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Brandwände und Öffnungen in Brandwänden. Technische und rechtliche Anforderungen. Risk-Management – ein Service für unsere Kunden.

Brandwände und Öffnungen in Brandwänden. Technische und ... · Brandwände und Öffnungen in Brandwänden Inhalt Räumliche und bauliche Trennung 5 Wirkungsweise von Brandwänden

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Brandwände und Öffnungen in Brandwänden.

Technische und rechtliche Anforderungen.

Risk-Management – ein Service für unsere Kunden.

HerausgeberVersicherungskammer Bayern

Risk-Management Süd: Warngauer Str. 30 (Besuchsadresse) · 80530 MünchenTelefon (0 89) 21 60-29 66Telefax (0 89) 21 60-19 01 Risk-Management Nord:Steinbühler Str. 4–6 · 90443 NürnbergTelefon (09 11) 24 28-350Telefax (09 11) 24 28-370

Brandwände und Öffnungen in Brandwänden: Nachdruck, auch auszugs-weise, nur mit Genehmigung der Versicherungskammer Bayern.

Die Inhalte dieser Broschüre wurden sorgfältig und nach bestem Wissen von uns geprüft und aktualisiert. Alle Angaben dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine geschäftliche, rechtliche oder sonstige Beratung dar. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zusammengestell-ten Infor mationen wird nicht übernommen.

Im Internet unter https://www.vkb.de/content/services/schaden-verhueten/

Brandwände und Öffnungen in Brandwänden

Inhalt

Räumliche und bauliche Trennung 5

Wirkungsweise von Brandwänden Schutzziel – Maßnahmen – Grenzen der Leistungsfähigkeit 6 Potenzielle Schwachstellen 7

Anforderungen nach Bayerischer Tabelle 8 Bauordnung (BayBO) Unterschied feuerwiderstandsfähige Wände – Brandwände 9 Gebäudeabschlusswand – Innere Brandwand 10 Feuerüberschlagswege 11 – Gebäudeteile mit unterschiedlichen Höhen 11 – Gebäudeecken und Fassaden 12 – Fassade 13 Bauteilanschlüsse 14 Dachanschlüsse 16 Dachdeckung 20 Sonderfall land- und forstwirtschaftliche Gebäude 21

Ergänzende Vorschriften Sonderfall Garagen 22 Sonderfall Verkaufsstätten 23 Sonderfall Beherbergungsstätten 23 Brandwände nach Industriebaurichtlinie (IndBauRL) 24 Ausführung von Brandwänden nach IndBauRL 25

Ausführung von Brandwänden Bauart – Wandaufbau 27 Genormte Bauarten von Brandwänden 28

Öffnungen in Brandwänden Feuerschutzabschlüsse 30 Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse 31 Brandschutzverglasungen 32 Leitungen 33 – Elektrische Leitungen 33 – Rohrleitungen 33 – Gemischte Belegung 34 – Lüftungsleitungen/Absperrvorrichtungen 34 Öffnungen in „Wänden anstelle von Brandwänden“ (Brandwandersatzwände) 35 Verwendbarkeitsnachweise/Anwendbarkeitsnachweise 36 Nachweise und Zulassungen 38 – Übereinstimmungsnachweis

Checkliste Brandwand Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden 39

Literatur 39

3Inhalt

Sieben Brandabschnitte vom Feuer überlaufen. Die 8.500 m² große Halle war durch „Brandwände“ in sieben Brandabschnitte unterteilt. Trotzdem konnte auch ein Großeinsatz mit 500 Feuerwehrleuten und 200 Einsatzfahrzeugen einen Totalschaden nicht verhindern.

4 Räumliche und bauliche Trennung

Räumliche und bauliche Trennungen gehören zu den wichtigsten Maßnahmen des baulichen Brandschutzes.Mit Hilfe von Abständen und feuerwiderstandsfähigen abschottenden Wänden und Decken kann das Über- greifen eines Schadenfeuers von einem Abschnitt auf den anderen verhindert werden.

In dieser Brandschutzinformation sind die einschlägi-gen Be stimmungen der Bayerischen Bau ordnung, der Sonder bauverordnungen sowie der Industriebaurichtlinie erläutert und kommentiert. Damit ist eine Orien tie rung in allen Fragen zur Anordnung und Ausführung von Brand-wänden möglich. Sie basiert auf den heutigen Erkennt-nissen des baulichen Brandschutzes und enthält Empfeh-lungen, um Auswirkungen von Bränden zu verringern.

Die vorliegende Brandschutzinfor ma tion ist grundsätzlich für Neubauten unter Berücksichtigung der spezifischen Brandschutzerfordernisse kon zipiert.

Bei bestehenden Gebäuden sollten erforderliche Brand-schutzmaßnahmen, im Rahmen der gegebenen Möglich-keiten, den Aussagen dieser Brandschutzinformation angepasst werden.

Die grundsätzlichen Anforderungen für brandschutztech-nische Maß nahmen sind in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) enthalten. Diese werden ergänzt durch weitere Verordnungen, Richtlinien und Verwendbarkeitsnachweise. Beispiele: � Industriebaurichtlinie � Verkaufsstättenverordnung � Garagen- und Stellplatzverordnung � Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderun-gen an Lüftungsanlagen

� Richtlinie über brandschutz technische Anforderungen an Leitungsanlagen

� Technische Standards (z. B. DIN-Normen, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse)

Dabei werden Brandschutzabstände und abschottende Bauteile wie Brand wände und feuerwiderstandsfähige Wände und Decken nicht nur vom Baurecht gefordert. Auch für die Feuerversicherung sind das wichtige und unverzichtbare Maßnahmen der Schadensbegrenzung. Werden die Vorgaben berücksichtigt, sind auch versiche-rungsrechtliche Belange der Versicherungskammer Bayern hinsichtlich der Brandab schnitts trennung erfüllt. Die Realisierung der in dieser Brandschutzinformation enthaltenen Maßnahmen kann sich auf die Höhe der Versicherungsprämien auswirken.Eine nachträgliche Beseitigung oder Verminderung von Brandschutzmaßnahmen kann als Gefahränderung (§ 57 VVG Versicherungsvertragsgesetz) gelten und damit den Versicherungsschutz gefährden.

5Räumliche und bauliche Trennung

Räumliche und bauliche Trennung im vorbeugenden baulichen Brandschutz

Schutzziel

Artikel 12 BayBO „Brandschutz“Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vor-gebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Art. 28 BayBO „Brandwände“(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.

Eine Analyse der beiden Gesetzestexte zeigt, dass Brandwände eine wesentliche Komponente des vor-beugenden baulichen Brandschutzes darstellen.

Bei einem Brand soll der benachbarte Brandabschnitt vom Brandereignis möglichst unberührt bleiben. Weder Rauchgase, Flammen, Strahlungswärme noch unzulässig hohe Bauteiltemperaturen dürfen auf den ande ren Brandabschnitt einwirken. Die Brandweiterleitung in den anderen Brandabschnitt muss verhindert werden.

Maßnahmen

Zur Umsetzung dieses Schutzziels können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden: � Feuerwiderstandsfähige Bauteile herstellen. � Ausreichend stabile Bauart der Wände (Wanddicke, Aussteifungen), damit einstürzende Gebäudeteile die Brandwand nicht zerstören.

� Der Baustoff sollte (im Brandfall) nur eine begrenzte Wärmeleitfähigkeit aufweisen. Metallische Stoffe sind hier wenig geeignet.

� Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe (A-Baustoffe). � Möglichst öffnungslose Wände herstellen. Öffnungen und Durchführungen auf das unvermeidbare Mindest-maß begrenzen.

� Sicherung der vorhandenen Öffnungen mit geprüften und zuge lassenen feuerwiderstandsfähigen Verschlüssen.

Wirkungsweise von Brandwänden

� Reduzierung der Beanspruchung der Bauteile durch technische Maßnahmen (z. B. Rauchabzug, Wärme abzug, Löschanlage).

� Brandfortleitung bei angrenzenden brennbaren Bauteilen (Dächer, Fassaden) durch vorspringende Teile der Brandwand (Überdachführung, Brandwand-vorkopf u.Ä.) unterbrechen.

Grenzen der Leistungsfähigkeit

Selbst die Schutzwirkung ordnungsgemäß hergestellter Brandwände hat ihre Grenzen. Neben der begrenzten Feuerwiderstandsdauer ist auch die Standsicherheit (insbesondere von Brandwänden aus Mauerwerk) nicht für jede denkbare Extremsituation ausgelegt.

In der Praxis wird die Leistungs fähigkeit von Brandwän-den vor allem durch mangelhafte Detailausführung stark eingeschränkt. Hier gilt das Sprichwort: „Eine Kette ist nur so stark wie ihr schwächstes Glied.“

Im Schadenfall führen auch kleinste Schwachstellen zum Übergreifen des Brandes. Eine Schutzwirkung der Brand-wand ist dann nicht vorhanden.Neben baulichen Mängeln sind häufig auch Brandschutz-türen vorhanden, deren Selbstschließfunktion außer Kraft gesetzt wurde (z. B. mit einem Keil oder Anlagerung).

6 Wirkungsweise von Brandwänden

Weitere Schwachstellen siehe Seiten 11–15

Potenzielle Schwachstellen

Lösung

harte Bedachung, BW über Dach

Brandwand (BW) über DachFugen feuerbeständig schließen

Brandschutzklappen (s. Seite 34) in die Brandwand einbauen

Kabelschott (s. Seite 33)

Leitungsschott (s. Seite 33) (Rohrleitung mit nichtbrennbarer Wärmedämmung ummanteln, Schmelzpunkt > 1.000 °C)

Leitungsschott einbauen (s. Seite 33)

Einbau von transparenten Brand-schutzelementen (s. Seite 32)

Feuerschutzabschlüsse (s. Seite 30)

Problem

brennbare Dachhaut, Funkenflug

Brandweiterleitung in Hohlräumen und Fugen

Lüftungsleitungen

Kabelbündel

metallische Rohrleitung leitet Brand weiter

brennbare Rohrleitung

Verglasungen

ungesicherter Durchgang, z. B. Tür, Tor oder Durchlass für Förderband

Bild oben: Die intakte Brandwand (inkl. Feuerschutzabschluss) verhinderte ein Übergreifen des Feuers auf den restlichen Druckereibetrieb.

7Wirkungsweise von Brandwänden

Anforderungen nach Bayerischer Bauordnung

Gebäudeklasse 1 2 3 4 5Allgemeine

Anforderung

Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschluss-wand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die

Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.

Baurechtliche

Bezeichnung

Wand an Stelle einer Brandwand4) Brandwand

Feuerwider-

standsdauer1), 2)

Innere Brandwand: hochfeuerhemmend1) hochfeuer hemmend1) feuerbeständig

Gebäudeabschlusswand: hochfeuerhemmend1) oder jeweils von

innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden

und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch

feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwi-

derstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile2)

hochfeuer hemmend1) feuerbeständig

Mechanische Sta-

bilität erforderlich5)

Nein Nein Nein Ja Ja

Brennbare Bau -

stoffe zulässig

Ja Ja Ja Ja Nein

Öffnungen Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für

die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.

� Öffnungsver-

schlüsse

hochfeuerhemmend + dicht + selbstschließend feuerbeständig +

dicht + selbst -

schließend

� Verglasungen hochfeuerhemmend feuerbeständig

Versetzt angeord-

nete Brandwände

zulässig (Wände, Decken, Stützen, Außenwände sind hochfeuerhemmend1) herzustellen) zulässig (Wände,

Decken, Stützen,

Außenwände sind

feuerbeständig

und nichtbrennbar

her zustellen)

Anschluss

Brandwand Dach

Wände sind mindestens bis unter die Dachhaut zu führen.

Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über die Brandwand

nicht hinweggeführt werden.

Wände mindestens

0,30 m über Dach

führen oder in Höhe

der Dachhaut bei -

derseits mit 0,50 m

auskragender hoch-feuer hemmender Platte abschließen;

darüber dürfen

brennbare Teile des

Dachs nicht hinweg-

geführt werden.

