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Bildung und Integration im Quartier
(BIQ)
Bildung und Integration im Quartier
(BIQ)
Bildung und Integration im Quartier (BIQ) Programmleitfaden (Entwurf/Stand August 2014)
Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014
Ansprechpartner
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Referat IV B - Soziale Stadt, Stadtumbau, Zukunftsinitiative Stadtteil
Württembergische Straße 6
10707 Berlin
Martina Pirch
Telefon (030) 90139-4800
E-Mail [email protected]
Nicole Herzig
Telefon (030) 90139-4705
E-Mail: [email protected]
Programmverantwortliche:
Katharina Sexauer
Telefon (030) 90139-4898
E-Mail: [email protected]
Programmdienstleister (PDL) „Zukunftsinitiative Stadtteil II“
Frankfurter Allee 35-37, Aufgang C
10247 Berlin
Telefon (030) 42 08 27 59-0 und (030) 284 09-479
E-Mail: [email protected]
Internet: www.pdl-berlin.eu
Berlin, August 2014
Titelbild: Agentur elsweyer hoffmann
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Selbstverständlich sind immer gleichzeitig und chancengleich beide Geschlechter an
gesprochen.
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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014
Inhaltsverzeichnis
1 EINFÜHRUNG IN DAS PROGRAMM 6
2 FÖRDERGRUNDLAGE UND PROGRAMMZIELE 6
2.1 Fördergrundlage 6
2.2 Programmziele 6
2.3 Programmfinanzierung und Fördervolumen 6
3 ZUSTÄNDIGKEITEN 7
3.1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt 7
3.2 Fördernehmer 7
4 FÖRDERGEBIET, FÖRDERZEITRAUM UND ABSCHLUSS DER FÖRDERUNG 7
5 FÖRDERVERFAHREN 8
5.1 Ablauf des Förderverfahrens 8
5.2 Förderfähige Maßnahmen 9
5.3 Grundsätzliche Regelungen zur Förderfähigkeit 10
5.4 Anmeldung und Aufnahme von Projekten in die Programmplanung/Förderung 10
5.4.1 Programmanmeldung (Projektskizze) 10
5.4.2 Prüfung der Projektskizze 11
5.4.3 Erstellung der Programmplanung 12
5.5 Bewilligungsverfahren, Durchführung und Abrechnung von Projekten 12
5.5.1 Projektantrag, Antragsprüfung und Projektbewilligung 12
5.5.2 Art und Umfang der Förderung 13
5.5.3 Mittelbereitstellung und Mittelbewirtschaftung 13
5.5.4 Projektdurchführung 14
5.5.5 Schlussabrechnung von Projekten 14
5.6 Datenerhebung und Zustimmung zur Datenverarbeitung 15
5.7 Sonstige Förderbestimmungen 15
5.7.1 Eintragung in die Transparenzdatenbank 16
5.7.2 Leistungsgewährungsverordnung 16
6 MONITORING UND EVALUATION 16
7 ÖFFENTLICHKEITSARBEIT 16
8 GÜLTIGKEIT 17
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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014
Anlagen
1. Formblätter
Formblatt 1 Projektskizze (Vorverfahren) BIQ
Formblatt 2 entfällt (Projektantrag erfolgt direkt in der Datenbank EurekaPlus 2.0)
Formblatt 3 Baubeginnanzeige
Formblatt 4 Baufertigstellungsanzeige
Formblatt 5 Datenblatt Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
Formblatt 6 Zahlungsabruf BIQ (in Erarbeitung)
2. Muster (in Erarbeitung)
Bauschild, Projekt-Infotafel, Logoleiste
3. Merkblätter
Formblatt H Merkblatt Vergabemodalitäten
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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014
Abkürzungen
AGBauGB Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches
AV Ausführungsvorschrift
BauGB Baugesetzbuch
BlnDSG Berliner Datenschutzgesetz
EFRE Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
IHEK Integriertes Handlungs- und Entwicklungskonzept
ISEK Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept
INSEK Integriertes Stadtentwicklungskonzept
LGV Leistungsgewährungsverordnung
LHO Landeshaushaltsordnung
PDL Programmdienstleister
SenStadtUm Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
VV Städtebauförderung Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung über die Gewährung von
Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grund
gesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen
VV ZIS II EFRE 2014 Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von EFRE-Fördermitteln im
Rahmen der Zukunftsinitiative Stadtteil II
ZIS Zukunftsinitiative Stadtteil
5
Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014
1 EINFÜHRUNG IN DAS PROGRAMM
Das Förderprogramm „Bildung im Quartier“ ist seit 2007 ein Teilprogramm der Berliner „Zu
kunftsinitiative Stadtteil“ und wird als Teilprogramm „Bildung und Integration im Quartier
(BIQ)“ in der Strukturfondsförderperiode 2014 – 2020 im Rahmen der „Zukunftsinitiative Stadt
teil II“ (ZIS II) fortgeführt. Seit 2007 werden bereits quartiersbezogene Bildungsangebote / Pro
jekte im Stadtgebiet aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
gefördert.
