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BOTSCHAFT DES STADTRATES Ausserordentliche Gemeindeversammlung 2. Juli 2020 (Verschiebedatum: 17. September 2020) Aufgrund der aktuellen Lage ist die Durchführung der ausserordentlichen Gemeindeversammlung unsicher. Bitte konsultieren Sie die Webseite www.romanshorn.ch/rahmennutzungsplan. Der Stadtrat behält sich je nach Lageentwicklung und übergeordneter Weisungen eine Verschiebung vor. zur Revision des Rahmennutzungsplans (Baureglement und Zonenplan)

BOTSCHAFT DES STADTRATES - Romanshorn...2020/05/25  · die neue Gesetzgebung anzupassen. Der Stadtrat Romanshorn beschloss am 19. Ja-nuar 2016 das Projekt zur Revision des Rah - mennutzungsplans

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Page 1: BOTSCHAFT DES STADTRATES - Romanshorn...2020/05/25  · die neue Gesetzgebung anzupassen. Der Stadtrat Romanshorn beschloss am 19. Ja-nuar 2016 das Projekt zur Revision des Rah - mennutzungsplans

BOTSCHAFTDES STADTRATES

Ausserordentliche Gemeindeversammlung2. Juli 2020 (Verschiebedatum: 17. September 2020)

Aufgrund der aktuellen Lage ist die Durchführung der ausserordentlichen Gemeindeversammlung unsicher. Bitte konsultieren Sie die Webseite www.romanshorn.ch/rahmennutzungsplan. Der Stadtrat behält sich je nach Lageentwicklung und übergeordneter Weisungen eine Verschiebung vor.

zurRevision des Rahmennutzungsplans(Baureglement und Zonenplan)

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Liebe Stimmbürgerinnen und Stimmbürger

Die vorliegende Botschaft informiert Sie über die Revision der Rahmennutzungsplanung.

Am 17. Juni 2012 hat das Thurgauer Stimm-volk das neue kantonale Planungs- und Bau-gesetz (PBG) angenommen. Dieses setzt das eidgenössische Raumplanungsgesetz auf Kantonsebene um und legt zugleich die Anforderungen an die Revision der Ortspla-nungsinstrumente der Gemeinden fest. Ent-sprechend den Forderungen der eidgenös-sischen Raumplanung setzt das neue PBG den Fokus verstärkt auf die innere Entwick-lung der Siedlung. Auch die Stimmbevölke-rung von Romanshorn hat dem neuen PBG mit einer deutlichen Mehrheit zugestimmt.

Mit der Inkraftsetzung des kantonalen Pla-nungs- und Baugesetzes (PBG) am 1. Januar 2013 startete die Frist von fünf Jahren für die Gemeinden, ihre Kommunalplanung an die neue Gesetzgebung anzupassen. Der Stadtrat Romanshorn beschloss am 19. Ja-nuar 2016 das Projekt zur Revision des Rah-mennutzungsplans aufzunehmen. Die von Bund und Kanton geforderte qualifizierte Siedlungsentwicklung erforderte aufwen-dige und erhebliche Grundlagenarbeiten. Frühzeitig wurde von den Verantwortlichen erkannt, dass die vorgegebene Frist unter Einhaltung der Qualitätsansprüche nicht ein-gehalten werden konnte. Aus diesen Grün-den wurde beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) um eine Fristerstreckung er-sucht, welche bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde. Im Rahmen der öffentli-chen Mitwirkung, welche vom 12. Januar bis 12. März 2018 durchgeführt wurde, gingen verschiedene Eingaben ein. Diese Eingaben wurden zusammen mit der Rückmeldung aus der kantonalen Vorprüfung analysiert und in

die Planungsinstrumente eingearbeitet. Mit Beginn der neuen Legislatur am 1. Juni 2019 wurden die Arbeiten der Vorgängerbehörde eingehend geprüft und im Grundsatz an den getroffenen Entscheiden festgehalten. Nach all diesen Schritten konnte die öffentliche Auf-lage des Baureglements und des Zonenplans vom 6. bis 25. März 2020 durchgeführt wer-den. Die während dieser Frist eingegange-nen Einsprachen wurden vom Stadtrat behan-delt und das Verfahren dazu auf der Ebene Stadtrat abgeschlossen. Die Romanshorner Stimmbürgerinnen und Stimmbürger können nun über dieses Planungsinstrument befin-den. Danach muss das Departement für Bau und Umwelt allfällige Rekurse gegen die Ein-spracheentscheide des Stadtrates behandeln und das Genehmigungsverfahren durchfüh-ren. Nach Abschluss allfälliger Rechtsverfah-ren und der Genehmigung durch das DBU wird die Stadt Romanshorn wieder über zeit-gemässe Planungsinstrumente verfügen, wel-che der Erreichung der Planungsziele der Stadt dienen und den gesetzlichen Anforde-rungen genügen.

Die Kommunalplanung ist eines der wichtigs-ten strategischen Steuerungsinstrumente des Stadtrats für die Entwicklung der Stadt. Denn:– sie definiert die künftigen baulichen Mög-

lichkeiten auf den einzelnen Grundstücken. – sie soll so viel Entwicklungsspielraum wie

möglich bereitstellen, ohne dabei den Charakter und das bekannte Bild der Stadt zu beeinträchtigen.

– sie soll die wirtschaftlichen Aspekte gleicher massen berücksichtigen wie die Qualitäten der bestehenden Ortsbilder und der Ökologie.

– sie soll die Siedlungsentwicklung auf die verkehrlichen und freiräumlichen Voraus-setzungen abstimmen.

– sie soll die Stadt in eine prosperierende Zukunft führen.

VORWORT

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Dazu stehen mit der Räumlichen Entwick-lungsstrategie (RES), dem Kommunalen Richt-plan oder den Richtlinien über höhere Häu-ser und Hochhäuser umfassende Grundlagen zur Verfügung, welche der Stadtrat in der vorliegenden Rahmennutzungsplanung um-gesetzt hat. Doch erst mit der Genehmigung steht der Weg der Umsetzung und Anwen-dung offen. Der Stadtrat bittet Sie daher, der vorliegenden revidierten Rahmennutzungs-planung zuzustimmen.

Abbildung 1 Intensiv diskutierter Zonenplan

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1. Allgemeine Ausgangslage

Zusammen mit Bund und Kanton haben die Gemeinden, gemäss den Vorgaben des eid-genössischen Raumplanungsgesetzes, dafür zu sorgen, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbauge-biet getrennt wird. Mit dem revidierten Rah-mennutzungsplan verwirklicht die Stadt eine auf die erwünschte Entwicklung der Besied-lung ausgerichtete Grundnutzungsordnung, unter Berücksichtigung der natürlichen Ge-gebenheiten und der Bedürfnisse von Bevöl-kerung und Wirtschaft. Sie schützt die na-türlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft, lenkt die Siedlungsentwicklung nach innen, unter Be-rücksichtigung einer angemessenen Wohn-qualität, schafft kompakte Siedlungen und erhält und schafft die räumlichen Vorausset-zungen für die Wirtschaft. Das eidgenössi-sche Raumplanungsgesetz stellt der Raum-planung aber auch die Anforderung, das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben und die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zu-sammenhalt zu fördern.

Gemäss den Grundsätzen der eidgenössi-schen Raumplanung hat der Stadtrat mit der Kommunalplanung auf die Schonung der Landschaft, insbesondere auf den Schutz genügender Flächen geeigneten Kulturlan-des (namentlich Fruchtfolgeflächen) zu ach-ten. Siedlungen, Bauten und Anlagen sollen sich in die Landschaft einordnen; See- und Flussufer sollen freigehalten und deren öf-fentlicher Zugang sowie Begehung erleich-tert werden. Der Stadtrat hat zudem mit den Planungsinstrumenten naturnahe Landschaf-ten und Erholungsräume zu erhalten und da-für zu sorgen, dass die Wälder ihre Funk-tionen erfüllen können. Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu

gestalten und in ihrer Ausdehnung zu be-grenzen. Insbesondere sollen Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zu-geordnet sein und schwergewichtig an Or-ten geplant werden, die auch mit dem öffent-lichen Verkehr angemessen erschlossen sind. Es sind Massnahmen zur besseren Nutzung der brach liegenden oder ungenügend ge-nutzten Flächen in Bauzonen und die Mög-lichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsflä-che zu treffen. Dabei sind Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterun-gen möglichst zu verschonen. Rad- und Fuss-wege sind zu erhalten und zu schaffen. Wei-ter gilt es, günstige Voraus setzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen. Siedlungen sollen viele Grün-flächen und Bäume enthalten. Für die öffent-lichen oder im öffentlichen Interesse liegen-den Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sol-len regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden. Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste sollen für die Bevöl-kerung gut erreichbar sein. Nachteilige Aus-wirkungen auf die natürlichen Lebensgrund-lagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft sollen vermieden oder gesamthaft gering ge-halten werden.

Kanton, Regionalplanungsgruppen und Ge-meinden treffen diejenigen raumplanerischen Vorkehrungen, welche für die Entwicklung ih-res Gebietes, die Erfüllung der vorgängig auf-geführten umfangreichen Aufgaben und die Wahrung ihrer Interessen erforderlich sind. Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan und den Rahmennutzungsplan sowie, soweit erforderlich, Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften. Diese sind perio-disch zu überprüfen und bei erheblich ver-änderten Verhältnissen nötigenfalls anzupas-

AUSGANGSLAGE

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sen (§ 8 Abs. 1 und 3 PBG). Die letzte Gesamtrevision der Kommunal-planung von Romanshorn wurde vom Re-gierungsrat mit Beschluss Nr. 644 vom 7. August 2001 genehmigt. Diese Planungsin-strumente wurden in den letzten Jahren suk-zessive überarbeitet. Verschiedene Vorarbei-ten wurden geleistet, um die Grundlagen für die vorliegende Revision bereitzustellen:

– Hochhausstudie vom 19. Mai 2010.– Verdichtungsstrategie und visuelle / räum-

liche Durchlässigkeit vom 21. November 2013.

– Begegnungsräume Romanshorn – Empfeh-lungen der Bevölkerung an die Stadtent-wicklung vom November 2014.

– Kommunaler Energierichtplan; vom DBU mit Entscheid Nr. 6 vom 29. Januar 2015 genehmigt.

– Richtlinien zu höheren Häusern und Hoch-häusern vom 7. Juli 2015.

– Räumliche Entwicklungsstrategie (RES) vom 29. August 2015.

– Kommunaler Richtplan (Genehmigung aus-stehend).

– Gestaltungsrichtplan Innenstadt (Genehmi-gung ausstehend).

Die Regionalplanungsgruppe Oberthurgau und Mittelthurgau legten am 12. Dezember 2016 ein vom Kanton vorgeprüftes Muster-Baureglement vor. Es besteht aus dem tabel-larisch dargestellten Muster-Baureglement (12 Seiten), der Tabelle «Grundmasse Mus-tertabelle» sowie dem Anhang «Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB / Abstände Strassen – Wald – Gewässer» (25 Seiten, Stand 1.12.2016).

Anhand der Vorarbeiten wurde die beste-hende Rahmennutzungsplanung, bestehend aus dem Baureglement und dem Zonenplan, überarbeitet. Als Grundlage diente auch das

von der Regionalplanungsgruppe Oberthur-gau und Mittelthurgau erarbeitete Muster-Baureglement. Der bestehende Schutzplan als gesonderter Teil der Planung, wird zu ei-nem späteren Zeitpunkt revidiert.

Bestandteile der Rahmennutzungs-planungZonenplan:Im Zonenplan wird das Baugebiet der Stadt vom Nichtbaugebiet abgegrenzt. Das Bau-gebiet wird in einzelne Nutzungszonen un-terteilt. Bei der Zuordnung der Nutzungs-zonen kann die Stadt gemäss PBG und der Regierungsverordnung zum PBG (PBV) auf einen vorgegebenen Katalog von Zonenty-pen zurückgreifen. Die Stadt kann auf diese Weise planerisch sachgerecht reagieren und den der jeweiligen Situation angemessenen Zonentyp wählen. Besondere Beachtung ist der richtigen Dimensionierung des Bauge-bietes und der Aktivierung der Nutzungs-reserven in den Wohn- und Mischzonen zu schenken. Der Kanton stellt dabei die Anfor-derungen.