Wände mindestens

0,30 m über Dach

führen oder in Höhe

der Dachhaut bei -

der seits mit 0,50 m

auskragender feuer - beständiger Platte

abschließen; darüber

dürfen brennbare

Teile des Dachs

nicht hinweg geführt

werden.

Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.

Einspringender

Winkel ist zu

sichern

öffnungslos + hochfeuerhemmend1) öffnungslos +

feuerbeständig +

nichtbrennbar

Anschluss Brand-

wand Fassade

Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden.

Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüfteten

Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände

besondere Vorkehrungen zu treffen.3)

Dämmung

Bekleidung

Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkons-

truktionen nichtbrennbar sein.

8 Anforderungen nach BayBO

Anmerkungen 1-5 zu Seite 81) Falls die hochfeuerhemmende Wand in Holzbauweise erstellt werden soll, muss die

notwendige Brandschutzbekleidung der „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise“ – HFHHolzR entsprechen (als Technische Baubestimmung eingeführt). Diese Richtlinie setzt einen hohen Vorfertigungsgrad voraus. Als Verwendbarkeitsnachweis ist nach Bauregelliste A Teil 2 Nr. 2.44 ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) erforderlich. Eine Klassifizierung nach DIN 4102 (auf Basis F 60) ist hierbei nicht möglich. Das abP muss sich auf eine Feuerwiderstandsklasse von REI60, in Verbindung mit K260 nach DIN EN 13501-2 beziehen. Außerdem sind die Randbedingungen der HFHHolzR zu beachten.

2) Sonderfall Landwirtschaft: Trennwände zwischen Wohnhaus/Wohnteil und Land-wirtschaft dürfen als feuerbeständige Wände ausgeführt werden, wenn der umbaute Raum des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3 ist. Bei Überschreitung dieser Grenze ist eine echte Brand-wand erforderlich (Ausführung wie bei Gebäudeklasse 5).

3) Notwendige Vorkehrungen siehe Anlage 2.6/4 der Liste der technischen Baubestimmung.

4) Sämtliche Randkriterien für Brandwände gelten auch für Wände anstelle von Brandwänden.

5) Zusätzliche mechanische Beanspruchung im Sinne der DIN 4102-3.

0 = ohne Anforderung; DVT = dichte, vollwandige, selbstschließende Tür; * siehe Anmerkung 1 hier auf Seite 9 unten

Art. 28 Abs. 11: Die Detailanforderungen an Brandwände gelten für Wände anstelle von Brandwänden (s. Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6) „entsprechend“, das heißt, sie können der Abstufung der Wand gegenüber der Brandwand entsprechend redu-ziert werden. Ggf. kommt auch ein Verzicht in Betracht, wenn das Schutzziel des Art. 28 Abs. 1 unter Berücksichtigung der verlangten Feuerwiderstandsfähigkeit der Wand die Ausführung nicht erfordert.

Worin unterscheiden sich andere feuerwiderstandsfähige Wände von Brandwänden?

Feuer - hem mende Wand

Hochfeuer-hemmende Wand

Feuer-beständige Wand

Wand an Stelle einer Brandwand

Bauart Brandwand

Brandwand

Feuerwider-standsdauer

30 Minuten 60 Minuten 90 Minuten 60–90 Minuten

abhängig von

Gebäudeklasse

90 Minuten 90 Minuten

Brennbarkeit brennbar

zulässig

brennbar

zulässig

(gekapselt)*

nichtbrennbar

(in den wesentl.

Teilen)

abhängig von

Gebäudeklasse

nichtbrennbar nichtbrennbar

Mechanische Stabilität

Nein Nein Nein abhängig von

Gebäudeklasse

Ja Ja

Sicherung des Feuerüber-schlags

Nein Nein Nein Ja Nein Ja

Bezeichnung F30-A

F30-AB

F30-B

F60-A

F60-AB

(HFHHolzR)*

F90-A

F90-AB

abhängig von

Gebäudeklasse

Brandwand

Tabelle siehe

Seite 28 – 29

Brandwand

Tabelle siehe

Seite 28 – 29

Türen, Tore je nach Brand-

belastung und

Einbausituation

0 – T30 0 – T60 0 – T30 (T90) T60 – T90

abhängig von

Gebäudeklasse

DVT – T90 T90

Verglasung Kabelschotts Rohrschotts Lüftungs-leitungen Brandschutz-klappen

F30

S30

R30

L30

K30

F60

S60

R60

L60

K60

F90

S90

R90

L90

K90

F60 – F90

S60 – S90

R60 – R90

L60 – L90

K60 – K90

F90

S90

R90

L90

K90

F90

S90

R90

L90

K90

Hinweis

Das Inverkehrbringen von Bauprodukten basiert zu-nehmend auf einer europäischen Systematik. Teilweise sind nur noch Produkte mit europäischen Bezeichnun-gen erhältlich. Für manche Produkte gelten dagegen noch ausschließlich die nationalen Regelungen, für an-dere gilt, vor allem im Bereich harmonisierter Normen, eine Übergangsfrist, in denen gleichwertig sowohl Produkte mit nationalen oder europäischen Verwend-barkeitsnachweisen bzw. den entsprechenden Kenn-zeichnungen verwendet werden dürfen. Der Übersicht-lichkeit halber wurden in der oben aufgeführten Tabelle nur die nationalen Kennzeichnungen verwendet. Eine Zuordnung nationaler und europäischer Kennzeichnun-gen zu den bauaufsichtlichen Benennungen siehe Bau-regelliste A Teil 1, Anlage 0.1 oder unsere Broschüre „Bayerische Bauordnung“, Materialnummer 308717, Tabellen ab Seite 26.

9Anforderungen nach BayBO

Art. 28 Abs. 2 Ziffer 2 BayBO: BrandwändeAls innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m (siehe Bilder 2 + 3).

Werden die maximal zulässigen Abstände von 40 m überschritten, ist dies als Abweichung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zu beantragen. Abweichungen sind denkbar, wenn das Brandrisiko sehr gering ist oder, als Ersatz für fehlende Brandwände, angemessene Ersatzmaßnahmen (z. B. Brandmeldeanlage oder Sprinkleranlage) geplant werden.

≤ 40 m

≤ 40 m

≤ 40 m ≤ 40 m

Bild 3

Bild 2

≤ 40 m

≤ 40 m

Art. 28 Abs. 2 Ziffer 1 BayBO: BrandwändeBrandwände sind erforderlich als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu beste-henden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist.

Brandwände gegenüber der Grundstücksgrenze erfüllen eine nachbarschützende Funktion, soweit das Gebäude keinen brandschutztechnisch ausreichenden Abstand einhält.

Die Feuerwiderstandsdauer der Brandwände und die Ausführung im Dachbereich richten sich nach den Gebäudeklassen.

Bild 1: (Grundriss) Grenzständige Abschlusswände oder Abschluss wände, die in einem Ab stand von weniger als 2,5 m gegenüber der Nachbargrenze stehen, sind als Brandwände zu errichten.

Bild 1

< 2,5 m < 2,5 m

Gebäudeabschlusswand Innere Brandwand

10 Anforderungen nach BayBO

Gebäudeteile mit unterschiedlichen Höhen

Bild 4: Zwischen Gebäuden mit unterschiedlichen Höhen muss die Außenwand des höheren Gebäudes als Brand-wand ausgeführt werden.

Bild 5: Anstelle der vorgenannten Ausführung kann auch die an das höhere Gebäude anschließende Dachdecke des niedrigeren Gebäudes gegen Brandübertragung ge sichert werden. Dazu muss die Brandwand mindes-tens bis unmittelbar unter die Dachhaut des niedrigeren Gebäudes geführt werden. Die Dachdecke ist öffnungslos und, einschließlich ihrer statisch zusammenhängenden Tragwerke, feuer beständig (bei Gebäudeklasse 5), hochfeuerhemmend (bei Gebäude-klassen 1 bis 4) auszuführen.

Die Brandausbreitung in der Dachkonstruktion oder auf der Dachhaut muss durch geeignete Maßnahmen un-terbunden werden. Beispielsweise kann eine brennbare Dachabdichtung durch eine 5 cm dicke Kiesschicht abge-deckt werden. Die Verwendung brennbarer Dämmstoffe ist nicht zulässig. Der so gesicherte Dachdeckenbereich (a) sollte – in der Waagrechten gemessen – so breit wie der Höhenunterschied ∆h der beiden Gebäude sein; mindestens 5 m.

Bild 6: Anstelle der vorgenannten Ausführung kann die Brandwand im niedrigeren Gebäudeteil errichtet werden. Die Einhaltung der zulässigen Brandabschnittsgrößen ist zu beachten. Sie ist dabei so weit vom höheren Gebäu-deteil abzurücken (a), wie der Höhenunterschied ∆h der beiden Gebäude beträgt; mindestens 5 m.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass gemäß Art. 30 Abs. 7 BayBO die Dächer von Anbauten innerhalb eines Ab-standes von 5 m, von innen nach außen, mindestens so widerstandsfähig wie die Decken des anschließenden Gebäudes herzu stellen sind. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3.

Bild 4

aa

∆h

Bild 5

∆ha

Bild 6

≤ 40 m

Feuerüberschlagswege

11Anforderungen nach BayBO

Gebäudeecken/Fassaden

Art. 28 Abs. 6 BayBO: BrandwändeMüssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammen-stoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrenn-baren Baustoffen, bei Gebäuden der Ge bäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand ausgebildet ist.

Bei Neubauten sollte die Anordnung von Brandwänden in Gebäudeecken möglichst vermieden werden. Die in den Bildern 10 bis 12 gezeigten Lösungen funktio-nieren nur bei Flachdächern. Bei anderen Dachformen ergeben sich bautechnisch schwer beherrschbare Ver-schneidungen der Brandwand mit dem Dachstuhl. Auch Vordächer können an diesen Stellen brandschutztech-nisch nur schwer getrennt werden.

Dachüberstände sind im Bereich der Brandwandverlänge-rung feuer be stän dig (bei Gebäudeklasse 5), hochfeuer- hemmend (bei Gebäudeklassen 1 bis 4) herzustellen. Bei unter schied licher Traufhöhe ist die Brandwand am höheren Gebäude zu verlängern.

Bild 8

Bild 11Bild 10 Bild 12

5 m 5 m5 m

Bild 9

5 mBild 8: Beträgt der Winkel zwischen den Gebäudeteilen mehr als 120°, gilt sinngemäß der Text zu Bild 13.

Bild 9: Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Ge- bäudeteile, die über Eck zusammen stoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, soll der Abstand der Brand-wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen.

>120°

Bild 7

Brandschutz- verglasung oder öffnungslos

a≤120°

Bild 7: Die Sicherung der inneren Ecke (einspringender Winkel) wird erforderlich, wenn der Winkel dieser Ecke 120° oder kleiner ist. Ausführungen siehe Bilder 10 – 12.

Bilder 10 bis 12: Ist eine Anordnung der Brandwand in der Ecke unvermeidbar, muss die Brandwand im Innen-eckbereich um mindestens 5 m ver längert werden. Anstelle der vorgenannten Ausführung genügt es auch, die im Inneneckbereich zusammenstoßenden Außen-wände nur so weit als Brandwände auszubilden, dass deren Endpunkte 5 m vonein ander entfernt sind.

Feuerüberschlagswege

12 Anforderungen nach BayBO

Bild 13

a

Bild 14: Sicherung des Feuerüberschlagsweges über die Fassade bei versetzt angeordneten Brandwänden: Feuerwiderstandsfähige Außenwand

Fassade

Neben den qualitativen Anforderungen an die Brandwand selbst muss auch noch das bauliche Umfeld der Brand-wand betrachtet werden. Es nützt wenig, wenn die Brand-wand der Brandbelastung standhält, sich das Feuer aber über andere Wege (Dach, Fassade) weiter ausbreitet.

Art. 28 Abs. 7 Satz 1 bis 3 BayBO: Brandwände1Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. 2Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen. 3Außenwandbekleidun-gen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.

