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Bildung und Integration im Quartier (BIQ) Bildung und Integration im Quartier (BIQ) Bildung und Integration im Quartier (BIQ) Programmleitfaden (Entwurf/Stand August 2014)

Bildung und Integration im Quartier (BIQ) … · Martina Pirch Telefon (030) 90139-4800 E-Mail [email protected] . Nicole Herzig ... Katharina Sexauer Telefon (030)

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Bildung und Integration im Quartier

(BIQ)

Bildung und Integration im Quartier

(BIQ)

Bildung und Integration im Quartier (BIQ) Programmleitfaden (Entwurf/Stand August 2014)

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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014

Ansprechpartner

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

Referat IV B - Soziale Stadt, Stadtumbau, Zukunftsinitiative Stadtteil

Württembergische Straße 6

10707 Berlin

Martina Pirch

Telefon (030) 90139-4800

E-Mail [email protected]

Nicole Herzig

Telefon (030) 90139-4705

E-Mail: [email protected]

Programmverantwortliche:

Katharina Sexauer

Telefon (030) 90139-4898

E-Mail: [email protected]

Programmdienstleister (PDL) „Zukunftsinitiative Stadtteil II“

Frankfurter Allee 35-37, Aufgang C

10247 Berlin

Telefon (030) 42 08 27 59-0 und (030) 284 09-479

E-Mail: [email protected]

Internet: www.pdl-berlin.eu

Berlin, August 2014

Titelbild: Agentur elsweyer hoffmann

Hinweis:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Selbstverständlich sind immer gleichzeitig und chancengleich beide Geschlechter an­

gesprochen.

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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014

Inhaltsverzeichnis

1 EINFÜHRUNG IN DAS PROGRAMM 6

2 FÖRDERGRUNDLAGE UND PROGRAMMZIELE 6

2.1 Fördergrundlage 6

2.2 Programmziele 6

2.3 Programmfinanzierung und Fördervolumen 6

3 ZUSTÄNDIGKEITEN 7

3.1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt 7

3.2 Fördernehmer 7

4 FÖRDERGEBIET, FÖRDERZEITRAUM UND ABSCHLUSS DER FÖRDERUNG 7

5 FÖRDERVERFAHREN 8

5.1 Ablauf des Förderverfahrens 8

5.2 Förderfähige Maßnahmen 9

5.3 Grundsätzliche Regelungen zur Förderfähigkeit 10

5.4 Anmeldung und Aufnahme von Projekten in die Programmplanung/Förderung 10

5.4.1 Programmanmeldung (Projektskizze) 10

5.4.2 Prüfung der Projektskizze 11

5.4.3 Erstellung der Programmplanung 12

5.5 Bewilligungsverfahren, Durchführung und Abrechnung von Projekten 12

5.5.1 Projektantrag, Antragsprüfung und Projektbewilligung 12

5.5.2 Art und Umfang der Förderung 13

5.5.3 Mittelbereitstellung und Mittelbewirtschaftung 13

5.5.4 Projektdurchführung 14

5.5.5 Schlussabrechnung von Projekten 14

5.6 Datenerhebung und Zustimmung zur Datenverarbeitung 15

5.7 Sonstige Förderbestimmungen 15

5.7.1 Eintragung in die Transparenzdatenbank 16

5.7.2 Leistungsgewährungsverordnung 16

6 MONITORING UND EVALUATION 16

7 ÖFFENTLICHKEITSARBEIT 16

8 GÜLTIGKEIT 17

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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014

Anlagen

1. Formblätter

Formblatt 1 Projektskizze (Vorverfahren) BIQ

Formblatt 2 entfällt (Projektantrag erfolgt direkt in der Datenbank EurekaPlus 2.0)

Formblatt 3 Baubeginnanzeige

Formblatt 4 Baufertigstellungsanzeige

Formblatt 5 Datenblatt Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

Formblatt 6 Zahlungsabruf BIQ (in Erarbeitung)

2. Muster (in Erarbeitung)

Bauschild, Projekt-Infotafel, Logoleiste

3. Merkblätter

Formblatt H Merkblatt Vergabemodalitäten

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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014

Abkürzungen

AGBauGB Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches

AV Ausführungsvorschrift

BauGB Baugesetzbuch

BlnDSG Berliner Datenschutzgesetz

EFRE Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

IHEK Integriertes Handlungs- und Entwicklungskonzept

ISEK Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept

INSEK Integriertes Stadtentwicklungskonzept

LGV Leistungsgewährungsverordnung

LHO Landeshaushaltsordnung

PDL Programmdienstleister

SenStadtUm Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

VV Städtebauförderung Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung über die Gewährung von

Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grund­

gesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen

VV ZIS II EFRE 2014 Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von EFRE-Fördermitteln im

Rahmen der Zukunftsinitiative Stadtteil II

ZIS Zukunftsinitiative Stadtteil

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1 EINFÜHRUNG IN DAS PROGRAMM

Das Förderprogramm „Bildung im Quartier“ ist seit 2007 ein Teilprogramm der Berliner „Zu­

kunftsinitiative Stadtteil“ und wird als Teilprogramm „Bildung und Integration im Quartier

(BIQ)“ in der Strukturfondsförderperiode 2014 – 2020 im Rahmen der „Zukunftsinitiative Stadt­

teil II“ (ZIS II) fortgeführt. Seit 2007 werden bereits quartiersbezogene Bildungsangebote / Pro­

jekte im Stadtgebiet aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

gefördert.

