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AUTOMOBILLACKIERUNG Bleifreie KTL - konsequente Umstellung lohnt sich! Bereits ab Mitte 2003 ist naeh der Europaischen Altfahrzeug-Riehtlinie die Verwendung von bleihaltigen KTL-Produkten nieht mehr erlaubt. Doeh es empfiehlt sieh, bei der Umstellung nieht nur Blei zu eliminieren, sondern noeh weitere gesetzliehe Anforderungen zu beaehten. ekanntermaBen ist die End of Life Vehicle Directive (2000j53jEG) mit Wirkung vom [uli 2002 - fast frist- gerecht und mit einigen Erganzungen - in deutsches Recht umgesetzt wor- den. Obgleich es das Hauptziel der Richtlinie ist, Riicknahmepflichten und Verwertungsquoten fur Altfahr- zeuge mit einem zulassigen Gesamtge- wicht bis zu 3,5 Tonnen festzulegen, ist die Lack herstellende und verarbeiten- de Industrie unmittelbar durch Neben- bestimmungen betroffen, die die wil- lentliche Verwendung von Blei, Cad- mium, sechswertigem Chrom und Quecksilber verbieten oder beschran- ken. Diese Beschrankungen gelten fur aile Fahrzeuge und Fahrzeugteile, die ab Juli 2003 in der E uropaischen Union in Verkehr gebracht werden. Dadurch ergibt sich eine Fernwirkung auch nach Asien und Amerika, sofern dorti- ge Hersteller ihre Fahrzeuge in der EU vermarkten. Die Altfahrzeug- Richtlinie definiert im Anhang II Ausnahmen von den er- wahnten Beschrankungen, wobei die- ser Anhang regelmaBig im Abstand von zwei Jahren von der Europaischen Kommission iiberarbeitet wird. Der giiltige Stand basiert auf der Entschei- dung 2002j525jEG vom 27. [uni 2002. Demzufolge wird sechswertiges Chrom fur Korrosionsschutzschichten - entge- gen urspriinglichen Absichten - bis [uni 2007 weiterhin erlaubt (natiirlich bei Beachtung entsprechender arbeits- schutz- und umweltschutzrechtlicher Vorschriften). Der Einsatz von Blei als Stabilisator in Schutzanstrichen ist bis [uni 2005 limitiert. Nach Auffassung der Lackhersteller haben Bleiverbin- dungen in Elektrotauchlacken die kombinierte Funktion eines Katalysa- tors und Korrosionsinhibitors. Da sie nicht als Stabilisator eingesetzt wer- den, ist die Verwendung bereits ab Mitte 2003 nicht mehr zulassig. Die Tage der bleihaltigen KTL-Produkte sind demnach gezahlt. "Genehmigungsbedurftige Anlagen" laut 4. BlmSehV Leider ist durch die Ubertragung europaischer Richtlinien in deutsches Recht in Verbindung mit dem zuvor schon bestehenden deutschen Rechts- gefUge in Bezug auf die Abgrenzung von Anlagen einige Verwirrung ent- standen: Mit der Ubertragung der europai- schen IVU-Richtlinie (Integrierte Ver- meidung und Verminderung der Um- weltverschmutzung, Anhang I, Nr. 2.6) in die 4. Bundesimmissionsschutzver- ordnung (BImschV) ist unter Nr. 3.10 folgender Wortlaut in Spalte 1 (geneh- migungsbediirftig im formlichen Ver- fahren) iibernommen worden: "Anla- gen zur Oberflachenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Ver- fahren mit einem Volumen der Wirkba- der von 30 Kubikmeter oder mehr ". Die Formulierung der IVU-Richtlinie bezieht sich typischerweise auf Galva- nikbetriebe. Dem entspricht die ein- deutige Formulierung unter Nr. 3.10 in Spalte 2 (Beizen oder Brennen von Metalloberflachen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersaure). Dem entspricht auch der Arbeitsplan fur die JOT 312003

Bleifreie KTL — konsequente Umstellung lohnt sich!

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Page 1: Bleifreie KTL — konsequente Umstellung lohnt sich!

AUTOMOBILLACKIERUNG

Bleifreie KTL -konsequente Umstellung lohnt sich!

