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BOTSCHAFTDES STADTRATES
Ausserordentliche Gemeindeversammlung2. Juli 2020 (Verschiebedatum: 17. September 2020)
Aufgrund der aktuellen Lage ist die Durchführung der ausserordentlichen Gemeindeversammlung unsicher. Bitte konsultieren Sie die Webseite www.romanshorn.ch/rahmennutzungsplan. Der Stadtrat behält sich je nach Lageentwicklung und übergeordneter Weisungen eine Verschiebung vor.
zurRevision des Rahmennutzungsplans(Baureglement und Zonenplan)
2
Liebe Stimmbürgerinnen und Stimmbürger
Die vorliegende Botschaft informiert Sie über die Revision der Rahmennutzungsplanung.
Am 17. Juni 2012 hat das Thurgauer Stimm-volk das neue kantonale Planungs- und Bau-gesetz (PBG) angenommen. Dieses setzt das eidgenössische Raumplanungsgesetz auf Kantonsebene um und legt zugleich die Anforderungen an die Revision der Ortspla-nungsinstrumente der Gemeinden fest. Ent-sprechend den Forderungen der eidgenös-sischen Raumplanung setzt das neue PBG den Fokus verstärkt auf die innere Entwick-lung der Siedlung. Auch die Stimmbevölke-rung von Romanshorn hat dem neuen PBG mit einer deutlichen Mehrheit zugestimmt.
Mit der Inkraftsetzung des kantonalen Pla-nungs- und Baugesetzes (PBG) am 1. Januar 2013 startete die Frist von fünf Jahren für die Gemeinden, ihre Kommunalplanung an die neue Gesetzgebung anzupassen. Der Stadtrat Romanshorn beschloss am 19. Ja-nuar 2016 das Projekt zur Revision des Rah-mennutzungsplans aufzunehmen. Die von Bund und Kanton geforderte qualifizierte Siedlungsentwicklung erforderte aufwen-dige und erhebliche Grundlagenarbeiten. Frühzeitig wurde von den Verantwortlichen erkannt, dass die vorgegebene Frist unter Einhaltung der Qualitätsansprüche nicht ein-gehalten werden konnte. Aus diesen Grün-den wurde beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) um eine Fristerstreckung er-sucht, welche bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde. Im Rahmen der öffentli-chen Mitwirkung, welche vom 12. Januar bis 12. März 2018 durchgeführt wurde, gingen verschiedene Eingaben ein. Diese Eingaben wurden zusammen mit der Rückmeldung aus der kantonalen Vorprüfung analysiert und in
die Planungsinstrumente eingearbeitet. Mit Beginn der neuen Legislatur am 1. Juni 2019 wurden die Arbeiten der Vorgängerbehörde eingehend geprüft und im Grundsatz an den getroffenen Entscheiden festgehalten. Nach all diesen Schritten konnte die öffentliche Auf-lage des Baureglements und des Zonenplans vom 6. bis 25. März 2020 durchgeführt wer-den. Die während dieser Frist eingegange-nen Einsprachen wurden vom Stadtrat behan-delt und das Verfahren dazu auf der Ebene Stadtrat abgeschlossen. Die Romanshorner Stimmbürgerinnen und Stimmbürger können nun über dieses Planungsinstrument befin-den. Danach muss das Departement für Bau und Umwelt allfällige Rekurse gegen die Ein-spracheentscheide des Stadtrates behandeln und das Genehmigungsverfahren durchfüh-ren. Nach Abschluss allfälliger Rechtsverfah-ren und der Genehmigung durch das DBU wird die Stadt Romanshorn wieder über zeit-gemässe Planungsinstrumente verfügen, wel-che der Erreichung der Planungsziele der Stadt dienen und den gesetzlichen Anforde-rungen genügen.
Die Kommunalplanung ist eines der wichtigs-ten strategischen Steuerungsinstrumente des Stadtrats für die Entwicklung der Stadt. Denn:– sie definiert die künftigen baulichen Mög-
lichkeiten auf den einzelnen Grundstücken. – sie soll so viel Entwicklungsspielraum wie
möglich bereitstellen, ohne dabei den Charakter und das bekannte Bild der Stadt zu beeinträchtigen.
– sie soll die wirtschaftlichen Aspekte gleicher massen berücksichtigen wie die Qualitäten der bestehenden Ortsbilder und der Ökologie.
– sie soll die Siedlungsentwicklung auf die verkehrlichen und freiräumlichen Voraus-setzungen abstimmen.
– sie soll die Stadt in eine prosperierende Zukunft führen.
VORWORT
3
Dazu stehen mit der Räumlichen Entwick-lungsstrategie (RES), dem Kommunalen Richt-plan oder den Richtlinien über höhere Häu-ser und Hochhäuser umfassende Grundlagen zur Verfügung, welche der Stadtrat in der vorliegenden Rahmennutzungsplanung um-gesetzt hat. Doch erst mit der Genehmigung steht der Weg der Umsetzung und Anwen-dung offen. Der Stadtrat bittet Sie daher, der vorliegenden revidierten Rahmennutzungs-planung zuzustimmen.
Abbildung 1 Intensiv diskutierter Zonenplan
4
1. Allgemeine Ausgangslage
Zusammen mit Bund und Kanton haben die Gemeinden, gemäss den Vorgaben des eid-genössischen Raumplanungsgesetzes, dafür zu sorgen, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbauge-biet getrennt wird. Mit dem revidierten Rah-mennutzungsplan verwirklicht die Stadt eine auf die erwünschte Entwicklung der Besied-lung ausgerichtete Grundnutzungsordnung, unter Berücksichtigung der natürlichen Ge-gebenheiten und der Bedürfnisse von Bevöl-kerung und Wirtschaft. Sie schützt die na-türlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft, lenkt die Siedlungsentwicklung nach innen, unter Be-rücksichtigung einer angemessenen Wohn-qualität, schafft kompakte Siedlungen und erhält und schafft die räumlichen Vorausset-zungen für die Wirtschaft. Das eidgenössi-sche Raumplanungsgesetz stellt der Raum-planung aber auch die Anforderung, das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben und die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zu-sammenhalt zu fördern.
Gemäss den Grundsätzen der eidgenössi-schen Raumplanung hat der Stadtrat mit der Kommunalplanung auf die Schonung der Landschaft, insbesondere auf den Schutz genügender Flächen geeigneten Kulturlan-des (namentlich Fruchtfolgeflächen) zu ach-ten. Siedlungen, Bauten und Anlagen sollen sich in die Landschaft einordnen; See- und Flussufer sollen freigehalten und deren öf-fentlicher Zugang sowie Begehung erleich-tert werden. Der Stadtrat hat zudem mit den Planungsinstrumenten naturnahe Landschaf-ten und Erholungsräume zu erhalten und da-für zu sorgen, dass die Wälder ihre Funk-tionen erfüllen können. Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu
gestalten und in ihrer Ausdehnung zu be-grenzen. Insbesondere sollen Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zu-geordnet sein und schwergewichtig an Or-ten geplant werden, die auch mit dem öffent-lichen Verkehr angemessen erschlossen sind. Es sind Massnahmen zur besseren Nutzung der brach liegenden oder ungenügend ge-nutzten Flächen in Bauzonen und die Mög-lichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsflä-che zu treffen. Dabei sind Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterun-gen möglichst zu verschonen. Rad- und Fuss-wege sind zu erhalten und zu schaffen. Wei-ter gilt es, günstige Voraus setzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen. Siedlungen sollen viele Grün-flächen und Bäume enthalten. Für die öffent-lichen oder im öffentlichen Interesse liegen-den Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sol-len regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden. Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste sollen für die Bevöl-kerung gut erreichbar sein. Nachteilige Aus-wirkungen auf die natürlichen Lebensgrund-lagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft sollen vermieden oder gesamthaft gering ge-halten werden.
Kanton, Regionalplanungsgruppen und Ge-meinden treffen diejenigen raumplanerischen Vorkehrungen, welche für die Entwicklung ih-res Gebietes, die Erfüllung der vorgängig auf-geführten umfangreichen Aufgaben und die Wahrung ihrer Interessen erforderlich sind. Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan und den Rahmennutzungsplan sowie, soweit erforderlich, Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften. Diese sind perio-disch zu überprüfen und bei erheblich ver-änderten Verhältnissen nötigenfalls anzupas-
AUSGANGSLAGE
5
sen (§ 8 Abs. 1 und 3 PBG). Die letzte Gesamtrevision der Kommunal-planung von Romanshorn wurde vom Re-gierungsrat mit Beschluss Nr. 644 vom 7. August 2001 genehmigt. Diese Planungsin-strumente wurden in den letzten Jahren suk-zessive überarbeitet. Verschiedene Vorarbei-ten wurden geleistet, um die Grundlagen für die vorliegende Revision bereitzustellen:
– Hochhausstudie vom 19. Mai 2010.– Verdichtungsstrategie und visuelle / räum-
liche Durchlässigkeit vom 21. November 2013.
– Begegnungsräume Romanshorn – Empfeh-lungen der Bevölkerung an die Stadtent-wicklung vom November 2014.
– Kommunaler Energierichtplan; vom DBU mit Entscheid Nr. 6 vom 29. Januar 2015 genehmigt.
– Richtlinien zu höheren Häusern und Hoch-häusern vom 7. Juli 2015.
– Räumliche Entwicklungsstrategie (RES) vom 29. August 2015.
– Kommunaler Richtplan (Genehmigung aus-stehend).
– Gestaltungsrichtplan Innenstadt (Genehmi-gung ausstehend).
Die Regionalplanungsgruppe Oberthurgau und Mittelthurgau legten am 12. Dezember 2016 ein vom Kanton vorgeprüftes Muster-Baureglement vor. Es besteht aus dem tabel-larisch dargestellten Muster-Baureglement (12 Seiten), der Tabelle «Grundmasse Mus-tertabelle» sowie dem Anhang «Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB / Abstände Strassen – Wald – Gewässer» (25 Seiten, Stand 1.12.2016).
Anhand der Vorarbeiten wurde die beste-hende Rahmennutzungsplanung, bestehend aus dem Baureglement und dem Zonenplan, überarbeitet. Als Grundlage diente auch das
von der Regionalplanungsgruppe Oberthur-gau und Mittelthurgau erarbeitete Muster-Baureglement. Der bestehende Schutzplan als gesonderter Teil der Planung, wird zu ei-nem späteren Zeitpunkt revidiert.
Bestandteile der Rahmennutzungs-planungZonenplan:Im Zonenplan wird das Baugebiet der Stadt vom Nichtbaugebiet abgegrenzt. Das Bau-gebiet wird in einzelne Nutzungszonen un-terteilt. Bei der Zuordnung der Nutzungs-zonen kann die Stadt gemäss PBG und der Regierungsverordnung zum PBG (PBV) auf einen vorgegebenen Katalog von Zonenty-pen zurückgreifen. Die Stadt kann auf diese Weise planerisch sachgerecht reagieren und den der jeweiligen Situation angemessenen Zonentyp wählen. Besondere Beachtung ist der richtigen Dimensionierung des Bauge-bietes und der Aktivierung der Nutzungs-reserven in den Wohn- und Mischzonen zu schenken. Der Kanton stellt dabei die Anfor-derungen.
Baureglement:Im Baureglement wird unter anderem ge-regelt, was in den einzelnen Nutzungszo-nen gemäss Zonenplan zugelassen ist. Das übergeordnete Recht schreibt vor, was in ei-ner Bauzone nebst dem Zonenzweck, in Ab-stimmung auf die einzelnen Nutzungszonen und soweit erforderlich, insbesondere zu re-geln ist: Nutzungsziffern; Bestimmungen über eine Mindestausnützung; minimale Bebau-ungsvorschriften; Nutzungsanteile; Lärmemp-findlichkeitsstufen; Grenzabstände für Bauten und Anlagen; Gebäudeabstand; Gebäude-längen und -breiten; Höhenmasse der Bauten und Anlagen; Anforderungen an die Erstel-lung von höheren Häusern und Hochhäusern; Bauweise; Gestaltung und Einordnung der Bauten und Anlagen; Umgebungsgestaltung;
6
technische Anforderungen; Spiel- und Frei-zeitanlagen; Parkfelder und Abstellflächen; Schutzmassnahmen für Gebiete in Gefah-renzonen.
Weitere grundeigentümerverbind-liche PlanungenVerzicht auf eine gleichzeitige Revision des Schutzplans:Der Stadtrat hat beschlossen, vorerst auf eine Revision des Schutzplans zu verzichten. Auf kantonaler Stufe werden mit der Überarbei-tung des Hinweisinventars neue Grundlagen für die Bestimmung der Schutzgegenstände geschaffen. Erst beim weiteren Fortschreiten der Arbeiten zu diesen Grundlagen soll der Schutzplan überprüft und bedarfsgerecht an-gepasst werden.
