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NomosLehrbuch Nomos Satzger Internationales und Europäisches Strafrecht Strafanwendungsrecht | Europäisches Straf- und Strafverfahrensrecht | Völkerstrafrecht 9. Auflage

BUC Satzger 6344-3 9A...derik Ehlers, Dorothea Hirt, Niklas Kastel, Theresa List, Noah Räderer, Nadim Sarfraz, Patrick Siegle, Melanie Vachal und Johannes Winckler. Ihnen allen danke

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NomosLehrbuch

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9. Auflage

ISBN 978-3-8487-6344-3

BUC_Satzger_6344-3_9A.indd Alle SeitenBUC_Satzger_6344-3_9A.indd Alle Seiten 12.03.2020 14:57:2912.03.2020 14:57:29

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9. Auflage

Nomos

NomosLehrbuch

Internationales und Europäisches StrafrechtStrafanwendungsrecht | Europäisches Straf- und Strafverfahrensrecht | Völkerstrafrecht

Prof. Dr. Helmut Satzger Ludwig-Maximilians-Universität München

BUT_Satzger_6344-3_9A.indd 3BUT_Satzger_6344-3_9A.indd 3 20.01.20 09:4320.01.20 09:43

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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN 978-3-8487-6344-3 (Print)ISBN 978-3-7489-0451-9 (ePDF)

9. Auflage 2020© Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2020. Gedruckt in Deutschland. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

BUT_Satzger_6344-3_9A.indd 4BUT_Satzger_6344-3_9A.indd 4 20.01.20 09:4320.01.20 09:43

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Vorwort zur 9. Auflage

Straftaten, die allein innerhalb eines Staates begangen werden, an denen nur Staatsan-gehörige dieses Staates beteiligt sind und auf die nur rein nationales Recht anwendbarist, sind heute eher die Ausnahme als die Regel. Die Befassung mit dem „Straf- undStrafprozessrecht“ wäre daher von vornherein unvollständig, wenn man nicht den in-ternationalen und europäischen Kontext mit in Betracht zöge. Das „Internationale undEuropäische Strafrecht“ hat sich daher ganz zu Recht in Forschung und Lehre als ei-genständiges und ernst zu nehmendes Fach etabliert.

So wird heute kaum bestritten, dass dem Terrorismus, dem Menschenhandel, der Cy-berkriminalität und anderen gravierenden Kriminalitätsformen über die nationalenGrenzen hinweg auch mit strafrechtlichen Mitteln Einhalt geboten werden muss. Umschwerste völkerrechtliche Verbrechen mit den Mitteln des Strafrechts zu sanktionie-ren, sind in den vergangenen Jahrzehnten internationale Strafgerichte, ja sogar einständiger Internationaler Strafgerichtshof gegründet worden. Allerdings ist diese Ent-wicklung nicht so geradlinig und unumkehrbar, wie man vielleicht meinen mag. Zu-nehmend pochen Staaten – insbesondere auch im Zusammenhang mit der Ausübungder Strafverfolgung – auf ihre nationale Souveränität. Dies gilt sogar – und aktuell be-sonders spürbar – für die Europäische Union. So hat das Vereinigte Königreich am31. Januar 2020 der EU den Rücken gekehrt und den „Brexit“ vollzogen. Dabei istdies nur die Spitze des Eisbergs: In einigen osteuropäischen Staaten sind offen europa-feindlich agierende Regierungen an der Macht, die Widersprüche zur EU und zu EU-Recht sowie zu den Urteilen des EuGH nicht scheuen. Eine unglückliche Rolle könnenzudem Instrumente des EU-Strafrechts selbst einnehmen, so zum Beispiel im Fall Kata-lonien, in dem die spanische Zentralregierung das Mittel des Europäischen Haftbefehlsdazu nutzte, um gegen separatistische Bewegungen vorzugehen und deren Anführerstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Im völkerstrafrechtlichen Kontext ist die ursprünglich recht erfolgreiche Entwicklungder vergangenen Jahre ebenfalls nicht ungetrübt: Auch hier wird zunehmend – undnicht ohne Grund – von einer veritablen „Krise“ gesprochen. Gerade durch die not-wendige Selektion der dem Internationalen Strafgerichtshof unterbreiteten Situationenfühlen sich insbesondere viele afrikanische Staaten diskriminiert. Dieser Unmut gipfel-te bereits in dem Austritt des afrikanischen Staates Burundi aus dem Rom-Statut.

Bereits diese wenigen Bemerkungen zeigen, dass viele Faktoren, die größtenteils garnicht rechtlicher Art sind, das moderne Rechtsgebiet „Internationales und Europäi-sches Strafrecht“ beeinflussen und prägen. Auch diese neue – bereits neunte – Auflagedes vorliegenden Lehrbuchs will daher die aktuellen Entwicklungen möglichst an-schaulich darstellen und ggf. auch kritisch kommentieren. Dabei soll der beinahe ufer-lose Stoff durch geeignete Schwerpunktbildung auf ein vernünftiges Maß begrenzt wer-den.

Neben dem Aktualisierungsbedarf in allen Bereichen des Lehrbuchs haben einige be-sonders wichtige Veränderungen eine Neuauflage als angezeigt erscheinen lassen, wo-bei nur einige Beispiele hervorgehoben sein sollen:

Im Strafanwendungsrecht wird die aktuelle Rechtslage zu den Propagandadelikten imInternet unter Betrachtung der jüngsten BGH-Rechtsprechung ausführlich(er) darge-stellt.

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In den Teilen zum Europäischen Strafrecht stellt die neu geschaffene EuropäischeStaatsanwaltschaft eine große Errungenschaft dar. Die Rumänin Laura Codruta Kö-vesi ist als erste Europäische Generalstaatsanwältin vom Europäischen Parlament undvom Rat ernannt worden, voraussichtlich Ende 2020 wird die neue Institution dannihre Tätigkeit aufnehmen, wodurch ein neues Kapitel in der europäischen Strafverfol-gung aufgeschlagen wird. Daneben spielt das Thema Grundrechtsschutz im Bereichder justiziellen Zusammenarbeit eine überragende Rolle. So hat der EuGH das nachArt. 7 EUV eingeleiteten Verfahren gegen Polen und den „Brexit“ zum Anlass genom-men, den Hürden für eine Ablehnung der Auslieferung wegen grundrechtlicher Beden-ken (und der Sache nach unter Anerkennung eines „europäischen ordre public“) weite-re Konturen zu verleihen. Nicht zuletzt wird hier die enge Verschränkung der politi-schen Entwicklungen mit der – auf dem Gedanken des gegenseitigen Vertrauens basie-renden – Rechtshilfe innerhalb der EU deutlich. Auch die jüngsten Entscheidungen desBVerfG zum „Recht auf Vergessen“ lassen insoweit aufhorchen: Indem das BVerfGnunmehr ausdrücklich seine Prüfungskompetenz auf die Übereinstimmung mit der EU-Grundrechtecharta erstreckt, werden wir Zeugen eines sich herausbildenden neuenRechtsschutzsystems, welches am Ende ein kooperative(re)s an die Stelle des bisherüberwiegend kontroverse(re)n Grundrechtsschutzes im Verhältnis von BVerfG undEuGH stellt. Aus deutscher Sicht ist darüber hinaus von Bedeutung, dass der EuGHder deutschen Staatsanwaltschaft die hinreichende Unabhängigkeit abgesprochen hat,um einen Europäischen Haftbefehl auszustellen. Der deutsche Gesetzgeber ist auchwichtigen Harmonisierungsvorgaben des EU-Gesetzgebers im strafrechtlichen Bereichnachgekommen, so etwa durch Erlass des EU-Finanzschutzstärkungsgesetz (EU-FinSchStG), mit dem die sogenannte PIF-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wur-de.