Bereits ab Mitte 2003 ist naeh der Europaischen Altfahrzeug-Riehtlinie

die Verwendung von bleihaltigen KTL-Produkten nieht mehr erlaubt.

Doeh es empfiehlt sieh, bei der Umstellung nieht nur Blei zu eliminieren,

sondern noeh weitere gesetzliehe Anforderungen zu beaehten.

ekanntermaBen ist die End of Life

Vehicle Directive (2000j53jEG)

mit Wirkung vom [uli 2002 - fast frist­

gerecht und mit einigen Erganzungen

- in deutsches Recht umgesetzt wor­

den. Obgleich es das Hauptziel der

Richtlinie ist, Riicknahmepflichten

und Verwertungsquoten fur Altfahr­

zeuge mit einem zulassigen Gesamtge­

wicht bis zu 3,5 Tonnen festzulegen, ist

die Lack herstellende und verarbeiten­

de Industrie unmittelbar durch Neben­

bestimmungen betroffen, die die wil­

lentliche Verwendung von Blei, Cad­

mium, sechswertigem Chrom und

Quecksilber verbieten oder beschran­

ken. Diese Beschrankungen gelten fur

aile Fahrzeuge und Fahrzeugteile, die

ab Juli 2003 in der E uropaischen Union

in Verkehr gebracht werden. Dadurch

ergibt sich eine Fernwirkung auch

nach Asien und Amerika, sofern dorti­

ge Hersteller ihre Fahrzeuge in der EU

vermarkten.

Die Altfahrzeug-Richtlinie definiert

im Anhang II Ausnahmen von den er­

wahnten Beschrankungen, wobei die­

ser Anhang regelmaBig im Abstand von

zwei Jahren von der Europaischen

Kommission iiberarbeitet wird. Der

giiltige Stand basiert auf der Entschei­

dung 2002j525jEG vom 27. [uni 2002.

Demzufolge wird sechswertiges Chrom

fur Korrosionsschutzschichten - entge-

gen urspriinglichen Absichten - bis

[uni 2007 weiterhin erlaubt (natiirlich

bei Beachtung entsprechender arbeits­

schutz- und umweltschutzrechtlicher

Vorschriften). Der Einsatz von Blei als

Stabilisator in Schutzanstrichen ist bis

[uni 2005 limitiert. Nach Auffassung

der Lackhersteller haben Bleiverbin­

dungen in Elektrotauchlacken die

kombinierte Funktion eines Katalysa­

tors und Korrosionsinhibitors. Da sie

nicht als Stabilisator eingesetzt wer­

den, ist die Verwendung bereits ab

Mitte 2003 nicht mehr zulassig. Die

Tage der bleihaltigen KTL-Produkte

sind demnach gezahlt.

"Genehmigungsbedurftige

Anlagen" laut 4. BlmSehV

Leider ist durch die Ubertragung

europaischer Richtlinien in deutsches

Recht in Verbindung mit dem zuvor

schon bestehenden deutschen Rechts­

gefUge in Bezug auf die Abgrenzung

von Anlagen einige Verwirrung ent­

standen:

Mit der Ubertragung der europai­

schen IVU-Richtlinie (Integrierte Ver­

meidung und Verminderung der Um­

weltverschmutzung, Anhang I, Nr. 2.6)

in die 4. Bundesimmissionsschutzver­

ordnung (BImschV) ist unter Nr. 3.10

folgender Wortlaut in Spalte 1 (geneh­

migungsbediirftig im formlichen Ver­

fahren) iibernommen worden: "Anla­

gen zur Oberflachenbehandlung von

Metallen oder Kunststoffen durch ein

elektrolytisches oder chemisches Ver­

fahren mit einem Volumen der Wirkba­

der von 30 Kubikmeter oder mehr".

Die Formulierung der IVU-Richtlinie

bezieht sich typischerweise auf Galva­

nikbetriebe. Dem entspricht die ein­

deutige Formulierung unter Nr. 3.10 in

Spalte 2 (Beizen oder Brennen von

Metalloberflachen unter Verwendung

von Fluss- oder Salpetersaure). Dem

entspricht auch der Arbeitsplan fur die

JOT 3 12003

Page 2: Bleifreie KTL — konsequente Umstellung lohnt sich!

