32
 20. 1.2014 Bekanntmachu ng der de ut sc h-mali sc hen Ver ei nbar ung über Finanziell e Zusammen ar beit . . . . . . . . . 210 21. 1.201 4 Bekann tmachu ng de s deu ts ch -n ig ri sc hen Abkomme ns über Fina nz ielle Zus ammenarbeit . . . . . . . . . 21 2 21. 1.2014 Bekanntmachung der de ut sc h-mali sc hen Ver ei nbar ung über Finanziell e Zusammen ar beit . . . . . . . . . 214 10. 2.201 4 Bekann tmachu ng zu m Internati on al en Pak t über bür ge rliche un d pol itisch e Rechte . . . . . . . . . . . . . . 21 6 21. 2.201 4 Bekann tmachu ng de s deu ts ch -mon go lischen Abk ommens über Finanziell e Zusammenarbeit . . . . . . 21 9 24. 2.2014 Bekann tmachu ng der deutsc h-ame rikani schen Ve reinbarung über die Gewäh rung von Befre iungen und Ve rgü nst igu nge n a n das Unte rne hmen „Cubic Applications, Inc. “ ( Nr. DOCPER-AS-03-1 1) . . . . . 221 24. 2.2014 Bekann tmachu ng der deutsc h-ame rikani schen Ve reinba rung über die Gewäh rung von Befre iungen und Ve rgü nst igu nge n an das Unternehmen „ Se cure Mi ss ion Sol utions , LL C“ ( Nr. DOCPER-I T -19-02 ) 224 24. 2.2014 Bekann tmachu ng der deutsc h-ame rikani schen Ve reinba rung über die Gewäh rung von Befre iungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Henry M. Jackson Foundation for the Advancement of Mil ita ry Medicine, Inc.“ (Nr. DOCPER- TC-55-01 ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227 24. 2.2014 Bekann tmachu ng der deutsc h-ame rikani schen Ve reinbarung über die Gewäh rung von Befreiungen und Ve rgü nst igu nge n a n das Unte rne hmen „ Syl via Met zge r“ ( Nr. DOCPER- TC-56-01 ) . . . . . . . . . . . . 230 24. 2.2014 Bekann tmachu ng der deutsc h-ame rikani schen Ve reinbarung über die Gewäh rung von Befreiungen und Ve rgü nst igu nge n a n das Unte rne hmen „Boo z Alle n Hamilto n, I nc. “ ( Nr . DOCP ER-TC-59-01 ) . . . . 233 24. 2.2014 Beka nntma chung über den Gelt ungsb erei ch des Übereinkommens zur E rrich tung des Inte rnati onale n Fo nds für lan dwi rtschaftliche Entwick lun g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235 24. 2.2014 Bekanntmac hung über den Geltun gsber eich des Über eink ommen s de r Vereinten Nationen über die Rechte von Mens chen mit Behinderun gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236 24. 2.2014 Beka nntma chung zum Übere inkommen über den unerlaubten Verkehr au f Se e zu r Durchfüh rung des  Artikels 17 des Übereinkommens der Ver einten Nationen gegen den unerlaubten Verkeh r mit Sucht- st of fe n und p sy chotro pen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236 25. 2.2014 Beka nntma chung von Beri chtig ungen zu de r Neufass ung der A nlage n A und B zu dem E urop äisc hen Übe reinkommen über die intern ati ona le Beförd eru ng gef ähr lic her Gü ter auf der Str aße (AD R) . . . . . . 237 27. 2.201 4 Bekann tmachu ng zu m Übere in kommen zu r Be se it ig un g j eder Form von Diskriminierun g de r Frau . . . 240 T ag Inhal t Seite Bundesgesetzblatt 209 Teil II G 1998 2014  Aus g eg eb en zu Bonn am 2 4 . März 2 01 4 Nr. 7 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

bgbl214007_71399

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Bundesgesetzblätter..

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  • 20. 1.2014 Bekanntmachung der deutsch-malischen Vereinbarung ber Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 210

    21. 1.2014 Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens ber Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 212

    21. 1.2014 Bekanntmachung der deutsch-malischen Vereinbarung ber Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 214

    10. 2.2014 Bekanntmachung zum Internationalen Pakt ber brgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . 216

    21. 2.2014 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens ber Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 219

    24. 2.2014 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung ber die Gewhrung von Befreiungenund Vergnstigungen an das Unternehmen Cubic Applications, Inc. (Nr. DOCPER-AS-03-11) . . . . . 221

    24. 2.2014 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung ber die Gewhrung von Befreiungenund Vergnstigungen an das Unternehmen Secure Mission Solutions, LLC (Nr. DOCPER-IT-19-02) 224

    24. 2.2014 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung ber die Gewhrung von Befreiungenund Vergnstigungen an das Unternehmen Henry M. Jackson Foundation for the Advancement ofMilitary Medicine, Inc. (Nr. DOCPER-TC-55-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227

    24. 2.2014 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung ber die Gewhrung von Befreiungenund Vergnstigungen an das Unternehmen Sylvia Metzger (Nr. DOCPER-TC-56-01) . . . . . . . . . . . . 230

    24. 2.2014 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung ber die Gewhrung von Befreiungenund Vergnstigungen an das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. (Nr. DOCPER-TC-59-01) . . . . 233

    24. 2.2014 Bekanntmachung ber den Geltungsbereich des bereinkommens zur Errichtung des InternationalenFonds fr landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235

    24. 2.2014 Bekanntmachung ber den Geltungsbereich des bereinkommens der Vereinten Nationen ber dieRechte von Menschen mit Behinderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236

    24. 2.2014 Bekanntmachung zum bereinkommen ber den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchfhrung desArtikels 17 des bereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Sucht -stoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236

    25. 2.2014 Bekanntmachung von Berichtigungen zu der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europischenbereinkommen ber die internationale Befrderung gefhrlicher Gter auf der Strae (ADR) . . . . . . 237

    27. 2.2014 Bekanntmachung zum bereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . 240

    Tag Inhal t Seite

    Bundesgesetzblatt 209Teil II G 1998

    2014 Ausgegeben zu Bonn am 24. Mrz 2014 Nr.7

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Der Botschafter Bamako, den 24.09.2013der Bundesrepublik Deutschland

    Herr Minister,

    ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterBezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (VerbalnoteNr. 83/2013 vom 07. Mrz 2013, Verbalnote Nr. 181/2013 vom 07. Juni 2013 sowie Verbal-note Nr. 199/2013 vom 04. Juli 2013) und der Antwortnote der Regierung der RepublikMali Nr. 3991/MAECI/Direction Europe-MK vom 17. Juni 2013 folgende Vereinbarung berFinanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:

    1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermglicht es der Regierung der Re-publik Mali oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwhlenden Emp-fngern, von der Kreditanstalt fr Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeitrge in Hhevon insgesamt 19 000 000,00 Euro (in Worten: neunzehn Millionen Euro) fr die folgen-den Vorhaben zu erhalten:

    a) Untersttzung des nationalen Programms zur nachhaltigen Kleinbewsserungs-landwirtschaft bis zu 4 000 000,00 Euro (in Worten: vier Millionen Euro),

    b) Untersttzung des nationalen Programms zur nachhaltigen Kleinbewsserungs-landwirtschaft Sofortmanahmen Ernhrungssicherung (Ernte 2014) bis zu 5 000 000,00 Euro (in Worten: fnf Millionen Euro),

    c) Kommunalentwicklung und Dezentralisierung (PACT) IV bis zu 10 000 000,00Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),

    wenn nach Prfung die Frderungswrdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.

    210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014

    Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechselsvom 24. September 2013/2. Dezember 2013 zwischender Regierung der Bundesrepublik Deutschland und derRegierung der Republik Mali ber Finanzielle Zusammen-arbeit (Vorhaben: Untersttzung des nationalen Pro-gramms zur nachhaltigen Kleinbewsserungslandwirt-schaft, Untersttzung des nationalen Programms zurnachhaltigen Kleinbewsserungslandwirtschaft Sofort-manahmen Ernhrungssicherung (Ernte 2014), Kommu-nalentwicklung und Dezentralisierung (PACT) IV) ist nach ih-rer Inkrafttretensklausel

    am 2. Dezember 2013

    in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wirdnachstehend verffentlicht.

    Bonn, den 20. Januar 2014

    Bundesm in i s t e r i umf r w i r t s cha f t l i c he Zusammena rbe i t

    und En tw i c k l ungIm Auftrag

    Ju l i a Ka i s e r

    B

    Bekanntmachungder deutsch-malischen Vereinbarungber Finanzielle Zusammenarbeit

    Vom 20. Januar 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • 2. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben knnen im Einvernehmen zwischen derRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malidurch andere Vorhaben ersetzt werden.