Dieser Programmleitfaden beschreibt das Förderverfahren des Programms BIQ und soll eine
einheitliche Umsetzung des Programms in den Fördergebieten gewährleisten.
Weitere Informationen zum Förderprogramm finden sich auf der Internetseite der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/biq/index.shtml
2 FÖRDERGRUNDLAGE UND PROGRAMMZIELE
2.1 Fördergrundlage
Das Land Berlin gewährt Fördermittel auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 1303/2013 des Eu
ropäischen Parlaments und Rates vom 17. Dezember 2013 mit allgemeinen Bestimmungen
über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozial
fonds und den Kohäsionsfonds, der VO (EU ) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwick
lung, den entsprechenden Durchführungsverordnungen des Europäischen Parlaments und
des Rates, der VV Städtebauförderung sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung
(LHO) und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften oder in Form von Finanzierungs
zusagen.
Grundlage der Förderung des Programms „Bildung und Integration im Quartier“ (BIQ) ist die
Verwaltungsvorschrift „Zukunftsinitiative Stadtteil II - EFRE“ (VV ZIS II EFRE 2014 – in Erar
beitung). Sie bildet die Fördergrundlage ab dem Programmjahr 2014 und enthält alle Vorga
ben zur Vorbereitung, Finanzierung, Durchführung und Abrechnung der zu fördernden Projek
te (die mit EFRE-Mitteln innerhalb der Strukturfondsförderperiode 2014 – 2020 kofinanziert
werden).
2.2 Programmziele
„Bildung und Integration im Quartier“ (BIQ) hat zum Ziel, mit Hilfe von zusätzlichen bildungs
nahen Angeboten zu einer nachhaltigen Stabilisierung von Stadtteilen beizutragen. Gefördert
werden Projekte in Quartieren, in denen die Überlagerung von ökonomischen, sozialen, städ
tebaulichen und infrastrukturellen Defiziten die Lebens- und Arbeitsbedingungen der dort le
benden Menschen, ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihre Chancen zur Teilhabe am wirtschaftli
chen, gesellschaftlichen und politischen Leben stark beeinträchtigen.
2.3 Programmfinanzierung
Das Programm “Bildung und Integration im Quartier” wird aus Mitteln des Europäischen Fonds
für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert.
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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014
Im Rahmen dieses Förderprogramms sind Projekte ab 500.000 € (Gesamtkosten einschließ
lich der Kofinanzierung) förderfähig.
Der EFRE beteiligt sich an den einzelnen Projekten in der Regel mit bis zu 50 % der förderfä
higen Kosten. Die Kofinanzierung ist vom Antragsteller aus privaten oder nationalen öffentli
chen Mitteln selbst aufzubringen.
3 ZUSTÄNDIGKEITEN
3.1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Förderstelle ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Abteilung IV, Referat
IV B).
Sie entwickelt die Grundsätze des Förderprogramms und die dafür notwendigen Verwaltungs
vorschriften. Weiterhin trifft sie die Entscheidung über die zu fördernden Projekte.
Als Förderstelle erstellt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt jährlich die
Programmplanung und verwaltet die Fördermittel entsprechend dem Förderverfahren.
Neben der programmbegleitenden Öffentlichkeitsarbeit obliegen der Senatsverwaltung die
Aufgaben des regelmäßigen Monitorings sowie der programmbezogenen Evaluation.
Außerdem obliegt ihr die Abrechnung und Berichterstattung gegenüber der Europäischen Uni
on (EU).
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bedient sich des Programmdienstleis
ters (PDL) als externem Beauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Programmumset
zung.
3.2 Fördernehmer
Fördernehmer können natürliche sowie juristische Personen sein.
4 FÖRDERGEBIET, FÖRDERZEITRAUM UND ABSCHLUSS DER FÖRDERUNG
Förderfähig sind Projekte, die innerhalb der Fördergebiete liegen. Die Fördergebiete lassen
sich der jeweils aktuellen ZIS II–EFRE-Förderkulisse entnehmen (vgl.
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/biq/index.shtml).