4. BlmSchV

Spalte 2

4. BlmSchV

Spalte 1

AUTOMOBILLACKIERUNG

Umweltvertr~g­

IichkeitsprOfung

Oberflachenbehandlung

mil 16semillelhalligen

M alerialien

Eleklrolylische od er chemi sche

O berfla chenbehand lung

Fahrze ughersle llung

25 kg /h

151 / a

l.osemlttel ­

Verbrauch

150 kg /h

200 t/ al osernlttel­

Verbrauch

30 m3

Volum en der Wirkbad er

100 000 Kfz/ a

600 Schienenf ahrzeug einheilen / a

50 Luflfahrzeugel a

30 m3

Volum en der Wirkbad er

100 000 Kfz l a600 Schi enenfahrzeugeinheilen l a

50 Luflfahrzeuge l a

Schwellen fOr Genehmigungsvetfahren (seit 3. August 200 1)

Erarbeitung der Referenzdokumente

fur die besten verfUgbaren Techniken(BAT reference document, BREF) auf

europaischer Ebene. Ais zusatzlicher

Hinweis kann gelten, dass Vorbehand­

lung und Elektrotauchlackierung in

der Fahrzeugserienbeschichtung ge­

maf 31. BImSchV ausdrticklich dem

Lackierprozess zugeordnet sind.

Die Entfettung, ganz besonders die

wassrigc, ist von der Definition Wirk­

bad nach einhelliger Auffassung nicht

erfasst. Die Elektrotauchlackierung ist

gemaB fachlicher Stellungnahme min­

destens eines zustandigcn Landesum­weltamtes kein chemisches oder elek­

trolytisches Verfahren im eigentlichen

Sinne, da keine gezielte elektrochemi­sche Reaktion mit der Substratober­

flache stattfindet und die physikalischeAnlagerung von Partikeln prozessbe­

stimmend ist. Das Beizen wird im

Zusammenhang mit der tiblichen Vor­

behandlung nur dort als Zwischen­schritt eingeschoben, wo die punktuel­

Ie Entfernung von Zunder erforderlichist, der sich beim Laser-Schnitt von

Blechen bildet. Dieses punktuelle Bei­

zen ist in den offiziellen Kommentaren

zur 4. BImSchV vorn flachigcn Beizen

unterschieden, so dass auch hier kein

Prozess im Sinne von Nr. 3.10 gegeben

ist. Die genannten Einschrankungensind auch auf Aktivieren und Passivie­

ren anwendbar.

Dennoch ergibt sich nach MaBga­be einzelner Genehmigungsbehordendie Erfordernis einer immissionsrecht­

lichen Genehmigung nach dem formli-

JOT 3 12003

chen Verfahren und einer allgemeinen

U mweltvertraglichke its-Vorprtifung(Nr. 3.9.1 der Anlage zum UVP­

Gesetz), sofern das Wirkbad-Volumen

der Zinkphosphatierung tiber 30 m-'

liegt. In einigen VerOffentlichungen ist

die Zinkphosphatierung als Beispiel

eines elektrolytischen oder chemi­schen Verfahrens zur Oberflachen­

behandlung von Metallen aufgefUhrt.

Andere Interpretationen wenden ein,

dass in Analogie zur Elektrotauch­

lackierung die physikalische Filmbil­

dung prozessbestimmend sei. Es bleibt

eine Streitfrage, die von der Arbeits­

gruppe der Bundeslander zu klarensein wird.

Umweltpolitisch ist die ganze Aus­

einandersetzung hochst argerlich, dader eigentlich gewtinschte Umstieg

von der Verwendung liisemittelhaltigerSpritzlacke auf den emissions- und

abfallarmen Elektrotauchlackierpro­zess unnotig erschwert wird. Da beste­

hende Anlagen bis drei Monate nach

Inkrafttreten der Neuregelung (dasheiBt bis 3. November 2001) bei der

zustandigen Behorde hatten angezeigt

werden mtissen, besteht zudem dasunkalkulierbare Risiko einer fortge­

setzten Ordnungswidrigkeit.

