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BGI 557 Lackierer VMBG Vereinigung der Metall- Berufsgenossenschaften BG-Information

BGI 557 Lackierer - BGHM: Home · 2015-04-29 · tungsstoffen“ und dem Kapitel 2.28 „Betreiben von Trocknern für Beschich-tungsstoffe“ der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“

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BGI 557Lackierer

VMBGVereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

BG-Information

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InformationsschriftenAnschläger (BGI 556)Arbeiten an Bildschirmgeräten (BGI 742)Arbeiten an Gebäuden und Anlagen vorbereiten und durchführen (BGI 831)Arbeiten in engen Räumen (BGI 534)Arbeiten unter Hitzebelastung (BGI 579)Arbeitsschutz im Handwerksbetrieb (BGI 741)Arbeitsschutz will gelernt sein – Ein Leitfaden für den Sicherheitsbeauftragten (BGI 587)Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz (BGI 560)Auftreten von Dioxinen (PCDD/PCDF) bei der Metall-erzeugung und Metallbearbeitung (BGI 722)Belastungstabellen für Anschlagmittel (BGI 622)Beurteilung der Gesundheitsgefährdung durchSchweißrauche – Hilfestellung für die schweißtech-nische Praxis (BGI 616) – (als pdf unter www.vmbg.de)Damit Sie nicht ins Stolpern kommen (BGI 5013)Der erste Tag – Leitfaden für den Unternehmer als Organisationshilfe und zur Unterweisung von Neulingen (BGI 568)Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen (BGI 865)Elektrofachkräfte (BGI 548)Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben (BGI 839)Elektrostatisches Beschichten (BGI 764)Fahrzeug-Instandhaltung (BGI 550)Gabelstaplerfahrer (BGI 545)Galvaniseure (BGI 552)Gasschweißer (BGI 554)Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern (BGI 873)Gefährdungen in derKraftfahrzeug-Instandhaltung (BGI 808)Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen (BGI 843)Gefahren durch Sauerstoff (BGI 644)Gefahrstoffe in Gießereien (BGI 806)Gießereiarbeiter (BGI 549)Handwerker (BGI 547)Hautschutz in Metallbetrieben (BGI 658)Inhalt und Ablauf der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (BGI 838)Informationen zur Ausbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (BGI 838-1)Instandhalter (BGI 577)Jugendliche (BGI 624)Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe (BGI 762)Kranführer (BGI 555)Lackierer (BGI 557)Lärm am Arbeitsplatz in der Metall-Industrie (BGI 688)Leitern sicher benutzen (BGI 521)Lichtbogenschweißer (BGI 553)

Maschinen der Zerspanung (BGI 5003)Mensch und Arbeitsplatz (BGI 523)Metallbau-Montagearbeiten (BGI 544)Montage, Demontage und Instandsetzung von Aufzugsanlagen (BGI 779)Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren (BGI 743)Praxishilfe für Unternehmer– Schlosserei (BGI 751-1)Praxishilfe für Unternehmer – Kfz-Instandhaltung (BGI 751-2)Praxishilfe für Unternehmer – Heizung, Klima, Lüftung (BGI 751-3)Praxishilfe für Unternehmer – Galvanik (BGI 751-4)Presseneinrichter (BGI 551)Prüfung von Pfannen (BGI 601)Rückengerechtes Verhalten im Gerüstbau (BGI 821)Schadstoffe beim Schweißenund bei verwandten Verfahren (BGI 593)Schleifer (BGI 543)Schutz gegen Absturz – Auffangsysteme sachkundig auswählen, anwenden und prüfen (BGI 826)Schweißtechnische Arbeiten mit chrom- und nickellegierten Zusatz- und Grundwerkstoffen (BGI 855)Sichere Reifenmontage (BGI 884)Sichere Verwendung vonFlüssiggas in Metallbetrieben (BGI 645)Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen (BGI 720)Sicherheit bei der Blechbearbeitung (BGI 604)Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkzeugen (BGI 533)Sicherheit beim Errichten und Betreiben von Batterieladeanlagen (BGI 5017)Sicherheit durch Betriebsanweisungen (BGI 578)Sicherheit durch Unterweisung (BGI 527)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten (BGI 582)Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren (BGI 528)Stress am Arbeitsplatz (BGI 609)Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie (BGI 805)Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile (BGI 723)Umgang mit Gefahrstoffen (BGI 546)Verringerung von Autoabgasen in der Kfz-Werkstatt (BGI 894)Wolfram-Inertgasschweißen (WIG) (BGI 746)

Auf CD-ROM erhältlich:„Prävention – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz”

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Roland Knopp

Lackierer

Verantwortlich für den Inhalt:

NMBGNorddeutsche Metall- Berufsgenossenschaft

302721
Rechteck
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Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

1 Vorbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

2 Lacklagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

3 Zubereiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

4 Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

5 Lackierräume und -bereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

6 Lüftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

7 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

8 Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

9 Baustellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

10 Große, schwer transportable Werkstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

11 Behälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

12 Elektrostatische Erdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

13 Bereitstellen von Beschichtungsstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

14 Reinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

15 Arbeiten mit Zündgefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

16 Atemschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

17 Hautschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

18 Gehörschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

19 Mechanische Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

20 Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

21 Arbeitsmedizinische Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

22 Trockner für Beschichtungsstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

23 Vorschriften und Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5723.1 Unfallverhütungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5723.2 BG-Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5723.3 BG-Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5823.4 Verordnungen und Technische Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . 58

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Inhaltsverzeichnis

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Der hohe Stand der Lackiertechnik undderen Bedeutung für das Wirtschafts-leben finden ihren Niederschlag in einerumfassenden technischen Fachliteratur, die es ermöglicht, sich über alle Verfahrenund ihre Anwendung bis ins Einzelne zu unterrichten.

Der erfahrene Lackierer muss aber auchwissen, dass er bei seiner Arbeit für seineeigene Sicherheit Sorge tragen muss. Es zeigt sich immer wieder, dass arbeits-bedingte Gesundheitsgefahren unter-schätzt oder – schlimmer noch – dass siegar nicht erkannt worden sind. BeimLackieren können hauptsächlich folgendeGefahren auftreten:

● Brände,

● Explosionen sowie

● Gesundheitsschäden.

Es ist zu spät, Unfallursachen erst nach-her zu untersuchen. Es gibt nur eineMöglichkeit für den Lackierer, seiner Gesundheit wegen während der Arbeit sicher zu sein: Sich von vornherein mit derMaterie vertraut zu machen.

Hierzu soll – als Erläuterung zu dem Kapitel 2.29 „Verarbeiten von Beschich-tungsstoffen“ und dem Kapitel 2.28

„Betreiben von Trocknern für Beschich-tungsstoffe“ der BG-Regel „Betreiben vonArbeitsmitteln“ (BGR 500) sowie vielertechnischer Regeln – diese BG-Informa-tion für Lackierer beitragen. Unfälle man-gels Erfahrung, Sachkenntnis und Vor-sicht mahnen eindringlich, diese Broschü-re sehr genau zu studieren.

Des Weiteren soll diese Schrift eineHilfestellung für eine effiziente Unter-weisung am Arbeitsplatz geben unddabei die folgenden Grundsätze für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Mitarbeitern berück-sichtigen:

● Verwendung sicherheitstechnisch undergonomisch optimierter Maschinenund Anlagen,

● Schaffung einer Arbeitsumgebung, die für die Gesundheit der Mitarbeiternicht abträglich ist,

● Organisation von Arbeits-bedingungen, welche die Mitarbeiter als zumutbar empfinden und

● Erarbeitung von Betriebsanweisungenund Unterweisungen. Siehe hierzu BG-Informationen „Sicherheit durchUnterweisung“ (BGI 527) und „Sicherheit durch Betriebsanwei-sungen“ (BGI 578).

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Vorwort

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Sind bei Schleifarbeiten vorrangigBrand-, Explosions- und Staub-gefährdungen zu beachten, sollten diese Arbeiten so weit wie möglich nass erfolgen.

Andererseits ist es aus Gründen des Betriebsablaufes sinnvoll, so weit wiemöglich alles trocken zu schleifen (entweder mit handgeführten Maschinenoder mit Schleifpad). Außerdem gibt esbeim Trockenschleifen keine Problememit so genannten „Froschfingern“ diedurch häufiges Nassschleifen verursacht werden. Durch die aufgeweichte Haut

1 Vorbehandlung

Schon bei der für eine gute Lackierungerforderlichen Vorbehandlung durch Rei-nigen und Entfetten des Lackiergutes giltes aufzupassen. Beim Reinigen und Ent-fetten wird einerseits mit organischen Lösemitteln (z. B. überwiegend mit Koh-lenwasserstoffen, Alkoholen, Ketonen,seltener mit Chlorkohlenwasserstoffenund Fluorkohlenwasserstoffen) sowie sogenannten Kaltreinigern umgegangen,andererseits werden mit steigender Ten-denz wässrige Reinigungsmedien verwen-det. Dabei kommen häufig Gefahrstoffezum Einsatz. Vorschriften und Regelnweisen auf die Gefahren beim Umgangmit Reinigungs- und Entfettungsmittelnhin. Sie geben auch Hinweise zur siche-ren Verwendung. Diese Schriften sind imAbschnitt 23 zusammengestellt.

Eine besondere Rolle fällt in diesem Zusammenhang der Lüftung zu. Deshalb ist ihr in dieser Broschüre einbesonderer Abschnitt zugewiesen. Soviel kann jedoch auch an dieser Stellegesagt werden: Wenn die Lüftung nichtausreicht, muss zusätzlich Atemschutzals persönliche Schutzausrüstung be-nutzt werden (Bild 1-1).

Bei der mechanischen Behandlungdes Lackiergutes bestehen Gefahren sowohl durch das Schleifen als auchdurch entstehenden Staub. Beim Schleifen von Aluminium ist zusätzlichdie BG-Regel „Vermeidung der Ge-fahren von Staubbränden und Staub-explosionen beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium und seinenLegierungen“ (BGR 109) zu beachten.

Bild 1-1: Absaugung bei Schleifarbeiten an einer Autokarosserie außerhalb des feuergefährdeten Bereiches vor derSpritzkabine

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können eher Gefahrstoffe eindringen. Des Weiteren entfallen beim Trocken-schleifen die Probleme mit dem Ab-wasser (Einleiten von Werkstattwasser,Abscheideranlage usw.). Den Schwing-und Exzenterschleifern ist der Vorzug zu geben vor Band- und Tellerschleif-geräten.

Bei Schleifarbeiten, insbesondere an älteren Fahrzeugen, ist ein Entstehenzinkchromathaltiger (krebserzeugen-der) Stäube nicht auszuschließen. Ein Absaugen des Staubes an der Ent-stehungsstelle ist deshalb besonderswichtig.

Eine Luftrückführung in die Arbeits-räume ist in der Regel nicht zulässig.Siehe TRGS 560 „Luftrückführung beimUmgang mit krebserzeugenden Ge-fahrstoffen“. Absauganlagen müssenvom Berufsgenossenschaftlichen Insti-tut für Arbeitssicherheit (BGIA) für dieVerwendungskategorie C und K1 (kanzerogen) zugelassen sein. Sollte aufgrund der Art der zu behandelndenOberflächen (z. B. starke Wölbung) die Staubabsaugung allein nicht odernicht vollständig wirksam sein, so ist zusätzlich Atemschutz zu benutzen.

Bild 1-2:Geschlossene Reinigungsanlage

(Top-Lader) zum Reinigen und Vorbehandeln von Werkstücken mit

wässrigen Lösungen; es fehlt die deutlicherkennbare und dauerhafte Angabe,

welches Reinigungsmittel sich in der Anlage befindet

Die Liste geprüfter staubbeseitigenderMaschinen und Geräte der o. a. Ver-wendungskategorien wird im Bundes-arbeitsblatt bekannt gegeben.