Unterbrechung der Brandfortleitung bei brennbaren Fassaden: Beispiel eines Wärmedämmverbundsys-tems am Anschluss einer Brandwand an die Fassade (Grundrissdarstellung).

Bild 14

Brandschutzver- glasung im EG*

* Schadenfälle haben gezeigt, dass lediglich die Anordnung feuerwiderstandsfähiger Bauteile (z. B. Brüstung > 1 m Höhe) zwischen den Geschossen den Brandüber-schlag nicht verhindert.

brennbare Wärmedämmung

brennbare Wärmedämmung

1 m

nic

htb

renn

bar

e W

ärm

edäm

mun

g

Bild 16 Beispielhafte Idealausführung

BW

Bild 13: Bei nichtbrennbarer Fassade bzw. Außenwand ist die Brandwand bis zur Außenkante der Fassade zu führen. Die Außenwände dürfen beid seits der Brandwand Öffnungen enthalten. Ein Mindest abstand a zwischen Brandwand und Öffnungen in der Außenwand ist nicht vorgeschrieben.

Bild 15 Mindestanforderung

brennbare Wärmedämmung

nichtbrennbare Wärme-dämmung* mindestens in Brandwanddicke

brennbare Wärmedämmung

BW

* Entsprechend der unterschiedlichen Wärmedämmverbund-systeme können breitere Trennstreifen erforder-lich werden (siehe Herstellerangaben).

Feuerüberschlagswege

Bild oben: Ungenügend ausgeführter Dachanschluss der Brandwand führte zum Komplettabbrand.

13Anforderungen nach BayBO

Bild 19

Bild 17

24

cm

F90-A/F 60-A

F90-A/F 60-A

Bild 18

Art. 28 Abs. 7 Satz 4 BayBO: 4Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Kamine gilt dies entsprechend.

Bilder 17 und 18: Anschlüsse von Brandwänden an angrenzende Bauteile sind nach DIN 4102 Teil 4 bzw. Eurocodes auszuführen.

Bild 17: Stahlstützen, die unmittelbar vor einer Brand-wand stehen, sind feuerwiderstandsfähig und ausrei- chend stoßsicher zu ummanteln, da sie bei Verformung durch Brandeinwirkung Brandwände zum Einsturz bringen können. Besser ist es, die Stütze von der Brandwand abzurücken. Die Stahlstützen dürfen keine statische Verbindung zu ungeschützten Stahlkonstruktionen haben (vgl. Bild 22).

Bild 18: Aus gleichen Gründen dürfen Stahlstützen in die Brandwände nur eingreifen, wenn sie keine Verbindung mit anderen, ungeschützten Stahlkonstruktionen haben und feuer widerstandsfähig ummantelt sind; der verblei-bende Wandquerschnitt muss ausreichend feuerwider-standsfähig* sein. Im Übrigen müssen Bauteile, welche Brandwände aussteifen (z. B. Querwände, Decken, Riegel, Stützen oder Rahmen), ebenfalls ausreichend feuerwiderstandsfähig* sein.

Bild 19: Beim Anschluss von Kaminen an Brandwände sollte aus Gründen der Standsicherheit die Mindestdicke der Brandwände nicht verringert werden. Das Gleiche gilt auch für Nischen, z. B. für Einbaumöbel, elektrische Hausanschlusskästen oder Heizkörper. Ist ein Eingriff in die Wand nicht vermeidbar, muss der verbleibende Wandquerschnitt ausreichend feuerwider-standsfähig* ausgeführt sein.

* siehe Seite 8 „Anforderungen nach BayBO“

14 Anforderungen nach BayBO

Bauteilanschlüsse

Bild 20: Zur Gewährleistung der Standsicherheit von Brandwänden sowie zur Verringerung des Schadenaus-maßes bei einem Brand, sollten auch feuerbeständig ausgeführte Bauteile, z. B. Stahlbetonbinder, nicht durch Brandwände hindurch geführt werden.

Bild 21: Trennung von Längspfetten aus Holz oder Stahl. Bei Stahlpfetten ist die thermische Längenänderung im Brandfall zu berücksichtigen, siehe Bilder 22 und 23. a = Sicherheitsabstand wegen thermischer Längenände-rung im Brandfall.

Beispiel: Ein 10 m langer Stahlträger dehnt sich bei einer Temperaturerhöhung von 600 K um ca. 9 cm aus.

siehe Tabelle Seite 28/29

Bild 20

Schubkräfte

Stahlträger

Bild 22

a

Stahl

Bild 21

siehe Tabelle Seite 28/29

Bilder 22 und 23: Bauteile und technische Einrichtungen wie Stützen, anschließende Wände, Unterzüge, Binder, Kranbahnen, Rohre und Lüftungsleitungen sind im Bereich von Brandwänden so auszuführen, dass sie im Brandfall die Standsicherheit der Brandwände nicht gefährden. Die Standsicherheit wird gefährdet durch ther mische Längenänderung, Versagen und Einsturz von ungeschützten Stahlstützen, Bindern und Tragkonstruk-tionen in und vor Brandwänden.

Schubkräfte

Stahlträger

Bild 23

15Anforderungen nach BayBO

Bauteilanschlüsse

Art. 28 Abs. 5 BayBO1 Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragen-den feuerbeständigen Platte aus nichtbrenn baren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brenn bare Teile des Dachs nicht hinweggeführt werden. 2 Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. 3 Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nicht-brennbaren Baustoffen auszufüllen.

Bilder 24/25: Auf diesen Bildern sind die in Art. 28 Abs. 5 Satz 1 beschriebenen Vorgaben bildlich dargestellt. Die Anwen-dung ist bei Bauvorhaben aller Gebäudeklassen zulässig. Brennbare Teile des Dachs dürfen nicht über die Brand-wand hinweggeführt werden.

Bild 25: Ausführungsbeispiel zur auskragenden PlatteAnstelle einer Überdachführung von 30 cm können Brandwände in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden, ausreichend feuerwiderstandsfähi-gen* Platte abgeschlossen werden. Hölzerne Dachlatten sind z. B. durch Blechwinkel zu ersetzen. Die Dachein-deckung ist, wenn nicht in Plattenbreite, beidseits min-destens auf 30 cm breiten Streifen entlang der Platten-ränder satt aufzumörteln.

Bild 26: Um die Brandfortleitung im Vordachbereich zu verhindern, ist darauf zu achten, dass hölzerne Dachvorsprünge, Vor-dächer und ähnliche Bauteile auch dort durch ausreichend feuerwiderstandsfähige Bauteile* getrennt sind (Vorkopf).

siehe Seite 28/29

≥ 3

0 c

m

Brandwand

Bild 24

Brennbare Bauteile dürfen nicht in die Brandwand ein- greifen oder über diese hinwegführen

Wärmedämmung nichtbrennbar

* siehe Seite 8 „Anforderungen nach BayBO“

Bild 26

Brandwand 30 cm über Dach geführt

Mörtelbett

Blechwinkel

Schnitt zu Bild 24 Schnitt zu Bild 25

Bild 25

Mörtelbett

50 cm

≥ 30 cm

50 cm

≥ 30 cm

Stahlblechwinkel

Mörtelbett

Dämmungnichtbrennbar

siehe Seite 28/29

16 Anforderungen nach BayBO

Dachanschlüsse

Art. 28 Abs. 5 Satz 2 BayBOBei Gebäuden der Gebäudeklassen 1–3 sind Brandwände sowie Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen.

Zwischen Oberkante der Brandwände und der Dach-deckung darf kein Zwischenraum verbleiben. Hölzerne Dachlatten sind durch Stahlblechwinkel zu ersetzen. Bei der Ausführung ist zu beachten, dass der Übergang der Brandwand zur Dachhaut ausreichend dicht herge-stellt wird. Ansonsten können brennbare Gase zu einer Durchzündung führen. Deshalb genügt ein alleiniges Ausstopfen des Hohlraums mit Steinwolle zwischen Dachdeckung und Brandwand nicht.

Bild 27: Beispiel einer handwerklichen AusführungIn Abstimmung mit der Obersten Baubehörde ist bei der Verlegung einer Unterdeckbahn aus schwerentflamm-barem Material über den Abschluss einer Brandwand hinweg dann kein Risiko einer Brandausbreitung zu be- fürchten, wenn die Unterdeckbahn hohlraumfrei zwischen einer nichtbrennbaren Wärmedämmung mit Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C und einer Mörtelschicht eingepackt ist.(Gemäß eines Schreibens vom 26.05.2008 der Obers-ten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern)

Bild 28: Beispiel für einen vorgefertigten Bausatz, hier von der Firma Bauder:

Quelle: Bauder, PIR-SchallschottSet

Bild 28

Bild 27

Satte Aufmörtelung in Brandwandbreite

Blechspangen

Mörtelglattstrich

Unterdeckbahn*: Baustoffklasse B1 + brandlastarm

Mörtelbett

Brandwand

Brandschutzplatte als Kragplatte mit Metall- oder zugelassenen Dübeln befestigen

Dämmung nichtbrennbar, + raumbeständig, + druckbelastbar, + Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C

Bildquelle: Brandschutzatlas

* Die Überbrückung einer Brandwand mit brennbaren Baustoffen bedeutet generell eine Abweichung im Sinne des Art. 63 BayBO.

17Anforderungen nach BayBO

Dachanschlüsse

Mörtelbett

Stahlblechwinkel

Traufe

Bild 32

Bild 31

Ortgang

Mörtelbett

Blechwinkel

Bild 33

Traufe

Mörtelbett

Blechwinkel

Bilder 29 bis 33: Brandwände im Ortgang- und Traufbereich

Bild 29: (Schnitt)Beispiel zweier Gebäude, die jeweils die notwendigen Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze unterschreiten. Die Gebäudeabschlusswände sind als Brandwände auszubilden.

Ortgang und Traufe entlang von Brandwänden müssen die Anforde-rungen der Wand erfüllen. Bauteile aus brennbaren Baustoffen, wie Dachlatten, Gesimse oder Stirn-bretter, dürfen Brandwände nicht überbrücken. Dachvorsprünge im Ortgang- und Traufbereich entlang von Brandwänden müssen ebenfalls aus geeigneten Baustoffen hergestellt werden.

Bild 29

≥ 30 cm

≥ 50 cm

< 2,5 m < 2,5 mOrtgang

Mörtelbett

Stahlblechwinkel

Bild 30

Ortgang

Hinweis

Brandwände entlang von Traufe und Ortgang sind bautechnisch schwierig herzustellen und mög-lichst zu vermeiden, wenn die Brandwand nicht über die Dach-haut geführt werden kann.

Bild: Brandüberschlag trotz zweischaliger Brand-wand, weil brennbare Baustoffe verwendet wurden.

18 Anforderungen nach BayBO

Dachanschlüsse

Art. 30 Abs. 6 BayBO1 Dächer von traufseitig aneinanderge-bauten Gebäuden müssen als raum-abschließende Bauteile für eine Brand-beanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aus-steifenden Bauteile feuerhemmend sein. 2 Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 1,25 m von der Brandwand oder der Wand, die an Stelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein.

Bilder 35 und 36: Dachöffnungen

Art. 30 Abs. 5 BayBO 1 Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurch-lässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Ober-lichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrund-stücke übertragen werden kann. 2 Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen

in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedach ung geführt sind,

2. Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

Bild 34: Grabendach Wird die Brandwand bei Grabendächern nur bis dicht unter die Dachhaut geführt, besteht die Gefahr einer Brandübertragung über die Dächer. Insofern sollte bei allen Gebäude klassen die Ausführung wie im Bild 34 dargestellt erfolgen. Außerdem stellen bei Grabendächern Dachaufbauten und Dachgauben aus brennbaren Baustoffen eine be-sondere Gefahr der Brandübertragung dar. Insbesondere bei tieferen Gebäuden in eng bebauten Altstadtgebieten sollten weitere Brandschutzmaß nahmen erfolgen. Hierzu kann der Abstand dieser Bauteile und Öffnungen von den Brandwänden von 1,25 m auf mindestens 2,00 m vergrößert werden bzw. nicht direkt gegenüber-liegend angeordnet werden. Zweckmäßig ist es auch, die Dachaufbauten und Dachöffnungen durch bauliche Maßnahmen (z. B. die Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe) gegen Brandeinwirkung zu schützen.

