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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 283 42 II 86 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 12. März 1998 Teil II 78. Verordnung: Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV [CELEX-Nr.: 396L0096] 78. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und wieder- kehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über die Prüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- und Begut- achtungsstellenverordnung – PBStV) Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Besondere Überprüfung, Kostenersatz § 1. Einrichtung für die Überprüfung § 2. Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle 2. Abschnitt Wiederkehrende Begutachtung § 3. Geeignetes Personal § 4. Einrichtungen für die Begutachtung § 5. Begutachtungsformblatt § 6. Begutachtungsplakette § 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette § 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten § 9. Anbringung der Begutachtungsplakette 3. Abschnitt Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen § 10. Mängelgruppen 4. Abschnitt Prüfung von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern § 11. Prüfung von Fahrtschreibern § 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer § 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern 5. Abschnitt Schlußbestimmungen § 14. Übergangsbestimmungen § 15. Inkrafttreten

BGBl. II Nr. 78/1998 - Bundeskanzleramt · BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78 287 c) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht

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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien283

42 II 86

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1998 Ausgegeben am 12. März 1998 Teil II

78. Verordnung: Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV[CELEX-Nr.: 396L0096]

78. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit derBestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und wieder-kehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über die Prüfung von Fahrtschreibern,Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- und Begut-achtungsstellenverordnung – PBStV)

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c undAbs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. INr. 103/1997, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Besondere Überprüfung, Kostenersatz

§ 1. Einrichtung für die Überprüfung§ 2. Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

2. Abschnitt

Wiederkehrende Begutachtung

§ 3. Geeignetes Personal§ 4. Einrichtungen für die Begutachtung§ 5. Begutachtungsformblatt§ 6. Begutachtungsplakette§ 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette§ 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten§ 9. Anbringung der Begutachtungsplakette

3. Abschnitt

Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

§ 10. Mängelgruppen

4. Abschnitt

Prüfung von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern

§ 11. Prüfung von Fahrtschreibern§ 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer§ 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 14. Übergangsbestimmungen§ 15. Inkrafttreten

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Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1: § 5 Abs. 1 BegutachtungsformblattAnlage 2: § 5 Abs. 1 vereinfachtes BegutachtungsformblattAnlage 3: § 5 Abs. 3 BegutachtungsstellenstempelAnlage 4: § 6 Abs. 1 BegutachtungsplaketteAnlage 5: § 7 Abs. 2 Z 7 Prüfvorschrift für PlakettenfolieAnlage 6: § 10 Katalog der PrüfpositionenAnlage 7: § 11 Abs. 4

§ 13 Abs. 3Prüfnachweis

1. Abschnitt

Besondere Überprüfung

Einrichtungen für die Überprüfung

§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen gemäß § 125 KFG 1967, bei denen ein Gut-achten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, folgende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:

1. eine Prüfhalle am Ort der Prüfung mit einem entsprechend großen davor befindlichen Stauraumund mit einer Prüfstraße deren Ausmaß die ordnungsgemäße und zweckmäßige Prüfung sicher-stellt;

2. für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder eine Prüfgrube ausreichender Größe mit geeignetenBeleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, mit Belüftungsvorrichtungen sowieeine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;

3. einen Rollenbremsprüfstand mit schreibender Anzeige und Registriermöglichkeit des Pedal-druckes, bei Druckluftbremsanlagen des eingesteuerten Überdruckes, der folgende Eigenschaftenbesitzt:a) Meßbereich:

Der Meßbereich darf pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von7 500 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten.

b) Meßgenauigkeit bei der Kalibrierung:Die Fehlergrenze für die Anzeige der Bremskraft darf im gesamten Meßbereich ± 10 vH desSollwertes nicht überschreiten, darf jedoch im unteren Bereich ± 3 vH des Anzeigeendwerteserreichen. Die Anzeigen zweier Meßgeräte für die Räder einer Achse dürfen bei gleicher Meß-größe nur um 5 vH der größeren Anzeige und um 1,5 vH des Skalenendwertes voneinanderabweichen.

c) Nullpunkt:Der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft muß am Prüfstand ohne Last nachstellbar sein.

d) Anzeigewert:Die Anzeige des Meßwertes muß während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüferablesbar sein.

e) Reibungskoeffizient:Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allenBetriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein.

4. ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät;5. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achsaufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor);6. ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der

Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugenerlaubt (Richtlinie 76/756/EWG). Die Hell/Dunkelgrenze muß bei Tageslicht (ohne direkteSonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;

7. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;8. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Radlasten;9. ein Gerät für die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundes-

minister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;10. einen Schallpegelmesser gemäß Richtlinie 70/157/EWG;11. ein Schließwinkel-Meßgerät (Schließwinkelverstellung);12. wahlweise ein Anlaßstrommeßgerät, einen Kompressionsmesser oder einen HC-Messer;13. ein Stroboskop mit Verstellwinkeleinrichtung (Zündlichtpistole) oder ein gleichwertiges Meß-

gerät mit digitaler Anzeige und Bezugsmarkengeber;14. ein Oszilloskop oder einen digitalen Zündspannungsbedarfanzeiger;15. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;

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16. einen Meßplatz gemäß Anlage 1d zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967;17. ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases, sofern nicht ein

geeignetes Trübungsmeßgerät gemäß Z 19 vorhanden ist;18. ein zur Bestimmung der Luftzahl geeignetes Gerät, das einer vom Bundesminister für Wissen-

schaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;19. ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6)

geeignetes Trübungsmeßgerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr alsgeeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört.

Geräte nach Z 9, Z 18 und Z 19 müssen durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb fürdie Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder einestaatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlichakkreditierte Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Fürjedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungeneinzutragen sind. Das Betriebsbuch ist mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragungan, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde von den gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967Ermächtigten dieser vorzulegen.

(2) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten auch für die erforderlichen Einrichtungen der gemäß § 57Abs. 4 KFG 1967 ermächtigten Stellen.

(3) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist auf einem Formblatt auszustellen.Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen.

Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

§ 2. (1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt:

Für die Prüfung1. eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers............................... 510 S,2. a) eines Taxis,

b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,c) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr

als 3 500 kg,d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht

mehr als 3 500 kg,e) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht

mehr als 3 500 kg,f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht

mehr als 3 500 kg oderg) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ................. 570 S,

3. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehrals 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehrals 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehrals 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg................................................................ 900 S,

4. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehrals 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehrals 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehrals 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder

e) eines Gelenkkraftfahrzeuges ........................................................................................... 1 000 S,5. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

26 000 kg,b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 26 000 kg,

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c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehrals 26 000 kg,

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehrals 26 000 kg ................................................................................................................... 1 200 S,

6. eines Omibusses .................................................................................................................. 1 000 S,7. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg

oderb) eines Kraftrades............................................................................................................... 200 S,

8. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,b) eines Sonderanhängers oderc) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ........ 280 S,

9. eines Invalidenkraftfahrzeuges ............................................................................................ 40 S.Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 200 S,wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungenbeträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung

1. ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverun-reinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßemBetrieb unvermeidbar ist, .................................................................................................... 100 S,

2. der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges,die bei seinem Betrieb betätigt werden und für die Verkehrs- oderBetriebssicherheit von Bedeutung sind, bei

a) Krafträdern................................................................................................... 100 S,b) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht

mehr als 3 500 kg ......................................................................................... 300 S,c) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

3 500 kg........................................................................................................ 200 S pro Achse,höchstens jedoch ..........................................................................................1 000 Spro Fahrzeugkombination.

Dieser Kostenersatz ist von der Behörde, in derem Wirkungsbereich die Prüfung durchgeführt wurde,einzuheben.

2. Abschnitt

Wiederkehrende Begutachtung

Geeignetes Personal

§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahr-zeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 des Kraftfahr-gesetzes 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigtwerden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede Begutachtungsstelle oder fürmehrere innerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von nicht mehr als 50 km liegende Begutach-tungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Personverfügt; als geeignet gilt eine Person, bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen TechnischenUniversität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbe-schadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischerGrade;

2. erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstaltmaschinen- oder elektrotechnischer Richtung und mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahr-wesen;

3. Besitz der Befähigung für die selbständige Ausübung des Kraftfahrzeug-Technikergewerbes oderfür die Begutachtung vona) Krafträdern,b) Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und derenhöchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,

bb) landwirtschaftliche Anhänger sind odercc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78 287

c) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als40 km/h,

d) landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit vonmehr als 30 km/h,

e) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/heines Gewerbes, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere dasLandmaschinentechnikergewerbe;

4. Eintragung in eine Liste allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für das Kraftfahr-wesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten, oder

5. Besitz einer den in den Z 1 bis 4 angeführten Ausbildungen oder Berechtigungen gleichwertigenAusbildung oder Berechtigung.

(2) Der Landeshauptmann kann sich erforderlichenfalls in geeigneter Form davon überzeugen, ob diegeeignete Person auch tatsächlich die für die Begutachtung der jeweils in Frage kommenden Fahrzeugenötigen Sachkenntnisse besitzt.

(3) Der Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder zur Reparatur von Kraftfahr-zeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende muß gewährleisten können, daß die zur Durch-führung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person (Abs. 1), während der Begutachtungs-tätigkeit von allen von ihr zu leitenden Begutachtungsstellen so leicht und rasch erreichbar ist, daß sie dieBegutachtungstätigkeit ausreichend durchführen kann.