Bereinigung der Sondernutzungspläne:Die bestehenden Sondernutzungspläne be-halten ihre Gültigkeit, sie sind je in separa-ten Verfahren mit öffentlicher Auflage aufzu-heben oder abzuändern. Für die Bereinigung der Sondernutzungspläne steht gemäss den Übergangsbestimmungen des Planungs- und Baugesetzes Zeit bis Ende 2027 zur Verfü-gung.
AUSGANGSLAGE
7
Grundlagen Planungs-instrumente Inhalte Zuständigkeit Verbindlichkeit
Kommunaler Richtplan
Rahmen-nutzungsplan
Gestaltungs-richtplan
Sonder-nutzungs-pläne
behörden-verbindlich
grund-eigentums-verbindlich
behörden-verbindlich
grund-eigentums-verbindlich
- Raumkonzept zu Verkehr und Nutzungen
- Handlungs-anweisungen
- Baureglement- Zonenvorschriften mit Hinweis auf Gestal-
tungsrichtplan - Bauvorschriften- Schutzvorschriften- ortsspez.Höhenmasse
- Zonenplan- Schutzplan-
-
Richtungsweisen-de Festlegungen Gebietsfest- legungen
- WeitereFestlegungen
- Gestaltungsplan- Erschliessung- Nutzung- Gestaltung- Weiteres
- Baulinienplan
Stadtrat
Gemeinde-versammlung
Stadtrat
Stadtrat
(bei Referendum: Gemeinde-
versammlung)
- Empfehlungen der Bevölkerung 2014
- Räumliche Entwicklungs-strategie (RES)
- Richtlinien zu höheren Häusern und Hochhäusern
- Erschliessungsprogramm
- Musterbaureglement der Region
- Richtlinien zu höheren Häusern und Hochhäusern
- Naturgefahrenbericht
- StädtebaulicheKonzeption
- Richtlinien zumPlanungsausgleich
Abbildung 2 Kommunalplanung Romanshorn – Planungssystem
2. Erwägungen
Der Rahmennutzungsplan ist nach § 8 Abs. 3 PBG Teil der Kommunalplanung und um-fasst das Baureglement (BR), den Zonenplan und den Schutzplan (siehe Abb. 1). Für die Kernzone, die Hafenzone sowie Gebiete der Touristik- und Freizeitzone in der «Innenstadt» wird ein behördenverbindlicher Gestaltungs-richtplan erlassen. Ebenfalls Teil des Rahmen-nutzungsplans bzw. des Baureglements sind die örtlich spezifizierten, möglichen Höhen-masse gemäss Anhang B des Baureglements sowie die im Kommunalen Richtplan aufge-nommenen Festlegungen zu den höheren Häusern und Hochhäusern.Aufgrund der erneuerten Rechtsgrundlage
erfolgte eine umfassende Revision der Kom-munalplanungsinstrumente. Wesentliche Än-derungen gegenüber der heutigen Rahmen-nutzungsplanung sind:
2a. Terminologie und Systematik:Die Totalrevision des Baureglements ist Folge der einschneidenden Änderungen des über-geordneten Rechts. Sie lehnt sich in vielen Bereichen an das Muster-Baureglement der Regionalplanungsgruppen Oberthurgau und Mittelthurgau an. Dies hat neben inhaltlichen Auswirkungen auch Folgen für die Systema-tik und die Terminologie, welche übernom-men werden. An diversen Stellen sind da-her kleinere oder grössere Änderungen am Baureglement erfolgt. Es wurden zudem an
ERWÄGUNGEN
8
geeigneten Stellen Bestimmungen des über-geordneten Rechts, namentlich der Verord-nung zum Planungs- und Baugesetz (PBV), im Wortlaut in das Reglement übernommen. Dies geschieht im Wissen um die Problema-tik dieses Vorgehens bei Änderungen des übergeordneten Rechts. Die Lese- und An-wendungsfreundlichkeit werden vom Stadtrat jedoch höher gewichtet, und der genannte Nachteil wird relativiert durch Verweis auf die zitierte Bestimmung der PBV.
2b. Einführung der Grünflächenziffer:Im Baureglement aus dem Jahr 2001 wurde die Ausnützungsziffer als Nutzungsziffer fest-gelegt. Da nach der interkantonalen Verein-barung über die Harmonisierung der Baube-griffe (IVHB), welcher der Kanton Thurgau beigetreten ist, die Ausnützungsziffer nicht mehr zulässig ist, wird die Grünflächenzif-fer eingeführt. Diese Ziffer ist geeignet, die im Bundesgesetz über die Raumplanung verlangten Bestrebungen zur Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen – unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohn-qualität – sicherzustellen. Ebenso ermöglicht die Grünflächenziffer zusammen mit geeigne-ten Qualitätsanforderungen, der in § 77 Abs. 3 der Kantonsverfassung verankerten qualita-tiv hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen gerecht zu werden. Die Grünflächen-ziffer bezweckt ausreichend dimensionierte Grünflächen, ein gutes Mikroklima und als Beitrag zum Hochwasserschutz das örtliche Versickern von Regenwasser. Es kann mit die-ser Nutzungsziffer darauf verzichtet werden, Nutzungseinschränkungen nach abgeschlos-sener Bauphase zu kontrollieren, aufrecht-zuerhalten und durchzusetzen. Es muss nur noch kontrolliert werden, ob der geforderte Grünflächenanteil eingehalten wird.
2c. Kernzone und Hafen:Die Kernzone wird, gestützt auf den Kom-
munalen Richtplan, erweitert auf die ganze Innenstadt. Das heisst, es werden jene Bau-zonen der Entwicklungsschwerpunkte «Stadt-kern», «Hafenbecken» und «Hafenpark» der Kernzone zugewiesen, die nicht explizit was-serbezogenen oder touristischen Nutzungen vorbehalten sind.
Der Hafenpark ist einer von drei Entwick-lungsschwerpunkten im Bereich der Innen-stadt von Romanshorn. Strategisch aufgeführt ist dies einerseits in der Räumlichen Entwick-lungsstrategie (RES), andererseits im Kommu-nalen Richtplan. In diesem Areal sollen an-stelle der bestehenden Industrienutzungen wertschöpfungsorientierte urbane Nutzun-gen angeordnet werden. Damit kann östlich des Gleiskörpers ein neuer urbaner Stadtteil
Abbildung 3 Erweiterung Kernzone Hafenpark (oben: Zonenplan 2001; unten: Zonenplan 2020)
Räckholtere
Aa-Egg
Aa-Egg
Aa-Egg
Holzgass
Holzgass
Holzgass
Holzgass
Holzgass
Hueb
Alti Lantstrooss
Eigeheim
Industriegebiet
Seepark
Bahnhof
Bahnhof
Seebad
Hinderloo
Räckholtere
Hafen
Hafen
Bahnhof
Bahnhof
Neuhus
Industriegebiet
Gapf
Wiitezälg
Schlossbärg
Schlossbärg
Inseli
Huebzälg
Huebzälg
Huebzälg
Hueb
Hueb
Gapf
Eigeheim
Industriegebiet
Romanshorn
Aa-Egg
Neuhus
Bahnhof
Seepark
Seebad
Hafen
Holz
Hof
Härliszälg
Haldestrooss
Halde
Halde
Groosswis
Gesserüüti
Gapf
Fuchsloo
Eigeheim
Cholisloch
Chlosterholz
Aachwise
Oberhüüsere
Underi Eierle
Oberdorf
Oberi Eierle
Halde
Stuude
Obere Beffert
Undere Beffert
Chrüzbeffert
Buuschache
SchibliszälgTeggersbode
Holzbeffert
Spitz
Bitzi
Chorb
Strubehus
Aacherwinggel
Uuslass
Groosswis
Ärbedinge
Iifang
Aach
Garte
Chastbiffert
Chürzi
Bächli
Mittliszälg
Aachlezälg
Schützewise
Holzwise
Sportplatzwis
Waldwise
Romiszälg
Schiibestand
Eichhof
Pfaffewise
Riedere
Holzwis
Rüüteli
Riederezälg
Hindere Brune
Tübach
Tobelmüli
Beffert
Seebligg
Sonnmatt
Gämmertshuuse
Zebra
Eeremosweier
Underi Riederzälg
Wiigarte
Romis
Neuwald
Zälg
Mittelhofe
Oberhofe
Rooti Wis
Hotterdinge
Loche
Ziil
Meile
Schiibehau
Hootschwiilerhau
Pfaffewis
Privatwald
Tüüfelsbrüggli
Stelli
Weidhau
Waldschänggi
Spitzerhau
Neuwis
Kastuude
Huebzälg
Wiitezälg
Hueb
Holzestei
Schlossbärg
Schlossbärg Stadel
Kastuude
Hafen
Industriegebiet
Spitz
Hinderloo
Scharfenegg
Bahnhof
Räckholtere
Industriegebiet
Hinderloo
Underdorf
Alti Lantstrooss
Underdorf
Inseli
HolzgassBrüggli
Huebzälg
SchiibestandHolzgass
Grund
Drüüägger
Cheerwise
Näscht
Püüt
Bach
Wiitezälg
Räckholtere
Radwäg
Wiitezälg
RadwägBach
Morüüti
Räckholtere
Hinderloo
Gärtliszälg
Underdorf
Räckholtere
Seebad
Brüggli
3
4
22
1
Zonenplan
M 1:10'000
Stand September 2014Zonenplanrevision vom 7. August 2001, RRB 644
www.strittmatter-partner.ch | [email protected] 071 222 43 43 | F 071 222 26 09
Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen
Strittmatter Partner AG
442\805\12\zb\ZP_Rhorn_140901.dwg, Wo-hon
Festlegungen
1. Zonen des Baugebietes
Wohnzone SeeuferWohnzone zweigeschossig mit niedererBaudichte
Wohnzone zweigeschossig mit höhererBaudichteWohnzone dreigeschossig
Kernzone
Wohn- und Gewerbezone zweigeschossig
WS
W2a
W2b
W3
K
WG2
Wohn- und Gewerbezone dreigeschossig
Gewerbezone
Industriezone
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
WG3
G
I
Oe B
2. Zonen des Nichtbaugebietes
Wz Weilerzone
Landwirtschaftszone
Naturschutzzone
Lw
LsNS
Landschaftsschutzzone
Os Ortsbildschutzzone
Wald
3. Überlagernde Zonen
Gestaltungsplanpflicht
Erholungs- und GrünzoneE
Gb Gartenbauzone
TouristikzoneT
Fg Familiengartenzone
Landwirtschaftszone für besondere Nutzunggemäss Art. 16a Abs. 3 des Bundesgesetzes überdie Raumplanung
Lw bN
G-P
Wa
Bs Baumschutzzone
AF Zone achäologischer Funde
4. Weiterer Inhalt
Lärmvorbelastete Gebiete
Abgrenzung Wald-Bauzone(massgebend ist der bezeichnete Waldfeststellungsplan)
Gemeindegrenze
Verkehrsfläche
Gewässer
Hinweise
Eingedoltes Gewässer
Zonenplanänderungen
Riederzelg vom 22.04.2003 Entscheid DBU Nr. 33Neuhofstrasse (Alpinamed) vom 06.02.2004 Entscheid DBU Nr. 19Weitenzelg vom 09.03.2004 Entscheid DBU Nr. 31Reckholdernstrasse - Wiesentalstrasse vom 16.04.2004 Entscheid DBU Nr. 44Friedhofallee vom 30.11.2005 Entscheid DBU Nr. 112Radwäg - Kreuzlingerstrasse vom 29.03.2007 Entscheid DBU Nr. 31Hofstrasse - Gärtliszelg vom 23.07.2007 Entscheid DBU Nr. 60Säntis Süd vom 15.10.2007 Entscheid DBU Nr. 78Neuhofstrasse vom 26.01.2009 Entscheid DBU Nr. 9Säntis Süd II vom 3.8.2009 Entscheid DBU Nr. 60Schlossberg vom 21.12.2010 Entscheid DBU Nr. 90Heilpädagogisches Zentrum vom 10.6.2011 Entscheid DBU Nr. 40Holzenstein vom 07.08.2012 Entscheid DBU 65Güterschuppenareal vom 20.02.2013 Entscheid DBU Nr. 12
2
HafenzoneH
Daten der amtlichen Vermessung AV93 Mai 2011
Dieser Plan dient der nicht rechtsverbindlichen Information. Die gültigenOriginalpläne können auf dem Bauamt eingesehen werden.