Baureglement:Im Baureglement wird unter anderem ge-regelt, was in den einzelnen Nutzungszo-nen gemäss Zonenplan zugelassen ist. Das übergeordnete Recht schreibt vor, was in ei-ner Bauzone nebst dem Zonenzweck, in Ab-stimmung auf die einzelnen Nutzungszonen und soweit erforderlich, insbesondere zu re-geln ist: Nutzungsziffern; Bestimmungen über eine Mindestausnützung; minimale Bebau-ungsvorschriften; Nutzungsanteile; Lärmemp-findlichkeitsstufen; Grenzabstände für Bauten und Anlagen; Gebäudeabstand; Gebäude-längen und -breiten; Höhenmasse der Bauten und Anlagen; Anforderungen an die Erstel-lung von höheren Häusern und Hochhäusern; Bauweise; Gestaltung und Einordnung der Bauten und Anlagen; Umgebungsgestaltung;

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technische Anforderungen; Spiel- und Frei-zeitanlagen; Parkfelder und Abstellflächen; Schutzmassnahmen für Gebiete in Gefah-renzonen.

Weitere grundeigentümerverbind-liche PlanungenVerzicht auf eine gleichzeitige Revision des Schutzplans:Der Stadtrat hat beschlossen, vorerst auf eine Revision des Schutzplans zu verzichten. Auf kantonaler Stufe werden mit der Überarbei-tung des Hinweisinventars neue Grundlagen für die Bestimmung der Schutzgegenstände geschaffen. Erst beim weiteren Fortschreiten der Arbeiten zu diesen Grundlagen soll der Schutzplan überprüft und bedarfsgerecht an-gepasst werden.

Bereinigung der Sondernutzungspläne:Die bestehenden Sondernutzungspläne be-halten ihre Gültigkeit, sie sind je in separa-ten Verfahren mit öffentlicher Auflage aufzu-heben oder abzuändern. Für die Bereinigung der Sondernutzungspläne steht gemäss den Übergangsbestimmungen des Planungs- und Baugesetzes Zeit bis Ende 2027 zur Verfü-gung.

AUSGANGSLAGE

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Grundlagen Planungs-instrumente Inhalte Zuständigkeit Verbindlichkeit

Kommunaler Richtplan

Rahmen-nutzungsplan

Gestaltungs-richtplan

Sonder-nutzungs-pläne

behörden-verbindlich

grund-eigentums-verbindlich

behörden-verbindlich

grund-eigentums-verbindlich

- Raumkonzept zu Verkehr und Nutzungen

- Handlungs-anweisungen

- Baureglement- Zonenvorschriften mit Hinweis auf Gestal-

tungsrichtplan - Bauvorschriften- Schutzvorschriften- ortsspez.Höhenmasse

- Zonenplan- Schutzplan-

-

Richtungsweisen-de Festlegungen Gebietsfest- legungen

- WeitereFestlegungen

- Gestaltungsplan- Erschliessung- Nutzung- Gestaltung- Weiteres

- Baulinienplan

Stadtrat

Gemeinde-versammlung

Stadtrat

Stadtrat

(bei Referendum: Gemeinde-

versammlung)

- Empfehlungen der Bevölkerung 2014

- Räumliche Entwicklungs-strategie (RES)

- Richtlinien zu höheren Häusern und Hochhäusern

- Erschliessungsprogramm

- Musterbaureglement der Region

- Richtlinien zu höheren Häusern und Hochhäusern

- Naturgefahrenbericht

- StädtebaulicheKonzeption

- Richtlinien zumPlanungsausgleich

Abbildung 2 Kommunalplanung Romanshorn – Planungssystem

2. Erwägungen

Der Rahmennutzungsplan ist nach § 8 Abs. 3 PBG Teil der Kommunalplanung und um-fasst das Baureglement (BR), den Zonenplan und den Schutzplan (siehe Abb. 1). Für die Kernzone, die Hafenzone sowie Gebiete der Touristik- und Freizeitzone in der «Innenstadt» wird ein behördenverbindlicher Gestaltungs-richtplan erlassen. Ebenfalls Teil des Rahmen-nutzungsplans bzw. des Baureglements sind die örtlich spezifizierten, möglichen Höhen-masse gemäss Anhang B des Baureglements sowie die im Kommunalen Richtplan aufge-nommenen Festlegungen zu den höheren Häusern und Hochhäusern.Aufgrund der erneuerten Rechtsgrundlage

erfolgte eine umfassende Revision der Kom-munalplanungsinstrumente. Wesentliche Än-derungen gegenüber der heutigen Rahmen-nutzungsplanung sind:

2a. Terminologie und Systematik:Die Totalrevision des Baureglements ist Folge der einschneidenden Änderungen des über-geordneten Rechts. Sie lehnt sich in vielen Bereichen an das Muster-Baureglement der Regionalplanungsgruppen Oberthurgau und Mittelthurgau an. Dies hat neben inhaltlichen Auswirkungen auch Folgen für die Systema-tik und die Terminologie, welche übernom-men werden. An diversen Stellen sind da-her kleinere oder grössere Änderungen am Baureglement erfolgt. Es wurden zudem an

ERWÄGUNGEN

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geeigneten Stellen Bestimmungen des über-geordneten Rechts, namentlich der Verord-nung zum Planungs- und Baugesetz (PBV), im Wortlaut in das Reglement übernommen. Dies geschieht im Wissen um die Problema-tik dieses Vorgehens bei Änderungen des übergeordneten Rechts. Die Lese- und An-wendungsfreundlichkeit werden vom Stadtrat jedoch höher gewichtet, und der genannte Nachteil wird relativiert durch Verweis auf die zitierte Bestimmung der PBV.

2b. Einführung der Grünflächenziffer:Im Baureglement aus dem Jahr 2001 wurde die Ausnützungsziffer als Nutzungsziffer fest-gelegt. Da nach der interkantonalen Verein-barung über die Harmonisierung der Baube-griffe (IVHB), welcher der Kanton Thurgau beigetreten ist, die Ausnützungsziffer nicht mehr zulässig ist, wird die Grünflächenzif-fer eingeführt. Diese Ziffer ist geeignet, die im Bundesgesetz über die Raumplanung verlangten Bestrebungen zur Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen – unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohn-qualität – sicherzustellen. Ebenso ermöglicht die Grünflächenziffer zusammen mit geeigne-ten Qualitätsanforderungen, der in § 77 Abs. 3 der Kantonsverfassung verankerten qualita-tiv hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen gerecht zu werden. Die Grünflächen-ziffer bezweckt ausreichend dimensionierte Grünflächen, ein gutes Mikroklima und als Beitrag zum Hochwasserschutz das örtliche Versickern von Regenwasser. Es kann mit die-ser Nutzungsziffer darauf verzichtet werden, Nutzungseinschränkungen nach abgeschlos-sener Bauphase zu kontrollieren, aufrecht-zuerhalten und durchzusetzen. Es muss nur noch kontrolliert werden, ob der geforderte Grünflächenanteil eingehalten wird.

2c. Kernzone und Hafen:Die Kernzone wird, gestützt auf den Kom-

munalen Richtplan, erweitert auf die ganze Innenstadt. Das heisst, es werden jene Bau-zonen der Entwicklungsschwerpunkte «Stadt-kern», «Hafenbecken» und «Hafenpark» der Kernzone zugewiesen, die nicht explizit was-serbezogenen oder touristischen Nutzungen vorbehalten sind.

Der Hafenpark ist einer von drei Entwick-lungsschwerpunkten im Bereich der Innen-stadt von Romanshorn. Strategisch aufgeführt ist dies einerseits in der Räumlichen Entwick-lungsstrategie (RES), andererseits im Kommu-nalen Richtplan. In diesem Areal sollen an-stelle der bestehenden Industrienutzungen wertschöpfungsorientierte urbane Nutzun-gen angeordnet werden. Damit kann östlich des Gleiskörpers ein neuer urbaner Stadtteil

Abbildung 3 Erweiterung Kernzone Hafenpark (oben: Zonenplan 2001; unten: Zonenplan 2020)

Räckholtere

Aa-Egg

Aa-Egg

Aa-Egg

Holzgass

Holzgass

Holzgass

Holzgass

Holzgass

Hueb

Alti Lantstrooss

Eigeheim

Industriegebiet

Seepark

Bahnhof

Bahnhof

Seebad

Hinderloo

Räckholtere

Hafen

Hafen

Bahnhof

Bahnhof

Neuhus

Industriegebiet

Gapf

Wiitezälg

Schlossbärg

Schlossbärg

Inseli

Huebzälg

Huebzälg

Huebzälg

Hueb

Hueb

Gapf

Eigeheim

Industriegebiet

Romanshorn

Aa-Egg

Neuhus

Bahnhof

Seepark

Seebad

Hafen

Holz

Hof

Härliszälg

Haldestrooss

Halde

Halde

Groosswis

Gesserüüti

Gapf

Fuchsloo

Eigeheim

Cholisloch

Chlosterholz

Aachwise

Oberhüüsere

Underi Eierle

Oberdorf

Oberi Eierle

Halde

Stuude

Obere Beffert

Undere Beffert

Chrüzbeffert

Buuschache

SchibliszälgTeggersbode

Holzbeffert

Spitz

Bitzi

Chorb

Strubehus

Aacherwinggel

Uuslass

Groosswis

Ärbedinge

Iifang

Aach

Garte

Chastbiffert

Chürzi

Bächli

Mittliszälg

Aachlezälg

Schützewise

Holzwise

Sportplatzwis

Waldwise

Romiszälg

Schiibestand

Eichhof

Pfaffewise

Riedere

Holzwis

Rüüteli

Riederezälg

Hindere Brune

Tübach

Tobelmüli

Beffert

Seebligg

Sonnmatt

Gämmertshuuse

Zebra

Eeremosweier

Underi Riederzälg

Wiigarte

Romis

Neuwald

Zälg

Mittelhofe

Oberhofe

Rooti Wis

Hotterdinge

Loche

Ziil

Meile

Schiibehau

Hootschwiilerhau

Pfaffewis

Privatwald

Tüüfelsbrüggli

Stelli

Weidhau

Waldschänggi

Spitzerhau

Neuwis

Kastuude

Huebzälg

Wiitezälg

Hueb

Holzestei

Schlossbärg

Schlossbärg Stadel

Kastuude

Hafen

Industriegebiet

Spitz

Hinderloo

Scharfenegg

Bahnhof

Räckholtere

Industriegebiet

Hinderloo

Underdorf

Alti Lantstrooss

Underdorf

Inseli

HolzgassBrüggli

Huebzälg

SchiibestandHolzgass

Grund

Drüüägger

Cheerwise

Näscht

Püüt

Bach

Wiitezälg

Räckholtere

Radwäg

Wiitezälg

RadwägBach

Morüüti

Räckholtere

Hinderloo

Gärtliszälg

Underdorf

Räckholtere

Seebad

Brüggli

3

4

22

1

Zonenplan

M 1:10'000

Stand September 2014Zonenplanrevision vom 7. August 2001, RRB 644

www.strittmatter-partner.ch | [email protected] 071 222 43 43 | F 071 222 26 09

Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen

Strittmatter Partner AG

442\805\12\zb\ZP_Rhorn_140901.dwg, Wo-hon

Festlegungen

1. Zonen des Baugebietes

Wohnzone SeeuferWohnzone zweigeschossig mit niedererBaudichte

Wohnzone zweigeschossig mit höhererBaudichteWohnzone dreigeschossig

Kernzone

Wohn- und Gewerbezone zweigeschossig

WS

W2a

W2b

W3

K

WG2

Wohn- und Gewerbezone dreigeschossig

Gewerbezone

Industriezone

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

WG3

G

I

Oe B

2. Zonen des Nichtbaugebietes

Wz Weilerzone

Landwirtschaftszone

Naturschutzzone

Lw

LsNS

Landschaftsschutzzone

Os Ortsbildschutzzone

Wald

3. Überlagernde Zonen

Gestaltungsplanpflicht

Erholungs- und GrünzoneE

Gb Gartenbauzone

TouristikzoneT

Fg Familiengartenzone

Landwirtschaftszone für besondere Nutzunggemäss Art. 16a Abs. 3 des Bundesgesetzes überdie Raumplanung

Lw bN

G-P

Wa

Bs Baumschutzzone

AF Zone achäologischer Funde

4. Weiterer Inhalt

Lärmvorbelastete Gebiete

Abgrenzung Wald-Bauzone(massgebend ist der bezeichnete Waldfeststellungsplan)

Gemeindegrenze

Verkehrsfläche

Gewässer

Hinweise

Eingedoltes Gewässer

Zonenplanänderungen

Riederzelg vom 22.04.2003 Entscheid DBU Nr. 33Neuhofstrasse (Alpinamed) vom 06.02.2004 Entscheid DBU Nr. 19Weitenzelg vom 09.03.2004 Entscheid DBU Nr. 31Reckholdernstrasse - Wiesentalstrasse vom 16.04.2004 Entscheid DBU Nr. 44Friedhofallee vom 30.11.2005 Entscheid DBU Nr. 112Radwäg - Kreuzlingerstrasse vom 29.03.2007 Entscheid DBU Nr. 31Hofstrasse - Gärtliszelg vom 23.07.2007 Entscheid DBU Nr. 60Säntis Süd vom 15.10.2007 Entscheid DBU Nr. 78Neuhofstrasse vom 26.01.2009 Entscheid DBU Nr. 9Säntis Süd II vom 3.8.2009 Entscheid DBU Nr. 60Schlossberg vom 21.12.2010 Entscheid DBU Nr. 90Heilpädagogisches Zentrum vom 10.6.2011 Entscheid DBU Nr. 40Holzenstein vom 07.08.2012 Entscheid DBU 65Güterschuppenareal vom 20.02.2013 Entscheid DBU Nr. 12

2

HafenzoneH

Daten der amtlichen Vermessung AV93 Mai 2011

Dieser Plan dient der nicht rechtsverbindlichen Information. Die gültigenOriginalpläne können auf dem Bauamt eingesehen werden.

