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Betrachtungen zur steuerrechtlichen Liebhaberei Review by: Fritz Neumark FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 40, H. 1 (1982), pp. 150-154 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40911755 . Accessed: 14/06/2014 16:54 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.223 on Sat, 14 Jun 2014 16:54:37 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Betrachtungen zur steuerrechtlichen Liebhaberei

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Betrachtungen zur steuerrechtlichen LiebhabereiReview by: Fritz NeumarkFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 40, H. 1 (1982), pp. 150-154Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40911755 .

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Literatur

Betrachtungen zur steuerrechtlichen Liebhaberei*

von

Fritz Neumark

Während sich in der neueren öffentlich-rechtlichen Literatur, die sich mit Steuer- oder finanzpolitischen Fragen beschäftigt, erfreulicherweise mehr und mehr Untersuchungen finden, die ökonomisch relevante Tatbestände unter Be- rücksichtigung auch des wirtschaftswissenschaftlichen Schrifttums darstellen und beurteilen, gilt das, soweit ich es zu überschauen vermag, für zivilrechtliche Arbeiten nur in einem geringeren Maße. Ein neues Beispiel dafür bildet das vor kurzem erschienene Buch von H.-W. Bayer, dem die folgenden Bemerkungen gewidmet sind. Unnötig zu betonen, daß diese sich nur mit einigen wenigen Punkten auseinandersetzen können und auch insoweit auf finanzwissenschaft- liche - im Gegensatz zu finanzrechtlichen - Fragen beschränkt sind.

Vorab ein paar Worte zu dem, was man früher, als darauf noch Wert gelegt wurde, „wissenschaftliche Akribie" zu nennen pflegte. Eine solche ist in Bayers Werk zwar in vieler Hinsicht, aber nicht in jeder zu beobachten. Wenn schon in einer (überwiegend) einkommcnsteuerrechtlichen Studie verständ- licherweise die benutzten und zitierten Arbeiten juristischen Charakters im Vordergrunde stehen, so sollten doch wenigstens die wichtigsten einschlägigen Veröffentlichungen von Finanzwissenschaftlern des In- und - gewiß in beschei- denerem Maße - des Auslands erwähnt und richtig angeführt werden. Bei- spielsweise lautet der Titel F.B.W, von Hermanns bekannten „Staatswirth- schaftlichen Untersuchungen" im Original so, wie hier wiedergegeben, der vom Verfasser immer mit dem Vornamen „Werner" bedachte Röscher hieß in Wahrheit „Wilhelm", Andels umfangreicher und origineller Aufsatz im „Handbuch der Finanzwissenschaft" (3. Auflage) wird ohne Bandbezeichnung zitiert (und übrigens im Text ebenso wenig wie J. Popitz' grundlegender Bei- trag „Einkommensteuer" zur 4. Aufl. des „Handwörterbuchs der Staatswis- senschaft", H. Simons' Untersuchungen oder meine Monographie von 1947 er- wähnt, geschweige denn verwendet), auch bei A.Wagners „Finanzwis- senschaft" fehlt die Bandangabe, usw.

Das Hauptverdienst Bayers ist in der - teilweise kritischen - Darstellung von Gerichtsurteilen (vor allem des Reichs- bzw. Bundesfinanzhofs) zu dem

* Zu Hermann-Wilfried Bayer: Die Liebhaberei im Steuerrecht, Tübinger Rechts- wissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 52, J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1981, 187 Seiten.