Einrichtungen für die Begutachtung

§ 4. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahr-zeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstensüber folgende Einrichtungen verfügen:

1. eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz,der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muß,

2. sofern sich die Ermächtigung nicht nur auf die wiederkehrende Begutachtung von einspurigenKrafträdern und Motorrädern mit Beiwagen bezieht, eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichen-der Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüf-tungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse,

3. wenn sich die Ermächtigung bezieht aufa) Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, einen

Rollenbremsprüfstand mit schreibender Anzeige und Registriermöglichkeit des Pedaldruckes,bei Druckluftbremsanlagen des eingesteuerten Überdruckes, der folgende Eigenschaftenbesitzt:aa) Meßbereich:

Der Meßbereich darf pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraftvon 7 500 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht über-schreiten.

bb) Meßgenauigkeit bei der Kalibrierung:Die Fehlergrenze für die Anzeige der Bremskraft darf im gesamten Meßbereich ± 10 vHdes Sollwertes nicht überschreiten, darf jedoch im unteren Bereich ± 3 vH des Anzeige-endwertes erreichen. Die Anzeigen zweier Meßgeräte für die Räder einer Achse dürfen beigleicher Meßgröße nur um 5 vH der größeren Anzeige und um 1,5 vH des Skalenend-wertes voneinander abweichen.

cc) Nullpunkt:Der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft muß am Prüfstand ohne Last nachstellbar sein.

dd) Anzeigewert:Die Anzeige des Meßwertes muß während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vomPrüfer ablesbar sein.

ee) Reibungskoeffizient:Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allenBetriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein.

b) Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht vonmehr als 2 800 kg, ein Rollenbremsprüfstand gemäß lit. a, bei dem jedoch die Registrier-möglichkeit der Bremskräfte nicht erforderlich ist, oder ein mindestens gleichwertiger Platten-bremsprüfstand,

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c) Motordreiräder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, mit denen eineGeschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und dieaa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren

höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,bb) landwirtschaftliche Anhänger sind odercc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden;einen Rollenbremsprüfstand gemäß lit. a, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit derBremskräfte und die Anzeige des Pedaldruckes oder des bei Druckluftbremsen eingesteuertenÜberdruckes nicht erforderlich ist, oder einen wenigstens gleichwertigen Plattenbrems-prüfstand; die Anzeige des Meßwertes während der Prüfung eines Anhängers muß vomLenkerplatz des Zugfahrzeuges aus nicht ablesbar sein,

d) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, landwirtschaftlicheselbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, oderMotorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h:ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät;

4. ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung derScheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugenerlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muß bei Tageslicht (ohne direkteSonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;

5. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;6. ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;7. ein Schließwinkel-Meßgerät (Schließwinkelverstellung);8. wahlweise ein Anlaßstrommeßgerät, einen Kompressionsmesser oder einen HC-Messer;9. ein Stroboskop mit Verstellwinkeleinrichtung (Zündlichtpistole) oder ein gleichwertiges Meß-

gerät mit digitaler Anzeige und Bezugsmarkengeber;10. ein Oszilloskop oder einen digitalen Zündspannungsbedarfanzeiger;11. ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases; dies gilt jedoch nicht

für die ausschließliche Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen mit Fremdzündungs-motoren, oder wenn bereits ein geeignetes Trübungsmeßgerät gemäß Z 13 vorhanden ist;

12. ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft undVerkehr als geeignet anerkannten Type angehört;

13. ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6)geeignetes Trübungsmeßgerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr alsgeeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört.

Geräte nach Z 6, Z 12 und Z 13 müssen durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb fürdie Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder einestaatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlichakkreditierte Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Fürjedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungeneinzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzu-bewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen. Z 4, Z 6 bis 13 gelten nichtfür die ausschließliche Ermächtigung zur Begutachtung von Anhängern, Z 6, Z 10 und Z 12 nicht für dieausschließliche Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor.

(2) Wenn sich die Ermächtigung bezieht auf Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamt-gewicht von mehr als 3 500 kg, muß die Begutachtungsstelle zusätzlich verfügen über

1. ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät,2. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Radlasten,3. einen Schallpegelmesser gemäß Richtlinie 70/157/EWG,4. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen,5. einen Meßplatz gemäß Anlage 1d zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl.

Nr. 399,6. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor).

(3) Wenn sich die Ermächtigung bezieht auf Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen mit einemhöchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg, muß die Begutachtungsstelle zusätzlich überein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor) verfügen.

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(4) Wird die Begutachtung in einer Landesprüfstelle oder in der Bundesprüfanstalt für Kraftfahr-zeuge durchgeführt, so müssen die in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Einrichtungen auch in diesen Stellenvorhanden sein.

Begutachtungsformblatt

§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte derPrüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Für Fahrzeuge der Klassen M1,N1, L, O1, O2, Lof, Zugmaschinen, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren undSonderkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg kannauch ein Begutachtungsformblatt gemäß Muster der Anlage 2 verwendet werden. Auf dem Begutach-tungsformblatt muß die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durchVerwendung des vom Landeshauptmann ausgefolgten Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen.Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister fürWissenschaft und Verkehr.

(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als3,5 t ermächtigte Stellen müssen ab 1. Juli 1999 sicherstellen, daß die Erstellung des Begutachtungs-formblattes automationsunterstützt erfolgt und daß die solcherart erstellten und ausgefüllten FormblätterEDV-mäßig verarbeitbar sind.

(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eineBegutachtungsstellennummer zuzuweisen. Weiters hat der Landeshauptmann auf Antrag diesen Stellengegen Ersatz der Gestehungskosten einen Begutachtungsstellenstempel, aus dem die zugewiesene Begut-achtungsstellennummer ersichtlich ist, auszufolgen. Der Begutachtungsstellenstempel muß dem Musterder Anlage 3 entsprechen. Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung ist derBegutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begrün-det keinen Anspruch auf Entschädigung.

Begutachtungsplakette

§ 6. (1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälledes Abs. 2 nach dem Muster 1 der Anlage 4 (grün) ausgeführt sein.

(2) Für1. Elektrofahrzeuge,2. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-

Durchführungsverordnung (KDV) 1967 idF der Verordnung BGBl. Nr. 214/1995 (40. Novellezur KDV 1967) sowie

3. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 idF der Verordnung BGBl. Nr. 362/1987 (22. Novellezur KDV 1967), wobei für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember 1986genehmigt worden sind, ein NOx-Wert von 0,93 g/km maßgebend ist, entsprechen,

4. Krafträder, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten,

gemessennach

KohlenmonoxidCO

KohlenwasserstoffHC

StickoxidNOx

Motorfahrräder KDV Anlage 1,Kap. I 1,2 g/km 1,0 g/km 0,2 g/km

andere Krafträder KDV Anlage 1,Kap. II 5,0 g/km 0,5 g/km 0,2 g/km

5. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die denBestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 5 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967idF der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 (42. KDV- Novelle) entsprechen, und

6. Anhängermüssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster 2 der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. BestehenBedenken, ob das Fahrzeug in eine der oben angeführten Kategorien fällt, so ist eine Begutachtungs-plakette gemäß Abs. 1 (Muster 1 der Anlage 4) anzubringen.

(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf derPlakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die

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gemäß § 57a Abs. 1b KFG 1967 von den Gebietskörperschaften oder Unternehmungen selbst begutachtetwerden.

Beschaffenheit der Begutachtungsplakette

§ 7. (1) Begutachtungsplaketten müssen aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten, wider-standsfähigen und PVC-freien Folie bestehen und der innerste Kreis muß als Chromhologramm ausge-führt sein, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und das Bundeswappen mit der Umschrift„Republik Österreich“ zu enthalten hat.

(2) Die Folie muß folgende Voraussetzungen erfüllen:1. sie muß aus einem im Licht eines Scheinwerfers weiß oder gelb rückstrahlenden Stoff bestehen,2. ihre rückstrahlenden Teile müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen und hinsicht-

lich ihrer Rückstrahlwirkung den Anforderungen der Anlage 5 entsprechen,3. sie muß so beschaffen sein, daß sie nach ihrer Anbringung an einer lackierten oder blanken

Fläche starrer Teile des Fahrzeuges nur abgelöst werden kann, indem die Folie in Stücke zerteiltwird, deren Fläche erheblich kleiner als die Begutachtungsplakette ist,

4. sie muß auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschich-teten, druckempfindlichen, zur Anbringung an starren Teilen des Fahrzeuges bei Temperaturenvon nicht weniger als –5° C geeigneten Klebeschicht versehen sein, die Haftung am Fahrzeugmuß innerhalb eines Temperaturbereiches von –35° C bis +70° C gewährleistet sein,

5. sie muß mit einem vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr festgesetzten Wasser-zeichen versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist und ohne Zerstö-rung der Folie weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen entfernt werdenkann,

6. sie muß auf dem an ihrem Kopf befindlichen weißen Feld eine aus lateinischen Großbuchstabenund arabischen Ziffern bestehende fortlaufende Numerierung tragen, die zur nachträglichenErmittlung des Erzeugers der Plakette geeignet ist,

7. sie muß die Prüfvorschrift nach Anlage 5 erfüllen.

Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967)kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbesder Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen mußder gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer,über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligungverbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:

1. Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,2. Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,3. Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den

für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,4. besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem

auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.

(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behördedas Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in dieBegutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller derBegutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen derKennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie fürdie Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller derBegutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Vereinen und Gewerbe-treibenden kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügungzu stellen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.

(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 15 S pro Begutachtungsplakette mit Chromhologrammfestgesetzt.

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Anbringung der Begutachtungsplakette

§ 9. (1) Die Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monatder vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in denzugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungs-plakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.

(2) Die Begutachtungsplakette muß am Fahrzeug so angebracht sein, daß ihr unterster Punkt nichtweniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutach-tungsplakette darf nur angebracht sein

a) bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern mit karosserieartigem Aufbau im rechtenSeitenbereich der Windschutzscheibe; bei klappbaren Windschutzscheiben sowie bei Fahr-zeugen mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Begutachtungsplakette innerhalbder oben angeführten Maße nicht gestatten, an der rechten Seite vor der vordersten Tür-öffnung,

b) bei anderen als in der lit. a angeführten Krafträdern an der rechten Seitenwand des in derLängsmittelebene oder rechts von dieser angebrachten Scheinwerfers des Fahrzeuges oder inder Nähe dieses Scheinwerfers,

c) bei Anhängern an der Deichsel oder neben der Deichsel rechts von der Längsmittelebene desFahrzeuges, bei Sattelanhängern an der Vorderseite rechts von der Längsmittelebene desFahrzeuges.

3. Abschnitt

Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

Mängelgruppen

§ 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6zu prüfen.

(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeug-prüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht vonmehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:

1. Ohne Mängel:Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oderschädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

2. Leichte Mängel (LM):Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebs-sicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädlicheLuftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetz-lichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzungzur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigunggemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenkeroder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden müssen.

3. Schwere Mängel (SM):Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigenoder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreini-gungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einerBegutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungs-besitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommendenWerkstätte behoben werden müssen.

4. Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrs-sicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblemGeruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges istdarauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- undbetriebssicher ist. Solche Mängel sind umgehend zu beheben.

5. Vorschriftsmangel (VM):Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. DieseFahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß

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§ 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mitVorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß dasFahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hatder Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäߧ 33 KFG 1967 anzuzeigen.

(3) Die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen hat nach Anlage 6 zuerfolgen.

(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Wissenschaft undVerkehr genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligenStand der Technik zu ergänzen.

