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… in der Tasche Kompakte Infos zum Vorbeugenden Brandschutz gemäß MBO 2002 und Europa 1 Gebäudeklassen, Schutzziele 2 Feuerwehr, Zugäng- lichkeit, Löschwasser 3 Flucht- und Rettungswege 4 Bauprodukte (Baustoffe, Bauteile, Bauarten) 5 Verwendbarkeits- und Übereinstimmungs- nachweise 6 Tragende Bauteile 7 Abschottende Bauteile 8 Nichttragende Bauteile 9 Außenwände, Fassaden, Dächer 10 Treppen 11 Treppenräume 12 Notwendige Flure 13 Sicherung von Öffnungen 14 Sicherung von Leitungsanlagen 15 Europäische Bezeichnungen 16 Umsetzung der bauaufsichtlichen Anforderungen Brandschutz …

Brandschutz in der Tasche - Hybriddämm GmbH · ©FeuertrutzGmbHVerlagfürBrandschutzpublikationen,Köln2009 AlleRechtevorbehalten. DasWerkeinschließlichseinerBestandteileisturheberrechtlichgeschützt

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… in der TascheKompakte Infos zum Vorbeugenden Brandschutzgemäß MBO 2002 und Europa

1 Gebäudeklassen,Schutzziele

2 Feuerwehr, Zugäng-lichkeit, Löschwasser

3 Flucht- undRettungswege

4 Bauprodukte (Baustoffe,Bauteile, Bauarten)

5 Verwendbarkeits- undÜbereinstimmungs-nachweise

6 Tragende Bauteile7 Abschottende Bauteile8 Nichttragende Bauteile

9 Außenwände,Fassaden, Dächer

10 Treppen11 Treppenräume12 Notwendige Flure13 Sicherung von

Öffnungen14 Sicherung von

Leitungsanlagen15 Europäische

Bezeichnungen16 Umsetzung der

bauaufsichtlichenAnforderungen

Brandschutz …

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© Feuertrutz GmbH Verlag für Brandschutzpublikationen, Köln 2009Alle Rechte vorbehalten.

Das Werk einschließlich seiner Bestandteile ist urheberrechtlich geschützt.Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes istohne die Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Alle Angaben sind vereinfacht und dienen nur der Orientierung. Sie beziehensich zumeist auf die Musterbauordnung (MBO) Fassung 2002. Maßgebendist immer die jeweils geltende LBO mit ihren ergänzenden Vorschriften undRegelwerken.

(-> Kap) weist auf erläuternde Kapitel im Brandschutzatlas hin.

HaftungDas vorliegende Werk wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Verlag und Auto-ren können dennoch für die inhaltliche und technische Fehlerfreiheit, Aktua-lität und Vollständigkeit des Werkes keine Haftung übernehmen.

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Feuertrutz GmbHVerlag für BrandschutzpublikationenStolberger Straße 8450933 KölnTelefon +49 221 5497-500Telefax +49 221 [email protected]

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Josef Mayr

Brandschutz in der Tasche *

1 Gebäudeklassen, Schutzziele (MBO 2002)

* (→ Kap) weist auf erläuternde Kapitel im Brandschutzatlas hin.

Gebäudeklasse 1a (freistehend)

Gebäudeklasse 1b (freistehend)

Gebäudeklasse 2

Gebäudeklasse 3

Gebäudeklasse 4

Gebäudeklasse 5

Gebäudeklassen, Schutzziele (MBO 2002) 1

Brandschutz in der Tasche

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2 Brandschutz in der Tasche

1.1 Bauaufsichtliche SchutzzieleBauliche Anlagen sind so� anzuordnen� zu errichten� zu ändern und� instand zu halten,dass der Entstehung eines Brandesund der Ausbreitung von Feuerund Rauch (Brandausbreitung)vorgebeugt wird und bei einemBrand die Rettung von Menschenund Tieren sowie wirksame Lösch-arbeiten möglich sind (§ 14 MBO2002).

1.2 Private SchutzzieleÜber die bauaufsichtlichen Schutz-ziele hinaus können weitergehendeSchutzziele bestehen, z.B.:

� Produktionssicherheit� Arbeitsplatzsicherung� Datensicherung� Schutz der Baudenkmäler und

Kunstwerke� Schutz des eigenen Lebens.Deshalb ist insbesondere bei Son-derbauten ein Brandschutzkonzepterforderlich, das auf die jeweiligenSchutzziele abgestimmt ist. Bei In-dustrie- und Gewerbegebäuden isteine Abstimmung mit dem Feuer-versicherer zu empfehlen.

2 Feuerwehr, Zugänglichkeit, Löschwasser

2.1 Flächen für die Feuerwehr(→ Kap. 7.1)

Ausführung nach:� Richtlinien für Feuerwehrflächen

(wenn gemäß Liste der eingeführ-ten Technischen Baubestimmun-gen Punkt 7.4 eingeführt)� DIN 14090 (wenn im jeweiligen

Land eingeführt)� Anforderungen der LBO

Wird der zweite Rettungsweg (2.RW) über Rettungsgeräte der

Zum Schutz gegen die tödliche Gefahrdurch Brandrauch bei Wohnungsbrän-den sind Rauchmelder (Home-Melder)dringend notwendig und werden in eini-gen LBOs auch vorgeschrieben.

Tipp: Rechtzeitig mit Feuerwehr klären:� Zugänglichkeit des Gebäudes� Feuerwehrzu- und -durchgänge

Feuerwehrzu- und -durchfahrten� Aufstell- und Bewegungsflächen� Löschwasserversorgung� Flucht- und Rettungswege, insbeson-

dere zweiter Rettungsweg.

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Flucht- und Rettungswege 3

Feuerwehr hergestellt, z.B. überanleiterbare Fenster, sind abhängigvon der Brüstungshöhe (H) derzum Anleitern bestimmten Fensteroder Stellen folgende Maßnahmenerforderlich:� H ≤ 8 m: Feuerwehrzu-/durch-

gänge� H > 8 m: Feuerwehrzu-/durch-

fahrten + Aufstell- und Bewe-gungsflächen für Hubrettungs-fahrzeuge

� F-Zugang: geradlinig, b ≥ 1,25m, h ≥ 2 m

� F-Zufahrt: b ≥ 3 m, h ≥ 3,50 m,wenn Durchfahrtslänge > 12 m: b≥ 3,50 m, Gefälle maximal 10 %,Übergangsradius 15 m; weitereAnforderungen → Kap. 7.1.

Wird der 2. RW baulich hergestellt(z.B. über weitere notwendigeTreppen), sind hierzu Feuerwehr-zu- und -durchgänge anzuordnen.

Liegen Gebäude oder Teile davonmehr als 50 m von öffentlicherVerkehrsfläche entfernt, sind Feuer-wehrzu-/durchfahrten herzustel-len, wenn sie für den Feuerwehr-einsatz erforderlich sind.

2.2 Löschwasserversorgung(→ Kap. 6.17.1)

Ausführung nach:� DVGW Arbeitsblatt W 405 sowie� FeuerwehrvorschriftenGrößenordnung: je nach baulicherNutzung, Gebäudegröße und Bau-art: 800, 1600, 3200 l/min (ent-spricht 48, 96, 192 m³/h) für min-destens 2 Stunden.

3 Flucht- und Rettungswege (→ Kap. 7.3)

Grundsatz: Für Nutzungseinheiten(NE) mit mindestens einem Auf-enthaltsraum (AR), wie Wohnun-gen, Praxen, selbstständige Be-triebsstätten, müssen

� in jedem Geschoss� mindestens zwei voneinander un-

abhängige Rettungswege (RW)� ins Freie

Tipp: Abweichende Regelung in Ind-BauRL Punkt 5.1 (→ Kap. 9.2.5.1).In Gebäudeklassen (GK) 4 und 5 bei feh-lendem oder zu kleinem Treppenaugeprüfen bzw. mit für den Brandschutz zu-ständiger Stelle abstimmen, ob Steiglei-tung (trocken) notwendig ist.

Flucht- und Rettungswege

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vorhanden sein. Beide RW dürfenjedoch innerhalb des Geschossesüber denselben notwendigen Flurführen.� Der erste RW muss immer baulich

sein.� Der zweite RW kann baulich

(durch notwendige Treppen)

oder von der Feuerwehr herge-stellt werden, wenn diese über diehierfür erforderlichen Rettungs-geräte (wie Hubrettungsgeräte)verfügt. 1)

NE ohne AR benötigen nur einenbaulichen ersten Rettungsweg(Länge ≤ 35 m). 2)

4 Brandschutz in der Tasche

Erster Rettungswegaus NE ohne AR

� Länge ≤ 35 m 2)

� Ausgang ins Freie (im EG)� Ausgang zu notwendiger Treppe (andere Geschosse)

Erster Rettungswegaus NE mit AR

� Länge ≤ 35 m 2)

� sicherer Ausgang ins Freie (im EG)� notwendiger Flur mit sicherem Ausgang ins Freie (im EG)� notwendige Treppe mit sicherem Ausgang ins Freie (andere

Geschosse)� notwendiger Flur + notwendige Treppe mit sicherem Aus-

gang ins Freie (andere Geschosse)

Zweiter Rettungs-weg aus NE ohne AR

� in der Regel nicht erforderlich, da keine AR vorhanden

Zweiter Rettungs-weg aus NE mit AR

� weiterer sicherer Ausgang ins Freie (im EG)� weitere notwendige Treppe mit sicherem Ausgang ins Freie

(alle Geschosse)� eine mit Rettungsgeräten anleiterbare Stelle (Fenster) 1)

� Fluchtbalkon 3), Nottreppe 3), Notleiter 3)

Sonderfall Sicher-heitstreppenraum

� ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn der RWüber einen Sicherheitstreppenraum führt.

Tabelle 3-1: Erster und zweiter Rettungsweg

1) Bei Sonderbauten nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen2) Baden-Württemberg ≤ 40 m3) In der Regel Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle und Abweichung (Aus-

nahme/Befreiung) erforderlich3) In der Regel Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle und Abweichung (Aus-

nahme/Befreiung) erforderlich

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Als Rettungsgeräte der Feuerwehrkönnen in der Regel angesetzt wer-den: 1)

� vierteilige Steckleiter (Rettungs-höhe bis 8 m) oder� Drehleiter, z.B. DL 23/12 bzw.

DLK 23/12 (wenn diese bei derFeuerwehr vorgehalten wird)

Anmerkung: Soll eine dreiteiligeSchiebleiter angesetzt werden, isteine Abstimmung mit der für denBrandschutz zuständigen Stelle er-forderlich, da diese in vielen Län-dern nicht (mehr) akzeptiert wird.

Wichtig: Wenn die Feuerwehr mitRettungsgeräten retten soll, musssie über die notwendigen Ret-tungsgeräte verfügen und es sindFeuerwehrflächen notwendig (→vorstehenden Punkt 2.1).

3.1 RettungsweglängenWohngebäude und vergleichbare Ge-bäude: ≤ 35 m. 2, 4) Gemessen wirddie kürzeste Entfernung in Laufli-nie (ohne Berücksichtigung derRaumausstattung), jedoch nichtdurch Wände und feste Einbauten.Dies gilt auch für das KG.

Sonderbauten: unterschiedlicheRettungsweglängen und Messme-thoden, → jeweilige Sonderver-ordnung bzw. Richtlinie (→ Kap. 8und 9.2).

3.2 Rettungswegbreiten� Mindestbreite nach jeweiliger

Verordnung. (in der Regel 1 m,teilweise 1,25 m)

� Mindestmaße enthält auch DIN18065, die teilweise über die LTBeingeführt ist (1 m)

� nach MVStättV mind. 1,20 m fürje 200 darauf angewiesene Perso-nen (Vergrößerung nur in 60cm-Schritten).

� bei Arbeitsstätten nach ASRA 2.3, → Tabelle 3-1: (→ Kap.7.4, Abschnitt 8).

Tabelle 3-1: Rettungswegbreiten nachASR A 2.3

Anzahl Personen(Einzugsgebiet)

Lichte Breite (m)

bis 5 0,875

bis 20 1,000

bis 200 1,200

bis 300 1,800

bis 400 2,400

Flucht- und Rettungswege 5

4) Stichflure zu Sicherheitstreppenräumen → Punkt 12

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6 Brandschutz in der Tasche

3.3 Anleiterbare Fenster� Mindestgröße 0,9 x 1,20 m 5)

� Brüstungshöhe ≤ 1,20 m� im DG: Abstand Unterkante

Fenster zur Traufe horizontal ge-messen ≤ 1 m (→ Kap. 7.7)� müssen jederzeit zugänglich und

zu öffnen sein

3.4 Nottreppe und -leiternAusführung nach DIN 14094 6)

3.5 Rettungswege für Behinderte

3.6 Gefangene RäumeWenn nach LBO Nutzungseinhei-ten bis 400 m² zulässig sind, beste-hen nach Baurecht keine besonde-ren Anforderungen. Ansonstensind besondere Maßnahmen not-wendig (→ Kap. 7.6 Abschnitt 3.7).

Bei Arbeitsstätten ASR beachten.Notwendige Maßnahmen könnenhier z.B. sein:� Sichtverbindung� zweiter Ausgang� Brandmeldeanlage mit Evakuie-

rungssignal.

4 Bauprodukte

4.1 Baustoffe (→ Kap. 4.2)

Klassifizierung nach DIN 4102-1:Nach DIN 4102-1 werden die Bau-stoffe entsprechend ihrem Brand-verhalten in die Baustoffklassen� A (A 1, A 2 = nichtbrennbar)� B (B 1, B 2 und B 3 = brennbar)eingeteilt.

Anforderungen der LBOs:Es wird unterschieden in

� nichtbrennbare (nb)� schwer entflammbare (se)� normal entflammbare (ne)� leicht entflammbare Baustoffe.Leicht entflammbare Baustoffedürfen nicht verwendet werden, →Tabelle 4-1

(Europa + Übersichten → Punkte 15und 16)

Tipp: Berliner Verordnung über die Evaku-ierung von Rollstuhlbenutzern (→ BSN-CD)

5) In einigen Ländern unterschiedlich (z.B. Bayern: b x h mind. 0,6 x 1 m, Baden-Württemberg: 0,90 x0,90 m)

6) In der Regel ist hierfür eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) erforderlich.