Aa-Egg

Aa-Egg

Holzgass

Hueb

Eigeheim

Seebad

Hafen

Bahnhof

Neuhus

Wiitezälg

Inseli

Huebzälg

Huebzälg

Industriegebiet

Aa-Egg

Seepark

Hof

Halde

Halde

Groosswis

Gesserüüti

Gapf

Fuchsloo

Eigeheim

Cholisloch

Chlosterholz

Aachwise

Underi Eierle

Oberdorf

Oberi Eierle

Halde

Stuude

Obere Beffert

Buuschache

SchibliszälgTeggersbode

Holzbeffert

Spitz

BitziAacherwinggel

Uuslass

Groosswis

Ärbedinge

Iifang

Garte

Chastbiffert

Mittliszälg

Aachlezälg

Schützewise

Holzwise

Sportplatzwis

Waldwise

Romiszälg

Schiibestand

Holzwis

Riederezälg

Hindere Brune

Tübach

Beffert

Seebligg

Zebra

Eeremosweier

Underi Riederzälg

Wiigarte

Romis

Neuwald

Zälg

Mittelhofe

Oberhofe

Rooti Wis

Loche

Ziil

Meile

Schiibehau

Pfaffewis

Privatwald

Stelli

Weidhau

Waldschenke

Spitzerhau

Neuwis

Wiitezälg

Hueb

Kastuude

Industriegebiet

Hinderloo

Underdorf

Alti Lantstrooss

Underdorf

Inseli

SchiibestandHolzgass

Grund

Cheerwise

Püüt

Bach

Räckholtere

RadwägBach

Underdorf

Seebad

Räckholtere

Pfaffewise

Schlossbärg Stadel

Räckholtere

Huebzälg

Industriegebiet

Tüüfelsbrüggli

Undere Beffert

Chorb

Haldestrooss

Hootschwiilerhau

Morrüti

Hinderloo

Scharfenegg

Sonnmatt

Holz

Tobelmühle

Eichhof

Gemmertshausen

Holzenstein

Schlossberg

Aach

Spitz

Riederen

Straubenhaus

Hotterdingen

Romanshorn

Amtliche Vermessung: Stand Mai 2019, nrp ingenieure ag

¹0 500100 200 300 400m

W2

W3

W4

AG

AI

GH

WA2

WA3

WA4

K

oeBA

Fh

TF

H

Vf iB

Wohnzone zweigeschossiger Erscheinung

Wohnzone dreigeschossiger Erscheinung

Wohnzone viergeschossiger Erscheinung

Arbeitszone Gewerbe

Arbeitszone Industrie

Gewerbezone Hafen

Wohn- und Arbeitszone zweigeschossiger Erscheinung

Wohn- und Arbeitszone dreigeschossiger Erscheinung

Wohn- und Arbeitszone viergeschossiger Erscheinung

Kernzone

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Freihaltezone

Touristik- und Freizeitzone

Hafenzone

Verkehrsflächen innerhalb der Bauzone

Landwirtschaftszonen

Lw Landwirtschaftszone

Ls

Ns

NsWa

NsGe

Landschaftsschutzzone

Naturschutzzone

Naturschutzzone im Wald

Naturschutzzone im Gewässer

Schutzzonen (ausserhalb der Bauzonen)

Vf aB

weitere Zonen ausserhalb der Bauzonen

Verkehrsflächen ausserhalb der Bauzone

Bauzonen

Legende

Überlagernde Zonen

Gefahrenzone

Lärmvorbelastete Zonen gemäss LSV

Zone mit publikumsorientierter Erdgeschossnutzung

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht neu

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht aufheben

Besondere Anforderungen Erdgeschosse

GF

PE

GP

EG

ZonenplanInformationsplan (nur Änderungen dargestellt)

Projekt Nr. 077.3.005 / AM

1:5'000

21. April 2020

Hinweise

Wald

Gewässer

Wa

Gw ERWÄGUNGEN

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mit direktem Seeanstoss entwickelt werden. Mit der zentralen Lage direkt an der Innen-stadt und am Bahnhof ist dieses Areal bes-tens mit dem öffentlichen Verkehr erschlos-sen. Es bildet eine zweckmässige Ergänzung der Romanshorner Innenstadt und hilft mit, diese stärker mit dem Seeufer und dem See zu verbinden.

Die Zonenänderung des Hafenparks ist die einzige grössere Umzonung innerhalb der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ). Aufgrund dieser Umzonung von ca. 17'500 Quadratmetern Industriezone in die Kern-zone vergrössern sich die WMZ von Ro-manshorn um rund 12'000 Quadratmeter. Mit einer gemeindespezifischen Auslastung der WMZ von rund 100 Prozent sind zwar die Voraussetzungen für eine Vergrösserung der WMZ gemäss Festsetzung 1.4 A des kan-tonalen Richtplans im Generellen nicht gege-ben. Jedoch entspricht die Umzonung einer strategisch zweckmässig gelegenen, weitge-hend überbauten Bauzone, die bislang nicht zu den WMZ gezählt wurde. Diese Bedin-gung lässt, gemäss Beschluss im kantonalen Richtplan, eine Abweichung von der genann-ten Vorgabe zu.

Die sich heute dort befindenden Unterneh-men, welche einen starken identitätsstiften-den Charakter für Romanshorn haben, steht eine Bestandesgarantie zu. Aufgrund der Schaffung der Gewerbezone Hafen und der Anpassung in diesem Gebiet, erhalten auch die Werften Potenzial, um den Standort zu festigen und sich zu entwickeln. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde die Freihal-tezone im Hafenpark zugunsten der Gewer-bezone Hafen etwas reduziert.

2d. Höhere Häuser und Hochhäuser:Für den Umgang mit höheren Häusern und Hochhäusern stehen der Stadt Romanshorn

verschiedene Grundlagen zur Verfügung. So wurde insbesondere in der Hochhaus-studie vom 19. Mai 2010, aber auch in wei-teren Konzepten, die Thematik des höheren Bauens abgehandelt. Im Richtplan sind die entsprechenden Absichten festgehalten; mit der Rahmennutzungsplanung sollen nun die grundeigentümerverbindlichen Grundlagen geschaffen werden.

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2524

934

2523

3187

3189

2022

1903

516

356

429

3020

616

2002

920

3145

2388

3148

808

3197

659

2745

2020

1692

3198

2934

1944

2900

3202

986

3203

3206

1067

10611057

2435

2528

2436

1896

18731757

1356

1754

1060

1052

1059

1058

1044

2889

3209

2632

2888

(2750)

3210

3211

3212 3213

3214

1725

2339

1000

1464

3218

3221

3222

2898

3174

673

757

2516

626

2734

2562

31433142

3141

1079

3195

3194

3193

16821681

31813227

3196

3201

2303

2947

2397

2459

2535

1070

2406

3048

2457

2577

2578

2460

2382

2346

2348

2415

2336

2174

3228

3229

3230 3231

3129

688

3089

440

439

1723

3217

3139

3185

3131

1657

1658

3238

2372

1703

1702

1701

1698

1700

1332

1679

3045

1634

1616

666

2039

2013

705

2920

2919

2918

824

827

828

3119696

2144

2042

831

2575

832

2647

3158

2363

2835

3191

3205

3010

780

3159

3200

889

3242

3241

1813

3243

996

2640

2464

892891

3246

611

3105

1684

2525

3096

1107

3234

218220

3235

3216

3250

3251

3252

3253

3249

3254

1976

2156

2090

(2750)

3255

1429

2600

3172

846

2789

620

3236

3232

1808

989

3256

3258

3260

1623

2145

668

3261

3262

65

3182

2580

997

3175999

933

2755

3245

932

2513

1822

3266

2050

(2739)

3208

32693270

2785

277

3271

3272

1004

89

2786

3113

700

647

3247

734

3273

3226

3237

1696

1648

3042

3267

2241

1163

3248

3274

3115

31523153

32393275

1161

1162

3276

322532243223

1645

1905

1793

32772556

32443207

3278

3279

3087

3280

3190

1694

3281

3282

2805

2804

3283

3285

3286

2495

2494

2496

2418

2756

939

3263

2411

7252595

2540

(3585)

2599

3289

567

379

2189

1711

28022538

68

3292

3259

31713323

3257

3325

2950

3307

3324

1446

77

33273169

2747 3328

332933303331

3332

3334

3138

1917

3337

3344

362

572

3345

1977

1884

2697

(3587)

344

2783

3293

3290

3322

33423333

2146

3347

3335

3354 3355

3154

3326

155

2434

2782

2434

3220

3219

3351

1007

59

2097

513

514

28922891

3321

3078

2412

335233503348

33491010

33203319331833173316

33153306

330533043303

33023301 3314

33133312

33113310

33093308

3300329932983297329632953294

2294

2803

3356

3340

3188

3339

3204

225

3288

3343

2872

3126

766

(2996)

(2996)

(2996)

(2996)

(2996)2912

2908

3357

1713

327

699

1927 3359

10

3360

2790

23402507

899

427

2781

3361

3164

2197

33623363

3366

3336

3338

3341

2737

1557

1560

3268

823

3144

2154

3368

1646

321

328

2232

1721

3369

701

2211

857

1668

968

2515

3287

1425

3370

798799

141

324

319

2837

2825

418

476

281

683

850

608

2010

2514

1032

2330

2501

2661

1622

1773 724

47

1420

1322

1683

2283

2021

1025

842

843

703

2359

106

3146

904

397

1699

2408

3018

355

1587

2767

3382

425

3383

3384

3003

55

54

446

3079

1811

2925

1412

1407

2505

858

1459

(358

6)

322

2740

509

2498

2293

(2293)

(2294)

(2295)2429

1166

1847

1231

1338

3046

1515

1482

1487

1616

3040

3042

1731

1704

1715

1344

1541

(3583)

(2749)

(2751)

1991

1763

221

3084

400

352

2978

3291

2741

417

2441

2742

430

2009

4801837

3031

477

489

645

524

3025

619

640

3021

599

609

2072

669

675

671

651

657

715

3004

729

2481755

791

795

2462

3240

841

2674

897

1962

921

629

900

1771

3192

9462419

1809

964

2873

954

970

972

2706

984

24662188

2225

3023

2337

23251981

1980

3233

31673166

3162

3161

987

1969

1026

2328

3121

2527

167

3088

1063

2491

3012

2400

2729

2848

2279

2404

2402

2547

2533

23752377

240524772476

3353

2472

1127

1123

23582274

2800

2332

1820

1202

1211

1354

1304

1308

1309

1350

1319

1334

1337

14611460 1462

2233

1496

1499

1515

1750

3047

1583

1599

1541

1679

1808

1707

(2925)

1752

1994

27142713

2699

2946(3375)

1346

1710

2175

22452244

1986

2007

30682155

1970

1685

1747

1663

2810

1672

2484

1664

3033

3034

2771 1621

1614

1426

1423

1419

1814

1493

2579

2550

1279

2132

1285

1139

30093008

1619

3386

3386

1666

1661

1151

1068

3387

2511

2644

1863

3346

125

3379

3378

3377

3371

822

3183

2362

548

165

1109

1116

3388

2499

2563

38

123

3381

16623389

293

2297

991

2708

2522

2487

3364

3365

228

916

2056

1479

3390

201

1860

3133

1653

3199

1667

15651566

139

2758

2044

2777

2776

3358

(3589)

2157

777

2641

2597

3392

174176

177

500

3394

353

3016

1514

3396

3395

13523397

3065

18393398

3367

187

2410

32843399

1649

3038

1571

3037

3400

222

3403

2753

3404

3215

1066

(1)(2)(3)(4)

(7)(6)(5)

