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DGfM Deutsche Gesellschaft für Mauerwerksbau e.V. Brandschutz mit Mauerwerk

Brandschutz mit Mauerwerk - dgfm.de · DGfM BrandschutzmitMauerwerk 2 1.Auflage,2009 DeutscheGesellschaftfürMauerwerksbaue.V. Kochstraße6–7·10969Berlin Telefon(030)25359640·Telefax(030)25359645

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DGfMDeutsche Gesellschaftfür Mauerwerksbau e.V.

Brandschutzmit Mauerwerk

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DGfM Brandschutz mit Mauerwerk

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1. Auflage, 2009

Deutsche Gesellschaft für Mauerwerksbau e. V.Kochstraße 6–7 · 10969 BerlinTelefon (0 30) 25 35 96 40 · Telefax (0 30) 25 35 96 45E-Mail: [email protected] · Internet: www.dgfm.de

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Brandschutz mit Mauerwerk DGfM

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VorwortWarum Brandschutz? Diese Fragen stellen sich diemeisten Bauherren und antworten lakonisch: „Beimir brennt es doch nicht“ oder „Brandschutz kostetdoch nur unnötig Geld“. Brandschutz ist nicht zu hö-ren wie unzureichender Schallschutz und nicht finan-ziell aufwendig wie unzureichender Wärmeschutz.Diese weit verbreitete Meinung ändert sich sofortnach dem ersten, selbst erlebten Brandereignis.Man muss nur zugesehen haben um zu begreifen,welche Macht das Feuer hat und wie man ihn aus-geliefert sein kann. Die Versicherung kann den mate-riellen Schaden weitgehend ausgleichen. Sie kannaber nicht Personenschäden ungeschehen machen.Statistisch gesehen, gibt es in Großstädten wie z. B.Hamburg oder Berlin jährlich 200 bis 250 Brandver-letzte und 17 bis 21 bzw. 44 Brandtote. Das ergibt 1Brandtoten auf ca. 80.000 Einwohner pro Jahr. Esbrennt statistisch gesehen alle 50 Jahre in jeder Nut-zungseinheit.

Feuer – was ist das? Durch ein Unglücksfall oder ei-nen elektrischen Kurzschluss – häufigste Schaden-ursache – entsteht ein Brand. Zunächst in der Regelein Schwelbrand, der nach ausreichender Erwär-mung, ausreichenden brennbaren Produkten undausreichendem Sauerstoff schnell zu einem Voll-brand übergehen kann. Ein Vollbrand bedeutet, esbrennt mit Temperaturen zwischen 800 °C und1.200 °C. Um den Brand zu beherrschen und unterKontrolle zu bringen, ist es wichtig, Brandabschnitteaus nichtbrennbaren Baustoffen, wie z. B. Mauer-werk zu errichten. Dies haben bereits unsere Vor-väter im Mittelalter bei den großen Stadtbränden inMünchen mit großem Leid lernen müssen. Deshalbgibt es dort entsprechende Festlegungen schon seit1342. Im 1. Baupolizeigesetz von Hamburg wurde1882 gefordert, dass „Brandmauern“ aus nicht-brennbaren Baustoffen gebaut werden müssen.

Welche Schäden treten auf? Vom einfachen Woh-nungsbrand mit im Wesentlichen Rauchschädenund verbrannten Türen und Oberflächen, überKomplettbrände von ganzen Wohnhäusern bis zuriesengroßen Industriebränden, bei denen erhebli-che finanzielle Schäden nicht nur durch den Bedarffür den Wiederaufbau entstehen. In der Regel istder Schaden der Betriebsunterbrechung wesentlich

höher und führt oft dazu, dass die Firmen dadurchin die Insolvenz gehen, weil ihre Kunden sich in derZeit der Betriebsunterbrechung andere Lieferanten,Hersteller, etc. gesucht haben. Welche Schadenhö-hen können genannt werden? Die Brandschädensteigen laufend und liegen derzeit bei über 2 Milliar-den €/Jahr.

Die Bauweisen – Mauerwerk, Beton, Holzbau, Stahl– unterscheiden sich im Brandverhalten wesentlich.Die Vorteile von Mauerwerk sollen unter anderen indiesem Beitrag deutlich werden.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Frau Dipl.-Ing.Christiane Hahn, ö.b.u.v. Sachverständige fürBrandschutz, IKNds, staatlich anerkannte Sachver-ständige für die Prüfung des Brandschutzes,BauNRW. Obfrau von DIN 4102-4 und DIN 4102-22.Frau Hahn vertritt den Brandschutz mit Mauerwerkeuropaweit.

Der Wissensstand dieser Auflage entspricht demStatus August 2008.

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Brandschutz mit Mauerwerk DGfM

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InhaltVorwort 3

1 Baurechtliche/gesetzliche Anforderungen 61.1 Gebäudeklassen 61.2 Bauaufsichtliche Anforderungen an Baustoffe 71.3 Bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile 81.4 Bauaufsichtliche Anforderungen an Wände 81.5 Brandbeanspruchung 11

2 Brandverhalten von Mauerwerk 122.1 Baustoffverhalten 122.2 Bauteilverhalten 122.3 Nachweisverfahren 12

2.3.1 Prüfnormen 122.3.2 Bemessungsnormen 132.3.3 Bemessung nach DIN EN 1996-1-2 132.3.4 Aktuelle Bemessungsnormen für Mauerwerk 14

2.3.4.1 Baustoffnormen 142.3.4.2 DIN 1053-100 14

3 Bauwerksbetrachtung 143.1 Allgemeines 143.2 Wohnungsbau 143.3 Wirtschaftsbau 153.4 Ausführungsdetails 15

4 Brandschäden 164.1 Allgemeines 164.2 Sanierung – Wiederverwendung 17

5 Vorteile von Mauerwerk für den Bauherrn und Nutzer 18

Weitere Literatur: 19

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DGfM Brandschutz mit Mauerwerk

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� 1. Baurechtliche/gesetzliche Anforderungen

Brandschutz wird gemäß den Bauordnungen des je-weiligen Bundeslandes gefordert. In jeder Landes-bauordnung sind folgende Schutzziele definiert:

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten,zu ändern und instand zu halten, dass der Entste-hung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuerund Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird undbei einem Brand die Rettung von Menschen und Tie-ren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Das baurechtliche Schutzziel ist also vordringlichder Personenschutz. Der Sachschutz ist eine reineversicherungstechnische Anforderung. Die Versiche-rungen können daher zusätzliche Anforderungenstellen, wenn z. B. für ein spezielles Bauobjekt dasVersicherungsrisiko zu groß ist oder um Betriebs-unterbrechungen zu minimieren.