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4.2 Bauteile, Bauarten (→ Kap. 4.3)

Klassifizierung nach DIN 4102-2:Nach DIN 4102-2 werden Bauteileund Bauarten eingeteilt in die Feu-erwiderstandsklassen� F 30� F 60� F 90

� F 120� F 180.

Anforderungen der LBOs:Es wird unterschieden in� feuerbeständige (fb)� hochfeuerhemmende (hf)� feuerhemmende (fh)Bauteile und Bauarten.

Diese können� nur tragend� nur raumabschließend� raumabschließend und tragend

sein.Die Feuerwiderstandsfähigkeit be-zieht sich

Bauprodukte 7

Bauaufsichtliche Benennung nach den LBOs Baustoffklasse nach DIN 4102-1

nichtbrennbare Baustoffe Anichtbrennbare Baustoffe ohne brennbare Bestandteile A1nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen A2brennbare Baustoffe Bschwer entflammbare Baustoffe B1normal entflammbare Baustoffe B2leicht entflammbare Baustoffe *) B3

*) Nach den LBOs dürfen Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht entflamm-bare Baustoffe), nicht verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Bau-stoffen nicht leicht entflammbar sind. Anmerkung: Allerdings muss dann die Eigenschaft, dass sie inVerbindung mit anderen Baustoffen nicht mehr leicht entflammbar sind, mit einem allgemeinenbauaufsichtlichen Prüfzeugnis (P) nachgewiesen werden.

Tabelle 4-1: Zuordnung der bauaufsichtlichen Benennungen von Baustoffen zuden Klassifizierungen nach DIN 4102-1

Achtung: Auch bei Einfamilienhäuserndürfen nur Baustoffe verwendet werden,die mindestens normal entflammbar (B 2)sind. Nachweis durch DIN 4102-4 Ab-schnitt 2 oder P. Insbesondere ist dies bei„baubiologischen“ Dämmstoffen zu be-achten (z.B. Schafwolle, Kork, Kokosfaser,Papier).

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� bei tragenden und aussteifendenBauteilen auf deren Standsicher-heit im Brandfall und� bei raumabschließenden Bautei-

len auf deren Widerstand gegendie Brandausbreitung.

Wichtig: Bei feuerbeständigen undhochfeuerhemmenden Bauteilenund Bauarten bestehen gemäß denLBOs (nach deutschem Baurecht)neben den Anforderungen an diejeweiligen Feuerwiderstandsklas-sen (F 90 und F 60) noch zusätzli-che Anforderungen an das Brand-verhalten ihrer Baustoffe. Diesewerden auf nationaler Ebene (inDeutschland) durch die Zusatzbe-zeichnungen -A, -AB, -B und[HolzR] 7) kenntlich gemacht.

Damit bestehen folgende grund-sätzliche Anforderungen:� Tragende feuerbeständige Bauteile

müssen in den tragenden undaussteifenden Bauteilen ausnichtbrennbaren Baustoffen be-stehen (Zusatz national -AB bzw.europäisch [wnb]).� Raumabschließende feuerbeständi-

ge Bauteile müssen zusätzlich

eine in Bauteilebene durchgehen-de Schicht aus nichtbrennbarenBaustoffen haben (Zusatz natio-nal -AB bzw. europäisch [wnb]).

� Hochfeuerhemmende Bauteilekönnen in den tragenden undaussteifenden Bauteilen sowohlaus nichtbrennbaren Baustoffenoder aus brennbaren Baustoffenausgeführt werden. Hierfür beste-hen folgende Möglichkeiten:� Die tragenden hochfeuerhem-menden Bauteile bestehen in dentragenden und aussteifendenBauteilen aus nichtbrennbarenBaustoffen (Zusatz national -ABbzw. europäisch [wnb]).� Die raumabschließenden hoch-feuerhemmenden Bauteile habenzusätzlich eine in Bauteilebenedurchgehende Schicht aus nicht-brennbaren Baustoffen (Zusatznational -AB bzw. europäisch[wnb]).� Die hochfeuerhemmendenBauteile bestehen in den tragen-den und aussteifenden Bauteilenaus brennbaren Baustoffen. In die-sem Fall müssen die Bauteile all-seitig eine brandschutztechnisch

8 Brandschutz in der Tasche

7) Erläuterungen zu den in [...] stehenden Abkürzungen → Tabelle 16-7

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wirksame Bekleidung aus nicht-brennbaren Baustoffen (Brand-schutzbekleidung) und Dämms-toffe aus nichtbrennbaren Bau-stoffen haben (Zusatz [HolzR] 7)).

Erläuterung der Abkürzungen →Tabelle 16-7:

Wichtig:� F 90 bzw. F 90-B ist nicht gleich

feuerbeständig. Nach Baurechtmüssen feuerbeständige Bauteilein den wesentlichen Bauteilen aus

nichtbrennbaren Baustoffen be-stehen (Zusatz F 90-AB).

� F 60 bzw. F 60-B bzw. F 90 bzw. F90-B ist nicht gleich hochfeuer-hemmend. Nach Baurecht müs-sen hochfeuerhemmende Bauteilemit tragenden und aussteifendenTeilen aus brennbaren Baustoffenallseitig eine brandschutztech-nisch wirksame Bekleidung ausnichtbrennbaren Baustoffen(Brandschutzbekleidung K260)und Dämmstoffe aus nichtbrenn-baren Baustoffen haben (Zusatz[HolzR] 7)).

(Europa + Übersichten (→ Punkte15 und 16)

4.3 Sonderbauteile(→ Kap. 4.4)

Bauteile, wie Wände, Decken,Stützen, Unterzüge, Treppen usw.,werden nach DIN 4102-2 mit demKennbuchstaben -F klassifiziert.

Alle anderen Bauteile mit brand-schutztechnischen Sonderanforde-rungen werden Sonderbauteile ge-nannt und nach DIN 4102 mit an-deren Kennbuchstaben (z.B. W, T,L, K, S, I, R, G, E) behandelt, →Tabelle 4-3.

Bauprodukte 9

Bauaufsichtliche Be-nennung nach denLBOs

Kurzbezeich-nung nachDIN 4102-2

feuerhemmend F 30-AF 30-ABF 30-BF 30

hochfeuerhemmend F 60-AF 60-ABF 60-[HolzR] 7)

feuerbeständig F 90-AF 90-AB

Tabelle 4-2: Zuordnung der bauauf-sichtlichen Benennungen von Bautei-len und Bauarten zu den Klassifizie-rungen nach DIN 4102-2

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10 Brandschutz in der Tasche

Klassifi-ziert

nach DIN4102

Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102(Feuerwiderstandsdauer in Minuten)

≥ 30 ≥ 60 ≥ 90 ≥ 120 ≥ 180 Zusatz

Bauteile: Wände, Decken, Stüt-zen, Unterzüge, Treppen

Teil 2 F 30 F 60 F 90 F 120 F 180 A/AB/B

Sond

erba

uteil

e

Brandwände Teil 3 F 90-A + Stoßbeanspruchung

Nichttragende Außenwände W 30 W 60 W 90 W 120 W 180 A/AB/B

Feuerschutzabschlüsse(Türen, Tore, Klappen)

Teil 5 T 30 T 60 T 90 T 120 T 180

Abschlüsse in feuerbestän-digen Fahrschachtwänden

verhindern die Übertragung von Feu-er und Rauch in andere Geschosse

Rohre und Formstücke fürLüftungsleitungen

Teil 6 L 30 L 60 L 90 L 120

Absperrvorrichtungen fürLüftungsleitunen (Brand-schutzklappen)

K 30 K 60 K 90

Bedachungen Teil 7 widerstandsfähig gegen Flugfeuerund strahlende Wärme

Kabelabschottungen Teil 9 S 30 S 60 S 90 S 120 S 180

Installationsschächte und-kanäle

Teil 11 I 30 I 60 I 90 I 120

Rohrdurchführungen R 30 R 60 R 90 R 120

F-Brandschutzverglasungen(strahlungsundurchlässig)

Teil 13 F 30 F 60 F 90 F 120

G-Brandschutzverglasungen(strahlungsdurchlässig)

G 30 G 60 G 90 G 120

Funktionserhalt elektrischer Lei-tungen

Teil 12 E 30 E 60 E 90

Tabelle 4-3: Zuordnung der bauaufsichtlichen Benennungen von Sonderbauteilenzu den Klassifizierungen nach DIN 4102

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5 Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise

5.1 Baustoffe 8)

(→ Kap. 4.2 und 5.2)

Verwendbarkeitsnachweis:entweder Verwendung von� genormten Baustoffen = geregelte

Baustoffe; (in der Regel DIN4102-4 Abschnitt 2 bzw. Baure-gelliste A Teil 1) oder� Baustoffen, die durch ein aner-

kanntes Prüfverfahren geprüftwurden = nicht geregelte Baustof-fe. In diesen Fällen Nachweisdurch� Z� P� ZiE (nur in besonderen Ein-

zelfällen)(in der Regel P – nach Bauregel-liste A Teil 2).

Übereinstimmungsnachweis:� bei geregelten Baustoffen: durch

Einhaltung der Vorgaben vonDIN 4102-4 Abschnitt 2 bzw.Bauregelliste A Teil 1� bei nicht geregelten Baustoffen

mit einem P:– für A-Baustoffe ohne brennba-

re Bestandteile und B 2-Baustoffe:ÜH– für A-Baustoffe mit brennba-ren Bestandteilen und B 1-Bau-stoffe: ÜZ

5.2 Bauteile und Bauarten(→ Kap. 4.3 und 5.2)

Verwendbarkeitsnachweis:entweder Verwendung von� genormten Bauteilen und Bauar-

ten = geregelte Bauprodukte.(in der Regel DIN 4102-4 bzw.Bauregelliste A Teil 1) oder

� Bauteilen und Bauarten, diedurch ein anerkanntes Prüfver-fahren geprüft wurden = nicht ge-regelte Bauprodukte. Nachweisdurch� Z� P� ZiE (nur in besonderen Ein-

zelfällen)(in der Regel P - nach Bauregellis-te A Teil 2 und Teil 3).

Anmerkung: Bauprodukte, die we-der in DIN 4102-4 noch in derBauregelliste geregelt werden, be-

Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise 11

8) Abkürzungen siehe Legende in Tabelle 16-7

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nötigen als Verwendbarkeitsnach-weis immer eine Z (z.B. Wärme-dämmverbundsysteme)

Übereinstimmungsnachweis:� bei geregelten Bauteilen und Bau-

arten durch Einhaltung der Vor-gaben von DIN 4102-4 bzw. Bau-regelliste A Teil 1� bei nicht geregelten Bauteilen und

Bauarten mit einem P als Ver-wendbarkeitsnachweis: Angabedes Übereinstimmungsnachwei-ses in der Bauregelliste A Teil 2und 3 (in der Regel ÜH, ÜHPbzw. ÜZ)� bei nicht geregelten Bauteilen und

Bauarten mit einem Z als Ver-wendbarkeitsnachweis: Angabedes Übereinstimmungsnachwei-ses in der Z

� ÜH – Übereinstimmungserklä-rung des Herstellers

� ÜHP– Übereinstimmungserklä-rung des Herstellers nach vor-heriger Prüfung des Baupro-dukts durch eine anerkanntePrüfstelle

� ÜZ – Übereinstimmungszertifi-kat einer anerkannten Zertifizie-rungsstelle

Grundsätzlich gilt:Der Hersteller muss die Überein-stimmung entsprechend den Vor-gaben des Verwendbarkeitsnach-weises bestätigen. Die ausführendeFirma muss dem Auftraggebereine schriftliche Erklärung (z.B.Werksbescheinigung) ausstellen,mit der sie die fachgerechte Aus-führung nach Verwendbarkeits-nachweis bestätigt. Bei Bauarten isteine Übereinstimmungserklärungdes Anwenders erforderlich.

5.3 Sonderbauteile(→ Kap. 4.4 und 5.2)

→ sinngemäß Punkt 5.2. Sonder-bauteile, die nicht in der Bauregel-liste geregelt werden, benötigen alsVerwendbarkeitsnachweis immereine Z (z.B. Feuerschutzabschlüsse,nicht geregelte Brandschutzvergla-sungen, Kabelabschottungen,Brandschutzklappen usw.).

5.4 KennzeichnungFür die meisten Bauprodukte(Baustoffe, Bauteile, und Sonder-bauteile) ist eine Kennzeichnungvorgeschrieben. Diese muss

� auf nationaler Ebene mit demÜ-Zeichen und

12 Brandschutz in der Tasche

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Tragende Bauteile 13

� auf europäischer Ebene mit demCE-Zeichen

erfolgen und weitere Angaben ge-mäß den Vorgaben des jeweiligen

Verwendbarkeitsnachweises ent-halten.

6 Tragende Bauteile (→ Kap. 6.1 + BSN-CD)

Schutzziel: Tragende und ausstei-fende Wände und Stützen müssenim Brandfall ausreichend langestandsicher sein (§ 27 MBO). Die-se Anforderung bezieht sich aufdas Tragwerk, d.h., die Wändemüssen keine raumabschließendeFunktion haben, es sei denn, siemüssen zugleich auch Anforde-rungen an den Raumabschluss er-füllen, → Punkt 7.

Anforderungen→ Tabelle 6-1

Die Ausführung des Tragwerkeskann Einfluss auf die Höhe derVersicherungsprämie der Feuer-versicherung haben (→ Kap. 6.1.0,Punkt 7 und Kap. 10.1).