Aa-Egg
Aa-Egg
Holzgass
Hueb
Eigeheim
Seebad
Hafen
Bahnhof
Neuhus
Wiitezälg
Inseli
Huebzälg
Huebzälg
Industriegebiet
Aa-Egg
Seepark
Hof
Halde
Halde
Groosswis
Gesserüüti
Gapf
Fuchsloo
Eigeheim
Cholisloch
Chlosterholz
Aachwise
Underi Eierle
Oberdorf
Oberi Eierle
Halde
Stuude
Obere Beffert
Buuschache
SchibliszälgTeggersbode
Holzbeffert
Spitz
BitziAacherwinggel
Uuslass
Groosswis
Ärbedinge
Iifang
Garte
Chastbiffert
Mittliszälg
Aachlezälg
Schützewise
Holzwise
Sportplatzwis
Waldwise
Romiszälg
Schiibestand
Holzwis
Riederezälg
Hindere Brune
Tübach
Beffert
Seebligg
Zebra
Eeremosweier
Underi Riederzälg
Wiigarte
Romis
Neuwald
Zälg
Mittelhofe
Oberhofe
Rooti Wis
Loche
Ziil
Meile
Schiibehau
Pfaffewis
Privatwald
Stelli
Weidhau
Waldschenke
Spitzerhau
Neuwis
Wiitezälg
Hueb
Kastuude
Industriegebiet
Hinderloo
Underdorf
Alti Lantstrooss
Underdorf
Inseli
SchiibestandHolzgass
Grund
Cheerwise
Püüt
Bach
Räckholtere
RadwägBach
Underdorf
Seebad
Räckholtere
Pfaffewise
Schlossbärg Stadel
Räckholtere
Huebzälg
Industriegebiet
Tüüfelsbrüggli
Undere Beffert
Chorb
Haldestrooss
Hootschwiilerhau
Morrüti
Hinderloo
Scharfenegg
Sonnmatt
Holz
Tobelmühle
Eichhof
Gemmertshausen
Holzenstein
Schlossberg
Aach
Spitz
Riederen
Straubenhaus
Hotterdingen
Romanshorn
Amtliche Vermessung: Stand Mai 2019, nrp ingenieure ag
¹0 500100 200 300 400m
W2
W3
W4
AG
AI
GH
WA2
WA3
WA4
K
oeBA
Fh
TF
H
Vf iB
Wohnzone zweigeschossiger Erscheinung
Wohnzone dreigeschossiger Erscheinung
Wohnzone viergeschossiger Erscheinung
Arbeitszone Gewerbe
Arbeitszone Industrie
Gewerbezone Hafen
Wohn- und Arbeitszone zweigeschossiger Erscheinung
Wohn- und Arbeitszone dreigeschossiger Erscheinung
Wohn- und Arbeitszone viergeschossiger Erscheinung
Kernzone
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Freihaltezone
Touristik- und Freizeitzone
Hafenzone
Verkehrsflächen innerhalb der Bauzone
Landwirtschaftszonen
Lw Landwirtschaftszone
Ls
Ns
NsWa
NsGe
Landschaftsschutzzone
Naturschutzzone
Naturschutzzone im Wald
Naturschutzzone im Gewässer
Schutzzonen (ausserhalb der Bauzonen)
Vf aB
weitere Zonen ausserhalb der Bauzonen
Verkehrsflächen ausserhalb der Bauzone
Bauzonen
Legende
Überlagernde Zonen
Gefahrenzone
Lärmvorbelastete Zonen gemäss LSV
Zone mit publikumsorientierter Erdgeschossnutzung
Zonen mit Gestaltungsplanpflicht neu
Zonen mit Gestaltungsplanpflicht aufheben
Besondere Anforderungen Erdgeschosse
GF
PE
GP
EG
ZonenplanInformationsplan (nur Änderungen dargestellt)
Projekt Nr. 077.3.005 / AM
1:5'000
21. April 2020
Hinweise
Wald
Gewässer
Wa
Gw ERWÄGUNGEN
9
mit direktem Seeanstoss entwickelt werden. Mit der zentralen Lage direkt an der Innen-stadt und am Bahnhof ist dieses Areal bes-tens mit dem öffentlichen Verkehr erschlos-sen. Es bildet eine zweckmässige Ergänzung der Romanshorner Innenstadt und hilft mit, diese stärker mit dem Seeufer und dem See zu verbinden.
Die Zonenänderung des Hafenparks ist die einzige grössere Umzonung innerhalb der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ). Aufgrund dieser Umzonung von ca. 17'500 Quadratmetern Industriezone in die Kern-zone vergrössern sich die WMZ von Ro-manshorn um rund 12'000 Quadratmeter. Mit einer gemeindespezifischen Auslastung der WMZ von rund 100 Prozent sind zwar die Voraussetzungen für eine Vergrösserung der WMZ gemäss Festsetzung 1.4 A des kan-tonalen Richtplans im Generellen nicht gege-ben. Jedoch entspricht die Umzonung einer strategisch zweckmässig gelegenen, weitge-hend überbauten Bauzone, die bislang nicht zu den WMZ gezählt wurde. Diese Bedin-gung lässt, gemäss Beschluss im kantonalen Richtplan, eine Abweichung von der genann-ten Vorgabe zu.
Die sich heute dort befindenden Unterneh-men, welche einen starken identitätsstiften-den Charakter für Romanshorn haben, steht eine Bestandesgarantie zu. Aufgrund der Schaffung der Gewerbezone Hafen und der Anpassung in diesem Gebiet, erhalten auch die Werften Potenzial, um den Standort zu festigen und sich zu entwickeln. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde die Freihal-tezone im Hafenpark zugunsten der Gewer-bezone Hafen etwas reduziert.
2d. Höhere Häuser und Hochhäuser:Für den Umgang mit höheren Häusern und Hochhäusern stehen der Stadt Romanshorn
verschiedene Grundlagen zur Verfügung. So wurde insbesondere in der Hochhaus-studie vom 19. Mai 2010, aber auch in wei-teren Konzepten, die Thematik des höheren Bauens abgehandelt. Im Richtplan sind die entsprechenden Absichten festgehalten; mit der Rahmennutzungsplanung sollen nun die grundeigentümerverbindlichen Grundlagen geschaffen werden.
Aach
Aach
Meilebach
Bodensee
Aach
Aach
Aach
Bodensee
Bodensee
Dorfbach
Aach
Dorfbach
Tobelmülibach
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1
22
4
3
Schibliszelgstrasse
Schibliszelgstrasse
Alte Amriswilerstrasse
Schibliszelgstrasse
Rom
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rass
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Waldhofstrasse
Feldstandstrasse
Neustrasse
Steinhaldenweg
Neustrasse
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Bahnhofstrasse
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Amriswilerstrasse
Amriswilerstrasse
Amriswilerstrasse
Bachweg
Reckholdernstrasse
Sonnmattstra
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Kastaudenstrasse
Im H
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Egna
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Hinterlohstrasse
Badstrasse
Hofstrasse
Alpsteinstrasse
Säntisstrasse
Centralstra
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Friedrichshafnerstrasse
Frie
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sse
Fried
richs
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erst
rass
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Alleestrasse
Neuhofstrasse
Hafenstrasse
Bankstrasse
Hafenstrasse
Obere Neustrasse
Rislenstrasse
Loch
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rass
e
Berglistrasse
Stra
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eg
Hofw
iesenstrasse
Sonn
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g
Oberhäusernstrasse
Herliszelgstrasse
Sonnenrain
Badstrasse
Schibliszelgstrasse
Sternenstrasse
Steinhaldenweg
Stadelstrasse
Neustrasse
Sonnenhofstrasse
Scheffelstrasse
Kreuzstrasse
Spielgasse
Kreuzlingerstrasse
Arbonerstrasse
Rehweid
strass
e
Im Sonnenfeld
Aaheggstrasse
Rainstrasse
Sonnmattstrasse
Grü
naus
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3200
889
3242
3241
1813
3243
996
2640
2464
892891
3246
611
3105
1684
2525
3096
1107
3234
218220
3235
3216
3250
3251
3252
3253
3249
3254
1976
2156
2090
(2750)
3255
1429
2600
3172
846
2789
620
3236
3232
1808
989
3256
3258
3260
1623
2145
668
3261
3262
65
3182
2580
997
3175999
933
2755
3245
932
2513
1822
3266
2050
(2739)
3208
32693270
2785
277
3271
3272
1004
89
2786
3113
700
647
3247
734
3273
3226
3237
1696
1648
3042
3267
2241
1163
3248
3274
3115
31523153
32393275
1161
1162
3276
322532243223
1645
1905
1793
32772556
32443207
3278
3279
3087
3280
3190
1694
3281
3282
2805
2804
3283
3285
3286
2495
2494
2496
2418
2756
939
3263
2411
7252595
2540
(3585)
2599
3289
567
379
2189
1711
28022538
68
3292
3259
31713323
3257
3325
2950
3307
3324
1446
77
33273169
2747 3328
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3332
3334
3138
1917
3337
3344
362
572
3345
1977
1884
2697
(3587)
344
2783
3293
3290
3322
33423333
2146
3347
3335
3354 3355
3154
3326
155
2434
2782
2434
3220
3219
3351
1007
59
2097
513
514
28922891
3321
3078
2412
335233503348
33491010
33203319331833173316
33153306
330533043303
33023301 3314
33133312
33113310
33093308
3300329932983297329632953294
2294
2803
3356
3340
3188
3339
3204
225
3288
3343
2872
3126
766
(2996)
(2996)
(2996)
(2996)
(2996)2912
2908
3357
1713
327
699
1927 3359
10
3360
2790
23402507
899
427
2781
3361
3164
2197
33623363
3366
3336
3338
3341
2737
1557
1560
3268
823
3144
2154
3368
1646
321
328
2232
1721
3369
701
2211
857
1668
968
2515
3287
1425
3370
798799
141
324
319
2837
2825
418
476
281
683
850
608
2010
2514
1032
2330
2501
2661
1622
1773 724
47
1420
1322
1683
2283
2021
1025
842
843
703
2359
106
3146
904
397
1699
2408
3018
355
1587
2767
3382
425
3383
3384
3003
55
54
446
3079
1811
2925
1412
1407
2505
858
1459
(358
6)
322
2740
509
2498
2293
(2293)
(2294)
(2295)2429
1166
1847
1231
1338
3046
1515
1482
1487
1616
3040
3042
1731
1704
1715
1344
1541
(3583)
(2749)
(2751)
1991
1763
221
3084
400
352
2978
3291
2741
417
2441
2742
430
2009
4801837
3031
477
489
645
524
3025
619
640
3021
599
609
2072
669
675
671
651
657
715
3004
729
2481755
791
795
2462
3240
841
2674
897
1962
921
629
900
1771
3192
9462419
1809
964
2873
954
970
972
2706
984
24662188
2225
3023
2337
23251981
1980
3233
31673166
3162
3161
987
1969
1026
2328
3121
2527
167
3088
1063
2491
3012
2400
2729
2848
2279
2404
2402
2547
2533
23752377
240524772476
3353
2472
1127
1123
23582274
2800
2332
1820
1202
1211
1354
1304
1308
1309
1350
1319
1334
1337
14611460 1462
2233
1496
1499
1515
1750
3047
1583
1599
1541
1679
1808
1707
(2925)
1752
1994
27142713
2699
2946(3375)
1346
1710
2175
22452244
1986
2007
30682155
1970
1685
1747
1663
2810
1672
2484
1664
3033
3034
2771 1621
1614
1426
1423
1419
1814
1493
2579
2550
1279
2132
1285
1139
30093008
1619
3386
3386
1666
1661
1151
1068
3387
2511
2644
1863
3346
125
3379
3378
3377
3371
822
3183
2362
548
165
1109
1116
3388
2499
2563
38
123
3381
16623389
293
2297
991
2708
2522
2487
3364
3365
228
916
2056
1479
3390
201
1860
3133
1653
3199
1667
15651566
139
2758
2044
2777
2776
3358
(3589)
2157
777
2641
2597
3392
174176
177
500
3394
353
3016
1514
3396
3395
13523397
3065
18393398
3367
187
2410
32843399
1649
3038
1571
3037
3400
222
3403
2753
3404
3215
1066
(1)(2)(3)(4)
(7)(6)(5)
3401
3402
3405
2879
2195 1138
613
3393
24323406
2759
936
3372
3374
3373
3380
3375
3376
704
3210
3391
2142
3385
2233407
1964
626
2
1. Zonen des Baugebietes
Festlegungen
2. Zonen des Nichtbaugebietes
3. Überlagernde Zonen
4. Weiterer Inhalt
Zonenplanänderungen
Hinweise
H Hafenzone
FamiliengartenzoneFg
T Touristikzone
GartenbauzoneGb
E Erholungs- und Grünzone
WeilerzoneWz
Oe B
I
G
WG3
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Industriezone
Gewerbezone
Wohn- und Gewerbezone dreigeschossiger
WG2
K
W3
W2b
W2a
WS
Wohn- und Gewerbezone zweigeschossiger
Kernzone
Wohnzone dreigeschossiger Erscheinung
Wohnzone zweigeschossiger Erscheinung mit höherer Baudichte
Wohnzone zweigeschossiger Erscheinung mit
Wohnzone Seeufer
Wa
Lw bN Landwirtschaftszone für besondere Nutzung gemäss Art. 16a Abs. 3 des Bundesgesetzes
Wald
Landschaftsschutzzone
Ns
Ls
Lw
Naturschutzzone
Landwirtschaftszone
Zone archäologischer FundeAF
BaumschutzzoneBs
G-P Gestaltungsplanpflicht
OrtsbildschutzzoneOs
Abgrenzung Wald-Bauzone(massgebend ist der bezeichnete Waldfeststellungsplan)
Lärmvorbelastete Gebiete
Eingedoltes Gewässer
Gewässer
Verkehrsfläche
Gemeindegrenze
Riederzelg vom 22.04.2003 Entscheid DBU Nr. 33Neuhofstrasse (Alpinamed) vom 06.02.2004 Entscheid DBU Nr. 19Weitenzelg vom 09.03.2004 Entscheid DBU Nr. 31Reckholdernstrasse - Wiesentalstrasse vom 16.04.2004 Entscheid DBU Nr. 44Friedhofallee vom 30.11.2005 Entscheid DBU Nr. 112Radwäg - Kreuzlingerstrasse vom 29.03.2007 Entscheid DBU Nr. 31Hofstrasse - Gärtliszelg vom 23.07.2007 Entscheid DBU Nr. 60Säntis Süd vom 15.10.2007 Entscheid DBU Nr. 78Neuhofstrasse vom 26.01.2009 Entscheid DBU Nr. 9Säntis Süd II vom 3. August 2009 Entscheid DBU Nr. 60Schlossberg vom 21. Dezember 2010 Entscheid DBU Nr. 90Heilpädagogisches Zentrum vom 10. Juni 2011 Entscheid DBU Nr. 40Holzenstein vom 07.08.2012 Entscheid DBU Nr. 65Güterschuppenareal vom 20.02.2013 Entscheid DBU Nr. 12
Zonenplan
M 1:5'000
Stand Januar 2017Zonenplanrevision vom 7. August 2001, RRB 644
über die Raumplanung
W4 Wohnzone viergeschossiger Erscheinung
Areal Fatzer Salmsacherstrasse vom 06.12.2016 Entscheid DBU Nr. 61Strittmatter Partner AG www.strittmatter-partner.ch | [email protected]
T 071 222 43 43 | F 071 222 26 09
Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen
442\805\zb\Zonenplan rechtskräftig\Ausgabe\ZP_Rhorn_180108.dwg, Wo-hon/Ibu
Daten der amtlichen Vermessung LV95 Januar 2018
Dieser Plan dient der nicht rechtsverbindlichen Information. Die gültigenOriginalpläne können auf dem Bauamt eingesehen werden.