Bild 34

feuerhemmendfeuerhemmend

≥ 0,5 m

≥ 1,25 m

≥ 0,5 m

≥ 1,25 m

Bild 36 Dachgauben

≥ 1,25 m

Bild 35 Oberlichte

≥ 1,25 m

19Anforderungen nach BayBO

Dachanschlüsse

Bild 37

50 cm50 cm

Bild 37: Dachdeckungen aus Blech Bei Dachdeckungen aus Blechen und nicht über Dach geführter Brand wand ist eine bis unmittelbar unter das Blech geführte Brandwand nicht ausreichend, da sich das Blech bei thermischer Belastung verformt und aufwirft. Dadurch kann eine für die Feuerwehr unzugängliche Brandbrücke unter dem Blechdach in den angrenzen-den Brandabschnitt entstehen. Deshalb sollte auch bei Gebäudeklasse 1–3 mit einem Blechdach die Brandwand entweder mindestens 30 cm über Dach geführt oder wie hier dargestellt ausgeführt werden. Bild 38: Weiche BedachungWeiche Bedachungen bestehen aus Materialien, für die nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie gegen Flug-feuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.Sie begünstigen dadurch die Brandfortleitung. Deshalb wird empfohlen, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus, bei Gebäuden mit weicher Bedachung die Brandwände 50 cm über die Dachhaut zu führen.

GründachBegrünte Bedachungen sind nach Art. 30 Abs. 4 BayBO zulässig, wenn sie die Anforderung einer „harten Beda-chung“ erfüllen oder Vorkehrungen gegen eine Brandent-stehung, z. B. durch Flugfeuer, getroffen werden. Eine Möglichkeit ist die Begrenzung der organischen Substanz in der Substratzusammensetzung. Zudem ist vor Fens-ter- und sonstigen Öffnungen ein 50 cm breiter vegetati-onsfreier Streifen aus Kies oder Steinplatten vorzusehen. Entscheidend ist auch, wie die Begrünung aufgebaut ist: extensiv oder intensiv mit wesentlich dickeren Substrat- und Bepflanzungsdicken. Weitere Informationen siehe auch unser Heft „Bayerische Bauordnung 2013“, Seite 14.

Bild 38

≥ 5

0 c

m

20 Anforderungen nach BayBO

Dachdeckung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebs gebäude

Bild 39: Brandwände sind erforderlich als Gebäudeabschluss-wand zwischen Wohngebäuden und angebauten land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes, soweit dieser größer als 2.000 m3 ist.

Als innere Brandwand zur Unterteilung land- oder forst-wirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt, sind gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayBO anstelle von Brandwänden hochfeuerhemmende Wände zulässig.

Hinweis: Wir empfehlen, auch hier Brandwände (mecha-nisch stabil, feuerbeständig und eventuelle Öffnungen mit feuerbeständigen Öffnungsverschlüssen) vorzusehen.

Information

In inneren Brandwänden zwischen dem Wohnteil und dem Betriebsteil des selben Gebäudes sind Öffnungen zulässig. Die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

Wohnteil Betriebsteil≤ 2.000 m3

Bild 40 (Grundriss)

feuerbeständig

Wohn- gebäude

Betriebsteil≤ 10.000 m3

Bild 39 (Grundriss)

Betriebsteil≤ 10.000 m3

hochfeuerhemmend

Brandwand

≥ 5 m ≥ 5 m

≥ 5 m

Bild 40: Zwischen dem Wohnhaus und angebauten landwirt-schaftlichen Gebäuden bzw. dem Wohnteil und dem land-wirtschaftlichen Betriebsteil sind anstelle von Brandwän-den feuerbeständige Wände zulässig, wenn der umbaute Brutto-Rauminhalt des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3 ist. Andernfalls ist eine mechanisch stabile, feuerbeständige Brandwand aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

21Anforderungen nach BayBO

Sonderfall Land- und forstwirtschaftliche Gebäude

Begriffe Garagen mit einer Nutzfläche � bis 100 m2 sind Kleingaragen � über 100 m2 bis 1.000 m2 sind Mittelgaragen

� über 1.000 m2 sind Großgaragen

Bild 41: Brandwände als Gebäude-abschlusswand § 9 GaStellVAnstelle von Brandwänden nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO genügen: � bei eingeschossigen, ober irdischen Mittel- und Großgaragen feuer be-ständige Wände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,

� bei geschlossenen Kleingaragen, einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche, mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände ohne Öffnungen.

� Bei offenen Kleingaragen (Carports) bis 100 m2 werden an die Wände keine Anforderungen gestellt.

Trennwände § 8 GaStellV1Zwischen Garagen und anders ge-nutzten Gebäuden sind feuerbestän-dige Trennwände erforderlich.Dies gilt nicht für offene Kleingaragen (Carports). 2Für geschlossene Klein-garagen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Bau-stoffen bestehen.

Garagen nach Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV)

Tabelle: Rauchabschnitte, Brand-abschnitte § 10 GaStellVDie Forderung der Bayerischen Bau ordnung (BayBO), innerhalb von Gebäuden in Abständen von 40 m Brandwände zu errichten, gilt nicht für Garagen.

1 Geschlossene Großgaragen müssen durch mindestens feuer hemmende und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchab-schnitte unterteilt sein.

Öffnungen in diesen Wänden müssen mit selbstschließenden und mindes-tens dicht schließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein.

2 Die Nutzfläche eines Rauchab-schnitts darf1. in oberirdischen, geschlossenen

Garagen höchstens 5.000 m2,2. in sonstigen, geschlossenen

Garagen höchstens 2.500 m2

betragen; sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen automatische Löschanlagen haben.3 Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.

Diese Festlegungen gelten nicht für automatische Garagen: Automatische Garagen sind durch Brandwände in Brand abschnitte von maximal 6.000 m3 Bruttorauminhalt zu unter - teilen.

Bild 41 (Grundriss)

eingeschossige, oberirdische Garage >100m2

anders genutztes Gebäude

Trennwand feuerbeständig

mehrgeschos sige oder unter irdische Garage >100m2

Brandwand

anders genutztes Gebäude

anders genutztes Gebäude

anders genutztes Gebäude

Garage <100m2

+ Abstellraum <20m2

Carport <100m2

Trennwand mind. feuerhemmend + T30

oder nichtbrennbar und öffnungslos

keine Anforderung

Gru

ndst

ücks

gre

nze

Trennwandfeuerbeständig

feuerbeständige Wand und

öffnungslos

feuerhemmend oder

nichtbrennbarund öffnungslos

Maximale Abschnittsgrößen

Nutzfläche eines Rauchabschnitt Brandabschnitt

geschlossene, ober-irdische Garagen � ohne Sprinkler

� mit Sprinkler

≤ 5.000 m2

≤ 10.000 m2 keine BW erforderlich

sonstige geschlossene Garagen � ohne Sprinkler

� mit Sprinkler

≤ 2.500 m2

≤ 5.000 m2 keine BW erforderlich

automatische Garagen ≤ 6.000 m3

22 Ergänzende Vorschriften

Ergänzende Vorschriften – Sonderfälle– Garagen– Verkaufsstätten – Beherbergungsstätten

Verkaufsstätten nach Verkaufs-stättenverordnung (VkV)

Gebäudeabschlusswände Verkaufsstätten müssen zu anderen Gebäuden Brandwände als Gebäu-deabschlusswände haben, soweit sie aneinander gebaut sind.

Bilder 42/44: Innere Brandwände Verkaufsstätten sind durch Brand-wände in Brandabschnitte zu unter-teilen. Die Fläche der Brandabschnit-te darf je Geschoss betragen in:1. erdgeschossigen Verkaufsstätten

mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10.000 m2,

2. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3.000 m2,

3. sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5.000 m2,

4. sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1.500 m2.

Brandwände in Verkaufsstätten sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm aus kra-genden, feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzu-schließen; darüber dürfen brennba-re Teile des Dachs oder Teile des Dachs mit Hohlräumen nicht hin-weggeführt werden; das gilt für alle Gebäudeklassen.

Öffnungen in den Brandwänden sind zulässig, wenn sie mit feuerbestän-digen, dicht und selbstschließenden Abschlüssen gesichert sind. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Rauchein wirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.

Bild 44: LadenstraßenAnstelle von Brandwänden können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen unterteilt werden, wenn:1. die Ladenstraßen bis zu ihrem

Dach in voller Höhe mindestens 10 m breit sind; Einbauten oder Einrichtungen sind innerhalb dieser Breite unzulässig,

2. die Ladenstraßen ausreichende Rauchabzugsanlagen haben,

3. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrenn baren Baustoffen und

4. die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.

Bild 45: Kreuzen Brandwände Ladenstraßen, brauchen diese in besprinklerten Verkaufsstätten im Kreuzungsbereich nicht hergestellt werden, wenn die Ladenstraßen über eine Länge von 10 m beidseits der Brandwände die Punkte aus Bild 44 erfüllen.

Beherbergungsstätten nach Beherbergungsstättenverordnung

Sind in Beherbergungsstätten Brand-wände erforderlich, müssen diese nach BStättV unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuer-beständig sein und aus nichtbrenn-baren Baustoffen bestehen. Das gilt für alle Gebäudeklassen.

Bild 42 (Grundrisse)

Verkaufsstätte ≤ 10.000 m2 mit Sprinkleranlage

Verkaufsstätte ≤ 3.000 m2 ohne Sprinkler- anlage

erdgeschossige Verkaufsstätten

BW

Bild 43

Verkaufsstätte ≤ 5.000 m2 mit Sprinkleranlage

sonstige Verkaufsstätten

BW

Verkaufsstätte ≤ 1.500 m2

ohne Sprinkler- anlage

Bild 44

besprinklerte Verkaufsstätte

≥ 10 m

Laden straße durchwegs

nicht- brennbar mit RWA

ohne Ein bauten und Ein -

rich tungen

Vk mit Spr. Vk mit Spr.

Bild 45

kreuzende Brandwand in besprinklerter Verkaufsstätte

≥ 10 m

≥ 5 m

BW BW≥ 1

0 m

≥1

0 m

Lad

enst

raße

BA1

BA2

Vk m. Spr. Vk m. Spr.

Vk m. Spr. Vk m. Spr.

23Ergänzende Vorschriften

Industriebaurichtlinie (IndBauRL)

Die Industriebaurichtlinie (IndBauRL Fassung Juli 2004 zusammen mit Anlage 3.2/01 der Liste der technischen Baubestimmungen) in Bayern ist seit 2015 als Tech nische Baubestimmung eingeführt, und ist somit nach Art. 3 Abs. 2 BayBO zu beachten.

Die IndBauRL gilt für Gebäude im Bereich der Industrie und des Gewer bes, die der Produktion oder Lagerung von Gütern dienen.

Falls aufgrund der Fläche ein Industrie- oder Gewerbebau als Sonderbau eingestuft wird (Grundfläche größer als 1.600 m2), ist die Anwendung der IndBauRL zwingend. Bei kleineren Industrie- und Gewerbe bauten kann die Industriebaurichtlinie im Rahmen einer antragspflichtigen Abweichung (Art. 63 BayBO) herangezogen werden.

Wichtig ist dabei, die IndBauRL immer ganzheitlich anzu-wenden und alle Vorgaben zu beachten.

Die brandschutztechnische Bemessung des Industrie-baus kann über Tabellenwerte, Berechnungsverfahren oder über Methoden des Brandschutzingenieurwesens erfolgen.

Tabellenverfahren nach Abschnitt 6Im häufig angewendeten Tabellenverfahren nach Ab-schnitt 6 der IndBauRL wird, in Abhängigkeit von der Anzahl der Geschosse, der Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie der brand-schutztechnischen Infrastruktur (z. B. Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Werkfeuerwehr), die zulässige Brand ab schnitts fläche mit Hilfe von Tabellenwerten er-mittelt. Die einzelnen Brandabschnitte (BA) werden durch Brandwände (BW) ge trennt. Dieses Verfahren ist unab-hängig von der Brandlast im Gebäude.

