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Betreuung am Lebensende Ende der Betreuung

Betreuung am Lebensende Ende der Betreuung. Inhalt: Pflichten des Betreuers/In 1.Aufgaben bis zum Lebensende –Was darf, was muss geregelt werden? 2.Aufgaben

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Betreuung am Lebensende

Ende der Betreuung

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Inhalt: Pflichten des Betreuers/In

1. Aufgaben bis zum Lebensende– Was darf, was muss geregelt werden?

2. Aufgaben nach Tod des Betreuten– Was muss noch getan werden ?– Wovon sollten Betreuer die Finger lassen ?

3. Grundlage ist das Gesetz

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1. Aufgaben bis zum Lebensende

• Bestellung als Betreuer §1896• Übertragung der Aufgabenkreise

– Jederzeit Erweiterung auf Antrag § 1901 Abs. 5– Erforderlichkeit §1896 Abs. II S.1

• Vertretung des Betreuten §§ 1897 Abs.I,1902 BGB– Rechtliche ./. Soziale Betreuung

• Vermögenssorge• Rechts- Antrags- und Behördenangelegenheiten• Wohnungsangelegenheiten• Gesundheitssorge: Beitrag des Betreuers zur

„Besserung“ s. §1901 Abs.4

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Gesundheitssorge• Aufgabenkreis klären

- ansonsten Antrag stellen- Alt. Vorsorgevollmacht

• Ärztliche Maßnahmen § 1904– Körperverletzung § 223 StGB– Rechtfertigung durch Einwilligung § 228 StGB– Einwilligungsfähigkeit

-- Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Erfassung der Art, Bedeutung, Risiken)-- falls vorhanden kein Betreuerhandeln-- fraglich bei Demenz, starke Schmerzen-- bei Unklarheit im Zweifel Einwilligungsfähigkeit-- mutmaßlicher Wille bei „Leben oder Tod“

– Aufklärung durch Arzt §§ 630 e-- verständlich, sachkundig und angemessen-- entbehrlich bei ausdrücklichem Verzicht-- Aufklärung des Betreuers bei Einwilligungsunfähigkeit

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Ärztliche Maßnahmen II• Genehmigung erforderlich § 1904 Abs.1• Risiko des Eingriffs entscheidet• Tod oder Gefahr schwerwiegender Folgen

– Ca. 20% Wahrscheinlichkeit als Anhaltspunkt

• Beratung durch BG §§ 1837 Abs.1, 1908 i– Negativtest

• Bei Gefahr in Verzug keine Genehmigung– Zeitlicher Aufschub bis Genehmigung– Betreuer nicht rechtzeitig erreichbar– Dadurch Gefahr erheblicher

Gesundheitsbeeinträchtigung

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Ärztliche Maßnahmen III

• Dissens zwischen Arzt und Betreuer §1904 Abs. 4– Keine Genehmigung bei Einigsein auch bei

gefährlichen Eingriffen, wenn Wille des Patienten lt. Patientenverfügung oder mutmaßlichem Willen oder aktueller Äußerung entspricht

– Genehmigung des BG nur bei unterschiedlicher Auffassung über Behandlungswillen

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Ärztliche Maßnahmen IV• PEG Sonde

– Chirurgischer Eingriff– Unproblematisch, keine Genehmigung durch Gericht

§ 1904 Abs. 1– Zustimmung erforderlich, bei Einwilligungsunfähigkeit

entscheidet Betreuer• PEG Sonde bei Demenz

– i.d.R. med. nicht indiziert, keine Lebensverlängerung oder- verbesserung, Lebensqualität, Verbesserung Ernährungsstatus etc.