(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nachAbs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen.

4. Abschnitt

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten

§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder vonKontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstensüber folgende Einrichtungen verfügt:

1. geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mitAnzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebeneMeßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betriebfür die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker odereine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nichtmehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzube-wahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,

2. geeichte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessungsowie für den entsprechenden Aufschrieb,

3. geeichtes Meßgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse amEingang der Fahrtschreiberanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),

4. Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,5. Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),6. Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,7. Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),8. Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und9. Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreiber-

marken.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefürerforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanikbesitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) einesFahrtschreiber-Kontrollgeräteherstellers mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäßeDurchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens allezwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrt-schreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde aufVerlangen ein Nachweis vorzulegen.

(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967/des Kontrollgerätes gemäߧ 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:

1. Prüfung des Gerätes:Der Fahrtschreiber muß einer als eichfähig anerkannten Type angehören.Das Kontrollgerät muß einer Type mit EG-Bauartgenehmigung angehören.

2. Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:2.1 Gerätekonstante „k“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers

auf einer Wegstrecke von 1 km) des Gerätes feststellen,2.2 Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,2.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:

Die Wegdrehzahl „w“ muß an die Gerätekonstante „k“ innerhalb ± 2% angeglichen sein,

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3. Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:3.1 mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von

mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem geeichten Rollenprüfstand miteiner Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.

4. Die Antriebsteile sind auf betriebssichere Montage und einwandfreie Funktion zu prüfen.5. Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler.5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten und Datum ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät

einlegen,5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit geeichtem Prüfgerät kontrollieren, ob die nachstehenden

Fehlergrenzen eingehalten werden,5.2.1 für die Wegstrecke: ± 1% bei einer Wegstrecke von mindestens 1 km,5.2.2 für die Geschwindigkeit: tatsächliche Geschwindigkeit ± 3 km/h,5.2.3 für die Zeit: ± 2 Minuten pro Tag oder ± 10 Minuten nach sieben Tagen.6. Schreiben eines Prüfdiagramms:6.1 drei Meßwerte je nach höchstem Geschwindigkeitsmeßbereich anfahren (zB 40, 80, 120 für

Meßbereich 125 km/h),6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Endwert, nach etwa 60 Se-

kunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahrenbis zum Endwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa60 Sekunden zu verharren ist. Sofern das Gerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, istdiese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen,

6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren.

(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäßAnlage 7 auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.

(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen Einbau-schild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Über-prüfung darstellt. Dieses Einbauschild muß mindestens folgende Angaben aufweisen:

– Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe des Plombierungszeichens– Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form „W = … Imp/km“ oder „W = … U/km“– wirksamer Reifenumfang in der Form „l = … mm“– Datum der Prüfung– die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer.

(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzu-tragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

– Zulassungsbesitzer– Hersteller des Kraftfahrzeuges– die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer– Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges– wirksamer Reifenumfang– Datum der Prüfung– Datum der Anbringung des Einbauschildes, sofern das Schild erneuert wird.

Das Verzeichnis ist fünf Jahre aufzubewahren und dem zuständigen Organ auf Verlangen vorzulegen.

Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer

§ 12. (1) Die Ermächtigung zum nachträglichen Einbau (§ 24a Abs. 6 KFG 1967) und zur Prüfung(§ 24a Abs. 5 KFG 1967) von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelleneben der bestehenden Ermächtigung zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen und Kon-trollgeräten auch über geeignetes Personal (Abs. 2) und die erforderlichen Einrichtungen (Abs. 4) verfügt.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Einbauten oder Prüfung geeigneten Personenmüssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik undder Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Auf-baulehrgang) des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers mit nachstehenden Lehrinhalten mit Erfolg teilge-nommen haben:

– Gesetzliche Bestimmungen– Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern im Zusammenwirken

mit spezifischen Fahrzeugteilen einzelner Fahrzeugmarken und Fahrzeugtypen

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– Auswirkungen des Geschwindigkeitsbegrenzers auf die Umwelt und eventuell entstehendeSicherheitsrisiken.

Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Auf-baulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion,Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen.Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.

(3) Die Prüfung darf nur hinsichtlich solcher Geschwindigkeitsbegrenzer und Fahrzeuge vorgenom-men werden, für die das Personal entsprechend geschult ist (Abs. 2).

(4) Folgende Prüfgeräte, Einrichtungen und Ausstattungen müssen neben der Ausrüstung nach § 11zur Verfügung stehen:

– Prüfmittel für die Überprüfung der elektronischen und mechanischen Teile des zu prüfendenGeschwindigkeitsbegrenzers nach Angabe des jeweiligen Geschwindigkeitsbegrenzerherstellersoder des Fahrzeugherstellers

– Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oderdes Fahrzeugherstellers.

Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

§ 13. (1) Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des § 24a Abs. 4 KFG 1967 hatsich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeits-begrenzers die richtige Wirkung ergeben.

(2) Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeits-begrenzerherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.

(3) Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind festzuhalten.

(4) Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch das amFahrtschreiber oder Kontrollgerät angebrachte, leicht zugängliche Einbauschild zu erfolgen. DiesesEinbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.

(5) Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit vset niedriger ist als dienach § 24a KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestelltenGeschwindigkeit vset anzubringen.

(6) Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 5 mit der Angabe der eingestelltenGeschwindigkeit vset zu ergänzen.

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eineNachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG- Novelle zu entrichten.

(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, diebisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG- Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kanndas bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar1999 verwendet werden.

(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann dasbisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellen-stempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.

(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begut-achten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendetwerden.

(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern ange-bracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember2001 verwendet werden.

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Inkrafttreten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit1. März 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19esowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durch-führungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. IINr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2“.

Einem

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296 BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78

Anlage 1

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298 BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78

Anlage 2

FirmenkopfGutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967

Kennzeichen: L1, L2 Motorfahrrad

Marke: Type: L3, L4, L Motorrad

Fahrgestellnr.: M1 Pkw, Kombi

Hubraum ccm: N1 Lkw

Erstmalige Zulassung: O1, O2 Anhänger

Kilometerstand: Lof Land- u. forstw. Zugmasch.

Hist. Historisches Fahrzeug

Sonst. Sonstige Fahrzeuge

Festgestellte Mängel S L S L S L

001 Identifikation 305 unsachgemäße Reparatur 543 Kraftstoffanlage

002 Warndreieck 306 Türen 561 Leerlaufdrehzahl________

003 Verbandszeug 307 Schutzvorrichtungen 562 CO-Vol% _______

101 Hauptscheinwerfer 308 Ladebordwand/Prüfb. 563 Lambda-Wert _______

102 Zusatzscheinwerfer 311 Radlager 564 Verdichtung

103 Begrenzungslicht 312 Radaufhängung vorne 565 Rauchentwicklung

104 Schlußleuchten 313 Radaufhängung hinten 571 Ölverlust

105 Rückstrahler 322 Federn 572 Austritt gefährl. Flüssigk.

106 Blinkanlage 323 Stoßdämpfer 601 Betriebsbr. Wirksamkeit__

107 Bremsleuchten 324 Kraftübertragung 602 Betriebsbr. Gleichheit

108 Kennezeichenbeleuchtung 331 Lenkung 603 Betriebsbr. Betätigungsweg

109 Nebelschlußleuchte(n) 332 Lenkgelenke/Gestänge 604 Betriebsbr. Dosierbarkeit

110 Rückfahrscheinwerfer 333 Lenkrad/Lenker 611 Feststellbr. Wirksamkeit__

111 elektrische Anlage 341 Zweiradrahmen 612 Feststellbr. Betätigungsweg

201 Warnvorrichtung 342 Sitze, Haltegriffe 621 Bremssystem

221 Scheibenwisch/waschanl. 343 Radabdeckung 701 Ständer/Fußraster

231 Sicht/Verglasung 351 gefährliche Teile 702 Kette

241 Rückspiegel 361 Anhängevorrichtung/-steckdose 703 Kettenspannvorrichtung

251 Defroster 401 Bereifung 704 Kettenschutz

261 Geschwindigkeitsmesser 402 Felgen 801 Zapfwellenabdeckung

271 Sicherheitsgurte 501 Auspuffsystem 802 Unterlegkeile

301 Bodengruppe Bruch/Riß 502 Dieselrauch _______ 811 Druckluftbremse

302 Bodengruppe Korrosion 531 Zündanlage 812 Bremsventile

303 Aufbau Bruch/Riß 541 Gemischaufbereitung 911 Deichsel/Sicherungsverb.

304 Aufbau Korrosion 542 Luftfilter

Bemerkungen: Bremswerte (kN): links rechts

Betr.BremseVorderachse

Hinterachse

Feststellbr. gebr. Achse

Das Fahrzeug entspricht Ï entspricht nicht Ï Gefahr im Verzug Ïden Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit Zur Kenntnis genommen / Unterschrift

Das Fahrzeug erhält die Begutachtungsplakette weiß Ï grün Ï Nr.: ____________________________nächste Begutachtung: ___ __________Im Rahmen der Begutachtung wurden folgende Mängel behoben:_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Datum/Unterschrift d. Prüfers/Stampiglie

Die Begutachtung des Fahrzeuges erfolgte ohne Zerlegungsarbeiten. Fehler konnten daher nur bei jenen Punkten ausgezeichnet werden,wo diese Mängel offensichtlich erkennbar waren. Der beschriebene Zustand bezieht sich auf den Zeitpunkt der Begutachung

und beinhaltet keine Prognose über den Zustand des Fahrzeuges bis zum nächsten Begutachtungstermin.Bitte bewahren Sie dieses Gutachten auf und übergeben Sie es bei einer allfälligen Veräußerung des Fahrzeuges dem neuen Besitzer,

der es bei der Zulassung vorlegen muß.

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78 299

Anlage 3(§ 5 Abs. 3)

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300 BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78

Anlage 4(§ 6)

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78 301

Anlage 5(§ 7)

PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VONBEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN

ANWENDUNGSBEREICH:

Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungs-plaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei derErmächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zurSicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unterBerücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungs-plaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr überÄnderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.

1. ANTRAG

Der Antrag auf Prüfung ist vom Inhaber der Fabriks- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlichbevollmächtigten Vertreter in Österreich einzureichen; dem Antrag sind beizufügen:eine technische Beschreibung der Folie mit Angaben über– das System der Klebeschicht (chemische Zusammensetzung),– den Foliengrundkörper,– die rückstrahlend wirkenden Elemente,

die Art der Anbringung des Schutzzeichens,– Oberfläche der Folie,

Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen derFolie,Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung desUntergrundes, Aufbringung),

– folgende Prüfmusterfolien4 Folienstücke in der Größe von 70 mm × 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (inder Folge als Art. 1 bezeichnet),2 Folienstücke 200 mm × 150 mm (in der Folge als Art. 2 bezeichnet).