Berechnungsverfahren nach Abschnitt 7Das Berechnungsverfahren nach Abschnitt 7 IndBauRL bedingt eine Ermittlung der zu erwartenden Brandlasten gemäß DIN 18230. Aus den Brandlasten und weiteren Parametern lässt sich die erforder liche Feuerwiderstands-dauer der Bauteile berechnen.

Der Abschnitt 7 sieht eine Unterteilung in Brandbekämp-fungsabschnitte (BBA) vor. Diese werden durch „Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten“ (BBA-Wand) begrenzt. Für diese Wände gelten dieselben Anfor-derungen wie für Brandwände. Hinsichtlich der Öffnungen kann der Feuerwiderstand abhängig vom der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer reduziert werden.

Nachweis mit Methoden des BrandschutzingenieurwesensIn Anhang 1 der Industriebaurichtlinie sind die Grund- sätze und die Voraussetzungen für den Einsatz von inge-nieurmäßigen Brandschutzmethoden (Brandsimulation, Rauchausbreitungsberechnung, Evakuierungs simulation) festgelegt. In der Praxis werden diese Verfahren wegen der hohen Kosten und auch der Skepsis der Genehmigungsbehör-den derzeit nur in Einzelfällen (Großprojekte) angewendet. In Abhängigkeit von den Berechnungsergebnissen müs-sen ggf. Brand wände angeordnet werden.

Bedeutung der BrandwändeWegen der großen Brandabschnittsflächen im Industrie-bau gewinnen die Brandwände zur Verhinderung der Brandausbreitung besondere Bedeutung. Daher werden nach Industriebaurichtlinie gegenüber der BayBO weiter-gehende Anforderungen, insbesondere zur Detailausbil-dung im Dach- und Fassadenbereich, gestellt.

Erläuterungen

Brandabschnitt (BA)Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwi-schen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Ge schosse ausgebildet sind.

Brandbekämpfungsabschnitt (BBA)Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische Brandereignis normativ (DIN 18230-1) bemessener, gegenüber anderen Gebäudebe reichen brandschutz-technisch abgetrennter Gebäudebereich mit spe zifischen Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungs abschnitt begrenzen.

24 Ergänzende Vorschriften

Brandwände nach Industriebaurichtlinie (IndBauRL)

Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbe-kämpfungs abschnitten sind mindestens 50 cm über Dach zu führen; darüber dürfen brennbare Teile nicht hinweggeführt werden (Bild 46). Ein Ersatz der Über-Dachführung durch Kragplatten ist hier nicht zulässig.

Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen in diese Wände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt die erforderliche Feuerwiderstands-klasse aufweist. Für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.

Anstelle einer inneren Brandwand sind zwei sich ge gen-überstehende, raumabschließende feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Bau stoffen zulässig (Bild 47). Die diese Wände unterstützenden oder aussteifenden Bauteile sind in der gleichen Feuerwiderstandsdauer auszuführen wie die tragenden Bauteile des zugeord neten Brandbekämpfungsabschnitts (BBA). Beide Wände müssen voneinander unabhängig stand-sicher sein. Bei Versagen einer Wand wird die ge gen -überstehende Wand von der dem Feuer abgewandten Seite aus ge steift.

Die Funktion von Feuerschutzabschlüssen muss auch nach Einsturz einer der Wände gesichert sein.

Im Bereich der Außenwände ist eine Brandübertragung zu behindern. Geeignete Maßnahmen hierzu sind ein 0,50 m vor der Außenwand vorstehender Teil der Brand-wand (Bild 48).

Bild 48

≥ 0,5 m

≥ 50 cm

Bild 49

1 m

TrapezblechStahlauflagenStahlstützen

≥ 5

0 c

m

Bild 46

Alternativ ist ein im Bereich der Brandwand angeordneter 1,0 m breiter Außenwandabschnitt möglich, der ein-schließlich seiner Bekleidung aus nichtbrennbaren Bau stoffen besteht (Bild 49).

Bild 47

feuerbeständig und nichtbrennbarF 90-A

≥ 5

0 c

m

Abstand Zwischenraum nach Bedarf, da sich die Wände im Brandfall, auch bei Einsturz nicht gegenseitig gefährden dürfen. Der Zwischenraum zwischen den Wänden darf nicht genutzt werden und ist von brenn baren Materialen frei zu halten.

25IndBauRL

Ausführung von Brandwänden nach Industriebaurichtlinie

Öffnungen

Um die Funktion der Brandwand zu gewährleisten, ist ein ordnungsgemäßer Abschluss aller Öffnungen in Brand-wänden besonders wichtig. Öffnungsverschlüsse sind im Kapitel „Öffnungen in Brand-wänden“ ab Seite 30 näher erläutert.

Schadenbeispiel: In einer Druckerei brannte die Meisterkabine. Der intakte Feuerschutz-abschluss begrenzte Feuer und Rauch auf die betroffene Produktionshalle.

IndBauRL zu Brandwänden an Außenwänden:5.12.2 Wenn der Abstand der Außenwand zur Grund-stücksgrenze weniger als 5 m beträgt, muss die Außen-wand aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.5.12.3 Um im Brandfall eine Übertragung von Feuer ins Gebäude, entlang der Außenwände oder über eine Brandwand hinweg in den benachbarten Abschnitt hin-reichend lang zu verhindern, ist die Lagerung brennbarer Stoffe, z. B. Paletten, Verpackungsmaterial, Abfälle und Abfallbehälter, an Außenwänden und deren Öffnungen, etwa auf Rampen oder unter Vordächern, nur zulässig, wenn folgende Mindestabstände eingehalten werden: � 6 m, wenn die Außenwand aus mindestens schwer-entflammbaren Baustoffen besteht und

� 3 m, wenn die Außenwand aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.

Bilder: Unzulässige Lagerung an und zwischen Gewerbegebäuden.

Darüber hinaus ist die Lagerung brennbarer Stoffe vor Außenwänden ohne Abstand zulässig, wenn die Außen-wand einschließlich ihrer Öffnungsverschlüsse mindestens feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist oder nach Sicherheits kategorien ent-sprechend bewertet wird (s. IndBauRL)

Bild 50

ü ≥ 50 cm

≥ 1,5 m*

*Schadensfälle haben ge-zeigt, dass die Anordnung feuerwiderstands fähiger Bauteile zwischen den Geschossen (z.B. Brüstung 1,0 m bzw. 1,5 m Höhe), einen Brandüberschlag nicht verhindert. Es wird empfohlen, mindes-tens in voller Geschosshöhe für ausreichenden Brand-schutz zu sorgen.

Sind im Ausnahmefall Brandbekämpfungsabschnitt und Brandabschnitt versetzt übereinander angeordnet, muss im Bereich der Außenwand eine vertikale Brand übertra-gung zwischen den versetzt übereinander angeordneten Brandabschnitten (BBA) behindert werden. Dies kann er-reicht werden durch ausreichend feuer widerstandsfähige Bauteile, die mindestens 1,5 m weit auskragen (Balkon-platten) oder eine Höhe von mindestens 1,5 m* zwischen Öffnungen haben (Bild 50). Falls eine anerkannte Werkfeuerwehr oder eine automati-sche Sprinkleranlage vorhanden ist, dürfen die 1,5 m auf 1,0 m reduziert werden.

Ausreichend feuerwiderstandsfähig sind Bauteile, wenn sie der Feuer widerstandsklasse der Decke entsprechen und einschließlich ihrer Wärmedämmung aus nichtbrenn-baren Baustoffen bestehen.

26

Ausführung von Brandwänden nach Industriebaurichtlinie

Bedachungen

Zusammenhängende Dachflächen von mehr als 2.500 m² sind so auszubilden, dass eine Brandweiterleitung innerhalb eines Brandabschnittes oder eines Brandbe-kämpfungsabschnittes über das Dach behindert wird. Diese Forderung gilt als erfüllt bei Dächern � nach DIN 18234 oder � mit tragender Dachhaut aus mineralischen Baustoffen (wie Beton und Porenbeton) oder

� mit Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen

Bild 51

Bauart – Wandaufbau

Bisher wurden „echte“ Brandwände nach den Vorgaben der DIN 4102-4 bzw. Eurocodes ausgeführt (siehe Tabelle auf den folgenden Seiten). Dort sind langjährig bewährte Bauweisen von Brandwänden aufgeführt, deren Leis-tungsfähigkeit im Brandfall bekannt ist. Diese Anforderungen wurden inhaltlich weitgehend unver-ändert in die jeweiligen Eurocodes übernommen.

Können aufgrund besonderer ört licher Verhältnisse (z. B. Bestands gebäude, statische Gründe) die allgemein bewährten Massivwände nicht ein gesetzt werden, dürfen andere Bauarten nur dann Ver wendung finden, wenn diese ihre Leistungsfähigkeit in Brandversuchen nach-gewiesen haben. Für solche alternativen Bauarten muss ein all gemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorliegen.

Beispielsweise bieten die einschlä gigen Brandschutz-platten-Hersteller bauaufsichtlich zugelassene Trocken-bau-Systeme an.

Leider verfügen nicht alle diese Trockenbau-Brandwände über ein vollständiges Spektrum an geprüften Öffnungs-verschlüssen (Leitungsdurchfüh rungen, transparente Brandschutz elemente, Förderbahnabschlüsse usw.). Auch ist es in der Baupraxis oft sehr schwierig, die in den Zu lassungen vorgeschriebenen Bauteil anschlüsse korrekt auszuführen. Wegen dieser Probleme und den sehr hohen Kosten werden Trockenbau-Brandwände nur in Sonderfällen verwendet.

Bei zweischaligen Brandwänden ist darauf zu achten, dass in der Trennfuge nichtbrennbares Material (z. B. Mineralwolle) eingesetzt wird. Brennbare Stoffe sind in Brandwänden nicht zulässig.Es ist schon vorgekommen, dass brennbares Fugen-material in Brand geraten ist.

27Ausführung von Brandwänden

Ausführung von Brandwänden

Zulässige Schlankheit, Mindestwanddicke und Mindestachsabstand von Brandwänden (einseitige Brandbeanspruchung).

Im Rahmen des Standsicherheitsnachweises ist der Nachweis für den Feuerwiderstand tragender Bauteile zu führen. Darüber hinaus sind auch für nichttragende Bauteile, die einen Feuerwiderstand aufweisen müssen, spätestens durch den Unternehmer, der sie erstellt, die entsprechenden Ausführungen zu belegen.Ein typisches Beispiel für nichttragende oder auch tra-gende Wände, die gleichzeitig raumabschließend sind, stellen Brandwände dar. Diese müssen feuerbeständig, nichtbrennbar sein und zusätzlich einer mechanischen Beanspruchung (siehe z. B. DIN 4102-3) standhalten.

Wände aus Ziegel-Mauerwerk

Ziegel*, Lochung Mz, Hlz A, HLz B, HLzT1

der Rohdichteklasse

Mindestwanddicke [mm] zur Einstufung in die

Feuerwiderstandsklassen REI-M und EI-MFundstelle1-schalige Ausführung 2-schalige Ausführung

≥ 1,4 240 2 x 175DIN EN 1996-1-2/NA

Tab. NA.B.1.5≥ 1,2 300a (175) 2 x 200 (2 x 150)

≥ 0,8 365b (240)b 2 x 240 (2 x 175)

( ) Gilt für Wände mit beidseitigem Putz nach 4.2 (1)DIN EN 1996-1-2a 240 mm bei Ausnutzungsfaktor 6,fi ≤ 0,42b auch bei Verwendung von Leichtmauermörtel mit 6,fi ≤ 0,42* Die Tabelle gilt für Voll- und Hochlochziegel nach DIN EN 771-1 in Verbindung mit DIN V 20000-401 (mittlerweile ersetzt durch

DIN 20000-401) und DIN EN 1996-1-1/NA, Anhang M, bzw. DIN 105-100 unter Verwendung von Normalmauermörtel, Ausnut-zungsfaktor 6,fi ≤ 0,70

Neben der Möglichkeit, die Eigenschaft über einen Ver-wendbarkeitsnachweis (z. B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) nachzuweisen, sind viele Brandwandkonstruk-tionen normativ geregelt.

