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BITCOIN & CO –AUF DEM WEG AUS DEMBERMUDADREIECK
STÖRFAKTOREN FÜR UNTERNEHMER UND USER
• Rechtscharakter unbekannt – (noch) keine Definition
• Ungeklärter Rechtsschutz für Player
• Fehlende interdisziplinäre Forschung
• kein Regulierungsmodell
UNKLARER RECHTSCHARAKTER
• Sind Kryptowährungen Währungen?
• Funktioneller Approach - Ja
• Herkunftsbezogener Approach - NEIN
• Strukturelle Merkmale
• Nicht-hoheitlicher (privater) Ursprung
WAS SIND BITCOIN & CO DANN?
• KEIN GELD, KEIN E-GELD, KEIN OFFIZIELLES ZAHLUNGSMITTEL
• Keine staatliche Emission!
• Wird durch „mining“ erzeugt
• Produktionsprozess
• Digitales Wirtschaftsgut – digitales Produkt
ERSTE INSTITUTIONELLE DEFINITIONSVERSUCHE
• Definition EuGH:
„virtuelle Währung Bitcoin [dient] keinem anderen Zweck als dem der Verwendung
als Zahlungsmittel“ und wird „von bestimmten Wirtschaftsteilnehmern akzeptiert“
• wertlos – verfälschend
DEFINITION DER 5. GELDWÄSCHE-RL (VORSCHLAG):
• „eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder
öffentlichen Stelle emittiert wurde und nicht zwangsläufig an eine echte Währung
angebunden ist, aber von natürlichen oder juristischen Personen als
Zahlungsmittel akzeptiert wird und auf elektronischem Wege übertragen,
gespeichert und gehandelt werden kann.“
• + private Herkunft, Handelbarkeit
• - unechte Währung (!?), Zahlungsmittelbegriff verfehlt
ÄNDERUNGEN EU-PARLAMENT
• Noch nicht fix!
• „eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen
Stelle emittiert wurde und nicht an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist
und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von
natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel oder zu anderen Zwecken
akzeptiert wird und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt
werden kann.“
• ++ Keine Währung im Rechtssinn, kein Geld, kein Zahlungsmittel, Tauschmittel
RECHTSSCHUTZ I
• vermögenswertes Privatrecht – Privatautonomie
• EU-weiter Schutz durch Eigentumsgrundrecht
• Regulierungen (zB Verpflichtungen zur Registrierung) müssen
geeignet, verhältnismäßig und das gelindeste Mittel sein
• Vertrauensschutz (hohe Investitionen)!
RECHTSSCHUTZ II
• Warenbegriff erfüllt (keine Währung, Geld, sondern Tauschmittel)
• Warenverkehrsfreiheit
• Einschränkung nur bei Bestehen „zwingender Erfordernisse“
KOORDINIERTE PROBLEMLÖSUNG
• Forschungsplattform
• Interdisziplinäre Forschung (Recht, IT, Finanz, Unternehmen)
• Erarbeitung rechtlicher Rahmenbedingungen
• Ausarbeitung von Regulierungskonzepten
REGULIERUNGSMODELLE
• Smart Regulation!!
• Klar, einfach und nur das notwendige Minimum
• Dadurch: Ankurbelung des Innovationspotenzials
• Wichtiger Beitrag Österreichs für Ratspräsidentschaft 2018
Kontakt:
ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Christian Piska
Mail: [email protected]
Telefon: +43-1-4277-35484
Juridicum Wien