3401

3402

3405

2879

2195 1138

613

3393

24323406

2759

936

3372

3374

3373

3380

3375

3376

704

3210

3391

2142

3385

2233407

1964

626

2

1. Zonen des Baugebietes

Festlegungen

2. Zonen des Nichtbaugebietes

3. Überlagernde Zonen

4. Weiterer Inhalt

Zonenplanänderungen

Hinweise

H Hafenzone

FamiliengartenzoneFg

T Touristikzone

GartenbauzoneGb

E Erholungs- und Grünzone

WeilerzoneWz

Oe B

I

G

WG3

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Industriezone

Gewerbezone

Wohn- und Gewerbezone dreigeschossiger

WG2

K

W3

W2b

W2a

WS

Wohn- und Gewerbezone zweigeschossiger

Kernzone

Wohnzone dreigeschossiger Erscheinung

Wohnzone zweigeschossiger Erscheinung mit höherer Baudichte

Wohnzone zweigeschossiger Erscheinung mit

Wohnzone Seeufer

Wa

Lw bN Landwirtschaftszone für besondere Nutzung gemäss Art. 16a Abs. 3 des Bundesgesetzes

Wald

Landschaftsschutzzone

Ns

Ls

Lw

Naturschutzzone

Landwirtschaftszone

Zone archäologischer FundeAF

BaumschutzzoneBs

G-P Gestaltungsplanpflicht

OrtsbildschutzzoneOs

Abgrenzung Wald-Bauzone(massgebend ist der bezeichnete Waldfeststellungsplan)

Lärmvorbelastete Gebiete

Eingedoltes Gewässer

Gewässer

Verkehrsfläche

Gemeindegrenze

Riederzelg vom 22.04.2003 Entscheid DBU Nr. 33Neuhofstrasse (Alpinamed) vom 06.02.2004 Entscheid DBU Nr. 19Weitenzelg vom 09.03.2004 Entscheid DBU Nr. 31Reckholdernstrasse - Wiesentalstrasse vom 16.04.2004 Entscheid DBU Nr. 44Friedhofallee vom 30.11.2005 Entscheid DBU Nr. 112Radwäg - Kreuzlingerstrasse vom 29.03.2007 Entscheid DBU Nr. 31Hofstrasse - Gärtliszelg vom 23.07.2007 Entscheid DBU Nr. 60Säntis Süd vom 15.10.2007 Entscheid DBU Nr. 78Neuhofstrasse vom 26.01.2009 Entscheid DBU Nr. 9Säntis Süd II vom 3. August 2009 Entscheid DBU Nr. 60Schlossberg vom 21. Dezember 2010 Entscheid DBU Nr. 90Heilpädagogisches Zentrum vom 10. Juni 2011 Entscheid DBU Nr. 40Holzenstein vom 07.08.2012 Entscheid DBU Nr. 65Güterschuppenareal vom 20.02.2013 Entscheid DBU Nr. 12

Zonenplan

M 1:5'000

Stand Januar 2017Zonenplanrevision vom 7. August 2001, RRB 644

über die Raumplanung

W4 Wohnzone viergeschossiger Erscheinung

Areal Fatzer Salmsacherstrasse vom 06.12.2016 Entscheid DBU Nr. 61Strittmatter Partner AG www.strittmatter-partner.ch | [email protected]

T 071 222 43 43 | F 071 222 26 09

Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen

442\805\zb\Zonenplan rechtskräftig\Ausgabe\ZP_Rhorn_180108.dwg, Wo-hon/Ibu

Daten der amtlichen Vermessung LV95 Januar 2018

Dieser Plan dient der nicht rechtsverbindlichen Information. Die gültigenOriginalpläne können auf dem Bauamt eingesehen werden.

niederer Baudichte

Erscheinung

Erscheinung

Aa-Egg

Aa-Egg

Holzgass

Hueb

Eigeheim

Seebad

Hafen

Bahnhof

Neuhus

Wiitezälg

Inseli

Huebzälg

Huebzälg

Industriegebiet

Aa-Egg

Seepark

Hof

Halde

Halde

Groosswis

Gesserüüti

Gapf

Fuchsloo

Eigeheim

Cholisloch

Chlosterholz

Aachwise

Underi Eierle

Oberdorf

Oberi Eierle

Halde

Stuude

Obere Beffert

Buuschache

SchibliszälgTeggersbode

Holzbeffert

Spitz

BitziAacherwinggel

Uuslass

Groosswis

Ärbedinge

Iifang

Garte

Chastbiffert

Mittliszälg

Aachlezälg

Schützewise

Holzwise

Sportplatzwis

Waldwise

Romiszälg

Schiibestand

Holzwis

Riederezälg

Hindere Brune

Tübach

Beffert

Seebligg

Zebra

Eeremosweier

Underi Riederzälg

Wiigarte

Romis

Neuwald

Zälg

Mittelhofe

Oberhofe

Rooti Wis

Loche

Ziil

Meile

Schiibehau

Pfaffewis

Privatwald

Stelli

Weidhau

Waldschenke

Spitzerhau

Neuwis

Wiitezälg

Hueb

Kastuude

Industriegebiet

Hinderloo

Underdorf

Alti Lantstrooss

Underdorf

Inseli

SchiibestandHolzgass

Grund

Cheerwise

Püüt

Bach

Räckholtere

RadwägBach

Underdorf

Seebad

Räckholtere

Pfaffewise

Schlossbärg Stadel

Räckholtere

Huebzälg

Industriegebiet

Tüüfelsbrüggli

Undere Beffert

Chorb

Haldestrooss

Hootschwiilerhau

Morrüti

Hinderloo

Scharfenegg

Sonnmatt

Holz

Tobelmühle

Eichhof

Gemmertshausen

Holzenstein

Schlossberg

Aach

Spitz

Riederen

Straubenhaus

Hotterdingen

Romanshorn

Amtliche Vermessung: Stand Mai 2019, nrp ingenieure ag

¹0 500100 200 300 400m

W2

W3

W4

AG

AI

GH

WA2

WA3

WA4

K

oeBA

Fh

TF

H

Vf iB

Wohnzone zweigeschossiger Erscheinung

Wohnzone dreigeschossiger Erscheinung

Wohnzone viergeschossiger Erscheinung

Arbeitszone Gewerbe

Arbeitszone Industrie

Gewerbezone Hafen

Wohn- und Arbeitszone zweigeschossiger Erscheinung

Wohn- und Arbeitszone dreigeschossiger Erscheinung

Wohn- und Arbeitszone viergeschossiger Erscheinung

Kernzone

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Freihaltezone

Touristik- und Freizeitzone

Hafenzone

Verkehrsflächen innerhalb der Bauzone

Landwirtschaftszonen

Lw Landwirtschaftszone

Ls

Ns

NsWa

NsGe

Landschaftsschutzzone

Naturschutzzone

Naturschutzzone im Wald

Naturschutzzone im Gewässer

Schutzzonen (ausserhalb der Bauzonen)

Vf aB

weitere Zonen ausserhalb der Bauzonen

Verkehrsflächen ausserhalb der Bauzone

Bauzonen

Legende

Überlagernde Zonen

Gefahrenzone

Lärmvorbelastete Zonen gemäss LSV

Zone mit publikumsorientierter Erdgeschossnutzung

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht neu

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht aufheben

Besondere Anforderungen Erdgeschosse

GF

PE

GP

EG

ZonenplanInformationsplan (nur Änderungen dargestellt)

Projekt Nr. 077.3.005 / AM

1:5'000

21. April 2020

Hinweise

Wald

Gewässer

Wa

Gw

Abbildung 4 Festlegung und Ausdehnung der Gewerbezone Hafen (oben: Zonenplan 2001; unten: Zonenplan 2020)

Page 10: BOTSCHAFT DES STADTRATES - Romanshorn...2020/05/25  · die neue Gesetzgebung anzupassen. Der Stadtrat Romanshorn beschloss am 19. Ja-nuar 2016 das Projekt zur Revision des Rah - mennutzungsplans

10

^

^

^

¹0 500100 200 300 400m

Amtliche Vermessung LV95: Stand Mai 2019, NRP Ingenieure AG

Geschosszahlen und Höhenmasse

bis 3 Vollgeschosse *

bis 4 Vollgeschosse, partiell bis 2 zusätzliche Voll-geschosse bis maximal 20 m Gesamthöhe möglich

bis 2 Vollgeschosse *

bis 1 Vollgeschoss *

Öffentliche Nutzungen mit funktionellmassgeschneiderten Höhenmassen

Erhaltenswerte Ensembles mit städtebaulichmassgeschneiderten Höhenmassen

* städtebaulich begründet partiell 1 zusätzliches Voll-geschoss (max. 3.20 m zusätzliche Höhe) möglich

Baute mit Spezialanforderungen^

bis 4 Vollgeschosse, partiell bis 3 zusätzliche Voll-geschosse bis maximal 25 m Gesamthöhe möglich

bis 4 Vollgeschosse, partiell bis 4 zusätzliche Voll-geschosse bis maximal 30 m Gesamthöhe möglich

Abbildung 5 Geschosszahlen und Höhenmasse zu höheren Häusern und Hochhäusern (Baureglement 2020)

Im Rahmennutzungsplan werden keine Bau-zonen mit mehr als vier Geschossen bzw. 17 Metern Gesamthöhe festgelegt. Indessen wird im Anhang B des Baureglements durch entsprechend farblich markierte Flächen be-zeichnet, wo höhere Gebäude errichtet wer-den können, sofern alle Massnahmen der Qualitätssicherung erfüllt und die notwendi-gen Planungsinstrumente rechtskräftig sind. Der Anhang B bezieht sich dabei auf Art. 38 des Baureglements zu den Bestimmun-gen zu den höheren Häusern und Hochhäu-sern. Im Baureglement wird explizit festge-

legt, dass die Bestimmungen in Anhang B die Grundlage für die städtebaulichen und architektonischen Anforderungen an die Bau-reife von Gestaltungsplänen bilden. Mit die-ser Regelung hat der Stadtrat ein Instrumen-tarium geschaffen, welches höhere Häuser oder Hochhäuser nicht von vornherein zu-lässt, sondern diese in konkret bezeichneten Bereichen an das Erfordernis eines Gestal-tungsplans knüpft. Die städtebaulichen und architektonischen Qualitäten können damit gesichert werden. Im Umkehrschluss bedeu-tet das Festlegen von Arealen und Orten, wo

ERWÄGUNGEN

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höhere Gebäude ermöglicht werden können, aber auch, dass höhere Häuser und Hoch-häuser ausserhalb der dafür in der Karte im Anhang B bezeichneten Festlegungen nicht zulässig sind.

2e. Gefahrenzone:Die Umsetzung der Gefahrenkarte in die Ge-fahrenzone erfolgte im Rahmen eines Son-derprojekts. Die detaillierte Auseinanderset-zung wurde in einem Grundlagenbericht zur Umsetzung der Gefahrenzonen erarbeitet. Mit der Ausscheidung der Gefahrenzone im Zonenplan der Stadt Romanshorn wird die in § 20 PBG verlangte planungsrechtliche Umsetzung, der seitens des Kantons erstell-ten Naturgefahrenkarte, erfüllt. Die grundei-gentümerverbindliche Festsetzung der von einer Naturgefahr betroffenen Areale bildet die Grundlage für die erhöhten Bewilligungs-anforderungen gemäss § 21 PBV.

2f. Besondere Anforderungen Erdgeschoss:Mit der Zonenüberlagerung soll entlang der Bahnhofstrasse, einem Teil der Alleestrasse und der Hafenstrasse die Ansiedlung von Ge-werbenutzungen in den Erdgeschossen ge-fördert werden.

2g. Zone mit publikumsorientierter Erdge-schossnutzung:Mit der Zonenüberlagerung für publikums-orientierte Erdgeschossnutzung kann in den zentralen Bereichen der Innenstadt die At-traktivität gefördert werden. Die Zonenüber-lagerung ist auf die wesentlichen Strassen-züge der Innenstadt, auf die Bahnhofstrasse, die Alleestrasse, die Bankstrasse und die Ha-fenstrasse beschränkt.

2h. Kapazität:Aufgabe der Kommunalplanung ist es, ei-nerseits aufzuzeigen, dass mit den vorgese-henen raumplanerischen Massnahmen die

Zielgrössen der Bevölkerungsentwicklung er-reicht werden können. Anderseits ist nachzu-weisen, dass insbesondere der Rahmennut-zungsplan den seitens des Bundesrechts und des kantonalen Richtplans gesteckten Rah-men nicht überschreitet.

