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– 18 – 5/2013 Im Blickpunkt: Brandschutz – Update Bauaufsichtliche Anforderungen Die bauordnungsrechtlich geforderten brandschutztech- nischen Schutzziele sind in der Bundesrepublik Deutsch- land in den einzelnen Landes- bauordnungen sowie der Mus- terbauordnung (MBO) im so genannten „Grundsatz-Para- graphen“ geregelt. Stellvertre- tend sei hier § 14 „Brand- schutz“ der MBO 2008 zitiert: „Bauliche Anlagen sind so an- zuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brand- ausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Lösch- arbeiten möglich sind“. In zahlreichen Landesbau- ordnungen sind darüber hinaus ergänzende Anforde- Brandschutzkonzepte für mehrgeschossige Holzbauten Die Einzelvorschriften an Baustoffe, Bauteile, Brandabschnit- te und Rettungswege der Landesbauordnungen repräsentie- ren ein vom Gesetzgeber gewünschtes Sicherheitsniveau und bilden damit ein „Standardbrandschutzkonzept“. Dabei sind Abweichungen von den Anforderungen der Lan- des- und Musterbauordnung sowie ergänzender rechtlicher Regelungen, insbesondere für den brennbaren Baustoff Holz, häufig unumgänglich. Zur Umsetzung der Schutzziele des Baurechts muss die Abstimmung der gewählten brandschutz- technischen Maßnahmen in sich schlüssig und nachvollzieh- bar dargestellt werden. Dies geschieht durch ein individuell erstelltes Brandschutzkonzept. Autor: Dr.-Ing. Holger Schopbach, Bundesbildungszentrum, Kassel Viergeschossiges Wohn- und Ge- schäftshaus in Wenden, Erdgeschoss Massiv-, Obergeschosse Holzrahmen- bauweise (Foto: Markus Möllenbeck) rungen im jeweiligen Grund- satz-Paragraphen definiert. So finden sich hier vereinzelt bereits Anforderungen an Baustoffe und Bauteile oder aber grundsätzliche Anforde- rungen an Anzahl und Aus- bildung von Rettungswegen. Aber auch Rauchwarnmelder für Schlafräume und Kinder- zimmer sowie Flure in Woh- nungen für alle Neubauten können gefordert werden; bestehende Gebäude sind bis zu einer Übergangsfrist nach- zurüsten. Die Umsetzung dieser im Grundsatz-Paragraphen defi- nierten Schutzziele wird in denjenigen Abschnitten der Landesbauordnungen näher beschrieben, die sich mit Bau- teilen, Rettungswegen und der technischen Gebäudeausrüs- tung beschäftigen. Darüber hinaus existieren in zahlrei- chen Bundesländern ergän- zende Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften, die zusätzlich bei einer brand- schutztechnischen Beurteilung zu berücksichtigen sind. Die Anforderungen der Landesbauordnungen folgen nicht einheitlich der Muster- bauordnung. Dabei hat die Musterbauordnung den Cha- rakter einer unter den für die Bauordnungen zuständigen Ländern gemeinsam erarbeite- ten Empfehlung, dient aber nicht als verbindlicher Rah- men für die einzelnen Bun- desländer. Im Zuge der 1990 einsetzenden Bauordnungsre- formen sind immer mehr Län- der vom Rahmen der seiner- zeitigen Musterbauordnung abgewichen, so dass man die MBO überarbeitet, auf die all- gemein bestehenden Bedürf- nisse zugeschnitten und da- mit auch wieder ein bundes- weit stärker vereinheitlichtes Bauordnungsrecht geschaffen hat. Die MBO in der Fassung von 2002 stand für die zu novellierenden Bauordnungen Pate. Gebäudeklassifizierung Noch vor zehn Jahren klas- sifizierten sämtliche Bauord- nungen, abgesehen von Hoch- häusern oder Sonderbauten, in „Gebäude geringer Höhe“ und „Gebäude mittlerer Höhe“. Bei Gebäuden geringer Höhe durfte der oberste Geschoss- fußboden, in dem Aufent- haltsräume möglich sind, maximal 7,0 m über der Ge- ländeoberkante liegen. Diese Höhe ergibt sich aus den An- forderungen an den zweiten Rettungsweg. Während die Anforderung an die Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile bei Ge- bäuden geringer Höhe bei 30 Minuten lag (feuerhemmend,