    3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der RepublikMali zu einem spteren Zeitpunkt ermglicht, weitere Finanzierungsbeitrge zur Vor-bereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder fr notwendige Begleitma-nahmen zur Durchfhrung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhabenvon der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.

    4. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Betrge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfgung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabebestimmen die zwischen der KfW und den Empfngern der Finanzierungsbeitrge zuschlieenden Vertrge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-vorschriften unterliegen.

    5. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Betrge entfllt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-rungsvertrge geschlossen wurden. Fr diese Betrge endet die Frist mit Ablauf des31. Dezember 2020.

    6. Die Verpflichtung der deutschen Seite zu Auszahlungen hinsichtlich des unter Num-mer 1 Buchstabe c genannten Vorhabens Kommunalentwicklung und Dezentralisie-rung (PACT) IV verfllt mit Ablauf des 31. Dezember 2018.

    7. Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst Empfnger der Finanzierungs-beitrge ist, wird etwaige Rckzahlungsansprche, die aufgrund der nach Nummer 1zu schlieenden Finanzierungsvertrge entstehen knnen, gegenber der KfW garan-tieren.

    8. Die Regierung der Republik Mali stellt die KfW von smtlichen Steuern und sonstigenffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfhrungder unter Nummer 4 erwhnten Vertrge in der Republik Mali erhoben werden.

    9. Die Regierung der Republik Mali berlsst bei den sich aus der Gewhrung der Finanzierungsbeitrge ergebenden Transporten von Personen und Gtern im See-,Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-unternehmen, trifft keine Manahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung derVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlieen odererschweren, und erteilt gegebenenfalls die fr eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-nehmen erforderlichen Genehmigungen.

    10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nachArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzglich nach seinem Inkraft-treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen be -sttigt worden ist.

    11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und franzsischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaen verbindlich ist.

    Falls sich die Regierung der Republik Mali mit den unter den Nummern 1 bis 11 gemach-ten Vorschlgen einverstanden erklrt, werden diese Note und die das Einverstndnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarungzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.

    Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch -achtung.

    Gez.Gnter Overfeld

    Seiner Exzellenzdem Minister fr Auswrtige Angelegenheitender Republik MaliHerrn Zahabi Ould Sidi Mohamed

    Bamako

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014 211

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Das in Niamey am 29. November 2013 unterzeichneteAbkommen zwischen der Regierung der BundesrepublikDeutschland und der Regierung der Republik Niger berFinanzielle Zusammenarbeit 2011 ist nach seinem Arti-kel 8

    am 29. November 2013

    in Kraft getreten; es wird nachstehend verffentlicht.

    Bonn, den 21. Januar 2014

    B u n d e s m i n i s t e r i u mf r w i r t s c h a f t l i c h e Zu s a m m e n a r b e i t

    u n d E n t w i c k l u n gIm Auftrag

    J u l i a K a i s e r

    212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014

    Bekanntmachungdes deutsch-nigrischen Abkommensber Finanzielle Zusammenarbeit

    Vom 21. Januar 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • DieRegierungderBundesrepublikDeutschland

    und

    dieRegierungderRepublikNiger

    imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungenzwischenderBundesrepublikDeutschlandundderRepublikNiger,

    imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart-nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzuvertiefen,

    imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun-gendieGrundlagediesesAbkommensist,

    inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklunginderRepublikNigerbeizutragen,

    unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand-lungenvom16.November2011

    sindwiefolgtbereingekommen:

    Artikel 1

    (1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermglichtesderRegierungderRepublikNigeroderanderen,vonbeidenRegierungengemeinsamauszuwhlendenEmpfngern,vonderKreditanstaltfrWiederaufbau(KfW)FinanzierungsbeitrgeinHhevoninsgesamt35MillionenEurofrdiefolgendenVor-habenzuerhalten:

    a) ProgrammDezentralisierungundkommunaleEntwicklungKommunalerInvestitionsfondsFICODbiszu10MillionenEuro,

    b) ProgrammlndlicheEntwicklungundproduktiveLandwirt-schaftbiszu15MillionenEuro,

    c) SocialMarketingFamilienplanungundHIV/Aids-Prven-tionsprogrammbiszu10MillionenEuro,

    wennnachPrfungdieFrderungswrdigkeitdieserVorhabenfestgestelltwordenist.

    (2) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenknnenimEinver-nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-landundderRegierungderRepublikNigerdurchandereVor-habenersetztwerden.

    (3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesderRegierungderRepublikNigerzueinemspterenZeitpunkter-mglicht,weitereFinanzierungsbeitrgezurVorbereitungderin

    Absatz1genanntenVorhabenoderfrnotwendigeBegleitma-nahmenzurDurchfhrungundBetreuungderinAbsatz1ge-nanntenVorhabenvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAb-kommenAnwendung.

    Artikel 2

    (1) DieVerwendungderinArtikel1Absatz1genanntenBe-trge,dieBedingungen,zudenensiezurVerfgunggestelltwer-den,sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischenderKfWunddenEmpfngernderFinanzierungsbei-trgezuschlieendenVertrge,diedeninderBundesrepublikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.

    (2) DieZusagederinArtikel1Absatz1genanntenBetrgeentfllt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvonachtJahrennachdemZusagejahrdieentsprechendenFinanzierungsvertrgege-schlossenwurden.FrdieseBetrgeendetdieFristmitAblaufdes31.Dezember2019.

    (3) DieRegierungderRepublikNiger,soweitsienichtselbstEmpfngerderFinanzierungsbeitrgeist,wirdetwaigeRckzah-lungsansprche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschlieen-denFinanzierungsvertrgeentstehenknnen,gegenberderKfWgarantieren.

    Artikel 3

    DieRegierungderRepublikNigerstelltdieKfWvonsmtli-chenSteuernundsonstigenffentlichenAbgabenfrei,dieimZu-sammenhangmitAbschlussundDurchfhrungderinArtikel2Absatz1erwhntenVertrgeinderRepublikNigererhobenwer-den.

    Artikel 4

    DieRegierungderRepublikNigerberlsstbeidensichausderGewhrungderFinanzierungsbeitrgeergebendenTranspor-tenvonPersonenundGternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassagierenundLieferantendiefreieWahlderVerkehrsun-ternehmen,trifftkeineManahmen,welchediegleichberechtig-teBeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitzinderBundes-republikDeutschlandausschlieenodererschweren,underteiltgegebenenfallsdiefreineBeteiligungdieserVerkehrsunterneh-menerforderlichenGenehmigungen.

    Artikel 5

    DieimAbkommenvom8.Juli2008zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierungderRepublikNigerberFinanzielleZusammenarbeit2004/2006frdasVor-habenProgrammorientierteGemeinschaftsfinanzierungGrund-

    BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.7,ausgegebenzuBonnam24.Mrz2014 213

    AbkommenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland

    undderRegierungderRepublikNigerberFinanzielleZusammenarbeit2011

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • bildungvorgesehenenFinanzierungsbeitrgewerdenmiteinemBetragvon8970397,91EuroreprogrammiertundfrdasVorha-benProgrammGrundbildungverwendet,wennnachPrfungdessenFrderungswrdigkeitfestgestelltwordenist.

    Artikel 6

    JedenderungdiesesAbkommensbedarfeinesVerbalnoten-wechselszwischendenbeidenVertragsparteien.

    Artikel 7

    JedeStreitigkeitberdieAnwendungoderAuslegungdiesesAbkommenswirdgtlichoderaufdiplomatischemWegebei-gelegt,notfallsaufjedeandereWeise,aufdiesichdieVertrags-parteienverstndigen.

    Artikel 8

    DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.

    214 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.7,ausgegebenzuBonnam24.Mrz2014

    Geschehen zu Niamey am 29. November 2013 in zweiUrschriften,jedeindeutscherundfranzsischerSprache,wobeijederWortlautgleichermaenverbindlichist.

    FrdieRegierungderBundesrepublikDeutschland

    Dr. M i c h a e l Fe i n e r

    FrdieRegierungderRepublikNiger

    Mohamed B a z o um

    Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechselsvom 5. Juli 2013/2. Dezember 2013 zwischen der Regie-rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierungder Republik Mali ber Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-haben Regenwasserableitung Bamako) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel

    am 2. Dezember 2013

    in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wirdnachstehend verffentlicht.