Diese Folienstücke müssen frei von Knicken und anderen Beschädigungen, die ihre Funktion beein-trächtigen könnten, sein. Die Klebeschicht der Folie muß mit dem in der Serienherstellung verwen-deten abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.

2. BESCHAFFENHEIT DER FOLIE

Die Folie muß auf der Vorderseite retroreflektierend sein und auf der Rückseite eine haltbare, druck-empfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Diese Klebeschicht muß bis zumGebrauch mit einem ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.Die rückstrahlend wirkenden Teile der Folie müssen vollständig unter einer glatten Oberflächeliegen; diese darf keine durch Augenschein erkennbaren Poren, Risse, Schuppen, Flecken oderVerwerfungen aufweisen.Die Folie muß ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigtes Schutzzeichenaufweisen.Das Schutzzeichena) muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne

Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werdenkann,

b) muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung)und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45° im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschen-lampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0°im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beob-achtungswinkel nicht erkennbar sein.

Das Schutzzeichen darf auf fertiggestellte retroreflektierende Folien nicht nachträglich angebrachtwerden.

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3. PRÜFUNGEN

3.1 Prüfung auf mechanische Beständigkeit3.1.1 Stoß- und Schlagfestigkeit

a) Vorbereitung des PrüfmustersEin Folienmuster Art. 1 ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenesStahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 °C ±5 °C und 40 bis 70%relativer Feuchte zu lagern.

b) DurchführungAnschließend sind auf diesem Prüfmuster auf der Folienseite fünf Schlagversuche nach DIN51155-G durchzuführen.Prüfkraft: 45 NUnterlage: ebenes Stahlblech, 1,5 mm dickOrt der Aufschlagpunkte: mindestens 10 mm vom Folienrand entfernt

mindestens 10 mm von den benachbarten Aufschlagpunkten entferntc) Anforderungen

Eine Stunde nach der Stoß- und Schlagfestigkeitsprüfung dürfen außerhalb eines Umkreises von5 mm keine Risse der Folie oder Ablösungen vom Untergrund auftreten.

3.2 Prüfling der optischen WirkungVorbereitung der PrüfmusterDie zwei Folienmuster Art. 2 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech blasen- undfaltenfrei aufzukleben und 24 Stunden bei 23 °C ±5 °C und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.

3.2.1 Farbe und FolieDie Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einemAnleuchtwinkel von 45 °C zur Normalen (45/0° Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mitder Reflexfarbenkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerk-male aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zubestimmen.Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte bezeichneten Bereiches liegen:X1 = 0,305 Y1 = 0,305X2 = 0,355 Y2 = 0,355X3 = 0,335 Y3 = 0,375X4 = 0,285 Y4 = 0,325

3.2.2 RückstrahlwirkungDie spezifischen Rückstrahlwerte R′ der Folie müssen bei Messung mit CIE-Normlichtart A, einemBeobachtungswinkel von 1/3° und bei in der gleichen Ebene befindlichen Lichteinfalls- und Beob-achtungswinkel über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:

Lichteinfallswinkel spez. Lichtstrahlwert R′cd/lx.m2

50° 52

20° 40R′ = I/E.AR′ = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx. m²I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die Beobachtungsrichtung rückgestrahlten

Lichtes in cdE = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei senkrechtem Lichteinfall in lxA = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m²Meßentfernung: mindestens 10 m

3.3 Widerstandsfähigkeit gegen äußere EinflüsseEin Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jederPrüfung ist der spezifische Rückstrahlwert R′ zu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vHdes R′ vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmustersvisuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestelltwerden.Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertemBlech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben.Anschließend sind die Farben und R′ der beiden Muster zu bestimmen.Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, daszweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.

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3.3.1 Prüfung der Licht- und WitterungsbeständigkeitDas Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung inAnlehnung an DIN 53387 zu prüfen.Prüfdauer: 100 Stunden HellbetriebPrüfzyklen: 25 Minuten regenfreies Intervall

5 Minuten Beregnungrelative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien Intervall.Anschließend ist R′ zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

3.3.2 Prüfung der chemischen BeständigkeitPrüfung in verstärkter Industrieatmosphäre:Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 I SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer vonzwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.Anschließend ist R′ zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.Prüfung auf chemische Einflüsse:Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 °C ±5 °C und relativer Luftfeuchtigkeitvon 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl und 2 Gewichts-prozent Graphit aufzubringen.Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränktenBaumwollappen zu reinigen.Anschließend ist R′ zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

3.4 Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie3.4.1 Prüfung des Schutzzeichens

Die Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.3.4.2 Prüfung der Haftung der Folie

Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen.Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:a) Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oderb) es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist

nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. ceindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungendes Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen,Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.

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304 BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78

Anlage 6(§ 10)

Katalog der PrüfpositionenDieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. DieEntscheidung über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßenEntscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

Prüfnummernfür Formblatt

Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung1 Mängelgruppe Bremsanlage

1.1 Mechanischer Zustand und Funktion

1.1.1 603)621)

Bremspedallagerung (Betätigungseinrichtung)schwergängig (bei ausreichender Wirkung derBetriebsbremse) LM,SMLagerung ausgeschlagen SMVerschleiß/Spiel zu groß SMLagerung gebrochen GV

1.1.2 603 Zustand des Pedals und Weg derBremsbetätigungseinrichtungWeg übermäßig oder keine ausreichendeWegreserve vorhanden SM,GV

604 Freigängigkeit der Bremse beeinträchtigt,Bremse löst nicht einwandfrei SM,GVAntirutschvorrichtung auf dem Bremspedalfehlt, ist locker oder übermäßig abgenützt SMBruchgefahr, nicht betätigbar GV

1.1.3 811)621)

Vakuumpumpe oder Kompressor undBehälterübermäßige Dauer um Druck/Vakuum für eineausreichende Bremswirkung aufzubauen SMLuftdruck bzw. Vakuum für mind. 2Bremsungen nach Ansprechen derWarneinrichtung unzureichend (auch beiungenauer Manometeranzeige) SMbei nicht ereichter Hilfsbremswirkung GVspürbarer Druckabfall durch Luftaustritt oderhörbarer Luftaustritt SM,GV

1.1.4 811 Druckwarnanzeige, Manometer arbeitetfehlerhaft oder ist schadhaft SM

1.1.5 811 HandbremsventilBetätigungseinrichtung gebrochen oderbeschädigt, übermäßiger Verschleiß SMVentil arbeitet fehlerhaft SMBetätigungseinrichtung unsicher anVentilspindel befestigt oder Ventilkörperungenügend gesichert SMVerbindungen locker oder Leckage im System SMFunktion ungenügend SMnicht feststellbar GV

1.1.6 612 Feststellbremse, -bremshebel, -ratscheFeststellratsche hält nicht ausreichend SM,GVübermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oderan Ratschenvorrichtung SMübermäßiger Hebelweg infolge falscherEinstellung SM

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78 305

Prüfnummernfür Formblatt

Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung

1.1.7 Bremsventile (Fußventile, Druckregler,Regelventile usw.)beschädigt, übermäßiger Luftaustritt SM,GV

571 übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor SMunsicher befestigt/unsachgemäß montiert SM

571 Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit GVFunktion mangelhaft SM,GV

1.1.8 811 Kupplungsköpfe für AnhängerbremsenAbsperrhähne oder selbstabsperrendesKupplungskopfventil schadhaft SMunsicher befestigt/unsachgemäß montiert SMübermäßige Leckage SM

1.1.9 811 Energievorratsbehälter, Druckluftbehälterbeschädigt, korrodiert, undicht LM,SM,GVEntwässerungseinrichtung ohne Funktion SMunsicher befestigt/unsachgemäß montiert LM,SM,GVBehälterschild/Aufschrift fehlt/unlesbar SM,VMunsachgemäße Reparatur SM,GVübermäßig Wasser/Öl in den Behältern SM

1.1.10 621 Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder(hydraulische Anlagen)Bremskraftverstäker schadhaft oder ohneWirkung SMHauptbremszylinder schadhaft oder undicht SM,GVHauptbremszylinder unsicher befestigt SM,GVBremsflüssigkeitsvorrat unzureichend SM,GVAbdeckung für Ausgleichsbehälter desHauptbremszylinders fehlt SMBremsflüssigkeitswarnlicht leuchtet oder istdefekt SMWarnanzeige für Bremsflüssigkeitsstandarbeitet fehlerhaft SMBremsflüssigkeit offensichtlich verschmutzt SM

– Bremsflüssigkeit Siedepunkt (unter 150 °Cbzw. Wasseranteil >2%) SM

1.1.11 621 BremsleitungenAusfall- oder Bruchgefahr GVundichte Leitungen oderKupplungskopfanschlüsse SM,GVbeschädigt oder übermäßig korrodiert SMfalsche Verlegung SM,GVunsachgemäß repariert SM,GVPrüfanschluß fehlt oder defekt SM

1.1.12 621 BremsschläucheAusfall- oder Bruchgefahr GVBeschädigung, Scheuerstellen, Bremsschläuchezu kurz, verdreht eingebaut SM,GVundichte Schläuche oder Anschlüsse SM,GVAusbeulung des Schlauchs unter Druck GVPorosität SM,GV

1.1.13 621 Bremsbeläge, -klötzeübermäßiger Verschleiß SM,GV

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306 BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78

Prüfnummernfür Formblatt

Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung

verschmutzt (Öl, Fett usw.) SM,GVfalscher Belag, Ausfallsgefahr SM,GV

1.1.14 621 Bremstrommeln, Bremsscheibenübermäßiger Verschleiß, übermäßigeRiefenbildung, Risse, ungenügend gesichertoder gebrochen SM,GVverschmutzt (Öl, Fett usw.) SM,GVBremsträger locker GVunrund (über 20%) SMAbänderungen SM,GV,VM

1.1.15 604)621)

Bremsseile, Bremszugstangen, Bremshebel,BremsgestängeSeile beschädigt, unsachgemäß verlegt SM,GVAusfallgefahr SM,GVübermäßiger Verschleiß oder übermäßigeKorrosion SM,GVSeil- oder Zugstangenverbindung ungenügendgesichert SM,GVSeilführung schadhaft LM,SMUmmantelung der Seilhülle gebrochen LMBeeinträchtigungen der Freigängigkeit derBremsanlage SMübermäßige Hebel-, Zugstangen- oderGestängewege infolge falscher Einstellung oderübermäßigen Verschleißes SM