Brandschutzkonzepte für mehrgeschossige Holzbauten · • ein Brennen der tragenden und aussteifenden Holzkon-struktionen, • die Einleitung von Feuer ... Normalentfl ammbare Folien

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– 18 – 5/2013Im Blickpunkt: Brandschutz – Update

BauaufsichtlicheAnforderungen

Die bauordnungsrechtlich geforderten brandschutztech-nischen Schutzziele sind in der Bundesrepublik Deutsch-land in den einzelnen Landes-bauordnungen sowie der Mus-terbauordnung (MBO) im so genannten „Grundsatz-Para-graphen“ geregelt. Stellvertre-tend sei hier § 14 „Brand-schutz“ der MBO 2008 zitiert: „Bauliche Anlagen sind so an-zuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brand-ausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Lösch-arbeiten möglich sind“.

In zahlreichen Landesbau-ordnungen sind darüber hinaus ergänzende Anforde-

Brandschutzkonzepte für mehrgeschossige Holzbauten

Die Einzelvorschriften an Baustoffe, Bauteile, Brandabschnit-te und Rettungswege der Landesbauordnungen repräsentie-ren ein vom Gesetzgeber gewünschtes Sicherheitsniveau und bilden damit ein „Standardbrandschutzkonzept“.Dabei sind Abweichungen von den Anforderungen der Lan-des- und Musterbauordnung sowie ergänzender rechtlicher Regelungen, insbesondere für den brennbaren Baustoff Holz, häufi g unumgänglich. Zur Umsetzung der Schutzziele des Baurechts muss die Abstimmung der gewählten brandschutz-technischen Maßnahmen in sich schlüssig und nachvollzieh-bar dargestellt werden. Dies geschieht durch ein individuell erstelltes Brandschutzkonzept.

Autor:Dr.-Ing. Holger Schopbach,Bundesbildungszentrum,Kassel

Viergeschossiges Wohn- und Ge-schäftshaus in Wenden, Erdgeschoss Massiv-, Obergeschosse Holzrahmen-bauweise(Foto: Markus Möllenbeck)

rungen im jeweiligen Grund-satz-Paragraphen defi niert. So fi nden sich hier vereinzelt bereits An forderungen an Baustoffe und Bauteile oder aber grundsätzliche Anforde-rungen an Anzahl und Aus-bildung von Rettungswegen. Aber auch Rauchwarnmelder für Schlafräume und Kinder-zimmer sowie Flure in Woh -nungen für alle Neubauten können gefordert werden; bestehende Gebäude sind bis zu einer Übergangsfrist nach-zurüsten.

Die Umsetzung dieser im Grundsatz-Paragraphen defi -nierten Schutzziele wird in denjenigen Abschnitten der Landesbauordnungen näher beschrieben, die sich mit Bau-teilen, Rettungswegen und der technischen Ge bäu deausrüs-tung beschäftigen. Darüber hinaus existieren in zahlrei-chen Bundesländern ergän-zende Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften, die zusätzlich bei einer brand-schutztechnischen Beurteilung zu be rücksichtigen sind.

Die Anforderungen der Landesbauordnungen folgen nicht einheitlich der Muster-bauordnung. Dabei hat die Musterbauordnung den Cha-rakter einer unter den für die Bauordnungen zuständigen Ländern ge meinsam erarbeite-ten Empfehlung, dient aber

nicht als verbindlicher Rah-men für die einzelnen Bun-desländer. Im Zuge der 1990 einsetzenden Bauordnungsre-formen sind immer mehr Län-der vom Rahmen der sei ner-zeitigen Musterbauordnung abgewichen, so dass man die MBO überarbeitet, auf die all-gemein bestehenden Bedürf-nisse zugeschnitten und da-mit auch wieder ein bundes-weit stärker vereinheitlichtes Bauordnungsrecht geschaffen hat. Die MBO in der Fassung von 2002 stand für die zu novellierenden Bauordnungen Pate.