Grundlage der Brandschutzanforderungen ist der-zeit die von der ARGE Bau erarbeitete Musterbau-ordnung (MBO) von 2002 i. d. F. v. Oktober 2008.Viele – aber noch nicht alle – Bundesländer habendie Brandschutzregeln der jetzigen MBO bereitsübernommen.

Einige Bundesländer sind zurzeit dabei, ihre jeweiligeLandesbauordnung (LBO) im Sinne der MBO anzu-passen. Dem Prinzip des Föderalismus in Deutsch-land entsprechend, ist der Brandschutz Ländersa-

che. Im Ergebnis dieser Situation müssen Bauherrn,Investoren sowie die Planer je nach regional gültigerLBO unterschiedliche Brandschutzanforderungenbeachten und umsetzen.

Im Folgenden werden die wesentlichen Begriffe desBrandschutzes sowie die sich aus den LBO erge-benden Anforderungen, die für Mauerwerkswänderelevant sind, wiedergegeben.

1.1 Gebäudeklassen

Gemäß MBO sind die in Tabelle 1 zusammengefas-sten Gebäudeklassen neu festgelegt worden. DieAnforderungen an die Gebäudeklassen 1 und 2sind im Wesentlichen unverändert. Sie beschreibenfreistehende Gebäude und Gebäude mit jeweilsFußbodenhöhe des obersten Aufenthaltsraumes≤ 7 m über OK Gelände und insgesamt ≤ 400 m²Grundfläche der £ 2 Nutzungs-Einheiten. Die Anfor-derungen wurden auf Gebäude allgemein ausge-dehnt. In den alten LBO wurden diese Anforderun-gen auf Wohngebäude beschränkt.

Die Gebäudeklasse 3 beschreibt sonstige Ge-bäude lediglich mit der Anforderung ≤ 7 m über OKGelände, das können z. B. auch kleine Einkaufs-märkte sein. Die Gebäudeklasse 4 ist neu. Sie be-schreibt Gebäude mit Fußbodenhöhe des oberstenAufenthaltsraumes ≤ 13 m über OK Gelände und≤ 400 m² Grundfläche je Nutzungseinheit. Die Anfor-derungen für Gebäude der Gebäudeklasse 4 wur-

Tabelle 1 Definition von und Anforderungen an Gebäudeklassen

Definition von Gebäudeklassen (GK)

Gebäudeklasse 1 2 3 4 5

Gebäudeart Freistehende Gebäude Sonstige Gebäude Gebäude Sonstige GebäudeGebäude, einschl.freistehende unterirdischerlandwirtschaftliche GebäudeGebäude

OKFF ü. Gelände ≤ 7m ≤ 7m ≤ 7m ≤ 13m

Nutzungs- Anzahl [NE] ≤ 2 ≤ 2einheiten (NE)

Grundfläche insgesamt ≤ 400 insgesamt ≤ 400 je NE ≤ 400[m²]

Rettungswege 1. k. A. baulich, gering baulich, reduziert baulich, reduziert baulich

2. k. A. FW Steckleiter FW Drehleiter ≤ 22m FWDrehleiter> 22 m baulich

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den reduziert. Es dürfen jetzt hochfeuerhemmendeBauteile der Feuerwiderstandsklasse F 60-„BA“ mitbrandschutztechnisch wirksamer Bekleidung (K60 )und zusätzlichen Anforderungen an die Ausfüh-rungsqualität verwendet werden. Damit darf als tra-gende Konstruktion auch Holz eingesetzt werden.Jedoch muss die Bekleidung so dick sein, dassnicht mehr als 300 °C am Holz auftreten. Damit sollverhindert werden, dass sich das Holz im Brandfallentzündet und einen Beitrag zum Brand leistet. Esdürfen keine offenen Fugen vorhanden sein undauch keine zusätzlichen Einbauten in den Wändenvorgenommen werden, die einen vorzeitigen Eintrittdes Feuers in die Konstruktionen ermöglichen.

Bedenklich können diese Konstruktionen in dichterStadtbebauung sein, weil es nicht möglich ist, denNutzer so zu verpflichten, dass er keine Änderungenan den Konstruktionen vornimmt. Hier fehlt einfachdas Verständnis und das Bewusstsein, was Feuerbedeutet und bewirken kann (s. a. Abschnitt 4).

Die Gebäudeklasse 5 definiert alle Gebäude ober-halb der Gebäudeklasse 4, also entweder Gebäudemit Aufenthaltsräumen > 7 m über OK Gelände undNutzungseinheiten > 400 m² oder > 13 m über OKGelände. Damit gehören auch Hochhäuser zwi-schen 22 m und beliebiger Höhe ebenso wie unter-irdische Gebäude zur Gebäudeklasse 5.

In Abhängigkeit von der Gebäudeklasse (GK) wer-den die brandschutztechnischen Anforderungen ge-stellt. Zusätzliche Anforderungen können sich ausder Art des Gebäudes bzw. der Nutzung ergeben.Die MBO enthält im Wesentlichen das Brandschutz-konzept für Wohngebäude und vergleichbare Ge-bäude, z. B. Büro- und Verwaltungsnutzung. DieMBO enthält auch eine Liste der Sonderbauten.

Dies sind u. a. Krankenhäuser/Heime, Versamm-lungsstätten, Hochhäuser, Gebäude mit mehr als1.600 m² Ausdehnung, Verkaufsflächen, deren Ver-kaufsräume und Ladenstraßen insgesamt mehr als800 m² haben, Büro- und Verwaltungsgebäude, de-ren Grundfläche einzeln mehr als 400 m² beträg,Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Hotels mitmehr als 12 Betten, etc. Für viele dieser Sonderbau-ten gibt es dann zusätzliche Verordnungen oderRichtlinien, die ebenfalls zu beachten sind. In Tabelle2 sind die derzeitigen Muster zu diesen Sondervor-schriften zusammengefasst.

1.2 Bauaufsichtliche Anforderungen an Baustoffe

Für im Bauwerk verwendete Baustoffe – Baupro-dukte – wird ein Verwendbarkeitsnachweis hinsicht-lich des Brandverhaltens gemäß Bauordnung gefor-dert. Ein Baustoff ist entweder nichtbrennbar oderbrennbar.