niederer Baudichte
Erscheinung
Erscheinung
Aa-Egg
Aa-Egg
Holzgass
Hueb
Eigeheim
Seebad
Hafen
Bahnhof
Neuhus
Wiitezälg
Inseli
Huebzälg
Huebzälg
Industriegebiet
Aa-Egg
Seepark
Hof
Halde
Halde
Groosswis
Gesserüüti
Gapf
Fuchsloo
Eigeheim
Cholisloch
Chlosterholz
Aachwise
Underi Eierle
Oberdorf
Oberi Eierle
Halde
Stuude
Obere Beffert
Buuschache
SchibliszälgTeggersbode
Holzbeffert
Spitz
BitziAacherwinggel
Uuslass
Groosswis
Ärbedinge
Iifang
Garte
Chastbiffert
Mittliszälg
Aachlezälg
Schützewise
Holzwise
Sportplatzwis
Waldwise
Romiszälg
Schiibestand
Holzwis
Riederezälg
Hindere Brune
Tübach
Beffert
Seebligg
Zebra
Eeremosweier
Underi Riederzälg
Wiigarte
Romis
Neuwald
Zälg
Mittelhofe
Oberhofe
Rooti Wis
Loche
Ziil
Meile
Schiibehau
Pfaffewis
Privatwald
Stelli
Weidhau
Waldschenke
Spitzerhau
Neuwis
Wiitezälg
Hueb
Kastuude
Industriegebiet
Hinderloo
Underdorf
Alti Lantstrooss
Underdorf
Inseli
SchiibestandHolzgass
Grund
Cheerwise
Püüt
Bach
Räckholtere
RadwägBach
Underdorf
Seebad
Räckholtere
Pfaffewise
Schlossbärg Stadel
Räckholtere
Huebzälg
Industriegebiet
Tüüfelsbrüggli
Undere Beffert
Chorb
Haldestrooss
Hootschwiilerhau
Morrüti
Hinderloo
Scharfenegg
Sonnmatt
Holz
Tobelmühle
Eichhof
Gemmertshausen
Holzenstein
Schlossberg
Aach
Spitz
Riederen
Straubenhaus
Hotterdingen
Romanshorn
Amtliche Vermessung: Stand Mai 2019, nrp ingenieure ag
¹0 500100 200 300 400m
W2
W3
W4
AG
AI
GH
WA2
WA3
WA4
K
oeBA
Fh
TF
H
Vf iB
Wohnzone zweigeschossiger Erscheinung
Wohnzone dreigeschossiger Erscheinung
Wohnzone viergeschossiger Erscheinung
Arbeitszone Gewerbe
Arbeitszone Industrie
Gewerbezone Hafen
Wohn- und Arbeitszone zweigeschossiger Erscheinung
Wohn- und Arbeitszone dreigeschossiger Erscheinung
Wohn- und Arbeitszone viergeschossiger Erscheinung
Kernzone
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Freihaltezone
Touristik- und Freizeitzone
Hafenzone
Verkehrsflächen innerhalb der Bauzone
Landwirtschaftszonen
Lw Landwirtschaftszone
Ls
Ns
NsWa
NsGe
Landschaftsschutzzone
Naturschutzzone
Naturschutzzone im Wald
Naturschutzzone im Gewässer
Schutzzonen (ausserhalb der Bauzonen)
Vf aB
weitere Zonen ausserhalb der Bauzonen
Verkehrsflächen ausserhalb der Bauzone
Bauzonen
Legende
Überlagernde Zonen
Gefahrenzone
Lärmvorbelastete Zonen gemäss LSV
Zone mit publikumsorientierter Erdgeschossnutzung
Zonen mit Gestaltungsplanpflicht neu
Zonen mit Gestaltungsplanpflicht aufheben
Besondere Anforderungen Erdgeschosse
GF
PE
GP
EG
ZonenplanInformationsplan (nur Änderungen dargestellt)
Projekt Nr. 077.3.005 / AM
1:5'000
21. April 2020
Hinweise
Wald
Gewässer
Wa
Gw
Abbildung 4 Festlegung und Ausdehnung der Gewerbezone Hafen (oben: Zonenplan 2001; unten: Zonenplan 2020)
10
^
^
^
¹0 500100 200 300 400m
Amtliche Vermessung LV95: Stand Mai 2019, NRP Ingenieure AG
Geschosszahlen und Höhenmasse
bis 3 Vollgeschosse *
bis 4 Vollgeschosse, partiell bis 2 zusätzliche Voll-geschosse bis maximal 20 m Gesamthöhe möglich
bis 2 Vollgeschosse *
bis 1 Vollgeschoss *
Öffentliche Nutzungen mit funktionellmassgeschneiderten Höhenmassen
Erhaltenswerte Ensembles mit städtebaulichmassgeschneiderten Höhenmassen
* städtebaulich begründet partiell 1 zusätzliches Voll-geschoss (max. 3.20 m zusätzliche Höhe) möglich
Baute mit Spezialanforderungen^
bis 4 Vollgeschosse, partiell bis 3 zusätzliche Voll-geschosse bis maximal 25 m Gesamthöhe möglich
bis 4 Vollgeschosse, partiell bis 4 zusätzliche Voll-geschosse bis maximal 30 m Gesamthöhe möglich
Abbildung 5 Geschosszahlen und Höhenmasse zu höheren Häusern und Hochhäusern (Baureglement 2020)
Im Rahmennutzungsplan werden keine Bau-zonen mit mehr als vier Geschossen bzw. 17 Metern Gesamthöhe festgelegt. Indessen wird im Anhang B des Baureglements durch entsprechend farblich markierte Flächen be-zeichnet, wo höhere Gebäude errichtet wer-den können, sofern alle Massnahmen der Qualitätssicherung erfüllt und die notwendi-gen Planungsinstrumente rechtskräftig sind. Der Anhang B bezieht sich dabei auf Art. 38 des Baureglements zu den Bestimmun-gen zu den höheren Häusern und Hochhäu-sern. Im Baureglement wird explizit festge-
legt, dass die Bestimmungen in Anhang B die Grundlage für die städtebaulichen und architektonischen Anforderungen an die Bau-reife von Gestaltungsplänen bilden. Mit die-ser Regelung hat der Stadtrat ein Instrumen-tarium geschaffen, welches höhere Häuser oder Hochhäuser nicht von vornherein zu-lässt, sondern diese in konkret bezeichneten Bereichen an das Erfordernis eines Gestal-tungsplans knüpft. Die städtebaulichen und architektonischen Qualitäten können damit gesichert werden. Im Umkehrschluss bedeu-tet das Festlegen von Arealen und Orten, wo
ERWÄGUNGEN
11
höhere Gebäude ermöglicht werden können, aber auch, dass höhere Häuser und Hoch-häuser ausserhalb der dafür in der Karte im Anhang B bezeichneten Festlegungen nicht zulässig sind.
2e. Gefahrenzone:Die Umsetzung der Gefahrenkarte in die Ge-fahrenzone erfolgte im Rahmen eines Son-derprojekts. Die detaillierte Auseinanderset-zung wurde in einem Grundlagenbericht zur Umsetzung der Gefahrenzonen erarbeitet. Mit der Ausscheidung der Gefahrenzone im Zonenplan der Stadt Romanshorn wird die in § 20 PBG verlangte planungsrechtliche Umsetzung, der seitens des Kantons erstell-ten Naturgefahrenkarte, erfüllt. Die grundei-gentümerverbindliche Festsetzung der von einer Naturgefahr betroffenen Areale bildet die Grundlage für die erhöhten Bewilligungs-anforderungen gemäss § 21 PBV.
2f. Besondere Anforderungen Erdgeschoss:Mit der Zonenüberlagerung soll entlang der Bahnhofstrasse, einem Teil der Alleestrasse und der Hafenstrasse die Ansiedlung von Ge-werbenutzungen in den Erdgeschossen ge-fördert werden.
2g. Zone mit publikumsorientierter Erdge-schossnutzung:Mit der Zonenüberlagerung für publikums-orientierte Erdgeschossnutzung kann in den zentralen Bereichen der Innenstadt die At-traktivität gefördert werden. Die Zonenüber-lagerung ist auf die wesentlichen Strassen-züge der Innenstadt, auf die Bahnhofstrasse, die Alleestrasse, die Bankstrasse und die Ha-fenstrasse beschränkt.
2h. Kapazität:Aufgabe der Kommunalplanung ist es, ei-nerseits aufzuzeigen, dass mit den vorgese-henen raumplanerischen Massnahmen die
Zielgrössen der Bevölkerungsentwicklung er-reicht werden können. Anderseits ist nachzu-weisen, dass insbesondere der Rahmennut-zungsplan den seitens des Bundesrechts und des kantonalen Richtplans gesteckten Rah-men nicht überschreitet.
Aufgrund des Verzichts auf grössere Ein- und Auszonungen bleibt die Bauzonenfläche des neuen Zonenplanes mit 198,7 ha gegenüber dem rechtskräftigen Zonenplan (197,4 ha) praktisch unverändert. Unter Berücksichti-gung der Verdichtungsvorgaben seitens des kantonalen Richtplanes und der Überbauung der Baulandreserven erhöht sich die Kapazi-tät von heute 12'600 auf rund 14'270 Raum-nutzer (Einwohner + Beschäftigte) bis 2030, respektive rund 14'500 Raumnutzer bis im Jahr 2040. Die Zielvorgabe des Kantons, den Zonenplan auf rund 14'200 Raumnut-zer (bis 2030) zu dimensionieren, kann damit ohne grössere Einzonungen erfüllt werden. Der Zonenplan deckt den Kapazitätsbedarf der Raumnutzer für die nächsten 10 bis 15 Jahre. Für eine Entwicklung auf bis zu 15'100 Raumnutzer innerhalb der WMZ, wie dies der kantonale Richtplan für das Jahr 2040 vorsieht, wird das im Zonenplan vorgese-hene Baulandangebot aber wahrscheinlich nicht ausreichen.