Gebäudeklassifi zierung

Noch vor zehn Jahren klas-sifi zierten sämtliche Bauord-nungen, abgesehen von Hoch-häusern oder Sonderbauten, in „Gebäude geringer Höhe“ und „Gebäude mittlerer Höhe“. Bei Ge bäuden geringer Höhe durfte der oberste Geschoss-fußboden, in dem Aufent-haltsräume möglich sind, maximal 7,0 m über der Ge-ländeoberkante liegen. Diese Höhe ergibt sich aus den An-forderungen an den zweiten Rettungsweg.

Während die Anforderung an die Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile bei Ge-bäuden geringer Höhe bei 30 Minuten lag (feuerhemmend,

– 19 –5/2013 Im Blickpunkt: Brandschutz – Update

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normalentfl ammbare Baustof-fe zulässig), erhöhte er sich bei Gebäuden mittlerer Höhe schlagartig auf 90 Minuten (feuerbeständig, nur nicht brennbare Baustoffe zulässig). Tragende Holzbauteile waren damit für Gebäude mittlerer Höhe nicht mehr zulässig.

Dieser extreme Sprung in den Anforderungen an Bau-teile und Baustoffe konnte in der MBO von 2002 deutlich entschärft werden. Während im althergebrachten Klassifi -zierungssystem Gebäude in zwei Klassen eingeteilt wur-den (geringe und mittlere Höhe), beruht das Klassifi zie-rungssystem der MBO 2002 auf fünf Gebäudeklassen. Da-bei entsprechen die Gebäude-klassen 1-3 weitgehend der Klassifi zierung „Gebäude ge-ringer Höhe“, während Ge-bäudeklasse 5 den Anforde-rungen an „Gebäude mittlerer Höhe“ entspricht. Die Gebäu-deklasse 4 für Gebäude mit einer Höhe des obersten Ge-schossfußbodens bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2

gewährleistet nun einen gleichmäßigen Übergang in den bauaufsichtlichen Anfor-derungen: in dieser Gebäude-klasse müssen Bauteile „hoch-feuerhemmend“ sein und da -mit eine Feuerwiderstands-dauer von 60 Minuten auf-weisen. Auch brennbare Bau-

stoffe dürfen entsprechend§ 26 MBO für tragende und aussteifende Bauteile verwen-det werden, wenn diese all-seitig eine brandschutztech-nisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustof-fen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nicht-brennbaren Baustoffen haben.

Bei den brandschutztechni-schen Anforderungen können die einzelnen Landesbauord-nungen von den Anforderun-gen der MBO abweichen.

So klassifi zieren die Bau -ordnungen von Brandenburg und Nordrhein-Westfalen beispielsweise nach wie vor in Gebäude geringer und mitt-lerer Höhe und beharren nach wie vor auf dem für den Bau-stoff Holz nachteiligen Sprung von feuerhemmend auf feuer-beständig.

Brandschutzfunktionund Kapselklasse

Was versteht man aber nun unter einer „brandschutztech-nisch wirksamen Bekleidung“?

Eine solche Bekleidung, de-fi niert in DIN EN 13501-2 „Klassifi zierung von Baupro-dukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten“, muss das dahinter liegende Material vor Entzündung, Verkohlung und anderen Schäden für eine festgelegte Zeit (z. B. 60 Minu-ten) schützen. Sie muss eine

Erhöhung der Temperatur der Holzkonstruktion auf mehr als 270° C während der relevanten Beanspruchungsdauer ver-hindern; dadurch kann eine Selbstentzündung des Holzes ausgeschlossen werden.