– Zeit- Personalmangel kein Grund– Im finalen Demenzstadium keine Verlängerung der

Überlebenszeit

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Sterbehilfe• Aktive Sterbehilfe strafbar §216 StGB, stark diskutiert• Ohne Wille des Betreuten: Mord, Totschlag §§ 211,212

StGB• Passive Sterbehilfe

– Lebenserhaltung ./. Wohl des Patienten, insbesondere bei Eintritt Sterbeprozess

– Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen bei Schwerkranken

– Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt– Nicht strafbar bei Verlangen des einwilligungsfähigen Patienten– Patientenverfügung bei nicht einwilligungsfähigen Patienten,

Prüfung und Durchsetzung durch Betreuer § 1901 a Abs.1– Bsp: Abbruch Beatmung, Intubation, Dialyse, Reanimation,

künstlicher Ernährung, Flüssigkeitszufuhr, Medikamentengabe– Bei Dissens Arzt ./. Betreuer Genehmigung BG § 1904 Abs.2,4

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Sterbehilfe II

• Indirekte Sterbehilfe– Schmerzbekämpfung– Lebensverkürzung nicht beabsichtigt, Nebenwirkung– Grds. Tötungsdelikt aber Rechtfertigung

• Sehr starke Schmerzen• Nicht anders zu lindern• Mutmaßliche Lebensverkürzung sehr gering• Lebensrest erträglich gestalten

• Zustimmung Betreuer• Untätigkeit inhuman

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Hospiz

• Ambulant oder stationär• Stationär § 39a S.4 SGB V

– Erkrankung– Notwendigkeit– Bestätigung Vertrags- oder Krankenhausarzt– Problem: Verlegung aus Pflegeheim– Befristung 4 Wochen

• Kosten Krankenkasse und Spenden

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Exkurs: Sonstige Unterstützung• Testament

– Persönliche Errichtung § 2064– Niederschrift Notar § 2232– Eigenhändig § 2247

• Ort, Tag Monat, Jahr• Unterschrift Vor- und Nachnamen

– Widerruf durch Testament § 2254– Problem: Testierfähigkeit §2229 Abs. 1, 4

• Ab 16 Jahren• Störungen Bsp. Demenz

– Ablehnung Notar bei Testierunfähigkeit § 11 Abs. 1 BeurkG– Prüfung durch NG bei Erbschein– Testierunfähigkeit nicht allein bei Betreuerbestellung– Testierfähigkeit bis Gegenbeweis

• Betreuer als Erbe möglich– Empfehlung: notarielles Testament, Beratung Protokoll Testierfähigkeit,

Beweiskraft, evtl. Erbschein überflüssig• Seelsorger bestellen• Angehörige informieren (wichtig „Erben“?)

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Bestattungs- Grabpflegeverträge

• Aufgabenkreis Vermögenssorge• Empfehlung: Unkündbarer Vertrag bei

Friedhofsverwaltung oder Treuhandstelle– Insolvenzrisiko vermeiden (priv. Gärtnereien)

• Keine Genehmigung § 1813 Abs. 1 Nr.1• Aber Genehmigung der Abhebung bei

Sparkonten mit Sperrvermerk• Problem Sozialhilfe

– Schonvermögen 2.600 €– Vertrag vor Antrag gehört zum Schonvermögen (BSG

18.3.2008)

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Organspende

• Bei Lebenden mit Einwilligung des Spenders• Einwilligung des Betreuers ?

– Einwilligungsfähigkeit s.o.– Einwilligungsunfähigkeit

• I.d.R. Spende an fremde Dritte• Wohl des Dritten, nicht des Betreuten s. §1901 Abs.2• Fehlen Organ schwerer Schaden, Genehmigung durch BG

erforderlich § 1904 Abs. 1• Kein Aufgabenkreis“ Ausstellen eines

Organspendeausweises“

• Einwilligung nach Tod s. Teil 2

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2. Tod des Betreuten• Grundsatz

– Betreuung endet mit Tod– Kein Recht/Pflicht über Konten zu verfügen– Keine Vermögensverwaltung mehr– Kein Abschluss von Erben belastenden Rechtsgeschäften– Betreuung endet ohne gerichtlichen Aufhebungsbeschluss – Rechte und Pflichten treffen Erben (vgl. §§ 1698b, 1893 Abs.1,