Dieser Programmleitfaden beschreibt das Förderverfahren des Programms BIQ und soll eine

einheitliche Umsetzung des Programms in den Fördergebieten gewährleisten.

Weitere Informationen zum Förderprogramm finden sich auf der Internetseite der

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/biq/index.shtml

2 FÖRDERGRUNDLAGE UND PROGRAMMZIELE

2.1 Fördergrundlage

Das Land Berlin gewährt Fördermittel auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 1303/2013 des Eu­

ropäischen Parlaments und Rates vom 17. Dezember 2013 mit allgemeinen Bestimmungen

über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozial­

fonds und den Kohäsionsfonds, der VO (EU ) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwick­

lung, den entsprechenden Durchführungsverordnungen des Europäischen Parlaments und

des Rates, der VV Städtebauförderung sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung

(LHO) und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften oder in Form von Finanzierungs­

zusagen.

Grundlage der Förderung des Programms „Bildung und Integration im Quartier“ (BIQ) ist die

Verwaltungsvorschrift „Zukunftsinitiative Stadtteil II - EFRE“ (VV ZIS II EFRE 2014 – in Erar­

beitung). Sie bildet die Fördergrundlage ab dem Programmjahr 2014 und enthält alle Vorga­

ben zur Vorbereitung, Finanzierung, Durchführung und Abrechnung der zu fördernden Projek­

te (die mit EFRE-Mitteln innerhalb der Strukturfondsförderperiode 2014 – 2020 kofinanziert

werden).

2.2 Programmziele

„Bildung und Integration im Quartier“ (BIQ) hat zum Ziel, mit Hilfe von zusätzlichen bildungs­

nahen Angeboten zu einer nachhaltigen Stabilisierung von Stadtteilen beizutragen. Gefördert

werden Projekte in Quartieren, in denen die Überlagerung von ökonomischen, sozialen, städ­

tebaulichen und infrastrukturellen Defiziten die Lebens- und Arbeitsbedingungen der dort le­

benden Menschen, ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihre Chancen zur Teilhabe am wirtschaftli­

chen, gesellschaftlichen und politischen Leben stark beeinträchtigen.

2.3 Programmfinanzierung

Das Programm “Bildung und Integration im Quartier” wird aus Mitteln des Europäischen Fonds

für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert.

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Im Rahmen dieses Förderprogramms sind Projekte ab 500.000 € (Gesamtkosten einschließ­

lich der Kofinanzierung) förderfähig.

Der EFRE beteiligt sich an den einzelnen Projekten in der Regel mit bis zu 50 % der förderfä­

higen Kosten. Die Kofinanzierung ist vom Antragsteller aus privaten oder nationalen öffentli­

chen Mitteln selbst aufzubringen.

3 ZUSTÄNDIGKEITEN

3.1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

Förderstelle ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Abteilung IV, Referat

IV B).

Sie entwickelt die Grundsätze des Förderprogramms und die dafür notwendigen Verwaltungs­

vorschriften. Weiterhin trifft sie die Entscheidung über die zu fördernden Projekte.

Als Förderstelle erstellt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt jährlich die

Programmplanung und verwaltet die Fördermittel entsprechend dem Förderverfahren.

Neben der programmbegleitenden Öffentlichkeitsarbeit obliegen der Senatsverwaltung die

Aufgaben des regelmäßigen Monitorings sowie der programmbezogenen Evaluation.

Außerdem obliegt ihr die Abrechnung und Berichterstattung gegenüber der Europäischen Uni­

on (EU).

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bedient sich des Programmdienstleis­

ters (PDL) als externem Beauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Programmumset­

zung.

3.2 Fördernehmer

Fördernehmer können natürliche sowie juristische Personen sein.

4 FÖRDERGEBIET, FÖRDERZEITRAUM UND ABSCHLUSS DER FÖRDERUNG

Förderfähig sind Projekte, die innerhalb der Fördergebiete liegen. Die Fördergebiete lassen

sich der jeweils aktuellen ZIS II–EFRE-Förderkulisse entnehmen (vgl.