Der Förderzeitraum beginnt am 01.01.2014 und endet am 31.12.2020; die Förderung umfasst
sieben Programmjahre. Es ist geplant, jährlich mit einem Projektaufruf auf das jeweils neue
Programmjahr aufmerksam machen. Die Projekte können dann frühestens im 4. Quartal des
jeweiligen Programmjahres beginnen und längstens bis zum 31.12. des zweiten Jahres nach
Projektbeginn andauern (d.h. die Programmlaufzeit darf höchstens drei Jahre betragen) – mit
maximal zwei Kassenraten in den darauf folgenden beiden Jahren nach Projektbeginn (d.h.
beispielsweise Projekte aus dem Programmjahr 2014 werden nur in 2015 und 2016 eine Kas
senrate haben).
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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014
5 FÖRDERVERFAHREN
5.1 Ablauf des Förderverfahrens
Das Förderverfahren gliedert sich im Regelverfahren in drei Bearbeitungsebenen:
A. Anmeldung und Aufnahme von Projekten in die Programmplanung, Zuwendungs
bescheid/Finanzierungszusage
B. Durchführung von Förderprojekten
C. Abrechnung der Förderprojekte.
Die spezifischen Regelungen zum Förderverfahren (Verfahrensschritte, Zuständigkeiten,
Schnittstellen, Art und Umfang einzureichender Unterlagen sowie Anforderungen und zeitli
cher Ablauf) sind der folgenden schematischen Darstellung zu entnehmen, die als Handlungs
anleitung dient, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Programme in den Fördergebieten
zu gewährleisten.
Grafik zum Förderverfahren:
Hinweis: Informationen zur Datenbank EurekaPlus 2.0 finden sich unter https://eurekaplus.berlin.de/EurekaPlus20/login.seam
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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014
5.2 Förderfähige Maßnahmen
Voraussetzung für die Förderung einer Maßnahme ist, dass sich diese aus dem für das jewei
lige Fördergebiet erstellten integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK), dem integrierten
Handlungs- und Entwicklungskonzept (IHEK) oder dem integrierten städtebaulichen Entwick
lungskonzept (ISEK) ableiten lässt.
Des Weiteren muss die Maßnahme grundsätzlich in der ZIS II -Förderkulisse liegen.
Mit BIQ-Mitteln werden nur Projekte gefördert, die
keine Pflicht- oder Regelaufgaben sind (Gebot der „Zusätzlichkeit“)
allen Bewohnerinnen und Bewohnern des Quartiers offen zugänglich sind
nachhaltig wirken – d.h. auch nach Förderende ohne Anschlussförderung selbständig wei
ter geführt werden können
sichtbar und messbar im Projektzeitraum umgesetzt werden können
nicht gewinnorientiert sind (kein wirtschaftliches Interesse verfolgen)
Mit BIQ-Mitteln werden insbesondere Projekte gefördert, die
Bildungsdefiziten im Quartier entgegenwirken und durch die Vernetzung vorhandener Res
sourcen und Bildungspartner (z.B. Verknüpfung von unterschiedlichen Bildungseinrichtun
gen mit lokalen Firmen und anderen Institutionen des Quartiers) eine größtmögliche Wir
kung erzeugen bzw. die dafür notwendige Infrastruktur schaffen (z.B. Zentren der Begeg
nung, die gleichzeitig zahlreiche Beratungs- und Qualifizierungsangebote vorhalten)
vorrangig die Ausbildungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen verbessern
den Kindern und Jugendlichen des Quartiers die Übergänge Kindergarten-Grundschule
weiterführende Schule-Berufsausbildung erleichtern
Baulich- investive Maßnahmen mit Sozio-Integrativen Maßnahmen innerhalb eines Projek
tes verbinden
und damit auch die Lebensqualität in den Quartieren verbessern und zu einer Aufwertung der
Situation in den Quartieren beitragen.
Ausgeschlossen sind Projekte, die
sich außerhalb der ZIS II-EFRE-Fördergebiete befinden
bereits aus einem anderen ZIS II-Teilprogramm gefördert werden
bereits eine Förderung aus „Bildung (und Integration) im Quartier“-Mitteln erhalten haben
nicht vorrangig die Zielsetzungen von BIQ verfolgen
Ausgeschlossen ist eine Kofinanzierung mit Mitteln des EFRE für
den Erwerb von Grundstücken (soweit der Betrag gem. Art. 69 der VO (EU) Nr. 1303/2013
über 10 % bzw. 15 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben
liegt)
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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014
für Projekte, die ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit oder Evaluation dienen
Projekte, die bereits mit anderen Europäischen Mitteln gefördert werden (Kumulationsver
bot)
5.3 Grundsätzliche Regelungen zur Förderfähigkeit
Grundsätzlich förderfähig sind nur tatsächlich getätigte Ausgaben (Geldzahlungen). Sach- und
Personalkosten der öffentlichen Verwaltung sind nicht förderfähig.