In der vorstehend erwähnten Bauzonenfläche ist die bisherige Weilerzone noch unter den kapazitätsrelevanten Bauzonen aufgeführt. Das Ergebnis der derzeit auf Kantonsebene laufenden Diskussionen um eine dringliche Verordnung über die Kleinsiedlungen ist noch offen. Auf Gemeindeebene besteht bei der Rahmennutzungsplanung keine Handlungs-freiheit, da die Entscheidkompetenz beim Kanton liegt.
12
3. Einschätzung des Stadtrates
Die übergeordnete Gesetzgebung stellt hohe Anforderungen an die Rahmennutzungspla-nung der Stadt. Dabei sind insbesondere der Ausdehnung des Baugebietes mit der neuen gesetzlichen Grundlage starke Schranken ge-setzt. Das Siedlungsgebiet soll, unter Berück-sichtigung der angemessenen Wohnquali-tät, nach innen entwickelt werden. Nachdem auf Bundes- und auf kantonaler Ebene die Zielsetzungen gesetzlich umgesetzt wurden, können mit dem Rahmennutzungsplan die Verdichtungsziele nun auch auf kommuna-ler Ebene grundeigentümerverbindlich fest-gelegt werden.
Die Rahmennutzungsplanung 2020 berück-sichtigt die Grundsätze und Ziele der Raum-planung, in dem sie einen haushälterischen Umgang mit dem Boden sicherstellt. Mit den neuen Bestimmungen wird die geord-nete und situationsgerechte Entwicklung des Siedlungsgebietes von Romanshorn sicher-gestellt. Veränderungen des Baugebietsum-fangs beschränken sich auf kleinere Arron-dierungen an den Siedlungsrändern und halten so den Auftrag ein, geeignetes Kultur-land zu sichern. Mit der Einführung der Grün-flächenziffer können zudem innerhalb des Siedlungsgebietes weitere Grünflächen ge-sichert werden. Dabei ist festzuhalten, dass die massgebenden Bestimmungen fein aufei-nander abgestimmt sind und ein stringentes Ganzes im Sinn der Allgemeinheit und der Stadt Romanshorn ergeben.
Mit der Genehmigung der vorstehenden Grundlagen erhält die Stadt Romanshorn zeitgemässe Planungsinstrumente, welche
die Planungsziele berücksichtigen und den gesetzlichen Anforderungen genügen. Mit dem neuen Rahmennutzungsplan erhält die Stadt Romanshorn zudem die Grundlage, die angestrebten Entwicklungsziele in der Innenstadt, im Hafenpark und in den weite-ren Entwicklungsschwerpunkten umzusetzen. Ebenso können die weiteren Planungen und die räumliche Entwicklungsstrategie weiter-verfolgt werden. Mit dem Rahmennutzungs-plan werden die Weichen gestellt, die Stadt Romanshorn zukunftsfähig und zukunftsge-richtet weiterzuentwickeln. Die neuen Bestim-mungen treten nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Weitere InformationenDas Baureglement 2020 finden Sie im An- hang. Zudem können das Baureglement und der Zonenplan über die Webseite www.romanshorn.ch/rahmennutzungsplan eingesehen und bezogen werden. Falls Sie weitere, detailliertere Unterla-gen wünschen, wenden Sie sich bitte an die Bauver waltung (058 346 83 70 oder [email protected]).
5. Mai 2020 Stadtrat Romanshorn
EINSCHÄTZUNG
Antrag
Der Stadtrat beantragt an der ausse-rordentlichen Gemeindeversammlung dem revidierten Rahmennutzungsplan mit Zonenplan und Baureglement zu-zustimmen.
13
Bauverwaltung Bahnhofstrasse 13, 8590 Romanshorn Telefon +41 58 346 83 70 [email protected], www.romanshorn.ch
BAUREGLEMENT
Vom Stadtrat für die kantonale Vorprüfung und für die öffentliche Information und Mitwirkung verabschiedet am 21. November 2017
Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin
Öffentliche Information und Mitwirkung vom 12. Januar bis 12. März 2018
Öffentliche Auflage vom 6. März 2020 bis 25. März 2020
Von der Gemeindeversammlung erlassen am
Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. vom
Vom Stadtrat in Kraft gesetzt am
Bauverwaltung Bahnhofstrasse 13, 8590 Romanshorn Telefon +41 58 346 83 70 [email protected], www.romanshorn.ch
BAUREGLEMENT
Vom Stadtrat für die kantonale Vorprüfung und für die öffentliche Information und Mitwirkung verabschiedet am 21. November 2017
Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin
Öffentliche Information und Mitwirkung vom 12. Januar bis 12. März 2018
Öffentliche Auflage vom 6. März 2020 bis 25. März 2020
Von der Gemeindeversammlung erlassen am
Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. vom
Vom Stadtrat in Kraft gesetzt am
INHALTSVERZEICHNIS
2
I Allgemeine Bestimmungen ................................................................3
II Zonenvorschriften ..............................................................................4
A Allgemeines .......................................................................................4
B Bauzonen ...........................................................................................7
C Landwirtschaftszonen ......................................................................11
D Schutzzonen ....................................................................................11
E Überlagernde Zonen ........................................................................12
III Bauvorschriften ................................................................................14
A Massvorschriften ..............................................................................14
B Ausstattung ......................................................................................14
C Weitere Bauvorschriften ...................................................................16
IV Gestaltungsvorschriften ...................................................................18
A Allgemeine Vorschriften ...................................................................18
B Umgebungsgestaltung .....................................................................19
V Übergangs- und Schlussbestimmungen ..........................................20
VI Anhänge ...........................................................................................21
A Skizzen zur Masstabelle (Art. 5) ......................................................21
B Höhenmasse zu höheren Häusern und Hochhäusern (Art. 38) .......22
I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
3
Die Politische Gemeinde Romanshorn (nachfolgend Stadt) erlässt, gestützt auf § 4 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) und § 10 des kantona-len Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG),das nachstehende Baureglement.
Art. 1 Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit dem Zonenplan, ergänzend zu den Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen sowie den Schutz von Natur- und Kulturobjekten für das gesamte Gebiet der Stadt.
Art. 2 1 Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgaben-bereich der Stadt liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, obliegen dem Stadtrat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Pla-nungs- und Baugesetzes und entscheidet mit Ausnahme der in Absatz 2 er-wähnten Fälle. 2 Der Stadtrat überträgt die folgenden Aufgaben und Befugnisse an die Bau-kommission:
a) Verhandlung, Vorbereitung und Vollzug aller Geschäfte, die Baupoli-zeifragen betreffen;
b) Zuständigkeit für Baubewilligungsverfahren als oberste Gemeindebe-hörde im Sinne von § 28 Ziff. 1 VRG über Gesuche ohne grundsätzli-che Bedeutung oder bei klarer Rechtslage, sofern keine Einspracheerhoben wurde;
c) Delegation von vorbereitenden Aufgaben an die Bauverwaltung.3 Der Stadtrat, die Baukommission und die eingesetzten Organe sind jeder-zeit berechtigt, zur Handhabung der baupolizeilichen Vorschriften Grundstü-cke, Gebäude und Baustellen zu betreten. 4 Zur Vorbereitung und Durchführung von Planungsmassnahmen kann der Stadtrat besondere Kommissionen bilden und aussenstehende Fachleute bei-ziehen.
Art. 3 Der Präsident der Baukommission ist befugt, in dringenden Fällen, gestützt auf § 115 PBG, verbindliche, einstweilige, baupolizeiliche Anordnungen zu treffen.Diese sind innert 20 Tagen durch die Baukommission zu überprüfen.
Zweck
Zuständigkeit
Dringliche Anordnung
I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
3
Die Politische Gemeinde Romanshorn (nachfolgend Stadt) erlässt, gestützt auf § 4 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) und § 10 des kantona-len Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG),das nachstehende Baureglement.
Art. 1 Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit dem Zonenplan, ergänzend zu den Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen sowie den Schutz von Natur- und Kulturobjekten für das gesamte Gebiet der Stadt.
Art. 2 1 Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgaben-bereich der Stadt liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, obliegen dem Stadtrat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Pla-nungs- und Baugesetzes und entscheidet mit Ausnahme der in Absatz 2 er-wähnten Fälle. 2 Der Stadtrat überträgt die folgenden Aufgaben und Befugnisse an die Bau-kommission:
a) Verhandlung, Vorbereitung und Vollzug aller Geschäfte, die Baupoli-zeifragen betreffen;
b) Zuständigkeit für Baubewilligungsverfahren als oberste Gemeindebe-hörde im Sinne von § 28 Ziff. 1 VRG über Gesuche ohne grundsätzli-che Bedeutung oder bei klarer Rechtslage, sofern keine Einspracheerhoben wurde;
c) Delegation von vorbereitenden Aufgaben an die Bauverwaltung.3 Der Stadtrat, die Baukommission und die eingesetzten Organe sind jeder-zeit berechtigt, zur Handhabung der baupolizeilichen Vorschriften Grundstü-cke, Gebäude und Baustellen zu betreten. 4 Zur Vorbereitung und Durchführung von Planungsmassnahmen kann der Stadtrat besondere Kommissionen bilden und aussenstehende Fachleute bei-ziehen.
Art. 3 Der Präsident der Baukommission ist befugt, in dringenden Fällen, gestützt auf § 115 PBG, verbindliche, einstweilige, baupolizeiliche Anordnungen zu treffen.Diese sind innert 20 Tagen durch die Baukommission zu überprüfen.
Zweck
Zuständigkeit
Dringliche Anordnung
II ZONENVORSCHRIFTEN
4
A Allgemeines
Art. 4 Im Rahmennutzungsplan, welcher die beiden Pläne «Zonenplan» und «Schutzplan» umfasst, wird das Gemeindegebiet folgenden Zonen zugewie-sen1:
Bauzonen W1 Wohnzone eingeschossiger Erscheinung (§ 5 PBV) W2 Wohnzone zweigeschossiger Erscheinung (§ 5 PBV) W3 Wohnzone dreigeschossiger Erscheinung (§ 5 PBV) W4 Wohnzone viergeschossiger Erscheinung (§ 5 PBV)
AG Arbeitszone Gewerbe AI Arbeitszone Industrie GH Gewerbezone Hafen AGb Arbeitszone Gartenbau
WA2 Wohn- und Arbeitszone zweigeschossiger Erscheinung (§ 7 PBV) WA3 Wohn- und Arbeitszone dreigeschossiger Erscheinung (§ 7 PBV) WA4 Wohn- und Arbeitszone viergeschossiger Erscheinung (§ 7 PBV) Wz Weilerzone (§ 6 PBV)
K Kernzone (§ 7 PBV)
oeBA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (§ 9 PBV)
Fh Freihaltezone (§ 10 PBV)
TF Touristik- und Freizeitzone H Hafenzone KG Kleingartenzone Vi Verkehrsfläche innerhalb der Bauzone (ohne Bahn)
Landwirtschaftszonen Lw Landwirtschaftszone (§ 11 PBV)