Bei Industriebauten: Berechnungnach IndBauRL möglich (→ Kap. 9)

Gebäude-klasse

Normalgeschosseund notwendige

Flure alsLaubengänge

DG, überdenen AR

möglich sind

DG, überdenen keineAR möglich

sind

KG Balkone Sonder-bauten

GK 5 fb fb – fb – → auchSonder-verord-nung

GK 4 hf hf – fb –

GK 3 fh fh – fb –

GK 2 fh fh – fh –

GK 1 – – – fh –

DG = Dachgeschosse; KG = Kellergeschosse; AR = Aufenthaltsräume

Tabelle 6-1: Anforderungen an das Tragwerk gemäß § 27 MBO

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14 Brandschutz in der Tasche

Ausführung

Mauerwerk, Beton: (→ Kap. 6.1.1-B)Verwendbarkeitsnachweis: Aus-führung als� geregelte Bauart nach DIN 4102-4

Abschnitt 3 + 4 (→ Kap. 3.5-V)oder als� nicht geregeltes Bauprodukt bzw.

nicht geregelte Bauart mit P oder� Berechnung nach Eurocodes

Holz: (→ Kap. 6.1.2-B, Abschnitt 2.4 ff.)Verwendbarkeitsnachweis:� Ausführung bzw. Bekleidung als

geregelte Bauart nach DIN 4102-4Abschnitt 5.5 bzw. 5.6 oder� Bekleidung mit Brandschutzplat-

ten als nicht geregeltes Baupro-dukt bzw. nicht geregelte Bauartmit P oder� Berechnung nach EurocodesAnmerkung: Mit Brandschutzan-strichen kann bei Holzstützen und-balken die Feuerwiderstandsdau-er nicht erhöht werden, sondern es

wird eine Verbesserung der Bau-stoffeigenschaft erreicht (von B 2auf B 1), Ausführung nach Z.

Stahl: (→ Kap. 6.6 ff.)Verwendbarkeitsnachweis:� Bekleidung mit Platten/Putz/

Ausmauerung als geregelte Bau-art nach DIN 4102-4 Abschnitt 6oder

� Stahlverbundbau als geregelteBauart nach DIN 4102-4 Ab-schnitt 7.3 (→ Kap. 6.1.2-B, Ab-schnitt 2.2)

� Bekleidung mit Brandschutzplat-ten als nicht geregeltes Baupro-dukt bzw. nicht geregelte Bauartmit P oder

� Brandschutzanstrich bzw. Brand-schutzputz als nicht geregeltesBauprodukt bzw. nicht geregelteBauart mit Z oder

� Berechnung nach EurocodesWichtig: U/A-Verhältniswert be-achten (→ Kap. 6.6.1-B)

7 Abschottende Bauteile

Das Abschottungsprinzip ist diewirksamste Maßnahme des bauli-chen Brandschutzes. Die raumab-schließenden (abschottenden)

Wände und Decken verhindernfür die Dauer ihrer Feuerwider-standsfähigkeit eine Ausbreitungvon Feuer und Rauch und begren-

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zen damit den Brandschaden aufden Brandentstehungsraum odereinen brandschutztechnisch ge-trennten Abschnitt bzw. Bereich(Wohnung, Nutzungseinheit, Ge-schoss, Brandabschnitt) oder aufdas betroffene Gebäude.

Das Abschottungsprinzip ist je-doch nur wirksam, wenn die ab-schottenden Wände und Deckenfachgerecht ausgeführt werden.Dies gilt besonders für die An- undAbschlüsse, die Ausführung imDachbereich und die Sicherungder für die Nutzung des Gebäudesnotwendigen Öffnungen und Lei-tungsdurchführungen.

7.1 BrandschutzabständeWenn Platz zur Verfügung steht,die preiswerteste Brandschutz-maßnahme. Erforderlich nachLBO (Abstände zur Grundstücks-grenze → Kap. 6.2.2-A Abschnitt3.3 und Abstandsflächen → Kap.7.2) sowie Versicherungsrichtli-nien (räumliche Trennung → Kap.10.2).

Beispiel: Anstelle einer baulichenTrennung durch eine Brandwandkann auch eine räumliche Brand-abschnittstrennung mit einem Ab-

stand ≥ 5 m angeordnet werden(→ Kap. 6.2.2-A, Bild 3.3-9).

7.2 KomplextrennwändeErfordernis: Versicherungsrichtli-nien der Feuer-Industrieversiche-rung

Ausführung: F 180-A + Stoßbean-spruchung 4000 Nm, unversetzt,keine eingreifenden Bauteile,Überdachführung 50 cm, Abstandvon Dachöffnungen 7 m, Siche-rung des einspringenden Winkels7 m, besondere Maßnahmen imFassadenbereich. Begrenzung derÖffnungen. FeuerschutzabschlüsseT 90-D und nur mit Feststellanla-gen (→ Kap. 6.2.3).

7.3 Brandwände (BW) nach denVersicherungsrichtlinienErfordernis: z.B. zwischen gesprink-lerten und nicht gesprinklertenTeilen eines Gebäudes.

Ausführung: Wie BW nach LBO, je-doch Besonderheiten: z.B. unver-setzte Anordnung, Abstand vonDachöffnungen 5 m, Überdach-führung 50 cm oder Anschluss anfb Dachdecke. Eine beidseitig an-geordnete 50 cm breite F 90-AKragplatte anstelle der Überdach-

Abschottende Bauteile 15

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führung ist nicht zulässig (→ Kap.6.15.1 und 10.2).

7.4 Brandwände nach den LBOs(→ Kap. 6.2.2)

Schutzziel: Brandwände müssen alsraumabschließende Bauteile zumAbschluss von Gebäuden = Gebäu-deabschlusswand oder zur Unter-teilung von Gebäuden in Brandab-schnitte = innere Brandwand aus-reichend lange die Brandausbrei-tung auf andere Gebäude oderBrandabschnitte verhindern.

Erfordernis:� als Gebäudeabschlusswand 9) (GA)

bei einem Abstand von ≤ 2,50 mzur Grundstücksgrenze 10)

� als innere Brandwand zur Unter-teilung ausgedehnter Gebäude inAbständen von ≤ 40 m 11)

� als innere Brandwand zur Unter-teilung landwirtschaftlich genutz-ter Gebäude in Brandabschnitte ≤10.000 m³.� als Gebäudeabschlusswand zwi-

schen Wohngebäuden und ange-

bauten landwirtschaftlich genutz-ten Gebäuden sowie als innereBrandwand zwischen dem Wohn-teil und dem landwirtschaftlichgenutzten Teil eines Gebäudes.

Anforderungen: → Tabelle 7-1Bei Gebäuden der Gebäudeklassen1 bis 4 sind anstelle von Brand-wänden die in Tabelle 7-1 genann-ten Wände zulässig (Wände anstel-le von Brandwänden = WABW).Diese müssen jedoch bezüglich ih-rer sonstigen Ausführung (→nachfolgende Punkte) alle Anfor-derungen an BW einhalten

Weitere Ausführung:� BW und Wände anstelle BW

(WABW) müssen unversetzt biszur Bedachung durchgehen. Ver-satz von inneren BW undWABW ist nur unter bestimmtenVoraussetzungen zulässig, dieeine Brandübertragung nachoben in andere Brandabschnitte(BA) ausschließen, → LBO und→ BSN-CD.

16 Brandschutz in der Tasche

9) Ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als50 m3 Brutto-Rauminhalt

10) Gilt nicht für bestimmte seitliche Wände von Vorbauten, wenn sie vom Nachbargebäude oder derNachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht (jedoch mind. 1 m)

11) Rheinland-Pfalz 60 m

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Abschottende Bauteile 17

Gebäude-klasse

Anforderungen

GK 5 Brandwand (BW) = feuerbeständige und nichtbrennbare raumabschlie-ßende Wand mit Stoßfestigkeit� F 90-A+M� Verwendbarkeitsnachweis: Ausführung als geregelte Bauart nach DIN

4102-4 Abschnitt 4.8 (→ Kap. 3.5-V) oder als nicht geregeltes Baupro-dukt bzw. nicht geregelte Bauart mit P

GK 4 WABW als hochfeuerhemmende raumabschließende Wand mit zusätzli-cher mechanischer Beanspruchung� F 60-A+M oder F 60-AB+M oder F 60 [HolzR] 8)+M� Verwendbarkeitsnachweis: Ausführung als nicht geregeltes Baupro-

dukt bzw. nicht geregelte Bauart mit PGK 1 bis 3(innere BW)

WABW als hochfeuerhemmende raumabschließende Wand� F 60-A oder F 60-AB oder F 60 [HolzR] 8)

� Verwendbarkeitsnachweis: Ausführung als nicht geregeltes Baupro-dukt bzw. nicht geregelte Bauart mit P

GK 1 bis 3(Gebäude-abschluss-wand)

WABW als raumabschließende Wand von innen F 30 und von außen F 90� F 30 (innen → außen) – F 90 (außen → innen)� Verwendbarkeitsnachweis: Ausführung als geregelte Bauart nach DIN

4102-4 Abschnitt 4.12.8 (→ Kap. 3.5-V) oder als nicht geregeltes Bau-produkt bzw. nicht geregelte Bauart mit P

Landwirt-schaft *

Wenn der umbaute Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudesoder Gebäudeteils ≤ 2000 m³ ist: WABW als feuerbeständige raumab-schließende Wand� F 90-A oder F 90-AB� Verwendbarkeitsnachweis: Ausführung als geregelte Bauart nach DIN

4102-4 Abschnitt 4 (→ Kap. 3.5-V) oder als nicht geregeltes Baupro-dukt bzw. nicht geregelte Bauart mit P

*) Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutztenGebäuden sowie innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutztenTeil eines Gebäudes

Tabelle 7-1: Anforderungen an Brandwände und Wände anstelle von Brandwän-den gemäß § 30 MBO

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� Ausbildung im Dachbereich:� GK 4 bis 5: BW und WABW: 30cm über Dach oder beidseitig 50cm auskragende F 90-A Platte.Darüber dürfen brennbare Teiledes Daches nicht geführt werden.� GK 1 bis 3: BW und WABW: Bis(unmittelbar) unter die Dach-haut. Verbleibende Hohlräumesind vollständig mit nichtbrenn-baren Baustoffen auszufüllen.

� Bauteile mit brennbaren Baustof-fen dürfen nicht über BW undWABW hinweggeführt werden.� Sicherung einspringender Winkel:

5 m. Das gilt nicht, wenn derWinkel der inneren Ecke > 120°beträgt.� Bauteile dürfen in BW und

WABW nur so weit eingreifen,dass deren Feuerwiderstandsfä-higkeit nicht beeinträchtigt wird.Dies gilt entsprechend auch fürLeitungen, Leitungsschlitze undSchornsteine.� Ausführung BW und WABW bis

Außenkante Fassade – bei Doppel-fassaden oder hinterlüfteten Au-ßenwandbekleidungen besondereVorkehrungen erforderlich.

� Öffnungen in BW und WABW:� in Gebäudeabschlusswänden:

unzulässig.� in inneren BW und WABW:

nur zulässig, wenn auf die fürdie Nutzung erforderliche Zahlund Größe beschränkt – indiesem Fall Sicherung von� Türöffnungen: fb + dicht +

selbstschließend (T 90-D)� Sichtöffnungen: fb (Brand-

schutzverglasung F 90).� Sicherung von Leitungsdurchfüh-

rungen: fb oder gleichwertig, Aus-führung nach MLeiAR undMLüAR.

7.5 Trennwände 12) (→ Kap. 6.2.1)Schutzziel: Trennwände müssen alsraumabschließende Bauteile vonRäumen oder Nutzungseinheiteninnerhalb von Geschossen ausrei-chend lange widerstandsfähig ge-gen die Brandausbreitung sein.

Erfordernis und Anforderungen→ Tabelle 7-2

18 Brandschutz in der Tasche

Tipp: maximale Größe der einzelnenBrandschutzverglasung teilweise be-grenzt, z.B. auf 1 m²

12) Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2

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Ausführung:� Verwendbarkeitsnachweis:

Ausführung als� geregelte Bauart nach DIN

4102-4 Abschnitt 4 oder� nicht geregeltes Bauprodukt

bzw. nicht geregelte Bauart mitP.

� Oberer An- bzw. Abschluss:� in Normalgeschossen bis zur

Rohdecke� im Dachraum

– bis unter die Dachhaut oder– an eine raumabschließendeDecke (Unterdecke), die ein-schließlich der sie tragendenund aussteifenden Bauteile

feuerhemmend herzustellen ist.Anmerkung: auf Ausführbar-keit gemäß den Verwendbar-keitsnachweisen von Trenn-wand und Unterdecke achten.

� Öffnungen: nur zulässig, wenn sieauf die für die Nutzung erforder-liche Zahl und Größe beschränktsind - in diesem Fall:� Sicherung von Türöffnungen:

fh + dicht + selbstschließend(T 30-D)

� Sicherung von Sichtöffnungen:Brandschutzverglasungen in dergleichen Feuerwiderstandsdauerwie die Trennwand.

Abschottende Bauteile 19

Gebäude-klasse

Zwischen NE sowie zwischen NE und an-ders genutzten Räumen, ausgenommen

notwendigen Fluren

ZwischenAR undanders

genutztenRäumen

im KG

Zum Ab-schluss von

Räumen mitExplosions-

oder erhöhterBrandgefahr

Normal-geschosse

DG, über de-nen AR mög-

lich sind

DG, über denenkeine AR mög-

lich sind *

GK 5 fb fb fh fb fbGK 4 hf hf fh fb fbGK 3 fh fh fh fb fbGK 1 + 2 ** fh fh fh fh fb

DG = Dachgeschoss; KG = Kellergeschoss; AR = Aufenthaltsraum; NE = Nutzungseinheiten* Auf fachgerechten oberen An- bzw. Abschluss der Trennwand achten** Gilt nur für Nicht-Wohngebäude. Für Wohngebäude bestehen keine Anforderungen.