Darüber hinaus sind als sonstige Aufwendungen förderfähig: Sachleistungen (Bereitstellung
von Immobilien, deren Wert gem. Art. 69 I der VO (EU) Nr. 1303/2013 nicht mehr als 10%
bzw. 15% der förderfähigen Ausgaben der Gesamtausgaben des Projektes ausmachen darf,
Material oder Arbeitsleistungen) sowie Gemeinkosten, wenn sie auf tatsächlichen Kosten be
ruhen und eine anteilige Zurechnung zum Fördervorhaben möglich ist.
Weiterführende Hinweise zum Förderprogramm sind im Förderglossar enthalten. Es soll För
dernehmern und Förderstellen bei der Umsetzung des Programms unterstützen. Bei Förde
rungen gemäß der Verwaltungsvorschrift ZIS II EFRE (VV ZIS II EFRE 2014) ist folgendes
Förderglossar anzuwenden: www.pdl-berlin.eu/Foerderglossar/(in Erarbeitung)
5.4 Anmeldung und Aufnahme von Projekten in die Programmplanung/Förderung
5.4.1 Programmanmeldung (Projektskizze)
Der Aufruf zur Beantragung einer Projektförderung erfolgt grundsätzlich in jedem Pro
grammjahr jeweils zu Beginn des 2. Quartals. Der Projektaufruf, sowie alle weiteren notwendi
gen Informationen und Formulare sind auf der Homepage der Senatsverwaltung für Stadtent
wicklung und Umwelt (http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/biq/) so
wie auf der Seite des Programmdienstleisters (PDL) (www.pdl-berlin.eu) zu finden.
Die Projektskizze, die zu einer Teilnahme an dem Auswahlverfahren berechtigt, ist bis zu dem
jeweils rechtzeitig bekannt gegebenen Einsendeschluss einzureichen (dieser ist in der Regel
innerhalb des dritten Quartals des jeweiligen Programmjahres).
Die Projektskizze ist ein Formblatt, das über die Seiten
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/biq/ und www.pdl-berlin.eu
im Unterpunkt „Bildung und Integration im Quartier“ bereitgestellt wird.
In der Projektskizze sind darzustellen:
eine Projektbeschreibung (Ausgangssituation, Ziele, geplante Maßnahmen) mit Zeitplan
eine Erläuterung der Bedeutung des Projektes für das Quartier
ggfls. eine Darstellung der Kooperationspartner
Aussagen zu den Querschnittszielen: Nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung und
Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen
bei Privaten: Tätigkeitsspektrum des Trägers sowie ggfls. ein Nachweis der Gemeinnützig
keit
ein Finanzplan mit einer Darstellung der Kofinanzierungsmittel (Eigen- und Drittmittel)
Ausblick auf die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts nach Förderende (finanzielle Nach
haltigkeit als Fördervoraussetzung)
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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014
Aussagen zu den projektspezifischen Indikatoren gemäß der des Berliner Operationellen
EFRE-Programms für die Strukturfondsförderperiode 2014 – 2020
eine Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Vergabe- bzw. Verdingungsordnungen
(VOL, VOB und ggfls. VOF) sowie der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO)
Berlin
bei juristischen Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sofern es sich um eine
GbR aus juristischen Personen handelt): die Einverständniserklärung zu den Transparenz
bestimmungen sowie die schriftliche Benachrichtigung der Senatsverwaltung für Finanzen
über die Eintragung in die Transparenzdatenbank des Landes mit einer Registriernummer
(ID-Nummer)
ggfls. ein Nutzungsvertrag bzw. Erbbaurechtsvertrag oder eine Absichtserklärung zum Ab
schluss eines solchen, falls ein für das Projekt notwendiges Grundstück nicht im Eigentum
des Projektträgers ist – anderenfalls ist ein Eigentumsnachweis notwendig (Grundbuch-
Auszug bzw. Liegenschaftskataster-Auskunft/LIKA).
die Kenntnisnahme der Anforderungen der Leistungsgewährungsverordnung (LGV)
bei Bauprojekten: Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.
Zudem müssen in der Projektskizze hinreichende Aussagen zu Alternativen und deren
Wirtschaftlichkeit getroffen werden. In der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung soll angegeben
werden, aus welchen Kostengruppen sich das beantragte Projekt in seiner Gesamtsumme
einschließlich Folgekosten zusammensetzt, nachvollziehbar dargestellt gemäß DIN 276.
Darüber hinaus soll eine Planungsalternative zum beantragten Projekt dargestellt werden.