    Bonn, den 21. Januar 2014

    Bundesm in i s t e r i umf r w i r t s cha f t l i c he Zusammena rbe i t

    und En tw i c k l ungIm Auftrag

    Ju l i a Ka i s e r

    B

    Bekanntmachungder deutsch-malischen Vereinbarungber Finanzielle Zusammenarbeit

    Vom 21. Januar 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Der Botschafter Bamako, den 05.07.2013der Bundesrepublik Deutschland

    Herr Minister,

    ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterBezugnahme auf die Verbalnote Nummer 166/11 vom 9. Dezember 2011 der Botschaftder Bundesrepublik Deutschland mit der Zusage der Mittel Finanzieller Zusammenarbeitfolgende Vereinbarung ber das Vorhaben Regenwasserableitung Bamako vorzuschla-gen:

    1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermglicht es der Regierung der Repu-blik Mali von der Kreditanstalt fr Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeitrge in Hhevon bis zu 10 Millionen Euro fr das Vorhaben Regenwasserableitung Bamako zu er-halten, wenn nach Prfung die Frderungswrdigkeit dieses Vorhabens festgestelltworden ist.

    2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann, falls es nicht oder nur teilweisedurchgefhrt wird, im Einvernehmen zwischen der Regierung der BundesrepublikDeutschland und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben ersetzt wer-den. Ein solches Ersatzvorhaben muss ebenfalls als Hauptziel die Minderung von Treib-hausgasemissionen, die Anpassung an den Klimawandel oder den Walderhalt oder denErhalt der Artenvielfalt verfolgen und bis zum 31. Dezember 2017 in vollem Umfangdurchgefhrt worden sein.

    3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der RepublikMali zu einem spteren Zeitpunkt ermglicht, weitere Finanzierungsbeitrge zur Vor-bereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder fr notwendige Begleitma-nahmen zur Durchfhrung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabensvon der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.

    4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denener zur Verfgung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen diezwischen der KfW und den Empfngern der Finanzierungsbeitrge zu schlieendenVertrge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.

    5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfllt ersatzlos, soweit nicht dieentsprechenden Darlehens- und Finanzierungsvertrge so rechtzeitig geschlossen worden sind, dass die Mittel bis zum 31. Dezember 2017 von der KfW zur Verfgunggestellt werden knnen. Bis dahin nicht verausgabte Mittel verfallen ersatzlos.

    6. Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst Empfnger der Finanzierungs-beitrge ist, wird etwaige Rckzahlungsansprche, die aufgrund der nach Nummer 1 zuschlieenden Finanzierungsvertrge entstehen knnen, gegenber der KfW garantie-ren.

    7. Die Regierung der Republik Mali stellt die KfW von smtlichen Steuern und sonstigenffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und der Durchfhrungder unter Nummer 4 erwhnten Vertrge in der Republik Mali erhoben werden.

    8. Die Regierung der Republik Mali berlsst bei den sich aus der Gewhrung der Finan-zierungsbeitrge ergebenden Transporten von Personen und Gtern im See-, Land-und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-men, trifft keine Manahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlieen oder erschwe-ren, und erteilt gegebenenfalls die fr eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmenerforderlichen Genehmigungen.

    9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und franzsischer Sprache geschlossen, wobeijeder Wortlaut gleichermaen verbindlich ist.

    Falls sich die Regierung der Republik Mali mit den unter den Nummern 1 bis 9 gemach-ten Vorschlgen einverstanden erklrt, werden diese Note und die das Einverstndnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarungzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.

    Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch -achtung.

    G n te r O v e r f e l d

    Seiner Exzellenzdem Minister fr Auswrtige Angelegenheitenund Internationale Zusammenarbeitder Republik MaliHerrn Timan Hubert COULIBALY

    Bamako

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014 215

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • I.

    Die Bekanntmachung vom 2. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1578) ber den Gel-tungsbereich des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 ber brger -liche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) wird dahin gehende r g n z t , dass Pa k i s t a n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. Juni 2010 folgenden Vo r b e h a l t angebracht hat:

    216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014

    Bekanntmachungzum Internationalen Pakt

    ber brgerliche und politische Rechte

    Vom 10. Februar 2014

    Article 3, 6, 7, 18 and 19

    [The] Islamic Republic of Pakistan de-clares that the provisions of Articles 3, 6, 7,18 and 19 shall be so applied to the extentthat they are not repugnant to the Provi-sions of the Constitution of Pakistan andthe Sharia laws.

    Article 12

    The Islamic Republic of Pakistan de-clares that the provisions of Articles 12 shall be so applied as to be in conformitywith the Provisions of the Constitution ofPakistan.

    Article 13

    With respect to Article 13, the Govern-ment of the Islamic Republic of Pakistan reserves its right to apply its laws relating toforeigners.

    Article 25

    [The] Islamic Republic of Pakistan de-clares that the provisions of Article 25 shallbe so applied to the extent that they are not repugnant to the Provisions of the Con-stitution of Pakistan.

    Article 40

    The Government of the Islamic Republicof Pakistan hereby declares that it does not recognize the competence of the Com-mittee provided for in Article 40 of theCovenant.

    (bersetzung)

    Artikel 3, 6, 7, 18 und 19

    [Die] Islamische Republik Pakistan er-klrt, dass die Artikel 3, 6, 7, 18 und 19 angewendet werden, soweit sie nicht imWiderspruch zur Verfassung von Pakistanund zur Scharia stehen.

    Artikel 12

    Die Islamische Republik Pakistan erklrt,dass Artikel 12 so angewendet wird, dasser im Einklang mit der Verfassung von Pakistan steht.

    Artikel 13

    In Bezug auf Artikel 13 behlt sich dieRegierung der Islamischen Republik Pakis-tan das Recht vor, ihr Auslnderrecht anzu-wenden.

    Artikel 25

    [Die] Islamische Republik Pakistan er-klrt, dass Artikel 25 angewendet wird, so-weit er nicht im Widerspruch zur Verfassungvon Pakistan steht.

    Artikel 40

    Die Regierung der Islamischen RepublikPakistan erklrt hiermit, dass sie die Zu-stndigkeit des Ausschusses nach Arti-kel 40 des Paktes nicht anerkennt.

    II.

    Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 28. Juni 2011 folgendenE i n s p r u c h gegen den Vorbehalt Pakistans eingelegt:

    The Government of the Federal Republicof Germany has carefully examined thereservations made by the Islamic Republicof Pakistan on 23 June 2010 to Articles 3,6, 7, 12, 13, 18, 19 and 25 of the Interna-tional Covenant on Civil and Political Rights.

    The Government of the Federal Republicof Germany is of the opinion that thesereservations subject the applications of Articles 3, 6, 7, 12, 13, 18, 19 and 25 of the

    (bersetzung)

    Die Regierung der BundesrepublikDeutschland hat die am 23. Juni 2010 vonder Islamischen Republik Pakistan zu denArtikeln 3, 6, 7, 12, 13, 18, 19 und 25 desInternationalen Paktes ber brgerliche undpolitische Rechte angebrachten Vorbehaltesorgfltig geprft.

    Die Regierung der BundesrepublikDeutschland ist der Auffassung, dass dieseVorbehalte die Anwendung der Artikel 3, 6,7, 12, 13, 18, 19 und 25 des Paktes einem

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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014 217

    Covenant to a system of domestic normswithout specifying the contents thereof,leaving it uncertain to which extent the Islamic Republic of Pakistan accepts to be bound by the obligations under theCovenant and raising serious doubts as toits commitment to fulfil its obligations underthe Covenant. These reservations thereforeare considered incompatible with the objectand purpose of the Covenant and conse-quently impermissible under Art. 19 c of theVienna Convention on the Law of Treaties.

    By refusing to recognize the competenceof the Committee provided for in Article 40of the Covenant the Republic of Pakistancalls into question the complete reportingmechanism which is a central procedural element of the Covenant system. This spe-cific reservation against Article 40 thereforeis considered to be contrary to the objectand purpose of the Covenant as well.

    The Government of the Federal Republicof Germany therefore objects to the above-mentioned reservations as being incom -patible with the object and purpose of theCovenant.

    This objection shall not preclude the entry into force of the Covenant betweenthe Federal Republic of Germany and theIslamic Republic of Pakistan.