Die Ausführungen zum Völkerstrafrecht enthalten eine aktuelle rechtspolitische Bewer-tung der Arbeit des IStGH im Kontext der weltweit erstarkenden staatlichen Souverä-nitätsbestrebungen; eine aktualisierte Übersicht der vor dem IStGH anhängigen Situa-tionen und Fälle sowie die Auswertung zentraler Entwicklungen in der Rechtspraxisdes IStGH, zum Beispiel im Bereich der Vorgesetztenverantwortlichkeit, bereichern dieNeuauflage.

Um eine effektive und erfolgreiche Arbeit mit dem Lehrbuch zu gewährleisten, solldem Leser / der Leserin ein schneller und unkomplizierter Zugang zu den jeweils aktu-ellsten Rechtsakten, zu Gerichtsentscheidungen und zu sonstigen wichtigen Dokumen-ten ermöglicht werden. Wie aus den früheren Auflagen bereits bekannt, existiert daherbegleitend zum Lehrbuch eine regelmäßig aktualisierte Internetseite. Die Internetadres-se lautet:

http://www.lehrbuch-satzger.de

Der Anspruch, die kaum mehr überschaubare in- wie ausländische Literatur auch nurannähernd auszuwerten, musste sinnvollerweise auch in dieser Auflage dem Bestrebenweichen, dem Leser ein übersichtliches und verständliches Werk an die Hand zu geben.Ich bitte deshalb um Verständnis, wenn aus didaktischen Gründen eine nur begrenzteAuswahl von Veröffentlichungen Eingang in die Fußnoten und in die spezielleren Lite-raturnachweise zu den einzelnen Paragrafen gefunden hat.

Ein pünktliches Erscheinen der Neuauflage zum Sommersemester 2020 war nur da-durch möglich, dass meine Münchener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Be-wältigung dieser Aufgabe konzentriert und intensiv im Team gearbeitet haben. Meinen

Vorwort zur 9. Auflage

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wissenschaftlichen Mitarbeitern Herrn Nicolai von Maltitz, LL.M., und Herrn Con-stantin Salat gebührt dabei ein besonderer Dank, nicht nur für ihre kenntnisreichenBeiträge, sondern allgemein auch dafür, dass sie die Koordinierung und Leitung desTeams übernommen und die Vorbereitungsarbeiten in allen Teilen gründlich über-wacht haben.

Für die vielen wertvollen formellen wie inhaltlichen Beiträge zur Neuauflage danke ichzudem meinen wissenschaftlichen Mitarbeitern Maximilian Seuß, Severin Berger undPatrick Born. Die wichtige Recherche und Zuarbeit, ohne die diese Auflage so baldnicht hätte erscheinen können, oblag meinen fleißigen studentischen Hilfskräften Fre-derik Ehlers, Dorothea Hirt, Niklas Kastel, Theresa List, Noah Räderer, NadimSarfraz, Patrick Siegle, Melanie Vachal und Johannes Winckler. Ihnen allen danke ichganz herzlich.

Schließlich verdienen aber auch diejenigen, die den Lehrstuhl während dieser arbeitsa-men Zeit am Laufen gehalten und zahlreiche Parallelprojekte vorangetrieben haben,meinen außerordentlichen Dank. Dies sind meine wissenschaftlichen Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter Lena Hartung, Sophie Kargruber, Franz-Xaver Lehmeyer, JuliaMayer, Dr. Laura Neumann und Privatdozent Dr. Frank Zimmermann sowie meinekompetente, stets hilfsbereite und allzeit gut gelaunte Sekretärin Dora Wagner.

Last but not least möchte ich mich bei denjenigen bedanken, die dieses Buch durchÜbersetzung einem weiteren Leserkreis zugänglich gemacht (und mir durch Rück- undVerständnisfragen Anlass für so manche zusätzliche Überlegung gegeben) haben. Zunennen ist Herr Prof. Dr. Shih-Fan Wang (National Taipei University, Taiwan), dernicht nur für die Übersetzungen ins traditionelle Chinesisch verantwortlich zeichnet(Erstauflage 2014, Zweitauflage 2019, Angle Verlag, Taiwan), sondern auch die 2017in der Volksrepublik China (Peking University Press) erschienene vereinfacht-chinesi-sche Fassung ermöglicht hat. Ebenso gebührt der von Herrn Prof. Katsuyoshi Kato(Senshu University Tokyo, Japan) geleiteten Forschergruppe mein herzlicher Dank fürdie Publikation der japanischen Übersetzung.

Das Buch befindet sich auf dem Stand Januar 2020.

München, im Februar 2020 Prof. Dr. Helmut Satzger

Vorwort zur 9. Auflage

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Vorwort zur 1. Auflage

Die Schlagworte der „Internationalisierung“ und der „Europäisierung“ stehen in fastallen Rechtsgebieten mittlerweile im Zentrum des Interesses. Sachverhalte weisen heu-te regelmäßig nicht nur innerstaatliche Bezüge auf, die entscheidenden Rechtsgrundla-gen und Instanzen sind immer seltener rein national. Eine ganz besondere Dynamikhat diese Entwicklung in der jüngsten Zeit – wenn auch nicht immer bemerkt – imStrafrecht entfaltet. Das Recht der Europäischen Gemeinschaft bzw. EuropäischenUnion wirkt in erheblichem und stetig zunehmendem Maße auf die Anwendung desinnerstaatlichen Strafrechts ein, die Kriminalitätsbekämpfung ist nicht erst seit denTerroranschlägen vom 11. September 2001 zu einem wichtigen Ziel der – nunmehr biszur russischen Westgrenze reichenden – EU geworden. Das Völkerstrafrecht hat seitdem Ende des Kalten Krieges eine Entwicklung genommen, die als „Quantensprung“bezeichnet werden kann und die eine moderne und effektive internationale Strafge-richtsbarkeit, letztlich sogar die Gründung eines ständigen Internationalen Strafge-richtshofs in Den Haag ermöglicht hat.