Tabelle 2 Auszug über die wesentlichenMuster–Sonderverordnungen (VO) undRichtlinien (RL) für Sonderbauten imBrandschutz (Stand 05/2008)

Muster-VO – RL Kurzbezeichnung Stand

BeherbergungsstättenVO MBeVO 12.2000

GaragenVO MGarVO 08.1997

HochhäuserRL MHochhausRL 04.2008

IndustriebauRL MIndBauRL 03.2000

LeitungsanlagenRL MLAR 11.2005

LüftungsanlagenRL M-LüAR 09.2005

SchulbauRL MSchulR 07.1998

VerkaufsstättenVO MVkVO 09.1995

VersammlungsstättenVO MVStättVO 06.2005

Tabelle 3 Bauaufsichtliche Anforderungen und Baustoffklassifizierungen nach DIN 4102-1sowie DIN EN 13501-1

Bauaufsichtliche Anforderung Baustoffklasse nach Euroklasse (Baustoffe) nachDIN 4102-1 DIN EN 13501-1

nichtbrennbar A 1 A 1

A 2 A 2-s1,d0

brennbar

schwerentflammbar B 1 17 Klassen von A 2-s2,d0 bis C-s3,d21)

normalentflammbar B 2 11 Klassen von D-s1,d0 bisE-d21)

leichtentflammbar B 3 F

1) s. Bauregelliste in der jeweils gültigen Fassung

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Brennbare Baustoffe werden unterschieden nachschwerentflammbar, normalentflammbar undleichtentflammbar. Leichtentflammbare Baustoffedürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie sindinnerhalb eines Baustoffes so gekapselt, dass derVerbundbaustoff mindestens normalentflammbar ist.

Diese bauaufsichtlichen Anforderungen an Baustoffekönnen entweder mit Verwendbarkeitsnachweisenauf der Grundlage nach DIN 4102-1 oder der euro-päischen Norm DIN EN 13501-1 erfüllt werden.Beide Nachweise erfüllen die bauaufsichtlichen An-forderungen, sie sind jedoch nicht gleich, sondernnur gleichwertig, s. a. Tabelle 3.

1.3 Bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile

Ausgenommen Gebäudeklasse 1 müssen Bauteilein Abhängigkeit von den Gebäudeklassen 2 bis 5gemäß Bauordnung entweder die bauaufsichtlicheAnforderung

– feuerhemmend,– hochfeuerhemmend,– feuerbeständig,oder– Brandwand

erfüllen. Diese sind zusätzlich mit Anforderungen andas Brandverhalten der Baustoffe verknüpft.

Die Zuordnung der unbestimmten Rechtsbegriffefeuerhemmend, hochfeuerhemmend und feuerbe-ständig zu Klassen und zugehörigen Kurzbezeich-nungen wird in der Bauregelliste A Teil 1, Anlage0.1.1. und 0.1.2 vorgenommen [12]. Dabei werdentragende Bauteile wie Wände und Stützen mit F,nichttragende Außenwände mit W und Feuerschutz-abschlüsse mit T bezeichnet.

Die bauaufsichtlichen Anforderungen an die Bauteilesind zusätzlich mit Anforderungen an das Brandver-halten der Baustoffe im deutschen Genehmigungs-verfahren verknüpft.

In Europa werden Bauteile nach DIN EN 13501-2:2008-01 klassifiziert. Eine wesentliche Änderungzu dem deutschen Klassifizierungssystem besteht inder weiteren Differenzierung nach Tragfähigkeit,

Raumabschluss, Wärmedämmung, Strahlung undWiderstand gegen mechanische Beanspruchung.Europäisch hat man zunächst entweder eine Baus-toffklasse oder eine Bauteilklasse, d. h. zusätzlichzur Euroklasse (Bauteil) sind in Deutschland Baus-toffnachweise erforderlich.

Baustoffe und Bauteile heißen im europäischenSprachgebrauch „Bauprodukt“. Auch hier ist es so,dass beide Nachweise die bauaufsichtlichen Anfor-derungen erfüllen. Auch sie sind nicht gleich, son-dern nur gleichwertig. Den Vergleich einer Zu-ordnung der deutschen und europäischen Regelun-gen nach dem Prinzip der Gleichwertigkeit zeigt Ta-belle 4.

1.4 Bauaufsichtliche Anforderungen an Wände

Bauaufsichtlich werden brandschutztechnische An-forderungen an tragende und nichttragende Wändegestellt. Tragende Wände müssen in Abhängigkeitvon der Gebäudeklasse eine bestimmte Feuerwider-standsdauer erreichen, d. h. sie müssen ihre Stand-sicherheit unter Last über diese Zeit behalten. DieMindestabmessungen sind in DIN 4102-4:1994 ge-regelt.

Bei tragenden Wänden wird zusätzlich zwischenraumabschließenden Wänden und nichtraumab-schließenden Wänden bzw. Pfeilern unterschieden.Raumabschließende Wände werden per Definitionnur einseitig vom Brand beansprucht, d. h. es sindTrennwände, die im Brandfall Rettungswege be-grenzen oder Nutzungseinheiten oder Brandbe-kämpfungsabschnitte trennen oder Räume mit er-höhter Brandlast kapseln. Nichtraumabschließende,tragende Wände sind Wände, die sich innerhalb ei-ner Nutzungseinheit befinden und im Brandfall 2oder mehrseitig von Brand beansprucht werden.Auch bei dieser mehrseitigen Brandbeanspruchungmüssen sie ihre Tragfähigkeit über den gefordertenZeitraum behalten. Daher sind nichtraumabschlie-ßende, tragende Wände in der Regel dicker alsraumabschließende Wände. Pfeiler und Wandab-schnitte kürzer als 1 m werden per Definition viersei-tig vom Brand beansprucht und sind daher nicht-raumabschließend.

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Tabelle 4 Bauaufsichtliche Anforderungen und Bauteilklassifizierungen nach DIN 4102-2 bzw.-3 sowie DIN EN 13501-2

Bauaufsichtliche UmsetzungAnforderung nach MBO

Bauteil- Baustoff- Bauteilklasse zusätzliche Bauteilklasse Euroklasse (Bauteil) nach DIN EN 13501-2anforderung anforderungen zur nach Anforderung nach

Bauteilanforderung DIN 4102-2 DIN 4102-3

tragende/ nichttrag. tragende Wände nichttragende nichttragendenichttrag. Außenwand Innenwand AußenwandWände

mit/ohne ohne mit mitRaumab. Raumab. Raumab. Raumab.