Die brandschutztechnische Wirksamkeit dieser Bekleidung wird durch die Abkürzung K2

zusammen mit der Zeitangabe, z. B. K230, klassifi ziert (so ge nann tes Kapselkriterium). Die relevante Beanspruchungs-dauer ergibt sich aus der bauaufsichtlichen Anforde-rung: für Gebäudeklasse 4 sechzig Minuten (F60) und damit eine geforderte Brand-schutzfunktion bzw. Kapsel-klasse K260. Ein entsprechend der Brandschutzfunktion gekapseltes Bauteil erreicht eine weitaus höhere Feuerwi-derstandsdauer: So hat ein K260 gekapseltes Bauteil nicht selten eine Feuerwiderstands-dauer von 120 Minuten (F120).

Da ein Bauwerk stets aus verschiedenen Bauteilen zu-sammengesetzt ist, muss auch bei den Bauteilanschlüssen untereinander gewährleistet bleiben, dass die geforderte Brandschutzfunktion erreicht wird. Auch durch Öffnungen, wie Türen oder Fenster, sowie den zum Betrieb eines Ge -bäudes notwendigen Installati-onen darf die geforderte Brandschutzfunktion nicht unterschritten werden. Die

dazu notwendigen Anforde-rungen sind in der so ge-nannten „Muster-Holzbau-richtlinie“ defi niert.

Die M-HFHHolzR

Auf der Grundlage eines durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) über die Deutsche Gesellschaft für Holzforschung e.V. (DGfH) fi nanzierten Forschungsvor-habens wurden in der Neu-fassung der MBO zusätzliche Bestimmungen aufgenommen, die Gebäude mittlerer Höhe in Holzbauweise betreffen. Die Forschungsergebnisse wurden in der Muster-Holzbauricht-linie (MHBauRL) zusammenge-fasst. Die aktuelle Fassung der Richtlinie (2004-07) wurde zwischenzeitlich in „Muster-Richtlinie über brandschutz-technische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFH-HolzR)“ umbenannt, wird aber um gangssprachlich nach wie vor als Muster-Holzbaurichtli-nie bezeichnet. Die M-HFH-HolzR ist in zahlreichen Bundesländern als Technische Baubestimmung eingeführt und damit öffentliches Baurecht geworden.

Nachfolgend sind einige wesentlichen Anforderungen der Muster-Holzbaurichtlinie dargestellt. Es ist im konkreten Fall selbstverständlich stets die

– 20 – 5/2013Im Blickpunkt: Brandschutz – Update

komplette Richtlinie zu be -achten, die bei Bedarf im Inter-net unter www.is-argebau.de herunter geladen werden kann.

Geltungsbereichund Allgemeines

Die Richtlinie gilt für Gebäude, deren tragende, aussteifende oder raumab-schließende Teile aus Holz oder Holzwerkstoffen beste-hen, die nach bauaufsichtli-chen Vorschriften:• hochfeuerhemmend sein

müssen,• allseitig eine brandschutz-

technisch wirksame Beklei-dung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben müssen und

• deren Dämmstoffe nur aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen dürfen.

umlaufendesFüllholz

Bauteilöffnung

Fugenversatz

Einbau von Abschlüssennach Abschnitt 3.5, Absatz 2

umlaufendesFüllholz

Schnitt 1-1

Ansicht

Abb. 1:Anschluss tragende Wand an Decke[M-HFHHolzR]

Abb. 2:Bauteilöffnung mit Brandschutzbe-kleidung [M-HFHHolzR]

Die Richtlinie gilt für Holz-tafel-, Holzrahmen- und Fachwerkbauweisen; sie gilt nicht für Holz-Massivbauwei-sen wie Brettstapel- und Blockbauweise, ausgenommen Brettstapeldecken.

Die Richtlinie stellt brand-schutztechnische Anforderun-gen, die sich insbesondere beziehen auf• die Baustoffe,• die Brandschutzbekleidung,• die konstruktive Ausbildung

der Wand- und Deckenbau-teile, Stützen und Träger einschließlich ihrer An-schlüsse,

• die Öffnungen für Türen, Fenster und sonstige Einbauten und

• die Installationsführungen.