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/biq/index.shtml).

Der Förderzeitraum beginnt am 01.01.2014 und endet am 31.12.2020; die Förderung umfasst

sieben Programmjahre. Es ist geplant, jährlich mit einem Projektaufruf auf das jeweils neue

Programmjahr aufmerksam machen. Die Projekte können dann frühestens im 4. Quartal des

jeweiligen Programmjahres beginnen und längstens bis zum 31.12. des zweiten Jahres nach

Projektbeginn andauern (d.h. die Programmlaufzeit darf höchstens drei Jahre betragen) – mit

maximal zwei Kassenraten in den darauf folgenden beiden Jahren nach Projektbeginn (d.h.

beispielsweise Projekte aus dem Programmjahr 2014 werden nur in 2015 und 2016 eine Kas­

senrate haben).

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5 FÖRDERVERFAHREN

5.1 Ablauf des Förderverfahrens

Das Förderverfahren gliedert sich im Regelverfahren in drei Bearbeitungsebenen:

A. Anmeldung und Aufnahme von Projekten in die Programmplanung, Zuwendungs­

bescheid/Finanzierungszusage

B. Durchführung von Förderprojekten

C. Abrechnung der Förderprojekte.

Die spezifischen Regelungen zum Förderverfahren (Verfahrensschritte, Zuständigkeiten,

Schnittstellen, Art und Umfang einzureichender Unterlagen sowie Anforderungen und zeitli­

cher Ablauf) sind der folgenden schematischen Darstellung zu entnehmen, die als Handlungs­

anleitung dient, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Programme in den Fördergebieten

zu gewährleisten.

Grafik zum Förderverfahren:

Hinweis: Informationen zur Datenbank EurekaPlus 2.0 finden sich unter https://eurekaplus.berlin.de/EurekaPlus20/login.seam

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5.2 Förderfähige Maßnahmen

Voraussetzung für die Förderung einer Maßnahme ist, dass sich diese aus dem für das jewei­

lige Fördergebiet erstellten integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK), dem integrierten

Handlungs- und Entwicklungskonzept (IHEK) oder dem integrierten städtebaulichen Entwick­

lungskonzept (ISEK) ableiten lässt.

Des Weiteren muss die Maßnahme grundsätzlich in der ZIS II -Förderkulisse liegen.

Mit BIQ-Mitteln werden nur Projekte gefördert, die

keine Pflicht- oder Regelaufgaben sind (Gebot der „Zusätzlichkeit“)

allen Bewohnerinnen und Bewohnern des Quartiers offen zugänglich sind

nachhaltig wirken – d.h. auch nach Förderende ohne Anschlussförderung selbständig wei­

ter geführt werden können

sichtbar und messbar im Projektzeitraum umgesetzt werden können

nicht gewinnorientiert sind (kein wirtschaftliches Interesse verfolgen)

Mit BIQ-Mitteln werden insbesondere Projekte gefördert, die

Bildungsdefiziten im Quartier entgegenwirken und durch die Vernetzung vorhandener Res­

sourcen und Bildungspartner (z.B. Verknüpfung von unterschiedlichen Bildungseinrichtun­

gen mit lokalen Firmen und anderen Institutionen des Quartiers) eine größtmögliche Wir­

kung erzeugen bzw. die dafür notwendige Infrastruktur schaffen (z.B. Zentren der Begeg­

nung, die gleichzeitig zahlreiche Beratungs- und Qualifizierungsangebote vorhalten)

vorrangig die Ausbildungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen verbessern

den Kindern und Jugendlichen des Quartiers die Übergänge Kindergarten-Grundschule­

weiterführende Schule-Berufsausbildung erleichtern

Baulich- investive Maßnahmen mit Sozio-Integrativen Maßnahmen innerhalb eines Projek­

tes verbinden

und damit auch die Lebensqualität in den Quartieren verbessern und zu einer Aufwertung der

Situation in den Quartieren beitragen.

Ausgeschlossen sind Projekte, die

sich außerhalb der ZIS II-EFRE-Fördergebiete befinden

bereits aus einem anderen ZIS II-Teilprogramm gefördert werden

bereits eine Förderung aus „Bildung (und Integration) im Quartier“-Mitteln erhalten haben

nicht vorrangig die Zielsetzungen von BIQ verfolgen

Ausgeschlossen ist eine Kofinanzierung mit Mitteln des EFRE für

den Erwerb von Grundstücken (soweit der Betrag gem. Art. 69 der VO (EU) Nr. 1303/2013

über 10 % bzw. 15 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben

liegt)

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für Projekte, die ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit oder Evaluation dienen

Projekte, die bereits mit anderen Europäischen Mitteln gefördert werden (Kumulationsver­

bot)

5.3 Grundsätzliche Regelungen zur Förderfähigkeit

Grundsätzlich förderfähig sind nur tatsächlich getätigte Ausgaben (Geldzahlungen). Sach- und

Personalkosten der öffentlichen Verwaltung sind nicht förderfähig.