Das vorliegende Lehrbuch will diesen Neuerungen, die bislang nur wenig Eingang indie juristische Ausbildung – und noch weniger in die gängige Ausbildungsliteratur –gefunden haben, Rechnung tragen. Dabei erhebt es nicht den Anspruch, sämtliche da-mit angesprochenen Aspekte gleichermaßen vollständig und tiefgehend zu behandeln –ein solches Ziel wäre für ein Werk dieses Umfangs auch nicht realistisch. Vielmehrgeht es um eine vertiefte Einführung in die wichtigsten strafrechtlichen Teilgebiete, dievon diesen Internationalisierungs- bzw. Europäisierungstendenzen betroffen sind. DerInhalt umfasst deshalb sowohl das Europäische Strafrecht, das Völkerstrafrecht wieauch das – oftmals als Internationales Strafrecht bezeichnete – Strafanwendungsrecht.Ganz bewusst trägt die Darstellungsweise in den einzelnen Teilen der sehr unterschied-lichen Struktur der drei Rechtsbereiche Rechnung und versucht dabei, dem Leser dieeuropa- bzw. völkerrechtlichen Hintergründe, soweit sie für das Verständnis der straf-rechtlichen Zusammenhänge erforderlich sind, mit an die Hand zu geben. Das Fund-stellen- und Linkverzeichnis im Anhang soll dem Leser dabei den schnellen Zugriff aufwichtige Rechtsgrundlagen und Dokumente ermöglichen.

Damit steht erstmals ein Lehrbuch zur Verfügung, das nicht nur der Einbeziehung vader europäischen Bezüge der Kernfächer in den Pflichtkanon des Ersten JuristischenStaatsexamens Rechnung trägt, sondern das vor allem im Rahmen der neuen Schwer-punktausbildung ein kompaktes Lehr- und Lernmittel sein will, soweit die JuristischenFakultäten hier die europäischen und internationalen Bezüge des Strafrechts zu eigen-ständigen Inhalten erhoben haben. In gleichem Maße wendet sich das Buch aber an al-le interessierten Juristen, die sich auf überschaubarem Raum über die – auch für dietägliche Arbeit zunehmend an Bedeutung gewinnenden – europäischen und internatio-nalen Aspekte des Strafrechts informieren wollen.

Bei der naturgemäß längerfristigen Vorbereitung des Buches konnte ich auf die tatkräf-tige Unterstützung meiner Lehrstuhlmitarbeiterinnen und -mitarbeiter zählen. Beson-ders hervorzuheben ist dabei der herausragende Einsatz meines wiss. Mitarbeiters undDoktoranden im Bereich des Völkerstrafrechts, Herrn Laurent Lafleur, der mir auf sei-nem „Spezialgebiet“ stets mit Rat und Tat zur Seite stand. Großen Dank schulde ichdaneben aber auch meinen weiteren wissenschaftlichen Mitarbeitern, Herrn ChristianHanft, Herrn Dr. Kai Höltkemeier und Herrn Erwin Krapf, meinen studentischen

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Hilfskräften, Frau Saskia Bauer, Frau Elke Lutz, Herrn Thomas Putschbach undHerrn Frank Zimmermann, meinem ehemaligen Mitarbeiter Herrn Florian Melloh,LLM, sowie – last but not least – meiner Sekretärin Frau Inge Rystau.

Augsburg, im September 2004 Prof. Dr. Helmut Satzger

Vorwort zur 1. Auflage

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Inhalt

Vorwort zur 9. Auflage 5

Vorwort zur 1. Auflage 8

Abkürzungsverzeichnis 23

EinführungA.Das Strafrecht im internationalen Kontext§ 1 31

Begriffsvielfalt im Hinblick auf das „Internationale Strafrecht“§ 2 32ÜbersichtI. 32VölkerstrafrechtII. 32Supranationales, insbesondere Europäisches StrafrechtIII. 32StrafanwendungsrechtIV. 33RechtshilferechtV. 34Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 35

Internationales Strafrecht als „Strafanwendungsrecht“B.Funktionen eines Strafanwendungsrechts§ 3 36StrafberechtigungI. 36Anwendbares StrafrechtII. 36Gefahr mehrfacher StrafverfolgungIII. 39Verhältnis des Strafanwendungsrechts zum Schutzbereich einzelnerTatbestände

IV.40

Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 41

Anknüpfungsmodelle§ 4 42Kompetenz-Kompetenz der StaatenI. 42Anerkannte PrinzipienII. 43

Übersicht über die völkerrechtlich akzeptierten Anknüpfungspunkte1. 43Territorialitätsprinzip2. 45Aktives Personalitätsprinzip3. 46Schutzprinzip4. 46

Staatsschutzprinzipa) 47Individualschutzprinzip (passives Personalitätsprinzip)b) 47

Weltrechtsprinzip5. 48Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege6. 49Kompetenzverteilungsprinzip7. 49Unionsschutzprinzip (früher Gemeinschaftsschutzprinzip)8. 50

Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 50

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Das Strafanwendungsrecht des StGB§ 5 51EntstehungsgeschichteI. 51Leitende Grundprinzipien der §§ 3 ff. StGBII. 51Dogmatische Einordnung der §§ 3 ff. StGBIII. 53„Tat“ und „Täter“ iSd §§ 3 ff. StGBIV. 54

Tatbegriff1. 54Täterbegriff2. 55

Anwendung deutschen Strafrechts auf InlandstatenV. 55§ 3 StGB (Territorialitätsprinzip)1. 56

Tatortbegriff des § 9 StGBa) 56Probleme bei der Bestimmung des Handlungsortsaa) 60

Handlungsort bei Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft(1) 60Handlungsort bei Handlungseinheiten (mehraktige Delikte,Dauerdelikte, fortgesetzte Handlung)

(2)61

Handlungsort bei gewerbs-, geschäfts- odergewohnheitsmäßig begangener Tat (Sammelstraftat)

(3)62

Probleme bei der Bestimmung des Erfolgsortsbb) 63„Zum Tatbestand gehörender Erfolg“ beiGefährdungsdelikten

(1)63

Objektive Strafbarkeitsbedingung als „zum Tatbestandgehörender Erfolg“

(2)66

Transitdelikte(3) 68Problem: Tatort bei der Teilnahmecc) 68Problem: Tatort Internetdd) 72

Inlandsbegriffb) 78Staats- und völkerrechtlicher Inlandsbegriffaa) 78Faktischer Inlandsbegriff für das geteilte Deutschlandbb) 78Rückkehr zum staats- und völkerrechtlichen Inlandsbegriffcc) 79Staats- und völkerrechtliche Begrenzung des Inlandsdd) 79

Unanwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Exterritoriale?c) 79§ 4 StGB (Flaggenprinzip)2. 80

Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 81Anwendung deutschen Strafrechts auf AuslandstatenVI. 82

§ 5 StGB1. 82Grundgedankea) 82Realisierte Anknüpfungspunkteb) 82Prozessuale Flankierungc) 84Anwendungsbeispiele und Problemfälled) 84

Der Täterbegriff in § 5 StGBaa) 84Erfasste Delikte und Systematik des § 5 Nr. 12 StGBbb) 85

§ 6 StGB (Weltrechtsprinzip)2. 85§ 7 StGB (aktives und passives Personalitätsprinzip, stellvertretendeStrafrechtspflege)

3.89

Verwirklichte Prinzipiena) 89„Deutscher“ bzw. „Ausländer“ als Täter und Opferb) 90