1.1.16 621 Radbremszylinder (einschließlichFederspeicherzylinder)gerissen oder beschädigt SM,GVundicht SM,GVunsicher befestigt/unsachgemäß montiert SM,GVübermäßig korrodiert SM,GVübermäßiger Weg des Kolbens oder derMembrane SM,GVStaubschutz fehlt oder ist übermäßig beschädigt SMschwergängig SM,GV

1.1.17 621 BremskraftreglerGestänge defekt SM,GVfalsch eingestellt SM,GVfestgefressen, unwirksam SM,GVfehlt SM,GV,VMundicht SM,GV

1.1.18 621 Automatische Gestängestellerfestgefressen oder zu großer Weg infolgeübermäßigen Verschleißes oder falscherEinstellung SM,GVschadhaft SM

1.1.19 – Retarder (soweit vorhanden oder erforderlich)unsichere Verbindungen oder Befestigungen SMschadhaft SM

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78 307

Prüfnummernfür Formblatt

Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung

1.1.20 621 AuflaufeinrichtungStaubmanschette gerissen oder fehlt SMFührung übermäßiges Spiel SMDämpfer/-lagerung schadhaft SMfestgefressen GVRückfahrsperre bei Vorwärtsfahrt nichtselbstlösend SM,GVAbreißseil schadhaft oder fehlt SM

1.2 BetriebsbremseWirkung und Wirksamkeit

1.2.1 602 Wirkung (schrittweise Steigerung bis zurmaximalen Bremskraft)ungenügende Bremskraft an einem odermehreren Rädern SM,GVBremskraft an einem Rad beträgt weniger als80% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft. SM,GV(Im Fall der Prüfung auf der Straße fürFahrzeuge, die nicht auf Bremsenprüfständengeprüft werden können: übermäßigeAbweichung des Fahrzeugs von der Geraden)

604 Bremskraft nicht abstufbar (Rupfen) SM,GVVerlustzeit der Bremse an einem Rad zu lang SMübermäßige Bremskraftschwankungen aufGrund verzogener Trommeln oder Scheiben SM

Anmerkung: DieUnrundheit bezieht sich aufdie Bremskraftschwankunginnerhalb mehrererRadumdrehungen beikonstanter Betätigungskraftbzw. konstantemeingesteuerten(hydraulischem oderpneumatischem) Druck.Diese ist bei einemkonstanten eingesteuertenDruck zwischen 1 und3 bar bei pneumatischenBremsanlagen zu messen.Bei nicht pneumatischenBremssystemen istsinngemäß vorzugehen.Unrundheit

in % =Fmax - Fmin

Fmax* 100

Fmax = größte aufgetreteneBremskraftFmin = kleinsteaufgetrenene BremskraftBei einer Unrundheit vonmehr als 20% ist eineübermäßige Bremskraft-schwankung anzunehmen.

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308 BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78

Prüfnummernfür Formblatt

Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung

1.2.2 601 Wirksamkeit Anmerkung:Abbremswirkung, bezogen auf die zulässigeHöchstmasse oder, im Fall von Sattelanhän-gern, auf die Summe der zulässigen Achslasten,wenn durchführbar, von weniger als denfolgenden Werten: SM

Die Abbremswirkungbezieht sich beiFahrzeugen der

– Klassen M1 und N1 aufdas Höchstgewicht(Pedalkraftmessung undHochrechnungerforderlich)

– Klassen M2, M3, N2,N3, O3 und O4 undZugmaschinen auf dasHöchstgewicht, beiSattelanhängern auf dieSumme der Achshöchst-lasten (Hochrechnungoder Ballastierung bzw.Niederspannen erforder-lich, Hochrechnungsiehe ÖNORM V5046),

– Klasse O mitAuflaufbremsanlage aufdas Höchstgewicht(Ballastierung oderNiederspannenerforderlich),

– Klassen L auf dastatsächlicheGesamtgewicht zumZeitpunkt der Prüfung.

Die Hochrechnung bzw.Ballastierung ist nichterforderlich bei Fahr-zeugen der Klassen N2,N3, O3 und O4, wennnachgewiesen wird, daßdas Fahrzeug zumZeitpunkt der Prüfung alleBestimmungen über dieVerteilung der Bremskraftauf die Achsen und überdie Kompatibilitätzwischen Zugfahrzeugenund Anhängern imvorgeführten Zustandeinhält („EG-Brems-bänder“).

Mindestbremswirksamkeit:Klasse M1, N1: 50%Klasse M2, M3: 50% 48% bei Fahrzeugen, die

nicht mit ABV ausgerüstetsind oder mit erstmaligerZulassung vor dem1. Oktober 1991

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78 309

Prüfnummernfür Formblatt

Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung

Klasse N2, N3: 45% 43% bei Fahrzeugen miterstmaliger Zulassung vordem 1. Jänner 1989

Klasse O: 43% 40% bei Fahrzeugen miterstmaliger Zulassung vordem 1. Jänner 1989

Zugmaschinen (25 bis 40 km/h)bei Hinterradbremse: 30%bei hydraulisch abschaltbaremAllradantrieb (zuschaltbar): 40%Klassen L (beide Bremsanlagen)Klasse L1: 42%Klasse L2: 40%Klasse L3: 50%Klasse L4: 46%Klasse L5: 44%Klassen L (Hinterradbremsanlage): 25%oder die Bremskraft liegt unter dem vomFahrzeughersteller für die Fahrzeugachsefestgelegten Bezugswerten SMAbbremswirkung der Betriebsbremse, bezogenauf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall vonSattelanhängern, auf die Summe der zulässigenAchslasten, wenn durchführbar, von wenigerals der Hälfte der für die Betriebsbremsanlagegeforderten Mindestbremswirksamkeit: GV

1.3 611 HilfsbremseWirkung und Wirksamkeit (falls getrennteAnlage)

1.3.1 611 WirkungBremse(n) einseitig ohne Wirkung SM,GVBremskraft an einem Rad beträgt weniger als80% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft SMBremskraft nicht abstufbar (Rupfen) SM,GVAutomatische Bremsanlage bei Anhängernunwirksam SM

1.3.2 611 Wirksamkeit siehe Anmerkung zu 1.2.2für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkungvon weniger als 50% der Mindestwirksamkeitder Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen aufdie zulässige Höchstmasse oder, im Fall vonSattelanhängern, auf die Summe der zulässigenAchslasten; bei Fahrzeugen der Klassen N1, N2und N3 jedoch 2,2 m/s² SM

1.4 611 FeststellbremseWirkung und Wirksamkeit

1.4.1 611 Wirkung siehe Anmerkung zu 1.2.2Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft. SM

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310 BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78

Prüfnummernfür Formblatt

Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung

für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkungvon weniger als 18% in bezug auf die zulässigeGesamtmasse oder für Kraftfahrzeuge wenigerals 12% bezogen auf die höchstzulässige Massedes Kraftwagenzuges, je nachdem, welcherWert höher ist SM,GV

1.5 Retarder und Motorbremse WirkungBremskraft nicht abstufbar (Retarder) SMschadhaft SM

1.6 BlockierverhindererWarneinrichtung arbeitet fehlerhaft SMschadhaft SMIn der Fahrzeugkombination nicht betriebsfähig SM

2 Lenkvorrichtung und Lenkrad

2.1 Mechanischer Zustand

2.1.1 332 Endanschlag der Lenkung fehlt oder ohneWirkung SM,GVverstellt LM,SMverformt SM

2.1.2 331 Schwergängigkeitschwergängig SM,GVklemmt SM,GVFahrzeug nicht sicher lenkbar GV

2.1.3 332 LenksäuleLagerung schadhaft oder zu großes Spiel SMLenksäule gelockert oder Ausfallgefahr SM, GVHöhenverstellung nicht fixierbar SMLenkkopflager-Gabelkopflagerspiel zu großoder zu gering (schwergängig) SMGabelkopflager ausgeschlagen SM,GV

2.1.4 331 LenkgetriebeMangel an den Staubmaschetten SMUndichtheit LM,SMGetriebebefestigung lose, Aufnahmeteilgerissen SM,GVSpiel LM,SMAusfallgefahr GVLenkgetriebedeckel und/oder Einstellschraubelocker SM

2.1.5 332 Lenkgelenkeungenügende Sicherung der Lenkungsteile SMSpiel LM,SMGefahr des Lösens der Verbindung GVGummimanschetten fehlen oder starkbeschädigt SM

2.1.6 332 Lenkgestänge, Lenkseile, Spurstange,LenkhebelRisse SM,GVmangelhafte Befestigung SMsonstige Beschädigungen LM,SM,GV

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78 311

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Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung2.1.7 331 Lenkhilfe

Funktion beeinträchtigt SM,GVLeitungen, Schläuche beschädigt, undicht SM,GVFlüssigkeitsstand im Vorratsbehälter SM,GV

2.1.8 331 Lenkungsdämpfer mangelhaft LM,SM2.1.9 911 Drehkranz

gelockert SM,GVzu großes Spiel SM,GV

2.2 333 Lenkrad/LenkerBeschädigung, Bruch, Risse LM,SM,GVBefestigung mangelhaft SM,GVBauart, Abmessungen SM,GV,VM

2.3 331 Lenkungsspiel am Lenkradumfang zu groß LM,SM,GV3 Sichtverhältnisse

3.1 231 Sichtfeld Anmerkung: Sichtfeldgemäß Richtlinie78/318/EWG

Sichtfeld beeinträchtigt LM,SM,GVMängel an der Sonnenblende LMstark behindernde Aufkleber an Front- undHeckscheibe SM,VMBeeinträchtigung des Sichtfeldes durchAufbauten SM,GV,VM

3.2 231 Scheibenkein Sicherheitsglas (ausgenommen genehmigt)

SM,VMWindschutzscheibe durchgehend gesprungen SMWindschutzscheibe im Hauptsichtbereich desFahrers sichtbehindernd zerkratzt odergesprungen SMEinfärbung der Scheibe durch Folien oderLacke (außer bei vorliegender Genehmigung) SM,VMWindschutzscheibe geringfügig gesprungenoder zerkratzt, außerhalb des Sichtfeldes desFahrers LMHeckscheibe u./o. hintere Seitenscheiben Sichtbeeinträchtigt und zweiter Außenspiegel nichtvorhanden LM,VM

