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Bildung und Integration im Quartier (BIQ) Programmleitfaden Bildung und Integration im Quartier (BIQ) Bildung und Integration im Quartier (BIQ)

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Bildung und Integration im Quartier (BIQ) Programmleitfaden

Bildung und Integration im Quartier (BIQ) Bildung und Integration im Quartier (BIQ)

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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Stand Dezember 2014

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Ansprechpartner

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

Referat IV B - Soziale Stadt, Stadtumbau, Zukunftsinitiative Stadtteil

Württembergische Straße 6

10707 Berlin

Martina Pirch

Telefon (030) 90139-4800

E-Mail [email protected]

Nicole Herzig

Telefon (030) 90139-4705

E-Mail: [email protected] Programmverantwortliche:

Katharina Sexauer

Telefon (030) 90139-4898

E-Mail: [email protected]

Programmdienstleister (PDL) „Zukunftsinitiative Stadtteil II“

Frankfurter Allee 35-37, Aufgang C

10247 Berlin

Telefon (030) 42 08 27 59-0 und (030) 284 09-479

E-Mail: [email protected]

Internet: www.pdl-berlin.eu

Berlin, 1. Dezember 2014

Titelbild: Agentur elsweyer hoffmann

Hinweis:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Selbstverständlich sind immer gleichzeitig und chancengleich beide Geschlechter an-gesprochen.

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Inhaltsverzeichnis

1 EINFÜHRUNG IN DAS PROGRAMM 6

2 GRUNDLAGEN 6

2.1 Fördergrundlage 6

2.2 Programmziele 6

2.3 Programmfinanzierung 6

2.4 Fördernehmer 7

3 ZUSTÄNDIGKEITEN 7

3.1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt 7

4 FÖRDERGEBIET, FÖRDERZEITRAUM UND ABSCHLUSS DER FÖRDERUNG 7

5 FÖRDERVERFAHREN 8

5.1 Ablauf des Förderverfahrens 8

5.2 Förderfähige Maßnahmen 9

5.3 Grundsätzliche Regelungen zur Förderfähigkeit 10

5.4 Anmeldung und Aufnahme von Projekten in die Programmplanung/Förderung 10

5.4.1 Programmanmeldung (Projektskizze) 10

5.4.2 Prüfung der Projektskizze 12

5.4.3 Erstellung der Programmplanung 12

5.5 Bewilligungsverfahren, Durchführung und Abrechnung von Projekten 12

5.5.1 Projektantrag, Antragsprüfung und Projektbewilligung 12

5.5.2 Art und Umfang der Förderung 13

5.5.3 Mittelbereitstellung und Mittelbewirtschaftung 13

5.5.4 Projektdurchführung 14

5.5.5 Schlussabrechnung von Projekten 15

5.6 Datenerhebung und Zustimmung zur Datenverarbeitung 15

5.7 Sonstige Förderbestimmungen 16

5.7.1 Eintragung in die Transparenzdatenbank 16

5.7.2 Leistungsgewährungsverordnung 16

6 MONITORING UND EVALUATION 16

7 ÖFFENTLICHKEITSARBEIT 17

8 GÜLTIGKEIT 17

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Anlagen

1. Formblätter

Formblatt 1 - Projektskizze BIQ (Vorverfahren)

Formblatt 2 - entfällt (Projektantrag erfolgt direkt in der Datenbank EurekaPlus 2.0)

Formblatt 3 - Baubeginnanzeige

Formblatt 4 - Baufertigstellungsanzeige

Formblatt 5 - Datenblatt Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

2. Muster

Bauschild

Projekt-Infotafel

3. Merkblätter

Merkblatt zu Vergabemodalitäten

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Abkürzungen

ABau Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau – ABau)

AGBauGB Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches

ANBest-P Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projekt-förderung (Anlage 2 AV § 44 LHO)

AV Ausführungsvorschrift

BauGB Baugesetzbuch

BlnDSG Berliner Datenschutzgesetz

EFRE Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

EU Europäische Union

IHEK Integriertes Handlungs- und Entwicklungskonzept

INSEK Integriertes Stadtentwicklungskonzept

ISEK Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept

LGV Leistungsgewährungsverordnung

LHO Landeshaushaltsordnung

PDL Programmdienstleister

SenStadtUm Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

VgV Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

VOB/A Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A

VOL/A Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A

VOF Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen

VV ZIS II EFRE 2014 Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von EFRE-Fördermitteln im Rahmen der Zukunftsinitiative Stadtteil II

ZIS Zukunftsinitiative Stadtteil

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1 EINFÜHRUNG IN DAS PROGRAMM

Das Förderprogramm „Bildung im Quartier“ ist seit 2007 ein Teilprogramm der Berliner „Zukunftsinitiative Stadtteil“ und wird als „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ in der Strukturfondsförderperiode 2014 – 2020 im Rahmen der „Zukunftsinitiative Stadtteil II“ (ZIS II) fortgeführt. Seit 2007 werden bereits quartiersbezogene Bildungsangebote / Projekte im Stadtgebiet aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert.

Dieser Programmleitfaden regelt das Förderverfahren des Programms BIQ und soll eine einheitliche Umsetzung des Programms in den Fördergebieten gewährleisten.

Weitere Informationen zum Förderprogramm finden sich auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/biq/index.shtml

2 GRUNDLAGEN

2.1 Fördergrundlage

Das Land Berlin gewährt Fördermittel auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds, der VO (EU ) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den entsprechenden Durchführungsverordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften.

Grundlage der Förderung des Programms „Bildung und Integration im Quartier“ (BIQ) ist die Verwaltungsvorschrift „Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE“ (VV ZIS II EFRE 2014). Sie bildet die Fördergrundlage ab dem Programmjahr 2014 und enthält alle Vorgaben zur Vorbereitung, Finanzierung, Durchführung und Abrechnung der zu fördernden Projekte (die mit EFRE-Mitteln innerhalb der Strukturfondsförderperiode 2014 – 2020 kofinanziert werden).

2.2 Programmziele

„Bildung und Integration im Quartier“ (BIQ) hat zum Ziel, mit Hilfe von zusätzlichen bildungsnahen Angeboten zu einer nachhaltigen Stabilisierung von Stadtteilen beizutragen. Gefördert werden Projekte in Quartieren, in denen die Überlagerung von ökonomischen, sozialen, städtebaulichen und infrastrukturellen Defiziten die Lebens- und Arbeitsbedingungen der dort lebenden Menschen, ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihre Chancen zur Teilhabe am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben stark beeinträchtigen.

2.3 Programmfinanzierung

Das Programm “Bildung und Integration im Quartier” wird aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert.

Im Rahmen dieses Förderprogramms sind Projekte ab 500.000 € (Gesamtkosten einschließlich der Kofinanzierung) förderfähig.

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Die EU beteiligt sich mit Mitteln des EFRE an den einzelnen Projekten in der Regel mit bis zu 50 % der förderfähigen Kosten. Die Kofinanzierung ist vom Antragsteller aus privaten oder nationalen öffentlichen Mitteln selbst aufzubringen. Eine Kofinanzierung aus EU-Mitteln ist nicht möglich.

2.4 Fördernehmer

Fördernehmer können Personengesellschaften und juristische Personen sowie Behörden sein.

3 ZUSTÄNDIGKEITEN

3.1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

Förderstelle ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Abteilung IV, Referat IV B).

Sie entwickelt die Grundsätze des Förderprogramms und die dafür notwendigen Verwaltungs-vorschriften. Weiterhin trifft sie die Entscheidung über die zu fördernden Projekte.

Als Förderstelle erstellt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt jährlich die Programmplanung und verwaltet die Fördermittel dem Förderverfahren entsprechend.

Neben der programmbegleitenden Öffentlichkeitsarbeit obliegen der Senatsverwaltung die Aufgaben des regelmäßigen Monitorings sowie der programmbezogenen Evaluation.

Außerdem obliegt ihr die Abrechnung und Berichterstattung gegenüber der Europäischen Union (EU).

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bedient sich des Programm-dienstleisters (PDL) als externem Beauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Programmumsetzung.

4 FÖRDERGEBIET, FÖRDERZEITRAUM UND ABSCHLUSS DER FÖRDERUNG

Förderfähig sind Projekte, die innerhalb der Fördergebiete liegen. Die Fördergebiete lassen sich der jeweils aktuellen ZIS II–EFRE-Förderkulisse entnehmen (vgl. http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/biq/index.shtml).