feuerhemmend ./. F 30-B W 30 R 30 REI 30 EI 30 E 30 (i–> o)Eef 30 (i<– o)

und tragende F 30-AB1

und aussteifendeBauteile ausnichtbrennbarenStoffen

und aus nicht- F 30-A R 30 REI 30 EI 30brennbarenBaustoffen

hochfeuer- und tragende F 60-AB1 W 60 R 60 REI 60 EI 60hemmend und aussteifende

Bauteile aus nicht-brennbaren Stoffen

und aus nicht- F 60-A R 60 REI 60 EI 60 E 60 (i–> o)brennbaren Stoffen Eef 60 (i<– o)

und tragende F 60 „BA“2 mit K260und aussteifende BekleidungBauteile aus brenn- nach DINbaren Stoffen, die EN 13501-2allseitig eine brand-schutztechnischwirksame Bekleidungaus nichtbrennbarenStoffen (Brand-schutzbekleidung)und Dämmstoffeaus nichtbrennbarenBaustoffen haben

feuerbeständig und tragende F 90-AB1 W 90 R 90 REI 90 EI 90 E 90 (i–> o)und aussteifende Eef 90 (i<– o)Bauteile aus nicht-brennbaren Stoffen

und aus F 90-A R 30 REI 30 EI 30nichtbrennbarenBaustoffen

Brandwand aus nicht-brennbaren Stoffen(Ausnahmen inMBO § 30 fürGebäudeklassen1-4 geregelt) undmüssen zusätzlichermechanischerBeanspruchungstandhalten mechanische Brandwand – REI-M 90 EI-M 90 –

Bean-spruchung

1 Bei raumabschließenden Bauteilen ist zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Stoffen erforderlich.

2 Neu in MBO 2002, in DIN 4102-2: 1977-02, Tab. 2 nicht enthalten und damit nach dieser Norm nicht definiert und zuordenbar.

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Nichttragende Wände sind grundsätzlich raumab-schließend. Nichttragende Wände sind Innenwände,z. B. Ausfachungswände oder Flurwände zur Be-grenzung von Brandbekämpfungsabschnitten oderzur Sicherstellung von Rettungswegen. Die Mindest-abmessungen dieser beschriebenen Wandartensind in DIN 4102-4 geregelt.

Nichttragende Außenwände sind entweder ge-schosshohe raumabschließende Wände, die nachden vorstehenden Angaben brandschutztechnischnachgewiesen werden, oder gemauerte Brüstun-gen, oder Brüstungen in Kombination mit Unterzü-gen (Schürzen). Sie müssen mindestens 1 m hochsein. Bei einer Brandbeanspruchung von innen wirddie Einheitstemperaturkurve (ETK) zugrunde gelegtund es werden keine Anforderungen an ein Tempe-raturkriterium gestellt. Das Bauteil muss lediglichstandsicher sein. Bei einer Brandbeanspruchungvon außen wird die Außenbrandkurve zugrunde ge-legt und es werden nur bestimmte abgeminderteTemperaturkriterien gefordert.

Brandwände sind Wände, an die spezielle Prüfan-forderungen sowie zusätzliche bauauf-sichtliche An-

forderungen gestellt werden. Brandwände werdenbrandschutztechnisch nach DIN 4102-3 geprüft unddefiniert.

Brandwände müssen gemäß den bauaufsichtlichenAnforderungen als raumabschließende Bauteile zumAbschluss von Gebäuden (Gebäudeabschluss-wände) oder zur Unterteilung von Gebäuden inBrandabschnitte (innere Brandwände) ausreichendlange die Brandausbreitung auf andere Gebäudeoder Brandabschnitte verhindern. Brandwände sindals Gebäudeabschlusswand erforderlich, wenndiese Wände mit einem Abstand ≤ 5 m gegenüberanderen Gebäuden errichtet werden oder wenndiese Wände mit einem Abstand < 2,5 m gegenüberGrundstücksgrenzen errichtet werden. Brandwändesind als innere Brandwand (Brandabschnittsbil-dung – BA) zur Unterteilung ausgedehnter Gebäudein Abständen ≤ 40 m erforderlich.

Brandwände müssen auch unter zusätzlicher me-chanischer Beanspruchung feuerbeständig seinund aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,d. h. in der Brandprüfung nach DIN 4102-3 wird eine3malige Stoßbeanspruchung von 3.000 Nm jetzt

0

200

400

600

800

1000

1200

0 30 60 90 120

t [min]

T[°

C]

Hydrokarbonkurve

ETK

Schwelbrandkurve

Außenbrandkurve

Hydrocarbon curve

ISO curve

Smouldering curve

External firecurve (ef)

Bild 1: Temperaturkurven – Einwirkungen

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nach 90 min entsprechend der europäischen Prüf-norm aufgebracht. Deutschland hat diese Prüfung inEuropa eingeführt, s. a. Tabelle 4.

Anstelle von Brandwänden sind bei Gebäuden derGK 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechani-scher Beanspruchung hochfeuerhemmend – F 60-„BA“ + Stoß – sind, zulässig, d. h. es werden Brand-bekämpfungsabschnitte (BBA) gebildet.

Die Stoßbeanspruchung ist grundsätzlich durch dieBrandprüfung bzw. Klassifizierung in DIN 4102-4nachgewiesen. Zusätzliche statische Nachweisesind nicht erforderlich. Dies wurde jetzt nochmalsausdrücklich in DIN 4102-22 betont.

An Brandwände (BW) werden hinsichtlich der Aus-führung zahlreiche zusätzliche bauaufsichtliche An-forderungen, z. B. an Überdachführung, Dachan-schlüsse, Einbauten, etc., gestellt, die hier nicht alleaufgeführt werden können, s. a. Abschnitt 3.4.

In Brandwänden bzw. den Ersatzwänden sind sämt-liche Öffnungen grundsätzlich mit Bauteilen in der je-weils entsprechenden Feuerwiderstandsklasse zuverschließen, z. B. in Brandwänden T 90 Türenbzw. in der Ersatzwand GK 4 dann T 60 Türen.

Bundeslandweise gibt es bei bestimmten Nutzun-gen hierzu Ausnahmen, z. B. in notwendigen Flurenvon Büronutzungen T 30 mit Zusatzanforderungenoder 2 x T 30.

Die grundsätzliche Ausnahme bilden Treppenraum-wände, die nur in der Bauart Brandwand bzw. Er-satzwand zu errichten sind. Dies bedeutet, dass andie Türen zum Treppenraum wesentlich geringereAnforderungen gestellt werden. Lediglich die Wandselber muss die Brandwandanforderungen (GK 5)bzw. bei GK 4 F 60-„BA“ + Stoß hochfeuerhem-mend erfüllen. Diese Reduzierung der Feuerwider-standsklassen aufgrund der derzeitigen MBO bringtjedoch nicht viel, weil die Stoßbeanspruchung dasmaßgebende Prüfkriterium ist und damit die Wändei. d. R. wesentlich höhere Feuerwiderstandklassenerreichen, um die Stoßbeanspruchung zu bestehen.

Brandwände bzw. deren Ersatzwände bei GK ≤ 4sind grundsätzlich mit Bauteilen der gleichen Feuer-

widerstandsklasse auszusteifen und zu unterstüt-zen.

