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44 MLAR - Musterleitungsanlagenrichtlinie Geprüfte Systeme Lösungswege der Leitungsabschottung Steinfurt / Brandschutztechnisches Symposium/ Michael Kaffenberger-Küster 04.09.2014

MLAR - Musterleitungsanlagenrichtlinie Geprüfte Systeme€¦ · 65 DIBt-Newsletter 2/2012 "Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten

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MLAR - Musterleitungsanlagenrichtlinie

Geprüfte Systeme

Lösungswege der Leitungsabschottung

Steinfurt / Brandschutztechnisches Symposium/ Michael Kaffenberger-Küster04.09.2014

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Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie

Führung von Leitungen durch

bestimmte Wände und Decken

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4.1.2 Die Leitungen müssen

durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche

Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden

Bauteile oder

innerhalb von Installationsschächten und Kanälen geführt werden,

die – einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen – mindestens die

gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die

durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen

GEPRÜFTE BRANDSCHUTZLÖSUNGEN (R30 –R 90)

MLAR 2005 – Kapitel 4

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„ERLEICHTERUNGEN“ (ohne Prüfzeugnis)

4.2 Erleichterungen für die Leitungsdurchführung durch

feuerhemmende Wände

4.3 Erleichterungen für einzelne Leitungen

MLAR 2005 – Kapitel 4

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Erleichterungen:

Mehre Leitungen in gemeinsamen Bauteilöffnungen

Vermörteln

Einzelne Leitungen in Kernbohrungen

Mineralwolle Schmelzpunkt > 1000°C

Bei Ringspaltbreite < 50mm

Im Brandfall aufschäumende Baustoffe

Bei Ringspaltbreite < 15 mm

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MLAR 2005 – Kapitel 4

4.3 Erleichterungen für einzelne

Leitungen (ohne Prüfzeugnis)

Anforderungen an Leitungen:

Nichtbrennbare Rohre < 160mm

Brennbare Rohre < 32mm

Elektrische Leitungen

Abstände der Leitungen

abhängig von der weiterführenden

Dämmung

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Leitungen ohne weiterführende Dämmung

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Nichtbrennbare Rohre ohne Dämmung nach MLAR

04.09.2014 Steinfurt / Brandschutztechnisches Symposium/ Michael Kaffenberger-Küster

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Leitungen mit weiterführender Dämmung

04.09.2014 Steinfurt / Brandschutztechnisches Symposium/ Michael Kaffenberger-Küster

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R 90 - Brandprüfung

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Beflammung nach ETK

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ABP

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R 90 - Rohrabschottungen

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nichtbrennbare Versorgungsleitungen

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R30 bis R120 Abschottung in

Massivwand

R30 bis R120 Abschottung in

Massivdecke

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Heizkörperanbindung

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brennbare Versorgungsleitungen

R30 bis R120 Abschottung in

Massivwand

R30 bis R120 Abschottung in

Massivdecke

04.09.2014 Steinfurt / Brandschutztechnisches Symposium/ Michael Kaffenberger-Küster

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R 90 Mischinstallation

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Neue Anforderungen seit 01.01.2013

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Gußrohrabschottung mit Abzweig auf Kunststoff

Anschluss des Konfix unmittelbar

am Fallstrang

Deckenabschottung mit der Conlit

Muffenrohrschale S

Sicherung des Kunststoffrohres mit

Conlit SML Manschette

0-Abstand zu anderen Conlit

Abschottungen möglich

Erforderlich ist eine Vorwand aus

min. 12,5 mm GKB-Platten

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Bei brennbaren Abwasserleitungen

(offene Systeme)

Abschottung mit

Brandschutzmanschetten

R 90 in Massivdecken HT-Rohre

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MLAR 4.1.3

Der Mindestabstand zwischen Abschottungen,

Installationsschächten oder –kanälen sowie der erforderliche

Abstand zu anderen Durchführungen (z. B. Lüftungsleitungen)

[…] ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen

Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeits-nachweise; fehlen

entsprechende Festlegungen, ist ein Abstand von mindestens 50

mm erforderlich.

Abstandsregeln

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Abstandsregelung nach MLAR

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DIBt-Newsletter 2/2012

"Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen

Öffnungen oder Einbauten muss mindestens 20 cm betragen.

Abweichend davon darf der Abstand bis auf 10 cm reduziert werden,

sofern die zu verschließende Bauteilöffnung sowie die benachbarten

Öffnungen oder Einbauten nicht größer als 20 cm x 20 cm sind.

Der Abstand zwischen Bauteilöffnungen für Kabel- oder

Rohrabschottungen gleicher oder unterschiedlicher Bauart darf

ebenfalls bis auf 10 cm reduziert werden, sofern diese Öffnungen je-

weils nicht größer als 40 cm x 40 cm sind."

Neue Abstandregeln bei verschiedenen Systemen

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DIN 4140 Abstände bei Rohrleitungen

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Abschottungen in leichten Trennwänden

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Sonderlösungen

R 90 mit Conlit Pyrostat-Uni

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R30 bis R90 Abschottung in

Massivwand

R30 bis R90 Abschottung in

Massivdecke

R 90 bei Kälteleitungen

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Einbaubeispiele

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S 30 – S 90

Kabelabschottungen

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Gewerkeschnittstelle

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So würde es gehen:

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S 30 – S 90

Conlit Kombiabschottungen

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Conlit Kombiabschottungen

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Montage

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ABZ

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Kennzeichnung

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Kennzeichnung

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Unterweisung

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Bauen im Bestand

Abschottungen in Sonderdecken

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Holzbalkendecke mit Unterdecke F90

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„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung einesBrandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.

Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brandausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für dieBetroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnetwerden muss.“

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (5K 1012/85 vom 14.11.1985)

Oberverwaltungsgericht Münster (10A 363/86 vom 11.12.1987)

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