Die aktuelle Strukturfondsförderperiode, innerhalb der mit Mitteln des EFRE gefördert werden kann, hat am 01.01.2014 begonnen und endet am 31.12.2020; die Förderperiode umfasst sieben Programmjahre.

Es ist geplant, jährlich mit einem Projektaufruf auf das jeweils neue Programmjahr aufmerksam zu machen. Die Projekte können dann frühestens im 4. Quartal des jeweiligen Programmjahres beginnen und längstens bis zum 31.12. des zweiten Jahres nach Projektbeginn andauern (d.h. die Programmlaufzeit darf insgesamt höchstens drei Jahre betragen) - mit maximal zwei Kassenraten in den darauf folgenden beiden Jahren nach Projektbeginn.

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5 FÖRDERVERFAHREN

5.1 Ablauf des Förderverfahrens

Das Förderverfahren gliedert sich im Regelverfahren in drei Bearbeitungsebenen:

A. Anmeldung und Aufnahme von Projekten in die Programmplanung, Zuwendungs-

bescheid/Finanzierungszusage (Vor – und Antragsverfahren)

B. Durchführung von Förderprojekten

C. Abschluss und Abrechnung der Förderprojekte.

Die spezifischen Regelungen zum Förderverfahren (Verfahrensschritte, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Art und Umfang einzureichender Unterlagen sowie Anforderungen und zeitlicher Ablauf) sind der folgenden schematischen Darstellung zu entnehmen, die als Handlungsanleitung dient, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Programme in den Fördergebieten zu gewährleisten.

Grafik zum Förderverfahren:

Hinweis: Informationen zur Datenbank EurekaPlus 2.0 finden sich unter https://eurekaplus.berlin.de/EurekaPlus20/login.seam

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5.2 Förderfähige Maßnahmen

Voraussetzung für die Förderung einer Maßnahme ist, dass sich diese aus dem für das jeweilige Fördergebiet erstellten integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK), dem integrierten Handlungs- und Entwicklungskonzept (IHEK) oder dem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) ableiten lässt.

Des Weiteren muss die Maßnahme grundsätzlich in der ZIS II -Förderkulisse liegen.

Mit BIQ-Mitteln werden nur Projekte gefördert, die

� keine Pflicht- oder Regelaufgaben sind (Gebot der „Zusätzlichkeit“)

� allen Bewohnerinnen und Bewohnern des Quartiers offen zugänglich sind

� nachhaltig wirken – d.h. auch nach Förderende ohne Anschlussförderung selbständig weiter geführt werden können

� sichtbar und messbar im Projektzeitraum umgesetzt werden können

� nicht gewinnorientiert sind (kein wirtschaftliches Interesse verfolgen)

Mit BIQ-Mitteln werden insbesondere Projekte gefördert, die

� Bildungsdefiziten im Quartier entgegenwirken und durch die Vernetzung vorhandener Ressourcen und Bildungspartner (z.B. Verknüpfung von unterschiedlichen Bildungseinrichtungen mit weiteren relevanten Akteuren und Institutionen des Quartiers) eine größtmögliche Wirkung erzeugen bzw.

� die dafür notwendigen zusätzlichen Infrastrukturen schaffen, die für alle Quartiersbewohnerinnen und Quartiersbewohner frei zugänglich sind (z.B. Zentren der Begegnung, die gleichzeitig zahlreiche Beratungs- und Qualifizierungsangebote vorhalten – etwa zur Erleichterung von Bildungsübergängen)

� Baulich- investive Maßnahmen mit Sozio-Integrativen Maßnahmen innerhalb eines Projektes verbinden

und damit auch die Lebensqualität in den Quartieren verbessern und zu einer Aufwertung der Situation in den Quartieren beitragen.

Ausgeschlossen sind Projekte, die

� sich außerhalb der ZIS II-EFRE-Fördergebiete befinden

� bereits aus einem anderen ZIS II-Teilprogramm gefördert werden

� bereits eine Förderung aus „Bildung (und Integration) im Quartier“-Mitteln erhalten haben

� nicht vorrangig die Zielsetzungen von BIQ verfolgen

� den Erwerb von Grundstücken vorsehen (soweit der Betrag gem. Art. 69 der VO (EU) Nr. 1303/2013 über 10 % bzw. 15 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben liegt)

� ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit oder Evaluation dienen

� bereits mit anderen Europäischen Mitteln gefördert werden (Kumulationsverbot)

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5.3 Grundsätzliche Regelungen zur Förderfähigkeit

Grundsätzlich förderfähig sind nur tatsächlich getätigte Ausgaben (Geldzahlungen). Sach- und Personalkosten der öffentlichen Verwaltung sind nicht förderfähig.

Darüber hinaus sind als sonstige Aufwendungen förderfähig: Sachleistungen (Bereitstellung von Immobilien, deren Wert gem. Art. 69 I der VO (EU) Nr. 1303/2013 nicht mehr als 10% bzw. 15% der förderfähigen Ausgaben der Gesamtausgaben des Projektes ausmachen darf, Material oder Arbeitsleistungen) sowie Gemeinkosten, wenn sie auf tatsächlichen Kosten beruhen und eine anteilige Zurechnung zum Fördervorhaben möglich ist.

Die Förderung ist zweckgebunden, d.h. sie darf nur für die beantragten Projekte und entsprechend der Bestimmungen der VV ZIS II EFRE 2014 eingesetzt werden.

Die Dauer der Zweckbindung beträgt i.d.R. 10 Jahre ab Fertigstellung bzw. nach Erwerb, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt wird.

Sofern gegen Förderbestimmungen verstoßen wurde, ist die zuständige Förderstelle berechtigt, Mittel zurückzufordern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

� gegen Vergabebestimmungen verstoßen wurde

� eine Verwendungsnachweisprüfung in Ermangelung der vom Fördernehmer einzureichenden Unterlagen nicht oder nur unzureichend durchgeführt werden konnte;

� sich innerhalb eines Projektes erheblichen Änderung oder signifikanten Kostensteigerungen ergeben haben und dennoch vom Fördernehmer keine erneute Wirtschaftlichkeitsuntersuchung eingereicht bzw. die Wirtschaftlichkeit eines Projekts nicht nachvollziehbar begründet wurde.

Weiterführende Hinweise zum Förderprogramm sind im Förderglossar enthalten. Es soll Fördernehmern und Förderstellen bei der Umsetzung des Programms unterstützen. Bei Förderungen gemäß der Verwaltungsvorschrift ZIS II EFRE (VV ZIS II EFRE 2014) ist folgendes Förderglossar anzuwenden: www.pdl-berlin.eu/foerderinformationen/foerderglossar.html .

5.4 Anmeldung und Aufnahme von Projekten in die Programmplanung/Förderung

5.4.1 Programmanmeldung (Projektskizze)

Der Aufruf zur Beantragung einer Projektförderung erfolgt grundsätzlich in jedem Programmjahr jeweils zu Beginn des 2. Quartals. Der Projektaufruf, sowie alle weiteren notwendigen Informationen und Formulare sind auf der Homepage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/biq/) sowie auf der Seite des Programmdienstleisters (PDL) (www.pdl-berlin.eu) zu finden.

Die Projektskizze, die zu einer Teilnahme an dem Auswahlverfahren berechtigt, ist bis zu dem jeweils rechtzeitig bekannt gegebenen Einsendeschluss einzureichen (dieser ist in der Regel innerhalb des dritten Quartals des jeweiligen Programmjahres). Die Projektskizze ist ein Formblatt, das über die Seiten http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/biq/ und www.pdl-berlin.eu im Unterpunkt „Bildung und Integration im Quartier“ bereitgestellt wird.