Staatsrechtlicher Inländerbegriffaa) 90Deutscher als Opfer (§ 7 I StGB)bb) 91Deutscher als Täter (§ 7 II Nr. 1 StGB)cc) 92

Inhalt

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Ausländer als Täter (§ 7 II Nr. 2 StGB)dd) 93Problem der stellvertretenden Strafrechtspflege bei Teilnehmernee) 93

Die Tatortstrafbarkeitc) 94Bedrohung der Tat mit Strafe am Tatortaa) 94Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- und sonstigemateriellrechtliche „Straffreistellungsgründe“ des Tatortrechts

bb)95

Verfahrenshindernisse des Tatortrechtscc) 97Faktische Nichtverfolgungdd) 98

Prozessuale Flankierungd) 99Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 99

Schutzbereichsbeschränkung deutscher Straftatbestände auf inländischeRechtsgüter

§ 6100

Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 102

Europäisches StrafrechtC.Grundlagen und Grundfragen eines Europäischen Strafrechts§ 7 104Bedeutung des Begriffs „Europäisches Strafrecht“I. 104Der Einfluss des Rechts der Europäischen Union auf das StrafrechtII. 105

Die historische Entwicklung des Primärrechts1. 105Rechtssetzung vs. Rechtsangleichung2. 107

Europäisches Strafrecht und GrundrechtsschutzIII. 109Der Bestand an Unionsgrundrechten1. 109Die Prüfung der Unionsgrundrechte durch den EuGH2. 111Grundrechtsmaßstab für das Tätigwerden der Organe der Union3. 113

Europarechtliche Sichtweise – die Position des EuGHa) 113Die Position des BVerfGb) 114

Grundrechtsmaßstab für das Tätigwerden der mitgliedstaatlichenOrgane

4.114

Die (extensive) Position des EuGHa) 114Die differenzierende Position des BVerfGb) 115

Ursprüngliche Positionaa) 115Neue Entwicklungbb) 116Ausblickcc) 117

Grundrechtlicher „ordre public“5. 117Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber nationalenGrundrechten?

a)118

Europäischer ordre public, va bei der justiziellen Zusammenarbeit inStrafsachen

b)119

Nationaler ordre public – Die Bedeutung der nationalenVerfassungsidentität

c)120

Position des BVerfGaa) 120Position des EuGHbb) 121

Fazitd) 122Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 122

Inhalt

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Supranationales Europäisches Strafrecht§ 8 124Bestehende Sanktionen auf UnionsebeneI. 124

Die verschiedenen Arten von unionsrechtlichen Sanktionen1. 124Geldbußena) 124Sonstige finanzielle Sanktionenb) 124Sonstige Rechtsverlustec) 125

Zuordnung zum Strafrecht im weiteren Sinn2. 125Europäisches KriminalstrafrechtII. 126

Terminologisches1. 126Ansätze eines Europäischen Kriminalstrafrechts im geltenden Recht?2. 127Strafrechtssetzungskompetenz der EU3. 129

Projekte für ein „Europäisches Strafrecht“III. 135Corpus Juris strafrechtlicher Regelungen zum Schutze der finanziellenInteressen der EU (Corpus Juris 2000)

1.135

Grünbuch der Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der EGund zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft

2.136

Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 137

Das nationale materielle Strafrecht unter der Einwirkung des Europarechts§ 9 138AllgemeinesI. 138

Strafrecht als nicht-unionsrechtsresistente Materie1. 138Besonderheiten des Kriminalstrafrechts2. 139

Primärrechtliche Vorgaben für das nationale StrafrechtII. 141Unionsrecht als Obergrenze für nationales Strafrecht1. 142

Unionsrechtswidrige Tatbestandsvoraussetzungena) 143Unionsrechtswidrige Rechtsfolgeb) 144

Unionsrechtswidrigkeit hinsichtlich der Sanktionshöheaa) 144Unionsrechtswidrigkeit hinsichtlich der Sanktionsartbb) 146

Allgemeine Untergrenze für Strafrecht im Dienst der Union (Art. 4 III EUV)2. 147Die Konkretisierung durch das EuGH-Urteil „GriechischerMaisskandal“

a)147

Primärrechtliche Festschreibung der Sanktionierungspflicht undBegrenzung durch die Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten

b)149

Sanktionierungspflicht zum Schutz der finanziellen Interessender EU (Betrugsbekämpfung)

aa)149

Grenzen der Sanktionierungspflicht am Beispiel des italienischenVerjährungsrechts

bb)149

Grenzen der Sanktionierungspflicht am Beispiel des bulgarischenBeweisrechts

cc)150

Sanktionierungspflicht als Ausfluss der primärrechtlichenAssimilierungspflicht

c)151

Sekundärrechtliche Vorgaben für das nationale Strafrecht – insbesonderedurch Richtlinien gem. Art. 83 AEUV

III.151

Allgemeines und Systematik1. 151Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität (Art. 83 I AEUV)2. 152

Veränderungen des Primärrechts gegenüber der ehemaligen drittenSäule

a)152

Bisherige Rechtsakte zur Harmonisierung des materiellen Strafrechtsb) 152

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Voraussetzungen des Art. 83 I AEUVc) 154Annexkompetenz (Art. 83 II AEUV)3. 156

Annexcharakter der Kompetenzvorschrifta) 156Rechtsstand vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabonb) 157Voraussetzungen des Art. 83 II AEUVc) 158Die Richtlinie 2017/1371/EU – „PIF-Richtlinie“d) 159

Kompetenz zur Mindestharmonisierung4. 160Harmonisierung auf der Tatbestandsseitea) 160Harmonisierung auf der Rechtsfolgenseiteb) 161

Die Notbremsenregelung in Art. 83 III AEUV5. 163Grundgedanke und Verfahrena) 163Inhaltliche Anforderungenb) 164

Harmonisierungskompetenzen außerhalb des Art. 83 AEUV6. 165Kompetenzgrundlagena) 165Analoge Anwendung der „Notbremse“b) 166

Exkurs: Ein Konzept für eine europäische Kriminalpolitik7. 167Hintergrunda) 167Die einzelnen Prinzipien für eine europäische Kriminalpolitikb) 168

Einbeziehung europarechtlicher Normen durch Verweisungen in nationalenStrafvorschriften

IV.169

Einführung1. 169Verhaltensvorschriften in Richtliniena) 170Verhaltensvorschriften in Verordnungenb) 170

Problematik der Blankettstrafgesetzgebung mit EU-Bezug2. 171Wirkung der Verweisung und Auslegungsproblematika) 171Konflikt mit dem Bestimmtheitsgrundsatzb) 173

Allgemeine Bestimmtheitsanforderungenaa) 173Besonderheiten bei Verweisungen auf EU-Rechtbb) 174Rückverweisungsklauseln in nationalen Verordnungencc) 176Strafbarkeitslücken und lex mitiordd) 178

Beachtung des EU-Rechts bei der Anwendung nationalen StrafrechtsV. 181Einführung1. 181Neutralisierungswirkung2. 182