    System innerstaatlicher Normen unterwer-fen, ohne deren Inhalt genauer zu bezeich-nen, und somit nicht deutlich machen, inwelchem Umfang die Islamische RepublikPakistan zustimmt, durch die Verpflichtun-gen aus dem Pakt gebunden zu sein, undernsthafte Zweifel an ihrem Willen wecken,ihre Verpflichtungen aus dem Pakt zu erfl-len. Diese Vorbehalte werden daher als mitZiel und Zweck des Paktes unvereinbar undfolglich als nach Artikel 19 Buchstabe c desWiener bereinkommens ber das Rechtder Vertrge nicht zulssig betrachtet.

    Indem sie die Zustndigkeit des Aus-schusses nach Artikel 40 des Paktes nichtanerkennt, stellt die [Islamische] RepublikPakistan den gesamten Berichtsmecha -nismus in Frage, der zentraler Verfahrens -bestandteil des Systems des Paktes ist.Dieser spezielle Vorbehalt zu Artikel 40 wirddaher ebenfalls als mit Ziel und Zweck desPaktes unvereinbar betrachtet.

    Die Regierung der BundesrepublikDeutschland erhebt daher Einspruch gegendie genannten Vorbehalte, da sie mit Zielund Zweck des Paktes unvereinbar sind.

    Dieser Einspruch schliet das Inkraft -treten des Paktes zwischen der Bundes -republik Deutschland und der IslamischenRepublik Pakistan nicht aus.

    Gegen den Vorbehalt Pakistans haben auerdem

    Australien* am 28. Juni 2011

    Belgien* am 28. Juni 2011

    Dnemark* am 28. Juni 2011

    Estland* am 21. Juni 2011

    Finnland* am 28. Juni 2011

    Frankreich* am 24. Juni 2011

    Griechenland* am 22. Juni 2011

    Irland* am 23. Juni 2011

    Italien* am 28. Juni 2011

    Kanada* am 27. Juni 2011

    Lettland* am 29. Juni 2011

    Norwegen* am 29. Juni 2011

    sterreich* am 24. Juni 2011

    Polen* am 20. Juni 2011

    Portugal* am 28. Juni 2011

    Schweden* am 22. Juni 2011

    Schweiz* am 28. Juni 2011

    Slowakei* am 23. Juni 2011

    Spanien* am 9. Juni 2011

    Tschechische Republik* am 20. Juni 2011

    Ungarn* am 28. Juni 2011

    Uruguay* am 23. Juni 2011

    Vereinigte Staaten* am 29. Juni 2011

    Vereinigtes Knigreich* am 28. Juni 2011

    E i n s p r u c h eingelegt.

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  • III.

    Pa k i s t a n * hat am 20. September 2011 seinen Vorbehalt zu den Artikeln 6,7, 12, 13, 18, 19 und 40 z u r c k g e z o g e n und zu den Artikeln 3 und 25 te i l -w e i s e z u r c k g e n o m m e n (vgl. I.).

    IV.

    Die Bekanntmachung vom 14. Juni 1976 (BGBl. II S. 1068) wird wie folgt ergnzt:

    L i b y e n * hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 15. Mai 1970 e i n e E r k l r u n g abgegeben.

    R u m n i e n * hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 9. Dezem-ber 1974 eine E r k l r u n g zu Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 1 ab -gegeben.

    Die S o w j e t u n i o n * hat bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am 16. Oktober 1973 eine E r k l r u n g zu Artikel 48 Absatz 1 abgegeben, welchefr die R u s s i s c h e F d e ra t i o n fortgilt (vgl. die Bekanntmachung vom 14. August 1992, BGBl. II S. 1016).

    Die U k ra i n e * hat bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am 12. No-vember 1973 eine E r k l r u n g zu Artikel 48 Absatz 1 abgegeben.

    V.

    I r l a n d hat am 24. August 1998 seine bei Hinterlegung der Ratifikations -urkunde am 8. Dezember 1989 angebrachten Vo r b e h a l t e zu Artikel 14 Ab-satz 6 und Artikel 23 Absatz 4 (vgl. die Bekanntmachungen vom 31. Mrz 1992,BGBl. II S. 361, und 12. August 1994, BGBl. II S. 2461) z u r c k g e n o m m e n .

    I r l a n d hat am 15. Dezember 2011 seinen bei Hinterlegung der Ratifikations-urkunde am 8. Dezember 1989 angebrachten Vo r b e h a l t zu Artikel 19 Ab-satz 2 z u r c k g e n o m m e n .

    VI.

    L i e c h t e n s t e i n hat den bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 10. De-zember 1998 angebrachten Vo r b e h a l t zu Artikel 20 Absatz 2 am 28. April2000 (vgl. die Bekanntmachung vom 10. August 1999, BGBl. II S. 784) z u r c k -g e n o m m e n .

    L i e c h t e n s t e i n hat den bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 10. De-zember 1998 angebrachten Vo r b e h a l t zu Artikel 24 Absatz 3 am 13. Oktober2009 (vgl. die Bekanntmachung vom 10. August 1999, BGBl. II S. 784) z u r c k -g e n o m m e n .

    VII.

    L u x e m b u r g * hat seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 18. August 1983 angebrachten Vo r b e h a l t zu Artikel 14 Absatz 5 (vgl. die Bekanntmachung vom 7. Mai 1984, BGBl. II S. 525) am 6. November 2003 gegenber dem Generalsekretr der Vereinten Nationen g e n d e r t . Diese nderung des Vorbehalts ist am 1. Dezember 2004 wirksam geworden.

    VIII.

    Die S c h w e i z hat ihren bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 18. Juni1992 angebrachten Vo r b e h a l t zu Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d und f (vgl. die Bekanntmachung vom 2. September 1993, BGBl. II S. 1998) am 12. Ja-nuar 2004 z u r c k g e n o m m e n .

    IX.

    I s l a n d hat seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 22. August1979 angebrachten Vo r b e h a l t zu Artikel 13 (vgl. die Bekannt machung vom28. August 1980, BGBl. II S. 1304) am 19. Oktober 2009 z u r c k g e n o m m e n .

    218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • X.

    T h a i l a n d hat am 6. Juli 2012 seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 29. Oktober 1996 abgegebene A u s l e g u n g s e r k l r u n g zu Artikel 6 Ab-satz 5 und Artikel 9 Absatz 3 (vgl. die Bekanntmachung vom 2. Dezember 1997,BGBl. 1998 II S. 58) z u r c k g e n o m m e n .

    Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 2. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1578).

    * Vorbehalte und Erklrungen:

    Vorbehalte und Erklrungen zu diesem Pakt, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-gesetzblatt Teil II nicht verffentlicht. Sie sind in englischer und franzsischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.

    Berlin, den 10. Februar 2014

    A u s w r t i g e s A m tIm Auftrag

    Dr. M a r t i n N e y

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014 219

    Das in Ulan-Bator am 13. November 2013 unterzeich-nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes -republik Deutschland und der Regierung der Mongoleiber Finanzielle Zusammenarbeit 2012 und 2013 ist nachseinem Artikel 5

    am 13. November 2013

    in Kraft getreten; es wird nachstehend verffentlicht.

    Bonn, den 21. Februar 2014

    Bundesm in i s t e r i umf r w i r t s cha f t l i c he Zusammena rbe i t

    und En tw i c k l ungIm Auftrag

    Dr. And reas P f e i l

    B

    Bekanntmachungdes deutsch-mongolischen Abkommens

    ber Finanzielle Zusammenarbeit

    Vom 21. Februar 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • DieRegierungderBundesrepublikDeutschland

    und

    dieRegierungderMongolei

    imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungenzwischenderBundesrepublikDeutschlandundderMongolei,

    imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart-nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzuvertiefen,

    imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun-gendieGrundlagediesesAbkommensist,

    inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklunginderMongoleibeizutragen,

    unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand-lungenzurEntwicklungszusammenarbeitzwischenderRegie-rungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierungderMongoleivom27.Mrz2012

    sindwiefolgtbereingekommen:

    Artikel 1

    (1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermglichtesderRegierungderMongoleioderanderen,vonbeidenRegie-rungen gemeinsam auszuwhlenden Empfngern, von derKreditanstaltfrWiederaufbau(KfW),FrankfurtamMain,frdasVorhabenBiodiversittundAnpassungandenKlimawandeleinenFinanzierungsbeitraginHhevon11500000Euro(inWor-ten:elfMillionen fnfhunderttausendEuro)zuerhalten,wennnachPrfungdieFrderungswrdigkeitdiesesVorhabensfest-gestelltwordenist.