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In der Projektskizze sind darzustellen:

� eine Projektbeschreibung (Ausgangssituation, Ziele, geplante Maßnahmen) mit Zeitplan

� eine Erläuterung der Bedeutung des Projektes für das Quartier

� ggfls. eine Darstellung der Kooperationspartner

� Aussagen zu den Querschnittszielen: Nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen

� bei Privaten Trägern: Tätigkeitsspektrum des Trägers sowie ggfls. ein Nachweis der Gemeinnützigkeit

� ein Finanzplan mit einer Darstellung der Kofinanzierungsmittel (Eigen- und Drittmittel)

� Ausblick auf die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts nach Förderende (finanzielle Nachhaltigkeit als Fördervoraussetzung)

� Aussagen zu den projektspezifischen Indikatoren gemäß der des Berliner Operationellen EFRE-Programms für die Strukturfondsförderperiode 2014 – 2020

� eine Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Vergabe- bzw. Verdingungsordnungen (VOL, VOB und ggfls. VOF) sowie der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) Berlin

� bei juristischen Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sofern es sich um eine GbR aus juristischen Personen handelt): die Einverständniserklärung zu den Transparenzbestimmungen sowie die schriftliche Benachrichtigung der Senatsverwaltung für Finanzen über die Eintragung in die Transparenzdatenbank des Landes mit einer Registriernummer (ID-Nummer)

� ggfls. ein Nutzungsvertrag bzw. Erbbaurechtsvertrag oder eine Absichtserklärung zum Abschluss eines solchen, falls ein für das Projekt notwendiges Grundstück nicht im Eigentum des Projektträgers ist – anderenfalls ist ein Eigentumsnachweis notwendig (Grundbuch-Auszug bzw. Liegenschaftskataster-Auskunft/LIKA).

� die Kenntnisnahme der Anforderungen der Leistungsgewährungsverordnung (LGV)

� bei Bauprojekten: Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.

Zudem müssen in der Projektskizze hinreichende Aussagen zu Alternativen und deren Wirtschaftlichkeit getroffen werden. In der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung soll angegeben werden, aus welchen Kostengruppen sich das beantragte Projekt in seiner Gesamtsumme einschließlich Folgekosten zusammensetzt - nachvollziehbar dargestellt gemäß DIN 276. Darüber hinaus soll eine Planungsalternative zum beantragten Projekt dargestellt werden. Dies kann als Gegenüberstellung z.B. Abriss/Neubau, Sanierung, Projektvariante mit Bestandselementen oder anderen Baumaterialien bzw. Baukonstruktionen, Reduzierung des Projektumfangs u.ä. sein. Diese untersuchte Planungsvariante ist in seiner Gesamtsumme einschl. Folgekosten nachvollziehbar darzustellen gemäß DIN 276-Kostengruppen, als BGF-Ansatz für Abriss bzw. Neubaukosten, Sanierungskosten oder anderen prüfbaren Kostenansätzen. Ebenfalls ist hier eine bewertende Aussage/Herleitung zu treffen, aus welchen Gründen nicht die Projektalternative - weil kostenintensiver, nachteiliger oder nicht dem Projektziel dienlich - sondern das beantragte Förderprojekt die Förderziele optimal umsetzt.

Sofern erforderlich, können auch noch weitere Unterlagen mit eingereicht werden.

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5.4.2 Prüfung der Projektskizze

Kriterien für die Förderentscheidung sind zusätzlich zur geographischen Lage

a) der Beitrag zur Stabilisierung, Aufwertung und Entwicklung des Gebietes

b) der Defizitabbau bzw. Anpassungsmaßnahmen hinsichtlich sozialer Infrastruktur und Angeboten

c) der Beitrag zur Armutsbekämpfung und Förderung der sozialen Integration

d) der Beitrag zur EU 2020-Strategie

e) der Beitrag zu den Querschnittszielen (Nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen )

f) der Einsatz von Eigen- und Drittmitteln; die Wirtschaftlichkeit des Projekts

g) die Tragfähigkeit des Projekts nach Auslaufen der Förderung

h) die Maßnahmen zur Partizipation, Aktivierung und Förderung des sozialen Zusammenhalts

Die Entscheidung über die zu fördernden Projekte fällt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Förderstelle) auf Grundlage der eingereichten Projektskizzen nach einem konsultativen Abstimmungsverfahren mit Vertreterinnen und Vertretern der Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und Umwelt, Bildung und Jugend sowie Integration.

5.4.3 Erstellung der Programmplanung

Die im Rahmen dieses Abstimmungsverfahrens ausgewählten Projekte werden dann in eine Programmplanungsliste aufgenommen und die ausgewählten Projektbewerber davon in Kenntnis gesetzt, dass die Absicht besteht, das entsprechende Projekt im Rahmen des Programms „Bildung und Integration im Quartier“ zu fördern. Darüber hinaus wird der Bewerber in diesem Schreiben (sog. Reservierungsschreiben) aufgefordert, einen vollständigen Projekt-antrag für das entsprechende Programmjahr online in der Projektdatenbank EurekaPlus 2.0 (vgl. https://eurekaplus.berlin.de/EurekaPlus20/login.seam)

einzureichen (weitere Informationen dazu werden in dem Reservierungsschreiben enthalten sein).

Diese Programmvormerkung entfaltet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

5.5 Bewilligungsverfahren, Durchführung und Abrechnung von Projekten

5.5.1 Projektantrag, Antragsprüfung und Projektbewilligung

Die Bearbeitung des weiteren Verfahrens erfolgt über den von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt beauftragten Programmdienstleister (PDL). Förderstelle bleibt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.

Die Fördernehmer sind verpflichtet, die projektbezogenen Daten für ihr bewilligtes Projekt von der Antragstellung über die Mittelabrechnung bis hin zum Nachweis über die Verwendung der Mittel elektronisch im IT-Begleitsystem EurekaPlus 2.0 zu erfassen.

Bei Bauprojekten ist der Projektantrag mit Bauplanungsunterlagen (BPU), einer Kostenberechnung nach DIN 276 sowie einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 LHO bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt einzureichen. Die Kostenrechnung nach DIN 276 sowie gegebenenfalls auch die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind

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Grundlage für die Plausibilitätsprüfung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bzw. für deren Programmdienstleister (PDL). Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung wird die Förderfähigkeit und Kostenplausibilität der Maßnahmen geprüft. Die durch die Kostenschätzung ermittelten Baukosten der Fördermaßnahme sind, sofern die Plausibilitätsprüfung deren Höhe bestätigt, Bemessungsgrundlage der Förderung.

Die sonstigen, nicht-baulichen Maßnahmen werden von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bzw. von deren Programmdienstleister (PDL) auf Förderfähigkeit und Kostenplausibilität geprüft.

Die Fördermittel werden nur bei Vorliegen vollständiger Unterlagen und entsprechend der Prüfergebnisse bewilligt.

Die Förderstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach Prüfung des vollständigen Projektantrags und Aufnahme des Projekts in die endgültige jährliche Programmplanung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erfolgt die Bewilligung von Fördermitteln (aus dem BIQ-Programm) durch die Förderstelle.

5.5.2 Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt in der Regel bis zu 50 % der förderfähigen Kosten - bei Zuwendungsempfängern als Anteilsfinanzierung im Erstattungsverfahren auf Grundlage des Förderbescheids.

Grundsätzlich ist eine 50 %ige Kofinanzierung der Fördermittel aus nationalen öffentlichen und/oder privaten Mitteln Fördervoraussetzung und von den Antragstellern zu erbringen.

Eine Vorauszahlung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.

Förderfähig sind grundsätzlich nur tatsächlich getätigte Ausgaben (geleistete Zahlungen).

Gewährleistungseinbehalte oder andere Sicherheitseinbehalte (z.B. für die Fertigstellungs-pflege von Grünflächen) sind förderfähig, wenn eine tatsächliche Zahlung (z.B. gegen Bürgschaft) erfolgt ist.

Eine Kumulierung der gewährten Fördermittel für dasselbe Projekt mit anderen Förderungen, in denen EU-Mittel enthalten sind, ist ausgeschlossen.

Die Bewilligung von Fördermitteln (aus dem BIQ-Programm) erfolgt durch die Förderstelle

� als Zuwendungsbescheid, wenn es sich um einen privaten Antragsteller handelt und

� als Finanzierungszusage (mit Mittelübertragung gemäß des Finanzplans), wenn der Projektantrag von einer Institution der Berliner Verwaltung gestellt worden ist.

Die Fördermittel dürfen nur für das beantragte Projekt und gemäß des beantragten Finanzplans eingesetzt werden. Außerdem ist der Bewilligungsbetrag der Förderhöchstbetrag. Wesentliche Änderungen des Finanzplanes bedürfen der Zustimmung der Förderstelle; d.h. es ist dann zeitnah ein entsprechender Änderungsantrag zu stellen.