Durch diese Anforderungen sollen• ein Brennen der tragenden

und aussteifenden Holzkon-struktionen,

• die Einleitung von Feuer und Rauch in die Wand- und Deckenbauteile über Fugen, Installationen oder Einbauten sowie eine Brandausbreitung innerhalb dieser Bauteile und

• die Übertragung von Feuer und Rauch über Anschluss-fugen von raumabschlie-ßenden Bauteilen in angrenzende Nutzungsein-heiten oder Räume verhin-dert werden.

BauteilanforderungenDämmstoffe müssen aus

nichtbrennbaren Baustoffen mit einem Schmelzpunkt> 1000°C gemäß DIN 4102-17 bestehen; die Fu gen müssen dicht gestoßen sein.

Die als K260 klassifi zierte Brandschutzbekleidung muss allseitig und durchgängig aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und ist mit Fugen-versatz, Stufenfalz oder Nut- und Federverbindungen aus-zubilden.

Hochfeuerhemmende Stüt-zen und Träger sind mit einer allseitigen Brandschutzbeklei-dung zu versehen.

Normalentfl ammbare Folien für die Bauteilabdichtung so-wie Dampfbremsen sind zu-lässig.

AnschlüsseIm Anschlussbereich sind

die Brandschutzbekleidungen der Bauteile mit Fugenversatz, Stufenfalz oder Nut- und Fe-derverbindungen so auszubil-den, dass keine durchgängi-gen Fugen entstehen (siehe Abb. 1).

Die Brandschutzbekleidung darf bei durch Brandeinwir-kung entstehende Verformun-gen nicht aufreißen. Die Bau-teile (Wände, Decken etc.) sind im Anschlussbereich in Abständen von höchstens 500 mm mit Schrauben (Mindest-durchmesser in der Regel 12 mm) zu verbinden. Fugen sind mit nichtbrennbaren Baustof-fen zu verschließen (z. B. Ver-spachtelung oder Deckleis ten).

BauteilöffnungenWerden in hochfeuerhem-

menden Bauteilen Öffnungen für Einbauten wie Fenster, Türen, Verteiler und Lam-penkästen hergestellt, ist die Brandschutzbekleidung in den Öffnungsleibungen mit Fugenversatz, Stufenfalz oder Nut- und Federverbin-dungen auszuführen (siehe Abb. 2).

InstallationenInstallationen (Leitungs-

und Lüftungsanlagen) dürfen nicht in hochfeuerhemmenden Bauteilen geführt werden. Sie sind vor Wänden bzw. unter-halb von Decken oder in Schächten und Kanälen zu führen.

Einzelne elektrische Lei-tungen dürfen dagegen inner-halb derselben Nutzungsein-heit in Wänden und Decken geführt werden. Auch dürfen einzelne Hohlwanddosen zum Einbau von Steckdosen, Schaltern und Verteilern eingebaut werden, wenn der Abstand zum nächsten Holz-ständer bzw. zur nächs ten Holzrippe mindestens 150 mm beträgt.

Abweichungenund Ausnahmen

Die Landesbauordnungen und ergänzend die Sonder-bauvorschriften sind für ein breites Spektrum unterschied-

– 21 –5/2013 Im Blickpunkt: Brandschutz – Update

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licher Gebäudearten und Nut-zungen vorgesehen. Dadurch ist es unausweichlich, dass nicht alle Gebäude mit ihren Bestandteilen vollständig in die Systematik passen. Es sind daher grundsätzlich Abwei-chungen von den Regelungen der Technischen Baubestim-mungen zulässig wenn ge-währleistet ist, dass mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen er-füllt werden.