Darüber hinaus sind als sonstige Aufwendungen förderfähig: Sachleistungen (Bereitstellung

von Immobilien, deren Wert gem. Art. 69 I der VO (EU) Nr. 1303/2013 nicht mehr als 10%

bzw. 15% der förderfähigen Ausgaben der Gesamtausgaben des Projektes ausmachen darf,

Material oder Arbeitsleistungen) sowie Gemeinkosten, wenn sie auf tatsächlichen Kosten be­

ruhen und eine anteilige Zurechnung zum Fördervorhaben möglich ist.

Weiterführende Hinweise zum Förderprogramm sind im Förderglossar enthalten. Es soll För­

dernehmern und Förderstellen bei der Umsetzung des Programms unterstützen. Bei Förde­

rungen gemäß der Verwaltungsvorschrift ZIS II EFRE (VV ZIS II EFRE 2014) ist folgendes

Förderglossar anzuwenden: www.pdl-berlin.eu/Foerderglossar/(in Erarbeitung)

5.4 Anmeldung und Aufnahme von Projekten in die Programmplanung/Förderung

5.4.1 Programmanmeldung (Projektskizze)

Der Aufruf zur Beantragung einer Projektförderung erfolgt grundsätzlich in jedem Pro­

grammjahr jeweils zu Beginn des 2. Quartals. Der Projektaufruf, sowie alle weiteren notwendi­

gen Informationen und Formulare sind auf der Homepage der Senatsverwaltung für Stadtent­

wicklung und Umwelt (http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/biq/) so­

wie auf der Seite des Programmdienstleisters (PDL) (www.pdl-berlin.eu) zu finden.

Die Projektskizze, die zu einer Teilnahme an dem Auswahlverfahren berechtigt, ist bis zu dem

jeweils rechtzeitig bekannt gegebenen Einsendeschluss einzureichen (dieser ist in der Regel

innerhalb des dritten Quartals des jeweiligen Programmjahres).

Die Projektskizze ist ein Formblatt, das über die Seiten

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/biq/ und www.pdl-berlin.eu

im Unterpunkt „Bildung und Integration im Quartier“ bereitgestellt wird.

In der Projektskizze sind darzustellen:

eine Projektbeschreibung (Ausgangssituation, Ziele, geplante Maßnahmen) mit Zeitplan

eine Erläuterung der Bedeutung des Projektes für das Quartier

ggfls. eine Darstellung der Kooperationspartner

Aussagen zu den Querschnittszielen: Nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung und

Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen

bei Privaten: Tätigkeitsspektrum des Trägers sowie ggfls. ein Nachweis der Gemeinnützig­

keit

ein Finanzplan mit einer Darstellung der Kofinanzierungsmittel (Eigen- und Drittmittel)

Ausblick auf die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts nach Förderende (finanzielle Nach­

haltigkeit als Fördervoraussetzung)

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Aussagen zu den projektspezifischen Indikatoren gemäß der des Berliner Operationellen

EFRE-Programms für die Strukturfondsförderperiode 2014 – 2020

eine Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Vergabe- bzw. Verdingungsordnungen

(VOL, VOB und ggfls. VOF) sowie der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO)

Berlin

bei juristischen Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sofern es sich um eine

GbR aus juristischen Personen handelt): die Einverständniserklärung zu den Transparenz­

bestimmungen sowie die schriftliche Benachrichtigung der Senatsverwaltung für Finanzen

über die Eintragung in die Transparenzdatenbank des Landes mit einer Registriernummer

(ID-Nummer)

ggfls. ein Nutzungsvertrag bzw. Erbbaurechtsvertrag oder eine Absichtserklärung zum Ab­

schluss eines solchen, falls ein für das Projekt notwendiges Grundstück nicht im Eigentum

des Projektträgers ist – anderenfalls ist ein Eigentumsnachweis notwendig (Grundbuch-

Auszug bzw. Liegenschaftskataster-Auskunft/LIKA).

die Kenntnisnahme der Anforderungen der Leistungsgewährungsverordnung (LGV)

bei Bauprojekten: Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.

Zudem müssen in der Projektskizze hinreichende Aussagen zu Alternativen und deren

Wirtschaftlichkeit getroffen werden. In der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung soll angegeben

werden, aus welchen Kostengruppen sich das beantragte Projekt in seiner Gesamtsumme

einschließlich Folgekosten zusammensetzt, nachvollziehbar dargestellt gemäß DIN 276.

Darüber hinaus soll eine Planungsalternative zum beantragten Projekt dargestellt werden.