3.3 241 Rückspiegel (Innen- oder Außenspiegel)fehlt oder nicht ausreichend wirksam SM,VM Verkehr hinter oder neben

dem Fahrzeug nur auf einerSeite beobachtbar

Risse oder Sprünge LMSpiegel beschädigt oder blind LM weniger als 10% der

Fläche blindSpiegel durchgehend gesprungen SMBefestigung mangelhaft LM,SM

3.4 221 ScheibenwischerWischer arbeitet zu schnell oder zu langsam SMWischerblätter fehlen, unbrauchbar oderschadhaft SM

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312 BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78

Prüfnummernfür Formblatt

Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung

Gestänge/Wischerachsen stark ausgeschlagen SMHeckscheibenwischer defekt oder unwirksam LM

3.5 221 Scheibenwascher (Windschutzscheibe)fehlt oder unwirksam SM

3.6 251 Defrosternicht funktionsfähig LM,SM

4 Leuchten, Rückstrahler und sonstige elektrischeAnlagen

4.1 101 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

4.1.1 101 Zustand und FunktionScheinwerfer fehlt, ohne oder ungenügendeFunktion SMScheinwerfer bei Kraftwagen nicht paarweise SMScheinwerfer links und rechts verschiedenerBauart SM

102 Anbau nicht vorschriftsmäßig SM,VM102 Summe der Kennzahlen über 75 SM,VM Fahrzeuge mit erstmaliger

Zulassung bis 3/1997 über100

Befestigung unzureichend SM4.1.2 101 Einstellung

Scheinwerfer zu hoch oder zu niedrig SMLeuchtweitenregulierung defekt LM,SM

4.1.3 102 Schalterbeschädigt LMSchaltfehler SM

101 Fernlichtkontrolleuchte defekt oder fehlt,Schaltfehler SM,VM

4.1.4 101 Optischer WirkungsgradScheinwerfergläser fehlen oder erheblichbeschädigt SMStreuscheibe geringfügig gesprungen LMReflektor leicht angegriffen LM weniger als ca. 10% der

FlächeReflektor fehlt, blind, verrostet SM mehr als ca. 10% der

FlächeScheinwerfer innen verschmutzt oder naß SMFalsche Glühlampe SM,VM zB H4 mit ZwischenringenStreuscheibe oder Lampe verdreht eingebaut SMVerminderung der Lichtaustrittsfläche durchKlebestreifen oder Gummidichtungen SMVeränderung der Streuscheibe (zB Lack oderFolie) SM,VMScheinwerfer desselben Paares mit Lichtverschiedener Farbe SM,VMAbdeckung durch Anbauten SM,VM

4.2 Begrenzungs-, Umriß-, Seitenmarkierungs- undSchlußleuchten

4.2.1 103 Zustand und FunktionBegrenzungsleuchten fehlen oder sind ohneFunktion SMUmrißleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM

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Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung

104 Schlußleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM104 Erhebliche Abweichungen von den

Anbringungsvorschriften SM,VM103 Abdeckung durch Anbauten SM,VM

Schaltfehler SMAnbaugeräte oder Fahrzeugteile ragen um mehrals 40 cm seitlich über die Leuchten hinaus SM,VM

4.2.2 103) Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad104) alle Begrenzungs- oder Schlußleuchten in der

Wirkung erheblich beeinträchtigt oder Farbenicht vorschriftsmäßig SM,VMLeuchtscheibe fehlt SMLeuchtscheibe geringfügig gesprungen LMLeuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen SMVeränderung der Streuscheibe (zB Lack oderFolie) SM,VMoffensichtlich falsche Glühlampe SM,VMausgebleichte Leuchtscheiben LM

4.3 107 Bremsleuchten

4.3.1 107 Zustand und Funktionalle Leuchten ohne Funktion oder in derWirkung erheblich beeinträchtigt SM,GVfalsche Montage der Leuchten SM,VMFehlt, Kraftwagen oder Anhängern nichtpaarweise (ausgenommen 3. Bremsleuchte) SM,VMohne Funktion SMSichtbereich beeinträchtigt durch Anbauten SM,VM

4.3.2 107 Lichtfarbe und optischer WirkungsgradFarbe oder Glühlampen nicht vorschriftsmäßig SM,VMoffensichtlich falsche Lampe SM,VMLeuchtscheibe geringfügig gesprungen LMLeuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungenoder ausgebrochen SMLeuchtscheibe offensichtlich nachträglicheingefärbt (zB Lack oder Folie) SM,VM

4.4 106 Fahrtrichtungsanzeiger

4.4.1 106 Zustand und Funktionalle Leuchten ohne Funktion oder in derWirkung erheblich beeinträchtigt SMeine fehlt, ohne Funktion oder in der Wirkungerheblich beeinträchtigt SMErhebliche Abweichung von denAnbringungsvorschriften SM,VMAbdeckung durch Anbauten SM,VMSchaltfehler SMWarnblinklicht (Warnblinkanlage) LM,SM

4.4.2 106 Lichtfarbe und optischer WirkungsgradFarbe nicht vorschriftsmäßig SM,VMLeuchtscheibe fehlt SMLeuchtscheibe geringfügig gesprungen LMLeuchtscheibe durchgehend gesprungen oderausgebrochen SM

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Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung

Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oderFolie) SM,VMoffensichtlich falsche Glühlampe SM,VM

4.4.3 106 Schalterbeschädigt LMweder optische noch akustische Anzeige SM,VMSchalter bleibt nicht in Einschaltstellung SMKontrolleinrichtung für Anhängerbetrieb fehlt LM,VM

4.4.4 106 Blinkfrequenzweniger als 60 oder mehr als 120 Perioden proMinute SM

4.5 102 Nebelscheinwerfer und Nebelschlußleuchten

4.5.1 102) Anbringung109) nicht vorschriftsmäßig SM,VM

4.5.2 102 Zustand und Funktionalle oder eine Leuchte ohne Funktion oder inder Wirkung beeinträchtigt SMSchaltfehler SM

109 Nebelschlußleuchtekeine Kontrolleuchte SM,VM

109 Schaltfehler SM4.5.3 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad

109 Farbe nicht vorschriftsmäßig SM,VM102 Nebelscheinwerfer

falsch eingestellt SM102 Reflektor fehlt, blind, verrostet SM

Streuscheibe fehlt, durchgehend gesprungenoder ausgebrochen SMScheinwerfer innen verschmutzt oder naß SMStreuscheibe verdreht eingebaut SMScheinwerfer mit Licht verschiedener Farbe SM,VMVeränderung der Streuscheibe (zB Lack oderFolie) SM,VM

109 NebelschlußleuchteVeränderung der Streuscheibe (zB Lack oderFolie) SM,VMStreuscheibe fehlt, durchgehend gesprungenoder ausgebrochen SM

4.6 110 Rückfahrscheinwerfer

4.6.1 110 Zustand und Funktionalle oder eine Leuchte ohne Funktion oder inder Wirkung beeinträchtigt SMfalsche elektrische Schaltung SMsonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig LM,SM,VM

4.6.2 110 Lichtfarbe und optischer WirkungsgradFarbe nicht vorschriftsmäßig SM,VMblendet SM

4.7 108 Beleuchtung für das hintere Kennzeichenfehlt LMsonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig LM,SM,VMweißes Licht nach hinten SM

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Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung4.8 105 Rückstrahler

4.8.1 105 Zustand und Farbevorgeschriebene Rückstrahler fehlen oder sindverdeckt angebracht SM,VMRückstrahler bei Kraftwagen und Anhängernnicht paarweise angebracht SM,VMFarbe oder Form stimmt nicht SM,VMverdrehte Anbringung SMerhebliche Abweichung von denAnbringungsvorschriften SM,VMRückstrahler geringfügig gesprungen LMRückstrahler durchgehend gesprungen SM

4.9 106 Funktionsanzeigervorgeschriebene Funktionsanzeiger fehlen odersind nicht funktionsfähig LM,SM,VM

4.10 111 Elektrische Verbindungen zwischen ziehendemFahrzeug und Anhänger oder SattelanhängerVerbindungseinrichtung fehlt vollständig oderteilweise SMfalsche Schaltung oder Funktionsfehler in derelektrischen Schaltung SMmangelhafte Verbindung von elektrischenLeitungen LM,SMschadhafte Leitungen SM

4.11 111 elektrische Leitungenmangelhafte Verlegung LM,SMschadhaft SM

4.12 sonstige Leuchten und rückstrahlende FlächenAnbau bzw. Farbe unzulässig SM,VM

5 Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen

5.1 Achsen

5.1.1 312) Achskörper313) Bruch GV

Achskörper angerissen, verbogen, erheblicheKorrosion SM,GVunsachgemäße Reparatur SM,GVGummielemente fehlen oder funktionslos SM

5.1.2 312) Achsaufhängung313) ungenügende Befestigung, erhebliches Spiel SM,GV

Aufhängung ausgeschlagen oder verformt SM,GV312 Vorderradgabel sichtbar verzogen SM,GV312) Schwingenlagerung ausgeschlagen SM,GV313) Gummielemente fehlen oder funktionslos SM

Fangseil fehlt oder unbrauchbar SM5.1.3 322 Federung, Stabilisator

Bruch, funktionslos SM,GVBeschädigung SMübermäßiger Verschleiß LM,SMAufhängung oder Befestigung ausgeschlagen LM,SM,GVBefestigungen fehlen, gebrochen, starkkorrodiert oder locker SM,GV

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Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung

unsachgemäße Veränderungen am Fahrwerk(Tieferlegungen) SM,GV

5.1.4 323 Stoßdämpferfehlt SM,GVWirkungslosigkeit SM,GVWirkungsbeeinträchtigung LM,SMUndichtheit LM,SMKolbenstangenschutz gebrochen oder defekt LMBefestigung locker oder beschädigt SM

5.1.5 311 RadlagerBeschädigung SM,GVzu großes Spiel LM,SMübermäßiges Spiel GVerhebliches Laufgeräusch SM

5.2 Räder/Felgen und Reifen

5.2.1 402 Räder(Felgen)Riß oder Bruch GVverbogene oder beschädigte Räder LM,SMfalsche Radmuttern/Radschrauben SMeinzelne Radmuttern/Radschrauben fehlen oderlose SM,GVRad für das Fahrzeug offensichtlich nichtgeeignet SM,GVfür den Reifen offensichtlich zu große oder zukleine Felge SM,GVerhebliche Deformation des Felgenhornes,starker Schlag SM,GVFelgenbohrungen ausgeleiert oder eingerissen SM,GVSpurverbreiterung mittels Distanzbolzen oderDistanzscheibe SM,GVSpeichen locker oder fehlen SM,GVSicherungen bei geteilten Felgen fehlen oderschadhaft SMFelge nicht der Genehmigung entsprechend VM