Dabei ist zu beachten, dass auf Abweichungen ein Rechts-anspruch besteht, wenn nach-gewiesen wird, dass das Ziel der Vorschrift auf andere Wei-se erreicht wird. Auf Befreiun-gen besteht kein Rechtsan-spruch; die Behörde kann einen Befreiungsantrag ohne Begründung ablehnen. Auf Ausnahmen besteht dagegen zunächst ein Rechtsanspruch. Sind die defi nierten Ausnah-mevoraussetzungen allerdings als „unbestimmte Rechtsbe-griffe“ gefasst, ist die Ausle-gung dieser Begriffe Sache der Behörde.

Den Nachweis, dass beim Abweichen von einer techni-schen Anforderung deren Zweck auf andere Weise ent-sprochen wird, hat der Bau-herr zu erbringen. Dies ge-schieht in der Regel durch ein Brandschutzkonzept, mit dem nachgewiesen wird, dass das eigentliche, im Grundsatz-Paragraphen geregelte Schutz-ziel durch eine abweichende Lösung in gleicher Weise er-reicht wird. Die Zulassung von Abweichungen sowie von bauplanungsrechtlichen Aus-nahmen und Befreiungen sind gesondert schriftlich zu bean-tragen.

Brandschutzkonzept

Grundlage eines Brand-schutzkonzeptes sind zu nächst die Anforderungen der jewei-ligen Bauordnung. Ergänzend werden Anforderungen wei-terer tangierter Richtlinien, Normen und Verordnungen eingearbeitet. Weiterhin müs-sen die Wünsche und Anfor-derungen des Bauherren, der Architekten, der Bauaufsicht, der Feuerwehr und ggf. der

Versicherer berücksichtigt werden. Auf der Grundlage dieses Anforderungskatalogs erfolgt eine Risikoanalyse unter Berücksichtigung der Nutzung, der Bauweise, der Brandlasten sowie des abweh-renden Brandschutzes.

Ein Brandschutzkonzept führt nicht nur zu einer hohen Sicherheit für das Gebäude, sondern kann durch die ganz-heitliche Brandschutzbetrach-tung zusätzlich zur Senkung der Baukosten beitragen.

Im Hinblick auf die Schutz-ziele sollen in einem Brand-schutzkonzept die ge wählten Einzelkomponenten und deren Abstimmung aufeinander, un-ter Berücksichtigung der Nut-zung, des Brandrisikos sowie des zu erwartenden Schaden-ausmaßes, beschrieben wer-den. Dabei ist zu bewerten, inwieweit die defi nierten Schutzziele erreicht werden.

Bei der Planung und Erstel-lung eines Bauwerkes gilt es zahlreiche weitere Richtlinien und Anforderungen zu beach-ten. Dazu zählen insbesondere die Richtlinien für die haus-technischen Installationen, wie beispielsweise die Mus-ter-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR). Ergänzend zu beach-ten ist auch die Muster-Richt-linie über Flächen für die Feuerwehr (MRFlFw). Neben zahlreichen weiteren tangie-renden technischen Normen sollten auch die VdS-Richtli-nien beachtet werden. Ob wohl die vom VdS (Verband deut-scher Sachversicherer) her-ausgegebenen technischen Regeln keine Vorschriften mit Gesetzes- oder gesetzesähnli-chem Charakter sind, tragen sie zur Defi nition des Standes der Technik bei.

Das erklärte Ziel der aktu-ellen Landesbauordnungen, Baugenehmigungsverfahren zu vereinfachen, geschieht auch unter dem Gesichtspunkt der Reduzierung von staatli-chen Aufgaben. Da mit wird die alleinige Verantwortung, oftmals ohne zusätzliche Kon-trollinstanz, auf den Planver-fasser übertragen. Brand-schutzkonzepte sollten daher von ausreichend fachkundi-gen, möglichst allgemein an-

erkannten Brandschutzpla-nern aufgestellt werden, um für das jeweilige Bauwerk risikoorientiert den notwen-digen Brandschutz zu er-mitteln.

Aufbau einesBrandschutzkonzeptes

Bezüglich eines Brand-schutzkonzeptes hat die Ver-einigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes eine Richtlinie veröffentlicht(vfdb 01/01).