Da Brandwände wesentlich höhere Anforderungenerfüllen müssen, muss in der Planung sorgfältig ge-prüft werden, ob und wo Brandwände tatsächlicherforderlich sind, um wirtschaftlich zu bauen. Diesgilt insbesondere auch für Komplextrennwände.

Komplextrennwände werden bauaufsichtlich nichtgefordert, sondern nur versicherungstechnisch beibesonderen Gebäuden. Komplextrennwände müs-sen F 180-A erfüllen und einer 3maligen Stoßbean-spruchung von 4.000 Nm widerstehen. Die ausstei-fenden und unterstützenden Bauteile müssen eben-falls F 180 erfüllen.

1.5 Brandbeanspruchung

Ein Feuer wird im Allgemeinen durch 4 Brandphasencharakterisiert: der Zündphase, dem Schwelbrand,d. h. der Brandentstehung, sowie dem „flash over“und der Erwärmungsphase, d. h. dem Vollbrand.Der Entstehungsbrand wird maßgeblich durch dasBaustoffverhalten beeinflusst und entwickelt sich bisetwa 300 °C. Das Baustoffverhalten wird entwedernach DIN 4102-1 oder DIN EN 13501-1 klassifiziert.

Der Vollbrand ist maßgebend für das Bauteilverhal-ten. Wann bei einem Naturbrand ein „flash over“(Durchzünden) zum Vollbrand entsteht, hängt we-sentlich von der vorhandenen Brandlast und denVentilationsverhältnissen, dem zur Verfügung ste-henden Sauerstoff, ab.

Bei einem Naturbrand kann der Schwelbrand Stun-den dauern, weil nicht genug Sauerstoff zur Verfü-gung steht. Wenn dann z. B. die Feuerwehr die Türöffnet, kann das Feuer sofort durchzünden und zumVollbrand führen. Ein Feuer kann aber auch nach derEntstehung bei guten Luftverhältnissen sofort zumVollbrand übergehen. Dann können Temperaturenzwischen 1.000 °C und 1.200 C entstehen, diedann wieder abfallen. Bei Ölbränden oder sehr ho-hen Brandlasten mit einer großen Wärmefreiset-zungsrate können höhere Temperaturen bis etwa1.600 °C entstehen.

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Als Prüfkurve für die Brandprüfungen an Bauteilenmit üblicher Gebäudenutzung ist weltweit die ISO-Kurve festgelegt worden. Sie entspricht der ETKnach DIN 4102-2. Die Brandraumtemperatur gehtbis 30 min auf ca. 850 °C und dann weiter bis 90 minauf etwa 1.050 °C Für Ölbrände sowie Tunnelbrändewurde die Hydrocarbonkurve bis 1.100 °C festge-legt.

� 2. Brandverhalten von Mauerwerk

2.1 Baustoffverhalten

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Steine undMörtel aus mineralischen (nichtorganischen) Be-standteilen nichtbrennbar sind und daher keineBrandlasten darstellen. Damit leisten sie auch keinenBeitrag zum Brandgeschehen im Gegensatz zubrennbaren Baustoffen. Brennbare Baustoffe erhö-hen die Brandlasten und vergrößern das Brandge-schehen.

2.2 Bauteilverhalten

Grundsätzlich ist für Mauerwerk festzuhalten, dasses ein sehr gutes Brandverhalten hat. Es trägt nichtzum Brand bei und es hat aufgrund seiner Mindest-wanddicken nach DIN 1053 und seiner Steinformategroße Reserven im Brandfall. I. d. R. kann Mauer-werk nach einem Brandfall, ggf. mit Ertüchtigungs-maßnahmen, weiterverwendet werden. Es verbrenntnicht wie brennbare Bauteile. Es stoppt das Feuerzuverlässig an Brandabschnittstrennungen und stelltRettungswege sicher, eine fachgerechte Gesamt-ausführung vorausgesetzt.

Wände aus Mauerwerk beinhalten den Brandschutzbereits. Sie brauchen keine zusätzlichen Brand-schutzmaßnahmen. Brennbare Konstruktionen ha-ben i. d. R. keinen Brandschutz. Es sind zusätzlicheBrandschutzmaßnahmen in Form von Plattenbeklei-dungen oder Überbemessung der Tragkonstruktionerforderlich. Der Vorteil gegenüber brennbaren Kon-struktionen ist damit, dass bei einer Ausführung vonMauerwerk nach DIN 1053 lediglich die Wanddickeund bei tragenden Wänden der Ausnutzungsfaktora2 mit DIN 4102-4 abgeglichen werden muss. Bei

zulassungspflichtigem Mauerwerk ist der Brand-schutz in der jeweiligen Zulassung geregelt.

2.3 Nachweisverfahren

Gemäß LBO dürfen Bauprodukte für die Errichtung,Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen aufder Grundlage der Bauregelliste hinsichtlich Brand-schutzes nur verwendet werden, wenn sie entwederdieser oder folgenden Verwendbarkeitsnachweisenentsprechen:

– DIN 4102-4 in Verbindung mit

– DIN 4102-22,

– allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)

– allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ).

– Ansonsten ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE)erforderlich.

2.3.1 Prüfnormen

DIN 4102 enthält die Grundlagen für die Definitionder bauaufsichtlichen Brandschutzanforderungen.Die Norm setzt sich aus 19 Teilen (Teil 1-9 und Teil11-18, 21, 22) zusammen. DIN 4102 ist im Wesent-lichen eine Prüfnorm. Hiervon ausgenommen sindDIN 4102-4 und DIN 4102-22, die genormte undklassifizierte Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteilezusammenfassen und mögliche Anwendungen inbrandschutztechnischer Hinsicht beschreiben.

Mauerwerkswände, an die Anforderungen hin-sichtlich des Feuerwiderstandes – F 30 bis F 180– gestellt werden, werden nach DIN 4102-2 geprüft.DIN 4102-2 enthält die Grundsatzanforderungen fürBrandprüfungen und die Prüfvorgaben u. a. fürWände sowie abschließend die Klassifizierungskrite-rien für Bauteile. Mauerwerkswände werden in denAbmessungen b x h = 3 m x 3 m oder praxisgerech-ter Höhe geprüft. Die Benennung von Bauteilen istebenfalls in DIN 4102-2, Tabelle 2, geregelt.

Brandwände werden nach DIN 4102-3 geprüft undsind damit nachgewiesen. Weitere Nachweise, z. B.