Tabelle 7-2: Anforderungen an Trennwände gemäß § 29 MBO

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� Leitungsdurchführungen: Siche-rung in der gleichen Feuerwider-standsdauer wie die Trennwände(gilt nicht für Decken der GK 1 –2 innerhalb von Wohnungen undinnerhalb derselben NE ≤ 400 m²≤ 2 Geschosse). Ausführung nachMLeiAR und MLüAR. 13)

7.6 Decken(→ Kap. 6.4.1 + BSN-CD)

Schutzziel: Decken müssen als tra-gende und raumabschließendeBauteile zwischen Geschossen imBrandfall ausreichend lange stand-

sicher und widerstandsfähig gegendie Brandausbreitung sein.

Erfordernis und Anforderungen:→ Tabelle 7-3

Ausführung:� Verwendbarkeitsnachweis: Aus-

führung als� geregelte Bauart nach DIN4102-4 Abschnitt 4 oder� nicht geregeltes Bauproduktbzw. nicht geregelte Bauart mit P.

� Anschluss der Decken an Außen-wände so, dass das vorgenannteSchutzziel eingehalten wird.

20 Brandschutz in der Tasche

Gebäude-klasse

Normalgeschos-se und notwen-dige Flure alsLaubengänge

DG, überdenen ARmöglich

sind

DG, überdenen keineAR möglich

sind **

KG Bal-kone

Räume mitExplosions/

erhöhterBrandge-

fahr

GK 5 fb fb – fb – fbGK 4 hf hf – fb – fbGK 3 fh fh – fb – fbGK 2 fh fh – fh – fb ***

GK 1 – – – fh – fb ***

DG = Dachgeschosse; KG = Kellergeschosse; AR = Aufenthaltsräume

*) Landwirtschaftliche Gebäude → auch Punkt 7.4 Tabelle 7-4**) Bei feuerwiderstandsfähigen (fh) Trennwänden auf fachgerechten oberen An- bzw. Abschluss ach-

ten, → Punkt 7.5***) Gilt nur für Nicht-Wohngebäude. Für Wohngebäude bestehen keine Anforderungen.

Tabelle 7-3: Anforderungen an Decken gemäß § 31 MBO *

13) In einigen Ländern bei feuerhemmenden Trennwänden geringere Anforderungen, z.B. NRW

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� Öffnungen in feuerwiderstandsfä-higen Decken:� zulässig in Gebäuden der GK 1

bis 2 und innerhalb derselbenNE ≤ 400 m² ≤ 2 Geschosse

� ansonsten nur zulässig, wennsie auf die für die Nutzung er-

forderliche Zahl und Größe be-schränkt sind. In diesem Fall:Sicherung in der gleichen Feu-erwiderstandsfähigkeit wie dieDecke

� Sicherung von Leitungsdurchfüh-rungen → 7.5.

8 Nichttragende Bauteile (→ Kap. 6.7 + BSN-CD)

Ausführung:� Verwendbarkeitsnachweis: Aus-

führung als� geregelte Bauart nach DIN

4102-4 Abschnitt 4 oder� nicht geregeltes Bauprodukt

bzw. nicht geregelte Bauart mit P� Auf An- und Abschlüsse achten.

Oberer Anschluss muss DIN4102-4 bzw. dem P entsprechen

(besonders bei nichttragendenBW oder nichttragenden Trenn-wänden bzw. Flurtrennwänden,die an eine Holzbalkendecke bzw.Dachschräge bzw. Trapezblech-dach anschließen).

� Unterdecken: → Punkte 12 u. 14� Hohlraumböden: → Muster-Sys-

tembödenrichtlinie (MSysBöR, inder Regel über die LTB eingeführt.

9 Außenwände, Fassaden, Dächer

9.1 Außenwände(→ Kap. 6.3.3 + BSN-CD)

Schutzziel: Außenwände und Au-ßenwandteile wie Brüstungen undSchürzen sind so auszubilden, dasseine Brandausbreitung auf und indiesen Bauteilen ausreichend langebegrenzt ist.

Anforderungen→ Tabelle 9-1

Ausführung:� Verwendbarkeitsnachweis: Aus-

führung als� geregelte Bauart nach DIN

4102-4 oder

Nichttragende Bauteile 21

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� nicht geregeltes Bauproduktbzw. nicht geregelte Bauart mit P

� Bei Außenwandkonstruktionenmit geschossübergreifendenHohl- oder Lufträumen, wieDoppelfassaden und hinterlüfte-ten Außenwandbekleidungen,sind gegen Brandausbreitung be-sondere Vorkehrungen zu treffen.

9.2 Fassaden(→ Kap. 6.3.4 + BSN-CD)

Anforderungen: → Tabelle 9-1

Ausführung� Wärmedämmverbundsysteme.� Verwendbarkeitsnachweis: Z

� darauf achten, dass Ausfüh-rung nach Z

� und Montageanleitung desHerstellers erfolgt

� Bei größeren Dämmdicken (ab10 cm) ist in der Regel eineBrandbarriere erforderlich,→ Z und Montageanleitungdes Herstellers.

� Brennbare Dämmstoffe (B 2, B1) dürfen nicht über Brandwän-de und Wände anstelle vonBrandwänden geführt werden.

� Übereinstimmungserklärungfür die fachgerechte Ausfüh-rung ist erforderlich (→ Z)

22 Brandschutz in der Tasche

Gebäude-klasse

Außenwände – nichttragende Au-ßenwände und nichttragende Teiletragender Außenwände

Fassaden – Oberflächen von Außen-wänden sowie Außenwandverklei-dungen einschließlich Dämmstoffeund Unterkonstruktionen

GK 4 bis 5 � aus nichtbrennbaren Baustoffenoder

� aus brennbaren Baustoffen, wennsie als raumabschließende Bautei-le feuerhemmend sind.

gilt nicht für brennbare Fensterprofileund Fugendichtungen sowie brenn-bare Dämmstoffe in nichtbrennbarengeschlossenen Profilen der Außen-wandkonstruktion

� mind. schwer entflammbar (B 1)� Unterkonstruktionen sind aus nor-

mal entflammbaren Baustoffen (B2) zulässig, wenn eine Brandaus-breitung ausreichend lang be-grenzt ist.

� Balkonbekleidungen, die über dieerforderliche Umwehrungshöhehinaus hochgeführt werden, müs-sen schwer entflammbar (B 1) sein.

GK 1 bis 3 keine besonderen Anforderungen, jedoch mind. normal entflammbar (B 2).

Tabelle 9-1: Anforderungen an Außenwände und Fassaden gemäß MBO § 28

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9.3 Dächer (→ Kap. 6.5)

Schutzziel: Bedachungen müssengegen eine Brandbeanspruchungvon außen durch Flugfeuer undstrahlende Wärme ausreichendlange widerstandsfähig sein (harteBedachung).

Anforderungen� harte Bedachung erforderlich (ge-

gen Flugfeuer und strahlendeWärme widerstandsfähig)� weiche Bedachungen sind bei GK

1 bis 3 zulässig. Dann bestehen je-doch besondere Anforderungen,z.B. wesentlich größere Abstände(bis zu 24 m)� Anforderungen an harte Beda-

chung bestehen nicht bei:� Gebäuden ohne Aufenthalts-

räume und ohne Feuerstätten≤ 50 m³ Brutto-Rauminhalt.

� lichtdurchlässigen Bedachun-gen aus nichtbrennbaren (nb)Baustoffen - brennbare Fugen-dichtungen und brennbareDämmstoffe in nb-Profilen zu-lässig

� Lichtkuppeln und Oberlichtenvon Wohngebäuden

� Eingangsüberdachungen undVordächern aus nb-Baustoffen

� Eingangsüberdachungen ausbrennbaren Baustoffen, wenndie Eingänge nur zu Wohnun-gen führen.

� Lichtdurchlässige Teilflächen ausbrennbaren Baustoffen und be-grünte Bedachungen sind zuläs-sig, wenn eine Brandentstehungbei einer Brandbeanspruchungvon außen durch Flugfeuer undstrahlende Wärme nicht zu be-fürchten ist oder Vorkehrungenhiergegen getroffen sind.

� Dachüberstände, Dachgesimse,Dachaufbauten, lichtdurchlässigeBedachungen, Lichtkuppeln undOberlichte sind so anzuordnenund herzustellen, dass Feuer nichtauf andere Gebäudeteile undNachbargrundstücke übertragenwerden kann.

� Oberlichte, Lichtkuppeln, Dach-gauben und Öffnungen im Be-reich von BW und BABW:� Abstand zu Oberlichten, Licht-

kuppeln und Öffnungen in derBedachung: ≥ 1,25 m oder BWbzw. Wand anstelle der BW 30cm über Dach führen

� Abstand zu Dachgauben undähnlichen Dachaufbauten ausbrennbaren Baustoffen:

Außenwände, Fassaden, Dächer 23

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≥ 1,25 m, wenn sie nicht durchdie BW bzw. bzw. Wand an-stelle der BW gegen Brand-übertragung geschützt sind

� Traufseitig aneinandergebauteGebäude: fh von innen nach au-ßen einschließlich Tragwerk; Öff-nungen müssen waagerecht ge-messen ≥ 2 m 14) von der BWbzw. WABW entfernt sein� Dächer von Anbauten, die an

Wände mit Öffnungen oder ohneFeuerwiderstandsfähigkeit an-schließen: 5 m gleiche Feuerwider-

standsfähigkeit von innen nach au-ßen (einschließlich Tragwerk) wiedie Decken des höheren Gebäu-des; gilt nicht für Anbauten anWohngebäude der GK 1 bis 3.

Ausführung� Verwendbarkeitsnachweis für

harte Bedachung: Ausführung als� geregelte Bauart nach DIN

4102-4 Abschnitt 8.7 oder� nicht geregeltes Bauprodukt

bzw. nicht geregelte Bauartmit P.

10 Treppen (→ Kap. 7.4 + BSN-CD)

Anforderungen� Jedes nicht ebenerdige Geschoss

und der benutzbare Dachraummüssen über mind. eine notwendige Treppe (NT) zugänglich sein.� Statt notwendiger Treppen sind

flache Rampen zulässig.� Rolltreppen sind als NT unzuläs-

sig.� Einschiebbare Treppen und Lei-

tern sind als NT unzulässig. Siesind in GK 1 bis 2 zu Dachräu-men ohne AR zulässig.

� NT sind in GK 4 bis 5 in einem Zugzu allen Geschossen zu führen undmüssen mit den Treppen zumDachraum unmittelbar verbun-den sein. Dies gilt nicht für Mai-sonette-Treppen ≤ 2 Geschosse inNE ≤ 200 m², wenn in jedem Ge-schoss ein anderer RW erreichtwerden kann.

� Anforderungen an tragende Teilenotwendiger Treppen → Tabelle10-1

� Nutzbare Breite muss für dengrößten zu erwartenden Verkehr

24 Brandschutz in der Tasche

14) In Bayern ≥ 1,25 m

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Treppenräume 25

ausreichen (mind. 1 m; innerhalbvon Wohnungen mind. 80 cm.Weitere Infos → Punkt 3.2� Fester und griffsicherer Handlauf

erforderlich. Wenn Verkehrssi-cherheit es erfordert: beidseitigeHand- und Zwischenhandläufe� Treppe darf nicht unmittelbar

hinter einer Tür beginnen, die inRichtung Treppe aufschlägt. Zwi-schen Treppe und Tür ist ein aus-reichender Treppenabsatz anzu-ordnen.

11 Treppenräume (→ Kap. 7.5 + BSN-CD)

Schutzziel: Notwendige Treppen-räume müssen so angeordnet undausgebildet sein, dass die Nutzungder notwendigen Treppen imBrandfall ausreichend lange mög-lich ist

Anforderungen:� Jede notwendige Treppe (NT) in

Gebäuden der GK 3 bis 5 muss ineinem eigenen, durchgehendenTreppenraum liegen = notwendi-ger Treppenraum (NTR). Diesgilt nicht für� Maisonette-Treppen ≤ 2 Ge-

schosse in NE ≤ 200 m², wennin jedem Geschoss ein anderer

RW erreicht werden kann, so-wie für

� Außentreppen, wenn ihre Nut-zung ausreichend sicher istund im Brandfall nicht gefähr-det werden kann.

� Von jeder Stelle eines AR sowieeines KG muss mindestens einAusgang in einen NTR oder insFreie in höchstens 35 m Entfer-nung erreichbar sein. 2)

� Übereinanderliegende KG benö-tigen jeweils zwei Ausgänge inNTR oder ins Freie.

� Mehrere erforderliche NTR sindso zu verteilen, dass sie möglichst

Gebäude-klasse

Treppen imGebäude

Außentrep-pen

GK 5 fh und nb nb

GK 4 nb nb

GK 3 fh oder nb nb

GK 1 bis 2 keine besonderen Anforde-rungen (B 2)

Tabelle 10-1 Anforderungen an die tra-genden Teile notwendiger Treppen ge-mäß § 34 MBO

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entgegengesetzt liegen und dieRW möglichst kurz sind.� Jeder NTR muss an einer Außen-

wand liegen und einen unmittel-baren Ausgang ins Freie haben.� Innen liegende NTR sind zulässig,

wenn ihre Nutzung ausreichendlange nicht durch Raucheintrittgefährdet werden kann. 15)

� Führt der Ausgang des NTR nichtunmittelbar ins Freie, muss derRaum zwischen NTR und Aus-gang ins Freie mind. so breit seinwie die NT, Wände wie der NTRund RS-Türen zu notwendigenFluren haben und ohne Öffnun-gen zu anderen Räumen, ausge-nommen notwendigen Fluren,sein.

� Anforderungen an die Wände vonNTR → Tabelle 11-1

� oberer Abschluss:� gleiche Feuerwiderstandsfähig-

keit wie Geschossdecken oder� Ausführung bis unmittelbar

unter die Dachhaut (sinnge-mäß wie BW bzw. BABW derGK 3).

� Bekleidungen, Putze, Dämmstof-fe, Unterdecken, Einbauten: ausnb-Baustoffen.

� Wände und Decken aus brennba-ren Baustoffen müssen eine Be-kleidung aus nb-Baustoffen inausreichender Dicke haben.

� Bodenbeläge, ausgenommenGleitschutzprofile: mindestensschwer entflammbare Baustoffe.

� Sicherung von Öffnungen → Tabel-le 11-2

� Feuerschutz- und Rauchschutz-abschlüsse dürfen lichtdurchlässi-ge Seitenteile und Oberlichte ent-halten, wenn der Abschluss insge-samt nicht breiter als 2,50 m ist.

� NTR müssen zu beleuchten undzu belüften sein.

� Innen liegende NTR in Gebäudenmit einer Höhe h des oberstenmöglichen Aufenthaltsraums

26 Brandschutz in der Tasche

Tipp: Wenn mehr als 4 Wohnungenbzw. Nutzungseinheiten je Geschoss anNT angeschlossen werden ist es empfeh-lenswert, notwendige Flure anzuordnenbzw. die Ausführung mit der für denBrandschutz zuständigen Stelle abzu-stimmen.

15) In einigen Ländern bestehen zusätzliche Anforderungen, die teilweise weit über die Anforderun-gen der MBO hinausgehen (z.B. Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen).→ Kap. 7.5 Abschnitt 4.2.2

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Treppenräume 27

≥ 13 m 16) benötigen eine Sicher-heitsbeleuchtung.� NTR müssen in jedem oberirdi-

schen Geschoss unmittelbar insFreie führende öffenbare Fenstermit lichtem Querschnitt ≥ 0,50 m²haben.� Für innen liegende NTR und

NTR in Gebäuden mit einer Höheh des obersten möglichen Aufent-haltsraums ≥ 13 m 16) ist an derobersten Stelle eine Öffnung zurRauchableitung mit freiem Quer-schnitt ≥ 1 m² erforderlich. Siemuss vom EG und obersten

Treppenabsatz geöffnet werdenkönnen. 15)

� Leitungsanlagen sind nur zuläs-sig, wenn keine Bedenken beste-hen, → MLeiAR und MLüAR (→Kap. 6.10 und 6.11).

Ausführung und Verwendbarkeitsnachweise → Tabelle 7-1.

Gebäude-klasse

WändevonNTR

Außenwände von NTR, die durch andere an diese anschlie-ßende Gebäudeteile im Brandfall ...… gefährdet werden können17)

… nicht gefährdet werdenkönnen 17)

GK 5 Bauart einer Brandwand aus nichtbrennbarenBaustoffenGK 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Bean-

spruchung hochfeuerhemmendGK 3 feuerhemmend + Bekleidung nichtbrennbarGK 1 bis 2 Nicht relevant, da kein notwendiger Treppenraum erforderlich

Tabelle 11-1: Anforderungen an die Wände notwendiger Treppenräume (NTR)gemäß § 35 MBO

16) → Punkt 117) Sicherung von Öffnungen in den Treppenraumaußenwänden bzw. Beurteilung der Gefährdungssi-

tuation durch die an diese Wände anschließenden anderen Gebäudeteile → Kap. 7.5 Abschnitt 1017) Sicherung von Öffnungen in den Treppenraumaußenwänden bzw. Beurteilung der Gefährdungssi-

tuation durch die an diese Wände anschließenden anderen Gebäudeteile → Kap. 7.5 Abschnitt 10

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12 Notwendige Flure (→ Kap. 7.6 + BSN-CD)

Schutzziel: Flure, über die Ret-tungswege aus Aufenthaltsräumenoder aus Nutzungseinheiten mitAufenthaltsräumen zu Ausgängenin notwendige Treppenräume oderins Freie führen (notwendige Flu-re), müssen so angeordnet undausgebildet sein, dass die Nutzungim Brandfall ausreichend langemöglich ist.

Anforderungen:� Notwendige Flure sind nicht er-

forderlich:� in Wohngebäuden der GK 1

bis 2� in sonstigen Gebäuden der GK

1 bis 2, ausgenommen in KG� innerhalb von Wohnungen oder

innerhalb von NE ≤ 200 m²� innerhalb von NE, die einer

Büro- und Verwaltungsnut-

28 Brandschutz in der Tasche

Lage der Tür BauaufsichtlicheAnforderung

Klassifizierung

� zu Wohnungen sowie zu sonstigenRäumen und NE vergleichbarer Grö-ße (bis 200 m²), ausgenommen dernachfolgend genannten Räume

dicht und selbstschließendAnmerkung: in Bayern:dicht, vollwandig undselbstschließend

DSBayern: DVS

� zu notwendigen Fluren rauchdicht + selbstschlie-ßend *)

DIN 18095-RS*)

� zu KG, zu nicht ausgebauten DG,Werkstätten, Läden, Lager- undähnlichen Räumen

feuerhemmend, rauch-dicht und selbstschließend

T 30 DIN 18095-RS

� zu sonstigen Räumen und NE > 200m², ausgenommen Wohnungen

*) Empfehlung: Wenn im 2,50 m-Umkreis von verglasten RS-Türen bzw. RS-Elementen ungesicherte Öff-nungen von Räumen mit Brandlasten vorhanden sind: entweder Türen bzw. Elemente als T 30-DIN18095-RS ausführen oder die Öffnungen entsprechend sichern (z.B. mit T 30-D-Türen (→ Kap. 7.5 Ab-schnitt 14.3). Im Zweifelsfall mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abstimmen.

Tabelle 11-2: Anforderungen an die Sicherung von Türöffnungen in den Wändennotwendiger Treppenräume gemäß § 35 MBO

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zung dienen ≤ 400 m²; gilt auchfür Teile größerer NE, wenndiese ≤ 400 m² sind, Trenn-wände nach Punkt 7.5 habenund jeder Teil unabhängig vonanderen Teilen jeweils einen 1.und 2. RW hat.Anmerkung: Auf die Gebäude-klasse achten; Beispiel: ZweiTeilnutzungseinheiten von je201 m² ergeben eine Nut-zungseinheit mit insgesamt 402m², was bei einem Gebäude miteiner Höhe 16) h ≤ 13 m zur Ein-stufung in GK 5 führt.

� Nutzbare Breite: muss für größ-ten zu erwartenden Verkehr aus-reichen (mindestens 1 m; inner-halb von Wohnungen mindestens80 cm, weiteres → Punkt 3.2.� Folge von ≤ 3 Stufen ist unzulässig.� Bei Flurlängen > 30 m: Untertei-

lung in Rauchabschnitte durchnichtabschließbare, rauchdichteund selbstschließende Abschlüsse(Türen DIN 18095-RS, nicht ab-schließbar). Ausführung des obe-ren Abschlusses bis an die Roh-decke oder bis an die Unterdeckeder Flure, wenn diese fh ist. 18)

� Fallen die genannten RS-Türenmit BW zusammen, dann sindnicht absperrbare T 90-DIN18095-RS erforderlich.

� Notwendige Flure mit nur einerFluchtrichtung, die zu einem Si-cherheitstreppenraum führen:maximale Länge ≤ 15 m. 18)

� Anforderungen an Wände undBrüstungen von notwendigen Flu-ren und Laubengängen� in Normalgeschossen und DG:

fh + Bekleidung nb� in KG der GK 3 bis 5: fb� in KG der GK 1 bis 2: fh + Be-

kleidung nb� Die Wände sind bis an die Roh-

decke zu führen. Sie dürfen bis andie Unterdecke der Flure geführtwerden, wenn diese fh ist und einden vorstehenden Anforderun-

Notwendige Flure 29

Tipp: Wenn beidseitig auf 2,50 m Längekeine ungesicherten Öffnungen in denFlurwänden vorhanden sind bzw. diedort eventuell vorhandenen Öffnungenmit T 30-D-Türen gesichert werden, dannsind in der BW im Bereich des Flurs meistT 30-DIN 18095-RS möglich. Hierfür isteine Abweichung (Ausnahme/Befreiung)erforderlich.

18) Gilt nicht für notwendige Laubengänge

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30 Brandschutz in der Tasche

gen entsprechender Raumab-schluss sichergestellt ist.� Sicherung von Türöffnungen:� zu Wohnungen, NE vergleich-

barer Größe und Räumen mitvergleichbarer Nutzung: dicht-schließend (dicht und vollwan-dig)

� zu sonstigen Räumen und NE> 200 m², ausgenommen Woh-nungen:� gemäß MBO dichtschließend.� Empfehlung: feuerhemmend,rauchdicht und selbstschließend(T 30-DIN 18095-RS).

� zu Lagerbereichen im KG: feu-erhemmend, dicht und selbst-schließend (T 30-D).

� Sicherung von Sichtöffnungen:� grundsätzlich in der gleichen

Feuerwiderstandsdauer derraumabschließenden Wände

� In notwendigen Fluren mitfeuerhemmenden Wändensind meist ab einer Höhe von1,80 m Oberlichte aus

G 30-Verglasungen möglich.Hierfür ist meist eine Abwei-chung (Ausnahme/Befreiung)erforderlich.

� In den Außenwänden von not-wendigen Laubengängen sindab einer Brüstungshöhe von0,90 m Fenster ohne Anforde-rungen zulässig. Wichtig. Fürdie Brüstungen dieser Lauben-gänge gilt jedoch die gleicheAnforderung wie an Flurwän-de (also feuerhemmend undBekleidung nb).

� Bekleidungen, Putze, Unterde-cken und Dämmstoffe aus nicht-brennbaren Baustoffen.

� Wände und Decken aus brennba-ren Baustoffen müssen eine Be-kleidung aus nichtbrennbarenBaustoffen in ausreichender Di-cke haben.

� Leitungsanlagen sind nur zuläs-sig, wenn keine Bedenken beste-hen, → MLeiAR und MLüAR (→Kap. 6.10 und 6.11).

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13 Sicherung von Öffnungen

13.1 Feuerschutztüren(→ Kap. 6.8.1)

Anforderungen:� Komplextrennwände: T 90-D +

Feststellanlage + weitere Anfor-derungen� Brandwände: → Punkt 7.4� Trennwände: → Punkt 7.5� Wände notwendiger Treppenräu-

me: → Punkt 11, Tabelle 11-2� Wände notwendiger Flure:

→ Punkt 12� Schachttrennwände: Feuer-

schutz-Wandklappen in gleicherFeuerwiderstandsdauer wieSchachtwand + RS. Wichtig: DieAbschlüsse müssen mindestenseine vierseitig umlaufende Zargehaben.� fb-Schachtwand: Feuer-

schutz-Wandklappe T 90-RS� hf-Schachtwand: Feuer-

schutz-Wandklappe T 60-RS� fh-Schachtwand: Feuer-

schutz-Wandklappe T 30-RS

Ausführung:� Feuerschutzabschlüsse (T 90-D, T

60-D und T 30-D)� Verwendbarkeitsnachweis: Z

� Einbau nach Z und Einbauan-leitung des Herstellers

� Kennzeichnung mit Ü aufBlechschild (auch bei Zustim-mung im Einzelfall)

� Änderungen nicht zulässig(ausgenommen die in derDIBt-Liste angegebenen)

� Einbau von Zarge, Türe undTürschließer nur wie in der Zund Einbauanleitung des Her-stellers angegeben (darauf ach-ten, dass Wände und Wandan-schlüsse diesen Vorgaben ent-sprechen).

� Schiebe- und Rolltore sind alsFluchttüren nicht geeignet.

� Feuerschutzabschlüsse mitRauchschutz (T 90-DIN18095-RS, T 60-DIN 18095-RS,T 30-DIN 18095-RS)� Bei älteren Abschlüssen sind

zwei Verwendbarkeitsnach-weise und zwei Kennzeich-nungsschilder erforderlich: Zfür T und P für RS.

� Bei neueren Abschlüssen istnur noch ein Kennzeichnungs-schild für den gesamten Ab-schluss notwendig, wenn im

Sicherung von Öffnungen 31

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Verwendbarkeitsnachweis desAbschlusses der Rauchschutznach DIN 18095 enthalten ist.

13.2 Rauchschutztüren(→ Kap. 6.8.4 )

Anforderungen:� Wände notwendiger Treppenräu-

me: → Punkt 11, Tabelle 11-2� Wände notwendiger Flure:

→ Punkt 12

Ausführung:� Türen DIN 18095-RS� Verwendbarkeitsnachweis: P� Kennzeichnung mit Ü auf

Blechschild.� Einbau und Anschlüsse der

Zargen an die Wände wie im Pund der Einbauanleitung desHerstellers angegeben.

13.3 Sonstige Türen (dicht,vollwandig, selbstschließend)(→ Kap. 6.8.4 )

Anforderungen:� Wände notwendiger Treppenräu-

me: → Punkt 11, Tabelle 11-2� Wände notwendiger Flure: →

Punkt 12

Ausführung:� dichte Türen (D)

� Als dicht bzw. dichtschließendgelten Türen mit stumpf ein-schlagendem oder gefalztemvollwandigem Türblatt und ei-ner mindestens dreiseitig um-laufenden Dichtung.

� Anmerkung: Gemäß den Ver-waltungs- bzw. Durchfüh-rungsvorschriften einiger Län-der (z.B. Mecklenburg-Vor-pommern, Nordrhein-Westfa-len, Sachsen, Sachsen-Anhalt,Thüringen) sind in diesen voll-wandigen Türblättern Vergla-sungen zulässig.

� Vollwandige Türen (V)Wird in der Bauordnung einedichte, selbstschließende undausdrücklich auch vollwandigeTüre verlangt (z.B. in Bayern, →Tabelle 11-2), sind Verglasungenin diesen Türblättern nicht mehrohne Weiteres möglich. Für Ver-

32 Brandschutz in der Tasche

Tipp: Sind Verglasungen unbedingt er-forderlich, sollten diese in ihrer Größebegrenzt und so eingebaut werden, dasssie im Brandfall mindestens genauso lan-ge halten wie das vollwandige Türblatt.Eine Abstimmung mit der für den Brand-schutz zuständigen Stelle ist empfeh-lenswert.