Ein Brandschutzkonzept sollte demnach folgende Grobgliederung aufweisen:• Allgemeine Angaben zum • Allgemeine Angaben zum •

Gebäude (Lage, Abmessung, Nutzung, nutzender Personenkreis, Brandlasten, bauaufsichtliche Einstufung etc.)

• Vorbeugender Brandschutz• Vorbeugender Brandschutz• – Baulicher Brandschutz (Rettungswege, Brand- und

– 22 – 5/2013Im Blickpunkt: Brandschutz – Update

Rauchabschnitte, Baustoff- und Feuerwiderstands-klassen der tragenden und raumab schließenden Bau-teile, Flächen für die Feuer-wehr etc.) – Anlagentechni-scher Brandschutz (Brand-melde-, Rauchabzug-, Feuerlöschanlagen etc.)

• Organisatorischer (betrieb-licher) Brandschutz (Brand-schutzordnung, Werkfeuer-wehr, Rettungswegkenn-zeichnung etc.)

• Abwehrender Brandschutz • Abwehrender Brandschutz • (Löschwasserversorgung, Feuerwehrpläne etc.)

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Abb. 3:Installationsführung [M-HFHHolzR]

Dabei sollen unter Berück-sichtigung• der Nutzung,• des Brandrisikos und• des zu erwartenden Scha-

denausmaßesdie Einzelkomponenten und ihre Verknüpfung im Hinblick auf die Schutzziele be schrie-ben werden.

Kompensation

Im Rahmen eines Brand-schutzkonzeptes ist es mög-lich, Abweichungen von bau-aufsichtlichen Anforderungen zu begründen und damit durchzusetzen. Das zugrunde liegende Schutzziel muss selbstverständlich bestehen bleiben. Die Ab weichungen können häufi g durch zusätz-lich brandschutztechnisch wirksame Maßnahmen kom-pensiert werden. So können beispielsweise hölzerne Trep-penläufe in einem Mehrfami-lienhaus nach einer Um nut-zung bzw. Modernisierung (nach Wegfall des Bestand-schutzes) häufi g erhalten bleiben, wenn der Treppen-raum an oberster Stelle eine Rauchabzugvorrichtung erhält und alle am Treppenraum gelegenen Wohnungsein-gangstüren mit Selbstschließ-vorrichtungen versehen wer-den. Das eigentliche Schutz-ziel, die Nutzbarkeit des Ret-tungsweges zu erhalten, kann damit, auch bei der Verwen-dung brennbarer Baustoffefür die tragenden Bauteile der Treppe, erhalten bleiben.

Fazit

Holzbauteile sind heute für bis zu fünfgeschossige Gebäu-de normaler und eine Vielzahl von Bauwerken besonderer Art und Nutzung aus brand-schutztechnischer und bau-aufsichtlicher Sicht problem-los verwendbar. Aber auch höherer Gebäude sind mit einem angepassten Brand-schutzkonzept zu realisieren.

Ergänzend sind Abweichun-gen von den Bau- und Ver-ordnungen sowie Sonderbau-richtlinien und daraus resul-tierend eine weitergehende Verwendung von Holz in Bau-werken möglich, wenn durch Brandschutzkonzepte nachge-wiesen wird, dass die bauauf-sichtlich geforderten Schutz-ziele erreicht werden.

Während der Planung und Ausführung ist in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass die brandschutztechnische Wirksamkeit eines Bauteilsin erheblichem Maße von der Detailausbildung abhängt. Eine nicht abgeschottete Rohrdurchführung macht bei-spielsweise die Investition in die Brandschutzbekleidung eines hochwertigen Bauteils zunichte. �

Dieser Artikel erschien erstmals in der HOLZBAU 5/2006 und wurde jetzt vom Autor für diese Ausgabe und für den eben neu erschienenen condetti & Co. Band 3 neu überarbeitet.(Näheres siehe rechte Seite)

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