Bei der chemischen Vorbehandlungdurch Beizen werden insbesondere diealkalische Entfettung, Eisenphospha-tierung und Zinkphosphatierung ein-gesetzt (Bild 1-2). Informationen überSchutzmaßnahmen bei derartigenVerfahren sind in der BG-Regel „Reini-gen von Werkstücken mit flüssigenReinigungsmitteln“ (BGR 180) und derGefahrstoffverordnung enthalten.

Bei der Grobreinigung mit Hochdruck-wasser/Dampf (Bild 1-3) ist darauf zu

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Bild 1-3: Reinigen mit Flüssigkeitsstrahler

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achten, dass die Bedienperson durch den Strahl nicht verletzt wird. Weitere be-triebstechnische Anforderungen enthältKapitel 2.36 „Arbeiten mit Flüssigkeits-strahlern“ der BG-Regel „Betreiben vonArbeitsmitteln (BGR 500). Zu den Flüssig-keitsstrahlern gehören auch die luftlosenSpritzpistolen des Airless-Verfahrens.

Bei der Reinigung mit Ultraschall ist zubeachten, dass Körperteile – insbeson-

dere die Hände – nicht in das Schallfeldgeraten.

Schließlich gehört zur Vorbehandlungauch noch das Spachteln. Wenn Spach-telmassen auch pastenförmig sind, können sie dennoch Lösemittel enthal-ten, die beim Trocknen nicht ungefähr-lich sind, weswegen auch hier mit einerausreichenden Lüftung gearbeitet werden muss.

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Bild 2-1: Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten

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2 Lacklagerung

Für die Lagerung von Lacken und Löse-mitteln sind die Betriebssicherheitsverord-nung und die Bestimmungen der Tech-nischen Regel für brennbare FlüssigkeitenTRbF 20 „Läger“ zu beachten. Beim Lagernvon brennbaren Flüssigkeiten ist mitBrand- und Explosionsgefahren zu rechnen.

Die Anforderungen für das sichere Lagernbrennbarer Flüssigkeiten aller Gefahrklas-sen (nach Gefahrstoffverordnung [GefStoffV]und Betriebssicherheitsverordnung [BetrSichV] – siehe Bild 2-1) sind in derTRbF 20 zusammengefasst.

Allerdings ist die bisherige Anzeigepflichtfür Lager gemäß VbF entfallen. Nach Betriebssicherheitsverordnung sind Lagernur noch dann erlaubnisbedürftig, wenn

mehr als 10 000 Liter entzündliche, leichtentzündliche oder hoch entzündlicheFlüssigkeiten gelagert werden.

Unzulässig ist die Lagerung von Lacken und Lösemitteln in Durchgängen undDurchfahrten, in Treppenräumen, in all-gemein zugänglichen Fluren, auf Dächernsowie in deren Dachräumen.

Auch die baulichen Anforderungen an einLacklager sind in der TRbF 20 geregelt. Neben den baulichen Anforderungen isteine wirkungsvolle Durchlüftung desLacklagers von primärer Bedeutung. Weitere allgemeine Sicherheitsanforde-rungen, z. B. für den Explosionsschutzund den Verkehr mit Fahrzeugen, findetman in Abschnitt 8.8.1 (11) TRbF 20.

Flammpunkt °CGeltungsbereich Geltungsbereich GefStoffV/BetrSichV ehemalige VbF

> 100 – –

> 55 … 55 –nicht wasserlöslichA III

21 … 55entzündlich nicht wasserlöslichR 10 A II

< 21leicht entzündlichF, R 11

< 0 und Siedepunkt � 35hoch entzündlichF+, R 11

Flammpunkt (FP): Unter festgelegten Prüfbedingungen ermittelte niedrigste Temperatur, bei der sich aus einer Flüssigkeit Dämpfe in solcher Menge entwickeln, dass sie mit der über dem Flüssigkeitsspiegel stehenden Luft einentflammbares Gemisch ergeben (DIN 55945).

nicht wasserlöslichA I

wasserlöslichB

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Ort der Lagerung Art der BehälterLagermenge in Liter

A I und A II oder B

1. Wohnungen und Räume, die mit Wohnungen zerbrechliche Gefäße 1 5in unmittelbarer, nicht feuerbeständig sonstige Gefäße 1 5abschließender Verbindung stehen

2. Keller von Wohnhäusern zerbrechliche Gefäße 1 5sonstige Gefäße 20 20

3. Verkaufs- und Vorratsräume desEinzelhandels mit einer Grundfläche

3.1 bis 60 m2 zerbrechliche Gefäße 5 10sonstige Gefäße 60 120

3.2 über 60 bis 500 m2 zerbrechliche Gefäße 20 40sonstige Gefäße 200 400

3.3 über 500 m2 zerbrechliche Gefäße 30 60sonstige Gefäße 300 600

Bild 2-2: Zulässige Lagermengen an bestimmten Orten (Tafel 1 TRbF 20)

Beim Verarbeiten von Beschichtungs-stoffen erfolgt die Lagerung brennbarerFlüssigkeiten praktisch ausschließlich in gefahrgutrechtlich zulässigen orts-beweglichen Behältern (z. B. Gebinde,Kanister, Fässer, Tankcontainer).

Das Lagern regelt die TRbF 20, das Bereitstellen (max. den Bedarf für eineSchicht) regelt Kapitel 2.29 „Verarbei-ten von Beschichtungsstoffen” der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“(BGR 500).

Die Anforderungen an die Lüftung undden Explosionsschutz der Lagerräumewurden erheblich praxisnäher geregelt.

Es ergeben sich damit viele Lösungs-möglichkeiten für die unterschiedlichstenBetriebe für passive und aktive Lagerung.

Der wesentliche Unterschied zur bis-herigen Regelung der explosionsgefähr-deten Bereiche (Zonen) liegt darin, dassin einem Lagerraum nach TRbF 20, in dem auch abgefüllt wird (also beiaktiver Lagerung), nur noch der Abfüll-bereich als Zone 1 eingestuft wird, nichtmehr wie früher grundsätzlich der ge-samte Lagerraum.

Nochmals zur Verdeutlichung: Die Ein-stufung in Zone 1 gilt unabhängig von derArt der Abfüllung und abgefüllten Menge.

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Die Größe bzw. Ausdehnung des explo-sionsgefährdeten Bereiches der Zone 1hängt jedoch davon ab, wie und welcheMenge abgefüllt wird und welche ört-lichen Lüftungsverhältnisse am Abfüll-platz (Objektabsaugung, Raumabsau-gung) vorliegen. Daher lässt sich dieAusdehnung des explosionsgefährdetenBereiches, der in Zone 1 eingestuft wird, nur im Einzelfall festlegen. Dies kann in Anlehnung an die Bei-spielsammlung der BG-Regel „Explo-sionsschutz-Regeln (EX-RL)“ (BGR 104)Punkt

● 2.2.1 Abfüllen in verschließbareGebinde und Behälter

und

● 2.2.2 Abfüllen in offene Behälter

geschehen. Für alle Betriebsmittel inZone 1 müssen mindestens Geräte derGerätegruppe II der Gerätekategorie 2Gverwendet werden.

Die Einhaltung der TRbF 20 erfüllt dieForderung des § 5 Arbeitsschutzgesetzhinsichtlich der Gefährdungsbeurteilungdurch Brand- und Explosionsgefahren für die Arbeitnehmer.

Lagerräume dürfen nicht anderweitiggenutzt werden; in ihnen dürfen sich keine Feuerstätten befinden (siehe Abschnitt 5.4.1 (11) TRbF 20).

■ Passive Lagerung

ist das Aufbewahren brennbarer Flüssig-keiten in gefahrgutrechtlich zulässigen

Tankcontainern und ortsbeweglichenGefäßen, die dicht verschlossen sind unddie während des Aufbewahrens im Lager weder befüllt noch entleert noch zusonstigen Zwecken geöffnet werden.

■ Aktive Lagerung

ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Tankcontainern oderortsbeweglichen Gefäßen, die am Ort ihrer Lagerung ortsfest als Entnahme-oder Sammelbehälter benutzt oder zusonstigen Zwecken geöffnet werden.

Bild 2-3: Selbstschließender Sicherheits-schrank nach DIN 12925 (Teil 1)

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■ Gerätegruppe II

Geräte und Komponenten im Sinne derExplosionsschutzverordnung (11. GPSGV)werden eingestuft in Gerätegruppen und -kategorien.

Gerätegruppe II umfasst die Geräte, die in von Gasen, Dämpfen, Nebel oderStäuben erzeugten explosionsgefähr-deten Bereichen verwendet werden,außer die Bereiche im Bergbau oder deren oberirdische Anlagen.

■ Gerätekategorien

Gerätekategorien unterscheiden Geräte in „G” für den Einsatz in gasexplosions-gefährdeten Bereichen (gas protected)und „D” für den Einsatz in staubex-plosionsgefährdeten Bereichen (dust pro-

tected). Da es sich in der Regel um denUmgang mit brennbaren Flüssigkeitenhandelt, kommen praktisch nur Gerätemit der Kennzeichnung „G” zur Ver-wendung.

Auf die notwendige Kennzeichnung von ortsbeweglichen Gefäßen nach der Gefahrstoffverordnung, z. B. Flaschen, Kanister, Fässer und vergleichbare Be-hälter, wird in Abschnitt 6 TRbF 60 „Ortsbewegliche Behälter“ hingewiesen(siehe auch Abschnitt 4 „Kennzeich-nung“).

Des Weiteren enthält die TRbF 20 Anfor-derungen, z. B. über das richtige Stapelnortsbeweglicher Gefäße mit Angaben wie Lagerhöhe, Fallhöhe, Schutz gegenaußergewöhnliche Erwärmung, Betriebs-anweisung.

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3 Zubereiten

Zum Zubereiten zählen beispielsweiseLösen, Verdünnen, Mischen, Erwärmen,Umfüllen und Bereitstellen von Beschich-tungsstoffen am Arbeitsplatz. Der Lackwird an Mischplätzen oder in besonderenMischräumen (Bild 3-1) auf seine Ver-arbeitungsviskosität eingestellt oder pig-mentiert. Auch an diesen Arbeitsplätzen ist für ausreichende Lüftungsmaßnahmenzu sorgen.

Farbmischanlagen bestehen aus Regal-farbmischgerät, Mikrofilmlesegerät/Mischcomputer und Waage. Die sicher-heitstechnischen Anforderungen könnenje nach Aufstellungsort (z. B. gesonderterFarbmischraum, andere Arbeitsräume,Lacklager) recht unterschiedlich sein.

Für den Brandschutz gelten die Forde-rungen des Kapitels 2.29 „Verarbeitenvon Beschichtungsstoffen“ der BG-Regel„Betreiben von Arbeitsmiteln“ (BGR 500).

Danach ist der Bereich von 5 m um dieVerarbeitungsstelle ein „feuergefährde-ter Bereich“ und entsprechend zu kenn-zeichnen. Für die Explosionsschutz-maßnahmen und die Ausdehnung derexplosionsgefährdeten Bereiche ist auchhier der Flammpunkt des verwendetenLackes maßgebend.

Werden ausschließlich Beschichtungs-stoffe, Lösemittel o. Ä. mit einem Flamm-punkt, der ausreichend (mindestens 5 Kbei reinen Lösemitteln bzw. mindestens15 K bei Lösemittelgemischen) über der

Bild 3-1:Zubereiten von Lack im Mischraum

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Verarbeitungstemperatur liegt verarbeitet,ist mit Explosionsgefährdung nicht zurechnen.

Werden Beschichtungsstoffe, Lösemittelo. Ä. mit einem Flammpunkt, der nichtausreichend über der Verarbeitungstem-peratur liegt verarbeitet, gilt Folgendes:

In Räumen, in denen Beschichtungs-stoffe, Lösemittel o. Ä. zum Teil aus offenen Behältern abgefüllt, gemischt,umgefüllt oder umgepumpt werden, gilt:

● bei natürlicher Lüftung: 1 m um die Verarbeitungsstelle Zone 1,weitere 2 m Zone 2,

● bei technischer Lüftung: 1 m um die Verarbeitungsstelle Zone 1,weitere 1 m Zone 2,

● bei Absaugung an der Verarbeitungs-stelle: 0,5 m um die Verarbeitungs-stelle Zone 2.