1908i Abs.1• Zeitpunkt

– Kenntnis des Betreuers vom Tod– Wirksamkeit bis Kenntnis s. § 1698a– Wissenmüssen bei Fahrlässigkeit: Betreuter liegt im Sterben– Exkurs: Keine 24/7 für Erreichbarkeit des Betreuers

• Mitwirkung des Betreuers bei Identifizierung

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Gesundheitssorge

• Entfällt nach Feststellung Hirntod• Keine Einwilligung in Leichenverwendung• Keine Zuständigkeit für Beendigung

lebenserhaltender Maßnahmen oder Organentnahmen

• Sonderfall „Erlanger Baby“– Leibesfrucht, Drittinteresse

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Organentnahme

• Kompetenz des Betreuers bei Fehlen einer Erklärung zu Lebzeiten?

• Angehörige gem. § 4 Abs. 2 TPG• Daneben Person, die dem Spender bis

zum Tod „in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat“, kann Betreuer sein

• Besprechung zu Lebzeiten

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Notverwaltung §§1698b,1893,1908i

• Erbe nicht bekannt/erreichbar• Aufgabenkreis nötig

– Vermögenssorge– Wohnungsangelegenheiten

• Verwaltungsmaßnahmen dulden keinen Aufschub– Inbesitznahme von Wertgegenständen (Schmuck etc.)– Sicherung Hausgrundstück (Heizung, Strom, Gas, Wasser,

Streupflicht)– Notwendige Reparaturen, Rohrbruch– Sicherstellen von Haustieren, Unterbringung Tierheim– Unterrichtung Rentenversicherung, Sozialamt, Standesamt oder

Bank: Sinnvoll aber keine „Not“• Ende bei Verwaltungsübernahme durch Erbe !!!!!

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„Die Leiche muss weg“• Wer die Musik bestellt, bezahlt !• Bestattungsvertrag• Bestattungspflicht des Betreuers?• Keine Notverwaltung• Bestattungspflicht öffentlich rechtlich geregelt• Ordnungsamt• Landesgesetze

– Niedersächsisches Bestattungsgesetz (BestattG)– Bestattungspflicht nach Rangfolge § 8 Abs. 3

• Betreuer als Bevollmächtigter– schriftlich festlegen – Wille des (nicht geschäftsunfähigen) Betreuten– postmortales Selbstbestimmungsrecht– Erstattung vom Erben § 1968

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Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 677, 683 S.1

• Ersatz des Betreuers für „andere Geschäfte“ nach Tod aus Nachlass

• Nur als berechtigter Geschäftsführer ohne Auftrag• Geschäft entspricht dem wirklichen oder mutmaßlichen

Willen des Erben• Ansonsten objektiven Interesse Bsp. Schuld des

Betreuten bezahlen• Schwierige Entscheidung bei Organisation der

„standesgemäßen“ Bestattung nach Vorgabe des Betreuten

• Im Zweifel „die Finger davon lassen“!!!!!• Haftung droht

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Schlusstätigkeiten• Information des Betreuungsgerichts

– Sterbeurkunde einreichen?– Gesetzlich nicht geregelt, „Gefälligkeit“– Von Amts wegen beim Nachlassgericht anfordern

• Rückgabe des Betreuerausweises §1893 Abs.2 , §1908i• Schlussrechnung

– Rechnungslegung über gesamte Verwaltung (§1890 S.1,§1908i)– Gilt auch für befreite Betreuer (kein Verweis von §1857a auf §1890)– Bezugnahme auf letzte Rechnungslegung an BG reicht (§1890 S.2),

d.h. ab letzter Rechnungslegung bis Tod– Vorlage geordnete Zusammenstellung E/A– Vorlage von Belegen– Auskunft über Zu-/Abgang von Vermögen– Einreichung und Prüfung bei BG, Vermittlung mit Erben vgl. §1892

Abs.2

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Entlastungserklärung, Verzicht• Erbe muss nichts anerkennen• Vorbehaltlose Entlastung „negatives

Schuldanerkenntnis“, keine Schadensersatzansprüche gegen Betreuer (§§1833, 1908i)