Dies kann als Gegenüberstellung z.B. Abriss/Neubau, Sanierung, Projektvariante mit
Bestandselementen oder anderen Baumaterialien bzw. Baukonstruktionen, Reduzierung
des Projektumfangs u.ä. sein. Diese untersuchte Planungsvariante ist in seiner
Gesamtsumme einschl. Folgekosten nachvollziehbar darzustellen gemäß DIN 276
Kostengruppen, als BGF-Ansatz für Abriss bzw. Neubaukosten, Sanierungskosten oder
anderen prüfbaren Kostenansätzen. Ebenfalls ist hier eine bewertende Aussage/Herleitung
zu treffen, aus welchen Gründen nicht die Projektalternative - weil kostenintensiver,
nachteiliger oder nicht dem Projektziel dienlich - sondern das beantragte Förderprojekt die
Förderziele optimal umsetzt.
Sofern erforderlich, können auch noch weitere Unterlagen mit eingereicht werden.
5.4.2 Prüfung der Projektskizze
Kriterien für die Förderentscheidung sind zusätzlich zur geographischen Lage
a) der Beitrag zur Stabilisierung, Aufwertung und Entwicklung des Gebietes
b) der Defizitabbau bzw. Anpassungsmaßnahmen hinsichtlich sozialer Infrastruktur und
Angeboten
c) der Beitrag zur Armutsbekämpfung und Förderung der sozialen Integration
d) der Beitrag zur EU 2020-Strategie
e) der Beitrag zu den Querschnittszielen (Nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung
und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen )
f) der Einsatz von Eigen- und Drittmitteln; die Wirtschaftlichkeit des Projekts
g) die Tragfähigkeit des Projekts nach Auslaufen der Förderung
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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014
h) die Maßnahmen zur Partizipation, Aktivierung und Förderung des sozialen Zusam
menhalts
Die grundsätzliche Entscheidung über die zu fördernden Projekte fällt die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung und Umwelt (Förderstelle) auf Grundlage der eingereichten Projektskiz
zen nach einem konsultativen Abstimmungsverfahren mit Vertreterinnen und Vertretern der
Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und Umwelt, Bildung und Jugend sowie Integration.
5.4.3 Erstellung der Programmplanung
Die im Rahmen dieses Abstimmungsverfahrens ausgewählten Projekte werden dann in eine
Programmplanungsliste aufgenommen und die ausgewählten Projektbewerber davon in
Kenntnis gesetzt, dass die Absicht besteht, das entsprechende Projekt im Rahmen des Pro
gramms „Bildung und Integration im Quartier“ zu fördern. Darüber hinaus wird der Bewerber in
diesem Schreiben (sog. Reservierungsschreiben) aufgefordert, einen vollständigen Projekt
antrag für das entsprechende Programmjahr online in der Projektdatenbank EurekaPlus 2.0
(vgl. https://eurekaplus.berlin.de/EurekaPlus20/login.seam) einzureichen (weitere Informatio
nen dazu werden in dem Reservierungsschreiben enthalten sein).
Diese Programmvormerkung entfaltet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
5.5 Bewilligungsverfahren, Durchführung und Abrechnung von Projekten
5.5.1 Projektantrag, Antragsprüfung und Projektbewilligung
Die Bearbeitung des weiteren Verfahrens erfolgt über den von der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt beauftragten Programmdienstleister (PDL). Förderstelle bleibt
die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.
Die Fördernehmer sind verpflichtet, die projektbezogenen Daten für ihr bewilligtes Projekt von
der Antragstellung über die Mittelabrechnung bis hin zum Nachweis über die Verwendung der
Mittel elektronisch im IT-Begleitsystem EurekaPlus 2.0 zu erfassen.
Bei Bauprojekten ist der Projektantrag mit Bauplanungsunterlagen (BPU), einer Kostenbe
rechnung nach DIN 276 sowie einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 LHO bei der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt einzureichen. Die Kostenrechnung nach
DIN 276 sowie gegebenenfalls auch die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Grundlage für
die Plausibilitätsprüfung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bzw. für de
ren Programmdienstleister (PDL). Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung wird die Förderfähig
keit und Kostenplausibilität der Maßnahmen geprüft. Die durch die Kostenschätzung ermittel
ten Baukosten der Fördermaßnahme sind, sofern die Plausibilitätsprüfung deren Höhe bestä
tigt, Bemessungsgrundlage der Förderung.
Die sonstigen, nicht-baulichen Maßnahmen werden von der Senatsverwaltung für Stadtent
wicklung und Umwelt bzw. von deren Programmdienstleister (PDL) auf Förderfähigkeit und
Kostenplausibilität geprüft.