An Farbmischregalen mit ausschließlichselbstschließenden Einzelgebinden ist mitExplosionsgefährdung nicht zu rechnen.

An Farbmischregalen mit nicht nur selbstschließenden Einzelgebinden vonhöchstens 5 Litern gilt:

● bei natürlicher Lüftung: bis zu einerHöhe von 0,5 m über der Farmisch-waage und bis zu 2 m um das Ziel-gebinde und 0,5 m über Flur: Zone 2,

● bei technischer Lüftung: 0,5 m um die Farbmischwaage und 0,2 m überFlur: Zone 2.

Hinsichtlich der baulichen Maßnahmenund Kennzeichnung gelten für solche

Misch- und Bereitstellungsräume diesel-ben Anforderungen wie an Lacklager.

Explosionsgefährdete Bereiche sindgleichzeitig feuergefährdete Bereiche.

Bei größerem Verbrauch von Beschich-tungsstoffen wird die Beschaffung einerMaterial-Umlaufanlage mit sauberer Trennung zwischen Zubereiten und Ab-nahme am Arbeitsplatz empfohlen.

Beim Umfüllen von Lösemitteln undLacken besteht die Gefahr der Bildungelektrostatischer Elektrizität. Zur Vermei-dung eines zündfähigen Funkens müssenalle verwendeten Gefäße oder Behälterüber eine flexible metallische Verbindungmiteinander verbunden und elektrosta-tisch geerdet werden. Die Befestigungkann mit Klammern vorgenommenwerden.

Auch Wasserlack wird nicht im verarbei-tungsfähigen Zustand angeliefert. Vordem Verarbeiten wird vorbehandeltesWasser zugegeben. Es muss darauf hin-gewiesen werden, dass auch Wasser-lacke leicht entzündlich oder entzündlichsein sowie gesundheitsschädliche Stoffeenthalten können.

Die BG-Information „Lösemittel“ (BGI 621)informiert über die Gefahren von Löse-mitteln, nennt Schutzmaßnahmen zur Ver-meidung gefährlicher Konzentrationendurch Absaugung und Belüftung, durchpersönliche Schutzausrüstungen bei Beseitigung bzw. Aufarbeitung gebrauch-ter Lösemittel und gibt Hinweise für einesachbezogene Erste Hilfe.

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4 Kennzeichnung

Erste Informationen über die mit gefähr-lichen Stoffen (z. B. Inhaltsstoffe vonLacken) verbundenen Gefahren erhält derLackierer durch die Kennzeichnung der Beschichtungsstoffe gemäß Gefahr-stoffverordnung.

Gefäße, Gebinde und Behälter für Lackeund Lösemittel, die am Arbeitsplatz inBenutzung sind, müssen nach der Ge-fahrstoffverordnung entsprechend den Inhaltsstoffen vom Hersteller gekenn-zeichnet werden. Dazu gehört nicht nur das Anbringen von Gefahrensym-bolen und Gefahrenbezeichnungen,sondern es sind auch Hinweise auf be-sondere Gefahren – die R-Sätze – undSicherheitsratschläge – die S-Sätze – mitzuliefern.

Für die richtige Kennzeichnung auf demVerbrauchsgefäß am Arbeitsplatz desLackierers hat der Betreiber (Unternehmer)zu sorgen (Bilder 4-1 und 4-2). Darüberhinaus ist der Unternehmer auch verpflich-tet, eine Betriebsanweisung zu erstellen(Bild 4-3 auf den Seiten 16 und 17).

Bild 4-1:Gekennzeichnete

Lack-Gebinde

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Bild 4-2:Kennzeichnung einesLack-Gebindes mitSymbolen, Gefahren-hinweisen undSicherheitsratschlägen

Über einen möglichen Gehalt an Gefahr-stoffen (gefährliche Inhaltsstoffe) könnenauch die Herstellerhinweise nach TRGS 220 „Sicherheitsdatenblatt fürgefährliche Stoffe und Zubereitungen“Aufschluss geben.

Erforderlichenfalls sind befähigte Per-sonen hinzuzuziehen. Es kann aber auch

die Durchführung einer Messung sinnvollbzw. notwendig sein.

Ortsbewegliche Gefäße, die brennbareFlüssigkeiten enthalten, sind für den innerbetrieblichen Verkehr nachTRGS 200 Abschnitt 7.3.2 Absatz 2 unddarüber hinaus nach Abschnitt 6 TRbF 60 zu kennzeichnen.

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Bild 4-3: Betriebsanweisung für den Umgang mit Lösemitteln nach TRGS 555 (Beispiel)

Betriebsanweisung nach § 14 GefahrstoffverordnungArbeitsbereich Ansatzmacherei Datum: Nummer 3

Betriebsleiter:

1. Arbeitsplatz/ Ansatzmacherei (besonderer Farbmischraum)Tätigkeit Abfüllen, Mischen und Transportieren von Beschichtungsstoffen und Lösemitteln

2. Gefahrstoff- 1. EtAc = Ethylacetat (weitere Information: Teil C 1) Teile Cbezeichnung 2. MEK = Methylethylketon = 2-Butanon (weitere Information: Teil C 2) ausgehängt

3. ISOPROP = Isopropylalkohol = 2-Propanol (weitere Information: Teil C 3) neben dem4. Toluol (weitere Information: Teil C 4) Telefon5. DMF = N.N-Dimethylformamid (weitere Information: Teil C 5)

3. Gefahren für Mensch und Umwelt

Stoffe 1–4 sind leicht entzündlich, Stoff 4 ist auch gesundheitsschädlich.Stoff 5 ist gesundheitsschädlich.Brand- und Ex-Gefahr beim Verschütten und Leckage der Stoffe 1–4.Lösemitteldämpfe gesundheitsschädlich beim Einatmen, Flüssigkeiten hautent-fettend und z.T. augenreizend. Bei Ausfall der Lüftung/Absaugung können AGW-Werte überschritten werden. Bei DMF Vergiftungsgefahr durch Hautkontakt und herabgesetzte Alkohol- und Medikamentenverträglichkeit.

4. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

4.1 Technische Nur die vorhandenen ex-geschützten Geräte verwenden. Ansatz nur in Metall-Fässern. Leitfähige Teile erden. Ansätze nicht ohne Abdeckungen stehen lassen. Mischer und Siebmaschinen nur mit Absaugung (volle Leistung) betreiben. Defekte an Absaugung oder Lüftung sofort an Tel. 700 und Tel. 300 melden.Defekte an technischen Geräten nicht selbst reparieren. Meldung an Werkstatt.

4.2 Organisatorische Nicht mehr als Tagesbedarf an Lösemitteln lagern.Lüftung und Absaugung: Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung der Absaug-anlagen durch Schichtführer. Monatliche technische Prüfung der Absauganlagen durch den Techniker X; Eintragung ins Wartungsbuch.

4.3 Hygienische Aufbewahren und Verzehr von Lebens- und Genussmittelnist in der Ansatzmacherei untersagt.Lösemittelverunreinigte Kleidung sofort wechseln.Hautpflege: vor Arbeitsbeginn: „Cremaprä L“

bei Arbeitsende: „Postcrem F“

4.4 Persönliche Leitfähiges Schuhwerk tragen. Nur die Schutzausrüstung verwenden, die speziell für die Ansatzmacherei beschafft wurde. Lösemittelbeständige Handschuhe und Schürze beim Abfüllen und Transport der Fässer sowie beim Reinigen derSiebe tragen. Bei Spritzgefahr, insbesondere beim Dosieren, Abfüllen und Sieb-reinigen, Korbbrille tragen.

4.5 Beschränkungen Umgang mit DMF für Jugendliche nur zur Ausbildung und unter Aufsicht, für werdende und stillende Mütter nicht erlaubt (Gefahr des Überschreitens derAuslöseschwelle durch Hautkontakt!)

Teil

B

F Xn

GesundheitsschädlichLeicht entzündlich

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noch Bild 4-3:

Teil

BBetriebsanweisung nach § 14 GefahrstoffverordnungArbeitsbereich Ansatzmacherei Datum: Nummer 3

Betriebsleiter:

5. Verhalten im Gefahrfall Verschütten: Bei größeren Mengen (ca. 1 qm benetzte Bodenfläche)Filtermaske (Vollschutzm. Filter A 2, braun, außen neben derTür) aufsetzen. Raum verlassen.Meldung an Werkschutz Tel. 222

Kleinere Mengen: Aufnehmen mit Chemizorb®

Brand: 1. Feuermelder neben der Tür betätigen oder Meldungauf Tel. 222 oder 112 („wer, wo, was“)

2. Entstehungsbrand mit Schaumlöscher bekämpfen.Selbstschutz beachten!

6. Erste Hilfe Bei Verschlucken: Sofort Sanitäter Tel. 500/Notarzt Tel. 112

Hautkontakt: Benetzte Kleidung entfernen — mit viel Wasser waschen(Notdusche)

Kleiderbrand: Notdusche

Augen: Mit viel Wasser spülen, Lidspalte dabei offen halten(Augendusche)

Einatmen: Frischluft — ruhig stellen — ggf. Atemspende

Danach: Sanitäter oder Notarzt! Zutreffenden Teil C der Betriebs-anweisung mitnehmen.

7. Sachgerechte Entsorgung Lösemittelreste im Originalgebinde zurück an Lager.Lösemittelabfälle, Chemizorb®, Siebrückstände, verunreinigte Putzlappen in„gelbe Tonne“.

Datum Betriebsleiter

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5 Lackierräume und -bereiche

Für Lackierarbeiten (Verarbeiten von leichtentzündlichen – A I – oder entzündlichen –A II – Beschichtungsstoffen) müssen ge-sonderte Räume vorhanden sein. Nurwenn dies aus betriebstechnischen Grün-den nicht möglich ist, kann auch in allge-meinen Arbeitsräumen lackiert werden.

In beiden Fällen wird ein Bereich um den Lackierplatz herum mit 5 m Radius als feuergefährdet angesehen. Siehe auch BG-Information „Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungs-stoffe – Bauliche Einrichtungen, Brand-und Explosionsschutz, Betrieb“ (BGI 740).

Explosionsgefährdete Bereiche sind ge-mäß Anhang 3 der Betriebssicherheitsver-ordnung nach Häufigkeit und Dauer desAuftretens von gefährlicher explosionsfähi-ger Atmosphäre in Zonen zu unterteilen.Für Bereiche, die durch Gase, Dämpfeoder Nebel explosionsgefährdet sind, gilt:

Zone 0umfasst Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemischaus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfenoder Nebeln ständig, über lange Zeit-räume oder häufig vorhanden ist.

Zone 1umfasst Bereiche, in denen sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefähr-liche explosionsfähige Atmosphäre alsGemisch aus Luft und brennbaren Gasen,Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

Zone 2umfasst Bereiche, in denen bei Normal-betrieb eine gefährliche explosionsfähigeAtmosphäre als Gemisch aus Luft und

brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebelnnormalerweise nicht oder aber nur kurz-zeitig auftritt.

Die Einteilung explosionsgefährdeter Be-reiche an Spritzlackierarbeitsplätzen kannanhand unterschiedlicher Beispiele erfolgen:

FlammpunktkriteriumBeim so genannten Flammpunktkriteriumwird zur Zoneneinteilung die Höhe desFlammpunktes der verarbeiteten Beschich-tungsstoffe herangezogen. Liegt z. B. der Flammpunkt unter 21 °C oder wird derLack betriebsmäßig über den Flamm-punkt erwärmt, muss die Einteilung nachBeispiel 1 (siehe Bild 5-1) erfolgen.

Bild 5-1: Beispiel 1 – Zoneneinteilung nachFlammpunktkriterien für Beschichtungs-stoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °Coder bei betriebsmäßiger Erwärmung überihren Flammpunkt

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Werden verschiedene Lacke verarbeitet, istder niedrigste Flammpunkt maßgebend.