TA Luft verliert an Bedeutung

Mit Verabschiedung der 31. Bundes­immissionsschutzverordnung hat die

Technische Anleitung Reinhaltung derLuft (TA Luft) im Bereich der

Lackieranlagen einiges an Bedeutung

veri oren. Wo es jedoch um anorgani­

sche und um nicht fltichtige organische

Emissionen geht, macht die novellierte

Verwaltungsvorschrift erneut von sichreden. Die TA Luft ist im Wesentli­

chen auf genehmigungsbedtirftigeAnlagen anzuwenden (Elektrotauch­

becken, die aufgrund des Volumens

vorgeschalteter Wirkbader oder desLosemittelverbrauchs der Gesamtanla­

ge oder der Herstellungssttickzahlen

Teil genehmigungsbedtirftiger Anla­

gen sind), auf kleinere Anlagen nur

zum Schutz von Nachbarn gegen er­

hebliche Belastigungen oder Nachteile

(im Sinne von § 22 des BImSchG).Zu den erheblichen Belastigungen

im Umfeld von Elektrotauchlackier­

anlagen gehoren typischerweise Ge­ruchsbelastigungen (Reaktionsproduk­

te, Spaltprodukte, Additive), die in

Deutschland auf Grundlage der Ge­ruchsimmissionsrichtlinie bewertet

werden.In der Novelle, die im Oktober 2002

in Kraft getreten ist, sind etliche

Grenzwerte verscharft oder erstmalig

festgesetzt worden, die auch die Elek­

trotauchlackierung betreffen. N eben

Grenzwerten fur organische Sauren,

einige Lackadditive und die Abgase

der Nachverbrennungsanlagen ist der

Grenzwert fur Zinn-Verbindungen

bedeutsam.In vielen Elektrotauchlacken wer­

den organische Zinnverbindungen alsKatalysator eingesetzt (zum BeispielDibutylzinnoxid, DBTO). Bei den

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AUTOMOBILLACKIERUNG

Technische An/ei/ung Reinh allung der Luft

Badmaterialien in Wassergefiihrdungs­klassen kommt den verwendeten Kata­

lysatoren fur Elektrotauchlacke ent­

scheidende Bedeutung zu.Ausloser fur die Einstufung in

die Wassergefiihrdungsklasse 3 (stark

wassergefiihrdend) ist der InhaltsstoffDi-n-butylzinnoxid (DBTO). Nach

gesetzlicher Vorgabe ist DBTO der

Wassergefiihrdungsklasse 3 zugeordnet.

Nach dem FlieBschema zur Ermittlung

der WGK von Gemischen ist eine Pig­

mentpaste in WGK 3 einzustufen,sofern der Anteil an WGK-3-Stoffen

3 % oder mehr betriigt. Ubliche Anteilein Pigmentpasten liegen bei 3,5 % und

hoher, da mit der Verbreitung von so­

genannten Low-density-E lektrotauch­lacken (Systeme mit geringer Festkor­

perdichte und niedrigem Pigment­

gehalt) ein hoher Katalysatorgehalt fur

den hohen Bindemittelanteil des Sys­

tems zum Einsatz gebracht werden

muss. Ftir ein Tauchbecken ergibt sichnach diesem Schema eine WGK 2, dader DBTO-Anteil mit 0,29% oder

Emissionsgrenzwerte(in mg/m3)

Gesamtstaub

Gesamtstaub (Beschichtungsanl.)

Blei (-verbindungen)

Chrom (-verbindungen)

Kupfer (-verbindungen)

Vanadium (-verbindungen)

linn (-verbindungen)

Chrorn (VI)-Verbindungen

Kohlenmonoxid nach TNV/KNV

Stickstoffox ide nach TNV/ KN V

Stickstoffox ide

Organische Stoffe (auBer voq , C

- Klasse I

- Klasse II- Klasse III

Ammoni ak

Benzol

1,3 Butad ien

Styrolo xid

Trichlorethen

hohen Einbrenntemperaturen subli­

miert DBTO in einer GroBenordnungvon 10% und wird bei direkter Trock­

nerbeheizung oder bei thermischer Ab­luftreinigung zu Zinnoxid umgesetzt.Dies war bisher in erster Linie ein anla­

gentechnisches Problem, da Umluft­filter im Ofen sich zusetzen konnten.