    (2) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh-menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierungderMongoleidurchandereVorhabenersetztwerden.WirddasinAbsatz1bezeichneteVorhabendurchVor-habenersetzt,diealsVorhabendesUmweltschutzesoderder

    sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds frmittel-stndischeBetriebeoderalsManahme,diederVerbesserungdergesellschaftlichenStellungvonFrauendient,oderalseineselbsthilfeorientierte Manahme zur Armutsbekmpfung diebesonderenVoraussetzungenfrdieFrderungimWegeeinesFinanzierungsbeitragserfllen,sokanneinFinanzierungsbeitrag,anderenfallseinDarlehengewhrtwerden.

    (3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesderRegierungderMongoleizueinemspterenZeitpunktermglicht,weitereFinanzierungsbeitrgezurVorbereitungdesinAbsatz1genanntenVorhabensoderfrnotwendigeBegleitmanahmenzurDurchfhrungundBetreuungdesinAbsatz1genanntenVor-habensvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommenAn-wendung.

    Artikel 2

    (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genanntenBetrags,dieBedingungen,zudenendieserzurVerfgungge-stelltwird,sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmtderzwischenderKfWunddemEmpfngerdesFinanzierungs-beitragszuschlieendeVertrag,derdeninderBundesrepublikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegt.

    (2) DieZusagedesinArtikel1Absatz1genanntenBetragsentfllt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvonachtJahrennachdemZusagejahrderentsprechendeFinanzierungsvertragge-schlossenwurde.FrdiesenBetragendetdieFristmitAblaufdes31.Dezember2020.

    (3) DieRegierungderMongolei,soweitsienichtselbstEmp-fnger des Finanzierungsbeitrags ist,wird etwaigeRckzah-lungsansprche,dieaufgrunddesnachAbsatz1zuschlieen-denFinanzierungsvertragsentstehenknnen,gegenberderKfWgarantieren.

    Artikel 3

    DieRegierungderMongolei stellt dieKfWvon smtlichenSteuernundsonstigenffentlichenAbgabenfrei,dieimZusam-menhangmitAbschlussundDurchfhrungdesinArtikel2Ab-satz1erwhntenVertragsinderMongoleierhobenwerden.

    220 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.7,ausgegebenzuBonnam24.Mrz2014

    AbkommenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland

    undderRegierungderMongoleiberFinanzielleZusammenarbeit2012und2013

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  • Artikel 4

    DieRegierungderMongoleiberlsstbeidensichausderGewhrungdesFinanzierungsbeitragsergebendenTransportenvonPersonenundGternimSee-/Land-undLuftverkehrdenPassagierenundLieferantendiefreieWahlderVerkehrsunter-nehmen,trifftkeineManahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitzinderBundes-

    republikDeutschlandausschlieenodererschweren,underteiltgegebenenfallsdiefreineBeteiligungdieserVerkehrsunterneh-menerforderlichenGenehmigungen.

    Artikel 5

    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung inKraft.

    BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.7,ausgegebenzuBonnam24.Mrz2014 221

    GeschehenzuUlanBatoram13.November2013inzweiUr-schriften,jedeindeutscher,mongolischerundenglischerSpra-che,wobeijederWortlautverbindlichist.BeiunterschiedlicherAuslegungdesdeutschenunddesmongolischenWortlautsistderenglischeWortlautmagebend.

    FrdieRegierungderBundesrepublikDeutschland

    Ge r h a rd T h i e d emann

    FrdieRegierungderMongolei

    N j am j a v B a t b a y a r

    Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu demAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages ber die Rechts-stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-tionierten auslndischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. Mrz1993 genderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der BundesrepublikDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ber dieGewhrung von Befreiungen und Vergnstigungen an das Unternehmen CubicApplications, Inc. (Nr. DOCPER-AS-03-11) geschlossen worden. Die Vereinba-rung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel

    am 28. Januar 2014

    in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend verffentlicht.

    Berlin, den 24. Februar 2014

    Ausw r t i g e s AmtIm Auftrag

    Dr. Ma r t i n Ney

    B

    Bekanntmachungder deutsch-amerikanischen Vereinbarung

    ber die Gewhrung von Befreiungen und Vergnstigungenan das Unternehmen Cubic Applications, Inc.

    (Nr. DOCPER-AS-03-11)

    Vom 24. Februar 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Auswrtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2014

    Verbalnote

    Das Auswrtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika denEingang der Verbalnote Nr.541 vom 28. Januar 2014 zu besttigen, die wie folgt lautet:

    Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswrtigen Amtunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom29.Juni2001 in der Fassung der nderungsvereinbarung vom 28.Juli2005 zwischen derRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staatenvon Amerika ber die Gewhrung von Befreiungen und Vergnstigungen an Unternehmen,die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Ttigkeiten fr die in der Bundesre-publik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nach-folgend die Rahmenvereinbarung, Folgendes mitzuteilen:

    Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu knnen, hat die Regierung der Vereinig-ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Cubic Applications, Inc. einen Vertrag aufBasis der beigefgten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-03-11 ber die Erbrin-gung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.

    Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wrde es begren, wenn dem Un-ternehmen Cubic Applications, Inc. zur Erleichterung der Ttigkeit Befreiungen und Ver-gnstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewhrtwerden knnten, und schlgt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,eine Vereinbarung nach Artikel72 Absatz4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen -statut zu schlieen, die folgenden Wortlaut haben soll:

    1. Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-stellung von Analytischen Dienstleistungen fr die im Sinne des NATO-Truppenstatutsin der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten vonAmerika folgende Dienstleistungen erbringen:

    Der Auftragnehmer erbringt Untersttzungsleistungen fr das Joint Training System so-wie das Joint Exercise Program, um die Koordinierung von US-Dienststellen im Rah-men des Auftrags des Afrikakommandos zu erleichtern. Insbesondere stellt der Auf-tragnehmer Fachwissen zur Verfgung, um das Personal des Afrikakommandos bei derErarbeitung, der Umsetzung und dem Betrieb von Trainings- und bungsprogrammenzu untersttzen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Ttigkeiten: Military Planner(Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), Process Analyst (Anhang II Num-mer 1 der Rahmenvereinbarung), Functional Analyst (Anhang II Nummer 6 der Rah-menvereinbarung) und Training Specialist (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenverein-barung).

    2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Magabe der darin verein-barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer4, werden diesem Unter-nehmen die Befreiungen und Vergnstigungen nach Artikel 72Absatz1 Buchstabebdes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewhrt.

    3. Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschlandausschlielich fr die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-einigten Staaten von Amerika ttig.

    4. Nach Magabe der unter Nummer5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-mungen, insbesondere auch der Beschrnkungen nach Artikel72 Absatz5 Buch -stabeb des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern desoben genannten Unternehmens, deren Ttigkeiten unter Nummer1 aufgefhrt sind,wenn sie ausschlielich fr dieses Unternehmen ttig sind, die gleichen Befreiungenund Vergnstigungen gewhrt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen derVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-rika sie ihnen beschrnken.

    5. Fr das Verfahren zur Gewhrung dieser Befreiungen und Vergnstigungen gelten dieBestimmungen der Rahmenvereinbarung.

    6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklrt hiermit, dass bei der Durch-fhrung des Vertrags ber die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-gen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Fernerwird sie alle erforderlichen Manahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-nehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unterNummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.

    7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobeijeder Wortlaut gleichermaen verbindlich ist.

    8. Diese Vereinbarung tritt auer Kraft, wenn der Vertrag ber die Erbringung der unterNummer1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der VertragsniederschriftNummer DOCPER-AS-03-11 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von

    222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014

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  • Amerika und dem Unternehmen Cubic Applications, Inc. endet. Sie tritt auerdem auer Kraft, wenn das Auswrtige Amt nicht sptestens zwei Wochen vor Ablauf dervorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderungerhlt. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 23.Juli2012 bis22.Juli2014 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefgt. Die Regie-rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der BundesrepublikDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfgung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswrtigen Amt die Beendigung oder Verlngerung des Vertrags unverzglich mit.

    9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durchNotifikation kndigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kndigung auerKraft. Magebend fr die Wirksamkeit der Kndigung ist der Tag ihres Eingangs beider anderen Vertragspartei.

    Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1bis 9 gemachten Vorschlgen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-standen erklrt, werden diese Verbalnote und die das Einverstndnis der Regierung derBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswrtigen Amtseine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und derRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel72 Absatz4 des Zusatzabkom-mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28.Januar2014 in Kraft tritt.

    Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswr-tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

    Das Auswrtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlgender Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklrt. Demgem bil-den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr.541 vom 28. Ja-nuar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemArtikel72Absatz4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 28. Januar2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaen verbindlichist.