KonzentrationskriteriumInzwischen sind für Lackieranlagen meh-rere europäische Sicherheitsnormen ver-öffentlicht worden, z. B. EN 12215 „Spritz-lackierkabinen für flüssige organischeBeschichtungsstoffe – Sicherheitsanfor-derungen“. In diesen Normen wird zurFestlegung der Zonen statt dem Flamm-punkt die rechnerische Konzentrationbrennbarer Stoffe in der Kabine/am Spritz-stand herangezogen. Für manuellesSpritzlackieren muss die Konzentrationdabei immer unter 25 % der UEG (untereExplosionsgrenze) liegen. Entsprechen

die verwendeten Lackiereinrichtungen solchen europäischen Normen, kann dieZoneneinteilung nach Beispiel 2 (sieheBild 5-2) erfolgen.

Vergleicht man die beiden Kriterien, dannergibt sich für leicht entzündliche Lackedurch das Konzentrationskriterium eineErleichterung: statt der Zone 1 im Innerenmit umgebender Zone 2 muss nach Konzentrationskriterium nur noch Zone 2 in einem kleineren Bereich festgelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dassdie Anlage auch tatsächlich alle Anfor-derungen der Norm erfüllt und entspre-chend gekennzeichnet ist.

Nach Festlegung der explosionsgefähr-deten Bereiche und Einteilung in Zonenmuss ein Explosionsschutzdokument angefertigt werden (siehe § 6 BetrSichV).Beispiele des Explosionsschutzdoku-mentes enthält die BG-Information„Lackierräume und Einrichtungen für flüs-sige Beschichtungsstoffe – Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosions-schutz, Betrieb“ (BGI 740).

Jeder Lackierer weiß, dass in seinem Arbeitsbereich „Feuer, offenes Licht undRauchen verboten“ sind. Auf dieses Verbot ist an allen Zugängen, in den Räu-men und Bereichen deutlich erkennbarund dauerhaft hinzuweisen, beispielswei-se durch das Verbotszeichen mit demdurchgestrichenen Streichholz (Bild 5-3auf Seite 20) aus der Unfallverhütungs-vorschrift „Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“(BGV A 8). Das Verbotszeichen mit der

Bild 5-2: Beispiel 2 – Zoneneinteilungnach Konzentrationskriterium; rechnerischeDurchschnittskonzentration brennbarerStoffe weniger als 25 % der UEG

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durchgestrichenen Zigarette verbietet nurdas Rauchen und ist insofern hier nichtausreichend.

Alle explosionsgefährdeten Bereiche, also Bereiche, in denen Zonen eingeteilt

Bild 5-4: Warnzeichen W21 „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“ nachBGV A 8

Bild 5-3: Verbotszeichen P02„Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“

wurden, sind mit dem Warnzeichen fürExplosionsgefahr (Bild 5-4) gemäß Unfall-verhütungsvorschrift „Sicherheits- undGesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A 8) zu kennzeichnen.

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6 Lüftung

Bild 6-1: Mindestluftmenge zur Einhaltung des Luftgrenzwertes

Typische Luftgrenzwert Untere MindestluftmengeLacklösemittel (TRGS 900 Explosions- zur Einhaltung

Stand 09/01) grenze des Luftgrenzwertes

Toluol 0,19 g/m3 46 g/m3 5,3 m3/g

Xylol 0,44 g/m3 44 g/m3 2,3 m3/g

Lackieren ist nur bei geeigneter Lüftungzulässig. Was ist nun geeignet? Die Lüftung muss die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmo-sphäre durch Lösemitteldampf-Luft-Gemische verhindern und sicherstellen,dass der Lackierer keinen Gasen, Dämpfen oder Nebeln in gesundheits-gefährlichen Konzentrationen ausgesetztwird.

Dies erfordert je nach LacklösemittelMindestluftmengen. Um Größenvor-stellungen für die Einhaltung des Luft-grenzwertes zu haben, sind die Mindest-luftmengen für Toluol und Xylol im Bild 6-1 zusammengestellt.

Die Lüftung soll sowohl frei werdendeLösemitteldämpfe als auch Spritznebel aus dem Atembereich des Lackierers fernhalten. Auch eine Ableitung in andere betriebliche Räume darf nicht erfolgen.

Die Arbeitsplatzlüftung muss mit derRaumlüftung abgestimmt werden. DieSchwierigkeit, diese Aufgabe richtig zu lösen, soll anhand von Lüftungsmaß-nahmen für das gelegentliche Lackierenkleiner Teile aufgezeigt werden.

Die falsche und richtige Anordnung derVentilatoren ist aus den Abbildungen zuersehen.

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In der falschen Darstellung (Bild 6-2) istder Außenwand-Ventilator zu hoch ange-ordnet. Da Lösemitteldämpfe schwererals Luft sind, werden sie von dem zu hoch angeordneten Ventilator nicht abgeführt. Außerdem saugt der unter derHallendecke eingebaute Abluftventilatorfrei werdende Lösemitteldämpfe nachoben und somit in den Atembereich desdargestellten Lackierers.

Bild 6-2: Gelegentliches Lackieren kleiner Teile (falsche Ventilator-Anordnung)

falsch

In der richtigen Darstellung (Bild 6-3) ist zu erkennen, dass sowohl frei werdende Lösemitteldämpfe als auchkleinste Farbtröpfchen (Lackaerosole desOversprays) von dem am Boden sitzenden Ventilator abgeführt werden.

Der in die Halle drückende Zuluft-ventilator ist bei dieser Maßnahme nochbehilflich.

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Bild 6-3: Gelegentliches Lackieren kleiner Teile (richtige Ventilator-Anordnung)

richtig

Bei der Aufstellung von Farbspritzständenist darauf zu achten, dass der Abluft-ventilator für seine Wirkung Zuluft braucht.Dies gilt auch in der winterlichen Jahres-zeit bei geschlossenen Fenstern undTüren!

Eine wichtige sicherheitstechnische Maßnahme ist der richtige Standort desLackierers bei der Ausführung von

Lackierarbeiten. Dies soll für das Spritzlackieren großer Werkstücke in einer Spritzkabine erläutert werden:

Die Zuluft wird durch eine Filterdecke dem Kabineninnenraum zugeführt.

Die am Arbeitsplatz mit Lösemittel-dämpfen und Spritznebeln (Lack-aerosolen) belastete Abluft wird nachunten abgeführt.

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Bild 6-4 zeigt einen falschen Standort: Im Atembereich des Lackierers befindensich Lösemitteldämpfe und Spritznebel.In diesem Falle müsste mit einer Atem-schutzmaske oder -haube gearbeitet werden, wenn es bei diesem falschenStandort bleiben soll.

Bild 6-5 zeigt den richtigen Standort des Lackierers in der Spritzkabine:

Für den erhöhten Standort müssengeeignete und sichere Arbeitsplätze geschaffen werden, z. B. durch Gerüste,wenn nicht, wie in der Abbildung gezeigt,Hubarbeitsbühnen verwendet werden.

Arbeitsplätze auf Gerüsten sind sicher auszuführen. Hierzu enthält die Unfallverhütungsvorschrift „Bau-arbeiten“ (BGV C 22) umfangreiche

Bild 6-4: Standort beim Spritzlackieren in einer Spritzkabine

falsch

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Forderungen, aber auch sicherheits-technische Hinweise.

Einen typischen Fehler in der Praxis betrifft das Abstellen frisch lackierter Teile.

Häufig genügt die Absaugleistung desSpritzstandes, um frei werdende Lösemitteldämpfe von frisch lackierten

Teilen noch mit zu erfassen, wenn diese unmittelbar vor dem Spritzstandstehen.

Immer wieder wird es jedoch falschgemacht. Der Lackierer stellt die frischlackierten Teile hinter sich auf Horden-wagen und ähnliche Ablagen. Von den frisch lackierten Teilen dunstenLösemitteldämpfe ab und werden über

Bild 6-5: Standort beim Spritzlackieren auf einer Hubarbeitsbühne in einer Spritzkabine

richtig

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den Atembereich des Lackierers hinweg in den Spritzstand abgesaugt(Bild 6-6).

Bild 6-7 zeigt ein Beispiel, wo frischlackierte Teile neben dem Lackierer zumAbdunsten abgelegt sind und die Löse-mitteldämpfe am Lackierer vorbei durchdie Absaugung erfasst werden.

Bild 6-6: Falsche Anordnung beim Abstellen frisch lackierter Teile

Sollten die Lösemitteldämpfe vom Abluft-system des Spritzstandes nicht mehr erfasst werden, so müssen die Ab-dunstbereiche mit besonderen Absaug-einrichtungen versehen werden.

Siehe auch das Beispiel einer tech-nischen Lösung hierzu in Bild 22-2 aufSeite 56.

falsch

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Bild 6-7: Richtige Anordnung beim Abstellen frisch lackierter Teile

Die Wirkungsweise von Lüftungsmaß-nahmen kann man mit Strömungsprüf-röhrchen sehr gut kontrollieren.

Hiervon sollte immer Gebrauch ge-macht werden, wenn das Lackierverfah-ren und die zu lackierenden Werkstückegeändert werden.

Bei dieser Prüfmethode werden auseinem Glasröhrchen Rauche frei, die miteinem Gummibällchen in den Lüftungs-bereich geblasen werden.

Aus dem Verlauf der Rauchschlierenkönnen die Strömungsverhältnisse be-urteilt werden.

richtig

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7 Verfahren

Unter Verfahren für die Art des Auftragenssind zu verstehen:● Streichen oder Rollen von Hand,● Auftragen mit Spachteln,

Spritz- und Sprühgeräten,● Tauchen, Fluten, Gießen,

Walzen, Tränken,● Elektrotauchlackierung

und● elektrostatisches Lackieren

(mit Flüssig- oder Pulverlack).

Die weit verbreitete Verwendung von Spritzpistolen als Becherpistolen

(Bild 7-1) oder solchen, die an dasNiederdruck-Druckluft-Netz des Betrie-bes angeschlossen sind, ist relativ un-kritisch, soweit ausreichend technischeLüftung am Arbeitsplatz vorhanden ist. Inder Regel ist jedoch zusätzlich Atem-schutz erforderlich (siehe Abschnitt 16).

Die beim Spritzlackieren entstehendenrelativ großen Materialverluste, optischerkenntlich als Spritz-/Sprühnebel(Lackaerosole, Overspray), sind auch für die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie den Umweltschutz von Nachteil.Ziel des Betreibers muss daher sein,

Bild 7-1: Lackieren mit einer Becherpistole

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Spritz-/Sprühnebel zu reduzieren. Alter-native Möglichkeiten zum konventionellenDruckluft-Spritzen sind das lacknebel-ärmere Niederdruck-Spritzlackieren (mitkleiner 0,7 bar Arbeitsdruck), auch HVLP-Verfahren genannt (HVLP = high volume,low-pressure) sowie das Heißspritzen

Bild 7-2: Lackieren mit einer Airless-Spritzpistole; zum Schutz der Hände werden geeigneteHautschutzmittel verwendet

(max. Erwärmung des Lackes auf ca. 70 °C). Bei der Benutzung von luft-losen Airless-Hochdruckpistolen ist eine Gefährdung durch den Lackstrahlunmittelbar im Düsenbereich gegeben(Bild 7-2). Moderne Airless-Spritz-pistolen arbeiten mit einem Betriebs-

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Bild 7-3: Elektrostatisches Beschichten an einem Sprühstand

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überdruck bis 300 bar! Der Betriebsolcher Geräte ist in dem bereits erwähn-ten Kapitel 2.36 „Arbeiten mit Flüssig-keitsstrahlern“ der BG-Regel „Betreibenvon Arbeitsmitteln“ (BGR 500) geregelt.

Vor dem Düsenwechsel und auch vor der Reinigung muss der Verriegelungs-hebel betätigt werden, damit keine Gefährdung durch einen unbeabsich-

tigt austretenden Lackstrahl erfolgenkann.

Für das elektrostatische Beschichten (Bild 7-3) sind die betrieblichen Anforde-rungen in der BG-Information „Elektro-statisches Beschichten“ (BGI 764) zusammengefasst.