Aufgrund des Verzichts auf grössere Ein- und Auszonungen bleibt die Bauzonenfläche des neuen Zonenplanes mit 198,7 ha gegenüber dem rechtskräftigen Zonenplan (197,4 ha) praktisch unverändert. Unter Berücksichti-gung der Verdichtungsvorgaben seitens des kantonalen Richtplanes und der Überbauung der Baulandreserven erhöht sich die Kapazi-tät von heute 12'600 auf rund 14'270 Raum-nutzer (Einwohner + Beschäftigte) bis 2030, respektive rund 14'500 Raumnutzer bis im Jahr 2040. Die Zielvorgabe des Kantons, den Zonenplan auf rund 14'200 Raumnut-zer (bis 2030) zu dimensionieren, kann damit ohne grössere Einzonungen erfüllt werden. Der Zonenplan deckt den Kapazitätsbedarf der Raumnutzer für die nächsten 10 bis 15 Jahre. Für eine Entwicklung auf bis zu 15'100 Raumnutzer innerhalb der WMZ, wie dies der kantonale Richtplan für das Jahr 2040 vorsieht, wird das im Zonenplan vorgese-hene Baulandangebot aber wahrscheinlich nicht ausreichen.

In der vorstehend erwähnten Bauzonenfläche ist die bisherige Weilerzone noch unter den kapazitätsrelevanten Bauzonen aufgeführt. Das Ergebnis der derzeit auf Kantonsebene laufenden Diskussionen um eine dringliche Verordnung über die Kleinsiedlungen ist noch offen. Auf Gemeindeebene besteht bei der Rahmennutzungsplanung keine Handlungs-freiheit, da die Entscheidkompetenz beim Kanton liegt.

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3. Einschätzung des Stadtrates

Die übergeordnete Gesetzgebung stellt hohe Anforderungen an die Rahmennutzungspla-nung der Stadt. Dabei sind insbesondere der Ausdehnung des Baugebietes mit der neuen gesetzlichen Grundlage starke Schranken ge-setzt. Das Siedlungsgebiet soll, unter Berück-sichtigung der angemessenen Wohnquali-tät, nach innen entwickelt werden. Nachdem auf Bundes- und auf kantonaler Ebene die Zielsetzungen gesetzlich umgesetzt wurden, können mit dem Rahmennutzungsplan die Verdichtungsziele nun auch auf kommuna-ler Ebene grundeigentümerverbindlich fest-gelegt werden.

Die Rahmennutzungsplanung 2020 berück-sichtigt die Grundsätze und Ziele der Raum-planung, in dem sie einen haushälterischen Umgang mit dem Boden sicherstellt. Mit den neuen Bestimmungen wird die geord-nete und situationsgerechte Entwicklung des Siedlungsgebietes von Romanshorn sicher-gestellt. Veränderungen des Baugebietsum-fangs beschränken sich auf kleinere Arron-dierungen an den Siedlungsrändern und halten so den Auftrag ein, geeignetes Kultur-land zu sichern. Mit der Einführung der Grün-flächenziffer können zudem innerhalb des Siedlungsgebietes weitere Grünflächen ge-sichert werden. Dabei ist festzuhalten, dass die massgebenden Bestimmungen fein aufei-nander abgestimmt sind und ein stringentes Ganzes im Sinn der Allgemeinheit und der Stadt Romanshorn ergeben.

Mit der Genehmigung der vorstehenden Grundlagen erhält die Stadt Romanshorn zeitgemässe Planungsinstrumente, welche

die Planungsziele berücksichtigen und den gesetzlichen Anforderungen genügen. Mit dem neuen Rahmennutzungsplan erhält die Stadt Romanshorn zudem die Grundlage, die angestrebten Entwicklungsziele in der Innenstadt, im Hafenpark und in den weite-ren Entwicklungsschwerpunkten umzusetzen. Ebenso können die weiteren Planungen und die räumliche Entwicklungsstrategie weiter-verfolgt werden. Mit dem Rahmennutzungs-plan werden die Weichen gestellt, die Stadt Romanshorn zukunftsfähig und zukunftsge-richtet weiterzuentwickeln. Die neuen Bestim-mungen treten nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Weitere InformationenDas Baureglement 2020 finden Sie im An- hang. Zudem können das Baureglement und der Zonenplan über die Webseite www.romanshorn.ch/rahmennutzungsplan eingesehen und bezogen werden. Falls Sie weitere, detailliertere Unterla-gen wünschen, wenden Sie sich bitte an die Bauver waltung (058 346 83 70 oder [email protected]).

5. Mai 2020 Stadtrat Romanshorn

EINSCHÄTZUNG

Antrag

Der Stadtrat beantragt an der ausse-rordentlichen Gemeindeversammlung dem revidierten Rahmennutzungsplan mit Zonenplan und Baureglement zu-zustimmen.

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Bauverwaltung Bahnhofstrasse 13, 8590 Romanshorn Telefon +41 58 346 83 70 [email protected], www.romanshorn.ch

BAUREGLEMENT

Vom Stadtrat für die kantonale Vorprüfung und für die öffentliche Information und Mitwirkung verabschiedet am 21. November 2017

Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin

Öffentliche Information und Mitwirkung vom 12. Januar bis 12. März 2018

Öffentliche Auflage vom 6. März 2020 bis 25. März 2020

Von der Gemeindeversammlung erlassen am

Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. vom

Vom Stadtrat in Kraft gesetzt am

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Bauverwaltung Bahnhofstrasse 13, 8590 Romanshorn Telefon +41 58 346 83 70 [email protected], www.romanshorn.ch

BAUREGLEMENT

Vom Stadtrat für die kantonale Vorprüfung und für die öffentliche Information und Mitwirkung verabschiedet am 21. November 2017

Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin

Öffentliche Information und Mitwirkung vom 12. Januar bis 12. März 2018

Öffentliche Auflage vom 6. März 2020 bis 25. März 2020

Von der Gemeindeversammlung erlassen am

Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. vom

Vom Stadtrat in Kraft gesetzt am

INHALTSVERZEICHNIS

2

I Allgemeine Bestimmungen ................................................................3

II Zonenvorschriften ..............................................................................4

A Allgemeines .......................................................................................4

B Bauzonen ...........................................................................................7

C Landwirtschaftszonen ......................................................................11

D Schutzzonen ....................................................................................11

E Überlagernde Zonen ........................................................................12

III Bauvorschriften ................................................................................14

A Massvorschriften ..............................................................................14

B Ausstattung ......................................................................................14

C Weitere Bauvorschriften ...................................................................16

IV Gestaltungsvorschriften ...................................................................18

A Allgemeine Vorschriften ...................................................................18

B Umgebungsgestaltung .....................................................................19

V Übergangs- und Schlussbestimmungen ..........................................20

VI Anhänge ...........................................................................................21

A Skizzen zur Masstabelle (Art. 5) ......................................................21

B Höhenmasse zu höheren Häusern und Hochhäusern (Art. 38) .......22

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I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

3

Die Politische Gemeinde Romanshorn (nachfolgend Stadt) erlässt, gestützt auf § 4 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) und § 10 des kantona-len Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG),das nachstehende Baureglement.

Art. 1 Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit dem Zonenplan, ergänzend zu den Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen sowie den Schutz von Natur- und Kulturobjekten für das gesamte Gebiet der Stadt.

Art. 2 1 Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgaben-bereich der Stadt liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, obliegen dem Stadtrat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Pla-nungs- und Baugesetzes und entscheidet mit Ausnahme der in Absatz 2 er-wähnten Fälle. 2 Der Stadtrat überträgt die folgenden Aufgaben und Befugnisse an die Bau-kommission:

a) Verhandlung, Vorbereitung und Vollzug aller Geschäfte, die Baupoli-zeifragen betreffen;

b) Zuständigkeit für Baubewilligungsverfahren als oberste Gemeindebe-hörde im Sinne von § 28 Ziff. 1 VRG über Gesuche ohne grundsätzli-che Bedeutung oder bei klarer Rechtslage, sofern keine Einspracheerhoben wurde;

c) Delegation von vorbereitenden Aufgaben an die Bauverwaltung.3 Der Stadtrat, die Baukommission und die eingesetzten Organe sind jeder-zeit berechtigt, zur Handhabung der baupolizeilichen Vorschriften Grundstü-cke, Gebäude und Baustellen zu betreten. 4 Zur Vorbereitung und Durchführung von Planungsmassnahmen kann der Stadtrat besondere Kommissionen bilden und aussenstehende Fachleute bei-ziehen.

Art. 3 Der Präsident der Baukommission ist befugt, in dringenden Fällen, gestützt auf § 115 PBG, verbindliche, einstweilige, baupolizeiliche Anordnungen zu treffen.Diese sind innert 20 Tagen durch die Baukommission zu überprüfen.

Zweck

Zuständigkeit

Dringliche Anordnung

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I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

3

Die Politische Gemeinde Romanshorn (nachfolgend Stadt) erlässt, gestützt auf § 4 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) und § 10 des kantona-len Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG),das nachstehende Baureglement.

Art. 1 Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit dem Zonenplan, ergänzend zu den Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen sowie den Schutz von Natur- und Kulturobjekten für das gesamte Gebiet der Stadt.

Art. 2 1 Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgaben-bereich der Stadt liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, obliegen dem Stadtrat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Pla-nungs- und Baugesetzes und entscheidet mit Ausnahme der in Absatz 2 er-wähnten Fälle. 2 Der Stadtrat überträgt die folgenden Aufgaben und Befugnisse an die Bau-kommission:

a) Verhandlung, Vorbereitung und Vollzug aller Geschäfte, die Baupoli-zeifragen betreffen;

b) Zuständigkeit für Baubewilligungsverfahren als oberste Gemeindebe-hörde im Sinne von § 28 Ziff. 1 VRG über Gesuche ohne grundsätzli-che Bedeutung oder bei klarer Rechtslage, sofern keine Einspracheerhoben wurde;

c) Delegation von vorbereitenden Aufgaben an die Bauverwaltung.3 Der Stadtrat, die Baukommission und die eingesetzten Organe sind jeder-zeit berechtigt, zur Handhabung der baupolizeilichen Vorschriften Grundstü-cke, Gebäude und Baustellen zu betreten. 4 Zur Vorbereitung und Durchführung von Planungsmassnahmen kann der Stadtrat besondere Kommissionen bilden und aussenstehende Fachleute bei-ziehen.

Art. 3 Der Präsident der Baukommission ist befugt, in dringenden Fällen, gestützt auf § 115 PBG, verbindliche, einstweilige, baupolizeiliche Anordnungen zu treffen.Diese sind innert 20 Tagen durch die Baukommission zu überprüfen.

Zweck

Zuständigkeit

Dringliche Anordnung

II ZONENVORSCHRIFTEN

4

A Allgemeines

Art. 4 Im Rahmennutzungsplan, welcher die beiden Pläne «Zonenplan» und «Schutzplan» umfasst, wird das Gemeindegebiet folgenden Zonen zugewie-sen1:

Bauzonen W1 Wohnzone eingeschossiger Erscheinung (§ 5 PBV) W2 Wohnzone zweigeschossiger Erscheinung (§ 5 PBV) W3 Wohnzone dreigeschossiger Erscheinung (§ 5 PBV) W4 Wohnzone viergeschossiger Erscheinung (§ 5 PBV)

AG Arbeitszone Gewerbe AI Arbeitszone Industrie GH Gewerbezone Hafen AGb Arbeitszone Gartenbau

WA2 Wohn- und Arbeitszone zweigeschossiger Erscheinung (§ 7 PBV) WA3 Wohn- und Arbeitszone dreigeschossiger Erscheinung (§ 7 PBV) WA4 Wohn- und Arbeitszone viergeschossiger Erscheinung (§ 7 PBV) Wz Weilerzone (§ 6 PBV)

K Kernzone (§ 7 PBV)

oeBA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (§ 9 PBV)

Fh Freihaltezone (§ 10 PBV)

TF Touristik- und Freizeitzone H Hafenzone KG Kleingartenzone Vi Verkehrsfläche innerhalb der Bauzone (ohne Bahn)

Landwirtschaftszonen Lw Landwirtschaftszone (§ 11 PBV)

1 Zonenkatalog gemäss Beilage 2.4 der Erläuterungen zum PBG vom 2. Juni 2015.

Zoneneinteilung

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II ZONENVORSCHRIFTEN

5

Schutzzonen (ausserhalb der Bauzonen) Ls Landschaftsschutzzone (§13 PBV) Ns Naturschutzzone (§ 14 PBV) NsWa Naturschutzzone im Wald NsGe Naturschutzzone im Gewässer

Überlagernde Zonen AF Zone für archäologische Funde (§ 18 PBV) Os Ortsbildschutzzone (§ 19 PBV) Bs Baumschutzzone GF Gefahrenzone (§ 21 PBV)

Lärmvorbelastete Zonen gemäss LSV GP Zonen mit Gestaltungsplanpflicht (§ 20 PBV) EG besondere Anforderungen Erdgeschoss PE Zone mit publikumsorientierter Erdgeschossnutzung