5.5.3 Mittelbereitstellung und Mittelbewirtschaftung

Die Bereitstellung der Mittel für Institutionen der Berliner Verwaltung erfolgt im Zuge der Auftragswirtschaft (Nr. 3.2 AV § 9 LHO). Für die Bewirtschaftung der Mittel finden die Regelungen der LHO zur Auftragswirtschaft Anwendung.

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� Mit der ersten Mittelübertragung für ein Projekt erfolgt die Zuteilung eines Unterkontos. Nach Erteilung der Finanzierungszusage erfolgt die Übertragung der Kassenrate auf das entsprechende Unterkonto.

� Institutionen der Berliner Verwaltung haben grundsätzlich mit Mittelfestlegungen zu arbeiten. Der Festlegungsstand stellt den aktuellen Auftragsstand und damit den Durchführungsstand des Projekts dar.

� Die Mittel sind bis zum 31.12. des jeweiligen Kassenjahres zu verausgaben. Nicht verausgabte Mittel verfallen mit Ablauf des 31.12. und es besteht kein Anspruch auf erneute Bereitstellung der Mittel im Folgejahr.

Auszahlungen der Fördermittel an private Fördernehmer erfolgen auf Antrag im Erstattungs-verfahren. Dazu ist bei dem Programmdienstleister ein Zahlungsnachweis vorzulegen.

Eine Auszahlung kann max. bis zum bewilligten Anteil der nachgewiesenen förderfähigen und vom Zuwendungsnehmer tatsächlich getätigten Ausgaben grundsätzlich zweimal im Jahr erfolgen.

Die einzelnen Zahlungsbelege sind in der Projektdatenbank EurekaPlus 2.0 sukzessive zu erfassen. Ein Zahlungsnachweis ist auf Grundlage der erfassten Belege zweimal im Jahr vorzunehmen und ein Projektfortschrittsbericht anzufertigen.

§ 44 LHO (nebst Ausführungsvorschriften / Anlage ANBest-P) und § 49a Verwaltungs-verfahrensgesetz iVm § 1 I des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfGBln) sind anzuwenden. Maßgeblich sind die mit dem Zuwendungsbescheid erlassenen Bestimmungen.

Die Projekte sind

� bei Institutionen der Berliner Verwaltung gemäß den in der Finanzierungszusage festgelegten Jahresraten bzw.

� bei privaten Zuwendungsnehmern gemäß den im Bewilligungsbescheid festgelegten Jahresraten

innerhalb der maximal möglichen drei Förderjahre (beginnend mit dem Programmjahr) durchzuführen und finanziell abzuschließen.

5.5.4 Projektdurchführung

Mit der Durchführung des Projektes darf erst begonnen werden, wenn ein Zuwendungs-bescheid oder eine Förderzusage erteilt worden ist. Auf Antrag kann die Förderstelle einem vorzeitigen Projektbeginn zustimmen. Projekte, mit denen bereits vor Bewilligung der Fördermittel begonnen wurde, sind nicht abrechnungsfähig. Bei Förderungen von Institutionen der Berliner Verwaltung beginnt der Projektzeitraum regelmäßig mit Erteilung der Finanzierungszusage.

Die Durchführung von Projekten erfolgt gemäß der Regelungen der LHO einschließlich ergänzender Ausführungsvorschriften und Regelungen (u.a. ABau, ANBest-P).

Alle Änderungen sind der Förderstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bedürfen der Genehmigung. Ggfls. ist ein Änderungsantrag zu stellen und entsprechend zu begründen. Die Förderstelle kann der Änderung zustimmen, sofern die Haushaltssituation dies zulässt.

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Bei Maßnahmenänderungen, die zu signifikanten Kostensteigerungen führen:

� Projekte mit Gesamtkosten < 2,5 Mio. €: über 10 %

� Projekte mit Gesamtkosten > 2,5 Mio. €: über 250.000 €

muss eine neue Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorgelegt werden.

5.5.5 Schlussabrechnung von Projekten

Spätestens zwei Monate nach Ende des Förderzeitraums ist abweichend von den Regelungen der ANBest-P ein Verwendungsnachweis bei der Förderstelle Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vorzulegen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, der sich aus den in EurekaPlus 2.0 erfassten Zahlungsbelegen ergibt, und einem Sachbericht. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Fördermittel sowie der Verlauf des Projektes und das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und insbesondere mit den vorgegebenen Förderzielen abzugleichen. Es sind Aussagen zu den Kooperationspartnern, zu den erreichten Zielgruppen, zur Nachhaltigkeit, zur Öffentlichkeitsarbeit und zu den Eigenleistungen zu treffen. Die Öffentlichkeitsmaßnahmen sind durch Exemplare zu belegen (z. B. Broschüren, Plakate, Flyer).

Der zahlenmäßige Nachweis enthält alle Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge entsprechend der Gliederung des Kosten – und Finanzplanes sowie alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen, wie Eigen- und Drittmittel.

Der Verwendungsnachweis wird von dem beauftragten Programmdienstleister (PDL) innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen prüffähigen Unterlagen geprüft.

Das Prüfergebnis der Schlussabrechnung ist insbesondere dafür maßgebend, ob und in welchem Umfang ggf. Fördermittel zurückzuzahlen sind. Nach der Prüfung durch den Programmdienstleister ergeht von der Förderstelle ein abschließender Schlussbescheid bzw. im Fall einer öffentlichen Stelle eine abschließende Prüffeststellung an den Fördernehmer.

Für die Abrechnung der Zuwendungen, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) iVm § 1 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfGBln).

5.6 Datenerhebung und Zustimmung zur Datenverarbeitung

Personenbezogene, antragsgebundene Daten sind durch die Förderstelle zu erheben.

Diese ist für die Berichterstattung verantwortlich und übermittelt im Rahmen dieser Tätigkeiten die erforderlichen Daten an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung, an die für Wirtschaft und Stadtentwicklung zuständigen Bundesministerien und an die Europäische Kommission. Die Europäische Kommission nutzt die Daten zur Finanzkontrolle und für die Evaluierung der Strukturfondsförderung.

Die Datenverarbeitung erfolgt unter den Voraussetzungen gem. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und des § 6a Abs. 1 und 2 und der §§ 9, 11,12, 13,14 des Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG – Mai 2012) in Verbindung mit den Vorgaben der Allgemeinen Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17.12.2013.

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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Stand Dezember 2014

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Die Antragsteller müssen der Erhebung und Übermittlung dieser Daten zustimmen. Wird die Zustimmung verweigert, werden keine Fördermittel bewilligt. Die Bewilligung einer Zuwendung an eine juristische Person setzt weiterhin eine Einwilligung des Zuwendungsempfängers über die Veröffentlichung der Daten in der zentralen Zuwendungsdatenbank gemäß Nr. 1.5.3 iVm Nr. 1.5.1 und 1.5.2 der AV zu § 44 LHO voraus.

5.7 Sonstige Förderbestimmungen

Von den Fördernehmern sind die geltenden Vergabevorschriften nach VgV, VOB/A, VOL/A, VOF und nach § 55 LHO einzuhalten.

Die Prüfbefugnis gemäß Nr. 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) obliegt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als programmdurchführenden Stelle und dem von ihr beauftragten Programmdienstleister (PDL) sowie der Verwaltungsbehörde, Bescheinigungs – und Prüfbehörde und der Europäischen Kommission. Die Prüfrechte des Rechnungshofs von Berlin gemäß § 91 Abs. 2 LHO bleiben unberührt.