Dies kann als Gegenüberstellung z.B. Abriss/Neubau, Sanierung, Projektvariante mit

Bestandselementen oder anderen Baumaterialien bzw. Baukonstruktionen, Reduzierung

des Projektumfangs u.ä. sein. Diese untersuchte Planungsvariante ist in seiner

Gesamtsumme einschl. Folgekosten nachvollziehbar darzustellen gemäß DIN 276­

Kostengruppen, als BGF-Ansatz für Abriss bzw. Neubaukosten, Sanierungskosten oder

anderen prüfbaren Kostenansätzen. Ebenfalls ist hier eine bewertende Aussage/Herleitung

zu treffen, aus welchen Gründen nicht die Projektalternative - weil kostenintensiver,

nachteiliger oder nicht dem Projektziel dienlich - sondern das beantragte Förderprojekt die

Förderziele optimal umsetzt.

Sofern erforderlich, können auch noch weitere Unterlagen mit eingereicht werden.

5.4.2 Prüfung der Projektskizze

Kriterien für die Förderentscheidung sind zusätzlich zur geographischen Lage

a) der Beitrag zur Stabilisierung, Aufwertung und Entwicklung des Gebietes

b) der Defizitabbau bzw. Anpassungsmaßnahmen hinsichtlich sozialer Infrastruktur und

Angeboten

c) der Beitrag zur Armutsbekämpfung und Förderung der sozialen Integration

d) der Beitrag zur EU 2020-Strategie

e) der Beitrag zu den Querschnittszielen (Nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung

und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen )

f) der Einsatz von Eigen- und Drittmitteln; die Wirtschaftlichkeit des Projekts

g) die Tragfähigkeit des Projekts nach Auslaufen der Förderung

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h) die Maßnahmen zur Partizipation, Aktivierung und Förderung des sozialen Zusam­

menhalts

Die grundsätzliche Entscheidung über die zu fördernden Projekte fällt die Senatsverwaltung

für Stadtentwicklung und Umwelt (Förderstelle) auf Grundlage der eingereichten Projektskiz­

zen nach einem konsultativen Abstimmungsverfahren mit Vertreterinnen und Vertretern der

Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und Umwelt, Bildung und Jugend sowie Integration.

5.4.3 Erstellung der Programmplanung

Die im Rahmen dieses Abstimmungsverfahrens ausgewählten Projekte werden dann in eine

Programmplanungsliste aufgenommen und die ausgewählten Projektbewerber davon in

Kenntnis gesetzt, dass die Absicht besteht, das entsprechende Projekt im Rahmen des Pro­

gramms „Bildung und Integration im Quartier“ zu fördern. Darüber hinaus wird der Bewerber in

diesem Schreiben (sog. Reservierungsschreiben) aufgefordert, einen vollständigen Projekt­

antrag für das entsprechende Programmjahr online in der Projektdatenbank EurekaPlus 2.0

(vgl. https://eurekaplus.berlin.de/EurekaPlus20/login.seam) einzureichen (weitere Informatio­

nen dazu werden in dem Reservierungsschreiben enthalten sein).

Diese Programmvormerkung entfaltet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

5.5 Bewilligungsverfahren, Durchführung und Abrechnung von Projekten

5.5.1 Projektantrag, Antragsprüfung und Projektbewilligung

Die Bearbeitung des weiteren Verfahrens erfolgt über den von der Senatsverwaltung für

Stadtentwicklung und Umwelt beauftragten Programmdienstleister (PDL). Förderstelle bleibt

die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.

Die Fördernehmer sind verpflichtet, die projektbezogenen Daten für ihr bewilligtes Projekt von

der Antragstellung über die Mittelabrechnung bis hin zum Nachweis über die Verwendung der

Mittel elektronisch im IT-Begleitsystem EurekaPlus 2.0 zu erfassen.

Bei Bauprojekten ist der Projektantrag mit Bauplanungsunterlagen (BPU), einer Kostenbe­

rechnung nach DIN 276 sowie einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 LHO bei der

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt einzureichen. Die Kostenrechnung nach

DIN 276 sowie gegebenenfalls auch die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Grundlage für

die Plausibilitätsprüfung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bzw. für de­

ren Programmdienstleister (PDL). Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung wird die Förderfähig­

keit und Kostenplausibilität der Maßnahmen geprüft. Die durch die Kostenschätzung ermittel­

ten Baukosten der Fördermaßnahme sind, sofern die Plausibilitätsprüfung deren Höhe bestä­

tigt, Bemessungsgrundlage der Förderung.

Die sonstigen, nicht-baulichen Maßnahmen werden von der Senatsverwaltung für Stadtent­

wicklung und Umwelt bzw. von deren Programmdienstleister (PDL) auf Förderfähigkeit und

Kostenplausibilität geprüft.