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II ZONENVORSCHRIFTEN

5

Schutzzonen (ausserhalb der Bauzonen) Ls Landschaftsschutzzone (§13 PBV) Ns Naturschutzzone (§ 14 PBV) NsWa Naturschutzzone im Wald NsGe Naturschutzzone im Gewässer

Überlagernde Zonen AF Zone für archäologische Funde (§ 18 PBV) Os Ortsbildschutzzone (§ 19 PBV) Bs Baumschutzzone GF Gefahrenzone (§ 21 PBV)

Lärmvorbelastete Zonen gemäss LSV GP Zonen mit Gestaltungsplanpflicht (§ 20 PBV) EG besondere Anforderungen Erdgeschoss PE Zone mit publikumsorientierter Erdgeschossnutzung

II ZONENVORSCHRIFTEN

6

Art. 5 Zonen-art

Grenz- abstanda)

Gesamt-

(GH)

höhe Fassa-denhöhea)

(FH)

Gebäu-delängea)

Grün-flächen-ziffer (GZ)a)

Empfind-lichkeits-stufe (ES)b)

klein gross max. max. max. min. [m] [m] [m] [%] [m] [m]

W1 6 -- 5.00 18.00 75 II 8.00 W2 4 6 11.50 8.00 30.00 50 II W3 5 10 14.00 11.00 40.00 45 II W4 6 -- 16.50 13.50 40.00 40 II AG 4 -- 15.00 15.00 60.00 10 III

AI2) 4 -- 17.00 17.00 100.00 10 IV

GH 4 -- 15.00 15.00 60.00 10 III AGb 5 -- 6.00 100.00 20 III 8.00 WA2 4 6 12.00 8.00 35.00 40 III WA3 5 10 15.00 11.00 40.00 30 III WA4 5 10 16.50 13.50 40.00 20 III Wz 4 -- 12.00 8.00 35.00 40 III

K1) 3 -- -- 13.50 -- -- III

oeBA 4 -- 17.50 14.00 -- -- III Fh 3 -- 5.00 20.00 -- II 8.00 TF 3 -- 15.00 11.00 60.00 -- III

H1) 3 -- -- 13.00 -- -- III

KG 2.50 -- III 3.50 Lw 5 -- 15.00 10.50 50.00 -- III

Bemerkungen: 1) Es bestehen Gestaltungsrichtpläne2) In der Arbeitszone Industrie gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung (W undWA) ein Grenzabstand von 8 m.Erläuterungen:a) Definitionen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmoni-

sierung der Baubegriffe (IVHB; 700.2)b) gemäss Art. 43 Abs. 1 Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41)

Masstabelle

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II ZONENVORSCHRIFTEN

7

B Bauzonen

Art. 6 1 Wohnzonen umfassen nach § 5 PBV Gebiete, die für das Wohnen be-stimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnver-hältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zuläs-sig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 2 Innerhalb der Zone W1 gilt nur die offene Bauweise; in allen anderen Wohnzonen die offene und halboffene Bauweise. 3 In der Wohnzone W1 soll durch die Bauweise und die Bepflanzung sicher-gestellt werden, dass vom Seeweg möglichst eine freie Sicht auf den See ge-währleistet ist. 4 Die Wohnzone W2 dient einer Bebauung mit Wohnbauten. 5 Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Reiheneinfamili-enhäusern mit mindestens 2 Vollgeschossen. 6 Die Wohnzone W4 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Vollgeschossen.

Art. 7 1 Die Weilerzone umfasst nach § 6 PBV Gebiete, die der gemischten bauli-chen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild ein-zuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienst-leistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 2 Es gilt die offene und halboffene Bauweise. 3 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Stadtrat, zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen, Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Der Stadtrat holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein.

Art. 8 1 Wohn- und Arbeitszonen umfassen nach § 7 PBV Gebiete, die der ge-mischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbe-triebe sowie Mischbauten. 2 Ein-, Doppelein- oder Reiheneinfamilienhäuser sind nicht zulässig. 3 Die Wohn- und Arbeitszone WA3 dient einer baulichen Nutzung mit min-destens 2 Vollgeschossen. 4 Die Wohn- und Arbeitszone WA4 dient einer baulichen Nutzung mit min-destens 3 Vollgeschossen.

Wohnzonen W

Weilerzone Wz

Wohn- und Ar-beitszone WA

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II ZONENVORSCHRIFTEN

7

B Bauzonen

Art. 6 1 Wohnzonen umfassen nach § 5 PBV Gebiete, die für das Wohnen be-stimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnver-hältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zuläs-sig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 2 Innerhalb der Zone W1 gilt nur die offene Bauweise; in allen anderen Wohnzonen die offene und halboffene Bauweise. 3 In der Wohnzone W1 soll durch die Bauweise und die Bepflanzung sicher-gestellt werden, dass vom Seeweg möglichst eine freie Sicht auf den See ge-währleistet ist. 4 Die Wohnzone W2 dient einer Bebauung mit Wohnbauten. 5 Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Reiheneinfamili-enhäusern mit mindestens 2 Vollgeschossen. 6 Die Wohnzone W4 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Vollgeschossen.

Art. 7 1 Die Weilerzone umfasst nach § 6 PBV Gebiete, die der gemischten bauli-chen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild ein-zuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienst-leistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 2 Es gilt die offene und halboffene Bauweise. 3 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Stadtrat, zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen, Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Der Stadtrat holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein.

Art. 8 1 Wohn- und Arbeitszonen umfassen nach § 7 PBV Gebiete, die der ge-mischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbe-triebe sowie Mischbauten. 2 Ein-, Doppelein- oder Reiheneinfamilienhäuser sind nicht zulässig. 3 Die Wohn- und Arbeitszone WA3 dient einer baulichen Nutzung mit min-destens 2 Vollgeschossen. 4 Die Wohn- und Arbeitszone WA4 dient einer baulichen Nutzung mit min-destens 3 Vollgeschossen.

Wohnzonen W

Weilerzone Wz

Wohn- und Ar-beitszone WA

II ZONENVORSCHRIFTEN

8

Art. 9 1 Die Kernzone umfasst Gebiete mit zentrumsbildender Funktion. Zulässig sind Bauten gemäss Art. 8 Abs. 1–2, die mit ihrer baulichen und nutzungsbe-zogenen Gestaltung dem Zweck der Zentrumsbildung entsprechen. Beidseits der öffentlichen Strassen sind im Erdgeschoss strassenseitig in der Regel kei-ne Wohnnutzungen zulässig. 2 In der Kernzone muss das Erdgeschoss eine Mindesthöhe von 3.5 m auf-weisen. Die Geschosshöhe bemisst sich nach § 26 Abs. 3 PBV. 3 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Stadtrat, zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen, Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Der Stadtrat holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein.

Art. 10 1 Die Arbeitszone Gewerbe umfasst Gebiete, in denen mässig störende Ge-werbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2 Der Gebäudeabstand zwischen reinen Gewerbebauten ist frei, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VFK) ein-gehalten sind. 3 Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500 m² publi-kumsaktiver Fläche und Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodi-schen Bedarfs oder mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig. 4 Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauli-che Einheit bilden. Eine freistehende Wohnbaute ist nicht zulässig. Zulässig ist maximal eine Wohneinheit mit höchstens 200 m² Geschossfläche für betrieb-lich standortgebundenes Personal.

Art. 11 1 Die Arbeitszone Industrie umfasst nach § 8 PBV Gebiete, in denen Indust-rie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 2 Der Gebäudeabstand zwischen reinen Industriebauten ist frei, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VFK) ein-gehalten sind. 3 Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500 m² publi-kumsaktiver Fläche und Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodi-schen Bedarfs oder mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig. 4 Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauli-che Einheit bilden. Eine freistehende Wohnbaute ist nicht zulässig. Zulässig ist

Kernzone K

Arbeitszone Gewerbe AG

Arbeitszone Industrie AI

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II ZONENVORSCHRIFTEN

9

5 maximal eine Wohneinheit mit höchstens 200 m² Geschossfläche für be-trieblich standortgebundenes Personal.

Art. 12 1 Die Gewerbezone Hafen dient der Nutzung durch Bauten und Anlagen für Schiffswerften, Hafengebäude, Winterlager für Schiffe sowie für unterirdische Parkplätze. Wohn- und andere Nutzungen sind nicht zulässig. 2 Oberirdische Parkplätze sind nur während der Sommersaison auf Flächen, die als Winterlager für Schiffe genutzt werden, zulässig.

Art. 13 1 Die Arbeitszone Gartenbau ist namentlich für die Aufzucht, die Veredelung und den Vertrieb von Pflanzen bestimmt. 2 Zulässig sind zweckgebundene Bauten und Anlagen wie Betriebs- und Ökonomiegebäude, Glashäuser, Treibhausanlagen und dergleichen. Als Im-missionsmass gilt mässig störend. 3 Gegenüber Wohnzonen und empfindlichen Landschaftsteilen sind gross-flächige Glashäuser durch eine Bepflanzung mit einheimischen Bäumen und Sträuchern abzuschirmen. 4 Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauli-che Einheit bilden. Eine freistehende Wohnbaute ist nicht zulässig. Zulässig ist maximal eine Wohneinheit mit höchstens 200 m² Geschossfläche für betrieb-lich standortgebundenes Personal.

Art. 14 1 Die Touristik- und Freizeitzone dient der Nutzung durch Bauten und Anla-gen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft. Zulässig sind gemischte bauliche Nutzungen wie Hotel- und Restaurantbetriebe sowie Dienstleistungs- und Spe-zialbetriebe im Zusammenhang mit der See- und Freizeitnutzung. Andere Ge-werbebetriebe sowie reine Wohnbauten sind nicht zulässig. Betriebe dürfen nur mässig stören. Der Wohnanteil soll in der Regel ein Drittel der zulässigen Nutzung nicht überschreiten. 2 In der Touristik- und Freizeitzone muss das Erdgeschoss eine Mindesthö-he von 3.5 m aufweisen. Die Geschosshöhe bemisst sich nach § 26 Abs. 3 PBV.

Gewerbezone Hafen GH

Arbeitszone Gartenbau AGb

Touristik- und Freizeitzone TF

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II ZONENVORSCHRIFTEN

9

5 maximal eine Wohneinheit mit höchstens 200 m² Geschossfläche für be-trieblich standortgebundenes Personal.

Art. 12 1 Die Gewerbezone Hafen dient der Nutzung durch Bauten und Anlagen für Schiffswerften, Hafengebäude, Winterlager für Schiffe sowie für unterirdische Parkplätze. Wohn- und andere Nutzungen sind nicht zulässig. 2 Oberirdische Parkplätze sind nur während der Sommersaison auf Flächen, die als Winterlager für Schiffe genutzt werden, zulässig.

Art. 13 1 Die Arbeitszone Gartenbau ist namentlich für die Aufzucht, die Veredelung und den Vertrieb von Pflanzen bestimmt. 2 Zulässig sind zweckgebundene Bauten und Anlagen wie Betriebs- und Ökonomiegebäude, Glashäuser, Treibhausanlagen und dergleichen. Als Im-missionsmass gilt mässig störend. 3 Gegenüber Wohnzonen und empfindlichen Landschaftsteilen sind gross-flächige Glashäuser durch eine Bepflanzung mit einheimischen Bäumen und Sträuchern abzuschirmen. 4 Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauli-che Einheit bilden. Eine freistehende Wohnbaute ist nicht zulässig. Zulässig ist maximal eine Wohneinheit mit höchstens 200 m² Geschossfläche für betrieb-lich standortgebundenes Personal.

Art. 14 1 Die Touristik- und Freizeitzone dient der Nutzung durch Bauten und Anla-gen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft. Zulässig sind gemischte bauliche Nutzungen wie Hotel- und Restaurantbetriebe sowie Dienstleistungs- und Spe-zialbetriebe im Zusammenhang mit der See- und Freizeitnutzung. Andere Ge-werbebetriebe sowie reine Wohnbauten sind nicht zulässig. Betriebe dürfen nur mässig stören. Der Wohnanteil soll in der Regel ein Drittel der zulässigen Nutzung nicht überschreiten. 2 In der Touristik- und Freizeitzone muss das Erdgeschoss eine Mindesthö-he von 3.5 m aufweisen. Die Geschosshöhe bemisst sich nach § 26 Abs. 3 PBV.