5.2.2 401 BereifungSchäden SM,GVProfiltiefe nicht ausreichend SM,GVReifen verschiedener Bauart montiert SMWinterreifen nicht achsweise SMSpikesreifen nicht auf allen Rädern SMunterschiedliche Reifendimensionen SM Ausnahme: Genehmigtunterdimensionierte Reifen in Bezug auf Größe,Tragfähigkeit oder Bauartgeschwindigkeit SM,GV,VMBehinderung des Schwenk- oderEinfederungsbereiches auf Grund zu großerReifendimension SM,GVScheuerstellen am Reifen und im Radkasten SM,GVVeränderung der größten Breite des Fahrzeuges(Reifen dürfen nicht über die Kotflügelhinausragen) SM,VMECE-Zeichen fehlt SM,VM

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Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung

Reifen entsprechen nicht der Genehmigung SM,VMFzge M1, N1, O1, O2PKW-Winterreifen (ausgen. Spikesreifen) mitmehr als 4 mm (Gürtelreifen) bzw. 5 mm(Diagonalreifen) Profiltiefe nicht auf allenRädern LMfehlendes Geschwindigkeitssymbol, wennGeschwindigkeitsindex des Winterreifensgeringer als die Bauartgeschwindigkeit desFahrzeuges LM,VMnachgeschnittene Reifen bei M1 oder L SMunsachgemäß nachgeschnittene Reifen, zB.Karkasse am Nutengrund sichtbar GV

bei Zwillingsbereifung,wenn nur ein Reifenbetroffen: SM

unregelmäßige Abnützung der Lauffläche LMReifen entlüftet, erheblich zu geringerLuftdruck LM,SM

5.3 Aufhängungen

5.3.1 312) Traggelenk313) ungenügende Sicherung SM

Spiel LM,SMGefahr des Lösens der Verbindung GVGummimanschetten fehlen oder starkbeschädigt SM

5.3.2 312) Quer-, Schräg- und Längslenker313) Risse, verbogen, stark korrodiert GV

unsachgemäß repariert SM,GVSpiel LM,SMungenügende Befestigung, erhebliches Spiel SM,GV

6 Fahrgestell, am Fahrgestell befestigte Teile

6.1 Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daranbefestigte Teile

6.1.1 301) Rahmen und sonstige tragende Teile341) Allgemeiner Zustand

Bruch oder Riß SM,GVerhebliche Verbiegungen SM,GV

302)341)

erhebliche Korrosionsschäden mit wesentlicherSchwächung der Bauteile SM,GVgeringe Korrosionsschäden, die kein Erneuerndes Bauteils oder Verwendung speziellerReparaturbleche erfordern LM,SMunsachgemäße Verbindungen SM,GVmehrere Rahmenniete oder -schraubengelockert oder gebrochen SM,GVSchäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben LM

6.1.2 501 Abgasführungen und SchalldämpferAuspuffanlage oder Leitungen stark undicht SMAufhängung beschädigt SMleicht undicht, mangelhafte Befestigung LM,SM

6.1.3 543) Kraftstoffbehälter und -leitungen

541) undicht SM,GV

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318 BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78

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Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung

ungeeignete Befestigung des Behälters SMmangelhafte Verlegung der Kraftstoffleitung LM,SM,GVTankverschluß fehlt SM,GVKraftstoffbehälter deformiert LM,SM

6.1.4 307 Abmessungen und Zustand desUnterfahrschutzes und Seitenunterfahrschutzesbei Lastkraftwagen und Anhängern in denAbmessungen unzureichend SM,VMBefestigung lose LM,SMverbogen LM

6.1.5 401 Halterung des ErsatzradesBefestigung lose SMSicherung des Ersatzrades fehlt SM

6.1.6 Verbindungseinrichtungen am Zugfahrzeug,Anhänger und Sattelanhänger

361 Fahrzeugverbindende Einrichtungen(Anhängekupplung, Sattelkupplung)schadhaft, in der Funktion beeinträchtigt SM,GVübermäßiges Spiel (Verschleißgrenzeüberschritten) SM,GVunzureichende Befestigung SM,GVSicherung defekt oder fehlt GVTypenschild fehlt LM,VM

911 Zugeinrichtung am AnhängerBefestigung gelockert, zu großes Spiel SM,GVschadhafte Sicherung der Befestigung SM,GVZuggabel/Zugrohr stark verbogen oderangerissen SM,GVZuggabel/Zugrohr unzulässig oderunsachgemäß reparaturgeschweißt SM,GVHöheneinstellung fehlt oder unzureichend SMKugelpfanne nicht arretierbar oder sicherbar SM,GVSicherungsverbindung fehlt oder unbrauchbar SM

6.1.7 Abschleppeinrichtung vo/hifehlt oder unbrauchbar (falls erforderlich) VM

6.2 Führerhaus und Karosserie6.2.1 Allgemeiner Zustand

351 gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen LM,SMnicht genehmigte Veränderungen (Zu- oderAnbauten) VM

307 Laderaumboden, Wände, Rungen, Verschlüsseungenügende Befestigung SMstarke Beschädigungen SM

307 Laderaumplane, Gestell, VerschlüsseSpriegelgestell beschädigt LM,SMunzureichende Befestigung SMBordwandverschlüsse schadhaft LM,SM

304 Korrosionsschäden an tragenden Teilen LM,SM343 Radabdeckungen fehlen SM

Radabdeckungen nicht ausreichend wirksam LM,SM6.2.2 307 Befestigung

Kippmechanismus des Führerhauses beschädigtoder ausgeschlagen LM,SM

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Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung

Sicherung fehlt oder unzureichend SM,GVNiederspannvorrichtung fehlt oder wirkungslos SMHydraulik- oder Druckluftteil undicht LM,SMLuftleiteinrichtungen (Spoiler) unzureichendeBefestigung LM,SM

6.2.3 306 Türen und Schlösserunbeabsichtigtes Öffnen möglich SM,GVTür fehlt SM,VMTür durchgerostet LM,SMTür schließt schlecht LMFronthaubenfanghaken funktionslos oder fehlt SM,VMScharniere beschädigt SM

6.2.4 304 BodenKorrosionsschäden LM,SM

6.2.5 342 SitzeSitzbefestigung unzureichend SM,GVkeine sichere Lehnenbefestigung oderArretierung SM,GVnicht vorschriftsmäßige Sitzausführung SMSitzpolster schadhaft LMHaltegriffe fehlen oder locker SM,VMKopfstütze fehlt oder nicht arretierbar SM,VM

701 Pedale oder BetätigungseinrichtungenPedale nicht gleitsicher LM– sonstige Mängel LM,SM

6.2.6 307 TrittstufenTrittstufen oder Einstiegefalsche Anbringung (zu hoch) SM,VMnicht gleitsicher LM,SMbeschädigt SM

6.3 324 Kraftübertragung (Motor, Kupplung, Getriebe,Kardanwelle, Differenzial, Halbachsen)Kupplung rutscht, nicht lösbar SM,GVRückwärtsgang defekt SM,GVRisse (zB Hardyscheibe) SM,GVStarke Abnützung der Gelenke und Lagerung SM,GVGelenke locker oder Befestigungsschraubenfehlen SM,GVHalbachsmaschetten fehlen oder durchgehendgerissen SM

7 Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben7.1 Sicherheitsgurte7.1.1 271 Sicherheit des Einbaus

lose SM7.1.2 271 Zustand der Gurte

fehlen oder unbrauchbar SM,VMbeschädigt LM,SMunzul. Anbringung VM

7.1.3 271 BetriebRetraktor nicht funktionsfähig SMSchloß nicht funktionsfähig SMGurtstrammer offensichtlich defekt LM,SM

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320 BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78

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Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung7.2 – Feuerlöscher, falls erforderlich

fehlt SMBefestigung mangelhaft LM,SMÜberprüfungsfrist abgelaufen LM,SM

7.3 306 Schlösser und Diebstahlsicherungfehlt oder mangelhafte Funktion SM, GV

7.4 002 Warndreieckfehlt oder beschädigt LM,VM

7.5 003 Verbandzeugfehlt oder unvollständig LM,VM

7.6 802 Unterlegkeil(e) für Räder, falls erforderlichfehlen, unbrauchbar SMUnterbringung mangelhaft SM

7.7 201 Schallzeichenfunktionslos SMzu laut, zu leise SMFolgetonhorn (ausgen. Einsatzfahrzeuge) SMfalsche Lage der Betätigungsvorrichtung SM

7.8 261 Geschwindigkeitsmesserfunktionslos SMbei Krafträdern: Glas desGeschwindigkeitsmessers gesprungen LM

7.9 261 Fahrtschreiber/Kontrollgerät (Vorhandenseinund Verplombung)Einbauschild ungültig, fehlt SM

– offensichtliche Mängel an der Verplombungdes Fahrtschreibers und/oder der sonstigenSicherungseinrichtungen SM

– Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtlicheAbweichungen SM,VM

7.9.1 – Fahrtschreiber/Kontrollgerät (Funktion)offensichtlich falsche oder mangelhafteAufzeichnung SM

7.10 – Geschwindigkeitsbegrenzernicht gemäß RiLi 92/6/EWG eingebaut SMEinbauschild ungültig, fehlt SMoffensichtliche Mängel an der Verplombungdes Geschwindigkeitsbegrenzers und/oder dersonstigen Sicherungseinrichtungen gegenunbefugte Eingriffe verletzt SMPrüfnachweis fehlt bzw. offensichtlicheAbweichungen SM,VM

7.10.1 – Geschwindigkeitsbegrenzer (Funktion)offensichtlich mangelhafte Funktion SM

7.11 111 Befestigung der Batterieunsachgemäß, lose SM

7.11.1 111 Batterietrennschalterfehlt, Anbringung mangelhaft, unwirksam SM

7.12 543 GasanlageBetriebsbuch fehlt SM

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78 321

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Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung

Nachweis der Genehmigung fehlt SMEintragungen über Überprüfung desFlüssiggasbehälters fehlen SMBedenken gegen die Betriebssicherheit derGasanlage SM