5.7.1 Eintragung in die Transparenzdatenbank

Fördernehmer, die juristische Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind (sofern es sich um eine GbR aus juristischen Personen handelt ), müssen sich vor der Antragstellung in der Transparenzdatenbank des Landes Berlin registrieren und dort die entsprechend der Nr. 1.5.3 der AV zu § 44 LHO erforderlichen Daten eingeben. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Bewilligung von Fördermitteln möglich. Weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.berlin.de/buergeraktiv/informieren/transparenz/transparenzdatenbank

5.7.2 Leistungsgewährungsverordnung

Fördernehmer, die mehr als 25.000 € Landesförderung erhalten, müssen sich mit der Antrag-stellung in einer gesonderten Erklärung zur Einhaltung der Leistungsgewährungsverordnung (LGV) verpflichten. Dazu müssen sie insbesondere angeben, wie viele Personen beschäftigt sind und welche Maßnahmen zur Frauenförderung eingeleitet, fortgesetzt oder durchgeführt werden bzw. wurden. Weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.berlin.de/sen/frauen/recht/landesgleichstellungsgesetz/leistungsgewaehrungsverordnung/

6 MONITORING UND EVALUATION

Bei dem Förderprogramm „Bildung und Integration im Quartier“ erfolgt das Monitoring und die Evaluation durch die Förderstelle im Rahmen der alljährlichen EFRE-Berichterstattung an die Europäische Kommission.

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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Stand Dezember 2014

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7 ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Auf die Fördergeber ist in Veröffentlichungen aller Art – d.h. im Internet, auf Bauschildern und mit dauerhaften Erinnerungstafeln in geeigneter Form hinzuweisen.

Hierbei sind die Bestimmungen der Europäischen Union zur Publizität (Allgemeine Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) sowie die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zusätzlich erlassenen und auf der Webseite der Senatsverwaltung jeweils aktuell bekanntgegebenen Vorschriften zu beachten und entsprechend umzusetzen.

Bei Baumaßnahmen ist zu Beginn der Arbeiten von dem Fördernehmer ein Bauschild an einer gut sichtbaren Stelle straßenseitig anzubringen und den ganzen Bauablauf hindurch beizubehalten.

Nach Projekt-Fertigstellung ist eine permanente Projektinfotafel (d.h. eine sog. „Dauerhaft angebrachte Tafel“) anzubringen. Diese sind im vorgegebenen Layout der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zu erstellen. Die Umsetzung der durchgeführten Publizitäts-maßnahmen ist in geeigneter Form zu dokumentieren und der Förderstelle spätestens im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nachzuweisen.

Erhebliche Verstöße gegen die Publizitätsauflagen können zu finanziellen Kürzungen führen.

Die Fördernehmer informieren die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als Förderstelle unverzüglich nach eigener Kenntnisnahme über geeignete Anlässe für öffentlichkeitswirksame Maßnahmen (z.B. Grundsteinlegungen, Einweihungen etc.) und stimmen sie mit dieser ab.

Die Fördernehmer unterstützen die Öffentlichkeitsarbeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bedarfsbezogen und nach Abstimmung (z.B. mit Beiträgen für die Internetseite und für sonstige Veröffentlichungen, Gebietsrundgänge etc.).

Veröffentlichungen und Printprodukte der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt werden entsprechend der Vorgaben des Corporate Design erstellt.

8 GÜLTIGKEIT

Dieser Programmleitfaden gilt ab 01.01.2014 bis zur Veröffentlichung einer neuen Fassung.

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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Stand Dezember 2014

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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ - ANLAGEN Stand Dezember 2014

1. FORMBLÄTTER

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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ - ANLAGEN Stand Dezember 2014

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV B Württembergische Str. 6 10707 Berlin

Formblatt 1 - Projektskizze BIQ (Stand 04.08.2014) 1

Formblatt 1

Projektskizze (Vorverfahren) Förderung aus dem Programm Zukunftsinitiative Stadtteil II (ZIS II) Teilprogramm "Bildung und Integration im Quartier"

BIQ Programmjahr XXXX

1. Antragsteller/in / Träger

Projektträger

Adresse des Trägers

Ansprechpartner/in

Telefon/Fax

E-Mail

Homepage

Registrierungsnummer (ID-Nummer) in der Transparenzdatenbank (Senatsverwaltung für Finanzen).1

Registrierungsnummer:

Bis zur Antragstellung wird eine Registrierung erfolgt sein und die ID-Nummer der Förderstelle mitgeteilt werden.

Bei privaten Antragsteller/innen:

Tätigkeitsspektrum

Darstellung ist beigefügt

Vorsteuerabzugsberechtigung

ja nein

Nachweis der Gemeinnützigkeit (wenn zutreffend)

ist beigefügt

Besondere Eignung des Projektträgers zur Durchführung der Maßnahme. Interesse des Trägers an der Umsetzung des Projektes in dem Gebiet.

1 gemäß Nr. 1.5.3 AV §44 Landeshaushaltsordnung ist die Registrierung Voraussetzung, um eine Zuwendung zu erhalten. Die Registrierung bei der Senatsverwaltung für Finanzen kann formlos per E-Mail erfolgen: [email protected]. Eine Registrierung muss nur bei juristischen Personen und Gesellschaften juristischer Personen bürgerlichen Rechts erfolgen.

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV B

Formblatt 1 - Projektskizze BIQ (Stand 04.08.2014) 2

2. Eckdaten zum Projekt

Bezirk

Fördergebiet

Projektname (z.B. Errichtung Kiezzentrum XY)

Projektadresse (Ort der Umsetzung)

geplante Projektdurchführung

Projektbeginn: Projektende:

bei Baumaßnahmen Grundstücksgröße (in m²)

Art des Grundstücks (z.B. Grünfläche, bebautes Grundstück, teilbebautes Grundstück, Gewerbegrundstück etc.)

Eigentumsverhältnisse

Fachvermögen Bezirk privat

Sonstige:

3. Projektbeschreibung

3.1 Ausgangssituation (Defizite, Handlungsbedarf)

3.2 Ziele / Geplante Ergebnisse / Bedeutung für das Quartier (Zielgruppen, Was soll am Ende des Projektes erreicht werden.) Bitte max. 3 wesentliche Punkte benennen.

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV B

Formblatt 1 - Projektskizze BIQ (Stand 04.08.2014) 3

3.3 Geplante Maßnahmen (Welche Maßnahmen sind konkret vorgesehen?)

Projektangaben (investiv) nur bei Baumaßnahmen anzugeben:

Gebäude/ Infrastruktur

Art der Einrichtung: (z.B. Schule, Sporthalle, Kita, Jugendfreizeiteinrichtung etc.)

Bruttogeschossfläche (BGF) m²

Plätze/Zug Anzahl

Fassaden-/Dachfläche m²

Neubau Erneuerung Teilsanierung

Umnutzung

Freifläche Art der Freifläche: (z.B. Grünanlage, Spielplatz, Schulhof, Sportanlage etc.)

Bruttofläche m²

Neubau Aufwertung

Sonstiges Grunderwerb m²

3.4 Beteiligungsverfahren (Beschreibung und Stand)

3.5 Stand der Vorbereitung (Zutreffendes bitte ankreuzen; Mehrfachnennungen sind möglich)

Das Grobkonzept liegt vor; Die Maßnahme wurde mit den bezirklichen Fachämtern am abgestimmt; Bei Baumaßnahmen: Die BPU liegt vor.

Erläuterungen:

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV B

Formblatt 1 - Projektskizze BIQ (Stand 04.08.2014) 4

Nur bei Baumaßnahmen: 3.6 Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit Bewertung möglicher alternativer Lösungs-möglichkeiten (Hinweis: Die ausführliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gem. § 7 LHO ist mit der BPU zum Projektantrag einzureichen.)

Bei der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind folgende Hinweise zu berücksichtigen:

1. Die Raum- und Flächensituation ist für die geplante Nutzung ausreichend;

2. Darstellung relevanter Lösungsmöglichkeiten und deren Nutzen und Kosten einschl. der Folgekosten (auch tabellarische Darstellung ist möglich);

3. Bewertung der Alternativen bzw. der relevanten Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele (rechtlich, organisatorisch, personell, finanziell);

4. Kostenvergleich zwischen Erhalt des vorhandenen Gebäudes bzw. Abriss und Neubau bei Nichtdenkmälern;

5. Vergleich mit Richtwerten darstellen (z. B. Kostenvergleich pro m² Gehweg, Fahrbahn, Grünfläche, Nutzfläche bei Gebäuden, Kostenberechnung von Referenzprojekten)

Überschreitungen sind zu begründen. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist in einer Anlage darzustellen.

3.7 Zeitplan (Was sind die wesentlichen Schritte (Planung, Beginn, Realisierung) und bis wann sollen sie abgeschlossen sein?)