Gewerbezone Hafen GH

Arbeitszone Gartenbau AGb

Touristik- und Freizeitzone TF

II ZONENVORSCHRIFTEN

10

Art. 15 1 Die Hafenzone dient der Nutzung durch Bauten und Anlagen der Touris-mus- und Freizeitwirtschaft. Zulässig sind gemischte bauliche Nutzungen wie Hotel- und Restaurantbetriebe sowie Dienstleistungs- und Spezialbetriebe im Zusammenhang mit der See- und Freizeitnutzung. Zulässig sind im Weiteren öffentliche Konzert- und Versammlungsnutzungen. Wohnnutzungen sind nicht zulässig. 2 In der Hafenzone muss das Erdgeschoss eine Mindesthöhe von 3.5 m aufweisen. Die Geschosshöhe bemisst sich nach § 26 Abs. 3 PBV.

Art. 16

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen erfasst nach § 9 PBV Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. Untergeordnete private Benutzungen sind zulässig.

Art. 17

Die Freihaltezonen umfassen nach § 10 PBV Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. Sie bezwecken insbe-sondere die Gliederung der Bauzonen sowie die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.

Art. 18 1 Die Kleingartenzone dient der Schaffung und Erhaltung von zusam-menhängenden Pflanzanlagen für Kleingärten im Rahmen des nichtgewerbli-chen Gartenbaus. 2 Für eine zusammenhängende Pflanzanlage sind die nachfolgenden Bau-ten zulässig:

a) Gemeinschaftsbauten mit einer Gebäudegrundfläche von insgesamtmax. 60 m2, einer Fassadenhöhe Traufe von max. 3.50 m und einerGesamthöhe von max. 6.00 m für die notwendige Infrastruktur. DerGrenzabstand beträgt allseitig 3.00 m.

b) Nicht unterkellerte Bauten in Leichtbauweise mit max. 15 m2 Gebäu-degrundfläche inklusive überdecktem Platz und 3.00 m Gesamthöhe,die der Aufbewahrung von Gartengeräten dienen. Die Bauten habengegenüber Grundstücken ausserhalb dieser Zone einen Grenzabstandvon 3.00 m einzuhalten.

Hafenzone H

Zone für öffentli-che Bauten und Anlagen OeBA

Freihaltezone Fz

Kleingartenzone KG

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II ZONENVORSCHRIFTEN

11

3 Eine Baubewilligung kann nur für eine zusammenhängende Pflanzanlage aufgrund eines Gesamtkonzepts mit dazugehörigem Benützungsreglement erteilt werden.

C Landwirtschaftszonen

Art. 19 1 Die Landwirtschaftszone umfasst nach § 11 PBV Land, das der landwirt-schaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Be-wirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2 Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Standort, Stellung, Dimensio-nierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung

D Schutzzonen

Art. 20 1 Die Landschaftsschutzzone umfasst nach § 13 PBV Gebiete, die der dau-ernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schön-heit, Vielfalt und Eigenart dienen. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Die landwirtschaftli-che Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt. 2 Für erforderliche landwirtschaftliche Bauten und Anlagen gelten die Be-stimmungen der Landwirtschaftszone.

Art. 21 1 Die Naturschutzzonen Ns wie auch Naturschutzzone im Wald NsW und Naturschutzzone im Gewässer NsGw umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. 3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierung oder Entwäs-serungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestat-tet. 4 In der Naturschutzzone im Wald NsW sowie in der Naturschutzzone im Gewässer NsGw sind weitergehende Vorschriften, namentlich betreffend Ein-griffe, Unterhalt und Pflege aufgrund von übergeordneten Bestimmungen vor-behalten.

Landwirtschafts-zone Lw

Landschafts-schutzzone Ls

Naturschutz-zonen Ns, NsW, NsGw

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II ZONENVORSCHRIFTEN

11

3 Eine Baubewilligung kann nur für eine zusammenhängende Pflanzanlage aufgrund eines Gesamtkonzepts mit dazugehörigem Benützungsreglement erteilt werden.

C Landwirtschaftszonen

Art. 19 1 Die Landwirtschaftszone umfasst nach § 11 PBV Land, das der landwirt-schaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Be-wirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2 Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Standort, Stellung, Dimensio-nierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung

D Schutzzonen

Art. 20 1 Die Landschaftsschutzzone umfasst nach § 13 PBV Gebiete, die der dau-ernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schön-heit, Vielfalt und Eigenart dienen. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Die landwirtschaftli-che Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt. 2 Für erforderliche landwirtschaftliche Bauten und Anlagen gelten die Be-stimmungen der Landwirtschaftszone.

Art. 21 1 Die Naturschutzzonen Ns wie auch Naturschutzzone im Wald NsW und Naturschutzzone im Gewässer NsGw umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. 3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierung oder Entwäs-serungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestat-tet. 4 In der Naturschutzzone im Wald NsW sowie in der Naturschutzzone im Gewässer NsGw sind weitergehende Vorschriften, namentlich betreffend Ein-griffe, Unterhalt und Pflege aufgrund von übergeordneten Bestimmungen vor-behalten.

Landwirtschafts-zone Lw

Landschafts-schutzzone Ls

Naturschutz-zonen Ns, NsW, NsGw

II ZONENVORSCHRIFTEN

12

E Überlagernde Zonen

Art. 22

Die Zone für archäologische Funde bezweckt nach § 18 PBV bekannte, sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interes-sen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. Aushub-arbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.

Art. 23 1 Ortsbildschutzzonen bezwecken nach § 19 PBV den Schutz und die Erhal-tung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. 2 Bei baulichen Erneuerungen und Neubauten sind moderne Interpretatio-nen in hoher architektonischer Qualität erlaubt. 3 Der Stadtrat kann von den Gesuchstellenden ein Gutachten verlangen, um ein Projekt besser beurteilen zu können. 4 Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Stras-sen- und Ortsbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vor-liegt. 5 Die Gemeindeversammlung kann für die einzelnen Gebiete mit Ortsbild-schutz Reglemente erlassen, in welchen die spezifischen Schutzaspekte im Detail zu erläutern sind. Dabei sind insbesondere die jeweiligen Ausprägungen der von Bautypologie, Baustil, Materialisierung, Stellungen der Bauten, Dach-formen, Umfriedungen (Art, Öffnungen), Aussenräume, Raum zwischen Stras-sen und strassenseitiger Bauflucht, zu umschreiben.

Art. 24 1 Die Baumschutzzone dient dem Erhalt des Baumbestands. 2 Das Fällen von Bäumen, deren Stammumfang mehr als 0.80 m – gemes-sen in 1 m Höhe ab massgebendem Terrain – beträgt, ist bewilligungspflichtig. 3 Mit der Bewilligung kann eine angemessene Ersatzpflanzung verfügt wer-den.

Art. 25 In der Gefahrenzone dürfen nach § 21 PBV Baubewilligungen nur erteilt wer-den, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss Leitfaden «Objekt-schutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte durch Naturereignisse nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilli-

Zone für archäologische Funde AF

Ortsbildschutz-zone Os

Baumschutzzone Bs

Gefahrenzone GF

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II ZONENVORSCHRIFTEN

13

gung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

Art. 26 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht nach § 20 PBV erfassen Gebiete, die insbe-sondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschafts-bild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von § 20 Abs. 3 PBV nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.

Art. 27 In den im Zonenplan überlagerten Bereichen "besondere Anforderungen Erd-geschoss" muss das Erdgeschoss eine Mindesthöhe von 3.5 m aufweisen. Die Geschosshöhe bemisst sich nach § 26 Abs. 3 PBV.

Art. 28 In der überlagerten Zone mit publikumsorientierter Erdgeschossnutzung sind in den Erdgeschossen nur publikumsorientierte Nutzungen zulässig.

Zone mit Gestal-tungsplanpflicht GP

Besondere An-forderungen Erdgeschoss

Zone mit publi-kumsorientierter Erdgeschossnut-zung

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III BAUVORSCHRIFTEN

14

A Massvorschriften

Art. 29 1 Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zwei-felsfällen bestimmt der Stadtrat die massgebende Gebäudeseite. Für einge-schossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, ein-geschossige Gebäudeteile (zum Beispiel Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 2 Für über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile wie Er-schliessungen, Geländer und Brüstungen von Unterniveaubauten sowie An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3 m. Davon ausge-nommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Gren-ze gebaut werden. 3 Für über dem massgebenden Terrain liegende Erschliessungen, Geländer und Brüstungen von unterirdischen Bauten gilt ein Grenzabstand von mindes-tens 0.50 m. 4 Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstell-plätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt wer-den. 5 Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche und Biotope beträgt der Grenzabstand mindestens 2 m. Für wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3 m. 6 Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m einzuhalten.

Art. 30

1 Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späte-ren Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gepflanzt werden. 2 Hochstämmige Bäume haben einen Grenzabstand von mindestens 3 m einzuhalten. Es gibt keine Beschränkung in der Höhe. Als hochstämmig gelten Bäume, deren Kronenansatz in mindestens 1.80 m bis 2.20 m Höhe liegt.

B Ausstattung

Art. 31 1 Die verlangten Parkfelder sind im direkten Umfeld der Bauten und Anla-gen, welche den Verkehr verursachen, anzuordnen. Bruchteile sind aufzurun-den. Garagenzufahrten und -vorplätze gelten, mit Ausnahme bei Einfamilien-

Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainverände-rungen

Grenzabstände Bepflanzungen

Parkfelder a. Pflichtbedarf

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III BAUVORSCHRIFTEN

15

häusern nicht als Parkfelder. Besucherparkfelder sind als solche zu bezeich-nen und dauernd für diesen Zweck zu erhalten. 2 Es sind folgende Autoabstellplätze erforderlich:

a) für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilien-häuser mindestens zwei Parkfelder pro Wohnung;

b) für Mehrfamilienhäuser mindestens ein Parkfeld pro Wohnung unter 3Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmern;

c) pro 4 Wohnungen ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besu-cherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen;

d) der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berück-sichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.

Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet. Der Stadtrat kann diese Pflicht im Einzelfall ganz oder teilweise aufheben, sofern wich-tige öffentliche Interessen, namentlich des Umwelt- und Ortsbildschutzes, der inneren Verdichtung oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen oder der Aufwand für die Erstellung der Parkfelder unzumutbar ist.

3 Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkplätze. Im Interesse des Ortsbildes und der haushälterischen Nutzung des Bodens kann die Baukommission die Erstellung unterirdischer Abstellplätze verlangen. 4 In der Kern-, der Hafenzone sowie der Touristik- und Freizeitzone kann die Zahl der realisierbaren Parkfelder nach Massgabe von § 88 Abs. 2 PBG be-schränkt oder deren Erstellung gänzlich untersagt werden. 5 Können Parkfelder nicht in genügender Zahl errichtet werden, ist eine Er-satzabgabe zu leisten. Der Stadtrat erlässt ein Reglement über die Ersatzab-gabe für Parkfelder.

Art. 32 1 Parkplätze sind ohne Vorliegen zwingender Gründe unversiegelt zu gestal-ten. Für Parkplätze sind die erforderlichen Sichtdistanzen zu beachten. 2 Oberflächenwasser von Abstellplätzen und Ausfahrten darf nicht über die öffentlichen Verkehrsflächen abgeleitet werden.

Art. 33 Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.

b. Ausgestaltung

Anforderungen an Grundstück-zufahrten

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III BAUVORSCHRIFTEN

16

Art. 34 Bei Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebe-trieben sind gut beleuchtete, überdachte Parkflächen für Zweiräder zu erstel-len. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm fest-zulegen.

Art. 35 1 Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeit-flächen richtet sich nach § 86 PBG. 2 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund Spielplätze im Ausmass von mindestens 15 % der Hauptnutzfläche zu erstellen. Kleinwoh-nungen bis 2 Zimmer werden nicht als Einheit mitgerechnet. Geeignete vor-handene Wege und Plätze werden auf die Spielplatzfläche angerechnet. 3 Spielplätze von grösseren Überbauungen sind für die unterschiedlichen Altersstufen zu gestalten. Kleinkinderspielplätze sind an zentraler, gut besonn-ter Lage und vor Wind und Verkehr geschützt anzuordnen. Sie müssen mög-lichst von allen Wohnungen einsehbar sein. 4 Bei Spielplatzanlagen, die mehreren Liegenschaften gemeinsam dienen, sind Benützungsrecht und Unterhaltspflicht durch Dienstbarkeiten oder Mitei-gentum zu regeln. Der Fortbestand der Kinderspielplätze ist in allen Fällen durch eine Dienstbarkeit zulasten der Grundstücke und zugunsten der Stadt zu sichern. 5 In begründeten Fällen kann von der Errichtung von Spielplatzanlagen ab-gesehen oder deren Ausmass reduziert werden. In diesen Fällen ist eine Er-satzabgabe zu leisten. Der Stadtrat erlässt ein Reglement betreffend Ersatz-abgabe für Spielplatzfläche.

Art. 36 Wo die örtlichen Verhältnisse es zulassen, sind gemäss § 91 PGB bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Anfall von Abfuhrgut in unmittelbarer Nähe des öffentlichen Verkehrsraums auf privatem Grund ausreichende Flächen zum Abstellen des Abfuhrgutes einzurichten und dauernd freizuhalten.