Mittels elektrostatischer Sprüheinrichtungen wird sowohl flüssiger Beschichtungsstoff

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als auch Pulver und Flock-Material verar-beitet. Wichtig ist bei diesen Arbeitsverfah-ren die wirksame Erdung des zu lackieren-den Teiles und des Lackierers selbst. DerLackierer muss elektrostatisch leitfähigeFußbekleidung benutzen und wird zusätz-lich am Handgriff der Pistole an Erdpoten-zial gehalten. Somit wird eine ungewollteelektrostatische Aufladung verhindert.

Besondere Hinweise auf das Tauchen,Fluten, Gießen, Walzen, Tränken, Elektro-tauchlackieren und ähnliche Arbeits-verfahren sind in dieser BG-Informationnicht aufgenommen.

Die Hersteller der Einrichtungen sindnach dem Geräte- und Produktsicher-heitsgesetz verpflichtet, dem Betreiber eine Betriebsanleitung mitzugeben, die der Unternehmer in eine Betriebs-anweisung umzusetzen hat.

Dabei hat der Arbeitgeber die Beschäf-tigten über Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Der Lackierer hat sich mit der Betriebs-anweisung vertraut zu machen.

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8 Einrichtungen

Das regelmäßige Spritzen oder Sprühenvon leicht entzündlichen oder entzünd-lichen Beschichtungsstoffen darf nur anStänden, an Wänden, in Kabinen oder in ähnlichen Einrichtungen ausgeführtwerden.

Häufigste Einrichtung in Lackierbetriebenist ein nach einer Seite offener Spritz-stand, vor dem sich der Arbeitsplatz desLackierers befindet. Das zu lackierendeGut steht innerhalb des Standes. Lackund Lösemittel, die am Arbeitsstückvorbeispritzen (Overspray), werden durchdas Filtersystem (Nass- oder Trocken-filter) aus der Abluft entfernt.

Bei Verdüsung des Beschichtungsstoffes mit Luft wird eine Luftgeschwindigkeit an der Eintrittsöffnung des Spritzstandesvon ca. 0,5 m/s empfohlen. Diese Luft-geschwindigkeit kann sicherlich beiÄnderung des Auftragsverfahrens, bei-spielsweise auf Airless-Verfahren, elek-trostatisches Sprühen, niedriger gehaltenwerden. Andererseits ist zu beachten,dass die Wirksamkeit des Abluftsystemsz. B. durch die Anordnung sperriger Werkstücke vor einer Spritzwand erheb-lich vermindert werden kann (Bild 8-1).

Für größere Werkstücke wird das Lackie-ren in Spritzkabinen empfohlen. Deren

Bild 8-1:Verschmutzung im Spritzbereich

durch zu geringeAbluftgeschwindigkeit

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Wirksamkeit wurde bereits unter dem Abschnitt Lüftung beschrieben.

Tauchbehälter müssen aus nicht brenn-baren Baustoffen bestehen und sobeschaffen sein, dass sich ein im Behäl-ter entstehender Brand nicht auf die Umgebung ausbreiten kann, z. B. durchAbdeckungen, Löscheinrichtungen.

Vagabundierende Lösemitteldämpfemüssen abgesaugt werden. Am wirk-samsten sind hier Randabsaugungen. Mit Absaughauben wird der Lackierraum mit entlüftet, jedoch die Tauchbehälter-oberfläche zur Abführung der Löse-mitteldämpfe nicht ausreichend erfasst.

Mit der Handhabung der elektrischenSchalteinrichtung für den Lackierbereich– insbesondere für den Gefahrfall – solltesich der Lackierer vertraut machen.

Sehr oft sind Leuchten und Motorenbetriebsmäßig Spritz- und Sprühnebelnausgesetzt. Deshalb müssen dieseEinrichtungen durch Bleche oder Glaszusätzlich abgedeckt sein.

IP-Schutzarten in feuergefährdetenBereichen sind:

● für Elektromotoren mindestens IP 44,

● für Leuchten mindestens IP 54.

Zusätzlich sind beim Verarbeiten von lösemittelhaltigen Lacken in explo-sionsgefährdeten Bereichen folgende Bestimmungen für die Auswahl derBetriebsmittel einzuhalten:

1. Nach bisherigem Recht(bis 30.06.2003):

Gemäß DIN VDE 0165 (Febr. 1991)● Abschnitt 6.1 für Zone 1,● Abschnitt 6.3 für Zone 2.

2. Nach neuem Recht(ab 20.12.1996):

● für Zone 1: Betriebsmittel derGerätegruppe II und der Geräte-kategorie 2G nach der EG-Richt-linie 94/4/EG (ATEX 95) bzw.Explosionsschutz-VO (11. GPSGV),

● für Zone 2: Betriebsmittel derGerätegruppe II und der Geräte-kategorie 3G nach der EG-Richtlinie 94/4/EG (ATEX 95) bzw. Explosionsschutz-VO(11. GPSGV).

Weitere hilfreiche und detaillierte Hin-weise sind in der BG-Information„Lackierräume und -einrichtungen fürflüssige Beschichtungsstoffe – BaulicheEinrichtungen, Brand- und Explosions-schutz, Betrieb“ (BGI 740) zu finden.

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9 Baustellen

Auf Baustellen sind die zuvor genanntenEinrichtungen nicht unbedingt erforder-lich und auch nicht sinnvoll, soweit an und in Bauwerken Beschichtungs-stoffe aufgetragen werden. Zunächst istauf Baustellen durch Öffnen vonFenstern, Türen und Toren für natürlicheLüftung zu sorgen. Bei Arbeiten im Freien ist die Windrichtung zu beachten(Bild 9-1).

Beim Verarbeiten von Beschichtungs-stoffen unter Erdgleiche muss mit tech-nischen Lüftungsmaßnahmen nach-geholfen werden, wenn die natürlicheLüftung nicht ausreicht. Dringend mussnoch einmal darauf hingewiesen werden,dass Lösemitteldämpfe schwerer als Luft sind, sich in Vertiefungen ansammelnund im Gemisch mit Luft explosionsfähigsein können.

Bild 9-1: Lackieren im Freien mit einer Airless-Spritzpistole

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10 Große, schwer transportable Werkstücke

Große und schwer transportable Werk-stücke sind solche, die sich aufgrund ih-rer Form und Abmessungen in geson-derte Lackierräume oder in Spritzkabinennicht einbringen lassen (Bild 10-1) oderdie mit betrieblichen Transporteinrich-tungen nur unter erheblichen Schwierig-keiten transportiert werden können. Indiesen Fällen muss der UnternehmerMaßnahmen für Sicherheit und Gesund-

Bild 10-1: Lackieren von großen Werkstücken

heitsschutz festlegen, die im Kapitel 2.29„Verarbeiten von Beschichtungsstoffen“der BG-Regel „Betreiben von Arbeits-mitteln“ (BGR 500) richtungweisend ge-nannt sind.

In den meisten Fällen werden mehrere,wenn nicht alle, der dort aufgeführtenMaßnahmen erforderlich sein.

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Es sind besondere Maßnahmen fürSicherheit und Gesundheitsschutz er-forderlich, wenn auf Innenflächen oder Einbauten von befahrbaren Be-hältern oder Hohlräumen sonstiger Werkstücke Beschichtungsstoffe auf-getragen werden müssen.

Für das Reinigen einschließlich Rest-mengenbeseitigung, Arbeiten zumAufbringen von Beschichtungen – hier-zu gehören auch Anstricharbeiten, Klebearbeiten sowie Nebenarbeiten, wiedas Trocknen der Oberflächen – sind die Bestimmungen der TechnischenRegeln für Gefahrstoffe TRGS 507 „Ober-flächenbehandlung in Räumen und Be-hältern“ zu beachten. In diesem Zu-sammenhang handelt es sich um engeRäume, wie Tanks, Apparate, Kessel, Kastenträger von Brücken oder Kranen,Silos und Bunker, Hohlräume in Bau-werken und Maschinen, Rohrleitungenund Schiffsräume, in denen in der Regelauf natürliche Weise nicht ausreichendbelüftet werden kann.

In solchen Behältern dürfen nur die zum ungehinderten Fortgang der Arbeitenerforderlichen Mengen an Beschichtungs-stoffen bereitgehalten werden. Zube-reiten der Beschichtungsstoffe und Reini-gungsarbeiten mit Lösemitteln an denLackiereinrichtungen müssen außerhalbder Behälter erfolgen.

Neben den Lackierarbeiten dürfen gleich-zeitig keine anderen Arbeiten durch-geführt werden, es sei denn, sie sind für

11 Behälter

den Fortgang der Arbeiten erforderlichund ohne Gefahrenerhöhung möglich.Nach Abschluss der Lackierarbeitendürfen andere Arbeiten noch nicht durch-geführt werden, solange im Raum mitgefährlicher explosionsfähiger Atmo-sphäre zu rechnen ist.

Es wird besonders darauf hingewiesen,dass Gase, die schwerer als Luft sind,auch zu einer Verdrängung der Atemluftführen können.

Während der Arbeiten im Behälter sindtechnische Lüftungsmaßnahmen zurVerhinderung explosionsfähiger Löse-mitteldampf/Luft-Gemische und zurAufrechterhaltung von ungefährlicherAtemluft unerlässlich.

Die Luftführung sollte so gestaltet wer-den, dass der gesamte Raum durchspültwird und die Arbeitnehmer möglichst imFrischluftstrom arbeiten. In vielen Fällenkann die Einwirkung durch gefährlicheStoffe nicht verhindert werden.

Es müssen dann von der Umgebungsluftunabhängig wirkende Atemschutzgerätebenutzt werden (Bild 11-1).

Hinsichtlich der erforderlichen arbeits-medizinischen Vorsorgeuntersuchungenvon Lackierern, die Atemschutzgerätebenutzen müssen, siehe Abschnitt 21.

Wird nur technische Be- und Entlüftungvorgesehen, ist das Absaugen demAusblasen vorzuziehen, da durch Absau-gung die Schadstoffe kontrolliert abge-

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führt werden können und somit die Ge-fährdung von Personen vermieden wird.Erneut muss darauf hingewiesen werden,dass Sauerstoff und Luft mit erhöhtemSauerstoffanteil zur Raumbelüftung nichtverwendet werden dürfen.

Die Wirksamkeit der Lüftung ist zu überwachen, z. B. durch

● fortlaufende Konzentrationsmessungenmit selbsttätigen Einrichtungen,

● wiederholte Einzelmessungender Konzentration und

● Kontrolle der Einhaltung der Luftrate.

Die Überwachung muss durch befähigtePersonen vorgenommen werden.

Besonderer Wert muss wegen der hohenGefährdung des Lackierers auf die in derTRGS 507 detailliert geforderte Leitungund Beaufsichtigung der Arbeiten durcheine beauftragte Person gelegt werden.

Bild 11-1:Lackieren im Doppelbodeneines Schiffes

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12 Elektrostatische Erdung

Elektrostatische Ausgleichsvorgängekönnen als Zündquellen wirksam werdenund damit Verpuffungen und Brändeauslösen. Ursache für diese Vorgänge isteine vorangegangene Ladungstrennung.So kann sich z. B. beim Erzeugen vonSprühnebel eine Ladungsart auf demWerkzeug ansammeln, während dieandere mit dem Aerosol als Träger Werk-stücke und andere Teile auflädt.

Alle Gegenstände, die sich gefährlich aufladen können, müssen im Lackier-bereich zur Vermeidung zündfähiger Ent-ladungen elektrostatisch entweder durch den Standort oder durch flexibleLeitungen mit Klammer geerdet sein. Wie beim elektrostatischen Beschichtenmit Flüssiglack oder Pulverlack könnensich insbesondere beim Hochdruck-spritzen (Airless-Spritzen) zu beschich-tende Güter, leitfähige Gefäße, wieBlecheimer, auch wenn sie nur zum

Reinigen verwendet werden, Auflage-horden, Werkstückaufnahmen, gefährlichaufladen.