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statische Nachweise hinsichtlich der Stoßbeanspru-chung, sind nicht erforderlich, s. a. DIN 4102-22.Brandwände müssen zusätzlich erhöhte Brand-schutzanforderungen erfüllen:

– Sie müssen aus Baustoffen der Baustoffklasse Anach DIN 4102-1 bestehen.

– Sie müssen mindestens die Anforderungen derFeuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102-2erfüllen; tragende Wände müssen diese Anforde-rung bei mittiger und bei ausmittiger Belastungerfüllen.

– Brandwände müssen unter einer dreimaligenStoßbeanspruchung – Pendelstöße mit3.000 Nm Stoßarbeit (200 kg Bleischrotsack) –standsicher und raumabschließend im Sinne vonDIN 4102-2 bleiben.

– Brandwände müssen die vorstehend genanntenAnforderungen nach Norm auch ohne Beklei-dung erfüllen. In Absprache mit der Bauaufsichtwerden auch solche geputzten Mauerwerksartenals Brandwände anerkannt, die aufgrund ihrerMaterialien und Oberflächenstruktur grundsätz-lich in der Praxis geputzt werden.

Komplextrennwände werden in DIN 4102-3 nur ineiner Fußnote erwähnt. Die erhöhte Anforderung lau-tet: F 180-A + Stoßbeanspruchung mit 4.000 Nm.Diese Wandart ergibt sich nicht aus bauaufsicht-lichen sondern aus versicherungstechnischen For-derungen für besondere Gebäude.

Nichttragende Außenwände werden ebenfallsnach DIN 4102-3 geprüft. Hierfür ist ein eigenesPrüfverfahren definiert. Als nichttragende Außen-wände werden geschosshohe Wände sowie min-destens 1 m hohe Brüstungen oder Schürzen oderdie Kombination dieser beiden definiert. Das Schutz-ziel der nichttragenden Außenwände ist die Verzöge-rung des Brandüberschlags.

2.3.2 Bemessungsnormen

DIN 4102-4 ist ein Katalog genormter und klassifi-zierter Baustoffen und Bauteilen zur direkten Anwen-dung. Er ist auf dem Stand von vor 1994, weil auf-

grund der europäischen Harmonisierung bisher aufeine Überarbeitung verzichtet wurde. DIN 4102-4soll möglichst lange für Deutschland erhalten blei-ben. Jede Mauerwerkskonstruktion, die im Teil 4enthalten ist, gilt als brandschutztechnisch nachge-wiesen. DIN 4102-4 beruht auf dem globalen Be-messungssystem wie DIN 1053-1. Es ist ausrei-chend, in der gemäß LBO geforderten Übereinstim-mungserklärung die entsprechende Zeile der Tabellesowie den dazugehörenden Abschnitt vonDIN 4102-4 anzugeben. Weitere Verwendbarkeits-nachweise sind dann nicht erforderlich.

In der Änderungsfassung DIN 4102-4/A1: 2004-11wurden bei den Mauerwerkstabellen einige Ergän-zungen aufgenommen, die aufgrund neuerer Prü-fungen (nach 1994) dringend ergänzt werden mus-sten. Leider sind in der A1-Fassung nur die Ände-rungen und Ergänzungen enthalten, so dass derzeitdie parallele Handhabung beider Normen sehr müh-sam ist. In der A1-Fassung wurden außerdem erst-mals die Bezugsnormen datiert, weil sich durch dieeuropäische Normung Bauprodukt-Normen somaßgeblich ändern können, dass die Werte inDIN 4102-4 nicht mehr richtig sein können. Für dieMauerstein-Normen wurde die Gleichwertigkeitdurch ein Gutachten [11] bereits festgestellt. Es wirdan einer Neuausgabe von DIN 4102-4:2009 gearbei-tet, in der die neuen Baustoffnormen sowie die A1-Fassung berücksichtigt werden sollen.

DIN 4102-22 ist auf der Bemessungsbasis von Teil-sicherheitsbeiwerten eine Anwendungsnorm zuDIN 4102-4. Da 2004 DIN 1053-100 noch nicht ver-abschiedet war, wurde für Mauerwerk in DIN 4102-22 lediglich festgestellt, dass bei einer Bemessungmit Teilsicherheitsbeiwerten DIN 4102-4 nicht an-wendbar ist. Mittlerweile wurde eine Umrechnungs-regel entwickelt, die bei einer Bemessung mit Teilsi-cherheitsbeiwerten die Ergebnisse einfach aufDIN 1053-1 zurückführt. Diese Regel wurde mit derEinführung von DIN 1053-100 in der Bauregellisteveröffentlicht.

2.3.3 Bemessung nach DIN EN 1996-1-2

Der Eurocode 6-1-2 liegt als VornormDIN ENV 1996-1-2 (Fassung 1995) mit einem NAD(Nationales Anwendungsdokument) vor. Obwohl er

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für den Mauerwerksbereich noch unbefriedigendund deshalb nicht anwendbar ist, wurde er zusam-men mit den übrigen Eurocodes bauaufsichtlich ein-geführt. 2005 wurde die überarbeitete Fassung desEC 6-1-2 europäisch verabschiedet, die aber keinewesentlichen Verbesserungen enthält, weil für Mau-erwerk noch keine allgemein gültigen Rechenverfah-ren, sondern nur erste Ansätze entwickelt wurden.Zur Fassung 2005 muss jetzt noch das nationaleAnwendungsdokument erarbeitet werden. Dazusind jedoch hinsichtlich der Lastannahmen für denAusnutzungsfaktor Eingangswerte aus dem NADdes EC 6-1-1 (kalte Bemessung) erforderlich, dienoch nicht verabschiedet sind.

2.3.4 Aktuelle Bemessungsnormen für Mauerwerk

2.3.4.1 Baustoffnormen

Seit April 2006 werden die Mauersteine in der euro-päischen Baustoffnorm DIN EN 771 in Verbindungmit Anwendungsnormen sowie in Restnormen gere-gelt. Der Bezug auf diese neuen Normen ist inDIN 4102-4 noch nicht enthalten, weil hier die Über-arbeitung zurzeit läuft. Formal fehlt daher der Brand-schutznachweis. Solange die Steine jedoch den bis-

herigen in DIN 4102-4 genannten Steinnormen ent-sprechen, bestehen brandschutztechnisch keineBedenken, die Tabellen in DIN 4102-4 für Mauer-werk aus Mauersteinen nach DIN EN 771 in Verbin-dung mit den Anwendungsnormen zu verwenden.