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glasungen ist dann eine Abwei-chung mit entsprechenden Kom-pensationen erforderlich (→ Kap.6.8.4-B Abschnitt 3.4).

� Selbstschließende Türen (S)Diese Türen müssen mit geeigne-ten Schließmitteln ausgerüstetwerden, so dass sie während ihrergesamten Lebensdauer zuverlässigselbstschließend sind.

13.4 Feststellanlagen(→ Kap. 6.8.5 )

Erfordernis:Wenn die selbstschließende Eigen-schaft von Türen stört, ist eineFeststellanlage erforderlich. An-dernfalls werden unzulässige Mit-tel für die Offenhaltung eingesetzt(Keile usw.). Dies kann im Brand-fall katastrophale Folgen haben,z.B. auch Regressanspruch derVersicherung.

Ausführung:� bauaufsichtlich zugelassene Fest-

stellanlage� erforderlicher Verwendbarkeits-

nachweis: Z� Ausführung und Kennzeichnung

nach Z und Einbauvorschrift desHerstellers

� nach Fertigstellung Abnahmeprü-fung durch Sachkundigen erfor-derlich

� Feststellanlagen müssen regelmä-ßig geprüft und gewartet werden.Sie müssen� ständig betriebsbereit sein,� monatlich und� jährlich geprüft und gewartet

werden.� Die Durchführung der monatli-

chen und jährlichen Prüfungen istin einem Prüfbuch zu dokumen-tieren.

� Anzahl und Lage der Brandmel-der nach Z bzw. den Richtlinienfür Feststellanlagen; bei Türen inRettungswegen sind nur Rauch-melder zulässig.

� Gemäß den Vorschriften der Feu-erversicherer sind Feuerschutzab-schlüsse mit Feststellanlagen nachBetriebsschluss zu schließen.

Sicherung von Öffnungen 33

Tipp: Eine verglaste T 30-RS-Türe erfülltdie Anforderung dicht, vollwandig undselbstschließend.

Tipp: Empfehlenswert bzw. notwendigist ein entsprechender Verwendbarkeits-nachweis für die Schließmittel sowieeine regelmäßige Prüfung und Wartung.

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34 Brandschutz in der Tasche

13.5 Brandschutzverglasungen(→ Kap. 6.9.1 )

Erfordernis:� Sicherung von Sichtöffnungen in

raumabschließenden feuerwider-standsfähigen Wänden und De-cken� Grundsatz: gleiche Feuerwider-

standsdauer wie Wand bzw. De-cke

� Abweichungen nach unten imEinzelfall möglich, wenn keineBedenken bestehen19)

� F-Verglasungen: Raumabschlussmit Wärmedämmung wieF-Wände� G-Verglasungen: Raumabschluss

ohne Wärmedämmung; Strah-lungshitze kann mehr oder weni-ger ungehindert durchdringen(abhängig von der Bauart derVerglasung).� Bei Flurwänden oberhalb von

1,80 m Höhe sind in der RegelG-Verglasungen möglich.19)

Ebenso können G-Verglasungenhäufig in Fassaden angeordnetwerden, da ein Teil der Strah-

lungswärme unschädlich in dieAtmosphäre entweichen kann.19)

Ausführung:� Brandschutzverglasungen F 90,

F 60, F 30 bzw. G 90, G 60, G 30� Verwendbarkeitsnachweis:� in der Regel Z� bestimmte G-Verglasungen

� auch nach DIN 4102-4 Abschnitt8.4 als geregelte Bauarten möglich

� Eine Brandschutzverglasung ist einBauprodukt, das in allen Einzelhei-ten (Scheiben, Rahmen, Glashalte-leisten, Dichtstoffe und die für denEinbau vorgesehenen Wände) demVerwendbarkeitsnachweis und derEinbauvorschrift des Herstellersentsprechen muss.

� Nach Ausführung ist, wie in der Zangegeben, eine Übereinstim-mungsbescheinigung und Kenn-zeichnung erforderlich.

� Kennzeichnung wie in der Z vorge-schrieben:� Rahmen: Stahlblechschild mit Ü� Scheiben: Ätzstempel oder

gleichwertig

19) Eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle ist empfehlenswert bzw. erfor-derlich und in der Regel eine entsprechende Abweichung (Ausnahme, Befreiung).

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14 Sicherung von Leitungsanlagen

14.1 Schutzziele und Vorschriften� Gewährleistung des Abschottungs-

prinzips: Verhinderung einerÜbertragung von Feuer undRauch durch raumabschließendefeuerwiderstandsfähige Wändeund Decken im Bereich von Lei-tungsdurchführungen� GewährleistungderRettungswege:

Sicherung der für die Rettungund Brandbekämpfung bedeutsa-men Gebäudebereiche (Rettungs-wege) durch Begrenzung derBrandlasten (die sich aus denbrennbaren Leitungsanlagen er-geben) auf ein unbedenklichesMaß oder durch Abkapselung derbrennbaren Leitungsanlagen� Gewährleistung der Funktion von

Sicherheitseinrichtungen:Funktionserhalt von elektrischenLeitungsanlagen von Sicherheits-einrichtungen bei äußerer Brand-einwirkung

Wichtig: Es gibt meist mehrereMöglichkeiten, den erforderlichenBrandschutz zu gewährleisten;deshalb rechtzeitig mit allen Betei-ligten ein Brandschutzkonzept er-stellen. Ausführung nach

� Muster-Leitungsanlagenrichtlinie(MLeiAR)

� Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie(MLüAR

� Muster-Systembödenrichtlinie(MSysBöR)

bzw. nach den im jeweiligen Landeingeführten Richtlinien (→ Kap.6.10-V, 6.11-V, 6.7-3-V).

14.2 Gewährleistung desAbschottungsprinzipsGrundsatz: Sicherung der Leitungs-durchführungen in der gleichenFeuerwiderstandsdauer wie die derdurchdrungenen raumabschlie-ßenden feuerwiderstandsfähigenWände und Decken. Dies gilt nichtfür Decken in Gebäuden der GK 1und 2, innerhalb von Wohnungenund innerhalb von Maisonette-Nutzungseinheiten ≤ 400 m² und≤ 2 Geschossen. 20) (→ Kap. 6.10).

Nach den Landesbauordnungensind als Maßnahmen gegen eineÜbertragung von Feuer und Rauch

Sicherung von Leitungsanlagen 35

Sicherung von Leitungsanlagen

Tipp: Die eingeführten Richtlinien erge-ben sich aus der jeweils gültigen Listeder eingeführten Technischen Baube-stimmungen (LTB).

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entweder Vorkehrungen oder Er-leichterungen möglich.� Vorkehrungen sind geprüfte und

qualifizierte Abschottungen inder gleichen Feuerwiderstands-dauer wie der raumabschließen-den Wand/Decke (z.B. S 90 (60,30), R 90 (60, 30), K 90 (60, 30) L90 (60, 30) I 90 (60, 30).� Erleichterungen sind Maßnahmen,

bei denen eine Übertragung vonFeuer und Rauch nicht zu be-fürchten ist. Solche Erleichterun-gen sind z.B. für bestimmte Lei-tungen in der MLeiAR genannt.Wichtig: Die dort für die Erleichte-rung angegebenen Rahmenbe-dingungen, wie Abstände, Min-destdicke des Bauteils usw. sindeinzuhalten.

Grundsätzlich kann die Sicherungvon Leitungsdurchführung durch

� Abschottungen� Ummantelungen� Installationsschächte und -kanäle

erfolgen, wobei auch Kombinatio-nen möglich sind (→ Kap. 6.10.0bis 6.10.3).

Abschottungen:Jede Rohrleitung wird für sich be-handelt und im Bereich der Durch-führung feuerwiderstandsfähig ab-geschottet. Hierfür sind Vorkehrun-gen und bei bestimmten Leitungennach MLeiAR auch Erleichterungenmöglich.

Ummantelungen:Die Leitung wird entweder feuer-widerstandsfähig ummantelt oderselbst in der erforderlichen Feuer-widerstandsklasse hergestellt.Wichtig: Damit das Abschottungs-prinzip eingehalten wird, darf dieLeitung nur in einem brandschutz-technisch getrennten Bereich offensein. In allen anderen brand-schutztechnisch getrennten Berei-chen muss sie in der erforderli-chen Feuerwiderstandsklasse um-mantelt bzw. hergestellt sein.

Installationsschächte und -kanäle:Im Gebäude wird ein eigenerbrandschutztechnisch abgetrenn-ter haustechnischer Abschnitt (In-stallationsschacht) gebildet. DerInstallationsschacht führt durchmehrere brandschutztechnisch ge-

36 Brandschutz in der Tasche

20) Bei feuerhemmenden Wänden/Decken werden in einigen LBOs teilweise keine bestimmten Anfor-derungen genannt (z.B. NRW).

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trennte Bereiche. Die Schachtwän-de werden nichtbrennbar und inder gleichen Feuerwiderstands-dauer wie die Decken, durch dieder Schacht führt, hergestellt. Aus-führung der Schachtwände entwe-der nach DIN 4102-4 Abschnitt 8.6oder gemäß P.

Die Leitungen im Schacht müssenbei allen Ein- und Austritten durchdie Schachtwände in der gleichenFeuerwiderstandsdauer derSchachtwände mit entsprechendenVorkehrungen bzw. Erleichterungengesichert werden.

Bei einer Anordnung von gemischtbelegten Installationsschächtenund -kanälen ist ein eigenes haus-technisches Brandschutzkonzept er-forderlich. Beispiel: In Installations-schächten für Lüftungsleitungennach DIN 18017 (mit Brand-schutzklappen K 90/DIN 18017)sind brennbare Leitungen undDämmstoffe nicht zulässig bzw. esbestehen besondere Anforderun-gen an die brandschutztechnischeAusführung der Lüftung (z.B. dieAusführung von Systemlösungen

mit Brandschutzklappen K 90/DIN18017-S und entsprechend geprüf-ten Systembauteilen).

14.3 Nichtbrennbare Rohrleitungen

Vorkehrungen:� Rohrabschottungen bzw. Rohr-

ummantelungen R 90 (60, 30)� Verwendbarkeitsnachweis: P 21)

� Verlegung in Installationsschäch-ten und -kanälen F 90-A (F 60-A,F 30-A) bzw. I 90 (60, 30)� Verwendbarkeitsnachweis:

Ausführung nach DIN 4102-4Abschnitt 8.6 oder gemäß P.

Erleichterungen nach MLeiAR:Nach MLeiAR sind für bestimmteeinzelne Rohrleitungen mit einemAußendurchmesser bis 160 mmaus nichtbrennbaren Baustoffen(ausgenommen Aluminium undGlas) Erleichterungen möglich.Diese dürfen durch raumabschlie-ßende feuerwiderstandsfähigeWände und Decken geführt wer-den, wenn

� die Wand oder Decke eine be-stimmte Mindestdicke hat (fb = 80mm, hf = 70 mm und fh = 60 mm

Sicherung von Leitungsanlagen 37

21) Wenn die Funktion auf dem Verschluss des Rohrquerschnitts durch dämmschichtbildende Bau-stoffe oder Mechanik beruht, ist eine Z erforderlich.

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� der Raum zwischen den Leitungenund den umgebenden Bauteilenentsprechend den Vorgaben derMLeiAR vollständig verschlossenwird; dieser Verschluss kann ausge-führt werden� mit Zementmörtel oder Beton,� mit nichtbrennbaren Mineralfa-

sern Schmelzpunkt ≥ 1000 °C,� mit im Brandfall aufschäu-

menden Stoffen,� wobei die jeweiligen Vorgaben

der MLeiAR einzuhalten sind.� bestimmte Mindestabstände zwi-

schen den Rohrleitungen sowieweitere Anforderungen der MLei-AR beachtet werden (→ Kap.6.10.0-V sowie 6.10.0 bis 6.10.3.).

Alternativ ist auch eine Verlegung inWandschlitzen oder Wandeckenmöglich, wenn die Ausführung ge-mäß den entsprechenden Vorga-ben der MLeiAR erfolgt.

14.4 Brennbare Rohrleitungen

Vorkehrungen:� Rohrabschottungen bzw. Rohr-

ummantelungen R 90 (60, 30)� Verwendbarkeitsnachweis: Z 22)

� Verlegung in Installationsschäch-ten und -kanälen (→ Punkt 14.3)

Erleichterungen nach MLeiAR:Nach MLeiAR sind für bestimmteeinzelne Rohrleitungen für nicht-brennbare Medien und Installa-tionsrohre für elektrische Leitun-gen mit einem Außendurchmesser≤ 32 mm aus brennbaren Baustof-fen, Aluminium oder Glas Erleich-terungen möglich, Ausführung →Punkt 14.3.Wichtig: Mindestabstand ≥ fünffa-cher Leitungsdurchmesser dergrößeren brennbaren Rohrleitungbzw. ≥ Durchmesser einer angren-zenden nichtbrennbaren Leitung;das größere Maß zählt.

14.5 Elektrische Kabel

Vorkehrungen:� Kabelabschottungen S 90 (60, 30)� Verwendbarkeitsnachweis: Z� Empfehlung: sind Nachinstalla-

tionen zu erwarten, Kabelboxen,Kleinschotts oder Brandschutz-kissen (→ Kap. 6.12.1-B.)

� Verlegung in Installationsschäch-ten und -kanälen (→ Punkt 14.3)

38 Brandschutz in der Tasche

22) Wenn die Funktion nicht auf dem Verschluss des Rohrquerschnitts durch dämmschichtbildendeBaustoffe oder Mechanik beruht, ist nur ein P erforderlich.

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Erleichterungen nach MLeiAR:Nach MLeiAR sind für bestimmteeinzelne elektrische Leitungen Er-leichterungen möglich. EinzelneKabeldurchführungen könnenhohlraumfrei mit Zementmörteleingemörtelt werden, Ausführung→ Punkt 14.3.

