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BStU Aktenauskunft Besser recherchieren - Recherche und Recht - 5. Forum zur Nutzung der Stasi-Unterlagen 29.03.2012

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BStU Aktenauskunft

Besser recherchieren- Recherche und Recht -

5. Forum zur Nutzung der Stasi-Unterlagen

29.03.2012

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BStU Aktenauskunft Folie 2 Folie 2

Stasi-Unterlagen

Sensible personenbezogene Informationsinhalte

Abwägung

personenbezogene Inhalte schutzwürdige Interessen

Aufarbeitungsinteresse der Allgemeinheit Einzelner oder von

Einrichtungen/ Stellen

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BStU Aktenauskunft Folie 3 Folie 3

AR/Archiv:Erfassung, Erschließung, Verwahrung, Verwaltung

BF:Forschung/Eigenveröffentlichungendes BStU•Grundlagenforschung•polit. Bildungsarbeit

AU Bereitstellung der Unterlagen an externe Antragsteller•Persönliche AES•Ersuchen (nicht/öffentl. Stellen)•Forschungs-/Medienanträge

Nutzung durch Empfänger der Unterlagen• in eigener Verantwortung• personenbezogene Unterlagen nur zumgeltend gemachten Zweck

(Informationen aus) Stasi-Unterlagen Sachinformationen personenbezogene Informationen

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BStU Aktenauskunft Folie 4

Beispiel für unterschiedliche Interessenlagen

BStU Medien

genannte Person XY- Mitarbeiter MfS

- PdZ

VeröffentlichungWer, was, wann?

Abwägung zwischen

• Informationsinteresse XY und

• berechtigten Interessen der Medien

(Rechercheschutz)

personenbezogene

Unterlagen zu XY

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BStU Aktenauskunft Folie 5 Folie 5

Schutzbestimmungen des StUG

gelten für

Stasi-Unterlagen Dokumente/ Dateien, die Informationen aus Stasi-Unterlagen enthalten, z.B. Findhilfsmittel

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BStU Aktenauskunft Folie 6 Folie 6

Zugangsrechte nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

StUG

Persönliche Akteneinsicht des Einzelnen (§§ 12-17 StUG)

Ersuchen öffentlicher und nicht öffentlicher Stellen (§§ 19-30 StUG)

Zugangsrechte für Forschung und Medien (§§ 32-34 StUG)

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BStU Aktenauskunft Folie 7 Folie 7

umfassender Schutz personenbezogener Daten

umfassendes Zugangsrecht zu den

eigenen Informationen

abgeschwächter Schutz

Bekanntgabe der Klarnamen an Betroffene belastende Mitteilungen an ersuchende Stellen prinzipiell: Zugangsrecht von Forschung/

Medien (Grenze: Privates/ Intimes) eingeschränktes Zugangsrecht zu eigenen Daten (§ 16 StUG)

Betroffene (§ 6 Abs. 3 StUG) zielgerichtet ausgespäht

Dritte (§ 6 Abs. 7 StUG)

sonstige Personen, über die MfS Informationen gesammelt hat

Mitarbeiter (§ 6 Abs. 4 StUG)

Hauptamtliche Inoffizielle MA

(Bereiterklärung ggü MfS)

Begünstigte (§ 6 Abs. 6 StUG)

Förderung oder Verschaffung wirtschaftlicher Vorteile durch MfS

Personenkategorien nach StUG

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BStU Aktenauskunft Folie 8 Folie 8

Zugangsrechte für Forschung/ Medien(§§ 32 - 34 StUG)

- Unterlagen ohne Personenbezug- offenkundige Informationen

- Unterlagen mit personenbez. Inhalten

Keine Einschränkungen

Zugangsrecht abhängig von Personenkategorie

• Betroffene / Dritte: umfassender Schutz (Einwilligung oder Schutzfrist)• PdZ / Amts- u. Funktionsträger: Informationen zur zeitgeschichtlichen Rolle, Abwägung, vorherige Benachrichtigung• Mitarbeiter / Begünstigte: niedriges Schutzniveau (Privat/Intimes, Minderjährigenschutz)

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BStU Aktenauskunft Folie 9 Folie 9

Aktuelle Novellierung des StUG (8. StUÄndG)

1. Verbesserung der Zugangsrechte für nahe Angehörige, § 15 StUG

2. Ausweitung der Überprüfungsmöglichkeiten für (nicht)öffentliche Stellen

3. Verbesserung der Zugangsrechte für Forschung/Medien

Fristverlängerung bis 31.12.2019Ausweitung des überprüfbaren Personenkreises• leitende Funktionen ab A/E 9• Verdachtsüberprüfungen (für alle Beschäftigungsgruppen)• bei Aufarbeitungseinrichtungen (sämtliche Beschäftigte, auch Ehrenamtliche und Gremienmitglieder)

• zweckfreie Nutzung von Sachunterlagen (§ 26 StUG)• fakultative Schutzfristverkürzung bei Unterlagen Verstorbener (§ 32 Abs.1 Nr. 6 StUG)• Einbeziehung der LStU in Kreis privilegierter Antragsteller (§ 32 Abs. 1 Nr. 7 StUG)

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BStU Aktenauskunft Folie 10 Folie 10

Zweckfreie Bereitstellung und Verwendung von Sachunterlagen (§ 26 StUG)

§ 26 Abs. 1 (wie bisher) § 26 Abs.2 (neu)

Richtlinien, Dienstanweisungen,Organisations- und Stellenplänedes MfS

Liegenschaftsunterlagen

Unterlagen, die nicht gezielt zu natürlichen Personen angelegt worden sind

Bsp. zusammenfassenden Synthesen u. Analysen, z.B. ZAIG-Berichte

Lehrmaterialien u. Promotionsschriften der MfS-Hochschule

Interessenabwägung→ soweit sie keine überwiegend schutzwürdigen personenbezogenen Informationen enthalten

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BStU Aktenauskunft Folie 11 Folie 11

Postmortaler Persönlichkeitsschutz, § 32 Abs. 1 Nr. 6 StUG

TodNeu:10 Jahre 30 Jahre

absoluter Schutz

Betroffenenunterlagen:nur anonymisiert odermit Einwilligung (zu Lebzeiten)

PdZ, Amts- u. Funktionsträger: - Umstand, dass verstorben, wird im Rahmen der Abwägung berücksichtigt

- keine Benachrichtigung

fakultative Fristverkürzung

- wissenschaftl. Forschung- Wahrnehmung berechtigter Belange[Erforderlichkeit, Interessen- abwägung, Ermessen des BStU]

keine Differenzierungnach Personenkategorie,grds. keine weitere Abwägung(postmortale Schutzrechte nicht mehr tangiert)

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BStU Aktenauskunft Folie 12

Einbeziehung der LStU in den Kreis privilegierter Antragsteller (§ 32 Abs. 1 Nr. 7 StUG)

• LStU werden als Institution den Hochschulen/ Forschungseinrichtungen

gleichgestellt

• übrige Voraussetzungen Nr. 7 müssen vorliegen

- Wissenschaftlichkeit des Projekts

- wissenschaftl. Qualifikation des Antragstellers bzw. Beauftragten

- Erforderlichkeit der Einsicht in unanonymisiertes Material