C Weitere Bauvorschriften

Art. 37

Sofern ein Bauvorhaben die nach Regelbauweise mögliche Nutzung um mehr als 30 Prozent unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zukünftig trotzdem die maximal zulässige bauliche Dichte ausgeschöpft werden kann.

Parkierung für Zweiräder

Spielplätze, Freizeitflächen

Kehricht-entsorgungs-möglichkeiten

Haushälterische Bodennutzung

III BAUVORSCHRIFTEN

15

häusern nicht als Parkfelder. Besucherparkfelder sind als solche zu bezeich-nen und dauernd für diesen Zweck zu erhalten. 2 Es sind folgende Autoabstellplätze erforderlich:

a) für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilien-häuser mindestens zwei Parkfelder pro Wohnung;

b) für Mehrfamilienhäuser mindestens ein Parkfeld pro Wohnung unter 3Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmern;

c) pro 4 Wohnungen ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besu-cherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen;

d) der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berück-sichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.

Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet. Der Stadtrat kann diese Pflicht im Einzelfall ganz oder teilweise aufheben, sofern wich-tige öffentliche Interessen, namentlich des Umwelt- und Ortsbildschutzes, der inneren Verdichtung oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen oder der Aufwand für die Erstellung der Parkfelder unzumutbar ist.

3 Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkplätze. Im Interesse des Ortsbildes und der haushälterischen Nutzung des Bodens kann die Baukommission die Erstellung unterirdischer Abstellplätze verlangen. 4 In der Kern-, der Hafenzone sowie der Touristik- und Freizeitzone kann die Zahl der realisierbaren Parkfelder nach Massgabe von § 88 Abs. 2 PBG be-schränkt oder deren Erstellung gänzlich untersagt werden. 5 Können Parkfelder nicht in genügender Zahl errichtet werden, ist eine Er-satzabgabe zu leisten. Der Stadtrat erlässt ein Reglement über die Ersatzab-gabe für Parkfelder.

Art. 32 1 Parkplätze sind ohne Vorliegen zwingender Gründe unversiegelt zu gestal-ten. Für Parkplätze sind die erforderlichen Sichtdistanzen zu beachten. 2 Oberflächenwasser von Abstellplätzen und Ausfahrten darf nicht über die öffentlichen Verkehrsflächen abgeleitet werden.

Art. 33 Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.

b. Ausgestaltung

Anforderungen an Grundstück-zufahrten

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III BAUVORSCHRIFTEN

17

Art. 38 1 Höhere Häuser sind nach § 38 Abs. 1 PBV Gebäude, welche das Höhen-mass der Regelbauweise um mehr als 3.20 Meter oder um mehr als ein Voll-geschoss überschreiten und eine Gesamthöhe von mindestens 17 m und ma-ximal 30 m einhalten. 2 Hochhäuser sind nach § 38 Abs. 2 u. 3 PBV Gebäude, deren Gesamthöhe 30 Meter überschreitet. Der Schattenwurf von Hochhäusern darf die Nachbar-schaft nicht wesentlich beeinträchtigen. 3 Anhang B über die höheren Häuser und Hochhäuser bildet die Grundlage für die städtebaulichen und architektonischen Anforderungen an die zur Bau-reife gemäss § 72 Abs. 2 PBG erforderlichen Gestaltungspläne. 4 Der Stadtrat kann zur Sicherung einer inhaltlich genügenden Qualität der Gestaltungspläne Modelle und Varianzverfahren verlangen. 5 Nach Massgabe von Anhang B dieses Reglements, von § 24 Abs. 3 PBG und der Erfüllung aller anderen Voraussetzungen für den Bau von höheren Häusern und Hochhäusern sind Abweichungen von der Regelbauweise hin-sichtlich Höhenmass der Gebäude von mehr als 3.20 m oder einem Vollge-schoss zulässig. 6 In den vom ISOS erfassten Gebieten G ist auf Verlangen der zuständigen kantonalen Fachstelle ein Gutachten der ENHK einzuholen.

Art. 39 1 Für jede Wohneinheit sind im Estrich, Keller oder innerhalb der Wohnung individuelle Abstellräume im Ausmass von mindestens 10 % der Hauptnutzflä-che bereitzustellen. Bei Umbauten kann die Baukommission in begründeten Fällen die Fläche angemessen reduzieren. 2 In Mehrfamilienhäusern sind angemessen dimensionierte Trocknungsräu-me vorzusehen.

Höhere Häuser und Hochhäuser

Nebennutzflä-chen

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IV GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

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A Allgemeine Vorschriften

Art. 40 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umge-bung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beach-ten:

a) Stellung, Form und Proportionen;b) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachauf-

bauten, sowie die Positionierung und Ausgestaltung von Antennen undReklamen;

c) die topographische Einbettung;d) der Siedlungsrand.

Art. 41 1 Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 50 m² sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen. Der Stadtrat kann Ausnahmen bewilligen, beispielsweise bei Leichtbauhallen. 2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnit-ten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachfläche betragen.

Art. 42 1 Nach aussen in Erscheinung tretende Antennen sind in ihrer Grösse auf das Minimum zu beschränken. Parabolspiegel sind nach Möglichkeit der öf-fentlichen Sicht zu entziehen und in einem unauffälligen Farbton zu halten. 2 Innerhalb der Ortsbildschutzzone und bei Kulturobjekten gemäss Art. 51 kann die Baukommission den Anschluss an Kabelnetze verlangen. Nicht mehr benutzte Empfangsstationen sind zu entfernen.

Art. 43 1 Die Grünflächenziffer ist nach Ziff. 8.5 Anhang 1 IVHB das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflä-chen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflä-che dienen. 2 Im gesamten Geltungsbereich der Grünflächenziffer muss die Erdüberde-ckung unterirdischer Bauten beziehungsweise von Unterniveaubauten für die vorgeschriebene und geplante Bepflanzung genügend mächtig sein, zumindest aber 20 cm. Die Erdüberdeckung ist in den Baugesuchsplänen auszuweisen.

Gesamtwirkung

Dachgestaltung

Aussenantennen

Grünflächenziffer GZ

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IV GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

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B Umgebungsgestaltung

Art. 44 1 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzep-tion, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupas-sen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2 Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwer-ke sind ab 1 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1 m Rücksprung zu versehen. Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. 3 Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassa-denlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge, sowie Zufahrten zu Garagen.

Art. 45 1 Bei Böschungen sowie auf Flächen, die zur Erlangung der Grünflächenzif-fer gemäss Art. 5 gerechnet werden, sind bei Neubauten und grösseren Um-gebungsarbeiten Grünbereiche bevorzugt mit einheimischen und standortge-rechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen. 2 Anlagen zu industriellen und gewerblichen Betrieben wie Parkplätze und Lagerplätze sind gegenüber nicht gewerblichen Nutzungen durch geeignete, naturnahe Gestaltung und Bepflanzung aufzulockern beziehungsweise gegen Einsicht abzuschirmen. 3 Die Gestaltung von Zäunen, Toren und Gartenlauben hat auf den Stil des Gartens und den Charakter der Liegenschaft Rücksicht zu nehmen.

Art. 46 Die Stadt ist berechtigt, Bäume und Bepflanzungen auf öffentlichem Grund in Abweichung zum Gesetz über Flur und Garten bis zu einem Grenzabstand von 0.50 m zu pflanzen und zu unterhalten, soweit dies öffentlichen Interessen ent-spricht und der benachbarte Grundeigentümer nicht übermässig beeinträchtigt wird.

Art. 47 Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen si-cherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmit-teln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtungen) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist rich-tungsweisend

Terrainver-änderungen

Bepflanzung, Einfriedungen

Pflanzungen auf öffentlichem Grund

Künstliche Be-leuchtung

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V ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

20

Art. 48 1 Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben:

Baureglement vom 7. August 2001, mit Änderungen vom 22. April 2003,20. Februar 2013 und 6. Dezember 2016, mit Ausnahme der Ziffer 7(umfassend Art. 56 bis 63) betreffend Schutz von Natur- und Kulturob-jekten.

Zonenplan vom 7. August 2001, mit Änderungen vom 22. April 2003, 6.Februar 2004, 9. März 2004, 16. April 2004, 30. November 2005, 29.März 2007, 23. Juli 2007, 15. Oktober 2007, 26. Januar 2009, 3. August2009, 21. Dezember 2010, 10. Juni 2011, 7. August 2012, 20. Februar2013 und 6. Dezember 2016.

Art. 49 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die der Stadtrat bei Inkrafttreten die-ses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den alten Vorschriften zu beurteilen.

Vom Stadtrat für die öffentliche Information und Mitwirkung verabschiedet am 21. November 2017Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin

Öffentliche Information und Mitwirkung vom 8. Dezember 2017 bis 19. Februar 2018

Öffentliche Auflage vom 6. März 2020 bis 25. März 2020

Von der Gemeindeversammlung erlassen am Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. vom

Vom Stadtrat in Kraft gesetzt am

Inkrafttreten

Übergangsbe-stimmungen

IV GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

19

B Umgebungsgestaltung

Art. 44 1 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzep-tion, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupas-sen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2 Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwer-ke sind ab 1 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1 m Rücksprung zu versehen. Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. 3 Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassa-denlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge, sowie Zufahrten zu Garagen.

Art. 45 1 Bei Böschungen sowie auf Flächen, die zur Erlangung der Grünflächenzif-fer gemäss Art. 5 gerechnet werden, sind bei Neubauten und grösseren Um-gebungsarbeiten Grünbereiche bevorzugt mit einheimischen und standortge-rechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen. 2 Anlagen zu industriellen und gewerblichen Betrieben wie Parkplätze und Lagerplätze sind gegenüber nicht gewerblichen Nutzungen durch geeignete, naturnahe Gestaltung und Bepflanzung aufzulockern beziehungsweise gegen Einsicht abzuschirmen. 3 Die Gestaltung von Zäunen, Toren und Gartenlauben hat auf den Stil des Gartens und den Charakter der Liegenschaft Rücksicht zu nehmen.

Art. 46 Die Stadt ist berechtigt, Bäume und Bepflanzungen auf öffentlichem Grund in Abweichung zum Gesetz über Flur und Garten bis zu einem Grenzabstand von 0.50 m zu pflanzen und zu unterhalten, soweit dies öffentlichen Interessen ent-spricht und der benachbarte Grundeigentümer nicht übermässig beeinträchtigt wird.

Art. 47 Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen si-cherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmit-teln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtungen) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist rich-tungsweisend

Terrainver-änderungen

Bepflanzung, Einfriedungen

Pflanzungen auf öffentlichem Grund

Künstliche Be-leuchtung

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VI ANHÄNGE

21

A Skizzen zur Masstabelle (Art. 5)

Nachfolgende Abbildungen spezifizieren den Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. Sep-tember 2005.

a) Gesamthöhe (GH) und Fassadenhöhe (FH)

b) Grünflächenziffer

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VI ANHÄNGE

22

B Geschossigkeit und Höhenmasse zu höheren Häusern und Hochhäusern (Art. 38)

VI ANHÄNGE

21

A Skizzen zur Masstabelle (Art. 5)

Nachfolgende Abbildungen spezifizieren den Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. Sep-tember 2005.

a) Gesamthöhe (GH) und Fassadenhöhe (FH)

b) Grünflächenziffer

^

^

^

¹0 500100 200 300 400m

Amtliche Vermessung LV95: Stand Mai 2019, NRP Ingenieure AG

Geschosszahlen und Höhenmasse

bis 3 Vollgeschosse *

bis 4 Vollgeschosse, partiell bis 2 zusätzliche Voll-geschosse bis maximal 20 m Gesamthöhe möglich

bis 2 Vollgeschosse *

bis 1 Vollgeschoss *

Öffentliche Nutzungen mit funktionellmassgeschneiderten Höhenmassen

Erhaltenswerte Ensembles mit städtebaulichmassgeschneiderten Höhenmassen

* städtebaulich begründet partiell 1 zusätzliches Voll-geschoss (max. 3.20 m zusätzliche Höhe) möglich

Baute mit Spezialanforderungen^

bis 4 Vollgeschosse, partiell bis 3 zusätzliche Voll-geschosse bis maximal 25 m Gesamthöhe möglich

bis 4 Vollgeschosse, partiell bis 4 zusätzliche Voll-geschosse bis maximal 30 m Gesamthöhe möglich

VI ANHÄNGE

22

B Geschossigkeit und Höhenmasse zu höheren Häusern und Hochhäusern (Art. 38)

VI ANHÄNGE

22

B Geschossigkeit und Höhenmasse zu höheren Häusern und Hochhäusern (Art. 38)

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