7.13 701 Ständer-FußrastenRückholfeder fehlt, gebrochen oder zu schwach SMKippständer fehlt oder unbrauchbar SMSeitenständer vorschriftswidrig VMStänder in Fahrtstellung nicht fixiert SMFußrasten fehlen, stark verbogen, nichtarretierbar SMFußrastenoberfläche glatt LM

7.14 702 KetteLocker SM,GVunzulässig abgenützt SM,GVKettenschloß unsachgemäß montiert SMKettenritzel oder Kettenrad stark abgenützt SM,GVKettenritzel oder Kettenrad offensichtlich nichtserienmäßig SM,VM

703 Kettenspannvorrichtung fehlt SM,GVKettenspannvorrichtung locker, beschädigt,Sicherung fehlt SM

704 Kettenschutz fehlt SM,GVKettenschutz locker, verbogen SM

7.15 801 Zapfwellenabdeckungfehlt, gebrochen LM,SM

7.16 307 Kipp- bzw. LadevorrichtungPrüfnachweis fehlt SM,VMoffensichtliche Mängel LM,SM

7.17 111 Anlaßvorrichtungohne Funktion SM

7.18 342 Haltegriffefehlt oder beschädigt SM

7.19 543 Druckbehälter-bescheinigungen fehlen SM

7.20 401 Ersatzrad, falls erforderlichfehlt oder unbrauchbar SM,VM

7.21 – Kennzeichnungstafelnfehlen, unbrauchbar SM,VMfalsche Anbringung LM,VM

7.22 – Aufschriften/Geschwindigkeitsschildfehlt LM,VM

8 Umweltbelästigungen

8.1 501 LärmentwicklungAuspuffanlage undicht, schadhaft LM,SMOriginalanlage geändert, ersetzt, Genehmigungnicht nachgewiesen VMStand- und/oder Fahrgeräusch offensichtlicherheblich über dem zulässigen Wert SM

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322 BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78

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Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung

Sonstige lärmrelevante Bauteile schadhaft,fehlen

SM

Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen VM

8.2 Auspuffabgase

8.2.1 562)561

Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Fremdzündung(Ottomotoren)a) ohne moderne Abgasreinigungsanlage wie

zB Dreiwege-Katalysator mitLambdasondenregelungAuspuffanlage undicht SMCO-Gehalt über vom Hersteller angegebenenWert bzw. über 3,5 Vol.% SM

564 Verdichtung/ HC-Gehalt über vom Herstellerangegebenen Wert bzw. über 600 ppm SM

563) b) mit moderner Abgasreinigungsanlage wie561) zB Dreiwege-Katalysator mit562 ) Lambdasondenregelung

Auspuffanlage undicht oder unvollständig SMerforderliche Ausrüstung zur Abgas-reinigung fehlt zur Gänze oder teilweise SMCO-Gehalt im Leerlauf höher als 0,5 Vol.% SMbei erhöhter Leerlaufdrehzahl ohne Last vonmind. 2 000 min-1: CO-Gehalt von mehr als0,3 Vol.% SMLambda kleiner als 0,97 oder größer als 1,03 SM

564 Verdichtung/HC-Gehalt über 60 ppm SM562 c) Krafträder außer Motorfahrräder

CO-Gehalt im Leerlauf höher als 4,5 Vol.% SM Ausgenommen Motorenmit Kurbelgehäusespülung

565 d) übermäßige Rauchentwicklung SM531 e) Zündanlage

Fliehkraftverstellung/UnterdruckverstellungKondensator/Zündspule/Verteiler/ZündkabelKerzenstecker/Zündkerze defekt SMZündkerze offensichtl. falscher Wärmewert SMUnterbrecher stark verschlissen SMUnterdruckschläuche porös/undicht LM,SMZündzeitpunkt mehr als 3° abweichend SM von Sollwert bei

HerstellerangabeSchließwinkel mehr als 5° abweichend SM von Sollwert bei

Herstellerangabe542 f) Luftfilter Anmerkung siehe Pos. 542

unsachgemäß befestigt/lose LM,SMFiltereinsatz fehlt oder nicht funktions-tüchtig SMFiltereinsatz verschmutzt LM,SM

8.2.2 502 Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung(Dieselmotoren)Absorptionsbeiwertbei Saugmotoren über 2,5 m-1 SMbei Turbomotoren über 3,0 m-1 SMbei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vordem 1. Jänner 1980:

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BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78 323

Prüfnummernfür Formblatt

Anlage 1 Anlage 2

Position Zuordnung Anmerkung

mehr als 1 Bacharacheinheit über demGenehmigungswert, ohne Genehmigungswertmehr als 6 Bacharacheinheiten SM

565 b) Übermäßige Rauchentwicklung SM542 c) Luftfilter

unsachgemäß befestigt/lose LM,SMFiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig SMFiltereinsatz verschmutzt LM,SM

8.3 531 Funkentstörungoffensichtlich mangelhaft SM

8.4 571 FlüssigkeitsverlustÖlverlust (kontinuierliche Tropfenbildung) LM,SM,GVAustritt gefährlicher Flüssigkeiten SM,GV

9 zusätzliche Prüfpunkte für Fahrzeuge, die derFahrgastbeförderung dienen

9.1 – Notausstieg(e) (einschließlich Hammer zumEinschlagen der Scheiben),Notausstiegshinweisschilderfehlen SM

9.2 – Heizungohne Funktion SMGefahr durch Motorabgase GV

9.3 – Lüftungohne Funktion SMGefahr durch Motorabgase GV

9.4 – Ausstattung der SitzeSitze mangelhaft befestigt, beschädigt SMSitzbezüge beschädigt LMSitzplatzanzahl über der genehmigten GV

9.5 – Innenbeleuchtungfehlt, ausgefallen SMeinzelne Lampen ausgefallen LM

10 001 Identifizierung des Fahrzeuges

10.1 – Kennzeichentafelnnicht fest angebracht oder schlecht lesbar LM,SMnicht annähernd senkrecht angebracht SMKennzeichen bildet Teil der Radabdeckung(Krad) LM,SM

10.2 001 Fahrgestellnummerfehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht original SM,VM

10.3 Motortypefehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht derFahrzeuggenehmigung entsprechend SM,VM

Anmerkung:

Eintragung von „–“ unter Spalte „Anlage 2“ wenn Position nicht vorgesehen

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324 BGBl. II – Ausgegeben am 12. März 1998 – Nr. 78

Feld für allfällig

anzubringenden

Ausdruck

Anlage 7(§ 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3)

Prüfnachweis gemäß §§ 24, 24a KFG 1967

Zulassungsbesitzer/Eigentümer: A-Nr.:

Kennzeichen:

Fahrzeug Überprüfungsort/DatumMarke/Type Fahrgestellnummer

Höchstzul. Ges.Gew: Erstzulassung Begrenzungspflichtig ja Ï

gemäß § 24a KFG 1967 nein Ï

Fahrtschreiber/Kontrollgerät: Marke/Type/Herstellnummer Meßbereich Nur auszufüllen, wenn Angleichung erfolgte

km/h k alt =U/km Ï

Imp/km Ï

Wegstreckenzähler eingestellt auf

alt km neu km w alt =U/km Ï

Imp/km Ï

Geräte-Konstante k =U/km Ï

Imp/km Ï Fremdeingriff oder Beschädigung

ZeitabweichungÏ +Ï – sec/24h ja Ï nein Ï

Abrollumfang l= mm Art:

Wegdrehzahl(-impulszahl) w=U/km Ï

Imp/km Ï

Korrekturfaktorfür Meßstrecke

Ï +Ï – % Prüfergebnis:

Reifendimension Druck , barü Die Fahrtschreiber/Kontrollgeräte-Anlage

Geschwindigkeitsbegrenzer Marke/Type entspricht Ï

entspricht nicht Ï

bei Hallsignal Wegimpulszahl

V-set km/h Imp/km Die Geschwindigkeitsbegrenzungsanlage

Bemerkungen: entspricht Ï

entspricht nicht Ï

Plombierungszeichen:

Fahrzeug ordnungs-gemäß übernommen:___________________________________________________ Prüfstelle/Prüfer

PrüflisteÏ Eingangsdaten erfassenÏ Daten der Bereifung der für den Antrieb

der Fahrtschreiber/Kontrollgerät-Anla-ge maßgeblichen Räder ermittelnÏ ReifendimensionÏ ReifendruckÏ wirksamer Reifenumfang

Ï Wegdrehzahl/Wegimpulszahl ermitteln,gegebenenfalls angleichen

Ï Geberfunktion prüfen(bei elektronischen Apparaten)

Ï Elektrische Anschlüsse prüfenÏ Sichtprüfung der Verlegung Antriebs-

welle: Antriebsteile u. elektr. LeitungenÏ Umschaltgetriebe prüfen

(Fahrzeuge mit Schaltachse)Ï Eigensicherheit des Stromkreises prüfen

(Fahrz. zum Transport gefährlicher Güter)Ï Eingriffsicherheit prüfen

Fahrtschreiber/KontrollgerätÏ Fahrtschreiber ist eine eichfähige Type

Kontrollgerät hat EWG-BauartzulassungÏ Eingangsprüfung durchführen

(Plombierung Anfahrtsdiagramm)Ï Uhrwerk prüfenÏ Zeitgruppensymbol-Anzeige prüfenÏ Wegstreckenzähler prüfenÏ Prüfdiagramm erstellen und vollständig

ausfüllenÏ Beleuchtung und Warnlampen prüfenÏ Probefahrt (Probelauf auf Rollenprüf-

stand) durchführenÏ Fahrtschreiber/Kontrollgerät-Anlage

vollständig plombierenÏ Einbauschild vollständig ausgefüllt

anbringen und plombierenÏ Bei EA-Fahrtschreibern auf dem

Typenschild die angeglichene Geräte-konstante k bzw. Wegdrehzahl w ein-tragen u. plombieren

GeschwindigkeitsbegrenzerÏ V-set prüfenÏ Elektrische Anschlüsse prüfenÏ V-Signal prüfenÏ V-Über-/Fehlerleuchte prüfenÏ Mechanische Ansteuerung prüfen

(Leerlaufstellung)Ï Getriebeneutralfunktion bei unsynchro-

nisiertem Getriebe prüfenÏ Anlage vollständig plombierenÏ V-set-Schild gegebenenfalls anbringenÏ Einbauschild vollständig ausgefüllt an-

bringen und plombieren

Ï ..... Zutreffendes ist anzukreuzen!

Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG