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BGI 545 (bisherige ZH 1/92) Sicherheitslehrbrief für Gabelstaplerfahrer VMBG Vereinigung der Metall- Berufsgenossenschaften

BGI 545 Sicherheitslehrbrief für Gabelstaplerfahrer · 2019. 4. 13. · Sicherheit bei der Blechverarbeitung BGI 604 (bisherige ZH1/261) Sichere Verwendung von Flüssiggas in

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BGI 545(bisherige ZH 1/92)

Sicherheitslehrbrief für Gabelstaplerfahrer

VMBGVereinigungder Metall-Berufsgenossenschaften

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Informationsschriften

Sicherheitslehrbriefe für– Schleifer BGI 543 (bisherige ZH 1/63)– Metallbau-Montagearbeiten BGI 544 (bisherige ZH 1/91)– Gabelstaplerfahrer BGI 545 (bisherige ZH 1/92)– Umgang mit Gefahrstoffen BGI 546 (bisherige ZH 1/93)– Handwerker BGI 547 (bisherige ZH 1/94)– Elektrofachkräfte BGI 548 (bisherige ZH 1/95)– Gießereiarbeiter BGI 549 (bisherige ZH 1/96)– Fahrzeug-Instandhaltung BGI 550 (bisherige ZH 1/98)– Presseneinrichter BGI 551 (bisherige ZH 1/99)– Galvaniseure BGI 552 (bisherige ZH 1/100)– Lichtbogenschweißer BGI 553 (bisherige ZH 1/101)– Gasschweißer BGI 554 (bisherige ZH 1/102)– Kranführer BGI 555 (bisherige ZH 1/103)– Anschläger BGI 556 (bisherige ZH 1/103 a)– Lackierer BGI 557 (bisherige ZH 1/103.2)– Instandhalter BGI 577 (bisherige ZH 1/167)– Jugendliche BGI 624 (bisherige ZH 1/329)– Arbeiten an Bildschirmgeräten BGI 742

Ermittlung der GeräuschimmissionArbeitshilfe für die Tätigkeit der BetriebsärzteSicherheit in GießereienElektromagnetische Felder in MetallbetriebenLeitern sicher benutzen BGI 521 (bisherige ZH 1/23)Mensch und Arbeitsplatz BGI 523 (bisherige ZH 1/28)Sicherheit durch Unterweisung BGI 527 (bisherige ZH 1/46)Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren BGI 528 (bisherige ZH 1/49)Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkzeugen BGI 533 (bisherige ZH 1/71)Arbeiten in engen Räumen BGI 534 (bisherige ZH 1/78)Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz BGI 560 (bisherige ZH 1/112)Sicherheit durch Betriebsanweisungen BGI 578 (bisherige ZH 1/172)Arbeiten unter Hitzebelastung BGI 579 (bisherige ZH 1/174)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten BGI 582 (bisherige ZH 1/185)Arbeitsschutz will gelernt sein –Ein Leitfaden für den Sicherheitsbeauftragten BGI 587 (bisherige ZH 1/193)Schadstoffe in der Schweißtechnik BGI 593 (bisherige ZH 1/223)Sicherheit bei der Blechverarbeitung BGI 604 (bisherige ZH 1/261)Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben BGI 645 (bisherige ZH 1/388)Hautschutz in Metallbetrieben BGI 658 (bisherige ZH 1/467)Lärm am Arbeitsplatz in der Metall-Industrie BGI 688 (bisherige ZH 1/581)Arbeitsschutz im Handwerksbetrieb BGI 741Wolfram-Inertgasschweißen (WIG) BGI 746 (bisherige ZH 1/522)

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Sicherheitslehrbrieffür Gabelstaplerfahrer

Verantwortlich fürden Inhalt:

SMBGSüddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

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Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Vorwort 5

2. Ausbildung von Gabelstaplerfahrern 6

2.1 Auswahl von Gabelstaplerfahrern 6

2.2 Ausbilder von Gabelstaplerfahrern 8

3. Beschaffenheitsanforderungen 9

3.1 Schilder und Bilder 9

3.2 Weitere Beschaffenheitsanforderungen 12

3.3 Ausrüstung für den Einsatz im Freien 13

3.4 Fahrerrückhalteeinrichtungen zur Verringerung der Verletzungsgefahr beim Umstürzen eines Gabelstaplers 14

4. Gesundheitliche Belastungen für den Gabelstaplerfahrer 16

4.1 Abgase 16

4.2 Schwingungen 20

4.3 Lärm 21

5. Betriebsanweisung 22

6. Prüfungen von Gabelstaplern 24

Seite

7. Sicherer Betriebvon Gabelstaplern 27

7.1 Bestimmungs-gemäße Verwendung 27

7.2 Betriebliche Verkehrsregelungen 29

7.2.1 Festgelegte Verkehrswege befahren 30

7.2.2 Verkehrswege freihalten 31

7.3 Aufnehmen und Absetzen der Last 31

7.3.1 Schwerpunkt der Last 31

7.3.2 Schwerpunkt des Gabelstaplers 32

7.3.3 Lastschwerpunkt-Diagramm 36

7.3.4 Aufnahme der Last 38

7.3.5 Absetzen der Last 40

7.4 Fahren mit und ohne Last 42

7.4.1 Freie Sicht auf die Fahrbahn 42

7.4.2 Standsicherheit in Fahrtrichtung 45

7.4.3 Standsicherheit in Kurven 49

8. Verlassen des Gabelstaplers 52

8.1 Sichern gegen unbefugtes Benutzen 52

8.2 Kurzzeitiges Verlassendes Gabelstaplers 53

8.3 Sichern gegenunbeabsichtigtes Wegrollen 53

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Seite

9. Sondereinsätze mit dem Gabelstapler 55

9.1 Mitnahme von Personen 55

9.2 Einsatz von Arbeitsbühnen 56

9.3 Ziehen von Anhängern 58

9.4 Bewegen von Schienenfahrzeugen 59

9.5 Be- und Entladen von Fahrzeugen 61

9.6 Einsatz von Gabelstaplernauf öffentlichen Straßen 63

9.7 Gabelstapler mit Anbaugeräten 65

Seite

10.Hinweise für alle,die es genauer wissen müssen 66

10.1 Unfallverhütungsvorschriften 66

10.2 BerufsgenossenschaftlicheRegeln, Informationen undGrundsätze 66

10.3 Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 66

10.4 DIN-Normen 67

10.5 VDI-Richtlinien 67

10.6 Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln 67

Anhang

Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gabelstaplern 68

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1.Vorwort

Gabelstapler haben in weiten Bereichen derUnternehmen einen wesentlichen Anteil am innerbetrieblichen Transport. Durch die frei-zügige Einsatzmöglichkeit, die selbsttätigeLastaufnahme und die Stapeleinrichtung istder Gabelstapler ein Fördermittel, das zurBewältigung von Transportaufgaben viel-seitig eingesetzt wird.

Deshalb wendet sich dieser Sicherheits-lehrbrief in erster Linie an den Gabelstapler-fahrer, der entscheidend die Sicherheitbeim Transport mit Gabelstaplern beein-flusst.

Der Sicherheitslehrbrief kann auch von Fahrern anderer kraftbetriebener Flurförder-zeuge verwendet werden. Viele Anforde-rungen, die an Staplerfahrer gerichtet sind,betreffen ebenso die Fahrer anderer Ge-räte, seien es nun Hubwagen, Dornhub-wagen oder Elektrokarren.

Die Statistik des Hauptverbandes dergewerblichen Berufsgenossenschaftenzeigt an, dass im Jahresdurchschnitt einProzent aller angezeigten Arbeitsunfälleund zwei Prozent aller durch Rentenzah-lungen entschädigten Unfälle durch Gabel-stapler verursacht werden. Besondersschwer wiegt, dass jedes Jahr eine großeZahl von Unfällen mit Gabelstaplern tödlichverläuft.

Bei der Ermittlung der Unfallursachen nehmen die menschlichen Fehlhandlungeneine entscheidende Rolle ein. Mit großemAbstand an erster Stelle der Unfallursachenliegt das Anfahren von Personen.

Weitere Unfallursachen sind nach ihrenAnteilen ● Umstürzen des Gabelstaplers,● fehlerhafte Lastaufnahme,● Fahr- und Bedienungsfehler,● falsches Be- und Entladen von Fahr-

zeugen,● Montage- und Reparaturarbeiten,● unbefugtes Mitfahren von Personen,● unbefugte Benutzung.

Die Betrachtung der aufgezählten Unfall-ursachen zeigt, dass der Ausbildung desGabelstaplerfahrers eine erhebliche Bedeu-tung zukommt.

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2.1 Auswahl von Gabelstaplerfahrern

Oft wird die Ansicht vertreten, dass derKraftfahrzeug-Führerschein genügt, umeinen Gabelstapler sicher zu fahren. DieseAnsicht ist jedoch irrig. Die Kenntnisse undFähigkeiten eines Kraftfahrzeugfahrers können zwar die Bedienung eines Gabel-staplers erleichtern. Jedoch werden aneinen Gabelstaplerfahrer nicht nur zusätz-liche, sondern auch andersartige Anforde-rungen gestellt als an den Fahrer einesKraftfahrzeuges.

Gabelstapler besitzen eine sonst nicht übliche Hinterachslenkung. Die Fahrbewe-gungen unterscheiden sich deshalb erheb-lich von denen eines Kraftfahrzeuges.Neben Fahrtätigkeiten müssen zusätzlichvertikale Lastbewegungen mit dem neig-baren Hubgerüst durchgeführt werden. Oft müssen auch schwere Lasten in großerHöhe genau aufgesetzt werden. Die mitdiesen Vorgängen verbundenen Schwer-punktänderungen des Gabelstaplers brin-gen einen nicht ausgebildeten Fahrer sehrschnell in kritische Situationen.

Deshalb darf sich nicht jeder, auch wenn erschon lange einen Kraftfahrzeug-Führer-schein besitzt, an das Steuer eines Gabel-staplers setzen. Er würde sich und anderein Gefahr bringen.

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2. Ausbildung von Gabelstaplerfahrern

Die Unfallverhütungsvorschrift „Flurförder-zeuge“ (BGV D27, bisherige VBG 36) machtkonkrete Aussagen über Personen, die als Gabelstaplerfahrer eingesetzt werdendürfen:

Gabelstaplerfahrer müssen● mindestens 18 Jahre alt sein,● geistig und körperlich geeignet sein,● theoretisch und praktisch ausgebildet

sein,● eine Fahrprüfung erfolgreich abgelegt

haben und● vom Unternehmer mit der Führung

des Staplers schriftlich beauftragt sein (innerbetrieblicher Fahrausweis).

Die Eignung zum Fahren eines Gabelstap-lers kann vom Arzt nach den Berufs-genossenschaftlichen Grundsätzen für ar-beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen„Fahr-, Steuer- und Überwachungstätig-keiten“ festgestellt werden.

Zur Durchführung der Ausbildung sind die„Grundsätze für Ausbildung und Beauftra-gung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ zu berück-sichtigen. Nach bestandener Ausbildung istes sinnvoll, den Teilnehmern einen Ausbil-dungsnachweis auszuhändigen.

Die Beauftragung der Fahrer muss schrift-lich erfolgen. Zur Beauftragung kann derinnerbetriebliche Fahrerausweis verwendetwerden. Die Beauftragung hat jedochimmer nur für den Betrieb Gültigkeit, fürden sie erteilt wurde. Der Fahrerausweis istnicht auf andere Betriebe übertragbar.

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Bild 2-1:Muster für eineninnerbetrieblichen Fahrerausweis

Fahrerausweis

für Fahrer von Gabelstaplernim innerbetrieblichen Werkverkehr

Herr

wird aufgrund seiner Eignung, der nachgewiesenenAusbildung und der bestandenen Prüfung als Fahrernachstehender Flurförderzeuge zugelassen und beauftragt:

Der Fahrerausweis hat nur Gültigkeit im Werksgeländeund ist stets mitzuführen.

Ort und Datum Unterschrift

Firma

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2.2 Ausbilder von Gabelstaplerfahrern

Die an einen Ausbilder zu stellendenAnforderungen sind in den Durchführungs-anweisungen zum § 7 Abs.1 der UVV„Flurförderzeuge“ (BGV D 27, bisherige VBG 36) und in dem Berufsgenossen-schaftlichen Grundsatz „Grundsätze fürAusbildung und Beauftragung der Fahrervon Flurförderzeugen mit Fahrersitz undFahrerstand“ (BGG 925) geregelt.

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Als Ausbilder für Flurförderzeugfahrer kann tätig werden, wer aufgrund seinerfachlichen Ausbildung und Erfahrung aus-reichende Kenntnisse auf dem Gebiet derFlurförderzeuge hat und mit den einschlä-gigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften(z. B. Gerätesicherheitsgesetz, Maschinen-verordnung, Arbeitsmittelbenutzungsver-ordnung), BerufsgenossenschaftlichenVorschriften, Regeln, Informationen undGrundsätzen, sowie den allgemein aner-kannten Regeln der Technik (z. B. Normen)vertraut ist und mindestens folgende Anfor-derungen erfüllt:● 24 Jahre alt,● 2 Jahre Erfahrung im Umgang oder

Einsatz von Flurförderzeugen,● erfolgreiche Ausbildung zum Fahrer von

Flurförderzeugen,● Meister oder mindestens 4-jährige Tätig-

keit in gleichwertiger Funktion,● erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang

für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern.

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Der betriebssichere Zustand des Gabel-staplers ist eine wesentliche Voraussetzungfür die Sicherheit im betrieblichen Trans-portwesen.

Die Unfallverhütungsvorschrift „Flurförder-zeuge“ (BGV D 27, bisherige VBG 36)beinhaltet nur Regelungen für den Betriebund die Prüfung von Flurförderzeugen.

Flurförderzeuge müssen den Beschaffen-heitsanforderungen nach § 2 der Maschinen-verordnung entsprechen, d. h., es müssendie grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsanforderungen nach Anhang Ider EG-Maschinenrichtlinie eingehaltensein. Diese grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsanforderungen werden durcheuropäische Normen konkretisiert.

3. Beschaffenheitsanforderungen

Die Übereinstimmung des Flurförderzeugesmit der EG-Maschinenrichtlinie wird vomHersteller bzw. Importeur durch● ein am Flurförderzeug angebrachtes

CE-Zeichen und● eine mitgelieferte EG-Konformitätser-

klärungbestätigt.

Außerdem ist eine Betriebsanleitung indeutscher Sprache mitzuliefern.

3.1 Schilder und Bilder

Jeder Gabelstapler hat ein Fabrikschild mit folgenden Angaben:● Hersteller oder Lieferer,● Type,● Baujahr,● Fabriknummer,● Nenn-Tragfähigkeit,● Leergewicht.

Bei Gabelstaplern mit batterie-gespeistemElektroantrieb wird das Leergewicht ohneBatterie angegeben; deshalb sind dannzusätzlich erforderlich:● zulässiges Mindest- und Höchstgewicht

der Antriebsbatterie,● Batteriespannung.

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Bild 3-1: Fabrikschild mit CE-Zeichen für ein Flurförderzeug

Das Leergewicht eines Gabelstaplersbeträgt etwa das Doppelte seiner Nenn-tragfähigkeit.

Das Gesamtgewicht setzt sich aus demEigengewicht und dem Lastgewichtzusammen. Die Fahrbereiche im Betriebmüssen daher für das Gesamtgewicht aus-gelegt sein. Bereiche mit eingeschränkterBelastung (z. B. Kanalabdeckungen,Decken, Rampen, Aufzüge usw.) sindbesonders zu kennzeichnen.

Bei einem Eigengewicht von 6000 kg undeinem Lastgewicht von 3000 kg beträgt das Gesamtgewicht 9000 kg. Bei einembeladenen Gabelstapler wird die Vorder-achse mit ca. 90% des Gesamtgewichtesbelastet. In unserem Beispiel kann dann einRad den Boden mit 4000 kg belasten.

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An einem Gabelstapler mit mehr als2000 mm Hubhöhe ist ein dauerhafter undleicht erkennbarer Anschlag angebracht mitdem Hinweis:● „Aufenthalt unter der Last verboten!“

Bild 3-3: Anschlag„Aufenthalt unter der Last verboten“

Jeder Gabelstapler mit einem Hubgerüstvor der Vorderachse ist mit einem Trag-fähigkeitsschild in Form eines Lastschwer-punkt-Diagramms ausgerüstet. Die Zahlendes Diagramms geben an, wie weit derSchwerpunkt einer Last vom senkrechtenTeil der Gabeln, dem Gabelrücken, höch-stens entfernt sein darf.

Die Nenn-Tragfähigkeit des Gabelstaplers,die auf dem Fabrikschild angegeben ist,bezieht sich bei den meisten Geräten aufden Lastschwerpunktabstand von 500 mm,und zwar bis zu einer Hubhöhe von3300 mm.

Bild 3-2: Lastschwerpunkt-Diagramm

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3.2 Weitere Beschaffenheits-anforderungen

Gabelstapler mit einem Hub von mehr als1,80 m müssen mit einem Fahrerschutzdachgegen herabfallende Lasten ausgerüstet sein.

Zusätzlich kann ein Lastschutzgitter erfor-derlich sein, wenn die Gefahr besteht, dassKleinteile herab fallen können.

Bild 3-4: Fahrerschutzdach und Lastschutzgitter

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Jeder Gabelstapler besitzt● eine ausreichend bemessene Betriebs-

bremse und eine Feststellbremse,● eine Sicherungsmöglichkeit gegen unbe-

fugte Benutzung:bei Elektro-Antrieb Schaltschlüssel,bei verbrennungsmotorischem AntriebAnlassschalter mit abziehbarem Sicher-heitsschlüssel,

● eine laut tönende Warneinrichtung, zumBeispiel Hupe,

● einen Sitz und eine Festhaltemöglichkeitfür den Beifahrer, sofern ein solcher mit-fahren muss,

● ein Hubgerüst, das ausreichende Sichtauf die Fahrbahn, die Last und das Last-aufnahmemittel gestattet,

● Stellteile, die vom Fahrersitz leicht zuerreichen und eindeutig gekennzeichnetsind.

Bild 3-5: Optimal angeordnete Stellteile undbessere Sicht durch ein Freisichthubgerüstgewährleisten ein ermüdungsfreies Arbeiten

3.3 Ausrüstung für den Einsatz im Freien

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dassdie Fahrer von Gabelstaplern mit Fahrersitzdurch geeignete Einrichtungen vor Witte-rungseinflüssen geschützt sind, wenn dieGabelstapler nicht nur gelegentlich zuArbeiten im Freien eingesetzt werden.

Zum Schutz des Fahrers können z. B. Fahrerkabinen, gegebenenfalls mit Stand-heizung oder Klimaanlage, in Betrachtkommen.

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3.4 Fahrerrückhalteeinrichtungen zur Verringerung der Verletzungsgefahrbeim Umstürzen eines Gabelstaplers

Nach einer berufsgenossenschaftlichenErhebung ereignen sich jährlich 10 bis 15tödliche Unfälle durch umkippende Gabel-stapler. Ursache hierfür sind im Wesent-lichen zu schnelle Kurvenfahrten und dasFahren mit angehobenen Lastaufnahme-mitteln. Bei diesen Unfällen werden in derRegel die Fahrer dadurch verletzt odergetötet, dass sie beim Umkippen desGabelstaplers aus dem Sitz geschleudertoder beim Versuch abzuspringen vom Fah-rerschutzdach erschlagen werden. DieseUnfälle können durch eine qualifizierte Aus-bildung und regelmäßige Unterweisung derGabelstaplerfahrer, die bestimmungs-gemäße Verwendung von Staplern sowiedurch eindeutige Verkehrsregeln mit Stapel-ordnung und freie Verkehrswege vermiedenwerden. Sollte dennoch ein Stapler umkip-pen oder z. B. von einer Rampe herabfallen,können die Unfallfolgen für den Fahrerdurch technische Maßnahmen begrenztwerden. Solche Maßnahmen sind z. B.:● eine geschlossene Fahrerkabine,● eine Rückhalteeinrichtung die bewirkt,

dass der Fahrer auf dem Sitz gehaltenwird,

● eine Einrichtung die das Kippen desStaplers verhindert (Fahrstabilisator)sowie

● die Verwendung von Beckengurten.

Seit dem 5. Dezember 1998 werden alle neuin Verkehr gebrachten Gabelstapler miteiner so genannten Fahrerrückhalteeinrich-tung versehen. Diese soll gewährleisten,dass der Fahrer bei einem umkippendenStapler auf dem Fahrersitz gehalten wird.Für Geräte, die vor dem 5. Dezember 1998

erstmals in Verkehr gebracht wurden, istdie Fahrerrückhalteeinrichtung bis zum 5. Dezember 2002 nachzurüsten.

Bei der Auswahl der Rückhalteeinrichtungenist neben der Sicherheit auch die Akzep-tanz durch den Fahrer zu berücksichtigen.Beckengurte lassen sich zwar mit relativgeringem Aufwand nachrüsten, werden vonFahrern, die häufig auf- und absteigenmüssen, teilweise jedoch nicht benutzt, weiles ihnen zu lästig ist, ständig nach demGurtschloss zu suchen. Die wohl sinnvollereLösung ist die Verwendung eines seitlichenSchutzbügels, der am Rahmen des Fahrer-schutzdaches oder am Heck des Staplersangebracht wird, wie eine Tür geöffnet undgeschlossen werden kann und verhindert,dass der Fahrer beim Kippen seitlich her-ausgeschleudert wird oder das Fahrzeug inPanik verlässt.

Bild 3-6: Schalensitz mit Beckengurt

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Bild 3-7: Bügeltüren als Rückhalteeinrichtung

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Die vom Gabelstapler ausgehendenGesundheitsgefahren für den Gabelstapler-

4. Gesundheitliche Belastungenfür den Gabelstaplerfahrer

Rußpartikel sind als Verursacher von Lungenkrebs anzusehen. Deshalb ist derEinsatz von Flurförderzeugen mit Diesel-motor in ganz oder teilweise geschlossenenRäumen/Hallen durch die Gefahrstoffver-ordnung (GefStoffV) bzw. die TechnischenRegeln für Gefahrstoffe (TRGS) 554„Dieselmotoremissionen (DME)“ erheblicheingeschränkt worden.

So müssen jetzt Flurförderzeuge mit Diesel-antrieb, die in Gebäuden eingesetzt sind,mit Rußfilter (Mindestabscheidegrad 70%)nachgerüstet werden, sofern die Auslöse-schwelle (TRGS 101) für Rußpartikel(0,1mg/m3) überschritten wird. Der Einsatzim Freien ist weiterhin ohne Einschränkungzulässig.

4.1 Abgase

Gabelstapler mit Verbrennungsmotor dür-fen in ganz oder teilweise geschlossenenRäumen nur betrieben werden, wenn in derAtemluft keine gefährlichen Konzentrationengesundheitsschädlicher Abgasbestandteileentstehen können. GesundheitsschädlicheAbgasbestandteile sind beim Betrieb vonGabelstaplern mit● Flüssiggasmotor,● Erdgasmotor,● Benzinmotor und● Dieselmotorzu erwarten.

Die Abgase von Dieselmotoren bestehenhauptsächlich aus Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickoxiden, Schwefeldioxid,Kohlenwasserstoffen und Rußpartikeln. Die Abgasemission ist abhängig von derKonstruktion des Motors, von der Qualitätdes Kraftstoffs und von den Betriebsbedin-gungen.

fahrer können sehr unterschiedlicher Artsein.

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Für gute Be- und Entlüftung sorgen

Auf Einhaltung des Wartungsplanes für Motor und Abgasanlage achten

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● bei der Fahrt häufig Höhenunterschiedevon mehr als 1 Meter überwunden werden müssen,

● Transportvorgänge mit Einzelwegstreckenvon über 80 Metern zurückzulegen sindoder

● ein ungewöhnlich hoher Batteriever-schleiß bzw. eine Gefährdung der Batteriedurch starke Vibration oder Einwirkungvon Wärme vorliegt.

Bild 4-1: Gabelstapler mit Rußfilter (Filterkapazität reicht für ca. 8 Stunden)

Für Transportarbeiten in Gebäuden sind,sofern technisch möglich, nur noch Flur-förderzeuge mit Elektroantrieb einzusetzen,was bei der Ersatzbeschaffung zu berück-sichtigen ist.

Ausnahmsweise dürfen Flurförderzeuge mit Dieselantrieb und Rußfilter für den Einsatzin Gebäuden noch beschafft werden, wenn● eine Tragkraft von mehr als 5 Tonnen

erforderlich ist,

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Bild 4-2: Regenerationseinrichtung für Rußfilter (Filterreinigung dauert ca. 30 Minuten)

Als Ersatz für Dieselfahrzeuge kommenauch Flurförderzeuge mit Otto-Motoren inBetracht:● Benzin-Motor

mit geregeltem 3-Wege-Katalysator oder● Treibgas-Motor

mit geregeltem 3-Wege-Katalysator.

Können unter Berücksichtigung allerMöglichkeiten tatsächlich nur Flurförder-zeuge mit Dieselmotor eingesetzt werden,sind die Emissionen so weit zu reduzieren,wie dies technisch möglich ist.

Dieselmotoremissionen können z. B.gemindert werden durch● Beschaffung emissionsarmer Flurförder-

zeuge,● Einsatz schwefelarmer Kraftstoffe

(Schwefelgehalt unter 0,05%),● sorgfältige Instandhaltung der Geräte,● Verkürzen der Motorenbetriebszeiten

(unnötiges Laufenlassen, starkesBeschleunigen und Fahren mit Vollgasvermeiden),

● ausreichende Be- und Entlüftung vonArbeitsräumen,

● Ausrüsten der Abgasanlage nach demStand der Technik mit Rußfilter.

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Bild 4-3:Ergonomisch ausgebildeter Fahrersitz. Fahrer trägt im Lärmbereich Gehörschutzkapsel

4.2 Schwingungen

Auf den Gabelstapler übertragene Schwin-gungen während der Fahrt auf unebenerFahrbahn (Hoffläche, Pflaster, Torschwellen,Schienen) können bei langer Belastungs-dauer zu Beschwerden und zur Erkrankungder Wirbelsäule führen.

Durch einen ergonomisch gestalteten Fahrersitz mit entsprechender Federungund Dämpfung kann diese Schwingungs-belastung erheblich reduziert werden.

Bei der Auswahl eines Fahrersitzes ist folgendes zu beachten:● Der Sitz muss so verstellt werden kön-

nen, dass Personen unterschiedlicherGröße eine optimale Position zu denStellteilen einnehmen können.

● Die Rückenlehne muss in ihrer Neigungverstellbar sein.

● Das Feder- und Dämpfungssystem desSitzes muss auf das Gewicht des Fahrerseingestellt werden können.

Dies gilt nicht nur für neue Stapler – auchältere Gabelstapler können mit ergono-mischen Fahrersitzen nachgerüstet werden.Um die Funktionsfähigkeit von Sitzen zugewährleisten, sind diese regelmäßig zuwarten.

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Insofern muss in solchen, gekennzeich-neten Bereichen Gehörschutz getragenwerden. Der richtig gewählte Gehörschutzsetzt die Lärmeinwirkung am Ohr so weitherab, dass das Gehör keinen Schadennimmt. Wichtige akustische Informationenwie Warnsignale, Sprachen und Maschinen-klang können noch gehört werden.

Bei der Auswahl von geeignetem Gehör-schutz werden die Fachkraft für Arbeits-sicherheit und der Betriebsarzt behilflichsein.

4.3 Lärm

Staplerfahrer sind im allgemeinen Lärmausgesetzt. Der Lärm kann sowohl vomGabelstapler erzeugt werden als auchdurch Maschinen, Geräte oder Arbeitsvor-gänge entstehen, in deren Nähe sich derStaplerfahrer aufhält.

Täglicher Aufenthalt eines Staplerfahrers inBetrieben mit hohem Lärmpegel, wie z. B.● Schlossereien,● Blech verarbeitenden Betrieben,● Karosseriewerkstätten,● Schweißereien,● Schleifereien,● Putzereienkann Gehörschäden verursachen, wenn diezur Verfügung gestellten Schallschutzmittelnicht benutzt werden.

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5. Betriebsanweisung

Für den Betrieb von Gabelstaplern ist vomUnternehmer eine schriftliche Betriebs-anweisung zu erstellen und an geeigneterStelle in der Arbeitsstätte bekannt zumachen.

In der Betriebsanweisung sind die vomHersteller oder Lieferer des Gabelstaplersin der Betriebsanleitung gemachten techni-schen Hinweise sowie die örtlichen undbetrieblichen Besonderheiten des Betriebeszu berücksichtigen.

Die Betriebsanweisung sollte insbesondereenthalten:● Benennung der bestimmungsgemäßen

Verwendung, Hinweise auf unzulässigeVerwendung,

● Hinweis auf die Benutzung der Fahrer-rückhalteeinrichtung,

● innerbetriebliche Verkehrsregelungen(z. B. Einfahrverbot in bestimmte Bereiche),

● Informationen zur Lager- und Stapel-ordnung,

● Voraussetzungen für die Mitfahrt von Personen, ggf. auch das Verbot,

● Regeln beim Einsatz der Arbeitsbühne,● Besonderheiten spezieller Anbaugeräte,● Angaben zur Benutzung von Anhängern,● Hinweise zum Befahren von Regal-

anlagen mit Schmalgängen,● bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor

organisatorische Maßnahmen zurImmissionsminderung, z. B. Motor-wartung, Abstellbereiche,

● Hinweise auf Maßnahmen gegen gesund-heitsschädliche Vibrationen, z. B. Sitz-einstellung, angepasste Fahrweise.

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● Benutzen des Staplers durch unbefugte Personen● Unbeabsichtigtes Ingangsetzen des Staplers● Um- und Abstürzen des Staplers● Getroffen werden durch herabfallendes Transportgut● Anfahren von Personen und baulichen Einrichtungen● Gefährliche Abgasbestandteile● Gefahren durch Schwingungen

● Stapler dürfen nur von ausgebildeten und beauftragten Personen benutzt werden● Es dürfen nur Stapler mit gültigem Prüfnachweis (Plakette) verwendet werden● Vor dem Einsatz sind zu prüfen: Betriebs- und Feststellbremse, Gabel, Lenkung, Hydraulik, Beleuchtung,

Warneinrichtung● Bei Lastaufnahme sind zu berücksichtigen: Freie Sicht, Tragfähigkeit des Staplers, Ladungssicherung● Beim Transport ist zu beachten: Tragfähigkeit der Fahrbahn, Last in tiefster Stellung und bergseitig trans-

portieren, mit angemessener Geschwindigkeit fahren● Die Mitnahme von Personen ist verboten● Beim Abstellen des Staplers: Gabel absenken, Feststellbremse betätigen, Schlüssel abziehen, Verkehrs-

wege freihalten● Innerbetriebliche Verkehrsregeln beachten● Arbeitsbühne am Gabelträger befestigen, Personen nur auf- und abbewegen und Fahrerplatz nicht verlassen

● Das Betriebsgelände nicht verlassen

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Täglich vor Arbeitsbeginn muss der Fahrerden Gabelstapler durch Sicht- und Funk-tionsprüfung überprüfen. Erst wenn keineMängel erkannt werden, darf er den Staplerin Bewegung setzen.

Sichtprüfungen sind bestanden, wenn bei-spielsweise● die Gabelzinken keine erkennbaren

Schäden haben, wenn sie nicht verbogenoder stark abgeschliffen sind, keine Risseaufweisen,

● die Reifen nicht schadhaft sind und denerforderlichen Luftdruck haben,

● die Pedale griffig sind,● das Fahrerschutzdach sicher befestigt

und ohne erkennbare Schäden ist,● das Lastschutzgitter (wo erforderlich)

vorhanden und sicher befestigt ist,● die Hydraulik keine Leckverluste auf-

weist.

6. Prüfungen von Gabelstaplern

Funktionsprüfungen sind erfüllt, wenn bei-spielsweise● die Betriebs- und die Feststellbremse

funktionieren (das im Stand betätigtePedal muss nach ca. 1/3 Weglänge einenspürbaren Widerstand aufweisen),

● die Sicherung gegen unbefugtes Benut-zen in Ordnung ist,

● die Sicherung der Gabelzinken gegenHerausheben und Verschieben keineMängel hat,

● die Ketten ausreichend und gleichmäßiggespannt sind,

● die Warneinrichtung funktioniert,● die Beleuchtung und das Bremslicht in

Ordnung sind,● das Lenkungsspiel höchstens zwei Finger

breit ist,● die Sicherungseinrichtung der Anhänger-

kupplung wirksam ist,● die Hydraulik für Ausfahren des Hubge-

rüstes, Senken, Neigen sowie für Anbau-geräte in Ordnung ist.

Trotz des erheblich erscheinenden Umfanges können die täglichen Sicht- undFunktionsprüfungen in wenigen Minutendurchgeführt werden.

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Bild 6-1:UndichteHydraulik undFremdkörper imReifenprofil

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Stets gilt:● Bei Mängeln nicht weiterfahren.● Mängel sofort melden.● Nicht versuchen, die festgestellten

Mängel selbst zu beheben.

Wartungs-, Instandsetzungs- undÄnderungsarbeiten dürfen nur durch Fach-personal erfolgen.

Weitere Prüfungen nach Bedarf, jedochjährlich mindestens einmal, werden vonSachkundigen, in der Regel Mitarbeiter vonHersteller- oder Lieferfirmen, durchgeführt.Auch entsprechend ausgebildete Mitarbei-ter des eigenen Unternehmens können fürdiese Arbeiten eingesetzt werden.

Es hat sich bewährt, die Sachkundigen-prüfung durch eine Prüfplakette am Gabel-stapler sichtbar zu machen.

Über die wiederkehrenden Prüfungen muss ein Nachweis geführt werden, z. B.Prüfbuch. Sofern erkennbar ist, wer dieentsprechenden Prüfvermerke eingetragenhat, z. B. bei Zugriffsberechtigung mittelsPasswort, kann der Nachweis auch überEDV geführt werden.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dassdie Beseitigung der bei der Prüfung festge-stellten Mängel im Prüfnachweis vermerktwird.

Prüfplaketten, die das Datum der nächstenPrüfung angeben, sollten – zur Vermeidungvon Missverständsnissen – erst am Gabel-stapler angebracht werden, wenn die beider letzten Prüfung festgestellten Mängelbehoben sind.

Bild 6-2: Die Prüfplakette erleichtert es demFahrer, die Prüffristen zu überwachen

gem. BGV D27 § 37Mängel siehe Prüfbuch

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7. Sicherer Betrieb von Gabelstaplern

Bild 7-1: Das Verschieben von Gegenständen mit den Gabelzinken ist unzulässig

7.1 Bestimmungsgemäße Verwendung

Gabelstapler dürfen nur bestimmungs-gemäß unter Beachtung der Betriebsanwei-sung benutzt werden.

● Eine bestimmungsgemäße Verwendungliegt dann vor, wenn zum Beispiel mitGabelstaplern palettierte Güter verfahrenund gestapelt werden. Die Länge derGabelzinken muss den Abmessungen derPaletten entsprechen.

● Der Fahrer darf Gabelstapler nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenenSteuerplätzen aus steuern. Dazu gehörenauch Steuerplätze zum Betätigen vonRücktasteinrichtungen.

● Eine nicht bestimmungsgemäße Verwen-dung liegt dann vor, wenn zum Beispielmit einem Gabelstapler ein LKW ange-hoben oder angeschoben wird.

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Bild 7-2: Was der Staplerfahrer

beachten muss(Kurzinfo als Aufkleber

für den Stapler)

Was der Staplerfahrer beachten muss:Vor dem Einsatz täglich prüfen● Betriebs- und Feststellbremse● Gabelzinken (Zustand, Befestigung)● Hubmast● Lenkungsspiel● Hydraulik (Füllstand, Leckagen)● Räder / Bereifung● Beleuchtung● WarneinrichtungBeim Aufnehmen der Last● Tragfähigkeit nicht überschreiten● Last immer an den Gabelrücken legen● Teile der Last gegen Verrutschen sichern● Sicht auf die Fahrbahn behaltenBeim Fahren mit der Last● Rückhalteeinrichtung benutzen● Last in niedriger Stellung verfahren● Kurven langsam und weit durchfahren● Tragfähigkeit von Verkehrswegen, Ladebrücken und

Abdeckungen beachten● An Steigungen oder im Gefälle Last immer bergseitig

führen. Auf geneigter Fahrbahn nicht wenden● Bei ausnahmsweise zu hoher Last und

versperrter Sicht rückwärts fahrenBeim Mitnehmen von Personen● Personen nur nach besonderer Anweisung mitnehmen● Beifahrersitz und Festhaltebügel müssen vorhanden sein● Personen nur anheben, wenn eine Arbeitsbühne mit

Geländer sicher auf den Gabeln befestigt istBeim Abstellen des Staplers● Feststellbremse betätigen● Gabeln absenken● Zünd-/Schaltschlüssel abziehen● Rettungswege nicht verstellen

Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

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7.2 Betriebliche Verkehrsregelungen

Betriebliche Verkehrsregelungen sollten inAnlehnung an die Straßenverkehrsordnungerfolgen, z. B. durch● Festlegung gekennzeichneter Verkehrs-

wege,● das Gebot rechts vor links,● Beschilderung,

● Sicherungen gefährlicher Stellen mittelsStoppstellen bzw. Zebrastreifen,

● Anbringen von Panorama- oder Kugel-spiegeln an unübersichtlichen Verkehrs-punkten.

Bild 7-3: Verkehrsspiegel an Kreuzung

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7.2.1 Festgelegte Verkehrswege befahren

Nur die Verkehrswege, die der Unternehmerfür den Gabelstaplerverkehr freigegebenhat, dürfen befahren werden. Manchmal istes auch einfacher, die Bereiche festzulegen,die nicht befahren werden dürfen.

Zur Verkehrsregelung werden sowohl die Zeichen der Straßenverkehrsordnung alsauch betriebliche Beschilderungen benutzt.

Besondere Bedeutung kommt der Kenn-zeichnung der Tragfähigkeit der Verkehrs-wege, der Höhe der Durchfahrten und derBreite der Verkehrswege zu.

Um gewachsene Böden, Decken, Aufzüge,Überladebrücken und -rampen sicherbefahren zu können, muss die Tragfähigkeitdes Untergrundes größer sein als dasGesamtgewicht des Gabelstaplers.

Die lichte Höhe der Verkehrswege kanndurch abgehängte Rohrleitungssysteme,Lüftungskanäle oder durch halb geöffneteRolltore eingeengt sein.

Verkehrswege für Gabelstapler müssen sobreit sein, dass auf beiden Seiten desGabelstaplers bzw. des Ladegutes zurGrenze des Verkehrsweges ein Sicherheits-abstand von mindestens 0,5 m vorhandenist.

Bild 7-4: Trennung von Fahrzeug- und Personenverkehr. Zwischen Gabelstaplern Sicherheitsabstand mindestens 0,4 m, zu den Torbegrenzungen mindestens 0,5 m

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Bei starkem Gehverkehr kann eine Ver-größerung des Sicherheitsabstandes auf0,75 m erforderlich sein.

Wenn ausnahmsweise eine breitere Last zu transportieren ist, muss dieser Sonder-einsatz vom Aufsicht führenden genehmigtsein. Neben Absperrungen und kurzfristigenArbeitspausen im jeweiligen Transportbe-reich ist ein Einweiser abzustellen. Darüberhinaus darf ein solcher Transport nur imSchritttempo durchgeführt werden.

7.2.2 Verkehrswege freihalten

Verkehrswege dürfen durch Transportgut,leere Paletten oder Abstellen der Gabel-stapler selbst nicht verstellt werden.

Der Gabelstaplerfahrer beachtet dies stets,damit er und andere die Verkehrswegesicher benutzen können.

7.3 Aufnehmen und Absetzen der Last

7.3.1 Schwerpunkt der Last

In der theoretischen Ausbildung des Staplerfahrers wird die Standsicherheit des Gabelstaplers ausführlich erklärt. Bei diesem schwierigen Thema spielen derSchwerpunkt der Last und der Schwer-punkt des Gabelstaplers eine besondereRolle.

Der Schwerpunkt eines Körpers ist derPunkt, in dem man sich die gesamte Masseeines Körpers vereinigt denkt. Wenn dieserPunkt allein unterstützt wird, kann der Kör-per nicht zur Erde fallen.

Wenn eine Last aus einheitlichem Materialbesteht und symmetrisch gestaltet ist, liegtihr Schwerpunkt genau im Mittelpunkt. Als Faustformel gilt:● Der Schwerpunkt liegt auf der halben

Lasttiefe.

Bei unregelmäßig gestalteten Maschinen-teilen und auch bei einseitig gepacktenBehältern ist es schwierig, den Schwer-punkt festzustellen. In diesen Fällen solltedie Schwerpunktlage angegeben sein.

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7.3.2 Schwerpunkt des Gabelstaplers

Der Gabelstapler ist so konstruiert, dassder Schwerpunkt seines Leergewichtesmöglichst weit von der Vorderachse ent-fernt liegt. Der Schwerpunkt liegt in derRegel unter dem Fahrersitz.

Die Lastverhältnisse am Gabelstapler können am einfachsten anhand einerWippe erklärt werden: Die Wippe ist imGleichgewicht, wenn auf beiden Seiten derDrehachse Last mal Lastarm gleich großsind. Wenn der Lastarm auf einer Seite vergrößert wird, muss die Last auf dieserSeite verkleinert werden, um den Gleichge-wichtszustand beizubehalten.

Bild 7-5: Der Schwerpunkt der Last liegt in der Regel auf halber Lasttiefe

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Bilder 7-6 und 7-7: Gleichgewicht auf der Wippe. Je weiter eine Last von der Drehachse entfernt liegt, desto kleiner muss das Gewicht dieser Last sein

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Drehachse des Gabelstaplers ist die Achseder Vorderräder. An ihr wirken einerseits derSchwerpunkt des Gabelstaplers mit seinemAbstand und andererseits der Schwerpunktder Last mit seinem Abstand.

Die Achse der Vorderräder wirkt als Kipp-achse. Deshalb muss die Last immer soaufgenommen werden, dass ihr Schwer-punkt so nahe wie möglich am Gabelrücken liegt, damit der Hebelarm des Lastschwer-punktes (Lastarm) klein wird.

Bild 7-8: Schwerpunkte des Gabelstaplers und der Last

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Auf den Lastarm hat der Fahrer maßgeb-lichen Einfluss. Um den Lastarm möglichstklein zu halten, müssen folgende Grund-sätze eingehalten werden:● Die Last immer an den Gabelrücken

anlegen.

● Die Last so weit wie möglich mit denGabelzinken unterfahren und auf beideGabelzinken gleichmäßig verteilen.

● Paletten von der Schmalseite aufnehmen.

Bild 7-9: Palette möglichst von der Schmalseite aufnehmen, damit der Lastschwerpunkt immer nahe am Gabelrücken liegt

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7.3.3 Lastschwerpunkt-Diagramm

Nach dem Prinzip der Wippe wird diezulässige Last um so kleiner, je weiter sichder Schwerpunkt vom Drehpunkt entfernt.

Das Gewicht, das der Gabelstapler bei verschiedenen Abständen der Lastschwer-punkte vom Gabelrücken tragen kann, ist im Lastschwerpunkt-Diagramm ange-geben.

Bild 7-10: Entstehen des Lastschwerpunkt-Diagramms

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Es genügt also nicht, wenn nur das Last-gewicht berücksichtigt wird, sondern auchdie Entfernung des Lastschwerpunktesvom Gabelrücken ist zu beachten:● Je geringer die Entfernung des Schwer-

punktes einer Last vom Gabelrücken ist,desto größer darf das Gewicht dieserLast sein.

Auch Zusatzgeräte wie Seitenschieber oderPfanne für Flüssigkeitstransport müssen alsLast berücksichtigt werden. Sie verminderndie Nutzlast des Gabelstaplers: Der Last-schwerpunkt wird nach vorne geschoben.

Die Anwendung des abgebildeten Last-schwerpunkt-Diagramms soll an einem Bei-spiel erläutert werden:● Eine würfelförmige Kiste ist 1,8 m hoch,

1,8 m breit und 1,8m tief. Sie wiegt 2000kg.

Frage: Ist diese Kiste für den Gabelstapler zuschwer?

Zunächst muss die Lage des Schwerpunk-tes ermittelt werden. Der Schwerpunkt liegtim vorliegenden Fall in der Mitte der Lastbei 900 mm. Mit dem Lastschwerpunktab-stand von 900 mm ergibt das Lastschwer-punkt-Diagramm ein zulässiges Lastge-wicht von ca. 2000 kg: Die Kiste ist nicht zuschwer.

Wenn diese Kiste 2500 kg wiegen würde,wäre der Gabelstapler überladen, da dieVerbindungslinie 900 mm Schwerpunkt-abstand und 2500 kg außerhalb des Last-schwerpunkt-Diagramms liegt.

Bild 7-11: Lastschwerpunkt-Diagramm für das Beispiel

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7.3.4 Aufnahme der Last

Wenn Güter in Kisten verpackt mit demLKW angeliefert werden, müssen vor demEntladen folgende Fragen beantwortet werden:● Wie schwer ist die Last, die gehoben

werden soll?● Hat der Gabelstapler die ausreichende

Tragfähigkeit?● Wo liegt der Schwerpunkt der Last?● Wie kann die Last mit den Gabelzinken

aufgenommen werden?

Bilder 7-12 und 7-13: Bei dieserZerkleinerungsmaschine liegt der Schwerpunkt außermittig. Eine einfache, aber eindeutigeKennzeichnung gibt dem Gabelstaplerfahrer einen Hinweis, wo die Gabelzinken einfahrenmüssen, wie schwer die Last ist und wo der Schwerpunkt liegt, nämlich in der Pfeilspitze

Das Gewicht ist in den Transportpapieren zufinden. Die Tragfähigkeit des Gabelstaplerskann dem Fabrikschild entnommen werden.

Nur wenn die Schwerpunktlage richtigermittelt worden ist, kann der Gabelstapler-fahrer die Gabelzinken in die richtige Position bringen.

Die Arbeit des Staplerfahrers wird erleich-tert, wenn an der Last● das Gewicht,● die Schwerpunktlage und● ein Hinweis: „Hier Gabel einfahren“

angegeben werden.

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Merkregeln für das Aufnehmen der Last:● Den Gabelstapler nie überlasten. Die

höchstzulässige Belastung ist demFabrikschild bzw. dem Lastschwerpunkt-Diagramm zu entnehmen. Das Diagrammgibt die Tragfähigkeit für verschiedeneLastschwerpunktabstände an.

● Nie versuchen, die Tragfähigkeit desGabelstaplers durch Anbringen zusätzli-cher Gegengewichte zu erhöhen.

● Die Last auf beide Gabelzinken gleich-mäßig verteilen und gegen Verschiebenoder Herabfallen sichern.

● Vor der Fahrt den Hubmast nach hintenneigen; dann liegt die Last beim Bremsensicherer.

● Lasten, die nicht ordnungsgemäßgepackt sind oder sich verschoben habensowie Ladeeinheiten mit beschädigtenStapelbehältern dürfen nicht aufgenom-men oder auf höher gelegenen Stellenabgesetzt werden.

Bild 7-14: Last immer an den Gabelrücken anlegen, damit der Lastarm klein ist. Vor Fahrtbeginn den Hubmast nach hinten neigen

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7.3.5 Absetzen der Last

Für das Absetzen der Last gilt:● Beim Absetzen der Last sind nur die vor-

gesehenen Flächen zu benutzen. Ver-kehrswege, elektrische Verteiler, Notaus-gänge, Rettungswege und Feuerlöschersind stets freizuhalten und dürfen nichtverstellt werden.

● Beim Stapeln von Paletten ist auf ihreStandsicherheit und die höchstzulässigeBodenbelastung zu achten. Nähere Ein-zelheiten sind durch innerbetrieblicheStapelordnung geregelt. Nie die zulässigeStapelhöhe überschreiten.

● Lager und Stapel sind so zu errichten undabzutragen, dass Personen durch herab-fallende oder umfallende Gegenständenicht gefährdet werden.

● Lasten sind erst unmittelbar vor dem Ein-stapeln oder Absetzen bei stehendem,gebremstem Stapler aus der Fahrstellunganzuheben.

● Lasten sind unmittelbar nach dem Aus-stapeln oder Aufnehmen vom Stapel indie Fahrstellung abzusenken.

● Vor dem Hochstapeln ist der Hubmastsenkrecht zu stellen.

● Hubgerüst nur über der Stapelflächenach vorne neigen.

● Solange die Last hochgefahren ist, darfder Gabelstapler nicht verlassen werden.

● Der Aufenthalt unter der angehobenenLast ist nicht erlaubt.

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Bild 7-15: Nur zum Auf-und Absetzen mithochgestellterLast verfahren. Hubgerüst nurüber der Stapel-fläche nach vorneneigen

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7.4 Fahren mit und ohne Last

7.4.1 Freie Sicht auf die Fahrbahn

Der Fahrer muss bei allen Fahrbewegungenausreichende Sicht auf die Fahrbahnhaben. Diese Forderung wirft die Fragenach der zulässigen Höhe der Last auf.

Die vom Gabelstapler aufgenommene undbodenfrei angehobene Last darf nur sohoch sein, dass der Fahrer seine Fahrbahnüber die Last hinweg überblicken kann: Bei Auftauchen eines Hindernisses muss der Gabelstapler rechtzeitig zum Haltengebracht werden.

Große Lasten können die Sicht auf dieFahrbahn nach vorne versperren. Sind sol-che Transporte in Einzelfällen erforderlich,muss rückwärts gefahren werden, mög-lichst unter Zuhilfenahme eines Einweisers.Da die Last hierbei nicht beobachtet wer-den kann, soll mit Lasten, die seitlich überden Gabelstapler hinausragen, nicht rück-wärts gefahren werden.

Regelmäßige Beförderung von Lasten, dieeine Sicht auf die Fahrbahn nicht zulassen,widerspricht den Sicherheitsanforderungen.In solchen Fällen müssen andere geeigneteTransportmittel verwendet werden.

Bewährt haben sich beispielsweise ● Quersitzstapler,● Seitenstapler,● Gabelstapler mit drehbarem Fahrersitz,● Zugfahrzeug mit Anhänger.

Bei eingeschränkter Sicht auf die Fahrbahnkann eine Sichtverbesserung u. a. aucherreicht werden durch● den Einsatz von Gabelstaplern mit heb-

barem Fahrerplatz,● den Einbau von Sichthilfseinrichtungen

(z. B. Spiegel, Kamera-Monitor-Anlagen).

Weitere Regeln für ein sicheres Fahren sind:● Vor Fahrtbeginn Gabelzinken in möglichst

niedrige Stellung – Bodenfreiheit je nachBodenbeschaffenheit 10 bis 30 cm – bringen.

● Vor Gefahrstellen wie Türen, Toren undanderen unübersichtlichen Stellen lang-sam fahren und Warnsignal geben.

● Die Fahrgeschwindigkeit stets so ein-richten, dass beim Auftauchen einerunvermuteten Gefahr oder eines Hinder-nisses auf möglichst kurzem Weg ange-halten werden kann.

● Die innerbetrieblichen Verkehrsrege-lungen beachten, zum Beispiel rechts vorlinks, Schienenfahrzeuge haben Vorfahrt.

● Nur die für Gabelstapler freigegebenenVerkehrswege befahren.

● Schienenstränge, Bordsteinkanten undUnebenheiten der Fahrbahn vorsichtigunter Beobachtung der Last überqueren.

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Bild 7-16: Für regelmäßiges Rückwärtsfahren geeigneter Quersitzstapler

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Bild 7-17:Drehbarer Fahrersitz – System „Steinbock“

Gabelstapler mit drehbarem Fahrersitz –System „Steinbock“: Für die Rückwärts-fahrt ist der Fahrersitz 55° nach rechts undfür das Einsteigen 35° nach links drehbar.Die Steuerelemente für Hände und Füßebewegen sich mit dem Fahrersitz.

Gabelstapler mit drehbarem Fahrersitz –System „Linde“: Für die Rückwärtsfahrtwird der Fahrersitz um 45° nach rechtsgedreht. Das Lenkrad ist fest montiert, dieSteuerelemente für die Hände bewegensich mit dem Fahrersitz und die Steuer-elemente für die Füße sind doppelt vor-handen.

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7.4.2 Standsicherheit in Fahrtrichtung

Der Schwerpunkt eines leeren Gabelstap-lers liegt weit entfernt von der Vorderachse.Wenn der Stapler eine Last aufgenommenhat, bilden die Schwerpunkte des Gabel-staplers und der Last einen Gesamtschwer-punkt. Dieser Gesamtschwerpunkt liegtnäher an der Vorderachse als der Schwer-punkt des Gabelstaplers.

● Deshalb ist ein leerer Gabelstapler in Fahrtrichtung standfester als ein beladener.

Bild 7-18:Drehbarer Fahrersitz – System „Linde“

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Bilder 7-19 bis 7-21:Die Schwerpunktedes Gabelstaplers und . . .

der Last ergeben. . .

den Gesamt-schwerpunkt beiabgesenkter Last

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Bild 7-22: Verlagerung des Gesamtschwerpunktes bei angehobener Last

Wenn die Last angehoben wird, verlagertsich nicht nur der Lastschwerpunkt, sondern auch der Gesamtschwerpunktnach oben.

Falls zusätzlich das Hubgerüst aus seinergrößten Rücklage nach vorn geneigt wird,verlagert sich der Lastschwerpunkt undfolglich auch der Gesamtschwerpunkt nochweiter nach vorne.

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Aus diesen Erkenntnissen ergeben sich fürden Fahrer folgende Grundsätze:● Vor Fahrtbeginn die Gabelzinken in mög-

lichst niedrige Stellung bringen.● Vor Antritt der Fahrt den Hubmast nach

hinten neigen.● Mit hochgestelltem Lastaufnahmemittel

die Last nur zum Auf- und Absetzen verfahren.

● Das Hubgerüst nur über der Stapelflächenach vorne neigen.

● Im Gefälle und in Steigungen die Lastimmer bergseitig führen.

Die Forderungen „Last immer bergseitig“und „Rückwärtsfahren, wenn Sicht durchLast versperrt“ widersprechen sich beimBefahren einer Steigung. Vorrang hat dieerstgenannte Forderung. Die versperrteSicht des Fahrers ist durch einen Einweiserauszugleichen.

Bild 7-23: Last immer bergseitig führen

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7.4.3 Standsicherheit in Kurven

Gefährlicher als das Kippen nach vorne istdas Kippen des Gabelstaplers zur Seite.Gefährlicher deshalb, weil der Fahrerinstinktiv versucht, beim Kippen vomGabelstapler abzuspringen. Meist wählt erdie Seite, auf die der Gabelstapler fällt.Dann wird er vom Gabelstapler nocherfasst und schwer oder tödlich verletzt.

Es ist kaum möglich, sich entgegen derFallrichtung des Gabelstaplers bewegen zuwollen. Aus diesem Grund ist es unbedingterforderlich, dass der Fahrer die Rückhalte-einrichtungen benutzt. Für Stapler die nochnicht mit einer Rückhalteeinrichtung nach-gerüstet wurden, ist folgendes zu beachten:Kippt ein Gabelstapler, ist es die beste undsicherste Art solch einen Umsturz zu über-stehen, sich am Lenkrad oder Fahrer-schutzdach festzuhalten und den Fahrersitznicht zu verlassen. Damit es jedoch nicht zusolch einem Unfall kommt, muss der Fahrerdie Ursachen des Kippens kennen undauch lernen, das Kippen zu vermeiden.

Jeder Gabelstapler, ob mit drei oder vierRädern ausgerüstet, besitzt ein Kippkanten-Dreieck.

Beim Dreirad-Gabelstapler bilden die dreiRäder dieses Dreieck, wobei das hintereRad gelenkt wird.

Beim Vierrad-Gabelstapler ist die gelenkte Hinterachse pendelnd in der Achsmittegelagert. Der Gabelstapler stützt sich nur indiesem Auflagepunkt der Lenkachse ab.Alle Belastungen der Lenkachse laufenüber diesen Punkt. Dieser Auflagepunkt bildet daher beim Vierrad-Gabelstapler dieSpitze des Dreieckes.

Die Schwerpunkte des leeren und des beladenen Gabelstaplers liegen innerhalbdes Dreieckes. Es ist deutlich zu erkennen,dass der Schwerpunkt des beladenenGabelstaplers einen größeren Hebelarm zurKippkante besitzt als der Schwerpunkt desleeren Gabelstaplers. Außerdem ist zuberücksichtigen, dass sich im Schwerpunktdes beladenen Gabelstaplers ein größeresGewicht vereinigt als im Schwerpunkt desleeren Gabelstaplers.

Die beiden Größen Gewicht und Hebelarm bilden das Sicherheitsmoment. DiesesSicherheitsmoment des beladenen Gabel-staplers ist größer als das Sicherheits-moment des leeren Gabelstaplers.

● Deshalb kippt bei Kurvenfahrt der beladene Gabelstapler nicht so leicht wieder leere Gabelstapler.

Bild 7-24: Da beim Vierrad-Gabelstapler die Hinterachse als Pendelachse ausgeführtist, erfolgt nur eine einzige mittige Unter-stützung der Last, nämlich im Lager derPendelachse

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Bild 7-25: Kippkanten-Dreieck mit Hebelarmen– senkrechter Abstand Schwerpunktlage bis Kippkante –des leeren und beladenen Gabelstaplers

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Diesem Sicherheitsmoment wirkt das Kipp-moment entgegen. Es wird gebildet aus derFliehkraft und dem Abstand des Schwer-punktes vom Verkehrsweg.

Beim beladenen Gabelstapler greift dieFliehkraft im Gesamtschwerpunkt an. Sieversucht, bei Kurvenfahrt den Gabelstaplernach außen zu drängen, vergleichbar derFahrt auf einem Kettenkarussell, und zwarum so mehr, je schneller der Gabelstaplerfährt und je enger die Kurve ist.

Der Staplerfahrer kann das Sicherheits-moment während der Fahrt nicht beein-flussen: Die Räder bleiben auf dem Boden,solange das Sicherheitsmoment größer istals das Kippmoment.

Einige Größen kann der Fahrer jedoch beein-flussen, um das Kippmoment klein zu halten.

Zunächst muss die Höhe des Gesamt-schwerpunktes so klein wie möglich gehal-ten werden:● Der Gabelstapler muss die Last in

möglichst niedriger Stellung verfahren.

Um das Kippmoment nicht zu hochanwachsen zu lassen, darf die Fliehkraftnicht zu groß werden:● Die größte Wirkung wird durch eine

Verringerung der Geschwindigkeit erzielt.

Wenn nämlich die Geschwindigkeit auf dieHälfte gesenkt wird, beträgt die Fliehkraftnur noch ein Viertel ihres ursprünglichenWertes.

Nicht ganz so wirksam ist die Veränderungdes Kurvenradius:● Eine Verdoppelung des Radius bei

Kurvenfahrt halbiert die Fliehkraft.

Um bei Kurvenfahrt die Umsturzgefahr zu vermeiden, müssen folgende Forderungeneingehalten werden:● Die Höhe des Gesamtschwerpunktes

ist klein zu halten. Also muss die Last vorschriftsmäßig tief – ca.15 cm vomBoden – mit zurück geneigtem Hubmastverfahren werden.

● Kurven sind mit mäßiger Geschwindigkeitzu durchfahren.

● Kurven sind mit möglichst großem Radiuszu fahren.

Unfalluntersuchungen haben ergeben, dassbesonders unbeladene Gabelstapler bei zuschneller Kurvenfahrt umgekippt sind.

Ein weiteres gefährliches Fahrmanöver, das zum seitlichen Kippen führen kann, istdas Wenden oder Kurvenfahren auf einerschiefen Ebene.● Niemals auf geneigter Fahrbahn wenden.

Bild 7-26: Sicherheitsmoment und Kippmoment, die beide im Gesamtschwerpunkt angreifen

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8.1 Sichern gegen unbefugtes Benutzen

Nur vom Unternehmer beauftragte Per-sonen dürfen den Gabelstapler fahren. Siemüssen verhindern, dass ihr Gabelstaplerunbefugt benutzt wird. Dazu genügt in derRegel, wenn der Antrieb still gesetzt undder Schlüssel abgezogen ist.

Der Fahrer besitzt die Schlüsselgewalt überden Gabelstapler. Er trägt auch die Verant-wortung dafür, dass niemand in Versu-chung geführt wird, den Gabelstapler unbe-fugt zu benutzen.

Sofern mehrere Fahrer denselben Gabel-stapler benutzen müssen, sollte jeder Fahrer einen eigenen, besonders gekenn-zeichneten Schlüssel haben.

Bild 8-1: Gabelstapler erst verlassen, wenn Antrieb still gesetzt und Schlüssel abgezogen ist

8. Verlassendes Gabelstaplers

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8.3 Sichern gegen unbeabsichtigtes Wegrollen

Der Gabelstapler muss gegen unbeabsich-tigtes Bewegen gesichert sein, bevor derFahrer ihn verlässt. Als Verlassen desGabelstaplers wird das Absteigen vomFahrersitz angesehen.

Durch Betätigung der Feststellbremse wirdder Gabelstapler gegen unbeabsichtigtesWegrollen gesichert. Am Berg werdenzusätzlich Vorlegeklötze verwendet.

Bild 8-2: Durch Anziehen der Feststellbremse wird der Gabelstapler gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert

8.2 Kurzzeitiges Verlassen des Gabelstaplers

Sofern sich der Fahrer in unmittelbarerNähe des Gabelstaplers aufhält, kann beikurzzeitigem Verlassen des Gabelstaplersder Schlüssel im Schalt- oder Anlass-schloss steckenbleiben.

Ein kurzzeitiges Verlassen des Fahrerplatzeskann z. B. zum Kuppeln von Anhängernoder zu Kommissioniertätigkeiten nötig sein.

Der Fahrer hält sich nur dann in unmittel-barer Nähe des Gabelstaplers auf, wenn erbei Störungen oder dem Versuch einer un-befugten Benutzung sofort eingreifen kann.

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8.4 Abstellen von Gabelstaplern

Gabelstapler dürfen nur an dem dafürvorgesehenen Platz abgestellt werden.

Bei kurzen Arbeitspausen sind Gabelstaplerso zu parken, dass andere Verkehrsteil-nehmer oder Mitarbeiter nicht behindertwerden.

Merkregeln:● Verkehrswege oder Notausgänge nicht

verstellen.● Gabelzinken auf den Boden absenken.● Mast so weit nach vorne neigen, dass die

Ketten zugentlastet sind.● Antrieb stillsetzen.● Feststellbremse anziehen, im Gefälle

zusätzlich Vorlegeklötze verwenden.● Schlüssel abziehen.

Bild 8-3: Gabelstapler nur an dem dafür vorgesehenen Platz abstellen

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9. Sondereinsätze mit dem Gabelstapler

Sondereinsätze darf der Gabelstaplerfahrernur auf besondere Anweisung des verant-wortlichen Vorgesetzten durchführen. Die Anweisungen müssen vorher durchge-sprochen und in einer Betriebsanweisung

festgelegt werden. Der Fahrer muss seinegesamte Erfahrung einsetzen, damit derSondereinsatz zuverlässig und sachgerechtdurchgeführt wird.

9.1 Mitnahme von Personen

Der Fahrer darf Personen nur dann mitneh-men, wenn● der Gabelstapler mit einem Beifahrersitz

und einem Festhaltebügel ausgerüstet ist,

● die Person durch die Ladung nichtgefährdet wird und

● der Unternehmer die Personen als Bei-fahrer zugelassen hat.

Bild 9-1: Gabelstapler mit Beifahrersitz und Festhaltebügel

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Die Mitnahme von Personen, beispielsweiseals Fahrlehrer bei der Ausbildung, als Helferfür Be- und Entladearbeiten, ist durch denUnternehmer in einer Betriebsanweisung zuregeln. Da der Gabelstapler kein Taxi ist, istdie Mitnahme von Personen auf das not-wendige Maß zu beschränken.

Während der Fahrt sind verboten:● Das Auf- und Absteigen.● Das Übersteigen von einem Gerät auf

das andere.● Das Herabhängenlassen der Beine über

den Rand der Geräte.

9.2 Einsatz von Arbeitsbühnen

Das Befördern oder Anheben von Personenauf den Gabelzinken ist nicht erlaubt.

Gelegentlich werden Gabelstapler für Montagearbeiten an hochgelegenenArbeitsplätzen benutzt und ähnlich einerHubarbeitsbühne eingesetzt.

Bilder 9-2 und 9-3: Arbeitsbühne mit Sicherung gegen Abkippen . . .

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In solchen Fällen dürfen Personen nur auf-und abwärts gefahren werden, wenn amLastaufnahmemittel eine Arbeitsbühne mitGeländer, Knieleiste und Fußleiste sicherangebracht ist. Sie ist dann sicher ange-bracht, wenn sie von den Gabelzinkenweder abrutschen noch abkippen kann.

Auf der dem Hubgerüst zugewandten Seitemuss ein engmaschiges Drahtgitter ange-ordnet sein. Es schützt die auf der Arbeits-bühne stehenden Personen vor den imHubgerüst vorhandenen Quetsch- undScherstellen.

. . . und Abrutschen

Das Verfahren des Gabelstaplers mit ange-hobener oder besetzter Arbeitsbühne istnicht zulässig. Dies gilt nicht1. für Fahrbewegungen zur Feinpositionie-

rung an der Einsatzstelle,2. für das Verfahren mit nicht höher als

bodenfrei angehobener Arbeitsbühne,sofern ein Haltegriff innerhalb der Konturder Arbeitsbühne vorhanden ist und diebauartbedingte Höchstgeschwindigkeitdes Flurförderzeuges 16 km/h nicht über-schreitet,

3. für Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen bestimmungsgemäßmit angehobener Last verfahren werdendürfen.

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9.3 Ziehen von Anhängern

Gabelstapler mit Anhänger müssen beiallen Fahrbewegungen des Zuges sicherabgebremst werden können. Deshalb darfdie Anhängelast die Zugkraft des Gabel-staplers nicht überschreiten: Die Anhänge-last besteht aus dem Gewicht des Anhän-gers und der Ladung. So weit die Zugkraftdes Staplers nicht im Bereich der Kupplung

angegeben ist, hat sie der Betreiber aus derBetriebsanleitung zu entnehmen oder beimHersteller zu erfragen.

Als Faustformel gilt:● Es darf nur gezogen werden, was auch

mit der Gabel gehoben werden kann.

Bild 9-4: Gabelstapler mit Anhänger

Bei angehobener Arbeitsbühne darf derFahrer den Gabelstapler nicht verlassen.Auch in diesem Fall wird das Absteigenvom Fahrersitz als Verlassen des Gabel-staplers angesehen.

Der Fahrer muss jederzeit in der Lage sein,der auf der Arbeitsbühne befindlichen Per-son durch Herunterfahren des Lastaufnah-memittels zu helfen, beispielsweise beiGefährdung durch ausströmende Schad-stoffe aus einer undichten Leitung.

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9.4 Bewegen von Schienenfahrzeugen

Gabelstapler dürfen nicht vor Schienenfahr-zeuge gespannt werden, es sei denn, dieGeräte sind für diese Zwecke besondersgebaut oder eingerichtet. Als besondereEinrichtungen haben sich beispielsweiseDrehhaken, Sliphaken oder Waggon-Rangiergeräte bewährt.

Ziehen von Waggons mit Gabelstaplern istnur mit Zusatzgeräten gestattet.

Bild 9-5: Sollte der Waggon schneller laufen und am Gabelstapler vorbei rollen, so dreht sich der Sliphaken und gibtdas Seil frei. Dadurch wird ein Umreißen des Gabelstaplers durch den Waggon vermieden

Wenn ein Schienenfahrzeug gezogen werden soll, muss die Verbindung zwischenGabelstapler und Schienenfahrzeug auseinem mindestens 5 m langen Seil beste-hen. Dieses Seil ist in Zugrichtung gesehenam hinteren Ende des Schienenfahrzeugeszu befestigen.

Der ziehende Gabelstapler fährt neben demGleis. Zwischen ziehendem und gezoge-nem Fahrzeug darf sich keine Person aufhalten. Vor dem Schienenfahrzeug mussjedoch eine Person mit einem Hemmschuhgehen, um das Schienenfahrzeug abzu-bremsen. Das Ziehen darf nur im Schritt-tempo erfolgen.

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Das Waggon-Rangiergerät ist ein Zusatz-gerät für Gabelstapler ohne eigenen Antrieb.Es wird mit den Gabeln des Staplers aufge-nommen, am jeweiligen Einsatzort auf dieSchienen gesetzt und an den Waggongekuppelt. Über die klappbare Rampe fährtder Stapler dann auf das Rangiergerät.

Die Räder des Staplers übertragen ihreKraft auf vier Walzenrollen, die dann übereinen Kettentrieb die mit Gummi belegtenSpurkranzräder antreiben. Durch den gün-stigen Reibbeiwert zwischen Gummibelagund Schiene und eine Getriebeübersetzungvon 1:5 wird eine hohe Schub-Zug-Krafterreicht.

Mit dem Rangiergerät können Anhänge-lasten bis zu 300 Tonnen sicher geschoben,gezogen und gebremst werden.

Kann im Schubbetrieb der Gleisbereichnicht vollständig eingesehen werden, isteine 2. Person erforderlich. Diese hat ihrenStandort an der Zugspitze und hält ständigKontakt zum Gabelstaplerfahrer, z. B. durchHandzeichen oder über Funk.

Wie bei allen Sondereinsätzen mit demGabelstapler muss der Unternehmer auchfür das Rangiergerät eine schriftlicheBetriebsanweisung erstellen.

Bild 9-6: Rangieren mit dem Gabelstapler. Die Person rechts gibt dem Fahrer über Funk die Rangiersignale

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9.5 Be- und Entladen von Fahrzeugen

Bevor der Fahrer mit seinem Gabelstaplereinen Lastkraftwagen oder einen Anhängerin Längsrichtung befährt, muss er sich ver-gewissern, dass der Fahrer des Lastwagensfolgende Maßnahmen durchgeführt hat:● Die Feststellbremse ist betätigt.● Die beiden Unterlegkeile sind vor die

nichtgelenkten Räder gelegt.

Die verwendeten Ladebrücken müssen aus-reichend breit, tragfähig, rutschhemmendund gegen Verschieben gesichert sein.

Bild 9-7: Wenn Fahrzeuge zum Be- und Entladen in Längsrichtung mit Gabelstaplern befahren werden sollen, muss das still stehende Fahrzeug durch Betätigen der Feststellbremse und Benutzen der Unterlegkeile gesichert sein

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Das Entladen der LKWs mit dem Gabel-stapler erfolgt meist von einer Seite aus.Um auch den an der gegenüberliegendenBordwand stehenden Materialbehälter mitInhalt sicher und ohne Schaden abladen zukönnen, werden vom Fachhandel hydrau-lisch betätigte, von der Hubgabel geführteund nach vorne bewegliche Schubgabelnangeboten.

In der Praxis haben sich besondersGabelstapler bewährt, die mit einer vomFahrersitz aus verschiebbaren Schubgabelausgerüstet sind.

LkW-Wechselaufbauten dürfen zum Be-und Entladen nur befahren werden, wenn– diese gegen Kippen gesichert sind,– eine ausreichend tragfähige Abstellfläche

besitzen und– für die dabei auftretenden statischen und

dynamischen Belastungen ausgelegtsind.

Bild 9-8: Gabelstapler mit Schubgabel

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9.6 Einsatz von Gabelstaplern auf öffentlichen Straßen

Für Gabelstapler, die auf öffentlichen Stra-ßen verkehren, gelten auch die behördlichenBestimmungen über den Straßenverkehr.Straßen sind öffentlich, wenn sie von jeder-mann benutzt werden, also auch Plätze undBürgersteige vor dem Unternehmen.

Da Gabelstapler in der Regel nicht denBauvorschriften der Straßenverkehrszulas-sungsordnung entsprechen, wird eine Aus-nahmegenehmigung gemäß § 70 StVZOvon der Bezirksregierung mit anschließen-der Erlaubnis gemäß § 29 Absatz 3 StVOvom zuständigen Straßenverkehrsamtbenötigt.

Bild 9-9: Gabelstapler mit Sonderausstattung und Warnbalken auf den Gabelzinken, zugelassen für den Verkehr auf öffentlicher Straße

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Wenn ein Gabelstapler auf öffentlichenStraßen benutzt werden soll, muss er miteiner Sonderausstattung für den Verkehrauf öffentlichen Straßen ausgerüstet sein.Diese besteht aus● Beleuchtung,● Blinker,● Bremslichter,● Außenspiegel,● Reifenprofil.

Zusätzlich ist seit 1.1.1999 bei derTeilnahme am Straßenverkehr die Fahr-erlaubnis-Verordnung zu beachten, die die2. EU-Führerscheinrichtlinie in deutschesRecht umsetzt.

*) Sofern die Fahrerlaubnis vor dem 1.1.1989 erteilt wurde.

Danach ist wie bisher für das Fahren mitFlurförderzeugen mit einer bauartbedingtenHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als6 km/h keine Fahrerlaubnis erforderlich.

Für alle anderen Flurförderzeuge dieöffentliche Straßen befahren, müssen dieFahrer eine entsprechende Fahrerlaubnisbesitzen. Welche Fahrerlaubnis im Einzelfallnotwendig ist, hängt vom Gesamtgewicht,der zulässigen Höchstgeschwindigkeit undder Anhängerlast des Staplers ab (siehe Tabelle 1).

Führerscheinklasse ZulässigesGesamtgewicht des Zulässige Zulässige

Staplers Höchstgeschwindigkeit AnhängerlastAlt Neu (kg) (km/h) (kg)

Frei Frei Keine Begrenzung 6 km/h Keine Begrenzung

5*) L Keine Begrenzung 25 km/h Keine Begrenzung

3 B 3500 kg Keine Begrenzung 750 kg

3 BE 3500 kg Keine Begrenzung Über 750 kg

3 C 1 7500 kg Keine Begrenzung 750 kg

2 C Über 7500 kg Keine Begrenzung 750 kg

– D Über 7500 kg Keine Begrenzung 750 kg

– T Keine Begrenzung 40 km/h Keine Begrenzung

Tabelle 1: Führerscheinklassen

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9.7 Gabelstapler mit Anbaugeräten

Anbaugerät (z. B. Schubgabel, Fassgreiferusw.) und Gabelstapler müssen aufeinan-der abgestimmt sein. Das betrifft beson-ders die Befestigung an den Gabeln oderGabelträgern sowie den Anschluss an dasHydrauliksystem. Außerdem muss dieStandsicherheit erhalten bleiben.

Weiterhin ist zu beachten, dass durch dasGewicht und die Abmessungen des Anbau-gerätes die verbleibende Lasttragfähigkeitdes Gabelstaplers herabgesetzt wird.

Vor der Verwendung eines Anbaugeräteshat sich der Fahrer zu vergewissern, ob dasAnbaugerät bestimmungsgemäß befestigtund angeschlossen ist.

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BGV D29 „Fahrzeuge“ (bisherige VBG 12)

BGV D30 „Schienenbahnen“ (bisherige VBG 11)

BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“(bisherige VBG 21)

VBG 5 „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“

VBG 32 „Gießereien“

10. Hinweise für alle,die es genauer wissen müssen

10.3 BerufsgenossenschaftlicheGrundsätze für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungs-tätigkeiten“ (zu beziehen durch A.W. Gentner Verlag, Forststraße 131, 70193 Stuttgart)

G 40 „Krebserzeugende Gefahrstoffe –Allgemein“(zu beziehen durch A.W. Gentner Verlag, Forststraße 131, 70193 Stuttgart)

10.1 Unfallverhütungsvorschriften

BGV A1 „Allgemeine Vorschriften“ (bisherige VBG 1)

BGV A8 „Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“(bisherige VBG 125)

BGV D27 „Flurförderzeuge“(bisherige VBG 36)

10.2 Berufsgenossenschaftliche Regeln, Informationen und Grundsätze

BGR 157 „Fahrzeug-Instandhaltung“(bisherige ZH 1/454)

BGG 918 „Grundsätze für die Prüfung vonFlurförderzeugen“(bisherige ZH 1/306)

BGG 925 „Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis vonGabelstaplerfahrern“(bisherige ZH 1/554)

BGG 939 „Prüfbuch für kraftbetriebenesFlurförderzeug“(bisherige ZH 1/304)

BGG 941 „Prüfbuch für handbetriebene Flurförderzeuge (z. B. Hebelroller, Hubwa-gen, Handgabelstapler)“(bisherige ZH 1/414)

ZH 1/156 „Richtlinien für Ladebrücken und fahrbare Rampen“

ZH 1/361 „Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung“

ZH 1/406 „Richtlinien für Flüssigkeits-strahler (Spritzgeräte)“

ZH 1/428 „Richtlinien für Lagereinrich-tungen und -geräte“

ZH 1/473 „Richtlinien für fahrerlose Flur-förderzeuge“

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10.4 DIN-Normen

DIN 4844 „Sicherheitskennzeichnung“

DIN 15136 „Flurförderzeuge; Anbaugerätefür Stapler und Lader, Benennungen“

DIN 15138 „Flurförderzeuge; Standsicher-heit“

DIN 15172 „Kraftbetriebene Flurförderzeuge;Schlepper und schleppende Flurförder-zeuge; Zugkraft, Anhängelast“

DIN 18225 „Industriebau; Verkehrswege inIndustriebauten“

10.5 VDI-Richtlinien

VDI 2196 „Bereifung für Flurförderzeuge“

VDI 2198 „Typenblätter für Flurförderzeuge“

VDI 2398 „Zulassung von Gabelstaplernzum öffentlichen Straßenverkehr“

VDI 3313 „Fahrausweis für motorisch an-getriebene Flurförderzeuge im innerbetrieb-lichen Werkverkehr mit Dienstanweisung für Fahrer“

VDI 3318 „Befahren von Lastenaufzügenmit Flurförderzeugen“

VDI 3568 „Maßnahmen und Einrichtungenzur Instandhaltung von Flurförderzeugen“

VDI 3632 „Ausbildung für Fahrer vonGabelstaplern“

10.6 Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Arbeitsmittelbenutzungs-Verordnung(AMBV)

Gerätesicherheitsgesetz (GSG)Maschinenverordnung (9. GSGV)

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Straßenverkehrsordnung (StVo)

Straßenverkehrszulassungsordnung(StVZO)

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mitTRGS 554 „Dieselmotoremissionen (DME)“

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Es folgen verschiedene Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gabelstaplern:

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Rostock

Saarbrücken

Mainz

Mannheim

Stuttgart

Nürnberg

München

Bielefeld

DortmundEssen

Düsseldorf

Köln

Hamburg

Bremen

Berlin

MagdeburgHannover

Leipzig

Erfurt

Dessau

Dresden

Chemnitz

Bad Hersfeld

Traunstein

Freiburg

Norddeutsche Metall-BG Maschinenbau- und Metall-BG Süddeutsche Metall-BG

Hütten- und Walzwerks-BG

Überwachungs- und Beratungsdienste; Präventionsbezirke

Edel- und Unedelmetall-BG

Hauptverwaltung

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Vereinigung der Metall-BerufsgenossenschaftenFederführung: Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Kreuzstraße 45,40210 Düsseldorf, Telefax (0211) 82 24-4 44 und 5 45 ........................................................ (0211) 82 24-0

VerwaltungsgemeinschaftMaschinenbau- und Metall-BerufsgenossenschaftHütten- und Walzwerks-BerufsgenossenschaftKreuzstraße 45, 40210 Düsseldorf, Telefax (0211) 82 24-4 44 ............................................ (0211) 82 24-0E-Mail: [email protected], Internet: http://www.mmbg.de, www.hwbg.de

Maschinenbau- und Metall-BerufsgenossenschaftPräventionsabteilung (Aufsichtsdienst)

Leitung: 40210 Düsseldorf, Kreuzstraße 45, Telefax (0211) 82 24-5 45 .......................... (0211) 82 24-0Außendienststellen der Präventionsabteilung:

44263 Dortmund, Semerteichstraße 98, Telefax (02 31) 4196-199 ................................ (02 31) 41 96-033602 Bielefeld, Oberntorwall 13/14, Telefax (05 21) 9 6704-99 ................................ (05 21) 9 6704-7040239 Düsseldorf, Graf-Recke-Straße 69, Telefax (0211) 82 24-8 44 ............................. (0211) 82 24-051065 Köln, Berg.-Gladbacher-Straße 3, Telefax (02 21) 6784-2 22 ............................... (02 21) 6784-006842 Dessau, Raguhner Straße 49b, Telefax (03 40) 25 25-362 ................................ (03 40) 2525-039104 Magdeburg, Ernst-Reuter-Allee 45, Telefax (03 91) 5 32 29-11 ......................... (03 91) 5 32 29-001109 Dresden, Zur Wetterwarte 27, Telefax (03 51) 8 86-4576 ................................. (0351) 886-50 4104109 Leipzig, Elsterstraße 8a, Telefax (03 41) 129 91-11 ............................................. (03 41) 129 91-0

Hütten- und Walzwerks-BerufsgenossenschaftPräventions- und Schulungsabteilung

Leitung: 40210 Düsseldorf, Kreuzstraße 45, Telefax (0211) 82 24-5 45 .......................... (0211) 82 24-0Außendienststelle der Präventions- und Schulungsabteilung:

40239 Düsseldorf, Graf-Recke-Straße 69, Telefax (0211) 82 24-8 44 ............................. (0211) 82 24-0

Norddeutsche Metall-BerufsgenossenschaftSeligmannallee 4, 30173 Hannover, Telefax (0511) 8118-2 00 ............................................. (0511) 8118-0Internet: http://www.nmbg.dePräventionsbezirke:

30173 Hannover, Seligmannallee 4, Telefax (0511) 8118-5 69, E-mail: [email protected] ...... (0511) 8118-012099 Berlin, Lorenzweg 5, Telefax (0 30) 756 97-240, E-mail: [email protected] ............ (0 30) 756 97-028195 Bremen, Töferbohmstraße 10, Telefax (04 21) 3097-255, E-mail: [email protected] (04 21) 30 97-020149 Hamburg, Rothenbaumchaussee 145, Telefax (0 40) 4 4112-296 ........................ (0 40) 4 4112-0

E-mail: [email protected] Außenstelle in 18055 Rostock, Blücherstraße 27,Telefax (03 81) 49 56-250, E-mail: [email protected] .............................................. (03 81) 49 56-0

Süddeutsche Metall-BerufsgenossenschaftWilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15, 55130 Mainz, Telefax (0 6131) 8 02-6 70................ (0 6131) 8 02-0E-Mail: [email protected], Internet: http://www.smbg.de

Technische Aufsichtsdienste:80615 München, Arnulfstraße 283, Telefax (0 89) 17918-2 49 .................................. (0 89) 17918-2 3583278 Traunstein (Außenstelle), Kernstraße 4, Telefax (08 61) 70878-20 ..................... (08 61) 70878-090403 Nürnberg, Weinmarkt 9-11, Telefax (0911) 23 47-152 .......................................... (0911) 23 47-070563 Stuttgart, Vollmoellerstraße 11, Telefax (0711) 13 34-213 ................................. (0711) 13 34-2 9879100 Freiburg (Außenstelle), Basler Straße 65, Telefax (0761) 4 56 88-88 .................(0761) 4 56 88-6068167 Mannheim, Dudenstraße 50, Telefax (06 21) 38 01-2 73 ....................................... (06 21) 38 01-066119 Saarbrücken, Koßmannstraße 48-52, Telefax (06 81) 85 09-87 ........................... (06 81) 85 09-055130 Mainz, Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15, Telefax (0 6131) 8 02-133 ....... (0 6131) 8 02-4 0099099 Erfurt, Lucas-Cranach-Platz 2, Telefax (03 61) 4391-6 02 ............................... (03 61) 4391-6 2436251 Bad Hersfeld (Außenstelle), Seilerweg 54, Telefax (0 66 21) 4 05-2 30 .............(0 66 21) 4 05-2 2009117 Chemnitz (Außenstelle), Nevoigtstraße 29 , Telefax (03 71) 8 42 22-18 .............. (0371) 8 42 22-055027 Mainz – HA Prävention, PF 3780, Telefax (0 6131) 8 02-6 70................................(0 6131) 8 02-0

Edel- und Unedelmetall-BerufsgenossenschaftVollmoellerstraße 11, 70563 Stuttgart, Telefax (0711) 13 34-5 20 ......................................... (0711) 13 34-0E-Mail: [email protected], Internet: http://www.edelbg.de

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Ausgabe 2001Bestell-Nr. BGI 54510.2001 / 62.000

Herausgeber:Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

VerwaltungsgemeinschaftMaschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, DüsseldorfHütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, Düsseldorf

Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, HannoverSüddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, MainzEdel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft, Stuttgart

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