2.3.4.2 DIN 1053-100

DIN 1053-100 führt im Mauerwerksbau die Tragfä-higkeitsbemessung nach Teilsicherheitsbeiwertenein. DIN 4102-4 verlangt nach wie vor als Grundlagefür die Brandschutzbemessung für den Ausnut-zungsfaktor a2 bei tragenden Wänden in Abschnitt4.5.2.2 den Bezug zu DIN 1053-1:1996. Bei der Ein-führung von DIN 1053-100 wird daher eine Umrech-nungsregel veröffentlicht, die bei der Tragfähigkeits-bemessung nach DIN 1053-100 weiterhin die Nut-zung von DIN 4102-4 ermöglicht.

� 3. Bauwerksbetrachtung

3.1 Allgemeines

Mauerwerk ist brandschutztechnisch gesehen einhistorischer Baustoff. Bereits im Mittelalter wurde

Bild 2: Beispiele für Wandarten im Wohnungsbau

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der Einsatz von Mauerwerk als Brandschutzmaß-nahme in Gebäuden gefordert. Die Vorteile von Mau-erwerk sowohl im Wohnungsbau als auch im Indus-triebau sind seit langem bekannt. Alle heutigen Ent-wicklungen im Mauerwerksbau – Plansteine, Blöcke,Elemente, Dünnbettmörtel sowie Entwicklungen auf-grund der EnEV wurden brandschutztechnischnachgewiesen. Die Ergebnisse sind entweder in Zu-lassungen oder DIN 4102-4 eingeflossen.

3.2 Wohnungsbau

Im Wohnungsbau werden alle brandschutztech-nisch erforderlichen Wandarten durch alle Mauer-werksarten abgedeckt, s. a. Bild 2. Die für die einzel-nen Wandarten erforderlichen Wanddicken in Ab-hängigkeit von der Steinart und bei tragenden Wän-den von der Auslastung können DIN 4102-4 bzw.bauaufsichtlichen Zulassungen entnommen werden.

Im Wohnungsbau ist darauf zu achten, dass Brand-wände jeweils in Abhängigkeit von der Gebäude-klasse entsprechend den Landesbauordnungenentweder über Dach geführt werden oder in Höheder Dachhaut zusätzliche Anforderungen bei derAusführung zu beachten sind. Über Brandwändedürfen keine brennbaren Baustoffe geführt werden.

3.3 Wirtschaftsbau

Im Wirtschaftsbau ist zu unterscheiden zwischenBüro- und Verwaltungsgebäuden, die im Wesent-lichen den Anforderungen im Wohnungsbau ent-sprechen, und den Sonderbauten sowie Industrie-bauten.

Sonderbauten sind u. a.

– Verkaufsstätten,– Versammlungsstätten– Hochhäuser– Schulen– Krankenhäuser– Alten- und Pflegeheime,– Garagen, etc.

Auch diese können alle problemlos mit Mauerwerkumgesetzt werden.

Im reinen Industriebau werden überwiegend Brand-wände aus Mauerwerk oder ggf. Wände aus Wand-bauplatten errichtet. Hiermit soll sichergestellt wer-den, dass Brände auf den Brandabschnitt begrenztwerden. Zusätzlich kann es im Industriebau eine ver-sicherungstechnische Zusatzanforderung geben,und zwar die Errichtung von Komplextrennwänden.

Mit diesen Komplextrennwänden soll sichergestelltwerden, dass auch bei hohen Brandlasten oder beirisikoreichen Nutzungen oder bei empfindlichen Gü-tern mit hohem Geldwert im Brandfall Komplexe ge-bildet werden und die Brandweiterleitung wirklichunterbunden wird. Damit soll das Versicherungsri-siko verringert werden. Für Komplextrennwände gibtes ebenfalls nachgewiesen Mauerwerkswände.

Die Nachweise sind jedoch nur in VdS-Unterlagen(VdS Schadenverhütung GmbH, Köln) oder allge-meinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abP) ent-halten.

DIN 4102-4 enthält keine Angaben, weil es keinebauaufsichtlichen Forderungen zu dieser Wandartgibt. An Komplextrennwände werden hinsichtlichder Ausführung zusätzliche Anforderungen gestellt.

3.4 Ausführungsdetails

Neben den in DIN 4102-4 dargestellten Wandan-schlüssen sind weitere Anschlüsse möglich. DerNachweis erfolgt über in DIN 4102-4 anerkannte Li-teratur, z. B. den Mauerwerk Kalender.

Bild 3: Weitere mögliche Wandanschlüsse

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Gemäß DIN 4102-4 sind alle in DIN 1053 geregeltenStoßfugenausführungen brandschutztechnisch zu-lässig. Das betrifft Fugen mit Normalmörtel, Leicht-mörtel sowie Dünnbettmörtel. Für einzelne Wandar-ten sind in den Tabellen von DIN 4102-4 gewisseRandbedingungen / Begrenzungen festgeschrieben,weil 1994 noch nicht alle Mauerarten für alle Steinar-ten nachgewiesen waren. Mittlerweile gibt es weitereNachweise, die bei der Überarbeitung vonDIN 4102-4 berücksichtigt werden.

Bei den Stoßfugen sind auch Fugen nur mit Nut +Feder sowie unvermörtelte Stoßfugen brandschutz-technisch nachgewiesen worden. Das bedeutet,dass unvermörtelte Stoßfugen bis zu einer Breitevon 5 mm brandschutztechnisch unbedenklich sind.Es treten keine Flammen durch und auch das Tem-peraturkriterium von DIN 4102-2 wird erfüllt. Dieswurde durch Brandprüfung nachgewiesen.

Festzuhalten ist lediglich, dass diese Wände nichtrauchdicht sind. Dafür müssen sie zumindest mitSpachtelputz versehen werden.

Gipsputze, Wärmedämmputze und Leichtputze kön-nen zur Verbesserung des Brandverhaltens von Mau-erwerk verwendet werden. Anstelle von brandschutz-technisch erforderlichem Putz kann auch eine Vor-mauerschale oder ein Wärmedämmverbundsystemmit nichtbrennbarer Dämmung ausgeführt werden.

� 4. Brandschäden

4.1 Allgemeines

Mauerwerk beteiligt sich grundsätzlich nicht an ei-nem Brand, sondern begrenzt Brände. Im Folgen-

Bild 4: Anschlüsse nach DIN 4102-4

Anschlüsse Wand – Decke nichttragender Mauer-werkswände, Ausführungsmöglichkeiten 1, 2

Dämmschicht nach DIN 4102-4, Abschnitt 4.5.2.6

Statisch erforderliche Anschlüsse von Brandwändenaus Mauerwerk an angrenzende Stahlbetonteile(Beispiele)

Bild 5: Brandweiterleitung aufgrund fehlenderBrandwände

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den sind einige Beispiele anhand von tatsächlichenBrandschäden zusammengefasst.