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Problem zu erblicken, das im Mittelpunkt seiner Untersuchungen steht: die „Liebhaberei im Steuerrecht". In einem relativ kurzen, etwa ein Dutzend Sei- ten umfassenden I. Teil widmet sich der Verfasser jedoch ganz allgemein dem „System des Einkommensteuerrechts" (S. 6-20). Hier wie auch an anderen Stellen (s. insbes. S.90ff.) stützt sich der Autor auf die von ihm entworfene „Theorie vom Stufenbau des Steuertatbestandes", die zwischen dem so ge- nannten „einkommensteuerrechtlichen Grundtatbestand" einerseits, dem „Hö- hentatbestand" andererseits unterscheidet. Ich gestehe, daß es mir trotz eifrigen Bemühens nicht gelungen ist, die Nützlichkeit oder gar Notwendigkeit des „Höhentatbestands"-Begriffs zu erkennen. Die aus der erwähnten Zweiteilung sich ergebenden Feststellungen sind vielmehr m.E. teils banal, teils überflüssig (so etwa S. 99: „Eine Einkommensteuer, die schon dem Grunde nach nicht ge- schuldet wird, kann erst recht nicht in einer bestimmten Höhe geschuldet wer- den").

Was den Kernbegriff der Bayerschen Studie: die „Liebhaberei", betrifft, so ist es nach dem Verfasser „am besten, (sich) an den allgemeinen Sprachge- brauch (anzulehnen)" (S. 21). Auf diese Weise gelangt er freilich gleich zu Be- ginn seiner Betrachtungen und noch mehr im weiteren Verlauf derselben zu manchen Willkürlichkeiten, wie etwa der Feststellung, eine Liebhaberei sei „die dauerhafte menschliche Tätigkeit, die zum Zwecke der Gestaltung der Frei- zeit, der Erholung und Entspannung ausgeübt wird" (S. 23). Daraus wird die nicht eben originelle Schlußfolgerung gezogen, daß, wer sich „liebhaberisch be- tätigt, ... zunächst einmal die Eigenschaften eines Menschen" habe (S. 33; Her- vorhebungen - hier wie auch in sonstigen Zitaten - vom Verfasser). Wenn ich von der Tatsache absehe, daß dem nicht nur in der Jugend verbreiteten „Sprachgebrauche" zufolge „Liebhaberei" sich keineswegs auf Gegenstände bzw. daran gebundene Tätigkeiten beschränkt, sondern daß man auch - wenn nicht vor allem - Menschen „liebhaben" kann, so ist zu fragen, ob denn in der Tat der steuerrechtlich relevante Liebhaberei-Begriff so restriktiv wie von Bayer ausgelegt, also auf „Freizeitgestaltung, Erholung und Entspannung" begrenzt werden muß (das spielt im folgenden immer wieder eine entscheidende Rolle). Vielleicht erklärt sich die Stellungnahme des Autors daraus, daß er sich in diesem Zusammenhange - neben der Judikatur - überwiegend auf (sc. nicht- fachliche) Lexika bezieht (Brockhaus, Meyer). Sie hat natürlich weitgehende Konsequenzen für die steuerrechtlichen und -politischen Folgerungen.

Als Hauptbeispiele für einkommensteuerrechtliche Liebhaberei erwähnt der Autor die Vollblutzucht einer-, den Gebrauch einer „Luxuswohnung" anderer- seits. Das sind nun so kostspielige „hobbies", daß diejenigen, die ihnen oblie- gen, ein nicht geringes finanzielles Interesse daran haben, ob jene „hobbies", wie bislang üblich und vom Verfasser als richtig anerkannt, einkommensteuer- lich als irrelevant anzusehen sind oder nicht. Vielfach gestützt auf höchstrich- terliche Erkenntnisse, vertritt Bayer die Auffassung, es müsse sich bei der Liebhaberei um eine - wie erwähnt, zum Zwecke der Freizeitgestaltung, Ent- spannung und Erholung ausgeübte - Tätigkeit handeln, die als solche zum