• Erbe kann keine Ansprüche mehr geltend machen, die er im Zeitpunkt der Abgabe kannte oder hätte kennen müssen

• Keine Rechnungslegung bei Verzicht des Erben– Keine Schlussrechnung an BG– Erbe zu Verzicht nicht verpflichtet– Genehmigung des BG erforderlich (§1812Abs.1) für Betreuer

des Erben? • Formular BG : Verzicht und Entlastung

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Vermögensherausgabe §1890 S.1• Pflicht gegenüber Erben• Was ist herauszugeben

– Alles was Betreuten gehört– Wertsachen, Wertpapiere, Bargeld, EC-Karte,

Wohnungsschlüssel etc.• Unterlagen in Betreuungsakte

– Betreuer: Gerichtsbeschlüsse, Vergütung,Genehmigungen, Anträge, Notizen

– Aber Einsichtsrecht des Erben– Betreuter: Briefe des Betreuers, Gerichtsbeschlüsse an

Betreuten etc.– Betreuter: Alle Unterlagen, die Rechtsverhältnis zu Dritten

betreffen, so Rechnungen, Kontoauszüge, Verträge, Kündigungen, Mahnungen etc.

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Vermögensherausgabe II• Herausgabe im Regelfall an Erbe• Problem: Erbe nicht bekannt

– Mitteilung an NG, Nachlass sichern (§1960), Herausgabe an Nachlasspfleger, Nachlasspfleger kann Betreuer sein (bereits „Vermögenssorge“)

– Alt. Hinterlegung bei AG (§372)• Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten• Kein Autoschlüssel, Wohnungsschlüssel• Versteigerung (§383) und Hinterlegung Erlös

• Problem : Erbe weigert sich oder Miterben uneinig– Niemals an einzelnen Miterben, Haftung droht– An alle oder Vollmacht aller für einen– Ansonsten Frist zur Abholung setzen, Hinterlegung oder

Notverkauf• Erbschein §2353

– Legitimation §§2365,2366– Von Erbe(n) zeigen lassen mit Personalausweis– Ausfertigung rechtlich verbindlich, nicht Abschrift!– Übergabe schriftlich festhalten, s. Entlastungsformular

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Zurückbehaltungsrecht §273

• Wegen Anspruch auf Vergütung• Herausgabe und Vergütung aus

„demselben rechtlichen Verhältnis“• Forderung erst fällig mit Beschluss BG,

anders bei beschlossenen Vergütungen• Treu und Glauben verbietet ZBR bei

Sachen ohne materiellen Wert, die Schuldner (Erbe) dringend braucht, Bsp.: Urkunden oder Kontoauszüge

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Vergütung• Anspruch bis Todestag bzw. Kenntnis

(Notverwaltung)• Staatskasse, wenn Nachlass nicht ausreicht• Erben, wenn Nachlass ausreicht

– Bei festgesetzten Vergütungen kann Betreuer vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom BG erhalten

– Ansonsten: Abrechnung durch Betreuer• Zahlungsverweigerung bis Erbe angenommen (§1958)• Erbe kann Vollstreckung beschränken sog.

„Dreimonatseinrede“ (§2014)• Nachlasspfleger beantragen (§1961), falls mit Widerstand

des Erben zu rechnen ist

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Aufbewahrung Unterlagen

• Regelmäßige Verjährung 3 Jahre• Längstens 10 Jahre• Beginn mit Ende des Anspruchjahres• Empfehlung: Aufbewahrung 10 Jahre aus

Beweisgründen bzw. Nachweispflicht = Todesjahr plus 10 Jahre

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Sonstiges

• Testament an Nachlassgericht abliefern (§2259)• Heimverträge prüfen, ob Betreuer für Räumung

etc. verantwortlich• Abschlusstätigkeiten (Rechenschaftspflicht etc.)

mit vorheriger Pauschalvergütung abgegolten• Keine Verpflichtung, Vermögenslage dem

Ordnungsamt mitzuteilen, u.U. Hinweis auf Angehörige/Erben