Die Fördermittel werden nur bei Vorliegen vollständiger Unterlagen und entsprechend der Prü
fergebnisse bewilligt.
Die Förderstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014
Nach Prüfung des vollständigen Projektantrags und Aufnahme des Projekts in die endgültige
jährliche Programmplanung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erfolgt die
Bewilligung von Fördermitteln (aus dem BIQ-Programm) durch die Förderstelle.
5.5.2 Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt in der Regel bis zu 50 % der förderfähigen Kosten - bei Zuwendungs
empfängern als Anteilsfinanzierung im Erstattungsverfahren auf Grundlage des Förderbe
scheids.
Grundsätzlich ist eine 50 %ige Kofinanzierung der Fördermittel aus nationalen öffentlichen und/oder privaten Mitteln Fördervoraussetzung und von den Antragstellern zu erbringen.
Eine Vorauszahlung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.
Förderfähig sind grundsätzlich nur tatsächlich getätigte Ausgaben (geleistete Zahlungen).
Gewährleistungseinbehalte oder andere Sicherheitseinbehalte (z.B. für die Fertigstellungs
pflege von Grünflächen) sind förderfähig, wenn eine tatsächliche Zahlung (z.B. gegen
Bürgschaft) erfolgt ist.
Eine Kumulierung der gewährten Fördermittel für dasselbe Projekt mit anderen Förderungen, in denen EU-Mittel enthalten sind, ist ausgeschlossen.
Die Bewilligung von Fördermitteln (aus dem BIQ-Programm) erfolgt durch die Förderstelle
als Zuwendungsbescheid, wenn es sich um einen privaten Antragsteller handelt und
als Finanzierungszusage (mit Mittelübertragung gemäß des Finanzplans), wenn der Pro
jektantrag von einer Institution der Berliner Verwaltung gestellt worden ist.
Die Fördermittel dürfen nur für das beantragte Projekt und gemäß des beantragten Finanz
plans eingesetzt werden. Außerdem ist der Bewilligungsbetrag der Förderhöchstbetrag. We
sentliche Änderungen des Finanzplanes bedürfen der Zustimmung der Förderstelle; d.h. es ist
dann zeitnah ein entsprechender Änderungsantrag zu stellen.
5.5.3 Mittelbereitstellung und Mittelbewirtschaftung
Die Bereitstellung der Mittel für Institutionen der Berliner Verwaltung erfolgt im Zuge der Auf
tragswirtschaft (Nr. 3.2 AV § 9 LHO). Für die Bewirtschaftung der Mittel finden die Regelungen
der LHO zur Auftragswirtschaft Anwendung.
Mit der ersten Mittelübertragung für ein Projekt erfolgt die Zuteilung eines Unterkontos.
Nach Erteilung der Finanzierungszusage erfolgt die Übertragung der Kassenrate auf das
entsprechende Unterkonto. Für die Durchführung von Projekten über verschiedene Pro
grammjahre wird das bereits zugewiesene Unterkonto verwendet.
Institutionen der Berliner Verwaltung haben grundsätzlich mit Mittelfestlegungen zu arbei
ten. Der Festlegungsstand stellt den aktuellen Auftragsstand und damit den Durchfüh
rungsstand des Projekts dar.
Die Mittel sind bis zum 31.12. des jeweiligen Kassenjahres zu verausgaben. Nicht veraus
gabte Mittel verfallen mit Ablauf des 31.12. und es besteht kein Anspruch auf erneute Be
reitstellung der Mittel im Folgejahr.
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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014
Auszahlungen der Fördermittel an private Fördernehmer erfolgen auf Antrag im Erstattungs
verfahren. Dazu ist bei dem Programmdienstleister ein Zahlungsnachweis vorzulegen.
Eine Auszahlung kann max. bis zum bewilligten Anteil der nachgewiesenen förderfähigen und
vom Zuwendungsnehmer tatsächlich getätigten Ausgaben grundsätzlich zweimal im Jahr er
folgen.
Die einzelnen Zahlungsbelege sind in der Projektdatenbank EurekaPlus 2.0 sukzessive zu er
fassen. Ein Zahlungsnachweis ist auf Grundlage der erfassten Belege zweimal im Jahr vorzu
nehmen und ein Projektfortschrittsbericht anzufertigen.
§ 44 LHO (nebst Ausführungsvorschriften / Anlage ANBest-P) und § 49a Verwaltungsverfah
rensgesetz iVm § 1 I des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfGBln) sind anzuwen
den. Maßgeblich sind die mit dem Förderbescheid erlassenen Bestimmungen.