Echte Kollisionen auf Tatbestandsseitea) 183Echte Kollisionen auf Straffolgenseiteb) 185Nur scheinbare Kollisionen mit Unionsrechtc) 186

Unionsrechtskonforme Auslegung3. 187Allgemeinesa) 187Unionsrechtskonforme Auslegung und Strafrechtb) 189Anwendungsbeispielec) 190

Schutz von EU-Rechtsgütern durch extensiveunionsrechtskonforme Auslegung nationaler Straftatbestände

aa)190

Richtlinienkonforme Auslegung und begriffliche Akzessorietäteinzelner Tatbestandsmerkmale

bb)192

Fahrlässigkeitsdeliktecc) 195Strafzumessungdd) 196

Die Bedeutung von Rahmenbeschlüssen für die Strafrechtsanwendung4. 198Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 200

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Strafverfolgung in Europa§ 10 202Strafverfolgungsinstitutionen auf EU-EbeneI. 202

Europol1. 202Eurojust2. 205Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)3. 208Die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft4. 209

Vorgeschichte und primärrechtliche Grundlagea) 209Die Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaftb) 210Abweichung zu ursprünglichen Entwürfenc) 212

Zusammenwirken der EU-Strafverfolgungsinstitutionen nach denGrundsätzen der effektiven und loyalen Zusammenarbeit

5.213

Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage des Prinzipsder gegenseitigen Anerkennung

II.215

Allgemeines: Das Prinzip1. 215Hintergründe und Charakterisierung als „waiver concept“a) 215Ordre-public-Vorbehalt?b) 217

Die Rspr. des EuGH zu weitergehenden Beschränkungen ausgrund- und menschenrechtlichen Erwägungen

aa)217

Neue Entwicklung in der EuGH-Rspr. bzgl. der Anerkennungnationaler Verfassungsidentitäten mit potenziellem Einfluss aufdie bisherige Ablehnung eines nationalen ordre public

bb)

218Ansätze des EuGH für eine Anerkennung eines europäischenordre public im Kontext der justiziellen Zusammenarbeit imStrafrecht

cc)

219Parallele Ansätze für eine Anerkennung eines deutschen Ordre-public-Vorbehalts durch das BVerfG

dd)220

Die Kodifizierung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung inArt. 82 AEUV

2.221

Anwendungsbereichea) 221Abgrenzung zur Rechtsangleichung gem. Art. 82 II AEUVb) 221

Rechtsakte auf der Grundlage des Anerkennungsprinzips3. 222Der Europäische Haftbefehla) 222

Der Rahmenbeschlussaa) 222Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in Deutschland unddabei auftretende Probleme

bb)224

Verfassungswidrigkeit des (ersten) Umsetzungsgesetzes(1) 224Zweites Umsetzungsgesetz mit Schwächen(2) 225Staatsanwaltschaft in Deutschland nicht zur Ausstellungberechtigt

(3)226

Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in anderenMitgliedstaaten

cc)227

Europäische Überwachungsanordnungb) 229Rechtshilfe in Bezug auf Beweismittel, insbesondere die EuropäischeErmittlungsanordnung

c)229

Vollstreckungshilfe in Bezug auf Sanktionsentscheidungend) 232Das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem)4. 233

Grundsätzlich rechtsordnungsinterne Bedeutung von ne bis in idema) 234

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Sanktionen in mehreren Mitgliedstaaten wegen derselben Tatb) 235Notwendigkeit und Ausgestaltung eines europaweiten Ne-bis-in-idem-Grundsatzes

aa)235

Das Verhältnis von Art. 54 SDÜ zu Art. 50 GRCbb) 237Voraussetzungen und einheitliche Handhabung des Art. 54 SDÜc) 239

„Rechtskräftige Aburteilung“aa) 240Merkmal der Aburteilung(1) 240Die strafrechtliche Natur der Sanktion bzw. des Verfahrens(2) 242Anforderungen an die Rechtskraft der Erstentscheidung(3) 243

„Dieselbe Tat“bb) 245Vollstreckungselementcc) 246Das Verbot der Doppelbestrafung als Vollstreckungshinderniseines Europäischen Haftbefehls

dd)248

Informationsaustausch, insbesondere der Grundsatz der VerfügbarkeitIII. 251Rechtsangleichung im Bereich des StrafverfahrensrechtsIV. 253

Anwendungsbereiche1. 253Zulässigkeit von Beweismitteln (lit. a)a) 253Rechte des Einzelnen (lit. b)b) 254

Beschuldigtenrechte und rechtspolitische Agendaaa) 254Herausforderungen für nationales Prozessrecht durchunmittelbar wirkende Richtlinien

bb)256

Schaffung prozessualer Mindeststandardscc) 256Zeugenschutz?dd) 257

Rechte der Opfer (lit. c)c) 257Sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens (lit. d)d) 258

Notbremse2. 259Exkurs: Manifest zum europäischen StrafverfahrensrechtV. 259Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 260

Die Europäische Menschenrechtskonvention§ 11 262Der EuroparatI. 262

Der Europarat als internationale Organisation1. 262Die für das Strafrecht relevanten Tätigkeiten des Europarats2. 263

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)II. 263Die EMRK in den verschiedenen Rechtsordnungen1. 264

Das Günstigkeitsprinzip als Ausgangspunkta) 264Die Bedeutung für das nationale, insbesondere deutsche Rechtb) 265Die Bedeutung der EMRK für das EU-Rechtc) 266

Der Beitritt der EU zur EMRKaa) 266Die EU-Grundrechtecharta und Art. 6 III EUVbb) 268Verhältnis EuGH und EGMRcc) 269

Die Auslegung der EMRK in den Mitgliedstaaten und durch den EGMR2. 270Straf(verfahrens)rechtliche Garantien3. 271

Allgemeines zu den Garantien der EMRKa) 271Subsidiärer Grundrechtsschutzaa) 271Berechtigte und Verpflichtetebb) 272

Die strafrechtlich relevanten Garantien der EMRK und ihre Prüfungb) 273Recht auf Leben – Art. 2 I EMRKc) 274

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Folterverbot, Verbot erniedrigender Strafe – Art. 3 EMRKd) 278Schutzbereichsbestimmung und absolutes Folterverbotaa) 278Konstellation 1: Androhung von Folterbb) 280Konstellation 2: Medizinische Eingriffe an Festgenommenen/Häftlingen

cc)282

Konstellation 3: Abschiebung und Auslieferungdd) 283Prozessuale Auswirkungen einer Verletzung des Art. 3 EMRKee) 285Anforderungen an die Feststellung einer Verletzung des Art. 3EMRK im Prozess

ff)286

Bedingungen eines Freiheitsentzugs – Art. 5 EMRKe) 286Recht auf ein faires Verfahren – Art. 6 I, III EMRKf) 292

Schutzbereichaa) 293Anforderungen an das Gericht und das gerichtliche Verfahrenbb) 294Anforderungen an ein faires Verfahren (Art. 6 I, III)cc) 297Problem: Faires Verfahren und polizeiliche Lockspitzeldd) 304Problem: Verständigung im Strafverfahren und Fairnessee) 305