    Das Auswrtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten vonAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

    An dieBotschaft derVereinigten Staaten von Amerika

    Berlin

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014 223

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  • Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu demAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages ber die Rechts-stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-tionierten auslndischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. Mrz1993 genderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der BundesrepublikDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika berdie Gewhrung von Befreiungen und Vergnstigungen an das UnternehmenSecure Mission Solutions, LLC (Nr. DOCPER-IT-19-02) geschlossen worden.Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel

    am 28. Januar 2014

    in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend verffentlicht.

    Berlin, den 24. Februar 2014

    A u s w r t i g e s A m tIm Auftrag

    Dr. M a r t i n N e y

    224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014

    Bekanntmachungder deutsch-amerikanischen Vereinbarung

    ber die Gewhrung von Befreiungen und Vergnstigungenan das Unternehmen Secure Mission Solutions, LLC

    (Nr. DOCPER-IT-19-02)

    Vom 24. Februar 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Auswrtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2014

    Verbalnote

    Das Auswrtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika denEingang der Verbalnote Nr.537 vom 28. Januar 2014 zu besttigen, die wie folgt lautet:

    Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswrtigen Amtunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom27.Mrz1998 in der Fassung der nderungsvereinbarung vom 18.November2009 zwi-schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der VereinigtenStaaten von Amerika ber die Gewhrung von Befreiungen und Vergnstigungen an Unter-nehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung fr die in der Bun-desrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika be-auftragt sind, nachfolgend die Rahmenvereinbarung, Folgendes mitzuteilen:

    Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehrigenbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu knnen, hatdie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Secure MissionSolutions, LLC einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefgten Ver-tragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-19-02 geschlossen.

    Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wrde es begren, wenn dem Un-ternehmen Secure Mission Solutions, LLC zur Erleichterung der Ttigkeit Befreiungen undVergnstigungen nach Artikel72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewhrtwerden knnten, und schlgt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,eine Vereinbarung nach Artikel72 Absatz4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen -statut zu schlieen, die folgenden Wortlaut haben soll:

    1. Das Unternehmen Secure Mission Solutions, LLC wird im Rahmen seines Vertrags zurTruppenbetreuung fr die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolgessowie die Angehrigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschlielich fol-gende Dienstleistungen erbringen:

    Hauptaufgabe des Auftragnehmers ist die Bereitstellung standardisierter IT-Help-Desk-Support-Dienstleistungen fr die Air Force Medical Operations Agency, damit gewhr-leistet ist, dass die Endanwender einer klinischen Anwendung einen eindeutigen Ansprechpartner im Bereich des Supports haben. Der Auftragnehmer nimmt Anfragender militrischen Behandlungseinrichtungen per Telefon, E-Mail, systemgesttztemWeb-Ticket oder auf anderem Weg entgegen, dokumentiert die Probleme mit dem ent-sprechenden IT-System und stellt diese Informationen in Form eines Service-Ticketszusammen, welches an die zustndigen Mitarbeiter weitergeleitet wird. Der Auftrag-nehmer ist auch fr Fehlerbehebungsablufe zustndig. Dieser Vertrag umfasst die fol-gende Ttigkeit: Systems Administrator.

    2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergnstigungen nach Artikel72 Absatz1 Buchstabeb des Zusatz -abkommens zum NATO-Truppenstatut gewhrt.

    3. Das Unternehmen Secure Mission Solutions, LLC wird in der Bundesrepublik Deutsch-land ausschlielich fr die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolgessowie die Angehrigen beider ttig.

    4. Nach Magabe der unter Nummer5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-mungen, insbesondere auch der Beschrnkungen nach Artikel72 Absatz5 Buch -stabeb des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern desoben genannten Unternehmens, deren Ttigkeiten unter Nummer1 aufgefhrt sind,wenn sie ausschlielich fr dieses Unternehmen ttig sind, die gleichen Befreiungenund Vergnstigungen gewhrt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen derVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-rika sie ihnen beschrnken.

    5. Fr das Verfahren zur Gewhrung dieser Befreiungen und Vergnstigungen gelten dieBestimmungen der Rahmenvereinbarung.

    6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklrt hiermit, dass bei der Durch-fhrung des Vertrags ber die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-gen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Fernerwird sie alle erforderlichen Manahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-nehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unterNummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.

    7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobeijeder Wortlaut gleichermaen verbindlich ist.

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014 225

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • 8. Diese Vereinbarung tritt auer Kraft, wenn der Vertrag ber die Erbringung der unterNummer1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der VertragsniederschriftNummer DOCPER-IT-19-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen Secure Mission Solutions, LLC endet. Sie tritt auer-dem auer Kraft, wenn das Auswrtige Amt nicht sptestens zwei Wochen vor Ablaufder vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforde-rung erhlt. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 6.Septem-ber 2013 bis 5.September 2014 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung bei-gefgt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung derBundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfgung. Die Bot-schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswrtigen Amt die Beendigungoder Verlngerung des Vertrags unverzglich mit.

    9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieserVereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durchNotifikation kndigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kndigung auerKraft. Magebend fr die Wirksamkeit der Kndigung ist der Tag ihres Eingangs beider anderen Vertragspartei.

    Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-mern1bis9 gemachten Vorschlgen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerikaeinverstanden erklrt, werden diese Verbalnote und die das Einverstndnis der Regierungder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des AuswrtigenAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika undder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel72 Absatz4 des Zusatzab-kommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28.Januar2014 in Kraft tritt.

    Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswr-tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

    Das Auswrtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlgender Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklrt. Demgem bil-den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr.537 vom 28. Ja-nuar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemArtikel72Absatz4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 28. Januar2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaen verbindlichist.

    Das Auswrtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten vonAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

    An dieBotschaft derVereinigten Staaten von Amerika

    Berlin

    226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu demAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages ber die Rechts-stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten auslndischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. Mrz1993 genderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der BundesrepublikDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ber dieGewhrung von Befreiungen und Vergnstigungen an das Unternehmen HenryM. Jackson Foundation for the Advancement of Military Medicine, Inc. (Nr. DOCPER-TC-55-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrerInkrafttretensklausel

    am 28. Januar 2014

    in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend verffentlicht.

    Berlin, den 24. Februar 2014

    A u s w r t i g e s A m tIm Auftrag

    Dr. M a r t i n N e y

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014 227

    Bekanntmachungder deutsch-amerikanischen Vereinbarung

    ber die Gewhrung von Befreiungen und Vergnstigungenan das Unternehmen Henry M. Jackson Foundation

    for the Advancement of Military Medicine, Inc.(Nr. DOCPER-TC-55-01)

    Vom 24. Februar 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Auswrtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2014

    Verbalnote

    Das Auswrtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika denEingang der Verbalnote Nr.358 vom 28. Januar 2014 zu besttigen, die wie folgt lautet:

    Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswrtigen Amtunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom27.Mrz1998 in der Fassung der nderungsvereinbarung vom 18.November2009 zwi-schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der VereinigtenStaaten von Amerika ber die Gewhrung von Befreiungen und Vergnstigungen an Unter-nehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung fr die in der Bun-desrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika be-auftragt sind, nachfolgend die Rahmenvereinbarung, Folgendes mitzuteilen:

    Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehri-gen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu knnen,hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem UnternehmenHenry M. Jackson Foundation for the Advancement of Military Medicine, Inc. einen Ver-trag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefgten Vertragsniederschrift Num-mer DOCPER-TC-55-01 geschlossen.

    Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wrde es begren, wenn dem Unternehmen Henry M. Jackson Foundation for the Advancement of Military Medicine, Inc.zur Erleichterung der Ttigkeit Befreiungen und Vergnstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewhrt werden knnten, und schlgt des-halb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel72Absatz4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schlieen, die folgendenWortlaut haben soll:

    1. Das Unternehmen Henry M. Jackson Foundation for the Advancement of Military Medicine, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppenbetreuung fr die Mitgliederder in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staatenvon Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehrigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschlielich folgende Dienstleistungen erbringen:

    Der Vertragsnehmer ist zustndig fr Leistungen in der klinischen Forschung und Behandlung von Patienten im Traumazentrum des Landstuhl Regional Medical Center.Im Rahmen dieser Leistungen erbringt der Vertragsnehmer Untersttzung fr klinischeStudien und die Auswertung solcher Studien, die von teilnehmenden medizinischenEinrichtungen des Landstuhl Regional Medical Center durchgefhrt werden. Ziel ist es,ein Forschungsprogramm zu koordinieren, das die medizinische Betreuung im Hinblickauf Auswirkungen fr Soldaten im aktiven Dienst, Angehrige und Personen im Ruhe-stand verbessert, und aktiv mit zivilen und akademischen Partnern zusammenzuarbei-ten. Der Vertragsnehmer ist zustndig fr die Befragung von Probanden fr Protokollesowie fr das Sammeln und Auswerten von Daten zur Besttigung von Eignung undVerpflichtung der Patienten. Er prft Patientenakten und berprft Probanden hinsicht-lich Eignung zur Teilnahme am Forschungsprotokoll. Dieser Vertrag umfasst die folgen-de Ttigkeit: Certified Nurse.