Ausreichend leitfähige ortsbeweglicheGefäße (Transportbehälter, wie Fässer,Kanister) aus nichtmetallischen Werk-stoffen müssen mit „Ex-elstat“ gekenn-zeichnet sein.

Nicht ausreichend leitfähige Gefäße aus nichtmetallischen Werkstoffen müs-sen mit einem Hinweis versehen sein,dass sie bei der aktiven Lagerung nachTRbF 20 Anhang J nur mit einer aus-reichend leitfähigen Einrichtung verwen-det werden dürfen (siehe Abschnitt 6TRbF 60).

Auf den besonderen Abschnitt 3.3.5in der BG-Regel „Vermeidung von Zünd-gefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“ (BGR 132) wird hinge-wiesen.

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13 Bereitstellen von Beschichtungsstoffen

Im Lackierbereich dürfen Beschichtungs-stoffe nur in nicht zerbrechlichen, ver-schlossenen und gekennzeichnetenGefäßen bereitgestellt werden (Bild 13-1).Zur Minderung der Brandlast dürfen Beschichtungsstoffe an Arbeitsplätzen nur in solchen Mengen vorhanden sein, wie sie für den Fortgang der Arbeiten notwendig sind. Das ist im Allgemeinenhöchstens der Bedarf einer Arbeits-schicht.

Entleerte Gefäße müssen möglichstumgehend aus dem Lackierbereich ent-fernt werden, mindestens jedoch arbeitstäglich.

Dazu wird erläutert, dass in leeren oder teilweise entleerten Gefäßen vonbrennbaren, lösemittelhaltigen Be-schichtungsstoffen oder Lösemitteln mit explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist.

Bild 13-1: Ordnungsgemäße Bereitstellung von Beschichtungsstoffen am Arbeitsplatzin nicht zerbrechlichen und verschlossenen Gefäßen

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14 Reinigung

Ablagerungen von Beschichtungsstoffensind entsprechend dem Grad der Gefähr-dung in angemessenen Zeitabständenzu entfernen.

Dies gilt insbesondere für Stände, Wändeund Kabinen einschließlich ihrer Absaug-einrichtungen und Lacknebelabscheiderund der Umgebung, insbesondere desFußbodens (Bild 14-1).

Die Reinigung lässt sich erleichtern durchvorheriges Auftragen von Stoffen, wie Abziehlack, Kalkmilch, Schmierseife, Papier (Bild 14-2). Bei Verwendung vonPapier zur Auskleidung ist darauf zuachten, dass es täglich bei Arbeitsschlussentfernt wird.

Zur Erleichterung der Reinigung vonSpritzpistolen sollten besondere Reini-

Bild 14-1: Grundreinigung eines wasserberieselten Farbspritzstandes

Bild 14-2:Abziehen der Papier-Auskleidung

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gungsgeräte verwendet werden (Bild 14-3). Sie reinigen wirkungsvoller mit wenigerLösemittel und erleichtern das Entsorgen.

Abgelöste Ablagerungen und unbrauch-bar gewordenes Putzmaterial müssen inverschließbaren, nicht brennbaren undgekennzeichneten Behältern gesammeltwerden. Bei der Entsorgung sind die ein-schlägigen Vorschriften des Abfallrechtes

zu beachten. Angemessene Zeitabständefür die Reinigung sollten den betrieb-lichen Verhältnissen entsprechend in dieBetriebsanweisung aufgenommen wer-den.

Wo viel gereinigt werden muss, ist zu überlegen, ob nicht das Auftrags-verfahren und der Beschichtungsstoff geändert werden sollten.

Bild 14-3:Spritzpistolen-Reinigungsgerät

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Arbeiten mit Zündgefahr, wie Schweißen,Schleifen, Bohren, dürfen nur in Aus-nahmefällen vorgenommen werden, wennder Unternehmer eine schriftliche Erlaubnis erteilt und besondere Maß-nahmen getroffen hat. In der Nähe der Zugänge zu Lackierräumen bei offenstehenden Türen dürfen Arbeiten mitZündgefahr nur ausgeführt werden, wennsichergestellt ist, dass Zündquellen nichtin den Lackierraum gelangen können.

15 Arbeiten mit Zündgefahr

Bild 15-1: Zündgefahr, möglicher Funkenflug beim Brennschneiden

Dabei ist auch der Funkenflug beimSchweißen und Schleifen zu berücksich-tigen (Bild 15-1).

Wenn auch im Lackierbereich keine Zünd-quellen vorhanden sein dürfen, so ist doch der Einsatz ortsbeweglicher Infrarot-strahler zulässig, wenn außer dem Trock-nungsvorgang im Umkreis von 5 m um denInfrarotstrahler kein Zubereiten oder Auf-tragen von Beschichtungsstoffen erfolgt.

10 m

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Bild 15-2:Farbspritzwand und Lacktrocknerim Lackierbereich (hinsichtlich der erforderlichenMindestabständezwischen Trocknerund Spritzstand/Spritzwand sieheAbschnitt 22)

Ebenso sind die Aufstellung und der Betrieb von Lacktrocknern (Bild 15-2) mit offenen Heizaggregaten, z. B.Gasflammen, elektrischen Glühspiralen, Ölbrennern, in feuergefährdeten Bereichen erlaubt, wenn durch geeigneteLuftführung verhindert ist, dass explosionsfähiges Lösemitteldampf/Luft-Gemisch in die Trockner und deren Heizaggregate eindringen.

Schließlich ist sogar der Betrieb von Fahrzeugen normaler Bauart im Lackier-bereich, z. B. zur Anlieferung von Lack,zulässig, wenn für die Zeit des Verkehrsdafür gesorgt ist, dass im Verkehrs-bereich eine explosionsfähige Atmo-sphäre weder vorhanden ist noch dorthingelangen kann. Das ist beispielsweisedann möglich, wenn beim Lackieren eineSpritzpause eingelegt wird.

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Trotz geeigneter Lüftung können imAtembereich der Lackierer Gase undDämpfe und insbesondere Spritznebel(Aerosole) in gesundheitsgefährlicherKonzentration vorhanden sein.

Die Lackaerosole sind jedoch ein Sonder-fall: Es gibt wegen der Vielfalt der Be-schichtungsstoffe und der Lackierver-fahren keinen zulässigen Grenzwert. Diebestehenden Gefährdungen können auch nicht mit „einatembaren Staub“ ver-glichen werden. Das führt dazu, dass eine Gefährdungsbeurteilung nur in Hin-blick auf Lösemittelkomponenten oderandere gasförmige Bestandteile nicht ausreicht.

Daher wurde die neue BG-Regel „Schutz-maßnahmenkonzept für Spritzlackier-arbeiten – Lackaerosole“ (BGR 231) er-arbeitet. Diese Regel legt fest, welche Art Atemschutz bei welcher technischen Lüftungseinrichtung gewählt werdenmuss.

Hintergrund: Spritzkabinen, Spritzständeoder Spritzwände unterscheiden sich in ihrer Wirksamkeit deutlich. Der Spritz-stand ist der Lackierarbeitsplatz, an demdie geringste Belastung des Lackierersdurch Lacknebel zu erwarten ist, gefolgtvon der Spritzkabine, die allerdings den besten Schutz für andere Personenaußerhalb der Kabine bietet. Am schlech-testen schneidet die so genannte Spritzwand ab, bei der die Wirksamkeitstark von der Position des Lackierers und des Werkstücks zur Absaugung ab-hängt.

16 Atemschutz

Bild 16-1: Spritzlackieren mit fremd-belüftetem Atemschutz (Quelle: FhG IFAM)

Welcher Atemschutz ist nun wann zu ver-wenden? Kurz gesagt: FremdbelüfteterAtemschutz ist der Standard (Bild 16-1).Filtergeräte dürfen nur verwendet werden,wenn● weniger als 0,5 kg Lack in einer Schicht

verarbeitet werden oder● an Ständen oder in Kabinen lackiert

wird und die Spritzzeit weniger als 1 Stunde pro Tag beträgt.

Für die von der Umgebungsluft unab-hängigen Atemschutzgeräte (Isolier- oder Haubengeräte) gilt keine Tragezeit-

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GasfilterHöchstzulässige

Typ Kennfarbe KlasseGaskonzentration

A braun 1 1 000 ml/m3 (0,1 Vol.-%)

2 5 000 ml/m3 (0,5 Vol.-%)

3 10 000 ml/m3 (1,0 Vol.-%)

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Bild 16-2: Höchstzulässige Konzentrationen für organische Gase und Dämpfe

begrenzung. Sie sollten DIN EN 14954oder DIN EN 12941 entsprechen.

Filtergeräte sollten der DIN EN 149 entsprechen und mit Kombifiltern vomTyp A2P2 nach DIN EN 14387 aus-gerüstet sein.

Ist bei Benutzung eines Spritzstandes allerdings messtechnisch nachgewiesen,dass die Absaugwirkung so gut ist, dass keine Lackaerosole in der Atem-luft feststellbar sind und gleichzeitig die Belastung durch Lösemitteldämpfe unterhalb des zulässigen Grenzwertesliegt, kann auf Atemschutz sogar ganzverzichtet werden.

Die Gebrauchsdauer der Filter ist be-grenzt. Filter müssen häufig gewechseltwerden.

Filtermasken mit Watte- oder Kolloid-filter sowie Papiermasken sind für dasVerarbeiten von Beschichtungsstoffenungeeignet, weil sie Lösemitteldämpfenicht zurückhalten. Dabei sind für dieorganischen Gase und Dämpfe mit

Siedepunkten größer als 65 °C die im Bild 16-2 genannten Konzentrationen zubeachten.

Zum Schutz vor Gasen und Dämpfenorganischer Verbindungen mit Siede-punkten bis zu 65 °C, so genannte Nied-rigsieder, dürfen nur AX-Gasfilter imAnlieferungszustand verwendet werden.

Die höchstzulässigen Schadgaskonzen-trationen betragen in● Gruppe 1: 100 ml/m3 für max. 40 min● Gruppe 1: 500 ml/m3 für max. 20 min● Gruppe 2: 1 000 ml/m3 für max. 60 min● Gruppe 2: 5 000 ml/m3 für max. 20 min

Die Einteilung der Niedrigsieder in die Gruppen 1 und 2 kann der BG-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“(BGR 190) entnommen werden.

Die Gasfilterklassen A1 und A 2 dürfengegen Niedrigsieder nicht eingesetzt werden.

Diese Verwendungsbeschränkungengelten für alle Gasfiltertypen, deren Wirk-

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samkeit ganz oder teilweise auf derAdsorptionswirkung von Aktivkohle be-steht, z. B. auch für die Gasfiltertypen AB und ABEK.

Hinweise für die richtige Auswahl undPflege der Atemschutzgeräte sind in derBG-Regel „Benutzung von Atemschutz-geräten“ (BGR 190) zu finden.

Atemschutzgeräte sind nach jedem Ge-brauch sorgfältig zu reinigen. Bei Reini-gung und Desinfektion sind die vomGerätehersteller in der Gebrauchsan-leitung angegebenen Hinweise zu beach-ten. Wenn vom Hersteller keine andereVerfahrensweise empfohlen wird, haben

sich zur gründlichen Reinigung warme,wässrige Lösungen von Geschirrspül-mittel bewährt. Nach der Reinigung istmit klarem fließenden Wasser gründlichnachzuspülen. Die Trocknung kann an der Luft erfolgen.

Die Desinfektion kann mit flüssigen Des-infektionsmitteln vorgenommen werden.Eine Desinfektion muss mindestens vorder Übergabe des Atemschutzgerätes aneinen anderen Träger erfolgen.

Hinsichtlich der erforderlichen arbeits-medizinischen Vorsorgeuntersuchungenvon Lackierern, die Atemschutzgerätebenutzen müssen, siehe Abschnitt 21.

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17 Hautschutz

Die Haut des Lackierers kann geschütztwerden durch

● Schutz- oder Arbeitskleidung und

● Schutz-, Reinigungs- und Pflegemittelfür die Haut.