Die Projekte sind
bei Institutionen der Berliner Verwaltung gemäß den in der Finanzierungszusage fest
gelegten Jahresraten bzw.
bei privaten Zuwendungsnehmern gemäß den im Bewilligungsbescheid festgelegten Jah
resraten
innerhalb der maximal möglichen drei Förderjahre (beginnend mit dem Programmjahr) durch
zuführen und finanziell abzuschließen.
5.5.4 Projektdurchführung
Mit der Durchführung des Projektes darf erst begonnen werden, wenn ein Zuwendungsbe
scheid oder eine Förderzusage erteilt worden ist. Auf Antrag kann die Förderstelle einem vor
zeitigen Projektbeginn zustimmen. Projekte, mit denen bereits vor Bewilligung der Fördermittel
begonnen wurde, sind nicht abrechnungsfähig. Bei Förderungen von Institutionen der Berliner
Verwaltung beginnt der Projektzeitraum regelmäßig mit Erteilung der Finanzierungszusage.
Die Durchführung von Projekten erfolgt gemäß der Regelungen der LHO einschließlich er
gänzender Ausführungsvorschriften und Regelungen (u.a. ABau, ANBest-P).
Alle Änderungen sind der Förderstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bedürfen der
Genehmigung. Ggfls. ist ein Änderungsantrag zu stellen und entsprechend zu begründen. Die
Förderstelle kann der Änderung zustimmen, sofern die Haushaltssituation dies zulässt.
Bei Maßnahmenänderungen, die zu signifikanten Kostensteigerungen führen:
Projekte mit Gesamtkosten < 2,5 Mio. €: über 10 %
Projekte mit Gesamtkosten > 2,5 Mio. €: über 250.000 €
muss eine neue Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorgelegt werden.
5.5.5 Schlussabrechnung von Projekten
Spätestens zwei Monate nach Ende des Förderzeitraums ist abweichend von den Regelungen
der ANBest-P ein Verwendungsnachweis bei der Förderstelle Senatsverwaltung für Stadtent
wicklung und Umwelt vorzulegen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, der sich aus den in
EurekaPlus 2.0 erfassten Zahlungsbelegen ergibt, und einem Sachbericht. In dem Sachbericht
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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014
sind die Verwendung der Fördermittel sowie der Verlauf des Projektes und das erzielte Ergeb
nis im Einzelnen darzustellen und insbesondere mit den vorgegebenen Förderzielen
abzugleichen. Es sind Aussagen zu den Kooperationspartnern, zu den erreichten Zielgruppen,
zur Nachhaltigkeit, zur Öffentlichkeitsarbeit und zu den Eigenleistungen zu treffen. Die Öffent
lichkeitsmaßnahmen sind durch Exemplare zu belegen (z. B. Broschüren, Plakate, Flyer).
Der zahlenmäßige Nachweis enthält alle Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge entsprechend der
Gliederung des Kosten – und Finanzplanes sowie alle mit dem Zuwendungszweck zusam
menhängenden Einnahmen, wie Eigen- und Drittmittel.
Der Verwendungsnachweis wird von dem beauftragten Programmdienstleister (PDL) innerhalb
von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen prüffähigen Unterlagen geprüft.
Das Prüfergebnis der Schlussabrechnung ist insbesondere dafür maßgebend, ob und in
welchem Umfang ggf. Fördermittel zurückzuzahlen sind. Nach der Prüfung durch den
Programmdienstleister ergeht von der Förderstelle ein abschließender Schlussbescheid bzw.
im Fall einer öffentlichen Stelle eine abschließende Prüffeststellung an den Fördernehmer.
Für die Abrechnung der Zuwendungen, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie die §§ 48
bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) iVm § 1 Abs. 1 des Berliner
Verwaltungsverfahrens-gesetzes (VwVfGBln).
5.6 Datenerhebung und Zustimmung zur Datenverarbeitung
Personenbezogene, antragsgebundene Daten sind durch die Förderstelle zu erheben.
Diese ist für die Berichterstattung verantwortlich und übermittelt im Rahmen dieser Tätigkeiten
die erforderlichen Daten an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung, an die für Wirt
schaft und Stadtentwicklung zuständigen Bundesministerien und an die Europäische Kommis
sion. Die Europäische Kommission nutzt die Daten zur Finanzkontrolle und für die Evaluierung
der Strukturfondsförderung.
Die Datenverarbeitung erfolgt unter den Voraussetzungen gem. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1
und des § 6a Abs. 1 und 2 und der §§ 9, 11,12, 13,14 des Berliner Datenschutzgesetz
(BlnDSG – Mai 2012) in Verbindung mit den Vorgaben der Allgemeinen Verordnung (EU) Nr.
1303/2013 vom 17.12.2013.
