver-nehmlich zur Behebung des Fehlers eine Verrechnungdes zu viel gezahlten Betrags von ca. 1 000 DM fürden Folgemonat Mai 2000 vereinbart.

Die beanstandeten Änderungen der Bezügezahlungensind, mit Ausnahme des Eingabefehlers, auf Gesetzes-änderungen und die verspätete Vorlage von Unterla-gen zurückzuführen und daher nicht vom LBV zu ver-treten. Angesichts des komplizierten Versorgungs-rechts, insbesondere im Hinblick auf die Ruhensvor-schrift nach § 55 BeamtVG, hat das Finanzministeri-um durchaus Verständnis für das Anliegen und dieauf Grund der vielen Änderungen der Zahlbeträgehervorgerufene Unsicherheit der 80-jährigen Petentin.Das LBV wird aber auch künftig Rechtsänderungendurch Neuberechnung der Bezüge vornehmen müssenund die Petentin bzw. einen von ihr zu bevollmächti-

Page 15: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

15

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

genden Vertreter über die Änderungen durch entspre-chende Mitteilungen in Kenntnis setzen.

Beschlussempfehlung:

Nach gegebener Sach- und Rechtslage kannder Petition nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Fischer

12. Petition 12/7073 betr. Führerscheinsache u. a.

Der Petition liegt ein Strafverfahren vor dem Amtsge-richt B. zugrunde. Der Petent beschwert sich darüber,dass das Verfahren über seinen Einspruch gegen ei-nen Strafbefehl mit anderen Verfahren zusammenge-legt worden sei und Verhandlungstermine wiederholtverlegt worden seien. Da ihm durch den Strafbefehldie Fahrerlaubnis entzogen worden sei, stelle die Tat-sache, dass noch keine Verhandlung stattgefunden ha-be, eine „unbillige Härte“ dar.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 4. Novem-ber 1999 wurde dem Petenten die Fahrerlaubnis ent-zogen und sein Führerschein eingezogen. Hiergegenhat der Petent Einspruch eingelegt. Auf Grund derVerbindungsbeschlüsse des Amtsgerichts B. vom 6.Dezember 1999 und vom 15. Februar 1999 wurde derStrafbefehl vom 4. November 1999 gemeinsam mitzwei weiteren Strafbefehlen und zwei Anklageschrif-ten, die ebenfalls den Petenten betreffen, Gegenstandeines einheitlichen Strafverfahrens.

Der mit Beschluss vom 6. Dezember 1999 auf den19. Januar 1999 bestimmte Termin wurde von Amtswegen mit Verfügung vom 13. Januar 2000 auf den 23.Februar 2000 verlegt. Nachdem die Verteidigerin desPetenten mit Schreiben vom 22. Februar 2000 Zweifelan der Schuld- und Prozessfähigkeit des Petentengeäußert hatte, wurde der Termin vom 23. Februar 2000aufgehoben. Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft,welche am 4. April 2000 bei dem Amtsgericht einging,hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2000die Sicherstellung des Führerscheins aufgehoben undzugleich angeordnet, dass ein Sachverständigengutach-ten zu der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeitdes Petenten sowie zu seiner Verhandlungsfähigkeit ein-geholt werden solle. Ausweislich der bei den Strafaktenbefindlichen Zustellungsurkunde wurde der Führer-schein dem Petenten am 27. Juni 2000 zurückgegeben.

Die Entscheidungen über die Verbindung der einzel-nen Strafverfahren ebenso wie über Fragen der Ter-minierung trifft der zuständige Richter in Ausübungder grundgesetzlich garantierten Unabhängigkeit. Siekönnen daher vom Justizministerium nicht überprüftwerden.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird, nachdem ihr durch dieZurückgabe des Führerscheins im Wesentli-chen abgeholfen wurde, für erledigt erklärt.

Berichterstatter: Fischer

13. Petition 12/7104 betr. kommunale Angelegen-heit; Beantwortung von Schreiben

Der Petent begehrt eine vollständige Beantwortungseiner schriftlichen Anfrage an die Stadt E.

Mit Schreiben vom 18. März 2000 wandte sich derPetent an das Planungsamt der Stadt E. mit der Bitte,ihn über den Auftraggeber und den Umfang von Ver-messungsarbeiten auf einem Wiesengelände und dieweiteren Planungen der Stadt für dieses Gelände zuinformieren. Das Planungsamt teilte dem Petenten mitSchreiben vom 23. März 2000 die Gründe für dieVermessungsarbeiten mit. Nähere Auskünfte, ob undwie das Gelände bebaut werden soll und welche Be-schlüsse oder Anträge des Gemeinderats dazu vorlie-gen, wurden in dem Schreiben nicht gemacht.

Der Petent bittet den Petitionsausschuss, die Stadt zueiner konkreten Beantwortung dieser Punkte zu ver-anlassen.

1. In ihrem Antwortschreiben vom 23. März 2000 hatdie Stadtverwaltung dem Petenten die Gründe fürdie Vermessung des Geländes dargelegt und daraufhingewiesen, dass die Arbeiten nicht auf Beschlüs-se durch die kommunalen Gremien der Stadt undauch nicht auf geplante Bebauungen zurückzu-führen sei. Sie hat dem Petenten abschließend mit-geteilt: „Wir gehen davon aus, dass Ihre Anfragehiermit beantwortet ist . . . “. Der Petent hat dieStadtverwaltung nach Erhalt des Antwortschrei-bens nicht davon unterrichtet, dass ihm die Antwortnicht ausreiche und er eine konkretere Beantwor-tung bestimmter Fragen wünsche. Vielmehr wurdedie Stadtverwaltung erst durch die Petition daraufaufmerksam, dass der Petent seine Fragen als nichtausreichend beantwortet betrachtet. Am 7. Juli2000 hat die Stadt dem Petenten dann weiter mitge-teilt, sie sei nach dem Inhalt seines Schreibens vom18. März 2000 der Auffassung gewesen, dass esihm im Wesentlichen um die Gründe für die Ver-messung des Geländes gegangen sei. Hätte er nachEmpfang des Antwortschreibens vom 23. März2000 konkret nachgefragt, hätte er selbstverständ-lich detailliertere Auskünfte über die weitere Ent-wicklung des Geländes erhalten.

Über die aktuelle bauplanungsrechtliche Situationdes Areals und die im Zuge der Fortschreibung desFlächennutzungsplan beabsichtigte Ausweisung ei-nes Wohngebiets wurde der Petent im Schreibender Stadt vom 7. Juli 2000 unterrichtet. Der nach§ 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs vorgeschriebenenfrühzeitigen Beteiligung der Bürger an der Fort-schreibung des Flächennutzungsplans hat die Stadtentsprochen. Sie hat zur Information der Bürgerüber die Fortschreibung des Flächennutzungsplanseine Bürgerversammlung durchgeführt.

2. Dass die Stadt E. das Schreiben des Petenten vom18. März 2000 innerhalb einer Woche beantwortethat, lässt darauf schließen, dass sie bemüht war,seinem Anliegen die gebührende Aufmerksamkeitzu schenken. Wenn die Beantwortung einzelner

Page 16: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

16

Fragen nicht zur Zufriedenheit des Petenten ausge-fallen ist, so ist dies nach Darstellung der Stadt da-rauf zurückzuführen, dass die Fragestellung vomPlanungsamt missverstanden wurde. Eine Absichtder Stadt, Fragen des Petenten zur baulichen Ent-wicklung des Geländes nicht zu beantworten, kannnicht unterstellt werden. Dies wäre auch im Hin-blick auf die inzwischen eingeleitete Bürgerbeteili-gung zur baulichen Weiterentwicklung des Gebiets(Fortschreibung des Flächennutzungsplans) nichtbegründet.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird mit dem Schreiben derStadtverwaltung vom 7. Juli 2000 an denPetenten für erledigt erklärt.

Berichterstatter: Fischer

14. Petition 12/6693 betr. Bausache (Lärmbeein-trächtigung durch einen Wintergarten)

Der Petent beantragt, dass zur Reduzierung vonLärmbelästigungen alle Schallbrücken zwischen sei-nem Reihenhaus und einem von seinen Nachbarn da-ran angebauten Wintergarten entfernt werden und indem Wintergarten eine Lärmschutzwand errichtetwird.

Die Prüfung der Petition ergab Folgendes:

Der Petent ist Eigentümer eines Reihenhauses in H.Seit der Errichtung eines Wintergartens an der Erdge-schosswohnung des an der gemeinsamen Grund-stücksgrenze angebauten Wohnhauses beschwerensich die Mieter des Reihenhauses über massive Lärm-belästigungen.

Die Errichtung des Wintergartens wurde von der Bau-rechtsbehörde am 18. August 1997 genehmigt. Nachden Bauvorlagen und den Gegebenheiten ist davonauszugehen, dass der als Anbau errichtete Wintergar-ten zum dauernden Aufenthalt von Menschen be-stimmt und geeignet und nach der Baubeschreibungauch für die Nutzung als Aufenthaltsraum bestimmtist.

Da der Wintergarten ohne Außenwand an das Nach-bargebäude angebaut wurde, werden auf Grund derzur Verfügung stehenden Unterlagen nachbarschüt-zende Vorschriften des Schallschutzes und des Brand-schutzes verletzt. Einen der Verfahrensverordnungzur Landesbauordnung (LBOVVO) entsprechendenbautechnischen Nachweis hat der Bauherr nicht vor-gelegt.

Die Baurechtsbehörde hat den Bauherrn mit Schrei-ben vom 17. Juli 2000 aufgefordert, die bautechni-schen Nachweise für den Schallschutz und Brand-schutz schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum20. Januar 2001 vorzulegen. Für den Fall, dass dieserNachweis nicht möglich sein sollte, wurde der Bau-herr gebeten, der Baurechtsbehörde umgehend ein

Konzept, verbunden mit einem kurzfristigen Zeitplanzur entsprechenden baulichen Nach- und Umrüstungdes Wintergartens vorzulegen.

Zur Zeit ist nicht bekannt, was der Bauherr veranlasst.Die Baurechtsbehörde beabsichtigt, die notwendigenbaulichen Maßnahmen ggf. baurechtlich anzuordnenund durchzusetzen. Der Bauherr hat dann allerdingsauch die Möglichkeit, gegen die Verfügung Rechts-mittel einzulegen.

Beschlussempfehlung:

Der Petition ist vorerst durch die Maßnah-men der Baurechtsbehörde abgeholfen undwird für erledigt erklärt.

Berichterstatterin: Rosa Grünstein

15. Petition 12/6847 betr. befristete Beschäftigungals Erziehungsurlaubsvertretung

Die Petentin bittet um Prüfung der Möglichkeit einerWeiterbeschäftigung als Erziehungsurlaubsvertretungbei einem Straßenbauamt.

Die Prüfung der Petition ergab Folgendes:

Die Petentin hat bei diesem Straßenbauamt vom 1. Au-gust 1991 bis 19. Juni 1994 die Ausbildung zur Fach-angestellten für Bürokommunikation absolviert. ImAnschluss an die Ausbildung wurde sie ab dem 20.Juni 1994 in mehreren befristeten Arbeitsverhältnis-sen als Vertretung für die Dauer der Teilzeitbeschäfti-gungen und Erziehungs- und Sonderurlaube andererBediensteter des Straßenbauamtes weiterbeschäftigt.Aus arbeitsrechtlichen Gründen wurde mit der Peten-tin zuletzt ein Arbeitsvertrag nach dem Beschäfti-gungsförderungsgesetz geschlossen. Dieser Vertragläuft nach zweijähriger Dauer am 31. März 2001 aus.

Eine Weiterbeschäftigung der Petentin über den31. März 2001 hinaus würde die Begründung einesunbefristeten Arbeitsverhältnisses bedeuten. AufGrund der Stellensituation bei diesem Straßenbauamtist dies nicht möglich. Da eine Weiterbeschäftigung ineinem befristeten Arbeitsverhältnis aus arbeitsrechtli-chen Gründen ebenfalls ausscheidet, kann die Peten-tin nicht weiterbeschäftigt werden. Dem liegen fol-gende rechtliche Erwägungen zu Grunde:

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtssteigen mit der Zahl der befristeten Arbeitsverhältnis-se die Anforderungen an den sachlichen Grund für dieBefristung des (letzten) Arbeitsvertrages. Zum Zeit-punkt des (letzten) befristeten Arbeitsvertrages bedarfes einer Prognose des Arbeitgebers, dass er auf Grundgreifbarer Tatsachen vom Eintritt des Befristungs-grundes mit vorgesehenem Vertragsende ausgehenkann. Er muss darlegen, dass mit hinreichender Wahr-scheinlichkeit eine Weiterbeschäftigung des Arbeit-nehmers über das vorgesehene Vertragsende hinausendgültig nicht mehr erforderlich oder nicht möglichsein wird. Diese Prognose muss einer verschärften

Page 17: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

17

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

Prüfung standhalten. Sie kann dann nicht mehr erstelltwerden, wenn die Gesamtdauer der befristeten Ar-beitsverhältnisse wie im Fall der Petentin nunmehr 7Jahre übersteigt und nicht abzusehen ist, ob die Stel-leninhaberin aus ihrem Sonderurlaub zurückkehrt.

Damit fehlt es – insbesondere weil die Prognose überdie Zeitdauer eines erneut begründeten Arbeitsver-hältnisses völlig ungewiss ist – an einer sachlichenGrundlage für eine weitere Befristung des Arbeitsver-hältnisses der Petentin im Sinne der Anlage 2 y zumBAT (Sonderregelungen für Zeitangestellte, Ange-stellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und fürAushilfsangestellte – SR 2 y BAT).

Eine nochmalige Befristung des Arbeitsverhältnisseswürde unter diesen Rahmenbedingungen bedeuten,dass ab dem 1. April 2001 ein unbefristetes Arbeits-verhältnis begründet werden würde. Dies ist aufGrund der Stellensituation bei dem Straßenbauamtnicht möglich. Derzeit sind alle Stellen im Verwal-tungsbereich besetzt, das Freiwerden einer Stelle istnicht abzusehen.

Eine Verlängerung des derzeit bestehenden Arbeits-verhältnisses im Rahmen des Beschäftigungsförde-rungsgesetzes ist auf Grund der gesetzlichen Höchst-grenze von 2 Jahren ebenfalls nicht möglich.

Das Ministerium für Umwelt und Verkehr sieht des-halb keine Möglichkeit, die Petentin über den 31. März2001 hinaus bei diesem Straßenbauamt weiter zu be-schäftigen.

Der Petentin wurde die zu besetzende unbefristeteStelle einer Schreibkraft bei der Bauleitung eines an-deren Straßenbauamtes angeboten. Die Petentin hataber weder an dieser Stelle noch an einer unbefriste-ten Beschäftigung im Rahmen der Agenda 2000 beieiner Dienststelle der Landwirtschaftsverwaltung In-teresse gezeigt.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatterin: Rosa Grünstein

16. Petition 12/7032 betr. länderübergreifende Um-verteilung

Der Petent begehrt für sich und seine Kinder die Än-derung der Wohnsitzauflage nach Baden-Württem-berg in den Bezirk der Ausländerbehörde der StadtH.

Der Petent, ein 36 Jahre alter Staatenloser, ehem.rumänischer Staatsangehöriger, ist im Mai 1990 nochals rumänischer Staatsangehöriger zusammen mit sei-ner Ehefrau und 5 Kindern als Asylbewerber erstmalsin das Bundesgebiet eingereist. Die Familie wurde imNovember 1991 nach Rumänien abgeschoben.

Der Petent reiste 1992 erneut zusammen mit seinerFamilie illegal ins Bundesgebiet ein und stellte in derFolgezeit für sich und seine Familie mehrere Anträge

auf die Anerkennung als Asylberechtigte (zum Teilunter falschem Namen). Diese wurden jeweils mit Be-scheid des Bundesamtes für die Anerkennung auslän-discher Flüchtlinge abgelehnt.

Im Jahre 1994 wurde der Petent und seine Familie aufeigenen Antrag aus der rumänischen Staatsangehörig-keit entlassen. Auf Grund der Staatenlosigkeit und dessomit bestehenden Abschiebungshindernisses wurdedem Petenten und seiner Familie eine Duldung mitder Auflage „Aufenthalt ist beschränkt auf das LandNordrhein-Westfalen, Wohnsitz ist in der Stadt S. zunehmen“ erteilt.

Im Juli 1996 beantragte der Petent die Umverteilungnach Baden-Württemberg. Die Ausländerbehörde derStadt H. teilte im August 1996 mit, dass sie diesemAntrag nicht zustimmen werde und lehnte ihn mitSchreiben vom November 1996 ab.

Der Petent stellte im November 1998 beim Bundes-amt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlingeden Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylver-fahrens. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom März1999 abgelehnt, die Rechtskraft trat am 1. Juli 1999ein.

Ein erneuter Antrag auf Änderung der Wohnsitzaufla-ge wurde mit Bescheid der Ausländerbehörde derStadt H. vom Mai 2000 abgelehnt.

Die Ehefrau des Petenten gilt seit Januar 2000 als ver-misst, ihr Aufenthalt ist nicht bekannt

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Der Petent beantragte die Wohnsitzänderung nach Ba-den-Württemberg, mit der Begründung, dass in derStadt H. Verwandte von ihm leben würden und aucheine entsprechende Wohnung für ihn und seine mitt-lerweile 7 Kinder bereits gefunden wurde.