Unschuldsvermutung – Art. 6 II EMRKg) 306Gesetzlichkeitsprinzip (nullum crimen, nulla poena sine lege,Rückwirkungsverbot) – Art. 7 EMRK

h)306

Schutzbereichaa) 307Bestimmtheitsgebotbb) 308Analogieverbotcc) 308Rückwirkungsverbotdd) 309

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Art. 8 EMRKi) 312Rechtsmittel in Strafsachen – Art. 2 I des 7. Zusatzprotokollsj) 314Ne bis in idem – Art. 4 I des 7. Zusatzprotokollsk) 314Begrenzung der Rechtseinschränkungen / Verhinderung vonMachtmissbrauch – Art. 18 EMRK

l)315

Verfahrensrecht und Organe4. 316Der EGMR als Organ der Konventiona) 316Individual- und Staatenbeschwerdeb) 317Urteilsart (Feststellungsurteil inter partes)c) 318Wirkung der Urteile in den Mitgliedstaatend) 318

Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 320

VölkerstrafrechtD.Grundlagen des Völkerstrafrechts§ 12 322Der Begriff des VölkerstrafrechtsI. 322Durchsetzung des völkerrechtlichen StrafanspruchsII. 324Völkerstrafrecht und völkerrechtliches DeliktsrechtIII. 326Völkerrechtsbasiertes Strafrecht – die sog. treaty crimesIV. 327Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 328

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Historische Entwicklung des Völkerstrafrechts§ 13 329Entwicklung bis 1919I. 329Versailles und die Leipziger KriegsverbrecherprozesseII. 330

Der Versailler Friedensvertrag1. 330Die Leipziger Kriegsverbrecherprozesse2. 331

Der Militärgerichtshof von NürnbergIII. 331Struktur des Internationalen Militärgerichtshofs (IMG)1. 332

Zuständigkeita) 332Zusammensetzung und Aufbau des Tribunalsb) 332

Verfahrensrecht2. 332Urteil3. 333Kritik an den Nürnberger Prozessen4. 333Fazit5. 334

Der Internationale Militärgerichtshof von Tokio (IMGFO)IV. 334Kalter Krieg und „Wende“V. 335Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)VI. 336

Struktur des Tribunals1. 337Zuständigkeita) 337Zusammensetzung und Aufbau des Tribunalsb) 338Rechtsfolgenc) 338

Überblick über die vom ICTY anzuwendenden Straftatbestände2. 338Rechtliche Zulässigkeit des Tribunals3. 339

Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda (ICTR)VII. 340Hybride GerichteVIII. 341Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 343

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH)§ 14 345Struktur des StatutsI. 346Funktion des GerichtsII. 347ZuständigkeitIII. 347

Persönliche Zuständigkeit1. 347Sachliche Zuständigkeit2. 348Örtliche Zuständigkeit bzw. Anknüpfungspunkt3. 348Zeitliche Zuständigkeit4. 349

Auslösung des Tätigwerdens des Gerichts (trigger mechanisms)IV. 349Staatenbeschwerde1. 350Eigenständige Ermittlungen der Chefanklägerin2. 352Beschluss des UN-Sicherheitsrats3. 354

Grundsatz der KomplementaritätV. 356InstitutionellesVI. 360

Die Richter1. 361Die Kanzlei2. 361Der Ankläger3. 361Finanzierung4. 361

VerfahrenVII. 362Ermittlungsverfahren1. 362Zwischenverfahren2. 363Hauptverfahren3. 363

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Rechtsmittel (appeal) und Wiederaufnahme (revision)4. 364Insbesondere: Opferrechte5. 364Fazit6. 366

Strafen und deren VollstreckungVIII. 366Verjährung und RechtskraftIX. 367Rechtspolitische BewertungX. 367Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 370

Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts§ 15 372Anwendbares RechtI. 372

Allgemeine Rechtsquellen des Völkerrechts1. 372Besondere Rechtsquellen des Völkerstrafrechts2. 373

Auslegungsregeln und der Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine legeII. 375Völkerrechtliche Auslegungsregeln1. 375Auslegung im Völkerstrafrecht2. 376

Individuelle VerantwortlichkeitIII. 378Die Struktur der VölkerstraftatIV. 378

Allgemeine objektive Deliktsmerkmale1. 379Allgemeine subjektive Deliktsmerkmale2. 381Straffreistellungsgründe3. 385

Notwehra) 385Notstandb) 386Handeln auf Befehlc) 388Irrtümerd) 388Unzurechnungsfähigkeite) 390Immunitätenf) 390Verjährungg) 392Ungeschriebene Straffreistellungsgründeh) 392

Täterschaft und TeilnahmeV. 392Täterschaft1. 394

Unmittelbare Täterschafta) 394Mittäterschaftb) 394Mittäterschaft durch Joint Criminal Enterprise?c) 394Mittelbare Täterschaftd) 397

Teilnahme2. 398Anstiftunga) 398Unterstützungb) 399Unterstützung eines Gruppenverbrechensc) 400

VorgesetztenverantwortlichkeitVI. 401Versuch und RücktrittVII. 403UnterlassenVIII. 405Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 405

Der Besondere Teil des Völkerstrafrechts§ 16 407VölkermordI. 407

Entwicklung1. 407Geschütztes Rechtsgut2. 408Systematik des Tatbestands3. 409

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Allgemeine objektive Voraussetzungen4. 409Allgemeine subjektive Voraussetzungen5. 411Die einzelnen Völkermordhandlungen6. 413

Tötunga) 413Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischen Schadenb) 413Auferlegung von Lebensbedingungen, die geeignet sind, diekörperliche Zerstörung herbeizuführen

c)414

Geburtenverhinderungd) 415Gewaltsame Überführung von Kinderne) 415

Verbrechen gegen die MenschlichkeitII. 416Entwicklung1. 416Geschütztes Rechtsgut2. 419Systematik des Tatbestands3. 419Objektive Voraussetzung der Gesamttat4. 419Subjektive Voraussetzung hinsichtlich der Gesamttat5. 422Voraussetzungen der Einzeltaten6. 423

Vorsätzliche Tötunga) 423Ausrottungb) 423Versklavungc) 423Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerungd) 424Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung derkörperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln desVölkerrechts

e)

424Folterf) 424Sexuelle Gewaltg) 425Verfolgungh) 425Verschwindenlassen von Personeni) 426Apartheidj) 426Andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Artk) 426

KriegsverbrechenIII. 427Entwicklung1. 427Geschütztes Rechtsgut2. 429Systematik des Tatbestands3. 429Objektive Voraussetzung eines bewaffneten Konflikts4. 430Subjektive Voraussetzung hinsichtlich des bewaffneten Konflikts5. 432Tathandlungen der Einzeltaten6. 432

Objektive und subjektive Elementea) 432Tathandlungsgruppe 1 bzgl. internationaler bewaffneter Konflikte:Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen von 1949(Art. 8 II lit. a IStGH-Statut)

b)

433Tathandlungsgruppe 2 bzgl. internationaler bewaffneter Konflikte:Andere schwere Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche, die inbewaffneten internationalen Konflikten Anwendung finden(Art. 8 II lit. b IStGH-Statut)

c)