1 Zonenkatalog gemäss Beilage 2.4 der Erläuterungen zum PBG vom 2. Juni 2015.
Zoneneinteilung
II ZONENVORSCHRIFTEN
5
Schutzzonen (ausserhalb der Bauzonen) Ls Landschaftsschutzzone (§13 PBV) Ns Naturschutzzone (§ 14 PBV) NsWa Naturschutzzone im Wald NsGe Naturschutzzone im Gewässer
Überlagernde Zonen AF Zone für archäologische Funde (§ 18 PBV) Os Ortsbildschutzzone (§ 19 PBV) Bs Baumschutzzone GF Gefahrenzone (§ 21 PBV)
Lärmvorbelastete Zonen gemäss LSV GP Zonen mit Gestaltungsplanpflicht (§ 20 PBV) EG besondere Anforderungen Erdgeschoss PE Zone mit publikumsorientierter Erdgeschossnutzung
II ZONENVORSCHRIFTEN
5
Schutzzonen (ausserhalb der Bauzonen) Ls Landschaftsschutzzone (§13 PBV) Ns Naturschutzzone (§ 14 PBV) NsWa Naturschutzzone im Wald NsGe Naturschutzzone im Gewässer
Überlagernde Zonen AF Zone für archäologische Funde (§ 18 PBV) Os Ortsbildschutzzone (§ 19 PBV) Bs Baumschutzzone GF Gefahrenzone (§ 21 PBV)
Lärmvorbelastete Zonen gemäss LSV GP Zonen mit Gestaltungsplanpflicht (§ 20 PBV) EG besondere Anforderungen Erdgeschoss PE Zone mit publikumsorientierter Erdgeschossnutzung
II ZONENVORSCHRIFTEN
6
Art. 5 Zonen-art
Grenz- abstanda)
Gesamt-
(GH)
höhe Fassa-denhöhea)
(FH)
Gebäu-delängea)
Grün-flächen-ziffer (GZ)a)
Empfind-lichkeits-stufe (ES)b)
klein gross max. max. max. min. [m] [m] [m] [%] [m] [m]
W1 6 -- 5.00 18.00 75 II 8.00 W2 4 6 11.50 8.00 30.00 50 II W3 5 10 14.00 11.00 40.00 45 II W4 6 -- 16.50 13.50 40.00 40 II AG 4 -- 15.00 15.00 60.00 10 III
AI2) 4 -- 17.00 17.00 100.00 10 IV
GH 4 -- 15.00 15.00 60.00 10 III AGb 5 -- 6.00 100.00 20 III 8.00 WA2 4 6 12.00 8.00 35.00 40 III WA3 5 10 15.00 11.00 40.00 30 III WA4 5 10 16.50 13.50 40.00 20 III Wz 4 -- 12.00 8.00 35.00 40 III
K1) 3 -- -- 13.50 -- -- III
oeBA 4 -- 17.50 14.00 -- -- III Fh 3 -- 5.00 20.00 -- II 8.00 TF 3 -- 15.00 11.00 60.00 -- III
H1) 3 -- -- 13.00 -- -- III
KG 2.50 -- III 3.50 Lw 5 -- 15.00 10.50 50.00 -- III
Bemerkungen: 1) Es bestehen Gestaltungsrichtpläne2) In der Arbeitszone Industrie gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung (W undWA) ein Grenzabstand von 8 m.Erläuterungen:a) Definitionen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmoni-
sierung der Baubegriffe (IVHB; 700.2)b) gemäss Art. 43 Abs. 1 Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41)
Masstabelle
II ZONENVORSCHRIFTEN
7
B Bauzonen
Art. 6 1 Wohnzonen umfassen nach § 5 PBV Gebiete, die für das Wohnen be-stimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnver-hältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zuläs-sig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 2 Innerhalb der Zone W1 gilt nur die offene Bauweise; in allen anderen Wohnzonen die offene und halboffene Bauweise. 3 In der Wohnzone W1 soll durch die Bauweise und die Bepflanzung sicher-gestellt werden, dass vom Seeweg möglichst eine freie Sicht auf den See ge-währleistet ist. 4 Die Wohnzone W2 dient einer Bebauung mit Wohnbauten. 5 Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Reiheneinfamili-enhäusern mit mindestens 2 Vollgeschossen. 6 Die Wohnzone W4 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Vollgeschossen.
Art. 7 1 Die Weilerzone umfasst nach § 6 PBV Gebiete, die der gemischten bauli-chen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild ein-zuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienst-leistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 2 Es gilt die offene und halboffene Bauweise. 3 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Stadtrat, zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen, Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Der Stadtrat holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein.
Art. 8 1 Wohn- und Arbeitszonen umfassen nach § 7 PBV Gebiete, die der ge-mischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbe-triebe sowie Mischbauten. 2 Ein-, Doppelein- oder Reiheneinfamilienhäuser sind nicht zulässig. 3 Die Wohn- und Arbeitszone WA3 dient einer baulichen Nutzung mit min-destens 2 Vollgeschossen. 4 Die Wohn- und Arbeitszone WA4 dient einer baulichen Nutzung mit min-destens 3 Vollgeschossen.
Wohnzonen W
Weilerzone Wz
Wohn- und Ar-beitszone WA
II ZONENVORSCHRIFTEN
7
B Bauzonen
Art. 6 1 Wohnzonen umfassen nach § 5 PBV Gebiete, die für das Wohnen be-stimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnver-hältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zuläs-sig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 2 Innerhalb der Zone W1 gilt nur die offene Bauweise; in allen anderen Wohnzonen die offene und halboffene Bauweise. 3 In der Wohnzone W1 soll durch die Bauweise und die Bepflanzung sicher-gestellt werden, dass vom Seeweg möglichst eine freie Sicht auf den See ge-währleistet ist. 4 Die Wohnzone W2 dient einer Bebauung mit Wohnbauten. 5 Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Reiheneinfamili-enhäusern mit mindestens 2 Vollgeschossen. 6 Die Wohnzone W4 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Vollgeschossen.
Art. 7 1 Die Weilerzone umfasst nach § 6 PBV Gebiete, die der gemischten bauli-chen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild ein-zuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienst-leistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 2 Es gilt die offene und halboffene Bauweise. 3 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Stadtrat, zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen, Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Der Stadtrat holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein.
Art. 8 1 Wohn- und Arbeitszonen umfassen nach § 7 PBV Gebiete, die der ge-mischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbe-triebe sowie Mischbauten. 2 Ein-, Doppelein- oder Reiheneinfamilienhäuser sind nicht zulässig. 3 Die Wohn- und Arbeitszone WA3 dient einer baulichen Nutzung mit min-destens 2 Vollgeschossen. 4 Die Wohn- und Arbeitszone WA4 dient einer baulichen Nutzung mit min-destens 3 Vollgeschossen.
Wohnzonen W
Weilerzone Wz
Wohn- und Ar-beitszone WA
II ZONENVORSCHRIFTEN
8
Art. 9 1 Die Kernzone umfasst Gebiete mit zentrumsbildender Funktion. Zulässig sind Bauten gemäss Art. 8 Abs. 1–2, die mit ihrer baulichen und nutzungsbe-zogenen Gestaltung dem Zweck der Zentrumsbildung entsprechen. Beidseits der öffentlichen Strassen sind im Erdgeschoss strassenseitig in der Regel kei-ne Wohnnutzungen zulässig. 2 In der Kernzone muss das Erdgeschoss eine Mindesthöhe von 3.5 m auf-weisen. Die Geschosshöhe bemisst sich nach § 26 Abs. 3 PBV. 3 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Stadtrat, zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen, Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Der Stadtrat holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein.
Art. 10 1 Die Arbeitszone Gewerbe umfasst Gebiete, in denen mässig störende Ge-werbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2 Der Gebäudeabstand zwischen reinen Gewerbebauten ist frei, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VFK) ein-gehalten sind. 3 Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500 m² publi-kumsaktiver Fläche und Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodi-schen Bedarfs oder mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig. 4 Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauli-che Einheit bilden. Eine freistehende Wohnbaute ist nicht zulässig. Zulässig ist maximal eine Wohneinheit mit höchstens 200 m² Geschossfläche für betrieb-lich standortgebundenes Personal.
Art. 11 1 Die Arbeitszone Industrie umfasst nach § 8 PBV Gebiete, in denen Indust-rie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 2 Der Gebäudeabstand zwischen reinen Industriebauten ist frei, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VFK) ein-gehalten sind. 3 Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500 m² publi-kumsaktiver Fläche und Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodi-schen Bedarfs oder mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig. 4 Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauli-che Einheit bilden. Eine freistehende Wohnbaute ist nicht zulässig. Zulässig ist
Kernzone K
Arbeitszone Gewerbe AG
Arbeitszone Industrie AI
II ZONENVORSCHRIFTEN
9
5 maximal eine Wohneinheit mit höchstens 200 m² Geschossfläche für be-trieblich standortgebundenes Personal.
Art. 12 1 Die Gewerbezone Hafen dient der Nutzung durch Bauten und Anlagen für Schiffswerften, Hafengebäude, Winterlager für Schiffe sowie für unterirdische Parkplätze. Wohn- und andere Nutzungen sind nicht zulässig. 2 Oberirdische Parkplätze sind nur während der Sommersaison auf Flächen, die als Winterlager für Schiffe genutzt werden, zulässig.
Art. 13 1 Die Arbeitszone Gartenbau ist namentlich für die Aufzucht, die Veredelung und den Vertrieb von Pflanzen bestimmt. 2 Zulässig sind zweckgebundene Bauten und Anlagen wie Betriebs- und Ökonomiegebäude, Glashäuser, Treibhausanlagen und dergleichen. Als Im-missionsmass gilt mässig störend. 3 Gegenüber Wohnzonen und empfindlichen Landschaftsteilen sind gross-flächige Glashäuser durch eine Bepflanzung mit einheimischen Bäumen und Sträuchern abzuschirmen. 4 Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauli-che Einheit bilden. Eine freistehende Wohnbaute ist nicht zulässig. Zulässig ist maximal eine Wohneinheit mit höchstens 200 m² Geschossfläche für betrieb-lich standortgebundenes Personal.
Art. 14 1 Die Touristik- und Freizeitzone dient der Nutzung durch Bauten und Anla-gen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft. Zulässig sind gemischte bauliche Nutzungen wie Hotel- und Restaurantbetriebe sowie Dienstleistungs- und Spe-zialbetriebe im Zusammenhang mit der See- und Freizeitnutzung. Andere Ge-werbebetriebe sowie reine Wohnbauten sind nicht zulässig. Betriebe dürfen nur mässig stören. Der Wohnanteil soll in der Regel ein Drittel der zulässigen Nutzung nicht überschreiten. 2 In der Touristik- und Freizeitzone muss das Erdgeschoss eine Mindesthö-he von 3.5 m aufweisen. Die Geschosshöhe bemisst sich nach § 26 Abs. 3 PBV.
Gewerbezone Hafen GH
Arbeitszone Gartenbau AGb
Touristik- und Freizeitzone TF
II ZONENVORSCHRIFTEN
9
5 maximal eine Wohneinheit mit höchstens 200 m² Geschossfläche für be-trieblich standortgebundenes Personal.
Art. 12 1 Die Gewerbezone Hafen dient der Nutzung durch Bauten und Anlagen für Schiffswerften, Hafengebäude, Winterlager für Schiffe sowie für unterirdische Parkplätze. Wohn- und andere Nutzungen sind nicht zulässig. 2 Oberirdische Parkplätze sind nur während der Sommersaison auf Flächen, die als Winterlager für Schiffe genutzt werden, zulässig.
Art. 13 1 Die Arbeitszone Gartenbau ist namentlich für die Aufzucht, die Veredelung und den Vertrieb von Pflanzen bestimmt. 2 Zulässig sind zweckgebundene Bauten und Anlagen wie Betriebs- und Ökonomiegebäude, Glashäuser, Treibhausanlagen und dergleichen. Als Im-missionsmass gilt mässig störend. 3 Gegenüber Wohnzonen und empfindlichen Landschaftsteilen sind gross-flächige Glashäuser durch eine Bepflanzung mit einheimischen Bäumen und Sträuchern abzuschirmen. 4 Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauli-che Einheit bilden. Eine freistehende Wohnbaute ist nicht zulässig. Zulässig ist maximal eine Wohneinheit mit höchstens 200 m² Geschossfläche für betrieb-lich standortgebundenes Personal.
Art. 14 1 Die Touristik- und Freizeitzone dient der Nutzung durch Bauten und Anla-gen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft. Zulässig sind gemischte bauliche Nutzungen wie Hotel- und Restaurantbetriebe sowie Dienstleistungs- und Spe-zialbetriebe im Zusammenhang mit der See- und Freizeitnutzung. Andere Ge-werbebetriebe sowie reine Wohnbauten sind nicht zulässig. Betriebe dürfen nur mässig stören. Der Wohnanteil soll in der Regel ein Drittel der zulässigen Nutzung nicht überschreiten. 2 In der Touristik- und Freizeitzone muss das Erdgeschoss eine Mindesthö-he von 3.5 m aufweisen. Die Geschosshöhe bemisst sich nach § 26 Abs. 3 PBV.
Gewerbezone Hafen GH
Arbeitszone Gartenbau AGb
Touristik- und Freizeitzone TF
II ZONENVORSCHRIFTEN
10
Art. 15 1 Die Hafenzone dient der Nutzung durch Bauten und Anlagen der Touris-mus- und Freizeitwirtschaft. Zulässig sind gemischte bauliche Nutzungen wie Hotel- und Restaurantbetriebe sowie Dienstleistungs- und Spezialbetriebe im Zusammenhang mit der See- und Freizeitnutzung. Zulässig sind im Weiteren öffentliche Konzert- und Versammlungsnutzungen. Wohnnutzungen sind nicht zulässig. 2 In der Hafenzone muss das Erdgeschoss eine Mindesthöhe von 3.5 m aufweisen. Die Geschosshöhe bemisst sich nach § 26 Abs. 3 PBV.