Die Fördermittel werden nur bei Vorliegen vollständiger Unterlagen und entsprechend der Prü­

fergebnisse bewilligt.

Die Förderstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren

Haushaltsmittel.

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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014

Nach Prüfung des vollständigen Projektantrags und Aufnahme des Projekts in die endgültige

jährliche Programmplanung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erfolgt die

Bewilligung von Fördermitteln (aus dem BIQ-Programm) durch die Förderstelle.

5.5.2 Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt in der Regel bis zu 50 % der förderfähigen Kosten - bei Zuwendungs­

empfängern als Anteilsfinanzierung im Erstattungsverfahren auf Grundlage des Förderbe­

scheids.

Grundsätzlich ist eine 50 %ige Kofinanzierung der Fördermittel aus nationalen öffentlichen und/oder privaten Mitteln Fördervoraussetzung und von den Antragstellern zu erbringen.

Eine Vorauszahlung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.

Förderfähig sind grundsätzlich nur tatsächlich getätigte Ausgaben (geleistete Zahlungen).

Gewährleistungseinbehalte oder andere Sicherheitseinbehalte (z.B. für die Fertigstellungs­

pflege von Grünflächen) sind förderfähig, wenn eine tatsächliche Zahlung (z.B. gegen

Bürgschaft) erfolgt ist.

Eine Kumulierung der gewährten Fördermittel für dasselbe Projekt mit anderen Förderungen, in denen EU-Mittel enthalten sind, ist ausgeschlossen.

Die Bewilligung von Fördermitteln (aus dem BIQ-Programm) erfolgt durch die Förderstelle

als Zuwendungsbescheid, wenn es sich um einen privaten Antragsteller handelt und

als Finanzierungszusage (mit Mittelübertragung gemäß des Finanzplans), wenn der Pro­

jektantrag von einer Institution der Berliner Verwaltung gestellt worden ist.

Die Fördermittel dürfen nur für das beantragte Projekt und gemäß des beantragten Finanz­

plans eingesetzt werden. Außerdem ist der Bewilligungsbetrag der Förderhöchstbetrag. We­

sentliche Änderungen des Finanzplanes bedürfen der Zustimmung der Förderstelle; d.h. es ist

dann zeitnah ein entsprechender Änderungsantrag zu stellen.

5.5.3 Mittelbereitstellung und Mittelbewirtschaftung

Die Bereitstellung der Mittel für Institutionen der Berliner Verwaltung erfolgt im Zuge der Auf­

tragswirtschaft (Nr. 3.2 AV § 9 LHO). Für die Bewirtschaftung der Mittel finden die Regelungen

der LHO zur Auftragswirtschaft Anwendung.

Mit der ersten Mittelübertragung für ein Projekt erfolgt die Zuteilung eines Unterkontos.

Nach Erteilung der Finanzierungszusage erfolgt die Übertragung der Kassenrate auf das

entsprechende Unterkonto. Für die Durchführung von Projekten über verschiedene Pro­

grammjahre wird das bereits zugewiesene Unterkonto verwendet.

Institutionen der Berliner Verwaltung haben grundsätzlich mit Mittelfestlegungen zu arbei­

ten. Der Festlegungsstand stellt den aktuellen Auftragsstand und damit den Durchfüh­

rungsstand des Projekts dar.

Die Mittel sind bis zum 31.12. des jeweiligen Kassenjahres zu verausgaben. Nicht veraus­

gabte Mittel verfallen mit Ablauf des 31.12. und es besteht kein Anspruch auf erneute Be­

reitstellung der Mittel im Folgejahr.

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Programmleitfaden „Bildung und Integration im Quartier (BIQ)“ Entwurf / Stand 04. August 2014

Auszahlungen der Fördermittel an private Fördernehmer erfolgen auf Antrag im Erstattungs­

verfahren. Dazu ist bei dem Programmdienstleister ein Zahlungsnachweis vorzulegen.

Eine Auszahlung kann max. bis zum bewilligten Anteil der nachgewiesenen förderfähigen und

vom Zuwendungsnehmer tatsächlich getätigten Ausgaben grundsätzlich zweimal im Jahr er­

folgen.

Die einzelnen Zahlungsbelege sind in der Projektdatenbank EurekaPlus 2.0 sukzessive zu er­

fassen. Ein Zahlungsnachweis ist auf Grundlage der erfassten Belege zweimal im Jahr vorzu­

nehmen und ein Projektfortschrittsbericht anzufertigen.

§ 44 LHO (nebst Ausführungsvorschriften / Anlage ANBest-P) und § 49a Verwaltungsverfah­

rensgesetz iVm § 1 I des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfGBln) sind anzuwen­

den. Maßgeblich sind die mit dem Förderbescheid erlassenen Bestimmungen.