3.8 Maßnahmeverbund (z.B. Folgeprojekt (inhaltlich aufeinander bezogene Fördermaßnahmen z.B. die Planungsphase und die Bauphase eines Infrastrukturprojektes, jährliche Bewilligungen für die Durchführung eines Projektes in einem bestimmten Stadtteil etc.) oder Verbundprojekt (Einzelbewilligungen, die inhaltlich aufeinander bezogen sind, aber zeitgleich umgesetzt werden) (Zutreffendes bitte ankreuzen)

Das Projekt ist

kein Folgeprojekt

kein Verbundprojekt

Erläuterung (falls es sich um ein Folge- oder Verbundprojekt handelt):

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Formblatt 1 - Projektskizze BIQ (Stand 04.08.2014) 5

3.9 Kooperationspartner (Welches sind die wichtigsten Kooperationspartner und wie sind sie an der Vorbereitung/Durchführung des Projektes beteiligt?)

3.10 Erfolgskontrolle / Evaluation (Wie soll der Erfolg des Projektes gemessen werden und wie werden diese Ergebnisse dokumentiert?)

Eine externe Evaluation wird ausgeschrieben/beauftragt (Hinweis: Kosten max. 15% der Projektsumme);

Eine externe Evaluation erfolgt durch eine Hochschule im Rahmen eines Studienprojekts; Alternativ:

Erläuterung:

3.11 Nachhaltigkeit / Tragfähigkeit (Welche längerfristige Wirkung soll erzielt werden? Wie kann die finanzielle Tragfähigkeit des Projektes nach Förderende gewährleistet werden?)

3.12 Öffentlichkeitsarbeit (Welche öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten sind für das Projekt geplant?)

Flyer/ Plakate / Fotos Broschüre / Dokumentation Internetpräsentation Veranstaltungen / Feste weitere Ideen:

Beschreibung:

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Formblatt 1 - Projektskizze BIQ (Stand 04.08.2014) 6

4. Projektzuordnung / Indikatoren

4.1 Indikatoren (Welche Zielwerte sollen mit dem Projekt erreicht werden? Mehrfachnennungen sind möglich)

Geschaffene oder sanierte Freiflächen in städtischen Gebieten (in m²)

Errichtete oder renovierte öffentliche oder gewerbliche Gebäude in städtischen Gebieten (in m² BGF)

Unterstützte soziale Einrichtungen (Anzahl)

Kindertagesstätten

Jugendfreizeiteinrichtungen

Schulen

Sonstige

Anzahl der am Netzwerk beteiligten Akteure/Einrichtungen

Angebotene Dienstleistungsstunden im Projekt

Ehrenamtlich geleistete Stunden im Projekt

Teilnehmer/innen von Veranstaltungen/Kursen etc. im Projekt (Anzahl/Stunden)

absolute Zahl der Teilnehmer/innen

Stunden je Teilnehmer/innen

4.2 Förderbereiche der Zukunftsinitiative Stadtteil II (ZIS II) (Bitte nur ein Ziel angeben, d.h. die Hauptausrichtung des Projektes kennzeichnen)

Verbesserung und Anpassung der sozialen Infrastruktur an lokale Erfordernisse - mit Fokus auf die Bereiche Bildung, Integration, Nachbarschaft, Armutsbekämpfung; Qualifizierung des öffentlichen Stadtraums/Aufwertung von Freiflächen; Verbesserung des quartiersbezogenen Klimaschutzes und der Maßnahmen zur Klimaanpassung; Stärkung des sozialen Zusammenhalts; Förderung der Selbsthilfe und des bürgerschaftlichen Engagements; Durchführung integrierter Beteiligungsverfahren; Unterstützung von Armut betroffener Personen durch Verbesserung des Zugangs zu Dienstleistungen mit lokalen, niedrigschwelligen Angeboten, insbesondere in den Bereichen Bildung und Qualifizierung; Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in Gebieten, die von städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind; Stärkung der Nutzungsvielfalt unter Einbeziehung von Mitteln Privater zur Stärkung der Standortattraktivität.

4.3 Querschnittsziele (Welchen Beitrag leistet das Projekt für die Querschnittsziele Nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen?)

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV B

Formblatt 1 - Projektskizze BIQ (Stand 04.08.2014) 7

4.4 Spezifische Ziele des Programms „Bildung und Integration im Quartier“ (Bitte nur ein Ziel angeben, d.h. die Hauptausrichtung des Projektes kennzeichnen)

Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit mittels lokaler Netzwerkbildung; Anpassung der Infrastruktur zur Umsetzung pädagogisch innovativer und integrationsfördernder Ansätze; Unterstützung pädagogisch innovativer und integrationsfördernder Ansätze; Verbesserung des Zugangs zu Bildungs-/Ausbildungsangeboten für alle Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers.

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV B

Formblatt 1 - Projektskizze BIQ (Stand 04.08.2014) 8

5. Finanzierung

Hinweis: Der EFRE beteiligt sich an den einzelnen Projekten in der Regel mit bis zu 50 %.

Ermittelte Gesamtkosten

€ davon Personalkosten € Honorare € Sonstige Sachkosten € Baukosten € (Kalkulationsgrundlage)2 Baunebenkosten € Steuerungsleistungen €

davon BIQ - Fördermittel

davon für die Jahre 20XX € 20XX €

davon Drittmittel (weitere Fördermittel/ andere Geldmittel) Hinweis: es dürfen keine EU-Mittel enthalten sein

Angaben zu Art, Umfang, Herkunft der Mittel: durch wen? (z.B. Financier, Programm) Status [beantragt/bewilligt] davon für die Jahre

20XX € 20XX €

davon Eigenmittel

davon für die Jahre 20XX € 20XX €

Eigenleistung (z.B. ehrenamtliche Tätigkeiten, Planungsleistung, Materialnutzung etc.)

Doppelförderungen (Wurden für dieses Projekt bzw. andere Projekte, die mit diesem Projekt zusammenhängen oder am gleichen Standort stattfinden bereits Förderungen gewährt oder weitere beantragt?)

ja nein

Darstellung wofür, wann und bei welchem Förderprogramm:

Falls eine Anschlussfinanzierung aus anderen Quellen erforderlich ist, welche konkreten Schritte sind geplant, um diese zu erreichen?

2 z.B. m2-Preise, Vergleichspreise, Kostenschätzung nach DIN 276 und oder Vergleichsprojekte, die für die

Kostenschätzung herangezogen wurden.

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV B

Formblatt 1 - Projektskizze BIQ (Stand 04.08.2014) 9

6. Erklärungen

Ich/Wir erkläre/n, dass mit der Durchführung des Projektes noch nicht begonnen worden ist bzw. vor Bekanntgabe der Mittel- und Projektfreigabe nicht begonnen werden wird. Ich/Wir versichere/n die Vollständigkeit der vorstehenden Angaben einschließlich der Angaben im beigefügten Finanzplan. Ich/Wir verpflichte mich/uns, alle in der Projektskizze gemachten Angaben bei Bedarf zu belegen. Ich/Wir werde/n die Förderstelle zudem unverzüglich schriftlich unterrichten, wenn sich hinsichtlich der Angaben, die in der Projektskizze gemacht wurden, Änderungen ergeben. Ich/Wir verpflichten mich/uns, bei der Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen die Vergabe- bzw. Verdingungsordnungen (VOL, VOB und ggf. VOF) sowie die Vorschriften der LHO-Berlin zu beachten. Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir im Rahmen der Projektförderung, falls zutreffend, die Vorgaben der Leistungsgewährungsverordnung (LGV) zu erfüllen habe/n.

Datum, Unterschrift Antragsteller/in bzw. Bevollmächtigter

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV B

Formblatt 1 - Projektskizze BIQ (Stand 04.08.2014) 10

Einzureichende Unterlagen des Antragstellers:

Projektskizze mit Finanzplan;

Bei Baumaßnahmen zusätzlich:

Bestands-/Lageplan (mit Kennzeichnung Bearbeitungsfläche bzw. des Gebäudes/des Gebäudeteils/der Anlage);

Eigentumsnachweis/Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Grundstück oder Gebäude (Grundbuch-Auszug bzw. LIKA-Auskunft einschl. Lageplanauszug mit Gemarkung der Fläche oder des Gebäudes, ggf. Miet-, Pacht-, Nutzungs- oder Kaufverträge);

Für den Fall, dass der Antragsteller nicht Grundstückseigentümer ist, ist ein Nutzungsvertrag oder ähnliches nachzuweisen;

Anlage zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung;

Kostenaufstellung bzw. -schätzung nach DIN 276 (prüfbare Kostenermittlung/ Kalkulationsgrundlage mit Bezugsgröße in Verbindung mit Preisen, auch Darstellung von Vergleichsprojekten, die für eine Kostenschätzung herangezogen wurden, möglich);

Fotos zur Ausgangssituation;

soweit vorhanden Planungsunterlagen (Entwurf, auch Planungsskizzen möglich);

Bei privaten Trägern zusätzlich:

Nachweis der Gemeinnützigkeit (wenn zutreffend); Es steht Ihnen frei, weitere Anlagen beizulegen.