Art. 16
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen erfasst nach § 9 PBV Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. Untergeordnete private Benutzungen sind zulässig.
Art. 17
Die Freihaltezonen umfassen nach § 10 PBV Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. Sie bezwecken insbe-sondere die Gliederung der Bauzonen sowie die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.
Art. 18 1 Die Kleingartenzone dient der Schaffung und Erhaltung von zusam-menhängenden Pflanzanlagen für Kleingärten im Rahmen des nichtgewerbli-chen Gartenbaus. 2 Für eine zusammenhängende Pflanzanlage sind die nachfolgenden Bau-ten zulässig:
a) Gemeinschaftsbauten mit einer Gebäudegrundfläche von insgesamtmax. 60 m2, einer Fassadenhöhe Traufe von max. 3.50 m und einerGesamthöhe von max. 6.00 m für die notwendige Infrastruktur. DerGrenzabstand beträgt allseitig 3.00 m.
b) Nicht unterkellerte Bauten in Leichtbauweise mit max. 15 m2 Gebäu-degrundfläche inklusive überdecktem Platz und 3.00 m Gesamthöhe,die der Aufbewahrung von Gartengeräten dienen. Die Bauten habengegenüber Grundstücken ausserhalb dieser Zone einen Grenzabstandvon 3.00 m einzuhalten.
Hafenzone H
Zone für öffentli-che Bauten und Anlagen OeBA
Freihaltezone Fz
Kleingartenzone KG
II ZONENVORSCHRIFTEN
11
3 Eine Baubewilligung kann nur für eine zusammenhängende Pflanzanlage aufgrund eines Gesamtkonzepts mit dazugehörigem Benützungsreglement erteilt werden.
C Landwirtschaftszonen
Art. 19 1 Die Landwirtschaftszone umfasst nach § 11 PBV Land, das der landwirt-schaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Be-wirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2 Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Standort, Stellung, Dimensio-nierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung
D Schutzzonen
Art. 20 1 Die Landschaftsschutzzone umfasst nach § 13 PBV Gebiete, die der dau-ernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schön-heit, Vielfalt und Eigenart dienen. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Die landwirtschaftli-che Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt. 2 Für erforderliche landwirtschaftliche Bauten und Anlagen gelten die Be-stimmungen der Landwirtschaftszone.
Art. 21 1 Die Naturschutzzonen Ns wie auch Naturschutzzone im Wald NsW und Naturschutzzone im Gewässer NsGw umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. 3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierung oder Entwäs-serungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestat-tet. 4 In der Naturschutzzone im Wald NsW sowie in der Naturschutzzone im Gewässer NsGw sind weitergehende Vorschriften, namentlich betreffend Ein-griffe, Unterhalt und Pflege aufgrund von übergeordneten Bestimmungen vor-behalten.
Landwirtschafts-zone Lw
Landschafts-schutzzone Ls
Naturschutz-zonen Ns, NsW, NsGw
II ZONENVORSCHRIFTEN
11
3 Eine Baubewilligung kann nur für eine zusammenhängende Pflanzanlage aufgrund eines Gesamtkonzepts mit dazugehörigem Benützungsreglement erteilt werden.
C Landwirtschaftszonen
Art. 19 1 Die Landwirtschaftszone umfasst nach § 11 PBV Land, das der landwirt-schaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Be-wirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2 Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Standort, Stellung, Dimensio-nierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung
D Schutzzonen
Art. 20 1 Die Landschaftsschutzzone umfasst nach § 13 PBV Gebiete, die der dau-ernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schön-heit, Vielfalt und Eigenart dienen. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Die landwirtschaftli-che Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt. 2 Für erforderliche landwirtschaftliche Bauten und Anlagen gelten die Be-stimmungen der Landwirtschaftszone.
Art. 21 1 Die Naturschutzzonen Ns wie auch Naturschutzzone im Wald NsW und Naturschutzzone im Gewässer NsGw umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. 3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierung oder Entwäs-serungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestat-tet. 4 In der Naturschutzzone im Wald NsW sowie in der Naturschutzzone im Gewässer NsGw sind weitergehende Vorschriften, namentlich betreffend Ein-griffe, Unterhalt und Pflege aufgrund von übergeordneten Bestimmungen vor-behalten.
Landwirtschafts-zone Lw
Landschafts-schutzzone Ls
Naturschutz-zonen Ns, NsW, NsGw
II ZONENVORSCHRIFTEN
12
E Überlagernde Zonen
Art. 22
Die Zone für archäologische Funde bezweckt nach § 18 PBV bekannte, sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interes-sen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. Aushub-arbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.
Art. 23 1 Ortsbildschutzzonen bezwecken nach § 19 PBV den Schutz und die Erhal-tung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. 2 Bei baulichen Erneuerungen und Neubauten sind moderne Interpretatio-nen in hoher architektonischer Qualität erlaubt. 3 Der Stadtrat kann von den Gesuchstellenden ein Gutachten verlangen, um ein Projekt besser beurteilen zu können. 4 Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Stras-sen- und Ortsbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vor-liegt. 5 Die Gemeindeversammlung kann für die einzelnen Gebiete mit Ortsbild-schutz Reglemente erlassen, in welchen die spezifischen Schutzaspekte im Detail zu erläutern sind. Dabei sind insbesondere die jeweiligen Ausprägungen der von Bautypologie, Baustil, Materialisierung, Stellungen der Bauten, Dach-formen, Umfriedungen (Art, Öffnungen), Aussenräume, Raum zwischen Stras-sen und strassenseitiger Bauflucht, zu umschreiben.
Art. 24 1 Die Baumschutzzone dient dem Erhalt des Baumbestands. 2 Das Fällen von Bäumen, deren Stammumfang mehr als 0.80 m – gemes-sen in 1 m Höhe ab massgebendem Terrain – beträgt, ist bewilligungspflichtig. 3 Mit der Bewilligung kann eine angemessene Ersatzpflanzung verfügt wer-den.
Art. 25 In der Gefahrenzone dürfen nach § 21 PBV Baubewilligungen nur erteilt wer-den, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss Leitfaden «Objekt-schutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte durch Naturereignisse nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilli-
Zone für archäologische Funde AF
Ortsbildschutz-zone Os
Baumschutzzone Bs
Gefahrenzone GF
II ZONENVORSCHRIFTEN
13
gung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
Art. 26 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht nach § 20 PBV erfassen Gebiete, die insbe-sondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschafts-bild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von § 20 Abs. 3 PBV nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.
Art. 27 In den im Zonenplan überlagerten Bereichen "besondere Anforderungen Erd-geschoss" muss das Erdgeschoss eine Mindesthöhe von 3.5 m aufweisen. Die Geschosshöhe bemisst sich nach § 26 Abs. 3 PBV.
Art. 28 In der überlagerten Zone mit publikumsorientierter Erdgeschossnutzung sind in den Erdgeschossen nur publikumsorientierte Nutzungen zulässig.
Zone mit Gestal-tungsplanpflicht GP
Besondere An-forderungen Erdgeschoss
Zone mit publi-kumsorientierter Erdgeschossnut-zung
III BAUVORSCHRIFTEN
14
A Massvorschriften
Art. 29 1 Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zwei-felsfällen bestimmt der Stadtrat die massgebende Gebäudeseite. Für einge-schossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, ein-geschossige Gebäudeteile (zum Beispiel Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 2 Für über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile wie Er-schliessungen, Geländer und Brüstungen von Unterniveaubauten sowie An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3 m. Davon ausge-nommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Gren-ze gebaut werden. 3 Für über dem massgebenden Terrain liegende Erschliessungen, Geländer und Brüstungen von unterirdischen Bauten gilt ein Grenzabstand von mindes-tens 0.50 m. 4 Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstell-plätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt wer-den. 5 Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche und Biotope beträgt der Grenzabstand mindestens 2 m. Für wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3 m. 6 Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m einzuhalten.
Art. 30
1 Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späte-ren Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gepflanzt werden. 2 Hochstämmige Bäume haben einen Grenzabstand von mindestens 3 m einzuhalten. Es gibt keine Beschränkung in der Höhe. Als hochstämmig gelten Bäume, deren Kronenansatz in mindestens 1.80 m bis 2.20 m Höhe liegt.
B Ausstattung
Art. 31 1 Die verlangten Parkfelder sind im direkten Umfeld der Bauten und Anla-gen, welche den Verkehr verursachen, anzuordnen. Bruchteile sind aufzurun-den. Garagenzufahrten und -vorplätze gelten, mit Ausnahme bei Einfamilien-
Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainverände-rungen
Grenzabstände Bepflanzungen
Parkfelder a. Pflichtbedarf
III BAUVORSCHRIFTEN
15
häusern nicht als Parkfelder. Besucherparkfelder sind als solche zu bezeich-nen und dauernd für diesen Zweck zu erhalten. 2 Es sind folgende Autoabstellplätze erforderlich:
a) für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilien-häuser mindestens zwei Parkfelder pro Wohnung;
b) für Mehrfamilienhäuser mindestens ein Parkfeld pro Wohnung unter 3Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmern;
c) pro 4 Wohnungen ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besu-cherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen;
d) der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berück-sichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet. Der Stadtrat kann diese Pflicht im Einzelfall ganz oder teilweise aufheben, sofern wich-tige öffentliche Interessen, namentlich des Umwelt- und Ortsbildschutzes, der inneren Verdichtung oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen oder der Aufwand für die Erstellung der Parkfelder unzumutbar ist.
3 Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkplätze. Im Interesse des Ortsbildes und der haushälterischen Nutzung des Bodens kann die Baukommission die Erstellung unterirdischer Abstellplätze verlangen. 4 In der Kern-, der Hafenzone sowie der Touristik- und Freizeitzone kann die Zahl der realisierbaren Parkfelder nach Massgabe von § 88 Abs. 2 PBG be-schränkt oder deren Erstellung gänzlich untersagt werden. 5 Können Parkfelder nicht in genügender Zahl errichtet werden, ist eine Er-satzabgabe zu leisten. Der Stadtrat erlässt ein Reglement über die Ersatzab-gabe für Parkfelder.
Art. 32 1 Parkplätze sind ohne Vorliegen zwingender Gründe unversiegelt zu gestal-ten. Für Parkplätze sind die erforderlichen Sichtdistanzen zu beachten. 2 Oberflächenwasser von Abstellplätzen und Ausfahrten darf nicht über die öffentlichen Verkehrsflächen abgeleitet werden.
Art. 33 Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.
b. Ausgestaltung
Anforderungen an Grundstück-zufahrten
III BAUVORSCHRIFTEN
16
Art. 34 Bei Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebe-trieben sind gut beleuchtete, überdachte Parkflächen für Zweiräder zu erstel-len. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm fest-zulegen.
Art. 35 1 Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeit-flächen richtet sich nach § 86 PBG. 2 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund Spielplätze im Ausmass von mindestens 15 % der Hauptnutzfläche zu erstellen. Kleinwoh-nungen bis 2 Zimmer werden nicht als Einheit mitgerechnet. Geeignete vor-handene Wege und Plätze werden auf die Spielplatzfläche angerechnet. 3 Spielplätze von grösseren Überbauungen sind für die unterschiedlichen Altersstufen zu gestalten. Kleinkinderspielplätze sind an zentraler, gut besonn-ter Lage und vor Wind und Verkehr geschützt anzuordnen. Sie müssen mög-lichst von allen Wohnungen einsehbar sein. 4 Bei Spielplatzanlagen, die mehreren Liegenschaften gemeinsam dienen, sind Benützungsrecht und Unterhaltspflicht durch Dienstbarkeiten oder Mitei-gentum zu regeln. Der Fortbestand der Kinderspielplätze ist in allen Fällen durch eine Dienstbarkeit zulasten der Grundstücke und zugunsten der Stadt zu sichern. 5 In begründeten Fällen kann von der Errichtung von Spielplatzanlagen ab-gesehen oder deren Ausmass reduziert werden. In diesen Fällen ist eine Er-satzabgabe zu leisten. Der Stadtrat erlässt ein Reglement betreffend Ersatz-abgabe für Spielplatzfläche.
Art. 36 Wo die örtlichen Verhältnisse es zulassen, sind gemäss § 91 PGB bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Anfall von Abfuhrgut in unmittelbarer Nähe des öffentlichen Verkehrsraums auf privatem Grund ausreichende Flächen zum Abstellen des Abfuhrgutes einzurichten und dauernd freizuhalten.