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„privaten Lebensbereich" gehöre und infolgedessen im Gegensatz zur „Er- werbstätigkeit" stehe (S. 24). Der „private Lebensbereich" ist außerdem nach dem Autor in zwei „Teilsphären" zu zerlegen, je nachdem, ob der Mensch ein „echtes" oder „unechtes" ..., ein „einfaches" oder ein „gehobenes" Bedürfnis befriedigen wolle (S. 25). Damit ist den alten primitiv-normativen „Luxus"- Lehren (nb. : der Autor stützt sich in diesem Zusammenhange auf allenfalls zweitklassiges und/oder stark veraltetes Schrifttum) Tür und Tor geöffnet. So kommt es zu den seltsamsten Feststellungen, wie etwa der, die Unterhaltung einer Luxuswohnung (ähnlich einer Vollblutzucht, die in Judikatur und Schrifttum über „Liebhaberei" bislang charakteristischerweise eine dominie- rende Rolle gespielt hat) sei deswegen einkommensteuerlich irrelevant, weil es dabei eben dank des Luxuscharakters der Wohnung an dem Tatbestand man- gelt, daß es sich um eine „Benutzung der Wohnung zum Zwecke der normalen (sie!) Lebensführung" handelt (S. 86). Ich würde mich für meinen Teil schon dann gegen eine solche These wenden, wenn man in unserer Wohlstandsge- sellschaft generell den Besitzer einer „Luxuswohnung" als „anomal" bezeich- nen wollte und davon absähe, daß die meisten der vom Verfasser angeführten Liebhabereien häufig - zumindest als Nebenzweck - dazu dienen (sollen), dem Besitzer bei seinen Geschäfts- und sonstigen einflußreichen Freunden eine qualifizierte Kreditwürdigkeit zu verschaffen, was doch nicht nur für die „Pri- vatsphäre" von Bedeutung sein dürfte.

Schon aus diesen Andeutungen dürfte hervorgehen, daß die Anschauungen des Autors weitgehend auf willkürlichen Annahmen beruhen. In erster Linie gilt das offensichtlich in bezug auf die These, alle Liebhaberei sei deshalb grund- sätzlich von einkommensteuerrechtlich relevanten Tätigkeiten unterschieden, weil sie nicht, wie diese, der „Erzielung von Einkünften" diene, sondern - wie immer wieder betont - „der Entspannung und Erholung". Dazu ist zu bemer- ken, daß erstens die Einkommensbesteuerung auch solche Einkünfte erfaßt (oder doch nach der vom Verfasser überhaupt nicht erwähnten modernen, nicht zuletzt durch Schanz begründeten Vermögenszugangstheorie erfassen sollte), die nicht infolge einer „Tätigkeit" i.e.S. des Beziehers diesem zufallen, sondern etwa durch gesellschaftliche oder gesamtwirtschaftliche Entwick- lungen, an denen der Bezieher gar nicht mitgewirkt hat. Daneben ist zweitens zu bedenken, daß in heutigen Zeiten Luxuswohnungen - mit Einschluß der in ihnen regelmäßig anzutreffenden wertvollen Kunstgegenstände u. dgl. - kei- neswegs nur der „Entspannung und Erholung" dienen, sondern - neben dem am Ende des letzten Absatzes erwähnten Zweck - auch der Sicherung gegen inflationäre Geldentwertungsprozesse, wovon, sehe ich recht, in dem vorliegen- den Buch keine Rede ist. Wenn auch in der Bundesrepublik fast alle sogenann- ten „capital gains" praktisch (einkommen) steuerfrei sind, so ist das prinzipiell- theoretisch doch nicht zu rechtfertigen, zumal da es in krassem Widerspruch zur modernen Lehre von der „comprehensive tax base" und zu mehreren Be- steuerungsgrundsätzen, wie nicht zuletzt dem der Gleichmäßigkeit und der Be- steuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit, steht. Die (weitgehend in

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Anlehnung an die gängige Judikatur) von Bayer wieder und wieder als ein- kommensteuerrechtlich notwendig hervorgehobene „Dauerhaftigkeit" des als Liebhaberei zu bezeichnenden Handelns geht, wie auch manche anderen Aus- führungen, auf die veraltete Quellentheorie zurück. Nach heutiger finanzwis- senschaftlicher Auffassung, die auch von Juristen nicht ganz vernachlässigt werden sollte, spielt sie keine Rolle mehr, ebensowenig wie die - von Gerichten oder Steuerjuristen als wesentlich behauptete - Unterscheidung der Einkom- mensverwendung je nachdem, ob es sich um die Befriedigung „einfacher" oder aber „gehobener" Bedürfnisse handelt. Die historisch-gesellschaftliche Relati- vität dieser Unterscheidung und des vom Verfasser so häufig verwendeten „Lu- xus"-Begriffs findet bei ihm so gut wie überhaupt keine Beachtung. Schließlich ist in diesem Zusammenhange auch auf die höchst fragwürdige Unterschei- dung zwischen einem „wirtschaftlichen" und einem „privaten" Vorteil hinzu- weisen (siehe etwa S. 43).

Wie sehr rechtliche und wirtschaftliche Betrachtungsweisen voneinander di- vergieren können, zeigt sich besonders deutlich in der Behauptung (S. 91, im Anschluß an die österreichische, z.T. auch die deutsche Judikatur), daß Ein- künfte aus einer als Liebhaberei betriebenen Vollblutzucht selbst dann keine Einkünfte im einkommensteuerrechtlichen Sinne sind, wenn die Vollblutzucht „mit großem wirtschaftlichen Erfolg" betrieben wird. Will man nach der indi- viduellen Leistungsfähigkeit besteuern und das Gebot der Gleichmäßigkeit bzw. Allgemeinheit der Besteuerung beachten, so ist platterdings nicht einzu- sehen, warum in solchen Fällen Steuerbefreiungen systematisch gerechtfertigt sein sollten, zumal da im Zweifel Vollblutzuchtliebhaber ja nicht gerade zu den Einkommensbeziehern gehören dürften, die eine unternormale bzw. unter- durchschnittliche Leistungsfähigkeit besitzen. Daneben sind auch die Ausfüh- rungen zur Forst- und Jagdpflege sowie der „Pflege der Kunst" überwiegend ein Beweis für eine lebensfremde, gekünstelte Betrachtungsweise; wie will man, um nur ein Beispiel zu geben, praktisch feststellen, ob jemand „Kunst aus bloßer ,Passion' betreibt" oder „um des Broterwerbs willen" (S. 60)? Schade, daß der Verfasser nicht die Biographien gewisser bedeutender Künstler (etwa Mozarts oder Vincent van Goghs) daraufhin studiert hat, ob nicht in vielen Fällen Künstler ihre Arbeit zwar eindeutig primär aus „Passion" betrieben haben, aber gleichzeitig gezwungen waren, künstlerisch tätig zu werden, um nicht zu verhungern, also „um des Broterwerbs willen".

Abschließend möchte ich, schon um Mißverständnisse zu vermeiden, die sich aufgrund der vorangehenden kritischen Bemerkungen ergeben könnten, aus- drücklich betonen, daß ich keineswegs der Ansicht bin, „de lege lata" seien alle aus „Liebhaberei" resultierenden Einkünfte der Einkommensteuer zu unter- werfen, was ja u.a. einschlösse, daß Verluste aus „Liebhaberei" von anderen Einkünften bzw. deren Summe abzugsfähig wären. Ich möchte nur dafür plä- dieren, daß man sich auf juristischer Seite mehr als bisher um eine Interpreta- tion des bestehenden Gesetzes oder - besser noch - um eine Neuformulierung desselben bemüht, die es gestattete, eindeutiger und sachgerechter als gegen-

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wärtig unter Leistungsfahigkeitsgesichtspunkten steuerpflichtige von solchen Einkünften zu unterscheiden, die - gleichviel, welches Ursachen und Motive für ihre Entstehung sind - der Einkommensteuer ökonomisch und rechtlich nicht unterliegen bzw. aus übergeordneten Gründen nicht unterliegen sollten.

Ungeachtet meiner Bedenken gegen viele Darlegungen des Verfassers glaube ich, daß seine Arbeit das Verdienst hat, erstens zur Neudurchdenkung des steuerrechtlichen Liebhabereiproblems und zweitens - allgemeiner - zur Besin- nung auf die Frage beigetragen zu haben, ob bzw. inwieweit gerade in der Steuertheorie die Finanzwissenschaftler auf die Beachtung juristischer und die Steuerjuristen auf die ökonomischer Erscheinungen und Meinungen verzichten können.

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