Zuktinftig wird es auch ein umwelt­technisches Thema sein. Grundsiitz­

lich sind geeignete Filter fur die AbluftverfUgbar. Einbau, Wartung und regel­miiBiger Wechsel sind jedoch mitAufwand und erheblichen Kosten ver­

bunden.

Wasserhaushaltsgesetz und

geanderte Zubereitungs-Richtlinie

Das deutsche Umweltrecht kennt

zum Schutz von Grundwasser und

Boden besondere Anforderungen furAnlagen zum Umgang mit wasserge­fahrdenden Stoffen. Bei der Einstu­

fung von NachfUlimaterialien oder

03/86

50 ab 0 .5 kg / h

3

5 ab 25 g/h

5 ab 25 g/h

5 ab 25 g/h

5 ab 25 g/h

5 ab 25 g/h

1 ab 5 g/ h

500 ab 5 kg/ h

50 (Trockner)

20 ab 0 ,1 kg / h

10 0 ab 2 kg/ h

150 ab 3 kg/ h

5 ab 25 g/h

5 ab 25 g/h

10/02

20 ab 0 .2 kg/h

3 ab 15 g/h

0 .5 ab 2,5 g/h

1 ab 5 g /h

1 ab 5 g/h

1 ab 5 g/h

1 ab 5 g/h

0 .0 5 ab 0 ,15 g/h

100

100

350 ab 1.8 kg/h

50 ab 0 .5 kg /h

20 ab 0 .1 kg /h

100 ab 0 .5 kg/h(VOC-Verordnung)

30 ab 0 .15 kg/h

1 ab 2.5 g/h

1 ab 2.5 g/h

1 ab 2.5 g/h

1 ab 2.5 g/h

mehr tiber der Schwelle von 0,2 % liegt.

[e nach Lagermenge beziehungs­

weise Badvolumen sind von dieser

Einstufung rechtliche, technische und

organisatorische Konsequenzen abge­leitet, die beim Einsatz DBTO-halti­

ger Materialien nicht nur Mehrkostenverursachen, sondern die in Gewiisser­

schutzzonen auch zu genehmigungs­

rechtlichen Komplikationen ftihren

kormen.

Das deutsche Recht in Bezug auf

Wassergefiihrdung wird seit 30. [uli

2002 ergiinzt durch die EU-einheitli­

che Klassifizierung von Zubereitungen

als umweltgefiihrlich (Gefahrensymbol

N in Verbindung mit der Bezeichnung

besonderer Gefahren durch dieR-Siitze R 50 bis R 59). Diese Kenn­

zeichnung galt bisher nur fur Stoffe

und berticksichtigt mangels Definitioneiniger Testverfahren (R-Siitze R 54 bis

R 58) auch noch nicht aile Gesichts­

punkte der Umweltgefiihrdung.

Der Inhaltsstoff DBTO ist als

umwelgefiihrlich "N" mit den R-Siit­

zen R 51-53 klassifiziert. Daraus ergibt

sich fur die Pigmentpaste eine Kenn­

zeichnung mit R 52-53, da der Gehalt

an DBTO tiber 2,5 % liegt. Ftir das

Tauchbecken ergibt sich keine Kenn­

zeichnung. Dies gilt jedoch nur, soweit

technisch sauberes DBTO verwendet

wird, aus dem synthesebedingt enthal­tene Tributylzinn-Verbindungen (teil­

weise bis zu 5 %) abgetrennt wordensind. Da die EU-Kennzeichnung und

die deutsche Kennzeichnung divergie­ren, sollte es zu einer Harmonisierung

beider Regelungsbereiche kommen.

Es ist derzeit jedoch nicht absehbar,wann dies der Fall sein wird.

Neue Kriterien

Auf der Grundlage von Vorgabender Europaischen Union ist mit Wir­

kung vom 25. August 2001 eine weite­re Verordnungen zum Bundesimmissi­onsschutzgesetz neu verabschiedetworden, die unter anderem den Ver­

brauch von organischen Losernitteln

und die Freisetzung von Luftschad­

stoffen aus Lackieranlagen betrifft: 31.BimSchV: Verordnung zur Umsetzung

der Richtlinie 1999/13/EG tiber die

JOT 3 12003

Page 4: Bleifreie KTL — konsequente Umstellung lohnt sich!