    2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergnstigungen nach Artikel72 Absatz1 Buchstabeb des Zusatzab-kommens zum NATO-Truppenstatut gewhrt.

    3. Das Unternehmen Henry M. Jackson Foundation for the Advancement of Military Medicine, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschlielich fr die Mitgliederder in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staatenvon Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehrigen beider ttig.

    4. Nach Magabe der unter Nummer5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-mungen, insbesondere auch der Beschrnkungen nach Artikel72 Absatz5 Buch -stabeb des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern desoben genannten Unternehmens, deren Ttigkeiten unter Nummer1 aufgefhrt sind,wenn sie ausschlielich fr dieses Unternehmen ttig sind, die gleichen Befreiungenund Vergnstigungen gewhrt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen derVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschrnken.

    5. Fr das Verfahren zur Gewhrung dieser Befreiungen und Vergnstigungen gelten dieBestimmungen der Rahmenvereinbarung.

    6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklrt hiermit, dass bei der Durch-fhrung des Vertrags ber die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-gen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Fernerwird sie alle erforderlichen Manahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-

    228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • nehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unterNummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.

    7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-der Wortlaut gleichermaen verbindlich ist.

    8. Diese Vereinbarung tritt auer Kraft, wenn der Vertrag ber die Erbringung der unterNummer1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der VertragsniederschriftNummer DOCPER-TC-55-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten vonAmerika und dem Unternehmen Henry M. Jackson Foundation for the Advancementof Military Medicine, Inc. endet. Sie tritt auerdem auer Kraft, wenn das AuswrtigeAmt nicht sptestens zwei Wochen vor Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauffor-derung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhlt. Eine Zusammenfassung die-ses Vertrags mit einer Laufzeit vom 9.Juli2013 bis 10.Juli2017 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefgt. Die Regierung der Vereinigten Staaten vonAmerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie desVertrags zur Verfgung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt demAuswrtigen Amt die Beendigung oder Verlngerung des Vertrags unverzglich mit.

    9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durchNotifikation kndigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kndigung auerKraft. Magebend fr die Wirksamkeit der Kndigung ist der Tag ihres Eingangs beider anderen Vertragspartei.

    Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-mern1bis9 gemachten Vorschlgen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerikaeinverstanden erklrt, werden diese Verbalnote und die das Einverstndnis der Regierungder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des AuswrtigenAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika undder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel72 Absatz4 des Zusatzab-kommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28.Januar2014 in Kraft tritt.

    Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswr-tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

    Das Auswrtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlgender Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklrt. Demgem bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr.358 vom28. Januar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung derBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gem Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am28. Januar 2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaenverbindlich ist.

    Das Auswrtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten vonAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

    An dieBotschaft derVereinigten Staaten von Amerika

    Berlin

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014 229

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu demAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages ber die Rechts-stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-tionierten auslndischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. Mrz1993 genderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der BundesrepublikDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ber dieGewhrung von Befreiungen und Vergnstigungen an das Unternehmen SylviaMetzger (Nr. DOCPER-TC-56-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung istnach ihrer Inkrafttretensklausel

    am 28. Januar 2014

    in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend verffentlicht.

    Berlin, den 24. Februar 2014

    A u s w r t i g e s A m tIm Auftrag

    Dr. M a r t i n N e y

    230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014

    Bekanntmachungder deutsch-amerikanischen Vereinbarung

    ber die Gewhrung von Befreiungen und Vergnstigungenan das Unternehmen Sylvia Metzger

    (Nr. DOCPER-TC-56-01)

    Vom 24. Februar 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Auswrtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2014

    Verbalnote

    Das Auswrtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika denEingang der Verbalnote Nr.510 vom 28. Januar 2014 zu besttigen, die wie folgt lautet:

    Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswrtigen Amtunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom27. Mrz1998 in der Fassung der nderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwi-schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der VereinigtenStaaten von Amerika ber die Gewhrung von Befreiungen und Vergnstigungen an Unter-nehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung fr die in der Bun-desrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika be-auftragt sind, nachfolgend die Rahmenvereinbarung, Folgendes mitzuteilen:

    Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehrigenbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu knnen, hatdie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sylvia Metzgereinen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefgten Vertragsnieder-schrift Nummer DOCPER-TC-56-01 geschlossen.

    Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wrde es begren, wenn dem Un-ternehmen Sylvia Metzger zur Erleichterung der Ttigkeit Befreiungen und Vergnstigungennach Artikel72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewhrt werden knn-ten, und schlgt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Verein-barung nach Artikel72 Absatz4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zuschlieen, die folgenden Wortlaut haben soll:

    1. Das Unternehmen Sylvia Metzger wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppenbetreu-ung fr die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen derVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-hrigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschlielich folgende Dienstleis-tungen erbringen:

    Der Auftragnehmer fr das neue Elternbetreuungsprogramm ist zustndig fr Prven-tion, Interventionsbetreuung, Untersttzung und Aufklrung im Rahmen des Familien-beratungsprogramms fr Militrangehrige, Familien von zivilen Regierungsbeschf-tigten und deren Kinder vom prnatalen Stadium bis zum Alter von 4 Jahren. Zweckdes Programms ist die Reduzierung der Gefahr von Kindesmisshandlung und hus -licher Gewalt in der Gemeinschaft mit Hilfe eines umfassenden Hausbesuchspro-gramms und einer einzigartigen Kombination aus Prventivleistungen und rechtzeitigerIntervention, was zur allgemeinen Einsatzbereitschaft beitrgt. Dieser Vertrag umfasstdie folgende Ttigkeit: Certified Nurse.

    2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergnstigungen nach Artikel72 Absatz1 Buchstabeb des Zusatzab-kommens zum NATO-Truppenstatut gewhrt.

    3. Das Unternehmen Sylvia Metzger wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-lich fr die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen derVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-hrigen beider ttig.

    4. Nach Magabe der unter Nummer5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-mungen, insbesondere auch der Beschrnkungen nach Artikel72 Absatz5 Buch -stabeb des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern desoben genannten Unternehmens, deren Ttigkeiten unter Nummer1 aufgefhrt sind,wenn sie ausschlielich fr dieses Unternehmen ttig sind, die gleichen Befreiungenund Vergnstigungen gewhrt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen derVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschrnken.

    5. Fr das Verfahren zur Gewhrung dieser Befreiungen und Vergnstigungen gelten dieBestimmungen der Rahmenvereinbarung.

    6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklrt hiermit, dass bei der Durch-fhrung des Vertrags ber die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-gen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Fernerwird sie alle erforderlichen Manahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-nehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unterNummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.

    7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobeijeder Wortlaut gleichermaen verbindlich ist.

    8. Diese Vereinbarung tritt auer Kraft, wenn der Vertrag ber die Erbringung der unterNummer1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014 231

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Nummer DOCPER-TC-56-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten vonAmerika und dem Unternehmen Sylvia Metzger endet. Sie tritt auerdem auer Kraft,wenn das Auswrtige Amt nicht sptestens zwei Wochen vor Ablauf der vorausgegan-genen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhlt. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 16.September2013 bis31.Oktober2015 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefgt. Die Re-gierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der BundesrepublikDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfgung. Die Botschaft der Verei-nigten Staaten von Amerika teilt dem Auswrtigen Amt die Beendigung oder Verlnge-rung des Vertrags unverzglich mit.

    9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieserVereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durchNotifikation kndigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kndigung auerKraft. Magebend fr die Wirksamkeit der Kndigung ist der Tag ihres Eingangs beider anderen Vertragspartei.

    Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern1bis 9 gemachten Vorschlgen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-standen erklrt, werden diese Verbalnote und die das Einverstndnis der Regierung derBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswrtigen Amtseine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und derRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel72 Absatz4 des Zusatzabkom-mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28.Januar2014 in Kraft tritt.

    Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswr-tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

    Das Auswrtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlgender Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklrt. Demgem bil-den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr.510 vom 28. Ja-nuar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemArtikel72Absatz4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 28. Januar2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaen verbindlichist.

