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Achtung : Eine verbindliche Prüfung kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten durch das Standesamt mit der Eheschließungsanmeldung, allen notwendigen urkundlichen Nachweisen im Original mit Übersetzungen und eines ord- nungsgemäßen Antrags erfolgen; über die Aufnahme der Eheschließungsanmeldung entscheidet allein das Standesamt. Diese Information für Bosnien und Herzegowina besteht aus 2 Seiten. OBERLANDESGERICHT VERWALTUNGSABTEILUNG STUTTGART Stand: 1. September 2004 Hinweise zu den notwendigen urkundlichen Nachweisen im Verfahren nach § 1309 Abs. 2 BGB auf Befreiung von der Beibrin- gung des Ehefähigkeitszeugnisses. Es gelten außerdem die Allgemeinen Hinweise zur Durchführung des Verfahrens. Alle Informationen jeweils aktuell unter http://www.olg-stuttgart.de. © Oberlandesgericht - Verwaltungsabteilung - Stuttgart. BOSNIEN und HERZEGOWINA (Bosnien und Herzegowina) A) Urkundliche Nachweise zur Geburt, Abstammung und Familienstand 1. Aktuelle Geburtsurkunde im Original, (versehen mit Apostille (*) und einer vollständigen Überset- zung in die deutsche Sprache, wenn kein sogenannter internationaler mehrsprachiger Vordruck vorgelegt wird). 2. Aktuelle Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung, ausgestellt durch den bosnisch- herzegowinischen Standesbeamten des Geburtsortes aufgrund Einsichtnahme in das bei ihm selbst geführte Geburtsmatrikel, im Original und Apostille (*) einschließlich einer vollständigen Ü- bersetzung in die deutsche Sprache. Für die im Ausland geborenen bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen ist zuständige Hei- matbehörde für die Ausstellung der Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung das bosnisch- herzegowinische Standesamt, bei welchem die Geburt im Ausland im bosnisch-herzegowinischen Geburtsmatrikel registriert wurde. In diesem Fall ist neben der Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde aus dem Ausland auch eine Geburtsurkunde im Original mit Apostille (*) des bosnisch-herzegowinischen Standesamts vorzu- legen. B) Urkundliche Nachweise zu j e d e r in der Heimat und im Ausland geschlossener Vorehen und deren Auflösung 1. Heiratsurkunde im Original, (versehen mit Apostille (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache, wenn kein sogenannter internationaler mehrsprachiger Vordruck vorgelegt wird). 2. Vollständiges Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk im Original mit Apostille (*) einschließlich einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache oder ggf. Sterbeurkunde im Original, (versehen mit Apostille (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache, wenn kein sog. internationaler mehrsprachiger Vordruck vorgelegt wird).

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Achtung: Eine verbindliche Prüfung kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten durch das Standesamt mit der Eheschließungsanmeldung, allen notwendigen urkundlichen Nachweisen im Original mit Übersetzungen und eines ord- nungsgemäßen Antrags erfolgen; über die Aufnahme der Eheschließungsanmeldung entscheidet allein das Standesamt. Diese Information für Bosnien und Herzegowina besteht aus 2 Seiten.

OBERLANDESGERICHT VERWALTUNGSABTEILUNG STUTTGART

Stand: 1. September 2004 Hinweise zu den notwendigen urkundlichen Nachweisen im Verfahren nach § 1309 Abs. 2 BGB auf Befreiung von der Beibrin-gung des Ehefähigkeitszeugnisses. Es gelten außerdem die Allgemeinen Hinweise zur Durchführung des Verfahrens. Alle Informationen jeweils aktuell unter http://www.olg-stuttgart.de. © Oberlandesgericht - Verwaltungsabteilung - Stuttgart. BOSNIEN und HERZEGOWINA (Bosnien und Herzegowina) A) Urkundliche Nachweise zur Geburt, Abstammung und Familienstand 1. Aktuelle Geburtsurkunde im Original, (versehen mit Apostille (*) und einer vollständigen Überset-

zung in die deutsche Sprache, wenn kein sogenannter internationaler mehrsprachiger Vordruck vorgelegt wird).

2. Aktuelle Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung, ausgestellt durch den bosnisch- herzegowinischen Standesbeamten des Geburtsortes aufgrund Einsichtnahme in das bei ihm selbst geführte Geburtsmatrikel, im Original und Apostille (*) einschließlich einer vollständigen Ü-bersetzung in die deutsche Sprache. Für die im Ausland geborenen bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen ist zuständige Hei-matbehörde für die Ausstellung der Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung das bosnisch-herzegowinische Standesamt, bei welchem die Geburt im Ausland im bosnisch-herzegowinischen Geburtsmatrikel registriert wurde. In diesem Fall ist neben der Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde aus dem Ausland auch eine Geburtsurkunde im Original mit Apostille (*) des bosnisch-herzegowinischen Standesamts vorzu-legen.

B) Urkundliche Nachweise zu j e d e r in der Heimat und im Ausland geschlossener Vorehen und deren Auflösung 1. Heiratsurkunde im Original, (versehen mit Apostille (*) und einer vollständigen Übersetzung in

die deutsche Sprache, wenn kein sogenannter internationaler mehrsprachiger Vordruck vorgelegt wird).

2. Vollständiges Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk im Original mit Apostille (*) einschließlich einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache oder ggf. Sterbeurkunde im Original, (versehen mit Apostille (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache, wenn kein sog. internationaler mehrsprachiger Vordruck vorgelegt wird).

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Achtung: Eine verbindliche Prüfung kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten durch das Standesamt mit der Eheschließungsanmeldung, allen notwendigen urkundlichen Nachweisen im Original mit Übersetzungen und eines ord-nungsgemäßen Antrags erfolgen; Über die Aufnahme der Eheschließungsanmeldung entscheidet allein das Standesamt. Diese Information für Bosnien und Herzegowina besteht aus 2 Seiten.

C) Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der Heimat Ein ausländisches Scheidungsurteil eines bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen muss zur Wirksamkeit für den bosnisch-herzegowinischen Rechtsbereich durch das zuständige bosnisch-herzegowinische Gericht in einem förmlichen gerichtlichen Anerkennungsverfahren anerkannt wer-den. Zum Nachweis der Wirksamkeit des ausländischen Scheidungsurteils in Bosnien und Herzegowina ist die Anerkennungsentscheidung des zuständigen Gerichts im Original mit Rechtskraftvermerk und Apostille (*) einschließlich einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. D) Apostille (*) Die Originale der Urkunden aus Bosnien und Herzegowina, welche nicht als internationale Urkunden ausgestellt wurden, sind mit Apostille der zuständigen Heimatbehörde zu versehen.