Die Projekte sind

bei Institutionen der Berliner Verwaltung gemäß den in der Finanzierungszusage fest­

gelegten Jahresraten bzw.

bei privaten Zuwendungsnehmern gemäß den im Bewilligungsbescheid festgelegten Jah­

resraten

innerhalb der maximal möglichen drei Förderjahre (beginnend mit dem Programmjahr) durch­

zuführen und finanziell abzuschließen.

5.5.4 Projektdurchführung

Mit der Durchführung des Projektes darf erst begonnen werden, wenn ein Zuwendungsbe­

scheid oder eine Förderzusage erteilt worden ist. Auf Antrag kann die Förderstelle einem vor­

zeitigen Projektbeginn zustimmen. Projekte, mit denen bereits vor Bewilligung der Fördermittel

begonnen wurde, sind nicht abrechnungsfähig. Bei Förderungen von Institutionen der Berliner

Verwaltung beginnt der Projektzeitraum regelmäßig mit Erteilung der Finanzierungszusage.

Die Durchführung von Projekten erfolgt gemäß der Regelungen der LHO einschließlich er­

gänzender Ausführungsvorschriften und Regelungen (u.a. ABau, ANBest-P).

Alle Änderungen sind der Förderstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bedürfen der

Genehmigung. Ggfls. ist ein Änderungsantrag zu stellen und entsprechend zu begründen. Die

Förderstelle kann der Änderung zustimmen, sofern die Haushaltssituation dies zulässt.

Bei Maßnahmenänderungen, die zu signifikanten Kostensteigerungen führen:

Projekte mit Gesamtkosten < 2,5 Mio. €: über 10 %

Projekte mit Gesamtkosten > 2,5 Mio. €: über 250.000 €

muss eine neue Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorgelegt werden.

5.5.5 Schlussabrechnung von Projekten

Spätestens zwei Monate nach Ende des Förderzeitraums ist abweichend von den Regelungen

der ANBest-P ein Verwendungsnachweis bei der Förderstelle Senatsverwaltung für Stadtent­

wicklung und Umwelt vorzulegen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, der sich aus den in

EurekaPlus 2.0 erfassten Zahlungsbelegen ergibt, und einem Sachbericht. In dem Sachbericht

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sind die Verwendung der Fördermittel sowie der Verlauf des Projektes und das erzielte Ergeb­

nis im Einzelnen darzustellen und insbesondere mit den vorgegebenen Förderzielen

abzugleichen. Es sind Aussagen zu den Kooperationspartnern, zu den erreichten Zielgruppen,

zur Nachhaltigkeit, zur Öffentlichkeitsarbeit und zu den Eigenleistungen zu treffen. Die Öffent­

lichkeitsmaßnahmen sind durch Exemplare zu belegen (z. B. Broschüren, Plakate, Flyer).

Der zahlenmäßige Nachweis enthält alle Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge entsprechend der

Gliederung des Kosten – und Finanzplanes sowie alle mit dem Zuwendungszweck zusam­

menhängenden Einnahmen, wie Eigen- und Drittmittel.

Der Verwendungsnachweis wird von dem beauftragten Programmdienstleister (PDL) innerhalb

von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen prüffähigen Unterlagen geprüft.

Das Prüfergebnis der Schlussabrechnung ist insbesondere dafür maßgebend, ob und in

welchem Umfang ggf. Fördermittel zurückzuzahlen sind. Nach der Prüfung durch den

Programmdienstleister ergeht von der Förderstelle ein abschließender Schlussbescheid bzw.

im Fall einer öffentlichen Stelle eine abschließende Prüffeststellung an den Fördernehmer.

Für die Abrechnung der Zuwendungen, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung

sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung

der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie die §§ 48

bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) iVm § 1 Abs. 1 des Berliner

Verwaltungsverfahrens-gesetzes (VwVfGBln).

5.6 Datenerhebung und Zustimmung zur Datenverarbeitung

Personenbezogene, antragsgebundene Daten sind durch die Förderstelle zu erheben.

Diese ist für die Berichterstattung verantwortlich und übermittelt im Rahmen dieser Tätigkeiten

die erforderlichen Daten an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung, an die für Wirt­

schaft und Stadtentwicklung zuständigen Bundesministerien und an die Europäische Kommis­

sion. Die Europäische Kommission nutzt die Daten zur Finanzkontrolle und für die Evaluierung

der Strukturfondsförderung.

Die Datenverarbeitung erfolgt unter den Voraussetzungen gem. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1

und des § 6a Abs. 1 und 2 und der §§ 9, 11,12, 13,14 des Berliner Datenschutzgesetz

(BlnDSG – Mai 2012) in Verbindung mit den Vorgaben der Allgemeinen Verordnung (EU) Nr.

1303/2013 vom 17.12.2013.