Die hölzernen Dachstühle brennen solange weiter,bis alles Holz verbrannt ist. Ebenso verhalten sichHolzbalkendecken. Die Feuerwehr hat keineChance, das Feuer rechtzeitig zu löschen.

Anders sieht es bei vorhandenen Brandwänden ausMauerwerk aus, da Mauerwerk nichtbrennbar ist.

Die Mauerwerkswände, die den Brand begrenzt ha-ben, sind im o. a. Grundriss gekennzeichnet.

Aus den beiden folgenden Fotos ist klar erkennbar,wie sich Holz im Gegensatz zu Mauerwerk am Brandbeteiligt. Holz verbrennt, Mauerwerk bleibt in der Re-gel erhalten.

Sobald Holz, wie z. B. im Fachwerkgebäude durchMauerwerk eingefasst wird, wird der Abbrand we-sentlich verringert.

Aus dem Foto ist deutlich erkennbar, wie sich Mau-erwerk im Brandfall verhält. Deshalb wurden in Städ-ten im Mittelalter auch aufgrund großer StadtbrändeBrandwände und Schornsteine aus Mauerwerk vor-geschrieben. Damit wurde die Brandausbreitung be-grenzt und die Feuerwehr hatte die Chance zu lö-schen.

4.2 Sanierung – Wiederverwendung

Mauerwerk kann i. d. R. nach einem Brand instand-gesetzt werden.

Brandexperten können im Einzelfall die jeweils wirt-schaftlichsten Sanierungsmaßnahmen vorgeben.Hierzu wird festgestellt, wo der Brandherd gelegenhat und welche Temperaturen tatsächlich aufgetre-ten sind. Dies wird an Indizien zum Brandverhaltenvon vorhandenen Materialien ermittelt. Außerdemwird geprüft, ob eine Zermürbung vorliegt und wietief diese ggf. ist. Auch hieraus lassen sich wiederumRückschlüsse zum Brandgeschehen ziehen. Auf-grund der Erkenntnisse aus Brandprüfungen werdendann die Beurteilungen durchgeführt.

Nichttragende Wände können durch heißen Wasser-strahl gereinigt werden. Wenn keine relevanten Ver-formungen durch Verschiebungen aufgrund der tra-genden Bauteile erfolgten, brauchen nur die Fugennachgearbeitet werden und ggf. ist ein Putz erfor-derlich, um die ursprüngliche Qualität wieder herzus-tellen. Bei tragenden Wänden hängt die Wiederver-wendung und Sanierung vom Einzelfall ab, insbe-sondere von der Länge und Höhe der Temperatur-

Bild 6: Brandbegrenzung durch Brandwände Bild 7: Dachstuhlbrände

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beanspruchung. Bei zermürbten Oberflächen oderAbplatzungen muss der zerstörte Querschnitt in Ab-hängigkeit von der Auslastung des Mauerwerksdurch Putz oder durch Spritzbeton oder durch eineVorsatzschale ertüchtigt werden.

Es gibt aber auch zahlreiche Fälle, bei denen eineReinigung ausreichend ist. Ausgeglühte Putzoberflä-chen sind zu ersetzen.

� 5. Vorteile von Mauerwerk für denBauherrn und Nutzer

Mauerwerk hat in Verbindung mit Brandschutz vieleVorteile. Mauerwerk brennt nicht und der Brand-schutz ist inbegriffen, so dass i. d. R. keine zusätz-

lichen Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind.Damit ergeben sich für den Bauherrn keine zusätz-lichen Kosten, um die Brandschutzanforderungender Landesbauordnungen zu erfüllen.

Der Nutzer kann aus brandschutztechnischer Sichtungestört Einbauten und Befestigungen in Mauer-werk vornehmen.

Bei Mauerwerk ist aus brandschutztechnischer Sichtkeine regelmäßige Überprüfung oder Wartung erfor-derlich.

Versicherungen honorieren im Regelfall das guteBrandverhalten von Mauerwerk..

Mauerwerk selbst brennt nicht und begrenztBrände, d. h. es trägt zum Brand nicht bei und redu-ziert die Brandweiterleitung. Außerdem ist es nacheinem Brand wieder verwendbar.

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Weitere Literatur:

[1] Hahn, Chr.: Mauerwerk-Kalender,diverse Beiträge, Verlag Ernst & Sohn

[2] DIN 4102-4:1994-03

[3] DIN 4102-4/A1:2004-11

[4] DIN 4102-22:2004-11

[5] DIN 4102-4/A2: 2008 in Vorbereitung

[6] DIN4102-22/A1: 2008 in Vorbereitung

[7] Planung, Konstruktion, Ausführung, Kalksand-steinindustrie

[8] Porenbeton Heft 4: Brandverhalten von Porenbe-tonbauteilen

[9] Baulicher Brandschutz – Brandschutz im Woh-nungsbau; 7. Ausgabe, Januar 2007, Arbeitsgemein-schaft Mauerziegel im Bundesverband der Deut-schen Ziegelindustrie e.V., Bonn

[10] Leichtbeton: Brandschutz ist doch ganz leicht

[11] Dr. Schubert, Peter: Gutachterliche Stellung-nahme zur Gleichwertigkeit der Angaben der Mauer-werkstabellen in DIN 4102-4/A1 mit Regelungen inden neuen europäischen Bauproduktnormen; Ob-mann im Koordinierungsausschuss Mauersteine desDIN, 2007

[12] Bauregelliste A – Ausgabe 2009/1, DIBt Mit-teilungen, Sonderheft Nr. 38

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DGfMDeutsche Gesellschaftfür Mauerwerksbau e.V.

Die DGfM e.V. wird von folgendenVerbänden als ordentlicheMitglieder getragen:

Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel e. V.Schaumburg-Lippe-Straße 4 · 53113 Bonn

ZIEGEL · Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.Schaumburg-Lippe-Straße 4 · 53113 Bonn

KS · Bundesverband Kalksandsteinindustrie e. V.Entenfangweg 15 · 30419 Hannover

LB · Bundesverband Leichtbeton e. V.Sandkaulerweg 1 · 56564 Neuwied

PB · Bundesverband Porenbetonindustrie e. V.Entenfangweg 15 · 30419 Hannover

Die DGfM e.V. als Dachverband der mauersteinherstellenden Industrie Deutschlandsvertritt über ihre ordentlichen Mitgliedsverbände mehr als 225 Unternehmen mit10000 Beschäftigten, die in allen Bundesländern in Deutschland einen Umsatz vonmehr als 1,1 Mrd. Euro erwirtschaften.

Deutsche Gesellschaft fürMauerwerksbau e. V.Kochstraße 6–710969 BerlinTel. 030 25359640Fax 030 25359645

(Juni 2009)