    Das Auswrtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten vonAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

    An dieBotschaft derVereinigten Staaten von Amerika

    Berlin

    232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu demAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages ber die Rechts-stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-tionierten auslndischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. Mrz1993 genderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der BundesrepublikDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ber dieGewhrung von Befreiungen und Vergnstigungen an das Unternehmen BoozAllen Hamilton, Inc. (Nr. DOCPER-TC-59-01) geschlossen worden. Die Verein -barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel

    am 28. Januar 2014

    in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend verffentlicht.

    Berlin, den 24. Februar 2014

    A u s w r t i g e s A m tIm Auftrag

    Dr. M a r t i n N e y

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014 233

    Bekanntmachungder deutsch-amerikanischen Vereinbarung

    ber die Gewhrung von Befreiungen und Vergnstigungenan das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc.

    (Nr. DOCPER-TC-59-01)

    Vom 24. Februar 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Auswrtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2014

    Verbalnote

    Das Auswrtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika denEingang der Verbalnote Nr.539 vom 28. Januar 2014 zu besttigen, die wie folgt lautet:

    Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswrtigen Amtunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom27. Mrz 1998 in der Fassung der nderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-ten Staaten von Amerika ber die Gewhrung von Befreiungen und Vergnstigungen anUnternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung fr die inder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-rika beauftragt sind, nachfolgend die Rahmenvereinbarung, Folgendes mitzuteilen:

    Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehri-gen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu knnen,hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz AllenHamilton, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefgten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-59-01 geschlossen.

    Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wrde es begren, wenn dem Un-ternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung der Ttigkeit Befreiungen und Ver-gnstigungen nach Artikel72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewhrtwerden knnten, und schlgt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,eine Vereinbarung nach Artikel72 Absatz4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen -statut zu schlieen, die folgenden Wortlaut haben soll:

    1. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Trup-penbetreuung fr die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationiertenTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges so-wie die Angehrigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschlielich folgen-de Dienstleistungen erbringen:

    Der Vertragsnehmer ist zustndig fr alle Dienstleistungen im Bereich Humanleistungund ein breites Spektrum von Dienstleistungen im Bereich Verhaltensmedizin fr dasUnited States Special Operations Command (USSOCOM). Dieser Vertrag umfasst diefolgende Ttigkeit: Social Worker.

    2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die Be-freiungen und Vergnstigungen nach Artikel72 Absatz1 Buchstabeb des Zusatz -abkommens zum NATO-Truppenstatut gewhrt.

    3. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschlandausschlielich fr die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationiertenTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges so-wie die Angehrigen beider ttig.

    4. Nach Magabe der unter Nummer5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-mungen, insbesondere auch der Beschrnkungen nach Artikel72 Absatz5 Buch -stabeb des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern desoben genannten Unternehmens, deren Ttigkeiten unter Nummer1 aufgefhrt sind,wenn sie ausschlielich fr dieses Unternehmen ttig sind, die gleichen Befreiungenund Vergnstigungen gewhrt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen derVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-rika sie ihnen beschrnken.

    5. Fr das Verfahren zur Gewhrung dieser Befreiungen und Vergnstigungen gelten dieBestimmungen der Rahmenvereinbarung.

    6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklrt hiermit, dass bei der Durch-fhrung des Vertrags ber die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-gen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Fernerwird sie alle erforderlichen Manahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-nehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unterNummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.

    7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobeijeder Wortlaut gleichermaen verbindlich ist.

    8. Diese Vereinbarung tritt auer Kraft, wenn der Vertrag ber die Erbringung der unterNummer1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der VertragsniederschriftNummer DOCPER-TC-59-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten vonAmerika und dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. endet. Sie tritt auerdem auer Kraft, wenn das Auswrtige Amt nicht sptestens zwei Wochen vor Ablauf dervorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderungerhlt. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 1.Mrz2013 bis

    234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • 28.Februar2018 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefgt. Die Re-gierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der BundesrepublikDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfgung. Die Botschaft der Ver -einigten Staaten von Amerika teilt dem Auswrtigen Amt die Beendigung oder Verln-gerung des Vertrags unverzglich mit.

    9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieserVereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durchNotifikation kndigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kndigung auerKraft. Magebend fr die Wirksamkeit der Kndigung ist der Tag ihres Eingangs beider anderen Vertragspartei.

    Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-mern1bis9 gemachten Vorschlgen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerikaeinverstanden erklrt, werden diese Verbalnote und die das Einverstndnis der Regierungder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des AuswrtigenAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika undder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel72 Absatz4 des Zusatzab-kommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28.Januar2014 in Kraft tritt.

    Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswr-tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

    Das Auswrtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlgender Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklrt. Demgem bil-den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr.539 vom 28. Ja-nuar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemArtikel72Absatz4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 28. Januar2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaen verbindlichist.

    Das Auswrtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten vonAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

    An dieBotschaft derVereinigten Staaten von Amerika

    Berlin

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014 235

    Das bereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des InternationalenFonds fr landwirtschaftliche Entwicklung (BGBl. 1978 II S. 1405, 1408) ist nachseinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b fr die

    Russische Fderation am 19. Februar 2014

    in Kraft getreten.

    Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom15. Februar 2013 (BGBl. II S. 335).

    Berlin, den 24. Februar 2014

    Ausw r t i g e s AmtIm Auftrag

    Dr. Ma r t i n Ney

    B

    Bekanntmachungber den Geltungsbereich

    des bereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fondsfr landwirtschaftliche Entwicklung

    Vom 24. Februar 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Das bereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 ber dieRechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nachseinem Artikel 45 Absatz 2 fr

    Japan* am 19. Februar 2014nach Magabe einer Erklrung zu Artikel 23 Absatz 4

    in Kraft getreten.

    Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom24. Januar 2014 (BGBl. II S. 138).

    * Vorbehalte und Erklrungen:

    Vorbehalte und Erklrungen zu diesem bereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werdenim Bundesgesetzblatt Teil II nicht verffentlicht. Sie sind in englischer und franzsischer Sprache aufder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.

    Berlin, den 24. Februar 2014

    A u s w r t i g e s A m tIm Auftrag

    Dr. M a r t i n N e y

    236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014

    Bekanntmachungber den Geltungsbereich

    des bereinkommens der Vereinten Nationenber die Rechte von Menschen mit Behinderungen

    Vom 24. Februar 2014

    Die Tschech i s c he Repub l i k hat am 7. Februar 2014 gegenber demVerwahrer des bereinkommens vom 31. Januar 1995 ber den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchfhrung des Artikels 17 des bereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1998 II S. 2233, 2234) eine E r k l r u ng * nach Artikel 17 Absatz 2 und 3 zu Artikel 14 des bereinkommens abgegeben (vgl.die Bekanntmachung vom 6. Juli 2005, BGBl. II S. 789).

    Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom15. Mai 2013 (BGBl. II S. 986).

    * Vorbehalte und Erklrungen:

    Vorbehalte und Erklrungen zu diesem bereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werdenim Bundesgesetzblatt Teil II nicht verffentlicht. Sie sind in englischer und franzsischer Sprache aufder Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int einsehbar.

    Berlin, den 24. Februar 2014

    Ausw r t i g e s AmtIm Auftrag

    Dr. Ma r t i n Ney

    B

    Bekanntmachungzum bereinkommen ber den unerlaubten Verkehr auf See

    zur Durchfhrung des Artikels 17 des bereinkommens der Vereinten Nationengegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen

    Vom 24. Februar 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Zu der Anlage der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zudem Europischen bereinkommen ber die internationale Befrderung gefhr-licher Gter auf der Strae (ADR) vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648, Anlageband) werden nachfolgend das Corrigendum der UN/ECE WP.15(ECE/TRANS/225, Vol. I and II) in Englisch und eine deutsche bersetzung sowieBerichtigungen der deutschen Fassung des Anlagebandes bekannt gemacht.

    Berlin, den 25. Februar 2014

    B u n d e s m i n i s t e r i u mf r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r

    Im AuftragR e i n

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24.Mrz 2014 237

    Bekanntmachungvon Berichtigungen

    zu der Neufassung der Anlagen A und Bzu dem Europischen bereinkommen ber die

    internationale Befrderung gefhrlicher Gter auf der Strae (ADR)

    Vom 25. Februar 2014

    CorrigendumRef. Sales No.: E.12.VIII.1

    (ECE/TRANS/225, Vol. I and II)January 2014

    New York and Geneva

    European Agreement concerning the In