Während diese Konstruktionen bisher in DIN 4102-4 zu finden waren, kommen hier zunehmend die Eurocodes zum Tragen. Auch die DIN 4102-4 wird zur Zeit überar-beitet. Der aktuelle Weißdruck lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

Im Folgenden werden Beispiele für die Ausführung von Brandwänden mit den entsprechenden Fundstellen aufgezeigt:

Wände aus Kalksandsteinen

Kalksandsteine*, Voll-, Loch-, Block-, Hohlblocksteine (auch als

Plan- und Fasensteine) der Rohdichteklasse

Mindestwanddicke [mm] zur Einstufung in die

Feuerwiderstandsklassen REI-M und EI-M

Fundstelle1-schalige Ausführung 2-schalige Ausführung≥ 1,8 175a 2 x 150a

DIN EN 1996-1-2/NA

Tab. NA.B.2.5≥ 1,4 240 2 x 175

≥ 0,8 300 2 x 240 (2 x 175)

( ) Gilt für Wände mit beidseitigem Putz nach 4.2 (1) DIN EN 1996-1-2a Bei der Verwendung von Dünnbettmörtel und Plansteinen* Die Tabelle gilt für Kalksandsteine nach DIN EN 771-2 in Verbindung mit DIN V 20000-402 (mittlerweile ersetzt durch

DIN 20000-402) bzw. DIN V 106 unter der Verwendung von Normalmauermörtel und Dünnbettmörtel.

28

Genormte Bauarten von Brandwänden

Ausführung von Brandwänden

Wände aus Normalbeton

Mindestwanddicke [mm] zur Einstufung in die Feuerwider-

standsklassen REI-M und EI-M

Mindest-Achsabstand [mm] der Bewehrung

(Betonüberdeckung) Fundstelleunbewehrte Wand 200 25

DIN EN 1992-1-2

Abschnitt 5.4.3bewehrte, tragende Wand 140 25

bewehrte, nichttragende Wand 120* 25

* Abhängig vom Ausnutzungsfaktor kann sich der Wert bei der Bemessung des Feuerwiderstands erhöhen.

Wände aus NormalbetonBemessung der Wand nach DIN EN 1992-1-2 auf REI 90 (tragend) bzw. EI 90 (nichttragend).Folgende Mindestwandstärken dürfen jedoch nicht überschritten werden:

Wände aus Betonstein-Mauerwerk

Mauersteine aus Beton* der Rohdichteklasse

Mindestwanddicke [mm] zur Einstufung in die

Feuerwiderstandsklassen REI-M und EI-M

Fundstelle1-schalige Ausführung 2-schalige Ausführung≥ 0,8** 240 (175) 2 x 175 (2 x 175) DIN EN 1996-1-2/NA

Tab. NA.B.3.5≥ 0,6 300 (240) 2 x 240 (2 x 175)

( ) Gilt für Wände mit beidseitigem Putz nach 4.2 (1) DIN EN 1996-1-2* Die Tabelle gilt für Mauersteine aus Beton (Leichtbeton mit haufwerksporigem Gefüge) nach DIN EN 773-3 in Verbindung mit

DIN 20000-403 bzw. DIN V 18151-100, DIN V 18152-100 unter Verwendung von Normalmauermörtel und Leichtmauermörtel.** Gilt auch für Mauersteine aus Beton (Normalbeton) nach DIN EN 771-3 in Verbindung mit DIN V 20000-403 bzw. DIN V 18153-100

unter Verwendung von Normalmauermörtel.

Wände aus Porenbeton-Mauerwerk

Porenbetonsteine* der Rohdichteklasse

Mindestwanddicke [mm] zur Einstufung in die

Feuerwiderstandsklassen REI-M und EI-M

Fundstelle1-schalige Ausführung 2-schalige Ausführung≥ 0,55 300 2 x 240

DIN EN 1996-1-2/NA

Tab. NA.B.4.5

≥ 0,55 a 240 2 x 175

≥ 0,4 300 2 x 240

≥ 0,4 b, c 240 2 x 175

Planelemente≥ 0,55 240 c, d 2 x 175 c, d

≥ 0,4 300 2 x 240

* Die Tabelle gilt für Porenbetonsteine nach DIN EN 771-4 in Verbindung mit DIN V 20000-404 (mittlerweile ersetzt durch DIN 20000-404) bzw. DIN V 4165-100 unter Verwendung von Dünnbettmörtel.

a Plansteine mit Vermörtelung der Stoßfuge, alternativ beidseitig 20 mm verputzt nach DIN EN 1969-1-2, 4.2(1)b Plansteine mit glatter, vermörtelter Stoßfugec Mit aufliegender Geschossdecke mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstandsdauer als konstruktive obere Halterung.d Planelemente mit Vermörtelung der Stoßfugen, alternativ beidseitig 20 mm verputzt nach DIN EN 1969-1-2, 4.2(1).

Die in den Ausführungsnormen oder Verwendbarkeitsnachweisen aufgeführten Anschlussdetails sind zu beachten.

29Ausführung von Brandwänden

Allgemeines

Die Schutzwirkung eines raumab schließenden Bauteils im Brandfall hängt wesentlich von der Feuerwiderstands-dauer vorhandener Öffnungen und Durchführungen ab. Dies bedeutet: Unabhängig von ihrer jeweiligen Feuerwi-derstandsdauer wird eine Wand oder Decke einem Feuer nur entsprechend der Qualität des schwächsten Punktes, also auch der von Durchdringungen, widerstehen. Nachdem die Technisierung von Gebäuden immer mehr Durchdringungen erfordert, ist darauf ein besonderes Augenmerk zu legen.

Hinsichtlich der Ausführung von Öffnungsverschlüssen in Brand wänden unterscheidet die Bayer. Bauordnung (BayBO) zwischen: � Öffnungen allgemein – gemeint sind hier Türen, Tore � lichtdurchlässigen Teilflächen – ge meint sind hier (Fest)-Verglasungen

� Leitungen

Das Baurecht regelt, welche dieser Sonderbauteile im Einzelfall zu verwenden sind. Dabei ist es von entschei-dender Bedeutung, wie diese Bauteile ein gebaut werden. Denn nicht ordnungsgemäß eingebaute Abschlüsse können im Brandfall ihre Funktion nicht gewährleisten.

Unzulässige Lagerung an einem Feuerschutztor mit Feststellanlage: Im Brandfall kann das Tor nicht schließen.

Türen, Tore (Feuerschutzabschlüsse)

Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende* Abschlüsse haben (Art. 28 BayBO).

1) Für Feuerschutz-/Brandschutztüren (Drehflügelabschlüsse) sowie für Feuerschutzab-schlüsse in Förderanlagen als planmäßig geschlossene Abschlüsse (200.000 Zyklen bei der Dauerfunktionsprüfung).

2) Für sonstige Feuerschutz-/Rauchschutzabschlüsse (z. B. Klappen, Tore) sowie für Feuerschutzabschlüsse in Förderanlagen als planmäßig offene Abschlüsse (10.000 Zyklen bei der Dauerfunktionsprüfung).

*Gemäß den Vollzugshinweisen zur BayBO 2009 des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 13.12.2007, wird die Anforderung „dicht- und selbstschließend“ in der Regel von Feuerschutztüren mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung erfüllt.

Türen und Tore sowie artverwandte Klappen werden in der Normung als „Feuerschutzabschlüsse“ bezeichnet. Feuerbeständige Feuerschutzabschlüsse müssen gemäß Anlage 0.1 der Bauregelliste A Teil 1 folgende Mindest-anforderung erfüllen:

Je nach Verwendungszweck gibt es Feuerschutzab-schlüsse in verschiedenen Bauarten, wie: Feuerschutztüren und -tore, Feuerschutz schiebetüren und -tore, Feuerschutzrolltore, Feuerschutzhubtore und -klappen, Wand- und Deckenklappen, Feuerschutz-abschlüsse bei Förderanlagen. Diese sind jeweils in den unterschiedlichs ten Werkstoffen, wie z. B. Metall, Holzwerkstoffe, teilweise mit integrierter Brandschutz-verglasung, erhältlich.

Feuerschutzabschlüsse

DIN 4102-5 DIN EN 13501-2T90 EI290-SaC51)

EI290-SaC22)

30 Öffnungen in Brandwänden

Öffnungen in Brandwänden

Feuerschutzabschlüsse

Feuerschutzabschlüsse müssen grundsätzlich selbst-schließend sein. Dies bedeutet: Sie müssen aus je-dem Öffnungswinkel und ohne fremde Hilfe zuverlässig schließen. Sie dürfen nicht – auch nicht kurz fristig – durch Verkeilen, Verstellen, Festbinden u.ä. Maßnahmen offen-gehalten werden. Der Schließbereich ist immer freizuhal-ten und sollte entsprechend gekennzeichnet sein.

Die geschlossene Brandschutztür hielt dem Feuer stand.

Feststellanlagen gibt es in mehreren Ausführungen. Durch Magnete oder elektronisch angesteuerte Riegel werden Feuerschutzabschlüsse offengehalten. Ein Brand erkennungs element (Kenngröße: „Rauch“) sendet im Brandfall ein Signal an ein Steuerelement, das dieFreigabe des Feuerschutzabschlusses veranlasst. Dies geschieht in der Regel durch eine Spannungsunterbre-chung innerhalb des Feststell-Elements. Somit ist garantiert, dass die Türen durch Federkraft auch bei Stromausfall schließen. Die Anzahl sowie Installa-tionsbereiche der Rauchmelder sind in einer Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik geregelt.

Bei Feststellanlagen in Kompakt bauweise bilden die genannten Ele mente eine Einheit, was neben der zumeist besseren Optik auch einen erheblich geringeren Monta-ge- und Installations aufwand nach sich zieht.

Ein weiterer Sonderfall von Fest stellanlagen sind „Freilauf-türschließer“. Diese ermöglichen es, die Türen im Normal-fall ohne Federwiderstand beliebig zu öffnen oder zu schließen. Im Brandfall wird durch das Branderkennungs-element sofort der sichere Schließvorgang eingeleitet.

Über die angesprochenen Funktionen hinaus, benötigen zweiflügelige Feuerschutzabschlüsse Schließfolgeregler, die gewährleisten, dass Geh- und Stehflügel in der rich tigen Reihenfolge geschlossen werden.

... und dann ist da noch die Sache mit dem Keil ...!

Wir empfehlen, Feuerschutzabschlüsse durch das Auf-bringen von Aufklebern deutlich sichtbar zu kennzeich-nen, so dass allen Betriebs angehörigen die Bedeutung dieser Tür bewusst wird.

Müssen Feuerschutzabschlüsse aus betrieblicher Not-wendigkeit während der Betriebszeit offenbleiben, so sind bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlagen zu verwen-den. Dies sollte unbedingt bereits während der Planung berücksichtigt werden.

Außerhalb der Betriebszeit sollten Feuerschutzabschlüsse grundsätzlich geschlossen sein.

Um Beschädigungen der Türen und Tore zu vermeiden, ist bei Bedarf ein Anfahrschutz und ein Schutz gegen Anlagerung vorzusehen.

Hinweis

Unzulässig offen gehaltene Feuerschutzabschlüsse setzen eine wich tige Maß- nahme des vorbeugen-den Brandschutzes außer Funktion und gefährden im Gefahrenfall Leben und Gesundheit von Menschen sowie Sachwerte.