Die Antragsteller müssen der Erhebung und Übermittlung dieser Daten zustimmen. Wird die
Zustimmung verweigert, werden keine Fördermittel bewilligt. Die Bewilligung einer Zuwendung
an eine juristische Person setzt weiterhin eine Einwilligung des Zuwendungsempfängers über
die Veröffentlichung der Daten in der zentralen Zuwendungsdatenbank gemäß Nr. 1.5.3 iVm
Nr. 1.5.1 und 1.5.2 der AV zu § 44 LHO voraus.
5.7 Sonstige Förderbestimmungen
Von den Fördernehmern sind die geltenden Vergabevorschriften nach VgV, VOB/A, VOL/A,
VOF und nach § 55 LHO einzuhalten.
Die Prüfbefugnis gemäß Nr. 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P) erstreckt sich auf die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umwelt als programmdurchführende Stelle und auf den von ihr beauftragten Programmdienst
leister (PDL) sowie auf die Verwaltungsbehörde, Bescheinigungs – und Prüfbehörde und die
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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014
Europäische Kommission. Die Prüfrechte des Rechnungshofs von Berlin gemäß § 91 Abs. 2
LHO bleiben unberührt.
5.7.1 Eintragung in die Transparenzdatenbank
Fördernehmer, die juristische Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind (Sofern
es sich um eine GbR aus juristischen Personen handelt ),
müssen sich vor der Antragstellung in der Transparenzdatenbank
(http://www.berlin.de/buergeraktiv/informieren/transparenz/transparenzdatenbank) des Landes
Berlin registrieren und dort die entsprechend der Nr. 1.5.3 der AV zu § 44 LHO erforderlichen
Daten eingeben. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Bewilligung möglich.
5.7.2 Leistungsgewährungsverordnung (LGV)
Fördernehmer, die mehr als 25.000 € Landesförderung erhalten, müssen sich mit der Antrag
stellung in einer gesonderten Erklärung zur Einhaltung der Leistungsgewährungsverordnung
(http://www.berlin.de/sen/frauen/recht/landesgleichstellungsgesetz/leistungsgewaehrungsverordnung/)
verpflichten. Dazu müssen sie insbesondere angeben, wie viele Personen beschäftigt sind
und welche Maßnahmen zur Frauenförderung eingeleitet, fortgesetzt oder durchgeführt wer
den bzw. wurden.
6 MONITORING UND EVALUATION
Bei dem Förderprogramm „Bildung und Integration im Quartier“ erfolgt das Monitoring und die
Evaluation durch die Förderstelle im Rahmen der alljährlichen EFRE-Berichterstattung an die
Europäische Kommission.
7 ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
Auf die Fördergeber ist in Veröffentlichungen aller Art, im Internet, auf Bauschildern und mit
dauerhaften Erinnerungstafeln in geeigneter Form hinzuweisen.
Hierbei sind die Bestimmungen der Europäischen Union zur Publizität (Allgemeine Verord
nung EU Nr. 1303/2013) sowie die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Um
welt zusätzlich erlassenen und auf der Webseite der Senatsverwaltung jeweils aktuell be
kanntgegebenen Vorschriften sind zu beachten und entsprechend umzusetzen.
Bei Baumaßnahmen ist zu Beginn der Arbeiten von dem Fördernehmer ein Bauschild an einer
gut sichtbaren Stelle straßenseitig anzubringen und den ganzen Bauablauf hindurch beizube
halten.
Nach Projekt-Fertigstellung ist eine permanente Erinnerungstafel anzubringen. Diese sind im
vorgegebenen Layout der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zu erstellen.
Die Umsetzung der durchgeführten Publizitätsmaßnahmen ist in geeigneter Form zu doku
mentieren und der Förderstelle spätestens im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung
nachzuweisen.
Erhebliche Verstöße können zu finanziellen Kürzungen führen.
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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014
Die Fördernehmer informieren die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als
Förderstelle unverzüglich nach eigener Kenntnis über geeignete Anlässe für öffentlichkeits
wirksame Maßnahmen (z.B. Grundsteinlegungen, Einweihungen etc.) und stimmen sie mit
dieser ab.
Die Fördernehmer unterstützen die Öffentlichkeitsarbeit der Senatsverwaltung für Stadtent
wicklung und Umwelt bedarfsbezogen und nach Abstimmung (z.B. durch Beiträge zur Inter
netseite und sonstigen Veröffentlichungen, Gebietsrundgänge etc.).
Veröffentlichungen und Printprodukte der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
werden entsprechend der Vorgaben des Corporate Design erstellt.
GÜLTIGKEIT
Dieser Programmleitfaden gilt ab 01.01.2014 bis zur Veröffentlichung einer neuen Fassung.
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