Welche Maßnahmen zum Einsatz kom-men, hängt von den Eigenschaften desLackes (siehe Sicherheitsdatenblatt) unddem Grad der Verschmutzung ab.

Schutzkleidung und Arbeitskleidung

Schutzkleidung ist erforderlich, wenn derLackierer einer erheblichen Verschmut-

zung ausgesetzt ist. Für diesen Fall habensich Einweg-Schutzanzüge mit Kapuzebewährt. Eine solche Verschmutzungkann unter ungünstigen Arbeitsbedingun-gen (z. B. Spritzen über Kopf) auftreten.Die Schutzkleidung wird vom Arbeitgeberzur Verfügung gestellt und muss in ange-messenen Abständen gereinigt oder aus-getauscht werden (siehe Bild 17-1).

Treten nur geringe Verschmutzungen auf,reicht Arbeitskleidung, die allerdings vomArbeitgeber regelmäßig von Farbrestengereinigt werden muss. Verboten ist dieReinigung der Arbeitskleidung mit Löse-

Bild 17-1: Persönliche Schutzausrüstungen beim Lackieren: Geeignete Schutzkleidung sowie – zulässig bei kurzzeitigen Arbeiten und geringer Konzentration – Atemschutzgerätmit Kombinationsfilter (siehe Abschnitt 16)

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mitteln. Außerdem muss die Arbeitsklei-dung außerhalb des Spritzbereiches auf-bewahrt werden.

Schutz-, Reinigungs- und Pflegemittel

Beachten Sie bitte, dass der natürliche Hautschutz hauptsächlich auf der sehrdünnen obersten Hornhautschicht be-wirkt wird. Hautschutz, Hautreinigung undHautpflege zusammen bewirken die Ge-sunderhaltung der Haut.

Die Schutz-, Reinigungs- und Pflege-mittel müssen auf die verwendeten Stoffeund Zubereitungen sowie auf die Hautabgestimmt sein (Bild 17-2).

Immer wieder sind Lackierer zu beob-achten, die Benzin oder als Verdünnerverwendete Lösemittel zur Hautreinigungbenutzen. Diese Mittel entziehen der Haut Fett. Dadurch wird die Haut trocken,

rissig und für die Aufnahme von Krank-heitserregern besonders zugänglich.Hautkrankheiten sind schließlich – oft erstnach Jahren – die Folge.

Spritzer auf der Haut – insbesondere beiZwei-Komponenten-Lacken – sind unver-züglich sorgfältig mit viel Wasser undSeife abzuwaschen. Danach ist die Hautmit geeigneten Hautreinigungsmittelnnachzureinigen.

Weitere Hinweise zum Hautschutz sind in der neuen BG-Regel „Schutzmaß-nahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten –Lackaerosole“ (BGR 231) zu finden.

Auch auf die stoffspezifischen Vor-schriften und Regeln am Schluss der Broschüre, insbesondere die BG-Information „Hautschutz in Metallbe-trieben“ (BGI 658), wird verwiesen.

Bild 17-2:Schutz und Pflege derHaut sind beim Umgangmit Beschichtungs-stoffen sehr wichtig

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18 Gehörschutz

Durch die erforderlichen Lüftungs-maßnahmen beim Lackieren und dieBenutzung von Spritz- und Sprühgerätenentsteht gehörschädigender Lärm. Dasübliche Sauberblasen von zu lackierendenWerkstücken mittels Druckluft erzeugtbesonders hohe Schalldruckpegel.

Bild 18-1: Gebotszeichen M03 „Gehörschutz benutzen“

Beschäftigte in Bereichen mit einemBeurteilungspegel ab 85 dB(A) – so genannte Lärmbereiche – sind Gehör-Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen.Der Unternehmer hat diesem Personen-kreis Gehörschützer zur Verfügung zustellen.

Bereiche mit einem Beurteilungspegel ab 90 dB(A) sind (Bild 18-1) mit demGebotszeichen „Gehörschutz benutzen“(siehe Unfallverhütungsvorschrift „Sicher-heits- und Gesundheitsschutzkenn-zeichnung am Arbeitsplatz“ [BGV A 8]) zukennzeichnen. Die hier beschäftigten Mitarbeiter sind verpflichtet, den Gehör-schutz zu benutzen.

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19 Mechanische Gefahren

Für den Lackierer bestehen auch Ge-fahren, die nicht ausgesprochen „lackier“-typisch sind.

So werden z. B. an Leitern besondereSicherheitsanforderungen gestellt. Sie sind in der Unfallverhütungsvorschrift„Leitern und Tritte“ (BGV D 36) zusam-mengefasst.

Wenn Gerüste und Arbeitsbühnen als Arbeitsplattformen für Lackierarbeitendienen, müssen sie ordnungsgemäß errichtet und zweckentsprechend benutztwerden.

Beim Transport von Lackgefäßen und zulackierenden Gütern muss sorgfältig umgegangen werden. Bei der Verwen-

Bild 19-1: Einzugsgefahr an einer Walzenauftragsmaschine

dung von Hebezeugen, Flurförderzeugenund ähnlichen Einrichtungen sind deshalbdie entsprechenden Forderungen derjeweiligen Unfallverhütungsvorschriftenzu beachten.

An Walzenauftragsmaschinen bestehtdurch Einzug in die Walzen Verletzungs-gefahr (Bild 19-1).

Auch an Pumpantrieben und besonders durch den Hochdruckstrahl beim Air-less-Spritzen besteht Verletzungsgefahr.

Der Stolpergefahr ist durch Bündeln und Hochlegen der Versorgungsleitungenzu begegnen. Selbst durch unordentlichhingestellte Gefäße besteht Stolper-gefahr.

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20 Erste Hilfe

Über die Anforderungen des dritten Ab-schnitts „Erste Hilfe“ der Unfallverhütungs-vorschrift „Grundsätze der Prävention“(BGV A 1) hinaus kann beim Verarbeitenvon Beschichtungsstoffen mit bestimm-ten gefährlichen Inhaltsstoffen eine spe-zielle Erste Hilfe notwendig sein.

Dies gilt z. B. für die vor dem Lackierenzum Reinigen benutzten Lösemittel, fürPUR-Beschichtungsstoffe.

Anerkannte Anleitungen zur Ersten Hilfesind

● für Lösemittel z. B. in der BG-Information „Lösemittel“ (BGI 621)

und

● für PUR-Beschichtungsstoffe z. B. in der BG-Information „Polyurethan-Herstellung und -Verarbeitung/Isocyanate“ (BGI 524)

enthalten. Darüber hinaus wird beson-ders auf den Abschnitt „Erste Hilfe“ derjeweils vom Unternehmer zu erstellendenBetriebsanweisung gemäß TRGS 555verwiesen.

Allgemein gilt bei Verdacht auf eineGesundheitsschädigung durch die ge-nannten Gefahrstoffe:

● der Betroffene muss den Gefahren-bereich verlassen bzw. aus demGefahrenbereich gebracht werdenund

● die Helfer haben sich dabei vor Kontakt mit Gefahrstoffen zu schützen(Atemschutz, Schutzhandschuhe usw.).

Bei z. B. Spritzern in den Augen wirdverlangt:

● Auge unter Schutz des unverletzten Auges sofort ausgiebig mit Wasser spülensowie

● augenärztliche Behandlung.

Bei Atemstillstand sofort Atemspende,gegebenenfalls Sauerstoff inhalierenlassen, für Körperruhe sorgen, vorWärmeverlust schützen, für ärztlicheBehandlung sorgen! Dem Arzt sind derchemische Stoff bzw. die Inhaltsstoffeanhand z. B. des Sicherheitsdatenblattessowie die bereits durchgeführten Erste-Hilfe-Maßnahmen anzugeben.

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Für Mitarbeiter, die mit der Verarbeitungvon Beschichtungsstoffen beschäftigtwerden, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des § 15 GefStoffV erforderlich.

So müssen z. B. bei Hautkontakt zuIsocyanaten und bei Belastung gegen-über unausgehärteten Epoxiden Vor-sorgeuntersuchungen laut Anhang V Nr. 2.1 der GefStoffV unabhängig von der Höhe der Exposition durchgeführtwerden.

Sofern Tätigkeiten mit den in Anhang VNr. 1 der GefStoffV genannten Gefahr-stoffen ausgeführt werden (in dieser Liste sind u. a. diverse Lösemittel, wie Xylol, Toluol und Styrol, genannt), müssenvom Arbeitgeber

1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit

2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit

3. Nachuntersuchungen bei Beendigungdieser Tätigkeit

veranlasst werden, wenn der Arbeits-platzgrenzwert (siehe TRGS 900 „Arbeits-platzgrenzwerte“) nicht eingehalten istoder wenn bei hautresorptiven Stoffen eine Gesundheitsgefährdung durch direk-ten Hautkontakt besteht.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen in jedem Falle anzubieten, in dem eine Belastung

21 Arbeitsmedizinische Vorsorge

durch Lösemittel oder andere im Anhang V Nr. 1 der GefStoffV genannte Gefahrstoffe – gleich welcher Höhe – besteht.

Zur Durchführung der Vorsorgeunter-suchungen dürfen nur Ärzte beauftragtwerden, die Fachärzte für Arbeitsmedizinsind oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen.

Der Arbeitgeber hat für seine Beschäf-tigten eine Vorsorgekartei zu führen. Darin sind die Gefährdungsmöglichkei-ten, Angaben zur Exposition sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischenVorsorgeuntersuchung festzuhalten. Die betroffenen Beschäftigten oder vonihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angabeneinzusehen.

Die Vorsorgekartei ist bis zur Beendi-gung des jeweiligen Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzube-wahren. Danach ist dem Beschäftigtender ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen.

Die Kontinuität der Gesundheits-überwachung, beispielsweise bei einemArbeitsplatzwechsel, soll auf diese Weise gewährleistet werden.

Der Arbeitgeber hat eine Kopie des demBeschäftigten ausgehändigten Aus-zugs wie Personalunterlagen aufzube-wahren.

Die Vorsorgeuntersuchungen sind durchArbeitsmediziner nach den „Berufs-

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genossenschaftlichen Grundsätzen fürarbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchungen“ durchführen zu lassen.

Für Lackierer kommen Untersuchungenu. a. nach folgenden berufsgenossen-schaftlichen Grundsätzen in Betracht:

G 15 Chrom-VI-Verbindungen

G 20 Lärm

G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen

G 24 Hauterkrankungen(mit Ausnahme von Hautkrebs)

G 26 Atemschutzgeräte

G 27 Isocyanate

G 29 Benzolhomologe(Toluol, Xylole)

G 40 Krebserzeugende Gefahrstoffe – allgemein

G 45 Styrol

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22 Trockner für Beschichtungsstoffe

Der Betrieb von Trocknern für Beschich-tungsstoffe ist im Kapitel 2.28 „Betreibenvon Trocknern für Beschichtungsstoffe“der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmit-

teln“ (BGR 500) geregelt. Es ist daraufhinzuweisen, dass seit dem 01.01.1995die Hersteller von Lacktrocknern die DIN EN 1539 „Trockner und Öfen, in

Bild 22-1: Kammertrockner mit zusätzlicher Absaugungzum Erfassen von Schadstoffen aus dem Trockner beim Öffnen der Türen

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denen brennbare Beschichtungsstoffefreigesetzt werden; Sicherheitsanfor-derungen“ zu beachten haben. Für die jeweiligen Beheizungsarten sind die entsprechenden Regeln der Technik ein-zuhalten.

Für den Betrieb ist es wichtig, dass derBetreiber je nach der Leistungsfähig-keit des Lacktrockners, die sowohl demFabrikschild als auch der Betriebsanlei-tung entnommen werden kann, eine Be-schickungsanweisung aufstellt. Diese Beschickungsanweisung muss Angabenüber die höchstzulässige Lösemittelmen-ge enthalten, die in den Lacktrocknereingebracht werden darf. Dabei sindGröße und Anzahl der zu trocknendenTeile, die Taktfolge der Beschickung unddie beschichteten Oberflächen zu be-rücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Fest-legungen wird der Trockner hinsichtlichseines Lufthaushaltes mit dem Ziel derUnterschreitung der unteren Explosions-grenze nicht überfordert. Der Betrieb von Trocknern bedarf also besondererRegelungen und technischer Lösungen(ein Beispiel zeigt Bild 22-1).

