BfA Info 8a · PDF fileHerausgegeben von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Abteilung Grundsatz Berlin-Wilmersdorf, Ruhrstraße 2 Postanschrift: 10704 Berlin

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    Die gesetzliche Rentenversicherung

    8aLeistungen

    nach demFremdrenten-

    gesetz

  • Herausgegeben von derBundesversicherungsanstalt fr AngestellteAbteilung GrundsatzBerlin-Wilmersdorf, Ruhrstrae 2Postanschrift: 10704 BerlinTelefon 030 865-1, Telefax: 030 86527240Internet: www.bfa.deE-Mail: [email protected]: Frank-Norbert BeyerDruck: Druckerei Hermann Schlesener KG, Berlin

    S4008 (bisher 3.9111)61. Aufl. - 10/02 - 50 000 - A (ab 60. Aufl.)

    Diese Broschre wurde auf Recycling-Papier gedruckt.

    (12247/02 - 50)

  • Das finden Sie in dieser BfA-Information1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 3

    2 Fr wen gilt das Fremdrentengesetz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 42.1 Vertriebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 42.2 Sptaussiedler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 52.3 Hinterbliebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5

    3 Welche Zeiten knnen angerechnet werden? . . . . . . . . . . . . . . . Seite 53.1 Beitragszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 63.2 Beschftigungszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 83.3 Kindererziehungszeiten / Bercksichtigungszeiten wegen

    Kindererziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 103.4 Anrechnungszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 103.5 Ersatzzeiten, Zurechnungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 113.6 Rentenbezugszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 12

    4 Wie werden diese Zeiten bercksichtigt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 124.1 Zuordnung zu einem Versicherungszweig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 124.2 Bewertung der Zeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 154.3 Rentenniveau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 26

    5 Welche Sonderregelungen gibt es noch? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 275.1 Rentenbeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 275.2 Anrechnung fremder Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 285.3 Erklrungsfristen fr Zeiten der Kindererziehung . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 29

    6 Welche zwischenstaatlichen Regelungen mssen beachtet werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 29

    6.1 Abkommen mit Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 296.2 Abkommen mit Bulgarien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 306.3 Abkommen mit Ungarn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 306.4 Abkommen mit Tschechien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 30

    7 Wie werden die Ansprche verwirklicht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 317.1 Antragstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 317.2 Beweismittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 317.3 nderung frherer Anerkennungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 34

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    Das finden Sie in dieser BfA-Information

  • 8 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 358.1 Leistungsgruppen (fr Zeiten bis 1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 358.2 Tabellen (fr Zeiten bis 1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 378.3 Qualifikationsgruppen (fr Zeiten ab 1950) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 398.4 Tabellen (fr Zeiten ab 1950) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 41

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    Leistungen nach dem Fremdrentengesetz

    Die Bundesversicherungsanstalt fr Angestellte (BfA) ist gern bereit, Anfragen zu beantworten, die ber den Rahmen dieser BfA-Information hinausgehen.Wenn Sie an die BfA schreiben, geben Sie bitte Ihre Versicherungsnummerund soweit vorhanden, das Bearbeitungskennzeichen (BKZ) an. Sollten Sienoch keine Versicherungsnummer erhalten haben, so teilen Sie uns bitte IhreGeburtsdaten, den Geburtsort, den Geburtsnamen sowie Ihre Staatsangehrig-keit und das letzte Geschftszeichen der BfA mit. Sie ersparen uns Rckfragenund helfen damit, Verzgerungen zu vermeiden.

  • 1 AllgemeinesDie vorliegende BfA-Information erlutert die Regelungen des Fremdrenten-gesetzes (FRG). Von Bedeutung ist dieses Gesetz insbesondere fr Vertriebeneeinschlielich der Aussiedler sowie fr Sptaussiedler. Nheres zu dem betroffe-nen Personenkreis ist im Kapitel 2 erlutert.

    Das FRG regelt allerdings nicht direkt Rentenansprche und sonstige Leistungen;fr die genannten Personen gelten ebenso wie fr alle anderen die allgemeinenBestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB). Welche Voraussetzungen fr einenRentenanspruch erfllt sein mssen, ist in den BfA-Informationen 5, 6 und 7 erlutert. Das SGB ist naturgem auf einheimische Versicherte und inlndischeVersicherungszeiten ausgerichtet. Um die von den Vertriebenen in ihren Her-kunftslndern zurckgelegten Zeiten und Tatbestnde in angemessener Weise inder Rentenversicherung bercksichtigen zu knnen, wurde das FRG geschaffen.Es ergnzt also die allgemeinen Bestimmungen.