31Öffnungen in Brandwänden

Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse

Unzulässige Verglasung

In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Vergla-sungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. (Art. 28 Abs. 9 BayBO)

Brandschutzverglasungen werden aus mehreren Baupro-dukten zusammengefügt (Scheibe, Rahmen, Dichtungen usw.). Sie sind grundsätzlich in zwei Ausführungen zu erhalten:

� Brandschutzverglasungen, bei denen eine Übertragung von Feuer, Rauch sowie der Durchtritt von Wärmestrah-lung verhindert wird:

� Brandschutzverglasungen, die nur die Übertragung von Feuer und Rauch verhindern. Der Durchtritt von Wärmestrahlung wird nicht verhindert, sondern nur behindert.

In Brandwänden dürfen nur F 90- bzw. EI 90-Brand-schutzverglasungen verwendet werden.

Der Hinweis in Art. 28 Abs. 9 BayBO auf die Größenbe-grenzung wird in der Regel mit einer maximalen Fläche von höchs tens 1 m2 definiert, und zwar unabhängig davon, welche maximalen Größen im jeweiligen Zu- lassungs bescheid angegeben sind. Insgesamt sollten in einer Brandwand nicht mehr als 10 Prozent solcher lichtdurch lässigen Teilflächen eingebaut sein.

Brandschutzverglasungen waren bisher zwingend Festverglasungen. Zunehmend sind jedoch auch Brand-schutzverglasungen erhältlich, die öffenbar sind. Dies muss jedoch ausdrücklich im entsprechenden Zu- lassungsbescheid vermerkt werden. Dort werden diese Ver glasungen nicht als „Brandschutz verglasungen“, sondern als „Brandschutz-Lüftungsflügel“ bezeichnet.

Lüftungsflügel, Holzbau Schmid GmbH & Co. KG, www.hoba.de

Brandschutzverglasung

DIN 4102-13 DIN EN 13501-2F 90 EI 90

Brandschutzverglasung

DIN 4102-13 DIN EN 13501-2G 90 E 90

32 Öffnungen in Brandwänden

Brandschutzverglasungen

Elektrische Leitungen

Elektrische Leitungen müssen grundsätzlich durch so genannte „Kabelschotts“ geschützt werden. Diese müssen eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten aufweisen.

Als Schottsysteme sind am Markt Mineralschotts, Mörtel-schotts, Modulschotts, Kissenschotts und andere Syste-me erhältlich. Zu beachten sind bei allen Schottsystemen die zulässige maximale Belegungs dichte einer Öffnung. Diese liegt zumeist bei 60 Prozent.

Der Verzicht auf solche Kabelschotts bei Einzelleitungen ist nur dann möglich, wenn der lichte Abstand der ein zelnen Leitungen innerhalb des Durchbruchs mindes-tens dem Maß des größeren Leitungsdurchmessers entspricht. Die Wand muss dabei eine Dicke von mindes-tens 80 mm* aufweisen, und der Raum zwischen den Leitungen und den umgebenden Bauteilen muss mit Zementmörtel oder Beton vollständig verschlossen werden.

Für Installationsrohre gelten eigene Vorgaben.

Gemäß Art. 38 Abs. 1 BayBO dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwider-standsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

Die Bayerische Bauordnung führt nur dieses allgemeine Schutzziel auf. Nähere Angaben hinsichtlich der Durch-führungen sind in den bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen (Richtlinie über brand-schutz tech nische Anforderungen an Leitungs anlagen und Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen) geregelt.

** 70 mm bei hochfeuerhemmenden Wänden** auch mit Beschichtung aus brennbaren Stoffen bis zu 2 mm Dicke.

Rohrleitungen

Rohrleitungen müssen ebenfalls einen Feuerwiderstand von 90 Minuten gewährleisten.

Der Feuerwiderstand kann durch Rohrschotts erreicht werden. Diese genormten Schottsysteme sind in der Re-gel für brennbare Rohr leitungen (z. B. HT-Rohre) geeignet.

Einzelne Rohrleitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen � aus nichtbrennbaren Baustoffen (ausgenommen Aluminium und Glas) mit einem Außendurchmesser bis 160 mm** oder

� aus brennbaren Baustoffen sowie aus Aluminium oder Glas für nichtbrennbare Medien und Installationsrohre für elektrische Leitungen mit einem Außendurchmesser bis 32 mm

gelten bei Wand- oder Deckendicken von mindestens 80 mm* folgende Sonderregelungen:

Der Raum zwischen der Rohrleitung und dem umgeben-den Bauteil oder dem aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehenden Hüllrohr muss mit Baustoffen aus Mineral-fasern oder im Brandfall aufschäumenden Baustoffen bzw. mit Zementmörtel oder Beton vollständig verschlos-sen werden. Der lichte Abstand zwischen Leitung und dem umge- benden Bauteil oder Hüllrohr darf bei Verwendung von Baustoffen aus Mineralfasern höchs tens 50 mm, bei Ver- wendung von im Brandfall aufschäumenden Baustoffen höchstens 15 mm betragen. Die Mineralfasern müssen einen Schmelzpunkt von mindestens 1.000 ºC aufweisen.

Kabelschott

DIN 4102-9 DIN EN 13501-2S 90 EI 90

Rohrschott

DIN 4102-11 DIN EN 13501-2R 90 EI 90 – U/U für brennbare Rohre

EI 90 – C/U für nichtbrennbare Rohre

Hinweis

Da eine derart hohe Schmelztemperatur nicht von allen Mineral fasern erfüllt wird, sind entsprechende Verwendbarkeitsnachweise erforderlich.

33Öffnungen in Brandwänden

Leitungen

Brandschutzklappen gibt es in verschiedenen Einbauarten: � Einbau in der Wand (Regelausführung) � Einbau auf der Wand � Einbau vor der Wand im Kanal

Empfohlen wird ausschließlich der Einbau in die Brand-wand. Nur so ist die Brandschutzklappe ausreichend vor mechanischer Belastung (z. B. durch herabstürzende Bauteile) gesichert.

Bei der Wahl der entsprechenden Klappe ist zu berück-sichtigen, dass sie jederzeit zu Prüfungs- und Revisions-zwecken zugänglich sein muss.

Brandschutzklappe; Bild: Fa. Trox

Muster eines Kombischotts

Gemischte Belegung

Weitere Sonderregelungen, vor allem bei Durchführung von unter schiedlichen Leitungen, sind in der Leitungs-anlagenrichtlinie enthalten.

Die Durchführung von Rohren und Kabeln durch eine gemeinsame Öffnung ist nur dann zulässig, wenn der Durchtritt von Feuer und Rauch durch ein bauaufsichtlich zugelassenes „Kombischott“ verhindert wird. Die Rahmenbedingungen wie Belegungsdichte und Abstand der Leitungen sind genau zu beachten.

Kabelschott (Kissenschott)

Lüftungsleitungen/Absperrvorrichtungen

Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind (Art. 39 Abs. 2 BayBO).

Die Richtlinie über brandschutztech nische Anforderungen an Lüftungsanlagen zeigt Brandschutzklappen mit einer Feuer widerstandsklasse von 90 Minuten als geeignete Maßnahme zur Erfüllung dieses Schutzzieles auf.

Rohrschott

Brandschutzklappen nach DIN 4102-6 sind für Standard- anwendungen nicht mehr zulässig, da die Koexistenz-periode mit der europäisch harmonisierten Produktnorm abgelaufen ist.

Brandschutzklappen für Lüftungsanlagen

DIN 4102-6 DIN EN 13501-2K 90* EI90 (veho i<–>o)-S

*nur noch für Spezialanwendungen

34 Öffnungen in Brandwänden

Leitungen

Die Anforderungen der Öffnungsverschlüsse können bei Brandwandersatzwänden der entsprechenden Feuer-widerstandsklasse angepasst werden. Dies bedeutet, � bei Wänden, die unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBO) und

� bei hochfeuerhemmenden Wänden (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO),

dass � Feuerschutzabschlüsse T 60 nach DIN 4102-5 oder EI260-SaC5 bzw. EI260-SaC21) nach DIN EN 13501-2,

� Brandschutzverglasungen F 60 nach DIN 4102-13 oder EI 60 nach DIN EN 13501-2,

� Kabelschotts S 60 nach DIN 4192-9 oder EI 60 nach DIN EN 13501-2,

� Rohrschotts R 60 nach DIN 4102-11 oder EI 60-U/U für brennbare Rohre bzw. EI 60-C/U für nichtbrennbare Rohre nach DIN EN 13501-2,

� EI 60 (veho i<–>o)-S nach DIN EN 13501-2vorzusehen sind.

1) siehe Fußnoten auf Seite 30

Brandschutzklappen besitzen als Standard eine tempera-turgesteuerte Auslösung (z. B. Schmelzlot). Sie sind also ohne weitere Maßnahmen (z. B. eine Zwangsentlüftung im Brandfall) nicht dazu geeignet, die im Gesetz verankerte Anforderung nach einer Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch sicherzustellen. Aus diesem Grund bietet die Indus trie Brandschutz klap-pen an, die über motorisch gesteuerte Klappen ver fügen. Angesteuert werden diese durch Raucherkennungs- elemente im Lüftungskanal.

Neben den bereits aufgeführten Brandschutzklappen gibt es Klappen zur Verhinderung einer Brandaus breitung im Bereich von Lüftungsschächten für fensterlose Bäder und Toilettenräume in Wohnungen. Diese führen neben der Feuerwiderstandsklasse die Bezeichnung DIN 18017 (z. B. K90-DIN 18017). Derartige Klappen sind nicht geeignet für den Einbau in Brandwänden oder anderen

Bild: Diese untauglichen Schottmaßnahmen für Leitungsdurchführungen lassen sich nachträglich nur schwer mit geeigneten Systemen ertüchtigen. Hinweis: Das Ausstopfen von Restquerschnitten mit Mineralwolle ist zur Verhinderung einer Brandübertragung ungeeignet.

35Öffnungen in Brandwänden

Öffnungen in „Wänden anstellevon Brandwänden“ –Brandwandersatzwände

Beim Einbau von Bauteilen an der Baustelle, ist deren Eignung und Einbau von wesentlicher Bedeutung. In die-sem Zusammenhang spielen die entsprechenden Nach-weise eine entscheidende Rolle.Zunächst muss zwischen geregelten und nicht gere-gelten Bauprodukten/Bauarten unterschieden werden.

Bei den, in diesem Heft vorgestellten Sonderbauteilen handelt es sich in der Regel um nicht geregelte Baupro-dukte oder Bauarten. Die Brandwand selbst wird meist als geregeltes Bauprodukt erstellt. Ausnahmen stellen bestimmte Brandwand-Systeme dar.

Geregelte Bauprodukte/Bauarten werden jeweils nach Teil 1-2 der Eurocodes oder der Norm DIN 4102-4 bemessen und eingebaut bzw. nach einer Produktnorm hergestellt und eingebaut.

Wird von solch einer Norm wesentlich abgewichen oder gibt es eine solche Norm nicht (nicht geregelte Baupro-dukte/Bauarten), muss die Eignung des Bauprodukts/der Bauart über einen � Verwendbarkeitsnachweis (bei Bauprodukten) oder � einen Anwendbarkeitsnachweis (bei Bauarten = Zusammenfügung von Bauprodukten)

nachgewiesen werden.

Diese Dokumente enthalten in der Regel auch die Einbau-anleitung für das entsprechende Bauteil und müssen an der Einbaustelle vorliegen.

Die aktuelle Europäische Bauproduktenverordnung lässt zusammen mit dem nationalen Bauproduktengesetz und der Bauregelliste grundsätzlich sowohl Nachweise auf europäischer Basis als auch auf nationaler Basis zu. Kon-kret bedeutet dies für nicht geregelte Bauprodukte, dass der Verwendbarkeits-/Anwendbarkeitsnachweis über � ein nationales allgemeines bauaufsichtliches Prüf- zeugnis (P)

� eine nationale allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Z) oder

� eine europäische technische Bewertung (ETA) mit entsprechender Leistungserklärung (bisher europäisch technische Zulassung) zu führen ist.

Eine ETA ist zur Zeit noch nicht für alle Bauteile möglich.Für Bauteile im Regelungsbereich von ETAs werden oft in der Bauregelliste B zusätzliche Nachweise bestimmter Ei-genschaften durch eine nationale allgemeine bauaufsicht-liche Zulassung verlangt. Außerdem enthalten die Teile II und III der Liste der technischen Baubestimmungen teils nationale Anwendungsregeln für ETAs.