AUTOMOBILLACKIERUNG

Einstufung des Stoffes

N, R50·53

N, R51·53

R52·53

N, R50-53

Ko nzentrat ion ~ 2,5%

Einstufung der Zubereitung

N, R51 -53

2,5% s Konzentr a tion < 25%

Ko nzen trat ion ~ 25%

R52·53

0 ,25% ::; Konzentration < 2,5%

2,5% ::;Konzentrat ion < 25%

Konzentration ;::: 25%

Beispiel

- DBTO (Dibutylzinnoxid)

- in KTL-Pig me ntpaste

- in KTl·Tau chbecken

Anteil Kennzeichnung WGK

100 % N, R51·53 3

3,5 % R52-53 3 (ab 3%)

0 ,29 % 2 (ab 0 ,2%)

Wassergefii hrdungspotenzial (Deutschland) und Umweltgefiih rlic hkeit (EU)

Begrenzung von Emissionen fltichtiger

organischer Verbindungen; veroffent­

licht am 24. August 2001

Fltichtige organische Verbindungen

sind organische Verbindungen, die

durch ein physikalisches Kriterium,

durch ein Testverfahren oder durch

Definition von nichtfltichtigen Verbin­

dungen abgegrenzt sind. Ubliche

Abgrenzungskriterien sind Siedetem­peratur (zum Beispiel 250°C III

Deutschland, 240°C in der Schweiz,

200°C in Osterreich), empirische Ver­

fahren (normierte Verfahren wie zum

Beispiel Trocknung kleiner Einwaage­

mengen auf Dosendeckeln tiber 60Minuten bei 110 °C in USA und GroB­

britannien, branchen- und unterneh­

mensspezifische Standards), Ausnah­

medefinitionen (zum Beispiel Ethanol,

Propanol und Reaktivverdtinner in

Osterreich, Losemittel mit niedrigem

Ozonbildungspotenzial in USA) oder

Dampfdruck bei Verwendungsbedin­

gungen (zum Beispiel 10 Pa in dereuropaischen Losemittel-Richtlinie).

"Organische Losemittel sind fluch­

tige organische Verbindungen, die,

ohne sich chemisch zu verandern,aile in oder in Kombination mit an de­

ren Stoffen Rohstoffe, Produkte oderAbfallstoffe auflosen oder als Reini­

gungsmittel, Dispersionsmittel, Kon­

servierungsmittel, Weichmacher oder

als Mittel zur Einstellung der Visko­

sitat oder der Oberflachenspannungverwendet worden." In dieser Legal­

Definition sind organische Losernittel

eine Untergruppe der fltichtigen orga­

nischen Verbindungen. Aufgrund derEU-konformen Definition der Fltich­

tigkeit (Dampfdruck von 10 Pa oder

mehr unter den jeweiligen Verwen­

dungsbedingungen) unterscheidet sich

diese Abgrenzung von den bisher tibli­

chen Gepflogenheiten und dem alltag­

lichen technischen Sprachgebrauch:

gemaB DIN sind in Deutschland in dertechnischen Definition aile Lackin­

haltsstoffe mit Loseeigenschaften ein­

geschlossen, deren Siedetemperatur

bei maximal 250°C liegt.

Durch die neuen Kriterien gibt es

nicht unwesentliche Abweichungen

zwischen der Verwendung des Begriffs

Losemittel und des Begriffs fltichtige

organische Verbindungen, obwohl bei­

de umgangssprachlich oftmals gleich

gesetzt werden. Der Losemittelver­

brauch im Sinne der neuen Legal­Definition ist die wesentliche Kenn­

groBe, anhand derer zu entscheiden ist,

ob Anlagen oder Tatigkeitshereiche

die in der 4. und 31. BImSchV genann­

ten Schwellwerte tiberschreiten. Die

emissionsbegrenzenden Anforderun­

gen der 31. BImSchV gelten fur fluch­

tige organische Verbindungen, die

durch das Dampfdruckkriterium (> 10Pascal) erfasst sind. Zu dieser Stoff­

gruppe gehoren neben dem GroBteil

der Losemittel auch Neutralisierungs­

mittel (zum Beispiel Amine, organi­sche Sauren) und fltichtige Bindemit­

telanteile (zum Beispiel Formaldehyd,

monomere Isocyanate).