C Weitere Bauvorschriften
Art. 37
Sofern ein Bauvorhaben die nach Regelbauweise mögliche Nutzung um mehr als 30 Prozent unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zukünftig trotzdem die maximal zulässige bauliche Dichte ausgeschöpft werden kann.
Parkierung für Zweiräder
Spielplätze, Freizeitflächen
Kehricht-entsorgungs-möglichkeiten
Haushälterische Bodennutzung
III BAUVORSCHRIFTEN
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häusern nicht als Parkfelder. Besucherparkfelder sind als solche zu bezeich-nen und dauernd für diesen Zweck zu erhalten. 2 Es sind folgende Autoabstellplätze erforderlich:
a) für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilien-häuser mindestens zwei Parkfelder pro Wohnung;
b) für Mehrfamilienhäuser mindestens ein Parkfeld pro Wohnung unter 3Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmern;
c) pro 4 Wohnungen ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besu-cherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen;
d) der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berück-sichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet. Der Stadtrat kann diese Pflicht im Einzelfall ganz oder teilweise aufheben, sofern wich-tige öffentliche Interessen, namentlich des Umwelt- und Ortsbildschutzes, der inneren Verdichtung oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen oder der Aufwand für die Erstellung der Parkfelder unzumutbar ist.
3 Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkplätze. Im Interesse des Ortsbildes und der haushälterischen Nutzung des Bodens kann die Baukommission die Erstellung unterirdischer Abstellplätze verlangen. 4 In der Kern-, der Hafenzone sowie der Touristik- und Freizeitzone kann die Zahl der realisierbaren Parkfelder nach Massgabe von § 88 Abs. 2 PBG be-schränkt oder deren Erstellung gänzlich untersagt werden. 5 Können Parkfelder nicht in genügender Zahl errichtet werden, ist eine Er-satzabgabe zu leisten. Der Stadtrat erlässt ein Reglement über die Ersatzab-gabe für Parkfelder.
Art. 32 1 Parkplätze sind ohne Vorliegen zwingender Gründe unversiegelt zu gestal-ten. Für Parkplätze sind die erforderlichen Sichtdistanzen zu beachten. 2 Oberflächenwasser von Abstellplätzen und Ausfahrten darf nicht über die öffentlichen Verkehrsflächen abgeleitet werden.
Art. 33 Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.
b. Ausgestaltung
Anforderungen an Grundstück-zufahrten
III BAUVORSCHRIFTEN
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Art. 38 1 Höhere Häuser sind nach § 38 Abs. 1 PBV Gebäude, welche das Höhen-mass der Regelbauweise um mehr als 3.20 Meter oder um mehr als ein Voll-geschoss überschreiten und eine Gesamthöhe von mindestens 17 m und ma-ximal 30 m einhalten. 2 Hochhäuser sind nach § 38 Abs. 2 u. 3 PBV Gebäude, deren Gesamthöhe 30 Meter überschreitet. Der Schattenwurf von Hochhäusern darf die Nachbar-schaft nicht wesentlich beeinträchtigen. 3 Anhang B über die höheren Häuser und Hochhäuser bildet die Grundlage für die städtebaulichen und architektonischen Anforderungen an die zur Bau-reife gemäss § 72 Abs. 2 PBG erforderlichen Gestaltungspläne. 4 Der Stadtrat kann zur Sicherung einer inhaltlich genügenden Qualität der Gestaltungspläne Modelle und Varianzverfahren verlangen. 5 Nach Massgabe von Anhang B dieses Reglements, von § 24 Abs. 3 PBG und der Erfüllung aller anderen Voraussetzungen für den Bau von höheren Häusern und Hochhäusern sind Abweichungen von der Regelbauweise hin-sichtlich Höhenmass der Gebäude von mehr als 3.20 m oder einem Vollge-schoss zulässig. 6 In den vom ISOS erfassten Gebieten G ist auf Verlangen der zuständigen kantonalen Fachstelle ein Gutachten der ENHK einzuholen.
Art. 39 1 Für jede Wohneinheit sind im Estrich, Keller oder innerhalb der Wohnung individuelle Abstellräume im Ausmass von mindestens 10 % der Hauptnutzflä-che bereitzustellen. Bei Umbauten kann die Baukommission in begründeten Fällen die Fläche angemessen reduzieren. 2 In Mehrfamilienhäusern sind angemessen dimensionierte Trocknungsräu-me vorzusehen.
Höhere Häuser und Hochhäuser
Nebennutzflä-chen
IV GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
18
A Allgemeine Vorschriften
Art. 40 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umge-bung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beach-ten:
a) Stellung, Form und Proportionen;b) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachauf-
bauten, sowie die Positionierung und Ausgestaltung von Antennen undReklamen;
c) die topographische Einbettung;d) der Siedlungsrand.
Art. 41 1 Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 50 m² sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen. Der Stadtrat kann Ausnahmen bewilligen, beispielsweise bei Leichtbauhallen. 2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnit-ten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachfläche betragen.
Art. 42 1 Nach aussen in Erscheinung tretende Antennen sind in ihrer Grösse auf das Minimum zu beschränken. Parabolspiegel sind nach Möglichkeit der öf-fentlichen Sicht zu entziehen und in einem unauffälligen Farbton zu halten. 2 Innerhalb der Ortsbildschutzzone und bei Kulturobjekten gemäss Art. 51 kann die Baukommission den Anschluss an Kabelnetze verlangen. Nicht mehr benutzte Empfangsstationen sind zu entfernen.
Art. 43 1 Die Grünflächenziffer ist nach Ziff. 8.5 Anhang 1 IVHB das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflä-chen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflä-che dienen. 2 Im gesamten Geltungsbereich der Grünflächenziffer muss die Erdüberde-ckung unterirdischer Bauten beziehungsweise von Unterniveaubauten für die vorgeschriebene und geplante Bepflanzung genügend mächtig sein, zumindest aber 20 cm. Die Erdüberdeckung ist in den Baugesuchsplänen auszuweisen.
Gesamtwirkung
Dachgestaltung
Aussenantennen
Grünflächenziffer GZ
IV GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
19
B Umgebungsgestaltung
Art. 44 1 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzep-tion, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupas-sen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2 Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwer-ke sind ab 1 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1 m Rücksprung zu versehen. Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. 3 Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassa-denlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge, sowie Zufahrten zu Garagen.
Art. 45 1 Bei Böschungen sowie auf Flächen, die zur Erlangung der Grünflächenzif-fer gemäss Art. 5 gerechnet werden, sind bei Neubauten und grösseren Um-gebungsarbeiten Grünbereiche bevorzugt mit einheimischen und standortge-rechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen. 2 Anlagen zu industriellen und gewerblichen Betrieben wie Parkplätze und Lagerplätze sind gegenüber nicht gewerblichen Nutzungen durch geeignete, naturnahe Gestaltung und Bepflanzung aufzulockern beziehungsweise gegen Einsicht abzuschirmen. 3 Die Gestaltung von Zäunen, Toren und Gartenlauben hat auf den Stil des Gartens und den Charakter der Liegenschaft Rücksicht zu nehmen.
Art. 46 Die Stadt ist berechtigt, Bäume und Bepflanzungen auf öffentlichem Grund in Abweichung zum Gesetz über Flur und Garten bis zu einem Grenzabstand von 0.50 m zu pflanzen und zu unterhalten, soweit dies öffentlichen Interessen ent-spricht und der benachbarte Grundeigentümer nicht übermässig beeinträchtigt wird.
Art. 47 Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen si-cherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmit-teln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtungen) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist rich-tungsweisend
Terrainver-änderungen
Bepflanzung, Einfriedungen
Pflanzungen auf öffentlichem Grund
Künstliche Be-leuchtung
V ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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Art. 48 1 Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben:
Baureglement vom 7. August 2001, mit Änderungen vom 22. April 2003,20. Februar 2013 und 6. Dezember 2016, mit Ausnahme der Ziffer 7(umfassend Art. 56 bis 63) betreffend Schutz von Natur- und Kulturob-jekten.
Zonenplan vom 7. August 2001, mit Änderungen vom 22. April 2003, 6.Februar 2004, 9. März 2004, 16. April 2004, 30. November 2005, 29.März 2007, 23. Juli 2007, 15. Oktober 2007, 26. Januar 2009, 3. August2009, 21. Dezember 2010, 10. Juni 2011, 7. August 2012, 20. Februar2013 und 6. Dezember 2016.
Art. 49 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die der Stadtrat bei Inkrafttreten die-ses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den alten Vorschriften zu beurteilen.
Vom Stadtrat für die öffentliche Information und Mitwirkung verabschiedet am 21. November 2017Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin
Öffentliche Information und Mitwirkung vom 8. Dezember 2017 bis 19. Februar 2018
Öffentliche Auflage vom 6. März 2020 bis 25. März 2020
Von der Gemeindeversammlung erlassen am Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. vom
Vom Stadtrat in Kraft gesetzt am
Inkrafttreten
Übergangsbe-stimmungen
IV GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
19
B Umgebungsgestaltung
Art. 44 1 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzep-tion, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupas-sen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2 Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwer-ke sind ab 1 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1 m Rücksprung zu versehen. Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. 3 Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassa-denlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge, sowie Zufahrten zu Garagen.
Art. 45 1 Bei Böschungen sowie auf Flächen, die zur Erlangung der Grünflächenzif-fer gemäss Art. 5 gerechnet werden, sind bei Neubauten und grösseren Um-gebungsarbeiten Grünbereiche bevorzugt mit einheimischen und standortge-rechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen. 2 Anlagen zu industriellen und gewerblichen Betrieben wie Parkplätze und Lagerplätze sind gegenüber nicht gewerblichen Nutzungen durch geeignete, naturnahe Gestaltung und Bepflanzung aufzulockern beziehungsweise gegen Einsicht abzuschirmen. 3 Die Gestaltung von Zäunen, Toren und Gartenlauben hat auf den Stil des Gartens und den Charakter der Liegenschaft Rücksicht zu nehmen.
Art. 46 Die Stadt ist berechtigt, Bäume und Bepflanzungen auf öffentlichem Grund in Abweichung zum Gesetz über Flur und Garten bis zu einem Grenzabstand von 0.50 m zu pflanzen und zu unterhalten, soweit dies öffentlichen Interessen ent-spricht und der benachbarte Grundeigentümer nicht übermässig beeinträchtigt wird.
Art. 47 Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen si-cherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmit-teln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtungen) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist rich-tungsweisend
Terrainver-änderungen
Bepflanzung, Einfriedungen
Pflanzungen auf öffentlichem Grund
Künstliche Be-leuchtung
VI ANHÄNGE
21
A Skizzen zur Masstabelle (Art. 5)
Nachfolgende Abbildungen spezifizieren den Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. Sep-tember 2005.
a) Gesamthöhe (GH) und Fassadenhöhe (FH)
b) Grünflächenziffer
VI ANHÄNGE
22
B Geschossigkeit und Höhenmasse zu höheren Häusern und Hochhäusern (Art. 38)
VI ANHÄNGE
21
A Skizzen zur Masstabelle (Art. 5)
Nachfolgende Abbildungen spezifizieren den Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. Sep-tember 2005.
a) Gesamthöhe (GH) und Fassadenhöhe (FH)
b) Grünflächenziffer
^
^
^
¹0 500100 200 300 400m
Amtliche Vermessung LV95: Stand Mai 2019, NRP Ingenieure AG
Geschosszahlen und Höhenmasse
bis 3 Vollgeschosse *
bis 4 Vollgeschosse, partiell bis 2 zusätzliche Voll-geschosse bis maximal 20 m Gesamthöhe möglich
bis 2 Vollgeschosse *
bis 1 Vollgeschoss *
Öffentliche Nutzungen mit funktionellmassgeschneiderten Höhenmassen
Erhaltenswerte Ensembles mit städtebaulichmassgeschneiderten Höhenmassen
* städtebaulich begründet partiell 1 zusätzliches Voll-geschoss (max. 3.20 m zusätzliche Höhe) möglich
Baute mit Spezialanforderungen^
bis 4 Vollgeschosse, partiell bis 3 zusätzliche Voll-geschosse bis maximal 25 m Gesamthöhe möglich
bis 4 Vollgeschosse, partiell bis 4 zusätzliche Voll-geschosse bis maximal 30 m Gesamthöhe möglich
VI ANHÄNGE
22
B Geschossigkeit und Höhenmasse zu höheren Häusern und Hochhäusern (Art. 38)
VI ANHÄNGE
22
B Geschossigkeit und Höhenmasse zu höheren Häusern und Hochhäusern (Art. 38)
Bahnhofstrasse 19CH-8590 RomanshornTelefon +41 58 346 83 83www.romanshorn.ch