14.6 LüftungsleitungenFür die fachgerechte Planung undAusführung des Brandschutzes beiLüftungsanlagen ist ein entspre-chendes Brandschutzkonzept erfor-derlich, Ausführung nach MLüAR.

Vorkehrungen:� Brandschutzklappen K 90 (60, 30)� Verwendbarkeitsnachweis: Z.� Wichtig: Brandschutzklappen

K 90/DIN 18017 (60, 30) kön-nen weniger, so dass hier Ein-schränkungen bestehen, die zubeachten sind (→ Kap. 6.10.3und 6.11).

� Lüftungsleitungen oder Lüftungs-leitungsummantelungen in feuer-widerstandsfähiger Bauart: L 90(60, 30).� Verwendbarkeitsnachweis:

Ausführung nach DIN 4102-4Abschnitt 8.5 oder gemäß P.

14.7 Leitungen in Rettungswegen� Grundsätzliche Anforderungen bei

brennbaren Leitungsanlagen in not-wendigen Fluren und notwendigenTreppenräumen:Die bei älteren Vorschriften mög-lichen Vergünstigungen beiBrandlasten bis 7 kWh/m² sindgemäß MLeiAR entfallen. Damitist auch bei geringeren Brandlas-ten eine brandschutztechnisch si-chere Verlegung gemäß MLeiARerforderlich. Davon ausgenom-men sind Leitungen, die aus-schließlich der Versorgung dernotwendigen Flure und Treppen-räume dienen, sowie Leitungenmit verbessertem Brandverhaltenin notwendigen Fluren von Ge-bäuden der GK 1 bis 3 mit Nut-zungseinheiten ≤ 200 m², die kei-ne Sonderbauten sind.

� Bei Rohrleitungsanlagen fürbrennbare Medien zusätzliche An-forderungen der MLeiAR beach-ten

� Empfehlung: in der Vorplanungs-phase untersuchen, ob nicht al-ternative Brandschutzkonzeptemöglich sind, z.B. Verlegung vonausschließlich nichtbrennbarenLeitungen im notwendigen Flur

Sicherung von Leitungsanlagen 39

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und Anordnung der Elektrokabelan der Außenwand (→ Kap. 7.6).� Unter bestimmten Voraussetzun-

gen können Rauchmelder im De-ckenhohlraum des notwendigenFlurs erforderlich bzw. empfeh-lenswert sein (→ Kap. 7.6).� Bei Anordnung von feuerwider-

standsfähigen Unterdecken bzw.Installationskanälen hängen dieAnforderungen an die Abschottungvon Leitungsdurchführungendurch die Trennwände auch vonden jeweils angeschlossenen NE ab(→ Kap. 6.10.3).� Möglichkeiten für eine brand-

schutztechnisch sichere Verle-gung von brennbaren Leitungs-anlagen in notwendigen Flurenund Treppenräumen → MLeiAR.Häufigste Maßnahmen:� Anordnung einer feuerwider-

standsfähigen nichtbrennbarenUnterdecke mit Feuerwider-stand von oben und unten

� Verlegung in Installationskanälender Feuerwiderstandsklasse I

� Verlegung in Unterflurkanälenbzw. Systemböden

Feuerwiderstandsfähigenichtbrennbare Unterdecken 23)

� in notwendigen Fluren:F 30-A mit Feuerwiderstand vonoben und unten

� in notwendigen Treppenräumen:� GK 5: F 90-A� GK 4: F 60-A� GK 3: F 30-Ajeweils mit Feuerwiderstand vonoben und unten.

Achtung: Die gesamte Installation imDeckenhohlraum muss der Feuerwi-derstandsklasse der Unterdeckeent-sprechendfeuerwiderstandsfähig befes-tigt werden, da die Unterdecke imBrandfall nicht durch herabfallendeTeile beansprucht werden darf.

Installationskanäle der Feuerwider-standsklasse I 23)

� in notwendigen Fluren: I 30� in notwendigen Treppenräumen:� GK 5: I 90� GK 4: I 60� GK 3: I 30

Unterflurkanäle, Systemböden:23)

� in notwendigen Fluren und Trep-penräumen: Anforderungen →MLeiAR und MSysBöR

40 Brandschutz in der Tasche

23) Bei einer Verlegung von brennbaren Leitungsanlagen in notwendigen Fluren und Treppenräumen

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Europäische Klassifizierung 41

14.8 Funktionserhalt

Vorkehrungen� Kabelkanäle E 30, E 60, E 90 oder

elektrische Kabel mit integriertemFunktionserhalt.� Verwendbarkeitsnachweis: P, teilw.

auch Z. Wichtig ist insbesonderedie fachgerechte Verlegung gemäßVerwendbarkeitsnachweis.

14.9 Weitere HinweiseBei Gebäuden, die nicht alleinenach der LBO beurteilt werdenkönnen (z.B. Sonderbauten), sindnoch weitere Punkte zu beachten,→ z.B. die entsprechenden Son-derverordnungen und Richtlinien.

15 Europäische Klassifizierung

15.1 BaustoffeZwischen folgenden Baustoffklas-sen wird unterschieden:A kein Beitrag zum Brand

(A1, A2)B sehr begrenzter Beitrag zum

BrandC begrenzter Beitrag zum BrandD hinnehmbarer Beitrag zum

BrandE hinnehmbares BrandverhaltenF keine Leistung festgestelltAußerdem werden zusätzlich dieRauchentwicklung (Smoke, Klassens1, s2 und s3) und das brennendeAbtropfen (Droplets, Klassen d0,d1 und d2) klassifiziert. Zuord-nung der bauaufsichtlichen Benen-nungen zu den Baustoffklassen →Tabellen 16-1 bis 16-3.

15.2 Bauteile, BauartenNach europäischer Regelung sinddie Feuerwiderstandsklassen 15,20, 30, 45, 60, 90, 120, 180 und 240vorgesehen (Zahl = jeweils Feuer-widerstandsdauer in Minuten).Die Klassifizierung erfolgt im We-sentlichen mit folgenden Kurzbe-zeichnungen:R Résistance (Tragfähigkeit)E Etanchéité (Raumabschluss)I Isolation (Wärmedämmung

unter Brandeinwirkung)M Mechanische Einwirkung auf

Wände (Stoßbeanspruchung).Für bestimmte Bauprodukte undEigenschaften bestehen zahlreicheZusatzkriterien (→ Tabelle 16-4).

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16 Umsetzung der bauaufsichtlichen Anforderungen innationale und europäische Klassen

In den Tabellen 16-1 bis 16-6 wirdangegeben, wie die jeweiligen bau-aufsichtlichen Anforderungen ge-

mäß DIN 4102 in nationale bzw.DIN EN 13501 in europäischeKlassen umgesetzt werden kön-

42 Brandschutz in der Tasche

NationaleKlassenach DIN4102-1

Bauauf-sichtlicheAnforde-

rung

Europäische Klasse nach DINEN 13501-1

Zusatzanforderungenkein

Rauchkein brennen-des Abfallen/

AbtropfenA 1 nicht-

brennbarA 1 X X

A 2 A 2 - s1, d0 X XB 1 *) schwer ent-

flammbarB - s1, d0 oder C - s1, d0 X XA 2 - s2, d0 oder A 2 - s3, d0 XB - s2, d0 oder B - s3, d0 XC - s2, d0 oder C - s3, d0 XA 2 - s1, d1 oder A 2 - s1, d2 XB - s1, d1 oder B - s1, d2 XC - s1, d1 oder C s1, d2 XA 2 - s3, d2 / B - s3, d2 / C - s3, d2

B 2 *) normal ent-flammbar

D - s1, d0 oder D - s2, d0 XD - s3, d0 oder E XD - s1, d1 oder D - s2, d1D - s3, d1 oder D - s1, d2D - s2, d2 oder D - s3, d2E - d2

B 3 **) leicht ent-flammbar **)

F **)

*) Angaben über hohe Rauchentwicklung und brennendes Abtropfen/Abfallen im Verwendbarkeits-nachweis und in der Kennzeichnung

**) leicht entflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn sie in Verbin-dung mit anderen Baustoffen nicht mehr leicht entflammbar sind.

Tabelle 16-1: Zuordnung der bauaufsichtlichen Benennungen von Baustoffen(ausgenommen Bodenbeläge) zu den nationalen Klassifizierungen nach DIN 4102-1 undeuropäischen Klassifizierungen nach DIN EN 13501-1

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nen. Erläuterung der Abkürzungenfür die zusätzlichen Kriterien nachMBO → Tabelle 16-7.

Wichtig: Die auf nationaler Ebenebei hochfeuerhemmend und feuer-beständig bestehenden Verknüp-fungen von Feuerwiderstandsklas-sen mit bestimmten Baustoffen(→ Punkt 4.2) ist auf europäischerEbene nicht vorgesehen. Deshalb

ist bei der Verwendung der euro-päischen Klassen 60 und 90 unbe-dingt darauf zu achten, dass aufnationaler Ebene zusätzlich auchbestimmte Anforderungen an dieBaustoffe bestehen.

Anmerkung: In dieser Publikationund im Brandschutzatlas werdendie zusätzlichen Anforderungenjeweils in eckigen Klammern […]dargestellt, → Tabelle 16.7.

Umsetzung in nationale und europäische Klassen 43

Umsetzung in nationale und europäische Klassen

NationaleKlassenach DIN4102-1

Bauauf-sichtlicheAnforde-rungen

EuropäischeKlasse nach

DIN EN13501-1

A 1 nichtbrenn-bar

A 1flA 2 A 2fl - s1B 1 schwer

entflammbarBfl - s1Cfl - s1

B 2 normalentflammbar

A 2fl - s2Bfl - s2Cfl - s2Dfl - s1Dfl - s2

EflB 3 **) leicht ent-

flammbar **)Ffl **)

**) → Tabelle 16-1

Tabelle 16-2: Zuordnung der bauauf-sichtlichen Benennungen von Boden-belägen zu den nationalen und den euro-päischen Klassifizierungen nach DIN 4102-1bzw. nach DIN EN 13501-1

Kriterium / AnforderungA kein Beitrag zum BrandB sehr begrenzter Beitrag zum BrandC begrenzter Beitrag zum BrandD hinnehmbarer Beitrag zum BrandE hinnehmbares BrandverhaltenF keine Leistung festgestellts Smoke (Rauchentwicklung)

s1 geringe Rauchentwicklungs2 mittlere Rauchentwicklungs3 hohe Rauchentwicklung bzw. Rauch-

entwicklung nicht geprüftd Droplets (brennendes Abtropfen)d0 kein brennendes Abtropfen/Abfallen

innerhalb von 600 Sek.d1 kein brennendes Abtropfen/Abfallen

mit einer Nachbrennzeit länger als10 Sek. innerhalb von 600 Sek.

d2 keine Leistung festgestelltfl Brandverhaltensklasse für

Bodenbeläge

Tabelle 16-3: Erläuterungen der Kurz-bezeichnungen

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44 Brandschutz in der Tasche

BauaufsichtlicheBenennung

Klassifizierung nach Verwendbar-keitsnachweis

national *)DIN 4102 DIN EN 13501

Raumabschließende tragende WändeBrandwand (BW) F 90-A+M [TR] REI 90-M [nb] DIN 4102-4 / PWand, auch unter zusätzlichermechanischer Beanspruchunghochfeuerhemmend, anstelle BW

F 60-AB+M [TR] REI 60-M [wnb] PF 60-[HolzR]+M[TR]

REI 60-M [HolzR]

hochfeuerhemmende Wand an-stelle BW

F 60-AB [TR] REI 60 [wnb] DIN 4102-4 / PF 60-[HolzR] [TR] REI 60 [HolzR] P

Wand F 30 innen – F 90 außenanstelle BW

F 30 [i→a] -F 90 [i←a] [TR]

REI 30(i→o) -REI 90(i←o)

DIN 4102-4oder P

feuerbeständige Trennwand F 90-AB [TR] REI 90 [wnb]hochfeuerhemmende Trennwand F 60-AB [TR] REI 60 [wnb]

F 60-[HolzR] [TR] REI 60 [HolzR] Pfeuerhemmende Trennwand F 30 REI 30 DIN 4102-4 / PRaumabschließende nichttragende WändeBrandwand (BW) F 90-A+M [R] EI 90-M [nb] DIN 4102-4 / PWand, auch unter zusätzlichermechanischer Beanspruchunghochfeuerhemmend, anstelle BW

F 60-AB+M [R] EI 60-M [wnb] PF 60-[HolzR]+M[R]

EI 60-M [HolzR]

hochfeuerhemmende Wand an-stelle BW

F 60-AB [R] EI 60 [wnb] DIN 4102-4 / PF 60-[HolzR] [R] EI 60 [HolzR] P

Wand F 30 innen – F 90 außenanstelle BW

F 30 [i→a] -F 90 [i←a] [R]

EI 30(i→o) -REI 90(i←o)

DIN 4102-4oder P

feuerbeständige Trennwand F 90-AB [R] EI 90 [wnb]hochfeuerhemmende Trennwand F 60-AB [R] EI 60 [wnb]

F 60-[HolzR] [R] EI 60 [HolzR] Pfeuerhemmende Trennwand F 30 EI 30 DIN 4102-4 / PRaumabschließende Deckenfeuerbeständige Decke F 90-AB [TR] REI 90 [wnb] DIN 4102-4

oder Phochfeuerhemmende Decke F 60-AB [TR] REI 60 [wnb]F 60-[HolzR] [TR] REI 60 [HolzR] P

feuerhemmende Decke F 30 REI 30 DIN 4102-4 / P

Tabelle 16-4: Zuordnung der bauaufsichtlichen Benennungen von Bauteilen undBauarten zu den nationalen und europäischen Klassifizierungen

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Umsetzung in nationale und europäische Klassen 45

BauaufsichtlicheBenennung

Klassifizierung nach Verwendbar-keitsnachweis

national *)DIN 4102 DIN EN 13501

Tragende Stützen und Wände ohne Raumabschlussfeuerbeständige Stütze/Wand F 90-AB [T] R 90 [wnb] DIN 4102-4

oder Phochfeuerhemmende Stütze/Wand

F 60-AB [T] R 60 [wnb]F 60-[HolzR] [T] R 60 [HolzR] P

feuerhemmende Stütze/Wand F 30 R 30 DIN 4102-4 / PNichttragende Außenwändefeuerbeständig W 90-AB E 90 (i→o) [wnb] und

EI 90-ef (i←o) [wnb]DIN 4102-4oder P

hochfeuerhemmend W 60-AB E 60 (i→o) [wnb] undEI 60-ef (i←o) [wnb]

W 60-[HolzR] E 60 (i→o) [HolzR] undEI 60-ef (i←o) [HolzR]

P

feuerhemmend W 30 E 30 (i→o) und EI30-ef (i←o)

DIN 4102-4oder P

Selbstständige Unterdecken in notwendigen Fluren und notwenigen Treppenräumenfeuerbeständig F 90-A [R] EI 90 (a↔b) [nb] Phochfeuerhemmend F 60-A [R] EI 60 (a↔b) [nb]feuerhemmend F 30-A [R] EI 30 (a↔b) [nb]

[ ] Ausdrücke in eckigen Klammern → Punkt 16 und Erläuterungen in Tabelle 16-6*) Verwendbarkeitsnachweis auf europäischer Ebene: europäische Zulassung + entsprechende CE-

Kennzeichnung. Falls dies nicht möglich ist (z.B. wegen noch nicht harmonisierter Prüfnormen) ist inder Regel auf nationaler Ebene eine Z oder ein P erforderlich. Die jeweiligen Anforderungen ergebensich aus der Bauregelliste. Sind dort keine Regelungen getroffen, ist in der Regel eine Z erforderlich.