Die Antragsteller müssen der Erhebung und Übermittlung dieser Daten zustimmen. Wird die

Zustimmung verweigert, werden keine Fördermittel bewilligt. Die Bewilligung einer Zuwendung

an eine juristische Person setzt weiterhin eine Einwilligung des Zuwendungsempfängers über

die Veröffentlichung der Daten in der zentralen Zuwendungsdatenbank gemäß Nr. 1.5.3 iVm

Nr. 1.5.1 und 1.5.2 der AV zu § 44 LHO voraus.

5.7 Sonstige Förderbestimmungen

Von den Fördernehmern sind die geltenden Vergabevorschriften nach VgV, VOB/A, VOL/A,

VOF und nach § 55 LHO einzuhalten.

Die Prüfbefugnis gemäß Nr. 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur

Projektförderung (ANBest-P) erstreckt sich auf die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und

Umwelt als programmdurchführende Stelle und auf den von ihr beauftragten Programmdienst­

leister (PDL) sowie auf die Verwaltungsbehörde, Bescheinigungs – und Prüfbehörde und die

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Europäische Kommission. Die Prüfrechte des Rechnungshofs von Berlin gemäß § 91 Abs. 2

LHO bleiben unberührt.

5.7.1 Eintragung in die Transparenzdatenbank

Fördernehmer, die juristische Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind (Sofern

es sich um eine GbR aus juristischen Personen handelt ),

müssen sich vor der Antragstellung in der Transparenzdatenbank

(http://www.berlin.de/buergeraktiv/informieren/transparenz/transparenzdatenbank) des Landes

Berlin registrieren und dort die entsprechend der Nr. 1.5.3 der AV zu § 44 LHO erforderlichen

Daten eingeben. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Bewilligung möglich.

5.7.2 Leistungsgewährungsverordnung (LGV)

Fördernehmer, die mehr als 25.000 € Landesförderung erhalten, müssen sich mit der Antrag­

stellung in einer gesonderten Erklärung zur Einhaltung der Leistungsgewährungsverordnung

(http://www.berlin.de/sen/frauen/recht/landesgleichstellungsgesetz/leistungsgewaehrungsverordnung/)

verpflichten. Dazu müssen sie insbesondere angeben, wie viele Personen beschäftigt sind

und welche Maßnahmen zur Frauenförderung eingeleitet, fortgesetzt oder durchgeführt wer­

den bzw. wurden.

6 MONITORING UND EVALUATION

Bei dem Förderprogramm „Bildung und Integration im Quartier“ erfolgt das Monitoring und die

Evaluation durch die Förderstelle im Rahmen der alljährlichen EFRE-Berichterstattung an die

Europäische Kommission.

7 ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Auf die Fördergeber ist in Veröffentlichungen aller Art, im Internet, auf Bauschildern und mit

dauerhaften Erinnerungstafeln in geeigneter Form hinzuweisen.

Hierbei sind die Bestimmungen der Europäischen Union zur Publizität (Allgemeine Verord­

nung EU Nr. 1303/2013) sowie die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Um­

welt zusätzlich erlassenen und auf der Webseite der Senatsverwaltung jeweils aktuell be­

kanntgegebenen Vorschriften sind zu beachten und entsprechend umzusetzen.

Bei Baumaßnahmen ist zu Beginn der Arbeiten von dem Fördernehmer ein Bauschild an einer

gut sichtbaren Stelle straßenseitig anzubringen und den ganzen Bauablauf hindurch beizube­

halten.

Nach Projekt-Fertigstellung ist eine permanente Erinnerungstafel anzubringen. Diese sind im

vorgegebenen Layout der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zu erstellen.

Die Umsetzung der durchgeführten Publizitätsmaßnahmen ist in geeigneter Form zu doku­

mentieren und der Förderstelle spätestens im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung

nachzuweisen.

Erhebliche Verstöße können zu finanziellen Kürzungen führen.

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Die Fördernehmer informieren die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als

Förderstelle unverzüglich nach eigener Kenntnis über geeignete Anlässe für öffentlichkeits­

wirksame Maßnahmen (z.B. Grundsteinlegungen, Einweihungen etc.) und stimmen sie mit

dieser ab.

Die Fördernehmer unterstützen die Öffentlichkeitsarbeit der Senatsverwaltung für Stadtent­

wicklung und Umwelt bedarfsbezogen und nach Abstimmung (z.B. durch Beiträge zur Inter­

netseite und sonstigen Veröffentlichungen, Gebietsrundgänge etc.).

Veröffentlichungen und Printprodukte der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

werden entsprechend der Vorgaben des Corporate Design erstellt.

GÜLTIGKEIT

Dieser Programmleitfaden gilt ab 01.01.2014 bis zur Veröffentlichung einer neuen Fassung.

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