    Das FRG wird vom Gedanken der Eingliederung geprgt, d.h. die Berechtigtensollen so gestellt werden, als htten sie ihr Versicherungsleben nicht im Her-kunftsland, sondern in Deutschland verbracht. Ausgehend von diesem Grundsatzregelt das FRG in erster Linie, ob und ggf. wie die fremden Versicherungszeitenzu bercksichtigen sind. Nheres hierzu ist den Kapiteln 3 und 4 zu entnehmen.Daneben enthlt das FRG noch weitere Bestimmungen, die zur Eingliederung derbetroffenen Personen notwendig sind. Nheres hierzu ist dem Kapitel 5 zu entnehmen. Das FRG wird von verschiedenen zwischenstaatlichen Regelungenberlagert. Dies ist im Kapitel 6 beschrieben. Im Kapitel 7 werden schlielich Hin-weise gegeben, was bei der Verwirklichung der bestehenden Ansprche zu be-achten ist.

    Das FRG besteht bereits seit ber 40 Jahren und hat sich mit seinen Regelungenbewhrt. Durch die genderten Verhltnisse in den Herkunftslndern und inDeutschland hat sich im Laufe der Zeit allerdings ein gewisser Reformbedarf er-geben. Der Gesetzgeber hat das FRG daher in den letzten Jahren mehrfach an diegenderten Verhltnisse angepasst, zuletzt im Jahr 2002. In dieser BfA-Infor-mation ist die ab 2002 geltende Rechtslage dargestellt. Die folgenden Aus-fhrungen gelten daher fr alle Rentenansprche ab 2002. Fr Rentenansprchevor 2002 knnen sich abweichende Regelungen ergeben; dabei verbleibt esauch, wenn solche Renten in Zukunft neu festzustellen sind.

    Um einen Rentenanspruch und insbesondere die Hhe der Rente feststellen zuknnen, ist eine Vielzahl von Einzelregelungen zu beachten. Hinzu kommt, dassin den Herkunftslndern, in denen die Vertriebenen ihr Versicherungslebenzurckgelegt haben, die unterschiedlichsten Bestimmungen galten. Es ist dahernicht mglich, auf smtliche Einzelheiten und Besonderheiten einzugehen. Dies

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    Allgemeines

  • wrde den Rahmen dieser BfA-Information bei weitem sprengen. Vielmehr wer-den schwerpunktmig die Regelungen aufgegriffen, die fr einen greren Per-sonenkreis von Bedeutung sind. Wer darber hinaus Aufklrung, Auskunft oderBeratung wnscht, dem empfehlen wir, sich unmittelbar an seinen zustndigenVersicherungstrger zu wenden.

    2 Fr wen gilt das Fremdrentengesetz?Das FRG gilt grundstzlich nicht fr jeden, sondern nur fr bestimmte Perso-nengruppen. Zu den Personen, die Ansprche nach dem FRG haben, gehren in erster Linie Vertriebene (einschlielich der Aussiedler) sowie Sptaussiedler. Bedeutung hat das FRG ferner bei Anwendung bestimmter Sozialversicherungs-abkommen. Hierzu wird auf Kapitel 6 hingewiesen. Daneben gibt es weitere(kleinere) Personengruppen, die anspruchsberechtigt sind. Sie haben infolge Zeit-ablaufs heute keine groe praktische Bedeutung mehr. Deshalb haben wir in die-ser Information auf nhere Einzelheiten hierzu verzichtet.

    Zu den nach dem FRG anspruchsberechtigten Personen gehren nicht mehrDDR-bersiedler. Die in der ehemaligen DDR zurckgelegten Zeiten sind seitdem 01.01.1992 wie alle deutschen Zeiten nach dem Sechsten Buch des Sozial-gesetzbuches (SGB VI) zu beurteilen.

    Ebenso berechtigt der Status als Kontingentflchtling nicht zur Anwendungdes FRG.

    2.1 VertriebeneWer zu den Vertriebenen gehrt, ist nicht im FRG, sondern im Bundesvertriebe-nengesetz (BVFG) geregelt. Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehrigeroder deutscher Volkszugehriger seinen Wohnsitz in den frheren deutschenOstgebieten oder auerhalb des Reichsgebietes hatte und diesen im Zusammen-hang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung verlorenhat. Auerdem gehren zu den Vertriebenen die Aussiedler, d. h. Personen, dieals deutsche Staatsangehrige oder deutsche Volkszugehrige nach Abschlussder allgemeinen Vertreibungsmanahmen, aber vor dem 01. 01.1993, die frhe-ren deutschen Ostgebiete oder bestimmte Gebiete (im Wesentlichen die osteu-ropischen Staaten) verlassen haben. Schlielich werden noch einige weitere Per-sonengruppen den Vertriebenen zugerechnet.

    Ansprche nach dem FRG kann nur derjenige geltend