Tabelle 16-4: Zuordnung der bauaufsichtlichen Benennungen von Bauteilen undBauarten zu den nationalen und europäischen Klassifizierungen (Fortsetzung)

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46 Brandschutz in der Tasche

BauaufsichtlicheBenennung

Klassifizierung nach Verwendbar-keitsnachweis

national *)DIN 4102 DIN EN 13501

Türen (Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutzabschlüsse, dichte Türen)feuerbeständig + rauchdicht

+ selbst-schließend

T 90 DIN 18095-RS EI290-C…Sm **) Z ***)

hoch-feuerhemmend

T 60 DIN 18095-RS EI260-C…Sm **)

feuerhemmend T 30 DIN 18095-RS EI230-C…Sm **)

feuerbeständig + dicht+ selbst-schließend

T 90-[D] EI290-C…[D] **) Zhochfeuerhem-mend

T 60-[D] EI260-C…[D] **)

feuerhemmend T 30-[D] EI230-C…[D] **)

rauchdicht + selbstschließend DIN 18095-RS Sm-C… **) Pvollwandig + dicht + selbst-schließend

Selbstschließende Tür, vollwandiges Tür-blatt ohne Verglasung, dreiseitig umlau-fende Dichtung ****)

kein besonde-rer Verwend-barkeitsnach-weis erforder-lich

dicht + selbstschließend Selbstschließende Tür, vollwandiges Tür-blatt, dreiseitig umlaufende Dichtung ****)

dicht Tür, vollwandiges Türblatt, dreiseitig um-laufende Dichtung ****)

Fahrschachttüren in feuerwiderstandsfähigen Schachtwändenfeuerbeständig Türen nach DIN 18090,

18091 und 18092E 90 *****) Z

hochfeuerhemmend – E 60 *****)

feuerhemmend – E 30 *****)

Brandschutzverglasungenfeuerbeständig F 90 EI 90 Zhochfeuerhemmend F 60 EI 60feuerhemmend F 30 EI 30nur raumab-schließend

90 Minuten G 90 E 90 DIN 4102-4Abschn. 8.4oder Z

60 Minuten G 60 E 6030 Minuten G 30 E 30

*) Erläuterung → Tabelle 16-4**) Festlegungen zur Lastspielzahl für die Dauerfunktionsprüfung werden noch getroffen (→ Tab. 16.6)***) Für den Rauchschutz: P (ist in den neueren Zulassungen enthalten)

Tabelle 16-5: Zuordnung der bauaufsichtlichen Benennungen vonSonderbauteilen zu den nationalen und europäischen Klassifizierungen

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Umsetzung in nationale und europäische Klassen 47

BauaufsichtlicheBenennung

Klassifizierung nach Verwendbar-keitsnachweis

national *)DIN 4102 DIN EN 13501

Kabelabschottungenfeuerbeständig S 90 EI 90 Zhochfeuerhemmend S 60 EI 60feuerhemmend S 30 EI 30Rohrabschottungen für brennbare Rohre bzw. für nichtbrennbare Rohre mit Schmelzpunkt< 1000 °Cfeuerbeständig R 90 EI 90-U/U Z 22)

hochfeuerhemmend R 60 EI 60-U/Ufeuerhemmend R 30 EI 30-U/URohrabschottungen für nichtbrennbare Rohre mit Schmelzpunkt ≤ 1000 °Cfeuerbeständig R 90 EI 90-C/U P 21)

hochfeuerhemmend R 60 EI 60-C/Ufeuerhemmend R 30 EI 30-C/UBrandschutzklappen für Lüftungsleitungenfeuerbeständig K 90 EI 90 (veho i↔o)-S Zhochfeuerhemmend K 60 EI 60 (veho i↔o)-Sfeuerhemmend K 30 EI 30 (veho i↔o)-SLüftungsleitungenfeuerbeständig L 90 EI 90 (veho i↔o)-S DIN 4102-4

Abschn. 8.5oder P

hochfeuerhemmend L 60 EI 60 (veho i↔o)-Sfeuerhemmend L 30 EI 30 (veho i↔o)-SInstallationsschächte und -kanälefeuerbeständig I 90 o. L 90 o. F 90-A EI 90 (veho i↔o) DIN 4102-4

Abschn. 8.6oder P

hochfeuerhemmend I 60 o. L 60 o. F 60-A EI 60 (veho i↔o)feuerhemmend I 30 o. L 30 o. F 30-A EI 30 (veho i↔o)Elektrische Anlagen mit Funktionserhalt90 Minuten Funktionserhalt E 90 P 90 P60 Minuten Funktionserhalt E 60 P 6030 Minuten Funktionserhalt E 30 P 30

****) Erläuterung der Eigenschaft „vollwandig“ → Punkt 13.3*****) Klassifizierung nach DIN EN 81-58, konstruktive Randbedingungen nach Bauregelliste A Teil 1

Anlage 6.1 sind sinngemäß zu beachten.

Tabelle 16-5: Zuordnung der bauaufsichtlichen Benennungen vonSonderbauteilen zu den nationalen und europäischen Klassifizierungen (Fortsetzung)

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48 Brandschutz in der Tasche

Herleitung desKurzzeichens

Kriterium Anwendungsbereich

R (Résistance) Tragfähigkeit zur Beschreibung der Feuerwi-derstandsfähigkeitE (Étanchéité) Raumabschluss

I (Isolation) Wärmedämmung (unter Brandeinwir-kung)

W (Radiation) Begrenzung des StrahlungsdurchtrittsM (Mechanical) mechanische Einwirkung auf Wände

(Stoßbeanspruchung)Sm (Smokemax... leakage rate)

Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit(Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anfor-derungen sowohl bei Umgebungstem-peratur als auch bei 200 °C.

Rauchschutztüren (als Zusatz-anforderung auch bei Feuer-schutzabschlüssen), Lüftungs-anlagen einschließlich Klappen

C... (Closing) selbstschließende Eigenschaft (ggf. mitAnzahl der Lastspiele) einschl. Dauer-funktion. Beispiele:Türen: C5 = 200.000 LastspieleTore: C2 = 10.000 Lastspiele

Rauchschutztüren, Feuer-schutzabschlüsse (einschließ-lich Abschlüsse für Förderanla-gen)

P Aufrechterhaltung der Energieversor-gung und/oder Signalübermittlung

Elektrische Kabelanlagen all-gemein

G Rußbrandbeständigkeit SchornsteineK1, K2 Brandschutzvermögen Wand- und Deckenbekleidun-

gen (Brandschutzbekleidungen)I1, I2 unterschiedliche Wärmedämmungskri-

terienFeuerschutzabschlüsse (auchAbschlüsse für Förderanlagen)

i→oi←oi↔o (in ↔ out)

Richtung der klassifizierten Feuerwider-standsdauer

Nichttragende Außenwände,Installationsschächte/ -kanäle,Lüftungsanlagen/-klappen

a↔b(above – below)

Richtung der klassifizierten Feuerwider-standsdauer

Unterdecken

ve, ho (vertical,horizontal)

für vertikalen/horizontalen Einbau klas-sifiziert

Lüftungsleitungen/-klappen

U/U (uncapped/uncapped)

Rohrende offen innerhalb/ Rohrendeoffen außerhalb des Prüfofens

Rohrabschottungen

C/U (capped/uncapped)

Rohrende geschlossen innerhalb/ Rohr-ende offen außerhalb des Prüfofens

Rohrabschottungen

U/C (uncapped/capped)

Rohrende offen innerhalb/ Rohrendegeschlossen außerhalb des Prüfofens

Rohrabschottungen

*) DIN EN 13501-4 ist zurzeit Entwurf. Sie ist anwendbar mit Erscheinen der Norm.

Tabelle 16-6: Erläuterungen der Klassifizierungskriterien und der zusätzlichen Anga-ben zur Klassifizierung des Feuerwiderstandes nach DIN EN 13501-2 und DIN EN 13501-3 *)

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Umsetzung in nationale und europäische Klassen 49

[…] Bei den in […] stehenden Abkürzungen handelt es sich nicht um ge-normte oder offizielle Abkürzungen, sondern um ein Abkürzungssystemzur Verknüpfung der Bauteilklassen mit den zusätzlichen Anforderun-gen der LBOs, das im Brandschutzatlas zur besseren Handhabbarkeitverwendet wird (→ auch Punkt 16)

Atlas/BSN-CD Brandschutzatlas / Brandschutz-Nachweis-CDfb, hf, fh fb = feuerbeständig, hf = hochfeuerhemmend, fh = feuerhemmend,nb, se, ne nb = nichtbrennbar, se = schwer entflammbar, ne = normal entflammbarA 1, A 2,B 1, B 2, B 3

Baustoffklassen nach DIN 4102-1 → Punkt 4.1

F 30, F 60, F 90 Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102-2 → Punkt 4.2W 90, T 90, L 90,K 90, I 90, R 90,G 90, E 90

Feuerwiderstandsklassen von Sonderbauteilen nach DIN 4102→ Punkt 4.3.

BW, BABW BW = Brandwand, BABW = Bauart einer BrandwandWABW Wand anstelle einer Brandwand-A und aus nichtbrennbaren Baustoffen-AB und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen

Zu den wesentlichen Teilen gehören� bei tragenden Bauteilen alle tragenden oder aussteifenden Bauteile.� bei nichttragenden Bauteilen auch Bauteile, die deren Standsicherheit

bewirken (z.B. Rahmenkonstruktionen von nichttragenden Wänden)� bei raumabschließenden Bauteilen eine in Bauteilebene durchge-

hende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen. Bei Decken mussdiese Schicht eine Gesamtdicke von mind. 50 mm besitzen. Hohlräu-me im Innern dieser Schicht sind zulässig.

� Bei der Beurteilung des Brandverhaltens der Baustoffe können Ober-flächendeckschichten oder andere Oberflächenbehandlungen außerBetracht bleiben.

-B und aus brennbaren Baustoffen (ohne besondere Anforderung an dieBaustoffklasse)

[nb] nichtbrennbar (vollständig aus nichtbrennbaren Baustoffen)[wnb] und in den wesentlichen Teilen nichtbrennbar, gleiche Anforderung wie -AB[bnb] Bekleidung nichtbrennbar; Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen

mit einer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke

Tabelle 16-7: Erläuterung der in den vorstehenden Tabellen verwendetenAbkürzungen.

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50 Brandschutz in der Tasche

[HolzR] Bei hochfeuerhemmenden Bauteilen, deren tragenden und aussteifendenTeile aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen diese gemäß den LBOs� allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nicht-

brennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung K260) und� Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.Diese bauaufsichtliche Anforderung wird erreicht, indem die Ausführungnach der „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hoch-feuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – HFHHolzR“ erfolgt.Damit bedeutet der Zusatz [HolzR], dass bei hochfeuerhemmenden Bau-teilen mit tragenden und aussteifenden Teilen aus brennbaren Baustoffenzusätzliche Anforderungen bestehen an� die brandschutztechnische Wirksamkeit der Bekleidungen (K260)� die Baustoffklasse der Bekleidungen und Dämmstoffe (nichtbrennbar)� den Einbau der Dämmstoffe und der Bekleidungen sowie� die sonstige Ausführung (gemäß HFHHolzR)

R, E, I, M → Tabelle 16-6[T] Tragwerk (tragende Bauteile ohne raumabschließende Funktion)[R] Raumabschluss (Bauteil mit raumabschließender Funktion)[TR] Tragwerk und Raumabschluss (Tragendes Bauteil mit Raumabschluss)P allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer amtlich anerkannten Ma-

terialprüfanstaltZ allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bau-

technik in Berlin (DIBt)ZiE Zustimmung im Einzelfall von der Obersten BaubehördeÜH / ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers / … nach vorheriger Prüfung

des Bauprodukts durch eine anerkannte PrüfstelleÜA Übereinstimmungserklärung des AnwendersÜZ Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte ZertifizierungsstelleVDS / DS vollwandig, dicht und selbstschließend / dicht und selbstschließendRS Rauchschutztür nach DIN 18095AR / NE Aufenthaltsraum / NutzungseinheitBRL / LTB Bauregelliste / Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen

Tabelle 16-7: Erläuterung der in den vorstehenden Tabellen verwendetenAbkürzungen (Fortsetzung)

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