Auf Grund des jedoch bevorstehenden Sozialhilfebe-zugs in erheblichem Umfang kann dem Antrag aufÄnderung der Wohnsitzauflage und auf Zustimmungzum Zuzug nach H. nicht stattgegeben werden.

Der Petent und seine Kinder haben keinen Anspruchauf Änderung der Wohnsitzauflage nach Baden-Würt-temberg.

Die Voraussetzungen für eine länderübergreifendeUmverteilung sind nach den gemachten Angabennicht gegeben.

Sofern ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflich-tet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, istnach § 51 Asylverfahrensgesetz

1. der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowieEltern und ihren minderjährigen ledigen Kindernoder

2. sonstigen humanitären Gründen von vergleichba-rem Gewicht

auch durch eine länderübergreifende UmverteilungRechnung zu tragen.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt trifft hier keineder beiden Voraussetzungen zu.

Page 18: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

18

Der Vater und die minderjährigen Kinder leben be-reits zusammen. Die Mutter gilt als vermisst.

Auch sonstige humanitäre Gründe von vergleichba-rem Gewicht im Sinne von Nr. 5. Juni 3 der VwV-Asyl liegen bei dem Petenten nicht vor.

Im Schreiben vom 30. März 2000 gibt der Petent an,bereits früher in Baden-Württemberg wohnhaft gewe-sen zu sein. Er habe dort Freunde und Verwandte.Ihm sei es nicht zuzumuten, regelmäßig 700 kmzurückzulegen, um diese zu besuchen. Als Roma sei-en die Petenten es gewohnt, mit ihren Verwandten zu-sammen zu sein. Er verweist auf ein laufendes Ein-bürgerungsverfahren mit dem auch beabsichtigt sei, inBaden-Württemberg sesshaft zu werden.

Dass der Petent oder seine Kinder aber auf die beson-dere Betreuung durch die in Baden-Württembergwohnhaften „Angehörigen“ angewiesen seien, wurdeweder vorgebracht noch nachgewiesen.

Andere humanitäre Gründe von vergleichbarem Ge-wicht sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die eventuellunzureichende Unterbringungssituation am derzeiti-gen Wohnort führt zu keinem Anspruch auf länder-übergreifende Umverteilung an einen Ort nach Wahl.

Nach erfolgreichem Abschluss des Einbürgerungsver-fahrens kann ein Umzug ohne Weiteres erfolgen. Ei-ner länderübergreifenden Umverteilung bedarf es der-zeit deshalb nicht.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatterin: Rosa Grünstein

17. Petition 12/7074 betr. Aufenthaltsgenehmigung

Die Petentin begehrt die Erteilung einer Aufenthalts-genehmigung, um hier die deutsche Sprache erlernenzu können.

Bei der Petentin handelt es sich um eine 24-jährigemarokkanische Staatsangehörige, die zum Erlernender deutschen Sprache in das Bundesgebiet einreisenwill. Der Unterricht soll vom Petitionsverfasser, dermit der Familie der Petentin bekannt ist, erteilt wer-den. Die Petentin soll in dessen Haus untergebrachtwerden.

Nach Eingang der Zustimmungsanfrage der Botschaftwurde der Petitionsverfasser aufgefordert, eine Be-scheinigung über die Anmeldung der Petentin zu ei-nem Sprachkurs vorzulegen. Im März 2000 erklärteer, hierzu aus finanziellen Gründen nicht in der Lagezu sein. Die Petentin solle nunmehr als Haushaltshilfeeinreisen und nebenher deutsch lernen.

Die Zustimmung zum Visumantrag wurde von derAusländerbehörde am 18. April 2000 gegenüber derAuslandsbotschaft abgelehnt.

Die Petentin ist von Beruf Erzieherin. Der 1911 gebo-rene schwerbehinderte Petitionsverfasser gibt seit1947 Privatunterricht. Er bedarf ständiger Begleitung.

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Die Einreise erfordert auf Grund von §11 DVAuslGdie vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde.Diese darf nur erteilt werden, wenn eine Aufenthalts-genehmigung erteilt werden kann. Nach § 28 AuslGkann einem Ausländer der Aufenthalt im Bundesge-biet vorübergehend für einen bestimmten Zweck er-laubt werden (Zweckaufenthalt nach Ermessen). ZumErlernen der deutschen Sprache wird eine Aufenthalts-bewilligung nur für die Teilnahme an einem Intensiv-sprachkurs erteilt (Nummer 28.5.5.1 der AllgemeinenVerwaltungsvorschrift des Bundes zum AuslG). EinIntensivsprachkurs setzt voraus, dass seine Dauer vonvornherein zeitlich begrenzt ist, in der Regel mindes-tens 18 Wochenstunden umfasst und auf den Erwerbumfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet ist.Hierzu sind nur qualifizierte Sprachinstitute in der La-ge. Privatunterricht ist nicht erfasst, so dass dahinste-hen kann, ob der Petitionsverfasser einen intensivenUnterricht auf Grund seines Alters überhaupt noch er-teilen kann.

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Einreise als Haushalts-hilfe kann ebenfalls nicht erteilt werden. Unabhängigdavon, dass im konkreten Einzelfall kein Gehalt ge-zahlt werden soll, sondern die Petentin als Gegenleis-tung für ihre Tätigkeit Kost, Logis sowie Deutschun-terricht erhalten soll, ist die Tätigkeit als Haushaltshil-fe als eine arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeitanzusehen. Diese Tätigkeit gehört jedoch nicht zu denBerufen, bei denen nach der Arbeitsaufenthaltever-ordnung des Bundes eine Ausnahme vom generellenAnwerbestopp möglich wäre.

Eine Aufenthaltsbewilligung zur Hilfe im Haushaltwird nach Nr.28.6 der Allgemeinen Verwaltungsvor-schrift zum Ausländergesetz nur nahen Familienan-gehörigen erteilt, wozu die Petentin ebenfalls nichtzählt.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatterin: Rosa Grünstein

18. Petition 12/7137 betr. Antrag auf Wiederauf-nahme in die 12. Klasse

Die Tochter der Petenten besuchte im Schuljahr1998/99 die Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums undbrach den Besuch der Schule im Februar 1999 ab. Siebegann im Schuljahr 1999/200 erneut die Jahrgangs-stufe 12, brach aber im Dezember 1999 auch dieseWiederholung der Jahrgangsstufe ab. Beides Mal warder Abbruch der Jahrgangsstufe auf eine psychischeErkrankung zurückzuführen.

Die Petenten bemühen sich nunmehr darum, dass ihreTochter zum kommenden Schuljahr zum dritten Mal

Page 19: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

19

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

in die Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums aufgenom-men wird. Das Oberschulamt hat dies mit Schreibenvom 10. Mai 2000 und das Kultusministerium mitSchreiben vom 14. Juni 2000 abgelehnt. Zusätzlichhat das Kultusministerium mit den Petenten ein tele-fonisches Gespräch geführt, in dem es auf die Gründeder rechtlichen Regelung und die schulischen Mög-lichkeiten für die Tochter der Petenten hinwies.

Nach §29 der Verordnung des Kultusministeriumsüber die Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie über dieAbiturprüfung an Gymnasien der Normalform undGymnasien in Aufbauform mit Heim (NGVO) ist le-diglich in Ausnahmefällen eine einmalige Wiederho-lung der Jahrgangsstufe 12 möglich. Eine dritte Auf-nahme in die Jahrgangsstufe 12 ist generell ausge-schlossen. Diese Regelung beruht auf pädagogischenErfahrungen; sie soll einmal dafür sorgen, dass dieAltersstruktur in den gymnasialen Lerngruppen ho-mogen bleibt, soll vor allem aber einer Überforderungvon Schülerinnen und Schülern durch die Anforde-rungen in den Jahrgangsstufen des Gymnasiums ent-gegenwirken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieGründe der Überforderung im kognitiven oder impsychischen Bereich liegen.

Zumal das Kultusministerium nicht beabsichtigt, §29NGVO in diesem Punkt zu ändern und einen drittenBesuch der Jahrgangsstufe 12 zuzulassen, sieht es kei-ne Möglichkeit, dass der Petition stattgegeben werdenkann. Dabei wird die besondere menschliche Situati-on der Tochter der Petenten nicht übersehen. § 29NGVO hat aber gerade auch solche Situationen imBlick.

Wenn ein junger Mensch die Jahrgangsstufe 12 zwei-mal abbrechen musste, ist es auch pädagogisch rat-sam, ihm nicht noch einmal die besonderen, ggf. auchpsychischen Anforderungen der gymnasialen Ober-stufe zuzumuten, sondern auf die vielfältigen Mög-lichkeiten des beruflichen Schulwesens hinzuweisen.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatterin: Rosa Grünstein

19. Petition 12/6789 betr. Aufenthaltsgenehmigung

In der vom Arbeitgeber eingelegten Petition wird fürdie Petentin die Verlängerung der Ausreisefrist be-gehrt.

Bei der Petentin handelt es sich um eine 49-jährigebosnische Staatsangehörige moslemischer Glaubens-zugehörigkeit. Die Petentin reiste im April 1992 ge-meinsam mit ihrem 53 Jahren alten Ehemann unddem 21-jährigen Sohn, beide ebenfalls bosnischeStaatsangehörige moslemischer Glaubenszugehörig-keit, in die Bundesrepublik Deutschland ein und bean-tragte mit ihren Familienangehörigen ihre Anerken-nung als Asylberechtigte.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge lehnte die Asylanträge mit Bescheid vomJuli 1997 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungendes §51 Abs.1 AuslG und Abschiebungshindernissenach §53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurdeder Petentin und ihren Familienangehörigen die Ab-schiebung angedroht. Die dagegen erhobene Klagewurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vomSeptember 1999 abgewiesen. Der Antrag auf Zulas-sung der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichts-hof mit Beschluss vom Dezember 1999 abgelehnt.

Die Petentin hat sich im März 2000 gegenüber derAusländerbehörde verpflichtet, zusammen mit ihremEhemann bis zum 31. Mai 2000 die Bundesrepublikfreiwillig zu verlassen. Dem erwerbstätigen Sohn derPetenten wurde eine Ausreisefrist bis zum 31. Dezem-ber 2000 eingeräumt.

Nach Mitteilung der Ausländerbehörde hat sich diePetentin zum 29. Mai 2000 beim Einwohnermeldeamtins Ausland abgemeldet.

Die Petition dürfte sich damit erledigt haben.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird für erledigt erklärt.

Berichterstatter: Haas

20. Petition 12/6812 betr. Bausache, Denkmalschutz

Der Petent wendet sich gegen das Verhalten der mitseiner Bausache befassten Behörde.

Der Petent, der Mitglied des Ortschaftsrates sowie desStadtrates der Stadt V. ist, erwarb 1991 das Grund-stück Flst.-Nr. 64 im historischen Innenstadtbereichvon B. Das Grundstück liegt im Sanierungsgebiet.

Die auf diesem Grundstück befindliche Hofanlage ausdem 18. Jahrhundert umfasste ursprünglich ein Vor-derhaus (Wohngebäude) und ein rückwärtiges Scheu-nengebäude. Das Anwesen erfüllte die Voraussetzun-gen eines Kulturdenkmals nach § 2 Abs.1 Denkmal-schutzgesetz für Baden-Württemberg (DSchG). Esliegt im Geltungsbereich der Gesamtanlage B. (§ 19DSchG) sowie der Satzung der Stadt V. zur Erhaltungbaulicher Anlagen und über Gestaltungsvorschriftenim Innerortsbereich des Stadtteils B.

Der Abbruch der Scheune wurde antragsgemäß imJahr 1994 genehmigt, weil ihr Erhalt unzumutbar ge-worden ist. Für das Wohnhaus wurde nach Durch-führung mehrer Ortstermine eine denkmalverträglicheSanierungsmaßnahme erarbeitet. Zu keinem Zeitpunktäußerte der vom Petenten beauftragte Planer Zweifelan der Durchführbarkeit des mit allen Parteien abge-stimmten Konzepts.

Der Antrag auf Um- und Anbau des bestehendenWohnbaus vom 8. Oktober 1998 wurde am 25. Febru-ar 1999 von der zuständigen unteren Baurechtsbehör-de, dem Landratsamt B. genehmigt.

Page 20: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

20

Abweichend von den genehmigten Plänen hat der Pe-tent in der Folgezeit den Dachstuhl des Gebäudes so-wie den nördlichen Giebel vollständig abgebrochen.Das Gebäude wurde komplett ausgekernt. Mit diesenMaßnahmen hat das Gebäude die Denkmaleigen-schaft verloren.

Wegen der ungenehmigten, planabweichenden Arbei-ten, die zum Verlust der Denkmaleigenschaft des Ge-bäudes geführt haben, hat das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald am 18. Juni 1999 die Bauarbeiteneingestellt. Der sofortige Vollzug der Baueinstellungwurde angeordnet. Für den Fall der Fortsetzung derBauarbeiten wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2 000DM angedroht. Wegen der ungenehmigten Arbeitenwurde ein Bußgeldbescheid erlassen.

Gegen die Baueinstellung hat der Petent mit Schrei-ben vom 25. Juni 1999 Widerspruch eingelegt. ZurWiderspruchsbegründung wurde vorgetragen, dasstragende Teile an dem Wohnhaus abgefault oderdurchgerostet waren.

Am 5. August 1999 hat der Petent auf der Grundlagedes noch vorhandenen Baubestands einen Nachtrags-bauantrag bei der Stadt V. eingereicht. Mit Schreibenvom 30. August 1999 wurde der Petent auf die Un-vollständigkeit der Antragsunterlagen hingewiesen.Der Technische Ausschuss der Stadt V. hat in seinerSitzung am 14. September 1999 das nach §§34, 36BauGB notwendige Einvernehmen unter der Voraus-setzung erteilt, dass das Bauwerk die vorhandene Ge-bäudeflucht aufnimmt. Im Übrigen hat er darauf hin-gewiesen, dass die Vorschriften der Gestaltungssat-zung einzuhalten sind.

Mit Schreiben vom 18. November 1999 hat das Land-ratsamt B. um Vorlage der geänderten Pläne gebeten.Nach deren Erhalt hat das Landratsamt B. am 22. Mai2000 die beantragte Nachtragsbaugenehmigung erteiltund die Baufreigabe erklärt. Der Petent hat gegen dieder Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmun-gen keine Rechtsmittel eingelegt. Die Baugenehmi-gung ist damit unanfechtbar geworden. Die Stadt V.hat im Rahmen des Petitionsverfahrens mitgeteilt,dass nach Stellung eines Antrags nunmehr der Auftei-lung des Wohnungseigentums nichts mehr entgegen-stehe.

Die Baueinstellungsverfügung vom 18. Juni 1999 warrechtmäßig.

Nach §64 Abs. 1 Nr. 3 der Landesbauordnung für Ba-den-Württemberg (LBO) kann die Baurechtsbehördedie Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn beider Ausführung eines Vorhabens von der erteilten Ge-nehmigung oder Zustimmung abgewichen wird, ob-wohl es dazu einer Genehmigung oder Zustimmungbedurft hätte.

Durch die eigenmächtigen Abweichungen von dengenehmigten Plänen hat das Gebäude in der Zunftgas-se 3 die Denkmaleigenschaft verloren. Nach §8 Abs.1 Nr. 1 DSchG darf ein Kulturdenkmal nur mit Ge-nehmigung der Denkmalschutzbehörde zerstört oderbeseitigt werden. Diese Genehmigung wurde wederbeantragt noch erteilt. Daher liegen die Tatbestands-

voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Nr. 3 LBO vor. Diedanach getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zubeanstanden. Es liegen keine zwingenden Gründe vor,die ausnahmsweise trotz des Abweichens von der er-teilten Baugenehmigung die weitere Fortführung derBauarbeiten erlaubt hätten.

Am 22. Mai 2000 wurde die Nachtragsbaugenehmi-gung entsprechend den zu beachtenden gesetzlichenVorschriften erlassen. Die Erteilung der Nachtrags-baugenehmigung hatte sich wegen der Unvollständig-keit der vorgelegten Bauunterlagen und auch zumTeil deswegen verzögert, weil die Bauakte wegen desOrdnungswidrigkeitenverfahrens dem Amtsgericht F.vorgelegt werden musste.

Durch den Erlass der Nachtragsbaugenehmigung undim Hinblick auf die Erklärung der Gemeinde, dass ausihrer Sicht der Aufteilung des Wohnungseigentumsnichts entgegensteht, hat sich die Petition erledigt.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird für erledigt erklärt.

Berichterstatter: Haas

21. Petition 12/7067 betr. Aufräumarbeiten imWald an Feiertagen

Die Beschwerde zielt im Wesentlichen auf die Ein-stellung der Holzabfuhr aus den Sturmgebieten anSonn- und Feiertagen.

Die Sturmkatastrophe Lothar hat in Baden-Württem-berg zu den schwersten Schäden seit Beginn einer ge-regelten Forstwirtschaft geführt. Diese Situation kannnur unter Nutzung aller vorhandenen personellen undmateriellen Ressourcen bewältigt werden.

Dies gilt insbesondere für den in der Petition ange-sprochenen Bereich der Holztransporte und -logistik.Dieser Bereich ist in Normaljahren auf ein Transport-volumen von ca. 10 Mio. Fm/Jahr ausgelegt. Bedingtdurch die Stürme ist zu erwarten, dass im Jahr 2000die doppelte Menge bewältigt werden muss. Nachdemin Frankreich und in der Schweiz ebenfalls schwersteSturmschäden entstanden sind, stehen zusätzlicheTransportkapazitäten nur in den nördlichen Bundes-ländern und Skandinavien zur Verfügung, wobei dieZahl von langholztauglichen Lkw auch dort begrenztist. Dies führt dazu, dass das erhöhte Transportvolu-men nicht ausschließlich durch Erhöhung der Zahl derLkw bewältigt werden kann, sondern auch eine Aus-weitung der Fahrzeiten erforderlich ist.

Gerade über die Sommermonate kann eine werterhal-tende Vermarktung nur sichergestellt werden, wenndie Hölzer sehr rasch der Verarbeitung oder der Einla-gerung in Nasslagern zugeführt werden. Eine zeitlicheStreckung des Abtransports wäre daher nicht bzw. nurunter schwersten zusätzlichen wirtschaftlichen Schä-den möglich.

Page 21: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

21

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

Zudem muss festgehalten werden, dass von waldla-gernden Holzmengen ein beträchtliches Waldschutz-risiko ausgeht, da diese eine Brutstätte für Borkenkä-fer darstellen, die zu einer weiteren Schädigung derWaldflächen führen können. Auch hier bietet nur derrasche Abtransport aus der Waldfläche Schutz vorweiteren Folgeschäden.

Es wird daher noch über Monate eine Nutzung allerverfügbaren technischen und zeitlichen Transport-möglichkeiten erforderlich sein, um die o. g. Sekun-därfolgen der Stürme abzumildern. Trotz größtmögli-cher Anstrengungen werden die Aufräumarbeiten ge-rade im Schwarzwald noch mindestens bis in denMai/Juni 2001 andauern.

Somit muss in den Hauptschadgebieten neben denenormen Schäden der Waldbesitzer auch weiterhinnoch mit Beeinträchtigungen der Erholung gerechnetwerden. Nach Beendigung der Sturmholzaufarbeitungund Vermarktung wird der Holztransport an Sonn-und Feiertagen jedoch zum frühestmöglichen Zeit-punkt eingestellt werden.

Die Transportunternehmen sind verpflichtet, für dieHolztransporte an Sonn- und Feiertagen die entspre-chenden Genehmigungen einzuholen. Im Hinblick aufdie übliche Kontrolltätigkeit der Polizeiorgane kanndavon ausgegangen werden, dass die Transporte aufder Basis der einschlägigen Rechtsvorschriften vorge-nommen werden, so dass keine rechtlichen Bedenkenerkennbar sind.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Haas

22. Petition 12/7105 betr. Beihilfe

Der Petent bittet um Prüfung, ob ihm Beihilfe zu Auf-wendungen für allergiehemmende Bettzeugschutzbe-züge für seinen Sohn gewährt werden kann. SeineAufwendungen für einen Schutzbezug beliefen sichauf 210,– DM. Zur Begründung trägt er vor, dass derSchutzbezug seiner Ansicht nach nicht zu den Gegen-ständen der allgemeinen Lebenshaltung gehöre undweder Matratze noch Bettbezüge ersetze; er rechnemit weiteren Aufwendungen. Die AOK Baden-Würt-temberg übernehme für ihre Mitglieder die Kosten fürantiallergene Bettwäsche, er verlangt insoweit dieGleichbehandlung der Beihilfeberechtigten.

Der Petent ist Bauamtmann im Beamtenverhältnisund als solcher nach Maßgabe der Beihilfeverordnungbeihilfeberechtigt. Er hat Aufwendungen in Höhe von210,– DM für einen Bettschutzbezug bei der Beihilfe-stelle geltend gemacht. Gegen den ablehnenden Be-scheid hat er zunächst Widerspruch eingelegt, den ernach Belehrung mit Schreiben vom 6. Juni 2000zurückgezogen hat. Der Bescheid ist somit bestands-kräftig.

Nach den einschlägigen veröffentlichten Vorschriftender Beihilfeverordnung in der Neufassung vom28. Juli 1995 (Anlage Nr.2.3 und der Verwaltungs-vorschrift dazu) sind Betten und deren Ausstattung alsKosten der allgemeinen Lebenshaltung nicht beihilfe-fähig, dies gilt auch für spezielle Ausführungen imHinblick auf das Bestehen einer Krankheit, z. B. einerAllergie. Die gegenteilige Auffassung des Bundesso-zialgerichts in seinem Urteil vom 10. Mai 1995 hatnur Gültigkeit für den Rechtsbereich der gesetzlichenKrankenversicherung und tangiert die beihilferechtli-che Bewertung nicht. Dementsprechend haben auchdie Verwaltungsgerichte Freiburg und Hamburg Kla-gen auf Gewährung von Beihilfe zu solchen Bezügenabgewiesen. Außerdem hat das Bundesverwaltungs-gericht in einem Urteil vom 30. Mai 1996 bestätigt,dass die Beihilfestellen – auch insoweit abweichendvon der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts –nicht gehalten sind, Beihilfe für Präparate zurBekämpfung der Hausstaubmilben zu gewähren.

Bei der Ausgrenzung solcher Kosten von der Beihilfeund deren Zuordnung zu den Kosten der allgemeinenLebenshaltung wurde nicht außer Acht gelassen, dassspezielle Bezüge nach ärztlichen Aussagen offenbargeeignet sind, ungünstige Einflüsse von normalemBettzeug auf eine Hausstaubmilben-Allergie zu mini-mieren. Gleichwohl bestehen gewisse Zweifel an sol-chen Feststellungen, da solche speziellen Bezüge of-fenbar nicht bzw. nur selten gewaschen werden kön-nen, ohne ihre spezielle Eigenschaft zu verlieren. ImHinblick auf die Kosten für solche Spezialbezüge undderen nur sehr eingeschränkte Waschbarkeit ist daraufhinzuweisen, dass die Kosten für solche Spezialbezü-ge über die Kosten für neues, milbenfreies Bettenma-terial deutlich hinausgehen können. Die Aufwendun-gen für Spezialbezüge zur Konservierung der Haus-staubmilben in altem, befallenem Bettenmaterial er-scheinen unter diesen Umständen wirtschaftlich nichtsinnvoll. Auch sind Allergene nicht nur im Bettzeugvorhanden, sondern regelmäßig im gesamten Wohn-umfeld. Zu Aufwendungen für andere Maßnahmenzur Verbesserung der gesundheitlichen Situation imWohnungsbereich werden Beihilfen ebenfalls nichtgewährt, z.B. zu Aufwendungen für Luftfilter, Luft-befeuchter und Luftwäscher sowie für Spezialpräpara-te zur Bekämpfung der Hausstaubmilben in Teppi-chen.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Haas

23. Petition 12/6729 betr. Vermessungswesen

Der Petent bittet um die Überprüfung der Recht-mäßigkeit der Aufnahme der von ihm errichteten Ge-bäude in das Liegenschaftskataster. Er beanstandetinsbesondere die Höhe der angekündigten Gebühr für

Page 22: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

22

diese Amtshandlung einschließlich der gesetzlichenMehrwertsteuer. Er macht geltend, dass eine Gebührfür die Aufnahme seiner vor 17 Jahren errichteten Ge-bäude verjährt sein müsste. Zwischenzeitliche Ge-bührenerhöhungen könnten ihm wegen der Versäum-nisse einer Behörde nicht angelastet werden. DesWeiteren trägt er vor, dass er über die Gebäudeauf-nahme nicht korrekt informiert worden sei.

Die im Jahr 1983 errichteten und noch nicht im Lie-genschaftskataster dokumentierten Gebäude auf demFlurstück Nr. 2439 der Gemarkung H. sollten im An-schluss an andere Vermessungsarbeiten für das Lie-genschaftskataster aufgenommen werden. Der zustän-dige Bearbeiter des staatlichen Vermessungsamts hatdie Arbeiten deshalb bei der im gleichen Gebäudewohnenden Tochter des Petenten mündlich angekün-digt. Diese verständigte daraufhin ihren Vater, dernach kurzer Zeit eintraf. Beide wurden dann über dieNotwendigkeit der Gebäudeaufnahme und die zu er-wartenden Gebühren anhand eines teilweise manuellergänzten Informationsblattes unterrichtet. Der Petentwandte sich gegen die Vornahme der Amtshandlung,da er sich zunächst über die Rechtmäßigkeit direktbeim staatlichen Vermessungsamt erkundigen wollte.In dem am selben Tag geführten Telefonat wurdenochmals ausführlich über die Kosten und die Gründefür die Gebäudeaufnahme sowie die Umstände für dieerst jetzt durchzuführenden Arbeiten wie auch überderen Durchsetzungsmöglichkeiten – z. B. Erlass ei-ner Duldungsverfügung – gesprochen. Mit der Zu-stimmung des Petenten wurde die Gebäudeaufnahmedann am 25. Februar 2000 durchgeführt, wobei zu Be-ginn der Arbeiten der Petent und seine Tochter anwe-send waren.

Die Arbeiten sind derzeit noch nicht abgeschlossen.Ein Gebührenbescheid ist daher noch nicht ergangen.Zwischenzeitlich wurde der Petent mündlich darüberunterrichtet, dass die von ihm selbst mit Hilfe desübergebenen Informationsblatts ermittelte Gebühr inHöhe von 626,40 DM geringfügig zu hoch sei. Außer-dem wurde er darauf hingewiesen, dass durch Grund-bucheintrag vom 7. März 2000 nicht mehr er, sondernseine Tochter als neue Eigentümerin des oben ge-nannten Flurstücks gebührenpflichtig geworden sei.

Nach § 4 Abs. 1 Vermessungsgesetz (VermG) sindÄnderungen der Nutzungsart von Flurstücken für dasLiegenschaftskataster aufzunehmen (Katasterfort-führungsvermessung). Wird ein Gebäude errichtet,liegt in der Regel eine Änderung der Nutzungsart imSinne des Gesetzes vor. Der Grundstückseigentümerist nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 VermG verpflichtet, zumZwecke der Katasterfortführungsvermessung beimBürgermeisteramt oder staatlichen Vermessungsamtanzuzeigen, wenn ein Gebäude errichtet worden ist.Aber auch ohne eine solche Anzeige sind die Vermes-sungsbehörden berechtigt und verpflichtet, dietatsächlich eingetretenen Änderungen von Amts we-gen, also ohne Auftrag, für das Liegenschaftskatasteraufzunehmen.

Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeich-nis gemäß § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung, nach demdie Grundstücke im Grundbuch benannt sind. Das

Liegenschaftskataster enthält als einziges amtlichesGrundstücksverzeichnis die Beschreibung und Dar-stellung aller Grundstücke und Gebäude nach ihrerLage und räumlichen Abgrenzung in der Örtlichkeit.Die geordnete Führung des Liegenschaftskatastersliegt nicht nur im öffentlichen Interesse, es bestehtauch ein objektives Interesse jedes Grundstücksei-gentümers daran, dass das Kataster der Wirklichkeitentspricht, da dieses als Grundlage des GrundbuchsAngaben enthält, die für den Rechtsverkehr über dasbetreffende Grundstück von wesentlicher Bedeutungsind.

Infolge der Kapazitätsauslastung der staatlichen Ver-messungsämter in den letzten Jahrzehnten wegen derständigen Fortführung und Erneuerung des Liegen-schaftskatasters, die für die Sicherung des Grundei-gentums unerlässlich ist, und wegen vordringlicherGrundstücksvermessungen anlässlich der Ausweisungvon Baugebieten für den Wohnungsbau und für Indus-trieansiedlungen sowie im Zusammenhang mitStraßenbaumaßnahmen mussten Gebäudeaufnahmenteilweise zurückgestellt werden.

Ein zeitlicher Rahmen, in dem die Gebäudeaufnahmezu erfolgen hätte, ist rechtlich nicht vorgeschrieben.Auch unterliegt die Verpflichtung zur Durchführungder Katasterfortführungsvermessung gemäß Recht-sprechung nicht der Verjährung.

Aus Rationalisierungsgründen wurden bisher Gebäu-deaufnahmen in der Regel für geschlossene Gebietedurchgeführt. Einzelne Gebäude wurden deshalb imAllgemeinen nur im Zusammenhang mit anderen Ka-tasterfortführungsvermessungen oder Grenzfeststel-lungen, auf Antrag oder aus einem anderen aktuellenAnlass aufgenommen. Es kommt deshalb vor, dass –beispielsweise wegen dringlicherer Vermessungsar-beiten oder weil der Grundstückseigentümer seinerAnzeigepflicht nicht nachgekommen ist – ein längererZeitraum zwischen der Errichtung eines Bauwerksund seiner Übernahme in das Liegenschaftskatasterliegt, ohne dass ein Versäumnis der zuständigen Ver-messungbehörde vorliegt. Dem Grundstückseigentü-mer steht es im Übrigen auch frei, einen Öffentlichbestellten Vermessungsingenieur mit der Gebäude-aufnahme zu beauftragen.

Eine Ankündigung oder nachträgliche Unterrichtungdes Grundstückseigentümers ist bei Gebäudeaufnah-men gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie wird vonden Vermessungsbehörden jedoch generell durchge-führt. Im vorliegenden Fall wurde die Ankündigungam Tag der beabsichtigten Vermessung vor Ort, am24. Februar 2000, vorgenommen.

Nach §14 Vermessungsgesetz sind die mit Abmar-kungs- und Vermessungsarbeiten beauftragten Personenbefugt, Flurstücke zu betreten sowie die zur Vornahmeder Arbeiten notwendigen Maßnahmen zu treffen. Esbesteht somit kraft Gesetzes ein Betretungsrecht. Ohnedas Betretungsrecht wären die Durchführung der Arbei-ten und damit der Vollzug des Vermessungsgesetzesnicht möglich. Dieses Recht kann, falls erforderlich, mitHilfe von Maßnahmen nach dem Landesverwaltungs-vollstreckungsgesetz (LVwVG) durchgesetzt werden.

Page 23: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

23

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

Die Frage des Petenten nach der rechtlichen Zulässig-keit einer Vermessung ohne Anwesenheit des Grund-stückseigentümers ist daher zu bejahen.

Nach § 1 Abs. 1 Landesgebührengesetz (LGebG) er-heben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen,die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelnervornehmen, Verwaltungsgebühren. Die Gebührensät-ze sind gemäß §2 Abs. 2 LGebG im Gebührenver-zeichnis (GebVerz) durch die Gebührenverordnungder Landesregierung festgelegt.

Die Kopie aus dem Gebührenverzeichnis Nr. 78.14.2,die dem Petenten zur Information ausgehändigt wur-de, ist handschriftlich um die Angaben bezüglichMehrwertsteuer und Fortführungsgebühr ergänzt wor-den. Es handelt sich entgegen der Ansicht des Peten-ten jedoch nicht um eine 35%ige Erhöhung der Ver-messungsgebühren, sondern um die Fortführungsge-bühr, wie sie, im Falle von Gebäudeaufnahmen auchnach Nr. 78.7.1.1 GebVerz zu erheben ist.

Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach den Baukos-ten zum Zeitpunkt der Fertigstellung der zu vermes-senden Gebäude. Laut Bauakten von 1983 betrugendie Baukosten 314 000 DM. Danach werden Ge-bühren für die Gebäudeaufnahme nach Nr. 78. Febru-ar 1.1 GebVerz (in Höhe von 400 DM), für die Fort-führung des Liegenschaftskatasters nach Nr. 78.7.1.1GebVerz (35 % von 400 DM), sowie für die Mehr-wertsteuer nach Nr.78.0.3 GebVerz (16 % von400 DM) somit insgesamt 604 DM festzusetzen sein.

Die Feststellung des Petenten, dass er für einen Aus-zug aus dem Liegenschaftskataster eine Gebühr zubezahlen hat, ist zutreffend.

Nach dem Landesgebührengesetz ist zur Zahlung derGebühr verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasstoder in wessen Interesse sie vorgenommen wird. DieGebäudeaufnahme liegt im objektiven Interesse desGrundstückseigentümers; dies gilt auch für Gebäude-aufnahmen, die ohne Antrag durchgeführt werden.Der Grundstückseigentümer hat ein tatsächliches undrechtliches Interesse an der Richtigkeit der Angabenim Liegenschaftskataster, das der Ordnung und demSchutz des Grundeigentums dient.

Nach §15 LGebG wird die Gebühr nach Vornahmeder Amtshandlung fällig. Maßgebend für die Rechts-und Interessenlage ist der Zeitpunkt der Beendigungder Amtshandlung. Die Amtshandlung ist mit Beur-kundung des Veränderungsnachweises, die bis jetztnoch nicht erfolgt ist, abgeschlossen. Nach einerÜbergangsregelung ist für Amtshandlungen der staat-lichen Vermessungsbehörden, die nach dem In-Kraft-Treten des neuen Gebührenverzeichnisses abge-schlossen werden, die bisherige Gebührenregelungnur dann anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbei-ten bis zum Tag der Verkündung des Gebührenver-zeichnisses überwiegend durchgeführt worden warenund die bisherige Gebührenregelung für den Ge-bührenschuldner günstiger ist. Da im vorliegendenFall die örtlichen Vermessungsarbeiten erst im Jahr2000 begonnen wurden und die bisherige Gebühren-regelung auch nicht günstiger ist, ist das neue Ge-bührenverzeichnis, das am 1. Januar 2000 in Kraft ge-

treten ist, und nicht die frühere Gebührenregelung an-zuwenden.

Die in der Petition angesprochene Erhebung vonMehrwertsteuer auf die Gebäudeaufnahmegebühr ent-spricht der geltenden Rechtslage.

Grundsätzlich unterliegen juristische Personen des öf-fentlichen Rechts nach §2 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteu-ergesetz (UStG) nur mit ihren wirtschaftlichen Tätig-keiten im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Artder Umsatzsteuer, nicht dagegen mit ihrer hoheitli-chen Tätigkeit. Abweichend von diesem Grundsatzsind jedoch nach § 2 Abs.3 Satz 2 UstG auch be-stimmte hoheitliche Tätigkeiten umsatzsteuerpflich-tig. Nach Nr. 4 dieser Vorschrift gilt dies für die Leis-tungen der Vermessungs- und Katasterbehörden beider Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermes-sung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahmeder Amtshilfe.

Die Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStGbeschränkt sich auf hoheitliche Vermessungen, derenErgebnisse zur Fortführung des Liegenschaftskatas-ters bestimmt sind (Teilungsvermessungen, Grenz-feststellungen und Gebäudeeinmessungen). Nicht um-satzsteuerpflichtig sind die übrigen hoheitlichen Leis-tungen, zum Beispiel die Führung des Liegenschafts-katasters sowie Auszüge und Abschriften hieraus.

Unter bestimmten Voraussetzungen, könnte dem Pe-tenten beziehungsweise seiner Tochter im Rahmendes §20 LGebG in Verbindung mit §59 der Landes-haushaltsordnung auf Antrag Zahlungserleichterunggewährt werden.

Beschlussempfehlung:

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslagekann der Petition nicht abgeholfen werden.

Berichterstatterin: U. Haußmann

24. Petition 12/6931 betr. Sozialhilfe u.a.

Mit ihrer Petition beschwert sich die Petentin über dasVerhalten des Landratsamts E. in ihrer Sozialhilfean-gelegenheit. Dazu nimmt das Sozialministerium imBenehmen mit dem Wirtschaftsministerium wie folgtStellung:

Nach Darstellung des Sozialamtes ist die Beschwerdeder Petentin, ihr sei mitgeteilt worden, dass sie keiner-lei Anspruch auf Beihilfen oder Mietzuschuss habe,unbegründet. Dem Bericht des Landratsamtes ist zuentnehmen, dass eine derartige Aussage weder vomKreissozialamt noch vom Kreisjugendamt E. gegenü-ber der Petentin gemacht worden ist. Die von der Pe-tentin genannte Sachbearbeiterin ist im Kreisjugend-amt tätig und berechnet keine sozialhilferechtlichenoder wohngeldrechtlichen Ansprüche. Die Petentinerklärte auf diesbezügliche Nachfrage, dass es sichbei der Namensnennung um eine Verwechslung hand-

Page 24: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

24

le. Sie war nach eigenen Angaben im August 1999beim Landratsamt bei einer ihr nicht mehr erinnerli-chen Sachbearbeiterin. Ob die vorgebrachte Einkom-mensberechnung zu sozialhilferechtlichen oder wohn-geldrechtlichen Zwecken erfolgte, ist der Petentinebenfalls nicht mehr erinnerlich.

Beim Sozialamt des Landratsamts E. ist die Petentinnicht bekannt. Ein Sozialhilfeantrag, in dessen Rah-men über pauschaliertes Wohngeld zu entscheiden ge-wesen wäre, liegt nicht vor. Ebenso ist bei der Wohn-geldstelle des Landratsamts kein Wohngeldantragnach dem Wohngeldgesetz feststellbar. Die Petentinist ansonsten auch bei der Wohngeldstelle nicht be-kannt. Mangels Antrag konnte somit bisher wederüber Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesso-zialhilfegesetz noch über einen Mietzuschuss nach§§ 2 ff. Wohngeldgesetz entschieden werden.

Im Hinblick auf das im Petitum zum Ausdruck kom-mende Hilfebegehren wurde der Petentin vom Kreis-sozialamt mittlerweile ein Beratungsgespräch zur Ab-klärung evtl. Hilfeansprüche angeboten. Der Petentinwird empfohlen, von diesem Angebot Gebrauch zumachen.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird für erledigt erklärt.

Berichterstatterin: U. Haußmann

25. Petition 12/1475 betr. Aufenthaltsgenehmigung

Die Petenten begehren die Wiedereinreise in das Bun-desgebiet bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsgeneh-migung zum Zwecke der Familienzusammenführung.

Bei den Petenten handelt es sich um ein im Februar1955 (Petent) bzw. im Jahr 1958 (Petentin) geborenesEhepaar sowie ihre sechs in den Jahren 1978 (Zwillin-ge), 1982, 1983, 1986 und 1990 geborenen Kinder.Der Petent ist staatenloser Kurde aus dem Libanon,die Petentin und die Kinder türkische Staatsangehöri-ge, ebenfalls kurdischer Volkszugehörigkeit.

Die Petenten reisten im Oktober 1992 bzw. im Früh-jahr 1993 (Petent) in die Bundesrepublik ein und be-antragten die Anerkennung als Asylberechtigte. MitBescheiden vom Oktober 1995 lehnte das Bundesamtfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dieAsylanträge ab, stellte fest, dass die Voraussetzungendes § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernissenach §53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Be-troffenen unter Androhung der Abschiebung zur Aus-reise auf. Die hiergegen erhobenen Klagen wies dasVerwaltungsgericht mit rechtskräftigen Urteilen vomMärz 1996 bzw. vom Juli 1996 (Petent) ab.

Im Juli 1996 wurden die Petenten nach der zu dieserZeit geltenden Erlasslage zu einem Anhörungsge-spräch mit dem Ziel einer Vereinbarung über einefreiwillige Ausreise zur Bezirksstelle für Asyl gela-

den. Dabei erklärten die zur Anhörung erschienenenFamilienmitglieder, dass sie nicht bereit seien, dieBundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zur Be-gründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass sie be-fürchten, getrennt zu werden und ein gemeinsamesLeben in keinem Land möglich wäre. Der Petent seibereits aus der Türkei zwangsausgewiesen worden,als er sich bei seiner Familie aufhielt und die Petentinkönne nicht in den Libanon reisen. Daraufhin wurdeder Fall, was die politische Verfolgung und/oder dasBestehen von Abschiebungshindernissen betrifft, zurerneuten Prüfung und Entscheidung der von den Pe-tenten angeführten Gründe nochmals dem insoweitzuständigen Bundesamt vorgelegt. Dieses teilte mitSchreiben vom August 1996 mit, dass auf Grund desAnhörungsprotokolles kein Asylfolgeantrag vorliegt.

Auf die Äußerungen der Petenten bat das Regierungs-präsidium mit Schreiben vom September 1996 die zu-ständige deutsche Auslandsvertretung um Stellung-nahme zu der Frage, ob der Petent mit seiner Familiein die Türkei einreisen kann. Hierzu teilte die Bot-schaft Ankara mit Schreiben vom November 1996 ne-ben den mit Petitionsschreiben auszugsweise zitiertenund von den Petitionsverfassern mit eigenen Anmer-kungen versehenen Ausführungen unter anderem mit,dass eine Einreise des Petenten mit einem – ggf. auchvon deutschen Behörden ausgestellten – Reisedoku-ment und einem Einreisevisum, das er bei der zustän-digen türkischen Botschaft in Deutschland beantragenmüsste, grundsätzlich möglich sei.

Mit Schreiben vom Dezember 1996 wurde daraufhinvon der Bezirksstelle für Asyl der beteiligte Rechtsan-walt über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise indie Türkei für den Petenten und selbstverständlichauch für die übrigen Familienmitglieder unterrichtet.Der Familie wurde dabei nochmals eine Frist zur frei-willigen Ausreise bis zum 30. Dezember 1996 ge-setzt.

Einen gegen die nach Ablauf der gesetzten Frist dro-hende Abschiebung der Petentin und der Kinder ge-richteten Antrag nach § 123 VwGO lehnte das Ver-waltungsgericht mit Beschluss vom Januar 1997 ab.Da die Petentin und die Kinder auch daraufhin ihrerAusreisepflicht nicht freiwillig nachkamen, wurdensie im Februar 1997 in die Türkei abgeschoben.

Soweit sich die Petenten auf politische Verfolgungbzw. das Vorliegen von Abschiebungshindernissenim Sinne des §51 und 53 AuslG berufen, ist die Peti-tion der Zuständigkeit des Landes entzogen.

Die Entscheidung über das Vorliegen politischer Ver-folgung – auch im Sinne des §51 Abs. 1 AuslG – istbeim Bundesamt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge konzentriert. Nach dem Asylverfahrens-gesetz entscheidet das Bundesamt für die Anerken-nung ausländischer Flüchtlinge auch über das Vorlie-gen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslGund erlässt die Abschiebungsandrohung. Die Ent-scheidungen des Bundesamtes für die Anerkennungausländischer Flüchtlinge binden die Ausländerbehör-den des Landes. Das Land hat deshalb insoweit keinePrüfungs- und Entscheidungskompetenz.

Page 25: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

25

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

Die Petenten hatten bzw. haben damit das Bundesge-biet wieder zu verlassen, da sie keine Anerkennungals Asylberechtigte gefunden haben und ihnen auchaus asylunabhängigen Gründen nicht der weitere Auf-enthalt im Bundesgebiet ermöglicht werden kann. DieAusreisepflicht der Petenten war bzw. ist vollziehbar,Abschiebungshindernisse bestanden hinsichtlich derabgeschobenen Personen nicht.

Wie das Verwaltungsgericht mit dem genannten Be-schluss vom Januar 1997 bestätigt hat, stand der vor-genommenen Abschiebung der Petentin und der Kin-der insbesondere auch kein Abschiebungshindernisaus Art. 6 GG entgegen. Die Petenten hatten es selbstin der Hand, die Familieneinheit durch Beschaffungeines türkischen Visums für den Petenten und eine ge-meinsame freiwillige Ausreise zu wahren. Der Petenthat jedoch in der ihm gesetzten Frist keinerlei An-strengungen unternommen, um in den Besitz einestürkischen Visums zu gelangen.

Dem Petenten wurde auch nach der Abschiebung sei-ner Familie erklärt, dass durch Ausstellung eines Rei-seausweises die deutschen Behörden ihn bei seinenBemühungen unterstützen, zu seiner Familie in dieTürkei auszureisen. Von dieser Möglichkeit wurdebislang nicht Gebrauch gemacht. Vielmehr hat der Pe-tent erklärt, dass eine freiwillige Ausreise in den Liba-non erfolgen soll. Solange sich der Petent selbst nichtum eine Einreise in die Türkei bemüht, ist auch dasbegehrte Tätigwerden auf diplomatischem Weg wederangezeigt noch erfolgversprechend.

Vor diesem Hintergrund und weil der Petent über kei-nen gesicherten Aufenthaltsstatus im Bundesgebietverfügt, sondern selbst nach erfolglos betriebenemAsylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig ist,kommt auch die begehrte Wiedereinreise seiner Fami-lienmitglieder zum Zwecke der Familienzusammen-führung im Bundesgebiet nicht in Betracht. Vielmehrsteht es dem Petenten nach wie vor frei, sich um dieEinreise in die Türkei zu bemühen und dort die fami-liäre Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen.

Ergänzende Ermittlungen haben dann Folgendes erge-ben:

Die deutsche Auslandsvertretung in Ankara teilte imApril 2000 mit, dass nach türkischen ausländerrechtli-chen Bestimmungen es keinen Anspruch auf Einreisein die Türkei für einen staatenlosen Ehegatten einertürkischen Staatsangehörigen gibt. Ehepartner türki-scher Staatsangehöriger dürfen nur dann in die Türkeieinreisen, wenn sie den – von der Botschaft nichtnäher dargestellten – Bestimmungen genügen undvom jeweils zuständigen Konsulat ein Visum erhal-ten. Im Falle des Petenten wurde die Einreise in dieTürkei zum Daueraufenthalt von den türkischenBehörden verweigert.

Der Petent ist bei den türkischen Behörden als Hei-matloser aus dem Libanon registriert.

Daher wird das Regierungspräsidium die Möglichkeiteiner Rückkehr in den Libanon prüfen und sich mitder entsprechenden Auslandsvertretung in Verbin-dung setzen.

Bis zur Klärung der Angelegenheit wird der Aufent-halt des Petenten im Bundesgebiet geduldet. Sollte ei-ne Rückführung in den Libanon nicht möglich sein,wird erneut geprüft ob eine Aufenthaltsbefugnis er-teilt werden kann.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird für erledigt erklärt.

Berichterstatter: Pfisterer

26. Petition 12/6494 betr. Unterbringung im Zen-trum für Psychiatrie

In verschiedenen Schreiben an den Landtag vonNordrhein-Westfalen, die zuständigkeitshalber an denPetitionsausschuss des Landtags von Baden-Württem-berg weitergeleitet wurden, führt die Petentin Klageüber die Umstände ihrer Aufnahme und Behandlungim Zentrum für Psychiatrie im Dezember 1999.

Sie ist der Auffassung, dass sie fälschlicherweise imZentrum für Psychiatrie eingeliefert worden sei, dortnie zu Wort gekommen sei und Medikamente habeeinnehmen müssen, deren Nebenwirkungen sie gehin-dert hätten, zu sprechen, zu hören und zu sehen. Siesei qualvoll sadistisch behandelt worden und habe un-ter Hunger, Durst, Sauerstoff- und Vitaminmangel ge-litten. Da Weihnachtszeit gewesen sei, seien kaumVisiten durchgeführt worden. Niemand habe ihr er-klärt, was gewesen sei; alle hätten nur auf sie eingere-det. Sie sei sechs Tage auf einer geschlossenen Stati-on behandelt worden; anschließend sei sie auf eine of-fen geführte Station gekommen. Sie habe ständig pro-testiert, habe an den klinikinternen Feierlichkeiten zuWeihnachten teilnehmen müssen, obwohl ihr diesenichts bedeutet hätten. Sie sei sich vorgekommen wieeine Billardkugel, die hin und her dirigiert werde.

Zu den Vorwürfen wird im Einzelnen wie folgt Stel-lung genommen:

Die Petentin wurde im Dezember 1999 auf Einwei-sung des behandelnden niedergelassenen Nervenarz-tes wegen Eigen- und Fremdgefährdung im Zentrumfür Psychiatrie aufgenommen. Im Rahmen der Auf-nahme im Zentrum für Psychiatrie wurde eine akuteSchizophrenie diagnostiziert. Die Petentin batzunächst um sofortige Entlassung aus der Klinik; ineinem eingehenden Gespräch mit dem zuständigenOberarzt erklärten dann sowohl die Petentin als auchihr Ehemann die Zustimmung zu dem Aufenthalt undzu der Behandlung. Auch im Weiteren hat sie derFortführung der stationären Behandlung jeweils zuge-stimmt.

Im Verlauf der stationären Behandlung bestand wech-selnde Krankheitseinsicht. Die zahlreichen Versuche,ihr die Krankheit verständlich zu machen, führtennicht zum Erfolg. Hinsichtlich der Behandlungsnot-wendigkeit bestand krankheitsbedingt eine hohe Am-bivalenz; die Medikamente nahm die Petentin ledig-

Page 26: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

26

lich in der von ihr für sinnvoll erachteten Dosierungein. Im Zuge der medikamentösen Behandlung tratenverschiedene Nebenwirkungen auf, die eine mehrfa-che Umstellung der Präparate nötig machte. Ende De-zember 1999 wurde die Petentin auf ihren Wunschaus der Klinik entlassen.

Die Behandlung der Petentin erfolgte auf freiwilligerBasis, die Notwendigkeit einer Behandlung gegenihren Willen bestand zu keinem Zeitpunkt. EineZwangsmedikation fand zu keinem Zeitpunkt statt.Wenige Tage nach der Aufnahme wurde die Petentinauf eine offene Station verlegt. Auf die Wünsche derPetentin hinsichtlich ihrer Behandlung wurde von Sei-ten der behandelnden Therapeuten und des Pflegeper-sonals eingegangen. Visiten fanden auch während derWeihnachtsfeiertage täglich statt.

Dem Begehren der Petentin kann daher nicht entspro-chen werden.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Pfisterer

27. Petition 12/6998 betr. Beschwerde über dieGemeinde u. a., Eintragung einer Sicherungs-hypothek

I.

Der Petent wendet sich gegen die Heranziehung zuWasser- und Abwassergebühren sowie gegen die Ein-tragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch be-züglich dieser Forderungen.

II.

Der Petent ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentü-mer eines Wohnhauses in H.. Dieses Haus verkaufteer Ende 1996 an die Eheleute A., die nachfolgendauch das Haus bewohnten. Der Kaufvertrag wurdespäter rückabgewickelt, das Gebäude wurde am 8. Fe-bruar 1999 zwangsgeräumt.

Am 7. Mai 1999 verkaufte der Petent das Haus erneut,nunmehr an die Eheleute D., die nun dort einzogen.Auch dieser Kaufvertrag führte jedoch nicht zu einerEigentumsübertragung. Die Eheleute D. sind am31. März 2000 wieder ausgezogen.

Die Wasserversorgung in H. erfolgt durch denZweckverband Wasserversorgungsgruppe M.. Diesererlässt die Wassergebührenbescheide und veranlagtgleichzeitig auch die Abwassergebühren im Namenund Auftrag der Gemeinde H..

Während des Zeitraums, in dem die Eheleute A. dasAnwesen bewohnten, wurden diese zu Wasser- undAbwassergebühren veranlagt. Da nach dem 2. Quartal1998 die Gebühren nicht mehr bezahlt wurden, drohteder Zweckverband am 27. April 1999 die Einstellung

der Wasserversorgung an. Erst daraufhin teilten diesemit, dass sie nie Eigentümer des Anwesens gewordenseien.

Mit Bescheid vom 14. Juli 1999 veranlagte derZweckverband Wasserversorgungsgruppe M. nun denPetenten und seine Ehefrau zu Wasser- und Abwas-sergebühren für das 2. Quartal 1999 in Höhe von283,68 DM. Gleichzeitig wurde der Petent auch auf-gefordert, den ausstehenden Restbetrag in Höhe von878,99 DM zu bezahlen. Mit Bescheid vom 26. Okto-ber 1999 an den Petenten erfolgte eine Erstattung inHöhe von 267,63 DM, da der Zählerstand im vorher-gehenden Abrechnungszeitraum zu hoch geschätztworden war.

Nachdem der Petent sein Anwesen erneut verkaufthatte, wurden ab diesem Zeitpunkt die Eheleute D. zuWasser- und Abwassergebühren herangezogen. Auchdiese zahlten die Rechnungen teilweise nicht. Beiihrem Auszug am 31. März 2000 bestand noch eineForderung von 370,97 DM.

Gegen den Gebührenbescheid vom 14. Juli 1999 er-hob der Petent, vertreten durch einen Rechtsanwalt,zunächst Widerspruch, der jedoch später wiederzurückgenommen wurde.

Da der Petent sich auch weiterhin weigerte, die aus-stehenden Forderungen bezüglich der Eheleute A. undD. zu bezahlen, beantragte der Zweckverband Was-serversorgungsgruppe M. beim Grundbuchamt H. dieEintragung einer Sicherungshypothek über 1 375,69DM. Diese Eintragung ist am 9. Mai 2000 erfolgt. DieEheleute D. haben ihre Gebühren in Höhe von 370,97DM zwischenzeitlich bezahlt.

III.

Die Erhebung der Wasser- und Abwassergebührenberuht auf §9 des Kommunalabgabengesetzes i.V.m.der Wasserversorgungssatzung (WVS) des Zweckver-bands Wasserversorgungsgruppe M. vom 12. Dez.1996 sowie der Abwassersatzung (AbwS) der Ge-meinde H. vom 21. Juli 1997. Gebührenschuldner derWassergebühr ist nach § 40 Abs. 1 WVS der An-schlussnehmer; dies ist nach §2 Abs. 1 WVS derGrundstückseigentümer. Gebührenschuldner der Ab-wassergebühr ist nach §38 Abs. 1 AbwS ebenfalls derGrundstückseigentümer. Der Zweckverband Wasser-versorgungsgruppe M. hat deshalb zu Recht immerdie jeweiligen Käufer zu Wasser- und Abwasserge-bühren herangezogen.

Der Petent wurde nur für das 2. Quartal 1999 (1. Aprilbis 30. Juni) durch Bescheid vom 14. Juli 1999 zuWasser- und Abwassergebühren in Höhe von 283,68DM herangezogen. Dies war auch korrekt, da er nachder Rückabwicklung des Kaufvertrags mit den Ehe-leuten A. bis zum erneuten Verkauf des Grundstücksan die Eheleute D. in diesem Zeitraum zumindest zeit-weise Anschlussnehmer war. Mit Bescheid vom 26.Oktober 1999 erfolgte eine Rückerstattung für diesenZeitraum in Höhe von 267,63 DM, so dass der Petentletztendlich nur zu Gebühren in Höhe von 16,05 DMveranlagt wurde.

Page 27: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

27

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

Dagegen ist der Petent für die Zeiträume, in dem dieEheleute A. und D. das Haus bewohnten, nicht Ge-bührenschuldner. Der Umstand, dass beide Kaufver-träge nicht wirksam wurden, ist insoweit ohne Belang,da der Petent vom Zweckverband Wasserversorgungs-gruppe M. nicht zu Wasser- und Abwassergebührenveranlagt wurde. Die Gebührenbescheide sind jeweilsan die tatsächlichen Nutzer, also die Eheleuten A. undD., ergangen. Da diese Bescheide nicht angefochtenwurden, sind sie bestandskräftig geworden. Der Petentist für diese Gebührenschulden nicht haftbar.

Die Zwangsvollstreckung setzt nach §2 des Landes-verwaltungsvollstreckungsgesetzes einen unanfecht-baren Verwaltungsakt voraus. Ein solcher lag nur hin-sichtlich der unmittelbar gegenüber dem Petentendurch Bescheid geltend gemachte Betrag in Höhe von16,05 DM vor. Für die übrigen Forderungen ist eineZwangsvollstreckung gegenüber dem Petenten nichtmöglich. Die Eintragung einer Sicherungshypothekim Grundbuch über die Gesamtforderung von1 375,69 DM hätte deshalb nicht erfolgen dürfen.

Der Zweckverband Wasserversorgungsgruppe M. istdurch die Rechtsaufsichtsbehörde, das LandratsamtH., auf diese Rechtslage hingewiesen worden. DerZweckverband hat sich daraufhin bereit erklärt, dieLöschung der Sicherungshypothek zu veranlassen.Der Zweckverband wird versuchen, die offenen For-derungen bei den Eheleuten A. und D. beizutreiben.

IV.

Die Überprüfung der Petition hat ergeben, dass ihr ab-geholfen werden kann. Da sich der Zweckverband Was-serversorgungsgruppe M. bereit erklärt hat, auf die Bei-treibung der ausstehenden Forderung bei dem Petentenzu verzichten, dürfte sich die Petition erledigt haben.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird für erledigt erklärt.

Berichterstatter: Pfisterer

28. Petition 12/6818 betr. Bausache

Der Petent beschwert sich über die nicht erfüllten Ne-benbestimmungen einer Baugenehmigung, und zwarhinsichtlich der Stellplätze und der nicht ordnungs-gemäß angelegten Außenanlagen. Auf einer Fläche,auf der ursprünglich zwei Stellplätze vorgesehen wa-ren, befänden sich ein Baucontainer, Schrott undmehrere Pkws. Weder der festgesetzte Grünbereichnoch die genehmigten Stellplätze seien zu erkennen.Auch seien die Stellplätze nicht mit einem Schramm-bord zur Vermeidung des Überfahrens gesichert. Esbesteht die Gefahr der Ausuferung der vorhandenenSituation und Verunreinigung des Grundstücks.

II.

Der Petent ist Miteigentümer des Grundstücks P-str. 98.Die Baurechtsbehörde hat am 13. Dezember 1990 die

Baugenehmigung zur Erstellung einer Halle mitBüroraum zum Betrieb eines Gebrauchtwagenhandelsauf dem angrenzenden Grundstück P-str. 96 A (Flst.-Nr.3766/2) mit insgesamt 11 Stellplätzen, davon dreibaurechtlich notwendigen, erteilt. Gleichzeitig wur-den die nachbarlichen Einwendungen des Petenten alsunbegründet zurückgewiesen. Auf Grund eines pri-vatrechtlichen Vergleichs zwischen dem Petenten unddem Bauherrn hat der Rechtsanwalt des Petenten derBaurechtsbehörde mit Schreiben vom 14. Dezember1990 mitgeteilt, dass der Einspruch gegen das Bau-vorhaben zurückgenommen wird.

Die Baugenehmigung enthält u. a. folgende Nebenbe-stimmungen:

Ziff. 15

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind – so-weit die Flächen nicht für Hof-, Stellplatz- und Zu-gangsflächen benötigt werden – gärtnerisch anzulegenund so zu erhalten . . .

Ziff. 16

Die beiden PKW-Stellplatzflächen entlang dem Ver-bindungsweg sind in Rasengittersteinen, Pflasterstei-nen o. ä. herzustellen. Die Flächen sind mit Rasen zubepflanzen und so zu erhalten.

Ziff. 17

Der Grünbereich um die beiden westlich herzustellen-den PKW-Stellplätze ist mit einem Schrammbord o.ä. gegen Überfahren zu sichern.

Die Schlussabnahme des Bauvorhabens erfolgte am28. Mai 1996. Bei dieser Gelegenheit wurde die Be-seitigung einer auf dem Grundstück vorhandenenWellblechgarage veranlasst. Eine Markierung derbaurechtlich genehmigten Stellplätze wurde im Hin-blick auf die genehmigte Nutzung nicht für erforder-lich und praktikabel angesehen. Bis auf einen nochanzupflanzenden Baum an der südöstlichen Grund-stücksecke und die noch bestehende Wellblechgarageergaben sich keine Beanstandungen an der äußerenGestaltung des Grundstücks. Bei einer Nachschau am3. April 1997 wurde festgestellt, dass die Wellblech-garage beseitigt wurde, der Baum aber noch fehlte.An der südwestlichen Grundstücksgrenze befand sicheine ca. 2,50 auf 6,00 m große Gerätehütte, die hin-sichtlich ihrer Größe (unter 40 m³) baurechtlich alsverfahrensfreies Vorhaben gem. § 50 Abs. 1 i.V.m.Nr.1 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO zu beurteilenist. Die Gerätehütte ist durch eine entsprechende Be-grünung so abgeschirmt, dass sie optisch kaum in Er-scheinung tritt. An der Nordseite der Gerätehütte sindeinige Baumaterialien wie Schalholz, Schalträger,Dielen sowie Absperrgitter abgestellt.

Bei der zuletzt am 27. April 2000 anlässlich der Peti-tion durchgeführten Ortsbesichtigung wurde festge-stellt, dass sich das Grundstück in seinem äußeren Er-scheinungsbild in einem geordneten Zustand befand.Zwischenzeitlich wurde außerdem an der Südosteckedes Baugrundstücks ein weiterer Baum angepflanzt.

Page 28: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

28

Die Erteilung der Baugenehmigung sowie der Betriebdes Gebrauchtwagenhandels auf dem Grundstück P-Str. 98 ist nicht zu beanstanden. Bei den verschiede-nen Ortsbesichtigungen haben sich keine Anhalts-punkte dafür ergeben, dass das Grundstück durch dieabgestellten Fahrzeuge verunreinigt wird. Nachbar-schützende Vorschriften werden nicht verletzt.

Nach der bestandskräftigen Baugenehmigung ist derBauherr verpflichtet, die nicht überbauten Grund-stücksflächen gärtnerisch anzulegen, die nicht fürHof-, Stellplatz- und Zugangsflächen benötigt wer-den. Die Begrünungsmaßnahmen sind in Abstim-mung mit dem Stadtplanungsamt als erfüllt anzuse-hen.

Da die an der westlichen Grundstücksgrenze geneh-migten zwei Stellplätze tatsächlich nicht hergestelltworden sind, ist es auch nicht erforderlich, diese Stell-plätze mit einem Schrammbord gegen Überfahren zusichern.

Abweichend von der Baugenehmigung hat der Bau-herr die beiden Stellplätze an der Ostseite des Gebäu-des mit einem wasserdurchlässigen Belag aus Fein-splitt ausgeführt. Da diese Stellplatzflächen nicht ver-siegelt wurden, besteht keine Veranlassung für einEinschreiten der Baurechtsbehörde.

Ergänzend wird bemerkt, dass auf dem Baugrund-stück – nach der Landesbauordnung verfahrensfrei –bis zu vier zusätzliche Stellplätze ohne Baugenehmi-gung hergestellt werden können, und zwar ohne z. B.gestalterische Anforderungen seitens der Baurechts-behörde.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass baurechtlichzu schützende nachbarliche Belange des Petentennicht verletzt werden. Ein Einschreiten der Baurechts-behörde nach §47 LBO ist weder im öffentlichen In-teresse noch im Interesse des Petenten rechtlich er-messensfehlerfrei in Betracht zu ziehen.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Schmid

29. Petition 12/6870 betr. Aufenthaltsgenehmigung

Der Petent begehrt, dass ihm der weitere Aufenthaltim Bundesgebiet erlaubt wird.

Bei dem Petenten handelt es sich um einen 47jährigenjugoslawischen Staatsangehörigen. Der Petent reisteerstmals im Sommer 1965, zusammen mit seinen El-tern, in das Bundesgebiet ein. In der Folge wurdenihm fortlaufend Aufenthaltserlaubnisse erteilt, ehe erim Januar 1978 bestandskräftig aus dem Bundesgebietausgewiesen wurde. Sein Antrag auf Erteilung einerAufenthaltserlaubnis wurde Anfang Juni 1978 abge-lehnt. Der Petent kehrte Mitte August 1978 in sein

Heimatland zurück. Nachdem die Wirkung der Aus-weisung im März 1985 befristet wurde, reiste der Pe-tent in der Folge mehrfach zu Besuchsaufenthalten indas Bundesgebiet ein.

Der Petent reiste zuletzt im Juli 1991 ohne Visumnach Deutschland ein. Der Besuchsaufenthalt wurdeauf Antrag des Petenten vom Oktober 1991 in Formeiner Aufenthaltsbewilligung bis Anfang Januar 1992verlängert.

Im November 1991 beantragte der Petent, ihm zumZwecke der Ausübung einer selbstständigen Erwerbs-tätigkeit mit einem Transport- und Handelsunterneh-men eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. MitteJuni 1992 wurde ihm mündlich mitgeteilt, dass beab-sichtigt ist, seinen Antrag abzulehnen, und ihm Gele-genheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Nachdem ei-ne Äußerung nicht erfolgte, wurde davon abgesehen,diesen Antrag förmlich abzulehnen. Sein Aufenthaltwurde in der Folgezeit wegen der Ereignisse im Hei-matland fortlaufend geduldet.

Ein im November 1995 gestellter Antrag, eine Auf-enthaltserlaubnis zur Betreuung seiner Mutter, die diedeutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zu erteilen, wur-de durch die Ausländerbehörde im Januar 1998 inForm des Widerspruchsbescheides des Regierungs-präsidiums vom September 1998 abgelehnt.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Wider-spruchs anzuordnen, wurde Ende März 1998 vomVerwaltungsgericht zurückgewiesen und die hierge-gen eingelegte Beschwerde vom Verwaltungsge-richtshof Mitte Juli 1998 abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat Ende März 1999 die anhän-gige Klage gegen den Ausgangsbescheid in Form desWiderspruchsbescheides rechtskräftig zurückgewiesen.

Der Petent ist gemäß § 42 AuslG vollziehbar ausreise-pflichtig. Er erfüllt keinen der im Ausländergesetzoder in der Arbeitsaufenthalteverordnung – AAV –normierten Tatbestände für die Erteilung einer Auf-enthaltsgenehmigung.

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht bereitsder besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1AuslG entgegen. Der Versagungsgrund nach §8 Abs.1 Nr. 1 AuslG liegt auch in Fällen vor, in denen derAusländer ohne Visum erlaubt eingereist ist, weil erim Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der Auf-enthaltsgenehmigung befreit war, er jedoch nach derEinreise nicht nur einen Kurzaufenthalt oder die Aus-übung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet er-strebt. Da nach §71 Abs.2 Satz 2 AuslG in den Fällendes § 8 Abs.1 Nr. 1 AuslG vermutet wird, dass derAusländer schon im Zeitpunkt der Einreise visum-pflichtig war, greift in diesen Fällen der Versagungs-grund ein, soweit der Ausländer die gesetzliche Re-gelvermutung nicht plausibel widerlegt. Das war beimPetenten nicht der Fall. Die Visumpflicht bestehtgrundsätzlich für die erstmalige Erteilung der Aufent-haltsgenehmigung, so dass der Versagungsgrund beider erstmaligen Entscheidung über die Erteilung derAufenthaltsgenehmigung eingreift. Etwas anderesgilt, wenn die Aufenthaltsgenehmigung, wie beim Pe-

Page 29: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

29

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

tenten, erstmals nach § 9 Abs.4 DVAuslG (Aufent-haltsbewilligung für weitere längstens 3 Monate ohneAufnahme einer Erwerbstätigkeit) erteilt worden istund der Ausländer später eine Aufenthaltsgenehmi-gung zu einem anderen Zweck, für die kein Befrei-ungstatbestand nach § 9 DVAuslG besteht, beantragt.

Unabhängig hiervon liegen, wie auch vom Verwal-tungsgericht und Verwaltungsgerichthof zutreffendfestgestellt wurde, die Tatbestandsvoraussetzungendes §28 Abs. 3 Satz 2 AuslG vor. Danach kann nachvorangegangener Aufenthaltsbewilligung eine Auf-enthaltserlaubnis nicht vor Ablauf eines Jahres seitder Ausreise des Ausländers erteilt werden. Dies giltnicht in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs oderwenn es im öffentlichen Interesse liegt.

Der Petent erfüllt weder einen im Ausländergesetz nor-mierten Anspruchstatbestand, noch liegt sein weitererAufenthalt im Bundesgebiet im öffentlichen Interesse.

Insbesondere erfüllt der Petent nicht die Vorausset-zungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnisnach § 23 Abs. 4 i. V. m. §22 AuslG. Nach diesen Be-stimmungen kann einem sonstigen Familienangehöri-gen eines Deutschen zur Vermeidung einer außerge-wöhnlichen Härte eine Aufenthaltserlaubnis erteiltwerden. Dabei muss die familiäre Lebensgemein-schaft durch Artikel 6 GG geschützt sein. Umstände,die zu einer außergewöhnlichen Härte bei Versagungdes Nachzuges führen sollen, müssen im Einzelfallnach Art und Schwere so gravierend sein, dass dieVersagung des Familiennachzugs zu unerträglichenBelastungen führen würde.

Der Petent hat weder substantiert vorgebracht, dassseine im Bundesgebiet lebende Mutter zwingend aufseine Lebenshilfe angewiesen ist, noch ist der Nach-zug nach Artikel 6 GG geboten. Der Petent hat in sei-nem Heimatland eine Ehefrau und zwei minderjährigeKinder, die mindestens in gleicher Weise wie dieMutter des Petenten erwarten können, dass er die Le-bensgemeinschaft mit ihnen aufrecht erhält.

Auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis scheidetaus. Der Petent ist in Besitz eines gültigen jugoslawi-schen Nationalpasses und hat jederzeit die Möglich-keit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren.

Der Aufenthalt des Petenten wird derzeit lediglichwegen fehlender Abschiebemöglichkeiten in die Bun-desrepublik Jugoslawien geduldet.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Schmid

30. u. 31. Petition 12/6879 und 12/6880 betr. Auf-enthaltsgenehmigung

Die Petenten begehren ein Bleiberecht in der Bundes-republik Deutschland.

Bei den Petenten handelt es sich um zwei 1980 bzw.1983 geborene jugoslawische Brüder albanischerVolkszugehörigkeit aus dem Kosovo.

Die Petenten reisten zusammen mit ihren Eltern undGeschwistern im September 1995 in das Bundesge-biet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asyl-berechtigte. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1995 lehn-te das Bundesamt die Asylanträge ab, stellte fest, dassweder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslGnoch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor-liegen und forderte die Petenten und ihre Angehöri-gen unter Androhung der Abschiebung zur Ausreiseauf. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Ur-teil des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 1996 abge-wiesen. Dieses Asylverfahren ist seit dem 9. August1996 rechtskräftig negativ abgeschlossen; die Ab-schiebungsandrohung ist vollziehbar.

Mitte 1999 stellten die Petenten Asylfolgeanträge. MitBescheid vom 19. Oktober 1999 bzw. 22. Oktober1999 lehnte das Bundesamt die Durchführung weitererAsylverfahren ab. Der ältere Petent beantragte gegendiese Entscheidung die Gewährung vorläufigenRechtsschutzes. Mit Beschluss vom 14. Januar 2000wies das Verwaltungsgericht diesen Antrag zurück.

Beide Petenten haben Berufsausbildungen zumBäcker begonnen und befinden sich zurzeit im erstenLehrjahr.

Die Petenten sowie ihre Eltern und Geschwister ha-ben am 12. Mai 2000 schriftlich gegenüber der Aus-länderbehörde erklärt, die Bundesrepublik bis zum 31.August 2000 freiwillig zu verlassen.

Soweit sich die Petenten auf politische Verfolgungbzw. das Vorliegen von Abschiebungshindernissenim Sinne der §§51 und 53 AuslG berufen, ist die Peti-tion der Zuständigkeit des Landes entzogen. Die Ent-scheidung über das Vorliegen politischer Verfolgung– auch im Sinne des § 51 Abs.1 AuslG – ist beimBundesamt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge konzentriert. Nach dem Asylverfahrens-gesetz entscheidet das Bundesamt für die Anerken-nung ausländischer Flüchtlinge auch über das Vorlie-gen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslGund erlässt die Abschiebungsandrohung. Die asyl-rechtlichen Entscheidungen des Bundesamtes und derVerwaltungsgerichte binden die Ausländerbehördendes Landes. Das Land hat insoweit keine Prüfungs-und Entscheidungskompetenz mehr.

Die Petenten haben das Bundesgebiet wieder zu ver-lassen, da sie keine Anerkennung als Asylberechtigtegefunden haben. Die Ausreisepflicht der Petenten istvollziehbar. Die Zulässigkeit der Abschiebung istrechtskräftig festgestellt; Abschiebungshindernissebestehen nicht. Es besteht eine unmittelbare gesetzli-che Pflicht der Ausländer, die zur Durchführung einesAsylverfahrens in das Bundesgebiet eingereist sindund deren Asylantrag abgelehnt wurde, die Bundesre-publik Deutschland wieder zu verlassen.

Den Petenten kann auch nicht aus asylunabhängigenGründen ein weiteres Aufenthaltsrecht eingeräumtwerden.

Page 30: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

30

Dass die Petenten Ausbildungen zum Bäcker begon-nen haben, kann nicht zu einem Bleiberecht führen.Nach §2 Abs.1 Nr.4 AAV darf eine Aufenthaltsbe-willigung zum Zwecke der Ausbildung nur erteiltwerden, wenn an der Ausbildung ein besonderes öf-fentliches, insbesondere entwicklungspolitisches In-teresse besteht oder soweit eine internationale Ausbil-dung allgemein üblich ist. Dies ist nicht der Fall. Da-zu kommt, dass die für eine solche Tätigkeit erforder-liche Arbeitsgenehmigung nach den maßgeblichen ar-beitsgenehmigungsrechtlichen Vorschriften (§ 2Abs. 1 Nr. 4 ASAV) für eine Erstausbildung nur in be-sonders begründeten Einzelfällen erteilt werden kann.

Das Bemühen, sich in Deutschland zu integrieren undsich ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ei-ne neue Existenz aufzubauen, kann bei Asylbewer-bern, deren Asylantrag abgelehnt worden ist, nicht zueinem Bleiberecht führen. Die Petenten befinden sichinsoweit nicht in einer anderen Situation als zahlrei-che andere Asylbewerber auch, die nach einem er-folglosen Asylverfahren wieder in ihr Heimatlandzurückkehren müssen.

Die Verhältnisse im Kosovo haben sich mit Beginnder UN-Verwaltung im Jahre 1999 erheblich verbes-sert. Inzwischen ist es den Kosovo-Albanern nacheinhelliger Auffassung der Innenminister von Bundund Ländern möglich und zumutbar, wieder in ihreHeimat zurückzukehren. Die Innenministerkonferenzhat dem gemäß in ihrer Sitzung vom 19. November1999 alle Kosovo-Albaner ohne dauerhaftes Aufent-haltsrecht zur freiwilligen Rückkehr aufgerufen undzugleich beschlossen, dass die Rückführung im We-sentlichen bis zum Ende des Jahres 2000 abgeschlos-sen sein soll. Auch Arbeitgeber müssten sich frühzei-tig auf die Rückkehr ihrer ausreisepflichtigen Mitar-beiter einstellen. Unbeschadet der Vorrangigkeit derfreiwilligen Ausreise seien gegebenenfalls auchZwangsmaßnahmen anzuwenden. Die von den Innen-ministern am 19. November 1999 ebenfalls beschlos-sene Härtefallregelung für ausländische Familien mitlangjährigem Aufenthalt gilt ausdrücklich nicht fürPersonen aus der Bundesrepublik Jugoslawien ein-schließlich Kosovo.

Dementsprechend ist nach den Rückführungsregelun-gen des Innenministeriums vom 2. Februar 2000 und23. Mai 2000 die Rückkehr aller ausreisepflichtigenKosovo-Albaner vorgesehen, wobei das Prinzip derFreiwilligkeit absoluten Vorrang genießt. Das Landunterstützt die freiwillige Rückkehr mit finanziellenHilfen, um den Rückkehrern die Wiedereingliederungin ihrer Heimat zu erleichtern. Das Land betreibt dieRückkehr der Flüchtlinge auch weiterhin konsequentund mit Nachdruck. Allerdings muss schon wegen dergroßen Personenzahl – wie bereits bei den bosnischenBürgerkriegsflüchtlingen – eine gewisse zeitlicheStaffelung erfolgen. So werden nach den Rück-führungsregelungen des Innenministeriums Straftäter,Sozialleistungsempfänger sowie Flüchtlinge, die nichtarbeiten dürfen, vorrangig zurückgeführt. Zugleichtragen die Regelungen den Interessen der Familienmit schulpflichtigen Kindern, aber auch der Auszubil-denden und Erwerbstätigen sowie deren Arbeitgebern

– in gewissem zeitlichen Rahmen – Rechnung. Sowird z.B. Familien mit schulpflichtigen Kindern derAufenthalt bis zum 31. August 2000 (Schuljahresen-de) ermöglicht. Auch Auszubildende und Studentenkönnen unter bestimmten Voraussetzungen noch biszum 30. November 2000 bleiben, wenn sie dadurcheinen qualifizierten Abschluss erreichen. Die Petentenbefinden sich derzeit allerdings erst im ersten Ausbil-dungsjahr. Daher sind in ihrem Falle die genanntenVoraussetzungen für eine vorübergehende Verlänge-rung ihrer Duldungen nicht erfüllt. Darüber hinaus be-steht nach den geltenden Rückführungsregelungenkein Spielraum.

Sofern die Petenten ihrer vollziehbaren Ausreise-pflicht nicht innerhalb der mit der Ausländerbehördevereinbarten Frist freiwillig nachkommen, müssen siemit ihrer Abschiebung rechnen. Von einer zwangs-weisen Aufenthaltsbeendigung kann auch nicht vor-läufig im Hinblick auf die anhängige Petition abgese-hen werden.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Schmid

32. Petition 12/6821 betreffend Personalsache,Höhergruppierung

Die Petentin ist seit 1. April 1991 als Vorzimmerkraftdes Präsidenten des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg beschäftigt. Das LandesgesundheitsamtBaden-Württemberg nimmt nach § 2 des Gesetzesüber den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesund-heitsdienstgesetz – ÖGDG) vom 12. Dezember 1994(GBl. Nr.28 vom 28. Dezember 1994) seine Aufga-ben im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstesals Landesoberbehörde wahr und wurde zum 1. Janu-ar 1998 in einen Landesbetrieb nach §26 LHO umge-wandelt. Auf Grund der zum 1. Januar 2000 wirksa-men Neubewertung der Funktionsstellen des höherenDienstes beim Landesgesundheitsamt Baden-Würt-temberg geht das Finanzministerium davon aus, dassdas Amt des Präsidenten des LandesgesundheitsamtsBaden-Württemberg im Landesbesoldungsgesetz inBesoldungsgruppe B 3 eingestuft wird.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist diePetentin vom Landesgesundheitsamt Baden-Würt-temberg in eigener Personalverantwortung übertarif-lich nach Ziff. 3.3. der Richtlinien des Finanzministe-riums über die Vergütung der Vorzimmerkräfte derMinister, Staatssekretäre, Ministerialdirektoren undanderer Beamter in Vergütungsgruppe VIb BAT ein-gruppiert.

Die Petentin macht mit der Petition geltend, dass ihreAnträge vom 21. August 1995 und 29. Juni 1999 aufÜbertragung höherwertiger Tätigkeiten und Eingrup-pierung in die Vergütungsgruppe Vc (Fallgruppe 1a

Page 31: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

31

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

bzw. 1b) des Teils I der Anlage 1a zum BAT vomLandesgesundheitsamt Baden-Württemberg bishernoch nicht entschieden wurden. Insbesondere mitSchreiben vom 21. August 1995 vertritt die Petentindie Auffassung, dass sie auf Grund organisatorischerMaßnahmen seit 1. Juli 1991 Tätigkeiten der Vergü-tungsgruppe Vc (Fallgruppe 1a) des Teils I der Anla-ge 1a zum BAT ausübt. Im Schreiben vom 29. Juni1999 führt die Petentin aus, dass nach ihrer Auffas-sung die Umwandlung des LandesgesundheitsamtsBaden-Württemberg in einen Landesbetrieb nach § 26LHO wesentlichen Einfluss auf die Wertigkeit ihrerauszuübenden Tätigkeiten hatte. Dem Schreiben derPetentin an den Petitionsausschuss vom 6. April 2000ist zu entnehmen, dass sie bereit ist, künftig Aufgabenwahrzunehmen, die den Tätigkeitsmerkmalen derVergütungsgruppe Vc (Fallgruppe 1b) des Teils I derAnlage 1a zum BAT entsprechen.

Die Petition ist insoweit erledigt, als das Landesge-sundheitsamt Baden-Württemberg zwischenzeitlichdie Höhergruppierungsanträge der Petentin mitSchreiben vom 8. Juni 2000 (ablehnend) schriftlichbeschieden hat. Der Petition kann bezüglich dem Be-gehren auf Höhergruppierung bzw. Übertragunghöherwertiger Tätigkeiten allerdings nicht abgeholfenwerden.

Die eingehende Prüfung der Angelegenheit hat erge-ben, dass der von Seiten der Petentin mit Schreibenvom 21. August 1995 beantragten Eingruppierung inVergütungsgruppe Vc (Fallgruppe 1a) des Teils I derAnlage 1a zum BAT nicht entsprochen werden kann,da sie weit überwiegend Sekretariatsarbeiten wahr-nimmt, die mit der pauschalen übertariflichen Bewer-tung nach den Richtlinien des Finanzministeriumsüber die Vergütung der Vorzimmerkräfte der Minis-ter, Staatssekretäre, Ministerialdirektoren und andererBeamter abgegolten ist.

Auch haben die seit ihrem ersten Antrag vom 21. Au-gust 1995 beim Landesgesundheitsamt Baden-Würt-temberg durchgeführten organisatorischen Änderun-gen, insbesondere die Aufgabenänderungen, die imZusammenhang mit der Umwandlung des Landesge-sundheitsamts Baden-Württemberg in einen Landes-betrieb nach §26 LHO stattfanden, sowie die bishererfolgten Neuzuschnitte von Aufgabengebieten keineMöglichkeit ergeben, der Petentin – unter Ablösungvon Sekretariatsarbeiten – wesentlich höherwertigereTätigkeiten zu übertragen, die eine Eingruppierung inVergütungsgruppe Vc BAT rechtfertigen könnten.

Auf Grund der besonderen Vertrauensstellung alsVorzimmerkraft des Präsidenten des Landesgesund-heitsamts Baden-Württemberg und der persönlichenWertschätzung wurden – bevor die Anträge der Pe-tentin schriftlich im Juni 2000 abgelehnt wurden –vom Präsidenten des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg mit der Petentin im Vorfeld wiederholtGespräche über ihre auszuübenden Tätigkeiten ge-führt. Dabei wurde ausgeführt, dass die auszuübendenTätigkeiten der Petentin überwiegend von Sekreta-riatsarbeiten geprägt sind bzw. waren und daher austarifrechtlichen Gründen eine Höhergruppierung nichtin Betracht zu ziehen ist.

Zu der im Petitionsschreiben zum Ausdruck gebrach-ten Bereitschaft, künftig höherwertige Tätigkeitenübernehmen zu wollen, hat der Präsident des Landes-gesundheitsamts Baden-Württemberg mitgeteilt, dasser beabsichtige, im Bereich der Verwaltung, insbeson-dere in seinem näheren Umfeld, Zuständigkeiten undAufgaben neu zu regeln. Im Rahmen dieser geplantenbetrieblich erforderlichen Umorganisation sind einigeTätigkeitsfelder neu abzustecken. In diesem Zusam-menhang könnten sich erfahrungsgemäß auch Neube-wertungen durch Aufgabenübertragungen von Ar-beitsplätzen ergeben, die ggf. Eingruppierungsände-rungen zur Folge haben könnten. In die Überlegungenzur Umorganisation wird das Landesgesundheitsamtauch die bisherigen Tätigkeiten der Petentin miteinbe-ziehen.

Beschlussempfehlung:

Im Hinblick auf die o. g. Überlegungen zurUmorganisation wird die Petition für erle-digt erklärt. Im Übrigen kann ihr nicht abge-holfen werden.

Berichterstatter: Schmiedel

33. Petition 12/7130 betr. Versorgungsbezüge

I.

Der Petent erhält als Professor im Ruhestand Versor-gungsbezüge vom Landesamt für Besoldung und Ver-sorgung (LBV). Mit Schreiben vom 8. März 2000 hater gegen seine Mitteilung über VersorgungsbezügeWiderspruch erhoben und beantragt, ab 1. Juni 1999seine Versorgungsbezüge ungekürzt, d.h. ohne Kür-zung um 0,2 Prozentpunkte auszuzahlen und die Ent-scheidung über diesen Antrag auszusetzen, bis einerechtskräftige oberstgerichtliche Entscheidung in die-ser Sache vorliegt. Das LBV hat den Widerspruch desPetenten als Antrag auf Auszahlung höherer Versor-gungsbezüge gewertet und mit Bescheid vom10. April 2000 den Antrag des Petenten mit der Be-gründung abgelehnt, dass seine Versorgung in der ge-setzlichen Höhe gezahlt werde und sein darüber hin-ausgehender Antrag abzulehnen war, da Besoldungs-und Versorgungszahlungen ohne gesetzliche Grundla-ge unzulässig sind. Der Petent trägt vor, er sehe in dernicht erfolgten Aussetzung der Entscheidung über denWiderspruch durch das LBV im Hinblick auf dieÜberlastung der Verwaltungsgerichte und das für ihnbestehende Prozesskostenrisiko eine Verletzung derFürsorgepflicht. Er bittet, zu veranlassen, dass dasLBV seinem Antrag auf Aussetzung des Verfahrensvom 8. März 2000 entspricht.

II.

Der Petent hat – einer Empfehlung des Bundes derRuhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen(BRH) folgend – sich mit Schreiben vom 8. März2000 gegen die Einbehaltung der Versorgungsrückla-

Page 32: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

32

ge gewandt und beantragt, seine Versorgungsbezügerückwirkend ab 1. Juni 1999 um 3,1 vom Hundert undnicht nur, wie erfolgt, um 2,9 vom Hundert zu er-höhen. Der BRH bezweifelt die Verfassungsmäßig-keit der Versorgungsrücklage und strebt an, diese Fra-ge vom Bundesverfassungsgericht klären zu lassen.

§ 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)schreibt vor, dass zur Sicherstellung der künftigenVersorgungsleistungen bei Bund und Ländern Versor-gungsrücklagen gebildet werden. In der Zeit vom1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 werden –vereinfacht ausgedrückt – die linearen Anpassungender Besoldung und entsprechend der Versorgung ge-genüber den Tarifergebnissen im öffentlichen Dienstdurchschnittlich jeweils um 0,2 Prozentpunkte ver-mindert. Die Unterschiedsbeträge gegenüber der nichtverminderten Anpassung werden den Versorgungs-rücklagen zugeführt. Nach dem Gesetz über die An-passung von Dienst- und Versorgungsbezügen inBund und Ländern 1999 (BBVAnpG 99) vom 19. No-vember 1999 (BGBl. Teil I S. 2198) wurden danachdie Dienst- und Versorgungsbezüge ab 1. Juni 1999um 2,9 vom Hundert erhöht; der Tarifabschluss fürden öffentlichen Dienst sah eine Erhöhung um 3,1vom Hundert vor.

Das Finanzministerium vertritt in Übereinstimmungmit dem Bund und den anderen Ländern die Auffas-sung, dass die Zuführungen zur Versorgungsrücklagenach dem Wortlaut und dem Regelungsinhalt des §14 a BBesG kein eigener Beitrag der Beamten undVersorgungsempfänger zur Finanzierung ihrer Ver-sorgung sind und die lineare Anpassung der Bezügeum 2,9 vom Hundert nach dem BBVAnpG 99 demAlimentationsgrundsatz ausreichend Rechnung trägt.Es hat das LBV angewiesen, Anträge auf eine um 0,2Prozentpunkte höhere Anpassung im Jahre 1999 ab-zulehnen, Widersprüche auf ablehnende Bescheide alsunbegründet zurückzuweisen und Anträgen auf Aus-setzung der Entscheidung über Widersprüche jeden-falls so lange nicht stattzugeben, wie kein Verfahrenvor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Der Petent hat mit Schreiben vom 8. März 2000 ge-gen die Mitteilung über Versorgungsbezüge Wider-spruch erhoben. Mitteilungen über Versorgungsbezü-ge haben lediglich Hinweischarakter, weil sie keineförmliche Festsetzung, sondern nur eine Aufschlüsse-lung der im Einzelnen gesetzlich geregelten Zah-lungsbeträge enthalten. Mitteilungen über Versor-gungsbezüge sind danach kein Bescheid (Verwal-tungsakt) und können nicht mittels Widerspruch ange-fochten werden; ein entsprechender Widerspruch wä-re unzulässig. Das LBV hat daher zu Recht den Wi-derspruch des Petenten gegen die Mitteilung überVersorgungsbezüge als Antrag auf Auszahlung höhe-rer Versorgungsbezüge gewertet und den Antrag mitBescheid (Verwaltungsakt) vom 10. April 2000 abge-lehnt. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbeleh-rung angefügt, wonach gegen diesen Bescheid inner-halb eines Monats Widerspruch erhoben werdenkann. Da der Petent gegen den Bescheid innerhalb derMonatsfrist keinen Widerspruch eingelegt hat, ist derablehnende Bescheid des LBV vom 10. April 2000

bestandskräftig geworden und kann nicht mehr ange-fochten werden. Für den Petenten ist ein aussetzungs-fähiges Verfahren beim LBV nicht anhängig. Der An-trag des Petenten in der Petition auf Aussetzung desVerfahrens beim LBV geht daher ins Leere.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Schweikert

34. Petition 12/5959 betr. Leistungen der gesetzli-chen Krankenversicherung

Die Petenten begehren von der AOK Baden-Württem-berg (AOK) die – zumindest teilweise – Kos-tenübernahme für eine künstliche Befruchtung nachder Intracytoplasmatischen Spermieninjektions(ICSI)-Methode.

Bei den Petenten besteht eine ungewollte Kinderlosig-keit. Die Hauptursache der Kinderlosigkeit liegt in ei-ner schweren Subfertilität des Ehemannes. Zur Erfül-lung des Kinderwunsches haben die Petenten unterVorlage eines privatärztlichen Attestes die Kos-tenübernahme für eine In-vitro-Fertilisationstherapiemit Embryo-Tranfer (IVF-ET) kombiniert mit derICSI-Methode bei der AOK, bei der sie pflichtver-sichert sind, beantragt.

Die AOK lehnte mit Bescheid vom 14. Juli 1999 eineKostenübernahme für das ICSI-Verfahren unter Hin-weis auf die gemeinsame Stellungnahme der Kas-senärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenver-bände der gesetzlichen Krankenkassen vom 26. No-vember 1998 zu diesem Verfahren ab. In dieser Stel-lungnahme bekräftigten die Spitzenverbände den Be-schluss des Bundesausschusses der Ärzte und Kran-kenkassen vom 1. Oktober 1997, nach der das ICSI-Verfahren derzeit keine Methode der künstlichen Be-fruchtung im Sinne der Richtlinien des Bundesaus-schusses über künstliche Befruchtung darstelle unddie gesetzlichen Krankenkassen daher keine Kostenfür die ICSI-Maßnahmen übernehmen dürfen.

Gegen diesen Ablehnungsbescheid legten die Peten-ten Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 27. Sep-tember 1999 zurückgewiesen wurde. Der Kranken-kasse ist bislang nicht bekannt geworden, ob gegenden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Wi-derspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht er-hoben wurde.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist die Ent-scheidung der AOK nicht zu beanstanden.

Nach § 27a Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch(SGB V) haben gesetzlich Versicherte Anspruch aufkünstliche Befruchtung. In Absatz 4 ist jedoch be-stimmt, dass der Bundesausschuss der Ärzte undKrankenkassen in Richtlinien die medizinischen Ein-zelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang künst-

Page 33: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

33

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

licher Befruchtungen festzulegen hat, deren Kostenvon der gesetzlichen Krankenversicherung übernom-men werden dürfen.

Der Bundesausschuss kam bei seiner Prüfung derICSI-Methode zu der Überzeugung, dass es sich hier-bei um eine Methode handelt, die von der Versiche-rungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungausgeschlossen ist. Der Grund liegt darin, dass für dieBeurteilung dieser Methode keine ausreichenden Un-terlagen zum Nachweis ihrer Unbedenklichkeit vorge-legt werden konnten. So sind die derzeit vorliegendenInformationen über Fehlbildungen und Chromoso-menanomalien in durch das ICSI-Verfahren erzieltenSchwangerschaften und bei geborenen Kinderneinschließlich der Auswirkungen auf die spätere Ferti-lität nach wie vor unzureichend. Insoweit kann eineRisikoerhöhung bei der ICSI-Methode nicht ausge-schlossen werden. Aus der wissenschaftlichen Fach-diskussion ergeben sich eher noch zunehmende Hin-weise, dass die Fehlbildungsrate bei den nach demICSI-Verfahren geborenen Kindern erhöht sein könnte.

An diese im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ge-troffene Entscheidung des Bundesausschusses sind dieKrankenkassen gebunden. Diese Bindung an dieRichtlinien hat das Bundessozialgericht (BSG) be-stätigt. Danach setzen die Richtlinien für die Kranken-kassen unmittelbar verbindliches Recht, so dass dieKrankenkassen für Behandlungsmethoden, die durchRichtlinien des Bundesausschusses ausgeschlossensind, ausnahmslos keine Leistungen erbringen dürfen.Ferner hat das BSG festgestellt, dass durch die Richtli-nien eine verfassungsrechtlich zulässige Begrenzungder Leistungsansprüche der Versicherten vorliegt, dieauch gilt, wenn Versicherte einwenden, dass in ihremFall nur eine nach den Richtlinien ausgeschlosseneBehandlungsmethode möglich und wirksam sei.

Auch eine teilweise Kostenübernahme in Höhe der alsKassenleistung anzusehenden IVF-ET-Methode durchdie Krankenkasse ist bei der gegenwärtigen Rechtsla-ge nicht statthaft. Nach §13 SGB V darf die Kranken-kasse anstelle einer Sachleistung Kosten nur erstatten,soweit dies im SGB V vorgesehen ist. Bei der künstli-chen Befruchtung nach §27 a SGB V handelt es sichum eine Sachleistung und es gibt keine gesetzlicheBestimmung, die eine Kostenerstattung anstelle derSachleistung vorsieht.

Beschlussempfehlung:

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslagekann der Petition nicht abgeholfen werden.

Berichterstatterin: Renate Thon

35. Petition 12/6421 betr. Sicherstellung der Alten-pflegeausbildung in Baden-Württemberg

Das Land hatte mit Wirkung vom 1. Juli 1996 ein ge-setzliches Umlageverfahren zur Finanzierung der

Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege einge-führt mit dem Ziel, auch die nicht ausbildenden Ein-richtungen der Altenhilfe, die ebenfalls auf qualifi-zierte Fachkräfte angewiesen sind, an denAusbildungskosten zu beteiligen und auf diese Weiseeine ausreichendes Ausbildungsplatzangebot sicherzu stellen. Da verschiedene Verwaltungsgerichtegrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegendiese Gesetzesregelung geäußert hatten, sah sich dasLand aus Gründen der Rechtssicherheit gezwungen,das Verfahren zum 1. Januar 1999 ersatzlos aufzuhe-ben. Als Folge der Aufhebung war ein Rückgang derZahl der praktischen Ausbildungsplätze festzustellen.Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und einemmöglicherweise drohenden Pflegenotstand vorzubeu-gen, haben die öffentlichen Kostenträger (Pflegekas-sen, Träger der Sozialhilfe) und die Spitzenverbändeder Altenpflege vereinbart, das Umlageverfahren auchohne gesetzliche Regelung in modifizierter Form wei-terzuführen.

Das Sozialministerium hat an der Vereinbarung nichtmitgewirkt. Es hat auch keinen Einfluss auf die Höheder Umlage und die Abwicklung des Verfahrens. Diegetroffene Regelung wird gleichwohl im Interesse derAufrechterhaltung einer qualifizierten Pflege für sinn-voll gehalten.

Die Meinung des Petenten, dass die Träger der voll-stationären Pflegeeinrichtungen ihrem Versorgungs-auftrag nach dem SGB XI schon heute in keiner Wei-se gerecht würden, wird vom Sozialministerium nichtgeteilt. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen inden Landtagsdrucksachen 12/4577 und 12/5450 bleibtfestzustellen, dass die ganz überwiegende Zahl derPflegeheime eine qualitativ gute Pflege sicherstellt.Auch die immer wieder geäußerte Behauptung dieTräger stünden unter unzumutbaren Sparzwängenkann so undifferenziert nicht bejaht werden, denngrundsätzlich knüpfen die Budgets aller Heime an denvor Einführung der Pflegeversicherung jeweils ver-fügbaren Budgets an. Veränderungen diesbezüglichkönnen sich grundsätzlich nur aus einer Veränderungder Bewohnerstruktur ergeben haben; d. h. dort wo eingeringerer Betreuungsaufwand für die Bewohner er-forderlich ist (wie es die Pflegestufen zum Ausdruckbringen) konnte sich im Einzelfall das verfügbareBudget für das Heim reduzieren. Umgekehrt gibt esaber ebenso Fälle, in denen sich die verfügbaren Mit-tel durch den erhöhten Betreuungsaufwand deutlicherhöht haben. Grundsätzlich muss weiter davon aus-gegangen werden, dass angesichts der im Bundesver-gleich immer noch zu hohen Pflegesätze in Baden-Württemberg die Möglichkeit besteht, eine gute Pfle-ge zu leisten. Das Sozialministerium bemüht sich aberdarüber hinaus, diesen Rahmenbedingungen, dieTransparenz der Leistungsinhalte und die Personal-ausstattung weiter zu verbessern. Vor diesem Hinter-grund kann keine Rede davon sein, dass sich die Lan-desregierung ihrer Verantwortung für eine gute Ver-sorgung der Pflegebedürftigen im Lande entzieht.

Soweit der Petent den individuellen Betreuungsauf-wand für die einzelnen Pflegestufen an dem Zeitauf-wand, den § 15 SGB XI für die Zuordnung zu den ein-

Page 34: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

34

zelnen Pflegestufen festsetzt, bemisst, ist ihm entge-genzuhalten, dass sich diese Leistungsvoraussetzun-gen am Aufwand einer nicht als Pflegekraft ausgebil-deten Pflegeperson, also der Laienpflege bemisst. Diefür den Leistungsanspruch festgesetzten Pflegezeitenin §15 SGB XI geben demnach keinen Anhaltspunktdafür, wie viel Zeit professioneller Pflege dem einzel-nen Pflegebedürftigen im Pflegeheim tatsächlich zurVerfügung steht. Die aus den Leistungsvoraussetzun-gen erwachsenden Leistungen der Pflegekassen ma-chen darüber hinaus nur einen Teil des Heimentgeltsaus. Hinzu kommen noch die Leistungen der Bewoh-ner bzw. der Sozialhilfeträger. Pflegezeitbedarf undPersonalausstattung lassen sich demnach nicht anhandder vom Petenten vorgetragenen Annahmen herleiten.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird mit der Stellungnahme derRegierung für erledigt erklärt.

Berichterstatter: Veigel

36. Petition 12/6942 betr. Dum-Dum-Geschosse

Der Petent begehrt, die Entwicklung so genannter De-formationsgeschosse für den Polizeigebrauch und de-ren Einführung zu unterlassen.

Seit 1976 wurde das Thema „neue Polizeimunition“bundesweit immer wieder in den zuständigen Gremi-en behandelt, ohne dass eine Einführung so genannterDeformationsgeschosse für den allgemeinen Polizei-vollzugsdienst erfolgt wäre.

Die tragischen Folgen eines Polizeieinsatzes am28. November 1998 in München, als eine Polizistinbei einer zweiten Schussabgabe auf einen Angreifereinen dahinter stehenden Unbeteiligten nach einemDurchschuss mit einem Vollmantelgeschoss ebenfallstödlich verletzte, führten zu einem Wiederaufgreifender Thematik um die bestgeeignete Polizeimunition.

In der Folge hat die Innenministerkonferenz am11. Juni 1999 das Polizeitechnische Institut (PTI) be-auftragt, eine Technische Richtlinie für eine zügigeEntwicklung und Erprobung einer entsprechendenschadstoffarmen Patrone zu erarbeiten, die folgendeVoraussetzungen erfüllt:

– geringe Gefährdung Unbeteiligter,

– geringe Abprall- und Querschlägergefahr,

– große Energieabgabe auf Weichziele zur Erzeugungder Angriffs- und Fluchtunfähigkeit,

– keine Splitterbildung,

– ausreichende Wirkung beim Beschuss von Hartzie-len und Fahrzeugreifen.

Des Weiteren wurde eine Studie in Auftrag gegeben,in der die wundballistischen Auswirkungen dieser Ge-schosse bewertet werden sollten. Die Studie kommt

im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass alle geprüftenDeformationsgeschosse für Kurzwaffen mit Kaliber9 mm x 19 sowohl bezüglich ihrer Wirksamkeit alsauch in der Wirkung gegen Knochen und Blutgefäßeweit von der Wirksamkeit und der Wirkung von De-formations- und Zerlegungsgeschossen für Langwaf-fen („Dum-Dum“-Geschossen) entfernt sind.

Die Innenministerkonferenz hat am 18./19. November1999 der inzwischen vorgelegten Technischen Richt-linie zugestimmt und Bund und Ländern die Ein-führung solcher Munition (mit Deformationsgeschos-sen) für den allgemeinen Polizeidienst empfohlen, so-bald sie nach der Technischen Richtlinie erprobt undzertifiziert ist.

Die künftig für den allgemeinen Polizeivollzugsdienstvorgesehene Einsatzmunition ist nach ihrer Wirksam-keit und Wirkung mit Dum-Dum-Geschossen nichtvergleichbar. Die oben angeführten Untersuchungensind in die Technische Richtlinie, in der unter ande-rem die zielballistischen Vorgaben definiert werden,eingegangen. Die Einhaltung dieser Anforderungender Technischen Richtlinie wird durch das Beschuss-amt Ulm überprüft.

Die derzeit bei der Polizei des Landes vorhandeneEinsatzmunition mit Vollmantelgeschossen ist durchihre hohe Durchschlagskraft und wegen ihrer wesent-lich geringeren Mannstoppwirkung für viele Ein-satzzwecke weniger geeignet als die neue Munitionmit Deformationsgeschossen. Daher beabsichtigt dasInnenministerium, die neue Polizeimunition baldmög-lichst beim allgemeinen Polizeivollzugsdienst desLandes einzuführen.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Veigel

37. Petition 12/6979 betr. Abschlagsregelung derZVK des KVBW

Der Petent wendet sich gegen die Kürzung der Zu-satzversorgungsrente bei etwaiger vorzeitiger Inan-spruchnahme der Altersrente für langjährig Versicher-te. Er begründet dies damit, dass insoweit eine Ab-weichung von den Regelungen der gesetzlichen Ren-tenversicherung gegeben ist.

Der am 6. Januar 1938 geborene Versicherte ist seit1. April 1962 zusatzversichert. Die zeitlichen Voraus-setzungen für die (vorzeitige) Inanspruchnahme einerAltersrente für langjährig Versicherte (§36 SGB VI)als Vollrente (§ 31 Abs. 1 Buchst. b der Satzung derZKV) sind ab 1. Februar 2001 erfüllt.

Nähme der Petent die Rente der gesetzlichen Renten-versicherung ab 1. Februar 2001 in Anspruch, müsstegrundsätzlich ein Abschlag in Höhe von 3,9 v. H. vor-genommen werden (§236 Abs. 1 SGB VI). Nachdem

Page 35: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

35

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

jedoch die Voraussetzungen für die Vertrauensschutz-regelung vorliegen (§236 Abs.2 SGB VI), ergäbesich nur ein Abschlag von 0,3 v. H.. Abschlagsfreikann die gesetzliche Rente mit dem 1. März 2001 be-zogen werden.

In der Zusatzversicherung beträgt der Abschlag beieinem Rentenbezug ab 1. Februar 2001 4,8 v. H. undab 1. März 2001 4,6 v. H. des erreichten Versorgungs-prozentsatzes (§100 Abs.4 der Satzung).

Die im Zuge der Reformgesetzgebung für die Sozial-versicherung vorgenommene stufenweise Anhebungder Altersgrenzen auf das 65. Lebensjahr und die beivorzeitiger Inanspruchnahme festgelegten Abschlägewurden von den Tarifvertragsparteien im Wesentlichenauf das Zusatzversorgungsrecht übertragen. Grundsätz-lich vermindert sich dadurch der Versorgungssatz derGesamtversorgung für jeden Monat der vorzeitigen In-anspruchnahme der Altersrente um 0,3 v.H..

Außerdem haben die Tarifvertragsparteien mit der ab1. Januar 1999 geltenden Fassung des §65 g Abs. 4 desder Satzung zu Grunde liegenden Versorgungstarifver-trages (VersTV-G) die vorgezogenen Versorgungsab-schläge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (§85Abs. 5 BeamtVG i.d.F. des Art.4 Nr.14 Reformgesetzvom 24. Februar 1997) auf das Zusatzversorgungsrechtübertragen (§100 Abs. 4 der Satzung der ZVK). Hier-aus folgt, dass für Versorgungsrentenberechtigte derGeburtsmonate Dezember 1935 bis April 1938 bei ei-nem Bezug der Altersrente für langjährig Versicherteeigenständige Abschlagsregelungen anzuwenden sind,die über das Maß der Kürzungen in der gesetzlichenRentenversicherung hinausgehen. Vergleichbares giltauch beim Bezug einer Altersrente für Frauen der Ge-burtsmonate Dezember 1938 bis April 1941.

Für diese Fallvarianten ist eine Vertrauensschutzrege-lung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung nichtvorgesehen. Dies beruht darauf, dass neben demRecht der gesetzlichen Rentenversicherung auch dasBeamtenversorgungsrecht die Grundlage für die Zu-satzversorgung des öffentlichen Dienstes bildet.

Der Petition kann auf Grund der Sach- und Rechtsla-ge nicht abgeholfen werden.

Die Zusatzversorgungskasse ist wie alle anderen Zu-satzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Diens-tes an die tarifvertraglichen Regelungen gebunden; esist kein Raum für eine hiervon abweichende Ermes-sensentscheidung der Kasse gegeben.

Bei einer Altersteilzeitbeschäftigung würde unter be-stimmten Voraussetzungen die Vertrauensschutzrege-lung zu einer späteren Rentengewährung ohne Ab-schlag führen; ein solcher Sachverhalt liegt bei demPetenten jedoch nicht vor.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Veigel

38. Petition 12/7045 betr. Aufenthalts- und Arbeits-erlaubnis für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge

Der Petent begehrt, den Bürgerkriegsflüchtlingen ausBosnien-Herzegowina unter bestimmten Vorausset-zungen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutsch-land zu gewähren.

Der Petent ist nicht erkennbar persönlich betroffen.Mit der Petition wird allgemein das Ziel verfolgt, sol-chen bosnischen Flüchtlingen ein dauerhaftes Aufent-haltsrecht in Deutschland zu gewähren, die von ihremArbeitgeber dringend benötigt werden, keine Sozial-hilfe bezogen haben, inzwischen über 50 Jahre altsind und nicht straffällig wurden.

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Die Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina durfteneinreisen und konnten bleiben, weil die Bundesrepu-blik Deutschland ihnen vor den Gefahren des Kriegesin ihrem Heimatland vorübergehend Schutz gewährte.Auch für diese Flüchtlinge gelten die Grundsätze,dass die Schutzgewährung nur vorübergehender Natursein kann. Die Aufnahme und die Gewährung zeit-weiligen Schutzes ist eine humanitäre Geste, um denverfolgten oder sonst in ihrer Existenz bedrohtenMenschen zu helfen. Die Gewährung vorübergehen-den Schutzes endet jedoch, wenn die Bedrohungslageentfallen ist. Gäbe es keine Rückkehr, so wären Staatund Gesellschaft bei neuen Flüchtlingswellen, wie wirsie beispielsweise im Zusammenhang mit den Ereig-nissen im Kosovo erlebt haben, überfordert und müss-ten letztlich die Aufnahme und damit humanitäre Hil-fe in einer Krisensituation ablehnen. Die Möglichkeitund sicher auch die breite Akzeptanz, Flüchtlinge ausdem Kosovo bei uns vorübergehend aufzunehmen,bestand auch deshalb, weil mittlerweile viele bosni-sche Flüchtlinge wieder zurückgekehrt sind.

Nach dem Friedensschluss von Dayton im Herbst1995 hat die Innenministerkonferenz diesenGrundsätzen entsprechend bereits im Januar 1996 dasAuslaufen der bis dahin geltenden Abschiebestoppre-gelungen nach § 54 AuslG zum 31. März 1996 unddie Notwendigkeit einer gestaffelten Rückkehr derFlüchtlinge beschlossen. Sie hat diesen Beschluss in-zwischen mehrfach bestätigt und präzisiert. Zuletzt imNovember 1996 hat die Innenministerkonferenz aus-drücklich entschieden, dass u. a. Staatsangehörige vonBosnien-Herzegowina nicht in die Härtefallregelungfür abgelehnte Asylbewerber mit langjährigem Auf-enthalt einbezogen werden.

Den Flüchtlingen kann ausländerrechtlich ein Dauer-aufenthalt regelmäßig nicht gewährt werden. Ein Auf-enthaltsrecht ist grundsätzlich auch nicht im Hinblickauf die Erwerbstätigkeit der Flüchtlinge und das Inter-esse ihrer Arbeitgeber an einer weiteren Beschäfti-gung möglich. Den Flüchtlingen wird die Ausübungeiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit während ih-res Aufenthalts in Deutschland zwar erlaubt. Ein Blei-berecht für die Zeit danach kann aus einem solchenBeschäftigungsverhältnis nicht hergeleitet werden.Denn die Flüchtlinge erfüllen regelmäßig nicht dieVoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalts-

Page 36: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

36

genehmigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.Ausländern darf eine Aufenthaltsgenehmigung zurArbeitsaufnahme nach §10 AuslG nur erteilt werden,wenn die Arbeitsaufenthalteverordnung des Bundes(AAV) dies ausdrücklich zulässt. Die von den Flücht-lingen ausgeübten Erwerbstätigkeiten erfüllen jedochregelmäßig nicht die Voraussetzungen hierfür.

Auch der Ausnahmetatbestand nach § 8 AAV ist inder Regel nicht erfüllt. Voraussetzung hierfür wäre,dass ein besonderes öffentliches, insbesondere ein re-gionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitischesInteresse die Beschäftigung des Ausländers erfordert.Ein solches besonderes öffentliches Interesse liegt je-doch – von Ausnahmefällen abgesehen – nicht vor. Inden meisten Fällen wird die weitere Beschäftigungdes Petenten aus ausschließlich betrieblichen Gründengewünscht.

Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32AuslG aus völkerrechtlichen oder humanitären Grün-den oder zur Wahrung politischer Interessen der Bun-desrepublik Deutschland kommt nicht in Betracht.Abgesehen davon, dass diese Voraussetzungen nichtgegeben sind, fehlt es an dem nach Satz 2 erforderli-chen Einvernehmen des Bundesministeriums des In-nern.

Bei der Rückführung der Bürgerkriegsflüchtlinge istdas Land Baden-Württemberg sehr differenziert vor-gegangen und wird dies auch weiterhin tun. Insbeson-dere hat Baden-Württemberg dabei sowohl den Inter-essen der Flüchtlinge als auch denen der Arbeitgeberin erheblichem Maße Rechnung getragen. So wurdenfür den Personenkreis der Erwerbstätigen großzügigeAusreisefristen festgelegt. Zudem hat das Land dasModell „Einer bleibt, der Rest geht“ durchgeführt.Dieses Modell sah vor, dass ein erlaubt in Arbeit ste-hendes Familienmitglied länger als nach den Rück-führungsregeln an sich vorgesehen hier bleiben undarbeiten kann, wenn die restlichen Familienmitgliedersich zur sofortigen Rückkehr verpflichtet haben. Die-ses Angebot lag auch im Interesse der Flüchtlinge.

Ferner hat das Innenministerium im Zusammenwir-ken mit den Ausländerbehörden auf die generelleRückkehrverpflichtung der Bürgerkriegsflüchtlingeaus Bosnien und Herzegowina wiederholt hingewie-sen und die Termine sowie den zeitlichen Ablauf desRückkehrprozesses frühzeitig bekannt gemacht; dieAusländerbehörden haben jeden einzelnen Flüchtlingangeschrieben. Sowohl die Flüchtlinge als auch dieBetriebe konnten sich somit darauf einstellen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,dass die Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien undHerzegowina grundsätzlich bereits bis spätestens zum30. Juni 1998 zur Ausreise aufzufordern waren. Diegroße Mehrheit der Flüchtlinge aus Bosnien und Her-zegowina ist inzwischen dieser Ausreisepflicht – inder Regel freiwillig – nachgekommen. Der erreichteStand der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowinabedingt daher keine zeitliche Staffelung der Rück-führung mehr. Da auch sonst keine der in § 55 desAusländergesetzes abschließend aufgeführten Dul-dungsgründe vorliegen – das Bestehen eines Arbeits-

verhältnisses stellt keinen Duldungsgrund dar –, istaus Rechtsgründen die Möglichkeit, die Rückkehrweiter aufzuschieben, stark eingeschränkt.

Anzufügen ist noch, dass inzwischen über 90% derFlüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina wieder inihr Heimatland zurückgekehrt sind. Mit einer Kursän-derung jetzt bei der Rückführung würde das Landdeshalb im Nachhinein gegenüber den über 49 000Rückkehrern und auch gegenüber deren ehemaligenArbeitgebern unglaubwürdig werden.

Auch vor diesem Hintergrund muss es dabei bleiben,dass Bürgerkriegsflüchtlinge grundsätzlich Gäste aufZeit sind.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Veigel

39. Petition 12/7154 betr. Strafvollzug

Mit ihrer Eingabe wenden sich die Petenten gegen dieVerfügung der Justizvollzugsanstalt, wonach einemStrafgefangenen ein Probeexemplar der Zeitschrift„D. A.“ vom Mai/Juni 2000 nicht ausgehändigt undder Bezug dieser Zeitschrift nicht erlaubt wurde.

Ein Gefangener darf Zeitungen und Zeitschriften inangemessenem Umfang durch Vermittlung der An-stalt beziehen (§ 68 Abs. 1 StVollzG). Der betreffendeStrafgefangene bezieht bereits drei Zeitungen undacht, zeitweise zehn Zeitschriften, die er sich vonaußen bezahlen lässt. Weitere Zeitungen und Zeit-schriften können wegen des damit verbundenen Kon-trollaufwandes nicht zugelassen werden.

Hinzu kommt, dass die fragliche Zeitung den Gefan-genen in seiner vollzugsfeindlichen Einstellung be-stärkt und daher die Erreichung des Vollzugszielesgefährdet. So befindet sich auf Seite 5 des nicht aus-gehändigten Probeexemplars der in der Eingabe er-wähnte Artikel, in dem sich der Gefangene als politi-scher Häftling darstellt („Mein Strafende ist auf 2010notiert, da ich 1996 im Rahmen des Kampfes gegendas Kapital eine Bank überfiel. Da ich in der Ver-handlung meine politischen Überzeugungen nichtleugnen wollte, erhielt ich als „Zulage“ die Siche-rungsverwahrung, d.h. nach 2010 werde ich weiterinterniert“). Auch andere Artikel im Probeexemplarsind aus vollzuglicher Sicht in ihrer Zielrichtung zubeanstanden (z.B. „Zwangsarbeit im modernen Straf-vollzug“, „Kinderknast im Frankfurter Flughafen“).

Nach alledem wurde die Informationsfreiheit des Ge-fangenen in rechtlich zulässiger Weise eingeschränkt.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Veigel

Page 37: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

37

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

werden. Dies bedeutet, dass er gegebenenfalls dannnoch mit einem Einstellungsangebot rechnen kann,wenn andere Bewerber / innen das ihnen gemachteAngebot ausschlagen oder nicht mit vollem Deputatannehmen. Der Ausgang dieses Nachrückverfahrens,das sich bis zum 22. September 2000 erstreckt, mussallerdings abgewartet werden.

Der Petent verweist mit Nachdruck auf seine bisheri-gen Tätigkeiten als Vertretungslehrer und auf die da-bei gewonnenen Erfahrungen. Solche können in dasvom Kultusministerium geplante neue Einstellungs-verfahren für Bewerber / innen mit Zusatzqualifikatio-nen eingebracht werden. Dieses wurde bei Gymnasienund beruflichen Schulen bereits erfolgreich realisiert.Im Bereich der Realschulen konnte für das Verfahrendas erforderliche Einverständnis der Personalvertre-tung noch nicht erreicht werden. Das Kultusministeri-um strebt aber die baldmögliche Realisierung desneuen Verfahrens auch bei Realschulen an. Sollte siegelingen, werden alle Bewerber / innen, die wie derPetent in die Allgemeine Bewerberliste aufgenommenwurden, über dieses neue Verfahren informiert.

Gegenwärtig kann dem Wunsch des Petenten nichtentsprochen werden.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Winckler

27. 09. 2000 Der Vorsitzende:Veigel

40. Petition 12/6850 betr. StaatsanwaltschaftlicheErmittlungen

Die Petentin, die nach ärztlichen Feststellungen an ei-ner paranoid-halluzinatorischen Psychose aus demschizophrenen Formenkreis leidet, hat am 5. August1999 gegen ihren früheren Arbeitgeber und anderePersonen Strafanzeige wegen des Verdachts der Kör-perverletzung u. a. erstattet, da sie mit „negativ balan-cierten Radionik-Anlagen lahmgeschossen“ werde.

Da keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhal-ten der beschuldigten Personen ersichtlich war, stelltedie Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren am17. September 1999 nach §170 Abs. 2 StPO ein. DerBeschwerde dagegen hat die Generalstaatsanwalt-schaft am 29. November 1999 nicht entsprochen. Am13. April 2000 hat die Petentin wegen ähnlicher Vor-würfe erneut Strafanzeige erstattet. Das eingeleiteteErmittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Esbesteht kein Anlass für dienstaufsichtsrechtliche Maß-nahmen. Das zuerst eingeleitete Ermittlungsverfahrenwurde zu Recht eingestellt. Dass das zweite Ermitt-lungsverfahren noch nicht abgeschlossen werdenkonnte, ist angesichts der erst Ende April 2000 bei derStaatsanwaltschaft eingegangene Strafanzeige eben-falls nicht zu beanstanden.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Winckler

41. Petition 12/7052 betr. Einstellung in den Schul-dienst des Landes

Der Petent begehrt die Einstellung in den Schuldienstan Realschulen.

Er hat in der ehemaligen DDR nach einer entspre-chenden Ausbildung als Lehrer in den Fächern Sportund Geschichte unterrichtet. Diese Tätigkeit hat er biszur Jahreswende 1989/90 beendet und in Baden-Württemberg die Anerkennung seiner Lehramtsaus-bildung beantragt. Diese konnte damals nach Able-gung von Kolloquien in den Fächern Erziehungswis-senschaft, Sport und Geschichte als der Ersten Prü-fung für das Lehramt an Realschulen gleichwertig an-erkannt werden. Der Petent absolvierte danach den re-gulären Vorbereitungsdienst und schloss diesen imSommer 1994 mit der Zweiten Prüfung für das Lehr-amt an Realschulen ab. Mit seiner insgesamt erreich-ten Qualifikation wurde er in die folgenden Einstel-lungsentscheidungen einbezogen, konnte aber seithernoch kein Angebot auf unbefristete Einstellung erhal-ten. Besser Qualifizierte mussten ihm vorgehen.

Bei den derzeitigen Auswahlentscheidungen für dieEinstellungen zum Schuljahresanfang 2000/01 konnteder Petent noch in den Kreis der für das Nachrückver-fahren vorgesehene Bewerber / innen aufgenommen

Page 38: Beschlussempfehlungen und Berichte...Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 05.10.2000 1 12/5624 Bausache MLR 2 12/6844 Straßenbau

Landtag von Baden-Württemberg – 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5551

38