Die Projektskizze einschließlich aller erforderlichen Unterlagen sind bis zum XX.XX.20XX an folgende Anschrift zu richten:

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV B 2 Württembergische Str. 6 10707 Berlin z.Hd. Frau Katharina Sexauer (IV B 21), [email protected]

Die Unterlagen sind per E-Mail (alternativ in Papierform) einzureichen.

Unvollständige und nicht fristgerecht eingereichte Unterlagen werden bei Prüfvorgängen nicht berücksichtigt und an die Antragsteller zurückgesandt!

� Wird das Projekt für eine Förderung ausgewählt, so ist diese Projektskizze im Rahmen der Antragstellung in der Förderdatenbank EurekaPlus 2.0 hoch zu laden!

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV B

Formblatt 1 - Projektskizze BIQ (Stand 04.08.2014) 11

Nicht von dem/der Antragsteller/in auszufüllen!

Projektskizze wird aufgrund fehlender Angaben und/oder fehlender Unterlagen an den/die Antragsteller/in zurück gesandt.

Stellungnahme/Bewertung/Auflagen der Förderstelle

Auswahlgremium

Förderstelle

Stellungnahme/Bewertung des Projekts

Wird in die Programmplanung aufgenommen:

ja Programmjahr: nein

Hinweise/Auflagen, die bis zur formalen Antragstellung erfüllt sein müssen

Hinweise zur Projektdurchführung (diese Hinweise sind auch in den Zuwendungs-bescheid als Auflage zu übernehmen)

Ist im Rahmen des Vorverfahrens eine Anpassung der Projektskizze notwendig geworden?

ja nein Begründung:

Geprüft:

Datum, Unterschrift (Förderstelle)

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV B Württembergische Str. 6 10707 Berlin

Formblatt 3 - Baubeginnanzeige (Stand 22.07.2014)

Einzureichen bei:

Programmdienstleister (PDL) Frankfurter Allee 35-37, Aufgang C 10247 Berlin [email protected]

Formblatt 3

Baubeginnanzeige

Bildung und Integration im Quartier (BIQ) Soziale Stadt - Baufonds Stadtumbau Ost (mit EFRE) Stadtumbau West (mit EFRE)

EDV Nummer

Bezirk

Fördergebiet

Projektname

Projektadresse (Ort der Umsetzung)

Bauherr/Bevollmächtigter

Name:

E-Mail:

Telefon:

Architekt Name:

Anschrift:

E-Mail:

Telefon:

Bauleitung Name:

Anschrift:

E-Mail:

Telefon:

Die o.g. Baumaßnahme hat am begonnen.

Bemerkungen: Ort, Datum

Unterschrift Bauherr bzw. Bevollmächtigter

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV B Württembergische Str. 6 10707 Berlin

Formblatt 3 - Baufertigstellungsanzeige (Stand 22.07.2014)

Einzureichen bei:

Programmdienstleister (PDL) Frankfurter Allee 35-37, Aufgang C 10247 Berlin [email protected]

Formblatt 4

Baufertigstellungsanzeige

Bildung und Integration im Quartier (BIQ) Soziale Stadt - Baufonds Stadtumbau Ost (mit EFRE) Stadtumbau West (mit EFRE)

EDV Nummer

Bezirk

Fördergebiet

Projektname

Projektadresse (Ort der Umsetzung)

Bauherr/Bevollmächtigter

Name:

E-Mail:

Telefon:

Die o.g. Baumaßnahme wurde am fertig gestellt.

Offene Restleistungen ja nein

Erinnerungstafel wurde angebracht

Bemerkungen: Ort, Datum

Unterschrift Bauherr bzw. Bevollmächtigter

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV B Württembergische Str. 6 10707 Berlin

Formblatt 5 - Datenblatt Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Stand 22.07.2014) 1

Formblatt 5 (Datenblatt zum Projektantrag)

Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gem. § 7 LHO (Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist Teil der BPU, das Daten-blatt fasst die Ergebnisse zusammen und ersetzt diese nicht.)

Bildung und Integration im Quartier (BIQ) Soziale Stadt - Baufonds Soziale Stadt - Projektfonds Stadtumbau Ost (mit EFRE) Stadtumbau West (mit EFRE)

Programmjahr

1. Eckdaten zum Projekt

Projekt-Nr. / Codierung

Bezirk

Fördergebiet

Fördernehmer

Projektname

Projektadresse (Ort der Umsetzung)

Projektdurchführung Projektbeginn: Projektende:

2. Vergleich von verschiedenen Lösungsvarianten

2.1 Nach welcher Methode wurde die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt. (Zutreffendes bitte ankreuzen.)

Kostenvergleichsrechnung Kapitalwertberechnung Kosten-Nutzen-Untersuchung Amortisationsrechnung Kosten-Nutzen-Analyse

2.2 Welche Varianten wurden in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung untersucht? (Kurze Beschreibung der verschiedenen Varianten.)

2.3 Welche Variante/Variantenkombination ist nach der in Anlage durchgeführten Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die Vorzugsvariante? (Kurze Darstellung der Ergebnisse.)

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV B

Formblatt 5 - Datenblatt Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Stand 22.07.2014) 2

2.4 Ist/Sind die Vorzugsvariante/Vorzugsvarianten die zur Förderung beantragte Variante/Varianten gemäß BPU? (Wenn nicht, bitte fundiert begründen.)

2.5 Hat die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Auswirkungen auf die Höhe der Gesamtkosten gemäß BPU? (Im Vergleich zu den beantragten Kosten gemäß Projektskizze.)

ja nein

Wenn ja, welche Auswirkungen? (kurze Erläuterung)

3. Kosten gemäß BPU/WU

3.1 Kosten der Maßnahme

Kosten in € brutto

Baukosten

Baunebenkosten

Gesamtkosten

3.2 Wie wurde der geplante Baubeginn und die Länge der Bauzeit in der Kosten-berechnung berücksichtigt?

4. Grundlagen und Leistungen zur BPU

4.1 Lagen zur Erstellung der BPU alle erforderlichen Gutachten und Stellungnahmen vor?

ja nein

Wenn nein, welche Gutachten/Stellungnahmen müssen noch erstellt werden und wann werden diese vorliegen?

4.2 Sind in der BPU alle notwendigen Maßnahmen zur Erreichung des Projektziels enthalten?

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV B

Formblatt 5 - Datenblatt Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Stand 22.07.2014) 3

4.3 Wurde zur Planung des Projektes ein Wettbewerbs- bzw. Gutachterverfahren durchgeführt?

ja nein

Wenn ja, welche Festlegungen wurden damit getroffen und welche Bauteile können zum Varianten-vergleich nur noch herangezogen werden?

Anlage: Musterbeispiel einer tabellarischen Aufstellung zur Kosten-Nutzen-Untersuchung incl.

einer zu jedem untersuchten Bauteil und Variante nachvollziehbaren Kostenermittlung als Grundlage (Excel-Datei).

Datum, Unterschrift Fördernehmer (projektverantwortliches Fachamt/ Träger der Maßnahme)

Datum, Unterschrift Architekt

Das Datenblatt einschließlich der Unterlagen sind einzureichen bei:

Programmdienstleister (PDL) der "Zukunftsinitiative Stadtteil II" Frankfurter Allee 35-37, Aufgang C 10247 Berlin [email protected]

Abgabe in 1-facher Ausfertigung im Original rechtsverbindlich unterzeichnet.

Zusätzlich ist digital auch die tabellarische Aufstellung (als Excel-Datei) bzw. Darstellung der gewählten Methode zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung einzureichen.

Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist Teil der BPU, das Datenblatt fasst die Ergebnisse zusammen und ersetzt diese nicht. Die Plausibilität der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist Voraussetzung für die Projektfreigabe durch die Förderstelle.

Hinweis:

Bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung von Baumaßnahmen verweisen wir auf den Leitfaden für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gemäß ABau.

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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ - ANLAGEN Stand Dezember 2014

2. MUSTER

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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ - ANLAGEN Stand Dezember 2014

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Informationen: www.stadtentwicklung.berlin.de

Planung / Gewerk

Büro / Firma

Straße Hausnummer

Plz. Berlin

Tel: 000 / 1234567

Planung / Gewerk

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Straße Hausnummer

Plz. Berlin

Tel: 000 / 1234567

Planung / Gewerk

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Plz. Berlin

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Planung / Gewerk

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Plz. Berlin

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Bauherr

Bezirksamt XYZ

Abteilung 123

Straße Hausnummer, Plz. Berlin

Tel: 000 / 1234567

Gebietsmanagement

Büro / Firma

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Straße Hausnummer, Plz. Berlin

Tel: 000 / 1234567

Objektplanung / Entwurfsplanung

Büro / Firma

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Straße Hausnummer, Plz. Berlin

Tel: 000 / 1234567

Bauleitung / Bauüberwachung

Büro / Firma

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Straße Hausnummer, Plz. Berlin

Tel: 000 / 1234567

Adresse:

Straße

Plz. Berlin

Fördersumme:

x,xx Mio. EUR aus Programmname

Bauzeit:

20xx – 20xx

Diese Baumaßnahme wird im Rahmen der

Zukunftsinitiative Stadtteil gefördert.

FördergebietProjektnameBaumaßnahmeskdjsdksdösadas nihic tore destrum fuga.

Nemquaectiis qui officia ab ium natusdae ium

ut eaquiberat aut fuga. Itatur sus volum fugiasi

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eri cullam fugitasi volores es sum aped mo et

iureiuntsdkkasdjadadk©

BezirksamtName Bezirk

EUROPÄISCHE UNION

Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung

Investition in Ihre Zukunft

Lebendige Quartiere fördern – Bildung und Integration im Quartier

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MaßnahmeFertigstellung 2014

Realisiert im Rahmen der Zukunftsinitiative Stadtteildurch Mittel des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung im Programm Bildung und Integration im Quartier

Projekttitel

EUROPÄISCHE UNION

Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung

Investition in Ihre Zukunft

Bezirksamt

Name Bezirk

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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ - ANLAGEN Stand Dezember 2014

3. MERKBLÄTTER

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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ - ANLAGEN Stand Dezember 2014

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV B Württembergische Str. 6 10707 Berlin

Merkblatt zu Vergabemodalitäten1 Version 3.0 - Stand: 01.01.2014 Gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind bei der Vergabe von Aufträgen durch den Zuwendungsempfänger die Vergabe- bzw. Verdingungsordnungen (VOL, VOB) zu beachten, wenn die Förderung des Projektes mehr als 50.000 € beträgt.2 Diese enthalten die Vorgaben zur Durchführung eines transparenten Vergabeverfahrens. Aufträge sind also durch eine öffentliche Ausschreibung zu vergeben, d.h. es ist eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen aufzufordern, Angebote einzureichen (siehe auch: www.vergabeplattform.berlin.de ).

Aufträge, die folgende Schwellenwerte (ohne Umsatzsteuer) erreichen oder überschreiten, sind auf der EU-Vergabeplattform (http://simap.europa.eu) auszuschreiben3: bei Liefer- und Dienstleistungen (einschl. Freiberuflicher Leistungen) ab 207.000 €

bei Bauleistungen ab 5.186.000 € Weiterhin sind die Vorgaben aus Nr. 3.3 ANBest P zu berücksichtigen.

Aus öffentlichen Mitteln finanzierte Aufträge sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Eine Abweichung von diesem Grundsatz muss fachlich begründet und dokumentiert werden.

Ausnahmen von der öffentlichen Ausschreibung sind nur unter besonderen, in den Vergabe- bzw. Verdingungsordnungen genannten Umständen zulässig oder sofern die Natur des Geschäfts dies rechtfertigt. Eine Abweichung von der öffentlichen Ausschreibung ist möglich, wenn der Auftragswert (d.h. der voraussichtliche Wert - jeweils ohne Umsatzsteuer) die nachfolgend genannten Wertgrenzen nicht übersteigt. Nach Nummer 7 AV § 55 LHO Berlin und § 3 Absatz 2 VOB/A 2009 und § 3 Absatz 2 VOL/A müssen öffentliche Auftraggeber grundsätzlich die Öffentliche Ausschreibung wählen und dürfen nur davon abweichen, wenn die Voraussetzungen nach dem jeweiligen § 3 der VOB/A und der VOL/A vorliegen. Hierbei ist (entgegen der bisherigen Auffassung Berlins) der Gesamtauftragswert anlog § 1a Abs. 1 Nr. 1VOB/A nicht mehr maßgebend. Bis zu den in § 3 Abs. 3 VOB/A genannten Auftragswerten kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Beschränkte Ausschreibung im Frage kommen. In jedem Fall ist zu prüfen, ob auch unterhalb der in § 3 Absatz 3 VOB/A genannten Auftragswerte eine Öffentliche Ausschreibung geboten ist. Die Beschränkte Ausschreibung und die Freihändige Vergabe stellen Ausnahmetatbestände dar und dürfen nicht dazu verwendet werden, den Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung zu umgehen. In jedem Fall sind die Gründe für das gewählte Vergabeverfahren sowie die wesentlichen Schritte des Vergabe-verfahrens zu dokumentieren.

formloser Preisvergleich alle Leistungen bis zu 500 € freihändige Vergabe Bauleistungen (VOB/A) bis zu 10.000 € Lieferungen / Dienstleistungen (VOL/A) bis zu 7.500 € Freiberufliche Leistungen (VOF) bis zu 207.000 € (Achtung: wenn dieser Schwellenwert überschritten wird, ist EU-weit auszuschreiben) Achtung: Auch bei einer freihändigen Vergabe ist das Wettbewerbsgebot zu beachten und sind mehrere (mindestens drei) Angebote einzuholen, d.h. sie müssen beim Auftraggeber vorliegen.

beschränkte Ausschreibung Bauleistungen (VOB/A) bis zu 50.000 € für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik),

Landschaftsbau und Straßenausstattung bis zu 150.000 € für Tief-, Verkehrswege- u. Ingenieurbau

bis zu 100.000 € für alle übrigen Gewerke Lieferungen / Leistungen (VOL/A) bis zu 25.000 €

1 Detailliertere Angaben entnehmen Sie bitte dem Vergabereader unter http://www.pss-berlin.eu/content/e3937/e3972/e4904/ Vergabe_Reader.pdf und den entsprechenden Rechtgrundlagen unter http://www.pss-berlin.eu/content/e3743/e3801/index_ger.html 2 Beträgt die Zuwendung nicht mehr als 50.000 € ist es für sämtliche Vergaben ausreichend, mehrere (mindestens drei) Vergleichsangebote einzuholen. Achtung: Die Wertgrenze bezieht sich in diesem Fall auf die Höhe des Gesamtbetrages der Zuwendung. 3Die EU-Schwellenwerte wurden mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 15.10.2013 (BGBl. I S. 3854 vom 24.10.2013) durch eine dynamische Verweisung in der VgV auf die jeweils geltende EU-Verordnung geändert. Die geänderten EU-Schwellenwerte gelten ab dem 01.01.2014.

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IV B

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Informationspflicht Bei freihändigen Vergaben ab 15.000 € und bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab 25.000 € (jeweils ohne Umsatzsteuer) ist die Öffentlichkeit nach deren Durchführung in geeigneter Form über das Verfahren und den beauftragten Bieter zu informieren. Für diese Information ist die Vergabeplattform des Landes Berlin zu nutzen. Nach einer Registrierung ist die Eingabe der Daten mittels einer Eingabemaske möglich. Nähere Informationen finden Sie unter www.vergabeplattform.berlin.de. Der Verzicht auf eine Ausschreibung und ein Beitritt zu bereits bestehenden Rahmenverträgen der Bezirksämter sind nicht zulässig.