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BStU Aktenauskunft
Besser recherchieren- Recherche und Recht -
5. Forum zur Nutzung der Stasi-Unterlagen
29.03.2012
BStU Aktenauskunft Folie 2 Folie 2
Stasi-Unterlagen
Sensible personenbezogene Informationsinhalte
Abwägung
personenbezogene Inhalte schutzwürdige Interessen
Aufarbeitungsinteresse der Allgemeinheit Einzelner oder von
Einrichtungen/ Stellen
BStU Aktenauskunft Folie 3 Folie 3
AR/Archiv:Erfassung, Erschließung, Verwahrung, Verwaltung
BF:Forschung/Eigenveröffentlichungendes BStU•Grundlagenforschung•polit. Bildungsarbeit
AU Bereitstellung der Unterlagen an externe Antragsteller•Persönliche AES•Ersuchen (nicht/öffentl. Stellen)•Forschungs-/Medienanträge
Nutzung durch Empfänger der Unterlagen• in eigener Verantwortung• personenbezogene Unterlagen nur zumgeltend gemachten Zweck
(Informationen aus) Stasi-Unterlagen Sachinformationen personenbezogene Informationen
BStU Aktenauskunft Folie 4
Beispiel für unterschiedliche Interessenlagen
BStU Medien
genannte Person XY- Mitarbeiter MfS
- PdZ
VeröffentlichungWer, was, wann?
Abwägung zwischen
• Informationsinteresse XY und
• berechtigten Interessen der Medien
(Rechercheschutz)
personenbezogene
Unterlagen zu XY
BStU Aktenauskunft Folie 5 Folie 5
Schutzbestimmungen des StUG
gelten für
Stasi-Unterlagen Dokumente/ Dateien, die Informationen aus Stasi-Unterlagen enthalten, z.B. Findhilfsmittel
BStU Aktenauskunft Folie 6 Folie 6
Zugangsrechte nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)
StUG
Persönliche Akteneinsicht des Einzelnen (§§ 12-17 StUG)
Ersuchen öffentlicher und nicht öffentlicher Stellen (§§ 19-30 StUG)
Zugangsrechte für Forschung und Medien (§§ 32-34 StUG)
BStU Aktenauskunft Folie 7 Folie 7
umfassender Schutz personenbezogener Daten
umfassendes Zugangsrecht zu den
eigenen Informationen
abgeschwächter Schutz
Bekanntgabe der Klarnamen an Betroffene belastende Mitteilungen an ersuchende Stellen prinzipiell: Zugangsrecht von Forschung/
Medien (Grenze: Privates/ Intimes) eingeschränktes Zugangsrecht zu eigenen Daten (§ 16 StUG)
Betroffene (§ 6 Abs. 3 StUG) zielgerichtet ausgespäht
Dritte (§ 6 Abs. 7 StUG)
sonstige Personen, über die MfS Informationen gesammelt hat
Mitarbeiter (§ 6 Abs. 4 StUG)
Hauptamtliche Inoffizielle MA
(Bereiterklärung ggü MfS)
Begünstigte (§ 6 Abs. 6 StUG)
Förderung oder Verschaffung wirtschaftlicher Vorteile durch MfS
Personenkategorien nach StUG
BStU Aktenauskunft Folie 8 Folie 8
Zugangsrechte für Forschung/ Medien(§§ 32 - 34 StUG)
- Unterlagen ohne Personenbezug- offenkundige Informationen
- Unterlagen mit personenbez. Inhalten
Keine Einschränkungen
Zugangsrecht abhängig von Personenkategorie
• Betroffene / Dritte: umfassender Schutz (Einwilligung oder Schutzfrist)• PdZ / Amts- u. Funktionsträger: Informationen zur zeitgeschichtlichen Rolle, Abwägung, vorherige Benachrichtigung• Mitarbeiter / Begünstigte: niedriges Schutzniveau (Privat/Intimes, Minderjährigenschutz)
BStU Aktenauskunft Folie 9 Folie 9
Aktuelle Novellierung des StUG (8. StUÄndG)
1. Verbesserung der Zugangsrechte für nahe Angehörige, § 15 StUG
2. Ausweitung der Überprüfungsmöglichkeiten für (nicht)öffentliche Stellen
3. Verbesserung der Zugangsrechte für Forschung/Medien
Fristverlängerung bis 31.12.2019Ausweitung des überprüfbaren Personenkreises• leitende Funktionen ab A/E 9• Verdachtsüberprüfungen (für alle Beschäftigungsgruppen)• bei Aufarbeitungseinrichtungen (sämtliche Beschäftigte, auch Ehrenamtliche und Gremienmitglieder)
• zweckfreie Nutzung von Sachunterlagen (§ 26 StUG)• fakultative Schutzfristverkürzung bei Unterlagen Verstorbener (§ 32 Abs.1 Nr. 6 StUG)• Einbeziehung der LStU in Kreis privilegierter Antragsteller (§ 32 Abs. 1 Nr. 7 StUG)
BStU Aktenauskunft Folie 10 Folie 10
Zweckfreie Bereitstellung und Verwendung von Sachunterlagen (§ 26 StUG)
§ 26 Abs. 1 (wie bisher) § 26 Abs.2 (neu)
Richtlinien, Dienstanweisungen,Organisations- und Stellenplänedes MfS
Liegenschaftsunterlagen
Unterlagen, die nicht gezielt zu natürlichen Personen angelegt worden sind
Bsp. zusammenfassenden Synthesen u. Analysen, z.B. ZAIG-Berichte
Lehrmaterialien u. Promotionsschriften der MfS-Hochschule
Interessenabwägung→ soweit sie keine überwiegend schutzwürdigen personenbezogenen Informationen enthalten
BStU Aktenauskunft Folie 11 Folie 11
Postmortaler Persönlichkeitsschutz, § 32 Abs. 1 Nr. 6 StUG
TodNeu:10 Jahre 30 Jahre
absoluter Schutz
Betroffenenunterlagen:nur anonymisiert odermit Einwilligung (zu Lebzeiten)
PdZ, Amts- u. Funktionsträger: - Umstand, dass verstorben, wird im Rahmen der Abwägung berücksichtigt
- keine Benachrichtigung
fakultative Fristverkürzung
- wissenschaftl. Forschung- Wahrnehmung berechtigter Belange[Erforderlichkeit, Interessen- abwägung, Ermessen des BStU]
keine Differenzierungnach Personenkategorie,grds. keine weitere Abwägung(postmortale Schutzrechte nicht mehr tangiert)
BStU Aktenauskunft Folie 12
Einbeziehung der LStU in den Kreis privilegierter Antragsteller (§ 32 Abs. 1 Nr. 7 StUG)
• LStU werden als Institution den Hochschulen/ Forschungseinrichtungen
gleichgestellt
• übrige Voraussetzungen Nr. 7 müssen vorliegen
- Wissenschaftlichkeit des Projekts
- wissenschaftl. Qualifikation des Antragstellers bzw. Beauftragten
- Erforderlichkeit der Einsicht in unanonymisiertes Material