Ausgestellt werden allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeug-nisse von dafür zertifizierten Prüfinstituten. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen dürfen ausschließlich vom deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erstellt werden. ETAs kommen von europäischen Bewertungsstellen (z. B. DIBt oder OIB) und sind am EOTA-Zeichen (Europäische Organisation für technische Bewertungen) zu erkennen.

Die in diesem Merkblatt beschriebenen Bauteile (mit Aus-nahme der klassisch hergestellten Brandwand) müssen gekennzeichnet sein. Dies geschieht durch ein � Ü-Zeichen, aufbauend auf nationale Produktnormen oder Nachweise bzw. ein

� CE-Zeichen, aufbauend auf europäische Produkt- normen oder Nachweise

Die Schilder sind bei Bauprodukten vom Herstellerwerk, bei Bauarten von dem Betrieb, der sie einbaut, am Bau-teil zu befestigen.

Aktuelle allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse und Zulassungen enthalten in der Regel die Vorgabe, den ordnungsgemäßen Einbau des Bauprodukts bzw. bei Bauarten zusätzlich das Zusammenfügen vorgegebener Bauprodukte mit einer Überreinstimmungsbestätigung zu dokumentieren. Diese muss dem Bauherrn zur ggf. erfor-derlichen Weitergabe an die Bauaufsichtsbehörde bzw. den Prüfsachverständigen für Brandschutz ausgehändigt werden und ist Bestandteil einer ordnungsgemäßen und vollständigen Leistung.

Eine ähnliche Regelung für ETAs enthält Teil II der Liste der technischen Baubestimmungen.

Bei allen Verwendbarkeits-/Anwendbarkeitsnachweisen ist darauf zu achten, dass diese zum Zeitpunkt der Fertigstellung des jeweiligen Gewerks gültig sind oder dass ein entsprechender Verlängerungsbescheid vorliegt.Die Bayerische Bauordnung bezeichnet das Zusammen-fügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Auch hier gibt es geregelte und nicht geregelte Bauarten, deren Anwendbarkeit analog der oben aufgezeigten Verwendbarkeit von Bauprodukten geregelt ist. Ein typisches Beispiel von Bauarten sind zum Beispiel Brandschutz verglasungen, da sie aus mehreren Baupro-dukten erst an der Baustelle zusammengefügt werden.

Zukünftig wird es vermehrt auch für den Brandschutz Bauprodukte und Bauarten geben, die nach den Vor-schriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen. Diese sind in der Bau regelliste B zu finden.

36 Öffnungen in Brandwänden

Verwendbarkeitsnachweise/Anwendbarkeitsnachweise

Im Folgenden wird beispielhaft eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung beschrieben:Auf der Titelseite ist die Zulassungsnummer vermerkt. Diese beginnt immer mit einem „Z“. Die Zulassungs-nummer stellt das Bindeglied zu dem Bauprodukt bzw. der Bauart dar: Auch hier muss auf der entsprechen-den Zulassungskennzeichnung die Zulassungsnummer vorhanden sein. Anschließend folgt der Antragsteller, die Kurz beschreibung des Zulassungsgegenstandes sowie die Geltungsdauer. Abgelaufene Zulassungsbescheide dürfen nicht mehr als Verwendbarkeits- bzw. Anwend-barkeitsnachweis verwendet werden, es sei denn, sie wurden durch einen Verlängerungsbescheid durch das DIBt für weiterhin gültig erklärt. In diesem Fall müssen beide Bescheide an der Einbau-stelle vorliegen.

Den „Allgemeinen Bestimmungen“ folgen die „Besonde-ren Bestimmungen“. Letztere beginnen mit der Beschrei-bung des Zulassungsgegenstandes. Im folgenden Abschnitt ist der Anwendungsbereich und das Leistungsmerkmal des Bauteils genau definiert. Wichtig sind vor allem auch die Aussagen über die Mindestqualität der angrenzenden Wände. Das Bauteil darf z. B. nur in Wände in der beschriebenen Min dest-qualität eingebaut werden. Hier ist zu beachten, dass viele Zulassungen den Einbau in Porenbeton- oder Leichtbau wände nicht einschließen. Auch die Einbaulage ist zu beachten.

Im Weiteren sind die Maximalhöhe und -breite sowie Maximalgröße des Zulassungsgegenstandes und weitere Randbedingungen der Anwendung aufgezeigt. Bei „Bauarten“ sind die einzelnen Bestandteile des Bauteils weiter definiert.

Um z. B. die für eine Verglasung notwendigen Baupro-dukte identifizieren zu können, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein. Wie diese Kennzeich-nung aussehen muss, ist ebenfalls in der allgemeinen bauaufsicht lichen Zulassung aufgezeigt.

Die bekannteste Kennzeichnung eines Bauproduktes innerhalb einer Brandschutzverglasung ist die Kenn-zeichnung der Scheibe, meist als Ätzstempel. Dieser Ätzstempel sagt jedoch nichts über die gesamte Brand-schutz verglasung aus! Eine weitere Kennzeichnung des gesamten (fertig gestellten) Elementes, im vorliegenden Fall am Rahmen, ist durch den Unternehmer, der die Verglasung fertig stellt, anzubringen. Der Inhalt dieses Schildes ist in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas-sung geregelt. In der Regel werden die entsprechenden Schilder vom Antragsteller der Zulassung auf Abruf vorgehalten. Ein direktes Anbringen ab Werk ist nicht zulässig, da hier nicht bekannt ist, ob die Bauprodukte vor Ort richtig zusammen- und eingebaut werden.Dieselben Vorgaben gelten für andere Sonderbauteile, wie z. B. Kabelschotts.

Bauprodukte sind bereits werkseitig gekennzeichnet (z. B. Feuerschutz abschlüsse, Rohrmanschetten). Dies erfordert jedoch, dass das Element nur als kompaktes System nach den Vorgaben der allgemeinen bauauf-sichtlichen Zulassung eingebaut werden darf.

Bild oben: Brandwand und Brandschutztür haben gehalten.

Bauprodukte, für die es weder Technische Baubestim-mungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforde rungen nur eine untergeordnete Bedeutung ha-ben, sind in der Liste C aufgeführt. Bei diesen Produkten entfallen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise. Diese Bauprodukte dürfen kein Übereinstimmungszeichen tragen.

37Öffnungen in Brandwänden

Übereinstimmungsnachweis

Neben der Kennzeichnung benötigen die einzelnen Bauprodukte und Bauarten Übereinstimmungsnach-weise, welche die Übereinstimmung mit den Vorgaben der Zulassung bzw. einer Bauregel bescheinigen.

Diese sowie die weiteren Aussagen über die Bauprodukte wenden sich vor allem an die Hersteller dieser Produkte. Der Hersteller der Bauart, also derjenige Unternehmer, der die Bauprodukte an der Baustelle zusammenfügt, be nötigt darüber hinaus diese Daten, um die Über einstim-mung der Bauprodukte mit den Angaben in der allgemei-nen bauaufsichtlichen Zulassung abgleichen zu können.

In den Abschnitten „Bestimmungen für die Bemessung“ und „Bestimmungen für die Ausführung“ befinden sich Vorgaben über statische Randbedingungen sowie für den korrekten Zusammenbau und den Einbau der Bauproduk-te und Bauarten. Diese Vorgaben müssen exakt eingehal-ten werden.

Mit der Übereinstimmungserklärung bescheinigt der Hersteller, dass die von ihm ausgeführte Brandschutz-verglasung und die hierfür verwendeten Bau produkte (hier z. B. Rahmenteile, Scheiben) den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen.

Zuletzt sind noch „Bestimmungen für Nutzung, Unter-halt und Wartung“ in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen enthalten.

Hinweis: Die Überschriften können in den einzelnen Zu-lassungen einzelfallbedingt differieren, die Gliederung ist jedoch zumindest sehr ähnlich.

Das Unternehmen, welches die Bauprodukte/Bauarten eingebaut hat, bestätigt den fachgerechten Einbau unter Einhaltung aller Bestimmungen der allgemeinen bauauf-sichtlichen Zulassung bzw. des allgemeinen bauaufsicht-lichen Prüfzeugnisses mt einer Bescheinigung in Form einer Übereinstimmmungsbestätigung. Diese sind meist als Muster am Ende der jeweiligen Zulassung/des jeweiligen Prüfzeugnisses zu finden und müssen nur noch mit den aktuellen Daten ergänzt und unterschrieben werden.

38 Öffnungen in Brandwänden

Nachweise und Zulassungen

Fragen Ja Nein

Sind brennbare Bauteile über die Brandwand hinweg geführt (Fassade, Vordach, Dach)?

Sind Mängel in der Ausführung der Brandwand erkennbar (z. B. fehlende Stabilität,

inhomogene Bauweise, einbindende Bauteile)?

Besteht die Gefahr eines Brandüberschlags (z. B. im einspringenden Winkel)?

Gibt es Mängel beim Anschluss der Brandwand an das Dach (insbesondere wenn die Brandwand

nicht über Dach geführt ist)?

Gibt es Durchgänge, die nicht mit Feuerschutzabschlüssen gesichert sind bzw. Türen, die unzulässig

offengehalten werden (durch Keile, Türstopper etc.)?

Gibt es Durchführungen von Fördereinrichtungen (z. B. Förderbänder), die nicht mit zugelassenen

Förderanlagenabschlüssen* geschützt sind?

Gibt es Durchführungen von brennbaren Rohren, die nicht mit Rohrschotts* gesichert sind?

Gibt es Durchführungen von metallischen Rohren, die nicht mit nichtbrennbaren Dämmmaterialien

beidseits der Brandwand ummantelt sind?

Gibt es Durchführungen von Kabeln (insbesondere von Kabelbündeln), die nicht mit Kabelschotts*

gesichert sind?

Gibt es Durchführungen von Lüftungsleitungen, die nicht mit Brandschutzklappen* gesichert sind?

Gibt es lichtdurchlässige Flächen, die nicht als transparente Brandschutzverglasungen* ausgeführt sind?

Gibt es im Dach in unmittelbarer Nähe (Abstand < 1,25 m) zur nicht über Dach geführten Brandwand

ungeschützte Oberlichte, Lichtkuppel, Öffnungen in der Dachhaut u.Ä.?

Gibt es Bauteile (Kranbahnen, Stahlkonstruktionen, Regale), welche die Brandwand im Brandfall

mechanisch belasten könnten (z. B. durch thermische Dehnung oder Absturz)?

* ausreichend feuerwiderstandsfähig (entsprechend Tabelle auf Seite 8)

Wird eine der Fragen mit „Ja“ beantwortet, kann ein Mangel an der Brandwand vorliegen. Eine genauere Prüfung ist notwendig.

Literatur

Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, zuletzt geändert am 09.05.2016

Muster-Industriebaurichtlinie Stand 07.2014Muster-LeitungsanlagenrichtlinieMuster-Lüftungsanlagenrichtlinieunter www.is-argebau.de, www.innenministerium-bayern.de/bauen/baurecht/bautechnik

DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“DIN 18093 Feuerschutzabschlüsse Nähere Informationen unter www.beuth.de

VdS 2094 Baustoffe, Bauteile Katalog mit Angaben über Brandverhalten nach DIN 4102VdS 2234 Brandwände, KomplextrennwändeVdS Schadenverhütung GmbH, www.vds.de

DIBt – Verzeichnis allgemeiner bauaufsicht licher Zulassungen und

Prüfzeugnisse, – Bauregelliste A Teil 1, Baulicher BrandschutzDeutsches Institut für Bautechnik – DIBt, www.dibt.de

Brandschutzatlas „Baulicher Brandschutz“Feuertrutz GmbH, Verlag für BrandschutzpublikationenStolberger Straße 84, 50933 Köln, www.feuertrutz.de

39Checkliste Brandwand

Checkliste Brandwand

Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden

308719; 05/17

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