Die Emission nichtfltichtiger orga­

nischer Verbindungen (zum Beispielhochsiedende Losemittel und Additi­

ve) wird bei genehmigungsbedtirftigen

Anlagen durch die Technische Anlei­

tung Reinhaltung der Luft (TA Luft)

geregelt.

Die 31. BImSchV hebt nur aufden tatsachlichen Losemittelver­

brauch innerhalb eines beliebigen

Zwolfmonatszeitraums abo Sofern bei

Neuanlagen keine Daten tiber den

tatsachlichen Losernittelverbrauch

vorliegen, ist eine Zuordnung zu einer

Anlagenkategorie und die Ableitung

von Anforderungen nur mittels einer

Kapazitatsbetrachtung praktikabel.

Sofern die 31. BImSchV anwendbar

ist (Losemittelverbrauch tiber 5 t/a),

wird ein neuer Impuls fur die Verwen­

dung IOsemittelarmer 2K-Elektro­

tauchlacke gesetzt. Wenn man dentiblichen Verbrauch von Korrektur­

mitteln berticksichtigt, erfullen nur

wenige anodische und kathodische

1K-Materialien die Anforderungen

des spezifischen oder vereinfachten

Reduzierungsplans.

Produktintegrierter Umweltschutz

und Sicherheit

Es gibt weitere Gesichtspunkte, die

bei der Planung von Elektrotauch­

lackieranlagen sorgfaltig zu bertick­

sichtigen sind, die aber hier nur stich­

wortartig erwahnt werden konnen:

JOT 3 12003

Page 5: Bleifreie KTL — konsequente Umstellung lohnt sich!

AUTOMOBILLACKIERUNG

• Neue Betriebssicherheitsverord­

nung: mit Wegfall der Verordnung

tiber brennbare Fliissigkeiten ent­

fallt auch die Ausnahmeregelung

"VbF cntfallt" fur hochviskose

Fliissigkeiten. Ftir aile entztindli­

chen Materialien gelten erweitertetechnische - und bei Lagern mit

mehr als 10000 Litern auch organi­satorische - Anforderungen.

• Bei jeder Abwassereinleitung

(Sptilwasser, Ultrafiltrat, Anolyt)

sind neben den allgemeinen Anfor­

derungen die Spezialanforderungenfur toxische Schwermetalle, adsor­

bierbare organische Halogenverbin­dungen (AOX) und chemischen

Sauerstoffbedarf (CSB) zu bertick­

sichtigen.

• Seit [anuar 2002 gilt der neue

europaische Abfallkatalog, der denVerzicht auf toxische Schwermetal­

Ie und andere umweltgefahrliche

Stoffe fordert und belohnt.• 1m Rahmen der technischen Har­

monisierung von Sicherheitsvor­schriften gelten EU-weit inzwi­

schen gleiche Anlagen-Standards

(prEN 12581 Tauchlackieranlagen

und Elektrotauchlackieranlagen fur

fltissige organische Beschichtungs­

stoffe, EN 1539 Trockner und

Ofen, in denen brennbare Stoffe

freigesetzt werden).

Insgesamt wird deutlich, dass es in

Folge der Altfahrzeugverordnung nicht

nur darum geht, Blei zu eliminieren.

Vielmehr gibt es von allen Seiten An­

forderungen, die es bei der unvermeid­

lichen Umstellung ratsam erscheinen

lassen, ein bis zwei Schritte weiter zu

gehen und dabei die Stufe organo­zinn-haltiger Materialien zu tiber­

springen.

Der Autor: Thomas May, DuPont

Performance Coatings GmbH & Co. KG,

Wuppertal, Tel. 0202/ 529-6727,

e-mail: [email protected]

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European Coatings Show in Nurnbergvom 08.-10.04.2003, Halle 1, Stand 1-453

Control in Sinsheimvom 06.-09.05.2003, Halle 1, Stand 1103

JOT 3 12003