434Tathandlungsgruppe 1 bzgl. nichtinternationaler bewaffneterKonflikte: Schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 derGenfer Konventionen von 1949 (Art. 8 II lit. c IStGH-Statut)

d)

435

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Tathandlungsgruppe 2 bzgl. nichtinternationaler bewaffneterKonflikte: Andere schwere Verstöße gegen die Gesetze undGebräuche, die in bewaffneten internen Konflikten Anwendungfinden (Art. 8 II lit. e IStGH-Statut)

e)

435AggressionIV. 436

Das Verbrechen der Aggression nach Völkergewohnheitsrecht1. 436Das Verbrechen der Aggression im IStGH-Statut2. 437

Tatbestanda) 438Zuständigkeit / trigger mechanismsb) 439Inkrafttretenc) 440Fazitd) 441

Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 442

Das Völkerstrafrecht und seine Umsetzung in das deutsche Recht§ 17 443IStGH-StatutsgesetzI. 443Änderung des Art. 16 II GG aF.II. 443Ausführungsgesetz zum IStGH-Statut (IStGHG)III. 444VölkerstrafgesetzbuchIV. 444

Gesetzgeberisches Motiv1. 444Defizite des deutschen Strafrechts vor Inkrafttreten des VStGBa) 445Keine unmittelbare Anwendbarkeit der völkergewohnheitsrechtlichbegründeten Verbrechenstatbestände

b)446

Keine unmittelbare Anwendbarkeit der Verbrechenstatbestände desIStGH-Statuts durch Erlass des IStGH-Statutsgesetzes

c)446

Inhalt des VStGB2. 446Das VStGB im Spannungsfeld zwischen Komplementaritätsprinzip undGrundgesetz

3.448

Zurückbleiben des VStGB hinter dem Rom-Statuta) 449Allgemeiner Teil des VStGBaa) 449Besonderer Teil des VStGBbb) 451

Konflikt mit Art. 103 II GGb) 452Ausfüllungsbedürftige Tatbestandsmerkmaleaa) 453Verweis auf Völkergewohnheitsrechtbb) 454Verweis auf völkerrechtliche Verträgecc) 455

Uneingeschränktes Weltrechtsprinzip als Ausdehnung desStrafanwendungsrechts

4.456

Fazit und bisherige Anwendungspraxis5. 458Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 460

Anhang 462

Literaturverzeichnis 475

Stichwortverzeichnis 489

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Begriffsvielfalt im Hinblick auf das „Internationale Strafrecht“

Übersicht

Wenn von „Internationalem Strafrecht“ die Rede ist, so kann dieser Terminus eineVielzahl von Bedeutungen haben. Es handelt sich insofern um einen unklaren, gerade-zu schillernden und insbesondere auch in verschiedenen Rechtsordnungen unterschied-lich gebrauchten Begriff. In einem äußerst weiten Sinn kann man zum „InternationalenStrafrecht“ jedenfalls all diejenigen Teilgebiete des Strafrechts zählen, die einen wieauch immer gearteten – rechtlichen oder tatsächlichen – Auslandsbezug aufweisen. ImEinzelnen lassen sich folgende Bedeutungen unterscheiden:

Völkerstrafrecht

Das Völkerstrafrecht umfasst alle Normen, die eine unmittelbare Strafbarkeit nachVölkerrecht begründen.1 Es handelt sich insoweit um wirklich internationales Straf-recht, da es internationalen Rechtsquellen entspringt. Insbesondere das anglo-amerika-nische Recht verwendet den Begriff International Criminal Law (Internationales Straf-recht) in diesem Sinn.2

Beispiele: Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord

Die Normen des nationalen Strafrechts, die spezifisch der Umsetzung des Völkerstraf-rechts in die innerstaatliche Rechtsordnung dienen, lassen sich als „nationales Völker-strafrecht“ bezeichnen und damit zum „Völkerstrafrecht im weiteren Sinn“ zählen.

Beispiele: In Deutschland trat mit Wirkung zum 30.6.2002 das Völkerstrafgesetzbuch3 inKraft, welches ua die materiellen Straftatbestände des Völkerstrafrechts enthält (zB Verbre-chen gegen die Menschlichkeit) und so eine Anpassung des deutschen Strafrechts an dasStatut von Rom, die Grundlage für den Internationalen Strafgerichtshof, ermöglichen soll.

Eine vertiefte Darstellung des Völkerstrafrechts findet sich in Teil D (dazu §§ 12 ff.).

Supranationales, insbesondere Europäisches Strafrecht

Supranationales Strafrecht in seiner engsten und eigentlichen Bedeutung liegt vor,wenn eine supranationale Rechtsordnung selbst Straftatbestände enthält, die unmittel-bar in den jeweiligen Staaten anwendbar sind. In diesem Fall können die Gerichte derjeweiligen Mitgliedstaaten wegen der Erfüllung eines solchen supranationalen Straftat-bestands eine Verurteilung aussprechen. Die aus deutscher Sicht bedeutsamste supra-nationale Rechtsordnung ist die der Europäischen Union (früher: Europäischen Ge-

§ 2I.

II.

III.

1 Triffterer, in: Gössel/Triffterer (Hrsg.), GS Zipf, S. 500; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, Rn. 89.2 S. nur Oehler, Int. Strafrecht, Rn. 2.3 BGBl. 2002 I, S. 2254.

§ 2

32

1

2

3

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meinschaft). Wie noch zu zeigen sein wird, ist ein „Europäisches Strafrecht“ iS eines„Unionsstrafrechts“ allerdings erst im Entstehen begriffen.

Zum Begriff des Europäischen Strafrechts in einem weiteren Sinn kann aber jede recht-liche Regelung europäischer Herkunft gezählt werden, die einen strafrechtlichen Inhalthat. Darunter fallen dann zB Maßnahmen der EU, die darauf gerichtet sind, das Straf-recht der Mitgliedstaaten zu harmonisieren, wie etwa die Richtlinie (EU) 2017/1371vom 5.7.2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interes-sen der Union gerichtetem Betrug.4Ebenso können hierzu internationale Verträge imRahmen des Europarats gezählt werden, die Auswirkungen auf das nationaleStraf(prozess)recht haben, allen voran die Europäische Menschenrechtskonvention.

Schließlich lassen sich dem Begriff des Europäischen Strafrechts im weitesten Sinnauch all diejenigen Strafrechtsnormen des nationalen Rechts zuordnen, die durch EU-Recht inhaltlich berührt, modifiziert oder ergänzt werden. Man kann hier von „euro-päisiertem nationalen Strafrecht“ sprechen.

Eine vertiefte Darstellung des Europäischen Strafrechts findet sich in Teil C (dazu§§ 7 ff.).