Von Trocknern angesaugte Spritznebel-dämpfe können sich im Trockner ent-zünden und bei Rückzündung zur Explo-sion, z. B. des Spritzstandes, führen.Soweit Trockner mit z. B. Spritzwänden,-ständen, -kabinen verkettet sind, istdeshalb ein Abstimmen der Sicherheits-maßnahmen (vorrangig der technischenLüftung) erforderlich (Bild 22-2 auf Seite 56).

Insbesondere sind Lösemitteldämpfe, die z. B. aus der vorgeschalteten Auftrags-einrichtung durch den Trocknerangesaugt werden, bei der Berechnungdes Mindestabluftvolumenstromes desTrockners zu berücksichtigen.

An Trocknern müssen folgende Angabenin deutscher Sprache deutlich erkennbarund dauerhaft angebracht sein:

1. An allen Trocknern:

– Hersteller oder Lieferer,

– Typ, Baujahr oder Herstellnummer,

– höchstzulässige Trocknungs-temperatur in Grad Celsius (Nenntemperatur),

– höchstzulässige Menge oder Durchsatz an/von brennbarenStoffen, die freigesetzt werden,

– Mindestabluft-Volumenstrom bei 20 °C in m3/h bei höchst-zulässiger Menge oder höchst-zulässigem Durchsatz an/von brennbaren Stoffen, die freigesetztwerden,

– höchstzulässige Temperatur der Heizflächen in °Coder: „über 750 °C“.

2. An Kammertrocknern zusätzlich:

– Nutzraum in m3

und

– Gesamtdampfraum in m3.

Grundsätzlich müssen Kammertrockner in Bereichen aufgestellt und betriebenwerden, die nicht explosionsgefährdet

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Bild 22-2: Geöffneter Kammertrockner mit seitlich angeordnetem,technisch belüftetem Abdunstplatz für die Vortrocknung beschichteter Güter

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sind. Dies ist besonders dann zu beach-ten, wenn Trockner in Lackierräumen oder-bereichen aufgestellt werden sollen.

Zur Festlegung der explosionsgefähr-deten Bereiche an Spritzlackierarbeits-plätzen siehe Abschnitt 5.

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23 Vorschriften und Regeln

23.1 Unfallverhütungsvorschriften

● „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1)

● „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A 4)

● „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A 8)

● „Lärm“ (BGV B 3)

● „Bauarbeiten“ (BGV C 22)

● „Schiffbau“ (BGV C 28)

● „Krane“ (BGV D 6)

● „Flurförderzeuge“ (BGV D 27)

● „Fahrzeuge“ (BGV D 29)

● „Leitern und Tritte“ (BGV D 36)

23.2 BG-Regeln

● „Vermeidung der Gefahren von Staubbränden und Staubexplosionen beim Schleifen,Bürsten und Polieren von Aluminium und seinen Legierungen“ (BGR 109)

● „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“ (BGR 132)

● „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ (BGR 133)

● „Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln“ (BGR 180)

● „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (BGR 190)

● „Benutzung von Hautschutz“ (BGR 197)

● „Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten – Lackaerosole“ (BGR 231)

● „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500)– Kapitel 2.8 „Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“– Kapitel 2.9 „Betreiben von Stetigförderern“– Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“– Kapitel 2.19 „Betreiben von Schleifmaschinen“– Kapitel 2.20 „Betreiben von Maschinen der Metallbearbeitung“– Kapitel 2.24 „Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten)“– Kapitel 2.25 „Betreiben von kraftbetriebenen Schleif- und Bürstwerkzeugen“– Kapitel 2.26 „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“– Kapitel 2.28 „Betreiben von Trocknern für Beschichtungsstoffe“– Kapitel 2.29 „Verarbeiten von Beschichtungsstoffen“– Kapitel 2.36 „Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern“

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23.3 BG-Informationen● „Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge –

Anhaltspunkte für die Auswahl der im Rahmen der speziellen arbeitsmedizinischenVorsorge zu untersuchenden Personen – Allgemeiner Teil“ (BGI 504-0)

● „Polyurethan-Herstellung und -Verarbeitung/Isocyanate“ (BGI 524)

● „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“ (BGI 578)

● „Lösemittel“ (BGI 621)

● „Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe – Bauliche Einrich-tungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb“ (BGI 740)

● „Elektrostatisches Beschichten“ (BGI 764)

● „Chlorkohlenwasserstoffe“ (BGI 767)

● „Merkheft: Reinigen von Behältern“ (ZH 1/79)

23.4 Verordnungen und Technische Regeln● Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

● Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

● TRGS 101 „Begriffsbestimmungen“

● TRGS 402 „Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffein der Luft in Arbeitsbereichen“

● TRGS 430 „Isocyanate – Exposition und Überwachung“

● TRGS 440 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffeam Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung“(Achtung: Enthält Anlage 1, 2 und 3)

● TRGS 507 „Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern“

● TRGS 555 „Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV“

● TRGS 560 „Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“

● TRGS 602 „Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen; Zinkchromate und Strontiumchromat als Pigmente für Korrosionsschutz – Beschichtungsstoffe“

● TRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz – Luftgrenzwerte“

● TRbF 20 „Läger“

● TRbF 60 „Ortsbewegliche Behälter“

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Hauptverwaltungund Prävention

Präventionsdienst

Hessen

Thüringen

Sachsen

Brandenburg

Mecklenburg-Vorpommern

Schleswig-Holstein

Niedersachsen

Baden-Württemberg

Bayern

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Rostock●

Hamburg●

Bremen●

Berlin●

Leipzig●

Dresden●

Chemnitz●

Erfurt●Bad Hersfeld ●

Dortmund●

Bielefeld ●

Nürnberg●Mannheim●Saarbrücken●

Traunstein●

München●Freiburg●

Stuttgart

MainzBGMS

DüsseldorfKöln●

MMBG ·HWBG

Sachsen-Anhalt

Magdeburg●

Dessau●

HannoverNMBG

Zuständigkeitsbereiche der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften (VMBG)

BerufsgenossenschaftMetall Süd (BGMS)Norddeutsche Metall-BG (NMBG) Maschinenbau- und Metall-BG (MMBG)

Maschinenbau- und Metall-BG (MMBG)Hütten- und Walzwerks-BG (HWBG)

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VerwaltungsgemeinschaftMaschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG)Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (HWBG)

Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften (VMBG)Federführung: Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45 Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-4 44 und 5 45

Internet: www.vmbg.de 05.0

644263 Dortmund · Semerteichstraße 98 Telefon (02 31) 41 96-0Telefax (02 31) 41 96-1 99 E-Mail: [email protected]

33602 Bielefeld · Oberntorwall 13/14Telefon (05 21) 9 67 04-70Telefax (05 21) 9 67 04-99 E-Mail: [email protected]

40239 Düsseldorf · Graf-Recke-Straße 69 Telefon (02 11) 82 24-0Telefax (02 11) 82 24-8 44E-Mail: [email protected]

51065 Köln · Berg. Gladbacher Straße 3 Telefon (02 21) 67 84-0Telefax (02 21) 67 84-2 22E-Mail: [email protected]

06842 Dessau · Raguhner Straße 49 bTelefon (03 40) 25 25-0Telefax (03 40) 25 25-3 62E-Mail: [email protected]

39104 Magdeburg · Ernst-Reuter-Allee 45Telefon (03 91) 5 32 29-0Telefax (03 91) 5 32 29-11E-Mail: [email protected]

01109 Dresden · Zur Wetterwarte 27 Telefon (03 51) 8 86-50 41Telefax (03 51) 8 86-45 76E-Mail: [email protected]

04109 Leipzig · Elsterstraße 8 a Telefon (03 41) 1 29 91-0Telefax (03 41) 1 29 91-11E-Mail: [email protected]

Außendienststellen der Präventionsabteilung

Leitung: 40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-5 45

E-Mail: [email protected]

Präventionsabteilung (Aufsichtsdienst)

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-4 44

Internet: www.mmbg.de · www.hwbg.de

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Berufsgenossenschaft Metall Süd (BGMS)

Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft (NMBG)

80639 München · Arnulfstraße 283Telefon (0 89) 1 79 18-1 98 39Telefax (0 89) 1 79 18-1 07 00E-Mail: [email protected]

83278 Traunstein (Außenstelle) · Kernstraße 4Telefon (0 89) 1 79 18-0Telefax (0 89) 1 79 18-1 94 00E-Mail: [email protected]

90403 Nürnberg · Weinmarkt 9-11Telefon (09 11) 23 47-1 46 29Telefax (09 11) 23 47-1 35 00E-Mail: [email protected]

70563 Stuttgart · Vollmoellerstraße 11Telefon (07 11) 13 34-1 70 87Telefax (07 11) 13 34-1 54 00E-Mail: [email protected]

79100 Freiburg (Außenstelle) · Basler Straße 65Telefon (07 11) 13 34-02Telefax (07 11) 13 34-1 44 00E-Mail: [email protected]

68165 Mannheim · Augustaanlage 57Telefon (06 21) 38 01-1 47 36Telefax (06 21) 38 01-1 49 00E-Mail: [email protected]

66119 Saarbrücken · Koßmannstraße 48-52Telefon (06 81) 85 09-1 44 10Telefax (06 81) 85 09-1 34 00E-Mail: [email protected]

55130 Mainz · Wilh.-Theodor-Römheld-Str. 15Telefon (0 61 31) 8 02-1 70 25Telefax (0 61 31) 8 02-1 58 00E-Mail: [email protected]

99097 Erfurt · Lucas-Cranach-Platz 2Telefon (03 61) 6 57 55-1 76 29Telefax (03 61) 6 57 55-1 67 00E-Mail: [email protected]

36251 Bad Hersfeld (Außenstelle) · Seilerweg 54Telefon (0 66 21) 4 05-2 20Telefax (0 66 21) 4 05-2 30E-Mail: [email protected]

09117 Chemnitz (Außenstelle) · Nevoigtstraße 29Telefon (03 71) 8 42 22-0Telefax (03 71) 8 42 22-1 73 00E-Mail: [email protected]

55130 Mainz · Wilh.-Theodor-Römheld-Str. 15Telefon (0 61 31) 8 02-8 02Telefax (0 61 31) 8 02-1 28 00

E-Mail: [email protected]: www.bgmetallsued.de

Präventionsdienste

30173 Hannover · Seligmannallee 4 Telefon (05 11) 81 18-2 18Telefax (05 11) 81 18-5 69E-Mail: [email protected]

10825 Berlin · Innsbrucker Straße 26/27 Telefon (0 30) 7 56 97-3 33Telefax (0 30) 7 56 97-2 40E-Mail: [email protected]

28195 Bremen · Töferbohmstraße 10Telefon (04 21) 30 97-2 30Telefax (04 21) 30 97-2 55E-Mail: [email protected]

20149 Hamburg · Rothenbaumchaussee 145 Telefon (0 40) 4 41 12-2 10Telefax (0 40) 4 41 12-2 96E-Mail: [email protected]

18055 Rostock (Außenstelle) · Blücherstraße 27Telefon (03 81) 49 56-1 54Telefax (03 81) 49 56-2 50E-Mail: [email protected]

Präventionsbezirke

30173 Hannover · Seligmannallee 4Telefon (05 11) 81 18-0 · Telefax (05 11) 81 18-2 00

Internet: www.nmbg.de

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Ausgabe 2006Bestell-Nr. BGI 55711.2006/12.750

Herausgeber:Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

VerwaltungsgemeinschaftMaschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, DüsseldorfHütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, Düsseldorf

Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, Hannover

Berufsgenossenschaft Metall Süd, Mainz

Für Mitglieder anderer Berufsgenossenschaften zu beziehen durchCarl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.