Strafanwendungsrecht

Insbesondere die kontinentaleuropäische Rechtsterminologie versteht unter dem Be-griff „Internationales Strafrecht“ traditionell auch die Gesamtheit derjenigen Normen,die den Anwendungsbereich des innerstaatlichen Strafrechts festlegen.5 Ein solchesStrafanwendungsrecht ist im Wesentlichen Bestandteil des nationalen Rechts.6 So legtdas deutsche Recht in §§ 3 ff. StGB die Grenzen der deutschen Strafgewalt fest, indemdort Regeln aufgestellt werden, die bestimmen, ob auf einen Sachverhalt mit Auslands-bezug das deutsche Strafrecht angewendet werden kann.

Davon zu unterscheiden ist das sog. „interlokale Strafrecht“. Dieses kommt zum Zuge,wenn für mehrere inländische Teilgebiete unterschiedliche partikuläre Strafrechtsord-nungen existieren.7 Dies setzt aber voraus, dass aufgrund der innerstaatlichen Kompe-tenzverteilung für Strafrecht nicht nur der Zentralstaat, sondern auch die Teilstaatenfür den Erlass von Strafrecht zuständig sind. Eine derartige Kompetenzverteilung fin-det sich insbesondere in einigen ausgeprägten Bundesstaaten, wo neben dem Bundes-strafrecht mehrere unterschiedliche Länderstrafrechte bestehen.

Beispiele: USA, Mexiko, Australien, Vereinigtes Königreich

In Deutschland war dies ebenfalls bedeutsam für Taten auf dem Gebiet der früherenDDR, welches in strafrechtlicher Hinsicht als Inland betrachtet wurde („strafrechtli-cher Inlandsbegriff“).8 Auch für nach der Wiedervereinigung begangene Taten existier-ten bis 1994/95 vergleichbare Probleme, da wichtige DDR-Strafnormen zunächst fürdas Gebiet der neuen Bundesländer Geltung behielten.9 Die §§ 3 ff. StGB sind für diese

IV.

4 S. ABl.EU 2017 Nr. L 198, S. 29 ff.5 Oehler, Int. Strafrecht, Rn. 1; krit. zu dieser Terminologie MK-Ambos, StGB Vor § 3 Rn. 1.6 Außerhalb des nationalen Rechts müssen allerdings auch die Vorgaben durch völkerrechtliche Verträge, die

die Rahmenbedingungen für das nationale Strafanwendungsrecht schaffen, zum Strafanwendungsrecht ge-zählt werden; so auch Oehler, Int. Strafrecht, Rn. 1.

7 S. nur SK-Hoyer, Vor §§ 3–7 StGB Rn. 53 ff.8 Näher dazu unten § 5 Rn. 58 ff.9 Insbes. das Recht des Schwangerschaftsabbruchs, des Bodenschutzes sowie des sexuellen Missbrauchs von

Jugendlichen.

§ 2 Begriffsvielfalt im Hinblick auf das „Internationale Strafrecht“ § 2

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Situationen keine Hilfe, da sie nur bestimmen, ob deutsches Strafrecht zur Anwendungkommt, in diesen Fällen aber geklärt werden muss, welches Teilgebiet innerhalb derdeutschen Strafrechtsordnung anzuwenden ist. Hier kommt das interlokale Strafrecht,ein innerstaatliches Kollisionsrecht, zur Anwendung, welches allein auf Gewohnheits-recht beruht.10

Eine vertiefte Darstellung des Strafanwendungsrechts findet sich in Teil B (dazu §§ 3 ff.).

Rechtshilferecht

Der Begriff des Rechtshilferechts bezeichnet als Oberbegriff all diejenigen Regelungen,die der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung dienen, insbesondere die Ausliefe-rung von Straftätern, aber auch die Vollstreckungshilfe sowie die gegenseitige Unter-stützung bei der Beweisbeschaffung.11 Die Notwendigkeit eines solchen Rechtshilfe-rechts ergibt sich unmittelbar aus der Ausgestaltung der Strafanwendungsrechte dereinzelnen Staaten. Danach ist es insbesondere möglich, dass eine im Ausland begange-ne Tat dem eigenen Strafrecht unterstellt wird – in diesem Fall werden sich jedochmeist der Täter oder wichtige Beweismittel im Hoheitsgebiet des fremden Staates be-finden. Ebenso kann es sein, dass ein Täter in einen Staat flieht, wo die von ihm be-gangene Tat aufgrund der Ausgestaltung des dortigen Strafanwendungsrechts derStrafgewalt nicht unterliegt. Der Staat, der die Strafgewalt ausüben kann und möchte,hat die Souveränität des Aufenthaltsstaates zu respektieren und darf sich deshalb desBeschuldigten oder eines Beweismittels nicht einseitig bemächtigen.12 Aus diesemGrund werden durch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen(IRG)13 sowie eine Vielzahl von bi- und multilateralen Verträgen detailliert die Voraus-setzungen für eine Auslieferung wie auch für die sonstige Rechtshilfe festgelegt. Be-trächtliche Überschneidungen mit dem Europäischen Strafrecht ergeben sich insoweit,als im Rahmen des EU-Rechts besondere Formen der Zusammenarbeit in Strafsachenzwischen den Mitgliedstaaten zunehmend an die Stelle des klassischen Rechtshilfe-rechts treten.

Diese – europäische – Entwicklung wird in Teil C (dazu → § 10 Rn. 24 ff.) näher be-leuchtet. Darüber hinaus kann eine vertiefte Darstellung dieses komplexen Teilgebietsdes Internationalen Strafrechts im Rahmen dieses Lehrbuchs nicht geleistet werden. Esmuss auf Spezialliteratur verwiesen werden.14

V.

10 Zu dessen Prinzipien vgl. SK-Hoyer, Vor §§ 3–7 StGB Rn. 56 ff.; LK-Werle/Jeßberger, Vor §§ 3 ff. StGB Rn. 420 ff.11 Hackner, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt (Hrsg.), Handbuch, Kap. 25 Rn. 6 ff.; Werle/Jeßberger JuS 2001, 36;

ausf. zu Grundbegriffen und -prinzipien Schomburg/Lagodny (Hrsg.), Internationale Rechtshilfe in Strafsa-chen, Einl. Rn. 1 ff.; s. auch v. Heintschel-Heinegg, in: F.-C. Schroeder (Hrsg.), Justizreform in Osteuropa,S. 107 ff.

12 Maurach/Zipf, AT, Teilband 1, § 11 Rn. 37.13 BGBl. 1982 I, S. 2071.14 Etwa Ambos/König/Rackow (Hrsg.), Rechtshilferecht in Strafsachen; Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler

Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Loseblattsammlung; Hackner, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt(Hrsg.), Handbuch, Kap. 25; Hackner/Schierholt, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Schomburg/Lagodny (Hrsg.), Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; vgl. auch Popp, Grundzüge der internationalenRechtshilfe in Strafsachen.

A. Einführung§ 2

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Wiederholungs- und Vertiefungsfragen> Was versteht man unter Internationalem Strafrecht im weiteren Sinne? (→ Rn. 1)> In welchen Konstellationen ist das „interlokale Strafrecht“ von Bedeutung? (→ Rn. 4)> Was versteht man unter Rechtshilferecht? Wo ist es geregelt? (→ Rn. 5)

§ 2 Begriffsvielfalt im Hinblick auf das „Internationale Strafrecht“ § 2

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